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HE230135

Rechtsschutz in klaren Fällen

Zh Handelsgericht · 2024-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die Beklagte B._____ GmbH sei zu verurteilen, unter Andro- hung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die folgen- den Maschinen bzw. Arbeitsgeräte

- Kompaktbagger G1._____ - Leasing-Vertrag 9 vom 26./29.07.2021

- Kompaktbagger G2._____ - Leasing-Vertrag 10 vom 20.09./07.10.2021

- Walze G3._____ - Leasing-Vertrag 11 vom 20.09./07.10.2021

- Baumaschine H._____, Serien-Nr. 12 - Leasing-Vertrag 13 vom 20.09./07.10.2021

- Frontmäher I._____, Serien-Nr. 14 - Leasing-Vertrag 15 vom 18./25.07.2022

- Kompaktschlepper J._____ Modell K._____, Serien-Nr. 16

- Leasing-Vertrag 17 vom 18./25.07.2022 mit sämtlichem Zubehör, Ausweisen, Maschinenschlüsseln unver- züglich der L._____ AG, M._____-strasse …, N._____ zugunsten der A._____ AG herauszugeben.

E. 3 Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes Arbon sei anzuwei- sen, die Verpflichtung der B._____ GmbH gemäss den Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 hievor auf erstes Verlangen der A._____ AG hin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen.

- 3 -

E. 3.1 Die Gegenstandslosigkeit eines gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 242 ZPO tritt u.a. ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (MARKUS KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N. 3).

E. 3.2 Nachdem die Gesuchstellerin offenbar durch Aussonderung im inzwischen mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren über die Gesuchsgegnerin wieder Herrschaft über die von ihr herausverlangten Leasingfahrzeuge und -gerätschaften erlangt hat und daher dasjenige Ergebnis erreicht hat, das sie mit ihrem Gesuch angestrebt hat, ist ihr Rechtsschutzinteresse an dessen Beurteilung entfallen.

E. 3.3 Folglich ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Verteilung der Prozesskosten Soweit ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Zu berücksichtigen ist je nach Einzelfall, wel- che Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaus- gang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Ge-

- 5 - genstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568; Urteil des Bundesgerichts 4A_2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1 m.Hw.). Dabei genügt eine knappe, sum- marische Prüfung aufgrund der Aktenlage; mit anderen Worten soll nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 m.Hw.). Zur Verteilung der Kosten müssen sich die Parteien äussern können (BGE 142 III 284 E. 4.2 S. 289-290 = Pra106 [2017] Nr. 72). Anlass zur Klage gab die Gesuchsgegnerin, welche im Zeitpunkt des Gesuches seit über einem Jahr mit den für die von ihr geleasten Fahrzeuge und Gerätschaften geschuldeten Leasingraten in Verzug war. Dies geht nicht nur aus dem Gesuch (act. 1 S. 4) und den damit eingereichten Beilagen (act. 3/10-11) hervor, sondern auch aus dem erwähnten, von den Parteien am 23. Januar 2024 unterzeichneten Vergleich (act. 14). Die Gegenstandslosigkeit sodann wurde durch die Gesuchs- gegnerin, d.h. durch den über sie eröffneten Konkurs bzw. die in diesem Rahmen erfolgte Aussonderung der fraglichen Gegenstände, welche von der Gesuchstel- lerin nachgerade verlangt werden musste, zumindest mitverursacht. Was den mut- masslichen Ausgang des Verfahrens anbelangt, ist schliesslich einerseits zu be- achten, dass eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Gesuch innert ange- setzter Frist nicht eingegangen ist, weshalb von einer unbestrittenen Sachdarstel- lung der Gesuchstellerin auszugehen gewesen wäre. Zwar ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen, insbesondere dem von ihr als Zah- lungsaufforderungen bezeichneten Schreiben von 13. Dezember 2022 und der E- Mail vom 12. Januar 2023 (act. 3/10 und act. 3/11) nicht, dass das in den Allge- meinden Leasingbedingungen vorgesehene Vorgehen (insbes. Ziff. 3.2.2) genau eingehalten worden wäre, waren doch die darin angesetzten Fristen (zum Teil) zu kurz. Da die Gesuchstellern nach besagten Schreiben aber länger als darin ange- kündigt, jedenfalls länger als 30 Tage, zuwartete, bis sie die angedrohte Kündigung aussprach und der Gesuchsgegnerin die in den Allgemeinen Leasingbedingungen vorgesehene Frist daher faktisch dennoch einräumte sowie weil die Gesuchsgeg- nerin sich im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter zum Vorgehen der Gesuch- stellerin äusserte, erschiene eine Gutheissung des Gesuchs dennoch als wahr- scheinlich.

- 6 - Vor diesem gesamten Hintergrund wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschä- digungspflichtig.

E. 4.2 Höhe der Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.00 (act. 4). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf insge- samt CHF 4'000.00 festzusetzen.

E. 4.3 Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage bzw. des Gesuchs verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 150'000.00 sowie in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung ins- gesamt rund CHF 4'000.00.

E. 5 Rechtsmittel Weil bei einer Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit (dennoch) ein gerichtlicher Entscheid über den der Klage bzw. dem Gesuch zugrunde liegenden, aber wegge- fallenen Streitgegenstand vorliegt, ist, anders als bei einem Abschreibungsent- scheid im Sinne von Art. 241 ZPO, nicht nur ein gegen den Kostenentscheid ge- richtetes Rechtsmittel geboten (Urteil des Bundesgsgerichts 4A_249/2018 vom

12. Juli 2018 E. 1.1 m.Hw.). Daher sind als Rechtsmittel gegen diesen Erledigungs- entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG; Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG) sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) anzuzeigen.

- 7 - Die Einzelrichterin verfügt:

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung vom 9. Februar 2024 angeordnete Sistierung wird aufge- hoben.
  2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00.
  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'000.00. Zürich, 18. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE230135-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Verfügung vom 18. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte B._____ GmbH sei zu verurteilen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die folgenden Fahr- zeuge

- LKW C._____ [Modell] 4x2 D._____ [Marke] Chassis-Nr. 1, Stamm-Nr. 2, Kontrollschild TG 3 - Leasing-Vertrag 4 vom 20./27.09.2022

- LKW C._____ 4x2 D._____ Chassis-Nr. 5, Stamm-Nr. 6, Kontrollschild TG 7 - Leasing-Vertrag 8 vom 26./27.09,2022 mit sämtlichem Zubehör, Fahrzeugausweisen, Autoschlüsseln un- verzüglich der A._____ AG, E._____-strasse …, F._____ her- auszugeben.

2. Die Beklagte B._____ GmbH sei zu verurteilen, unter Andro- hung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die folgen- den Maschinen bzw. Arbeitsgeräte

- Kompaktbagger G1._____ - Leasing-Vertrag 9 vom 26./29.07.2021

- Kompaktbagger G2._____ - Leasing-Vertrag 10 vom 20.09./07.10.2021

- Walze G3._____ - Leasing-Vertrag 11 vom 20.09./07.10.2021

- Baumaschine H._____, Serien-Nr. 12 - Leasing-Vertrag 13 vom 20.09./07.10.2021

- Frontmäher I._____, Serien-Nr. 14 - Leasing-Vertrag 15 vom 18./25.07.2022

- Kompaktschlepper J._____ Modell K._____, Serien-Nr. 16

- Leasing-Vertrag 17 vom 18./25.07.2022 mit sämtlichem Zubehör, Ausweisen, Maschinenschlüsseln unver- züglich der L._____ AG, M._____-strasse …, N._____ zugunsten der A._____ AG herauszugeben.

3. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes Arbon sei anzuwei- sen, die Verpflichtung der B._____ GmbH gemäss den Disposi- tiv-Ziffern 1 und 2 hievor auf erstes Verlangen der A._____ AG hin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen.

- 3 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der B._____ GmbH." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Prozessverlauf 1.1. Am 13. November 2023 verlangte die Gesuchstellerin mit oben wiedergege- benem Rechtsbegehren die Herausgabe verschiedener Fahrzeuge und Geräte durch die Gesuchsgegnerin (act. 1; act. 2; act. 3/1-17). Den von ihr mit Verfügung vom 17. November 2023 einverlangten Vorschuss von CHF 8'000.00 leistete sie am 27. November 2023 fristgerecht (act. 4; act. 6). 1.2. Die der Gesuchsgegnerin in der gleichen Verfügung vom 17. November 2023 zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzte Frist wurde auf ihr Ersuchen zweimal erstreckt, das zweite Mal bis 23. Januar 2024 (act. 4; act. 7; act. 10). Am

26. Januar 2024 teilte die Gesuchstellerin unter Einreichung der unterzeichneten Vereinbarung mit, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hätten (act. 13). Dieser stand unter der Bedingung pünktlicher Leistung der darin vereinbarten Zah- lungen durch die Gesuchsgegnerin (act. 13; act. 14). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde das Verfahren auf Ersuchen der Parteien bis 30. April 2024 sistiert (act. 16). 1.3. Am 29. April 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass die Gesuchsgegnerin ihren vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei, und ersuchte um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 18; act. 19/19). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zur Ein- gabe der Gesuchstellerin und zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Stellung zu nehmen (act. 20). Die Verfügung wurde von O._____, Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, am 2. Mai 2024 in Empfang genommen (act. 21/2). 1.4. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, dass über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 17. April 2024 der Konkurs eröffnet worden sei und dass sie (die Gesuchstellerin) beim zuständigen Konkursamt mit Erfolg die Aussonderung der geleasten Fahrzeuge und Gerätschaften beantragt habe; gleich-

- 4 - zeitig ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens (act. 22; act. 23/21). Mit Ver- fügung vom 2. Mai 2024 wurde diese Eingabe dem Konkursamt des Kantons Thur- gau zur freigestellten Stellungnahme innert 14 Tagen zugestellt (act. 24). Das Kon- kursamt liess sich nicht verlauten. Aus den frei zugänglichen Handelsregisterdaten ist ersichtlich, dass das Konkursverfahren mit Entscheid vom 28. Mai 2024 mangels Aktiven eingestellt wurde.

2. Wiederaufnahme des Verfahrens Da die Gründe für die am 9. Februar 2024 angeordnete Sistierung entfallen sind, ist das Verfahren wieder aufzunehmen.

3. Gegenstandslosigkeit 3.1. Die Gegenstandslosigkeit eines gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 242 ZPO tritt u.a. ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (MARKUS KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N. 3). 3.2. Nachdem die Gesuchstellerin offenbar durch Aussonderung im inzwischen mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren über die Gesuchsgegnerin wieder Herrschaft über die von ihr herausverlangten Leasingfahrzeuge und -gerätschaften erlangt hat und daher dasjenige Ergebnis erreicht hat, das sie mit ihrem Gesuch angestrebt hat, ist ihr Rechtsschutzinteresse an dessen Beurteilung entfallen. 3.3. Folglich ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Verteilung der Prozesskosten Soweit ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Zu berücksichtigen ist je nach Einzelfall, wel- che Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessaus- gang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Ge-

- 5 - genstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568; Urteil des Bundesgerichts 4A_2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.1 m.Hw.). Dabei genügt eine knappe, sum- marische Prüfung aufgrund der Aktenlage; mit anderen Worten soll nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 m.Hw.). Zur Verteilung der Kosten müssen sich die Parteien äussern können (BGE 142 III 284 E. 4.2 S. 289-290 = Pra106 [2017] Nr. 72). Anlass zur Klage gab die Gesuchsgegnerin, welche im Zeitpunkt des Gesuches seit über einem Jahr mit den für die von ihr geleasten Fahrzeuge und Gerätschaften geschuldeten Leasingraten in Verzug war. Dies geht nicht nur aus dem Gesuch (act. 1 S. 4) und den damit eingereichten Beilagen (act. 3/10-11) hervor, sondern auch aus dem erwähnten, von den Parteien am 23. Januar 2024 unterzeichneten Vergleich (act. 14). Die Gegenstandslosigkeit sodann wurde durch die Gesuchs- gegnerin, d.h. durch den über sie eröffneten Konkurs bzw. die in diesem Rahmen erfolgte Aussonderung der fraglichen Gegenstände, welche von der Gesuchstel- lerin nachgerade verlangt werden musste, zumindest mitverursacht. Was den mut- masslichen Ausgang des Verfahrens anbelangt, ist schliesslich einerseits zu be- achten, dass eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Gesuch innert ange- setzter Frist nicht eingegangen ist, weshalb von einer unbestrittenen Sachdarstel- lung der Gesuchstellerin auszugehen gewesen wäre. Zwar ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen, insbesondere dem von ihr als Zah- lungsaufforderungen bezeichneten Schreiben von 13. Dezember 2022 und der E- Mail vom 12. Januar 2023 (act. 3/10 und act. 3/11) nicht, dass das in den Allge- meinden Leasingbedingungen vorgesehene Vorgehen (insbes. Ziff. 3.2.2) genau eingehalten worden wäre, waren doch die darin angesetzten Fristen (zum Teil) zu kurz. Da die Gesuchstellern nach besagten Schreiben aber länger als darin ange- kündigt, jedenfalls länger als 30 Tage, zuwartete, bis sie die angedrohte Kündigung aussprach und der Gesuchsgegnerin die in den Allgemeinen Leasingbedingungen vorgesehene Frist daher faktisch dennoch einräumte sowie weil die Gesuchsgeg- nerin sich im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter zum Vorgehen der Gesuch- stellerin äusserte, erschiene eine Gutheissung des Gesuchs dennoch als wahr- scheinlich.

- 6 - Vor diesem gesamten Hintergrund wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschä- digungspflichtig. 4.2. Höhe der Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 150'000.00 (act. 4). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf insge- samt CHF 4'000.00 festzusetzen. 4.3. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage bzw. des Gesuchs verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 150'000.00 sowie in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung ins- gesamt rund CHF 4'000.00.

5. Rechtsmittel Weil bei einer Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit (dennoch) ein gerichtlicher Entscheid über den der Klage bzw. dem Gesuch zugrunde liegenden, aber wegge- fallenen Streitgegenstand vorliegt, ist, anders als bei einem Abschreibungsent- scheid im Sinne von Art. 241 ZPO, nicht nur ein gegen den Kostenentscheid ge- richtetes Rechtsmittel geboten (Urteil des Bundesgsgerichts 4A_249/2018 vom

12. Juli 2018 E. 1.1 m.Hw.). Daher sind als Rechtsmittel gegen diesen Erledigungs- entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG; Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG) sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) anzuzeigen.

- 7 - Die Einzelrichterin verfügt:

1. Die mit Verfügung vom 9. Februar 2024 angeordnete Sistierung wird aufge- hoben.

2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 150'000.00. Zürich, 18. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger