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HE240065

Bauhandwerkerpfandrecht

Zh Handelsgericht · 2024-10-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1.1. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in pauschaler Weise, dass die Vorausset- zungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien, verzichtet indes im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens auf substantiierte Ausfüh- rungen und behält sich sämtliche Einreden und Einwendungen im ordentlichen Ver- fahren vor (act. 11 S. 5/Rz. 9 und act. 24 S. 5/Rz. 15). Damit gilt die Sachdarstellung im Gesuch (act. 1 S. 2 ff.) als unbestritten, zumal die pauschalen Bestreitungen der Gesuchsgegnerin den Anforderungen an die Substantiierung nicht genügen. 4.1.2. Demnach wurde die Gesuchstellerin (als Subunternehmerin) von der F._____ S.r.l. (als Generalunternehmerin) mit der Leistung diverser Montage- und Schreinerarbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin beauftragt (act. 4/4– 9). Diese Leistungen hat die Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2023 bis 12. Februar 2024 erbracht und der F._____ S.r.l. in Rechnung gestellt (act. 4/10–18). Letztere bezahlte die Rechnungen nur teilweise (act. 4/19–27), so dass eine Forderung von insgesamt CHF 162'983.70 noch offen blieb (act. 4/28). Die Gesuchstellerin ersucht nun um Sicherstellung dieser Restforderung zzgl. Verzugszins von 5% p.a. seit

9. Februar 2024 (act. 1 S. 1). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des

- 5 - Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB) und kann gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB nicht verlangt werden, wenn für die angemeldete Forderung hinrei- chende Sicherheit geleistet wird. 4.2.2. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 OR die Nicht- leistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 130 III 591 E. 3.; 129 III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). Eine Mahnung muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig und ohne Säumnis verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig bezeichnen (BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1; BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5). 4.2.3. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB; Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind in diesem Ver- fahren gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen zudem herabgesetzt. Die vorläufige Eintragung darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläu- fige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 137 III 563 ff. E. 3.3; BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022, E. 3.1). Das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung führt allerdings nicht zur Herabsetzung der Behauptungs- und

- 6 - Substantiierungslast; die gesuchstellende Partei muss im Gesuch mit substantiier- ten Behauptungen ihren Anspruch auf ein Pfandrecht und dessen Dringlichkeit be- gründen (BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022, E. 3.4.3). 4.3. Würdigung 4.3.1. Bei den von der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin bis am 12. Februar 2024 geleisteten Montage- und Schreinerarbeiten handelt es sich um handwerkliche Leistungen, die gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfand- rechtsgeschützt sind. Sie sind als Vollendungsarbeiten zu qualifizieren, weshalb die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der Vormerkung im Grundbuch am

28. Mai 2024 (act. 8) eingehalten worden ist. Damit gelingt es der Gesuchstellerin, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen (zur angebo- tenen Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB nachstehend E. 5). 4.3.2. Soweit die Gesuchstellerin jedoch zusätzlich zum Kapitalbetrag von CHF 162'983.70 einen Verzugszins von 5% p.a. seit 9. Februar 2024 als Pfand- summe geltend macht, ist ihr Gesuch mangels Verzugs der F._____ S.r.l. (Schuld- nerin der angemeldeten Werklohnforderung) abzuweisen. Eine Mahnung der Schuldnerin oder ein bestimmter Verfalltag i.S.v. Art. 102 OR werden von der Ge- suchstellerin weder behauptet noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem WhatsApp-Verlauf vom 9. Februar 2024 bloss, dass die Ge- suchstellerin einen Zahlungsplan erwarte und nach einem unbestimmten Betrag zur Überweisung frage (act. 4/29), was weder als Mahnung noch als Verfalltag qua- lifiziert werden kann. Ebenso verhält es sich mit der E-Mail vom 20. Februar 2024 (act. 4/30), worin die Gesuchstellerin lediglich um Mitteilung ersucht, wie die F._____ S.r.l. mit der Zahlung verfahren wolle. Schliesslich ist in der gerichtlichen Zustellung des vorliegenden Gesuchs an die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2024 (act. 7/2) ebenfalls keine Mahnung zu erblicken, zumal eine solche eine empfangs- bedürftige Willenserklärung darstellt (BGE 143 II 37 E. 5.2.2.), es sich bei der Ge- suchsgegnerin indes nicht um die Forderungsschuldnerin handelt.

- 7 -

5. Hinreichende Sicherheit 5.1. Wie vorne erwähnt, kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Ein bereits einge- tragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Nach ständiger Praxis des Han- delsgerichts ist es in erster Linie Sache der Parteien, ob eine Bankgarantie eine genügende Sicherheit darstellt oder nicht. Eine Beurteilung erfolgt nur, soweit dies bestritten wird. Dabei wurde die Gesuchstellerin im Rahmen der Fristansetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nur substantiierte Einwände geprüft wer- den (act. 13 S. 2). Sofern die gesuchstellende Partei die Sicherheit nicht als genü- gend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete For- derung hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1301 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Vergütungs- forderung voll und ganz sichert (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1239). 5.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Juni 2024 die Zah- lungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 12. Juni 2024 (act. 12/1 und 16) einge- reicht hatte (act. 11) und diese von der Gesuchstellerin als ungenügend bezeichnet worden war (act. 21), reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2024 eine neue Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. August 2024 (act. 25) ins Recht, welche die erste Bankgarantie ersetzt und aus Sicht der Ge- suchsgegnerin eine hinreichende Sicherheit darstellt (act. 24 Rz. 12 f. und act. 25). Demgegenüber erachtet die Gesuchstellerin auch die neue Bankgarantie als unge- nügend (act. 31). Konkret bringt sie einerseits vor, dass die Garantie im Falle eines Vergleichs die F._____ S.r.l. und die E._____ AG als Parteien vorsehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin nicht Vertragspartei sein solle und eine Zu- stimmung der E._____ AG erforderlich sei. Dies führe zu einer Schlechterstellung der Gesuchstellerin (act. 31 Rz. II./3). Andererseits moniert die Gesuchstellerin, der Katalog der Modalitäten der Inanspruchnahme der Garantie sei nach wie vor aus- ufernd und derart kompliziert, dass die Garantie nicht nachvollziehbar und nicht

- 8 - verständlich sei (act. 31 Rz. II./4 f.). Schliesslich seien verschiedene Umstände auf- gezählt, unter welchen eine 90-tägige Frist bis zum Erlöschen der Garantie zu lau- fen beginne, wobei die Formulierung ebenfalls unklar sei (act. 31 Rz. II./6 f.). 5.3. Die Gesuchstellerin wendet substantiiert ein, dass eine Zahlungsgarantie, welche bei einem Vergleich die Zustimmung der E._____ AG als Garantin erfordert (act. 25 Ziff. 2/2c Lemma 2), eine Schlechterstellung gegenüber einem Bauhand- werkerpfandrecht darstellt. Dem ist zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Gesuchsgegnerin als Grundeigentümerin noch die E._____ AG Parteien des Werkvertrags oder Schuldner der von der Gesuchstellerin glaubhaft gemach- ten Werklohnforderung sind. Dies ändert sich mit der Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts nicht. Will der Handwerker als Pfandgläubiger seine Forderung durchsetzen und das Grundpfand der Verwertung zuführen, hat er gegen seinen Vertragspartner und Schuldner vorzugehen, solange es sich bei ihm nicht um eine juristische Person handelt, die infolge Konkurs untergegangen ist (Art. 89 Abs. 2 VZG). Ein Einbezug der Grundeigentümerin ist weder im gerichtlichen Verfahren noch bei einem (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Vergleich erforderlich. Wird die Zustimmung der garantiegebenden Bank zu einem allfälligen Vergleich als Vo- raussetzung verlangt, stellt dies eine unzulässige Erschwerung der Durchsetzung der Forderung und damit eine Schlechterstellung des Bauhandwerkers dar. Daran vermag auch die Tatsache, dass die E._____ AG zugleich Bauherrin der fraglichen Mieterausbauten war (act. 11 Rz. 3), nichts zu ändern. Auch als Bauherrin ist sie am Werkvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der F._____ S.r.l. nicht beteiligt und wird bei einem Streit über die Werklohnforderung nicht zur Partei. Will sie sich für den Vergleichsfall absichern, hat sie sich an ihre eigene Vertragspartnerin zu halten. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Bankgarantie, welche eine Zustimmung der Bank bzw. der Bauherrin zu einem allfälligen Vergleich ver- langt, gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht eine Schlechterstellung für den Unternehmer beinhaltet und entsprechend keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt. 5.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass aufgrund der For- mulierung durchaus ein gewisser Spielraum dafür offen gelassen würde, dass die

- 9 - F._____ S.r.l. und die E._____ AG einen Vergleich ohne Beteiligung der Gesuch- stellerin schliessen könnten. Allerdings dürfte es an Rechtsmissbrauch grenzen, wenn sich die E._____ AG auf diesen Umstand berufen würde, zumal die Forde- rung der Gesuchstellerin zu sichern ist. Darüber hinaus bestehen entgegen der Ge- suchstellerin keine ausufernden und komplizierten Modalitäten für die Inanspruch- nahme der Garantie. Vielmehr handelt es sich um Standardformulierungen, die ohne Weiteres verständlich sind.

6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die Eintragungsvo- raussetzungen, mit Ausnahme des geltend gemachten Verzugszinses, glaubhaft gemacht hat und die von der Gesuchsgegnerin angebotene Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. August 2024 (act. 25) keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt. Entsprechend ist die superprovisorische Eintra- gung im Umfang von CHF 162'983.70 zu bestätigen und das Gesuch im Mehrum- fang abzuweisen.

7. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegne- rin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen und allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO), welches in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt würde. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO wer- den nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der gesuchstellenden Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristgerecht anhängig macht, ist ein Verzicht auf die Sicherstel- lung anzunehmen und die Gesuchsgegnerin berechtigt, die vorläufige Eintragung löschen zu lassen.

- 10 -

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 162'983.70 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'300.– festzusetzen ist. 8.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschie- den. Es wird im ordentlichen Verfahren (Klage auf definitive Eintragung des Pfand- rechts) festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfer- tigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 8.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, wäre der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Partei- entschädigung (act. 11 S. 2 Ziff. 8) abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertre- ten ist noch ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin mit der Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. August 2024 für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung keine hinreichende Sicherheit geleistet hat.

2. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Zürich (C._____) wird be- stätigt als vorläufige Eintragung i.S.v. Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufi- ger Eintragung gemäss Verfügung vom 27. Mai 2024 bis zur rechtskräftigen

- 11 - Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziff. 4 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, EGRID CH3, D._____-Weg …, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 162'983.70.

3. Im Mehrumfang (Zins zu 5% seit 9. Februar 2024 auf CHF 162'983.70) wird das Gesuch abgewiesen und das Grundbuchamt Zürich (C._____) angewie- sen, das aufgrund der Verfügung vom 27. Mai 2024 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in die- sem Umfang zu löschen.

4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 9. Dezember 2024 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziff. 2) löschen lassen.

5. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 12. Juni 2024 (act. 16) und das Original der Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. Au- gust 2024 (act. 25) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gesuchsgegnerin herauszugeben.

6. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'300.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnungen des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch

- 12 - die ihr in Dispositiv-Ziff. 4 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, sind keine Parteientschädigungen geschuldet.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Grundbuchamt Zürich (C._____) sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Ober- gerichtskasse des Kantons Zürich.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 162'983.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 7. Oktober 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Rade Kokanović

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Grundbuchamt Zürich (C._____) sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Ober- gerichtskasse des Kantons Zürich.

E. 10 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 162'983.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 7. Oktober 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Rade Kokanović

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240065-O U/YP Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiber Rade Kokanović Urteil vom 7. Oktober 2024 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 und act. 3 S. 2) "1. Das Grundbuchamt Zürich (C._____) sei im Sinne von Art. 961 ZGB (sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei) einstweilen an- zuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D._____-Weg …, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 162'983.70 nebst Zins zu 5% seit 9. Februar 2024.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1–3 und act. 4/3–31). Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (act. 5) setzte das Gericht der Gesuchstellerin Frist an, um eine gültige Voll- macht zugunsten ihrer Rechtsvertretung nachzureichen, und wies das Grundbuch- amt Zürich (C._____) an, das Pfandrecht zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig setzte das Gericht der Gesuchsgegnerin Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (Da- tum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin eine gültige Vollmacht zugunsten ih- rer Rechtsvertretung innert Frist nach (act. 9). Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 (Da- tum Poststempel) nahm die Gesuchsgegnerin fristgerecht zum Gesuch Stellung, verkündete der E._____ AG den Streit und reichte eine Zahlungsgarantie derselben als Ersatzsicherheit in Kopie ein (act. 11). In der Folge nahm das Gericht mit Ver- fügung vom 19. Juli 2024 von der Streitverkündung Vormerk und setzte der Ge- suchstellerin Frist an, um zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin, insbesondere zur angebotenen Sicherheit, Stellung zu nehmen (act. 13). Mit Eingabe vom

20. Juni 2024 (Datum Poststempel; act. 15) reichte die Gesuchsgegnerin das Ori- ginal der Bankgarantie (act. 16) nach. Am 15. Juli 2024 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist (act. 19) ihre Stellungnahme ein (act. 21). Da die Gesuchstellerin die Bankgarantie als ungenügend bezeichnet hatte, setzte das Gericht der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024

- 3 - Frist zur Stellungnahme und gegebenenfalls Neueinreichung einer Bankgarantie an (act. 22). Mit Eingabe vom 12. August 2024 (Datum Poststempel; act. 24) nahm die Gesuchsgegnerin fristgerecht Stellung und reichte eine neue Bankgarantie (act. 25) ein. Nachdem das Gericht der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Au- gust 2024 Frist angesetzt hatte, um sich zur letzten Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin, insbesondere zur neu angebotenen Sicherheit, zu äussern (act. 27), be- zeichnete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. September 2024 (Datum Post- stempel) innert erstreckter Frist (act. 29) auch diese Bankgarantie als ungenügend (act. 31). Die Gesuchsgegnerin liess sich nach Zustellung dieser Eingabe (Prot. S. 10) nicht weiter vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit blieb unbestritten und ergibt sich aus Art. 13 lit. a und b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG.

3. Parteien Die Gesuchsgegnerin ist unbestrittenermassen Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die von der Gesuchstellerin behaupteten Leistungen erbracht worden sind (act. 11 S. 3 Rz. 3; Prot. S. 2 und act. 4/31). Die Gesuchsgegnerin bezeichnet in ihren Eingaben die E._____ AG als Nebenintervenientin (act. 11 und 24). Dazu ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin der E._____ AG zwar den Streit verkündet hat (act. 11), diese sich aber, wie die Gesuchsgegnerin selbst festhielt (act. 24 Rz. 7), nicht vernehmen liess. Entsprechend ist die E._____ AG nicht Verfahrensbeteiligte. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Bankgarantien gestellt hat, nichts zu ändern.

4. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Indem sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt stellt, das Gesuch sei abzu- weisen, und unter anderem beantragt, die provisorische Bankgarantie sei als hin- reichende Sicherheit anzuerkennen (act. 11 und 24, jeweils S. 2), anerkennt sie

- 4 - weder den Pfandeintragungsanspruch der Gesuchstellerin noch ihren Sicherungs- anspruch schlechthin, und zwar weder vorläufig noch definitiv. Entsprechend hat die Gesuchstellerin nach wie vor innerhalb des summarischen Verfahrens glaub- haft zu machen, dass sie über den vorläufigen Sicherungsanspruch verfügt (siehe SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl., Rz. 1293 m.w.Verw.). 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in pauschaler Weise, dass die Vorausset- zungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien, verzichtet indes im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens auf substantiierte Ausfüh- rungen und behält sich sämtliche Einreden und Einwendungen im ordentlichen Ver- fahren vor (act. 11 S. 5/Rz. 9 und act. 24 S. 5/Rz. 15). Damit gilt die Sachdarstellung im Gesuch (act. 1 S. 2 ff.) als unbestritten, zumal die pauschalen Bestreitungen der Gesuchsgegnerin den Anforderungen an die Substantiierung nicht genügen. 4.1.2. Demnach wurde die Gesuchstellerin (als Subunternehmerin) von der F._____ S.r.l. (als Generalunternehmerin) mit der Leistung diverser Montage- und Schreinerarbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin beauftragt (act. 4/4– 9). Diese Leistungen hat die Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2023 bis 12. Februar 2024 erbracht und der F._____ S.r.l. in Rechnung gestellt (act. 4/10–18). Letztere bezahlte die Rechnungen nur teilweise (act. 4/19–27), so dass eine Forderung von insgesamt CHF 162'983.70 noch offen blieb (act. 4/28). Die Gesuchstellerin ersucht nun um Sicherstellung dieser Restforderung zzgl. Verzugszins von 5% p.a. seit

9. Februar 2024 (act. 1 S. 1). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des

- 5 - Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB) und kann gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB nicht verlangt werden, wenn für die angemeldete Forderung hinrei- chende Sicherheit geleistet wird. 4.2.2. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 OR die Nicht- leistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; 130 III 591 E. 3.; 129 III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). Eine Mahnung muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig und ohne Säumnis verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig bezeichnen (BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1; BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5). 4.2.3. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB; Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind in diesem Ver- fahren gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen zudem herabgesetzt. Die vorläufige Eintragung darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläu- fige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten (BGE 137 III 563 ff. E. 3.3; BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022, E. 3.1). Das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung führt allerdings nicht zur Herabsetzung der Behauptungs- und

- 6 - Substantiierungslast; die gesuchstellende Partei muss im Gesuch mit substantiier- ten Behauptungen ihren Anspruch auf ein Pfandrecht und dessen Dringlichkeit be- gründen (BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022, E. 3.4.3). 4.3. Würdigung 4.3.1. Bei den von der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin bis am 12. Februar 2024 geleisteten Montage- und Schreinerarbeiten handelt es sich um handwerkliche Leistungen, die gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfand- rechtsgeschützt sind. Sie sind als Vollendungsarbeiten zu qualifizieren, weshalb die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der Vormerkung im Grundbuch am

28. Mai 2024 (act. 8) eingehalten worden ist. Damit gelingt es der Gesuchstellerin, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen (zur angebo- tenen Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB nachstehend E. 5). 4.3.2. Soweit die Gesuchstellerin jedoch zusätzlich zum Kapitalbetrag von CHF 162'983.70 einen Verzugszins von 5% p.a. seit 9. Februar 2024 als Pfand- summe geltend macht, ist ihr Gesuch mangels Verzugs der F._____ S.r.l. (Schuld- nerin der angemeldeten Werklohnforderung) abzuweisen. Eine Mahnung der Schuldnerin oder ein bestimmter Verfalltag i.S.v. Art. 102 OR werden von der Ge- suchstellerin weder behauptet noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem WhatsApp-Verlauf vom 9. Februar 2024 bloss, dass die Ge- suchstellerin einen Zahlungsplan erwarte und nach einem unbestimmten Betrag zur Überweisung frage (act. 4/29), was weder als Mahnung noch als Verfalltag qua- lifiziert werden kann. Ebenso verhält es sich mit der E-Mail vom 20. Februar 2024 (act. 4/30), worin die Gesuchstellerin lediglich um Mitteilung ersucht, wie die F._____ S.r.l. mit der Zahlung verfahren wolle. Schliesslich ist in der gerichtlichen Zustellung des vorliegenden Gesuchs an die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2024 (act. 7/2) ebenfalls keine Mahnung zu erblicken, zumal eine solche eine empfangs- bedürftige Willenserklärung darstellt (BGE 143 II 37 E. 5.2.2.), es sich bei der Ge- suchsgegnerin indes nicht um die Forderungsschuldnerin handelt.

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5. Hinreichende Sicherheit 5.1. Wie vorne erwähnt, kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Ein bereits einge- tragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Nach ständiger Praxis des Han- delsgerichts ist es in erster Linie Sache der Parteien, ob eine Bankgarantie eine genügende Sicherheit darstellt oder nicht. Eine Beurteilung erfolgt nur, soweit dies bestritten wird. Dabei wurde die Gesuchstellerin im Rahmen der Fristansetzung zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nur substantiierte Einwände geprüft wer- den (act. 13 S. 2). Sofern die gesuchstellende Partei die Sicherheit nicht als genü- gend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete For- derung hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1301 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Vergütungs- forderung voll und ganz sichert (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 1239). 5.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Juni 2024 die Zah- lungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 12. Juni 2024 (act. 12/1 und 16) einge- reicht hatte (act. 11) und diese von der Gesuchstellerin als ungenügend bezeichnet worden war (act. 21), reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2024 eine neue Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. August 2024 (act. 25) ins Recht, welche die erste Bankgarantie ersetzt und aus Sicht der Ge- suchsgegnerin eine hinreichende Sicherheit darstellt (act. 24 Rz. 12 f. und act. 25). Demgegenüber erachtet die Gesuchstellerin auch die neue Bankgarantie als unge- nügend (act. 31). Konkret bringt sie einerseits vor, dass die Garantie im Falle eines Vergleichs die F._____ S.r.l. und die E._____ AG als Parteien vorsehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin nicht Vertragspartei sein solle und eine Zu- stimmung der E._____ AG erforderlich sei. Dies führe zu einer Schlechterstellung der Gesuchstellerin (act. 31 Rz. II./3). Andererseits moniert die Gesuchstellerin, der Katalog der Modalitäten der Inanspruchnahme der Garantie sei nach wie vor aus- ufernd und derart kompliziert, dass die Garantie nicht nachvollziehbar und nicht

- 8 - verständlich sei (act. 31 Rz. II./4 f.). Schliesslich seien verschiedene Umstände auf- gezählt, unter welchen eine 90-tägige Frist bis zum Erlöschen der Garantie zu lau- fen beginne, wobei die Formulierung ebenfalls unklar sei (act. 31 Rz. II./6 f.). 5.3. Die Gesuchstellerin wendet substantiiert ein, dass eine Zahlungsgarantie, welche bei einem Vergleich die Zustimmung der E._____ AG als Garantin erfordert (act. 25 Ziff. 2/2c Lemma 2), eine Schlechterstellung gegenüber einem Bauhand- werkerpfandrecht darstellt. Dem ist zu folgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die Gesuchsgegnerin als Grundeigentümerin noch die E._____ AG Parteien des Werkvertrags oder Schuldner der von der Gesuchstellerin glaubhaft gemach- ten Werklohnforderung sind. Dies ändert sich mit der Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts nicht. Will der Handwerker als Pfandgläubiger seine Forderung durchsetzen und das Grundpfand der Verwertung zuführen, hat er gegen seinen Vertragspartner und Schuldner vorzugehen, solange es sich bei ihm nicht um eine juristische Person handelt, die infolge Konkurs untergegangen ist (Art. 89 Abs. 2 VZG). Ein Einbezug der Grundeigentümerin ist weder im gerichtlichen Verfahren noch bei einem (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Vergleich erforderlich. Wird die Zustimmung der garantiegebenden Bank zu einem allfälligen Vergleich als Vo- raussetzung verlangt, stellt dies eine unzulässige Erschwerung der Durchsetzung der Forderung und damit eine Schlechterstellung des Bauhandwerkers dar. Daran vermag auch die Tatsache, dass die E._____ AG zugleich Bauherrin der fraglichen Mieterausbauten war (act. 11 Rz. 3), nichts zu ändern. Auch als Bauherrin ist sie am Werkvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der F._____ S.r.l. nicht beteiligt und wird bei einem Streit über die Werklohnforderung nicht zur Partei. Will sie sich für den Vergleichsfall absichern, hat sie sich an ihre eigene Vertragspartnerin zu halten. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Bankgarantie, welche eine Zustimmung der Bank bzw. der Bauherrin zu einem allfälligen Vergleich ver- langt, gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht eine Schlechterstellung für den Unternehmer beinhaltet und entsprechend keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt. 5.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass aufgrund der For- mulierung durchaus ein gewisser Spielraum dafür offen gelassen würde, dass die

- 9 - F._____ S.r.l. und die E._____ AG einen Vergleich ohne Beteiligung der Gesuch- stellerin schliessen könnten. Allerdings dürfte es an Rechtsmissbrauch grenzen, wenn sich die E._____ AG auf diesen Umstand berufen würde, zumal die Forde- rung der Gesuchstellerin zu sichern ist. Darüber hinaus bestehen entgegen der Ge- suchstellerin keine ausufernden und komplizierten Modalitäten für die Inanspruch- nahme der Garantie. Vielmehr handelt es sich um Standardformulierungen, die ohne Weiteres verständlich sind.

6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die Eintragungsvo- raussetzungen, mit Ausnahme des geltend gemachten Verzugszinses, glaubhaft gemacht hat und die von der Gesuchsgegnerin angebotene Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. August 2024 (act. 25) keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt. Entsprechend ist die superprovisorische Eintra- gung im Umfang von CHF 162'983.70 zu bestätigen und das Gesuch im Mehrum- fang abzuweisen.

7. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegne- rin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen und allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO), welches in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt würde. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO wer- den nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der gesuchstellenden Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht fristgerecht anhängig macht, ist ein Verzicht auf die Sicherstel- lung anzunehmen und die Gesuchsgegnerin berechtigt, die vorläufige Eintragung löschen zu lassen.

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8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 162'983.70 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'300.– festzusetzen ist. 8.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschie- den. Es wird im ordentlichen Verfahren (Klage auf definitive Eintragung des Pfand- rechts) festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfer- tigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 8.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, wäre der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Partei- entschädigung (act. 11 S. 2 Ziff. 8) abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertre- ten ist noch ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Das Einzelgericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin mit der Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. August 2024 für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung keine hinreichende Sicherheit geleistet hat.

2. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Zürich (C._____) wird be- stätigt als vorläufige Eintragung i.S.v. Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufi- ger Eintragung gemäss Verfügung vom 27. Mai 2024 bis zur rechtskräftigen

- 11 - Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziff. 4 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, EGRID CH3, D._____-Weg …, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 162'983.70.

3. Im Mehrumfang (Zins zu 5% seit 9. Februar 2024 auf CHF 162'983.70) wird das Gesuch abgewiesen und das Grundbuchamt Zürich (C._____) angewie- sen, das aufgrund der Verfügung vom 27. Mai 2024 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in die- sem Umfang zu löschen.

4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 9. Dezember 2024 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziff. 2) löschen lassen.

5. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 12. Juni 2024 (act. 16) und das Original der Zahlungsgarantie Nr. … der E._____ AG vom 7. Au- gust 2024 (act. 25) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gesuchsgegnerin herauszugeben.

6. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'300.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnungen des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 werden von der Gesuchstellerin bezo- gen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch

- 12 - die ihr in Dispositiv-Ziff. 4 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, sind keine Parteientschädigungen geschuldet.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Grundbuchamt Zürich (C._____) sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Ober- gerichtskasse des Kantons Zürich.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 162'983.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 7. Oktober 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Rade Kokanović