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GC210140-L

Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-09-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Vorwurf gemäss Strafbefehl Das Stadtrichteramt wirft der Einsprecherin vor, sie habe gemäss polizeilicher Fest- stellung am 25. Januar 2021, um 16:05 Uhr, in Zürich 1 auf dem Walcheplatz vor- sätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen, zu welcher im Vorfeld über die sozialen Medien aufgerufen worden sei, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu protestieren. Es hätten sich an jenem Tag ab 15:45 Uhr immer mehr Personen auf dem Walche- platz versammelt, bis sich bald mehr als zehn und schliesslich über 70 Personen auf dem Walcheplatz befunden hätten. Zu diesen Personen habe auch die Einspre- cherin gehört, obschon sie aufgrund der äusseren Umstände habe wissen müssen oder zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass es sich um eine nicht be- willigte Kundgebung mit mehr als zehn Personen gehandelt habe. Die Einspreche- rin sei daraufhin durch die Polizei kontrolliert und von der Örtlichkeit weggewiesen worden, was sie bei ihrem Tun denn auch alles gewusst und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 2). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- wonnen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist die ein- sprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstel- lungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet

- 4 - werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 6B_850/2018 vom

1. November 2018). 2.2.2. Als Beweismittel liegen sowohl der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom

4. Februar 2021 als auch ein diesbezüglicher Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. April 2021 (act. 1 und 6), die Einvernahme des Zeugen B.____ beim Stadtrichteramt Zürich vom 27. Mai 2021 (act. 12) sowie die Befragung der Ein- sprecherin anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2021 (Prot. S. 5 ff.) im Recht. 2.2.3. Gemäss Polizeirapport vom 4. Februar 2021 wurde aus Kreisen der soge- nannten "Corona-Skeptiker" in den sozialen Medien zu einer nicht bewilligten Ak- tion in Form einer Kundgebung vor der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich aufgerufen, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu de- monstrieren. Am 25. Januar 2021, um ca. 15:45 Uhr, seien die ersten erkennbaren Teilnehmenden der nicht bewilligten Kundgebung mit ihren Plakaten in der Umge- bung des Walcheplatzes in Erscheinung getreten. Einige von ihnen seien durch Beamte der Stadtpolizei Zürich sowohl über die Möglichkeit einer Kundgebung ge- mäss den geltenden Covid-19-Bestimmungen als auch über die Konsequenzen, welche sich im Fall einer Zunahme der Anzahl anwesender Personen ergeben wür- den, informiert worden. Nachdem sich mehr als zehn Personen auf dem Walche- platz befunden hätten, welche eindeutig als Kundgebungsteilnehmende erkennbar gewesen seien, seien die Anwesenden durch die Polizei mittels Megafon abge- mahnt worden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Daraufhin sei damit begonnen worden, die Teilnehmenden der nicht bewilligten Kundgebung einer Personenkon- trolle zu unterziehen, diesen Teilnehmenden ihre Verzeigung zu eröffnen und sie anschliessend mit einer sogenannten Wegweisung 1 (Wegweisungsgebiet: ganze Stadt Zürich) zu belegen. In der Zwischenzeit hätten sich über 70 Personen auf

- 5 - dem Walcheplatz eingefunden, welche ihrem Unmut mit mitgebrachten Gegenstän- den wie Kochtöpfen und Kochtopfdeckeln lautstark Ausdruck verliehen hätten. Auf- grund der fortlaufend stattfindenden Personenkontrollen sowie der erneuten Ab- mahnungen hätten die Teilnehmenden die Veranstaltung bereits um ca. 16:15 Uhr beendet und diejenigen unter ihnen, welche sich noch nicht in einer Personenkon- trolle befunden oder bereits weggewiesen worden seien, hätten sich in der Folge entfernt. Im Zuge der nicht bewilligten Kundgebung seien 23 Personen kontrolliert, weggewiesen und zur Anzeige gebracht worden, wobei sich unter diesen Personen auch die Einsprecherin befunden habe, welche trotz Abmahnung an der nicht be- willigten Kundgebung teilgenommen und sich nicht von der entsprechenden Ört- lichkeit entfernt habe (act. 1 S. 1 f.). Dem Nachtrag zum obgenannten Hauptrapport der Stadtpolizei Zürich, welcher auf entsprechendes Ersuchen des Stadtrichteramtes verfasst wurde (act. 5), lassen sich im Übrigen keine Angaben entnehmen, die einen direkt Bezug zum Verhalten der Einsprecherin aufweisen (act. 6). 2.2.4. Am 27. Mai 2021 fand die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ beim Stadtrichteramt statt, welcher der Einsprecherin gegenüber am 25. Januar 2021 auch die Wegweisung verfügte. Die Einsprecherin wurde zu dieser Einver- nahme gehörig vorgeladen (act. 7 und 7/1), doch sah diese von einer Teilnahme an dieser Zeugeneinvernahme ab (act. 12 S. 1). Anlässlich dieser Einvernahme er- klärte der Zeuge B._____, dass er damals im Zusammenhang mit einer nicht be- willigten Kundgebung betreffend Maskenpflicht für Schulkinder damit beauftragt worden sei, die Teilnehmenden der Kundgebung zu kontrollieren und wegzuwei- sen. Dabei habe er auch die Einsprecherin kontrolliert und von der Örtlichkeit weg- gewiesen. Die Teilnehmenden seien aufgrund der nicht vorhandenen Bewilligung mittels Lautsprecherdurchsagen abgemahnt worden, die Örtlichkeit zu verlassen. Sie hätten Transparente zu den Themen "Corona" und "Maskenpflicht" in die Luft gehalten und seien in Gruppen von mehr als zehn Personen beieinander gestan- den. Einzelne Personen hätten Flyer bei sich gehabt, mit welchen sie auf die soge- nannte "Coronalüge" hätten aufmerksam machen wollen (act. 12 S. 3). Nachdem die Frist zum Verlassen des Platzes abgelaufen sei, habe er zunächst auf dem

- 6 - Walcheplatz selbst und anschliessend auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei der Ecke Stampfenbachstrasse/Neumühlequai Personen kontrolliert und weg- gewiesen. Der Zeuge führte weiter aus, dass die Einsprecherin dafür gesorgt habe, dass er ihre Kontrolle nicht habe vergessen können und er sie am selben Ort kon- trolliert habe, wo er sie auch angetroffen habe (act. 12 S. 4). Der Zeuge zeichnete auf einer Übersichtsaufnahme, welche act. 12 beigeheftet worden ist, unter ande- rem ein, dass die Kontrolle der Einsprecherin auf der rechten Seite des Vorplatzes des Sitzes der Finanzdirektion des Kantons Zürich erfolgt sei. Weiter führte der Zeuge aus, dass die Einsprecherin für ihn als Teilnehmerin der nicht bewilligten Kundgebung erkennbar gewesen sei, da sie sich bei den Demoteilnehmenden be- funden und eine in ihrer Nähe stattfindende Polizeikontrolle mit ihrem Mobiltelefon gefilmt habe. Sie habe jedoch keine Gegenstände wie Kochtöpfe oder Kochtopfde- ckel bei sich gehabt (act. 12 S. 5). 2.2.5. Nachdem eine mündliche Einvernahme der Einsprecherin durch das Stadt- richteramt aufgrund der von dieser geltend gemachten Dispensation vom Tragen einer Gesichtsmaske (vgl. ärztliches Attest; act. 13) nicht hatte stattfinden können (act. 9), lud dieses die Einsprecherin zur Erstattung eines schriftlichen Berichts be- treffend die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe ein (act. 10). Mit Schreiben vom

23. Juni 2021 teilte die Einsprecherin mit, dass sie zu den an sie gerichteten Fragen keine Stellung beziehe (act. 14). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung äus- serte sie sich zu dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf wie folgt (Prot. S. 7 ff.): Sie sei damals – in Übereinstimmung mit der Markierung des Zeugen B._____ (vgl. oben Ziff. 2.2.4.) – an der Ecke Stampfenbachstrasse/Neumühlequai einer Kon- trolle unterzogen worden, nachdem sie die Stampfenbachstrasse hinunter gelaufen sei. Die eigentliche Kundgebung habe sich dort abgespielt, wo der Zeuge B._____ die Ziffern 1 und 2 eingezeichnet habe, mithin auf der gegenüberliegenden Stras- senseite. Dort hätten sich viele Leute befunden. Als sie die Stampfenbachstrasse hinunter gelaufen sei, habe sie gesehen, wie einer Frau, welche sich dort in einer Polizeikontrolle befunden habe, von einem Polizisten ein Schild aus der Hand ge- schlagen worden sei. Daraufhin habe sie begonnen, diese Polizeikontrolle mit ih- rem Mobiltelefon aus ca. drei Metern Entfernung zu filmen, wobei sie "muttersee-

- 7 - lenallein" dort gestanden sei und ansonsten nichts gemacht habe. Nach Beendi- gung der Kontrolle habe sie die Frau gefragt, was geschehen sei, woraufhin diese ihr mitgeteilt habe, dass sie einen Platzverweis erhalten habe. Einen Augenblick später habe der Polizist (also der Zeuge B._____) dann zu ihr gesagt, dass sie nun ebenfalls einen solchen Verweis erhalte. Nach dem Grund für diesen Platzverweis gefragt, habe dieser zunächst geantwortet, dass sie die Polizei nicht hätte filmen dürfen. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass dies erlaubt sei, habe er ihr die Teilnahme an der nicht bewilligten Kundgebung vorgeworfen. Die Frage, ob an ihr etwas feststellbar sei, was auf eine Teilnahme an der Kundgebung schlies- sen lassen würde, habe der Polizeibeamte verneint, doch habe er ihr vorgeworfen, dass sie keine Gesichtsmaske tragen würde. Sie habe ihm deshalb ihr ärztliches Attest vorweisen wollen, doch habe ihr der Polizeibeamte gesagt, dass sie sich dies sparen könne, da es sich dabei sowieso um eine Fälschung handeln würde. In der Folge habe sie den Polizisten gebeten, zu notieren, dass sie ihm ihr Attest habe vorweisen wollen, wovon dieser jedoch abgesehen habe. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie den Platz verlassen müsse, habe sie dies auch getan. Sie habe dann dem Polizeibeamten noch mitgeteilt, dass dies für sie kein Problem sei, da sie sowieso auf dem Nachhauseweg sei. Die Einsprecherin führte heute in der Folge weiter aus, dass sie nach Aufforderung des Polizeibeamten den Platz verlassen habe. Sie habe weder an der Demonstra- tion teilgenommen, noch habe sie sich in der dort befindlichen Menschenansamm- lung aufgehalten. Sie sei lediglich auf der gegenüberliegenden Strassenseite daran vorbeigegangen. Sie habe nicht gewusst, dass eine solche Kundgebung stattfinden würde und habe sich aufgrund einer Konsultation in der am Stampfenbachplatz gelegenen Praxis von Dr. med. C._____ in der Stadt Zürich aufgehalten. Die Ein- sprecherin bejahte auf entsprechenden Nachfrage hin, dass sie Dr. med. C._____ hinsichtlich der Frage, ob sie zu besagtem Zeitpunkt einen Termin bei ihm wahrge- nommen habe, von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde (Prot. S. 12). Als sie an der Kundgebung vorbeigegangen sei, habe sie schon bemerkt, dass eine solche im Gang gewesen sei, zumal die Teilnehmenden lautstark auf sich und ihre Anliegen aufmerksam gemacht hätten. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen,

- 8 - dass sie an einer Kundgebung teilnehmen würde, wenn sie lediglich daran vorbei- gehen, das Ganze filmisch festhalten und anschliessend weitergehen würde. Sie sei alleine dort gestanden, wo der Zeuge B._____ die Ziffer 3 eingezeichnet habe und habe aufgrund des ohrenbetäubenden Lärms auch nicht gehört, dass mit ei- nem Megafon Durchsagen erfolgt seien. Sie habe nicht gewusst, dass die De- monstration verboten gewesen sei (Prot. S. 7 ff.). 2.2.6. Aufgrund dieser von der Einsprecherin gemachten Ausführungen blieb zwar unbestritten, dass diese am 25. Januar 2021, um ca. 16 Uhr, an der Ecke Stamp- fenbachstrasse/Neumühlequai einen Polizeieinsatz filmte. Sie führte jedoch aus, dass sie, entgegen dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf, nicht als Teilnehmerin der zu diesem Zeitpunkt beim Walcheplatz stattfindenden Kundgebung vor Ort ge- wesen, sondern lediglich daran vorbeigegangen sei. Sie habe sich auf dem Nach- hauseweg von einer Arztkonsultation befunden und lediglich festhalten wollen, in welcher Art die Polizeikontrolle durchgeführt worden sei, welche sie beim Vorbei- gehen beobachtet habe. Sie erklärte sich sodann auch dazu bereit, ihren behan- delnden Arzt hinsichtlich der Frage, ob sie zu jenem Zeitpunkt einen Termin bei ihm wahrgenommen habe, von seiner Schweigepflicht zu entbinden (Prot. S. 12). Zu- dem habe auch der sie kontrollierende Polizeibeamte auf ihre Frage hin verneint, dass er an ihr etwas feststellen könne, was auf eine Teilnahme an einer Demonst- ration schliessen lasse und dies habe er auch so ausgesagt (Prot. S. 7). Die Aus- sagen der Einsprecherin, dass sie weder an der Demonstration teilgenommen, noch sich in der entsprechenden Menschenansammlung aufgehalten habe, er- scheinen demnach als glaubhaft, zumal sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, welche Zweifel an ihren Ausführungen ergeben würden. Zudem ergibt sich weder aus dem Polizeirapport (welcher grundsätzlich Beweis über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände zu bilden vermag), noch aus den Aussagen des Zeugen B._____, dass sich die Einsprecherin damals in demjenigen Bereich des Walcheplatzes aufgehalten hat, welcher auf der Übersichtsaufnahme (Anhang zu act. 12) mit den Ziffern 1 und 2 markiert wurde und wo sich die De- monstrationsteilnehmer offenbar aufgehalten haben. Der Zeuge B._____ führte so- dann zwar aus, dass die Einsprecherin für ihn als Teilnehmerin der nicht bewilligten Kundgebung erkennbar gewesen sei, da sie sich bei Kundgebungsteilnehmenden

- 9 - aufgehalten und die Polizeikontrolle gefilmt habe, er gab aber andererseits auch zu Protokoll, dass die Einsprecherin keine Gegenstände wie Kochtöpfe oder Kochtopf- deckel bei sich getragen habe (act. 12 S. 5), wobei im Polizeirapport vom 4. Februar 2021 festgehalten wurde, dass die anwesenden Teilnehmer der Kundgebung mit mitgebrachten Gegenständen (Kochtöpfe und -deckel) Lärm gemacht hätten (act. 1 S. 2). Zudem wurde auf der Skizze, welche act. 12 beigefügt worden ist, vom Poli- zeibeamten B.____ festgehalten, dass die Einsprecherin in einer dritten Phase der Kontrolle am Walcheplatz und damit auf der gegenüberliegenden Strassenseite, wo zuvor Demonstrationsteilnehmer kontrolliert worden seien, angehalten worden sei und er sie dort kontrolliert habe, wo er sie angetroffen habe (act. 12 S. 4). Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. med. C._____ an der A.____-strasse Nr… in Zürich praktiziert. In Würdigung dieser Umstände kann der Sachverhalt, wie er dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 8. März 2021 zugrunde liegt, angesichts des zu berücksich- tigenden Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend erstellt werden, da nicht überwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Stadtrichteramtes verbleiben. Es liegt einerseits kein direkter Beweis dafür vor, dass die Einspreche- rin tatsächlich selber an der nicht bewilligten Kundgebung teilgenommen hat bzw. sich zu diesem Zweck (und nicht nur zufällig) am Walcheplatz aufgehalten hat. Der Inhalt des Polizeirapportes und auch die Aussagen des Zeugen B._____ allein las- sen den Schluss, dass die Einsprecherin Teilnehmerin der Kundgebung gewesen ist, nicht zu, zumal diese selber glaubhaft und in nicht widerlegbarer Weise darzu- legen vermochte, weshalb sie sich damals im fraglichen Zeitpunkt (und insofern zufällig) an der beschriebenen Örtlichkeit beim Walcheplatz aufgehalten hat. Die Einsprecherin ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürichs sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freizusprechen.

- 10 -

3. Rechtliches 3.1. Auch wenn sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. März 2021 hätte erstellen lassen, wäre die Einsprecherin jedoch ohnehin auch auf Grund folgender rechtlicher Überlegungen freizusprechen: Der Strafbefehl stützt sich einerseits auf Art. 21 Abs. 1 VBöG, welcher unter ande- rem für Kundgebungen eine Bewilligungspflicht statuiert. Wer an einer nicht bewil- ligten Kundgebung teilnimmt, wird gemäss Art. 26 lit. c VBöG nach den Bestimmun- gen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft (vgl. Art. 26 APV). Andererseits stützt sich der Strafbefehl auf § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) des Kantons Zürich (Fas- sung in Kraft bis 1. März 2021). Letztgenannte Bestimmung sah vor, dass Men- schenansammlungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf Strassen, auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Park- anlagen verboten sind. Es handelte sich bei dieser Bestimmung um eine soge- nannte "zusätzliche Massnahme nach Art. 40 EpG", welche durch den Kanton Zü- rich getroffen wurde. Die Berechtigung für den Erlass dieser Massnahmen ergab sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand am 23. Januar 2021; SR 818.101.26). Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 erhöhte der Regierungsrat die in § 7 V Covid-19 genannte Personenanzahl per 1. März 2021 auf 15 Personen (RRB Nr. 183/2021). Am 19. März 2021 beschloss der Regierungsrat die Geltungs- dauer der V Covid-19 und damit auch dessen § 7 bis zum 30. April 2021 zu verlän- gern (RRB Nr. 272/2021). 3.2. Im April 2021 gelangten mehrere Beschwerdeführende mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung von § 7 V Covid-19 in der am 19. März 2021 beschlossenen bzw. verlängerten Fassung (Ur- teil AN.2021.00003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2021, S. 2). Das Verwaltungsgericht zog

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Kosten In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sind die Gerichtskosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen bzw. fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des Strafbefehls vom 8. März 2021 (Nr. 2021-008-869) sowie die nachträglichen Unter- suchungskosten sind demnach dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürichs sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-008-869 vom 8. März 2021 und die nachträglichen Untersuchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
  4. Der Einsprecherin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Einsprecherin (übergeben)  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  hernach als begründetes Urteil an die Einsprecherin  das Stadtrichteramt Zürich  das Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 157,  3003 Bern sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbach-  strasse 30, Postfach, 8090 Zürich. - 14 -
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Grob lic. iur. R. Merz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC210140-L / U (Anonymisiert) Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Grob Gerichtsschreiber lic. iur. R. Merz Urteil vom 22. September 2021 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Strafbefehl Nr. 2021-008-869, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstr. 23, Postfach, 8050 Zürich, Einsprachegegner gegen A. , Einsprecherin betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 8. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Art. 356 Abs. 1 StPO; act. 2). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Einsprecherin persönlich (Prot. S. 4). Anträge:

1. Des Stadtrichteramtes Zürich (act. 17): Bestätigung des Strafbefehls vom 8. März 2021

2. Der Einsprecherin (Prot. S. 9 und 11, sinngemäss): Vollumfänglicher Freispruch Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Strafbefehl vom 8. März 2021, Nr. 2021-008-869, bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen Teilnahme an einer nicht bewillig- ten Kundgebung sowie wegen Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Be- völkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie durch Missachten des An- sammlungsverbots von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VBöG und § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) des Kantons Zürich (Fassung in Kraft bis 1. März 2021) und in Anwendung von Art. 26 lit. c VBöG in Verbindung mit Art. 26 APV sowie Art. 40 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit einer Busse von Fr. 250.– (act. 2). 1.2. Mit Schreiben vom 15. März 2021 (Eingang beim Stadtrichteramt am

16. März 2021) erhob die Einsprecherin fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. 3). Das Stadtrichteramt hielt nach durchgeführter Untersuchung

- 3 - am Strafbefehl fest (act. 15) und überwies die Akten mit Eingabe vom 22. Juli 2021 (hierorts eingegangen am 30. Juli 2021) an das Bezirksgericht Zürich (act. 17). Mit Verfügung vom 27. August 2021 (act. 18/1-3) wurde zur Hauptverhandlung auf den 22. September 2021 vorgeladen, zu welcher die Einsprecherin persönlich er- schien (Prot. S. 4).

2. Sachverhalt 2.1. Vorwurf gemäss Strafbefehl Das Stadtrichteramt wirft der Einsprecherin vor, sie habe gemäss polizeilicher Fest- stellung am 25. Januar 2021, um 16:05 Uhr, in Zürich 1 auf dem Walcheplatz vor- sätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen, zu welcher im Vorfeld über die sozialen Medien aufgerufen worden sei, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu protestieren. Es hätten sich an jenem Tag ab 15:45 Uhr immer mehr Personen auf dem Walche- platz versammelt, bis sich bald mehr als zehn und schliesslich über 70 Personen auf dem Walcheplatz befunden hätten. Zu diesen Personen habe auch die Einspre- cherin gehört, obschon sie aufgrund der äusseren Umstände habe wissen müssen oder zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass es sich um eine nicht be- willigte Kundgebung mit mehr als zehn Personen gehandelt habe. Die Einspreche- rin sei daraufhin durch die Polizei kontrolliert und von der Örtlichkeit weggewiesen worden, was sie bei ihrem Tun denn auch alles gewusst und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 2). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- wonnen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist die ein- sprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstel- lungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet

- 4 - werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 6B_850/2018 vom

1. November 2018). 2.2.2. Als Beweismittel liegen sowohl der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom

4. Februar 2021 als auch ein diesbezüglicher Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. April 2021 (act. 1 und 6), die Einvernahme des Zeugen B.____ beim Stadtrichteramt Zürich vom 27. Mai 2021 (act. 12) sowie die Befragung der Ein- sprecherin anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2021 (Prot. S. 5 ff.) im Recht. 2.2.3. Gemäss Polizeirapport vom 4. Februar 2021 wurde aus Kreisen der soge- nannten "Corona-Skeptiker" in den sozialen Medien zu einer nicht bewilligten Ak- tion in Form einer Kundgebung vor der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich aufgerufen, um gegen die neu eingeführte Maskenpflicht in der Primarstufe zu de- monstrieren. Am 25. Januar 2021, um ca. 15:45 Uhr, seien die ersten erkennbaren Teilnehmenden der nicht bewilligten Kundgebung mit ihren Plakaten in der Umge- bung des Walcheplatzes in Erscheinung getreten. Einige von ihnen seien durch Beamte der Stadtpolizei Zürich sowohl über die Möglichkeit einer Kundgebung ge- mäss den geltenden Covid-19-Bestimmungen als auch über die Konsequenzen, welche sich im Fall einer Zunahme der Anzahl anwesender Personen ergeben wür- den, informiert worden. Nachdem sich mehr als zehn Personen auf dem Walche- platz befunden hätten, welche eindeutig als Kundgebungsteilnehmende erkennbar gewesen seien, seien die Anwesenden durch die Polizei mittels Megafon abge- mahnt worden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Daraufhin sei damit begonnen worden, die Teilnehmenden der nicht bewilligten Kundgebung einer Personenkon- trolle zu unterziehen, diesen Teilnehmenden ihre Verzeigung zu eröffnen und sie anschliessend mit einer sogenannten Wegweisung 1 (Wegweisungsgebiet: ganze Stadt Zürich) zu belegen. In der Zwischenzeit hätten sich über 70 Personen auf

- 5 - dem Walcheplatz eingefunden, welche ihrem Unmut mit mitgebrachten Gegenstän- den wie Kochtöpfen und Kochtopfdeckeln lautstark Ausdruck verliehen hätten. Auf- grund der fortlaufend stattfindenden Personenkontrollen sowie der erneuten Ab- mahnungen hätten die Teilnehmenden die Veranstaltung bereits um ca. 16:15 Uhr beendet und diejenigen unter ihnen, welche sich noch nicht in einer Personenkon- trolle befunden oder bereits weggewiesen worden seien, hätten sich in der Folge entfernt. Im Zuge der nicht bewilligten Kundgebung seien 23 Personen kontrolliert, weggewiesen und zur Anzeige gebracht worden, wobei sich unter diesen Personen auch die Einsprecherin befunden habe, welche trotz Abmahnung an der nicht be- willigten Kundgebung teilgenommen und sich nicht von der entsprechenden Ört- lichkeit entfernt habe (act. 1 S. 1 f.). Dem Nachtrag zum obgenannten Hauptrapport der Stadtpolizei Zürich, welcher auf entsprechendes Ersuchen des Stadtrichteramtes verfasst wurde (act. 5), lassen sich im Übrigen keine Angaben entnehmen, die einen direkt Bezug zum Verhalten der Einsprecherin aufweisen (act. 6). 2.2.4. Am 27. Mai 2021 fand die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B._____ beim Stadtrichteramt statt, welcher der Einsprecherin gegenüber am 25. Januar 2021 auch die Wegweisung verfügte. Die Einsprecherin wurde zu dieser Einver- nahme gehörig vorgeladen (act. 7 und 7/1), doch sah diese von einer Teilnahme an dieser Zeugeneinvernahme ab (act. 12 S. 1). Anlässlich dieser Einvernahme er- klärte der Zeuge B._____, dass er damals im Zusammenhang mit einer nicht be- willigten Kundgebung betreffend Maskenpflicht für Schulkinder damit beauftragt worden sei, die Teilnehmenden der Kundgebung zu kontrollieren und wegzuwei- sen. Dabei habe er auch die Einsprecherin kontrolliert und von der Örtlichkeit weg- gewiesen. Die Teilnehmenden seien aufgrund der nicht vorhandenen Bewilligung mittels Lautsprecherdurchsagen abgemahnt worden, die Örtlichkeit zu verlassen. Sie hätten Transparente zu den Themen "Corona" und "Maskenpflicht" in die Luft gehalten und seien in Gruppen von mehr als zehn Personen beieinander gestan- den. Einzelne Personen hätten Flyer bei sich gehabt, mit welchen sie auf die soge- nannte "Coronalüge" hätten aufmerksam machen wollen (act. 12 S. 3). Nachdem die Frist zum Verlassen des Platzes abgelaufen sei, habe er zunächst auf dem

- 6 - Walcheplatz selbst und anschliessend auf der gegenüberliegenden Strassenseite bei der Ecke Stampfenbachstrasse/Neumühlequai Personen kontrolliert und weg- gewiesen. Der Zeuge führte weiter aus, dass die Einsprecherin dafür gesorgt habe, dass er ihre Kontrolle nicht habe vergessen können und er sie am selben Ort kon- trolliert habe, wo er sie auch angetroffen habe (act. 12 S. 4). Der Zeuge zeichnete auf einer Übersichtsaufnahme, welche act. 12 beigeheftet worden ist, unter ande- rem ein, dass die Kontrolle der Einsprecherin auf der rechten Seite des Vorplatzes des Sitzes der Finanzdirektion des Kantons Zürich erfolgt sei. Weiter führte der Zeuge aus, dass die Einsprecherin für ihn als Teilnehmerin der nicht bewilligten Kundgebung erkennbar gewesen sei, da sie sich bei den Demoteilnehmenden be- funden und eine in ihrer Nähe stattfindende Polizeikontrolle mit ihrem Mobiltelefon gefilmt habe. Sie habe jedoch keine Gegenstände wie Kochtöpfe oder Kochtopfde- ckel bei sich gehabt (act. 12 S. 5). 2.2.5. Nachdem eine mündliche Einvernahme der Einsprecherin durch das Stadt- richteramt aufgrund der von dieser geltend gemachten Dispensation vom Tragen einer Gesichtsmaske (vgl. ärztliches Attest; act. 13) nicht hatte stattfinden können (act. 9), lud dieses die Einsprecherin zur Erstattung eines schriftlichen Berichts be- treffend die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe ein (act. 10). Mit Schreiben vom

23. Juni 2021 teilte die Einsprecherin mit, dass sie zu den an sie gerichteten Fragen keine Stellung beziehe (act. 14). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung äus- serte sie sich zu dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf wie folgt (Prot. S. 7 ff.): Sie sei damals – in Übereinstimmung mit der Markierung des Zeugen B._____ (vgl. oben Ziff. 2.2.4.) – an der Ecke Stampfenbachstrasse/Neumühlequai einer Kon- trolle unterzogen worden, nachdem sie die Stampfenbachstrasse hinunter gelaufen sei. Die eigentliche Kundgebung habe sich dort abgespielt, wo der Zeuge B._____ die Ziffern 1 und 2 eingezeichnet habe, mithin auf der gegenüberliegenden Stras- senseite. Dort hätten sich viele Leute befunden. Als sie die Stampfenbachstrasse hinunter gelaufen sei, habe sie gesehen, wie einer Frau, welche sich dort in einer Polizeikontrolle befunden habe, von einem Polizisten ein Schild aus der Hand ge- schlagen worden sei. Daraufhin habe sie begonnen, diese Polizeikontrolle mit ih- rem Mobiltelefon aus ca. drei Metern Entfernung zu filmen, wobei sie "muttersee-

- 7 - lenallein" dort gestanden sei und ansonsten nichts gemacht habe. Nach Beendi- gung der Kontrolle habe sie die Frau gefragt, was geschehen sei, woraufhin diese ihr mitgeteilt habe, dass sie einen Platzverweis erhalten habe. Einen Augenblick später habe der Polizist (also der Zeuge B._____) dann zu ihr gesagt, dass sie nun ebenfalls einen solchen Verweis erhalte. Nach dem Grund für diesen Platzverweis gefragt, habe dieser zunächst geantwortet, dass sie die Polizei nicht hätte filmen dürfen. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass dies erlaubt sei, habe er ihr die Teilnahme an der nicht bewilligten Kundgebung vorgeworfen. Die Frage, ob an ihr etwas feststellbar sei, was auf eine Teilnahme an der Kundgebung schlies- sen lassen würde, habe der Polizeibeamte verneint, doch habe er ihr vorgeworfen, dass sie keine Gesichtsmaske tragen würde. Sie habe ihm deshalb ihr ärztliches Attest vorweisen wollen, doch habe ihr der Polizeibeamte gesagt, dass sie sich dies sparen könne, da es sich dabei sowieso um eine Fälschung handeln würde. In der Folge habe sie den Polizisten gebeten, zu notieren, dass sie ihm ihr Attest habe vorweisen wollen, wovon dieser jedoch abgesehen habe. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie den Platz verlassen müsse, habe sie dies auch getan. Sie habe dann dem Polizeibeamten noch mitgeteilt, dass dies für sie kein Problem sei, da sie sowieso auf dem Nachhauseweg sei. Die Einsprecherin führte heute in der Folge weiter aus, dass sie nach Aufforderung des Polizeibeamten den Platz verlassen habe. Sie habe weder an der Demonstra- tion teilgenommen, noch habe sie sich in der dort befindlichen Menschenansamm- lung aufgehalten. Sie sei lediglich auf der gegenüberliegenden Strassenseite daran vorbeigegangen. Sie habe nicht gewusst, dass eine solche Kundgebung stattfinden würde und habe sich aufgrund einer Konsultation in der am Stampfenbachplatz gelegenen Praxis von Dr. med. C._____ in der Stadt Zürich aufgehalten. Die Ein- sprecherin bejahte auf entsprechenden Nachfrage hin, dass sie Dr. med. C._____ hinsichtlich der Frage, ob sie zu besagtem Zeitpunkt einen Termin bei ihm wahrge- nommen habe, von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde (Prot. S. 12). Als sie an der Kundgebung vorbeigegangen sei, habe sie schon bemerkt, dass eine solche im Gang gewesen sei, zumal die Teilnehmenden lautstark auf sich und ihre Anliegen aufmerksam gemacht hätten. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen,

- 8 - dass sie an einer Kundgebung teilnehmen würde, wenn sie lediglich daran vorbei- gehen, das Ganze filmisch festhalten und anschliessend weitergehen würde. Sie sei alleine dort gestanden, wo der Zeuge B._____ die Ziffer 3 eingezeichnet habe und habe aufgrund des ohrenbetäubenden Lärms auch nicht gehört, dass mit ei- nem Megafon Durchsagen erfolgt seien. Sie habe nicht gewusst, dass die De- monstration verboten gewesen sei (Prot. S. 7 ff.). 2.2.6. Aufgrund dieser von der Einsprecherin gemachten Ausführungen blieb zwar unbestritten, dass diese am 25. Januar 2021, um ca. 16 Uhr, an der Ecke Stamp- fenbachstrasse/Neumühlequai einen Polizeieinsatz filmte. Sie führte jedoch aus, dass sie, entgegen dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf, nicht als Teilnehmerin der zu diesem Zeitpunkt beim Walcheplatz stattfindenden Kundgebung vor Ort ge- wesen, sondern lediglich daran vorbeigegangen sei. Sie habe sich auf dem Nach- hauseweg von einer Arztkonsultation befunden und lediglich festhalten wollen, in welcher Art die Polizeikontrolle durchgeführt worden sei, welche sie beim Vorbei- gehen beobachtet habe. Sie erklärte sich sodann auch dazu bereit, ihren behan- delnden Arzt hinsichtlich der Frage, ob sie zu jenem Zeitpunkt einen Termin bei ihm wahrgenommen habe, von seiner Schweigepflicht zu entbinden (Prot. S. 12). Zu- dem habe auch der sie kontrollierende Polizeibeamte auf ihre Frage hin verneint, dass er an ihr etwas feststellen könne, was auf eine Teilnahme an einer Demonst- ration schliessen lasse und dies habe er auch so ausgesagt (Prot. S. 7). Die Aus- sagen der Einsprecherin, dass sie weder an der Demonstration teilgenommen, noch sich in der entsprechenden Menschenansammlung aufgehalten habe, er- scheinen demnach als glaubhaft, zumal sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, welche Zweifel an ihren Ausführungen ergeben würden. Zudem ergibt sich weder aus dem Polizeirapport (welcher grundsätzlich Beweis über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände zu bilden vermag), noch aus den Aussagen des Zeugen B._____, dass sich die Einsprecherin damals in demjenigen Bereich des Walcheplatzes aufgehalten hat, welcher auf der Übersichtsaufnahme (Anhang zu act. 12) mit den Ziffern 1 und 2 markiert wurde und wo sich die De- monstrationsteilnehmer offenbar aufgehalten haben. Der Zeuge B._____ führte so- dann zwar aus, dass die Einsprecherin für ihn als Teilnehmerin der nicht bewilligten Kundgebung erkennbar gewesen sei, da sie sich bei Kundgebungsteilnehmenden

- 9 - aufgehalten und die Polizeikontrolle gefilmt habe, er gab aber andererseits auch zu Protokoll, dass die Einsprecherin keine Gegenstände wie Kochtöpfe oder Kochtopf- deckel bei sich getragen habe (act. 12 S. 5), wobei im Polizeirapport vom 4. Februar 2021 festgehalten wurde, dass die anwesenden Teilnehmer der Kundgebung mit mitgebrachten Gegenständen (Kochtöpfe und -deckel) Lärm gemacht hätten (act. 1 S. 2). Zudem wurde auf der Skizze, welche act. 12 beigefügt worden ist, vom Poli- zeibeamten B.____ festgehalten, dass die Einsprecherin in einer dritten Phase der Kontrolle am Walcheplatz und damit auf der gegenüberliegenden Strassenseite, wo zuvor Demonstrationsteilnehmer kontrolliert worden seien, angehalten worden sei und er sie dort kontrolliert habe, wo er sie angetroffen habe (act. 12 S. 4). Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. med. C._____ an der A.____-strasse Nr… in Zürich praktiziert. In Würdigung dieser Umstände kann der Sachverhalt, wie er dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 8. März 2021 zugrunde liegt, angesichts des zu berücksich- tigenden Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend erstellt werden, da nicht überwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Stadtrichteramtes verbleiben. Es liegt einerseits kein direkter Beweis dafür vor, dass die Einspreche- rin tatsächlich selber an der nicht bewilligten Kundgebung teilgenommen hat bzw. sich zu diesem Zweck (und nicht nur zufällig) am Walcheplatz aufgehalten hat. Der Inhalt des Polizeirapportes und auch die Aussagen des Zeugen B._____ allein las- sen den Schluss, dass die Einsprecherin Teilnehmerin der Kundgebung gewesen ist, nicht zu, zumal diese selber glaubhaft und in nicht widerlegbarer Weise darzu- legen vermochte, weshalb sie sich damals im fraglichen Zeitpunkt (und insofern zufällig) an der beschriebenen Örtlichkeit beim Walcheplatz aufgehalten hat. Die Einsprecherin ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürichs sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freizusprechen.

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3. Rechtliches 3.1. Auch wenn sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 8. März 2021 hätte erstellen lassen, wäre die Einsprecherin jedoch ohnehin auch auf Grund folgender rechtlicher Überlegungen freizusprechen: Der Strafbefehl stützt sich einerseits auf Art. 21 Abs. 1 VBöG, welcher unter ande- rem für Kundgebungen eine Bewilligungspflicht statuiert. Wer an einer nicht bewil- ligten Kundgebung teilnimmt, wird gemäss Art. 26 lit. c VBöG nach den Bestimmun- gen der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft (vgl. Art. 26 APV). Andererseits stützt sich der Strafbefehl auf § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) des Kantons Zürich (Fas- sung in Kraft bis 1. März 2021). Letztgenannte Bestimmung sah vor, dass Men- schenansammlungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf Strassen, auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Park- anlagen verboten sind. Es handelte sich bei dieser Bestimmung um eine soge- nannte "zusätzliche Massnahme nach Art. 40 EpG", welche durch den Kanton Zü- rich getroffen wurde. Die Berechtigung für den Erlass dieser Massnahmen ergab sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand am 23. Januar 2021; SR 818.101.26). Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 erhöhte der Regierungsrat die in § 7 V Covid-19 genannte Personenanzahl per 1. März 2021 auf 15 Personen (RRB Nr. 183/2021). Am 19. März 2021 beschloss der Regierungsrat die Geltungs- dauer der V Covid-19 und damit auch dessen § 7 bis zum 30. April 2021 zu verlän- gern (RRB Nr. 272/2021). 3.2. Im April 2021 gelangten mehrere Beschwerdeführende mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung von § 7 V Covid-19 in der am 19. März 2021 beschlossenen bzw. verlängerten Fassung (Ur- teil AN.2021.00003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2021, S. 2). Das Verwaltungsgericht zog in Erwägung, dass sich ein gänzliches Verbot von Kundgebungen mit mehr als 15 Teilnehmenden vor dem Hintergrund des massgeblichen Wissensstandes zur Übertragung von Covid-19 und angesichts

- 11 - der Möglichkeit, eine Bewilligung mit gesundheitspolizeilich motivierten Auflagen zu versehen, nicht als erforderlich und mithin als unverhältnismässig erweise. Das Verbot von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen mit mehr als 15 Teilnehmenden stelle einen unverhältnismässigen und demzufolge gemäss Art. 36 Abs. 3 BV unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Eine verfassungskonforme Auslegung der zu über- prüfenden Bestimmung nach den anerkannten Auslegungsregeln falle ausser Be- tracht, da der Wortlaut der Bestimmung angesichts der Beschränkung auf 15 Per- sonen weder lückenhaft, noch zweideutig oder unklar sei. Aufgrund der Ausser- kraftsetzung von § 7 V Covid-19 in der angefochtenen Fassung erübrigte sich die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung mittels verwaltungsgerichtlichem Urteil (Urteil AN.2021.00003, E. 5.3.3.8. ff.). Wenn sich eine Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden auf 15 Personen als un- zulässiger Grundrechtseingriff erweist, hat dies erst recht auch für eine Beschrän- kung auf zehn Personen zu gelten. Somit erweist sich die rechtliche Grundlage, auf welcher der vorliegende Strafbefehl unter anderem fusst, als verfassungswidrig und es kann gestützt darauf keine Strafe ausgefällt werden. Der Einsprecherin könnte sodann, selbst wenn sie an der nicht bewilligten Kundge- bung teilgenommen hätte, auch nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen die an- dere rechtliche Grundlage des Strafbefehls, nämlich das sich aus der Bewilligungs- pflicht für Kundgebungen ergebende Teilnahmeverbot an nicht bewilligten Kundge- bungen (Art. 26 lit. c VBöG in Verbindung mit Art. 26 APV), verstossen. Einerseits wäre nämlich eine entsprechende Bewilligung unter Geltung der oben angeführten Fassung von § 7 V Covid-19 im Januar 2021 mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit von der zuständigen Behörde nicht erteilt worden, da sowohl auf Sei- ten der Demonstrierenden als auch der Behörden zwecks Erzielung einer Appell- wirkung mit einer Teilnehmerzahl von weit über zehn Personen gerechnet werden musste, wie dies dann auch tatsächlich der Fall war. Andererseits kann davon aus- gegangen werden, dass ohne das Bestehen von § 7 V Covid-19 eine Bewilligung für die Kundgebung erteilt worden wäre. Da aufgrund des unrechtmässigen § 7 V Covid-19 keine Bewilligung erhältlich gewesen wäre, rechtfertigte sich somit keine

- 12 - Bestrafung aufgrund der Teilnahme an einer nicht bewilligten und gemäss damali- gem Kenntnisstand nicht bewilligungsfähigen Veranstaltung. 3.3. Darüber hinaus hat das Bundesgericht zwischenzeitlich eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden auf 15 Perso- nen bei Kundgebungen aufgrund der Covid-19-Lage im Kanton Bern gutgeheissen, da es die entsprechende Regelung als unverhältnismässig erachtete. Nicht bean- standet hat es jedoch die im Kanton Uri angeordnete Beschränkung der Anzahl Kundgebungsteilnehmenden auf 300 Personen (Urteile des Bundesgerichts 2C_290/2021 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021; noch nicht publiziert). Schliesslich gilt es anzumerken, dass auf Bundesebene zum vorgeworfenen Tat- zeitpunkt bei Kundgebungen keine Begrenzung der teilnehmenden Personen galt. Kundgebungsteilnehmende mussten jedoch eine Gesichtsmaske tragen, womit das Recht auf freie Meinungsäusserung mit dem erforderlichen Schutz gewährleis- tet werden sollte. Der Bundesrat begründete die Unterscheidung zwischen ge- wöhnlichen Menschenansammlungen und Kundgebungen damit, dass letzteren in einer grund- und staatsrechtlichen Perspektive eine hohe Bedeutung zukomme und sie deshalb besonders geregelt und insofern privilegiert würden, als dass nicht sämtliche an übrige Veranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt sein müssten. Bei Kundgebungen galten somit keine Begrenzungen hinsichtlich der teilnehmen- den Anzahl Personen, sondern lediglich eine Maskenpflicht (Bundesamt für Ge- sundheit, Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, Version vom 18. Januar 2021, S. 20). 3.4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Einsprecherin auch nach der rechtlichen Würdigung des ihr Vorgeworfenen freizusprechen gewesen wäre bzw. auch wenn ihr zweifelsfrei hätte nachgewiesen werden können, dass sie an der obgenannten Kundgebung teilgenommen hätte.

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4. Kosten In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sind die Gerichtskosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen bzw. fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten des Strafbefehls vom 8. März 2021 (Nr. 2021-008-869) sowie die nachträglichen Unter- suchungskosten sind demnach dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen. Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürichs sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV der Stadt Zürich freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-008-869 vom 8. März 2021 und die nachträglichen Untersuchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Der Einsprecherin wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Einsprecherin (übergeben)  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  hernach als begründetes Urteil an die Einsprecherin  das Stadtrichteramt Zürich  das Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 157,  3003 Bern sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbach-  strasse 30, Postfach, 8090 Zürich.

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6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 22. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Grob lic. iur. R. Merz