Sachverhalt
4.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contra- rio), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.2. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ in Spanien, welche Textilien, vor allem Badeanzüge und Unterwäsche, herstellt und in verschiedene Länder verkauft (act. 1 Rz. 2.1; act. 2/1). 4.3. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in der Stadt Zürich (act. 2/2). Sie be- trieb neben einem Online Shop ein Verkaufsgeschäft in Zürich unter dem Namen "D._____" für die von der Klägerin hergestellten Textilien (act. 1 Rz. 2.2; vgl. auch act. 2/6).
- 5 - 4.4. Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 von der Klägerin hergestellte Badeanzüge und Unterwäsche, welche die Beklagte jeweils ohne Beanstandungen entgegennahm. Der Kaufpreis für die ge- lieferten Textilien beläuft sich auf insgesamt EUR 35'535.30 (act. 1 Rz. 1.3, Rz. 2.3 f., Rz. 3.4, Rz. 4.1). 4.5. Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 von der spanischen Rechtsvertreterin der Klägerin an die Beklagte wurde u.a. die Begleichung ausstehender Forderungen gegenüber drei verschiedenen Gesellschaften in der Höhe von insgesamt EUR 79'778.13 verlangt, darunter jene gegenüber der Beklagten in der Höhe von EUR 35'535 (act. 1 Rz. 3.1; act. 2/4). Eine weitere Zahlungsaufforderung aus- schliesslich bezüglich der Forderung von EUR 35'535.30 liess der aktuelle Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2017 zu- kommen (act. 1 Rz. 3.2; act. 2/5). 4.6. Im E-Mail vom 22. März 2017 bestritt E._____, Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Beklagten, namens der Beklagten nicht, dass "offene Posten" aus Lieferungen von Waren seitens der Klägerin bestünden, machte indessen im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin wegen dieser offenen Posten keine neue Ware auf Kredit geliefert habe, weshalb die Umsätze der Beklagten eingebrochen seien und sie einen Schaden von insgesamt CHF 80'000 erlitten habe (act. 2/6; act. 1 Rz. 3.3).
5. Relevante Normen 5.1. Die Parteien haben einen oder mehrere internationale Kaufverträge ab- geschlossen, womit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) – mangels vertragli- chem Ausschluss dieses Übereinkommens durch die Parteien – zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 CISG). 5.2. Nach Art. 30 CISG wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware vertragsgemäss (Art. 35 Abs. 1 CISG) zu liefern, die betreffenden Do- kumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Der Käufer
- 6 - hingegen ist nach Art. 53 CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen, wobei Art. 58 CISG die Vermutung für die Zug-um-Zug- Leistung statuiert. Ist der Zeitpunkt der Zahlungspflicht nach Art. 58 CISG festge- stellt oder durch den Vertrag festgelegt, so bedarf es gemäss Art. 59 CISG keiner weiteren Zahlungsaufforderung. Erfüllt der Käufer zu diesem Zeitpunkt seine Zah- lungspflicht nicht, so ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung für die In- verzugsetzung erforderlich und der Verkäufer kann u.a. die in den Art. 62 - 65 CISG vorgesehenen Rechte ausüben (Art. 61 Abs. 1 lit. a CISG; BACHER, in: SCHLECHTRIEM / SCHWENZER, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 78 CISG). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen an- deren fälligen Betrag zu bezahlen, so hat die andere Partei Anspruch auf Zinsen (Art. 78 CISG). Das CISG äussert sich zur Höhe der Zinsen nicht. Mehrheitlich wird vertreten, die Zinshöhe richte sich nach dem ergänzend anwendbaren natio- nalen Recht, das wiederum nach Massgabe der Kollisionsregeln zu ermitteln ist (BACHER, a.a.O., N 26 f. zu Art. 78 CISG m.H.).
6. Würdigung 6.1. Kaufpreisforderung 6.1.1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 von der Klägerin hergestellte Badeanzüge und Unterwäsche verkaufte und lieferte, welche Textilien die Beklagte jeweils ohne Beanstandungen entge- gennahm. Gemäss den Ausführungen der Klägerin setzt sich der Kaufpreis für die gelieferten Textilien in der Höhe von insgesamt EUR 35'535.30 aus 15 im Zeit- raum vom 1. April 2014 bis 30. Januar 2017 in Rechnung gestellten Teilbeträgen zusammen (act. 1 Rz. 2.3; vgl. auch Deckblatt von act. 2/3). Beim Datum
30. Januar 2017 handelt es sich um einen offenkundigen Verschrieb, nachdem die letzte eingereichte Rechnung vom 13. Januar 2015 datiert (act. 2/3) und in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 35'535 bereits am 15. Mai 2015 eine Zahlungsaufforderung per E-Mail erfolgte (act. 2/4). Zwar fehlen in der Rechtsschrift Angaben zur Zusammensetzung des Gesamtbe- trages, doch erweist sich angesichts der unbestrittenen Kaufpreissumme eine nä-
- 7 - here Substantiierung als entbehrlich (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.2 m.H.; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). 6.1.2. Zudem geben die eingereichten Beilagen keinen Anlass, an der Richtig- keit der unstrittigen Gesamtsumme des Kaufpreises zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario). 6.1.3. Die von der Klägerin eingereichten 15 Rechnungen ("Factura / Invoice"), samt zugehörigen Lieferscheinen ("…") datieren im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 13. Januar 2015. Von diesen Rechnungen weisen deren vier Minusbeträge auf, wobei naheliegend erscheint, dass es sich dabei jeweils um Berichtigungen zu den angegebenen früheren Rechnungen handelt (vgl. z.B. den Vermerk "… FRA. NO 142220 DE FECHA 28.04.2014" auf S. 4 der Rechnung Nr. 142868 vom 26.05.2014). Rechnungen mit positiven Beträgen:
- Rechnung Nr. 141635 vom 1. April 2014 EUR 5'528.00
- Rechnung Nr. 142220 vom 28. April 2014 EUR 12'839.00
- Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014 EUR 3'979.00
- Rechnung Nr. 144018 vom 7. Juli 2014 EUR 3'531.00
- Rechnung Nr. 144298 vom 15. Juli 2014 EUR 168.00
- Rechnung Nr. 145337 vom 29. August 2014 EUR 3'175.00
- Rechnung Nr. 146116 vom 15. Oktober 2014 EUR 4'636.00
- Rechnung Nr. 146425 vom 31. Oktober 2014 EUR 1'490.00
- Rechnung Nr. 146627 vom 12. November 2014 EUR 946.00
- Rechnung Nr. 146838 vom 24. November 2014 EUR 944.00
- Rechnung Nr. 150061 vom 13. Januar 2015 EUR 7'692.00 Total der Rechnungen mit positiven Beträgen EUR 44'928.00
- 8 - Rechnungen mit negativen Beträgen (Berichtigungen):
- Rechnung Nr. 142868 vom 26. Mai 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142220 vom 28. April 2014) EUR 5'114.00
- Rechnung Nr. 142889 vom 27. Mai 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014) EUR 1'456.00
- Rechnung Nr. 143391 vom 16. Juni 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014) EUR 1'458.00
- Rechnung Nr. 146921 vom 28. November 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 146838 vom 24. Nov. 2014) EUR 288.00 Total der Rechnungen mit negativen Beträgen EUR 8'316.00 Total (Differenz pos. / neg. Rechnungen) EUR 36'612.00 Differenz zum geltend gemachten Betrag EUR 1'076.70 Unter Berücksichtigung aller Rechnungen resultiert zwar nicht der geltend ge- machte Betrag von EUR 35'535.30, sondern es ergibt sich zu diesem eine Diffe- renz von EUR 1'076.70, allerdings zugunsten der Klägerin. Aufgrund der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ändert die höhere Rechnungssumme nichts am zuzusprechenden Betrag, gibt aber auch keinen Anlass, an der Höhe der Ge- samtsumme zu zweifeln. 6.1.4. Sodann wurden im E-Mail der Beklagten vom 22. März 2017 (act. 2/6) die vorliegend relevanten Lieferungen und die Höhe des dafür geforderten Kaufprei- ses nicht beanstandet, sondern lediglich eine Schadenersatzforderung hinsichtlich später ausgebliebener Lieferungen der Klägerin geltend gemacht. Darauf ist mangels einer Verrechnungserklärung der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Nur nebenbei bemerkt bestand gemäss den unbestritte- nen Ausführungen der Klägerin keine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte auf Kredit zu beliefern (act. 1 Rz. 3.5, Rz. 4.2).
- 9 - 6.1.5. In Bezug auf die Kaufpreisforderung in der Höhe von EUR 35'535.30 er- weist sich der Sachverhalt als liquid und die Rechtslage aufgrund von Art. 53 i.V.m. Art. 58 ff. CISG als klar, weshalb die Klage in dieser Hinsicht gutzuheissen ist. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, der Klägerin EUR 35'535.30 zu bezahlen. 6.2. Verzugszins 6.2.1. Die Klägerin verlangt die Zusprechung von 8 % Verzugszins seit 1. Sep- tember 2014. In der Rechtsschrift fehlen jegliche Ausführungen zur Frage, wes- halb der Verzugszins ab 1. September 2014 geschuldet sei. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als unsubstantiiert. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Grundlagen für die Verzugszinsberechnung in den Beilagen zusammen- zusuchen (vgl. dazu NAEGELI / RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurz- kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.). Schon aus diesem Grund ist hinsichtlich der Verzugszinsforderung auf die Klage nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 6.2.2. Abgesehen davon lässt selbst ein Beizug der Beilagen das Datum 1. Sep- tember 2014 für den Beginn des Verzugszinsenlaufes als nicht schlüssig erschei- nen. Rund die Hälfte der eingereichten Rechnungen und Lieferscheine datieren nach dem 1. September 2014. Auf den Rechnungen wird unter dem Stichwort "Pago / Payment" jeweils das Datum 10 Tage nach Rechnungsdatum genannt (act. 2/3). Dass die Beklagte teilweise noch vor der Lieferung der Ware in Verzug geraten sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der einge- reichten Belege nachvollziehbar, im Gegenteil spricht der jeweils angegebene Verfalltag dagegen. Weiter spricht dagegen, dass ein Verzugszins von 5 % ab
15. Mai 2015 in Betreibung gesetzt wurde (act. 2/8), d.h. erst ab dem Datum der Zahlungsaufforderung durch die spanische Rechtsvertreterin der Klägerin (act. 2/4). 6.2.3. Schliesslich wäre auch gemäss Art. 58 CISG bei Fehlen einer anderweiti- gen vertraglichen Vereinbarung nicht von einer Zahlungsverpflichtung vor Liefe- rung der Ware auszugehen, sondern ist gemäss dessen Abs. 3 der Käufer gerade
- 10 - nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen. 6.2.4. Zusammenfassend wurde der Beginn des Verzugszinsenlaufes in der Rechtschrift nicht substantiiert. Abgesehen davon erweist sich das Datum 1. Sep- tember 2014 für den Beginn des Verzugszinsenlaufes weder aufgrund der einge- reichten Beilagen noch aufgrund von Art. 58 CISG als nachvollziehbar. Der Kla- gebetrag ist daher ohne Verzugszins zuzusprechen, so dass es sich erübrigt, auf die Zinshöhe einzugehen. 6.3. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich des Klagebetrages in der Höhe von EUR 35'535.30 erweist sich als liquide und die Rechtslage als klar, weshalb die Klage in dieser Hinsicht gutzuheissen ist. Hingegen ist auf die Verzugszinsforderung in erster Li- nie mangels Substantiierung nicht einzutreten.
7. Beseitigung des Rechtsvorschlags 7.1. Nach Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (STAEHE- LIN / STAEHELIN / GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 31 zu § 28). 7.2. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom
11. April 2017 erhob die Beklagte am 28. August 2017 Rechtsvorschlag (act. 2/8). Der Zahlungsbefehl ist noch gültig (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG; LEBRECHT, in: Bas- ler Kommentar zu SchKG I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 21 zu Art. 88 SchKG m.H.). 7.3. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Sie hat EUR 35'535.30 eingeklagt. In Betreibung gesetzt hat die Klägerin eine Forderung von CHF 38'300.00 (act. 2/8). Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Um-
- 11 - rechnung Sache des Gläubigers, doch gilt der Euro-Kurs aufgrund dessen Abruf- barkeit als gerichtsnotorisch (BGE 135 III 88 E. 4.1; STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar zu SchKG I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 52 zu Art. 80 SchKG). Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbe- gehrens (BGE 51 III 180 E. 4; STAEHELIN, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG). Dies ist vorliegend der 22. März 2017 (act. 2/7). Somit ergibt sich ein umgerechneter Be- trag von CHF 38'072.20 (Kurs 1.0714, vgl. http://fxtop.com), in welchem Umfang der Rechtsvorschlag zu beseitigen ist. Nicht zu beseitigen ist der Rechtsvorschlag hinsichtlich der Verzugszinsforderung, nachdem in dieser Hinsicht auf die Klage nicht einzutreten ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Nachdem die Klage in Bezug auf den eingeklagten Betrag gutzuheissen ist, sind die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr und Parteientschädi- gung, der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). 8.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 8.3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 41'885.10 (umgerechnet per Datum Klageeinreichung vom 12. Januar 2018; Kurs 1.1787) ist die Gerichtsge- bühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund zwei Drittel der Grundgebühr bzw. CHF 3'300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- 12 - 8.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf rund drei Fünftel der Grundgebühr bzw. CHF 3'800.00 festzusetzen. Dementspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf Am 12. Januar 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin das vorliegende Begehren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein (act. 1; Beilagen: act. 2/1 - 10). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden den Parteien Fristen angesetzt, der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'300 und der Beklagten zur Beantwortung der Klage (act. 3). Der Gerichts- kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 5). Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Februar 2018 ei- ne Nachfrist bis 26. Februar 2018 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 6). Im Einverständnis mit der Klägerin wurde der Beklagten die Nachfrist zur Klageantwort zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche zwei Mal erstreckt, zuletzt bis 28. Mai 2018 (act. 8 ff.; Prot. S. 5 ff.). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen.
E. 2 Prozessvoraussetzungen
E. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Prozessvoraussetzungen sind u.a. die örtliche und sachliche Zuständig- keit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in Spanien, während die
- 3 - Beklagte in der Schweiz domiziliert ist. Folglich liegt ein internationaler Sachver- halt vor. Sowohl Spanien als auch die Schweiz sind Signatarstaaten des Lugano- Übereinkommens (SR 0.275.12). Gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 IPRG sind die Gerichte am Sitz der Beklagten örtlich zuständig. Da beide Parteien im schweizerischen bzw. einem vergleichba- ren ausländischen Register eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit der Par- teien betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt, ist das Handelsge- richt des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachlich zuständig.
E. 2.3 Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu kei- nerlei Bemerkungen Anlass.
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Rechtsschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2).
E. 3.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage bezüglich der Prozessvoraussetzungen nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Ge-
- 4 - richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist auf eine Klage betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N 17 ff. zu Art. 223 ZPO m.H.; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 5 ff. zu Art. 223 ZPO m.H.).
E. 4 Unbestrittener Sachverhalt
E. 4.1 Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contra- rio), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
E. 4.2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ in Spanien, welche Textilien, vor allem Badeanzüge und Unterwäsche, herstellt und in verschiedene Länder verkauft (act. 1 Rz. 2.1; act. 2/1).
E. 4.3 Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in der Stadt Zürich (act. 2/2). Sie be- trieb neben einem Online Shop ein Verkaufsgeschäft in Zürich unter dem Namen "D._____" für die von der Klägerin hergestellten Textilien (act. 1 Rz. 2.2; vgl. auch act. 2/6).
- 5 -
E. 4.4 Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 von der Klägerin hergestellte Badeanzüge und Unterwäsche, welche die Beklagte jeweils ohne Beanstandungen entgegennahm. Der Kaufpreis für die ge- lieferten Textilien beläuft sich auf insgesamt EUR 35'535.30 (act. 1 Rz. 1.3, Rz. 2.3 f., Rz. 3.4, Rz. 4.1).
E. 4.5 Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 von der spanischen Rechtsvertreterin der Klägerin an die Beklagte wurde u.a. die Begleichung ausstehender Forderungen gegenüber drei verschiedenen Gesellschaften in der Höhe von insgesamt EUR 79'778.13 verlangt, darunter jene gegenüber der Beklagten in der Höhe von EUR 35'535 (act. 1 Rz. 3.1; act. 2/4). Eine weitere Zahlungsaufforderung aus- schliesslich bezüglich der Forderung von EUR 35'535.30 liess der aktuelle Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2017 zu- kommen (act. 1 Rz. 3.2; act. 2/5).
E. 4.6 Im E-Mail vom 22. März 2017 bestritt E._____, Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Beklagten, namens der Beklagten nicht, dass "offene Posten" aus Lieferungen von Waren seitens der Klägerin bestünden, machte indessen im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin wegen dieser offenen Posten keine neue Ware auf Kredit geliefert habe, weshalb die Umsätze der Beklagten eingebrochen seien und sie einen Schaden von insgesamt CHF 80'000 erlitten habe (act. 2/6; act. 1 Rz. 3.3).
E. 5 Relevante Normen
E. 5.1 Die Parteien haben einen oder mehrere internationale Kaufverträge ab- geschlossen, womit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) – mangels vertragli- chem Ausschluss dieses Übereinkommens durch die Parteien – zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 CISG).
E. 5.2 Nach Art. 30 CISG wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware vertragsgemäss (Art. 35 Abs. 1 CISG) zu liefern, die betreffenden Do- kumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Der Käufer
- 6 - hingegen ist nach Art. 53 CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen, wobei Art. 58 CISG die Vermutung für die Zug-um-Zug- Leistung statuiert. Ist der Zeitpunkt der Zahlungspflicht nach Art. 58 CISG festge- stellt oder durch den Vertrag festgelegt, so bedarf es gemäss Art. 59 CISG keiner weiteren Zahlungsaufforderung. Erfüllt der Käufer zu diesem Zeitpunkt seine Zah- lungspflicht nicht, so ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung für die In- verzugsetzung erforderlich und der Verkäufer kann u.a. die in den Art. 62 - 65 CISG vorgesehenen Rechte ausüben (Art. 61 Abs. 1 lit. a CISG; BACHER, in: SCHLECHTRIEM / SCHWENZER, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 78 CISG). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen an- deren fälligen Betrag zu bezahlen, so hat die andere Partei Anspruch auf Zinsen (Art. 78 CISG). Das CISG äussert sich zur Höhe der Zinsen nicht. Mehrheitlich wird vertreten, die Zinshöhe richte sich nach dem ergänzend anwendbaren natio- nalen Recht, das wiederum nach Massgabe der Kollisionsregeln zu ermitteln ist (BACHER, a.a.O., N 26 f. zu Art. 78 CISG m.H.).
E. 6 Würdigung
E. 6.1 Kaufpreisforderung
E. 6.1.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 von der Klägerin hergestellte Badeanzüge und Unterwäsche verkaufte und lieferte, welche Textilien die Beklagte jeweils ohne Beanstandungen entge- gennahm. Gemäss den Ausführungen der Klägerin setzt sich der Kaufpreis für die gelieferten Textilien in der Höhe von insgesamt EUR 35'535.30 aus 15 im Zeit- raum vom 1. April 2014 bis 30. Januar 2017 in Rechnung gestellten Teilbeträgen zusammen (act. 1 Rz. 2.3; vgl. auch Deckblatt von act. 2/3). Beim Datum
30. Januar 2017 handelt es sich um einen offenkundigen Verschrieb, nachdem die letzte eingereichte Rechnung vom 13. Januar 2015 datiert (act. 2/3) und in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 35'535 bereits am 15. Mai 2015 eine Zahlungsaufforderung per E-Mail erfolgte (act. 2/4). Zwar fehlen in der Rechtsschrift Angaben zur Zusammensetzung des Gesamtbe- trages, doch erweist sich angesichts der unbestrittenen Kaufpreissumme eine nä-
- 7 - here Substantiierung als entbehrlich (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.2 m.H.; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO m.w.H.).
E. 6.1.2 Zudem geben die eingereichten Beilagen keinen Anlass, an der Richtig- keit der unstrittigen Gesamtsumme des Kaufpreises zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario).
E. 6.1.3 Die von der Klägerin eingereichten 15 Rechnungen ("Factura / Invoice"), samt zugehörigen Lieferscheinen ("…") datieren im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 13. Januar 2015. Von diesen Rechnungen weisen deren vier Minusbeträge auf, wobei naheliegend erscheint, dass es sich dabei jeweils um Berichtigungen zu den angegebenen früheren Rechnungen handelt (vgl. z.B. den Vermerk "… FRA. NO 142220 DE FECHA 28.04.2014" auf S. 4 der Rechnung Nr. 142868 vom 26.05.2014). Rechnungen mit positiven Beträgen:
- Rechnung Nr. 141635 vom 1. April 2014 EUR 5'528.00
- Rechnung Nr. 142220 vom 28. April 2014 EUR 12'839.00
- Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014 EUR 3'979.00
- Rechnung Nr. 144018 vom 7. Juli 2014 EUR 3'531.00
- Rechnung Nr. 144298 vom 15. Juli 2014 EUR 168.00
- Rechnung Nr. 145337 vom 29. August 2014 EUR 3'175.00
- Rechnung Nr. 146116 vom 15. Oktober 2014 EUR 4'636.00
- Rechnung Nr. 146425 vom 31. Oktober 2014 EUR 1'490.00
- Rechnung Nr. 146627 vom 12. November 2014 EUR 946.00
- Rechnung Nr. 146838 vom 24. November 2014 EUR 944.00
- Rechnung Nr. 150061 vom 13. Januar 2015 EUR 7'692.00 Total der Rechnungen mit positiven Beträgen EUR 44'928.00
- 8 - Rechnungen mit negativen Beträgen (Berichtigungen):
- Rechnung Nr. 142868 vom 26. Mai 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142220 vom 28. April 2014) EUR 5'114.00
- Rechnung Nr. 142889 vom 27. Mai 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014) EUR 1'456.00
- Rechnung Nr. 143391 vom 16. Juni 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014) EUR 1'458.00
- Rechnung Nr. 146921 vom 28. November 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 146838 vom 24. Nov. 2014) EUR 288.00 Total der Rechnungen mit negativen Beträgen EUR 8'316.00 Total (Differenz pos. / neg. Rechnungen) EUR 36'612.00 Differenz zum geltend gemachten Betrag EUR 1'076.70 Unter Berücksichtigung aller Rechnungen resultiert zwar nicht der geltend ge- machte Betrag von EUR 35'535.30, sondern es ergibt sich zu diesem eine Diffe- renz von EUR 1'076.70, allerdings zugunsten der Klägerin. Aufgrund der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ändert die höhere Rechnungssumme nichts am zuzusprechenden Betrag, gibt aber auch keinen Anlass, an der Höhe der Ge- samtsumme zu zweifeln.
E. 6.1.4 Sodann wurden im E-Mail der Beklagten vom 22. März 2017 (act. 2/6) die vorliegend relevanten Lieferungen und die Höhe des dafür geforderten Kaufprei- ses nicht beanstandet, sondern lediglich eine Schadenersatzforderung hinsichtlich später ausgebliebener Lieferungen der Klägerin geltend gemacht. Darauf ist mangels einer Verrechnungserklärung der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Nur nebenbei bemerkt bestand gemäss den unbestritte- nen Ausführungen der Klägerin keine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte auf Kredit zu beliefern (act. 1 Rz. 3.5, Rz. 4.2).
- 9 -
E. 6.1.5 In Bezug auf die Kaufpreisforderung in der Höhe von EUR 35'535.30 er- weist sich der Sachverhalt als liquid und die Rechtslage aufgrund von Art. 53 i.V.m. Art. 58 ff. CISG als klar, weshalb die Klage in dieser Hinsicht gutzuheissen ist. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, der Klägerin EUR 35'535.30 zu bezahlen.
E. 6.2 Verzugszins
E. 6.2.1 Die Klägerin verlangt die Zusprechung von 8 % Verzugszins seit 1. Sep- tember 2014. In der Rechtsschrift fehlen jegliche Ausführungen zur Frage, wes- halb der Verzugszins ab 1. September 2014 geschuldet sei. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als unsubstantiiert. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Grundlagen für die Verzugszinsberechnung in den Beilagen zusammen- zusuchen (vgl. dazu NAEGELI / RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurz- kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.). Schon aus diesem Grund ist hinsichtlich der Verzugszinsforderung auf die Klage nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).
E. 6.2.2 Abgesehen davon lässt selbst ein Beizug der Beilagen das Datum 1. Sep- tember 2014 für den Beginn des Verzugszinsenlaufes als nicht schlüssig erschei- nen. Rund die Hälfte der eingereichten Rechnungen und Lieferscheine datieren nach dem 1. September 2014. Auf den Rechnungen wird unter dem Stichwort "Pago / Payment" jeweils das Datum 10 Tage nach Rechnungsdatum genannt (act. 2/3). Dass die Beklagte teilweise noch vor der Lieferung der Ware in Verzug geraten sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der einge- reichten Belege nachvollziehbar, im Gegenteil spricht der jeweils angegebene Verfalltag dagegen. Weiter spricht dagegen, dass ein Verzugszins von 5 % ab
15. Mai 2015 in Betreibung gesetzt wurde (act. 2/8), d.h. erst ab dem Datum der Zahlungsaufforderung durch die spanische Rechtsvertreterin der Klägerin (act. 2/4).
E. 6.2.3 Schliesslich wäre auch gemäss Art. 58 CISG bei Fehlen einer anderweiti- gen vertraglichen Vereinbarung nicht von einer Zahlungsverpflichtung vor Liefe- rung der Ware auszugehen, sondern ist gemäss dessen Abs. 3 der Käufer gerade
- 10 - nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen.
E. 6.2.4 Zusammenfassend wurde der Beginn des Verzugszinsenlaufes in der Rechtschrift nicht substantiiert. Abgesehen davon erweist sich das Datum 1. Sep- tember 2014 für den Beginn des Verzugszinsenlaufes weder aufgrund der einge- reichten Beilagen noch aufgrund von Art. 58 CISG als nachvollziehbar. Der Kla- gebetrag ist daher ohne Verzugszins zuzusprechen, so dass es sich erübrigt, auf die Zinshöhe einzugehen.
E. 6.3 Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich des Klagebetrages in der Höhe von EUR 35'535.30 erweist sich als liquide und die Rechtslage als klar, weshalb die Klage in dieser Hinsicht gutzuheissen ist. Hingegen ist auf die Verzugszinsforderung in erster Li- nie mangels Substantiierung nicht einzutreten.
E. 7 Beseitigung des Rechtsvorschlags
E. 7.1 Nach Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (STAEHE- LIN / STAEHELIN / GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 31 zu § 28).
E. 7.2 Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom
E. 7.3 Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Sie hat EUR 35'535.30 eingeklagt. In Betreibung gesetzt hat die Klägerin eine Forderung von CHF 38'300.00 (act. 2/8). Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Um-
- 11 - rechnung Sache des Gläubigers, doch gilt der Euro-Kurs aufgrund dessen Abruf- barkeit als gerichtsnotorisch (BGE 135 III 88 E. 4.1; STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar zu SchKG I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 52 zu Art. 80 SchKG). Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbe- gehrens (BGE 51 III 180 E. 4; STAEHELIN, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG). Dies ist vorliegend der 22. März 2017 (act. 2/7). Somit ergibt sich ein umgerechneter Be- trag von CHF 38'072.20 (Kurs 1.0714, vgl. http://fxtop.com), in welchem Umfang der Rechtsvorschlag zu beseitigen ist. Nicht zu beseitigen ist der Rechtsvorschlag hinsichtlich der Verzugszinsforderung, nachdem in dieser Hinsicht auf die Klage nicht einzutreten ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Nachdem die Klage in Bezug auf den eingeklagten Betrag gutzuheissen ist, sind die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr und Parteientschädi- gung, der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). 8.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 8.3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 41'885.10 (umgerechnet per Datum Klageeinreichung vom 12. Januar 2018; Kurs 1.1787) ist die Gerichtsge- bühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund zwei Drittel der Grundgebühr bzw. CHF 3'300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- 12 - 8.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf rund drei Fünftel der Grundgebühr bzw. CHF 3'800.00 festzusetzen. Dementspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:
E. 11 April 2017 erhob die Beklagte am 28. August 2017 Rechtsvorschlag (act. 2/8). Der Zahlungsbefehl ist noch gültig (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG; LEBRECHT, in: Bas- ler Kommentar zu SchKG I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 21 zu Art. 88 SchKG m.H.).
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 35'535.30 zu bezahlen.
- Im Mehrumfang (8 % Zins seit 1. September 2014 auf EUR 35'535.30) wird auf die Klage nicht eingetreten.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. April 2017) wird im Umfang von CHF 38'072.20 (ohne Zins) beseitigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'300.00.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'800.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 - 13 - und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt 41'885.10. Zürich, 26. Juni 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE180024-O U/ee Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 26. Juni 2018 in Sachen A._____ S.L., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin € 35'535.30 zuzüg- lich 8 % Zins seit 1. September 2014 zu zahlen.
2. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Gläubi- ger A._____ S.L., Schuldner B._____ GmbH) sei der Rechtsvor- schlag zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Erwägungen:
1. Prozessverlauf Am 12. Januar 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin das vorliegende Begehren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein (act. 1; Beilagen: act. 2/1 - 10). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden den Parteien Fristen angesetzt, der Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'300 und der Beklagten zur Beantwortung der Klage (act. 3). Der Gerichts- kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 5). Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Februar 2018 ei- ne Nachfrist bis 26. Februar 2018 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 6). Im Einverständnis mit der Klägerin wurde der Beklagten die Nachfrist zur Klageantwort zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche zwei Mal erstreckt, zuletzt bis 28. Mai 2018 (act. 8 ff.; Prot. S. 5 ff.). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen.
2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen er- füllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). 2.2. Prozessvoraussetzungen sind u.a. die örtliche und sachliche Zuständig- keit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in Spanien, während die
- 3 - Beklagte in der Schweiz domiziliert ist. Folglich liegt ein internationaler Sachver- halt vor. Sowohl Spanien als auch die Schweiz sind Signatarstaaten des Lugano- Übereinkommens (SR 0.275.12). Gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 IPRG sind die Gerichte am Sitz der Beklagten örtlich zuständig. Da beide Parteien im schweizerischen bzw. einem vergleichba- ren ausländischen Register eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit der Par- teien betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt, ist das Handelsge- richt des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachlich zuständig. 2.3. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu kei- nerlei Bemerkungen Anlass.
3. Rechtliches 3.1. Rechtsschutz in klaren Fällen Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). 3.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage bezüglich der Prozessvoraussetzungen nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Ge-
- 4 - richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist auf eine Klage betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N 17 ff. zu Art. 223 ZPO m.H.; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 5 ff. zu Art. 223 ZPO m.H.).
4. Unbestrittener Sachverhalt 4.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contra- rio), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.2. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in C._____ in Spanien, welche Textilien, vor allem Badeanzüge und Unterwäsche, herstellt und in verschiedene Länder verkauft (act. 1 Rz. 2.1; act. 2/1). 4.3. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in der Stadt Zürich (act. 2/2). Sie be- trieb neben einem Online Shop ein Verkaufsgeschäft in Zürich unter dem Namen "D._____" für die von der Klägerin hergestellten Textilien (act. 1 Rz. 2.2; vgl. auch act. 2/6).
- 5 - 4.4. Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 von der Klägerin hergestellte Badeanzüge und Unterwäsche, welche die Beklagte jeweils ohne Beanstandungen entgegennahm. Der Kaufpreis für die ge- lieferten Textilien beläuft sich auf insgesamt EUR 35'535.30 (act. 1 Rz. 1.3, Rz. 2.3 f., Rz. 3.4, Rz. 4.1). 4.5. Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 von der spanischen Rechtsvertreterin der Klägerin an die Beklagte wurde u.a. die Begleichung ausstehender Forderungen gegenüber drei verschiedenen Gesellschaften in der Höhe von insgesamt EUR 79'778.13 verlangt, darunter jene gegenüber der Beklagten in der Höhe von EUR 35'535 (act. 1 Rz. 3.1; act. 2/4). Eine weitere Zahlungsaufforderung aus- schliesslich bezüglich der Forderung von EUR 35'535.30 liess der aktuelle Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2017 zu- kommen (act. 1 Rz. 3.2; act. 2/5). 4.6. Im E-Mail vom 22. März 2017 bestritt E._____, Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Beklagten, namens der Beklagten nicht, dass "offene Posten" aus Lieferungen von Waren seitens der Klägerin bestünden, machte indessen im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin wegen dieser offenen Posten keine neue Ware auf Kredit geliefert habe, weshalb die Umsätze der Beklagten eingebrochen seien und sie einen Schaden von insgesamt CHF 80'000 erlitten habe (act. 2/6; act. 1 Rz. 3.3).
5. Relevante Normen 5.1. Die Parteien haben einen oder mehrere internationale Kaufverträge ab- geschlossen, womit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) – mangels vertragli- chem Ausschluss dieses Übereinkommens durch die Parteien – zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 CISG). 5.2. Nach Art. 30 CISG wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware vertragsgemäss (Art. 35 Abs. 1 CISG) zu liefern, die betreffenden Do- kumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Der Käufer
- 6 - hingegen ist nach Art. 53 CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen, wobei Art. 58 CISG die Vermutung für die Zug-um-Zug- Leistung statuiert. Ist der Zeitpunkt der Zahlungspflicht nach Art. 58 CISG festge- stellt oder durch den Vertrag festgelegt, so bedarf es gemäss Art. 59 CISG keiner weiteren Zahlungsaufforderung. Erfüllt der Käufer zu diesem Zeitpunkt seine Zah- lungspflicht nicht, so ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung für die In- verzugsetzung erforderlich und der Verkäufer kann u.a. die in den Art. 62 - 65 CISG vorgesehenen Rechte ausüben (Art. 61 Abs. 1 lit. a CISG; BACHER, in: SCHLECHTRIEM / SCHWENZER, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 78 CISG). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen an- deren fälligen Betrag zu bezahlen, so hat die andere Partei Anspruch auf Zinsen (Art. 78 CISG). Das CISG äussert sich zur Höhe der Zinsen nicht. Mehrheitlich wird vertreten, die Zinshöhe richte sich nach dem ergänzend anwendbaren natio- nalen Recht, das wiederum nach Massgabe der Kollisionsregeln zu ermitteln ist (BACHER, a.a.O., N 26 f. zu Art. 78 CISG m.H.).
6. Würdigung 6.1. Kaufpreisforderung 6.1.1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 von der Klägerin hergestellte Badeanzüge und Unterwäsche verkaufte und lieferte, welche Textilien die Beklagte jeweils ohne Beanstandungen entge- gennahm. Gemäss den Ausführungen der Klägerin setzt sich der Kaufpreis für die gelieferten Textilien in der Höhe von insgesamt EUR 35'535.30 aus 15 im Zeit- raum vom 1. April 2014 bis 30. Januar 2017 in Rechnung gestellten Teilbeträgen zusammen (act. 1 Rz. 2.3; vgl. auch Deckblatt von act. 2/3). Beim Datum
30. Januar 2017 handelt es sich um einen offenkundigen Verschrieb, nachdem die letzte eingereichte Rechnung vom 13. Januar 2015 datiert (act. 2/3) und in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 35'535 bereits am 15. Mai 2015 eine Zahlungsaufforderung per E-Mail erfolgte (act. 2/4). Zwar fehlen in der Rechtsschrift Angaben zur Zusammensetzung des Gesamtbe- trages, doch erweist sich angesichts der unbestrittenen Kaufpreissumme eine nä-
- 7 - here Substantiierung als entbehrlich (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.2 m.H.; LEUENBERGER, a.a.O., N 43 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). 6.1.2. Zudem geben die eingereichten Beilagen keinen Anlass, an der Richtig- keit der unstrittigen Gesamtsumme des Kaufpreises zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario). 6.1.3. Die von der Klägerin eingereichten 15 Rechnungen ("Factura / Invoice"), samt zugehörigen Lieferscheinen ("…") datieren im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 13. Januar 2015. Von diesen Rechnungen weisen deren vier Minusbeträge auf, wobei naheliegend erscheint, dass es sich dabei jeweils um Berichtigungen zu den angegebenen früheren Rechnungen handelt (vgl. z.B. den Vermerk "… FRA. NO 142220 DE FECHA 28.04.2014" auf S. 4 der Rechnung Nr. 142868 vom 26.05.2014). Rechnungen mit positiven Beträgen:
- Rechnung Nr. 141635 vom 1. April 2014 EUR 5'528.00
- Rechnung Nr. 142220 vom 28. April 2014 EUR 12'839.00
- Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014 EUR 3'979.00
- Rechnung Nr. 144018 vom 7. Juli 2014 EUR 3'531.00
- Rechnung Nr. 144298 vom 15. Juli 2014 EUR 168.00
- Rechnung Nr. 145337 vom 29. August 2014 EUR 3'175.00
- Rechnung Nr. 146116 vom 15. Oktober 2014 EUR 4'636.00
- Rechnung Nr. 146425 vom 31. Oktober 2014 EUR 1'490.00
- Rechnung Nr. 146627 vom 12. November 2014 EUR 946.00
- Rechnung Nr. 146838 vom 24. November 2014 EUR 944.00
- Rechnung Nr. 150061 vom 13. Januar 2015 EUR 7'692.00 Total der Rechnungen mit positiven Beträgen EUR 44'928.00
- 8 - Rechnungen mit negativen Beträgen (Berichtigungen):
- Rechnung Nr. 142868 vom 26. Mai 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142220 vom 28. April 2014) EUR 5'114.00
- Rechnung Nr. 142889 vom 27. Mai 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014) EUR 1'456.00
- Rechnung Nr. 143391 vom 16. Juni 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 142408 vom 6. Mai 2014) EUR 1'458.00
- Rechnung Nr. 146921 vom 28. November 2014 (Berichtigung der Rechnung Nr. 146838 vom 24. Nov. 2014) EUR 288.00 Total der Rechnungen mit negativen Beträgen EUR 8'316.00 Total (Differenz pos. / neg. Rechnungen) EUR 36'612.00 Differenz zum geltend gemachten Betrag EUR 1'076.70 Unter Berücksichtigung aller Rechnungen resultiert zwar nicht der geltend ge- machte Betrag von EUR 35'535.30, sondern es ergibt sich zu diesem eine Diffe- renz von EUR 1'076.70, allerdings zugunsten der Klägerin. Aufgrund der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ändert die höhere Rechnungssumme nichts am zuzusprechenden Betrag, gibt aber auch keinen Anlass, an der Höhe der Ge- samtsumme zu zweifeln. 6.1.4. Sodann wurden im E-Mail der Beklagten vom 22. März 2017 (act. 2/6) die vorliegend relevanten Lieferungen und die Höhe des dafür geforderten Kaufprei- ses nicht beanstandet, sondern lediglich eine Schadenersatzforderung hinsichtlich später ausgebliebener Lieferungen der Klägerin geltend gemacht. Darauf ist mangels einer Verrechnungserklärung der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Nur nebenbei bemerkt bestand gemäss den unbestritte- nen Ausführungen der Klägerin keine Verpflichtung der Klägerin, die Beklagte auf Kredit zu beliefern (act. 1 Rz. 3.5, Rz. 4.2).
- 9 - 6.1.5. In Bezug auf die Kaufpreisforderung in der Höhe von EUR 35'535.30 er- weist sich der Sachverhalt als liquid und die Rechtslage aufgrund von Art. 53 i.V.m. Art. 58 ff. CISG als klar, weshalb die Klage in dieser Hinsicht gutzuheissen ist. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, der Klägerin EUR 35'535.30 zu bezahlen. 6.2. Verzugszins 6.2.1. Die Klägerin verlangt die Zusprechung von 8 % Verzugszins seit 1. Sep- tember 2014. In der Rechtsschrift fehlen jegliche Ausführungen zur Frage, wes- halb der Verzugszins ab 1. September 2014 geschuldet sei. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als unsubstantiiert. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Grundlagen für die Verzugszinsberechnung in den Beilagen zusammen- zusuchen (vgl. dazu NAEGELI / RICHERS, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS, Kurz- kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.; WILLISEGGER, a.a.O., N 27 zu Art. 221 ZPO m.H.). Schon aus diesem Grund ist hinsichtlich der Verzugszinsforderung auf die Klage nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 6.2.2. Abgesehen davon lässt selbst ein Beizug der Beilagen das Datum 1. Sep- tember 2014 für den Beginn des Verzugszinsenlaufes als nicht schlüssig erschei- nen. Rund die Hälfte der eingereichten Rechnungen und Lieferscheine datieren nach dem 1. September 2014. Auf den Rechnungen wird unter dem Stichwort "Pago / Payment" jeweils das Datum 10 Tage nach Rechnungsdatum genannt (act. 2/3). Dass die Beklagte teilweise noch vor der Lieferung der Ware in Verzug geraten sein soll, wird weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der einge- reichten Belege nachvollziehbar, im Gegenteil spricht der jeweils angegebene Verfalltag dagegen. Weiter spricht dagegen, dass ein Verzugszins von 5 % ab
15. Mai 2015 in Betreibung gesetzt wurde (act. 2/8), d.h. erst ab dem Datum der Zahlungsaufforderung durch die spanische Rechtsvertreterin der Klägerin (act. 2/4). 6.2.3. Schliesslich wäre auch gemäss Art. 58 CISG bei Fehlen einer anderweiti- gen vertraglichen Vereinbarung nicht von einer Zahlungsverpflichtung vor Liefe- rung der Ware auszugehen, sondern ist gemäss dessen Abs. 3 der Käufer gerade
- 10 - nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen. 6.2.4. Zusammenfassend wurde der Beginn des Verzugszinsenlaufes in der Rechtschrift nicht substantiiert. Abgesehen davon erweist sich das Datum 1. Sep- tember 2014 für den Beginn des Verzugszinsenlaufes weder aufgrund der einge- reichten Beilagen noch aufgrund von Art. 58 CISG als nachvollziehbar. Der Kla- gebetrag ist daher ohne Verzugszins zuzusprechen, so dass es sich erübrigt, auf die Zinshöhe einzugehen. 6.3. Fazit Der Sachverhalt hinsichtlich des Klagebetrages in der Höhe von EUR 35'535.30 erweist sich als liquide und die Rechtslage als klar, weshalb die Klage in dieser Hinsicht gutzuheissen ist. Hingegen ist auf die Verzugszinsforderung in erster Li- nie mangels Substantiierung nicht einzutreten.
7. Beseitigung des Rechtsvorschlags 7.1. Nach Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (STAEHE- LIN / STAEHELIN / GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 31 zu § 28). 7.2. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 vom
11. April 2017 erhob die Beklagte am 28. August 2017 Rechtsvorschlag (act. 2/8). Der Zahlungsbefehl ist noch gültig (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG; LEBRECHT, in: Bas- ler Kommentar zu SchKG I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 21 zu Art. 88 SchKG m.H.). 7.3. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Sie hat EUR 35'535.30 eingeklagt. In Betreibung gesetzt hat die Klägerin eine Forderung von CHF 38'300.00 (act. 2/8). Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3 m.w.H.). Grundsätzlich ist die Um-
- 11 - rechnung Sache des Gläubigers, doch gilt der Euro-Kurs aufgrund dessen Abruf- barkeit als gerichtsnotorisch (BGE 135 III 88 E. 4.1; STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar zu SchKG I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl. 2010, N 52 zu Art. 80 SchKG). Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbe- gehrens (BGE 51 III 180 E. 4; STAEHELIN, a.a.O., N 52 zu Art. 80 SchKG). Dies ist vorliegend der 22. März 2017 (act. 2/7). Somit ergibt sich ein umgerechneter Be- trag von CHF 38'072.20 (Kurs 1.0714, vgl. http://fxtop.com), in welchem Umfang der Rechtsvorschlag zu beseitigen ist. Nicht zu beseitigen ist der Rechtsvorschlag hinsichtlich der Verzugszinsforderung, nachdem in dieser Hinsicht auf die Klage nicht einzutreten ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Nachdem die Klage in Bezug auf den eingeklagten Betrag gutzuheissen ist, sind die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr und Parteientschädi- gung, der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). 8.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 8.3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 41'885.10 (umgerechnet per Datum Klageeinreichung vom 12. Januar 2018; Kurs 1.1787) ist die Gerichtsge- bühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund zwei Drittel der Grundgebühr bzw. CHF 3'300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
- 12 - 8.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf rund drei Fünftel der Grundgebühr bzw. CHF 3'800.00 festzusetzen. Dementspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 35'535.30 zu bezahlen.
2. Im Mehrumfang (8 % Zins seit 1. September 2014 auf EUR 35'535.30) wird auf die Klage nicht eingetreten.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. April 2017) wird im Umfang von CHF 38'072.20 (ohne Zins) beseitigt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'300.00.
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'800.00 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 13 - und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt 41'885.10. Zürich, 26. Juni 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel