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GG240247

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-05-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung rügte die amtliche Verteidigung sinnge- mäss eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie festhielt, dass der Staatsan- walt im Rahmen seines Plädoyers anerkannt habe, dass die 30 %-Grenzen in Be- zug auf den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungshöhe als flexi- ble Bandbreiten zu verstehen seien, sich dies aber gerade nicht in der Anklage- schrift niederschlage und nun unklar sei, was angeklagt sei (Prot. S. 17 f. und S. 34). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 und

12) vermögen nichts am angeklagten Sachverhalt zu ändern, der mit der Anklage- schrift vom 30. September 2024 klar eingegrenzt und definiert wurde. Wie die Ver- teidigung selbst anmerkte, fanden die entsprechenden Ausführungen des Staats- anwalts, wobei er diese anlässlich der Replik teilweise relativierte und auf den an- geklagten Sachverhalt verwies (Prot. S. 26), keinen Eingang in die Anklageschrift. Dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung war aufgrund der dort genau umschriebenen Prozentwerte klar, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen haben.

- 21 - H. Verjährung

1. Die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache ungetreue Geschäftsbe- sorgung, ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sowie die mehrfache qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), reichen teilweise zeitlich weit zurück. Es ist daher zu prüfen, ob diese, dem Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen verjährt sind.

2. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist als Zustandsdelikt und nicht als Dauerdelikt ausgestaltet (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichtes BB.2020.203 vom 21. Juli 2021 Erw. 4.3.2 f.). Das strafrechtliche Un- recht erschöpft sich bei Zustandsdelikten in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, unabhängig davon, ob dieser in der Folge fortdauert oder nicht. Dem- entsprechend beginnt die Verjährung bei Zustandsdelikten grundsätzlich (spätes- tens) im Zeitpunkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird. Bei Vermögensdelikten ist dies in der Regel der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Lehre und Praxis haben sich allerdings bis anhin nicht einheitlich darauf festgelegt, ob das letzte Tatbestandselement im Eintritt des Vermögensschadens oder mit Erlan- gung des unrechtmässigen Vorteils liegt. Im Entscheid vom 23. November 2018, welcher explizit die Verjährung eines Zustandsdeliktes (im Zusammenhang mit ei- ner darauf gestützten Schadenersatzforderung) betraf, stellte das Bundesgericht für den Beginn der Verjährungsfrist letztlich auf die Vermögensdisposition der Ge- schädigten und damit auf den endgültigen Schadenseintritt ab (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2).

3. Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind, was nur noch ausnahmsweise der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2.). Eine tatbe-

- 22 - standliche Handlungseinheit liegt dabei vor, wenn das tatbestandsmässige Verhal- ten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, was etwa auf die Tatbestände des Raubes oder der Misswirtschaft zutrifft. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung anzunehmen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und diese wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehöri- ges Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen, auch wenn sie aufeinander bezogen sind, ein längerer Zeitraum liegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist vorliegend kein Thema. Vielmehr könnte im Einzelfall eine natürliche Handlungs- einheit gegeben sein.

4. Die Strafverfolgung von Vergehen wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt – nach dem neuen, ab 1. Januar 2014 geltenden Verjährungsrecht – in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Unter altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Verjährungsrechts) – verjährten solche Taten bereits nach 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. De- zember 2013]). Allfällige vor dem 1. Januar 2014 erfolgten pflichtwidrigen Verhal- tensweisen im Zusammenhang mit der angeblichen Überschreitung des zulässigen Aktienanteils von 30 % sowie der angeblichen pflichtwidrigen Überbelehnung von mehr als 30 % wären damit verjährt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten allerdings lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 eine Pflichtverletzung vor, welche zu einem Performance-Schaden infolge Überschreitens des angeblich zulässigen Aktienanteils von 30 % und der angeblich pflichtwidrigen Überbeleh- nung von mehr als 30 % geführt haben soll. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungsgrenze von jeweils 30 % im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 an allen in der Anklageschrift aufgelisteten Quartalsstichtagen überschritten haben (vgl. act. 1010 4008 f. Rz 18 und 19). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erschei- nen somit als einheitliches, zusammengehöriges Geschehen. Sie basieren auf dem mutmasslich einheitlichen Willensakt des Beschuldigten, sich nicht an die (angeb- lichen) Vorgaben der Privatklägerschaft halten zu wollen. Zudem weisen die ange-

- 23 - klagten Tathandlungen einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, da der Beschuldigte die angeblich mit der Privatklägerschaft abgesprochenen Grenzwerte konstant und fortdauernd überschritten haben soll. Sowohl mit Begrün- dung einer natürlichen Handlungseinheit als auch unter Berücksichtigung des Zeit- punkts des vollumfänglichen Schadenseintritts beginnt die Verjährung am 30. Juni 2016 zu laufen. Im Ergebnis läuft 10-jährige Verjährungsfrist erst am 30. Juni 2026 ab. Daraus ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

5. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft, womit die Strafverfolgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), was bereits unter dem altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Ver- jährungsrechts) – so war. Gemäss Anklage erhielt der Beschuldigte von der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2016 Management Fees in der Gesamthöhe von CHF 38'254.14 und von der O._____ AG sowie der K._____ AG in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis

30. September 2016 Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 185'669.86 (vgl. act. 10104006 f. Rz 16 und 17; act. 10104011 f. Rz 21 und 22). Sowohl die fehlende Rechenschaftsablegung über die Retrozessionen als auch die Nichtherausgabe der eingenommenen Retrozes- sionen und Management Fees werden dem Beschuldigten als strafbare Pflichtver- letzungen vorgeworfen. Die letzte Management Fee sei per Quartalsende 30. Juni 2016 angefallen, die letzten Retrozessionen habe der Beschuldigte per 30. Sep- tember 2016 erhalten. Die letzten Vermögensdispositionen der jeweiligen Banken waren somit mutmasslich erst zu diesen Zeitpunkten abgeschlossen. Die 15-jährige Verjährungsfrist begann dementsprechend am 30. Juni 2016 (betreffend Manage- ment Fees) bzw. am 30. September 2016 (betreffend Retrozessionen) mit der Überweisung der letzten Gelder in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten und endet damit erst am 30. Juni 2031 respektive 30. September 2031. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung, dass bei Unterlassungsdelikten die Verjährung an dem Tag beginnt, an dem der Garant hätte handeln sollen bzw. die Handlungs- pflicht endet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2008 vom 1. Mai 2009 E. 2.2.1).

- 24 - Hinzu kommt, dass auch bei diesem angeklagten Sachverhaltskomplex klar ein ein- heitliches Geschehen vorliegt, welches auf einem einheitlichen Willensakt des Be- schuldigten beruht. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte zu Beginn des Auftragsverhältnisses dazu entschlossen haben, die Privatklägerschaft nicht über die ihr zustehenden Retrozessionen zu informieren und ihr diese, wie auch die zu hohen Management Fees, fortan nicht herauszugeben. Aus all diesen Grün- den ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung die Verjährung auch noch nicht eingetreten ist. I. Beweisanträge

1. Im Vorverfahren sowie teilweise auch im Vorfeld der Hauptverhandlung ha- ben der Beschuldigte sowie die Privatklägerschaft von ihrem Recht auf Beweisan- träge Gebrauch gemacht und Anträge auf Abnahme von weiteren Beweismitteln gestellt. Dem Beweisantrag des Beschuldigten, die Prüfberichte der "PolyAsset - die Standesregulierung der SRO PolyReg" für die Prüfungen der F._____ GmbH in den Jahren 2017-2019 einzuholen, wurde seitens der Staatsanwaltschaft entspro- chen (act. 10103041 ff.; act. 41201001 ff.). Mit Entscheid der Untersuchungsbe- hörde vom 2. September 2024 respektive mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Ja- nuar 2025 wurde der Antrag der Privatklägerschaft um Einholung eines Ergän- zungsgutachtens abgewiesen respektive einstweilen abgelehnt (vgl. act. 10103046 f.; act. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Privatkläger- schaft ihren zuvor (einstweilen) abgelehnten Beweisantrag wieder einbringen (Prot. S. 8), woraufhin die Einzelrichterin erklärte, dass über den Beweisantrag mit dem Endentscheid entschieden werde. Der Beweisantrag ist aus den nachfolgenden Gründen mit dem Endentscheid definitiv abzuweisen.

2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass Anträge auf beweiskräftige Feststellung einer bestimmten Beweistatsache im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung definitiv abschlägig beantwortet werden können, wenn die entspre- chende Tatsache unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisermittlungsanträge dagegen aktualisieren die Amtsaufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane, das heisst, ih- nen ist dann zu folgen, wenn das verfahrenstragende Organ dies im Rahmen seiner

- 25 - Pflicht, die relevanten Beweise zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (SK StPO-WOHLERS, Art. 139 N 7).

3. Die Privatklägerschaft lässt ein Ergänzungsgutachten beantragen, das den angeblichen Schaden gestützt auf die Annahme berechnen soll, wonach die Ver- wendung jeglicher Lombardkredite (und nicht nur die Überschreitung des in der Anklage erwähnten Grenzwertes von 30 %) unzulässig gewesen sei (vgl. act. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Berechnung des Scha- dens bei ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht dem Anklageprinzip (Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3 und 6B_959/2017 vom

29. März 2018 E. 3.4.1). Ein solcher ausschliesslich auf die Schadensberechnung gerichteter Beweisantrag betrifft somit eine unerhebliche Tatsache im Sine von Art. 318 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus basiert der Beweisantrag der Privatkläger- schaft auf der Grundlage, dass keine Belehnung erlaubt gewesen wäre. Wie der Vertreter der Privatklägerschaft selbst konstatiert (Prot. S. 31), basiert die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft auf der Tatsache, dass eine Belehnungsgrenze von 30 % zulässig gewesen sei. Darauf ist abzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das bean- tragte Ergänzungsgutachten dient somit auch nicht der Klärung des Anklagesach- verhalts und könnte das Beweisergebnis nicht ändern, sodass dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist. III. Standpunkt des Beschuldigten A. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Strafanzeige Am 15. Oktober 2018 liess B._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) gegen den Be- schuldigten bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) Strafanzeige betreffend Verdacht der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Wuchers etc. einreichen (act. 20101001 ff.). Der Anzeigeerstat- ter machte hauptsächlich geltend, der Beschuldigte habe als berufsmässiger Ver- mögensverwalter entgegen der getroffenen Vereinbarung einer konservativen An- lagestrategie sein Vermögen in Lombardkredite investiert und damit seine Vermö- gensfürsorgepflicht verletzt. Er habe den zulässigen Aktienanteil von 30 % des ge- samten von ihm verwalteten Vermögens überschritten und damit sein Vermögen bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt, als er gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte ihm keine Rechenschaft über die Retrozessionen abgelegt, die er von den Banken der investierten Vermögenswerte erhalten habe.

E. 1.1 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 wurde die K._____ AG [Bank] aufgefordert, sämtliche Aufzeichnungen für den Zeitraum ab

- 15 -

1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsbe- rechtigt und/oder wirtschaftlich beteiligt ist oder war und sämtliche Geschäftsbezie- hungen, in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwal- tungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, einzu- reichen (act. 41001001 ff.). Die K._____ AG leistete diesem Ansinnen mit Zuschrift vom 16. März 2023 Folge (act. 41001011 f.) und reichte die gewünschten Doku- mente ein (act. 41002001-41002621; act. 41003001-41003328; act. 41004001- 41004046; act. 51005001-41006505; act. 41007001-41007090; act. 41008001- 41008068).

E. 1.2 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 wurde die K._____ AG um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den an den Beschuldig- ten geleisteten Vergütungen/Retrozessionen ersucht (act. 41009001 f.). Mit Ein- gabe vom 10. November 2023 nahm die K._____ AG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und reichte weitere Dokumente ein (act. 41009009-41009025).

2. L._____ AG Weiter verlangte die Staatsanwaltschaft mit Editionsbegehren vom 20. Februar 2023 bei der L._____ AG [Bank] sämtliche Unterlagen (vollständiges Kundendos- sier, sämtliche Notizen der Bank, sämtliche Vereinbarungen und Abrechnungen mit dem Beschuldigten bzw. der F._____ GmbH betreffend Vergütungen und Retro- zessionen, sämtliche Unterlagen über Lombardkredite, sämtliche Portfolio Valuati- ons, vollständige Konto- und Depotauszüge sowie sämtliche Detailbelege sowie Instruktionen der Kundschaft über Barbezüge oder Lastschriften zugunsten ande- rer Geschäftsbeziehungen bei derselben Bank oder anderen Banken) für den Zeit- raum von 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 hinsichtlich sämtlichen Geschäfts- beziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation oder an denen B._____ zumindest mitverfügungsberech- tigt, wirtschaftlich berechtigt war oder ist oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder Ermächtigung vorliegt (act. 40601001 ff.). Die L._____ AG teilte mit Zuschrift vom 28. Februar 2023 mit,

- 16 - dass in ihren Registern, keine Kundenbeziehung lautend auf B._____, C._____ SA, C._____ Group oder D._____ Corporation hätte festgestellt werden können. Im März/April 2014 hätte eine Bankbeziehung lautend auf die D._____ Corporation eröffnet werden sollen, die Kundenbeziehung mit der D._____ Corporation sei je- doch letzten Endes nicht zustande gekommen (act. 40601007 f.).

3. Ehemalige M._____ AG c/o N._____ AG bzw. N._____ (Schweiz) AG Auch die ehemalige M._____ AG [Bank] c/o N._____ AG [Bank] wurde mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 aufgefordert, alle für den Zeit- raum ab 1. Januar 2010 vorhandenen Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA, die C._____ Group oder die D._____ Cor- poration herauszugeben bzw. sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt war oder in Bezug auf die ein von B._____ unter- schriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschrie- bene Ermächtigung vorliegt, herauszugeben (act. 40701001 ff.). Mit Zuschrift vom

2. März 2023 teilte sowohl die N._____ (Schweiz) AG als auch die N._____ AG mit, dass für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 keine in den Umfang der Verfügung fallenden Beziehungen festgestellt worden seien (act. 40701012 f.).

4. O._____ AG

E. 1.3 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein, Editionsein- ladung und Durchsuchung von Aufzeichnungen vom 1. März 2023 wurde die An- waltskanzlei J._____ zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen des Beschuldigten und/oder der F._____ GmbH betreffend B._____, die C._____ SA, die C._____ Group und die D._____ Corporation eingeladen. Weiter wurde verfügt, dass die Staatsanwaltschaft und Polizei die Herausgabe der Aufzeichnungen in den Räu- men der Anwaltskanzlei besichtigen sowie die Aufzeichnungen durchsucht würden (act. 40401001 ff.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und inwiefern seitens der Anwaltskanzlei J._____ Unterlagen betreffend den Beschuldigten und/oder die F._____ GmbH hinsichtlich B._____ bzw. dessen Unternehmen herausgegeben wurden.

2. Beschlagnahmungen Mit Beschlagnahme- und Akturierungsverfügung vom 21. Juni 2024 wurden die an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2024 sichergestellten Gegenstände (sieben grüne Bundesordner und eine Kartonschachtel weiss) beschlagnahmt (act. 80101001 ff.). C. Editionen / Aktenbeizug

1. K._____ AG

E. 2 Eröffnungsverfügung / Delegation

E. 2.1 Mit Eröffnungsverfügung vom 15. November 2022 eröffnete die Staatsan- waltschaft in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und gewerbs- mässigen Betrugs (act. 10101001). Das lange Zuwarten der Anhandnahme wurde seitens der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Bearbeitung aus Res- sourcengründen nicht eher möglich gewesen sei (act. 70101001).

E. 2.2 Sodann wurde die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Fe- bruar 2023 ersucht, einen Sachbearbeiter zu bestimmen, und es wurde ihr der Auf- trag erteilt, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung eine Hausdurchsu- chung in den Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten durchzuführen (act. 30101003 f.).

- 11 -

E. 3 Der Beweisantrag der Privatklägerschaft ging am 20. Dezember 2024 ein (act. 9), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Januar 2025 und der Be- schuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Stellung nah- men (act. 10; act. 14; act. 18; act. 21). Von den übrigen Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beweisan- trag der Privatklägerschaft einstweilen abgewiesen (act. 22).

E. 4 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 reichte die Verteidigung des Beschul- digten eine "Stellungnahme des Beschuldigten A._____ zu den Fragen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023" samt Beilagen ein (act. 12/1-2; act. 13/1- 68). Diese wurde der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und der Staatsan- waltschaft gleichentags elektronisch und hernach per Post zugestellt (act. 15). Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 beantragte die Rechtsvertretung der Privatkläger-

- 12 - schaft, die am 9. Januar 2025 ablaufende Frist zur Begründung der Zivilansprüche sei abzunehmen, eventualiter sei die Frist um 30 Tage zu erstrecken, sowie die auf den 28. Januar 2025 anberaumte Hauptverhandlung sei abzunehmen unter Vor- nahme einer neuen Terminierung der Hauptverhandlung (act. 16). Nachdem der Beschuldigte bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. act. 50101001 ff.), nahm er mit seiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 erstmals Stellung zur Sache. Seine schriftliche Stellungnahme umfasste insgesamt 38 Seiten und wurde mit mehreren hundert Seiten Beilagen ergänzt (act. 12/2; act. 13/1-68). Diese Stellungnahme ging beim Gericht unaufgefordert am 7. Januar 2025 und damit lediglich zwei Tage vor Ablauf der letztmals erstreckten Frist der Privatklägerschaft zur Begründung ihrer Zivilansprüche ein. Da diese Stellung- nahme auch die Zivilansprüche der Privatklägerschaft betraf, wurde ihr – zur Wah- rung ihres rechtlichen Gehörs – Gelegenheit eingeräumt, diese zu überprüfen und in ihre Begründung der Zivilansprüche einarbeiten zu können. Folglich wurde die Frist der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche mit Verfügung vom 9. Januar 2025 erneut ein letztes Mal um 20 Tage erstreckt. Als Folge davon wurde auch das Gesuch der Privatklägerschaft um Verschiebung der Hauptverhandlung gutgeheissen (act. 17). Die Hauptverhandlung wurde neu – nach Absprache mit den Parteien – auf den 29. April 2025 angesetzt (act. 24; act. 25).

E. 4.1 Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen- über der O._____ AG [Bank] die Verfügung, ebenfalls sämtliche Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Fe- bruar 2023 herauszugeben, die auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group oder die D._____ Corporation lauten sowie sämtliche Geschäftsbeziehun- gen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt und/oder wirtschaftlich be- rechtigt ist oder war bzw. in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Ver- mögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt (act. 40801001 ff.). Mit Zuschrift vom 28. Februar 2023 teilte die O._____ AG mit, dass zwei Geschäftsbeziehungen sowohl lautend auf B._____ als auch auf die D._____ Corporation hätten identifiziert werden können und reichte die ge- wünschten Dokumente ein (act. 40801007-40801790).

- 17 -

E. 4.2 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um weitere Auskunft und Belege betreffend Retrozessionen der Geschäftsbeziehung D._____ Corporation für die Jahre 2014 bis 2016 (act. 40802001 f.). Am 7. Novem- ber 2023 leistete die O._____ AG dem Ersuchen Folge und reichte weitere Doku- mente ein (act. 40802008-40802115).

5. P._____ AG Die P._____ AG [Bank] wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Fe- bruar 2023 ebenfalls aufgefordert, alle für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 vorhan- denen Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA, die C._____ Group oder die D._____ Corporation herauszugeben bzw. sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsbe- rechtigt ist oder war oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Ver- mögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, herauszugeben (act. 40901001 ff.). Am 28. Februar 2023 teilte die P._____ AG mit, dass für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Fe- bruar 2023 keine geschäftlichen Beziehungen mit den in der Verfügung aufgeführ- ten Personen oder Firmen festgestellt worden seien (act. 40901006).

6. PolyReg Allgemeiner Selbstregulierungs-Verein Mit Editionsverfügung vom 2. September 2024 wurde der PolyReg Allg. Selbstre- gulierungs-Verein seitens der Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Prüfungsbe- richte für die Prüfungen der F._____ GmbH bzw. des Beschuldigten in den Jahren 2017, 2018 und 2019 herauszugeben (act. 41201001 ff.). Mit Schreiben vom

E. 5 Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erfolgte seitens der Privatklägerschaft die Begründung der Zivilforderung samt Beilagen (act. 27; act. 28/1-8).

E. 6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2025 wurde der Beschul- digte zur Person und zur Sache befragt (act. 37). Die Privatklägerschaft hielt an ihrem Beweisantrag vom 19. Dezember 2024 fest (Prot. S. 8). Es folgten die Par- teivorträge (Prot. S. 9 ff.) und der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, ein Schluss- wort zu halten (Prot. S. 38 ff.). Das Urteil wurde am 8. Mai 2025 beraten (Prot. S. 41) und den Parteien am 14. Mai 2025 mündlich eröffnet und im Dispositiv über- geben (Prot. S. 44, act. 43).

- 13 - II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksgerichtes beruht auf Art. 31 StPO, da der Beschuldigte die angeklagten Taten an der Adresse der Büroräumlichkeiten der F._____ GmbH (seit 16. Juni 2014 in der Stadt Zürich an der G._____-strasse 1 bzw. der H._____-strasse 2) verübt haben soll. Zuvor befand sich der Sitz der Gesellschaft in I._____ ZG (vgl. act. 20101014). Da es vorliegend folglich mehrere Ausführungsorte (Zürich und I._____) für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung gibt, kommt das forum praeventionis gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO zur An- wendung. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man nach Art. 34 Abs. 1 StPO vorginge. Für die Annahme von ersten Verfolgungshandlungen ge- nügt jedes menschliche Tätigwerden, also auch die blosse Kenntnisnahme einer Strafanzeige (SCHLEGEL STEPHAN, in: Donatsch/Lieber/Summers Sarah/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 31 N 27). Am 15. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und im Auftrag des Privatklägers 1 Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein. Da es sich dabei nicht um einen örtlich unzuständigen, sondern einen Tatortkanton handelt, ist die Zuständigkeit vorliegend erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG. B. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen

1. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen

E. 7 März 2023 verwiesen (act. 50102001 ff.).

E. 12 Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwalt für amtliche Mandate, den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten (act. 70201014 f.). Mit Verfü- gung vom 13. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt X1._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO mit Wirkung auf 8. Dezem- ber 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 70201020 f.). F. Privatklägerschaft B._____ bevollmächtigte am 15. Oktober 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreter (act. 20101013). Mit Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 erfolgte die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO, wobei die Zivilforderung noch nicht beziffert wurde (act. 20101001 ff.). Die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft erfolgte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 27; act. 28/1-8). G. Anklageprinzip

1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63

- 20 - E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an des- sen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung rügte die amtliche Verteidigung sinnge- mäss eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie festhielt, dass der Staatsan- walt im Rahmen seines Plädoyers anerkannt habe, dass die 30 %-Grenzen in Be- zug auf den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungshöhe als flexi- ble Bandbreiten zu verstehen seien, sich dies aber gerade nicht in der Anklage- schrift niederschlage und nun unklar sei, was angeklagt sei (Prot. S. 17 f. und S. 34). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 und

12) vermögen nichts am angeklagten Sachverhalt zu ändern, der mit der Anklage- schrift vom 30. September 2024 klar eingegrenzt und definiert wurde. Wie die Ver- teidigung selbst anmerkte, fanden die entsprechenden Ausführungen des Staats- anwalts, wobei er diese anlässlich der Replik teilweise relativierte und auf den an- geklagten Sachverhalt verwies (Prot. S. 26), keinen Eingang in die Anklageschrift. Dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung war aufgrund der dort genau umschriebenen Prozentwerte klar, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen haben.

- 21 - H. Verjährung

1. Die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache ungetreue Geschäftsbe- sorgung, ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sowie die mehrfache qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), reichen teilweise zeitlich weit zurück. Es ist daher zu prüfen, ob diese, dem Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen verjährt sind.

2. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist als Zustandsdelikt und nicht als Dauerdelikt ausgestaltet (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichtes BB.2020.203 vom 21. Juli 2021 Erw. 4.3.2 f.). Das strafrechtliche Un- recht erschöpft sich bei Zustandsdelikten in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, unabhängig davon, ob dieser in der Folge fortdauert oder nicht. Dem- entsprechend beginnt die Verjährung bei Zustandsdelikten grundsätzlich (spätes- tens) im Zeitpunkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird. Bei Vermögensdelikten ist dies in der Regel der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Lehre und Praxis haben sich allerdings bis anhin nicht einheitlich darauf festgelegt, ob das letzte Tatbestandselement im Eintritt des Vermögensschadens oder mit Erlan- gung des unrechtmässigen Vorteils liegt. Im Entscheid vom 23. November 2018, welcher explizit die Verjährung eines Zustandsdeliktes (im Zusammenhang mit ei- ner darauf gestützten Schadenersatzforderung) betraf, stellte das Bundesgericht für den Beginn der Verjährungsfrist letztlich auf die Vermögensdisposition der Ge- schädigten und damit auf den endgültigen Schadenseintritt ab (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2).

3. Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind, was nur noch ausnahmsweise der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2.). Eine tatbe-

- 22 - standliche Handlungseinheit liegt dabei vor, wenn das tatbestandsmässige Verhal- ten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, was etwa auf die Tatbestände des Raubes oder der Misswirtschaft zutrifft. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung anzunehmen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und diese wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehöri- ges Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen, auch wenn sie aufeinander bezogen sind, ein längerer Zeitraum liegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist vorliegend kein Thema. Vielmehr könnte im Einzelfall eine natürliche Handlungs- einheit gegeben sein.

4. Die Strafverfolgung von Vergehen wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt – nach dem neuen, ab 1. Januar 2014 geltenden Verjährungsrecht – in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Unter altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Verjährungsrechts) – verjährten solche Taten bereits nach 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. De- zember 2013]). Allfällige vor dem 1. Januar 2014 erfolgten pflichtwidrigen Verhal- tensweisen im Zusammenhang mit der angeblichen Überschreitung des zulässigen Aktienanteils von 30 % sowie der angeblichen pflichtwidrigen Überbelehnung von mehr als 30 % wären damit verjährt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten allerdings lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 eine Pflichtverletzung vor, welche zu einem Performance-Schaden infolge Überschreitens des angeblich zulässigen Aktienanteils von 30 % und der angeblich pflichtwidrigen Überbeleh- nung von mehr als 30 % geführt haben soll. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungsgrenze von jeweils 30 % im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 an allen in der Anklageschrift aufgelisteten Quartalsstichtagen überschritten haben (vgl. act. 1010 4008 f. Rz 18 und 19). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erschei- nen somit als einheitliches, zusammengehöriges Geschehen. Sie basieren auf dem mutmasslich einheitlichen Willensakt des Beschuldigten, sich nicht an die (angeb- lichen) Vorgaben der Privatklägerschaft halten zu wollen. Zudem weisen die ange-

- 23 - klagten Tathandlungen einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, da der Beschuldigte die angeblich mit der Privatklägerschaft abgesprochenen Grenzwerte konstant und fortdauernd überschritten haben soll. Sowohl mit Begrün- dung einer natürlichen Handlungseinheit als auch unter Berücksichtigung des Zeit- punkts des vollumfänglichen Schadenseintritts beginnt die Verjährung am 30. Juni 2016 zu laufen. Im Ergebnis läuft 10-jährige Verjährungsfrist erst am 30. Juni 2026 ab. Daraus ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

5. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft, womit die Strafverfolgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), was bereits unter dem altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Ver- jährungsrechts) – so war. Gemäss Anklage erhielt der Beschuldigte von der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2016 Management Fees in der Gesamthöhe von CHF 38'254.14 und von der O._____ AG sowie der K._____ AG in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis

30. September 2016 Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 185'669.86 (vgl. act. 10104006 f. Rz 16 und 17; act. 10104011 f. Rz 21 und 22). Sowohl die fehlende Rechenschaftsablegung über die Retrozessionen als auch die Nichtherausgabe der eingenommenen Retrozes- sionen und Management Fees werden dem Beschuldigten als strafbare Pflichtver- letzungen vorgeworfen. Die letzte Management Fee sei per Quartalsende 30. Juni 2016 angefallen, die letzten Retrozessionen habe der Beschuldigte per 30. Sep- tember 2016 erhalten. Die letzten Vermögensdispositionen der jeweiligen Banken waren somit mutmasslich erst zu diesen Zeitpunkten abgeschlossen. Die 15-jährige Verjährungsfrist begann dementsprechend am 30. Juni 2016 (betreffend Manage- ment Fees) bzw. am 30. September 2016 (betreffend Retrozessionen) mit der Überweisung der letzten Gelder in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten und endet damit erst am 30. Juni 2031 respektive 30. September 2031. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung, dass bei Unterlassungsdelikten die Verjährung an dem Tag beginnt, an dem der Garant hätte handeln sollen bzw. die Handlungs- pflicht endet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2008 vom 1. Mai 2009 E. 2.2.1).

- 24 - Hinzu kommt, dass auch bei diesem angeklagten Sachverhaltskomplex klar ein ein- heitliches Geschehen vorliegt, welches auf einem einheitlichen Willensakt des Be- schuldigten beruht. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte zu Beginn des Auftragsverhältnisses dazu entschlossen haben, die Privatklägerschaft nicht über die ihr zustehenden Retrozessionen zu informieren und ihr diese, wie auch die zu hohen Management Fees, fortan nicht herauszugeben. Aus all diesen Grün- den ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung die Verjährung auch noch nicht eingetreten ist. I. Beweisanträge

1. Im Vorverfahren sowie teilweise auch im Vorfeld der Hauptverhandlung ha- ben der Beschuldigte sowie die Privatklägerschaft von ihrem Recht auf Beweisan- träge Gebrauch gemacht und Anträge auf Abnahme von weiteren Beweismitteln gestellt. Dem Beweisantrag des Beschuldigten, die Prüfberichte der "PolyAsset - die Standesregulierung der SRO PolyReg" für die Prüfungen der F._____ GmbH in den Jahren 2017-2019 einzuholen, wurde seitens der Staatsanwaltschaft entspro- chen (act. 10103041 ff.; act. 41201001 ff.). Mit Entscheid der Untersuchungsbe- hörde vom 2. September 2024 respektive mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Ja- nuar 2025 wurde der Antrag der Privatklägerschaft um Einholung eines Ergän- zungsgutachtens abgewiesen respektive einstweilen abgelehnt (vgl. act. 10103046 f.; act. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Privatkläger- schaft ihren zuvor (einstweilen) abgelehnten Beweisantrag wieder einbringen (Prot. S. 8), woraufhin die Einzelrichterin erklärte, dass über den Beweisantrag mit dem Endentscheid entschieden werde. Der Beweisantrag ist aus den nachfolgenden Gründen mit dem Endentscheid definitiv abzuweisen.

2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass Anträge auf beweiskräftige Feststellung einer bestimmten Beweistatsache im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung definitiv abschlägig beantwortet werden können, wenn die entspre- chende Tatsache unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisermittlungsanträge dagegen aktualisieren die Amtsaufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane, das heisst, ih- nen ist dann zu folgen, wenn das verfahrenstragende Organ dies im Rahmen seiner

- 25 - Pflicht, die relevanten Beweise zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (SK StPO-WOHLERS, Art. 139 N 7).

3. Die Privatklägerschaft lässt ein Ergänzungsgutachten beantragen, das den angeblichen Schaden gestützt auf die Annahme berechnen soll, wonach die Ver- wendung jeglicher Lombardkredite (und nicht nur die Überschreitung des in der Anklage erwähnten Grenzwertes von 30 %) unzulässig gewesen sei (vgl. act. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Berechnung des Scha- dens bei ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht dem Anklageprinzip (Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3 und 6B_959/2017 vom

29. März 2018 E. 3.4.1). Ein solcher ausschliesslich auf die Schadensberechnung gerichteter Beweisantrag betrifft somit eine unerhebliche Tatsache im Sine von Art. 318 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus basiert der Beweisantrag der Privatkläger- schaft auf der Grundlage, dass keine Belehnung erlaubt gewesen wäre. Wie der Vertreter der Privatklägerschaft selbst konstatiert (Prot. S. 31), basiert die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft auf der Tatsache, dass eine Belehnungsgrenze von 30 % zulässig gewesen sei. Darauf ist abzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das bean- tragte Ergänzungsgutachten dient somit auch nicht der Klärung des Anklagesach- verhalts und könnte das Beweisergebnis nicht ändern, sodass dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist. III. Standpunkt des Beschuldigten A. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Februar 2023 vollumfänglich von seinem Aussagenverweigerungs- recht Gebrauch und zeigte sich hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Anklagesach- verhalts nicht geständig (act. 50101001-50101023).
  2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft der amtlichen Verteidigung den Anklagevorwurf zu, ersuchte um Mitteilung, ob der Beschuldigte anlässlich einer Schlusseinvernahme weiterhin die Aussage verweigern würde, und - 26 - stellte in Aussicht, dass in diesem Falle auf die Durchführung der Schlusseinver- nahme verzichtet werden könne (act. 10103001 ff.). Die amtliche Verteidigung machte mit Eingabe vom 30. August 2024 geltend, dass seitens des Beschuldigten anlässlich einer Schlusseinvernahme keine Aussagen erfolgen würden (act. 10103041 ff.), womit ein Verzicht auf eine Schlusseinvernahme angenommen und eine solche nicht durchgeführt wurde (act. 10103048).
  3. Die amtliche Verteidigung stellte in derselben Eingabe vom 30. August 2024 in Aussicht, dass der Beschuldigte eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde (act. 10103042). B. Schriftliche Stellungnahme Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 reichte die Verteidigung dem Gericht eine "Stellungnahme des Beschuldigten A._____ vom 31. Dezember 2024 zu den Fra- gen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023" ein (act. 12/1). Der Be- schuldigte anerkannte darin den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht (act. 12/2). C. Hauptverhandlung Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals in freier Rede Aussagen zu seiner Person und zur Sache (act. 37). Er bestritt dabei den ihm vor- geworfenen Sachverhalt weiterhin. D. Fazit Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklage gemachten Vorwürfe nicht. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend erstellen lässt oder nicht. IV. Sachverhalt A. Anklagevorwurf
  4. Allgemeines zum Vertragsverhältnis Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Okto- ber 2009 bis 30. Juni 2016 im Rahmen der von ihm kontrollierten F._____ GmbH - 27 - (nachfolgend: F._____ GmbH) als berufsmässiger Vermögensverwalter seine Pflichten verletzt zu haben, sodass die Privatklägerschaft an ihrem Vermögen ge- schädigt worden sei, wobei der Beschuldigte teilweise in der Absicht gehandelt habe, sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe der Beschuldigte das Vermögen des Privatklägers 1 und dessen Offshore-Gesellschaften C._____ S.A. (nachfolgend: C._____) und D._____ Corporation (nachfolgend: D._____) gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom
  5. März 2014 verwaltet. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft sei eine konservative Anlagestrategie mit einem Aktienanteil bis zu 30 % und ins- besondere keine Aufnahme von Lombardkrediten von über 30 % seiner Aktiven vereinbart worden. Der Anklagesachverhalt lässt sich gestützt auf das Vermögens- verwaltungsverhältnis in drei Teile gliedern:
  6. Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung der Lombardkreditbelastung Der Beschuldigte habe seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt, indem er die zu- lässige Lombardkreditbelastung von 30 % des gesamten von ihm verwalteten Net- tovermögens der Privatklägerschaft bei konsolidierter Betrachtung aller Bankkon- ten und Rechtssubjekte überschritten habe und damit dessen Vermögen bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt habe, als die Privatklägerschaft habe eingehen wollen. Durch diese pflichtwidrige Überschreitung des Grenzwertes für die Lom- bardkreditbelastung habe der Beschuldigte auf unrechtmässige Art das Bruttover- mögen erhöht, auf dessen Grundlage die ihm im Grundsatz rechtmässig zustehen- den Kommissionen für seine Vermögensverwaltung berechnet worden seien. Ge- mäss den Vermögensverwaltungsverträgen vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 habe der Beschuldigte Anspruch auf eine Management Fee von 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller Depots und Konten gehabt. Derjenige Anteil dieser monatlich berechneten Management Fee, welcher auf die durch pflichtwid- rige Überschreitung der Belehnungsgrenze herbeigeführte Erhöhung des Brutto- vermögens entfallen sei, entspreche einem Schaden der Privatklägerschaft und ei- ner unrechtmässigen Bereicherung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe diese unrechtmässige Bereicherung bereits bei der Überschreitung des Grenzwer- tes beabsichtigt. Der Privatklägerschaft sei durch das Verhalten des Beschuldigten - 28 - ein Schaden in der Höhe von EUR 38'254.14 entstanden. Zudem habe die pflicht- widrige Überbelehnung zu einem Performance-Schaden geführt. Der Wertverlust auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG habe im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 251'750.00 betragen, wobei ein Teilbetrag von CHF 97'879.67 dieser Wertminderung auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfal- len sei. Auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG habe der Wertverlust im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 227'811.74 betragen, wobei ein Teilbetrag von CHF 80'366.42 auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen sei. Letztlich habe der Wertverlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 548'120.00 betragen. Dabei sei ein Teilbetrag von EUR 242'223.12 dieser Wertminderung auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen (act. 10104003 ff.).
  7. Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung des Aktienanteils von 30 % Weiter sei anfänglich vereinbart gewesen, das Vermögen der Privatklägerschaft nach der Formel "50 % Renten, 30 % Aktien, 20 % alternative Anlagen" anzulegen, und zwar innerhalb dieser Kategorien in banküblichen, verhältnismässig sicheren Titeln. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 seien die alternativen Anlagen ausgeschlossen worden, sodass die Formel in der Folge auf "70 % Renten und 30 % Aktien" gegangen sei. Das Nettovermögen der Privatklägerschaft habe am 31. März 2010 EUR 2'491'476.82 betragen. Bis am 31. März 2015 habe sich das Vermögen stets um diesen Wert bewegt, sodass die pflichtwidrigen Risikoüber- schreitungen bis dahin nicht zu einem Performance-Schaden geführt hätten. In der Zeit nach dem 31. März 2015 habe sich das Nettovermögen bis am 30. Juni 2016 auf EUR 1'197'366 vermindert, wobei diese Vermögensverminderung im Teilbetrag von EUR 306'315.35 die Folge von Mittelabflüssen und im Teilbetrag von EUR 1'057'489.67 auf Wertveränderungen beruht habe. Ein Teilbetrag dieser Wert- minderung sei aufgrund der pflichtwidrigen Überbelehnung (Vorwurf der pflichtwid- rigen Überschreitung der Lombardkreditbelastung), ein anderer Teil sei aufgrund des den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschrit- tenen Aktienanteils entstanden. Konkret habe der Wertverlust, welcher auf dem den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschritte- - 29 - nen Aktienanteil entstanden sei, im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG CHF 28'187.07, auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG EUR 90'687.28 und auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG EUR 82'843.29 betragen (act. 10104003 ff.).
  8. Vorwurf der Bereicherung durch Retrozessionen 4.1. Die Anklage hält ferner fest, der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom
  9. Oktober 2009 gegenüber der Privatklägerschaft die Frage der Retrozessionen im Einklang mit Art. 400 OR dahingehend thematisiert, dass er diese der Privatklä- gerschaft konkret offenzulegen und zu erstatten habe. Tatsächlich sei der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerschaft dauernd dieser Vermögensfürsorgepflicht unterlegen, die er im Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 mit fol- genden Worten bestätigt habe: "Die F._____ kann (je nach Vereinbarung) dem Kunden umgehend alle Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnliche Vergütun- gen gutschreiben, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. erhält". Mit Vermögensver- waltungsvertrag vom 24. März 2014 sei schliesslich vereinbart worden, dass die Privatklägerschaft die Retrozessionen dem Beschuldigten überlassen würde, na- mentlich durch folgende Formulierung: "In the event that F._____ receives remu- neration that may be covered by a legal obligation to deliver the same to the client, in the absence of an agreement to the contrary, the client waives any corresponding delivery." [Übersetzung: "Für den Fall, dass die F._____ eine Vergütung erhält, die von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung an den Kunden gedeckt sein könnte, verzichtet der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung auf eine entspre- chende Ablieferung."]. Diese Klausel sei jedoch nicht als Verzicht auf die Heraus- gabe von Retrozessionen zu werten, da die Privatklägerschaft mangels hinreichen- der Information bzw. Aufklärung die Tragweite eines Verzichts nicht verstanden habe (act. 10104003 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerschaft vor und wäh- rend der Dauer des Vermögensverwaltungsauftrages in Verletzung seiner Rechen- schaftspflicht weder in dieser Vertragsklausel noch in irgendeiner anderen Form oder bei irgendeiner anderen Gelegenheit darüber aufgeklärt, dass er bzw. die F._____ GmbH konkret mit der O._____ AG und der K._____ AG zuvor Vereinba- - 30 - rungen geschlossen habe, wonach er respektive die F._____ GmbH von der jewei- ligen Bank Retrozessionen erhalte, welche Eckwerte diese Retrozessionsvereinba- rungen gehabt hätten, in welcher Höhe Retrozessionen zu erwarten gewesen seien, ausgedrückt als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens der Privat- klägerschaft und welche Retrozessionszahlungen konkret eingegangen seien. Der Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in dieser Vertragsklausel lediglich über die abstrakte Möglichkeit informiert, dass er oder die F._____ GmbH von Drittban- ken Retrozessionen erhalten könnte, und er habe die Höhe dieser möglichen Re- trozessionen in Form einer maximalen prozentualen Belastung pro Transaktion in Bezug auf die verschiedenen Produkteklassen wie folgt angegeben (act. 10104004 f.): Product class Bandwidths/per transaction Shares up to 0.75 % Fixed Income up to 0.60 % Funds up to 0.75 % Derivatives/Structured Products up to 1.5 % 4.2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerschaft diese Klausel nicht erläutert. Dabei habe die Privatklägerschaft die Höhe der zukünftigen Transaktionswerte nicht zum Voraus gekannt, habe diesbezüglich über keine Erfahrungswerte verfügt und habe vom Beschuldigten diesbezüglich auch keinerlei Indikationen erhalten. Die Berechnung der zu erwartenden Retrozessionen habe eine Multiplikation vor- ausgesetzt, wobei die Privatklägerschaft den Multiplikanden (Gesamtwert aller durch den Beschuldigten getätigten bzw. beabsichtigten Transaktionen) nicht ge- kannt habe und somit die Multiplikation nicht habe durchführen können. Weil der Beschuldigte die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen pflichtwidrig verschwie- gen habe, habe die Privatklägerschaft keinerlei Möglichkeit gehabt, deren Umfang verlässlich abzuschätzen, dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar ge- genüberzustellen und gestützt darauf gültig auf deren Herausgabe zu verzichten. Unabhängig davon habe diese Klausel nicht die Wirkung eines gültigen Verzichts - 31 - auf Retrozessionen gehabt, denn ein Verzicht könne nur in Bezug auf eine konkrete Abrechnung über angefallene Vergütungen wirksam sein, was der Beschuldigte ge- wusst habe, zumindest aber ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerschaft während des laufenden Ver- mögensverwaltungsauftrages nie eine Abrechnung über angefallene Retrozessio- nen oder sonstige Zahlungen von Dritte vorgelegt. Erst auf Ersuchen des vom Pri- vatkläger 1 im Jahr 2016 im Umfeld der Kündigung vom 4. Juli 2016 beigezogenen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte Aufstellungen über Retrozessionen mit fol- genden Titeln und über folgende Beträge vorgelegt: "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" im Betrag von CHF/EUR 14'082.65 betreffend D._____/O._____ und CHF/EUR 139'955.90 betreffend C._____/K._____, "Com- pensation C._____ per 31.12.2014" im Betrag von EUR 19'434.21 (= CHF 25'266.36) und "Compensation D._____ Corporation at Q._____ - per 31.12.2014" im Betrag von EUR 22'528.57 (= CHF 29'284.51). Die Privatkläger- schaft habe nie auf diese Zuwendungen verzichtet (act. 10104005 f.). 4.3. Der Beschuldigte habe somit seine Vermögensfürsorgepflicht gemäss Art. 400 OR verletzt, indem er der Privatklägerschaft bis Mitte 2016 keine Rechen- schaft über folgende Retrozessionen abgelegt habe, die er von den Banken O._____ AG und der K._____ AG aufgrund von Umschichtungen des Vermögens der Privatklägerschaft erhalten habe und die, wie er gewusst habe, Vermögen der Privatklägerschaft dargestellt hätten: - O._____, D._____, 01.07.2014 - 30.09.2016: CHF 20'100.09, - K._____, C._____, 01.04.2010 - 30.06.2016: CHF 149'099.85 und - K._____, B._____/S._____, 01.10.2009 - 30.06.2010: CHF 16'469.92. Der Privatklägerschaft sei dadurch ein Schaden von insgesamt CHF 185'669.86 entstanden (act. 10104006 ff.). - 32 - B. Grundlagen der Beweiswürdigung
  10. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
  11. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7).
  12. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 3.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt - 33 - werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom
  13. April 2018 E. 1.4.2). 3.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Straf- urteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
  14. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, - 34 - verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten – sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).
  15. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Ab- weichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzli- chen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.7). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, - 35 - die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3 mit Ver- weis auf BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und BGE 141 IV 369 E. 6.1). C. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 50201001 ff.), die Strafanzeige des Privatklägers 1 vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen (act. 20101001 ff.), die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten inkl. Beilagen (act. 12/2; act. 13/1-68), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (act. 37), die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Ja- nuar 2010 und vom 24. März 2014 (act. 20101016 ff., mit zwei Anhängen; act. 20101020 ff., mit zwei Anhängen) sowie das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und Beilagen (act. 30202001 ff.; act. 30202034 ff.; act. 30204001 ff.) im Recht. Daneben befinden sich unzählige Urkunden in den Akten (z.B. Bankdo- kumente, Korrespondenzen, Belege, Screenshots etc.). Auf die wesentlichen schriftlichen Dokumente wird, sofern sie von Relevanz sind, im Rahmen der Sach- verhaltserstellung eingegangen. D. Verwertbarkeit von Beweismitteln
  16. Einvernahme des Privatklägers 1 1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein- geschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1.). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Be- weise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1.). Nach den Verfah- rensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 - 36 - Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Per- son in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontations- anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charak- ter zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 1.2. Der Privatkläger 1 wurde am 14. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft – in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers – befragt (act. 50201001). Der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten wurde Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 50201028). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind daher zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.
  17. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten 2.1. Im Rahmen ihres Plädoyers rügte die amtliche Verteidigung das Wirtschafts- prüfungs-Gutachten in verschiedenen Punkten, insbesondere fehle es an einer kla- ren quantitativen und qualitativen Festlegung des Risikoprofils, an einer Beurtei- lung, ob die Überschreitung des Anlageprofils und ein damit einhergehender Ver- lust eine pflichtwidrige Handlung im strafrechtlichen Sinn darstelle sowie an der nachgewiesenen Kausalität zwischen der Risikoprofilüberschreitung und den Ver- lusten. Zuletzt bringt die amtliche Verteidigung vor, dass das Gutachten mangels Konfrontation mit der Sachverständigen gar nicht verwertet werden könne (act. 41 S. 19 f.). 2.2. Das Konfrontations- und Teilnahmerecht bezieht sich auf Einvernahmen und Augenscheine. In Bezug auf den Sachverständigenbeweis wird das Konfrontations- und Teilnahmerecht dadurch gewährt, dass den Parteien bei der Vorbereitung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Fragen zu äus- sern und Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO); zudem steht es den Parteien - 37 - frei, nach Vorliegen des Gutachtens allfällige Beweis- und Ergänzungsanträge bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 147 N 6). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 21. März 2023 und 6. April 2023 über die Ernennung der sachverstän- digen Person und den Auftrag für ein Wirtschaftsprüfungs-Gutachten mitsamt Fra- genkatalog informiert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur sach- verständigen Person und zum Fragenkatalog zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 30201004 ff.; act. 30201018 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zudem Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Damit hatte der Beschuldigte mehrmals die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stel- len, das Gutachten mit eigenen Aussagen in Zweifel zu ziehen oder eine Ergänzung bzw. Verbesserung des Gutachtens zu beantragen (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), was er jedoch nicht tat. Das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten ist damit verwertbar. 2.3. Zu den übrigen vorgebrachten Rügen der amtlichen Verteidigung ist festzu- halten, dass sich das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten auf einen provisorischen An- klagesachverhalt stützt, welcher in den wesentlichen Punkten inhaltlich mit der An- klageschrift vom 30. September 2024 übereinstimmt (act. 30201004 ff.). Mit Schrei- ben zur Ernennung der sachverständigen Person bat die Staatsanwaltschaft die Parteien sodann um Mitteilung, sollten sie mit dem provisorischen Sachverhalt nicht einverstanden sein (vgl. act. 30201005). Davon wurde jedoch kein Gebrauch ge- macht. Das Gutachten erging somit auf Basis eines klar definierten Anklagesach- verhalts. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich aus dem Gutachten ziehen lassen, insbesondere in Bezug auf die Kausalität oder die strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen, steht unter der freien Würdigung des Gerichts. Im Ergebnis sind gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, die die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, nicht auszumachen. Die Sachver- ständige beantwortet die an sie gestellten Fragen, sie begründet ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen und diese sind nicht in sich widersprüchlich. Offensichtli- che Mängel sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind das Gutachten und dessen Nach- trag schlüssig und plausibel, und es ist kein Grund zu erkennen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, zumal der Nachtrag nicht wegen Mängeln - 38 - erforderlich wurde, sondern weil sich eine Ergänzungsfrage aufdrängte (vgl. act. 30201028). E. Glaubwürdigkeit
  18. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er jeweils als beschuldigte Person einvernommen wurde, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweils die Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es liegen aber keine An- haltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.
  19. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass die- ser sowohl Zivil- als auch Strafklage erhoben hat und damit dazu geneigt sein könnte, den Sachverhalt auf eine für ihn günstige Weise darzustellen, insbesondere da er auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat (vgl. act. 27). Der Privatkläger 1 wurde als Privatkläger-Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO einvernommen (vgl. act. 50201001 ff.). Er wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar seien, sodass er unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (vgl. act. 50201002 f., F/A 4). Seinen Aussagen ist angesichts der bestehenden Interessenlage mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
  20. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 und des Beschuldigten ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zwar zu berücksichtigen, ausschlaggebend ist letztlich aber die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. F. Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen
  21. Strafanzeige 1.1. Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 den Beschuldig- ten respektive dessen ihm allein gehörende Gesellschaft F._____ GmbH von 2010 - 39 - bis Mitte 2016 mit einem Vermögensverwaltungsmandat beauftragt habe. Die Grundlage dieses Auftrags seien die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Ja- nuar 2010 und vom 24. März 2014. Gemäss den vertraglichen Grundlagen seien die Vermögenswerte des Privatklägers 1 zu verwalten gewesen, die bei verschie- denen Banken deponiert und über die Gesellschaften C._____ und die D._____ gehalten worden seien. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 habe der Pri- vatkläger 1 den Beschuldigten mit einem substantiellen Teil seines Vermögens be- auftragt. Da der Privatkläger 1 zuvor schlechte Erfahrungen mit der Vermögensver- waltung durch eine Bank gemacht habe, was in grossen Verlusten resultiert sei, habe er sich beim Beschuldigten für eine konservative Anlagestrategie entschie- den. Es sei eine Entschädigung im Umfang von jährlich 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller verwalteten Konten vereinbart gewesen (vgl. act. 20101003 f.). 1.2. Der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten die Kontrolle über die Offshore- Gesellschaften C._____ und D._____ gewährt, indem er die vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft "T._____ Holding" als Direktorin der beiden obengenann- ten Gesellschaften eingesetzt habe. Somit sei es dem Beschuldigten ermöglicht worden, vollständig über die Vermögenswerte des Privatklägers 1 zu disponieren. Dadurch sei es dem Privatkläger 1 auch verunmöglicht worden, über seine eigenen Vermögenswerte zu verfügen, weil ihm der Beschuldigte etwa keine Vollmacht für die über die F._____ GmbH verwalteten Konten von C._____ und D._____ gewährt habe. Dies sei dem Privatkläger 1 jedoch erst aufgefallen, als er dem Beschuldigten ankündigt habe, ihm wegen der Nachricht betreffend die schlechte Performance einen Besuch abzustatten (vgl. act. 20101004). 1.3. Den neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe der Pri- vatkläger 1, ohne sich um dessen Inhalt zu kümmern, unterzeichnet. Es habe sich gemäss dem Beschuldigten bloss um eine vorgeschriebene Aktualisierung der Ver- tragsdokumentation gehandelt. Jedoch habe sich mit dieser Anpassung des Ver- mögensverwaltungsmandates Wesentliches verändert: So sei das Vermögen neu- erdings mit der Anlagestrategie "Balanced Model" bzw. "Ausgewogen" zu verwalten gewesen. Geändert worden seien mit dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag samt Anhängen nicht nur die Anlagestrategie und die Aufklärung über die Retro- - 40 - zessionen, welche im Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Jahr 2010 noch nicht erfolgt sei. Vielmehr habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die neuen Ver- tragsdokumente aus unerfindlichen Gründen auch in englischer Sprache vorgelegt, welcher dieser in nur beschränktem Mass mächtig sei, was der Beschuldigte ge- wusst habe. Der Beschuldigte habe aus der Geschäftsbeziehung mit dem Privat- kläger 1 von Oktober 2009 bis März 2014 Retrozessionen in der Höhe von insge- samt EUR 89'568.93 vereinnahmt. Von April 2014 bis März 2016 seien es dagegen EUR 80'919.52 gewesen. Der Privatkläger 1 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf seinen gesetzlichen Informationsanspruch im Zusammenhang mit den Retrozessi- onen hingewiesen worden (vgl. act. 20101004 ff.). 1.4. Der Beschuldigte habe den neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom
  22. März 2014 abschliessen müssen, zumal er gegenüber PolyReg in der Pflicht gestanden sei, mit dem Privatkläger 1 einen zeitgemässen Vermögensverwal- tungsvertrag abzuschliessen. Der Wechsel der festgelegten Anlagestrategie im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom "konservativen" zum "balanced" bzw. "ausgewogenen" Modell sei für den Privatkläger 1 mit wesentlich höheren Risiken verbunden gewesen. Der Privatkläger 1 habe den geänderten Vermögensverwal- tungsvertrag nicht verstanden und sei vom Beschuldigten entsprechend falsch in- struiert worden. Weiter sei sich der Privatkläger 1 nie bewusst gewesen, dass der Beschuldigte die vom ihm verwalteten Vermögenwerte als Sicherheit für Lombard- kredite verpfändet habe. Dies sei vom Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt autorisiert worden und habe zu einem grösseren Risiko des verwalteten Vermögens geführt als vereinbart (vgl. act. 20101005 f.). Durch die Vorgehensweise des Beschuldigten seien die verwalteten Vermögenswerte von einem Stand in der Höhe von EUR 2'495'670.86 per Ende März 2014 auf EUR 1'211'838.40 per 4. Juli 2016 ge- sunken, was unter Beibehaltung der ursprünglichen konservativen Anlagestrategie nicht hätte geschehen können (vgl. act. 20101007). - 41 -
  23. Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 mit Anhängen 2.1. Vermögensverwaltungsvertrag 2.1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag datierend vom 20. Januar 2010 wurde zwischen der "C._____ Group - B._____ - D._____ Corporation" als Kunden und der F._____ GmbH geschlossen und unterzeichnet. Die Vertragsparteien bestäti- gen darin, dass die bei den nachfolgenden Banken geführten Konten und Wert- schriftendepots durch den Beschuldigten verwaltet würden: "Bank M._____ / K._____, P._____ / Q._____, U._____ [Ortschaft] und Q._____, U._____-Liechten- stein" (act. 20101016). 2.1.2. In Ziffer B.4. ist statuiert, dass es "der F._____ GmbH untersagt ist, ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden die verwalteten Vermögenswerte zu ver- pfänden oder sonst wie zu belasten. Sie darf ohne anders lautende Instruktion des Kunden zu dessen Lasten keine Kredite aufnehmen" (act. 20101017). Ziffer D.2. führt aus, dass die F._____ GmbH dem Kunden jährlich einen Bericht über Struktur und Entwicklung des von der F._____ GmbH verwalteten Kundenvermögens zur Verfügung stellen werde. Wenn das verwaltete Kundenvermögen kreditfinanziert sei, insbesondere in Fällen, in denen die F._____ GmbH mit Zustimmung des Kun- den zu dessen Lasten Kredite aufnehme, so erfolge diese Berichterstattung monat- lich. Andere Wahlmöglichkeiten stünden dem Kunden im Anhang 1 zur Verfügung (act. 20101018). 2.1.3. In Ziffer D.4. des Vertrags ist festgehalten, dass "die F._____ GmbH dem Kunden (je nach Vereinbarung) umgehend alle Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnliche Vergütungen gutschreiben kann, die sie von Dritten im Zusammen- hang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. erhält" (act. 20101018). Ziffer D.7. hält fest: "Der Kunde bestätigt, die An- hänge 1 und 2 zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag erhalten und genehmigt zu haben. Des Weiteren bestätigt der Kunde, über die Risiken der gewählten Port- foliostruktur ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Der Kunde kennt und akzep- tiert die hohen bzw. die besonderen Risiken, die der Vermögensverwaltung bzw. der Effektenhandel mit sich bringen kann und bestätigt durch die Unterzeichnung - 42 - dieser Vereinbarung den Erhalt der Broschüre 'Risiken im Effektenhandel' der Schweizerischen Bankiervereinigung. Der Kunde bestätigt dadurch, dass ihm ins- besondere die Risiken infolge Währungsschwankungen, Zinssatzänderungen, Bör- senschwankungen oder Insolvenz bekannt sind." (act. 20101018). 2.2. Anhang 1 Der Anhang 1 des Vermögensverwaltungsvertrages ist mit Datum vom 20. Ja- nuar 2010 vom Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eigenhändig unterzeichnet. Darin ist aufgeführt, dass das Anlageziel des ausgewählten Modells "Konservativ" die Erhaltung des Kapitals sowie die Ertragserzielung durch laufendes Einkommen sei. Die Risikobereitschaft sei gering und fokussiere moderate Vermögensschwan- kungen. Die Vermögenswerte können auch in alternative Anlagen (Hedge Funds, Private Equity usw.) investiert werden, was vorliegend durch die Vertragsunter- zeichnenden angekreuzt worden ist. Beim Einsatz von alternativen Anlagen sei sich der Kunde bewusst, dass bei den alternativen Anlagen den Gewinnchancen höhere Verlustrisiken gegenüberstehen würden. Unter dem Übertitel "Reporting" ist fest- gehalten, dass der Kunde eine halbjährliche Berichterstattung wünsche (act. 20101024 f.). 2.3. Anhang 2 In Anhang 2 des Vermögensverwaltungsvertrages ist die Vergütungsregelung auf- geführt. Auch dieses Dokument wurde mit Datum vom 20. Januar 2010 durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten jeweils eigenhändig unterzeichnet. Darin ist festgehalten, dass der Kunde der F._____ GmbH alle von Dritten in Rechnung ge- stellten Aufwendungen vergüte, die durch Verwaltung von Wertpapierdepots bei Banken entstehen würden. Betreffend die Vergütung für die Vermögensverwaltung durch die F._____ GmbH sei jährlich 1.0 %, berechnet vom durchschnittlichen Ver- mögen aller Konten und Depots, die Bestandteil des Vertrages seien, zu vergüten. Als Ausgangsgrösse für die Bestimmung des zu einer Vergütung im Jahre 2009 führenden Wertzuwachses wird der Stand des verwalteten Vermögens zum 1. Ja- nuar 2009 festgehalten (act. 20101026 f.). - 43 -
  24. Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 mit Anhängen 3.1. Vermögensverwaltungsvertrag 3.1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 wurde zwischen der F._____ GmbH und "D._____ Corporation / C._____ " geschlossen und vom Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 persönlich unterzeichnet. Der Vertrag wurde in englischer Sprache verfasst. Die Vertragsparteien vereinbaren darin, dass die Kon- ten bei der L._____ AG, der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG zu verwalten seien (vgl. act. 20101020). 3.1.2. In Ziffer B.4. ist (auf Deutsch übersetzt) festgehalten, dass es der F._____ GmbH untersagt sei, die verwalteten Vermögenswerte zu verpfänden oder ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden anderweitig zu belasten (vgl. act. 20101021). Ziffer D.2. statuiert, dass die F._____ GmbH dem Kunden jährlich einen Bericht vorlegen müsse. Sofern das verwaltete Kundenvermögen durch ei- nen Kredit finanziert werde, insbesondere in den Fällen, in denen die F._____ GmbH mit Zustimmung des Kunden einen Kredit zu dessen Lasten aufgenommen habe, sei dieser Bericht monatlich vorzulegen (vgl. act. 20101022). 3.1.3. In Ziffer D.5. ist (auf Deutsch übersetzt) festgehalten, dass die F._____ GmbH im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, Vergütungen, Honorare, Provisionen, Rückvergütungen, Rabatte oder andere monetäre oder nicht monetäre Vorteile erhalten könne. Der Anspruch auf diese Vergütungen bleibe bei der F._____ GmbH. Der Auftraggeber erkläre mit Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich das Einverständnis und verzichte auf entsprechende Her- ausgabe. Sofern die von Dritten erhaltenen Zuwendungen mit angemessenem Auf- wand verfügbar seien und den verschiedenen Einzelverhältnissen zuordnet werden könnten, was nicht in jedem Falle möglich sei, könne die F._____ GmbH auf An- frage des Klienten die Höhe dieser Zuwendungen offenlegen. Die Erbringung von Dienstleistungen könne für den Vermögensverwalter dazu führen, dass er mög- lichst viele Transaktionen generiere oder Anlageprodukte mit höheren Margen- strukturen auswähle, um seine Vergütung von dritter Seite zu erhöhen. Dies könne zu exzessiven Transaktionen führen, die der externe Vermögensverwalter durch- - 44 - führe, was einen Verstoss gegen die Standesregeln für Vermögensverwalter dar- stelle. Die F._____ GmbH müsse die Verantwortung in Bezug auf Geschäfte auf eigene Rechnung wahrnehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für den Fall, dass die F._____ GmbH eine Vergütung erhalte, die von einer gesetzlichen Ver- pflichtung zur Ablieferung an den Kunden gedeckt sein könnte, verzichte der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung auf eine entsprechende Herausgabe. Die Band- breiten, die für solche Vergütungen gelten würden, seien in einer nachfolgenden Tabelle dargestellt. Allfällige Ausnahmen von diesen Bandbreiten oder Änderungen der Vergütungsstruktur würden entweder in den produktbezogenen Informationen oder in anderer geeigneter Weise kommuniziert. Für die Produktklasse der Aktien sei eine Bandbreite von bis zu 0.75 % pro Transaktion, für festverzinsliche Wertpa- piere von bis zu 0.60 % pro Transaktion, für Fonds von bis zu 0.75 % pro Transak- tion und für Derivate/Strukturierte Produkte von bis zu 1.5 % pro Transaktion vor- gesehen. Die Bandbreiten würden den Maximalwerten der bestehenden Verträge entsprechen, wobei die Vergütung faktisch geringer ausfallen könne. Die Tatsache, dass die F._____ GmbH eine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalte, werde bei der Berechnung der Kundentarife berücksichtigt. Die F._____ GmbH berück- sichtige diese Beiträge, um ihre Dienstleistungen im Sinne des Kunden zu verbes- sern (vgl. act. 20101022 f.). 3.2. Anhang 1 Anhang 1 ist gemäss Ziffer D.1. des Vermögensverwaltungsvertrages integrieren- der Bestandteil des Vertrages und ebenfalls in englischer Sprache verfasst. Auch dieses Dokument wurde mit Datum vom 24. März 2014 durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten jeweils eigenhändig unterzeichnet. Die Überschrift des An- hangs ist mit "Balanced Model" betitelt. Dabei sei das Anlageziel der Anlagestrate- gie "Ausgewogen" der Erhalt und die langfristige Steigerung des Kapitals sowohl durch laufende Erträge als auch durch Kapital- und Währungsgewinne. Der Anleger nehme in Kauf, dass der Wert der betreffenden Anlagen stark schwanken könne. Investitionen in alternative Anlagen wurden nicht vereinbart bzw. diese Option wurde nicht ausgewählt. Ebenso wenig wurden traditionelle Anlagen im Anhang 2 ausgewählt. Es wurde indes festgehalten, dass im Fall, dass weder alternative noch - 45 - traditionelle Anlagen ausgewählt worden seien, nur traditionelle Anlagen getätigt würden. Zudem ist festgehalten, dass der Kunde eine halbjährliche Berichterstat- tung wünsche (vgl. act. 20101028 f.). 3.3. Anhang 2 Im Anhang 2 des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 ist die Ver- gütungsregelung festgehalten, welche ebenfalls in englischer Sprache verfasst wurde. Der Kunde vergüte der F._____ GmbH alle von Dritten in Rechnung gestell- ten Aufwendungen, die durch Verwaltung von Wertpapierdepots bei Banken ent- stehen würden. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen könne die F._____ GmbH Vergütungen, Gebühren, Provisionen Erstattungen, Rabatte oder andere monetäre oder nicht monetäre Vorteile (sog. "Vergütungen") erhalten. Die Erbringung dieser Dienstleistungen erfolge auf der Grundlage eigenständiger Vereinbarungen. Die Vergütungen seien in den Standard-Produktpreisen bereits enthalten und würden dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt, F._____ GmbH behalte den Anspruch auf diese Vergütungen. Der Kunde erkläre mit Unter- zeichnung des Vertrages ausdrücklich sein Einverständnis und verzichte auf eine entsprechende Ablieferung. Weiter werde der F._____ GmbH für die Vermögens- verwaltung eine jährliche Vergütung in der Höhe von 1 %, berechnet vom durch- schnittlichen Vermögen aller Konten und Depots, die Bestandteil des Vertrags seien, ausgerichtet. In dieser Vergütung seien Depotgebühren, Vermittlungsgebüh- ren, Börsengebühren, Stempelgebühren, sowie andere von Dritten erhobene Ge- bühren und Auslagen, die dem Kunden direkt oder gesondert in Rechnung gestellt würden, nicht enthalten. Die Ermittlung des Wertzuwachses basiere auf dem ver- walteten Vermögen zum Ende des Vorjahres und/oder dem Wert zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates und der Verwaltung während des Jahres (vgl. act. 20101030 f.). G. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024
  25. Allgemeines F._____, eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin, wurde von der Staatsanwaltschaft zur sachverständigen Person ernannt (act. 30201004 ff.) und ihr am 6. April 2023 der - 46 - Gutachtensauftrag erteilt (act. 30201018 ff.). Am 26. Februar 2024 erstattete sie ihr Gutachten über die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten respektive die F._____ GmbH für den Privatkläger 1 und dessen Offshore-Gesellschaften, die C._____ und die D._____ (act. 30202001 ff.). Der Gutachterin wurden zur Erstel- lung des Gutachtens folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Verträge und Ge- schäftskorrespondenz, edierte Konto-, Depot- und Vermögensauszüge der rele- vanten Bankbeziehungen, edierte Nachweise zu Retrozessionen sowie die Berech- nungen über Management-Gebühren (act. 30202005). Im Fokus des Gutachtens stand das im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 durch den Be- schuldigten verwaltete Vermögen der Privatklägerschaft. Die Vermögensverwal- tung durch den Beschuldigten sei im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Q._____ AG [Geschäftsbeziehung D._____ Corporation, Konto-Nr. 3, Konto-Nr. 4, Konto-Nr. 5], der O._____ AG [Geschäftsbeziehung D._____ Corporation, Konto- Nr. 6 und Geschäftsbeziehung B._____, Konto-Nr. 7] und der K._____ AG [Ge- schäftsbeziehung C._____ SA, Konto-Nr. 8 und Geschäftsbeziehung B._____, Konto-Nr. 9] erfolgt (act. 30202005 f.).
  26. Auftragsdurchführung 2.1. Im Gutachten wird festgehalten, dass die drei Banken Q._____ AG, O._____ AG und K._____ AG die Anlagekategorien in den Vermögensdeklarationen jeweils unterschiedlich darstellen würden. Die K._____ AG zeige feste Vorschüsse als Kre- dite und somit als Abzugspositionen vom Vermögen und die Q._____ AG weise sowohl positive wie auch negative Geldanlagen als Geldmarktanlagen aus. Zur Vereinheitlichung für die Analysen seien die gemäss den Vermögensauszügen de- klarierten Geldmarktanlagen folgendermassen behandelt worden: Das Bruttover- mögen beinhalte die Kategorie Liquidität/Geldmarkt, Obligationen, Aktien sowie Al- ternative Anlagen. Kreditpositionen wie Kontokorrentkredite und feste Vorschüsse würden vom Bruttovermögen in Abzug gebracht, woraus das Nettovermögen resul- tiere. Im Rahmen der Analyse des Bruttovermögens nach Anlagekategorien wür- den alle Geldmarkt-Positionen (Girokonto/Kontokorrentkonto etc.) als Vermögens- positionen betrachtet, sofern der Saldo der gesamten Kategorie positiv sei. Falls - 47 - der Saldo negativ sei, würde die Position als Verbindlichkeit betrachtet (act. 30202006 f.). 2.2. Bei der Erhebung der Belehnung des Nettovermögens durch Lombardkredite sei grundsätzlich analog vorgängiger Methodik vorgegangen worden, jedoch seien lediglich Kontokorrentkredite und feste Vorschüsse als Kreditpositionen berück- sichtigt und vom Bruttovermögen in Abzug gebracht worden. Alle weiteren Geld- markt-Positionen seien als Vermögenspositionen betrachtet worden, unabhängig davon, ob der Saldo der Kategorie positiv oder negativ gewesen sei (act. 30202008). Hinsichtlich der Erhebung von Finanzinstrumenten mit erhöhtem Risiko bestehe grundsätzlich keine bankübliche direkte Zuordnung von Finanzin- strumenten in die Risikokategorien "konservativ" oder "balanced". Insbesondere liege die Ausgestaltung der Anlagestrategie mit ihren Bandbreiten im Ermessen der einzelnen Bank respektive des jeweiligen Vermögensverwalters und könne ent- sprechend variieren (act. 30202008). 2.3. Die Erhebung der Vermögensentwicklung inklusive der Wertveränderungen auf den jeweiligen Geschäftsbeziehungen sei auf Basis der jeweiligen Bankdekla- ration pro Quartal vorgenommen worden. Für die Erhebung, inwiefern ein Zusam- menhang zwischen den erwirtschafteten Verlusten und den Phasen, in welchen das Anlageprofil überschritten worden sei, bestehe, seien die prozentualen Über- schreitungen den Wertveränderungen gegenübergestellt worden. Dabei seien die Verluste wie folgt zugeordnet worden: die prozentualen Überschreitungen der Ak- tien sowie der alternativen Anlagen seien direkt der Wertveränderung der Periode zugeordnet worden. Die Überbelehnung sei den nicht zugeordneten Wertverände- rungen alloziiert worden (act. 30202010). 2.4. Betreffend die Feststellung von Management Fees und weiterer Gebühren, die der Beschuldigte als Vermögensverwalter vereinnahmt habe, seien die Mittel- abflüsse von den relevanten Bankverbindungen an den Vermögensverwalter erho- ben worden (act. 30202011). - 48 -
  27. Verwaltetes Vermögen Im Gutachten wird festgehalten, dass der Anteil der Obligationen und ähnlichen Anlagen am Bruttovermögen bis Mitte 2013 zwischen knapp 50 % und 60 % ge- schwankt habe, in der Folge aber teilweise bis unter 40 % gesunken sei. Bei den Aktien lasse sich ab Mitte 2011 ein Anteil von über 30 % am Bruttovermögen und ab ca. Anfang 2013 eine stete Zunahme der Anteile bis zu über 50 % vom Brutto- vermögen feststellen. Der Anteil der alternativen Anlagen sei zu Beginn der Ver- mögensverwaltungstätigkeit noch bei teilweise über 20 % des Bruttovermögens ge- legen. Mitte 2011 sei der Anteil dann auf knapp 15 % und bis Mitte 2016 auf 0 % gesunken (act. 30202012 f.). Die Anlagebandbreiten in % vom Bruttovermögen auf den einzelnen Banken würden sich wie folgt darstellen lassen: Tabelle 1 (act. 30202013, Abbildung 10) Anlagekategorie Gesamtvermögen Q._____ O._____ K._____ Liquidität / Geldmarkt 0.0 %-10.6 % 0.0 %-12.2 % 0.0 %-16.5 % 0.0 %-12.1 % Obligationen & ähnliche Anlagen 35.7 %-70.3 % 0.0 %-49.6 % 37.6 %-68.6 % 38.8 %-81.2 % Aktien & ähnliche Anlagen 17.4 %-51.2 % 12.3 %-58.2 % 28.5 %-62.4 % 8.8 %-53.3 % Alternative Anlagen 0.0 %-28.1 % 14.0 %-47.0 % 0 % 0.0 %-10.0 % Bei allen Banken habe der Anteil der Aktien im Maximum bei über 50 % gelegen, was den Maximalanteil von 30 % übersteige. Die Q._____ AG weise gegenüber den anderen Banken einen verhältnismässig hohen Anteil an alternativen Anlagen auf (act. 30202013).
  28. Belehnung Nettovermögen durch Lombardkredite Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass sich das Nettovermögen im Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2015 zwischen EUR 2.2 Mio. und EUR 2.6 Mio. bewegt habe. Ab dem 3. Quartal 2015 sei das Nettovermögen bis auf rund EUR 1.2 Mio. per Ende Juni 2016 gesunken. Das Bruttovermögen sei im gleichen Zeitraum bedeutend stärker geschwankt, nämlich zwischen rund EUR 2.6 Mio. und über EUR 4.3 Mio. Diese Schwankungen seien auch in der Belehnung der Nettovermögen festzustel- len, zumal auf den verwalteten Vermögen zwischen Januar 2010 und Dezember - 49 - 2015 Kredite von zwischen 15 % und 120 % des Nettovermögens gelastet hätten. Es sei ersichtlich, dass auf sämtlichen Banken die Nettovermögen mit Krediten be- lehnt gewesen seien und die Belehnung – identisch mit der Entwicklung des Ge- samtvermögens – ab Mitte 2012 stark zugenommen habe. Die Belehnung des Net- tovermögens für das Gesamtvermögen durch Kredite sei der nachfolgenden Ta- belle zu entnehmen (act. 30202014 f.): Tabelle 2: Belehnung auf Gesamtvermögen (act. 30202014, Abbildung 12)
  29. Risiko und Verlustbetrachtung 5.1. Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass das verwaltete Nettovermögen per 1. Januar 2010 rund EUR 2.4 Mio. und per Ende Juni 2016 EUR 1.2 Mio. be- tragen habe. Einerseits sei die Minderung des Nettovermögens auf Netto-Abflüsse in der Höhe von EUR 731'735 (Kontosaldierungen, Titelein- und Auslieferungen, Zahlungen an Dritte und Vermögensverwaltungsgebühren) zurückzuführen, ande- rerseits auf realisierte und unrealisierte Wertverluste auf den einzelnen Anlagen. Gesamthaft resultiere über den gesamten Anlagehorizont und sämtliche Bankbe- ziehungen ein Wertverlust von EUR 448'982.06 (act. 30202018). 5.2. Der Wertverlust auf dem Portfolio V._____ bei der Q._____ AG (Kontoinha- berin D._____ Corporation) habe EUR 50'853.65 betragen. Auf dem Portfolio - 50 - D._____ bei der O._____ AG (Kontoinhaberin D._____ Corporation) habe der Wertverlust EUR 186'924 betragen. Auf diesem Portfolio seien lediglich im Zeit- raum Juli 2014 bis Juni 2016 Titel angelegt gewesen. Ein Teil der erwirtschafteten Verluste dürfe dadurch verursacht worden sein, dass das eingesetzte Nettovermö- gen durch eine Überbelehnung von bis zu 85 % signifikant erhöht worden sei. Ein weitaus geringfügiger Teil der Verluste sei der Überschreitung des Anlageprofils hinsichtlich Aktienanteil zuzuordnen. Der Wertverlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG (Kontoinhaberin C._____ SA) habe EUR 302'300 betragen. Ana- log zum Portfolio D._____ bei der O._____ AG sei die Anlagestrategie auf diesem Portfolio bis Mitte 2013 innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten gewesen, ab die- sem Zeitpunkt jedoch habe der Anteil der Aktien am Nettovermögen sowie die Be- lehnung die definierten Grenzen überschritten. Ab Mitte 2014 sei insbesondere die Belehnung bei über 30 % gelegen, was die erwirtschafteten Verluste signifikant beeinflusst habe (act. 30202018 ff.). 5.3. Gesamthaft betrachtet könnten die Verluste auf die jeweiligen Überschrei- tungen des Anlageprofils wie folgt zugeordnet werden: Tabelle 3: Zuordnung Wertveränderungen, Abbildung 20 (act. 30202022) Portfolio Netto-Ergebnis Aktienanteil am Net- Anteil alternative An- Überbelehnung Wertveränderung tovermögen > 30 % lagen am Nettover- mögen Portfolio V._____ -50'853.65 - -43'435.24 - (Q._____) Portfolio D._____ -186'924.00 -25'452.97 - -59'299.93 (O._____) Portfolio C._____ -302'300.00 -62'141.38 - -184'281.40 (K._____) Gesamtverlust -540'077.65 -87'594.35 -43'435.24 -243'581.33
  30. Vermögensverwaltungsgebühren 6.1. Im Gutachten wird ferner festgehalten, dass der Beschuldigte bzw. die F._____ GmbH im Rahmen der Vermögensverwaltung des Privatklägers 1 und dessen Offshore-Gesellschaften sowohl Management Fees, als auch Directors Fees und Retrozessionen vereinnahmt habe. Die Management Fees seien gestützt - 51 - auf die Anhänge 2 der Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2014 berechnet worden, wonach die F._____ GmbH für die Vermö- gensverwaltung durch den Kunden mit 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller Konten und Depots entschädigt werden sollte. Gemäss Berechnungsschema sei das monatlich verwaltete Vermögen mit 1 % belastet worden. In der Kalkulation sei das gesamte investierte Vermögen "Total Investments", mithin das Bruttovermögen inklusive allfälliger Kredite (Kontokorrentkredite, Feste Vorschüsse) als Grundlage für die Management Fees berücksichtigt worden (act. 30202023 f.). 6.2. Es könne festgestellt werden, dass die jeweiligen Berechnungen bei der Ma- nagement Fee grösstenteils pro Rechtssubjekt erfolgt seien, nur die bei der Q._____ AG und der O._____ AG angelegten Vermögen der D._____ seien bis Ende 2015 konsolidiert in die Berechnung einbezogen worden. Grundsätzlich seien die Berechnungen der Management Fees in den Dokumentationen nachvollziehbar gewesen. In den einzelnen Perioden seien jedoch Abweichungen zwischen den durch die F._____ GmbH eingesetzten Vermögensdaten ("Total Investments") und den bei der Validierung berücksichtigten Vermögensdaten gemäss den Bankbele- gen festgestellt worden. Gesamthaft sei aus diesen Abweichungen eine Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Management Fees zu den im Rahmen der Validierung kalkulierten Gebühren von knapp CHF 6'900 resultiert. Mögliche Gründe dafür seien unter anderem, dass in den einzelnen Monaten das verwaltete Vermögen in der Berechnung der F._____ GmbH um Positionen ergänzt worden sei, deren Werte aus den Vermögensauszügen der Banken nicht hervorgegangen seien. Weiter seien in einzelnen Monaten bei den eingesetzten Vermögenswerten Rechenfehler festgestellt worden. Zudem seien bei der Berechnung des Bruttover- mögens durch die F._____ GmbH sämtliche negativen Einzelpositionen (z.B. Kon- tokorrentkonto in EUR) der Geldmarktmittel als Kreditpositionen berücksichtigt wor- den, unabhängig davon, ob der Saldo der Gesamtposition (z.B. Kontokorrentkonto EUR, USD, CHF, etc.) positiv oder negativ gewesen sei (act. 30202024 f.). 6.3. Die F._____ GmbH habe für die Vermögensverwaltung im Zeitraum 2010 bis 2016 Management Fees in der Höhe von gesamthaft EUR 236'128.33 und CHF 2'055.14 berechnet. Umgerechnet betrügen die abgerechneten Gebühren un- - 52 - gefähr EUR 237'840.95. Gemäss den festgestellten Mittelabflüssen von den Bank- konten der D._____ und der C._____ seien der F._____ GmbH Management Fees in der Höhe von EUR 202'415.21 plus CHF 14'805.11 vergütet worden. Weitere EUR 25'000 seien gemäss schriftlicher Dokumentation durch Übergabe von Bar- mitteln beglichen worden. Die durch die F._____ GmbH gesamthaft vereinnahmten Management Fees betrügen umgerechnet rund EUR 239'752.80. Summiert seien etwa EUR 1'900 mehr durch die F._____ GmbH vereinnahmt worden als aus den vorgelegenen Fakturen angezeigt gewesen seien (act. 30202025 f.). 6.4. Die zu entschädigenden Management Fees seien auf Basis des verwalteten Bruttovermögens berechnet worden. Entsprechend wirke sich eine allfällige Beleh- nung des Nettovermögens indirekt auf die berechneten Management Fees aus; denn je höher die Belehnung, desto höher sei das Bruttovermögen und mithin die Berechnungsbasis. Aufgrund der festgestellten Überbelehnung, mithin der Beleh- nung des Vermögens über 30 % des Nettovermögens, sei der Anteil der durch die F._____ GmbH auf dieser Überbelehnung vereinnahmten Management Fees be- rechnet worden (act. 30202026): Tabelle 4: Management Fees aus Überbelehnung, Abbildung 23 (act. 30202026) Bank Rechtssubjekt / Periode Kompensation aus Überbeleh- Portfolio nung in EUR Q._____ U._____ D._____ 1. März 2010 – 30. Juni 2016 18'981.80 O._____ D._____ 30. September 2014 – 30. Juni 2016 4'469.81 K._____ C._____ 31. März 2010 – 30. Juni 2016 14'666.43 B._____-S._____ 31. März 2016 – 30. Juni 2016 136.11 Total 38'254.14 6.5. Im Rahmen der Vermögensverwaltung für die Rechtssubjekte "D._____, C._____ und B._____-S._____" habe die F._____ GmbH im Zeitraum vom 1. Ok- tober 2009 bis 30. September 2016 Retrozessionen in der Höhe von CHF 185'669.86 erhalten. Inwieweit die Retrozessionen an die Kunden weiterge- geben worden seien, gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor (act. 30202028). - 53 - Tabelle 5: Darstellung der vereinnahmten Retrozessionen, Abbildung 25 (act. 30202028) Bank Rechtssubjekt / Portfolio Periode Retrozessionen in CHF O._____ D._____ 1. Juli 2014 – 20'100.09
  31. September 2016 K._____ C._____ 1. April 2010 – 149'099.85
  32. Juni 2016 B._____ S._____ 1. Oktober 2009 – 16'469.92
  33. Juni 2010 Total 185'669.86 H. Nachtrag zum Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Juni 2024
  34. Allgemeines Mit Datum vom 19. Juni 2024 wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne einer Ergänzungsfrage bei der eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin R._____ ein Nachtrag zum Gutachten vom 26. Februar 2024 in Auftrag gegeben (act. 30201028). Der Nach- trag beinhaltet die Eingrenzung der Risiko- und Verlustbetrachtung gemäss Titel 4 des Gutachtens auf den Zeitraum von Beginn des 2. Quartals 2015 bis zum Ende des 2. Quartals 2016 (act. 30202034 ff.).
  35. Risiko und Verlustbetrachtung 2.1. Das verwaltete Nettovermögen habe per 1. April 2015 rund EUR 2.56 Mio. betragen, per Ende Juni 2016 sei es noch bei rund EUR 1.2 Mio. gelegen. Die Minderung des Nettovermögens sei einerseits auf Netto-Abflüsse (Konto-Saldie- rungen, Titelein- und Auslieferungen, Zahlungen an Dritte und Vermögensverwal- tungsgebühren) in der Höhe von EUR 306'315.35 sowie realisierte und unreali- sierte Wertverluste auf den einzelnen Anlagen zurückzuführen. Gesamthaft sei über den Betrachtungszeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 hinsichtlich sämtlicher Bankbeziehungen ein Wertverlust von EUR 1.06 Mio. (netto allfälliger Vermögenserträge) resultiert (act. 30202037 f.). 2.2. Der Wertverlust auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG habe im Zeit- raum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 227'811.74 betragen. Auf diesem Portfolio zeige sich über die gesamte Beobachtungsperiode eine Überschreitung - 54 - der Anteile der Aktien am Nettovermögen > 30 % von bis zu 65 %. Auch die Über- belehnung sei mehrheitlich bei über 65 % gelegen. Auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG habe der Wertverlust im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 251'750 betragen. Die Anlagestrategie habe auf diesem Portfolio mehr- heitlich innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten gelegen, eine Überschreitung des Anlageprofils sei insbesondere hinsichtlich der Belehnung sowie den Risikokatego- rien der einzelnen Titel festzustellen. Ein Teil der erwirtschafteten Verluste im Jahr 2015 dürfte dadurch verursacht worden sein, dass das eingesetzte Nettovermögen durch eine Überbelehnung von bis zu 85 % signifikant erhöht worden sei. Der Wert- verlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG habe EUR 548'120 betragen. Der Anteil der Aktien am Nettovermögen sowie die Belehnung habe die definierten Grenzen (Lombardkredite bis 30 % sowie Aktien bis 30 % des Nettovermögens) überschritten. Insbesondere die Überbelehnung sei in einzelnen Perioden bei über 100 % gelegen, was die erwirtschafteten Verluste entsprechend beeinflusst habe (act. 30202038 f.). 2.3. Gesamthaft betrachtet zeige sich die Zuordnung der Verluste auf die jeweili- gen Überschreitungen des Anlageprofils wie folgt: Tabelle 6: Wertveränderungen im Zusammenhang mit Überschreitungen Anlageprofil, Abbildung 6 (act. 30202040) Portfolio Netto-Ergeb- Aktienanteil Anteil Al- Überbelehnung Anlagen mit Risi- Aktien mit Ri- nis Wertverän- am Nettover- ternative kokategorie > sikokategorie derung mögen > 30 % Anlagen konservativ > balanced am NV Portfolio D._____ (Q._____) -227'811.74 -90'687.28 - -80'366.42 -223'431.93 -16'080.89 Portfolio D._____ (O._____) -251'750.00 -28'187.07 - -97'879.67 -221'636.49 -41'787.59 Portfolio C._____ (K._____) -548'120.00 -82'843.29 - -242'223.12 -475'462.25 -78'142.12 Gesamtverlust -1'027'681.74 -201'717.64 - -420'469.21 -920'530.67 -136'010.60 I. Einvernahme des Privatklägers 1 1.1. Der Privatkläger 1 wurde einmalig am 14. Februar 2023 staatsanwaltschaft- lich einvernommen (act. 50201001 ff.). Zu seiner Person gab er an, er habe eine - 55 - Lehre als KfZ Elektriker gemacht, danach Chef Betriebstechnik studiert und sich im Jahr 1970 im Bereich der Kältetechnik selbständig gemacht. Er habe einige Jahre in diesem Gebiet in Saudi Arabien gearbeitet, bevor er nach Portugal gegan- gen sei, um ein von ihm umgebautes Flugzeug als Restaurant zu betreiben (act. 50201006). Später habe er in W._____ ein erfolgreiches Restaurant eröffnet. Im Jahr 2004 habe er alles verkauft und mit ein paar Freunden eine Firma für Wind- kraft-Anlagen gegründet (act. 50201007). Zu seinen Englisch-Kenntnissen im Jahr 2014 befragt antwortete der Privatkläger 1, dass er sich habe verständig ma- chen können, aber eine detaillierte Unterhaltung sei so nicht möglich gewesen. Seine Englisch-Kenntnisse hätten sich später natürlich durch den Aufenthalt in eng- lischsprachigen Ländern verbessert. Auf Nachfrage erklärte er, dass er seit dem Jahr 2013 sein Leben zu einem grossen Teil auf der Jacht verbringe (act. 50201019). 1.2. Zu seiner Beziehung mit dem Beschuldigten befragt gab der Privatkläger 1 zusammengefasst zu Protokoll, er habe diesen im Jahr 2004 und 2005 über eine gemeinsame Bekannte in AA._____ kennengelernt. Es sei am Anfang eine rein geschäftliche Beziehung gewesen, die sich im Laufe der Zeit zu einer engeren Freundschaft entwickelt habe. Der letzte Kontakt sei im Jahr 2016 gewesen, wobei sich der Beschuldigte etwas später nochmals wegen einer Investition bei ihm ge- meldet habe; dies habe er jedoch abgelehnt und ihm die Vollmacht für das Invest- ment entzogen. Er sei vom Beschuldigten ausgenutzt worden und "gerupft wie ein Huhn" (act. 50201006). 1.3. Der Beschuldigte habe zunächst nur einen Teil seines Vermögens verwaltet, der andere Teil sei noch bei einer Bank in Liechtenstein angelegt gewesen. Dieser habe ihm eines Tages erzählt, dass bei der Bank Gelder von ihm (des Privatklä- gers 1) investiert worden seien, die nicht seinem Anlageprofil entsprächen und ihm geraten, dass er damit in Liechtenstein vor Gericht gehen solle. Nach dem Prozess in Liechtenstein habe der Beschuldigte ihm geraten, das Geld von der Bank abzu- heben und mit ihm einen Verwaltungsauftrag zu machen, dass er sich darum küm- mern könne. Er habe dies dann gemacht, weil der Beschuldigte ihm die ganze Zeit geholfen habe. Dieser habe ihm auch geraten, Offshore-Konten zu eröffnen und - 56 - das Geld dorthin zu verschieben (act. 50201007 ff.). Hinsichtlich seiner beiden Off- shore-Gesellschaften "D._____ Corporation" und "C._____ SA" habe der Beschul- digte dazu geraten, da es für die Investitionen besser sei. Er selbst habe sich jedoch nie darum gekümmert, es sei nie Gegenstand seiner Arbeitswelt gewesen (act. 50201009). Sie hätten dann die Verträge unterzeichnet, und es sei jahrelang in Ordnung gewesen. Der Beschuldigte habe ihn oft in Portugal besucht, und er habe ihn manchmal in der Schweiz besucht. Es sei gut gelaufen, bis er eines Tages nicht mehr auf das Konto habe zugreifen können (act. 50201008 f.). Bei der einen Bank, mutmasslich die O._____, sei das Online-Banking unzugänglich gewesen, bei der K._____ habe er noch Zugang gehabt (act. 50201015). Der Beschuldigte habe ihn vertröstet und mitgeteilt, er sei auf Geschäftsreise. Nach ungefähr drei Monaten habe er ein schlechtes Gefühl bekommen und sei in die Schweiz geflogen, um Zugriff zur Bank zu erhalten. Es sei alles ziemlich schnell gegangen. Er sei dann mit einem Rechtsanwalt vorgegangen und habe aufgeklärt, was der Beschuldigte für Fehler gemacht habe. Sie hätten sofort alles gekündigt (act. 50201008 f.). 1.4. Den Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 habe er selbst un- terzeichnet, er wisse jetzt jedoch nicht mehr, was genau der Inhalt des Vertrages gewesen sei. Der Beschuldigte habe diesen erstellt, ihm die Unterlagen gezeigt und mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und er nur unterzeichnen müsse, worauf- hin er dies gemacht habe. Er wisse nicht, ob er die erste Seite des Vertrages über- haupt einmal gesehen habe und weshalb teilweise handschriftlich geschrieben sei. Warum die Kundenbezeichnung handschriftlich mit "C._____ Group – B._____ – D._____ Corp." angegeben sei, könne er nicht beantworten. Er habe dem Beschul- digten einfach vertraut und sei nicht auf die Idee gekommen, dass etwas nicht stim- men könnte (act. 50201010 ff.). Er habe oft mit dem Beschuldigten telefoniert und habe diesen beim Skifahren in Österreich oder bei zwei bis drei Besuchen pro Jahr in Portugal gesehen. Er und der Beschuldigte hätten sich schon über Finanzfragen unterhalten, wenn etwas habe unterzeichnet werden müssen. Es sei aber nicht um Anlagen gegangen, da er nichts dazu habe sagen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er (der Privatkläger 1) keine Ahnung von Anlagen gehabt habe (act. 50201011 f.). Auf die Frage, ob es in der Phase bis zum neuen Agreement vom 24. März 2014 Lombardkredite gegeben habe, führte der Privatkläger 1 aus, - 57 - zu dem Zeitpunkt habe er gar nicht gewusst, was Lombardkredite seien (act. 50201012 f., F/A 49). Es sei für ihn klar gewesen, dass sein Vermögen kon- servativ anzulegen sei, damit seine Rente gesichert sei. Er habe keine Ahnung von Aktien und Anlagen gehabt (act. 50201013). 1.5. Er habe in einem Bank Statement gesehen, dass USD 500'000 oder mehr aufgenommen worden seien, vielleicht seien es auch Euro gewesen. Er habe dies als Risiko angesehen, Kredite aufzunehmen und habe dem Beschuldigten sofort mitgeteilt, dass er dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dafür einen höheren Zins erhalten werde, was ihm (dem Privatkläger 1) aber nicht ge- passt habe. Er sei sein ganzes Leben lang gegen die Aufnahme von Krediten ge- wesen. Er wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Eher gegen Ende. Der Beschuldigte habe ihm auch zugesichert, dass er damit aufhöre. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um die Lombardkredite gehandelt habe. Dieses Wort habe er allerdings erst gelernt, als die Kundenbeziehung mit dem Beschuldigten bereits beendet worden sei (act. 50201013 f.). Ganz allgemein habe er die Unterlagen, die er jeweils von der Bank erhalten habe, überhaupt nicht studiert. Er habe nur geprüft, was er eingezahlt habe und was das Ergebnis gewesen sei. Er habe das Ergebnis auch mit dem Ergebnis des letzten Statements verglichen. Alles andere habe er nicht verstanden und auch nicht gekannt. Er habe nicht oft auf die Konten zugegrif- fen, und es seien teilweise Monate vergangen, bis er dies wieder angeschaut habe (act. 50201014 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, ob er jeweils Berichte vom Beschuldigten erhalten habe (act. 50201017). Die Entwicklung im Lauf der Jahre sei okay gewesen. Seiner Meinung nach sei es immer etwas aufwärts gegangen, daher sei auch sein Vertrauen mit der Zeit gewachsen. Der Beschuldigte habe ihm 8 % Gewinn pro Jahr versprochen. Er habe ihm darauf erwidert, dass er auch mit 4 % Gewinn zufrieden sei (act. 50201014, act. 50201016). 1.6. Betreffend die Vergütung des Beschuldigten sei es für ihn in Ordnung gewe- sen, dass dieser 1 % des Vermögens, das er angelegt habe, erhalte. Dem habe er auch zugestimmt, und es sei ihm auch auf diese Art und Weise erläutert worden. Weitere Vergütungsregelungen seien ihm nicht bewusst gewesen. Die Vergütungs- regelung habe er vielleicht überflogen, aber verstanden habe er diese nicht. Er - 58 - habe verstanden, dass der Beschuldigte günstigere Gebühren als die Q._____ in Liechtenstein mache. Er habe damals nicht gewusst, ob da noch verklausuliert et- was hinzukomme (act. 50201016 f.). Hinsichtlich des Vermögensverwaltungsver- trages vom 20. Januar 2010 habe er nicht wahrgenommen, was dessen Inhalt ge- wesen sei. Es sei möglich, dass er dies gelesen habe, jedoch sei ihm nicht klar gewesen, was es bedeute. Der Beschuldigte habe ihm die Verträge gebracht und gesagt, schau mal hier, das ist so und so, unterschreibe hier und da. So habe er diese unterzeichnet. Der Beschuldigte habe ihm die Verträge nicht gegeben und gesagt, dass er diese zunächst in Ruhe durchlesen könne (act. 50201017). 1.7. Bezüglich des neuen Vermögensverwaltungsvertrages mit Anhängen vom
  36. März 2014 habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass es eine Kopie des ersten Vertrages sei, weil dies über eine andere Gesellschaft habe laufen können, die dies angeblich auf Englisch gefordert habe (act. 50201018). Die andere Gesellschaft sei eine englischsprachige Organisation gewesen, die die Offshore-Gesellschaften ge- macht habe (act. 50201022). Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass es sich um den gleichen Vertrag wie die deutsche Version handle und es eine Übersetzung sei. Er selbst habe in den neuen Vertrag zu wenig reingeguckt und diesen gar nicht ganz durchgelesen. Er habe den Kopf mit vielen Dingen voll gehabt und sei auf dem Schiff gewesen. Soweit er sich erinnere, hätten sie den neuen Vertrag auf dem Schiff unterschrieben. Er habe durch die Unterzeichnung eines neuen Vertragsdo- kumentes nichts an der Vertragsbeziehung zum Beschuldigten ändern wollen (act. 50201018 f.). Er habe nicht mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, dass die Anlagestrategie mit dem neuen Vertrag zum "Balanced Model" abgeändert werde. Er habe nicht einmal eine Kopie des neuen Vertrages gehabt. Wäre ihm dies bewusst gewesen, dass dadurch die Risikokategorie erhöht würde, hätte er nie zugestimmt. Er habe sein Vermögen immer konservativ anlegen und auf Si- cherheit gehen wollen. Im Gespräch mit dem Beschuldigten sei immer klar gewe- sen, dass er (der Privatkläger 1) keine Risiken eingehen wolle und es sich um seine Rente handle (act. 50201021 ff.). Auch die im neuen Vertrag vorgesehene neue Vergütungsregelung des Beschuldigten hinsichtlich Retrozessionen habe er nicht zur Kenntnis genommen. Wenn es ihm aufgefallen wäre und er dies verstanden hätte, hätte er es nicht unterzeichnet. Der Begriff "Retrozessionen" sei ihm nicht - 59 - bekannt gewesen, als er die Verträge mit dem Beschuldigten unterzeichnet habe. Er habe sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob der Beschuldigte Zahlun- gen von Dritten erhalte. Es sei ihm absolut unbekannt gewesen. Er sei durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ auf das Stichwort "Retrozessionen" aufmerksam gemacht worden, als sie gemeinsam den Vertrag aufgearbeitet hätten (act. 50201026 ff.). 1.8. Nach der Vertragsunterzeichnung des zweiten Vertrages sei es weiter ge- gangen wie bisher. Etwa ein halbes Jahr vor der Kündigung habe er erst gemerkt, dass sich das Vermögen stark vermindert habe. Das sei ihm vorher gar nicht so stark aufgefallen. Betreffend die Anlagen, die der Beschuldigte für ihn angelegt habe, habe er keine Ahnung gehabt. Er habe von Zeit zu Zeit etwas vom Beschul- digten zugeschickt erhalten, könne aber nicht mehr sagen, was das genau gewe- sen sei (act. 50201019, act. 50201022 f.). J. Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten
  37. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 stellte die amtliche Verteidigung dem hiesigen Bezirksgericht eine schriftliche Stellungnahme zu, in welcher der Beschul- digte erstmals Stellung zum Anklagesachverhalt nahm (act. 12/1-2). Die schriftliche Stellungnahme stützt sich auf den Fragekatalog der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 15. Februar 2023, anlässlich welcher der Beschuldigten von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.
  38. Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme zusammenge- fasst aus, dass er den Privatkläger 1 circa im Jahr 2006 durch einen gemeinsamen Bekannten der P._____ in Zürich kennengelernt habe, bei der er seit Ende 2005 angestellt gewesen sei. Gegen Ende 2008 habe er für den Privatkläger 1 eine Bankbeziehung eröffnet und ihm einen Anlagevorschlag, unter anderem mit Hin- weis auf einen Lombardkredit, zukommen lassen. Im Anschluss habe er mit dem Privatkläger 1 wie vorgeschlagen zusammengearbeitet, wobei dieser ihm zuvor das Einverständnis durch die Unterzeichnung der notwendigen Dokumente habe erteilen müssen. Es sei banküblich, dass der wirtschaftlich Berechtigte einen Kre- ditvertrag sowie die Pfandbestellung persönlich unterschreiben müsse. Ende 2009 - 60 - habe der Privatkläger 1 ihn mit der Analyse seines Portfolios bei der Q._____ in U._____ beauftragt (act. 12/2 S. 2).
  39. Am 19. Oktober 2009 habe er für den Privatkläger 1 einen Investmentvor- schlag erstellt, wobei er ihn schriftlich über die Verwendung und den Erhalt von Retrozessionen/Zuwendungen im Umfang von 0.25 % informiert habe. Infolgedes- sen habe er mit dem Privatkläger 1 sowohl den Anlagevorschlag der Q._____ U._____ von Januar 2010 als auch seinen ausgearbeiteten Vorschlag besprochen. Es sei ein besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung der Preisstruktur so- wie auf die erwähnten Zuwendungen gelegt worden und es sei nachweislich belegt, dass er seiner Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Zuwendungen vor Ver- tragsunterzeichnung nachgekommen sei und dies in transparenter Form mit dem Privatkläger 1 kommuniziert habe. Der Privatkläger 1 habe am 5. Januar 2010 die Kreditunterlagen der K._____ AG persönlich unterzeichnet. Am 28. Februar 2010 habe der Privatkläger 1 der Q._____ U._____ den Auftrag erteilt, einen Betrag von EUR 250'000 auf sein Privatkonto bei der K._____ AG zu transferieren. Am
  40. Mai 2010 habe dieser die K._____ AG angewiesen, seine gesamten Vermö- genswerte einschliesslich eines bestehenden Kredits auf die Gesellschaftsstruktur "C._____" zu übertragen. Für dieses Konto habe er (der Privatkläger 1) einen E- Banking Zugriff sowie ein Einzelzeichnungsrecht gehabt. Der Privatkläger 1 habe seine Banken mindestens einmal jährlich besucht und sei bei Zahlungen oder Transfers regelmässig telefonisch in Kontakt gestanden. Bei der Vertragsunter- zeichnung vom 20. Januar 2010 sei nach dem ausführlichen Kundengespräch mit dem Privatkläger 1 dessen Anlageprofil dokumentiert worden. Der Privatkläger 1 habe jeweils eine Kopie des gesamten Vertragswerks sowie die Broschüre "Stan- desregeln SRO Polyreg und Risikoaufklärung im Anlagegeschäft" erhalten. Die Be- stätigung des Empfangs sei am 14. Dezember 2010 erfolgt (act. 12/2 S. 3).
  41. Die Struktur der D._____ sei dem Privatkläger 1 von seiner Hausbank, der Q._____ in U._____, erstellt worden. Bei deren Gründung seien vor allem Gründe der Steueroptimierung im Vordergrund gestanden, wie auch der Schutz der Privat- sphäre. Am 9. April 2010 sei ein Lombardkredit in Höhe von EUR 500'000 ausge- setzt worden, wobei der Kreditantrag durch den Privatkläger 1 persönlich habe un- - 61 - terzeichnet werden müssen. Dies entspreche der üblichen Praxis und Norm. Mit der Unterzeichnung habe der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis zu diesem Engagement und der zugrundeliegenden Strategie zum Ausdruck gebracht. Auf Anweisung des Privatklägers 1 sei die Gesellschaft "D._____" am 15. Juni 2016 geschlossen und am 17. Januar 2017 liquidiert worden (act. 12/2 S. 4).
  42. Vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 habe er den Privatkläger 1 bei der P._____ kennengelernt. Dieser habe sehr viel gewusst, sei intelligent und im Umgang mit Wirtschaftsinformationen sehr erfahren. Dieser habe ihn (den Beschuldigten) mit seinem umfassenden Wissen, seiner In- telligenz und seiner gewandten Art komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren und zu vermitteln, stets beeindruckt. Mit der Zeit sei eine langjährige Freundschaft und Geschäftsbeziehung auf Augenhöhe entstanden (act. 12/2 S. 5). Der Privatkläger 1 habe im Zusammenhang mit seiner Gesellschaft D._____ einen Prozess im Fürstentum Liechtenstein gegen die Q._____ in U._____ geführt, wobei er den Privatkläger 1 unterstützt habe. Dieser habe den Prozess verloren. Das Ge- richt in Liechtenstein habe das Anlegerprofil des Privatklägers 1 als "hohe bis sehr hohe Risikotoleranz, Fokus auf Vermögensgewinn statt Kapitalerträgen, langfristi- ger Anlagehorizont" beschrieben. Das Gericht habe diesen als professionellen, qualifizierten Anleger eingestuft (act. 12/2 S. 5).
  43. Bei der ersten Vertragsunterzeichnung habe er dem Privatkläger 1 den ge- samten Vertrag und die wesentlichen Punkte erläutert. Das Renditeziel habe der Privatkläger 1 stets zwischen 5 % und 8 % angegeben und dies habe sich nie ver- ändert. Ein Risikoprofil müsse immer im Zusammenhang mit einer möglichen Er- tragserwartung betrachtet werden. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung habe er den Privatkläger 1 ausführlich über die vertraglich geregelte Kompensation aufge- klärt. Dieser habe ein klares Verständnis im Hinblick auf die möglichen Risiken der vereinbarten Strategie gezeigt. Er habe sich in der Regel zwei- bis viermal im Jahr mit dem Privatkläger 1 getroffen. Dies sei aus den Berichten betreffend Kundenbe- suche aus den Jahren 2014 bis 2016 ersichtlich. Die persönlichen Treffen hätten es ermöglicht, dass geschäftliche Angelegenheiten effizient besprochen und die Beziehung laufend vertieft worden sei (act. 12/2 S. 6). Er habe das Vermögen des - 62 - Privatklägers 1 gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 nicht nur bei der O._____ AG und der K._____ AG verwaltet, sondern er habe auch frühere Geschäftsbeziehungen des Privatklägers 1 betreut. Bei der Q._____ U._____ sei das Risikoprofil des Privatklägers 1 zwischen 2005 und 2008 wachs- tumsorientiert gewesen (act. 12/2 S. 7 f.). Auf die Frage, ob er sämtliche Transak- tionen mit dem Privatkläger 1 vorbesprochen habe, führte der Beschuldigte aus, dass für gewisse Verwaltungshandlungen, einschliesslich der Bearbeitung von Kre- diten, ausdrücklich das Einverständnis des Kunden vorgängig erforderlich sei. Die- ses Einverständnis habe er immer vorgängig eingeholt. Weder ein Kredit noch ein Geldausgang könne ohne die persönliche Unterschrift des Kunden erfolgen (act. 12/2 S. 8).
  44. Bei der Formulierung von Ziffer B.4. des Vermögensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 handle es sich um einen Standardsatz, der wie folgt laute: "Es ist der F._____ untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden die verwalteten Vermögenswerte zu verpfänden oder sonst wie zu belasten. Sie darf ohne anderslautende Instruktion des Kunden zu dessen Lasten keine Kredite auf- nehmen.". Damit werde klargestellt, dass Kredite für den Eigengebrauch des Ver- mögensverwalters nicht zulässig seien und dass der Kunde bei der Aussetzung eines Kredits im Voraus seine Zustimmung erteilen müsse, was der Privatkläger 1 in diesem Fall auch gemacht habe. Der Kunde müsse die Vertragsdokumente bei der Aussetzung eines Kredits persönlich unterzeichnen. Diese Verantwortung könne nicht an den Vermögensverwalter delegiert werden (act. 12/2 S. 9). Es habe bei der P._____ bereits im Jahr 2009 Kredite gegeben. Die Ausführungen des Pri- vatklägers 1, wonach er (der Beschuldigte) "monatelang abwesend" gewesen sei, würden den Tatsachen widersprechen. Es sei während der gemeinsamen Zusam- menarbeit nie vorgekommen, dass er länger als einen Monat keinen Kontakt zum Privatkläger 1 gehabt habe (act. 12/2 S. 10).
  45. Betreffend das im Anhang 1 zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Ja- nuar 2010 festgehaltene "Model Konservativ" sprenge keine der von ihm vorge- nommenen Anlagen dieses Modell. Das Modell basiere auf einem vorformulierten strategischen Grundraster, das der Klassifizierung des Kunden nach seinem per- - 63 - sönlichen Risikograd dienen würde. Alternative Anlagen könnten grundsätzlich in jedes Portfolio integriert werden, auch in ein konservatives. Diese würden zur Di- versifikation eines Portfolios beitragen und würden nicht zwangsläufig ein erhöhtes Risiko mit sich bringen. Gemäss seinem Schreiben vom 28. Juni 2016, worin die Risikomodelle detailliert beschrieben seien, erlaube das Modell "Konservativ" auch 10 % bis 30 % alternative Anlagen. Sie seien fördernd für die Stabilität des Portfo- lios. Die Auswahl des Modells "Konservativ" sei damals nach Absprache mit dem Privatkläger 1 unter Berücksichtigung dessen Renditeerwartung und der damaligen Marktsituation erfolgt. Die Zinssätze seien damals in anderen Anlageklassen at- traktiv genug gewesen, um das Renditeziel des Privatklägers 1 von 5 % auch mit einer geringeren Aktienquote zu erreichen (act. 12/2 S. 10 f.).
  46. Hinsichtlich des Lombardkredits sei während der gesamten Laufzeit mit ei- nem solchen gearbeitet worden, wie aus den Bankauszügen hervorgehe. Es habe vom Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde zu dieser Vorgehens- weise gegeben. Bei der Eröffnung eines Kontos bei der P._____ Schweiz AG sei unter anderem die Nutzung eines Lombardkredits transparent besprochen worden (act. 12/2 S. 11). Im Zusammenhang mit der vereinbarten Vergütungsregelung hält der Beschuldigte fest, es handle sich beim Anhang 2 zum Vermögensverwaltungs- vertrag vom 20. Januar 2010 um von der SRO geprüfte und gut befundene Ver- träge. Die Details der Regelung seien jeweils dem Kunden entsprechend kommu- niziert und der Vertrag mit ihm abgestimmt und unterzeichnet worden (act. 12/2 S. 12). Auf die Frage, ob und wie häufig er dem Privatkläger 1 Berichte über die Struktur und Entwicklung des verwalteten Kundenvermögens erstattet habe, führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger 1 immer Zugriff und Ein- sicht in seine Bankkonten über das E-Banking gehabt habe. Daraus sei der Lom- bardkredit und die Performance hervorgegangen. Er (der Beschuldigte) habe dem Privatkläger 1 jeweils per Ende Monat alle Positionen per E-Mail zukommen lassen und ihm die Totale in der Aufstellung zugestellt. Sie hätten die aktuellen Positionen und die Marktentwicklung gemeinsam an langen Telefon- oder Videokonferenzen besprochen (act. 12/2 S. 12). - 64 -
  47. Hinsichtlich der in Ziff. D.4. des Vermögensverwaltungsvertrages vom
  48. Januar 2010 festgehaltenen Regelung betreffend Provisionen, Bestandszah- lungen oder ähnlichen Vergütungen sei der Privatkläger 1 vorgängig in schriftlicher und mündlicher Form aufgeklärt worden. Dies sei ausführlich besprochen worden. Die Fachkenntnisse des Privatklägers 1 im Bereich der Vermögensverwaltung und Finanzprodukte seien nachweislich gut gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Privatkläger 1 die vereinbarte Vorgehensweise oder die Struk- turen nicht verstanden habe. Dieser sei hinsichtlich der Provisionen aufgeklärt wor- den und habe den Zuwendungen an die Gesellschaft F._____ GmbH zugestimmt. Die Gutschriften von "Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnlichen Vergütun- gen" werde so gehandhabt, dass der Kunde vorgängig informiert werde und je nach Entscheidung über einen Rückbehalt oder eine Rückvergütung der Zuwendungen werde der Fixpreis entsprechend angepasst und um etwa 0.25 % erhöht. Er habe den Privatkläger 1 sowohl schriftlich als auch mündlich über die "Provisionen, Be- standszahlungen oder ähnliche Vergütungen" informiert (act. 12/2 S. 13). Der Pri- vatkläger 1 sei sich den besonderen Risiken, die mit der Vermögensverwaltung und dem Effektenhandel verbunden gewesen seien, vollständig bewusst gewesen. Die Thematik der Zuwendungen sei dem Privatkläger 1 seit dem Jahr 2008 bekannt und bewusst gewesen. Die Übergabe von Unterlagen bezüglich Aufklärung über Risiken und Zuwendungen sei ein Standardprozess bei Bankkontoeröffnungen (act. 12/2 S. 14 f.).
  49. Das Vermögensverwaltungsmandat sei auf Antraten der SRO mit Vertrag vom 24. März 2014 in wesentlichen Punkten erneuert und angepasst worden. Der Privatkläger 1 habe bereits früher wesentliche Verträge in englischer Sprache un- terzeichnet. Er (der Beschuldigte) hätte den neuen Vertrag auch auf Deutsch un- terbreiten können, habe diesen jedoch nur in englischer Sprache ausgedruckt. Der Privatkläger 1 habe sich damals nicht beschwert. Er habe bei der Unterzeichnung keinen Zeitdruck gehabt, und sie hätten viel Zeit gehabt, die Verträge zu bespre- chen. Der Privatkläger 1 habe auch nie die Zustellung des Vertrages in deutscher Sprache verlangt. Daher sei er davon ausgegangen, dass dies für den Privatklä- ger 1 in Ordnung sei (act. 12/2 S. 15). Es stimme nicht, dass die Verträge wegen der Organisation der Offshore-Firmen in Englisch hätten sein müssen. Es sei auch - 65 - nicht korrekt, dass der Privatkläger 1 mit dem Vertrag in englischer Sprache über- fordert gewesen sei. Dieser sei stets in der Lage gewesen, Inhalte präzise zu ver- stehen und Fragen zu stellen. Die neuen Verträge seien eingeführt worden, um mehr Transparenz gegenüber dem Kunden zu schaffen. Diese Änderungen habe er mit dem Privatkläger 1 ausführlich besprochen. Er sei bereits in den Jahren 2009 und 2010 bezüglich der Zuwendungen vollständig transparent gewesen. Er habe diese Thematik schon damals klar kommuniziert und den Anpassungen, die von der SRO erst 2014 für alle externen Vermögensverwalter verbindlich vorgeschrie- ben worden seien, vorgegriffen (act. 12/2 S. 16).
  50. Der Privatkläger 1 sei durch seine Erfahrungen mit den hohen Verlusten bei der Q._____ in Liechtenstein sensibler und bewusster im Umgang mit Investments geworden. Dieser sei sich den Risiken und Schwankungen, die Aktien mit sich brin- gen würden, bewusst gewesen. Die Änderungen in den Verträgen seien mit dem Privatkläger 1 offen und verständlich besprochen worden. Dieser habe ein grosses Verständnis für die Anpassungen gezeigt und sei in der Lage gewesen, deren Re- levanz im Kontext der Marktsituation nachzuvollziehen (act. 12/2 S. 17).
  51. Unter dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe er aufgrund der Reise des Privatklägers 1 auf hoher See und Disponibilität etwas weniger persönlichen Kontakt mit diesem gehabt, dafür jedoch vermehrt Telefon- oder Skype-Konferenzen geführt. Unter dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe es keine Änderungen hinsichtlich der Informationen an den Privatkläger 1 gegeben. Er habe diesen über alle wesentlichen Aspekte der Vermögensverwaltung mündlich und schriftlich informiert (act. 12/2 S. 17). Es sei nicht möglich, dass dem Privatkläger 1 "irgendwann" ein Kredit aufgefallen sei. Die- ser habe seit jeher mit Lombardkrediten gearbeitet und sei in den gesamten Pro- zess der Kreditvergabe eingebunden gewesen. Dieser habe vor der Aussetzung eines Kredits die entsprechenden Verträge persönlich unterzeichnen müssen. An- lageprofile und Lombardkredite seien voneinander unabhängige Komponenten, die nicht unvereinbar seien. Die Nutzung von Lombardkrediten sei nicht abwegig, son- dern werde entsprechend dem vereinbarten Anlagemodell eingesetzt. Der Privat- kläger 1 sei sich dessen vollkommen bewusst gewesen und habe genau gewusst, - 66 - dass die Lombardkredite im Einklang mit seinem Anlagemodell und seinen Zielen angelegt worden seien (act. 12/2 S. 17 und S. 19).
  52. Betreffend das im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 verän- derte Risikoprofil von "gering" zu "durchschnittlich" habe sich an der taktischen Po- sitionierung der Kundeninvestments durch die Erhöhung grundsätzlich nichts ge- ändert. Die Anpassung sei lediglich eine Reaktion auf die veränderte Marktsituation gewesen, insbesondere die Entwicklungen der Zinskurve. Der Privatkläger 1 habe immer hohe Renditen erzielen wollen, unabhängig vom Marktumfeld. Eine hohe Rendite sei nur möglich, wenn man bereit sei, ein gewisses Risiko einzugehen. Diese grundlegende Tatsache sei dem Privatkläger 1 klar gewesen. Um die Rendi- tevorstellungen des Privatklägers 1 realisieren zu können, sei es notwendig gewe- sen, verstärkt in Aktienprodukte zu investieren. Da der Privatkläger 1 selbst erkannt habe, dass seine Renditeziele, die unverändert bei 5 % bis 8 % geblieben seien, mit einer geringen Risikokategorie nicht mehr erreichbar gewesen seien, habe er nachgefragt, welche Anpassungen in den Investments notwendig seien, um sein gewünschtes Renditeziel zu erreichen. Diese Anpassungen seien umgesetzt und mit ihm (dem Privatkläger 1) besprochen worden. Da seine Zielsetzung des Rendi- teziels von 5 % bis 8 % ein höheres Risikoprofil erfordert habe, wie dies im betrof- fenen Jahr der Fall gewesen sei, stimme es auch nicht, dass der Privatkläger 1 nie das Risikoprofil habe erhöhen wollen. Der Privatkläger 1 habe ihm am 29. Oktober 2015 eine E-Mail geschrieben, in der er eine Rendite von 90 % über fünf Jahre angestrebt habe. Weiter habe dieser ihm im November 2015 Kopien aus der Zeit- schrift "Finanzinvest" gesandt, was zeige, dass dieser nicht nur ein hohes Interesse an Investmentthemen gehabt habe, sondern auch über ein solides Fachwissen ver- fügt habe. Daraufhin hätten sie über die Vorschläge des Privatklägers 1 und ver- schiedene Fonds ausführlich gesprochen, was weiter bestätige, dass der Privatklä- ger 1 seine hohen Renditeziele mit einem entsprechenden Risikoanspruch verfolgt habe (act. 12/2 S. 20 f.).
  53. Hinsichtlich alternativen Anlagen sei der Privatkläger 1 schon immer risiko- bereit gewesen. Dieser habe bereits vorher alternative Anlagen über Private Equity und Real Estate gehabt; dessen Schiff sei auch eine alternative Anlage. Dieser - 67 - habe bereits in den Jahren 2008 bis 2012 alternative Anlagen in seinem Depot bei der Q._____ in U._____ eingebucht. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwi- schen dem Wechsel des Risikoprofils von "konservativ" zu "balanced" und dem Ausschluss von alternativen Anlagen im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom
  54. März 2014. Alternative Anlagen seien nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Risiko verbunden, sondern trügen auch zur Diversifikation und Stabilisierung eines Portfolios bei. Der Ausschluss von alternativen Anlagen im neuen Vertrag beziehe sich auf den Zukauf von alternativen Anlagen und nicht auf die bestehenden Anla- gen. Keine Art von Anlagen sprenge die Grenzen des "balanced model" mit Aus- schluss von "alternativen Anlagen" (act. 12/2 S. 21 f.).
  55. Betreffend die Performance, die er unter dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 für den Privatkläger 1 erwirtschaftet habe, habe der Brexit im Jahr 2015 zu einem erheblichen Marktrückgang von etwa 25 % bis 30 % geführt, sowohl bei den Aktien als auch bei den Renditepapieren. Diese hätten sich jedoch innerhalb von 6 bis 12 Monaten erheblich erholt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger 1 sein Mandat bei ihm bereits aufgelöst. Der Privatkläger 1 habe keine Verluste auf Einzelpositionen aufgrund von Risikoausfällen gehabt. Es müsse da- her der Marktrückgang während des Brexit-Zusammenbruchs gewesen sein, der zu dessen Verlusten geführt habe. Dass der Privatkläger 1 ein "qualifizierter, pro- fessioneller Kunde" gewesen sei, werde auch im Gerichtsurteil in Liechtenstein be- stätigt (act. 12/2 S. 23).
  56. Als Vergütung sei im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 eine Fix-Kompensation von 1 % vereinbart worden. Die Bestimmung im Vertrag sei be- reinigt worden, um die Vertragswerke zu vereinfachen. Dies sei auf Anraten, Emp- fehlung und Anweisung der SRO erfolgt (act. 12/2 S. 23). Die berechnete Fixge- bühr von 1 % jährlich werde auf den Bruttowerten berechnet. Die Zahlen würden auf dem Vertrag basieren, seien mit korrekten Formeln hinterlegt und würden jähr- lich vom Revisor überprüft (act. 12/2 S. 31). Die Handhabung der Geschäftsbezie- hung in Bezug auf monatliche Berichte sei mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 unverändert geblieben. Der Privatkläger 1 habe jederzeit Zugriff auf seine Konten über das E-Banking gehabt, und er (der Beschuldigte) habe die- - 68 - sem die Positionen regelmässig in monatlichen Intervallen per E-Mail zugestellt. Die Informationen zu den Krediten seien direkt in den Kundenpositionen integriert gewesen und hätten vom Privatkläger 1 jederzeit über das E-Banking abgerufen werden können. Es habe unter dem neuen Vertrag keinerlei Veränderung in der Betreuung oder im Umgang mit der Geschäftsbeziehung gegeben (act. 12/2 S. 24).
  57. Bezüglich der festgesetzten Vergütungen und deren Bandbreiten im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 handle es sich bei Ziff. D.5. nicht um eine grundlegende Änderung des bisherigen Vertragsinhaltes. Es sei eine An- passung auf Vorgabe der SRO erfolgt, um eine höhere Transparenz bezüglich der Bandbreiten der verschiedenen Anlageklassen zu gewährleisten. Diese Änderung sei aufgrund der zuvor beschriebenen Entwicklungen und Veränderungen im Marktumfeld notwendig gewesen (act. 12/2 S. 27). Dem Privatkläger 1 sei im Zuge des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 die Risikoaufklärung und der Code of Conduct von Poly-Reg vollständig zur Verfügung gestellt worden. Ab den Jahren 2013/2014 sei der Privatkläger 1 darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Richtlinien über einen Link online abrufbar seien (act. 12/2 S. 28).
  58. In Bezug auf die Retrozessionen habe er mit dem Privatkläger 1 ein offenes und transparentes Gespräch geführt. Die Tabelle "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" sei nach Eingang der ersten Klage gegen die F._____ GmbH aus der Buchhaltung der F._____ GmbH erstellt worden, um dem Kunden eine transparente Aufklärung zu bieten. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine vollstän- dige Übersicht für den Zeitraum von 2009 bis 2016 erstellt. Diese Zahlen würden eine durchschnittliche Berechnung von 0.20 % über die gesamte Laufzeit von acht Jahren und die gesamten Vermögenswerte belegen. Der Umgang mit Zuwendun- gen habe sich seit dem Jahr 2000 erheblich verändert. Besonders seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im Jahr 2015 habe sich der Um- gang mit solchen Themen stark weiterentwickelt (act. 12/2 S. 29).
  59. Es sei nicht korrekt, dass der Privatkläger 1 die englische Sprache nicht be- herrschen würde. Dies gehe unter anderem klar aus den KYC-Dokumenten aus den Jahren 2008/2009 hervor. Ohne Englischkenntnisse wäre es dem Privatklä- ger 1 nicht möglich gewesen, die Karibik zu bereisen oder seine früheren berufli- - 69 - chen Tätigkeiten in Saudi-Arabien für die britische und amerikanische Armee aus- zuüben. Darüber hinaus habe der Privatkläger 1 im Jahr 2009 ein Boot in AB._____ erworben und es auch dort registrieren lassen. Zusätzlich würden Informationen aus LinkedIn und der Firmendatei in AB._____ dessen geschäftlichen Aktivitäten bestätigen. Dies belege, dass der Privatkläger 1 über ausgezeichnete Englisch- kenntnisse verfüge (act. 12/2 S. 30 f.). Es sei richtig, dass der Privatkläger 1 wäh- rend der Geschäftsbeziehung bereits vor dem Jahr 2013, mithin der Inbetrieb- nahme seiner selbst renovierten Hochseejacht AC._____, ziemlich absorbiert ge- wesen sei. Dieser habe einige Jahre am Schiff herumgearbeitet, welches dieser im Jahr 2010 gekauft habe. Bezüglich Termine hätten sie sich zusammen immer gut abgestimmt (act. 12/2 S. 31). Der Privatkläger 1 habe immer Zugriff auf sämtliche Bankbeziehungen über das E-Banking gehabt, und er (der Beschuldigte) habe die- sem dessen Positionen zusätzlich monatlich per E-Mail zugestellt. Es sei höchstens zweimal vorgekommen, dass es zu Problemen gekommen sei, wie beispielsweise fehlende Internetverbindung oder ein verlorenes Passwort. Dies sei unmittelbar be- hoben worden. Die Aussage des Privatklägers 1, dass er (der Beschuldigte) ihn monatelang vertröstet habe, sei absolut unbegründet und verwundere ihn sehr. Dies werde auch durch seine Zusammenstellungen der Overviews des Gesamten- gagements im Jahr 2015 belegt, die er dem Privatkläger 1 per E-Mail zur Verfügung gestellt habe (act. 12/2 S. 32).
  60. Zu den in der Strafanzeige des Privatklägers 1 aufgeführten Verlusten von einem verwalteten Vermögen per Ende 2014 in der Höhe von EUR 2'485'670.86 auf einen Wert von EUR 1'211'838 per 4. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, dass diese Ausführungen nicht zutreffen würden. Die Position in Liechtenstein habe sich ab dem 15. Juli 2014 im Transferprozess befunden, während das Gerichtsur- teil in Liechtenstein erst am 11. November 2015 abgeschlossen worden sei. Der abschliessende Transfer der restlichen Positionen von der Q._____ in U._____ zur O._____ AG in Zürich habe am 24. Februar 2016 begonnen und sich über eine längere Zeit hingezogen. Im März 2016 habe er (der Beschuldigte) eine Umstruk- turierung verschiedener Positionen veranlasst, darunter auch den Verkauf der Po- sition AD._____, welche im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil in U._____ ge- standen sei. Diese Umstrukturierung sei dem Privatkläger 1 offensichtlich nicht be- - 70 - kannt gewesen, weshalb er (der Beschuldigte) nachvollziehen könne, dass dieser beim Einblick in sein Portfolio verwirrt gewesen sei. Dem Privatkläger 1 habe auf- grund der Positionen im Transferprozess die Transparenz gefehlt, was im März 2016 zu seiner Verwirrung und schliesslich seinem unangemeldeten Besuch mit Anwalt am 27. April 2016 geführt habe. Während des Besuchs habe sich der An- walt des Privatklägers 1 skeptisch gegenüber seiner Erklärung zur Dauer des Transferprozesses gezeigt. Sämtliche Positionen seien durch den Transfer blo- ckiert gewesen, was ein Eingreifen bei Marktkorrekturen verhindert habe. Die Über- sicht des Gesamtengagements für den Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 zeige deutlich die schrittweise Verschiebung der Positionen von der Q._____ AG zur O._____ AG. Es gebe keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Ent- wendungen. Es sei jedoch zu erheblichen Marktverlusten gekommen in die- sem Zeitraum. Bei der O._____ AG sei es zu einem Rückgang von -10.5 % bis - 23.5 % und bei der Q._____ AG zu einem Rückgang von -14.92 % bis -27.29 % gekommen. Nach dem Besuch habe er keine weiteren Massnahmen ergreifen dür- fen, um Marktverlusten entgegenzuwirken. Ab diesem Zeitpunkt sei er wegen der Kündigung und der Auflösung der Gesellschaft D._____ nicht mehr handlungsfähig gewesen (act. 12/2 S. 32 f.).
  61. Die Übersichten zu den von ihm bezogenen Gebühren für den Zeitraum ab Januar 2014 habe er selbst erstellt und diese seien inhaltlich korrekt. Diese würden sich auf Kundenpositionen der Bank per jeweils Monatsultimo und vertraglicher Vereinbarung stützen (act. 12/2 S. 34 f.). Die Verluste des Privatklägers 1 zwischen Anfang 2015 bis Mitte 2016 seien weder auf Schuldnerausfälle noch auf mangelnde Handhabung der Thematik oder Entwendungen zurückzuführen. Die Unsicherhei- ten an den Märkten im Zusammenhang mit der Abstimmung zum Brexit am
  62. Juni 2016 hätten zu einem erheblichen Marktrückgang von 25 % - 30 % geführt. Solche Ereignisse seien nicht vorhersehbar und würden zu den inhärenten Risiken der Märkte gehören. Zusätzlich seien durch den Privatkläger 1 veranlasste Zahlun- gen beziehungsweise Kapitalabflüsse vorgenommen worden, die aus den Positi- onszahlungen nicht direkt ersichtlich seien. Diese Abflüsse hätten nichts mit der eigentlichen Performance-Berechnung zu tun, würden aber die Darstellung der Zahlen beeinflussen und die Ergebnisse schlechter aussehen lassen. In dieser Zeit - 71 - von Mitte 2014 bis Mitte 2016 habe er stets in Übereinstimmung mit den Abspra- chen mit dem Privatkläger 1 mit Lombardkrediten gearbeitet. Ein sofortiger Abbau von Positionen bei negativer Marktentwicklung hätte unweigerlich zu realisierten Verlusten geführt und hätte die Möglichkeit einer Erholung zunichtegemacht. Statt- dessen hätten sie gemeinsam entschieden, die Marktentwicklung weiter zu beob- achten, um auf dieser Basis fundierte und strategische Entscheidungen zu treffen (act. 12/2 S. 36 f.).
  63. Zu den Retrozessionen führte der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stel- lungnahme aus, dass dies nach ausführlicher Aufklärung und Zustimmung des Pri- vatklägers 1 zur Einbehaltung der Zuwendungen entsprechend umgesetzt worden sei. Alternativ wäre eine Erhöhung der Fix-Fee-Komponente erfolgt. Der Privatklä- ger 1 sei mehrfach transparent über dieses Vorgehen informiert worden, bereits im Jahr 2008. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Reklamation oder Forderung seiner- seits in dieser Angelegenheit gegeben. Es hätten seit Eingang der Geschäftsbezie- hung mit den Banken Verträge unter anderem betreffend Zuwendungen bestanden. Dies sei marktüblich, und es gehe mehrheitlich nicht um die Kompensation, son- dern um die Regelung anderer rechtlicher Punkte wie Aufklärung und Identifikation des Kunden. Die Konditionen mit den Depotbanken würden zwischen 30 % bis 49 % der Bankgebühren betragen. Diese würden 50 % nie übersteigen. Die Zu- wendungen, die er bzw. die F._____ GmbH von den verschiedenen Depotbanken im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Privatkläger 1 erhalten habe, würden über die Gesamtlaufzeit, mithin während eines Zeitraums von acht Jahren, rund 0.20 % betragen (act. 12/2 S. 37 f.).
  64. In den Schwächejahren sei die Erreichung der vom Privatkläger 1 gewünsch- ten Performance von 5 % bis 8 % nicht einfach gewesen. Es müsse der spezifische und wohl einmalige Zustand der Zinskomprimierung mit Beginn Jahr 2007 bis 2017 berücksichtigt werden. Die Aktienmärkte hätten sich erst nach Erreichung eines ge- wissen Tiefpunktes und Beruhigung der Wirtschaft ab dem Jahr 2017 erholt. Die unveränderten Performancewünsche des Privatklägers 1 von 5 % bis 8 % wären erst über einen längeren Zeitraum möglich gewesen (act. 12/2 S. 38). - 72 - K. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung
  65. In allgemeiner Hinsicht erzählte der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung, dass er die Gesellschaft F._____ GmbH im Jahr 2010 von einem Kolle- gen und Anwalt übernommen habe, der in den ersten Jahren mit ihm zusammen das Geschäft habe aufbauen wollen. Nach ca. sechs Monaten sei dieser aber aus- gestiegen, wodurch er (der Beschuldigte) nun 100 % Anteilseigner sei (act. 37 S. 3). Später habe er bis ins Jahr 2015 noch einen anderen Partner gehabt, wobei jeder seine eigene Kundschaft betreut habe und nur die administrativen Sachen zusammen abgesprochen worden seien (S. 4).
  66. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf bezüglich der einbehaltenen Retrozes- sionen führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, dass er alle seine Kunden bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung immer über die Kompensation und das Gebührenreglement informiere. Er habe den Privatkläger 1 in den Jahren 2009 und 2010 schriftlich entsprechend informiert, wie man den E-Mails entnehmen könne (act. 37 S. 10). Er habe diesen über die Kompensationen, die Gebühren und die Gesamthonorierung informiert sowie darauf aufmerksam gemacht, dass im Bank- wesen die Banken eine Zuführung in Form von Zuwendungen (bzw. Retrozessio- nen) vornehmen. Zusätzlich habe er den Kunden von sich aus mehrmals mündlich darüber aufgeklärt (S. 11, 14 und 17 f.). Er habe dem Privatkläger 1 mitgeteilt, dass wenn er (der Beschuldigte) auf diese Zuwendungen verzichten müsse, dann werde er von ihm (dem Privatkläger 1) eine höhere Fixgebühr, namentlich 1.25 % anstatt 1 %, verlangen. Er habe dies dem Privatkläger 1 anhand von Rechenbeispielen erklärt (S. 15). Der Beschuldigte hielt fest, dass der Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 vom Regulator stamme und genehmigt worden sei (S. 16). Mit dem Vertrag vom 24. März 2014 habe es keine Änderung in der Preisstruktur gegeben; der Privatkläger 1 habe die Gebühren und die Zuwendungen ja bereits mit dem Vertrag von 2010 akzeptiert (S. 18). Geändert habe sich nur der schriftliche Vertrag wegen erhöhter Transparenzvorgaben seines Regulators, wobei das Thema Zuwendungen nun präziser, inklusive Prozentzahlen, festgehalten worden sei. Er habe die Änderungen im Vertrag mit dem Kunden besprochen, diskutiert und der Privatkläger 1 habe das akzeptiert (S. 11, 17 f., S. 20 f.). Zur Frage, wes- - 73 - halb der Vertrag von 2014 auf Englisch gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er den Privatkläger 1 auf dessen Wunsch auf dessen Schiff besucht habe und zu diesem Zeitpunkt nur die englische Vertragsversion bei sich gehabt habe. Er habe diesem gesagt, er reiche den Vertrag auf Deutsch nach, wenn der Privatklä- ger 1 dies wünsche, worauf dieser verzichtet habe. Er habe gewusst, dass der Pri- vatkläger 1 mit der englischen Sprache vertraut sei, da dieser für die englische und amerikanische Armee gearbeitet, bereits andere englische Verträge unterzeichnet und mit seiner Frau auf Englisch gesprochen habe (S. 19). Weitere Aussagen des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der einbehaltenen Retrozessionen werden bei der entsprechenden Sachverhaltserstellung wiedergegeben (vgl. nachfolgend, Erw. IV.L.4.).
  67. Hinsichtlich des Vorwurfs der Überbelehnung erklärte der Beschuldigte stark zusammengefasst, dass der Privatkläger 1 bereits bei seinen vorgängigen Bank- beziehungen Lombardkredite genutzt habe (act. 37 S. 26). Die Erwähnung einer 30 %-Grenze sei lediglich im Kundenprofil des Privatklägers 1 erfolgt und entspre- che damit einer internen Notiz, welche er für sich als Ausgangspunkt für das takti- sche Operieren am Anfang sowie als Information gegenüber seinen Vorgesetzten gemacht habe (S. 27 ff. und S. 51 f.). Es sei total irrational und unüblich das takti- sche Verhalten an eine Prozentzahl zu knüpfen. Dies würde bei einem Marktverlust oder beim Wunsch des Kunden zum Kauf bestimmter Produkte dazu führen, dass er, um die Prozentgrenze einhalten zu können, Positionen abbauen und entspre- chend einen allfälligen Verlust realisieren müsste (S. 27). Der Privatkläger 1 habe durch Unterzeichnung der Kreditverträge seine Zustimmung gegeben und die Kre- ditbelastung in seinen Bankauszügen ständig einsehen können (S. 28, S. 30 und S. 36). Wenn er (der Beschuldigte) oder andere Personen zum Teil Verträge unter- zeichnet hätten, dann hätten sie dies immer im Auftragsverhältnis und auf Instruk- tion des Privatklägers 1 gemacht (S. 35 f.). Darüber hinaus hätten er und der Pri- vatkläger 1 das Kreditengagement bei jedem Kundengespräch besprochen (S. 31). Die entsprechende Belehnung des Vermögens des Privatklägers 1 habe dessen Risikoprofil entsprochen, da dieser auch eine gewisse Zielrendite habe erreichen wollen (S. 32 f.). - 74 -
  68. Zum Vorwurf der Überschreitung des Aktienanteils von 30 % hielt der Be- schuldigte im Wesentlichen fest, dass es gewisse Risikoprofile gäbe, die solche Parameter festhalten würden. Allerdings seien diese Parameter nie fix, sondern va- riabel und flexibel (act. 37 S. 37). Es handle sich um Spannbreiten (S. 48). Das Risikoprofil werde in der Regel alle drei bis vier Jahre mit dem Kunden besprochen und entsprechend angepasst (S. 37 f.). So habe er dies auch mit dem Privatklä- ger 1 im Jahr 2014 gemacht, wo es aufgrund der Marktsituation und der Zielrendite des Privatklägers 1 zu einer Abänderung des Risikoprofils gekommen sei. Der Pri- vatkläger 1 habe diese Änderung des Risikoprofils gewünscht und dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages zugestimmt (S. 40 und S. 42). Starre prozentuale Grenzwerte für bestimmte Anlagen, wie in der Anklage erwähnt, seien praxisunüb- lich (S. 38 und S. 40). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten müssen Risiko- profile aufgrund der täglichen Marktveränderungen flexibel sein. Das konkrete Vor- gehen im Rahmen des flexiblen Risikoprofils werde immer mit dem Kunden bespro- chen. Der Privatkläger 1 habe bereits bei der Q._____ ein sehr hohes Risikoprofil gehabt, inklusive alternativer Anlagen, Optionen, Futures, Goldpositionen, Fonds, Private Equity etc. (S. 39 f.). Dieser sei sodann auch mit eigenen Anlagevorschlä- gen auf ihn (den Beschuldigten) zugekommen, wobei er teilweise abgelehnt habe, weil diese nicht dem klassischen Vermögensverwaltungsgeschäft entsprochen hät- ten und er kein Trader sei (S. 41). Zur Frage, weshalb im Vermögensverwaltungs- vertrag 2014 die alternativen Anlagen nicht mehr angekreuzt worden seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei schlicht vergessen gegangen und der Privatklä- ger 1 habe weiterhin in alternative Anlagen investieren wollen (S. 38 und S. 41). L. Sachverhaltserstellung
  69. Vertragsgrundlagen Vermögensverwaltungsverhältnis 1.1. Der Beschuldigte war ab Oktober 2009 als berufsmässiger Vermögensver- walter mit der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerschaft betraut, was von beiden Parteien so bestätigt worden ist (act. 12/2 S. 3; act. 50201009). Ab Januar 2010 war der Beschuldigte als alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F._____ GmbH (act. 20101014; act. 37 S. 3) mit der Verwaltung des Vermögens - 75 - der Privatklägerschaft beauftragt, was wiederum unbestritten ist (vgl. act. 12/2 S. 3; act. 50201010). 1.2. Es ist unbestritten und ergibt sich zudem aus den Akten, dass die Parteien am 20. Januar 2010 und am 24. März 2014 zwei schriftliche Vermögensverwal- tungsverträge jeweils inklusive zweier Anhänge unterzeichnet haben, welche als vertragliche Grundlagen für das Auftragsverhältnis des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerschaft dienten (act. 20101016 ff.; act. 20101020 ff.). Die Privatkläger- schaft stand zur F._____ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, mithin in ei- nem Vertragsverhältnis, das die Vermögensverwaltung zum Inhalt hatte, was der Beschuldigte ebenfalls anerkennt (act. 12/2 S. 3). Ebenso vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird, dass ihm bzw. der von ihm mit Einzelunterschrift vertretenen F._____ GmbH mit den Vertragsgrundlagen jeweils die Befugnis eingeräumt wurde, selbständig über die ihm von der Privatklägerschaft anvertrauten Vermö- genswerte zu verfügen, wobei dem Beschuldigten die Aufgabe der Vermögensver- waltung zukam. Die dem Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit zur Verfügung über die Vermögenswerte der Privatklägerschaft waren insofern frei von Kontrolle, als er in seiner Tätigkeit nicht der ständigen Überwachung des Privatklägers 1 un- terlag, woran nichts ändert, dass der Privatkläger 1 jederzeitigen Zugang zum E- Banking hatte und mit dem Beschuldigten in einem gewissen Austausch hinsicht- lich der Vermögensverwaltung stand (act. 12/2 S. 12 ff.; act. 50201015 ff.). Offen ist, ob die beiden Vermögensverwaltungsverträge respektive deren Anhänge durch weitere schriftliche oder mündliche Abreden modifiziert und ergänzt wurden. Be- stritten respektive unklar ist insbesondere die Festlegung eines zulässigen Aktien- anteils von 30 % bzw. Überschreitung der Anlagestrategie, die Nichtzulässigkeit der Aufnahme von mehr als 30 % Lombardkreditbelastung des verwalteten Netto- vermögens des Privatklägers 1, das pflichtwidrige Nichterstatten der Rechenschaft über Retrozessionen sowie deren unzulässiges Einbehalten; folglich die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht.
  70. Anklagevorwurf Überschreitung des Aktienanteils von 30 % 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, dass er als Vermö- gensverwalter der Privatklägerschaft nicht wie mit dieser vereinbart, deren Vermö- - 76 - gen zuerst nach der Formel "30 % Aktien, 20 % alternative Anlagen und 50 % Ren- ten" und zwar innerhalb von diesen Kategorien in banküblichen, verhältnismässig sicheren Titeln sowie hernach gemäss Vermögensverwaltungsvertrag vom
  71. März 2014, mit welchem alternative Anlagen ausgeschlossen worden seien, nach der Formel "70 % Renten und 30 % Aktien" angelegt habe (act. 10104003). Stattdessen habe er in den Jahren 2011 bis 2016 den zulässigen Aktienanteil von 30 % an den in der Anklageschrift aufgeführten Quartalsstichtagen (vgl. act. 10104009 Rz 19) stets überschritten und damit das Vermögen der Privatklä- gerschaft bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt, als diese habe eingehen wol- len. Dadurch habe der Beschuldigte seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Die genaue prozentuale Überschreitung des angeblich zulässigen Aktienanteils an den Quartalsstichtagen ist in der Anklageschrift aufgelistet (act. 10104009 Rz 19) und lässt sich den Beilagen 1 und insbesondere 2.1 sowie 2.2 zum Wirtschaftsprüfungs- Gutachten entnehmen (act. 30204001 ff.), welche Bestandteil der Anklageschrift sind. Der Nettovermögenswert des durch den Beschuldigten verwalteten Vermö- gens sei von rund EUR 2'491'476.82 am 31. März 2010 bis am 31. März 2015 auf CHF 2'561'317.22 gestiegen, sodass die pflichtwidrige Risikoüberschreitung bis dahin zu keinem Performance-Schaden geführt habe. In der folgenden Zeit habe sich das Nettovermögen dann bis auf EUR 1'197'366.00 am 30. Juni 2016 vermin- dert, wobei ein Teilbetrag von EUR 306'315.35 die Folge von Mittelabflüssen und ein Teilbetrag von EUR 1'057'489.67 auf Wertveränderungen beruht habe (act. 10104013 Rz 23). Dabei sei nur ein Teil dieser Wertverminderung im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 auf dem den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschrittenen Aktienanteil entstanden (ohne Be- rücksichtigung des auf die Überbelehnung entfallenden Anteils, vgl. dazu nachfol- gend, Erw. IV.L.3). Der Performance-Schaden, welcher auf dem den erlaubten An- teil von 30 % überschrittenen Aktienanteil entstanden sei, sei zu CHF 28'187.07 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG, zu EUR 90'687.28 auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG und zu EUR 82'843.29 auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG resultiert (act. 10104013 ff. Rz 23 ff.). 2.2. Dass sich das Nettovermögen der Privatklägerschaft in den Jahren 2015 und 2016 vermindert hat, wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er machte - 77 - geltend, dass der Brexit im Jahr 2015 zu einem erheblichen Marktrückgang von etwa 25 % bis 30 % bei den Aktien und den Renditepapieren geführt habe. Zudem seien durch die Privatklägerschaft veranlasste Zahlungen beziehungsweise Kapi- talabflüsse vorgenommen worden, die aus den Positionszahlungen nicht direkt er- sichtlich seien (act. 12/2 S. 36). Die Verminderung des verwalteten Vermögens der Privatklägerschaft im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 ist den entspre- chenden Bankbelegen und dem Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und Beilagen zu entnehmen (act. 30204002 ff.). In Letzterem wurde sodann klar zwischen Wertveränderungen und Netto-Zu- und Abflüssen unterschieden (act. 30202018). Die entsprechenden Vermögensausweise der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG belegen, dass die vom Beschuldigten verwalte- ten Vermögenswerte der Privatklägerschaft per 31. März 2015 mit CHF 2'561'317.22 bewertet waren (act. 40517236 ff., act. 40517260 ff., act. 40517218 ff.; act. 40801304 ff.; act. 41005216), während per 30. Juni 2016 noch ein Nettovermögen von gerundet EUR 1'197'366 bescheinigt wurde (act. 40801482; act. 40223209 ff.; act. 41005201), was sich so auch dem Wirt- schaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und dessen Beilagen 1 und 4.4 entneh- men lässt (act. 30202018; act. 30202038; act. 30204022 ff.). Weiter dokumentieren die Bankbelege der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG, wie der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerschaft angelegt hat (act. 40503001 ff., act. 41005001 ff., act. 40801001 ff.). Diese Bankbelege bildeten die Grundlage für das von R._____, eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin, erstattete Wirt- schaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024 und dessen Nachtrag vom 26. Juni 2024. Darin werden die getätigten Anlagen aufgeführt, den verschiedenen Ri- sikokategorien zugeordnet und zum Nettovermögen prozentual in Relation gesetzt. Diese Berechnungen bilden einen Bestandteil der Anklageschrift und die Grund- lage für die Zahlen, welche in den Tabellen der Anklageschrift aufgeführt sind. Die Wirtschaftsprüferin kommt in ihrem Nachtrag zum Wirtschaftsprüfungs-Gutachten zum Schluss, dass die Wertminderungen in der genannten Zeitspanne im Wesent- lichen bei den folgenden Bankbeziehungen angefallen sind: beim Portfolio D._____ bei der Q._____ AG ist ein Teilbetrag von EUR 90'687.28 der Wertminderung auf den die 30 % Aktienanteil überschrittenen Anteil zurückzuführen, beim Portfolio - 78 - D._____ bei der O._____ AG ein Teilbetrag von EUR 28'187.07 (wobei die Ankla- geschrift als Währung CHF angibt) und beim Portfolio C._____ bei der K._____ AG ein solcher von EUR 82'843.29 (act. 30202038 ff.). 2.3. Bestritten wird seitens des Beschuldigten, dass zwischen ihm und der Pri- vatklägerschaft gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge respektive im Rah- men der gewählten Risikomodelle "Konservativ" und später "Balanced" lediglich ein Aktienanteil von 30 % vereinbart bzw. zulässig gewesen sei respektive das Vermö- gen ab dem 24. März 2014 lediglich nach der Formel 70 % Renten und 30 % Aktien hätte angelegt werde dürfen. In seiner schriftlichen Stellungnahme machte er gel- tend, dass er die Anlagestrategie mit dem Privatkläger 1 klar kommuniziert habe. Die Anpassung des Risikoprofils von "Konservativ" gemäss Anhang 1 des Vermö- gensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 zu "Balanced bzw. Ausgewogen" ab 24. März 2014 sei eine Reaktion auf die veränderte Marktsituation gewesen. Der Privatkläger 1 habe immer eine hohe Rendite erzielen wollen; dies sei nur möglich, wenn man bereit sei, ein gewisses Risiko einzugehen. Dies sei dem Privatkläger 1 klar gewesen (act. 12/2 S. 20 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, der Privatkläger 1 und er hätten zu- sammen jeweils nur die Anlagestrategie gewählt, innerhalb dieser habe es aber keine fixen Werte gegeben, da dies nicht praktikabel sei, sondern lediglich Band- breiten, welche aber nur als Richtwerte gedient hätten und flexibel gewesen seien. Der Privatkläger 1 habe selber auch Vorschläge für bestimmte Anlagen gemacht. Das Risikoprofil werde alle paar Jahre mit dem Kunden besprochen und entspre- chend angepasst, so, wie sie das im Jahr 2014 auch getan hätten. Das Risikoprofil sei entsprechend abgeändert worden, weil der Markt das so verlangt habe. Das Risikoprofil werde immer in den Kontext zu einer erwarteten Zielrendite gesetzt. Der Privatkläger 1 habe stets eine gewisse Rendite angestrebt, was bei tiefen Zin- sen nur mit Anlagen realisierbar sei. Die Veränderung des Risikoprofils habe 2014 vorgenommen werden müssen, um die Zielrendite zu erreichen (act. 37 S. 37 ff.). 2.4. In der Folge ist die Frage zu beantworten, ob und inwiefern der Beschuldigte und die Privatklägerschaft gemäss Anklagevorwurf (vgl. act. 10104003 Rz 5) zum Zeitpunkt der jeweiligen Vermögensverwaltungsverträge eine Vereinbarung betref- - 79 - fend eine Anlagestrategie mit maximalem Aktienanteil von 30 % des Nettovermö- gens getroffen haben sollen respektive ob eine anfängliche Formel von 50 % Ren- ten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen im Sinne einer starren prozentualen Aufteilung vereinbart worden sein und diese ab dem 24. März 2014 zu 70 % Renten und 30 % Aktien gewechselt haben soll. 2.5. Die ab Unterzeichnung der Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 geltenden Anlagerichtlinien sind den aktenkundigen Ver- tragsdokumenten, insbesondere dem "Vermögensverwaltungsvertrag Anhang 1, Modell Konservativ" respektive dem "Asset management agreement Appendix 1, Balanced model" (act. 20101024; act. 20101028) zu entnehmen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 eigenhändig den einschlägigen Ver- mögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 inkl. 2 Anhänge (act. 20101020 ff.; act. 20101028 f.; act. 20101030 f.), wie auch den davor geltenden Vermögensver- waltungsvertrag vom 20. Januar 2010 inkl. 2 Anhänge (act. 20101016 ff.; act. 20101024 f.; act. 20101026 f.), unterzeichnet haben (act. 12/2 S. 3 ff.; act. 50201010 ff.). 2.6. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 geht hervor, wie der Beschuldigte am 19. Oktober 2009 unter anderem schrieb: "Wir haben das Risikomodell konservativ angenommen, d.h. wir bewegen uns in einem Risikograd von bis zu 30 % Aktien! Da die Zinsen momentan auf ei- nem sehr tiefen Niveau sind, kann die Mehrrendite nur über Währungen und Akti- enpositionen erfolgen. Ich rechne auf einer 12-Monatsbasis mit einer durchschnitt- lichen Rendite von 7 bis 9 % für die nächsten 12 Monate." (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10). Weiter teilte der Privatkläger 1 in einer E-Mail vom 14. Ja- nuar 2010 seinem Kundenberater AE._____ bei der Q._____ AG auf die Frage, wie viele Prozente er ungefähr in Aktien und ähnliche Anlagen sowie festverzinsliche Werte investieren möchte, mit: "Mein Vorschlag betreff der Anlage: "50/30/20 (Ren- ten, Aktien, Alternative)" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10). Dies nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gleichentags geschrieben hatte: "und noch etwas….. wir können bei ihm ja trotzdem noch die preisliste plus einen anlagevorschlag 50/30/20 (Renten, Aktien, Alternative) bestellen und anschlies- - 80 - send sehen - was meinst Du? Gruss, B._____" (act. 60102004, BO grün, D._____ Corp. / Korrespondenz 2010-2016, siebthinterstes Blatt). Im Kundenprofil, d.h. ei- nem weiteren Dokument mit dem Titel "Client information upon opening an account" mit Datum vom 9. Oktober 2009, hat der Beschuldigte Informationen über den Pri- vatkläger 1 zusammengetragen. Darauf ist unter dem Titel "7. How are the assets to be used" unter anderem ersichtlich, dass konservative Investitionen getätigt wer- den sollten, indem bis 40 % der Vermögenswerte der Privatklägerschaft in Aktien ("Equity-Position") angelegt werden dürften (act. 40206003 ff.). Damit liegen unter- schiedliche Prozentzahlen vor, die zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1 thematisiert worden zu sein scheinen. In den Vermögensverwaltungsver- trägen wurden dann allerdings keine dieser Prozentzahlen festgehalten. Es fand überhaupt keine Prozentzahl Eingang in die Vertragsdokumente. Schriftlich verein- bart wurde lediglich die Anlagestrategie: Konservativ (Vermögensverwaltungsver- trag 2010, Anhang 1, act. 20101024) und Balanced (Vermögensverwaltungsvertrag 2014, Anhang 1, act. 20101028). Es bestehen somit Zweifel daran, dass 50 % Ren- ten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen als fixe maximale Grenzwerte re- spektive ab dem Jahr 2014 neu eine starre Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien gegolten haben soll, da diese Prozentzahlen ansonsten in die Vertragsdo- kumente hätten aufgenommen werden können. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach nur die Anlagestrategien verein- bart worden seien ohne Festlegung einer starren prozentualen Aufteilung, da allfäl- lige Zahlen nur Richtwerte darstellen würden, welche flexibel seien, tönen plausibel und stimmen zudem mit den Vertragstexten überein. Zudem räumte auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass solche Aufteilungen manchmal gewisse Verschiebungen aufweisen könnten (Prot. S. 26). Entscheidend sind allerdings die Aussagen des Privatklägers 1. Dieser gab selber nie an, er habe starre Grenzwerte im Sinne von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen oder 70 % Renten und 30 % Aktien gewünscht. Diese Zahlen nannte der Privatkläger 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nie (vgl. act. 50201001 ff.). Er nannte überhaupt keine Zahlen, sondern sprach immer nur pau- schal von einer konservativen Anlagestrategie, ohne selber zu definieren, ob damit eine prozentuale Aufteilung und in welcher Höhe gemeint sein sollte. Der Privatklä- - 81 - ger 1 sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft auch aus: "[…] Ich prüfte auch nicht, wie sich das Vermögen zusammensetzte. Ich sah nur, dass es immer ein wenig höher wurde. Das war für mich entscheidend und soweit in Ordnung. […]" (act. 50201016). Bereits diese Aussage erweckt den Eindruck, dass ihm eine all- fällige Aufteilung egal war, sondern er ausschliesslich an einem positiven Ergebnis interessiert war. Weiter stellte sich der Privatkläger 1 auf den Standpunkt, er habe keine Risiken eingehen, sondern auf Sicherheit gehen wollen (vgl. act. 50201021). Dieser Darstellung stehen allerdings die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher angab, der Privatkläger 1 habe stets eine gewisse Rendite angestrebt, was bei tiefen Zinsen nur mit Anlagen realisierbar sei (act. 37 S. 37.). Dass der Privat- kläger 1 bereit war, gewisse Risiken einzugehen, zeigt sich bereits aufgrund der vorerwähnten E-Mails (vgl. vorstehend, Erw. IV.L.2.6.), in welchen eine Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen thematisiert wurde, wobei der Privatkläger 1 mit alternativen Anlagen im Umfang von 20 % durchaus bereit war, auch ein höheres Risiko einzugehen. Bei keiner oder nur einer geringen Risikobereitschaft hätte er von Anfang an eine Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien thematisieren können, was er aber gerade nicht tat. 2.8. Zudem liegt ein rechtskräftiges Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz (Liechtenstein) vor, welches mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist und das Bild von einem risikobereiten Privatkläger 1 mit zunehmenden Renditevorstellungen untermauert. So reichte der Privatkläger 1 im Jahr 2012 na- mens seiner Offshore-Gesellschaft D._____ Corporation eine Klage gegen die Q._____ AG ein. In besagtem Gerichtsprozess ging es – stark zusammengefasst – um eine Forderung gegen die Q._____ AG aus einem Vermögensverwaltungsman- dat. Der Q._____ AG wurde vorgeworfen, ohne das Einverständnis des Privatklä- gers 1 in zu risikoreiche Anlagen investiert zu haben. Das Fürstliche Landgericht in Vaduz wies die Klage des Privatklägers 1 mit rechtskräftigem Urteil vom 11. No- vember 2015 ab (act. 13/22; vgl. act. 60102004, BO grün, D._____ Corp. / Korre- spondenz 2010-2016, ab viertem Blatt). Festzuhalten ist, dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 stets hohe Renditevorstellungen ge- habt habe (act. 12/2 S. 20), durch die Erwägungen des Urteils vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz untermauert wird (act. 13/22 S. 13 f., S. 32 und S. 44 f.; vgl. - 82 - auch act. 40501191; act. 40501212 f.). Ersichtlich ist ferner, dass es im Prozess ebenfalls um eine Änderung des Anlageprofils des Privatklägers 1 ging, welches sich aufgrund der im Laufe der Zeit stetig zunehmenden Renditeerwartungen des Privatklägers 1 geändert habe (act. 13/22 S. 14). Dem Urteil lässt sich weiter ent- nehmen, der Privatkläger 1 sei von dessen damaligem Anlageberater zwar nicht als professioneller Kunde eingestuft worden, jedoch sei er (der Privatkläger 1) auf- grund seines Anlageverhaltens bis Dezember 2007, seines beruflichen Hinter- grunds und seines Auftretens nicht als Laie, sondern als ein in Bezug auf die Risi- ken und Merkmale der fraglichen Anlageprodukte verständiger Anleger einge- schätzt worden (act. 13/22 S. 11). Im damals in Auftrag gegebenen Gutachten wurde der Privatkläger 1 als "risikofähiger, risikowilliger, renditeorientierter sowie sehr vermögender Anleger" bezeichnet (act. 13/22 S. 32). Das Fürstliche Landge- richt in Vaduz erwog folglich, dass der Privatkläger 1 alle Kriterien eines professio- nellen Kunden erfülle, obschon er von der Bank nicht als solcher eingestuft worden sei (act. 13/22 S. 32). Die Erwägungen des rechtskräftigen Urteils vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz decken sich somit nicht mit den Aussagen des Privatklä- gers 1, wonach er überhaupt keine Erfahrungen mit Anlagen habe, er nichts davon verstehe, immer nur konservativ habe anlegen und auf Sicherheit habe gehen wol- len, ohne ein Risiko einzugehen (vgl. act. 50201007 ff.). 2.9. Am 24. März 2014 unterzeichneten die Parteien unbestrittenermassen ei- genhändig einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag, der in englischer Sprache abgefasst ist (act. 20101020). Das Anlageprofil ist dem dazugehörigen "Asset ma- nagement agreement Appendix 1, Balanced model" zu entnehmen, wobei vertrag- lich eine "ausgewogene Anlagestrategie" vereinbart worden ist (act. 20101028 f.). Die in der Anklageschrift umschriebene Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Ak- tien, welche mit dem Vermögensverwaltungsvertrag 2014 gegolten haben soll (vgl. act. 10104003 Rz 5), entspricht allerdings weniger einem ausgewogenen Modell, sondern eine solche Aufteilung würde eher in Richtung konservative Ausrichtung tendieren. Da der Privatkläger 1 die Vertragsdokumente 2014 unterzeichnet hat, erteilte er mit seiner Unterschrift grundsätzlich auch seine Zustimmung zum Modell "Balanced". Der Privatkläger 1 macht zusammengefasst geltend, dass er bei der Vertragsunterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 - 83 - nicht bewusst einer Änderung der Anlagestrategie zugestimmt habe. Gemäss sei- nen Aussagen habe er durchgehend ein konservatives Anlageprofil gehabt und dem Beschuldigten nie andere Angaben gegeben. Es sei immer klar gewesen, dass sein Vermögen konservativ anzulegen sei, damit seine Rente gesichert sei. Er habe selbst keine Erfahrungen mit Anlagen gehabt und jeweils die Verträge unterzeich- net, die der Beschuldigte ihm hingelegt habe. Der Beschuldigte habe ihm bezüglich des neuen Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 gesagt, dass es eine Kopie des ersten Vertrages sei, weil es über eine andere Gesellschaft habe laufen können, die dies angeblich auf Englisch gewollt habe. Er habe am Anfang beim Durchlesen gesehen, dass da englisch einige Wort kommen würden, die er gar nicht verstehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es sei eine Übersetzung und das Gleiche wie der deutsche Vertrag. Er habe dies gar nicht mehr durchgelesen (act. 50201013 ff.). Diese Vorbringen des Privatklägers 1 überzeugen nicht. Der Begriff "Balanced model" wird nicht einfach kleingedruckt nebenbei im Vertragstext erwähnt, sondern er erscheint fettgedruckt als Titel im Anhang 1, sodass es dem Privatkläger 1 nur schon aus diesem Grund hätte auffallen müssen. Dass mit der Formulierung "Balanced Model" kein konservatives Modell gemeint sein kann, sollte selbst jemand ohne vertiefte Englischkenntnisse verstehen können, wobei beim Privatkläger 1 angesichts seiner beruflichen Laufbahn im Ausland (vgl. act. 50201006 f.) und des Umstandes, dass er seit mehreren Jahren in internatio- nalen Gewässern segelt (vgl. act. 50201019; act. 39 S. 4), durchaus von guten Englischkenntnissen auszugehen ist. Bei den Akten befinden sich sodann weitere englischsprachige Dokumente, die vom Privatkläger 1 unterzeichnet worden sind (beispielsweise act. 41007001-11; act. 40206001, BO grün, C._____ Inc. SA at K._____, Abgriff 4, viertes Dokument "Mandate Agreement"), sodass für ihn eng- lischsprachige Dokumente nichts Ungewohntes gewesen sein dürften. Zudem wäre es in seiner Verantwortung gelegen, die Vertragsdokumente durchzulesen und al- lenfalls auf einer Übersetzung zu bestehen, zumal es sich nicht nur um irgendwel- che Schreiben handelte, sondern um Verträge und dem Privatkläger 1 als Ge- schäftsmann (vgl. act. 50201006 f.) durchaus die Wichtigkeit und Verbindlichkeit von Verträgen bewusst sein musste. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. Erw. IV.L.2.8.), hat der Privatkläger 1 aus seiner Sicht bereits negative Erfahrungen - 84 - im Zusammenhang mit seiner Vermögensverwaltung durch eine Bank gemacht, worauf auch seine Rechtsvertretung zutreffend hingewiesen hat (act. 27 S. 5 f. und S. 22). Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsverfahrens vor dem Fürstlichen Land- gericht in Vaduz ist das vom Privatkläger 1 umschriebene Verhalten, wonach er die Dokumente und Verträge mit dem Beschuldigten nicht genau geprüft, sondern sich alleine auf dessen Expertise verlassen habe (act. 50201012 f.), umso erstaunli- cher, da angesichts seiner schlechten Erfahrungen im Zusammenhang mit seiner Vermögensverwaltung und dem verlorenen Gerichtsprozess grundsätzlich mehr Vorsicht und Kontrolle seinerseits gegenüber dem Beschuldigten zu erwarten ge- wesen wäre, zumal es sich beim Beschuldigten um eine ihm fremde Person han- delte, zu welcher sich erst im Laufe der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis ent- wickelte (vgl. act. 12/2 S. 5; act. 50201006). 2.10. Zwar machte der Privatkläger 1 konstant geltend, dass er sein Risikoprofil mit dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag 2014 nicht von "Konservativ" auf "Balanced" habe ändern, sondern stets das konservative Modell habe beibehalten wollen (act. 50201013; act. 50201021; act. 27 S. 6), dies würde allerdings eher darauf hindeuten, dass er auch die bisherige, unter dem Risikomodell "Konservativ" thematisierte Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anla- gen hätte beibehalten wollen, und gegen einen Wechsel hin zu 70 % Renten und 30 % Aktien sprechen. Daran ändert auch die E-Mail des Privatklägers 1 vom
  72. April 2016 an den Beschuldigten nichts. In dieser machte der Privatkläger 1 geltend: "Es werden ab sofort keine neuen Anlagen getätigt, die nicht als konser- vativ einzustufen sind" (act. 60102005, BO grün, D._____ Corporation / Q._____, Abgriff 10, fünftes Blatt). Damit wurde zwar seitens des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten wieder einmal schriftlich und insbesondere unmissverständlich sein Wunsch nach einer konservativen Anlagestrategie geäussert, allerdings er- folgte diese E-Mail erst wenige Monate vor Beendigung des Vermögensverwal- tungsverhältnisses im Juli 2016 und sie enthält zudem keinerlei Anweisungen hin- sichtlich einer allfälligen prozentualen Aufteilung; schon gar nicht spricht sich der Privatkläger 1 darin für eine Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien aus. Auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 vermochte nicht substantiiert darzulegen, weshalb mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 eine Aufteilung im - 85 - Sinne von 70 % Renten und 30 % Aktien hätte gegolten haben sollen, sondern sie verwies lediglich pauschal auf die Anklageschrift ohne Verweis auf irgendwelche Aktenstellen oder Einreichung von Belegen (act. 27 S. 22; vgl. act. 39 S. 4 ff.). 2.11. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 respektive dessen Anhang 1 wurde das Modell "Balanced" (bzw. Ausgewogen) gewählt, wobei anders als noch im Anhang 1 zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 "alternativen Anlagen" nicht mehr angekreuzt wurden (vgl. act. 20101024; act. 20101028). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei einfach vergessen gegangen, bei den alternativen Anlagen ein Kreuzchen zu ma- chen (vgl. act. 37 S. 38), was nicht unglaubhaft erscheint, zumal im Investorenprofil 2014 alternative Anlagen ebenfalls noch angekreuzt waren (vgl. act. 40221014) und der Privatkläger 1 selber angab, er habe stets das gleiche Anlagemodell ge- wollt (vgl. act. 50201021). Auffallend ist zudem, dass die Investorenprofile aus den Jahren 2010 und 2014 (vgl. act. 40221013 f. und act. 40206001, BO grün, C._____ Inc. SA at K._____, Abgriff 3, elftes Blatt) nahezu identisch sind. Da beim Investo- renprofil aus dem Jahr 2014 keine wesentlichen Anpassungen respektive Änderun- gen vorgenommen worden sind, erscheint ebenso fraglich, weshalb sich die an- fänglich thematisierte Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alterna- tive Anlagen derart wesentlich im Sinne einer neuen Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird, hätte verändern sollen. Bei einer solch gravierenden Veränderung hin zu einer neuen prozentualen Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien wäre eine entsprechende Anpassung des Investorenprofils 2014 zu erwarten gewesen. Schliesslich hätte mit einer Auf- teilung zugunsten von 70 % Renten eine deutlich geringere Risikobereitschaft vor- gelegen als noch unter der bisherigen Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen, was unter dem Titel "Risikobereitschaft" wohl eher unter die Option "Sicherheitsorientiert" gefallen wäre, im Investorenprofil 2014 aber gerade nicht angekreuzt wurde (act. 40221014). 2.12. Selbst wenn die alternativen Anlagen mit dem Vermögensverwaltungsver- trag 2014 hätten wegfallen sollen, ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 1 und dessen Risikobereitschaft, welche unter dem konservativen Modell doch mit - 86 - 30 % Aktien und 20 % alternativen Anlagen angedacht war, nicht nachvollziehbar, weshalb der freiwerdende Anteil von 20 % zu den Renten hätte wechseln sollen. Unter Berücksichtigung, dass Renten in der Regel als sicherere und stabilere In- vestitionen gelten, während alternative Anlagen die Möglichkeit bieten, höhere Renditen zu erzielen, aber auch höhere Risiken und weniger Liquidität aufweisen, erscheint es naheliegender, dass der freiwerdende Anteil der alternativen Anlagen im Umfang von 20 % ab dem 24. März 2014 in Aktien und nicht in Renten investiert und damit eine Aufteilung von 50 % Renten und 50 % Aktien angestrebt worden wäre, zumal der Privatkläger 1 nicht geltend machte, er sei ab März 2014 auf mehr Sicherheit und weniger Risiko bedacht gewesen, sondern er sich lediglich pauschal auf den Standpunkt stellte, er habe nicht auf das Modell "Balanced" wechseln, son- dern durchgehend das von ihm anfänglich gewählte Modell "Konservativ" beibehal- ten wollen (vgl. act. 50201021). In seiner schriftlichen Stellungnahme führte der Be- schuldigte damit übereinstimmend, präzisierend und durchaus plausibel aus, an der taktischen Positionierung der Kundeninvestments habe sich durch die Erhö- hung der Risikokategorie von "gering" zu "durchschnittlich" grundsätzlich nichts ge- ändert. Vielmehr sei die Anpassung eine Reaktion auf die veränderte Marktsituation gewesen, insbesondere auf die Entwicklung der Zinskurve, die sich in Richtung Null bewegt habe. Um die Renditevorstellungen des Privatklägers 1 weiterhin realisie- ren zu können, sei es notwendig gewesen, verstärkt in Aktienprodukte zu investie- ren. Hintergrund dieser Strategie sei gewesen, dass bei einem Rückgang der Zinss- trukturkurve festverzinsliche Anlagen nicht mehr ausreichend attraktiv gewesen seien, während Aktienmärkte typischerweise in solchen Phasen zulegen würden (act. 12/2 S. 20), was er so auch anlässlich der Hauptverhandlung ausführte (vgl. act. 37 S. 37 ff.). 2.13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift umschrieben erstellen lässt. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel verbleiben unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass eine starre prozentuale Aufteilung vereinbart worden sein soll, der zu- lässige Aktienanteil durchgehend im Sinne eines maximalen Grenzwerts bei 30 % gelegen respektive die anfänglich angedachte Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen mit Vermögensverwaltungsvertrag 2014 zu - 87 - 70 % Renten und 30 % Aktien gewechselt haben soll. Deshalb ist der Beschuldigte – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" – vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Performance-Scha- den betreffend Überschreitung Aktienanteil) freizusprechen.
  73. Anklagevorwurf Überschreitung der Belehnungsgrenze von 30 % 3.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, die Belehnungsgrenze von 30 % des durch ihn verwalteten Nettovermö- gens der Privatklägerschaft pflichtwidrig überschritten und damit das Vermögen ei- nem höheren Risiko ausgesetzt zu haben. Durch diese pflichtwidrige Überschrei- tung des Grenzwertes von 30 % des Nettovermögens für die Lombardkreditbelas- tung habe der Beschuldigte auf unrechtmässige Art das Bruttovermögen erhöht, auf dessen Grundlage die ihm im Grundsatz rechtmässig zustehenden Kommissi- onen für seine Vermögensverwaltung berechnet worden seien. Insgesamt seien dadurch Management Fees im Gesamtbetrag von EUR 38'254.14 dem Vermögen der Privatklägerschaft zu dessen Schaden belastet worden, was zu einer unrecht- mässigen Bereicherung des Beschuldigten geführt habe (act. 10104010 f., Rz 21). Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs wird in der Anklageschrift festgehalten, der Pri- vatklägerschaft sei ein Performance-Schaden (Wertminderung des Nettovermö- gens) entstanden, der zu CHF 97'879.67 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG, zu CHF 80'366.42 auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG und zu EUR 242'223.12 auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen sei (act. 10104013 ff., Rz 24 ff.). 3.2. Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe hinsichtlich des Bestandes und der Höhe der Lombardkredite keine Pflichten ver- letzt. Es sei während der gesamten Dauer des Vermögensverwaltungsverhältnis- ses mit Lombardkrediten gearbeitet worden. Er habe bei der Aufnahme von Kredi- ten das ausdrückliche Einverständnis der Privatklägerschaft vorgängig eingeholt. Sämtliche Aspekte seien mit dem Privatkläger 1 transparent besprochen worden. Es habe auch schon vor dem Vermögensverwaltungsmandat bei der P._____ Kre- dite gegeben. Zudem habe der Privatkläger 1 immer Zugriff und Einsicht auf seine Bankkonten via E-Banking gehabt, woraus die Lombardkredite plus die Perfor- - 88 - mance hervorgegangen seien. Er habe dem Privatkläger 1 jeweils per Ende Monat alle Positionen per E-Mail zukommen lassen und ihm die Summe in der Aufstellung zur vereinfachten Übersicht zugestellt. Sie hätten die aktuellen Positionen und die Marktentwicklung monatlich an Telefon- und Videokonferenzen besprochen. Der Privatkläger 1 habe zu keinem Zeitpunkt interveniert oder Einwände erhoben. Er habe wiederholt mit dem Privatkläger 1 über die Auswirkungen von Marktverände- rungen auf die Lombardkredite gesprochen (act. 12/2 S. 2 ff. und S. 19). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 37 S. 26 ff.). Der Privatkläger 1 dagegen stellt sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, er habe sein Leben lang jegliche Kreditbeanspruchung abgelehnt und nichts von Lombardkrediten gewusst. Das Wort Lombardkredit habe er damals noch nicht gekannt. Dieses habe er erst kennengelernt, als seine Kundenbeziehung mit dem Beschuldigten schon zu Ende gewesen sei (act. 50201013 f.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Belehnungsgrenze von 30 % aus- schliesslich auf das Kundenprofil (vgl. act. 10104003 Rz 4), namentlich auf das anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der F._____ GmbH sichergestellte Do- kument mit dem Titel "Client information upon opening an account", welches der Beschuldigte handschriftlich auf den 9. Oktober 2009 datiert hat. Darin sind zu- nächst persönliche Informationen über den Privatkläger 1 festgehalten. Unter dem
  74. Titel ist festgehalten, wie die Vermögenswerte der Privatklägerschaft angelegt werden sollen. Es soll eine konservative Anlagestrategie verfolgt werden, vorwie- gend in Festgeldanlagen und festverzinslichen Wertpapieren. Es seien Aktienposi- tionen von bis zu 40 % und Kredite von bis zu 30 % der Vermögenswerte der Pri- vatklägerschaft anzunehmen (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 3, zweites Dokumente). Dieses Kundenprofil stellt allerdings keine vertragliche Ver- einbarung dar. Der Beschuldigte führte dazu anlässlich der Hauptverhandlung aus, bei diesen 30 % handle es sich einfach um eine pro forma Zahl, die sie am Anfang so besprochen hätten. Mathematisch zusammengesetzt, da habe er gesagt, wir nehmen bei einer Million CHF 300'000 Vorschuss auf und operieren damit. Das sei mit dem Privatkläger 1 so vorbesprochen worden, deshalb sei das als Zahlenbei- spiel in die Dokumentation geflossen. Das gebe dann auch für das Management einen Hinweis auf die Gesamthaftigkeit und Komplexität des Kunden. Aber dabei - 89 - handle es sich lediglich um ein internes Dokument, eine Notiz, die er mehr für sich gemacht habe als Vorschlag für ein taktisches Operieren am Anfang. Vertraglich sei diesbezüglich nichts festgehalten worden. Das könne man auch gar nicht (vgl. act. 37 S. 26 f. und S. 29). Gemäss Urteil des Bundesgerichtes 6B_511/2016 vom
  75. August 2016 dient das Kundenprofil der Vorbereitung des Vertragsschlusses, wobei ihm hinsichtlich der Risikofrage keine selbständige Bedeutung zukommt, falls die tatsächlich getroffenen vertraglichen Abmachungen in diesem Punkt ein- deutig sind (E. 1.1). In den beiden Vermögensverwaltungsverträgen vom 20. Ja- nuar 2010 und 24. März 2014 wurde eine Grenze "bis zu 30 % Fremdkapital" ge- rade nicht schriftlich festgelegt, und es wurde auch nicht vereinbart, dass überhaupt keine Kredite erlaubt seien, sondern dies wurde von entsprechenden Instruktionen abhängig gemacht (vgl. act. 20101017; act. 20101021). Die Vertragstexte sprechen somit gegen eine prozentual klar festgelegte Belehnungsgrenze. Hätte der Privat- kläger 1 tatsächlich unter keinen Umständen Kredite gewollt, hätte dies so absch- liessend in den Vermögensverwaltungsverträgen vereinbart werden können. Durch die gewählte Formulierung "ohne anders lautende Instruktionen" wurde die Mög- lichkeit zu einer Kreditaufnahme ausdrücklich vorbehalten. 3.4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass fast während der gesamten Laufdauer des Vermögensverwaltungsmandats zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerschaft mit Lombardkrediten gearbeitet worden ist (act. 30204009 ff.). So wird im Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024 aufgezeigt, dass zwi- schen Januar 2010 und Dezember 2015 Kredite von zwischen 15 % und rund 120 % auf dem verwalteten Vermögen der Privatklägerschaft lasteten (act. 30202014). 3.5. Es befinden sich mehrere Dokumente bei den Akten, die erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers 1, wonach er sein Leben lang etwas gegen Kredite gehabt habe (vgl. act. 50201014), aufkommen lassen: Den Unterlagen ist mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 am 12. Januar 2010 eine Rahmenkreditvereinbarung bei der K._____ AG unterzeichnet hat (act. 13/10; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 4, zweithinterstes Dokument). Im Titel des besagten Dokuments ist "Lom- - 90 - bardkredit/Rahmenkreditvereinbarung - Kreditbenützung auf Ihren Konten" festge- halten. Mit Datum vom 25. April 2016 unterzeichnete der Privatkläger 1 bei der K._____ AG erneut eigenhändig ein Dokument mit dem Titel "Lombardkredit/Rah- menkreditvereinbarung" (act. 41003023 f.). Diese vom Privatkläger 1 unterzeichne- ten Vereinbarungen lassen dessen Aussagen, wonach er zum damaligen Zeitpunkt nichts davon gewusst bzw. nicht gewusst habe, was ein Lombardkredit sei (act. 50201013), fraglich erscheinen, zumal die Vertragsdokumente in Deutsch und damit einer ihm verständlichen Sprache abgefasst waren. Zudem hätte es in der Verantwortung des Privatklägers 1 gelegen, bei angeblichen Unklarheiten nachzu- fragen respektive sich darüber aufklären zu lassen, was Lombardkredite sind, wenn er ein Dokument unterzeichnet, bei welchem mit fettgedruckter Schrift im Titel fest- gehalten wird "Kreditbenützung auf Ihren Konten" (vgl. act. 13/10; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 4, zweithinterstes Dokument). Was mit der Unter- schrift des Privatklägers 1 anderes beabsichtigt gewesen sein soll als eine Kredit- benützung auf seinen Konten, ist nicht nachvollziehbar. Eine anderslautende bzw. plausible Erklärung wird von dessen Rechtsvertretung auch nicht geliefert (vgl. act. 27 S. 17 ff.; act. 39 S. 9 ff.). In den Unterlagen der Q._____ AG ist ersichtlich, dass die Rahmenkreditverträge vom 16. Februar 2011, 6. April 2011 und 20. Mai 2011 seitens der D._____ nicht vom Privatkläger 1 eigenhändig unterzeichnet worden sind, sondern von Drittpersonen (act. 40502145 ff., act. 40502160 f., act. 40502171 f.), und die Rahmenkreditverträge vom 10. Februar 2014 wurden schliesslich ledig- lich durch den Beschuldigten unterzeichnet (act. 40502273 f.; act. 40502276 ff.), worauf auch die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zutreffend hinwies (act. 39 S. 10). Der Beschuldigte erklärte dazu anlässlich der Hauptverhandlung, der Pri- vatkläger 1 sei gut beraten und geschult gewesen, indem er Gesellschaften bzw. Strukturen (insb. die Privatklägerinnen 2 und 3) benutzt habe. Dort gebe dieser ge- wissen Leuten dann eine Handlungsvollmacht, und diese würden immer nur gegen Instruktion und nie in eigenem Interesse handeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass wenn jemand anderes einen solchen Kreditvertrag für eine solche Struktur unterzeichnet habe, dann sei das immer im Auftragsverhältnis und auf In- struktion des Kunden gewesen. Der Privatkläger 1 habe bereits Strukturen auf Sei- ten der Q._____ AG gehabt. Als dieser mit der Gesellschaft D._____ operiert habe. - 91 - Dort habe es auch schon ein anderes Mandatsverhältnis gehabt von einer anderen Struktur hinten durch. Es sei für geschulte Leute normal, dass diese Vollmachten auf diese Gesellschaften übertragen würden, weil das handlicher sei, wenn es ei- nen Personenwechsel gebe (vgl. act. 37 S. 35 f.). Diese Erklärung des Beschuldig- ten erweist sich nicht als völlig lebensfremd, sondern als durchaus nachvollziehbar und plausibel. 3.5.1. Bei den Akten befindet sich zudem ein vom Privatkläger 1 unterzeichneter "Letter of Pledge and Declaration of Assignement" von der K._____ AG, datiert vom
  76. September 2009 (act. 41007006 f.), was die Darstellung des Beschuldigten stützt, wonach der Privatkläger 1 bereits vor Unterzeichnung des Vermögensver- waltungsvertrages vom 20. Januar 2010 Kredite aufgenommen habe (vgl. act. 12/2 S. 10 und S. 17; act. 37 S. 26). In den Akten befinden sich auch die Dokumente "Anlagevorschlag für B._____ - 10" und "Anlagevorschlag - Fortsetzung für B._____" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 9, zehntes Dokument). Zwar fehlt auf diesen Dokumenten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellt wurden (vgl. vorstehend, Erw. II.B.1.), jeweils das Datum, da es sich aber um Anlagevorschläge für die Privatklägerschaft handelt, ist davon auszuge- hen, dass sie ihm auch zugestellt, vorgelegt oder mit ihm besprochen worden sind, und zwar vor oder relativ zu Beginn ihres Vertragsverhältnisses, zumindest das Dokument "Anlagevorschlag für B._____ - 10". Alles andere würde auch kaum Sinn ergeben und wird von der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auch nicht gel- tend gemacht (vgl. act. 27 S. 17 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, wenn er etwas erarbeite und aufsetze, dann mache er das mit Herzblut und er stelle dies dem Privatkläger 1 zu. Vor der Implementierung bzw. vor der Ausführung und Bearbeitung werde das auch intensiv diskutiert und zwar Position für Position, ob er damit einverstanden sei oder nicht (vgl. act. 37 S. 28). Seitens der Privatklägerschaft wird nicht bestritten, diese Dokumente erhalten zu haben (vgl. act. 39 S. 9 ff.). Zu diesen Dokumenten gab der Beschuldigte an, gegen Ende 2008 habe er für den Privatkläger 1 eine Bankbeziehung mit der Kontonum- mer 10 eröffnet und diesem am 13. Januar 2009 einen Anlagevorschlag (act. 13/2) zukommen lassen (act. 12/2 S. 2). Zudem reichte der Beschuldigte drei Dokumente mit den Überschriften "Anlagevorschlag für B._____ - 10", "Anlagevorschlag - - 92 - Fortsetzung für B._____" und "Anlagevorschlag - Fortsetzung November 2009 für B._____" zu den Akten (act. 12/2-3B). Diese Dokumente wurden jeweils hand- schriftlich datiert mit 13. Januar 2009, 4. November 2009 und 9. November 2009. Obschon es sich nicht um eine identische Version der jeweiligen Dokumente han- delt, so enthalten diejenigen, welche bei der Hausdurchsuchung im Bundesordner "HC 02/01/07" (vgl. act. 40207004) sichergestellt werden konnten, noch diverse handschriftliche Notizen, werden doch in jeder Version die Aufnahme von Krediten, deren Erhöhung, Leverage und allfällige Kreditkosten erwähnt, was so auch vom Beschuldigten geltend gemacht wird (act. 12/2 S. 2). So lässt sich dem Dokument "Anlagevorschlag für B._____ - 10" entnehmen, dass der Beschuldigte der Privat- klägerschaft einen Anlagevorschlag unterbreitete, der unter Ziffer a) den Vorschlag enthielt: "[…] mit einem leichten Leverage von weiteren ca. EUR 200' kann mit Ge- samtkapital von EUR 600' gearbeitet werden; dies führt zu höherem Ertrag!" (vgl. act. 13/2; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 9, zehntes Dokument). Im Dokument "Anlagevorschlag - Fortsetzung B._____" wird als neuer Vorschlag unter Ziffer 2) vorgeschlagen: "Aufnahme Kredit von EUR 200,000 in USD zu Kosten von Libor plus 1.5 % Marge; d.h. ca. Gesamtkosten von 2.0 %" (vgl. act. 13/3A; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 9, zehntes Dokument). Gemäss die- sen Anlagevorschlägen wurden Kredite respektive deren Erhöhung folglich thema- tisiert, sodass gestützt auf diese Unterlagen erneut wenig glaubhaft ist, dass der Privatkläger 1 keine Kenntnis von Krediten gehabt haben soll. 3.5.2. In der vom Beschuldigten eingereichten Dokumentation mit dem Titel "Kun- denbesuche 2014" ist mit Datum vom 24. Oktober 2015 festgehalten, dass der Pri- vatkläger 1 ihn aus Malta angerufen habe. Sie hätten gemeinsam sämtliche Papiere eingesehen und durchleuchtet, und der Privatkläger 1 sei mit der Rendite über die letzten fünf Jahre nicht zufrieden gewesen. Weiter hielt der Beschuldigte in seinen Notizen fest: "Nach wie vor stelle ich ihm die monatlichen Auszüge inklusive Zu- sammenfassung und Rentabilität in komprimierter Form zu. Zur Weiterführung sei- ner Position in diesem Umfang inklusive Leverage erklärt er sich einverstanden; klar würde bessere und positivere Zahlen ebenfalls wünschen!" (act. 13/23). Ge- mäss diesem dokumentierten Telefonat scheint der Beschuldigte die Gesamtsitua- tion inkl. Leverage mit dem Privatkläger 1 besprochen und dieser damit einverstan- - 93 - den gewesen zu sein. Seitens der Privatklägerschaft wurde zu dieser Notiz keine Stellung genommen, insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern diese Ge- sprächsnotizen des Beschuldigten unzutreffend sein sollten (vgl. act. 27 S. 17 ff.; act. 39 S. 9 ff.). 3.6. Es fällt auf, dass in den Vermögensübersichten bei der Q._____ AG die Wör- ter "Kredit" bzw. "Kontokorrentkredit" klar und teilweise hervorgehoben erkennbar sind (vgl. act. 40503001-40521500). Auch bei der O._____ AG sind die Kredite in den Vermögensübersichten bei den Detailpositionen aufgelistet und mit "Kontokor- rent" angegeben (act. 40801310 ff.). Bei der K._____ AG sind die Kredite in den Portfolioübersichten in englischer Sprache mit "Liabilities" jeweils auf der ersten Seite ausgewiesen (act. 41005231-41006176). Unter diesen Umständen ist somit schwer vorstellbar, dass der Privatklägerschaft die Kreditpositionen mit teils hohen Summen auf den monatlichen Vermögensübersichten von doch drei unterschiedli- chen Banken (Q._____ AG, O._____ AG, K._____ AG) während der mehrjährigen Dauer des Vermögensverwaltungsverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht auf- gefallen sein sollen, zumal der Privatkläger 1 selber angab, teilweise Einsicht ins Online-Banking genommen und zeitweise Berichte vom Beschuldigten oder den Banken erhalten zu haben. So führte der Privatkläger 1 dazu aus, dass er Zugang zum Online-Banking gehabt habe und dies ab und an geprüft habe (act. 50201015). Auf die Frage nach monatlichen Berichten gab er an, vom Beschuldigten oder von den Banken von Zeit zu Zeit etwas zugeschickt erhalten zu haben, wobei es sich um etwas in der Art einer Portfolio Valuation gehandelt habe (act. 50201014; act. 50201023). Weiter gab der Privatkläger 1 anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: "[…] Bis ungefähr ein halbes Jahr vor der Kün- digung. Da habe ich erst gemerkt, dass sich das Vermögen so stark vermindert hat. Das ist mir vorher gar nicht so stark aufgefallen. Da habe ich wohl eine Zeitlang nicht mehr ins Online-Banking reingeguckt. Das lag, wie gesagt, daran, dass ich damals mit dem Schiff und allem sehr beschäftigt war." (act. 50201019, F/A 93). Diese Aussagen des Privatklägers 1 veranschaulichen, dass dieser eher mangels Interesse respektive aus Zeitgründen die Bankunterlagen nicht regelmässig durch- sah und überprüfte respektive nicht regelmässig via E-Banking auf seine Konten zugriff und nicht, weil ihm Informationen seitens des Beschuldigten vorenthalten - 94 - worden wären. Es wäre in der Verantwortung der Privatklägerschaft gelegen, die Vermögensübersichten der Banken respektive die entsprechenden Unterlagen durchzusehen, sodass sie frühzeitig hätte opponieren können, wäre sie mit den Kreditbelastungen nicht einverstanden gewesen. Schliesslich räumte der Privatklä- ger 1 in seiner Einvernahme selber ein, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt auf einer Art von Portfolio Valuation gesehen habe, dass USD 500'000 oder mehr als Kredit aufgenommen worden seien. Er habe daraufhin dem Beschuldigten so- fort mitgeteilt, dass er dies nicht wolle (act. 50201013 f.). Der Privatkläger 1 ver- mochte sich allerdings nicht mehr daran zu erinnern, wann er dem Beschuldigten gesagt haben soll, dass er keine Kredite mehr wünsche (act. 50201013). Der ge- naue Zeitpunkt lässt sich damit gestützt auf die vagen Aussagen des Privatklägers 1 nicht eruieren. Bei den Akten befindet sich lediglich eine E-Mail des Privatklägers 1 an den Beschuldigten vom 27. April 2016, folglich erst kurz vor Beendigung des Vermögensverwaltungsverhältnisses, in welcher er diesem unmissverständlich mit- teilte, dass er ab sofort keine neuen Kreditbelastungen mehr eingehen wolle (act. 60102005, BO grün, D._____ Corporation / Q._____, Abgriff 10, fünftes Blatt). 3.7. Die Kredite wurden folglich in einer Vielzahl von unterschiedlichen Dokumen- ten (diverse Vermögensübersichten von drei verschiedenen Banken sowie mehrere Anlagevorschläge des Beschuldigten) thematisiert respektive waren ausgewiesen. Dass der Privatkläger 1 kein einziges dieser Dokumente durchgelesen haben soll, was von ihm auch nicht geltend gemacht wird, respektive ihm in keinem einzigen Dokument die Bezeichnung Kredit aufgefallen sein soll, erscheint schlicht lebens- fremd, zumal diese Dokumente ausschliesslich in deutscher und damit einer ihm mächtigen Sprache vorlagen. 3.8. Letztlich lässt auch die Vorgehensweise des Privatklägers 1 zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses Zweifel an dessen Aussagen, keine Kenntnis betreffend die Lombardkreditbelastung gehabt zu haben, aufkommen. Mit E-Mail vom 27. April 2016 schrieb der Privatkläger 1 dem Beschuldigten unter an- derem: "Es werden ab sofort keine neuen Kreditbelastungen mehr eingegangen. Bestehende Kreditbelastungen werden bis Ende Jahr vollständig abgebaut." sowie "Du schickst Herrn Y1.____ bis Ende Woche Kopien sämtlicher Vermögensverwal- - 95 - tungsverträge, vereinbarter Anlagestrategien und Risikoprofile, die mich bzw. mein Vermögen betreffen. Ebenso eine Kopie meiner Einwilligung zur Ziehung von Lom- bardkrediten." (act. 60102005, BO grün, D._____ Corporation / Q._____, Abgriff 10, fünftes Blatt). Sollte der Privatkläger 1 über das Vorgehen des Beschuldigten – insbesondere die hohe Belehnung (zeitweise mehr als 120 %, vgl. act. 30204009 f.) – tatsächlich derart schockiert gewesen sein, weil Letztgenannter ihren Abma- chungen zuwidergehandelt und sein Vertrauen folglich schwerwiegend miss- braucht hätte, erstaunt nicht nur der sachliche Ton dieses Schreibens, sondern noch viel mehr der Umstand, dass es nicht umgehend zu einem Vollmachtsentzug sowie einer sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses gekommen ist. Statt- dessen wurde das Vertragsverhältnis erst mehrere Monate später mit Schreiben vom 4. Juli 2016 gekündigt (act. 20101047). Damit übereinstimmend hielt auch der Beschuldigte in seiner Dokumentation mit dem Titel "Kundenbesuche 2016" unter dem Datum vom 27. April 2016 fest, dass der Privatkläger 1 kurzfristig bei ihm vor- beigekommen sei, da er aufgrund eines Positionstransfers von D._____ bei der Q._____ AG zur O._____ AG keine Informationen erhalten habe und weitere Ver- luste der Monate Januar und Februar hierzu geführt hätten. Der Privatkläger 1 habe einen Rechtsanwalt beigezogen, um rechtliche Unterstützung bei der Begutach- tung seiner Strukturen und Konten zu erhalten und sich die Verluste der letzten 12 Monate erklären zu lassen. Er (der Beschuldigte) habe die Übersicht der Depotaus- züge, Kontoauszüge und Investmentunterlagen und Zustellung der Strukturkopien plus Verträge zugesichert. In der Schlussbesprechung sei die Weiterführung wie gehandhabt mit vereinbarten Zielen und die Wiedereinführung von monatlichen Conference-Calls vereinbart worden (act. 13/23 S. 6 f.). Zwar hielt der Privatklä- ger 1 in besagter E-Mail vom 27. April 2016 fest, dass ihm die bestehende Vermö- genslage einen gewaltigen Schock versetzt habe und er jetzt alles unternehmen müsse, um nicht weiter ins Minus zu geraten, sein Schockzustand scheint sich aber vorwiegend auf seinen (tieferen) Vermögensstand respektive die entstandenen Verluste zu beziehen und nicht auf allfällige Pflichtverletzungen seitens des Be- schuldigten. So führte auch die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft die Auflö- sung des Vertragsverhältnisses nicht auf die angeblich pflichtwidrige Überbeleh- nung bis teilweise über 120 % des Nettovermögens zurück, sondern gab an, die - 96 - Privatklägerschaft habe das Vertragsverhältnis mit dem Beschuldigten umgehend beendet, nachdem er erstmals von den bis dahin verschwiegenen und vom Be- schuldigten vereinnahmten Retrozessionen erfahren habe (act. 27 S. 16). Eine an- geblich pflichtwidrige Überbelehnung von mehr als 30 % des Nettovermögens wird als Kündigungsgrund nicht geltend gemacht. 3.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ungenauen Aussagen des Privatklägers 1 und die bei den Akten liegenden Dokumente unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen lassen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Insgesamt be- stehen erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerschaft nichts von Krediten gewusst und auch keine solchen gewollt haben soll, insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass nur eine Lombardkreditbelastung von 30 % zulässig gewesen sein und der Beschuldigte durch die Belehnung von mehr als 30 % des Nettovermögens der Privatklägerschaft eine Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht begangen ha- ben soll. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" – von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Performance- Schaden und Management Fees im Zusammenhang mit der Belehnung des Ver- mögens) freizusprechen.
  77. Anklagevorwurf Bereicherung durch Retrozessionen 4.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wird dem Beschuldigten stark zusammenge- fasst vorgeworfen, dieser habe die Privatklägerschaft während der Dauer des Ver- mögensverwaltungsauftrages in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht weder in einer Vertragsklausel noch in irgendeiner anderen Form oder bei irgendeiner ande- ren Gelegenheit hinreichend über die Retrozessionen aufgeklärt, sodass kein gül- tiger Verzicht auf deren Herausgabe weder mündlich noch schriftlich seitens der Privatklägerschaft vorgelegen habe (vgl. act. 10104003 ff., Rz 6 ff.). 4.2. Der Umgang mit Retrozessionen und die Rechtsprechung dazu hat sich im Verlauf der Zeit verändert. Der Anklagesachverhalt betrifft die Jahre 2009 bis 2016 - 97 - und liegt damit sehr lange zurück. Zwar machte der Beschuldigte in seiner schriftli- chen Stellungnahme geltend, die Handhabung der Retrozessionsthematik sei eine lange Zeit nicht geklärt gewesen und BGE 144 IV 294 sei erst später ergangen (act. 12/2 S. 37). Diesem Einwand kann allerdings nicht gefolgt werden. Bereits dem Urteil des Bundesgerichtes 132 III 460 vom 22. März 2006 lassen sich die Anforderungen an einen rechtsgültigen Verzicht auf Herausgabe von Retrozessio- nen entnehmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass über die zu erwartenden Retro- zessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert werden müsse, ohne dies weiter zu spezifizieren, und dass der Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, klar hervorgehen müsse (BGE 132 III 460 E. 4.2). Später in den Jahren 2011 und 2012 konkretisierte das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 137 III 393 und BGE 138 III 755 die Anforderungen weiter, indem es festhielt, erforderlich sei ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarun- gen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermö- gens (BGE 137 III 393 E. 2.5 und BGE 138 III 755 E. 6.3). 4.3. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2009 thematisierte der Beschuldigte die Frage der Retrozessionen, indem er dem Privatkläger 1 im Nachgang zu ihrer Bespre- chung des Vortages unter anderem Folgendes schrieb: "Die Banken gewähren F._____ einen Anteil Ihrer Kosten, welche sich auf die 0.25 % belaufen. Hiervon erhalten wir bei K._____ rund 40 % zurück, d.h. rund 0.10 %. Wir erlauben uns nach Rücksprache mit dem Kunden, diese direkt dem Kunden zuzuschreiben." (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, zwölfthinterstes Blatt). Zudem ist aktenmässig erstellt, dass im Zeitraum des Vermögensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 vertraglich vereinbart worden ist, dass die F._____ GmbH der Privatklägerschaft (je nach Vereinbarung) umgehend alle Provisionen, Bestands- zahlungen oder ähnliche Vergütungen gutschreiben könne, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifika- ten, Notes usw. erhalte (act. 20101018 Ziff. D.4.). Ein schriftlicher Vorausverzicht lag damit nicht vor, vorbehalten blieben irgendwelche mündlichen Absprachen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 gab der Beschuldigte dem Privatkläger 1 unter dem Titel "Kosten-Preis" als Gesamtpreisangabe 1 % als seine Kommission plus - 98 - noch eine Bankkommission ausgedrückt als Prozentbandbreite an. So schrieb der Beschuldigte: "Du siehst, dass ich Dir gegenüber mit meiner Gesamtpreisangabe von 1,0 % (meine Kommission) plus noch eine Bankkommission von zwischen 0.25 % bis 0.4 % ehrlich und transparent war – und so soll es auch sein!" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28). Dieses Schreiben reichte der Beschuldigte nicht nur als Beilage mit seiner schriftli- chen Stellungnahme ein, sondern dieses wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der F._____ GmbH auch sichergestellt. Den Akten zu entnehmen und un- bestritten ist ferner, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft als Entgelt für die Tätigkeit der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatkläger- schaft eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1 %, berechnet vom durchschnittli- chen Vermögen aller Konten und Depots, welche Bestandteil dieses Vertrages sind, vereinbart worden ist (Anhang 2 zum Vermögensverwaltungsvertrag 2010, Vergütungsregelung, act. 20101026 f.). An dieser Vereinbarung änderte sich auch mit dem Vermögensverwaltungsvertrag 2014 nichts, und es blieb bei einer jährli- chen Verwaltungsgebühr von 1 % (Appendix 2 zum Vermögensverwaltungsvertrag 2014, Compensation Agreement, act. 20101030). 4.4. Weiter ist belegt und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, dass er respektive die F._____ GmbH gestützt auf zuvor geschlossene Vereinba- rungen mit der K._____ AG Retrozessionen erhielt (act. 41009022 ff.; act. 12/2 S. 29 f.; act. 20101032). Im Zusammenhang mit dem Portfolio S._____ wurden dem Beschuldigten vom 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 – anklagegemäss (vgl. act. 10104006 f., Rz 16 f.) – Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 16'469.92 ausbezahlt (act. 41009022-25). In der Periode vom 1. April 2010 bis 23. März 2014 (die Periode 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 wurde pro rata aufgeteilt: CHF 6'487.56 / 90 x 82 Tage) wurden dem Beschuldigten von der K._____ AG im Zusammenhang mit dem Rechtssubjekt C._____ – anklagegemäss (vgl. act. 10104007, Rz. 17) – Retrozessionen in der Höhe von CHF 72'522.47 ausbezahlt (act. 41009013-15; act. 41009018; act. 41002068 f.; act. 41002105 f.; act. 41002072 f.; act. 41002119 f.; act. 41002092 f.; act. 41002103 f.; act. 41002090 f.; act. 41002070 f.; act. 41002088 f.; act. 41002121 f.; act. 41002086 f.; act. 41002077 f.; act. 41002107 f.). - 99 - 4.5. Im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 ist in Ziffer D.5. unter anderem Folgendes festgehalten: "In the event that F._____ receives remuneration that may be covered by a legal obligation to deliver the same to the client, in the absence of an agreement to the contrary, the client waives any corresponding delivery. The bandwidths that apply to such remuneration are listed in the table below. Any exceptions to these bandwidths or changes to the fee structure that may occur are communicated either in the product-related information or in another suitable way. Potential conflicts of interest and, in particular, client's interests are taken into account through appropriate measures. Third Party Benefits Product class Bandwidths/per transaction Shares up to 0.75 % Fixed Income up to 0.60 % Funds up to 0.75 % Derivatives/Structured Products up to 1.5 % The published bandwidths correspond to the maximum values for the existing agreements, whereby the remuneration can in effect be less. The fact that F._____ receives remuneration for its services is taken into account in calculating client tariffs. F._____ is using such contributions to increase its service (Financial Analyses. IT-Systems and more) for the benefit of the client." (act. 20101022 f.). 4.5.1. Vertraglich wurde somit festgehalten, für den Fall, dass die F._____ GmbH eine Vergütung erhalte, die einer gesetzlichen Herausgabepflicht an den Privatklä- ger 1 unterliegen könnte, verzichte dieser mangels gegenteiliger Vereinbarung auf eine entsprechende Herausgabe. Die Bandbreiten, die für solche Vergütungen gel- ten würden, seien in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Allfällige Ausnahmen von diesen Bandbreiten oder Änderungen der Vergütungsstruktur würden entweder in den produktbezogenen Informationen oder in anderer geeigneter Weise kommu- niziert werden. Potenziellen Interessenkonflikten und insbesondere den Interessen des Privatklägers 1 werde durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen. - 100 - Leistungen Dritter Produktklasse Bandbreiten/pro Transaktion Aktien bis zu 0.75 % Festverzinsliche Wertpapiere bis zu 0.60 % Fonds bis zu 0.75 % Derivative/Strukturierte Produkte bis zu 1.5 % Die veröffentlichten Bandbreiten würden den Maximalwerten der bestehenden Ver- träge entsprechen, wobei die Vergütung faktisch geringer ausfallen könne. Die Tat- sache, dass die F._____ GmbH eine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalte, werde bei der Berechnung der Kundentarife berücksichtigt. Die F._____ GmbH ver- wende diese Beiträge, um ihre Dienstleistungen (Finanzanalysen, IT-Systeme u.a.) zugunsten der Kundinnen und Kunden zu verbessern (Übersetzung von act. 20101023 f.). 4.5.2. Somit wurde ab der Geltungsdauer des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 neu festgehalten, dass die Privatklägerschaft die Retrozessio- nen dem Beschuldigten respektive der F._____ GmbH überlasse. Damit lag mit dem Vermögensverwaltungsvertrag 2014 neu ein schriftlicher Vorausverzicht vor, und es wurden im Zusammenhang mit den Retrozessionen weitere Parameter in Form von Prozentzahlen pro Anlageproduktklasse festgehalten. 4.6. In der Periode vom 24. März 2014 bis 30. Juni 2016 (die Periode 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 wurde pro rata aufgeteilt: CHF 6'487.56 / 90 x 8 Tage) wur- den dem Beschuldigten respektive der F._____ GmbH von der K._____ AG im Zu- sammenhang mit dem Rechtssubjekt C._____ – anklagegemäss (vgl. act. 10104007) – Retrozessionen in der Höhe von gesamthaft CHF 76'577.38 aus- bezahlt (act. 41002107 ff., act. 41009020). Die Retrozessions-Abrechnungen der O._____ AG belegen, dass dem Beschuldigten respektive der F._____ GmbH im Zusammenhang mit dem Rechtssubjekt D._____ im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis
  78. September 2016 Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 20'561.05 aus- bezahlt wurden (act. 40802009-15; act. 40802019-25; act. 40802032-38; act. 40802045-51; act. 40802057-63; act. 40802067-73; act. 40802077-83; - 101 - act. 40802088-94; act. 40802100-06). In der Anklageschrift wird dem Beschuldig- ten allerdings vorgeworfen, er habe von der O._____ AG im Zusammenhang mit dem Rechtssubjekt D._____ Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 20'100.09 einbehalten (act. 10104007, Rz 17), was sich so auch dem Wirt- schaftsprüfungs-Gutachten respektive der Beilage 5.5 dazu entnehmen lässt (act. 30202028; act. 30204029). Damit enthält die Anklageschrift zwar eine zuguns- ten des Beschuldigten tiefere Zahl, als durch die Retrozessions-Abrechnungen der Bank ausgewiesen ist, was auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen sein dürfte, da das Gericht aber an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den ist (Immutabilitätsprinzip), ist auf die in der Anklageschrift enthaltene Summe von CHF 20'100.09 abzustellen. 4.7. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses erstellte der Beschuldigte keine regelmässigen Abrechnungen über die erhaltenen Retrozessionen respek- tive legte er der Privatklägerschaft – anklagegemäss (vgl. act. 10104006 Rz 15) – erst auf mehrmaliges Ersuchen von dessen Rechtsvertretung im Jahr 2016 (act. 28/4-5) und damit nicht unaufgefordert Aufstellungen mit folgenden Titeln so- wie über folgende Beträge vor: "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" im Betrag von CHF/EUR 14'082.65 betreffend D._____/O._____ und CHF/EUR 139'955.90 betreffend C._____/K._____ (act. 20101032), "Compensa- tion C._____ per 31.12.2014" im Betrag von EUR 19'434.21/CHF 25'266.36 (act. 20101045) und "Compensation D._____ Corporation at Q._____ - per 31.12.2014" im Betrag von EUR 22'528.57/CHF 29'284.51 (act. 20101046). Seitens des Be- schuldigten ist eingestanden, dass die Abrechnungen erst später erstellt und der Privatklägerschaft gezeigt worden sind. So gab er in seiner schriftlichen Stellung- nahme bezugnehmend auf die Frage, woher die Tabelle mit dem Titel "Zuwendun- gen D._____ & C._____ per 31.03.2016" komme, zusammengefasst an, dass diese Tabelle im Jahr 2016 nach Eingang der ersten Klage gegen die F._____ GmbH aus deren Buchhaltung erstellt worden sei, um der Privatklägerschaft eine transparente Aufklärung zu bieten. Diese sei sowohl dem Privatkläger 1 als auch dessen Anwalt übermittelt worden, sei vollständig und korrekt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 seien diese Zahlen in aller Transparenz offengelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie eine vollständige Übersicht für den Zeitraum von 2009 bis 2016 erstellt - 102 - (act. 12/2 S. 29, act. 13/30). Zudem bestätigte er auch, dass die beiden weiteren Tabellen (act. 20101045 f.) aus der Buchhaltung der F._____ GmbH respektive von ihm stammen würden und inhaltlich korrekt seien (act. 12/2 S. 30). 4.8. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass der Be- schuldigte die erhaltenen Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 185'669.86 an die Privatklägerschaft überwiesen hat und solches wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht, sondern dieser gab in seiner schriftlichen Stellungnahme an: "Nach ausführlicher Aufklärung und Zustimmung des Kunden B._____ zur Einbe- haltung der Zuwendungen wurde dies entsprechend umgesetzt." (act. 12/2 S. 37). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Retrozessionen gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 ihm respektive der F._____ GmbH zugestanden hätten, da die Privatklägerschaft auf diese verzichtet habe. Zudem habe er die Privatklägerschaft bereits im Jahr 2008 über diese Zuwendungen informiert, und er sei seinen Informationspflichten nachgekommen (act. 12/2 S. 37). An diesem Standpunkt hielt er auch anlässlich der Hauptverhandlung fest (vgl. act. 37 S. 10 ff., insbes. S. 24 f.). 4.9. Der Privatkläger 1 hingegen macht geltend, dass er vom Beschuldigten nie betreffend Retrozessionen aufgeklärt worden sei. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Beschuldigte von Dritten Zahlungen erhalte, hätte er sofort nachge- fragt (act. 50201028). Die abweichende Regelung im Vermögensverwaltungsver- trag vom 24. März 2014 betreffend Vergütungen habe er weder zur Kenntnis ge- nommen noch verstanden, ansonsten hätte er das nicht unterschrieben (act. 50201026). Das Stichwort Retrozessionen habe er erstmals von seiner Rechtsvertretung gehört, als sie den Fall aufgearbeitet hätten (act. 50201027). Dass der Privatkläger 1 einfach das Wort "Retrozessionen" nicht gekannt haben soll, erscheint durchaus möglich, zumal dieser Ausdruck in den Vertragstexten 2010 und 2014 (act. 20101016 ff.; act. 20101020 ff.) nicht verwendet wurde und der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erklärte, der Fachbegriff "Retro- zessionen" sei im deutschen Sprachraum nicht so geläufig. Man sage dem auch Zuwendungen und Rückführungen. Das sei in Deutschland eher angebracht. Beim Privatkläger 1 handle es sich eigentlich um eine deutsche Person mit einem - 103 - Rechtsdomizil in Portugal (vgl. act. 37 S. 12). Er könne sich eher daran erinnern, dass er Zuwendungen anstatt Retrozessionen benutzt habe. Das töne ein wenig holpriger. Das sei mehr in der Schweiz. In der Schweiz spreche man aber eigentlich unter Profis, also bei ihnen unter den Marktteilnehmern, nicht mehr von Retrozes- sionen, sondern man sage Zuwendungen oder Rückführungen (vgl. act. 37 S. 22). 4.10. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung zudem aus, bei den Vermögensverwaltungsverträgen handle es sich um Standardverträge, welche so vom Regulator geprüft und vorgegeben würden (vgl. act. 37 S. 11 f. und S. 16 ff.), was im Einklang mit den vom Beschuldigten eingereichten Prüfberichten PolyAsset (act. 13/62-63) und dem Bericht der AF._____ AG vom 30. Januar 2019 steht, welchem sich entnehmen lässt: "Die neuen Verträge des FI, welche uns vor- liegen und benutzt werden, erfüllen den § 13 der Standesregeln der PolyAsset" (act. 41201047). Weiter sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, die Ände- rungen im Vermögensverwaltungsvertrag 2014 seien darauf zurückzuführen, dass im Verlauf der Zeit im Zusammenhang mit den Retrozessionen in der Branche mehr Transparenz verlangt worden sei. Die Kosten seien das Erste, was er mit dem Pri- vatkläger 1 besprochen habe, was er generell mit Neukunden bespreche, und in diesem Zusammenhang würde er auch umfassend über Zuwendungen informie- ren. Wenn man sich dem Kunden vorstelle und etwas machen möchte, werde im- mer die Frage gestellt, was das Ganze denn koste. Und dort sei er also vollkommen transparent in dieser Sache. Er sage, was die Honorierung, seine Management- Fee, sei und was die Zuwendungen seien, die er bekommen könne. Wie die Glo- balkompensation aussehe. Er müsse darlegen, wie sich diese Kompensation zu- sammensetze, um die Konkurrenz auszustechen (vgl. act. 37 S. 10 ff., S. 14 und S. 17 f.) Diese Aussagen tönen plausibel und realitätsnah. Es erstaunt nicht, dass ein Neukunde zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wissen will, was ihn die ex- terne Vermögensverwaltung kostet, um abschätzen sowie vergleichen zu können, ob diese Dienstleistung bei einer Bank oder einem anderen Vermögensverwalter günstiger angeboten würde. Überzeugend ist auch, dass in diesem Zusammen- hang transparent über Zuwendungen aufgeklärt werden muss, weil diese einen ge- wissen Spielraum ermöglichen, um die Gesamtkosten für die Vermögensverwal- tung allenfalls tiefer zu halten und damit allfällige Konkurrenz unterbieten zu kön- - 104 - nen. Dass dies auch bei der Privatklägerschaft ein Thema war, zeigt das Schreiben des Beschuldigten vom 26. Januar 2010. Darin werden dem Privatkläger 1 die Preisunterschiede erklärt. Es wird ihm insbesondere dargelegt, dass ihm die Bank nur eine Preisreduktion gewähren könne, weil sie Rückvergütungen erhalte, und der Beschuldigte zeigte ihm seine Gesamtkosten auf. So teilte er dem Privatkläger 1 mit: "Das Angebot der Q._____ ist vernünftig; er hat jedoch nicht erwähnt, dass die Bank noch am Vertrieb der Produkte aufgrund von Vertriebsverträgen mit den einzelnen Partnern auch noch eine Rückvergütung von circa 0.5 % erhält – daher kann er Dir auch einfach eine Preisreduktion gewähren! Du siehst, dass ich Dir gegenüber mit meiner Gesamtpreisangabe von 1,0 % (meine Kommission) plus noch eine Bankkommission von zwischen 0.25 % bis 0.4 % ehrlich und transparent war – und so soll es auch sein!" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28). 4.10.1. Der Beschuldigte machte zudem mehrfach geltend, er habe den Privatklä- ger 1 nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich umfassend über Rückvergütun- gen aufgeklärt. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst aus, er habe den Privatkläger 1 informiert, dass die Banken eine Zuführung bzw. Rückführung machen würden, in Form von Zuwendungen oder Retrozessionen. Immer wieder sei das ein Thema gewesen, welches er von sich aus auf den Tisch gebracht habe. Er habe diesem gar nichts verschwiegen. Dieser sei immer völlig informiert gewesen. Er habe den Privatkläger 1 in der Anfangsphase ganz bestimmt 3-4 Mal im Jahr getroffen, bevor sie das Vertragsverhältnis eingegangen seien. Da seien Zuwendungen auch immer wieder ein Thema gewesen. Das sei ein Bestand- teil des ganzen Gesprächs gewesen. Dazumal habe der Privatkläger 1 ganz be- stimmt verstanden, was er diesem gesagt habe. Wenn es nicht so gewesen wäre, hätte er diesem eine höhere Fixgebühr verrechnet. Sie hätten eine vereinbarte Fix- gebühr von 1 % gehabt. Wenn es nicht so gewesen wäre und das habe er diesem gesagt, wenn er auf diese Zuwendungen hätte verzichten müssen, dann hätte die- ser 1.25 % bezahlt. Dann hätte man sich die gesamte administrative Übung erspart. Er habe diesem sogar noch gesagt: Schau 1 % auf eine Million, das seien CHF 10'000, während 1.25 % auf eine Million CHF 12'500 seien. Wenn er diesem das mit dem Bleistift aufschreibe, dann glaube er, müsse es verständlich sein, zu- - 105 - mindest habe dieser anschliessend die Verträge unterzeichnet (vgl. act. 37 S. 11 f.). Im Verlauf der Befragung führte der Beschuldigte erneut präzisierend aus, am Tisch habe er dem Privatkläger 1 aufgezeigt, dass 1 % auf einer Million CHF 10'000 er- geben würden und wenn er diese Zuwendungen abführe, dann würde er ihm 1.25 % verrechnen. Dann wären es CHF 12'500. Also die 0.25 % seien der Be- standteil dieser Zuwendungen. Das habe er dem Privatkläger 1 dazumal aufge- zeigt. Diesem sei auch klar gewesen, dass das Finanzgeschäft ein Skalengeschäft sei. Dass, wenn er mit 10 Millionen Kapital arbeite, er auch mehr Wert generieren könne. Das führe dann auch zu mehr Transaktionen. Das sei dem Privatkläger 1 klar gewesen. Das sei aufgezeigt worden. Sie hätten über das gesprochen (vgl. act. 37 S. 23 f.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Privatklä- ger 1 von Anfang an darüber aufgeklärt, dass es Zuwendungen gebe, dass man darüber sprechen könne. Dass der Kunde darauf verzichten könne, ob er sie haben wolle oder nicht. Er habe dem Privatkläger 1 in diesem Zusammenhang gesagt: "Wenn du die Retrozessionen bzw. Zuwendungen haben willst, dann führe ich dir diese gerne ab, aber dann belaste ich dir entsprechend etwas mehr." Wie gesagt, 1 % oder 1.25 % seien ein Spannungsfeld dieses Gesprächs gewesen. Das sei dem Privatkläger 1 klar gewesen (vgl. act. 37 S. 24). 4.10.2. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung im Zu- sammenhang mit der Frage, ob der Privatkläger 1 gewusst habe, von welchen Ban- ken Zuwendungen kommen würden, zusammengefasst zu Protokoll, die Banken würden sich jeweils der ersten Seite der Vermögensverwaltungsverträge entneh- men lassen. Dort seien die Banken aufgeführt, wo Vertragsverhältnisse direkt mit dem Kunden bestehen würden. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass die Ban- ken etwas zurückführen würden. Er habe ihm dies im Jahr 2009 gesagt und auch im Jahr 2010. Dort habe er auch erwähnt, dass dessen damalige Bank nicht gesagt habe, wie viel sie eigentlich zurückführen würde. Beim Privatkläger 1 sei klar ge- wesen, dass er (der Beschuldigte) mit all seinen Vertragspartnern Verträge habe. Wie gesagt, das sei ein Bestandteil seiner Gesamtkompensation. Er lebe auch von diesem Bestandteil. Er mache seine Rechnung gut, und es sei immer vorgängig transparent dargelegt worden. Der Privatkläger 1 könne davon ausgehen, dass, - 106 - wenn er einen Vertrag habe, er eine solche Vereinbarung unterzeichnet habe (vgl. act. 37 S. 22 f.). 4.11. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich insofern mit denjenigen des Privatklägers 1, als auch dieser ausführte, oft mit dem Beschuldigten telefoniert sowie sich 2-3 Mal jährlich besucht und sich dabei über Finanzfragen unterhalten zu haben (vgl. act. 50201011). Dass es zu regelmässigen Treffen und Gesprächen zwischen ihnen gekommen war, wird folglich von keiner Seite in Abrede gestellt. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich zudem nicht als lebensfremd und unglaubhaft, sondern als durchaus plausibel, zumal er auch diverse Details nennen konnte, so beispielsweise, wo die Gespräche stattgefunden haben, in Gegenwart welcher Personen und wie sich der Ablauf des Treffens gestaltete (vgl. act. 37 S. 12, S. 14 und S. 19). Der Beschuldigte war auch nicht bestrebt, mit seinen Aus- sagen zu übertreiben oder sich einfach nur in ein besseres Licht zu rücken. So räumte er beispielsweise ein, dem Privatkläger 1 nicht konkret gesagt zu haben, dass die Zuwendungen diesem von Gesetzes wegen zustehen würden, indem er ausführte, so kommuniziere man einfach nicht miteinander. Er habe diesem gesagt: "Wir bekommen von den Banken Zuwendungen. Du hast Anrecht auf das, aber es führt bei mir zu Mehraufwand. Wenn ich das bei mir behalten kann, dann bin ich froh. Dann muss ich die administrative Hürde nicht machen, und dann gewähre ich dir dadurch einen Discount." (act. 37 S. 24 f.). Weiter räumte der Beschuldigte auch ein, mit dem Privatkläger 1 nicht jede Klausel oder jede Zeile des neuen Vermö- gensverwaltungsvertrages 2014 besprochen zu haben, sondern er gab an, diesen darauf hingewiesen zu haben, was sich geändert habe. So wie man das normaler- weise mache. "Das und das hat sich geändert. Da hat es eine Veränderung auf- grund dieses Umstandes gegeben. Wir sind angehalten worden, neu ist das präzi- siert, aus diesem und diesem Grund. Das führt zu mehr Transparenz. Ist das in Ordnung oder nicht?" Der Privatkläger 1 habe sich positiv dazu geäussert (vgl. act. 37 S. 21). 4.12. Zu den Aussagen des Beschuldigten passt auch der Inhalt seines Schrei- bens vom 26. Januar 2010 (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, vier- tes Dokument; act. 13/28). Darin wird genau thematisiert, dass die Kosten für die - 107 - Vermögensverwaltung tiefer ausfallen, wenn die Rückvergütungen nicht dem Kun- den weitergegeben, sondern einbehalten werden. Seitens der Privatklägerschaft wurde dieses Schreiben nicht bestritten oder geltend gemacht, dieses habe sie nicht erhalten, sondern es wurde lediglich ausgeführt, in dieses werde zu viel hin- eininterpretiert und der Beschuldigte habe verschwiegen, dass er die Bankkommis- sionen auch vereinnahmen werde (vgl. Prot. S. 33; act. 27 S. 16). Angesichts der gewählten Formulierung im Schreiben "1,0 % (meine Kommission) plus noch eine Bankkommission von zwischen 0.25 % und 0.4 %" erscheint allerdings klar, dass diese Bankkommissionen zu seiner Kommission dazugerechnet werden. Zwar da- tiert dieses Schreiben vom 26. Januar 2010 und damit wenige Tage nach der Un- terzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages 2010 (Unterschriftsdatum:
  79. Januar 2010, act. 20101019), allerdings wird eine Vergangenheitsformulierung gewählt ("[…] dass ich Dir gegenüber ehrlich und transparent war", vgl. act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28), was darauf hindeutet, dass nicht erstmals mit diesem Schreiben über die Thematik Rückvergütungen und Kosten aufgeklärt, sondern dies bereits früher thematisiert worden war, was im Einklang mit der Darstellung des Beschuldigten steht, welcher konstant geltend machte, bereits früher mehrfach mit dem Privatkläger 1 die Kosten und Rückvergütungen besprochen zu haben. 4.13. Die plausiblen und konstanten Aussagen des Beschuldigten und sein Schrei- ben vom 26. Januar 2010 weisen folglich darauf hin, dass die Privatklägerschaft im Zusammenhang mit den Retrozessionen eine Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens kannte ("zwischen 0.25 % und 0.4 %"), damit die Grössenordnung der anfallenden Retrozessionen abschätzen konnte, und zudem wusste, bei welchen Banken diese anfielen. Da bei dieser Ausgangslage schliesslich mit Vermögens- verwaltungsvertrag 2010 eine Kommission des Beschuldigten von 1.0 % vereinbart wurde (vgl. Anhang 2, act. 20101026), ist davon auszugehen, dass die Privatklä- gerschaft auf die Retrozessionen der Banken verzichtet hat, ansonsten wohl eine höhere Kommission für den Beschuldigten vereinbart worden wäre. Darauf wies auch die Verteidigung zutreffend hin (vgl. act. 41 S. 17). - 108 - 4.14. Im Jahr 2014 hatte sich an der bisherigen Situation nichts Grundlegendes geändert. So führte der Beschuldigte dazu anlässlich der Hauptverhandlung nach- vollziehbar aus, der Privatkläger 1 habe mit dem Vertrag von 2010 die Konditionen, die Gebühren, die Global Management Fee und die Zuwendungen bereits akzep- tiert. Im Jahr 2014 habe er diesen dann auf die erhöhten Transparenzvorschriften aufmerksam gemacht, und im Geschäftsgebaren habe sich dort nichts verändert. Es habe ja auch keine Veränderungen gegeben in der Preisstruktur (vgl. act. 37 S. 18). Mit Vermögensverwaltungsvertrag 2014 wurde wiederum eine Kommission des Beschuldigten in der Höhe von 1.0 % vereinbart (vgl. Appendix 2, act. 20101030), die Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens ("zwischen 0.25 % und 0.4 %", vgl. act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28) war der Privatklägerschaft ebenfalls seit 2010 bekannt und der neue Vermögensverwaltungsvertrag enthielt zudem noch weitere Angaben in Form von Prozentzahlen pro Anlageproduktklassen (vgl. act. 20101022 f.). Dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plausibel aus, der neue Vertrag habe gewisse Ergänzungen gehabt, mehr Transparenz in Bezug auf die Zuwendungen (vgl. act. 37 S. 20). Der Privatkläger 1 habe jederzeit Zugriff auf des- sen Bankdaten gehabt. Im E-Banking habe dieser Zugriff auf seine Transaktionen gehabt. Also aufgrund des Vertrages mit diesen Prozentzahlen, wenn dieser ins Konto reingehe und mit den Abrechnungen, dann sehe dieser, es seien 10 Trans- aktionen ausgeführt worden. So könne das einfach ausgerechnet werden. Man könne die Bankbelege anschauen und dann sehe man: ¼ von dem, was die Bank belastet habe, ergebe so viel, multipliziert mit 10, dann könne man diese Rechnung machen (vgl. act. 37 S. 24). Die Privatklägerschaft hatte 2014 somit ebenfalls die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den Retrozessionen und unter diesen Voraussetzungen unterzeichnete er den Vermögensverwaltungsver- trag 2014, welcher neu einen schriftlichen Vorausverzicht auf Herausgabe der Re- trozessionen enthielt (vgl. act. 20101022 f.), wobei dieser Vorausverzicht zusätzlich auch noch im Anhang 2 zum Vertrag festgehalten wurde (vgl. act. 20101030). Dass der Privatkläger 1 über genügend fundierte Englischkenntnisse verfügte, um zu ver- stehen, was er unterzeichnete, wurde bereits erwogen. Darauf kann verwiesen wer- den (vgl. vorstehend, Erw. IV.L.2.9.). Zwar ist der Vertragstext im Zusammenhang - 109 - mit den Retrozessionen sprachlich sicher schwerer zu verstehen, allerdings hätten dem Privatkläger 1 bereits aus optischen Gründen die Änderungen auffallen müs- sen. So enthält nicht nur der Vermögensverwaltungsvertrag 2014 eine Auflistung von Prozentzahlen pro Anlageproduktklassen (vgl. act. 20101023), welche sofort auffallen, sondern auch der Anhang 2 zu diesem Vertrag enthält verglichen mit der Vertragsversion von 2010 unter dem Titel "Reimbursement of Expenses" einen ganzen Textabschnitt zusätzlich (vgl. act. 20101030). Dass der Privatkläger 1 als Geschäftsmann um die Verbindlichkeit eines Vertrages wissen musste und es in seiner Verantwortung gelegen wäre, die Vertragsdokumente durchzusehen, zu prü- fen und bei Unklarheiten nachzufragen, gerade auch aufgrund seiner negativen Er- fahrungen in der Vergangenheit, wurde ebenfalls bereits erwogen. Darauf kann wiederum verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. IV.L.2.8. f.).
  80. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich auch dieser Sachver- haltsteil nicht anklagegemäss erstellen lässt. Insbesondere verbleiben unüberwind- bare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass die Privatklägerschaft vom Beschuldigten nicht im Sinne der damaligen Rechtsprechung vollständig und wahrheitsgemäss über die Retrozessionen aufgeklärt und damit nicht rechtswirk- sam auf deren Herausgabe verzichtet hat. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auch vom Vorwurf der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Bereicherung durch Retrozessionen) freizusprechen. V. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens
  81. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilan- sprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und - 110 - – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtli- che Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Hierunter fallen vorab sol- che, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). Ver- tragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung fallen demge- genüber nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO, weil sie sich nicht aus einer Straftat ab- leiten (BSK StPO-DOLGE, N 66 und N 70 zu Art. 122 StPO).
  82. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). B. Schadenersatz Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgan- gener Gewinn auftreten kann. Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Dif- ferenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden - 111 - Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schä- digende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4; BGE 132 III 321 E. 2.2.1; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 164). Aus Praktikabilitätsgründen ist auf eine Eruierung und Abgleichung der Gesamtver- mögensverhältnisse zu verzichten und stattdessen eine Addition der einzelnen Schadensposten vorzunehmen (HONSELL, Differenztheorie und normativer Scha- densbegriff, in: FUHRER, Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versiche- rungsrecht, Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen, Zürich 2010, S. 261 f.; REY/WILDHABER, a.a.O., N 185). Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Recht- fertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche Integrität eingreift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, das heisst, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Ver- mögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben, egal ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Straf- recht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b). Bei den Tatbeständen der Verun- treuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung um einschlägige Schutznormen (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_335/2017 vom 24. April 2018, E. 4.5; BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N 39 zu Art. 41 OR mit entspre- chenden Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den ein- - 112 - getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (KESSLER, in: LÜCHINGER/OSER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019, N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff. zu Art. 41 OR). C. Zins Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszinses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 Erw. 4.a mit Hinweisen). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung wird der Schadenszins in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 Prozent festgelegt (vgl. BGE 139 IV 176 E. 8.1.2; BGE 122 III 53, E. 4.b). D. Parteistandpunkte
  83. Die Privatklägerschaft bezifferte und begründete ihre Schadenersatzforde- rungen mit Eingabe vom 4. Februar 2025 und liess entsprechende Beilagen dazu einreichen (act. 27; act. 28/1-8). Die eingebrachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft und die aktualisierten Zinsforderungen setzen sich dabei wie folgt zusammen (act. 27 S. 2 ff.): 1.1. Im Zusammenhang mit den nicht erstatteten Retrozessionen macht die Pri- vatklägerschaft Schadenersatz von gesamthaft CHF 186'130.82 zuzüglich Ver- zugszinsen wie folgt geltend: - CHF 631.24 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014, - CHF 3'427.31 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, - CHF 2'801.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015, - CHF 1'580.18 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015, - CHF 2'888.86 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015, - CHF 634.62 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016, - CHF 2'749.98 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016, - 113 - - CHF 2'825.04 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016, - CHF 3'022.12 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016, - CHF 1'420.86 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010, - CHF 6'814.78 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010, - CHF 3'682.54 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, - CHF 4'699.67 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011, - CHF 3'707.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011, - CHF 2'167.61 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011, - CHF 3'760.04 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - CHF 2'675.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - CHF 4'693.69 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012, - CHF 3'010.08 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012, - CHF 3'781.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013, - CHF 6'123.07 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013, - CHF 7'124.34 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013, - CHF 5'248.23 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2013, - CHF 7'701.43 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014, - CHF 6'487.56 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014, - CHF 7'906.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014, - CHF 4'749.74 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014, - CHF 8'898.76 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, - CHF 10'468.28 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015, - CHF 10'127.84 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015, - CHF 8'060.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015, - CHF 5'763.61 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016, - CHF 10'861.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016, - CHF 9'163.83 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016, - CHF 9'768.03 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2010, - CHF 5'243.38 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2010 und - CHF 1'458.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010. - 114 - Die Privatklägerschaft begründet diese Schadenersatzforderung gegen den Be- schuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Subsumtion (vgl. act. 27 S. 10 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit den infolge der Verwendung von Lombardkrediten übermässigen und zulasten der Privatklägerschaft belasteten Kommissionen (Ma- nagement Fees) macht sie Schadenersatz von gesamthaft EUR 24'290.23 zuzüg- lich Verzugszinsen wie folgt geltend: - EUR 279.89 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010, - EUR 239.76 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010, - EUR 295.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011, - EUR 346.22 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011, - EUR 574.26 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011, - EUR 798.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011, - EUR 814.22 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - EUR 702.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - EUR 892.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012, - EUR 956.81 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012, - EUR 928.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013, - EUR 996.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013, - EUR 1'121.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013, - EUR 1'117.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2013, - EUR 1'644.21 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014, - EUR 1'210.08 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014, - EUR 1'222.24 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014, - EUR 688.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014, - EUR 742.69 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, - EUR 643.94 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015, - EUR 1'136.48 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015, - EUR 830.21 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015, - EUR 798.59 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016, - EUR 739.93 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014, - 115 - - EUR 779.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, - EUR 717.89 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015, - EUR 767.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015, - EUR 757.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015, - EUR 707.78 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016, - EUR 159.09 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010, - EUR 73.11 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010, - EUR 34.98 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011, - EUR 112.27 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011, - EUR 248.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011, - EUR 267.91 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - EUR 155.53 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - EUR 229.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012, - EUR 278.04 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013, - EUR 509.38 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013, - EUR 625.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013, - EUR 589.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2013, - EUR 671.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014, - EUR 898.38 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014, - EUR 875.19 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014, - EUR 941.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014, - EUR 1'129.82 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, - EUR 1'158.47 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015, - EUR 1'964.49 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015, - EUR 2'258.53 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015, - EUR 675.44 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016, - EUR 811.54 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 und - EUR 136.11 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010. Die Privatklägerschaft begründet diese Schadenersatzforderung gegen den Be- schuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Subsumtion (vgl. act. 27 S. 17 ff.). - 116 - 1.3. Im Zusammenhang mit dem Performance-Schaden macht die Privatkläger- schaft Schadenersatz zuzüglich Verzugszinsen wie folgt geltend: - EUR 126'066.74 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2016, - EUR 171'053.70 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2016 und - EUR 325'066.41 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2016. Die Privatklägerschaft begründet diese Schadenersatzforderung gegen den Be- schuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Subsumtion (vgl. act. 27 S. 21 ff.).
  84. Der Beschuldigte liess die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerschaft beantragen, mit dem Eventualantrag des Verweises auf den Zivilweg (act. 41 S. 2 und S. 23). E. Beurteilung Wie vorstehend unter Erw. IV.L.2.-4. erwogen, liess sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sich der Beschuldigte irgendwelchen Pflichtverletzungen schul- dig gemacht hat. Entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten nicht als straf- bar zu qualifizieren, weshalb es zu einem vollumfänglichen Freispruch kommt. An- lässlich der Hauptverhandlung erwähnten die Parteien zwar, dass es zwischen ih- nen bereits zu einem Schlichtungsverfahren gekommen sei und die Privatkläger- schaft daraufhin keine Klage anhängig gemacht habe (act. 41 S. 5 f.; Prot. S. 29 f. und S. 36), unklar blieb allerdings, was der konkrete Streitgegenstand dieses Ver- fahrens gewesen ist. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Beschuldigten eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den Schaden besteht. Der Sachverhalt ist daher nicht spruchreif, weshalb die Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen
  85. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder - 117 - zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der berechtigten Person grundsätzlich zurückzugeben.
  86. Die in der Beschlagnahmeverfügung vom 21. Juni 2024 aufgeführten Ge- genstände wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel be- schlagnahmt (act. 80101001 ff.). Diese Beweisakten umfassen die sieben Original- ordner und eine weisse Kartonschachtel mit diversen Dokumenten. Die beschlag- nahmten Beweismittel wurden zwar nicht mit Aktorennummern versehen und sind auch nicht direkt in die Verfahrensakten integriert, jedoch sind sie im Beweisakten- verzeichnis der Untersuchungsbehörde aufgeführt (act. 10000004 ff.). In zwei Fäl- len wurden Auszüge von Dokumenten direkt in die Verfahrensakten integriert (act. 40206001-40206006; act. 40207001-40207005).
  87. Gemäss aktuellster Sicherstellungsliste wurden sodann Datensicherungen (A017'143'134 und A017'143'145) sowie ein Computer Tower-PC (A017'143'269) sichergestellt (act. 30).
  88. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die sichergestellten Beweismittel nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr benötigt wür- den, weshalb sie auf diesen Zeitpunkt dem Beschuldigten zurückzugeben seien (act. 38 S. 12). Der Beschuldigte stellt diesbezüglich keine Anträge (act. 41).
  89. Da nichts gegen die Rückgabe der sichergestellten und einzig als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände spricht, sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert dreier Monate auf erstes Verlangen herauszugeben und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist bei den Akten zu belassen bzw. in Bezug auf den Computer der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlas- sen. Dies betrifft die nachfolgenden, sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (act. 30): Asservatennr. HD-Pos. Beschreibung - 118 - A017'143'054 2.01.01 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2010- 05.2012 A017'143'065 2.01.02 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2012 A017'143'076 2.01.03 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2014 A017'143'087 2.01.04 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2015 A017'143'098 2.01.05 Bundesordner grün, C._____, Kontoauszüge 2010-2013 A017'143'101 2.01.06 Bundesordner grün, C._____, former B._____-S._____ A017'143'112 2.01.07 Bundesordner grün klein, B._____ A017'143'123 2.01.08 Kartonschachtel weiss mit diversen Sichtmappen mit Bank- und Ver- mögensauszügen der D._____ Corporation. A017'143'269 Computer, Tower-PC
  90. Die Datensicherungen (A017'143'134 und A017'143'145) werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
  91. Die Gerichtsgebühr fällt zufolge des Freispruchs ausser Ansatz. Zur Gebühr für das Vorverfahren wird auf das Kostenblatt zur Anklage verwiesen (act. 1010 2001).
  92. Die Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine solche Situation liegt hier klarerweise nicht vor. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 119 - B. Entschädigungsfolgen
  93. Entschädigung des Beschuldigten 1.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Entschädigungspflichtig sind jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). 1.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für die Zeit seit ihrer Be- stellung einen Aufwand in der Höhe von total CHF 29'899.35 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) geltend, was angemessen erscheint. Darin inkludiert ist bereits der ge- schätzte Zeitaufwand für die Finalisierung des Plädoyers, die Hauptverhandlung inkl. Weg, die mündliche Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung im Umfang von insgesamt 12.5 Stunden (act. 33). Unter Berücksichtigung, dass wegen der kurz- fristigen Vertretung des amtlichen Verteidigers durch Rechtsanwältin M.A. HSG X2._____ ein Zusatzaufwand von 4 Stunden anfiel (Prot. S. 25) und die Hauptver- handlung 1.5 Stunden länger dauerte, als von der Verteidigung geschätzt (Prot. S. 40), sind weitere 5.5 Stunden zu entschädigen. Im Ergebnis ist Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit insgesamt CHF 31'208 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. C. Entschädigung der Privatklägerschaft
  94. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Wird die Zivilklage zumindest - 120 - dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatkläger- schaft dar, was zur Folge hat, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung besteht. Werden die Zivilansprüche indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, sondern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 433 N 13 f.). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Andernfalls tritt die Strafbe- hörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
  95. Vorliegend wurde die Zivilklage der Privatklägerschaft vollumfänglich auf den Zivilweg verweisen und, wie bereits in Erw. VII.A ausgeführt, ist der Beschuldigte nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Das Entschädigungsbegehren der Privatklägerschaft (vgl. act. 39 f.) ist damit ausgangsgemäss abzuweisen. - 121 - Es wird erkannt:
  96. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  97. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  98. Die nachfolgend beim Beschuldigten an der H._____-strasse 2, … Zürich, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben sie bei den Akten bzw. der Computer wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Asservaten-Nr. HD-Pos. Beschreibung A017'143'054 2.01.01 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2010- 05.2012 A017'143'065 2.01.02 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2012 A017'143'076 2.01.03 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2014 A017'143'087 2.01.04 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2015 A017'143'098 2.01.05 Bundesordner grün, C._____, Kontoauszüge 2010-2013 A017'143'101 2.01.06 Bundesordner grün, C._____, former B._____-S._____ A017'143'112 2.01.07 Bundesordner grün klein, B._____ A017'143'123 2.01.08 Kartonschachtel weiss mit diversen Sichtmappen mit Bank- und Vermögensauszügen der D._____ Corporation A017'143'269 Computer, Tower-PC
  99. Die sichergestellten Datensicherungen (A017'143'134 und A017'143'145) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ver- nichtet. - 122 -
  100. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: CHF 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 31'208.00 Entschädigung amtliche Verteidigung
  101. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 31'208 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  102. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Entrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
  103. Mündliche Eröffnung am 14. Mai 2025 und schriftliche Mitteilung im Disposi- tiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben); - die Vertretung der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; - die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 3 be- treffend Herausgabefrist; - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch gemäss Dispositivziffern 3 f. (G-Nr. 84725019); - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG. - 123 -
  104. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  105. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Baechler M.A. HSG N. Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240247-L / U Mitwirkend: Einzelrichterin MLaw J. Baechler Gerichtsschreiberin M.A. HSG N. Beeler Urteil vom 8. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

- 2 - Privatklägerschaft

1. B._____,

2. C._____ lnc. SA.,

3. D._____ Corporation, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Septem- ber 2024 (act. 10104001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin M.A. HSG X2._____ in Vertretung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Der Staatsanwalt Prof. Dr. iur. E._____ als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerschaft in Be- gleitung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 10104016 f.; act. 38 S. 2; Prot. S. 13; sinngemäss)

- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift;

- Bestrafung von A._____ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessät- zen à CHF 450, wobei die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der anlässlich der Hauptverhandlung angegebenen finanziellen Situation anzupassen ist;

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren;

- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände;

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 12'000). Anträge der Privatklägerschaft: (act. 39 S. 1 ff.) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger

a) im Zusammenhang mit nicht erstatteten Retrozessionen den Betrag von gesamthaft CHF 186'130.82 zuzüglich Verzugs- zinsen wie folgt zu bezahlen:

1. CHF 631.24 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014

- 4 -

2. CHF 3'427.31 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015

3. CHF 2'801.70 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015

4. CHF 1'580.18 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015

5. CHF 2'888.86 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015

6. CHF 634.62 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016

7. CHF 2'749.98 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2016

8. CHF 2'825.04 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2016

9. CHF 3'022.12 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2016 10.CHF 1'420.86 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010 11.CHF 6'814.78 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2010 12.CHF 3'682.54 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2011 13.CHF 4'699.67 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011 14.CHF 3'707.88 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011 15.CHF 2'167.61 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2011 16.CHF 3'760.04 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 17.CHF 2'675.68 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2012 18.CHF 4'693.69 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 19.CHF 3'010.08 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012 20.CHF 3'781.68 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 21.CHF 6'123.07 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 22.CHF 7'124.34 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2013 23.CHF 5'248.23 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 24.CHF 7'701.43 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 25.CHF 6'487.56 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014 26.CHF 7'906.68 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 27.CHF 4'749.74 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 28.CHF 8'898.76 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 29.CHF 10'468.28 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 30.CHF 10'127.84 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 31.CHF 8'060.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 32.CHF 5'763.61 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 33.CHF 10'861.42 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2016 34.CHF 9'163.83 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2016 35.CHF 9'768.03 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2010 36.CHF 5'243.38 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2010 37.CHF 1'458.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010.

- 5 -

b) im Zusammenhang mit den infolge unrechtmässiger Verwen- dung von Lombardkrediten übermässigen und zulasten der Privatklägerschaft belasteten Kommissionen den Betrag von gesamthaft EUR 24'290.23 zuzüglich Verzugszinsen wie folgt zu bezahlen:

1. EUR 279.89 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010

2. EUR 239.76 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2010

3. EUR 295.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2011

4. EUR 346.22 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011

5. EUR 574.26 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011

6. EUR 798.88 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2011

7. EUR 814.22 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012

8. EUR 702.68 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2012

9. EUR 892.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 10.EUR 956.81 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012 11.EUR 928.40 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 12.EUR 996.10 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 13.EUR 1'121.68 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2013 14.EUR 1'117.95 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 15.EUR 1'644.21 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 16.EUR 1'210.08 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014 17.EUR 1'222.24 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 18.EUR 688.29 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 19.EUR 742.69 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 20.EUR 643.94 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 21.EUR 1'136.48 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 22.EUR 830.21 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 23.EUR 798.59 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 24.EUR 739.93 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 25.EUR 779.70 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 26.EUR 717.89 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 27.EUR 767.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 28.EUR 757.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 29.EUR 707.78 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 30.EUR 159.09 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010 31.EUR 73.11 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2010 32.EUR 34.98 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2011

- 6 - 33.EUR 112.27 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2011 34.EUR 248.51 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2011 35.EUR 267.91 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2012 36.EUR 155.53 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2012 37.EUR 229.25 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 38.EUR 278.04 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2013 39.EUR 509.38 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2013 40.EUR 625.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2013 41.EUR 589.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2013 42.EUR 671.29 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 43.EUR 898.38 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2014 44.EUR 875.19 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 45.EUR 941.05 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 46.EUR 1'129.82 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 47.EUR 1'158.47 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2015 48.EUR 1'964.49 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2015 49.EUR 2'258.53 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2015 50.EUR 675.44 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 51.EUR 811.54 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2016 52.EUR 136.11 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2010.

c) im Zusammenhang mit den erlittenen Performanceschäden was folgt zu bezahlen:

1. EUR 126'066.74 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2016

2. EUR 171'053.70 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2016

3. EUR 325'066.41 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2016. Eventualiter seien die in CHF geltend gemachten Beträge in EUR bzw. die in EUR geltend gemachten Beträge in CHF zu entrich- ten.

3. Die Kosten des Untersuchungs- und des Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Un- tersuchungs- und das Hauptverfahren eine angemessene Ent- schädigung zu entrichten."

- 7 - Anträge der Verteidigung: (act. 41 S. 2) "1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollum- fänglich freizusprechen.

3. Herr A._____ sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.

4. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft seien vollum- fänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staa- tes, eventualiter zu Lasten der Privatklägerschaft unter solidari- scher Haftbarkeit."

- 8 - Inhaltsverzeichnis: II. Prozessuales...............................................................................................13 A. Zuständigkeit........................................................................................13 B. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen........13

1. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen...............................13

2. Beschlagnahmungen...................................................................14 C. Editionen / Aktenbeizug .......................................................................15

1. K._____ AG.................................................................................15

2. L._____ AG..................................................................................15

3. Ehemalige M._____ AG c/o N._____ AG bzw. N._____ (Schweiz) AG................................................................................................16

4. O._____ AG.................................................................................16

5. P._____ AG.................................................................................17

6. PolyReg Allgemeiner Selbstregulierungs-Verein.........................18

7. Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein betr. Q._____ AG.................................................................................18 D. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten............................................................19 E. Verteidigung.........................................................................................19 F. Privatklägerschaft.................................................................................20 G. Anklageprinzip......................................................................................20 H. Verjährung............................................................................................21 I. Beweisanträge .....................................................................................24 III. Standpunkt des Beschuldigten.................................................................26 A. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme .................................................26 B. Schriftliche Stellungnahme...................................................................26 C. Hauptverhandlung................................................................................27 D. Fazit .....................................................................................................27 IV. Sachverhalt.................................................................................................27 A. Anklagevorwurf ....................................................................................27 B. Grundlagen der Beweiswürdigung.......................................................32 C. Beweismittel.........................................................................................35 D. Verwertbarkeit von Beweismitteln........................................................36 E. Glaubwürdigkeit ...................................................................................38 F. Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen..............................39 G. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024.......................46 H. Nachtrag zum Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Juni 2024......54 I. Einvernahme des Privatklägers 1 ........................................................55 J. Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten....................................60 K. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung .........72 L. Sachverhaltserstellung.........................................................................75

1. Vertragsgrundlagen Vermögensverwaltungsverhältnis...............75

2. Anklagevorwurf Überschreitung des Aktienanteils von 30 %......76

3. Anklagevorwurf Überschreitung der Belehnungsgrenze von 30 % .....................................................................................................88

4. Anklagevorwurf Bereicherung durch Retrozessionen..................98

- 9 - V. Zivilansprüche..........................................................................................111 A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens................................................111 B. Schadenersatz...................................................................................112 C. Zins ....................................................................................................113 D. Parteistandpunkte..............................................................................113 E. Beurteilung.........................................................................................117 VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen................118 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen.......................................................120 A. Verfahrenskosten...............................................................................120 B. Entschädigungsfolgen........................................................................120

1. Entschädigung des Beschuldigten.............................................120 C. Entschädigung der Privatklägerschaft................................................121

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang A. Untersuchungsverfahren

1. Strafanzeige Am 15. Oktober 2018 liess B._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) gegen den Be- schuldigten bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) Strafanzeige betreffend Verdacht der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Wuchers etc. einreichen (act. 20101001 ff.). Der Anzeigeerstat- ter machte hauptsächlich geltend, der Beschuldigte habe als berufsmässiger Ver- mögensverwalter entgegen der getroffenen Vereinbarung einer konservativen An- lagestrategie sein Vermögen in Lombardkredite investiert und damit seine Vermö- gensfürsorgepflicht verletzt. Er habe den zulässigen Aktienanteil von 30 % des ge- samten von ihm verwalteten Vermögens überschritten und damit sein Vermögen bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt, als er gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte ihm keine Rechenschaft über die Retrozessionen abgelegt, die er von den Banken der investierten Vermögenswerte erhalten habe.

2. Eröffnungsverfügung / Delegation 2.1. Mit Eröffnungsverfügung vom 15. November 2022 eröffnete die Staatsan- waltschaft in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und gewerbs- mässigen Betrugs (act. 10101001). Das lange Zuwarten der Anhandnahme wurde seitens der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass die Bearbeitung aus Res- sourcengründen nicht eher möglich gewesen sei (act. 70101001). 2.2. Sodann wurde die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 17. Fe- bruar 2023 ersucht, einen Sachbearbeiter zu bestimmen, und es wurde ihr der Auf- trag erteilt, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung eine Hausdurchsu- chung in den Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten durchzuführen (act. 30101003 f.).

- 11 -

3. Bevorstehender Abschluss der Untersuchung Am 27. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten sowie den übrigen Parteien in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss der Unter- suchung angekündigt (act. 10103001). B. Gerichtliches Verfahren

1. Nach Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am

30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (act. 10104001 ff. oder «Anklageschrift»). Am 10. Oktober 2024 trafen Anklage und Akten beim Bezirksge- richt Zürich ein (vgl. Eingangsstempel auf der Anklageschrift).

2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den

28. Januar 2025 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung sowie die in der Hauptverhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen (abgesehen von der Befra- gung des Beschuldigten keine seitens des Gerichtes) mitgeteilt, den Parteien Frist angesetzt, Beweisanträge zu stellen und zu begründen, sowie der Privatkläger- schaft Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu beziffern und detailliert zu begrün- den (act. 4).

3. Der Beweisantrag der Privatklägerschaft ging am 20. Dezember 2024 ein (act. 9), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Januar 2025 und der Be- schuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Stellung nah- men (act. 10; act. 14; act. 18; act. 21). Von den übrigen Parteien wurden keine Beweisanträge gestellt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beweisan- trag der Privatklägerschaft einstweilen abgewiesen (act. 22).

4. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 reichte die Verteidigung des Beschul- digten eine "Stellungnahme des Beschuldigten A._____ zu den Fragen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023" samt Beilagen ein (act. 12/1-2; act. 13/1- 68). Diese wurde der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft und der Staatsan- waltschaft gleichentags elektronisch und hernach per Post zugestellt (act. 15). Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 beantragte die Rechtsvertretung der Privatkläger-

- 12 - schaft, die am 9. Januar 2025 ablaufende Frist zur Begründung der Zivilansprüche sei abzunehmen, eventualiter sei die Frist um 30 Tage zu erstrecken, sowie die auf den 28. Januar 2025 anberaumte Hauptverhandlung sei abzunehmen unter Vor- nahme einer neuen Terminierung der Hauptverhandlung (act. 16). Nachdem der Beschuldigte bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. act. 50101001 ff.), nahm er mit seiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 erstmals Stellung zur Sache. Seine schriftliche Stellungnahme umfasste insgesamt 38 Seiten und wurde mit mehreren hundert Seiten Beilagen ergänzt (act. 12/2; act. 13/1-68). Diese Stellungnahme ging beim Gericht unaufgefordert am 7. Januar 2025 und damit lediglich zwei Tage vor Ablauf der letztmals erstreckten Frist der Privatklägerschaft zur Begründung ihrer Zivilansprüche ein. Da diese Stellung- nahme auch die Zivilansprüche der Privatklägerschaft betraf, wurde ihr – zur Wah- rung ihres rechtlichen Gehörs – Gelegenheit eingeräumt, diese zu überprüfen und in ihre Begründung der Zivilansprüche einarbeiten zu können. Folglich wurde die Frist der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche mit Verfügung vom 9. Januar 2025 erneut ein letztes Mal um 20 Tage erstreckt. Als Folge davon wurde auch das Gesuch der Privatklägerschaft um Verschiebung der Hauptverhandlung gutgeheissen (act. 17). Die Hauptverhandlung wurde neu – nach Absprache mit den Parteien – auf den 29. April 2025 angesetzt (act. 24; act. 25).

5. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 erfolgte seitens der Privatklägerschaft die Begründung der Zivilforderung samt Beilagen (act. 27; act. 28/1-8).

6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2025 wurde der Beschul- digte zur Person und zur Sache befragt (act. 37). Die Privatklägerschaft hielt an ihrem Beweisantrag vom 19. Dezember 2024 fest (Prot. S. 8). Es folgten die Par- teivorträge (Prot. S. 9 ff.) und der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, ein Schluss- wort zu halten (Prot. S. 38 ff.). Das Urteil wurde am 8. Mai 2025 beraten (Prot. S. 41) und den Parteien am 14. Mai 2025 mündlich eröffnet und im Dispositiv über- geben (Prot. S. 44, act. 43).

- 13 - II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksgerichtes beruht auf Art. 31 StPO, da der Beschuldigte die angeklagten Taten an der Adresse der Büroräumlichkeiten der F._____ GmbH (seit 16. Juni 2014 in der Stadt Zürich an der G._____-strasse 1 bzw. der H._____-strasse 2) verübt haben soll. Zuvor befand sich der Sitz der Gesellschaft in I._____ ZG (vgl. act. 20101014). Da es vorliegend folglich mehrere Ausführungsorte (Zürich und I._____) für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung gibt, kommt das forum praeventionis gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO zur An- wendung. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man nach Art. 34 Abs. 1 StPO vorginge. Für die Annahme von ersten Verfolgungshandlungen ge- nügt jedes menschliche Tätigwerden, also auch die blosse Kenntnisnahme einer Strafanzeige (SCHLEGEL STEPHAN, in: Donatsch/Lieber/Summers Sarah/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 31 N 27). Am 15. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und im Auftrag des Privatklägers 1 Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein. Da es sich dabei nicht um einen örtlich unzuständigen, sondern einen Tatortkanton handelt, ist die Zuständigkeit vorliegend erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 GOG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG. B. Hausdurchsuchungen / Sicherstellungen / Beschlagnahmungen

1. Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen 1.1. Am 2. März 2023 fand am Sitz der F._____ GmbH an der H._____-strasse 2 in … Zürich eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden diverse Dateien vor Ort gesichert, auf optische Datenträger gebrannt und der Polizei zwecks Siegelung übergeben (act. 30102001) sowie sieben Bundesordner, eine weisse Karton- schachtel mit diversen Sichtmappen und vier CD's gemäss Sicherstellungsliste si- chergestellt (act. 40200013 f.). 1.2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der F._____ GmbH sicherge- stellten Gegenstände wurden durch die Verteidigung des Beschuldigten gesiegelt

- 14 - (act. 40200004; act. 70201033). In diesem Zusammenhang kam es seitens der Staatsanwaltschaft zu einer Entsiegelungsverhandlung mit dem Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung. In der Folge wurden in den digitalen Aufzeichnun- gen diverse Ordner und Dateien unter anderem betreffend Anwaltskorrespondenz oder Kundenlisten gelöscht. Aus dem Papierstapel in den versiegelten Karton- schachteln wurden diverse lose Blätter dem Beschuldigten herausgegeben. Der Beschuldigte überliess sieben Ordner der Staatsanwaltschaft im Originalzustand zur Durchsuchung und übergab ihr zudem fünf weitere weisse respektive grüne Ordner. Für Einzelheiten sei auf das Protokoll der Entsiegelungsverhandlung vom

7. März 2023 verwiesen (act. 50102001 ff.). 1.3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein, Editionsein- ladung und Durchsuchung von Aufzeichnungen vom 1. März 2023 wurde die An- waltskanzlei J._____ zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen des Beschuldigten und/oder der F._____ GmbH betreffend B._____, die C._____ SA, die C._____ Group und die D._____ Corporation eingeladen. Weiter wurde verfügt, dass die Staatsanwaltschaft und Polizei die Herausgabe der Aufzeichnungen in den Räu- men der Anwaltskanzlei besichtigen sowie die Aufzeichnungen durchsucht würden (act. 40401001 ff.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und inwiefern seitens der Anwaltskanzlei J._____ Unterlagen betreffend den Beschuldigten und/oder die F._____ GmbH hinsichtlich B._____ bzw. dessen Unternehmen herausgegeben wurden.

2. Beschlagnahmungen Mit Beschlagnahme- und Akturierungsverfügung vom 21. Juni 2024 wurden die an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2024 sichergestellten Gegenstände (sieben grüne Bundesordner und eine Kartonschachtel weiss) beschlagnahmt (act. 80101001 ff.). C. Editionen / Aktenbeizug

1. K._____ AG 1.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 wurde die K._____ AG [Bank] aufgefordert, sämtliche Aufzeichnungen für den Zeitraum ab

- 15 -

1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsbe- rechtigt und/oder wirtschaftlich beteiligt ist oder war und sämtliche Geschäftsbezie- hungen, in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwal- tungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, einzu- reichen (act. 41001001 ff.). Die K._____ AG leistete diesem Ansinnen mit Zuschrift vom 16. März 2023 Folge (act. 41001011 f.) und reichte die gewünschten Doku- mente ein (act. 41002001-41002621; act. 41003001-41003328; act. 41004001- 41004046; act. 51005001-41006505; act. 41007001-41007090; act. 41008001- 41008068). 1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 wurde die K._____ AG um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den an den Beschuldig- ten geleisteten Vergütungen/Retrozessionen ersucht (act. 41009001 f.). Mit Ein- gabe vom 10. November 2023 nahm die K._____ AG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und reichte weitere Dokumente ein (act. 41009009-41009025).

2. L._____ AG Weiter verlangte die Staatsanwaltschaft mit Editionsbegehren vom 20. Februar 2023 bei der L._____ AG [Bank] sämtliche Unterlagen (vollständiges Kundendos- sier, sämtliche Notizen der Bank, sämtliche Vereinbarungen und Abrechnungen mit dem Beschuldigten bzw. der F._____ GmbH betreffend Vergütungen und Retro- zessionen, sämtliche Unterlagen über Lombardkredite, sämtliche Portfolio Valuati- ons, vollständige Konto- und Depotauszüge sowie sämtliche Detailbelege sowie Instruktionen der Kundschaft über Barbezüge oder Lastschriften zugunsten ande- rer Geschäftsbeziehungen bei derselben Bank oder anderen Banken) für den Zeit- raum von 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 hinsichtlich sämtlichen Geschäfts- beziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation oder an denen B._____ zumindest mitverfügungsberech- tigt, wirtschaftlich berechtigt war oder ist oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder Ermächtigung vorliegt (act. 40601001 ff.). Die L._____ AG teilte mit Zuschrift vom 28. Februar 2023 mit,

- 16 - dass in ihren Registern, keine Kundenbeziehung lautend auf B._____, C._____ SA, C._____ Group oder D._____ Corporation hätte festgestellt werden können. Im März/April 2014 hätte eine Bankbeziehung lautend auf die D._____ Corporation eröffnet werden sollen, die Kundenbeziehung mit der D._____ Corporation sei je- doch letzten Endes nicht zustande gekommen (act. 40601007 f.).

3. Ehemalige M._____ AG c/o N._____ AG bzw. N._____ (Schweiz) AG Auch die ehemalige M._____ AG [Bank] c/o N._____ AG [Bank] wurde mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 aufgefordert, alle für den Zeit- raum ab 1. Januar 2010 vorhandenen Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA, die C._____ Group oder die D._____ Cor- poration herauszugeben bzw. sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt war oder in Bezug auf die ein von B._____ unter- schriebener Vermögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschrie- bene Ermächtigung vorliegt, herauszugeben (act. 40701001 ff.). Mit Zuschrift vom

2. März 2023 teilte sowohl die N._____ (Schweiz) AG als auch die N._____ AG mit, dass für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Februar 2023 keine in den Umfang der Verfügung fallenden Beziehungen festgestellt worden seien (act. 40701012 f.).

4. O._____ AG 4.1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen- über der O._____ AG [Bank] die Verfügung, ebenfalls sämtliche Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Fe- bruar 2023 herauszugeben, die auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group oder die D._____ Corporation lauten sowie sämtliche Geschäftsbeziehun- gen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt und/oder wirtschaftlich be- rechtigt ist oder war bzw. in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Ver- mögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt (act. 40801001 ff.). Mit Zuschrift vom 28. Februar 2023 teilte die O._____ AG mit, dass zwei Geschäftsbeziehungen sowohl lautend auf B._____ als auch auf die D._____ Corporation hätten identifiziert werden können und reichte die ge- wünschten Dokumente ein (act. 40801007-40801790).

- 17 - 4.2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um weitere Auskunft und Belege betreffend Retrozessionen der Geschäftsbeziehung D._____ Corporation für die Jahre 2014 bis 2016 (act. 40802001 f.). Am 7. Novem- ber 2023 leistete die O._____ AG dem Ersuchen Folge und reichte weitere Doku- mente ein (act. 40802008-40802115).

5. P._____ AG Die P._____ AG [Bank] wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Fe- bruar 2023 ebenfalls aufgefordert, alle für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 vorhan- denen Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA, die C._____ Group oder die D._____ Corporation herauszugeben bzw. sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsbe- rechtigt ist oder war oder in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Ver- mögensverwaltungsvertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, herauszugeben (act. 40901001 ff.). Am 28. Februar 2023 teilte die P._____ AG mit, dass für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. Fe- bruar 2023 keine geschäftlichen Beziehungen mit den in der Verfügung aufgeführ- ten Personen oder Firmen festgestellt worden seien (act. 40901006).

6. PolyReg Allgemeiner Selbstregulierungs-Verein Mit Editionsverfügung vom 2. September 2024 wurde der PolyReg Allg. Selbstre- gulierungs-Verein seitens der Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Prüfungsbe- richte für die Prüfungen der F._____ GmbH bzw. des Beschuldigten in den Jahren 2017, 2018 und 2019 herauszugeben (act. 41201001 ff.). Mit Schreiben vom

12. September 2024 leistete der PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein diesem Ansinnen Folge und stellte der Staatsanwaltschaft die Prüfberichte zu den PolyAs- set-Standesregulierungsprüfungen 2017-2019 zu (act. 41201007-41201096).

7. Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein betr. Q._____ AG Weiter stellte die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2023 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das Fürstliche Landgericht in Vaduz, Fürs- tentum Liechtenstein (act. 40500001 ff.). Darin ersuchte sie das Fürstentum Liech- tenstein, bei der Q._____ AG [Bank] die Aufzeichnungen betreffend sämtliche Ge-

- 18 - schäftsbeziehungen lautend auf B._____, die C._____ SA oder die C._____ Group und die D._____ Corporation sowie sämtliche Geschäftsbeziehungen, in Bezug auf die B._____ unterschriftsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war sowie in Bezug auf die ein von B._____ unterschriebener Vermögensverwaltungs- vertrag oder eine von B._____ unterschriebene Ermächtigung vorliegt, zu erheben und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Mit Antwort vom

28. April 2023 kam das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein die- ser Aufforderung nach (act. 40500008 f.) und überwies die bei der Q._____ AG beschlagnahmten Unterlagen samt Begleitschreiben der Q._____ AG vom

22. März 2023 (act. 40500010 f.; act. 40501001-40501416; act. 40502001- 40502347; act. 40503001-40503403; act. 40504001-40504404; act. 40505001- 40505427; act. 40506001-40506425; act. 40507001-40507420; act. 40508001- 40508405; act. 40509001-40509404; act. 40510001-40510434; act. 40511001- 40511428; act. 40512001-40512445; act. 40513001-40513425; act. 40514001- 40514417; act. 40515001-40515438; act. 40516001-40516496; act. 40517001- 40517398; act. 40518001-40518461; act. 40519001-40519482; act. 4052001- 40520476; act. 40521001-40521500). D. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO vorgesehen, R._____, dipl. Wirtschaftsprüferin, Revisorin mbA bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als sachverständige Person zu ernennen (act. 30201004 ff.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt worden war, erteilte die Staatsanwaltschaft R._____ am 6. April 2023 den Auftrag, ein Wirtschaftsprüfungs-Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO zu erstatten (act. 30201018 ff.). Im Sinne einer Ergänzungsfrage verfügte die Staatsanwalt- schaft am 19. Juni 2024 einen Nachtrag zum Gutachten vom 26. Februar 2024 (act. 30201028). Das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Anlagen und Beilagen über die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten / die F._____ GmbH für den Kunden B._____ resp. die C._____ SA / die D._____ Corporation wurde am

26. Februar 2024 sowie der Nachtrag dazu am 26. Juni 2024 von R._____, eidg.

- 19 - dipl. Wirtschaftsprüferin bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erstattet (act. 30202001 ff.; act. 30202034 ff.; act. 30203001 ff.; act. 30204001 ff.). E. Verteidigung Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass der Beschuldigte ihn mit seiner Verteidigung betraut habe, und er stellte infolge eines Falls von notwendiger Ver- teidigung ein Gesuch um amtliche Verteidigung (act. 70201004 ff.). Mit Antrag vom

12. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwalt für amtliche Mandate, den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten (act. 70201014 f.). Mit Verfü- gung vom 13. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt X1._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO mit Wirkung auf 8. Dezem- ber 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 70201020 f.). F. Privatklägerschaft B._____ bevollmächtigte am 15. Oktober 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreter (act. 20101013). Mit Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 erfolgte die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO, wobei die Zivilforderung noch nicht beziffert wurde (act. 20101001 ff.). Die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft erfolgte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (act. 27; act. 28/1-8). G. Anklageprinzip

1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63

- 20 - E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an des- sen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung rügte die amtliche Verteidigung sinnge- mäss eine Verletzung des Anklageprinzips, indem sie festhielt, dass der Staatsan- walt im Rahmen seines Plädoyers anerkannt habe, dass die 30 %-Grenzen in Be- zug auf den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungshöhe als flexi- ble Bandbreiten zu verstehen seien, sich dies aber gerade nicht in der Anklage- schrift niederschlage und nun unklar sei, was angeklagt sei (Prot. S. 17 f. und S. 34). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 und

12) vermögen nichts am angeklagten Sachverhalt zu ändern, der mit der Anklage- schrift vom 30. September 2024 klar eingegrenzt und definiert wurde. Wie die Ver- teidigung selbst anmerkte, fanden die entsprechenden Ausführungen des Staats- anwalts, wobei er diese anlässlich der Replik teilweise relativierte und auf den an- geklagten Sachverhalt verwies (Prot. S. 26), keinen Eingang in die Anklageschrift. Dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung war aufgrund der dort genau umschriebenen Prozentwerte klar, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen haben.

- 21 - H. Verjährung

1. Die dem Beschuldigten vorgeworfene mehrfache ungetreue Geschäftsbe- sorgung, ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sowie die mehrfache qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), reichen teilweise zeitlich weit zurück. Es ist daher zu prüfen, ob diese, dem Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen verjährt sind.

2. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist als Zustandsdelikt und nicht als Dauerdelikt ausgestaltet (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichtes BB.2020.203 vom 21. Juli 2021 Erw. 4.3.2 f.). Das strafrechtliche Un- recht erschöpft sich bei Zustandsdelikten in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, unabhängig davon, ob dieser in der Folge fortdauert oder nicht. Dem- entsprechend beginnt die Verjährung bei Zustandsdelikten grundsätzlich (spätes- tens) im Zeitpunkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird. Bei Vermögensdelikten ist dies in der Regel der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Lehre und Praxis haben sich allerdings bis anhin nicht einheitlich darauf festgelegt, ob das letzte Tatbestandselement im Eintritt des Vermögensschadens oder mit Erlan- gung des unrechtmässigen Vorteils liegt. Im Entscheid vom 23. November 2018, welcher explizit die Verjährung eines Zustandsdeliktes (im Zusammenhang mit ei- ner darauf gestützten Schadenersatzforderung) betraf, stellte das Bundesgericht für den Beginn der Verjährungsfrist letztlich auf die Vermögensdisposition der Ge- schädigten und damit auf den endgültigen Schadenseintritt ab (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2).

3. Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind, was nur noch ausnahmsweise der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2.). Eine tatbe-

- 22 - standliche Handlungseinheit liegt dabei vor, wenn das tatbestandsmässige Verhal- ten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, was etwa auf die Tatbestände des Raubes oder der Misswirtschaft zutrifft. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung anzunehmen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und diese wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehöri- ges Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen, auch wenn sie aufeinander bezogen sind, ein längerer Zeitraum liegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist vorliegend kein Thema. Vielmehr könnte im Einzelfall eine natürliche Handlungs- einheit gegeben sein.

4. Die Strafverfolgung von Vergehen wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung verjährt – nach dem neuen, ab 1. Januar 2014 geltenden Verjährungsrecht – in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Unter altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Verjährungsrechts) – verjährten solche Taten bereits nach 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. b aStGB [Fassung bis 31. De- zember 2013]). Allfällige vor dem 1. Januar 2014 erfolgten pflichtwidrigen Verhal- tensweisen im Zusammenhang mit der angeblichen Überschreitung des zulässigen Aktienanteils von 30 % sowie der angeblichen pflichtwidrigen Überbelehnung von mehr als 30 % wären damit verjährt. Die Anklage wirft dem Beschuldigten allerdings lediglich für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 eine Pflichtverletzung vor, welche zu einem Performance-Schaden infolge Überschreitens des angeblich zulässigen Aktienanteils von 30 % und der angeblich pflichtwidrigen Überbeleh- nung von mehr als 30 % geführt haben soll. Gemäss Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte den zulässigen Aktienanteil sowie die zulässige Belehnungsgrenze von jeweils 30 % im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 an allen in der Anklageschrift aufgelisteten Quartalsstichtagen überschritten haben (vgl. act. 1010 4008 f. Rz 18 und 19). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erschei- nen somit als einheitliches, zusammengehöriges Geschehen. Sie basieren auf dem mutmasslich einheitlichen Willensakt des Beschuldigten, sich nicht an die (angeb- lichen) Vorgaben der Privatklägerschaft halten zu wollen. Zudem weisen die ange-

- 23 - klagten Tathandlungen einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, da der Beschuldigte die angeblich mit der Privatklägerschaft abgesprochenen Grenzwerte konstant und fortdauernd überschritten haben soll. Sowohl mit Begrün- dung einer natürlichen Handlungseinheit als auch unter Berücksichtigung des Zeit- punkts des vollumfänglichen Schadenseintritts beginnt die Verjährung am 30. Juni 2016 zu laufen. Im Ergebnis läuft 10-jährige Verjährungsfrist erst am 30. Juni 2026 ab. Daraus ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

5. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft, womit die Strafverfolgung in 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), was bereits unter dem altem Verjährungsrecht – mithin vor dem 1. Januar 2014 (Revision des Ver- jährungsrechts) – so war. Gemäss Anklage erhielt der Beschuldigte von der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2016 Management Fees in der Gesamthöhe von CHF 38'254.14 und von der O._____ AG sowie der K._____ AG in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis

30. September 2016 Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 185'669.86 (vgl. act. 10104006 f. Rz 16 und 17; act. 10104011 f. Rz 21 und 22). Sowohl die fehlende Rechenschaftsablegung über die Retrozessionen als auch die Nichtherausgabe der eingenommenen Retrozes- sionen und Management Fees werden dem Beschuldigten als strafbare Pflichtver- letzungen vorgeworfen. Die letzte Management Fee sei per Quartalsende 30. Juni 2016 angefallen, die letzten Retrozessionen habe der Beschuldigte per 30. Sep- tember 2016 erhalten. Die letzten Vermögensdispositionen der jeweiligen Banken waren somit mutmasslich erst zu diesen Zeitpunkten abgeschlossen. Die 15-jährige Verjährungsfrist begann dementsprechend am 30. Juni 2016 (betreffend Manage- ment Fees) bzw. am 30. September 2016 (betreffend Retrozessionen) mit der Überweisung der letzten Gelder in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten und endet damit erst am 30. Juni 2031 respektive 30. September 2031. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung, dass bei Unterlassungsdelikten die Verjährung an dem Tag beginnt, an dem der Garant hätte handeln sollen bzw. die Handlungs- pflicht endet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2008 vom 1. Mai 2009 E. 2.2.1).

- 24 - Hinzu kommt, dass auch bei diesem angeklagten Sachverhaltskomplex klar ein ein- heitliches Geschehen vorliegt, welches auf einem einheitlichen Willensakt des Be- schuldigten beruht. Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte zu Beginn des Auftragsverhältnisses dazu entschlossen haben, die Privatklägerschaft nicht über die ihr zustehenden Retrozessionen zu informieren und ihr diese, wie auch die zu hohen Management Fees, fortan nicht herauszugeben. Aus all diesen Grün- den ergibt sich, dass betreffend die eingeklagte mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung die Verjährung auch noch nicht eingetreten ist. I. Beweisanträge

1. Im Vorverfahren sowie teilweise auch im Vorfeld der Hauptverhandlung ha- ben der Beschuldigte sowie die Privatklägerschaft von ihrem Recht auf Beweisan- träge Gebrauch gemacht und Anträge auf Abnahme von weiteren Beweismitteln gestellt. Dem Beweisantrag des Beschuldigten, die Prüfberichte der "PolyAsset - die Standesregulierung der SRO PolyReg" für die Prüfungen der F._____ GmbH in den Jahren 2017-2019 einzuholen, wurde seitens der Staatsanwaltschaft entspro- chen (act. 10103041 ff.; act. 41201001 ff.). Mit Entscheid der Untersuchungsbe- hörde vom 2. September 2024 respektive mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Ja- nuar 2025 wurde der Antrag der Privatklägerschaft um Einholung eines Ergän- zungsgutachtens abgewiesen respektive einstweilen abgelehnt (vgl. act. 10103046 f.; act. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung liess die Privatkläger- schaft ihren zuvor (einstweilen) abgelehnten Beweisantrag wieder einbringen (Prot. S. 8), woraufhin die Einzelrichterin erklärte, dass über den Beweisantrag mit dem Endentscheid entschieden werde. Der Beweisantrag ist aus den nachfolgenden Gründen mit dem Endentscheid definitiv abzuweisen.

2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass Anträge auf beweiskräftige Feststellung einer bestimmten Beweistatsache im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung definitiv abschlägig beantwortet werden können, wenn die entspre- chende Tatsache unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder bereits rechtsge- nügend erwiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisermittlungsanträge dagegen aktualisieren die Amtsaufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane, das heisst, ih- nen ist dann zu folgen, wenn das verfahrenstragende Organ dies im Rahmen seiner

- 25 - Pflicht, die relevanten Beweise zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (SK StPO-WOHLERS, Art. 139 N 7).

3. Die Privatklägerschaft lässt ein Ergänzungsgutachten beantragen, das den angeblichen Schaden gestützt auf die Annahme berechnen soll, wonach die Ver- wendung jeglicher Lombardkredite (und nicht nur die Überschreitung des in der Anklage erwähnten Grenzwertes von 30 %) unzulässig gewesen sei (vgl. act. 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Berechnung des Scha- dens bei ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht dem Anklageprinzip (Urteile des Bundesgerichtes 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3 und 6B_959/2017 vom

29. März 2018 E. 3.4.1). Ein solcher ausschliesslich auf die Schadensberechnung gerichteter Beweisantrag betrifft somit eine unerhebliche Tatsache im Sine von Art. 318 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus basiert der Beweisantrag der Privatkläger- schaft auf der Grundlage, dass keine Belehnung erlaubt gewesen wäre. Wie der Vertreter der Privatklägerschaft selbst konstatiert (Prot. S. 31), basiert die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft auf der Tatsache, dass eine Belehnungsgrenze von 30 % zulässig gewesen sei. Darauf ist abzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das bean- tragte Ergänzungsgutachten dient somit auch nicht der Klärung des Anklagesach- verhalts und könnte das Beweisergebnis nicht ändern, sodass dem Beweisantrag keine Folge zu leisten ist. III. Standpunkt des Beschuldigten A. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme

1. Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Februar 2023 vollumfänglich von seinem Aussagenverweigerungs- recht Gebrauch und zeigte sich hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Anklagesach- verhalts nicht geständig (act. 50101001-50101023).

2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft der amtlichen Verteidigung den Anklagevorwurf zu, ersuchte um Mitteilung, ob der Beschuldigte anlässlich einer Schlusseinvernahme weiterhin die Aussage verweigern würde, und

- 26 - stellte in Aussicht, dass in diesem Falle auf die Durchführung der Schlusseinver- nahme verzichtet werden könne (act. 10103001 ff.). Die amtliche Verteidigung machte mit Eingabe vom 30. August 2024 geltend, dass seitens des Beschuldigten anlässlich einer Schlusseinvernahme keine Aussagen erfolgen würden (act. 10103041 ff.), womit ein Verzicht auf eine Schlusseinvernahme angenommen und eine solche nicht durchgeführt wurde (act. 10103048).

3. Die amtliche Verteidigung stellte in derselben Eingabe vom 30. August 2024 in Aussicht, dass der Beschuldigte eine schriftliche Stellungnahme einreichen werde (act. 10103042). B. Schriftliche Stellungnahme Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 reichte die Verteidigung dem Gericht eine "Stellungnahme des Beschuldigten A._____ vom 31. Dezember 2024 zu den Fra- gen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023" ein (act. 12/1). Der Be- schuldigte anerkannte darin den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht (act. 12/2). C. Hauptverhandlung Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erstmals in freier Rede Aussagen zu seiner Person und zur Sache (act. 37). Er bestritt dabei den ihm vor- geworfenen Sachverhalt weiterhin. D. Fazit Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklage gemachten Vorwürfe nicht. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend erstellen lässt oder nicht. IV. Sachverhalt A. Anklagevorwurf

1. Allgemeines zum Vertragsverhältnis Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Okto- ber 2009 bis 30. Juni 2016 im Rahmen der von ihm kontrollierten F._____ GmbH

- 27 - (nachfolgend: F._____ GmbH) als berufsmässiger Vermögensverwalter seine Pflichten verletzt zu haben, sodass die Privatklägerschaft an ihrem Vermögen ge- schädigt worden sei, wobei der Beschuldigte teilweise in der Absicht gehandelt habe, sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe der Beschuldigte das Vermögen des Privatklägers 1 und dessen Offshore-Gesellschaften C._____ S.A. (nachfolgend: C._____) und D._____ Corporation (nachfolgend: D._____) gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom

24. März 2014 verwaltet. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft sei eine konservative Anlagestrategie mit einem Aktienanteil bis zu 30 % und ins- besondere keine Aufnahme von Lombardkrediten von über 30 % seiner Aktiven vereinbart worden. Der Anklagesachverhalt lässt sich gestützt auf das Vermögens- verwaltungsverhältnis in drei Teile gliedern:

2. Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung der Lombardkreditbelastung Der Beschuldigte habe seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt, indem er die zu- lässige Lombardkreditbelastung von 30 % des gesamten von ihm verwalteten Net- tovermögens der Privatklägerschaft bei konsolidierter Betrachtung aller Bankkon- ten und Rechtssubjekte überschritten habe und damit dessen Vermögen bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt habe, als die Privatklägerschaft habe eingehen wollen. Durch diese pflichtwidrige Überschreitung des Grenzwertes für die Lom- bardkreditbelastung habe der Beschuldigte auf unrechtmässige Art das Bruttover- mögen erhöht, auf dessen Grundlage die ihm im Grundsatz rechtmässig zustehen- den Kommissionen für seine Vermögensverwaltung berechnet worden seien. Ge- mäss den Vermögensverwaltungsverträgen vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 habe der Beschuldigte Anspruch auf eine Management Fee von 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller Depots und Konten gehabt. Derjenige Anteil dieser monatlich berechneten Management Fee, welcher auf die durch pflichtwid- rige Überschreitung der Belehnungsgrenze herbeigeführte Erhöhung des Brutto- vermögens entfallen sei, entspreche einem Schaden der Privatklägerschaft und ei- ner unrechtmässigen Bereicherung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe diese unrechtmässige Bereicherung bereits bei der Überschreitung des Grenzwer- tes beabsichtigt. Der Privatklägerschaft sei durch das Verhalten des Beschuldigten

- 28 - ein Schaden in der Höhe von EUR 38'254.14 entstanden. Zudem habe die pflicht- widrige Überbelehnung zu einem Performance-Schaden geführt. Der Wertverlust auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG habe im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 251'750.00 betragen, wobei ein Teilbetrag von CHF 97'879.67 dieser Wertminderung auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfal- len sei. Auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG habe der Wertverlust im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 227'811.74 betragen, wobei ein Teilbetrag von CHF 80'366.42 auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen sei. Letztlich habe der Wertverlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 548'120.00 betragen. Dabei sei ein Teilbetrag von EUR 242'223.12 dieser Wertminderung auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen (act. 10104003 ff.).

3. Vorwurf der pflichtwidrigen Überschreitung des Aktienanteils von 30 % Weiter sei anfänglich vereinbart gewesen, das Vermögen der Privatklägerschaft nach der Formel "50 % Renten, 30 % Aktien, 20 % alternative Anlagen" anzulegen, und zwar innerhalb dieser Kategorien in banküblichen, verhältnismässig sicheren Titeln. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 seien die alternativen Anlagen ausgeschlossen worden, sodass die Formel in der Folge auf "70 % Renten und 30 % Aktien" gegangen sei. Das Nettovermögen der Privatklägerschaft habe am 31. März 2010 EUR 2'491'476.82 betragen. Bis am 31. März 2015 habe sich das Vermögen stets um diesen Wert bewegt, sodass die pflichtwidrigen Risikoüber- schreitungen bis dahin nicht zu einem Performance-Schaden geführt hätten. In der Zeit nach dem 31. März 2015 habe sich das Nettovermögen bis am 30. Juni 2016 auf EUR 1'197'366 vermindert, wobei diese Vermögensverminderung im Teilbetrag von EUR 306'315.35 die Folge von Mittelabflüssen und im Teilbetrag von EUR 1'057'489.67 auf Wertveränderungen beruht habe. Ein Teilbetrag dieser Wert- minderung sei aufgrund der pflichtwidrigen Überbelehnung (Vorwurf der pflichtwid- rigen Überschreitung der Lombardkreditbelastung), ein anderer Teil sei aufgrund des den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschrit- tenen Aktienanteils entstanden. Konkret habe der Wertverlust, welcher auf dem den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschritte-

- 29 - nen Aktienanteil entstanden sei, im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG CHF 28'187.07, auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG EUR 90'687.28 und auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG EUR 82'843.29 betragen (act. 10104003 ff.).

4. Vorwurf der Bereicherung durch Retrozessionen 4.1. Die Anklage hält ferner fest, der Beschuldigte habe in seiner E-Mail vom

19. Oktober 2009 gegenüber der Privatklägerschaft die Frage der Retrozessionen im Einklang mit Art. 400 OR dahingehend thematisiert, dass er diese der Privatklä- gerschaft konkret offenzulegen und zu erstatten habe. Tatsächlich sei der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerschaft dauernd dieser Vermögensfürsorgepflicht unterlegen, die er im Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 mit fol- genden Worten bestätigt habe: "Die F._____ kann (je nach Vereinbarung) dem Kunden umgehend alle Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnliche Vergütun- gen gutschreiben, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. erhält". Mit Vermögensver- waltungsvertrag vom 24. März 2014 sei schliesslich vereinbart worden, dass die Privatklägerschaft die Retrozessionen dem Beschuldigten überlassen würde, na- mentlich durch folgende Formulierung: "In the event that F._____ receives remu- neration that may be covered by a legal obligation to deliver the same to the client, in the absence of an agreement to the contrary, the client waives any corresponding delivery." [Übersetzung: "Für den Fall, dass die F._____ eine Vergütung erhält, die von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung an den Kunden gedeckt sein könnte, verzichtet der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung auf eine entspre- chende Ablieferung."]. Diese Klausel sei jedoch nicht als Verzicht auf die Heraus- gabe von Retrozessionen zu werten, da die Privatklägerschaft mangels hinreichen- der Information bzw. Aufklärung die Tragweite eines Verzichts nicht verstanden habe (act. 10104003 f.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerschaft vor und wäh- rend der Dauer des Vermögensverwaltungsauftrages in Verletzung seiner Rechen- schaftspflicht weder in dieser Vertragsklausel noch in irgendeiner anderen Form oder bei irgendeiner anderen Gelegenheit darüber aufgeklärt, dass er bzw. die F._____ GmbH konkret mit der O._____ AG und der K._____ AG zuvor Vereinba-

- 30 - rungen geschlossen habe, wonach er respektive die F._____ GmbH von der jewei- ligen Bank Retrozessionen erhalte, welche Eckwerte diese Retrozessionsvereinba- rungen gehabt hätten, in welcher Höhe Retrozessionen zu erwarten gewesen seien, ausgedrückt als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens der Privat- klägerschaft und welche Retrozessionszahlungen konkret eingegangen seien. Der Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in dieser Vertragsklausel lediglich über die abstrakte Möglichkeit informiert, dass er oder die F._____ GmbH von Drittban- ken Retrozessionen erhalten könnte, und er habe die Höhe dieser möglichen Re- trozessionen in Form einer maximalen prozentualen Belastung pro Transaktion in Bezug auf die verschiedenen Produkteklassen wie folgt angegeben (act. 10104004 f.): Product class Bandwidths/per transaction Shares up to 0.75 % Fixed Income up to 0.60 % Funds up to 0.75 % Derivatives/Structured Products up to 1.5 % 4.2. Der Beschuldigte habe der Privatklägerschaft diese Klausel nicht erläutert. Dabei habe die Privatklägerschaft die Höhe der zukünftigen Transaktionswerte nicht zum Voraus gekannt, habe diesbezüglich über keine Erfahrungswerte verfügt und habe vom Beschuldigten diesbezüglich auch keinerlei Indikationen erhalten. Die Berechnung der zu erwartenden Retrozessionen habe eine Multiplikation vor- ausgesetzt, wobei die Privatklägerschaft den Multiplikanden (Gesamtwert aller durch den Beschuldigten getätigten bzw. beabsichtigten Transaktionen) nicht ge- kannt habe und somit die Multiplikation nicht habe durchführen können. Weil der Beschuldigte die Höhe der zu erwartenden Retrozessionen pflichtwidrig verschwie- gen habe, habe die Privatklägerschaft keinerlei Möglichkeit gehabt, deren Umfang verlässlich abzuschätzen, dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar ge- genüberzustellen und gestützt darauf gültig auf deren Herausgabe zu verzichten. Unabhängig davon habe diese Klausel nicht die Wirkung eines gültigen Verzichts

- 31 - auf Retrozessionen gehabt, denn ein Verzicht könne nur in Bezug auf eine konkrete Abrechnung über angefallene Vergütungen wirksam sein, was der Beschuldigte ge- wusst habe, zumindest aber ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerschaft während des laufenden Ver- mögensverwaltungsauftrages nie eine Abrechnung über angefallene Retrozessio- nen oder sonstige Zahlungen von Dritte vorgelegt. Erst auf Ersuchen des vom Pri- vatkläger 1 im Jahr 2016 im Umfeld der Kündigung vom 4. Juli 2016 beigezogenen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte Aufstellungen über Retrozessionen mit fol- genden Titeln und über folgende Beträge vorgelegt: "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" im Betrag von CHF/EUR 14'082.65 betreffend D._____/O._____ und CHF/EUR 139'955.90 betreffend C._____/K._____, "Com- pensation C._____ per 31.12.2014" im Betrag von EUR 19'434.21 (= CHF 25'266.36) und "Compensation D._____ Corporation at Q._____ - per 31.12.2014" im Betrag von EUR 22'528.57 (= CHF 29'284.51). Die Privatkläger- schaft habe nie auf diese Zuwendungen verzichtet (act. 10104005 f.). 4.3. Der Beschuldigte habe somit seine Vermögensfürsorgepflicht gemäss Art. 400 OR verletzt, indem er der Privatklägerschaft bis Mitte 2016 keine Rechen- schaft über folgende Retrozessionen abgelegt habe, die er von den Banken O._____ AG und der K._____ AG aufgrund von Umschichtungen des Vermögens der Privatklägerschaft erhalten habe und die, wie er gewusst habe, Vermögen der Privatklägerschaft dargestellt hätten:

- O._____, D._____, 01.07.2014 - 30.09.2016: CHF 20'100.09,

- K._____, C._____, 01.04.2010 - 30.06.2016: CHF 149'099.85 und

- K._____, B._____/S._____, 01.10.2009 - 30.06.2010: CHF 16'469.92. Der Privatklägerschaft sei dadurch ein Schaden von insgesamt CHF 185'669.86 entstanden (act. 10104006 ff.).

- 32 - B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7).

3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 3.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt

- 33 - werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom

26. April 2018 E. 1.4.2). 3.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Straf- urteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).

4. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeu- gend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an,

- 34 - verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie mass- gebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten – sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).

5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Ab- weichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzli- chen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.7). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt,

- 35 - die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_748/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3 mit Ver- weis auf BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und BGE 141 IV 369 E. 6.1). C. Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Privatklägers 1 (act. 50201001 ff.), die Strafanzeige des Privatklägers 1 vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen (act. 20101001 ff.), die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten inkl. Beilagen (act. 12/2; act. 13/1-68), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (act. 37), die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Ja- nuar 2010 und vom 24. März 2014 (act. 20101016 ff., mit zwei Anhängen; act. 20101020 ff., mit zwei Anhängen) sowie das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und Beilagen (act. 30202001 ff.; act. 30202034 ff.; act. 30204001 ff.) im Recht. Daneben befinden sich unzählige Urkunden in den Akten (z.B. Bankdo- kumente, Korrespondenzen, Belege, Screenshots etc.). Auf die wesentlichen schriftlichen Dokumente wird, sofern sie von Relevanz sind, im Rahmen der Sach- verhaltserstellung eingegangen. D. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Einvernahme des Privatklägers 1 1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein- geschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1.). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Be- weise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1.). Nach den Verfah- rensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6

- 36 - Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Per- son in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontations- anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charak- ter zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 1.2. Der Privatkläger 1 wurde am 14. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft – in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers – befragt (act. 50201001). Der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten wurde Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 50201028). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind daher zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

2. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten 2.1. Im Rahmen ihres Plädoyers rügte die amtliche Verteidigung das Wirtschafts- prüfungs-Gutachten in verschiedenen Punkten, insbesondere fehle es an einer kla- ren quantitativen und qualitativen Festlegung des Risikoprofils, an einer Beurtei- lung, ob die Überschreitung des Anlageprofils und ein damit einhergehender Ver- lust eine pflichtwidrige Handlung im strafrechtlichen Sinn darstelle sowie an der nachgewiesenen Kausalität zwischen der Risikoprofilüberschreitung und den Ver- lusten. Zuletzt bringt die amtliche Verteidigung vor, dass das Gutachten mangels Konfrontation mit der Sachverständigen gar nicht verwertet werden könne (act. 41 S. 19 f.). 2.2. Das Konfrontations- und Teilnahmerecht bezieht sich auf Einvernahmen und Augenscheine. In Bezug auf den Sachverständigenbeweis wird das Konfrontations- und Teilnahmerecht dadurch gewährt, dass den Parteien bei der Vorbereitung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit zu geben ist, sich zu den Fragen zu äus- sern und Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO); zudem steht es den Parteien

- 37 - frei, nach Vorliegen des Gutachtens allfällige Beweis- und Ergänzungsanträge bzw. Ergänzungsfragen zu stellen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 147 N 6). Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 21. März 2023 und 6. April 2023 über die Ernennung der sachverstän- digen Person und den Auftrag für ein Wirtschaftsprüfungs-Gutachten mitsamt Fra- genkatalog informiert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur sach- verständigen Person und zum Fragenkatalog zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen (act. 30201004 ff.; act. 30201018 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zudem Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Damit hatte der Beschuldigte mehrmals die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stel- len, das Gutachten mit eigenen Aussagen in Zweifel zu ziehen oder eine Ergänzung bzw. Verbesserung des Gutachtens zu beantragen (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), was er jedoch nicht tat. Das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten ist damit verwertbar. 2.3. Zu den übrigen vorgebrachten Rügen der amtlichen Verteidigung ist festzu- halten, dass sich das Wirtschaftsprüfungs-Gutachten auf einen provisorischen An- klagesachverhalt stützt, welcher in den wesentlichen Punkten inhaltlich mit der An- klageschrift vom 30. September 2024 übereinstimmt (act. 30201004 ff.). Mit Schrei- ben zur Ernennung der sachverständigen Person bat die Staatsanwaltschaft die Parteien sodann um Mitteilung, sollten sie mit dem provisorischen Sachverhalt nicht einverstanden sein (vgl. act. 30201005). Davon wurde jedoch kein Gebrauch ge- macht. Das Gutachten erging somit auf Basis eines klar definierten Anklagesach- verhalts. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen sich aus dem Gutachten ziehen lassen, insbesondere in Bezug auf die Kausalität oder die strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen, steht unter der freien Würdigung des Gerichts. Im Ergebnis sind gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, die die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, nicht auszumachen. Die Sachver- ständige beantwortet die an sie gestellten Fragen, sie begründet ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen und diese sind nicht in sich widersprüchlich. Offensichtli- che Mängel sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind das Gutachten und dessen Nach- trag schlüssig und plausibel, und es ist kein Grund zu erkennen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, zumal der Nachtrag nicht wegen Mängeln

- 38 - erforderlich wurde, sondern weil sich eine Ergänzungsfrage aufdrängte (vgl. act. 30201028). E. Glaubwürdigkeit

1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er jeweils als beschuldigte Person einvernommen wurde, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweils die Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es liegen aber keine An- haltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.

2. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass die- ser sowohl Zivil- als auch Strafklage erhoben hat und damit dazu geneigt sein könnte, den Sachverhalt auf eine für ihn günstige Weise darzustellen, insbesondere da er auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat (vgl. act. 27). Der Privatkläger 1 wurde als Privatkläger-Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO einvernommen (vgl. act. 50201001 ff.). Er wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar seien, sodass er unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (vgl. act. 50201002 f., F/A 4). Seinen Aussagen ist angesichts der bestehenden Interessenlage mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

3. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 und des Beschuldigten ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zwar zu berücksichtigen, ausschlaggebend ist letztlich aber die konkrete Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. F. Strafanzeige vom 15. Oktober 2018 inkl. Beilagen

1. Strafanzeige 1.1. Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 den Beschuldig- ten respektive dessen ihm allein gehörende Gesellschaft F._____ GmbH von 2010

- 39 - bis Mitte 2016 mit einem Vermögensverwaltungsmandat beauftragt habe. Die Grundlage dieses Auftrags seien die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Ja- nuar 2010 und vom 24. März 2014. Gemäss den vertraglichen Grundlagen seien die Vermögenswerte des Privatklägers 1 zu verwalten gewesen, die bei verschie- denen Banken deponiert und über die Gesellschaften C._____ und die D._____ gehalten worden seien. In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2009 habe der Pri- vatkläger 1 den Beschuldigten mit einem substantiellen Teil seines Vermögens be- auftragt. Da der Privatkläger 1 zuvor schlechte Erfahrungen mit der Vermögensver- waltung durch eine Bank gemacht habe, was in grossen Verlusten resultiert sei, habe er sich beim Beschuldigten für eine konservative Anlagestrategie entschie- den. Es sei eine Entschädigung im Umfang von jährlich 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller verwalteten Konten vereinbart gewesen (vgl. act. 20101003 f.). 1.2. Der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigten die Kontrolle über die Offshore- Gesellschaften C._____ und D._____ gewährt, indem er die vom Beschuldigten kontrollierte Gesellschaft "T._____ Holding" als Direktorin der beiden obengenann- ten Gesellschaften eingesetzt habe. Somit sei es dem Beschuldigten ermöglicht worden, vollständig über die Vermögenswerte des Privatklägers 1 zu disponieren. Dadurch sei es dem Privatkläger 1 auch verunmöglicht worden, über seine eigenen Vermögenswerte zu verfügen, weil ihm der Beschuldigte etwa keine Vollmacht für die über die F._____ GmbH verwalteten Konten von C._____ und D._____ gewährt habe. Dies sei dem Privatkläger 1 jedoch erst aufgefallen, als er dem Beschuldigten ankündigt habe, ihm wegen der Nachricht betreffend die schlechte Performance einen Besuch abzustatten (vgl. act. 20101004). 1.3. Den neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe der Pri- vatkläger 1, ohne sich um dessen Inhalt zu kümmern, unterzeichnet. Es habe sich gemäss dem Beschuldigten bloss um eine vorgeschriebene Aktualisierung der Ver- tragsdokumentation gehandelt. Jedoch habe sich mit dieser Anpassung des Ver- mögensverwaltungsmandates Wesentliches verändert: So sei das Vermögen neu- erdings mit der Anlagestrategie "Balanced Model" bzw. "Ausgewogen" zu verwalten gewesen. Geändert worden seien mit dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag samt Anhängen nicht nur die Anlagestrategie und die Aufklärung über die Retro-

- 40 - zessionen, welche im Vermögensverwaltungsvertrag aus dem Jahr 2010 noch nicht erfolgt sei. Vielmehr habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die neuen Ver- tragsdokumente aus unerfindlichen Gründen auch in englischer Sprache vorgelegt, welcher dieser in nur beschränktem Mass mächtig sei, was der Beschuldigte ge- wusst habe. Der Beschuldigte habe aus der Geschäftsbeziehung mit dem Privat- kläger 1 von Oktober 2009 bis März 2014 Retrozessionen in der Höhe von insge- samt EUR 89'568.93 vereinnahmt. Von April 2014 bis März 2016 seien es dagegen EUR 80'919.52 gewesen. Der Privatkläger 1 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf seinen gesetzlichen Informationsanspruch im Zusammenhang mit den Retrozessi- onen hingewiesen worden (vgl. act. 20101004 ff.). 1.4. Der Beschuldigte habe den neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom

24. März 2014 abschliessen müssen, zumal er gegenüber PolyReg in der Pflicht gestanden sei, mit dem Privatkläger 1 einen zeitgemässen Vermögensverwal- tungsvertrag abzuschliessen. Der Wechsel der festgelegten Anlagestrategie im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom "konservativen" zum "balanced" bzw. "ausgewogenen" Modell sei für den Privatkläger 1 mit wesentlich höheren Risiken verbunden gewesen. Der Privatkläger 1 habe den geänderten Vermögensverwal- tungsvertrag nicht verstanden und sei vom Beschuldigten entsprechend falsch in- struiert worden. Weiter sei sich der Privatkläger 1 nie bewusst gewesen, dass der Beschuldigte die vom ihm verwalteten Vermögenwerte als Sicherheit für Lombard- kredite verpfändet habe. Dies sei vom Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt autorisiert worden und habe zu einem grösseren Risiko des verwalteten Vermögens geführt als vereinbart (vgl. act. 20101005 f.). Durch die Vorgehensweise des Beschuldigten seien die verwalteten Vermögenswerte von einem Stand in der Höhe von EUR 2'495'670.86 per Ende März 2014 auf EUR 1'211'838.40 per 4. Juli 2016 ge- sunken, was unter Beibehaltung der ursprünglichen konservativen Anlagestrategie nicht hätte geschehen können (vgl. act. 20101007).

- 41 -

2. Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 mit Anhängen 2.1. Vermögensverwaltungsvertrag 2.1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag datierend vom 20. Januar 2010 wurde zwischen der "C._____ Group - B._____ - D._____ Corporation" als Kunden und der F._____ GmbH geschlossen und unterzeichnet. Die Vertragsparteien bestäti- gen darin, dass die bei den nachfolgenden Banken geführten Konten und Wert- schriftendepots durch den Beschuldigten verwaltet würden: "Bank M._____ / K._____, P._____ / Q._____, U._____ [Ortschaft] und Q._____, U._____-Liechten- stein" (act. 20101016). 2.1.2. In Ziffer B.4. ist statuiert, dass es "der F._____ GmbH untersagt ist, ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden die verwalteten Vermögenswerte zu ver- pfänden oder sonst wie zu belasten. Sie darf ohne anders lautende Instruktion des Kunden zu dessen Lasten keine Kredite aufnehmen" (act. 20101017). Ziffer D.2. führt aus, dass die F._____ GmbH dem Kunden jährlich einen Bericht über Struktur und Entwicklung des von der F._____ GmbH verwalteten Kundenvermögens zur Verfügung stellen werde. Wenn das verwaltete Kundenvermögen kreditfinanziert sei, insbesondere in Fällen, in denen die F._____ GmbH mit Zustimmung des Kun- den zu dessen Lasten Kredite aufnehme, so erfolge diese Berichterstattung monat- lich. Andere Wahlmöglichkeiten stünden dem Kunden im Anhang 1 zur Verfügung (act. 20101018). 2.1.3. In Ziffer D.4. des Vertrags ist festgehalten, dass "die F._____ GmbH dem Kunden (je nach Vereinbarung) umgehend alle Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnliche Vergütungen gutschreiben kann, die sie von Dritten im Zusammen- hang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. erhält" (act. 20101018). Ziffer D.7. hält fest: "Der Kunde bestätigt, die An- hänge 1 und 2 zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag erhalten und genehmigt zu haben. Des Weiteren bestätigt der Kunde, über die Risiken der gewählten Port- foliostruktur ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Der Kunde kennt und akzep- tiert die hohen bzw. die besonderen Risiken, die der Vermögensverwaltung bzw. der Effektenhandel mit sich bringen kann und bestätigt durch die Unterzeichnung

- 42 - dieser Vereinbarung den Erhalt der Broschüre 'Risiken im Effektenhandel' der Schweizerischen Bankiervereinigung. Der Kunde bestätigt dadurch, dass ihm ins- besondere die Risiken infolge Währungsschwankungen, Zinssatzänderungen, Bör- senschwankungen oder Insolvenz bekannt sind." (act. 20101018). 2.2. Anhang 1 Der Anhang 1 des Vermögensverwaltungsvertrages ist mit Datum vom 20. Ja- nuar 2010 vom Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eigenhändig unterzeichnet. Darin ist aufgeführt, dass das Anlageziel des ausgewählten Modells "Konservativ" die Erhaltung des Kapitals sowie die Ertragserzielung durch laufendes Einkommen sei. Die Risikobereitschaft sei gering und fokussiere moderate Vermögensschwan- kungen. Die Vermögenswerte können auch in alternative Anlagen (Hedge Funds, Private Equity usw.) investiert werden, was vorliegend durch die Vertragsunter- zeichnenden angekreuzt worden ist. Beim Einsatz von alternativen Anlagen sei sich der Kunde bewusst, dass bei den alternativen Anlagen den Gewinnchancen höhere Verlustrisiken gegenüberstehen würden. Unter dem Übertitel "Reporting" ist fest- gehalten, dass der Kunde eine halbjährliche Berichterstattung wünsche (act. 20101024 f.). 2.3. Anhang 2 In Anhang 2 des Vermögensverwaltungsvertrages ist die Vergütungsregelung auf- geführt. Auch dieses Dokument wurde mit Datum vom 20. Januar 2010 durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten jeweils eigenhändig unterzeichnet. Darin ist festgehalten, dass der Kunde der F._____ GmbH alle von Dritten in Rechnung ge- stellten Aufwendungen vergüte, die durch Verwaltung von Wertpapierdepots bei Banken entstehen würden. Betreffend die Vergütung für die Vermögensverwaltung durch die F._____ GmbH sei jährlich 1.0 %, berechnet vom durchschnittlichen Ver- mögen aller Konten und Depots, die Bestandteil des Vertrages seien, zu vergüten. Als Ausgangsgrösse für die Bestimmung des zu einer Vergütung im Jahre 2009 führenden Wertzuwachses wird der Stand des verwalteten Vermögens zum 1. Ja- nuar 2009 festgehalten (act. 20101026 f.).

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3. Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 mit Anhängen 3.1. Vermögensverwaltungsvertrag 3.1.1. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 wurde zwischen der F._____ GmbH und "D._____ Corporation / C._____ " geschlossen und vom Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 persönlich unterzeichnet. Der Vertrag wurde in englischer Sprache verfasst. Die Vertragsparteien vereinbaren darin, dass die Kon- ten bei der L._____ AG, der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG zu verwalten seien (vgl. act. 20101020). 3.1.2. In Ziffer B.4. ist (auf Deutsch übersetzt) festgehalten, dass es der F._____ GmbH untersagt sei, die verwalteten Vermögenswerte zu verpfänden oder ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden anderweitig zu belasten (vgl. act. 20101021). Ziffer D.2. statuiert, dass die F._____ GmbH dem Kunden jährlich einen Bericht vorlegen müsse. Sofern das verwaltete Kundenvermögen durch ei- nen Kredit finanziert werde, insbesondere in den Fällen, in denen die F._____ GmbH mit Zustimmung des Kunden einen Kredit zu dessen Lasten aufgenommen habe, sei dieser Bericht monatlich vorzulegen (vgl. act. 20101022). 3.1.3. In Ziffer D.5. ist (auf Deutsch übersetzt) festgehalten, dass die F._____ GmbH im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, Vergütungen, Honorare, Provisionen, Rückvergütungen, Rabatte oder andere monetäre oder nicht monetäre Vorteile erhalten könne. Der Anspruch auf diese Vergütungen bleibe bei der F._____ GmbH. Der Auftraggeber erkläre mit Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich das Einverständnis und verzichte auf entsprechende Her- ausgabe. Sofern die von Dritten erhaltenen Zuwendungen mit angemessenem Auf- wand verfügbar seien und den verschiedenen Einzelverhältnissen zuordnet werden könnten, was nicht in jedem Falle möglich sei, könne die F._____ GmbH auf An- frage des Klienten die Höhe dieser Zuwendungen offenlegen. Die Erbringung von Dienstleistungen könne für den Vermögensverwalter dazu führen, dass er mög- lichst viele Transaktionen generiere oder Anlageprodukte mit höheren Margen- strukturen auswähle, um seine Vergütung von dritter Seite zu erhöhen. Dies könne zu exzessiven Transaktionen führen, die der externe Vermögensverwalter durch-

- 44 - führe, was einen Verstoss gegen die Standesregeln für Vermögensverwalter dar- stelle. Die F._____ GmbH müsse die Verantwortung in Bezug auf Geschäfte auf eigene Rechnung wahrnehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Für den Fall, dass die F._____ GmbH eine Vergütung erhalte, die von einer gesetzlichen Ver- pflichtung zur Ablieferung an den Kunden gedeckt sein könnte, verzichte der Kunde ohne gegenteilige Vereinbarung auf eine entsprechende Herausgabe. Die Band- breiten, die für solche Vergütungen gelten würden, seien in einer nachfolgenden Tabelle dargestellt. Allfällige Ausnahmen von diesen Bandbreiten oder Änderungen der Vergütungsstruktur würden entweder in den produktbezogenen Informationen oder in anderer geeigneter Weise kommuniziert. Für die Produktklasse der Aktien sei eine Bandbreite von bis zu 0.75 % pro Transaktion, für festverzinsliche Wertpa- piere von bis zu 0.60 % pro Transaktion, für Fonds von bis zu 0.75 % pro Transak- tion und für Derivate/Strukturierte Produkte von bis zu 1.5 % pro Transaktion vor- gesehen. Die Bandbreiten würden den Maximalwerten der bestehenden Verträge entsprechen, wobei die Vergütung faktisch geringer ausfallen könne. Die Tatsache, dass die F._____ GmbH eine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalte, werde bei der Berechnung der Kundentarife berücksichtigt. Die F._____ GmbH berück- sichtige diese Beiträge, um ihre Dienstleistungen im Sinne des Kunden zu verbes- sern (vgl. act. 20101022 f.). 3.2. Anhang 1 Anhang 1 ist gemäss Ziffer D.1. des Vermögensverwaltungsvertrages integrieren- der Bestandteil des Vertrages und ebenfalls in englischer Sprache verfasst. Auch dieses Dokument wurde mit Datum vom 24. März 2014 durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten jeweils eigenhändig unterzeichnet. Die Überschrift des An- hangs ist mit "Balanced Model" betitelt. Dabei sei das Anlageziel der Anlagestrate- gie "Ausgewogen" der Erhalt und die langfristige Steigerung des Kapitals sowohl durch laufende Erträge als auch durch Kapital- und Währungsgewinne. Der Anleger nehme in Kauf, dass der Wert der betreffenden Anlagen stark schwanken könne. Investitionen in alternative Anlagen wurden nicht vereinbart bzw. diese Option wurde nicht ausgewählt. Ebenso wenig wurden traditionelle Anlagen im Anhang 2 ausgewählt. Es wurde indes festgehalten, dass im Fall, dass weder alternative noch

- 45 - traditionelle Anlagen ausgewählt worden seien, nur traditionelle Anlagen getätigt würden. Zudem ist festgehalten, dass der Kunde eine halbjährliche Berichterstat- tung wünsche (vgl. act. 20101028 f.). 3.3. Anhang 2 Im Anhang 2 des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 ist die Ver- gütungsregelung festgehalten, welche ebenfalls in englischer Sprache verfasst wurde. Der Kunde vergüte der F._____ GmbH alle von Dritten in Rechnung gestell- ten Aufwendungen, die durch Verwaltung von Wertpapierdepots bei Banken ent- stehen würden. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen könne die F._____ GmbH Vergütungen, Gebühren, Provisionen Erstattungen, Rabatte oder andere monetäre oder nicht monetäre Vorteile (sog. "Vergütungen") erhalten. Die Erbringung dieser Dienstleistungen erfolge auf der Grundlage eigenständiger Vereinbarungen. Die Vergütungen seien in den Standard-Produktpreisen bereits enthalten und würden dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt, F._____ GmbH behalte den Anspruch auf diese Vergütungen. Der Kunde erkläre mit Unter- zeichnung des Vertrages ausdrücklich sein Einverständnis und verzichte auf eine entsprechende Ablieferung. Weiter werde der F._____ GmbH für die Vermögens- verwaltung eine jährliche Vergütung in der Höhe von 1 %, berechnet vom durch- schnittlichen Vermögen aller Konten und Depots, die Bestandteil des Vertrags seien, ausgerichtet. In dieser Vergütung seien Depotgebühren, Vermittlungsgebüh- ren, Börsengebühren, Stempelgebühren, sowie andere von Dritten erhobene Ge- bühren und Auslagen, die dem Kunden direkt oder gesondert in Rechnung gestellt würden, nicht enthalten. Die Ermittlung des Wertzuwachses basiere auf dem ver- walteten Vermögen zum Ende des Vorjahres und/oder dem Wert zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates und der Verwaltung während des Jahres (vgl. act. 20101030 f.). G. Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024

1. Allgemeines F._____, eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin, wurde von der Staatsanwaltschaft zur sachverständigen Person ernannt (act. 30201004 ff.) und ihr am 6. April 2023 der

- 46 - Gutachtensauftrag erteilt (act. 30201018 ff.). Am 26. Februar 2024 erstattete sie ihr Gutachten über die Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten respektive die F._____ GmbH für den Privatkläger 1 und dessen Offshore-Gesellschaften, die C._____ und die D._____ (act. 30202001 ff.). Der Gutachterin wurden zur Erstel- lung des Gutachtens folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: Verträge und Ge- schäftskorrespondenz, edierte Konto-, Depot- und Vermögensauszüge der rele- vanten Bankbeziehungen, edierte Nachweise zu Retrozessionen sowie die Berech- nungen über Management-Gebühren (act. 30202005). Im Fokus des Gutachtens stand das im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 durch den Be- schuldigten verwaltete Vermögen der Privatklägerschaft. Die Vermögensverwal- tung durch den Beschuldigten sei im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Q._____ AG [Geschäftsbeziehung D._____ Corporation, Konto-Nr. 3, Konto-Nr. 4, Konto-Nr. 5], der O._____ AG [Geschäftsbeziehung D._____ Corporation, Konto- Nr. 6 und Geschäftsbeziehung B._____, Konto-Nr. 7] und der K._____ AG [Ge- schäftsbeziehung C._____ SA, Konto-Nr. 8 und Geschäftsbeziehung B._____, Konto-Nr. 9] erfolgt (act. 30202005 f.).

2. Auftragsdurchführung 2.1. Im Gutachten wird festgehalten, dass die drei Banken Q._____ AG, O._____ AG und K._____ AG die Anlagekategorien in den Vermögensdeklarationen jeweils unterschiedlich darstellen würden. Die K._____ AG zeige feste Vorschüsse als Kre- dite und somit als Abzugspositionen vom Vermögen und die Q._____ AG weise sowohl positive wie auch negative Geldanlagen als Geldmarktanlagen aus. Zur Vereinheitlichung für die Analysen seien die gemäss den Vermögensauszügen de- klarierten Geldmarktanlagen folgendermassen behandelt worden: Das Bruttover- mögen beinhalte die Kategorie Liquidität/Geldmarkt, Obligationen, Aktien sowie Al- ternative Anlagen. Kreditpositionen wie Kontokorrentkredite und feste Vorschüsse würden vom Bruttovermögen in Abzug gebracht, woraus das Nettovermögen resul- tiere. Im Rahmen der Analyse des Bruttovermögens nach Anlagekategorien wür- den alle Geldmarkt-Positionen (Girokonto/Kontokorrentkonto etc.) als Vermögens- positionen betrachtet, sofern der Saldo der gesamten Kategorie positiv sei. Falls

- 47 - der Saldo negativ sei, würde die Position als Verbindlichkeit betrachtet (act. 30202006 f.). 2.2. Bei der Erhebung der Belehnung des Nettovermögens durch Lombardkredite sei grundsätzlich analog vorgängiger Methodik vorgegangen worden, jedoch seien lediglich Kontokorrentkredite und feste Vorschüsse als Kreditpositionen berück- sichtigt und vom Bruttovermögen in Abzug gebracht worden. Alle weiteren Geld- markt-Positionen seien als Vermögenspositionen betrachtet worden, unabhängig davon, ob der Saldo der Kategorie positiv oder negativ gewesen sei (act. 30202008). Hinsichtlich der Erhebung von Finanzinstrumenten mit erhöhtem Risiko bestehe grundsätzlich keine bankübliche direkte Zuordnung von Finanzin- strumenten in die Risikokategorien "konservativ" oder "balanced". Insbesondere liege die Ausgestaltung der Anlagestrategie mit ihren Bandbreiten im Ermessen der einzelnen Bank respektive des jeweiligen Vermögensverwalters und könne ent- sprechend variieren (act. 30202008). 2.3. Die Erhebung der Vermögensentwicklung inklusive der Wertveränderungen auf den jeweiligen Geschäftsbeziehungen sei auf Basis der jeweiligen Bankdekla- ration pro Quartal vorgenommen worden. Für die Erhebung, inwiefern ein Zusam- menhang zwischen den erwirtschafteten Verlusten und den Phasen, in welchen das Anlageprofil überschritten worden sei, bestehe, seien die prozentualen Über- schreitungen den Wertveränderungen gegenübergestellt worden. Dabei seien die Verluste wie folgt zugeordnet worden: die prozentualen Überschreitungen der Ak- tien sowie der alternativen Anlagen seien direkt der Wertveränderung der Periode zugeordnet worden. Die Überbelehnung sei den nicht zugeordneten Wertverände- rungen alloziiert worden (act. 30202010). 2.4. Betreffend die Feststellung von Management Fees und weiterer Gebühren, die der Beschuldigte als Vermögensverwalter vereinnahmt habe, seien die Mittel- abflüsse von den relevanten Bankverbindungen an den Vermögensverwalter erho- ben worden (act. 30202011).

- 48 -

3. Verwaltetes Vermögen Im Gutachten wird festgehalten, dass der Anteil der Obligationen und ähnlichen Anlagen am Bruttovermögen bis Mitte 2013 zwischen knapp 50 % und 60 % ge- schwankt habe, in der Folge aber teilweise bis unter 40 % gesunken sei. Bei den Aktien lasse sich ab Mitte 2011 ein Anteil von über 30 % am Bruttovermögen und ab ca. Anfang 2013 eine stete Zunahme der Anteile bis zu über 50 % vom Brutto- vermögen feststellen. Der Anteil der alternativen Anlagen sei zu Beginn der Ver- mögensverwaltungstätigkeit noch bei teilweise über 20 % des Bruttovermögens ge- legen. Mitte 2011 sei der Anteil dann auf knapp 15 % und bis Mitte 2016 auf 0 % gesunken (act. 30202012 f.). Die Anlagebandbreiten in % vom Bruttovermögen auf den einzelnen Banken würden sich wie folgt darstellen lassen: Tabelle 1 (act. 30202013, Abbildung 10) Anlagekategorie Gesamtvermögen Q._____ O._____ K._____ Liquidität / Geldmarkt 0.0 %-10.6 % 0.0 %-12.2 % 0.0 %-16.5 % 0.0 %-12.1 % Obligationen & ähnliche Anlagen 35.7 %-70.3 % 0.0 %-49.6 % 37.6 %-68.6 % 38.8 %-81.2 % Aktien & ähnliche Anlagen 17.4 %-51.2 % 12.3 %-58.2 % 28.5 %-62.4 % 8.8 %-53.3 % Alternative Anlagen 0.0 %-28.1 % 14.0 %-47.0 % 0 % 0.0 %-10.0 % Bei allen Banken habe der Anteil der Aktien im Maximum bei über 50 % gelegen, was den Maximalanteil von 30 % übersteige. Die Q._____ AG weise gegenüber den anderen Banken einen verhältnismässig hohen Anteil an alternativen Anlagen auf (act. 30202013).

4. Belehnung Nettovermögen durch Lombardkredite Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass sich das Nettovermögen im Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2015 zwischen EUR 2.2 Mio. und EUR 2.6 Mio. bewegt habe. Ab dem 3. Quartal 2015 sei das Nettovermögen bis auf rund EUR 1.2 Mio. per Ende Juni 2016 gesunken. Das Bruttovermögen sei im gleichen Zeitraum bedeutend stärker geschwankt, nämlich zwischen rund EUR 2.6 Mio. und über EUR 4.3 Mio. Diese Schwankungen seien auch in der Belehnung der Nettovermögen festzustel- len, zumal auf den verwalteten Vermögen zwischen Januar 2010 und Dezember

- 49 - 2015 Kredite von zwischen 15 % und 120 % des Nettovermögens gelastet hätten. Es sei ersichtlich, dass auf sämtlichen Banken die Nettovermögen mit Krediten be- lehnt gewesen seien und die Belehnung – identisch mit der Entwicklung des Ge- samtvermögens – ab Mitte 2012 stark zugenommen habe. Die Belehnung des Net- tovermögens für das Gesamtvermögen durch Kredite sei der nachfolgenden Ta- belle zu entnehmen (act. 30202014 f.): Tabelle 2: Belehnung auf Gesamtvermögen (act. 30202014, Abbildung 12)

5. Risiko und Verlustbetrachtung 5.1. Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass das verwaltete Nettovermögen per 1. Januar 2010 rund EUR 2.4 Mio. und per Ende Juni 2016 EUR 1.2 Mio. be- tragen habe. Einerseits sei die Minderung des Nettovermögens auf Netto-Abflüsse in der Höhe von EUR 731'735 (Kontosaldierungen, Titelein- und Auslieferungen, Zahlungen an Dritte und Vermögensverwaltungsgebühren) zurückzuführen, ande- rerseits auf realisierte und unrealisierte Wertverluste auf den einzelnen Anlagen. Gesamthaft resultiere über den gesamten Anlagehorizont und sämtliche Bankbe- ziehungen ein Wertverlust von EUR 448'982.06 (act. 30202018). 5.2. Der Wertverlust auf dem Portfolio V._____ bei der Q._____ AG (Kontoinha- berin D._____ Corporation) habe EUR 50'853.65 betragen. Auf dem Portfolio

- 50 - D._____ bei der O._____ AG (Kontoinhaberin D._____ Corporation) habe der Wertverlust EUR 186'924 betragen. Auf diesem Portfolio seien lediglich im Zeit- raum Juli 2014 bis Juni 2016 Titel angelegt gewesen. Ein Teil der erwirtschafteten Verluste dürfe dadurch verursacht worden sein, dass das eingesetzte Nettovermö- gen durch eine Überbelehnung von bis zu 85 % signifikant erhöht worden sei. Ein weitaus geringfügiger Teil der Verluste sei der Überschreitung des Anlageprofils hinsichtlich Aktienanteil zuzuordnen. Der Wertverlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG (Kontoinhaberin C._____ SA) habe EUR 302'300 betragen. Ana- log zum Portfolio D._____ bei der O._____ AG sei die Anlagestrategie auf diesem Portfolio bis Mitte 2013 innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten gewesen, ab die- sem Zeitpunkt jedoch habe der Anteil der Aktien am Nettovermögen sowie die Be- lehnung die definierten Grenzen überschritten. Ab Mitte 2014 sei insbesondere die Belehnung bei über 30 % gelegen, was die erwirtschafteten Verluste signifikant beeinflusst habe (act. 30202018 ff.). 5.3. Gesamthaft betrachtet könnten die Verluste auf die jeweiligen Überschrei- tungen des Anlageprofils wie folgt zugeordnet werden: Tabelle 3: Zuordnung Wertveränderungen, Abbildung 20 (act. 30202022) Portfolio Netto-Ergebnis Aktienanteil am Net- Anteil alternative An- Überbelehnung Wertveränderung tovermögen > 30 % lagen am Nettover- mögen Portfolio V._____ -50'853.65 - -43'435.24 - (Q._____) Portfolio D._____ -186'924.00 -25'452.97 - -59'299.93 (O._____) Portfolio C._____ -302'300.00 -62'141.38 - -184'281.40 (K._____) Gesamtverlust -540'077.65 -87'594.35 -43'435.24 -243'581.33

6. Vermögensverwaltungsgebühren 6.1. Im Gutachten wird ferner festgehalten, dass der Beschuldigte bzw. die F._____ GmbH im Rahmen der Vermögensverwaltung des Privatklägers 1 und dessen Offshore-Gesellschaften sowohl Management Fees, als auch Directors Fees und Retrozessionen vereinnahmt habe. Die Management Fees seien gestützt

- 51 - auf die Anhänge 2 der Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und vom 24. März 2014 berechnet worden, wonach die F._____ GmbH für die Vermö- gensverwaltung durch den Kunden mit 1 % des durchschnittlichen Vermögens aller Konten und Depots entschädigt werden sollte. Gemäss Berechnungsschema sei das monatlich verwaltete Vermögen mit 1 % belastet worden. In der Kalkulation sei das gesamte investierte Vermögen "Total Investments", mithin das Bruttovermögen inklusive allfälliger Kredite (Kontokorrentkredite, Feste Vorschüsse) als Grundlage für die Management Fees berücksichtigt worden (act. 30202023 f.). 6.2. Es könne festgestellt werden, dass die jeweiligen Berechnungen bei der Ma- nagement Fee grösstenteils pro Rechtssubjekt erfolgt seien, nur die bei der Q._____ AG und der O._____ AG angelegten Vermögen der D._____ seien bis Ende 2015 konsolidiert in die Berechnung einbezogen worden. Grundsätzlich seien die Berechnungen der Management Fees in den Dokumentationen nachvollziehbar gewesen. In den einzelnen Perioden seien jedoch Abweichungen zwischen den durch die F._____ GmbH eingesetzten Vermögensdaten ("Total Investments") und den bei der Validierung berücksichtigten Vermögensdaten gemäss den Bankbele- gen festgestellt worden. Gesamthaft sei aus diesen Abweichungen eine Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Management Fees zu den im Rahmen der Validierung kalkulierten Gebühren von knapp CHF 6'900 resultiert. Mögliche Gründe dafür seien unter anderem, dass in den einzelnen Monaten das verwaltete Vermögen in der Berechnung der F._____ GmbH um Positionen ergänzt worden sei, deren Werte aus den Vermögensauszügen der Banken nicht hervorgegangen seien. Weiter seien in einzelnen Monaten bei den eingesetzten Vermögenswerten Rechenfehler festgestellt worden. Zudem seien bei der Berechnung des Bruttover- mögens durch die F._____ GmbH sämtliche negativen Einzelpositionen (z.B. Kon- tokorrentkonto in EUR) der Geldmarktmittel als Kreditpositionen berücksichtigt wor- den, unabhängig davon, ob der Saldo der Gesamtposition (z.B. Kontokorrentkonto EUR, USD, CHF, etc.) positiv oder negativ gewesen sei (act. 30202024 f.). 6.3. Die F._____ GmbH habe für die Vermögensverwaltung im Zeitraum 2010 bis 2016 Management Fees in der Höhe von gesamthaft EUR 236'128.33 und CHF 2'055.14 berechnet. Umgerechnet betrügen die abgerechneten Gebühren un-

- 52 - gefähr EUR 237'840.95. Gemäss den festgestellten Mittelabflüssen von den Bank- konten der D._____ und der C._____ seien der F._____ GmbH Management Fees in der Höhe von EUR 202'415.21 plus CHF 14'805.11 vergütet worden. Weitere EUR 25'000 seien gemäss schriftlicher Dokumentation durch Übergabe von Bar- mitteln beglichen worden. Die durch die F._____ GmbH gesamthaft vereinnahmten Management Fees betrügen umgerechnet rund EUR 239'752.80. Summiert seien etwa EUR 1'900 mehr durch die F._____ GmbH vereinnahmt worden als aus den vorgelegenen Fakturen angezeigt gewesen seien (act. 30202025 f.). 6.4. Die zu entschädigenden Management Fees seien auf Basis des verwalteten Bruttovermögens berechnet worden. Entsprechend wirke sich eine allfällige Beleh- nung des Nettovermögens indirekt auf die berechneten Management Fees aus; denn je höher die Belehnung, desto höher sei das Bruttovermögen und mithin die Berechnungsbasis. Aufgrund der festgestellten Überbelehnung, mithin der Beleh- nung des Vermögens über 30 % des Nettovermögens, sei der Anteil der durch die F._____ GmbH auf dieser Überbelehnung vereinnahmten Management Fees be- rechnet worden (act. 30202026): Tabelle 4: Management Fees aus Überbelehnung, Abbildung 23 (act. 30202026) Bank Rechtssubjekt / Periode Kompensation aus Überbeleh- Portfolio nung in EUR Q._____ U._____ D._____ 1. März 2010 – 30. Juni 2016 18'981.80 O._____ D._____ 30. September 2014 – 30. Juni 2016 4'469.81 K._____ C._____ 31. März 2010 – 30. Juni 2016 14'666.43 B._____-S._____ 31. März 2016 – 30. Juni 2016 136.11 Total 38'254.14 6.5. Im Rahmen der Vermögensverwaltung für die Rechtssubjekte "D._____, C._____ und B._____-S._____" habe die F._____ GmbH im Zeitraum vom 1. Ok- tober 2009 bis 30. September 2016 Retrozessionen in der Höhe von CHF 185'669.86 erhalten. Inwieweit die Retrozessionen an die Kunden weiterge- geben worden seien, gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor (act. 30202028).

- 53 - Tabelle 5: Darstellung der vereinnahmten Retrozessionen, Abbildung 25 (act. 30202028) Bank Rechtssubjekt / Portfolio Periode Retrozessionen in CHF O._____ D._____ 1. Juli 2014 – 20'100.09

30. September 2016 K._____ C._____ 1. April 2010 – 149'099.85

30. Juni 2016 B._____ S._____ 1. Oktober 2009 – 16'469.92

30. Juni 2010 Total 185'669.86 H. Nachtrag zum Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Juni 2024

1. Allgemeines Mit Datum vom 19. Juni 2024 wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne einer Ergänzungsfrage bei der eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin R._____ ein Nachtrag zum Gutachten vom 26. Februar 2024 in Auftrag gegeben (act. 30201028). Der Nach- trag beinhaltet die Eingrenzung der Risiko- und Verlustbetrachtung gemäss Titel 4 des Gutachtens auf den Zeitraum von Beginn des 2. Quartals 2015 bis zum Ende des 2. Quartals 2016 (act. 30202034 ff.).

2. Risiko und Verlustbetrachtung 2.1. Das verwaltete Nettovermögen habe per 1. April 2015 rund EUR 2.56 Mio. betragen, per Ende Juni 2016 sei es noch bei rund EUR 1.2 Mio. gelegen. Die Minderung des Nettovermögens sei einerseits auf Netto-Abflüsse (Konto-Saldie- rungen, Titelein- und Auslieferungen, Zahlungen an Dritte und Vermögensverwal- tungsgebühren) in der Höhe von EUR 306'315.35 sowie realisierte und unreali- sierte Wertverluste auf den einzelnen Anlagen zurückzuführen. Gesamthaft sei über den Betrachtungszeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 hinsichtlich sämtlicher Bankbeziehungen ein Wertverlust von EUR 1.06 Mio. (netto allfälliger Vermögenserträge) resultiert (act. 30202037 f.). 2.2. Der Wertverlust auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG habe im Zeit- raum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 227'811.74 betragen. Auf diesem Portfolio zeige sich über die gesamte Beobachtungsperiode eine Überschreitung

- 54 - der Anteile der Aktien am Nettovermögen > 30 % von bis zu 65 %. Auch die Über- belehnung sei mehrheitlich bei über 65 % gelegen. Auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG habe der Wertverlust im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 EUR 251'750 betragen. Die Anlagestrategie habe auf diesem Portfolio mehr- heitlich innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten gelegen, eine Überschreitung des Anlageprofils sei insbesondere hinsichtlich der Belehnung sowie den Risikokatego- rien der einzelnen Titel festzustellen. Ein Teil der erwirtschafteten Verluste im Jahr 2015 dürfte dadurch verursacht worden sein, dass das eingesetzte Nettovermögen durch eine Überbelehnung von bis zu 85 % signifikant erhöht worden sei. Der Wert- verlust auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG habe EUR 548'120 betragen. Der Anteil der Aktien am Nettovermögen sowie die Belehnung habe die definierten Grenzen (Lombardkredite bis 30 % sowie Aktien bis 30 % des Nettovermögens) überschritten. Insbesondere die Überbelehnung sei in einzelnen Perioden bei über 100 % gelegen, was die erwirtschafteten Verluste entsprechend beeinflusst habe (act. 30202038 f.). 2.3. Gesamthaft betrachtet zeige sich die Zuordnung der Verluste auf die jeweili- gen Überschreitungen des Anlageprofils wie folgt: Tabelle 6: Wertveränderungen im Zusammenhang mit Überschreitungen Anlageprofil, Abbildung 6 (act. 30202040) Portfolio Netto-Ergeb- Aktienanteil Anteil Al- Überbelehnung Anlagen mit Risi- Aktien mit Ri- nis Wertverän- am Nettover- ternative kokategorie > sikokategorie derung mögen > 30 % Anlagen konservativ > balanced am NV Portfolio D._____ (Q._____) -227'811.74 -90'687.28 - -80'366.42 -223'431.93 -16'080.89 Portfolio D._____ (O._____) -251'750.00 -28'187.07 - -97'879.67 -221'636.49 -41'787.59 Portfolio C._____ (K._____) -548'120.00 -82'843.29 - -242'223.12 -475'462.25 -78'142.12 Gesamtverlust -1'027'681.74 -201'717.64 - -420'469.21 -920'530.67 -136'010.60 I. Einvernahme des Privatklägers 1 1.1. Der Privatkläger 1 wurde einmalig am 14. Februar 2023 staatsanwaltschaft- lich einvernommen (act. 50201001 ff.). Zu seiner Person gab er an, er habe eine

- 55 - Lehre als KfZ Elektriker gemacht, danach Chef Betriebstechnik studiert und sich im Jahr 1970 im Bereich der Kältetechnik selbständig gemacht. Er habe einige Jahre in diesem Gebiet in Saudi Arabien gearbeitet, bevor er nach Portugal gegan- gen sei, um ein von ihm umgebautes Flugzeug als Restaurant zu betreiben (act. 50201006). Später habe er in W._____ ein erfolgreiches Restaurant eröffnet. Im Jahr 2004 habe er alles verkauft und mit ein paar Freunden eine Firma für Wind- kraft-Anlagen gegründet (act. 50201007). Zu seinen Englisch-Kenntnissen im Jahr 2014 befragt antwortete der Privatkläger 1, dass er sich habe verständig ma- chen können, aber eine detaillierte Unterhaltung sei so nicht möglich gewesen. Seine Englisch-Kenntnisse hätten sich später natürlich durch den Aufenthalt in eng- lischsprachigen Ländern verbessert. Auf Nachfrage erklärte er, dass er seit dem Jahr 2013 sein Leben zu einem grossen Teil auf der Jacht verbringe (act. 50201019). 1.2. Zu seiner Beziehung mit dem Beschuldigten befragt gab der Privatkläger 1 zusammengefasst zu Protokoll, er habe diesen im Jahr 2004 und 2005 über eine gemeinsame Bekannte in AA._____ kennengelernt. Es sei am Anfang eine rein geschäftliche Beziehung gewesen, die sich im Laufe der Zeit zu einer engeren Freundschaft entwickelt habe. Der letzte Kontakt sei im Jahr 2016 gewesen, wobei sich der Beschuldigte etwas später nochmals wegen einer Investition bei ihm ge- meldet habe; dies habe er jedoch abgelehnt und ihm die Vollmacht für das Invest- ment entzogen. Er sei vom Beschuldigten ausgenutzt worden und "gerupft wie ein Huhn" (act. 50201006). 1.3. Der Beschuldigte habe zunächst nur einen Teil seines Vermögens verwaltet, der andere Teil sei noch bei einer Bank in Liechtenstein angelegt gewesen. Dieser habe ihm eines Tages erzählt, dass bei der Bank Gelder von ihm (des Privatklä- gers 1) investiert worden seien, die nicht seinem Anlageprofil entsprächen und ihm geraten, dass er damit in Liechtenstein vor Gericht gehen solle. Nach dem Prozess in Liechtenstein habe der Beschuldigte ihm geraten, das Geld von der Bank abzu- heben und mit ihm einen Verwaltungsauftrag zu machen, dass er sich darum küm- mern könne. Er habe dies dann gemacht, weil der Beschuldigte ihm die ganze Zeit geholfen habe. Dieser habe ihm auch geraten, Offshore-Konten zu eröffnen und

- 56 - das Geld dorthin zu verschieben (act. 50201007 ff.). Hinsichtlich seiner beiden Off- shore-Gesellschaften "D._____ Corporation" und "C._____ SA" habe der Beschul- digte dazu geraten, da es für die Investitionen besser sei. Er selbst habe sich jedoch nie darum gekümmert, es sei nie Gegenstand seiner Arbeitswelt gewesen (act. 50201009). Sie hätten dann die Verträge unterzeichnet, und es sei jahrelang in Ordnung gewesen. Der Beschuldigte habe ihn oft in Portugal besucht, und er habe ihn manchmal in der Schweiz besucht. Es sei gut gelaufen, bis er eines Tages nicht mehr auf das Konto habe zugreifen können (act. 50201008 f.). Bei der einen Bank, mutmasslich die O._____, sei das Online-Banking unzugänglich gewesen, bei der K._____ habe er noch Zugang gehabt (act. 50201015). Der Beschuldigte habe ihn vertröstet und mitgeteilt, er sei auf Geschäftsreise. Nach ungefähr drei Monaten habe er ein schlechtes Gefühl bekommen und sei in die Schweiz geflogen, um Zugriff zur Bank zu erhalten. Es sei alles ziemlich schnell gegangen. Er sei dann mit einem Rechtsanwalt vorgegangen und habe aufgeklärt, was der Beschuldigte für Fehler gemacht habe. Sie hätten sofort alles gekündigt (act. 50201008 f.). 1.4. Den Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 habe er selbst un- terzeichnet, er wisse jetzt jedoch nicht mehr, was genau der Inhalt des Vertrages gewesen sei. Der Beschuldigte habe diesen erstellt, ihm die Unterlagen gezeigt und mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und er nur unterzeichnen müsse, worauf- hin er dies gemacht habe. Er wisse nicht, ob er die erste Seite des Vertrages über- haupt einmal gesehen habe und weshalb teilweise handschriftlich geschrieben sei. Warum die Kundenbezeichnung handschriftlich mit "C._____ Group – B._____ – D._____ Corp." angegeben sei, könne er nicht beantworten. Er habe dem Beschul- digten einfach vertraut und sei nicht auf die Idee gekommen, dass etwas nicht stim- men könnte (act. 50201010 ff.). Er habe oft mit dem Beschuldigten telefoniert und habe diesen beim Skifahren in Österreich oder bei zwei bis drei Besuchen pro Jahr in Portugal gesehen. Er und der Beschuldigte hätten sich schon über Finanzfragen unterhalten, wenn etwas habe unterzeichnet werden müssen. Es sei aber nicht um Anlagen gegangen, da er nichts dazu habe sagen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er (der Privatkläger 1) keine Ahnung von Anlagen gehabt habe (act. 50201011 f.). Auf die Frage, ob es in der Phase bis zum neuen Agreement vom 24. März 2014 Lombardkredite gegeben habe, führte der Privatkläger 1 aus,

- 57 - zu dem Zeitpunkt habe er gar nicht gewusst, was Lombardkredite seien (act. 50201012 f., F/A 49). Es sei für ihn klar gewesen, dass sein Vermögen kon- servativ anzulegen sei, damit seine Rente gesichert sei. Er habe keine Ahnung von Aktien und Anlagen gehabt (act. 50201013). 1.5. Er habe in einem Bank Statement gesehen, dass USD 500'000 oder mehr aufgenommen worden seien, vielleicht seien es auch Euro gewesen. Er habe dies als Risiko angesehen, Kredite aufzunehmen und habe dem Beschuldigten sofort mitgeteilt, dass er dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dafür einen höheren Zins erhalten werde, was ihm (dem Privatkläger 1) aber nicht ge- passt habe. Er sei sein ganzes Leben lang gegen die Aufnahme von Krediten ge- wesen. Er wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Eher gegen Ende. Der Beschuldigte habe ihm auch zugesichert, dass er damit aufhöre. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um die Lombardkredite gehandelt habe. Dieses Wort habe er allerdings erst gelernt, als die Kundenbeziehung mit dem Beschuldigten bereits beendet worden sei (act. 50201013 f.). Ganz allgemein habe er die Unterlagen, die er jeweils von der Bank erhalten habe, überhaupt nicht studiert. Er habe nur geprüft, was er eingezahlt habe und was das Ergebnis gewesen sei. Er habe das Ergebnis auch mit dem Ergebnis des letzten Statements verglichen. Alles andere habe er nicht verstanden und auch nicht gekannt. Er habe nicht oft auf die Konten zugegrif- fen, und es seien teilweise Monate vergangen, bis er dies wieder angeschaut habe (act. 50201014 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, ob er jeweils Berichte vom Beschuldigten erhalten habe (act. 50201017). Die Entwicklung im Lauf der Jahre sei okay gewesen. Seiner Meinung nach sei es immer etwas aufwärts gegangen, daher sei auch sein Vertrauen mit der Zeit gewachsen. Der Beschuldigte habe ihm 8 % Gewinn pro Jahr versprochen. Er habe ihm darauf erwidert, dass er auch mit 4 % Gewinn zufrieden sei (act. 50201014, act. 50201016). 1.6. Betreffend die Vergütung des Beschuldigten sei es für ihn in Ordnung gewe- sen, dass dieser 1 % des Vermögens, das er angelegt habe, erhalte. Dem habe er auch zugestimmt, und es sei ihm auch auf diese Art und Weise erläutert worden. Weitere Vergütungsregelungen seien ihm nicht bewusst gewesen. Die Vergütungs- regelung habe er vielleicht überflogen, aber verstanden habe er diese nicht. Er

- 58 - habe verstanden, dass der Beschuldigte günstigere Gebühren als die Q._____ in Liechtenstein mache. Er habe damals nicht gewusst, ob da noch verklausuliert et- was hinzukomme (act. 50201016 f.). Hinsichtlich des Vermögensverwaltungsver- trages vom 20. Januar 2010 habe er nicht wahrgenommen, was dessen Inhalt ge- wesen sei. Es sei möglich, dass er dies gelesen habe, jedoch sei ihm nicht klar gewesen, was es bedeute. Der Beschuldigte habe ihm die Verträge gebracht und gesagt, schau mal hier, das ist so und so, unterschreibe hier und da. So habe er diese unterzeichnet. Der Beschuldigte habe ihm die Verträge nicht gegeben und gesagt, dass er diese zunächst in Ruhe durchlesen könne (act. 50201017). 1.7. Bezüglich des neuen Vermögensverwaltungsvertrages mit Anhängen vom

24. März 2014 habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, dass es eine Kopie des ersten Vertrages sei, weil dies über eine andere Gesellschaft habe laufen können, die dies angeblich auf Englisch gefordert habe (act. 50201018). Die andere Gesellschaft sei eine englischsprachige Organisation gewesen, die die Offshore-Gesellschaften ge- macht habe (act. 50201022). Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass es sich um den gleichen Vertrag wie die deutsche Version handle und es eine Übersetzung sei. Er selbst habe in den neuen Vertrag zu wenig reingeguckt und diesen gar nicht ganz durchgelesen. Er habe den Kopf mit vielen Dingen voll gehabt und sei auf dem Schiff gewesen. Soweit er sich erinnere, hätten sie den neuen Vertrag auf dem Schiff unterschrieben. Er habe durch die Unterzeichnung eines neuen Vertragsdo- kumentes nichts an der Vertragsbeziehung zum Beschuldigten ändern wollen (act. 50201018 f.). Er habe nicht mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, dass die Anlagestrategie mit dem neuen Vertrag zum "Balanced Model" abgeändert werde. Er habe nicht einmal eine Kopie des neuen Vertrages gehabt. Wäre ihm dies bewusst gewesen, dass dadurch die Risikokategorie erhöht würde, hätte er nie zugestimmt. Er habe sein Vermögen immer konservativ anlegen und auf Si- cherheit gehen wollen. Im Gespräch mit dem Beschuldigten sei immer klar gewe- sen, dass er (der Privatkläger 1) keine Risiken eingehen wolle und es sich um seine Rente handle (act. 50201021 ff.). Auch die im neuen Vertrag vorgesehene neue Vergütungsregelung des Beschuldigten hinsichtlich Retrozessionen habe er nicht zur Kenntnis genommen. Wenn es ihm aufgefallen wäre und er dies verstanden hätte, hätte er es nicht unterzeichnet. Der Begriff "Retrozessionen" sei ihm nicht

- 59 - bekannt gewesen, als er die Verträge mit dem Beschuldigten unterzeichnet habe. Er habe sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob der Beschuldigte Zahlun- gen von Dritten erhalte. Es sei ihm absolut unbekannt gewesen. Er sei durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ auf das Stichwort "Retrozessionen" aufmerksam gemacht worden, als sie gemeinsam den Vertrag aufgearbeitet hätten (act. 50201026 ff.). 1.8. Nach der Vertragsunterzeichnung des zweiten Vertrages sei es weiter ge- gangen wie bisher. Etwa ein halbes Jahr vor der Kündigung habe er erst gemerkt, dass sich das Vermögen stark vermindert habe. Das sei ihm vorher gar nicht so stark aufgefallen. Betreffend die Anlagen, die der Beschuldigte für ihn angelegt habe, habe er keine Ahnung gehabt. Er habe von Zeit zu Zeit etwas vom Beschul- digten zugeschickt erhalten, könne aber nicht mehr sagen, was das genau gewe- sen sei (act. 50201019, act. 50201022 f.). J. Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten

1. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 stellte die amtliche Verteidigung dem hiesigen Bezirksgericht eine schriftliche Stellungnahme zu, in welcher der Beschul- digte erstmals Stellung zum Anklagesachverhalt nahm (act. 12/1-2). Die schriftliche Stellungnahme stützt sich auf den Fragekatalog der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 15. Februar 2023, anlässlich welcher der Beschuldigten von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.

2. Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme zusammenge- fasst aus, dass er den Privatkläger 1 circa im Jahr 2006 durch einen gemeinsamen Bekannten der P._____ in Zürich kennengelernt habe, bei der er seit Ende 2005 angestellt gewesen sei. Gegen Ende 2008 habe er für den Privatkläger 1 eine Bankbeziehung eröffnet und ihm einen Anlagevorschlag, unter anderem mit Hin- weis auf einen Lombardkredit, zukommen lassen. Im Anschluss habe er mit dem Privatkläger 1 wie vorgeschlagen zusammengearbeitet, wobei dieser ihm zuvor das Einverständnis durch die Unterzeichnung der notwendigen Dokumente habe erteilen müssen. Es sei banküblich, dass der wirtschaftlich Berechtigte einen Kre- ditvertrag sowie die Pfandbestellung persönlich unterschreiben müsse. Ende 2009

- 60 - habe der Privatkläger 1 ihn mit der Analyse seines Portfolios bei der Q._____ in U._____ beauftragt (act. 12/2 S. 2).

3. Am 19. Oktober 2009 habe er für den Privatkläger 1 einen Investmentvor- schlag erstellt, wobei er ihn schriftlich über die Verwendung und den Erhalt von Retrozessionen/Zuwendungen im Umfang von 0.25 % informiert habe. Infolgedes- sen habe er mit dem Privatkläger 1 sowohl den Anlagevorschlag der Q._____ U._____ von Januar 2010 als auch seinen ausgearbeiteten Vorschlag besprochen. Es sei ein besonderes Augenmerk auf die Zusammensetzung der Preisstruktur so- wie auf die erwähnten Zuwendungen gelegt worden und es sei nachweislich belegt, dass er seiner Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Zuwendungen vor Ver- tragsunterzeichnung nachgekommen sei und dies in transparenter Form mit dem Privatkläger 1 kommuniziert habe. Der Privatkläger 1 habe am 5. Januar 2010 die Kreditunterlagen der K._____ AG persönlich unterzeichnet. Am 28. Februar 2010 habe der Privatkläger 1 der Q._____ U._____ den Auftrag erteilt, einen Betrag von EUR 250'000 auf sein Privatkonto bei der K._____ AG zu transferieren. Am

2. Mai 2010 habe dieser die K._____ AG angewiesen, seine gesamten Vermö- genswerte einschliesslich eines bestehenden Kredits auf die Gesellschaftsstruktur "C._____" zu übertragen. Für dieses Konto habe er (der Privatkläger 1) einen E- Banking Zugriff sowie ein Einzelzeichnungsrecht gehabt. Der Privatkläger 1 habe seine Banken mindestens einmal jährlich besucht und sei bei Zahlungen oder Transfers regelmässig telefonisch in Kontakt gestanden. Bei der Vertragsunter- zeichnung vom 20. Januar 2010 sei nach dem ausführlichen Kundengespräch mit dem Privatkläger 1 dessen Anlageprofil dokumentiert worden. Der Privatkläger 1 habe jeweils eine Kopie des gesamten Vertragswerks sowie die Broschüre "Stan- desregeln SRO Polyreg und Risikoaufklärung im Anlagegeschäft" erhalten. Die Be- stätigung des Empfangs sei am 14. Dezember 2010 erfolgt (act. 12/2 S. 3).

4. Die Struktur der D._____ sei dem Privatkläger 1 von seiner Hausbank, der Q._____ in U._____, erstellt worden. Bei deren Gründung seien vor allem Gründe der Steueroptimierung im Vordergrund gestanden, wie auch der Schutz der Privat- sphäre. Am 9. April 2010 sei ein Lombardkredit in Höhe von EUR 500'000 ausge- setzt worden, wobei der Kreditantrag durch den Privatkläger 1 persönlich habe un-

- 61 - terzeichnet werden müssen. Dies entspreche der üblichen Praxis und Norm. Mit der Unterzeichnung habe der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis zu diesem Engagement und der zugrundeliegenden Strategie zum Ausdruck gebracht. Auf Anweisung des Privatklägers 1 sei die Gesellschaft "D._____" am 15. Juni 2016 geschlossen und am 17. Januar 2017 liquidiert worden (act. 12/2 S. 4).

5. Vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 habe er den Privatkläger 1 bei der P._____ kennengelernt. Dieser habe sehr viel gewusst, sei intelligent und im Umgang mit Wirtschaftsinformationen sehr erfahren. Dieser habe ihn (den Beschuldigten) mit seinem umfassenden Wissen, seiner In- telligenz und seiner gewandten Art komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren und zu vermitteln, stets beeindruckt. Mit der Zeit sei eine langjährige Freundschaft und Geschäftsbeziehung auf Augenhöhe entstanden (act. 12/2 S. 5). Der Privatkläger 1 habe im Zusammenhang mit seiner Gesellschaft D._____ einen Prozess im Fürstentum Liechtenstein gegen die Q._____ in U._____ geführt, wobei er den Privatkläger 1 unterstützt habe. Dieser habe den Prozess verloren. Das Ge- richt in Liechtenstein habe das Anlegerprofil des Privatklägers 1 als "hohe bis sehr hohe Risikotoleranz, Fokus auf Vermögensgewinn statt Kapitalerträgen, langfristi- ger Anlagehorizont" beschrieben. Das Gericht habe diesen als professionellen, qualifizierten Anleger eingestuft (act. 12/2 S. 5).

6. Bei der ersten Vertragsunterzeichnung habe er dem Privatkläger 1 den ge- samten Vertrag und die wesentlichen Punkte erläutert. Das Renditeziel habe der Privatkläger 1 stets zwischen 5 % und 8 % angegeben und dies habe sich nie ver- ändert. Ein Risikoprofil müsse immer im Zusammenhang mit einer möglichen Er- tragserwartung betrachtet werden. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung habe er den Privatkläger 1 ausführlich über die vertraglich geregelte Kompensation aufge- klärt. Dieser habe ein klares Verständnis im Hinblick auf die möglichen Risiken der vereinbarten Strategie gezeigt. Er habe sich in der Regel zwei- bis viermal im Jahr mit dem Privatkläger 1 getroffen. Dies sei aus den Berichten betreffend Kundenbe- suche aus den Jahren 2014 bis 2016 ersichtlich. Die persönlichen Treffen hätten es ermöglicht, dass geschäftliche Angelegenheiten effizient besprochen und die Beziehung laufend vertieft worden sei (act. 12/2 S. 6). Er habe das Vermögen des

- 62 - Privatklägers 1 gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 nicht nur bei der O._____ AG und der K._____ AG verwaltet, sondern er habe auch frühere Geschäftsbeziehungen des Privatklägers 1 betreut. Bei der Q._____ U._____ sei das Risikoprofil des Privatklägers 1 zwischen 2005 und 2008 wachs- tumsorientiert gewesen (act. 12/2 S. 7 f.). Auf die Frage, ob er sämtliche Transak- tionen mit dem Privatkläger 1 vorbesprochen habe, führte der Beschuldigte aus, dass für gewisse Verwaltungshandlungen, einschliesslich der Bearbeitung von Kre- diten, ausdrücklich das Einverständnis des Kunden vorgängig erforderlich sei. Die- ses Einverständnis habe er immer vorgängig eingeholt. Weder ein Kredit noch ein Geldausgang könne ohne die persönliche Unterschrift des Kunden erfolgen (act. 12/2 S. 8).

7. Bei der Formulierung von Ziffer B.4. des Vermögensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 handle es sich um einen Standardsatz, der wie folgt laute: "Es ist der F._____ untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden die verwalteten Vermögenswerte zu verpfänden oder sonst wie zu belasten. Sie darf ohne anderslautende Instruktion des Kunden zu dessen Lasten keine Kredite auf- nehmen.". Damit werde klargestellt, dass Kredite für den Eigengebrauch des Ver- mögensverwalters nicht zulässig seien und dass der Kunde bei der Aussetzung eines Kredits im Voraus seine Zustimmung erteilen müsse, was der Privatkläger 1 in diesem Fall auch gemacht habe. Der Kunde müsse die Vertragsdokumente bei der Aussetzung eines Kredits persönlich unterzeichnen. Diese Verantwortung könne nicht an den Vermögensverwalter delegiert werden (act. 12/2 S. 9). Es habe bei der P._____ bereits im Jahr 2009 Kredite gegeben. Die Ausführungen des Pri- vatklägers 1, wonach er (der Beschuldigte) "monatelang abwesend" gewesen sei, würden den Tatsachen widersprechen. Es sei während der gemeinsamen Zusam- menarbeit nie vorgekommen, dass er länger als einen Monat keinen Kontakt zum Privatkläger 1 gehabt habe (act. 12/2 S. 10).

8. Betreffend das im Anhang 1 zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Ja- nuar 2010 festgehaltene "Model Konservativ" sprenge keine der von ihm vorge- nommenen Anlagen dieses Modell. Das Modell basiere auf einem vorformulierten strategischen Grundraster, das der Klassifizierung des Kunden nach seinem per-

- 63 - sönlichen Risikograd dienen würde. Alternative Anlagen könnten grundsätzlich in jedes Portfolio integriert werden, auch in ein konservatives. Diese würden zur Di- versifikation eines Portfolios beitragen und würden nicht zwangsläufig ein erhöhtes Risiko mit sich bringen. Gemäss seinem Schreiben vom 28. Juni 2016, worin die Risikomodelle detailliert beschrieben seien, erlaube das Modell "Konservativ" auch 10 % bis 30 % alternative Anlagen. Sie seien fördernd für die Stabilität des Portfo- lios. Die Auswahl des Modells "Konservativ" sei damals nach Absprache mit dem Privatkläger 1 unter Berücksichtigung dessen Renditeerwartung und der damaligen Marktsituation erfolgt. Die Zinssätze seien damals in anderen Anlageklassen at- traktiv genug gewesen, um das Renditeziel des Privatklägers 1 von 5 % auch mit einer geringeren Aktienquote zu erreichen (act. 12/2 S. 10 f.).

9. Hinsichtlich des Lombardkredits sei während der gesamten Laufzeit mit ei- nem solchen gearbeitet worden, wie aus den Bankauszügen hervorgehe. Es habe vom Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde zu dieser Vorgehens- weise gegeben. Bei der Eröffnung eines Kontos bei der P._____ Schweiz AG sei unter anderem die Nutzung eines Lombardkredits transparent besprochen worden (act. 12/2 S. 11). Im Zusammenhang mit der vereinbarten Vergütungsregelung hält der Beschuldigte fest, es handle sich beim Anhang 2 zum Vermögensverwaltungs- vertrag vom 20. Januar 2010 um von der SRO geprüfte und gut befundene Ver- träge. Die Details der Regelung seien jeweils dem Kunden entsprechend kommu- niziert und der Vertrag mit ihm abgestimmt und unterzeichnet worden (act. 12/2 S. 12). Auf die Frage, ob und wie häufig er dem Privatkläger 1 Berichte über die Struktur und Entwicklung des verwalteten Kundenvermögens erstattet habe, führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger 1 immer Zugriff und Ein- sicht in seine Bankkonten über das E-Banking gehabt habe. Daraus sei der Lom- bardkredit und die Performance hervorgegangen. Er (der Beschuldigte) habe dem Privatkläger 1 jeweils per Ende Monat alle Positionen per E-Mail zukommen lassen und ihm die Totale in der Aufstellung zugestellt. Sie hätten die aktuellen Positionen und die Marktentwicklung gemeinsam an langen Telefon- oder Videokonferenzen besprochen (act. 12/2 S. 12).

- 64 -

10. Hinsichtlich der in Ziff. D.4. des Vermögensverwaltungsvertrages vom

20. Januar 2010 festgehaltenen Regelung betreffend Provisionen, Bestandszah- lungen oder ähnlichen Vergütungen sei der Privatkläger 1 vorgängig in schriftlicher und mündlicher Form aufgeklärt worden. Dies sei ausführlich besprochen worden. Die Fachkenntnisse des Privatklägers 1 im Bereich der Vermögensverwaltung und Finanzprodukte seien nachweislich gut gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Privatkläger 1 die vereinbarte Vorgehensweise oder die Struk- turen nicht verstanden habe. Dieser sei hinsichtlich der Provisionen aufgeklärt wor- den und habe den Zuwendungen an die Gesellschaft F._____ GmbH zugestimmt. Die Gutschriften von "Provisionen, Bestandszahlungen oder ähnlichen Vergütun- gen" werde so gehandhabt, dass der Kunde vorgängig informiert werde und je nach Entscheidung über einen Rückbehalt oder eine Rückvergütung der Zuwendungen werde der Fixpreis entsprechend angepasst und um etwa 0.25 % erhöht. Er habe den Privatkläger 1 sowohl schriftlich als auch mündlich über die "Provisionen, Be- standszahlungen oder ähnliche Vergütungen" informiert (act. 12/2 S. 13). Der Pri- vatkläger 1 sei sich den besonderen Risiken, die mit der Vermögensverwaltung und dem Effektenhandel verbunden gewesen seien, vollständig bewusst gewesen. Die Thematik der Zuwendungen sei dem Privatkläger 1 seit dem Jahr 2008 bekannt und bewusst gewesen. Die Übergabe von Unterlagen bezüglich Aufklärung über Risiken und Zuwendungen sei ein Standardprozess bei Bankkontoeröffnungen (act. 12/2 S. 14 f.).

11. Das Vermögensverwaltungsmandat sei auf Antraten der SRO mit Vertrag vom 24. März 2014 in wesentlichen Punkten erneuert und angepasst worden. Der Privatkläger 1 habe bereits früher wesentliche Verträge in englischer Sprache un- terzeichnet. Er (der Beschuldigte) hätte den neuen Vertrag auch auf Deutsch un- terbreiten können, habe diesen jedoch nur in englischer Sprache ausgedruckt. Der Privatkläger 1 habe sich damals nicht beschwert. Er habe bei der Unterzeichnung keinen Zeitdruck gehabt, und sie hätten viel Zeit gehabt, die Verträge zu bespre- chen. Der Privatkläger 1 habe auch nie die Zustellung des Vertrages in deutscher Sprache verlangt. Daher sei er davon ausgegangen, dass dies für den Privatklä- ger 1 in Ordnung sei (act. 12/2 S. 15). Es stimme nicht, dass die Verträge wegen der Organisation der Offshore-Firmen in Englisch hätten sein müssen. Es sei auch

- 65 - nicht korrekt, dass der Privatkläger 1 mit dem Vertrag in englischer Sprache über- fordert gewesen sei. Dieser sei stets in der Lage gewesen, Inhalte präzise zu ver- stehen und Fragen zu stellen. Die neuen Verträge seien eingeführt worden, um mehr Transparenz gegenüber dem Kunden zu schaffen. Diese Änderungen habe er mit dem Privatkläger 1 ausführlich besprochen. Er sei bereits in den Jahren 2009 und 2010 bezüglich der Zuwendungen vollständig transparent gewesen. Er habe diese Thematik schon damals klar kommuniziert und den Anpassungen, die von der SRO erst 2014 für alle externen Vermögensverwalter verbindlich vorgeschrie- ben worden seien, vorgegriffen (act. 12/2 S. 16).

12. Der Privatkläger 1 sei durch seine Erfahrungen mit den hohen Verlusten bei der Q._____ in Liechtenstein sensibler und bewusster im Umgang mit Investments geworden. Dieser sei sich den Risiken und Schwankungen, die Aktien mit sich brin- gen würden, bewusst gewesen. Die Änderungen in den Verträgen seien mit dem Privatkläger 1 offen und verständlich besprochen worden. Dieser habe ein grosses Verständnis für die Anpassungen gezeigt und sei in der Lage gewesen, deren Re- levanz im Kontext der Marktsituation nachzuvollziehen (act. 12/2 S. 17).

13. Unter dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe er aufgrund der Reise des Privatklägers 1 auf hoher See und Disponibilität etwas weniger persönlichen Kontakt mit diesem gehabt, dafür jedoch vermehrt Telefon- oder Skype-Konferenzen geführt. Unter dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 habe es keine Änderungen hinsichtlich der Informationen an den Privatkläger 1 gegeben. Er habe diesen über alle wesentlichen Aspekte der Vermögensverwaltung mündlich und schriftlich informiert (act. 12/2 S. 17). Es sei nicht möglich, dass dem Privatkläger 1 "irgendwann" ein Kredit aufgefallen sei. Die- ser habe seit jeher mit Lombardkrediten gearbeitet und sei in den gesamten Pro- zess der Kreditvergabe eingebunden gewesen. Dieser habe vor der Aussetzung eines Kredits die entsprechenden Verträge persönlich unterzeichnen müssen. An- lageprofile und Lombardkredite seien voneinander unabhängige Komponenten, die nicht unvereinbar seien. Die Nutzung von Lombardkrediten sei nicht abwegig, son- dern werde entsprechend dem vereinbarten Anlagemodell eingesetzt. Der Privat- kläger 1 sei sich dessen vollkommen bewusst gewesen und habe genau gewusst,

- 66 - dass die Lombardkredite im Einklang mit seinem Anlagemodell und seinen Zielen angelegt worden seien (act. 12/2 S. 17 und S. 19).

14. Betreffend das im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 verän- derte Risikoprofil von "gering" zu "durchschnittlich" habe sich an der taktischen Po- sitionierung der Kundeninvestments durch die Erhöhung grundsätzlich nichts ge- ändert. Die Anpassung sei lediglich eine Reaktion auf die veränderte Marktsituation gewesen, insbesondere die Entwicklungen der Zinskurve. Der Privatkläger 1 habe immer hohe Renditen erzielen wollen, unabhängig vom Marktumfeld. Eine hohe Rendite sei nur möglich, wenn man bereit sei, ein gewisses Risiko einzugehen. Diese grundlegende Tatsache sei dem Privatkläger 1 klar gewesen. Um die Rendi- tevorstellungen des Privatklägers 1 realisieren zu können, sei es notwendig gewe- sen, verstärkt in Aktienprodukte zu investieren. Da der Privatkläger 1 selbst erkannt habe, dass seine Renditeziele, die unverändert bei 5 % bis 8 % geblieben seien, mit einer geringen Risikokategorie nicht mehr erreichbar gewesen seien, habe er nachgefragt, welche Anpassungen in den Investments notwendig seien, um sein gewünschtes Renditeziel zu erreichen. Diese Anpassungen seien umgesetzt und mit ihm (dem Privatkläger 1) besprochen worden. Da seine Zielsetzung des Rendi- teziels von 5 % bis 8 % ein höheres Risikoprofil erfordert habe, wie dies im betrof- fenen Jahr der Fall gewesen sei, stimme es auch nicht, dass der Privatkläger 1 nie das Risikoprofil habe erhöhen wollen. Der Privatkläger 1 habe ihm am 29. Oktober 2015 eine E-Mail geschrieben, in der er eine Rendite von 90 % über fünf Jahre angestrebt habe. Weiter habe dieser ihm im November 2015 Kopien aus der Zeit- schrift "Finanzinvest" gesandt, was zeige, dass dieser nicht nur ein hohes Interesse an Investmentthemen gehabt habe, sondern auch über ein solides Fachwissen ver- fügt habe. Daraufhin hätten sie über die Vorschläge des Privatklägers 1 und ver- schiedene Fonds ausführlich gesprochen, was weiter bestätige, dass der Privatklä- ger 1 seine hohen Renditeziele mit einem entsprechenden Risikoanspruch verfolgt habe (act. 12/2 S. 20 f.).

15. Hinsichtlich alternativen Anlagen sei der Privatkläger 1 schon immer risiko- bereit gewesen. Dieser habe bereits vorher alternative Anlagen über Private Equity und Real Estate gehabt; dessen Schiff sei auch eine alternative Anlage. Dieser

- 67 - habe bereits in den Jahren 2008 bis 2012 alternative Anlagen in seinem Depot bei der Q._____ in U._____ eingebucht. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwi- schen dem Wechsel des Risikoprofils von "konservativ" zu "balanced" und dem Ausschluss von alternativen Anlagen im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom

24. März 2014. Alternative Anlagen seien nicht zwangsläufig mit einem erhöhten Risiko verbunden, sondern trügen auch zur Diversifikation und Stabilisierung eines Portfolios bei. Der Ausschluss von alternativen Anlagen im neuen Vertrag beziehe sich auf den Zukauf von alternativen Anlagen und nicht auf die bestehenden Anla- gen. Keine Art von Anlagen sprenge die Grenzen des "balanced model" mit Aus- schluss von "alternativen Anlagen" (act. 12/2 S. 21 f.).

16. Betreffend die Performance, die er unter dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 für den Privatkläger 1 erwirtschaftet habe, habe der Brexit im Jahr 2015 zu einem erheblichen Marktrückgang von etwa 25 % bis 30 % geführt, sowohl bei den Aktien als auch bei den Renditepapieren. Diese hätten sich jedoch innerhalb von 6 bis 12 Monaten erheblich erholt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger 1 sein Mandat bei ihm bereits aufgelöst. Der Privatkläger 1 habe keine Verluste auf Einzelpositionen aufgrund von Risikoausfällen gehabt. Es müsse da- her der Marktrückgang während des Brexit-Zusammenbruchs gewesen sein, der zu dessen Verlusten geführt habe. Dass der Privatkläger 1 ein "qualifizierter, pro- fessioneller Kunde" gewesen sei, werde auch im Gerichtsurteil in Liechtenstein be- stätigt (act. 12/2 S. 23).

17. Als Vergütung sei im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 eine Fix-Kompensation von 1 % vereinbart worden. Die Bestimmung im Vertrag sei be- reinigt worden, um die Vertragswerke zu vereinfachen. Dies sei auf Anraten, Emp- fehlung und Anweisung der SRO erfolgt (act. 12/2 S. 23). Die berechnete Fixge- bühr von 1 % jährlich werde auf den Bruttowerten berechnet. Die Zahlen würden auf dem Vertrag basieren, seien mit korrekten Formeln hinterlegt und würden jähr- lich vom Revisor überprüft (act. 12/2 S. 31). Die Handhabung der Geschäftsbezie- hung in Bezug auf monatliche Berichte sei mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 unverändert geblieben. Der Privatkläger 1 habe jederzeit Zugriff auf seine Konten über das E-Banking gehabt, und er (der Beschuldigte) habe die-

- 68 - sem die Positionen regelmässig in monatlichen Intervallen per E-Mail zugestellt. Die Informationen zu den Krediten seien direkt in den Kundenpositionen integriert gewesen und hätten vom Privatkläger 1 jederzeit über das E-Banking abgerufen werden können. Es habe unter dem neuen Vertrag keinerlei Veränderung in der Betreuung oder im Umgang mit der Geschäftsbeziehung gegeben (act. 12/2 S. 24).

18. Bezüglich der festgesetzten Vergütungen und deren Bandbreiten im neuen Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 handle es sich bei Ziff. D.5. nicht um eine grundlegende Änderung des bisherigen Vertragsinhaltes. Es sei eine An- passung auf Vorgabe der SRO erfolgt, um eine höhere Transparenz bezüglich der Bandbreiten der verschiedenen Anlageklassen zu gewährleisten. Diese Änderung sei aufgrund der zuvor beschriebenen Entwicklungen und Veränderungen im Marktumfeld notwendig gewesen (act. 12/2 S. 27). Dem Privatkläger 1 sei im Zuge des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 die Risikoaufklärung und der Code of Conduct von Poly-Reg vollständig zur Verfügung gestellt worden. Ab den Jahren 2013/2014 sei der Privatkläger 1 darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Richtlinien über einen Link online abrufbar seien (act. 12/2 S. 28).

19. In Bezug auf die Retrozessionen habe er mit dem Privatkläger 1 ein offenes und transparentes Gespräch geführt. Die Tabelle "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" sei nach Eingang der ersten Klage gegen die F._____ GmbH aus der Buchhaltung der F._____ GmbH erstellt worden, um dem Kunden eine transparente Aufklärung zu bieten. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine vollstän- dige Übersicht für den Zeitraum von 2009 bis 2016 erstellt. Diese Zahlen würden eine durchschnittliche Berechnung von 0.20 % über die gesamte Laufzeit von acht Jahren und die gesamten Vermögenswerte belegen. Der Umgang mit Zuwendun- gen habe sich seit dem Jahr 2000 erheblich verändert. Besonders seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im Jahr 2015 habe sich der Um- gang mit solchen Themen stark weiterentwickelt (act. 12/2 S. 29).

20. Es sei nicht korrekt, dass der Privatkläger 1 die englische Sprache nicht be- herrschen würde. Dies gehe unter anderem klar aus den KYC-Dokumenten aus den Jahren 2008/2009 hervor. Ohne Englischkenntnisse wäre es dem Privatklä- ger 1 nicht möglich gewesen, die Karibik zu bereisen oder seine früheren berufli-

- 69 - chen Tätigkeiten in Saudi-Arabien für die britische und amerikanische Armee aus- zuüben. Darüber hinaus habe der Privatkläger 1 im Jahr 2009 ein Boot in AB._____ erworben und es auch dort registrieren lassen. Zusätzlich würden Informationen aus LinkedIn und der Firmendatei in AB._____ dessen geschäftlichen Aktivitäten bestätigen. Dies belege, dass der Privatkläger 1 über ausgezeichnete Englisch- kenntnisse verfüge (act. 12/2 S. 30 f.). Es sei richtig, dass der Privatkläger 1 wäh- rend der Geschäftsbeziehung bereits vor dem Jahr 2013, mithin der Inbetrieb- nahme seiner selbst renovierten Hochseejacht AC._____, ziemlich absorbiert ge- wesen sei. Dieser habe einige Jahre am Schiff herumgearbeitet, welches dieser im Jahr 2010 gekauft habe. Bezüglich Termine hätten sie sich zusammen immer gut abgestimmt (act. 12/2 S. 31). Der Privatkläger 1 habe immer Zugriff auf sämtliche Bankbeziehungen über das E-Banking gehabt, und er (der Beschuldigte) habe die- sem dessen Positionen zusätzlich monatlich per E-Mail zugestellt. Es sei höchstens zweimal vorgekommen, dass es zu Problemen gekommen sei, wie beispielsweise fehlende Internetverbindung oder ein verlorenes Passwort. Dies sei unmittelbar be- hoben worden. Die Aussage des Privatklägers 1, dass er (der Beschuldigte) ihn monatelang vertröstet habe, sei absolut unbegründet und verwundere ihn sehr. Dies werde auch durch seine Zusammenstellungen der Overviews des Gesamten- gagements im Jahr 2015 belegt, die er dem Privatkläger 1 per E-Mail zur Verfügung gestellt habe (act. 12/2 S. 32).

21. Zu den in der Strafanzeige des Privatklägers 1 aufgeführten Verlusten von einem verwalteten Vermögen per Ende 2014 in der Höhe von EUR 2'485'670.86 auf einen Wert von EUR 1'211'838 per 4. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, dass diese Ausführungen nicht zutreffen würden. Die Position in Liechtenstein habe sich ab dem 15. Juli 2014 im Transferprozess befunden, während das Gerichtsur- teil in Liechtenstein erst am 11. November 2015 abgeschlossen worden sei. Der abschliessende Transfer der restlichen Positionen von der Q._____ in U._____ zur O._____ AG in Zürich habe am 24. Februar 2016 begonnen und sich über eine längere Zeit hingezogen. Im März 2016 habe er (der Beschuldigte) eine Umstruk- turierung verschiedener Positionen veranlasst, darunter auch den Verkauf der Po- sition AD._____, welche im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil in U._____ ge- standen sei. Diese Umstrukturierung sei dem Privatkläger 1 offensichtlich nicht be-

- 70 - kannt gewesen, weshalb er (der Beschuldigte) nachvollziehen könne, dass dieser beim Einblick in sein Portfolio verwirrt gewesen sei. Dem Privatkläger 1 habe auf- grund der Positionen im Transferprozess die Transparenz gefehlt, was im März 2016 zu seiner Verwirrung und schliesslich seinem unangemeldeten Besuch mit Anwalt am 27. April 2016 geführt habe. Während des Besuchs habe sich der An- walt des Privatklägers 1 skeptisch gegenüber seiner Erklärung zur Dauer des Transferprozesses gezeigt. Sämtliche Positionen seien durch den Transfer blo- ckiert gewesen, was ein Eingreifen bei Marktkorrekturen verhindert habe. Die Über- sicht des Gesamtengagements für den Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 zeige deutlich die schrittweise Verschiebung der Positionen von der Q._____ AG zur O._____ AG. Es gebe keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Ent- wendungen. Es sei jedoch zu erheblichen Marktverlusten gekommen in die- sem Zeitraum. Bei der O._____ AG sei es zu einem Rückgang von -10.5 % bis - 23.5 % und bei der Q._____ AG zu einem Rückgang von -14.92 % bis -27.29 % gekommen. Nach dem Besuch habe er keine weiteren Massnahmen ergreifen dür- fen, um Marktverlusten entgegenzuwirken. Ab diesem Zeitpunkt sei er wegen der Kündigung und der Auflösung der Gesellschaft D._____ nicht mehr handlungsfähig gewesen (act. 12/2 S. 32 f.).

22. Die Übersichten zu den von ihm bezogenen Gebühren für den Zeitraum ab Januar 2014 habe er selbst erstellt und diese seien inhaltlich korrekt. Diese würden sich auf Kundenpositionen der Bank per jeweils Monatsultimo und vertraglicher Vereinbarung stützen (act. 12/2 S. 34 f.). Die Verluste des Privatklägers 1 zwischen Anfang 2015 bis Mitte 2016 seien weder auf Schuldnerausfälle noch auf mangelnde Handhabung der Thematik oder Entwendungen zurückzuführen. Die Unsicherhei- ten an den Märkten im Zusammenhang mit der Abstimmung zum Brexit am

23. Juni 2016 hätten zu einem erheblichen Marktrückgang von 25 % - 30 % geführt. Solche Ereignisse seien nicht vorhersehbar und würden zu den inhärenten Risiken der Märkte gehören. Zusätzlich seien durch den Privatkläger 1 veranlasste Zahlun- gen beziehungsweise Kapitalabflüsse vorgenommen worden, die aus den Positi- onszahlungen nicht direkt ersichtlich seien. Diese Abflüsse hätten nichts mit der eigentlichen Performance-Berechnung zu tun, würden aber die Darstellung der Zahlen beeinflussen und die Ergebnisse schlechter aussehen lassen. In dieser Zeit

- 71 - von Mitte 2014 bis Mitte 2016 habe er stets in Übereinstimmung mit den Abspra- chen mit dem Privatkläger 1 mit Lombardkrediten gearbeitet. Ein sofortiger Abbau von Positionen bei negativer Marktentwicklung hätte unweigerlich zu realisierten Verlusten geführt und hätte die Möglichkeit einer Erholung zunichtegemacht. Statt- dessen hätten sie gemeinsam entschieden, die Marktentwicklung weiter zu beob- achten, um auf dieser Basis fundierte und strategische Entscheidungen zu treffen (act. 12/2 S. 36 f.).

23. Zu den Retrozessionen führte der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stel- lungnahme aus, dass dies nach ausführlicher Aufklärung und Zustimmung des Pri- vatklägers 1 zur Einbehaltung der Zuwendungen entsprechend umgesetzt worden sei. Alternativ wäre eine Erhöhung der Fix-Fee-Komponente erfolgt. Der Privatklä- ger 1 sei mehrfach transparent über dieses Vorgehen informiert worden, bereits im Jahr 2008. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Reklamation oder Forderung seiner- seits in dieser Angelegenheit gegeben. Es hätten seit Eingang der Geschäftsbezie- hung mit den Banken Verträge unter anderem betreffend Zuwendungen bestanden. Dies sei marktüblich, und es gehe mehrheitlich nicht um die Kompensation, son- dern um die Regelung anderer rechtlicher Punkte wie Aufklärung und Identifikation des Kunden. Die Konditionen mit den Depotbanken würden zwischen 30 % bis 49 % der Bankgebühren betragen. Diese würden 50 % nie übersteigen. Die Zu- wendungen, die er bzw. die F._____ GmbH von den verschiedenen Depotbanken im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Privatkläger 1 erhalten habe, würden über die Gesamtlaufzeit, mithin während eines Zeitraums von acht Jahren, rund 0.20 % betragen (act. 12/2 S. 37 f.).

24. In den Schwächejahren sei die Erreichung der vom Privatkläger 1 gewünsch- ten Performance von 5 % bis 8 % nicht einfach gewesen. Es müsse der spezifische und wohl einmalige Zustand der Zinskomprimierung mit Beginn Jahr 2007 bis 2017 berücksichtigt werden. Die Aktienmärkte hätten sich erst nach Erreichung eines ge- wissen Tiefpunktes und Beruhigung der Wirtschaft ab dem Jahr 2017 erholt. Die unveränderten Performancewünsche des Privatklägers 1 von 5 % bis 8 % wären erst über einen längeren Zeitraum möglich gewesen (act. 12/2 S. 38).

- 72 - K. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung

1. In allgemeiner Hinsicht erzählte der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung, dass er die Gesellschaft F._____ GmbH im Jahr 2010 von einem Kolle- gen und Anwalt übernommen habe, der in den ersten Jahren mit ihm zusammen das Geschäft habe aufbauen wollen. Nach ca. sechs Monaten sei dieser aber aus- gestiegen, wodurch er (der Beschuldigte) nun 100 % Anteilseigner sei (act. 37 S. 3). Später habe er bis ins Jahr 2015 noch einen anderen Partner gehabt, wobei jeder seine eigene Kundschaft betreut habe und nur die administrativen Sachen zusammen abgesprochen worden seien (S. 4).

2. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf bezüglich der einbehaltenen Retrozes- sionen führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, dass er alle seine Kunden bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung immer über die Kompensation und das Gebührenreglement informiere. Er habe den Privatkläger 1 in den Jahren 2009 und 2010 schriftlich entsprechend informiert, wie man den E-Mails entnehmen könne (act. 37 S. 10). Er habe diesen über die Kompensationen, die Gebühren und die Gesamthonorierung informiert sowie darauf aufmerksam gemacht, dass im Bank- wesen die Banken eine Zuführung in Form von Zuwendungen (bzw. Retrozessio- nen) vornehmen. Zusätzlich habe er den Kunden von sich aus mehrmals mündlich darüber aufgeklärt (S. 11, 14 und 17 f.). Er habe dem Privatkläger 1 mitgeteilt, dass wenn er (der Beschuldigte) auf diese Zuwendungen verzichten müsse, dann werde er von ihm (dem Privatkläger 1) eine höhere Fixgebühr, namentlich 1.25 % anstatt 1 %, verlangen. Er habe dies dem Privatkläger 1 anhand von Rechenbeispielen erklärt (S. 15). Der Beschuldigte hielt fest, dass der Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 vom Regulator stamme und genehmigt worden sei (S. 16). Mit dem Vertrag vom 24. März 2014 habe es keine Änderung in der Preisstruktur gegeben; der Privatkläger 1 habe die Gebühren und die Zuwendungen ja bereits mit dem Vertrag von 2010 akzeptiert (S. 18). Geändert habe sich nur der schriftliche Vertrag wegen erhöhter Transparenzvorgaben seines Regulators, wobei das Thema Zuwendungen nun präziser, inklusive Prozentzahlen, festgehalten worden sei. Er habe die Änderungen im Vertrag mit dem Kunden besprochen, diskutiert und der Privatkläger 1 habe das akzeptiert (S. 11, 17 f., S. 20 f.). Zur Frage, wes-

- 73 - halb der Vertrag von 2014 auf Englisch gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er den Privatkläger 1 auf dessen Wunsch auf dessen Schiff besucht habe und zu diesem Zeitpunkt nur die englische Vertragsversion bei sich gehabt habe. Er habe diesem gesagt, er reiche den Vertrag auf Deutsch nach, wenn der Privatklä- ger 1 dies wünsche, worauf dieser verzichtet habe. Er habe gewusst, dass der Pri- vatkläger 1 mit der englischen Sprache vertraut sei, da dieser für die englische und amerikanische Armee gearbeitet, bereits andere englische Verträge unterzeichnet und mit seiner Frau auf Englisch gesprochen habe (S. 19). Weitere Aussagen des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der einbehaltenen Retrozessionen werden bei der entsprechenden Sachverhaltserstellung wiedergegeben (vgl. nachfolgend, Erw. IV.L.4.).

3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Überbelehnung erklärte der Beschuldigte stark zusammengefasst, dass der Privatkläger 1 bereits bei seinen vorgängigen Bank- beziehungen Lombardkredite genutzt habe (act. 37 S. 26). Die Erwähnung einer 30 %-Grenze sei lediglich im Kundenprofil des Privatklägers 1 erfolgt und entspre- che damit einer internen Notiz, welche er für sich als Ausgangspunkt für das takti- sche Operieren am Anfang sowie als Information gegenüber seinen Vorgesetzten gemacht habe (S. 27 ff. und S. 51 f.). Es sei total irrational und unüblich das takti- sche Verhalten an eine Prozentzahl zu knüpfen. Dies würde bei einem Marktverlust oder beim Wunsch des Kunden zum Kauf bestimmter Produkte dazu führen, dass er, um die Prozentgrenze einhalten zu können, Positionen abbauen und entspre- chend einen allfälligen Verlust realisieren müsste (S. 27). Der Privatkläger 1 habe durch Unterzeichnung der Kreditverträge seine Zustimmung gegeben und die Kre- ditbelastung in seinen Bankauszügen ständig einsehen können (S. 28, S. 30 und S. 36). Wenn er (der Beschuldigte) oder andere Personen zum Teil Verträge unter- zeichnet hätten, dann hätten sie dies immer im Auftragsverhältnis und auf Instruk- tion des Privatklägers 1 gemacht (S. 35 f.). Darüber hinaus hätten er und der Pri- vatkläger 1 das Kreditengagement bei jedem Kundengespräch besprochen (S. 31). Die entsprechende Belehnung des Vermögens des Privatklägers 1 habe dessen Risikoprofil entsprochen, da dieser auch eine gewisse Zielrendite habe erreichen wollen (S. 32 f.).

- 74 -

4. Zum Vorwurf der Überschreitung des Aktienanteils von 30 % hielt der Be- schuldigte im Wesentlichen fest, dass es gewisse Risikoprofile gäbe, die solche Parameter festhalten würden. Allerdings seien diese Parameter nie fix, sondern va- riabel und flexibel (act. 37 S. 37). Es handle sich um Spannbreiten (S. 48). Das Risikoprofil werde in der Regel alle drei bis vier Jahre mit dem Kunden besprochen und entsprechend angepasst (S. 37 f.). So habe er dies auch mit dem Privatklä- ger 1 im Jahr 2014 gemacht, wo es aufgrund der Marktsituation und der Zielrendite des Privatklägers 1 zu einer Abänderung des Risikoprofils gekommen sei. Der Pri- vatkläger 1 habe diese Änderung des Risikoprofils gewünscht und dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages zugestimmt (S. 40 und S. 42). Starre prozentuale Grenzwerte für bestimmte Anlagen, wie in der Anklage erwähnt, seien praxisunüb- lich (S. 38 und S. 40). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten müssen Risiko- profile aufgrund der täglichen Marktveränderungen flexibel sein. Das konkrete Vor- gehen im Rahmen des flexiblen Risikoprofils werde immer mit dem Kunden bespro- chen. Der Privatkläger 1 habe bereits bei der Q._____ ein sehr hohes Risikoprofil gehabt, inklusive alternativer Anlagen, Optionen, Futures, Goldpositionen, Fonds, Private Equity etc. (S. 39 f.). Dieser sei sodann auch mit eigenen Anlagevorschlä- gen auf ihn (den Beschuldigten) zugekommen, wobei er teilweise abgelehnt habe, weil diese nicht dem klassischen Vermögensverwaltungsgeschäft entsprochen hät- ten und er kein Trader sei (S. 41). Zur Frage, weshalb im Vermögensverwaltungs- vertrag 2014 die alternativen Anlagen nicht mehr angekreuzt worden seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei schlicht vergessen gegangen und der Privatklä- ger 1 habe weiterhin in alternative Anlagen investieren wollen (S. 38 und S. 41). L. Sachverhaltserstellung

1. Vertragsgrundlagen Vermögensverwaltungsverhältnis 1.1. Der Beschuldigte war ab Oktober 2009 als berufsmässiger Vermögensver- walter mit der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerschaft betraut, was von beiden Parteien so bestätigt worden ist (act. 12/2 S. 3; act. 50201009). Ab Januar 2010 war der Beschuldigte als alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F._____ GmbH (act. 20101014; act. 37 S. 3) mit der Verwaltung des Vermögens

- 75 - der Privatklägerschaft beauftragt, was wiederum unbestritten ist (vgl. act. 12/2 S. 3; act. 50201010). 1.2. Es ist unbestritten und ergibt sich zudem aus den Akten, dass die Parteien am 20. Januar 2010 und am 24. März 2014 zwei schriftliche Vermögensverwal- tungsverträge jeweils inklusive zweier Anhänge unterzeichnet haben, welche als vertragliche Grundlagen für das Auftragsverhältnis des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerschaft dienten (act. 20101016 ff.; act. 20101020 ff.). Die Privatkläger- schaft stand zur F._____ GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, mithin in ei- nem Vertragsverhältnis, das die Vermögensverwaltung zum Inhalt hatte, was der Beschuldigte ebenfalls anerkennt (act. 12/2 S. 3). Ebenso vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird, dass ihm bzw. der von ihm mit Einzelunterschrift vertretenen F._____ GmbH mit den Vertragsgrundlagen jeweils die Befugnis eingeräumt wurde, selbständig über die ihm von der Privatklägerschaft anvertrauten Vermö- genswerte zu verfügen, wobei dem Beschuldigten die Aufgabe der Vermögensver- waltung zukam. Die dem Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit zur Verfügung über die Vermögenswerte der Privatklägerschaft waren insofern frei von Kontrolle, als er in seiner Tätigkeit nicht der ständigen Überwachung des Privatklägers 1 un- terlag, woran nichts ändert, dass der Privatkläger 1 jederzeitigen Zugang zum E- Banking hatte und mit dem Beschuldigten in einem gewissen Austausch hinsicht- lich der Vermögensverwaltung stand (act. 12/2 S. 12 ff.; act. 50201015 ff.). Offen ist, ob die beiden Vermögensverwaltungsverträge respektive deren Anhänge durch weitere schriftliche oder mündliche Abreden modifiziert und ergänzt wurden. Be- stritten respektive unklar ist insbesondere die Festlegung eines zulässigen Aktien- anteils von 30 % bzw. Überschreitung der Anlagestrategie, die Nichtzulässigkeit der Aufnahme von mehr als 30 % Lombardkreditbelastung des verwalteten Netto- vermögens des Privatklägers 1, das pflichtwidrige Nichterstatten der Rechenschaft über Retrozessionen sowie deren unzulässiges Einbehalten; folglich die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht.

2. Anklagevorwurf Überschreitung des Aktienanteils von 30 % 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, dass er als Vermö- gensverwalter der Privatklägerschaft nicht wie mit dieser vereinbart, deren Vermö-

- 76 - gen zuerst nach der Formel "30 % Aktien, 20 % alternative Anlagen und 50 % Ren- ten" und zwar innerhalb von diesen Kategorien in banküblichen, verhältnismässig sicheren Titeln sowie hernach gemäss Vermögensverwaltungsvertrag vom

24. März 2014, mit welchem alternative Anlagen ausgeschlossen worden seien, nach der Formel "70 % Renten und 30 % Aktien" angelegt habe (act. 10104003). Stattdessen habe er in den Jahren 2011 bis 2016 den zulässigen Aktienanteil von 30 % an den in der Anklageschrift aufgeführten Quartalsstichtagen (vgl. act. 10104009 Rz 19) stets überschritten und damit das Vermögen der Privatklä- gerschaft bewusst einem höheren Risiko ausgesetzt, als diese habe eingehen wol- len. Dadurch habe der Beschuldigte seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Die genaue prozentuale Überschreitung des angeblich zulässigen Aktienanteils an den Quartalsstichtagen ist in der Anklageschrift aufgelistet (act. 10104009 Rz 19) und lässt sich den Beilagen 1 und insbesondere 2.1 sowie 2.2 zum Wirtschaftsprüfungs- Gutachten entnehmen (act. 30204001 ff.), welche Bestandteil der Anklageschrift sind. Der Nettovermögenswert des durch den Beschuldigten verwalteten Vermö- gens sei von rund EUR 2'491'476.82 am 31. März 2010 bis am 31. März 2015 auf CHF 2'561'317.22 gestiegen, sodass die pflichtwidrige Risikoüberschreitung bis dahin zu keinem Performance-Schaden geführt habe. In der folgenden Zeit habe sich das Nettovermögen dann bis auf EUR 1'197'366.00 am 30. Juni 2016 vermin- dert, wobei ein Teilbetrag von EUR 306'315.35 die Folge von Mittelabflüssen und ein Teilbetrag von EUR 1'057'489.67 auf Wertveränderungen beruht habe (act. 10104013 Rz 23). Dabei sei nur ein Teil dieser Wertverminderung im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 auf dem den erlaubten Anteil von 30 % durch den Beschuldigten pflichtwidrig überschrittenen Aktienanteil entstanden (ohne Be- rücksichtigung des auf die Überbelehnung entfallenden Anteils, vgl. dazu nachfol- gend, Erw. IV.L.3). Der Performance-Schaden, welcher auf dem den erlaubten An- teil von 30 % überschrittenen Aktienanteil entstanden sei, sei zu CHF 28'187.07 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG, zu EUR 90'687.28 auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG und zu EUR 82'843.29 auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG resultiert (act. 10104013 ff. Rz 23 ff.). 2.2. Dass sich das Nettovermögen der Privatklägerschaft in den Jahren 2015 und 2016 vermindert hat, wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er machte

- 77 - geltend, dass der Brexit im Jahr 2015 zu einem erheblichen Marktrückgang von etwa 25 % bis 30 % bei den Aktien und den Renditepapieren geführt habe. Zudem seien durch die Privatklägerschaft veranlasste Zahlungen beziehungsweise Kapi- talabflüsse vorgenommen worden, die aus den Positionszahlungen nicht direkt er- sichtlich seien (act. 12/2 S. 36). Die Verminderung des verwalteten Vermögens der Privatklägerschaft im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2016 ist den entspre- chenden Bankbelegen und dem Wirtschaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und Beilagen zu entnehmen (act. 30204002 ff.). In Letzterem wurde sodann klar zwischen Wertveränderungen und Netto-Zu- und Abflüssen unterschieden (act. 30202018). Die entsprechenden Vermögensausweise der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG belegen, dass die vom Beschuldigten verwalte- ten Vermögenswerte der Privatklägerschaft per 31. März 2015 mit CHF 2'561'317.22 bewertet waren (act. 40517236 ff., act. 40517260 ff., act. 40517218 ff.; act. 40801304 ff.; act. 41005216), während per 30. Juni 2016 noch ein Nettovermögen von gerundet EUR 1'197'366 bescheinigt wurde (act. 40801482; act. 40223209 ff.; act. 41005201), was sich so auch dem Wirt- schaftsprüfungs-Gutachten samt Nachtrag und dessen Beilagen 1 und 4.4 entneh- men lässt (act. 30202018; act. 30202038; act. 30204022 ff.). Weiter dokumentieren die Bankbelege der Q._____ AG, der O._____ AG und der K._____ AG, wie der Beschuldigte die Vermögenswerte der Privatklägerschaft angelegt hat (act. 40503001 ff., act. 41005001 ff., act. 40801001 ff.). Diese Bankbelege bildeten die Grundlage für das von R._____, eidg. dipl. Wirtschaftsprüferin, erstattete Wirt- schaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024 und dessen Nachtrag vom 26. Juni 2024. Darin werden die getätigten Anlagen aufgeführt, den verschiedenen Ri- sikokategorien zugeordnet und zum Nettovermögen prozentual in Relation gesetzt. Diese Berechnungen bilden einen Bestandteil der Anklageschrift und die Grund- lage für die Zahlen, welche in den Tabellen der Anklageschrift aufgeführt sind. Die Wirtschaftsprüferin kommt in ihrem Nachtrag zum Wirtschaftsprüfungs-Gutachten zum Schluss, dass die Wertminderungen in der genannten Zeitspanne im Wesent- lichen bei den folgenden Bankbeziehungen angefallen sind: beim Portfolio D._____ bei der Q._____ AG ist ein Teilbetrag von EUR 90'687.28 der Wertminderung auf den die 30 % Aktienanteil überschrittenen Anteil zurückzuführen, beim Portfolio

- 78 - D._____ bei der O._____ AG ein Teilbetrag von EUR 28'187.07 (wobei die Ankla- geschrift als Währung CHF angibt) und beim Portfolio C._____ bei der K._____ AG ein solcher von EUR 82'843.29 (act. 30202038 ff.). 2.3. Bestritten wird seitens des Beschuldigten, dass zwischen ihm und der Pri- vatklägerschaft gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge respektive im Rah- men der gewählten Risikomodelle "Konservativ" und später "Balanced" lediglich ein Aktienanteil von 30 % vereinbart bzw. zulässig gewesen sei respektive das Vermö- gen ab dem 24. März 2014 lediglich nach der Formel 70 % Renten und 30 % Aktien hätte angelegt werde dürfen. In seiner schriftlichen Stellungnahme machte er gel- tend, dass er die Anlagestrategie mit dem Privatkläger 1 klar kommuniziert habe. Die Anpassung des Risikoprofils von "Konservativ" gemäss Anhang 1 des Vermö- gensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 zu "Balanced bzw. Ausgewogen" ab 24. März 2014 sei eine Reaktion auf die veränderte Marktsituation gewesen. Der Privatkläger 1 habe immer eine hohe Rendite erzielen wollen; dies sei nur möglich, wenn man bereit sei, ein gewisses Risiko einzugehen. Dies sei dem Privatkläger 1 klar gewesen (act. 12/2 S. 20 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, der Privatkläger 1 und er hätten zu- sammen jeweils nur die Anlagestrategie gewählt, innerhalb dieser habe es aber keine fixen Werte gegeben, da dies nicht praktikabel sei, sondern lediglich Band- breiten, welche aber nur als Richtwerte gedient hätten und flexibel gewesen seien. Der Privatkläger 1 habe selber auch Vorschläge für bestimmte Anlagen gemacht. Das Risikoprofil werde alle paar Jahre mit dem Kunden besprochen und entspre- chend angepasst, so, wie sie das im Jahr 2014 auch getan hätten. Das Risikoprofil sei entsprechend abgeändert worden, weil der Markt das so verlangt habe. Das Risikoprofil werde immer in den Kontext zu einer erwarteten Zielrendite gesetzt. Der Privatkläger 1 habe stets eine gewisse Rendite angestrebt, was bei tiefen Zin- sen nur mit Anlagen realisierbar sei. Die Veränderung des Risikoprofils habe 2014 vorgenommen werden müssen, um die Zielrendite zu erreichen (act. 37 S. 37 ff.). 2.4. In der Folge ist die Frage zu beantworten, ob und inwiefern der Beschuldigte und die Privatklägerschaft gemäss Anklagevorwurf (vgl. act. 10104003 Rz 5) zum Zeitpunkt der jeweiligen Vermögensverwaltungsverträge eine Vereinbarung betref-

- 79 - fend eine Anlagestrategie mit maximalem Aktienanteil von 30 % des Nettovermö- gens getroffen haben sollen respektive ob eine anfängliche Formel von 50 % Ren- ten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen im Sinne einer starren prozentualen Aufteilung vereinbart worden sein und diese ab dem 24. März 2014 zu 70 % Renten und 30 % Aktien gewechselt haben soll. 2.5. Die ab Unterzeichnung der Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 geltenden Anlagerichtlinien sind den aktenkundigen Ver- tragsdokumenten, insbesondere dem "Vermögensverwaltungsvertrag Anhang 1, Modell Konservativ" respektive dem "Asset management agreement Appendix 1, Balanced model" (act. 20101024; act. 20101028) zu entnehmen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 eigenhändig den einschlägigen Ver- mögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 inkl. 2 Anhänge (act. 20101020 ff.; act. 20101028 f.; act. 20101030 f.), wie auch den davor geltenden Vermögensver- waltungsvertrag vom 20. Januar 2010 inkl. 2 Anhänge (act. 20101016 ff.; act. 20101024 f.; act. 20101026 f.), unterzeichnet haben (act. 12/2 S. 3 ff.; act. 50201010 ff.). 2.6. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger 1 geht hervor, wie der Beschuldigte am 19. Oktober 2009 unter anderem schrieb: "Wir haben das Risikomodell konservativ angenommen, d.h. wir bewegen uns in einem Risikograd von bis zu 30 % Aktien! Da die Zinsen momentan auf ei- nem sehr tiefen Niveau sind, kann die Mehrrendite nur über Währungen und Akti- enpositionen erfolgen. Ich rechne auf einer 12-Monatsbasis mit einer durchschnitt- lichen Rendite von 7 bis 9 % für die nächsten 12 Monate." (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10). Weiter teilte der Privatkläger 1 in einer E-Mail vom 14. Ja- nuar 2010 seinem Kundenberater AE._____ bei der Q._____ AG auf die Frage, wie viele Prozente er ungefähr in Aktien und ähnliche Anlagen sowie festverzinsliche Werte investieren möchte, mit: "Mein Vorschlag betreff der Anlage: "50/30/20 (Ren- ten, Aktien, Alternative)" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10). Dies nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 gleichentags geschrieben hatte: "und noch etwas….. wir können bei ihm ja trotzdem noch die preisliste plus einen anlagevorschlag 50/30/20 (Renten, Aktien, Alternative) bestellen und anschlies-

- 80 - send sehen - was meinst Du? Gruss, B._____" (act. 60102004, BO grün, D._____ Corp. / Korrespondenz 2010-2016, siebthinterstes Blatt). Im Kundenprofil, d.h. ei- nem weiteren Dokument mit dem Titel "Client information upon opening an account" mit Datum vom 9. Oktober 2009, hat der Beschuldigte Informationen über den Pri- vatkläger 1 zusammengetragen. Darauf ist unter dem Titel "7. How are the assets to be used" unter anderem ersichtlich, dass konservative Investitionen getätigt wer- den sollten, indem bis 40 % der Vermögenswerte der Privatklägerschaft in Aktien ("Equity-Position") angelegt werden dürften (act. 40206003 ff.). Damit liegen unter- schiedliche Prozentzahlen vor, die zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 1 thematisiert worden zu sein scheinen. In den Vermögensverwaltungsver- trägen wurden dann allerdings keine dieser Prozentzahlen festgehalten. Es fand überhaupt keine Prozentzahl Eingang in die Vertragsdokumente. Schriftlich verein- bart wurde lediglich die Anlagestrategie: Konservativ (Vermögensverwaltungsver- trag 2010, Anhang 1, act. 20101024) und Balanced (Vermögensverwaltungsvertrag 2014, Anhang 1, act. 20101028). Es bestehen somit Zweifel daran, dass 50 % Ren- ten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen als fixe maximale Grenzwerte re- spektive ab dem Jahr 2014 neu eine starre Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien gegolten haben soll, da diese Prozentzahlen ansonsten in die Vertragsdo- kumente hätten aufgenommen werden können. 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach nur die Anlagestrategien verein- bart worden seien ohne Festlegung einer starren prozentualen Aufteilung, da allfäl- lige Zahlen nur Richtwerte darstellen würden, welche flexibel seien, tönen plausibel und stimmen zudem mit den Vertragstexten überein. Zudem räumte auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass solche Aufteilungen manchmal gewisse Verschiebungen aufweisen könnten (Prot. S. 26). Entscheidend sind allerdings die Aussagen des Privatklägers 1. Dieser gab selber nie an, er habe starre Grenzwerte im Sinne von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen oder 70 % Renten und 30 % Aktien gewünscht. Diese Zahlen nannte der Privatkläger 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nie (vgl. act. 50201001 ff.). Er nannte überhaupt keine Zahlen, sondern sprach immer nur pau- schal von einer konservativen Anlagestrategie, ohne selber zu definieren, ob damit eine prozentuale Aufteilung und in welcher Höhe gemeint sein sollte. Der Privatklä-

- 81 - ger 1 sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft auch aus: "[…] Ich prüfte auch nicht, wie sich das Vermögen zusammensetzte. Ich sah nur, dass es immer ein wenig höher wurde. Das war für mich entscheidend und soweit in Ordnung. […]" (act. 50201016). Bereits diese Aussage erweckt den Eindruck, dass ihm eine all- fällige Aufteilung egal war, sondern er ausschliesslich an einem positiven Ergebnis interessiert war. Weiter stellte sich der Privatkläger 1 auf den Standpunkt, er habe keine Risiken eingehen, sondern auf Sicherheit gehen wollen (vgl. act. 50201021). Dieser Darstellung stehen allerdings die Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welcher angab, der Privatkläger 1 habe stets eine gewisse Rendite angestrebt, was bei tiefen Zinsen nur mit Anlagen realisierbar sei (act. 37 S. 37.). Dass der Privat- kläger 1 bereit war, gewisse Risiken einzugehen, zeigt sich bereits aufgrund der vorerwähnten E-Mails (vgl. vorstehend, Erw. IV.L.2.6.), in welchen eine Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen thematisiert wurde, wobei der Privatkläger 1 mit alternativen Anlagen im Umfang von 20 % durchaus bereit war, auch ein höheres Risiko einzugehen. Bei keiner oder nur einer geringen Risikobereitschaft hätte er von Anfang an eine Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien thematisieren können, was er aber gerade nicht tat. 2.8. Zudem liegt ein rechtskräftiges Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz (Liechtenstein) vor, welches mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist und das Bild von einem risikobereiten Privatkläger 1 mit zunehmenden Renditevorstellungen untermauert. So reichte der Privatkläger 1 im Jahr 2012 na- mens seiner Offshore-Gesellschaft D._____ Corporation eine Klage gegen die Q._____ AG ein. In besagtem Gerichtsprozess ging es – stark zusammengefasst – um eine Forderung gegen die Q._____ AG aus einem Vermögensverwaltungsman- dat. Der Q._____ AG wurde vorgeworfen, ohne das Einverständnis des Privatklä- gers 1 in zu risikoreiche Anlagen investiert zu haben. Das Fürstliche Landgericht in Vaduz wies die Klage des Privatklägers 1 mit rechtskräftigem Urteil vom 11. No- vember 2015 ab (act. 13/22; vgl. act. 60102004, BO grün, D._____ Corp. / Korre- spondenz 2010-2016, ab viertem Blatt). Festzuhalten ist, dass auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 stets hohe Renditevorstellungen ge- habt habe (act. 12/2 S. 20), durch die Erwägungen des Urteils vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz untermauert wird (act. 13/22 S. 13 f., S. 32 und S. 44 f.; vgl.

- 82 - auch act. 40501191; act. 40501212 f.). Ersichtlich ist ferner, dass es im Prozess ebenfalls um eine Änderung des Anlageprofils des Privatklägers 1 ging, welches sich aufgrund der im Laufe der Zeit stetig zunehmenden Renditeerwartungen des Privatklägers 1 geändert habe (act. 13/22 S. 14). Dem Urteil lässt sich weiter ent- nehmen, der Privatkläger 1 sei von dessen damaligem Anlageberater zwar nicht als professioneller Kunde eingestuft worden, jedoch sei er (der Privatkläger 1) auf- grund seines Anlageverhaltens bis Dezember 2007, seines beruflichen Hinter- grunds und seines Auftretens nicht als Laie, sondern als ein in Bezug auf die Risi- ken und Merkmale der fraglichen Anlageprodukte verständiger Anleger einge- schätzt worden (act. 13/22 S. 11). Im damals in Auftrag gegebenen Gutachten wurde der Privatkläger 1 als "risikofähiger, risikowilliger, renditeorientierter sowie sehr vermögender Anleger" bezeichnet (act. 13/22 S. 32). Das Fürstliche Landge- richt in Vaduz erwog folglich, dass der Privatkläger 1 alle Kriterien eines professio- nellen Kunden erfülle, obschon er von der Bank nicht als solcher eingestuft worden sei (act. 13/22 S. 32). Die Erwägungen des rechtskräftigen Urteils vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz decken sich somit nicht mit den Aussagen des Privatklä- gers 1, wonach er überhaupt keine Erfahrungen mit Anlagen habe, er nichts davon verstehe, immer nur konservativ habe anlegen und auf Sicherheit habe gehen wol- len, ohne ein Risiko einzugehen (vgl. act. 50201007 ff.). 2.9. Am 24. März 2014 unterzeichneten die Parteien unbestrittenermassen ei- genhändig einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag, der in englischer Sprache abgefasst ist (act. 20101020). Das Anlageprofil ist dem dazugehörigen "Asset ma- nagement agreement Appendix 1, Balanced model" zu entnehmen, wobei vertrag- lich eine "ausgewogene Anlagestrategie" vereinbart worden ist (act. 20101028 f.). Die in der Anklageschrift umschriebene Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Ak- tien, welche mit dem Vermögensverwaltungsvertrag 2014 gegolten haben soll (vgl. act. 10104003 Rz 5), entspricht allerdings weniger einem ausgewogenen Modell, sondern eine solche Aufteilung würde eher in Richtung konservative Ausrichtung tendieren. Da der Privatkläger 1 die Vertragsdokumente 2014 unterzeichnet hat, erteilte er mit seiner Unterschrift grundsätzlich auch seine Zustimmung zum Modell "Balanced". Der Privatkläger 1 macht zusammengefasst geltend, dass er bei der Vertragsunterzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014

- 83 - nicht bewusst einer Änderung der Anlagestrategie zugestimmt habe. Gemäss sei- nen Aussagen habe er durchgehend ein konservatives Anlageprofil gehabt und dem Beschuldigten nie andere Angaben gegeben. Es sei immer klar gewesen, dass sein Vermögen konservativ anzulegen sei, damit seine Rente gesichert sei. Er habe selbst keine Erfahrungen mit Anlagen gehabt und jeweils die Verträge unterzeich- net, die der Beschuldigte ihm hingelegt habe. Der Beschuldigte habe ihm bezüglich des neuen Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 gesagt, dass es eine Kopie des ersten Vertrages sei, weil es über eine andere Gesellschaft habe laufen können, die dies angeblich auf Englisch gewollt habe. Er habe am Anfang beim Durchlesen gesehen, dass da englisch einige Wort kommen würden, die er gar nicht verstehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es sei eine Übersetzung und das Gleiche wie der deutsche Vertrag. Er habe dies gar nicht mehr durchgelesen (act. 50201013 ff.). Diese Vorbringen des Privatklägers 1 überzeugen nicht. Der Begriff "Balanced model" wird nicht einfach kleingedruckt nebenbei im Vertragstext erwähnt, sondern er erscheint fettgedruckt als Titel im Anhang 1, sodass es dem Privatkläger 1 nur schon aus diesem Grund hätte auffallen müssen. Dass mit der Formulierung "Balanced Model" kein konservatives Modell gemeint sein kann, sollte selbst jemand ohne vertiefte Englischkenntnisse verstehen können, wobei beim Privatkläger 1 angesichts seiner beruflichen Laufbahn im Ausland (vgl. act. 50201006 f.) und des Umstandes, dass er seit mehreren Jahren in internatio- nalen Gewässern segelt (vgl. act. 50201019; act. 39 S. 4), durchaus von guten Englischkenntnissen auszugehen ist. Bei den Akten befinden sich sodann weitere englischsprachige Dokumente, die vom Privatkläger 1 unterzeichnet worden sind (beispielsweise act. 41007001-11; act. 40206001, BO grün, C._____ Inc. SA at K._____, Abgriff 4, viertes Dokument "Mandate Agreement"), sodass für ihn eng- lischsprachige Dokumente nichts Ungewohntes gewesen sein dürften. Zudem wäre es in seiner Verantwortung gelegen, die Vertragsdokumente durchzulesen und al- lenfalls auf einer Übersetzung zu bestehen, zumal es sich nicht nur um irgendwel- che Schreiben handelte, sondern um Verträge und dem Privatkläger 1 als Ge- schäftsmann (vgl. act. 50201006 f.) durchaus die Wichtigkeit und Verbindlichkeit von Verträgen bewusst sein musste. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. Erw. IV.L.2.8.), hat der Privatkläger 1 aus seiner Sicht bereits negative Erfahrungen

- 84 - im Zusammenhang mit seiner Vermögensverwaltung durch eine Bank gemacht, worauf auch seine Rechtsvertretung zutreffend hingewiesen hat (act. 27 S. 5 f. und S. 22). Vor dem Hintergrund dieses Gerichtsverfahrens vor dem Fürstlichen Land- gericht in Vaduz ist das vom Privatkläger 1 umschriebene Verhalten, wonach er die Dokumente und Verträge mit dem Beschuldigten nicht genau geprüft, sondern sich alleine auf dessen Expertise verlassen habe (act. 50201012 f.), umso erstaunli- cher, da angesichts seiner schlechten Erfahrungen im Zusammenhang mit seiner Vermögensverwaltung und dem verlorenen Gerichtsprozess grundsätzlich mehr Vorsicht und Kontrolle seinerseits gegenüber dem Beschuldigten zu erwarten ge- wesen wäre, zumal es sich beim Beschuldigten um eine ihm fremde Person han- delte, zu welcher sich erst im Laufe der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis ent- wickelte (vgl. act. 12/2 S. 5; act. 50201006). 2.10. Zwar machte der Privatkläger 1 konstant geltend, dass er sein Risikoprofil mit dem neuen Vermögensverwaltungsvertrag 2014 nicht von "Konservativ" auf "Balanced" habe ändern, sondern stets das konservative Modell habe beibehalten wollen (act. 50201013; act. 50201021; act. 27 S. 6), dies würde allerdings eher darauf hindeuten, dass er auch die bisherige, unter dem Risikomodell "Konservativ" thematisierte Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anla- gen hätte beibehalten wollen, und gegen einen Wechsel hin zu 70 % Renten und 30 % Aktien sprechen. Daran ändert auch die E-Mail des Privatklägers 1 vom

28. April 2016 an den Beschuldigten nichts. In dieser machte der Privatkläger 1 geltend: "Es werden ab sofort keine neuen Anlagen getätigt, die nicht als konser- vativ einzustufen sind" (act. 60102005, BO grün, D._____ Corporation / Q._____, Abgriff 10, fünftes Blatt). Damit wurde zwar seitens des Privatklägers 1 gegenüber dem Beschuldigten wieder einmal schriftlich und insbesondere unmissverständlich sein Wunsch nach einer konservativen Anlagestrategie geäussert, allerdings er- folgte diese E-Mail erst wenige Monate vor Beendigung des Vermögensverwal- tungsverhältnisses im Juli 2016 und sie enthält zudem keinerlei Anweisungen hin- sichtlich einer allfälligen prozentualen Aufteilung; schon gar nicht spricht sich der Privatkläger 1 darin für eine Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien aus. Auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 vermochte nicht substantiiert darzulegen, weshalb mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 eine Aufteilung im

- 85 - Sinne von 70 % Renten und 30 % Aktien hätte gegolten haben sollen, sondern sie verwies lediglich pauschal auf die Anklageschrift ohne Verweis auf irgendwelche Aktenstellen oder Einreichung von Belegen (act. 27 S. 22; vgl. act. 39 S. 4 ff.). 2.11. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 respektive dessen Anhang 1 wurde das Modell "Balanced" (bzw. Ausgewogen) gewählt, wobei anders als noch im Anhang 1 zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 20. Januar 2010 "alternativen Anlagen" nicht mehr angekreuzt wurden (vgl. act. 20101024; act. 20101028). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei einfach vergessen gegangen, bei den alternativen Anlagen ein Kreuzchen zu ma- chen (vgl. act. 37 S. 38), was nicht unglaubhaft erscheint, zumal im Investorenprofil 2014 alternative Anlagen ebenfalls noch angekreuzt waren (vgl. act. 40221014) und der Privatkläger 1 selber angab, er habe stets das gleiche Anlagemodell ge- wollt (vgl. act. 50201021). Auffallend ist zudem, dass die Investorenprofile aus den Jahren 2010 und 2014 (vgl. act. 40221013 f. und act. 40206001, BO grün, C._____ Inc. SA at K._____, Abgriff 3, elftes Blatt) nahezu identisch sind. Da beim Investo- renprofil aus dem Jahr 2014 keine wesentlichen Anpassungen respektive Änderun- gen vorgenommen worden sind, erscheint ebenso fraglich, weshalb sich die an- fänglich thematisierte Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alterna- tive Anlagen derart wesentlich im Sinne einer neuen Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird, hätte verändern sollen. Bei einer solch gravierenden Veränderung hin zu einer neuen prozentualen Aufteilung von 70 % Renten und 30 % Aktien wäre eine entsprechende Anpassung des Investorenprofils 2014 zu erwarten gewesen. Schliesslich hätte mit einer Auf- teilung zugunsten von 70 % Renten eine deutlich geringere Risikobereitschaft vor- gelegen als noch unter der bisherigen Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen, was unter dem Titel "Risikobereitschaft" wohl eher unter die Option "Sicherheitsorientiert" gefallen wäre, im Investorenprofil 2014 aber gerade nicht angekreuzt wurde (act. 40221014). 2.12. Selbst wenn die alternativen Anlagen mit dem Vermögensverwaltungsver- trag 2014 hätten wegfallen sollen, ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 1 und dessen Risikobereitschaft, welche unter dem konservativen Modell doch mit

- 86 - 30 % Aktien und 20 % alternativen Anlagen angedacht war, nicht nachvollziehbar, weshalb der freiwerdende Anteil von 20 % zu den Renten hätte wechseln sollen. Unter Berücksichtigung, dass Renten in der Regel als sicherere und stabilere In- vestitionen gelten, während alternative Anlagen die Möglichkeit bieten, höhere Renditen zu erzielen, aber auch höhere Risiken und weniger Liquidität aufweisen, erscheint es naheliegender, dass der freiwerdende Anteil der alternativen Anlagen im Umfang von 20 % ab dem 24. März 2014 in Aktien und nicht in Renten investiert und damit eine Aufteilung von 50 % Renten und 50 % Aktien angestrebt worden wäre, zumal der Privatkläger 1 nicht geltend machte, er sei ab März 2014 auf mehr Sicherheit und weniger Risiko bedacht gewesen, sondern er sich lediglich pauschal auf den Standpunkt stellte, er habe nicht auf das Modell "Balanced" wechseln, son- dern durchgehend das von ihm anfänglich gewählte Modell "Konservativ" beibehal- ten wollen (vgl. act. 50201021). In seiner schriftlichen Stellungnahme führte der Be- schuldigte damit übereinstimmend, präzisierend und durchaus plausibel aus, an der taktischen Positionierung der Kundeninvestments habe sich durch die Erhö- hung der Risikokategorie von "gering" zu "durchschnittlich" grundsätzlich nichts ge- ändert. Vielmehr sei die Anpassung eine Reaktion auf die veränderte Marktsituation gewesen, insbesondere auf die Entwicklung der Zinskurve, die sich in Richtung Null bewegt habe. Um die Renditevorstellungen des Privatklägers 1 weiterhin realisie- ren zu können, sei es notwendig gewesen, verstärkt in Aktienprodukte zu investie- ren. Hintergrund dieser Strategie sei gewesen, dass bei einem Rückgang der Zinss- trukturkurve festverzinsliche Anlagen nicht mehr ausreichend attraktiv gewesen seien, während Aktienmärkte typischerweise in solchen Phasen zulegen würden (act. 12/2 S. 20), was er so auch anlässlich der Hauptverhandlung ausführte (vgl. act. 37 S. 37 ff.). 2.13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift umschrieben erstellen lässt. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel verbleiben unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass eine starre prozentuale Aufteilung vereinbart worden sein soll, der zu- lässige Aktienanteil durchgehend im Sinne eines maximalen Grenzwerts bei 30 % gelegen respektive die anfänglich angedachte Aufteilung von 50 % Renten, 30 % Aktien und 20 % alternative Anlagen mit Vermögensverwaltungsvertrag 2014 zu

- 87 - 70 % Renten und 30 % Aktien gewechselt haben soll. Deshalb ist der Beschuldigte

– entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" – vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Performance-Scha- den betreffend Überschreitung Aktienanteil) freizusprechen.

3. Anklagevorwurf Überschreitung der Belehnungsgrenze von 30 % 3.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, die Belehnungsgrenze von 30 % des durch ihn verwalteten Nettovermö- gens der Privatklägerschaft pflichtwidrig überschritten und damit das Vermögen ei- nem höheren Risiko ausgesetzt zu haben. Durch diese pflichtwidrige Überschrei- tung des Grenzwertes von 30 % des Nettovermögens für die Lombardkreditbelas- tung habe der Beschuldigte auf unrechtmässige Art das Bruttovermögen erhöht, auf dessen Grundlage die ihm im Grundsatz rechtmässig zustehenden Kommissi- onen für seine Vermögensverwaltung berechnet worden seien. Insgesamt seien dadurch Management Fees im Gesamtbetrag von EUR 38'254.14 dem Vermögen der Privatklägerschaft zu dessen Schaden belastet worden, was zu einer unrecht- mässigen Bereicherung des Beschuldigten geführt habe (act. 10104010 f., Rz 21). Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs wird in der Anklageschrift festgehalten, der Pri- vatklägerschaft sei ein Performance-Schaden (Wertminderung des Nettovermö- gens) entstanden, der zu CHF 97'879.67 auf dem Portfolio D._____ bei der O._____ AG, zu CHF 80'366.42 auf dem Portfolio D._____ bei der Q._____ AG und zu EUR 242'223.12 auf dem Portfolio C._____ bei der K._____ AG auf die pflichtwidrige Überbelehnung entfallen sei (act. 10104013 ff., Rz 24 ff.). 3.2. Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe hinsichtlich des Bestandes und der Höhe der Lombardkredite keine Pflichten ver- letzt. Es sei während der gesamten Dauer des Vermögensverwaltungsverhältnis- ses mit Lombardkrediten gearbeitet worden. Er habe bei der Aufnahme von Kredi- ten das ausdrückliche Einverständnis der Privatklägerschaft vorgängig eingeholt. Sämtliche Aspekte seien mit dem Privatkläger 1 transparent besprochen worden. Es habe auch schon vor dem Vermögensverwaltungsmandat bei der P._____ Kre- dite gegeben. Zudem habe der Privatkläger 1 immer Zugriff und Einsicht auf seine Bankkonten via E-Banking gehabt, woraus die Lombardkredite plus die Perfor-

- 88 - mance hervorgegangen seien. Er habe dem Privatkläger 1 jeweils per Ende Monat alle Positionen per E-Mail zukommen lassen und ihm die Summe in der Aufstellung zur vereinfachten Übersicht zugestellt. Sie hätten die aktuellen Positionen und die Marktentwicklung monatlich an Telefon- und Videokonferenzen besprochen. Der Privatkläger 1 habe zu keinem Zeitpunkt interveniert oder Einwände erhoben. Er habe wiederholt mit dem Privatkläger 1 über die Auswirkungen von Marktverände- rungen auf die Lombardkredite gesprochen (act. 12/2 S. 2 ff. und S. 19). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 37 S. 26 ff.). Der Privatkläger 1 dagegen stellt sich zusammengefasst auf den Stand- punkt, er habe sein Leben lang jegliche Kreditbeanspruchung abgelehnt und nichts von Lombardkrediten gewusst. Das Wort Lombardkredit habe er damals noch nicht gekannt. Dieses habe er erst kennengelernt, als seine Kundenbeziehung mit dem Beschuldigten schon zu Ende gewesen sei (act. 50201013 f.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Belehnungsgrenze von 30 % aus- schliesslich auf das Kundenprofil (vgl. act. 10104003 Rz 4), namentlich auf das anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der F._____ GmbH sichergestellte Do- kument mit dem Titel "Client information upon opening an account", welches der Beschuldigte handschriftlich auf den 9. Oktober 2009 datiert hat. Darin sind zu- nächst persönliche Informationen über den Privatkläger 1 festgehalten. Unter dem

7. Titel ist festgehalten, wie die Vermögenswerte der Privatklägerschaft angelegt werden sollen. Es soll eine konservative Anlagestrategie verfolgt werden, vorwie- gend in Festgeldanlagen und festverzinslichen Wertpapieren. Es seien Aktienposi- tionen von bis zu 40 % und Kredite von bis zu 30 % der Vermögenswerte der Pri- vatklägerschaft anzunehmen (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 3, zweites Dokumente). Dieses Kundenprofil stellt allerdings keine vertragliche Ver- einbarung dar. Der Beschuldigte führte dazu anlässlich der Hauptverhandlung aus, bei diesen 30 % handle es sich einfach um eine pro forma Zahl, die sie am Anfang so besprochen hätten. Mathematisch zusammengesetzt, da habe er gesagt, wir nehmen bei einer Million CHF 300'000 Vorschuss auf und operieren damit. Das sei mit dem Privatkläger 1 so vorbesprochen worden, deshalb sei das als Zahlenbei- spiel in die Dokumentation geflossen. Das gebe dann auch für das Management einen Hinweis auf die Gesamthaftigkeit und Komplexität des Kunden. Aber dabei

- 89 - handle es sich lediglich um ein internes Dokument, eine Notiz, die er mehr für sich gemacht habe als Vorschlag für ein taktisches Operieren am Anfang. Vertraglich sei diesbezüglich nichts festgehalten worden. Das könne man auch gar nicht (vgl. act. 37 S. 26 f. und S. 29). Gemäss Urteil des Bundesgerichtes 6B_511/2016 vom

4. August 2016 dient das Kundenprofil der Vorbereitung des Vertragsschlusses, wobei ihm hinsichtlich der Risikofrage keine selbständige Bedeutung zukommt, falls die tatsächlich getroffenen vertraglichen Abmachungen in diesem Punkt ein- deutig sind (E. 1.1). In den beiden Vermögensverwaltungsverträgen vom 20. Ja- nuar 2010 und 24. März 2014 wurde eine Grenze "bis zu 30 % Fremdkapital" ge- rade nicht schriftlich festgelegt, und es wurde auch nicht vereinbart, dass überhaupt keine Kredite erlaubt seien, sondern dies wurde von entsprechenden Instruktionen abhängig gemacht (vgl. act. 20101017; act. 20101021). Die Vertragstexte sprechen somit gegen eine prozentual klar festgelegte Belehnungsgrenze. Hätte der Privat- kläger 1 tatsächlich unter keinen Umständen Kredite gewollt, hätte dies so absch- liessend in den Vermögensverwaltungsverträgen vereinbart werden können. Durch die gewählte Formulierung "ohne anders lautende Instruktionen" wurde die Mög- lichkeit zu einer Kreditaufnahme ausdrücklich vorbehalten. 3.4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass fast während der gesamten Laufdauer des Vermögensverwaltungsmandats zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerschaft mit Lombardkrediten gearbeitet worden ist (act. 30204009 ff.). So wird im Wirtschaftsprüfungs-Gutachten vom 26. Februar 2024 aufgezeigt, dass zwi- schen Januar 2010 und Dezember 2015 Kredite von zwischen 15 % und rund 120 % auf dem verwalteten Vermögen der Privatklägerschaft lasteten (act. 30202014). 3.5. Es befinden sich mehrere Dokumente bei den Akten, die erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers 1, wonach er sein Leben lang etwas gegen Kredite gehabt habe (vgl. act. 50201014), aufkommen lassen: Den Unterlagen ist mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Privatkläger 1 am 12. Januar 2010 eine Rahmenkreditvereinbarung bei der K._____ AG unterzeichnet hat (act. 13/10; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 4, zweithinterstes Dokument). Im Titel des besagten Dokuments ist "Lom-

- 90 - bardkredit/Rahmenkreditvereinbarung - Kreditbenützung auf Ihren Konten" festge- halten. Mit Datum vom 25. April 2016 unterzeichnete der Privatkläger 1 bei der K._____ AG erneut eigenhändig ein Dokument mit dem Titel "Lombardkredit/Rah- menkreditvereinbarung" (act. 41003023 f.). Diese vom Privatkläger 1 unterzeichne- ten Vereinbarungen lassen dessen Aussagen, wonach er zum damaligen Zeitpunkt nichts davon gewusst bzw. nicht gewusst habe, was ein Lombardkredit sei (act. 50201013), fraglich erscheinen, zumal die Vertragsdokumente in Deutsch und damit einer ihm verständlichen Sprache abgefasst waren. Zudem hätte es in der Verantwortung des Privatklägers 1 gelegen, bei angeblichen Unklarheiten nachzu- fragen respektive sich darüber aufklären zu lassen, was Lombardkredite sind, wenn er ein Dokument unterzeichnet, bei welchem mit fettgedruckter Schrift im Titel fest- gehalten wird "Kreditbenützung auf Ihren Konten" (vgl. act. 13/10; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 4, zweithinterstes Dokument). Was mit der Unter- schrift des Privatklägers 1 anderes beabsichtigt gewesen sein soll als eine Kredit- benützung auf seinen Konten, ist nicht nachvollziehbar. Eine anderslautende bzw. plausible Erklärung wird von dessen Rechtsvertretung auch nicht geliefert (vgl. act. 27 S. 17 ff.; act. 39 S. 9 ff.). In den Unterlagen der Q._____ AG ist ersichtlich, dass die Rahmenkreditverträge vom 16. Februar 2011, 6. April 2011 und 20. Mai 2011 seitens der D._____ nicht vom Privatkläger 1 eigenhändig unterzeichnet worden sind, sondern von Drittpersonen (act. 40502145 ff., act. 40502160 f., act. 40502171 f.), und die Rahmenkreditverträge vom 10. Februar 2014 wurden schliesslich ledig- lich durch den Beschuldigten unterzeichnet (act. 40502273 f.; act. 40502276 ff.), worauf auch die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zutreffend hinwies (act. 39 S. 10). Der Beschuldigte erklärte dazu anlässlich der Hauptverhandlung, der Pri- vatkläger 1 sei gut beraten und geschult gewesen, indem er Gesellschaften bzw. Strukturen (insb. die Privatklägerinnen 2 und 3) benutzt habe. Dort gebe dieser ge- wissen Leuten dann eine Handlungsvollmacht, und diese würden immer nur gegen Instruktion und nie in eigenem Interesse handeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass wenn jemand anderes einen solchen Kreditvertrag für eine solche Struktur unterzeichnet habe, dann sei das immer im Auftragsverhältnis und auf In- struktion des Kunden gewesen. Der Privatkläger 1 habe bereits Strukturen auf Sei- ten der Q._____ AG gehabt. Als dieser mit der Gesellschaft D._____ operiert habe.

- 91 - Dort habe es auch schon ein anderes Mandatsverhältnis gehabt von einer anderen Struktur hinten durch. Es sei für geschulte Leute normal, dass diese Vollmachten auf diese Gesellschaften übertragen würden, weil das handlicher sei, wenn es ei- nen Personenwechsel gebe (vgl. act. 37 S. 35 f.). Diese Erklärung des Beschuldig- ten erweist sich nicht als völlig lebensfremd, sondern als durchaus nachvollziehbar und plausibel. 3.5.1. Bei den Akten befindet sich zudem ein vom Privatkläger 1 unterzeichneter "Letter of Pledge and Declaration of Assignement" von der K._____ AG, datiert vom

7. September 2009 (act. 41007006 f.), was die Darstellung des Beschuldigten stützt, wonach der Privatkläger 1 bereits vor Unterzeichnung des Vermögensver- waltungsvertrages vom 20. Januar 2010 Kredite aufgenommen habe (vgl. act. 12/2 S. 10 und S. 17; act. 37 S. 26). In den Akten befinden sich auch die Dokumente "Anlagevorschlag für B._____ - 10" und "Anlagevorschlag - Fortsetzung für B._____" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 9, zehntes Dokument). Zwar fehlt auf diesen Dokumenten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellt wurden (vgl. vorstehend, Erw. II.B.1.), jeweils das Datum, da es sich aber um Anlagevorschläge für die Privatklägerschaft handelt, ist davon auszuge- hen, dass sie ihm auch zugestellt, vorgelegt oder mit ihm besprochen worden sind, und zwar vor oder relativ zu Beginn ihres Vertragsverhältnisses, zumindest das Dokument "Anlagevorschlag für B._____ - 10". Alles andere würde auch kaum Sinn ergeben und wird von der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft auch nicht gel- tend gemacht (vgl. act. 27 S. 17 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, wenn er etwas erarbeite und aufsetze, dann mache er das mit Herzblut und er stelle dies dem Privatkläger 1 zu. Vor der Implementierung bzw. vor der Ausführung und Bearbeitung werde das auch intensiv diskutiert und zwar Position für Position, ob er damit einverstanden sei oder nicht (vgl. act. 37 S. 28). Seitens der Privatklägerschaft wird nicht bestritten, diese Dokumente erhalten zu haben (vgl. act. 39 S. 9 ff.). Zu diesen Dokumenten gab der Beschuldigte an, gegen Ende 2008 habe er für den Privatkläger 1 eine Bankbeziehung mit der Kontonum- mer 10 eröffnet und diesem am 13. Januar 2009 einen Anlagevorschlag (act. 13/2) zukommen lassen (act. 12/2 S. 2). Zudem reichte der Beschuldigte drei Dokumente mit den Überschriften "Anlagevorschlag für B._____ - 10", "Anlagevorschlag -

- 92 - Fortsetzung für B._____" und "Anlagevorschlag - Fortsetzung November 2009 für B._____" zu den Akten (act. 12/2-3B). Diese Dokumente wurden jeweils hand- schriftlich datiert mit 13. Januar 2009, 4. November 2009 und 9. November 2009. Obschon es sich nicht um eine identische Version der jeweiligen Dokumente han- delt, so enthalten diejenigen, welche bei der Hausdurchsuchung im Bundesordner "HC 02/01/07" (vgl. act. 40207004) sichergestellt werden konnten, noch diverse handschriftliche Notizen, werden doch in jeder Version die Aufnahme von Krediten, deren Erhöhung, Leverage und allfällige Kreditkosten erwähnt, was so auch vom Beschuldigten geltend gemacht wird (act. 12/2 S. 2). So lässt sich dem Dokument "Anlagevorschlag für B._____ - 10" entnehmen, dass der Beschuldigte der Privat- klägerschaft einen Anlagevorschlag unterbreitete, der unter Ziffer a) den Vorschlag enthielt: "[…] mit einem leichten Leverage von weiteren ca. EUR 200' kann mit Ge- samtkapital von EUR 600' gearbeitet werden; dies führt zu höherem Ertrag!" (vgl. act. 13/2; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 9, zehntes Dokument). Im Dokument "Anlagevorschlag - Fortsetzung B._____" wird als neuer Vorschlag unter Ziffer 2) vorgeschlagen: "Aufnahme Kredit von EUR 200,000 in USD zu Kosten von Libor plus 1.5 % Marge; d.h. ca. Gesamtkosten von 2.0 %" (vgl. act. 13/3A; act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 9, zehntes Dokument). Gemäss die- sen Anlagevorschlägen wurden Kredite respektive deren Erhöhung folglich thema- tisiert, sodass gestützt auf diese Unterlagen erneut wenig glaubhaft ist, dass der Privatkläger 1 keine Kenntnis von Krediten gehabt haben soll. 3.5.2. In der vom Beschuldigten eingereichten Dokumentation mit dem Titel "Kun- denbesuche 2014" ist mit Datum vom 24. Oktober 2015 festgehalten, dass der Pri- vatkläger 1 ihn aus Malta angerufen habe. Sie hätten gemeinsam sämtliche Papiere eingesehen und durchleuchtet, und der Privatkläger 1 sei mit der Rendite über die letzten fünf Jahre nicht zufrieden gewesen. Weiter hielt der Beschuldigte in seinen Notizen fest: "Nach wie vor stelle ich ihm die monatlichen Auszüge inklusive Zu- sammenfassung und Rentabilität in komprimierter Form zu. Zur Weiterführung sei- ner Position in diesem Umfang inklusive Leverage erklärt er sich einverstanden; klar würde bessere und positivere Zahlen ebenfalls wünschen!" (act. 13/23). Ge- mäss diesem dokumentierten Telefonat scheint der Beschuldigte die Gesamtsitua- tion inkl. Leverage mit dem Privatkläger 1 besprochen und dieser damit einverstan-

- 93 - den gewesen zu sein. Seitens der Privatklägerschaft wurde zu dieser Notiz keine Stellung genommen, insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern diese Ge- sprächsnotizen des Beschuldigten unzutreffend sein sollten (vgl. act. 27 S. 17 ff.; act. 39 S. 9 ff.). 3.6. Es fällt auf, dass in den Vermögensübersichten bei der Q._____ AG die Wör- ter "Kredit" bzw. "Kontokorrentkredit" klar und teilweise hervorgehoben erkennbar sind (vgl. act. 40503001-40521500). Auch bei der O._____ AG sind die Kredite in den Vermögensübersichten bei den Detailpositionen aufgelistet und mit "Kontokor- rent" angegeben (act. 40801310 ff.). Bei der K._____ AG sind die Kredite in den Portfolioübersichten in englischer Sprache mit "Liabilities" jeweils auf der ersten Seite ausgewiesen (act. 41005231-41006176). Unter diesen Umständen ist somit schwer vorstellbar, dass der Privatklägerschaft die Kreditpositionen mit teils hohen Summen auf den monatlichen Vermögensübersichten von doch drei unterschiedli- chen Banken (Q._____ AG, O._____ AG, K._____ AG) während der mehrjährigen Dauer des Vermögensverwaltungsverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht auf- gefallen sein sollen, zumal der Privatkläger 1 selber angab, teilweise Einsicht ins Online-Banking genommen und zeitweise Berichte vom Beschuldigten oder den Banken erhalten zu haben. So führte der Privatkläger 1 dazu aus, dass er Zugang zum Online-Banking gehabt habe und dies ab und an geprüft habe (act. 50201015). Auf die Frage nach monatlichen Berichten gab er an, vom Beschuldigten oder von den Banken von Zeit zu Zeit etwas zugeschickt erhalten zu haben, wobei es sich um etwas in der Art einer Portfolio Valuation gehandelt habe (act. 50201014; act. 50201023). Weiter gab der Privatkläger 1 anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: "[…] Bis ungefähr ein halbes Jahr vor der Kün- digung. Da habe ich erst gemerkt, dass sich das Vermögen so stark vermindert hat. Das ist mir vorher gar nicht so stark aufgefallen. Da habe ich wohl eine Zeitlang nicht mehr ins Online-Banking reingeguckt. Das lag, wie gesagt, daran, dass ich damals mit dem Schiff und allem sehr beschäftigt war." (act. 50201019, F/A 93). Diese Aussagen des Privatklägers 1 veranschaulichen, dass dieser eher mangels Interesse respektive aus Zeitgründen die Bankunterlagen nicht regelmässig durch- sah und überprüfte respektive nicht regelmässig via E-Banking auf seine Konten zugriff und nicht, weil ihm Informationen seitens des Beschuldigten vorenthalten

- 94 - worden wären. Es wäre in der Verantwortung der Privatklägerschaft gelegen, die Vermögensübersichten der Banken respektive die entsprechenden Unterlagen durchzusehen, sodass sie frühzeitig hätte opponieren können, wäre sie mit den Kreditbelastungen nicht einverstanden gewesen. Schliesslich räumte der Privatklä- ger 1 in seiner Einvernahme selber ein, dass er zu einem unbekannten Zeitpunkt auf einer Art von Portfolio Valuation gesehen habe, dass USD 500'000 oder mehr als Kredit aufgenommen worden seien. Er habe daraufhin dem Beschuldigten so- fort mitgeteilt, dass er dies nicht wolle (act. 50201013 f.). Der Privatkläger 1 ver- mochte sich allerdings nicht mehr daran zu erinnern, wann er dem Beschuldigten gesagt haben soll, dass er keine Kredite mehr wünsche (act. 50201013). Der ge- naue Zeitpunkt lässt sich damit gestützt auf die vagen Aussagen des Privatklägers 1 nicht eruieren. Bei den Akten befindet sich lediglich eine E-Mail des Privatklägers 1 an den Beschuldigten vom 27. April 2016, folglich erst kurz vor Beendigung des Vermögensverwaltungsverhältnisses, in welcher er diesem unmissverständlich mit- teilte, dass er ab sofort keine neuen Kreditbelastungen mehr eingehen wolle (act. 60102005, BO grün, D._____ Corporation / Q._____, Abgriff 10, fünftes Blatt). 3.7. Die Kredite wurden folglich in einer Vielzahl von unterschiedlichen Dokumen- ten (diverse Vermögensübersichten von drei verschiedenen Banken sowie mehrere Anlagevorschläge des Beschuldigten) thematisiert respektive waren ausgewiesen. Dass der Privatkläger 1 kein einziges dieser Dokumente durchgelesen haben soll, was von ihm auch nicht geltend gemacht wird, respektive ihm in keinem einzigen Dokument die Bezeichnung Kredit aufgefallen sein soll, erscheint schlicht lebens- fremd, zumal diese Dokumente ausschliesslich in deutscher und damit einer ihm mächtigen Sprache vorlagen. 3.8. Letztlich lässt auch die Vorgehensweise des Privatklägers 1 zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses Zweifel an dessen Aussagen, keine Kenntnis betreffend die Lombardkreditbelastung gehabt zu haben, aufkommen. Mit E-Mail vom 27. April 2016 schrieb der Privatkläger 1 dem Beschuldigten unter an- derem: "Es werden ab sofort keine neuen Kreditbelastungen mehr eingegangen. Bestehende Kreditbelastungen werden bis Ende Jahr vollständig abgebaut." sowie "Du schickst Herrn Y1.____ bis Ende Woche Kopien sämtlicher Vermögensverwal-

- 95 - tungsverträge, vereinbarter Anlagestrategien und Risikoprofile, die mich bzw. mein Vermögen betreffen. Ebenso eine Kopie meiner Einwilligung zur Ziehung von Lom- bardkrediten." (act. 60102005, BO grün, D._____ Corporation / Q._____, Abgriff 10, fünftes Blatt). Sollte der Privatkläger 1 über das Vorgehen des Beschuldigten – insbesondere die hohe Belehnung (zeitweise mehr als 120 %, vgl. act. 30204009 f.) – tatsächlich derart schockiert gewesen sein, weil Letztgenannter ihren Abma- chungen zuwidergehandelt und sein Vertrauen folglich schwerwiegend miss- braucht hätte, erstaunt nicht nur der sachliche Ton dieses Schreibens, sondern noch viel mehr der Umstand, dass es nicht umgehend zu einem Vollmachtsentzug sowie einer sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses gekommen ist. Statt- dessen wurde das Vertragsverhältnis erst mehrere Monate später mit Schreiben vom 4. Juli 2016 gekündigt (act. 20101047). Damit übereinstimmend hielt auch der Beschuldigte in seiner Dokumentation mit dem Titel "Kundenbesuche 2016" unter dem Datum vom 27. April 2016 fest, dass der Privatkläger 1 kurzfristig bei ihm vor- beigekommen sei, da er aufgrund eines Positionstransfers von D._____ bei der Q._____ AG zur O._____ AG keine Informationen erhalten habe und weitere Ver- luste der Monate Januar und Februar hierzu geführt hätten. Der Privatkläger 1 habe einen Rechtsanwalt beigezogen, um rechtliche Unterstützung bei der Begutach- tung seiner Strukturen und Konten zu erhalten und sich die Verluste der letzten 12 Monate erklären zu lassen. Er (der Beschuldigte) habe die Übersicht der Depotaus- züge, Kontoauszüge und Investmentunterlagen und Zustellung der Strukturkopien plus Verträge zugesichert. In der Schlussbesprechung sei die Weiterführung wie gehandhabt mit vereinbarten Zielen und die Wiedereinführung von monatlichen Conference-Calls vereinbart worden (act. 13/23 S. 6 f.). Zwar hielt der Privatklä- ger 1 in besagter E-Mail vom 27. April 2016 fest, dass ihm die bestehende Vermö- genslage einen gewaltigen Schock versetzt habe und er jetzt alles unternehmen müsse, um nicht weiter ins Minus zu geraten, sein Schockzustand scheint sich aber vorwiegend auf seinen (tieferen) Vermögensstand respektive die entstandenen Verluste zu beziehen und nicht auf allfällige Pflichtverletzungen seitens des Be- schuldigten. So führte auch die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft die Auflö- sung des Vertragsverhältnisses nicht auf die angeblich pflichtwidrige Überbeleh- nung bis teilweise über 120 % des Nettovermögens zurück, sondern gab an, die

- 96 - Privatklägerschaft habe das Vertragsverhältnis mit dem Beschuldigten umgehend beendet, nachdem er erstmals von den bis dahin verschwiegenen und vom Be- schuldigten vereinnahmten Retrozessionen erfahren habe (act. 27 S. 16). Eine an- geblich pflichtwidrige Überbelehnung von mehr als 30 % des Nettovermögens wird als Kündigungsgrund nicht geltend gemacht. 3.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ungenauen Aussagen des Privatklägers 1 und die bei den Akten liegenden Dokumente unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen lassen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Insgesamt be- stehen erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerschaft nichts von Krediten gewusst und auch keine solchen gewollt haben soll, insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass nur eine Lombardkreditbelastung von 30 % zulässig gewesen sein und der Beschuldigte durch die Belehnung von mehr als 30 % des Nettovermögens der Privatklägerschaft eine Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht begangen ha- ben soll. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte – entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" – von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Performance- Schaden und Management Fees im Zusammenhang mit der Belehnung des Ver- mögens) freizusprechen.

4. Anklagevorwurf Bereicherung durch Retrozessionen 4.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wird dem Beschuldigten stark zusammenge- fasst vorgeworfen, dieser habe die Privatklägerschaft während der Dauer des Ver- mögensverwaltungsauftrages in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht weder in einer Vertragsklausel noch in irgendeiner anderen Form oder bei irgendeiner ande- ren Gelegenheit hinreichend über die Retrozessionen aufgeklärt, sodass kein gül- tiger Verzicht auf deren Herausgabe weder mündlich noch schriftlich seitens der Privatklägerschaft vorgelegen habe (vgl. act. 10104003 ff., Rz 6 ff.). 4.2. Der Umgang mit Retrozessionen und die Rechtsprechung dazu hat sich im Verlauf der Zeit verändert. Der Anklagesachverhalt betrifft die Jahre 2009 bis 2016

- 97 - und liegt damit sehr lange zurück. Zwar machte der Beschuldigte in seiner schriftli- chen Stellungnahme geltend, die Handhabung der Retrozessionsthematik sei eine lange Zeit nicht geklärt gewesen und BGE 144 IV 294 sei erst später ergangen (act. 12/2 S. 37). Diesem Einwand kann allerdings nicht gefolgt werden. Bereits dem Urteil des Bundesgerichtes 132 III 460 vom 22. März 2006 lassen sich die Anforderungen an einen rechtsgültigen Verzicht auf Herausgabe von Retrozessio- nen entnehmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass über die zu erwartenden Retro- zessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert werden müsse, ohne dies weiter zu spezifizieren, und dass der Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, klar hervorgehen müsse (BGE 132 III 460 E. 4.2). Später in den Jahren 2011 und 2012 konkretisierte das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 137 III 393 und BGE 138 III 755 die Anforderungen weiter, indem es festhielt, erforderlich sei ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarun- gen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der erwarteten Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermö- gens (BGE 137 III 393 E. 2.5 und BGE 138 III 755 E. 6.3). 4.3. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2009 thematisierte der Beschuldigte die Frage der Retrozessionen, indem er dem Privatkläger 1 im Nachgang zu ihrer Bespre- chung des Vortages unter anderem Folgendes schrieb: "Die Banken gewähren F._____ einen Anteil Ihrer Kosten, welche sich auf die 0.25 % belaufen. Hiervon erhalten wir bei K._____ rund 40 % zurück, d.h. rund 0.10 %. Wir erlauben uns nach Rücksprache mit dem Kunden, diese direkt dem Kunden zuzuschreiben." (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, zwölfthinterstes Blatt). Zudem ist aktenmässig erstellt, dass im Zeitraum des Vermögensverwaltungsvertrages vom 20. Januar 2010 vertraglich vereinbart worden ist, dass die F._____ GmbH der Privatklägerschaft (je nach Vereinbarung) umgehend alle Provisionen, Bestands- zahlungen oder ähnliche Vergütungen gutschreiben könne, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifika- ten, Notes usw. erhalte (act. 20101018 Ziff. D.4.). Ein schriftlicher Vorausverzicht lag damit nicht vor, vorbehalten blieben irgendwelche mündlichen Absprachen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 gab der Beschuldigte dem Privatkläger 1 unter dem Titel "Kosten-Preis" als Gesamtpreisangabe 1 % als seine Kommission plus

- 98 - noch eine Bankkommission ausgedrückt als Prozentbandbreite an. So schrieb der Beschuldigte: "Du siehst, dass ich Dir gegenüber mit meiner Gesamtpreisangabe von 1,0 % (meine Kommission) plus noch eine Bankkommission von zwischen 0.25 % bis 0.4 % ehrlich und transparent war – und so soll es auch sein!" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28). Dieses Schreiben reichte der Beschuldigte nicht nur als Beilage mit seiner schriftli- chen Stellungnahme ein, sondern dieses wurde anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der F._____ GmbH auch sichergestellt. Den Akten zu entnehmen und un- bestritten ist ferner, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft als Entgelt für die Tätigkeit der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatkläger- schaft eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1 %, berechnet vom durchschnittli- chen Vermögen aller Konten und Depots, welche Bestandteil dieses Vertrages sind, vereinbart worden ist (Anhang 2 zum Vermögensverwaltungsvertrag 2010, Vergütungsregelung, act. 20101026 f.). An dieser Vereinbarung änderte sich auch mit dem Vermögensverwaltungsvertrag 2014 nichts, und es blieb bei einer jährli- chen Verwaltungsgebühr von 1 % (Appendix 2 zum Vermögensverwaltungsvertrag 2014, Compensation Agreement, act. 20101030). 4.4. Weiter ist belegt und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, dass er respektive die F._____ GmbH gestützt auf zuvor geschlossene Vereinba- rungen mit der K._____ AG Retrozessionen erhielt (act. 41009022 ff.; act. 12/2 S. 29 f.; act. 20101032). Im Zusammenhang mit dem Portfolio S._____ wurden dem Beschuldigten vom 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 – anklagegemäss (vgl. act. 10104006 f., Rz 16 f.) – Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 16'469.92 ausbezahlt (act. 41009022-25). In der Periode vom 1. April 2010 bis 23. März 2014 (die Periode 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 wurde pro rata aufgeteilt: CHF 6'487.56 / 90 x 82 Tage) wurden dem Beschuldigten von der K._____ AG im Zusammenhang mit dem Rechtssubjekt C._____ – anklagegemäss (vgl. act. 10104007, Rz. 17) – Retrozessionen in der Höhe von CHF 72'522.47 ausbezahlt (act. 41009013-15; act. 41009018; act. 41002068 f.; act. 41002105 f.; act. 41002072 f.; act. 41002119 f.; act. 41002092 f.; act. 41002103 f.; act. 41002090 f.; act. 41002070 f.; act. 41002088 f.; act. 41002121 f.; act. 41002086 f.; act. 41002077 f.; act. 41002107 f.).

- 99 - 4.5. Im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. März 2014 ist in Ziffer D.5. unter anderem Folgendes festgehalten: "In the event that F._____ receives remuneration that may be covered by a legal obligation to deliver the same to the client, in the absence of an agreement to the contrary, the client waives any corresponding delivery. The bandwidths that apply to such remuneration are listed in the table below. Any exceptions to these bandwidths or changes to the fee structure that may occur are communicated either in the product-related information or in another suitable way. Potential conflicts of interest and, in particular, client's interests are taken into account through appropriate measures. Third Party Benefits Product class Bandwidths/per transaction Shares up to 0.75 % Fixed Income up to 0.60 % Funds up to 0.75 % Derivatives/Structured Products up to 1.5 % The published bandwidths correspond to the maximum values for the existing agreements, whereby the remuneration can in effect be less. The fact that F._____ receives remuneration for its services is taken into account in calculating client tariffs. F._____ is using such contributions to increase its service (Financial Analyses. IT-Systems and more) for the benefit of the client." (act. 20101022 f.). 4.5.1. Vertraglich wurde somit festgehalten, für den Fall, dass die F._____ GmbH eine Vergütung erhalte, die einer gesetzlichen Herausgabepflicht an den Privatklä- ger 1 unterliegen könnte, verzichte dieser mangels gegenteiliger Vereinbarung auf eine entsprechende Herausgabe. Die Bandbreiten, die für solche Vergütungen gel- ten würden, seien in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Allfällige Ausnahmen von diesen Bandbreiten oder Änderungen der Vergütungsstruktur würden entweder in den produktbezogenen Informationen oder in anderer geeigneter Weise kommu- niziert werden. Potenziellen Interessenkonflikten und insbesondere den Interessen des Privatklägers 1 werde durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen.

- 100 - Leistungen Dritter Produktklasse Bandbreiten/pro Transaktion Aktien bis zu 0.75 % Festverzinsliche Wertpapiere bis zu 0.60 % Fonds bis zu 0.75 % Derivative/Strukturierte Produkte bis zu 1.5 % Die veröffentlichten Bandbreiten würden den Maximalwerten der bestehenden Ver- träge entsprechen, wobei die Vergütung faktisch geringer ausfallen könne. Die Tat- sache, dass die F._____ GmbH eine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalte, werde bei der Berechnung der Kundentarife berücksichtigt. Die F._____ GmbH ver- wende diese Beiträge, um ihre Dienstleistungen (Finanzanalysen, IT-Systeme u.a.) zugunsten der Kundinnen und Kunden zu verbessern (Übersetzung von act. 20101023 f.). 4.5.2. Somit wurde ab der Geltungsdauer des Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. März 2014 neu festgehalten, dass die Privatklägerschaft die Retrozessio- nen dem Beschuldigten respektive der F._____ GmbH überlasse. Damit lag mit dem Vermögensverwaltungsvertrag 2014 neu ein schriftlicher Vorausverzicht vor, und es wurden im Zusammenhang mit den Retrozessionen weitere Parameter in Form von Prozentzahlen pro Anlageproduktklasse festgehalten. 4.6. In der Periode vom 24. März 2014 bis 30. Juni 2016 (die Periode 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 wurde pro rata aufgeteilt: CHF 6'487.56 / 90 x 8 Tage) wur- den dem Beschuldigten respektive der F._____ GmbH von der K._____ AG im Zu- sammenhang mit dem Rechtssubjekt C._____ – anklagegemäss (vgl. act. 10104007) – Retrozessionen in der Höhe von gesamthaft CHF 76'577.38 aus- bezahlt (act. 41002107 ff., act. 41009020). Die Retrozessions-Abrechnungen der O._____ AG belegen, dass dem Beschuldigten respektive der F._____ GmbH im Zusammenhang mit dem Rechtssubjekt D._____ im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis

30. September 2016 Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 20'561.05 aus- bezahlt wurden (act. 40802009-15; act. 40802019-25; act. 40802032-38; act. 40802045-51; act. 40802057-63; act. 40802067-73; act. 40802077-83;

- 101 - act. 40802088-94; act. 40802100-06). In der Anklageschrift wird dem Beschuldig- ten allerdings vorgeworfen, er habe von der O._____ AG im Zusammenhang mit dem Rechtssubjekt D._____ Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 20'100.09 einbehalten (act. 10104007, Rz 17), was sich so auch dem Wirt- schaftsprüfungs-Gutachten respektive der Beilage 5.5 dazu entnehmen lässt (act. 30202028; act. 30204029). Damit enthält die Anklageschrift zwar eine zuguns- ten des Beschuldigten tiefere Zahl, als durch die Retrozessions-Abrechnungen der Bank ausgewiesen ist, was auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen sein dürfte, da das Gericht aber an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den ist (Immutabilitätsprinzip), ist auf die in der Anklageschrift enthaltene Summe von CHF 20'100.09 abzustellen. 4.7. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses erstellte der Beschuldigte keine regelmässigen Abrechnungen über die erhaltenen Retrozessionen respek- tive legte er der Privatklägerschaft – anklagegemäss (vgl. act. 10104006 Rz 15) – erst auf mehrmaliges Ersuchen von dessen Rechtsvertretung im Jahr 2016 (act. 28/4-5) und damit nicht unaufgefordert Aufstellungen mit folgenden Titeln so- wie über folgende Beträge vor: "Zuwendungen D._____ & C._____ per 31.03.2016" im Betrag von CHF/EUR 14'082.65 betreffend D._____/O._____ und CHF/EUR 139'955.90 betreffend C._____/K._____ (act. 20101032), "Compensa- tion C._____ per 31.12.2014" im Betrag von EUR 19'434.21/CHF 25'266.36 (act.

20101045) und "Compensation D._____ Corporation at Q._____ - per 31.12.2014" im Betrag von EUR 22'528.57/CHF 29'284.51 (act. 20101046). Seitens des Be- schuldigten ist eingestanden, dass die Abrechnungen erst später erstellt und der Privatklägerschaft gezeigt worden sind. So gab er in seiner schriftlichen Stellung- nahme bezugnehmend auf die Frage, woher die Tabelle mit dem Titel "Zuwendun- gen D._____ & C._____ per 31.03.2016" komme, zusammengefasst an, dass diese Tabelle im Jahr 2016 nach Eingang der ersten Klage gegen die F._____ GmbH aus deren Buchhaltung erstellt worden sei, um der Privatklägerschaft eine transparente Aufklärung zu bieten. Diese sei sowohl dem Privatkläger 1 als auch dessen Anwalt übermittelt worden, sei vollständig und korrekt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 seien diese Zahlen in aller Transparenz offengelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie eine vollständige Übersicht für den Zeitraum von 2009 bis 2016 erstellt

- 102 - (act. 12/2 S. 29, act. 13/30). Zudem bestätigte er auch, dass die beiden weiteren Tabellen (act. 20101045 f.) aus der Buchhaltung der F._____ GmbH respektive von ihm stammen würden und inhaltlich korrekt seien (act. 12/2 S. 30). 4.8. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass der Be- schuldigte die erhaltenen Retrozessionen in der Gesamthöhe von CHF 185'669.86 an die Privatklägerschaft überwiesen hat und solches wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht, sondern dieser gab in seiner schriftlichen Stellungnahme an: "Nach ausführlicher Aufklärung und Zustimmung des Kunden B._____ zur Einbe- haltung der Zuwendungen wurde dies entsprechend umgesetzt." (act. 12/2 S. 37). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Retrozessionen gestützt auf die Vermögensverwaltungsverträge vom 20. Januar 2010 und 24. März 2014 ihm respektive der F._____ GmbH zugestanden hätten, da die Privatklägerschaft auf diese verzichtet habe. Zudem habe er die Privatklägerschaft bereits im Jahr 2008 über diese Zuwendungen informiert, und er sei seinen Informationspflichten nachgekommen (act. 12/2 S. 37). An diesem Standpunkt hielt er auch anlässlich der Hauptverhandlung fest (vgl. act. 37 S. 10 ff., insbes. S. 24 f.). 4.9. Der Privatkläger 1 hingegen macht geltend, dass er vom Beschuldigten nie betreffend Retrozessionen aufgeklärt worden sei. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass der Beschuldigte von Dritten Zahlungen erhalte, hätte er sofort nachge- fragt (act. 50201028). Die abweichende Regelung im Vermögensverwaltungsver- trag vom 24. März 2014 betreffend Vergütungen habe er weder zur Kenntnis ge- nommen noch verstanden, ansonsten hätte er das nicht unterschrieben (act. 50201026). Das Stichwort Retrozessionen habe er erstmals von seiner Rechtsvertretung gehört, als sie den Fall aufgearbeitet hätten (act. 50201027). Dass der Privatkläger 1 einfach das Wort "Retrozessionen" nicht gekannt haben soll, erscheint durchaus möglich, zumal dieser Ausdruck in den Vertragstexten 2010 und 2014 (act. 20101016 ff.; act. 20101020 ff.) nicht verwendet wurde und der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erklärte, der Fachbegriff "Retro- zessionen" sei im deutschen Sprachraum nicht so geläufig. Man sage dem auch Zuwendungen und Rückführungen. Das sei in Deutschland eher angebracht. Beim Privatkläger 1 handle es sich eigentlich um eine deutsche Person mit einem

- 103 - Rechtsdomizil in Portugal (vgl. act. 37 S. 12). Er könne sich eher daran erinnern, dass er Zuwendungen anstatt Retrozessionen benutzt habe. Das töne ein wenig holpriger. Das sei mehr in der Schweiz. In der Schweiz spreche man aber eigentlich unter Profis, also bei ihnen unter den Marktteilnehmern, nicht mehr von Retrozes- sionen, sondern man sage Zuwendungen oder Rückführungen (vgl. act. 37 S. 22). 4.10. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung zudem aus, bei den Vermögensverwaltungsverträgen handle es sich um Standardverträge, welche so vom Regulator geprüft und vorgegeben würden (vgl. act. 37 S. 11 f. und S. 16 ff.), was im Einklang mit den vom Beschuldigten eingereichten Prüfberichten PolyAsset (act. 13/62-63) und dem Bericht der AF._____ AG vom 30. Januar 2019 steht, welchem sich entnehmen lässt: "Die neuen Verträge des FI, welche uns vor- liegen und benutzt werden, erfüllen den § 13 der Standesregeln der PolyAsset" (act. 41201047). Weiter sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, die Ände- rungen im Vermögensverwaltungsvertrag 2014 seien darauf zurückzuführen, dass im Verlauf der Zeit im Zusammenhang mit den Retrozessionen in der Branche mehr Transparenz verlangt worden sei. Die Kosten seien das Erste, was er mit dem Pri- vatkläger 1 besprochen habe, was er generell mit Neukunden bespreche, und in diesem Zusammenhang würde er auch umfassend über Zuwendungen informie- ren. Wenn man sich dem Kunden vorstelle und etwas machen möchte, werde im- mer die Frage gestellt, was das Ganze denn koste. Und dort sei er also vollkommen transparent in dieser Sache. Er sage, was die Honorierung, seine Management- Fee, sei und was die Zuwendungen seien, die er bekommen könne. Wie die Glo- balkompensation aussehe. Er müsse darlegen, wie sich diese Kompensation zu- sammensetze, um die Konkurrenz auszustechen (vgl. act. 37 S. 10 ff., S. 14 und S. 17 f.) Diese Aussagen tönen plausibel und realitätsnah. Es erstaunt nicht, dass ein Neukunde zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wissen will, was ihn die ex- terne Vermögensverwaltung kostet, um abschätzen sowie vergleichen zu können, ob diese Dienstleistung bei einer Bank oder einem anderen Vermögensverwalter günstiger angeboten würde. Überzeugend ist auch, dass in diesem Zusammen- hang transparent über Zuwendungen aufgeklärt werden muss, weil diese einen ge- wissen Spielraum ermöglichen, um die Gesamtkosten für die Vermögensverwal- tung allenfalls tiefer zu halten und damit allfällige Konkurrenz unterbieten zu kön-

- 104 - nen. Dass dies auch bei der Privatklägerschaft ein Thema war, zeigt das Schreiben des Beschuldigten vom 26. Januar 2010. Darin werden dem Privatkläger 1 die Preisunterschiede erklärt. Es wird ihm insbesondere dargelegt, dass ihm die Bank nur eine Preisreduktion gewähren könne, weil sie Rückvergütungen erhalte, und der Beschuldigte zeigte ihm seine Gesamtkosten auf. So teilte er dem Privatkläger 1 mit: "Das Angebot der Q._____ ist vernünftig; er hat jedoch nicht erwähnt, dass die Bank noch am Vertrieb der Produkte aufgrund von Vertriebsverträgen mit den einzelnen Partnern auch noch eine Rückvergütung von circa 0.5 % erhält – daher kann er Dir auch einfach eine Preisreduktion gewähren! Du siehst, dass ich Dir gegenüber mit meiner Gesamtpreisangabe von 1,0 % (meine Kommission) plus noch eine Bankkommission von zwischen 0.25 % bis 0.4 % ehrlich und transparent war – und so soll es auch sein!" (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28). 4.10.1. Der Beschuldigte machte zudem mehrfach geltend, er habe den Privatklä- ger 1 nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich umfassend über Rückvergütun- gen aufgeklärt. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst aus, er habe den Privatkläger 1 informiert, dass die Banken eine Zuführung bzw. Rückführung machen würden, in Form von Zuwendungen oder Retrozessionen. Immer wieder sei das ein Thema gewesen, welches er von sich aus auf den Tisch gebracht habe. Er habe diesem gar nichts verschwiegen. Dieser sei immer völlig informiert gewesen. Er habe den Privatkläger 1 in der Anfangsphase ganz bestimmt 3-4 Mal im Jahr getroffen, bevor sie das Vertragsverhältnis eingegangen seien. Da seien Zuwendungen auch immer wieder ein Thema gewesen. Das sei ein Bestand- teil des ganzen Gesprächs gewesen. Dazumal habe der Privatkläger 1 ganz be- stimmt verstanden, was er diesem gesagt habe. Wenn es nicht so gewesen wäre, hätte er diesem eine höhere Fixgebühr verrechnet. Sie hätten eine vereinbarte Fix- gebühr von 1 % gehabt. Wenn es nicht so gewesen wäre und das habe er diesem gesagt, wenn er auf diese Zuwendungen hätte verzichten müssen, dann hätte die- ser 1.25 % bezahlt. Dann hätte man sich die gesamte administrative Übung erspart. Er habe diesem sogar noch gesagt: Schau 1 % auf eine Million, das seien CHF 10'000, während 1.25 % auf eine Million CHF 12'500 seien. Wenn er diesem das mit dem Bleistift aufschreibe, dann glaube er, müsse es verständlich sein, zu-

- 105 - mindest habe dieser anschliessend die Verträge unterzeichnet (vgl. act. 37 S. 11 f.). Im Verlauf der Befragung führte der Beschuldigte erneut präzisierend aus, am Tisch habe er dem Privatkläger 1 aufgezeigt, dass 1 % auf einer Million CHF 10'000 er- geben würden und wenn er diese Zuwendungen abführe, dann würde er ihm 1.25 % verrechnen. Dann wären es CHF 12'500. Also die 0.25 % seien der Be- standteil dieser Zuwendungen. Das habe er dem Privatkläger 1 dazumal aufge- zeigt. Diesem sei auch klar gewesen, dass das Finanzgeschäft ein Skalengeschäft sei. Dass, wenn er mit 10 Millionen Kapital arbeite, er auch mehr Wert generieren könne. Das führe dann auch zu mehr Transaktionen. Das sei dem Privatkläger 1 klar gewesen. Das sei aufgezeigt worden. Sie hätten über das gesprochen (vgl. act. 37 S. 23 f.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Privatklä- ger 1 von Anfang an darüber aufgeklärt, dass es Zuwendungen gebe, dass man darüber sprechen könne. Dass der Kunde darauf verzichten könne, ob er sie haben wolle oder nicht. Er habe dem Privatkläger 1 in diesem Zusammenhang gesagt: "Wenn du die Retrozessionen bzw. Zuwendungen haben willst, dann führe ich dir diese gerne ab, aber dann belaste ich dir entsprechend etwas mehr." Wie gesagt, 1 % oder 1.25 % seien ein Spannungsfeld dieses Gesprächs gewesen. Das sei dem Privatkläger 1 klar gewesen (vgl. act. 37 S. 24). 4.10.2. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung im Zu- sammenhang mit der Frage, ob der Privatkläger 1 gewusst habe, von welchen Ban- ken Zuwendungen kommen würden, zusammengefasst zu Protokoll, die Banken würden sich jeweils der ersten Seite der Vermögensverwaltungsverträge entneh- men lassen. Dort seien die Banken aufgeführt, wo Vertragsverhältnisse direkt mit dem Kunden bestehen würden. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass die Ban- ken etwas zurückführen würden. Er habe ihm dies im Jahr 2009 gesagt und auch im Jahr 2010. Dort habe er auch erwähnt, dass dessen damalige Bank nicht gesagt habe, wie viel sie eigentlich zurückführen würde. Beim Privatkläger 1 sei klar ge- wesen, dass er (der Beschuldigte) mit all seinen Vertragspartnern Verträge habe. Wie gesagt, das sei ein Bestandteil seiner Gesamtkompensation. Er lebe auch von diesem Bestandteil. Er mache seine Rechnung gut, und es sei immer vorgängig transparent dargelegt worden. Der Privatkläger 1 könne davon ausgehen, dass,

- 106 - wenn er einen Vertrag habe, er eine solche Vereinbarung unterzeichnet habe (vgl. act. 37 S. 22 f.). 4.11. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich insofern mit denjenigen des Privatklägers 1, als auch dieser ausführte, oft mit dem Beschuldigten telefoniert sowie sich 2-3 Mal jährlich besucht und sich dabei über Finanzfragen unterhalten zu haben (vgl. act. 50201011). Dass es zu regelmässigen Treffen und Gesprächen zwischen ihnen gekommen war, wird folglich von keiner Seite in Abrede gestellt. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich zudem nicht als lebensfremd und unglaubhaft, sondern als durchaus plausibel, zumal er auch diverse Details nennen konnte, so beispielsweise, wo die Gespräche stattgefunden haben, in Gegenwart welcher Personen und wie sich der Ablauf des Treffens gestaltete (vgl. act. 37 S. 12, S. 14 und S. 19). Der Beschuldigte war auch nicht bestrebt, mit seinen Aus- sagen zu übertreiben oder sich einfach nur in ein besseres Licht zu rücken. So räumte er beispielsweise ein, dem Privatkläger 1 nicht konkret gesagt zu haben, dass die Zuwendungen diesem von Gesetzes wegen zustehen würden, indem er ausführte, so kommuniziere man einfach nicht miteinander. Er habe diesem gesagt: "Wir bekommen von den Banken Zuwendungen. Du hast Anrecht auf das, aber es führt bei mir zu Mehraufwand. Wenn ich das bei mir behalten kann, dann bin ich froh. Dann muss ich die administrative Hürde nicht machen, und dann gewähre ich dir dadurch einen Discount." (act. 37 S. 24 f.). Weiter räumte der Beschuldigte auch ein, mit dem Privatkläger 1 nicht jede Klausel oder jede Zeile des neuen Vermö- gensverwaltungsvertrages 2014 besprochen zu haben, sondern er gab an, diesen darauf hingewiesen zu haben, was sich geändert habe. So wie man das normaler- weise mache. "Das und das hat sich geändert. Da hat es eine Veränderung auf- grund dieses Umstandes gegeben. Wir sind angehalten worden, neu ist das präzi- siert, aus diesem und diesem Grund. Das führt zu mehr Transparenz. Ist das in Ordnung oder nicht?" Der Privatkläger 1 habe sich positiv dazu geäussert (vgl. act. 37 S. 21). 4.12. Zu den Aussagen des Beschuldigten passt auch der Inhalt seines Schrei- bens vom 26. Januar 2010 (act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, vier- tes Dokument; act. 13/28). Darin wird genau thematisiert, dass die Kosten für die

- 107 - Vermögensverwaltung tiefer ausfallen, wenn die Rückvergütungen nicht dem Kun- den weitergegeben, sondern einbehalten werden. Seitens der Privatklägerschaft wurde dieses Schreiben nicht bestritten oder geltend gemacht, dieses habe sie nicht erhalten, sondern es wurde lediglich ausgeführt, in dieses werde zu viel hin- eininterpretiert und der Beschuldigte habe verschwiegen, dass er die Bankkommis- sionen auch vereinnahmen werde (vgl. Prot. S. 33; act. 27 S. 16). Angesichts der gewählten Formulierung im Schreiben "1,0 % (meine Kommission) plus noch eine Bankkommission von zwischen 0.25 % und 0.4 %" erscheint allerdings klar, dass diese Bankkommissionen zu seiner Kommission dazugerechnet werden. Zwar da- tiert dieses Schreiben vom 26. Januar 2010 und damit wenige Tage nach der Un- terzeichnung des Vermögensverwaltungsvertrages 2010 (Unterschriftsdatum:

20. Januar 2010, act. 20101019), allerdings wird eine Vergangenheitsformulierung gewählt ("[…] dass ich Dir gegenüber ehrlich und transparent war", vgl. act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28), was darauf hindeutet, dass nicht erstmals mit diesem Schreiben über die Thematik Rückvergütungen und Kosten aufgeklärt, sondern dies bereits früher thematisiert worden war, was im Einklang mit der Darstellung des Beschuldigten steht, welcher konstant geltend machte, bereits früher mehrfach mit dem Privatkläger 1 die Kosten und Rückvergütungen besprochen zu haben. 4.13. Die plausiblen und konstanten Aussagen des Beschuldigten und sein Schrei- ben vom 26. Januar 2010 weisen folglich darauf hin, dass die Privatklägerschaft im Zusammenhang mit den Retrozessionen eine Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens kannte ("zwischen 0.25 % und 0.4 %"), damit die Grössenordnung der anfallenden Retrozessionen abschätzen konnte, und zudem wusste, bei welchen Banken diese anfielen. Da bei dieser Ausgangslage schliesslich mit Vermögens- verwaltungsvertrag 2010 eine Kommission des Beschuldigten von 1.0 % vereinbart wurde (vgl. Anhang 2, act. 20101026), ist davon auszugehen, dass die Privatklä- gerschaft auf die Retrozessionen der Banken verzichtet hat, ansonsten wohl eine höhere Kommission für den Beschuldigten vereinbart worden wäre. Darauf wies auch die Verteidigung zutreffend hin (vgl. act. 41 S. 17).

- 108 - 4.14. Im Jahr 2014 hatte sich an der bisherigen Situation nichts Grundlegendes geändert. So führte der Beschuldigte dazu anlässlich der Hauptverhandlung nach- vollziehbar aus, der Privatkläger 1 habe mit dem Vertrag von 2010 die Konditionen, die Gebühren, die Global Management Fee und die Zuwendungen bereits akzep- tiert. Im Jahr 2014 habe er diesen dann auf die erhöhten Transparenzvorschriften aufmerksam gemacht, und im Geschäftsgebaren habe sich dort nichts verändert. Es habe ja auch keine Veränderungen gegeben in der Preisstruktur (vgl. act. 37 S. 18). Mit Vermögensverwaltungsvertrag 2014 wurde wiederum eine Kommission des Beschuldigten in der Höhe von 1.0 % vereinbart (vgl. Appendix 2, act. 20101030), die Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens ("zwischen 0.25 % und 0.4 %", vgl. act. 40207004, BO grün, HC 02/01/07, Abgriff 10, viertes Dokument; act. 13/28) war der Privatklägerschaft ebenfalls seit 2010 bekannt und der neue Vermögensverwaltungsvertrag enthielt zudem noch weitere Angaben in Form von Prozentzahlen pro Anlageproduktklassen (vgl. act. 20101022 f.). Dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plausibel aus, der neue Vertrag habe gewisse Ergänzungen gehabt, mehr Transparenz in Bezug auf die Zuwendungen (vgl. act. 37 S. 20). Der Privatkläger 1 habe jederzeit Zugriff auf des- sen Bankdaten gehabt. Im E-Banking habe dieser Zugriff auf seine Transaktionen gehabt. Also aufgrund des Vertrages mit diesen Prozentzahlen, wenn dieser ins Konto reingehe und mit den Abrechnungen, dann sehe dieser, es seien 10 Trans- aktionen ausgeführt worden. So könne das einfach ausgerechnet werden. Man könne die Bankbelege anschauen und dann sehe man: ¼ von dem, was die Bank belastet habe, ergebe so viel, multipliziert mit 10, dann könne man diese Rechnung machen (vgl. act. 37 S. 24). Die Privatklägerschaft hatte 2014 somit ebenfalls die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den Retrozessionen und unter diesen Voraussetzungen unterzeichnete er den Vermögensverwaltungsver- trag 2014, welcher neu einen schriftlichen Vorausverzicht auf Herausgabe der Re- trozessionen enthielt (vgl. act. 20101022 f.), wobei dieser Vorausverzicht zusätzlich auch noch im Anhang 2 zum Vertrag festgehalten wurde (vgl. act. 20101030). Dass der Privatkläger 1 über genügend fundierte Englischkenntnisse verfügte, um zu ver- stehen, was er unterzeichnete, wurde bereits erwogen. Darauf kann verwiesen wer- den (vgl. vorstehend, Erw. IV.L.2.9.). Zwar ist der Vertragstext im Zusammenhang

- 109 - mit den Retrozessionen sprachlich sicher schwerer zu verstehen, allerdings hätten dem Privatkläger 1 bereits aus optischen Gründen die Änderungen auffallen müs- sen. So enthält nicht nur der Vermögensverwaltungsvertrag 2014 eine Auflistung von Prozentzahlen pro Anlageproduktklassen (vgl. act. 20101023), welche sofort auffallen, sondern auch der Anhang 2 zu diesem Vertrag enthält verglichen mit der Vertragsversion von 2010 unter dem Titel "Reimbursement of Expenses" einen ganzen Textabschnitt zusätzlich (vgl. act. 20101030). Dass der Privatkläger 1 als Geschäftsmann um die Verbindlichkeit eines Vertrages wissen musste und es in seiner Verantwortung gelegen wäre, die Vertragsdokumente durchzusehen, zu prü- fen und bei Unklarheiten nachzufragen, gerade auch aufgrund seiner negativen Er- fahrungen in der Vergangenheit, wurde ebenfalls bereits erwogen. Darauf kann wiederum verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. IV.L.2.8. f.).

2. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich auch dieser Sachver- haltsteil nicht anklagegemäss erstellen lässt. Insbesondere verbleiben unüberwind- bare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass die Privatklägerschaft vom Beschuldigten nicht im Sinne der damaligen Rechtsprechung vollständig und wahrheitsgemäss über die Retrozessionen aufgeklärt und damit nicht rechtswirk- sam auf deren Herausgabe verzichtet hat. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte

– entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auch vom Vorwurf der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Bereicherung durch Retrozessionen) freizusprechen. V. Zivilansprüche A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilan- sprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und

- 110 -

– unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtli- che Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Hierunter fallen vorab sol- che, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). Ver- tragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung fallen demge- genüber nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO, weil sie sich nicht aus einer Straftat ab- leiten (BSK StPO-DOLGE, N 66 und N 70 zu Art. 122 StPO).

2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicher- heit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). B. Schadenersatz Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgan- gener Gewinn auftreten kann. Nach der Differenztheorie stellt der Schaden die Dif- ferenz zwischen dem (tatsächlichen) Vermögensstand in Folge des schädigenden

- 111 - Ereignisses und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schä- digende Ereignis hätte, dar (BGE 132 III 359 E. 4; BGE 132 III 321 E. 2.2.1; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 164). Aus Praktikabilitätsgründen ist auf eine Eruierung und Abgleichung der Gesamtver- mögensverhältnisse zu verzichten und stattdessen eine Addition der einzelnen Schadensposten vorzunehmen (HONSELL, Differenztheorie und normativer Scha- densbegriff, in: FUHRER, Schweizerische Gesellschaft für Haftpflicht- und Versiche- rungsrecht, Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen, Zürich 2010, S. 261 f.; REY/WILDHABER, a.a.O., N 185). Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Recht- fertigung stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie die körperliche Integrität eingreift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, das heisst, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Ver- mögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben, egal ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Straf- recht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b). Bei den Tatbeständen der Verun- treuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung um einschlägige Schutznormen (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_335/2017 vom 24. April 2018, E. 4.5; BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen Art. 41-61 OR, 5. Aufl., Bern 2021, N 39 zu Art. 41 OR mit entspre- chenden Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn eine Ursache nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den ein-

- 112 - getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ein Verschulden ist sodann sowohl bei (direktem oder eventuellem) Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit zu bejahen (KESSLER, in: LÜCHINGER/OSER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019, N 3, N 14 ff., N 33 und N 45 ff. zu Art. 41 OR). C. Zins Zu den klagbaren Schadenersatzforderungen gehört auch der Schadenszins. Schadenersatzansprüche sind ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Zweck des Schadenszinses ist es, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 122 III 53 Erw. 4.a mit Hinweisen). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung wird der Schadenszins in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 Prozent festgelegt (vgl. BGE 139 IV 176 E. 8.1.2; BGE 122 III 53, E. 4.b). D. Parteistandpunkte

1. Die Privatklägerschaft bezifferte und begründete ihre Schadenersatzforde- rungen mit Eingabe vom 4. Februar 2025 und liess entsprechende Beilagen dazu einreichen (act. 27; act. 28/1-8). Die eingebrachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft und die aktualisierten Zinsforderungen setzen sich dabei wie folgt zusammen (act. 27 S. 2 ff.): 1.1. Im Zusammenhang mit den nicht erstatteten Retrozessionen macht die Pri- vatklägerschaft Schadenersatz von gesamthaft CHF 186'130.82 zuzüglich Ver- zugszinsen wie folgt geltend:

- CHF 631.24 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014,

- CHF 3'427.31 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015,

- CHF 2'801.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015,

- CHF 1'580.18 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015,

- CHF 2'888.86 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015,

- CHF 634.62 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016,

- CHF 2'749.98 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016,

- 113 -

- CHF 2'825.04 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016,

- CHF 3'022.12 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016,

- CHF 1'420.86 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010,

- CHF 6'814.78 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010,

- CHF 3'682.54 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011,

- CHF 4'699.67 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011,

- CHF 3'707.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011,

- CHF 2'167.61 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011,

- CHF 3'760.04 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012,

- CHF 2'675.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012,

- CHF 4'693.69 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012,

- CHF 3'010.08 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012,

- CHF 3'781.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013,

- CHF 6'123.07 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013,

- CHF 7'124.34 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013,

- CHF 5'248.23 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2013,

- CHF 7'701.43 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014,

- CHF 6'487.56 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014,

- CHF 7'906.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014,

- CHF 4'749.74 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014,

- CHF 8'898.76 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015,

- CHF 10'468.28 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015,

- CHF 10'127.84 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015,

- CHF 8'060.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015,

- CHF 5'763.61 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016,

- CHF 10'861.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2016,

- CHF 9'163.83 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016,

- CHF 9'768.03 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2010,

- CHF 5'243.38 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2010 und

- CHF 1'458.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010.

- 114 - Die Privatklägerschaft begründet diese Schadenersatzforderung gegen den Be- schuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Subsumtion (vgl. act. 27 S. 10 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit den infolge der Verwendung von Lombardkrediten übermässigen und zulasten der Privatklägerschaft belasteten Kommissionen (Ma- nagement Fees) macht sie Schadenersatz von gesamthaft EUR 24'290.23 zuzüg- lich Verzugszinsen wie folgt geltend:

- EUR 279.89 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010,

- EUR 239.76 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010,

- EUR 295.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011,

- EUR 346.22 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011,

- EUR 574.26 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011,

- EUR 798.88 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011,

- EUR 814.22 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012,

- EUR 702.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012,

- EUR 892.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012,

- EUR 956.81 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012,

- EUR 928.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013,

- EUR 996.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013,

- EUR 1'121.68 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013,

- EUR 1'117.95 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2013,

- EUR 1'644.21 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014,

- EUR 1'210.08 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014,

- EUR 1'222.24 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014,

- EUR 688.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014,

- EUR 742.69 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015,

- EUR 643.94 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015,

- EUR 1'136.48 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015,

- EUR 830.21 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015,

- EUR 798.59 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016,

- EUR 739.93 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014,

- 115 -

- EUR 779.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015,

- EUR 717.89 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015,

- EUR 767.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015,

- EUR 757.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015,

- EUR 707.78 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016,

- EUR 159.09 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010,

- EUR 73.11 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010,

- EUR 34.98 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2011,

- EUR 112.27 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2011,

- EUR 248.51 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011,

- EUR 267.91 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012,

- EUR 155.53 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012,

- EUR 229.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012,

- EUR 278.04 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013,

- EUR 509.38 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013,

- EUR 625.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013,

- EUR 589.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2013,

- EUR 671.29 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014,

- EUR 898.38 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014,

- EUR 875.19 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014,

- EUR 941.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014,

- EUR 1'129.82 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015,

- EUR 1'158.47 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2015,

- EUR 1'964.49 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2015,

- EUR 2'258.53 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2015,

- EUR 675.44 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016,

- EUR 811.54 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2016 und

- EUR 136.11 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010. Die Privatklägerschaft begründet diese Schadenersatzforderung gegen den Be- schuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Subsumtion (vgl. act. 27 S. 17 ff.).

- 116 - 1.3. Im Zusammenhang mit dem Performance-Schaden macht die Privatkläger- schaft Schadenersatz zuzüglich Verzugszinsen wie folgt geltend:

- EUR 126'066.74 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2016,

- EUR 171'053.70 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2016 und

- EUR 325'066.41 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2016. Die Privatklägerschaft begründet diese Schadenersatzforderung gegen den Be- schuldigten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage ge- brachten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Subsumtion (vgl. act. 27 S. 21 ff.).

2. Der Beschuldigte liess die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerschaft beantragen, mit dem Eventualantrag des Verweises auf den Zivilweg (act. 41 S. 2 und S. 23). E. Beurteilung Wie vorstehend unter Erw. IV.L.2.-4. erwogen, liess sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sich der Beschuldigte irgendwelchen Pflichtverletzungen schul- dig gemacht hat. Entsprechend ist das Verhalten des Beschuldigten nicht als straf- bar zu qualifizieren, weshalb es zu einem vollumfänglichen Freispruch kommt. An- lässlich der Hauptverhandlung erwähnten die Parteien zwar, dass es zwischen ih- nen bereits zu einem Schlichtungsverfahren gekommen sei und die Privatkläger- schaft daraufhin keine Klage anhängig gemacht habe (act. 41 S. 5 f.; Prot. S. 29 f. und S. 36), unklar blieb allerdings, was der konkrete Streitgegenstand dieses Ver- fahrens gewesen ist. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass seitens des Beschuldigten eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den Schaden besteht. Der Sachverhalt ist daher nicht spruchreif, weshalb die Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind. VI. Sicherstellungen, Einziehungen und Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder

- 117 - zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Waren die Gegenstände und Vermögenswerte allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam und werden sie dafür nicht mehr benötigt, so sind sie der berechtigten Person grundsätzlich zurückzugeben.

2. Die in der Beschlagnahmeverfügung vom 21. Juni 2024 aufgeführten Ge- genstände wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel be- schlagnahmt (act. 80101001 ff.). Diese Beweisakten umfassen die sieben Original- ordner und eine weisse Kartonschachtel mit diversen Dokumenten. Die beschlag- nahmten Beweismittel wurden zwar nicht mit Aktorennummern versehen und sind auch nicht direkt in die Verfahrensakten integriert, jedoch sind sie im Beweisakten- verzeichnis der Untersuchungsbehörde aufgeführt (act. 10000004 ff.). In zwei Fäl- len wurden Auszüge von Dokumenten direkt in die Verfahrensakten integriert (act. 40206001-40206006; act. 40207001-40207005).

3. Gemäss aktuellster Sicherstellungsliste wurden sodann Datensicherungen (A017'143'134 und A017'143'145) sowie ein Computer Tower-PC (A017'143'269) sichergestellt (act. 30).

4. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die sichergestellten Beweismittel nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr benötigt wür- den, weshalb sie auf diesen Zeitpunkt dem Beschuldigten zurückzugeben seien (act. 38 S. 12). Der Beschuldigte stellt diesbezüglich keine Anträge (act. 41).

5. Da nichts gegen die Rückgabe der sichergestellten und einzig als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände spricht, sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert dreier Monate auf erstes Verlangen herauszugeben und nach ungenutztem Ablauf dieser Frist bei den Akten zu belassen bzw. in Bezug auf den Computer der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlas- sen. Dies betrifft die nachfolgenden, sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (act. 30): Asservatennr. HD-Pos. Beschreibung

- 118 - A017'143'054 2.01.01 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2010- 05.2012 A017'143'065 2.01.02 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2012 A017'143'076 2.01.03 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2014 A017'143'087 2.01.04 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2015 A017'143'098 2.01.05 Bundesordner grün, C._____, Kontoauszüge 2010-2013 A017'143'101 2.01.06 Bundesordner grün, C._____, former B._____-S._____ A017'143'112 2.01.07 Bundesordner grün klein, B._____ A017'143'123 2.01.08 Kartonschachtel weiss mit diversen Sichtmappen mit Bank- und Ver- mögensauszügen der D._____ Corporation. A017'143'269 Computer, Tower-PC

6. Die Datensicherungen (A017'143'134 und A017'143'145) werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Die Gerichtsgebühr fällt zufolge des Freispruchs ausser Ansatz. Zur Gebühr für das Vorverfahren wird auf das Kostenblatt zur Anklage verwiesen (act. 1010 2001).

2. Die Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine solche Situation liegt hier klarerweise nicht vor. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 119 - B. Entschädigungsfolgen

1. Entschädigung des Beschuldigten 1.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Entschädigungspflichtig sind jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). 1.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für die Zeit seit ihrer Be- stellung einen Aufwand in der Höhe von total CHF 29'899.35 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) geltend, was angemessen erscheint. Darin inkludiert ist bereits der ge- schätzte Zeitaufwand für die Finalisierung des Plädoyers, die Hauptverhandlung inkl. Weg, die mündliche Urteilseröffnung und die Nachbearbeitung im Umfang von insgesamt 12.5 Stunden (act. 33). Unter Berücksichtigung, dass wegen der kurz- fristigen Vertretung des amtlichen Verteidigers durch Rechtsanwältin M.A. HSG X2._____ ein Zusatzaufwand von 4 Stunden anfiel (Prot. S. 25) und die Hauptver- handlung 1.5 Stunden länger dauerte, als von der Verteidigung geschätzt (Prot. S. 40), sind weitere 5.5 Stunden zu entschädigen. Im Ergebnis ist Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit insgesamt CHF 31'208 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. C. Entschädigung der Privatklägerschaft

1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Wird die Zivilklage zumindest

- 120 - dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatkläger- schaft dar, was zur Folge hat, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung besteht. Werden die Zivilansprüche indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, sondern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 433 N 13 f.). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungs- forderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Andernfalls tritt die Strafbe- hörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

2. Vorliegend wurde die Zivilklage der Privatklägerschaft vollumfänglich auf den Zivilweg verweisen und, wie bereits in Erw. VII.A ausgeführt, ist der Beschuldigte nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Das Entschädigungsbegehren der Privatklägerschaft (vgl. act. 39 f.) ist damit ausgangsgemäss abzuweisen.

- 121 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die nachfolgend beim Beschuldigten an der H._____-strasse 2, … Zürich, sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben sie bei den Akten bzw. der Computer wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Asservaten-Nr. HD-Pos. Beschreibung A017'143'054 2.01.01 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2010- 05.2012 A017'143'065 2.01.02 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2012 A017'143'076 2.01.03 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2014 A017'143'087 2.01.04 Bundesordner grün, D._____ Corporation, Kontoauszüge 2015 A017'143'098 2.01.05 Bundesordner grün, C._____, Kontoauszüge 2010-2013 A017'143'101 2.01.06 Bundesordner grün, C._____, former B._____-S._____ A017'143'112 2.01.07 Bundesordner grün klein, B._____ A017'143'123 2.01.08 Kartonschachtel weiss mit diversen Sichtmappen mit Bank- und Vermögensauszügen der D._____ Corporation A017'143'269 Computer, Tower-PC

4. Die sichergestellten Datensicherungen (A017'143'134 und A017'143'145) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ver- nichtet.

- 122 -

5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: CHF 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 31'208.00 Entschädigung amtliche Verteidigung

6. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 31'208 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Entrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

8. Mündliche Eröffnung am 14. Mai 2025 und schriftliche Mitteilung im Disposi- tiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben);

- die Vertretung der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten;

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;

- die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 3 be- treffend Herausgabefrist;

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch gemäss Dispositivziffern 3 f. (G-Nr. 84725019);

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG.

- 123 -

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Baechler M.A. HSG N. Beeler