Rechtliches Gehör, Begründungspflicht - Dispositionsmaxime - Materielle Rechtskraft, res iudicata - Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen ausländischen Rechts
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Zur Prozessgeschichte kann vorab auf Erw. I. und II.1 (S. 2 bis 4) des an- gefochtenen Entscheides verwiesen werden. Danach ist das Bezirksgericht Zü- rich, 3. Abteilung, mit Beschluss vom 14. September 2004 auf die von der Be- schwerdeführerin erhobene Klage, wonach die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten sei, über das Konto/Depot Nr. .... Rechenschaft abzulegen und entspre- chende Dokumente herauszugeben, zufolge abgeurteilter Sache (im Hinblick auf das am 19. Februar 2002 ergangene, rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich) nicht eingetreten (OG act. 3). Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs hat das Obergericht, I. Zivilkammer, mit Beschluss vom 14. Juni 2005 abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt (KG act. 2).
E. 1.1 Zur Begründung der Rüge geht die Beschwerdeführerin von einem Ver- gleich der beiden Prozesszüge aus. Im ersten Prozesszug, der mit Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 2002 endete, sei die von A. als Willensvollstrecker von B. erhobene Klage gegen die Beschwerdegegnerin abgewiesen worden, weil nach dem anwendbaren französischen Recht der Willensvollstrecker keine er- brechtliche Klagemöglichkeit habe. Die Klage sei, wie sich aus dem genannten Urteil des Obergerichts deutlich ergebe, ausschliesslich mangels Sachlegitimation abgewiesen worden, ohne dass damals andere materiellrechtliche Anspruchs- grundlagen geprüft worden seien. Im vorliegenden zweiten Prozesszug sei das Bezirksgericht infolge res iudicata auf die Klage nicht eingetreten. Es habe das Vorliegen desselben Lebensvorganges sowie die Parteiidentität bejaht, und auch das Obergericht habe im angefochtenen Rekursentscheid festgestellt, der mass- gebliche Lebenssachverhalt habe sich zwischen dem ersten und dem zweiten Prozesszug nicht verändert, was aber aus Sicht der Beschwerdeführerin einst- weilen offen bleiben könne. Entscheidend sei - so die Beschwerdeführerin -, dass dieser dem Rechtsbegehren zugrundeliegende Lebenssachverhalt (in rechtlicher Hinsicht) weder im ersten noch im zweiten Prozessgang beurteilt worden sei. Es bestehe aber ein verfassungsmässiger Anspruch auf Prüfung der vom Kläger in einem Prozess vorgebrachten Vorbringen. Zwar sei es nicht nötig gewesen, im ersten Prozessgang die Klagebegehren materiell zu prüfen, weil das Obergericht damals zum Schluss gekommen sei, es fehle dem Kläger (schon) an der Sachle- gitimation. Im zweiten Prozesszug, d.h. im hier angefochtenen Beschluss komme es zum Schluss, es liege res iudicata vor, und es prüfe in diesem Zusammenhang die "materiellen Klagevoraussetzungen" ebenfalls nicht. Dabei habe es überse- hen, dass auf klägerischer Seite keine Identität der Parteien bestehe. Eine kläge- rische Partei habe aber mindestens einmal Anspruch darauf, dass die An- spruchsbegründung geprüft werde, es sei denn, es fehle beide Male an der kläge-
- 4 - rischen Sachlegitimation bzw. es herrsche Klageidentität. Da dies nicht der Fall sei, liege eine Verletzung von § 56 ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Im weiteren macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, weil sie die Frage der Parteiidentität nur am Rande gestreift habe und, "ohne zum Kern des Problems vorzudringen", auf einem Begründungsniveau stehen geblieben sei, das nicht nachvollziehbar sei. Ferner habe sie erwogen, es sei nicht auf die Entscheidgründe abzustellen, auch wenn diese logische Voraussetzung des Dis- positivs bildeten. Für die Frage der res iudicata seien aber die Entscheidgründe näher heranzuziehen, und indem das Obergericht dies nicht getan habe, habe es willkürlich entschieden.
E. 1.2 Das Obergericht hat den Rekurs abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, nachdem es - gleich wie die erste Instanz - zum Schluss ge- langt ist, es liege ein Fall von res iudicata vor, womit kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr bestehe (vgl. Beschluss S. 4, Erw. 3 a.A., S. 11). Mit der Annahme, es liege eine abgeurteilte Sache (res iudicata) und damit eine Bindung an den früheren Entscheid vor, hatten die Vorinstanzen einen für sich allein hinreichenden Grund, um auf die vorliegende Klage mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 24 zu § 191). Ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz damit nicht ge- halten, sich mit weiteren Rechtsfragen auseinander zusetzen. Zwar wäre eine solche zusätzliche (Eventual-)Begründung nicht von vornherein unzulässig; sie könnte aber am bereits feststehenden Ergebnis (Nichteintreten) nichts ändern und wäre insoweit nicht erheblich bzw. wesentlich. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO und § 157 Ziff. 9 GVG) verpflichtet das Gericht aber nur dazu, sich mit den für den Entscheid wesentlichen Tat- und Rechtsfra- gen auseinander zusetzen; eine Pflicht des Gerichts, im Sinne von "obiter dicta" oder Eventualbegründungen auch weitere von den Parteien aufgeworfene, für den Ausgang des Verfahrens jedoch irrelevante Tat- oder Rechtsfragen zu prüfen
- 5 - und zu beurteilen, begründet er nicht (vgl. BGE 126 I 102 f., E. 2/b; 112 Ia 109 f.; ZR 105 Nr. 10 Erw. III/3.1b, je mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die materielle Begrün- detheit des eingeklagten Anspruchs geprüft wird, wenn feststeht, dass auf die Kla- ge nicht eingetreten werden kann, weil es sich um eine res iudicata handelt.
E. 1.3 Unbehelflich ist die Berufung auf § 281 Ziff. 2 ZPO, denn dabei geht es ausschliesslich um Annahmen tatsächlicher Natur, also Feststellungen, die den Sachverhalt betreffen. Willkür in der Rechtsanwendung, wie sie die Beschwerde- führerin geltend macht, kann unter diesem Titel nicht gerügt werden.
E. 1.4 Das Obergericht hat erwogen (Beschluss S. 9), wenn A. seine angebli- che Trusteeeigenschaft im ersten Prozesszug nicht behauptete, habe er bzw. die Beschwerdeführerin solches selber zu vertreten. Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO) und führt dazu aus (Beschwerde Ziff. 5, S. 7), selbst wenn A. ge- wusst hätte, dass er auch Trustee des C. Trust sei, sei es ihm unbenommen ge- wesen, gestützt auf die Dispositionsmaxime allein als Willensvollstrecker zu kla- gen. Indem das Obergericht dies verneine, verstosse es gegen § 54 Abs. 2 ZPO, wonach der Kläger volle Klagedisposition habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermengt die Frage der Dispositionsfreiheit mit der Frage, welche Folgen die nicht bzw. nicht prozessrechtskonform behauptete Sach- bzw. Aktivlegitimation hat. Die Tatsache, dass es A. zwar durchaus freistand, als Willensvollstrecker zu klagen, ändert nichts daran, dass er bzw. die Beschwerdeführerin allfällige Folgen eines prozes- sual zulässigen, aber (im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechtsansprü- chen) fehlerhaften Vorgehens zu tragen haben. Es ist gerade der Sinn der Dispo- sitionsmaxime, dass die Parteien einerseits frei in der Wahl dessen sind, was sie dem Gericht vortragen bzw. beantragen wollen, andererseits aber die Folgen zu tragen haben, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Tatsachen nicht vorge- bracht oder bestimmte Begehren nicht gestellt werden.
- 6 -
2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige (bzw. fehlende) An- wendung von § 191 ZPO (Beschwerde Ziff. 7, S. 8).
E. 2 Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbe- schwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Be- schluss sei aufzuheben (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Be- schwerde (KG act. 13). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 15 und 16).
E. 2.1 Zur Begründung dieser Rüge führt die Beschwerdeführerin aus, die Vo- rinstanz habe die Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliege, nach Bundesprivat- recht beurteilt und habe deshalb § 191 ZPO nicht beachtet. Diese Bestimmung müsse aber stets dann Beachtung finden, wenn im konkreten Fall die Frage der res iudicata keine bundesrechtliche sei. Dies treffe hier zu: Im ersten Prozesszug sei die Klage von A. deshalb abgewiesen worden, weil ihm nach französischem Erbrecht als Willensvollstrecker keine Klagelegitimation zugekommen sei. Im zweiten Prozesszug habe das Obergericht die Schlussfolgerung geschützt, wo- nach die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin von A. sei und deshalb Parteii- dentität vorliege. Dabei habe die Vorinstanz aber verkannt, dass A. im ersten Pro- zess als (französischer) Willensvollstrecker von B. gehandelt habe und nicht als Trustee; im zweiten Prozesszug handle die Beschwerdeführerin als Trustee ge- mäss englischem Recht, welchem der Trust "C." unterstellt sei. Damit - so die Beschwerdeführerin - stehe fest, dass die Frage der Parteii- dentität und damit auch diejenige der res iudicata nicht nach Bundesprivatrecht, sondern nach § 191 ZPO hätte entschieden werden müssen. Das Obergericht habe "mit einem Schlag" alle drei Nichtigkeitsgründe von § 218 (recte: 281) ZPO erfüllt: Es habe § 191 ZPO als wesentlichen Verfahrensgrundsatz nicht bzw. un- richtig angewendet, es habe willkürlich gehandelt und es habe klares materielles Recht verletzt.
E. 2.2 Es trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, nur dann eine Frage des Bundesrechts ist, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bun- desrecht beruht (BGE 125 III 241 E. 1, 121 III 474 E. 2 mit Hinweisen; Praxis 2005 Nr. 78 E. 1.1; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 191 ZPO; vgl. auch DANIEL SCHWANDER, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft – Aus- gewählte Probleme, Zürich 2002, S. 9). Daneben regelt auf kantonaler Ebene § 191 ZPO die Folgen der materiellen Rechtskraft und statuiert im Falle von An- spruchsidentität und Identität der Parteien die Bindung des Richters im späteren
- 7 - Prozess an das frühere Urteil. Aus dem Gesagten folgt allerdings, dass im Be- reich des Bundesprivatrechts diese Bestimmung lediglich deklaratorischer Natur ist (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 191 ZPO). Geht man davon aus, der im Streit liegende Anspruch beurteile sich nach ausländischem Recht und es komme deshalb für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft und deren Folgen im vorliegenden Fall nicht Bundesrecht, sondern (wie die Beschwerdeführerin geltend macht) allein § 191 ZPO zur Anwendung, so ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Be- schwerde auf § 191 ZPO gestützt hat (vgl. angefochtener Beschluss S. 5). Im weiteren hat die Vorinstanz als Folge des Vorliegens einer res iudicata das Ein- treten auf die neue Klage abgelehnt. Diese Art der Prozesserledigung erging aber nicht in Anwendung von bundesrechtlichen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft, welche ein Nichteintreten auf die neue Klage nicht vorschreiben, sondern auch die Ausfällung eines inhaltlich identischen Entscheides zulassen (vgl. BGE 121 III 477 mit Hinweisen); vielmehr entschied die Vorinstanz - insoweit in Anwendung kantonalen Rechts - mangels Rechtsschutzinteresses auf Nicht- eintreten (§ 51 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht an Stelle von kantonalem Recht (§ 191 ZPO) Bundesprivatrecht angewendet, der Grundlage entbehrt.
E. 3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde Ziff. 8, S. 8/9), die Vorinstanz habe zu Unrecht Identität der Parteien angenommen. Weil von der Verselbständigung des Trustvermögens auszugehen sei, begründe ein neuer Trustee keine Rechtsnachfolge. Der Trust bilde bloss eine Dreiecksbezie- hung von Settlor, Trustee und Beneficiary. Das Obergericht habe in diesem Zu- sammenhang wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, worin (u.a.) eine Verletzung klaren materiellen Rechts liege. Das Obergericht hat sich (wie zuvor schon das Bezirksgericht) eingehend mit der Frage der Identität (zufolge Rechtsnachfolge) zwischen der Beschwerde- führerin als Klägerin im vorliegenden Verfahren und A. als Kläger im früheren
- 8 - Verfahren auseinandergesetzt (Beschluss S. 5 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, sie (bzw. die darauf beruhende Schlussfolgerung) mit einem Satz als un- zutreffend zu beanstanden. Insbesondere bestreitet bzw. widerlegt die Beschwer- deführerin nicht, dass trotz einer angeblichen "Verselbständigung des Trustver- mögens" diesem keine rechtliche Selbständigkeit zukommt, sondern vielmehr der Trustee durch fiduziarische Übertragung volles Eigentum an den Vermö- genswerten erhält (vgl. BGE 95 II 93; BSK OR I-VOGT, 2. Auflage, N 31 zu Art. 239 OR), was dafür spricht, dass der Trustee durch sein Handeln für den Trust auch seine Rechtsnachfolger verpflichtet. Ohne dass auf dieses Thema hier wei- ter einzugehen ist, ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) nicht genügen. Gerade bei der Rüge der Verletzung (klaren) mate- riellen ausländischen Rechts trifft die beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Substantiierungslast (vgl. RB 2002 Nr. 104), welcher die vorliegende, praktisch auf einen Satz beschränkte Rüge nicht zu genügen vermag.
E. 4 Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 9 -
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 249.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu ent- richten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050123/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Robert Karrer, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Grie- sser sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2006 in Sachen X. Limited, …London, Grossbritannien, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen Banca Y. Zweigniederlassung Zürich, …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2005 (LN040062/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. Zur Prozessgeschichte kann vorab auf Erw. I. und II.1 (S. 2 bis 4) des an- gefochtenen Entscheides verwiesen werden. Danach ist das Bezirksgericht Zü- rich, 3. Abteilung, mit Beschluss vom 14. September 2004 auf die von der Be- schwerdeführerin erhobene Klage, wonach die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten sei, über das Konto/Depot Nr. .... Rechenschaft abzulegen und entspre- chende Dokumente herauszugeben, zufolge abgeurteilter Sache (im Hinblick auf das am 19. Februar 2002 ergangene, rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich) nicht eingetreten (OG act. 3). Den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs hat das Obergericht, I. Zivilkammer, mit Beschluss vom 14. Juni 2005 abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt (KG act. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbe- schwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Be- schluss sei aufzuheben (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Be- schwerde (KG act. 13). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 15 und 16).
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den angefochtenen Entscheid gleich- zeitig Berufung und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (KG act. 14/1), welches sein Verfahren bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ausgesetzt hat (KG act. 12). II.
- 3 -
1. Die Beschwerdeführerin erhebt vorab die Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss § 56 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV ver- letzt (Beschwerde Ziff. 2 ff., S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang beruft sie sich auch auf eine Verletzung der Begründungspflicht sowie auf Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. 1.1 Zur Begründung der Rüge geht die Beschwerdeführerin von einem Ver- gleich der beiden Prozesszüge aus. Im ersten Prozesszug, der mit Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 2002 endete, sei die von A. als Willensvollstrecker von B. erhobene Klage gegen die Beschwerdegegnerin abgewiesen worden, weil nach dem anwendbaren französischen Recht der Willensvollstrecker keine er- brechtliche Klagemöglichkeit habe. Die Klage sei, wie sich aus dem genannten Urteil des Obergerichts deutlich ergebe, ausschliesslich mangels Sachlegitimation abgewiesen worden, ohne dass damals andere materiellrechtliche Anspruchs- grundlagen geprüft worden seien. Im vorliegenden zweiten Prozesszug sei das Bezirksgericht infolge res iudicata auf die Klage nicht eingetreten. Es habe das Vorliegen desselben Lebensvorganges sowie die Parteiidentität bejaht, und auch das Obergericht habe im angefochtenen Rekursentscheid festgestellt, der mass- gebliche Lebenssachverhalt habe sich zwischen dem ersten und dem zweiten Prozesszug nicht verändert, was aber aus Sicht der Beschwerdeführerin einst- weilen offen bleiben könne. Entscheidend sei - so die Beschwerdeführerin -, dass dieser dem Rechtsbegehren zugrundeliegende Lebenssachverhalt (in rechtlicher Hinsicht) weder im ersten noch im zweiten Prozessgang beurteilt worden sei. Es bestehe aber ein verfassungsmässiger Anspruch auf Prüfung der vom Kläger in einem Prozess vorgebrachten Vorbringen. Zwar sei es nicht nötig gewesen, im ersten Prozessgang die Klagebegehren materiell zu prüfen, weil das Obergericht damals zum Schluss gekommen sei, es fehle dem Kläger (schon) an der Sachle- gitimation. Im zweiten Prozesszug, d.h. im hier angefochtenen Beschluss komme es zum Schluss, es liege res iudicata vor, und es prüfe in diesem Zusammenhang die "materiellen Klagevoraussetzungen" ebenfalls nicht. Dabei habe es überse- hen, dass auf klägerischer Seite keine Identität der Parteien bestehe. Eine kläge- rische Partei habe aber mindestens einmal Anspruch darauf, dass die An- spruchsbegründung geprüft werde, es sei denn, es fehle beide Male an der kläge-
- 4 - rischen Sachlegitimation bzw. es herrsche Klageidentität. Da dies nicht der Fall sei, liege eine Verletzung von § 56 ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Im weiteren macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, weil sie die Frage der Parteiidentität nur am Rande gestreift habe und, "ohne zum Kern des Problems vorzudringen", auf einem Begründungsniveau stehen geblieben sei, das nicht nachvollziehbar sei. Ferner habe sie erwogen, es sei nicht auf die Entscheidgründe abzustellen, auch wenn diese logische Voraussetzung des Dis- positivs bildeten. Für die Frage der res iudicata seien aber die Entscheidgründe näher heranzuziehen, und indem das Obergericht dies nicht getan habe, habe es willkürlich entschieden. 1.2 Das Obergericht hat den Rekurs abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, nachdem es - gleich wie die erste Instanz - zum Schluss ge- langt ist, es liege ein Fall von res iudicata vor, womit kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr bestehe (vgl. Beschluss S. 4, Erw. 3 a.A., S. 11). Mit der Annahme, es liege eine abgeurteilte Sache (res iudicata) und damit eine Bindung an den früheren Entscheid vor, hatten die Vorinstanzen einen für sich allein hinreichenden Grund, um auf die vorliegende Klage mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 24 zu § 191). Ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz damit nicht ge- halten, sich mit weiteren Rechtsfragen auseinander zusetzen. Zwar wäre eine solche zusätzliche (Eventual-)Begründung nicht von vornherein unzulässig; sie könnte aber am bereits feststehenden Ergebnis (Nichteintreten) nichts ändern und wäre insoweit nicht erheblich bzw. wesentlich. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO und § 157 Ziff. 9 GVG) verpflichtet das Gericht aber nur dazu, sich mit den für den Entscheid wesentlichen Tat- und Rechtsfra- gen auseinander zusetzen; eine Pflicht des Gerichts, im Sinne von "obiter dicta" oder Eventualbegründungen auch weitere von den Parteien aufgeworfene, für den Ausgang des Verfahrens jedoch irrelevante Tat- oder Rechtsfragen zu prüfen
- 5 - und zu beurteilen, begründet er nicht (vgl. BGE 126 I 102 f., E. 2/b; 112 Ia 109 f.; ZR 105 Nr. 10 Erw. III/3.1b, je mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die materielle Begrün- detheit des eingeklagten Anspruchs geprüft wird, wenn feststeht, dass auf die Kla- ge nicht eingetreten werden kann, weil es sich um eine res iudicata handelt. 1.3 Unbehelflich ist die Berufung auf § 281 Ziff. 2 ZPO, denn dabei geht es ausschliesslich um Annahmen tatsächlicher Natur, also Feststellungen, die den Sachverhalt betreffen. Willkür in der Rechtsanwendung, wie sie die Beschwerde- führerin geltend macht, kann unter diesem Titel nicht gerügt werden. 1.4 Das Obergericht hat erwogen (Beschluss S. 9), wenn A. seine angebli- che Trusteeeigenschaft im ersten Prozesszug nicht behauptete, habe er bzw. die Beschwerdeführerin solches selber zu vertreten. Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO) und führt dazu aus (Beschwerde Ziff. 5, S. 7), selbst wenn A. ge- wusst hätte, dass er auch Trustee des C. Trust sei, sei es ihm unbenommen ge- wesen, gestützt auf die Dispositionsmaxime allein als Willensvollstrecker zu kla- gen. Indem das Obergericht dies verneine, verstosse es gegen § 54 Abs. 2 ZPO, wonach der Kläger volle Klagedisposition habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermengt die Frage der Dispositionsfreiheit mit der Frage, welche Folgen die nicht bzw. nicht prozessrechtskonform behauptete Sach- bzw. Aktivlegitimation hat. Die Tatsache, dass es A. zwar durchaus freistand, als Willensvollstrecker zu klagen, ändert nichts daran, dass er bzw. die Beschwerdeführerin allfällige Folgen eines prozes- sual zulässigen, aber (im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechtsansprü- chen) fehlerhaften Vorgehens zu tragen haben. Es ist gerade der Sinn der Dispo- sitionsmaxime, dass die Parteien einerseits frei in der Wahl dessen sind, was sie dem Gericht vortragen bzw. beantragen wollen, andererseits aber die Folgen zu tragen haben, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Tatsachen nicht vorge- bracht oder bestimmte Begehren nicht gestellt werden.
- 6 -
2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige (bzw. fehlende) An- wendung von § 191 ZPO (Beschwerde Ziff. 7, S. 8). 2.1 Zur Begründung dieser Rüge führt die Beschwerdeführerin aus, die Vo- rinstanz habe die Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliege, nach Bundesprivat- recht beurteilt und habe deshalb § 191 ZPO nicht beachtet. Diese Bestimmung müsse aber stets dann Beachtung finden, wenn im konkreten Fall die Frage der res iudicata keine bundesrechtliche sei. Dies treffe hier zu: Im ersten Prozesszug sei die Klage von A. deshalb abgewiesen worden, weil ihm nach französischem Erbrecht als Willensvollstrecker keine Klagelegitimation zugekommen sei. Im zweiten Prozesszug habe das Obergericht die Schlussfolgerung geschützt, wo- nach die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin von A. sei und deshalb Parteii- dentität vorliege. Dabei habe die Vorinstanz aber verkannt, dass A. im ersten Pro- zess als (französischer) Willensvollstrecker von B. gehandelt habe und nicht als Trustee; im zweiten Prozesszug handle die Beschwerdeführerin als Trustee ge- mäss englischem Recht, welchem der Trust "C." unterstellt sei. Damit - so die Beschwerdeführerin - stehe fest, dass die Frage der Parteii- dentität und damit auch diejenige der res iudicata nicht nach Bundesprivatrecht, sondern nach § 191 ZPO hätte entschieden werden müssen. Das Obergericht habe "mit einem Schlag" alle drei Nichtigkeitsgründe von § 218 (recte: 281) ZPO erfüllt: Es habe § 191 ZPO als wesentlichen Verfahrensgrundsatz nicht bzw. un- richtig angewendet, es habe willkürlich gehandelt und es habe klares materielles Recht verletzt. 2.2 Es trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, nur dann eine Frage des Bundesrechts ist, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bun- desrecht beruht (BGE 125 III 241 E. 1, 121 III 474 E. 2 mit Hinweisen; Praxis 2005 Nr. 78 E. 1.1; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 191 ZPO; vgl. auch DANIEL SCHWANDER, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft – Aus- gewählte Probleme, Zürich 2002, S. 9). Daneben regelt auf kantonaler Ebene § 191 ZPO die Folgen der materiellen Rechtskraft und statuiert im Falle von An- spruchsidentität und Identität der Parteien die Bindung des Richters im späteren
- 7 - Prozess an das frühere Urteil. Aus dem Gesagten folgt allerdings, dass im Be- reich des Bundesprivatrechts diese Bestimmung lediglich deklaratorischer Natur ist (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 191 ZPO). Geht man davon aus, der im Streit liegende Anspruch beurteile sich nach ausländischem Recht und es komme deshalb für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft und deren Folgen im vorliegenden Fall nicht Bundesrecht, sondern (wie die Beschwerdeführerin geltend macht) allein § 191 ZPO zur Anwendung, so ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Be- schwerde auf § 191 ZPO gestützt hat (vgl. angefochtener Beschluss S. 5). Im weiteren hat die Vorinstanz als Folge des Vorliegens einer res iudicata das Ein- treten auf die neue Klage abgelehnt. Diese Art der Prozesserledigung erging aber nicht in Anwendung von bundesrechtlichen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft, welche ein Nichteintreten auf die neue Klage nicht vorschreiben, sondern auch die Ausfällung eines inhaltlich identischen Entscheides zulassen (vgl. BGE 121 III 477 mit Hinweisen); vielmehr entschied die Vorinstanz - insoweit in Anwendung kantonalen Rechts - mangels Rechtsschutzinteresses auf Nicht- eintreten (§ 51 Abs. 1 ZPO). 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht an Stelle von kantonalem Recht (§ 191 ZPO) Bundesprivatrecht angewendet, der Grundlage entbehrt.
3. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde Ziff. 8, S. 8/9), die Vorinstanz habe zu Unrecht Identität der Parteien angenommen. Weil von der Verselbständigung des Trustvermögens auszugehen sei, begründe ein neuer Trustee keine Rechtsnachfolge. Der Trust bilde bloss eine Dreiecksbezie- hung von Settlor, Trustee und Beneficiary. Das Obergericht habe in diesem Zu- sammenhang wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, worin (u.a.) eine Verletzung klaren materiellen Rechts liege. Das Obergericht hat sich (wie zuvor schon das Bezirksgericht) eingehend mit der Frage der Identität (zufolge Rechtsnachfolge) zwischen der Beschwerde- führerin als Klägerin im vorliegenden Verfahren und A. als Kläger im früheren
- 8 - Verfahren auseinandergesetzt (Beschluss S. 5 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, sie (bzw. die darauf beruhende Schlussfolgerung) mit einem Satz als un- zutreffend zu beanstanden. Insbesondere bestreitet bzw. widerlegt die Beschwer- deführerin nicht, dass trotz einer angeblichen "Verselbständigung des Trustver- mögens" diesem keine rechtliche Selbständigkeit zukommt, sondern vielmehr der Trustee durch fiduziarische Übertragung volles Eigentum an den Vermö- genswerten erhält (vgl. BGE 95 II 93; BSK OR I-VOGT, 2. Auflage, N 31 zu Art. 239 OR), was dafür spricht, dass der Trustee durch sein Handeln für den Trust auch seine Rechtsnachfolger verpflichtet. Ohne dass auf dieses Thema hier wei- ter einzugehen ist, ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) nicht genügen. Gerade bei der Rüge der Verletzung (klaren) mate- riellen ausländischen Rechts trifft die beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Substantiierungslast (vgl. RB 2002 Nr. 104), welcher die vorliegende, praktisch auf einen Satz beschränkte Rüge nicht zu genügen vermag.
4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 249.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu ent- richten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: