Sachverhalt
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am
12. Dezember 2019 beim RAV Zürich einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und dabei angegeben, dass sein Arbeitseinsatz bei seinem letzten Arbeit- geber, der B._____ GmbH, per 25. Oktober 2019 geendet habe. Weiter habe er zuhanden der Arbeitslosenversicherung jeweils das Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" für die Monate Dezember 2019 und März 2020 bis Sep- tember 2020 ausgefüllt und dabei für jeden dieser Monate einzeln – wahrheitswidrig
– angegeben, dass er nicht gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe dabei ganz
- 6 - bewusst verschwiegen, dass er in diesem Zeitraum zunächst bei der B._____ GmbH (Dezember 2019 und 2. März 2020 bis 21. August 2020) und dann bei der C._____ AG (ab dem 24. August 2020) angestellt gewesen sei und ein Einkommen von insgesamt mindestens brutto Fr. 30'488.40 erzielt habe. Aufgrund seiner un- wahren Angaben habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 bezogen, auf die er bei vollständiger Deklaration seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er sämtliche Arbeitstätigkeiten und Einkünfte hätte deklarieren müssen, dass er mit seinen unwahren Angaben die Mit- arbeiter des zuständigen Amtes irreführen würde und dass er keinen bzw. keinen so hohen Anspruch auf die ausbezahlten Gelder gehabt hätte (Urk. 12).
2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz vollumfänglich eingestanden (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 4/2 F/A 5 f., 12 ff., 108 f.; Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sein Geständnis bekräftigt (Urk. 46 S. 9). Es deckt sich ohne Weiteres mit dem Untersuchungs- ergebnis. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Grundtat- bestand). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mit den Handlungen des Beschuldigten als mehrfach verwirklicht betrachtet. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 4). Dass der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB (mehrfach) erfüllt ist, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Sie macht einzig geltend, es liege ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 22 S. 1 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.).
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3. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist. Das Bundesgericht hat den Begriff des "leichten Falls" im Leitentscheid BGE 149 IV 273 konkretisiert und eine Beurteilung anhand abgestufter, an den Deliktsbetrag anknüpfender Erheblichkeitsschwellen für massgeblich erklärt. Bei Beträgen unter Fr. 3'000.– ist stets von einem leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273, E. 1.5). Ob im mittleren Bereich (und ausnahmsweise im oberen Bereich) noch von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, beurteilt sich nach dem Ausmass des gesamten objektiven und subjektiven Tatverschuldens unter Berücksichtigung aller konkreten Tatumstände. Relevant ist zunächst die Höhe des Deliktsbetrags. Je näher dieser an der Untergrenze von Fr. 3'000.– liegt, desto eher ist von einem leichten Fall auszugehen, und je näher er an der Obergrenze von Fr. 36'000.– liegt, deso eher muss ein leichter Fall verneint werden. Weitere massgebende Kriterien sind namentlich die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs, das Ausmass der kriminellen Energie, die der Täter durch sein Handeln offenbart hat, die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs, etwa ob dieser auf aktive Irreführung oder bloss auf passives Verschweigen relevanter Tatsachen zurückzuführen ist, eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit sowie die Beweggründe und Ziele des Täters. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind demgegenüber die sog. Täterkomponenten, die nichts mit der Tat als solchen zu tun haben (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.7).
4. Die Verteidigung führt ins Feld, es lägen verschiedene verschuldensmin- dernde Umstände vor, die einen leichten Fall begründeten. Der Beschuldigte sei im Herbst 2019 mit vier Monatsmietzinsen à je Fr. 1'200.– im Rückstand gewesen und
- 8 - habe angesichts der mehrfachen Androhungen seines Vermieters, ihn bei Nichtbe- zahlung auf die Strasse zu stellen, befürchtet, seine Wohnung zu verlieren und ohne festen Wohnsitz auch seine Arbeitsstelle einzubüssen. Ferner habe er für Me- dikamente seines damals schwer kranken Vaters und für den Lebensunterhalt sei- ner Tochter und deren Mutter aufkommen müssen, die allesamt in der Republik Togo gelebt hätten und denen er regelmässig Geld überwiesen habe. Der Beschul- digte habe hohe Schulden gehabt und bereits damals wegen diverser Betreibungen auf dem Existenzminimum gelebt. Ab März 2020 hätten zudem die Corona- Massnahmen und die damit einhergehenden Unsicherheiten, die namentlich den Bausektor hart getroffen hätten, die ohnehin bereits bestehenden Existenzängste des Beschuldigten massiv verstärkt. Der Beschuldigte habe in dieser schwierigen Situation letztlich bloss ein "Kästchen" in den betreffenden Formularen falsch angekreuzt, was keine erhebliche kriminelle Energie offenbare. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe und er diese würde zurückzahlen müssen, nicht aber, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar machen würde (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.).
5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag von knapp Fr. 27'000.– im oberen Bereich (oberstes Drittel) des vom Bundesgericht definier- ten "Mittelbereichs" (Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99) bewegt. Die Tathandlungen erstrecken sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum von acht Monaten (vgl. auch BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.2). In dieser Zeit bezog der Beschuldigte Sozialleistungen, die in ihrer Höhe etwa seinem damaligen tatsächlichen Erwerbseinkommen entsprachen (Fr. 30'488.40 brutto). Die Vorinstanz stellt daher korrekt fest, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln sein Einkommen praktisch verdoppelt hat (Urk. 33 S. 5). Da der Lohn des Beschuldigten im Tatzeitraum gepfändet wurde und er entsprechend auf dem Existenzminimum lebte – worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 47 S. 1 f.) –, sind die bezogenen Sozialleistungen im Verhältnis zu seinem tatsächlich ausbezahlten Erwerbsein- kommen sogar noch grösser. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines leichten Falles.
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6. Der Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosenkasse monatlich wiederholt falsche Angaben gemacht, indem er das Formular betreffend "Angaben der versi- cherten Person" insgesamt acht Mal wahrheitswidrig ausgefüllt und dort unwahr angegeben hat, dass er im betreffenden Monat jeweils nicht gearbeitet habe (Frage 1). Damit hat der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch aktives Handeln getäuscht und nicht nur – was den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllen würde – vergessen, der Behörde wesentliche neue Tatsachen zu melden (vgl. etwa BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Es liegt damit eine (mehrfache) aktive Täuschung und nicht bloss ein Unterlassen vor, was gegen die Annahme eines leichten Falls spricht. Dass der Beschuldigte "nur" ein Kästchen im betreffenden Formular falsch angekreuzt hat, wie die Verteidigung geltend macht, trifft zwar zu, ist aber nicht entscheidend. Ebenso wenig spricht für einen leichten Fall, dass der Beschuldigte keine beson- ders raffinierten Vorkehrungen getroffen, sondern letztlich bloss in schriftlicher Form Unwahres behauptet hat. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) ausgestaltet und gerade dann anwendbar, wenn der Täter – wie hier – nicht arglistig gehandelt hat (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.8; BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Weiter weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte
– entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 5) – nicht etwa durch die Überprüfung des IK-Auszugs durch die zuständigen Arbeitslosenkasse gestoppt wurde (Urk. 47 S. 3). Der von der Arbeitslosenkasse eingeholte IK-Auszug der Ausgleichskasse Schwyz datiert vom 1. Februar 2022 (Urk. 3/3) und der letzte unrechtmässige Leistungsbezug erfolgte im September 2020, mithin eineinhalb Jahre vorher. Sodann wurde der Beschuldigte erst mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2022 von der Arbeitslosenkasse auf die Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/11/2).
7. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Ihm war nach eigenen Angaben bewusst, dass er etwas Falsches tat (Urk. 4/2 F/A 12, Prot. I S. 13; Urk. 46 S 9). Dass ihm zwar bewusst gewesen sein soll, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen hatte und das Geld
- 10 - würde zurückzahlen müssen, dass er sich aber einer Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), erscheint nicht glaubhaft. Auf den vom Beschuldigten ausgefüllten Formularen fanden sich klare Hinweise auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Urk. 3/10/1-11). Ob der Beschuldigte diese angesichts seiner beschränkten Deutschkenntnisse hinreichend verstanden hatte, kann offen bleiben, zumal er eingeräumt hat, ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er etwas Falsches tun würde. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. Juni 2002 bereits einmal wegen unwahrer Angaben gegenüber der Arbeitslosenver- sicherung – betreffend einen ähnlichen Sachverhalt wie den hier zu beurteilenden – bestraft worden war (Urk. 5 S. 6 ff.). Diese Verurteilung liegt zwar lange zurück und ist im Strafregister gelöscht (Urk. 34). Dass sich der Beschuldigte daran aber nicht mehr erinnern soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), und dass ihm mögliche strafrechtliche Folgen einer Täuschung der Arbeitslosenkasse nicht bewusst gewesen sein sollen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
8. Mit Blick auf seine Beweggründe führte der Beschuldigte glaubhaft aus, dass er offene Mietschulden gehabt habe und ihm von seinem Vermieter mehrfach die Kündigung angedroht worden sei. Glaubhaft erscheint zudem, dass der Beschul- digte seine Tochter und deren Mutter sowie seinen damals schwer kranken Vater, welcher schlussendlich tatsächlich verstorben ist, in der Republik Togo finanziell unterstützt hat (Urk. 4/2 F/A 12; Prot. I S. 8 f, 13; Urk. 46 S. 4 f.). Dass er einen Teil der bezogenen Arbeitslosengelder zur Begleichung der ausstehenden Mietschul- den und zur Unterstützung seiner Angehörigen in Togo verwendet hat, erscheint naheliegend. Festzuhalten ist aber, dass sich der Mietzinsausstand im Herbst 2019 auf insgesamt Fr. 4'800.– beschränkte (vier Monatsmietzinsen à Fr. 1'200.–) und dass der Beschuldigte seiner Familie in Togo nach eigenen Angaben monatlich nur zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– überwiesen hat (Prot. I S. 8), was für den Zeit- raum von Dezember 2019 bis September 2020 maximal Fr. 3'000.– entspräche (belegt sind für diesen Zeitraum nur Zahlungen in der Höhe von knapp Fr. 1'800.–; Urk. 21). Von den zu Unrecht bezogenen Leistungen verblieben also insgesamt immer noch mindestens rund Fr. 19'100.–, die der Beschuldigte weder für die Zahlung offener Mietzinse noch für seine Familie in Togo verwendet hat. Wenigs-
- 11 - tens in diesem Umfang befand er sich nicht in einer eigentlichen Notlage, welche die Tat als nachvollziehbar hätte erscheinen lassen können. Wenn der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals und völlig neu (und im Wider- spruch zu seinen bisherigen Depositionen) geltend macht, weitere Beträge an seine Familie geleistet zu haben, respektive ausführen lässt, es seien insgesamt viel höhere Beträge (von monatlich rund Fr. 1'000.–) dorthin geflossen (Urk. 46 S. 10 f; Urk. 47 S. 4), ohne hierfür – abgesehen von einer Kopie einer nachgereich- ten, wenig aussagekräftigen, handschriftlichen Aufstellung seiner Schwester aus Togo (Urk. 48/1; vgl. auch Urk. 47 S. 4) – Belege einreichen zu können, so erscheint dies wenig glaubhaft und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die entsprechenden Beträge seien geflossen, würde immer noch ein namhafter Betrag von rund der Hälfte der zu Unrecht bezogenen Leistungen verbleiben, welcher ohne eigentliche Notlage bei der Arbeitslosenkasse bezogen wurde und welchen der Beschuldigte in der Folge für sich verwendet hat. Dass der Beschuldigte hoch verschuldet war, gegen ihn Betreibungen liefen und sein Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war, rückt seine Tat nicht entscheidend in ein besseres Licht. Wenn dem Beschuldigten bewusst war, dass er die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse würde zurückzahlen müssen, wäre sein Verhalten selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn mit dem Arbeitslosengeld andere Gläubiger befriedigt worden wären, denn dies hätte lediglich eine Verlagerung der Schuldverhältnisse zur Folge gehabt. Dem Beschuldigte ist indes zu attestieren, dass er angesichts der Corona-Krise und den damit einhergehenden Unsicherheiten in der Baubran- che, in welcher er als temporär Angestellter tätig war, befürchtete, seine Arbeits- stelle zu verlieren (Urk. 46 S. 4, 9 f.; Urk. 47 S. 2 f.). Daraus lässt sich aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich bei einem allfälligen Verlust seiner Arbeitsstelle umgehend beim RAV hätte anmelden können und finanzielle Unter- stützung erhalten hätte.
9. Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Bundes- gerichtsentscheid 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 zugrunde lag. Im betref- fenden Fall hatte es der Täter versäumt, der Sozialbehörde Mitteilung zu machen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz wegge-
- 12 - wiesen worden war. Er bezog über einen Deliktszeitraum von acht Monaten einen Betrag von rund Fr. 23'000.–. Das Bundesgericht verneinte einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Der hier zu beurteilende Fall betrifft denselben Deliktszeit- raum, indessen einen höheren Deliktsbetrag und vor allem ein aktives (mehr- faches) Handeln und nicht blosses passives Verschweigen.
10. Nach dem Gesagten kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 1 ff.) – nicht mehr von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
2. Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder -milderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
3. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass sich die De- liktssumme von knapp Fr. 27'000.– immer noch im unteren bis mittleren Bereich bewegt, wenn man das gesamte unter den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB fallende Spektrum betrachtet, also nicht nur den sog. Mittelbereich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 36'000.–, in dem je nach Verschulden auch noch ein "leichter Fall" i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen kann. Ähnliches gilt für den Tatzeitraum
- 13 - von acht Monaten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte die Arbeits- losenkasse durch aktives Handeln getäuscht hat, indem er insgesamt acht Mal im Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig angege- ben hat, im betreffenden Monat nicht gearbeitet zu haben. Er hat den Tatbestand mehrfach, durch acht separate Tathandlungen erfüllt. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen.
4. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Motiv des Beschuldigten überwiegend finanzieller Natur war. Nur zu einem kleineren Teil ver- wendete er das zu Unrecht bezogene Geld zur Tilgung offener Mietzinse (maximal Fr. 4'800.–) sowie zur Unterstützung von Familienangehörigen in der Republik Togo (maximal Fr. 3'000.–; s. dazu E. IV.8). Zu seinen Gunsten kann immerhin gewertet werden, dass seine missliche finanzielle Lage, die drohende Ausweisung aus seiner Wohnung, die Unterstützungsbedürftigkeit von Familienangehörigen in Togo und die mit der Corona-Krise einhergehenden Unsicherheiten seine Hand- lungen ausgelöst haben mögen, auch wenn er sich letztlich in grösserem Umfang bereichert hat. Sodann ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er aus eigenem Antrieb mit dem deliktischen Verhalten aufgehört hat (vgl. E. IV.6) und er nicht etwa
– wie die Vorinstanz ausführt (vgl. Urk. 33 S. 5) – durch die Überprüfung des IK- Auszugs durch die zuständige Arbeitskasse gestoppt wurde. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente leicht relativiert. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatz- strafe von 100 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 und 11). Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die bereits länger zurückliegende, nicht einschlä- gige Vorstrafe (Urk. 34; Urk. 8/5) ist leicht straferhöhend zu gewichten. Angesichts der erdrückenden Beweislage können das Geständnis und die zum Ausdruck gebrachte Reue des Beschuldigten, wobei sein Bedauern sich mehr auf seine eigene Lebenssituation zu beziehen scheint, nur leicht strafmindernd berücksichtigt
- 14 - werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd aus, sodass die Strafe unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.
6. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen, zumal sein Einkom- men nach wie vor gepfändet ist und er am Existenzminimum lebt (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 43/1-3).
7. Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist mit der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger der Republik Togo. Weil kein leichter Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist, stellt sich die Frage der Landesverweisung.
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraus- setzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und dass zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
- 15 - in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härte- fallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer, 6B_1349/2023 vom 19. Februar 2024, E. 4.1).
3. Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien einlässlich geprüft und einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 33 S. 10 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend – bzw. teilweise wiederholend – ist auf Folgendes hinzuweisen:
4. Der Beschuldigte wurde in der Republik Togo geboren und verbrachte dort die ersten gut 31 Jahre seines Lebens. Am tt. Dezember 1997 heiratete er in D._____, Togo, die Schweizer Staatsbürgerin, E._____, und reiste anschliessend im Sommer 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5 S. 1 f., 12). Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2004 getrennt hatten (vgl. Urk. 5 S. 13 ff., 18 ff., 22 ff., 32 ff., 77 ff.), liessen sie sich im Jahre 2009 scheiden (Urk. 5 S. 69 ff.). Seither lebt der Beschuldigte alleine in der Schweiz. Die Vorinstanz hebt zutreffend hervor, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz von gut 27 Jahren zwar eine sehr lange Zeit darstellt, dass dies aber dadurch zu relativieren
- 16 - ist, dass der Beschuldigte zuvor während noch längerer Zeit in seinem Heimatland Togo lebte, wo er die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Ado- leszenz verbrachte.
5. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Beschuldigte stets um Arbeit bemüht und war immer wieder erwerbstätig, wie die Vorinstanz richtig feststellt. Es gab aber auch immer wieder Zeiträume, in denen der Beschuldigte arbeitslos war und Arbeitslosengelder bezog (vgl. z.B. Urk. 5 S. 11, 16, 28, 30 f., 46 f., 49 f., 83 f.). Es war ihm nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Seit rund 15 Jah- ren arbeitet er nun beim gleichen Betrieb, der F._____ AG, teilweise festangestellt und teilweise über Temporärbüros. Offenbar ist man mit seiner Arbeit zufrieden. Laut Angaben des Beschuldigten habe ihm sein Chef eine Festanstellung in Aussicht gestellt; etwas Schriftliches bzw. einen Beleg dafür gibt es indes nicht (Urk. 46 S. 2, 7). Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschuldigte also nach wie vor bloss temporär beschäftigt und vermag seine finanziellen Bedürfnisse (längerfristig) nicht vollumfänglich selbst abzudecken. Der Beschuldigte ist nach wie vor hoch verschuldet (vgl. Urk. 8/6-7), wobei er zur Höhe der ausstehenden Schulden an- lässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben machen konnte (Urk. 46 S. 3 f.). Von einer besonders guten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann deshalb nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass ihm seine derzeitige Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, ein positives Arbeitszeugnis ausstellt (vgl. Urk. 23/2).
6. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er ist seit 2009 geschieden und lebt alleine. Laut dem Beschuldigten pflegt er in der Schweiz einzig zu seiner Ex-Frau (und deren Eltern) einen regelmässigen Kontakt (Urk. 46 S. 5 f.). In der Republik Togo leben seine Mutter, seine Geschwister, seine Tochter und deren Mutter. Nach eigenen Angaben reiste der Beschuldigte bis 2017 regel- mässig – einmal jährlich – in sein Heimatland, was er seither wegen finanzieller Probleme unterliess (Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 5). Mit der Vorinstanz ist von einer nach wie vor intakten Beziehung zu seiner Familie in Togo auszugehen, was sich nicht zuletzt in den Unterstützungsleistungen zeigt, die der Beschuldigte seinen Angehö- rigen in Togo monatlich überweist. Sodann gab er anlässlich der Berufungsver-
- 17 - handlung an, regelmässigen telefonischen Kontakt sowohl zu seiner Mutter und Schwester, wie auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6)
– zu seiner Tochter und der Kindsmutter zu pflegen (Urk. 46 S. 5).
7. Das soziale Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz beschränkt sich auf seine Arbeitskollegen bzw. auf seine Ex-Frau und deren Eltern. Anderweitige sozi- ale oder persönliche Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz bestehen nicht (Urk. 46 S, 5 f.). Ausserhalb der Arbeit hat er keine Hobbys, engagiert sich nicht in Vereinen o. dgl. Anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht gab er an, sich regelmässig mit seiner Ex-Frau zu treffen und sie würden zusammen essen und/oder spazieren gehen sowie Ausflüge in die Berge machen (Urk. 46 S. 6). Er spricht zwar französisch, die Landessprache von Togo, seine Deutschkenntnisse sind aber trotz seines 27-jährigen Aufenthalts in der (Deutsch-)Schweiz beschränkt. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren auf eine Übersetzung angewiesen und auch in der Berufungsverhandlung nicht in der Lage, sich flüssig in deutsch auszudrücken (Prot. I S. 5). Aus den Migrationsakten gehen sodann diverse Gesetzesverstösse hervor, die sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen (Urk. 5 S. 3 ff. [Strafbefehl vom
11. November 1998 betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung], S. 6 ff. [Strafbefehl vom 27. Juni 2002 betreffend Vergehen gegen das Arbeitslosenver- sicherungsgesetz], S. 58 ff. [Strafbefehl vom 24. Februar 2005 betreffend mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes], S. 61 ff. [Strafbefehl vom
26. Juli 2007 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], S. 65 ff. [Strafbefehl vom 23. Oktober 2008 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], S. 104 ff. [Strafbefehl vom 15. Januar 2016 betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz]).Auch wenn diese aktenkundigen Verurteilungen weit zurück liegen (und ent- sprechend aus dem Strafregisterauszug gelöscht wurden), zeigen sie doch in ihrer Vielzahl deutlich auf, dass der Beschuldigte immer wieder in Konflikt mit der schwei- zerischen Rechtsordnung geraten ist (vgl. auch BGE 150 IV 103 E. 2.2.2. und 2.2.3). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschul- digte in der Schweiz besonders gut integriert hat.
- 18 -
8. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erweist sich als gut. Eine Rück- kehr in die Republik Togo und eine soziale und berufliche Wiedereingliederung scheint ohne Weiteres möglich. Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und Jugendjahre in seinem Heimatland, er spricht die Landessprache von Togo und ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Sämtliche Familienangehöri- gen des Beschuldigten leben in Togo. Weshalb eine berufliche Eingliederung in Togo nicht möglich sein soll, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 22 S. 5; Urk. 47 S. 6), ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte übte in seinem Leben diverse verschiedene Berufe aus (Bambusmöbelschreiner, Autoteileverkäufer, Reinigung, Baugewerbe) und stellte seine berufliche Anpassungsfähigkeit mehrfach unter Beweis, insbesondere als er in die Schweiz einreiste. Dass in Togo keine Flachda- chisoleure gebraucht werden, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 22 S. 5), mag zutreffen, heisst aber nicht, dass er nicht einen anderen Beruf ausüben könnte, etwa im Baugewerbe, in der Reinigungsbranche, in der Schreinerei, in der Automo- bilbranche oder in anderen Branchen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Möglichkeit einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung des Beschuldigten in Togo durchaus intakt ist. Soweit die Verteidigung neu ins Feld führt, der Beschuldigte sei als Mitglied der Oppositionspartei von der korrupten Regierung in Togo 1996 in die Schweiz geflüchtet (und habe hier ein Asylgesuch gestellt, über welches aufgrund seiner Heirat nicht mehr entschieden worden sei) und müsse zwar im Falle einer Wegweisung in sein Heimatland nicht direkt eine Gefahr für sein Leben befürchten, doch weiterhin eine Benachteiligung durch das korrupte System (Urk. 47 S. 5), ist folgendes festzuhalten: Damit macht der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland zwar eine wirtschaftliche Benachteiligung geltend; es wurde indes weder dargetan noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte – der vor knapp 30 Jahren "geflüchtet" ist und in der Zwischenzeit schon mehrfach wieder nach Togo gereist ist – bei einer Rückkehr Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Entsprechend stehen weder das Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) noch andere zwingende völkerrechtliche Normen der Landesverweisung entgegen. Mit anderen Worten stehen der Landesverweisung somit aus heutiger Sicht keine Vollzugshin- dernisse entgegen.
- 19 -
9. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist damit zu verneinen. Auf eine Interes- senabwägung kommt es folglich nicht an. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.
10. Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 13). Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung wäre aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.
11. Die Vorinstanz sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab. Auch diesbezüglich kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 13 f.) und wäre ein abweichender Entscheid bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollständig. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'969.60 (inkl. MwSt.) geltend, was
- 20 - ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 45). Sie ist entsprechend antragsgemäss mit Fr. 2'969.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 7. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 21 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'969.60 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 22 -
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 7. März 2025 wurde der Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde zudem i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde abgesehen.
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. März 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 28 und Urk. 31) reichte er mit Eingabe vom 19. Mai 2025 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ging am
E. 4 Die Verteidigung führt ins Feld, es lägen verschiedene verschuldensmin- dernde Umstände vor, die einen leichten Fall begründeten. Der Beschuldigte sei im Herbst 2019 mit vier Monatsmietzinsen à je Fr. 1'200.– im Rückstand gewesen und
- 8 - habe angesichts der mehrfachen Androhungen seines Vermieters, ihn bei Nichtbe- zahlung auf die Strasse zu stellen, befürchtet, seine Wohnung zu verlieren und ohne festen Wohnsitz auch seine Arbeitsstelle einzubüssen. Ferner habe er für Me- dikamente seines damals schwer kranken Vaters und für den Lebensunterhalt sei- ner Tochter und deren Mutter aufkommen müssen, die allesamt in der Republik Togo gelebt hätten und denen er regelmässig Geld überwiesen habe. Der Beschul- digte habe hohe Schulden gehabt und bereits damals wegen diverser Betreibungen auf dem Existenzminimum gelebt. Ab März 2020 hätten zudem die Corona- Massnahmen und die damit einhergehenden Unsicherheiten, die namentlich den Bausektor hart getroffen hätten, die ohnehin bereits bestehenden Existenzängste des Beschuldigten massiv verstärkt. Der Beschuldigte habe in dieser schwierigen Situation letztlich bloss ein "Kästchen" in den betreffenden Formularen falsch angekreuzt, was keine erhebliche kriminelle Energie offenbare. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe und er diese würde zurückzahlen müssen, nicht aber, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar machen würde (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.).
E. 5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag von knapp Fr. 27'000.– im oberen Bereich (oberstes Drittel) des vom Bundesgericht definier- ten "Mittelbereichs" (Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99) bewegt. Die Tathandlungen erstrecken sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum von acht Monaten (vgl. auch BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.2). In dieser Zeit bezog der Beschuldigte Sozialleistungen, die in ihrer Höhe etwa seinem damaligen tatsächlichen Erwerbseinkommen entsprachen (Fr. 30'488.40 brutto). Die Vorinstanz stellt daher korrekt fest, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln sein Einkommen praktisch verdoppelt hat (Urk. 33 S. 5). Da der Lohn des Beschuldigten im Tatzeitraum gepfändet wurde und er entsprechend auf dem Existenzminimum lebte – worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 47 S. 1 f.) –, sind die bezogenen Sozialleistungen im Verhältnis zu seinem tatsächlich ausbezahlten Erwerbsein- kommen sogar noch grösser. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines leichten Falles.
- 9 -
E. 6 Der Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosenkasse monatlich wiederholt falsche Angaben gemacht, indem er das Formular betreffend "Angaben der versi- cherten Person" insgesamt acht Mal wahrheitswidrig ausgefüllt und dort unwahr angegeben hat, dass er im betreffenden Monat jeweils nicht gearbeitet habe (Frage 1). Damit hat der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch aktives Handeln getäuscht und nicht nur – was den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllen würde – vergessen, der Behörde wesentliche neue Tatsachen zu melden (vgl. etwa BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Es liegt damit eine (mehrfache) aktive Täuschung und nicht bloss ein Unterlassen vor, was gegen die Annahme eines leichten Falls spricht. Dass der Beschuldigte "nur" ein Kästchen im betreffenden Formular falsch angekreuzt hat, wie die Verteidigung geltend macht, trifft zwar zu, ist aber nicht entscheidend. Ebenso wenig spricht für einen leichten Fall, dass der Beschuldigte keine beson- ders raffinierten Vorkehrungen getroffen, sondern letztlich bloss in schriftlicher Form Unwahres behauptet hat. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) ausgestaltet und gerade dann anwendbar, wenn der Täter – wie hier – nicht arglistig gehandelt hat (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.8; BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Weiter weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte
– entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 5) – nicht etwa durch die Überprüfung des IK-Auszugs durch die zuständigen Arbeitslosenkasse gestoppt wurde (Urk. 47 S. 3). Der von der Arbeitslosenkasse eingeholte IK-Auszug der Ausgleichskasse Schwyz datiert vom 1. Februar 2022 (Urk. 3/3) und der letzte unrechtmässige Leistungsbezug erfolgte im September 2020, mithin eineinhalb Jahre vorher. Sodann wurde der Beschuldigte erst mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2022 von der Arbeitslosenkasse auf die Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/11/2).
E. 7 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Ihm war nach eigenen Angaben bewusst, dass er etwas Falsches tat (Urk. 4/2 F/A 12, Prot. I S. 13; Urk. 46 S 9). Dass ihm zwar bewusst gewesen sein soll, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen hatte und das Geld
- 10 - würde zurückzahlen müssen, dass er sich aber einer Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), erscheint nicht glaubhaft. Auf den vom Beschuldigten ausgefüllten Formularen fanden sich klare Hinweise auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Urk. 3/10/1-11). Ob der Beschuldigte diese angesichts seiner beschränkten Deutschkenntnisse hinreichend verstanden hatte, kann offen bleiben, zumal er eingeräumt hat, ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er etwas Falsches tun würde. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. Juni 2002 bereits einmal wegen unwahrer Angaben gegenüber der Arbeitslosenver- sicherung – betreffend einen ähnlichen Sachverhalt wie den hier zu beurteilenden – bestraft worden war (Urk. 5 S. 6 ff.). Diese Verurteilung liegt zwar lange zurück und ist im Strafregister gelöscht (Urk. 34). Dass sich der Beschuldigte daran aber nicht mehr erinnern soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), und dass ihm mögliche strafrechtliche Folgen einer Täuschung der Arbeitslosenkasse nicht bewusst gewesen sein sollen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
E. 8 Mit Blick auf seine Beweggründe führte der Beschuldigte glaubhaft aus, dass er offene Mietschulden gehabt habe und ihm von seinem Vermieter mehrfach die Kündigung angedroht worden sei. Glaubhaft erscheint zudem, dass der Beschul- digte seine Tochter und deren Mutter sowie seinen damals schwer kranken Vater, welcher schlussendlich tatsächlich verstorben ist, in der Republik Togo finanziell unterstützt hat (Urk. 4/2 F/A 12; Prot. I S. 8 f, 13; Urk. 46 S. 4 f.). Dass er einen Teil der bezogenen Arbeitslosengelder zur Begleichung der ausstehenden Mietschul- den und zur Unterstützung seiner Angehörigen in Togo verwendet hat, erscheint naheliegend. Festzuhalten ist aber, dass sich der Mietzinsausstand im Herbst 2019 auf insgesamt Fr. 4'800.– beschränkte (vier Monatsmietzinsen à Fr. 1'200.–) und dass der Beschuldigte seiner Familie in Togo nach eigenen Angaben monatlich nur zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– überwiesen hat (Prot. I S. 8), was für den Zeit- raum von Dezember 2019 bis September 2020 maximal Fr. 3'000.– entspräche (belegt sind für diesen Zeitraum nur Zahlungen in der Höhe von knapp Fr. 1'800.–; Urk. 21). Von den zu Unrecht bezogenen Leistungen verblieben also insgesamt immer noch mindestens rund Fr. 19'100.–, die der Beschuldigte weder für die Zahlung offener Mietzinse noch für seine Familie in Togo verwendet hat. Wenigs-
- 11 - tens in diesem Umfang befand er sich nicht in einer eigentlichen Notlage, welche die Tat als nachvollziehbar hätte erscheinen lassen können. Wenn der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals und völlig neu (und im Wider- spruch zu seinen bisherigen Depositionen) geltend macht, weitere Beträge an seine Familie geleistet zu haben, respektive ausführen lässt, es seien insgesamt viel höhere Beträge (von monatlich rund Fr. 1'000.–) dorthin geflossen (Urk. 46 S. 10 f; Urk. 47 S. 4), ohne hierfür – abgesehen von einer Kopie einer nachgereich- ten, wenig aussagekräftigen, handschriftlichen Aufstellung seiner Schwester aus Togo (Urk. 48/1; vgl. auch Urk. 47 S. 4) – Belege einreichen zu können, so erscheint dies wenig glaubhaft und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die entsprechenden Beträge seien geflossen, würde immer noch ein namhafter Betrag von rund der Hälfte der zu Unrecht bezogenen Leistungen verbleiben, welcher ohne eigentliche Notlage bei der Arbeitslosenkasse bezogen wurde und welchen der Beschuldigte in der Folge für sich verwendet hat. Dass der Beschuldigte hoch verschuldet war, gegen ihn Betreibungen liefen und sein Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war, rückt seine Tat nicht entscheidend in ein besseres Licht. Wenn dem Beschuldigten bewusst war, dass er die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse würde zurückzahlen müssen, wäre sein Verhalten selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn mit dem Arbeitslosengeld andere Gläubiger befriedigt worden wären, denn dies hätte lediglich eine Verlagerung der Schuldverhältnisse zur Folge gehabt. Dem Beschuldigte ist indes zu attestieren, dass er angesichts der Corona-Krise und den damit einhergehenden Unsicherheiten in der Baubran- che, in welcher er als temporär Angestellter tätig war, befürchtete, seine Arbeits- stelle zu verlieren (Urk. 46 S. 4, 9 f.; Urk. 47 S. 2 f.). Daraus lässt sich aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich bei einem allfälligen Verlust seiner Arbeitsstelle umgehend beim RAV hätte anmelden können und finanzielle Unter- stützung erhalten hätte.
E. 9 Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Bundes- gerichtsentscheid 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 zugrunde lag. Im betref- fenden Fall hatte es der Täter versäumt, der Sozialbehörde Mitteilung zu machen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz wegge-
- 12 - wiesen worden war. Er bezog über einen Deliktszeitraum von acht Monaten einen Betrag von rund Fr. 23'000.–. Das Bundesgericht verneinte einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Der hier zu beurteilende Fall betrifft denselben Deliktszeit- raum, indessen einen höheren Deliktsbetrag und vor allem ein aktives (mehr- faches) Handeln und nicht blosses passives Verschweigen.
E. 10 Nach dem Gesagten kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 1 ff.) – nicht mehr von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
2. Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder -milderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
3. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass sich die De- liktssumme von knapp Fr. 27'000.– immer noch im unteren bis mittleren Bereich bewegt, wenn man das gesamte unter den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB fallende Spektrum betrachtet, also nicht nur den sog. Mittelbereich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 36'000.–, in dem je nach Verschulden auch noch ein "leichter Fall" i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen kann. Ähnliches gilt für den Tatzeitraum
- 13 - von acht Monaten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte die Arbeits- losenkasse durch aktives Handeln getäuscht hat, indem er insgesamt acht Mal im Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig angege- ben hat, im betreffenden Monat nicht gearbeitet zu haben. Er hat den Tatbestand mehrfach, durch acht separate Tathandlungen erfüllt. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen.
4. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Motiv des Beschuldigten überwiegend finanzieller Natur war. Nur zu einem kleineren Teil ver- wendete er das zu Unrecht bezogene Geld zur Tilgung offener Mietzinse (maximal Fr. 4'800.–) sowie zur Unterstützung von Familienangehörigen in der Republik Togo (maximal Fr. 3'000.–; s. dazu E. IV.8). Zu seinen Gunsten kann immerhin gewertet werden, dass seine missliche finanzielle Lage, die drohende Ausweisung aus seiner Wohnung, die Unterstützungsbedürftigkeit von Familienangehörigen in Togo und die mit der Corona-Krise einhergehenden Unsicherheiten seine Hand- lungen ausgelöst haben mögen, auch wenn er sich letztlich in grösserem Umfang bereichert hat. Sodann ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er aus eigenem Antrieb mit dem deliktischen Verhalten aufgehört hat (vgl. E. IV.6) und er nicht etwa
– wie die Vorinstanz ausführt (vgl. Urk. 33 S. 5) – durch die Überprüfung des IK- Auszugs durch die zuständige Arbeitskasse gestoppt wurde. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente leicht relativiert. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatz- strafe von 100 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 und 11). Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die bereits länger zurückliegende, nicht einschlä- gige Vorstrafe (Urk. 34; Urk. 8/5) ist leicht straferhöhend zu gewichten. Angesichts der erdrückenden Beweislage können das Geständnis und die zum Ausdruck gebrachte Reue des Beschuldigten, wobei sein Bedauern sich mehr auf seine eigene Lebenssituation zu beziehen scheint, nur leicht strafmindernd berücksichtigt
- 14 - werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd aus, sodass die Strafe unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.
6. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen, zumal sein Einkom- men nach wie vor gepfändet ist und er am Existenzminimum lebt (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 43/1-3).
7. Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist mit der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger der Republik Togo. Weil kein leichter Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist, stellt sich die Frage der Landesverweisung.
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraus- setzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und dass zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
- 15 - in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härte- fallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer, 6B_1349/2023 vom 19. Februar 2024, E. 4.1).
3. Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien einlässlich geprüft und einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 33 S. 10 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend – bzw. teilweise wiederholend – ist auf Folgendes hinzuweisen:
4. Der Beschuldigte wurde in der Republik Togo geboren und verbrachte dort die ersten gut 31 Jahre seines Lebens. Am tt. Dezember 1997 heiratete er in D._____, Togo, die Schweizer Staatsbürgerin, E._____, und reiste anschliessend im Sommer 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5 S. 1 f., 12). Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2004 getrennt hatten (vgl. Urk. 5 S. 13 ff., 18 ff., 22 ff., 32 ff., 77 ff.), liessen sie sich im Jahre 2009 scheiden (Urk. 5 S. 69 ff.). Seither lebt der Beschuldigte alleine in der Schweiz. Die Vorinstanz hebt zutreffend hervor, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz von gut 27 Jahren zwar eine sehr lange Zeit darstellt, dass dies aber dadurch zu relativieren
- 16 - ist, dass der Beschuldigte zuvor während noch längerer Zeit in seinem Heimatland Togo lebte, wo er die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Ado- leszenz verbrachte.
5. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Beschuldigte stets um Arbeit bemüht und war immer wieder erwerbstätig, wie die Vorinstanz richtig feststellt. Es gab aber auch immer wieder Zeiträume, in denen der Beschuldigte arbeitslos war und Arbeitslosengelder bezog (vgl. z.B. Urk. 5 S. 11, 16, 28, 30 f., 46 f., 49 f., 83 f.). Es war ihm nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Seit rund 15 Jah- ren arbeitet er nun beim gleichen Betrieb, der F._____ AG, teilweise festangestellt und teilweise über Temporärbüros. Offenbar ist man mit seiner Arbeit zufrieden. Laut Angaben des Beschuldigten habe ihm sein Chef eine Festanstellung in Aussicht gestellt; etwas Schriftliches bzw. einen Beleg dafür gibt es indes nicht (Urk. 46 S. 2, 7). Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschuldigte also nach wie vor bloss temporär beschäftigt und vermag seine finanziellen Bedürfnisse (längerfristig) nicht vollumfänglich selbst abzudecken. Der Beschuldigte ist nach wie vor hoch verschuldet (vgl. Urk. 8/6-7), wobei er zur Höhe der ausstehenden Schulden an- lässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben machen konnte (Urk. 46 S. 3 f.). Von einer besonders guten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann deshalb nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass ihm seine derzeitige Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, ein positives Arbeitszeugnis ausstellt (vgl. Urk. 23/2).
6. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er ist seit 2009 geschieden und lebt alleine. Laut dem Beschuldigten pflegt er in der Schweiz einzig zu seiner Ex-Frau (und deren Eltern) einen regelmässigen Kontakt (Urk. 46 S. 5 f.). In der Republik Togo leben seine Mutter, seine Geschwister, seine Tochter und deren Mutter. Nach eigenen Angaben reiste der Beschuldigte bis 2017 regel- mässig – einmal jährlich – in sein Heimatland, was er seither wegen finanzieller Probleme unterliess (Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 5). Mit der Vorinstanz ist von einer nach wie vor intakten Beziehung zu seiner Familie in Togo auszugehen, was sich nicht zuletzt in den Unterstützungsleistungen zeigt, die der Beschuldigte seinen Angehö- rigen in Togo monatlich überweist. Sodann gab er anlässlich der Berufungsver-
- 17 - handlung an, regelmässigen telefonischen Kontakt sowohl zu seiner Mutter und Schwester, wie auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6)
– zu seiner Tochter und der Kindsmutter zu pflegen (Urk. 46 S. 5).
7. Das soziale Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz beschränkt sich auf seine Arbeitskollegen bzw. auf seine Ex-Frau und deren Eltern. Anderweitige sozi- ale oder persönliche Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz bestehen nicht (Urk. 46 S, 5 f.). Ausserhalb der Arbeit hat er keine Hobbys, engagiert sich nicht in Vereinen o. dgl. Anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht gab er an, sich regelmässig mit seiner Ex-Frau zu treffen und sie würden zusammen essen und/oder spazieren gehen sowie Ausflüge in die Berge machen (Urk. 46 S. 6). Er spricht zwar französisch, die Landessprache von Togo, seine Deutschkenntnisse sind aber trotz seines 27-jährigen Aufenthalts in der (Deutsch-)Schweiz beschränkt. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren auf eine Übersetzung angewiesen und auch in der Berufungsverhandlung nicht in der Lage, sich flüssig in deutsch auszudrücken (Prot. I S. 5). Aus den Migrationsakten gehen sodann diverse Gesetzesverstösse hervor, die sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen (Urk. 5 S. 3 ff. [Strafbefehl vom
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 21 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'969.60 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 22 -
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 35 S. 2; Urk. 47 S. 1)
- A._____ sei vom Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Das Verfahren betreffend die mehrfache Übertretung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 sei einzustellen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 7. März 2025 wurde der Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde zudem i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde abgesehen.
- Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. März 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 28 und Urk. 31) reichte er mit Eingabe vom 19. Mai 2025 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ging am
- August 2025 ein (Urk. 42 und Urk. 43/1-3).
- Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vor- fragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 46) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Par- teien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 6). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde eben- falls am 21. August 2025 gefällt (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 49). - 5 - II. Prozessuales
- Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufung (Urk. 35; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 4 f.) gegen die Dispositivziffern 1–4 (Schuldspruch, Strafe, Vollzug, Landesverweisung) sowie die Dispositivziffern 8 und 9 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Mit der Landesverweisung zusammenhängend muss auch das Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Disposi- tivziffer 5) als mitangefochten gelten. Nicht angefochten wurden die Dispositiv- ziffern 6 und 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und keine Anschlussberu- fung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt
- Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am
- Dezember 2019 beim RAV Zürich einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und dabei angegeben, dass sein Arbeitseinsatz bei seinem letzten Arbeit- geber, der B._____ GmbH, per 25. Oktober 2019 geendet habe. Weiter habe er zuhanden der Arbeitslosenversicherung jeweils das Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" für die Monate Dezember 2019 und März 2020 bis Sep- tember 2020 ausgefüllt und dabei für jeden dieser Monate einzeln – wahrheitswidrig – angegeben, dass er nicht gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe dabei ganz - 6 - bewusst verschwiegen, dass er in diesem Zeitraum zunächst bei der B._____ GmbH (Dezember 2019 und 2. März 2020 bis 21. August 2020) und dann bei der C._____ AG (ab dem 24. August 2020) angestellt gewesen sei und ein Einkommen von insgesamt mindestens brutto Fr. 30'488.40 erzielt habe. Aufgrund seiner un- wahren Angaben habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 bezogen, auf die er bei vollständiger Deklaration seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er sämtliche Arbeitstätigkeiten und Einkünfte hätte deklarieren müssen, dass er mit seinen unwahren Angaben die Mit- arbeiter des zuständigen Amtes irreführen würde und dass er keinen bzw. keinen so hohen Anspruch auf die ausbezahlten Gelder gehabt hätte (Urk. 12).
- Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz vollumfänglich eingestanden (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 4/2 F/A 5 f., 12 ff., 108 f.; Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sein Geständnis bekräftigt (Urk. 46 S. 9). Es deckt sich ohne Weiteres mit dem Untersuchungs- ergebnis. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
- Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Grundtat- bestand). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).
- Die Vorinstanz hat den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mit den Handlungen des Beschuldigten als mehrfach verwirklicht betrachtet. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 4). Dass der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB (mehrfach) erfüllt ist, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Sie macht einzig geltend, es liege ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 22 S. 1 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.). - 7 -
- Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist. Das Bundesgericht hat den Begriff des "leichten Falls" im Leitentscheid BGE 149 IV 273 konkretisiert und eine Beurteilung anhand abgestufter, an den Deliktsbetrag anknüpfender Erheblichkeitsschwellen für massgeblich erklärt. Bei Beträgen unter Fr. 3'000.– ist stets von einem leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273, E. 1.5). Ob im mittleren Bereich (und ausnahmsweise im oberen Bereich) noch von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, beurteilt sich nach dem Ausmass des gesamten objektiven und subjektiven Tatverschuldens unter Berücksichtigung aller konkreten Tatumstände. Relevant ist zunächst die Höhe des Deliktsbetrags. Je näher dieser an der Untergrenze von Fr. 3'000.– liegt, desto eher ist von einem leichten Fall auszugehen, und je näher er an der Obergrenze von Fr. 36'000.– liegt, deso eher muss ein leichter Fall verneint werden. Weitere massgebende Kriterien sind namentlich die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs, das Ausmass der kriminellen Energie, die der Täter durch sein Handeln offenbart hat, die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs, etwa ob dieser auf aktive Irreführung oder bloss auf passives Verschweigen relevanter Tatsachen zurückzuführen ist, eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit sowie die Beweggründe und Ziele des Täters. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind demgegenüber die sog. Täterkomponenten, die nichts mit der Tat als solchen zu tun haben (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.7).
- Die Verteidigung führt ins Feld, es lägen verschiedene verschuldensmin- dernde Umstände vor, die einen leichten Fall begründeten. Der Beschuldigte sei im Herbst 2019 mit vier Monatsmietzinsen à je Fr. 1'200.– im Rückstand gewesen und - 8 - habe angesichts der mehrfachen Androhungen seines Vermieters, ihn bei Nichtbe- zahlung auf die Strasse zu stellen, befürchtet, seine Wohnung zu verlieren und ohne festen Wohnsitz auch seine Arbeitsstelle einzubüssen. Ferner habe er für Me- dikamente seines damals schwer kranken Vaters und für den Lebensunterhalt sei- ner Tochter und deren Mutter aufkommen müssen, die allesamt in der Republik Togo gelebt hätten und denen er regelmässig Geld überwiesen habe. Der Beschul- digte habe hohe Schulden gehabt und bereits damals wegen diverser Betreibungen auf dem Existenzminimum gelebt. Ab März 2020 hätten zudem die Corona- Massnahmen und die damit einhergehenden Unsicherheiten, die namentlich den Bausektor hart getroffen hätten, die ohnehin bereits bestehenden Existenzängste des Beschuldigten massiv verstärkt. Der Beschuldigte habe in dieser schwierigen Situation letztlich bloss ein "Kästchen" in den betreffenden Formularen falsch angekreuzt, was keine erhebliche kriminelle Energie offenbare. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe und er diese würde zurückzahlen müssen, nicht aber, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar machen würde (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.).
- Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag von knapp Fr. 27'000.– im oberen Bereich (oberstes Drittel) des vom Bundesgericht definier- ten "Mittelbereichs" (Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99) bewegt. Die Tathandlungen erstrecken sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum von acht Monaten (vgl. auch BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.2). In dieser Zeit bezog der Beschuldigte Sozialleistungen, die in ihrer Höhe etwa seinem damaligen tatsächlichen Erwerbseinkommen entsprachen (Fr. 30'488.40 brutto). Die Vorinstanz stellt daher korrekt fest, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln sein Einkommen praktisch verdoppelt hat (Urk. 33 S. 5). Da der Lohn des Beschuldigten im Tatzeitraum gepfändet wurde und er entsprechend auf dem Existenzminimum lebte – worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 47 S. 1 f.) –, sind die bezogenen Sozialleistungen im Verhältnis zu seinem tatsächlich ausbezahlten Erwerbsein- kommen sogar noch grösser. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines leichten Falles. - 9 -
- Der Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosenkasse monatlich wiederholt falsche Angaben gemacht, indem er das Formular betreffend "Angaben der versi- cherten Person" insgesamt acht Mal wahrheitswidrig ausgefüllt und dort unwahr angegeben hat, dass er im betreffenden Monat jeweils nicht gearbeitet habe (Frage 1). Damit hat der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch aktives Handeln getäuscht und nicht nur – was den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllen würde – vergessen, der Behörde wesentliche neue Tatsachen zu melden (vgl. etwa BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Es liegt damit eine (mehrfache) aktive Täuschung und nicht bloss ein Unterlassen vor, was gegen die Annahme eines leichten Falls spricht. Dass der Beschuldigte "nur" ein Kästchen im betreffenden Formular falsch angekreuzt hat, wie die Verteidigung geltend macht, trifft zwar zu, ist aber nicht entscheidend. Ebenso wenig spricht für einen leichten Fall, dass der Beschuldigte keine beson- ders raffinierten Vorkehrungen getroffen, sondern letztlich bloss in schriftlicher Form Unwahres behauptet hat. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) ausgestaltet und gerade dann anwendbar, wenn der Täter – wie hier – nicht arglistig gehandelt hat (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.8; BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Weiter weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 5) – nicht etwa durch die Überprüfung des IK-Auszugs durch die zuständigen Arbeitslosenkasse gestoppt wurde (Urk. 47 S. 3). Der von der Arbeitslosenkasse eingeholte IK-Auszug der Ausgleichskasse Schwyz datiert vom 1. Februar 2022 (Urk. 3/3) und der letzte unrechtmässige Leistungsbezug erfolgte im September 2020, mithin eineinhalb Jahre vorher. Sodann wurde der Beschuldigte erst mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2022 von der Arbeitslosenkasse auf die Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/11/2).
- In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Ihm war nach eigenen Angaben bewusst, dass er etwas Falsches tat (Urk. 4/2 F/A 12, Prot. I S. 13; Urk. 46 S 9). Dass ihm zwar bewusst gewesen sein soll, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen hatte und das Geld - 10 - würde zurückzahlen müssen, dass er sich aber einer Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), erscheint nicht glaubhaft. Auf den vom Beschuldigten ausgefüllten Formularen fanden sich klare Hinweise auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Urk. 3/10/1-11). Ob der Beschuldigte diese angesichts seiner beschränkten Deutschkenntnisse hinreichend verstanden hatte, kann offen bleiben, zumal er eingeräumt hat, ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er etwas Falsches tun würde. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. Juni 2002 bereits einmal wegen unwahrer Angaben gegenüber der Arbeitslosenver- sicherung – betreffend einen ähnlichen Sachverhalt wie den hier zu beurteilenden – bestraft worden war (Urk. 5 S. 6 ff.). Diese Verurteilung liegt zwar lange zurück und ist im Strafregister gelöscht (Urk. 34). Dass sich der Beschuldigte daran aber nicht mehr erinnern soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), und dass ihm mögliche strafrechtliche Folgen einer Täuschung der Arbeitslosenkasse nicht bewusst gewesen sein sollen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
- Mit Blick auf seine Beweggründe führte der Beschuldigte glaubhaft aus, dass er offene Mietschulden gehabt habe und ihm von seinem Vermieter mehrfach die Kündigung angedroht worden sei. Glaubhaft erscheint zudem, dass der Beschul- digte seine Tochter und deren Mutter sowie seinen damals schwer kranken Vater, welcher schlussendlich tatsächlich verstorben ist, in der Republik Togo finanziell unterstützt hat (Urk. 4/2 F/A 12; Prot. I S. 8 f, 13; Urk. 46 S. 4 f.). Dass er einen Teil der bezogenen Arbeitslosengelder zur Begleichung der ausstehenden Mietschul- den und zur Unterstützung seiner Angehörigen in Togo verwendet hat, erscheint naheliegend. Festzuhalten ist aber, dass sich der Mietzinsausstand im Herbst 2019 auf insgesamt Fr. 4'800.– beschränkte (vier Monatsmietzinsen à Fr. 1'200.–) und dass der Beschuldigte seiner Familie in Togo nach eigenen Angaben monatlich nur zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– überwiesen hat (Prot. I S. 8), was für den Zeit- raum von Dezember 2019 bis September 2020 maximal Fr. 3'000.– entspräche (belegt sind für diesen Zeitraum nur Zahlungen in der Höhe von knapp Fr. 1'800.–; Urk. 21). Von den zu Unrecht bezogenen Leistungen verblieben also insgesamt immer noch mindestens rund Fr. 19'100.–, die der Beschuldigte weder für die Zahlung offener Mietzinse noch für seine Familie in Togo verwendet hat. Wenigs- - 11 - tens in diesem Umfang befand er sich nicht in einer eigentlichen Notlage, welche die Tat als nachvollziehbar hätte erscheinen lassen können. Wenn der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals und völlig neu (und im Wider- spruch zu seinen bisherigen Depositionen) geltend macht, weitere Beträge an seine Familie geleistet zu haben, respektive ausführen lässt, es seien insgesamt viel höhere Beträge (von monatlich rund Fr. 1'000.–) dorthin geflossen (Urk. 46 S. 10 f; Urk. 47 S. 4), ohne hierfür – abgesehen von einer Kopie einer nachgereich- ten, wenig aussagekräftigen, handschriftlichen Aufstellung seiner Schwester aus Togo (Urk. 48/1; vgl. auch Urk. 47 S. 4) – Belege einreichen zu können, so erscheint dies wenig glaubhaft und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die entsprechenden Beträge seien geflossen, würde immer noch ein namhafter Betrag von rund der Hälfte der zu Unrecht bezogenen Leistungen verbleiben, welcher ohne eigentliche Notlage bei der Arbeitslosenkasse bezogen wurde und welchen der Beschuldigte in der Folge für sich verwendet hat. Dass der Beschuldigte hoch verschuldet war, gegen ihn Betreibungen liefen und sein Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war, rückt seine Tat nicht entscheidend in ein besseres Licht. Wenn dem Beschuldigten bewusst war, dass er die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse würde zurückzahlen müssen, wäre sein Verhalten selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn mit dem Arbeitslosengeld andere Gläubiger befriedigt worden wären, denn dies hätte lediglich eine Verlagerung der Schuldverhältnisse zur Folge gehabt. Dem Beschuldigte ist indes zu attestieren, dass er angesichts der Corona-Krise und den damit einhergehenden Unsicherheiten in der Baubran- che, in welcher er als temporär Angestellter tätig war, befürchtete, seine Arbeits- stelle zu verlieren (Urk. 46 S. 4, 9 f.; Urk. 47 S. 2 f.). Daraus lässt sich aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich bei einem allfälligen Verlust seiner Arbeitsstelle umgehend beim RAV hätte anmelden können und finanzielle Unter- stützung erhalten hätte.
- Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Bundes- gerichtsentscheid 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 zugrunde lag. Im betref- fenden Fall hatte es der Täter versäumt, der Sozialbehörde Mitteilung zu machen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz wegge- - 12 - wiesen worden war. Er bezog über einen Deliktszeitraum von acht Monaten einen Betrag von rund Fr. 23'000.–. Das Bundesgericht verneinte einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Der hier zu beurteilende Fall betrifft denselben Deliktszeit- raum, indessen einen höheren Deliktsbetrag und vor allem ein aktives (mehr- faches) Handeln und nicht blosses passives Verschweigen.
- Nach dem Gesagten kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 1 ff.) – nicht mehr von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug
- Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
- Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder -milderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
- Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass sich die De- liktssumme von knapp Fr. 27'000.– immer noch im unteren bis mittleren Bereich bewegt, wenn man das gesamte unter den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB fallende Spektrum betrachtet, also nicht nur den sog. Mittelbereich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 36'000.–, in dem je nach Verschulden auch noch ein "leichter Fall" i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen kann. Ähnliches gilt für den Tatzeitraum - 13 - von acht Monaten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte die Arbeits- losenkasse durch aktives Handeln getäuscht hat, indem er insgesamt acht Mal im Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig angege- ben hat, im betreffenden Monat nicht gearbeitet zu haben. Er hat den Tatbestand mehrfach, durch acht separate Tathandlungen erfüllt. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen.
- In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Motiv des Beschuldigten überwiegend finanzieller Natur war. Nur zu einem kleineren Teil ver- wendete er das zu Unrecht bezogene Geld zur Tilgung offener Mietzinse (maximal Fr. 4'800.–) sowie zur Unterstützung von Familienangehörigen in der Republik Togo (maximal Fr. 3'000.–; s. dazu E. IV.8). Zu seinen Gunsten kann immerhin gewertet werden, dass seine missliche finanzielle Lage, die drohende Ausweisung aus seiner Wohnung, die Unterstützungsbedürftigkeit von Familienangehörigen in Togo und die mit der Corona-Krise einhergehenden Unsicherheiten seine Hand- lungen ausgelöst haben mögen, auch wenn er sich letztlich in grösserem Umfang bereichert hat. Sodann ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er aus eigenem Antrieb mit dem deliktischen Verhalten aufgehört hat (vgl. E. IV.6) und er nicht etwa – wie die Vorinstanz ausführt (vgl. Urk. 33 S. 5) – durch die Überprüfung des IK- Auszugs durch die zuständige Arbeitskasse gestoppt wurde. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente leicht relativiert. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatz- strafe von 100 Tagessätzen erscheint angemessen.
- Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 und 11). Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die bereits länger zurückliegende, nicht einschlä- gige Vorstrafe (Urk. 34; Urk. 8/5) ist leicht straferhöhend zu gewichten. Angesichts der erdrückenden Beweislage können das Geständnis und die zum Ausdruck gebrachte Reue des Beschuldigten, wobei sein Bedauern sich mehr auf seine eigene Lebenssituation zu beziehen scheint, nur leicht strafmindernd berücksichtigt - 14 - werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd aus, sodass die Strafe unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.
- Die Tagessatzhöhe ist angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen, zumal sein Einkom- men nach wie vor gepfändet ist und er am Existenzminimum lebt (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 43/1-3).
- Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist mit der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. VI. Landesverweisung
- Der Beschuldigte ist Staatsbürger der Republik Togo. Weil kein leichter Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist, stellt sich die Frage der Landesverweisung.
- Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraus- setzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und dass zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib - 15 - in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härte- fallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer, 6B_1349/2023 vom 19. Februar 2024, E. 4.1).
- Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien einlässlich geprüft und einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 33 S. 10 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend – bzw. teilweise wiederholend – ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Der Beschuldigte wurde in der Republik Togo geboren und verbrachte dort die ersten gut 31 Jahre seines Lebens. Am tt. Dezember 1997 heiratete er in D._____, Togo, die Schweizer Staatsbürgerin, E._____, und reiste anschliessend im Sommer 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5 S. 1 f., 12). Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2004 getrennt hatten (vgl. Urk. 5 S. 13 ff., 18 ff., 22 ff., 32 ff., 77 ff.), liessen sie sich im Jahre 2009 scheiden (Urk. 5 S. 69 ff.). Seither lebt der Beschuldigte alleine in der Schweiz. Die Vorinstanz hebt zutreffend hervor, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz von gut 27 Jahren zwar eine sehr lange Zeit darstellt, dass dies aber dadurch zu relativieren - 16 - ist, dass der Beschuldigte zuvor während noch längerer Zeit in seinem Heimatland Togo lebte, wo er die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Ado- leszenz verbrachte.
- Seit seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Beschuldigte stets um Arbeit bemüht und war immer wieder erwerbstätig, wie die Vorinstanz richtig feststellt. Es gab aber auch immer wieder Zeiträume, in denen der Beschuldigte arbeitslos war und Arbeitslosengelder bezog (vgl. z.B. Urk. 5 S. 11, 16, 28, 30 f., 46 f., 49 f., 83 f.). Es war ihm nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Seit rund 15 Jah- ren arbeitet er nun beim gleichen Betrieb, der F._____ AG, teilweise festangestellt und teilweise über Temporärbüros. Offenbar ist man mit seiner Arbeit zufrieden. Laut Angaben des Beschuldigten habe ihm sein Chef eine Festanstellung in Aussicht gestellt; etwas Schriftliches bzw. einen Beleg dafür gibt es indes nicht (Urk. 46 S. 2, 7). Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschuldigte also nach wie vor bloss temporär beschäftigt und vermag seine finanziellen Bedürfnisse (längerfristig) nicht vollumfänglich selbst abzudecken. Der Beschuldigte ist nach wie vor hoch verschuldet (vgl. Urk. 8/6-7), wobei er zur Höhe der ausstehenden Schulden an- lässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben machen konnte (Urk. 46 S. 3 f.). Von einer besonders guten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann deshalb nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass ihm seine derzeitige Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, ein positives Arbeitszeugnis ausstellt (vgl. Urk. 23/2).
- Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er ist seit 2009 geschieden und lebt alleine. Laut dem Beschuldigten pflegt er in der Schweiz einzig zu seiner Ex-Frau (und deren Eltern) einen regelmässigen Kontakt (Urk. 46 S. 5 f.). In der Republik Togo leben seine Mutter, seine Geschwister, seine Tochter und deren Mutter. Nach eigenen Angaben reiste der Beschuldigte bis 2017 regel- mässig – einmal jährlich – in sein Heimatland, was er seither wegen finanzieller Probleme unterliess (Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 5). Mit der Vorinstanz ist von einer nach wie vor intakten Beziehung zu seiner Familie in Togo auszugehen, was sich nicht zuletzt in den Unterstützungsleistungen zeigt, die der Beschuldigte seinen Angehö- rigen in Togo monatlich überweist. Sodann gab er anlässlich der Berufungsver- - 17 - handlung an, regelmässigen telefonischen Kontakt sowohl zu seiner Mutter und Schwester, wie auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6) – zu seiner Tochter und der Kindsmutter zu pflegen (Urk. 46 S. 5).
- Das soziale Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz beschränkt sich auf seine Arbeitskollegen bzw. auf seine Ex-Frau und deren Eltern. Anderweitige sozi- ale oder persönliche Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz bestehen nicht (Urk. 46 S, 5 f.). Ausserhalb der Arbeit hat er keine Hobbys, engagiert sich nicht in Vereinen o. dgl. Anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht gab er an, sich regelmässig mit seiner Ex-Frau zu treffen und sie würden zusammen essen und/oder spazieren gehen sowie Ausflüge in die Berge machen (Urk. 46 S. 6). Er spricht zwar französisch, die Landessprache von Togo, seine Deutschkenntnisse sind aber trotz seines 27-jährigen Aufenthalts in der (Deutsch-)Schweiz beschränkt. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren auf eine Übersetzung angewiesen und auch in der Berufungsverhandlung nicht in der Lage, sich flüssig in deutsch auszudrücken (Prot. I S. 5). Aus den Migrationsakten gehen sodann diverse Gesetzesverstösse hervor, die sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen (Urk. 5 S. 3 ff. [Strafbefehl vom
- November 1998 betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung], S. 6 ff. [Strafbefehl vom 27. Juni 2002 betreffend Vergehen gegen das Arbeitslosenver- sicherungsgesetz], S. 58 ff. [Strafbefehl vom 24. Februar 2005 betreffend mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes], S. 61 ff. [Strafbefehl vom
- Juli 2007 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], S. 65 ff. [Strafbefehl vom 23. Oktober 2008 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], S. 104 ff. [Strafbefehl vom 15. Januar 2016 betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz]).Auch wenn diese aktenkundigen Verurteilungen weit zurück liegen (und ent- sprechend aus dem Strafregisterauszug gelöscht wurden), zeigen sie doch in ihrer Vielzahl deutlich auf, dass der Beschuldigte immer wieder in Konflikt mit der schwei- zerischen Rechtsordnung geraten ist (vgl. auch BGE 150 IV 103 E. 2.2.2. und 2.2.3). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschul- digte in der Schweiz besonders gut integriert hat. - 18 -
- Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erweist sich als gut. Eine Rück- kehr in die Republik Togo und eine soziale und berufliche Wiedereingliederung scheint ohne Weiteres möglich. Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und Jugendjahre in seinem Heimatland, er spricht die Landessprache von Togo und ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Sämtliche Familienangehöri- gen des Beschuldigten leben in Togo. Weshalb eine berufliche Eingliederung in Togo nicht möglich sein soll, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 22 S. 5; Urk. 47 S. 6), ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte übte in seinem Leben diverse verschiedene Berufe aus (Bambusmöbelschreiner, Autoteileverkäufer, Reinigung, Baugewerbe) und stellte seine berufliche Anpassungsfähigkeit mehrfach unter Beweis, insbesondere als er in die Schweiz einreiste. Dass in Togo keine Flachda- chisoleure gebraucht werden, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 22 S. 5), mag zutreffen, heisst aber nicht, dass er nicht einen anderen Beruf ausüben könnte, etwa im Baugewerbe, in der Reinigungsbranche, in der Schreinerei, in der Automo- bilbranche oder in anderen Branchen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Möglichkeit einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung des Beschuldigten in Togo durchaus intakt ist. Soweit die Verteidigung neu ins Feld führt, der Beschuldigte sei als Mitglied der Oppositionspartei von der korrupten Regierung in Togo 1996 in die Schweiz geflüchtet (und habe hier ein Asylgesuch gestellt, über welches aufgrund seiner Heirat nicht mehr entschieden worden sei) und müsse zwar im Falle einer Wegweisung in sein Heimatland nicht direkt eine Gefahr für sein Leben befürchten, doch weiterhin eine Benachteiligung durch das korrupte System (Urk. 47 S. 5), ist folgendes festzuhalten: Damit macht der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland zwar eine wirtschaftliche Benachteiligung geltend; es wurde indes weder dargetan noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte – der vor knapp 30 Jahren "geflüchtet" ist und in der Zwischenzeit schon mehrfach wieder nach Togo gereist ist – bei einer Rückkehr Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Entsprechend stehen weder das Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) noch andere zwingende völkerrechtliche Normen der Landesverweisung entgegen. Mit anderen Worten stehen der Landesverweisung somit aus heutiger Sicht keine Vollzugshin- dernisse entgegen. - 19 -
- Ein schwerer persönlicher Härtefall ist damit zu verneinen. Auf eine Interes- senabwägung kommt es folglich nicht an. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.
- Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 13). Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung wäre aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.
- Die Vorinstanz sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab. Auch diesbezüglich kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 13 f.) und wäre ein abweichender Entscheid bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollständig. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'969.60 (inkl. MwSt.) geltend, was - 20 - ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 45). Sie ist entsprechend antragsgemäss mit Fr. 2'969.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 7. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. - 21 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'969.60 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 22 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250220-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 21. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. März 2025 (GG250020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2025 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 15 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 35 S. 2; Urk. 47 S. 1)
1. A._____ sei vom Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Das Verfahren betreffend die mehrfache Übertretung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 sei einzustellen.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 7. März 2025 wurde der Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wurde zudem i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde abgesehen.
2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. März 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 28 und Urk. 31) reichte er mit Eingabe vom 19. Mai 2025 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ging am
4. August 2025 ein (Urk. 42 und Urk. 43/1-3).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vor- fragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 46) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Par- teien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 6). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde eben- falls am 21. August 2025 gefällt (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 49).
- 5 - II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufung (Urk. 35; Urk. 47 S. 1; Prot. II S. 4 f.) gegen die Dispositivziffern 1–4 (Schuldspruch, Strafe, Vollzug, Landesverweisung) sowie die Dispositivziffern 8 und 9 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Mit der Landesverweisung zusammenhängend muss auch das Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Disposi- tivziffer 5) als mitangefochten gelten. Nicht angefochten wurden die Dispositiv- ziffern 6 und 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und Kostenfestsetzung). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
2. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und keine Anschlussberu- fung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am
12. Dezember 2019 beim RAV Zürich einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und dabei angegeben, dass sein Arbeitseinsatz bei seinem letzten Arbeit- geber, der B._____ GmbH, per 25. Oktober 2019 geendet habe. Weiter habe er zuhanden der Arbeitslosenversicherung jeweils das Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" für die Monate Dezember 2019 und März 2020 bis Sep- tember 2020 ausgefüllt und dabei für jeden dieser Monate einzeln – wahrheitswidrig
– angegeben, dass er nicht gearbeitet habe. Der Beschuldigte habe dabei ganz
- 6 - bewusst verschwiegen, dass er in diesem Zeitraum zunächst bei der B._____ GmbH (Dezember 2019 und 2. März 2020 bis 21. August 2020) und dann bei der C._____ AG (ab dem 24. August 2020) angestellt gewesen sei und ein Einkommen von insgesamt mindestens brutto Fr. 30'488.40 erzielt habe. Aufgrund seiner un- wahren Angaben habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'899.45 bezogen, auf die er bei vollständiger Deklaration seiner Einkünfte keinen Anspruch gehabt hätte. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er sämtliche Arbeitstätigkeiten und Einkünfte hätte deklarieren müssen, dass er mit seinen unwahren Angaben die Mit- arbeiter des zuständigen Amtes irreführen würde und dass er keinen bzw. keinen so hohen Anspruch auf die ausbezahlten Gelder gehabt hätte (Urk. 12).
2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz vollumfänglich eingestanden (Urk. 4/1 F/A 9; Urk. 4/2 F/A 5 f., 12 ff., 108 f.; Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sein Geständnis bekräftigt (Urk. 46 S. 9). Es deckt sich ohne Weiteres mit dem Untersuchungs- ergebnis. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Grundtat- bestand). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB mit den Handlungen des Beschuldigten als mehrfach verwirklicht betrachtet. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 4). Dass der Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB (mehrfach) erfüllt ist, stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Sie macht einzig geltend, es liege ein leichter Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 22 S. 1 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.).
- 7 -
3. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist. Das Bundesgericht hat den Begriff des "leichten Falls" im Leitentscheid BGE 149 IV 273 konkretisiert und eine Beurteilung anhand abgestufter, an den Deliktsbetrag anknüpfender Erheblichkeitsschwellen für massgeblich erklärt. Bei Beträgen unter Fr. 3'000.– ist stets von einem leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.– scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273, E. 1.5). Ob im mittleren Bereich (und ausnahmsweise im oberen Bereich) noch von einem leichten Fall ausgegangen werden kann, beurteilt sich nach dem Ausmass des gesamten objektiven und subjektiven Tatverschuldens unter Berücksichtigung aller konkreten Tatumstände. Relevant ist zunächst die Höhe des Deliktsbetrags. Je näher dieser an der Untergrenze von Fr. 3'000.– liegt, desto eher ist von einem leichten Fall auszugehen, und je näher er an der Obergrenze von Fr. 36'000.– liegt, deso eher muss ein leichter Fall verneint werden. Weitere massgebende Kriterien sind namentlich die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs, das Ausmass der kriminellen Energie, die der Täter durch sein Handeln offenbart hat, die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs, etwa ob dieser auf aktive Irreführung oder bloss auf passives Verschweigen relevanter Tatsachen zurückzuführen ist, eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit sowie die Beweggründe und Ziele des Täters. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind demgegenüber die sog. Täterkomponenten, die nichts mit der Tat als solchen zu tun haben (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.7).
4. Die Verteidigung führt ins Feld, es lägen verschiedene verschuldensmin- dernde Umstände vor, die einen leichten Fall begründeten. Der Beschuldigte sei im Herbst 2019 mit vier Monatsmietzinsen à je Fr. 1'200.– im Rückstand gewesen und
- 8 - habe angesichts der mehrfachen Androhungen seines Vermieters, ihn bei Nichtbe- zahlung auf die Strasse zu stellen, befürchtet, seine Wohnung zu verlieren und ohne festen Wohnsitz auch seine Arbeitsstelle einzubüssen. Ferner habe er für Me- dikamente seines damals schwer kranken Vaters und für den Lebensunterhalt sei- ner Tochter und deren Mutter aufkommen müssen, die allesamt in der Republik Togo gelebt hätten und denen er regelmässig Geld überwiesen habe. Der Beschul- digte habe hohe Schulden gehabt und bereits damals wegen diverser Betreibungen auf dem Existenzminimum gelebt. Ab März 2020 hätten zudem die Corona- Massnahmen und die damit einhergehenden Unsicherheiten, die namentlich den Bausektor hart getroffen hätten, die ohnehin bereits bestehenden Existenzängste des Beschuldigten massiv verstärkt. Der Beschuldigte habe in dieser schwierigen Situation letztlich bloss ein "Kästchen" in den betreffenden Formularen falsch angekreuzt, was keine erhebliche kriminelle Energie offenbare. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe und er diese würde zurückzahlen müssen, nicht aber, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar machen würde (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 47 S. 1 ff.).
5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag von knapp Fr. 27'000.– im oberen Bereich (oberstes Drittel) des vom Bundesgericht definier- ten "Mittelbereichs" (Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.99) bewegt. Die Tathandlungen erstrecken sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum von acht Monaten (vgl. auch BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.2). In dieser Zeit bezog der Beschuldigte Sozialleistungen, die in ihrer Höhe etwa seinem damaligen tatsächlichen Erwerbseinkommen entsprachen (Fr. 30'488.40 brutto). Die Vorinstanz stellt daher korrekt fest, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln sein Einkommen praktisch verdoppelt hat (Urk. 33 S. 5). Da der Lohn des Beschuldigten im Tatzeitraum gepfändet wurde und er entsprechend auf dem Existenzminimum lebte – worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 47 S. 1 f.) –, sind die bezogenen Sozialleistungen im Verhältnis zu seinem tatsächlich ausbezahlten Erwerbsein- kommen sogar noch grösser. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines leichten Falles.
- 9 -
6. Der Beschuldigte hat gegenüber der Arbeitslosenkasse monatlich wiederholt falsche Angaben gemacht, indem er das Formular betreffend "Angaben der versi- cherten Person" insgesamt acht Mal wahrheitswidrig ausgefüllt und dort unwahr angegeben hat, dass er im betreffenden Monat jeweils nicht gearbeitet habe (Frage 1). Damit hat der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse durch aktives Handeln getäuscht und nicht nur – was den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllen würde – vergessen, der Behörde wesentliche neue Tatsachen zu melden (vgl. etwa BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Es liegt damit eine (mehrfache) aktive Täuschung und nicht bloss ein Unterlassen vor, was gegen die Annahme eines leichten Falls spricht. Dass der Beschuldigte "nur" ein Kästchen im betreffenden Formular falsch angekreuzt hat, wie die Verteidigung geltend macht, trifft zwar zu, ist aber nicht entscheidend. Ebenso wenig spricht für einen leichten Fall, dass der Beschuldigte keine beson- ders raffinierten Vorkehrungen getroffen, sondern letztlich bloss in schriftlicher Form Unwahres behauptet hat. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) ausgestaltet und gerade dann anwendbar, wenn der Täter – wie hier – nicht arglistig gehandelt hat (vgl. BGE 149 IV 273, E. 1.5.8; BGer, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020, E. 1.1.2 und E. 1.2). Weiter weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte
– entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 5) – nicht etwa durch die Überprüfung des IK-Auszugs durch die zuständigen Arbeitslosenkasse gestoppt wurde (Urk. 47 S. 3). Der von der Arbeitslosenkasse eingeholte IK-Auszug der Ausgleichskasse Schwyz datiert vom 1. Februar 2022 (Urk. 3/3) und der letzte unrechtmässige Leistungsbezug erfolgte im September 2020, mithin eineinhalb Jahre vorher. Sodann wurde der Beschuldigte erst mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2022 von der Arbeitslosenkasse auf die Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 3; Urk. 3/11/2).
7. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Ihm war nach eigenen Angaben bewusst, dass er etwas Falsches tat (Urk. 4/2 F/A 12, Prot. I S. 13; Urk. 46 S 9). Dass ihm zwar bewusst gewesen sein soll, dass er keinen Anspruch auf die Leistungen hatte und das Geld
- 10 - würde zurückzahlen müssen, dass er sich aber einer Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), erscheint nicht glaubhaft. Auf den vom Beschuldigten ausgefüllten Formularen fanden sich klare Hinweise auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Urk. 3/10/1-11). Ob der Beschuldigte diese angesichts seiner beschränkten Deutschkenntnisse hinreichend verstanden hatte, kann offen bleiben, zumal er eingeräumt hat, ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er etwas Falsches tun würde. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 27. Juni 2002 bereits einmal wegen unwahrer Angaben gegenüber der Arbeitslosenver- sicherung – betreffend einen ähnlichen Sachverhalt wie den hier zu beurteilenden – bestraft worden war (Urk. 5 S. 6 ff.). Diese Verurteilung liegt zwar lange zurück und ist im Strafregister gelöscht (Urk. 34). Dass sich der Beschuldigte daran aber nicht mehr erinnern soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 4), und dass ihm mögliche strafrechtliche Folgen einer Täuschung der Arbeitslosenkasse nicht bewusst gewesen sein sollen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
8. Mit Blick auf seine Beweggründe führte der Beschuldigte glaubhaft aus, dass er offene Mietschulden gehabt habe und ihm von seinem Vermieter mehrfach die Kündigung angedroht worden sei. Glaubhaft erscheint zudem, dass der Beschul- digte seine Tochter und deren Mutter sowie seinen damals schwer kranken Vater, welcher schlussendlich tatsächlich verstorben ist, in der Republik Togo finanziell unterstützt hat (Urk. 4/2 F/A 12; Prot. I S. 8 f, 13; Urk. 46 S. 4 f.). Dass er einen Teil der bezogenen Arbeitslosengelder zur Begleichung der ausstehenden Mietschul- den und zur Unterstützung seiner Angehörigen in Togo verwendet hat, erscheint naheliegend. Festzuhalten ist aber, dass sich der Mietzinsausstand im Herbst 2019 auf insgesamt Fr. 4'800.– beschränkte (vier Monatsmietzinsen à Fr. 1'200.–) und dass der Beschuldigte seiner Familie in Togo nach eigenen Angaben monatlich nur zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– überwiesen hat (Prot. I S. 8), was für den Zeit- raum von Dezember 2019 bis September 2020 maximal Fr. 3'000.– entspräche (belegt sind für diesen Zeitraum nur Zahlungen in der Höhe von knapp Fr. 1'800.–; Urk. 21). Von den zu Unrecht bezogenen Leistungen verblieben also insgesamt immer noch mindestens rund Fr. 19'100.–, die der Beschuldigte weder für die Zahlung offener Mietzinse noch für seine Familie in Togo verwendet hat. Wenigs-
- 11 - tens in diesem Umfang befand er sich nicht in einer eigentlichen Notlage, welche die Tat als nachvollziehbar hätte erscheinen lassen können. Wenn der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals und völlig neu (und im Wider- spruch zu seinen bisherigen Depositionen) geltend macht, weitere Beträge an seine Familie geleistet zu haben, respektive ausführen lässt, es seien insgesamt viel höhere Beträge (von monatlich rund Fr. 1'000.–) dorthin geflossen (Urk. 46 S. 10 f; Urk. 47 S. 4), ohne hierfür – abgesehen von einer Kopie einer nachgereich- ten, wenig aussagekräftigen, handschriftlichen Aufstellung seiner Schwester aus Togo (Urk. 48/1; vgl. auch Urk. 47 S. 4) – Belege einreichen zu können, so erscheint dies wenig glaubhaft und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, die entsprechenden Beträge seien geflossen, würde immer noch ein namhafter Betrag von rund der Hälfte der zu Unrecht bezogenen Leistungen verbleiben, welcher ohne eigentliche Notlage bei der Arbeitslosenkasse bezogen wurde und welchen der Beschuldigte in der Folge für sich verwendet hat. Dass der Beschuldigte hoch verschuldet war, gegen ihn Betreibungen liefen und sein Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet war, rückt seine Tat nicht entscheidend in ein besseres Licht. Wenn dem Beschuldigten bewusst war, dass er die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse würde zurückzahlen müssen, wäre sein Verhalten selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn mit dem Arbeitslosengeld andere Gläubiger befriedigt worden wären, denn dies hätte lediglich eine Verlagerung der Schuldverhältnisse zur Folge gehabt. Dem Beschuldigte ist indes zu attestieren, dass er angesichts der Corona-Krise und den damit einhergehenden Unsicherheiten in der Baubran- che, in welcher er als temporär Angestellter tätig war, befürchtete, seine Arbeits- stelle zu verlieren (Urk. 46 S. 4, 9 f.; Urk. 47 S. 2 f.). Daraus lässt sich aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich bei einem allfälligen Verlust seiner Arbeitsstelle umgehend beim RAV hätte anmelden können und finanzielle Unter- stützung erhalten hätte.
9. Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Bundes- gerichtsentscheid 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 zugrunde lag. Im betref- fenden Fall hatte es der Täter versäumt, der Sozialbehörde Mitteilung zu machen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz wegge-
- 12 - wiesen worden war. Er bezog über einen Deliktszeitraum von acht Monaten einen Betrag von rund Fr. 23'000.–. Das Bundesgericht verneinte einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Der hier zu beurteilende Fall betrifft denselben Deliktszeit- raum, indessen einen höheren Deliktsbetrag und vor allem ein aktives (mehr- faches) Handeln und nicht blosses passives Verschweigen.
10. Nach dem Gesagten kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 1 ff.) – nicht mehr von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und schob den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
2. Der Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von drei Tagen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder -milderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
3. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass sich die De- liktssumme von knapp Fr. 27'000.– immer noch im unteren bis mittleren Bereich bewegt, wenn man das gesamte unter den Grundtatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB fallende Spektrum betrachtet, also nicht nur den sog. Mittelbereich zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 36'000.–, in dem je nach Verschulden auch noch ein "leichter Fall" i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen kann. Ähnliches gilt für den Tatzeitraum
- 13 - von acht Monaten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte die Arbeits- losenkasse durch aktives Handeln getäuscht hat, indem er insgesamt acht Mal im Formular betreffend "Angaben der versicherten Person" wahrheitswidrig angege- ben hat, im betreffenden Monat nicht gearbeitet zu haben. Er hat den Tatbestand mehrfach, durch acht separate Tathandlungen erfüllt. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen.
4. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich gehandelt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Motiv des Beschuldigten überwiegend finanzieller Natur war. Nur zu einem kleineren Teil ver- wendete er das zu Unrecht bezogene Geld zur Tilgung offener Mietzinse (maximal Fr. 4'800.–) sowie zur Unterstützung von Familienangehörigen in der Republik Togo (maximal Fr. 3'000.–; s. dazu E. IV.8). Zu seinen Gunsten kann immerhin gewertet werden, dass seine missliche finanzielle Lage, die drohende Ausweisung aus seiner Wohnung, die Unterstützungsbedürftigkeit von Familienangehörigen in Togo und die mit der Corona-Krise einhergehenden Unsicherheiten seine Hand- lungen ausgelöst haben mögen, auch wenn er sich letztlich in grösserem Umfang bereichert hat. Sodann ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er aus eigenem Antrieb mit dem deliktischen Verhalten aufgehört hat (vgl. E. IV.6) und er nicht etwa
– wie die Vorinstanz ausführt (vgl. Urk. 33 S. 5) – durch die Überprüfung des IK- Auszugs durch die zuständige Arbeitskasse gestoppt wurde. Das Tatverschulden wird durch die subjektiven Elemente leicht relativiert. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatz- strafe von 100 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 33 S. 8 und 11). Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. Die bereits länger zurückliegende, nicht einschlä- gige Vorstrafe (Urk. 34; Urk. 8/5) ist leicht straferhöhend zu gewichten. Angesichts der erdrückenden Beweislage können das Geständnis und die zum Ausdruck gebrachte Reue des Beschuldigten, wobei sein Bedauern sich mehr auf seine eigene Lebenssituation zu beziehen scheint, nur leicht strafmindernd berücksichtigt
- 14 - werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd aus, sodass die Strafe unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.
6. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen, zumal sein Einkom- men nach wie vor gepfändet ist und er am Existenzminimum lebt (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 43/1-3).
7. Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). Ebenso ist mit der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse zu verzichten. In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Verschlechte- rungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. VI. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Staatsbürger der Republik Togo. Weil kein leichter Fall eines unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist, stellt sich die Frage der Landesverweisung.
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe i.S.v. Art 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraus- setzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und dass zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
- 15 - in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härte- fallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer, 6B_1349/2023 vom 19. Februar 2024, E. 4.1).
3. Die Vorinstanz hat die relevanten Kriterien einlässlich geprüft und einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 33 S. 10 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend – bzw. teilweise wiederholend – ist auf Folgendes hinzuweisen:
4. Der Beschuldigte wurde in der Republik Togo geboren und verbrachte dort die ersten gut 31 Jahre seines Lebens. Am tt. Dezember 1997 heiratete er in D._____, Togo, die Schweizer Staatsbürgerin, E._____, und reiste anschliessend im Sommer 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (vgl. Urk. 5 S. 1 f., 12). Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2004 getrennt hatten (vgl. Urk. 5 S. 13 ff., 18 ff., 22 ff., 32 ff., 77 ff.), liessen sie sich im Jahre 2009 scheiden (Urk. 5 S. 69 ff.). Seither lebt der Beschuldigte alleine in der Schweiz. Die Vorinstanz hebt zutreffend hervor, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz von gut 27 Jahren zwar eine sehr lange Zeit darstellt, dass dies aber dadurch zu relativieren
- 16 - ist, dass der Beschuldigte zuvor während noch längerer Zeit in seinem Heimatland Togo lebte, wo er die als sehr prägend zu wertenden Kindheitsjahre und die Ado- leszenz verbrachte.
5. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat sich der Beschuldigte stets um Arbeit bemüht und war immer wieder erwerbstätig, wie die Vorinstanz richtig feststellt. Es gab aber auch immer wieder Zeiträume, in denen der Beschuldigte arbeitslos war und Arbeitslosengelder bezog (vgl. z.B. Urk. 5 S. 11, 16, 28, 30 f., 46 f., 49 f., 83 f.). Es war ihm nicht gelungen, eine dauerhafte Anstellung zu finden. Seit rund 15 Jah- ren arbeitet er nun beim gleichen Betrieb, der F._____ AG, teilweise festangestellt und teilweise über Temporärbüros. Offenbar ist man mit seiner Arbeit zufrieden. Laut Angaben des Beschuldigten habe ihm sein Chef eine Festanstellung in Aussicht gestellt; etwas Schriftliches bzw. einen Beleg dafür gibt es indes nicht (Urk. 46 S. 2, 7). Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschuldigte also nach wie vor bloss temporär beschäftigt und vermag seine finanziellen Bedürfnisse (längerfristig) nicht vollumfänglich selbst abzudecken. Der Beschuldigte ist nach wie vor hoch verschuldet (vgl. Urk. 8/6-7), wobei er zur Höhe der ausstehenden Schulden an- lässlich der Berufungsverhandlung keine Angaben machen konnte (Urk. 46 S. 3 f.). Von einer besonders guten beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann deshalb nicht gesprochen werden. Daran ändert nichts, dass ihm seine derzeitige Arbeitgeberin, die G._____ GmbH, ein positives Arbeitszeugnis ausstellt (vgl. Urk. 23/2).
6. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er ist seit 2009 geschieden und lebt alleine. Laut dem Beschuldigten pflegt er in der Schweiz einzig zu seiner Ex-Frau (und deren Eltern) einen regelmässigen Kontakt (Urk. 46 S. 5 f.). In der Republik Togo leben seine Mutter, seine Geschwister, seine Tochter und deren Mutter. Nach eigenen Angaben reiste der Beschuldigte bis 2017 regel- mässig – einmal jährlich – in sein Heimatland, was er seither wegen finanzieller Probleme unterliess (Prot. I S. 9; Urk. 46 S. 5). Mit der Vorinstanz ist von einer nach wie vor intakten Beziehung zu seiner Familie in Togo auszugehen, was sich nicht zuletzt in den Unterstützungsleistungen zeigt, die der Beschuldigte seinen Angehö- rigen in Togo monatlich überweist. Sodann gab er anlässlich der Berufungsver-
- 17 - handlung an, regelmässigen telefonischen Kontakt sowohl zu seiner Mutter und Schwester, wie auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 47 S. 6)
– zu seiner Tochter und der Kindsmutter zu pflegen (Urk. 46 S. 5).
7. Das soziale Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz beschränkt sich auf seine Arbeitskollegen bzw. auf seine Ex-Frau und deren Eltern. Anderweitige sozi- ale oder persönliche Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz bestehen nicht (Urk. 46 S, 5 f.). Ausserhalb der Arbeit hat er keine Hobbys, engagiert sich nicht in Vereinen o. dgl. Anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht gab er an, sich regelmässig mit seiner Ex-Frau zu treffen und sie würden zusammen essen und/oder spazieren gehen sowie Ausflüge in die Berge machen (Urk. 46 S. 6). Er spricht zwar französisch, die Landessprache von Togo, seine Deutschkenntnisse sind aber trotz seines 27-jährigen Aufenthalts in der (Deutsch-)Schweiz beschränkt. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren auf eine Übersetzung angewiesen und auch in der Berufungsverhandlung nicht in der Lage, sich flüssig in deutsch auszudrücken (Prot. I S. 5). Aus den Migrationsakten gehen sodann diverse Gesetzesverstösse hervor, die sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Schweiz hat zuschulden kommen lassen (Urk. 5 S. 3 ff. [Strafbefehl vom
11. November 1998 betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung], S. 6 ff. [Strafbefehl vom 27. Juni 2002 betreffend Vergehen gegen das Arbeitslosenver- sicherungsgesetz], S. 58 ff. [Strafbefehl vom 24. Februar 2005 betreffend mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes], S. 61 ff. [Strafbefehl vom
26. Juli 2007 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], S. 65 ff. [Strafbefehl vom 23. Oktober 2008 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz], S. 104 ff. [Strafbefehl vom 15. Januar 2016 betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz]).Auch wenn diese aktenkundigen Verurteilungen weit zurück liegen (und ent- sprechend aus dem Strafregisterauszug gelöscht wurden), zeigen sie doch in ihrer Vielzahl deutlich auf, dass der Beschuldigte immer wieder in Konflikt mit der schwei- zerischen Rechtsordnung geraten ist (vgl. auch BGE 150 IV 103 E. 2.2.2. und 2.2.3). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschul- digte in der Schweiz besonders gut integriert hat.
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8. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten erweist sich als gut. Eine Rück- kehr in die Republik Togo und eine soziale und berufliche Wiedereingliederung scheint ohne Weiteres möglich. Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und Jugendjahre in seinem Heimatland, er spricht die Landessprache von Togo und ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Sämtliche Familienangehöri- gen des Beschuldigten leben in Togo. Weshalb eine berufliche Eingliederung in Togo nicht möglich sein soll, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 22 S. 5; Urk. 47 S. 6), ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte übte in seinem Leben diverse verschiedene Berufe aus (Bambusmöbelschreiner, Autoteileverkäufer, Reinigung, Baugewerbe) und stellte seine berufliche Anpassungsfähigkeit mehrfach unter Beweis, insbesondere als er in die Schweiz einreiste. Dass in Togo keine Flachda- chisoleure gebraucht werden, wie der Beschuldigte geltend macht (Urk. 22 S. 5), mag zutreffen, heisst aber nicht, dass er nicht einen anderen Beruf ausüben könnte, etwa im Baugewerbe, in der Reinigungsbranche, in der Schreinerei, in der Automo- bilbranche oder in anderen Branchen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Möglichkeit einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung des Beschuldigten in Togo durchaus intakt ist. Soweit die Verteidigung neu ins Feld führt, der Beschuldigte sei als Mitglied der Oppositionspartei von der korrupten Regierung in Togo 1996 in die Schweiz geflüchtet (und habe hier ein Asylgesuch gestellt, über welches aufgrund seiner Heirat nicht mehr entschieden worden sei) und müsse zwar im Falle einer Wegweisung in sein Heimatland nicht direkt eine Gefahr für sein Leben befürchten, doch weiterhin eine Benachteiligung durch das korrupte System (Urk. 47 S. 5), ist folgendes festzuhalten: Damit macht der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland zwar eine wirtschaftliche Benachteiligung geltend; es wurde indes weder dargetan noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte – der vor knapp 30 Jahren "geflüchtet" ist und in der Zwischenzeit schon mehrfach wieder nach Togo gereist ist – bei einer Rückkehr Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Entsprechend stehen weder das Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) noch andere zwingende völkerrechtliche Normen der Landesverweisung entgegen. Mit anderen Worten stehen der Landesverweisung somit aus heutiger Sicht keine Vollzugshin- dernisse entgegen.
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9. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist damit zu verneinen. Auf eine Interes- senabwägung kommt es folglich nicht an. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.
10. Die Dauer der Landesverweisung ist auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 13). Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung wäre aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.
11. Die Vorinstanz sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab. Auch diesbezüglich kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 13 f.) und wäre ein abweichender Entscheid bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispo- sitivziffern 8 und 9) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen praktisch vollständig. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 2'969.60 (inkl. MwSt.) geltend, was
- 20 - ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 45). Sie ist entsprechend antragsgemäss mit Fr. 2'969.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 7. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'500.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'969.60 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
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9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, z. Hd. H._____, im Dop- pel für sich sowie zuhanden der Arbeitslosenkasse Unia (SV-Nr. …/Nr.: …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.