Sachverhalt
1. Sachverhalt gemäss Strafbefehl 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Personenwagen des Typs Toyota Yaris mit der Kontrollschildnummer "ZH 1" am
2. August 2023, ca. um 10:55 Uhr, auf der B._____-strasse in Richtung C._____ in … Zürich gelenkt zu haben, obwohl er zuvor Betäubungsmittel konsumiert habe, namentlich Marihuana, sodass er im Zeitpunkt der Fahrt eine Konzentration von 12
- 4 - µg/L Tetrahydrocannabinol im Blut aufgewiesen habe und damit nicht mehr fahrfä- hig gewesen sei (act. 11 S. 3). 1.2. Dies habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich getan, da er bei Antritt der Fahrt aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums gewusst habe bzw. da- mit habe rechnen müssen, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. 1.3. Überdies habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes schuldig gemacht, da er vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe, wel- ches er zuvor zum Eigenkonsum erworben hätte, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (act. 11 S. 3). 1.4. Die Staatsanwaltschaft stützt den Anklagevorwurf auf das entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. 3/5).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestätigt, dass er am 2. August 2023 auf Höhe B._____- strasse 2 in … Zürich sein Fahrzeug gelenkt habe. Überdies bestreitet er den Sach- verhalt (act. 23 S. 2; Prot. S. 12). 2.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2023 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts an, dass er in die- sem Moment nicht "dabei" gewesen sei, als es passiert sei. Er habe keine Ahnung mehr. Die Frage, ob der Beschuldigte in der Vergangenheit Tetrahydrocannabinol eingenommen habe, verneinte er (act. 2 F/A 7 und 62). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2024 machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 16 F/A 5 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bringt insbesondere vor, die Blut- und Urinproben hätten nicht abgenommen werden dürfen, deshalb sei das pharmalogisch-toxikologische Gutachten nicht verwertbar. Überdies würde es ohnehin derart gravierende Mängel
- 5 - aufweisen, dass Beweislosigkeit anzunehmen wäre (act. 23 S. 2 ff.). Hierauf wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3. Beweisregeln Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der be- schuldigten Person ausgeschlossen werden können.
4. IRM-Gutachten: Verwertbarkeit und Beweistauglichkeit 4.1. Im Recht liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 23. August 2023, gemäss diesem zum Zeitpunkt der Blutentnahme 12 µg/L Tetrahydrocannabinol im Blut des Beschuldigten feststellbar war (act. 3/5). Weiter liegt ein Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 vor (act. 9/11). 4.2. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Entnahme und Auswertung der Blut- und Urinprobe sei rechtswidrig, da eine solche Probe – anders als eine Atemalkoholprobe, welche anlassfrei erlaubt sei (Art. 55 Abs. 1 SVG) – gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur dann zulässig sei, wenn der Fahrzeugführer Anzeichen auf- weise, die auf eine Fahrunfähigkeit hinweisen würden, die nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen seien. Erfolge eine Blutentnahme und Urin-
- 6 - probe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, sei die Probe rechts- widrig erlangt und gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. 4.3. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der vom Beschuldigten angeru- fene Bundesgerichtsentscheid nicht als einschlägig zu qualifizieren ist, da dort kein Unfall vorlag. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann bei Unfällen ohne weitere Voraus- setzung eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Es trifft zu - wie der Beschul- digte ausführen lässt -, dass der Atemlufttest vor Ort negativ war. Bei dieser Aus- gangslage durfte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe anordnen, zumal es keine Erklärung für den Unfall bzw. die Bewusstlosigkeit gab. Zu bemerken ist so- dann, dass der Beschuldigte wohl Herzrhythmusstörungen bei der Einlieferung in das Spital aufwies, indessen ist es allgemein bekannt, dass Cannabiskonsum so- wohl zur Bewusstlosigkeit wie auch zu Herzrhythmusstörungen führen kann. Inso- fern ist der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen festgestellt wurden, keines- wegs entlastend für den Beschuldigten und ändert ohnehin nichts an der Frage, ob eine Blutentnahme und entsprechende Auswertung zulässig war oder nicht. 4.4. Sodann wird geltend gemacht, das Gutachten des IRM sei fehlerhaft. Unter anderem sei keine Abgabe von Minalgin und Paracetamol dokumentiert, aber ge- nau diese Wirkstoffe seien festgestellt worden. Einerseits ist dem zu entgegen, dass das IRM eine überzeugende Erklärung dazu abgab (act. 9/11 S. 2). Darüber hinaus ist genauso gut denkbar, dass der Beschuldigte entsprechende Medika- mente im Vorfeld zum Unfall selber eingenommen hatte: Paracetamol ist ein gän- giges Schmerzmittel und auch Minalgin - wenngleich rezeptpflichtig - wird bekann- termassen oft bei stärkeren Schmerzen verschrieben, so dass es durchaus auch in privaten Haushalten häufiger anzutreffen ist. Insofern sind die vorgebrachten Ein- wände nicht stichhaltig. 4.5. Auch dem weiteren, vom Beschuldigten vorgebrachten Einwand der Fest- stellung von weiteren Substanzen vermag das IRM eine überzeugende Darstellung entgegen zu halten (act. 9/11 S. 4).
- 7 - 4.6. Schliesslich macht der Beschuldigte anlässlich der Befragung noch geltend, irgendetwas könne nicht stimmen, da es ja Diskrepanzen beim Zeitstempel gäbe. Die Arztvisite sei um 15:30 Uhr beendet worden (Prot. S. 10 f.). Auf der Urinprobe ist sodann handschriftlich Datum und Uhrzeit "02.08.23 / 16:45" vermerkt (vgl. An- hang zu act. 9/11 S. 8). Die Diskrepanz ist marginal und letztlich unerheblich. 4.7. Nach dem soeben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Blut- und Urinpro- ben ohne Weiteres verwertbar sind und auch das IRM-Gutachten keine Fehlerhaf- tigkeit aufweist.
5. Zusammengefasst lässt sich der Sachverhalt wie angeklagt erstellen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu.
2. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 25. September 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen für Fahren im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
- 8 - den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.).
3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1).
4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).
5. Tatkomponente 5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumierte und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs war. Vergleichsweise wurde ein relativ hoher Wert festgestellt. Das Ver- schulden ist als nicht mehr leicht einzustufen.
- 9 - 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass er damit rechnen musste, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein und die Fahrt trotzdem antrat. Angesichts des hohen festgestellten Wertes vermag der Eventualvorsatz das Verschulden nicht zu mindern. Es ist ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 5.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu veranschlagen.
6. Täterkomponente 6.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, habe regulär die Schule besucht und eine Lehre im Detailhandel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Jobs gehabt. Seit dem Unfall arbeite er nicht mehr. Er finanziere aktuell seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Vermögen habe er keines (Prot. S. 6 ff.). 6.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.3. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 22). 6.4. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die zuvor festgelegte Einsatzstrafe bei 90 Tagen zu belassen.
7. Sanktionsart 7.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 7.2. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, vom Primat der Geldstrafe abzu- weichen.
- 10 -
8. Tagessatzhöhe 8.1. Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (BSK StGB I- DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). 8.2. Praxisgemäss erweist sich eine Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
9. Fazit Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als an- gemessen. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Wird diese schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Insubjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Ver- mutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu be- rücksichtigen (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
- 11 -
3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat (vgl. act. 22). Die gute Pro- gnose ist deshalb im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten und dem Beschul- digten ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung ist nicht zu zu- sprechen.
3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- 12 - Es wird erkannt:
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustands etc. gegen den Beschuldigten. Am 25. September 2024 erliess sie einen Strafbefehl (act. 11), wo- gegen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erheben liess (act. 15).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Personenwagen des Typs Toyota Yaris mit der Kontrollschildnummer "ZH 1" am
2. August 2023, ca. um 10:55 Uhr, auf der B._____-strasse in Richtung C._____ in … Zürich gelenkt zu haben, obwohl er zuvor Betäubungsmittel konsumiert habe, namentlich Marihuana, sodass er im Zeitpunkt der Fahrt eine Konzentration von 12
- 4 - µg/L Tetrahydrocannabinol im Blut aufgewiesen habe und damit nicht mehr fahrfä- hig gewesen sei (act. 11 S. 3).
E. 1.2 Dies habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich getan, da er bei Antritt der Fahrt aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums gewusst habe bzw. da- mit habe rechnen müssen, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe.
E. 1.3 Überdies habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes schuldig gemacht, da er vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe, wel- ches er zuvor zum Eigenkonsum erworben hätte, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (act. 11 S. 3).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft stützt den Anklagevorwurf auf das entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. 3/5).
2. Standpunkt des Beschuldigten
E. 2 Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 25. September 2024 am 12. November 2024 an das hiesige Einzelgericht zur Durchführung der Hauptverhandlung (act. 19).Die Parteien wur- den daraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 des hiesigen Gerichts zur Hauptverhandlung auf den 13. Januar 2025 vorgeladen (act. 21/1). Innert der mit Vorladungsverfügung angesetzten Frist gingen seitens der Parteien keine Bewei- santräge ein. In der Folge wurden gerichtsseitig ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (act. 22).
E. 2.1 Der Beschuldigte bestätigt, dass er am 2. August 2023 auf Höhe B._____- strasse 2 in … Zürich sein Fahrzeug gelenkt habe. Überdies bestreitet er den Sach- verhalt (act. 23 S. 2; Prot. S. 12).
E. 2.2 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2023 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts an, dass er in die- sem Moment nicht "dabei" gewesen sei, als es passiert sei. Er habe keine Ahnung mehr. Die Frage, ob der Beschuldigte in der Vergangenheit Tetrahydrocannabinol eingenommen habe, verneinte er (act. 2 F/A 7 und 62). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2024 machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 16 F/A 5 ff.).
E. 2.3 Der Beschuldigte bringt insbesondere vor, die Blut- und Urinproben hätten nicht abgenommen werden dürfen, deshalb sei das pharmalogisch-toxikologische Gutachten nicht verwertbar. Überdies würde es ohnehin derart gravierende Mängel
- 5 - aufweisen, dass Beweislosigkeit anzunehmen wäre (act. 23 S. 2 ff.). Hierauf wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3. Beweisregeln Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der be- schuldigten Person ausgeschlossen werden können.
E. 3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2025 wurde der Beschul- digte zur Person bzw. Sache befragt. Im Anschluss wurde das Urteil mündlich er- öffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 5 ff.; act. 25).
E. 4 IRM-Gutachten: Verwertbarkeit und Beweistauglichkeit
E. 4.1 Im Recht liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 23. August 2023, gemäss diesem zum Zeitpunkt der Blutentnahme 12 µg/L Tetrahydrocannabinol im Blut des Beschuldigten feststellbar war (act. 3/5). Weiter liegt ein Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 vor (act. 9/11).
E. 4.2 Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Entnahme und Auswertung der Blut- und Urinprobe sei rechtswidrig, da eine solche Probe – anders als eine Atemalkoholprobe, welche anlassfrei erlaubt sei (Art. 55 Abs. 1 SVG) – gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur dann zulässig sei, wenn der Fahrzeugführer Anzeichen auf- weise, die auf eine Fahrunfähigkeit hinweisen würden, die nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen seien. Erfolge eine Blutentnahme und Urin-
- 6 - probe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, sei die Probe rechts- widrig erlangt und gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
E. 4.3 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der vom Beschuldigten angeru- fene Bundesgerichtsentscheid nicht als einschlägig zu qualifizieren ist, da dort kein Unfall vorlag. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann bei Unfällen ohne weitere Voraus- setzung eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Es trifft zu - wie der Beschul- digte ausführen lässt -, dass der Atemlufttest vor Ort negativ war. Bei dieser Aus- gangslage durfte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe anordnen, zumal es keine Erklärung für den Unfall bzw. die Bewusstlosigkeit gab. Zu bemerken ist so- dann, dass der Beschuldigte wohl Herzrhythmusstörungen bei der Einlieferung in das Spital aufwies, indessen ist es allgemein bekannt, dass Cannabiskonsum so- wohl zur Bewusstlosigkeit wie auch zu Herzrhythmusstörungen führen kann. Inso- fern ist der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen festgestellt wurden, keines- wegs entlastend für den Beschuldigten und ändert ohnehin nichts an der Frage, ob eine Blutentnahme und entsprechende Auswertung zulässig war oder nicht.
E. 4.4 Sodann wird geltend gemacht, das Gutachten des IRM sei fehlerhaft. Unter anderem sei keine Abgabe von Minalgin und Paracetamol dokumentiert, aber ge- nau diese Wirkstoffe seien festgestellt worden. Einerseits ist dem zu entgegen, dass das IRM eine überzeugende Erklärung dazu abgab (act. 9/11 S. 2). Darüber hinaus ist genauso gut denkbar, dass der Beschuldigte entsprechende Medika- mente im Vorfeld zum Unfall selber eingenommen hatte: Paracetamol ist ein gän- giges Schmerzmittel und auch Minalgin - wenngleich rezeptpflichtig - wird bekann- termassen oft bei stärkeren Schmerzen verschrieben, so dass es durchaus auch in privaten Haushalten häufiger anzutreffen ist. Insofern sind die vorgebrachten Ein- wände nicht stichhaltig.
E. 4.5 Auch dem weiteren, vom Beschuldigten vorgebrachten Einwand der Fest- stellung von weiteren Substanzen vermag das IRM eine überzeugende Darstellung entgegen zu halten (act. 9/11 S. 4).
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E. 4.6 Schliesslich macht der Beschuldigte anlässlich der Befragung noch geltend, irgendetwas könne nicht stimmen, da es ja Diskrepanzen beim Zeitstempel gäbe. Die Arztvisite sei um 15:30 Uhr beendet worden (Prot. S. 10 f.). Auf der Urinprobe ist sodann handschriftlich Datum und Uhrzeit "02.08.23 / 16:45" vermerkt (vgl. An- hang zu act. 9/11 S. 8). Die Diskrepanz ist marginal und letztlich unerheblich.
E. 4.7 Nach dem soeben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Blut- und Urinpro- ben ohne Weiteres verwertbar sind und auch das IRM-Gutachten keine Fehlerhaf- tigkeit aufweist.
E. 5 Tatkomponente
E. 5.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumierte und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs war. Vergleichsweise wurde ein relativ hoher Wert festgestellt. Das Ver- schulden ist als nicht mehr leicht einzustufen.
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E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass er damit rechnen musste, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein und die Fahrt trotzdem antrat. Angesichts des hohen festgestellten Wertes vermag der Eventualvorsatz das Verschulden nicht zu mindern. Es ist ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
E. 5.3 Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu veranschlagen.
E. 6 Täterkomponente
E. 6.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, habe regulär die Schule besucht und eine Lehre im Detailhandel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Jobs gehabt. Seit dem Unfall arbeite er nicht mehr. Er finanziere aktuell seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Vermögen habe er keines (Prot. S. 6 ff.).
E. 6.2 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 6.3 Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 22).
E. 6.4 Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die zuvor festgelegte Einsatzstrafe bei 90 Tagen zu belassen.
E. 7 Sanktionsart
E. 7.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, vom Primat der Geldstrafe abzu- weichen.
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E. 8 Tagessatzhöhe
E. 8.1 Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (BSK StGB I- DOLGE, Art. 34 N 45 ff.).
E. 8.2 Praxisgemäss erweist sich eine Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
E. 9 Fazit Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als an- gemessen. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Wird diese schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Insubjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Ver- mutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu be- rücksichtigen (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
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3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat (vgl. act. 22). Die gute Pro- gnose ist deshalb im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten und dem Beschul- digten ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung ist nicht zu zu- sprechen.
3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- 12 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'241.25 Gutachten, Auslagen Stadtpolizei etc. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein), und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldig- ten), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - 13 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. 3).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 14 - Zürich, 13. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Riesselmann-Saxer MLaw S. Wenk - 15 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB240081-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 13. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Mag. iur. X._____ betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro …, vom 25. Sep- tember 2024
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2024 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers RA Mag. iur. X._____. Anträge der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (act. 11 und 19, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestra- fen. Für den Fall der Nichtleistung sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzulegen.
5. Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 23 S. 4; Prot. S. 12 sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Honorar- note seiner Verteidigung zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustands etc. gegen den Beschuldigten. Am 25. September 2024 erliess sie einen Strafbefehl (act. 11), wo- gegen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erheben liess (act. 15).
2. Nach durchgeführter Strafuntersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 25. September 2024 am 12. November 2024 an das hiesige Einzelgericht zur Durchführung der Hauptverhandlung (act. 19).Die Parteien wur- den daraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 des hiesigen Gerichts zur Hauptverhandlung auf den 13. Januar 2025 vorgeladen (act. 21/1). Innert der mit Vorladungsverfügung angesetzten Frist gingen seitens der Parteien keine Bewei- santräge ein. In der Folge wurden gerichtsseitig ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (act. 22).
3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2025 wurde der Beschul- digte zur Person bzw. Sache befragt. Im Anschluss wurde das Urteil mündlich er- öffnet, erläutert und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 5 ff.; act. 25).
4. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 erhob der Beschuldigte fristgerecht Beru- fung (act. 26). II. Sachverhalt
1. Sachverhalt gemäss Strafbefehl 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Personenwagen des Typs Toyota Yaris mit der Kontrollschildnummer "ZH 1" am
2. August 2023, ca. um 10:55 Uhr, auf der B._____-strasse in Richtung C._____ in … Zürich gelenkt zu haben, obwohl er zuvor Betäubungsmittel konsumiert habe, namentlich Marihuana, sodass er im Zeitpunkt der Fahrt eine Konzentration von 12
- 4 - µg/L Tetrahydrocannabinol im Blut aufgewiesen habe und damit nicht mehr fahrfä- hig gewesen sei (act. 11 S. 3). 1.2. Dies habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich getan, da er bei Antritt der Fahrt aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums gewusst habe bzw. da- mit habe rechnen müssen, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. 1.3. Überdies habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes schuldig gemacht, da er vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe, wel- ches er zuvor zum Eigenkonsum erworben hätte, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (act. 11 S. 3). 1.4. Die Staatsanwaltschaft stützt den Anklagevorwurf auf das entsprechende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (act. 3/5).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestätigt, dass er am 2. August 2023 auf Höhe B._____- strasse 2 in … Zürich sein Fahrzeug gelenkt habe. Überdies bestreitet er den Sach- verhalt (act. 23 S. 2; Prot. S. 12). 2.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2023 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts an, dass er in die- sem Moment nicht "dabei" gewesen sei, als es passiert sei. Er habe keine Ahnung mehr. Die Frage, ob der Beschuldigte in der Vergangenheit Tetrahydrocannabinol eingenommen habe, verneinte er (act. 2 F/A 7 und 62). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2024 machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 16 F/A 5 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bringt insbesondere vor, die Blut- und Urinproben hätten nicht abgenommen werden dürfen, deshalb sei das pharmalogisch-toxikologische Gutachten nicht verwertbar. Überdies würde es ohnehin derart gravierende Mängel
- 5 - aufweisen, dass Beweislosigkeit anzunehmen wäre (act. 23 S. 2 ff.). Hierauf wird nachfolgend näher einzugehen sein.
3. Beweisregeln Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der be- schuldigten Person ausgeschlossen werden können.
4. IRM-Gutachten: Verwertbarkeit und Beweistauglichkeit 4.1. Im Recht liegt ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 23. August 2023, gemäss diesem zum Zeitpunkt der Blutentnahme 12 µg/L Tetrahydrocannabinol im Blut des Beschuldigten feststellbar war (act. 3/5). Weiter liegt ein Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 vor (act. 9/11). 4.2. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Entnahme und Auswertung der Blut- und Urinprobe sei rechtswidrig, da eine solche Probe – anders als eine Atemalkoholprobe, welche anlassfrei erlaubt sei (Art. 55 Abs. 1 SVG) – gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur dann zulässig sei, wenn der Fahrzeugführer Anzeichen auf- weise, die auf eine Fahrunfähigkeit hinweisen würden, die nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen seien. Erfolge eine Blutentnahme und Urin-
- 6 - probe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, sei die Probe rechts- widrig erlangt und gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. 4.3. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der vom Beschuldigten angeru- fene Bundesgerichtsentscheid nicht als einschlägig zu qualifizieren ist, da dort kein Unfall vorlag. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann bei Unfällen ohne weitere Voraus- setzung eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Es trifft zu - wie der Beschul- digte ausführen lässt -, dass der Atemlufttest vor Ort negativ war. Bei dieser Aus- gangslage durfte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe anordnen, zumal es keine Erklärung für den Unfall bzw. die Bewusstlosigkeit gab. Zu bemerken ist so- dann, dass der Beschuldigte wohl Herzrhythmusstörungen bei der Einlieferung in das Spital aufwies, indessen ist es allgemein bekannt, dass Cannabiskonsum so- wohl zur Bewusstlosigkeit wie auch zu Herzrhythmusstörungen führen kann. Inso- fern ist der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen festgestellt wurden, keines- wegs entlastend für den Beschuldigten und ändert ohnehin nichts an der Frage, ob eine Blutentnahme und entsprechende Auswertung zulässig war oder nicht. 4.4. Sodann wird geltend gemacht, das Gutachten des IRM sei fehlerhaft. Unter anderem sei keine Abgabe von Minalgin und Paracetamol dokumentiert, aber ge- nau diese Wirkstoffe seien festgestellt worden. Einerseits ist dem zu entgegen, dass das IRM eine überzeugende Erklärung dazu abgab (act. 9/11 S. 2). Darüber hinaus ist genauso gut denkbar, dass der Beschuldigte entsprechende Medika- mente im Vorfeld zum Unfall selber eingenommen hatte: Paracetamol ist ein gän- giges Schmerzmittel und auch Minalgin - wenngleich rezeptpflichtig - wird bekann- termassen oft bei stärkeren Schmerzen verschrieben, so dass es durchaus auch in privaten Haushalten häufiger anzutreffen ist. Insofern sind die vorgebrachten Ein- wände nicht stichhaltig. 4.5. Auch dem weiteren, vom Beschuldigten vorgebrachten Einwand der Fest- stellung von weiteren Substanzen vermag das IRM eine überzeugende Darstellung entgegen zu halten (act. 9/11 S. 4).
- 7 - 4.6. Schliesslich macht der Beschuldigte anlässlich der Befragung noch geltend, irgendetwas könne nicht stimmen, da es ja Diskrepanzen beim Zeitstempel gäbe. Die Arztvisite sei um 15:30 Uhr beendet worden (Prot. S. 10 f.). Auf der Urinprobe ist sodann handschriftlich Datum und Uhrzeit "02.08.23 / 16:45" vermerkt (vgl. An- hang zu act. 9/11 S. 8). Die Diskrepanz ist marginal und letztlich unerheblich. 4.7. Nach dem soeben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Blut- und Urinpro- ben ohne Weiteres verwertbar sind und auch das IRM-Gutachten keine Fehlerhaf- tigkeit aufweist.
5. Zusammengefasst lässt sich der Sachverhalt wie angeklagt erstellen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft trifft zu.
2. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 25. September 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen für Fahren im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
- 8 - den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.).
3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1).
4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).
5. Tatkomponente 5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumierte und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs war. Vergleichsweise wurde ein relativ hoher Wert festgestellt. Das Ver- schulden ist als nicht mehr leicht einzustufen.
- 9 - 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass er damit rechnen musste, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein und die Fahrt trotzdem antrat. Angesichts des hohen festgestellten Wertes vermag der Eventualvorsatz das Verschulden nicht zu mindern. Es ist ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 5.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagen zu veranschlagen.
6. Täterkomponente 6.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung aus, er sei bei seinen Eltern aufgewachsen, habe regulär die Schule besucht und eine Lehre im Detailhandel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Jobs gehabt. Seit dem Unfall arbeite er nicht mehr. Er finanziere aktuell seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Vermögen habe er keines (Prot. S. 6 ff.). 6.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.3. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 22). 6.4. Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die zuvor festgelegte Einsatzstrafe bei 90 Tagen zu belassen.
7. Sanktionsart 7.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 7.2. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, vom Primat der Geldstrafe abzu- weichen.
- 10 -
8. Tagessatzhöhe 8.1. Die Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (BSK StGB I- DOLGE, Art. 34 N 45 ff.). 8.2. Praxisgemäss erweist sich eine Höhe von Fr. 30.– als angemessen.
9. Fazit Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als an- gemessen. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Wird diese schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Insubjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Die günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet, doch kann diese Ver- mutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu be- rücksichtigen (DONATSCH, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hin- weisen).
- 11 -
3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat (vgl. act. 22). Die gute Pro- gnose ist deshalb im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermuten und dem Beschul- digten ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung ist nicht zu zu- sprechen.
3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'241.25 Gutachten, Auslagen Stadtpolizei etc. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein), und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldig- ten), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- 13 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. 3).
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 14 - Zürich, 13. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Riesselmann-Saxer MLaw S. Wenk
- 15 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.