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LC120014

Zh Gerichte · 2012-07-09 · Deutsch ZH

Abänderung des Scheidungsurteils

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, der am tt.mm.1993 geboren wurde. Die Scheidung war mit Urteil vom 19. November 2007 der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf ausgesprochen worden. C._____ sowie sein jüngerer Bruder D._____ wurden dabei der elterli- chen Sorge des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend nur: Beklagter) anvertraut. Seit dem Herbst 2010 lebt C._____, der noch keine Erstausbildung abgeschlossen hatte, bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend nur: Klägerin).

E. 2 Im Dezember 2010 gelangte die Klägerin wegen des Einzugs des Sohnes bei ihr an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und be- antragte die Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. November 2007 (Umtei- lung der elterlichen Sorge; Unterhaltsbeiträge des Beklagten für den Sohn C._____ usw.).

E. 2.1 Die Hauptverhandlung und Verhandlung zu von der Klägerin beantragten vor- sorglichen Massnahmen fand am 17. März 2011 statt (vgl. Vi-Prot. S. 8 ff.). Am

E. 2.2 Mit Schriftsatz vom 9. April 2011 (vgl. act. 103 f.) erhob der Beklagte rechtzei- tig Berufung mit dem eingangs aufgeführten Hauptantrag, Ziff. 1 des Vorurteils aufzuheben. Zugleich beantragte der Beklagte, es sei ihm für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskos- ten und Bestellung unentgeltlichen Rechtsbeistands; vgl. act. 103 S. 2 und S. 8 ff.).

Mit Beschluss vom 25. April 2012 wurde dem Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 108). Am 25. Mai 2012 wurde die Berufungsantwort erstattet und es stellte ebenfalls die Klägerin zugleich ein Gesuch um umfassende unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 115). Ein Doppel der Beru- fungsantwort wurde dem Beklagten in der Folge zugestellt (vgl. act. 118). Das Verfahren erweist sich in der Sache – wie noch zu zeigen sein wird – als spruch- reif, weshalb sich nach dem Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Schriften- wechsels Weiterungen erübrigen.

E. 3 Das Berufungsverfahren folgt gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO. Anzuwenden sind daher ebenfalls die dazugehörigen verfahrensrechtlichen Nebenerlasse kantonalen Rechts, nament- lich zu den Gebühren usw. (GOG sowie GebV OG und AnwGebV je vom 8. Sep- tember 2010). Auf das einzelgerichtliche Verfahren waren bzw. sind demgegen-

- 6 - über weiterhin die Regeln der ZPO/ZH, das GVG/ZH sowie der ergänzenden Ge- bührenverordnungen anwendbar, da es vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Die Einzelrichterin hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 55 und daran anknüpfend Urteil des Bundesgerichts 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002, dort E. 1) die Prozessstandschaft des den Unterhalt durch Betreuung usw. erbringenden Elter- teils für Unterhaltsleistungen in Geld des anderen Elternteils an das unmündige Kind nicht auf Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren beschränkt wird. Eben- falls bei Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beansprucht die Pro- zessstandschaft Geltung bzw. Beachtung. Das entspricht ebenfalls der jahrelan- gen Praxis des Obergerichts, worauf die Einzelrichterin zu Recht verweist.

Ist ein Scheidungs- oder Abänderungsverfahren über den Zeitpunkt des Ein- tritts der Mündigkeit des Kindes hinaus hängig, bleibt es gemäss höchstrichterli- cher (und dieser folgenden kantonalen Praxis) bei der Prozessstandschaft dann, wenn das Kind dem Vorgehen des auf Unterhaltsleistungen in Geld klagenden El- ternteils zustimmt. Diese Regelung ist vernünftig, hilft sie doch zu vermeiden, dass ein Kind, welches auch nach der Mündigkeit gegenüber den Eltern unter- haltsberechtigt ist, gezwungen wird, anstelle des Elternteils, welcher seinen Un- terhaltsbeitrag bereits an das Kind leistet, selbst gegen den andern Elternteil zu prozessieren. Sie hat im Übrigen zur Folge – was die Einzelrichterin der Sache nach richtig erkannte –, dass das Kind nicht mehr zur Wahrung seiner Rechte am Verfahren zu beteiligen ist, sondern der Prozess ausschliesslich zwischen den El- tern als Parteien weiter geführt wird.

Die eben genannten Voraussetzungen sind hier – wie gesehen – grundsätz- lich erfüllt: Es liegt eine Klage vor, mit der von der Klägerin mit Wirkung ab De- zember 2010 die Abänderung des Scheidungsurteils im eigenen Namen verlangt

- 9 - wird, weil sie – anders als im Scheidungsurteil vorgesehen – ihren Beitrag an den Unterhalt des Sohnes C._____ durch Betreuung usw. leistet. Der Sohn C._____ hat nach Erlangen der Volljährigkeit dem Vorgehen der Klägerin, im hängigen Verfahren weiterhin für ihn und in seinem Namen zu handeln, sodann ausdrück- lich zugestimmt.

E. 3.2 Die Prozessstandschaft des Unterhalt durch Betreuung usw. erbringenden Elternteils für Geldleistungen des anderen Elternteils an den Unterhalt des Kindes ist gesetzlich verankert, und zwar einerseits in Art. 133 Abs. 1 ZGB für Schei- dungs- und Abänderungsverfahren sowie anderseits in Art. 176 Abs. 3 ZGB für Eheschutzverfahren (vgl. auch BGer Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009, E. 2.2). Sie bezieht sich auf den Elternteil, welcher die Obhut bzw. das Sorgerecht beansprucht (vgl. etwa SUTTER-SOMM, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 59 N 68). In Verfahren, welche die Änderung des Scheidungsurteils be zwecken, richtet sich das Recht des Unterhalt durch Betreuung usw. in Natura leistenden Elternteils, im eigenen Namen für das Kind vom anderen Elternteil Un- terhaltsleistungen in Form von Geldzahlung zu verlangen, daher sachgemäss al- lenfalls auch gegen den Inhaber der elterlichen Sorge.

Die Klägerin hat – wie gesehen – im Prozess vor der Einzelrichterin auf Ab- änderung des Scheidungsurteils geklagt und dabei die Obhut und die elterliche Sorge für sich beansprucht. C._____ wurde denn auch unter die Obhut der Kläge- rin gestellt, bei der er seit Herbst 2010 wohnt. Wenn der anwaltlich vertretene Be- klagte immer wieder darauf hinweisen lässt, er und nicht die Klägerin sei Inhaber der elterlichen Sorge, der Klägerin stünden daher und insoweit keine Rechte auf Zahlung eines Beitrages an die Erziehung und Pflege des Sohnes, findet das in der geschilderten Rechtslage keine verlässliche Stütze.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die ge- setzlich geregelte Prozessstandschaft einem praktischen Bedürfnis entsprechen mag, die Dinge im Interesse des Kindes nicht zu komplizieren. Insofern kann sie auch als verfahrensrechtlicher Ausfluss der gesetzlichen Ordnung zum Unter- haltsrecht des Kindes verstanden werden, wie sie u.a. in den Art. 276, 279 und 289 ZGB zum Ausdruck kommt. Der Anspruch auf Geldzahlung (gemäss Gesetz die Gläubigerstellung; vgl. Marginale zu Art. 289 ZGB) steht an sich dem Kind zu;

- 10 - beim unmündigen Kind ist die Leistung jedoch der Person zu erbringen, welche das Kind effektiv betreut und für die Kosten der Pflege und Erziehung aufkommt, sei das nun der Inhaber der elterlichen Sorge oder statt dessen der Inhaber der Obhut (vgl. zum Ganzen etwa auch BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 N 26, Art. 289 N 3 und N 8).

E. 3.3 Auch sonst lässt der Beklagte nichts Stichhaltiges vorbringen, was eine ande- re Sicht gebieten könnte. Im Gegenteil: Wirft er etwa der Einzelrichterin vor, es sei unzutreffend, wenn sie festhalte, das bundesgerichtliche Urteil 5A_104/2009 vom

19. März 2009 sei nicht einschlägig, denn aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die dortigen Parteien unverheiratet seien (vgl. act. 103 S. 6), so erscheint das haltlos – die Sachverhaltsdarstellung in diesem Urteil beginnt nämlich gerade mit der bundesgerichtlichen Feststellung, X und Y seien die unverheirateten Eltern des Kindes A. An der Sache vorbei zielt ebenso die Bemerkung, auch die Partei- en des vorliegenden Verfahrens seien nicht mehr verheiratet und ausserdem sei- en die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern rechtlich längst gleichge- stellt (vgl. a.a.O.). Denn darum geht es nicht, sondern es geht darum, dass die Parteien geschieden sind und zwischen ihnen die Abänderung des Scheidungsur- teils im Streite steht, mit den vorhin geschilderten Folgen. Von daher zu Recht lei- tet der Beklagte immerhin aus BGE 136 III 365 nichts zu seinen Gunsten ab.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, je gegen Empfangsschein.

- 12 -

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird mit Bezug auf die Rechtsbegehren betreffend Zuteilung der Obhut und der elterlichen Sorge (Ziff. 1 und Ziff. 2 erster Teil) sowie mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklag- ten und C._____ (Ziff. 3) als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. (…) - 3 - Die Einzelrichterin erkennt:
  3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, den Prozess mit Bezug auf das Rechtsbegehren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit von C._____ hinaus (Ziff. 2 zweiter Teil) fortzuführen.
  4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem Endentscheid befunden. (…) Berufungsanträge: des Berufungsklägers/Beklagten (act. 103 S. 2): "1. a) Es sei Ziff. 1 des Dispositives des Vorurteils des BG Hinwil vom 15.3.2012 aufzuheben und das Verfahren mit C._____ als Klägerschaft fortzusetzen b) Eventuell Es sei das Vorurteil des BG Hinwil aufzuheben und das gesamte Verfah- ren FP100054 als erledigt abzuschreiben (…) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." der Berufungsbeklagten/Klägerin (act. 115 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers." - 4 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte und prozessuale Fragen)
  5. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, der am tt.mm.1993 geboren wurde. Die Scheidung war mit Urteil vom 19. November 2007 der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf ausgesprochen worden. C._____ sowie sein jüngerer Bruder D._____ wurden dabei der elterli- chen Sorge des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend nur: Beklagter) anvertraut. Seit dem Herbst 2010 lebt C._____, der noch keine Erstausbildung abgeschlossen hatte, bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend nur: Klägerin).
  6. Im Dezember 2010 gelangte die Klägerin wegen des Einzugs des Sohnes bei ihr an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und be- antragte die Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. November 2007 (Umtei- lung der elterlichen Sorge; Unterhaltsbeiträge des Beklagten für den Sohn C._____ usw.). 2.1 Die Hauptverhandlung und Verhandlung zu von der Klägerin beantragten vor- sorglichen Massnahmen fand am 17. März 2011 statt (vgl. Vi-Prot. S. 8 ff.). Am
  7. Mai 2011 traf die zuständige Einzelrichterin ihren Entscheid zu den vorsorgli- chen Massnahmen: C._____ wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt; der Be- klagte wurde u.a. dazu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 monatliche Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, und zwar von Fr. 911.- bis Juli 2011 sowie von Fr. 965.- ab
  8. August 2011, jeweils stets zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Eine gegen diese einstweilige Regelung gerichtete Berufung des Beklagten wies die Kammer mit Urteil vom 7. September 2011 ab (vgl. act. 70 S. 26 f.). Dieses Urteil blieb in der Folge unangefochten. Nachdem C._____ am tt.mm.2011 mündig geworden war, erklärte er am 22. Januar 2012 zuhanden der Einzelrichterin, er bevollmächtige die Klägerin, im Ver- fahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge für ihn - 5 - geltend zu machen (vgl. act. 82). Die Einzelrichterin lud die Parteien in der Folge zur Verhandlung auf den 8. März 2012 vor. Die Verhandlung wurde aufgrund ei- nes Gesuchs des Beklagten vom 5. März 2012 verschoben. Verschiebungsgrund war eine am 1. März 2012 wegen des körperlichen und psychischen Zustandes des Beklagten ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit (vgl. act. 92; siehe auch act. 96/2). Mit Verfügung vom 15. März 2012 schrieb die Einzelrichterin das Verfahren mit Bezug auf die Fragen der Obhuts- und Sorgezuteilung usw. als ge- genstandslos geworden ab. Ferner erliess sie auf Antrag des Beklagten vom 13. März 2012 (vgl. act. 97) in der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ein Vorurteil i.S.v. § 189 ZPO (vgl. act. 107 [= act. 98 = act. 104/1]). Dabei bejahte sie die Aktivlegitimation. 2.2 Mit Schriftsatz vom 9. April 2011 (vgl. act. 103 f.) erhob der Beklagte rechtzei- tig Berufung mit dem eingangs aufgeführten Hauptantrag, Ziff. 1 des Vorurteils aufzuheben. Zugleich beantragte der Beklagte, es sei ihm für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskos- ten und Bestellung unentgeltlichen Rechtsbeistands; vgl. act. 103 S. 2 und S. 8 ff.). Mit Beschluss vom 25. April 2012 wurde dem Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 108). Am 25. Mai 2012 wurde die Berufungsantwort erstattet und es stellte ebenfalls die Klägerin zugleich ein Gesuch um umfassende unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 115). Ein Doppel der Beru- fungsantwort wurde dem Beklagten in der Folge zugestellt (vgl. act. 118). Das Verfahren erweist sich in der Sache – wie noch zu zeigen sein wird – als spruch- reif, weshalb sich nach dem Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Schriften- wechsels Weiterungen erübrigen.
  9. Das Berufungsverfahren folgt gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der am
  10. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO. Anzuwenden sind daher ebenfalls die dazugehörigen verfahrensrechtlichen Nebenerlasse kantonalen Rechts, nament- lich zu den Gebühren usw. (GOG sowie GebV OG und AnwGebV je vom 8. Sep- tember 2010). Auf das einzelgerichtliche Verfahren waren bzw. sind demgegen- - 6 - über weiterhin die Regeln der ZPO/ZH, das GVG/ZH sowie der ergänzenden Ge- bührenverordnungen anwendbar, da es vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO).
  11. Die Klägerin hat ein Gesuch um umfassende unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO ist nach dem Art. 117 ZPO dann zu gewähren, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Prozesskosten sowie die allfälligen Kosten ihrer sachlich gebotenen Rechtsverbeiständung zu tragen, und darüber hinaus ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren vor der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen und von dieser im summarischen Verfahren zu entscheiden, wobei die Gegenpartei nur ausnahmsweise angehört werden muss (vgl. Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO). Die Klägerin hat in act. 115 und den dazugehörigen Beilagen die Mittellosig- keit i.S. des Gesetzes hinreichend belegt. Ihr Prozessstandpunkt erweist sich zu- dem nicht als aussichtslos i.S. des Gesetzes. Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) zu bewilligen. In der Sache geht es um Rechtsfragen; die Gegenpartei ist sodann anwaltlich vertreten. Es steht daher ebenfalls dem Antrag der Klägerin auf Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren nichts von Belang entgegen, weshalb der Klägerin die bean- tragte umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
  12. Der Beklagte ersucht mit der Berufung um die Bestätigung seines bereits vor der Einzelrichterin eingenommenen Standpunktes (vgl. act. 80, act. 97), der Klä- gerin sei mit der Mündigkeit des Sohnes die Aktivlegitimation für die klageweise Einforderung der Beiträge des Beklagten an den Unterhalt des Sohnes abhanden gekommen (vgl. act. 103 S. 4-8). Der Beklagte bezweifelt überdies, dass der Klä- gerin, die seit der Scheidung der Parteien nie Inhaberin der elterlichen Sorge ge- wesen sei, überhaupt je das Recht zukam, im eigenen Namen Beiträge an den Unterhalt des ab Herbst 2010 bei ihr lebenden Sohnes C._____ zu verlangen (vgl. etwa a.a.O., S. 3 f.). Auf Einzelheiten dieser hier nur sehr verknappt wieder- - 7 - gegebenen Sicht des Beklagten ist im Folgenden so weit einzugehen, wie diese für die Entscheidfindung erheblich sind. Vorab anzumerken ist hingegen noch, dass sich der Beklagte mit seinem Hauptantrag auf den Standpunkt stellt, es sei aufgrund des Wegfalls der Aktivlegi- timation der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren FP100054 auf der Klägerseite ein Parteiwechsel vorzunehmen. Mit seinem Eventualantrag hält er zudem dafür, es sei das Verfahren FP100054 überhaupt als erledigt abzuschreiben. Dieser Eventualantrag geht – kann er gutgeheissen werden – offensichtlich weiter als der Hauptantrag. Ob er deshalb überhaupt Eventualantrag sein kann, mag fraglich er- scheinen, kann hier aber einstweilen offen gelassen werden: Denn sollte sich im Ergebnis der Prüfung der Berufung ergeben, dass die Klägerin (weiterhin) berech- tigt ist, die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, entfällt eine Befassung mit dem Eventualantrag des Beklagten von vornherein. Aber selbst dann, wenn mit dem Eintritt der Mündigkeit von C._____ die Aktivlegitimati- on der Klägerin erloschen wäre, könnte die Klage noch nicht einfach abgeschrie- ben werden. Im Streit liegen nämlich nach wie vor Unterhaltsbeiträge ab Dezem- ber 2010, mithin solche, die vor der Mündigkeit des Sohnes C._____ entstanden sind und von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemacht werden. Über die- se Ansprüche hat die Einzelrichterin noch nicht definitiv entschieden, sondern nur im Sinne einer vorläufigen Regelung. Das scheint der anwaltlich vertretene Be- klagte übersehen zu haben.
  13. Die Einzelrichterin hat am 15. März 2012 ein Vorurteil gefällt und darin die Ak- tivlegitimation der Klägerin bejaht. Dieses Vorgehen erfolgte – was im angefoch- tenen Urteil richtig erkannt wurde (vgl. act. 107 S. 7) – im Einklang mit der Rege- lung des § 189 ZPO/ZH. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochten Entscheid verwiesen werden. Anzumerken bleibt einzig, dass keine der Parteien dieses prozessuale Vor- gehen der Einzelrichterin beanstandet hat (vgl. insbes. act. 115 S. 2 ff.), und das mit Recht: Der § 189 ZPO/ZH gestattet es dem Gericht, abweichend vom Prinzip der Gesamterledigung durch einen Vorabentscheid einzelne strittige Fragen wie etwa die der Aktiv- oder Passivlegitimation bejahend zu klären, um so den En- dentscheid in der Sache selbst vorzubereiten. - 8 -
  14. Die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin durch die Einzelrichterin, also des Rechts der Klägerin, im eigenen Namen Beiträge an den Unterhalt des Soh- nes C._____ vom Beklagten klageweise einzufordern, erfolgte im angefochtenen Entscheid (act. 107) auf den S. 7 f. ebenfalls grundsätzlich mit zutreffender Be- gründung und entsprechenden Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. Es kann daher auch insoweit – wiederum zur Vermeidung von Wiederho- lungen – auf diese Erwägung der Einzelrichterin verwiesen werden. Zur Ergän- zung dessen noch, was folgt: 3.1 Die Einzelrichterin hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 55 und daran anknüpfend Urteil des Bundesgerichts 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002, dort E. 1) die Prozessstandschaft des den Unterhalt durch Betreuung usw. erbringenden Elter- teils für Unterhaltsleistungen in Geld des anderen Elternteils an das unmündige Kind nicht auf Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren beschränkt wird. Eben- falls bei Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beansprucht die Pro- zessstandschaft Geltung bzw. Beachtung. Das entspricht ebenfalls der jahrelan- gen Praxis des Obergerichts, worauf die Einzelrichterin zu Recht verweist. Ist ein Scheidungs- oder Abänderungsverfahren über den Zeitpunkt des Ein- tritts der Mündigkeit des Kindes hinaus hängig, bleibt es gemäss höchstrichterli- cher (und dieser folgenden kantonalen Praxis) bei der Prozessstandschaft dann, wenn das Kind dem Vorgehen des auf Unterhaltsleistungen in Geld klagenden El- ternteils zustimmt. Diese Regelung ist vernünftig, hilft sie doch zu vermeiden, dass ein Kind, welches auch nach der Mündigkeit gegenüber den Eltern unter- haltsberechtigt ist, gezwungen wird, anstelle des Elternteils, welcher seinen Un- terhaltsbeitrag bereits an das Kind leistet, selbst gegen den andern Elternteil zu prozessieren. Sie hat im Übrigen zur Folge – was die Einzelrichterin der Sache nach richtig erkannte –, dass das Kind nicht mehr zur Wahrung seiner Rechte am Verfahren zu beteiligen ist, sondern der Prozess ausschliesslich zwischen den El- tern als Parteien weiter geführt wird. Die eben genannten Voraussetzungen sind hier – wie gesehen – grundsätz- lich erfüllt: Es liegt eine Klage vor, mit der von der Klägerin mit Wirkung ab De- zember 2010 die Abänderung des Scheidungsurteils im eigenen Namen verlangt - 9 - wird, weil sie – anders als im Scheidungsurteil vorgesehen – ihren Beitrag an den Unterhalt des Sohnes C._____ durch Betreuung usw. leistet. Der Sohn C._____ hat nach Erlangen der Volljährigkeit dem Vorgehen der Klägerin, im hängigen Verfahren weiterhin für ihn und in seinem Namen zu handeln, sodann ausdrück- lich zugestimmt. 3.2 Die Prozessstandschaft des Unterhalt durch Betreuung usw. erbringenden Elternteils für Geldleistungen des anderen Elternteils an den Unterhalt des Kindes ist gesetzlich verankert, und zwar einerseits in Art. 133 Abs. 1 ZGB für Schei- dungs- und Abänderungsverfahren sowie anderseits in Art. 176 Abs. 3 ZGB für Eheschutzverfahren (vgl. auch BGer Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009, E. 2.2). Sie bezieht sich auf den Elternteil, welcher die Obhut bzw. das Sorgerecht beansprucht (vgl. etwa SUTTER-SOMM, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 59 N 68). In Verfahren, welche die Änderung des Scheidungsurteils be zwecken, richtet sich das Recht des Unterhalt durch Betreuung usw. in Natura leistenden Elternteils, im eigenen Namen für das Kind vom anderen Elternteil Un- terhaltsleistungen in Form von Geldzahlung zu verlangen, daher sachgemäss al- lenfalls auch gegen den Inhaber der elterlichen Sorge. Die Klägerin hat – wie gesehen – im Prozess vor der Einzelrichterin auf Ab- änderung des Scheidungsurteils geklagt und dabei die Obhut und die elterliche Sorge für sich beansprucht. C._____ wurde denn auch unter die Obhut der Kläge- rin gestellt, bei der er seit Herbst 2010 wohnt. Wenn der anwaltlich vertretene Be- klagte immer wieder darauf hinweisen lässt, er und nicht die Klägerin sei Inhaber der elterlichen Sorge, der Klägerin stünden daher und insoweit keine Rechte auf Zahlung eines Beitrages an die Erziehung und Pflege des Sohnes, findet das in der geschilderten Rechtslage keine verlässliche Stütze. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die ge- setzlich geregelte Prozessstandschaft einem praktischen Bedürfnis entsprechen mag, die Dinge im Interesse des Kindes nicht zu komplizieren. Insofern kann sie auch als verfahrensrechtlicher Ausfluss der gesetzlichen Ordnung zum Unter- haltsrecht des Kindes verstanden werden, wie sie u.a. in den Art. 276, 279 und 289 ZGB zum Ausdruck kommt. Der Anspruch auf Geldzahlung (gemäss Gesetz die Gläubigerstellung; vgl. Marginale zu Art. 289 ZGB) steht an sich dem Kind zu; - 10 - beim unmündigen Kind ist die Leistung jedoch der Person zu erbringen, welche das Kind effektiv betreut und für die Kosten der Pflege und Erziehung aufkommt, sei das nun der Inhaber der elterlichen Sorge oder statt dessen der Inhaber der Obhut (vgl. zum Ganzen etwa auch BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 N 26, Art. 289 N 3 und N 8). 3.3 Auch sonst lässt der Beklagte nichts Stichhaltiges vorbringen, was eine ande- re Sicht gebieten könnte. Im Gegenteil: Wirft er etwa der Einzelrichterin vor, es sei unzutreffend, wenn sie festhalte, das bundesgerichtliche Urteil 5A_104/2009 vom
  15. März 2009 sei nicht einschlägig, denn aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die dortigen Parteien unverheiratet seien (vgl. act. 103 S. 6), so erscheint das haltlos – die Sachverhaltsdarstellung in diesem Urteil beginnt nämlich gerade mit der bundesgerichtlichen Feststellung, X und Y seien die unverheirateten Eltern des Kindes A. An der Sache vorbei zielt ebenso die Bemerkung, auch die Partei- en des vorliegenden Verfahrens seien nicht mehr verheiratet und ausserdem sei- en die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern rechtlich längst gleichge- stellt (vgl. a.a.O.). Denn darum geht es nicht, sondern es geht darum, dass die Parteien geschieden sind und zwischen ihnen die Abänderung des Scheidungsur- teils im Streite steht, mit den vorhin geschilderten Folgen. Von daher zu Recht lei- tet der Beklagte immerhin aus BGE 136 III 365 nichts zu seinen Gunsten ab.
  16. Die Berufung des Beklagten erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des angefochtenen Vorur- teils und zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zum Umfang des strit- tigen Unterhaltsanspruchs nach den Regeln der ZPO/ZH usw. (vgl. vorn Ziff. I/3). III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Die Kosten und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren können noch nicht definitiv geregelt werden. Heute sind lediglich die Gerichtskosten festzuset- zen. Strittig und daher für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgeblich (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) sind noch Unterhaltsleistungen (von derzeit rund Fr. 960.- pro Monat) für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum mutmasslichen Abschluss - 11 - der Erstausbildung von C._____ , was zu einem geschätzten Kapitalwert (vgl. Art. 92 ZPO) von ca. Fr. 46'000.- führt. Die nach § 12 Abs. 1 GebV OG zu bemessen- de Gebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 GebV OG zu ermässigen. Es wird beschlossen:
  17. Der Klägerin und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  18. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adres- se], bestellt.
  19. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis an die Par- teien sowie in Bezug auf die Dispositivziffern1-2 an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich. Es wird erkannt:
  20. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird bestä- tigt.
  21. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt.
  22. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung ei- ner allfälligen Parteientschädigung werden dem Endentscheid des Einzelge- richts vorbehalten.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, je gegen Empfangsschein. - 12 -
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Berufung gegen ein Vorurteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. März 2012; Proz. FP100054

- 2 - Modifiziertes Rechtsbegehren: (vgl. act. 31 S. 1-2) "1. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

19. November 2007 insoweit aufzuheben, als C._____, geb. am tt.mm.1993, unter die elterliche Sorge und Obhut des Beklagten gestellt wird;

2. Es sei C._____, geb. am tt.mm.1993, unter die alleinige elterliche Sorge sowie Obhut der Klägerin zu stellen und es sei der Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin die Kosten der Pflege und Erziehung von C._____ einen angemessenen indexierten Unterhaltsbeitrag ab Mitte Oktober 2010 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen und zwar über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ bei der Klägerin im glei- chen Haushalt lebt und er keine Direktansprüche geltend macht respekti- ve Dritte als Zahlstelle bezeichnet;

3. Es sei die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. No- vember 2007 dahingehend zu ergänzen, dass auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ sowie dem Beklagten in Anbe- tracht des Alters von C._____ zu verzichten sei;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Las- ten des Beklagten."

Verfügung und Vorurteil vom 15. März 2012 des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (vgl. act. 107 S. 9 f.): Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf die Rechtsbegehren betreffend Zuteilung der Obhut und der elterlichen Sorge (Ziff. 1 und Ziff. 2 erster Teil) sowie mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklag- ten und C._____ (Ziff. 3) als gegenstandslos geworden erledigt abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. (…)

- 3 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, den Prozess mit Bezug auf das Rechtsbegehren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit von C._____ hinaus (Ziff. 2 zweiter Teil) fortzuführen. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem Endentscheid befunden. (…) Berufungsanträge: des Berufungsklägers/Beklagten (act. 103 S. 2): "1. a) Es sei Ziff. 1 des Dispositives des Vorurteils des BG Hinwil vom 15.3.2012 aufzuheben und das Verfahren mit C._____ als Klägerschaft fortzusetzen

b) Eventuell

Es sei das Vorurteil des BG Hinwil aufzuheben und das gesamte Verfah- ren FP100054 als erledigt abzuschreiben

(…) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

der Berufungsbeklagten/Klägerin (act. 115 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte und prozessuale Fragen)

1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, der am tt.mm.1993 geboren wurde. Die Scheidung war mit Urteil vom 19. November 2007 der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf ausgesprochen worden. C._____ sowie sein jüngerer Bruder D._____ wurden dabei der elterli- chen Sorge des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend nur: Beklagter) anvertraut. Seit dem Herbst 2010 lebt C._____, der noch keine Erstausbildung abgeschlossen hatte, bei der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend nur: Klägerin).

2. Im Dezember 2010 gelangte die Klägerin wegen des Einzugs des Sohnes bei ihr an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und be- antragte die Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. November 2007 (Umtei- lung der elterlichen Sorge; Unterhaltsbeiträge des Beklagten für den Sohn C._____ usw.). 2.1 Die Hauptverhandlung und Verhandlung zu von der Klägerin beantragten vor- sorglichen Massnahmen fand am 17. März 2011 statt (vgl. Vi-Prot. S. 8 ff.). Am

3. Mai 2011 traf die zuständige Einzelrichterin ihren Entscheid zu den vorsorgli- chen Massnahmen: C._____ wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt; der Be- klagte wurde u.a. dazu verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 monatliche Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen, und zwar von Fr. 911.- bis Juli 2011 sowie von Fr. 965.- ab

1. August 2011, jeweils stets zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Eine gegen diese einstweilige Regelung gerichtete Berufung des Beklagten wies die Kammer mit Urteil vom 7. September 2011 ab (vgl. act. 70 S. 26 f.). Dieses Urteil blieb in der Folge unangefochten.

Nachdem C._____ am tt.mm.2011 mündig geworden war, erklärte er am 22. Januar 2012 zuhanden der Einzelrichterin, er bevollmächtige die Klägerin, im Ver- fahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge für ihn

- 5 - geltend zu machen (vgl. act. 82). Die Einzelrichterin lud die Parteien in der Folge zur Verhandlung auf den 8. März 2012 vor. Die Verhandlung wurde aufgrund ei- nes Gesuchs des Beklagten vom 5. März 2012 verschoben. Verschiebungsgrund war eine am 1. März 2012 wegen des körperlichen und psychischen Zustandes des Beklagten ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit (vgl. act. 92; siehe auch act. 96/2). Mit Verfügung vom 15. März 2012 schrieb die Einzelrichterin das Verfahren mit Bezug auf die Fragen der Obhuts- und Sorgezuteilung usw. als ge- genstandslos geworden ab. Ferner erliess sie auf Antrag des Beklagten vom 13. März 2012 (vgl. act. 97) in der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ein Vorurteil i.S.v. § 189 ZPO (vgl. act. 107 [= act. 98 = act. 104/1]). Dabei bejahte sie die Aktivlegitimation. 2.2 Mit Schriftsatz vom 9. April 2011 (vgl. act. 103 f.) erhob der Beklagte rechtzei- tig Berufung mit dem eingangs aufgeführten Hauptantrag, Ziff. 1 des Vorurteils aufzuheben. Zugleich beantragte der Beklagte, es sei ihm für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Gerichtskos- ten und Bestellung unentgeltlichen Rechtsbeistands; vgl. act. 103 S. 2 und S. 8 ff.).

Mit Beschluss vom 25. April 2012 wurde dem Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 108). Am 25. Mai 2012 wurde die Berufungsantwort erstattet und es stellte ebenfalls die Klägerin zugleich ein Gesuch um umfassende unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 115). Ein Doppel der Beru- fungsantwort wurde dem Beklagten in der Folge zugestellt (vgl. act. 118). Das Verfahren erweist sich in der Sache – wie noch zu zeigen sein wird – als spruch- reif, weshalb sich nach dem Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Schriften- wechsels Weiterungen erübrigen.

3. Das Berufungsverfahren folgt gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO. Anzuwenden sind daher ebenfalls die dazugehörigen verfahrensrechtlichen Nebenerlasse kantonalen Rechts, nament- lich zu den Gebühren usw. (GOG sowie GebV OG und AnwGebV je vom 8. Sep- tember 2010). Auf das einzelgerichtliche Verfahren waren bzw. sind demgegen-

- 6 - über weiterhin die Regeln der ZPO/ZH, das GVG/ZH sowie der ergänzenden Ge- bührenverordnungen anwendbar, da es vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO).

4. Die Klägerin hat ein Gesuch um umfassende unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO ist nach dem Art. 117 ZPO dann zu gewähren, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Prozesskosten sowie die allfälligen Kosten ihrer sachlich gebotenen Rechtsverbeiständung zu tragen, und darüber hinaus ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren vor der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen und von dieser im summarischen Verfahren zu entscheiden, wobei die Gegenpartei nur ausnahmsweise angehört werden muss (vgl. Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO).

Die Klägerin hat in act. 115 und den dazugehörigen Beilagen die Mittellosig- keit i.S. des Gesetzes hinreichend belegt. Ihr Prozessstandpunkt erweist sich zu- dem nicht als aussichtslos i.S. des Gesetzes. Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) zu bewilligen. In der Sache geht es um Rechtsfragen; die Gegenpartei ist sodann anwaltlich vertreten. Es steht daher ebenfalls dem Antrag der Klägerin auf Bestellung einer Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren nichts von Belang entgegen, weshalb der Klägerin die bean- tragte umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. Der Beklagte ersucht mit der Berufung um die Bestätigung seines bereits vor der Einzelrichterin eingenommenen Standpunktes (vgl. act. 80, act. 97), der Klä- gerin sei mit der Mündigkeit des Sohnes die Aktivlegitimation für die klageweise Einforderung der Beiträge des Beklagten an den Unterhalt des Sohnes abhanden gekommen (vgl. act. 103 S. 4-8). Der Beklagte bezweifelt überdies, dass der Klä- gerin, die seit der Scheidung der Parteien nie Inhaberin der elterlichen Sorge ge- wesen sei, überhaupt je das Recht zukam, im eigenen Namen Beiträge an den Unterhalt des ab Herbst 2010 bei ihr lebenden Sohnes C._____ zu verlangen (vgl. etwa a.a.O., S. 3 f.). Auf Einzelheiten dieser hier nur sehr verknappt wieder-

- 7 - gegebenen Sicht des Beklagten ist im Folgenden so weit einzugehen, wie diese für die Entscheidfindung erheblich sind.

Vorab anzumerken ist hingegen noch, dass sich der Beklagte mit seinem Hauptantrag auf den Standpunkt stellt, es sei aufgrund des Wegfalls der Aktivlegi- timation der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren FP100054 auf der Klägerseite ein Parteiwechsel vorzunehmen. Mit seinem Eventualantrag hält er zudem dafür, es sei das Verfahren FP100054 überhaupt als erledigt abzuschreiben. Dieser Eventualantrag geht – kann er gutgeheissen werden – offensichtlich weiter als der Hauptantrag. Ob er deshalb überhaupt Eventualantrag sein kann, mag fraglich er- scheinen, kann hier aber einstweilen offen gelassen werden: Denn sollte sich im Ergebnis der Prüfung der Berufung ergeben, dass die Klägerin (weiterhin) berech- tigt ist, die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, entfällt eine Befassung mit dem Eventualantrag des Beklagten von vornherein. Aber selbst dann, wenn mit dem Eintritt der Mündigkeit von C._____ die Aktivlegitimati- on der Klägerin erloschen wäre, könnte die Klage noch nicht einfach abgeschrie- ben werden. Im Streit liegen nämlich nach wie vor Unterhaltsbeiträge ab Dezem- ber 2010, mithin solche, die vor der Mündigkeit des Sohnes C._____ entstanden sind und von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemacht werden. Über die- se Ansprüche hat die Einzelrichterin noch nicht definitiv entschieden, sondern nur im Sinne einer vorläufigen Regelung. Das scheint der anwaltlich vertretene Be- klagte übersehen zu haben.

2. Die Einzelrichterin hat am 15. März 2012 ein Vorurteil gefällt und darin die Ak- tivlegitimation der Klägerin bejaht. Dieses Vorgehen erfolgte – was im angefoch- tenen Urteil richtig erkannt wurde (vgl. act. 107 S. 7) – im Einklang mit der Rege- lung des § 189 ZPO/ZH. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochten Entscheid verwiesen werden.

Anzumerken bleibt einzig, dass keine der Parteien dieses prozessuale Vor- gehen der Einzelrichterin beanstandet hat (vgl. insbes. act. 115 S. 2 ff.), und das mit Recht: Der § 189 ZPO/ZH gestattet es dem Gericht, abweichend vom Prinzip der Gesamterledigung durch einen Vorabentscheid einzelne strittige Fragen wie etwa die der Aktiv- oder Passivlegitimation bejahend zu klären, um so den En- dentscheid in der Sache selbst vorzubereiten.

- 8 -

3. Die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin durch die Einzelrichterin, also des Rechts der Klägerin, im eigenen Namen Beiträge an den Unterhalt des Soh- nes C._____ vom Beklagten klageweise einzufordern, erfolgte im angefochtenen Entscheid (act. 107) auf den S. 7 f. ebenfalls grundsätzlich mit zutreffender Be- gründung und entsprechenden Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. Es kann daher auch insoweit – wiederum zur Vermeidung von Wiederho- lungen – auf diese Erwägung der Einzelrichterin verwiesen werden. Zur Ergän- zung dessen noch, was folgt: 3.1 Die Einzelrichterin hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 III 55 und daran anknüpfend Urteil des Bundesgerichts 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002, dort E. 1) die Prozessstandschaft des den Unterhalt durch Betreuung usw. erbringenden Elter- teils für Unterhaltsleistungen in Geld des anderen Elternteils an das unmündige Kind nicht auf Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren beschränkt wird. Eben- falls bei Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beansprucht die Pro- zessstandschaft Geltung bzw. Beachtung. Das entspricht ebenfalls der jahrelan- gen Praxis des Obergerichts, worauf die Einzelrichterin zu Recht verweist.

Ist ein Scheidungs- oder Abänderungsverfahren über den Zeitpunkt des Ein- tritts der Mündigkeit des Kindes hinaus hängig, bleibt es gemäss höchstrichterli- cher (und dieser folgenden kantonalen Praxis) bei der Prozessstandschaft dann, wenn das Kind dem Vorgehen des auf Unterhaltsleistungen in Geld klagenden El- ternteils zustimmt. Diese Regelung ist vernünftig, hilft sie doch zu vermeiden, dass ein Kind, welches auch nach der Mündigkeit gegenüber den Eltern unter- haltsberechtigt ist, gezwungen wird, anstelle des Elternteils, welcher seinen Un- terhaltsbeitrag bereits an das Kind leistet, selbst gegen den andern Elternteil zu prozessieren. Sie hat im Übrigen zur Folge – was die Einzelrichterin der Sache nach richtig erkannte –, dass das Kind nicht mehr zur Wahrung seiner Rechte am Verfahren zu beteiligen ist, sondern der Prozess ausschliesslich zwischen den El- tern als Parteien weiter geführt wird.

Die eben genannten Voraussetzungen sind hier – wie gesehen – grundsätz- lich erfüllt: Es liegt eine Klage vor, mit der von der Klägerin mit Wirkung ab De- zember 2010 die Abänderung des Scheidungsurteils im eigenen Namen verlangt

- 9 - wird, weil sie – anders als im Scheidungsurteil vorgesehen – ihren Beitrag an den Unterhalt des Sohnes C._____ durch Betreuung usw. leistet. Der Sohn C._____ hat nach Erlangen der Volljährigkeit dem Vorgehen der Klägerin, im hängigen Verfahren weiterhin für ihn und in seinem Namen zu handeln, sodann ausdrück- lich zugestimmt. 3.2 Die Prozessstandschaft des Unterhalt durch Betreuung usw. erbringenden Elternteils für Geldleistungen des anderen Elternteils an den Unterhalt des Kindes ist gesetzlich verankert, und zwar einerseits in Art. 133 Abs. 1 ZGB für Schei- dungs- und Abänderungsverfahren sowie anderseits in Art. 176 Abs. 3 ZGB für Eheschutzverfahren (vgl. auch BGer Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009, E. 2.2). Sie bezieht sich auf den Elternteil, welcher die Obhut bzw. das Sorgerecht beansprucht (vgl. etwa SUTTER-SOMM, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 59 N 68). In Verfahren, welche die Änderung des Scheidungsurteils be zwecken, richtet sich das Recht des Unterhalt durch Betreuung usw. in Natura leistenden Elternteils, im eigenen Namen für das Kind vom anderen Elternteil Un- terhaltsleistungen in Form von Geldzahlung zu verlangen, daher sachgemäss al- lenfalls auch gegen den Inhaber der elterlichen Sorge.

Die Klägerin hat – wie gesehen – im Prozess vor der Einzelrichterin auf Ab- änderung des Scheidungsurteils geklagt und dabei die Obhut und die elterliche Sorge für sich beansprucht. C._____ wurde denn auch unter die Obhut der Kläge- rin gestellt, bei der er seit Herbst 2010 wohnt. Wenn der anwaltlich vertretene Be- klagte immer wieder darauf hinweisen lässt, er und nicht die Klägerin sei Inhaber der elterlichen Sorge, der Klägerin stünden daher und insoweit keine Rechte auf Zahlung eines Beitrages an die Erziehung und Pflege des Sohnes, findet das in der geschilderten Rechtslage keine verlässliche Stütze.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die ge- setzlich geregelte Prozessstandschaft einem praktischen Bedürfnis entsprechen mag, die Dinge im Interesse des Kindes nicht zu komplizieren. Insofern kann sie auch als verfahrensrechtlicher Ausfluss der gesetzlichen Ordnung zum Unter- haltsrecht des Kindes verstanden werden, wie sie u.a. in den Art. 276, 279 und 289 ZGB zum Ausdruck kommt. Der Anspruch auf Geldzahlung (gemäss Gesetz die Gläubigerstellung; vgl. Marginale zu Art. 289 ZGB) steht an sich dem Kind zu;

- 10 - beim unmündigen Kind ist die Leistung jedoch der Person zu erbringen, welche das Kind effektiv betreut und für die Kosten der Pflege und Erziehung aufkommt, sei das nun der Inhaber der elterlichen Sorge oder statt dessen der Inhaber der Obhut (vgl. zum Ganzen etwa auch BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 N 26, Art. 289 N 3 und N 8). 3.3 Auch sonst lässt der Beklagte nichts Stichhaltiges vorbringen, was eine ande- re Sicht gebieten könnte. Im Gegenteil: Wirft er etwa der Einzelrichterin vor, es sei unzutreffend, wenn sie festhalte, das bundesgerichtliche Urteil 5A_104/2009 vom

19. März 2009 sei nicht einschlägig, denn aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die dortigen Parteien unverheiratet seien (vgl. act. 103 S. 6), so erscheint das haltlos – die Sachverhaltsdarstellung in diesem Urteil beginnt nämlich gerade mit der bundesgerichtlichen Feststellung, X und Y seien die unverheirateten Eltern des Kindes A. An der Sache vorbei zielt ebenso die Bemerkung, auch die Partei- en des vorliegenden Verfahrens seien nicht mehr verheiratet und ausserdem sei- en die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern rechtlich längst gleichge- stellt (vgl. a.a.O.). Denn darum geht es nicht, sondern es geht darum, dass die Parteien geschieden sind und zwischen ihnen die Abänderung des Scheidungsur- teils im Streite steht, mit den vorhin geschilderten Folgen. Von daher zu Recht lei- tet der Beklagte immerhin aus BGE 136 III 365 nichts zu seinen Gunsten ab.

4. Die Berufung des Beklagten erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das führt zur Bestätigung des angefochtenen Vorur- teils und zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zum Umfang des strit- tigen Unterhaltsanspruchs nach den Regeln der ZPO/ZH usw. (vgl. vorn Ziff. I/3). III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Die Kosten und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren können noch nicht definitiv geregelt werden. Heute sind lediglich die Gerichtskosten festzuset- zen. Strittig und daher für die Festsetzung der Entscheidgebühr massgeblich (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) sind noch Unterhaltsleistungen (von derzeit rund Fr. 960.- pro Monat) für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum mutmasslichen Abschluss

- 11 - der Erstausbildung von C._____ , was zu einem geschätzten Kapitalwert (vgl. Art. 92 ZPO) von ca. Fr. 46'000.- führt. Die nach § 12 Abs. 1 GebV OG zu bemessen- de Gebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 GebV OG zu ermässigen. Es wird beschlossen: 1. Der Klägerin und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adres- se], bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis an die Par- teien sowie in Bezug auf die Dispositivziffern1-2 an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird bestä- tigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt. 3. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung ei- ner allfälligen Parteientschädigung werden dem Endentscheid des Einzelge- richts vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, je gegen Empfangsschein.

- 12 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

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