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VR190004

Zh Gerichte · 2019-04-29 · Deutsch ZH

Rekurs gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (XA180004-O) vom 29. April 2019

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 stellte die A._____ Ltd. (fortan: Rekur- rentin) als Drittperson im Sinne von § 131 Abs. 3 Gerichtsorganisa- tionsgesetz (GOG, LS 211.1) beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Handelsgerichts Nr. HG140077-O (act. 5/1). Nach durchgeführter Vernehmlassung wies die- ser das Gesuch mit Urteil vom 29. April 2019 ab (act. 5/12).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- gegnerinnen, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz."

E. 3 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die vorinstanzlichen Akten Nr. XA180004-O sowie die Akten des Handelsgerichts Nr. HG140077-O bei (act. 5/1-13; § 26a Abs. 1 VRG).

E. 3.1 Die Rekurrentin lässt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) zusammenge- fasst vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unge- nügend ermittelt, eventualiter § 131 GOG verletzt bzw. subeventualiter ein unangemessenes Urteil gefällt. Unzutreffend sei, dass die beiden massge- blichen Verfahren unterschiedliche Ansatzpunkte hätten. Gegenstand des Münchner Verfahrens seien Ansprüche verschiedener Zedenten, welche ih- re Ansprüche an die dortige Klägerin abgetreten hätten. Zum Kreise der Ze- denten gehöre auch die Rekursgegnerin 1. In Bezug auf den Anspruch der Rekursgegnerin 1 gehe es um denselben Sachverhalt wie im Handelsge- richtsverfahren. Die Klägerin im Münchner Verfahren werfe der Rekurrentin in Bezug auf die Rekursgegnerin 1 u.a. Beihilfe zu Betrug im Sinne von § 830 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Die Täuschungshand- lungen gegenüber der Rekursgegnerin 1 seien durch Mitarbeitende und Or- gane der Rekursgegnerin 2 begangen worden. Im Konkreten gehe es um die Art und Weise der Anpreisung des D._____ Funds als sichere und kurz-

- 6 - fristige Geldanlage durch Vertreter der Rekursgegnerin 2. Im Verfahren vor dem Handelsgericht Nr. HG140077-O sei derselbe Vorwurf behandelt wor- den. Auch dort sei vorgetragen worden, der D._____ Fund sei der Rekurs- gegnerin 1 von der Rekursgegnerin 2 als kurzfristige und sehr sichere Anla- ge angepriesen worden, bei welcher "Ineffizienzen" des Doppelbesteue- rungsabkommens zwischen Deutschland und den USA mittels einer Arbitra- gestrategie ausgenutzt worden seien. Aus Sicht des Münchner Verfahrens sei im Verfahren vor Handelsgericht die Haupttat beurteilt worden, zu wel- cher die Rekurrentin angeblich Gehilfenschaft geleistet habe.

Ferner sei unzutreffend, dass die Rekurrentin nicht behauptet habe, dass in der Münchner Klageschrift das Verhalten der Verantwortlichen der Rekurs- gegnerin 2 thematisiert worden sei. Vielmehr habe sie im Akteneinsichtsge- such darauf hingewiesen, dass es im Münchner Verfahren um das Verhalten der Rekursgegnerin 2 gehe. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass der Rekurrentin im Münchner Verfahren u.a. Beihilfe zu Handlungen der Re- kursgegnerin 2 vorgeworfen würde. Relevant sei daher nicht, ob ein Kausal- zusammenhang unterbrochen worden sei oder nicht, sondern dass ohne Fehlverhalten der Rekursgegnerin 2 auch keine Beihilfe hierzu vorliegen könne. Für das Münchner Verfahren sei somit entscheidend, weshalb es kein Fehlverhalten der Rekursgegnerin 2 gebe. Insoweit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw. unzureichend festgestellt. Hätte sie den Sachzusammenhang richtig erkannt, hätte sie das schützenswerte Interesse im Sinne von § 131 GOG anerkennen müssen. Der Sachverhalt im Münch- ner Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der Beihilfe derselbe wie jener im Verfahren Nr. HG140077-O, und eine Verurteilung der Rekurrentin im Münchner Prozess würde von der Haupttäterschaft der Rekursgegnerin 2 abhängen, welche vom Handelsgericht verneint worden sei.

E. 3.2 Im Weiteren - so die Rekurrentin - habe die Vorinstanz den Begriff des schützenswerten Interesses im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG zu eng ausge- legt. Bei einer nur teilweisen Überlappung, wie sie die Vorinstanz festgestellt habe, wäre das Interesse der Rekurrentin zu bejahen gewesen. Selbst die

- 7 - Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass Gegenstand der beiden Verfahren dieselbe Investition derselben Partei gebildet hätte, beide Verfahren das an- geblich illegale Geschäftsmodell des D._____ Funds betroffen hätten und in beiden Prozessen behauptet werde bzw. behauptet worden sei, die Rekurs- gegnerin 1 sei von der Rekursgegnerin 2 diesbezüglich getäuscht worden. Sie habe denn auch von "teilweise unterschiedlichen Ansatzpunkten" ge- sprochen.

E. 3.3 Schliesslich handle es sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen unange- messenen Entscheid. Die Rekurrentin könne ohne Akteneinsicht den Vor- trag der Klägerin im Bezug auf die Rolle der Rekursgegnerin 2 nicht wir- kungsvoll bestreiten.

E. 4 Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchfüh- rung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (Kommen- tar VRG-Griffel, § 26b N 6). II. 1. Anfechtungsobjekt ist ein schriftlich begründetes und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehenes Urteil des Obergerichtspräsidenten über ein Akten- einsichtsgesuch im Sinne von § 6 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der

- 3 - obersten Gerichte (LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um die Akteneinsicht einer Drittperson; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn (wie na- mentlich auch Personalgeschäfte, die Gerichtsorganisation, bauliche sowie disziplinarische Massnahmen) zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts [fortan: OrgV OGer]); diese ist daher zur Behand- lung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Sie entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbeset- zung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer). 2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zuläs- sig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). 3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situati- on durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Aufgrund des Vor- liegens eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der Anordnung ist von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen (§ 21 Abs. 1 VRG; Kom- mentar VRG-Bertschi, § 21 N 13).

- 4 - III. 1. Dem Verfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die B._____ B.V. (fortan: Rekursgegnerin 1) wurde Anfang 2011 auf eine Anla- gemöglichkeit in den D._____ Fund aufmerksam gemacht, welcher exklusiv über die C._____ AG (fortan: Rekursgegnerin 2) mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich vertrieben wurde. Sie zeichnete in der Folge Aktien im Betrag von Euro 6'500'000.–. Mit Klage beim Handelsgericht Zü- rich (Verfahrensnr. HG140077) verlangte die Rekursgegnerin 1 die Rückab- wicklung des Investitionsgeschäfts gestützt auf absichtliche Täuschung, eventualiter Grundlagenirrtum. Subeventualiter verlangte sie Ersatz des ihr aus der Investition erwachsenen Schadens gestützt auf einen Anlagebera- tungsvertrag. Die Klage wurde vom Handelsgericht Zürich mit Urteil vom 6. April 2016 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom Schweize- rischen Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2016 (act. 5/10/48 und 5/10/58). Die Rekursgegnerin 1 trat in der Folge ihre Schadenersatzforderung an eine "D._____ …gesellschaft mit beschränkter Haftung" ab. Diese wiederum er- hob vor Landgericht München I Klage gegen die Gesuchstellerin und Rekur- rentin des vorliegenden Akteneinsichtsverfahrens. 2. In seinem Urteil vom 29. April 2019 (act. 4/1 = act. 5/12) erwog der Oberge- richtspräsident im Wesentlichen, im Verfahren vor dem Handelsgericht Nr. HG140077-O sei es um eine Klage der Rekursgegnerin 1, gegen die Rekursgegnerin 2 auf Rückabwicklung des Investitionsgeschäftes gestützt auf absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR bzw. eventualiter ge- stützt auf Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 OR bzw. subeventualiter auf Zusprechung von Schadenersatz aufgrund von Vertragsverletzungen gegangen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht München seien hingegen deliktische und zivilrechtliche Ansprüche. Die beiden Verfahren hätten daher teilweise unterschiedliche Ansatzpunkte. Ferner sei die Rekur-

- 5 - rentin im deutschen Verfahren in der Position der Beklagten mit entspre- chend (fehlender) Beweislast. Sie habe nicht behauptet, dass in der Münch- ner Klageschrift das Verhalten der Verantwortlichen der Rekursgegnerin 2 thematisiert worden sei. Namentlich habe sie das Vorbringen der Rekurs- gegnerin 1, wonach Wissen, Handlungen oder Unterlassungen der Rekur- rentin vor Handelsgericht nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien, nicht bestritten. Sie habe auch nicht geltend gemacht, dass ein zivilrechtliches Fehlverhalten der Rekursgegnerin 2 vorliege, das geeignet sei, einen allfälli- gen Kausalzusammenhang im Münchner Verfahren zu unterbrechen. Nach- dem das Handelsgericht der Rekursgegnerin 2 ohnehin kein Fehlverhalten vorgeworfen habe, sei so oder so nicht einsichtig, inwiefern in diesem Zu- sammenhang der Aktenbeizug notwendig wäre. Das dargelegte Interesse sei zu unkonkret, als dass es im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG schützens- wert wäre. Im Weiteren würden sich die relevanten Vorbringen in den Rechtsschriften der Parteien aus dem umfangreichen publizierten Handels- gerichtsurteil ergeben, das in anonymisierter Form auf der Gerichtshomepa- ge publiziert worden sei.

E. 4.1 Wie dargelegt, sind im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu beachten (§ 20a VRG). Soweit die Rekurrentin mit ihrer Re- kursschrift massgebliche Unterlagen ins Recht gereicht hat, welche ihre Standpunkte stützen, sind diese demnach in die vorliegende Entscheidungs- findung miteinzubeziehen.

E. 4.2 Dritte können nach § 131 Abs. 3 GOG Verfahrensakten einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lie- ber, § 131 N 1 f. und 16 ff.). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissen- schaftliches, ökonomisches oder anderweitiges Interesse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönli- chen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (Ent- scheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3. mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 3). Ein schützenswertes Interesse liegt bspw. vor, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person verlangt wird oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis der Akten eingeleitet werden kann (VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Verweis). Es ist indes nicht leichthin zu bejahen.

- 8 -

E. 4.3 Die Rekurrentin erachtet den Sachzusammenhang zwischen dem Münchner Verfahren und dem am Handelsgericht durchgeführten Prozess Nr. HG140077-O als gegeben (act. 1 Rz 9 ff.), während die Rekursgegne- rin 1 diesen im vorinstanzlichen Verfahren verneinte (act. 5/6). Wie der Obergerichtspräsident im Urteil vom 29. April 2019, Nr. XA180004-O, zutref- fend erwog, hatte das Handelsgericht in seinem Verfahren insbesondere zu prüfen, ob die Rekursgegnerin 2 gegenüber der Rekursgegnerin 1 eine ab- sichtliche Täuschung nach Art. 28 OR begangen bzw. einen Grundlagenirr- tum nach Art. 24 OR bewirkt hatte und ob die Rekursgegnerin 2 ihre aus dem Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt hatte und dadurch schadenersatzpflichtig wurde (act. 5/12 E. 3.1.b). Gegenstand des Münchner Verfahrens ist gemäss der ins Recht gereichten Klageschrift der dortigen Klägerin vom 27. März 2018 der Vorwurf der Verletzung von § 826 BGB (sittenwidrige Schadenszufügung) bzw. der unerlaubten Handlungen im Sinne von § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB/Deutschland. Wäh- rend sich im Verfahren Nr. HG140077-O sodann die B._____ B.V. als Kläge- rin (und hiesige Rekursgegnerin 1) sowie die C._____ AG als Beklagte (und hiesige Rekursgegnerin 2) gegenüberstanden, sind im vermutungsweise noch hängigen Münchner Verfahren zwei andere juristische Personen Par- teien, nämlich die Rekurrentin als Beklagte und die D._____ …gesellschaft mit beschränkter Haftung als Klägerin (act. 4/2). Aus der Klageschrift des Münchner Verfahrens vom 27. März 2018 (act. 4/2) ergibt sich indes, dass es sich bei der dortigen Klägerin offenbar um die Zessionarin der hiesigen Rekursgegnerin 1 handelt (act. 4/2 S. 18 f.), d.h. um eine Rechtsnachfolge- rin der Letzteren, welche insoweit in deren Rechte eingetreten ist (wobei aber ein entsprechender Zessionsnachweis nicht ins Recht gereicht wurde). Insoweit ist zwischen den beiden Verfahren eine gewisse Sachnähe zu be- jahen.

Im Weiteren kann der erwähnten Klageschrift entnommen werden, dass es die Rekursgegnerin 2 war, welche der Rekursgegnerin 1 den massgeblichen D._____ Fund empfohlen und ihr diesen anlässlich eines Gespräches im April 2011 präsentiert hatte (act. 4/2 S. 27), zumal sie das exklusive Ver-

- 9 - triebsrecht über die Anteilklasse A inne hatte (act. 4/2 S. 10). Gleiches geht aus dem Entscheid des Handelsgerichts vom 6. April 2016 hervor (act. 5/10/48 S. 18). Der Vertrieb des D._____ Funds erfolgte damit insbe- sondere über die Rekursgegnerin 2. Gemäss der im Münchner Prozess ein- gereichten Klageschrift vom 27. März 2018 war es - so zumindest der Standpunkt der dortigen Klägerin - sodann offenbar die dortige Beklagte und hiesige Rekurrentin, welche die Zielkonten der massgeblichen US Pensions- fonds verpfändet erhalten hatte. Auf diese Konten habe der D._____ Fund im April 2011 angeblich Geld in Millionenhöhe überwiesen. Das gesamte In- vestitionskapital sei in der Folge unter den Transaktionspartnern aufgeteilt worden, wobei die Rekurrentin für ihren Tatbeitrag mindestens Eu- ro 75'000'000.- erhalten habe. Die Teilung des vereinnahmten Kapitals habe über manipulierte Preisbildungen bei Aktien-Future-Geschäften und sog. "non related transactions" via die Derivate-Börse E._____ stattgefunden. Mittels eines ausgeklügelten und mit allen Transaktionspartnern abgestimm- ten Systems hätten die Rekurrentin und ihre Mittäter rund 462 Mio. Euro zu- lasten der deutschen Staatskasse versucht zu erschwindeln (act. 4/2 S. 11 f.). Weiter - so die Klägerin des Münchner Prozesses - habe die hiesige Re- kurrentin bei der Schädigung der Anleger eine zentrale Rolle gespielt, indem sie "upfront aus dem eingesetzten Investitionskapital" zu Unrecht einen Be- trag von mindestens Euro 75'000'000.- vereinnahmt und die Cum-Ex- Leerverkaufsgeschäfte orchestriert und ihre Strukturen zur Verfügung ge- stellt habe (act. 4/2 S. 13). Die Täuschungshandlungen zulasten der Zeden- ten (d.h. insbesondere der hiesigen Rekursgegnerin 1) seien unter anderem durch die Rekursgegnerin 2 als Vermögensverwalterin bzw. Beraterin be- gangen worden (act. 4/2 S. 140). Die Beklagte bzw. hiesige Rekurrentin haf- te für deren unerlaubte Handlungen nach § 830 BGB (Haftung von Mittätern und Beteiligten). Sie habe die als Schaden zu qualifizierende Vermögensge- fährdung der Zedenten mit direktem Vorsatz getragen. Es sei von mittäter- schaftlichem Betrug auszugehen bzw. zumindest von Beihilfe an den Be- trugshandlungen zum Nachteil der Zedenten. Als Nachweis für die Haftung der Rekurrentin verweist die Klägerin des Münchner Verfahrens sodann auf

- 10 - den Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs Nr. XI ZR 195/08 (act. 4/2 S. 140). Darin hielt dieser mit Urteil vom 25. Januar 2011 fest, dass sich ein ausländischer Broker auch dann bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern beteilige, wenn die Vermitt- lung chancenloser Terminoptionsgeschäfte und die Anweisung der einzel- nen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den inländischen Vermittler erfolgten, dem er ohne Überprüfung seines Ge- schäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet habe, sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Untervermittler vorgenommen werde (vgl. Regeste, online abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de).

E. 4.4 Auch wenn sich in den beiden massgeblichen Prozessen verschiedene Par- teien gegenüberstehen bzw. gegenüberstanden, ergibt sich aus dem Obge- nannten, dass die beiden Verfahren eine gewisse Sachnähe zueinander aufweisen und im weitesten Sinne denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Investition der Rekursgegnerin 1 in den D._____ Fund betreffen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme der Rekurrentin in die Akten des Handelsge- richts Nr. HG140077-O wäre für sie insofern von Bedeutung, als sie damit dem Münchner Gericht nachweisen könnte, dass die Rekursgegnerin 2 ge- genüber der Rekursgegnerin 1 in Bezug auf ihre Anlageberatungstätigkeit nicht schadenersatzpflichtig wurde bzw. keinen Willensmangel bewirkt hatte. Da die Klägerin des Münchner Prozesses vom Verhalten der Rekursgegne- rin 2 auf dasjenige der Rekurrentin schliesst (act. 4/2 S. 140), könnte inso- weit ein Interesse der Rekurrentin an der Einsichtnahme in die noch vorhan- denen handelsgerichtlichen Akten abgeleitet werden, damit sie sich gegen- über dem Vorwurf der sittenwidrigen Schadenszufügung bzw. der betrügeri- schen Handlungen zur Wehr setzen könnte. Dieses Interesse ist indes nicht als schutzwürdig im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG zu qualifizieren. Die Schlussfolgerung der Rekurrentin, aus dem als nicht täuschend qualifizierten bzw. keinen Grundlagenirrtum begründeten Verhalten der Rekursgegnerin 2 könne auf die fehlende Haftung der Rekurrentin geschlossen werden (act. 1

- 11 - Rz 17), gilt nicht zwingend. So könnte das deutsche Gericht durchaus zum Ergebnis gelangen, dass die Rekurrentin trotz einem nicht bestehenden Wil- lensmangel bzw. fehlenden Vertragsverletzungen seitens der Rekursgegne- rin 2 sittenwidrig oder betrügerisch gehandelt hat und im Sinne des deut- schen Bürgerlichen Gesetzbuches als Mittäter bzw. "Alleintäter" schadener- satzpflichtig ist. Namentlich kann aus dem Umstand, dass seitens der Re- kursgegnerin 2 keine Verletzung des Anlageberatungsvertrages stattgefun- den hat, nicht zwingend auf eine fehlende Schadenersatzpflicht der Rekur- rentin aus § 826 BGB bzw. § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB ge- schlossen werden. Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzungen können mit Schadenersatzforderungen aus sittenwidrigem Vorgehen bzw. aus unerlaubten Handlungen nicht gleichgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Gleiches gilt in Bezug auf die handelsgerichtliche Prüfung von Willensmängeln. Die Frage der Haftung der Rekurrentin gestützt auf § 826 BGB bzw. § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB im Münchner Prozess ist unabhängig von der Haftungsfrage der Rekursgegnerin 2, d.h. von der Frage, ob eine Täuschung der Rekursgegne- rin 1 nach Art. 28 OR oder ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR vorlag, zu prüfen. Das Münchner Gericht ist denn auch nicht an das Urteil des Han- delsgerichts vom 6. April 2016, Nr. HG140077-O, gebunden, selbst wenn dieses zur Frage einer allfälligen Mittäterschaft bzw. generell für seine Ent- scheidfindung relevante Erwägungen enthalten würde, und müsste dessen Rechtsansicht nicht teilen. Vielmehr hat das Münchner Gericht die Haftungs- frage der Rekurrentin entsprechend seinen Beweislastregeln und übrigen prozessualen sowie materiell-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Auch hat es bei Bedarf die Haftung der Rekursgegnerin 2 als allfällige massgebliche Vorfrage zu prüfen bzw. abzuklären, ob die Klägerin diesbezüglich ihrer Be- weis(führungs)last nachgekommen ist, d.h. die geltend gemachten Behaup- tungen bzw. entscheidwesentlichen Tatsachen hinreichend dargelegt hat. Was sodann den Hinweis der Rekurrentin anbelangt, sie könne den Vorwurf der Beihilfe nicht bestreiten, wenn sie keine Einsicht in die Akten des Han- delsgerichts erhalte, in welchem die "Haupttat" behandelt werde (act. 1

- 12 - Rz 17), so sei festgehalten, dass eine Bestreitung der Beihilfeeigenschaft auch ohne Einsicht in die Akten Nr. HG140077-O erfolgen kann, namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Handelsgerichts vom 6. April 2016 und mit dem Antrag an das Münchner Gericht, dieses bei Bedarf von Amtes wegen beizuziehen. Denn auch hier gilt wiederum, dass das Münchner Gericht die Vorfrage, ob die Rekursgegnerin 2 eine Haupttat begangen hat, entweder von Amtes wegen zu klären oder entsprechend den Grundsätzen der Be- weisführungslast zu ermitteln hat. Letzterenfalls obliegt es in erster Linie der Klägerin im Münchner Verfahren, die Beihilfeeigenschaft der Rekurrentin nachzuweisen. Aus der eingereichten Klageschrift geht nicht hervor, dass die Klägerin diesen Nachweis mittels Beweismitteln erbracht hätte (act. 4/2 S. 126 ff. ohne Hinweise auf Beweismittel). In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt hinzu, dass eine strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Rekursgegnerin 2 in der Schweiz - soweit ersichtlich - bis anhin noch nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die Akten für ein Drittverfahren, in welchem die gesuchstel- lende Person Parteistellung inne hat, von Bedeutung sein können, vermag kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG, nicht ano- nymisierte Akten eines Drittverfahrens einsehen zu können, zu begründen. Für solche Fälle hat die betreffende Partei vielmehr auf die Rechtsbehelfe zurückzugreifen, welche ihr im entsprechenden Drittverfahren zustehen, und beim dortigen Gericht diesbezügliche Anträge zu stellen.

E. 4.5 Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass selbst im Falle der Bejahung eines schutzwürdigen Interesses das weitere Kriterium der gegenteiligen öffentli- chen oder privaten Interessen nicht erfüllt wäre. Die Rekursgegnerin 2 unter- liegt unbestrittenermassen dem Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG. Dieses erfasst alle im Verfahren Nr. HG140077-O enthaltenen Informationen, welche das Verhältnis zwischen ihr und der Rekursgegne- rin 1 betreffen. Dieses private Interesse stünde einer Einsichtnahme durch die Rekurrentin ebenfalls entgegen.

- 13 -

E. 5 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichtspräsi- denten nicht zu beanstanden ist, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlos- sen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittel- instanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpas- sung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45).

Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Rekurs gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 29. April 2019 (Prozess-Nr. XA180004-O) wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - 14 - - die Rechtsvertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekur- rentin, - den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 1, zweifach, für sich und die Re- kursgegnerin 1, unter Beilage eines Doppels von act. 1, - den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 2, zweifach, für sich und die Re- kursgegnerin 2, unter Beilage eines Doppels von act. 1 sowie an - die Vorinstanz. Die Akten Nr. XA180004-O bzw. HG140077-O werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels den zuständigen Instanzen retourniert.
  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 1. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR190004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 1. Juli 2019

in Sachen

A._____ Ltd., Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____ B.V, 2. C._____ AG, Rekursgegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend Rekurs gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (XA180004-O) vom 29. April 2019

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 stellte die A._____ Ltd. (fortan: Rekur- rentin) als Drittperson im Sinne von § 131 Abs. 3 Gerichtsorganisa- tionsgesetz (GOG, LS 211.1) beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Handelsgerichts Nr. HG140077-O (act. 5/1). Nach durchgeführter Vernehmlassung wies die- ser das Gesuch mit Urteil vom 29. April 2019 ab (act. 5/12). 2. Dagegen liess die Rekurrentin durch ihre Rechtsvertreterin am 28. Mai 2019 innert Frist (act. 5/13/1, § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]) Rekurs erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Rekurrentin Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit der Verfah- rensnr. HG140077-O zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- gegnerinnen, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz."

3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die vorinstanzlichen Akten Nr. XA180004-O sowie die Akten des Handelsgerichts Nr. HG140077-O bei (act. 5/1-13; § 26a Abs. 1 VRG). 4. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchfüh- rung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (Kommen- tar VRG-Griffel, § 26b N 6). II. 1. Anfechtungsobjekt ist ein schriftlich begründetes und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehenes Urteil des Obergerichtspräsidenten über ein Akten- einsichtsgesuch im Sinne von § 6 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der

- 3 - obersten Gerichte (LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um die Akteneinsicht einer Drittperson; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn (wie na- mentlich auch Personalgeschäfte, die Gerichtsorganisation, bauliche sowie disziplinarische Massnahmen) zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts [fortan: OrgV OGer]); diese ist daher zur Behand- lung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Sie entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbeset- zung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer). 2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zuläs- sig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). 3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situati- on durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Aufgrund des Vor- liegens eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der Anordnung ist von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen (§ 21 Abs. 1 VRG; Kom- mentar VRG-Bertschi, § 21 N 13).

- 4 - III. 1. Dem Verfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die B._____ B.V. (fortan: Rekursgegnerin 1) wurde Anfang 2011 auf eine Anla- gemöglichkeit in den D._____ Fund aufmerksam gemacht, welcher exklusiv über die C._____ AG (fortan: Rekursgegnerin 2) mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich vertrieben wurde. Sie zeichnete in der Folge Aktien im Betrag von Euro 6'500'000.–. Mit Klage beim Handelsgericht Zü- rich (Verfahrensnr. HG140077) verlangte die Rekursgegnerin 1 die Rückab- wicklung des Investitionsgeschäfts gestützt auf absichtliche Täuschung, eventualiter Grundlagenirrtum. Subeventualiter verlangte sie Ersatz des ihr aus der Investition erwachsenen Schadens gestützt auf einen Anlagebera- tungsvertrag. Die Klage wurde vom Handelsgericht Zürich mit Urteil vom 6. April 2016 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom Schweize- rischen Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2016 (act. 5/10/48 und 5/10/58). Die Rekursgegnerin 1 trat in der Folge ihre Schadenersatzforderung an eine "D._____ …gesellschaft mit beschränkter Haftung" ab. Diese wiederum er- hob vor Landgericht München I Klage gegen die Gesuchstellerin und Rekur- rentin des vorliegenden Akteneinsichtsverfahrens. 2. In seinem Urteil vom 29. April 2019 (act. 4/1 = act. 5/12) erwog der Oberge- richtspräsident im Wesentlichen, im Verfahren vor dem Handelsgericht Nr. HG140077-O sei es um eine Klage der Rekursgegnerin 1, gegen die Rekursgegnerin 2 auf Rückabwicklung des Investitionsgeschäftes gestützt auf absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR bzw. eventualiter ge- stützt auf Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 OR bzw. subeventualiter auf Zusprechung von Schadenersatz aufgrund von Vertragsverletzungen gegangen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht München seien hingegen deliktische und zivilrechtliche Ansprüche. Die beiden Verfahren hätten daher teilweise unterschiedliche Ansatzpunkte. Ferner sei die Rekur-

- 5 - rentin im deutschen Verfahren in der Position der Beklagten mit entspre- chend (fehlender) Beweislast. Sie habe nicht behauptet, dass in der Münch- ner Klageschrift das Verhalten der Verantwortlichen der Rekursgegnerin 2 thematisiert worden sei. Namentlich habe sie das Vorbringen der Rekurs- gegnerin 1, wonach Wissen, Handlungen oder Unterlassungen der Rekur- rentin vor Handelsgericht nicht Verfahrensgegenstand gewesen seien, nicht bestritten. Sie habe auch nicht geltend gemacht, dass ein zivilrechtliches Fehlverhalten der Rekursgegnerin 2 vorliege, das geeignet sei, einen allfälli- gen Kausalzusammenhang im Münchner Verfahren zu unterbrechen. Nach- dem das Handelsgericht der Rekursgegnerin 2 ohnehin kein Fehlverhalten vorgeworfen habe, sei so oder so nicht einsichtig, inwiefern in diesem Zu- sammenhang der Aktenbeizug notwendig wäre. Das dargelegte Interesse sei zu unkonkret, als dass es im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG schützens- wert wäre. Im Weiteren würden sich die relevanten Vorbringen in den Rechtsschriften der Parteien aus dem umfangreichen publizierten Handels- gerichtsurteil ergeben, das in anonymisierter Form auf der Gerichtshomepa- ge publiziert worden sei. 3.1. Die Rekurrentin lässt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) zusammenge- fasst vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unge- nügend ermittelt, eventualiter § 131 GOG verletzt bzw. subeventualiter ein unangemessenes Urteil gefällt. Unzutreffend sei, dass die beiden massge- blichen Verfahren unterschiedliche Ansatzpunkte hätten. Gegenstand des Münchner Verfahrens seien Ansprüche verschiedener Zedenten, welche ih- re Ansprüche an die dortige Klägerin abgetreten hätten. Zum Kreise der Ze- denten gehöre auch die Rekursgegnerin 1. In Bezug auf den Anspruch der Rekursgegnerin 1 gehe es um denselben Sachverhalt wie im Handelsge- richtsverfahren. Die Klägerin im Münchner Verfahren werfe der Rekurrentin in Bezug auf die Rekursgegnerin 1 u.a. Beihilfe zu Betrug im Sinne von § 830 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Die Täuschungshand- lungen gegenüber der Rekursgegnerin 1 seien durch Mitarbeitende und Or- gane der Rekursgegnerin 2 begangen worden. Im Konkreten gehe es um die Art und Weise der Anpreisung des D._____ Funds als sichere und kurz-

- 6 - fristige Geldanlage durch Vertreter der Rekursgegnerin 2. Im Verfahren vor dem Handelsgericht Nr. HG140077-O sei derselbe Vorwurf behandelt wor- den. Auch dort sei vorgetragen worden, der D._____ Fund sei der Rekurs- gegnerin 1 von der Rekursgegnerin 2 als kurzfristige und sehr sichere Anla- ge angepriesen worden, bei welcher "Ineffizienzen" des Doppelbesteue- rungsabkommens zwischen Deutschland und den USA mittels einer Arbitra- gestrategie ausgenutzt worden seien. Aus Sicht des Münchner Verfahrens sei im Verfahren vor Handelsgericht die Haupttat beurteilt worden, zu wel- cher die Rekurrentin angeblich Gehilfenschaft geleistet habe.

Ferner sei unzutreffend, dass die Rekurrentin nicht behauptet habe, dass in der Münchner Klageschrift das Verhalten der Verantwortlichen der Rekurs- gegnerin 2 thematisiert worden sei. Vielmehr habe sie im Akteneinsichtsge- such darauf hingewiesen, dass es im Münchner Verfahren um das Verhalten der Rekursgegnerin 2 gehe. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass der Rekurrentin im Münchner Verfahren u.a. Beihilfe zu Handlungen der Re- kursgegnerin 2 vorgeworfen würde. Relevant sei daher nicht, ob ein Kausal- zusammenhang unterbrochen worden sei oder nicht, sondern dass ohne Fehlverhalten der Rekursgegnerin 2 auch keine Beihilfe hierzu vorliegen könne. Für das Münchner Verfahren sei somit entscheidend, weshalb es kein Fehlverhalten der Rekursgegnerin 2 gebe. Insoweit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw. unzureichend festgestellt. Hätte sie den Sachzusammenhang richtig erkannt, hätte sie das schützenswerte Interesse im Sinne von § 131 GOG anerkennen müssen. Der Sachverhalt im Münch- ner Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der Beihilfe derselbe wie jener im Verfahren Nr. HG140077-O, und eine Verurteilung der Rekurrentin im Münchner Prozess würde von der Haupttäterschaft der Rekursgegnerin 2 abhängen, welche vom Handelsgericht verneint worden sei. 3.2. Im Weiteren - so die Rekurrentin - habe die Vorinstanz den Begriff des schützenswerten Interesses im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG zu eng ausge- legt. Bei einer nur teilweisen Überlappung, wie sie die Vorinstanz festgestellt habe, wäre das Interesse der Rekurrentin zu bejahen gewesen. Selbst die

- 7 - Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass Gegenstand der beiden Verfahren dieselbe Investition derselben Partei gebildet hätte, beide Verfahren das an- geblich illegale Geschäftsmodell des D._____ Funds betroffen hätten und in beiden Prozessen behauptet werde bzw. behauptet worden sei, die Rekurs- gegnerin 1 sei von der Rekursgegnerin 2 diesbezüglich getäuscht worden. Sie habe denn auch von "teilweise unterschiedlichen Ansatzpunkten" ge- sprochen. 3.3. Schliesslich handle es sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen unange- messenen Entscheid. Die Rekurrentin könne ohne Akteneinsicht den Vor- trag der Klägerin im Bezug auf die Rolle der Rekursgegnerin 2 nicht wir- kungsvoll bestreiten. 4.1. Wie dargelegt, sind im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu beachten (§ 20a VRG). Soweit die Rekurrentin mit ihrer Re- kursschrift massgebliche Unterlagen ins Recht gereicht hat, welche ihre Standpunkte stützen, sind diese demnach in die vorliegende Entscheidungs- findung miteinzubeziehen. 4.2. Dritte können nach § 131 Abs. 3 GOG Verfahrensakten einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lie- ber, § 131 N 1 f. und 16 ff.). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissen- schaftliches, ökonomisches oder anderweitiges Interesse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönli- chen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (Ent- scheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3. mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 3). Ein schützenswertes Interesse liegt bspw. vor, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person verlangt wird oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis der Akten eingeleitet werden kann (VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Verweis). Es ist indes nicht leichthin zu bejahen.

- 8 - 4.3. Die Rekurrentin erachtet den Sachzusammenhang zwischen dem Münchner Verfahren und dem am Handelsgericht durchgeführten Prozess Nr. HG140077-O als gegeben (act. 1 Rz 9 ff.), während die Rekursgegne- rin 1 diesen im vorinstanzlichen Verfahren verneinte (act. 5/6). Wie der Obergerichtspräsident im Urteil vom 29. April 2019, Nr. XA180004-O, zutref- fend erwog, hatte das Handelsgericht in seinem Verfahren insbesondere zu prüfen, ob die Rekursgegnerin 2 gegenüber der Rekursgegnerin 1 eine ab- sichtliche Täuschung nach Art. 28 OR begangen bzw. einen Grundlagenirr- tum nach Art. 24 OR bewirkt hatte und ob die Rekursgegnerin 2 ihre aus dem Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt hatte und dadurch schadenersatzpflichtig wurde (act. 5/12 E. 3.1.b). Gegenstand des Münchner Verfahrens ist gemäss der ins Recht gereichten Klageschrift der dortigen Klägerin vom 27. März 2018 der Vorwurf der Verletzung von § 826 BGB (sittenwidrige Schadenszufügung) bzw. der unerlaubten Handlungen im Sinne von § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB/Deutschland. Wäh- rend sich im Verfahren Nr. HG140077-O sodann die B._____ B.V. als Kläge- rin (und hiesige Rekursgegnerin 1) sowie die C._____ AG als Beklagte (und hiesige Rekursgegnerin 2) gegenüberstanden, sind im vermutungsweise noch hängigen Münchner Verfahren zwei andere juristische Personen Par- teien, nämlich die Rekurrentin als Beklagte und die D._____ …gesellschaft mit beschränkter Haftung als Klägerin (act. 4/2). Aus der Klageschrift des Münchner Verfahrens vom 27. März 2018 (act. 4/2) ergibt sich indes, dass es sich bei der dortigen Klägerin offenbar um die Zessionarin der hiesigen Rekursgegnerin 1 handelt (act. 4/2 S. 18 f.), d.h. um eine Rechtsnachfolge- rin der Letzteren, welche insoweit in deren Rechte eingetreten ist (wobei aber ein entsprechender Zessionsnachweis nicht ins Recht gereicht wurde). Insoweit ist zwischen den beiden Verfahren eine gewisse Sachnähe zu be- jahen.

Im Weiteren kann der erwähnten Klageschrift entnommen werden, dass es die Rekursgegnerin 2 war, welche der Rekursgegnerin 1 den massgeblichen D._____ Fund empfohlen und ihr diesen anlässlich eines Gespräches im April 2011 präsentiert hatte (act. 4/2 S. 27), zumal sie das exklusive Ver-

- 9 - triebsrecht über die Anteilklasse A inne hatte (act. 4/2 S. 10). Gleiches geht aus dem Entscheid des Handelsgerichts vom 6. April 2016 hervor (act. 5/10/48 S. 18). Der Vertrieb des D._____ Funds erfolgte damit insbe- sondere über die Rekursgegnerin 2. Gemäss der im Münchner Prozess ein- gereichten Klageschrift vom 27. März 2018 war es - so zumindest der Standpunkt der dortigen Klägerin - sodann offenbar die dortige Beklagte und hiesige Rekurrentin, welche die Zielkonten der massgeblichen US Pensions- fonds verpfändet erhalten hatte. Auf diese Konten habe der D._____ Fund im April 2011 angeblich Geld in Millionenhöhe überwiesen. Das gesamte In- vestitionskapital sei in der Folge unter den Transaktionspartnern aufgeteilt worden, wobei die Rekurrentin für ihren Tatbeitrag mindestens Eu- ro 75'000'000.- erhalten habe. Die Teilung des vereinnahmten Kapitals habe über manipulierte Preisbildungen bei Aktien-Future-Geschäften und sog. "non related transactions" via die Derivate-Börse E._____ stattgefunden. Mittels eines ausgeklügelten und mit allen Transaktionspartnern abgestimm- ten Systems hätten die Rekurrentin und ihre Mittäter rund 462 Mio. Euro zu- lasten der deutschen Staatskasse versucht zu erschwindeln (act. 4/2 S. 11 f.). Weiter - so die Klägerin des Münchner Prozesses - habe die hiesige Re- kurrentin bei der Schädigung der Anleger eine zentrale Rolle gespielt, indem sie "upfront aus dem eingesetzten Investitionskapital" zu Unrecht einen Be- trag von mindestens Euro 75'000'000.- vereinnahmt und die Cum-Ex- Leerverkaufsgeschäfte orchestriert und ihre Strukturen zur Verfügung ge- stellt habe (act. 4/2 S. 13). Die Täuschungshandlungen zulasten der Zeden- ten (d.h. insbesondere der hiesigen Rekursgegnerin 1) seien unter anderem durch die Rekursgegnerin 2 als Vermögensverwalterin bzw. Beraterin be- gangen worden (act. 4/2 S. 140). Die Beklagte bzw. hiesige Rekurrentin haf- te für deren unerlaubte Handlungen nach § 830 BGB (Haftung von Mittätern und Beteiligten). Sie habe die als Schaden zu qualifizierende Vermögensge- fährdung der Zedenten mit direktem Vorsatz getragen. Es sei von mittäter- schaftlichem Betrug auszugehen bzw. zumindest von Beihilfe an den Be- trugshandlungen zum Nachteil der Zedenten. Als Nachweis für die Haftung der Rekurrentin verweist die Klägerin des Münchner Verfahrens sodann auf

- 10 - den Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs Nr. XI ZR 195/08 (act. 4/2 S. 140). Darin hielt dieser mit Urteil vom 25. Januar 2011 fest, dass sich ein ausländischer Broker auch dann bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern beteilige, wenn die Vermitt- lung chancenloser Terminoptionsgeschäfte und die Anweisung der einzel- nen Kauf- und Verkaufsorders für den Anleger nicht unmittelbar durch den inländischen Vermittler erfolgten, dem er ohne Überprüfung seines Ge- schäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet habe, sondern mittelbar über einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Untervermittler vorgenommen werde (vgl. Regeste, online abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de). 4.4. Auch wenn sich in den beiden massgeblichen Prozessen verschiedene Par- teien gegenüberstehen bzw. gegenüberstanden, ergibt sich aus dem Obge- nannten, dass die beiden Verfahren eine gewisse Sachnähe zueinander aufweisen und im weitesten Sinne denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Investition der Rekursgegnerin 1 in den D._____ Fund betreffen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme der Rekurrentin in die Akten des Handelsge- richts Nr. HG140077-O wäre für sie insofern von Bedeutung, als sie damit dem Münchner Gericht nachweisen könnte, dass die Rekursgegnerin 2 ge- genüber der Rekursgegnerin 1 in Bezug auf ihre Anlageberatungstätigkeit nicht schadenersatzpflichtig wurde bzw. keinen Willensmangel bewirkt hatte. Da die Klägerin des Münchner Prozesses vom Verhalten der Rekursgegne- rin 2 auf dasjenige der Rekurrentin schliesst (act. 4/2 S. 140), könnte inso- weit ein Interesse der Rekurrentin an der Einsichtnahme in die noch vorhan- denen handelsgerichtlichen Akten abgeleitet werden, damit sie sich gegen- über dem Vorwurf der sittenwidrigen Schadenszufügung bzw. der betrügeri- schen Handlungen zur Wehr setzen könnte. Dieses Interesse ist indes nicht als schutzwürdig im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG zu qualifizieren. Die Schlussfolgerung der Rekurrentin, aus dem als nicht täuschend qualifizierten bzw. keinen Grundlagenirrtum begründeten Verhalten der Rekursgegnerin 2 könne auf die fehlende Haftung der Rekurrentin geschlossen werden (act. 1

- 11 - Rz 17), gilt nicht zwingend. So könnte das deutsche Gericht durchaus zum Ergebnis gelangen, dass die Rekurrentin trotz einem nicht bestehenden Wil- lensmangel bzw. fehlenden Vertragsverletzungen seitens der Rekursgegne- rin 2 sittenwidrig oder betrügerisch gehandelt hat und im Sinne des deut- schen Bürgerlichen Gesetzbuches als Mittäter bzw. "Alleintäter" schadener- satzpflichtig ist. Namentlich kann aus dem Umstand, dass seitens der Re- kursgegnerin 2 keine Verletzung des Anlageberatungsvertrages stattgefun- den hat, nicht zwingend auf eine fehlende Schadenersatzpflicht der Rekur- rentin aus § 826 BGB bzw. § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB ge- schlossen werden. Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzungen können mit Schadenersatzforderungen aus sittenwidrigem Vorgehen bzw. aus unerlaubten Handlungen nicht gleichgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Gleiches gilt in Bezug auf die handelsgerichtliche Prüfung von Willensmängeln. Die Frage der Haftung der Rekurrentin gestützt auf § 826 BGB bzw. § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB im Münchner Prozess ist unabhängig von der Haftungsfrage der Rekursgegnerin 2, d.h. von der Frage, ob eine Täuschung der Rekursgegne- rin 1 nach Art. 28 OR oder ein Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR vorlag, zu prüfen. Das Münchner Gericht ist denn auch nicht an das Urteil des Han- delsgerichts vom 6. April 2016, Nr. HG140077-O, gebunden, selbst wenn dieses zur Frage einer allfälligen Mittäterschaft bzw. generell für seine Ent- scheidfindung relevante Erwägungen enthalten würde, und müsste dessen Rechtsansicht nicht teilen. Vielmehr hat das Münchner Gericht die Haftungs- frage der Rekurrentin entsprechend seinen Beweislastregeln und übrigen prozessualen sowie materiell-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Auch hat es bei Bedarf die Haftung der Rekursgegnerin 2 als allfällige massgebliche Vorfrage zu prüfen bzw. abzuklären, ob die Klägerin diesbezüglich ihrer Be- weis(führungs)last nachgekommen ist, d.h. die geltend gemachten Behaup- tungen bzw. entscheidwesentlichen Tatsachen hinreichend dargelegt hat. Was sodann den Hinweis der Rekurrentin anbelangt, sie könne den Vorwurf der Beihilfe nicht bestreiten, wenn sie keine Einsicht in die Akten des Han- delsgerichts erhalte, in welchem die "Haupttat" behandelt werde (act. 1

- 12 - Rz 17), so sei festgehalten, dass eine Bestreitung der Beihilfeeigenschaft auch ohne Einsicht in die Akten Nr. HG140077-O erfolgen kann, namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Handelsgerichts vom 6. April 2016 und mit dem Antrag an das Münchner Gericht, dieses bei Bedarf von Amtes wegen beizuziehen. Denn auch hier gilt wiederum, dass das Münchner Gericht die Vorfrage, ob die Rekursgegnerin 2 eine Haupttat begangen hat, entweder von Amtes wegen zu klären oder entsprechend den Grundsätzen der Be- weisführungslast zu ermitteln hat. Letzterenfalls obliegt es in erster Linie der Klägerin im Münchner Verfahren, die Beihilfeeigenschaft der Rekurrentin nachzuweisen. Aus der eingereichten Klageschrift geht nicht hervor, dass die Klägerin diesen Nachweis mittels Beweismitteln erbracht hätte (act. 4/2 S. 126 ff. ohne Hinweise auf Beweismittel). In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von § 823 i.V.m. § 830 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt hinzu, dass eine strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Rekursgegnerin 2 in der Schweiz - soweit ersichtlich - bis anhin noch nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die Akten für ein Drittverfahren, in welchem die gesuchstel- lende Person Parteistellung inne hat, von Bedeutung sein können, vermag kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 131 Abs. 3 GOG, nicht ano- nymisierte Akten eines Drittverfahrens einsehen zu können, zu begründen. Für solche Fälle hat die betreffende Partei vielmehr auf die Rechtsbehelfe zurückzugreifen, welche ihr im entsprechenden Drittverfahren zustehen, und beim dortigen Gericht diesbezügliche Anträge zu stellen. 4.5. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass selbst im Falle der Bejahung eines schutzwürdigen Interesses das weitere Kriterium der gegenteiligen öffentli- chen oder privaten Interessen nicht erfüllt wäre. Die Rekursgegnerin 2 unter- liegt unbestrittenermassen dem Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG. Dieses erfasst alle im Verfahren Nr. HG140077-O enthaltenen Informationen, welche das Verhältnis zwischen ihr und der Rekursgegne- rin 1 betreffen. Dieses private Interesse stünde einer Einsichtnahme durch die Rekurrentin ebenfalls entgegen.

- 13 - 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichtspräsi- denten nicht zu beanstanden ist, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlos- sen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittel- instanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpas- sung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45).

Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 29. April 2019 (Prozess-Nr. XA180004-O) wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- 14 -

- die Rechtsvertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekur- rentin,

- den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 1, zweifach, für sich und die Re- kursgegnerin 1, unter Beilage eines Doppels von act. 1,

- den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 2, zweifach, für sich und die Re- kursgegnerin 2, unter Beilage eines Doppels von act. 1 sowie an

- die Vorinstanz.

Die Akten Nr. XA180004-O bzw. HG140077-O werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels den zuständigen Instanzen retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 1. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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