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LF130063

Zh Gerichte · 2013-09-30 · Deutsch ZH

Aufhebung der Erbschaftsverwaltung / Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2013 (EL100145)

Sachverhalt

1.1. Die Berufungsklägerin ist die Tochter von E._____ und des am tt.mm.2010 in D._____ verstorbenen B._____. Der Erblasser und seine Ehefrau, E._____ (gesetzliche Erbin Nr. 1), schlossen zusammen mit den beiden gemeinsamen Töchtern (gesetzliche Erbinnen Nrn. 2 und 3) am 22. Dezember 1999 einen Erb- vertrag ab, in welchem die Ehefrau und Mutter der Berufungsklägerin als Alleiner- bin eingesetzt wurde. Entgegen dem Erbvertrag setzte der Erblasser "im Mai 2010" mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung die Berufungsklägerin (gesetzli- che Erbin Nr. 3) als Alleinerbin des Nachlasses ein. Mit Verfügung des Einzelrich- ters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 2010 wurde der Erbvertrag (act. 14) und mit Verfügung vom 10. November 2010 die nachträglich eingereichte eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers er- öffnet (act. 19). Gleichzeitig wurde das Notariat D._____ mit der Erbschaftsver- waltung beauftragt und davon Vormerk genommen, dass die Berufungsklägerin Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung erhoben hatte (act. 19). 1.2. Die Mutter der Berufungsklägerin (gesetzliche Erbin Nr. 1) erhob mit Ein- gabe vom 29. Juni 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster im verein- fachten Verfahren Klage und beantragte die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, eventualiter die Herabsetzung auf den Pflichtteil. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 wurde die letztwillige Verfügung des Erblassers für ungül- tig erklärt. Hiegegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. September 2013 (Datum Poststempel) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Abweisung der Ungültigkeitsklage ihrer Mutter. Einen Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZPO stellte sie nicht. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 wies die I. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 44).

- 3 - 1.3. Weiter beantragte die Mutter (gesetzliche Erbin Nr. 1) der Berufungskläge- rin mit Eingabe vom 23. August 2013 beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Uster (nachstehend Vorinstanz genannt) die Ausstel- lung des Erbscheins sowie die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und stellte überdies folgende prozessuale Anträge (act. 30 S. 2): "1. Es sei die Rechtskraft von Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren des Bezirks Uster in Sachen E._____ gegen A._____ betref- fend Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen vom 18. Juli 2013 (Geschäfts-Nr. FV120037) festzustellen; 2. Es seien die Verfahrensakten des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Uster i.S. E._____ gegen A._____ betreffend Ungültigerklärung ei- ner Verfügung von Todes wegen (Geschäfts-Nr. FV120037) zu edieren; 3. Das Notariat D._____ sei zu verpflichten, dem Gericht eine Aufstellung der Kosten für Erbschaftsverwaltung des Nachlasses B._____ sel. einzureichen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Urteil vom 30. September 2013 kam die Vorinstanz dem Ansinnen der Mutter nach und wies das Notariat D._____ an, die Verwaltung des Nachlasses abzuschliessen, die Aktiven mit Abrechnung der berechtigten Erbin (der Mutter der Berufungsklägerin) auszuhändigen und der Erbin für seine Bemühungen und Kosten Rechnung zu stellen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz die Erbschaftsver- waltung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Nachlasses an die berechtigte Erbin auf (Dispositivziffer 1 act. 41). Sie führte dazu aus, das Sicherungsbedürfnis sei aufgrund des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom 18. Juli 2013, mit welchem die letztwillige Verfügung des Erblassers vom Mai 2010 für ungültig erklärt worden sei, weggefallen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt und auf Rechnung des Nachlasses von der Mutter der Berufungsklä- gerin (gesetzliche Erbin Nr. 1) bezogen (Dispositivziffern 2 und 3 act. 41). 1.5. Gegen diesen ihr (erst) am 21. Oktober 2013 zugegangenen Entscheid (act. 34) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 (Datum Poststempel) bei der Kammer Berufung (act. 40). Dass die Vor- instanz der Berufungsklägerin den zunächst nicht abgeholten Entscheid entgegen Art. 138 Abs. 3 ZPO nochmals per A-Post mit Empfangsschein zustellte, kann Letzterer nicht zum Nachteil gereichen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin als gesetzliche Erbin mit einer Zustellung hat rechnen müs-

- 4 - sen, weshalb eine nochmalige Zustellung – zumindest in der vorliegenden Form mit Empfangsschein – gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch bzw. dem Tag, an welchem die Postsendung zur Abholung gemeldet ist) grundsätzlich nicht angezeigt war. Dies führte faktisch zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Im Übrigen ist es Sa- che der Berufungsklägerin, das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren, wenn sie nicht mehr anwaltlich vertreten ist (vgl. dazu act. 43). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-43). Das Urteil vom

10. Oktober 2013 der I. Zivilkammer des Obergerichts betreffend Ungültigkeit ei- ner Verfügung von Todes wegen (Verfahrens-Nr. PP130035) wurde von Amtes wegen zu den Akten genommen (act. 44). Vernehmlassungen und Stellungnah- men wurden keine eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 1.7. Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren bildet das im summarischen Verfahren ergangene Urteil vom 30. September 2013 betreffend Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (act. 41). 2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung soll dargelegt werden, weshalb die aufgeführten Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids verlangt werden sowie gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge recht- fertigen. Aus der Begründung des Rechtsmittels hat also hervorzugehen, weshalb der ergangene Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dazu hat der Berufungskläger seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Überdies muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten – es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid lediglich in tatsächlicher Hinsicht angefochten bzw. dessen rechtlicher Inhalt nicht in Frage gestellt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311; Mathy, Handkommentar ZPO, N 13 ff. zu Art. 311). Sodann ist zu beachten, dass selbst wenn die Anforderungen an die Begründung bei kantonalen Rechtsmitteln weni-

- 5 - ger streng sind als bei den bundesrechtlichen Rechtsmitteln, wo das sogenannte "Rügeprinzip" gilt (danach überprüft die angerufene Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Rügen und grundsätzlich nichts anderes; vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG), der Berufungskläger nicht davon befreit ist, sich auch vor der kan- tonalen Berufungsinstanz mit den Entscheidgründen, d.h. der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 4A_211/2008 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil 5C_14/2005 Erw. 1.2; ZR 101/2002, Nr. 99 Erw. 3). Das bedeutet, dass soweit sich der Berufungskläger in seiner Be- rufungsschrift nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, dieser als nicht angefochten gilt. 2.2. Die Berufungsklägerin führt in ihrer knappen Berufungsschrift aus, sie habe gegen das Urteil vom 18. Juli 2013 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster im vereinfachten Verfahren rechtzeitig bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "Beschwerde / Berufung" erhoben, womit es "inhaltlich sowie materiell" angefochten worden sei (Geschäfts-Nr. PP130035). Angefochten wor- den sei die Beweiswürdigung. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für eine "Erbvertragsöffnung". Dies widerspreche dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs. Deshalb erhebe sie gegen das Urteil zur Erbvertragsöffnung Berufung. Der Vor- instanz sei ein "Verfahrensfehler/-irrtum" unterlaufen, weshalb ihr, der Berufungs- klägerin, keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 40). Weiterführende Ausführun- gen macht die Berufungsklägerin nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sein soll. Wie unter Ziffer 2.1 vorstehend ausgeführt, ist es Sache des Be- rufungsklägers konkret darzutun, weshalb der ergangene Entscheid in den ange- fochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dies unterlässt die Berufungsklägerin be- züglich des Einwands, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, gänzlich, weshalb nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Da die Berufung schriftlich und abschliessend begründet einzureichen ist, besteht nach Ablauf der Rechts- mittelfrist auch kein Raum für eine nachträgliche Korrektur der Berufungsschrift (Art. 311 i.V.m. Art. 314; Art. 132 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Offensichtlich ist die Berufungsklägerin in ihrem Hauptstandpunkt der Auffassung, dass die Vorinstanz aufgrund der bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichten Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom

18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (act. 44) nicht berechtigt war, einen Entscheid über die Aufhebung der Erb- schaftsverwaltung (act. 41) zu treffen. Mit anderen Worten ist die Berufungskläge- rin der Auffassung, dass der bei der I. Zivilkammer unter der Geschäfts-Nr. PP130035 eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zugekommen sei, was dazu geführt hätte, dass auch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids vom 30. September 2013 gehemmt worden wäre bzw. dass gestützt auf den Erbvertrag keine Erbscheine ausgestellt und keine weiteren amtlichen Handlungen, d.h. also auch keine Anordnungen betreffend die Erb- schaftsverwaltung hätten getroffen werden dürfen. 2.3. Diese Auffassung schlägt fehl. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zutreffend festhält, stellte die Berufungsklägerin bei der I. Zivilkammer, welche als Beschwerdeinstanz die Anfechtung der Ungültigerklärung der Verfü- gung von Todes wegen beurteilte, keinen Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO (act. 41 S. 3 oben). Die Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit welcher die unrichti- ge Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden kann. Entgegen der Berufung, welche die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge von Gesetzes wegen hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), erfolgt dies bei der Beschwerde – in Verfahren, in welchen wie dem Vorliegenden der Dispositionsgrundsatz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt – nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO) bzw. nur auf Antrag (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Mit anderen Worten hat hier der Gesetzgeber die sofortige Rechtskraft und damit auch die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen, weshalb besondere Gründe vor- liegen müssen, um einen Aufschub der Vollstreckbarkeit zu rechtfertigen. Wird in einem Fall wie dem Vorliegenden, wo die Ungültigerklärung einer letztwil- ligen Verfügung mit Beschwerde angefochten wurde, keine aufschiebende Wir-

- 7 - kung beantragt, wirkt sich dies unmittelbar auch auf das Parallelverfahren betref- fend Aufhebung der Anordnung der Erbschaftverwaltung aus, bei welchem es um Sicherungsmassnahmen geht. Einer Erbschaftsverwaltung bedarf es nicht mehr, wenn feststeht, dass die letztwillige Verfügung ungültig ist, denn dann kommt ein- zig der am 22. Dezember 1999 abgeschlossene Erbvertrag, gemäss welchem die gesetzliche Erbin Nr. 1 Alleinerbin ist, zum Tragen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin erwuchs der Entscheid vom 18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen mit der schriftlichen Zustellung desselben in formelle Rechtskraft (vgl. dazu PS120020/Z01 S. 3), denn er konnte mangels Erreichen der Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– nicht mit Berufung als ordentliches Rechtsmittel angefochten werden (Art. 308 ff. ZPO; vgl. zum Streitwert act. 31/1 S. 5). Es stand einzig der Be- schwerdeweg offen, welcher an der Rechtskraft grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Ein formell rechtskräftiger Entscheid ist gemäss gesetzgeberischem Grundsatz vollstreckbar, woraus erhellt, dass ein rechtskräftiger Entscheid nur dann nicht vollstreckt werden kann, wenn im Rahmen einer Beschwerde die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung aufschiebt. Dies war vorliegend mangels Antrags der Berufungsklägerin nicht der Fall, wes- halb der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Ungültiger- klärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers nichts entgegen stand und die Vorinstanz folglich auch befugt war, über die Aufhebung der Sicherungsmass- nahmen zu entscheiden. Damit ergibt sich gleichzeitig, dass der Vorinstanz kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie war bei der vorliegenden Ausgangslage ohne Weiteres befugt, Anordnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsverwaltung zu erlassen. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung in ihren Rechten betroffen sein soll. Jedenfalls ist die vorliegende Berufung nicht geeignet, um sich gegen die von der I. Zivilkammer festgestellte Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erb- lassers zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsmittelbelehrung ge- mäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 10. Oktober 2013 zu verweisen.

- 8 - 2.4. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift pauschal geltend macht, die "Beweiswürdigung sei angefochten worden" (act. 40), ist unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Anforderungen an die Berufungsschrift vor- stehend unter Ziff. 2.1 nicht einzutreten. Es entbehrt offensichtlich der Klarheit, welche vorinstanzliche Beweiswürdigung welchen Inhalts angefochten wird, ab- gesehen davon, dass die Kammer nicht zuständig ist, sich zur Beweiswürdigung des Entscheids des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers zu äus- sern. 2.5. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestäti- gen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt, "es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen" (act. 40). Es ist davon auszugehen, dass sie damit die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens meint, denn die Kosten des angefochtenen Entscheids vom

30. September 2013 wurden auf Rechnung des Nachlasses von der gesetzlichen Erbin Nr. 1 bezogen, wodurch die Berufungsklägerin nicht unmittelbar beschwert ist. Überdies begründet sie den genannten Antrag mit dem angeblichen und wie dargelegt nicht zutreffenden Verfahrensfehler der Vorinstanz. Dies führt dazu, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren kostenpflichtig wird (vgl. dazu sogleich nachstehend Ziff. 3.2). Dass die Berufungsklägerin sinngemäss einen Antrag um unentgeltliche Rechts- pflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stellt, lässt sich ihrer Berufungsschrift nicht ent- nehmen, denn sie macht keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen Mittellosigkeit. Ein derartiger Antrag müsste aber ohnehin abgewiesen werden, da sich die Beru- fung wie gesehen als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO).

- 9 - 3.2. Da die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unterliegt, hat sie die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die- se bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Einparteienverfahren war keine Gegenpartei anzuhören, womit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3. Unter Berücksichtigung der mässigen Schwierigkeit des Falles und des mittleren Zeitaufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der Kostenan- sätze im summarischen Verfahren sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die Berufungsklägerin ist die Tochter von E._____ und des am tt.mm.2010 in D._____ verstorbenen B._____. Der Erblasser und seine Ehefrau, E._____ (gesetzliche Erbin Nr. 1), schlossen zusammen mit den beiden gemeinsamen Töchtern (gesetzliche Erbinnen Nrn. 2 und 3) am 22. Dezember 1999 einen Erb- vertrag ab, in welchem die Ehefrau und Mutter der Berufungsklägerin als Alleiner- bin eingesetzt wurde. Entgegen dem Erbvertrag setzte der Erblasser "im Mai 2010" mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung die Berufungsklägerin (gesetzli- che Erbin Nr. 3) als Alleinerbin des Nachlasses ein. Mit Verfügung des Einzelrich- ters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 2010 wurde der Erbvertrag (act. 14) und mit Verfügung vom 10. November 2010 die nachträglich eingereichte eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers er- öffnet (act. 19). Gleichzeitig wurde das Notariat D._____ mit der Erbschaftsver- waltung beauftragt und davon Vormerk genommen, dass die Berufungsklägerin Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung erhoben hatte (act. 19).

E. 1.2 Die Mutter der Berufungsklägerin (gesetzliche Erbin Nr. 1) erhob mit Ein- gabe vom 29. Juni 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster im verein- fachten Verfahren Klage und beantragte die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, eventualiter die Herabsetzung auf den Pflichtteil. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 wurde die letztwillige Verfügung des Erblassers für ungül- tig erklärt. Hiegegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. September 2013 (Datum Poststempel) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Abweisung der Ungültigkeitsklage ihrer Mutter. Einen Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZPO stellte sie nicht. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 wies die I. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 44).

- 3 -

E. 1.3 Weiter beantragte die Mutter (gesetzliche Erbin Nr. 1) der Berufungskläge- rin mit Eingabe vom 23. August 2013 beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Uster (nachstehend Vorinstanz genannt) die Ausstel- lung des Erbscheins sowie die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und stellte überdies folgende prozessuale Anträge (act. 30 S. 2): "1. Es sei die Rechtskraft von Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren des Bezirks Uster in Sachen E._____ gegen A._____ betref- fend Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen vom 18. Juli 2013 (Geschäfts-Nr. FV120037) festzustellen;

E. 1.4 Mit Urteil vom 30. September 2013 kam die Vorinstanz dem Ansinnen der Mutter nach und wies das Notariat D._____ an, die Verwaltung des Nachlasses abzuschliessen, die Aktiven mit Abrechnung der berechtigten Erbin (der Mutter der Berufungsklägerin) auszuhändigen und der Erbin für seine Bemühungen und Kosten Rechnung zu stellen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz die Erbschaftsver- waltung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Nachlasses an die berechtigte Erbin auf (Dispositivziffer 1 act. 41). Sie führte dazu aus, das Sicherungsbedürfnis sei aufgrund des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom 18. Juli 2013, mit welchem die letztwillige Verfügung des Erblassers vom Mai 2010 für ungültig erklärt worden sei, weggefallen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt und auf Rechnung des Nachlasses von der Mutter der Berufungsklä- gerin (gesetzliche Erbin Nr. 1) bezogen (Dispositivziffern 2 und 3 act. 41).

E. 1.5 Gegen diesen ihr (erst) am 21. Oktober 2013 zugegangenen Entscheid (act. 34) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 (Datum Poststempel) bei der Kammer Berufung (act. 40). Dass die Vor- instanz der Berufungsklägerin den zunächst nicht abgeholten Entscheid entgegen Art. 138 Abs. 3 ZPO nochmals per A-Post mit Empfangsschein zustellte, kann Letzterer nicht zum Nachteil gereichen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin als gesetzliche Erbin mit einer Zustellung hat rechnen müs-

- 4 - sen, weshalb eine nochmalige Zustellung – zumindest in der vorliegenden Form mit Empfangsschein – gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch bzw. dem Tag, an welchem die Postsendung zur Abholung gemeldet ist) grundsätzlich nicht angezeigt war. Dies führte faktisch zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Im Übrigen ist es Sa- che der Berufungsklägerin, das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren, wenn sie nicht mehr anwaltlich vertreten ist (vgl. dazu act. 43).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-43). Das Urteil vom

10. Oktober 2013 der I. Zivilkammer des Obergerichts betreffend Ungültigkeit ei- ner Verfügung von Todes wegen (Verfahrens-Nr. PP130035) wurde von Amtes wegen zu den Akten genommen (act. 44). Vernehmlassungen und Stellungnah- men wurden keine eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 1.7 Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren bildet das im summarischen Verfahren ergangene Urteil vom 30. September 2013 betreffend Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (act. 41). 2. Rechtliches

E. 2 Es seien die Verfahrensakten des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Uster i.S. E._____ gegen A._____ betreffend Ungültigerklärung ei- ner Verfügung von Todes wegen (Geschäfts-Nr. FV120037) zu edieren;

E. 2.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung soll dargelegt werden, weshalb die aufgeführten Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids verlangt werden sowie gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge recht- fertigen. Aus der Begründung des Rechtsmittels hat also hervorzugehen, weshalb der ergangene Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dazu hat der Berufungskläger seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Überdies muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten – es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid lediglich in tatsächlicher Hinsicht angefochten bzw. dessen rechtlicher Inhalt nicht in Frage gestellt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311; Mathy, Handkommentar ZPO, N 13 ff. zu Art. 311). Sodann ist zu beachten, dass selbst wenn die Anforderungen an die Begründung bei kantonalen Rechtsmitteln weni-

- 5 - ger streng sind als bei den bundesrechtlichen Rechtsmitteln, wo das sogenannte "Rügeprinzip" gilt (danach überprüft die angerufene Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Rügen und grundsätzlich nichts anderes; vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG), der Berufungskläger nicht davon befreit ist, sich auch vor der kan- tonalen Berufungsinstanz mit den Entscheidgründen, d.h. der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 4A_211/2008 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil 5C_14/2005 Erw. 1.2; ZR 101/2002, Nr. 99 Erw. 3). Das bedeutet, dass soweit sich der Berufungskläger in seiner Be- rufungsschrift nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, dieser als nicht angefochten gilt.

E. 2.2 Die Berufungsklägerin führt in ihrer knappen Berufungsschrift aus, sie habe gegen das Urteil vom 18. Juli 2013 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster im vereinfachten Verfahren rechtzeitig bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "Beschwerde / Berufung" erhoben, womit es "inhaltlich sowie materiell" angefochten worden sei (Geschäfts-Nr. PP130035). Angefochten wor- den sei die Beweiswürdigung. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für eine "Erbvertragsöffnung". Dies widerspreche dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs. Deshalb erhebe sie gegen das Urteil zur Erbvertragsöffnung Berufung. Der Vor- instanz sei ein "Verfahrensfehler/-irrtum" unterlaufen, weshalb ihr, der Berufungs- klägerin, keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 40). Weiterführende Ausführun- gen macht die Berufungsklägerin nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sein soll. Wie unter Ziffer 2.1 vorstehend ausgeführt, ist es Sache des Be- rufungsklägers konkret darzutun, weshalb der ergangene Entscheid in den ange- fochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dies unterlässt die Berufungsklägerin be- züglich des Einwands, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, gänzlich, weshalb nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Da die Berufung schriftlich und abschliessend begründet einzureichen ist, besteht nach Ablauf der Rechts- mittelfrist auch kein Raum für eine nachträgliche Korrektur der Berufungsschrift (Art. 311 i.V.m. Art. 314; Art. 132 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Offensichtlich ist die Berufungsklägerin in ihrem Hauptstandpunkt der Auffassung, dass die Vorinstanz aufgrund der bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichten Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom

18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (act. 44) nicht berechtigt war, einen Entscheid über die Aufhebung der Erb- schaftsverwaltung (act. 41) zu treffen. Mit anderen Worten ist die Berufungskläge- rin der Auffassung, dass der bei der I. Zivilkammer unter der Geschäfts-Nr. PP130035 eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zugekommen sei, was dazu geführt hätte, dass auch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids vom 30. September 2013 gehemmt worden wäre bzw. dass gestützt auf den Erbvertrag keine Erbscheine ausgestellt und keine weiteren amtlichen Handlungen, d.h. also auch keine Anordnungen betreffend die Erb- schaftsverwaltung hätten getroffen werden dürfen.

E. 2.3 Diese Auffassung schlägt fehl. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zutreffend festhält, stellte die Berufungsklägerin bei der I. Zivilkammer, welche als Beschwerdeinstanz die Anfechtung der Ungültigerklärung der Verfü- gung von Todes wegen beurteilte, keinen Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO (act. 41 S. 3 oben). Die Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit welcher die unrichti- ge Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden kann. Entgegen der Berufung, welche die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge von Gesetzes wegen hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), erfolgt dies bei der Beschwerde – in Verfahren, in welchen wie dem Vorliegenden der Dispositionsgrundsatz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt – nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO) bzw. nur auf Antrag (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Mit anderen Worten hat hier der Gesetzgeber die sofortige Rechtskraft und damit auch die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen, weshalb besondere Gründe vor- liegen müssen, um einen Aufschub der Vollstreckbarkeit zu rechtfertigen. Wird in einem Fall wie dem Vorliegenden, wo die Ungültigerklärung einer letztwil- ligen Verfügung mit Beschwerde angefochten wurde, keine aufschiebende Wir-

- 7 - kung beantragt, wirkt sich dies unmittelbar auch auf das Parallelverfahren betref- fend Aufhebung der Anordnung der Erbschaftverwaltung aus, bei welchem es um Sicherungsmassnahmen geht. Einer Erbschaftsverwaltung bedarf es nicht mehr, wenn feststeht, dass die letztwillige Verfügung ungültig ist, denn dann kommt ein- zig der am 22. Dezember 1999 abgeschlossene Erbvertrag, gemäss welchem die gesetzliche Erbin Nr. 1 Alleinerbin ist, zum Tragen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin erwuchs der Entscheid vom 18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen mit der schriftlichen Zustellung desselben in formelle Rechtskraft (vgl. dazu PS120020/Z01 S. 3), denn er konnte mangels Erreichen der Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– nicht mit Berufung als ordentliches Rechtsmittel angefochten werden (Art. 308 ff. ZPO; vgl. zum Streitwert act. 31/1 S. 5). Es stand einzig der Be- schwerdeweg offen, welcher an der Rechtskraft grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Ein formell rechtskräftiger Entscheid ist gemäss gesetzgeberischem Grundsatz vollstreckbar, woraus erhellt, dass ein rechtskräftiger Entscheid nur dann nicht vollstreckt werden kann, wenn im Rahmen einer Beschwerde die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung aufschiebt. Dies war vorliegend mangels Antrags der Berufungsklägerin nicht der Fall, wes- halb der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Ungültiger- klärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers nichts entgegen stand und die Vorinstanz folglich auch befugt war, über die Aufhebung der Sicherungsmass- nahmen zu entscheiden. Damit ergibt sich gleichzeitig, dass der Vorinstanz kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie war bei der vorliegenden Ausgangslage ohne Weiteres befugt, Anordnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsverwaltung zu erlassen. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung in ihren Rechten betroffen sein soll. Jedenfalls ist die vorliegende Berufung nicht geeignet, um sich gegen die von der I. Zivilkammer festgestellte Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erb- lassers zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsmittelbelehrung ge- mäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 10. Oktober 2013 zu verweisen.

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E. 2.4 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift pauschal geltend macht, die "Beweiswürdigung sei angefochten worden" (act. 40), ist unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Anforderungen an die Berufungsschrift vor- stehend unter Ziff. 2.1 nicht einzutreten. Es entbehrt offensichtlich der Klarheit, welche vorinstanzliche Beweiswürdigung welchen Inhalts angefochten wird, ab- gesehen davon, dass die Kammer nicht zuständig ist, sich zur Beweiswürdigung des Entscheids des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers zu äus- sern.

E. 2.5 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestäti- gen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Die Berufungsklägerin beantragt, "es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen" (act. 40). Es ist davon auszugehen, dass sie damit die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens meint, denn die Kosten des angefochtenen Entscheids vom

30. September 2013 wurden auf Rechnung des Nachlasses von der gesetzlichen Erbin Nr. 1 bezogen, wodurch die Berufungsklägerin nicht unmittelbar beschwert ist. Überdies begründet sie den genannten Antrag mit dem angeblichen und wie dargelegt nicht zutreffenden Verfahrensfehler der Vorinstanz. Dies führt dazu, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren kostenpflichtig wird (vgl. dazu sogleich nachstehend Ziff. 3.2). Dass die Berufungsklägerin sinngemäss einen Antrag um unentgeltliche Rechts- pflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stellt, lässt sich ihrer Berufungsschrift nicht ent- nehmen, denn sie macht keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen Mittellosigkeit. Ein derartiger Antrag müsste aber ohnehin abgewiesen werden, da sich die Beru- fung wie gesehen als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO).

- 9 -

E. 3.2 Da die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unterliegt, hat sie die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die- se bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Einparteienverfahren war keine Gegenpartei anzuhören, womit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 3.3 Unter Berücksichtigung der mässigen Schwierigkeit des Falles und des mittleren Zeitaufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der Kostenan- sätze im summarischen Verfahren sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster im summarischen Verfah- ren vom 30. September 2013 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungskläge- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an die gesetzliche Erbin Nr. 1 (E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse]), die gesetzliche Erbin Nr. 2 (F._____, … [Adresse]), das Notariat D._____ (… [Adresse]), das Steueramt der Stadt D._____ und das Kant. Steueramt so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangs- schein. - 10 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 28. November 2013 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Aufhebung der Erbschaftsverwaltung

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1922, von C._____, gestorben tt.mm.2010, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 30. September 2013 (EL100145)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Berufungsklägerin ist die Tochter von E._____ und des am tt.mm.2010 in D._____ verstorbenen B._____. Der Erblasser und seine Ehefrau, E._____ (gesetzliche Erbin Nr. 1), schlossen zusammen mit den beiden gemeinsamen Töchtern (gesetzliche Erbinnen Nrn. 2 und 3) am 22. Dezember 1999 einen Erb- vertrag ab, in welchem die Ehefrau und Mutter der Berufungsklägerin als Alleiner- bin eingesetzt wurde. Entgegen dem Erbvertrag setzte der Erblasser "im Mai 2010" mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung die Berufungsklägerin (gesetzli- che Erbin Nr. 3) als Alleinerbin des Nachlasses ein. Mit Verfügung des Einzelrich- ters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 2010 wurde der Erbvertrag (act. 14) und mit Verfügung vom 10. November 2010 die nachträglich eingereichte eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers er- öffnet (act. 19). Gleichzeitig wurde das Notariat D._____ mit der Erbschaftsver- waltung beauftragt und davon Vormerk genommen, dass die Berufungsklägerin Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung erhoben hatte (act. 19). 1.2. Die Mutter der Berufungsklägerin (gesetzliche Erbin Nr. 1) erhob mit Ein- gabe vom 29. Juni 2012 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster im verein- fachten Verfahren Klage und beantragte die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, eventualiter die Herabsetzung auf den Pflichtteil. Mit Urteil vom 18. Juli 2013 wurde die letztwillige Verfügung des Erblassers für ungül- tig erklärt. Hiegegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. September 2013 (Datum Poststempel) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Abweisung der Ungültigkeitsklage ihrer Mutter. Einen Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZPO stellte sie nicht. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 wies die I. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 44).

- 3 - 1.3. Weiter beantragte die Mutter (gesetzliche Erbin Nr. 1) der Berufungskläge- rin mit Eingabe vom 23. August 2013 beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Uster (nachstehend Vorinstanz genannt) die Ausstel- lung des Erbscheins sowie die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und stellte überdies folgende prozessuale Anträge (act. 30 S. 2): "1. Es sei die Rechtskraft von Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren des Bezirks Uster in Sachen E._____ gegen A._____ betref- fend Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen vom 18. Juli 2013 (Geschäfts-Nr. FV120037) festzustellen; 2. Es seien die Verfahrensakten des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Uster i.S. E._____ gegen A._____ betreffend Ungültigerklärung ei- ner Verfügung von Todes wegen (Geschäfts-Nr. FV120037) zu edieren; 3. Das Notariat D._____ sei zu verpflichten, dem Gericht eine Aufstellung der Kosten für Erbschaftsverwaltung des Nachlasses B._____ sel. einzureichen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Urteil vom 30. September 2013 kam die Vorinstanz dem Ansinnen der Mutter nach und wies das Notariat D._____ an, die Verwaltung des Nachlasses abzuschliessen, die Aktiven mit Abrechnung der berechtigten Erbin (der Mutter der Berufungsklägerin) auszuhändigen und der Erbin für seine Bemühungen und Kosten Rechnung zu stellen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz die Erbschaftsver- waltung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Nachlasses an die berechtigte Erbin auf (Dispositivziffer 1 act. 41). Sie führte dazu aus, das Sicherungsbedürfnis sei aufgrund des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom 18. Juli 2013, mit welchem die letztwillige Verfügung des Erblassers vom Mai 2010 für ungültig erklärt worden sei, weggefallen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt und auf Rechnung des Nachlasses von der Mutter der Berufungsklä- gerin (gesetzliche Erbin Nr. 1) bezogen (Dispositivziffern 2 und 3 act. 41). 1.5. Gegen diesen ihr (erst) am 21. Oktober 2013 zugegangenen Entscheid (act. 34) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 (Datum Poststempel) bei der Kammer Berufung (act. 40). Dass die Vor- instanz der Berufungsklägerin den zunächst nicht abgeholten Entscheid entgegen Art. 138 Abs. 3 ZPO nochmals per A-Post mit Empfangsschein zustellte, kann Letzterer nicht zum Nachteil gereichen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin als gesetzliche Erbin mit einer Zustellung hat rechnen müs-

- 4 - sen, weshalb eine nochmalige Zustellung – zumindest in der vorliegenden Form mit Empfangsschein – gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch bzw. dem Tag, an welchem die Postsendung zur Abholung gemeldet ist) grundsätzlich nicht angezeigt war. Dies führte faktisch zu einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Im Übrigen ist es Sa- che der Berufungsklägerin, das Gericht rechtzeitig darüber zu informieren, wenn sie nicht mehr anwaltlich vertreten ist (vgl. dazu act. 43). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-43). Das Urteil vom

10. Oktober 2013 der I. Zivilkammer des Obergerichts betreffend Ungültigkeit ei- ner Verfügung von Todes wegen (Verfahrens-Nr. PP130035) wurde von Amtes wegen zu den Akten genommen (act. 44). Vernehmlassungen und Stellungnah- men wurden keine eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 1.7. Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren bildet das im summarischen Verfahren ergangene Urteil vom 30. September 2013 betreffend Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (act. 41). 2. Rechtliches 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Im Rahmen der Begründung soll dargelegt werden, weshalb die aufgeführten Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids verlangt werden sowie gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge recht- fertigen. Aus der Begründung des Rechtsmittels hat also hervorzugehen, weshalb der ergangene Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dazu hat der Berufungskläger seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len. Überdies muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten – es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid lediglich in tatsächlicher Hinsicht angefochten bzw. dessen rechtlicher Inhalt nicht in Frage gestellt (ZK ZPO-Reetz/Theiler, N 36 zu Art. 311; Mathy, Handkommentar ZPO, N 13 ff. zu Art. 311). Sodann ist zu beachten, dass selbst wenn die Anforderungen an die Begründung bei kantonalen Rechtsmitteln weni-

- 5 - ger streng sind als bei den bundesrechtlichen Rechtsmitteln, wo das sogenannte "Rügeprinzip" gilt (danach überprüft die angerufene Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Rügen und grundsätzlich nichts anderes; vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG), der Berufungskläger nicht davon befreit ist, sich auch vor der kan- tonalen Berufungsinstanz mit den Entscheidgründen, d.h. der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 4A_211/2008 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil 5C_14/2005 Erw. 1.2; ZR 101/2002, Nr. 99 Erw. 3). Das bedeutet, dass soweit sich der Berufungskläger in seiner Be- rufungsschrift nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, dieser als nicht angefochten gilt. 2.2. Die Berufungsklägerin führt in ihrer knappen Berufungsschrift aus, sie habe gegen das Urteil vom 18. Juli 2013 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster im vereinfachten Verfahren rechtzeitig bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "Beschwerde / Berufung" erhoben, womit es "inhaltlich sowie materiell" angefochten worden sei (Geschäfts-Nr. PP130035). Angefochten wor- den sei die Beweiswürdigung. Damit bestehe keine rechtliche Grundlage für eine "Erbvertragsöffnung". Dies widerspreche dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs. Deshalb erhebe sie gegen das Urteil zur Erbvertragsöffnung Berufung. Der Vor- instanz sei ein "Verfahrensfehler/-irrtum" unterlaufen, weshalb ihr, der Berufungs- klägerin, keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 40). Weiterführende Ausführun- gen macht die Berufungsklägerin nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sein soll. Wie unter Ziffer 2.1 vorstehend ausgeführt, ist es Sache des Be- rufungsklägers konkret darzutun, weshalb der ergangene Entscheid in den ange- fochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dies unterlässt die Berufungsklägerin be- züglich des Einwands, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden, gänzlich, weshalb nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen ist. Da die Berufung schriftlich und abschliessend begründet einzureichen ist, besteht nach Ablauf der Rechts- mittelfrist auch kein Raum für eine nachträgliche Korrektur der Berufungsschrift (Art. 311 i.V.m. Art. 314; Art. 132 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Offensichtlich ist die Berufungsklägerin in ihrem Hauptstandpunkt der Auffassung, dass die Vorinstanz aufgrund der bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eingereichten Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil vom

18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (act. 44) nicht berechtigt war, einen Entscheid über die Aufhebung der Erb- schaftsverwaltung (act. 41) zu treffen. Mit anderen Worten ist die Berufungskläge- rin der Auffassung, dass der bei der I. Zivilkammer unter der Geschäfts-Nr. PP130035 eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung zugekommen sei, was dazu geführt hätte, dass auch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids vom 30. September 2013 gehemmt worden wäre bzw. dass gestützt auf den Erbvertrag keine Erbscheine ausgestellt und keine weiteren amtlichen Handlungen, d.h. also auch keine Anordnungen betreffend die Erb- schaftsverwaltung hätten getroffen werden dürfen. 2.3. Diese Auffassung schlägt fehl. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zutreffend festhält, stellte die Berufungsklägerin bei der I. Zivilkammer, welche als Beschwerdeinstanz die Anfechtung der Ungültigerklärung der Verfü- gung von Todes wegen beurteilte, keinen Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO (act. 41 S. 3 oben). Die Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit welcher die unrichti- ge Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden kann. Entgegen der Berufung, welche die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge von Gesetzes wegen hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), erfolgt dies bei der Beschwerde – in Verfahren, in welchen wie dem Vorliegenden der Dispositionsgrundsatz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt – nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO) bzw. nur auf Antrag (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Mit anderen Worten hat hier der Gesetzgeber die sofortige Rechtskraft und damit auch die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen, weshalb besondere Gründe vor- liegen müssen, um einen Aufschub der Vollstreckbarkeit zu rechtfertigen. Wird in einem Fall wie dem Vorliegenden, wo die Ungültigerklärung einer letztwil- ligen Verfügung mit Beschwerde angefochten wurde, keine aufschiebende Wir-

- 7 - kung beantragt, wirkt sich dies unmittelbar auch auf das Parallelverfahren betref- fend Aufhebung der Anordnung der Erbschaftverwaltung aus, bei welchem es um Sicherungsmassnahmen geht. Einer Erbschaftsverwaltung bedarf es nicht mehr, wenn feststeht, dass die letztwillige Verfügung ungültig ist, denn dann kommt ein- zig der am 22. Dezember 1999 abgeschlossene Erbvertrag, gemäss welchem die gesetzliche Erbin Nr. 1 Alleinerbin ist, zum Tragen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin erwuchs der Entscheid vom 18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen mit der schriftlichen Zustellung desselben in formelle Rechtskraft (vgl. dazu PS120020/Z01 S. 3), denn er konnte mangels Erreichen der Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– nicht mit Berufung als ordentliches Rechtsmittel angefochten werden (Art. 308 ff. ZPO; vgl. zum Streitwert act. 31/1 S. 5). Es stand einzig der Be- schwerdeweg offen, welcher an der Rechtskraft grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Ein formell rechtskräftiger Entscheid ist gemäss gesetzgeberischem Grundsatz vollstreckbar, woraus erhellt, dass ein rechtskräftiger Entscheid nur dann nicht vollstreckt werden kann, wenn im Rahmen einer Beschwerde die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung aufschiebt. Dies war vorliegend mangels Antrags der Berufungsklägerin nicht der Fall, wes- halb der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids betreffend Ungültiger- klärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers nichts entgegen stand und die Vorinstanz folglich auch befugt war, über die Aufhebung der Sicherungsmass- nahmen zu entscheiden. Damit ergibt sich gleichzeitig, dass der Vorinstanz kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie war bei der vorliegenden Ausgangslage ohne Weiteres befugt, Anordnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsverwaltung zu erlassen. Im Übrigen legt die Berufungsklägerin auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung in ihren Rechten betroffen sein soll. Jedenfalls ist die vorliegende Berufung nicht geeignet, um sich gegen die von der I. Zivilkammer festgestellte Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erb- lassers zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsmittelbelehrung ge- mäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 10. Oktober 2013 zu verweisen.

- 8 - 2.4. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift pauschal geltend macht, die "Beweiswürdigung sei angefochten worden" (act. 40), ist unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Anforderungen an die Berufungsschrift vor- stehend unter Ziff. 2.1 nicht einzutreten. Es entbehrt offensichtlich der Klarheit, welche vorinstanzliche Beweiswürdigung welchen Inhalts angefochten wird, ab- gesehen davon, dass die Kammer nicht zuständig ist, sich zur Beweiswürdigung des Entscheids des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 18. Juli 2013 betreffend Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung des Erblassers zu äus- sern. 2.5. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestäti- gen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt, "es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen" (act. 40). Es ist davon auszugehen, dass sie damit die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens meint, denn die Kosten des angefochtenen Entscheids vom

30. September 2013 wurden auf Rechnung des Nachlasses von der gesetzlichen Erbin Nr. 1 bezogen, wodurch die Berufungsklägerin nicht unmittelbar beschwert ist. Überdies begründet sie den genannten Antrag mit dem angeblichen und wie dargelegt nicht zutreffenden Verfahrensfehler der Vorinstanz. Dies führt dazu, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren kostenpflichtig wird (vgl. dazu sogleich nachstehend Ziff. 3.2). Dass die Berufungsklägerin sinngemäss einen Antrag um unentgeltliche Rechts- pflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stellt, lässt sich ihrer Berufungsschrift nicht ent- nehmen, denn sie macht keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen Mittellosigkeit. Ein derartiger Antrag müsste aber ohnehin abgewiesen werden, da sich die Beru- fung wie gesehen als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO).

- 9 - 3.2. Da die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unterliegt, hat sie die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die- se bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Einparteienverfahren war keine Gegenpartei anzuhören, womit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3. Unter Berücksichtigung der mässigen Schwierigkeit des Falles und des mittleren Zeitaufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der Kostenan- sätze im summarischen Verfahren sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 der Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster im summarischen Verfah- ren vom 30. September 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungskläge- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an die gesetzliche Erbin Nr. 1 (E._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse]), die gesetzliche Erbin Nr. 2 (F._____, … [Adresse]), das Notariat D._____ (… [Adresse]), das Steueramt der Stadt D._____ und das Kant. Steueramt so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangs- schein.

- 10 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Fuchs Räber

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