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PQ240015

Zh Gerichte · 2024-09-19 · Deutsch ZH

Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 B._____ (Beschwerdegegnerin 1) und A._____ (Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2019 in E._____ ZH (KESB-act. 3). Der Beschwerdeführer anerkannte am 3. Juni 2019 D._____ noch vor dessen Geburt auf dem Zivilstandsamt Zürich als sein Kind (KESB-act. 1). Gleichzeitig bestätigten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für D._____ zu übernehmen und sie erklärten, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuung von D._____ sowie über den Kinderunterhaltsbeitrag (inkl. Anrechnung der Erziehungsgutschriften) verständigt hätten (KESB-act. 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass B._____, C._____ (Beschwerdegegnerin 2) und A._____ zusammen eine Familie gründen und ein Kind haben wollten (bspw. KESB-act. 39 S. 5, act. 52 S. 2, act. 53/1-2). Die Eltern von D._____ waren nie ein Paar. Die Beschwerdegegnerinnen sind ein Paar gewesen, und sie fanden zur Re- alisierung ihres Kinderwunsches den Beschwerdeführer (vgl. KESB-act. 52 S. 2 f., act. 53/1-3). D._____ wurde durch künstliche Befruchtung (ICSI) mit dem Samen des Beschwerdeführers gezeugt. Das Erzielen der Schwangerschaft dauerte zwei Jahre und wird von allen Beteiligten als sehr belastend beschrieben (KESB-act. 112/1 S. 2, S. 3). Die seit 2012 als Paar zusammen gewesenen Beschwerdegeg- nerinnen trennten sich etwa im 5. Schwangerschaftsmonat der Beschwerdegegne- rin 1 (u.a. KESB-act. 77 S. 3), sind sich aber eigenen Angaben zufolge bis heute freundschaftlich verbunden. Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit seinem Le- benspartner, F._____, zusammen (KESB-act. 111 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 bezog mit dem neugeborenen D._____ per 1. Septem- ber 2019 zusammen mit dem Beschwerdeführer und F._____ eine Wohnung an der G._____-str. … in Zürich, wo der Beschwerdeführer und F._____ noch heute wohnen (KESB-act. 17/4, act. 111 S. 2). Der gemeinsame Haushalt der Eltern (mit F._____) bestand bis Herbst 2020. Die Beschwerdegegnerin 1 ist inzwischen mit einer neuen Partnerin, H._____, zu- sammen, die eine mittlerweile 12-jährige Tochter mit in die Beziehung gebracht hat

- 3 - (BR-act. 22/7). D._____ hat mütterlicherseits am tt.mm.2023 eine Halbschwester bekommen (act. 3/5). Die Parteien betonen, dass D._____ mit seiner Mutter rus- sisch, mit der Beschwerdegegnerin 2 schweizerdeutsch und mit dem Vater hoch- deutsch spricht. 2.1. Im Herbst 2020, demnach rund ein Jahr nach der Geburt von D._____, kam es zum Streit, einerseits zwischen den Eltern und andererseits zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Email-Nachricht vom 28. September 2020 an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend nur noch KESB). Er drückte darin seine grosse Sorge aus über den Umgang der Gross- mutter mütterlicherseits mit D._____, weil die Grossmutter D._____ schon mehr- fach gefährdet habe (KESB-act. 5). Der Beschwerdeführer teilte der KESB mit, er wolle das Besuchsrecht der Grossmutter eingrenzen, evtl. vollkommen verbieten lassen, nicht ohne aber zuvor die Meinung eines Experten über die genaue psychi- sche Erkrankung der Grossmutter mütterlicherseits eingeholt zu haben. Er bat die KESB um Empfehlung eines Experten für die Abklärung (KESB-act. 5, vgl. auch KESB-act. 7). Am gleichen Tag wandte sich die Beschwerdegegnerin 1 an die KESB und hielt fest, sie wohne derzeit mit dem Vater von D._____ in einer WG. Sie habe nun eine Stelle in I._____ SG und werde nach J._____ ziehen. Sie fragte nach der Haltung der KESB bei fehlender Einigung der Eltern über die Obhut (KESB-act. 6). Ein paar Tage später wandte sich die Beschwerdegegnerin 1 erneut an die KESB und bat um Hilfe, weil sie unter zunehmender psychischer häuslicher Gewalt des seit 4 Jah- ren arbeitslosen Beschwerdeführers leide (KESB-act. 9, vgl. auch KESB-act. 10). 2.2. Mit Unterstützung der Väterberatung und Coaching Schweiz stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 bei der KESB Antrag auf Re- gelung des Kontaktrechtes. Die Betreuung sei neu zu regeln und die Obhut über D._____ sei zu 100% ihm, dem Vater, zuzuteilen, unter Regelung des persönlichen Verkehrs der Mutter mit D._____ an jedem zweiten Wochenende (KESB-act. 17, act. 39). Die Mutter liess am 4. November 2020 ebenfalls bei der KESB Antrag

- 4 - stellen, D._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, eventualiter sei D._____ unter die ge- teilte Obhut der Eltern zu stellen, unter autoritativer Festsetzung einer Betreuungs- regelung (KESB- act. 15).

E. 3 Zum Elternstreit über die Obhut bzw. Betreuung von D._____ kamen und kommen die Vorstellungen und Ansprüche der (ehemaligen) Partner der Eltern, das heisst von C._____ (Beschwerdegegnerin 2) und F._____ über ihren Anteil an der Betreuung von D._____ (KESB-act. 28, 77). Beide (Ex-)Partner der Eltern machen Ansprüche auf behördlich zu regelnden Kontakt mit D._____ geltend: Mit Eingabe vom 21. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin 2, den An- trag, es sei ihr ein Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB für D._____ jeweils von Sonn- tagabend 18 Uhr, bis Dienstagmorgen, 8 Uhr, einzuräumen (KESB-act. 28). Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte die von ihrer ehemaligen Partnerin vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung mit Eingaben an die KESB vom 4. November 2020 und vom 8. Januar 2021 und unterstützte den Antrag der Beschwerdegegnerin 2, ihr das verlangte wöchentliche Besuchsrecht für D._____ nach Art. 274a ZGB ein- zuräumen (KESB-act. 15 S. 3, act. 28, act. 39 S. 3, act. 52). Die Beschwerdegeg- nerinnen bezeichnen sich als Co-Mütter von D._____, was der Beschwerdeführer indes nicht gelten lässt. Für ihn ist die Betreuung von D._____ durch die Beschwer- degegnerin 2 eine Fremdbetreuung (KESB-act. 37 S. 5). Auf der anderen Seite verlangt F._____ für sich ein eigenständiges Besuchsrecht gestützt auf Art. 274a ZGB (vgl. E. I./5. unten).

E. 4 Im Folgenden machte der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht, 5. Abteilung, ein Verfahren betreffend Regelung sämtlicher Kinderbe- lange (Obhut, Betreuung und Unterhalt) hängig (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit Schrei- ben vom 27. Januar 2021 teilte die KESB den Beteiligten mit, dass das Verfahren betreffend Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin 2 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des vom Vater anhängig gemachten Gerichtsverfahrens sis- tiert werde (KESB-act. 74/3).

- 5 - Das Einzelgericht genehmigte mit (rechtskräftig gewordenem) Teilurteil vom

16. März 2021 eine Vereinbarung der Eltern mit dem Inhalt, D._____ unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge zu belassen und die Obhut über D._____ den Eltern mit wechselnder Betreuung zu übertragen; im Weiteren errichtete das Einzelgericht antragsgemäss eine Beistandschaft für D._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Schliesslich wurde der Beziehung zwischen C._____ und D._____ Rechnung ge- tragen: Inhalt der mit Teilurteil genehmigten Vereinbarung der Eltern war auch das Besuchsrecht von C._____, D._____ an jeweils drei aufeinanderfolgenden Monta- gen, jeweils von Sonntagabend, 18 Uhr, bis Montagabend, 18 Uhr, bei sich oder mit sich zu haben (KESB-act. 68 = act. 78, KESB-act. 74/5). Strittig vor Bezirksgericht Zürich blieb allein die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz von D._____. Mit Urteil vom 28. September 2021 entschied das Einzel- gericht, dass sich der Wohnsitz von D._____ am Wohnort des Vaters befindet (KESB-act. 120). Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Beschwerdegegnerin 1 hin durch das Obergericht, I. Zivilkammer, vom 22. September 2022 aufgehoben und entschieden, dass sich der Wohnsitz von D._____ am gemeinsamen Wohnsitz seiner Eltern in der Stadt Zürich befindet (KESB-act. 215). 5.1. Die KESB nahm nach Erledigung des Gerichtsverfahrens ihr eigenes Verfah- ren über das verlangte Besuchsrecht von C._____ (Beschwerdegegnerin 2) wieder auf. Die KESB und der Bezirksrat fasste sorgfältig den Sachverhalt und die Pro- zessgeschichte zusammen, worauf uneingeschränkt verwiesen werden kann (KESB-act. 238 = BR-act. 2/1). Die nachfolgenden Erwägungen zum Gang des Ver- fahrens und der Entwicklung der Auseinandersetzung sollen in erster Linie der bes- seren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils dienen. 5.2. Drei Monate nach Erlass des Teilurteils des Bezirksgerichtes Zürich nahm C._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2021 an die KESB Bezug auf ihr Gesuch vom

21. November 2020 (E. I./3. vorne) und stellte einen über ihr ursprünglich gestelltes Gesuch und über das mit Teilurteil genehmigte Besuchsrecht hinausgehenden An- trag (KESB-act. 77). Sie ersuchte berechtigt und verpflichtet zu werden, D._____ jeden Montag, von Sonntagabend, 18 Uhr, bis Montagabend, 18 Uhr, jährlich an vier Wochenenden in regelmässigem Abstand von drei Monaten und jährlich wäh-

- 6 - rend drei Wochen Ferien zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie begrün- dete diesen Antrag damit, dass es für die Kontinuität der Verhältnisse wichtig sei, dass das Kontaktrecht zwischen ihr und D._____ eigenständig festgesetzt werde, unabhängig von den biologischen Eltern. Darauf hätten sie und D._____ einen An- spruch. Aus ihrer Sicht erscheine eine Lösung im Kindswohl, welche sich möglichst nahe an der Vereinbarung der Eltern und ihr (C._____) von April 2017 sowie der bisher gelebten Betreuungsregelung orientiere (KESB-act. 77 S. 4). Ein Wechsel im ¾ -Rhythmus (drei von vier Montagen; am darauffolgenden Montag erfolgt die Betreuung durch den Vater, danach beginnt der Zyklus von neuem), wie es die Vereinbarung der Eltern bzw. das Teilurteil des Bezirksgerichts statuiere, könne D._____ nicht die im gleichen Masse benötigte Stabilität bringen, sondern sorge immer wieder für Brüche im Ablauf, zumal es für diese Änderung auch keine Ver- anlassung gebe, beide Eltern würden am Montag arbeiten (KESB-act. 77 S. 5 f.). Bei der Anzahl Ferienwochen habe sie sich überlegt, dass die beiden biologischen Eltern so je fünf Wochen mit D._____ hätten, entsprechend ihrem Ferienanspruch am Arbeitsplatz und sie (C._____) die drei verbleibenden Wochen der jährlichen Schulferien abdecken würde. Der Beschwerdeführer lehnte eine Erweiterung des Kontaktrechts von C._____ un- ter Hinweis darauf, dass vor Bezirksgericht in stundenlangen Einigungsgesprä- chen, mit telefonischem Kontakt zu Frau C._____, die Vereinbarung mit Müh und Not erreicht worden sei. Sollte an der Betreuungszeit des Vaters zu Gunsten von Frau C._____ etwas geändert werden, fühle er sich auch nicht mehr an die gericht- liche Vereinbarung gebunden und werde die Obhutsfrage, wie auch die Frage der Einräumung eines Besuchsrechts für F._____, der eine viel engere Bezugsperson von D._____ sei als Frau C._____, erneut zur Diskussion gestellt (KESB-act. 89). 5.3. Mit Eingabe vom 2. August 2021 beantragte F._____ für sich ein Besuchs- recht nach Art. 274a ZGB, das heisst, er soll berechtigt erklärt werden, D._____ zu je einem Drittel aller Arbeitstage, aller Wochenenden und der jährlichen Schulferien sowie alle drei Jahre während der Tage um Weihnachten und Ostern zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB-act. 93). Diese Anträge, welche vom Be-

- 7 - schwerdeführer unterstützt werden (KESB-act. 111), werden im Verfahren Prozess Nr. PQ240026, entschieden. Die Beschwerdegegnerin 1 erstattete mit Eingabe vom 28. Juni 2021 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB und beantragte, es sei in Abänderung der Vereinba- rung gemäss Teilurteil des Einzelgerichts Zürich vom 16. März 2021 (KESB- act. 68), der Aufenthalt von D._____ auf maximal sieben Tage am Stück bei der jeweiligen Gegenpartei zu beschränken (KESB-act. 80). Mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2021 und 12. Januar 2023 an die KESB (KESB-act. 113, act. 221) ergänzte die Beschwerdegegnerin 1 ihren Antrag. 6.1. Anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 3. November 2021 erklärten sich die Eltern und C._____ bereit, beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) eine Beratung wahrzunehmen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung der Betreuungszeiten für D._____ zu finden (KESB-act. 128 S. 5, act. 138), weshalb die KESB das Verfahren (Besuchsrecht Beschwerdegegnerin 2) während der Dauer der Beratung, einstweilen bis 31. März 2022 sistierte (KESB-act. 135). (Nur) rund drei Wochen nach der Anhörung liess sich die Beschwerdegegnerin 1 nach dem Stand des Verfahrens betreffend ihren Antrag vom 28. Juni 2021 auf Abände- rung der gerichtlichen Vereinbarung zufolge Kindswohlgefährdung erkundigen (KESB-act. 136). Die KESB erachtete es aufgrund der laufenden Beratung beim MMI als angezeigt, die Behandlung dieses Antrages einstweilen ebenfalls aufzu- schieben (KESB-act. 138). 6.2. Im Juni 2022 kamen die Eltern von D._____ und C._____ zum Schluss, eine Pause mit der Beratung zu machen, bis die KESB die anstehenden Entscheide getroffen habe (KESB-act. 156).

E. 7 Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer bei der KESB und in Unterstützung des zuvor bereits von seinem Lebenspartner gestellten Ge- suches (E. I./5. vorne), beantragen, es sei F._____ ein Kontaktrecht zu gewähren (KESB-act. 166), und F._____, sei in das Verfahren vor der KESB in Sachen Be- suchsrecht von Frau C._____ einzubeziehen. Diesen prozessualen Antrag - Teil- nahme von F._____ an der Anhörung im Verfahren Besuchsrecht C._____ -, wies

- 8 - die Kammer, wie zuvor schon die KESB und der Bezirksrat, mit Beschluss vom

E. 12 August 2022 ab bzw. trat auf den Antrag nicht ein (KESB-act. 169, act. 179, 189). Materiell betonte der Beschwerdeführer erneut, dass das Montagbesuchs- recht von Frau C._____ nicht zu Lasten seiner Betreuungszeiten von D._____ (an jedem vierten Montag im Monat) ausgedehnt werden dürfe (KESB-act. 166, 167). 8. Anlässlich einer erneuten Anhörung bei der KESB vom 6. Juli 2022 zeigte sich die ihren Lauf nehmende Entwicklung der Auseinandersetzung zwischen den Eltern und ihren jeweiligen (Ex-)Partner/innen (KESB-act. 171, 192). Beide Seiten nehmen für sich eine intensivere, adäquatere Eltern-Kind-Beziehung in Anspruch und sprechen der anderen Seite eine geringere Bedeutung im Leben von D._____ zu (KESB-act. 192 S. 3, act. 199, act. 210 S. 2, act. 221, act. 224, act. 229 S. 2.). Weitere Abklärungen und Bemühungen seitens der KESB und ein weiterer Ver- such einer meditierten Streitbeilegung, insbesondere über den vierten Montag im Monat zugunsten der Beschwerdegegnerin 2, blieben erfolglos (KESB-act. 171, act. 230). 9.1. Schliesslich entschied die KESB mit Beschluss vom 4. April 2023. Sie hiess den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 gut und ordnete in Dispositivziffer 1, bei gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, folgendes Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 für D._____ an (KESB-act. 238 = BR-act. 2/1): "- jeden Montag, von Sonntagabend, 18,00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, - jährlich an vier Wochenenden, nämlich jeweils das erste Wochenende in den Monaten März, Juni, September und Dezember, wobei zwei Wochen- enden zu Lasten der Betreuungszeit der Mutter und zwei Wochenenden zu Lasten der Betreuungszeit des Vaters gehen, - jährlich während drei Wochen Ferien, nämlich jeweils die erste Woche der Sport-, Sommer- und Herbstferien, wobei zwei Wochen zu Lasten des Fe-

- 9 - rienbetreuungsrechts der Mutter und eine Woche zu Lasten des Ferien- betreuungsrechts des Vaters gehen." (...) 9.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerde und hielt an den vor der KESB gestellten Anträgen fest (BR-act. 1). Nach Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR-act. 18), der Durch- führung eines doppelten Schriftenwechsels (BR-act. 19, act. 21, act. 39, act. 52, act. 59, act. 65, act. 67), der Einholung einer Stellungnahme der KESB (BR- act. 10), der Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass vorsorg- licher Massnahmen (BR-act. 41, act. 56) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wies der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2024 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte er den Parteien je zu einem Drittel (BR act. 75 = act. 3/1 = act. 6 [Ak- tenexemplar]; nachfolgend nur noch als act. 6 zitiert). 10. Am 28. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Be- schwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats ein (act. 2) und stellt folgende Anträge:

Dispositiv
  1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 25.01.2024 und das für Frau C._____ mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 04.04.2023 festgesetzte Besuchsrecht aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass Frau C._____ die Voraussetzungen für ein Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB nicht erfüllt.
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Bezirks- rat zurück zu weisen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpar- tei(en)." Weiter stellte der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Anträge. Der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (act. 2 S. 3). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-78, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 7/11/1- 258), zitiert als KESB-act.), inklusive der Akten des Bezirksgerichts Zürich (KESB- - 10 - act. 74/1-6) wurden von Amtes wegen beigezogen. Es wurden nach Mitteilungen eines Anwaltswechsels auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 (act. 8-10) und Feri- enabwesenheiten auf Seiten der Beschwerdegegnerin 1 (act. 11) mit Präsidialver- fügung vom 16. Mai 2024 den Beschwerdegegnerinnen Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte in- nert Frist die Beschwerdeantwort am 10. Juni 2024 (act. 15) und die Beschwerde- gegnerin 2 ihre Beschwerdeantwort am 20. Juni 2024 ein (act. 19), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. Die Beschwerdeantworten wurden dem Be- schwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 21 - act. 24). Der Beschwerdeführer liess sich vernehmen (act. 25), worauf diese Stellungnahme wiederum den Beschwerdegegnerinnen zugestellt wurde (act. 27/1- act. 28/1-2). Die Beschwerdegegnerinnen reichten keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den - 11 - Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizial- maxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides aus- einandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den ange- fochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprü- fen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Noven- recht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Bera- tungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 1.3. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der sachlich zuständigen II. Zivilkam- mer des Obergerichts eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte und vor Vorinstanz unterlegene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
  5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der persönliche Verkehr der Beschwerdegegnerin 2 mit D._____ nach Art. 274a ZGB, und zwar allein die Frage, ob der Beschwerdegegnerin 2 infolge Vorliegens ausserordentlicher Umstände nach Massgabe von Art. 274a ZGB ein weiterer, vierter Besuchstag im Monat, vier Besuchswochenende pro Jahr und drei Wochen Ferien pro Jahr mit D._____ ein- zuräumen ist. Das Teilurteil des Einzelgerichts, Bezirksgericht Zürich, vom 16. März 2021 legte die Besuchsmodalitäten in der Familie A._____B._____ fest. Gemäss dem rechts- kräftigen Urteil zufolge einer Vereinbarung der Eltern steht der Beschwerdegegne- rin 2 ein persönlicher Kontakt mit D._____ an drei Montagen pro Monat, jeweils von Sonntagabend 18 Uhr, bis Montagabend 18 Uhr zu. Die Eltern von D._____ sind - 12 - an das Urteil grundsätzlich gebunden. In Bezug auf die Eltern stellt das vorliegende Verfahren der Sache nach ein Abänderungsprozess dar (Art. 298d ZGB). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um einen originären Prozess einer Dritten um Einräumung eines über das Teilurteil hinausgehenden Besuchsrechts für ein nicht verwandtes Kind (Art. 274a ZGB). 3.1. Nach Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern des Kindes mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. In diesem Rahmen entscheiden sie auch darüber, mit wem das Kind Kontakt hat. Vorbehalten bleibt Art. 274a ZGB. In diesem Sinne ist es nicht zutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin 2 ausführen lässt, die Kontaktregelung soll von den biologischen Eltern unabhängig und nicht von deren Willen abhängig sein (KESB-act. 209). 3.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffen- den und ausführlichen rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zu den Vorausset- zungen des Besuchsrechts Dritter, inklusive zu den Eigenheiten des konkreten Fal- les, verwiesen werden, denen nichts anzufügen ist (BR-act. 6 S. 10-14, S. 25-30). Hervorzuheben ist, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Aus- schluss der Interessen der Drittperson, zu der das Kind persönliche Beziehungen unterhalten kann oder soll (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2; BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Es genügt nicht, dass die persönlichen Beziehungen dem Kind nicht schaden, wie die Beschwerdegegnerin 1 schreibt (act. 15 Rz 9), sondern sie müssen dem Wohl des Kindes positiv dienen. Der per- sönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und der Drittperson ein tiefgreifender Konflikt besteht und das Kind durch den Kontakt zum Dritten einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. Au- gust 2018 E. 3.2). Ein ausserordentlicher Umstand kann neben dem Tod eines El- ternteils bejaht werden, wenn eine enge Beziehung zum Kind besteht, wie etwa bei Pflegeeltern, oder wenn die Drittperson die Lücke in der Betreuung wegen längerer Abwesenheit eines Elternteils füllt (BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das von Dritten beanspruchte Recht - 13 - zusätzlich zu den persönlichen Beziehungen der Eltern ausgeübt wird (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1 f.).
  6. Anders als die Beschwerdegegnerin 2 behauptet, lässt sich der vorliegende Fall nicht ohne Weiteres mit dem Fall BGE 147 III 209 = BGer 5A 755/2020 vom
  7. März 2021 vergleichen (KESB-act. 77 S. 6). Im damaligen Fall wuchsen die Kinder, die nach künstlicher Befruchtung im Ausland gezeugt wurden, in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft auf. Nur die biologische Mutter war im Zivilstandsregister eingetragen. Der vom Bundesgericht befürwortete per- sönliche Kontakt der Ex-Partnerin der Mutter diente dazu, den Kontakt dieses El- ternteils zu den Kindern wachzuhalten. Der vorliegende Fall liegt anders. D._____ hat eine Mutter und (von Anfang an auch) einen Vater, die sich beide um ihn küm- mern und die Doppelverantwortung als Eltern wahrnehmen. Das von der Be- schwerdegegnerin 2 beanspruchte Besuchsrecht soll zusätzlich zu den persönli- chen Beziehungen beider Eltern zu D._____ ausgeübt werden. Bereits der Bezirks- rat wies darauf hin, dass es keine "Lücke" in der Riege der Betreuungspersonen für D._____ gebe (BR-act. 6 S. 26) und von einer Multiplikation von rechtlichen Verantwortungsträgerin tendenziell abzusehen sei (BR-act. 6 S. 13). In der Tat steht das Gesetzeskonzept einer Vervielfachung den Eltern vorbehaltenen Rechten (und Pflichten) entgegen (E. II./3.1.). 5.1. Mit dem Bezirksrat ist aber auch festzuhalten, dass Sonderkonstellationen die Aufweichung des Dualismus verlangen (BR-act. 6 S. 22 f., S. 25 f.). Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen die gesamthafte Aufhebung des Be- suchsrechts der Beschwerdegegnerin 2 verlangt, hält er selbst fest, dass sich die von den leiblichen Eltern vor dem Bezirksgericht Zürich erarbeitete Lösung bewährt habe (BR-act. 1 S. 5, act. 39 S. 12, act. 2 S. 6). Abänderungsgründe legt er nicht dar (E. II./2.). Soweit er beantragt, das dem Teilurteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 16. März 2021 zugrunde liegende Besuchsrecht der Be- schwerdegegnerin 2 sei gänzlich aufzuheben, erweist sich die Beschwerde daher sofort als unbegründet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gegen eine er- weiterte zu seinen Lasten gehende Kontaktregelung für die Beschwerdegegnerin 2 - 14 - am vierten Montag im Monat (und gegen ein Wochenend- und Ferienbesuchs- recht). 5.2. Mit der im Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2021 genehmig- ten Vereinbarung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 wurde das Anliegen der Beschwerdegegnerin 2 auf eine eigenständige Beziehung zu D._____ berücksichtigt, indem ihr autoritativ an drei Montagen pro Monat (von je- weils Sonntagabend bis Montagabend) ein Besuchsrecht eingeräumt worden ist. Die Eltern gehen davon aus, dass ausserordentliche Umstände nach Art. 274a ZGB vorliegen und der besonderen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und D._____ Rechnung getragen werden soll. 6.1. Der Bezirksrat beurteilte nach einer ausgewogenen und sorgfältigen Darstel- lung der Sach- -und Rechtslage die gegebenen Umstände im Hinblick auf Art. 274a ZGB als Grenzfall (act. 6 S. 27), kam dann in Abwägung der massgebenden Fak- toren und vor allem in Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine wichtige Bezugsperson für D._____ sei, und der Kontakt von der Mutter unter- stützt werde, zum Schluss, es sei der Beschwerdegegnerin 2 ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen. Die Aufteilung der Besuchstage für die Beschwerde- gegnerin 2 mit D._____ auf alle vier Montage im Monat (zusätzlich mit vier Wo- chenenden und drei Wochen Ferien pro Jahr) schaffe eine gewisse Stabilität, sei aus der Perspektive von D._____ naheliegend und für die beteiligten Betreuungs- personen vertretbar (act. 6 S. 31). Die Kammer schliesst sich der grundsätzlichen Einschätzung der Vorinstanz an, zieht aber in Bezug auf den Umfang des Besuchsrechts in Abwägung der Interes- sen einen anderen Schluss. 6.2. Die Beschwerdegegnerinnen führen die Elternvereinbarung von April 2017 an (KESB-act. 14/2), welche eigenen Worten zufolge eine gleichberechtigte Umset- zung des Elternschaftsprojektes zwischen den drei Eltern zum Inhalt habe (act. 15 Rz 13, act. 19 Rz 9 ff.). - 15 - Zur - nicht unterschriebenen - Elternvereinbarung ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht auf den Moment ankommt, in welchen die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben, sondern für die inhaltliche Kontrolle vielmehr der Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung und primär das Kindswohl massgebend ist (act. 6 S. 23 f.). Es ist zu beachten, dass eine (hier aber nicht vorliegende) Übereinkunft der Eltern in Kinderbelangen das Gericht aufgrund des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht zu binden vermag. Auch wenn der Kinderwunsch der Beschwerdegegnerinnen am Anfang stand und die Beschwerdegegnerin 2 für D._____ die dritte Hauptbezugsperson sein soll (BR- act. 6 S. 24 ff., act. 19 Rz 46), so ist auf der anderen Seite festzuhalten, dass zwar die Absicht bestand, D._____ in einer Familie mit drei Elternteilen aufwachsen zu sehen, diese Absicht aber offensichtlich nicht umgesetzt werden konnte. Die Be- ziehung der Beschwerdegegnerinnen war im Zeitpunkt der Geburt von D._____ schon aufgelöst, und die Beschwerdegegnerin 2 übernahm (erst) sechs Monate nach der Geburt (und nach Ende des Mutterschaftsurlaubs der Beschwerdegegne- rin 1) die Betreuung von D._____ im Umfang eines Tages, von Sonntagabend bis Montagabend. Die Beschwerdegegnerin 2 versuchte und versucht, zwischen den hochstrittigen Eltern zu vermitteln, sie kann aber die anhaltenden Konflikte auch nicht lösen. Inzwischen sind die Parteien während bald vier Jahren in einem Konflikt über den Umfang des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin 2 mit D._____ (aber nicht nur damit) in einer Art und Weise verstrickt, der über den Rahmen der nicht immer leichtwiegenden Sachverhalte hinausgeht, die der Kammer üblicherweise zur Prü- fung des Besuchsrechts vorgelegt werden. Dieses jahrelange Gezerre von vier er- wachsenen (mit F._____), vermeintlich im Wohl von D._____ handelnden Perso- nen ist dem Befinden und der gesunden Entwicklung von D._____ in hohem Masse abträglich. Wie auch die Beschwerdegegnerin 1 festhält, besteht eine hohe Fluk- tuation in der Betreuung von D._____ (act. 15 Rz 18). Bereits der Bezirksrat wies darauf hin, dass D._____ stetigen Wechseln ausgesetzt und gezwungen sei, sei- nen Weg in verschiedenen Lebenswelten zu finden (act. 6 S. 18). Diese Ausgangs- - 16 - lage ist für D._____ anspruchsvoll, zumal der Bube gemäss Beistand zurzeit in zwei komplett getrennten Lebenswelten aufwachse, weil es den Eltern nicht möglich sei, in einer kooperativen Art miteinander zu kommunizieren (KESB-act. 230 S. 3, BR- act. 55/2). Der Beistand von D._____ äusserte sich bezüglich Ausdehnung des Be- suchsrechts skeptisch und betrachtete die mehrfachen Übergaben von D._____ als problematisch. Er hinterfragt zudem, ob angesichts der Umstände ein weiterer Be- suchstag ein Mehrwert für die Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und D._____ schaffe; auf diese Bedenken des Beistandes wies der Bezirksrat bereits hin (act. 6 S. 30 unter Verweis auf KESB-act. 198). Der Beistand hielt im Rechen- schaftsbericht vom 30. Juni 2023 weiter fest, dass die emotionale Belastung für D._____ enorm sei. Unbewusst müsse er sich ständig zwischen seinen Eltern ent- scheiden. Diesem Druck im Alltag standzuhalten, sei ein Kraftakt, welcher nicht spurlos am Kind vorbei gehe. Bei D._____ würden in dieser Hinsicht erste Sym- ptome auftreten, beispielsweise sei er gesundheitlich oft angeschlagen und be- ginne zu stottern. Dies könnten Reaktionen auf seinen alltäglichen Stress mit sei- nen hochstrittigen Eltern sein (BR-act. 55/2 S. 5). Die Konflikte würden durch Ge- fährdungsmeldungen und angestrengte Gerichtsverfahren nur noch grösser (BR- act. 53/17). Die Eltern würden das Besuchsrecht als Mittel zum Machtkampf nutzen, dies führe zu einer stark negativen familiären Atmosphäre (BR-act. 55/2 S. 5). Auch wenn in erster Linie die Eltern hochstrittig miteinander umgehen und dieser Streit seit Jahren mit inhaltlichen Variationen weiter besteht, kann er nicht ganz losgelöst von der Rolle bzw. den Anträgen der Beschwerdegegnerin 2 gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 beansprucht für sich ein sehr weitgehendes Besuchsrecht. Die Beschwerdegegnerin 1 teilt dieses Interesse und unterstützt den Anspruch. Der Beschwerdeführer lehnt ein weitergehendes Besuchsrecht ab. In diesem Sinn multipliziert sich für D._____ der Loyalitätskonflikt und fächert sich auf drei bzw. vier (mit F._____) Bezugspersonen auf. Die Parteien sind nicht imstande konfliktfrei ihre Betreuungsanteile aufeinander ab- zustimmen und eine ausgewogene Lösung für D._____ zu finden. Der Konflikt ist anhaltend und das Gefährdungspotential für D._____ offensichtlich. In diesem Sinne ist die (nicht unterschriebene) Elternvereinbarung als Makulatur zu bezeich- - 17 - nen. Der anhaltende hochstrittige Konflikt verlangt nach Zurückhaltung in Bezug auf eine Änderung des (Teil-)urteils des Bezirksgerichts Zürich bzw. der damit ge- nehmigten Vereinbarung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1. 6.3. D._____ unterhält nicht nur zu beiden Eltern und der Beschwerdegegnerin 2 eine Beziehung, sondern er steht auch zur neuen Partnerin der Mutter und zum Partner des Vaters in Kontakt. Auch die Gotte, K._____, verbringt gerne Zeit mit D._____ (BR-act. 22/9). Von einer Lücke der Betreuung, die es zu füllen gebe, ist die vorliegende Konstellation weit entfernt. Alle fünf erwachsenen Personen sind und wollen für D._____ präsent sein. Auch wenn ausdrücklich das Engagement und die Verantwortung der Beschwerdegegnerin 2 für D._____ gesehen wird und nicht kleingeredet werden soll, so ist - die Sichtweise der Beschwerdegegnerinnen zu Ende gedacht - zu bedenken, dass bei aufeinanderfolgenden Beziehungen, die nach einer gewissen Zeit enden, jede/r ehemalige Partner/in eines (biologischen) Elternteils für sich ein ausgedehntes Besuchsrecht gestützt auf Art. 274a ZGB be- anspruchen könnte, weil er bzw. sie als sogenannter intentionaler Elternteil eltern- ähnliche Aufgaben übernommen hat. Eine autoritative Einräumung von miteinander in Konkurrenz stehenden Betreuungsanteilen bzw. von Besuchsrechte an mehrere (biologische oder intentionale), miteinander (teilweise) zerstrittene Elternteile ist mit dem Art. 274a ZGB zugrunde liegenden Gedanken nicht vereinbar und dem Wohl des umkämpften Kindes abträglich.
  8. Mit der Regelung gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts vom 16. März 2021 ist sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine enge Bezugsperson für D._____ auch im Alltag bleibt, und es ist der ihr gebührende Stellenwert im Leben von D._____ eingeräumt. Es bleibt für die Beschwerdegegnerin 2 bei diesem drei- maligen Besuchsrecht pro Monat, von jeweils Sonntagabend, 18 Uhr bis Montag- abend, 18 Uhr. Für diesen Umfang des Besuchsrechts muss die Konfliktsituation zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer in den Hinter- grund treten. Ein zusätzlicher Montag im Monat ist für die Aufrechterhaltung der gewachsenen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und D._____ nicht notwendig und abzuwägen gegen die damit verbundenen Belastungen für D._____. Auch wenn die Einschätzung der KESB zutreffen dürfte, dass mit ver- - 18 - mehrten Konflikten gerechnet werden müsse, selbst wenn der Beschwerdegegne- rin 2 kein Besuchsrecht eingeräumt werden sollte (KESB-act. 238 S. 18 unten f), ist auf anderer Seite festzuhalten, dass die Konfliktherde für D._____ möglichst zu minimieren sind. Weniger Wechsel von D._____ zwischen den Bezugspersonen bedeutet weniger Reibungsfläche. Die Ausdehnung des persönlichen Kontakts auf einen vierten Montag erfolgte gegen den Willen des Vaters. In einer solchen Kon- stellation ist mit der Einräumung eines persönlichen Kontakts gestützt auf Art. 274a ZGB Zurückhaltung geboten. Daran ändert nichts, dass vorgeburtlich an eine mehr- teilige Elternschaft gedacht wurde (act. 12/6 = act. 14/2), und die Beschwerdegeg- nerin 2 nun seit Jahren sich ernsthaft und in verschiedener Hinsicht um D._____ kümmert. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Ausschluss der Interessen der Drittperson. Es genügt nicht, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zum/zur Dritten nicht beeinträchtigt wird; not- wendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken. Wer- den die Eltern, die D._____ ohnehin bereits eine komplizierte Situation abverlan- gen, auf absehbare Zeit nicht imstande sein, ihren anhaltenden Streit um ihr Kind zu beenden, sind gegebenenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Dass die Beschwerdegegnerinnen die mehr als 50 Seiten umfassende, nach Ab- schluss des Schriftenwechsels ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2024 (act. 25) nicht erwiderten, lässt zumindest auf Seiten der Be- schwerdegegnerinnen auf Einsicht und Besinnung auf das Kindswohl hoffen. Zur notwendigen Einkehr der Ruhe im Alltag von D._____ gehört auch die Einsicht der Eltern (und der Beschwerdegegnerin 2), es bei dem von den Eltern vereinbarten Besuchsrecht vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich bewenden zu lassen. D._____ wird mit zunehmenden Alter ohnehin seine eigenen Pläne und Erfahrun- gen machen, mit gleichaltrigen Kameraden seine Zeit verbringen und zusehends nicht mehr Teil "eines 1/3-1/3-1/3 Betreuungskonzeptes" (vgl. act. 12/6 = act. 14/2) von vier, in zwei Lager sich gegenüberstehenden zerstrittenen Eltern und deren (ehemaligen) Partner sein wollen. Will die Beschwerdegegnerin 2 mit D._____ Zeit an den Wochenenden oder in den Ferien verbringen, hat sie sich mit der Beschwerdegegnerin 1 abzusprechen. Es ist - 19 - davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Betreuungszeiten be- reits jetzt teilweise gemeinsam verbringen III.
  9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich auch die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens den Parteien je zu einem Drittel aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'700.-- festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen.
  10. Mangels explizitem Antrag bleibt es bei den beiden vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiven. Es wird erkannt:
  11. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 4. April 2023 bleibt es beim Besuchsrecht der Beschwerdegeg- nerin 2 mit D._____ gemäss Dispositivziffer 5./1.c des Teilurteils des Einzel- gerichts, Bezirksgericht Zürich, vom 16. März 2021. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.-- festgesetzt und den Parteien je zu einem Drittel auferlegt.
  13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Stadt Zürich, an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. - 20 -
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 19. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Januar 2024, i.S. D._____, geb. tt.mm.2019; VO.2023.39 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (Beschwerdegegnerin 1) und A._____ (Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2019 in E._____ ZH (KESB-act. 3). Der Beschwerdeführer anerkannte am 3. Juni 2019 D._____ noch vor dessen Geburt auf dem Zivilstandsamt Zürich als sein Kind (KESB-act. 1). Gleichzeitig bestätigten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für D._____ zu übernehmen und sie erklärten, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuung von D._____ sowie über den Kinderunterhaltsbeitrag (inkl. Anrechnung der Erziehungsgutschriften) verständigt hätten (KESB-act. 2). Den Akten ist zu entnehmen, dass B._____, C._____ (Beschwerdegegnerin 2) und A._____ zusammen eine Familie gründen und ein Kind haben wollten (bspw. KESB-act. 39 S. 5, act. 52 S. 2, act. 53/1-2). Die Eltern von D._____ waren nie ein Paar. Die Beschwerdegegnerinnen sind ein Paar gewesen, und sie fanden zur Re- alisierung ihres Kinderwunsches den Beschwerdeführer (vgl. KESB-act. 52 S. 2 f., act. 53/1-3). D._____ wurde durch künstliche Befruchtung (ICSI) mit dem Samen des Beschwerdeführers gezeugt. Das Erzielen der Schwangerschaft dauerte zwei Jahre und wird von allen Beteiligten als sehr belastend beschrieben (KESB-act. 112/1 S. 2, S. 3). Die seit 2012 als Paar zusammen gewesenen Beschwerdegeg- nerinnen trennten sich etwa im 5. Schwangerschaftsmonat der Beschwerdegegne- rin 1 (u.a. KESB-act. 77 S. 3), sind sich aber eigenen Angaben zufolge bis heute freundschaftlich verbunden. Der Beschwerdeführer ist seit 2017 mit seinem Le- benspartner, F._____, zusammen (KESB-act. 111 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 1 bezog mit dem neugeborenen D._____ per 1. Septem- ber 2019 zusammen mit dem Beschwerdeführer und F._____ eine Wohnung an der G._____-str. … in Zürich, wo der Beschwerdeführer und F._____ noch heute wohnen (KESB-act. 17/4, act. 111 S. 2). Der gemeinsame Haushalt der Eltern (mit F._____) bestand bis Herbst 2020. Die Beschwerdegegnerin 1 ist inzwischen mit einer neuen Partnerin, H._____, zu- sammen, die eine mittlerweile 12-jährige Tochter mit in die Beziehung gebracht hat

- 3 - (BR-act. 22/7). D._____ hat mütterlicherseits am tt.mm.2023 eine Halbschwester bekommen (act. 3/5). Die Parteien betonen, dass D._____ mit seiner Mutter rus- sisch, mit der Beschwerdegegnerin 2 schweizerdeutsch und mit dem Vater hoch- deutsch spricht. 2.1. Im Herbst 2020, demnach rund ein Jahr nach der Geburt von D._____, kam es zum Streit, einerseits zwischen den Eltern und andererseits zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Email-Nachricht vom 28. September 2020 an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend nur noch KESB). Er drückte darin seine grosse Sorge aus über den Umgang der Gross- mutter mütterlicherseits mit D._____, weil die Grossmutter D._____ schon mehr- fach gefährdet habe (KESB-act. 5). Der Beschwerdeführer teilte der KESB mit, er wolle das Besuchsrecht der Grossmutter eingrenzen, evtl. vollkommen verbieten lassen, nicht ohne aber zuvor die Meinung eines Experten über die genaue psychi- sche Erkrankung der Grossmutter mütterlicherseits eingeholt zu haben. Er bat die KESB um Empfehlung eines Experten für die Abklärung (KESB-act. 5, vgl. auch KESB-act. 7). Am gleichen Tag wandte sich die Beschwerdegegnerin 1 an die KESB und hielt fest, sie wohne derzeit mit dem Vater von D._____ in einer WG. Sie habe nun eine Stelle in I._____ SG und werde nach J._____ ziehen. Sie fragte nach der Haltung der KESB bei fehlender Einigung der Eltern über die Obhut (KESB-act. 6). Ein paar Tage später wandte sich die Beschwerdegegnerin 1 erneut an die KESB und bat um Hilfe, weil sie unter zunehmender psychischer häuslicher Gewalt des seit 4 Jah- ren arbeitslosen Beschwerdeführers leide (KESB-act. 9, vgl. auch KESB-act. 10). 2.2. Mit Unterstützung der Väterberatung und Coaching Schweiz stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 bei der KESB Antrag auf Re- gelung des Kontaktrechtes. Die Betreuung sei neu zu regeln und die Obhut über D._____ sei zu 100% ihm, dem Vater, zuzuteilen, unter Regelung des persönlichen Verkehrs der Mutter mit D._____ an jedem zweiten Wochenende (KESB-act. 17, act. 39). Die Mutter liess am 4. November 2020 ebenfalls bei der KESB Antrag

- 4 - stellen, D._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, eventualiter sei D._____ unter die ge- teilte Obhut der Eltern zu stellen, unter autoritativer Festsetzung einer Betreuungs- regelung (KESB- act. 15). 3. Zum Elternstreit über die Obhut bzw. Betreuung von D._____ kamen und kommen die Vorstellungen und Ansprüche der (ehemaligen) Partner der Eltern, das heisst von C._____ (Beschwerdegegnerin 2) und F._____ über ihren Anteil an der Betreuung von D._____ (KESB-act. 28, 77). Beide (Ex-)Partner der Eltern machen Ansprüche auf behördlich zu regelnden Kontakt mit D._____ geltend: Mit Eingabe vom 21. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin 2, den An- trag, es sei ihr ein Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB für D._____ jeweils von Sonn- tagabend 18 Uhr, bis Dienstagmorgen, 8 Uhr, einzuräumen (KESB-act. 28). Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte die von ihrer ehemaligen Partnerin vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung mit Eingaben an die KESB vom 4. November 2020 und vom 8. Januar 2021 und unterstützte den Antrag der Beschwerdegegnerin 2, ihr das verlangte wöchentliche Besuchsrecht für D._____ nach Art. 274a ZGB ein- zuräumen (KESB-act. 15 S. 3, act. 28, act. 39 S. 3, act. 52). Die Beschwerdegeg- nerinnen bezeichnen sich als Co-Mütter von D._____, was der Beschwerdeführer indes nicht gelten lässt. Für ihn ist die Betreuung von D._____ durch die Beschwer- degegnerin 2 eine Fremdbetreuung (KESB-act. 37 S. 5). Auf der anderen Seite verlangt F._____ für sich ein eigenständiges Besuchsrecht gestützt auf Art. 274a ZGB (vgl. E. I./5. unten). 4. Im Folgenden machte der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht, 5. Abteilung, ein Verfahren betreffend Regelung sämtlicher Kinderbe- lange (Obhut, Betreuung und Unterhalt) hängig (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit Schrei- ben vom 27. Januar 2021 teilte die KESB den Beteiligten mit, dass das Verfahren betreffend Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin 2 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des vom Vater anhängig gemachten Gerichtsverfahrens sis- tiert werde (KESB-act. 74/3).

- 5 - Das Einzelgericht genehmigte mit (rechtskräftig gewordenem) Teilurteil vom

16. März 2021 eine Vereinbarung der Eltern mit dem Inhalt, D._____ unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge zu belassen und die Obhut über D._____ den Eltern mit wechselnder Betreuung zu übertragen; im Weiteren errichtete das Einzelgericht antragsgemäss eine Beistandschaft für D._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Schliesslich wurde der Beziehung zwischen C._____ und D._____ Rechnung ge- tragen: Inhalt der mit Teilurteil genehmigten Vereinbarung der Eltern war auch das Besuchsrecht von C._____, D._____ an jeweils drei aufeinanderfolgenden Monta- gen, jeweils von Sonntagabend, 18 Uhr, bis Montagabend, 18 Uhr, bei sich oder mit sich zu haben (KESB-act. 68 = act. 78, KESB-act. 74/5). Strittig vor Bezirksgericht Zürich blieb allein die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz von D._____. Mit Urteil vom 28. September 2021 entschied das Einzel- gericht, dass sich der Wohnsitz von D._____ am Wohnort des Vaters befindet (KESB-act. 120). Dieser Entscheid wurde auf Berufung der Beschwerdegegnerin 1 hin durch das Obergericht, I. Zivilkammer, vom 22. September 2022 aufgehoben und entschieden, dass sich der Wohnsitz von D._____ am gemeinsamen Wohnsitz seiner Eltern in der Stadt Zürich befindet (KESB-act. 215). 5.1. Die KESB nahm nach Erledigung des Gerichtsverfahrens ihr eigenes Verfah- ren über das verlangte Besuchsrecht von C._____ (Beschwerdegegnerin 2) wieder auf. Die KESB und der Bezirksrat fasste sorgfältig den Sachverhalt und die Pro- zessgeschichte zusammen, worauf uneingeschränkt verwiesen werden kann (KESB-act. 238 = BR-act. 2/1). Die nachfolgenden Erwägungen zum Gang des Ver- fahrens und der Entwicklung der Auseinandersetzung sollen in erster Linie der bes- seren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils dienen. 5.2. Drei Monate nach Erlass des Teilurteils des Bezirksgerichtes Zürich nahm C._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2021 an die KESB Bezug auf ihr Gesuch vom

21. November 2020 (E. I./3. vorne) und stellte einen über ihr ursprünglich gestelltes Gesuch und über das mit Teilurteil genehmigte Besuchsrecht hinausgehenden An- trag (KESB-act. 77). Sie ersuchte berechtigt und verpflichtet zu werden, D._____ jeden Montag, von Sonntagabend, 18 Uhr, bis Montagabend, 18 Uhr, jährlich an vier Wochenenden in regelmässigem Abstand von drei Monaten und jährlich wäh-

- 6 - rend drei Wochen Ferien zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Sie begrün- dete diesen Antrag damit, dass es für die Kontinuität der Verhältnisse wichtig sei, dass das Kontaktrecht zwischen ihr und D._____ eigenständig festgesetzt werde, unabhängig von den biologischen Eltern. Darauf hätten sie und D._____ einen An- spruch. Aus ihrer Sicht erscheine eine Lösung im Kindswohl, welche sich möglichst nahe an der Vereinbarung der Eltern und ihr (C._____) von April 2017 sowie der bisher gelebten Betreuungsregelung orientiere (KESB-act. 77 S. 4). Ein Wechsel im ¾ -Rhythmus (drei von vier Montagen; am darauffolgenden Montag erfolgt die Betreuung durch den Vater, danach beginnt der Zyklus von neuem), wie es die Vereinbarung der Eltern bzw. das Teilurteil des Bezirksgerichts statuiere, könne D._____ nicht die im gleichen Masse benötigte Stabilität bringen, sondern sorge immer wieder für Brüche im Ablauf, zumal es für diese Änderung auch keine Ver- anlassung gebe, beide Eltern würden am Montag arbeiten (KESB-act. 77 S. 5 f.). Bei der Anzahl Ferienwochen habe sie sich überlegt, dass die beiden biologischen Eltern so je fünf Wochen mit D._____ hätten, entsprechend ihrem Ferienanspruch am Arbeitsplatz und sie (C._____) die drei verbleibenden Wochen der jährlichen Schulferien abdecken würde. Der Beschwerdeführer lehnte eine Erweiterung des Kontaktrechts von C._____ un- ter Hinweis darauf, dass vor Bezirksgericht in stundenlangen Einigungsgesprä- chen, mit telefonischem Kontakt zu Frau C._____, die Vereinbarung mit Müh und Not erreicht worden sei. Sollte an der Betreuungszeit des Vaters zu Gunsten von Frau C._____ etwas geändert werden, fühle er sich auch nicht mehr an die gericht- liche Vereinbarung gebunden und werde die Obhutsfrage, wie auch die Frage der Einräumung eines Besuchsrechts für F._____, der eine viel engere Bezugsperson von D._____ sei als Frau C._____, erneut zur Diskussion gestellt (KESB-act. 89). 5.3. Mit Eingabe vom 2. August 2021 beantragte F._____ für sich ein Besuchs- recht nach Art. 274a ZGB, das heisst, er soll berechtigt erklärt werden, D._____ zu je einem Drittel aller Arbeitstage, aller Wochenenden und der jährlichen Schulferien sowie alle drei Jahre während der Tage um Weihnachten und Ostern zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen (KESB-act. 93). Diese Anträge, welche vom Be-

- 7 - schwerdeführer unterstützt werden (KESB-act. 111), werden im Verfahren Prozess Nr. PQ240026, entschieden. Die Beschwerdegegnerin 1 erstattete mit Eingabe vom 28. Juni 2021 eine Gefähr- dungsmeldung bei der KESB und beantragte, es sei in Abänderung der Vereinba- rung gemäss Teilurteil des Einzelgerichts Zürich vom 16. März 2021 (KESB- act. 68), der Aufenthalt von D._____ auf maximal sieben Tage am Stück bei der jeweiligen Gegenpartei zu beschränken (KESB-act. 80). Mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2021 und 12. Januar 2023 an die KESB (KESB-act. 113, act. 221) ergänzte die Beschwerdegegnerin 1 ihren Antrag. 6.1. Anlässlich der Anhörung bei der KESB vom 3. November 2021 erklärten sich die Eltern und C._____ bereit, beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) eine Beratung wahrzunehmen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung der Betreuungszeiten für D._____ zu finden (KESB-act. 128 S. 5, act. 138), weshalb die KESB das Verfahren (Besuchsrecht Beschwerdegegnerin 2) während der Dauer der Beratung, einstweilen bis 31. März 2022 sistierte (KESB-act. 135). (Nur) rund drei Wochen nach der Anhörung liess sich die Beschwerdegegnerin 1 nach dem Stand des Verfahrens betreffend ihren Antrag vom 28. Juni 2021 auf Abände- rung der gerichtlichen Vereinbarung zufolge Kindswohlgefährdung erkundigen (KESB-act. 136). Die KESB erachtete es aufgrund der laufenden Beratung beim MMI als angezeigt, die Behandlung dieses Antrages einstweilen ebenfalls aufzu- schieben (KESB-act. 138). 6.2. Im Juni 2022 kamen die Eltern von D._____ und C._____ zum Schluss, eine Pause mit der Beratung zu machen, bis die KESB die anstehenden Entscheide getroffen habe (KESB-act. 156). 7. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer bei der KESB und in Unterstützung des zuvor bereits von seinem Lebenspartner gestellten Ge- suches (E. I./5. vorne), beantragen, es sei F._____ ein Kontaktrecht zu gewähren (KESB-act. 166), und F._____, sei in das Verfahren vor der KESB in Sachen Be- suchsrecht von Frau C._____ einzubeziehen. Diesen prozessualen Antrag - Teil- nahme von F._____ an der Anhörung im Verfahren Besuchsrecht C._____ -, wies

- 8 - die Kammer, wie zuvor schon die KESB und der Bezirksrat, mit Beschluss vom

12. August 2022 ab bzw. trat auf den Antrag nicht ein (KESB-act. 169, act. 179, 189). Materiell betonte der Beschwerdeführer erneut, dass das Montagbesuchs- recht von Frau C._____ nicht zu Lasten seiner Betreuungszeiten von D._____ (an jedem vierten Montag im Monat) ausgedehnt werden dürfe (KESB-act. 166, 167). 8. Anlässlich einer erneuten Anhörung bei der KESB vom 6. Juli 2022 zeigte sich die ihren Lauf nehmende Entwicklung der Auseinandersetzung zwischen den Eltern und ihren jeweiligen (Ex-)Partner/innen (KESB-act. 171, 192). Beide Seiten nehmen für sich eine intensivere, adäquatere Eltern-Kind-Beziehung in Anspruch und sprechen der anderen Seite eine geringere Bedeutung im Leben von D._____ zu (KESB-act. 192 S. 3, act. 199, act. 210 S. 2, act. 221, act. 224, act. 229 S. 2.). Weitere Abklärungen und Bemühungen seitens der KESB und ein weiterer Ver- such einer meditierten Streitbeilegung, insbesondere über den vierten Montag im Monat zugunsten der Beschwerdegegnerin 2, blieben erfolglos (KESB-act. 171, act. 230). 9.1. Schliesslich entschied die KESB mit Beschluss vom 4. April 2023. Sie hiess den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 gut und ordnete in Dispositivziffer 1, bei gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, folgendes Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 für D._____ an (KESB-act. 238 = BR-act. 2/1): "- jeden Montag, von Sonntagabend, 18,00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, - jährlich an vier Wochenenden, nämlich jeweils das erste Wochenende in den Monaten März, Juni, September und Dezember, wobei zwei Wochen- enden zu Lasten der Betreuungszeit der Mutter und zwei Wochenenden zu Lasten der Betreuungszeit des Vaters gehen, - jährlich während drei Wochen Ferien, nämlich jeweils die erste Woche der Sport-, Sommer- und Herbstferien, wobei zwei Wochen zu Lasten des Fe-

- 9 - rienbetreuungsrechts der Mutter und eine Woche zu Lasten des Ferien- betreuungsrechts des Vaters gehen." (...) 9.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerde und hielt an den vor der KESB gestellten Anträgen fest (BR-act. 1). Nach Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR-act. 18), der Durch- führung eines doppelten Schriftenwechsels (BR-act. 19, act. 21, act. 39, act. 52, act. 59, act. 65, act. 67), der Einholung einer Stellungnahme der KESB (BR- act. 10), der Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass vorsorg- licher Massnahmen (BR-act. 41, act. 56) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wies der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2024 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte er den Parteien je zu einem Drittel (BR act. 75 = act. 3/1 = act. 6 [Ak- tenexemplar]; nachfolgend nur noch als act. 6 zitiert). 10. Am 28. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Be- schwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats ein (act. 2) und stellt folgende Anträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 25.01.2024 und das für Frau C._____ mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 04.04.2023 festgesetzte Besuchsrecht aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass Frau C._____ die Voraussetzungen für ein Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB nicht erfüllt. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Bezirks- rat zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpar- tei(en)." Weiter stellte der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Anträge. Der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (act. 2 S. 3). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-78, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 7/11/1- 258), zitiert als KESB-act.), inklusive der Akten des Bezirksgerichts Zürich (KESB-

- 10 - act. 74/1-6) wurden von Amtes wegen beigezogen. Es wurden nach Mitteilungen eines Anwaltswechsels auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 (act. 8-10) und Feri- enabwesenheiten auf Seiten der Beschwerdegegnerin 1 (act. 11) mit Präsidialver- fügung vom 16. Mai 2024 den Beschwerdegegnerinnen Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte in- nert Frist die Beschwerdeantwort am 10. Juni 2024 (act. 15) und die Beschwerde- gegnerin 2 ihre Beschwerdeantwort am 20. Juni 2024 ein (act. 19), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. Die Beschwerdeantworten wurden dem Be- schwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 21 - act. 24). Der Beschwerdeführer liess sich vernehmen (act. 25), worauf diese Stellungnahme wiederum den Beschwerdegegnerinnen zugestellt wurde (act. 27/1- act. 28/1-2). Die Beschwerdegegnerinnen reichten keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63

f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den

- 11 - Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizial- maxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides aus- einandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den ange- fochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprü- fen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Noven- recht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Bera- tungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 1.3. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der sachlich zuständigen II. Zivilkam- mer des Obergerichts eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte und vor Vorinstanz unterlegene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der persönliche Verkehr der Beschwerdegegnerin 2 mit D._____ nach Art. 274a ZGB, und zwar allein die Frage, ob der Beschwerdegegnerin 2 infolge Vorliegens ausserordentlicher Umstände nach Massgabe von Art. 274a ZGB ein weiterer, vierter Besuchstag im Monat, vier Besuchswochenende pro Jahr und drei Wochen Ferien pro Jahr mit D._____ ein- zuräumen ist. Das Teilurteil des Einzelgerichts, Bezirksgericht Zürich, vom 16. März 2021 legte die Besuchsmodalitäten in der Familie A._____B._____ fest. Gemäss dem rechts- kräftigen Urteil zufolge einer Vereinbarung der Eltern steht der Beschwerdegegne- rin 2 ein persönlicher Kontakt mit D._____ an drei Montagen pro Monat, jeweils von Sonntagabend 18 Uhr, bis Montagabend 18 Uhr zu. Die Eltern von D._____ sind

- 12 - an das Urteil grundsätzlich gebunden. In Bezug auf die Eltern stellt das vorliegende Verfahren der Sache nach ein Abänderungsprozess dar (Art. 298d ZGB). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um einen originären Prozess einer Dritten um Einräumung eines über das Teilurteil hinausgehenden Besuchsrechts für ein nicht verwandtes Kind (Art. 274a ZGB). 3.1. Nach Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern des Kindes mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. In diesem Rahmen entscheiden sie auch darüber, mit wem das Kind Kontakt hat. Vorbehalten bleibt Art. 274a ZGB. In diesem Sinne ist es nicht zutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin 2 ausführen lässt, die Kontaktregelung soll von den biologischen Eltern unabhängig und nicht von deren Willen abhängig sein (KESB-act. 209). 3.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffen- den und ausführlichen rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zu den Vorausset- zungen des Besuchsrechts Dritter, inklusive zu den Eigenheiten des konkreten Fal- les, verwiesen werden, denen nichts anzufügen ist (BR-act. 6 S. 10-14, S. 25-30). Hervorzuheben ist, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Aus- schluss der Interessen der Drittperson, zu der das Kind persönliche Beziehungen unterhalten kann oder soll (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2; BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Es genügt nicht, dass die persönlichen Beziehungen dem Kind nicht schaden, wie die Beschwerdegegnerin 1 schreibt (act. 15 Rz 9), sondern sie müssen dem Wohl des Kindes positiv dienen. Der per- sönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und der Drittperson ein tiefgreifender Konflikt besteht und das Kind durch den Kontakt zum Dritten einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. Au- gust 2018 E. 3.2). Ein ausserordentlicher Umstand kann neben dem Tod eines El- ternteils bejaht werden, wenn eine enge Beziehung zum Kind besteht, wie etwa bei Pflegeeltern, oder wenn die Drittperson die Lücke in der Betreuung wegen längerer Abwesenheit eines Elternteils füllt (BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das von Dritten beanspruchte Recht

- 13 - zusätzlich zu den persönlichen Beziehungen der Eltern ausgeübt wird (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1 f.). 4. Anders als die Beschwerdegegnerin 2 behauptet, lässt sich der vorliegende Fall nicht ohne Weiteres mit dem Fall BGE 147 III 209 = BGer 5A 755/2020 vom

16. März 2021 vergleichen (KESB-act. 77 S. 6). Im damaligen Fall wuchsen die Kinder, die nach künstlicher Befruchtung im Ausland gezeugt wurden, in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft auf. Nur die biologische Mutter war im Zivilstandsregister eingetragen. Der vom Bundesgericht befürwortete per- sönliche Kontakt der Ex-Partnerin der Mutter diente dazu, den Kontakt dieses El- ternteils zu den Kindern wachzuhalten. Der vorliegende Fall liegt anders. D._____ hat eine Mutter und (von Anfang an auch) einen Vater, die sich beide um ihn küm- mern und die Doppelverantwortung als Eltern wahrnehmen. Das von der Be- schwerdegegnerin 2 beanspruchte Besuchsrecht soll zusätzlich zu den persönli- chen Beziehungen beider Eltern zu D._____ ausgeübt werden. Bereits der Bezirks- rat wies darauf hin, dass es keine "Lücke" in der Riege der Betreuungspersonen für D._____ gebe (BR-act. 6 S. 26) und von einer Multiplikation von rechtlichen Verantwortungsträgerin tendenziell abzusehen sei (BR-act. 6 S. 13). In der Tat steht das Gesetzeskonzept einer Vervielfachung den Eltern vorbehaltenen Rechten (und Pflichten) entgegen (E. II./3.1.). 5.1. Mit dem Bezirksrat ist aber auch festzuhalten, dass Sonderkonstellationen die Aufweichung des Dualismus verlangen (BR-act. 6 S. 22 f., S. 25 f.). Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen die gesamthafte Aufhebung des Be- suchsrechts der Beschwerdegegnerin 2 verlangt, hält er selbst fest, dass sich die von den leiblichen Eltern vor dem Bezirksgericht Zürich erarbeitete Lösung bewährt habe (BR-act. 1 S. 5, act. 39 S. 12, act. 2 S. 6). Abänderungsgründe legt er nicht dar (E. II./2.). Soweit er beantragt, das dem Teilurteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 16. März 2021 zugrunde liegende Besuchsrecht der Be- schwerdegegnerin 2 sei gänzlich aufzuheben, erweist sich die Beschwerde daher sofort als unbegründet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gegen eine er- weiterte zu seinen Lasten gehende Kontaktregelung für die Beschwerdegegnerin 2

- 14 - am vierten Montag im Monat (und gegen ein Wochenend- und Ferienbesuchs- recht). 5.2. Mit der im Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2021 genehmig- ten Vereinbarung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 wurde das Anliegen der Beschwerdegegnerin 2 auf eine eigenständige Beziehung zu D._____ berücksichtigt, indem ihr autoritativ an drei Montagen pro Monat (von je- weils Sonntagabend bis Montagabend) ein Besuchsrecht eingeräumt worden ist. Die Eltern gehen davon aus, dass ausserordentliche Umstände nach Art. 274a ZGB vorliegen und der besonderen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und D._____ Rechnung getragen werden soll. 6.1. Der Bezirksrat beurteilte nach einer ausgewogenen und sorgfältigen Darstel- lung der Sach- -und Rechtslage die gegebenen Umstände im Hinblick auf Art. 274a ZGB als Grenzfall (act. 6 S. 27), kam dann in Abwägung der massgebenden Fak- toren und vor allem in Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine wichtige Bezugsperson für D._____ sei, und der Kontakt von der Mutter unter- stützt werde, zum Schluss, es sei der Beschwerdegegnerin 2 ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen. Die Aufteilung der Besuchstage für die Beschwerde- gegnerin 2 mit D._____ auf alle vier Montage im Monat (zusätzlich mit vier Wo- chenenden und drei Wochen Ferien pro Jahr) schaffe eine gewisse Stabilität, sei aus der Perspektive von D._____ naheliegend und für die beteiligten Betreuungs- personen vertretbar (act. 6 S. 31). Die Kammer schliesst sich der grundsätzlichen Einschätzung der Vorinstanz an, zieht aber in Bezug auf den Umfang des Besuchsrechts in Abwägung der Interes- sen einen anderen Schluss. 6.2. Die Beschwerdegegnerinnen führen die Elternvereinbarung von April 2017 an (KESB-act. 14/2), welche eigenen Worten zufolge eine gleichberechtigte Umset- zung des Elternschaftsprojektes zwischen den drei Eltern zum Inhalt habe (act. 15 Rz 13, act. 19 Rz 9 ff.).

- 15 - Zur - nicht unterschriebenen - Elternvereinbarung ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht auf den Moment ankommt, in welchen die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben, sondern für die inhaltliche Kontrolle vielmehr der Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung und primär das Kindswohl massgebend ist (act. 6 S. 23 f.). Es ist zu beachten, dass eine (hier aber nicht vorliegende) Übereinkunft der Eltern in Kinderbelangen das Gericht aufgrund des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht zu binden vermag. Auch wenn der Kinderwunsch der Beschwerdegegnerinnen am Anfang stand und die Beschwerdegegnerin 2 für D._____ die dritte Hauptbezugsperson sein soll (BR- act. 6 S. 24 ff., act. 19 Rz 46), so ist auf der anderen Seite festzuhalten, dass zwar die Absicht bestand, D._____ in einer Familie mit drei Elternteilen aufwachsen zu sehen, diese Absicht aber offensichtlich nicht umgesetzt werden konnte. Die Be- ziehung der Beschwerdegegnerinnen war im Zeitpunkt der Geburt von D._____ schon aufgelöst, und die Beschwerdegegnerin 2 übernahm (erst) sechs Monate nach der Geburt (und nach Ende des Mutterschaftsurlaubs der Beschwerdegegne- rin 1) die Betreuung von D._____ im Umfang eines Tages, von Sonntagabend bis Montagabend. Die Beschwerdegegnerin 2 versuchte und versucht, zwischen den hochstrittigen Eltern zu vermitteln, sie kann aber die anhaltenden Konflikte auch nicht lösen. Inzwischen sind die Parteien während bald vier Jahren in einem Konflikt über den Umfang des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin 2 mit D._____ (aber nicht nur damit) in einer Art und Weise verstrickt, der über den Rahmen der nicht immer leichtwiegenden Sachverhalte hinausgeht, die der Kammer üblicherweise zur Prü- fung des Besuchsrechts vorgelegt werden. Dieses jahrelange Gezerre von vier er- wachsenen (mit F._____), vermeintlich im Wohl von D._____ handelnden Perso- nen ist dem Befinden und der gesunden Entwicklung von D._____ in hohem Masse abträglich. Wie auch die Beschwerdegegnerin 1 festhält, besteht eine hohe Fluk- tuation in der Betreuung von D._____ (act. 15 Rz 18). Bereits der Bezirksrat wies darauf hin, dass D._____ stetigen Wechseln ausgesetzt und gezwungen sei, sei- nen Weg in verschiedenen Lebenswelten zu finden (act. 6 S. 18). Diese Ausgangs-

- 16 - lage ist für D._____ anspruchsvoll, zumal der Bube gemäss Beistand zurzeit in zwei komplett getrennten Lebenswelten aufwachse, weil es den Eltern nicht möglich sei, in einer kooperativen Art miteinander zu kommunizieren (KESB-act. 230 S. 3, BR- act. 55/2). Der Beistand von D._____ äusserte sich bezüglich Ausdehnung des Be- suchsrechts skeptisch und betrachtete die mehrfachen Übergaben von D._____ als problematisch. Er hinterfragt zudem, ob angesichts der Umstände ein weiterer Be- suchstag ein Mehrwert für die Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und D._____ schaffe; auf diese Bedenken des Beistandes wies der Bezirksrat bereits hin (act. 6 S. 30 unter Verweis auf KESB-act. 198). Der Beistand hielt im Rechen- schaftsbericht vom 30. Juni 2023 weiter fest, dass die emotionale Belastung für D._____ enorm sei. Unbewusst müsse er sich ständig zwischen seinen Eltern ent- scheiden. Diesem Druck im Alltag standzuhalten, sei ein Kraftakt, welcher nicht spurlos am Kind vorbei gehe. Bei D._____ würden in dieser Hinsicht erste Sym- ptome auftreten, beispielsweise sei er gesundheitlich oft angeschlagen und be- ginne zu stottern. Dies könnten Reaktionen auf seinen alltäglichen Stress mit sei- nen hochstrittigen Eltern sein (BR-act. 55/2 S. 5). Die Konflikte würden durch Ge- fährdungsmeldungen und angestrengte Gerichtsverfahren nur noch grösser (BR- act. 53/17). Die Eltern würden das Besuchsrecht als Mittel zum Machtkampf nutzen, dies führe zu einer stark negativen familiären Atmosphäre (BR-act. 55/2 S. 5). Auch wenn in erster Linie die Eltern hochstrittig miteinander umgehen und dieser Streit seit Jahren mit inhaltlichen Variationen weiter besteht, kann er nicht ganz losgelöst von der Rolle bzw. den Anträgen der Beschwerdegegnerin 2 gesehen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 beansprucht für sich ein sehr weitgehendes Besuchsrecht. Die Beschwerdegegnerin 1 teilt dieses Interesse und unterstützt den Anspruch. Der Beschwerdeführer lehnt ein weitergehendes Besuchsrecht ab. In diesem Sinn multipliziert sich für D._____ der Loyalitätskonflikt und fächert sich auf drei bzw. vier (mit F._____) Bezugspersonen auf. Die Parteien sind nicht imstande konfliktfrei ihre Betreuungsanteile aufeinander ab- zustimmen und eine ausgewogene Lösung für D._____ zu finden. Der Konflikt ist anhaltend und das Gefährdungspotential für D._____ offensichtlich. In diesem Sinne ist die (nicht unterschriebene) Elternvereinbarung als Makulatur zu bezeich-

- 17 - nen. Der anhaltende hochstrittige Konflikt verlangt nach Zurückhaltung in Bezug auf eine Änderung des (Teil-)urteils des Bezirksgerichts Zürich bzw. der damit ge- nehmigten Vereinbarung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1. 6.3. D._____ unterhält nicht nur zu beiden Eltern und der Beschwerdegegnerin 2 eine Beziehung, sondern er steht auch zur neuen Partnerin der Mutter und zum Partner des Vaters in Kontakt. Auch die Gotte, K._____, verbringt gerne Zeit mit D._____ (BR-act. 22/9). Von einer Lücke der Betreuung, die es zu füllen gebe, ist die vorliegende Konstellation weit entfernt. Alle fünf erwachsenen Personen sind und wollen für D._____ präsent sein. Auch wenn ausdrücklich das Engagement und die Verantwortung der Beschwerdegegnerin 2 für D._____ gesehen wird und nicht kleingeredet werden soll, so ist - die Sichtweise der Beschwerdegegnerinnen zu Ende gedacht - zu bedenken, dass bei aufeinanderfolgenden Beziehungen, die nach einer gewissen Zeit enden, jede/r ehemalige Partner/in eines (biologischen) Elternteils für sich ein ausgedehntes Besuchsrecht gestützt auf Art. 274a ZGB be- anspruchen könnte, weil er bzw. sie als sogenannter intentionaler Elternteil eltern- ähnliche Aufgaben übernommen hat. Eine autoritative Einräumung von miteinander in Konkurrenz stehenden Betreuungsanteilen bzw. von Besuchsrechte an mehrere (biologische oder intentionale), miteinander (teilweise) zerstrittene Elternteile ist mit dem Art. 274a ZGB zugrunde liegenden Gedanken nicht vereinbar und dem Wohl des umkämpften Kindes abträglich. 7. Mit der Regelung gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts vom 16. März 2021 ist sichergestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine enge Bezugsperson für D._____ auch im Alltag bleibt, und es ist der ihr gebührende Stellenwert im Leben von D._____ eingeräumt. Es bleibt für die Beschwerdegegnerin 2 bei diesem drei- maligen Besuchsrecht pro Monat, von jeweils Sonntagabend, 18 Uhr bis Montag- abend, 18 Uhr. Für diesen Umfang des Besuchsrechts muss die Konfliktsituation zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer in den Hinter- grund treten. Ein zusätzlicher Montag im Monat ist für die Aufrechterhaltung der gewachsenen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und D._____ nicht notwendig und abzuwägen gegen die damit verbundenen Belastungen für D._____. Auch wenn die Einschätzung der KESB zutreffen dürfte, dass mit ver-

- 18 - mehrten Konflikten gerechnet werden müsse, selbst wenn der Beschwerdegegne- rin 2 kein Besuchsrecht eingeräumt werden sollte (KESB-act. 238 S. 18 unten f), ist auf anderer Seite festzuhalten, dass die Konfliktherde für D._____ möglichst zu minimieren sind. Weniger Wechsel von D._____ zwischen den Bezugspersonen bedeutet weniger Reibungsfläche. Die Ausdehnung des persönlichen Kontakts auf einen vierten Montag erfolgte gegen den Willen des Vaters. In einer solchen Kon- stellation ist mit der Einräumung eines persönlichen Kontakts gestützt auf Art. 274a ZGB Zurückhaltung geboten. Daran ändert nichts, dass vorgeburtlich an eine mehr- teilige Elternschaft gedacht wurde (act. 12/6 = act. 14/2), und die Beschwerdegeg- nerin 2 nun seit Jahren sich ernsthaft und in verschiedener Hinsicht um D._____ kümmert. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Ausschluss der Interessen der Drittperson. Es genügt nicht, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zum/zur Dritten nicht beeinträchtigt wird; not- wendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken. Wer- den die Eltern, die D._____ ohnehin bereits eine komplizierte Situation abverlan- gen, auf absehbare Zeit nicht imstande sein, ihren anhaltenden Streit um ihr Kind zu beenden, sind gegebenenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Dass die Beschwerdegegnerinnen die mehr als 50 Seiten umfassende, nach Ab- schluss des Schriftenwechsels ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2024 (act. 25) nicht erwiderten, lässt zumindest auf Seiten der Be- schwerdegegnerinnen auf Einsicht und Besinnung auf das Kindswohl hoffen. Zur notwendigen Einkehr der Ruhe im Alltag von D._____ gehört auch die Einsicht der Eltern (und der Beschwerdegegnerin 2), es bei dem von den Eltern vereinbarten Besuchsrecht vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich bewenden zu lassen. D._____ wird mit zunehmenden Alter ohnehin seine eigenen Pläne und Erfahrun- gen machen, mit gleichaltrigen Kameraden seine Zeit verbringen und zusehends nicht mehr Teil "eines 1/3-1/3-1/3 Betreuungskonzeptes" (vgl. act. 12/6 = act. 14/2) von vier, in zwei Lager sich gegenüberstehenden zerstrittenen Eltern und deren (ehemaligen) Partner sein wollen. Will die Beschwerdegegnerin 2 mit D._____ Zeit an den Wochenenden oder in den Ferien verbringen, hat sie sich mit der Beschwerdegegnerin 1 abzusprechen. Es ist

- 19 - davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Betreuungszeiten be- reits jetzt teilweise gemeinsam verbringen III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich auch die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens den Parteien je zu einem Drittel aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'700.-- festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. 2. Mangels explizitem Antrag bleibt es bei den beiden vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiven. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich vom 4. April 2023 bleibt es beim Besuchsrecht der Beschwerdegeg- nerin 2 mit D._____ gemäss Dispositivziffer 5./1.c des Teilurteils des Einzel- gerichts, Bezirksgericht Zürich, vom 16. März 2021. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.-- festgesetzt und den Parteien je zu einem Drittel auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Stadt Zürich, an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

- 20 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: