Sachverhalt
Unbestrittenermassen standen die Parteien im Zeitraum von 2017/2018 bis 2021 in einer geschäftlichen Beziehung. Der Beklagte bezog mehrere Automobile für sein Taxiunternehmen von der Klägerin, die sich anschliessend um die Service- und Reparaturarbeiten kümmerte (Prot. S. 5). Die Rechnungen für die Dienstleis- tungen der Klägerin wurden dem Beklagten unbestrittenermassen jeweils auf dem Postweg zugestellt (Prot. S. 7). Der Beklagte leistete in unregelmässigen Zeitab- ständen Teilzahlungen, was die Klägerin akzeptierte. Nachdem der Beklagte die Zahlungen eingestellt hatte, trafen sich die Parteien Ende 2021 zu einer Bespre- chung. Anlässlich dieser Besprechung wurden dem Beklagten nochmals Kopien der Rechnungen übergeben (Prot. S. 6 f.). Die Klägerin verlangt im Zusammenhang mit verschiedenen Fahrzeugen der Marke Toyota noch offene Teilbeträge aus Rechnungen für Service- und Reparaturarbei- ten im Zeitraum vom Dezember 2019 bis Oktober 2021 (act. 3/1/5, act. 3/1/6, act. 3/1/7, act. 3/1/9, act. 3/1/11, act. 3/1/13, act. 3/1/14, act. 3/1/15, act. 3/1/16, act. 3/1/18, act. 3/1/19, act. 3/1/22, act. 3/1/23, act. 3/1/24). Der Beklagte bestreitet (mit Ausnahme der Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Toyota Auris 1.8 HSD Linea Luna mit dem Kontrollschild ZH 2 stehen) nicht, dass seitens der Klägerin die in Rechnung gestellten Arbeiten vorgenommen wurden. Er macht jedoch geltend, dass diese Rechnungen vollständig bezahlt worden sind (Prot. S. 11 ff., Prot. S. 14). Der Beklagte bestreitet, im Zeitpunkt der Arbeiten der Klägerin an dem Fahrzeug Toyota Auris 1.8 HSD Linea Luna mit dem Kontrollschild ZH 2 Halter dieses Fahr-
- 7 - zeugs gewesen zu sein, weswegen er nicht zur Bezahlung dieser Rechnungen ver- pflichtet sei (Prot. S. 9). Weiter bestreitet der Beklagte sämtliche Rechnungen für den Bezug von Einzeltei- len wie Scheibenwischer, Glühbirnen, Optifit etc., die nicht einem Nummernschild seiner Fahrzeuge zugeordnet werden können (Prot. S. 14). Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Klägerin schulde ihm noch den Betrag von CHF 1'750.–, welchen sie von der H._____ Versicherung erhalten habe (Prot. S. 15).
2. Prüfung der bestrittenen Positionen 2.1.1. Rechnungen betreffend die Fahrzeuge Toyota Prius Kontrollschild ZH3, Toyota Prius Kontrollschild ZH 4, Toyota Auris Kontrollschild ZH 5 Toyota Auris Kontrollschild ZH 2,Toyota Auris Kontrollschild ZH 6, Toyota Auris Kontrollschild ZH 7 und Toyota Prius Kontrollschild ZH 8 2.1.1.1. Die Rechnungen, auf welchen das Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 2" vermerkt ist, wurden vom Beklagten unter Verweis auf act. 8/5/1-2 mit der Begründung bestritten, dass dieses Kontrollschild nicht auf den Namen des Beklag- ten laute und ihm dieses Fahrzeug nicht gehöre (Prot. S. 9 ff.). Demgegenüber brachte die Klägerin vor, dass dieses Fahrzeug während der Dauer der Reparatu- ren noch auf den Namen des Beklagten gelautet habe (Prot. S. 17). Dies konnte die Klägerin mit den von ihr eingereichten Fahrzeugausweisen für den Toyota Auris HSD Kontrollschild ZH 8 mit der Chassis-Nr. "SB…", wonach das besagte Fahr- zeug im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 5. Februar 2021 auf den Beklag- ten lautete (vgl. act. 10/2-3), belegen. Die bestrittenen Rechnungen, auf denen die Chassis-Nr. "SB…" vermerkt ist, beziehen sich allesamt auf Arbeiten, die während dem relevanten Zeitraum, nämlich am 29. Oktober 2020 (vgl. act. 3/2/4), am
12. November 2020 (vgl. act. 3/2/5) und am 28. Dezember 2020 (vgl. act. 3/2/7) erbracht wurden. Unter diesen Umständen ergibt sich klar, dass der Beklagte zu verpflichten ist, diese Rechnungen im Betrag von insgesamt CHF 1'060.– zu be- zahlen.
- 8 - 2.1.1.2. Auf die von den Parteien im Zusammenhang mit den von der Klägerin erbrachten Service- und Reparaturleistungen abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des Werkvertrages gemäss Art. 363 ff. OR zur Anwendung (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT N 1663). Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Beklagte hat die von der Klägerin erbrachten Service- und Reparaturleistungen auf Vorhalt der einzelnen Rechnungen anerkannt (Prot. S. 8 ff. und S. 17). Die den Rechnungen betreffend das Fahrzeug Toyota Auris Kontrollschild ZH 8 zugrunde- liegenden Leistungen und seine Pflicht zur Bezahlung dieser Rechnungen hat der Beklagte nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, diese Rechnungen vollständig bezahlt zu haben. Die Zahlungen gemäss seiner Aufstellung (act. 8/1) seien von der Klägerin nicht korrekt verbucht worden und unberücksichtigt geblieben. Weiter macht er geltend, dass ihm seitens der Klägerin eine Forderung im Betrag von CHF 1'750.– zustehe und macht diesbezüglich sinngemäss Verrechnung geltend. Damit macht der Beklagte die Tilgung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klä- gerin als rechtsvernichtende Tatsachen (BSK ZGB l-LARDELLI/VETTER, Art. 8 ZGB N 58) geltend, wofür er gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast trägt. 2.1.1.3. Zur Begründung seines Standpunktes führte der Beklagte im Wesentli- chen aus, dass die Rechnungen und der Debitorenauszug der Klägerin keinen Be- weis darstellten. Er sei alle zwei bis drei Wochen bei der Klägerin vorbeigegangen, habe einen Kaffee getrunken, sich nach den offenen Rechnungen erkundigt und immer Teilbeträge bezahlt. Die Klägerin habe immer Rechnungen geschickt (Prot. S. 8). Zwischen den Parteien habe ein Vertrauensverhältnis bestanden und so habe der Beklagte immer bar bezahlt. Die Klägerin müsse belegen, dass noch Rechnungen offen seien (Prot. S. 9). Der Beklagte habe gemäss der Übersicht über seine Zahlungen entweder über das Postfinancekonto oder in bar Teilbeträge von insgesamt CHF 7'894.30 bezahlt (Prot. S. 20, act. 8/1). In dieser Aufstellung sei auch der Betrag von CHF 1'750.– enthalten, den die Klägerin von der H._____ Ver- sicherung erhalten habe und der ihm zustehe (Prot. S. 15). Weiter habe er im März
- 9 - 2023 einen Betrag von CHF 1'000.– bezahlt, der in der Buchhaltung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei (Prot. S. 16). Die Klägerin habe "etwas durchmischt" (Prot. S. 18) und das Vertrauensverhältnis gestört, indem sie falsche Rechnungen gestellt habe (Prot. S. 21). Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass alle Zahlungen des Beklagten mit Quittungen bestätigt und verbucht worden seien. Jede Rechnung und jede Zahlung sei nachvollziehbar vermerkt worden. Die entsprechenden Dokumente seien dem Gericht eingereicht worden. Die Zusammenstellung dieser Dokumente sei eine Si- syphusarbeit gewesen, die die Klägerin jedoch auf sich genommen habe, um die Zahlungen und die offenen Beträge seriös belegen zu können. Falls im März 2023 eine Zahlung von CHF 1'000.– erfolgt sei, sei diese mit Sicherheit verbucht worden (Prot. S. 18 f.). Die Zahlung der H._____ Versicherung im Betrag von CHF 1'750.– an die Klägerin sei im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall erfolgt, der in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehe (Prot. S. 16). 2.1.1.4. Wie zu zeigen sein wird, kann der Beklagte (mit zwei Ausnahmen) die Zahlungen gemäss seiner Aufstellung (act. 8/1) belegen. Demgegenüber konnte der Beklagte nicht dartun, welche Zahlungen im Zusammenhang mit welchen der zahlreichen noch ganz oder teilweise offenen Rechnungen erfolgt sind. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass dies dem Beklagten angesichts seiner unbestrittener- massen unregelmässig erfolgten Zahlungen im Nachhinein gar nicht mehr möglich ist. Die Klägerin hat akzeptiert, dass der Beklagte immer wieder Teilzahlungen ge- leistet hat. Sie hat die Teilzahlungen den noch offenen Rechnungen zugeordnet und so in ihrer Buchhaltung verbucht. Insofern ist dem Beklagten Recht zu geben, dass zwischen den Parteien ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand und er auf das korrekte Verbuchen seiner Zahlungen vertrauen durfte. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen geht hervor, dass sich die Klägerin mit offensichtlichem Mehr- aufwand darum bemühte, die Teilzahlungen des Beklagten korrekt zu verbuchen und auf seine Ausstände anzurechnen. Dennoch lassen sich einige wenige Zah- lungseingänge in den Unterlagen der Klägerin nicht nachvollziehen, was wohl auf das unübersichtliche Abrechnungssystem zwischen den Parteien zurückzuführen ist.
- 10 - 2.1.1.5. Die Zahlungen gemäss der Aufstellung des Beklagten (act. 8/1) sind mit den eingereichten Unterlagen (act. 8/3/1-act. 8/3/8) wie folgt belegt und wurden von der Klägerin wie folgt verbucht: Zahlungen via Post: Die Zahlung vom 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 600.– ist mit dem Konto- auszug Postfinance belegt (act. 8/3/3). Aus den Buchhaltungsunterlagen der Klä- gerin ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlung berücksichtigt worden ist. Die Zahlung vom 14. Februar 2020 im Betrag von CHF 350.– ist mit dem Konto- auszug Postfinance belegt (act. 8/3/3) und findet sich in dem von der Klägerin ge- führten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 16. Februar 2020 (act. 3/3/1). Diese Zahlung wurde der Rechnung-Nr. 79572 vom 5. November 2019 zugeordnet (act. 3/3/8). Die Zahlung vom 29. Januar 2021 im Betrag von CHF 750.– ist mit dem Kontoaus- zug Postfinance belegt (act. 8/3/4). Aus dem Kontoauszug B._____ geht hervor, dass am 28. Januar 2021 eine Zahlung im Betrag von CHF 615.– an die Ausstände des Beklagten angerechnet wurde (act. 3/3/1). Nachdem in diesem Zeitraum keine weiteren Zahlungen verbucht worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung vom 29. Januar 2021 versehentlich unter dem Datum vom 28. Januar 2021 berücksichtigt worden ist. Die Klägerin konnte jedoch nicht darlegen, wie der Mehrbetrag von CHF 135.– in ihrer Abrechnung berücksichtigt worden ist. Die Zahlung vom 2. Juli 2021 im Betrag von CHF 500.– ist mit dem Kontoauszug Postfinance belegt (act. 8/3/5) und findet sich in dem von der Klägerin geführten Debitoren Kontoauszug E._____ Transport B._____ unter dem Datum vom 6. Juli 2021 (act. 3/2/1). Dieser Betrag wurde der Rechnung-Nr. 86098 vom 15. Dezember 2020 zugeordnet (act. 3/2/6). Die Zahlung vom 14. September 2021 im Betrag von CHF 500.– ist mit dem Kon- toauszug Postfinance belegt (act. 8/3/6) und findet sich dem von der Klägerin ge- führten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 17. September
- 11 - 2021 (act. 3/3/1). Dieser Betrag wurde der Rechnung-Nr. 80276 vom 10. Dezember 2019 zugeordnet (act. 3/3/13). Die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung vom 14. Januar 2022 im Betrag von CHF 89.– ist nicht belegt. Die Zahlung vom 2. März 2023 im Betrag von CHF 1'000.– ist mit dem Kontoauszug Postfinance belegt (act. 8/3/7) und findet sich in dem von der Klägerin geführten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 5. März 2023 verteilt auf drei Beträge, nämlich CHF 579.45, CHF 412.95 und CHF 7.60 (act. 3/3/1) und wurde der Rechnung-Nr. 82152 vom 24. April 2020 (act. 3/3/20), der Rechnung-Nr. 89702 vom 13. Juli 2021 (act. 3/3/24) und der Rechnung-Nr. 90024 vom 30. Juli 2021 (act. 3/3/26) zugeordnet. Zahlungen Cash: Die Zahlung am 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 400.– findet sich im Debito- ren Kontoauszug B._____ als Eingang unter dem Datum vom 12. Februar 2020 und wurde der Rechnung-Nr. 81230 vom 10. Februar 2020 (act. 3/3/17) zugeord- net. Die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung am 19. Oktober 2020 im Betrag von CHF 155.30 ist nicht belegt. Aus der (vermutlich in diesem Zusammenhang) vom Beklagten eingereichten Rechnung-Nr. 85042 vom 29. Oktober 2020 geht jedoch eine nicht datierte Zahlung im Betrag von CHF 155.30 hervor (act. 8/2/1). Auf der von der Klägerin eingereichten identischen Rechnung vom 29. Oktober 2020 ist eine Zahlung am 23. Dezember 2020 im Betrag von CHF 155.30 vermerkt (act. 3/2/4), die gemäss Kontoauszug E._____ Transport B._____ unter dem glei- chen Datum verbucht wurde (act. 3/2/1). Die Zahlung am 26. Oktober 2020 im Betrag von CHF 700.– findet sich im Debito- ren Kontoauszug B._____ in zwei Teilbeträgen (CHF 650.– und CHF 50.–) je unter dem Datum vom 26. Oktober 2020 (act. 3/3/1) und ist mit der Quittung vom 26. Ok- tober 2020 belegt (act. 3/3/8 Anhang). Im Betrag von CHF 650.– wurde die Zahlung
- 12 - der Rechnung-Nr. 79572 vom 5. November 2019 (act. 3/3/8) und im Betrag von CHF 50.– der Rechnung-Nr. 79573 vom 5. November 2019 (act. 3/3/9) zugeordnet. Die Zahlung am 21. Dezember 2020 im Betrag von CHF 600.– ist mit der Quittung vom 21. Dezember 2023 belegt (act. 3/2/3 Anhang) und findet sich im Debitoren Kontoauszug E._____ Transport B._____ in drei Teilbeträgen von CHF 363.50, CHF 81.20 und CHF 155.30 unter dem Datum vom 23. Dezember 2020 (act. 3/2/1). Diese Teilbeträge wurden den Rechnungen Nr. 82707 vom 26. Mai 2020 (act. 3/2/2), Nr. 83804 vom 17. August 2020 (act. 3/2/3) und Nr. 85042 vom
29. Oktober 2020 (act. 3/2/4) zugeordnet. Betreffend die Zahlung am 14. September 2021 im Betrag von CHF 500.– reicht der Beklagte eine Quittung vom 14. September 2021 ein (act. 8/3/2). Im Debitoren Kontoauszug B._____ wird ein Betrag von CHF 500.– unter dem Datum vom
17. September 2021 verbucht, jedoch mit dem Vermerk "Post" (act. 3/3/1). Die Zah- lung erfolgte mittels der Postfinance Card, was aus der über die eine Quittung ko- pierten Buchungsbestätigung hervorgeht (act. 8/3/8). Die beiden Quittungen unter- scheiden sich (Text in unterschiedlichen Zeilen, Stempel). Dies deutet darauf hin, dass damit die bereits erwähnte Zahlung "Post" berücksichtigt worden ist. Eine wei- tere Verbuchung von CHF 500.– lässt sich den Unterlagen der Klägerin nicht ent- nehmen. 2.1.1.6. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Klägerin von der H._____ Versicherung einen Betrag von CHF 1'750.– erhalten habe, obwohl dieser Betrag ihm zustehe. Jedes Mal, wenn er ein Auto habe reparieren lassen, habe er CHF 250.– bezahlt. Die Klägerin habe dann (trotzdem) das Geld von der Versiche- rung holen wollen. Das Schreiben an die Zürich Schweiz vom 7. Oktober 2021 (act. 8/4) habe D._____ von der Klägerin selber geschrieben. Laut der Klägerin soll es sich – wie schon erwähnt – bei diesem Vorgang um einen Schadenfall gehandelt haben, der mit dem vorliegenden Verfahren keinen Zusammenhang habe (Prot. S. 16). Der Beklagte macht sinngemäss geltend, dass die Forderung der Klägerin aufgrund einer Verrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden sei. Wenn zwei Perso-
- 13 - nen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, kann Verrechnung erklärt werden, sofern beide Forde- rungen fällig sind (Art. 120 OR). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin unberechtigterweise Zahlungen von der H._____ Versicherung entgegen- genommen haben soll, die dem Beklagten zugestanden wären und inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine fällige Forderung gegenüber der Kläger zustehen sollte. Aus dem Schreiben des Beklagen an die H._____ Versicherung vom 7. Oktober 2021 (act. 8/4) lässt sich nichts ableiten, was die Behauptungen des Beklagten stützen könnten, geht doch daraus lediglich hervor, dass der Be- klagte gegenüber der I._____ eine Forderung "10 Tage Chaumage (Taxi)" im Be- trag von CHF 2'500.– in Rechnung stellte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Forderung der Klägerin eine Verrechnungsforderung des Beklagten entgegensteht bzw. dieser der Klägerin den Betrag von CHF 1'750.– zu viel bezahlt hat. 2.1.1.7. Zwischenfazit Die von der Klägerin geltend gemachten offenen Rechnungen betreffend Service- und Reparaturarbeiten der Klägerin belaufen sich insgesamt auf den Betrag von CHF 5'644.85. Entgegen der Behauptungen des Beklagten ist erwiesen, dass die von ihm geleisteten Zahlungen von der Klägerin berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der Zahlung vom 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 600.–, der Zah- lung vom 29. Januar 2021 im Betrag von CHF 135.– und der Barzahlung vom
14. September 2021 im Betrag von CHF 500.–. Demzufolge ist die diesbezügliche Forderung der Klägerin um CHF 1'235.– auf CHF 4'409.85 zu reduzieren. 2.2. Rechnungen für Einzelteile Die Klägerin macht geltend, folgende Rechnungen für Einzelteile seien noch offen: Rechnung-Nr. 81586 vom 9. März 2020, Wischerblatt im Betrag von CHF 20.– (act. 3/1/8), Rechnung-Nr. 90024 vom 30. Juli 2021, Herstellerschild im Betrag von CHF 100.40 (act. 3/1/10 und act. 3/3/26), Rechnung-Nr. 93899 vom 25. Februar 2022, zwei Glühbirnen im Betrag von CHF 97.40 (act. 3/1/12), Rechnung-Nr. 87084
- 14 - vom 15. Februar 2021, Optifit im Betrag von CHF 58.50 (act. 3/1/17), Rechnung- Nr. 90709 vom 21. September 2021, Glühbirne, im Betrag von CHF 51.55 (act. 3/1/20), Rechnung-Nr. 90718 vom 21. September 2021, Optifit, im Betrag von CHF 58.50 (act. 3/1/21) sowie Rechnung-Nr. 92274 vom 26. November 2021, Glühbirne, im Betrag von CHF 51.55 (act. 3/1/25). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von CHF 437.90. Der Beklagte bestreitet diese Rechnungen mit der Begründung, dass darauf keine Kontrollschilder vermerkt seien (Prot. S. 13). Die Klägerin macht hingegen geltend, bei einem Kauf von Ersatzteilen ohne Montage durch die Klägerin werde auf den Rechnungen nie ein Kontrollschild vermerkt (Prot. S. 14). Diese Vorbringen seitens der Klägerin sind durchaus plausibel. Schliesslich kann bei lebensnaher Betrach- tung nicht davon ausgegangen werden, dass beim Kauf von Ersatzteilen, welche nicht im Zuge einer Reparatur durch die Klägerin am Fahrzeug montiert wurden, ein spezifisches Fahrzeug bzw. Kontrollschild auf der Rechnung vermerkt wird. So- mit vermögen die Behauptungen des Beklagten keine ernsthaften Zweifel an der Tatsachenbegründung der Klägerin hervorzurufen. Der Klägerin ist der Betrag von CHF 437.90 zuzusprechen. 2.3. Verzugszins Gemäss den Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2024 verlangt sie für den gesamten Forderungsbetrag einen Verzugszins von 5 % seit 14. September 2023. Der Beklagte ist entsprechend zur Bezahlung von Ver- zugszins zu verpflichten. 2.4. Aufhebung des Rechtsvorschlags 2.4.1. Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. Septem- ber 2023). 2.4.2. Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist
- 15 - innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45, E. 3b). 2.4.3. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 25. September 2023 zu- gestellt. Das Schlichtungsgesuch (welches für die vorliegende Klage gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit begründete) betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags wurde am 29. September 2023 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Somit ist der Rechtsvorschlag grundsätzlich aufzuheben. Die Forde- rung ist im Betrag von CHF 4'409.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2023 begründet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. September
2023) aufzuheben.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten – falls keine Partei vollständig obsiegt – nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Klägerin obsiegt in diesem Verfahren im Umfang von 80 %. Angesichts des Streitwerts von CHF 6'082.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsge- bühr im Betrag von CHF 240.– der Klägerin und im Betrag von CHF 960.– dem Beklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sind den Gerichtskosten auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.– im Betrag von CHF 280.– zuzuschlagen. Sie wurden bereits von der Klägerin bezahlt. Aus- gangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin diese Kosten im Betrag von CHF 240.– zurückzuerstatten. 3.2. Es werden keine Umtriebs- bzw. Prozessentschädigungen zugespro- chen. Das Einzelgericht verfügt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Eintretensvoraussetzungen
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Zürich ist gegeben; der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Stadt Zürich, und der Streitwert liegt unter CHF 30'000.– (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und § 24 lit. a GOG). Das Schlichtungsverfahren wurde beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und … durchgeführt und die Klage innert der Dreimonatsfrist ab Zustel- lung der Klagebewilligung vom 13. November 2023 eingereicht (vgl. act. 1). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
E. 1.2 Nebst der Forderung in der Höhe von CHF 6'082.75 macht die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren die Betreibungskosten von CHF 73.30 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 geltend (act. 1, act. 3/1/2).
E. 1.3 Ein Gläubiger hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Er ist des- wegen berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das bedeutet, dass die Betreibungskosten zur Schuld geschlagen und von der Schuldnerin zu- sätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E.3). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechts- vorschlags als überflüssig (vgl. BGE 144 lll 360, E. 3.6.2 m.H.). Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, im Rahmen dieses Zivilprozesses den Ersatz der Betreibungskosten zu regeln.
- 5 -
E. 2 Prüfung der bestrittenen Positionen
E. 2.1.1 Rechnungen betreffend die Fahrzeuge Toyota Prius Kontrollschild ZH3, Toyota Prius Kontrollschild ZH 4, Toyota Auris Kontrollschild ZH 5 Toyota Auris Kontrollschild ZH 2,Toyota Auris Kontrollschild ZH 6, Toyota Auris Kontrollschild ZH 7 und Toyota Prius Kontrollschild ZH 8
E. 2.1.1.1 Die Rechnungen, auf welchen das Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 2" vermerkt ist, wurden vom Beklagten unter Verweis auf act. 8/5/1-2 mit der Begründung bestritten, dass dieses Kontrollschild nicht auf den Namen des Beklag- ten laute und ihm dieses Fahrzeug nicht gehöre (Prot. S. 9 ff.). Demgegenüber brachte die Klägerin vor, dass dieses Fahrzeug während der Dauer der Reparatu- ren noch auf den Namen des Beklagten gelautet habe (Prot. S. 17). Dies konnte die Klägerin mit den von ihr eingereichten Fahrzeugausweisen für den Toyota Auris HSD Kontrollschild ZH 8 mit der Chassis-Nr. "SB…", wonach das besagte Fahr- zeug im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 5. Februar 2021 auf den Beklag- ten lautete (vgl. act. 10/2-3), belegen. Die bestrittenen Rechnungen, auf denen die Chassis-Nr. "SB…" vermerkt ist, beziehen sich allesamt auf Arbeiten, die während dem relevanten Zeitraum, nämlich am 29. Oktober 2020 (vgl. act. 3/2/4), am
12. November 2020 (vgl. act. 3/2/5) und am 28. Dezember 2020 (vgl. act. 3/2/7) erbracht wurden. Unter diesen Umständen ergibt sich klar, dass der Beklagte zu verpflichten ist, diese Rechnungen im Betrag von insgesamt CHF 1'060.– zu be- zahlen.
- 8 -
E. 2.1.1.2 Auf die von den Parteien im Zusammenhang mit den von der Klägerin erbrachten Service- und Reparaturleistungen abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des Werkvertrages gemäss Art. 363 ff. OR zur Anwendung (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT N 1663). Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Beklagte hat die von der Klägerin erbrachten Service- und Reparaturleistungen auf Vorhalt der einzelnen Rechnungen anerkannt (Prot. S. 8 ff. und S. 17). Die den Rechnungen betreffend das Fahrzeug Toyota Auris Kontrollschild ZH 8 zugrunde- liegenden Leistungen und seine Pflicht zur Bezahlung dieser Rechnungen hat der Beklagte nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, diese Rechnungen vollständig bezahlt zu haben. Die Zahlungen gemäss seiner Aufstellung (act. 8/1) seien von der Klägerin nicht korrekt verbucht worden und unberücksichtigt geblieben. Weiter macht er geltend, dass ihm seitens der Klägerin eine Forderung im Betrag von CHF 1'750.– zustehe und macht diesbezüglich sinngemäss Verrechnung geltend. Damit macht der Beklagte die Tilgung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klä- gerin als rechtsvernichtende Tatsachen (BSK ZGB l-LARDELLI/VETTER, Art. 8 ZGB N 58) geltend, wofür er gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast trägt.
E. 2.1.1.3 Zur Begründung seines Standpunktes führte der Beklagte im Wesentli- chen aus, dass die Rechnungen und der Debitorenauszug der Klägerin keinen Be- weis darstellten. Er sei alle zwei bis drei Wochen bei der Klägerin vorbeigegangen, habe einen Kaffee getrunken, sich nach den offenen Rechnungen erkundigt und immer Teilbeträge bezahlt. Die Klägerin habe immer Rechnungen geschickt (Prot. S. 8). Zwischen den Parteien habe ein Vertrauensverhältnis bestanden und so habe der Beklagte immer bar bezahlt. Die Klägerin müsse belegen, dass noch Rechnungen offen seien (Prot. S. 9). Der Beklagte habe gemäss der Übersicht über seine Zahlungen entweder über das Postfinancekonto oder in bar Teilbeträge von insgesamt CHF 7'894.30 bezahlt (Prot. S. 20, act. 8/1). In dieser Aufstellung sei auch der Betrag von CHF 1'750.– enthalten, den die Klägerin von der H._____ Ver- sicherung erhalten habe und der ihm zustehe (Prot. S. 15). Weiter habe er im März
- 9 - 2023 einen Betrag von CHF 1'000.– bezahlt, der in der Buchhaltung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei (Prot. S. 16). Die Klägerin habe "etwas durchmischt" (Prot. S. 18) und das Vertrauensverhältnis gestört, indem sie falsche Rechnungen gestellt habe (Prot. S. 21). Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass alle Zahlungen des Beklagten mit Quittungen bestätigt und verbucht worden seien. Jede Rechnung und jede Zahlung sei nachvollziehbar vermerkt worden. Die entsprechenden Dokumente seien dem Gericht eingereicht worden. Die Zusammenstellung dieser Dokumente sei eine Si- syphusarbeit gewesen, die die Klägerin jedoch auf sich genommen habe, um die Zahlungen und die offenen Beträge seriös belegen zu können. Falls im März 2023 eine Zahlung von CHF 1'000.– erfolgt sei, sei diese mit Sicherheit verbucht worden (Prot. S. 18 f.). Die Zahlung der H._____ Versicherung im Betrag von CHF 1'750.– an die Klägerin sei im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall erfolgt, der in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehe (Prot. S. 16).
E. 2.1.1.4 Wie zu zeigen sein wird, kann der Beklagte (mit zwei Ausnahmen) die Zahlungen gemäss seiner Aufstellung (act. 8/1) belegen. Demgegenüber konnte der Beklagte nicht dartun, welche Zahlungen im Zusammenhang mit welchen der zahlreichen noch ganz oder teilweise offenen Rechnungen erfolgt sind. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass dies dem Beklagten angesichts seiner unbestrittener- massen unregelmässig erfolgten Zahlungen im Nachhinein gar nicht mehr möglich ist. Die Klägerin hat akzeptiert, dass der Beklagte immer wieder Teilzahlungen ge- leistet hat. Sie hat die Teilzahlungen den noch offenen Rechnungen zugeordnet und so in ihrer Buchhaltung verbucht. Insofern ist dem Beklagten Recht zu geben, dass zwischen den Parteien ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand und er auf das korrekte Verbuchen seiner Zahlungen vertrauen durfte. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen geht hervor, dass sich die Klägerin mit offensichtlichem Mehr- aufwand darum bemühte, die Teilzahlungen des Beklagten korrekt zu verbuchen und auf seine Ausstände anzurechnen. Dennoch lassen sich einige wenige Zah- lungseingänge in den Unterlagen der Klägerin nicht nachvollziehen, was wohl auf das unübersichtliche Abrechnungssystem zwischen den Parteien zurückzuführen ist.
- 10 -
E. 2.1.1.5 Die Zahlungen gemäss der Aufstellung des Beklagten (act. 8/1) sind mit den eingereichten Unterlagen (act. 8/3/1-act. 8/3/8) wie folgt belegt und wurden von der Klägerin wie folgt verbucht: Zahlungen via Post: Die Zahlung vom 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 600.– ist mit dem Konto- auszug Postfinance belegt (act. 8/3/3). Aus den Buchhaltungsunterlagen der Klä- gerin ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlung berücksichtigt worden ist. Die Zahlung vom 14. Februar 2020 im Betrag von CHF 350.– ist mit dem Konto- auszug Postfinance belegt (act. 8/3/3) und findet sich in dem von der Klägerin ge- führten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 16. Februar 2020 (act. 3/3/1). Diese Zahlung wurde der Rechnung-Nr. 79572 vom 5. November 2019 zugeordnet (act. 3/3/8). Die Zahlung vom 29. Januar 2021 im Betrag von CHF 750.– ist mit dem Kontoaus- zug Postfinance belegt (act. 8/3/4). Aus dem Kontoauszug B._____ geht hervor, dass am 28. Januar 2021 eine Zahlung im Betrag von CHF 615.– an die Ausstände des Beklagten angerechnet wurde (act. 3/3/1). Nachdem in diesem Zeitraum keine weiteren Zahlungen verbucht worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung vom 29. Januar 2021 versehentlich unter dem Datum vom 28. Januar 2021 berücksichtigt worden ist. Die Klägerin konnte jedoch nicht darlegen, wie der Mehrbetrag von CHF 135.– in ihrer Abrechnung berücksichtigt worden ist. Die Zahlung vom 2. Juli 2021 im Betrag von CHF 500.– ist mit dem Kontoauszug Postfinance belegt (act. 8/3/5) und findet sich in dem von der Klägerin geführten Debitoren Kontoauszug E._____ Transport B._____ unter dem Datum vom 6. Juli 2021 (act. 3/2/1). Dieser Betrag wurde der Rechnung-Nr. 86098 vom 15. Dezember 2020 zugeordnet (act. 3/2/6). Die Zahlung vom 14. September 2021 im Betrag von CHF 500.– ist mit dem Kon- toauszug Postfinance belegt (act. 8/3/6) und findet sich dem von der Klägerin ge- führten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 17. September
- 11 - 2021 (act. 3/3/1). Dieser Betrag wurde der Rechnung-Nr. 80276 vom 10. Dezember 2019 zugeordnet (act. 3/3/13). Die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung vom 14. Januar 2022 im Betrag von CHF 89.– ist nicht belegt. Die Zahlung vom 2. März 2023 im Betrag von CHF 1'000.– ist mit dem Kontoauszug Postfinance belegt (act. 8/3/7) und findet sich in dem von der Klägerin geführten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 5. März 2023 verteilt auf drei Beträge, nämlich CHF 579.45, CHF 412.95 und CHF 7.60 (act. 3/3/1) und wurde der Rechnung-Nr. 82152 vom 24. April 2020 (act. 3/3/20), der Rechnung-Nr. 89702 vom 13. Juli 2021 (act. 3/3/24) und der Rechnung-Nr. 90024 vom 30. Juli 2021 (act. 3/3/26) zugeordnet. Zahlungen Cash: Die Zahlung am 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 400.– findet sich im Debito- ren Kontoauszug B._____ als Eingang unter dem Datum vom 12. Februar 2020 und wurde der Rechnung-Nr. 81230 vom 10. Februar 2020 (act. 3/3/17) zugeord- net. Die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung am 19. Oktober 2020 im Betrag von CHF 155.30 ist nicht belegt. Aus der (vermutlich in diesem Zusammenhang) vom Beklagten eingereichten Rechnung-Nr. 85042 vom 29. Oktober 2020 geht jedoch eine nicht datierte Zahlung im Betrag von CHF 155.30 hervor (act. 8/2/1). Auf der von der Klägerin eingereichten identischen Rechnung vom 29. Oktober 2020 ist eine Zahlung am 23. Dezember 2020 im Betrag von CHF 155.30 vermerkt (act. 3/2/4), die gemäss Kontoauszug E._____ Transport B._____ unter dem glei- chen Datum verbucht wurde (act. 3/2/1). Die Zahlung am 26. Oktober 2020 im Betrag von CHF 700.– findet sich im Debito- ren Kontoauszug B._____ in zwei Teilbeträgen (CHF 650.– und CHF 50.–) je unter dem Datum vom 26. Oktober 2020 (act. 3/3/1) und ist mit der Quittung vom 26. Ok- tober 2020 belegt (act. 3/3/8 Anhang). Im Betrag von CHF 650.– wurde die Zahlung
- 12 - der Rechnung-Nr. 79572 vom 5. November 2019 (act. 3/3/8) und im Betrag von CHF 50.– der Rechnung-Nr. 79573 vom 5. November 2019 (act. 3/3/9) zugeordnet. Die Zahlung am 21. Dezember 2020 im Betrag von CHF 600.– ist mit der Quittung vom 21. Dezember 2023 belegt (act. 3/2/3 Anhang) und findet sich im Debitoren Kontoauszug E._____ Transport B._____ in drei Teilbeträgen von CHF 363.50, CHF 81.20 und CHF 155.30 unter dem Datum vom 23. Dezember 2020 (act. 3/2/1). Diese Teilbeträge wurden den Rechnungen Nr. 82707 vom 26. Mai 2020 (act. 3/2/2), Nr. 83804 vom 17. August 2020 (act. 3/2/3) und Nr. 85042 vom
29. Oktober 2020 (act. 3/2/4) zugeordnet. Betreffend die Zahlung am 14. September 2021 im Betrag von CHF 500.– reicht der Beklagte eine Quittung vom 14. September 2021 ein (act. 8/3/2). Im Debitoren Kontoauszug B._____ wird ein Betrag von CHF 500.– unter dem Datum vom
17. September 2021 verbucht, jedoch mit dem Vermerk "Post" (act. 3/3/1). Die Zah- lung erfolgte mittels der Postfinance Card, was aus der über die eine Quittung ko- pierten Buchungsbestätigung hervorgeht (act. 8/3/8). Die beiden Quittungen unter- scheiden sich (Text in unterschiedlichen Zeilen, Stempel). Dies deutet darauf hin, dass damit die bereits erwähnte Zahlung "Post" berücksichtigt worden ist. Eine wei- tere Verbuchung von CHF 500.– lässt sich den Unterlagen der Klägerin nicht ent- nehmen.
E. 2.1.1.6 Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Klägerin von der H._____ Versicherung einen Betrag von CHF 1'750.– erhalten habe, obwohl dieser Betrag ihm zustehe. Jedes Mal, wenn er ein Auto habe reparieren lassen, habe er CHF 250.– bezahlt. Die Klägerin habe dann (trotzdem) das Geld von der Versiche- rung holen wollen. Das Schreiben an die Zürich Schweiz vom 7. Oktober 2021 (act. 8/4) habe D._____ von der Klägerin selber geschrieben. Laut der Klägerin soll es sich – wie schon erwähnt – bei diesem Vorgang um einen Schadenfall gehandelt haben, der mit dem vorliegenden Verfahren keinen Zusammenhang habe (Prot. S. 16). Der Beklagte macht sinngemäss geltend, dass die Forderung der Klägerin aufgrund einer Verrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden sei. Wenn zwei Perso-
- 13 - nen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, kann Verrechnung erklärt werden, sofern beide Forde- rungen fällig sind (Art. 120 OR). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin unberechtigterweise Zahlungen von der H._____ Versicherung entgegen- genommen haben soll, die dem Beklagten zugestanden wären und inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine fällige Forderung gegenüber der Kläger zustehen sollte. Aus dem Schreiben des Beklagen an die H._____ Versicherung vom 7. Oktober 2021 (act. 8/4) lässt sich nichts ableiten, was die Behauptungen des Beklagten stützen könnten, geht doch daraus lediglich hervor, dass der Be- klagte gegenüber der I._____ eine Forderung "10 Tage Chaumage (Taxi)" im Be- trag von CHF 2'500.– in Rechnung stellte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Forderung der Klägerin eine Verrechnungsforderung des Beklagten entgegensteht bzw. dieser der Klägerin den Betrag von CHF 1'750.– zu viel bezahlt hat.
E. 2.1.1.7 Zwischenfazit Die von der Klägerin geltend gemachten offenen Rechnungen betreffend Service- und Reparaturarbeiten der Klägerin belaufen sich insgesamt auf den Betrag von CHF 5'644.85. Entgegen der Behauptungen des Beklagten ist erwiesen, dass die von ihm geleisteten Zahlungen von der Klägerin berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der Zahlung vom 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 600.–, der Zah- lung vom 29. Januar 2021 im Betrag von CHF 135.– und der Barzahlung vom
14. September 2021 im Betrag von CHF 500.–. Demzufolge ist die diesbezügliche Forderung der Klägerin um CHF 1'235.– auf CHF 4'409.85 zu reduzieren.
E. 2.2 Rechnungen für Einzelteile Die Klägerin macht geltend, folgende Rechnungen für Einzelteile seien noch offen: Rechnung-Nr. 81586 vom 9. März 2020, Wischerblatt im Betrag von CHF 20.– (act. 3/1/8), Rechnung-Nr. 90024 vom 30. Juli 2021, Herstellerschild im Betrag von CHF 100.40 (act. 3/1/10 und act. 3/3/26), Rechnung-Nr. 93899 vom 25. Februar 2022, zwei Glühbirnen im Betrag von CHF 97.40 (act. 3/1/12), Rechnung-Nr. 87084
- 14 - vom 15. Februar 2021, Optifit im Betrag von CHF 58.50 (act. 3/1/17), Rechnung- Nr. 90709 vom 21. September 2021, Glühbirne, im Betrag von CHF 51.55 (act. 3/1/20), Rechnung-Nr. 90718 vom 21. September 2021, Optifit, im Betrag von CHF 58.50 (act. 3/1/21) sowie Rechnung-Nr. 92274 vom 26. November 2021, Glühbirne, im Betrag von CHF 51.55 (act. 3/1/25). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von CHF 437.90. Der Beklagte bestreitet diese Rechnungen mit der Begründung, dass darauf keine Kontrollschilder vermerkt seien (Prot. S. 13). Die Klägerin macht hingegen geltend, bei einem Kauf von Ersatzteilen ohne Montage durch die Klägerin werde auf den Rechnungen nie ein Kontrollschild vermerkt (Prot. S. 14). Diese Vorbringen seitens der Klägerin sind durchaus plausibel. Schliesslich kann bei lebensnaher Betrach- tung nicht davon ausgegangen werden, dass beim Kauf von Ersatzteilen, welche nicht im Zuge einer Reparatur durch die Klägerin am Fahrzeug montiert wurden, ein spezifisches Fahrzeug bzw. Kontrollschild auf der Rechnung vermerkt wird. So- mit vermögen die Behauptungen des Beklagten keine ernsthaften Zweifel an der Tatsachenbegründung der Klägerin hervorzurufen. Der Klägerin ist der Betrag von CHF 437.90 zuzusprechen.
E. 2.3 Verzugszins Gemäss den Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2024 verlangt sie für den gesamten Forderungsbetrag einen Verzugszins von 5 % seit 14. September 2023. Der Beklagte ist entsprechend zur Bezahlung von Ver- zugszins zu verpflichten.
E. 2.4 Aufhebung des Rechtsvorschlags
E. 2.4.1 Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. Septem- ber 2023).
E. 2.4.2 Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist
- 15 - innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45, E. 3b).
E. 2.4.3 Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 25. September 2023 zu- gestellt. Das Schlichtungsgesuch (welches für die vorliegende Klage gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit begründete) betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags wurde am 29. September 2023 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Somit ist der Rechtsvorschlag grundsätzlich aufzuheben. Die Forde- rung ist im Betrag von CHF 4'409.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2023 begründet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. September
2023) aufzuheben.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten – falls keine Partei vollständig obsiegt – nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Klägerin obsiegt in diesem Verfahren im Umfang von 80 %. Angesichts des Streitwerts von CHF 6'082.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsge- bühr im Betrag von CHF 240.– der Klägerin und im Betrag von CHF 960.– dem Beklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sind den Gerichtskosten auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.– im Betrag von CHF 280.– zuzuschlagen. Sie wurden bereits von der Klägerin bezahlt. Aus- gangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin diese Kosten im Betrag von CHF 240.– zurückzuerstatten.
E. 3.2 Es werden keine Umtriebs- bzw. Prozessentschädigungen zugespro- chen. Das Einzelgericht verfügt:
Dispositiv
- Auf die Klage wird, soweit sie sich auf die Kosten gemäss Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 bezieht, nicht eingetreten. - 16 -
- Über die Kostenfolge wird im Erkenntnis befunden.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 4'847.75 zzgl. 5 % Zins seit
- September 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. September 2023) wird im Umfang von CHF 4'847.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. September 2023 aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird im Betrag von CHF 960.– dem Beklagten und im Be- trag von CHF 280.– der Klägerin auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 245.– zu ersetzen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 17 - Zürich, 29. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Zimmermann MLaw N. Blattmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FV240016-L/U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann Gerichtsschreiber MLaw N. Blattmann Urteil vom 29. April 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 1 i.V.m. act. 2 S. 1 i.V.m. Prot. S. 20; sinngemäss)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 6'082.75 nebst 5 % Zins seit 14. September 2019 und CHF 73.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 12.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes (Zahlungsbefehl vom 14. September 2023) sei aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die den Handel sowie die Reparatur von Automobilen und Motorrädern bezweckt (vgl. HR-Auszug), in diesem Verfahren vertreten durch D._____, Verwaltungsratsmit- glied mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien und Vollmacht für die Klägerin (act. 7). Der Beklagte war Inhaber der gemäss HR-Meldung vom tt.mm.2024 aus dem Handelsregister gelöschten Einzelfirma "E._____ Transport, B._____" mit Sitz in Zürich, die u.a. die Personenbeförderung (Taxi), Autovermietung und Autover- mittlung bezweckte.
2. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 und unter gleichzeitiger Einreichung der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise … und … vom
13. November 2023 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren am Bezirksge- richt Zürich anhängig (act. 1 und act. 2). Mit Vorladung vom 17. April 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen (act. 5), zu welcher beide Parteien, die Klägerin rechtsgültig vertreten durch D._____ und der Beklagte in Begleitung von F._____ und G._____, erschienen sind (Prot. S. 3; act. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung konnten sich die Parteien abschliessend
- 3 - äussern. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden Vergleichsgespräche ge- führt, die jedoch zu keiner Einigung führten (Prot. S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein (act. 9 und act. 10/1-10). Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin vom 16. Mai 2024 angesetzt (act. 11). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 nahm der Beklagte dazu Stellung und sprach dabei un- ter anderem die Vermutung aus, die Einzelrichterin sei an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2024 befangen gewesen (act. 13). Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob er gegen die zuständige Einzelrichterin ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 47 ZPO stellen wolle (act. 14). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte der Beklagte ein Ausstands- begehren gegen die zuständige Einzelrichterin (act. 16). Mit Verfügung vom
20. Juni 2024 wurde der Einzelrichterin Frist zur Stellungnahme zum Ausstandsbe- gehren des Beklagten angesetzt (act. 18). Dieser Aufforderung kam die Einzelrich- terin mit Eingabe vom 26. Juni 2024 nach (act. 20). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme vom 26. Juni 2024 der Einzelrichterin zu äussern (act. 21). Der Beklagte äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 6. Juli 2024 (act. 23). Mit Beschluss vom 30. September 2024 wies das hiesige Gericht das Ausstandsbegehren gegen die zuständige Einzelrichterin ab (act. 24).
3. Beweise Beide Parteien stützen ihre Parteibehauptungen auf Urkunden, welche sie form- und fristgerecht zu den Akten reichten. Weitere Beweismittel wurden von keiner der Parteien bezeichnet. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist nicht notwendig. Der Prozess ist spruchreif.
- 4 - Das Einzelgericht zieht in Erwägung: I. Formelles
1. Eintretensvoraussetzungen 1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Zürich ist gegeben; der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Stadt Zürich, und der Streitwert liegt unter CHF 30'000.– (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und § 24 lit. a GOG). Das Schlichtungsverfahren wurde beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … und … durchgeführt und die Klage innert der Dreimonatsfrist ab Zustel- lung der Klagebewilligung vom 13. November 2023 eingereicht (vgl. act. 1). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die weiteren Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 1.2. Nebst der Forderung in der Höhe von CHF 6'082.75 macht die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren die Betreibungskosten von CHF 73.30 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 geltend (act. 1, act. 3/1/2). 1.3. Ein Gläubiger hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Er ist des- wegen berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das bedeutet, dass die Betreibungskosten zur Schuld geschlagen und von der Schuldnerin zu- sätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E.3). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechts- vorschlags als überflüssig (vgl. BGE 144 lll 360, E. 3.6.2 m.H.). Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, im Rahmen dieses Zivilprozesses den Ersatz der Betreibungskosten zu regeln.
- 5 -
2. Zivilprozessuale Grundsätze Vorliegend gelangen die Dispositionsmaxime sowie der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime besagt, dass die rechtssuchende Partei die Tatsachen zu behaupten und zu be- weisen hat, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Das Gericht darf ei- nen Entscheid nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. So- mit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei um eine pro- zessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zum prozessualen Nachteil führt, dass die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenom- men werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., Basel 2017, Art. 221 N 27; LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 221 N 43). Wer eine Tatsa- che behauptet (bzw. zu behaupten hat), muss den Beweis durch Einreichung ver- fügbarer Beweismittel oder durch Beweisanträge hierzu erbringen. Tatsachen, wel- che zwar von einer Partei behauptet, aber von ihr nicht bewiesen werden, bleiben beweislos und werden in der Urteilsfindung des Gerichts ebenso wenig berücksich- tigt wie nicht behauptete Tatsachen (vgl. bspw. GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFAN- GER [HRSG.], a.a.O., Art. 55 N 3 ff.). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Der Beweis gilt nach dem Re- gelbeweismass als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewiss- heit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachen- behauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (GUYAN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], a.a.O., Art. 157 N 7 f.).
- 6 - II. Materielles
1. Ausgangslage und Übersicht über den Sachverhalt Unbestrittenermassen standen die Parteien im Zeitraum von 2017/2018 bis 2021 in einer geschäftlichen Beziehung. Der Beklagte bezog mehrere Automobile für sein Taxiunternehmen von der Klägerin, die sich anschliessend um die Service- und Reparaturarbeiten kümmerte (Prot. S. 5). Die Rechnungen für die Dienstleis- tungen der Klägerin wurden dem Beklagten unbestrittenermassen jeweils auf dem Postweg zugestellt (Prot. S. 7). Der Beklagte leistete in unregelmässigen Zeitab- ständen Teilzahlungen, was die Klägerin akzeptierte. Nachdem der Beklagte die Zahlungen eingestellt hatte, trafen sich die Parteien Ende 2021 zu einer Bespre- chung. Anlässlich dieser Besprechung wurden dem Beklagten nochmals Kopien der Rechnungen übergeben (Prot. S. 6 f.). Die Klägerin verlangt im Zusammenhang mit verschiedenen Fahrzeugen der Marke Toyota noch offene Teilbeträge aus Rechnungen für Service- und Reparaturarbei- ten im Zeitraum vom Dezember 2019 bis Oktober 2021 (act. 3/1/5, act. 3/1/6, act. 3/1/7, act. 3/1/9, act. 3/1/11, act. 3/1/13, act. 3/1/14, act. 3/1/15, act. 3/1/16, act. 3/1/18, act. 3/1/19, act. 3/1/22, act. 3/1/23, act. 3/1/24). Der Beklagte bestreitet (mit Ausnahme der Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Toyota Auris 1.8 HSD Linea Luna mit dem Kontrollschild ZH 2 stehen) nicht, dass seitens der Klägerin die in Rechnung gestellten Arbeiten vorgenommen wurden. Er macht jedoch geltend, dass diese Rechnungen vollständig bezahlt worden sind (Prot. S. 11 ff., Prot. S. 14). Der Beklagte bestreitet, im Zeitpunkt der Arbeiten der Klägerin an dem Fahrzeug Toyota Auris 1.8 HSD Linea Luna mit dem Kontrollschild ZH 2 Halter dieses Fahr-
- 7 - zeugs gewesen zu sein, weswegen er nicht zur Bezahlung dieser Rechnungen ver- pflichtet sei (Prot. S. 9). Weiter bestreitet der Beklagte sämtliche Rechnungen für den Bezug von Einzeltei- len wie Scheibenwischer, Glühbirnen, Optifit etc., die nicht einem Nummernschild seiner Fahrzeuge zugeordnet werden können (Prot. S. 14). Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Klägerin schulde ihm noch den Betrag von CHF 1'750.–, welchen sie von der H._____ Versicherung erhalten habe (Prot. S. 15).
2. Prüfung der bestrittenen Positionen 2.1.1. Rechnungen betreffend die Fahrzeuge Toyota Prius Kontrollschild ZH3, Toyota Prius Kontrollschild ZH 4, Toyota Auris Kontrollschild ZH 5 Toyota Auris Kontrollschild ZH 2,Toyota Auris Kontrollschild ZH 6, Toyota Auris Kontrollschild ZH 7 und Toyota Prius Kontrollschild ZH 8 2.1.1.1. Die Rechnungen, auf welchen das Fahrzeug mit dem Kontrollschild "ZH 2" vermerkt ist, wurden vom Beklagten unter Verweis auf act. 8/5/1-2 mit der Begründung bestritten, dass dieses Kontrollschild nicht auf den Namen des Beklag- ten laute und ihm dieses Fahrzeug nicht gehöre (Prot. S. 9 ff.). Demgegenüber brachte die Klägerin vor, dass dieses Fahrzeug während der Dauer der Reparatu- ren noch auf den Namen des Beklagten gelautet habe (Prot. S. 17). Dies konnte die Klägerin mit den von ihr eingereichten Fahrzeugausweisen für den Toyota Auris HSD Kontrollschild ZH 8 mit der Chassis-Nr. "SB…", wonach das besagte Fahr- zeug im Zeitraum vom 12. Februar 2020 bis zum 5. Februar 2021 auf den Beklag- ten lautete (vgl. act. 10/2-3), belegen. Die bestrittenen Rechnungen, auf denen die Chassis-Nr. "SB…" vermerkt ist, beziehen sich allesamt auf Arbeiten, die während dem relevanten Zeitraum, nämlich am 29. Oktober 2020 (vgl. act. 3/2/4), am
12. November 2020 (vgl. act. 3/2/5) und am 28. Dezember 2020 (vgl. act. 3/2/7) erbracht wurden. Unter diesen Umständen ergibt sich klar, dass der Beklagte zu verpflichten ist, diese Rechnungen im Betrag von insgesamt CHF 1'060.– zu be- zahlen.
- 8 - 2.1.1.2. Auf die von den Parteien im Zusammenhang mit den von der Klägerin erbrachten Service- und Reparaturleistungen abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des Werkvertrages gemäss Art. 363 ff. OR zur Anwendung (SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, OR BT N 1663). Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Der Beklagte hat die von der Klägerin erbrachten Service- und Reparaturleistungen auf Vorhalt der einzelnen Rechnungen anerkannt (Prot. S. 8 ff. und S. 17). Die den Rechnungen betreffend das Fahrzeug Toyota Auris Kontrollschild ZH 8 zugrunde- liegenden Leistungen und seine Pflicht zur Bezahlung dieser Rechnungen hat der Beklagte nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, diese Rechnungen vollständig bezahlt zu haben. Die Zahlungen gemäss seiner Aufstellung (act. 8/1) seien von der Klägerin nicht korrekt verbucht worden und unberücksichtigt geblieben. Weiter macht er geltend, dass ihm seitens der Klägerin eine Forderung im Betrag von CHF 1'750.– zustehe und macht diesbezüglich sinngemäss Verrechnung geltend. Damit macht der Beklagte die Tilgung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klä- gerin als rechtsvernichtende Tatsachen (BSK ZGB l-LARDELLI/VETTER, Art. 8 ZGB N 58) geltend, wofür er gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast – und damit auch die Behauptungslast trägt. 2.1.1.3. Zur Begründung seines Standpunktes führte der Beklagte im Wesentli- chen aus, dass die Rechnungen und der Debitorenauszug der Klägerin keinen Be- weis darstellten. Er sei alle zwei bis drei Wochen bei der Klägerin vorbeigegangen, habe einen Kaffee getrunken, sich nach den offenen Rechnungen erkundigt und immer Teilbeträge bezahlt. Die Klägerin habe immer Rechnungen geschickt (Prot. S. 8). Zwischen den Parteien habe ein Vertrauensverhältnis bestanden und so habe der Beklagte immer bar bezahlt. Die Klägerin müsse belegen, dass noch Rechnungen offen seien (Prot. S. 9). Der Beklagte habe gemäss der Übersicht über seine Zahlungen entweder über das Postfinancekonto oder in bar Teilbeträge von insgesamt CHF 7'894.30 bezahlt (Prot. S. 20, act. 8/1). In dieser Aufstellung sei auch der Betrag von CHF 1'750.– enthalten, den die Klägerin von der H._____ Ver- sicherung erhalten habe und der ihm zustehe (Prot. S. 15). Weiter habe er im März
- 9 - 2023 einen Betrag von CHF 1'000.– bezahlt, der in der Buchhaltung der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei (Prot. S. 16). Die Klägerin habe "etwas durchmischt" (Prot. S. 18) und das Vertrauensverhältnis gestört, indem sie falsche Rechnungen gestellt habe (Prot. S. 21). Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass alle Zahlungen des Beklagten mit Quittungen bestätigt und verbucht worden seien. Jede Rechnung und jede Zahlung sei nachvollziehbar vermerkt worden. Die entsprechenden Dokumente seien dem Gericht eingereicht worden. Die Zusammenstellung dieser Dokumente sei eine Si- syphusarbeit gewesen, die die Klägerin jedoch auf sich genommen habe, um die Zahlungen und die offenen Beträge seriös belegen zu können. Falls im März 2023 eine Zahlung von CHF 1'000.– erfolgt sei, sei diese mit Sicherheit verbucht worden (Prot. S. 18 f.). Die Zahlung der H._____ Versicherung im Betrag von CHF 1'750.– an die Klägerin sei im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall erfolgt, der in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehe (Prot. S. 16). 2.1.1.4. Wie zu zeigen sein wird, kann der Beklagte (mit zwei Ausnahmen) die Zahlungen gemäss seiner Aufstellung (act. 8/1) belegen. Demgegenüber konnte der Beklagte nicht dartun, welche Zahlungen im Zusammenhang mit welchen der zahlreichen noch ganz oder teilweise offenen Rechnungen erfolgt sind. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass dies dem Beklagten angesichts seiner unbestrittener- massen unregelmässig erfolgten Zahlungen im Nachhinein gar nicht mehr möglich ist. Die Klägerin hat akzeptiert, dass der Beklagte immer wieder Teilzahlungen ge- leistet hat. Sie hat die Teilzahlungen den noch offenen Rechnungen zugeordnet und so in ihrer Buchhaltung verbucht. Insofern ist dem Beklagten Recht zu geben, dass zwischen den Parteien ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand und er auf das korrekte Verbuchen seiner Zahlungen vertrauen durfte. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen geht hervor, dass sich die Klägerin mit offensichtlichem Mehr- aufwand darum bemühte, die Teilzahlungen des Beklagten korrekt zu verbuchen und auf seine Ausstände anzurechnen. Dennoch lassen sich einige wenige Zah- lungseingänge in den Unterlagen der Klägerin nicht nachvollziehen, was wohl auf das unübersichtliche Abrechnungssystem zwischen den Parteien zurückzuführen ist.
- 10 - 2.1.1.5. Die Zahlungen gemäss der Aufstellung des Beklagten (act. 8/1) sind mit den eingereichten Unterlagen (act. 8/3/1-act. 8/3/8) wie folgt belegt und wurden von der Klägerin wie folgt verbucht: Zahlungen via Post: Die Zahlung vom 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 600.– ist mit dem Konto- auszug Postfinance belegt (act. 8/3/3). Aus den Buchhaltungsunterlagen der Klä- gerin ist nicht ersichtlich, dass diese Zahlung berücksichtigt worden ist. Die Zahlung vom 14. Februar 2020 im Betrag von CHF 350.– ist mit dem Konto- auszug Postfinance belegt (act. 8/3/3) und findet sich in dem von der Klägerin ge- führten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 16. Februar 2020 (act. 3/3/1). Diese Zahlung wurde der Rechnung-Nr. 79572 vom 5. November 2019 zugeordnet (act. 3/3/8). Die Zahlung vom 29. Januar 2021 im Betrag von CHF 750.– ist mit dem Kontoaus- zug Postfinance belegt (act. 8/3/4). Aus dem Kontoauszug B._____ geht hervor, dass am 28. Januar 2021 eine Zahlung im Betrag von CHF 615.– an die Ausstände des Beklagten angerechnet wurde (act. 3/3/1). Nachdem in diesem Zeitraum keine weiteren Zahlungen verbucht worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlung vom 29. Januar 2021 versehentlich unter dem Datum vom 28. Januar 2021 berücksichtigt worden ist. Die Klägerin konnte jedoch nicht darlegen, wie der Mehrbetrag von CHF 135.– in ihrer Abrechnung berücksichtigt worden ist. Die Zahlung vom 2. Juli 2021 im Betrag von CHF 500.– ist mit dem Kontoauszug Postfinance belegt (act. 8/3/5) und findet sich in dem von der Klägerin geführten Debitoren Kontoauszug E._____ Transport B._____ unter dem Datum vom 6. Juli 2021 (act. 3/2/1). Dieser Betrag wurde der Rechnung-Nr. 86098 vom 15. Dezember 2020 zugeordnet (act. 3/2/6). Die Zahlung vom 14. September 2021 im Betrag von CHF 500.– ist mit dem Kon- toauszug Postfinance belegt (act. 8/3/6) und findet sich dem von der Klägerin ge- führten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 17. September
- 11 - 2021 (act. 3/3/1). Dieser Betrag wurde der Rechnung-Nr. 80276 vom 10. Dezember 2019 zugeordnet (act. 3/3/13). Die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung vom 14. Januar 2022 im Betrag von CHF 89.– ist nicht belegt. Die Zahlung vom 2. März 2023 im Betrag von CHF 1'000.– ist mit dem Kontoauszug Postfinance belegt (act. 8/3/7) und findet sich in dem von der Klägerin geführten Debitoren Kontoauszug B._____ unter dem Datum vom 5. März 2023 verteilt auf drei Beträge, nämlich CHF 579.45, CHF 412.95 und CHF 7.60 (act. 3/3/1) und wurde der Rechnung-Nr. 82152 vom 24. April 2020 (act. 3/3/20), der Rechnung-Nr. 89702 vom 13. Juli 2021 (act. 3/3/24) und der Rechnung-Nr. 90024 vom 30. Juli 2021 (act. 3/3/26) zugeordnet. Zahlungen Cash: Die Zahlung am 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 400.– findet sich im Debito- ren Kontoauszug B._____ als Eingang unter dem Datum vom 12. Februar 2020 und wurde der Rechnung-Nr. 81230 vom 10. Februar 2020 (act. 3/3/17) zugeord- net. Die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung am 19. Oktober 2020 im Betrag von CHF 155.30 ist nicht belegt. Aus der (vermutlich in diesem Zusammenhang) vom Beklagten eingereichten Rechnung-Nr. 85042 vom 29. Oktober 2020 geht jedoch eine nicht datierte Zahlung im Betrag von CHF 155.30 hervor (act. 8/2/1). Auf der von der Klägerin eingereichten identischen Rechnung vom 29. Oktober 2020 ist eine Zahlung am 23. Dezember 2020 im Betrag von CHF 155.30 vermerkt (act. 3/2/4), die gemäss Kontoauszug E._____ Transport B._____ unter dem glei- chen Datum verbucht wurde (act. 3/2/1). Die Zahlung am 26. Oktober 2020 im Betrag von CHF 700.– findet sich im Debito- ren Kontoauszug B._____ in zwei Teilbeträgen (CHF 650.– und CHF 50.–) je unter dem Datum vom 26. Oktober 2020 (act. 3/3/1) und ist mit der Quittung vom 26. Ok- tober 2020 belegt (act. 3/3/8 Anhang). Im Betrag von CHF 650.– wurde die Zahlung
- 12 - der Rechnung-Nr. 79572 vom 5. November 2019 (act. 3/3/8) und im Betrag von CHF 50.– der Rechnung-Nr. 79573 vom 5. November 2019 (act. 3/3/9) zugeordnet. Die Zahlung am 21. Dezember 2020 im Betrag von CHF 600.– ist mit der Quittung vom 21. Dezember 2023 belegt (act. 3/2/3 Anhang) und findet sich im Debitoren Kontoauszug E._____ Transport B._____ in drei Teilbeträgen von CHF 363.50, CHF 81.20 und CHF 155.30 unter dem Datum vom 23. Dezember 2020 (act. 3/2/1). Diese Teilbeträge wurden den Rechnungen Nr. 82707 vom 26. Mai 2020 (act. 3/2/2), Nr. 83804 vom 17. August 2020 (act. 3/2/3) und Nr. 85042 vom
29. Oktober 2020 (act. 3/2/4) zugeordnet. Betreffend die Zahlung am 14. September 2021 im Betrag von CHF 500.– reicht der Beklagte eine Quittung vom 14. September 2021 ein (act. 8/3/2). Im Debitoren Kontoauszug B._____ wird ein Betrag von CHF 500.– unter dem Datum vom
17. September 2021 verbucht, jedoch mit dem Vermerk "Post" (act. 3/3/1). Die Zah- lung erfolgte mittels der Postfinance Card, was aus der über die eine Quittung ko- pierten Buchungsbestätigung hervorgeht (act. 8/3/8). Die beiden Quittungen unter- scheiden sich (Text in unterschiedlichen Zeilen, Stempel). Dies deutet darauf hin, dass damit die bereits erwähnte Zahlung "Post" berücksichtigt worden ist. Eine wei- tere Verbuchung von CHF 500.– lässt sich den Unterlagen der Klägerin nicht ent- nehmen. 2.1.1.6. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Klägerin von der H._____ Versicherung einen Betrag von CHF 1'750.– erhalten habe, obwohl dieser Betrag ihm zustehe. Jedes Mal, wenn er ein Auto habe reparieren lassen, habe er CHF 250.– bezahlt. Die Klägerin habe dann (trotzdem) das Geld von der Versiche- rung holen wollen. Das Schreiben an die Zürich Schweiz vom 7. Oktober 2021 (act. 8/4) habe D._____ von der Klägerin selber geschrieben. Laut der Klägerin soll es sich – wie schon erwähnt – bei diesem Vorgang um einen Schadenfall gehandelt haben, der mit dem vorliegenden Verfahren keinen Zusammenhang habe (Prot. S. 16). Der Beklagte macht sinngemäss geltend, dass die Forderung der Klägerin aufgrund einer Verrechnung mit einer Gegenforderung getilgt worden sei. Wenn zwei Perso-
- 13 - nen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, kann Verrechnung erklärt werden, sofern beide Forde- rungen fällig sind (Art. 120 OR). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin unberechtigterweise Zahlungen von der H._____ Versicherung entgegen- genommen haben soll, die dem Beklagten zugestanden wären und inwiefern dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine fällige Forderung gegenüber der Kläger zustehen sollte. Aus dem Schreiben des Beklagen an die H._____ Versicherung vom 7. Oktober 2021 (act. 8/4) lässt sich nichts ableiten, was die Behauptungen des Beklagten stützen könnten, geht doch daraus lediglich hervor, dass der Be- klagte gegenüber der I._____ eine Forderung "10 Tage Chaumage (Taxi)" im Be- trag von CHF 2'500.– in Rechnung stellte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Forderung der Klägerin eine Verrechnungsforderung des Beklagten entgegensteht bzw. dieser der Klägerin den Betrag von CHF 1'750.– zu viel bezahlt hat. 2.1.1.7. Zwischenfazit Die von der Klägerin geltend gemachten offenen Rechnungen betreffend Service- und Reparaturarbeiten der Klägerin belaufen sich insgesamt auf den Betrag von CHF 5'644.85. Entgegen der Behauptungen des Beklagten ist erwiesen, dass die von ihm geleisteten Zahlungen von der Klägerin berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der Zahlung vom 12. Februar 2020 im Betrag von CHF 600.–, der Zah- lung vom 29. Januar 2021 im Betrag von CHF 135.– und der Barzahlung vom
14. September 2021 im Betrag von CHF 500.–. Demzufolge ist die diesbezügliche Forderung der Klägerin um CHF 1'235.– auf CHF 4'409.85 zu reduzieren. 2.2. Rechnungen für Einzelteile Die Klägerin macht geltend, folgende Rechnungen für Einzelteile seien noch offen: Rechnung-Nr. 81586 vom 9. März 2020, Wischerblatt im Betrag von CHF 20.– (act. 3/1/8), Rechnung-Nr. 90024 vom 30. Juli 2021, Herstellerschild im Betrag von CHF 100.40 (act. 3/1/10 und act. 3/3/26), Rechnung-Nr. 93899 vom 25. Februar 2022, zwei Glühbirnen im Betrag von CHF 97.40 (act. 3/1/12), Rechnung-Nr. 87084
- 14 - vom 15. Februar 2021, Optifit im Betrag von CHF 58.50 (act. 3/1/17), Rechnung- Nr. 90709 vom 21. September 2021, Glühbirne, im Betrag von CHF 51.55 (act. 3/1/20), Rechnung-Nr. 90718 vom 21. September 2021, Optifit, im Betrag von CHF 58.50 (act. 3/1/21) sowie Rechnung-Nr. 92274 vom 26. November 2021, Glühbirne, im Betrag von CHF 51.55 (act. 3/1/25). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von CHF 437.90. Der Beklagte bestreitet diese Rechnungen mit der Begründung, dass darauf keine Kontrollschilder vermerkt seien (Prot. S. 13). Die Klägerin macht hingegen geltend, bei einem Kauf von Ersatzteilen ohne Montage durch die Klägerin werde auf den Rechnungen nie ein Kontrollschild vermerkt (Prot. S. 14). Diese Vorbringen seitens der Klägerin sind durchaus plausibel. Schliesslich kann bei lebensnaher Betrach- tung nicht davon ausgegangen werden, dass beim Kauf von Ersatzteilen, welche nicht im Zuge einer Reparatur durch die Klägerin am Fahrzeug montiert wurden, ein spezifisches Fahrzeug bzw. Kontrollschild auf der Rechnung vermerkt wird. So- mit vermögen die Behauptungen des Beklagten keine ernsthaften Zweifel an der Tatsachenbegründung der Klägerin hervorzurufen. Der Klägerin ist der Betrag von CHF 437.90 zuzusprechen. 2.3. Verzugszins Gemäss den Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2024 verlangt sie für den gesamten Forderungsbetrag einen Verzugszins von 5 % seit 14. September 2023. Der Beklagte ist entsprechend zur Bezahlung von Ver- zugszins zu verpflichten. 2.4. Aufhebung des Rechtsvorschlags 2.4.1. Die Klägerin beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. Septem- ber 2023). 2.4.2. Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist
- 15 - innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45, E. 3b). 2.4.3. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 25. September 2023 zu- gestellt. Das Schlichtungsgesuch (welches für die vorliegende Klage gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit begründete) betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags wurde am 29. September 2023 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Somit ist der Rechtsvorschlag grundsätzlich aufzuheben. Die Forde- rung ist im Betrag von CHF 4'409.85 nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2023 begründet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. September
2023) aufzuheben.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten – falls keine Partei vollständig obsiegt – nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Klägerin obsiegt in diesem Verfahren im Umfang von 80 %. Angesichts des Streitwerts von CHF 6'082.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsge- bühr im Betrag von CHF 240.– der Klägerin und im Betrag von CHF 960.– dem Beklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sind den Gerichtskosten auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.– im Betrag von CHF 280.– zuzuschlagen. Sie wurden bereits von der Klägerin bezahlt. Aus- gangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin diese Kosten im Betrag von CHF 240.– zurückzuerstatten. 3.2. Es werden keine Umtriebs- bzw. Prozessentschädigungen zugespro- chen. Das Einzelgericht verfügt:
1. Auf die Klage wird, soweit sie sich auf die Kosten gemäss Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 bezieht, nicht eingetreten.
- 16 -
2. Über die Kostenfolge wird im Erkenntnis befunden.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 4'847.75 zzgl. 5 % Zins seit
14. September 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. September 2023) wird im Umfang von CHF 4'847.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. September 2023 aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird im Betrag von CHF 960.– dem Beklagten und im Be- trag von CHF 280.– der Klägerin auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 245.– zu ersetzen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde).
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 17 - Zürich, 29. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Zimmermann MLaw N. Blattmann