Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Am 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen C._____ (nachfolgend: Beschuldigter C) Anklage wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Die Anklageschrift ging am 28. Dezember 2020 beim hiesigen Ge- richt ein (act. 23).
E. 1.1 Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o- der Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun- den hat (Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB).
E. 1.2 In Bezug auf die Vortat sind sich die Lehre und Praxis einig, dass diese tatbe- standsmässig und rechtwidrig sein muss und die Geldwäscherei eine Verwertungs- oder Nachtat ist. Mit anderen Worten, die Vortat muss "begangen worden sein" (BSK-Pieth, Art. 305bis N 24). Eine versuchte Vortat reicht aus (BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1). Sind die Vortaten jedoch noch am Werk bzw. ist die Vortat faktisch noch nicht abgeschlossen, werden die Handlungen des An- schlusstäters nicht als Geldwäscherei sondern als Gehilfenschaft oder Mittäter- schaft zur Vortat erfasst (Kommentar Kriminelles Vermögen, Bank II, Acker- mann/Zehnder 2018 N 285 ff.).
E. 2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf Mittwoch, 24. März 2021, vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verhandlung wegen des engen Sachzusammenhangs zusammen mit den Ver- handlungen in den Geschäften GG200330-L und GG200331-L, welches die Ver- fahren gegen die Mitbeschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter A) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter B) betrifft, durchgeführt werde (act. 24/1).
E. 2.1 Der Beschuldigte B zeigte sich in Bezug auf den Sachverhalt betreffend "Re- nate Sidler" anlässlich der Untersuchung geständig, was von seiner amtlichen Ver- teidigung in der Hauptverhandlung bestätigt wurde. In rechtlicher Hinsicht wird je- doch vorgebracht, dieses Verhalten sei entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft als versuchte einfache Geldwäscherei zu würdigen (act. 37 S. 4). Der Be- schuldigte A bestreitet hingegen sinngemäss, dass er das abgeholte Geld dem Be- schuldigten C hätte übergeben müssen. Ferner macht er in Bezug auf diesen Sach- verhalt geltend, es habe kein Betrug zum Nachteil von "Renate Sidler" stattgefun- den, weshalb es für die Geldwäscherei an einer entsprechenden Vortat fehle (act. 36 S. 6 f.). Auch der Beschuldigte C bestreitet, dass er das Geld von "Renate Sidler" von den beiden anderen Beschuldigten erhalten hätte. Er lässt diesbezüg- lich zudem vorbringen, dass die Entgegennahme des deliktisch erlangten Geldes
- 15 - durch einen mutmasslichen Mittäter des Vordelikts für sich noch keine Geldwä- schereihandlung darstellt. Vielmehr würde bei Bejahung des Betrugsvorwurfes eine Verurteilung wegen Geldwäscherei eine unzulässige Doppelbestrafung bedeuten, auch hier wird jedoch der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten (act. 38 S. 12 f.).
E. 2.2 In Bezug auf die übrigen ihnen je zur Last gelegten Geldwäschereivorwürfe stellen die Beschuldigten nicht in Abrede, die in der Anklageschrift aufgeführten Kontodaten weitergeleitet zu haben. Was die rechtliche Würdigung dieser Hand- lungen angeht, machen sie jedoch sinngemäss geltend, es fehle an einer notwen- digen Vortat (act. 36 S. 7 f., act. 37 S. 6 ff, act. 38 S. 13).
E. 2.3 Der Beschuldigte C bestritt den ihm gemachten Vorwurf während der Unter- suchung. Anlässlich der Haft-Einvernahme vom 8. Juli 2020 gab er zu Protokoll, ein Freund in Italien namens "Slim Perry" habe ihn gebeten, bei seiner Frau in der Schweiz Geld abzuholen. Da er – der Beschuldigte C – in Italien gewesen sei, habe er den Beschuldigten B gefragt, ob dieser für ihn in der Schweiz das Geld abholen würde. "Slim Perry" habe dann mit dem Beschuldigten B Kontakt gehabt. Ansons- ten wisse er nichts von der ganzen Geschichte. Ob der Beschuldigte A etwas davon gewusst habe, wisse er nicht (act. 5/3/1 S. 2 ff.). Auf konkreten Vorhalt der Polizei,
- 7 - wonach "Slim Perry" ihm die Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann" ge- schickt habe, entgegnete er, dass er dies nicht erhalten habe bzw. sich nicht mehr erinnern könne und diese Personen nicht kenne. Er verneinte erneut, dem Beschul- digten A und/oder B den Auftrag erteilt zu haben, Geld von "Renate Sidler" entge- genzunehmen (act. 5/3/2 F/A 49 ff.). Er habe niemanden unter "Agent" auf seinem Mobiltelefon gespeichert, er wisse nicht, wie dieser Kontakt auf sein Mobiltelefon komme (act. 5/3/3 F/A 23 ff.). Auch mit dem Umstand konfrontiert, wonach er dem Beschuldigten B die von "Slim Perry" erhaltenen Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann" weitergeleitet habe, blieb er dabei, lediglich seinem Freund "Slim Perry" den Beschuldigten B vermittelt zu haben, damit dieser für "Slim Perry" das Geld in Zürich abholen könne (act. 5/3/7 S. 3 ff.). Er räumte schlussendlich jedoch ein, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte B etwas kriminelles mache und er – der Beschuldigte C – 2% des Geldes hätte erhalten sollen (act. 5/3/7 F/A 20 und 36).
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Ge- richt aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoreti- sche Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in du-
- 8 - bio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 84, Rz. 233 ff.; BGE 124 IV 88 E. 2a).
E. 3 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 beantragte die amtliche Verteidigerin, den Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zu entlassen und ihm das Erscheinen zur Hauptverhandlung zu erlassen (act. 27). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 wurde diesen Anträgen entsprochen (act. 29).
E. 3.1 Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und der ausgewerteten Mobiltele- fone bzw. Chat-Auszüge bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass die Beschuldigten A und B den Betrag von EUR 5'700.– von "Renate Sidler" an den Beschuldigten C übergeben hätten, welcher diesen dann an "Slim Perry" weiterge- leitet hätte. Die klaren und konstanten Belastungen des Beschuldigten B, wonach er und der Beschuldigte A das Geld von "Renate Sidler" dem Beschuldigten C hät- ten übergeben müssen, deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Einer- seits reiste der Beschuldigte C einen Tag vor der geplanten Übergabe in die Schweiz ein, andererseits versuchte er kurz vor und nach der Geldübergabe, den Beschuldigten A anzurufen. Gestützt auf die Nachrichten zwischen dem Beschul- digten C und "Slim Perry" geht zudem hervor, dass Letzterer dem Beschuldigten C und seinen "Kumpels" einen Anteil versprochen hat, wenn die "Angelegenheit" er- ledigt ist. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte C das Geld nach Erhalt von den Beschuldigten A und B an "Slim Perry" weitergeleitet hätte.
E. 3.2 Die Beschuldigten A und B beabsichtigten also, das Geld von "Renate Sidler" in Höhe von EUR 5'700.– dem Beschuldigten C zu übergeben, welcher dann das Geld an "Slim Perry" weitergeleitet hätte. Für diese Handlung hätten die Beschul- digten jeweils eine Provision erhalten. Den Beschuldigten war dabei bewusst, dass diese EUR 5'700.– aus einem Betrug stammen. Beim Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB. Der
- 16 - objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.
E. 3.3 Die Beschuldigten wussten oder nahmen zumindest in Kauf, dass durch das Weiterleiten des Geldes die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten durch die Strafverfolgungsbehörden vereitelt oder wenigstens erheblich beschwert wird. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB).
E. 3.4 Die Weiterleitung der Summe von EUR 5'700.– an den Beschuldigten C zur anschliessenden Weiterleitung an Slim Perry scheiterte lediglich daran, dass die Beschuldigten A und B kurz nach der Übergabe durch Beamte der Kantonspolizei Zürich verhaftet werden konnten. Die Beschuldigten unternahmen jedoch alles ihnen Mögliche, um den Erfolg des Delikts herbeizuführen; der Beschuldigte C reiste sogar extra einen Tag vor der Verhaftung der beiden anderen Beschuldigten von Italien herkommend in die Schweiz ein, um das Deliktsgut entgegenzunehmen. Die Staatsanwaltschaft geht somit richtigerweise von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB aus.
E. 4 Zur Hauptverhandlung am 24. März 2021 erschienen die amtlichen Verteidi- ger der Beschuldigten sowie Staatsanwältin lic. iur. C. Bouvard für die Anklage (Prot. S. 6). Nach erfolgter Beratung am 13. April 2021 wurde das Urteil am 20. Mai 2021 mündlich im Dispositiv eröffnet, erläutert und übergeben (act. 41). Mit Ein- gabe vom 25. Mai 2021 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 42).
- 4 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 21 S. 2 ff.).
2. Die Anklage stützt sich hinsichtlich der eingeklagten Straftaten im Wesentli- chen auf die diversen Polizeirapporte samt Beilagen, die diversen Auszüge aus E- Mail- und Whatsapp-Verkehr sowie Editionen betreffend die Beschuldigten (act. 1/1-4, act. 2/1-8, act. 3/1-6, act. 6/1-4). Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen bei den Akten (act. 5/1-3). Schliesslich lie- gen der Anklage die staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen der Be- schuldigten zugrunde (act. 5/4). A. Versuchter Betrug
E. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere des versuchten Betrugs ist zunächst festzuhalten, dass die Deliktssumme von EUR 5'700.– keine Bagatelle darstellt, je- doch auch nicht besonders hoch ausfällt. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist der Versuch, jedoch unternahm der Beschuldigte C alles ihm Mögliche, um den Erfolg zu bewirken. Ferner fällt ins Gewicht, dass der Tat ein überaus professionel- les und perfides Vorgehen zugrunde lag und mit den Gefühlen einer mutmasslich älteren Dame gespielt wurde. Der Beschuldigte C ist im Vergleich zu seinen Mitbe- schuldigten in der Hierarchie höher einzustufen. Allerdings hätte auch er die De- liktssumme dem über ihm stehenden "Slim Perry" abgeben müssen. Innerhalb des Netzwerkes scheint seine Stellung nicht allzu hoch zu sein.
E. 4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte C zumindest eventualvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte.
E. 4.3 Das Verschulden des Beschuldigten C wiegt gesamthaft betrachtet noch leicht.
E. 4.4 In Bezug auf den konkreteren Vorwurf gegenüber den Beschuldigten A und B, dass zwischen März und Juni 2020 von einem nicht näher bekannten Sozialhil- febezüger "HO" versucht worden sei, "mutmasslich aus einem Delikt stammende" Fr. 30'000.– zu transferieren zeigt schon die Formulierung in der Anklageschrift, dass unklar ist, ob der zu transferierende Betrag aus einem Delikt stammt oder nicht. Somit mangelt es an der konkreten Umschreibung einer Vortat und damit an einer wesentlichen Voraussetzung des Geldwäschereitatbestandes im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB. Über das vom Beschuldigten A dem Beschuldigten B am 28. Mai 2020 weitergelei- tete Konto von E._____ fanden am 7. Juli 2020 und am 31. August 2020 Geldtrans- fers statt. Auch wenn aufgrund der gesamten Umstände die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei diesem Geld um Deliktserlöse aus gleichgelagerten Betrügen han- deln könnte, hoch ist, ist auch diesbezüglich in der Anklage die konkrete Vortat nicht umschrieben. Zudem ist auch nicht umschrieben, wann diese Delikte stattge- funden haben sollen. Die Geldtransfers fanden erst viel später als die Weiterleitung der Kontodaten und zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschuldigten alle schon in Haft waren. Eine Vortat, die bereits "begangen sein muss", ist jedoch Vorausset- zung für die Geldwäscherei. Ob im Zeitpunkt der Weiterleitung der Kontodaten am
28. Mai 2020, welche die Geldwäschereihandlung der Beschuldigten darstellen würde, bereits ein Delikt begangen worden war und welches, ist nicht umschrieben. Deshalb mangelt es auch hier an einer genügend bekannten, bereits begangenen Vortat und die Tatbestandsmässigkeit der Geldwäscherei fällt ausser Betracht. Al- lenfalls kämen die Beschuldigten als Gehilfen oder Mittäter der Vortat in Frage. Die konkrete Vortat sowie eine Umschreibung der Beteiligungsform ist jedoch in der Anklage auch nicht enthalten. Somit sind die Beschuldigten auch in Bezug auf die- sen Vorwurf freizusprechen. Gleiches gilt für das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten B mittels PrintScreen abgespeicherte Bankkonto von H._____. Weder wird in der Anklageschrift um- schrieben, wann der Beschuldigte B dieses Konto wem vermittelt haben soll, noch wird eine allfällige Vortat näher umschrieben.
- 19 -
5. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB. Wie ausgeführt, erfolgen lediglich in Bezug auf die versuchte Geldwäscherei im Zusammenhang mit "Renate Sidler" sowie die vollendete Geldwäscherei des Beschuldigten C im Zusammen- hang mit dem Konto von F._____ Schuldsprüche. Es erscheint zudem plausibel, dass die Beschuldigten A und B vom Beschuldigten mit der Geldabholung von "Re- nate Sidler" beauftragt wurden, da diese in der Schweiz weilten und sich die Be- schuldigten von der Unterkunft in Genf kannten. Es lässt sich jedoch nicht erstellen, dass die Beschuldigten in einer gefestigten Organisation den ausdrücklichen Willen bekundet hätten, inskünftig zur Verübung mehrerer Straftaten zusammenzuwirken. Eine Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB würde dies jedoch voraussetzen. Somit liegt kein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB vor.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Be- schuldigten A und B sind der versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte C ist wegen mehrfacher, teil- weise versuchter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des
- 20 - Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kom- mentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff. und dort zitierte Rechtsprechung).
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ist aufgrund Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dabei werden sämtliche straferhöhenden und strafmindernden Umstände, die das schwerste Delikt betreffen, einbezogen. In einem zweiten Schritt sind die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die Einsatzstrafe des schwersten Delikts in Anwendung des Asperationsprinzips, d.h. unter Einbezug der weiteren Delikte, angemessen zu erhöhen (vgl. dazu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 und 3.2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).
3. Der Beschuldigte C hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die schwerste vom Beschuldigten began- gene Straftat stellt vorliegend der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
- 21 - StGB dar. Für die Bestrafung dieses Verbrechens sieht das Gesetz einen Strafrah- men bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund der Delikts- mehrheit ist dieser ordentliche Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um maximal die Hälfte zu erweitern, woraus sich ein theoretischer Strafrahmen von bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergibt. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als notwendig erscheinen lassen.
E. 5 Aufgrund des Ausgeführten besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die Beschuldigten als Teil eines international tätigen Netzwerkes agierten und über die Geschehnisse rund um die vermeintliche Romanze zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann" sowie die damit zusammenhängende Geldübergabe im Bilde wa- ren. Gestützt auf die Auswertungen der zahlreichen Kommunikation der Mobiltele- fone der Beschuldigten ist mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass der Beschul- digte C nach Kontakt mit "Slim Perry" die Beschuldigten A und B mit der Übernahme des Geldes in Zürich beauftragte und zu diesem Zweck dem Beschuldigten B sämt- liche Angaben der Beteiligten zukommen liess. Er hätte das Geld nach der erfolgten Übergabe von den Beschuldigten A und B erhalten und dieses "Slim Perry" weiter- geleitet. Es bestehen ferner keine Zweifel daran, dass er den Beschuldigten A rekrutierte und um die deliktische Herkunft des Geldes wusste, weshalb er sich
- 10 - einen Anteil für sich und die Mitbeschuldigten zusichern liess. Aufgrund der Belas- tungen des Beschuldigten B und der Auswertungen seines Mobiltelefons ist hin- länglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte A Tage vor der geplanten Geldüber- gabe einen Whatsapp-Business-Account erwarb und als "Agent Chris" – zumindest im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten B – am Tage seiner Verhaftung direkt mit "Renate Sidler" kommunizierte. Ferner wusste er um die geplante Geldüber- gabe. Dies deckt sich auch mit seiner Reaktion nach der Übergabe des Couverts mit dem Geld darin. Der Beschuldigte B hat den Sachverhalt im Verlaufe der Un- tersuchung eingestanden.
E. 5.1 Was die objektive Tatschwere der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwä- scherei angeht, ist auch hier zu berücksichtigen, dass in einem Fall lediglich ein Versuch vorliegt und die Deliktssummen verhältnismässig tief sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die versuchte Geldwäscherei in Handlungskontinuität mit der Beteiligung am Betrug hätte stattfinden sollen. Auch hier sind der Tatbeitrag und die hierarchische Stellung als tief zu qualifizieren.
E. 5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte C zumindest mit Eventualvorsatz handelte.
- 22 -
E. 5.3 Zusammengefasst wiegt das Verschulden noch leicht.
6. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten C ist festzuhalten, dass er in Nigeria geboren und aufgewachsen ist. Aktuell lebt er in Italien. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschuldigte C erwirkte am 7. Februar 2020 eine Vorstrafe we- gen Widerhandlungen gegen das AIG. Zudem bestritt er die ihm zur Last gelegten Delikte von Beginn weg. Zusammenfassend wirken sich die einzelnen Täterkom- ponenten ganz leicht straferhöhend aus.
7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe sowie unter Anwendung des Aspirationsprinzips erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten C angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen. IV. Vollzug und Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heim- gartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung
- 23 - des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte C lediglich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft wurde. Dem Vorleben des Beschuldigten C sind keine Umstände zu entnehmen, welche gegen eine günstige Prognose sprechen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihn das aktuelle Strafverfahren und die 231 Tage in Untersuchungs- und Sicher- heitshaft genügend beeindruckt haben, sodass er sich zukünftig wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten C kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl vom 7. Februar 2020 ausgefällten und aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist zudem zu verzich- ten. V. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.
2. Der Beschuldigte C wird wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft.
3. Hinzu kommt und entscheidend ist, dass der Beschuldigte C keinerlei Bezug zur Schweiz hat. Er verfügt hier weder über Familienangehörige noch sonstige so- ziale Kontakte. Er reiste einzig und allein in die Schweiz ein, um zu delinquieren. Es ist somit überhaupt kein Interesse des Beschuldigten C an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich; er verfügt offenbar über einen gültigen Aufenthaltstitel in Ita- lien. Hingegen besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, Kriminaltouristen
- 24 - wie den Beschuldigten C, insbesondere wenn die Delinquenz professionell und ge- meinsam mit anderen Tätern begangen wird, von der Schweiz fernzuhalten.
4. Die Voraussetzungen für eine nicht obligatorische Landesverweisung sind so- mit erfüllt und verhältnismässig. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten C und der Schwere der begangenen Delinquenz rechtfertigt es sich, die Landesver- weisung für fünf Jahre anzuordnen. VI. Einziehungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einzie- hung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB, wonach diese vernichtet oder un- brauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Das Gericht hat gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO bezüglich der im Vorverfahren beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einzie- hung zu befinden. Ansprüche unbekannter Berechtigter erlöschen innert fünf Jah- ren, und die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte fallen in der Folge an den Staat (vgl. Art. 267 Abs. 6 StPO und Art. 70 Abs. 4 StGB).
2. Das mit Verfügung vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 (Asservate Nr. A013'968'815) sowie die SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860) sind einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich (Geschäfts-Nr. 78074972) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Gleiches gilt für die beschlagnahmten Datensicherung Mobiltelefon (Asservate Nr. A014'004'401), SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'412), SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860), Datensicherung SIM- Karte (Asservate Nr. A014'004'423) sowie Datensicherung SIM-Karte (Asservate
- 25 - Nr. A014'004'398); diese sind der Kantonspolizei Zürich zur Verwaltung zu überlas- sen. Es handelt sich dabei um Gegenstände oder Daten, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind. Sie sind folglich gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten C aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 31'321.05 (inkl. MwSt.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 210 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von einem Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft Est vaudois, Vevey, am 7. Februar 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 26 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 (Asservate Nr. A013'968'815) sowie die SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich (Geschäfts-Nr. 78074972) zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
7. Die Datensicherung Mobiltelefon (Asservate Nr. A014'004'401), SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'412), SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860), Da- tensicherung SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'423) sowie Datensicherung SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'398) werden der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik (Geschäfts-Nr. 78074972) zur Verwaltung überlassen.
8. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Z._____ wird für ihre Aufwendun- gen mit Fr. 31'321.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'257.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 31'321.05 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 6 Zusammengefasst ist der den Beschuldigten A, B und C vorgeworfene Sach- verhalt gemäss Anklageschrift betreffend den versuchten Betrug rechtsgenügend erstellt.
E. 7 Die Staatsanwaltschaft würdigt das umschriebene Verhalten der Beschuldig- ten als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 8.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irreführt und dadurch den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 8.2. In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass der Täter sein Opfer täuscht. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das geeignet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung hat dabei durch objektiv beweisbare Äusserungen (Tatsachen) und in arglistiger Weise zu erfolgen. Arg- listig handelt ein Täter, wenn er ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber bereits eine einfache falsche Behauptung das Kriterium der Arglist erfüllen. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn die Überprüfung der betreffenden Angabe vom Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder nicht zumutbar ist (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
- 11 - Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bd. II, Basel 2019, Art. 146 N 61 ff.; BGE 99 IV 75, BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Sodann muss die Täuschung beim Geschädigten kausal einen Irrtum bewirken. Er muss die vorge- spiegelte Tatsache mithin für wahr halten. Als weiteres Tatbestandselement wird objektiv verlangt, dass der Irrende daraufhin eine vom Irrtum beeinflusste Vermö- gensverfügung trifft. Diese muss ihrerseits wiederum ursächlich zu einem Vermö- gensschaden beim Getäuschten selbst oder einem Dritten führen. Unter Schaden wird dabei jede Beeinträchtigung des Vermögens verstanden, welche in einer Ver- minderung der Aktiven oder einer Vermehrung der Verbindlichkeiten bestehen kann. 8.3 Fest steht, dass im September 2019 eine unbekannte Täterschaft unter dem Pseudonym "Brent Cann" Kontakt zu "Renate Sidler", bei welcher es sich in Wirk- lichkeit um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte, Kontakt aufnahm. Bei der Errichtung des Pseudonyms bediente man sich der Identität von Brent Cann aus dessen realen Facebookprofil. Nach einem intensiven und persön- lichem E-Mail-Verkehr wurde "Renate Sidler" mitgeteilt, dass man sich in sie ver- liebt habe und man gerne den Lebensabend mit ihr verbringen möchte. Jedoch sei sein Name auf einer Liste mit Soldaten, die nach Syrien versetzt werden sollen, was sehr gefährlich sei und er mit grosser Sicherheit nicht überleben würde. Zur Unterstreichung dieser Geschichte sendete "Brent Cann" "Renate Sidler" eine mit dem Logo des amerikanischen Verteidigungsministerium versehene Versetzungs- liste. Ferner stellte "er" "ihr" eine vorbereitete E-Mail zu, welche sie an die UN sen- den solle. Nachdem "Renate Sidler" dies getan hatte, erhielt sie von der "UN" eine Antwort mit der Aufforderung, EUR 5'700.– für die Formalitäten der Auslösung von "Brent Cann" zu bezahlen. Durch das Vorgaukeln einer Liebschaft mit dem Wunsch, den Lebensabend mit ihr verbringen zu wollen, wurde versucht "Renate Sidler" in einen Irrtum bezüglich einer möglichen Zukunft mit "Brent Cann" sowie dessen aktuelle Lage zu versetzen. "Sie" sollte irrtümlicherweise davon ausgehen, dass lediglich die Bezahlung des geforderten Betrags "Brent Cann" den Ausstieg aus der Armee ermöglichen würde. Dieses täuschende Verhalten der Täterschaft erweist sich auch als arglistig im Sinne der Rechtsprechung. Der Beschuldigte A lässt zwar nicht unzutreffend vorbringen, dass die Geschichte mit der Versetzung
- 12 - und der Möglichkeit, sich über die UN "auszukaufen" eher absurd scheint (act. 36 S. 5 f.). Allerdings ist mit Hinblick auf die verhältnismässig tiefe Schwelle der Arglist im Zusammenhang mit ausgesuchten Opfern von "Romance Scam" und gleichge- lagerten Betrugsformen (vgl. BGer 6B_383/2013) davon auszugehen, dass die Ge- schichte für eine ältere Dame, welche in einem emotionalen Abhängigkeitsverhält- nis im Rahmen einer vorgegaukelten Liebesbeziehung zum Täter steht, nicht ab- wegig erscheint. Hinzu kommt, dass diese Geschichte durch gefälschte Dokumente sowie gefälschte bzw. vorformulierte E-Mails zu belegen versucht wurde, was sie umso glaubhafter erscheinen lässt. "Renate Sidler" hätte somit arglistig in einen Irrtum versetzt werden sollen. 8.4 Gestützt auf diese irrige Vorstellung über die Lage von "Brent Cann" und eine mögliche Zukunft mit "ihm", hätte sich "Renate Sidler" bereit erklären sollen – und erklärte sich der verdeckte Fahnder bereit –, einen Agenten der UN zu treffen, um diesem die EUR 5'700.– für die Auslösung von "Brent Cann" aus der amerikani- schen Armee zu übergeben. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft wäre im selben Umfang unrechtmässig bereichert. Der objek- tive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 8.5 Die Beschuldigten wussten möglicherweise nicht alles im Detail, aber sie wussten, dass "Renate Sidler" unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die grosse Liebe vorgespielt wurde. Ferner war ihnen bewusst, dass "sie" nur aufgrund ihres Irrtums einen bestimmten Betrag bezahlen würde. Ebenso wollten sie sich in dem Umfang der Bezahlung unrechtmässig bereichern und nahmen zumindest in Kauf, dass "Renate Sidler" in dieser Höhe ein Schaden entsteht. Sie handelten folglich zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB). 8.6 Die Beschuldigten haben alles unternommen, um die Vollendung des Delikts und den Erfolg herbeizuführen. Dass dies nicht gelungen ist, liegt einzig daran, dass "Renate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war. Die Schwelle des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erreicht.
- 13 - 9.1 Gemäss herrschender Lehre und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (FORSTER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 m.w.H.). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tatausführung zum Team hinzustossen (Urteil OG ZH SB170011 vom
15. Juli 2017, E. IV 1.4). 9.2 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist zweifelsfrei erstellt, dass der Be- schuldigte C bei der Organisation der Geldübergabe involviert war und die Beschul- digten A und B damit beauftragte, dieses bei "Renate Sidler" in Zürich abzuholen. Die Beschuldigten A und B unterhielten mindestens die Konversation zwischen "Agent Chris" und "Renate Sidler" und zeigten sich für die Abholung des Geldes verantwortlich. Somit hat jeder einzelne von ihnen einen wesentlichen Beitrag für die Ausführung der Tat geleistet – ohne sie hätte das Delikt nicht zu Ende geführt werden können. Die Tatherrschaft lag somit in ihren Händen. Unerheblich ist, ob die Beschuldigten bereits im September 2019, als die Kontaktaufnahme zwischen "Brent Cann" und "Renate Sidler stattfand, Teil dieses Netzwerkes bzw. der Täter- schaft waren. Das objektive Mittäterschaftsmerkmal ist somit erfüllt. Ferner bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass der verübten De- linquenz der Beschuldigten ein gemeinsamer, zumindest konkludenter, Tatent- schluss zugrunde lag. Sämtliche Täter wollten sich zudem unrechtmässig berei- chern im Wissen, dass "Renate Sidler" in Form von "Romance Scam" in einen Irr- tum versetzt wurde. Somit ist auch das subjektive Mittäterschaftsmerkmal erfüllt.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 Mündliche Eröffnung am 20. Mai 2021, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als unbegründetes oder soweit im Sinne von Art. 82 StPO er- forderlich als vollständig begründetes Urteil an
- 27 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, MROS; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, gemäss Disp.-Ziff. 6 (Ge- schäfts-Nr. 78074972); die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, gemäss Disp.-Ziff. 7; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Ministère public de l'arrondissement de I'Est vaudois, betr. Nr. AM19.019527-AMEV.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 28 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 13. April 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Kronauer MLaw D. Komatzki
- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG200332-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiber MLaw D. Komatzki Urteil vom 13. April 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro D-6, Unt. Nr. 2020/10029494, Abt. Kompetenzzentrum Cybercrime, Kasernenstr. 49, 8004 Zürich, Anklägerin gegen C._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Z._____ betreffend Betrug etc. und Widerruf
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Dezem- ber 2020 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, RA X._____; der Be- schuldigte A._____ wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, RA Y._____, der Be- schuldigte B._____ wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert.
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, RAin Z._____, der Beschul- digte wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert.
- Staatsanwältin lic. iur. Corinne Bouvard für die Anklage. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 23 S. 7 f. und act. 34 S. 1) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66abis StGB Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Kostenauflage
2. Der Verteidigerin: (act. 37 S. 2) Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl vom 7.2.2020 ausgefällten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei zu verzichten. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft eine angemessene Genug- tuung zuzusprechen.
- 3 - Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten heraus- zugeben. Die Verfahrenskosten (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen C._____ (nachfolgend: Beschuldigter C) Anklage wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Die Anklageschrift ging am 28. Dezember 2020 beim hiesigen Ge- richt ein (act. 23).
2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf Mittwoch, 24. März 2021, vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verhandlung wegen des engen Sachzusammenhangs zusammen mit den Ver- handlungen in den Geschäften GG200330-L und GG200331-L, welches die Ver- fahren gegen die Mitbeschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter A) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter B) betrifft, durchgeführt werde (act. 24/1).
3. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 beantragte die amtliche Verteidigerin, den Beschuldigten aus der Sicherheitshaft zu entlassen und ihm das Erscheinen zur Hauptverhandlung zu erlassen (act. 27). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 wurde diesen Anträgen entsprochen (act. 29).
4. Zur Hauptverhandlung am 24. März 2021 erschienen die amtlichen Verteidi- ger der Beschuldigten sowie Staatsanwältin lic. iur. C. Bouvard für die Anklage (Prot. S. 6). Nach erfolgter Beratung am 13. April 2021 wurde das Urteil am 20. Mai 2021 mündlich im Dispositiv eröffnet, erläutert und übergeben (act. 41). Mit Ein- gabe vom 25. Mai 2021 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (act. 42).
- 4 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 21 S. 2 ff.).
2. Die Anklage stützt sich hinsichtlich der eingeklagten Straftaten im Wesentli- chen auf die diversen Polizeirapporte samt Beilagen, die diversen Auszüge aus E- Mail- und Whatsapp-Verkehr sowie Editionen betreffend die Beschuldigten (act. 1/1-4, act. 2/1-8, act. 3/1-6, act. 6/1-4). Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen bei den Akten (act. 5/1-3). Schliesslich lie- gen der Anklage die staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen der Be- schuldigten zugrunde (act. 5/4). A. Versuchter Betrug 1.1 Der Beschuldige B anerkennt den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt (5/1/10 S. 18); dies bestätigte sein Verteidiger anlässlich der Haupt- verhandlung vom 24. März 2021 erneut (act. 37 S. 4). Der Beschuldigte A hingegen bestreitet den ihm gemachten Vorwurf und stellt sich auf den Standpunkt, er habe von der ganzen Geschichte mit "Renate Sidler" und "Brent N. Cann" nichts gewusst (act. 5/2/10 S. 17 ff., act. 36 S. 2). Auch der Beschuldigte C streitet den ihm ge- machten Vorwurf ab und macht geltend, von "Renate Sidler" und "Brent N. Cann" nichts gewusst zu haben (act. 5/3/7 S. 23, act. 38 S. 2). 1.2 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht zunächst fest, dass der Be- schuldigte B am 15. Juni 2020 in der Nähe des Triemlispitals in Zürich mit dem Beschuldigten A unterwegs war und von einem verdeckten Fahnder der Kantons- polizei Zürich einen Umschlag mit Fr. 5'700.– entgegennahm. Im Anschluss an diese Übergabe wurden die Beschuldigten A und B verhaftet (act. 1/1/1 S. 3). Ak- tenkundig und unbestritten ist zudem, dass der Beschuldigte B die Schweizer Ruf- nummer 077 924 … erwarb, über welche die Kommunikation zwecks Übergabe des
- 5 - Geldes mit dem verdeckten Fahnder lief (act. 1/1/1/2). Strittig ist hingegen, inwie- fern die Beschuldigten A und C von dem ihnen vorgeworfenen Sachverhalt wussten und welche Rolle sie dabei einnahmen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 2.1 Der Beschuldigte A führte während der Untersuchung aus, dass er kein Cou- vert bzw. Geld entgegengenommen habe, dies sei der Beschuldigte B gewesen. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich in Genf gewesen, weshalb er auf Vorschlag des Beschuldigten B mit diesem nach Zürich gekommen sei (act. 5/2/1 F/A 4 ff.). Der Beschuldigte B habe ihm dann gesagt, dass sie jemanden treffen würden, er – der Beschuldigte A – habe aber weder gewusst wen noch weshalb sie jemanden treffen würden (act. 5/2/2 S. 5). Erst nach seiner Verhaftung sei ihm mit- geteilt worden, dass der Beschuldigte B Geld in einem Couvert erhalten habe (act. 5/2/1 F/A 27, act. 5/2/2 S. 5). Die Rufnummer 077 922 … habe er zwar gekauft (act. 5/2/4 F/A 16, act. 5/2/6 F/A 44 ff.). Auf konkrete Nachfrage bestritt der Be- schuldigte A jedoch, am Tag der Verhaftung von seinem Mobiltelefon aus mit je- mandem gechattet oder den Google Translator benutzt zu haben; er habe an die- sem Tag sein Mobiltelefon mehrmals dem Beschuldigten B zur Verfügung gestellt (act. 5/2/1 F/A 41 ff., act. 5/2/2 S. 7 f., act. 5/2/5 F/A 20 ff.). Er habe auch mit dem Beschuldigten C oder seiner Frau keinen Kontakt gehabt (act. 5/2/2 S. 6 f.). Wieso der Beschuldigte C ihn vor und nach der Verhaftung versucht habe anzurufen, wisse er nicht (act. 5/2/4 F/A 60 ff.). Er habe ferner nur ein Whatsapp-Profil; einen Business-Account habe er nicht (act. 5/2/5 F/A 16 und 25 ff., act. 5/2/6 F/A 22). Er stellte während der gesamten Untersuchung in Abrede, den Namen "Brent Cann" oder "Chris" zu kennen (act. 5/2/1 F/A 49 ff., act. 5/2/2 S. 6 f., act. 5/2/4 F/A 78). 2.2 Der Beschuldigte B gab während der Untersuchung an, der Beschuldigte C habe ihn kontaktiert, um Geld bei einer Frau eines Kollegen abzuholen. Der Be- schuldigte A habe ihm erzählt, er sei auch vom Beschuldigten C beauftragt worden, Geld abzuholen (act. 5/1/1 F/A 4 ff., act. 5/1/6 F/A 6 ff.). Der Beschuldigte C habe ihm – dem Beschuldigten B – zuerst gesagt, er müsse ein Paket abholen. Auf dem Weg nach Zürich habe er ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass sie Geld abholen würden. Er habe vom Beschuldigten C die Kontaktdaten und ein Foto der Frau, bei welcher sie das Geld abholen sollten, erhalten. In Zürich angekommen, habe ihm
- 6 - dann ein Krankenpfleger das Geld übergeben. Vorgängig hätten er und der Be- schuldigte A mit der Frau telefonisch Kontakt gehabt zwecks Organisation der Übergabe. "Brent Cann" sei der Bruder des Beschuldigten C, er habe dessen Kon- taktdaten direkt vom Beschuldigten C erhalten (act. 5/1/1 F/A 10 ff., act. 5/1/2 S. 2 ff., act. 5/1/4 F/A 23 ff.). Wieso er die Daten von "Brent Cann" erhalten habe, wisse er nicht (act. 5/1/4 F/A 29 f.). Die Whatsapp-Kommunikation mit dem Beschuldigten C fand auf seinem Mobiltelefon statt, die Kommunikation mit der Frau des Bruders des Beschuldigten C sei über das Mobiltelefon des Beschuldigten A gelaufen, da dieser zwei Whatsapp-Accounts habe (act. 5/1/2 S. 9, act. 5/1/5 F/A 93 ff.). Wieso er und der Beschuldigte A gleichzeitig aufgefordert worden seien, das Geld abzu- holen, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte C habe ihm für das Abholen des Geldes die Finanzierung der Rückreise nach Italien in Aussicht gestellt. Wenn der Beschuldigte A angegeben habe, er wisse nicht, wieso sie nach Zürich gekommen seien, sei das gelogen; man komme ja schliesslich nicht einfach so nach Zürich (act. 5/1/2 S. 10 ff.). Als ihm der Beschuldigte C mitgeteilt habe, er solle sich als Agent ausgeben, habe er bemerkt, dass etwas nicht legitim gewesen sei, er habe aber das Geld für die Rückreise nach Italien benötigt. Die Aktion sei die Idee des Beschuldigten A gewesen, er habe ihn regelrecht dazu gedrängt, mitzumachen (act. 5/1/4 F/A 62 ff.). Es sei geplant gewesen, das Geld nach Erhalt an den Beschuldigten C weiter- zugeben, damit dieser es seinem Bruder weiterleiten könne; der Beschuldigte A und er hätten dafür eine Entschädigung erhalten (act. 5/1/5 F/A 138 ff., act. 5/1/6 F/A 8 ff.). 2.3 Der Beschuldigte C bestritt den ihm gemachten Vorwurf während der Unter- suchung. Anlässlich der Haft-Einvernahme vom 8. Juli 2020 gab er zu Protokoll, ein Freund in Italien namens "Slim Perry" habe ihn gebeten, bei seiner Frau in der Schweiz Geld abzuholen. Da er – der Beschuldigte C – in Italien gewesen sei, habe er den Beschuldigten B gefragt, ob dieser für ihn in der Schweiz das Geld abholen würde. "Slim Perry" habe dann mit dem Beschuldigten B Kontakt gehabt. Ansons- ten wisse er nichts von der ganzen Geschichte. Ob der Beschuldigte A etwas davon gewusst habe, wisse er nicht (act. 5/3/1 S. 2 ff.). Auf konkreten Vorhalt der Polizei,
- 7 - wonach "Slim Perry" ihm die Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann" ge- schickt habe, entgegnete er, dass er dies nicht erhalten habe bzw. sich nicht mehr erinnern könne und diese Personen nicht kenne. Er verneinte erneut, dem Beschul- digten A und/oder B den Auftrag erteilt zu haben, Geld von "Renate Sidler" entge- genzunehmen (act. 5/3/2 F/A 49 ff.). Er habe niemanden unter "Agent" auf seinem Mobiltelefon gespeichert, er wisse nicht, wie dieser Kontakt auf sein Mobiltelefon komme (act. 5/3/3 F/A 23 ff.). Auch mit dem Umstand konfrontiert, wonach er dem Beschuldigten B die von "Slim Perry" erhaltenen Angaben zu "Renate Sidler" und "Brent Cann" weitergeleitet habe, blieb er dabei, lediglich seinem Freund "Slim Perry" den Beschuldigten B vermittelt zu haben, damit dieser für "Slim Perry" das Geld in Zürich abholen könne (act. 5/3/7 S. 3 ff.). Er räumte schlussendlich jedoch ein, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte B etwas kriminelles mache und er – der Beschuldigte C – 2% des Geldes hätte erhalten sollen (act. 5/3/7 F/A 20 und 36).
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Ge- richt aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoreti- sche Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in du-
- 8 - bio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 84, Rz. 233 ff.; BGE 124 IV 88 E. 2a). 4.1 Fest steht und aktenkundig ist, dass auf dem vom Beschuldigten A erstellten E-Mail-Account ...@gmail.com ein Drehbuch "How to get a Romance Scammer" sowie diverse Bilder von Männern, deren Fotos bereits für Fake-Profile benutzt wor- den waren, gefunden wurden. Die Behauptung des Beschuldigten A, dieser Ac- count habe niemals funktioniert, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren; den Po- lizeibeamten gelang der Zugriff mit dem vom Beschuldigten A genannten Passwort problemlos (act. 5/2/10 F/A 8 ff. und 27 f.). Entgegen der Bestreitungen, einen Whatsapp-Business-Account auf seinem Mobiltelefon zu haben, ergab die Auswer- tung, dass der Beschuldigte A einen ebensolchen am 7. Juni 2020 erworben hat und dieser am 15. Juni 2020 modifiziert wurde (act. 1/3/2/2). Dies deckt sich auch mit den Auszügen des Mobiltelefons von "Renate Sidler" (act. 1/1/1/1). Da der Ac- count zum Zeitpunkt der Verhaftung nicht mehr auf dem Mobiltelefon des Beschul- digten A war, bedeutet dies zwangsläufig, dass dieser den Account kurz vor der Verhaftung gelöscht haben muss. Ferner ergab die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten A, dass die am 15. Juni 2020 geführte Kommunikation zwischen "Renate Sidler" und "Agent Chris" auf Google Translate hin- und herübersetzt wurde (act. 1/3/1/6). Aufgrund der teilweise sehr kurzen Dauer zwischen den ein- zelnen Nachrichten ist es unglaubhaft, dass dabei noch Mittels- bzw. Hintermänner
– wie dies die Beschuldigten A und B teilweise geltend machten – im Spiel waren. Es ist somit hinreichend erstellt, dass die Kommunikation zwischen "Renate Sidler" und "Agent Chris" direkt über das Mobiltelefon des Beschuldigten A lief. Hinzu kommt, dass dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen ist, dass die Beschuldigten A und B nach Erhalt des Couverts reingeschaut, sich abgeklatscht hätten und davongejoggt seien, bevor sie schliesslich verhaftet wur- den (act. 1/1/3).
- 9 - 4.2 Der Beschuldigte C machte während der gesamten Untersuchung geltend, er habe "Slim Perry" lediglich den Kontakt des Beschuldigten B zugestellt. Aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons steht jedoch fest, dass er dem Beschuldigten B am 9. Juni 2020 die Kontaktdaten von "Renate Sidler" und die Information, dass der angebliche Name ihres Mannes "Brent Cann" und er in der Bagram Air Base Division in Kabul sei, geschickt hat (act. 1/2/1/2 # 496 f.). Ferner leitete der Be- schuldigte B dem Beschuldigten C seine Rufnummer 077 924 … weiter, die der "Agent Chris" für die Kommunikation mit "Renate Sidler" verwendete (act. 3/1). Ak- tenkundig ist zudem die Kommunikation zwischen "Slim Perry" und dem Beschul- digten C, aus welcher hervorgeht, dass sie das Vorgehen bei der Geldübergabe besprachen (act. 1/4/7/1 #127 f.). Ebenso stellte "Slim Perry" über diesen Kommu- nikationsweg einen Anteil für den Beschuldigten C sowie dessen "Kumpel" in Aus- sicht, sollte die "Angelegenheit" erledigt sein (act. 1/4/7/1/5 # 6). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als der Beschuldigte C viel mehr wusste, als er zugab, und massgeblich bei der Organisation der Geldübergabe an die Beschuldigten A und B beteiligt war. Dies deckt sich auch mit der Sprachnachricht die der Beschuldigte C an "Slim Perry" sendete und in welcher er ihm mitteilte, dass sie gestern zu zweit gegangen seien und er den Beschuldigten A in die Schweiz geholt habe, weil dieser "überall gut sei" (act. 1/4/7/1#37).
5. Aufgrund des Ausgeführten besteht kein vernünftiger Zweifel darüber, dass die Beschuldigten als Teil eines international tätigen Netzwerkes agierten und über die Geschehnisse rund um die vermeintliche Romanze zwischen "Renate Sidler" und "Brent Cann" sowie die damit zusammenhängende Geldübergabe im Bilde wa- ren. Gestützt auf die Auswertungen der zahlreichen Kommunikation der Mobiltele- fone der Beschuldigten ist mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass der Beschul- digte C nach Kontakt mit "Slim Perry" die Beschuldigten A und B mit der Übernahme des Geldes in Zürich beauftragte und zu diesem Zweck dem Beschuldigten B sämt- liche Angaben der Beteiligten zukommen liess. Er hätte das Geld nach der erfolgten Übergabe von den Beschuldigten A und B erhalten und dieses "Slim Perry" weiter- geleitet. Es bestehen ferner keine Zweifel daran, dass er den Beschuldigten A rekrutierte und um die deliktische Herkunft des Geldes wusste, weshalb er sich
- 10 - einen Anteil für sich und die Mitbeschuldigten zusichern liess. Aufgrund der Belas- tungen des Beschuldigten B und der Auswertungen seines Mobiltelefons ist hin- länglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte A Tage vor der geplanten Geldüber- gabe einen Whatsapp-Business-Account erwarb und als "Agent Chris" – zumindest im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten B – am Tage seiner Verhaftung direkt mit "Renate Sidler" kommunizierte. Ferner wusste er um die geplante Geldüber- gabe. Dies deckt sich auch mit seiner Reaktion nach der Übergabe des Couverts mit dem Geld darin. Der Beschuldigte B hat den Sachverhalt im Verlaufe der Un- tersuchung eingestanden.
6. Zusammengefasst ist der den Beschuldigten A, B und C vorgeworfene Sach- verhalt gemäss Anklageschrift betreffend den versuchten Betrug rechtsgenügend erstellt.
7. Die Staatsanwaltschaft würdigt das umschriebene Verhalten der Beschuldig- ten als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 8.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irreführt und dadurch den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 8.2. In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass der Täter sein Opfer täuscht. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das geeignet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung hat dabei durch objektiv beweisbare Äusserungen (Tatsachen) und in arglistiger Weise zu erfolgen. Arg- listig handelt ein Täter, wenn er ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber bereits eine einfache falsche Behauptung das Kriterium der Arglist erfüllen. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn die Überprüfung der betreffenden Angabe vom Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder nicht zumutbar ist (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
- 11 - Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bd. II, Basel 2019, Art. 146 N 61 ff.; BGE 99 IV 75, BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Sodann muss die Täuschung beim Geschädigten kausal einen Irrtum bewirken. Er muss die vorge- spiegelte Tatsache mithin für wahr halten. Als weiteres Tatbestandselement wird objektiv verlangt, dass der Irrende daraufhin eine vom Irrtum beeinflusste Vermö- gensverfügung trifft. Diese muss ihrerseits wiederum ursächlich zu einem Vermö- gensschaden beim Getäuschten selbst oder einem Dritten führen. Unter Schaden wird dabei jede Beeinträchtigung des Vermögens verstanden, welche in einer Ver- minderung der Aktiven oder einer Vermehrung der Verbindlichkeiten bestehen kann. 8.3 Fest steht, dass im September 2019 eine unbekannte Täterschaft unter dem Pseudonym "Brent Cann" Kontakt zu "Renate Sidler", bei welcher es sich in Wirk- lichkeit um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte, Kontakt aufnahm. Bei der Errichtung des Pseudonyms bediente man sich der Identität von Brent Cann aus dessen realen Facebookprofil. Nach einem intensiven und persön- lichem E-Mail-Verkehr wurde "Renate Sidler" mitgeteilt, dass man sich in sie ver- liebt habe und man gerne den Lebensabend mit ihr verbringen möchte. Jedoch sei sein Name auf einer Liste mit Soldaten, die nach Syrien versetzt werden sollen, was sehr gefährlich sei und er mit grosser Sicherheit nicht überleben würde. Zur Unterstreichung dieser Geschichte sendete "Brent Cann" "Renate Sidler" eine mit dem Logo des amerikanischen Verteidigungsministerium versehene Versetzungs- liste. Ferner stellte "er" "ihr" eine vorbereitete E-Mail zu, welche sie an die UN sen- den solle. Nachdem "Renate Sidler" dies getan hatte, erhielt sie von der "UN" eine Antwort mit der Aufforderung, EUR 5'700.– für die Formalitäten der Auslösung von "Brent Cann" zu bezahlen. Durch das Vorgaukeln einer Liebschaft mit dem Wunsch, den Lebensabend mit ihr verbringen zu wollen, wurde versucht "Renate Sidler" in einen Irrtum bezüglich einer möglichen Zukunft mit "Brent Cann" sowie dessen aktuelle Lage zu versetzen. "Sie" sollte irrtümlicherweise davon ausgehen, dass lediglich die Bezahlung des geforderten Betrags "Brent Cann" den Ausstieg aus der Armee ermöglichen würde. Dieses täuschende Verhalten der Täterschaft erweist sich auch als arglistig im Sinne der Rechtsprechung. Der Beschuldigte A lässt zwar nicht unzutreffend vorbringen, dass die Geschichte mit der Versetzung
- 12 - und der Möglichkeit, sich über die UN "auszukaufen" eher absurd scheint (act. 36 S. 5 f.). Allerdings ist mit Hinblick auf die verhältnismässig tiefe Schwelle der Arglist im Zusammenhang mit ausgesuchten Opfern von "Romance Scam" und gleichge- lagerten Betrugsformen (vgl. BGer 6B_383/2013) davon auszugehen, dass die Ge- schichte für eine ältere Dame, welche in einem emotionalen Abhängigkeitsverhält- nis im Rahmen einer vorgegaukelten Liebesbeziehung zum Täter steht, nicht ab- wegig erscheint. Hinzu kommt, dass diese Geschichte durch gefälschte Dokumente sowie gefälschte bzw. vorformulierte E-Mails zu belegen versucht wurde, was sie umso glaubhafter erscheinen lässt. "Renate Sidler" hätte somit arglistig in einen Irrtum versetzt werden sollen. 8.4 Gestützt auf diese irrige Vorstellung über die Lage von "Brent Cann" und eine mögliche Zukunft mit "ihm", hätte sich "Renate Sidler" bereit erklären sollen – und erklärte sich der verdeckte Fahnder bereit –, einen Agenten der UN zu treffen, um diesem die EUR 5'700.– für die Auslösung von "Brent Cann" aus der amerikani- schen Armee zu übergeben. In diesem Umfang wäre ihr ein Schaden entstanden und die Täterschaft wäre im selben Umfang unrechtmässig bereichert. Der objek- tive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 8.5 Die Beschuldigten wussten möglicherweise nicht alles im Detail, aber sie wussten, dass "Renate Sidler" unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die grosse Liebe vorgespielt wurde. Ferner war ihnen bewusst, dass "sie" nur aufgrund ihres Irrtums einen bestimmten Betrag bezahlen würde. Ebenso wollten sie sich in dem Umfang der Bezahlung unrechtmässig bereichern und nahmen zumindest in Kauf, dass "Renate Sidler" in dieser Höhe ein Schaden entsteht. Sie handelten folglich zumindest eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB). 8.6 Die Beschuldigten haben alles unternommen, um die Vollendung des Delikts und den Erfolg herbeizuführen. Dass dies nicht gelungen ist, liegt einzig daran, dass "Renate Sidler" ein verdeckter Ermittler der Kantonspolizei Zürich war. Die Schwelle des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit erreicht.
- 13 - 9.1 Gemäss herrschender Lehre und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Aus- führung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht" (FORSTER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 7 m.w.H.). Ein Mittäter kann auch erst im Laufe der Tatausführung zum Team hinzustossen (Urteil OG ZH SB170011 vom
15. Juli 2017, E. IV 1.4). 9.2 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist zweifelsfrei erstellt, dass der Be- schuldigte C bei der Organisation der Geldübergabe involviert war und die Beschul- digten A und B damit beauftragte, dieses bei "Renate Sidler" in Zürich abzuholen. Die Beschuldigten A und B unterhielten mindestens die Konversation zwischen "Agent Chris" und "Renate Sidler" und zeigten sich für die Abholung des Geldes verantwortlich. Somit hat jeder einzelne von ihnen einen wesentlichen Beitrag für die Ausführung der Tat geleistet – ohne sie hätte das Delikt nicht zu Ende geführt werden können. Die Tatherrschaft lag somit in ihren Händen. Unerheblich ist, ob die Beschuldigten bereits im September 2019, als die Kontaktaufnahme zwischen "Brent Cann" und "Renate Sidler stattfand, Teil dieses Netzwerkes bzw. der Täter- schaft waren. Das objektive Mittäterschaftsmerkmal ist somit erfüllt. Ferner bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass der verübten De- linquenz der Beschuldigten ein gemeinsamer, zumindest konkludenter, Tatent- schluss zugrunde lag. Sämtliche Täter wollten sich zudem unrechtmässig berei- chern im Wissen, dass "Renate Sidler" in Form von "Romance Scam" in einen Irr- tum versetzt wurde. Somit ist auch das subjektive Mittäterschaftsmerkmal erfüllt.
10. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Zu- sammengefasst sind die Beschuldigten des in Mittäterschaft verübten, versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Geldwäscherei
- 14 - 1.1 Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o- der Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefun- den hat (Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB). 1.2 In Bezug auf die Vortat sind sich die Lehre und Praxis einig, dass diese tatbe- standsmässig und rechtwidrig sein muss und die Geldwäscherei eine Verwertungs- oder Nachtat ist. Mit anderen Worten, die Vortat muss "begangen worden sein" (BSK-Pieth, Art. 305bis N 24). Eine versuchte Vortat reicht aus (BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1). Sind die Vortaten jedoch noch am Werk bzw. ist die Vortat faktisch noch nicht abgeschlossen, werden die Handlungen des An- schlusstäters nicht als Geldwäscherei sondern als Gehilfenschaft oder Mittäter- schaft zur Vortat erfasst (Kommentar Kriminelles Vermögen, Bank II, Acker- mann/Zehnder 2018 N 285 ff.). 2.1 Der Beschuldigte B zeigte sich in Bezug auf den Sachverhalt betreffend "Re- nate Sidler" anlässlich der Untersuchung geständig, was von seiner amtlichen Ver- teidigung in der Hauptverhandlung bestätigt wurde. In rechtlicher Hinsicht wird je- doch vorgebracht, dieses Verhalten sei entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft als versuchte einfache Geldwäscherei zu würdigen (act. 37 S. 4). Der Be- schuldigte A bestreitet hingegen sinngemäss, dass er das abgeholte Geld dem Be- schuldigten C hätte übergeben müssen. Ferner macht er in Bezug auf diesen Sach- verhalt geltend, es habe kein Betrug zum Nachteil von "Renate Sidler" stattgefun- den, weshalb es für die Geldwäscherei an einer entsprechenden Vortat fehle (act. 36 S. 6 f.). Auch der Beschuldigte C bestreitet, dass er das Geld von "Renate Sidler" von den beiden anderen Beschuldigten erhalten hätte. Er lässt diesbezüg- lich zudem vorbringen, dass die Entgegennahme des deliktisch erlangten Geldes
- 15 - durch einen mutmasslichen Mittäter des Vordelikts für sich noch keine Geldwä- schereihandlung darstellt. Vielmehr würde bei Bejahung des Betrugsvorwurfes eine Verurteilung wegen Geldwäscherei eine unzulässige Doppelbestrafung bedeuten, auch hier wird jedoch der angeklagte Sachverhalt nicht bestritten (act. 38 S. 12 f.). 2.2 In Bezug auf die übrigen ihnen je zur Last gelegten Geldwäschereivorwürfe stellen die Beschuldigten nicht in Abrede, die in der Anklageschrift aufgeführten Kontodaten weitergeleitet zu haben. Was die rechtliche Würdigung dieser Hand- lungen angeht, machen sie jedoch sinngemäss geltend, es fehle an einer notwen- digen Vortat (act. 36 S. 7 f., act. 37 S. 6 ff, act. 38 S. 13). 3.1 Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und der ausgewerteten Mobiltele- fone bzw. Chat-Auszüge bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass die Beschuldigten A und B den Betrag von EUR 5'700.– von "Renate Sidler" an den Beschuldigten C übergeben hätten, welcher diesen dann an "Slim Perry" weiterge- leitet hätte. Die klaren und konstanten Belastungen des Beschuldigten B, wonach er und der Beschuldigte A das Geld von "Renate Sidler" dem Beschuldigten C hät- ten übergeben müssen, deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Einer- seits reiste der Beschuldigte C einen Tag vor der geplanten Übergabe in die Schweiz ein, andererseits versuchte er kurz vor und nach der Geldübergabe, den Beschuldigten A anzurufen. Gestützt auf die Nachrichten zwischen dem Beschul- digten C und "Slim Perry" geht zudem hervor, dass Letzterer dem Beschuldigten C und seinen "Kumpels" einen Anteil versprochen hat, wenn die "Angelegenheit" er- ledigt ist. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte C das Geld nach Erhalt von den Beschuldigten A und B an "Slim Perry" weitergeleitet hätte. 3.2 Die Beschuldigten A und B beabsichtigten also, das Geld von "Renate Sidler" in Höhe von EUR 5'700.– dem Beschuldigten C zu übergeben, welcher dann das Geld an "Slim Perry" weitergeleitet hätte. Für diese Handlung hätten die Beschul- digten jeweils eine Provision erhalten. Den Beschuldigten war dabei bewusst, dass diese EUR 5'700.– aus einem Betrug stammen. Beim Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB. Der
- 16 - objektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.3 Die Beschuldigten wussten oder nahmen zumindest in Kauf, dass durch das Weiterleiten des Geldes die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten durch die Strafverfolgungsbehörden vereitelt oder wenigstens erheblich beschwert wird. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB erfüllt (Art. 12 Abs. 1 StGB). 3.4 Die Weiterleitung der Summe von EUR 5'700.– an den Beschuldigten C zur anschliessenden Weiterleitung an Slim Perry scheiterte lediglich daran, dass die Beschuldigten A und B kurz nach der Übergabe durch Beamte der Kantonspolizei Zürich verhaftet werden konnten. Die Beschuldigten unternahmen jedoch alles ihnen Mögliche, um den Erfolg des Delikts herbeizuführen; der Beschuldigte C reiste sogar extra einen Tag vor der Verhaftung der beiden anderen Beschuldigten von Italien herkommend in die Schweiz ein, um das Deliktsgut entgegenzunehmen. Die Staatsanwaltschaft geht somit richtigerweise von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB aus. 4.1 Fest steht ferner, dass der Beschuldigte A zwischen dem 12. Februar 2020 und dem 29. Mai 2020 teilweise mehrfach mindestens acht Bankkonten, der Be- schuldigte B zwischen dem 28. Mai 2019 und Ende Mai 2020 mindestens 15 Bank- konten und der Beschuldigte C zwischen dem 22. März 2020 und dem 17. Juni 2020 teilweise mehrfach mindestens sieben Bankkonten weiterleitete. Konkret ist hinlänglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte A dem unbekannten "Cloudius Oz" am 28. Mai 2020 das Schweizer Bankkonto von D._____ weiterleitete. Am glei- chen Tag hat er zudem dem Beschuldigten B das Bankkonto von E._____ weiter- geleitet. Über dieses Konto wurde am 7. Juli 2020 und am 31. August 2020 Geld transferiert. Der Beschuldigte B hat ebenfalls nachweislich die Konten von D._____ und E._____ an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso steht aufgrund des Untersu- chungsergebnisses fest, dass der Beschuldigte C am 26. März 2020 das deutsche Konto von dem ihm unbekannten F._____ an "Aposto my Blood" weiterleitete, auf welches Konto eine nicht bekannte Person namens G._____ am 29. März 2020 EUR 2'260.– überwies.
- 17 - 4.2 Der Beschuldigte C gab im Rahmen der Untersuchung zu, am 26. März 2020 das deutsche Konto von dem ihm unbekannten F._____ an "Aposto my Blood", auf welches Konto eine nicht bekannte Person namens G._____ am 29. März 2020 EUR 2'260.– überwies, weitergeleitet und für die Kontovermittlung Euro 80.– erhal- ten zu haben. Auch habe er gewusst, dass es sich um kriminelles Geld gehandelt habe (act. 5/3/5 F/A 50 u. 53 ff., act. 5/3/6 F/A 47, act. 5/3/7 F/A 47 ff., insb. F/A 51, 52 u. 53). Auch wenn dem Beschuldigten C die exakten Transaktionen sowie die letztlich Begünstigten nicht bekannt waren, war ihm bewusst, dass das durch ihn vermittelte Bankkonto nur eine Zwischenstation für deliktisch erlangtes Geld war und dass seine Kontovermittlung dazu geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln bzw. nahm er dies zumindest in Kauf. Sein Vorgehen erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB. 4.3 Hinsichtlich der weiteren Geldwäschereivorwürfe betreffend die drei Beschul- digten ist vorab festzuhalten, dass trotz der unbestrittenen Vielzahl von Weiterlei- tungen zahlreicher Konten im In- und Ausland nur eine sehr geringe Menge an Geldflüssen über diese Konten aktenkundig ist. Das Verhalten der Beschuldigten und die von ihnen für die Vermittlung von Kontodaten erhofften Provisionen erwe- cken durchaus den Eindruck, dass die Beschuldigten aus finanziellem Interesse dazu bereit waren "an etwas Illegalem" mitzuwirken bzw. wussten, dass die vermit- telten Kontodaten im Rahmen einer Deliktsausübung oder zum Verschieben von Deliktserlös verwendet werden sollten. Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Geldwäscherei ist jedoch erforderlich, dass die Vortat zumindest in den Grundzü- gen bekannt und in der Anklageschrift umschrieben wird. Ist die Vortat noch nicht abgeschlossen, kommt – wie bereits erwähnt – nicht Geldwäscherei, sondern eine Beteiligung an der Vortat in Frage. In diesem Falle ist diese (Vor-)Tat und die Be- teiligung des Beschuldigten daran genügend konkret im Anklagesachverhalt zu um- schreiben. Soweit die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im Anklagesachver- halt lediglich ganz allgemein gehalten die Vermittlung von Kontodaten zur Geldwä- scherei vorwirft, kommt eine Verurteilung ohnehin nicht in Betracht.
- 18 - 4.4 In Bezug auf den konkreteren Vorwurf gegenüber den Beschuldigten A und B, dass zwischen März und Juni 2020 von einem nicht näher bekannten Sozialhil- febezüger "HO" versucht worden sei, "mutmasslich aus einem Delikt stammende" Fr. 30'000.– zu transferieren zeigt schon die Formulierung in der Anklageschrift, dass unklar ist, ob der zu transferierende Betrag aus einem Delikt stammt oder nicht. Somit mangelt es an der konkreten Umschreibung einer Vortat und damit an einer wesentlichen Voraussetzung des Geldwäschereitatbestandes im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB. Über das vom Beschuldigten A dem Beschuldigten B am 28. Mai 2020 weitergelei- tete Konto von E._____ fanden am 7. Juli 2020 und am 31. August 2020 Geldtrans- fers statt. Auch wenn aufgrund der gesamten Umstände die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei diesem Geld um Deliktserlöse aus gleichgelagerten Betrügen han- deln könnte, hoch ist, ist auch diesbezüglich in der Anklage die konkrete Vortat nicht umschrieben. Zudem ist auch nicht umschrieben, wann diese Delikte stattge- funden haben sollen. Die Geldtransfers fanden erst viel später als die Weiterleitung der Kontodaten und zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschuldigten alle schon in Haft waren. Eine Vortat, die bereits "begangen sein muss", ist jedoch Vorausset- zung für die Geldwäscherei. Ob im Zeitpunkt der Weiterleitung der Kontodaten am
28. Mai 2020, welche die Geldwäschereihandlung der Beschuldigten darstellen würde, bereits ein Delikt begangen worden war und welches, ist nicht umschrieben. Deshalb mangelt es auch hier an einer genügend bekannten, bereits begangenen Vortat und die Tatbestandsmässigkeit der Geldwäscherei fällt ausser Betracht. Al- lenfalls kämen die Beschuldigten als Gehilfen oder Mittäter der Vortat in Frage. Die konkrete Vortat sowie eine Umschreibung der Beteiligungsform ist jedoch in der Anklage auch nicht enthalten. Somit sind die Beschuldigten auch in Bezug auf die- sen Vorwurf freizusprechen. Gleiches gilt für das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten B mittels PrintScreen abgespeicherte Bankkonto von H._____. Weder wird in der Anklageschrift um- schrieben, wann der Beschuldigte B dieses Konto wem vermittelt haben soll, noch wird eine allfällige Vortat näher umschrieben.
- 19 -
5. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB. Wie ausgeführt, erfolgen lediglich in Bezug auf die versuchte Geldwäscherei im Zusammenhang mit "Renate Sidler" sowie die vollendete Geldwäscherei des Beschuldigten C im Zusammen- hang mit dem Konto von F._____ Schuldsprüche. Es erscheint zudem plausibel, dass die Beschuldigten A und B vom Beschuldigten mit der Geldabholung von "Re- nate Sidler" beauftragt wurden, da diese in der Schweiz weilten und sich die Be- schuldigten von der Unterkunft in Genf kannten. Es lässt sich jedoch nicht erstellen, dass die Beschuldigten in einer gefestigten Organisation den ausdrücklichen Willen bekundet hätten, inskünftig zur Verübung mehrerer Straftaten zusammenzuwirken. Eine Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB würde dies jedoch voraussetzen. Somit liegt kein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB vor.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Be- schuldigten A und B sind der versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte C ist wegen mehrfacher, teil- weise versuchter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des
- 20 - Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kom- mentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff. und dort zitierte Rechtsprechung).
2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ist aufgrund Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dabei werden sämtliche straferhöhenden und strafmindernden Umstände, die das schwerste Delikt betreffen, einbezogen. In einem zweiten Schritt sind die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die Einsatzstrafe des schwersten Delikts in Anwendung des Asperationsprinzips, d.h. unter Einbezug der weiteren Delikte, angemessen zu erhöhen (vgl. dazu Ur- teile des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 und 3.2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).
3. Der Beschuldigte C hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die schwerste vom Beschuldigten began- gene Straftat stellt vorliegend der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
- 21 - StGB dar. Für die Bestrafung dieses Verbrechens sieht das Gesetz einen Strafrah- men bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund der Delikts- mehrheit ist dieser ordentliche Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um maximal die Hälfte zu erweitern, woraus sich ein theoretischer Strafrahmen von bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ergibt. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als notwendig erscheinen lassen. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere des versuchten Betrugs ist zunächst festzuhalten, dass die Deliktssumme von EUR 5'700.– keine Bagatelle darstellt, je- doch auch nicht besonders hoch ausfällt. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist der Versuch, jedoch unternahm der Beschuldigte C alles ihm Mögliche, um den Erfolg zu bewirken. Ferner fällt ins Gewicht, dass der Tat ein überaus professionel- les und perfides Vorgehen zugrunde lag und mit den Gefühlen einer mutmasslich älteren Dame gespielt wurde. Der Beschuldigte C ist im Vergleich zu seinen Mitbe- schuldigten in der Hierarchie höher einzustufen. Allerdings hätte auch er die De- liktssumme dem über ihm stehenden "Slim Perry" abgeben müssen. Innerhalb des Netzwerkes scheint seine Stellung nicht allzu hoch zu sein. 4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte C zumindest eventualvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte. 4.3 Das Verschulden des Beschuldigten C wiegt gesamthaft betrachtet noch leicht. 5.1 Was die objektive Tatschwere der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwä- scherei angeht, ist auch hier zu berücksichtigen, dass in einem Fall lediglich ein Versuch vorliegt und die Deliktssummen verhältnismässig tief sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die versuchte Geldwäscherei in Handlungskontinuität mit der Beteiligung am Betrug hätte stattfinden sollen. Auch hier sind der Tatbeitrag und die hierarchische Stellung als tief zu qualifizieren. 5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte C zumindest mit Eventualvorsatz handelte.
- 22 - 5.3 Zusammengefasst wiegt das Verschulden noch leicht.
6. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten C ist festzuhalten, dass er in Nigeria geboren und aufgewachsen ist. Aktuell lebt er in Italien. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschuldigte C erwirkte am 7. Februar 2020 eine Vorstrafe we- gen Widerhandlungen gegen das AIG. Zudem bestritt er die ihm zur Last gelegten Delikte von Beginn weg. Zusammenfassend wirken sich die einzelnen Täterkom- ponenten ganz leicht straferhöhend aus.
7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe sowie unter Anwendung des Aspirationsprinzips erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten C angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen. IV. Vollzug und Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heim- gartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung
- 23 - des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte C lediglich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft wurde. Dem Vorleben des Beschuldigten C sind keine Umstände zu entnehmen, welche gegen eine günstige Prognose sprechen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihn das aktuelle Strafverfahren und die 231 Tage in Untersuchungs- und Sicher- heitshaft genügend beeindruckt haben, sodass er sich zukünftig wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten C kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den. Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl vom 7. Februar 2020 ausgefällten und aufgeschobenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist zudem zu verzich- ten. V. Landesverweisung
1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird.
2. Der Beschuldigte C wird wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft.
3. Hinzu kommt und entscheidend ist, dass der Beschuldigte C keinerlei Bezug zur Schweiz hat. Er verfügt hier weder über Familienangehörige noch sonstige so- ziale Kontakte. Er reiste einzig und allein in die Schweiz ein, um zu delinquieren. Es ist somit überhaupt kein Interesse des Beschuldigten C an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich; er verfügt offenbar über einen gültigen Aufenthaltstitel in Ita- lien. Hingegen besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, Kriminaltouristen
- 24 - wie den Beschuldigten C, insbesondere wenn die Delinquenz professionell und ge- meinsam mit anderen Tätern begangen wird, von der Schweiz fernzuhalten.
4. Die Voraussetzungen für eine nicht obligatorische Landesverweisung sind so- mit erfüllt und verhältnismässig. Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten C und der Schwere der begangenen Delinquenz rechtfertigt es sich, die Landesver- weisung für fünf Jahre anzuordnen. VI. Einziehungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rückgabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden. Die Einzie- hung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB, wonach diese vernichtet oder un- brauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfallen erklärt werden können. Das Gericht hat gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO bezüglich der im Vorverfahren beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einzie- hung zu befinden. Ansprüche unbekannter Berechtigter erlöschen innert fünf Jah- ren, und die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte fallen in der Folge an den Staat (vgl. Art. 267 Abs. 6 StPO und Art. 70 Abs. 4 StGB).
2. Das mit Verfügung vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 (Asservate Nr. A013'968'815) sowie die SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860) sind einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich (Geschäfts-Nr. 78074972) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Gleiches gilt für die beschlagnahmten Datensicherung Mobiltelefon (Asservate Nr. A014'004'401), SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'412), SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860), Datensicherung SIM- Karte (Asservate Nr. A014'004'423) sowie Datensicherung SIM-Karte (Asservate
- 25 - Nr. A014'004'398); diese sind der Kantonspolizei Zürich zur Verwaltung zu überlas- sen. Es handelt sich dabei um Gegenstände oder Daten, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind. Sie sind folglich gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten C aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 31'321.05 (inkl. MwSt.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 210 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von einem Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft Est vaudois, Vevey, am 7. Februar 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird abgesehen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 26 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 6 (Asservate Nr. A013'968'815) sowie die SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich (Geschäfts-Nr. 78074972) zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
7. Die Datensicherung Mobiltelefon (Asservate Nr. A014'004'401), SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'412), SIM-Karte (Asservate Nr. A013'968'860), Da- tensicherung SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'423) sowie Datensicherung SIM-Karte (Asservate Nr. A014'004'398) werden der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik (Geschäfts-Nr. 78074972) zur Verwaltung überlassen.
8. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Z._____ wird für ihre Aufwendun- gen mit Fr. 31'321.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'257.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 31'321.05 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung am 20. Mai 2021, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als unbegründetes oder soweit im Sinne von Art. 82 StPO er- forderlich als vollständig begründetes Urteil an
- 27 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, MROS; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, gemäss Disp.-Ziff. 6 (Ge- schäfts-Nr. 78074972); die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, gemäss Disp.-Ziff. 7; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Ministère public de l'arrondissement de I'Est vaudois, betr. Nr. AM19.019527-AMEV.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 28 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 13. April 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Kronauer MLaw D. Komatzki
- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.