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GG250020

Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-03-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe in den Monaten Dezember 2019 sowie März 2020 bis September 2020 die Formulare betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig ausge- füllt, konkret jeweils angegeben, dass er nicht gearbeitet habe, und Einkünfte im Umfang von total mindestens Fr. 30'488.40 verschwiegen und dadurch Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 erwirkt, auf die er bei korrekter Deklaration seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte, was er gewusst habe oder hätte wissen müssen, zumindest aber in Kauf genommen habe (vgl. dazu und zu den weiteren Einzelheiten act. 12 S. 2 ff.).

2. In tatsächlicher Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte in objektiver und subjek- tiver Hinsicht geständig (act. 4/1 F/A 9, act. 4/2 F/A 5 f.; Prot. S. 12 f.). Das Ge- ständnis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (act. 3/1-11). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Anklage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (act. 12 S. 5).

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2. Objektiver Tatbestand 2.1. In objektiver Hinsicht setzt die Strafbarkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB vor- aus, dass die beschuldigte Person jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und auf diese Weise den Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe bewirkt, die der begünstigten Person nicht zu- stehen. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte auf den Formularen "An- gaben zur versicherten Person" jeweils wahrheitswidrig angegeben, dass er in den Monaten Dezember 2019 sowie März 2020 bis September 2020 nicht arbeitstätig gewesen sei, obwohl er damals bei der B._____ GmbH bzw. - ab Mitte August 2020

- bei der C._____ AG arbeitstätig war. Indem er diese unwahren Angaben bei der Arbeitslosenkassen einreichte, bewirkte er, dass ihm Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 ausbezahlt wurden, auf welche er bei wahrheitsgetreuen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. Der objektive Tatbe- stand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt (zur Verneinung des leichten Falls s. unten, E. III.4).

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 148a Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Beschuldigte hatte in den relevanten Monaten ein Erwerbseinkommen, das ihm monatlich ausbezahlt wurde. Zudem bezog er monatliche Arbeitslosenent- schädigungen. Dem Beschuldigten war klar, dass er aufgrund seines Erwerbsein- kommens keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigungen hatte. Dies zeigt sich in der wiederholten wahrheitswidrigen Angabe des Beschuldigten, dass er nicht ge- arbeitet habe, sowie darin, dass er seinen Zwischenverdienst für die Monate Okto- ber und November 2019 noch angegeben hatte, für die Monate Dezember 2019 sowie März bis September 2020 wahrheitswidrig verschwieg. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was im Übrigen als unbestritten betrachtet werden kann (Prot. S. 13; act. 22 S. 4).

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4. Verneinung des leichten Falls 4.1. Der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen ist nur als Übertretung strafbar, sofern ein leichter Fall vorliegt (Art. 148a Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktsbeträgen von unter Fr. 3'000.– vor. Ab einem Deliktsbetrag von Fr. 36'000.– liegt grundsätzlich kein leichter Fall mehr vor. Bei Deliktsbeträgen von 3'000.– bis 35'999.– hat eine Einzelfallbeurteilung des Ver- schuldens anhand der gesamten Tatumstände zu erfolgen. Massgeblich ist die so- genannte Tatkomponente. Namentlich sind die Dauer des unrechtmässigen Leis- tungsbezugs, die kriminelle Energie sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen (BGE 149 IV 273, E. 1.5.5 ff.). 4.2. Die amtliche Verteidigung führt in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, dass mehrere verschuldensmildernde Umstände vorgelegen hätten. So sei der Beschuldigte ab Herbst 2019 mit seiner Miete im Rückstand gewesen, habe die regelmässig geforderten Geldüberweisungen für die Medikamente seines damals kranken Vaters tätigen und auch für den Lebensunterhalt seiner Tochter sowie de- ren Mutter aufkommen müssen. Insgesamt habe sich der Beschuldigte im Tatzeit- raum in einer äusserst misslichen finanziellen und persönlichen Lage befunden. Zudem hätten die Corona-Massnahmen die bereits vorhandenen Existenzängste des Beschuldigten weiter verstärkt (act. 22 S. 2 ff.). 4.3. Gegen die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spricht der Deliktsbetrag von Fr. 26'899.45, der sich (gemäss der zitierten Recht- sprechung) im oberen Mittelbereich bewegt. Der Deliktsbetrag liegt in der Nähe der in dieser Zeit erzielten und verschwiegenen Erwerbseinkünfte von Fr. 30'488.40, d.h. durch die deliktischen Handlungen erreichte der Beschuldigte nahezu eine Ver- dopplung seines Einkommens. Die Tatbegehung erstreckt sich über einen Zeitraum von immerhin acht Monaten. Der Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosen- kasse mit entsprechendem Formular monatlich wiederholt falsche Angaben ge- macht bzw. Erwerbseinkommen verschwiegen und nicht bloss etwa vergessen, veränderte Verhältnisse zu melden. Das deliktische Verhalten wurde nicht durch den Beschuldigten gestoppt, sondern erst durch die Überprüfung des IK-Auszugs durch die zuständige Arbeitslosenkasse (act. 2 S. 2). Der Beschuldigte hat direkt- vorsätzlich gehandelt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass

- 6 - er sich nicht in guten finanziellen Verhältnissen befand, angeblich von seinem Ver- mieter zur Zahlung ausstehender Mietzinse gedrängt wurde, Wohnung und Arbeit nicht verlieren wollte und weiterhin seinen damals kranken Vater und seine Tochter sowie deren Mutter finanziell unterstützen wollte. Letzteres wird allerdings dadurch relativiert, dass für den massgeblichen Zeitraum (Dezember 2019 bis September

2020) bloss Unterstützungsleistungen von rund Fr. 1'800.– bzw. - pro Monat - rund Fr. 200.– belegt wurden (act. 21). Immerhin hat der Beschuldigte keine gefälschten Urkunden zur Täuschung eingereicht oder zusätzliche Verschleierungshandlungen vorgenommen. Insofern hat er zumindest keine hohe kriminelle Energie offenbart. In Abwägung sämtlicher Umstände kann dennoch nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

5. Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

6. Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

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2. Strafrahmen Der Strafrahmen bei unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB reicht von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

3. Strafart 3.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Im vorliegenden Fall ist von einer hinreichend abschreckenden Wirkung einer Geldstrafe auszugehen. Zudem erscheint die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge ist eine Geldstrafe auszufällen.

4. Tatkomponente/Verschulden, Einsatzstrafe 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Deliktssumme von Fr. 26'899.45 im oberen mittleren Bereich einzuordnen ist. Es handelt sich vor- liegend nicht um eine blosse Nachlässigkeit, etwa infolge verspäteter Meldung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Zwischenverdienstes, sondern um mehrfache Falschangaben bzw. mehrfaches Verschweigen von Erwerbsein- kommen. Im Übrigen kann auf Erwägung III.4.3 verwiesen werden. Das Verschul- den ist als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich handelte. Das Motiv des Beschuldigten war überwiegend finanzieller Natur. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist ihm eine gewisse Planmässigkeit anzu- lasten, wenngleich ihm kein ausgefeilter Tatplan bzw. keine hohe kriminelle Energie vorgeworfen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Deliktsbeträge für die medizinische Versorgung seines Vaters und als Unterhalt für die Tochter und deren Mutter in Togo überwiesen wurden. Auch

- 8 - an dieser Stelle kann ergänzend auf Erwägung III.4.3 verwiesen werden. Die sub- jektive vermag die objektive Tatschwere nicht wesentlich zu relativieren. 4.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Auf- grund dieses Verschuldensprädikats erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen.

5. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen kann auf Erwägung VI.3.2 verwiesen werden. Daraus lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gemäss Strafregisterauszug hat der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2016 (act. 19). Der Beschuldigte zeigte sich bei erdrücken- der Beweislage geständig und reuig. Die leichte Straferhöhung (Vorstrafe) und die leichte Strafminderung (Geständnis, Reue) gleichen sich aus. Demnach führen die Täterkomponenten nicht zu einer Veränderung der Einsatzstrafe.

6. Tagessatzhöhe 6.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.2. Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung, dass sein Einkommen derzeit gepfändet werde und er am Existenzminimum lebe (Prot. S. 10 f.). Davon ausgehend ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 30.– festzulegen.

7. Keine Verbindungsbusse 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verbindungsbusse von Fr. 800.– (act. 12 S. 6). 7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse ver- bunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt dann in Betracht, wenn trotz Ge- währung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein spürbarer

- 9 - Denkzettel verpasst werden soll. Sie dient der Spezialprävention (BGE 149 IV 321, E. 1.3.1 m.w.N.). 7.3. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der mit diesem Ur- teil ausgefällten Sanktionen (drohender Vollzug einer für den Beschuldigten emp- findlichen Geldstrafe, Landesverweisung) und der mit diesem Urteil für den Be- schuldigten einhergehenden Kostenfolgen erscheint eine Verbindungsbusse nicht angezeigt.

8. Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– angemessen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Legalprognose wird mit- hin vermutet. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Hinsichtlich der Vorstrafe des Beschuldigten kann auf Erwägung IV.5 verwie- sen werden (vgl. auch act. 19). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung der günstigen Legalprognose begründen würden, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Landesverweisung

1. Anträge, Standpunkte der Parteien 1.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte für sieben Jahre des Landes verwie- sen werden (act. 12 S. 6).

- 10 - 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 22 S. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung (sinngemäss), dass eine Landesverweisung den finanziellen Ruin für ihn und seine Familie be- deuten würde (Prot. S. 13 f.).

2. Obligatorische Landesverweisung 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grund- sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). 2.2. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Togo, also eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Demnach ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen.

3. Härtefallprüfung 3.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn sie für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls sind die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE heranzuzie- hen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

- 11 - private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGer 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2024, E. 4.3.2). 3.2. Der Beschuldigte gab an, er sei in einem Dorf in Togo geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 sei er als Bambusmöbelschreiners bzw. später als Autoteileverkäufer tätig gewesen. In Togo sei er immer arbeitstätig gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er drei Monate eine Schule besucht. Danach habe er zuerst in der Reinigungsbranche und später, bis heute, auf Baustellen gearbeitet. Er habe in der Schweiz keine Familienangehörigen, sei jedoch von 1997 bis 2009 mit einer Schweizerin verheiratet gewesen und habe deswegen die Aufenthaltsbewilligung B und später die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Mittlerweile sei er geschie- den. Er lebe allein. Seine Mutter und seine Geschwister lebten in Togo. Zudem habe er eine siebenjährige Tochter, die mit der Kindsmutter in Togo lebe. Sein so- ziales Umfeld beschränke sich auf seine Arbeitskollegen. Die Arbeit sei wie eine Familie für ihn. Ausserhalb seiner Arbeit habe er keine Hobbys. Er spreche Fran- zösisch, ein wenig Deutsch und Englisch (act. 4/2 F/A 121 ff.; Prot. S. 7 ff.). 3.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte weder in der Schweiz aufgewachsen noch hat er hier die Schule besucht. Sein Aufenthalt von rund 27 Jahren in der Schweiz stellt zwar eine sehr lange Zeit dar, relativiert sich aber insofern, als der Beschuldigte auch über 30 Jahre seines Lebens in Togo verbracht hat. Die frühen Kindheitsjahre sowie die Adoleszenz, welche besonders prägend zu werten sind, verbrachte der Beschuldigte in seinem Heimatland. Der Beschuldigte ist mit den sprachlichen Gepflogenheiten in Togo vertraut. Insgesamt erscheinen die Resozi- alisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland als intakt. 3.4. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Eingliederung ist dem Beschuldigten zu- gute zu halten, dass er sich stets um Arbeit bemühte und immer (wieder) erwerbs- tätig war, insbesondere im Baugewerbe. Aus dem Arbeitszeugnis der D._____ GmbH geht hervor, dass sich der Beschuldigte in seinem Aufgabengebiet enga- gierte und seine Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigte (act. 23/2). Allerdings ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden, die seine finanziellen Bedürfnisse vollumfänglich abdecken könnte. Dies zeigt sich in der finanziellen Situation des Beschuldigten. Der Beschul-

- 12 - digte war in Togo immer arbeitstätig und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ausserhalb der Schweiz, insbeson- dere in Togo, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.5. In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Mutter, die Geschwister und die Tochter des Beschuldigten sowie deren Mutter in Togo leben. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Familienangehörigen; wie erwähnt ist er hier seit 2009 geschieden. Da seine Kernfamilie in Togo lebt und er gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2017 einmal jährlich in sein Heimatland reiste, ist von einer engen Beziehung zur Kernfamilie und Togo auszugehen. Dies zeigt sich auch in den Unterstützungsleistungen/Überweisungen des Beschuldigten. Eine Rückkehr nach Togo führt zwar höchstwahrscheinlich zu einer Verschlechterung der wirt- schaftlichen/finanziellen Verhältnisse, ermöglicht aber eine Verbesserung der fami- liären Beziehungen bzw. ein familiäres Zusammenleben. In aller Regel ist die Be- ziehung zur Familie wichtiger als zu Arbeitskollegen. Dass sich dies im Fall des Beschuldigten anders verhalten würde, kann nicht angenommen werden. Im Übri- gen könnte der Beschuldigte Kontakte zu in der Schweiz lebenden Arbeitskollegen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Besondere anderweitige soziale/persönliche Beziehungen des Beschuldigten zu/in der Schweiz (Freunde neben der Arbeit, Hobbys, Vereine etc.) sind nicht bekannt (act. 4/2 F/A 130 ff.; Prot. S. 9). Dass sich der Beschuldigte in sozialer Hinsicht in der hiesigen Gesell- schaft integriert hat, kann folglich nicht bejaht werden. Eine Landesverweisung des Beschuldigten führt nicht zu einer Entwurzelung des Beschuldigten. 3.6. Nach alledem liegt keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung seine familiären und privaten Beziehungen im Heimatland leben und verbessern kann. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, son- dern verbrachte seinen prägenden Jahre in seinem Heimatland. Er spricht die Lan- dessprache von Togo. Die Möglichkeit einer beruflicher und sozialen Wiederein- gliederung in Togo ist intakt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Auf eine weitergehende Interessenabwägung kann verzichtet werden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verwei- sen.

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4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren (act. 12 S. 6). 4.2. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat, wobei namentlich einer aus einer langen Anwe- senheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (Botschaft vom

26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021; BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.H.). 4.3. Das vom Beschuldigten verübte Delikt liegt im Vergleich zu den übrigen Ka- talogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB im untersten Schwerebereich. So wird in Art. 148a Abs. 1 StGB eine abstrakte Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angedroht. Die vom Beschuldigten verwirkte Geldstrafe von 120 Tagessätzen liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Mit der Delinquenz des Beschuldigten ging keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einher. Wie erwähnt ist der langen Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz von 27 Jahren Rechnung zu tragen. Aufgrund all dessen ist die Landesverweisung auf die Minimaldauer von fünf Jahren zu beschränken.

5. Absehen von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 5.1. Das Strafgericht hat gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung über die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Landesverweisungen gegen- über Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der be- treffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person wegen eines Straftatbestands verurteilt worden ist, der mit einer (abstrakten) Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verord- nung [EU] 2018/1861 vom 28. November 2018; BGE 147 IV 340, E. 4.6). Aus- schreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

- 14 - Verhältnismässigkeitsprinzip nur angeordnet werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. 5.2. Der Beschuldigte wird gestützt auf einen Straftatbestand verurteilt, für den die Höchststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Diese Voraussetzung für die An- ordnung der Ausschreibung wäre gerade noch erfüllt. Hingegen ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Delinquenz des Beschuldigten zu verneinen; eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung wurde nicht verursacht. Die De- linquenz erreicht nicht eine derartige Schwere, dass die Eintragung im SIS notwen- dig erscheint, zumal das Verschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt. Folg- lich ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1) Dem Beschuldigten sind, da er verurteilt wird, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. Für die weiteren Kosten/Auslagen wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.– (act. 11) kann auf den Kostenblock im Dispositiv verwiesen werden.

3. Der für die amtliche Verteidigung bis zur Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'280.– (inkl. Barauslagen, vor MwSt.; vgl. act. 24) erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung von Fr. 882.80 (rund 4 Stunden inkl. Weg x Fr. 220.– pro Stunde; vgl. Prot. S. 5 und 17) rechtfertigt es sich, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen; inkl. 8.1 % MwSt. von insgesamt Fr. 337.20) festzu- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dort sowie Art. 423 StPO).

- 15 - Es wird erkannt:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe in den Monaten Dezember 2019 sowie März 2020 bis September 2020 die Formulare betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig ausge- füllt, konkret jeweils angegeben, dass er nicht gearbeitet habe, und Einkünfte im Umfang von total mindestens Fr. 30'488.40 verschwiegen und dadurch Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 erwirkt, auf die er bei korrekter Deklaration seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte, was er gewusst habe oder hätte wissen müssen, zumindest aber in Kauf genommen habe (vgl. dazu und zu den weiteren Einzelheiten act. 12 S. 2 ff.).

E. 1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte für sieben Jahre des Landes verwie- sen werden (act. 12 S. 6).

- 10 -

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 22 S. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung (sinngemäss), dass eine Landesverweisung den finanziellen Ruin für ihn und seine Familie be- deuten würde (Prot. S. 13 f.).

2. Obligatorische Landesverweisung

E. 2 Objektiver Tatbestand

E. 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grund- sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

E. 2.2 Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Togo, also eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Demnach ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen.

3. Härtefallprüfung

E. 3 Subjektiver Tatbestand

E. 3.1 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn sie für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls sind die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE heranzuzie- hen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

- 11 - private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGer 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2024, E. 4.3.2).

E. 3.2 Der Beschuldigte gab an, er sei in einem Dorf in Togo geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 sei er als Bambusmöbelschreiners bzw. später als Autoteileverkäufer tätig gewesen. In Togo sei er immer arbeitstätig gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er drei Monate eine Schule besucht. Danach habe er zuerst in der Reinigungsbranche und später, bis heute, auf Baustellen gearbeitet. Er habe in der Schweiz keine Familienangehörigen, sei jedoch von 1997 bis 2009 mit einer Schweizerin verheiratet gewesen und habe deswegen die Aufenthaltsbewilligung B und später die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Mittlerweile sei er geschie- den. Er lebe allein. Seine Mutter und seine Geschwister lebten in Togo. Zudem habe er eine siebenjährige Tochter, die mit der Kindsmutter in Togo lebe. Sein so- ziales Umfeld beschränke sich auf seine Arbeitskollegen. Die Arbeit sei wie eine Familie für ihn. Ausserhalb seiner Arbeit habe er keine Hobbys. Er spreche Fran- zösisch, ein wenig Deutsch und Englisch (act. 4/2 F/A 121 ff.; Prot. S. 7 ff.).

E. 3.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte weder in der Schweiz aufgewachsen noch hat er hier die Schule besucht. Sein Aufenthalt von rund 27 Jahren in der Schweiz stellt zwar eine sehr lange Zeit dar, relativiert sich aber insofern, als der Beschuldigte auch über 30 Jahre seines Lebens in Togo verbracht hat. Die frühen Kindheitsjahre sowie die Adoleszenz, welche besonders prägend zu werten sind, verbrachte der Beschuldigte in seinem Heimatland. Der Beschuldigte ist mit den sprachlichen Gepflogenheiten in Togo vertraut. Insgesamt erscheinen die Resozi- alisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland als intakt.

E. 3.4 Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Eingliederung ist dem Beschuldigten zu- gute zu halten, dass er sich stets um Arbeit bemühte und immer (wieder) erwerbs- tätig war, insbesondere im Baugewerbe. Aus dem Arbeitszeugnis der D._____ GmbH geht hervor, dass sich der Beschuldigte in seinem Aufgabengebiet enga- gierte und seine Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigte (act. 23/2). Allerdings ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden, die seine finanziellen Bedürfnisse vollumfänglich abdecken könnte. Dies zeigt sich in der finanziellen Situation des Beschuldigten. Der Beschul-

- 12 - digte war in Togo immer arbeitstätig und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ausserhalb der Schweiz, insbeson- dere in Togo, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

E. 3.5 In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Mutter, die Geschwister und die Tochter des Beschuldigten sowie deren Mutter in Togo leben. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Familienangehörigen; wie erwähnt ist er hier seit 2009 geschieden. Da seine Kernfamilie in Togo lebt und er gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2017 einmal jährlich in sein Heimatland reiste, ist von einer engen Beziehung zur Kernfamilie und Togo auszugehen. Dies zeigt sich auch in den Unterstützungsleistungen/Überweisungen des Beschuldigten. Eine Rückkehr nach Togo führt zwar höchstwahrscheinlich zu einer Verschlechterung der wirt- schaftlichen/finanziellen Verhältnisse, ermöglicht aber eine Verbesserung der fami- liären Beziehungen bzw. ein familiäres Zusammenleben. In aller Regel ist die Be- ziehung zur Familie wichtiger als zu Arbeitskollegen. Dass sich dies im Fall des Beschuldigten anders verhalten würde, kann nicht angenommen werden. Im Übri- gen könnte der Beschuldigte Kontakte zu in der Schweiz lebenden Arbeitskollegen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Besondere anderweitige soziale/persönliche Beziehungen des Beschuldigten zu/in der Schweiz (Freunde neben der Arbeit, Hobbys, Vereine etc.) sind nicht bekannt (act. 4/2 F/A 130 ff.; Prot. S. 9). Dass sich der Beschuldigte in sozialer Hinsicht in der hiesigen Gesell- schaft integriert hat, kann folglich nicht bejaht werden. Eine Landesverweisung des Beschuldigten führt nicht zu einer Entwurzelung des Beschuldigten.

E. 3.6 Nach alledem liegt keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung seine familiären und privaten Beziehungen im Heimatland leben und verbessern kann. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, son- dern verbrachte seinen prägenden Jahre in seinem Heimatland. Er spricht die Lan- dessprache von Togo. Die Möglichkeit einer beruflicher und sozialen Wiederein- gliederung in Togo ist intakt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Auf eine weitergehende Interessenabwägung kann verzichtet werden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verwei- sen.

- 13 -

4. Dauer der Landesverweisung

E. 4 Verneinung des leichten Falls

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren (act. 12 S. 6).

E. 4.2 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat, wobei namentlich einer aus einer langen Anwe- senheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (Botschaft vom

26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021; BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.H.).

E. 4.3 Das vom Beschuldigten verübte Delikt liegt im Vergleich zu den übrigen Ka- talogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB im untersten Schwerebereich. So wird in Art. 148a Abs. 1 StGB eine abstrakte Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angedroht. Die vom Beschuldigten verwirkte Geldstrafe von 120 Tagessätzen liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Mit der Delinquenz des Beschuldigten ging keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einher. Wie erwähnt ist der langen Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz von 27 Jahren Rechnung zu tragen. Aufgrund all dessen ist die Landesverweisung auf die Minimaldauer von fünf Jahren zu beschränken.

5. Absehen von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

E. 5 Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

E. 5.1 Das Strafgericht hat gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung über die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Landesverweisungen gegen- über Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der be- treffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person wegen eines Straftatbestands verurteilt worden ist, der mit einer (abstrakten) Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verord- nung [EU] 2018/1861 vom 28. November 2018; BGE 147 IV 340, E. 4.6). Aus- schreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

- 14 - Verhältnismässigkeitsprinzip nur angeordnet werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen.

E. 5.2 Der Beschuldigte wird gestützt auf einen Straftatbestand verurteilt, für den die Höchststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Diese Voraussetzung für die An- ordnung der Ausschreibung wäre gerade noch erfüllt. Hingegen ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Delinquenz des Beschuldigten zu verneinen; eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung wurde nicht verursacht. Die De- linquenz erreicht nicht eine derartige Schwere, dass die Eintragung im SIS notwen- dig erscheint, zumal das Verschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt. Folg- lich ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1) Dem Beschuldigten sind, da er verurteilt wird, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. Für die weiteren Kosten/Auslagen wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.– (act. 11) kann auf den Kostenblock im Dispositiv verwiesen werden.

3. Der für die amtliche Verteidigung bis zur Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'280.– (inkl. Barauslagen, vor MwSt.; vgl. act. 24) erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung von Fr. 882.80 (rund 4 Stunden inkl. Weg x Fr. 220.– pro Stunde; vgl. Prot. S. 5 und 17) rechtfertigt es sich, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen; inkl. 8.1 % MwSt. von insgesamt Fr. 337.20) festzu- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dort sowie Art. 423 StPO).

- 15 - Es wird erkannt:

E. 6 Tagessatzhöhe

E. 6.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 6.2 Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung, dass sein Einkommen derzeit gepfändet werde und er am Existenzminimum lebe (Prot. S. 10 f.). Davon ausgehend ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 30.– festzulegen.

E. 7 Keine Verbindungsbusse

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verbindungsbusse von Fr. 800.– (act. 12 S. 6).

E. 7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse ver- bunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt dann in Betracht, wenn trotz Ge- währung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein spürbarer

- 9 - Denkzettel verpasst werden soll. Sie dient der Spezialprävention (BGE 149 IV 321, E. 1.3.1 m.w.N.).

E. 7.3 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der mit diesem Ur- teil ausgefällten Sanktionen (drohender Vollzug einer für den Beschuldigten emp- findlichen Geldstrafe, Landesverweisung) und der mit diesem Urteil für den Be- schuldigten einhergehenden Kostenfolgen erscheint eine Verbindungsbusse nicht angezeigt.

E. 8 Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– angemessen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Legalprognose wird mit- hin vermutet. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Hinsichtlich der Vorstrafe des Beschuldigten kann auf Erwägung IV.5 verwie- sen werden (vgl. auch act. 19). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung der günstigen Legalprognose begründen würden, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Landesverweisung

1. Anträge, Standpunkte der Parteien

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
  6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 16 -
  10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. E._____, im Dop-  pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (gegen Emp- fangsschein) das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an  partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. E._____, im Dop-  pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen - 17 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 7. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  12. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250020-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri Urteil vom 7. März 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe

- 2 - Anklage: (act. 12) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 12 S. 6) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 4'500.00) sowie einer Busse von CHF 800.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)" Anträge der Verteidigung: (act. 22 S. 1 und Prot. S. 14) "1. A._____ sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Das Verfahren betreffend die mehrfache Übertretung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 sei einzustellen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 30. Januar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten (act. 12). Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde zur Haupt- verhandlung vom 7. März 2025 vorgeladen (act. 14/1). Zur Hauptverhandlung er- schien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. S. 5); das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Beschuldigten sowie dem amtlichen Verteidiger im Dispositiv ausgehändigt (act. 25; Prot. S. 17). Mit Eingabe vom 10. März 2025 meldete der Verteidiger die Berufung an (act. 27). II. Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe in den Monaten Dezember 2019 sowie März 2020 bis September 2020 die Formulare betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig ausge- füllt, konkret jeweils angegeben, dass er nicht gearbeitet habe, und Einkünfte im Umfang von total mindestens Fr. 30'488.40 verschwiegen und dadurch Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 erwirkt, auf die er bei korrekter Deklaration seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte, was er gewusst habe oder hätte wissen müssen, zumindest aber in Kauf genommen habe (vgl. dazu und zu den weiteren Einzelheiten act. 12 S. 2 ff.).

2. In tatsächlicher Hinsicht zeigte sich der Beschuldigte in objektiver und subjek- tiver Hinsicht geständig (act. 4/1 F/A 9, act. 4/2 F/A 5 f.; Prot. S. 12 f.). Das Ge- ständnis ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (act. 3/1-11). Der Anklagesachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Anklage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (act. 12 S. 5).

- 4 -

2. Objektiver Tatbestand 2.1. In objektiver Hinsicht setzt die Strafbarkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB vor- aus, dass die beschuldigte Person jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und auf diese Weise den Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe bewirkt, die der begünstigten Person nicht zu- stehen. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte auf den Formularen "An- gaben zur versicherten Person" jeweils wahrheitswidrig angegeben, dass er in den Monaten Dezember 2019 sowie März 2020 bis September 2020 nicht arbeitstätig gewesen sei, obwohl er damals bei der B._____ GmbH bzw. - ab Mitte August 2020

- bei der C._____ AG arbeitstätig war. Indem er diese unwahren Angaben bei der Arbeitslosenkassen einreichte, bewirkte er, dass ihm Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 ausbezahlt wurden, auf welche er bei wahrheitsgetreuen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. Der objektive Tatbe- stand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt (zur Verneinung des leichten Falls s. unten, E. III.4).

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 148a Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Beschuldigte hatte in den relevanten Monaten ein Erwerbseinkommen, das ihm monatlich ausbezahlt wurde. Zudem bezog er monatliche Arbeitslosenent- schädigungen. Dem Beschuldigten war klar, dass er aufgrund seines Erwerbsein- kommens keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigungen hatte. Dies zeigt sich in der wiederholten wahrheitswidrigen Angabe des Beschuldigten, dass er nicht ge- arbeitet habe, sowie darin, dass er seinen Zwischenverdienst für die Monate Okto- ber und November 2019 noch angegeben hatte, für die Monate Dezember 2019 sowie März bis September 2020 wahrheitswidrig verschwieg. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was im Übrigen als unbestritten betrachtet werden kann (Prot. S. 13; act. 22 S. 4).

- 5 -

4. Verneinung des leichten Falls 4.1. Der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen ist nur als Übertretung strafbar, sofern ein leichter Fall vorliegt (Art. 148a Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktsbeträgen von unter Fr. 3'000.– vor. Ab einem Deliktsbetrag von Fr. 36'000.– liegt grundsätzlich kein leichter Fall mehr vor. Bei Deliktsbeträgen von 3'000.– bis 35'999.– hat eine Einzelfallbeurteilung des Ver- schuldens anhand der gesamten Tatumstände zu erfolgen. Massgeblich ist die so- genannte Tatkomponente. Namentlich sind die Dauer des unrechtmässigen Leis- tungsbezugs, die kriminelle Energie sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen (BGE 149 IV 273, E. 1.5.5 ff.). 4.2. Die amtliche Verteidigung führt in diesem Zusammenhang zusammengefasst aus, dass mehrere verschuldensmildernde Umstände vorgelegen hätten. So sei der Beschuldigte ab Herbst 2019 mit seiner Miete im Rückstand gewesen, habe die regelmässig geforderten Geldüberweisungen für die Medikamente seines damals kranken Vaters tätigen und auch für den Lebensunterhalt seiner Tochter sowie de- ren Mutter aufkommen müssen. Insgesamt habe sich der Beschuldigte im Tatzeit- raum in einer äusserst misslichen finanziellen und persönlichen Lage befunden. Zudem hätten die Corona-Massnahmen die bereits vorhandenen Existenzängste des Beschuldigten weiter verstärkt (act. 22 S. 2 ff.). 4.3. Gegen die Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spricht der Deliktsbetrag von Fr. 26'899.45, der sich (gemäss der zitierten Recht- sprechung) im oberen Mittelbereich bewegt. Der Deliktsbetrag liegt in der Nähe der in dieser Zeit erzielten und verschwiegenen Erwerbseinkünfte von Fr. 30'488.40, d.h. durch die deliktischen Handlungen erreichte der Beschuldigte nahezu eine Ver- dopplung seines Einkommens. Die Tatbegehung erstreckt sich über einen Zeitraum von immerhin acht Monaten. Der Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosen- kasse mit entsprechendem Formular monatlich wiederholt falsche Angaben ge- macht bzw. Erwerbseinkommen verschwiegen und nicht bloss etwa vergessen, veränderte Verhältnisse zu melden. Das deliktische Verhalten wurde nicht durch den Beschuldigten gestoppt, sondern erst durch die Überprüfung des IK-Auszugs durch die zuständige Arbeitslosenkasse (act. 2 S. 2). Der Beschuldigte hat direkt- vorsätzlich gehandelt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass

- 6 - er sich nicht in guten finanziellen Verhältnissen befand, angeblich von seinem Ver- mieter zur Zahlung ausstehender Mietzinse gedrängt wurde, Wohnung und Arbeit nicht verlieren wollte und weiterhin seinen damals kranken Vater und seine Tochter sowie deren Mutter finanziell unterstützen wollte. Letzteres wird allerdings dadurch relativiert, dass für den massgeblichen Zeitraum (Dezember 2019 bis September

2020) bloss Unterstützungsleistungen von rund Fr. 1'800.– bzw. - pro Monat - rund Fr. 200.– belegt wurden (act. 21). Immerhin hat der Beschuldigte keine gefälschten Urkunden zur Täuschung eingereicht oder zusätzliche Verschleierungshandlungen vorgenommen. Insofern hat er zumindest keine hohe kriminelle Energie offenbart. In Abwägung sämtlicher Umstände kann dennoch nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden.

5. Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

6. Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundlagen Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 7 -

2. Strafrahmen Der Strafrahmen bei unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB reicht von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

3. Strafart 3.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 3.2. Im vorliegenden Fall ist von einer hinreichend abschreckenden Wirkung einer Geldstrafe auszugehen. Zudem erscheint die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge ist eine Geldstrafe auszufällen.

4. Tatkomponente/Verschulden, Einsatzstrafe 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Deliktssumme von Fr. 26'899.45 im oberen mittleren Bereich einzuordnen ist. Es handelt sich vor- liegend nicht um eine blosse Nachlässigkeit, etwa infolge verspäteter Meldung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Zwischenverdienstes, sondern um mehrfache Falschangaben bzw. mehrfaches Verschweigen von Erwerbsein- kommen. Im Übrigen kann auf Erwägung III.4.3 verwiesen werden. Das Verschul- den ist als nicht mehr leicht einzustufen. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich handelte. Das Motiv des Beschuldigten war überwiegend finanzieller Natur. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist ihm eine gewisse Planmässigkeit anzu- lasten, wenngleich ihm kein ausgefeilter Tatplan bzw. keine hohe kriminelle Energie vorgeworfen werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Deliktsbeträge für die medizinische Versorgung seines Vaters und als Unterhalt für die Tochter und deren Mutter in Togo überwiesen wurden. Auch

- 8 - an dieser Stelle kann ergänzend auf Erwägung III.4.3 verwiesen werden. Die sub- jektive vermag die objektive Tatschwere nicht wesentlich zu relativieren. 4.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Auf- grund dieses Verschuldensprädikats erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen.

5. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen kann auf Erwägung VI.3.2 verwiesen werden. Daraus lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gemäss Strafregisterauszug hat der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2016 (act. 19). Der Beschuldigte zeigte sich bei erdrücken- der Beweislage geständig und reuig. Die leichte Straferhöhung (Vorstrafe) und die leichte Strafminderung (Geständnis, Reue) gleichen sich aus. Demnach führen die Täterkomponenten nicht zu einer Veränderung der Einsatzstrafe.

6. Tagessatzhöhe 6.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.2. Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung, dass sein Einkommen derzeit gepfändet werde und er am Existenzminimum lebe (Prot. S. 10 f.). Davon ausgehend ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 30.– festzulegen.

7. Keine Verbindungsbusse 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verbindungsbusse von Fr. 800.– (act. 12 S. 6). 7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse ver- bunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt dann in Betracht, wenn trotz Ge- währung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein spürbarer

- 9 - Denkzettel verpasst werden soll. Sie dient der Spezialprävention (BGE 149 IV 321, E. 1.3.1 m.w.N.). 7.3. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der mit diesem Ur- teil ausgefällten Sanktionen (drohender Vollzug einer für den Beschuldigten emp- findlichen Geldstrafe, Landesverweisung) und der mit diesem Urteil für den Be- schuldigten einhergehenden Kostenfolgen erscheint eine Verbindungsbusse nicht angezeigt.

8. Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– angemessen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Legalprognose wird mit- hin vermutet. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Hinsichtlich der Vorstrafe des Beschuldigten kann auf Erwägung IV.5 verwie- sen werden (vgl. auch act. 19). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung der günstigen Legalprognose begründen würden, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Landesverweisung

1. Anträge, Standpunkte der Parteien 1.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte für sieben Jahre des Landes verwie- sen werden (act. 12 S. 6).

- 10 - 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (act. 22 S. 1 ff.). Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung (sinngemäss), dass eine Landesverweisung den finanziellen Ruin für ihn und seine Familie be- deuten würde (Prot. S. 13 f.).

2. Obligatorische Landesverweisung 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grund- sätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). 2.2. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Togo, also eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Demnach ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen.

3. Härtefallprüfung 3.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn sie für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Bei der Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls sind die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE heranzuzie- hen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz und in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

- 11 - private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGer 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2024, E. 4.3.2). 3.2. Der Beschuldigte gab an, er sei in einem Dorf in Togo geboren und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 sei er als Bambusmöbelschreiners bzw. später als Autoteileverkäufer tätig gewesen. In Togo sei er immer arbeitstätig gewesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er drei Monate eine Schule besucht. Danach habe er zuerst in der Reinigungsbranche und später, bis heute, auf Baustellen gearbeitet. Er habe in der Schweiz keine Familienangehörigen, sei jedoch von 1997 bis 2009 mit einer Schweizerin verheiratet gewesen und habe deswegen die Aufenthaltsbewilligung B und später die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Mittlerweile sei er geschie- den. Er lebe allein. Seine Mutter und seine Geschwister lebten in Togo. Zudem habe er eine siebenjährige Tochter, die mit der Kindsmutter in Togo lebe. Sein so- ziales Umfeld beschränke sich auf seine Arbeitskollegen. Die Arbeit sei wie eine Familie für ihn. Ausserhalb seiner Arbeit habe er keine Hobbys. Er spreche Fran- zösisch, ein wenig Deutsch und Englisch (act. 4/2 F/A 121 ff.; Prot. S. 7 ff.). 3.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte weder in der Schweiz aufgewachsen noch hat er hier die Schule besucht. Sein Aufenthalt von rund 27 Jahren in der Schweiz stellt zwar eine sehr lange Zeit dar, relativiert sich aber insofern, als der Beschuldigte auch über 30 Jahre seines Lebens in Togo verbracht hat. Die frühen Kindheitsjahre sowie die Adoleszenz, welche besonders prägend zu werten sind, verbrachte der Beschuldigte in seinem Heimatland. Der Beschuldigte ist mit den sprachlichen Gepflogenheiten in Togo vertraut. Insgesamt erscheinen die Resozi- alisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland als intakt. 3.4. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Eingliederung ist dem Beschuldigten zu- gute zu halten, dass er sich stets um Arbeit bemühte und immer (wieder) erwerbs- tätig war, insbesondere im Baugewerbe. Aus dem Arbeitszeugnis der D._____ GmbH geht hervor, dass sich der Beschuldigte in seinem Aufgabengebiet enga- gierte und seine Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigte (act. 23/2). Allerdings ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden, die seine finanziellen Bedürfnisse vollumfänglich abdecken könnte. Dies zeigt sich in der finanziellen Situation des Beschuldigten. Der Beschul-

- 12 - digte war in Togo immer arbeitstätig und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, ausserhalb der Schweiz, insbeson- dere in Togo, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.5. In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Mutter, die Geschwister und die Tochter des Beschuldigten sowie deren Mutter in Togo leben. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Familienangehörigen; wie erwähnt ist er hier seit 2009 geschieden. Da seine Kernfamilie in Togo lebt und er gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2017 einmal jährlich in sein Heimatland reiste, ist von einer engen Beziehung zur Kernfamilie und Togo auszugehen. Dies zeigt sich auch in den Unterstützungsleistungen/Überweisungen des Beschuldigten. Eine Rückkehr nach Togo führt zwar höchstwahrscheinlich zu einer Verschlechterung der wirt- schaftlichen/finanziellen Verhältnisse, ermöglicht aber eine Verbesserung der fami- liären Beziehungen bzw. ein familiäres Zusammenleben. In aller Regel ist die Be- ziehung zur Familie wichtiger als zu Arbeitskollegen. Dass sich dies im Fall des Beschuldigten anders verhalten würde, kann nicht angenommen werden. Im Übri- gen könnte der Beschuldigte Kontakte zu in der Schweiz lebenden Arbeitskollegen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Besondere anderweitige soziale/persönliche Beziehungen des Beschuldigten zu/in der Schweiz (Freunde neben der Arbeit, Hobbys, Vereine etc.) sind nicht bekannt (act. 4/2 F/A 130 ff.; Prot. S. 9). Dass sich der Beschuldigte in sozialer Hinsicht in der hiesigen Gesell- schaft integriert hat, kann folglich nicht bejaht werden. Eine Landesverweisung des Beschuldigten führt nicht zu einer Entwurzelung des Beschuldigten. 3.6. Nach alledem liegt keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung seine familiären und privaten Beziehungen im Heimatland leben und verbessern kann. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, son- dern verbrachte seinen prägenden Jahre in seinem Heimatland. Er spricht die Lan- dessprache von Togo. Die Möglichkeit einer beruflicher und sozialen Wiederein- gliederung in Togo ist intakt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Auf eine weitergehende Interessenabwägung kann verzichtet werden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verwei- sen.

- 13 -

4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren (act. 12 S. 6). 4.2. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat, wobei namentlich einer aus einer langen Anwe- senheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (Botschaft vom

26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021; BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.H.). 4.3. Das vom Beschuldigten verübte Delikt liegt im Vergleich zu den übrigen Ka- talogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB im untersten Schwerebereich. So wird in Art. 148a Abs. 1 StGB eine abstrakte Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angedroht. Die vom Beschuldigten verwirkte Geldstrafe von 120 Tagessätzen liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Mit der Delinquenz des Beschuldigten ging keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einher. Wie erwähnt ist der langen Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz von 27 Jahren Rechnung zu tragen. Aufgrund all dessen ist die Landesverweisung auf die Minimaldauer von fünf Jahren zu beschränken.

5. Absehen von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 5.1. Das Strafgericht hat gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung über die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Landesverweisungen gegen- über Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der be- treffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person wegen eines Straftatbestands verurteilt worden ist, der mit einer (abstrakten) Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verord- nung [EU] 2018/1861 vom 28. November 2018; BGE 147 IV 340, E. 4.6). Aus- schreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

- 14 - Verhältnismässigkeitsprinzip nur angeordnet werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. 5.2. Der Beschuldigte wird gestützt auf einen Straftatbestand verurteilt, für den die Höchststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Diese Voraussetzung für die An- ordnung der Ausschreibung wäre gerade noch erfüllt. Hingegen ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Delinquenz des Beschuldigten zu verneinen; eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung wurde nicht verursacht. Die De- linquenz erreicht nicht eine derartige Schwere, dass die Eintragung im SIS notwen- dig erscheint, zumal das Verschulden des Beschuldigten nicht schwer wiegt. Folg- lich ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1) Dem Beschuldigten sind, da er verurteilt wird, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. Für die weiteren Kosten/Auslagen wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.– (act. 11) kann auf den Kostenblock im Dispositiv verwiesen werden.

3. Der für die amtliche Verteidigung bis zur Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'280.– (inkl. Barauslagen, vor MwSt.; vgl. act. 24) erscheint an- gemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung von Fr. 882.80 (rund 4 Stunden inkl. Weg x Fr. 220.– pro Stunde; vgl. Prot. S. 5 und 17) rechtfertigt es sich, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen; inkl. 8.1 % MwSt. von insgesamt Fr. 337.20) festzu- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dort sowie Art. 423 StPO).

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) entschädigt.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 16 -

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)  das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. E._____, im Dop-  pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (gegen Emp- fangsschein) das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an  partner@ma.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. E._____, im Dop-  pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 17 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 7. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.