Aufforderung zur Auskunftserteilung (Konkursamt / Verfügung vom 8. Mai 2013) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2013 (CB130061)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2013 zugestellt (act. 16 f.). Die Sache ist spruchreif.
2. Das Bezirksgericht weist die Beschwerde ab (act. 8 Dispositivziffer 1) und setzt der Beschwerdeführerin eine (einmalige) Nachfrist von zehn Tagen an, um dem Konkursamt die mit Verfügung vom 8. Mai 2013 verlangten Auskünfte zu erteilen, unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams im Konkursverfahren gemäss Art. 324 Ziff. 5 StGB im Unterlassungsfall (act. 8 Dis- positivziffer 2). Nach seiner Auffassung ist es (aufsichtsrechtlich) nicht zu bean- standen, dass das Konkursamt die Beschwerdeführerin als Dritte zu entspre- chender Auskunft über alle vorgenommenen Transaktionen betreffend Vermö- genswerte von B._____ aufgefordert hat. Die Frage, ob die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung der Anerkennung ausländischer Kon- kurserkenntnisse (Art. 166 ff. IPRG) die Übereinkunft (aufgrund der derogatori- schen Kraft des Bundesrechts) verdränge, könne offen gelassen werden, da völ-
- 4 - kerrechtliche Verträge in Art. 1 Abs. 2 IPRG ausdrücklich vorbehalten seien, was gemäss dem Gebot der völkerrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts auch für die alten kantonalen Staatsverträge gelten müsse. Am Weiterbe- stand der Übereinkunft ändere das Inkrafttreten des IPRG nichts, und diese sei auch heute noch in Kraft und weiterhin anwendbar, wovon auch das Konkursge- richt Zürich ausgehe. Das Konkursamt halte folglich zu Recht fest, dass kein An- erkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG für die Ausdehnung des Insol- venzverfahrens bzw. des Konkursverfahrens über B._____ in der Schweiz erfor- derlich sei. Weiter sei richtig, dass gestützt auf den erwähnten Staatsvertrag die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte von B._____ nur noch im deutschen In- solvenzverfahren liquidiert werden könnten, was die Auslieferung der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte an die ausländische Konkursmasse bedinge. Damit gehe einher, dass Dritte unter Straffolge verpflichtet werden könnten, alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Schuldner dem Konkursamt zu melden und zur Verfügung zu stellen (act. 8 E. 3.3-3.4 und E. 4., S. 6 ff.).
3.1 Dem Bezirksgericht trug die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor, sie sei Adressatin der Verfügung des Konkursamts vom 8. Mai 2013, und sie werde darin unter Strafandrohung verpflichtet, Informationen und Unterlagen zu liefern. Damit sei sie durch die angefochtene Verfügung beschwert und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (act. 1 Rz. 14). Mit der Beschwer- de macht sie – wie bereits vor Bezirksgericht – in der Sache geltend, die kantonal- rechtliche Übereinkunft sei mit dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Normen des IPRG obsolet geworden. Das Bezirksgericht habe zudem übersehen, dass der Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 IPRG nur insoweit gelte, als die Übereinkunft selbst tatsächlich eine entsprechende Bestimmung enthalte. Die Art. 166 ff. IPRG sähen vor, dass ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz nur Wirkung entfalten könne, wenn es durch das zuständige Gericht am Ort des Vermögens anerkannt worden sei. Da die Übereinkunft diese Verfahrensfrage nicht regle, ge- lange diesbezüglich notwendigerweise und auf jeden Fall das IPRG zur Anwen- dung (act. 9 Rz. 16).
- 5 -
3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet sich in ihrer Stellungnahme aus- drücklich nicht gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In der Sache pflichtet sie der Auffassung des Konkursamts und des Bezirksgerichts bei, dass die Übereinkunft nach wie vor gültig und im vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Übereinkunft falle als völkerrechtlicher Vertrag unter den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 IPRG. Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, in der Schweiz gele- genes Vermögen zur Masse zu ziehen, sondern nur um die Erteilung von Aus- künften. Die Interessenlage der Schweiz werde mangels Vermögenstransaktion nicht tangiert. Es gehe insoweit um Rechtshilfe, die keines Anerkennungsverfah- rens nach Art. 166 ff. IPRG bedürfe. Das erfahrene Bankhaus F._____ habe auf ein entsprechendes Ersuchen des Konkursamts denn auch unverzüglich geant- wortet. Die Übereinkunft enthalte zudem bereits die wechselseitige Anerkennung (act. 16). 3.3 Die Streitfrage der Anwendbarkeit der Übereinkunft bzw. von Art. 166 ff. IPRG hat vorliegend offen zu bleiben, da es an den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 17 SchKG fehlt:
Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich ge- gen Verfügungen der Betreibungs- oder der Konkursämter (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 22 N 6). Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen (vgl. ZR 107 Nr. 18). In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob ein Zwangsvollstre- ckungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfahren weiterführt (vgl. BGE 116 III 91 E. 1, S. 93; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 46 ff. zu Art. 17). Mangels Wirkung auf das Betreibungs- resp. Vollstreckungs- verfahren sind deshalb zum Beispiel blosse Mitteilungen, Meinungsäusserungen oder Bestätigungen bereits getroffener Entscheidungen keine Verfügungen (vgl.
- 6 - BGE 113 III 26 E. 1, S. 29, BGE 96 III 35 E. 2c, S. 44, Lorandi, op. cit., Art. 17 N 49 ff.). Zur Beschwerde aktiv legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Ver- fügung beschwert, d.h. in seinen (rechtlich) geschützten Interessen verletzt ist (vgl. BGE 79 III 3 E. 2, S. 5; Lorandi, op. cit., Art. 17 N 168 ff.; KUKO SchKG- Dieth, Art. 17 N 9). Dritte, die Vermögenswerte des Schuldners verwahren, sind nach Art. 91 Abs. 4 SchKG bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Solange indes keine Strafandrohung nach Art. 324 Ziff. 5 StGB bzw. Art. 292 StGB ergangen ist, kann sich der Dritte ohne die Gefahr strafrechtli- cher Sanktionen über die Auskunftspflicht hinwegsetzen. Die Androhung der Be- strafung mit Busse ist Strafbarkeitsbedingung nicht nur für die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), sondern auch für die Bestrafung nach Art. 324 Ziff. 5 StGB wegen Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. BGE 125 III 391 E. 3d, S. 399; Müller, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfän- dungs- und Arrestvollzug, BlSchK 2000, S. 217).
Für die Qualifikation als Verfügung nicht entscheidend ist, dass das Schrei- ben des Konkursamts vom 8. Mai 2013 (act. 3/1) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal dies im SchKG nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird (vgl. BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006, E. 2.2.2; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 17 N 19). Auf das formale Erscheinungsbild kommt es nicht an. Inhaltlich hat das Konkursamt mit dem Schreiben allerdings bloss mitgeteilt, dass die Überein- kunft nach seiner Auffassung weiterhin anwendbar sei, so dass für das Rechtshil- feersuchen der Beschwerdegegnerin kein Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG erforderlich sei. Es hat der Beschwerdeführerin weiter verschiedene Do- kumente (Rechtshilfegesuch samt Ergänzung, Gerichtsbeschluss und Bestäti- gung des Amtsgerichts D._____) übermittelt, und unter Hinweis auf Art. 324 Ziff. 5 StGB und Art. 204, 222 und 232 SchKG festgehalten, dass es der Schuldnerin untersagt sei, nach der Konkurseröffnung bzw. der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens noch über ihr Vermögen zu verfügen und dass "Dritte […] unter Straffolge aufgefordert" würden, alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Schuldnerin dem Konkursamt zu melden und zur Verfügung zu stellen. Schliesslich hat es die Beschwerdeführerin "gestützt auf den Staatsvertrag, die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens in Deutschland sowie das Rechtshilfeersuchen des Insolvenzverwal-
- 7 - ters" darum ersucht (innert einer Frist bis 21. Mai 2013) zu verschiedenen Trans- aktionen auf dem Konto ... bei der Bank F._____ AG schriftlich Stellung zu neh- men, Belege über die Transaktionen zuzustellen und allfällige Vermögenswerte von B._____ bekannt zu geben.
Das Schreiben hat neben verschiedenen Meinungsäusserungen bzw. Fest- stellungen des Betreibungsamts mithin im Wesentlichen eine Anfrage an die Be- schwerdeführerin zum Inhalt. Zwar wird dabei zunächst in allgemeiner Weise auf Art. 324 Ziff. 5 StGB hingewiesen, es wird jedoch weder der genaue Straftatbe- stand – die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 222 Abs. 4 SchKG – um- schrieben noch auf die konkrete Strafandrohung (Busse) hingewiesen. Das in den beiden letzten Absätzen des Schreibens formulierte Auskunftsgesuch an die Be- schwerdeführerin droht ihr keine Strafe an. Die Beschwerdeführerin wird darin ge- stützt auf den Staatsvertrag, das Insolvenzverfahren und das Rechtshilfeersuchen zur Auskunft aufgefordert. Fehlt die konkrete Androhung der Bestrafung mit Bus- se, kann die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 324 Ziff. 5 StGB wegen Verlet- zung der Auskunftspflicht bestraft werden. Gleiches gilt nach dem Gesagten für Art. 292 StGB. Das Auskunftsgesuch enthält im Übrigen auch keine (andere) Säumnisfolge. Der Beschwerdeführerin konnten durch die Verweigerung der Aus- kunft keinerlei Nachteile erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Aufforderung zur Auskunftserteilung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in einer bestimmten, konkreten Weise beeinträchtigt worden wäre. Es handelt sich somit nicht um eine anfechtba- re Verfügung gemäss Art. 17 SchKG. Fehlt es (bereits) am Verfügungscharakter, ist das Auskunftsgesuch des Betreibungsamts weder anfechtbar noch nichtig. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen nicht betrof- fen bzw. nicht beschwert.
3.4 Mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes und mangels Beschwerd- elegitimation war daher auf die Beschwerde gegen das Schreiben des Kon- kursamts nicht einzutreten. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten drängte sich nicht auf. Das Bezirksgericht war damit auch nicht befugt, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die streitigen Auskünfte unter Androhung der Bestrafung ge-
- 8 - mäss Art. 324 Ziff. 5 StGB im Unterlassungsfall anzusetzen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und durch einen Nichteintretens- entscheid zu ersetzen. Dispositiv-Ziffer 2 ist (ersatzlos) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten."
- Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird (ersatzlos) aufge- hoben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130104-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 5. August 2013 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Insolvenzmasse der B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verwalter, Rechtsanwalt Y._____,
betreffend Aufforderung zur Auskunftserteilung (Konkursamt C._____ / Verfügung vom 8. Mai 2013)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2013 (CB130061)
- 2 - Erwägungen:
1.1 Rechtsanwalt Y._____ mit Geschäftsadresse in D._____, Deutschland, ist Verwalter der Insolvenzmasse von B._____ im deutschen E._____ (Beschwer- degegnerin). Am 15. März 2013 schrieb der Verwalter der A._____ AG mit Sitz in … (Beschwerdeführerin), er habe im Rahmen seiner Nachforschungen festge- stellt, dass B._____ bei der Bank F._____ AG in … ein Konto/Depot unter der Be- zeichnung ... unterhalten habe und dass mehrere Verfügungen der Beschwerde- führerin über Guthaben auf diesem Konto erfolgt seien. Der Verwalter bat die A._____ AG um Auskunft, wann und wie von ihr über die (in bar) abgehobenen Beträge verfügt worden sei und um Überlassung von entsprechenden Quittungen und Nachweisen (act. 3/3). In ihrem Antwortschreiben vom 3. April 2013 verwei- gerte die A._____ AG jegliche Auskunft mit der Begründung, dass die verlangten Auskünfte zu den einer ausländischen Insolvenzverwaltung in der Schweiz nicht zustehenden Rechtshandlungen gehörten (act. 3/4). Mit Schreiben vom 9. April 2013 informierte der Verwalter das Konkursamt C._____ (nachfolgend nur: Kon- kursamt) über die Auskunftsverweigerung der A._____ AG und stellte ein Rechts- hilfegesuch zur Abklärung der erwähnten Geldbezüge und Vermögenswerte von B._____ (act. 3/5).
1.2 Am 8. Mai 2013 ersuchte das Konkursamt die Beschwerdeführerin ge- stützt auf die Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behand- lung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1; nachfolgend nur: Übereinkunft) sowie unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland und das Rechtshilfeer- suchen des Verwalters, innert einer Frist bis 21. Mai 2013 zu (im Detail angege- benen) Geldbezügen und zu allfälligen (weiteren) Vermögenswerten von B._____ schriftlich Stellung zu nehmen und dem Konkursamt entsprechende Belege aus- zuhändigen (act. 3/1).
- 3 -
1.3 Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 beim Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter und verlangte die Aufhebung der Verfügung des Konkursam- tes vom 8. Mai 2013 (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2013 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab (act. 8).
1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 11. Juni 2013 die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der genannten Verfügung des Konkursamtes, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht; in prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei ihrer Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 9).
Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2013 einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne beigelegt, dass von der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 8. Mai 2013 des Konkursamts C._____ verlangten Aus- künfte vorerst nicht zu erteilen seien (act. 11). Unter Hinweis darauf, dass der Be- schwerdegegnerin in diesem Verfahren Parteistellung und entsprechend rechtli- ches Gehör zukommt, wurde von ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2013 eine Stel- lungnahme bzw. Beschwerdeantwort eingeholt. Die Beschwerdeantwort vom
18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2013 zugestellt (act. 16 f.). Die Sache ist spruchreif.
2. Das Bezirksgericht weist die Beschwerde ab (act. 8 Dispositivziffer 1) und setzt der Beschwerdeführerin eine (einmalige) Nachfrist von zehn Tagen an, um dem Konkursamt die mit Verfügung vom 8. Mai 2013 verlangten Auskünfte zu erteilen, unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams im Konkursverfahren gemäss Art. 324 Ziff. 5 StGB im Unterlassungsfall (act. 8 Dis- positivziffer 2). Nach seiner Auffassung ist es (aufsichtsrechtlich) nicht zu bean- standen, dass das Konkursamt die Beschwerdeführerin als Dritte zu entspre- chender Auskunft über alle vorgenommenen Transaktionen betreffend Vermö- genswerte von B._____ aufgefordert hat. Die Frage, ob die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung der Anerkennung ausländischer Kon- kurserkenntnisse (Art. 166 ff. IPRG) die Übereinkunft (aufgrund der derogatori- schen Kraft des Bundesrechts) verdränge, könne offen gelassen werden, da völ-
- 4 - kerrechtliche Verträge in Art. 1 Abs. 2 IPRG ausdrücklich vorbehalten seien, was gemäss dem Gebot der völkerrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts auch für die alten kantonalen Staatsverträge gelten müsse. Am Weiterbe- stand der Übereinkunft ändere das Inkrafttreten des IPRG nichts, und diese sei auch heute noch in Kraft und weiterhin anwendbar, wovon auch das Konkursge- richt Zürich ausgehe. Das Konkursamt halte folglich zu Recht fest, dass kein An- erkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG für die Ausdehnung des Insol- venzverfahrens bzw. des Konkursverfahrens über B._____ in der Schweiz erfor- derlich sei. Weiter sei richtig, dass gestützt auf den erwähnten Staatsvertrag die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte von B._____ nur noch im deutschen In- solvenzverfahren liquidiert werden könnten, was die Auslieferung der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte an die ausländische Konkursmasse bedinge. Damit gehe einher, dass Dritte unter Straffolge verpflichtet werden könnten, alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Schuldner dem Konkursamt zu melden und zur Verfügung zu stellen (act. 8 E. 3.3-3.4 und E. 4., S. 6 ff.).
3.1 Dem Bezirksgericht trug die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor, sie sei Adressatin der Verfügung des Konkursamts vom 8. Mai 2013, und sie werde darin unter Strafandrohung verpflichtet, Informationen und Unterlagen zu liefern. Damit sei sie durch die angefochtene Verfügung beschwert und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (act. 1 Rz. 14). Mit der Beschwer- de macht sie – wie bereits vor Bezirksgericht – in der Sache geltend, die kantonal- rechtliche Übereinkunft sei mit dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Normen des IPRG obsolet geworden. Das Bezirksgericht habe zudem übersehen, dass der Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 IPRG nur insoweit gelte, als die Übereinkunft selbst tatsächlich eine entsprechende Bestimmung enthalte. Die Art. 166 ff. IPRG sähen vor, dass ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz nur Wirkung entfalten könne, wenn es durch das zuständige Gericht am Ort des Vermögens anerkannt worden sei. Da die Übereinkunft diese Verfahrensfrage nicht regle, ge- lange diesbezüglich notwendigerweise und auf jeden Fall das IPRG zur Anwen- dung (act. 9 Rz. 16).
- 5 -
3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet sich in ihrer Stellungnahme aus- drücklich nicht gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. In der Sache pflichtet sie der Auffassung des Konkursamts und des Bezirksgerichts bei, dass die Übereinkunft nach wie vor gültig und im vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Übereinkunft falle als völkerrechtlicher Vertrag unter den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 IPRG. Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, in der Schweiz gele- genes Vermögen zur Masse zu ziehen, sondern nur um die Erteilung von Aus- künften. Die Interessenlage der Schweiz werde mangels Vermögenstransaktion nicht tangiert. Es gehe insoweit um Rechtshilfe, die keines Anerkennungsverfah- rens nach Art. 166 ff. IPRG bedürfe. Das erfahrene Bankhaus F._____ habe auf ein entsprechendes Ersuchen des Konkursamts denn auch unverzüglich geant- wortet. Die Übereinkunft enthalte zudem bereits die wechselseitige Anerkennung (act. 16). 3.3 Die Streitfrage der Anwendbarkeit der Übereinkunft bzw. von Art. 166 ff. IPRG hat vorliegend offen zu bleiben, da es an den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 17 SchKG fehlt:
Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich ge- gen Verfügungen der Betreibungs- oder der Konkursämter (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 22 N 6). Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen (vgl. ZR 107 Nr. 18). In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob ein Zwangsvollstre- ckungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfahren weiterführt (vgl. BGE 116 III 91 E. 1, S. 93; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 46 ff. zu Art. 17). Mangels Wirkung auf das Betreibungs- resp. Vollstreckungs- verfahren sind deshalb zum Beispiel blosse Mitteilungen, Meinungsäusserungen oder Bestätigungen bereits getroffener Entscheidungen keine Verfügungen (vgl.
- 6 - BGE 113 III 26 E. 1, S. 29, BGE 96 III 35 E. 2c, S. 44, Lorandi, op. cit., Art. 17 N 49 ff.). Zur Beschwerde aktiv legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Ver- fügung beschwert, d.h. in seinen (rechtlich) geschützten Interessen verletzt ist (vgl. BGE 79 III 3 E. 2, S. 5; Lorandi, op. cit., Art. 17 N 168 ff.; KUKO SchKG- Dieth, Art. 17 N 9). Dritte, die Vermögenswerte des Schuldners verwahren, sind nach Art. 91 Abs. 4 SchKG bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Solange indes keine Strafandrohung nach Art. 324 Ziff. 5 StGB bzw. Art. 292 StGB ergangen ist, kann sich der Dritte ohne die Gefahr strafrechtli- cher Sanktionen über die Auskunftspflicht hinwegsetzen. Die Androhung der Be- strafung mit Busse ist Strafbarkeitsbedingung nicht nur für die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), sondern auch für die Bestrafung nach Art. 324 Ziff. 5 StGB wegen Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. BGE 125 III 391 E. 3d, S. 399; Müller, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfän- dungs- und Arrestvollzug, BlSchK 2000, S. 217).
Für die Qualifikation als Verfügung nicht entscheidend ist, dass das Schrei- ben des Konkursamts vom 8. Mai 2013 (act. 3/1) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal dies im SchKG nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird (vgl. BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006, E. 2.2.2; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 17 N 19). Auf das formale Erscheinungsbild kommt es nicht an. Inhaltlich hat das Konkursamt mit dem Schreiben allerdings bloss mitgeteilt, dass die Überein- kunft nach seiner Auffassung weiterhin anwendbar sei, so dass für das Rechtshil- feersuchen der Beschwerdegegnerin kein Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG erforderlich sei. Es hat der Beschwerdeführerin weiter verschiedene Do- kumente (Rechtshilfegesuch samt Ergänzung, Gerichtsbeschluss und Bestäti- gung des Amtsgerichts D._____) übermittelt, und unter Hinweis auf Art. 324 Ziff. 5 StGB und Art. 204, 222 und 232 SchKG festgehalten, dass es der Schuldnerin untersagt sei, nach der Konkurseröffnung bzw. der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens noch über ihr Vermögen zu verfügen und dass "Dritte […] unter Straffolge aufgefordert" würden, alle ihnen bekannten Vermögenswerte der Schuldnerin dem Konkursamt zu melden und zur Verfügung zu stellen. Schliesslich hat es die Beschwerdeführerin "gestützt auf den Staatsvertrag, die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens in Deutschland sowie das Rechtshilfeersuchen des Insolvenzverwal-
- 7 - ters" darum ersucht (innert einer Frist bis 21. Mai 2013) zu verschiedenen Trans- aktionen auf dem Konto ... bei der Bank F._____ AG schriftlich Stellung zu neh- men, Belege über die Transaktionen zuzustellen und allfällige Vermögenswerte von B._____ bekannt zu geben.
Das Schreiben hat neben verschiedenen Meinungsäusserungen bzw. Fest- stellungen des Betreibungsamts mithin im Wesentlichen eine Anfrage an die Be- schwerdeführerin zum Inhalt. Zwar wird dabei zunächst in allgemeiner Weise auf Art. 324 Ziff. 5 StGB hingewiesen, es wird jedoch weder der genaue Straftatbe- stand – die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 222 Abs. 4 SchKG – um- schrieben noch auf die konkrete Strafandrohung (Busse) hingewiesen. Das in den beiden letzten Absätzen des Schreibens formulierte Auskunftsgesuch an die Be- schwerdeführerin droht ihr keine Strafe an. Die Beschwerdeführerin wird darin ge- stützt auf den Staatsvertrag, das Insolvenzverfahren und das Rechtshilfeersuchen zur Auskunft aufgefordert. Fehlt die konkrete Androhung der Bestrafung mit Bus- se, kann die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 324 Ziff. 5 StGB wegen Verlet- zung der Auskunftspflicht bestraft werden. Gleiches gilt nach dem Gesagten für Art. 292 StGB. Das Auskunftsgesuch enthält im Übrigen auch keine (andere) Säumnisfolge. Der Beschwerdeführerin konnten durch die Verweigerung der Aus- kunft keinerlei Nachteile erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Aufforderung zur Auskunftserteilung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in einer bestimmten, konkreten Weise beeinträchtigt worden wäre. Es handelt sich somit nicht um eine anfechtba- re Verfügung gemäss Art. 17 SchKG. Fehlt es (bereits) am Verfügungscharakter, ist das Auskunftsgesuch des Betreibungsamts weder anfechtbar noch nichtig. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihren schutzwürdigen Interessen nicht betrof- fen bzw. nicht beschwert.
3.4 Mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes und mangels Beschwerd- elegitimation war daher auf die Beschwerde gegen das Schreiben des Kon- kursamts nicht einzutreten. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten drängte sich nicht auf. Das Bezirksgericht war damit auch nicht befugt, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für die streitigen Auskünfte unter Androhung der Bestrafung ge-
- 8 - mäss Art. 324 Ziff. 5 StGB im Unterlassungsfall anzusetzen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und durch einen Nichteintretens- entscheid zu ersetzen. Dispositiv-Ziffer 2 ist (ersatzlos) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten." 2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird (ersatzlos) aufge- hoben. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
versandt am: