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FV140208-L

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2015-04-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Kläger parkierte seinen Personenwagen am 22. März 2014 während eines Kinobesuchs unbefugt trotz Parkverbot auf einem Parkplatz auf der Liegenschaft … [Adresse].

- 3 - Die Eigentümerin dieser Liegenschaft, die C._____ AG, hatte der Beklagten am 3. März 2014 den Auftrag erteilt, falschparkierte Fahrzeuge auf ihrer Liegenschaft während 24 Stunden inkl. Samstag/Sonntag und Feiertage abzuschleppen. Sie trat der Beklagten die Forderungen gegen die fehlbaren Lenker/innen auf Ersatz der Abschleppkosten ab. Basierend auf diesem Auftrag wurde das Fahrzeug des Klägers von der Beklagten am 22. März 2014 abgeschleppt und in das Depot der Beklagten nach … [Gemeinde] gebracht. Dort wurde es vom Kläger am 22. März 2014 abgeholt. Er bezahlte der Beklagten bei der Abholung den von ihr für das Abschleppen verlangten Betrag von Fr. 450.--. III. Parteistandpunkte Der Kläger fordert von der Beklagen den für das Abschleppen bezahlten Betrag von Fr. 450.-- gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Er macht gel- tend, die Eigentümerin habe durch das Abschleppen unverhältnismässige Selbst- hilfe betrieben, weshalb ihr kein Anspruch auf Bezahlung der Abschleppkosten zustehe. Er habe sich im Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden. Die Eigen- tümerin hätte die Polizei avisieren und eine Verzeigung der fehlbaren Autolenker erwirken können. Die Liegenschaft … [Adresse] sei zur fraglichen Zeit leer ge- standen, weshalb die Parkplätze nicht von der Eigentümerin, Mietern oder Kun- den benützt worden seien und keine Veranlassung bestanden habe, die Parkplät- ze umgehend zu räumen. Das Vorgehen der Eigentümerin sei rechtsmissbräuch- lich. Sie habe demzufolge keinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten. Aus- serdem lässt der Kläger geltend machen, er sei von der Beklagten zu Bezahlung der Fr. 450.-- genötigt worden, daher bestehe ein Rückerstattungsanspruch auch aus unerlaubter Handlung. Eventualiter macht er geltend, der Betrag von Fr. 450.-

- sei übersetzt für die kurze Strecke, über welche das Fahrzeug abgeschleppt worden sei (Prot. S. 4 ff.). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie bestreitet ihre Passivlegiti- mation. Ferner beruft sie sich auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes und macht geltend, die Eigentümerin der Liegenschaft, welche ihre Forderung an die Beklagte abgetreten habe, sei berechtigt gewesen, die Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten.

- 4 - Das Abschleppen sei verhältnismässig gewesen. Gestützt auf eine grundbuchli- che Anmerkung sei die Eigentümerin der Liegenschaft verpflichtet, die Abstell- plätze dauernd als Besucherparkplätze freizuhalten. Die Beklagte bestreitet zu- dem, den Kläger zur Bezahlung der Fr. 450.-- genötigt zu haben (Prot. S. 11 ff). IV. Rechtliche Würdigung

1. Passivlegitimation Die C._____ AG als Eigentümerin der Liegenschaft … [Adresse] hat ihre Forde- rung auf Ersatz der Abschleppkosten an die Beklagte abgetreten. Dementspre- chend hat der Kläger die Kosten auch der Beklagten bezahlt. Gegen die Abtre- tung wurden ferner keine Einwendungen erhoben. Die Passivlegitimation der Be- klagten ist aufgrund der Zession zu bejahen.

2. Anwendbare gesetzliche Bestimmungen 2.1. Besitzesschutz (Art. 926 ZGB und Art. 928 ZGB) Gestützt auf Art. 926 ZGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Ge- walt erwehren, eines Grundstückes kann er sich durch Vertreibung des Täter wie- der bemächtigen, wobei er sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfer- tigten Gewalt zu enthalten hat. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz erheben (Art. 928 ZGB). 2.2. Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) und Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR) Gemäss Art. 52 Abs. 1 OR hat, wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen. Wer sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches selbst Schutz verschafft, ist gemäss Art. 52 Abs. 3 OR dann nicht ersatzpflichtig, wenn

- 5 - nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Er- schwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. 2.3. Subsumption Der Kläger beruft sich auf Art. 52 Abs. 3 OR und macht geltend, das Abschleppen sei unverhältnismässig gewesen, da die Parkplätze nicht benötigt worden seien und amtliche Hilfe hätte rechtzeitig beansprucht werden können. Er lässt bei sei- ner Argumentation unberücksichtigt, dass er sein Fahrzeug widerrechtlich auf ei- nem mit offiziellem Parkverbotsschild gekennzeichneten Parkplatz auf der Lie- genschaft der C._____ AG abstellte. In diesem Sinne hat er als Angreifer die Ab- wehr eines Angriffes durch die C._____ AG provoziert. Sie hat sich der Notwehr gestützt auf Art. 52 Abs. 1 OR bedient. Durch das unerlaubte Vorgehen des Klä- gers wurde die C._____ AG in ihrem Besitz gestört und war gestützt auf Art. 926 ZGB berechtigt, sich dieser verbotenen Eigenmacht zu erwehren. Bei Art. 926 ZGB handelt es sich um eine Sondernorm für das Notwehrrecht des Besitzers (Heierli/Schnyder in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., N 1 zu Art. 52), weshalb sich das Vorgehen der C._____ AG nach dieser Sondernorm beurteilt. Gemäss Art. 926 Abs. 3 ZGB hat sich der Besitzer jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Der Besitzer hat von mehreren Ab- wehrmöglichkeiten diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt (BGer 6S.5/2004 E. 2). Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr liegt auch vor, wenn Gewalt angewendet wird, obschon obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig eingreifen könnte (W. Ernst in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., N7 zu Art. 926). Die C._____ AG hat insofern Gewalt angewendet, als sie die ihren Besitz stören- den Fahrzeuge von ihrem Grundstück abtransportieren liess. Dieses Handeln er- weist sich nicht als unverhältnismässig. Wenn der Kläger geltend macht, die Ei- gentümerin hätte die Polizei avisieren können, lässt er ausser Betracht, dass die Besitzesstörung durch das Ausstellen einer Busse nicht behoben worden wäre. Die Besitzesstörung konnte wirksam nur durch das Abschleppen des Fahrzeugs

- 6 - behoben werden, eine mildere Massnahme kam nicht in Betracht, zumal der Klä- ger im Kino für die Besitzerin auch nicht erreichbar war und nicht aufgefordert werden konnte, den Parkplatz zu verlassen, unter der Androhung, dass sein Fahrzeug sonst abgeschleppt werde. Hinzukommt, dass zur fraglichen Zeit zahl- reiche weitere Fahrzeuge widerrechtlich trotz Verbot auf den Parkplätzen abge- stellt worden waren. Der C._____ AG war zum vornherein auch nicht zumutbar, alle Fahrzeughalter zu kontaktieren und ihnen das Abschleppen der Fahrzeuge anzudrohen. Das Vorgehen der C._____ AG ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffas- sung auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. In diesem Zusammen- hang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass betreffend das fragliche Grundstück eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (act. 18/7). Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist gemäss dieser Anmer- kung verpflichtet, die Abstellplätze im Freien längs der … [Strasse] als Besucher- parkplätze zu markieren und dauernd für solche Zwecke freizuhalten, nötigenfalls durch Herbeiführung entsprechender Parkierungsverbote bzw. Parkzeitbeschrän- kungen. Ausserdem ist das Vermieten dieser Parkplätze nicht gestattet. Indem sie die Parkplätze durch das Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers räumen liess, ist die C._____ AG ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen. Der Vor- wurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der C._____ AG erweist sich insgesamt als nicht stichhaltig. Die C._____ AG hat somit in verhältnismässiger Weise Selbsthilfe geübt und hat- te gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Schadenersatz für die daraus entstandenen Abschleppkosten. Diesen Anspruch hat sie an die Beklagte abge- treten. 2.4. Fazit betreffend Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Da der Kläger keine Nichtschuld bezahlt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt auf Art. 63 OR. 2.5. Rückforderungsanspruch aus unerlaubter Handlung

- 7 - Der Kläger liess durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, er sei von der Be- klagten zur Bezahlung der Abschleppkosten genötigt worden (Prot. S. 9). Die Be- klagte habe die Herausgabe des Fahrzeuges von der Bezahlung dieser Kosten abhängig gemacht (Prot. S. 5). Man habe nicht einfach wegfahren können, die Fahrzeuge seien so eingeschlossen und von Abschleppfahrzeugen verbarrika- diert worden, dass dies nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 5 und S. 10). Man ha- be ihm keine andere Wahl gelassen, als die Kosten für das Abschleppen sogleich vor Ort zu bezahlen, um sein Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 5). Der Kläger selbst sagte aus, man habe ihm seitens der Beklagten gesagt, er müsse Fr. 450.-- bezahlen, um das Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 10). Die Fahrzeuge seien am Zaun aufgestellt gewesen und vorne seien die Abschlepp- fahrzeuge gewesen. Man sei nicht auf eine andere Idee gekommen, als so schnell wie möglich den Betrag zu bezahlen (Prot. S. 10). Auf die Frage, ob er den Betrag vorbehaltlos bezahlt habe, antwortete der Kläger, er habe in Anbe- tracht der Umstände, dass es ein schöner Abend hätte sein sollen, keine grosse Lust auf ein grosses Tamtam gehabt. Er habe einfach seine Ruhe haben wollen, er habe nicht gross diskutiert. Er habe sich einzig vom Angestellten der Beklagten unterschreiben lassen, dass ihm keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden (Prot. S. 11). Die Angelegenheit sie für ihn soweit erledigt gewesen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen hat der Kläger demzufolge nicht gegen die so- fortige Bezahlung des Betrages remonstriert und z.B. die Herausgabe des Fahr- zeuges gegen Rechnung betreffend die Abschleppkosten verlangt. Er räumte ein, er habe einfach seine Ruhe haben wollen, habe den Betrag vorbehaltlos bezahlt und sich von der Beklagten bestätigen lassen, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Dass das Fahrzeug von der Beklagten zurückbehalten worden und die Herausgabe von der Bezahlung des geforderten Betrages abhängig gemacht worden wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Er wollte einfach seine Ruhe und dass die Sache für ihn definitiv bereinigt war. Unter diesen Umständen ist keine Nötigung seitens der Beklagten erkennbar. Da keine unerlaubte Handlung der Beklagten vorliegt, ist auch kein Rückerstattungsanspruch aus unerlaubter Handlung begründet.

- 8 -

3. Schlussfolgerung Dem Kläger steht weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus unerlaub- ter Handlung ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Fr. 450.-- zu. Durch vorbehaltlose Bezahlung des Betrages von Fr. 450.-- und Unterzeichnung des Rapportes/Quittung vom 22. März 2014, in welchem er die Rechnung akzep- tiert und D._____ als Angestellter der Beklagten bestätigt, dass keine weiteren Kosten offen sind (act. 4/4), hat der Kläger den geleisteten Betrag anerkannt. Deshalb erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage, ob der Betrag von Fr. 450.-- für das Abschleppen als übersetzt erscheint. Die Klage ist daher abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ihm aufzuerlegenden Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 150.-- verrechnet (Art. 111 ZPO). Er ist zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 122.-- inklu- sive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Passivlegitimation Die C._____ AG als Eigentümerin der Liegenschaft … [Adresse] hat ihre Forde- rung auf Ersatz der Abschleppkosten an die Beklagte abgetreten. Dementspre- chend hat der Kläger die Kosten auch der Beklagten bezahlt. Gegen die Abtre- tung wurden ferner keine Einwendungen erhoben. Die Passivlegitimation der Be- klagten ist aufgrund der Zession zu bejahen.

E. 2 Anwendbare gesetzliche Bestimmungen

E. 2.1 Besitzesschutz (Art. 926 ZGB und Art. 928 ZGB) Gestützt auf Art. 926 ZGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Ge- walt erwehren, eines Grundstückes kann er sich durch Vertreibung des Täter wie- der bemächtigen, wobei er sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfer- tigten Gewalt zu enthalten hat. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz erheben (Art. 928 ZGB).

E. 2.2 Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) und Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR) Gemäss Art. 52 Abs. 1 OR hat, wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen. Wer sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches selbst Schutz verschafft, ist gemäss Art. 52 Abs. 3 OR dann nicht ersatzpflichtig, wenn

- 5 - nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Er- schwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.

E. 2.3 Subsumption Der Kläger beruft sich auf Art. 52 Abs. 3 OR und macht geltend, das Abschleppen sei unverhältnismässig gewesen, da die Parkplätze nicht benötigt worden seien und amtliche Hilfe hätte rechtzeitig beansprucht werden können. Er lässt bei sei- ner Argumentation unberücksichtigt, dass er sein Fahrzeug widerrechtlich auf ei- nem mit offiziellem Parkverbotsschild gekennzeichneten Parkplatz auf der Lie- genschaft der C._____ AG abstellte. In diesem Sinne hat er als Angreifer die Ab- wehr eines Angriffes durch die C._____ AG provoziert. Sie hat sich der Notwehr gestützt auf Art. 52 Abs. 1 OR bedient. Durch das unerlaubte Vorgehen des Klä- gers wurde die C._____ AG in ihrem Besitz gestört und war gestützt auf Art. 926 ZGB berechtigt, sich dieser verbotenen Eigenmacht zu erwehren. Bei Art. 926 ZGB handelt es sich um eine Sondernorm für das Notwehrrecht des Besitzers (Heierli/Schnyder in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., N 1 zu Art. 52), weshalb sich das Vorgehen der C._____ AG nach dieser Sondernorm beurteilt. Gemäss Art. 926 Abs. 3 ZGB hat sich der Besitzer jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Der Besitzer hat von mehreren Ab- wehrmöglichkeiten diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt (BGer 6S.5/2004 E. 2). Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr liegt auch vor, wenn Gewalt angewendet wird, obschon obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig eingreifen könnte (W. Ernst in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., N7 zu Art. 926). Die C._____ AG hat insofern Gewalt angewendet, als sie die ihren Besitz stören- den Fahrzeuge von ihrem Grundstück abtransportieren liess. Dieses Handeln er- weist sich nicht als unverhältnismässig. Wenn der Kläger geltend macht, die Ei- gentümerin hätte die Polizei avisieren können, lässt er ausser Betracht, dass die Besitzesstörung durch das Ausstellen einer Busse nicht behoben worden wäre. Die Besitzesstörung konnte wirksam nur durch das Abschleppen des Fahrzeugs

- 6 - behoben werden, eine mildere Massnahme kam nicht in Betracht, zumal der Klä- ger im Kino für die Besitzerin auch nicht erreichbar war und nicht aufgefordert werden konnte, den Parkplatz zu verlassen, unter der Androhung, dass sein Fahrzeug sonst abgeschleppt werde. Hinzukommt, dass zur fraglichen Zeit zahl- reiche weitere Fahrzeuge widerrechtlich trotz Verbot auf den Parkplätzen abge- stellt worden waren. Der C._____ AG war zum vornherein auch nicht zumutbar, alle Fahrzeughalter zu kontaktieren und ihnen das Abschleppen der Fahrzeuge anzudrohen. Das Vorgehen der C._____ AG ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffas- sung auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. In diesem Zusammen- hang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass betreffend das fragliche Grundstück eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (act. 18/7). Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist gemäss dieser Anmer- kung verpflichtet, die Abstellplätze im Freien längs der … [Strasse] als Besucher- parkplätze zu markieren und dauernd für solche Zwecke freizuhalten, nötigenfalls durch Herbeiführung entsprechender Parkierungsverbote bzw. Parkzeitbeschrän- kungen. Ausserdem ist das Vermieten dieser Parkplätze nicht gestattet. Indem sie die Parkplätze durch das Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers räumen liess, ist die C._____ AG ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen. Der Vor- wurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der C._____ AG erweist sich insgesamt als nicht stichhaltig. Die C._____ AG hat somit in verhältnismässiger Weise Selbsthilfe geübt und hat- te gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Schadenersatz für die daraus entstandenen Abschleppkosten. Diesen Anspruch hat sie an die Beklagte abge- treten.

E. 2.4 Fazit betreffend Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Da der Kläger keine Nichtschuld bezahlt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt auf Art. 63 OR.

E. 2.5 Rückforderungsanspruch aus unerlaubter Handlung

- 7 - Der Kläger liess durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, er sei von der Be- klagten zur Bezahlung der Abschleppkosten genötigt worden (Prot. S. 9). Die Be- klagte habe die Herausgabe des Fahrzeuges von der Bezahlung dieser Kosten abhängig gemacht (Prot. S. 5). Man habe nicht einfach wegfahren können, die Fahrzeuge seien so eingeschlossen und von Abschleppfahrzeugen verbarrika- diert worden, dass dies nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 5 und S. 10). Man ha- be ihm keine andere Wahl gelassen, als die Kosten für das Abschleppen sogleich vor Ort zu bezahlen, um sein Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 5). Der Kläger selbst sagte aus, man habe ihm seitens der Beklagten gesagt, er müsse Fr. 450.-- bezahlen, um das Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 10). Die Fahrzeuge seien am Zaun aufgestellt gewesen und vorne seien die Abschlepp- fahrzeuge gewesen. Man sei nicht auf eine andere Idee gekommen, als so schnell wie möglich den Betrag zu bezahlen (Prot. S. 10). Auf die Frage, ob er den Betrag vorbehaltlos bezahlt habe, antwortete der Kläger, er habe in Anbe- tracht der Umstände, dass es ein schöner Abend hätte sein sollen, keine grosse Lust auf ein grosses Tamtam gehabt. Er habe einfach seine Ruhe haben wollen, er habe nicht gross diskutiert. Er habe sich einzig vom Angestellten der Beklagten unterschreiben lassen, dass ihm keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden (Prot. S. 11). Die Angelegenheit sie für ihn soweit erledigt gewesen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen hat der Kläger demzufolge nicht gegen die so- fortige Bezahlung des Betrages remonstriert und z.B. die Herausgabe des Fahr- zeuges gegen Rechnung betreffend die Abschleppkosten verlangt. Er räumte ein, er habe einfach seine Ruhe haben wollen, habe den Betrag vorbehaltlos bezahlt und sich von der Beklagten bestätigen lassen, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Dass das Fahrzeug von der Beklagten zurückbehalten worden und die Herausgabe von der Bezahlung des geforderten Betrages abhängig gemacht worden wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Er wollte einfach seine Ruhe und dass die Sache für ihn definitiv bereinigt war. Unter diesen Umständen ist keine Nötigung seitens der Beklagten erkennbar. Da keine unerlaubte Handlung der Beklagten vorliegt, ist auch kein Rückerstattungsanspruch aus unerlaubter Handlung begründet.

- 8 -

E. 3 Schlussfolgerung Dem Kläger steht weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus unerlaub- ter Handlung ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Fr. 450.-- zu. Durch vorbehaltlose Bezahlung des Betrages von Fr. 450.-- und Unterzeichnung des Rapportes/Quittung vom 22. März 2014, in welchem er die Rechnung akzep- tiert und D._____ als Angestellter der Beklagten bestätigt, dass keine weiteren Kosten offen sind (act. 4/4), hat der Kläger den geleisteten Betrag anerkannt. Deshalb erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage, ob der Betrag von Fr. 450.-- für das Abschleppen als übersetzt erscheint. Die Klage ist daher abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ihm aufzuerlegenden Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 150.-- verrechnet (Art. 111 ZPO). Er ist zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 122.-- inklu- sive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 122.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 9 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Gerichtsurkunde
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 22. April 2015 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Bertschi lic. iur. M. Szabo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV140208-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bertschi Gerichtsschreiber lic. iur. M. Szabo Urteil vom 22. April 2015 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 450.-- zu bezah- len, zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. März 2014.

2. Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. 8% Mehrwertsteuer, Fr. 150.-- für die Schlichtungsverhandlung) zu Lasten des Beklagten." Erwägungen: I. Prozessverlauf Am 21. August 2014 reichte der Kläger die Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes, Kreise 7+8, vom 11. August 2014 beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde der klagenden Partei Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 6 und act. 8). Eine erste Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgte auf den 28. Januar 2015 (act. 11/1-4). Aufgrund eines Verschiebungsgesuches wurde die Hauptverhand- lung neu auf den 18. März 2015 terminiert (act. 14/1-4). Zur Hauptverhandlung vom 18. März 2015 erschienen der Kläger persönlich und sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Beklagten. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erklärten die Parteien, es bestehe keine Vergleichsbereit- schaft und ersuchten das Gericht um Fällung eines Entscheids. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt Der Kläger parkierte seinen Personenwagen am 22. März 2014 während eines Kinobesuchs unbefugt trotz Parkverbot auf einem Parkplatz auf der Liegenschaft … [Adresse].

- 3 - Die Eigentümerin dieser Liegenschaft, die C._____ AG, hatte der Beklagten am 3. März 2014 den Auftrag erteilt, falschparkierte Fahrzeuge auf ihrer Liegenschaft während 24 Stunden inkl. Samstag/Sonntag und Feiertage abzuschleppen. Sie trat der Beklagten die Forderungen gegen die fehlbaren Lenker/innen auf Ersatz der Abschleppkosten ab. Basierend auf diesem Auftrag wurde das Fahrzeug des Klägers von der Beklagten am 22. März 2014 abgeschleppt und in das Depot der Beklagten nach … [Gemeinde] gebracht. Dort wurde es vom Kläger am 22. März 2014 abgeholt. Er bezahlte der Beklagten bei der Abholung den von ihr für das Abschleppen verlangten Betrag von Fr. 450.--. III. Parteistandpunkte Der Kläger fordert von der Beklagen den für das Abschleppen bezahlten Betrag von Fr. 450.-- gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Er macht gel- tend, die Eigentümerin habe durch das Abschleppen unverhältnismässige Selbst- hilfe betrieben, weshalb ihr kein Anspruch auf Bezahlung der Abschleppkosten zustehe. Er habe sich im Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden. Die Eigen- tümerin hätte die Polizei avisieren und eine Verzeigung der fehlbaren Autolenker erwirken können. Die Liegenschaft … [Adresse] sei zur fraglichen Zeit leer ge- standen, weshalb die Parkplätze nicht von der Eigentümerin, Mietern oder Kun- den benützt worden seien und keine Veranlassung bestanden habe, die Parkplät- ze umgehend zu räumen. Das Vorgehen der Eigentümerin sei rechtsmissbräuch- lich. Sie habe demzufolge keinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten. Aus- serdem lässt der Kläger geltend machen, er sei von der Beklagten zu Bezahlung der Fr. 450.-- genötigt worden, daher bestehe ein Rückerstattungsanspruch auch aus unerlaubter Handlung. Eventualiter macht er geltend, der Betrag von Fr. 450.-

- sei übersetzt für die kurze Strecke, über welche das Fahrzeug abgeschleppt worden sei (Prot. S. 4 ff.). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie bestreitet ihre Passivlegiti- mation. Ferner beruft sie sich auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes und macht geltend, die Eigentümerin der Liegenschaft, welche ihre Forderung an die Beklagte abgetreten habe, sei berechtigt gewesen, die Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten.

- 4 - Das Abschleppen sei verhältnismässig gewesen. Gestützt auf eine grundbuchli- che Anmerkung sei die Eigentümerin der Liegenschaft verpflichtet, die Abstell- plätze dauernd als Besucherparkplätze freizuhalten. Die Beklagte bestreitet zu- dem, den Kläger zur Bezahlung der Fr. 450.-- genötigt zu haben (Prot. S. 11 ff). IV. Rechtliche Würdigung

1. Passivlegitimation Die C._____ AG als Eigentümerin der Liegenschaft … [Adresse] hat ihre Forde- rung auf Ersatz der Abschleppkosten an die Beklagte abgetreten. Dementspre- chend hat der Kläger die Kosten auch der Beklagten bezahlt. Gegen die Abtre- tung wurden ferner keine Einwendungen erhoben. Die Passivlegitimation der Be- klagten ist aufgrund der Zession zu bejahen.

2. Anwendbare gesetzliche Bestimmungen 2.1. Besitzesschutz (Art. 926 ZGB und Art. 928 ZGB) Gestützt auf Art. 926 ZGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Ge- walt erwehren, eines Grundstückes kann er sich durch Vertreibung des Täter wie- der bemächtigen, wobei er sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfer- tigten Gewalt zu enthalten hat. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz erheben (Art. 928 ZGB). 2.2. Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) und Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR) Gemäss Art. 52 Abs. 1 OR hat, wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen. Wer sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches selbst Schutz verschafft, ist gemäss Art. 52 Abs. 3 OR dann nicht ersatzpflichtig, wenn

- 5 - nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Er- schwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. 2.3. Subsumption Der Kläger beruft sich auf Art. 52 Abs. 3 OR und macht geltend, das Abschleppen sei unverhältnismässig gewesen, da die Parkplätze nicht benötigt worden seien und amtliche Hilfe hätte rechtzeitig beansprucht werden können. Er lässt bei sei- ner Argumentation unberücksichtigt, dass er sein Fahrzeug widerrechtlich auf ei- nem mit offiziellem Parkverbotsschild gekennzeichneten Parkplatz auf der Lie- genschaft der C._____ AG abstellte. In diesem Sinne hat er als Angreifer die Ab- wehr eines Angriffes durch die C._____ AG provoziert. Sie hat sich der Notwehr gestützt auf Art. 52 Abs. 1 OR bedient. Durch das unerlaubte Vorgehen des Klä- gers wurde die C._____ AG in ihrem Besitz gestört und war gestützt auf Art. 926 ZGB berechtigt, sich dieser verbotenen Eigenmacht zu erwehren. Bei Art. 926 ZGB handelt es sich um eine Sondernorm für das Notwehrrecht des Besitzers (Heierli/Schnyder in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., N 1 zu Art. 52), weshalb sich das Vorgehen der C._____ AG nach dieser Sondernorm beurteilt. Gemäss Art. 926 Abs. 3 ZGB hat sich der Besitzer jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Der Besitzer hat von mehreren Ab- wehrmöglichkeiten diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt (BGer 6S.5/2004 E. 2). Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr liegt auch vor, wenn Gewalt angewendet wird, obschon obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig eingreifen könnte (W. Ernst in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., N7 zu Art. 926). Die C._____ AG hat insofern Gewalt angewendet, als sie die ihren Besitz stören- den Fahrzeuge von ihrem Grundstück abtransportieren liess. Dieses Handeln er- weist sich nicht als unverhältnismässig. Wenn der Kläger geltend macht, die Ei- gentümerin hätte die Polizei avisieren können, lässt er ausser Betracht, dass die Besitzesstörung durch das Ausstellen einer Busse nicht behoben worden wäre. Die Besitzesstörung konnte wirksam nur durch das Abschleppen des Fahrzeugs

- 6 - behoben werden, eine mildere Massnahme kam nicht in Betracht, zumal der Klä- ger im Kino für die Besitzerin auch nicht erreichbar war und nicht aufgefordert werden konnte, den Parkplatz zu verlassen, unter der Androhung, dass sein Fahrzeug sonst abgeschleppt werde. Hinzukommt, dass zur fraglichen Zeit zahl- reiche weitere Fahrzeuge widerrechtlich trotz Verbot auf den Parkplätzen abge- stellt worden waren. Der C._____ AG war zum vornherein auch nicht zumutbar, alle Fahrzeughalter zu kontaktieren und ihnen das Abschleppen der Fahrzeuge anzudrohen. Das Vorgehen der C._____ AG ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffas- sung auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. In diesem Zusammen- hang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass betreffend das fragliche Grundstück eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (act. 18/7). Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist gemäss dieser Anmer- kung verpflichtet, die Abstellplätze im Freien längs der … [Strasse] als Besucher- parkplätze zu markieren und dauernd für solche Zwecke freizuhalten, nötigenfalls durch Herbeiführung entsprechender Parkierungsverbote bzw. Parkzeitbeschrän- kungen. Ausserdem ist das Vermieten dieser Parkplätze nicht gestattet. Indem sie die Parkplätze durch das Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers räumen liess, ist die C._____ AG ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen. Der Vor- wurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der C._____ AG erweist sich insgesamt als nicht stichhaltig. Die C._____ AG hat somit in verhältnismässiger Weise Selbsthilfe geübt und hat- te gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Schadenersatz für die daraus entstandenen Abschleppkosten. Diesen Anspruch hat sie an die Beklagte abge- treten. 2.4. Fazit betreffend Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Da der Kläger keine Nichtschuld bezahlt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt auf Art. 63 OR. 2.5. Rückforderungsanspruch aus unerlaubter Handlung

- 7 - Der Kläger liess durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, er sei von der Be- klagten zur Bezahlung der Abschleppkosten genötigt worden (Prot. S. 9). Die Be- klagte habe die Herausgabe des Fahrzeuges von der Bezahlung dieser Kosten abhängig gemacht (Prot. S. 5). Man habe nicht einfach wegfahren können, die Fahrzeuge seien so eingeschlossen und von Abschleppfahrzeugen verbarrika- diert worden, dass dies nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 5 und S. 10). Man ha- be ihm keine andere Wahl gelassen, als die Kosten für das Abschleppen sogleich vor Ort zu bezahlen, um sein Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 5). Der Kläger selbst sagte aus, man habe ihm seitens der Beklagten gesagt, er müsse Fr. 450.-- bezahlen, um das Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 10). Die Fahrzeuge seien am Zaun aufgestellt gewesen und vorne seien die Abschlepp- fahrzeuge gewesen. Man sei nicht auf eine andere Idee gekommen, als so schnell wie möglich den Betrag zu bezahlen (Prot. S. 10). Auf die Frage, ob er den Betrag vorbehaltlos bezahlt habe, antwortete der Kläger, er habe in Anbe- tracht der Umstände, dass es ein schöner Abend hätte sein sollen, keine grosse Lust auf ein grosses Tamtam gehabt. Er habe einfach seine Ruhe haben wollen, er habe nicht gross diskutiert. Er habe sich einzig vom Angestellten der Beklagten unterschreiben lassen, dass ihm keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden (Prot. S. 11). Die Angelegenheit sie für ihn soweit erledigt gewesen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen hat der Kläger demzufolge nicht gegen die so- fortige Bezahlung des Betrages remonstriert und z.B. die Herausgabe des Fahr- zeuges gegen Rechnung betreffend die Abschleppkosten verlangt. Er räumte ein, er habe einfach seine Ruhe haben wollen, habe den Betrag vorbehaltlos bezahlt und sich von der Beklagten bestätigen lassen, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Dass das Fahrzeug von der Beklagten zurückbehalten worden und die Herausgabe von der Bezahlung des geforderten Betrages abhängig gemacht worden wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Er wollte einfach seine Ruhe und dass die Sache für ihn definitiv bereinigt war. Unter diesen Umständen ist keine Nötigung seitens der Beklagten erkennbar. Da keine unerlaubte Handlung der Beklagten vorliegt, ist auch kein Rückerstattungsanspruch aus unerlaubter Handlung begründet.

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3. Schlussfolgerung Dem Kläger steht weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus unerlaub- ter Handlung ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Fr. 450.-- zu. Durch vorbehaltlose Bezahlung des Betrages von Fr. 450.-- und Unterzeichnung des Rapportes/Quittung vom 22. März 2014, in welchem er die Rechnung akzep- tiert und D._____ als Angestellter der Beklagten bestätigt, dass keine weiteren Kosten offen sind (act. 4/4), hat der Kläger den geleisteten Betrag anerkannt. Deshalb erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage, ob der Betrag von Fr. 450.-- für das Abschleppen als übersetzt erscheint. Die Klage ist daher abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ihm aufzuerlegenden Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 150.-- verrechnet (Art. 111 ZPO). Er ist zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 122.-- inklu- sive Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 122.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Gerichtsurkunde

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 22. April 2015 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Bertschi lic. iur. M. Szabo