Verfahrensfehler, Rechtsfolgen
Sachverhalt
Mit im Sinne von § 158 GVG unbegründetem Urteil vom 13. Dezember 1995 wur- de die Ehe der Parteien vom Bezirksgericht geschieden. Das Urteil erging in Ab- wesenheit des (damaligen) Beklagten, weil dieser gemäss den Ausführungen der (damaligen) Klägerin sowie einem Attest des Polizeiamtes Zürich unbekannten Aufenthaltes war und den in der Folge publizierten Vorladungen keine Folge lei- stete. Unter dem Titel "Rückerstattung der Gütergemeinschaft" gelangte der nun- mehrige Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2003 an das Bezirksgericht, mit der Ab- sicht, eine zumindest teilweise Neu- bzw. Weiterbehandlung des Scheidungspro- zesses zu erreichen. Der Einzelrichter nahm das Begehren des Klägers als "Ge- such um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens" entgegen, wies es aber mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob der Kläger Rekurs und be- antragte unter der Bezeichnung "Berufung - Revision - Gesuch um Wiederher- stellung der Fristen" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines neuen Prozesses. Mit Beschluss vom 24. November 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichtes den Rekurs ab, mit der (auch vom Ein- zelrichter angeführten) Begründung, die Begehren des Klägers seien allesamt verspätet gestellt worden: Der Kläger habe unbestrittenermassen spätestens im März 2003 Kenntnis vom Scheidungsurteil erhalten und sei hernach gleichwohl während mehr als drei Monaten untätig geblieben. Damit seien alle Fristen unbe- nutzt abgelaufen; weder könne nunmehr noch eine Begründung verlangt werden, noch sei es möglich, auf ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist einzugehen oder ein Revisionsverfahren durchzuführen. Gegen diesen Be- schluss erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: "III. b/aa) Es ist vorab festzuhalten, dass fehlerhafte Prozesshandlungen ei- nes Gerichtes grundsätzlich nicht die Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit eines ge- stützt darauf ergangenen Entscheides zur Folge haben, sondern - im Interesse
- 2 - der Rechtssicherheit - in der Regel lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Kap. 9 N 23; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 279). Ist der Verfahrensmangel jedoch besonders schwer und offensichtlich (oder zumindest leicht erkennbar), so erscheint der Entscheid ausnahmsweise als nichtig und da- mit unwirksam, sofern die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 117 Ia 202 [S. 220/221]; 129 I 361 [S. 364]). Klassi- sches Beispiel eines solchen Mangels stellt die "absolute Unzuständigkeit" der entscheidenden Behörde dar (vgl. BGE 127 II 32 [S. 47/48]; Guldener, a.a.O., S. 280 FN 5; Walder, Zur Bedeutung des Begriffes absolut nichtiger Urteile im Lichte der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtslehre, in: FS Habscheid, Bielefeld 1989, S. 338). Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, da solche Mängel an sich heilbar sind. Allerdings liegt nach Ansicht des Bundesgerichtes ein zur Nichtigkeit führen- der schwerer Verfahrensmangel vor, wenn ein Entscheid ergangen ist, ohne dass ein Beklagter vom Prozess Kenntnis erhalten hat und ohne dass die Vorausset- zungen für ein Säumnisurteil erfüllt waren (BGE 129 I 361 [S. 364]). Guldener stellte im Zusammenhang mit der ungehörigen Mitteilung eines Entscheides (Zu- stellung an den falsus procurator, etc.) zwar die Überlegung an, die Annahme der Nichtigkeit sei in solchen Fällen insofern problematisch, als die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde, wenn die Verbindlichkeit eines Urteils, welches dem äusse- ren Tatbestand nach die Voraussetzung der Rechtskraft erfülle, unter Hinweis auf die ungenügende Mitteilung noch nach Jahr und Tag in Zweifel gezogen werden könne. Insbesondere sei es bedenklich, wenn die Rechtskraft eines Scheidungs- urteils (und damit die Gültigkeit einer neuen Ehe) mit dem Hinweis auf die unge- nügende Verkündung in Zweifel gezogen werden könnte (Guldener, a.a.O., S. 280). Das von Guldener angesprochene Problem besteht jedoch auch bei der Anfechtung mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel und spricht somit für sich alleine nicht gegen die Annahme der Nichtigkeit. Hingegen muss die Unrechtmä- ssigkeit der öffentlichen Vorladung/Mitteilung offensichtlich als solche zu erken- nen sein. Dabei sind die Grenzen der "Offensichtlichkeit" eng zu ziehen, da es nicht anginge, wenn die mit dem Vollzug eines Entscheides betrauten Behörden
- 3 - in extensiver Auslegung des Begriffes der "Nichtigkeit" letztlich eine Überprüfung der Rechtmässigkeit vornehmen würden. bb) Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe BGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung von § 183 Abs. 1 GVG nicht die Rede sein: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat das Polizeiamt der Stadt Zürich am 5. Juli 1995 bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt weggezogen sei. An welchem 30.November bzw. in welchem Jahr dies geschehen sein soll, spielt für den vorliegenden Fall insofern keine Rolle, als der Bescheinigung des Polizeiamtes immerhin zu ent- nehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Stadt Zürich gemeldet war. Auch wenn das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am
25. Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Un- richtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der Berücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der "sachdienlichen Nachforschungen") verstossen hätte (zum Begriff der "sachdienli- chen Nachforschungen" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG). Ohne damit die Rechtmässigkeit des bezirksgerichtlichen Vorgehens im Jahre 1995 abschliessend zu beurteilen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung des Säumnisverfahrens nicht offensichtlich (bzw. leicht erkenn- bar) unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schei- dungsurteil sei nichtig und rechtlich unwirksam, ist die Rüge folglich abzuweisen." [Das Kassationsgericht kam in der Folge ebenfalls zum Schluss, der Kläger habe die einschlägigen Fristen nicht gewahrt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.]
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Un- richtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der Berücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der "sachdienlichen Nachforschungen") verstossen hätte (zum Begriff der "sachdienli- chen Nachforschungen" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG). Ohne damit die Rechtmässigkeit des bezirksgerichtlichen Vorgehens im Jahre 1995 abschliessend zu beurteilen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung des Säumnisverfahrens nicht offensichtlich (bzw. leicht erkenn- bar) unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schei- dungsurteil sei nichtig und rechtlich unwirksam, ist die Rüge folglich abzuweisen." [Das Kassationsgericht kam in der Folge ebenfalls zum Schluss, der Kläger habe die einschlägigen Fristen nicht gewahrt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt: Mit im Sinne von § 158 GVG unbegründetem Urteil vom 13. Dezember 1995 wur- de die Ehe der Parteien vom Bezirksgericht geschieden. Das Urteil erging in Ab- wesenheit des (damaligen) Beklagten, weil dieser gemäss den Ausführungen der (damaligen) Klägerin sowie einem Attest des Polizeiamtes Zürich unbekannten Aufenthaltes war und den in der Folge publizierten Vorladungen keine Folge lei- stete. Unter dem Titel "Rückerstattung der Gütergemeinschaft" gelangte der nun- mehrige Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2003 an das Bezirksgericht, mit der Ab- sicht, eine zumindest teilweise Neu- bzw. Weiterbehandlung des Scheidungspro- zesses zu erreichen. Der Einzelrichter nahm das Begehren des Klägers als "Ge- such um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens" entgegen, wies es aber mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob der Kläger Rekurs und be- antragte unter der Bezeichnung "Berufung - Revision - Gesuch um Wiederher- stellung der Fristen" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines neuen Prozesses. Mit Beschluss vom 24. November 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichtes den Rekurs ab, mit der (auch vom Ein- zelrichter angeführten) Begründung, die Begehren des Klägers seien allesamt verspätet gestellt worden: Der Kläger habe unbestrittenermassen spätestens im März 2003 Kenntnis vom Scheidungsurteil erhalten und sei hernach gleichwohl während mehr als drei Monaten untätig geblieben. Damit seien alle Fristen unbe- nutzt abgelaufen; weder könne nunmehr noch eine Begründung verlangt werden, noch sei es möglich, auf ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist einzugehen oder ein Revisionsverfahren durchzuführen. Gegen diesen Be- schluss erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: "III. b/aa) Es ist vorab festzuhalten, dass fehlerhafte Prozesshandlungen ei- nes Gerichtes grundsätzlich nicht die Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit eines ge- stützt darauf ergangenen Entscheides zur Folge haben, sondern - im Interesse
- 2 - der Rechtssicherheit - in der Regel lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Kap. 9 N 23; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 279). Ist der Verfahrensmangel jedoch besonders schwer und offensichtlich (oder zumindest leicht erkennbar), so erscheint der Entscheid ausnahmsweise als nichtig und da- mit unwirksam, sofern die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 117 Ia 202 [S. 220/221]; 129 I 361 [S. 364]). Klassi- sches Beispiel eines solchen Mangels stellt die "absolute Unzuständigkeit" der entscheidenden Behörde dar (vgl. BGE 127 II 32 [S. 47/48]; Guldener, a.a.O., S. 280 FN 5; Walder, Zur Bedeutung des Begriffes absolut nichtiger Urteile im Lichte der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtslehre, in: FS Habscheid, Bielefeld 1989, S. 338). Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, da solche Mängel an sich heilbar sind. Allerdings liegt nach Ansicht des Bundesgerichtes ein zur Nichtigkeit führen- der schwerer Verfahrensmangel vor, wenn ein Entscheid ergangen ist, ohne dass ein Beklagter vom Prozess Kenntnis erhalten hat und ohne dass die Vorausset- zungen für ein Säumnisurteil erfüllt waren (BGE 129 I 361 [S. 364]). Guldener stellte im Zusammenhang mit der ungehörigen Mitteilung eines Entscheides (Zu- stellung an den falsus procurator, etc.) zwar die Überlegung an, die Annahme der Nichtigkeit sei in solchen Fällen insofern problematisch, als die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde, wenn die Verbindlichkeit eines Urteils, welches dem äusse- ren Tatbestand nach die Voraussetzung der Rechtskraft erfülle, unter Hinweis auf die ungenügende Mitteilung noch nach Jahr und Tag in Zweifel gezogen werden könne. Insbesondere sei es bedenklich, wenn die Rechtskraft eines Scheidungs- urteils (und damit die Gültigkeit einer neuen Ehe) mit dem Hinweis auf die unge- nügende Verkündung in Zweifel gezogen werden könnte (Guldener, a.a.O., S. 280). Das von Guldener angesprochene Problem besteht jedoch auch bei der Anfechtung mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel und spricht somit für sich alleine nicht gegen die Annahme der Nichtigkeit. Hingegen muss die Unrechtmä- ssigkeit der öffentlichen Vorladung/Mitteilung offensichtlich als solche zu erken- nen sein. Dabei sind die Grenzen der "Offensichtlichkeit" eng zu ziehen, da es nicht anginge, wenn die mit dem Vollzug eines Entscheides betrauten Behörden
- 3 - in extensiver Auslegung des Begriffes der "Nichtigkeit" letztlich eine Überprüfung der Rechtmässigkeit vornehmen würden. bb) Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe BGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung von § 183 Abs. 1 GVG nicht die Rede sein: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat das Polizeiamt der Stadt Zürich am 5. Juli 1995 bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt weggezogen sei. An welchem 30.November bzw. in welchem Jahr dies geschehen sein soll, spielt für den vorliegenden Fall insofern keine Rolle, als der Bescheinigung des Polizeiamtes immerhin zu ent- nehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Stadt Zürich gemeldet war. Auch wenn das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am
25. Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Un- richtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der Berücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der "sachdienlichen Nachforschungen") verstossen hätte (zum Begriff der "sachdienli- chen Nachforschungen" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG). Ohne damit die Rechtmässigkeit des bezirksgerichtlichen Vorgehens im Jahre 1995 abschliessend zu beurteilen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung des Säumnisverfahrens nicht offensichtlich (bzw. leicht erkenn- bar) unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Schei- dungsurteil sei nichtig und rechtlich unwirksam, ist die Rüge folglich abzuweisen." [Das Kassationsgericht kam in der Folge ebenfalls zum Schluss, der Kläger habe die einschlägigen Fristen nicht gewahrt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.]