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HE250102

Vorsorgliche Massnahmen

Zh Handelsgericht · 2025-12-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine Private Limited Company nach dem Recht des Verei- nigten Königreichs mit Sitz in E._____ GB; gemäss eigener Darstellung bezweckt sie den Vertrieb von Pflegeprodukten für die tägliche Beauty-Routine, insbesondere Wimpernseren (act. 1 Rz. 1, 17; act. 3/2; act. 3/3). Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in F._____ DE; gemäss Handelsregister bezweckt sie den Einzel- und Grosshandel sowie den internationalen Handel mit …, den Einzel- und Gross- handel sowie den Im- und Export von Waren aller Art, die … und die Verwaltung des eigenen Vermögens (act. 1 Rz. 1, 20; act. 3/9). Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin bieten je ein sog. Wimpernserum an. Dabei handelt es sich um ein kosmetisches Pflegeprodukt, welches am Wimpern- ansatz aufgetragen wird, um das Wachstum und die Stärke der Wimpern zu fördern

- 4 - (vgl. act. 1 Rz. 18, 21). Die Gesuchstellerin vertreibt das "D._____ Wimpernserum" (act. 1 Rz. 1, 17, 18; act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin bietet das " G._____ Wimpern- serum" an (act. 1 Rz. 21; act. 3/10). Unter der URL <C._____.ch/der-grosse-wimpernserum-test> ist ein Beitrag mit dem Titel "…" im Internet abrufbar (act. 1 Rz. 23; act. 3/A = act. 3/11). Die Einlei- tung des Beitrags lautet: "Aus über 50 getesteten Wimpernseren haben wir hier die besten Produkte für Sie zusammengestellt. Worauf ist bei dem Kauf eines Wim- pernserums zu achten? Das Problem: Die meisten Wimpernseren enthalten das gefährliche Hormon Prostaglandin – dieses kann jedoch gesundheitsschädliche Nebenwirkungen, wie Augenreizungen oder Verfärbungen des Auges hervorrufen und ist daher unbedingt zu meiden. Nur ein Hersteller hat ein hormonfreies Wim- pernserum entwickelt, welches ausschliesslich unbedenkliche Inhaltsstoffe enthält, jedoch ebenso gute Ergebnisse wie ein hormonhaltiges Wimpernserum liefert. Selbstverständlich wurden nicht nur Inhaltsstoffe, sondern auch die Punkte Preis/Leistung, Verfügbarkeit und Kundenservice getestet." (act. 1 Rz. 24, 38; act. 3/11 = act. 3/A). Im Anschluss an die Einleitung führt der Beitrag 13 Produkte in einer Rangliste auf (act. 1 Rz. 34, 42; act. 3/11 = act. 3/A). Mit der Test-Note 1,3 und fünf Sternen er- reichte das Produkt der Gesuchsgegnerin den Platz 1 (act. 1 Rz. 24, 35; act. 3/11 = act. 3/A). Das Produkt der Gesuchstellerin fiel mit der Test-Note 3,3 und einem Stern auf den letzten Platz 13 (act. 1 Rz. 42; act. 3/11 = act. 3/A). Es wird nicht offengelegt, welches Testinstitut die Tests effektiv durchgeführt hat (act. 1 Rz. 26; act. 3/11 = act. 3/A). Der Beitrag erläutert keine Testkriterien, keine Probandenzahl, keine Testdauer und keine Prüfmethodik (act. 1 Rz. 34; act. 3/11 = act. 3/A). Das Impressum führt als Betreiberin der streitgegenständlichen Webseite (spätes- tens) seit dem 13. Oktober 2025 die H._____ LLC mit Sitz in I._____ (J._____ [Bun- desstaat]/USA) auf; zuvor nannte das Impressum die K._____ LLC mit Sitz in L._____ (M._____ [Bundesstaat]/USA) als Betreiberin (act. 1 Rz. 31; act. 22 Rz. 7). Gemäss Auskunft von SWITCH vom 14. November 2025 ist die H._____ LLC mit Sitz in L._____ (M._____/USA) Halterin der Internet-Domain < C._____.ch> (act. 22 Rz. 13; act. 23/3). Die Gesuchsgegnerin bewirbt den streitgegenständli-

- 5 - chen Beitrag durch Schaltung von Werbung über Google-Ads (act. 1 Rz. 26; act. 22 Rz. 5, 9, 12, 14). Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2025 auf, das Produkt der Gesuchstellerin aus dem Warentest zu entfernen (act. 1 Rz. 28). Die Gesuchsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 8. Oktober 2025, die be- anstandete Werbung entspreche den gesetzlichen Anforderungen und sie komme dieser Aufforderung daher nicht nach (act. 1 Rz. 27). Am 24. Oktober 2025 war das Produkt der Gesuchstellerin aus dem streitgegen- ständlichen Warentest entfernt (act. 7; act. 22 Rz. 29; act. 8/35). Am 13. November 2025 war das Produkt der Gesuchstellerin erneut auf Platz 13 des streitgegen- ständlichen Warentests aufgeführt (act. 18; act. 22 Rz. 29; act. 19/37). Die Gesuchstellerin behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Veröffentli- chung des Warentests in Wahrheit (zumindest indirekt) von der Gesuchsgegnerin stamme bzw. die Gesuchsgegnerin wirtschaftlich oder faktisch mit der verantwort- lichen Betreiberin der Webseite verbunden sei (act. 1 Rz. 27). Die Gesuchsgegne- rin habe ihre Verantwortlichkeit für den Warentest und dessen Publikation vorpro- zessual nie bestritten (act. 1 Rz. 27). Das Verschweigen der wirtschaftlichen Ver- bindung zwischen der Gesuchsgegnerin und der Autorin des Warentests stelle eine bewusste Täuschung über die Quelle der Information dar (act. 1 Rz. 28). Das Test- institut habe der Gesuchstellerin vor der Publikation ihrer angeblichen Testergeb- nisse nie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 1 Rz. 33). Die Gesuchs- gegnerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie das Produkt der Gesuchstellerin zuerst entfernt und danach erneut im Warentest aufgeschaltet habe (act. 18). In inhaltlich praktisch gleicher Sache habe das Landgericht Düsseldorf die Passivle- gitimation der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres bejaht und die beantragten Mass- nahmen mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 erlassen (act. 27 Rz. 6; act. 28/38). Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie sei nicht Betreiberin der streitgegenständli- chen Webseite (act. 22 Rz. 5). Sie bestreitet eine Verbindung zur aktuellen oder bisherigen Betreiberin der Webseite; es handle sich nicht um Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften (act. 22 Rz. 8). Die Gesuchsgegnerin sei auch nicht wirt-

- 6 - schaftlich oder faktisch mit der Betreiberin der Webseite verbunden (act. 22 Rz. 9). Bei der von der Gesuchstellerin im Rechtsbegehren referenzierten URL handle es sich um eine solche von Google-Ads, welche durch Google erstellt und mit Para- metern angereichert worden sei (act. 22 Rz. 10-12). Die Gesuchsgegnerin könne keinen Einfluss auf die Landing-Page nehmen (act. 22 Rz. 12, 14). Sie habe das Produkt der Gesuchstellerin weder aus dem Warentest entfernt noch wieder einge- fügt (act. 22 Rz. 30). Ausserdem bestreitet die Gesuchsgegnerin die Aktivlegitima- tion der Gesuchstellerin (act. 22 Rz. 18-27).

3. Formelles Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 16), was seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten ge- blieben ist. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

4. Materielles Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich "jedes täuschende oder in an- derer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi- schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst". Unlauter handelt insbesondere, wer "über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" (Art. 3 lit. b UWG) oder "sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Wa- ren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" (Art. 3 lit. e UWG). 4.1. Unter die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts fällt namentlich die Durch- führung von Waren- und Dienstleistungstests. Den Tatbestand der unzulässigen

- 7 - vergleichenden Werbung können auch Nicht-Mitbewerber erfüllen (DEMIAN STAU- BER/MARIA ISKIC, in: UWG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kom- mentar, hrsg. von Reto Heizmann/Leader D. Loacker, 2. Aufl. 2025, N. 106 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die vergleichende Werbung ist lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn der Vergleich objektiv, wahrheitsgemäss und wirklichkeitsgetreu erfolgt (BGE 129 III 426 E. 3.1.1 S. 434 = Pra 93 [2004] Nr. 54). 4.1.1. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich weder um die Halterin noch um die gemäss Impressum für den Inhalt der Webseite zuständige Person (act. 22 Rz. 8). Eine entsprechende Behauptung stellt die Gesuchstellerin nicht auf. Die Handlung der Gesuchsgegnerin beschränkt sich auf die Schaltung von Werbung über Goo- gle-Ads durch Verweisung auf den streitgegenständlichen Warentest. Die Gesuch- stellerin vermag darüber hinaus nicht glaubhaft zu machen, dass es der Gesuchs- gegnerin selber möglich wäre, die Inhalte auf der Webseite zu verändern. 4.1.2. Nach dem Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit ist die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person zu achten und darf nur ausnahmsweise "un- beachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, oder wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interes- sen gleichkommt" (BGE 151 III 361 E. 5.4.3.2.1 S. 368-369). Ansprüche aus dem Betrieb der Webseite sind an die ausgewiesene Halterschaft zu richten. Eine Rechtsverfolgung ist damit möglich. Ein Anwendungsfall für die Durchgriffshaftung liegt nicht vor. Es kann deshalb offenbleiben, in welcher Beziehung die Gesuchs- gegnerin zur Betreiberin bzw. Halterin der Webseite steht. 4.1.3. Der Gesuchsgegnerin fehlt die Passivlegitimation. 4.2. Unter die vergleichende Werbung fällt auch die Verwendung des Ergebnis- ses eines Vergleichstests (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 98 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Der Verwender eines Tests ist für die Wahrheitsmässigkeit und Wirklichkeitsge- treue verantwortlich (BGE 129 III 426 E. 3.1.3 S. 436-437 = Pra 93 [2004] Nr. 54).

- 8 - Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren die Entfernung des Waren- tests, eventualiter die Entfernung des Produktes der Gesuchstellerin aus dem Wa- rentest (act. 1 Rz. 4). In diesem Sinne unterscheidet sich das vorliegende Rechts- begehren vom Tenor des Beschlusses des Landgericht Düsseldorf vom 31. Okto- ber 2025 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 34 O 85/25, in welchem die Inbezugnahme auf die (deutsche) URL lediglich zu Referenzzwecken erfolgt (act. 28/38). Zwischen dem Rechtsspruch und dem Rechtsbegehren besteht eine korrespondie- rende Beziehung. Das Rechtsbegehren muss "so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann" (BGE 148 III 322 E. 3.2 S. 325-326). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Dispositionsgrundsatz). Das Gericht darf demnach nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (BGE 147 III 505 E. 7 S. 516). Dem Einzelgericht ist verwehrt, auf die werbemässige Verwendung des Ergebnis- ses des streitgegenständlichen Vergleichstests zu erkennen. 4.3. Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen. Eine eingehende Prüfung der Lau- terkeit hat somit zu unterbleiben.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Grund- gebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'400.00 festzusetzen. Allfällige noch nicht in Rechnung gestellte weitere Kosten bleiben vorbehalten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie sind vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu de-

- 9 - cken (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehlbetrag ist nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 5.2. Die Gesuchstellerin wird entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Höhe der Parteien- tschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV be- stimmte ordentliche Anwaltsgebühr beträgt CHF 10'900.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV OG ist diese auf rund zwei Fünftel zu reduzieren. Da die Gesuchsgeg- nerin ihren Sitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3 Punkt 5; abrufbar unter <https://www.gerichte-zh.ch/kreisschrei- ben/kreisschreiben.html>). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'400.00 zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 Formelles Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 16), was seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten ge- blieben ist. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Materielles Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich "jedes täuschende oder in an- derer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi- schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst". Unlauter handelt insbesondere, wer "über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" (Art. 3 lit. b UWG) oder "sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Wa- ren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" (Art. 3 lit. e UWG).

E. 4.1 Unter die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts fällt namentlich die Durch- führung von Waren- und Dienstleistungstests. Den Tatbestand der unzulässigen

- 7 - vergleichenden Werbung können auch Nicht-Mitbewerber erfüllen (DEMIAN STAU- BER/MARIA ISKIC, in: UWG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kom- mentar, hrsg. von Reto Heizmann/Leader D. Loacker, 2. Aufl. 2025, N. 106 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die vergleichende Werbung ist lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn der Vergleich objektiv, wahrheitsgemäss und wirklichkeitsgetreu erfolgt (BGE 129 III 426 E. 3.1.1 S. 434 = Pra 93 [2004] Nr. 54).

E. 4.1.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich weder um die Halterin noch um die gemäss Impressum für den Inhalt der Webseite zuständige Person (act. 22 Rz. 8). Eine entsprechende Behauptung stellt die Gesuchstellerin nicht auf. Die Handlung der Gesuchsgegnerin beschränkt sich auf die Schaltung von Werbung über Goo- gle-Ads durch Verweisung auf den streitgegenständlichen Warentest. Die Gesuch- stellerin vermag darüber hinaus nicht glaubhaft zu machen, dass es der Gesuchs- gegnerin selber möglich wäre, die Inhalte auf der Webseite zu verändern.

E. 4.1.2 Nach dem Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit ist die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person zu achten und darf nur ausnahmsweise "un- beachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, oder wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interes- sen gleichkommt" (BGE 151 III 361 E. 5.4.3.2.1 S. 368-369). Ansprüche aus dem Betrieb der Webseite sind an die ausgewiesene Halterschaft zu richten. Eine Rechtsverfolgung ist damit möglich. Ein Anwendungsfall für die Durchgriffshaftung liegt nicht vor. Es kann deshalb offenbleiben, in welcher Beziehung die Gesuchs- gegnerin zur Betreiberin bzw. Halterin der Webseite steht.

E. 4.1.3 Der Gesuchsgegnerin fehlt die Passivlegitimation.

E. 4.2 Unter die vergleichende Werbung fällt auch die Verwendung des Ergebnis- ses eines Vergleichstests (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 98 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Der Verwender eines Tests ist für die Wahrheitsmässigkeit und Wirklichkeitsge- treue verantwortlich (BGE 129 III 426 E. 3.1.3 S. 436-437 = Pra 93 [2004] Nr. 54).

- 8 - Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren die Entfernung des Waren- tests, eventualiter die Entfernung des Produktes der Gesuchstellerin aus dem Wa- rentest (act. 1 Rz. 4). In diesem Sinne unterscheidet sich das vorliegende Rechts- begehren vom Tenor des Beschlusses des Landgericht Düsseldorf vom 31. Okto- ber 2025 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 34 O 85/25, in welchem die Inbezugnahme auf die (deutsche) URL lediglich zu Referenzzwecken erfolgt (act. 28/38). Zwischen dem Rechtsspruch und dem Rechtsbegehren besteht eine korrespondie- rende Beziehung. Das Rechtsbegehren muss "so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann" (BGE 148 III 322 E. 3.2 S. 325-326). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Dispositionsgrundsatz). Das Gericht darf demnach nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (BGE 147 III 505 E. 7 S. 516). Dem Einzelgericht ist verwehrt, auf die werbemässige Verwendung des Ergebnis- ses des streitgegenständlichen Vergleichstests zu erkennen.

E. 4.3 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen. Eine eingehende Prüfung der Lau- terkeit hat somit zu unterbleiben.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Grund- gebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'400.00 festzusetzen. Allfällige noch nicht in Rechnung gestellte weitere Kosten bleiben vorbehalten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie sind vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu de-

- 9 - cken (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehlbetrag ist nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin wird entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Höhe der Parteien- tschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV be- stimmte ordentliche Anwaltsgebühr beträgt CHF 10'900.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV OG ist diese auf rund zwei Fünftel zu reduzieren. Da die Gesuchsgeg- nerin ihren Sitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3 Punkt 5; abrufbar unter <https://www.gerichte-zh.ch/kreisschrei- ben/kreisschreiben.html>). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'400.00 zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.00. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag wird nachgefordert.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteien- schädigung von CHF 4'400.00 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von act. 27 und act. 28/38-39.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Zürich, 11. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250102-O U Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____ Ltd, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Gesuchsgegnerin sei, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung, und kumu- lativ unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und geschäfts- führenden Personen im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, per Datum der Gutheissung des Gesuchs, den un- ter der Domain

abrufbaren Warentest (wiedergegeben in Anhang A) zu entfernen und diesen Warentest nicht anderswo zu veröffentlichen und nicht anderweitig zu verwenden; eventualiter sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichter- füllung, und kumulativ unter Androhung der Bestrafung ihrer Or- gane und geschäftsführenden Personen im Widerhandlungsfall ge- mäss Art. 292 StGB, zu verpflichten, per Datum der Gutheissung des Gesuchs, die Anführung des Produktes D._____ der Gesuch- stellerin aus dem Warentest zu entfernen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 ein Gesuch um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei ein (über- bracht am 14. Oktober 2025 um 16:54 Uhr; act. 1; act. 2; act. 3/A, 2-34). Mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2025 wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung des Gesuchs angesetzt (act. 4). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 eine Noveneingabe ein (act. 7; act. 8/35). Den ihr mit der Verfügung vom 15. Oktober 2025 auferlegten Kostenvorschuss von CHF 3'250.00 leistete die Gesuchstellerin am 31. Oktober 2025 (act. 9). Mit Eingabe vom 5. November 2025 nahm die Gesuchstellerin aus- serdem zur Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht für die Gesuchstellerin un- terzeichnenden Person Stellung (act. 10; act. 11/36). Der Gesuchsgegnerin wurde das Gesuch mit der Verfügung vom 15. Oktober 2025 am 11. November 2025 zu-

- 3 - gestellt (act. 6). Die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 14. November 2025 eine Vollmacht ein und ersuchte um Zustellung der Beila- gen sowie Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme ab deren Erhalt (act. 12; act. 13; act. 14/2). Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurden der Gesuchs- gegnerin die Doppel der Beilagen zugestellt und eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 16). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 18. November 2025 eine Noveneingabe ein (act. 18; act. 19/37). Mit Verfügung vom 19. Novem- ber 2025 wurde diese der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme innerhalb der näm- lichen Frist zur Beantwortung des Gesuchs zugestellt (act. 20). Die Gesuchsgeg- nerin reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 ihre Gesuchsantwort ein (act. 22; act. 23/3-12). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde der Gesuchstellerin das Doppel der Gesuchsantwort zugestellt und Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs angesetzt; eine nämliche Frist wurde den Parteien zum Vorbringen von Noven angesetzt (act. 25). Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 8. Dezem- ber 2025 eine Stellungnahme ein (act. 27; act. 28/38-39). Die Gesuchsgegnerin, welche bislang keine Noven vorgebracht hat, ist durch die vorliegende Entschei- dung nicht beschwert.

2. Sachverhalt Die Gesuchstellerin ist eine Private Limited Company nach dem Recht des Verei- nigten Königreichs mit Sitz in E._____ GB; gemäss eigener Darstellung bezweckt sie den Vertrieb von Pflegeprodukten für die tägliche Beauty-Routine, insbesondere Wimpernseren (act. 1 Rz. 1, 17; act. 3/2; act. 3/3). Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in F._____ DE; gemäss Handelsregister bezweckt sie den Einzel- und Grosshandel sowie den internationalen Handel mit …, den Einzel- und Gross- handel sowie den Im- und Export von Waren aller Art, die … und die Verwaltung des eigenen Vermögens (act. 1 Rz. 1, 20; act. 3/9). Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin bieten je ein sog. Wimpernserum an. Dabei handelt es sich um ein kosmetisches Pflegeprodukt, welches am Wimpern- ansatz aufgetragen wird, um das Wachstum und die Stärke der Wimpern zu fördern

- 4 - (vgl. act. 1 Rz. 18, 21). Die Gesuchstellerin vertreibt das "D._____ Wimpernserum" (act. 1 Rz. 1, 17, 18; act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin bietet das " G._____ Wimpern- serum" an (act. 1 Rz. 21; act. 3/10). Unter der URL ist ein Beitrag mit dem Titel "…" im Internet abrufbar (act. 1 Rz. 23; act. 3/A = act. 3/11). Die Einlei- tung des Beitrags lautet: "Aus über 50 getesteten Wimpernseren haben wir hier die besten Produkte für Sie zusammengestellt. Worauf ist bei dem Kauf eines Wim- pernserums zu achten? Das Problem: Die meisten Wimpernseren enthalten das gefährliche Hormon Prostaglandin – dieses kann jedoch gesundheitsschädliche Nebenwirkungen, wie Augenreizungen oder Verfärbungen des Auges hervorrufen und ist daher unbedingt zu meiden. Nur ein Hersteller hat ein hormonfreies Wim- pernserum entwickelt, welches ausschliesslich unbedenkliche Inhaltsstoffe enthält, jedoch ebenso gute Ergebnisse wie ein hormonhaltiges Wimpernserum liefert. Selbstverständlich wurden nicht nur Inhaltsstoffe, sondern auch die Punkte Preis/Leistung, Verfügbarkeit und Kundenservice getestet." (act. 1 Rz. 24, 38; act. 3/11 = act. 3/A). Im Anschluss an die Einleitung führt der Beitrag 13 Produkte in einer Rangliste auf (act. 1 Rz. 34, 42; act. 3/11 = act. 3/A). Mit der Test-Note 1,3 und fünf Sternen er- reichte das Produkt der Gesuchsgegnerin den Platz 1 (act. 1 Rz. 24, 35; act. 3/11 = act. 3/A). Das Produkt der Gesuchstellerin fiel mit der Test-Note 3,3 und einem Stern auf den letzten Platz 13 (act. 1 Rz. 42; act. 3/11 = act. 3/A). Es wird nicht offengelegt, welches Testinstitut die Tests effektiv durchgeführt hat (act. 1 Rz. 26; act. 3/11 = act. 3/A). Der Beitrag erläutert keine Testkriterien, keine Probandenzahl, keine Testdauer und keine Prüfmethodik (act. 1 Rz. 34; act. 3/11 = act. 3/A). Das Impressum führt als Betreiberin der streitgegenständlichen Webseite (spätes- tens) seit dem 13. Oktober 2025 die H._____ LLC mit Sitz in I._____ (J._____ [Bun- desstaat]/USA) auf; zuvor nannte das Impressum die K._____ LLC mit Sitz in L._____ (M._____ [Bundesstaat]/USA) als Betreiberin (act. 1 Rz. 31; act. 22 Rz. 7). Gemäss Auskunft von SWITCH vom 14. November 2025 ist die H._____ LLC mit Sitz in L._____ (M._____/USA) Halterin der Internet-Domain (act. 22 Rz. 13; act. 23/3). Die Gesuchsgegnerin bewirbt den streitgegenständli-

- 5 - chen Beitrag durch Schaltung von Werbung über Google-Ads (act. 1 Rz. 26; act. 22 Rz. 5, 9, 12, 14). Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2025 auf, das Produkt der Gesuchstellerin aus dem Warentest zu entfernen (act. 1 Rz. 28). Die Gesuchsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 8. Oktober 2025, die be- anstandete Werbung entspreche den gesetzlichen Anforderungen und sie komme dieser Aufforderung daher nicht nach (act. 1 Rz. 27). Am 24. Oktober 2025 war das Produkt der Gesuchstellerin aus dem streitgegen- ständlichen Warentest entfernt (act. 7; act. 22 Rz. 29; act. 8/35). Am 13. November 2025 war das Produkt der Gesuchstellerin erneut auf Platz 13 des streitgegen- ständlichen Warentests aufgeführt (act. 18; act. 22 Rz. 29; act. 19/37). Die Gesuchstellerin behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Veröffentli- chung des Warentests in Wahrheit (zumindest indirekt) von der Gesuchsgegnerin stamme bzw. die Gesuchsgegnerin wirtschaftlich oder faktisch mit der verantwort- lichen Betreiberin der Webseite verbunden sei (act. 1 Rz. 27). Die Gesuchsgegne- rin habe ihre Verantwortlichkeit für den Warentest und dessen Publikation vorpro- zessual nie bestritten (act. 1 Rz. 27). Das Verschweigen der wirtschaftlichen Ver- bindung zwischen der Gesuchsgegnerin und der Autorin des Warentests stelle eine bewusste Täuschung über die Quelle der Information dar (act. 1 Rz. 28). Das Test- institut habe der Gesuchstellerin vor der Publikation ihrer angeblichen Testergeb- nisse nie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 1 Rz. 33). Die Gesuchs- gegnerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie das Produkt der Gesuchstellerin zuerst entfernt und danach erneut im Warentest aufgeschaltet habe (act. 18). In inhaltlich praktisch gleicher Sache habe das Landgericht Düsseldorf die Passivle- gitimation der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres bejaht und die beantragten Mass- nahmen mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 erlassen (act. 27 Rz. 6; act. 28/38). Die Gesuchsgegnerin behauptet, sie sei nicht Betreiberin der streitgegenständli- chen Webseite (act. 22 Rz. 5). Sie bestreitet eine Verbindung zur aktuellen oder bisherigen Betreiberin der Webseite; es handle sich nicht um Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften (act. 22 Rz. 8). Die Gesuchsgegnerin sei auch nicht wirt-

- 6 - schaftlich oder faktisch mit der Betreiberin der Webseite verbunden (act. 22 Rz. 9). Bei der von der Gesuchstellerin im Rechtsbegehren referenzierten URL handle es sich um eine solche von Google-Ads, welche durch Google erstellt und mit Para- metern angereichert worden sei (act. 22 Rz. 10-12). Die Gesuchsgegnerin könne keinen Einfluss auf die Landing-Page nehmen (act. 22 Rz. 12, 14). Sie habe das Produkt der Gesuchstellerin weder aus dem Warentest entfernt noch wieder einge- fügt (act. 22 Rz. 30). Ausserdem bestreitet die Gesuchsgegnerin die Aktivlegitima- tion der Gesuchstellerin (act. 22 Rz. 18-27).

3. Formelles Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 lit. b GOG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 16), was seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten ge- blieben ist. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

4. Materielles Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich "jedes täuschende oder in an- derer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi- schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst". Unlauter handelt insbesondere, wer "über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" (Art. 3 lit. b UWG) oder "sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irre- führender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Wa- ren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt" (Art. 3 lit. e UWG). 4.1. Unter die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts fällt namentlich die Durch- führung von Waren- und Dienstleistungstests. Den Tatbestand der unzulässigen

- 7 - vergleichenden Werbung können auch Nicht-Mitbewerber erfüllen (DEMIAN STAU- BER/MARIA ISKIC, in: UWG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kom- mentar, hrsg. von Reto Heizmann/Leader D. Loacker, 2. Aufl. 2025, N. 106 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die vergleichende Werbung ist lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn der Vergleich objektiv, wahrheitsgemäss und wirklichkeitsgetreu erfolgt (BGE 129 III 426 E. 3.1.1 S. 434 = Pra 93 [2004] Nr. 54). 4.1.1. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich weder um die Halterin noch um die gemäss Impressum für den Inhalt der Webseite zuständige Person (act. 22 Rz. 8). Eine entsprechende Behauptung stellt die Gesuchstellerin nicht auf. Die Handlung der Gesuchsgegnerin beschränkt sich auf die Schaltung von Werbung über Goo- gle-Ads durch Verweisung auf den streitgegenständlichen Warentest. Die Gesuch- stellerin vermag darüber hinaus nicht glaubhaft zu machen, dass es der Gesuchs- gegnerin selber möglich wäre, die Inhalte auf der Webseite zu verändern. 4.1.2. Nach dem Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit ist die formalrechtliche Selbständigkeit der juristischen Person zu achten und darf nur ausnahmsweise "un- beachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, oder wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interes- sen gleichkommt" (BGE 151 III 361 E. 5.4.3.2.1 S. 368-369). Ansprüche aus dem Betrieb der Webseite sind an die ausgewiesene Halterschaft zu richten. Eine Rechtsverfolgung ist damit möglich. Ein Anwendungsfall für die Durchgriffshaftung liegt nicht vor. Es kann deshalb offenbleiben, in welcher Beziehung die Gesuchs- gegnerin zur Betreiberin bzw. Halterin der Webseite steht. 4.1.3. Der Gesuchsgegnerin fehlt die Passivlegitimation. 4.2. Unter die vergleichende Werbung fällt auch die Verwendung des Ergebnis- ses eines Vergleichstests (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 98 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Der Verwender eines Tests ist für die Wahrheitsmässigkeit und Wirklichkeitsge- treue verantwortlich (BGE 129 III 426 E. 3.1.3 S. 436-437 = Pra 93 [2004] Nr. 54).

- 8 - Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren die Entfernung des Waren- tests, eventualiter die Entfernung des Produktes der Gesuchstellerin aus dem Wa- rentest (act. 1 Rz. 4). In diesem Sinne unterscheidet sich das vorliegende Rechts- begehren vom Tenor des Beschlusses des Landgericht Düsseldorf vom 31. Okto- ber 2025 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 34 O 85/25, in welchem die Inbezugnahme auf die (deutsche) URL lediglich zu Referenzzwecken erfolgt (act. 28/38). Zwischen dem Rechtsspruch und dem Rechtsbegehren besteht eine korrespondie- rende Beziehung. Das Rechtsbegehren muss "so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann" (BGE 148 III 322 E. 3.2 S. 325-326). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Dispositionsgrundsatz). Das Gericht darf demnach nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (BGE 147 III 505 E. 7 S. 516). Dem Einzelgericht ist verwehrt, auf die werbemässige Verwendung des Ergebnis- ses des streitgegenständlichen Vergleichstests zu erkennen. 4.3. Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen. Eine eingehende Prüfung der Lau- terkeit hat somit zu unterbleiben.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Grund- gebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'400.00 festzusetzen. Allfällige noch nicht in Rechnung gestellte weitere Kosten bleiben vorbehalten. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie sind vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu de-

- 9 - cken (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehlbetrag ist nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 5.2. Die Gesuchstellerin wird entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Höhe der Parteien- tschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV be- stimmte ordentliche Anwaltsgebühr beträgt CHF 10'900.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV OG ist diese auf rund zwei Fünftel zu reduzieren. Da die Gesuchsgeg- nerin ihren Sitz im Ausland hat, ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3 Punkt 5; abrufbar unter ). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'400.00 zu bezahlen. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.00. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Fehlbetrag wird nachgefordert.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteien- schädigung von CHF 4'400.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von act. 27 und act. 28/38-39.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.00. Zürich, 11. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger