Fehlende Zuständigkeit des Obergerichtes bei Rekursen gegen Nichtanhandnahmeverfügungen und Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (heute Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich) vom 22. Dezember 2004 wurde das Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft im Sinne von § 38 StPO alte Fassung (aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003; in Kraft bis 31. Dezember 2004) sistiert (Urk. 2). Mit Eingabe vom 17. Januar 2005 erhob die Rechtsvertreterin von G (nachfolgend als Geschädigter bezeichnet) Re- kurs bei der III. Strafkammer des Obergerichtes und verlangte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Fortesetzung des Untersuchungsverfahrens (Urk. 1). Gleichzeitig erhob der Geschädigte Rekurs bei der kantonalen Justizdirektion (Urk. 4). Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 teilte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit, dass das dortige Rekursverfahren bis zum Ab- schluss des obergerichtlichen Rekursverfahrens sistiert worden sei (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2005 wurde die Rekursantwort dem Geschädigten zur freigestellten schriftlichen Be- antwortung zugestellt (Prot. S. 2). Innerhalb der angesetzten Frist hat sich der Geschädigte nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 9).
E. 2 a) Zur Begründung seines Rekurses bringt der Geschädigte vor, das Obergericht habe zwar in ZR 96 (1997) Nr. 107 festgehalten, dass Rekurse gegen Sistierungsentscheide der Untersuchungsbehörden bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Direktion des Inneren geltend gemacht werden müssten. Das Oberge- richt habe damals ausgeführt, mit der einstweiligen Sistierung werde nicht über den Abschluss einer Strafuntersuchung entschieden. Es handle sich dabei um ei- nen blossen Zwischenentscheid mit grundsätzlich verfahrensverzögernder Wir- kung. Es sei zudem mit dem OHG vereinbar, die Überprüfung eines solchen Ent- scheides nicht einem Richter zu überbinden. Diese Begründung des Obergerich-
- 3 - tes sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Sistierung entfalte im vorliegenden Falle faktisch die gleichen Wirkungen wie eine definitive Einstellung, denn es werde zum Ausdruck gebracht, dass die Bemühungen der Untersuchungsbehör- den, den Täter zu ermitteln, auf unbestimmte Zeit eingestellt würden. Ohne Er- mittlungen würden aber auch keine Erkenntnisse vorliegen und der Geschädigte müsse davon ausgehen, dass das Verfahren irgendwann definitiv eingestellt wer- de. Gleichzeitig sei der Geschädigte der Ansicht, dass noch nicht alle notwendi- gen Ermittlungen unternommen worden seien, den Täter zu eruieren, weshalb die Nichtbeachtung der gestellten Anträge auch als Rechtsverweigerung betrachtet werden könne (Urk. 1 S. 2 f.).
b) Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer Rekursantwort ausgeführt, das Obergericht habe in einem Entscheid vom 5. August 1996 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Direktion des Innern die einzige zuständige Re- kursinstanz für Sistierungsverfügungen sei. Es gebe keinen Grund, von der inzwi- schen gefestigten Praxis des Obergerichtes abzuweichen (Urk. 7 S. 2).
E. 3 a) Eine definitive Einstellung eines Strafverfahrens gemäss §§ 35 ff. aStPO ist unter anderem dann angezeigt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtet, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Da Untersu- chungs- und Anklagebehörden nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken zu einer Ein- stellung schreiten. Ein Freispruch muss sicher oder aber mindestens wahrschein- lich sein. Ob eine Untersuchung einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist, ent- scheidet die Anklagebehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Der Zweck der Einstellung ist neben dem Schutz des Angeschuldigten vor ungerechtfertigter Versetzung in den Anklagezustand vor allem auch in der Erstrebung grösstmögli- cher Prozessökonomie zu suchen (vgl. dazu B. Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1984, S. 63 f. und 75 f.; R. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, S. 344; N. Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 797; P. Noll, Strafprozessrecht, Zü- rich 1977, S. 88).
- 4 -
b) Die vorläufige (einstweilige, provisorische) Sistierung ist in der StPO des Kantons Zürich nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wurde von der Praxis ge- schaffen. Mit einer solchen Zwischenverfügung wird erreicht, dass eine Untersu- chung bloss vorübergehend nicht weitergeführt wird. Es handelt sich dabei um keine materielle Erledigung; das Verfahren muss später durch eine Anklage oder durch eine definitive Einstellung erledigt werden. Die Sistierung eines Verfahrens ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Täterschaft (noch) nicht ermittelt wer- den kann (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 38 N. 21 f.). Nach § 402 Ziff. 1 aStPO ist gegen das Verfahren und die Verfügungen der Bezirksanwaltschaften bei der Staatsanwaltschaft, im Falle der Nichtanhandnah- me oder Einstellung der Untersuchung beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes der Rekurs zulässig. (Die vorgenannte Bestimmung wurde mit Inkrafttreten der StPO Revision von 1. Januar 2005 einzig dergestalt geändert, dass in der gelten- den Fassung von "Staatsanwaltschaft" statt "Bezirksanwaltschaft" und von "Ober- staatsanwaltschaft" statt "Staatsanwaltschaft" die Rede ist). Gemäss Ziff. 4 von § 402 StPO alte Fassung ist der Rekurs zulässig gegen das Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde bei der für das Justizwesen zuständigen Direktion, im Falle der Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Untersuchung beim Obergericht. Gemäss neuer Fassung, gültig seit 1. Januar 2005, ist der Rekurs gegen das Verfahren und die Verfügun- gen der Oberstaatsanwaltschaft bei der für das Justizwesen zuständigen Direkti- on möglich. Gemäss § 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (OS 59, 22) sind Rechts- mittel nach bisherigem Recht zu beurteilen, wenn der Entscheid, gegen den sie sich richten, vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist. Nachdem die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft (heute Oberstaatsanwaltschaft) am 22. De- zember 2004 ergangen ist, wurde die Sistierung vor dem Inkrafttreten der StPO Revision vorgenommen. Somit ist grundsätzlich altes Recht anwendbar. Die nachfolgend aufgeführten Verweise auf das neue Recht haben deshalb nur er- gänzenden Charakter.
- 5 -
c) Bei der Auslegung von § 402 Ziff. 1 und 4 StPO ist sowohl bei der alten als auch bei der neuen Fassung zunächst vom Wortlaut der Bestimmung auszu- gehen. Aus der Formulierung "Nichtanhandnahme" oder "Einstellung" kann ge- schlossen werden, es sei die im Gesetz erwähnte "Einstellung" gemeint (vgl. § 35 aStPO). Systematisch zeigt sich sodann, dass im Gesetz von einer Einstellung nur im Zusammenhang mit der "Beendigung der Untersuchung" die Rede ist (vgl. §§ 35 f. aStPO, §§ 39 f. StPO neue Fassung). Eine einstweilige Einstellungsver- fügung betrifft als Zwischenverfügung lediglich das Verfahren und besteht darin, dass dieses vorderhand nicht fortgesetzt wird, aber doch rechtshängig bleibt und bei Wegfall des Verfahrenshindernisses weitergeführt werden kann. Die einstwei- lige Einstellung hat somit gerade nicht die Beendigung der Untersuchung zum Ziel. Aus Gesetzeswortlaut und -systematik ergibt sich demnach, dass die "Ein- stellung" im Sinne von § 402 Ziff. 1 und 4 StPO sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung nur die endgültige Einstellung einer Untersuchung umfasst. Zentrales Anliegen des Opferhilfegesetzes ist es, mit geeigneten Mitteln die Position des Opfers im Strafverfahren in gewissen Punkten zu stärken, auf diese Weise zum Abbau der Ängste der Opfer vor einer Anzeige und vor dem Einbezug in die Strafuntersuchung beizutragen und damit auch einen Beitrag zur besseren Verwirklichung des materiellen Strafrechts in diesem Bereich zu leisten. Weiteres wichtiges Ziel ist die stärkere Berücksichtigung der materiellen Anliegen (Scha- denersatzansprüche) der Opfer im Strafverfahren (vgl. Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 973). In diesem Sinne gibt Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG dem Geschädigten die Möglichkeit, den Entscheid darüber, ob eine Untersuchung de- finitiv eingestellt oder gar nicht eröffnet wird, dem Richter zu unterbreiten. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, als es dabei um einen grundlegenden Entscheid geht, an welchem ein Opfer ein erhebliches Interesse haben kann. Es geht näm- lich um die Frage, ob eine Strafverfolgung gegen einen (mutmasslichen) Täter, welcher in ein persönliches Rechtsgut eines Opfers eingegriffen hat, überhaupt iniziiert bzw. weitergeführt werden soll, und letztlich geht es um den Entscheid, ob ein (mutmasslicher) Täter vor ein Gericht gehört oder nicht.
- 6 - Hingegen wird mit der einstweiligen Sistierung nicht über Aufnahme bzw. Abschluss einer Strafuntersuchung entschieden; sie hat grundsätzlich einzig ver- fahrensverzögernde Wirkung. Hat die einstweilige Einstellung demzufolge weit weniger weit reichende Konsequenzen für die Rechte der Opfer als die Nichtan- handnahme oder die definitive Einstellung, so ist es mit dem Opferhilfegesetz oh- ne weiteres vereinbar, die Überprüfung solcher Entscheide nicht dem Richter zu überbinden, sondern bei der Aufsichtsbehörde zu belassen. Systematisch be- trachtet ist die einstweilige Einstellung, wenn sie zu Unrecht erfolgt, denn auch als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu würdigen (ZR 96 (1997) Nr. 107).
d) Auch das Bundesgericht hatte sich in einem neueren Entscheid mit der Praxis des Instanzenzugs von Sistierungsverfügungen der Zürcher Rechtspflege zu befassen (BGer vom 1. Juni 2001, Nr. 78/2001): "Mit Strafbefehl vom 21. Juni 1999 wurde X. von der Bezirksanwalt- schaft Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG mit zwei Monaten Gefängnis bestraft. Am 9. August 1999 verfügte die Bezirksanwaltschaft, das wegen Geldwäscherei und Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Straf- verfahren sei einstweilen zu sistieren, weil eine Konfrontation mit D. infolge ihres derzeit unbekannten Aufenthalts einstweilen nicht möglich sei. ... Am 31. August 2000 beantragte X. die definitive Einstellung des Verfahrens. Die Bezirksanwaltschaft Zürich wies diesen Antrag am 19. September 2000 ab. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 auf den Rekurs wegen Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs am 18. Dezember 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. Ge- gen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft führt X. staatsrechtli- che Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. ... Im Licht des Beschleunigungsgebots erscheinen formelle Sistierungen einer Strafuntersuchung schon im Grundsatz problematisch, solange sie keinerlei Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wieder- aufnahme enthalten; denn die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärts zu bringen, auf un- bestimmte Zeit einstellt. Der Angeschuldigte leidet in einer solchen Si- tuation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang des Verfah- rens, sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine Beendi-
- 7 - gung innert angemessener Frist. Vorliegend erübrigt es sich jedoch, die nach Zürcher Praxis gehandhabten einstweiligen Sistierungen in all- gemeiner Weise auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, da sie in der Regel aus Gründen erfolgen, die der Angeschuldigte zu verant- worten hat. ... Somit ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in der Unter- suchungsphase verletzt wurde. Dies führt zur Gutheissung des Antrags um Aufhebung des angefochtenen Sistierungsentscheids. Die Staats- anwaltschaft hat darüber zu befinden, ob sie auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses entweder förmlich Anklage beim zu- ständigen Strafgericht erheben oder mit Rücksicht auf die seit den Tat- vorwürfen verstrichene Zeit und die damit verbundene Belastung des Beschwerdeführers sowie mit Blick auch auf die strafprozessualen Massnahmen (Beschlagnahmungen) sogleich die definitive Einstellung der Untersuchung verfügen muss." Dem vorliegenden Entscheid des Bundesgerichtes lässt sich entnehmen, dass zwar grundsätzliche Vorbehalte gegenüber dem Institut der vorläufigen (einstweiligen, provisorischen) Sistierung des Kantons Zürich angebracht werden, der Instanzenzug der zürcherischen Rechtspflege jedoch nicht in Frage gestellt wird. Im oben zitierten Rückweisungsentscheid wird die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich als Rekursinstanz sogar ausdrücklich angewiesen, entweder ei- nen neuen Entscheid zu fällen oder beim Gericht Anklage erheben zu lassen. Auch aus dem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2003 (Proz.Nr. 1P.623/2002) lässt sich herleiten, dass die Praxis der Kammer im Zu- sammenhang mit dem Weiterzug von Sistierungsverfügungen vom Bundesgericht nicht beanstandet wird.
e) Ausgehend von Gesetzeswortlaut und -systematik sowie unter Berück- sichtigung von Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes und der Praxis des Bun- desgerichtes ergibt sich zusammenfassend, dass § 402 Ziff. 1 und 4 StPO wie bis anhin dahingehend auszulegen sind, dass der Rekurs an das Obergericht ge- mäss der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung der StPO nur im Falle von Nichtanhandnahme und definitiver Einstellung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (bzw. Oberstaatsanwaltschaft) gegeben ist. Es ist somit kein Grund ersichtlich, von der langjährigen Praxis abzuweichen.
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E. 4 Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. Anonymisiert von Dr. Ph. Maier am 13. April 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I.
1. Mit Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (heute Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich) vom 22. Dezember 2004 wurde das Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung gegen unbekannte Täterschaft im Sinne von § 38 StPO alte Fassung (aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003; in Kraft bis 31. Dezember 2004) sistiert (Urk. 2). Mit Eingabe vom 17. Januar 2005 erhob die Rechtsvertreterin von G (nachfolgend als Geschädigter bezeichnet) Re- kurs bei der III. Strafkammer des Obergerichtes und verlangte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Fortesetzung des Untersuchungsverfahrens (Urk. 1). Gleichzeitig erhob der Geschädigte Rekurs bei der kantonalen Justizdirektion (Urk. 4). Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 teilte die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit, dass das dortige Rekursverfahren bis zum Ab- schluss des obergerichtlichen Rekursverfahrens sistiert worden sei (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2005 wurde die Rekursantwort dem Geschädigten zur freigestellten schriftlichen Be- antwortung zugestellt (Prot. S. 2). Innerhalb der angesetzten Frist hat sich der Geschädigte nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 9).
2. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 27. Januar 2001 hat der Geschädigte zusammen mit wei- teren Personen an einer Kundgebung gegen das World Economic Forum (WEF Davos) teilnehmen wollen. Nach dem missglückten Versuch, in Davos eine Kund- gebung durchzuführen, kehrte der Geschädigte zusammen mit anderen Personen mit verschiedenen Verkehrsmitteln von Landquart nach Zürich zurück. Gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich besammelten sich gegen 18.00 Uhr im Raum des Carparkplatzes beim Hauptbahnhof in Zürich mehrere hundert Demonstran-
- 2 - ten, die Steine auf das Bahnhofsareal warfen. Zudem seien Autos in Brand ge- steckt, Barrikaden errichtet und Schaufenster eingeschlagen worden. Gemäss den Aussagen des Geschädigten benutzte der Geschädigte für seine Rückfahrt von Landquart einen Car, welcher auf dem Carparkplatz beim Hauptbahnhof anhielt. Da der Geschädigte einen Kollegen, welcher mit dem Zug von Landquart zurück gereist sei, habe abholen wollen, habe er sich auf der Höhe des Landesmuseums auf der rechten Seite der Strasse in der Nähe der Bahn- hofshalle aufgehalten. Plötzlich habe er einen heftigen Schlag am rechten Auge verspürt. Es ist unbestritten, dass der Geschädigte von einem Gegenstand am rech- ten Auge heftig getroffen wurde, so dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine voll- ständige Erblindung des Organs eintreten wird. Der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wurde erfüllt. Es besteht eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung durch ein Gummi- schrotgeschoss, welches von der Stadt- und Kantonspolizei Zürich verwendet wird, verursacht worden ist. In der Strafuntersuchung konnte trotz der Einvernah- me von über 20 Auskunftspersonen (vgl. Urk. 8/9/1-65) kein Verdächtiger ermittelt werden, welcher als Täter in Frage kommt (Urk. 1, 2). II.
1. ...
2. a) Zur Begründung seines Rekurses bringt der Geschädigte vor, das Obergericht habe zwar in ZR 96 (1997) Nr. 107 festgehalten, dass Rekurse gegen Sistierungsentscheide der Untersuchungsbehörden bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Direktion des Inneren geltend gemacht werden müssten. Das Oberge- richt habe damals ausgeführt, mit der einstweiligen Sistierung werde nicht über den Abschluss einer Strafuntersuchung entschieden. Es handle sich dabei um ei- nen blossen Zwischenentscheid mit grundsätzlich verfahrensverzögernder Wir- kung. Es sei zudem mit dem OHG vereinbar, die Überprüfung eines solchen Ent- scheides nicht einem Richter zu überbinden. Diese Begründung des Obergerich-
- 3 - tes sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Die Sistierung entfalte im vorliegenden Falle faktisch die gleichen Wirkungen wie eine definitive Einstellung, denn es werde zum Ausdruck gebracht, dass die Bemühungen der Untersuchungsbehör- den, den Täter zu ermitteln, auf unbestimmte Zeit eingestellt würden. Ohne Er- mittlungen würden aber auch keine Erkenntnisse vorliegen und der Geschädigte müsse davon ausgehen, dass das Verfahren irgendwann definitiv eingestellt wer- de. Gleichzeitig sei der Geschädigte der Ansicht, dass noch nicht alle notwendi- gen Ermittlungen unternommen worden seien, den Täter zu eruieren, weshalb die Nichtbeachtung der gestellten Anträge auch als Rechtsverweigerung betrachtet werden könne (Urk. 1 S. 2 f.).
b) Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer Rekursantwort ausgeführt, das Obergericht habe in einem Entscheid vom 5. August 1996 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Direktion des Innern die einzige zuständige Re- kursinstanz für Sistierungsverfügungen sei. Es gebe keinen Grund, von der inzwi- schen gefestigten Praxis des Obergerichtes abzuweichen (Urk. 7 S. 2).
3. a) Eine definitive Einstellung eines Strafverfahrens gemäss §§ 35 ff. aStPO ist unter anderem dann angezeigt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdichtet, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Da Untersu- chungs- und Anklagebehörden nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dürfen sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Bedenken zu einer Ein- stellung schreiten. Ein Freispruch muss sicher oder aber mindestens wahrschein- lich sein. Ob eine Untersuchung einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist, ent- scheidet die Anklagebehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Der Zweck der Einstellung ist neben dem Schutz des Angeschuldigten vor ungerechtfertigter Versetzung in den Anklagezustand vor allem auch in der Erstrebung grösstmögli- cher Prozessökonomie zu suchen (vgl. dazu B. Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1984, S. 63 f. und 75 f.; R. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, S. 344; N. Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 797; P. Noll, Strafprozessrecht, Zü- rich 1977, S. 88).
- 4 -
b) Die vorläufige (einstweilige, provisorische) Sistierung ist in der StPO des Kantons Zürich nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern wurde von der Praxis ge- schaffen. Mit einer solchen Zwischenverfügung wird erreicht, dass eine Untersu- chung bloss vorübergehend nicht weitergeführt wird. Es handelt sich dabei um keine materielle Erledigung; das Verfahren muss später durch eine Anklage oder durch eine definitive Einstellung erledigt werden. Die Sistierung eines Verfahrens ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Täterschaft (noch) nicht ermittelt wer- den kann (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 38 N. 21 f.). Nach § 402 Ziff. 1 aStPO ist gegen das Verfahren und die Verfügungen der Bezirksanwaltschaften bei der Staatsanwaltschaft, im Falle der Nichtanhandnah- me oder Einstellung der Untersuchung beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes der Rekurs zulässig. (Die vorgenannte Bestimmung wurde mit Inkrafttreten der StPO Revision von 1. Januar 2005 einzig dergestalt geändert, dass in der gelten- den Fassung von "Staatsanwaltschaft" statt "Bezirksanwaltschaft" und von "Ober- staatsanwaltschaft" statt "Staatsanwaltschaft" die Rede ist). Gemäss Ziff. 4 von § 402 StPO alte Fassung ist der Rekurs zulässig gegen das Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde bei der für das Justizwesen zuständigen Direktion, im Falle der Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Untersuchung beim Obergericht. Gemäss neuer Fassung, gültig seit 1. Januar 2005, ist der Rekurs gegen das Verfahren und die Verfügun- gen der Oberstaatsanwaltschaft bei der für das Justizwesen zuständigen Direkti- on möglich. Gemäss § 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (OS 59, 22) sind Rechts- mittel nach bisherigem Recht zu beurteilen, wenn der Entscheid, gegen den sie sich richten, vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist. Nachdem die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft (heute Oberstaatsanwaltschaft) am 22. De- zember 2004 ergangen ist, wurde die Sistierung vor dem Inkrafttreten der StPO Revision vorgenommen. Somit ist grundsätzlich altes Recht anwendbar. Die nachfolgend aufgeführten Verweise auf das neue Recht haben deshalb nur er- gänzenden Charakter.
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c) Bei der Auslegung von § 402 Ziff. 1 und 4 StPO ist sowohl bei der alten als auch bei der neuen Fassung zunächst vom Wortlaut der Bestimmung auszu- gehen. Aus der Formulierung "Nichtanhandnahme" oder "Einstellung" kann ge- schlossen werden, es sei die im Gesetz erwähnte "Einstellung" gemeint (vgl. § 35 aStPO). Systematisch zeigt sich sodann, dass im Gesetz von einer Einstellung nur im Zusammenhang mit der "Beendigung der Untersuchung" die Rede ist (vgl. §§ 35 f. aStPO, §§ 39 f. StPO neue Fassung). Eine einstweilige Einstellungsver- fügung betrifft als Zwischenverfügung lediglich das Verfahren und besteht darin, dass dieses vorderhand nicht fortgesetzt wird, aber doch rechtshängig bleibt und bei Wegfall des Verfahrenshindernisses weitergeführt werden kann. Die einstwei- lige Einstellung hat somit gerade nicht die Beendigung der Untersuchung zum Ziel. Aus Gesetzeswortlaut und -systematik ergibt sich demnach, dass die "Ein- stellung" im Sinne von § 402 Ziff. 1 und 4 StPO sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung nur die endgültige Einstellung einer Untersuchung umfasst. Zentrales Anliegen des Opferhilfegesetzes ist es, mit geeigneten Mitteln die Position des Opfers im Strafverfahren in gewissen Punkten zu stärken, auf diese Weise zum Abbau der Ängste der Opfer vor einer Anzeige und vor dem Einbezug in die Strafuntersuchung beizutragen und damit auch einen Beitrag zur besseren Verwirklichung des materiellen Strafrechts in diesem Bereich zu leisten. Weiteres wichtiges Ziel ist die stärkere Berücksichtigung der materiellen Anliegen (Scha- denersatzansprüche) der Opfer im Strafverfahren (vgl. Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 973). In diesem Sinne gibt Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG dem Geschädigten die Möglichkeit, den Entscheid darüber, ob eine Untersuchung de- finitiv eingestellt oder gar nicht eröffnet wird, dem Richter zu unterbreiten. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, als es dabei um einen grundlegenden Entscheid geht, an welchem ein Opfer ein erhebliches Interesse haben kann. Es geht näm- lich um die Frage, ob eine Strafverfolgung gegen einen (mutmasslichen) Täter, welcher in ein persönliches Rechtsgut eines Opfers eingegriffen hat, überhaupt iniziiert bzw. weitergeführt werden soll, und letztlich geht es um den Entscheid, ob ein (mutmasslicher) Täter vor ein Gericht gehört oder nicht.
- 6 - Hingegen wird mit der einstweiligen Sistierung nicht über Aufnahme bzw. Abschluss einer Strafuntersuchung entschieden; sie hat grundsätzlich einzig ver- fahrensverzögernde Wirkung. Hat die einstweilige Einstellung demzufolge weit weniger weit reichende Konsequenzen für die Rechte der Opfer als die Nichtan- handnahme oder die definitive Einstellung, so ist es mit dem Opferhilfegesetz oh- ne weiteres vereinbar, die Überprüfung solcher Entscheide nicht dem Richter zu überbinden, sondern bei der Aufsichtsbehörde zu belassen. Systematisch be- trachtet ist die einstweilige Einstellung, wenn sie zu Unrecht erfolgt, denn auch als Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu würdigen (ZR 96 (1997) Nr. 107).
d) Auch das Bundesgericht hatte sich in einem neueren Entscheid mit der Praxis des Instanzenzugs von Sistierungsverfügungen der Zürcher Rechtspflege zu befassen (BGer vom 1. Juni 2001, Nr. 78/2001): "Mit Strafbefehl vom 21. Juni 1999 wurde X. von der Bezirksanwalt- schaft Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG mit zwei Monaten Gefängnis bestraft. Am 9. August 1999 verfügte die Bezirksanwaltschaft, das wegen Geldwäscherei und Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Straf- verfahren sei einstweilen zu sistieren, weil eine Konfrontation mit D. infolge ihres derzeit unbekannten Aufenthalts einstweilen nicht möglich sei. ... Am 31. August 2000 beantragte X. die definitive Einstellung des Verfahrens. Die Bezirksanwaltschaft Zürich wies diesen Antrag am 19. September 2000 ab. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 auf den Rekurs wegen Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs am 18. Dezember 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. Ge- gen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft führt X. staatsrechtli- che Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. ... Im Licht des Beschleunigungsgebots erscheinen formelle Sistierungen einer Strafuntersuchung schon im Grundsatz problematisch, solange sie keinerlei Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wieder- aufnahme enthalten; denn die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärts zu bringen, auf un- bestimmte Zeit einstellt. Der Angeschuldigte leidet in einer solchen Si- tuation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang des Verfah- rens, sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine Beendi-
- 7 - gung innert angemessener Frist. Vorliegend erübrigt es sich jedoch, die nach Zürcher Praxis gehandhabten einstweiligen Sistierungen in all- gemeiner Weise auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen, da sie in der Regel aus Gründen erfolgen, die der Angeschuldigte zu verant- worten hat. ... Somit ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in der Unter- suchungsphase verletzt wurde. Dies führt zur Gutheissung des Antrags um Aufhebung des angefochtenen Sistierungsentscheids. Die Staats- anwaltschaft hat darüber zu befinden, ob sie auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses entweder förmlich Anklage beim zu- ständigen Strafgericht erheben oder mit Rücksicht auf die seit den Tat- vorwürfen verstrichene Zeit und die damit verbundene Belastung des Beschwerdeführers sowie mit Blick auch auf die strafprozessualen Massnahmen (Beschlagnahmungen) sogleich die definitive Einstellung der Untersuchung verfügen muss." Dem vorliegenden Entscheid des Bundesgerichtes lässt sich entnehmen, dass zwar grundsätzliche Vorbehalte gegenüber dem Institut der vorläufigen (einstweiligen, provisorischen) Sistierung des Kantons Zürich angebracht werden, der Instanzenzug der zürcherischen Rechtspflege jedoch nicht in Frage gestellt wird. Im oben zitierten Rückweisungsentscheid wird die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich als Rekursinstanz sogar ausdrücklich angewiesen, entweder ei- nen neuen Entscheid zu fällen oder beim Gericht Anklage erheben zu lassen. Auch aus dem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2003 (Proz.Nr. 1P.623/2002) lässt sich herleiten, dass die Praxis der Kammer im Zu- sammenhang mit dem Weiterzug von Sistierungsverfügungen vom Bundesgericht nicht beanstandet wird.
e) Ausgehend von Gesetzeswortlaut und -systematik sowie unter Berück- sichtigung von Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes und der Praxis des Bun- desgerichtes ergibt sich zusammenfassend, dass § 402 Ziff. 1 und 4 StPO wie bis anhin dahingehend auszulegen sind, dass der Rekurs an das Obergericht ge- mäss der bis Ende Dezember 2004 gültigen Fassung der StPO nur im Falle von Nichtanhandnahme und definitiver Einstellung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (bzw. Oberstaatsanwaltschaft) gegeben ist. Es ist somit kein Grund ersichtlich, von der langjährigen Praxis abzuweichen.
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4. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. Anonymisiert von Dr. Ph. Maier am 13. April 2005