Sachverhalt
Am 10. Oktober 2020 haben die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Vertrags- dauer von 61 Monaten für einen Personenwagen BMW 320d xDrive, Stammnr. …, Farbe weiss, abgeschlossen. Dieser steht im Eigentum der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich zur Bezahlung des ersten Leasingzinses von CHF 6'000.– sowie weiteren 60 monatlich zahlbaren Leasingzinsen à CHF 608.50. Der Vertragsbeginn war der 1. Oktober 2020. Aufgrund eines Zahlungsrückstands drohte die Gesuchsstellerin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2025 die Kündigung des Leasingvertrags an, sofern der Zahlungsrückstand nicht innert 30 Tagen beglichen würde. Da die Gesuchsgegerin keine Zahlungen leistete, kündigte die Gesuchstellerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 29. April 2025 gestützt auf Ziffer 16.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen nach Ablauf der Zah- lungsfrist von 30 Tagen (act. 1 S. 2 f.; act. 2/2-8). Der Sachverhalt ist unbestritten geblieben. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist. 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasingneh- merin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nut- zung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird
- 4 - (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig verpflich- tet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand heraus- zugeben (BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinweisen). Vor- liegend haben die Parteien vereinbart, dass die Leasingnehmerin das Leasingob- jekt bei Vertragsende (oder sofort im Falle vorzeitiger Auflösung) zurückzugeben hat (vgl. act. 2/3 Ziffer 16.3). Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das Fahrzeug der Gesuchstellerin vorzuenthalten. Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug unverzüglich herauszugeben.
5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmass- nahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tages- busse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Voll- streckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem
- 5 - eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die An- ordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückfüh- rung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurück- zugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Vollstre- ckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Da lediglich "zweckdienliche Zwangsmassnahmen" beantragt wurden und dem Gesuch keine weiteren Anhalts- punkte bezüglich des Standortes des Fahrzeuges zu entnehmen sind, ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständige Vollstreckungsbehörde anzuweisen, den Be- fehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuch- stellerin zu übergeben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 35'000.– (vgl. act. 1 S. 2) beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'400.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 5 Vollstreckungsmassnahmen
E. 5.1 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmass- nahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tages- busse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Voll- streckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem
- 5 - eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, Art. 236 N 25).
E. 5.2 Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die An- ordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückfüh- rung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurück- zugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Vollstre- ckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Da lediglich "zweckdienliche Zwangsmassnahmen" beantragt wurden und dem Gesuch keine weiteren Anhalts- punkte bezüglich des Standortes des Fahrzeuges zu entnehmen sind, ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständige Vollstreckungsbehörde anzuweisen, den Be- fehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuch- stellerin zu übergeben.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 35'000.– (vgl. act. 1 S. 2) beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'400.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, das Fahrzeug BMW 320d XDrive, Stammnr. …, unverzüglich an die Gesuchstellerin herauszugeben: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
- Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 35'000.–. - 7 - Zürich, 29. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250060-O U/mk Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 29. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "1. Es sei der Beklagten im Sinne von Art. 257 zu befehlen der Kläge- rin das Fahrzeug BMW 320d xDrive, Stammnr.: …, Farbe weiss, sofort herauszugeben, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB.
2. Leistet die Beklagte der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 nicht innert der gesetzten Frist Folge, sind in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO zweckdienliche Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeuges anzuordnen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 26. Juni 2025 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom
30. Juni 2025 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'200.– angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 5). Indes ging, obwohl die Verfügung vom 30. Juni 2025 der Ge- suchsgegnerin zugestellt werden konnte (act. 4/2), innert Frist keine Stellung- nahme zum Gesuch ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entschei- den.
2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 1 S. 2; act. 2/3 Ziff. 23; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH.
- 3 -
3. Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b).
4. Beurteilung 4.1. Sachverhalt Am 10. Oktober 2020 haben die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Vertrags- dauer von 61 Monaten für einen Personenwagen BMW 320d xDrive, Stammnr. …, Farbe weiss, abgeschlossen. Dieser steht im Eigentum der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich zur Bezahlung des ersten Leasingzinses von CHF 6'000.– sowie weiteren 60 monatlich zahlbaren Leasingzinsen à CHF 608.50. Der Vertragsbeginn war der 1. Oktober 2020. Aufgrund eines Zahlungsrückstands drohte die Gesuchsstellerin der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2025 die Kündigung des Leasingvertrags an, sofern der Zahlungsrückstand nicht innert 30 Tagen beglichen würde. Da die Gesuchsgegerin keine Zahlungen leistete, kündigte die Gesuchstellerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 29. April 2025 gestützt auf Ziffer 16.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen nach Ablauf der Zah- lungsfrist von 30 Tagen (act. 1 S. 2 f.; act. 2/2-8). Der Sachverhalt ist unbestritten geblieben. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist. 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasingneh- merin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nut- zung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird
- 4 - (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig verpflich- tet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand heraus- zugeben (BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinweisen). Vor- liegend haben die Parteien vereinbart, dass die Leasingnehmerin das Leasingob- jekt bei Vertragsende (oder sofort im Falle vorzeitiger Auflösung) zurückzugeben hat (vgl. act. 2/3 Ziffer 16.3). Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das Fahrzeug der Gesuchstellerin vorzuenthalten. Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug unverzüglich herauszugeben.
5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmass- nahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tages- busse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Voll- streckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem
- 5 - eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die An- ordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückfüh- rung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurück- zugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Vollstre- ckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Da lediglich "zweckdienliche Zwangsmassnahmen" beantragt wurden und dem Gesuch keine weiteren Anhalts- punkte bezüglich des Standortes des Fahrzeuges zu entnehmen sind, ist die am Sitz der Gesuchsgegnerin zuständige Vollstreckungsbehörde anzuweisen, den Be- fehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuch- stellerin zu übergeben.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 35'000.– (vgl. act. 1 S. 2) beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'400.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Die Einzelrichterin erkennt:
1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, das Fahrzeug BMW 320d XDrive, Stammnr. …, unverzüglich an die Gesuchstellerin herauszugeben: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'200.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 35'000.–.
- 7 - Zürich, 29. Juli 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen