Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 nahm das Bezirksgericht Meilen (nachfol- gend: Rekursgegner) per 1. Juli 2014 die Wahl der paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen vor. Als Schlichter mieterseits wähl- te es nebst B._____, lic. iur. C._____, lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ sowie die bisher als Schlichterin tätige lic. iur. F._____ (act. 3/5).
E. 2 Zudem sei entsprechend dem Wahlvorschlag des Rekurrenten 2 vom 26. Februar 2014 anstelle von Frau F._____, … [Adresse], die Rekurrentin 1 durch die angerufene Rekursinstanz für die Amtsdauer 2014-2020 für die Mieterseite als Mitglied der paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen zu wäh- len.
E. 3 Eventualiter (zu Rechtsbegehren 2) sei die Sache an den Rekurs- gegner zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, entsprechend dem Wahlvorschlag des Rekurrenten 2 vom 26. Februar 2014 anstelle von Frau F._____, … [Adresse], die Rekurrentin 1 als mieterseitiges Mit- glied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 zu wählen.
E. 4 Die Verwaltungskommission hat somit im Folgenden über die Auferlegung der Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung neu zu befinden. Aus- gehend davon, dass das Bundesgericht den Beschluss der Verwaltungs- kommission vom 27. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de insoweit aufhob, als er die Einsetzung von lic. iur. F._____ als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirks Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 ab dem 14. September 2015 be- trifft und die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat, ent- sprach es dem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Rekurrenten in ihrem Rekurs vom 23. Juni 2014, nicht hingegen jenem in Ziffer 2 bzw. dem diesbezügli- chen Eventualbegehren in Ziffer 3. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Verfahrens VR140005-O zur Hälfte den Rekurrenten (unter solidarischer
- 4 - Haftung) aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu neh- men. Im Weiteren ist dem Rechtsvertreter der Rekurrenten für seine Umtrie- be im Verfahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'530.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten (§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV).
E. 5 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (VR150004-O) sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrich- ten.
E. 6 Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt.
Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens VR140005-O werden zur Hälfte den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Ge- richtskasse genommen.
- Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'732.40 entrichtet.
- Die Kosten des Verfahrens VR150004-O werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Für das Verfahren VR150004-O werden keine Prozessentschädigungen ent- richtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurren- ten, - die Rekursgegnerin, - die Obergerichtskasse. - 5 -
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 6. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR150004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. Oktober 2015
in Sachen
1. A._____, 2. Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, Rekurrenten
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Bezirksgericht Meilen, Rekursgegner
betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
3. Juni 2014 (BP140051);
Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich VR140005-O vom 27. Oktober 2014
Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1C_634/2014 (Rückweisung) vom 14. September 2015
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 nahm das Bezirksgericht Meilen (nachfol- gend: Rekursgegner) per 1. Juli 2014 die Wahl der paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen vor. Als Schlichter mieterseits wähl- te es nebst B._____, lic. iur. C._____, lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ sowie die bisher als Schlichterin tätige lic. iur. F._____ (act. 3/5). 2. Am 23. Juni 2014 liessen A._____ (nachfolgend: Rekurrentin 1) und der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich (nachfolgend: Rekurrent 2) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter innert der dreis- sig tägigen Rekursfrist Rekurs gegen den besagten Beschluss erheben und Folgendes beantragen (act. 3/1): „1. Es sei Ziff. III.1.a) des Beschlusses des Rekursgegners vom 3. Juni 2014 insofern aufzuheben, als statt der Rekurrentin 1 Frau F._____, … [Adresse], für die Amtsdauer 2014-2020 für die Mieterseite als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen gewählt wurde.
2. Zudem sei entsprechend dem Wahlvorschlag des Rekurrenten 2 vom 26. Februar 2014 anstelle von Frau F._____, … [Adresse], die Rekurrentin 1 durch die angerufene Rekursinstanz für die Amtsdauer 2014-2020 für die Mieterseite als Mitglied der paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen zu wäh- len.
3. Eventualiter (zu Rechtsbegehren 2) sei die Sache an den Rekurs- gegner zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, entsprechend dem Wahlvorschlag des Rekurrenten 2 vom 26. Februar 2014 anstelle von Frau F._____, … [Adresse], die Rekurrentin 1 als mieterseitiges Mit- glied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 zu wählen.
4. Unter Verzicht auf Kostenerhebung sowie unter Entschädigungsfol- ge zulasten des Rekursgegners."
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs ab und bestätigte den vor- instanzlichen Beschluss vom 3. Juni 2014. Die Staatsgebühr setzte sie auf Fr. 2'000.- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten
- 3 - unter solidarischer Haftung. Prozessentschädigungen sprach sie keine zu (act. 3/11). 3. Mit Eingabe vom 28. November 2014 liessen die Rekurrenten gegen den besagten Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 3/15). Am 14. September 2015 hiess das Bun- desgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss des Ober- gerichts vom 27. Oktober 2014 auf, soweit er die Wahl von lic. iur. F._____ zum Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirks Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 bestätigte. Sodann erkannte es, dass lic. iur. F._____ in Abänderung von Ziffer III.1.a) des Be- schlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 für den Rest der Amtsdauer 2014-2020 nicht mehr als Mitglied der paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen eingesetzt sei und dass die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen werde. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteient- schädigung des vorangegangenen Verfahrens, d.h. des Verfahrens vor der Verwaltungskommission, wies es die Sache an diese zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (act. 1 Dispositiv Ziff. 1). 4. Die Verwaltungskommission hat somit im Folgenden über die Auferlegung der Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung neu zu befinden. Aus- gehend davon, dass das Bundesgericht den Beschluss der Verwaltungs- kommission vom 27. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de insoweit aufhob, als er die Einsetzung von lic. iur. F._____ als Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirks Meilen für die Amtsdauer 2014-2020 ab dem 14. September 2015 be- trifft und die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat, ent- sprach es dem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Rekurrenten in ihrem Rekurs vom 23. Juni 2014, nicht hingegen jenem in Ziffer 2 bzw. dem diesbezügli- chen Eventualbegehren in Ziffer 3. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Verfahrens VR140005-O zur Hälfte den Rekurrenten (unter solidarischer
- 4 - Haftung) aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu neh- men. Im Weiteren ist dem Rechtsvertreter der Rekurrenten für seine Umtrie- be im Verfahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'530.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten (§ 21 i.V.m. § 3 AnwGebV). 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (VR150004-O) sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen sind keine zu entrich- ten. 6. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt.
Es wird beschlossen: 1. Die Kosten des Verfahrens VR140005-O werden zur Hälfte den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Ge- richtskasse genommen. 2. Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'732.40 entrichtet. 3. Die Kosten des Verfahrens VR150004-O werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Für das Verfahren VR150004-O werden keine Prozessentschädigungen ent- richtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurren- ten,
- die Rekursgegnerin,
- die Obergerichtskasse.
- 5 - 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 6. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: