Konstituierung des Obergerichts, unbeholfene/nicht urteilsfähige Partei
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Entsprechend der ihm im angefochtenen Beschluss erteilten Rechts- mittelbelehrung richtete Giulio Y. seine Beschwerde an die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts. Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schulbetreibungs- und Konkurs- Sachen ist das Obergericht (§ 17 EG SchKG). Innerhalb des Obergerichts sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen gemäss den periodischen Beschlüssen zur Konstituierung (aktuell gemäss Beschluss vom 25. Juni 2014) der II. Zivilkammer zugewiesen, wogegen die (allgemeine) Aufsicht über das Betreibungswesen gemäss der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) der Verwaltungskommission obliegt. Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 f. VVAG wird vom Bezirks- gericht als der unteren Aufsichtsbehörde durchgeführt. Das ist kein Beschwerde- verfahren im Sinne von Art. 17 SchKG und im Sinne des erwähnten Konstituie- rungsbeschlusses des Obergerichtes. Gleichwohl geht es dabei um Anordnungen in einer konkreten Betreibung, also ein Thema, das typischerweise Gegenstand von betreibungsrechtlichen Beschwerden ist, wie sie die II. Zivilkammer beschäf- tigen. Mit der allgemeinen administrativen Aufsicht, welche die Verwaltungskom- mission ausübt, hat es kaum zu tun. Die Vorsitzenden von Verwaltungskommissi- on und II. Zivilkammer sind daher in einem Meinungsaustausch überein gekom-
men, dass der vorliegende Fall und künftige gleich gelagerte Fälle von der II. Zi- vilkammer bearbeitet werden sollen. Ob diese Regelung ausdrücklich Niederschlag in einer künftigen Konstituie- rung findet, ist offen. Möglicherweise kann man darauf verzichten, weil es nie möglich ist, alle Spezialfälle abschliessend zu regeln, und weil die beteiligten Or- gane innerhalb des Obergerichts neue Geschäfte ohne Nachteil für die Parteien an die richtige Stelle leiten werden.
E. 3 … (Erledigung der Sache)
E. 4 SchKG zu rechnen, was ein Verfahren empfindlich zurück werfen kann.
Das Obergericht zog daher Erkundigungen über die Situation der Schuldne- rin ein. Die erhaltenen Auskünfte wurden aktenkundig gemacht, sind hier aber nicht im Einzelnen darzulegen. Zusammengefasst ergab sich, dass kein Hand- lungsbedarf (mehr) besteht. Weiterungen erübrigen sich.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. September 2014 Geschäfts-Nr.: PS140218-O/U
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 17 EG SchKG, Konstituierung des Obergerichts. Zuständigkeit für ein Rechtsmittel gegen die Entscheide im Rahmen des Einigungsverfahrens im Sinne von Art. 9 f. VVAG (E. 2) Art. 22 SchKG, Art. 69 ZPO, unbeholfene/nicht urteilsfähige Partei. Mögliche Reaktionen der Betreibungsbehörden und Gerichte bei Zweifeln an der Fähigkeit einer Partei, ihre Sache zu führen (E. 4).
Im Rahmen eines Einigungsverfahrens (Art. 9 f. VVAG) ergeht ein Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde, welcher als Rechtsmittel die Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts angibt. Ein Beteiligter formu- liert eine entsprechende Beschwerde. In der Sache ergibt sich eine Lösung, und die Beschwerde kann abgeschrieben werden.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2. Entsprechend der ihm im angefochtenen Beschluss erteilten Rechts- mittelbelehrung richtete Giulio Y. seine Beschwerde an die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts. Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schulbetreibungs- und Konkurs- Sachen ist das Obergericht (§ 17 EG SchKG). Innerhalb des Obergerichts sind Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen gemäss den periodischen Beschlüssen zur Konstituierung (aktuell gemäss Beschluss vom 25. Juni 2014) der II. Zivilkammer zugewiesen, wogegen die (allgemeine) Aufsicht über das Betreibungswesen gemäss der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) der Verwaltungskommission obliegt. Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 f. VVAG wird vom Bezirks- gericht als der unteren Aufsichtsbehörde durchgeführt. Das ist kein Beschwerde- verfahren im Sinne von Art. 17 SchKG und im Sinne des erwähnten Konstituie- rungsbeschlusses des Obergerichtes. Gleichwohl geht es dabei um Anordnungen in einer konkreten Betreibung, also ein Thema, das typischerweise Gegenstand von betreibungsrechtlichen Beschwerden ist, wie sie die II. Zivilkammer beschäf- tigen. Mit der allgemeinen administrativen Aufsicht, welche die Verwaltungskom- mission ausübt, hat es kaum zu tun. Die Vorsitzenden von Verwaltungskommissi- on und II. Zivilkammer sind daher in einem Meinungsaustausch überein gekom-
men, dass der vorliegende Fall und künftige gleich gelagerte Fälle von der II. Zi- vilkammer bearbeitet werden sollen. Ob diese Regelung ausdrücklich Niederschlag in einer künftigen Konstituie- rung findet, ist offen. Möglicherweise kann man darauf verzichten, weil es nie möglich ist, alle Spezialfälle abschliessend zu regeln, und weil die beteiligten Or- gane innerhalb des Obergerichts neue Geschäfte ohne Nachteil für die Parteien an die richtige Stelle leiten werden. 3. … (Erledigung der Sache) 4. Ein Hinweis sei immerhin angefügt: Anlässlich der Einigungsverhand- lung war die Hauptperson - die Schuldnerin - unentschuldigt abwesend. Aus den Akten und aufgrund der Angaben der erschienen Personen entstand der Ein- druck, Liliana Y. sei von der Situation überfordert. Seitens des [erstinstanzlichen] Gerichts wurde die Frage aufgeworfen, ob sie allenfalls eines Beistandes bedürfe. Der Punkt wurde dann offenbar nicht vertieft, und vor dem Erlass des angefoch- tenen Beschlusses scheinen keine Abklärungen vorgenommen worden zu sein.
Die Zivilprozessordnung statuiert zwei verschiedene Hilfestellungen für un- beholfene Parteien. Kann jemand zwar seine Situation überblicken und sich dazu einen Willen bilden, diesen aber dem Gericht und der Gegenpartei gegenüber nicht oder nicht ausreichend artikulieren, fordert ihn das Gericht auf, einen Vertre- ter zu bestellen und tut das allenfalls selber (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Fehlt es schon an den nötigen analytischen Fähigkeiten, benachrichtigt das Gericht die Erwach- senenschutzbehörde. Diese bestellt einen Beistand, welcher nötigenfalls an Stelle der Partei die anstehenden Entscheidungen trifft (Art. 69 Abs. 2 ZPO). Entspre- chende Bestimmungen fehlen im SchKG (dessen Art. 68d befasst sich nicht mit dem Anordnen einer Massnahme, sondern setzt diese voraus). Allerdings stellt die Teilnahme an einem Betreibungsverfahren sowohl aktiv als auch passiv eine Teilnahme am Rechtsverkehr dar, welche nur dem Urteilsfähigen selbständig möglich ist. Insbesondere ist die Zustellung des Zahlungsbefehls und a fortiori jeder anderen Mitteilung des Betreibungsamtes an einen urteilsunfähigen Schuld- ner nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (BGE 104 III 4, mit zahlreichen Verwei-
sungen). Betreibungsämter und Aufsichtsbehörden tun also gut daran, Hinweisen auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit nachzugehen. Ist eine Partei nicht gerade urteilsunfähig, aber doch nicht ausreichend in der Lage, ihre Sache zu führen und ihre Interessen zu wahren, bedarf sie eines Beistandes. Diesen bestellt ihr die Erwachsenenschutzbehörde, welche ihrerseits vom Betreibungsamt oder von der Aufsichtsbehörde zu informieren ist (Art. 443 und 453 ZGB). Hier steht zwar nicht die Sanktion der Nichtigkeit im Raum, aber wenn die Bestellung des Beistandes zu spät erfolgt, ist mit Gesuchen um Wiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu rechnen, was ein Verfahren empfindlich zurück werfen kann.
Das Obergericht zog daher Erkundigungen über die Situation der Schuldne- rin ein. Die erhaltenen Auskünfte wurden aktenkundig gemacht, sind hier aber nicht im Einzelnen darzulegen. Zusammengefasst ergab sich, dass kein Hand- lungsbedarf (mehr) besteht. Weiterungen erübrigen sich.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. September 2014 Geschäfts-Nr.: PS140218-O/U