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GC240117

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Bezirksgericht Zürich ·10. Abteilung · 2025-01-31 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SU250010-O

Sachverhalt

1. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, sich des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn schuldig gemacht zu haben, indem er am 20. Januar 2023, um ca. 19.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens Mercedes Benz mit dem Kontrollschild ZH1 in Zürich auf der B._____-strasse stadtauswärts gefahren sei und auf der Höhe der Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse pflichtwidrig unvorsichtig, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links auf die Tramschienen abgebogen sei, um nach links in die C._____-strasse abzubiegen. Dabei habe er ein auf dem Tramschienenbereich herannahendes und ihm gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit übersehen, weshalb er diesem den Vortritt nicht gewährt habe, so dass es auf der Höhe B._____-strasse 2 zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen sei und an diesen Sachschaden entstanden sei.

- 5 - Dies hätte der Einsprecher vermeiden können, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit das von hinten herannahende vortrittsberechtigte Sanitätsfahrzeug mit Blauflicht und Wechselklanghorn frühzeitig wahrgenommen und diesem pflichtgemäss den Vortritt gewährt hätte (act. 29).

2. Der Einsprecher sowie seine Verteidigung führen zwar aus, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vollumfänglich bestritten werde bzw. sich nicht erstellen lasse (Prot. S. 10; act. 43 S. 3 ff.). Der Einsprecher räumt jedoch ein, am

20. Januar 2023 um ca. 19.20 Uhr auf der B._____-strasse stadtauswärts unterwegs gewesen zu sein (Prot. S. 10). Zudem ist unbestritten, dass der Einsprecher auf der Höhe der Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse bzw. zehn Meter davor (vgl. act. 43 S. 5) nach links auf die Tramschienen abgebogen ist, um anschliessend nach links in die C._____-strasse abbiegen zu können (vgl. Prot. S. 11). Dass ein dem Einsprecher gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf dem Tramschienenbereich herannahte und es zwischen diesem und dem Fahrzeug des Einsprechers auf der Höhe der B._____-strasse 2 zur Kollision mit Sachschaden kam, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Prot. S. 13). Zwar führte der Einsprecher anlässlich der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Horn des Blaulichtfahrzeugs wirklich konstant an gewesen sei (Prot. S. 14), jedoch gab er anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 6. Juni 2024 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach zu Protokoll, dass er das Martinshorn vor der Kollision bereits von weitem wahrgenommen habe (vgl. act. 11 S. 2 ff.; Prot. S. 11 ff.). Auch dass das Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht unterwegs war, wurde seitens des Einsprechers mehrfach bestätigt und ist auch den Auswertungen des Fahrtenschreibers zu entnehmen (vgl. Prot. S. 12; act. 11 S. 5; act. 1/3/1–2). Damit lässt sich der äussere Sachverhalt des Strafbefehls gestützt auf die Aussagen des Einsprechers sowie die restlichen Untersuchungsakten erstellen.

3. Der Einsprecher macht jedoch geltend, er habe nicht pflichtwidrig gehandelt, sondern habe sämtliche verlangte Sorgfalt walten lassen und es habe für das Sanitätsfahrzeug genügend Platz gehabt, um an ihm links vorbei zu fahren. Damit bestreitet der Einsprecher den subjektiven Sachverhalt, mithin die vorgeworfene

- 6 - Fahrlässigkeit. Der subjektive Sachverhalt ist aufgrund der engen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfrage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers als fahrlässiges Nichtgewähren des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt, wobei nach Art. 100 Abs. 1 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit das SVG es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. Art. 34 Abs. 3 SVG sieht vor, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV darf derjenige, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Art. 16 Abs. 1 VRV sieht vor, dass alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

2. Der Einsprecher macht anlässlich der Hauptverhandlung selbst geltend, er habe das Wechselklanghorn schon lange von weitem gehört (Prot. S. 11). Er sei anschliessend auf die Tramschiene abgebogen. Als er abgebogen sei, sei ihm bewusst geworden, wie es geflackert habe, also diese Reflexionen an den Häusern

- 7 - und der Strasse, die zeigten, dass ein Blaulichtfahrzeug unterwegs sei (Prot. S. 12). Auch anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt führte der Einsprecher aus, er habe das Blaulichtfahrzeug gesehen, als er in den Rückspiegel geschaut habe, nachdem er aus der Kolonne ausgeschert sei. Bevor er aus der Kolonne ausgeschert sei, sei nicht klar gewesen, woher das Wechselklanghorn herkomme. Er habe den Blinker gestellt, sei ausgeschert und habe dann gesehen, dass er besser nicht ausgeschert wäre (act. 11 S. 3). Bevor er den Entscheid getroffen habe, habe er gesehen, dass es genügend Platz gehabt habe. Sogar die Feuerwehr hätte durchfahren können (act. 11 S. 3). Der Einsprecher bestätigte sodann, dass er das Blaulicht an den Hausfassaden wahrgenommen habe. Was ihm aufgefallen sei, sei das Martinshorn gewesen. Aber das Auto habe er nicht gesehen (act. 11 S. 5). Auf die Frage, warum der Einsprecher mit dem Abbiegen auf die Tramschiene nicht gewartet habe, bis er das Sanitätsfahrzeug habe sehen können, führte der Einsprecher aus, das wäre im Rückblick die bessere Entscheidung gewesen, aber er sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Für ihn sei das Routine nach dieser Fussgängerinsel links einzuspuren. Dort sei er sich noch keiner Gefahr bewusst gewesen. Es habe noch keine Anhaltspunkte gewesen, dass wirklich ein Blaulichtfahrzeug hinter ihm sei. Er gebe zu, dass er – sobald er eingespurt sei – gedacht habe, dass das nicht gut gewesen sei. Im Nachhinein sei man immer schlauer. Er hätte nicht einspuren sollen, aber er habe vor dem Einspuren zurückgeschaut, um sich zu vergewissern und gedacht, das Fahrzeug sei noch weit weg. Er wisse auch nicht mehr, ob das Horn dieses Blaulichtfahrzeugs wirklich konstant an gewesen sei. Es könne sein, dass es manchmal ein paar Sekunden lang nicht da gewesen sei. Er habe es jedenfalls nicht als Gefahr wahrgenommen. Erst als das Blaulicht-Fahrzeug wirklich in der Kurve aufgetaucht sei, habe er gedacht "Gopferdeckel" und versucht, möglichst rechts zu bleiben (Prot. S. 13 f.).

3. Da der Einsprecher – wie er selbst einräumte – das Martinshorn gehört hatte und er beim Abbiegen auf die Tramschienen das Flackern des Blaulichts bzw. dessen Reflexionen an den Häusern und auf der Strasse wahrnahm, hätte er in der rechten Kolonne warten müssen, bis er sich sicher sein konnte, dass das Blaulichtfahrzeug nicht von hinten kommt. Da der Einsprecher nicht wusste, ob das

- 8 - Blaulichtfahrzeug auf der Gegenfahrbahn oder in seiner Fahrtrichtung von hinten kommt, hätte er mit dem Abbiegen auf die Tramgeleise entsprechend abwarten müssen, um dem sich in der Nähe befindenden Blaulichtfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er aufgrund des Kolonnenverkehrs auf der rechten Seite damit rechnen musste, dass das Blaulichtfahrzeug auf den Tramgeleisen fahren würde. Unter den gegebenen Umständen und im Bewusstsein, dass ein sich im Einsatz befindendes Blaulichtfahrzeug in der Nähe war, hat sich der Einsprecher pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem er links auf die Tramschienen abbog, ohne sich vorher zu vergewissern, woher das bereits zu hörende Blaulichtfahrzeug kommt. Zuzuwarten und in der rechten Kolonne zu bleiben, wäre dem Einsprecher sodann auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal sich dieser – wie die Verteidigung vorbringt – noch mindestens 10 Meter vor der Abzweigung befand (vgl. act. 43 S. 5). Zudem ist das Fahrzeug gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG nötigenfalls auch anzuhalten, um einem Sanitätsfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Mit seinem Verhalten hat der Einsprecher somit die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, womit sich der Einsprecher des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn strafbar gemacht hat.

4. Wäre der Einsprecher indes nicht auf die Tramschienen abgebogen, sondern hätte er zugewartet, bis er sicher war, woher das Blaulichtfahrzeug kommt, und hätte er dem Blaulichtfahrzeug so pflichtgemäss den Vortritt gewährt, hätte die Kollision ohne Weiteres vermieden werden können. Ob das Blaulichtfahrzeug Platz gehabt hätte, am Fahrzeug des Einsprechers vorbeizufahren ohne die Kollision zu verursachen und ob das Blaulichtfahrzeug zu schnell unterwegs war und die Fahrerin entsprechend eine Mitschuld an der Verursachung der Kollision trifft, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Einsprechers im vorliegenden Verfahren nicht weiter relevant, da es vorliegend lediglich um die (Nicht-)Gewährung des Vortritts geht. Allerdings ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 9 - IV. Strafzumessung

1. Wer sich der (fahrlässigen) einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig macht, wird mit Busse bestraft. Dabei beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Das Verhalten des Einsprechers wiegt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht besonders schwer. Zwar hätte der Einsprecher durch korrekte Gewährung des Vortritts, mithin einem Verbleib in der rechten Fahrzeugkolonne, bis das Ambulanzfahrzeug vorbeigefahren ist, die Kollision vermeiden können. Allerdings trifft an der effektiven Kollision allenfalls auch die Ambulanzfahrerin eine gewisse Mitschuld, da sie die Geschwindigkeit nach der Kurve wohl hätte anpassen müssen, bis sie sich sicher sein konnte, dass die Fahrbahn frei war, oder dem Einsprecher hätte ausweichen können. Zudem ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Einsprecher fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände wiegt das Verschulden des Einsprechers eher leicht. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Umstände des Einsprechers erweist sich die dem Einsprecher durch das Stadtrichteramt auferlegte Busse von Fr. 350.– für die vorliegende Übertretung als angemessen. Der Einsprecher ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. V. Vollzug Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den Fall, dass der Einsprecher die ihm auferlegte Busse von Fr. 350.– schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen angemessen.

- 10 - VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) vom 18. März 2024 wurde der Einsprecher gestützt auf Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft (act. 5). Der Strafbefehl wurde dem Einsprecher am 20. März 2024 zugestellt (act. 5/1).

E. 2 Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Eingang beim Stadtrichteramt am 28. März

2024) erhob der Einsprecher frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6 und act. 6/1–4). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungen (act. 7–26) teilte das Stadtrichteramt dem Einsprecher mit Schreiben vom 27. Juni 2024 mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am Strafbefehl festgehalten werde und er die Möglichkeit habe, bis zum 9. August 2024 Beweisanträge zu stellen oder die Einsprache zurückzuziehen. Bei Festhalten der Einsprache bzw. Ausbleiben des Einspracherückzugs würden die Akten nach Ablauf der Frist dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 28). Mit Schreiben vom 13. September 2024 wurde dem Einsprecher ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Strafbefehls zugestellt, da der ursprüngliche Strafbefehl mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen worden sei, wobei ihm die elektronische Originaldatei nicht zugestellt worden sei (act. 29 und act. 30). Dem Einsprecher wurde erneut Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und mitgeteilt, dass bei Festhalten an der Einsprache bzw. Ausbleiben des Einspracherückzugs die Akten nach Ablauf der Frist an das Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden (act. 30).

E. 3 Da sich der Einsprecher in der Folge nicht vernehmen liess, überwies das Stadtrichteramt die Akten mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 an das hiesige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 33).

- 4 -

E. 4 Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den

20. Dezember 2024 angesetzt (act. 34/1). Am 13. Dezember 2024 teilte Rechtsanwältin MLaw X._____ dem Gericht mit, dass der Einsprecher sie mit der Interessenswahrung mandatiert habe und bat um Akteneinsicht sowie um Verschiebung der bereits angesetzten Verhandlung (act. 35). Die Ladung für die Hauptverhandlung wurde folglich abgenommen und mit Verfügung vom

20. Dezember 2024 wurde die Verhandlung neu auf den 31. Januar 2025 terminiert (act. 37/1–3 und act. 38/1).

E. 5 Die Hauptverhandlung konnte am 31. Januar 2025 in Anwesenheit des Einsprechers und seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 7). Das Urteil wurde beraten und gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt sowie im Anschluss dem Stadtrichteramt zugestellt (Prot. S. 15 ff.; act. 44 und act. 45). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 meldete Rechtsanwältin X._____ namens und im Auftrag des Einsprechers Berufung gegen das Urteil vom

31. Januar 2025 an (act. 46). II. Sachverhalt

1. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, sich des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn schuldig gemacht zu haben, indem er am 20. Januar 2023, um ca. 19.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens Mercedes Benz mit dem Kontrollschild ZH1 in Zürich auf der B._____-strasse stadtauswärts gefahren sei und auf der Höhe der Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse pflichtwidrig unvorsichtig, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links auf die Tramschienen abgebogen sei, um nach links in die C._____-strasse abzubiegen. Dabei habe er ein auf dem Tramschienenbereich herannahendes und ihm gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit übersehen, weshalb er diesem den Vortritt nicht gewährt habe, so dass es auf der Höhe B._____-strasse 2 zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen sei und an diesen Sachschaden entstanden sei.

- 5 - Dies hätte der Einsprecher vermeiden können, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit das von hinten herannahende vortrittsberechtigte Sanitätsfahrzeug mit Blauflicht und Wechselklanghorn frühzeitig wahrgenommen und diesem pflichtgemäss den Vortritt gewährt hätte (act. 29).

2. Der Einsprecher sowie seine Verteidigung führen zwar aus, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vollumfänglich bestritten werde bzw. sich nicht erstellen lasse (Prot. S. 10; act. 43 S. 3 ff.). Der Einsprecher räumt jedoch ein, am

20. Januar 2023 um ca. 19.20 Uhr auf der B._____-strasse stadtauswärts unterwegs gewesen zu sein (Prot. S. 10). Zudem ist unbestritten, dass der Einsprecher auf der Höhe der Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse bzw. zehn Meter davor (vgl. act. 43 S. 5) nach links auf die Tramschienen abgebogen ist, um anschliessend nach links in die C._____-strasse abbiegen zu können (vgl. Prot. S. 11). Dass ein dem Einsprecher gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf dem Tramschienenbereich herannahte und es zwischen diesem und dem Fahrzeug des Einsprechers auf der Höhe der B._____-strasse 2 zur Kollision mit Sachschaden kam, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Prot. S. 13). Zwar führte der Einsprecher anlässlich der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Horn des Blaulichtfahrzeugs wirklich konstant an gewesen sei (Prot. S. 14), jedoch gab er anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 6. Juni 2024 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach zu Protokoll, dass er das Martinshorn vor der Kollision bereits von weitem wahrgenommen habe (vgl. act. 11 S. 2 ff.; Prot. S. 11 ff.). Auch dass das Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht unterwegs war, wurde seitens des Einsprechers mehrfach bestätigt und ist auch den Auswertungen des Fahrtenschreibers zu entnehmen (vgl. Prot. S. 12; act. 11 S. 5; act. 1/3/1–2). Damit lässt sich der äussere Sachverhalt des Strafbefehls gestützt auf die Aussagen des Einsprechers sowie die restlichen Untersuchungsakten erstellen.

3. Der Einsprecher macht jedoch geltend, er habe nicht pflichtwidrig gehandelt, sondern habe sämtliche verlangte Sorgfalt walten lassen und es habe für das Sanitätsfahrzeug genügend Platz gehabt, um an ihm links vorbei zu fahren. Damit bestreitet der Einsprecher den subjektiven Sachverhalt, mithin die vorgeworfene

- 6 - Fahrlässigkeit. Der subjektive Sachverhalt ist aufgrund der engen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfrage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers als fahrlässiges Nichtgewähren des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt, wobei nach Art. 100 Abs. 1 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit das SVG es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. Art. 34 Abs. 3 SVG sieht vor, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV darf derjenige, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Art. 16 Abs. 1 VRV sieht vor, dass alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

2. Der Einsprecher macht anlässlich der Hauptverhandlung selbst geltend, er habe das Wechselklanghorn schon lange von weitem gehört (Prot. S. 11). Er sei anschliessend auf die Tramschiene abgebogen. Als er abgebogen sei, sei ihm bewusst geworden, wie es geflackert habe, also diese Reflexionen an den Häusern

- 7 - und der Strasse, die zeigten, dass ein Blaulichtfahrzeug unterwegs sei (Prot. S. 12). Auch anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt führte der Einsprecher aus, er habe das Blaulichtfahrzeug gesehen, als er in den Rückspiegel geschaut habe, nachdem er aus der Kolonne ausgeschert sei. Bevor er aus der Kolonne ausgeschert sei, sei nicht klar gewesen, woher das Wechselklanghorn herkomme. Er habe den Blinker gestellt, sei ausgeschert und habe dann gesehen, dass er besser nicht ausgeschert wäre (act. 11 S. 3). Bevor er den Entscheid getroffen habe, habe er gesehen, dass es genügend Platz gehabt habe. Sogar die Feuerwehr hätte durchfahren können (act. 11 S. 3). Der Einsprecher bestätigte sodann, dass er das Blaulicht an den Hausfassaden wahrgenommen habe. Was ihm aufgefallen sei, sei das Martinshorn gewesen. Aber das Auto habe er nicht gesehen (act. 11 S. 5). Auf die Frage, warum der Einsprecher mit dem Abbiegen auf die Tramschiene nicht gewartet habe, bis er das Sanitätsfahrzeug habe sehen können, führte der Einsprecher aus, das wäre im Rückblick die bessere Entscheidung gewesen, aber er sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Für ihn sei das Routine nach dieser Fussgängerinsel links einzuspuren. Dort sei er sich noch keiner Gefahr bewusst gewesen. Es habe noch keine Anhaltspunkte gewesen, dass wirklich ein Blaulichtfahrzeug hinter ihm sei. Er gebe zu, dass er – sobald er eingespurt sei – gedacht habe, dass das nicht gut gewesen sei. Im Nachhinein sei man immer schlauer. Er hätte nicht einspuren sollen, aber er habe vor dem Einspuren zurückgeschaut, um sich zu vergewissern und gedacht, das Fahrzeug sei noch weit weg. Er wisse auch nicht mehr, ob das Horn dieses Blaulichtfahrzeugs wirklich konstant an gewesen sei. Es könne sein, dass es manchmal ein paar Sekunden lang nicht da gewesen sei. Er habe es jedenfalls nicht als Gefahr wahrgenommen. Erst als das Blaulicht-Fahrzeug wirklich in der Kurve aufgetaucht sei, habe er gedacht "Gopferdeckel" und versucht, möglichst rechts zu bleiben (Prot. S. 13 f.).

3. Da der Einsprecher – wie er selbst einräumte – das Martinshorn gehört hatte und er beim Abbiegen auf die Tramschienen das Flackern des Blaulichts bzw. dessen Reflexionen an den Häusern und auf der Strasse wahrnahm, hätte er in der rechten Kolonne warten müssen, bis er sich sicher sein konnte, dass das Blaulichtfahrzeug nicht von hinten kommt. Da der Einsprecher nicht wusste, ob das

- 8 - Blaulichtfahrzeug auf der Gegenfahrbahn oder in seiner Fahrtrichtung von hinten kommt, hätte er mit dem Abbiegen auf die Tramgeleise entsprechend abwarten müssen, um dem sich in der Nähe befindenden Blaulichtfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er aufgrund des Kolonnenverkehrs auf der rechten Seite damit rechnen musste, dass das Blaulichtfahrzeug auf den Tramgeleisen fahren würde. Unter den gegebenen Umständen und im Bewusstsein, dass ein sich im Einsatz befindendes Blaulichtfahrzeug in der Nähe war, hat sich der Einsprecher pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem er links auf die Tramschienen abbog, ohne sich vorher zu vergewissern, woher das bereits zu hörende Blaulichtfahrzeug kommt. Zuzuwarten und in der rechten Kolonne zu bleiben, wäre dem Einsprecher sodann auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal sich dieser – wie die Verteidigung vorbringt – noch mindestens 10 Meter vor der Abzweigung befand (vgl. act. 43 S. 5). Zudem ist das Fahrzeug gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG nötigenfalls auch anzuhalten, um einem Sanitätsfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Mit seinem Verhalten hat der Einsprecher somit die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, womit sich der Einsprecher des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn strafbar gemacht hat.

4. Wäre der Einsprecher indes nicht auf die Tramschienen abgebogen, sondern hätte er zugewartet, bis er sicher war, woher das Blaulichtfahrzeug kommt, und hätte er dem Blaulichtfahrzeug so pflichtgemäss den Vortritt gewährt, hätte die Kollision ohne Weiteres vermieden werden können. Ob das Blaulichtfahrzeug Platz gehabt hätte, am Fahrzeug des Einsprechers vorbeizufahren ohne die Kollision zu verursachen und ob das Blaulichtfahrzeug zu schnell unterwegs war und die Fahrerin entsprechend eine Mitschuld an der Verursachung der Kollision trifft, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Einsprechers im vorliegenden Verfahren nicht weiter relevant, da es vorliegend lediglich um die (Nicht-)Gewährung des Vortritts geht. Allerdings ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 9 - IV. Strafzumessung

1. Wer sich der (fahrlässigen) einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig macht, wird mit Busse bestraft. Dabei beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Das Verhalten des Einsprechers wiegt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht besonders schwer. Zwar hätte der Einsprecher durch korrekte Gewährung des Vortritts, mithin einem Verbleib in der rechten Fahrzeugkolonne, bis das Ambulanzfahrzeug vorbeigefahren ist, die Kollision vermeiden können. Allerdings trifft an der effektiven Kollision allenfalls auch die Ambulanzfahrerin eine gewisse Mitschuld, da sie die Geschwindigkeit nach der Kurve wohl hätte anpassen müssen, bis sie sich sicher sein konnte, dass die Fahrbahn frei war, oder dem Einsprecher hätte ausweichen können. Zudem ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Einsprecher fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände wiegt das Verschulden des Einsprechers eher leicht. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Umstände des Einsprechers erweist sich die dem Einsprecher durch das Stadtrichteramt auferlegte Busse von Fr. 350.– für die vorliegende Übertretung als angemessen. Der Einsprecher ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. V. Vollzug Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den Fall, dass der Einsprecher die ihm auferlegte Busse von Fr. 350.– schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen angemessen.

- 10 - VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'545.– (Fr. 580.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-460 vom 18. März 2024 sowie Fr. 965.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Einsprecher (übergeben)  - 11 - die erbetene Verteidigerin (übergeben)  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des  Einsprechers das Stadtrichteramt Zürich  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen (PIN-Nr. 2).
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. - 12 - Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  9. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw Egger lic. iur. Merz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC240117-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw Egger Gerichtsschreiber lic. iur. Merz Urteil vom 31. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecher verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2023-022-460 vom 18. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 29). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7 ff.) Der Einsprecher in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____. Anträge des Stadtrichteramts Zürich: (act. 29 und act. 33; sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2023-022-460 vom 18. März 2024 un- ter Auferlegung der Kosten an den Einsprecher. Anträge der Verteidigung: (act. 43 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung von Verkehrs- vorschriften freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung und für das Gerichtsverfahren, ein- schliesslich der Kosten der Verteidigung, seien auf die Staats- kasse zu nehmen."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) vom 18. März 2024 wurde der Einsprecher gestützt auf Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft (act. 5). Der Strafbefehl wurde dem Einsprecher am 20. März 2024 zugestellt (act. 5/1).

2. Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Eingang beim Stadtrichteramt am 28. März

2024) erhob der Einsprecher frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6 und act. 6/1–4). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungen (act. 7–26) teilte das Stadtrichteramt dem Einsprecher mit Schreiben vom 27. Juni 2024 mit, dass nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am Strafbefehl festgehalten werde und er die Möglichkeit habe, bis zum 9. August 2024 Beweisanträge zu stellen oder die Einsprache zurückzuziehen. Bei Festhalten der Einsprache bzw. Ausbleiben des Einspracherückzugs würden die Akten nach Ablauf der Frist dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 28). Mit Schreiben vom 13. September 2024 wurde dem Einsprecher ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Strafbefehls zugestellt, da der ursprüngliche Strafbefehl mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen worden sei, wobei ihm die elektronische Originaldatei nicht zugestellt worden sei (act. 29 und act. 30). Dem Einsprecher wurde erneut Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und mitgeteilt, dass bei Festhalten an der Einsprache bzw. Ausbleiben des Einspracherückzugs die Akten nach Ablauf der Frist an das Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden (act. 30).

3. Da sich der Einsprecher in der Folge nicht vernehmen liess, überwies das Stadtrichteramt die Akten mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 an das hiesige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 33).

- 4 -

4. Mit Verfügung vom 4. November 2024 wurde die Hauptverhandlung auf den

20. Dezember 2024 angesetzt (act. 34/1). Am 13. Dezember 2024 teilte Rechtsanwältin MLaw X._____ dem Gericht mit, dass der Einsprecher sie mit der Interessenswahrung mandatiert habe und bat um Akteneinsicht sowie um Verschiebung der bereits angesetzten Verhandlung (act. 35). Die Ladung für die Hauptverhandlung wurde folglich abgenommen und mit Verfügung vom

20. Dezember 2024 wurde die Verhandlung neu auf den 31. Januar 2025 terminiert (act. 37/1–3 und act. 38/1).

5. Die Hauptverhandlung konnte am 31. Januar 2025 in Anwesenheit des Einsprechers und seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. S. 7). Das Urteil wurde beraten und gleichentags mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt sowie im Anschluss dem Stadtrichteramt zugestellt (Prot. S. 15 ff.; act. 44 und act. 45). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 meldete Rechtsanwältin X._____ namens und im Auftrag des Einsprechers Berufung gegen das Urteil vom

31. Januar 2025 an (act. 46). II. Sachverhalt

1. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, sich des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn schuldig gemacht zu haben, indem er am 20. Januar 2023, um ca. 19.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens Mercedes Benz mit dem Kontrollschild ZH1 in Zürich auf der B._____-strasse stadtauswärts gefahren sei und auf der Höhe der Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse pflichtwidrig unvorsichtig, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links auf die Tramschienen abgebogen sei, um nach links in die C._____-strasse abzubiegen. Dabei habe er ein auf dem Tramschienenbereich herannahendes und ihm gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit übersehen, weshalb er diesem den Vortritt nicht gewährt habe, so dass es auf der Höhe B._____-strasse 2 zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen sei und an diesen Sachschaden entstanden sei.

- 5 - Dies hätte der Einsprecher vermeiden können, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit das von hinten herannahende vortrittsberechtigte Sanitätsfahrzeug mit Blauflicht und Wechselklanghorn frühzeitig wahrgenommen und diesem pflichtgemäss den Vortritt gewährt hätte (act. 29).

2. Der Einsprecher sowie seine Verteidigung führen zwar aus, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vollumfänglich bestritten werde bzw. sich nicht erstellen lasse (Prot. S. 10; act. 43 S. 3 ff.). Der Einsprecher räumt jedoch ein, am

20. Januar 2023 um ca. 19.20 Uhr auf der B._____-strasse stadtauswärts unterwegs gewesen zu sein (Prot. S. 10). Zudem ist unbestritten, dass der Einsprecher auf der Höhe der Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse bzw. zehn Meter davor (vgl. act. 43 S. 5) nach links auf die Tramschienen abgebogen ist, um anschliessend nach links in die C._____-strasse abbiegen zu können (vgl. Prot. S. 11). Dass ein dem Einsprecher gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf dem Tramschienenbereich herannahte und es zwischen diesem und dem Fahrzeug des Einsprechers auf der Höhe der B._____-strasse 2 zur Kollision mit Sachschaden kam, ist ebenfalls unbestritten (vgl. Prot. S. 13). Zwar führte der Einsprecher anlässlich der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Horn des Blaulichtfahrzeugs wirklich konstant an gewesen sei (Prot. S. 14), jedoch gab er anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 6. Juni 2024 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach zu Protokoll, dass er das Martinshorn vor der Kollision bereits von weitem wahrgenommen habe (vgl. act. 11 S. 2 ff.; Prot. S. 11 ff.). Auch dass das Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht unterwegs war, wurde seitens des Einsprechers mehrfach bestätigt und ist auch den Auswertungen des Fahrtenschreibers zu entnehmen (vgl. Prot. S. 12; act. 11 S. 5; act. 1/3/1–2). Damit lässt sich der äussere Sachverhalt des Strafbefehls gestützt auf die Aussagen des Einsprechers sowie die restlichen Untersuchungsakten erstellen.

3. Der Einsprecher macht jedoch geltend, er habe nicht pflichtwidrig gehandelt, sondern habe sämtliche verlangte Sorgfalt walten lassen und es habe für das Sanitätsfahrzeug genügend Platz gehabt, um an ihm links vorbei zu fahren. Damit bestreitet der Einsprecher den subjektiven Sachverhalt, mithin die vorgeworfene

- 6 - Fahrlässigkeit. Der subjektive Sachverhalt ist aufgrund der engen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfrage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers als fahrlässiges Nichtgewähren des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt, wobei nach Art. 100 Abs. 1 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit das SVG es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG ist den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. Art. 34 Abs. 3 SVG sieht vor, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRV darf derjenige, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Art. 16 Abs. 1 VRV sieht vor, dass alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

2. Der Einsprecher macht anlässlich der Hauptverhandlung selbst geltend, er habe das Wechselklanghorn schon lange von weitem gehört (Prot. S. 11). Er sei anschliessend auf die Tramschiene abgebogen. Als er abgebogen sei, sei ihm bewusst geworden, wie es geflackert habe, also diese Reflexionen an den Häusern

- 7 - und der Strasse, die zeigten, dass ein Blaulichtfahrzeug unterwegs sei (Prot. S. 12). Auch anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt führte der Einsprecher aus, er habe das Blaulichtfahrzeug gesehen, als er in den Rückspiegel geschaut habe, nachdem er aus der Kolonne ausgeschert sei. Bevor er aus der Kolonne ausgeschert sei, sei nicht klar gewesen, woher das Wechselklanghorn herkomme. Er habe den Blinker gestellt, sei ausgeschert und habe dann gesehen, dass er besser nicht ausgeschert wäre (act. 11 S. 3). Bevor er den Entscheid getroffen habe, habe er gesehen, dass es genügend Platz gehabt habe. Sogar die Feuerwehr hätte durchfahren können (act. 11 S. 3). Der Einsprecher bestätigte sodann, dass er das Blaulicht an den Hausfassaden wahrgenommen habe. Was ihm aufgefallen sei, sei das Martinshorn gewesen. Aber das Auto habe er nicht gesehen (act. 11 S. 5). Auf die Frage, warum der Einsprecher mit dem Abbiegen auf die Tramschiene nicht gewartet habe, bis er das Sanitätsfahrzeug habe sehen können, führte der Einsprecher aus, das wäre im Rückblick die bessere Entscheidung gewesen, aber er sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Für ihn sei das Routine nach dieser Fussgängerinsel links einzuspuren. Dort sei er sich noch keiner Gefahr bewusst gewesen. Es habe noch keine Anhaltspunkte gewesen, dass wirklich ein Blaulichtfahrzeug hinter ihm sei. Er gebe zu, dass er – sobald er eingespurt sei – gedacht habe, dass das nicht gut gewesen sei. Im Nachhinein sei man immer schlauer. Er hätte nicht einspuren sollen, aber er habe vor dem Einspuren zurückgeschaut, um sich zu vergewissern und gedacht, das Fahrzeug sei noch weit weg. Er wisse auch nicht mehr, ob das Horn dieses Blaulichtfahrzeugs wirklich konstant an gewesen sei. Es könne sein, dass es manchmal ein paar Sekunden lang nicht da gewesen sei. Er habe es jedenfalls nicht als Gefahr wahrgenommen. Erst als das Blaulicht-Fahrzeug wirklich in der Kurve aufgetaucht sei, habe er gedacht "Gopferdeckel" und versucht, möglichst rechts zu bleiben (Prot. S. 13 f.).

3. Da der Einsprecher – wie er selbst einräumte – das Martinshorn gehört hatte und er beim Abbiegen auf die Tramschienen das Flackern des Blaulichts bzw. dessen Reflexionen an den Häusern und auf der Strasse wahrnahm, hätte er in der rechten Kolonne warten müssen, bis er sich sicher sein konnte, dass das Blaulichtfahrzeug nicht von hinten kommt. Da der Einsprecher nicht wusste, ob das

- 8 - Blaulichtfahrzeug auf der Gegenfahrbahn oder in seiner Fahrtrichtung von hinten kommt, hätte er mit dem Abbiegen auf die Tramgeleise entsprechend abwarten müssen, um dem sich in der Nähe befindenden Blaulichtfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er aufgrund des Kolonnenverkehrs auf der rechten Seite damit rechnen musste, dass das Blaulichtfahrzeug auf den Tramgeleisen fahren würde. Unter den gegebenen Umständen und im Bewusstsein, dass ein sich im Einsatz befindendes Blaulichtfahrzeug in der Nähe war, hat sich der Einsprecher pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem er links auf die Tramschienen abbog, ohne sich vorher zu vergewissern, woher das bereits zu hörende Blaulichtfahrzeug kommt. Zuzuwarten und in der rechten Kolonne zu bleiben, wäre dem Einsprecher sodann auch ohne Weiteres möglich gewesen, zumal sich dieser – wie die Verteidigung vorbringt – noch mindestens 10 Meter vor der Abzweigung befand (vgl. act. 43 S. 5). Zudem ist das Fahrzeug gemäss Art. 27 Abs. 2 SVG nötigenfalls auch anzuhalten, um einem Sanitätsfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Mit seinem Verhalten hat der Einsprecher somit die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, womit sich der Einsprecher des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts an ein Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn strafbar gemacht hat.

4. Wäre der Einsprecher indes nicht auf die Tramschienen abgebogen, sondern hätte er zugewartet, bis er sicher war, woher das Blaulichtfahrzeug kommt, und hätte er dem Blaulichtfahrzeug so pflichtgemäss den Vortritt gewährt, hätte die Kollision ohne Weiteres vermieden werden können. Ob das Blaulichtfahrzeug Platz gehabt hätte, am Fahrzeug des Einsprechers vorbeizufahren ohne die Kollision zu verursachen und ob das Blaulichtfahrzeug zu schnell unterwegs war und die Fahrerin entsprechend eine Mitschuld an der Verursachung der Kollision trifft, ist für die Beurteilung der Strafbarkeit des Einsprechers im vorliegenden Verfahren nicht weiter relevant, da es vorliegend lediglich um die (Nicht-)Gewährung des Vortritts geht. Allerdings ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 9 - IV. Strafzumessung

1. Wer sich der (fahrlässigen) einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig macht, wird mit Busse bestraft. Dabei beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Das Verhalten des Einsprechers wiegt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht besonders schwer. Zwar hätte der Einsprecher durch korrekte Gewährung des Vortritts, mithin einem Verbleib in der rechten Fahrzeugkolonne, bis das Ambulanzfahrzeug vorbeigefahren ist, die Kollision vermeiden können. Allerdings trifft an der effektiven Kollision allenfalls auch die Ambulanzfahrerin eine gewisse Mitschuld, da sie die Geschwindigkeit nach der Kurve wohl hätte anpassen müssen, bis sie sich sicher sein konnte, dass die Fahrbahn frei war, oder dem Einsprecher hätte ausweichen können. Zudem ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Einsprecher fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände wiegt das Verschulden des Einsprechers eher leicht. Unter Mitberücksichtigung der finanziellen Umstände des Einsprechers erweist sich die dem Einsprecher durch das Stadtrichteramt auferlegte Busse von Fr. 350.– für die vorliegende Übertretung als angemessen. Der Einsprecher ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. V. Vollzug Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für den Fall, dass der Einsprecher die ihm auferlegte Busse von Fr. 350.– schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen angemessen.

- 10 - VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'545.– (Fr. 580.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-460 vom 18. März 2024 sowie Fr. 965.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Einsprecher (übergeben) 

- 11 - die erbetene Verteidigerin (übergeben)  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des  Einsprechers das Stadtrichteramt Zürich  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen (PIN-Nr. 2).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

- 12 - Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 31. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw Egger lic. iur. Merz