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LB210060

Zh Gerichte · 2022-02-21 · Deutsch ZH

Persönlichkeitsverletzung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im Berufungsverfahren bestreitet die Beklagte nicht, dass sie mit dem Schreiben vom 4. Juni 2018 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 69 S. 10-13). Es besteht kein An- lass, auf diese Feststellung von Amtes wegen zurück zu kommen.

E. 2 Die Vorinstanz erwog zutreffend, ein Anspruch auf Unterlassung von Per- sönlichkeitsverletzungen sei gegeben, wenn der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht werde (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ein Unterlas- sungsbegehren setze ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, welches auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen müsse und nur anzunehmen sei, wenn künftige Verletzungen ernstlich zu befürchten seien. Die Beurteilung, ob ei- ne Verletzung begangen oder wiederholt werde, sei nach objektiven Kriterien vor- zunehmen (Urk. 69 S. 13).

E. 3 a) Die Vorinstanz bejahte die Wiederholungsgefahr. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen bestritten bzw. nicht eingesehen habe, sei un- bestritten geblieben. Auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sei die Wiederholungsgefahr damit bejaht worden, dass die Beklagte die Widerrecht- lichkeit ihrer Anschuldigungen "in keinster Weise" eingesehen habe. Das Bun- desgericht habe wiederholt festgehalten, dass eine Wiederholungsgefahr in der Regel schon dann angenommen werden dürfe, wenn ein Beklagter die Wider- rechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreite, sei doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde (BGE

- 8 - 124 III 72 E. 2a mit Hinweisen, zuletzt in BGer 4A_297/2020 vom 07.09.2020). Die Beklagte habe sich in der Vergangenheit gegenüber einem breiten Adressa- tenkreis persönlichkeitsverletzend über den Kläger geäussert. Sie habe die Rechtswidrigkeit ihres Handelns im vorangehenden Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen bestritten und aufgrund der Säumnis im Hauptprozess nicht Abstand von ihren Aussagen genommen. Es sei aufgrund der (zahlreichen) noch hängigen Verfahren der Parteien zu befürchten, dass die Beklagte von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens auszugehen scheine und es zu erneuten Ver- breitungen von persönlichkeitsverletzenden Aussagen kommen könnte (Urk. 69 S. 14 f.).

b) Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Wie- derholungsgefahr ausgegangen und hätte das erforderliche aktuelle Rechts- schutzinteresse verneinen müssen (Urk. 68 S. 5 ff.).

aa) Die Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Aussagen seit dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht (mehr) verbreitet zu haben. Im Massnahmenverfah- ren habe sie klar ausgesagt, dass sie die Aussagen nicht mehr verbreiten werde. Daraus und aus ihrem Verhalten vorher und nachher habe gefolgert werden kön- nen, dass sie die gegenständlichen Äusserungen wahrscheinlich nicht weiterver- breiten werde (Urk. 68 S. 5 und 7). Diese Behauptungen der Beklagten sind neu und damit unzulässig (s. vorn E. II Abs. 2).

bb) Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, gemäss Bundesge- richt (BGE 124 III 72 E. 2a) sei eine Wiederholungsgefahr in der Regel zu beja- hen, wenn die beklagte Partei im betreffenden Verfahren die Rechtmässigkeit des gegenständlichen Verhaltens behaupte resp. dessen Widerrechtlichkeit bestreite, weil diesfalls zu vermuten sei, dass diese Partei ihr Verhalten im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde. Diese Voraussetzung sei im vor- instanzlichen Verfahren aber gerade nicht erfüllt gewesen. Die Vorinstanz berufe sich darauf, dass die Beklagte die Widerrechtlichkeit ihres Handelns im vorange- henden Massnahmenverfahren bestritten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren sei die Widerrechtlichkeit unstreitig nicht bestritten worden. Zudem habe im Mass- nahmenverfahren die Wiederholungsgefahr nur glaubhaft gemacht werden müs-

- 9 - sen. Aufgrund des im ordentlichen Verfahren geltenden Regelbeweismasses hät- te sich die Vorinstanz nicht auf den Umstand abstützen dürfen, dass die Wieder- holungsgefahr im Massnahmenverfahren bejaht worden sei (Urk. 68 S. 6 f.).

