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HE240144

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2024-09-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Am 23. Dezember 2019 bzw. am 27. Januar 2020 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Vertragsdauer von 60 Monaten für einen Personenwagen BMW 750Li xDrive, Stammnr. 2, Farbe schwarz, ab. Dieser steht im Eigentum der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich zur Bezahlung des ersten Leasingzinses von CHF 18'570.– sowie weiteren 60 monatlich zahlbaren Leasing- zinsen à CHF 709.–. Der Vertragsbeginn war der 1. Februar 2020. Gemäss Zif- fer 4.1. der Leasingbedingungen waren die Leasingraten monatlich im Voraus, je- weils am 1. eines jeden Monats, zu bezahlen. Zudem wurde vereinbart, dass wenn die Leasingnehmerin mit der Zahlung einer Leasingrate im Rückstand ist, die Lea- singgeberin den Leasingvertrag nach vorheriger Androhung und Ansetzung einer Zahlungsfrist von 10 Tagen, fristlos kündigen kann (vgl. act. 3/2 Ziff. 11.1.) Nach- dem die Gesuchsgegnerin die Leasingraten für die Monate Juni und Juli 2024 nicht bezahlte, drohte ihr die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 1. Juli 2024 die fristlose Kündigung an, für den Fall, dass sie innerhalb von 10 Tagen die Ausstände nicht bezahlt. Da die Zahlung nicht erfolgte, kündigte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2024 den Leasingvertrag mit der Gesuchsgegnerin fristlos. Die Ge- suchsgegnerin gab der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug in der Folge nicht zu-

- 4 - rück, obwohl Ziff. 4.4. der Leasingbedingungen vorsieht, dass bei vorzeitiger Ver- tragsauflösung eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs sofort zu erfolgen hat (act. 1 S. 1 f.; act. 2/1-3). Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist. 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasingneh- merin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nut- zung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig verpflich- tet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand heraus- zugeben (BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinweisen). Vor- liegend haben die Parteien vereinbart, dass die Leasingnehmerin das Leasingob- jekt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung sofort zurückzugeben hat (vgl. oben Ziffer 4.1.). Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das Fahrzeug der Gesuchstellerin vorzuenthalten.

- 5 - Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug unverzüglich herauszugeben.

5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmass- nahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tages- busse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Voll- streckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurückzugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Vollstreckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Antragsgemäss ist das Stadtammannamt Zürich 1 als zuständige Vollstreckungsbehörde am Sitz der Ge- suchsgegnerin anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.

- 6 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 40'000.– (vgl. act. 1 S. 1) beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'800.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Ge- suchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 5 Vollstreckungsmassnahmen

E. 5.1 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmass- nahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tages- busse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Voll- streckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, Art. 236 N 25).

E. 5.2 Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurückzugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Vollstreckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Antragsgemäss ist das Stadtammannamt Zürich 1 als zuständige Vollstreckungsbehörde am Sitz der Ge- suchsgegnerin anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.

- 6 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 40'000.– (vgl. act. 1 S. 1) beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'800.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Ge- suchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, das Fahrzeug BMW 750Li xDrive, Stammnr. 2, Farbe schwarz , Kontrollschild ZH 3, unverzüglich der Gesuch- stellerin herauszugeben: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
  2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten - 7 - der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.
  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'000.–. Zürich, 16. September 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240144-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 16. September 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "1. Es sei die B._____ AG, C._____-strasse 1, … Zürich, unter Andro- hung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall zu verpflichten, das Leasingobjekt BMW 750Li xDrive (Stamm-Nr. 2, Kontrollschild ZH 3) unverzüglich an die A._____ AG herauszugeben.

2. Es sei das zuständige Stadtammannamt Zürich 1, D._____-allee 4, … Zürich, anzuweisen, den im Sinne von Ziffer 1 zu erlassenden Herausgabebefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen der A._____ AG zu vollstrecken.

3. Eventualiter, für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO für den verlangten Herausgabebefehl nicht gegeben sein soll- ten, sei die B._____ AG im Rahmen einer vorsorglichen Mass- nahme gemäss Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu ver- pflichten, das in Ziffer 1 genannte Fahrzeug an die A._____ AG herauszugeben. Es sei das Stadtammannamt Zürich 1, D._____- allee 4, … Zürich, mit der Vollstreckung der vorsorglichen Mass- nahmen zu beauftragen. Zudem sei der A._____ AG eine Frist zur Klageeinreichung anzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Las- ten der B._____ AG." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 19. August 2024 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 20. August 2024 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'500.– angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kostenvorschuss leistete die Gesuch- stellerin innert Frist (act. 5). Indes ging, obwohl die Verfügung vom 20. August 2024 der Gesuchsgegnerin zugestellt werden konnte (act. 4/2), innert Frist keine Stel- lungnahme zum Gesuch ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu ent- scheiden.

- 3 -

2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 2/1 Ziff. 16; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH.

3. Rechtsschutz in klaren Fällen Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b).

4. Beurteilung 4.1. Sachverhalt Am 23. Dezember 2019 bzw. am 27. Januar 2020 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Vertragsdauer von 60 Monaten für einen Personenwagen BMW 750Li xDrive, Stammnr. 2, Farbe schwarz, ab. Dieser steht im Eigentum der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich zur Bezahlung des ersten Leasingzinses von CHF 18'570.– sowie weiteren 60 monatlich zahlbaren Leasing- zinsen à CHF 709.–. Der Vertragsbeginn war der 1. Februar 2020. Gemäss Zif- fer 4.1. der Leasingbedingungen waren die Leasingraten monatlich im Voraus, je- weils am 1. eines jeden Monats, zu bezahlen. Zudem wurde vereinbart, dass wenn die Leasingnehmerin mit der Zahlung einer Leasingrate im Rückstand ist, die Lea- singgeberin den Leasingvertrag nach vorheriger Androhung und Ansetzung einer Zahlungsfrist von 10 Tagen, fristlos kündigen kann (vgl. act. 3/2 Ziff. 11.1.) Nach- dem die Gesuchsgegnerin die Leasingraten für die Monate Juni und Juli 2024 nicht bezahlte, drohte ihr die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 1. Juli 2024 die fristlose Kündigung an, für den Fall, dass sie innerhalb von 10 Tagen die Ausstände nicht bezahlt. Da die Zahlung nicht erfolgte, kündigte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2024 den Leasingvertrag mit der Gesuchsgegnerin fristlos. Die Ge- suchsgegnerin gab der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug in der Folge nicht zu-

- 4 - rück, obwohl Ziff. 4.4. der Leasingbedingungen vorsieht, dass bei vorzeitiger Ver- tragsauflösung eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs sofort zu erfolgen hat (act. 1 S. 1 f.; act. 2/1-3). Der Sachverhalt ist unbestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob auch die Rechtslage klar ist. 4.2. Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Geset- zes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Leasingneh- merin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nut- zung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertragen wird (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig verpflich- tet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand heraus- zugeben (BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinweisen). Vor- liegend haben die Parteien vereinbart, dass die Leasingnehmerin das Leasingob- jekt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung sofort zurückzugeben hat (vgl. oben Ziffer 4.1.). Gleichzeitig hat, wer Eigentümer einer Sache ist, das Recht, sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Gesuchsgegnerin verfügt über kein dingliches oder obligatorisches Recht (mehr), das Fahrzeug der Gesuchstellerin vorzuenthalten.

- 5 - Die Rechtslage ist somit klar. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin das Leasingfahrzeug unverzüglich herauszugeben.

5. Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dabei können gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO bei einem Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun direkte oder indirekte Voll- streckungsmassnahmen angedroht werden. Zu den direkten Vollstreckungsmass- nahmen gehören die Zwangsmassnahmen und die Ersatzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO). Zu den indirekten Zwangsmassnahmen gehören die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB, die Ordnungsbusse und die Tages- busse (Art. 343 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c ZPO). Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, kann einer solchen keine Bestrafung nach Art. 292 StGB ange- droht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Ver- treter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Voll- streckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, Art. 236 N 25). 5.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB (act. 1 S. 1). Da sich die Gesuchsgegnerin bis anhin und seit längerem weigert, das Fahrzeug zurückzugeben, ist der Befehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Gesuchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts handelt, erweist sich überdies eine Anweisung an die zuständige Vollstreckungsbehörde als zweckmässige Massnahme. Antragsgemäss ist das Stadtammannamt Zürich 1 als zuständige Vollstreckungsbehörde am Sitz der Ge- suchsgegnerin anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen sowie der Gesuchstellerin zu übergeben.

- 6 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 40'000.– (vgl. act. 1 S. 1) beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'800.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Ge- suchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten und begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB befohlen, das Fahrzeug BMW 750Li xDrive, Stammnr. 2, Farbe schwarz , Kontrollschild ZH 3, unverzüglich der Gesuch- stellerin herauszugeben: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

2. Die am Sitz der Gesuchsgegnerin für die Vollstreckung zuständige Behörde wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten

- 7 - der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'000.–. Zürich, 16. September 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen