Wiederherstellung der Erbausschlagungsfrist, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Oktober 2013 (EN130063)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2013 verstarb B._____, wohnhaft gewesen in F._____ (ZH), in G._____ (AG) (vgl. act. 3/4). Die Erblasserin verstarb kinderlos und hinterliess als gesetzliche Erben eine Schwester und eine Halbschwester (act. 10 Erw. I). Mit Eingabe vom 30. August 2013 liess die Schwester der Verstorbenen, A._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, ein Gesuch um Wiederherstellung der Erbausschlagungsfrist und die Neuansetzung dieser Frist stellen (act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon das Gesuch von A._____ um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 576 ZGB ab (act. 10 S. 4 Dispositiv Ziffer 1). Gegen dieses Urteil liess A._____ Berufung erheben und beantragte (act. 11 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Oktober 2013 sei aufzuheben.
E. 2 Es sei die Frist zur Erbausschlagung im Nachlass von B._____ wiederherzustellen.
E. 3 Der Gesuchstellerin sei die Frist zu Annahme respektive zur Ausschlagung der Erbschaft neu anzusetzen.
E. 4 Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Zeugenbefragung respektive zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 a) Die Verlängerung oder die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, der unter Beachtung von Art. 4 ZGB zu beurteilen ist (BGE 114 II 220 Erw. 2). Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungs- bzw. Inventarfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen.
Art. 4 ZGB weist das Gericht an, seine Entscheidung nach "Recht und Billigkeit" zu treffen, wenn ihm das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt. Es handelt sich um eine Rechtsanwendungsnorm, deren Zweck
- 8 - es ist, eine formale Anleitung für die gerichtliche Ermessenstätigkeit aufzustellen und diese auf gewisse oberste materielle Prinzipien auszurichten. Art. 4 ZGB bezweckt eine objektiv angemessene Entscheidung des Einzelfalls aufgrund der Würdigung der individuellen und konkreten Interessenlage und dient damit einer punktuellen Verwirklichung materieller Gerechtigkeit im Rahmen der Rechtsanwendung (BSK ZGB I- Honsell, 4. Auflage, Art. 4 N 1). Das Gericht hat alle sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven Gesichtspunkten zu fällen (BSK ZGB I-Honsell, 4. Auflage, Art. 4 N 9). Als wichtige Gründe für eine Erstreckung bzw. Neuansetzung der Frist kommen eine Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, verwickelte Verhältnisse, andauernde Krankheit, komplexe Rechtslagen, vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde etc. in Frage (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 4. Auflage, Art. 576 N 4). Die II. Zivilkammer erwog in einem früheren Entscheid (Beschluss vom 8. Februar 1996), eine Wiederherstellung der Frist dränge sich auf, wenn ein Erbe aus nicht eigennützigen Motiven und auch nicht aus blosser Nachlässigkeit die Ausschlagung unterlassen habe, unabhängig davon, ob sich der Erbe über die Notwendigkeit einer Ausschlagung bewusst Rechenschaft gegeben habe. Die Berechtigung zu nachträglicher Ausschlagung sei deshalb nur dann zu verneinen, wenn den Erben ein Verhalten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen oder ihr Zuwarten für gutgläubige andere Nachlassbeteiligte (insbes. Gläubiger des Erblassers) mit einer Schlechterstellung verbunden sei, weil diese – im Vertrauen in die gesetzliche Vermutung der Annahme der Erbschaft und damit der Schuldenhaftung der Erben – ihrerseits Dispositionen unterlassen oder getroffen haben (ZR 96 (1997) Nr. 29 Erw. III.3.b).
b) Eine Erstreckung der Frist ist nur möglich, wenn die Frist im Zeitpunkt des Begehrens noch läuft (BSK ZGB II-Schwander, 4. Auflage, Art. 576 N 2). Deshalb kommt vorliegend nur eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist in Frage.
- 9 - Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur beschränkt zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen echten Noven, welche erst nach dem Ende der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind, und solchen, die bereits davor vorhanden waren (sog. unechte Noven). Echte Noven, die im Berufungsverfahren ohne Verzug vorgebracht werden, sind immer zulässig (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, 2. Aufl., Art. 317 N 56). Demgegenüber können unechte Noven nur noch berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Bei der Behauptung, die Berufungsklägerin habe im Vertrauen auf das im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter durchgeführte Nachlassverfahren darauf gewartet, dass ihr ein Formular zur Ausschlagungserklärung unterbreitet werde, handelt es sich um ein Novum, das die Berufungsklägerin bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, weshalb es als unechtes Novum nicht zulässig ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
c) Vorliegend ging die Berufungsklägerin davon aus, die Anfrage der Mitarbeiterin der Stadt F._____ stehe in direktem Zusammenhang mit dem Nachlass. Dies veranlasste sie in der Folge auch dazu, die Ausschlagungserklärung gegenüber dieser Behörde abzugeben. Die Berufungsklägerin ist sehr unerfahren im Umgang mit Behörden, so hielt denn auch die betreffende Mitarbeiterin der Stadt F._____ in einer Aktennotiz vom 15. August 2013 fest, Frau A._____ sei völlig überfordert mit der Angelegenheit. So habe die Rechtsberatung ihr geraten, nichts mehr zu unternehmen und das Erbe auszuschlagen, wie sie das tun solle, habe man ihr nicht gesagt (act. 3/15). Die falschen (in dieser Erbschaft nichts zu unternehmen) und unvollständigen Informationen, welche die Berufungsklägerin von verschiedenen Stellen (Rechtsberatungsstellen, Frau H._____) bezüglich rechtlichem Vorgehen in dieser Erbschaftsangelegenheit erhielt, führten dazu, dass sie untätig blieb und die Ausschlagungsfrist verstreichen liess. Ob die Berufungsklägerin vom Fristenlauf Kenntnis hatte,
- 10 - ist unwesentlich. Unter diesen Umständen kann der Berufungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte aus eigennützigen Motiven nicht innert der Frist gehandelt. Sie hatte bekanntlich seit dem Todestag der Erblasserin keinen Zugang zu deren Konten mehr und konnte sich bis heute kein vollständiges Bild über die finanzielle Lage der Erbmasse machen. Es kann ihr aber auch nicht vorgeworfen werden, sie habe aus Nachlässigkeit die Frist verstreichen lassen. Gläubigerinteressen stehen einer Fristwiederherstellung nicht entgegen. Insbesondere werden allfällige Interessen der Vermieterin nicht geschädigt. Die Wohnung der Erblasserin wurde bereits am 30. April 2013 auf 31. Juli 2013 gekündigt (act. 3/3) und die Räumung der Wohnung muss, wie bereits beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon verlangt (act. 3/11), mit gerichtlicher Ausweisung durchgesetzt werden.
d) Ein Wiederherstellungsgesuch muss sofort nach Entfallen des Hindernisses gestellt werden (BSK ZGB I-Schwander, 4. Auflage, Art. 577 N 5).
Dies hat die Berufungsklägerin getan. Sie hat, sobald ihr klar wurde, dass sie über das Vorgehen in dieser erbrechtlichen Angelegenheit falsch informiert worden war, mit Hilfe eines Anwaltes ein Fristwiederherstellungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 3/15). Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. August 2013 (act. 1) erfolgte damit rechtzeitig.
E. 6 Gestützt auf obige Ausführungen rechtfertigt es sich – ohne dass damit über die Rechtzeitigkeit und die Wiederherstellung abschliessend und verbindlich entschieden wäre (vgl. Ziff. 2b vorstehend) – dem Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist stattzugeben. Die Berufungsklägerin hat zwar gegenüber einer Mitarbeiterin der Stadt F._____, Frau H._____, mit Schreiben vom 22. Juli 2013 bereits eine Ausschlagungserklärung abgegeben (act. 3/7), entsprechend den Berufungsanträgen ist jedoch nicht diese Erklärung zu protokollieren, sondern der Berufungsklägerin eine neue, kurze Frist zur Erklärung der
- 11 - Ausschlagung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon anzusetzen.
E. 7 Die Kosten der durch die Erbausschlagung bewirkten Amtshandlung gehen zulasten des ausschlagenden Erben (ZR 96 (1997) Nr. 29 Erw. IV). Die Berufungsklägerin wäre somit auch dann kostenpflichtig geworden, wenn das Einzelgericht ihr Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen hätte. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen. Dagegen rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegende Berufungsklägerin fehlt eine gesetzliche Grundlage. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1.a) Das Gesuch von A._____, … [Adresse], um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 576 ZGB wird gutgeheissen. 1.b) Der Berufungsklägerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides zur Einreichung der Ausschlagungserklärung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon angesetzt."
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 2-3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 21'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF130062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 27. November 2013 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Wiederherstellung der Erbausschlagungsfrist
im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1955, von C._____ bei … BE, D._____ ZH und E._____ LU, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen …-Str. …, F._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Oktober 2013 (EN130063)
- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2013 verstarb B._____, wohnhaft gewesen in F._____ (ZH), in G._____ (AG) (vgl. act. 3/4). Die Erblasserin verstarb kinderlos und hinterliess als gesetzliche Erben eine Schwester und eine Halbschwester (act. 10 Erw. I). Mit Eingabe vom 30. August 2013 liess die Schwester der Verstorbenen, A._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, ein Gesuch um Wiederherstellung der Erbausschlagungsfrist und die Neuansetzung dieser Frist stellen (act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon das Gesuch von A._____ um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 576 ZGB ab (act. 10 S. 4 Dispositiv Ziffer 1). Gegen dieses Urteil liess A._____ Berufung erheben und beantragte (act. 11 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Oktober 2013 sei aufzuheben.
2. Es sei die Frist zur Erbausschlagung im Nachlass von B._____ wiederherzustellen.
3. Der Gesuchstellerin sei die Frist zu Annahme respektive zur Ausschlagung der Erbschaft neu anzusetzen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Zeugenbefragung respektive zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Nachlasses B._____." 2.
a) Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für gesetzliche Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des
- 3 - Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Erbausschlagung muss gegenüber der Nachlassbehörde mündlich oder schriftlich erklärt und von dieser protokolliert werden (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 Abs. 2 ZGB). Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen.
b) Das Einzelgericht (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 137 lit. e GOG) hat als zuständige Behörde im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagungserklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren. Dabei ist es nicht befugt, die Gültigkeit – und namentlich die Rechtzeitigkeit – der ihm eingereichten Ausschlagungserklärungen zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig ist, darf es die Erklärung zurückweisen. Materiellrechtlich ist die Feststellung über die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung bedeutungslos, weil einem derartigen Entscheid keine Rechtskraft zukommt. Auch wenn die Ausschlagungserklärung eines Erben zurückgewiesen wird, bleibt es diesem unbenommen, sich darauf zu berufen, wenn er für die Erbschaftsschulden belangt wird. Anderseits steht den Erbschaftsgläubigern ungeachtet der Protokollierung die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB dient somit nur dem Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung (BGer, 5A_578/2009, vom 12. Oktober 2009, Erw. 2.2; ZR 96/1997 Nr. 29; Kommentar GOG-Hauser/Schweri/Lieber, § 137 N 27). Das gilt auch, wenn das Einzelgericht gestützt auf Art. 576 ZGB die Frist zur Ausschlagung verlängert bzw. neu angesetzt hat und gestützt darauf die Protokollierung vornimmt. 3.
a) Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Berufungsklägerin innert der Dreimonatsfrist gemäss Art. 567 ZGB die Erbschaft ihrer Schwester nicht ausgeschlagen habe. Insbesondere sei auch die Erklärung
- 4 - der Berufungsklägerin in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2013 an H._____ verspätet erfolgt (act. 10 Erw. III.3). Wie aus dem Schreiben der Berufungsklägerin vom 22. Juli 2013 an H._____ (Mitarbeiterin der Stadt F._____) hervorgehe, habe sie mit besagtem Schreiben diverse Unterlagen retourniert, die ihr von H._____ offenbar zur Verfügung gestellt worden seien. Der Inhalt dieser Unterlagen habe die Berufungsklägerin offenbar bewogen, mit separatem Schreiben vom gleichen Datum (…) an die gleiche Adressatin (…) die "Ablehnung des Erbes " ihrer Schwester zu erklären. Mithin sei die Berufungsklägerin offenkundig selbständig in der Lage gewesen, aus den erhaltenen Informationen den Schluss zu ziehen, ob sie das Erbe antreten wolle oder nicht, und dies auch den Behörden kundzutun. Von einer Unbeholfenheit könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Weshalb sie diese Erklärung nicht innerhalb der kurz zuvor abgelaufenen Dreimonatsfrist habe abgeben können, werde von der Berufungsklägerin nirgends dargetan. Insbesondere werde auch nicht geltend gemacht, es seien ihr die erforderlichen Informationen erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur Kenntnis gelangt. Wäre die Erklärung gemäss Schreiben vom 22. Juli 2013 fristgerecht erfolgt, so hätte sie vorliegend Berücksichtigung finden müssen, auch wenn sie an die falsche Behörde adressiert worden sei. Allein die Tatsache, dass A._____ mit Schreiben vom
22. Juli 2013 eine Erklärung abgegeben habe, zeige, dass sie um den entsprechenden Handlungsbedarf gewusst habe. Somit hätte sie sich auch um die Frist kümmern können und müssen. Dass sie dies konkret getan habe, mache sie nicht geltend. Vor diesem Hintergrund sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 576 ZGB zu verneinen (act. 10 Erw. III.5-6).
b) In der Berufungsschrift machte A._____ geltend, sie sei durch den Todesfall und die Folgen völlig überfordert gewesen und habe sich dann bezüglich des weiteren Vorgehens von der zuständigen Mitarbeiterin der Sozialleistungsabteilung der Stadt F._____, Frau H._____, beraten lassen. Aufgrund der von der Erblasserin – zu ihren Lebzeiten – nicht bezahlten Rechnungen habe für sie ein Anschein der Überschuldung der Erbschaft
- 5 - bestanden, weshalb sie die Erbschaft nicht habe annehmen wollen. Doch sei ihr – fälschlicherweise – geraten worden, einfach nichts zu tun, um sich in die Erbschaftsangelegenheiten nicht einzumischen, was ohne ihr Wissen und Wollen dazu geführt habe, dass sie die gesetzliche Ausschlagungsfrist verpasst habe (act. 11 S. 4 Ziffer 5). Sie habe sich bereits vor dem Ableben der Erblasserin und auch danach – trotz enormer physischer und psychischer Belastungen – darum bemüht, sich bei diversen Stellen rechtlich beraten zu lassen und entsprechend die Lage zu klären. Doch sei sie immer wieder über die nötigen rechtlichen Schritte falsch informiert und ihr dazu geraten worden, betreffend die Erbschaft nichts zu unternehmen. Hinzu komme, dass sie sich darauf verlassen habe, dass der Ablauf im Anschluss an einen Todesfall demjenigen von Basel-Landschaft entspreche. Ihre Mutter sei ca. 2006 in … (Basel-Landschaft) verstorben. Im Todesfall einer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft gewesenen Person werde ein Inventar vom Erbschaftsamt aufgenommen. Die Erben würden in der Folge zur mündlichen oder schriftlichen Inventaraufnahme eingeladen. Ausserdem erhielten die Erbinnen und Erben in jedem Todesfall ein Schreiben, das sie zu einer Äusserung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auffordere (act. 11 S. 6 Ziffer 14). Mit Schreiben von Frau H._____ von der Stadtverwaltung F._____ vom 28. Mai 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie – Frau H._____, Stadt F._____ – betreffend dem Nachlass von B._____ noch mit einem administrativen Anliegen auf sie (Berufungsklägerin) zukommen müsse. In diesem Schreiben habe ihr Frau H._____ eine Frist bis zum 30. September 2013 gesetzt, um die auf Seite 2 des Schreibens aufgeführten Unterlagen, wie beispielsweise eine Zusammenstellung aller Vermögenswerte und detaillierte Kontoauszüge, einzureichen. Im Bewusstsein des Ablaufes bei ihrer Mutter von damals, sei sie davon ausgegangen, dass wiederum das Erbschaftsamt auf sie zukommen werde und sie um die Darlegung der Vermögenssituation der Erblasserin ersuchen und ein entsprechendes Inventar aufgenommen werde. In dem Vorgehen resp. dem Schreiben von H._____ habe sie das für sie normale Vorgehen der Behörden erblickt. Die ihr im besagten Schreiben gesetzte Frist habe sie
- 6 - als Frist zur Ausstellung und Vervollständigung eines Nachlassinventars verstanden. Überdies habe sie nie ein Schreiben erhalten, worin sie sich hätte zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft äussern können. Die Ungewandtheit in rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die für einen Laien schwer nachvollziehbare unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Kantonen, habe sie bewogen auch bei diesem Todesfall davon auszugehen, dass durch das Schreiben von H._____ eine Behörde in Bezug auf den Nachlass ihrer Schwester auf sie zugekommen sei und das Vorgehen dasselbe sein werde, wie dies beim Todesfall ihrer Mutter der Fall gewesen sei. Infolge dessen und auch um unbedingt die im Schreiben vom
28. Mai 2013 gesetzten Fristen einzuhalten, habe sie sich in etwa der Hälfte der Frist (…) an Frau H._____ gerichtet mit der Erklärung, die Erbschaft ihrer Schwester auszuschlagen. Die Ausschlagungserklärung sei leider 5 Tage nach dem Ablauf der dreimonatigen Erbausschlagungsfrist erfolgt. Hätte sie um die wirkliche Frist und um die zuständige Behörde gewusst, d.h. wären die Auskünfte der Beratungsstellen (u.a. I._____, Beratungsstelle der Stadt F._____, Frau H._____) zutreffend gewesen, hätte sie die Erbausschlagungserklärung fristgerecht und nicht mit fünftägiger Verspätung an eine unzuständige Stelle eingereicht. Überdies sei ihr die finanzielle Lage der Erbschaft zum Todeszeitpunkt, insbesondere die möglicherweise bestehenden Schulden, bis heute nicht vollständig bekannt. Einen Überblick über den Kontostand der Erblasserin habe sie nicht gehabt, denn ab dem Todestag sei ihr der Zugang zu dem besagten Konto verunmöglicht gewesen (act. 11 S. 6-7 Ziffer 15). Erwähnt sei auch, dass sie beim telefonischen Kontakt mit Frau H._____ von der Stadt F._____, welcher innerhalb der Erbausschlagungsfrist von drei Monaten stattgefunden habe, klar zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle das Erbe, da Anzeichen der Überschuldung bestanden, ausschlagen. Hierfür wäre Frau H._____ als Zeugin zu befragen (act. 11 Ziffer S. 8 16). Schliesslich stehe die Frage im Raum, ob in casu nicht die Vermutung der Ausschlagung bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers nach Art. 566 Abs. 2 ZGB hätte greifen müssen (act. 11 S. 9 Ziffer 17).
- 7 - 4.
a) Der Tod ihrer Schwester wurde, wie der Berufungsschrift zu entnehmen ist, der Berufungsklägerin am 17. April 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 11 Ziffer 14), so dass die Ausschlagungsfrist – unabhängig des im Formular "Aufstellung Nachlass" vom 25. Juli 2013 aufgeführten Todestages vom 2. Mai 2013 (vgl. act. 11 S. 10-11 Ziffer 21 i.Vm. act. 3/14) – am 17. Juli 2013 endete. Die im Schreiben an Frau H._____ von der Stadt F._____ vom
22. Juli 2013 mitgeteilte Ausschlagungserklärung (act. 3/7) erfolgte demnach verspätet, was auch von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt wurde (vgl. act. 1 S. 3 Ziffer 5). Ob die gesetzliche Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 ZGB greift, hat das für die Protokollierung zuständige Einzelgericht – und somit auch das Obergericht im Berufungsverfahren – nicht zu prüfen (vgl. ZR 96 (1997) Nr. 29 Erw. III.2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin ist deshalb nicht einzugehen (vgl. act. 11 S. 9-10 Ziffer 17).
b) Ist das Ausschlagungsrecht aus den in Art. 571 Abs. 2 Gründen verwirkt, kann die Ausschlagungsfrist weder erstreckt noch verlängert werden (BSK- Schwander, 4. Auflage, Art. 576 N 3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die Kündigung der Wohnung der Erblasserin durch die Berufungsklägerin bei summarischer Prüfung nicht als Einmischungshandlung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren (vgl. act. 10 Erw. III.4). Eine Verwirkung der Ausschlagungsfrist ist somit zu verneinen. 5.
a) Die Verlängerung oder die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, der unter Beachtung von Art. 4 ZGB zu beurteilen ist (BGE 114 II 220 Erw. 2). Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufes der Ausschlagungs- bzw. Inventarfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, die die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen.
Art. 4 ZGB weist das Gericht an, seine Entscheidung nach "Recht und Billigkeit" zu treffen, wenn ihm das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt. Es handelt sich um eine Rechtsanwendungsnorm, deren Zweck
- 8 - es ist, eine formale Anleitung für die gerichtliche Ermessenstätigkeit aufzustellen und diese auf gewisse oberste materielle Prinzipien auszurichten. Art. 4 ZGB bezweckt eine objektiv angemessene Entscheidung des Einzelfalls aufgrund der Würdigung der individuellen und konkreten Interessenlage und dient damit einer punktuellen Verwirklichung materieller Gerechtigkeit im Rahmen der Rechtsanwendung (BSK ZGB I- Honsell, 4. Auflage, Art. 4 N 1). Das Gericht hat alle sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven Gesichtspunkten zu fällen (BSK ZGB I-Honsell, 4. Auflage, Art. 4 N 9). Als wichtige Gründe für eine Erstreckung bzw. Neuansetzung der Frist kommen eine Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, verwickelte Verhältnisse, andauernde Krankheit, komplexe Rechtslagen, vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde etc. in Frage (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 4. Auflage, Art. 576 N 4). Die II. Zivilkammer erwog in einem früheren Entscheid (Beschluss vom 8. Februar 1996), eine Wiederherstellung der Frist dränge sich auf, wenn ein Erbe aus nicht eigennützigen Motiven und auch nicht aus blosser Nachlässigkeit die Ausschlagung unterlassen habe, unabhängig davon, ob sich der Erbe über die Notwendigkeit einer Ausschlagung bewusst Rechenschaft gegeben habe. Die Berechtigung zu nachträglicher Ausschlagung sei deshalb nur dann zu verneinen, wenn den Erben ein Verhalten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen oder ihr Zuwarten für gutgläubige andere Nachlassbeteiligte (insbes. Gläubiger des Erblassers) mit einer Schlechterstellung verbunden sei, weil diese – im Vertrauen in die gesetzliche Vermutung der Annahme der Erbschaft und damit der Schuldenhaftung der Erben – ihrerseits Dispositionen unterlassen oder getroffen haben (ZR 96 (1997) Nr. 29 Erw. III.3.b).
b) Eine Erstreckung der Frist ist nur möglich, wenn die Frist im Zeitpunkt des Begehrens noch läuft (BSK ZGB II-Schwander, 4. Auflage, Art. 576 N 2). Deshalb kommt vorliegend nur eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist in Frage.
- 9 - Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur beschränkt zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen echten Noven, welche erst nach dem Ende der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind, und solchen, die bereits davor vorhanden waren (sog. unechte Noven). Echte Noven, die im Berufungsverfahren ohne Verzug vorgebracht werden, sind immer zulässig (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, 2. Aufl., Art. 317 N 56). Demgegenüber können unechte Noven nur noch berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Bei der Behauptung, die Berufungsklägerin habe im Vertrauen auf das im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter durchgeführte Nachlassverfahren darauf gewartet, dass ihr ein Formular zur Ausschlagungserklärung unterbreitet werde, handelt es sich um ein Novum, das die Berufungsklägerin bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, weshalb es als unechtes Novum nicht zulässig ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
c) Vorliegend ging die Berufungsklägerin davon aus, die Anfrage der Mitarbeiterin der Stadt F._____ stehe in direktem Zusammenhang mit dem Nachlass. Dies veranlasste sie in der Folge auch dazu, die Ausschlagungserklärung gegenüber dieser Behörde abzugeben. Die Berufungsklägerin ist sehr unerfahren im Umgang mit Behörden, so hielt denn auch die betreffende Mitarbeiterin der Stadt F._____ in einer Aktennotiz vom 15. August 2013 fest, Frau A._____ sei völlig überfordert mit der Angelegenheit. So habe die Rechtsberatung ihr geraten, nichts mehr zu unternehmen und das Erbe auszuschlagen, wie sie das tun solle, habe man ihr nicht gesagt (act. 3/15). Die falschen (in dieser Erbschaft nichts zu unternehmen) und unvollständigen Informationen, welche die Berufungsklägerin von verschiedenen Stellen (Rechtsberatungsstellen, Frau H._____) bezüglich rechtlichem Vorgehen in dieser Erbschaftsangelegenheit erhielt, führten dazu, dass sie untätig blieb und die Ausschlagungsfrist verstreichen liess. Ob die Berufungsklägerin vom Fristenlauf Kenntnis hatte,
- 10 - ist unwesentlich. Unter diesen Umständen kann der Berufungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte aus eigennützigen Motiven nicht innert der Frist gehandelt. Sie hatte bekanntlich seit dem Todestag der Erblasserin keinen Zugang zu deren Konten mehr und konnte sich bis heute kein vollständiges Bild über die finanzielle Lage der Erbmasse machen. Es kann ihr aber auch nicht vorgeworfen werden, sie habe aus Nachlässigkeit die Frist verstreichen lassen. Gläubigerinteressen stehen einer Fristwiederherstellung nicht entgegen. Insbesondere werden allfällige Interessen der Vermieterin nicht geschädigt. Die Wohnung der Erblasserin wurde bereits am 30. April 2013 auf 31. Juli 2013 gekündigt (act. 3/3) und die Räumung der Wohnung muss, wie bereits beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon verlangt (act. 3/11), mit gerichtlicher Ausweisung durchgesetzt werden.
d) Ein Wiederherstellungsgesuch muss sofort nach Entfallen des Hindernisses gestellt werden (BSK ZGB I-Schwander, 4. Auflage, Art. 577 N 5).
Dies hat die Berufungsklägerin getan. Sie hat, sobald ihr klar wurde, dass sie über das Vorgehen in dieser erbrechtlichen Angelegenheit falsch informiert worden war, mit Hilfe eines Anwaltes ein Fristwiederherstellungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 3/15). Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. August 2013 (act. 1) erfolgte damit rechtzeitig. 6. Gestützt auf obige Ausführungen rechtfertigt es sich – ohne dass damit über die Rechtzeitigkeit und die Wiederherstellung abschliessend und verbindlich entschieden wäre (vgl. Ziff. 2b vorstehend) – dem Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist stattzugeben. Die Berufungsklägerin hat zwar gegenüber einer Mitarbeiterin der Stadt F._____, Frau H._____, mit Schreiben vom 22. Juli 2013 bereits eine Ausschlagungserklärung abgegeben (act. 3/7), entsprechend den Berufungsanträgen ist jedoch nicht diese Erklärung zu protokollieren, sondern der Berufungsklägerin eine neue, kurze Frist zur Erklärung der
- 11 - Ausschlagung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon anzusetzen. 7. Die Kosten der durch die Erbausschlagung bewirkten Amtshandlung gehen zulasten des ausschlagenden Erben (ZR 96 (1997) Nr. 29 Erw. IV). Die Berufungsklägerin wäre somit auch dann kostenpflichtig geworden, wenn das Einzelgericht ihr Fristwiederherstellungsgesuch gutgeheissen hätte. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen. Dagegen rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegende Berufungsklägerin fehlt eine gesetzliche Grundlage. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1.a) Das Gesuch von A._____, … [Adresse], um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 576 ZGB wird gutgeheissen. 1.b) Der Berufungsklägerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides zur Einreichung der Ausschlagungserklärung beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon angesetzt." 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 2-3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- 12 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 21'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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