Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (Urk. 5/2) erhob die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 13. November 2023 (Urk. 5/1) bei der Vorinstanz eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 6'082.75 ge- gen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter). Da der Beklagte in seiner Stellungnahme zu den von der Klägerin eingereichten Belegen ausführte, den Eindruck zu haben, dass Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann, welche das Verfahren führt, befangen sei (vgl. Urk. 5/13), wurde ihm mit Verfügung vom
11. Juni 2024 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er ein formelles Ausstandsbe- gehren stelle (Urk. 5/14). Der Beklagte erklärte mit Eingabe vom 13. Juni 2024, ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin M. Zimmermann stellen zu wollen (Urk. 5/16). Nach Einholung von Stellungnahmen (Urk. 5/20 und 5/23) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 30. September 2024 das Ausstandsgesuch des Beklagten ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– (Urk. 5/24 = Urk. 2).
b) Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 5/25/2 und an Urk. 1 angehefteter Briefum- schlag) Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 30. September 2024 sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren ge- gen Bezirksrichterin M. Zimmermann sei gutzuheissen und es sei im Verfahren FV240016-L der Spruchkörper mit einer anderen Gerichtsperson zu besetzen (Urk. 1).
E. 2 a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-26). Die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 5/13, Urk. 3/2 = Urk. 5/16 und Urk. 3/3 = Urk. 5/23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht oder pau- schale Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
c) Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsäch- lichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters/der Richterin zu erwe- cken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 147 III 89 E. 4.1. m.w.H.).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aus dem Verhandlungsproto- koll gehe hervor, dass Bezirksrichterin M. Zimmermann in Ausübung ihrer Frage- pflicht die Parteien zu ihren Standpunkten und den einzelnen Rechnungspositio- nen befragt und die entsprechenden Parteistandpunkte – insbesondere auch den- jenigen des Beklagten – nochmals zusammengefasst wiedergegeben habe. Beide Parteien hätten sich zur Sache äussern und ihren Standpunkt darlegen können. Dass Bezirksrichterin M. Zimmermann die Forderungen der Klägerin "durchzuset- zen" versucht habe, ergebe sich nirgends aus dem Protokoll. Ihre Verhandlungs- führung sei nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung einen Anschein von Befan-
- 4 - genheit zu erwecken. Dies gelte erst recht in Bezug auf die vom Beklagten gel- tend gemachten "liebevollen Gesichtsausdrücke" gegenüber dem Vertreter der Klägerin (Urk. 2 S. 3). Selbst wenn dies dem subjektiven Eindruck des Beklagten entsprechen sollte, wäre dies kein objektiver Grund für einen Anschein von Befan- genheit (Urk. 2 S. 3 f.). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung könne keine un- parteiische oder einseitige Verhandlungsführung durch Bezirksrichterin M. Zim- mermann zum Nachteil des Beklagten erkannt werden. Nicht ersichtlich sei, inwie- fern die Behauptung, die Richterin sei auf seine Ausführungen zu einem Versiche- rungsbetrug seitens der Klägerin nicht eingegangen, für die materielle Beurteilung der Klage massgebend sei, weshalb die Richterin auch nicht weiter darauf habe eingehen müssen (Urk. 2 S. 4).
b) Der Beklagte moniert in seiner Beschwerdeschrift, dem Protokoll lasse sich vielleicht kein objektiver Anschein der Befangenheit der Bezirksrichterin M. Zimmermann entnehmen. Sie würde dies auch nicht im Protokoll so aufführen. Er – als Teilnehmer mit Kopf und analytischem Denkvermögen – könne die Beur- teilung des vorliegenden Verfahrens nicht einer befangenen Richterin überlassen. Sie gehe mehrheitlich auf die Anliegen der Klägerin ein und versuche ihn immer "im Schrank und Ecke zu schieben" (Urk. 1). Das Gerichtsprotokoll ist eine öffent- liche Urkunde und geniesst öffentlichen Glauben. Dem ordnungsgemäss erstell- ten Protokoll kommt positive und negative Beweiskraft zu, die darin beurkundeten Vorgänge und Inhalte gelten als geschehen, die nicht beurkundeten als unterlas- sen. Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit des Protokollinhaltes (BSK ZPO- Willisegger, Art. 235 N 4). Der Beklagte macht vorliegend nicht explizit geltend, dass die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Protokoll nicht richtig wiedergege- ben wird (Prot. I S. 3 - 22). Auch behauptet er nicht, er habe vor Vorinstanz eine Protokollberichtigung verlangt. Entsprechend ist von der Richtigkeit des Inhalts des vorinstanzlichen Protokolls auszugehen. Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Verhandlungsführung der Bezirksrichterin M. Zimmerman nicht geeignet sei, bei objektiver Betrachtung einen Anschein von Befangenheit zu erwecken und selbst
- 5 - wenn die "liebevollen Gesichtsausdrücke" der Bezirksrichterin gegenüber der Ge- genpartei dem subjektiven Eindruck des Beklagten entsprechen sollten, wäre dies kein objektiver Grund für einen Anschein von Befangenheit. Seine Vorbringen be- schränken sich auf die eigene Sachverhaltsdarstellung. Eine Bevorzugung der Klägerin – wie sie der Beklagte moniert – ist in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
c) Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– fest und aufer- legte die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beklagten (Urk. 2 Dispositivziffern 2 und 3). Hierzu wirft der Beklagte im Beschwerdeverfahren die Frage auf, warum er nach dem abschlägigen Entscheid über sein Ausstandsgesuch noch Kosten von Fr. 500.– bezahlen müsse. Normalerweise gehöre das zum Gerichtsprozess (Urk. 1). Der Beklagte übersieht, dass das Zwischenverfahren über den Ausstand grundsätzlich kostenpflichtig ist. Es handelt sich um ein gesondertes Verfahren, für welches das Gericht Kosten erheben kann, wenn das Ausstandsgesuch abge- wiesen wird. Die Kosten sind dabei nicht nach dem Ausgang des Hauptverfah- rens, sondern gestützt auf Art. 108 ZPO als unnötige Kosten der unterliegenden gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 13 m.w.H.). Entsprechend wurde der Beklagte zufolge seines Unterliegens für das Ausstandsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Erwägungen zur Höhe der Gerichtskosten erübrigen sich, da der Beklagte diese im Beschwerdeverfah- ren nicht beanstandet (Urk. 1).
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist daher abzuweisen.
E. 4 a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'082.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
8. Abteilung, im summarischen Verfahren, vom 30. September 2024 (FV240016-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (Urk. 5/2) erhob die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 13. November 2023 (Urk. 5/1) bei der Vorinstanz eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 6'082.75 ge- gen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter). Da der Beklagte in seiner Stellungnahme zu den von der Klägerin eingereichten Belegen ausführte, den Eindruck zu haben, dass Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann, welche das Verfahren führt, befangen sei (vgl. Urk. 5/13), wurde ihm mit Verfügung vom
11. Juni 2024 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er ein formelles Ausstandsbe- gehren stelle (Urk. 5/14). Der Beklagte erklärte mit Eingabe vom 13. Juni 2024, ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin M. Zimmermann stellen zu wollen (Urk. 5/16). Nach Einholung von Stellungnahmen (Urk. 5/20 und 5/23) wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 30. September 2024 das Ausstandsgesuch des Beklagten ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– (Urk. 5/24 = Urk. 2).
b) Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 5/25/2 und an Urk. 1 angehefteter Briefum- schlag) Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 30. September 2024 sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren ge- gen Bezirksrichterin M. Zimmermann sei gutzuheissen und es sei im Verfahren FV240016-L der Spruchkörper mit einer anderen Gerichtsperson zu besetzen (Urk. 1).
2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-26). Die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 5/13, Urk. 3/2 = Urk. 5/16 und Urk. 3/3 = Urk. 5/23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht oder pau- schale Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
c) Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsäch- lichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters/der Richterin zu erwe- cken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 147 III 89 E. 4.1. m.w.H.).
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aus dem Verhandlungsproto- koll gehe hervor, dass Bezirksrichterin M. Zimmermann in Ausübung ihrer Frage- pflicht die Parteien zu ihren Standpunkten und den einzelnen Rechnungspositio- nen befragt und die entsprechenden Parteistandpunkte – insbesondere auch den- jenigen des Beklagten – nochmals zusammengefasst wiedergegeben habe. Beide Parteien hätten sich zur Sache äussern und ihren Standpunkt darlegen können. Dass Bezirksrichterin M. Zimmermann die Forderungen der Klägerin "durchzuset- zen" versucht habe, ergebe sich nirgends aus dem Protokoll. Ihre Verhandlungs- führung sei nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung einen Anschein von Befan-
- 4 - genheit zu erwecken. Dies gelte erst recht in Bezug auf die vom Beklagten gel- tend gemachten "liebevollen Gesichtsausdrücke" gegenüber dem Vertreter der Klägerin (Urk. 2 S. 3). Selbst wenn dies dem subjektiven Eindruck des Beklagten entsprechen sollte, wäre dies kein objektiver Grund für einen Anschein von Befan- genheit (Urk. 2 S. 3 f.). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung könne keine un- parteiische oder einseitige Verhandlungsführung durch Bezirksrichterin M. Zim- mermann zum Nachteil des Beklagten erkannt werden. Nicht ersichtlich sei, inwie- fern die Behauptung, die Richterin sei auf seine Ausführungen zu einem Versiche- rungsbetrug seitens der Klägerin nicht eingegangen, für die materielle Beurteilung der Klage massgebend sei, weshalb die Richterin auch nicht weiter darauf habe eingehen müssen (Urk. 2 S. 4).
b) Der Beklagte moniert in seiner Beschwerdeschrift, dem Protokoll lasse sich vielleicht kein objektiver Anschein der Befangenheit der Bezirksrichterin M. Zimmermann entnehmen. Sie würde dies auch nicht im Protokoll so aufführen. Er – als Teilnehmer mit Kopf und analytischem Denkvermögen – könne die Beur- teilung des vorliegenden Verfahrens nicht einer befangenen Richterin überlassen. Sie gehe mehrheitlich auf die Anliegen der Klägerin ein und versuche ihn immer "im Schrank und Ecke zu schieben" (Urk. 1). Das Gerichtsprotokoll ist eine öffent- liche Urkunde und geniesst öffentlichen Glauben. Dem ordnungsgemäss erstell- ten Protokoll kommt positive und negative Beweiskraft zu, die darin beurkundeten Vorgänge und Inhalte gelten als geschehen, die nicht beurkundeten als unterlas- sen. Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit des Protokollinhaltes (BSK ZPO- Willisegger, Art. 235 N 4). Der Beklagte macht vorliegend nicht explizit geltend, dass die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Protokoll nicht richtig wiedergege- ben wird (Prot. I S. 3 - 22). Auch behauptet er nicht, er habe vor Vorinstanz eine Protokollberichtigung verlangt. Entsprechend ist von der Richtigkeit des Inhalts des vorinstanzlichen Protokolls auszugehen. Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Verhandlungsführung der Bezirksrichterin M. Zimmerman nicht geeignet sei, bei objektiver Betrachtung einen Anschein von Befangenheit zu erwecken und selbst
- 5 - wenn die "liebevollen Gesichtsausdrücke" der Bezirksrichterin gegenüber der Ge- genpartei dem subjektiven Eindruck des Beklagten entsprechen sollten, wäre dies kein objektiver Grund für einen Anschein von Befangenheit. Seine Vorbringen be- schränken sich auf die eigene Sachverhaltsdarstellung. Eine Bevorzugung der Klägerin – wie sie der Beklagte moniert – ist in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
c) Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– fest und aufer- legte die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beklagten (Urk. 2 Dispositivziffern 2 und 3). Hierzu wirft der Beklagte im Beschwerdeverfahren die Frage auf, warum er nach dem abschlägigen Entscheid über sein Ausstandsgesuch noch Kosten von Fr. 500.– bezahlen müsse. Normalerweise gehöre das zum Gerichtsprozess (Urk. 1). Der Beklagte übersieht, dass das Zwischenverfahren über den Ausstand grundsätzlich kostenpflichtig ist. Es handelt sich um ein gesondertes Verfahren, für welches das Gericht Kosten erheben kann, wenn das Ausstandsgesuch abge- wiesen wird. Die Kosten sind dabei nicht nach dem Ausgang des Hauptverfah- rens, sondern gestützt auf Art. 108 ZPO als unnötige Kosten der unterliegenden gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 13 m.w.H.). Entsprechend wurde der Beklagte zufolge seines Unterliegens für das Ausstandsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Erwägungen zur Höhe der Gerichtskosten erübrigen sich, da der Beklagte diese im Beschwerdeverfah- ren nicht beanstandet (Urk. 1).
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist daher abzuweisen.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'082.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms