Verleumdung etc.
Dispositiv
- Auf die Berufung des Privatklägers vom 28. Januar 2016 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--
- Die Kosten dieses Beschlusses werden dem Privatkläger auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger A._____
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 3 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160135-O/U1/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 2. Juni 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Verleumdung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Januar 2016 (GG150250)
- 2 -
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers vom 28. Januar 2016 (Urk. 35),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom
26. Januar 2016 dem Privatkläger am 10. März 2016 zugestellt worden war (Urk. 40/3),
da der Privatkläger innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 30. März 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,
da ausgangsgemäss die Kosten dieses Teils des Berufungsverfahrens bzw. dieses Beschlusses dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 28. Januar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- 3. Die Kosten dieses Beschlusses werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger A._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 3 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. Juni 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. T. Weilenmann