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FK250001

Unterhalt

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Ausgangslage, Prozessverlauf

E. 1.1 Die Klägerin 2 (nachfolgend auch: Kindsmutter) und der Beklagte (nachfol- gend auch: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Klägerin 1 (nachfolgend auch: Tochter) und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Tochter (act. 2/1-3). Der Beklagte ist zudem Vater des aus seiner Ehe entstammenden Soh- nes D._____, geboren am tt.mm.2017. Mit Formularklage vom 6. Januar 2025 machte die Klägerin 2 den vorliegenden Prozess anhängig und verlangte Kinder- unterhalt für die Klägerin 1 (act. 1).

E. 1.2 Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung (Ver- gleichsgespräche, Klärung Verfahrensgegenstand und ggf. Parteirollen) auf den

20. Februar 2025 vorgeladen (act. 4), die in der Folge auf den 7. März 2025 ver- schoben werden musste (act. 10). Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ergänzte die Klägerin 2 die Unterhaltsklage und beantragte im Weiteren, es sei die Betreuung resp. das Besuchsrecht zu regeln (act. 8). Beide Eltern reichten in Vorfeld der Ver- handlung Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ins Recht (die Kindsmutter mit act. 12 und act. 13/1-10; der Kindsvater mit act. 16-18, act. 19/2-16, act. 22 und act. 23/1-4).

E. 1.3 An der Instruktionsverhandlung vom 7. März 2025 wurden die Kindseltern angehört (Art. 297 ZPO). In der Folge schlossen sie unter richterlicher Mitwirkung die im Dispositiv abgedruckte vollständige Vereinbarung über sämtliche Kinderbe- lange (Prot. S. 3-7, act. 26).

E. 1.4 Am 20. März 2025 erging sodann das unbegründete Urteil des hiesigen Ge- richts (act. 29). Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Eingang am 20. März 2025 nach Urteilsfällung) zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Mandatsübernahme für den

- 3 - Beklagten an (act. 30 und 31). Mit Schreiben vom 2. April 2025 verlangte Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ namens des Beklagten die schriftliche Begründung des er- gangenen Urteils (act. 33).

E. 2 Genehmigung der Vereinbarung

E. 2.1 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offi- zialgrundsatz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien ge- troffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ240030 E. II.2; OGer ZH LZ220021 E. II.1, je m.H.). Bei der Prüfung, ob eine Unterhaltsregelung genehmigt werden kann, ergibt sich der Kontrollmassstab aus Art. 285 ZGB. Die dem Kind auf Grund der Vereinbarung zustehenden Leistungen müssen insgesamt wenigstens dem entsprechen, was ihm auf Grund von Art. 285 Abs. 1 ZGB im Urteilsfall zustünde (BK ZGB-HEGNAUER, Art. 287 N 91; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 287 N 14, 20). Allerdings hat das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (OGer ZH LZ200027 E. III/3.7.1 m.H.). Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am besten. Das Verfahren muss hinsichtlich der Kinderbelange immer durch ein Urteil erledigt werden (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, Art. 58 N 27; ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 39).

E. 2.2 Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung erweist sich in sämt- lichen Punkten als mit dem Kindswohl im Einklang:

- 4 -

E. 2.2.1 Die Eltern haben sich bereits vorprozessual und vorgeburtlich im Zusammen- hang mit der Kindsanerkennung durch den Kindsvater auf die gemeinsame elterli- che Sorge geeinigt (act. 2/1+2). Aufgrund der Anhörung der Kindseltern ergaben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die ein Abweichen vom gesetzlich vorgese- hen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB) gebie- ten würde. So gaben die Kindseltern übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll, dass sie miteinander kommunizieren könnten und zuversichtlich seien, sich künftig bezüglich der Kinderbelange einigen zu können (Prot. S. 4).

E. 2.2.2 In Bezug auf die Obhut haben sich die Kindseltern auf die alleinige Obhut der Kindsmutter über die Tochter geeinigt, was auch den bisherigen faktischen Gege- benheiten seit Geburt entspricht. Nach übereinstimmenden Anträgen soll die Toch- ter daher weiterhin mit der Kindsmutter in der 3.5-Zimmer Genossenschaftswoh- nung in Zürich leben. Sodann hat die in einem 80%-Pensum erwerbstätige Kinds- mutter nachvollziehbar dargelegt, wie sie die Betreuung der Tochter mit Kita, Un- terstützung der Grossmutter und Eigenbetreuung sicherstellt (vgl. Prot. S. 4 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die hauptbetreuende Kindsmutter nicht erzie- hungsfähig wäre. Die vereinbarte Obhutsregelung entspricht somit dem Kindswohl.

E. 2.2.3 Der vereinbarte persönliche Verkehr des nicht obhutsberechtigten Kindsvater mit der Tochter hat seinen Hintergrund einerseits darin, dass der Kindsvater in E._____ lebt, in einem 80%-Pensum erwerbstätig ist, nebenher eine CAS-Weiter- bildung Kindsschutz absolviert und daher zeitlich nur eingeschränkt verfügbar ist. Andererseits präsentieren sich die aktuellen Lebensumstände des Kindsvaters so, dass er momentan noch mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn D._____ in der Familienwohnung in E._____ lebt. Nach Darstellung des Kindsvaters sei die Paarbeziehung faktisch beendet, allerdings sei die Situation mit seiner Ehefrau nicht ganz einfach und er beabsichtige, sich eine eigene Wohnung zu suchen (Prot. S. 5). Vor diesem Hintergrund erweist sich das vereinbarte, in Phasen auf- bauende Kontaktrecht, das zunächst (insb. bis sich die Lebensumstände des Kindsvaters in E._____ geklärt haben) in der für die Tochter gewohnten Umgebung hier in Zürich stattfindet, als mit dem Kindswohl im Einklang.

- 5 -

E. 2.2.4 Die getroffene Obhuts- und Betreuungsregelung führt in Bezug auf den Kin- derunterhalt dazu, dass der Kindsvater für den geldwerten Unterhalt der Tochter im Umfang seiner Leistungsfähigkeit aufzukommen hat, da er die Obhut über diese nicht innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265 E. 8.1). Die vereinbarte Unterhaltsregelung basiert auf den von den Parteien eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen und ihren Angaben dazu anlässlich der Verhandlung. Die so ermittelte Einkommens- und Bedarfssituation wurde in der bei den Akten liegenden Unterhaltstabelle (act. 27) dargestellt, die anlässlich der Verhandlung mit den Parteien Position für Position durchgegangen wurde, wobei von keiner Seite Einwände dagegen erhoben wurde (Prot. S. 6 f.). Die finanzielle Situation präsentiert sich demgemäss wie folgt: Zu den einzelnen Positionen gilt es noch Folgendes zu bemerken:

- 6 - Bezüglich Kindsmutter und Tochter: Die geringfügige Reduktion des Grundbetrags bei der Kindsmutter rechtfertigt sich, weil die Kindsmutter derzeit ihre Wohnung mit der Tochter und einem erwachsenen (aber nicht liierten) Mitbewohner bewohnt, was gewisse Kostenersparnisse mit sich bringt. Dementsprechend sind auch die Wohnkosten nach grossen (Kindsmutter und Mitbewohner) und kleinen Köpfen (die Tochter) zu verteilen (Prot. S. 4 f.). Die Fremdbetreuungskosten der Tochter wur- den mit dem Beitragsrechner der Stadt Zürich basierend auf den Angaben der Kindsmutter (Prot. S. 5 f.) provisorisch berechnet (act. 28). Bezüglich Kindsvater und Sohn D._____: Das Einkommen des Kindsvaters ergibt sich aus den eingereichten Lohnunterlagen, abzüglich Kinderzulagen, einschliess- lich der regelmässig ausgerichteten Lohnbestandteile in Form von Betreuungszu- lagen (act. 19/11-13). Das beim Kindsvater eingesetzte Einkommen liegt damit so- gar leicht unter dem Betrag, der von seinem zwischenzeitlich mandatierten Rechts- anwalt (act. 16 f.) in dessen Unterhaltsberechnungstabelle als Einkommen einge- setzt wurde (act. 19/16: dort gar CHF 5'368.–). Der reduzierte Grundbetrag für den Kindsvater ergibt sich aus dem Umstand, dass er derzeit noch mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in der Familienwohnung lebt (Prot. S. 5) und insofern ein vollwertig kostensenkendes Zusammenleben vorliegt. Auch hier sind die Wohn- kosten nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern von D._____ und den Sohn D._____ zu verteilen. Die Fremdbetreuungskosten für den Sohn D._____ werden im Vergleich zu den eingereichten Unterlagen (act. 23/1) aufgrund der nunmehr höheren Einkommen der Eltern etwas höher ausfallen (Prot. S. 6). Die so ermittelte Leistungsfähigkeit des Kindsvaters in der Höhe von CHF 2'075.– ist nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf den Barbedarf der bei- den Kinder aufzuteilen (vgl. dazu bspw. OGer ZH LC210009 E. II.9.3; MAIER, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 80 f.). Nach Abzug der Kinderzulagen verbleibt bei der Tochter A._____ ein Barbedarf von CHF 1'823.–, beim ehelichen Sohn des Kindsvaters ein solcher von CHF 1'750.–, wobei jener Bedarf unter dem Kindsvater und seiner Ehefrau aufzuteilen ist. Nach den nachvollziehbaren Erklärungen des Kindsvaters kommen er und seine in einem un- gefähr 60%-Pensum als Lehrerin (Stellvertretung) tätige Ehefrau je hälftig für die

- 7 - Kosten des Sohnes auf (Prot. S. 6), der Kindsvater mithin für CHF 875.–. Die so verbleibenden Barbedarfe der beiden Kinder stehen im Verhältnis von ca. 68% (A._____) zu 32% (D._____). In diesem Verhältnis ist die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters auf die Kinder aufzuteilen, womit für die Tochter A._____ ein vom Kindsvater zu bezahlender Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'420.– (zzgl. Kinderzu- lagen) resultiert, zahlbar ab Geburt unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen, wie in der Vereinbarung festgehalten. Damit ist zwar der Barbedarf von A._____ noch nicht gedeckt, allerdings vermag die Kindsmutter den noch ungedeckten Be- trag aufzufüllen, womit schlussendlich kein Manko im Barbedarf von A._____ re- sultiert. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da bei der hauptbetreuenden Kindsmutter kein Manko in ihren Lebenshaltungskosten resultiert. Beide Kindseltern beabsichtigen zwar, wie erwähnt, eine Veränderung ihrer Wohn- situation, was Auswirkungen auf die vorliegende Unterhaltsberechnung haben wird. Allerdings steht der Zeitpunkt nicht fest und die dannzumaligen Parameter sind der- zeit nicht absehbar. Entsprechend können keine Phasen in der Unterhaltsregelung festgelegt werden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Regelung über den Kinderunterhalt für die Tochter A._____ mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang steht (BGE 147 III 265; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Sie stellt eine ganzheitliche Lösung dar, die den vereinbarten Betreuungsverhältnissen sowie den finanziellen Bedürfnissen der Parteien gerecht wird. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung somit als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

E. 2.3 Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom 7. März 2025 damit klar und angemessen sowie mit dem Kindeswohl vereinbar. Die getroffene Vereinbarung wurde nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage (Prot. S. 6) von allen Parteien unter richterlicher Mitwirkung geschlossen und allseits unterzeichnet. Sie ist zu ge- nehmigen.

- 8 -

E. 3 Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von CHF 1'420.– pro Monat rückwirkend ab tt.mm.2024 zu be- zahlen. Die Eltern halten fest, dass der Vater im Monat mm. CHF 170.– an den Kinder- unterhalt bezahlt hat. Der Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2025 wird per 10. März 2025 fällig. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate mm. 2024 bis und mit Fe- bruar 2025 in der Höhe von insgesamt CHF 4'090.– sind zahlbar bis 30. Juni 2025. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Fünften eines jeden Monats auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.

- 10 - Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

E. 4 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Berechnung basiert auf der Annahme, dass der Sohn des Vaters (D._____) einen aktuellen Barbedarf von CHF 2'000.– sowie ein Einkommen von derzeit CHF 250.– ausweist und der Barbedarf von D._____ hälftig unter den Eltern von D._____ aufgeteilt wird. Ferner basiert die Berechnung auf den derzeitigen Wohnsituationen der Eltern (Mutter mit A._____ in Wohngemeinschaft mit einem Wohngenossen; Vater mit Ehefrau und gemeinsamen Sohn D._____), die beide beabsichtigen, diese künf- tig zu ändern, wobei die dannzumaligen Parameter derzeit nicht absehbar sind. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen sepa- rat: Vater: CHF 5'311.– (80% Pensum) Mutter: CHF 7'382.– (80% Pensum) Tochter: die Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: kein unterhaltsrelevantes Vermögen familienrechtlicher Bedarf: gemäss Unterhaltstabelle in den Akten

E. 5 Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 von 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

E. 6 Die Kosten des unbegründeten Entscheides werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten eines begründeten Entscheides trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

E. 7 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mit Gerichtsurkunde)  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse]  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Bern,  je gegen Empfangsschein.

E. 9 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 12 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manfrin MLaw Schwaller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK250001-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller Urteil vom 20. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Klägerinnen gegen C._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 26, sinngemäss) Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 2025 betreffend Un- terhalt und weitere Kinderbelange zu genehmigen. Erwägungen:

1. Ausgangslage, Prozessverlauf 1.1. Die Klägerin 2 (nachfolgend auch: Kindsmutter) und der Beklagte (nachfol- gend auch: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Klägerin 1 (nachfolgend auch: Tochter) und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Tochter (act. 2/1-3). Der Beklagte ist zudem Vater des aus seiner Ehe entstammenden Soh- nes D._____, geboren am tt.mm.2017. Mit Formularklage vom 6. Januar 2025 machte die Klägerin 2 den vorliegenden Prozess anhängig und verlangte Kinder- unterhalt für die Klägerin 1 (act. 1). 1.2. Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung (Ver- gleichsgespräche, Klärung Verfahrensgegenstand und ggf. Parteirollen) auf den

20. Februar 2025 vorgeladen (act. 4), die in der Folge auf den 7. März 2025 ver- schoben werden musste (act. 10). Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ergänzte die Klägerin 2 die Unterhaltsklage und beantragte im Weiteren, es sei die Betreuung resp. das Besuchsrecht zu regeln (act. 8). Beide Eltern reichten in Vorfeld der Ver- handlung Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ins Recht (die Kindsmutter mit act. 12 und act. 13/1-10; der Kindsvater mit act. 16-18, act. 19/2-16, act. 22 und act. 23/1-4). 1.3. An der Instruktionsverhandlung vom 7. März 2025 wurden die Kindseltern angehört (Art. 297 ZPO). In der Folge schlossen sie unter richterlicher Mitwirkung die im Dispositiv abgedruckte vollständige Vereinbarung über sämtliche Kinderbe- lange (Prot. S. 3-7, act. 26). 1.4. Am 20. März 2025 erging sodann das unbegründete Urteil des hiesigen Ge- richts (act. 29). Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Eingang am 20. März 2025 nach Urteilsfällung) zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Mandatsübernahme für den

- 3 - Beklagten an (act. 30 und 31). Mit Schreiben vom 2. April 2025 verlangte Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ namens des Beklagten die schriftliche Begründung des er- gangenen Urteils (act. 33).

2. Genehmigung der Vereinbarung 2.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offi- zialgrundsatz. In Bezug auf die Kinderbelange unterliegt die von den Parteien ge- troffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags somit der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung setzt voraus, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ240030 E. II.2; OGer ZH LZ220021 E. II.1, je m.H.). Bei der Prüfung, ob eine Unterhaltsregelung genehmigt werden kann, ergibt sich der Kontrollmassstab aus Art. 285 ZGB. Die dem Kind auf Grund der Vereinbarung zustehenden Leistungen müssen insgesamt wenigstens dem entsprechen, was ihm auf Grund von Art. 285 Abs. 1 ZGB im Urteilsfall zustünde (BK ZGB-HEGNAUER, Art. 287 N 91; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 287 N 14, 20). Allerdings hat das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (OGer ZH LZ200027 E. III/3.7.1 m.H.). Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am besten. Das Verfahren muss hinsichtlich der Kinderbelange immer durch ein Urteil erledigt werden (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VON ARX, Art. 58 N 27; ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, Art. 296 N 39). 2.2. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung erweist sich in sämt- lichen Punkten als mit dem Kindswohl im Einklang:

- 4 - 2.2.1. Die Eltern haben sich bereits vorprozessual und vorgeburtlich im Zusammen- hang mit der Kindsanerkennung durch den Kindsvater auf die gemeinsame elterli- che Sorge geeinigt (act. 2/1+2). Aufgrund der Anhörung der Kindseltern ergaben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die ein Abweichen vom gesetzlich vorgese- hen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB) gebie- ten würde. So gaben die Kindseltern übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll, dass sie miteinander kommunizieren könnten und zuversichtlich seien, sich künftig bezüglich der Kinderbelange einigen zu können (Prot. S. 4). 2.2.2. In Bezug auf die Obhut haben sich die Kindseltern auf die alleinige Obhut der Kindsmutter über die Tochter geeinigt, was auch den bisherigen faktischen Gege- benheiten seit Geburt entspricht. Nach übereinstimmenden Anträgen soll die Toch- ter daher weiterhin mit der Kindsmutter in der 3.5-Zimmer Genossenschaftswoh- nung in Zürich leben. Sodann hat die in einem 80%-Pensum erwerbstätige Kinds- mutter nachvollziehbar dargelegt, wie sie die Betreuung der Tochter mit Kita, Un- terstützung der Grossmutter und Eigenbetreuung sicherstellt (vgl. Prot. S. 4 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die hauptbetreuende Kindsmutter nicht erzie- hungsfähig wäre. Die vereinbarte Obhutsregelung entspricht somit dem Kindswohl. 2.2.3. Der vereinbarte persönliche Verkehr des nicht obhutsberechtigten Kindsvater mit der Tochter hat seinen Hintergrund einerseits darin, dass der Kindsvater in E._____ lebt, in einem 80%-Pensum erwerbstätig ist, nebenher eine CAS-Weiter- bildung Kindsschutz absolviert und daher zeitlich nur eingeschränkt verfügbar ist. Andererseits präsentieren sich die aktuellen Lebensumstände des Kindsvaters so, dass er momentan noch mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn D._____ in der Familienwohnung in E._____ lebt. Nach Darstellung des Kindsvaters sei die Paarbeziehung faktisch beendet, allerdings sei die Situation mit seiner Ehefrau nicht ganz einfach und er beabsichtige, sich eine eigene Wohnung zu suchen (Prot. S. 5). Vor diesem Hintergrund erweist sich das vereinbarte, in Phasen auf- bauende Kontaktrecht, das zunächst (insb. bis sich die Lebensumstände des Kindsvaters in E._____ geklärt haben) in der für die Tochter gewohnten Umgebung hier in Zürich stattfindet, als mit dem Kindswohl im Einklang.

- 5 - 2.2.4. Die getroffene Obhuts- und Betreuungsregelung führt in Bezug auf den Kin- derunterhalt dazu, dass der Kindsvater für den geldwerten Unterhalt der Tochter im Umfang seiner Leistungsfähigkeit aufzukommen hat, da er die Obhut über diese nicht innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265 E. 8.1). Die vereinbarte Unterhaltsregelung basiert auf den von den Parteien eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen und ihren Angaben dazu anlässlich der Verhandlung. Die so ermittelte Einkommens- und Bedarfssituation wurde in der bei den Akten liegenden Unterhaltstabelle (act. 27) dargestellt, die anlässlich der Verhandlung mit den Parteien Position für Position durchgegangen wurde, wobei von keiner Seite Einwände dagegen erhoben wurde (Prot. S. 6 f.). Die finanzielle Situation präsentiert sich demgemäss wie folgt: Zu den einzelnen Positionen gilt es noch Folgendes zu bemerken:

- 6 - Bezüglich Kindsmutter und Tochter: Die geringfügige Reduktion des Grundbetrags bei der Kindsmutter rechtfertigt sich, weil die Kindsmutter derzeit ihre Wohnung mit der Tochter und einem erwachsenen (aber nicht liierten) Mitbewohner bewohnt, was gewisse Kostenersparnisse mit sich bringt. Dementsprechend sind auch die Wohnkosten nach grossen (Kindsmutter und Mitbewohner) und kleinen Köpfen (die Tochter) zu verteilen (Prot. S. 4 f.). Die Fremdbetreuungskosten der Tochter wur- den mit dem Beitragsrechner der Stadt Zürich basierend auf den Angaben der Kindsmutter (Prot. S. 5 f.) provisorisch berechnet (act. 28). Bezüglich Kindsvater und Sohn D._____: Das Einkommen des Kindsvaters ergibt sich aus den eingereichten Lohnunterlagen, abzüglich Kinderzulagen, einschliess- lich der regelmässig ausgerichteten Lohnbestandteile in Form von Betreuungszu- lagen (act. 19/11-13). Das beim Kindsvater eingesetzte Einkommen liegt damit so- gar leicht unter dem Betrag, der von seinem zwischenzeitlich mandatierten Rechts- anwalt (act. 16 f.) in dessen Unterhaltsberechnungstabelle als Einkommen einge- setzt wurde (act. 19/16: dort gar CHF 5'368.–). Der reduzierte Grundbetrag für den Kindsvater ergibt sich aus dem Umstand, dass er derzeit noch mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in der Familienwohnung lebt (Prot. S. 5) und insofern ein vollwertig kostensenkendes Zusammenleben vorliegt. Auch hier sind die Wohn- kosten nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern von D._____ und den Sohn D._____ zu verteilen. Die Fremdbetreuungskosten für den Sohn D._____ werden im Vergleich zu den eingereichten Unterlagen (act. 23/1) aufgrund der nunmehr höheren Einkommen der Eltern etwas höher ausfallen (Prot. S. 6). Die so ermittelte Leistungsfähigkeit des Kindsvaters in der Höhe von CHF 2'075.– ist nach dem Grundsatz der relativen Gleichbehandlung auf den Barbedarf der bei- den Kinder aufzuteilen (vgl. dazu bspw. OGer ZH LC210009 E. II.9.3; MAIER, Un- terhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 80 f.). Nach Abzug der Kinderzulagen verbleibt bei der Tochter A._____ ein Barbedarf von CHF 1'823.–, beim ehelichen Sohn des Kindsvaters ein solcher von CHF 1'750.–, wobei jener Bedarf unter dem Kindsvater und seiner Ehefrau aufzuteilen ist. Nach den nachvollziehbaren Erklärungen des Kindsvaters kommen er und seine in einem un- gefähr 60%-Pensum als Lehrerin (Stellvertretung) tätige Ehefrau je hälftig für die

- 7 - Kosten des Sohnes auf (Prot. S. 6), der Kindsvater mithin für CHF 875.–. Die so verbleibenden Barbedarfe der beiden Kinder stehen im Verhältnis von ca. 68% (A._____) zu 32% (D._____). In diesem Verhältnis ist die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters auf die Kinder aufzuteilen, womit für die Tochter A._____ ein vom Kindsvater zu bezahlender Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'420.– (zzgl. Kinderzu- lagen) resultiert, zahlbar ab Geburt unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen, wie in der Vereinbarung festgehalten. Damit ist zwar der Barbedarf von A._____ noch nicht gedeckt, allerdings vermag die Kindsmutter den noch ungedeckten Be- trag aufzufüllen, womit schlussendlich kein Manko im Barbedarf von A._____ re- sultiert. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da bei der hauptbetreuenden Kindsmutter kein Manko in ihren Lebenshaltungskosten resultiert. Beide Kindseltern beabsichtigen zwar, wie erwähnt, eine Veränderung ihrer Wohn- situation, was Auswirkungen auf die vorliegende Unterhaltsberechnung haben wird. Allerdings steht der Zeitpunkt nicht fest und die dannzumaligen Parameter sind der- zeit nicht absehbar. Entsprechend können keine Phasen in der Unterhaltsregelung festgelegt werden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Regelung über den Kinderunterhalt für die Tochter A._____ mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang steht (BGE 147 III 265; BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023). Sie stellt eine ganzheitliche Lösung dar, die den vereinbarten Betreuungsverhältnissen sowie den finanziellen Bedürfnissen der Parteien gerecht wird. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung somit als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 2.3. Zusammenfassend ist die Vereinbarung vom 7. März 2025 damit klar und angemessen sowie mit dem Kindeswohl vereinbar. Die getroffene Vereinbarung wurde nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage (Prot. S. 6) von allen Parteien unter richterlicher Mitwirkung geschlossen und allseits unterzeichnet. Sie ist zu ge- nehmigen.

- 8 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten sind vereinbarungsgemäss hälftig unter den Kindseltern zu verlegen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Die elterliche Sorge für die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2024, wird beiden Eltern gemeinsam belassen.

2. Die Obhut für die Tochter A._____ wird der Klägerin 2 zugeteilt.

3. Die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 2025 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2024, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen.

c) Betreuung Bis Eintritt in den Kindergarten: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

- an jedem Freitagnachmittag von 14.00 Uhr (Abholung Kita) bis 20.00 Uhr, wobei die Betreuung in der Wohnung der Mutter oder in einem Gemein- schaftszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung am Wohnort der Mutter aus- zuüben ist. Ab Eintritt in den Kindergarten: Die Eltern beabsichtigen, die Betreuungsverantwortung des Vaters für die Toch- ter kontinuierlich und kindswohlgerecht auszuweiten. Ab Eintritt in den Kinder-

- 9 - garten ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:  an jedem Freitagnachmittag von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr  an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr;  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, ist der Vater zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die Tochter bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungs- verantwortung des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Tochter ab Eintritt in die

1. Klasse der Primarschule während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Allgemeine Bestimmungen: Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.

3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von CHF 1'420.– pro Monat rückwirkend ab tt.mm.2024 zu be- zahlen. Die Eltern halten fest, dass der Vater im Monat mm. CHF 170.– an den Kinder- unterhalt bezahlt hat. Der Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2025 wird per 10. März 2025 fällig. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate mm. 2024 bis und mit Fe- bruar 2025 in der Höhe von insgesamt CHF 4'090.– sind zahlbar bis 30. Juni 2025. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar an die Mutter und zwar jeweils im Voraus auf den Fünften eines jeden Monats auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.

- 10 - Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Berechnung basiert auf der Annahme, dass der Sohn des Vaters (D._____) einen aktuellen Barbedarf von CHF 2'000.– sowie ein Einkommen von derzeit CHF 250.– ausweist und der Barbedarf von D._____ hälftig unter den Eltern von D._____ aufgeteilt wird. Ferner basiert die Berechnung auf den derzeitigen Wohnsituationen der Eltern (Mutter mit A._____ in Wohngemeinschaft mit einem Wohngenossen; Vater mit Ehefrau und gemeinsamen Sohn D._____), die beide beabsichtigen, diese künf- tig zu ändern, wobei die dannzumaligen Parameter derzeit nicht absehbar sind. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen sepa- rat: Vater: CHF 5'311.– (80% Pensum) Mutter: CHF 7'382.– (80% Pensum) Tochter: die Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: kein unterhaltsrelevantes Vermögen familienrechtlicher Bedarf: gemäss Unterhaltstabelle in den Akten

5. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 von 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 11 - Die Eltern übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegen- seitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entste- henden Mehrkosten allein."

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wer- den allein der Klägerin 2 angerechnet.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Kosten des unbegründeten Entscheides werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten eines begründeten Entscheides trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mit Gerichtsurkunde)  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse]  mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Bern,  je gegen Empfangsschein.

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 12 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manfrin MLaw Schwaller