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SB250208

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Zürich OG · 2025-08-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwurf / Beweise / Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Personenwagen des Typs Toyota Yaris mit der Kontrollschildnummer "ZH 1" am 2. August 2023 um ca. 10:55 Uhr auf der B._____-strasse in Richtung … [Örtlichkeit] in … Zürich gelenkt zu haben, obwohl er zuvor Betäubungsmittel, namentlich Marihuana, konsumiert habe, sodass er im Zeitpunkt der Fahrt eine Konzentration von 12 µg/L Tetrahydro- cannabinol (THC) im Blut aufgewiesen habe und damit fahrunfähig gewesen sei. Dabei habe er bei Antritt der Fahrt aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums ge- wusst bzw. damit rechnen müssen, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden. Überdies habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig gemacht, da er vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe, welches er zuvor zum Eigenkonsum erworben habe, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (act. 11 S. 3). 1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachver- halte bzw. Sachverhaltselemente erwiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze

- 6 - der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 5) und die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung sowie seinen Standpunkt korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 4 f.). Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. An Beweismitteln liegen neben den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 57) vor ein Polizeirapport mit Beilagen (Urk. 1; Urk 4/1-

6) und das Finz-Set vom 3. August 2023 mit unterzeichnetem Empfangsschein vom

13. August 2023 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 (Urk. 3/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (Urk. 3/4) samt Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 (Urk. 9/11; nachfolgend, soweit nicht anders nötig, einheitlich als "Gutachten" be- zeichnet) und die auf Antrag des Beschuldigten unter entsprechender Entbindung vom Arztgeheimnis (Urk. 9/6) beigezogenen Akten des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/5; Austrittsbericht: Urk. 4/2) sowie des IRM (Urk. 10/3). 1.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt am 2. August 2023 das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, bestreitet hingegen, aufgrund Betäubungs- mitteleinflusses fahrunfähig gewesen zu sein. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass zum einen die Blutprobe und das darauf gestützte Gutachten samt Ergänzung des IRM mangels Anfangsverdacht rechtswidrig erlangt und nicht verwertbar seien, da die bei ihm plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit (Synkope) durch eine Überleitungsstörung zum Herzen "AV-Block III" verursacht, mithin herz- bedingt gewesen sei. Zum anderen sei das IRM-Gutachten formell und materiell mangelhaft und ebenfalls unverwertbar. Ohne Wiederholung der Beweisabnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die ausgewer- teten Proben überhaupt von ihm stammten bzw. ob sie am 2. August 2023 entnom- men worden seien, was er bestreite (vgl. Urk. 23; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 f.). Mithin ist zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen (oder allenfalls antragsgemäss zu ergänzenden) Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 5).

- 7 - 1.5. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_582/2021 vom 1. Septem- ber 2021 E. 4.3.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).

2. Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1. Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzu- stellen. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 2 und 3 StPO). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Untersuchungen bezüglich Drogen oder Arzneimittel sind gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur zulässig, wenn der Fahrzeugführer Anzei- chen für eine Fahrunfähigkeit aufweist, die nicht allein auf Alkohol zurückzuführen ist (BGE 139 II 95 E. 2.1). Bei solchen Anzeichen kann der Fahrzeugführer weiteren Untersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG) und es muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; Art. 12a SKV). Eine Blutprobe kann zudem angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 55 Abs. 3bis SVG). 2.2. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit respek- tive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, ist die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen. Die Frage nach dem Vorliegen von Anzeichen der Fahrunfähigkeit beurteilt sich nach den konkreten Umständen. Solche Indizien können sich aus äusseren Umständen wie einem verursachten Unfall oder aus

- 8 - dem Zustand des Fahrzeuglenkers ergeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 3.5; vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3). Erfolgte eine Blutentnahme oder Urin- probe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, wurden die Proben rechtswidrig erlangt und sind gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (vgl. BGE 139 II 95 E. 2.2). 2.3. Im Finz-Set, erstellt am 3. August 2023, wird angegeben, eine Atemalkohol- probe habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschuldigte bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sich hingelegt habe und durch Passanten betreut worden sei (Urk. 3/1 S. 2). Im Polizeirapport vom 31. August 2023 wird demgegen- über erwähnt, der durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0.0 mg/l ergeben (Urk. 1 S. 5). Bei der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag wurde kein Alkohol- oder Cannabisfoetor festgestellt (Urk. 3/5). Die Vorinstanz bezog sich darauf, dass der Atemlufttest vor Ort negativ gewesen sei und erwog, dass bei dieser Ausgangslage die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe habe anordnen dürfen, zumal es keine Erklärung für den Unfall bzw. die Bewusstlosigkeit gegeben habe. Weiter führte sie an, der Beschuldigte habe zwar bei der Einlieferung in das Spital Herzrhythmusstörungen aufgewiesen, indessen sei allgemein bekannt, dass Cannabiskonsum sowohl zur Bewusstlosigkeit wie auch zu Herzrhythmusstörun- gen führen könne. Insofern sei der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen festge- stellt worden seien, keineswegs entlastend für den Beschuldigten und ändere nichts an der Frage, ob eine Blutentnahme und entsprechende Auswertung zuläs- sig gewesen sei oder nicht (Urk. 36 S. 6). 2.4. Die Verteidigung beanstandet unter Verweis auf den Widerspruch zwischen dem FinZ-Set und dem Polizeirapport, das polizeiliche Vorgehen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, da im FinZ-Set vom 3. August 2023 keine Indizien bzw. Auffälligkeiten durch die Polizei festgehalten seien. Es sei daher eine unzulässige Beweisausforschung erfolgt. Ein Unfall allein könne ohne Einzelfallbetrachtung und Würdigung allfälliger Indizien keine Blutentnahme oder Urinprobe rechtfertigen. Die

- 9 - Proben vom 2. August 2023 seien somit rechtswidrig erlangt und damit nicht ver- wertbar (Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 37 S. 5 ff.). 2.5. Der in der Tat bestehende Widerspruch zwischen dem FinZ-Set vom 3. August 2023 und dem Polizeirapport in der Frage, ob ein Atemalkoholtest gar nicht durch- geführt wurde oder aber ein negatives Resultat ergab, ist rechtlich und für das vorliegende Verfahren vollkommen unerheblich. Denn auch ohne negativen Atemalkoholtest lagen beim Beschuldigten Anzeichen für eine nicht alkohol- bedingte Fahrunfähigkeit vor. Ein Unfall kann zur Begründung des erforderlichen Anfangsverdachtes durchaus ausreichend sein. Der Beschuldigte verursachte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kurier am 2. August 2023 um ca. 10.55 Uhr unbe- stritten – was in prozessualer Hinsicht für die Rechtmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe zu berücksichtigen ist – mit seinem Fahrzeug einen Selbst- unfall, indem er von der B._____-strasse abkam, auf das Trottoir und in die mö- blierte, jedoch glücklicherweise menschenleere Terrasse des Restaurants C._____ in der B._____-strasse fuhr, dabei Verletzungen (Rippenbrüche; vgl. Urk. 4/2) erlitt und einen erheblichen Sachschaden (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3-6) bewirkte. Im FinZ-Set wurde der konkrete Unfallhergang am 2. August 2023, tagsüber um ca. 10.55 Uhr, unter dem Titel "Kurzsachverhalt vor Ort" dahingehend geschildert, dass der Beschuldigte bei der Fahrt auf der B._____-strasse aus unbekannten Gründen das Bewusstsein und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Er sei, ohne eine Reaktion einzuleiten, mit diversen Gegenständen kollidiert und in eine Mauer gefahren, wodurch er zum Stillstand gekommen sei (Urk. 3/1). Aufgrund des von Anfang an klaren und unbestrittenen Unfallhergangs bestanden mit Blick auf die Anordnung einer Untersuchung, namentlich Blutentnahme, Urinasservierung und ärztliche Untersuchung sehr wohl konkrete Anhaltspukte für eine Fahrunfähigkeit; folgerichtig wird unter "Grund der Abnahme resp. des Fahrverbots" "Offensichtlich fahrunfähig (BM, übermüdet, Krankheit etc.)" vermerkt (vgl. Urk. 3/1). 2.6. Die vom Beschuldigten für seine Bewusstlosigkeit aufgrund der später festge- stellten Befunde gegebene Erklärung – eine "Synkope durch AV-Block III", d.h. eine Bewusstlosigkeit durch kompletten Ausfall der Überleitung zwischen Vorhof und Kammern des Herzens – lag im Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobe noch nicht

- 10 - vor und kann den Anfangsverdacht bereits deshalb nicht ausräumen. Davon abge- sehen wird im Verlaufseintrag vom 2. August 2023 der beigezogenen Akten des USZ (Urk. 10/5) als Diagnose eine "Synkope mit Autounfall bei Erstdiagnose eines AV-Block III noch unklarer Ätiologie", d.h. unklarer Krankheitsursache, angegeben. Bei Anordnung der Blutprobe war mithin die Ursache der plötzlichen Bewusstlosig- keit, ebenso wie anfänglich im Spital, unklar. Unmittelbar erkennbar war dagegen, dass der Beschuldigte – wie er auch in der (späteren) polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2023 vorbrachte –, nachdem er wieder zu sich gekommen war, unter Schmerzen litt (Urk. 2 F/A 34, 56 f.; Urk. 1 S. 5). Weitere Beobachtungen des Verhaltens des Beschuldigten im Anschluss an den Unfall waren damit ebenso entbehrlich wie die Abnahme eines Atemalkoholtests, dessen Ergebnis ohnehin ne- gativ ausgefallen wäre. Der Unfallhergang begründete unabhängig davon hin- reichende Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht von nicht alkoholbedingter Fahrunfähigkeit. Die Auffassung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe bei der vorliegenden Ausgangslage – Selbstunfall mit Bewusstlosigkeit unbekannter Ursache, keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation – gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe anordnen dürfen (Urk. 36 S. 6), ist korrekt. Das gilt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG auch für die Anordnung und Auswertung der Urinprobe. Der Grund der plötzlichen Bewusst- losigkeit ist irrelevant und kann offen bleiben, ebenfalls die Frage, ob Cannabiskon- sum sowohl zu Bewusstlosigkeit als auch zu Herzrhythmusstörungen führen kann, wie die Vorinstanz nebenbei bemerkte (Urk. 36 S. 6). Es mag sein, dass die Bewusstlosigkeit und mithin der Unfall (ausschliesslich) durch die im Spital festge- stellte Herzrhythmusstörung verursacht wurde. Das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung gegen den Beschuldigten wurde denn auch eingestellt (Urk. 13). Am Anfangsverdacht für die Blut- und Urinprobe ändert die später fest- gestellte bzw. bekannt gewordene Herzrhythmusstörung unklarer Ursache nichts. Die Frage bleibt mithin, ob eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit bei der fraglichen Fahrt des Beschuldigten vorlag. 2.7. Die Anordnung und Auswertung der Blut- und Urinproben erfolgte rechtmässig, und die Proben stellen grundsätzlich – unter Vorbehalt der weiteren Rügen des Beschuldigten – verwertbare Beweismittel dar.

- 11 -

3. Identität der untersuchten Proben / Beweiskraft des IRM-Gutachtens 3.1. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtig- keit des Gutachtens bestehen (lit. c). Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen drängt sich allerdings im Regelfall kaum ein Bedürfnis auf, gutachterli- che Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. BSK StPO-HEER, 3. Aufl., 2023, Art. 189 N 2). 3.2. Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (nachfolgend: Gutachten) wurden ca. 9 ml peripheres Blut ab einer Probe vom

2. August 2023 um 12.20 Uhr und ca. 10 ml Urin ab einer Probe vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr untersucht. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des peripheren Blutes habe 12 (8-16) µg/L THC, 5.2 µg/L Hydroxy-THC (aktiver THC- Metabolit) und 130 µg/L THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) ergeben. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des Urins habe Metamizol-Metaboliten und Paracetamol qualitativ nachgewiesen. Bei Metamizol (Novalgin) und Paracetamol (Dafalgan, Panadol) handle es sich um typische Notfallmedikamente, sie seien sehr wahrscheinlich im Rahmen der medizinischen Versorgung verabreicht worden. Die gezielten Untersuchungen auf Opiat-Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Amphet- amine, Methadon, Barbiturate und Benzodiazepine hätten negative Ergebnisse gezeigt. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spreche für einen häufigen Cannabis-Konsum, d.h. mehrmals pro Woche. Dagegen habe sich im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethylalkohol im Blut befunden (Urk. 3/4). 3.3. In der Stellungnahme zum Gutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft vom

16. Juni 2024 hatte die Verteidigung die Frage aufgeworfen, weshalb das Gutach-

- 12 - ten Metamizol und Paracetamol ausweise, obschon dem Beschuldigten am Unfall- tag diese Medikamente nicht verabreicht worden seien, hingegen komme das Gutachten hinsichtlich Opioiden zu einem negativen Befund, obschon eine Appli- kation von Fentanyl im Spital dokumentiert sei. Sie bezweifelte, dass die Blut- und Urinproben überhaupt vom Beschuldigten stammten; bei dem im Urin ermittelten Kreatinin-Wert in Verbindung mit dem negativen Ergebnis bestünden wenigstens Hinweise dafür, dass kein Drogeneinfluss bestanden habe (Urk. 9/9). 3.4. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit E-Mail vom 19. Juni 2024 (Urk. 9/10) ein Ergänzungsgutachten ein, das vom 9. Juli 2024 datiert. Darin wird festgehalten, beim Beschuldigten seien im Urin mittels Flüssigchromatographie- Massenspektrometrie (LS-MS) Paracetamol und Metamizol-Metaboliten nachge- wiesen worden. Die Kombination aus Paracetamol und Metamizol sei sehr häufig als Schmerzmedikation im Rahmen von Verkehrsunfällen zu beobachten, entweder durch die direkt vor Ort involvierten Rettungsdienste oder im Rahmen der Hospita- lisation. Eine entsprechende Dokumentation gehe aus den dem IRM üblicherweise zur Verfügung gestellten Unterlagen meist nicht hervor, da diese in der Regel lediglich im Rahmen der Blutentnahme ausgefüllt werde, jedoch nicht vorgängige Behandlungen, z.B. der Rettungsdienste, beinhalte. Eine fehlende Dokumentation der Verabreichung der nachgewiesenen Substanzen sei daher nicht zwingend schlüssig mit einer fehlerhaften Analyse oder falschen Probe zu erklären. Bezüglich dem Drogentest des Urins verweist das IRM auf den Unterschied zwischen einer hochspezifisch flüssig chromatographischen massenspektrometrischen Messung und der immunochemischen Untersuchung (Drogentest). Bei der Urinprobe des Beschuldigten sei lediglich ein Sample Check-Ergebnis von 31% gemessen wor- den, was weit unter der 80% Entscheidungsgrenze liege und damit einen deutlichen Hinweis auf eine Nichtverwertbarkeit der Urinprobe für die immunochemische Testung belege. Das im Hauptgutachten verwendete Urinscreening sei sodann nicht in der Lage, THC zu erfassen. Jedoch habe man eine zusätzlich qualitative Analyse auf Cannabis im Urin mittels gezielter LC-MS Analyse durchgeführt, deren Ergebnisse standardmässig nicht im Gutachten angegeben würden. Mittels dieser Analytik seien im Urin die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbon- säure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen worden. Insofern stimmten

- 13 - die Ergebnisse der Urin- und Blutuntersuchung im vorliegenden Fall zwanglos überein. Fentanyl werde mittels dem für das Hauptgutachten verwendeten Urins- creening nicht zuverlässig erfasst. Der immunochemische Vortest des Blutes er- kenne ausschliesslich Opiate, nicht Opioide, wie Fentanyl. Eine nachträglich durch- geführte gezielte Analyse auf Fentanyl im Blut und Urin sei positiv ausgefallen. In- sofern stelle das negative Ergebnis des immunochemischen Vortests auf Gesamt- Opiate im Blutextrakt keinen Widerspruch dar; es bestehe keine Diskrepanz zu der gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung dokumentierten Verabreichung von Fentanyl (Urk. 9/11 S. 2 ff.). Schliesslich wird im Ergänzungsgutachten erwähnt, dass die im Analysebericht zur LC-MS Analyse auf Fentanyl im Urin gelisteten Sub- stanzen Amphetamin und Pregabalin die forensischen Kriterien zur sicheren Iden- tifizierung einer Substanz nicht erfüllten und somit negative Befunde darstellten (Urk. 9/11 S. 6). 3.5. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, dass wesentliche Unklarheiten und Widersprüche zwischen dem IRM- Gutachten und der Behandlungsdokumentation des USZ nicht hätten ausgeräumt werden können. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Blutentnahme sei beim Beschul- digten ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, wobei eine Blutentnahme im entspre- chenden Bericht des USZ nicht vermerkt sei. Im Gutachten seien die Wirkstoffe Metazimol und Paracetamol ausgewiesen worden, obwohl diese dem Beschuldig- ten, wie sich aus den Unterlagen des USZ ergebe, lediglich als Reserve verschrie- ben und erstmals am 3. August 2023 bereit gestellt worden seien. Eine Einnahme der beiden Medikamente sei nicht dokumentiert. Fentanyl sei sodann erst in einem zweiten Kontrollverfahren im Ergänzungsgutachten des IRM ausgewiesen worden, wobei in den Akten des USZ eine Verabreichung erstmalig am 8. August 2023 im Verlaufsprotokoll Implantat dokumentiert sei. Zudem hätten sich im Ergänzungs- gutachten Hinweise auf weitere Substanzen wie Amphetamin ergeben. Die Beweisabnahme sei mangelhaft, unzuverlässig und unvollständig (vgl. Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.). 3.6. Zum Beweis, dass die Blutprobe nicht vom Beschuldigten oder aber nicht vom

2. August 2023 stammen könne und somit eine Fahrunfähigkeit durch Betäubungs-

- 14 - mittel nicht bestanden habe, beantragte die Verteidigung die Durchführung einer DNA-Analyse, die Einholung eines umfassenden Berichts der Notfalldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am Unfalltag verabreichten Medikation sowie die Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens, vorzugs- weise ausserhalb von Zürich (Urk. 44, Prot. II S. 8 f.). 3.7. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass nicht das Blut und der Urin des Beschuldigten vom 2. August 2023 untersucht wurden, bestehen nicht, nachdem die Proben im Labor am 9. August 2023 eindeutig mit den korrekten Personalien des Beschuldig- ten (Name, Vorname und Geburtsdatum) gekennzeichnet eingegangen, registriert und unter der internen Fallnummer bearbeitet worden sind, wie die Fotodokumen- tation der entsprechenden Asservate zeigt. Das Blutentnahmedatum vom 2. August 2023 um 12.20 Uhr (Urk. 9/11) stimmt sodann mit dem auf dem ärztlichen Protokoll vermerkten Blutentnahmedatum samt Uhrzeit überein (Urk. 3/5) und deckt sich auch mit dem im polizeilichen FinZ-Set Protokoll dokumentierten Zeitpunkt der Blutentnahme (mit leichter zeitlicher Abweichung: 12.30 Uhr) (Urk. 3/1 S. 2). Eben- falls stimmt der Zeitpunkt der Urinasservierung vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr mit dem Datum und der Uhrzeit auf der Probe (Urk. 9/11) überein. Dass das Ende der ärztlichen Untersuchung auf dem Protokoll am 2. August 2023 um 15.30 Uhr angegeben ist, während die Urinasservierung erst um 16.45 Uhr erfolgte, ist entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 11) kein Hinweis auf einen Fehler, da die ärztliche Untersuchung die körperliche Untersuchung bezeichnet und nicht die Abnahme von Blut und Urin. Mit den übereinstimmenden Daten im ärztli- chen Protokoll und auf den Proben ist bewiesen, dass die im Labor des IRM am

9. August 2023 eingegangenen Proben am 2. August 2023 beim Beschuldigten zu den angegebenen Uhrzeiten entnommen wurden und nicht an einem anderen Tag. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten vom 23. August 2023 – welches die Sachverständige des IRM unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstattete –, dass für das Gutachten die besagten Proben vom 2. August 2023 untersucht worden sind (Urk. 3/4 S. 1) und insbesondere auch nicht etwa eine angebliche Blutprobe vom

14. August 2023, wie der Beschuldigte wiederholt behauptete (vgl. Urk. 57 S. 6 ff.).

- 15 - 3.8. Dass die vom IRM untersuchten Blut- und Urinproben von derselben Person, nämlich vom Beschuldigten, und vom Datum des Unfalls am 2. August 2023 stammen, wird zusätzlich noch dadurch untermauert, dass erstens Fentanyl, welches gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung dem Beschuldigten am 2. August 2023 als Notfallmedikament nach dem Unfall verabreicht worden war (Urk. 3/5 S. 2), sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe nachgewiesen werden konnte (Urk. 9/11 S. 4 und Anlage) und zweitens sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe THC-Metaboliten nachgewiesen wurden, die Blut- und Urinprobe mithin unter sich und mit dem nachweislich ärztlich verabreichten, verschreibungspflichti- gen (Notfall-)Medikament übereinstimmen. Im Gutachten wird sodann neben einem hohen THC-Wert ein hoher Wert an THC-Carbonsäure ausgewiesen (Urk. 3/4 S. 2). Im Ergänzungsgutachten werden im Urin damit übereinstimmend THC-Car- bonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 3 f. und Anlagen). 3.9. Im Weiteren enthält das Gutachten samt Ergänzungsgutachten entgegen der Auffassung der Verteidigung keine wesentlichen Unklarheiten, so dass die vom Beschuldigten beantragten Beweise allesamt nicht abzunehmen sind. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen werden im Ergänzungsgutachten nachvoll- ziehbar und schlüssig beantwortet. Die in den Akten des USZ augenscheinlich nicht enthaltene Dokumentation über die Verabreichung von Paracetamol (Dafalgan) und Metazimol (Novalgin) am 2. August 2023 ist kein Indiz für falsche Proben oder eine falsche Analyse. Gemäss den Akten des USZ (Verlegungsbericht vom

4. August 2023 der Intermediate Care Unit (IMC) des USZ; Dr. med. D._____) wird angegeben, man habe hinsichtlich der als Traumafolge des Autounfalls undislozierten Frakturen der Costa (Rippen) 7-9 ventral rechts eine schmerz- lindernde Therapie mit den Medikamenten Dafalgan und Novalgin etabliert (eben- falls erwähnt wird dies im provisorischen Austrittsbericht vom 4. August 2023; vgl. Urk. 4/2). Hierunter habe sich der Patient schmerzkompensiert gezeigt. Ein Re- petierrezept für Dafalgan und Minalgin datiert vom 9. August 2023 (Urk. 10/5). Dass dem Austrittsbericht des USZ Kardiologie (Dr. med. D._____) vom 10. August 2023 zu entnehmen ist, dass beim Beschuldigten unter "Medikamente bei Eintritt" "keine Medikamente" angegeben sind (Urk. 10/5), steht einer Verabreichung von Notfall-

- 16 - medikamenten vor der Urinasservierung nicht entgegen. Metamizol und Paraceta- mol wurden im Urin mittels LS-MS ausgewiesen, nicht im Blut. Die Blutentnahme fand gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung am 2. August 2023 um 12.20 Uhr statt, die Urinasservierung erst um 16:45 Uhr. Mit der forensisch- ärztlichen Blut- und Urinasservierung sowie Dokumentation hat die Behandlungs- dokumentation des USZ (Urk. 4/2; Urk. 10/5) sodann nichts zu tun. Mit anderen Worten kann der Beschuldigte aus den Angaben in der Behandlungsdokumentation (sowie der betreffenden Abrechnung) des USZ hinsichtlich der hier relevanten forensischen Blut- und Urinentnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Ruhe- EKG schliesst sodann eine forensische Blutentnahme in dieser Zeit selbstredend nicht aus. Dass in den Akten des USZ eine Verabreichung von Fentanyl erstmalig am 8. August 2023 dokumentiert ist, widerspricht der Verabreichung von Fentanyl durch die Notfalldienste am 2. August 2023 aus demselben Grund nicht. Im Proto- koll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 wurde vermerkt, dass Fenta- nyl als Notfallmedikament appliziert worden sei (Urk. 3/5). Fentanyl wurde in der Blut- und Urinprobe im Ergänzungsgutachten mit einem Opioid-Testverfahren nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 4 und Anlagen), lediglich der Opiat-Vortest im Blut, welcher Fentanyl aber nicht erkennt (Urk. 9/11 S. 5), war negativ (Urk. 3/4 S. 2). Mithin erscheinen die analysierten Proben unter Berücksichtigung der Befunde von Paracetamol, Metamizol und Fentanyl fehlerfrei. Selbst wenn ein Bericht der Not- falldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am 2. August 2023 verabreich- ten Medikation keinen Eintrag über eine Verabreichung von Paracetamol und Novalgin bzw. Metazimol enthielte, wäre dies kein schlüssiger Hinweis für eine falsche Probe oder Analyse. Dass in den Akten des USZ – die sich auf die ärztliche Behandlung des Beschuldigten und nicht auf die forensische Blutentnahme beziehen – unter dem Dokument "Laborresultate" am 2. August 2023 ein Blutent- nahmedatum um 12.35 Uhr und ein Laboreingangsdatum um 12:54 Uhr vermerkt ist, stellt ebenfalls keine Diskrepanz zum Protokoll der forensisch-ärztlichen Unter- suchung (Urk. 3/5) dar. Auch für die Diagnose und Behandlung des Beschuldigten wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Das Vorbringen des Beschuldigten, im Ergänzungsgutachten hätten sich noch Hinweise auf zahlreiche weitere Substan- zen wie beispielsweise Amphetamin ergeben (Urk. 37 S. 5; Urk. 57 S. 13), ist

- 17 - schliesslich aktenwidrig. Gemäss dem Bericht des IRM ergab die Analyse bezüg- lich Amphetamin, Pregabalin und weiterer Substanzen einen negativen Befund (Urk. 9/11 S. 6 und Anlagen). 3.10. Das sowohl formell als auch inhaltlich de lege artis erstellte pharmakologisch- toxikologische Gutachten des IRM samt Ergänzungsgutachten ist klar, vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie – einschliesslich der von Seiten des Beschuldigten aufgeworfenen Fragen – schlüssig begründet. Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche die darin getätigten Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Unter diesen Umständen ist das Gutachten vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. 3.11. Gründe, das Gutachten anzuzweifeln, ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt in der polizeilichen Einver- nahme vom 10. August 2023 fest, sich bei Antritt der fraglichen Fahrt so wie immer, in gutem Zustand gefühlt zu haben, während der Fahrt keine Müdigkeit verspürt und nicht bemerkt zu haben, dass er das Bewusstsein verliere. Weiter verneinte er die Frage, in der Vergangenheit Betäubungsmittel und namentlich THC konsumiert zu haben (Urk. 2 F/A 61 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

12. November 2024 erklärte er dann, er möchte nichts mehr sagen, es sei alles gesagt und könne den Akten entnommen werden, entsprechend machte der Beschuldigte zu den weiteren Fragen der Staatsanwaltschaft keine Aussage (Urk. 16). Vor Vorinstanz konfrontiert mit den beiden Anklagevorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsumation von Marihuana samt Erwerb zum Eigenkonsum, berief sich der Beschuldigte zunächst auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Prot. I S. 8 f.). Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausfällung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– befragt, fragte der Beschuldigte zurück, wie es überhaupt dazu kommen könne, dass er am besagten Tag Marihuana konsumiert haben solle und gleichzeitig Medikamente in der Probe nachgewiesen worden seien, bei welchen immer noch nicht klar sei, wann, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie verabreicht worden seien und wie es sein könne, dass die Substanz Marihuana angezeigt worden sei, aber gleichzeitig nicht festgestellt werden könne, von wo die beiden anderen Medikamente her kämen.

- 18 - Die Frage sei, wie diese Substanzen überhaupt in seine Probe hinein kämen. Die Medikamente seien gemäss dem Spital im Reservebereich gewesen. Auf den Hinweis der Einzelrichterin, dass es nicht darum gehe, was ihm im Spital verab- reicht worden sei oder nicht, sondern darum, dass bei ihm im Blut 12 µg/L THC nachgewiesen worden sei, fragte der Beschuldigte, wie es überhaupt dazu kom- men könne, wenn man auch weitere Sachen finde und wie die Probe überhaupt von ihm sein könne. Wenn er die Medikamente im Spital bekommen haben solle, dann müsse dies protokolliert sein. Wenn er die Medikamente gar nicht bekommen habe, stelle sich die Frage, wie sie in seinen Körper hineinkämen. Es sei ein Jahr später eine weitere Detailanalyse gemacht worden, bei der Substanzen wie Morphin, Fentanyl, Amphetamin, MDMA und Kokain nachgewiesen wurden. Wie könne es sein, dass er all diese Substanzen im Körper gehabt habe, wenn ihm niemand sagen könne, wann er das zu welchem Zeitpunkt vom Spital bekommen haben solle. Er könne keine Medikamente intus haben, welche er selber nicht eingenommen habe. Die Folgefrage, ob er die analysierte Blutprobe bestreite, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es könne nicht seine Blutprobe sein. Allein der Fakt, dass er Medikamente im Körper habe, beweise nicht, dass es seine Blut- probe sei, die analysiert worden sei. Auf die Anschlussfrage, welches Blut seiner Ansicht nach untersucht worden sei, stellte der Beschuldigte fest, auf dem Arztbe- richt stehe eine falsche Uhrzeit der Urinabgabe, obwohl die Arztvisite um 15.30 Uhr beendet worden sei. Genauso habe man sonst Fehler machen können und Sachen ankreuzen können, die nicht zutreffend seien. Auf die weitere Frage, ob er somit davon ausgehe, dass ein Fehler im Spital vorgefallen sei, antwortete der Beschul- digte, es habe keine Unauffälligkeit [gemeint: Auffälligkeit] gegeben und somit keine Relevanz, ihm Blut zu entnehmen. Die Ursache für den Unfall sei eine Überleitungs- störung zum Herzen gewesen und nicht die Einnahme der Medikamente oder sons- tigen Substanzen. Schliesslich bestritt der Beschuldigte erneut, Marihuana konsu- miert zu haben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zunächst mit Verweis auf seine vier Fahrausweisauszüge erstmals ein, in seinem Leben bereits Cannabis konsumiert zu haben. An den Zeitpunkt seines letztmaligen Konsums konnte bzw. wollte er sich aber nicht erinnern; nicht einmal eine Jahreszahl konnte er nennen. Gleichzeitig verneinte er auch, nach der

- 19 - Unfallfahrt vom 2. August 2023 wieder einmal konsumiert zu haben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er dann allerdings einen Cannabiskonsum am

12. oder 13. August 2023, mithin wenige Tage nach der Unfallfahrt vom 2. August 2023, geltend, wobei er einen oder zwei Joints bei einem Kollegen mitgeraucht habe. Dabei musste der Beschuldigte selbst eingestehen, dass seine zuvor getätigte Aussage betreffend Nichtkonsum nach der Unfallfahrt demnach nicht gestimmt hatte. Vor der Fahrt – und zwar bis zu einem Jahr vorher – habe er jedoch kein einziges Mal konsumiert (Urk. 57 S. 5 und 7 ff.). 3.12. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz die Fragen der Einzelrichterin bei Konfrontation mit den Vorwürfen beantwortete, fielen seine Äusserungen überwie- gend ausweichend aus. Im Wesentlichen konterte der Beschuldigte die Vorhalte mit Gegenfragen, wie es sich angesichts der in den Proben nachgewiesenen, aber nicht dokumentierten Medikamente und Substanzen um seine Proben handeln könne. Der Nachfrage der Einzelrichterin, ob er von einem Fehler im Spital aus- gehe, wich der Beschuldigte, nachdem er dies zuvor an sich bereits klar gemacht hatte, aus, indem er sich darauf verlegte, den angeblich fehlenden Grund, ihm Blut abzunehmen, zu beanstanden. Ähnlich ausweichend bzw. abwehrend präsentierte sich sein Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung. In Bezug auf seinen Cannabiskonsum tätigte er sodann offensichtlich widersprüchliche Aussagen – so- wohl im Vergleich zu seinen bislang im Verfahren deponierten als auch jenen innerhalb der zweitinstanzlichen Einvernahme: Bei der polizeilichen Einvernahme verneinte er noch jedweden Konsum von THC in der Vergangenheit, während er anlässlich der Berufungsverhandlung und nach Vorhalt seines ADMAS-Auszugs einen Cannabiskonsum im Zusammenhang mit seinen diversen Ausweisentzügen eingestand. Gleichzeitig verneinte er einen Cannabiskonsum sowohl vor der Unfallfahrt wie auch danach, was er aber in der Folge widerrief, als er in der weite- ren Einvernahme einen Cannabiskonsum am 12. oder 13. August 2023 behaup- tete. Die wechselnden und offensichtlich stets dem gewünschten Beweisergebnis angepassten Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Cannabiskonsum sind als exemplarisch unglaubhaft zu werten und vermögen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Insbesondere ist die pauschale Bestreitung eines Cannabiskonsums vor der Fahrt vom 2. August 2023 vor dem Hintergrund

- 20 - der festgestellten und dem Beschuldigten vorgehaltenen Beweisergebnisse offen- kundig unglaubhaft.

4. Beweisergebnis 4.1. Mit dem Gutachten ist bewiesen, dass der Beschuldigte am 2. August 2023 um 12.20 Uhr und mithin ebenfalls bei der fraglichen Kurierfahrt einen THC-Blutgehalt von 12 µg/L aufwies. Ferner enthielt das Blut des Beschuldigten die genannten Werte an THC-Metaboliten, insbesondere 130 µg/L THC-Carbonsäure (Urk. 3/4 S. 2). Ebenfalls im Urin des Beschuldigten konnten die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen werden (Urk. 9/11 S. 3 f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte vor der Fahrt vom

2. August 2023 Cannabis zu sich nahm; gemäss Gutachten spricht der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut sodann gar für einen häufigen Konsum (mehrmals pro Woche: Urk. 3/4 S. 1). Der im (als Anklage geltenden) Strafbefehl ebenfalls genannte Erwerb als solchen kann dem Beschuldigten allerdings nicht nachge- wiesen werden, denn denkbar wäre auch ein Konsum durch Teilen eines oder mehrerer Joints. 4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht sowohl hinsichtlich des Konsums von Cannabis als auch hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss erstellt ist. 4.3. Der subjektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Cannabiskonsums ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären. III. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmittelkonsum

- 21 - 1.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die Vorinstanz würdigt den nachgewiesenen Cannabiskonsum des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 36 S. 7). Gemäss eingeklagtem und erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte – nicht lange vor der Fahrt am 2. August 2023 (vgl. unten Ziff. III.2.7.) – Cannabis konsu- miert, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten ist. Dass der Beschuldigte ohne Wissen und Willen bzw. ohne vorsätzliche Konsumhandlung die erwiesenen hohen THC-Werte und Werte an THC-Metaboliten im Blut und Urin aufwies, kann als realitätsfremd ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hat sich des unbefugten und vorsätzlichen Betäubungs- mittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dabei ist für diesen Schuldspruch zugunsten des Beschuldigten mangels genauerer Umschrei- bung im Strafbefehl von einem einmaligen Konsum auszugehen. Ein leichter Fall

– der bei Cannabiskonsum nicht stets gegeben ist (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, Art 19a N 22; BGer 6P.25/2006 vom 27. April 2006 E. 2) – kann hier mangels konkreter Tatumstände, die das Tatverschulden (weiter) relativieren könn- ten, nicht angenommen werden. 1.2. Der Beschuldigte ist der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG ist unter anderem strafbar, wer: (lit. b) aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 31 Abs. 2 SVG gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen als Alkohol festlegen, bei welchen Konzentrationen im

- 22 - Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrun- fähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV gilt Fahrunfähigkeit namentlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglen- kers THC nachgewiesen wird. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) ist festge- schrieben, dass die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 der VRV als nachgewiesen gelten, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder über- schreiten: (lit. a) THC: 1,5 μg/L. 2.2. Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Diese Grenzwerte tragen den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgift- konsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2; BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4). Als solche sind sie von sogenannten Wirkungsgrenzwerten zu unterscheiden, die – wie die für Alkohol geltenden Grenzwerte – angeben, ab welcher Konzentration mit einer rele- vanten Einschränkung der Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Das Bundesge- richt hat diese Null-Toleranzregel bei Cannabis wiederholt bestätigt (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.3.2; BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2.2; BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4; BGer 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 und 3.3). 2.3. Der massgebliche Grenzwert wurde im vorliegenden Fall mit 12 µg/L THC weit überschritten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltole- ranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuel- len Verträglichkeit als nachgewiesen. Der Beschuldigte hat mit 12 µg/L THC im Blut ein Motorfahrzeug geführt. Seine Fahrunfähigkeit ist damit erwiesen.

- 23 - 2.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Even- tualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (vgl. BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5 und 1.4.2; BGer 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1). Eventualvorsätzliches Verhalten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Fahrzeuglenker subjektiv fahrfähig fühlte (vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2); wie gesehen liegt Fahrunfähigkeit stets vor, wenn mit einer massgeblichen Menge THC im Blut eine Fahrt unternommen wird. Entsprechend muss sich der (Eventual-) Vor- satz auf diesen Umstand beziehen. Vom Überschreiten des in der VSKV-ASTRA festgeschriebenen Grenzwerts kann nicht ohne Weiteres, gleichsam automatisch, auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit geschlossen werden, d.h. diese Über- schreitung macht Feststellungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich seines Zustandes nicht entbehrlich (vgl. BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3; BGer 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.2; vgl. auch OGer ZH SB140447 vom 19. Dezember 2014 E. 2.2.3.). 2.5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bei Antritt der Fahrt aufgrund seines vorgängigen Betäubungsmittelkonsums gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden (Urk. 11 S. 3). Die Vorinstanz ging von Eventualvorsatz aus. Sie erwog im Rahmen der Strafzumes- sung, dass der Beschuldigte, der vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumiert habe und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs gewesen sei, damit habe rechnen müssen, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein, und er habe die Fahrt trotzdem angetreten (Urk. 36 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestreitet, Cannabis konsumiert zu haben und infolge Cannabiskonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er (even- tual-) vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. 2.6. Als gerichtsnotorisch kann gelten, dass THC – anders als Alkohol – im Körper nicht zeitlich konstant abgebaut wird. Es kann, insbesondere bei häufigem Konsum,

- 24 - zu einer Verteilung von THC im Körpergewebe und späteren Rückverteilung ins Blut mit entsprechender, langer Nachweisbarkeit kommen. Der Verlauf der THC- Konzentration im Blut ist mehrphasig, was eine Rückrechnung auf den Ereignis- zeitpunkt verunmöglicht (vgl. den Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zum THC-Grenzwert im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2023, abrufbar unter https://sgrm.ch/inhalte/user_upload/Bericht_THC_Grenzwert_im_ SV_SGRM_final2024.pdf, zuletzt besucht am 28. August 2025). Ein zuverlässiger Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Fahrtüchtigkeit ist schwer herzustellen (vgl. BGer 6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3). 2.7. Wie erwähnt, verhindern die festgelegten Bestimmungsgrenzwerte mit Blick auf Art. 91 SVG aber, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Entspre- chend zeigen die im Blut des Beschuldigten nachgewiesenen THC-Werte auf, dass ein Cannabiskonsum vor Fahrtantritt am 2. August 2023 nicht (sehr) lange zurück- liegen kann, nachdem er nicht weniger als 12 µg/L THC im Blut hatte und damit den Bestimmungsgrenzwert um das Achtfache überschritt. Dabei handelt es sich auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen in der Rechtsprechung um einen hohen Wert (4.4 µg/L THC in BGer 6B_282/2021; 5.3 µg/L in BGer 6B_920/2015; 6.2 µg/L THC in BGer 6B_244/2011; 3.5 µg/L in BGE 130 IV 32). Des Weiteren wurde im Blut des Beschuldigten ein THC-Carbonsäure-Wert von 130 µg/L nachgewiesen, was eben- falls erheblich ist und - wie erwähnt - gemäss Gutachten des IRM für einen häufigen Konsum spricht (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.). Angesichts dieser Werte ist die Aussage des Beschuldigten, er habe im Jahr vor der Fahrt nie Cannabis konsumiert, offenkundig falsch. Im Gegenteil muss es sich so verhalten haben, dass er in der Zeit vor der Fahrt regelmässig und auch nicht allzu lange vor der Unfallfahrt vom 2. August 2023 noch Cannabis konsumiert hat. Bei einem solchen Konsum, welcher sich in den hohen gemessenen Werten ausdrückt, durfte der Beschuldigten jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, bei der Fahrt kein THC im Blut zu haben. Entsprechend musste er damit rechnen, in diesem Zeitpunkt einen den Bestim- mungsgrenzwert überschreitenden THC-Wert aufzuweisen und damit im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein.

- 25 - 2.8. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, im Zeitpunkt der Fahrt am

2. August 2023 im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten ist daher zu bejahen. IV. Sanktion und Vollzug

1. Der Strafrahmen für Fahren im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe und auch Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt.

2. Bezüglich der allgemeinen, bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens anwendbaren Grundsätze hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 7 f.).

3. Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatschwere ist der hohe THC-Wert zu gewichten. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen zwar Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumes- sung nicht noch einmal berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein (qualifizierter) Tat- umstand gegeben ist (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 102). Mit einem Drogengehalt von 12 µg/l THC im Blut hat der Beschuldigte den Nachweisgrenzwert (1.5 µg/l THC) gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) bei weitem überschritten und deshalb mit seiner blossen Teilnahme am Strassenverkehr eine nicht zu bagatellisierende (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschuldigte war unter Betäubungsmitteleinfluss als Kurierfahrer in der Stadt Zürich unterwegs. Auch wenn die zurückgelegte (und die geplante) Strecke eher kurz war, war angesichts der Tatzeit werktags an einem Mittwoch, um ca. 10.55 Uhr, in der Umgebung der B._____-strasse in der Stadt Zürich mit eini- gem Verkehr zu rechnen.

4. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, bei der Fahrt nicht in fahrfähigem Zustand zu sein, und nahm dies in Kauf, indem er die Fahrt

- 26 - trotzdem antrat. Das eventualvorsätzliche Handeln relativiert entgegen der Vorinstanz das objektive Verschulden zwar durchaus, allerdings in nur geringem Masse. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet (Urk. 36 S. 8 f.), ist das zwar angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in technischer Hinsicht eher hoch gegriffen. Die festgesetzte Strafe von 90 Tagessätzen (Geldstrafe) entspricht indes dem Tatverschulden des Beschuldigten. Sie hält auch dem Vergleich mit ausgefällten Strafen in ähnlich gelagerten Fällen stand.

5. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz in persönlicher Hinsicht zu Protokoll, bei seinen Eltern in E._____ aufgewachsen und neun Jahre zur Schule gegangen zu sein. Er habe im Jahr 2002 die Sekundarschule und danach eine Lehre im Detail- handel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Berufe wie Kurier, Lagerist, Sicherheitsfachmann, Disponent, Sachbearbeiter usw. ausgeübt. Er habe seit dem Unfall vom 2. August 2023 keine Arbeitsstelle mehr gehabt und verdiene seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs, wobei er lediglich ca. Fr. 100.– bis 200.– pro Monat verdiene. Kinder und Unterstützungspflichten habe er nicht, er beziehe keine ALV und Sozialhilfe (Prot. I S. 6). Im Datenerfassungsblatt, unterzeichnet am

22. Mai 2025, hielt der Beschuldigte unter Beilage der Steuerklärungen für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 45/2-3) sowie Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar bis April 2025 (Urk. 45/4) fest, in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von Fr. 607.– (keinen 13. Monatslohn) erhalten zu haben, seine Krankenkassenprämie habe im Jahr 2024 Fr. 493.50 pro Monat betragen und seine Steuern im Jahr 2023 Fr. 43.45 pro Monat; zudem gab er an, ledig zu sein (Urk. 45/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zuletzt fast keine Einkünfte mehr generiert zu haben, da während der Sommerferien weniger Arbeit verfügbar sei. Er erklärte gleichzeitig, grundsätzlich arbeitsfähig und -willig zu sein, zunächst aber dieses Verfahren abschliessen zu wollen, bevor er sich eine (feste) Arbeits- stelle suche (Urk. 57 S. 1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 22; Urk. 40), was sich jedoch (wie die mangels Geständnis fehlende Einsicht und Reue) neutral auswirkt. Da sich aus den persönlichen

- 27 - Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben, hat es bei der Strafe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen sein Bewenden.

6. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass vorliegend kein Anlass im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB besteht, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 36 S. 9).

7. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.3).

8. Der Beschuldigte lebt mit seinem Einkommen an sich nahe am Existenzmini- mum, hat allerdings bei seiner Mutter keine Wohnkosten zu bezahlen. Sie scheint auch für seinen übrigen Lebensunterhalt, soweit ihn der Beschuldigte nicht selber decken kann, aufzukommen (Urk. 57 S. 3). Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Das ist zu bestätigen. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzu- setzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 und 2.3.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen als zumutbar.

9. Zusammengefasst ist die Strafe gemäss erstinstanzlichem Urteil dem Tatver- schulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, und ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

10. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit (Urk. 40; Urk. 22) und der folglich fehlenden Schlechtprognose richtigerweise den

- 28 - vollständig bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 44 S. 20; Art. 42 Abs. 1 StGB). Daran ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern.

11. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszufällen. Der unbefugte Erwerb zum Eigenkonsum kann dem Beschuldigten wie erwähnt nicht angelastet werden.

12. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– angemessen (Urk. 36 S. 10). Für den - zugunsten des Beschuldigten angenommenen - einmaligen Konsum einer weichen Droge unbe- kannter Dosis und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. OGer ZH SB170196- O/U vom 18. Dezember 2017; OGer ZH SB160220-O/U/ vom 5. Januar 2017, E. III.4.) erweist sich indessen eine Busse von Fr. 100.– als dem Verschulden und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Sanktion.

13. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (ZR 115/2016 Nr. 14). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte wird anklagegemäss verurteilt und hat deshalb die Unter- suchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

- 29 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG], LS. 211.11).

4. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Im Berufungsverfahren wird zwar die ausgefällte Busse von Fr. 500.– auf Fr. 100.– gesenkt. Da damit der vorinstanzliche Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert und im Übrigen bestätigt wird, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 30 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …). die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. Januar 2025 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (Vorinstanz), den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv übergeben (Prot. I S. 12 f.; Urk. 25; zum erstinstanzlichen Verfahrensgang vgl. Urk. 36 S. 3). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 innert Frist gegen das Urteil Berufung an (Urk. 26).

E. 1.1 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die Vorinstanz würdigt den nachgewiesenen Cannabiskonsum des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 36 S. 7). Gemäss eingeklagtem und erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte – nicht lange vor der Fahrt am 2. August 2023 (vgl. unten Ziff. III.2.7.) – Cannabis konsu- miert, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten ist. Dass der Beschuldigte ohne Wissen und Willen bzw. ohne vorsätzliche Konsumhandlung die erwiesenen hohen THC-Werte und Werte an THC-Metaboliten im Blut und Urin aufwies, kann als realitätsfremd ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hat sich des unbefugten und vorsätzlichen Betäubungs- mittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dabei ist für diesen Schuldspruch zugunsten des Beschuldigten mangels genauerer Umschrei- bung im Strafbefehl von einem einmaligen Konsum auszugehen. Ein leichter Fall

– der bei Cannabiskonsum nicht stets gegeben ist (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, Art 19a N 22; BGer 6P.25/2006 vom 27. April 2006 E. 2) – kann hier mangels konkreter Tatumstände, die das Tatverschulden (weiter) relativieren könn- ten, nicht angenommen werden.

E. 1.2 Der Beschuldigte ist der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Fahren in fahrunfähigem Zustand

E. 1.3 An Beweismitteln liegen neben den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 57) vor ein Polizeirapport mit Beilagen (Urk. 1; Urk 4/1-

6) und das Finz-Set vom 3. August 2023 mit unterzeichnetem Empfangsschein vom

13. August 2023 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 (Urk. 3/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (Urk. 3/4) samt Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 (Urk. 9/11; nachfolgend, soweit nicht anders nötig, einheitlich als "Gutachten" be- zeichnet) und die auf Antrag des Beschuldigten unter entsprechender Entbindung vom Arztgeheimnis (Urk. 9/6) beigezogenen Akten des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/5; Austrittsbericht: Urk. 4/2) sowie des IRM (Urk. 10/3).

E. 1.4 Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt am 2. August 2023 das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, bestreitet hingegen, aufgrund Betäubungs- mitteleinflusses fahrunfähig gewesen zu sein. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass zum einen die Blutprobe und das darauf gestützte Gutachten samt Ergänzung des IRM mangels Anfangsverdacht rechtswidrig erlangt und nicht verwertbar seien, da die bei ihm plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit (Synkope) durch eine Überleitungsstörung zum Herzen "AV-Block III" verursacht, mithin herz- bedingt gewesen sei. Zum anderen sei das IRM-Gutachten formell und materiell mangelhaft und ebenfalls unverwertbar. Ohne Wiederholung der Beweisabnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die ausgewer- teten Proben überhaupt von ihm stammten bzw. ob sie am 2. August 2023 entnom- men worden seien, was er bestreite (vgl. Urk. 23; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 f.). Mithin ist zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen (oder allenfalls antragsgemäss zu ergänzenden) Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 5).

- 7 -

E. 1.5 Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_582/2021 vom 1. Septem- ber 2021 E. 4.3.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).

2. Feststellung der Fahrunfähigkeit

E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28; Urk. 31/2) liess der Beschul- digte am 22. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen und bean- tragte einen vollumfänglichen Freispruch, unter Ausrichtung einer Entschädigung

- 4 - für die erbetene Verteidigung und ausgangsgemässer Kosten- und Entschädi- gungsfolge, wobei er auf eine seiner Meinung nach unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und Mangelhaftigkeit des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verwies (Urk. 37 S. 2 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschul- digten wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er im jetzigen Zeitpunkt einen Beweisantrag auf Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens stelle; ebenfalls wurde er unter Hinweis auf sein Mitwirkungsverweige- rungsrecht aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und Urkunden einzureichen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und beantragte die Einholung eines umfassenden Berichtes der Notfalldienste und des Universitätsspitals Zürich zu der ihm am 2. August 2023 verabreichten Medikation und eines unabhängigen pharmakologisch-toxikologischen Gutach- tens, vorzugsweise ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 44). Mit Eingabe vom

12. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und Beweisanträge, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Nach entsprechender Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Ab- weisung des Beweisantrags der Verteidigung (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom

24. Juni 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 50).

E. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG ist unter anderem strafbar, wer: (lit. b) aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 31 Abs. 2 SVG gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen als Alkohol festlegen, bei welchen Konzentrationen im

- 22 - Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrun- fähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV gilt Fahrunfähigkeit namentlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglen- kers THC nachgewiesen wird. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) ist festge- schrieben, dass die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 der VRV als nachgewiesen gelten, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder über- schreiten: (lit. a) THC: 1,5 μg/L.

E. 2.2 Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Diese Grenzwerte tragen den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgift- konsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2; BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4). Als solche sind sie von sogenannten Wirkungsgrenzwerten zu unterscheiden, die – wie die für Alkohol geltenden Grenzwerte – angeben, ab welcher Konzentration mit einer rele- vanten Einschränkung der Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Das Bundesge- richt hat diese Null-Toleranzregel bei Cannabis wiederholt bestätigt (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.3.2; BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2.2; BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4; BGer 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 und 3.3).

E. 2.3 Der massgebliche Grenzwert wurde im vorliegenden Fall mit 12 µg/L THC weit überschritten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltole- ranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuel- len Verträglichkeit als nachgewiesen. Der Beschuldigte hat mit 12 µg/L THC im Blut ein Motorfahrzeug geführt. Seine Fahrunfähigkeit ist damit erwiesen.

- 23 -

E. 2.4 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Even- tualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (vgl. BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5 und 1.4.2; BGer 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1). Eventualvorsätzliches Verhalten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Fahrzeuglenker subjektiv fahrfähig fühlte (vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2); wie gesehen liegt Fahrunfähigkeit stets vor, wenn mit einer massgeblichen Menge THC im Blut eine Fahrt unternommen wird. Entsprechend muss sich der (Eventual-) Vor- satz auf diesen Umstand beziehen. Vom Überschreiten des in der VSKV-ASTRA festgeschriebenen Grenzwerts kann nicht ohne Weiteres, gleichsam automatisch, auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit geschlossen werden, d.h. diese Über- schreitung macht Feststellungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich seines Zustandes nicht entbehrlich (vgl. BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3; BGer 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.2; vgl. auch OGer ZH SB140447 vom 19. Dezember 2014 E. 2.2.3.).

E. 2.5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bei Antritt der Fahrt aufgrund seines vorgängigen Betäubungsmittelkonsums gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden (Urk. 11 S. 3). Die Vorinstanz ging von Eventualvorsatz aus. Sie erwog im Rahmen der Strafzumes- sung, dass der Beschuldigte, der vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumiert habe und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs gewesen sei, damit habe rechnen müssen, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein, und er habe die Fahrt trotzdem angetreten (Urk. 36 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestreitet, Cannabis konsumiert zu haben und infolge Cannabiskonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er (even- tual-) vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe.

E. 2.6 Als gerichtsnotorisch kann gelten, dass THC – anders als Alkohol – im Körper nicht zeitlich konstant abgebaut wird. Es kann, insbesondere bei häufigem Konsum,

- 24 - zu einer Verteilung von THC im Körpergewebe und späteren Rückverteilung ins Blut mit entsprechender, langer Nachweisbarkeit kommen. Der Verlauf der THC- Konzentration im Blut ist mehrphasig, was eine Rückrechnung auf den Ereignis- zeitpunkt verunmöglicht (vgl. den Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zum THC-Grenzwert im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2023, abrufbar unter https://sgrm.ch/inhalte/user_upload/Bericht_THC_Grenzwert_im_ SV_SGRM_final2024.pdf, zuletzt besucht am 28. August 2025). Ein zuverlässiger Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Fahrtüchtigkeit ist schwer herzustellen (vgl. BGer 6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3).

E. 2.7 Wie erwähnt, verhindern die festgelegten Bestimmungsgrenzwerte mit Blick auf Art. 91 SVG aber, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Entspre- chend zeigen die im Blut des Beschuldigten nachgewiesenen THC-Werte auf, dass ein Cannabiskonsum vor Fahrtantritt am 2. August 2023 nicht (sehr) lange zurück- liegen kann, nachdem er nicht weniger als 12 µg/L THC im Blut hatte und damit den Bestimmungsgrenzwert um das Achtfache überschritt. Dabei handelt es sich auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen in der Rechtsprechung um einen hohen Wert (4.4 µg/L THC in BGer 6B_282/2021; 5.3 µg/L in BGer 6B_920/2015; 6.2 µg/L THC in BGer 6B_244/2011; 3.5 µg/L in BGE 130 IV 32). Des Weiteren wurde im Blut des Beschuldigten ein THC-Carbonsäure-Wert von 130 µg/L nachgewiesen, was eben- falls erheblich ist und - wie erwähnt - gemäss Gutachten des IRM für einen häufigen Konsum spricht (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.). Angesichts dieser Werte ist die Aussage des Beschuldigten, er habe im Jahr vor der Fahrt nie Cannabis konsumiert, offenkundig falsch. Im Gegenteil muss es sich so verhalten haben, dass er in der Zeit vor der Fahrt regelmässig und auch nicht allzu lange vor der Unfallfahrt vom 2. August 2023 noch Cannabis konsumiert hat. Bei einem solchen Konsum, welcher sich in den hohen gemessenen Werten ausdrückt, durfte der Beschuldigten jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, bei der Fahrt kein THC im Blut zu haben. Entsprechend musste er damit rechnen, in diesem Zeitpunkt einen den Bestim- mungsgrenzwert überschreitenden THC-Wert aufzuweisen und damit im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein.

- 25 -

E. 2.8 Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, im Zeitpunkt der Fahrt am

2. August 2023 im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten ist daher zu bejahen. IV. Sanktion und Vollzug

1. Der Strafrahmen für Fahren im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe und auch Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt.

2. Bezüglich der allgemeinen, bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens anwendbaren Grundsätze hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 7 f.).

3. Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatschwere ist der hohe THC-Wert zu gewichten. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen zwar Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumes- sung nicht noch einmal berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein (qualifizierter) Tat- umstand gegeben ist (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 102). Mit einem Drogengehalt von 12 µg/l THC im Blut hat der Beschuldigte den Nachweisgrenzwert (1.5 µg/l THC) gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) bei weitem überschritten und deshalb mit seiner blossen Teilnahme am Strassenverkehr eine nicht zu bagatellisierende (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschuldigte war unter Betäubungsmitteleinfluss als Kurierfahrer in der Stadt Zürich unterwegs. Auch wenn die zurückgelegte (und die geplante) Strecke eher kurz war, war angesichts der Tatzeit werktags an einem Mittwoch, um ca. 10.55 Uhr, in der Umgebung der B._____-strasse in der Stadt Zürich mit eini- gem Verkehr zu rechnen.

4. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, bei der Fahrt nicht in fahrfähigem Zustand zu sein, und nahm dies in Kauf, indem er die Fahrt

- 26 - trotzdem antrat. Das eventualvorsätzliche Handeln relativiert entgegen der Vorinstanz das objektive Verschulden zwar durchaus, allerdings in nur geringem Masse. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet (Urk. 36 S. 8 f.), ist das zwar angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in technischer Hinsicht eher hoch gegriffen. Die festgesetzte Strafe von 90 Tagessätzen (Geldstrafe) entspricht indes dem Tatverschulden des Beschuldigten. Sie hält auch dem Vergleich mit ausgefällten Strafen in ähnlich gelagerten Fällen stand.

5. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz in persönlicher Hinsicht zu Protokoll, bei seinen Eltern in E._____ aufgewachsen und neun Jahre zur Schule gegangen zu sein. Er habe im Jahr 2002 die Sekundarschule und danach eine Lehre im Detail- handel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Berufe wie Kurier, Lagerist, Sicherheitsfachmann, Disponent, Sachbearbeiter usw. ausgeübt. Er habe seit dem Unfall vom 2. August 2023 keine Arbeitsstelle mehr gehabt und verdiene seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs, wobei er lediglich ca. Fr. 100.– bis 200.– pro Monat verdiene. Kinder und Unterstützungspflichten habe er nicht, er beziehe keine ALV und Sozialhilfe (Prot. I S. 6). Im Datenerfassungsblatt, unterzeichnet am

22. Mai 2025, hielt der Beschuldigte unter Beilage der Steuerklärungen für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 45/2-3) sowie Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar bis April 2025 (Urk. 45/4) fest, in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von Fr. 607.– (keinen 13. Monatslohn) erhalten zu haben, seine Krankenkassenprämie habe im Jahr 2024 Fr. 493.50 pro Monat betragen und seine Steuern im Jahr 2023 Fr. 43.45 pro Monat; zudem gab er an, ledig zu sein (Urk. 45/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zuletzt fast keine Einkünfte mehr generiert zu haben, da während der Sommerferien weniger Arbeit verfügbar sei. Er erklärte gleichzeitig, grundsätzlich arbeitsfähig und -willig zu sein, zunächst aber dieses Verfahren abschliessen zu wollen, bevor er sich eine (feste) Arbeits- stelle suche (Urk. 57 S. 1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 22; Urk. 40), was sich jedoch (wie die mangels Geständnis fehlende Einsicht und Reue) neutral auswirkt. Da sich aus den persönlichen

- 27 - Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben, hat es bei der Strafe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen sein Bewenden.

6. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass vorliegend kein Anlass im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB besteht, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 36 S. 9).

7. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.3).

8. Der Beschuldigte lebt mit seinem Einkommen an sich nahe am Existenzmini- mum, hat allerdings bei seiner Mutter keine Wohnkosten zu bezahlen. Sie scheint auch für seinen übrigen Lebensunterhalt, soweit ihn der Beschuldigte nicht selber decken kann, aufzukommen (Urk. 57 S. 3). Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Das ist zu bestätigen. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzu- setzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 und 2.3.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen als zumutbar.

9. Zusammengefasst ist die Strafe gemäss erstinstanzlichem Urteil dem Tatver- schulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, und ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

10. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit (Urk. 40; Urk. 22) und der folglich fehlenden Schlechtprognose richtigerweise den

- 28 - vollständig bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 44 S. 20; Art. 42 Abs. 1 StGB). Daran ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern.

11. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszufällen. Der unbefugte Erwerb zum Eigenkonsum kann dem Beschuldigten wie erwähnt nicht angelastet werden.

12. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– angemessen (Urk. 36 S. 10). Für den - zugunsten des Beschuldigten angenommenen - einmaligen Konsum einer weichen Droge unbe- kannter Dosis und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. OGer ZH SB170196- O/U vom 18. Dezember 2017; OGer ZH SB160220-O/U/ vom 5. Januar 2017, E. III.4.) erweist sich indessen eine Busse von Fr. 100.– als dem Verschulden und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Sanktion.

13. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (ZR 115/2016 Nr. 14). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte wird anklagegemäss verurteilt und hat deshalb die Unter- suchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

- 29 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG], LS. 211.11).

4. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Im Berufungsverfahren wird zwar die ausgefällte Busse von Fr. 500.– auf Fr. 100.– gesenkt. Da damit der vorinstanzliche Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert und im Übrigen bestätigt wird, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 30 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …). die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____ (die Staatsanwalt- schaft war fakultativ vorgeladen worden; vgl. Urk. 52). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 f.).

E. 3.1 Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtig- keit des Gutachtens bestehen (lit. c). Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen drängt sich allerdings im Regelfall kaum ein Bedürfnis auf, gutachterli- che Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. BSK StPO-HEER, 3. Aufl., 2023, Art. 189 N 2).

E. 3.2 Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (nachfolgend: Gutachten) wurden ca. 9 ml peripheres Blut ab einer Probe vom

2. August 2023 um 12.20 Uhr und ca. 10 ml Urin ab einer Probe vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr untersucht. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des peripheren Blutes habe 12 (8-16) µg/L THC, 5.2 µg/L Hydroxy-THC (aktiver THC- Metabolit) und 130 µg/L THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) ergeben. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des Urins habe Metamizol-Metaboliten und Paracetamol qualitativ nachgewiesen. Bei Metamizol (Novalgin) und Paracetamol (Dafalgan, Panadol) handle es sich um typische Notfallmedikamente, sie seien sehr wahrscheinlich im Rahmen der medizinischen Versorgung verabreicht worden. Die gezielten Untersuchungen auf Opiat-Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Amphet- amine, Methadon, Barbiturate und Benzodiazepine hätten negative Ergebnisse gezeigt. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spreche für einen häufigen Cannabis-Konsum, d.h. mehrmals pro Woche. Dagegen habe sich im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethylalkohol im Blut befunden (Urk. 3/4).

E. 3.3 In der Stellungnahme zum Gutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft vom

16. Juni 2024 hatte die Verteidigung die Frage aufgeworfen, weshalb das Gutach-

- 12 - ten Metamizol und Paracetamol ausweise, obschon dem Beschuldigten am Unfall- tag diese Medikamente nicht verabreicht worden seien, hingegen komme das Gutachten hinsichtlich Opioiden zu einem negativen Befund, obschon eine Appli- kation von Fentanyl im Spital dokumentiert sei. Sie bezweifelte, dass die Blut- und Urinproben überhaupt vom Beschuldigten stammten; bei dem im Urin ermittelten Kreatinin-Wert in Verbindung mit dem negativen Ergebnis bestünden wenigstens Hinweise dafür, dass kein Drogeneinfluss bestanden habe (Urk. 9/9).

E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit E-Mail vom 19. Juni 2024 (Urk. 9/10) ein Ergänzungsgutachten ein, das vom 9. Juli 2024 datiert. Darin wird festgehalten, beim Beschuldigten seien im Urin mittels Flüssigchromatographie- Massenspektrometrie (LS-MS) Paracetamol und Metamizol-Metaboliten nachge- wiesen worden. Die Kombination aus Paracetamol und Metamizol sei sehr häufig als Schmerzmedikation im Rahmen von Verkehrsunfällen zu beobachten, entweder durch die direkt vor Ort involvierten Rettungsdienste oder im Rahmen der Hospita- lisation. Eine entsprechende Dokumentation gehe aus den dem IRM üblicherweise zur Verfügung gestellten Unterlagen meist nicht hervor, da diese in der Regel lediglich im Rahmen der Blutentnahme ausgefüllt werde, jedoch nicht vorgängige Behandlungen, z.B. der Rettungsdienste, beinhalte. Eine fehlende Dokumentation der Verabreichung der nachgewiesenen Substanzen sei daher nicht zwingend schlüssig mit einer fehlerhaften Analyse oder falschen Probe zu erklären. Bezüglich dem Drogentest des Urins verweist das IRM auf den Unterschied zwischen einer hochspezifisch flüssig chromatographischen massenspektrometrischen Messung und der immunochemischen Untersuchung (Drogentest). Bei der Urinprobe des Beschuldigten sei lediglich ein Sample Check-Ergebnis von 31% gemessen wor- den, was weit unter der 80% Entscheidungsgrenze liege und damit einen deutlichen Hinweis auf eine Nichtverwertbarkeit der Urinprobe für die immunochemische Testung belege. Das im Hauptgutachten verwendete Urinscreening sei sodann nicht in der Lage, THC zu erfassen. Jedoch habe man eine zusätzlich qualitative Analyse auf Cannabis im Urin mittels gezielter LC-MS Analyse durchgeführt, deren Ergebnisse standardmässig nicht im Gutachten angegeben würden. Mittels dieser Analytik seien im Urin die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbon- säure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen worden. Insofern stimmten

- 13 - die Ergebnisse der Urin- und Blutuntersuchung im vorliegenden Fall zwanglos überein. Fentanyl werde mittels dem für das Hauptgutachten verwendeten Urins- creening nicht zuverlässig erfasst. Der immunochemische Vortest des Blutes er- kenne ausschliesslich Opiate, nicht Opioide, wie Fentanyl. Eine nachträglich durch- geführte gezielte Analyse auf Fentanyl im Blut und Urin sei positiv ausgefallen. In- sofern stelle das negative Ergebnis des immunochemischen Vortests auf Gesamt- Opiate im Blutextrakt keinen Widerspruch dar; es bestehe keine Diskrepanz zu der gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung dokumentierten Verabreichung von Fentanyl (Urk. 9/11 S. 2 ff.). Schliesslich wird im Ergänzungsgutachten erwähnt, dass die im Analysebericht zur LC-MS Analyse auf Fentanyl im Urin gelisteten Sub- stanzen Amphetamin und Pregabalin die forensischen Kriterien zur sicheren Iden- tifizierung einer Substanz nicht erfüllten und somit negative Befunde darstellten (Urk. 9/11 S. 6).

E. 3.5 Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, dass wesentliche Unklarheiten und Widersprüche zwischen dem IRM- Gutachten und der Behandlungsdokumentation des USZ nicht hätten ausgeräumt werden können. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Blutentnahme sei beim Beschul- digten ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, wobei eine Blutentnahme im entspre- chenden Bericht des USZ nicht vermerkt sei. Im Gutachten seien die Wirkstoffe Metazimol und Paracetamol ausgewiesen worden, obwohl diese dem Beschuldig- ten, wie sich aus den Unterlagen des USZ ergebe, lediglich als Reserve verschrie- ben und erstmals am 3. August 2023 bereit gestellt worden seien. Eine Einnahme der beiden Medikamente sei nicht dokumentiert. Fentanyl sei sodann erst in einem zweiten Kontrollverfahren im Ergänzungsgutachten des IRM ausgewiesen worden, wobei in den Akten des USZ eine Verabreichung erstmalig am 8. August 2023 im Verlaufsprotokoll Implantat dokumentiert sei. Zudem hätten sich im Ergänzungs- gutachten Hinweise auf weitere Substanzen wie Amphetamin ergeben. Die Beweisabnahme sei mangelhaft, unzuverlässig und unvollständig (vgl. Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.).

E. 3.6 Zum Beweis, dass die Blutprobe nicht vom Beschuldigten oder aber nicht vom

2. August 2023 stammen könne und somit eine Fahrunfähigkeit durch Betäubungs-

- 14 - mittel nicht bestanden habe, beantragte die Verteidigung die Durchführung einer DNA-Analyse, die Einholung eines umfassenden Berichts der Notfalldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am Unfalltag verabreichten Medikation sowie die Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens, vorzugs- weise ausserhalb von Zürich (Urk. 44, Prot. II S. 8 f.).

E. 3.7 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass nicht das Blut und der Urin des Beschuldigten vom 2. August 2023 untersucht wurden, bestehen nicht, nachdem die Proben im Labor am 9. August 2023 eindeutig mit den korrekten Personalien des Beschuldig- ten (Name, Vorname und Geburtsdatum) gekennzeichnet eingegangen, registriert und unter der internen Fallnummer bearbeitet worden sind, wie die Fotodokumen- tation der entsprechenden Asservate zeigt. Das Blutentnahmedatum vom 2. August 2023 um 12.20 Uhr (Urk. 9/11) stimmt sodann mit dem auf dem ärztlichen Protokoll vermerkten Blutentnahmedatum samt Uhrzeit überein (Urk. 3/5) und deckt sich auch mit dem im polizeilichen FinZ-Set Protokoll dokumentierten Zeitpunkt der Blutentnahme (mit leichter zeitlicher Abweichung: 12.30 Uhr) (Urk. 3/1 S. 2). Eben- falls stimmt der Zeitpunkt der Urinasservierung vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr mit dem Datum und der Uhrzeit auf der Probe (Urk. 9/11) überein. Dass das Ende der ärztlichen Untersuchung auf dem Protokoll am 2. August 2023 um 15.30 Uhr angegeben ist, während die Urinasservierung erst um 16.45 Uhr erfolgte, ist entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 11) kein Hinweis auf einen Fehler, da die ärztliche Untersuchung die körperliche Untersuchung bezeichnet und nicht die Abnahme von Blut und Urin. Mit den übereinstimmenden Daten im ärztli- chen Protokoll und auf den Proben ist bewiesen, dass die im Labor des IRM am

E. 3.8 Dass die vom IRM untersuchten Blut- und Urinproben von derselben Person, nämlich vom Beschuldigten, und vom Datum des Unfalls am 2. August 2023 stammen, wird zusätzlich noch dadurch untermauert, dass erstens Fentanyl, welches gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung dem Beschuldigten am 2. August 2023 als Notfallmedikament nach dem Unfall verabreicht worden war (Urk. 3/5 S. 2), sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe nachgewiesen werden konnte (Urk. 9/11 S. 4 und Anlage) und zweitens sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe THC-Metaboliten nachgewiesen wurden, die Blut- und Urinprobe mithin unter sich und mit dem nachweislich ärztlich verabreichten, verschreibungspflichti- gen (Notfall-)Medikament übereinstimmen. Im Gutachten wird sodann neben einem hohen THC-Wert ein hoher Wert an THC-Carbonsäure ausgewiesen (Urk. 3/4 S. 2). Im Ergänzungsgutachten werden im Urin damit übereinstimmend THC-Car- bonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 3 f. und Anlagen).

E. 3.9 Im Weiteren enthält das Gutachten samt Ergänzungsgutachten entgegen der Auffassung der Verteidigung keine wesentlichen Unklarheiten, so dass die vom Beschuldigten beantragten Beweise allesamt nicht abzunehmen sind. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen werden im Ergänzungsgutachten nachvoll- ziehbar und schlüssig beantwortet. Die in den Akten des USZ augenscheinlich nicht enthaltene Dokumentation über die Verabreichung von Paracetamol (Dafalgan) und Metazimol (Novalgin) am 2. August 2023 ist kein Indiz für falsche Proben oder eine falsche Analyse. Gemäss den Akten des USZ (Verlegungsbericht vom

4. August 2023 der Intermediate Care Unit (IMC) des USZ; Dr. med. D._____) wird angegeben, man habe hinsichtlich der als Traumafolge des Autounfalls undislozierten Frakturen der Costa (Rippen) 7-9 ventral rechts eine schmerz- lindernde Therapie mit den Medikamenten Dafalgan und Novalgin etabliert (eben- falls erwähnt wird dies im provisorischen Austrittsbericht vom 4. August 2023; vgl. Urk. 4/2). Hierunter habe sich der Patient schmerzkompensiert gezeigt. Ein Re- petierrezept für Dafalgan und Minalgin datiert vom 9. August 2023 (Urk. 10/5). Dass dem Austrittsbericht des USZ Kardiologie (Dr. med. D._____) vom 10. August 2023 zu entnehmen ist, dass beim Beschuldigten unter "Medikamente bei Eintritt" "keine Medikamente" angegeben sind (Urk. 10/5), steht einer Verabreichung von Notfall-

- 16 - medikamenten vor der Urinasservierung nicht entgegen. Metamizol und Paraceta- mol wurden im Urin mittels LS-MS ausgewiesen, nicht im Blut. Die Blutentnahme fand gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung am 2. August 2023 um 12.20 Uhr statt, die Urinasservierung erst um 16:45 Uhr. Mit der forensisch- ärztlichen Blut- und Urinasservierung sowie Dokumentation hat die Behandlungs- dokumentation des USZ (Urk. 4/2; Urk. 10/5) sodann nichts zu tun. Mit anderen Worten kann der Beschuldigte aus den Angaben in der Behandlungsdokumentation (sowie der betreffenden Abrechnung) des USZ hinsichtlich der hier relevanten forensischen Blut- und Urinentnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Ruhe- EKG schliesst sodann eine forensische Blutentnahme in dieser Zeit selbstredend nicht aus. Dass in den Akten des USZ eine Verabreichung von Fentanyl erstmalig am 8. August 2023 dokumentiert ist, widerspricht der Verabreichung von Fentanyl durch die Notfalldienste am 2. August 2023 aus demselben Grund nicht. Im Proto- koll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 wurde vermerkt, dass Fenta- nyl als Notfallmedikament appliziert worden sei (Urk. 3/5). Fentanyl wurde in der Blut- und Urinprobe im Ergänzungsgutachten mit einem Opioid-Testverfahren nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 4 und Anlagen), lediglich der Opiat-Vortest im Blut, welcher Fentanyl aber nicht erkennt (Urk. 9/11 S. 5), war negativ (Urk. 3/4 S. 2). Mithin erscheinen die analysierten Proben unter Berücksichtigung der Befunde von Paracetamol, Metamizol und Fentanyl fehlerfrei. Selbst wenn ein Bericht der Not- falldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am 2. August 2023 verabreich- ten Medikation keinen Eintrag über eine Verabreichung von Paracetamol und Novalgin bzw. Metazimol enthielte, wäre dies kein schlüssiger Hinweis für eine falsche Probe oder Analyse. Dass in den Akten des USZ – die sich auf die ärztliche Behandlung des Beschuldigten und nicht auf die forensische Blutentnahme beziehen – unter dem Dokument "Laborresultate" am 2. August 2023 ein Blutent- nahmedatum um 12.35 Uhr und ein Laboreingangsdatum um 12:54 Uhr vermerkt ist, stellt ebenfalls keine Diskrepanz zum Protokoll der forensisch-ärztlichen Unter- suchung (Urk. 3/5) dar. Auch für die Diagnose und Behandlung des Beschuldigten wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Das Vorbringen des Beschuldigten, im Ergänzungsgutachten hätten sich noch Hinweise auf zahlreiche weitere Substan- zen wie beispielsweise Amphetamin ergeben (Urk. 37 S. 5; Urk. 57 S. 13), ist

- 17 - schliesslich aktenwidrig. Gemäss dem Bericht des IRM ergab die Analyse bezüg- lich Amphetamin, Pregabalin und weiterer Substanzen einen negativen Befund (Urk. 9/11 S. 6 und Anlagen).

E. 3.10 Das sowohl formell als auch inhaltlich de lege artis erstellte pharmakologisch- toxikologische Gutachten des IRM samt Ergänzungsgutachten ist klar, vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie – einschliesslich der von Seiten des Beschuldigten aufgeworfenen Fragen – schlüssig begründet. Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche die darin getätigten Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Unter diesen Umständen ist das Gutachten vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist.

E. 3.11 Gründe, das Gutachten anzuzweifeln, ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt in der polizeilichen Einver- nahme vom 10. August 2023 fest, sich bei Antritt der fraglichen Fahrt so wie immer, in gutem Zustand gefühlt zu haben, während der Fahrt keine Müdigkeit verspürt und nicht bemerkt zu haben, dass er das Bewusstsein verliere. Weiter verneinte er die Frage, in der Vergangenheit Betäubungsmittel und namentlich THC konsumiert zu haben (Urk. 2 F/A 61 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

12. November 2024 erklärte er dann, er möchte nichts mehr sagen, es sei alles gesagt und könne den Akten entnommen werden, entsprechend machte der Beschuldigte zu den weiteren Fragen der Staatsanwaltschaft keine Aussage (Urk. 16). Vor Vorinstanz konfrontiert mit den beiden Anklagevorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsumation von Marihuana samt Erwerb zum Eigenkonsum, berief sich der Beschuldigte zunächst auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Prot. I S. 8 f.). Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausfällung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– befragt, fragte der Beschuldigte zurück, wie es überhaupt dazu kommen könne, dass er am besagten Tag Marihuana konsumiert haben solle und gleichzeitig Medikamente in der Probe nachgewiesen worden seien, bei welchen immer noch nicht klar sei, wann, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie verabreicht worden seien und wie es sein könne, dass die Substanz Marihuana angezeigt worden sei, aber gleichzeitig nicht festgestellt werden könne, von wo die beiden anderen Medikamente her kämen.

- 18 - Die Frage sei, wie diese Substanzen überhaupt in seine Probe hinein kämen. Die Medikamente seien gemäss dem Spital im Reservebereich gewesen. Auf den Hinweis der Einzelrichterin, dass es nicht darum gehe, was ihm im Spital verab- reicht worden sei oder nicht, sondern darum, dass bei ihm im Blut 12 µg/L THC nachgewiesen worden sei, fragte der Beschuldigte, wie es überhaupt dazu kom- men könne, wenn man auch weitere Sachen finde und wie die Probe überhaupt von ihm sein könne. Wenn er die Medikamente im Spital bekommen haben solle, dann müsse dies protokolliert sein. Wenn er die Medikamente gar nicht bekommen habe, stelle sich die Frage, wie sie in seinen Körper hineinkämen. Es sei ein Jahr später eine weitere Detailanalyse gemacht worden, bei der Substanzen wie Morphin, Fentanyl, Amphetamin, MDMA und Kokain nachgewiesen wurden. Wie könne es sein, dass er all diese Substanzen im Körper gehabt habe, wenn ihm niemand sagen könne, wann er das zu welchem Zeitpunkt vom Spital bekommen haben solle. Er könne keine Medikamente intus haben, welche er selber nicht eingenommen habe. Die Folgefrage, ob er die analysierte Blutprobe bestreite, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es könne nicht seine Blutprobe sein. Allein der Fakt, dass er Medikamente im Körper habe, beweise nicht, dass es seine Blut- probe sei, die analysiert worden sei. Auf die Anschlussfrage, welches Blut seiner Ansicht nach untersucht worden sei, stellte der Beschuldigte fest, auf dem Arztbe- richt stehe eine falsche Uhrzeit der Urinabgabe, obwohl die Arztvisite um 15.30 Uhr beendet worden sei. Genauso habe man sonst Fehler machen können und Sachen ankreuzen können, die nicht zutreffend seien. Auf die weitere Frage, ob er somit davon ausgehe, dass ein Fehler im Spital vorgefallen sei, antwortete der Beschul- digte, es habe keine Unauffälligkeit [gemeint: Auffälligkeit] gegeben und somit keine Relevanz, ihm Blut zu entnehmen. Die Ursache für den Unfall sei eine Überleitungs- störung zum Herzen gewesen und nicht die Einnahme der Medikamente oder sons- tigen Substanzen. Schliesslich bestritt der Beschuldigte erneut, Marihuana konsu- miert zu haben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zunächst mit Verweis auf seine vier Fahrausweisauszüge erstmals ein, in seinem Leben bereits Cannabis konsumiert zu haben. An den Zeitpunkt seines letztmaligen Konsums konnte bzw. wollte er sich aber nicht erinnern; nicht einmal eine Jahreszahl konnte er nennen. Gleichzeitig verneinte er auch, nach der

- 19 - Unfallfahrt vom 2. August 2023 wieder einmal konsumiert zu haben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er dann allerdings einen Cannabiskonsum am

12. oder 13. August 2023, mithin wenige Tage nach der Unfallfahrt vom 2. August 2023, geltend, wobei er einen oder zwei Joints bei einem Kollegen mitgeraucht habe. Dabei musste der Beschuldigte selbst eingestehen, dass seine zuvor getätigte Aussage betreffend Nichtkonsum nach der Unfallfahrt demnach nicht gestimmt hatte. Vor der Fahrt – und zwar bis zu einem Jahr vorher – habe er jedoch kein einziges Mal konsumiert (Urk. 57 S. 5 und 7 ff.).

E. 3.12 Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz die Fragen der Einzelrichterin bei Konfrontation mit den Vorwürfen beantwortete, fielen seine Äusserungen überwie- gend ausweichend aus. Im Wesentlichen konterte der Beschuldigte die Vorhalte mit Gegenfragen, wie es sich angesichts der in den Proben nachgewiesenen, aber nicht dokumentierten Medikamente und Substanzen um seine Proben handeln könne. Der Nachfrage der Einzelrichterin, ob er von einem Fehler im Spital aus- gehe, wich der Beschuldigte, nachdem er dies zuvor an sich bereits klar gemacht hatte, aus, indem er sich darauf verlegte, den angeblich fehlenden Grund, ihm Blut abzunehmen, zu beanstanden. Ähnlich ausweichend bzw. abwehrend präsentierte sich sein Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung. In Bezug auf seinen Cannabiskonsum tätigte er sodann offensichtlich widersprüchliche Aussagen – so- wohl im Vergleich zu seinen bislang im Verfahren deponierten als auch jenen innerhalb der zweitinstanzlichen Einvernahme: Bei der polizeilichen Einvernahme verneinte er noch jedweden Konsum von THC in der Vergangenheit, während er anlässlich der Berufungsverhandlung und nach Vorhalt seines ADMAS-Auszugs einen Cannabiskonsum im Zusammenhang mit seinen diversen Ausweisentzügen eingestand. Gleichzeitig verneinte er einen Cannabiskonsum sowohl vor der Unfallfahrt wie auch danach, was er aber in der Folge widerrief, als er in der weite- ren Einvernahme einen Cannabiskonsum am 12. oder 13. August 2023 behaup- tete. Die wechselnden und offensichtlich stets dem gewünschten Beweisergebnis angepassten Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Cannabiskonsum sind als exemplarisch unglaubhaft zu werten und vermögen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Insbesondere ist die pauschale Bestreitung eines Cannabiskonsums vor der Fahrt vom 2. August 2023 vor dem Hintergrund

- 20 - der festgestellten und dem Beschuldigten vorgehaltenen Beweisergebnisse offen- kundig unglaubhaft.

4. Beweisergebnis

E. 4 Das vorinstanzliche Urteil ist in allen Punkten angefochten und damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Der gesamte angefochtene Entscheid steht unter

- 5 - Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

E. 4.1 Mit dem Gutachten ist bewiesen, dass der Beschuldigte am 2. August 2023 um 12.20 Uhr und mithin ebenfalls bei der fraglichen Kurierfahrt einen THC-Blutgehalt von 12 µg/L aufwies. Ferner enthielt das Blut des Beschuldigten die genannten Werte an THC-Metaboliten, insbesondere 130 µg/L THC-Carbonsäure (Urk. 3/4 S. 2). Ebenfalls im Urin des Beschuldigten konnten die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen werden (Urk. 9/11 S. 3 f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte vor der Fahrt vom

2. August 2023 Cannabis zu sich nahm; gemäss Gutachten spricht der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut sodann gar für einen häufigen Konsum (mehrmals pro Woche: Urk. 3/4 S. 1). Der im (als Anklage geltenden) Strafbefehl ebenfalls genannte Erwerb als solchen kann dem Beschuldigten allerdings nicht nachge- wiesen werden, denn denkbar wäre auch ein Konsum durch Teilen eines oder mehrerer Joints.

E. 4.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht sowohl hinsichtlich des Konsums von Cannabis als auch hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss erstellt ist.

E. 4.3 Der subjektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Cannabiskonsums ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären. III. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmittelkonsum

- 21 -

E. 5 Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten bzw. leicht abge- änderten (Prot. II S. 8) Beweisanträge des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Ebenfalls werden die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens aufgrund Mangel- haftigkeit/Unvollständigkeit und unzulässiger Beweiserhebung (vgl. Urk. 37; Urk. 44) nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft.

E. 6 Das angefochtene Urteil erging am 13. Januar 2025 (Urk. 36). Die jüngste Revision der Strafprozessordnung trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach dem neuen Recht. II. Sachverhalt

1. Vorwurf / Beweise / Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 9 August 2023 eingegangenen Proben am 2. August 2023 beim Beschuldigten zu den angegebenen Uhrzeiten entnommen wurden und nicht an einem anderen Tag. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten vom 23. August 2023 – welches die Sachverständige des IRM unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstattete –, dass für das Gutachten die besagten Proben vom 2. August 2023 untersucht worden sind (Urk. 3/4 S. 1) und insbesondere auch nicht etwa eine angebliche Blutprobe vom

E. 14 August 2023, wie der Beschuldigte wiederholt behauptete (vgl. Urk. 57 S. 6 ff.).

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Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'241.25 Gutachten, Auslagen Stadtpolizei etc. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2):
  9. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
  10. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 43): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  12. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. Januar 2025 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (Vorinstanz), den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv übergeben (Prot. I S. 12 f.; Urk. 25; zum erstinstanzlichen Verfahrensgang vgl. Urk. 36 S. 3). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 innert Frist gegen das Urteil Berufung an (Urk. 26).
  13. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28; Urk. 31/2) liess der Beschul- digte am 22. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen und bean- tragte einen vollumfänglichen Freispruch, unter Ausrichtung einer Entschädigung - 4 - für die erbetene Verteidigung und ausgangsgemässer Kosten- und Entschädi- gungsfolge, wobei er auf eine seiner Meinung nach unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und Mangelhaftigkeit des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verwies (Urk. 37 S. 2 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschul- digten wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er im jetzigen Zeitpunkt einen Beweisantrag auf Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens stelle; ebenfalls wurde er unter Hinweis auf sein Mitwirkungsverweige- rungsrecht aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und Urkunden einzureichen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und beantragte die Einholung eines umfassenden Berichtes der Notfalldienste und des Universitätsspitals Zürich zu der ihm am 2. August 2023 verabreichten Medikation und eines unabhängigen pharmakologisch-toxikologischen Gutach- tens, vorzugsweise ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 44). Mit Eingabe vom
  14. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und Beweisanträge, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Nach entsprechender Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Ab- weisung des Beweisantrags der Verteidigung (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom
  15. Juni 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 50).
  16. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____ (die Staatsanwalt- schaft war fakultativ vorgeladen worden; vgl. Urk. 52). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 f.).
  17. Das vorinstanzliche Urteil ist in allen Punkten angefochten und damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Der gesamte angefochtene Entscheid steht unter - 5 - Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
  18. Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten bzw. leicht abge- änderten (Prot. II S. 8) Beweisanträge des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Ebenfalls werden die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens aufgrund Mangel- haftigkeit/Unvollständigkeit und unzulässiger Beweiserhebung (vgl. Urk. 37; Urk. 44) nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft.
  19. Das angefochtene Urteil erging am 13. Januar 2025 (Urk. 36). Die jüngste Revision der Strafprozessordnung trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach dem neuen Recht. II. Sachverhalt
  20. Vorwurf / Beweise / Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Personenwagen des Typs Toyota Yaris mit der Kontrollschildnummer "ZH 1" am 2. August 2023 um ca. 10:55 Uhr auf der B._____-strasse in Richtung … [Örtlichkeit] in … Zürich gelenkt zu haben, obwohl er zuvor Betäubungsmittel, namentlich Marihuana, konsumiert habe, sodass er im Zeitpunkt der Fahrt eine Konzentration von 12 µg/L Tetrahydro- cannabinol (THC) im Blut aufgewiesen habe und damit fahrunfähig gewesen sei. Dabei habe er bei Antritt der Fahrt aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums ge- wusst bzw. damit rechnen müssen, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden. Überdies habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig gemacht, da er vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe, welches er zuvor zum Eigenkonsum erworben habe, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (act. 11 S. 3). 1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachver- halte bzw. Sachverhaltselemente erwiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze - 6 - der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 5) und die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung sowie seinen Standpunkt korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 4 f.). Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. An Beweismitteln liegen neben den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 57) vor ein Polizeirapport mit Beilagen (Urk. 1; Urk 4/1- 6) und das Finz-Set vom 3. August 2023 mit unterzeichnetem Empfangsschein vom
  21. August 2023 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 (Urk. 3/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (Urk. 3/4) samt Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 (Urk. 9/11; nachfolgend, soweit nicht anders nötig, einheitlich als "Gutachten" be- zeichnet) und die auf Antrag des Beschuldigten unter entsprechender Entbindung vom Arztgeheimnis (Urk. 9/6) beigezogenen Akten des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/5; Austrittsbericht: Urk. 4/2) sowie des IRM (Urk. 10/3). 1.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt am 2. August 2023 das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, bestreitet hingegen, aufgrund Betäubungs- mitteleinflusses fahrunfähig gewesen zu sein. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass zum einen die Blutprobe und das darauf gestützte Gutachten samt Ergänzung des IRM mangels Anfangsverdacht rechtswidrig erlangt und nicht verwertbar seien, da die bei ihm plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit (Synkope) durch eine Überleitungsstörung zum Herzen "AV-Block III" verursacht, mithin herz- bedingt gewesen sei. Zum anderen sei das IRM-Gutachten formell und materiell mangelhaft und ebenfalls unverwertbar. Ohne Wiederholung der Beweisabnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die ausgewer- teten Proben überhaupt von ihm stammten bzw. ob sie am 2. August 2023 entnom- men worden seien, was er bestreite (vgl. Urk. 23; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 f.). Mithin ist zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen (oder allenfalls antragsgemäss zu ergänzenden) Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 5). - 7 - 1.5. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_582/2021 vom 1. Septem- ber 2021 E. 4.3.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).
  22. Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1. Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzu- stellen. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 2 und 3 StPO). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Untersuchungen bezüglich Drogen oder Arzneimittel sind gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur zulässig, wenn der Fahrzeugführer Anzei- chen für eine Fahrunfähigkeit aufweist, die nicht allein auf Alkohol zurückzuführen ist (BGE 139 II 95 E. 2.1). Bei solchen Anzeichen kann der Fahrzeugführer weiteren Untersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG) und es muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; Art. 12a SKV). Eine Blutprobe kann zudem angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 55 Abs. 3bis SVG). 2.2. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit respek- tive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, ist die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen. Die Frage nach dem Vorliegen von Anzeichen der Fahrunfähigkeit beurteilt sich nach den konkreten Umständen. Solche Indizien können sich aus äusseren Umständen wie einem verursachten Unfall oder aus - 8 - dem Zustand des Fahrzeuglenkers ergeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 3.5; vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3). Erfolgte eine Blutentnahme oder Urin- probe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, wurden die Proben rechtswidrig erlangt und sind gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (vgl. BGE 139 II 95 E. 2.2). 2.3. Im Finz-Set, erstellt am 3. August 2023, wird angegeben, eine Atemalkohol- probe habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschuldigte bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sich hingelegt habe und durch Passanten betreut worden sei (Urk. 3/1 S. 2). Im Polizeirapport vom 31. August 2023 wird demgegen- über erwähnt, der durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0.0 mg/l ergeben (Urk. 1 S. 5). Bei der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag wurde kein Alkohol- oder Cannabisfoetor festgestellt (Urk. 3/5). Die Vorinstanz bezog sich darauf, dass der Atemlufttest vor Ort negativ gewesen sei und erwog, dass bei dieser Ausgangslage die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe habe anordnen dürfen, zumal es keine Erklärung für den Unfall bzw. die Bewusstlosigkeit gegeben habe. Weiter führte sie an, der Beschuldigte habe zwar bei der Einlieferung in das Spital Herzrhythmusstörungen aufgewiesen, indessen sei allgemein bekannt, dass Cannabiskonsum sowohl zur Bewusstlosigkeit wie auch zu Herzrhythmusstörun- gen führen könne. Insofern sei der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen festge- stellt worden seien, keineswegs entlastend für den Beschuldigten und ändere nichts an der Frage, ob eine Blutentnahme und entsprechende Auswertung zuläs- sig gewesen sei oder nicht (Urk. 36 S. 6). 2.4. Die Verteidigung beanstandet unter Verweis auf den Widerspruch zwischen dem FinZ-Set und dem Polizeirapport, das polizeiliche Vorgehen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, da im FinZ-Set vom 3. August 2023 keine Indizien bzw. Auffälligkeiten durch die Polizei festgehalten seien. Es sei daher eine unzulässige Beweisausforschung erfolgt. Ein Unfall allein könne ohne Einzelfallbetrachtung und Würdigung allfälliger Indizien keine Blutentnahme oder Urinprobe rechtfertigen. Die - 9 - Proben vom 2. August 2023 seien somit rechtswidrig erlangt und damit nicht ver- wertbar (Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 37 S. 5 ff.). 2.5. Der in der Tat bestehende Widerspruch zwischen dem FinZ-Set vom 3. August 2023 und dem Polizeirapport in der Frage, ob ein Atemalkoholtest gar nicht durch- geführt wurde oder aber ein negatives Resultat ergab, ist rechtlich und für das vorliegende Verfahren vollkommen unerheblich. Denn auch ohne negativen Atemalkoholtest lagen beim Beschuldigten Anzeichen für eine nicht alkohol- bedingte Fahrunfähigkeit vor. Ein Unfall kann zur Begründung des erforderlichen Anfangsverdachtes durchaus ausreichend sein. Der Beschuldigte verursachte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kurier am 2. August 2023 um ca. 10.55 Uhr unbe- stritten – was in prozessualer Hinsicht für die Rechtmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe zu berücksichtigen ist – mit seinem Fahrzeug einen Selbst- unfall, indem er von der B._____-strasse abkam, auf das Trottoir und in die mö- blierte, jedoch glücklicherweise menschenleere Terrasse des Restaurants C._____ in der B._____-strasse fuhr, dabei Verletzungen (Rippenbrüche; vgl. Urk. 4/2) erlitt und einen erheblichen Sachschaden (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3-6) bewirkte. Im FinZ-Set wurde der konkrete Unfallhergang am 2. August 2023, tagsüber um ca. 10.55 Uhr, unter dem Titel "Kurzsachverhalt vor Ort" dahingehend geschildert, dass der Beschuldigte bei der Fahrt auf der B._____-strasse aus unbekannten Gründen das Bewusstsein und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Er sei, ohne eine Reaktion einzuleiten, mit diversen Gegenständen kollidiert und in eine Mauer gefahren, wodurch er zum Stillstand gekommen sei (Urk. 3/1). Aufgrund des von Anfang an klaren und unbestrittenen Unfallhergangs bestanden mit Blick auf die Anordnung einer Untersuchung, namentlich Blutentnahme, Urinasservierung und ärztliche Untersuchung sehr wohl konkrete Anhaltspukte für eine Fahrunfähigkeit; folgerichtig wird unter "Grund der Abnahme resp. des Fahrverbots" "Offensichtlich fahrunfähig (BM, übermüdet, Krankheit etc.)" vermerkt (vgl. Urk. 3/1). 2.6. Die vom Beschuldigten für seine Bewusstlosigkeit aufgrund der später festge- stellten Befunde gegebene Erklärung – eine "Synkope durch AV-Block III", d.h. eine Bewusstlosigkeit durch kompletten Ausfall der Überleitung zwischen Vorhof und Kammern des Herzens – lag im Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobe noch nicht - 10 - vor und kann den Anfangsverdacht bereits deshalb nicht ausräumen. Davon abge- sehen wird im Verlaufseintrag vom 2. August 2023 der beigezogenen Akten des USZ (Urk. 10/5) als Diagnose eine "Synkope mit Autounfall bei Erstdiagnose eines AV-Block III noch unklarer Ätiologie", d.h. unklarer Krankheitsursache, angegeben. Bei Anordnung der Blutprobe war mithin die Ursache der plötzlichen Bewusstlosig- keit, ebenso wie anfänglich im Spital, unklar. Unmittelbar erkennbar war dagegen, dass der Beschuldigte – wie er auch in der (späteren) polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2023 vorbrachte –, nachdem er wieder zu sich gekommen war, unter Schmerzen litt (Urk. 2 F/A 34, 56 f.; Urk. 1 S. 5). Weitere Beobachtungen des Verhaltens des Beschuldigten im Anschluss an den Unfall waren damit ebenso entbehrlich wie die Abnahme eines Atemalkoholtests, dessen Ergebnis ohnehin ne- gativ ausgefallen wäre. Der Unfallhergang begründete unabhängig davon hin- reichende Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht von nicht alkoholbedingter Fahrunfähigkeit. Die Auffassung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe bei der vorliegenden Ausgangslage – Selbstunfall mit Bewusstlosigkeit unbekannter Ursache, keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation – gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe anordnen dürfen (Urk. 36 S. 6), ist korrekt. Das gilt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG auch für die Anordnung und Auswertung der Urinprobe. Der Grund der plötzlichen Bewusst- losigkeit ist irrelevant und kann offen bleiben, ebenfalls die Frage, ob Cannabiskon- sum sowohl zu Bewusstlosigkeit als auch zu Herzrhythmusstörungen führen kann, wie die Vorinstanz nebenbei bemerkte (Urk. 36 S. 6). Es mag sein, dass die Bewusstlosigkeit und mithin der Unfall (ausschliesslich) durch die im Spital festge- stellte Herzrhythmusstörung verursacht wurde. Das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung gegen den Beschuldigten wurde denn auch eingestellt (Urk. 13). Am Anfangsverdacht für die Blut- und Urinprobe ändert die später fest- gestellte bzw. bekannt gewordene Herzrhythmusstörung unklarer Ursache nichts. Die Frage bleibt mithin, ob eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit bei der fraglichen Fahrt des Beschuldigten vorlag. 2.7. Die Anordnung und Auswertung der Blut- und Urinproben erfolgte rechtmässig, und die Proben stellen grundsätzlich – unter Vorbehalt der weiteren Rügen des Beschuldigten – verwertbare Beweismittel dar. - 11 -
  23. Identität der untersuchten Proben / Beweiskraft des IRM-Gutachtens 3.1. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtig- keit des Gutachtens bestehen (lit. c). Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen drängt sich allerdings im Regelfall kaum ein Bedürfnis auf, gutachterli- che Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. BSK StPO-HEER, 3. Aufl., 2023, Art. 189 N 2). 3.2. Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (nachfolgend: Gutachten) wurden ca. 9 ml peripheres Blut ab einer Probe vom
  24. August 2023 um 12.20 Uhr und ca. 10 ml Urin ab einer Probe vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr untersucht. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des peripheren Blutes habe 12 (8-16) µg/L THC, 5.2 µg/L Hydroxy-THC (aktiver THC- Metabolit) und 130 µg/L THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) ergeben. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des Urins habe Metamizol-Metaboliten und Paracetamol qualitativ nachgewiesen. Bei Metamizol (Novalgin) und Paracetamol (Dafalgan, Panadol) handle es sich um typische Notfallmedikamente, sie seien sehr wahrscheinlich im Rahmen der medizinischen Versorgung verabreicht worden. Die gezielten Untersuchungen auf Opiat-Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Amphet- amine, Methadon, Barbiturate und Benzodiazepine hätten negative Ergebnisse gezeigt. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spreche für einen häufigen Cannabis-Konsum, d.h. mehrmals pro Woche. Dagegen habe sich im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethylalkohol im Blut befunden (Urk. 3/4). 3.3. In der Stellungnahme zum Gutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft vom
  25. Juni 2024 hatte die Verteidigung die Frage aufgeworfen, weshalb das Gutach- - 12 - ten Metamizol und Paracetamol ausweise, obschon dem Beschuldigten am Unfall- tag diese Medikamente nicht verabreicht worden seien, hingegen komme das Gutachten hinsichtlich Opioiden zu einem negativen Befund, obschon eine Appli- kation von Fentanyl im Spital dokumentiert sei. Sie bezweifelte, dass die Blut- und Urinproben überhaupt vom Beschuldigten stammten; bei dem im Urin ermittelten Kreatinin-Wert in Verbindung mit dem negativen Ergebnis bestünden wenigstens Hinweise dafür, dass kein Drogeneinfluss bestanden habe (Urk. 9/9). 3.4. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit E-Mail vom 19. Juni 2024 (Urk. 9/10) ein Ergänzungsgutachten ein, das vom 9. Juli 2024 datiert. Darin wird festgehalten, beim Beschuldigten seien im Urin mittels Flüssigchromatographie- Massenspektrometrie (LS-MS) Paracetamol und Metamizol-Metaboliten nachge- wiesen worden. Die Kombination aus Paracetamol und Metamizol sei sehr häufig als Schmerzmedikation im Rahmen von Verkehrsunfällen zu beobachten, entweder durch die direkt vor Ort involvierten Rettungsdienste oder im Rahmen der Hospita- lisation. Eine entsprechende Dokumentation gehe aus den dem IRM üblicherweise zur Verfügung gestellten Unterlagen meist nicht hervor, da diese in der Regel lediglich im Rahmen der Blutentnahme ausgefüllt werde, jedoch nicht vorgängige Behandlungen, z.B. der Rettungsdienste, beinhalte. Eine fehlende Dokumentation der Verabreichung der nachgewiesenen Substanzen sei daher nicht zwingend schlüssig mit einer fehlerhaften Analyse oder falschen Probe zu erklären. Bezüglich dem Drogentest des Urins verweist das IRM auf den Unterschied zwischen einer hochspezifisch flüssig chromatographischen massenspektrometrischen Messung und der immunochemischen Untersuchung (Drogentest). Bei der Urinprobe des Beschuldigten sei lediglich ein Sample Check-Ergebnis von 31% gemessen wor- den, was weit unter der 80% Entscheidungsgrenze liege und damit einen deutlichen Hinweis auf eine Nichtverwertbarkeit der Urinprobe für die immunochemische Testung belege. Das im Hauptgutachten verwendete Urinscreening sei sodann nicht in der Lage, THC zu erfassen. Jedoch habe man eine zusätzlich qualitative Analyse auf Cannabis im Urin mittels gezielter LC-MS Analyse durchgeführt, deren Ergebnisse standardmässig nicht im Gutachten angegeben würden. Mittels dieser Analytik seien im Urin die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbon- säure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen worden. Insofern stimmten - 13 - die Ergebnisse der Urin- und Blutuntersuchung im vorliegenden Fall zwanglos überein. Fentanyl werde mittels dem für das Hauptgutachten verwendeten Urins- creening nicht zuverlässig erfasst. Der immunochemische Vortest des Blutes er- kenne ausschliesslich Opiate, nicht Opioide, wie Fentanyl. Eine nachträglich durch- geführte gezielte Analyse auf Fentanyl im Blut und Urin sei positiv ausgefallen. In- sofern stelle das negative Ergebnis des immunochemischen Vortests auf Gesamt- Opiate im Blutextrakt keinen Widerspruch dar; es bestehe keine Diskrepanz zu der gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung dokumentierten Verabreichung von Fentanyl (Urk. 9/11 S. 2 ff.). Schliesslich wird im Ergänzungsgutachten erwähnt, dass die im Analysebericht zur LC-MS Analyse auf Fentanyl im Urin gelisteten Sub- stanzen Amphetamin und Pregabalin die forensischen Kriterien zur sicheren Iden- tifizierung einer Substanz nicht erfüllten und somit negative Befunde darstellten (Urk. 9/11 S. 6). 3.5. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, dass wesentliche Unklarheiten und Widersprüche zwischen dem IRM- Gutachten und der Behandlungsdokumentation des USZ nicht hätten ausgeräumt werden können. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Blutentnahme sei beim Beschul- digten ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, wobei eine Blutentnahme im entspre- chenden Bericht des USZ nicht vermerkt sei. Im Gutachten seien die Wirkstoffe Metazimol und Paracetamol ausgewiesen worden, obwohl diese dem Beschuldig- ten, wie sich aus den Unterlagen des USZ ergebe, lediglich als Reserve verschrie- ben und erstmals am 3. August 2023 bereit gestellt worden seien. Eine Einnahme der beiden Medikamente sei nicht dokumentiert. Fentanyl sei sodann erst in einem zweiten Kontrollverfahren im Ergänzungsgutachten des IRM ausgewiesen worden, wobei in den Akten des USZ eine Verabreichung erstmalig am 8. August 2023 im Verlaufsprotokoll Implantat dokumentiert sei. Zudem hätten sich im Ergänzungs- gutachten Hinweise auf weitere Substanzen wie Amphetamin ergeben. Die Beweisabnahme sei mangelhaft, unzuverlässig und unvollständig (vgl. Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.). 3.6. Zum Beweis, dass die Blutprobe nicht vom Beschuldigten oder aber nicht vom
  26. August 2023 stammen könne und somit eine Fahrunfähigkeit durch Betäubungs- - 14 - mittel nicht bestanden habe, beantragte die Verteidigung die Durchführung einer DNA-Analyse, die Einholung eines umfassenden Berichts der Notfalldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am Unfalltag verabreichten Medikation sowie die Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens, vorzugs- weise ausserhalb von Zürich (Urk. 44, Prot. II S. 8 f.). 3.7. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass nicht das Blut und der Urin des Beschuldigten vom 2. August 2023 untersucht wurden, bestehen nicht, nachdem die Proben im Labor am 9. August 2023 eindeutig mit den korrekten Personalien des Beschuldig- ten (Name, Vorname und Geburtsdatum) gekennzeichnet eingegangen, registriert und unter der internen Fallnummer bearbeitet worden sind, wie die Fotodokumen- tation der entsprechenden Asservate zeigt. Das Blutentnahmedatum vom 2. August 2023 um 12.20 Uhr (Urk. 9/11) stimmt sodann mit dem auf dem ärztlichen Protokoll vermerkten Blutentnahmedatum samt Uhrzeit überein (Urk. 3/5) und deckt sich auch mit dem im polizeilichen FinZ-Set Protokoll dokumentierten Zeitpunkt der Blutentnahme (mit leichter zeitlicher Abweichung: 12.30 Uhr) (Urk. 3/1 S. 2). Eben- falls stimmt der Zeitpunkt der Urinasservierung vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr mit dem Datum und der Uhrzeit auf der Probe (Urk. 9/11) überein. Dass das Ende der ärztlichen Untersuchung auf dem Protokoll am 2. August 2023 um 15.30 Uhr angegeben ist, während die Urinasservierung erst um 16.45 Uhr erfolgte, ist entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 11) kein Hinweis auf einen Fehler, da die ärztliche Untersuchung die körperliche Untersuchung bezeichnet und nicht die Abnahme von Blut und Urin. Mit den übereinstimmenden Daten im ärztli- chen Protokoll und auf den Proben ist bewiesen, dass die im Labor des IRM am
  27. August 2023 eingegangenen Proben am 2. August 2023 beim Beschuldigten zu den angegebenen Uhrzeiten entnommen wurden und nicht an einem anderen Tag. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten vom 23. August 2023 – welches die Sachverständige des IRM unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstattete –, dass für das Gutachten die besagten Proben vom 2. August 2023 untersucht worden sind (Urk. 3/4 S. 1) und insbesondere auch nicht etwa eine angebliche Blutprobe vom
  28. August 2023, wie der Beschuldigte wiederholt behauptete (vgl. Urk. 57 S. 6 ff.). - 15 - 3.8. Dass die vom IRM untersuchten Blut- und Urinproben von derselben Person, nämlich vom Beschuldigten, und vom Datum des Unfalls am 2. August 2023 stammen, wird zusätzlich noch dadurch untermauert, dass erstens Fentanyl, welches gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung dem Beschuldigten am 2. August 2023 als Notfallmedikament nach dem Unfall verabreicht worden war (Urk. 3/5 S. 2), sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe nachgewiesen werden konnte (Urk. 9/11 S. 4 und Anlage) und zweitens sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe THC-Metaboliten nachgewiesen wurden, die Blut- und Urinprobe mithin unter sich und mit dem nachweislich ärztlich verabreichten, verschreibungspflichti- gen (Notfall-)Medikament übereinstimmen. Im Gutachten wird sodann neben einem hohen THC-Wert ein hoher Wert an THC-Carbonsäure ausgewiesen (Urk. 3/4 S. 2). Im Ergänzungsgutachten werden im Urin damit übereinstimmend THC-Car- bonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 3 f. und Anlagen). 3.9. Im Weiteren enthält das Gutachten samt Ergänzungsgutachten entgegen der Auffassung der Verteidigung keine wesentlichen Unklarheiten, so dass die vom Beschuldigten beantragten Beweise allesamt nicht abzunehmen sind. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen werden im Ergänzungsgutachten nachvoll- ziehbar und schlüssig beantwortet. Die in den Akten des USZ augenscheinlich nicht enthaltene Dokumentation über die Verabreichung von Paracetamol (Dafalgan) und Metazimol (Novalgin) am 2. August 2023 ist kein Indiz für falsche Proben oder eine falsche Analyse. Gemäss den Akten des USZ (Verlegungsbericht vom
  29. August 2023 der Intermediate Care Unit (IMC) des USZ; Dr. med. D._____) wird angegeben, man habe hinsichtlich der als Traumafolge des Autounfalls undislozierten Frakturen der Costa (Rippen) 7-9 ventral rechts eine schmerz- lindernde Therapie mit den Medikamenten Dafalgan und Novalgin etabliert (eben- falls erwähnt wird dies im provisorischen Austrittsbericht vom 4. August 2023; vgl. Urk. 4/2). Hierunter habe sich der Patient schmerzkompensiert gezeigt. Ein Re- petierrezept für Dafalgan und Minalgin datiert vom 9. August 2023 (Urk. 10/5). Dass dem Austrittsbericht des USZ Kardiologie (Dr. med. D._____) vom 10. August 2023 zu entnehmen ist, dass beim Beschuldigten unter "Medikamente bei Eintritt" "keine Medikamente" angegeben sind (Urk. 10/5), steht einer Verabreichung von Notfall- - 16 - medikamenten vor der Urinasservierung nicht entgegen. Metamizol und Paraceta- mol wurden im Urin mittels LS-MS ausgewiesen, nicht im Blut. Die Blutentnahme fand gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung am 2. August 2023 um 12.20 Uhr statt, die Urinasservierung erst um 16:45 Uhr. Mit der forensisch- ärztlichen Blut- und Urinasservierung sowie Dokumentation hat die Behandlungs- dokumentation des USZ (Urk. 4/2; Urk. 10/5) sodann nichts zu tun. Mit anderen Worten kann der Beschuldigte aus den Angaben in der Behandlungsdokumentation (sowie der betreffenden Abrechnung) des USZ hinsichtlich der hier relevanten forensischen Blut- und Urinentnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Ruhe- EKG schliesst sodann eine forensische Blutentnahme in dieser Zeit selbstredend nicht aus. Dass in den Akten des USZ eine Verabreichung von Fentanyl erstmalig am 8. August 2023 dokumentiert ist, widerspricht der Verabreichung von Fentanyl durch die Notfalldienste am 2. August 2023 aus demselben Grund nicht. Im Proto- koll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 wurde vermerkt, dass Fenta- nyl als Notfallmedikament appliziert worden sei (Urk. 3/5). Fentanyl wurde in der Blut- und Urinprobe im Ergänzungsgutachten mit einem Opioid-Testverfahren nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 4 und Anlagen), lediglich der Opiat-Vortest im Blut, welcher Fentanyl aber nicht erkennt (Urk. 9/11 S. 5), war negativ (Urk. 3/4 S. 2). Mithin erscheinen die analysierten Proben unter Berücksichtigung der Befunde von Paracetamol, Metamizol und Fentanyl fehlerfrei. Selbst wenn ein Bericht der Not- falldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am 2. August 2023 verabreich- ten Medikation keinen Eintrag über eine Verabreichung von Paracetamol und Novalgin bzw. Metazimol enthielte, wäre dies kein schlüssiger Hinweis für eine falsche Probe oder Analyse. Dass in den Akten des USZ – die sich auf die ärztliche Behandlung des Beschuldigten und nicht auf die forensische Blutentnahme beziehen – unter dem Dokument "Laborresultate" am 2. August 2023 ein Blutent- nahmedatum um 12.35 Uhr und ein Laboreingangsdatum um 12:54 Uhr vermerkt ist, stellt ebenfalls keine Diskrepanz zum Protokoll der forensisch-ärztlichen Unter- suchung (Urk. 3/5) dar. Auch für die Diagnose und Behandlung des Beschuldigten wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Das Vorbringen des Beschuldigten, im Ergänzungsgutachten hätten sich noch Hinweise auf zahlreiche weitere Substan- zen wie beispielsweise Amphetamin ergeben (Urk. 37 S. 5; Urk. 57 S. 13), ist - 17 - schliesslich aktenwidrig. Gemäss dem Bericht des IRM ergab die Analyse bezüg- lich Amphetamin, Pregabalin und weiterer Substanzen einen negativen Befund (Urk. 9/11 S. 6 und Anlagen). 3.10. Das sowohl formell als auch inhaltlich de lege artis erstellte pharmakologisch- toxikologische Gutachten des IRM samt Ergänzungsgutachten ist klar, vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie – einschliesslich der von Seiten des Beschuldigten aufgeworfenen Fragen – schlüssig begründet. Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche die darin getätigten Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Unter diesen Umständen ist das Gutachten vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. 3.11. Gründe, das Gutachten anzuzweifeln, ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt in der polizeilichen Einver- nahme vom 10. August 2023 fest, sich bei Antritt der fraglichen Fahrt so wie immer, in gutem Zustand gefühlt zu haben, während der Fahrt keine Müdigkeit verspürt und nicht bemerkt zu haben, dass er das Bewusstsein verliere. Weiter verneinte er die Frage, in der Vergangenheit Betäubungsmittel und namentlich THC konsumiert zu haben (Urk. 2 F/A 61 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  30. November 2024 erklärte er dann, er möchte nichts mehr sagen, es sei alles gesagt und könne den Akten entnommen werden, entsprechend machte der Beschuldigte zu den weiteren Fragen der Staatsanwaltschaft keine Aussage (Urk. 16). Vor Vorinstanz konfrontiert mit den beiden Anklagevorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsumation von Marihuana samt Erwerb zum Eigenkonsum, berief sich der Beschuldigte zunächst auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Prot. I S. 8 f.). Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausfällung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– befragt, fragte der Beschuldigte zurück, wie es überhaupt dazu kommen könne, dass er am besagten Tag Marihuana konsumiert haben solle und gleichzeitig Medikamente in der Probe nachgewiesen worden seien, bei welchen immer noch nicht klar sei, wann, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie verabreicht worden seien und wie es sein könne, dass die Substanz Marihuana angezeigt worden sei, aber gleichzeitig nicht festgestellt werden könne, von wo die beiden anderen Medikamente her kämen. - 18 - Die Frage sei, wie diese Substanzen überhaupt in seine Probe hinein kämen. Die Medikamente seien gemäss dem Spital im Reservebereich gewesen. Auf den Hinweis der Einzelrichterin, dass es nicht darum gehe, was ihm im Spital verab- reicht worden sei oder nicht, sondern darum, dass bei ihm im Blut 12 µg/L THC nachgewiesen worden sei, fragte der Beschuldigte, wie es überhaupt dazu kom- men könne, wenn man auch weitere Sachen finde und wie die Probe überhaupt von ihm sein könne. Wenn er die Medikamente im Spital bekommen haben solle, dann müsse dies protokolliert sein. Wenn er die Medikamente gar nicht bekommen habe, stelle sich die Frage, wie sie in seinen Körper hineinkämen. Es sei ein Jahr später eine weitere Detailanalyse gemacht worden, bei der Substanzen wie Morphin, Fentanyl, Amphetamin, MDMA und Kokain nachgewiesen wurden. Wie könne es sein, dass er all diese Substanzen im Körper gehabt habe, wenn ihm niemand sagen könne, wann er das zu welchem Zeitpunkt vom Spital bekommen haben solle. Er könne keine Medikamente intus haben, welche er selber nicht eingenommen habe. Die Folgefrage, ob er die analysierte Blutprobe bestreite, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es könne nicht seine Blutprobe sein. Allein der Fakt, dass er Medikamente im Körper habe, beweise nicht, dass es seine Blut- probe sei, die analysiert worden sei. Auf die Anschlussfrage, welches Blut seiner Ansicht nach untersucht worden sei, stellte der Beschuldigte fest, auf dem Arztbe- richt stehe eine falsche Uhrzeit der Urinabgabe, obwohl die Arztvisite um 15.30 Uhr beendet worden sei. Genauso habe man sonst Fehler machen können und Sachen ankreuzen können, die nicht zutreffend seien. Auf die weitere Frage, ob er somit davon ausgehe, dass ein Fehler im Spital vorgefallen sei, antwortete der Beschul- digte, es habe keine Unauffälligkeit [gemeint: Auffälligkeit] gegeben und somit keine Relevanz, ihm Blut zu entnehmen. Die Ursache für den Unfall sei eine Überleitungs- störung zum Herzen gewesen und nicht die Einnahme der Medikamente oder sons- tigen Substanzen. Schliesslich bestritt der Beschuldigte erneut, Marihuana konsu- miert zu haben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zunächst mit Verweis auf seine vier Fahrausweisauszüge erstmals ein, in seinem Leben bereits Cannabis konsumiert zu haben. An den Zeitpunkt seines letztmaligen Konsums konnte bzw. wollte er sich aber nicht erinnern; nicht einmal eine Jahreszahl konnte er nennen. Gleichzeitig verneinte er auch, nach der - 19 - Unfallfahrt vom 2. August 2023 wieder einmal konsumiert zu haben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er dann allerdings einen Cannabiskonsum am
  31. oder 13. August 2023, mithin wenige Tage nach der Unfallfahrt vom 2. August 2023, geltend, wobei er einen oder zwei Joints bei einem Kollegen mitgeraucht habe. Dabei musste der Beschuldigte selbst eingestehen, dass seine zuvor getätigte Aussage betreffend Nichtkonsum nach der Unfallfahrt demnach nicht gestimmt hatte. Vor der Fahrt – und zwar bis zu einem Jahr vorher – habe er jedoch kein einziges Mal konsumiert (Urk. 57 S. 5 und 7 ff.). 3.12. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz die Fragen der Einzelrichterin bei Konfrontation mit den Vorwürfen beantwortete, fielen seine Äusserungen überwie- gend ausweichend aus. Im Wesentlichen konterte der Beschuldigte die Vorhalte mit Gegenfragen, wie es sich angesichts der in den Proben nachgewiesenen, aber nicht dokumentierten Medikamente und Substanzen um seine Proben handeln könne. Der Nachfrage der Einzelrichterin, ob er von einem Fehler im Spital aus- gehe, wich der Beschuldigte, nachdem er dies zuvor an sich bereits klar gemacht hatte, aus, indem er sich darauf verlegte, den angeblich fehlenden Grund, ihm Blut abzunehmen, zu beanstanden. Ähnlich ausweichend bzw. abwehrend präsentierte sich sein Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung. In Bezug auf seinen Cannabiskonsum tätigte er sodann offensichtlich widersprüchliche Aussagen – so- wohl im Vergleich zu seinen bislang im Verfahren deponierten als auch jenen innerhalb der zweitinstanzlichen Einvernahme: Bei der polizeilichen Einvernahme verneinte er noch jedweden Konsum von THC in der Vergangenheit, während er anlässlich der Berufungsverhandlung und nach Vorhalt seines ADMAS-Auszugs einen Cannabiskonsum im Zusammenhang mit seinen diversen Ausweisentzügen eingestand. Gleichzeitig verneinte er einen Cannabiskonsum sowohl vor der Unfallfahrt wie auch danach, was er aber in der Folge widerrief, als er in der weite- ren Einvernahme einen Cannabiskonsum am 12. oder 13. August 2023 behaup- tete. Die wechselnden und offensichtlich stets dem gewünschten Beweisergebnis angepassten Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Cannabiskonsum sind als exemplarisch unglaubhaft zu werten und vermögen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Insbesondere ist die pauschale Bestreitung eines Cannabiskonsums vor der Fahrt vom 2. August 2023 vor dem Hintergrund - 20 - der festgestellten und dem Beschuldigten vorgehaltenen Beweisergebnisse offen- kundig unglaubhaft.
  32. Beweisergebnis 4.1. Mit dem Gutachten ist bewiesen, dass der Beschuldigte am 2. August 2023 um 12.20 Uhr und mithin ebenfalls bei der fraglichen Kurierfahrt einen THC-Blutgehalt von 12 µg/L aufwies. Ferner enthielt das Blut des Beschuldigten die genannten Werte an THC-Metaboliten, insbesondere 130 µg/L THC-Carbonsäure (Urk. 3/4 S. 2). Ebenfalls im Urin des Beschuldigten konnten die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen werden (Urk. 9/11 S. 3 f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte vor der Fahrt vom
  33. August 2023 Cannabis zu sich nahm; gemäss Gutachten spricht der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut sodann gar für einen häufigen Konsum (mehrmals pro Woche: Urk. 3/4 S. 1). Der im (als Anklage geltenden) Strafbefehl ebenfalls genannte Erwerb als solchen kann dem Beschuldigten allerdings nicht nachge- wiesen werden, denn denkbar wäre auch ein Konsum durch Teilen eines oder mehrerer Joints. 4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht sowohl hinsichtlich des Konsums von Cannabis als auch hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss erstellt ist. 4.3. Der subjektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Cannabiskonsums ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären. III. Rechtliche Würdigung
  34. Betäubungsmittelkonsum - 21 - 1.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die Vorinstanz würdigt den nachgewiesenen Cannabiskonsum des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 36 S. 7). Gemäss eingeklagtem und erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte – nicht lange vor der Fahrt am 2. August 2023 (vgl. unten Ziff. III.2.7.) – Cannabis konsu- miert, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten ist. Dass der Beschuldigte ohne Wissen und Willen bzw. ohne vorsätzliche Konsumhandlung die erwiesenen hohen THC-Werte und Werte an THC-Metaboliten im Blut und Urin aufwies, kann als realitätsfremd ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hat sich des unbefugten und vorsätzlichen Betäubungs- mittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dabei ist für diesen Schuldspruch zugunsten des Beschuldigten mangels genauerer Umschrei- bung im Strafbefehl von einem einmaligen Konsum auszugehen. Ein leichter Fall – der bei Cannabiskonsum nicht stets gegeben ist (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, Art 19a N 22; BGer 6P.25/2006 vom 27. April 2006 E. 2) – kann hier mangels konkreter Tatumstände, die das Tatverschulden (weiter) relativieren könn- ten, nicht angenommen werden. 1.2. Der Beschuldigte ist der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
  35. Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG ist unter anderem strafbar, wer: (lit. b) aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 31 Abs. 2 SVG gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen als Alkohol festlegen, bei welchen Konzentrationen im - 22 - Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrun- fähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV gilt Fahrunfähigkeit namentlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglen- kers THC nachgewiesen wird. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) ist festge- schrieben, dass die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 der VRV als nachgewiesen gelten, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder über- schreiten: (lit. a) THC: 1,5 μg/L. 2.2. Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Diese Grenzwerte tragen den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgift- konsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2; BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4). Als solche sind sie von sogenannten Wirkungsgrenzwerten zu unterscheiden, die – wie die für Alkohol geltenden Grenzwerte – angeben, ab welcher Konzentration mit einer rele- vanten Einschränkung der Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Das Bundesge- richt hat diese Null-Toleranzregel bei Cannabis wiederholt bestätigt (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.3.2; BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2.2; BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4; BGer 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 und 3.3). 2.3. Der massgebliche Grenzwert wurde im vorliegenden Fall mit 12 µg/L THC weit überschritten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltole- ranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuel- len Verträglichkeit als nachgewiesen. Der Beschuldigte hat mit 12 µg/L THC im Blut ein Motorfahrzeug geführt. Seine Fahrunfähigkeit ist damit erwiesen. - 23 - 2.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Even- tualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (vgl. BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5 und 1.4.2; BGer 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1). Eventualvorsätzliches Verhalten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Fahrzeuglenker subjektiv fahrfähig fühlte (vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2); wie gesehen liegt Fahrunfähigkeit stets vor, wenn mit einer massgeblichen Menge THC im Blut eine Fahrt unternommen wird. Entsprechend muss sich der (Eventual-) Vor- satz auf diesen Umstand beziehen. Vom Überschreiten des in der VSKV-ASTRA festgeschriebenen Grenzwerts kann nicht ohne Weiteres, gleichsam automatisch, auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit geschlossen werden, d.h. diese Über- schreitung macht Feststellungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich seines Zustandes nicht entbehrlich (vgl. BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3; BGer 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.2; vgl. auch OGer ZH SB140447 vom 19. Dezember 2014 E. 2.2.3.). 2.5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bei Antritt der Fahrt aufgrund seines vorgängigen Betäubungsmittelkonsums gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden (Urk. 11 S. 3). Die Vorinstanz ging von Eventualvorsatz aus. Sie erwog im Rahmen der Strafzumes- sung, dass der Beschuldigte, der vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumiert habe und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs gewesen sei, damit habe rechnen müssen, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein, und er habe die Fahrt trotzdem angetreten (Urk. 36 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestreitet, Cannabis konsumiert zu haben und infolge Cannabiskonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er (even- tual-) vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. 2.6. Als gerichtsnotorisch kann gelten, dass THC – anders als Alkohol – im Körper nicht zeitlich konstant abgebaut wird. Es kann, insbesondere bei häufigem Konsum, - 24 - zu einer Verteilung von THC im Körpergewebe und späteren Rückverteilung ins Blut mit entsprechender, langer Nachweisbarkeit kommen. Der Verlauf der THC- Konzentration im Blut ist mehrphasig, was eine Rückrechnung auf den Ereignis- zeitpunkt verunmöglicht (vgl. den Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zum THC-Grenzwert im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2023, abrufbar unter https://sgrm.ch/inhalte/user_upload/Bericht_THC_Grenzwert_im_ SV_SGRM_final2024.pdf, zuletzt besucht am 28. August 2025). Ein zuverlässiger Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Fahrtüchtigkeit ist schwer herzustellen (vgl. BGer 6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3). 2.7. Wie erwähnt, verhindern die festgelegten Bestimmungsgrenzwerte mit Blick auf Art. 91 SVG aber, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Entspre- chend zeigen die im Blut des Beschuldigten nachgewiesenen THC-Werte auf, dass ein Cannabiskonsum vor Fahrtantritt am 2. August 2023 nicht (sehr) lange zurück- liegen kann, nachdem er nicht weniger als 12 µg/L THC im Blut hatte und damit den Bestimmungsgrenzwert um das Achtfache überschritt. Dabei handelt es sich auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen in der Rechtsprechung um einen hohen Wert (4.4 µg/L THC in BGer 6B_282/2021; 5.3 µg/L in BGer 6B_920/2015; 6.2 µg/L THC in BGer 6B_244/2011; 3.5 µg/L in BGE 130 IV 32). Des Weiteren wurde im Blut des Beschuldigten ein THC-Carbonsäure-Wert von 130 µg/L nachgewiesen, was eben- falls erheblich ist und - wie erwähnt - gemäss Gutachten des IRM für einen häufigen Konsum spricht (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.). Angesichts dieser Werte ist die Aussage des Beschuldigten, er habe im Jahr vor der Fahrt nie Cannabis konsumiert, offenkundig falsch. Im Gegenteil muss es sich so verhalten haben, dass er in der Zeit vor der Fahrt regelmässig und auch nicht allzu lange vor der Unfallfahrt vom 2. August 2023 noch Cannabis konsumiert hat. Bei einem solchen Konsum, welcher sich in den hohen gemessenen Werten ausdrückt, durfte der Beschuldigten jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, bei der Fahrt kein THC im Blut zu haben. Entsprechend musste er damit rechnen, in diesem Zeitpunkt einen den Bestim- mungsgrenzwert überschreitenden THC-Wert aufzuweisen und damit im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein. - 25 - 2.8. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, im Zeitpunkt der Fahrt am
  36. August 2023 im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten ist daher zu bejahen. IV. Sanktion und Vollzug
  37. Der Strafrahmen für Fahren im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe und auch Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt.
  38. Bezüglich der allgemeinen, bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens anwendbaren Grundsätze hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 7 f.).
  39. Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatschwere ist der hohe THC-Wert zu gewichten. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen zwar Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumes- sung nicht noch einmal berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein (qualifizierter) Tat- umstand gegeben ist (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 102). Mit einem Drogengehalt von 12 µg/l THC im Blut hat der Beschuldigte den Nachweisgrenzwert (1.5 µg/l THC) gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) bei weitem überschritten und deshalb mit seiner blossen Teilnahme am Strassenverkehr eine nicht zu bagatellisierende (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschuldigte war unter Betäubungsmitteleinfluss als Kurierfahrer in der Stadt Zürich unterwegs. Auch wenn die zurückgelegte (und die geplante) Strecke eher kurz war, war angesichts der Tatzeit werktags an einem Mittwoch, um ca. 10.55 Uhr, in der Umgebung der B._____-strasse in der Stadt Zürich mit eini- gem Verkehr zu rechnen.
  40. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, bei der Fahrt nicht in fahrfähigem Zustand zu sein, und nahm dies in Kauf, indem er die Fahrt - 26 - trotzdem antrat. Das eventualvorsätzliche Handeln relativiert entgegen der Vorinstanz das objektive Verschulden zwar durchaus, allerdings in nur geringem Masse. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet (Urk. 36 S. 8 f.), ist das zwar angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in technischer Hinsicht eher hoch gegriffen. Die festgesetzte Strafe von 90 Tagessätzen (Geldstrafe) entspricht indes dem Tatverschulden des Beschuldigten. Sie hält auch dem Vergleich mit ausgefällten Strafen in ähnlich gelagerten Fällen stand.
  41. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz in persönlicher Hinsicht zu Protokoll, bei seinen Eltern in E._____ aufgewachsen und neun Jahre zur Schule gegangen zu sein. Er habe im Jahr 2002 die Sekundarschule und danach eine Lehre im Detail- handel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Berufe wie Kurier, Lagerist, Sicherheitsfachmann, Disponent, Sachbearbeiter usw. ausgeübt. Er habe seit dem Unfall vom 2. August 2023 keine Arbeitsstelle mehr gehabt und verdiene seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs, wobei er lediglich ca. Fr. 100.– bis 200.– pro Monat verdiene. Kinder und Unterstützungspflichten habe er nicht, er beziehe keine ALV und Sozialhilfe (Prot. I S. 6). Im Datenerfassungsblatt, unterzeichnet am
  42. Mai 2025, hielt der Beschuldigte unter Beilage der Steuerklärungen für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 45/2-3) sowie Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar bis April 2025 (Urk. 45/4) fest, in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von Fr. 607.– (keinen 13. Monatslohn) erhalten zu haben, seine Krankenkassenprämie habe im Jahr 2024 Fr. 493.50 pro Monat betragen und seine Steuern im Jahr 2023 Fr. 43.45 pro Monat; zudem gab er an, ledig zu sein (Urk. 45/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zuletzt fast keine Einkünfte mehr generiert zu haben, da während der Sommerferien weniger Arbeit verfügbar sei. Er erklärte gleichzeitig, grundsätzlich arbeitsfähig und -willig zu sein, zunächst aber dieses Verfahren abschliessen zu wollen, bevor er sich eine (feste) Arbeits- stelle suche (Urk. 57 S. 1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 22; Urk. 40), was sich jedoch (wie die mangels Geständnis fehlende Einsicht und Reue) neutral auswirkt. Da sich aus den persönlichen - 27 - Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben, hat es bei der Strafe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen sein Bewenden.
  43. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass vorliegend kein Anlass im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB besteht, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 36 S. 9).
  44. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.3).
  45. Der Beschuldigte lebt mit seinem Einkommen an sich nahe am Existenzmini- mum, hat allerdings bei seiner Mutter keine Wohnkosten zu bezahlen. Sie scheint auch für seinen übrigen Lebensunterhalt, soweit ihn der Beschuldigte nicht selber decken kann, aufzukommen (Urk. 57 S. 3). Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Das ist zu bestätigen. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzu- setzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 und 2.3.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen als zumutbar.
  46. Zusammengefasst ist die Strafe gemäss erstinstanzlichem Urteil dem Tatver- schulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, und ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
  47. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit (Urk. 40; Urk. 22) und der folglich fehlenden Schlechtprognose richtigerweise den - 28 - vollständig bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 44 S. 20; Art. 42 Abs. 1 StGB). Daran ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern.
  48. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszufällen. Der unbefugte Erwerb zum Eigenkonsum kann dem Beschuldigten wie erwähnt nicht angelastet werden.
  49. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– angemessen (Urk. 36 S. 10). Für den - zugunsten des Beschuldigten angenommenen - einmaligen Konsum einer weichen Droge unbe- kannter Dosis und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. OGer ZH SB170196- O/U vom 18. Dezember 2017; OGer ZH SB160220-O/U/ vom 5. Januar 2017, E. III.4.) erweist sich indessen eine Busse von Fr. 100.– als dem Verschulden und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Sanktion.
  50. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (ZR 115/2016 Nr. 14). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  51. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  52. Der Beschuldigte wird anklagegemäss verurteilt und hat deshalb die Unter- suchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist daher zu bestätigen. - 29 -
  53. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG], LS. 211.11).
  54. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Im Berufungsverfahren wird zwar die ausgefällte Busse von Fr. 500.– auf Fr. 100.– gesenkt. Da damit der vorinstanzliche Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert und im Übrigen bestätigt wird, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
  55. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  56. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  57. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
  58. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  59. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  60. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  61. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  62. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  63. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 30 -
  64. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …). die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  65. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250208-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 28. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Mag. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Januar 2025 (GB240081)

- 2 - Anklage: Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2024 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 12 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'241.25 Gutachten, Auslagen Stadtpolizei etc. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2):

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

2. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 43): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. Januar 2025 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (Vorinstanz), den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv übergeben (Prot. I S. 12 f.; Urk. 25; zum erstinstanzlichen Verfahrensgang vgl. Urk. 36 S. 3). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. Januar 2025 innert Frist gegen das Urteil Berufung an (Urk. 26).

2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 28; Urk. 31/2) liess der Beschul- digte am 22. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen und bean- tragte einen vollumfänglichen Freispruch, unter Ausrichtung einer Entschädigung

- 4 - für die erbetene Verteidigung und ausgangsgemässer Kosten- und Entschädi- gungsfolge, wobei er auf eine seiner Meinung nach unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und Mangelhaftigkeit des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) verwies (Urk. 37 S. 2 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Dem Beschul- digten wurde gleichzeitig Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er im jetzigen Zeitpunkt einen Beweisantrag auf Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens stelle; ebenfalls wurde er unter Hinweis auf sein Mitwirkungsverweige- rungsrecht aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und Urkunden einzureichen (Urk. 41). Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 kam der Beschuldigte dieser Aufforderung nach und beantragte die Einholung eines umfassenden Berichtes der Notfalldienste und des Universitätsspitals Zürich zu der ihm am 2. August 2023 verabreichten Medikation und eines unabhängigen pharmakologisch-toxikologischen Gutach- tens, vorzugsweise ausserhalb des Kantons Zürich (Urk. 44). Mit Eingabe vom

12. Mai 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und Beweisanträge, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Nach entsprechender Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Ab- weisung des Beweisantrags der Verteidigung (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom

24. Juni 2025 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 50).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____ (die Staatsanwalt- schaft war fakultativ vorgeladen worden; vgl. Urk. 52). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 f.).

4. Das vorinstanzliche Urteil ist in allen Punkten angefochten und damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Der gesamte angefochtene Entscheid steht unter

- 5 - Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

5. Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten bzw. leicht abge- änderten (Prot. II S. 8) Beweisanträge des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Ebenfalls werden die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens aufgrund Mangel- haftigkeit/Unvollständigkeit und unzulässiger Beweiserhebung (vgl. Urk. 37; Urk. 44) nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft.

6. Das angefochtene Urteil erging am 13. Januar 2025 (Urk. 36). Die jüngste Revision der Strafprozessordnung trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach dem neuen Recht. II. Sachverhalt

1. Vorwurf / Beweise / Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Personenwagen des Typs Toyota Yaris mit der Kontrollschildnummer "ZH 1" am 2. August 2023 um ca. 10:55 Uhr auf der B._____-strasse in Richtung … [Örtlichkeit] in … Zürich gelenkt zu haben, obwohl er zuvor Betäubungsmittel, namentlich Marihuana, konsumiert habe, sodass er im Zeitpunkt der Fahrt eine Konzentration von 12 µg/L Tetrahydro- cannabinol (THC) im Blut aufgewiesen habe und damit fahrunfähig gewesen sei. Dabei habe er bei Antritt der Fahrt aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums ge- wusst bzw. damit rechnen müssen, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden. Überdies habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes schuldig gemacht, da er vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe, welches er zuvor zum Eigenkonsum erworben habe, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten sei (act. 11 S. 3). 1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachver- halte bzw. Sachverhaltselemente erwiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze

- 6 - der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 5) und die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung sowie seinen Standpunkt korrekt wiedergegeben (Urk. 36 S. 4 f.). Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. An Beweismitteln liegen neben den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 16; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 57) vor ein Polizeirapport mit Beilagen (Urk. 1; Urk 4/1-

6) und das Finz-Set vom 3. August 2023 mit unterzeichnetem Empfangsschein vom

13. August 2023 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 (Urk. 3/5), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (Urk. 3/4) samt Ergänzungsgutachten vom 9. Juli 2024 (Urk. 9/11; nachfolgend, soweit nicht anders nötig, einheitlich als "Gutachten" be- zeichnet) und die auf Antrag des Beschuldigten unter entsprechender Entbindung vom Arztgeheimnis (Urk. 9/6) beigezogenen Akten des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/5; Austrittsbericht: Urk. 4/2) sowie des IRM (Urk. 10/3). 1.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum besagten Zeitpunkt am 2. August 2023 das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, bestreitet hingegen, aufgrund Betäubungs- mitteleinflusses fahrunfähig gewesen zu sein. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass zum einen die Blutprobe und das darauf gestützte Gutachten samt Ergänzung des IRM mangels Anfangsverdacht rechtswidrig erlangt und nicht verwertbar seien, da die bei ihm plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit (Synkope) durch eine Überleitungsstörung zum Herzen "AV-Block III" verursacht, mithin herz- bedingt gewesen sei. Zum anderen sei das IRM-Gutachten formell und materiell mangelhaft und ebenfalls unverwertbar. Ohne Wiederholung der Beweisabnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die ausgewer- teten Proben überhaupt von ihm stammten bzw. ob sie am 2. August 2023 entnom- men worden seien, was er bestreite (vgl. Urk. 23; Urk. 37 S. 3 ff.; Prot. II S. 8 f.). Mithin ist zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe aufgrund der vorhandenen (oder allenfalls antragsgemäss zu ergänzenden) Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 5).

- 7 - 1.5. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_582/2021 vom 1. Septem- ber 2021 E. 4.3.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2).

2. Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1. Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzu- stellen. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 2 und 3 StPO). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Untersuchungen bezüglich Drogen oder Arzneimittel sind gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG nur zulässig, wenn der Fahrzeugführer Anzei- chen für eine Fahrunfähigkeit aufweist, die nicht allein auf Alkohol zurückzuführen ist (BGE 139 II 95 E. 2.1). Bei solchen Anzeichen kann der Fahrzeugführer weiteren Untersuchungen, namentlich Urin- oder Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG) und es muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; Art. 12a SKV). Eine Blutprobe kann zudem angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 55 Abs. 3bis SVG). 2.2. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit respek- tive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, ist die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen. Die Frage nach dem Vorliegen von Anzeichen der Fahrunfähigkeit beurteilt sich nach den konkreten Umständen. Solche Indizien können sich aus äusseren Umständen wie einem verursachten Unfall oder aus

- 8 - dem Zustand des Fahrzeuglenkers ergeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 3.5; vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3). Erfolgte eine Blutentnahme oder Urin- probe ohne auf eine Fahrunfähigkeit hinweisende Anzeichen, wurden die Proben rechtswidrig erlangt und sind gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (vgl. BGE 139 II 95 E. 2.2). 2.3. Im Finz-Set, erstellt am 3. August 2023, wird angegeben, eine Atemalkohol- probe habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschuldigte bereits aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sich hingelegt habe und durch Passanten betreut worden sei (Urk. 3/1 S. 2). Im Polizeirapport vom 31. August 2023 wird demgegen- über erwähnt, der durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von 0.0 mg/l ergeben (Urk. 1 S. 5). Bei der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag wurde kein Alkohol- oder Cannabisfoetor festgestellt (Urk. 3/5). Die Vorinstanz bezog sich darauf, dass der Atemlufttest vor Ort negativ gewesen sei und erwog, dass bei dieser Ausgangslage die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe habe anordnen dürfen, zumal es keine Erklärung für den Unfall bzw. die Bewusstlosigkeit gegeben habe. Weiter führte sie an, der Beschuldigte habe zwar bei der Einlieferung in das Spital Herzrhythmusstörungen aufgewiesen, indessen sei allgemein bekannt, dass Cannabiskonsum sowohl zur Bewusstlosigkeit wie auch zu Herzrhythmusstörun- gen führen könne. Insofern sei der Umstand, dass Herzrhythmusstörungen festge- stellt worden seien, keineswegs entlastend für den Beschuldigten und ändere nichts an der Frage, ob eine Blutentnahme und entsprechende Auswertung zuläs- sig gewesen sei oder nicht (Urk. 36 S. 6). 2.4. Die Verteidigung beanstandet unter Verweis auf den Widerspruch zwischen dem FinZ-Set und dem Polizeirapport, das polizeiliche Vorgehen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, da im FinZ-Set vom 3. August 2023 keine Indizien bzw. Auffälligkeiten durch die Polizei festgehalten seien. Es sei daher eine unzulässige Beweisausforschung erfolgt. Ein Unfall allein könne ohne Einzelfallbetrachtung und Würdigung allfälliger Indizien keine Blutentnahme oder Urinprobe rechtfertigen. Die

- 9 - Proben vom 2. August 2023 seien somit rechtswidrig erlangt und damit nicht ver- wertbar (Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 37 S. 5 ff.). 2.5. Der in der Tat bestehende Widerspruch zwischen dem FinZ-Set vom 3. August 2023 und dem Polizeirapport in der Frage, ob ein Atemalkoholtest gar nicht durch- geführt wurde oder aber ein negatives Resultat ergab, ist rechtlich und für das vorliegende Verfahren vollkommen unerheblich. Denn auch ohne negativen Atemalkoholtest lagen beim Beschuldigten Anzeichen für eine nicht alkohol- bedingte Fahrunfähigkeit vor. Ein Unfall kann zur Begründung des erforderlichen Anfangsverdachtes durchaus ausreichend sein. Der Beschuldigte verursachte im Rahmen seiner Tätigkeit als Kurier am 2. August 2023 um ca. 10.55 Uhr unbe- stritten – was in prozessualer Hinsicht für die Rechtmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe zu berücksichtigen ist – mit seinem Fahrzeug einen Selbst- unfall, indem er von der B._____-strasse abkam, auf das Trottoir und in die mö- blierte, jedoch glücklicherweise menschenleere Terrasse des Restaurants C._____ in der B._____-strasse fuhr, dabei Verletzungen (Rippenbrüche; vgl. Urk. 4/2) erlitt und einen erheblichen Sachschaden (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3-6) bewirkte. Im FinZ-Set wurde der konkrete Unfallhergang am 2. August 2023, tagsüber um ca. 10.55 Uhr, unter dem Titel "Kurzsachverhalt vor Ort" dahingehend geschildert, dass der Beschuldigte bei der Fahrt auf der B._____-strasse aus unbekannten Gründen das Bewusstsein und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Er sei, ohne eine Reaktion einzuleiten, mit diversen Gegenständen kollidiert und in eine Mauer gefahren, wodurch er zum Stillstand gekommen sei (Urk. 3/1). Aufgrund des von Anfang an klaren und unbestrittenen Unfallhergangs bestanden mit Blick auf die Anordnung einer Untersuchung, namentlich Blutentnahme, Urinasservierung und ärztliche Untersuchung sehr wohl konkrete Anhaltspukte für eine Fahrunfähigkeit; folgerichtig wird unter "Grund der Abnahme resp. des Fahrverbots" "Offensichtlich fahrunfähig (BM, übermüdet, Krankheit etc.)" vermerkt (vgl. Urk. 3/1). 2.6. Die vom Beschuldigten für seine Bewusstlosigkeit aufgrund der später festge- stellten Befunde gegebene Erklärung – eine "Synkope durch AV-Block III", d.h. eine Bewusstlosigkeit durch kompletten Ausfall der Überleitung zwischen Vorhof und Kammern des Herzens – lag im Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobe noch nicht

- 10 - vor und kann den Anfangsverdacht bereits deshalb nicht ausräumen. Davon abge- sehen wird im Verlaufseintrag vom 2. August 2023 der beigezogenen Akten des USZ (Urk. 10/5) als Diagnose eine "Synkope mit Autounfall bei Erstdiagnose eines AV-Block III noch unklarer Ätiologie", d.h. unklarer Krankheitsursache, angegeben. Bei Anordnung der Blutprobe war mithin die Ursache der plötzlichen Bewusstlosig- keit, ebenso wie anfänglich im Spital, unklar. Unmittelbar erkennbar war dagegen, dass der Beschuldigte – wie er auch in der (späteren) polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2023 vorbrachte –, nachdem er wieder zu sich gekommen war, unter Schmerzen litt (Urk. 2 F/A 34, 56 f.; Urk. 1 S. 5). Weitere Beobachtungen des Verhaltens des Beschuldigten im Anschluss an den Unfall waren damit ebenso entbehrlich wie die Abnahme eines Atemalkoholtests, dessen Ergebnis ohnehin ne- gativ ausgefallen wäre. Der Unfallhergang begründete unabhängig davon hin- reichende Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht von nicht alkoholbedingter Fahrunfähigkeit. Die Auffassung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe bei der vorliegenden Ausgangslage – Selbstunfall mit Bewusstlosigkeit unbekannter Ursache, keine Hinweise auf eine Alkoholintoxikation – gestützt auf Art. 55 Abs. 3bis SVG und Art. 251 StPO ohne Weiteres die Auswertung der Blutprobe anordnen dürfen (Urk. 36 S. 6), ist korrekt. Das gilt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG auch für die Anordnung und Auswertung der Urinprobe. Der Grund der plötzlichen Bewusst- losigkeit ist irrelevant und kann offen bleiben, ebenfalls die Frage, ob Cannabiskon- sum sowohl zu Bewusstlosigkeit als auch zu Herzrhythmusstörungen führen kann, wie die Vorinstanz nebenbei bemerkte (Urk. 36 S. 6). Es mag sein, dass die Bewusstlosigkeit und mithin der Unfall (ausschliesslich) durch die im Spital festge- stellte Herzrhythmusstörung verursacht wurde. Das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung gegen den Beschuldigten wurde denn auch eingestellt (Urk. 13). Am Anfangsverdacht für die Blut- und Urinprobe ändert die später fest- gestellte bzw. bekannt gewordene Herzrhythmusstörung unklarer Ursache nichts. Die Frage bleibt mithin, ob eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit bei der fraglichen Fahrt des Beschuldigten vorlag. 2.7. Die Anordnung und Auswertung der Blut- und Urinproben erfolgte rechtmässig, und die Proben stellen grundsätzlich – unter Vorbehalt der weiteren Rügen des Beschuldigten – verwertbare Beweismittel dar.

- 11 -

3. Identität der untersuchten Proben / Beweiskraft des IRM-Gutachtens 3.1. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtig- keit des Gutachtens bestehen (lit. c). Wie alle Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen drängt sich allerdings im Regelfall kaum ein Bedürfnis auf, gutachterli- che Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. BSK StPO-HEER, 3. Aufl., 2023, Art. 189 N 2). 3.2. Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 23. August 2023 (nachfolgend: Gutachten) wurden ca. 9 ml peripheres Blut ab einer Probe vom

2. August 2023 um 12.20 Uhr und ca. 10 ml Urin ab einer Probe vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr untersucht. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des peripheren Blutes habe 12 (8-16) µg/L THC, 5.2 µg/L Hydroxy-THC (aktiver THC- Metabolit) und 130 µg/L THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) ergeben. Die gezielte forensisch-toxikologische Analyse des Urins habe Metamizol-Metaboliten und Paracetamol qualitativ nachgewiesen. Bei Metamizol (Novalgin) und Paracetamol (Dafalgan, Panadol) handle es sich um typische Notfallmedikamente, sie seien sehr wahrscheinlich im Rahmen der medizinischen Versorgung verabreicht worden. Die gezielten Untersuchungen auf Opiat-Drogen, Opiat-Pharmaka, Cocain, Amphet- amine, Methadon, Barbiturate und Benzodiazepine hätten negative Ergebnisse gezeigt. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spreche für einen häufigen Cannabis-Konsum, d.h. mehrmals pro Woche. Dagegen habe sich im Zeitpunkt der Blutentnahme kein Ethylalkohol im Blut befunden (Urk. 3/4). 3.3. In der Stellungnahme zum Gutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft vom

16. Juni 2024 hatte die Verteidigung die Frage aufgeworfen, weshalb das Gutach-

- 12 - ten Metamizol und Paracetamol ausweise, obschon dem Beschuldigten am Unfall- tag diese Medikamente nicht verabreicht worden seien, hingegen komme das Gutachten hinsichtlich Opioiden zu einem negativen Befund, obschon eine Appli- kation von Fentanyl im Spital dokumentiert sei. Sie bezweifelte, dass die Blut- und Urinproben überhaupt vom Beschuldigten stammten; bei dem im Urin ermittelten Kreatinin-Wert in Verbindung mit dem negativen Ergebnis bestünden wenigstens Hinweise dafür, dass kein Drogeneinfluss bestanden habe (Urk. 9/9). 3.4. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin mit E-Mail vom 19. Juni 2024 (Urk. 9/10) ein Ergänzungsgutachten ein, das vom 9. Juli 2024 datiert. Darin wird festgehalten, beim Beschuldigten seien im Urin mittels Flüssigchromatographie- Massenspektrometrie (LS-MS) Paracetamol und Metamizol-Metaboliten nachge- wiesen worden. Die Kombination aus Paracetamol und Metamizol sei sehr häufig als Schmerzmedikation im Rahmen von Verkehrsunfällen zu beobachten, entweder durch die direkt vor Ort involvierten Rettungsdienste oder im Rahmen der Hospita- lisation. Eine entsprechende Dokumentation gehe aus den dem IRM üblicherweise zur Verfügung gestellten Unterlagen meist nicht hervor, da diese in der Regel lediglich im Rahmen der Blutentnahme ausgefüllt werde, jedoch nicht vorgängige Behandlungen, z.B. der Rettungsdienste, beinhalte. Eine fehlende Dokumentation der Verabreichung der nachgewiesenen Substanzen sei daher nicht zwingend schlüssig mit einer fehlerhaften Analyse oder falschen Probe zu erklären. Bezüglich dem Drogentest des Urins verweist das IRM auf den Unterschied zwischen einer hochspezifisch flüssig chromatographischen massenspektrometrischen Messung und der immunochemischen Untersuchung (Drogentest). Bei der Urinprobe des Beschuldigten sei lediglich ein Sample Check-Ergebnis von 31% gemessen wor- den, was weit unter der 80% Entscheidungsgrenze liege und damit einen deutlichen Hinweis auf eine Nichtverwertbarkeit der Urinprobe für die immunochemische Testung belege. Das im Hauptgutachten verwendete Urinscreening sei sodann nicht in der Lage, THC zu erfassen. Jedoch habe man eine zusätzlich qualitative Analyse auf Cannabis im Urin mittels gezielter LC-MS Analyse durchgeführt, deren Ergebnisse standardmässig nicht im Gutachten angegeben würden. Mittels dieser Analytik seien im Urin die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbon- säure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen worden. Insofern stimmten

- 13 - die Ergebnisse der Urin- und Blutuntersuchung im vorliegenden Fall zwanglos überein. Fentanyl werde mittels dem für das Hauptgutachten verwendeten Urins- creening nicht zuverlässig erfasst. Der immunochemische Vortest des Blutes er- kenne ausschliesslich Opiate, nicht Opioide, wie Fentanyl. Eine nachträglich durch- geführte gezielte Analyse auf Fentanyl im Blut und Urin sei positiv ausgefallen. In- sofern stelle das negative Ergebnis des immunochemischen Vortests auf Gesamt- Opiate im Blutextrakt keinen Widerspruch dar; es bestehe keine Diskrepanz zu der gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung dokumentierten Verabreichung von Fentanyl (Urk. 9/11 S. 2 ff.). Schliesslich wird im Ergänzungsgutachten erwähnt, dass die im Analysebericht zur LC-MS Analyse auf Fentanyl im Urin gelisteten Sub- stanzen Amphetamin und Pregabalin die forensischen Kriterien zur sicheren Iden- tifizierung einer Substanz nicht erfüllten und somit negative Befunde darstellten (Urk. 9/11 S. 6). 3.5. Die Verteidigung beanstandet im Berufungsverfahren, wie bereits vor Vorinstanz, dass wesentliche Unklarheiten und Widersprüche zwischen dem IRM- Gutachten und der Behandlungsdokumentation des USZ nicht hätten ausgeräumt werden können. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Blutentnahme sei beim Beschul- digten ein Ruhe-EKG durchgeführt worden, wobei eine Blutentnahme im entspre- chenden Bericht des USZ nicht vermerkt sei. Im Gutachten seien die Wirkstoffe Metazimol und Paracetamol ausgewiesen worden, obwohl diese dem Beschuldig- ten, wie sich aus den Unterlagen des USZ ergebe, lediglich als Reserve verschrie- ben und erstmals am 3. August 2023 bereit gestellt worden seien. Eine Einnahme der beiden Medikamente sei nicht dokumentiert. Fentanyl sei sodann erst in einem zweiten Kontrollverfahren im Ergänzungsgutachten des IRM ausgewiesen worden, wobei in den Akten des USZ eine Verabreichung erstmalig am 8. August 2023 im Verlaufsprotokoll Implantat dokumentiert sei. Zudem hätten sich im Ergänzungs- gutachten Hinweise auf weitere Substanzen wie Amphetamin ergeben. Die Beweisabnahme sei mangelhaft, unzuverlässig und unvollständig (vgl. Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 37 S. 3 ff.). 3.6. Zum Beweis, dass die Blutprobe nicht vom Beschuldigten oder aber nicht vom

2. August 2023 stammen könne und somit eine Fahrunfähigkeit durch Betäubungs-

- 14 - mittel nicht bestanden habe, beantragte die Verteidigung die Durchführung einer DNA-Analyse, die Einholung eines umfassenden Berichts der Notfalldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am Unfalltag verabreichten Medikation sowie die Einholung eines neuen pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens, vorzugs- weise ausserhalb von Zürich (Urk. 44, Prot. II S. 8 f.). 3.7. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass nicht das Blut und der Urin des Beschuldigten vom 2. August 2023 untersucht wurden, bestehen nicht, nachdem die Proben im Labor am 9. August 2023 eindeutig mit den korrekten Personalien des Beschuldig- ten (Name, Vorname und Geburtsdatum) gekennzeichnet eingegangen, registriert und unter der internen Fallnummer bearbeitet worden sind, wie die Fotodokumen- tation der entsprechenden Asservate zeigt. Das Blutentnahmedatum vom 2. August 2023 um 12.20 Uhr (Urk. 9/11) stimmt sodann mit dem auf dem ärztlichen Protokoll vermerkten Blutentnahmedatum samt Uhrzeit überein (Urk. 3/5) und deckt sich auch mit dem im polizeilichen FinZ-Set Protokoll dokumentierten Zeitpunkt der Blutentnahme (mit leichter zeitlicher Abweichung: 12.30 Uhr) (Urk. 3/1 S. 2). Eben- falls stimmt der Zeitpunkt der Urinasservierung vom 2. August 2023 um 16.45 Uhr mit dem Datum und der Uhrzeit auf der Probe (Urk. 9/11) überein. Dass das Ende der ärztlichen Untersuchung auf dem Protokoll am 2. August 2023 um 15.30 Uhr angegeben ist, während die Urinasservierung erst um 16.45 Uhr erfolgte, ist entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 11) kein Hinweis auf einen Fehler, da die ärztliche Untersuchung die körperliche Untersuchung bezeichnet und nicht die Abnahme von Blut und Urin. Mit den übereinstimmenden Daten im ärztli- chen Protokoll und auf den Proben ist bewiesen, dass die im Labor des IRM am

9. August 2023 eingegangenen Proben am 2. August 2023 beim Beschuldigten zu den angegebenen Uhrzeiten entnommen wurden und nicht an einem anderen Tag. Schliesslich ergibt sich aus dem Gutachten vom 23. August 2023 – welches die Sachverständige des IRM unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstattete –, dass für das Gutachten die besagten Proben vom 2. August 2023 untersucht worden sind (Urk. 3/4 S. 1) und insbesondere auch nicht etwa eine angebliche Blutprobe vom

14. August 2023, wie der Beschuldigte wiederholt behauptete (vgl. Urk. 57 S. 6 ff.).

- 15 - 3.8. Dass die vom IRM untersuchten Blut- und Urinproben von derselben Person, nämlich vom Beschuldigten, und vom Datum des Unfalls am 2. August 2023 stammen, wird zusätzlich noch dadurch untermauert, dass erstens Fentanyl, welches gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung dem Beschuldigten am 2. August 2023 als Notfallmedikament nach dem Unfall verabreicht worden war (Urk. 3/5 S. 2), sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe nachgewiesen werden konnte (Urk. 9/11 S. 4 und Anlage) und zweitens sowohl in der Blut- als auch in der Urinprobe THC-Metaboliten nachgewiesen wurden, die Blut- und Urinprobe mithin unter sich und mit dem nachweislich ärztlich verabreichten, verschreibungspflichti- gen (Notfall-)Medikament übereinstimmen. Im Gutachten wird sodann neben einem hohen THC-Wert ein hoher Wert an THC-Carbonsäure ausgewiesen (Urk. 3/4 S. 2). Im Ergänzungsgutachten werden im Urin damit übereinstimmend THC-Car- bonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 3 f. und Anlagen). 3.9. Im Weiteren enthält das Gutachten samt Ergänzungsgutachten entgegen der Auffassung der Verteidigung keine wesentlichen Unklarheiten, so dass die vom Beschuldigten beantragten Beweise allesamt nicht abzunehmen sind. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen werden im Ergänzungsgutachten nachvoll- ziehbar und schlüssig beantwortet. Die in den Akten des USZ augenscheinlich nicht enthaltene Dokumentation über die Verabreichung von Paracetamol (Dafalgan) und Metazimol (Novalgin) am 2. August 2023 ist kein Indiz für falsche Proben oder eine falsche Analyse. Gemäss den Akten des USZ (Verlegungsbericht vom

4. August 2023 der Intermediate Care Unit (IMC) des USZ; Dr. med. D._____) wird angegeben, man habe hinsichtlich der als Traumafolge des Autounfalls undislozierten Frakturen der Costa (Rippen) 7-9 ventral rechts eine schmerz- lindernde Therapie mit den Medikamenten Dafalgan und Novalgin etabliert (eben- falls erwähnt wird dies im provisorischen Austrittsbericht vom 4. August 2023; vgl. Urk. 4/2). Hierunter habe sich der Patient schmerzkompensiert gezeigt. Ein Re- petierrezept für Dafalgan und Minalgin datiert vom 9. August 2023 (Urk. 10/5). Dass dem Austrittsbericht des USZ Kardiologie (Dr. med. D._____) vom 10. August 2023 zu entnehmen ist, dass beim Beschuldigten unter "Medikamente bei Eintritt" "keine Medikamente" angegeben sind (Urk. 10/5), steht einer Verabreichung von Notfall-

- 16 - medikamenten vor der Urinasservierung nicht entgegen. Metamizol und Paraceta- mol wurden im Urin mittels LS-MS ausgewiesen, nicht im Blut. Die Blutentnahme fand gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung am 2. August 2023 um 12.20 Uhr statt, die Urinasservierung erst um 16:45 Uhr. Mit der forensisch- ärztlichen Blut- und Urinasservierung sowie Dokumentation hat die Behandlungs- dokumentation des USZ (Urk. 4/2; Urk. 10/5) sodann nichts zu tun. Mit anderen Worten kann der Beschuldigte aus den Angaben in der Behandlungsdokumentation (sowie der betreffenden Abrechnung) des USZ hinsichtlich der hier relevanten forensischen Blut- und Urinentnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Ruhe- EKG schliesst sodann eine forensische Blutentnahme in dieser Zeit selbstredend nicht aus. Dass in den Akten des USZ eine Verabreichung von Fentanyl erstmalig am 8. August 2023 dokumentiert ist, widerspricht der Verabreichung von Fentanyl durch die Notfalldienste am 2. August 2023 aus demselben Grund nicht. Im Proto- koll der ärztlichen Untersuchung vom 2. August 2023 wurde vermerkt, dass Fenta- nyl als Notfallmedikament appliziert worden sei (Urk. 3/5). Fentanyl wurde in der Blut- und Urinprobe im Ergänzungsgutachten mit einem Opioid-Testverfahren nachgewiesen (Urk. 9/11 S. 4 und Anlagen), lediglich der Opiat-Vortest im Blut, welcher Fentanyl aber nicht erkennt (Urk. 9/11 S. 5), war negativ (Urk. 3/4 S. 2). Mithin erscheinen die analysierten Proben unter Berücksichtigung der Befunde von Paracetamol, Metamizol und Fentanyl fehlerfrei. Selbst wenn ein Bericht der Not- falldienste und des USZ zu der dem Beschuldigten am 2. August 2023 verabreich- ten Medikation keinen Eintrag über eine Verabreichung von Paracetamol und Novalgin bzw. Metazimol enthielte, wäre dies kein schlüssiger Hinweis für eine falsche Probe oder Analyse. Dass in den Akten des USZ – die sich auf die ärztliche Behandlung des Beschuldigten und nicht auf die forensische Blutentnahme beziehen – unter dem Dokument "Laborresultate" am 2. August 2023 ein Blutent- nahmedatum um 12.35 Uhr und ein Laboreingangsdatum um 12:54 Uhr vermerkt ist, stellt ebenfalls keine Diskrepanz zum Protokoll der forensisch-ärztlichen Unter- suchung (Urk. 3/5) dar. Auch für die Diagnose und Behandlung des Beschuldigten wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Das Vorbringen des Beschuldigten, im Ergänzungsgutachten hätten sich noch Hinweise auf zahlreiche weitere Substan- zen wie beispielsweise Amphetamin ergeben (Urk. 37 S. 5; Urk. 57 S. 13), ist

- 17 - schliesslich aktenwidrig. Gemäss dem Bericht des IRM ergab die Analyse bezüg- lich Amphetamin, Pregabalin und weiterer Substanzen einen negativen Befund (Urk. 9/11 S. 6 und Anlagen). 3.10. Das sowohl formell als auch inhaltlich de lege artis erstellte pharmakologisch- toxikologische Gutachten des IRM samt Ergänzungsgutachten ist klar, vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sowie – einschliesslich der von Seiten des Beschuldigten aufgeworfenen Fragen – schlüssig begründet. Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche die darin getätigten Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Unter diesen Umständen ist das Gutachten vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. 3.11. Gründe, das Gutachten anzuzweifeln, ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt in der polizeilichen Einver- nahme vom 10. August 2023 fest, sich bei Antritt der fraglichen Fahrt so wie immer, in gutem Zustand gefühlt zu haben, während der Fahrt keine Müdigkeit verspürt und nicht bemerkt zu haben, dass er das Bewusstsein verliere. Weiter verneinte er die Frage, in der Vergangenheit Betäubungsmittel und namentlich THC konsumiert zu haben (Urk. 2 F/A 61 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

12. November 2024 erklärte er dann, er möchte nichts mehr sagen, es sei alles gesagt und könne den Akten entnommen werden, entsprechend machte der Beschuldigte zu den weiteren Fragen der Staatsanwaltschaft keine Aussage (Urk. 16). Vor Vorinstanz konfrontiert mit den beiden Anklagevorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsumation von Marihuana samt Erwerb zum Eigenkonsum, berief sich der Beschuldigte zunächst auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Prot. I S. 8 f.). Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausfällung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– befragt, fragte der Beschuldigte zurück, wie es überhaupt dazu kommen könne, dass er am besagten Tag Marihuana konsumiert haben solle und gleichzeitig Medikamente in der Probe nachgewiesen worden seien, bei welchen immer noch nicht klar sei, wann, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie verabreicht worden seien und wie es sein könne, dass die Substanz Marihuana angezeigt worden sei, aber gleichzeitig nicht festgestellt werden könne, von wo die beiden anderen Medikamente her kämen.

- 18 - Die Frage sei, wie diese Substanzen überhaupt in seine Probe hinein kämen. Die Medikamente seien gemäss dem Spital im Reservebereich gewesen. Auf den Hinweis der Einzelrichterin, dass es nicht darum gehe, was ihm im Spital verab- reicht worden sei oder nicht, sondern darum, dass bei ihm im Blut 12 µg/L THC nachgewiesen worden sei, fragte der Beschuldigte, wie es überhaupt dazu kom- men könne, wenn man auch weitere Sachen finde und wie die Probe überhaupt von ihm sein könne. Wenn er die Medikamente im Spital bekommen haben solle, dann müsse dies protokolliert sein. Wenn er die Medikamente gar nicht bekommen habe, stelle sich die Frage, wie sie in seinen Körper hineinkämen. Es sei ein Jahr später eine weitere Detailanalyse gemacht worden, bei der Substanzen wie Morphin, Fentanyl, Amphetamin, MDMA und Kokain nachgewiesen wurden. Wie könne es sein, dass er all diese Substanzen im Körper gehabt habe, wenn ihm niemand sagen könne, wann er das zu welchem Zeitpunkt vom Spital bekommen haben solle. Er könne keine Medikamente intus haben, welche er selber nicht eingenommen habe. Die Folgefrage, ob er die analysierte Blutprobe bestreite, bejahte der Beschuldigte und erklärte, es könne nicht seine Blutprobe sein. Allein der Fakt, dass er Medikamente im Körper habe, beweise nicht, dass es seine Blut- probe sei, die analysiert worden sei. Auf die Anschlussfrage, welches Blut seiner Ansicht nach untersucht worden sei, stellte der Beschuldigte fest, auf dem Arztbe- richt stehe eine falsche Uhrzeit der Urinabgabe, obwohl die Arztvisite um 15.30 Uhr beendet worden sei. Genauso habe man sonst Fehler machen können und Sachen ankreuzen können, die nicht zutreffend seien. Auf die weitere Frage, ob er somit davon ausgehe, dass ein Fehler im Spital vorgefallen sei, antwortete der Beschul- digte, es habe keine Unauffälligkeit [gemeint: Auffälligkeit] gegeben und somit keine Relevanz, ihm Blut zu entnehmen. Die Ursache für den Unfall sei eine Überleitungs- störung zum Herzen gewesen und nicht die Einnahme der Medikamente oder sons- tigen Substanzen. Schliesslich bestritt der Beschuldigte erneut, Marihuana konsu- miert zu haben (Prot. I S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte zunächst mit Verweis auf seine vier Fahrausweisauszüge erstmals ein, in seinem Leben bereits Cannabis konsumiert zu haben. An den Zeitpunkt seines letztmaligen Konsums konnte bzw. wollte er sich aber nicht erinnern; nicht einmal eine Jahreszahl konnte er nennen. Gleichzeitig verneinte er auch, nach der

- 19 - Unfallfahrt vom 2. August 2023 wieder einmal konsumiert zu haben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme machte er dann allerdings einen Cannabiskonsum am

12. oder 13. August 2023, mithin wenige Tage nach der Unfallfahrt vom 2. August 2023, geltend, wobei er einen oder zwei Joints bei einem Kollegen mitgeraucht habe. Dabei musste der Beschuldigte selbst eingestehen, dass seine zuvor getätigte Aussage betreffend Nichtkonsum nach der Unfallfahrt demnach nicht gestimmt hatte. Vor der Fahrt – und zwar bis zu einem Jahr vorher – habe er jedoch kein einziges Mal konsumiert (Urk. 57 S. 5 und 7 ff.). 3.12. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz die Fragen der Einzelrichterin bei Konfrontation mit den Vorwürfen beantwortete, fielen seine Äusserungen überwie- gend ausweichend aus. Im Wesentlichen konterte der Beschuldigte die Vorhalte mit Gegenfragen, wie es sich angesichts der in den Proben nachgewiesenen, aber nicht dokumentierten Medikamente und Substanzen um seine Proben handeln könne. Der Nachfrage der Einzelrichterin, ob er von einem Fehler im Spital aus- gehe, wich der Beschuldigte, nachdem er dies zuvor an sich bereits klar gemacht hatte, aus, indem er sich darauf verlegte, den angeblich fehlenden Grund, ihm Blut abzunehmen, zu beanstanden. Ähnlich ausweichend bzw. abwehrend präsentierte sich sein Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung. In Bezug auf seinen Cannabiskonsum tätigte er sodann offensichtlich widersprüchliche Aussagen – so- wohl im Vergleich zu seinen bislang im Verfahren deponierten als auch jenen innerhalb der zweitinstanzlichen Einvernahme: Bei der polizeilichen Einvernahme verneinte er noch jedweden Konsum von THC in der Vergangenheit, während er anlässlich der Berufungsverhandlung und nach Vorhalt seines ADMAS-Auszugs einen Cannabiskonsum im Zusammenhang mit seinen diversen Ausweisentzügen eingestand. Gleichzeitig verneinte er einen Cannabiskonsum sowohl vor der Unfallfahrt wie auch danach, was er aber in der Folge widerrief, als er in der weite- ren Einvernahme einen Cannabiskonsum am 12. oder 13. August 2023 behaup- tete. Die wechselnden und offensichtlich stets dem gewünschten Beweisergebnis angepassten Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Cannabiskonsum sind als exemplarisch unglaubhaft zu werten und vermögen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Insbesondere ist die pauschale Bestreitung eines Cannabiskonsums vor der Fahrt vom 2. August 2023 vor dem Hintergrund

- 20 - der festgestellten und dem Beschuldigten vorgehaltenen Beweisergebnisse offen- kundig unglaubhaft.

4. Beweisergebnis 4.1. Mit dem Gutachten ist bewiesen, dass der Beschuldigte am 2. August 2023 um 12.20 Uhr und mithin ebenfalls bei der fraglichen Kurierfahrt einen THC-Blutgehalt von 12 µg/L aufwies. Ferner enthielt das Blut des Beschuldigten die genannten Werte an THC-Metaboliten, insbesondere 130 µg/L THC-Carbonsäure (Urk. 3/4 S. 2). Ebenfalls im Urin des Beschuldigten konnten die zwei Hauptmetaboliten von THC, nämlich THC-Carbonsäure und THC-Carbonsäureglucuronid nachgewiesen werden (Urk. 9/11 S. 3 f.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte vor der Fahrt vom

2. August 2023 Cannabis zu sich nahm; gemäss Gutachten spricht der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut sodann gar für einen häufigen Konsum (mehrmals pro Woche: Urk. 3/4 S. 1). Der im (als Anklage geltenden) Strafbefehl ebenfalls genannte Erwerb als solchen kann dem Beschuldigten allerdings nicht nachge- wiesen werden, denn denkbar wäre auch ein Konsum durch Teilen eines oder mehrerer Joints. 4.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht sowohl hinsichtlich des Konsums von Cannabis als auch hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss erstellt ist. 4.3. Der subjektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Cannabiskonsums ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären. III. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmittelkonsum

- 21 - 1.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die Vorinstanz würdigt den nachgewiesenen Cannabiskonsum des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 36 S. 7). Gemäss eingeklagtem und erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte – nicht lange vor der Fahrt am 2. August 2023 (vgl. unten Ziff. III.2.7.) – Cannabis konsu- miert, im Wissen darum, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz verboten ist. Dass der Beschuldigte ohne Wissen und Willen bzw. ohne vorsätzliche Konsumhandlung die erwiesenen hohen THC-Werte und Werte an THC-Metaboliten im Blut und Urin aufwies, kann als realitätsfremd ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte hat sich des unbefugten und vorsätzlichen Betäubungs- mittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dabei ist für diesen Schuldspruch zugunsten des Beschuldigten mangels genauerer Umschrei- bung im Strafbefehl von einem einmaligen Konsum auszugehen. Ein leichter Fall

– der bei Cannabiskonsum nicht stets gegeben ist (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, Art 19a N 22; BGer 6P.25/2006 vom 27. April 2006 E. 2) – kann hier mangels konkreter Tatumstände, die das Tatverschulden (weiter) relativieren könn- ten, nicht angenommen werden. 1.2. Der Beschuldigte ist der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Fahren in fahrunfähigem Zustand 2.1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG ist unter anderem strafbar, wer: (lit. b) aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 31 Abs. 2 SVG gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen als Alkohol festlegen, bei welchen Konzentrationen im

- 22 - Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrun- fähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV gilt Fahrunfähigkeit namentlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglen- kers THC nachgewiesen wird. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). In Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrs- kontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) ist festge- schrieben, dass die Betäubungsmittel nach Art. 2 Abs. 2 der VRV als nachgewiesen gelten, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder über- schreiten: (lit. a) THC: 1,5 μg/L. 2.2. Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Diese Grenzwerte tragen den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgift- konsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2; BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4). Als solche sind sie von sogenannten Wirkungsgrenzwerten zu unterscheiden, die – wie die für Alkohol geltenden Grenzwerte – angeben, ab welcher Konzentration mit einer rele- vanten Einschränkung der Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Das Bundesge- richt hat diese Null-Toleranzregel bei Cannabis wiederholt bestätigt (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.3.2; BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2.2; BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4; BGer 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 und 3.3). 2.3. Der massgebliche Grenzwert wurde im vorliegenden Fall mit 12 µg/L THC weit überschritten. Da der Gesetz- respektive Verordnungsgeber namentlich beim Cannabiskonsum – im Gegensatz etwa zum Alkoholkonsum – von einer Nulltole- ranz ausgeht, gilt strassenverkehrsrechtlich die Fahrunfähigkeit bei Erreichen des obgenannten Grenzwertes unabhängig von weiteren Beweisen und der individuel- len Verträglichkeit als nachgewiesen. Der Beschuldigte hat mit 12 µg/L THC im Blut ein Motorfahrzeug geführt. Seine Fahrunfähigkeit ist damit erwiesen.

- 23 - 2.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach dem hier kraft Art. 102 Abs. 1 SVG anwendbaren Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (Even- tualvorsatz). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (vgl. BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5 und 1.4.2; BGer 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.1). Eventualvorsätzliches Verhalten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Fahrzeuglenker subjektiv fahrfähig fühlte (vgl. BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2); wie gesehen liegt Fahrunfähigkeit stets vor, wenn mit einer massgeblichen Menge THC im Blut eine Fahrt unternommen wird. Entsprechend muss sich der (Eventual-) Vor- satz auf diesen Umstand beziehen. Vom Überschreiten des in der VSKV-ASTRA festgeschriebenen Grenzwerts kann nicht ohne Weiteres, gleichsam automatisch, auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit geschlossen werden, d.h. diese Über- schreitung macht Feststellungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich seines Zustandes nicht entbehrlich (vgl. BGer 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3; BGer 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.2; vgl. auch OGer ZH SB140447 vom 19. Dezember 2014 E. 2.2.3.). 2.5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bei Antritt der Fahrt aufgrund seines vorgängigen Betäubungsmittelkonsums gewusst bzw. damit gerechnet zu haben, sich in fahrunfähigem Zustand zu befinden (Urk. 11 S. 3). Die Vorinstanz ging von Eventualvorsatz aus. Sie erwog im Rahmen der Strafzumes- sung, dass der Beschuldigte, der vor Fahrantritt Betäubungsmittel konsumiert habe und hernach als Kurierfahrer tagsüber in der Stadt unterwegs gewesen sei, damit habe rechnen müssen, nicht mehr in fahrfähigem Zustand zu sein, und er habe die Fahrt trotzdem angetreten (Urk. 36 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestreitet, Cannabis konsumiert zu haben und infolge Cannabiskonsums fahrunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet der Beschuldigte sinngemäss auch die Darstellung, dass er (even- tual-) vorsätzlich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. 2.6. Als gerichtsnotorisch kann gelten, dass THC – anders als Alkohol – im Körper nicht zeitlich konstant abgebaut wird. Es kann, insbesondere bei häufigem Konsum,

- 24 - zu einer Verteilung von THC im Körpergewebe und späteren Rückverteilung ins Blut mit entsprechender, langer Nachweisbarkeit kommen. Der Verlauf der THC- Konzentration im Blut ist mehrphasig, was eine Rückrechnung auf den Ereignis- zeitpunkt verunmöglicht (vgl. den Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zum THC-Grenzwert im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2023, abrufbar unter https://sgrm.ch/inhalte/user_upload/Bericht_THC_Grenzwert_im_ SV_SGRM_final2024.pdf, zuletzt besucht am 28. August 2025). Ein zuverlässiger Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Fahrtüchtigkeit ist schwer herzustellen (vgl. BGer 6B_1334/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3). 2.7. Wie erwähnt, verhindern die festgelegten Bestimmungsgrenzwerte mit Blick auf Art. 91 SVG aber, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Entspre- chend zeigen die im Blut des Beschuldigten nachgewiesenen THC-Werte auf, dass ein Cannabiskonsum vor Fahrtantritt am 2. August 2023 nicht (sehr) lange zurück- liegen kann, nachdem er nicht weniger als 12 µg/L THC im Blut hatte und damit den Bestimmungsgrenzwert um das Achtfache überschritt. Dabei handelt es sich auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen in der Rechtsprechung um einen hohen Wert (4.4 µg/L THC in BGer 6B_282/2021; 5.3 µg/L in BGer 6B_920/2015; 6.2 µg/L THC in BGer 6B_244/2011; 3.5 µg/L in BGE 130 IV 32). Des Weiteren wurde im Blut des Beschuldigten ein THC-Carbonsäure-Wert von 130 µg/L nachgewiesen, was eben- falls erheblich ist und - wie erwähnt - gemäss Gutachten des IRM für einen häufigen Konsum spricht (vgl. Urk. 3/4 S. 1 f.). Angesichts dieser Werte ist die Aussage des Beschuldigten, er habe im Jahr vor der Fahrt nie Cannabis konsumiert, offenkundig falsch. Im Gegenteil muss es sich so verhalten haben, dass er in der Zeit vor der Fahrt regelmässig und auch nicht allzu lange vor der Unfallfahrt vom 2. August 2023 noch Cannabis konsumiert hat. Bei einem solchen Konsum, welcher sich in den hohen gemessenen Werten ausdrückt, durfte der Beschuldigten jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, bei der Fahrt kein THC im Blut zu haben. Entsprechend musste er damit rechnen, in diesem Zeitpunkt einen den Bestim- mungsgrenzwert überschreitenden THC-Wert aufzuweisen und damit im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein.

- 25 - 2.8. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, im Zeitpunkt der Fahrt am

2. August 2023 im Sinne des Gesetzes fahrunfähig zu sein. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten ist daher zu bejahen. IV. Sanktion und Vollzug

1. Der Strafrahmen für Fahren im fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erstreckt sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe und auch Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass es beim genannten Strafrahmen bleibt.

2. Bezüglich der allgemeinen, bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens anwendbaren Grundsätze hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 7 f.).

3. Unter dem Gesichtspunkt der objektiven Tatschwere ist der hohe THC-Wert zu gewichten. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen zwar Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumes- sung nicht noch einmal berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein (qualifizierter) Tat- umstand gegeben ist (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 102). Mit einem Drogengehalt von 12 µg/l THC im Blut hat der Beschuldigte den Nachweisgrenzwert (1.5 µg/l THC) gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) bei weitem überschritten und deshalb mit seiner blossen Teilnahme am Strassenverkehr eine nicht zu bagatellisierende (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschuldigte war unter Betäubungsmitteleinfluss als Kurierfahrer in der Stadt Zürich unterwegs. Auch wenn die zurückgelegte (und die geplante) Strecke eher kurz war, war angesichts der Tatzeit werktags an einem Mittwoch, um ca. 10.55 Uhr, in der Umgebung der B._____-strasse in der Stadt Zürich mit eini- gem Verkehr zu rechnen.

4. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, bei der Fahrt nicht in fahrfähigem Zustand zu sein, und nahm dies in Kauf, indem er die Fahrt

- 26 - trotzdem antrat. Das eventualvorsätzliche Handeln relativiert entgegen der Vorinstanz das objektive Verschulden zwar durchaus, allerdings in nur geringem Masse. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet (Urk. 36 S. 8 f.), ist das zwar angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in technischer Hinsicht eher hoch gegriffen. Die festgesetzte Strafe von 90 Tagessätzen (Geldstrafe) entspricht indes dem Tatverschulden des Beschuldigten. Sie hält auch dem Vergleich mit ausgefällten Strafen in ähnlich gelagerten Fällen stand.

5. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz in persönlicher Hinsicht zu Protokoll, bei seinen Eltern in E._____ aufgewachsen und neun Jahre zur Schule gegangen zu sein. Er habe im Jahr 2002 die Sekundarschule und danach eine Lehre im Detail- handel abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Berufe wie Kurier, Lagerist, Sicherheitsfachmann, Disponent, Sachbearbeiter usw. ausgeübt. Er habe seit dem Unfall vom 2. August 2023 keine Arbeitsstelle mehr gehabt und verdiene seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs, wobei er lediglich ca. Fr. 100.– bis 200.– pro Monat verdiene. Kinder und Unterstützungspflichten habe er nicht, er beziehe keine ALV und Sozialhilfe (Prot. I S. 6). Im Datenerfassungsblatt, unterzeichnet am

22. Mai 2025, hielt der Beschuldigte unter Beilage der Steuerklärungen für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 45/2-3) sowie Lohnabrechnungen für die Zeit von Februar bis April 2025 (Urk. 45/4) fest, in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von Fr. 607.– (keinen 13. Monatslohn) erhalten zu haben, seine Krankenkassenprämie habe im Jahr 2024 Fr. 493.50 pro Monat betragen und seine Steuern im Jahr 2023 Fr. 43.45 pro Monat; zudem gab er an, ledig zu sein (Urk. 45/1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zuletzt fast keine Einkünfte mehr generiert zu haben, da während der Sommerferien weniger Arbeit verfügbar sei. Er erklärte gleichzeitig, grundsätzlich arbeitsfähig und -willig zu sein, zunächst aber dieses Verfahren abschliessen zu wollen, bevor er sich eine (feste) Arbeits- stelle suche (Urk. 57 S. 1 ff.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 22; Urk. 40), was sich jedoch (wie die mangels Geständnis fehlende Einsicht und Reue) neutral auswirkt. Da sich aus den persönlichen

- 27 - Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben, hat es bei der Strafe von 90 Tagen bzw. Tagessätzen sein Bewenden.

6. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass vorliegend kein Anlass im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB besteht, vom Primat der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 36 S. 9).

7. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.3).

8. Der Beschuldigte lebt mit seinem Einkommen an sich nahe am Existenzmini- mum, hat allerdings bei seiner Mutter keine Wohnkosten zu bezahlen. Sie scheint auch für seinen übrigen Lebensunterhalt, soweit ihn der Beschuldigte nicht selber decken kann, aufzukommen (Urk. 57 S. 3). Unter Berücksichtigung des geringen Einkommens setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Das ist zu bestätigen. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzu- setzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 und 2.3.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.– verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen als zumutbar.

9. Zusammengefasst ist die Strafe gemäss erstinstanzlichem Urteil dem Tatver- schulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, und ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

10. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit (Urk. 40; Urk. 22) und der folglich fehlenden Schlechtprognose richtigerweise den

- 28 - vollständig bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 44 S. 20; Art. 42 Abs. 1 StGB). Daran ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nichts zu ändern.

11. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG ist eine Busse auszufällen. Der unbefugte Erwerb zum Eigenkonsum kann dem Beschuldigten wie erwähnt nicht angelastet werden.

12. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– angemessen (Urk. 36 S. 10). Für den - zugunsten des Beschuldigten angenommenen - einmaligen Konsum einer weichen Droge unbe- kannter Dosis und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. OGer ZH SB170196- O/U vom 18. Dezember 2017; OGer ZH SB160220-O/U/ vom 5. Januar 2017, E. III.4.) erweist sich indessen eine Busse von Fr. 100.– als dem Verschulden und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Sanktion.

13. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungs- satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (ZR 115/2016 Nr. 14). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte wird anklagegemäss verurteilt und hat deshalb die Unter- suchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

- 29 -

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG], LS. 211.11).

4. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Im Berufungsverfahren wird zwar die ausgefällte Busse von Fr. 500.– auf Fr. 100.– gesenkt. Da damit der vorinstanzliche Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert und im Übrigen bestätigt wird, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 30 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. …). die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.