Die Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 72 E. 2a die Wiederholungsgefahr bejaht mit der Begründung, die dortige Klägerin habe eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 14 UWG erwirkt und diese gemäss Art. 14 UKWG in Verbindung mit Art. 28e Abs. 2 ZGB fristgemäss prosequieren müssen, sofern die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihrer beabsichtigten Handlung nicht ausdrücklich zugestanden habe. In der Hauptver- handlung habe die Beklagte eine förmliche Abstandserklärung nicht abgegeben und an der Rechtmässigkeit festgehalten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Massnahmenverfahren die Widerrechtlichkeit der Anschuldigun- gen "in keinster Weise" eingesehen hat (Urk. 1 S. 17 Rz 57; Urk. 11/1 S. 6 E. 3.2; Urk. 69 S. 14 f.). Vor Vorinstanz hat die Beklagte diese Darstellung des Klägers nicht bestritten und weder eine Abstandserklärung abgegeben noch die Rechts- widrigkeit der Äusserungen anerkannt. Weiter spielt für die Frage, ob die Beklagte die Widerrechtlichkeit ihres Tuns eingestanden hat oder nicht, die Verfahrensart bzw. das Beweismass keine Rolle, da darüber keine Beweise zu erheben waren.

cc) Die Beklagte bestreitet, dass aufgrund der zahlreichen noch hängigen Verfahren der Parteien gefolgert werden könne, dass sie von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens auszugehen scheine und es zu erneuten Verbreitungen von per- sönlichkeitsverletzenden Aussagen kommen könnte (Urk. 68 S. 7).

In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund hängiger – im ange- fochtenen Urteil und in der Klagebegründung mit Ausnahme der Unterhaltsklage und einer Intensivabklärung KOFA nicht näher spezifizierter – Verfahren zwischen den Parteien die Beklagte von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens ausgehen sollte (Urk. 69 S. 6 ff. und S. 15). Auch ohne dieses Argument durfte die Vorin- stanz aber aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Massnahmen- und im vor- instanzlichen Verfahren von einer Wiederholungsgefahr ausgehen.

- 10 -

E. 4 a) Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 223 Abs. 2 ZPO. Bei fehlen- der Spruchreife nach Säumnis der beklagten Partei sei eine Hauptverhandlung durchzuführen. Es habe keine Spruchreife im Sinne einer Klagegutheissung vor- gelegen. Der vom Kläger behauptete (und von ihm zu beweisende) Unterlas- sungsanspruch sei zumindest zweifelhaft gewesen, insbesondere mit Bezug auf die entscheidende Sachverhaltsfrage der ernsten und naheliegenden Gefahr ei- ner Verletzung. Dies gelte umso mehr, als der Unterlassungsanspruch vorwie- gend präventive Zwecke verfolge, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zu- rückhaltung stattzugeben sei. Die fehlende Spruchreife könnte auch mit dem Rechtsbegehren des Klägers begründet werden. Die Vorinstanz habe etwa das zweite Rechtsbegehren als "zu unbestimmt" qualifiziert. Die verwendeten Begriffe seien "stark auslegungsbedürftig". Das erste Rechtsbegehren habe die Vo- rinstanz als zu weitgreifend qualifiziert und es (faktisch) abgewiesen. Die Vo- rinstanz hätte von Amtes wegen Beweise erheben können. Die Frage der Wie- derholungsgefahr hätte etwa durch eine Befragung der Beklagten geklärt werden können. Zusätzlich hätte bei Bedarf auch eine Drittperson, welche mit der damali- gen Situation und Haltung der Beklagten vertraut gewesen sei, befragt werden können. Dies wäre im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz oder allenfalls im Rahmen einer Berufungsverhandlung nachzuholen. Zugleich hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden können, die Klage zu präzisieren, z.B. durch Rück- zug des ersten Rechtsbegehrens (Urk. 68 S. 8 f.).

b) Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Die Beklagte legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich von Amtes wegen hätte Beweise erheben sollen. Die Parteibefragung und die Einvernahme von Prof. Dr. E._____ als Zeugin hatte die Beklagte vor Vorinstanz nicht beantragt. Im Berufungsverfahren ist sie damit verspätet (Urk. 68 S. 9; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Spruchreife liegt nicht nur vor, wenn die Klage vollständig gut- geheissen werden kann. Spruchreife bedeutet, dass der Spruchkörper sämtliche Entscheidgrundlagen hat, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (ZK ZPO-Staehelin, Art. 236 N 15; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 236 N 9). Dies war vorliegend der Fall, auch wenn die Vorinstanz die klägerischen

- 11 - Rechtsbegehren nicht vollumfänglich gutgeheissen hat. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Kläger Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren zu präzisieren oder einzelne davon zurückzuziehen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte beschwert ist, wenn die Vorinstanz die Klage teilweise abgewiesen hat.

E. 5 Da die Beklagte mit ihren Rügen nicht durchdringt, ist das vorinstanzliche Sachurteil (Dispositiv-Ziffern 1-5) zu bestätigen. IV.

1. a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Kläger grösstenteils obsiegt habe, und auferlegte die Kosten des Verfahrens inkl. derjenigen des Massnahmenverfahrens zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 dem Kläger. Die Beklag- te wurde überdies verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt. zu bezahlen.

b) Die Beklagte macht geltend, gestützt auf das Urteil der Vorinstanz hätten die Prozesskosten anders verlegt werden müssen. Es wäre angezeigt gewesen, die Verfahrenskosten grösstenteils (z.B. im Umfang von 80%) dem Kläger aufzu- erlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Der Kläger sei gröss- tenteils unterlegen. Das erste Rechtsbegehren (Unterlassungsklage) sei abge- wiesen worden. Der Beklagten sei nicht verboten worden, sich an Drittpersonen "zu wenden und Informationen aus den Verfahren zwischen den Parteien weiter- zugeben". Das zweite Rechtsbegehren sei ebenfalls abgewiesen worden. Der Beklagten sei nicht verboten worden, "inhaltlich falsche und realitätsverkennende bzw. realitätsverzerrende, insgesamt ehrverletzende Äusserungen über den Klä- ger zu verbreiten". Das dritte Rechtsbegehren sei gutgeheissen worden, aller- dings nur in einem reduzierten Umfang. Das vierte Rechtsbegehren (Klage auf Zusprechung von Fr. 5'000.– Genugtuung) sei vom Kläger zurückgezogen wor- den. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger bei diesem Ausgang "grösstenteils obsiegt" habe, sei bei diesem Ausgang nicht nachvollziehbar. Das Ermessen sei rechtsfehlerhaft ausgeübt worden. Wenn bei einem anwaltlich ver-

- 12 - tretenen Kläger von vier Hauptbegehren deren zwei abgewiesen würden, u.a. weil sie zu weit und zu unbestimmt formuliert worden seien, wenn das einzige vermö- gensrechtliche Rechtsbegehren zurückgezogen werde und wenn am Ende nur ein einziges Hauptbegehren in einem limitierten Umfang gutgeheissen werde, sei richtigerweise davon auszugehen, dass diese Partei grösstenteils unterlegen sei (Urk. 68 S. 9 f.).

c) Auf Geld gerichtete Begehren sind zu beziffern, jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne Weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechts- suchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGer 5A_983/2020 vom 25.11.2020, E. 2, m.w.H.; BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 143 III 111 E. 1.2).

Die Beklagte beziffert die Höhe der Kostenauflage an den Kläger nicht, son- dern führt beispielhaft 80 % an. Auf den Antrag, die vorinstanzlichen Kosten seien anders zu verlegen, ist daher mangels eines bezifferten Antrags nicht einzutreten.

Wird beantragt, die Prozessentschädigungen (recte: Parteientschädigungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) seien wettzuschlagen, entfällt eine Bezifferung. Al- lerdings fehlt eine stringente Begründung für diesen Antrag. Die Beklagte war we- der im Massnahmenverfahren noch im nachfolgenden Prosequierungsverfahren berufsmässig vertreten, weshalb ihr nur eine angemessene Umtriebsentschädi- gung zustünde, wenn dies besonders begründet wäre (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dazu fehlen jegliche Ausführungen in der Berufungsschrift. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihrer Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin praktisch keine entschädigungspflichtigen Umtriebe hatte. Der Antrag, die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen, ist daher abzuweisen.

Auch bei Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO, wonach die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, ist die Kostenregelung der Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehen- den Ermessens nicht zu beanstanden. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen, wobei das Ge- wicht einzelner Rechtsbegehren unterschiedlich sein kann und einem Grundsatz- entscheid mehr Bedeutung zukommen kann als den einzelnen untergeordneten

- 13 - Rechtsbegehren (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Vorliegend hat der Kläger dem Grundsatz nach obsiegt und hat die Vorinstanz das an die Beklagte gerichtete Verbot, sich nachteilig über den Kläger zu äussern, lediglich zeitlich und inhaltlich eingeschränkt. Der Rückzug der auf Fr. 5'000.– bezifferten Genugtuungsforderung erfolgte bereits am 11. Januar 2019 (Urk. 9), nachdem die Vorinstanz den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass für diese Forderung das Einzelgericht zuständig wäre (Urk. 6), und ansonsten noch keine weiteren Pro- zessschritte erfolgt waren. Die nach § 10 Abs. 2 GebV OG reduzierte Gerichtsge- bühr hätte bei einem Streitwert von Fr. 5'000.– lediglich Fr. 525.– betragen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung wäre mangels Umtrieben nicht geschuldet gewesen. Insgesamt war es somit vertretbar, die Kosten der Beklag- ten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 aufzuerlegen.

Die Gebührenansätze wurden von der Beklagten (zu Recht) nicht bean- standet. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen, soweit auf die Berufung eingetreten werden kann.

2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; die Beklagte unterliegt und dem Kläger entstanden keine entschädigungspflichti- gen Aufwendungen, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. März 2021 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 68, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 21. Februar 2022 in Sachen

A._____, Dr., Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____,

betreffend Persönlichkeitsverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 11. März 2021 (CG180101-L) Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2-4; Urk. 9 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall bis zum Erlöschen der Un- terhaltspflicht des Klägers gegenüber den beiden Kindern der Be- klagten (C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb.

- 2 - tt.mm.2012), eventualiter bis zum Abschluss (durch Eintritt der Rechtskraft) sämtlicher, hängiger Zivil- und Strafverfahren zwi- schen ihr und dem Kläger zu verbieten, sich mit Schreiben oder in mündlicher Form an Behörden jeder Stufe in der Schweiz (Ge- meinde, Kanton oder Bund) wie im Ausland (wie das Ministry of Foreign and CARICO Affairs of Trinidad & Tobago), inklusive Uni- versitäten (wie die Universität Zürich) oder deren Mitglieder (wie Bundesräte, Regierungs- resp. Kantonsräte oder Gemeinderäte) oder Angestellte (wie Prof. E._____) sowie an private Institutionen (wie die F._____) resp. Verbände oder Vereine (wie der …- verband), sämtlichen Inhabern, Organen und Mitarbeitern der G._____ Gesellschaften (G1._____ AG, G2._____ AG, G3._____ AG, G4._____ AG, G5._____ AG, Personalstiftung der G2._____ AG und Vorsorgefonds der G2._____ AG sowie Zusatzstiftung der G2._____ AG), die Universität St. Gallen resp. Angestellte der Universität St. Gallen, sämtliche Personen im persönlichen Um- feld des Klägers (Verwandte, Freunde, Bekannte) sowie sämtli- che Drittpersonen, welche nicht Partei eines zwischen dem Klä- ger und der Beklagten laufenden Verfahrens sind, zu wenden und Informationen aus den Verfahren zwischen den Parteien weiter- zugeben; 2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art 292 StGB und Ausfällung einer Busse von CHF 10'000.-- für jede Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 3 ff. zu verbieten, inhalt- lich falsche und realitätsverkennende bzw. realitätsverzerrende, insgesamt ehrverletzende Äusserungen über den Kläger zu ver- breiten (in schriftlicher, mündlicher oder anderer Ausdrucksform). 3. Insbesondere sei der Beklagten zu verbieten, zu verbreiten, der Kläger

• weigere sich, Alimente für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen

• bezahle nicht genügend Alimente für die Kinder

• habe die Beklagte wissentlich falscher Straftaten bezichtigt und

diese zur Anzeige gebracht

• zögere Zivil- und/oder Strafverfahren hinaus

• wolle sicherstellen, dass sie keine Arbeit in der Schweiz finde

• wolle immer weitere und mehr Strafverfahren lancieren

• wolle ihr Leben in der Schweiz zerstören

• wolle sie ins Gefängnis bringen

• wolle, dass ihre Kinder von ihr weggenommen würden

• habe einen Bluttest verweigert und damit ein Kinderleben gefähr-

det 4. […] 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich Mwst von 7.7%."

- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. März 2021: (Urk. 69 S. 19 ff.) 1. Der Beklagten wird bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher zurzeit hängiger Zivil- und Strafverfahren zwischen ihr und dem Kläger verboten, mündlich oder schriftlich zu verbreiten, der Kläger − weigere sich, Alimente für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen; − bezahle nicht genügend Alimente für die Kinder; − habe die Beklagte wissentlich falscher Straftaten bezichtigt und diese zur Anzeige gebracht; − zögere Zivil- und/oder Strafverfahren hinaus; − wolle sicherstellen, dass sie keine Arbeit in der Schweiz finde; − wolle immer weitere und mehr Strafverfahren lancieren; − wolle ihr Leben in der Schweiz zerstören; − wolle sie ins Gefängnis bringen; − wolle, dass ihre Kinder von ihr weggenommen würden; − habe einen Bluttest verweigert und damit ein Kinderleben gefährdet. 2. Vom Verbot gemäss Dispositivziffer 1 sind sämtliche Kontakte zu Drittperso- nen erfasst, welche nicht Partei eines zwischen dem Kläger und der Beklag- ten laufenden Verfahrens sind, insbesondere die nachfolgenden: − Behörden (Gemeinde, Kanton oder Bund) oder deren Mitglieder jeder Stufe in der Schweiz sowie im Ausland (wie das Ministry of Foreign and CARICO Affairs of Trinidad & Tobago); − Universitäten (wie die Universitäten Zürich oder St. Gallen) oder deren Angestellte (wie Prof. E._____); − private Institutionen (wie die F._____); − Verbände und Vereine (wie der …-verband); − sämtliche Inhaber, Organe und Mitarbeiter der G._____ Gesellschaften (G1._____ AG, G2._____ AG, G3._____ AG, G4._____ AG, G5._____ AG, Personalstiftung der G2._____ AG und Vorsorgefonds der G2._____ AG sowie Zusatzstiftung der G2._____ AG); − Personen im Umfeld des Klägers (Verwandte, Freunde, Bekannte). 3. Von diesen Drittpersonen gemäss Dispositivziffer 2 ausgenommen ist der Kontakt zwischen der Beklagten und − den von ihr mandatierten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern;

- 4 - − Ärztinnen und Ärzten; − direkt oder indirekt in Verfahren zwischen den Parteien beteiligten Be- hörden; − engen Bezugspersonen der Beklagten (Verwandte, Freunde). 4. Missachtet die Beklagte das Verbot gemäss Dispositivziffern 1 und 2, kann sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.00 bestraft werden. 5. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens be- treffend vorsorgliche Massnahmen (ET180018-L) werden der Beklagten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 auferlegt. Sie werden mit den vom Kläger geleis- teten Vorschüssen verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 8'000.00 (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %, inklusive Entschädi- gung für das Verfahren ET180018-L) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Klä- ger den Kostenvorschuss im Umfang der von ihr zu tragenden Gerichtskos- ten zu ersetzen. (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 68 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2021 (Geschäfts-Nr. CG180101-L) sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 5 - 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2021 (Geschäfts-Nr. CG180101-L) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Klä- gers." Erwägungen: I.

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Am 4. Juni 2018 verfasste die Beklagte an Bundesrätin Simonetta Sommaruga ein Schreiben (in englischer Sprache; Urk. 4/12), worin sie sinngemäss die Behauptungen aufstellte, der Klä- ger • weigere sich, Alimente für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen; • habe die Beklagte wissentlich falscher Straftaten bezichtigt und diese zur

Anzeige gebracht; • zögere Zivil- oder Strafverfahren hinaus; • wolle sicherstellen, dass sie keine Arbeit in der Schweiz finde; • wolle immer weitere und mehr Strafverfahren lancieren; • wolle ihr Leben in der Schweiz zerstören; • wolle sie ins Gefängnis bringen; • wolle, dass ihre Kinder von ihr weggenommen würden; • habe einen Bluttest verweigert und damit ein Kinderleben gefährdet.

Kopien des Schreibens gingen an Bundesrat Alain Berset, J._____ (Präsident des …-verband), Senator K._____ (Minister of Foreign and CARICOM Affairs von Trinidad & Tobago), H._____ (Zunftmeister der Zunft des Klägers), Prof. E._____ (Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich), I._____ (Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberin des Klägers) sowie Rechtsanwalt Z._____ (Rechtsvertreter der Beklagten in verschiedenen Verfahren).

- 6 -

Mit Urteil vom 1. November 2018 erliess das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich auf Antrag des Klägers eine vorsorgliche Massnahme, mit der den ein- gangs wiedergegebenen Rechtsbegehren Ziff. 1-3 weitgehend stattgegeben wurde. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist angesetzt, um den Hauptsacheprozess beim zu- ständigen Gericht anzuheben (Urk. 11/1). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Klage ein (Urk. 1). Die Beklagte blieb im vorinstanz- lichen Verfahren säumig. Am 11. März 2021 erliess die Vorinstanz das angefochtene Urteil (Urk. 53 [unbegründet] bzw. Urk. 64 = Urk. 69 [begründet]). Der vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 69 S. 3 ff.). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2021 fristge- recht Berufung erhoben (Urk. 68; vgl. Urk. 66). Die Beklagte hat einen Kostenvor- schuss von Fr. 6'000.– geleistet (Urk. 78). Da die Berufung offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungs- schrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge recht- fertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Demgemäss darf die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge- radezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu-

- 7 - tage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 36 ff.).

Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). III.

1. Im Berufungsverfahren bestreitet die Beklagte nicht, dass sie mit dem Schreiben vom 4. Juni 2018 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 69 S. 10-13). Es besteht kein An- lass, auf diese Feststellung von Amtes wegen zurück zu kommen.

2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, ein Anspruch auf Unterlassung von Per- sönlichkeitsverletzungen sei gegeben, wenn der Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht werde (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ein Unterlas- sungsbegehren setze ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, welches auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen müsse und nur anzunehmen sei, wenn künftige Verletzungen ernstlich zu befürchten seien. Die Beurteilung, ob ei- ne Verletzung begangen oder wiederholt werde, sei nach objektiven Kriterien vor- zunehmen (Urk. 69 S. 13).

3. a) Die Vorinstanz bejahte die Wiederholungsgefahr. Die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens im Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen bestritten bzw. nicht eingesehen habe, sei un- bestritten geblieben. Auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sei die Wiederholungsgefahr damit bejaht worden, dass die Beklagte die Widerrecht- lichkeit ihrer Anschuldigungen "in keinster Weise" eingesehen habe. Das Bun- desgericht habe wiederholt festgehalten, dass eine Wiederholungsgefahr in der Regel schon dann angenommen werden dürfe, wenn ein Beklagter die Wider- rechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreite, sei doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde (BGE

- 8 - 124 III 72 E. 2a mit Hinweisen, zuletzt in BGer 4A_297/2020 vom 07.09.2020). Die Beklagte habe sich in der Vergangenheit gegenüber einem breiten Adressa- tenkreis persönlichkeitsverletzend über den Kläger geäussert. Sie habe die Rechtswidrigkeit ihres Handelns im vorangehenden Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen bestritten und aufgrund der Säumnis im Hauptprozess nicht Abstand von ihren Aussagen genommen. Es sei aufgrund der (zahlreichen) noch hängigen Verfahren der Parteien zu befürchten, dass die Beklagte von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens auszugehen scheine und es zu erneuten Ver- breitungen von persönlichkeitsverletzenden Aussagen kommen könnte (Urk. 69 S. 14 f.).

b) Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Wie- derholungsgefahr ausgegangen und hätte das erforderliche aktuelle Rechts- schutzinteresse verneinen müssen (Urk. 68 S. 5 ff.).

aa) Die Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Aussagen seit dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht (mehr) verbreitet zu haben. Im Massnahmenverfah- ren habe sie klar ausgesagt, dass sie die Aussagen nicht mehr verbreiten werde. Daraus und aus ihrem Verhalten vorher und nachher habe gefolgert werden kön- nen, dass sie die gegenständlichen Äusserungen wahrscheinlich nicht weiterver- breiten werde (Urk. 68 S. 5 und 7). Diese Behauptungen der Beklagten sind neu und damit unzulässig (s. vorn E. II Abs. 2).

bb) Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, gemäss Bundesge- richt (BGE 124 III 72 E. 2a) sei eine Wiederholungsgefahr in der Regel zu beja- hen, wenn die beklagte Partei im betreffenden Verfahren die Rechtmässigkeit des gegenständlichen Verhaltens behaupte resp. dessen Widerrechtlichkeit bestreite, weil diesfalls zu vermuten sei, dass diese Partei ihr Verhalten im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde. Diese Voraussetzung sei im vor- instanzlichen Verfahren aber gerade nicht erfüllt gewesen. Die Vorinstanz berufe sich darauf, dass die Beklagte die Widerrechtlichkeit ihres Handelns im vorange- henden Massnahmenverfahren bestritten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren sei die Widerrechtlichkeit unstreitig nicht bestritten worden. Zudem habe im Mass- nahmenverfahren die Wiederholungsgefahr nur glaubhaft gemacht werden müs-

- 9 - sen. Aufgrund des im ordentlichen Verfahren geltenden Regelbeweismasses hät- te sich die Vorinstanz nicht auf den Umstand abstützen dürfen, dass die Wieder- holungsgefahr im Massnahmenverfahren bejaht worden sei (Urk. 68 S. 6 f.).

Die Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 72 E. 2a die Wiederholungsgefahr bejaht mit der Begründung, die dortige Klägerin habe eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 14 UWG erwirkt und diese gemäss Art. 14 UKWG in Verbindung mit Art. 28e Abs. 2 ZGB fristgemäss prosequieren müssen, sofern die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihrer beabsichtigten Handlung nicht ausdrücklich zugestanden habe. In der Hauptver- handlung habe die Beklagte eine förmliche Abstandserklärung nicht abgegeben und an der Rechtmässigkeit festgehalten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Massnahmenverfahren die Widerrechtlichkeit der Anschuldigun- gen "in keinster Weise" eingesehen hat (Urk. 1 S. 17 Rz 57; Urk. 11/1 S. 6 E. 3.2; Urk. 69 S. 14 f.). Vor Vorinstanz hat die Beklagte diese Darstellung des Klägers nicht bestritten und weder eine Abstandserklärung abgegeben noch die Rechts- widrigkeit der Äusserungen anerkannt. Weiter spielt für die Frage, ob die Beklagte die Widerrechtlichkeit ihres Tuns eingestanden hat oder nicht, die Verfahrensart bzw. das Beweismass keine Rolle, da darüber keine Beweise zu erheben waren.

cc) Die Beklagte bestreitet, dass aufgrund der zahlreichen noch hängigen Verfahren der Parteien gefolgert werden könne, dass sie von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens auszugehen scheine und es zu erneuten Verbreitungen von per- sönlichkeitsverletzenden Aussagen kommen könnte (Urk. 68 S. 7).

In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund hängiger – im ange- fochtenen Urteil und in der Klagebegründung mit Ausnahme der Unterhaltsklage und einer Intensivabklärung KOFA nicht näher spezifizierter – Verfahren zwischen den Parteien die Beklagte von der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens ausgehen sollte (Urk. 69 S. 6 ff. und S. 15). Auch ohne dieses Argument durfte die Vorin- stanz aber aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Massnahmen- und im vor- instanzlichen Verfahren von einer Wiederholungsgefahr ausgehen.

- 10 -

4. a) Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 223 Abs. 2 ZPO. Bei fehlen- der Spruchreife nach Säumnis der beklagten Partei sei eine Hauptverhandlung durchzuführen. Es habe keine Spruchreife im Sinne einer Klagegutheissung vor- gelegen. Der vom Kläger behauptete (und von ihm zu beweisende) Unterlas- sungsanspruch sei zumindest zweifelhaft gewesen, insbesondere mit Bezug auf die entscheidende Sachverhaltsfrage der ernsten und naheliegenden Gefahr ei- ner Verletzung. Dies gelte umso mehr, als der Unterlassungsanspruch vorwie- gend präventive Zwecke verfolge, weshalb dem Anspruch nur mit grosser Zu- rückhaltung stattzugeben sei. Die fehlende Spruchreife könnte auch mit dem Rechtsbegehren des Klägers begründet werden. Die Vorinstanz habe etwa das zweite Rechtsbegehren als "zu unbestimmt" qualifiziert. Die verwendeten Begriffe seien "stark auslegungsbedürftig". Das erste Rechtsbegehren habe die Vo- rinstanz als zu weitgreifend qualifiziert und es (faktisch) abgewiesen. Die Vo- rinstanz hätte von Amtes wegen Beweise erheben können. Die Frage der Wie- derholungsgefahr hätte etwa durch eine Befragung der Beklagten geklärt werden können. Zusätzlich hätte bei Bedarf auch eine Drittperson, welche mit der damali- gen Situation und Haltung der Beklagten vertraut gewesen sei, befragt werden können. Dies wäre im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz oder allenfalls im Rahmen einer Berufungsverhandlung nachzuholen. Zugleich hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden können, die Klage zu präzisieren, z.B. durch Rück- zug des ersten Rechtsbegehrens (Urk. 68 S. 8 f.).

b) Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Die Beklagte legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich von Amtes wegen hätte Beweise erheben sollen. Die Parteibefragung und die Einvernahme von Prof. Dr. E._____ als Zeugin hatte die Beklagte vor Vorinstanz nicht beantragt. Im Berufungsverfahren ist sie damit verspätet (Urk. 68 S. 9; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Spruchreife liegt nicht nur vor, wenn die Klage vollständig gut- geheissen werden kann. Spruchreife bedeutet, dass der Spruchkörper sämtliche Entscheidgrundlagen hat, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (ZK ZPO-Staehelin, Art. 236 N 15; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 236 N 9). Dies war vorliegend der Fall, auch wenn die Vorinstanz die klägerischen

- 11 - Rechtsbegehren nicht vollumfänglich gutgeheissen hat. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Kläger Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren zu präzisieren oder einzelne davon zurückzuziehen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte beschwert ist, wenn die Vorinstanz die Klage teilweise abgewiesen hat.

5. Da die Beklagte mit ihren Rügen nicht durchdringt, ist das vorinstanzliche Sachurteil (Dispositiv-Ziffern 1-5) zu bestätigen. IV.

1. a) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Kläger grösstenteils obsiegt habe, und auferlegte die Kosten des Verfahrens inkl. derjenigen des Massnahmenverfahrens zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 dem Kläger. Die Beklag- te wurde überdies verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt. zu bezahlen.

b) Die Beklagte macht geltend, gestützt auf das Urteil der Vorinstanz hätten die Prozesskosten anders verlegt werden müssen. Es wäre angezeigt gewesen, die Verfahrenskosten grösstenteils (z.B. im Umfang von 80%) dem Kläger aufzu- erlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Der Kläger sei gröss- tenteils unterlegen. Das erste Rechtsbegehren (Unterlassungsklage) sei abge- wiesen worden. Der Beklagten sei nicht verboten worden, sich an Drittpersonen "zu wenden und Informationen aus den Verfahren zwischen den Parteien weiter- zugeben". Das zweite Rechtsbegehren sei ebenfalls abgewiesen worden. Der Beklagten sei nicht verboten worden, "inhaltlich falsche und realitätsverkennende bzw. realitätsverzerrende, insgesamt ehrverletzende Äusserungen über den Klä- ger zu verbreiten". Das dritte Rechtsbegehren sei gutgeheissen worden, aller- dings nur in einem reduzierten Umfang. Das vierte Rechtsbegehren (Klage auf Zusprechung von Fr. 5'000.– Genugtuung) sei vom Kläger zurückgezogen wor- den. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger bei diesem Ausgang "grösstenteils obsiegt" habe, sei bei diesem Ausgang nicht nachvollziehbar. Das Ermessen sei rechtsfehlerhaft ausgeübt worden. Wenn bei einem anwaltlich ver-

- 12 - tretenen Kläger von vier Hauptbegehren deren zwei abgewiesen würden, u.a. weil sie zu weit und zu unbestimmt formuliert worden seien, wenn das einzige vermö- gensrechtliche Rechtsbegehren zurückgezogen werde und wenn am Ende nur ein einziges Hauptbegehren in einem limitierten Umfang gutgeheissen werde, sei richtigerweise davon auszugehen, dass diese Partei grösstenteils unterlegen sei (Urk. 68 S. 9 f.).

c) Auf Geld gerichtete Begehren sind zu beziffern, jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne Weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechts- suchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGer 5A_983/2020 vom 25.11.2020, E. 2, m.w.H.; BGE 137 III 617 E. 4.3; BGE 143 III 111 E. 1.2).

Die Beklagte beziffert die Höhe der Kostenauflage an den Kläger nicht, son- dern führt beispielhaft 80 % an. Auf den Antrag, die vorinstanzlichen Kosten seien anders zu verlegen, ist daher mangels eines bezifferten Antrags nicht einzutreten.

Wird beantragt, die Prozessentschädigungen (recte: Parteientschädigungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) seien wettzuschlagen, entfällt eine Bezifferung. Al- lerdings fehlt eine stringente Begründung für diesen Antrag. Die Beklagte war we- der im Massnahmenverfahren noch im nachfolgenden Prosequierungsverfahren berufsmässig vertreten, weshalb ihr nur eine angemessene Umtriebsentschädi- gung zustünde, wenn dies besonders begründet wäre (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dazu fehlen jegliche Ausführungen in der Berufungsschrift. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihrer Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin praktisch keine entschädigungspflichtigen Umtriebe hatte. Der Antrag, die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen, ist daher abzuweisen.

Auch bei Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO, wonach die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, ist die Kostenregelung der Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehen- den Ermessens nicht zu beanstanden. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen, wobei das Ge- wicht einzelner Rechtsbegehren unterschiedlich sein kann und einem Grundsatz- entscheid mehr Bedeutung zukommen kann als den einzelnen untergeordneten

- 13 - Rechtsbegehren (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 6). Vorliegend hat der Kläger dem Grundsatz nach obsiegt und hat die Vorinstanz das an die Beklagte gerichtete Verbot, sich nachteilig über den Kläger zu äussern, lediglich zeitlich und inhaltlich eingeschränkt. Der Rückzug der auf Fr. 5'000.– bezifferten Genugtuungsforderung erfolgte bereits am 11. Januar 2019 (Urk. 9), nachdem die Vorinstanz den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass für diese Forderung das Einzelgericht zuständig wäre (Urk. 6), und ansonsten noch keine weiteren Pro- zessschritte erfolgt waren. Die nach § 10 Abs. 2 GebV OG reduzierte Gerichtsge- bühr hätte bei einem Streitwert von Fr. 5'000.– lediglich Fr. 525.– betragen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung wäre mangels Umtrieben nicht geschuldet gewesen. Insgesamt war es somit vertretbar, die Kosten der Beklag- ten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 aufzuerlegen.

Die Gebührenansätze wurden von der Beklagten (zu Recht) nicht bean- standet. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 6-8) ist daher zu bestätigen, soweit auf die Berufung eingetreten werden kann.

2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; die Beklagte unterliegt und dem Kläger entstanden keine entschädigungspflichti- gen Aufwendungen, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. März 2021 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 68, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: jo