Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 In einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C._____ sofort anzuweisen, das in Ziff. 1 hiervor beantragte Bau- handwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken.
E. 3 Der Klägerin sei eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab Rechts- kraft des Befehlsentscheids betreffend vorläufige Vormerkung, an- zusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zu Lasten Grundbuch C._____, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., D._____-Strasse ..., einzureichen.
E. 4 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 34'064.75 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 GebV OG auf CHF 2'000.– festzusetzen ist.
- 4 -
E. 5 Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Ein- zelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuch- stellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordent- lichen Verfahren vorbehalten bleibt.
E. 6 Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordent- lichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels pro- zessualem Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt:
Dispositiv
- Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügungen vom 9. und 10. August 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 34'064.75 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2016 (mittlerer Verfall).
- Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 14. November 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. - 5 -
- Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Die weiteren Kosten (insbesondere Kosten des Grundbuchamts) werden vorbehalten.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
- Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wer- den den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'064.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 12. September 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE160333-O U/ee Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann Urteil vom 12. September 2016 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Wir ersuchen Sie, das zuständige Grundbuchamt C._____, ... [Adresse], im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstückes des Gesuchsgegners, Grundbuch C._____, Grundbuch Blatt ..., Katas- ter Nr. ..., D._____-Strasse ..., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 34'064.75, nebst 5 % Zins seit dem 30.05.2016 (Mittlerer Verfall) vorläufig im Grundbuch einzutragen.
2. In einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C._____ sofort anzuweisen, das in Ziff. 1 hiervor beantragte Bau- handwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken.
3. Der Klägerin sei eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab Rechts- kraft des Befehlsentscheids betreffend vorläufige Vormerkung, an- zusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zu Lasten Grundbuch C._____, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., D._____-Strasse ..., einzureichen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ge- suchgegners/Grundeigentümer." Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 4. August 2016 (Datum Poststempel) die (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts gemäss den oben genannten Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wur- de – in Berichtigung der Verfügung vom 9. August 2016 (act. 3) – mit Verfügung vom 10. August 2016 entsprochen (act. 5) und das Grundbuchamt C._____ wur- de angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren der Gesuch- stellerin bis 5. September 2016 angesetzt, unter Androhung eines Aktenent- scheids im Säumnisfall (act. 3 und 5). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
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2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin und der eingereich- ten Unterlagen (act. 2/1-13) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblie- ben, dass die E._____ AG für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Ma- terial und Arbeit geleistet hat (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
3. Aufl. 2008, N 362; BGE 97 II 212), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N 1185) und der Zins von 5 % seit dem 30. Mai 2016 (mittlerer Verfall) ge- schuldet ist. Weiter ist glaubhaft bzw. unbestritten, dass die betreffende Forde- rung an die Klägerin im Sinne von Art. 164 Abs. 1 OR abgetreten wurde, so dass diese im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert ist (act. 1 S. 3 ff.; act. 2/1; vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N 532 f., N 541 ff.). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.
3. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsfe- rien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 34'064.75 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 GebV OG auf CHF 2'000.– festzusetzen ist.
- 4 -
5. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Ein- zelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuch- stellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordent- lichen Verfahren vorbehalten bleibt.
6. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordent- lichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels pro- zessualem Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügungen vom 9. und 10. August 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 34'064.75 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2016 (mittlerer Verfall).
2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 14. November 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
- 5 -
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Die weiteren Kosten (insbesondere Kosten des Grundbuchamts) werden vorbehalten.
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wer- den den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'064.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 12. September 2016 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Adrienne Hennemann