Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über Büroräume im Erdgeschoss (ca. 154 m2) und im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2) sowie zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____-Strasse ... in ... Zürich besteht (act. 3/6). Da sich die Beklagte im Zahlungsrückstand betreffend die Mietzinse des 1. Quartals 2017 (CHF 16'334.25) und des 2. Quartals 2017 (CHF 40'847.50) befand, wurde ihr mit Schreiben vom 21. April 2017 eine Zah- lungsfrist im Sinne von Art. 257d Abs. 1 OR angesetzt, unter Androhung der Kün- digung. Da die Beklagte die Mietzinsausstände weiterhin nicht beglich, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ausserordentlich frist-, form- und termingerecht per 31. Juli 2017 (act. 1 Rz. 8 und 9). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten den Abgabetermin vom 2. August 2017 an und forderte sie auf, das Mietobjekt vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben (act. 1 Rz. 12). Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 1 Rz. 15).
4. Rechtliches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]).
- 4 - Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Nach beendetem Mietverhältnis muss der Mieter die Sache gemäss Art. 267 OR dem Vermieter zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der Vermieter die Ausweisung des Mieters beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 267-267a N. 15). Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstreckungsmassnah- men, d.h. insbesondere einen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO).
5. Würdigung Der Sachverhalt ist unbestritten und die Kündigung der Mieträume erfolgte geset- zeskonform, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Beklagte macht indessen geltend, dass sie einen ganzen Jahresmietzins (CHF 163'390.–) hinterlegt habe, womit die Mietzinse bis und mit Dezember 2017 sichergestellt seien. Da sich die Suche nach neuen Mieträumlichkeiten überdies schwierig ge- stalte, sei es angemessen, die Ausweisung bis Ende November 2017 aufzuschie- ben (act. 9 Rz. 1 ff.). Die Hinterlegung eines Jahresmietzinses ändert nichts da- ran, dass das Mietverhältnis gesetzeskonform aufgelöst wurde und die Mietobjek- te zurückzugeben sind. Sie führt auch nicht zur Unverhältnismässigkeit der sofor- tigen Räumung. Die Klägerin erwiderte zu Recht, dass die Beklagte seit der Kün- digung am 13. Juni 2017 genügend Zeit hatte, um eine Lösung zu finden und ein Aufschub nicht gerechtfertigt ist (act. 14 Rz. 5). Andere Gründe für die Annahme der Unverhältnismässigkeit der sofortigen Räumung macht die Beklagte nicht gel- tend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die sofortige Räumung ist demnach antragsgemäss anzuordnen.
- 5 -
6. Vollstreckungsmassnahmen Über die Anordnung der Massnahmen entscheidet das Gericht nach seinem ei- genen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Die Klä- gerin beantragt, dass das Stadtammannamt anzuweisen sei, den Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. In einem 2016 ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass Leistungs- urteile des Handelsgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines kantona- len Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschieben. Solange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig und vollstreckbar (BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Demnach erwächst das vorliegende Urteil mit seiner Ausfällung in Rechts- kraft und die Klägerin kann umgehend die Vollstreckung beim Stadtammannamt verlangen. Gründe, die diese sofortige Vollstreckungsmöglichkeit unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 81'695.– auszugehen. Die von der Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zzgl. MwSt (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) zu bezahlen (act. 1 Rz. 18). Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Rechtliches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]).
- 4 - Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Nach beendetem Mietverhältnis muss der Mieter die Sache gemäss Art. 267 OR dem Vermieter zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der Vermieter die Ausweisung des Mieters beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 267-267a N. 15). Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstreckungsmassnah- men, d.h. insbesondere einen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO).
E. 5 Würdigung Der Sachverhalt ist unbestritten und die Kündigung der Mieträume erfolgte geset- zeskonform, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Beklagte macht indessen geltend, dass sie einen ganzen Jahresmietzins (CHF 163'390.–) hinterlegt habe, womit die Mietzinse bis und mit Dezember 2017 sichergestellt seien. Da sich die Suche nach neuen Mieträumlichkeiten überdies schwierig ge- stalte, sei es angemessen, die Ausweisung bis Ende November 2017 aufzuschie- ben (act. 9 Rz. 1 ff.). Die Hinterlegung eines Jahresmietzinses ändert nichts da- ran, dass das Mietverhältnis gesetzeskonform aufgelöst wurde und die Mietobjek- te zurückzugeben sind. Sie führt auch nicht zur Unverhältnismässigkeit der sofor- tigen Räumung. Die Klägerin erwiderte zu Recht, dass die Beklagte seit der Kün- digung am 13. Juni 2017 genügend Zeit hatte, um eine Lösung zu finden und ein Aufschub nicht gerechtfertigt ist (act. 14 Rz. 5). Andere Gründe für die Annahme der Unverhältnismässigkeit der sofortigen Räumung macht die Beklagte nicht gel- tend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die sofortige Räumung ist demnach antragsgemäss anzuordnen.
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E. 6 Vollstreckungsmassnahmen Über die Anordnung der Massnahmen entscheidet das Gericht nach seinem ei- genen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Die Klä- gerin beantragt, dass das Stadtammannamt anzuweisen sei, den Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. In einem 2016 ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass Leistungs- urteile des Handelsgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines kantona- len Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschieben. Solange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig und vollstreckbar (BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Demnach erwächst das vorliegende Urteil mit seiner Ausfällung in Rechts- kraft und die Klägerin kann umgehend die Vollstreckung beim Stadtammannamt verlangen. Gründe, die diese sofortige Vollstreckungsmöglichkeit unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 81'695.– auszugehen. Die von der Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zzgl. MwSt (§ 4 Abs. 1, §
E. 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) zu bezahlen (act. 1 Rz. 18). Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Der Beklagten wird befohlen, folgende Mietobjekte in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Zürich, unverzüglich zu räumen und zu verlassen sowie der Klägerin in vertragsgemässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüs- sel) zu übergeben: - 6 - a) Büroräume im Erdgeschoss links (ca. 154 m2), b) Büroräume im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2) und c) zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss.
- Das Stadtammannamt Zürich 3 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positivziffer 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Zürich 3.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 81'695.–. - 7 - Zürich, 10. Oktober 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Claudia Iunco-Feier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE170301-O U/jo Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier Urteil vom 10. Oktober 2017 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Fürsprecher Y._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Der Beklagten sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die
- Büroräume im Erdgeschoss links (ca. 154 m2),
- Büroräume im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2),
- zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss, in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Zürich, unverzüglich zu räumen und zu verlassen sowie der Klägerin in vertragsge- mässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüssel) zu übergeben.
2. Das zuständige Stadtammannamt Zürich 3 sei anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Gesuch am 3. August 2017 (Datum Poststempel, act. 1) hierorts ein. Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Die Stellung- nahme der Beklagten datiert vom 6. September 2017 (act. 9). Der Klägerin wurde hierauf Frist angesetzt, um sich zu einem Punkt in der beklagtischen Eingabe zu äussern (act. 12). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 19. September 2017 nach (act. 14). Auf die Einreichung einer Replik verzichtete die Beklagte (act. 19).
2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und
- 3 - 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014). Im Falle einer Ausweisung beziffert sich der Streitwert nach dem geschuldeten Mietzins für die Zeit ab Einleitung des Verfah- rens bis zur effektiven Ausweisung, wobei im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen praxisgemäss von einem Streitwert in der Höhe von sechs Mo- natsmietzinsen auszugehen ist (ZR 114/2015 S. 61). Ausgehend von einem Brut- to-Mietzins von monatlich gesamthaft CHF 13'615.85 (act. 1 Rz. 3) ergibt dies ei- nen Streitwert von CHF 81'695.–.
3. Sachverhalt Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über Büroräume im Erdgeschoss (ca. 154 m2) und im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2) sowie zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____-Strasse ... in ... Zürich besteht (act. 3/6). Da sich die Beklagte im Zahlungsrückstand betreffend die Mietzinse des 1. Quartals 2017 (CHF 16'334.25) und des 2. Quartals 2017 (CHF 40'847.50) befand, wurde ihr mit Schreiben vom 21. April 2017 eine Zah- lungsfrist im Sinne von Art. 257d Abs. 1 OR angesetzt, unter Androhung der Kün- digung. Da die Beklagte die Mietzinsausstände weiterhin nicht beglich, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ausserordentlich frist-, form- und termingerecht per 31. Juli 2017 (act. 1 Rz. 8 und 9). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten den Abgabetermin vom 2. August 2017 an und forderte sie auf, das Mietobjekt vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben (act. 1 Rz. 12). Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach (act. 1 Rz. 15).
4. Rechtliches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]).
- 4 - Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Nach beendetem Mietverhältnis muss der Mieter die Sache gemäss Art. 267 OR dem Vermieter zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der Vermieter die Ausweisung des Mieters beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 267-267a N. 15). Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstreckungsmassnah- men, d.h. insbesondere einen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO).
5. Würdigung Der Sachverhalt ist unbestritten und die Kündigung der Mieträume erfolgte geset- zeskonform, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Die Beklagte macht indessen geltend, dass sie einen ganzen Jahresmietzins (CHF 163'390.–) hinterlegt habe, womit die Mietzinse bis und mit Dezember 2017 sichergestellt seien. Da sich die Suche nach neuen Mieträumlichkeiten überdies schwierig ge- stalte, sei es angemessen, die Ausweisung bis Ende November 2017 aufzuschie- ben (act. 9 Rz. 1 ff.). Die Hinterlegung eines Jahresmietzinses ändert nichts da- ran, dass das Mietverhältnis gesetzeskonform aufgelöst wurde und die Mietobjek- te zurückzugeben sind. Sie führt auch nicht zur Unverhältnismässigkeit der sofor- tigen Räumung. Die Klägerin erwiderte zu Recht, dass die Beklagte seit der Kün- digung am 13. Juni 2017 genügend Zeit hatte, um eine Lösung zu finden und ein Aufschub nicht gerechtfertigt ist (act. 14 Rz. 5). Andere Gründe für die Annahme der Unverhältnismässigkeit der sofortigen Räumung macht die Beklagte nicht gel- tend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die sofortige Räumung ist demnach antragsgemäss anzuordnen.
- 5 -
6. Vollstreckungsmassnahmen Über die Anordnung der Massnahmen entscheidet das Gericht nach seinem ei- genen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (ZINSLI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N. 4). Die Klä- gerin beantragt, dass das Stadtammannamt anzuweisen sei, den Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. In einem 2016 ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass Leistungs- urteile des Handelsgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines kantona- len Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschieben. Solange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig und vollstreckbar (BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Demnach erwächst das vorliegende Urteil mit seiner Ausfällung in Rechts- kraft und die Klägerin kann umgehend die Vollstreckung beim Stadtammannamt verlangen. Gründe, die diese sofortige Vollstreckungsmöglichkeit unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 81'695.– auszugehen. Die von der Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zzgl. MwSt (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) zu bezahlen (act. 1 Rz. 18). Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Beklagten wird befohlen, folgende Mietobjekte in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., ... Zürich, unverzüglich zu räumen und zu verlassen sowie der Klägerin in vertragsgemässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüs- sel) zu übergeben:
- 6 -
a) Büroräume im Erdgeschoss links (ca. 154 m2),
b) Büroräume im 5. Obergeschoss (ca. 312 m2) und
c) zwei Einstellplätze im 1. Untergeschoss.
2. Das Stadtammannamt Zürich 3 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positivziffer 1 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamts Zürich 3.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 81'695.–.
- 7 - Zürich, 10. Oktober 2017 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiberin: Claudia Iunco-Feier