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VR180002

Zh Gerichte · 2018-01-15 · Deutsch ZH

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170058-O) vom 15. Januar 2018

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 November 2004 sei in anderem Kontext ergangen und bestätige zudem, dass die Wirtschaftsfreiheit die Befugnis umfasse, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten, was zwingend eine Aufnahme im Dolmetscherverzeichnis voraussetze (act. 11 S. 4). Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass das Bun- desgericht im besagten Entscheid festhielt, die Wirtschaftsfreiheit umfasse die Befugnis, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1). Dolmetscher treten gegenüber dem Staat jedoch gerade nicht als privatwirtschaftliche Erwerbstätige auf, wenn sie für diese Einsätze vorneh-

- 11 - men. Vielmehr erfolgen ihre Tätigkeiten im Justizwesen in Erfüllung einer öf- fentlichen Aufgabe. Das Bundesgericht hielt denn im besagten Urteil auch fest, das Verhältnis zwischen dem Staat und den Dolmetschern bzw. Über- setzern sei öffentlich-rechtlich und unterstehe - vergleichbar der öffentlich- rechtlichen Anstellung von staatlichen Bediensteten - von vornherein nicht der Wirtschaftsfreiheit (E. 2.2.). Daran bestehen auch in Anlehnung an § 16 DolmV keine Zweifel. Durch die Eintragung im Dolmetscherverzeichnis wird sodann bestätigt, dass die in der Dolmetscherverordnung vorgesehene not- wendige Prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfolgt ist. Würde allein die Wirtschaftsfreiheit zu einer Eintragung im Verzeichnis berechtigen, ohne dass die Erfordernisse gemäss Verordnung überprüft werden könnten, würde das Institut des Dolmetscherverzeichnisses seines Sinnes entleert. Es würde nicht mehr garantieren, dass die Dolmetschenden die Anforderungen gemäss Dolmetscherverordnung erfüllen würden. Soweit die Rekurrentin ferner darauf hinweist, die Nichteintragung ins Dolmetscher- verzeichnis schliesse sie nicht nur von staatlichen Dolmetscheraufträgen aus, sondern auch von im Auftrag von Rechtanwälten vorgenommenen Dolmetschertätigkeiten, z.B. von Begleitungen zu Gefängnisbesuchen (act. 11 S. 5), so verkennt sie, dass diese Praxis - auch wenn sie allenfalls inhaltlich nicht zu überzeugen vermag bzw. selbst wenn es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde - nicht dazu führen darf, dass die Re- kurrentin ohne Erfüllung der massgeblichen Voraussetzungen gemäss Dol- metscherverordnung einen Anspruch auf Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis hat. 6.1. Zu prüfen bleibt ferner, ob die Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin im Sinne von § 10 Abs. 2 DolmV im jetzigen Zeitpunkt bejaht werden kann oder ob diese - angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit - noch nicht gegeben ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 31. März 2015 diesbezüg- lich fest, eine erneute Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis sei nach einer längeren Zeit der Bewährung nicht ausgeschlossen (act. 9/6/45 E. 4.5). Die Rekurrentin geht davon aus, dass eine längere Dauer der Bewährung ver-

- 12 - strichen sei und beanstandet die Erwägungen der Rekursgegnerin zur Be- währungsfrist (act. 1 Rz 11). 6.2. Im Gegensatz zu anderen Erlassen enthält die Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich keine Bestimmung dazu, wie lange die Sperrung einer aus Gründen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit aus dem Dolmetscherver- zeichnis gelöschten Person minimal dauern soll. Hingegen enthält zum Bei- spiel § 8 des zürcherischen Anwaltsgesetzes (LS 215.1) eine entsprechende Regelung, indem er vorsieht, dass das Anwaltspatent nach dessen Entzug infolge Zutrauensunwürdigkeit frühestens nach fünf Jahren wieder erteilt werden kann. § 45 Abs. 2 der kantonalen Notariatsprüfungsverordnung (LS 242.1) zufolge kann ein Gesuch um Wiedererteilung des Fähigkeitsaus- weises bzw. des Wahlfähigkeitszeugnisses nach einem Entzug infolge schlechten Leumunds oder Verlustes der Zutrauenswürdigkeit sodann frü- hestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges, gestellt werden. Im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der An- wältinnen und Anwälte (SR 935.61) ist in Art. 17 Abs. 1 sodann ein befriste- tes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bzw. alternativ ein dauerndes Berufsausübungsverbot vorgesehen. Für Betreibungsbeamte sieht das Einführungsgesetz zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Kantons Zürich (LS 281) in § 11 zwar die Möglichkeit des Entzugs des Wahl- fähigkeitsausweises vor, jedoch enthält es - wie die Dolmetscherverordnung

- keine Sperrfrist. Gleichermassen berechtigt § 18 Abs. 1 lit. d der Verord- nung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivil- verfahren (PPGV, LS 321.4) zur Löschung von Sachverständigen, welche die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, ohne sich zu einer all- fälligen Wiedereintragung bzw. einer entsprechenden Bewährungsfrist zu äussern. 6.3. Aus denjenigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Zürich, welche sich zur Möglichkeit einer Wiedereintragung in ein Verzeichnis äussern, geht hervor, dass eine solche nach dem Aussprechen eines (unbefristeten) Be- rufsausübungsverbots infolge fehlender Zutrauens- bzw. Vertrauenswürdig-

- 13 - keit in aller Regel frühestens rund fünf Jahre nach dem Entzug möglich ist. Ob diese Zeitspanne als Leitlinie auf die Dolmetscherverordnung übernom- men werden kann, ist indes fraglich. Denn ausgehend davon, dass sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bewusst für - oder eben auch gegen - eine Minimalsperrfrist ausgesprochen hat, ist anzunehmen, dass eine solche nicht automatisch auf Fälle, für welche keine Minimalfrist vorgesehen ist, mithin auf die keine entsprechende Frist enthaltende Dolmetscherverord- nung, übertragen werden kann. Eine analoge Anwendung der in anderen Er- lassen vorgesehenen Fünfjahresfrist erscheint unter diesen Umständen als nicht sachgerecht. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine kürzere Bewäh- rungsfrist in Frage. So ist denn eine Fünfjahresfrist auch nicht zwingender Standard, wie Beispiele aus anderen Kantonen zeigen. Im Kanton Bern ist eine Wiedereintragung eines Notars nach einer disziplinarischen Löschung beispielsweise vor Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 5 des bernischen Notariatsgesetzes, 169.11), ebenso im Kanton Aargau (Art. 39 Abs. 4 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes, 195.200). Massgeblich bei der Prüfung der Wiedereintragungsfrage ist somit nicht eine Mindestsperrfrist, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände des Ein- zelfalls, namentlich die Schwere der Pflichtverletzungen, das Verhalten der betreffenden Person nach den für die Löschung massgeblichen Vorfällen bzw. Ereignissen, mithin ihr aktueller Leumund, welcher sich erheblich und dauernd zugunsten des bzw. der Dolmetschenden verändert haben muss, sowie die Erfüllung der weiteren Eintragungskriterien. 6.4. Die Rekurrentin wurde am 21. April 2015 aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht (act. 5 S. 2), nachdem das Bundesgericht die Löschung mit Urteil vom 31. März 2015 letztinstanzlich bestätigt hatte (act. 9/6/45). Die Löschung erfolgte damit vor rund dreieinhalb Jahren. Vor- genommen wurde sie aufgrund von verschiedenen Verfehlungen der Rekur- rentin, namentlich aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013 sowie wegen ihres unkritischen Umgangs mit ihrem Umfeld (Kontakt zu einer Person, welcher zahlreiche kleinkriminelle Handlungen nachgewiesen werden konnten) bzw. ihres un-

- 14 - professionellen Umgangs mit Gerichtsakten (vgl. act. 9/6/33 E. III.6.1; act. 9/6/45, E. 4.5). 6.5. In den vergangenen Jahren hat sich die Rekurrentin gemäss dem ins Recht gereichten Strafregisterauszug in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu schulden kommen lassen (act. 4/3). Auch wurden gegen sie keine Betreibungen ein- geleitet oder Verlustscheine ausgestellt (act. 4/4). Ihrem Lebenslauf kann sodann entnommen werden, dass sie in den Kantonen Aargau, Schaffhau- sen, Thurgau, Zug, Bern, Genf sowie bei der Schweizerischen Bundesan- waltschaft und dem Bundesstrafgericht seit Jahren als Gerichts- und Behör- dendolmetscherin akkreditiert ist. Aus den eingereichten Aktenstücken ergibt sich somit nichts, was den aktuellen Leumund der Rekurrentin trüben würde. Jedoch bedarf es zu dessen abschliessenden Klärung entsprechend den Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 7 E. 4 S. 5) der Einholung eines po- lizeilichen Informationsberichts im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV, zumal sich erst aus einem solchen ein endgültiges Bild über den Leumund der vergan- genen Jahre ergibt. Im Weiteren erweist es sich allenfalls als sinnvoll, die Rekurrentin aufzufordern, Leumundszeugnisse derjenigen kantonalen Dol- metscherstellen bzw. jener des Bundes, für welche die Rekurrentin in den vergangenen Jahren tätig war, einzuholen. Dies wird im Rahmen der Abklä- rungen zum Leumund zu prüfen sein. 7. In der Rekursschrift lässt die Rekurrentin für alle Fälle mit Ausnahme jenes der vollumfänglichen Gutheissung des Rekurses, d.h. ihrer umgehenden Wiedereintragung im Dolmetscherverzeichnis, den prozessualen Antrag der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, wobei sie sich hierfür auf Art. 6 EMRK, das Recht, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche in einer öffentlichen Verhandlung entschieden wird, stützt (act. 1 Antrag 2 und act. 1 Rz 15). Zwar besteht ein entsprechender Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK immer dann, wenn eine solche nicht bereits vor erster Instanz durchgeführt wurde (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195; EMRK Handkommentar-Meyer-Ladewig, Art. 6

- 15 - N 66; Entscheid des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015, E. 3.1.2). Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist jedoch abzusehen, da eine solche im jetzi- gen Zeitpunkt nicht sachgerecht erscheint. Zum einen stehen noch weitere Abklärungen aus, welche durch die Rekursgegnerin als Prüfungsbehörde vorgenommen werden sollten, insbesondere Abklärungen, welche über die Frage der Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin hinausgehen (vgl. § 10 DolmV). Zum anderen würde die Rekurrentin für den Fall, dass die Verwal- tungskommission nach Abklärung der Sachlage zum Schluss käme, sie nicht mehr ins Dolmetscherverzeichnis einzutragen, einer Instanz verlustig gehen. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Kriteriums der Zutrauenswürdigkeit der Rekur- rentin sowie hinsichtlich der weiteren massgeblichen Voraussetzungen für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis durch die Rekursgegnerin vor- nehmen zu lassen, wobei sie auch eine Anhörung der Rekurrentin zu prüfen hat. 8. Soweit die Rekursgegnerin um Rückweisung des Verfahrens zur Überprü- fung der fachlichen Eignung der Rekurrentin ersucht (act. 7 E. 4 S. 5), so ist festzuhalten, dass diese in der Vergangenheit - mit Ausnahme eines Dol- metschereinsatzes in der Sprache Englisch, welche vorliegend aber nicht zur Diskussion steht (act. 9/6/5) - nie Thema war bzw. zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde. Die Rekurrentin hat denn - wie dargelegt - an der Uni- versität Zürich auch ein Jurastudium absolviert und über Jahre hinweg als Gerichtsdolmetscherin gearbeitet (act. 9/6/4/4/2, act. 4/2). Zudem musste sie im Jahre 2006 den Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen besu- chen, anlässlich welchem ihre Fachkompetenzen in den Bereichen "Recht" und "Dolmetschen" getestet wurden. Inwiefern die erfolgte Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich ihre fach- liche Eignung in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie in der Zwischenzeit in anderen Kantonen und als selbständige Übersetzerin wei- terhin als Dolmetscherin arbeiten konnte (act. 4/2). Ihre fachliche Eignung in der Sprache Französisch wurde in der Vergangenheit denn auch schon be-

- 16 - sonders hervorgehoben (act. 9/6/4/19). Eine Überprüfung der fachlichen Eignung mittels Eignungstests im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV mag zwar daher als Eintragungsvoraussetzung allenfalls notwendig sein (vgl. Merkblatt betr. "Antrag auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis", online abrufbar über http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ oberge- richt/Dolmetscherwesen/Aufnahme-Antrag_Januar_2016.pdf), aufgrund der Vorgeschichte ist aber davon auszugehen, dass sie wohl kaum einen Dis- kussionspunkt darstellen wird. 9. Ausgangsgemäss ist demnach dem Eventualantrag der Rekursgegnerin zu folgen und sind die beiden Begehren der Rekurrentin sowie der Hauptantrag der Rekursgegnerin abzuweisen. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Rekursgegnerin ist ihr Beschluss vom 15. Januar 2018, Nr. KA170058- O, daher aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Vornahme der ober- wähnten Abklärungen an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Über die Verteilung der Kosten hat die Rekursgeg- nerin nach der Fällung des neuen Entscheides zu befinden (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 67 f.). Parteientschädigungen sind so oder anders, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, keine zu entrichten (§ 17 VRG).
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Rekursgegnerin wird der Be- schluss der Rekursgegnerin vom 15. Januar 2018, KA170058-O, aufgeho- - 17 - ben und die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegne- rin zurückgewiesen. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
  4. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  5. Über die Tragung der Kosten des Rekursverfahrens wird die Rekursgegne- rin als Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Beschlussfassung zu entscheiden haben.
  6. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
  7. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
  8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 21. November 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR180002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 21. November 2018

in Sachen

A._____, lic. iur., Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA170058-O) vom 15. Januar 2018

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 13. Dezember 2017 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) für die Sprachen Französisch und Spanisch ihre Wiedereintragung ins Dolmet- scherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 9/1), nachdem sie am 21. April 2015 aus dem Register gelöscht worden war (act. 9/7). Mit Beschluss vom

15. Januar 2018, Nr. KA170058-O, wies die Rekursgegnerin den Antrag ab (act. 9/7). 1.2. Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2018 bei der hiesigen Instanz innert Frist Re- kurs erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Die Rekurrentin sei in das Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen. 2. Sofern fraglich sein sollte, ob die Rekurrentin nicht bereits auf- grund der Aktenlage ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden kann, soll darüber in einer gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geführten öffentlichen Verhandlung entschieden werden."

2. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 6). Am 12. April 2018 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses (act. 7). Eventualiter er- suchte sie um Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Behandlung der Wiederaufnahme, insbesondere zur Klärung der fachlichen Eignung sowie des aktuellen Leumunds durch Einholung eines polizeilichen Informationsbe- richts. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 wurde die Stellungnahme der Rekurrentin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10). Am 14. Oktober 2018 liess diese innert der zehntägigen Frist (Entscheid des Bundesgerichts vom

10. Dezember 2013, 9C.367/2013, E. 3.3 mit weiteren Verweisen) eine Stel- lungnahme einreichen (act. 11) und den folgenden Beweisantrag stellen:

- 3 - "Es sei die Vorinstanz zu ersuchen, im Rahmen eines Amtsberichtes folgende Fragen zu beantworten:

a) Wann erfolgte die letzte Aufnahme ins Verzeichnis für die Sprachen Spanisch und Französisch und wie viele entsprechende Gesuche wur- den in den letzten Jahren bewilligt?

b) Wird eine entsprechende Warteliste geführt? Wenn nein, wieso nicht?"

3. Die Eingabe der Rekurrentin wurde der Rekursgegnerin am 26. Oktober 2018 ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13). II. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwal- tungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 15. Januar 2018, Nr. KA170058-O, zu- ständig. 2.1. Die Rekurrentin lässt um Einholung eines Amtsberichtes bei der Rekursgeg- nerin ersuchen (act. 11). Dabei soll geklärt werden, wann die letzte Aufnah- me einer dolmetschenden Person für die Sprachen Spanisch und Franzö- sisch erfolgt sei, wie viele Gesuche in den letzten Jahren bewilligt worden seien und ob eine Warteliste geführt werde. 2.2. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt – unter Berücksichti- gung der Rüge- und Substantiierungspflicht nach § 23 VRG - von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augen- schein oder auf andere Weise (§ 7 VRG). Amtsberichte sind mündliche oder schriftliche Angaben einer Behörde oder Amtsstelle zuhanden der für ein

- 4 - Verwaltungsverfahren zuständigen anderen Behörde über bestimmte Tatsa- chen und Verhältnisse, über welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit besonde- re Sachkenntnisse besitzt. Sie treten anstelle einer persönlichen Befragung, wenn eine Verwaltungsbehörde in der Funktion der Auskunftsperson in ein Verfahren miteinbezogen wird (Kommentar VRG-Plüss, § 7 N 31).

Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Behörden für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen. Die Pflicht der Sachverhaltsabklärung beschränkt sich indes nur auf je- ne Tatsachen, welche möglicherweise zum rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage des Entscheides bilden können. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über die strittigen Fragen so oder anders zu entscheiden ist. Es muss mitunter eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für eine Relevanz bestehen. Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist hingegen kein Beweis zu führen, und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi- gung dürfen Beweisanträge sodann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Meinung bereits gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhe- bungen an seiner Überzeugung nichts ändern würden (Kommentar VRG- Plüss, § 7 N 10, 12 ff. und 19 f.). 2.3. Die Rekurrentin lässt den Beweisantrag im Zusammenhang mit ihren Aus- führungen zur Frage, ob eine Bedürfnisklausel zulässig sei oder nicht, stel- len. Da diese vorliegend – wie unter Ziffer III.5.3. darzulegen sein wird – nicht greift, d.h. der Rekurrentin die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich infolge Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht gestützt auf die Bedürfnisklausel verwehrt werden darf, bedarf es der im gestellten Beweisantrag begehrten Abklärungen nicht, zumal diese auf den Ausgang

- 5 - des hiesigen Verfahrens keinen Einfluss hätten bzw. daran nichts ändern würden. III. 1. Die Rekursgegnerin erwägt in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2018 (act. 9/7), der Bedarf an Dolmetschenden für die Sprachen Französisch und Spanisch sei zurzeit gedeckt. Trotz ihrer Ausbildung als Juristin und der Er- fahrung als Gerichts- und Behördendolmetscherin sei der Antrag der Rekur- rentin daher abzuweisen. Die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis setze ohnehin einen einwandfreien Leumund voraus. Infolge fehlender Vertrau- enswürdigkeit sowie fehlender Gewährleistung der unabhängigen Auf- tragserfüllung und eines korrekten Verhaltens sei die Rekurrentin am

21. April 2015 aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich ge- löscht worden. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 31. März 2015 zwar eine Wiedereintragung nicht ausgeschlossen, hierfür aber eine längere Zeit der Bewährung vorausgesetzt. Seit der Löschung der Rekurrentin aus dem Verzeichnis seien erst zwei Jahre und neun Monate vergangen. Eine Wiederaufnahme sei noch verfrüht. Offen gelassen werden könne die Frage, wann das Kriterium der längeren Bewährungszeit erreicht sei. 2.1. Die Rekurrentin begründet den Rekurs (act. 1) im Wesentlichen damit, die Verweigerung der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis stelle nicht nur ei- nen Hinderungsgrund dar, um als Gerichts- und Behördendolmetscher tätig zu sein, sondern verunmögliche faktisch auch die Tätigkeit in Gefängnissen. Sie stelle daher einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV dar. Die Rekursgegnerin interpretiere den Wortlaut von § 9 Abs. 2 DolmV falsch. Der Verordnungsgeber habe wohl nicht eine Bedürfnisklausel einführen wollen, sondern lediglich beabsichtigt, Einträge von Dolmetschen- den für Sprachen auszuschliessen, welche es mangels aktuellen Bedürfnis- ses, z.B. infolge des Beherrschens einer sehr seltenen und wenig gebrauch- ten Sprache, nicht bedürfe. Selbst wenn man vom Verständnis der Rekurs-

- 6 - gegnerin von § 9 Abs. 2 DolmV als Bedürfnisklausel ausgehe, verstosse die Begründung des fehlenden Bedarfs gegen die Wirtschaftsfreiheit im Sinne Art. 27 BV. Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit bedürften einer gesetzlichen Grundlage, mithin eines Gesetzes im formellen Sinne. Eine solche rechtliche Grundlage bestehe keine. Ebenfalls fehle es an einer klaren gesetzlichen Delegationsnorm in einem formellen Gesetz, welche eine Regelung auf Ver- ordnungsstufe zuliesse. Weder das Gerichtsorganisationsgesetz noch das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz enthielten eine Delegationsnorm. Vorliegend hätte die gesetzliche Grundlage aufgrund der Schwere des Ein- griffs ohnehin in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen. § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung sei daher verfassungswidrig. 2.2. Soweit die Rekursgegnerin die Eintragung der Rekurrentin mit der Begrün- dung der fehlenden Eignung ablehne, so seien ihre Erwägungen verfehlt. Das Ereignis, welches zur Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscher- verzeichnis geführt habe, liege mehr als fünf Jahre zurück. Es sei auf eine unglückliche Liebesbeziehung zurückzuführen. Diese sei im Jahre 2013 be- endet worden. Seit fünf Jahren habe sich die Rekurrentin bewährt und sich nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Das Bundesgericht habe im Rechtsmittelverfahren betreffend Löschung aus dem Dolmetscherverzeich- nis festgehalten, dass es der Rekurrentin offen stehe, nach einer längeren Zeit der Bewährung einen erneuten Eintragungsantrag zu stellen. Damit ha- be es zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurrentin nach angemessener Zeit ein Anspruch auf Aufnahme ins Verzeichnis zustehe. Die Rekursgegne- rin habe hierzu festgehalten, dass sich die Rekurrentin noch nicht lange ge- nug bewährt habe. Unzulässigerweise habe sie dabei auf den Zeitpunkt der definitiven Streichung der Rekurrentin von der Dolmetscherliste abgestellt. Massgeblich sei vielmehr der Zeitraum seit der letzten Verfehlung, da es nicht um eine Sanktion, sondern um den Tatbeweis der längerfristigen Be- währung gehe. Die Rekursgegnerin habe es unterlassen, in nachvollziehba- rer Weise darzulegen, was für eine Zeitspanne als angemessen gelte. Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA, welcher ein befristetes Berufsverbot für fehlbare Anwälte von längstens zwei Jahren vorsehe, erweise sich eine

- 7 - Bewährungszeit von fünf Jahren als sehr lange und ausreichend. Die Re- kursgegnerin habe sodann davon abgesehen, einen aktuellen Leumund über die Rekurrentin zu erheben. Dies sei nachzuholen. 2.3. Für den Fall, dass das Gericht den Rekurs nicht ohnehin gutheisse, werde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. 3. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2018 (act. 7) ersucht die Rekursgegne- rin um Abweisung des Rekurses und führt hierzu aus, entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin sei nicht massgeblich, wann die Bewährungsfrist ab- laufen würde. Relevant sei lediglich, dass dies aktuell noch nicht der Fall sei. Demzufolge habe sie sich zu dieser Frage zu Recht nicht geäussert. Die Rekurrentin verschweige sodann, dass sie wegen mehrerer Vorfälle bzw. Kontakte/Beziehungen aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gestrichen worden sei. Im Weiteren liege keine Verletzung der Wirtschafts- freiheit vor, da es sich bei der Tätigkeit der Dolmetschenden nicht um eine private Tätigkeit handle. Die Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich führe auch nicht zu einem Berufsausübungsverbot. Mit der Eintragung in das besagte Verzeichnis werde sodann kein Fähigkeitsaus- weis ausgestellt. Hierbei handle es sich lediglich um ein internes Hilfsmittel der Behörden und Gerichte des Kantons Zürich im Sinne von § 7 DolmV. Das Kriterium des Bedarfs nach § 9 Abs. 2 DolmV sei vom Verordnungsge- ber mit der Begründung festgelegt worden, dass dadurch insbesondere re- gelmässige Einsätze und eine gute Verfügbarkeit gewährleistet würden. In Nachachtung der Praxis zum Kriterium des Bedarfs sei das Wiederaufnah- megesuch der Rekurrentin abgewiesen worden. 4.1. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2018 (act. 11) hält die Rekurrentin am Antrag um Gutheissung des Rekurses fest und führt zusammengefasst aus, die Rekursgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, sich zur Frage der Dauer einer angemessenen Bewährungsfrist zu äussern. Habe sie sich diesbezüglich keine Gedanken gemacht, habe sie eine Rechtsverletzung begangen. Habe sie zwar entsprechende Gedanken getätigt, diese aber im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht mitgeteilt, habe sie sich eine Ver-

- 8 - letzung der Begründungspflicht zu Schulden kommen lassen. Die Bewäh- rungszeit belaufe sich aktuell auf über sechs Jahre. Das Bundesgericht habe sodann im massgeblichen Entscheid zum Ausdruck gebracht, dass es einen dauerhaften Ausschluss der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich als unzulässig erachte. 4.2. Im Weiteren werde die Zulässigkeit der Bedürfnisklausel weiterhin bestritten. Der Hinweis der Rekursgegnerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehe fehl. Der Entscheid sei in anderem Zusammenhang gefällt worden. Zudem habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Wirtschaftsfreiheit die Befugnis umfasse, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten. Die Aufnahme im Dolmetscherverzeichnis stelle eine zwingende Voraussetzung dar, damit die Dolmetschenden ihre Dienste dem Staat anbieten dürften. Dieses Recht sei von der Wirtschaftsfreiheit ge- schützt, und damit ebenso der Anspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherver- zeichnis. Im Weiteren bedürften auch rein privatrechtliche Tätigkeiten wie die Begleitung eines Rechtsvertreters zu Gefängnisbesuchen einer Eintra- gung im Dolmetscherverzeichnis. Demnach sei für die Bedürfnisklausel eine genügende gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne er- forderlich. Auch der Argumentation, dass mit der Bedürfnisklausel eine Qua- litätssicherung erfolge, fehle es an jeglicher Logik. Andere Massnahmen wie erhöhte Anforderungen an die Ausbildung seien hierfür geeigneter. 5.1. Gemäss § 9 Abs. 2 DolmV setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, d.h. ist im Dol- metscherverzeichnis für eine bestimmte Sprache eine ausreichende Anzahl an Dolmetschenden eingetragen, werden nach der Praxis der Rekursgegne- rin in Anwendung von § 9 Abs. 2 DolmV grundsätzlich keine neuen Dolmet- scher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen (vgl. dazu auch Aus-

- 9 - zug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, § 8 S. 6). Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wo- nach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Quali- tät zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetscher/innen mit gu- ten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, wurden in der Vergangenheit jedoch Ausnahmen gemacht, wenn die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügte. Damit wurde dem qualitati- ven Bedarf Rechnung getragen. Die Rekursgegnerin sieht in den guten Qua- lifikationen eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin aktuell offenbar keinen Grund zur Annahme einer Ausnahme mehr (act. 9/7 S. 2). Dieser Auffas- sung kann angesichts des in § 3 Abs. 5 DolmV enthaltenen Auftrags zur Qualitätssicherung indes nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht ein berech- tigtes Interesse, im Falle der oberwähnten Ausnahmefälle die Eintragung nicht bereits am Bedarfserfordernis scheitern zu lassen, zumal hierfür sehr strenge Anforderungen gelten, welche nur von wenigen Dolmetschenden er- füllt werden (vgl. dazu auch das Formular "Antrag auf Aufnahme ins Dolmet- scherverzeichnis" der Rekursgegnerin auf http://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/ Dolmetscherwe- sen/Aufnahme-Antrag_Januar_2016.pdf, S. 1 unten, wonach bei einer De- ckung des Bedarfs für das Aufnahmeverfahren hauptsächlich noch Perso- nen mit besonderen Qualifikationen berücksichtigt würden, sowie der Hin- weis auf der Homepage des Dolmetscherwesens, Aufnahme ins Verzeich- nis, wonach ein Masterabschluss [CH] im Bereich Konferenzdolmetschen oder Jurisprudenz im Ausnahmefall auch bei gedecktem Bedarf eine Auf- nahme rechtfertigen könne). 5.2. Den aktenkundigen Unterlagen kann entnommen werden, dass es sich bei der Rekurrentin um eine Dolmetscherin mit einer juristischen Ausbildung handelt. Sie absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Uni- versität Zürich und schloss dieses im Juli 2001 mit dem Lizentiat ab (act. 9/6/4/3, act. 9/6/4/4/2). Die Rekurrentin erfüllt damit die besonderen Fähigkeiten, welche einen Ausnahmefall von der Bedarfsregelung darstel-

- 10 - len. Die Nichtaufnahme mit der Begründung des fehlenden Bedarfs rechtfer- tigt sich damit nicht. 5.3. Unter diesen Umständen bedarf es grundsätzlich keiner weitergehenden Ausführungen zur zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Anwend- barkeit der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV auf die Dolmetscher- tätigkeit bzw. des Vorhandenseins einer hinreichenden gesetzlichen Grund- lage für die in § 9 Abs. 2 DolmV enthaltene Bedürfnisklausel, zumal diese vorliegend ohnehin nicht greift. Hierzu sei lediglich das Nachfolgende fest- gehalten: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der durch die Dolmetscherverordnung geregelten Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit nicht um eine private Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1 und 2.2). Vielmehr sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Anwendungsbereich der Dolmet- scherverordnung als Hilfspersonen zu betrachten; die in diesem Rahmen ausgeübte Dolmetschertätigkeit gehört somit zur hoheitlichen staatlichen Tä- tigkeit, welche dem öffentlichen Recht untersteht, und fällt nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (Beschlüsse VK Obergericht ZH vom 30. Juni 2010, VR100002-O, E. 2c, sowie vom

4. Februar 2013, VR120006-O, E. III.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.2 und Entscheid des Bun- desgerichts 1C_252/2007 vom 5. März 2008, E. 2; § 16 DolmV). Die Rekur- rentin bringt diesbezüglich vor, der erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom

15. November 2004 sei in anderem Kontext ergangen und bestätige zudem, dass die Wirtschaftsfreiheit die Befugnis umfasse, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten, was zwingend eine Aufnahme im Dolmetscherverzeichnis voraussetze (act. 11 S. 4). Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass das Bun- desgericht im besagten Entscheid festhielt, die Wirtschaftsfreiheit umfasse die Befugnis, als privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1). Dolmetscher treten gegenüber dem Staat jedoch gerade nicht als privatwirtschaftliche Erwerbstätige auf, wenn sie für diese Einsätze vorneh-

- 11 - men. Vielmehr erfolgen ihre Tätigkeiten im Justizwesen in Erfüllung einer öf- fentlichen Aufgabe. Das Bundesgericht hielt denn im besagten Urteil auch fest, das Verhältnis zwischen dem Staat und den Dolmetschern bzw. Über- setzern sei öffentlich-rechtlich und unterstehe - vergleichbar der öffentlich- rechtlichen Anstellung von staatlichen Bediensteten - von vornherein nicht der Wirtschaftsfreiheit (E. 2.2.). Daran bestehen auch in Anlehnung an § 16 DolmV keine Zweifel. Durch die Eintragung im Dolmetscherverzeichnis wird sodann bestätigt, dass die in der Dolmetscherverordnung vorgesehene not- wendige Prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfolgt ist. Würde allein die Wirtschaftsfreiheit zu einer Eintragung im Verzeichnis berechtigen, ohne dass die Erfordernisse gemäss Verordnung überprüft werden könnten, würde das Institut des Dolmetscherverzeichnisses seines Sinnes entleert. Es würde nicht mehr garantieren, dass die Dolmetschenden die Anforderungen gemäss Dolmetscherverordnung erfüllen würden. Soweit die Rekurrentin ferner darauf hinweist, die Nichteintragung ins Dolmetscher- verzeichnis schliesse sie nicht nur von staatlichen Dolmetscheraufträgen aus, sondern auch von im Auftrag von Rechtanwälten vorgenommenen Dolmetschertätigkeiten, z.B. von Begleitungen zu Gefängnisbesuchen (act. 11 S. 5), so verkennt sie, dass diese Praxis - auch wenn sie allenfalls inhaltlich nicht zu überzeugen vermag bzw. selbst wenn es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde - nicht dazu führen darf, dass die Re- kurrentin ohne Erfüllung der massgeblichen Voraussetzungen gemäss Dol- metscherverordnung einen Anspruch auf Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis hat. 6.1. Zu prüfen bleibt ferner, ob die Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin im Sinne von § 10 Abs. 2 DolmV im jetzigen Zeitpunkt bejaht werden kann oder ob diese - angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit - noch nicht gegeben ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 31. März 2015 diesbezüg- lich fest, eine erneute Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis sei nach einer längeren Zeit der Bewährung nicht ausgeschlossen (act. 9/6/45 E. 4.5). Die Rekurrentin geht davon aus, dass eine längere Dauer der Bewährung ver-

- 12 - strichen sei und beanstandet die Erwägungen der Rekursgegnerin zur Be- währungsfrist (act. 1 Rz 11). 6.2. Im Gegensatz zu anderen Erlassen enthält die Dolmetscherverordnung des Kantons Zürich keine Bestimmung dazu, wie lange die Sperrung einer aus Gründen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit aus dem Dolmetscherver- zeichnis gelöschten Person minimal dauern soll. Hingegen enthält zum Bei- spiel § 8 des zürcherischen Anwaltsgesetzes (LS 215.1) eine entsprechende Regelung, indem er vorsieht, dass das Anwaltspatent nach dessen Entzug infolge Zutrauensunwürdigkeit frühestens nach fünf Jahren wieder erteilt werden kann. § 45 Abs. 2 der kantonalen Notariatsprüfungsverordnung (LS 242.1) zufolge kann ein Gesuch um Wiedererteilung des Fähigkeitsaus- weises bzw. des Wahlfähigkeitszeugnisses nach einem Entzug infolge schlechten Leumunds oder Verlustes der Zutrauenswürdigkeit sodann frü- hestens zehn Jahre, in Ausnahmefällen fünf Jahre nach der Rechtskraft des Entzuges, gestellt werden. Im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der An- wältinnen und Anwälte (SR 935.61) ist in Art. 17 Abs. 1 sodann ein befriste- tes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bzw. alternativ ein dauerndes Berufsausübungsverbot vorgesehen. Für Betreibungsbeamte sieht das Einführungsgesetz zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Kantons Zürich (LS 281) in § 11 zwar die Möglichkeit des Entzugs des Wahl- fähigkeitsausweises vor, jedoch enthält es - wie die Dolmetscherverordnung

- keine Sperrfrist. Gleichermassen berechtigt § 18 Abs. 1 lit. d der Verord- nung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivil- verfahren (PPGV, LS 321.4) zur Löschung von Sachverständigen, welche die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, ohne sich zu einer all- fälligen Wiedereintragung bzw. einer entsprechenden Bewährungsfrist zu äussern. 6.3. Aus denjenigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Zürich, welche sich zur Möglichkeit einer Wiedereintragung in ein Verzeichnis äussern, geht hervor, dass eine solche nach dem Aussprechen eines (unbefristeten) Be- rufsausübungsverbots infolge fehlender Zutrauens- bzw. Vertrauenswürdig-

- 13 - keit in aller Regel frühestens rund fünf Jahre nach dem Entzug möglich ist. Ob diese Zeitspanne als Leitlinie auf die Dolmetscherverordnung übernom- men werden kann, ist indes fraglich. Denn ausgehend davon, dass sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bewusst für - oder eben auch gegen - eine Minimalsperrfrist ausgesprochen hat, ist anzunehmen, dass eine solche nicht automatisch auf Fälle, für welche keine Minimalfrist vorgesehen ist, mithin auf die keine entsprechende Frist enthaltende Dolmetscherverord- nung, übertragen werden kann. Eine analoge Anwendung der in anderen Er- lassen vorgesehenen Fünfjahresfrist erscheint unter diesen Umständen als nicht sachgerecht. Vielmehr kommt grundsätzlich auch eine kürzere Bewäh- rungsfrist in Frage. So ist denn eine Fünfjahresfrist auch nicht zwingender Standard, wie Beispiele aus anderen Kantonen zeigen. Im Kanton Bern ist eine Wiedereintragung eines Notars nach einer disziplinarischen Löschung beispielsweise vor Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 5 des bernischen Notariatsgesetzes, 169.11), ebenso im Kanton Aargau (Art. 39 Abs. 4 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes, 195.200). Massgeblich bei der Prüfung der Wiedereintragungsfrage ist somit nicht eine Mindestsperrfrist, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände des Ein- zelfalls, namentlich die Schwere der Pflichtverletzungen, das Verhalten der betreffenden Person nach den für die Löschung massgeblichen Vorfällen bzw. Ereignissen, mithin ihr aktueller Leumund, welcher sich erheblich und dauernd zugunsten des bzw. der Dolmetschenden verändert haben muss, sowie die Erfüllung der weiteren Eintragungskriterien. 6.4. Die Rekurrentin wurde am 21. April 2015 aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich gelöscht (act. 5 S. 2), nachdem das Bundesgericht die Löschung mit Urteil vom 31. März 2015 letztinstanzlich bestätigt hatte (act. 9/6/45). Die Löschung erfolgte damit vor rund dreieinhalb Jahren. Vor- genommen wurde sie aufgrund von verschiedenen Verfehlungen der Rekur- rentin, namentlich aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013 sowie wegen ihres unkritischen Umgangs mit ihrem Umfeld (Kontakt zu einer Person, welcher zahlreiche kleinkriminelle Handlungen nachgewiesen werden konnten) bzw. ihres un-

- 14 - professionellen Umgangs mit Gerichtsakten (vgl. act. 9/6/33 E. III.6.1; act. 9/6/45, E. 4.5). 6.5. In den vergangenen Jahren hat sich die Rekurrentin gemäss dem ins Recht gereichten Strafregisterauszug in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu schulden kommen lassen (act. 4/3). Auch wurden gegen sie keine Betreibungen ein- geleitet oder Verlustscheine ausgestellt (act. 4/4). Ihrem Lebenslauf kann sodann entnommen werden, dass sie in den Kantonen Aargau, Schaffhau- sen, Thurgau, Zug, Bern, Genf sowie bei der Schweizerischen Bundesan- waltschaft und dem Bundesstrafgericht seit Jahren als Gerichts- und Behör- dendolmetscherin akkreditiert ist. Aus den eingereichten Aktenstücken ergibt sich somit nichts, was den aktuellen Leumund der Rekurrentin trüben würde. Jedoch bedarf es zu dessen abschliessenden Klärung entsprechend den Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 7 E. 4 S. 5) der Einholung eines po- lizeilichen Informationsberichts im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV, zumal sich erst aus einem solchen ein endgültiges Bild über den Leumund der vergan- genen Jahre ergibt. Im Weiteren erweist es sich allenfalls als sinnvoll, die Rekurrentin aufzufordern, Leumundszeugnisse derjenigen kantonalen Dol- metscherstellen bzw. jener des Bundes, für welche die Rekurrentin in den vergangenen Jahren tätig war, einzuholen. Dies wird im Rahmen der Abklä- rungen zum Leumund zu prüfen sein. 7. In der Rekursschrift lässt die Rekurrentin für alle Fälle mit Ausnahme jenes der vollumfänglichen Gutheissung des Rekurses, d.h. ihrer umgehenden Wiedereintragung im Dolmetscherverzeichnis, den prozessualen Antrag der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen, wobei sie sich hierfür auf Art. 6 EMRK, das Recht, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche in einer öffentlichen Verhandlung entschieden wird, stützt (act. 1 Antrag 2 und act. 1 Rz 15). Zwar besteht ein entsprechender Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK immer dann, wenn eine solche nicht bereits vor erster Instanz durchgeführt wurde (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195; EMRK Handkommentar-Meyer-Ladewig, Art. 6

- 15 - N 66; Entscheid des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015, E. 3.1.2). Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist jedoch abzusehen, da eine solche im jetzi- gen Zeitpunkt nicht sachgerecht erscheint. Zum einen stehen noch weitere Abklärungen aus, welche durch die Rekursgegnerin als Prüfungsbehörde vorgenommen werden sollten, insbesondere Abklärungen, welche über die Frage der Zutrauenswürdigkeit der Rekurrentin hinausgehen (vgl. § 10 DolmV). Zum anderen würde die Rekurrentin für den Fall, dass die Verwal- tungskommission nach Abklärung der Sachlage zum Schluss käme, sie nicht mehr ins Dolmetscherverzeichnis einzutragen, einer Instanz verlustig gehen. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Kriteriums der Zutrauenswürdigkeit der Rekur- rentin sowie hinsichtlich der weiteren massgeblichen Voraussetzungen für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis durch die Rekursgegnerin vor- nehmen zu lassen, wobei sie auch eine Anhörung der Rekurrentin zu prüfen hat. 8. Soweit die Rekursgegnerin um Rückweisung des Verfahrens zur Überprü- fung der fachlichen Eignung der Rekurrentin ersucht (act. 7 E. 4 S. 5), so ist festzuhalten, dass diese in der Vergangenheit - mit Ausnahme eines Dol- metschereinsatzes in der Sprache Englisch, welche vorliegend aber nicht zur Diskussion steht (act. 9/6/5) - nie Thema war bzw. zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde. Die Rekurrentin hat denn - wie dargelegt - an der Uni- versität Zürich auch ein Jurastudium absolviert und über Jahre hinweg als Gerichtsdolmetscherin gearbeitet (act. 9/6/4/4/2, act. 4/2). Zudem musste sie im Jahre 2006 den Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen besu- chen, anlässlich welchem ihre Fachkompetenzen in den Bereichen "Recht" und "Dolmetschen" getestet wurden. Inwiefern die erfolgte Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich ihre fach- liche Eignung in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie in der Zwischenzeit in anderen Kantonen und als selbständige Übersetzerin wei- terhin als Dolmetscherin arbeiten konnte (act. 4/2). Ihre fachliche Eignung in der Sprache Französisch wurde in der Vergangenheit denn auch schon be-

- 16 - sonders hervorgehoben (act. 9/6/4/19). Eine Überprüfung der fachlichen Eignung mittels Eignungstests im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV mag zwar daher als Eintragungsvoraussetzung allenfalls notwendig sein (vgl. Merkblatt betr. "Antrag auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis", online abrufbar über http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ oberge- richt/Dolmetscherwesen/Aufnahme-Antrag_Januar_2016.pdf), aufgrund der Vorgeschichte ist aber davon auszugehen, dass sie wohl kaum einen Dis- kussionspunkt darstellen wird. 9. Ausgangsgemäss ist demnach dem Eventualantrag der Rekursgegnerin zu folgen und sind die beiden Begehren der Rekurrentin sowie der Hauptantrag der Rekursgegnerin abzuweisen. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Rekursgegnerin ist ihr Beschluss vom 15. Januar 2018, Nr. KA170058- O, daher aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Vornahme der ober- wähnten Abklärungen an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. IV. 1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Über die Verteilung der Kosten hat die Rekursgeg- nerin nach der Fällung des neuen Entscheides zu befinden (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 67 f.). Parteientschädigungen sind so oder anders, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, keine zu entrichten (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Rekursgegnerin wird der Be- schluss der Rekursgegnerin vom 15. Januar 2018, KA170058-O, aufgeho-

- 17 - ben und die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegne- rin zurückgewiesen. Die übrigen Anträge werden abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Über die Tragung der Kosten des Rekursverfahrens wird die Rekursgegne- rin als Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Beschlussfassung zu entscheiden haben. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 21. November 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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