Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit folgenden Begehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme und unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu befehlen, innert 3 Werktagen:
a. den Betrag von USD 373'159.22 vom Konto der Gesuchstel- lerin (IBAN CH1) bei der Gesuchsgegnerin auf das Konto Nr. 2, lautend auf C._____, c/o D._____, bei der Bank E._____, … [Adresse], SWIFT: …, ABA Code: 3, mit der Referenz: "On behalf of F._____ Limited; Invoices/requests No. 27a (USD) dated 24th May 2024" zu überweisen; und
b. den Betrag von EUR 178'635.35 vom Konto der Gesuchstel- lerin (IBAN CH1) bei der Gesuchsgegnerin auf das Konto Nr. 4, lautend auf C._____, c/o D._____, SWIFT: …, Attn FX dept Do not convert (essential), bei der Bank E._____, … [Adresse], mit der Referenz: "On behalf of F._____ Limited; Invoices/requests No. 27B (EUR) dated 24th May 2024" zu überweisen.
E. 2 Es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme und unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu befehlen, Zahlungen gemäss den Funding Requests der Gesuchstellerin un- ter der Lizenz Nr. 5 des Office of Financial Sanc-tions Implementation, ausgestellt am 16. September 2022 und zuletzt geändert am 4. Juli 2024, jeweils innert 10 Werktagen auszuführen.
E. 3 Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 seien super- provisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erlas- sen.
E. 4 Die Gesuchstellerin macht zusammenfasst geltend, seit dem Jahr 2018 in ei- ner Bankbeziehung zur Gesuchsgegnerin (bzw. bis im Mai 2024 zur G._____ AG) zu stehen. Die von der Gesuchstellerin, einem "Anlagevehikel" mit Sitz auf den Bri- tischen Jungferninseln, erwirtschafteten Erträge würden unter anderem zur Finan- zierung der laufenden Kosten für den Betrieb der C'._____ (fortan "C._____") ver- wendet. Die C._____ stehe im Eigentum der Gesellschaft F._____s Limited. Eigen- tümer und wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchstellerin sei H._____, ein US- und UK-Doppelbürger, der am tt. März 2022 in die Sanktionsliste des Vereinigten Kö- nigreichs im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (fortan "UK Sanktions- liste") aufgenommen worden sei. Dies habe zur Folge, dass sämtliche weltweiten Vermögenswerte von H._____, einschliesslich der Bankkonten der Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin, grundsätzlich gesperrt seien. Das zuständige britische Office of Financial Sanctions Implementation (fortan OFSI) habe der Gesuchstel- lerin am tt. September 2022 eine (seither mehrfach, letztmals bis tt. Juni 2025 ver- längerte) Ausnahmelizenz erteilt, gemäss welcher es der Gesuchstellerin erlaubt sei, die notwendige Wartung und Instandhaltung der C._____ zu finanzieren (act. 1 Rz. 1 ff., 66). Die Gesuchstellerin übermittle jeweils einen nummerierten Funding Request an die Gesuchsgegnerin mit der Instruktion, eine unter der OFSI-Lizenz erlaubte Zahlung
- 4 - für die in der jeweiligen Liste aufgeführten Beträge für Lohnzahlungen, Unterhalt der C._____ usf. zu leisten. Während die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ei- nes Funding Requests im 2022 noch 8 Tage betragen habe, habe sich diese im 2023 auf durchschnittlich 18.3 Tage verlängert, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Begleichung von Lohnkosten der Crew, Gebühren und Instandhaltungskos- ten geführt habe. Seit Beginn des Jahres 2024 benötige die Gesuchsgegnerin nun- mehr durchschnittlich 26.6 Tage, um die Zahlungen auszuführen, obschon die Vor- gehensweise eingespielt und die Zahlungen unter den Funding Requests wieder- kehrenden Charakter hätten (act. 1 Rz. 4 f.). Gegenwärtig verzögere die Gesuchs- gegnerin seit nunmehr sieben Wochen insbesondere die Auszahlung von zwei Fun- ding Requests vom 24. Mai 2024 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 a und b), was gravie- rende Konsequenzen nach sich ziehen könnte bzw. nach sich ziehe (Kündigung von wichtigen Crew-Mitgliedern, Unterbesetzung der Crew, fehlende Gewährleis- tung des Unterhalts der C._____ usf.; act. 1 Rz. 4 ff.). 5.1. Die Gesuchstellerin beantragt gestützt darauf, es sei der Gesuchstellerin zu befehlen, den Betrag von USD 373'159.22 sowie von EUR 178'635.22 auf ein Konto der C._____ zu überweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie den Organen der Gesuchstellerin zu befehlen, Zahlungen gemäss ihren Funding Requests jeweils innert 10 Werktagen auszuführen (Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 1 S. 2). 5.2. Art. 262 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzählung von im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen möglichen Anordnungen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sicherungsmassnahmen (Anordnung eines Verbotes) und Regelungs- massnahmen (Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Anweisung an eine Registerbehörde). Die Anordnung von Leistungsmassnahmen ist ebenfalls mög- lich. Da Leistungsmassnahmen in intensiver Weise in die Rechte der Gegenpartei eingreifen und nicht den definitiven Entscheid vorwegnehmen sollen (BGE 5A_687/2015 E 4.3: Präjudizierungsverbot), ist bei ihrer Anordnung Zurück- haltung zu üben (BGE 138 III 378 E 6.4; 133 III 360 E 9.2.1). Ihre Anordnung ist nur unter erhöhten Anforderungen an Hauptsache- und Nachteilsprognose zulässig (BGer 4A_427/2021 v. 20.12.2021 E. 5.2; ZR 113 Nr. 33 E. 7; ZR 85 Nr. 38; ZR 80 Nr. 43; vgl. BGE 133 III 360 E. 9.2.1; ZK ZPO-Huber ZPO 262 N 15).
- 5 - 5.3. Für die Anordnung von vorsorglichen Geldzahlungen sieht das Gesetz noch einmal verschärfte Voraussetzungen vor: Gemäss Art. 262 lit. e ZPO und herr- schender Auffassung kann die vorläufige Leistung von Geld ausser in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (insbesondere familienrechtliche Unterhaltsverpflichtun- gen) nicht Gegenstand einer Leistungsmassnahme sein (vgl. BGE 113 II 465 E. 2 = Pra 1989 Nr. 260; 79 II 288; 74 II 51; ZR 2001 Nr. 65; BSK ZPO-Sprecher, Art. 262 N 9). 5.4. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, es sei der Gesuchsgegnerin zu be- fehlen, Zahlungsüberweisungen auszuführen. Damit macht sie einen Erfüllungsan- spruch aus dem Kontovertrag geltend und verlangt die Zusprechung einer Geld- leistung. Dies gilt auch in Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 2. Auch wenn dieses anders als das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht auf eine bezifferte Geldsumme lautet, verfolgt es denselben Zweck wie Rechtsbegehren Ziff. 1 für künftige Funding Requests. Der Erlass dies Anordnungen ist damit nur möglich, wenn ein gesetzlich angeordneter Ausnahmefall vorliegt (Art. 262 lit. e ZPO). Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht dargetan (act. 1 Rz. 125 ff.) und ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Massnahmebegehren schon aus diesem Grund abzuwei- sen ist.
E. 6 Im Übrigen wäre ohne auch das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils sowie der Dringlichkeit zu verneinen. Die Gesuchstellerin be- gründet den drohenden Nachteil mit einer Gefährdung der C._____ . Nach den Aus- führungen der Gesuchstellerin steht die C._____ jedoch im Eigentum einer Drittge- sellschaft, der F._____s Limited, mit der sie ein Darlehensvertrag verbinde (act. 1 Rz. 20). Ein Nachteil (prekäre Unterfinanzierung und Unterbesetzung der C._____, drohende Kündigungen von Crew-Mitgliedern, künftige Rekrutierungsschwierigkei- ten, potentielles Schadensrisiko aufgrund der erwarteten Schwere der Hurrikansai- son, drohende Umweltschäden, act. 1 Rz. 79 ff.; 111, 118 f.) würde sich demnach im Vermögen der Drittgesellschaft F._____s Limited verwirklichen. Für die Gesuch- stellerin selbst droht nur eine Verletzung des Darlehensvertrags mit der F._____s Limited. Es erscheint fraglich, ob ein solcher, sich im Vermögen eines Dritten reali- sierender bzw. bloss mittelbar eintretender Nachteil die Anforderungen von Art. 261
- 6 - Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt. Unabhängig davon legt die Gesuchstellerin aber nicht oh- nehin nicht dar, dass die zwingend notwendigen Ausgaben für die C._____ von der F._____s Limited nicht auch auf andere Weise als durch Beanspruchung des Dar- lehnsvertrags mit der Gesuchstellerin finanziert werden können. Damit fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.
E. 7 Schliesslich wurde auch eine Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht: Nach ei- gener Darstellung der Gesuchstellerin hat sich die zunehmend längere Bearbei- tungsdauer ihrer Request Funds seit dem Jahr 2023 abgezeichnet (act. 1 Rz. 55). Der diesbezüglichen Aufstellung der Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 54 S. 24 ff.) ist zu entnehmen, dass die Bearbeitungsdauer bereits im ersten Halbjahr 2023 bis zu 53 Tage betragen habe, mithin länger, als bezüglich der Funding Requests gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 aktuell der Fall sei (act. 1 Rz. 131). Vor diesem Hintergrund wurde eine besondere Dringlichkeit im Sinne von Art. 265 ZPO nicht glaubhaft ge- macht. Dies hat umso mehr für Rechtsbegehren Ziff. 2 zu geltend, welches einzig auf künftige Auszahlungen zielt. 8.1. Gesamthaft ist das Dringlichkeitsbegehren sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. Gemäss gesuchstellerischer Bezifferung beträgt der Streitwert mindestens USD 373'159.22 und EUR 178'635.35 (act. 1 Rz. 13), was CHF 508'619.– entspricht (USD 373'159.22 = CHF 334'695.–; EUR 178'635.35 = CHF 173'924.–; je gemäss Wechselkurs vom 12. Juli 2024). Die gesuchstellerische Streitwertbezifferung entspricht damit dem Rechtsbegehren Ziff. 1. Für das Rechts- begehren Ziff. 2 ist der Streitwert in derselben Höhe anzusetzen. Es ergibt sich ein Streitwert von CHF 1'017'237.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 15'000.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu- zusprechen. 8.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 1 Rz. 136 ff.). Juristische Personen wie die Gesuchstellerin können grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (BGE 143 II E. 3). Dass die diesbezüglichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind, ist weder darge-
- 7 - tan noch ersichtlich. Ausgangsgemäss erweist sich das Gesuchs zudem ohnehin als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Es ist demnach abzuweisen. Das Einzelgericht verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Das Einzelgericht erkennt:
- Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
- Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden kein Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 1–3/1–70, an die Gesuchstellerin vorab per vertraulicher E-Mail.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240109-O U/pz Mitwirkend: Die Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Lukas Bügler Verfügung und Urteil vom 12. Juli 2024 in Sachen A._____ Ltd., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit folgenden Begehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme und unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu befehlen, innert 3 Werktagen:
a. den Betrag von USD 373'159.22 vom Konto der Gesuchstel- lerin (IBAN CH1) bei der Gesuchsgegnerin auf das Konto Nr. 2, lautend auf C._____, c/o D._____, bei der Bank E._____, … [Adresse], SWIFT: …, ABA Code: 3, mit der Referenz: "On behalf of F._____ Limited; Invoices/requests No. 27a (USD) dated 24th May 2024" zu überweisen; und
b. den Betrag von EUR 178'635.35 vom Konto der Gesuchstel- lerin (IBAN CH1) bei der Gesuchsgegnerin auf das Konto Nr. 4, lautend auf C._____, c/o D._____, SWIFT: …, Attn FX dept Do not convert (essential), bei der Bank E._____, … [Adresse], mit der Referenz: "On behalf of F._____ Limited; Invoices/requests No. 27B (EUR) dated 24th May 2024" zu überweisen.
2. Es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme und unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu befehlen, Zahlungen gemäss den Funding Requests der Gesuchstellerin un- ter der Lizenz Nr. 5 des Office of Financial Sanc-tions Implementation, ausgestellt am 16. September 2022 und zuletzt geändert am 4. Juli 2024, jeweils innert 10 Werktagen auszuführen.
3. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 seien super- provisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erlas- sen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin."
2. Da sich das Begehren der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als unbegründet erweist, ist ohne Weiterungen zu entscheiden (Art. 253 ZPO.
3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht
- 3 - leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft ge- macht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1, je m.w.H.). Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Die Last des Glaubhaftmachens entspricht der Beweislast im ordentlichen Prozess. Die Gesuchstellerin hat sowohl das Bestehen eines materiellen Anspruchs zivil- rechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaub- haft zu machen (ZR 2019 Nr. 9).
4. Die Gesuchstellerin macht zusammenfasst geltend, seit dem Jahr 2018 in ei- ner Bankbeziehung zur Gesuchsgegnerin (bzw. bis im Mai 2024 zur G._____ AG) zu stehen. Die von der Gesuchstellerin, einem "Anlagevehikel" mit Sitz auf den Bri- tischen Jungferninseln, erwirtschafteten Erträge würden unter anderem zur Finan- zierung der laufenden Kosten für den Betrieb der C'._____ (fortan "C._____") ver- wendet. Die C._____ stehe im Eigentum der Gesellschaft F._____s Limited. Eigen- tümer und wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchstellerin sei H._____, ein US- und UK-Doppelbürger, der am tt. März 2022 in die Sanktionsliste des Vereinigten Kö- nigreichs im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (fortan "UK Sanktions- liste") aufgenommen worden sei. Dies habe zur Folge, dass sämtliche weltweiten Vermögenswerte von H._____, einschliesslich der Bankkonten der Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin, grundsätzlich gesperrt seien. Das zuständige britische Office of Financial Sanctions Implementation (fortan OFSI) habe der Gesuchstel- lerin am tt. September 2022 eine (seither mehrfach, letztmals bis tt. Juni 2025 ver- längerte) Ausnahmelizenz erteilt, gemäss welcher es der Gesuchstellerin erlaubt sei, die notwendige Wartung und Instandhaltung der C._____ zu finanzieren (act. 1 Rz. 1 ff., 66). Die Gesuchstellerin übermittle jeweils einen nummerierten Funding Request an die Gesuchsgegnerin mit der Instruktion, eine unter der OFSI-Lizenz erlaubte Zahlung
- 4 - für die in der jeweiligen Liste aufgeführten Beträge für Lohnzahlungen, Unterhalt der C._____ usf. zu leisten. Während die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ei- nes Funding Requests im 2022 noch 8 Tage betragen habe, habe sich diese im 2023 auf durchschnittlich 18.3 Tage verlängert, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Begleichung von Lohnkosten der Crew, Gebühren und Instandhaltungskos- ten geführt habe. Seit Beginn des Jahres 2024 benötige die Gesuchsgegnerin nun- mehr durchschnittlich 26.6 Tage, um die Zahlungen auszuführen, obschon die Vor- gehensweise eingespielt und die Zahlungen unter den Funding Requests wieder- kehrenden Charakter hätten (act. 1 Rz. 4 f.). Gegenwärtig verzögere die Gesuchs- gegnerin seit nunmehr sieben Wochen insbesondere die Auszahlung von zwei Fun- ding Requests vom 24. Mai 2024 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 a und b), was gravie- rende Konsequenzen nach sich ziehen könnte bzw. nach sich ziehe (Kündigung von wichtigen Crew-Mitgliedern, Unterbesetzung der Crew, fehlende Gewährleis- tung des Unterhalts der C._____ usf.; act. 1 Rz. 4 ff.). 5.1. Die Gesuchstellerin beantragt gestützt darauf, es sei der Gesuchstellerin zu befehlen, den Betrag von USD 373'159.22 sowie von EUR 178'635.22 auf ein Konto der C._____ zu überweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie den Organen der Gesuchstellerin zu befehlen, Zahlungen gemäss ihren Funding Requests jeweils innert 10 Werktagen auszuführen (Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 1 S. 2). 5.2. Art. 262 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzählung von im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen möglichen Anordnungen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sicherungsmassnahmen (Anordnung eines Verbotes) und Regelungs- massnahmen (Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Anweisung an eine Registerbehörde). Die Anordnung von Leistungsmassnahmen ist ebenfalls mög- lich. Da Leistungsmassnahmen in intensiver Weise in die Rechte der Gegenpartei eingreifen und nicht den definitiven Entscheid vorwegnehmen sollen (BGE 5A_687/2015 E 4.3: Präjudizierungsverbot), ist bei ihrer Anordnung Zurück- haltung zu üben (BGE 138 III 378 E 6.4; 133 III 360 E 9.2.1). Ihre Anordnung ist nur unter erhöhten Anforderungen an Hauptsache- und Nachteilsprognose zulässig (BGer 4A_427/2021 v. 20.12.2021 E. 5.2; ZR 113 Nr. 33 E. 7; ZR 85 Nr. 38; ZR 80 Nr. 43; vgl. BGE 133 III 360 E. 9.2.1; ZK ZPO-Huber ZPO 262 N 15).
- 5 - 5.3. Für die Anordnung von vorsorglichen Geldzahlungen sieht das Gesetz noch einmal verschärfte Voraussetzungen vor: Gemäss Art. 262 lit. e ZPO und herr- schender Auffassung kann die vorläufige Leistung von Geld ausser in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (insbesondere familienrechtliche Unterhaltsverpflichtun- gen) nicht Gegenstand einer Leistungsmassnahme sein (vgl. BGE 113 II 465 E. 2 = Pra 1989 Nr. 260; 79 II 288; 74 II 51; ZR 2001 Nr. 65; BSK ZPO-Sprecher, Art. 262 N 9). 5.4. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend, es sei der Gesuchsgegnerin zu be- fehlen, Zahlungsüberweisungen auszuführen. Damit macht sie einen Erfüllungsan- spruch aus dem Kontovertrag geltend und verlangt die Zusprechung einer Geld- leistung. Dies gilt auch in Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 2. Auch wenn dieses anders als das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht auf eine bezifferte Geldsumme lautet, verfolgt es denselben Zweck wie Rechtsbegehren Ziff. 1 für künftige Funding Requests. Der Erlass dies Anordnungen ist damit nur möglich, wenn ein gesetzlich angeordneter Ausnahmefall vorliegt (Art. 262 lit. e ZPO). Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht dargetan (act. 1 Rz. 125 ff.) und ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Massnahmebegehren schon aus diesem Grund abzuwei- sen ist.
6. Im Übrigen wäre ohne auch das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils sowie der Dringlichkeit zu verneinen. Die Gesuchstellerin be- gründet den drohenden Nachteil mit einer Gefährdung der C._____ . Nach den Aus- führungen der Gesuchstellerin steht die C._____ jedoch im Eigentum einer Drittge- sellschaft, der F._____s Limited, mit der sie ein Darlehensvertrag verbinde (act. 1 Rz. 20). Ein Nachteil (prekäre Unterfinanzierung und Unterbesetzung der C._____, drohende Kündigungen von Crew-Mitgliedern, künftige Rekrutierungsschwierigkei- ten, potentielles Schadensrisiko aufgrund der erwarteten Schwere der Hurrikansai- son, drohende Umweltschäden, act. 1 Rz. 79 ff.; 111, 118 f.) würde sich demnach im Vermögen der Drittgesellschaft F._____s Limited verwirklichen. Für die Gesuch- stellerin selbst droht nur eine Verletzung des Darlehensvertrags mit der F._____s Limited. Es erscheint fraglich, ob ein solcher, sich im Vermögen eines Dritten reali- sierender bzw. bloss mittelbar eintretender Nachteil die Anforderungen von Art. 261
- 6 - Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt. Unabhängig davon legt die Gesuchstellerin aber nicht oh- nehin nicht dar, dass die zwingend notwendigen Ausgaben für die C._____ von der F._____s Limited nicht auch auf andere Weise als durch Beanspruchung des Dar- lehnsvertrags mit der Gesuchstellerin finanziert werden können. Damit fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil.
7. Schliesslich wurde auch eine Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht: Nach ei- gener Darstellung der Gesuchstellerin hat sich die zunehmend längere Bearbei- tungsdauer ihrer Request Funds seit dem Jahr 2023 abgezeichnet (act. 1 Rz. 55). Der diesbezüglichen Aufstellung der Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 54 S. 24 ff.) ist zu entnehmen, dass die Bearbeitungsdauer bereits im ersten Halbjahr 2023 bis zu 53 Tage betragen habe, mithin länger, als bezüglich der Funding Requests gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 aktuell der Fall sei (act. 1 Rz. 131). Vor diesem Hintergrund wurde eine besondere Dringlichkeit im Sinne von Art. 265 ZPO nicht glaubhaft ge- macht. Dies hat umso mehr für Rechtsbegehren Ziff. 2 zu geltend, welches einzig auf künftige Auszahlungen zielt. 8.1. Gesamthaft ist das Dringlichkeitsbegehren sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. Gemäss gesuchstellerischer Bezifferung beträgt der Streitwert mindestens USD 373'159.22 und EUR 178'635.35 (act. 1 Rz. 13), was CHF 508'619.– entspricht (USD 373'159.22 = CHF 334'695.–; EUR 178'635.35 = CHF 173'924.–; je gemäss Wechselkurs vom 12. Juli 2024). Die gesuchstellerische Streitwertbezifferung entspricht damit dem Rechtsbegehren Ziff. 1. Für das Rechts- begehren Ziff. 2 ist der Streitwert in derselben Höhe anzusetzen. Es ergibt sich ein Streitwert von CHF 1'017'237.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 15'000.– fest- zusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu- zusprechen. 8.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 1 Rz. 136 ff.). Juristische Personen wie die Gesuchstellerin können grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (BGE 143 II E. 3). Dass die diesbezüglichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind, ist weder darge-
- 7 - tan noch ersichtlich. Ausgangsgemäss erweist sich das Gesuchs zudem ohnehin als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Es ist demnach abzuweisen. Das Einzelgericht verfügt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden kein Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von act. 1–3/1–70, an die Gesuchstellerin vorab per vertraulicher E-Mail.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'017'237.–.
- 8 - Zürich, 12. Juli 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler