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PA190012

Zh Gerichte · 2019-03-21 · Deutsch ZH

Gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. März 2019 (FF190002)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt vom 8. Dezember 2015 (act. 29/10) wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) und des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2018 (act. 7) wurde er von den genannten Straftaten in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB (Schuldunfähigkeit) freigespro- chen und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Soweit ersichtlich wurde die- ses Urteil nicht angefochten (vgl. auch act. 12 S. 37, Eintrag 14. Februar 2019, 17:09 Uhr).

E. 1.2 Mit "Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen" des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 (act. 13) wurde der Beschwerdeführer von der interkantonalen Strafanstalt ("IKS") Bostadel in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Standort Rheinau, (nach- folgend PUK Rheinau) "überwiesen" (vgl. auch act. 10 und 11).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 4. März 2019 (act. 3) ordnete die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich eine "antipsychotische Behandlung" an. Sie stützte diese auf § 26 Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (LS 813.13; nachfolgend PatientenG) (vgl. act. 3 S. 2).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 14. März 2019 (act. 1) führte der Beschwerdeführer Be- schwerde ans Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (§ 27 Abs. 2 Patien- tenG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3; nachfolgend EG KESR]). Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren, vom 21. März 2019 (act. 27) wurde die Beschwerde abgewiesen und die

- 3 - Zwangsbehandlung befristet auf maximal zwei Monate ab tatsächlichem Behand- lungsbeginn bewilligt.

E. 1.5 Mit Eingabe vom 1. April 2019 (act. 26) führt der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen (§ 64 EG KESR). Das Urteil vom 21. März 2019 konnte dem Beschwerdeführer frühestens am 22. März 2019 zugehen, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 2 ZPO) mit der Eingabe vom 1. April 2019 (Poststempel vom gleichen Tag) gewahrt ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2 Ausgangslage und Rechtsgrundlagen

E. 2.1 Eine medikamentöse Zwangsbehandlung ist ein schwerer Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und betrifft die Würde des Menschen (Art. 7 BV) (vgl. dazu act. 25 S. 4 Ziff. 1.3, mit weiteren Hinweisen; ob die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind – so die Vorinstanz, a.a.O., mit Verweis auf BGer 5A_38/2011 Erw. 3.1. –, ist aller- dings erst zu prüfen). Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten müs- sen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Mit dem Patien- tenG, namentlich dessen §§ 24 ff., besteht eine ausreichende gesetzliche Grund- lage. Es sieht in § 26 Regeln über "Zwangsbehandlungen" (so die Marginalie) vor. Dessen 3. Abschnitt gilt auch für Institutionen des Justizvollzuges (§ 1 Abs. 2; vgl. auch § 24 Abs. 1 lit. b); in einer solchen befindet sich der Beschwerdeführer. § 26 PatientenG ist damit grundsätzlich anwendbar.

E. 2.2 § 26 Abs. 1 PatientenG regelt die Behandlung "in Notsituationen …, um ei- ne ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der be- troffenen Personen oder von Dritten abzuwenden." Nach § 26 Abs. 2 lit. b Patien- tenG kann eine "länger dauernde medikamentöse Behandlung" durchgeführt wer- den, "wenn damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter" [– die Gefahr für den Betroffenen genügt hier nach dem Wortlaut nicht –] "abgewendet werden kann." Die Vorinstanz, die Gutachter und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls keine unmittelbare Gefahr besteht (act. 25 S. 6 Ziff. 3.1 Abs. 3; act. 17 S. 5, Antwort auf

- 4 - Frage 2). Eine unmittelbare Gefahr könnte darin liegen, dass sich eine akute psy- chotische Symptomatik zu chronifizieren droht (vgl. OGer PA160020 Erw. 5.3 Abs. 2 am Ende). Beim Beschwerdeführer zeigen sich aber zurzeit keine akuten Symptome (act. 25 S. 7 Ziff. 3.2) , womit auch keine darin begründete unmittelba- re Gefahr vorliegt (vgl. auch OGer PA150040 Erw. 11.d). Eine Zwangsbehand- lung aufgrund von § 26 Abs. 1 oder von § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG ist damit ausgeschlossen.

E. 2.3 § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG ermöglicht eine "länger dauernde medikamen- töse Behandlung … nach Massgabe des Einweisungsgrundes". Er setzt keine unmittelbare Gefahr voraus. § 1 Abs. 3 des PatientenG behält allerdings die "Ge- setzgebung … über den Straf- und Massnahmenvollzug" vor. Entsprechend fallen so genannte massnahmenindizierte Zwangsbehandlungen nicht unter das Patien- tenG (vgl. OGer PA150040 Erw. 5 und Erw. 11.c), womit dieses insoweit weder eine Zuständigkeit zur Anordnung einer Zwangsbehandlung begründet noch eine gesetzliche Grundlage für eine solche ist. Zuständig für die Anordnung wären die Justizvollzugsbehörden mit der Möglichkeit von Rechtsmitteln an die Verwal- tungsbehörden (vgl. für den Kanton Zürich § 14 Abs. 2 des Straf- und Justizvoll- zugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [LS 331] i.V.m. § 5 ff. und § 74 Abs. 1 und § 167 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [LS 331.1; JVV]; vgl. auch BGE 130 IV 49; vgl. aber § 92 JVV zur Zuständigkeit für den Erlass von "Anord- nungen über die Durchführung des Vollzugs"). Gesetzliche Grundlage wäre dazu Art. 59 StGB (BGer 5A_96/2015 Erw. 4.1 Abs. 3).

E. 2.4 Die Zuständigkeit des Obergerichts, die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen – wie auch die Zuständigkeit der Vorinstanz, die Be- schwerde gegen die Anordnung zu beurteilen –, hängt hingegen nicht davon ab, ob eine massnahmenindizierte Zwangsbehandlung vorliegt (und damit das Pati- entenG in der Sache anwendbar ist), sondern allein davon, dass die Klinik ihre Anordnung auf das PatientenG stützte (vgl. VerwGer VB.2010.00080 Erw. 1.3).

- 5 -

E. 3 "Natur" der angeordneten Zwangsbehandlung

E. 3.1 Es stellt sich die Frage, ob die angeordnete Zwangsbehandlung mass- nahmenindiziert ist. Ist sie massnahmenindiziert, wäre die Zwangsbehandlung schon infolge fehlender Zuständigkeit aufzuheben.

E. 3.2 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ordnete mit Urteil vom

10. August 2018 (act. 7) eine stationäre psychiatrische Behandlung des Be- schwerdeführers an (S. 41). Aus dem Dispositiv ergibt sich nicht, was genau wie zu behandeln sei und auch nicht, ob dies unter Zwangsmedikation zu erfolgen habe. Nach BGE 130 IV 49 Erw. 3.3 S. 52 – der sich mit der Abgrenzung der Zu- ständigkeiten zwischen Justizvollzugsbehörden und Strafgericht befasst – genügt, wenn der Strafrichter zumindest in den Urteilserwägungen festhält, dass eine Zwangsmedikation unumgänglich ist, oder dass diese dem Zweck der Massnah- me entspricht und sich in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafur- teil vorgezeichnet ist.

E. 3.3 Gemäss dem zugrunde liegenden Gutachten stehe die Wahnsymptomatik beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tat (act. 7 S. 25 Ziff. 4.2.2 Abs. 2), und das Gericht ging von einem Fortschreiten des Krankheitsverlaufs aus (act. 7 S. 25 Ziff. 4.3.1 Abs. 1). Im Rahmen der Prüfung, ob eine Massnahme an- zuordnen sei – namentlich beim Tatbestandsmerkmal der schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB) –, ging das Appellationsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden paranoiden Schizo- phrenie leide (act. 7 S. 33 f. Ziff. 6.2.2 f.; vgl. auch S. 34 Ziff. 6.2.4, S. 34 Ziff. 6.2.5 Abs. 2).

E. 3.4 Soweit die Zwangsbehandlung dazu diente, die (langfristige) Verbesserung dieses Leidens des Beschwerdeführers zu behandeln oder eine Therapiefähigkeit oder -willigkeit für andere Therapieformen zu erreichen, wäre die Zwangsbehand- lung massnahmenindiziert und müsste – mangels Zuständigkeit der Klinik und mangels Rechtsgrundlage – aufgehoben werden.

E. 3.5 Der Gutachter führte aus, dass zwar "keine akute Behandlungsnotwendig- keit", aber "innerhalb der stationären Massnahme ein Behandlungsauftrag" beste-

- 6 - he (act. 17 S. 6, Antwort auf Frage 5.b; vgl. auch S. 11). Das genügt nach dem Ausgeführten nicht, um eine (von der Klinik angeordnete) Zwangsbehandlung zu begründen (OGer PA150040 Erw. 11.c). Auch die Gefahr der Chronifizierung (vgl. act. 17 S. 6, Antwort auf Frage 5.c; S. 8, Antwort auf Frage 8.c) genügt dazu nicht (OGer PA150040 Erw. 11.d).

E. 3.6 Andererseits zeigt der Verlaufsbericht der PUK Rheinau (act. 12), dass der Beschwerdeführer bei seiner Überweisung am 12. Februar 2019 (Einträge auf den S. 40 f.) sprunghaft war, sich umständlich zeigte und nicht bestätigen wollte, dass er die Pflegefachkräfte nicht angreifen würde (S. 40) und dass er "inadäquat im Kontakt" war und sein formales Denken beeinträchtigt war, weswegen er auch überwiesen wurde. Der Einweisungsgrund, nach dessen "Massgabe" § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist damit nicht die paranoide Schizophrenie, zu deren Behandlung das Appellationsgericht die Massnahme an- ordnete, sondern der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers, der seine Be- handlung im Rahmen der Massnahme erschwert oder verunmöglicht (wenn auch der Beschwerdeführer mit "Vollzugsauftrag" in die PUK Rheinau überwiesen wur- de [act. 13]; zu einer solchen Einweisung vgl. für den Kanton Zürich § 110 JVV). Das würde eine Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers gestützt auf § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG erlauben.

E. 3.7 Es muss aber hier nicht abschliessend entschieden werden, ob die ange- ordnete Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers massnahmenindiziert ist – und deshalb von Vornherein aufzuheben wäre – oder ob sie mit einem anderen "Einweisungsgrund" (§ 26 Abs. 2 lit. a PatientenG) begründet werden kann, denn sie ist aus anderen Gründen aufzuheben.

E. 4 Behandlungsplan

E. 4.1 Für das Verfahren der Zwangsbehandlung nach § 26 PatientenG sind die Bestimmungen des ZGB und des EG KESR sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in ei- ner Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Ein Be-

- 7 - handlungsplan ist auch nötig bei einer "Behandlung ohne Zustimmung" (so die Marginalie zu Art. 434 ZGB; GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 434/435 N 16; vgl. auch § 72 JVV). Gemäss Aussage des Gutachters beste- he kein Behandlungsplan, da aufgrund der kurzen Hospitalisationsdauer ein sol- cher nicht erstellt worden sei (act 17 S. 5, Antwort auf Frage 3). Art. 433 Abs. 1 ZGB sieht nicht vor, dass bei kurzer Hospitalisationsdauer kein Behandlungsplan zu erstellen wäre. Die Anordnung der Zwangsbehandlung erfolgte am 4. März 2019 (act. 3) und das Gutachten wurde am 20. März 2019 erstattet, nachdem der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 in die PUK Rheinau überwiesen worden war. Damit war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Wochen in der PUK Rheinau, sodass ohnehin keine "kurze Hospitalisationsdauer" vorlag. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs liegt auch kein Fall von Dringlichkeit vor – vgl. auch vorn Ziffer 2.2, wonach keine unmittelbare Gefahr besteht –, bei dem auf einen Be- handlungsplan hätte verzichtet werden können (vgl. Art. 435 Abs. 1 ZGB). Ein Behandlungsplan ist erst recht nötig, da es nicht um eine einmalige Zwangsbe- handlung geht, sondern eine solche über mehrere Wochen in Aussicht steht.

E. 4.2 Es besteht kein Behandlungsplan, wie es für eine Zwangsbehandlung nötig wäre. Die Anordnung der Zwangsbehandlung ist damit unzulässig. Das Urteil der Vorinstanz und die Anordnung der Zwangsbehandlung sind aufzuheben (ausser Ziffer 5, dazu sogleich Ziffer 5.3).

E. 5 Kosten und Entschädigung

E. 5.1 Die Festsetzung einer Entscheidgebühr durch die Vorinstanz ist aufzuhe- ben. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren fallen die Entscheidgebüh- ren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz (Gutachterkosten) sind neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog) und auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 106 Abs. 1 ZPO analog).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begehrt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 26 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 6; vgl. auch act. 4D), belegt aber nicht, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). Aufgrund der Umstände und der Akten (vgl. act. 15/1 und 15/2) ist jedoch davon

- 8 - auszugehen, dass dies der Fall ist. Das Rechtsbegehren ist sodann nicht aus- sichtslos (Art. 117 lit. b ZPO), vielmehr obsiegt der Beschwerdeführer. Es ist ihm deshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E. 5.3 Rechtsanwalt X._____ ist in analoger Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Staat zu entschädigen; für das vorinstanzliche Verfahren durch die Vor- instanz (vgl. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, die nicht aufzuheben ist), für das zweitinstanzliche Verfahren durch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer.

E. 6 Rechtsmittel In BGer 6B_824/2015 Erw. 1.1 ging das Bundesgericht davon aus, gegen Ent- scheide betreffend die im strafrechtlichen Massnahmenvollzug angeordnete Zwangsmedikation sei die Beschwerde in Strafsachen gegeben und erachtete seine strafrechtliche Abteilung als zuständig. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Basel, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 21. März 2019, ausser Ziffer 5, aufgehoben. Die medizinische Massnahme (antipsychotische Behandlung) ohne Zustim- mung gemäss Anordnung der Klinik vom 4. März 2019 ist nicht zulässig. - 9 -
  4. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen.
  5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Basel, wird für seine Bemühungen als unent- geltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nach Einreichung einer Aufstellung über seine Bemü- hungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 123 Abs. 1 ZPO) bleibt vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an: – den Beschwerdeführer, – die Psychiatrische Universitätsklink Zürich, – die Obergerichtskasse, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen (FF190002) je gegen Empfangsschein.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 23. April 2019

in Sachen

A._____,

vertreten durch Advokat Dr. X._____,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 21. März 2019 (FF190002)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Ba- sel-Stadt vom 8. Dezember 2015 (act. 29/10) wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) und des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2018 (act. 7) wurde er von den genannten Straftaten in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB (Schuldunfähigkeit) freigespro- chen und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Soweit ersichtlich wurde die- ses Urteil nicht angefochten (vgl. auch act. 12 S. 37, Eintrag 14. Februar 2019, 17:09 Uhr). 1.2. Mit "Vollzugsauftrag Strafen und Massnahmen" des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, des Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 (act. 13) wurde der Beschwerdeführer von der interkantonalen Strafanstalt ("IKS") Bostadel in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Standort Rheinau, (nach- folgend PUK Rheinau) "überwiesen" (vgl. auch act. 10 und 11). 1.3. Mit Schreiben vom 4. März 2019 (act. 3) ordnete die Psychiatrische Uni- versitätsklinik Zürich eine "antipsychotische Behandlung" an. Sie stützte diese auf § 26 Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (LS 813.13; nachfolgend PatientenG) (vgl. act. 3 S. 2). 1.4. Mit Eingabe vom 14. März 2019 (act. 1) führte der Beschwerdeführer Be- schwerde ans Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (§ 27 Abs. 2 Patien- tenG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3; nachfolgend EG KESR]). Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren, vom 21. März 2019 (act. 27) wurde die Beschwerde abgewiesen und die

- 3 - Zwangsbehandlung befristet auf maximal zwei Monate ab tatsächlichem Behand- lungsbeginn bewilligt. 1.5. Mit Eingabe vom 1. April 2019 (act. 26) führt der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen (§ 64 EG KESR). Das Urteil vom 21. März 2019 konnte dem Beschwerdeführer frühestens am 22. März 2019 zugehen, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 2 ZPO) mit der Eingabe vom 1. April 2019 (Poststempel vom gleichen Tag) gewahrt ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Ausgangslage und Rechtsgrundlagen 2.1. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung ist ein schwerer Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und betrifft die Würde des Menschen (Art. 7 BV) (vgl. dazu act. 25 S. 4 Ziff. 1.3, mit weiteren Hinweisen; ob die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind – so die Vorinstanz, a.a.O., mit Verweis auf BGer 5A_38/2011 Erw. 3.1. –, ist aller- dings erst zu prüfen). Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten müs- sen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Mit dem Patien- tenG, namentlich dessen §§ 24 ff., besteht eine ausreichende gesetzliche Grund- lage. Es sieht in § 26 Regeln über "Zwangsbehandlungen" (so die Marginalie) vor. Dessen 3. Abschnitt gilt auch für Institutionen des Justizvollzuges (§ 1 Abs. 2; vgl. auch § 24 Abs. 1 lit. b); in einer solchen befindet sich der Beschwerdeführer. § 26 PatientenG ist damit grundsätzlich anwendbar. 2.2. § 26 Abs. 1 PatientenG regelt die Behandlung "in Notsituationen …, um ei- ne ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der be- troffenen Personen oder von Dritten abzuwenden." Nach § 26 Abs. 2 lit. b Patien- tenG kann eine "länger dauernde medikamentöse Behandlung" durchgeführt wer- den, "wenn damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter" [– die Gefahr für den Betroffenen genügt hier nach dem Wortlaut nicht –] "abgewendet werden kann." Die Vorinstanz, die Gutachter und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls keine unmittelbare Gefahr besteht (act. 25 S. 6 Ziff. 3.1 Abs. 3; act. 17 S. 5, Antwort auf

- 4 - Frage 2). Eine unmittelbare Gefahr könnte darin liegen, dass sich eine akute psy- chotische Symptomatik zu chronifizieren droht (vgl. OGer PA160020 Erw. 5.3 Abs. 2 am Ende). Beim Beschwerdeführer zeigen sich aber zurzeit keine akuten Symptome (act. 25 S. 7 Ziff. 3.2) , womit auch keine darin begründete unmittelba- re Gefahr vorliegt (vgl. auch OGer PA150040 Erw. 11.d). Eine Zwangsbehand- lung aufgrund von § 26 Abs. 1 oder von § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG ist damit ausgeschlossen. 2.3. § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG ermöglicht eine "länger dauernde medikamen- töse Behandlung … nach Massgabe des Einweisungsgrundes". Er setzt keine unmittelbare Gefahr voraus. § 1 Abs. 3 des PatientenG behält allerdings die "Ge- setzgebung … über den Straf- und Massnahmenvollzug" vor. Entsprechend fallen so genannte massnahmenindizierte Zwangsbehandlungen nicht unter das Patien- tenG (vgl. OGer PA150040 Erw. 5 und Erw. 11.c), womit dieses insoweit weder eine Zuständigkeit zur Anordnung einer Zwangsbehandlung begründet noch eine gesetzliche Grundlage für eine solche ist. Zuständig für die Anordnung wären die Justizvollzugsbehörden mit der Möglichkeit von Rechtsmitteln an die Verwal- tungsbehörden (vgl. für den Kanton Zürich § 14 Abs. 2 des Straf- und Justizvoll- zugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [LS 331] i.V.m. § 5 ff. und § 74 Abs. 1 und § 167 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [LS 331.1; JVV]; vgl. auch BGE 130 IV 49; vgl. aber § 92 JVV zur Zuständigkeit für den Erlass von "Anord- nungen über die Durchführung des Vollzugs"). Gesetzliche Grundlage wäre dazu Art. 59 StGB (BGer 5A_96/2015 Erw. 4.1 Abs. 3). 2.4. Die Zuständigkeit des Obergerichts, die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zu beurteilen – wie auch die Zuständigkeit der Vorinstanz, die Be- schwerde gegen die Anordnung zu beurteilen –, hängt hingegen nicht davon ab, ob eine massnahmenindizierte Zwangsbehandlung vorliegt (und damit das Pati- entenG in der Sache anwendbar ist), sondern allein davon, dass die Klinik ihre Anordnung auf das PatientenG stützte (vgl. VerwGer VB.2010.00080 Erw. 1.3).

- 5 - 3. "Natur" der angeordneten Zwangsbehandlung 3.1. Es stellt sich die Frage, ob die angeordnete Zwangsbehandlung mass- nahmenindiziert ist. Ist sie massnahmenindiziert, wäre die Zwangsbehandlung schon infolge fehlender Zuständigkeit aufzuheben. 3.2. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ordnete mit Urteil vom

10. August 2018 (act. 7) eine stationäre psychiatrische Behandlung des Be- schwerdeführers an (S. 41). Aus dem Dispositiv ergibt sich nicht, was genau wie zu behandeln sei und auch nicht, ob dies unter Zwangsmedikation zu erfolgen habe. Nach BGE 130 IV 49 Erw. 3.3 S. 52 – der sich mit der Abgrenzung der Zu- ständigkeiten zwischen Justizvollzugsbehörden und Strafgericht befasst – genügt, wenn der Strafrichter zumindest in den Urteilserwägungen festhält, dass eine Zwangsmedikation unumgänglich ist, oder dass diese dem Zweck der Massnah- me entspricht und sich in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafur- teil vorgezeichnet ist. 3.3. Gemäss dem zugrunde liegenden Gutachten stehe die Wahnsymptomatik beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tat (act. 7 S. 25 Ziff. 4.2.2 Abs. 2), und das Gericht ging von einem Fortschreiten des Krankheitsverlaufs aus (act. 7 S. 25 Ziff. 4.3.1 Abs. 1). Im Rahmen der Prüfung, ob eine Massnahme an- zuordnen sei – namentlich beim Tatbestandsmerkmal der schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB) –, ging das Appellationsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer schwerwiegenden paranoiden Schizo- phrenie leide (act. 7 S. 33 f. Ziff. 6.2.2 f.; vgl. auch S. 34 Ziff. 6.2.4, S. 34 Ziff. 6.2.5 Abs. 2). 3.4. Soweit die Zwangsbehandlung dazu diente, die (langfristige) Verbesserung dieses Leidens des Beschwerdeführers zu behandeln oder eine Therapiefähigkeit oder -willigkeit für andere Therapieformen zu erreichen, wäre die Zwangsbehand- lung massnahmenindiziert und müsste – mangels Zuständigkeit der Klinik und mangels Rechtsgrundlage – aufgehoben werden. 3.5. Der Gutachter führte aus, dass zwar "keine akute Behandlungsnotwendig- keit", aber "innerhalb der stationären Massnahme ein Behandlungsauftrag" beste-

- 6 - he (act. 17 S. 6, Antwort auf Frage 5.b; vgl. auch S. 11). Das genügt nach dem Ausgeführten nicht, um eine (von der Klinik angeordnete) Zwangsbehandlung zu begründen (OGer PA150040 Erw. 11.c). Auch die Gefahr der Chronifizierung (vgl. act. 17 S. 6, Antwort auf Frage 5.c; S. 8, Antwort auf Frage 8.c) genügt dazu nicht (OGer PA150040 Erw. 11.d). 3.6. Andererseits zeigt der Verlaufsbericht der PUK Rheinau (act. 12), dass der Beschwerdeführer bei seiner Überweisung am 12. Februar 2019 (Einträge auf den S. 40 f.) sprunghaft war, sich umständlich zeigte und nicht bestätigen wollte, dass er die Pflegefachkräfte nicht angreifen würde (S. 40) und dass er "inadäquat im Kontakt" war und sein formales Denken beeinträchtigt war, weswegen er auch überwiesen wurde. Der Einweisungsgrund, nach dessen "Massgabe" § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist damit nicht die paranoide Schizophrenie, zu deren Behandlung das Appellationsgericht die Massnahme an- ordnete, sondern der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers, der seine Be- handlung im Rahmen der Massnahme erschwert oder verunmöglicht (wenn auch der Beschwerdeführer mit "Vollzugsauftrag" in die PUK Rheinau überwiesen wur- de [act. 13]; zu einer solchen Einweisung vgl. für den Kanton Zürich § 110 JVV). Das würde eine Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers gestützt auf § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG erlauben. 3.7. Es muss aber hier nicht abschliessend entschieden werden, ob die ange- ordnete Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers massnahmenindiziert ist – und deshalb von Vornherein aufzuheben wäre – oder ob sie mit einem anderen "Einweisungsgrund" (§ 26 Abs. 2 lit. a PatientenG) begründet werden kann, denn sie ist aus anderen Gründen aufzuheben. 4. Behandlungsplan 4.1. Für das Verfahren der Zwangsbehandlung nach § 26 PatientenG sind die Bestimmungen des ZGB und des EG KESR sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in ei- ner Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Ein Be-

- 7 - handlungsplan ist auch nötig bei einer "Behandlung ohne Zustimmung" (so die Marginalie zu Art. 434 ZGB; GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 434/435 N 16; vgl. auch § 72 JVV). Gemäss Aussage des Gutachters beste- he kein Behandlungsplan, da aufgrund der kurzen Hospitalisationsdauer ein sol- cher nicht erstellt worden sei (act 17 S. 5, Antwort auf Frage 3). Art. 433 Abs. 1 ZGB sieht nicht vor, dass bei kurzer Hospitalisationsdauer kein Behandlungsplan zu erstellen wäre. Die Anordnung der Zwangsbehandlung erfolgte am 4. März 2019 (act. 3) und das Gutachten wurde am 20. März 2019 erstattet, nachdem der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 in die PUK Rheinau überwiesen worden war. Damit war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Wochen in der PUK Rheinau, sodass ohnehin keine "kurze Hospitalisationsdauer" vorlag. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs liegt auch kein Fall von Dringlichkeit vor – vgl. auch vorn Ziffer 2.2, wonach keine unmittelbare Gefahr besteht –, bei dem auf einen Be- handlungsplan hätte verzichtet werden können (vgl. Art. 435 Abs. 1 ZGB). Ein Behandlungsplan ist erst recht nötig, da es nicht um eine einmalige Zwangsbe- handlung geht, sondern eine solche über mehrere Wochen in Aussicht steht. 4.2. Es besteht kein Behandlungsplan, wie es für eine Zwangsbehandlung nötig wäre. Die Anordnung der Zwangsbehandlung ist damit unzulässig. Das Urteil der Vorinstanz und die Anordnung der Zwangsbehandlung sind aufzuheben (ausser Ziffer 5, dazu sogleich Ziffer 5.3). 5. Kosten und Entschädigung 5.1. Die Festsetzung einer Entscheidgebühr durch die Vorinstanz ist aufzuhe- ben. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren fallen die Entscheidgebüh- ren ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz (Gutachterkosten) sind neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog) und auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). 5.2. Der Beschwerdeführer begehrt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 26 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 6; vgl. auch act. 4D), belegt aber nicht, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). Aufgrund der Umstände und der Akten (vgl. act. 15/1 und 15/2) ist jedoch davon

- 8 - auszugehen, dass dies der Fall ist. Das Rechtsbegehren ist sodann nicht aus- sichtslos (Art. 117 lit. b ZPO), vielmehr obsiegt der Beschwerdeführer. Es ist ihm deshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.3. Rechtsanwalt X._____ ist in analoger Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Staat zu entschädigen; für das vorinstanzliche Verfahren durch die Vor- instanz (vgl. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, die nicht aufzuheben ist), für das zweitinstanzliche Verfahren durch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer. 6. Rechtsmittel In BGer 6B_824/2015 Erw. 1.1 ging das Bundesgericht davon aus, gegen Ent- scheide betreffend die im strafrechtlichen Massnahmenvollzug angeordnete Zwangsmedikation sei die Beschwerde in Strafsachen gegeben und erachtete seine strafrechtliche Abteilung als zuständig. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Basel, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 21. März 2019, ausser Ziffer 5, aufgehoben. Die medizinische Massnahme (antipsychotische Behandlung) ohne Zustim- mung gemäss Anordnung der Klinik vom 4. März 2019 ist nicht zulässig.

- 9 - 2. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Basel, wird für seine Bemühungen als unent- geltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nach Einreichung einer Aufstellung über seine Bemü- hungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 123 Abs. 1 ZPO) bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: – den Beschwerdeführer, – die Psychiatrische Universitätsklink Zürich,

– die Obergerichtskasse, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen (FF190002) je gegen Empfangsschein. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

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