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VB190012

Zh Gerichte · 2019-11-27 · Deutsch ZH

Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019, Nr. AEG.2019.00001

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob die A._____ GmbH (fortan: Be- schwerdeführerin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hinsichtlich des beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahrens Nr. AEG.2019.00001 betreffend Akteneinsicht Rekurs und stellte den folgenden Antrag (act. 1): "Es sei das [recte dem] Verwaltungsgericht zu befehlen, die Kopie der vollständigen (nicht editierten) Stellungnahme vom 4. November 2019 zu liefern; unter Kostenfolgen für den Rekursgegner."

E. 2 In Ergänzung ihres Rekurses stellte die Beschwerdeführerin am 28. Novem- ber 2019 das zusätzliche Begehren (act. 3): "Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019 sei auf- zuheben."

E. 3 Ebenfalls mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 5) orientierte die Verwaltungskommission die Beschwerdeführerin brieflich darüber, dass eine Zuständigkeit des Obergerichts gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich sei, und bat die Beschwerdeführerin um fristgerechte Mittei- lung, falls sie trotzdem am Rekurs festhalten wolle.

E. 4 Mit Eingabe vom 30. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Schreiben der Verwaltungskommission Bezug und ersuchte diese, ihren Rekurs vom 27. bzw. 28. November 2019 als Beschwerde im Sinne von Art. 43 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) entgegen zu nehmen (act. 6).

E. 5 Die Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 1, 3 und 6) werden der C._____ KLG in Liquidation (fortan: Beschwerdegegnerin 1) und dem Verwaltungsge- richt mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis zugestellt. Die Durchfüh-

- 3 - rung einer Vernehmlassung drängt sich nicht auf (§ 58 i.V.m. § 26b VRG; VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6).

E. 6 Vom Beizug der massgeblichen Akten des Verwaltungsgerichts kann so- dann abgesehen werden (§ 57 Abs. 1 VRG). II. 1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (act. 1, act. 3 und act. 6) zusammengefasst damit, das Verwaltungsgericht habe ihr die im er- wähnten Verfahren eingereichte Stellungnahme der Gegenpartei nur in zen- surierter Form zur Verfügung gestellt. Zudem habe es einer nicht berechtig- ten Person das rechtliche Gehör gewährt. Statt den zur Stellungnahme ein- geladenen Personen hätte das Verwaltungsgericht die Konkursverwaltung, welche die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten habe, anhören müssen. Die Anfragen der Beschwerdeführerin vom 8. und 18. November 2019 habe das Verwaltungsgericht ignoriert. Ohne jeglichen Aufwand, die Interessen der Beschwerdeführerin zu klären, habe das Verwaltungsgericht Personen, welche die Konkursmasse nicht vertreten könnten, um Stellungnahme gebe- ten. Selbst das Rubrum des Urteils zeige seine Befangenheit. In Ausübung der richterlichen Fragepflicht hätte das Verwaltungsgericht die Beweggründe der Beschwerdeführerin für das Gesuch ermitteln können. Ihr Auskunftser- suchen sei berechtigt gewesen, da die Höhe des Kostenvorschusses des Konkursamtes nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hät- te die Anfrage der Beschwerdeführerin ohne unnötigen Formalismus beant- worten können. Seine Begründung, weshalb die Schwärzung notwendig ge- wesen sei, könne sodann nicht nachvollzogen werden. Die Verweigerung der Einsichtnahme stelle einen Eingriff in die Grundrechte dar und müsse die Erfordernisse von Art. 36 BV erfüllen. Die Rechtsmittelbelehrung - ein Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts - überzeu- ge nicht. Dr. D._____, die zuständige Abteilungspräsidentin, habe am Urteil vom 27. November 2019 mitgewirkt. Gleichzeitig sei sie Mitglied der Verwal- tungskommission des Verwaltungsgerichts. Sie könne nicht an beiden Ent-

- 4 - scheiden mitwirken. Es sei daher das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Argumentation, das Urteil der Verwaltungskom- mission des Verwaltungsgerichts könne ans Bundesgericht weitergezogen werden, überzeuge aufgrund dessen Überlastung und fehlenden Kapazitä- ten nicht. 2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist unter anderem zuständig für die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen, die Beurteilung von Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 lit. a und b VRG sowie für die Auf- sicht über die Bezirksgerichte (§ 18 Abs. 1 lit. a, b und k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Die Zuständigkeit in Justizverwaltungsangelegenheiten umfasst nicht solche des kantonalen Verwaltungsgerichts. Als Rechtsmittelinstanz des Verwaltungsgerichts amtet das Obergericht lediglich in den Fällen von § 43 Abs. 2 VRG, wonach Jus- tizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, welche dieses als einzige In- stanz getroffen hat, sowie Erlasse desselbigen beim Obergericht angefoch- ten werden können. Auf diese Norm stützt die Beschwerdeführerin die Zu- ständigkeit der Verwaltungskommission im vorliegenden Fall (act. 6). Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den zutreffenden Erwä- gungen im Urteil der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsge- richts vom 27. November 2019, Nr. AEG.2019.00001, kann der Entscheid über die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mittels Rekurs ange- fochten werden (act. 4/1 Dispositiv-Ziffer 4). Diese Zuständigkeit resultiert aus § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 40 i.V.m. § 8a der Organisationsverord- nung des Verwaltungsgerichts (OV VGr, LS 175.21), wonach die Verwal- tungskommission des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel gegen gerichtsin- terne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften behandelt. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat demnach für Fälle wie den Vorliegenden einen internen Rechtsmittelweg vorgesehen, mit der Folge, dass die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts nicht als einzige Instanz im Sinne von § 43 Abs. 2 VRG entscheidet (vgl. Antrag und Weisung des Regierungs-

- 5 - rates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Ver- waltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 902 f.; Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts KR-Nr. 233/2014, Antrag des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2014, S. 2; vgl. auch VRG Kommentar-Kiener, § 43 N 9; a.M. Kommentar VRG-Bosshart/Bertschi, § 19b N 45 jedoch vor dem Inkrafttreten von § 8a OV VGr). Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf, die erwähnte Einzelrichterin habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, der Beschwerdeführerin die unanonymisierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 zuzustellen (act. 1 S. 1). Auch diese Rüge, das Begehren auf deren Zustellung, ist mit- tels Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vorzu- bringen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die zuständige Einzel- richterin, welche sowohl die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (act. 2/2) er- lassen als auch das Urteil vom 27. November 2019 (act. 4/1) gefällt hat, Mit- glied der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ist. Diesem Um- stand und einem allfälligen Befangenheitsanschein ist im Rahmen der Be- setzung des Spruchkörpers im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen. Er führt indes nicht dazu, dass die Verwaltungskommission des Verwal- tungsgerichts ganz generell zur Behandlung des Rekurses unzuständig wä- re. Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission können ferner beim Bundesgericht angefochten werden (VRG Kommentar-Kiener, § 42 N 18 FN 52). Da eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Zuständig- keit des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. dessen Verwaltungskommis- sion nicht gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 65a VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 VRG). - 6 -
  2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 3 und 6, - das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren Nr. AEG.2019.00001, unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 3 und 6.
  8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Zürich, 20. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190012-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Dezember 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, Geschäftsführer

gegen

1. C._____ KLG in Liquidation, 2. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019, Nr. AEG.2019.00001 etc.

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob die A._____ GmbH (fortan: Be- schwerdeführerin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hinsichtlich des beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahrens Nr. AEG.2019.00001 betreffend Akteneinsicht Rekurs und stellte den folgenden Antrag (act. 1): "Es sei das [recte dem] Verwaltungsgericht zu befehlen, die Kopie der vollständigen (nicht editierten) Stellungnahme vom 4. November 2019 zu liefern; unter Kostenfolgen für den Rekursgegner."

2. In Ergänzung ihres Rekurses stellte die Beschwerdeführerin am 28. Novem- ber 2019 das zusätzliche Begehren (act. 3): "Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019 sei auf- zuheben."

3. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 5) orientierte die Verwaltungskommission die Beschwerdeführerin brieflich darüber, dass eine Zuständigkeit des Obergerichts gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich sei, und bat die Beschwerdeführerin um fristgerechte Mittei- lung, falls sie trotzdem am Rekurs festhalten wolle. 4. Mit Eingabe vom 30. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Schreiben der Verwaltungskommission Bezug und ersuchte diese, ihren Rekurs vom 27. bzw. 28. November 2019 als Beschwerde im Sinne von Art. 43 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) entgegen zu nehmen (act. 6). 5. Die Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 1, 3 und 6) werden der C._____ KLG in Liquidation (fortan: Beschwerdegegnerin 1) und dem Verwaltungsge- richt mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis zugestellt. Die Durchfüh-

- 3 - rung einer Vernehmlassung drängt sich nicht auf (§ 58 i.V.m. § 26b VRG; VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). 6. Vom Beizug der massgeblichen Akten des Verwaltungsgerichts kann so- dann abgesehen werden (§ 57 Abs. 1 VRG). II. 1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (act. 1, act. 3 und act. 6) zusammengefasst damit, das Verwaltungsgericht habe ihr die im er- wähnten Verfahren eingereichte Stellungnahme der Gegenpartei nur in zen- surierter Form zur Verfügung gestellt. Zudem habe es einer nicht berechtig- ten Person das rechtliche Gehör gewährt. Statt den zur Stellungnahme ein- geladenen Personen hätte das Verwaltungsgericht die Konkursverwaltung, welche die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten habe, anhören müssen. Die Anfragen der Beschwerdeführerin vom 8. und 18. November 2019 habe das Verwaltungsgericht ignoriert. Ohne jeglichen Aufwand, die Interessen der Beschwerdeführerin zu klären, habe das Verwaltungsgericht Personen, welche die Konkursmasse nicht vertreten könnten, um Stellungnahme gebe- ten. Selbst das Rubrum des Urteils zeige seine Befangenheit. In Ausübung der richterlichen Fragepflicht hätte das Verwaltungsgericht die Beweggründe der Beschwerdeführerin für das Gesuch ermitteln können. Ihr Auskunftser- suchen sei berechtigt gewesen, da die Höhe des Kostenvorschusses des Konkursamtes nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hät- te die Anfrage der Beschwerdeführerin ohne unnötigen Formalismus beant- worten können. Seine Begründung, weshalb die Schwärzung notwendig ge- wesen sei, könne sodann nicht nachvollzogen werden. Die Verweigerung der Einsichtnahme stelle einen Eingriff in die Grundrechte dar und müsse die Erfordernisse von Art. 36 BV erfüllen. Die Rechtsmittelbelehrung - ein Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts - überzeu- ge nicht. Dr. D._____, die zuständige Abteilungspräsidentin, habe am Urteil vom 27. November 2019 mitgewirkt. Gleichzeitig sei sie Mitglied der Verwal- tungskommission des Verwaltungsgerichts. Sie könne nicht an beiden Ent-

- 4 - scheiden mitwirken. Es sei daher das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Argumentation, das Urteil der Verwaltungskom- mission des Verwaltungsgerichts könne ans Bundesgericht weitergezogen werden, überzeuge aufgrund dessen Überlastung und fehlenden Kapazitä- ten nicht. 2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist unter anderem zuständig für die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen, die Beurteilung von Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 lit. a und b VRG sowie für die Auf- sicht über die Bezirksgerichte (§ 18 Abs. 1 lit. a, b und k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Die Zuständigkeit in Justizverwaltungsangelegenheiten umfasst nicht solche des kantonalen Verwaltungsgerichts. Als Rechtsmittelinstanz des Verwaltungsgerichts amtet das Obergericht lediglich in den Fällen von § 43 Abs. 2 VRG, wonach Jus- tizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, welche dieses als einzige In- stanz getroffen hat, sowie Erlasse desselbigen beim Obergericht angefoch- ten werden können. Auf diese Norm stützt die Beschwerdeführerin die Zu- ständigkeit der Verwaltungskommission im vorliegenden Fall (act. 6). Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den zutreffenden Erwä- gungen im Urteil der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsge- richts vom 27. November 2019, Nr. AEG.2019.00001, kann der Entscheid über die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mittels Rekurs ange- fochten werden (act. 4/1 Dispositiv-Ziffer 4). Diese Zuständigkeit resultiert aus § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 40 i.V.m. § 8a der Organisationsverord- nung des Verwaltungsgerichts (OV VGr, LS 175.21), wonach die Verwal- tungskommission des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel gegen gerichtsin- terne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften behandelt. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat demnach für Fälle wie den Vorliegenden einen internen Rechtsmittelweg vorgesehen, mit der Folge, dass die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts nicht als einzige Instanz im Sinne von § 43 Abs. 2 VRG entscheidet (vgl. Antrag und Weisung des Regierungs-

- 5 - rates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Ver- waltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 902 f.; Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts KR-Nr. 233/2014, Antrag des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2014, S. 2; vgl. auch VRG Kommentar-Kiener, § 43 N 9; a.M. Kommentar VRG-Bosshart/Bertschi, § 19b N 45 jedoch vor dem Inkrafttreten von § 8a OV VGr). Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf, die erwähnte Einzelrichterin habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, der Beschwerdeführerin die unanonymisierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 zuzustellen (act. 1 S. 1). Auch diese Rüge, das Begehren auf deren Zustellung, ist mit- tels Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vorzu- bringen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die zuständige Einzel- richterin, welche sowohl die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (act. 2/2) er- lassen als auch das Urteil vom 27. November 2019 (act. 4/1) gefällt hat, Mit- glied der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ist. Diesem Um- stand und einem allfälligen Befangenheitsanschein ist im Rahmen der Be- setzung des Spruchkörpers im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen. Er führt indes nicht dazu, dass die Verwaltungskommission des Verwal- tungsgerichts ganz generell zur Behandlung des Rekurses unzuständig wä- re. Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission können ferner beim Bundesgericht angefochten werden (VRG Kommentar-Kiener, § 42 N 18 FN 52). Da eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Zuständig- keit des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. dessen Verwaltungskommis- sion nicht gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 65a VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 VRG).

- 6 - 2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Beschwerdeführerin,

- die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 3 und 6,

- das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren Nr. AEG.2019.00001, unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 3 und 6. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Zürich, 20. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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