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GG250019

Üble Nachrede

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2025 (act. 18) ging am 3. Februar 2025 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfü- gung vom 21. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mit Eingabe vom 7. März 2025 ersuchte die Verteidigung um die Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde den Parteien die La- dung zur Hauptverhandlung vom 20. März 2025 abgenommen und die Hauptver- handlung neu angesetzt auf den 22. April 2025. Weiter wurde den Parteien erneut Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mit Eingabe vom 1. April 2025 bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin. Mit Eingabe vom 3. April 2025 offerierte die Verteidigung innert Frist diverse Urkunden zum Beweis (act. 42; act. 43/1-6).

E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 22. April 2025 erschien der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dem Verteidiger und der Vertretung der Privatklägerin schriftlich im Dispositiv ausgehän- digt (act. 51; Prot. S. 26).

E. 1.3 Die Verteidigung meldete vor Schranken und mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Berufung an (Prot. S. 26, act. 53).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 23. April 2025 (hierorts eingegangen am 5. Mai 2025) ver- langte die Privatklägerschaft die Zustellung des begründeten Urteils (act. 54).

E. 2 Strafantrag

E. 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.

E. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

E. 2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

3. Strafzumessung

E. 3 Anklageschrift

E. 3.1 Tatkomponente

- 17 - 3.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Post auf X veröffentlichte, wo er über mehr als 22'000 Follower verfügte. Weiter benutzte er unter anderem #Holocaust und #Siedlerkolonialismus wodurch der Post auch unter diesen Suchbegriffen erschien und verbreitet wurde. Hinsicht- lich der Intensität des Eingriffs in die Ehre ist festzuhalten, dass der gegen die Pri- vatklägerin erhobene Vorwurf noch leicht wiegt, zumal sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht deutlich schwerwiegendere ehrverletzende Äusserun- gen denkbar sind: Der Beschuldigte beschränkte sich auf eine knappe schriftliche Äusserung, welche sich auf das begrenzte Thema eines Gewaltaufrufs im Nahost- konflikt im Rahmen der Äusserung eines Slogans bezog. Im Ergebnis wiegt das objektive Tatverschulden bezüglich der üblen Nachrede noch leicht. 3.1.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit der überwiegenden Absicht handelte, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nicht wolle, dass die Privatklägerin bzw. D._____, welche er als radikal Gruppe ansehe, von der öf- fentlichen Hand unterstützt werden (Prot. S. 15). Letztlich handelte der Beschul- digte aus persönlichen Beweggründen und nahm die Ehrverletzung der Privatklä- gerin dabei in Kauf, das objektive Tatverschulden wird dadurch relativiert. Eine Ein- satzstrafe von 40 Tagessätzen erscheint insgesamt angemessen.

E. 3.2 Täterkomponente 3.2.1.Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Anwalt ist und anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme angab, Fr. 2'000.– netto im Monat zu verdienen (act. 2 F/A 43). Weiter trage er Mietkosten in der Höhe von Fr. 3'300.– (act. 2 F/A 46). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, weiterhin ca. Fr. 50'000.– brutto im Jahr zu verdienen (Prot. S. 9). Darüber hinaus wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2013 wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses und qualifizierter Veruntreuung verurteilt (act. 44). Ange- sichts des Zeitablaufs und der sich gänzlich unterscheidenden Delikte sind die Vor- strafen nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich unein-

- 18 - sichtig und gab an, dass er weiterhin zu 100 % hinter seinem X-Post stehe. Er be- reue nur, dass er dadurch jetzt vor Gericht sei (Prot. S. 16). Dieser Standpunkt wirkt sich indes nicht straferhöhend aus. Die Täterkomponente ist insgesamt neutral zu werten.

4. Tagessatz / Fazit

E. 3.3 Die Eignung zur Rufschädigung ist abstrakter Natur. Massgeblich ist nicht, ob der Dritte der Beschuldigung oder Verdächtigung, so wie sie zu verstehen ist, tatsächlich Glauben schenkt oder ob wenigstens damit ernsthaft zu rechnen sei. Eine Äusserung ist im Sinne von Art. 173 f. StGB schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich, d.h. für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen. Die üble Nachrede und die Verleumdung sind insoweit abstrakte Ge- fährdungsdelikte. Der Täter ist daher selbst dann strafbar, wenn der Dritte die Un- wahrheit der Äusserung sofort erkennt oder wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, er werde die Unwahrheit der Äusserung sofort erkennen (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7).

E. 3.4 Konkret veröffentlichte der Beschuldigte am tt.mm.2024 einen Post auf der Plattform "X" (vormals "Twitter"), worin er schrieb: «Ein ausgezeichneter Artikel von @C._____ über die #Siedlerkolonialistin mit Schweizerpass @B'._____ mit Wuzeln im Balkan. Die Siedlerkolonialistin B._____ hetzt auf dem hauptsächlich von ihr betriebenen @D._____ und auf den Social Media Kanälen des Mediums gegen #lsrael und wirft den jüdischen Bewoh- nern des Landes #SiedlerkoloniaIismus vor. Sie fordert mit dem Slogan "From River to the Sea, Palestine will be free!", das auf dem Portal mehrmals zu sehen war, implizit zu einem Dschihad gegen die Juden auf, damit zu deren Ermordung oder im besten Fall deren Vertreibung, was einem zweiten #Holocaust gleichkommen würde. Eine ist sicher: Die Vorfahren der Siedlerkolonialistin B._____ standen we- der bei der Schlacht von Sempach (1386) noch bei den Burgunderkriegen gegen Karl dem Kühnen (1477-1479) auf der "richtigen Seite". Ihre Vorfahren sind weder helvetisch noch keltisch noch alemannisch, wenn man es genauer nehmen will. […]

- 9 - Ich möchte hiermit die @E._____ sowie @F._____ unmissverständlich auffordern, die Zusammenarbeit mit der fragwürdigen Organisation der Siedlerkolonialistin B._____ zu beenden!»

E. 3.5 Der Vorwurf, jemand rufe mit dem Slogan "From the River to the Sea, Pa- lestine will be free" implizit zu einem Dschihad/Glaubenskrieg gegen die Juden auf, und damit zu deren Ermordung oder Vertreibung, was einem zweiten Holocaust gleichkäme, betrifft nicht nur straf- und völkerrechtliche, sondern auch moralisch verwerfliche Handlungen. Bei der Äusserung, die Privatklägerin habe unter Ver- wendung des Slogans (implizit) zu Völkermord oder zur Massenvertreibung aufge- rufen und damit Gewaltaufrufe gemacht, handelt es sich um Tatsachenbehauptun- gen, welche – nebst der äusseren Tatsache der Äusserung des Slogans – auf eine innere Tatsache, nämlich der beabsichtigten Interpretation des Slogans durch de- ren Verwenderin, abzielen. Die Frage, ob jemand einen Slogan geäussert hat, ist naturgemäss einer direkten Überprüfung zugänglich. Hingegen gilt dies nicht für die Frage, ob jemand im konkreten Fall mit der Äusserung des Slogans zum Völ- kermord oder zur Massenvertreibung aufruft. Gleichwohl kann das Vorliegen einer entsprechenden Willens als innere Tatsache Gegenstand eines Beweisverfahrens bilden (vgl. BGE 128 IV 53 S. 62). Damit einhergehend zielte der Beschuldigte denn auch darauf ab, den (angeblichen) Kontext der (angeblichen) Äusserungen der Pri- vatklägerin zu beleuchten.

E. 3.6 Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte keine Tatsachen, son- dern nur sein allgemeines Verständnis des Slogans verbreitet habe, ist aktenwidrig. Der Beschuldigte beschränkte sich anlässlich seines X-Beitrags nicht auf die allge- meine Darlegung seines (subjektiven) Verständnisses des Slogans. Weitergehend behauptete er beispielsweise auch nicht, dass eine Person, die den Slogan be- nutze, sich – namentlich aufgrund der umstrittenen Interpretationsmöglichkeiten – dem Verdacht aussetze, Antisemitismus oder gar Gewalt gegen Juden zu unter- stützen. Hingegen unterstellte er der Privatklägerin konkret, den Slogan mit der von ihm behaupteten Absicht – nämlich um sinngemäss zu einem Glaubenskrieg gegen Juden aufzurufen – zu benutzen (act. 48 S. 7 f.). Beim durchschnittlichen Leser wird durch den X-Beitrag des Beschuldigten eindeutig der Eindruck erweckt, die

- 10 - Privatklägerin nutze den Slogan sinngemäss mit einem gewalttätigen Bedeutungs- gehalt und beabsichtige damit, zu einem Glaubenskrieg gegen die Juden aufzuru- fen. Dass die Privatklägerin den Slogan im behaupteten Sinne verwendete, wäre – wie erwähnt – einem Beweis zugänglich, was indes vom Beschuldigten im Rahmen des Wahrheitsbeweises (bzw. Gutglaubensbeweises) darzulegen wäre, was nach- folgend zu prüfen sein wird.

E. 3.7 Die Verteidigung machte im selben Zusammenhang ausserdem geltend, dass der Beschuldigte mit seinem X-Post nur interpretieren würde, was seiner Mei- nung nach mit der Verwendung des Slogans zum Ausdruck gebracht werde. Weiter würden auch die Verteidigung und vermutlich die überwiegende Mehrheit der west- lichen Welt den Slogan so verstehen, wie der Beschuldigte (act. 48 S. 7 f.). Auch diese Vorbringen vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. In objektiver Hin- sicht wohnt es – bereits in grundsätzlicher Hinsicht – einem (knapp formulierten) Slogan inne, dass vielfältige Interpretationen möglich sind. Dies gilt auch betreffend den vom Beschuldigten beanstandeten Slogan. Dass andere Interpretationen mög- lich sind, ist allgemein (bspw. aus einer Vielzahl von aktuellen Medienbeiträgen) bekannt und ergibt sich bereits aus dem vom Beschuldigten selbst eingereichten juristischen Fachbeitrag (act. 5, MIA MENGEL/VERA ROTTENBERG, «From the River to the Sea...», «lntifada bis zum Sieg» - keinesfalls strafbar?, in: Jusletter 2. Dezem- ber 2024, N. 36). Der Beschuldigte machte sodann – wie erwähnt – nicht auf seine subjektive Interpretation aufmerksam, sondern unterstellt der Privatklägerin, dass sie (implizit) zu einem Dschihad/Glaubenskrieg gegen die Juden aufrufe, und damit zu deren Ermordung oder Vertreibung der (jüdischen) Bevölkerung.

E. 3.8 Gemäss Rechtsprechung gilt die Unterstellung, jemand vertrete antisemiti- sches Gedankengut, aufgrund des historischen Bedeutungsgehalts grundsätzlich als ehrverletzend (Urteile 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1 mit Hinwei- sen, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 5; 6P.173/2004 vom 2. Mai 2005 E. 3.3). Wer implizit zum Dschihad bzw. zum Völ- kermord oder zur Massenvertreibung von Juden aufruft, ist klar auch kein ehrbarer Mensch und die Aussage bzw. der X-Post des Beschuldigten ist somit ehrverlet- zend. Schliesslich wurde die ehrverletzende Tatsachenbehauptung mittels X-Post

- 11 - veröffentlicht und dadurch von einer Vielzahl von Drittperson gelesen und mittels "Retweet" verbreitet.

E. 3.9 Damit sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

4. Subjektiver Tatbestand Auf subjektiver Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Even- tualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirkli- chung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf Nachfrage hin gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftliche Einvernahme zwar an, dass er nicht der Ansicht sei, die Privatklägerin sei eine "blutrünstige Antisemitin, die zu einem zweiten Holocaust aufrufe" (act. 2 F/A 30). In subjektiver Hinsicht ändert dies indes nichts daran, dass der Beschuldigte bei der Publikation seines Beitrags in Kauf nahm, die Privatklägerin in ihrer Ehre zu verletzen, weshalb von Eventualvor- satz auszugehen ist.

E. 4 Konstituierung als Privatklägerschaft

E. 4.1 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 4.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der Untersuchung an, von seinen Ersparnis- sen sowie den Einkünften als selbständiger Rechtsanwalt zu leben. Er bezahle Fr. 3'300.– zur Miete und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.–. Zu- mal der Beschuldigte im Jahr 2022 noch ein Einkommen von Fr. 106'200.– versteu- erte und er als Rechtsanwalt mit Arbeitserfahrung einen deutlich höheren Lohn als Fr. 2'000.– erzielen könnte (BGE 134 IV 60 S. 69 E. 6.1), erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– ohne Weiteres als angemessen.

E. 4.3 In Würdigung aller massgeblichen strafzumessungsrelevanten Faktoren er- weist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (entsprechend Fr. 3'200.–) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. IV. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der

- 19 - Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt und auch in subjektiver Hinsicht sind keine Hinweise auf eine schlechte Legalprognose ersichtlich: Die fehlende Reue des Beschuldigten ist in Zusammenhang mit seinem Standpunkt im Verfahren zu betrachten und deutet nicht auf Wiederholungsgefahr hin. Hinsichtlich der Vorstrafen gilt schliesslich fest- zuhalten, dass diese ein gänzlich anderes Problemfeld betrafen.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind – wie erwähnt – keinerlei Bedenken betreffend die Legal- prognose ersichtlich. Ausserdem ist vom vorliegenden Strafverfahren in spezialprä- ventiver Hinsicht eine Warnwirkung zu erwarten. Die Probezeit ist deshalb auf zwei Jahren festzusetzen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerecht-

- 20 - fertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Ver- hältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

3. Die Privatklägerschaft verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. März 2024 (act. 39). Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, dass sie durch den X-Post des Beschuldigten und den darin enthaltenen Vorwürfen und Aufforderungen an die Stadt E._____ in ihrer Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei (act. 39).

4. Die Verteidigung beantragt, sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerin seien infolge des Freispruchs abzuweisen (act. 48 S. 1).

5. Vorliegend handelt es sich um eine relativ wenig schwerwiegende ehrverlet- zende Äusserung im Rahmen eines X-Posts. Es handelte sich um einen einzigen Post, der mutmasslich nur eine kurze Zeit von Relevanz war bzw. gelesen wurde. Jedoch war der X-Post für eine relativ grosse Zahl an Personen zu sehen, zumal der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mehr als 20'000 Follower auf X hatte (act. 2 F/A 14). Relativierend fällt ins Gewicht, dass es sich bei genanntem X-Post um eine Äusserung einer Privatperson handelte, bei der ein weniger hoher Anspruch auf Objektivität besteht, als zum Beispiel bei Beiträgen von namhaften Medien. Vor diesem Hintergrund ist von einer eher weniger schwerwiegenden Persönlichkeits- verletzung auszugehen.

E. 5 Entlastungsbeweis

E. 5.1 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Aus- schluss des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Vorausset- zungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden.

E. 5.2 Die Vertretung der Privatklägerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte sei zum Entlastungsbeweis nicht zuzulassen. Sie brachte diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe keine begründete Veranlassung gehabt

- 12 - für seine Äusserung auf X und habe diese in der überwiegenden Absicht getätigt, die Privatklägerin öffentlich schwer zu diffamieren (act. 45 S. 6 ff.).

E. 5.3 Ob der Beschuldigte mit einer begründeten Veranlassung handelte, kann vorliegend offengelassen werden. Jedenfalls kann dem Beschuldigten die vorwie- gende Beleidigungsabsicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Bezüglich sei- nes Beweggrundes gab der Beschuldigte an, er habe auf den Radikalismus von D._____ aufmerksam machen wollen, wie auch auf seinen Unmut, dass diese von der öffentlichen Hand finanziert werden (vgl. act. 2 F/A 22 ff.; Prot. S. 16). Mit sei- nem Post schien er damit vorwiegend beabsichtigt zu haben, eine Kritik an der – seiner Ansicht nach – antisemitischen Haltung der D._____ sowie deren Unterstüt- zung durch staatliche Stellen zu äussern. Damit ist der Beschuldigte zum Entlas- tungsbeweis zuzulassen.

E. 5.4 Wahrheitsbeweis

E. 5.4.1 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die ehrverletzende Tatsachenbe- hauptung «in ihren wesentlichen Zügen» der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil des BGer 6B_1114/2018 v. 29.1.2020, E. 2.1.2). Dem Beschuldigten steht es offen, sich zwecks Erbringung des Wahrheitsbeweises auf Umstände zu stützen, welche ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149, E. 3a; BGE 102 IV 176, E. 1c).

E. 5.4.2 Vorliegend scheitert der Wahrheitsbeweis zunächst bereits deshalb, weil entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht festgestellt werden kann, dass die Privatklägerin den fraglichen Slogan überhaupt äusserte. Der vom Beschuldig- ten in diesem Zusammenhang referenzierte Beitrag, der auf D._____ publiziert wor- den sein soll, verwendet den Slogan offensichtlich nur als Zitat und nicht als eigene Äusserung (vgl. act. 1/3/5: "Mit letzterem ist insbesondere der Protestruf "From the river to the sea, Palestine will be free, gemeint. Dieser hat, anders als dessen mo- notone mediale Zuordnung, mehrere Bedeutungen. Eine gängige Interpretation, welcher in der Schweiz kaum Aufmerksamkeit gewidmet wird, ist jene, die Gerech- tigkeit und Gleichberechtigung für alle Palästinenserinnen und Palästinenser for-

- 13 - dert, die im historischen Palästina zwischen dem Mittelmeer und dem Jordan le- ben.").

E. 5.5 Gutglaubensbeweis

E. 5.5.1 Will der Beschuldigte den Gutglaubensbeweis erbringen, muss er zum einen die Äusserung in guten Treuen für wahr halten und zum anderen dafür ernsthafte Gründe gehabt haben. Wer die Ehre eines anderen verletzt, untersteht einer Sorg- faltspflicht (BGE 104 IV 15, E. 4b). Der Gutglaubensbeweis ist dementsprechend erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr- heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu er- achten (BGE 116 IV 205, E. 3; BGE 105 IV 114, E. 2). Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeit- punkt seiner Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 124 IV 149, E. 3b).

E. 5.5.2 Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Beitrags in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Privatklägerin den Slogan "From the river to the sea, Palestine will be free" verwendete: Zum Beleg seiner Behauptung bzw. seiner Annahme reichte der Be- schuldigte einzig den bereits erwähnten (vgl. vorstehend E. II.5.4.2.) Zeitungsartikel des Autors "G._____" (act. 3/5) ein. Da der Autor ein Pseudonym verwendete, konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Privatklägerin die Verfasserin des Artikels gewesen wäre. Die Tatsache, dass es sich bei der Pri- vatklägerin um die Chefredakteurin von D._____ handelt, reicht hierzu ebenfalls nicht aus. Die Fragen, ob die Privatklägerin für Inhalte von D._____ in rechtlicher Hinsicht redaktionell verantwortlich gemacht werden kann oder ob sie die Aussage

– als Autorin – selbst getätigt hat (beispielsweise im Sinne eines persönlichen Auf- rufs), sind zu unterscheiden. Darüber hinaus ist – wie erwähnt – festzuhalten, dass der Slogan in diesem Zeitungsartikel nicht als Äusserung des Autors verwendet wurde, sondern als Zitat (vgl. act. 3.5 S. 2). Dies wird beim Lesen des Beitrags of- fensichtlich, weshalb der Gutglaubensbeweis scheitert. Anderweitige Beweise, wel-

- 14 - che aufzeigen, dass die Privatklägerin den Slogan verwendet habe bzw. dass der Beschuldigten davon ausgehen durfte, wurden nicht beigebracht. Der Beschuldigte hat letztlich nicht ansatzweise etwas vorgebracht, das den Gutglaubensbeweis, hinsichtlich der Frage, die Privatklägerin habe den Slogan verwendet, erbringen würde.

E. 5.5.3 Doch selbst wenn man davon ausginge, die Privatklägerin hätte die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" benutzt, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Privatklägerin hiermit implizit zu einem Dschihad/Glaubenskrieg gegen die Juden aufrufe, und damit zu deren Ermordung oder Vertreibung. 5.5.4.Der Beschuldigte gab in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

16. Dezember 2024 an, dass für ihn "From the river to the sea, Palestine will be free" einen Dschihad-Aufruf bedeute und es für diesen Slogan nur diese eine Be- deutung gebe (act. 2 F/A 25 f.). Gleiches brachte er an der Hauptverhandlung vor und erklärt, dass neben dem Slogan "From the river to the sea, Palestine will be free" auch "Free Palestine" nur die Vernichtung des Staates Israel bedeutet, wel- ches mit dem Völkermord an der israelischen Bevölkerung verbunden sei (Prot. S. 11 ff.). 5.5.5.Der Beschuldigte stützt sich einzig auf seine subjektive Lesart des Slogans. Damit würde der Gutglaubensbeweis scheitern: Wie bereits erwähnt, ist der Bedeu- tungsgehalt des Slogans "From the river to the sea, Palestine will be free" nicht eindeutig bestimmbar. Es ist allgemein bekannt, dass dem Slogan verschiedene Bedeutungen zugemessen werden. In objektiver Hinsicht geht der Slogan damit nicht zwingend mit einem Gewaltaufruf gegen die Juden – wie es der Beschuldigte behauptet – einher. Damit hätte der Beschuldigte darlegen müssen, inwiefern er – beispielsweise aufgrund weiterer Äusserungen der Privatklägerin – im guten Glau- ben zu schützen wäre, dass die Privatklägerin mit der Äusserung des Slogans zu den von ihm erwähnten Gewalthandlungen aufgerufen hätte. Das würde ihm mit seinen diffusen Vorbringen betreffend angeblichen Antisemitismus auf der D._____ Plattform nicht gelingen. Im Gegenteil – worauf die Privatklägervertretung zu Recht hinwies – scheint die Privatklägerin sich durchaus für einen friedvollen Umgang im

- 15 - Nahostkonflikt einzusetzen. Anzumerken ist, dass alleine eine allfällige politische "Schlagseite" der D._____ nicht zu beweisen vermöchte, dass die Privatklägerin – selbst bei Verwendung des Slogans – zu Gewalt gegen Juden aufrufen würde, wie es der Beschuldigte behauptete. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen An- walt, welcher sich gemäss eigenen Angaben mit medienrechtlichen Fragen befasst (act. 2 F/A 43). Wer schwere Vorwürfe erhebt und diese weit verbreitet, wie es der Beschuldigte machte, den treffen erhöhte Abklärungspflichten (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3b S. 208). Indem der Beschuldigte der Privatklägerin eine willkürliche Interpretation eines Slogans unterstellte, ohne jedweden Nachweis dafür zu haben, dass sie den Slogan (überhaupt und weitergehend in dem vom Beschuldigten erwähnten Sinne) verwendete, ist er diesen Pflichten nicht nachge- kommen.

E. 5.6 Soweit die Verteidigung einwendet, dass eine Verurteilung des Beschuldigten zur Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit führen würde (act. 48 S. 8), überzeugt dies nicht. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt, son- dern findet dort ihr Ende, wo sie mit den Rechten Dritter kollidiert und ungerecht- fertigt in diese eingreift (vgl. BGE 150 IV 65 E. 7.2; 137 IV 313 E. 3.3). Dies ist vorliegend bei der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten u.a. des Aufrufs zu Gewalt gegen Juden bezichtigt wurde, klarerweise der Fall. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Kritik auch im Rahmen einer nicht ehrverlet- zenden Äusserung zu tätigen.

E. 6 Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– nebst 5 % Zins seit 24. März 2024 erscheint der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin abzuweisen.

- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Prozesses zu tragen und die Privatklägerin für ihre angemessenen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die von der Privatklägerin geleistete Kaution ist ihr zurück- zuerstatten.

- 22 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 3'200.–).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 24. März 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. . Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.
  7. Die von Privatklägerin B._____ geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'100.– ist ihr von der Gerichtskasse zurück zu zahlen.
  8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft (übergeben); die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte, Hirschengraben 15,  8001 Zürich; und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  - 23 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte, Hirschengraben 15,  8001 Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 24 - Zürich, 22. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Dharshing MLaw Kurtulmus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250019-L / U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw Dharshing Gerichtsschreiberin MLaw Kurtulmus Urteil vom 22. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend übler Nachrede Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2025 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____; Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin. Anträge der Anklagebehörde: (act. 18 S. 4) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.-- (entsprechend CHF 3'200.--) sowie einer Busse von CHF 600.-- ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Rückzahlung der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskau- tion in der Höhe von CHF 2'100.00 an die Privatklägerin ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.--)" Anträge des Vertreters der Privatklägerin: (act. 45 S. 1 f.) "1. Ich beantrage die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage.

2. Es sei im Urteilsdispositiv festzustellen, dass die Behauptung, die Pri- vatklägerin sei eine Siedlerkolonialistin und sie fordere mit dem Slogan "From River to the Sea, Palestine will be free!" implizit zu einem Dschi- had gegen die Juden auf, damit zu deren Ermordung oder im besten

- 3 - Fall deren Vertreibung, was einem zweiten #Holocaust gleichkommen würde, unwahr sind.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 24. März 2024 zu leisten.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen und die Privatklägerin gestützt auf Art. 433 StPO für ihre Rechtsvertre- tungskosten zu entschädigen; und der Privatklägerin sei die geleistete Sicherheitsleistung zurückzuüberweisen." Anträge der Verteidigung: (act. 48 S. 1 ff. und Prot. S. 16 und S. 20; sinngemäss)

1. A._____ sei vom Vorhalt der üblen Nachrede gemäss Anklage vom

28. Januar 2025 freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Privatklägerin sei zu verpflichten, A._____ eine Parteientschädi- gung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4. A._____ seien die Kosten der Verteidigung gemäss Kostennote zu er- setzen, zahlbar durch den Kanton Zürich.

5. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2025 (act. 18) ging am 3. Februar 2025 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfü- gung vom 21. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mit Eingabe vom 7. März 2025 ersuchte die Verteidigung um die Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde den Parteien die La- dung zur Hauptverhandlung vom 20. März 2025 abgenommen und die Hauptver- handlung neu angesetzt auf den 22. April 2025. Weiter wurde den Parteien erneut Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Mit Eingabe vom 1. April 2025 bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die Genugtuungsforde- rung der Privatklägerin. Mit Eingabe vom 3. April 2025 offerierte die Verteidigung innert Frist diverse Urkunden zum Beweis (act. 42; act. 43/1-6). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 22. April 2025 erschien der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dem Verteidiger und der Vertretung der Privatklägerin schriftlich im Dispositiv ausgehän- digt (act. 51; Prot. S. 26). 1.3. Die Verteidigung meldete vor Schranken und mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Berufung an (Prot. S. 26, act. 53). 1.4. Mit Eingabe vom 23. April 2025 (hierorts eingegangen am 5. Mai 2025) ver- langte die Privatklägerschaft die Zustellung des begründeten Urteils (act. 54).

2. Strafantrag 2.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt werden, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvoraussetzung und damit von Amtes wegen zu prü-

- 5 - fen (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO). Ein Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei dies gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters zu erfolgen hat. 2.2. Mit Schreiben vom 22. Juni 2024 stellte die Privatklägerin frist- und formge- recht Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleum- dung (act. 6; act. 8/1).

3. Anklageschrift 3.1. Die Verteidigung macht geltend, die Anklageschrift sei so formuliert, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, er habe gepostet, die Privatklägerin sei Antisemitin oder rufe zu einem zweiten Holocaust auf. Vielmehr würde der Be- schuldigte einen "falschen Anschein" erwecken, dass die Privatklägerin Antisemitin sei, die zu einem zweiten Holocaust aufrufe. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft erkannt, dass jeder erkannt haben müsse, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht verunglimpfen konnte, weil von vornherein klar gewesen sei, dass ein "fal- scher Anschein" erweckt wurde. Das erwecken eines falschen Anscheins sei hier- bei nicht strafbar (act. 48 S. 4). 3.2. Das Vorbringen ist nicht stichhaltig. Aus dem Wortlaut der Anklageschrift geht bei objektiver Betrachtung eindeutig hervor, dass dem Beschuldigten vorge- worfen werden soll, er habe die Ehre der Privatklägerin verletzt, indem er sie zu Unrecht bezichtigt habe, dass sie für die Enteignung, die Vertreibung oder die Er- mordung der (jüdischen) Bevölkerung einstehe und sie eine Antisemitin sei, die implizit zu einem zweiten Holocaust aufrufe. Insbesondere die Informationsfunktion der Anklageschrift ist damit gewahrt und der Beschuldigte konnte sich entspre- chend verteidigen. Dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf nicht gemäss dem Vorbringen der Verteidigung falsch verstanden hat, geht im Übrigen auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten hervor (vgl. Prot. S. 10 ff.).

- 6 -

4. Konstituierung als Privatklägerschaft 4.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 4.2. Die Privatklägerin konstituierte sich mit Formular vom 22. Juni 2024 als Straf- und Zivilklägerin und machte eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.–, zzgl. Zins von 5 % seit 24. März 2024 geltend (act. 8/1; act. 17; act. 39).

5. Feststellung im Urteilsdispositiv 5.1. Die Vertretung der Privatklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. April 2025 den Antrag, es sei im Urteilsdispositiv festzustellen, dass die Behauptung, die Privatklägerin sei eine Siedlerkolonialistin und sie fordere mit dem Slogan "From River to the Sea, Palestine will be free!" implizit zu einem Dschihad gegen die Juden auf, damit zu deren Ermordung oder im besten Fall deren Vertrei- bung, was einem zweiten Holocaust gleichkommen würde, unwahr sei. 5.2. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen (Art. 173 Ziff. 5 StGB). Die Aufnahme in das Urteilsdispositiv ist nicht erforderlich (BGE 80 IV 250 S. 251). Nachdem sich der Umstand, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht er- bracht hat, aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der Antrag abzuweisen. II. Schuldpunkt

1. Der Beschuldigte ist betreffend den äusseren Anklagesachverhalt geständig (act. 2 F/A 6, Prot. S. 10). Das Geständnis des Beschuldigten wird ausserdem ge- stützt durch die aktenkundigen Screenshots seines X-Beitrags (act. 17).

- 7 -

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

3. Objektiver Tatbestand 3.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Geschützt ist nach der Rechtsprechung einzig der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 119 IV 44 E. 2.a). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 128 IV 53 E. 1a; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; je mit Hinweis). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns hingegen, den ihr ein unbefangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist eine Rechtsfrage (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3). 3.2. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aus- sage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; BGE 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehr- verletzende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte ge- richtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen (Urteile 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei einem gemischten Werturteil hat eine Wertung

- 8 - demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteil 6B_1270/2017 vom

24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis). 3.3. Die Eignung zur Rufschädigung ist abstrakter Natur. Massgeblich ist nicht, ob der Dritte der Beschuldigung oder Verdächtigung, so wie sie zu verstehen ist, tatsächlich Glauben schenkt oder ob wenigstens damit ernsthaft zu rechnen sei. Eine Äusserung ist im Sinne von Art. 173 f. StGB schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich, d.h. für den Fall, dass sie geglaubt werden sollte, geeignet ist, den Ruf zu schädigen. Die üble Nachrede und die Verleumdung sind insoweit abstrakte Ge- fährdungsdelikte. Der Täter ist daher selbst dann strafbar, wenn der Dritte die Un- wahrheit der Äusserung sofort erkennt oder wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, er werde die Unwahrheit der Äusserung sofort erkennen (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7). 3.4. Konkret veröffentlichte der Beschuldigte am tt.mm.2024 einen Post auf der Plattform "X" (vormals "Twitter"), worin er schrieb: «Ein ausgezeichneter Artikel von @C._____ über die #Siedlerkolonialistin mit Schweizerpass @B'._____ mit Wuzeln im Balkan. Die Siedlerkolonialistin B._____ hetzt auf dem hauptsächlich von ihr betriebenen @D._____ und auf den Social Media Kanälen des Mediums gegen #lsrael und wirft den jüdischen Bewoh- nern des Landes #SiedlerkoloniaIismus vor. Sie fordert mit dem Slogan "From River to the Sea, Palestine will be free!", das auf dem Portal mehrmals zu sehen war, implizit zu einem Dschihad gegen die Juden auf, damit zu deren Ermordung oder im besten Fall deren Vertreibung, was einem zweiten #Holocaust gleichkommen würde. Eine ist sicher: Die Vorfahren der Siedlerkolonialistin B._____ standen we- der bei der Schlacht von Sempach (1386) noch bei den Burgunderkriegen gegen Karl dem Kühnen (1477-1479) auf der "richtigen Seite". Ihre Vorfahren sind weder helvetisch noch keltisch noch alemannisch, wenn man es genauer nehmen will. […]

- 9 - Ich möchte hiermit die @E._____ sowie @F._____ unmissverständlich auffordern, die Zusammenarbeit mit der fragwürdigen Organisation der Siedlerkolonialistin B._____ zu beenden!» 3.5. Der Vorwurf, jemand rufe mit dem Slogan "From the River to the Sea, Pa- lestine will be free" implizit zu einem Dschihad/Glaubenskrieg gegen die Juden auf, und damit zu deren Ermordung oder Vertreibung, was einem zweiten Holocaust gleichkäme, betrifft nicht nur straf- und völkerrechtliche, sondern auch moralisch verwerfliche Handlungen. Bei der Äusserung, die Privatklägerin habe unter Ver- wendung des Slogans (implizit) zu Völkermord oder zur Massenvertreibung aufge- rufen und damit Gewaltaufrufe gemacht, handelt es sich um Tatsachenbehauptun- gen, welche – nebst der äusseren Tatsache der Äusserung des Slogans – auf eine innere Tatsache, nämlich der beabsichtigten Interpretation des Slogans durch de- ren Verwenderin, abzielen. Die Frage, ob jemand einen Slogan geäussert hat, ist naturgemäss einer direkten Überprüfung zugänglich. Hingegen gilt dies nicht für die Frage, ob jemand im konkreten Fall mit der Äusserung des Slogans zum Völ- kermord oder zur Massenvertreibung aufruft. Gleichwohl kann das Vorliegen einer entsprechenden Willens als innere Tatsache Gegenstand eines Beweisverfahrens bilden (vgl. BGE 128 IV 53 S. 62). Damit einhergehend zielte der Beschuldigte denn auch darauf ab, den (angeblichen) Kontext der (angeblichen) Äusserungen der Pri- vatklägerin zu beleuchten. 3.6. Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte keine Tatsachen, son- dern nur sein allgemeines Verständnis des Slogans verbreitet habe, ist aktenwidrig. Der Beschuldigte beschränkte sich anlässlich seines X-Beitrags nicht auf die allge- meine Darlegung seines (subjektiven) Verständnisses des Slogans. Weitergehend behauptete er beispielsweise auch nicht, dass eine Person, die den Slogan be- nutze, sich – namentlich aufgrund der umstrittenen Interpretationsmöglichkeiten – dem Verdacht aussetze, Antisemitismus oder gar Gewalt gegen Juden zu unter- stützen. Hingegen unterstellte er der Privatklägerin konkret, den Slogan mit der von ihm behaupteten Absicht – nämlich um sinngemäss zu einem Glaubenskrieg gegen Juden aufzurufen – zu benutzen (act. 48 S. 7 f.). Beim durchschnittlichen Leser wird durch den X-Beitrag des Beschuldigten eindeutig der Eindruck erweckt, die

- 10 - Privatklägerin nutze den Slogan sinngemäss mit einem gewalttätigen Bedeutungs- gehalt und beabsichtige damit, zu einem Glaubenskrieg gegen die Juden aufzuru- fen. Dass die Privatklägerin den Slogan im behaupteten Sinne verwendete, wäre – wie erwähnt – einem Beweis zugänglich, was indes vom Beschuldigten im Rahmen des Wahrheitsbeweises (bzw. Gutglaubensbeweises) darzulegen wäre, was nach- folgend zu prüfen sein wird. 3.7. Die Verteidigung machte im selben Zusammenhang ausserdem geltend, dass der Beschuldigte mit seinem X-Post nur interpretieren würde, was seiner Mei- nung nach mit der Verwendung des Slogans zum Ausdruck gebracht werde. Weiter würden auch die Verteidigung und vermutlich die überwiegende Mehrheit der west- lichen Welt den Slogan so verstehen, wie der Beschuldigte (act. 48 S. 7 f.). Auch diese Vorbringen vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. In objektiver Hin- sicht wohnt es – bereits in grundsätzlicher Hinsicht – einem (knapp formulierten) Slogan inne, dass vielfältige Interpretationen möglich sind. Dies gilt auch betreffend den vom Beschuldigten beanstandeten Slogan. Dass andere Interpretationen mög- lich sind, ist allgemein (bspw. aus einer Vielzahl von aktuellen Medienbeiträgen) bekannt und ergibt sich bereits aus dem vom Beschuldigten selbst eingereichten juristischen Fachbeitrag (act. 5, MIA MENGEL/VERA ROTTENBERG, «From the River to the Sea...», «lntifada bis zum Sieg» - keinesfalls strafbar?, in: Jusletter 2. Dezem- ber 2024, N. 36). Der Beschuldigte machte sodann – wie erwähnt – nicht auf seine subjektive Interpretation aufmerksam, sondern unterstellt der Privatklägerin, dass sie (implizit) zu einem Dschihad/Glaubenskrieg gegen die Juden aufrufe, und damit zu deren Ermordung oder Vertreibung der (jüdischen) Bevölkerung. 3.8. Gemäss Rechtsprechung gilt die Unterstellung, jemand vertrete antisemiti- sches Gedankengut, aufgrund des historischen Bedeutungsgehalts grundsätzlich als ehrverletzend (Urteile 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1 mit Hinwei- sen, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 5; 6P.173/2004 vom 2. Mai 2005 E. 3.3). Wer implizit zum Dschihad bzw. zum Völ- kermord oder zur Massenvertreibung von Juden aufruft, ist klar auch kein ehrbarer Mensch und die Aussage bzw. der X-Post des Beschuldigten ist somit ehrverlet- zend. Schliesslich wurde die ehrverletzende Tatsachenbehauptung mittels X-Post

- 11 - veröffentlicht und dadurch von einer Vielzahl von Drittperson gelesen und mittels "Retweet" verbreitet. 3.9. Damit sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

4. Subjektiver Tatbestand Auf subjektiver Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Even- tualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirkli- chung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf Nachfrage hin gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftliche Einvernahme zwar an, dass er nicht der Ansicht sei, die Privatklägerin sei eine "blutrünstige Antisemitin, die zu einem zweiten Holocaust aufrufe" (act. 2 F/A 30). In subjektiver Hinsicht ändert dies indes nichts daran, dass der Beschuldigte bei der Publikation seines Beitrags in Kauf nahm, die Privatklägerin in ihrer Ehre zu verletzen, weshalb von Eventualvor- satz auszugehen ist.

5. Entlastungsbeweis 5.1. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Aus- schluss des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Vorausset- zungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden. 5.2. Die Vertretung der Privatklägerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte sei zum Entlastungsbeweis nicht zuzulassen. Sie brachte diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe keine begründete Veranlassung gehabt

- 12 - für seine Äusserung auf X und habe diese in der überwiegenden Absicht getätigt, die Privatklägerin öffentlich schwer zu diffamieren (act. 45 S. 6 ff.). 5.3. Ob der Beschuldigte mit einer begründeten Veranlassung handelte, kann vorliegend offengelassen werden. Jedenfalls kann dem Beschuldigten die vorwie- gende Beleidigungsabsicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Bezüglich sei- nes Beweggrundes gab der Beschuldigte an, er habe auf den Radikalismus von D._____ aufmerksam machen wollen, wie auch auf seinen Unmut, dass diese von der öffentlichen Hand finanziert werden (vgl. act. 2 F/A 22 ff.; Prot. S. 16). Mit sei- nem Post schien er damit vorwiegend beabsichtigt zu haben, eine Kritik an der – seiner Ansicht nach – antisemitischen Haltung der D._____ sowie deren Unterstüt- zung durch staatliche Stellen zu äussern. Damit ist der Beschuldigte zum Entlas- tungsbeweis zuzulassen. 5.4. Wahrheitsbeweis 5.4.1. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die ehrverletzende Tatsachenbe- hauptung «in ihren wesentlichen Zügen» der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil des BGer 6B_1114/2018 v. 29.1.2020, E. 2.1.2). Dem Beschuldigten steht es offen, sich zwecks Erbringung des Wahrheitsbeweises auf Umstände zu stützen, welche ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149, E. 3a; BGE 102 IV 176, E. 1c). 5.4.2. Vorliegend scheitert der Wahrheitsbeweis zunächst bereits deshalb, weil entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht festgestellt werden kann, dass die Privatklägerin den fraglichen Slogan überhaupt äusserte. Der vom Beschuldig- ten in diesem Zusammenhang referenzierte Beitrag, der auf D._____ publiziert wor- den sein soll, verwendet den Slogan offensichtlich nur als Zitat und nicht als eigene Äusserung (vgl. act. 1/3/5: "Mit letzterem ist insbesondere der Protestruf "From the river to the sea, Palestine will be free, gemeint. Dieser hat, anders als dessen mo- notone mediale Zuordnung, mehrere Bedeutungen. Eine gängige Interpretation, welcher in der Schweiz kaum Aufmerksamkeit gewidmet wird, ist jene, die Gerech- tigkeit und Gleichberechtigung für alle Palästinenserinnen und Palästinenser for-

- 13 - dert, die im historischen Palästina zwischen dem Mittelmeer und dem Jordan le- ben."). 5.5. Gutglaubensbeweis 5.5.1. Will der Beschuldigte den Gutglaubensbeweis erbringen, muss er zum einen die Äusserung in guten Treuen für wahr halten und zum anderen dafür ernsthafte Gründe gehabt haben. Wer die Ehre eines anderen verletzt, untersteht einer Sorg- faltspflicht (BGE 104 IV 15, E. 4b). Der Gutglaubensbeweis ist dementsprechend erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr- heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu er- achten (BGE 116 IV 205, E. 3; BGE 105 IV 114, E. 2). Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeit- punkt seiner Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen BGE 124 IV 149, E. 3b). 5.5.2. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Beitrags in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Privatklägerin den Slogan "From the river to the sea, Palestine will be free" verwendete: Zum Beleg seiner Behauptung bzw. seiner Annahme reichte der Be- schuldigte einzig den bereits erwähnten (vgl. vorstehend E. II.5.4.2.) Zeitungsartikel des Autors "G._____" (act. 3/5) ein. Da der Autor ein Pseudonym verwendete, konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die Privatklägerin die Verfasserin des Artikels gewesen wäre. Die Tatsache, dass es sich bei der Pri- vatklägerin um die Chefredakteurin von D._____ handelt, reicht hierzu ebenfalls nicht aus. Die Fragen, ob die Privatklägerin für Inhalte von D._____ in rechtlicher Hinsicht redaktionell verantwortlich gemacht werden kann oder ob sie die Aussage

– als Autorin – selbst getätigt hat (beispielsweise im Sinne eines persönlichen Auf- rufs), sind zu unterscheiden. Darüber hinaus ist – wie erwähnt – festzuhalten, dass der Slogan in diesem Zeitungsartikel nicht als Äusserung des Autors verwendet wurde, sondern als Zitat (vgl. act. 3.5 S. 2). Dies wird beim Lesen des Beitrags of- fensichtlich, weshalb der Gutglaubensbeweis scheitert. Anderweitige Beweise, wel-

- 14 - che aufzeigen, dass die Privatklägerin den Slogan verwendet habe bzw. dass der Beschuldigten davon ausgehen durfte, wurden nicht beigebracht. Der Beschuldigte hat letztlich nicht ansatzweise etwas vorgebracht, das den Gutglaubensbeweis, hinsichtlich der Frage, die Privatklägerin habe den Slogan verwendet, erbringen würde. 5.5.3. Doch selbst wenn man davon ausginge, die Privatklägerin hätte die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" benutzt, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Privatklägerin hiermit implizit zu einem Dschihad/Glaubenskrieg gegen die Juden aufrufe, und damit zu deren Ermordung oder Vertreibung. 5.5.4.Der Beschuldigte gab in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

16. Dezember 2024 an, dass für ihn "From the river to the sea, Palestine will be free" einen Dschihad-Aufruf bedeute und es für diesen Slogan nur diese eine Be- deutung gebe (act. 2 F/A 25 f.). Gleiches brachte er an der Hauptverhandlung vor und erklärt, dass neben dem Slogan "From the river to the sea, Palestine will be free" auch "Free Palestine" nur die Vernichtung des Staates Israel bedeutet, wel- ches mit dem Völkermord an der israelischen Bevölkerung verbunden sei (Prot. S. 11 ff.). 5.5.5.Der Beschuldigte stützt sich einzig auf seine subjektive Lesart des Slogans. Damit würde der Gutglaubensbeweis scheitern: Wie bereits erwähnt, ist der Bedeu- tungsgehalt des Slogans "From the river to the sea, Palestine will be free" nicht eindeutig bestimmbar. Es ist allgemein bekannt, dass dem Slogan verschiedene Bedeutungen zugemessen werden. In objektiver Hinsicht geht der Slogan damit nicht zwingend mit einem Gewaltaufruf gegen die Juden – wie es der Beschuldigte behauptet – einher. Damit hätte der Beschuldigte darlegen müssen, inwiefern er – beispielsweise aufgrund weiterer Äusserungen der Privatklägerin – im guten Glau- ben zu schützen wäre, dass die Privatklägerin mit der Äusserung des Slogans zu den von ihm erwähnten Gewalthandlungen aufgerufen hätte. Das würde ihm mit seinen diffusen Vorbringen betreffend angeblichen Antisemitismus auf der D._____ Plattform nicht gelingen. Im Gegenteil – worauf die Privatklägervertretung zu Recht hinwies – scheint die Privatklägerin sich durchaus für einen friedvollen Umgang im

- 15 - Nahostkonflikt einzusetzen. Anzumerken ist, dass alleine eine allfällige politische "Schlagseite" der D._____ nicht zu beweisen vermöchte, dass die Privatklägerin – selbst bei Verwendung des Slogans – zu Gewalt gegen Juden aufrufen würde, wie es der Beschuldigte behauptete. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen An- walt, welcher sich gemäss eigenen Angaben mit medienrechtlichen Fragen befasst (act. 2 F/A 43). Wer schwere Vorwürfe erhebt und diese weit verbreitet, wie es der Beschuldigte machte, den treffen erhöhte Abklärungspflichten (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; 116 IV 205 E. 3b S. 208). Indem der Beschuldigte der Privatklägerin eine willkürliche Interpretation eines Slogans unterstellte, ohne jedweden Nachweis dafür zu haben, dass sie den Slogan (überhaupt und weitergehend in dem vom Beschuldigten erwähnten Sinne) verwendete, ist er diesen Pflichten nicht nachge- kommen. 5.6. Soweit die Verteidigung einwendet, dass eine Verurteilung des Beschuldigten zur Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit führen würde (act. 48 S. 8), überzeugt dies nicht. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt, son- dern findet dort ihr Ende, wo sie mit den Rechten Dritter kollidiert und ungerecht- fertigt in diese eingreift (vgl. BGE 150 IV 65 E. 7.2; 137 IV 313 E. 3.3). Dies ist vorliegend bei der Privatklägerin, welche vom Beschuldigten u.a. des Aufrufs zu Gewalt gegen Juden bezichtigt wurde, klarerweise der Fall. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Kritik auch im Rahmen einer nicht ehrverlet- zenden Äusserung zu tätigen.

6. Fazit Der Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafzumessung

1. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen reicht von 3 Tagessätzen bis zu 180 Tages-

- 16 - sätzen Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersicht- lich.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente

- 17 - 3.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Post auf X veröffentlichte, wo er über mehr als 22'000 Follower verfügte. Weiter benutzte er unter anderem #Holocaust und #Siedlerkolonialismus wodurch der Post auch unter diesen Suchbegriffen erschien und verbreitet wurde. Hinsicht- lich der Intensität des Eingriffs in die Ehre ist festzuhalten, dass der gegen die Pri- vatklägerin erhobene Vorwurf noch leicht wiegt, zumal sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht deutlich schwerwiegendere ehrverletzende Äusserun- gen denkbar sind: Der Beschuldigte beschränkte sich auf eine knappe schriftliche Äusserung, welche sich auf das begrenzte Thema eines Gewaltaufrufs im Nahost- konflikt im Rahmen der Äusserung eines Slogans bezog. Im Ergebnis wiegt das objektive Tatverschulden bezüglich der üblen Nachrede noch leicht. 3.1.2.In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit der überwiegenden Absicht handelte, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nicht wolle, dass die Privatklägerin bzw. D._____, welche er als radikal Gruppe ansehe, von der öf- fentlichen Hand unterstützt werden (Prot. S. 15). Letztlich handelte der Beschul- digte aus persönlichen Beweggründen und nahm die Ehrverletzung der Privatklä- gerin dabei in Kauf, das objektive Tatverschulden wird dadurch relativiert. Eine Ein- satzstrafe von 40 Tagessätzen erscheint insgesamt angemessen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1.Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Anwalt ist und anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme angab, Fr. 2'000.– netto im Monat zu verdienen (act. 2 F/A 43). Weiter trage er Mietkosten in der Höhe von Fr. 3'300.– (act. 2 F/A 46). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, weiterhin ca. Fr. 50'000.– brutto im Jahr zu verdienen (Prot. S. 9). Darüber hinaus wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2013 wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses und qualifizierter Veruntreuung verurteilt (act. 44). Ange- sichts des Zeitablaufs und der sich gänzlich unterscheidenden Delikte sind die Vor- strafen nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich unein-

- 18 - sichtig und gab an, dass er weiterhin zu 100 % hinter seinem X-Post stehe. Er be- reue nur, dass er dadurch jetzt vor Gericht sei (Prot. S. 16). Dieser Standpunkt wirkt sich indes nicht straferhöhend aus. Die Täterkomponente ist insgesamt neutral zu werten.

4. Tagessatz / Fazit 4.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der Untersuchung an, von seinen Ersparnis- sen sowie den Einkünften als selbständiger Rechtsanwalt zu leben. Er bezahle Fr. 3'300.– zur Miete und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.–. Zu- mal der Beschuldigte im Jahr 2022 noch ein Einkommen von Fr. 106'200.– versteu- erte und er als Rechtsanwalt mit Arbeitserfahrung einen deutlich höheren Lohn als Fr. 2'000.– erzielen könnte (BGE 134 IV 60 S. 69 E. 6.1), erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– ohne Weiteres als angemessen. 4.3. In Würdigung aller massgeblichen strafzumessungsrelevanten Faktoren er- weist sich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (entsprechend Fr. 3'200.–) als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. IV. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der

- 19 - Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt und auch in subjektiver Hinsicht sind keine Hinweise auf eine schlechte Legalprognose ersichtlich: Die fehlende Reue des Beschuldigten ist in Zusammenhang mit seinem Standpunkt im Verfahren zu betrachten und deutet nicht auf Wiederholungsgefahr hin. Hinsichtlich der Vorstrafen gilt schliesslich fest- zuhalten, dass diese ein gänzlich anderes Problemfeld betrafen.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind – wie erwähnt – keinerlei Bedenken betreffend die Legal- prognose ersichtlich. Ausserdem ist vom vorliegenden Strafverfahren in spezialprä- ventiver Hinsicht eine Warnwirkung zu erwarten. Die Probezeit ist deshalb auf zwei Jahren festzusetzen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerecht-

- 20 - fertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Ver- hältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

3. Die Privatklägerschaft verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. März 2024 (act. 39). Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, dass sie durch den X-Post des Beschuldigten und den darin enthaltenen Vorwürfen und Aufforderungen an die Stadt E._____ in ihrer Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei (act. 39).

4. Die Verteidigung beantragt, sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerin seien infolge des Freispruchs abzuweisen (act. 48 S. 1).

5. Vorliegend handelt es sich um eine relativ wenig schwerwiegende ehrverlet- zende Äusserung im Rahmen eines X-Posts. Es handelte sich um einen einzigen Post, der mutmasslich nur eine kurze Zeit von Relevanz war bzw. gelesen wurde. Jedoch war der X-Post für eine relativ grosse Zahl an Personen zu sehen, zumal der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mehr als 20'000 Follower auf X hatte (act. 2 F/A 14). Relativierend fällt ins Gewicht, dass es sich bei genanntem X-Post um eine Äusserung einer Privatperson handelte, bei der ein weniger hoher Anspruch auf Objektivität besteht, als zum Beispiel bei Beiträgen von namhaften Medien. Vor diesem Hintergrund ist von einer eher weniger schwerwiegenden Persönlichkeits- verletzung auszugehen.

6. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– nebst 5 % Zins seit 24. März 2024 erscheint der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin abzuweisen.

- 21 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Prozesses zu tragen und die Privatklägerin für ihre angemessenen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die von der Privatklägerin geleistete Kaution ist ihr zurück- zuerstatten.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 3'200.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 24. März 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. . Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– zu bezahlen.

7. Die von Privatklägerin B._____ geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'100.– ist ihr von der Gerichtskasse zurück zu zahlen.

8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft (übergeben); die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte, Hirschengraben 15,  8001 Zürich; und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; 

- 23 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte, Hirschengraben 15,  8001 Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 24 - Zürich, 22. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Dharshing MLaw Kurtulmus