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PA190023

Zh Gerichte · 2019-06-27 · Deutsch ZH

Fürsorgerische Unterbringung / Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 3451 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Juni 2019

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ord- nete mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ an, der zunächst am 28. Dezember 2018 ärztlicherseits fürsor- gerisch untergebracht worden war. Mit Beschluss der KESB vom 27. Juni 2019 wurde diese fürsorgerische Unterbringung verlängert (Art. 431 ZGB) (act. 2). Dagegen erhob A._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10 Abteilung, Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des KESB- Entscheids und der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1 sinngemäss). Das Einzelgericht lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zur Anhörung/Hauptverhandlung auf Dienstag, 16. Juli 2019 vor und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4). Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. med. C._____ und den Anhörungen von A._____, Dr. med. D._____ und des Pflegers E._____, beide vom B._____ (Protokoll Vorinstanz S. 7- 22), zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (Protokoll Vo- rinstanz S. 23). Das Einzelgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung vom

16. Juli 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 12). Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer ans Obergericht. Das Schriftstück trägt den Titel "Antwort zu Fall Nr. FF190144-L von A._____, Elektromonteur … " (act. 11) und wurde als Be- schwerde entgegen genommen. Sinngemäss verlangt der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.

E. 2 Das Obergericht hat als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz den unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB zu be- folgen (CHK ZGB-STECK, 3. Auflage, Vorb. Art. 443 ff. N 12, Art. 450 N 5), wobei in der Regel bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge- rische Unterbringung keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durch- zuführen ist (§ 69 EG KESR).

E. 3 a) Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht

- 3 - schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Anfechtung einer Erle- digung infolge Klagerückzug ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auf- lage, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschrei- bungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsob- jekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2.). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betra- fen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gül- tig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Wi- derrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer NP130033 vom 20. März 2014; OGer PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer PF110004 vom 9. März 2011).

b) Ob sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf die zivilrecht- liche Unwirksamkeit der Parteierklärung wegen mangelhafter Willensbildung beruft, was mit Revision geltend zu machen wäre (Art. 328 ZPO), kann offen gelassen werden. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, liegt ein Formmangel vor, was mit Beschwerde gerügt werden kann.

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, auch ohne explizite Rüge des Beschwerdeführers, dass der "Klagerückzug" zwar von der Vorinstanz pro- tokolliert, das Protokoll aber nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Es liegt somit kein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO vor. Der protokollierte Klagerückzug hat deshalb nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides im Sinne von Art. 241 Abs. 2 ZPO. Das ist ein schwerer, unheilbarer Mangel. Er führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

- 4 -

In Anwendung von § 71 EG KESR hat die Rückweisung an die Vorinstanz aber zu unterbleiben, wenn die Sache spruchreif ist oder mit vertretbarem Aufwand spruchreif gemacht werden kann. Die vorinstanzliche Verhandlung wurde im Sinne des Gesetzes, mit Anhörung des Beschwerdeführers und der Erstattung eines Gutachtens, durchgeführt, so dass das Verfahren heute ohne prozessuale Weiterungen spruchreif ist.

E. 4 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Be- hinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Not- wendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln.

E. 5 a) Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung.

Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen. Dieses muss zudem erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Betroffenen haben. Ent- scheidend ist insbesondere, ob die Person ihre Entscheidungsfreiheit be- wahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (BSK ZGB I-GEISER/ ET- ZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 15).

- 5 -

b) Gemäss Ausführungen des Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Gutachter führte aus, gemäss Klinik sei die Schizophrene paranoid. Der Beschwerdeführer gehe von einer hebephrenen Schizophrenie aus. Ob eine hebephrene oder eine paranoide Schizophrenie vorliege, sei für die Frage der Fürsorgeri- schen Unterbringung nicht von Wichtigkeit. Es liege eine Verhaltensstörung durch Cannabis- und Alkoholkonsum vor. Das sei aber noch keine Abhän- gigkeit (Protokoll Vorinstanz S. 13, S. 15). Die Psychiatrische Universitäts- klinik (PUK) stellte die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung mit der Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie, ICD-10 F25.2 (act. 6 S. 4). Im Arztbrief - Anmeldung Wohnheim vom 14. März 2019 führte F._____, Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, zum Krankheitsverlauf aus, der Patient leide an einer langjährigen paranoiden Schizophrenie. Seit Dezember 2018 liege eine psychotische Dekompensati- on unklarer Genese mit Vergiftungs- und Beeinträchtigungsideen, psycho- motorischer Unruhe, Angespanntheit und zeitweise fremdaggressives Ver- halten vor. Ausserdem sei es zu einer akuten Dermatitis gekommen, die im Rahmen einer dermatologischen Abklärung als akute Psoriasis interpretiert worden sei (act. 6 S. 23). Auch wenn der Beschwerdeführer die paranoide Form der Schizophrenie bestreitet (Protokoll Vorinstanz S. 11), gibt es keinen Grund, die fachärztli- che Einschätzung der PUK zu hinterfragen. Die Diagnose ist seit längerer Zeit bekannt. Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesund- heitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.). Eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen, die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Einrichtung sowie – zentral – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, erfüllt sind.

- 6 -

E. 6 a) Vorausgesetzt wird nebst einem Schwächezustand eine Schutzbedürftig- keit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Unter Personensorge sind einerseits therapeutische Massnahmen zu verstehen, aber auch weitere Formen der Betreuung, welche die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt, wie Kochen, Essen, Körperhygiene etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine subsidiäre Bedeutung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenz- fällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt-Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es zum Schutzauftrag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes betroffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für angerichteten Schaden zu schützen (BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 41 ff.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unter- bringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist zu berücksichtigen, was eine ambulante Behandlung an Belastung für die Umgebung bedeutet. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzu- nehmen. Wo ein stationärer Aufenthalt in einer Anstalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Un- terbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012 , Erw. 4.1). Der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer Einrichtung in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerdeführers als unbedingt erfor- derlich. Er führte aus, eine sofortige Entlassung wäre eine Überforderung. Er halte ihn nicht für effektiv fähig, auf der Gasse zu leben. Es brauche eine gewisse Führung, eine Behandlung, Spitex Besuche etc. Nicht, dass er non- compliant wäre, aber wenn er auf die Gasse entlassen würde, würde eine

- 7 - Medikation wohl dahinfallen. Er habe jetzt keine Wohnung und sei von sei- ner Partnerin getrennt. Wie weit sie sich im Alter wieder zusammenführen liessen, müsste man näher prüfen. Sollte das gelingen, würde er die Auswir- kungen einer Entlassung – nicht per sofort – als sehr günstig beurteilen. Auf die Frage, mit welchen Belastungen und Gefährdungen im Falle einer sofor- tigen Entlassung zu rechnen sei für die betreuenden Personen und das üb- rige soziale Umfeld, antwortete er, wenn sich der Beschwerdeführer wahn- haft bedroht fühle, habe er schon einmal einen Mitpatienten zu Boden ge- drückt. Solange er die Medikamente nehme, halte er – der Gutachter – das Risiko, dass er das wieder tue aber für gering. Die Risiken einer sofortigen Entlassung liessen sich seiner Meinung nach nicht einschränken. Aber, so wie er es verstanden habe, könne man es in Betracht ziehen, langsam auf einen Austritt hinzuarbeiten. Eine ordentliche Entlassung könne ins Auge ge- fasst werden, wenn die Themenbereiche Wohnung, ambulante Therapie und Spitex aufgegleist seien (Protokoll Vorinstanz S. 16-17). Auch Dr. med. D._____ hält einen Austritt aus dem B._____ für verfrüht. Im Moment lässt sich der Wunsch des Beschwerdeführers, mit G._____ alleine zu wohnen, nach Ansicht des Klinikarztes nicht erfüllen. Sie – so der Klinik- arzt – könnten nicht mit Sicherheit sagen, was bei einer Entlassung gesche- he. Seine persönliche Befürchtung sei, dass dieses Wahndenken möglich- erweise verschiedene Personen einbeziehe könnte, und aus diesem Grund sei ein plötzlicher Austritt nicht empfehlenswert. Sie hätten aber gesehen, dass bereits in der PUK eine Verbesserung eingetreten sei, welche jetzt wei- tergehe. Sie dächten, dass er beispielsweise im offenen Bereich in einer Wohngemeinschaft leben könnte. Das sei angedacht. Dort könnte der Be- schwerdeführer auch beweisen, dass er das alles alleine schaffe. Möglich- erweise gebe es in dieser Zeit eine solche Verbesserung des Wahndenkens, dass man keine Bedenken mehr haben müsse (Protokoll Vorinstanz S. 19). Der Pfleger brachte anlässlich der Verhandlung vor, sie hätten erst einen Monat Erfahrung mit dem Beschwerdeführer. Zu ihm persönlich sei er sehr freundlich. Aber das müsse nicht immer mit jedem klappen. Er könne nicht sicher bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nehmen

- 8 - würde. Bei ihnen habe es bisher aber gut geklappt. Aber ob das beim alleine Wohnen auch so sei, wisse er nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie mehr Eindrücke seines Verhaltens (Protokoll Vorinstanz S. 20). In seiner Stellungnahme zu Handen der KESB vom 16. Juli 2019, welche gemäss ausdrücklichem Hinweis auch für das vorinstanzliche Verfahren gelten soll, führte Dr. D._____ aus, er erachte einen weiteren stationären Aufenthalt zur Behandlung, Pflege und Betreuung als erforderlich, weil dies nur so sicher- gestellt werden könne. Herr A._____ wäre von den Anforderungen hinsicht- lich Entscheidfähigkeit und Antrieb in einem ambulanten Umfeld überfordert. Eine Entlassung aus dem B._____ resp. aus einer stationären Einrichtung wäre mit einer Sistierung der Medikation, in der Folge einer Zunahme der wahnhaften Symptomatik mit Selbst- und Fremdgefährdung sowie mit einer schweren Verwahrlosung verbunden. Es müsse davon ausgegangen wer- den, dass Herr A._____ nach seiner Entlassung aus seinem stationären Umfeld, seinen Hausarzt in seine Wahngedanken miteinbeziehe, diesen nicht mehr besuchte, und ihm somit die Depotmedikation nicht mehr verab- reicht werden könnte (act. 5).

b) Aus diesen Ausführungen wird klar, dass die beiden Ärzte einen Behand- lungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers bejahen. Die Wahn- gedanken des Beschwerdeführers spielen immer noch eine zentrale Rolle. Bei ihrem Antrag ans B._____ auf Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Einzelzimmer vom 16. Mai 2019 wies die PUK auf die chronifizierte paranoid-wahnhafte Symptomatik mit ausgeprägten Vergiftungsideen hin, so dass bei Teilen eines Zimmers die psychotische Verarbeitung der Wohnsitu- ation auf Dauer möglich erscheine (act. 6 S. 4). Im Pflegebericht zu Handen des B._____ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Annahme, dass er ein Patent für ein Sonnensegel einreichen müsse, sodass Gamma- strahlen von einem Sonnensystem das Leben auf der Erde nicht auslösch- ten (act. 6 S. 13). In seiner Beschwerdeschrift reichte er Zeichnungen dieses Sonnensegels ein und machte Ausführungen dazu (act. 11 S. 5-6). Zu den Wahngedanken führte der Gutachter aus, es bestehe eine ausgeprägte Auf- fälligkeit im Kommunikationsverhalten. Im Gespräch kämen auch ausge-

- 9 - prägte Wahngedanken zum Vorschein (Protokoll Vorinstanz S. 17). Gemäss Bericht von Dr. D._____ sieht sich der Beschwerdeführer als Opfer eines Komplotts. Er werde von den Mitbewohnern ausgehorcht (act. 5 S. 2). An- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, am 1. Dezember 2018 habe Dr. H._____ (sein Hausarzt) eine FU ausge- stellt. Er – der Beschwerdeführer – habe ihn der Vergiftung mit einem Apfel und einer Birne beschuldigt. Diese hätten seine Stimme zerstört. Auf die Frage der Vorsitzenden, wer jetzt sein Hausarzt sei, antwortete er, den möchte er nicht bekannt geben. Sonst werde der auch wieder manipuliert (Protokoll Vorinstanz S. 8). All dies macht deutlich, dass der Beschwerde- führer immer noch in seinen Wahngedanken lebt. Dem Beschwerdeführer fehlt die Krankheitseinsicht. So führte er vor Vorinstanz aus, er habe noch nie Wahnvorstellungen und Halluzinationen gehabt. Er leide unter einer Fehldiagnose von paranoider Schizophrenie (Protokoll Vorinstanz S. 11). In der Klinik besteht zur Zeit im beschützten stationären Setting keine aktuelle Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Ein zweitweises fremdaggressives Verhal- ten ist aber bekannt. So kam es zu einer physischen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten. Der Beschwerdeführer hatte diesen als Mörder ver- kannt und schliesslich in vermeintlicher Notwehr zu Boden gedrückt (act. 6 S. 9). Auf diesen Vorfall wies auch der Gutachter hin (Protokoll Vorinstanz S. 17). Eine Eigengefährdung bestand im Zeitpunkt der Verhandlung nicht, eben so wenig eine Fremdgefährdung. Allein aus der Entlassung in die Ob- dachlosigkeit lässt sich keine Schutzbedürftigkeit ableiten. Diese ist aber im Hinblick auf das Absetzen der Medikamente bei einer Entlassung und als Folge davon die Zunahme der psychotischen Symptomatik mit Selbstge- fährdung sowie schwerer Verwahrlosung zu bejahen (vgl. act. 5 S. 2). Zum Teil braucht es etliches Zureden, damit der Beschwerdeführer seine Medi- kamente einnimmt (act. 6 S. 36). Dr. D._____ bezweifelt bei einer Entlas- sung die freiwillige Einnahme der Medikamente, auch wenn dies vom Be- schwerdeführer beteuert wird (Protokoll Vorinstanz S. 14, S. 18). Diesbezüg- lich verweist Dr. D._____ auf die unvollständige Eintragsliste betreffend er- folgter Depotmedikationen, welche der Beschwerdeführer der Vorderrichte-

- 10 - rin vorgelegt hatte (Protokoll Vorinstanz S. 19 und S. 10). Es kann demnach dem Beschwerdeführer die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Er ist auf die pflegerische Unterstützung zur Alltagsstrukturierung angewiesen. Er braucht nach Ansicht des Gutachters Zeit, um sich weiterhin zu stabilisieren (Protokoll Vorinstanz S. 15). Im Vordergrund steht die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation, die bereits seit Eintritt in die PUK eine Ver- besserung brachte, und die Gewährung der nötigen Pflege (Protokoll Vo- rinstanz S. 16). Der Beschwerdeführer leidet an Psoriasis. Er benötigt bei der Hautpflege Hilfe (act. 6 S. 36, Protokoll S. 14), die ihm das B._____ an- bietet (Protokoll Vorinstanz S. 20-21). Auf ein tragfähiges Beziehungsnetz kann der Beschwerdeführer nicht zurückgreifen. Er ist obdachlos und er- werbslos. Im Falle einer Entlassung droht ihm eine schwere Verwahrlosung. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen.

E. 7 a) Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 24).

b) Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 2019 bei bestehender fürsorge- rischer Unterbringung in das B._____, in I._____, verlegt (act. 5 S. 2). Zuvor war er in der PUK, wo er am 28. Dezember 2018 eingewiesen wurde (Proto- koll Vorinstanz S. 13). Mit dieser Verlegung wurde die fürsorgerische Unter- bringung gelockert. Er verfügt bereits über viel Freiraum (vgl. nachstehend Ziffer 8.b). Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer wieder ein norma- les Leben, ev. zusammen mit seiner Partnerin, führen will (Protokoll Vo- rinstanz S. S. 7-8 und S. 14). Wie oben aufgezeigt wurde, kommt aber eine Entlassung zur Zeit nicht in Frage. Der Beschwerdeführer nimmt hier seine Medikamente ein. Dies wäre bei einer sofortigen Entlassung nicht mehr ge- währleistet. Es müsste mit dem Absetzen der Depotmedikation gerechnet werden, da zu befürchten ist, dass er den behandelnden Arzt in seine Wahngedanken miteinbezieht und diesen dann nicht mehr aufsucht (vgl. act. 5 S.2). Eine Verschlechterung seiner paranoiden Schizophrenie wäre

- 11 - vorprogrammiert. Eine ambulante Therapie reicht zur Zeit nicht aus, um sei- nem Betreuungs- und Behandlungsbedarf gerecht zu werden. Ausserdem liesse sie sich aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht auch nicht durch- führen. Der Kanton Zürich kennt keine Vollstreckung solcher Massnahmen (§ 37 Abs. 3 EG KESR). Zudem wäre der Beschwerdeführer von den Anfor- derungen hinsichtlich Entscheidungsfähigkeit und Antrieb in einem ambulan- ten Umfeld überfordert (act. 5 S. 1).

E. 8 a) Der Gutachter erachtet die Institution B._____ als geeignet. Er wies zwar auf den fehlenden Behandlungsplan in den Akten hin, geht aber davon aus, dass die Institution in der aktuellen Situation geeignet ist, den Beschwerde- führer im notwendigen medizinischen Rahmen zu betreuen. Der Gutachter meinte, der bisherige Behandlungserfolg – natürlich zusammen mit der PUK – spreche für die Eignung der Einrichtung. Die Behandlung werde ge- währleistet und auch die Pflege (Protokoll Vorinstanz S. 16). Natürlich – so der Gutachter – bestehe der (Behandlungs-)Plan in der weiteren Behand- lung mit einem neuroleptischen Medikament und dem Gewähren der nötigen Pflege. Für ihn sei die Frage an die Klinik, ob der Behandlungsplan auch das Element des Wiederaustrittes, die Zurückführung in den Alltag, in die Frei- heit und die Rehabilitation vorsehe (Protokoll Vorinstanz S.16).

Das Bundesgericht hatte zur Frage der Geeignetheit der Klinik ausgeführt, der geltenden Bestimmung des Art. 426 ZGB lasse sich keine Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der "geeigneten Einrichtung" entnehmen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, der eingewiesenen Person die nötige Behandlung bzw. Betreuung zu erbringen, ergebe sich aber, dass es sich um eine Institution handeln müsse, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage sei, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreu- ung zu befriedigen (BGE 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 Erw. 4.1). Bereits unter altem Recht hatte das Bundesgericht ausgeführt, ein allzu strenger Massstab an die Eignung einer Anstalt würde zahlreiche Einweisungen

- 12 - gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge- und Be- treuungsbedürfnis befriedigt werden könne (BGE 112 II 486 Erw. 4c).

b) Die Klinik ist grundsätzlich in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen. Unklar ist, ob das B._____ einen Behandlungsplan erstellt hat. Jedenfalls fehlt ein solcher in den Akten. Möglich ist, dass das B._____ aufgrund der kurzen Aufenthalts- dauer bislang jenen der PUK weiterführte. Zur Zeit steht die medikamentöse Behandlung und die Gewährung der nötigen Pflege im Vordergrund. Für die weitere Betreuung wird das B._____, sofern noch nicht bereits erfolgt, den gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsplan zu erstellen haben. Der Be- schwerdeführer geniesst bereits viel Freiheiten. Sein Essen kauft er selber ein und kocht auch selber, da er angeblich an Allergien oder Lebensmittel- unverträglichkeit leidet bzw. Angst hat, vergiftet zu werden (act. 6 S. 35 und S. 52, Protokoll Vorinstanz S. 9 und S. 14-15). Er hat täglich 2 Stunden (2x eine Stunde) Ausgang (act. 6 S. 35, Protokoll Vorinstanz S. 20). Angedacht ist, dass der Beschwerdeführer im offenen Bereich in einer Wohngemein- schaft leben könnte (Protokoll Vorinstanz S. 19-20). Die schrittweisen Locke- rungen der FU erlauben dem Beschwerdeführer, sich auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten, anfänglich im offenen Bereich einer Wohngemein- schaft, wo er seine Alltagstauglichkeit unter Beweis stellen kann (Protokoll S. 19-20). Die Institution ist zweifellos in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen, zumal er ja nicht auf eine solch intensive Betreuung, wie sie in einem Akutspital angebo- ten wird, angewiesen ist.

E. 9 Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 a) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen.

- 13 -

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be- schwerdeführer ist auf seine Nahzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- zuweisen. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
  3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin wird gutgeheissen, und dieser Entscheid wird aufgehoben.
  4. Für das Verfahren der Einzelrichterin werden keinen Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Die Beschwerde gegen den Entscheid des KESB Zürich wird abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  8. Eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird nicht zu- gesprochen. - 14 -
  9. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das B._____, die KESB der Stadt Zürich, den Beistand J._____, die Vorinstanz sowie an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  11. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 3. September 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 3451 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Juni 2019

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 16. Juli 2019 (FF190144)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ord- nete mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ an, der zunächst am 28. Dezember 2018 ärztlicherseits fürsor- gerisch untergebracht worden war. Mit Beschluss der KESB vom 27. Juni 2019 wurde diese fürsorgerische Unterbringung verlängert (Art. 431 ZGB) (act. 2). Dagegen erhob A._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10 Abteilung, Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des KESB- Entscheids und der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1 sinngemäss). Das Einzelgericht lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 zur Anhörung/Hauptverhandlung auf Dienstag, 16. Juli 2019 vor und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4). Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. med. C._____ und den Anhörungen von A._____, Dr. med. D._____ und des Pflegers E._____, beide vom B._____ (Protokoll Vorinstanz S. 7- 22), zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (Protokoll Vo- rinstanz S. 23). Das Einzelgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung vom

16. Juli 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 12). Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer ans Obergericht. Das Schriftstück trägt den Titel "Antwort zu Fall Nr. FF190144-L von A._____, Elektromonteur … " (act. 11) und wurde als Be- schwerde entgegen genommen. Sinngemäss verlangt der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. 2. Das Obergericht hat als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz den unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB zu be- folgen (CHK ZGB-STECK, 3. Auflage, Vorb. Art. 443 ff. N 12, Art. 450 N 5), wobei in der Regel bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge- rische Unterbringung keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durch- zuführen ist (§ 69 EG KESR). 3.

a) Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht

- 3 - schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Anfechtung einer Erle- digung infolge Klagerückzug ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auf- lage, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschrei- bungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsob- jekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2.). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betra- fen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gül- tig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Wi- derrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer NP130033 vom 20. März 2014; OGer PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer PF110004 vom 9. März 2011).

b) Ob sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf die zivilrecht- liche Unwirksamkeit der Parteierklärung wegen mangelhafter Willensbildung beruft, was mit Revision geltend zu machen wäre (Art. 328 ZPO), kann offen gelassen werden. Wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, liegt ein Formmangel vor, was mit Beschwerde gerügt werden kann.

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, auch ohne explizite Rüge des Beschwerdeführers, dass der "Klagerückzug" zwar von der Vorinstanz pro- tokolliert, das Protokoll aber nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Es liegt somit kein Klagerückzug im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO vor. Der protokollierte Klagerückzug hat deshalb nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides im Sinne von Art. 241 Abs. 2 ZPO. Das ist ein schwerer, unheilbarer Mangel. Er führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

- 4 -

In Anwendung von § 71 EG KESR hat die Rückweisung an die Vorinstanz aber zu unterbleiben, wenn die Sache spruchreif ist oder mit vertretbarem Aufwand spruchreif gemacht werden kann. Die vorinstanzliche Verhandlung wurde im Sinne des Gesetzes, mit Anhörung des Beschwerdeführers und der Erstattung eines Gutachtens, durchgeführt, so dass das Verfahren heute ohne prozessuale Weiterungen spruchreif ist. 4. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Be- hinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein- richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Not- wendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln. 5.

a) Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung.

Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen. Dieses muss zudem erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Betroffenen haben. Ent- scheidend ist insbesondere, ob die Person ihre Entscheidungsfreiheit be- wahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (BSK ZGB I-GEISER/ ET- ZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 15).

- 5 -

b) Gemäss Ausführungen des Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Gutachter führte aus, gemäss Klinik sei die Schizophrene paranoid. Der Beschwerdeführer gehe von einer hebephrenen Schizophrenie aus. Ob eine hebephrene oder eine paranoide Schizophrenie vorliege, sei für die Frage der Fürsorgeri- schen Unterbringung nicht von Wichtigkeit. Es liege eine Verhaltensstörung durch Cannabis- und Alkoholkonsum vor. Das sei aber noch keine Abhän- gigkeit (Protokoll Vorinstanz S. 13, S. 15). Die Psychiatrische Universitäts- klinik (PUK) stellte die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung mit der Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie, ICD-10 F25.2 (act. 6 S. 4). Im Arztbrief - Anmeldung Wohnheim vom 14. März 2019 führte F._____, Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, zum Krankheitsverlauf aus, der Patient leide an einer langjährigen paranoiden Schizophrenie. Seit Dezember 2018 liege eine psychotische Dekompensati- on unklarer Genese mit Vergiftungs- und Beeinträchtigungsideen, psycho- motorischer Unruhe, Angespanntheit und zeitweise fremdaggressives Ver- halten vor. Ausserdem sei es zu einer akuten Dermatitis gekommen, die im Rahmen einer dermatologischen Abklärung als akute Psoriasis interpretiert worden sei (act. 6 S. 23). Auch wenn der Beschwerdeführer die paranoide Form der Schizophrenie bestreitet (Protokoll Vorinstanz S. 11), gibt es keinen Grund, die fachärztli- che Einschätzung der PUK zu hinterfragen. Die Diagnose ist seit längerer Zeit bekannt. Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesund- heitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.). Eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen, die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Einrichtung sowie – zentral – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, erfüllt sind.

- 6 - 6.

a) Vorausgesetzt wird nebst einem Schwächezustand eine Schutzbedürftig- keit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Unter Personensorge sind einerseits therapeutische Massnahmen zu verstehen, aber auch weitere Formen der Betreuung, welche die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt, wie Kochen, Essen, Körperhygiene etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine subsidiäre Bedeutung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenz- fällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt-Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es zum Schutzauftrag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes betroffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für angerichteten Schaden zu schützen (BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 41 ff.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unter- bringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist zu berücksichtigen, was eine ambulante Behandlung an Belastung für die Umgebung bedeutet. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzu- nehmen. Wo ein stationärer Aufenthalt in einer Anstalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Un- terbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012 , Erw. 4.1). Der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer Einrichtung in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerdeführers als unbedingt erfor- derlich. Er führte aus, eine sofortige Entlassung wäre eine Überforderung. Er halte ihn nicht für effektiv fähig, auf der Gasse zu leben. Es brauche eine gewisse Führung, eine Behandlung, Spitex Besuche etc. Nicht, dass er non- compliant wäre, aber wenn er auf die Gasse entlassen würde, würde eine

- 7 - Medikation wohl dahinfallen. Er habe jetzt keine Wohnung und sei von sei- ner Partnerin getrennt. Wie weit sie sich im Alter wieder zusammenführen liessen, müsste man näher prüfen. Sollte das gelingen, würde er die Auswir- kungen einer Entlassung – nicht per sofort – als sehr günstig beurteilen. Auf die Frage, mit welchen Belastungen und Gefährdungen im Falle einer sofor- tigen Entlassung zu rechnen sei für die betreuenden Personen und das üb- rige soziale Umfeld, antwortete er, wenn sich der Beschwerdeführer wahn- haft bedroht fühle, habe er schon einmal einen Mitpatienten zu Boden ge- drückt. Solange er die Medikamente nehme, halte er – der Gutachter – das Risiko, dass er das wieder tue aber für gering. Die Risiken einer sofortigen Entlassung liessen sich seiner Meinung nach nicht einschränken. Aber, so wie er es verstanden habe, könne man es in Betracht ziehen, langsam auf einen Austritt hinzuarbeiten. Eine ordentliche Entlassung könne ins Auge ge- fasst werden, wenn die Themenbereiche Wohnung, ambulante Therapie und Spitex aufgegleist seien (Protokoll Vorinstanz S. 16-17). Auch Dr. med. D._____ hält einen Austritt aus dem B._____ für verfrüht. Im Moment lässt sich der Wunsch des Beschwerdeführers, mit G._____ alleine zu wohnen, nach Ansicht des Klinikarztes nicht erfüllen. Sie – so der Klinik- arzt – könnten nicht mit Sicherheit sagen, was bei einer Entlassung gesche- he. Seine persönliche Befürchtung sei, dass dieses Wahndenken möglich- erweise verschiedene Personen einbeziehe könnte, und aus diesem Grund sei ein plötzlicher Austritt nicht empfehlenswert. Sie hätten aber gesehen, dass bereits in der PUK eine Verbesserung eingetreten sei, welche jetzt wei- tergehe. Sie dächten, dass er beispielsweise im offenen Bereich in einer Wohngemeinschaft leben könnte. Das sei angedacht. Dort könnte der Be- schwerdeführer auch beweisen, dass er das alles alleine schaffe. Möglich- erweise gebe es in dieser Zeit eine solche Verbesserung des Wahndenkens, dass man keine Bedenken mehr haben müsse (Protokoll Vorinstanz S. 19). Der Pfleger brachte anlässlich der Verhandlung vor, sie hätten erst einen Monat Erfahrung mit dem Beschwerdeführer. Zu ihm persönlich sei er sehr freundlich. Aber das müsse nicht immer mit jedem klappen. Er könne nicht sicher bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nehmen

- 8 - würde. Bei ihnen habe es bisher aber gut geklappt. Aber ob das beim alleine Wohnen auch so sei, wisse er nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie mehr Eindrücke seines Verhaltens (Protokoll Vorinstanz S. 20). In seiner Stellungnahme zu Handen der KESB vom 16. Juli 2019, welche gemäss ausdrücklichem Hinweis auch für das vorinstanzliche Verfahren gelten soll, führte Dr. D._____ aus, er erachte einen weiteren stationären Aufenthalt zur Behandlung, Pflege und Betreuung als erforderlich, weil dies nur so sicher- gestellt werden könne. Herr A._____ wäre von den Anforderungen hinsicht- lich Entscheidfähigkeit und Antrieb in einem ambulanten Umfeld überfordert. Eine Entlassung aus dem B._____ resp. aus einer stationären Einrichtung wäre mit einer Sistierung der Medikation, in der Folge einer Zunahme der wahnhaften Symptomatik mit Selbst- und Fremdgefährdung sowie mit einer schweren Verwahrlosung verbunden. Es müsse davon ausgegangen wer- den, dass Herr A._____ nach seiner Entlassung aus seinem stationären Umfeld, seinen Hausarzt in seine Wahngedanken miteinbeziehe, diesen nicht mehr besuchte, und ihm somit die Depotmedikation nicht mehr verab- reicht werden könnte (act. 5).

b) Aus diesen Ausführungen wird klar, dass die beiden Ärzte einen Behand- lungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers bejahen. Die Wahn- gedanken des Beschwerdeführers spielen immer noch eine zentrale Rolle. Bei ihrem Antrag ans B._____ auf Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Einzelzimmer vom 16. Mai 2019 wies die PUK auf die chronifizierte paranoid-wahnhafte Symptomatik mit ausgeprägten Vergiftungsideen hin, so dass bei Teilen eines Zimmers die psychotische Verarbeitung der Wohnsitu- ation auf Dauer möglich erscheine (act. 6 S. 4). Im Pflegebericht zu Handen des B._____ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Annahme, dass er ein Patent für ein Sonnensegel einreichen müsse, sodass Gamma- strahlen von einem Sonnensystem das Leben auf der Erde nicht auslösch- ten (act. 6 S. 13). In seiner Beschwerdeschrift reichte er Zeichnungen dieses Sonnensegels ein und machte Ausführungen dazu (act. 11 S. 5-6). Zu den Wahngedanken führte der Gutachter aus, es bestehe eine ausgeprägte Auf- fälligkeit im Kommunikationsverhalten. Im Gespräch kämen auch ausge-

- 9 - prägte Wahngedanken zum Vorschein (Protokoll Vorinstanz S. 17). Gemäss Bericht von Dr. D._____ sieht sich der Beschwerdeführer als Opfer eines Komplotts. Er werde von den Mitbewohnern ausgehorcht (act. 5 S. 2). An- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, am 1. Dezember 2018 habe Dr. H._____ (sein Hausarzt) eine FU ausge- stellt. Er – der Beschwerdeführer – habe ihn der Vergiftung mit einem Apfel und einer Birne beschuldigt. Diese hätten seine Stimme zerstört. Auf die Frage der Vorsitzenden, wer jetzt sein Hausarzt sei, antwortete er, den möchte er nicht bekannt geben. Sonst werde der auch wieder manipuliert (Protokoll Vorinstanz S. 8). All dies macht deutlich, dass der Beschwerde- führer immer noch in seinen Wahngedanken lebt. Dem Beschwerdeführer fehlt die Krankheitseinsicht. So führte er vor Vorinstanz aus, er habe noch nie Wahnvorstellungen und Halluzinationen gehabt. Er leide unter einer Fehldiagnose von paranoider Schizophrenie (Protokoll Vorinstanz S. 11). In der Klinik besteht zur Zeit im beschützten stationären Setting keine aktuelle Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Ein zweitweises fremdaggressives Verhal- ten ist aber bekannt. So kam es zu einer physischen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten. Der Beschwerdeführer hatte diesen als Mörder ver- kannt und schliesslich in vermeintlicher Notwehr zu Boden gedrückt (act. 6 S. 9). Auf diesen Vorfall wies auch der Gutachter hin (Protokoll Vorinstanz S. 17). Eine Eigengefährdung bestand im Zeitpunkt der Verhandlung nicht, eben so wenig eine Fremdgefährdung. Allein aus der Entlassung in die Ob- dachlosigkeit lässt sich keine Schutzbedürftigkeit ableiten. Diese ist aber im Hinblick auf das Absetzen der Medikamente bei einer Entlassung und als Folge davon die Zunahme der psychotischen Symptomatik mit Selbstge- fährdung sowie schwerer Verwahrlosung zu bejahen (vgl. act. 5 S. 2). Zum Teil braucht es etliches Zureden, damit der Beschwerdeführer seine Medi- kamente einnimmt (act. 6 S. 36). Dr. D._____ bezweifelt bei einer Entlas- sung die freiwillige Einnahme der Medikamente, auch wenn dies vom Be- schwerdeführer beteuert wird (Protokoll Vorinstanz S. 14, S. 18). Diesbezüg- lich verweist Dr. D._____ auf die unvollständige Eintragsliste betreffend er- folgter Depotmedikationen, welche der Beschwerdeführer der Vorderrichte-

- 10 - rin vorgelegt hatte (Protokoll Vorinstanz S. 19 und S. 10). Es kann demnach dem Beschwerdeführer die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Er ist auf die pflegerische Unterstützung zur Alltagsstrukturierung angewiesen. Er braucht nach Ansicht des Gutachters Zeit, um sich weiterhin zu stabilisieren (Protokoll Vorinstanz S. 15). Im Vordergrund steht die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation, die bereits seit Eintritt in die PUK eine Ver- besserung brachte, und die Gewährung der nötigen Pflege (Protokoll Vo- rinstanz S. 16). Der Beschwerdeführer leidet an Psoriasis. Er benötigt bei der Hautpflege Hilfe (act. 6 S. 36, Protokoll S. 14), die ihm das B._____ an- bietet (Protokoll Vorinstanz S. 20-21). Auf ein tragfähiges Beziehungsnetz kann der Beschwerdeführer nicht zurückgreifen. Er ist obdachlos und er- werbslos. Im Falle einer Entlassung droht ihm eine schwere Verwahrlosung. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen. 7.

a) Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Auflage, Art. 426 N 24).

b) Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 2019 bei bestehender fürsorge- rischer Unterbringung in das B._____, in I._____, verlegt (act. 5 S. 2). Zuvor war er in der PUK, wo er am 28. Dezember 2018 eingewiesen wurde (Proto- koll Vorinstanz S. 13). Mit dieser Verlegung wurde die fürsorgerische Unter- bringung gelockert. Er verfügt bereits über viel Freiraum (vgl. nachstehend Ziffer 8.b). Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer wieder ein norma- les Leben, ev. zusammen mit seiner Partnerin, führen will (Protokoll Vo- rinstanz S. S. 7-8 und S. 14). Wie oben aufgezeigt wurde, kommt aber eine Entlassung zur Zeit nicht in Frage. Der Beschwerdeführer nimmt hier seine Medikamente ein. Dies wäre bei einer sofortigen Entlassung nicht mehr ge- währleistet. Es müsste mit dem Absetzen der Depotmedikation gerechnet werden, da zu befürchten ist, dass er den behandelnden Arzt in seine Wahngedanken miteinbezieht und diesen dann nicht mehr aufsucht (vgl. act. 5 S.2). Eine Verschlechterung seiner paranoiden Schizophrenie wäre

- 11 - vorprogrammiert. Eine ambulante Therapie reicht zur Zeit nicht aus, um sei- nem Betreuungs- und Behandlungsbedarf gerecht zu werden. Ausserdem liesse sie sich aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht auch nicht durch- führen. Der Kanton Zürich kennt keine Vollstreckung solcher Massnahmen (§ 37 Abs. 3 EG KESR). Zudem wäre der Beschwerdeführer von den Anfor- derungen hinsichtlich Entscheidungsfähigkeit und Antrieb in einem ambulan- ten Umfeld überfordert (act. 5 S. 1). 8.

a) Der Gutachter erachtet die Institution B._____ als geeignet. Er wies zwar auf den fehlenden Behandlungsplan in den Akten hin, geht aber davon aus, dass die Institution in der aktuellen Situation geeignet ist, den Beschwerde- führer im notwendigen medizinischen Rahmen zu betreuen. Der Gutachter meinte, der bisherige Behandlungserfolg – natürlich zusammen mit der PUK – spreche für die Eignung der Einrichtung. Die Behandlung werde ge- währleistet und auch die Pflege (Protokoll Vorinstanz S. 16). Natürlich – so der Gutachter – bestehe der (Behandlungs-)Plan in der weiteren Behand- lung mit einem neuroleptischen Medikament und dem Gewähren der nötigen Pflege. Für ihn sei die Frage an die Klinik, ob der Behandlungsplan auch das Element des Wiederaustrittes, die Zurückführung in den Alltag, in die Frei- heit und die Rehabilitation vorsehe (Protokoll Vorinstanz S.16).

Das Bundesgericht hatte zur Frage der Geeignetheit der Klinik ausgeführt, der geltenden Bestimmung des Art. 426 ZGB lasse sich keine Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der "geeigneten Einrichtung" entnehmen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, der eingewiesenen Person die nötige Behandlung bzw. Betreuung zu erbringen, ergebe sich aber, dass es sich um eine Institution handeln müsse, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage sei, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreu- ung zu befriedigen (BGE 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 Erw. 4.1). Bereits unter altem Recht hatte das Bundesgericht ausgeführt, ein allzu strenger Massstab an die Eignung einer Anstalt würde zahlreiche Einweisungen

- 12 - gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge- und Be- treuungsbedürfnis befriedigt werden könne (BGE 112 II 486 Erw. 4c).

b) Die Klinik ist grundsätzlich in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen. Unklar ist, ob das B._____ einen Behandlungsplan erstellt hat. Jedenfalls fehlt ein solcher in den Akten. Möglich ist, dass das B._____ aufgrund der kurzen Aufenthalts- dauer bislang jenen der PUK weiterführte. Zur Zeit steht die medikamentöse Behandlung und die Gewährung der nötigen Pflege im Vordergrund. Für die weitere Betreuung wird das B._____, sofern noch nicht bereits erfolgt, den gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsplan zu erstellen haben. Der Be- schwerdeführer geniesst bereits viel Freiheiten. Sein Essen kauft er selber ein und kocht auch selber, da er angeblich an Allergien oder Lebensmittel- unverträglichkeit leidet bzw. Angst hat, vergiftet zu werden (act. 6 S. 35 und S. 52, Protokoll Vorinstanz S. 9 und S. 14-15). Er hat täglich 2 Stunden (2x eine Stunde) Ausgang (act. 6 S. 35, Protokoll Vorinstanz S. 20). Angedacht ist, dass der Beschwerdeführer im offenen Bereich in einer Wohngemein- schaft leben könnte (Protokoll Vorinstanz S. 19-20). Die schrittweisen Locke- rungen der FU erlauben dem Beschwerdeführer, sich auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten, anfänglich im offenen Bereich einer Wohngemein- schaft, wo er seine Alltagstauglichkeit unter Beweis stellen kann (Protokoll S. 19-20). Die Institution ist zweifellos in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen, zumal er ja nicht auf eine solch intensive Betreuung, wie sie in einem Akutspital angebo- ten wird, angewiesen ist. 9. Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10. a) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen.

- 13 -

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be- schwerdeführer ist auf seine Nahzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- zuweisen. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin wird gutgeheissen, und dieser Entscheid wird aufgehoben. 2. Für das Verfahren der Einzelrichterin werden keinen Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des KESB Zürich wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird nicht zu- gesprochen.

- 14 - 7. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das B._____, die KESB der Stadt Zürich, den Beistand J._____, die Vorinstanz sowie an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

3. September 2019