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SU250010

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (fortan: das Stadtrichteramt) erliess am

18. März 2024 einen Strafbefehl (Nr. 2023-022-460) gegen den Beschuldigten (Urk. 5). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 6/1). Nach Durch- führung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 11), einer Einvernahme einer Auskunftsperson (Urk. 24) sowie zweier Zeugeneinvernahmen (Urk. 25 und 26) entschied das Stadtrichteramt, am Strafbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen Strafbefehl vom 18. März 2024 (Urk. 29) samt Akten (Urk. 1-32) mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Urk. 33) an das Bezirksgericht Zürich. Der Strafbefehl vom 18. März 2024 gilt somit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 31. Januar 2025 statt (Prot. I S. 7 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Verteidigerin und dem Beschuldigten in unbegründeter Form je ein

- 4 - Exemplar übergeben (Urk. 44; Prot. I S. 15 ff.). Dem Stadtrichteramt wurde das unbegründete Urteil vom 31. Januar 2025 am 5. Februar 2025 zugestellt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46). Das begründete Urteil wurde am 18. März 2025 der Verteidi- gerin sowie dem Stadtrichteramt zugestellt (Urk. 49/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht am 27. März 2025 (Urk. 51).

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen und Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergebenen Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhalts- erstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

E. 1.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass neue Behauptun- gen und Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

- 6 - demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6).

E. 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

E. 1.4 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H. sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt. Folglich steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 18. März 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. Januar 2023, um ca. 19.20 Uhr, als Lenker des Personen- wagens Mercedes Benz mit den Kontrollschildern ZH 1 in Zürich auf der B._____- strasse stadtauswärts gefahren zu sein und auf Höhe der Verzweigung B._____- strasse / C._____-strasse pflichtwidrig unvorsichtig, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links auf die Tramschienen abgebogen zu sein, um nach links in die C._____-strasse abzubiegen. Dabei habe er ein auf dem

- 7 - Tramschienenbereich herannahendes und ihm gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselhorn infolge pflichtwidriger Unaufmerk- samkeit übersehen, weshalb er diesem den Vortritt nicht gewährt habe, so dass es auf Höhe B._____-strasse 2 zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekom- men und an diesen Sachschaden entstanden sei. Dies hätte der Beschuldigte vermeiden können, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit das von hinten heran- nahende vortrittsberechtigte Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn frühzeitig wahrgenommen und diesem pflichtgemäss den Vortritt gewährt hätte (Urk. 50 S. 4 f.).

2. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 54). In der Folge wurde mit Beschluss vom 5. Mai 2025 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie dem Beschuldig- ten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Nachdem RAin X._____ mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ihr Mandat niedergelegt hatte, reichte der Beschuldigte innert einmalig erstreckter Frist am 30. Juni 2025 seine Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 57 bis 65/1-8). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt sowie der Vor- instanz zugestellt und je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur frei- gestellten Vernehmlassung gesetzt (Urk. 66). Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte das Stadtrichteramt seine Berufungsantwort ein, im Rahmen welcher es auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die bestehenden Akten verwies und im Übrigen auf eine weitergehende Berufungsantwort verzichtete (Urk. 68). Die Vorinstanz ver- zichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung (Urk. 69). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts

E. 2.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.) sowie die restlichen Untersuchungsakten – insbesondere die Aus- wertung des Fahrtenschreibers (Urk. 1/3-1/3/2) – zum Schluss, dass sich der äus- sere Sachverhalt des Strafbefehls erstellen lasse (Urk. 50 S. 5).

E. 2.2 Der Beschuldigte rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachver- halts, da die Vorinstanz nicht fähig gewesen sei, den äusseren Sachverhalt des Strafbefehls gestützt auf seine Aussagen sowie die restlichen Untersuchungsakten korrekt zu erstellen. Seine zitierten Aussagen seien willkürlich und aus dem ursprünglichen Zusammenhang herausgerissen verwendet worden. Weiter wirft er sowohl dem Stadtrichteramt wie auch der Vorinstanz Voreingenommenheit, Willkür, Einseitigkeit in der Untersuchung bzw. Prozessführung und Unfähigkeit, eine logisch nachvollziehbare Abfolge von Ereignissen erkennen zu können, vor. Ausserdem habe die Vorinstanz zu keiner Zeit Beweise oder Indizien aus anderen Quellen nennen können, welche ihre Behauptungen und Sicht der Dinge stützen würden (Urk. 64 S. 1 ff. sowie S. 11).

E. 2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz seine Aussagen korrekt wiedergegeben und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unter anderem auch darauf abgestellt (vgl. Urk. 11 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.). Sofern der Beschuldigte in der Berufungsbegründung den äusseren Sachverhalt betreffend neue Behauptungen aufstellt – dass beispielsweise das Einspuren viel früher, näm-

- 8 - lich nach der Fussgängerinsel bei der Einmündung der D._____-strasse erfolgt sei (Urk. 64 S. 2) – ist angesichts der geltenden Überprüfungsbefugnis (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise mit den lediglich auf Will- kür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich stattdessen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vor- instanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinn richtig gewürdigt zu haben.

E. 2.4 Da der Beschuldigte in nicht rechtsgenügender Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen äusseren Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuld- spruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist seine Berufung diesbe- züglich ohne Grundlage. Der äussere Anklagesachverhalt ist folglich, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 50 S. 4 f.).

3. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit 3.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass dieser, da er das Martinshorn gehört und er beim Abbiegen auf die Tramschienen das Flackern des Blaulichts bzw. dessen Reflexion an den Häusern und auf der Strasse wahrgenommen habe, in der rechten Autokolonne hätte warten müssen, bis er sich sicher sein konnte, dass das Blaulichtfahrzeug nicht von hinten komme. Da der Beschuldigte nicht gewusst habe, ob das Blaulichtfahrzeug auf der Gegen- fahrbahn oder in seiner Fahrtrichtung von hinten komme, hätte er entsprechend mit dem Abbiegen auf die Tramgleise abwarten müssen, um dem sich in der Nähe befindenden Blaulichtfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er aufgrund des Kolonnenverkehrs auf der rechten Seite damit habe rechnen müssen, dass das Blaulichtfahrzeug auf den Tramgleisen fahren würde. Unter den gegebenen Umständen und im Bewusstsein, dass ein sich im Einsatz befindendes Blaulichtfahrzeug in der Nähe gewesen sei, habe sich der Beschul- digte pflichtwidrig verhalten, indem er trotzdem abgebogen sei, ohne sich vorher zu vergewissern, woher das Blaulichtfahrzeug komme. Überdies wäre dem Beschul- digten ein Zuwarten auch ohne Weiteres möglich gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch mindestens zehn Meter vor der Abzweigung befunden habe (Urk. 50 S. 7 f.).

- 9 - 3.2. Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung keine präzise zeitliche Einordnung betreffend "Martinshorn gehört" und "Blaulicht gesehen" vorgenommen habe. Er bestreitet, dass das Blaulichtfahrzeug im Zeitpunkt des Einspurens sichtbar bzw. auch nur schon ein Flackern des Blaulichts erkennbar gewesen sei. Beides sei erst der Fall gewesen, nachdem er sein Fahrzeug bereits neben der Kolonne eingespurt habe und parallel zu den Tramgleisen gefahren sei. Deshalb habe er beim Lenken seines Fahrzeugs die geforderte pflichtgemässe Vorsicht walten lassen. Damit nach dem Wahrnehmen der besonderen Signale eine sinnvolle Reaktion möglich sei, müsse zuerst überhaupt erkennbar sein, woher das zugehörige Blaulichtfahrzeug komme. Solange nicht erkennbar sei, woher das Blaulichtfahrzeug komme, sei keine sinn- volle, pflichtgemässe Reaktion vorstellbar. Einem Blaulichtfahrzeug, welches weder nahe noch überhaupt sichtbar sei, könne weder die Strasse freigegeben noch ein Vortritt verweigert werden (Urk. 64 S. 3 ff.). 3.3. Gemäss Protokoll der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt sagte der Beschuldigte aus, dass er aus der Kolonne gefahren sei, da er kein Fahrzeug hinter sich gesehen habe, welches auf den Tramgleisen gefahren sei. Er habe das Horn gehört und das Blaulicht gesehen (Urk. 11 S. 6). Im Rahmen der Befragung anläss- lich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass das Wechselklang- horn schon von weitem zu hören gewesen sei, und er das Blaulicht erst ganz kurz vor der Kollision gesehen habe bzw. ihm das Flackern bewusst geworden sei, als er abgebogen sei (Prot. I S. 11 f.). Den vorgenannten beiden Aussagen des Beschuldigten lässt sich die genaue Reihenfolge von Abbiegen und Wahrnehmung des Blaulichts nicht entnehmen. Aufgrund der in den entsprechenden Protokollen gewählten Formulierungen ist nicht zweifelsfrei eruierbar, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschuldigte des Blaulicht(-Flackerns) tatsächlich bereits bewusst gewe- sen war. Damit lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass dies bereits im Zeitpunkt (unmittelbar) vor dem Einspuren der Fall gewesen war. Wie nach-

- 10 - folgend aufzuzeigen ist, vermag dieser Umstand jedoch nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. 3.4. Art. 27 Abs. 2 SVG bestimmt, dass den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben ist und Fahrzeuge nötigenfalls anzuhalten sind. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRV müssen alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. 3.5. Den Bestimmungen von Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 16 Abs. 2 VRV liegt der Grundgedanke zugrunde, dass die Fahrzeuglenker die Fahrt der sich als solche ankündigenden vortrittsberechtigten Fahrzeuge erleichtern müssen und jedenfalls in keiner Weise behindern dürfen. Entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 SVG verpflichtet diese Bestimmung die Verkehrsteilnehmer jedoch nicht erst dann, sich entsprechend zu verhalten, wenn sie kumulativ sowohl das Blaulicht als auch das Wechselklanghorn wahrgenommen haben (vgl. BGE 99 IV 225: In jenem Fall leuchtete gemäss der Sachverhaltsdarstellung nur das Blaulicht auf). Vielmehr haben sie, sobald sie eines dieser Warnsignale wahrnehmen, im Rahmen der Zumutbarkeit alles Nötige zu unternehmen, damit das vortrittsberechtigte Fahrzeug seine Fahrt möglichst ungehindert fortsetzen kann. Dies beinhaltet auch, nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht, Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere Teilnahme am Verkehr so zu gestalten, dass der Vortritt im Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann. 3.6. Nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten spurte er – obwohl er das Wechselklanghorn bereits hörte – aus der Kolonne auf die Tramgleise ein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, aus welcher von fünf möglichen Richtungen sich das Blaulichtfahrzeug näherte und ausserdem die scharfe Kurve eine Sicht nach hinten verunmöglichte (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 64 S. 2 f. und S. 7; Prot. I S. 11). Deshalb ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass sich ein Blaulichtfahrzeug in seiner Nähe befand und er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich ihm dieses aufgrund des Kolonnenverkehrs

- 11 - auf der rechten Fahrbahn, in welchem er sich im damaligen Zeitpunkt selber befand, von hinten auf den Tramgleisen nähern könnte (Urk. 50 S. 8). Der Beschul- digte sagte selber aus, dass man erst dann einschätzen könne, was man machen müsse, wenn man wisse, von welcher Seite, von welcher Strasse und aus welcher Richtung das Blaulichtfahrzeug komme (Prot. I S. 11). Indem der Beschuldigte, nachdem er das Wechselklanghorn unbestrittenermassen bereits wahrgenommen hatte, trotz dieser Unsicherheit von der rechten Autokolonne auf die Tramgleise einspurte, hat er dem Blaulichtfahrzeug pflichtwidrig den Vortritt nicht gewährt. 3.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei pflichtgemäs- sem Verhalten – d.h. durch das Verbleiben innerhalb der rechten Autokolonne bis zum Zeitpunkt, in welchem ihm eindeutig klar war, woher sich das Blaulichtfahrzeug näherte – das Sanitätsfahrzeug rechtzeitig hätte erkennen und dem sich von hinten auf den Tramgleisen nähernden Blaulichtfahrzeug gesetzeskonform den Vortritt lassen können (Urk. 50 S. 8). Dass dem Beschuldigten ein Zuwarten in der Autokolonne bis zum Zeitpunkt der sicheren Kenntnis des Routenverlaufs des Blaulichtfahrzeugs ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dessen eigenen Aussagen, wonach er das Einspuren auf die Tramgleise noch weit vor der entsprechenden Abzweigung vorgenommen habe und es rückblickend die bessere Entscheidung gewesen wäre, einfach in der Kolonne weiterzufahren, er jedoch auf dem Nachhauseweg gewesen sei und es für ihn Routine sei, nach der entspre- chenden Fussgängerinsel links einzuspuren (Prot. I S. 13). 3.8. Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass das Fahrverhalten der Blaulicht- fahrzeugführerin im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden sei, was wiederum von Voreingenommenheit und Willkür der involvierten Behörden zeuge. Die Fahrweise der Blaulichtfahrzeugführerin sei nämlich der Grund für die Kollision gewesen, da es im Prinzip möglich gewesen wäre, aus der Kolonne auszuscheren, da er sich vor dem Entscheid versichert hatte, dass genügend Platz für ein allfällig nachkommendes Blaulichtfahrzeug vorhanden gewesen wäre (Urk. 64 S. 4 und S. 10). Ob sich die Fahrerin des Sanitätsfahrzeugs ihrerseits allenfalls verkehrs- widrig verhalten haben könnte, ist mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht weiter von Bedeutung (vgl. Urk. 50 S. 8). Da

- 12 - im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gilt, können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (vgl. BGer 6B_335/2015 vom 27. August 2015 E. 1.5). 3.9. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Fahrzeug bereits auf den Tramgleisen gefahren sei, als das Sanitätsfahrzeug herannahte, durch das Schadensbild widerlegt ist (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 1/1 S. 4). Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde nicht von hinten – wie bei einem Auffahrunfall – beschädigt, sondern der Aufprall erfolgte seitlich bei seiner Fahrertüre. Das beweist, dass die Kollision während des Ausschwenkens des Beschuldigten erfolgte und das Sanitätsfahrzeug schon kurz vor Beginn dieses Manövers sehr nahe war.

E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.

E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  das Stadtrichteramt der Stadt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN-Nr. 3).

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw K. Lüscher

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'545.– (Fr. 580.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-460 vom 18. März 2024 sowie Fr. 965.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  7. [Mitteilungen]
  8. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1)
  9. Der Beschuldigte ist von der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen.
  10. Die Kosten der Untersuchung und für die Gerichtsverfahren, einschliess- lich der Kosten der Verteidigung, sind durch die Staatskasse zu übernehmen. b) Des Statthalteramtes der Stadt Zürich: (Urk. 68 S. 2)
  11. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.
  12. Die Kosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  13. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (fortan: das Stadtrichteramt) erliess am
  14. März 2024 einen Strafbefehl (Nr. 2023-022-460) gegen den Beschuldigten (Urk. 5). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 6/1). Nach Durch- führung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 11), einer Einvernahme einer Auskunftsperson (Urk. 24) sowie zweier Zeugeneinvernahmen (Urk. 25 und 26) entschied das Stadtrichteramt, am Strafbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen Strafbefehl vom 18. März 2024 (Urk. 29) samt Akten (Urk. 1-32) mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Urk. 33) an das Bezirksgericht Zürich. Der Strafbefehl vom 18. März 2024 gilt somit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 31. Januar 2025 statt (Prot. I S. 7 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Verteidigerin und dem Beschuldigten in unbegründeter Form je ein - 4 - Exemplar übergeben (Urk. 44; Prot. I S. 15 ff.). Dem Stadtrichteramt wurde das unbegründete Urteil vom 31. Januar 2025 am 5. Februar 2025 zugestellt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46). Das begründete Urteil wurde am 18. März 2025 der Verteidi- gerin sowie dem Stadtrichteramt zugestellt (Urk. 49/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht am 27. März 2025 (Urk. 51).
  15. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 54). In der Folge wurde mit Beschluss vom 5. Mai 2025 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie dem Beschuldig- ten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Nachdem RAin X._____ mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ihr Mandat niedergelegt hatte, reichte der Beschuldigte innert einmalig erstreckter Frist am 30. Juni 2025 seine Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 57 bis 65/1-8). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt sowie der Vor- instanz zugestellt und je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur frei- gestellten Vernehmlassung gesetzt (Urk. 66). Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte das Stadtrichteramt seine Berufungsantwort ein, im Rahmen welcher es auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die bestehenden Akten verwies und im Übrigen auf eine weitergehende Berufungsantwort verzichtete (Urk. 68). Die Vorinstanz ver- zichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung (Urk. 69). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 5 - II. Prozessuales
  16. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen und Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergebenen Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhalts- erstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
  17. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass neue Behauptun- gen und Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen - 6 - demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6). 1.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.4. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H. sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
  18. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt. Folglich steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  19. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 18. März 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. Januar 2023, um ca. 19.20 Uhr, als Lenker des Personen- wagens Mercedes Benz mit den Kontrollschildern ZH 1 in Zürich auf der B._____- strasse stadtauswärts gefahren zu sein und auf Höhe der Verzweigung B._____- strasse / C._____-strasse pflichtwidrig unvorsichtig, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links auf die Tramschienen abgebogen zu sein, um nach links in die C._____-strasse abzubiegen. Dabei habe er ein auf dem - 7 - Tramschienenbereich herannahendes und ihm gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselhorn infolge pflichtwidriger Unaufmerk- samkeit übersehen, weshalb er diesem den Vortritt nicht gewährt habe, so dass es auf Höhe B._____-strasse 2 zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekom- men und an diesen Sachschaden entstanden sei. Dies hätte der Beschuldigte vermeiden können, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit das von hinten heran- nahende vortrittsberechtigte Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn frühzeitig wahrgenommen und diesem pflichtgemäss den Vortritt gewährt hätte (Urk. 50 S. 4 f.).
  20. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand 2.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.) sowie die restlichen Untersuchungsakten – insbesondere die Aus- wertung des Fahrtenschreibers (Urk. 1/3-1/3/2) – zum Schluss, dass sich der äus- sere Sachverhalt des Strafbefehls erstellen lasse (Urk. 50 S. 5). 2.2. Der Beschuldigte rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachver- halts, da die Vorinstanz nicht fähig gewesen sei, den äusseren Sachverhalt des Strafbefehls gestützt auf seine Aussagen sowie die restlichen Untersuchungsakten korrekt zu erstellen. Seine zitierten Aussagen seien willkürlich und aus dem ursprünglichen Zusammenhang herausgerissen verwendet worden. Weiter wirft er sowohl dem Stadtrichteramt wie auch der Vorinstanz Voreingenommenheit, Willkür, Einseitigkeit in der Untersuchung bzw. Prozessführung und Unfähigkeit, eine logisch nachvollziehbare Abfolge von Ereignissen erkennen zu können, vor. Ausserdem habe die Vorinstanz zu keiner Zeit Beweise oder Indizien aus anderen Quellen nennen können, welche ihre Behauptungen und Sicht der Dinge stützen würden (Urk. 64 S. 1 ff. sowie S. 11). 2.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz seine Aussagen korrekt wiedergegeben und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unter anderem auch darauf abgestellt (vgl. Urk. 11 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.). Sofern der Beschuldigte in der Berufungsbegründung den äusseren Sachverhalt betreffend neue Behauptungen aufstellt – dass beispielsweise das Einspuren viel früher, näm- - 8 - lich nach der Fussgängerinsel bei der Einmündung der D._____-strasse erfolgt sei (Urk. 64 S. 2) – ist angesichts der geltenden Überprüfungsbefugnis (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise mit den lediglich auf Will- kür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich stattdessen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vor- instanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinn richtig gewürdigt zu haben. 2.4. Da der Beschuldigte in nicht rechtsgenügender Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen äusseren Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuld- spruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist seine Berufung diesbe- züglich ohne Grundlage. Der äussere Anklagesachverhalt ist folglich, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 50 S. 4 f.).
  21. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit 3.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass dieser, da er das Martinshorn gehört und er beim Abbiegen auf die Tramschienen das Flackern des Blaulichts bzw. dessen Reflexion an den Häusern und auf der Strasse wahrgenommen habe, in der rechten Autokolonne hätte warten müssen, bis er sich sicher sein konnte, dass das Blaulichtfahrzeug nicht von hinten komme. Da der Beschuldigte nicht gewusst habe, ob das Blaulichtfahrzeug auf der Gegen- fahrbahn oder in seiner Fahrtrichtung von hinten komme, hätte er entsprechend mit dem Abbiegen auf die Tramgleise abwarten müssen, um dem sich in der Nähe befindenden Blaulichtfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er aufgrund des Kolonnenverkehrs auf der rechten Seite damit habe rechnen müssen, dass das Blaulichtfahrzeug auf den Tramgleisen fahren würde. Unter den gegebenen Umständen und im Bewusstsein, dass ein sich im Einsatz befindendes Blaulichtfahrzeug in der Nähe gewesen sei, habe sich der Beschul- digte pflichtwidrig verhalten, indem er trotzdem abgebogen sei, ohne sich vorher zu vergewissern, woher das Blaulichtfahrzeug komme. Überdies wäre dem Beschul- digten ein Zuwarten auch ohne Weiteres möglich gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch mindestens zehn Meter vor der Abzweigung befunden habe (Urk. 50 S. 7 f.). - 9 - 3.2. Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung keine präzise zeitliche Einordnung betreffend "Martinshorn gehört" und "Blaulicht gesehen" vorgenommen habe. Er bestreitet, dass das Blaulichtfahrzeug im Zeitpunkt des Einspurens sichtbar bzw. auch nur schon ein Flackern des Blaulichts erkennbar gewesen sei. Beides sei erst der Fall gewesen, nachdem er sein Fahrzeug bereits neben der Kolonne eingespurt habe und parallel zu den Tramgleisen gefahren sei. Deshalb habe er beim Lenken seines Fahrzeugs die geforderte pflichtgemässe Vorsicht walten lassen. Damit nach dem Wahrnehmen der besonderen Signale eine sinnvolle Reaktion möglich sei, müsse zuerst überhaupt erkennbar sein, woher das zugehörige Blaulichtfahrzeug komme. Solange nicht erkennbar sei, woher das Blaulichtfahrzeug komme, sei keine sinn- volle, pflichtgemässe Reaktion vorstellbar. Einem Blaulichtfahrzeug, welches weder nahe noch überhaupt sichtbar sei, könne weder die Strasse freigegeben noch ein Vortritt verweigert werden (Urk. 64 S. 3 ff.). 3.3. Gemäss Protokoll der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt sagte der Beschuldigte aus, dass er aus der Kolonne gefahren sei, da er kein Fahrzeug hinter sich gesehen habe, welches auf den Tramgleisen gefahren sei. Er habe das Horn gehört und das Blaulicht gesehen (Urk. 11 S. 6). Im Rahmen der Befragung anläss- lich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass das Wechselklang- horn schon von weitem zu hören gewesen sei, und er das Blaulicht erst ganz kurz vor der Kollision gesehen habe bzw. ihm das Flackern bewusst geworden sei, als er abgebogen sei (Prot. I S. 11 f.). Den vorgenannten beiden Aussagen des Beschuldigten lässt sich die genaue Reihenfolge von Abbiegen und Wahrnehmung des Blaulichts nicht entnehmen. Aufgrund der in den entsprechenden Protokollen gewählten Formulierungen ist nicht zweifelsfrei eruierbar, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschuldigte des Blaulicht(-Flackerns) tatsächlich bereits bewusst gewe- sen war. Damit lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass dies bereits im Zeitpunkt (unmittelbar) vor dem Einspuren der Fall gewesen war. Wie nach- - 10 - folgend aufzuzeigen ist, vermag dieser Umstand jedoch nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. 3.4. Art. 27 Abs. 2 SVG bestimmt, dass den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben ist und Fahrzeuge nötigenfalls anzuhalten sind. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRV müssen alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. 3.5. Den Bestimmungen von Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 16 Abs. 2 VRV liegt der Grundgedanke zugrunde, dass die Fahrzeuglenker die Fahrt der sich als solche ankündigenden vortrittsberechtigten Fahrzeuge erleichtern müssen und jedenfalls in keiner Weise behindern dürfen. Entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 SVG verpflichtet diese Bestimmung die Verkehrsteilnehmer jedoch nicht erst dann, sich entsprechend zu verhalten, wenn sie kumulativ sowohl das Blaulicht als auch das Wechselklanghorn wahrgenommen haben (vgl. BGE 99 IV 225: In jenem Fall leuchtete gemäss der Sachverhaltsdarstellung nur das Blaulicht auf). Vielmehr haben sie, sobald sie eines dieser Warnsignale wahrnehmen, im Rahmen der Zumutbarkeit alles Nötige zu unternehmen, damit das vortrittsberechtigte Fahrzeug seine Fahrt möglichst ungehindert fortsetzen kann. Dies beinhaltet auch, nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht, Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere Teilnahme am Verkehr so zu gestalten, dass der Vortritt im Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann. 3.6. Nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten spurte er – obwohl er das Wechselklanghorn bereits hörte – aus der Kolonne auf die Tramgleise ein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, aus welcher von fünf möglichen Richtungen sich das Blaulichtfahrzeug näherte und ausserdem die scharfe Kurve eine Sicht nach hinten verunmöglichte (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 64 S. 2 f. und S. 7; Prot. I S. 11). Deshalb ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass sich ein Blaulichtfahrzeug in seiner Nähe befand und er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich ihm dieses aufgrund des Kolonnenverkehrs - 11 - auf der rechten Fahrbahn, in welchem er sich im damaligen Zeitpunkt selber befand, von hinten auf den Tramgleisen nähern könnte (Urk. 50 S. 8). Der Beschul- digte sagte selber aus, dass man erst dann einschätzen könne, was man machen müsse, wenn man wisse, von welcher Seite, von welcher Strasse und aus welcher Richtung das Blaulichtfahrzeug komme (Prot. I S. 11). Indem der Beschuldigte, nachdem er das Wechselklanghorn unbestrittenermassen bereits wahrgenommen hatte, trotz dieser Unsicherheit von der rechten Autokolonne auf die Tramgleise einspurte, hat er dem Blaulichtfahrzeug pflichtwidrig den Vortritt nicht gewährt. 3.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei pflichtgemäs- sem Verhalten – d.h. durch das Verbleiben innerhalb der rechten Autokolonne bis zum Zeitpunkt, in welchem ihm eindeutig klar war, woher sich das Blaulichtfahrzeug näherte – das Sanitätsfahrzeug rechtzeitig hätte erkennen und dem sich von hinten auf den Tramgleisen nähernden Blaulichtfahrzeug gesetzeskonform den Vortritt lassen können (Urk. 50 S. 8). Dass dem Beschuldigten ein Zuwarten in der Autokolonne bis zum Zeitpunkt der sicheren Kenntnis des Routenverlaufs des Blaulichtfahrzeugs ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dessen eigenen Aussagen, wonach er das Einspuren auf die Tramgleise noch weit vor der entsprechenden Abzweigung vorgenommen habe und es rückblickend die bessere Entscheidung gewesen wäre, einfach in der Kolonne weiterzufahren, er jedoch auf dem Nachhauseweg gewesen sei und es für ihn Routine sei, nach der entspre- chenden Fussgängerinsel links einzuspuren (Prot. I S. 13). 3.8. Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass das Fahrverhalten der Blaulicht- fahrzeugführerin im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden sei, was wiederum von Voreingenommenheit und Willkür der involvierten Behörden zeuge. Die Fahrweise der Blaulichtfahrzeugführerin sei nämlich der Grund für die Kollision gewesen, da es im Prinzip möglich gewesen wäre, aus der Kolonne auszuscheren, da er sich vor dem Entscheid versichert hatte, dass genügend Platz für ein allfällig nachkommendes Blaulichtfahrzeug vorhanden gewesen wäre (Urk. 64 S. 4 und S. 10). Ob sich die Fahrerin des Sanitätsfahrzeugs ihrerseits allenfalls verkehrs- widrig verhalten haben könnte, ist mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht weiter von Bedeutung (vgl. Urk. 50 S. 8). Da - 12 - im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gilt, können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (vgl. BGer 6B_335/2015 vom 27. August 2015 E. 1.5). 3.9. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Fahrzeug bereits auf den Tramgleisen gefahren sei, als das Sanitätsfahrzeug herannahte, durch das Schadensbild widerlegt ist (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 1/1 S. 4). Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde nicht von hinten – wie bei einem Auffahrunfall – beschädigt, sondern der Aufprall erfolgte seitlich bei seiner Fahrertüre. Das beweist, dass die Kollision während des Ausschwenkens des Beschuldigten erfolgte und das Sanitätsfahrzeug schon kurz vor Beginn dieses Manövers sehr nahe war.
  22. Fazit Der Anklagesachverhalt ist mit Ausnahme der erwähnten Einschränkung betreffend Zeitpunkt der Wahrnehmung des Blaulichts durch den Beschuldigten mit der Vorinstanz erstellt. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist auch mit Blick auf den leicht angepassten Sachverhalt nach wie vor zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV schul- dig gemacht. IV. Sanktion
  23. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 350.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen fest (Urk. 50 S. 10). Der Beschuldigte beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumes- sung (vgl. Urk. 64).
  24. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln die- - 13 - ses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
  25. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten sowohl in objek- tiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht besonders schwer, da der Beschuldigte zwar durch einen Verbleib in der rechten Fahrzeugkolonne bis zum Vorbeifahren des Sanitätsfahrzeugs die Kollision hätte vermeiden können, andererseits allenfalls auch die Fahrerin des Sanitätsfahrzeugs die Geschwindigkeit nach der Kurve hätte anpassen müssen. Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Der aktuell 78-jährige Beschuldigte ist Rentner und lebt von der AHV sowie von seinem Vermögen in unbekannter Höhe (Urk. 50 S. 9; Prot. I S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der vorge- nannten Umstände erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 350.– für die Übertretung als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 350.– zu bestrafen.
  26. Die Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszufällen. V. Kostenfolgen
  27. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
  28. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). - 14 -
  29. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV.
  31. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
  32. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  33. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  das Stadtrichteramt der Stadt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN-Nr. 3).
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250010-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichts- schreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Januar 2025 (GC240117)

- 2 - Strafbefehl: (Urk. 29) Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 18. März 2024 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 10 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'545.– (Fr. 580.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-460 vom 18. März 2024 sowie Fr. 965.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1)

1. Der Beschuldigte ist von der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen.

2. Die Kosten der Untersuchung und für die Gerichtsverfahren, einschliess- lich der Kosten der Verteidigung, sind durch die Staatskasse zu übernehmen.

b) Des Statthalteramtes der Stadt Zürich: (Urk. 68 S. 2)

1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.

2. Die Kosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (fortan: das Stadtrichteramt) erliess am

18. März 2024 einen Strafbefehl (Nr. 2023-022-460) gegen den Beschuldigten (Urk. 5). Dagegen erhob dieser fristgerecht Einsprache (Urk. 6/1). Nach Durch- führung einer Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 11), einer Einvernahme einer Auskunftsperson (Urk. 24) sowie zweier Zeugeneinvernahmen (Urk. 25 und 26) entschied das Stadtrichteramt, am Strafbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen Strafbefehl vom 18. März 2024 (Urk. 29) samt Akten (Urk. 1-32) mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Urk. 33) an das Bezirksgericht Zürich. Der Strafbefehl vom 18. März 2024 gilt somit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 31. Januar 2025 statt (Prot. I S. 7 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Verteidigerin und dem Beschuldigten in unbegründeter Form je ein

- 4 - Exemplar übergeben (Urk. 44; Prot. I S. 15 ff.). Dem Stadtrichteramt wurde das unbegründete Urteil vom 31. Januar 2025 am 5. Februar 2025 zugestellt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46). Das begründete Urteil wurde am 18. März 2025 der Verteidi- gerin sowie dem Stadtrichteramt zugestellt (Urk. 49/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht am 27. März 2025 (Urk. 51).

2. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde dem Stadtrichteramt die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Eingabe vom 22. April 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 54). In der Folge wurde mit Beschluss vom 5. Mai 2025 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie dem Beschuldig- ten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Nachdem RAin X._____ mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ihr Mandat niedergelegt hatte, reichte der Beschuldigte innert einmalig erstreckter Frist am 30. Juni 2025 seine Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 57 bis 65/1-8). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt sowie der Vor- instanz zugestellt und je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur frei- gestellten Vernehmlassung gesetzt (Urk. 66). Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte das Stadtrichteramt seine Berufungsantwort ein, im Rahmen welcher es auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die bestehenden Akten verwies und im Übrigen auf eine weitergehende Berufungsantwort verzichtete (Urk. 68). Die Vorinstanz ver- zichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung (Urk. 69). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen und Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergebenen Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhalts- erstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass neue Behauptun- gen und Beweise in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

- 6 - demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6). 1.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.4. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H. sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt. Folglich steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt des Strafbefehls Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 18. März 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. Januar 2023, um ca. 19.20 Uhr, als Lenker des Personen- wagens Mercedes Benz mit den Kontrollschildern ZH 1 in Zürich auf der B._____- strasse stadtauswärts gefahren zu sein und auf Höhe der Verzweigung B._____- strasse / C._____-strasse pflichtwidrig unvorsichtig, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, nach links auf die Tramschienen abgebogen zu sein, um nach links in die C._____-strasse abzubiegen. Dabei habe er ein auf dem

- 7 - Tramschienenbereich herannahendes und ihm gegenüber vortrittsberechtigtes Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselhorn infolge pflichtwidriger Unaufmerk- samkeit übersehen, weshalb er diesem den Vortritt nicht gewährt habe, so dass es auf Höhe B._____-strasse 2 zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekom- men und an diesen Sachschaden entstanden sei. Dies hätte der Beschuldigte vermeiden können, wenn er bei gebotener Aufmerksamkeit das von hinten heran- nahende vortrittsberechtigte Sanitätsfahrzeug mit Blaulicht und Wechselklanghorn frühzeitig wahrgenommen und diesem pflichtgemäss den Vortritt gewährt hätte (Urk. 50 S. 4 f.).

2. Äusserer Sachverhalt und objektiver Tatbestand 2.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.) sowie die restlichen Untersuchungsakten – insbesondere die Aus- wertung des Fahrtenschreibers (Urk. 1/3-1/3/2) – zum Schluss, dass sich der äus- sere Sachverhalt des Strafbefehls erstellen lasse (Urk. 50 S. 5). 2.2. Der Beschuldigte rügt eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachver- halts, da die Vorinstanz nicht fähig gewesen sei, den äusseren Sachverhalt des Strafbefehls gestützt auf seine Aussagen sowie die restlichen Untersuchungsakten korrekt zu erstellen. Seine zitierten Aussagen seien willkürlich und aus dem ursprünglichen Zusammenhang herausgerissen verwendet worden. Weiter wirft er sowohl dem Stadtrichteramt wie auch der Vorinstanz Voreingenommenheit, Willkür, Einseitigkeit in der Untersuchung bzw. Prozessführung und Unfähigkeit, eine logisch nachvollziehbare Abfolge von Ereignissen erkennen zu können, vor. Ausserdem habe die Vorinstanz zu keiner Zeit Beweise oder Indizien aus anderen Quellen nennen können, welche ihre Behauptungen und Sicht der Dinge stützen würden (Urk. 64 S. 1 ff. sowie S. 11). 2.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz seine Aussagen korrekt wiedergegeben und im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unter anderem auch darauf abgestellt (vgl. Urk. 11 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff.). Sofern der Beschuldigte in der Berufungsbegründung den äusseren Sachverhalt betreffend neue Behauptungen aufstellt – dass beispielsweise das Einspuren viel früher, näm-

- 8 - lich nach der Fussgängerinsel bei der Einmündung der D._____-strasse erfolgt sei (Urk. 64 S. 2) – ist angesichts der geltenden Überprüfungsbefugnis (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise mit den lediglich auf Will- kür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich stattdessen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vor- instanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinn richtig gewürdigt zu haben. 2.4. Da der Beschuldigte in nicht rechtsgenügender Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen äusseren Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuld- spruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist seine Berufung diesbe- züglich ohne Grundlage. Der äussere Anklagesachverhalt ist folglich, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 50 S. 4 f.).

3. Subjektiver Sachverhalt und Fahrlässigkeit 3.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass dieser, da er das Martinshorn gehört und er beim Abbiegen auf die Tramschienen das Flackern des Blaulichts bzw. dessen Reflexion an den Häusern und auf der Strasse wahrgenommen habe, in der rechten Autokolonne hätte warten müssen, bis er sich sicher sein konnte, dass das Blaulichtfahrzeug nicht von hinten komme. Da der Beschuldigte nicht gewusst habe, ob das Blaulichtfahrzeug auf der Gegen- fahrbahn oder in seiner Fahrtrichtung von hinten komme, hätte er entsprechend mit dem Abbiegen auf die Tramgleise abwarten müssen, um dem sich in der Nähe befindenden Blaulichtfahrzeug den Vortritt zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil er aufgrund des Kolonnenverkehrs auf der rechten Seite damit habe rechnen müssen, dass das Blaulichtfahrzeug auf den Tramgleisen fahren würde. Unter den gegebenen Umständen und im Bewusstsein, dass ein sich im Einsatz befindendes Blaulichtfahrzeug in der Nähe gewesen sei, habe sich der Beschul- digte pflichtwidrig verhalten, indem er trotzdem abgebogen sei, ohne sich vorher zu vergewissern, woher das Blaulichtfahrzeug komme. Überdies wäre dem Beschul- digten ein Zuwarten auch ohne Weiteres möglich gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch mindestens zehn Meter vor der Abzweigung befunden habe (Urk. 50 S. 7 f.).

- 9 - 3.2. Der Beschuldigte rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung keine präzise zeitliche Einordnung betreffend "Martinshorn gehört" und "Blaulicht gesehen" vorgenommen habe. Er bestreitet, dass das Blaulichtfahrzeug im Zeitpunkt des Einspurens sichtbar bzw. auch nur schon ein Flackern des Blaulichts erkennbar gewesen sei. Beides sei erst der Fall gewesen, nachdem er sein Fahrzeug bereits neben der Kolonne eingespurt habe und parallel zu den Tramgleisen gefahren sei. Deshalb habe er beim Lenken seines Fahrzeugs die geforderte pflichtgemässe Vorsicht walten lassen. Damit nach dem Wahrnehmen der besonderen Signale eine sinnvolle Reaktion möglich sei, müsse zuerst überhaupt erkennbar sein, woher das zugehörige Blaulichtfahrzeug komme. Solange nicht erkennbar sei, woher das Blaulichtfahrzeug komme, sei keine sinn- volle, pflichtgemässe Reaktion vorstellbar. Einem Blaulichtfahrzeug, welches weder nahe noch überhaupt sichtbar sei, könne weder die Strasse freigegeben noch ein Vortritt verweigert werden (Urk. 64 S. 3 ff.). 3.3. Gemäss Protokoll der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt sagte der Beschuldigte aus, dass er aus der Kolonne gefahren sei, da er kein Fahrzeug hinter sich gesehen habe, welches auf den Tramgleisen gefahren sei. Er habe das Horn gehört und das Blaulicht gesehen (Urk. 11 S. 6). Im Rahmen der Befragung anläss- lich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass das Wechselklang- horn schon von weitem zu hören gewesen sei, und er das Blaulicht erst ganz kurz vor der Kollision gesehen habe bzw. ihm das Flackern bewusst geworden sei, als er abgebogen sei (Prot. I S. 11 f.). Den vorgenannten beiden Aussagen des Beschuldigten lässt sich die genaue Reihenfolge von Abbiegen und Wahrnehmung des Blaulichts nicht entnehmen. Aufgrund der in den entsprechenden Protokollen gewählten Formulierungen ist nicht zweifelsfrei eruierbar, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschuldigte des Blaulicht(-Flackerns) tatsächlich bereits bewusst gewe- sen war. Damit lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass dies bereits im Zeitpunkt (unmittelbar) vor dem Einspuren der Fall gewesen war. Wie nach-

- 10 - folgend aufzuzeigen ist, vermag dieser Umstand jedoch nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. 3.4. Art. 27 Abs. 2 SVG bestimmt, dass den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben ist und Fahrzeuge nötigenfalls anzuhalten sind. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRV müssen alle Strassenbenützer den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. 3.5. Den Bestimmungen von Art. 27 Abs. 2 SVG sowie Art. 16 Abs. 2 VRV liegt der Grundgedanke zugrunde, dass die Fahrzeuglenker die Fahrt der sich als solche ankündigenden vortrittsberechtigten Fahrzeuge erleichtern müssen und jedenfalls in keiner Weise behindern dürfen. Entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 SVG verpflichtet diese Bestimmung die Verkehrsteilnehmer jedoch nicht erst dann, sich entsprechend zu verhalten, wenn sie kumulativ sowohl das Blaulicht als auch das Wechselklanghorn wahrgenommen haben (vgl. BGE 99 IV 225: In jenem Fall leuchtete gemäss der Sachverhaltsdarstellung nur das Blaulicht auf). Vielmehr haben sie, sobald sie eines dieser Warnsignale wahrnehmen, im Rahmen der Zumutbarkeit alles Nötige zu unternehmen, damit das vortrittsberechtigte Fahrzeug seine Fahrt möglichst ungehindert fortsetzen kann. Dies beinhaltet auch, nach dem Fahrzeug, von dem das von ihnen wahrgenommene Warnsignal ausgeht, Ausschau zu halten, wenn es (noch) nicht gesehen werden kann, und die weitere Teilnahme am Verkehr so zu gestalten, dass der Vortritt im Bedarfsfall unverzüglich gewährt werden kann. 3.6. Nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten spurte er – obwohl er das Wechselklanghorn bereits hörte – aus der Kolonne auf die Tramgleise ein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, aus welcher von fünf möglichen Richtungen sich das Blaulichtfahrzeug näherte und ausserdem die scharfe Kurve eine Sicht nach hinten verunmöglichte (vgl. Urk. 11 S. 2; Urk. 64 S. 2 f. und S. 7; Prot. I S. 11). Deshalb ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass sich ein Blaulichtfahrzeug in seiner Nähe befand und er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich ihm dieses aufgrund des Kolonnenverkehrs

- 11 - auf der rechten Fahrbahn, in welchem er sich im damaligen Zeitpunkt selber befand, von hinten auf den Tramgleisen nähern könnte (Urk. 50 S. 8). Der Beschul- digte sagte selber aus, dass man erst dann einschätzen könne, was man machen müsse, wenn man wisse, von welcher Seite, von welcher Strasse und aus welcher Richtung das Blaulichtfahrzeug komme (Prot. I S. 11). Indem der Beschuldigte, nachdem er das Wechselklanghorn unbestrittenermassen bereits wahrgenommen hatte, trotz dieser Unsicherheit von der rechten Autokolonne auf die Tramgleise einspurte, hat er dem Blaulichtfahrzeug pflichtwidrig den Vortritt nicht gewährt. 3.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei pflichtgemäs- sem Verhalten – d.h. durch das Verbleiben innerhalb der rechten Autokolonne bis zum Zeitpunkt, in welchem ihm eindeutig klar war, woher sich das Blaulichtfahrzeug näherte – das Sanitätsfahrzeug rechtzeitig hätte erkennen und dem sich von hinten auf den Tramgleisen nähernden Blaulichtfahrzeug gesetzeskonform den Vortritt lassen können (Urk. 50 S. 8). Dass dem Beschuldigten ein Zuwarten in der Autokolonne bis zum Zeitpunkt der sicheren Kenntnis des Routenverlaufs des Blaulichtfahrzeugs ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dessen eigenen Aussagen, wonach er das Einspuren auf die Tramgleise noch weit vor der entsprechenden Abzweigung vorgenommen habe und es rückblickend die bessere Entscheidung gewesen wäre, einfach in der Kolonne weiterzufahren, er jedoch auf dem Nachhauseweg gewesen sei und es für ihn Routine sei, nach der entspre- chenden Fussgängerinsel links einzuspuren (Prot. I S. 13). 3.8. Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass das Fahrverhalten der Blaulicht- fahrzeugführerin im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden sei, was wiederum von Voreingenommenheit und Willkür der involvierten Behörden zeuge. Die Fahrweise der Blaulichtfahrzeugführerin sei nämlich der Grund für die Kollision gewesen, da es im Prinzip möglich gewesen wäre, aus der Kolonne auszuscheren, da er sich vor dem Entscheid versichert hatte, dass genügend Platz für ein allfällig nachkommendes Blaulichtfahrzeug vorhanden gewesen wäre (Urk. 64 S. 4 und S. 10). Ob sich die Fahrerin des Sanitätsfahrzeugs ihrerseits allenfalls verkehrs- widrig verhalten haben könnte, ist mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht weiter von Bedeutung (vgl. Urk. 50 S. 8). Da

- 12 - im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gilt, können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (vgl. BGer 6B_335/2015 vom 27. August 2015 E. 1.5). 3.9. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Fahrzeug bereits auf den Tramgleisen gefahren sei, als das Sanitätsfahrzeug herannahte, durch das Schadensbild widerlegt ist (vgl. Urk. 64 S. 2; Urk. 1/1 S. 4). Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde nicht von hinten – wie bei einem Auffahrunfall – beschädigt, sondern der Aufprall erfolgte seitlich bei seiner Fahrertüre. Das beweist, dass die Kollision während des Ausschwenkens des Beschuldigten erfolgte und das Sanitätsfahrzeug schon kurz vor Beginn dieses Manövers sehr nahe war.

4. Fazit Der Anklagesachverhalt ist mit Ausnahme der erwähnten Einschränkung betreffend Zeitpunkt der Wahrnehmung des Blaulichts durch den Beschuldigten mit der Vorinstanz erstellt. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist auch mit Blick auf den leicht angepassten Sachverhalt nach wie vor zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV schul- dig gemacht. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 350.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 4 Tagen fest (Urk. 50 S. 10). Der Beschuldigte beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzumes- sung (vgl. Urk. 64).

2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln die-

- 13 - ses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

3. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten sowohl in objek- tiver wie auch in subjektiver Hinsicht nicht besonders schwer, da der Beschuldigte zwar durch einen Verbleib in der rechten Fahrzeugkolonne bis zum Vorbeifahren des Sanitätsfahrzeugs die Kollision hätte vermeiden können, andererseits allenfalls auch die Fahrerin des Sanitätsfahrzeugs die Geschwindigkeit nach der Kurve hätte anpassen müssen. Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Der aktuell 78-jährige Beschuldigte ist Rentner und lebt von der AHV sowie von seinem Vermögen in unbekannter Höhe (Urk. 50 S. 9; Prot. I S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der vorge- nannten Umstände erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 350.– für die Übertretung als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 350.– zu bestrafen.

4. Die Busse ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszufällen. V. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

- 14 -

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  das Stadtrichteramt der Stadt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN-Nr. 3).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw K. Lüscher