Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend Kläger oder Vater) und B._____ (nachfolgend Be- klagte 1 oder Mutter) sind die nicht verheirateten und getrenntlebenden Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2012; nachfolgend C._____ oder Beklagter 2) und D._____ (geb. tt.mm.2014; nachfolgend D._____ oder Beklagter 3). Seit dem 1. Oktober 2018 leben die Eltern getrennt (act. 2 Rz 6, act. 17 Rz 12). Zwischen ihnen besteht ein hochstrittiges Verhältnis.
E. 1.1 Der Kinderunterhalt ist rückwirkend ab (tt.) mm. 2022 festzusetzen. Die Fest- setzung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge ist ein Ermessensentscheid und er stellt nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen dar. Aus die- sem Grunde und um zahlreiche Abstufungen zu vermeiden, wird u.a. mit Durch- schnittswerten gerechnet oder werden höhere Bedarfsbeträge bereits zu einem vorgezogenem Zeitpunkt berücksichtigt (bspw. Krankenkasse). Zudem werden die Beträge jeweils auf fünf Franken auf- oder abgerundet.
E. 1.2 Steht das Kind – wie hier – unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils und sieht es den andern Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts bzw. gar nicht, so hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich vollstän- dig für den Geldunterhalt aufzukommen. In die Unterhaltsberechnung werden folg- lich nur der Vater und die Kinder miteinbezogen. Da Betreuungsunterhalt nicht zur Debatte steht (vgl. act. 39/27, act. 60/61+62, act. 172/1+2), ist das Einkommen und der Bedarf der Mutter nicht relevant (vgl. BGer 5A_182/2024 E. 8.2.1 m.w.H., OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. 5 m.w.H., OGer ZH LZ230008 vom
26. August 2024 E. 17.3).
2. Einkommen und Bedarf Kläger
E. 2 Am 4. November 2022 machte der Kläger – unter Einreichung der Klagebe- willigung (act. 1) – die vorliegende Klage anhängig (act. 1-5). Im Februar 2023 ging die Stellungnahme der Beklagten ein (act. 17+18). Am 8. Juni 2023 fanden Ver- gleichsgespräche statt, die ohne Erfolg blieben (act. 21, Prot. S. 5 f.), und am
30. Juni 2023 wurden die beiden Kinder angehört (Prot. S. 6, act. 26). Die ansch- liessenden aussergerichtlichen Vergleichsgespräche scheiterten ebenfalls (Prot. S. 6, act. 28). Die auf den 25. Januar 2024 angesetzte Hauptverhandlung musste
- 5 - wegen Krankheit des Klägers auf den 14. März 2024 verschoben werden (act. 29, act. 45+46, act. 50). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge (Kläger: act. 52+53; Beklagte: act. 54+55, siehe auch act. 39) und wurden die Parteien befragt (Prot. S. 20 ff.). Da die Parteien ihre finanziellen Verhältnisse
– trotz Hinweis in der Vorladung – nur ungenügend dokumentiert hatten, musste das Gericht mit Verfügung vom 22. März 2024 und vom 18. Juni 2024 diverse Ur- kunden edieren lassen (act. 57, act. 73). Zudem stellte auch die Beklagte 1 im Hin- blick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers Editionsanträge und wiederholte bzw. ergänzte diese im Nachgang zur Hauptverhandlung (Prot. S. 8 f., act. 54, act. 56). Nach Eingang der im Zusammenhang mit den Editionsverfügungen stehenden Ein- gaben wurde den Parteien jeweils das rechtliche Gehör gewährt (act. 67, 73, 82, 85).
E. 2.1 Im Zeitpunkt der Klageeinleitung bis Ende Juni 2023 war der Kläger als Ak- tuar bei der E._____ in einem Pensum von 100% tätig. Per 30. Juni 2023 trat er eine neue Arbeitsstelle bei der F._____ Company an (act. 2 Rz 21, act. 4/5, act. 53/6B). Die monatlichen Nettoeinkünfte des Klägers sehen wie folgt aus: 2022: Fr. 16'980.– (act. 53/1B); der negative Liegenschaftenertrag (Unter- hals- und Verwaltungskosten) und der vom Arbeitgeber bezahlte Kranken- kassenbeitrag von monatlich Fr. 300.– brutto sind nicht in Abzug zu brin-
- 13 - gen. Die entsprechenden Auslagen sind – wenn überhaupt – im Bedarf zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Folgejahre. 2023: Fr. 19'315.– (act. 64/1+3+4); die Pauschalbeträge für Krankenkas- senkosten, Verpflegung und Fitnessabonnement (vgl. Appendix B [act. 64/6]) sind nicht in Abzug zu bringen. Die entsprechenden Auslagen sind – sofern es sich um zu berücksichtigende Positionen handelt – im Be- darf aufzuführen. Dies gilt auch für die Folgejahre. 2024: Fr. 19'970.– (act. 178/1). Der Kläger erzielt seit Einreichung der Klage nach wie vor ein hohes bzw. höheres Einkommen. Da – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. III.B.4.1. unten) – der Überschussanteil der Kinder zu limitieren ist, kann eine Auseinandersetzung mit der Bonus-Thematik unterbleiben und erübrigt sich eine Übersetzung des Bonus- reglements (vgl. act. 90 Rz 5). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass den Kin- dern auch kein höherer Unterhalt zugesprochen würde, wenn der Kläger einen hö- heren Bonus erhalten würde als in den Vorjahren. Ebenso kann die Ermittlung des Wertes der "restricted shares" unterbleiben (vgl. act. 71 Rz 8, act. 187 Rz 16 f., Prot. S. 8, 89). Es rechtfertigt sich somit für das Jahr 2022 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 17'000.– auszugehen und für die Jahre ab 2023 von ei- nem solchen von rund Fr. 20'000.–, auch wenn der im März 2025 ausbezahlte Bo- nus höher ausgefallen ist, als im Vorjahr (vgl. act. 178/2/3).
E. 2.2 Das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers lässt sich wie folgt dar- stellen:
a) Grundbetrag: Massgebend sind die Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend Richt- linien). Für die Dauer ab mm.2022 bis Ende Dezember 2023 ist von einem Grundbe- trag von Fr. 1'200.– auszugehen, auch wenn der Kläger die Kinder bis Ende Juni 2023 wöchentlich von Donnerstag- bis Freitagabend und alle zwei Wochen von
- 14 - Freitag- bis Sonntag- bzw.- Montagabend betreute. Ab Januar 2024 ist aufgrund des Zusammenzugs des Klägers mit seiner Partnerin vom Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.– bzw. auf Seiten des Klägers von Fr. 850.– auszugehen (vgl. act. 54 Rz 26). Der Zusammenzug erfolgte zwar bereits am 1. Dezember 2023. Angesichts der finanziellen Verhältnissen und der Einfachheit halber ist aber erst ab Januar 2024 mit dem tieferen Grundbetrag zu rechnen (vgl. E. III.B.1.1. oben).
b) Wohnkosten: Unbestritten ist, dass der Kläger für seine Wohnung an der G._____-strasse 1 in Zürich monatlich Fr. 3'480.– bezahlte (act. 4/8, act. 17 Rz 35). Ab dem 1. Dezember 2023 wären diese Kosten wegen der Wohngemeinschaft mit der Lebenspartnerin grundsätzlich zu teilen. Da sich die Wohnkosten ab Bezug des Eigenheims aber insgesamt erhöhen werden (vgl. sogleich), rechtfertigt es sich, keine neue Phase zu bilden (vgl. E. III.B.1.1. oben), zumal der Bedarf der Kinder gedeckt sein wird und – wie bereits gesagt – der Überschussanteil der Kinder zu limitieren ist, d.h. selbst bei tieferen Wohnkosten würden die Kinder keinen höheren Unterhalt zugesprochen erhalten. Anfangs Oktober 2023 hat der Kläger mit seiner Partnerin ein Einfamilienhaus mit vier Schlafzimmern gekauft (act. 64/13). Der Umzug erfolgte per 1. Mai 2025 (Prot. S. 83). Die monatlichen Wohnkosten bezifferte der Kläger auf insgesamt Fr. 8'713.–, die sich wie folgt zusammensetzen (act. 63 Rz 3, s.a. act. 52 Rz 29): Jährliche Amortisation Fr. 18'000.– + jährliche Hypothekarzinsen Fr. 30'816.– (Sa- ron Hypothek Hauskauf [nachfolgend Hypothek 1]) + jährliche Hypothekarzinsen Fr. 13'002.– (Hypothek Renovation [nachfolgend Hypothek 2]) + jährliche Unter- haltskosten Fr. 42'982.–. Die Beklagte 1 bestreitet diese Kosten (act. 71 Rz 14 ff.). Bei selbstbewohntem Eigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypo- thekarzinsen (ohne Amortisation, da es sich wirtschaftlich betrachtet um Vermö- gensbildung handelt) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Nebenkosten werden gemäss gängiger Praxis pauschal mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft berechnet (vgl. OGer ZH LY230026 vom 29. Juni 2024 E. III.4.1. m.w.H., OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016 E. II.B.6.4. m.w.H.). Die Hypothek 1 hat einen variablen Zinssatz (Saron), der während der Laufzeit schwankt. Der Zinssatz betrug im Frühjahr – wie
- 15 - auch die Parteien ausführen (act. 63 Rz 3, act. 71 Rz 14) – rund 1.5%. Das Zinsni- veau ist aktuell leicht gesunken. Zinsprognosen können nicht vorgenommen wer- den. Es rechtfertigt sich daher mit einem Zinssatz von 1.5% zu rechnen. Die Marge der Bank beträgt 0.45%. Es ist somit von jährlichen Hypothekarkosten von rund Fr. 28'080.– pro Jahr auszugehen. In Bezug auf die Hypothek 2 ist der Beklagten 1 zuzustimmen, dass die Kosten für die Modernisierung des Hauses (vgl. act. 64/12) nicht berücksichtigt werden können, da es sich nicht um erforderliche Ausbauten handelt (vgl. act. 71 Rz 15). Ab Bezug des Eigentums betragen die monatlichen Wohnkosten Fr. 4'730.– (= Fr. 2'340.– [Zinsen Hypothek 1] + Fr. 2'388.– [1% von 2'865'455.–/12]). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Kläger auf entsprechende Frage an, die Kosten zu mindestens 50% zu übernehmen (Prot. S. 25). Später liess er ausführen, er werde die Kosten zu 70% und seine Partnerin zu 30% tragen, da diese keine Kinder habe (act. 63 Rz 3, act. 52 Rz 29). Die Beklagte 1 beanstandet diesen Verteilschlüssel (act. 71 Rz 14 ff.). Der Kläger und seine Lebenspartnerin haben weder gemeinsame Kinder noch hat die Lebenspartnerin Kinder aus einer früheren Beziehung. Sie hat sich zwar an den Wohnkosten zu beteiligen, allerdings nicht zur Hälfte. Das Eigenheim hat vier Zimmer, damit der Kläger – das war jedenfalls seine Absicht – seine Kinder auch zu Hause betreuen kann. Die vom Kläger geltend gemachte Kostentragung ist da- her nicht zu beanstanden, da der Anteil der beiden Erwachsenen ungefähr doppelt so stark berücksichtigt wurde, als derjenige der Kinder. Der Anteil des Klägers be- trägt folglich rund Fr. 3'310.– pro Monat. Dies entspricht auch seinem gewohnten Standard (Fr. 3'480.–). Die Differenz von Fr. 170.– ist bei diesen finanziellen Ver- hältnissen nicht wesentlich; die Wohnkosten können bei Fr. 3'480.– belassen wer- den.
c) Krankenkasse: Sämtliche Parteien verfügen über eine Zusatzversicherung. Es sind daher jeweils die Kosten für KVG und VVG zu berücksichtigen. Auf Seiten des Klägers sehen die Kosten wie folgt aus:
- 16 - 2022 und 2023: Fr. 305.– für KVG und Fr. 165.– für VVG, also total Fr. 470.– pro Monat (act. 4/9, act. 17 Rz 36). 2024: Fr. 355.– für KVG und Fr. 165.– für VVG, also total Fr. 520.– (act. 53/9). 2025: Fr. 380.– für KVG und Fr. 185.– für VVG, also total Fr. 565.– (act. 178/3). Aufgrund der geringen Differenz der Kosten in den Jahren 2024/2025 und ange- sichts der finanziellen Verhältnissen sowie der Einfachheit halber rechtfertigt es sich (vgl. E. III.B.1.1. oben), bereits ab 2024 von den höheren Kosten auszugehen.
d) Kommunikation, Serafe, Versicherung: Kommunikation: Fr. 120.– (act. 2 Rz 23, act. 17 Rz 41). Serafe: Fr. 30.– (gerichtsüblich). Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 30.– (act. 2 Rz 23, act. 17 Rz 41). Diese Kosten sind dem Kläger – wie auch die Beklagte 1 geltend macht (act. 187 Rz 21) – ab Zusammenzug mit seiner Lebenspartnerin grundsätzlich hälftig anzu- rechnen. Da die Einsparungen – angesichts der finanziellen Verhältnisse – lediglich Fr. 90.– pro Monat betragen, ist von einer neuen Phasenbildung abzusehen (vgl. E. III.B.1.1. oben). Dies rechtfertigt sich, da der Bedarf der Kinder gedeckt sein wird und – wie bereits gesagt – der Überschussanteil der Kinder zu limitieren ist, d.h. selbst bei Teilung dieser Kosten würden die Kinder keinen höheren Unterhalt zu- gesprochen erhalten.
e) Auswärtige Verpflegung: Der Kläger macht monatlich Fr. 220.– geltend. Die beklagte 1 bestreitet diese Kosten und weist zutreffend auf eine Kantinenverpfle- gung hin (act. 17 Rz 38). Der Kläger äussert sich dazu nicht. Der Kläger hat(te) bei beiden Arbeitgebern die Möglichkeit, sich in der Kantine zu verpflegen (vgl. act. 4/7, act. 64/3+4). Die Möglichkeit der Benützung einer Kantine schliesst grundsätzlich die Berücksichtigung von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung aus. Da der
- 17 - Kläger nicht begründet, weshalb dennoch Mehrauslagen anfallen, sind für die aus- wärtige Verpflegung keine Kosten zu berücksichtigen.
f) Mobilitätskosten macht der Kläger keine geltend (act. 2 Rz 29).
g) Steuern: Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 100'000.– ergibt sich mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich ein Steuerbetrag von rund Fr. 1'400.00 pro Monat für Staats- und Gemeinde- sowie Bundessteuern (s.a. act. 64/1).
h) 3. Säule: Der Kläger möchte Fr. 574.– für Einzahlungen in die Säule 3a be- rücksichtigt haben (act. 52 Rz 26). Die Tatsache, dass er bisher jeweils das gesetz- liche Maximum in die Säule 3a einbezahlt hat (act. 52 Rz 26, act. 53/7), belegt in der Tat eine Sparquote. Die Beklagte 1 bestreitet die Einzahlungen nicht, sie ist aber der Ansicht, dass eine Sparquote bei nichtverheiraten Eltern nicht berücksich- tig werden könne (Prot. S. 13). Das ist nicht ganz korrekt: Eine – wie hier – nach- gewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (vgl. E. III.B.4.1. unten), weil das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebens- führung geltend machen kann, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (vgl. OGer ZH LZ210021 vom
E. 3 Mit Eingabe vom 4. September 2024 informierte die Beklagte 1 das Gericht, dass die Kinder den Kontakt zum Vater abgebrochen hätten (act. 93). Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 5. September 2024 (act. 95) ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Betreuungsregelung/Beistandschaft). Da das Gericht zur Behandlung dieser Anträge Beweismittel zum objektivierten Kinds- wohl benötigte, wurde dem Kläger und der Beklagten 1 mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Kindsvertreter vorgeschlagen (act. 100). Mit Verfügung vom 27. September 2024 wurde für die beiden Kinder eine Vertretung angeordnet und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als deren Vertreter eingesetzt. Der Aufgabenumfang des Kindsvertreters wurde auf die Bereiche Ob- hut und Betreuung/persönlicher Verkehr sowie Kindesschutzmassnahmen be- schränkt (act. 105). Auf Wunsch der Beklagten 1 informierte das Gericht die Kinder über die Einsetzung des Kindsvertreters (act. 104, act. 110). Der am 9. Januar 2025 eingegangene Bericht des Kindsvertreters wurde unverzüglich dem Kläger sowie der Beklagten 1 weitergeleitet (act. 134+135). Am 17. Januar 2025 ging ein Gesuch des Klägers um Erlass von (superprovisorischen) Kindesschutzmassnahmen (Schulanmeldung/Beistandschaft) ein (act. 137), das gleichentags abgewiesen wurde (act. 140). Gleichzeitig wurden die Beklagte 1 und der Kindsvertreter aufge- fordert, zum klägerischen Gesuch anlässlich der auf den 22. Januar 2025 anbe- raumten Verhandlung Stellung zu nehmen.
- 6 -
E. 3.1 Kinder- und Familienzulagen sind den Kindern als Einkommen anzurechnen. Die Kinderzulagen betragen Fr. 200.– pro Kind und erhöhen sich ab dem 12. Ge- burtstag um Fr. 50.– (bzw. seit 2025 Fr. 215.– / Fr. 268.–). Bei C._____ war dies am tt.mm.2024 der Fall. D._____ feiert seinen 12. Geburtstag am tt.mm.2026. Folg-
- 18 - lich betrugen die Kinderzulagen zu Beginn des Verfahrens Fr. 200.– pro Kind. Zu- dem wurde bzw. wird ihnen eine Familienzulage von insgesamt Fr. 100.– ausge- richtet (Prot. S. 86). Im Folgenden ist von einem Einkommen der Kinder von je Fr. 250.– (inkl. Familienzulage) auszugehen, auch wenn C._____ seit mm. 2024 höhere Zulagen erhält und diese seit Januar 2025 um Fr. 15.– bzw. Fr. 18.– gestie- gen sind. Denn lediglich aufgrund höherer Kinderzulagen zusätzliche Abstufungen vorzunehmen, erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse wenig angebracht und würde die Berechnung nur unnötig unübersichtlich gestalten. Zu- dem handelt es sich bei der Festsetzung des Unterhalts – wie bereits einleitend gesagt – um einen Ermessensentscheid und um keine exakte mathematische Be- rechnung.
E. 3.2 Der Bedarf von C._____ präsentiert sich wie folgt:
a) Grundbetrag: Gemäss Richtlinien beträgt der Grundbetrag von C._____ Fr. 600.–.
b) Wohnkosten: Der Mietzins für die Wohnung an der I._____-strasse 2 in Zü- rich beträgt seit 1. April 2024 Fr. 1'505.– (act. 39/29). Vor der Mietzinserhöhung be- liefen sich die Kosten auf Fr. 1'415.– (act. 18/9). Diese – angesichts der finanziellen Verhältnisse – geringfügige Differenz rechtfertigt keine neue Phasenbildung, wes- halb durchgehend mit dem höheren Mietzins zu rechnen ist. Der Anteil von C._____ beträgt rund Fr. 375.– (1/4). Die Beklagte 1 macht geltend, wegen Abbruch der Wohnung sei inskünftig bzw. ab April 2024 mit Wohnkosten von rund Fr. 2'420.– zu rechnen (act. 18/10, act. 17 Rz 45, act. 54 Rz 34). Der Kläger bestreitet diese hypothetischen Wohnkos- ten (act. 52 Rz 31). Aktuell bewohnt die Beklagte 1 nach wie vor die Wohnung an der I._____-strasse 2 in Zürich. Anhaltspunkte für einen (baldigen) Umzug sind we- der gestützt auf die eingereichte Warteliste von Ende November 2022 ersichtlich (act. 18/10) noch wurden solche vorgebracht. Die hypothetischen Kosten können daher zurzeit nicht berücksichtigt werden. Zudem wird C._____ ein Überschussan- teil zugesprochen werden, so dass es auch bei höheren Mietkosten zu keinem Mankofall kommen wird.
- 19 -
c) Krankenkasse: Die Kosten sind wie folgt zu berücksichtigen (vgl. auch E. III.B.2.2.c oben): 2022: Fr. 125.– für KVG und Fr. 30.– für VVG, also total Fr. 155.– (act. 18/13). 2023: Fr. 140.– KVG und Fr. 30.– VVG, also total Fr. 170.– (act. 18/12, act. 39/22). 2024: Fr. 180.– für KVG und VVG (act. 39/28). 2025: Fr. 175.– für KVG und VVG (act. 172/5). Wie beim Vater ist aufgrund der geringen Differenz der Kosten in den Jahren 2024/2025 und angesichts der finanziellen Verhältnissen sowie der Einfachheit hal- ber mit Kosten von Fr. 180.– zurechnen (vgl. E. III.B.1.1.und III.B.2.2.c oben).
d) Fremdbetreuung: Die monatlichen Hortkosten präsentieren sich wie folgt: 2022: Fr. 445.– pro Monat (act. 60/66). 2023: Fr. 380.– (act. 62/67). 2024: Im Sommer 2024 hat C._____ die Primarschule beendet, weshalb für das zweite Halbjahr keine Kosten mehr angefallen sind (act. 81, act. 90 Rz 12). Für das erste Halbjahr können Kosten von Fr. 220.– pro Monat berücksichtigt werden (act. 172/7). Der Bedarf reduziert sich da- nach aber nicht in diesem Umfang, da Schulkosten in dieser Höhe zu be- rücksichtigen sein werden (vgl. lit. f unten).
e) Gesundheitskosten: Die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfassten Gesundheitskosten (vgl. Kostenzusammenstellung act. 55/56) sind nicht zu berücksichtigen. Denn bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien fallen ausser Betracht. Die durch einen Natur- heilarzt verordnete und bei J._____ bezogene Medikamente von rund 100.– pro Monat (act. 90 Rz 12) können daher nicht berücksichtigt werden (und wurden vom Kläger ohnehin bestritten [vgl. Prot. S. 87 f.]). Kinder und Jugendliche sind bis 18 Jahre von der ordentlichen Franchise befreit. Es fällt lediglich ein Selbstbehalt von
- 20 -
E. 3.3 Der Bedarf von D._____ präsentiert sich wie folgt:
a) Grundbetrag: D._____ wurde am tt.mm.2024 zehn Jahre alt. Für die Zeit vor seinem Geburtstag ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– und für die Zeit danach ein
- 24 - solcher von Fr. 600.– zu berücksichtigen. Um unnötig viele Abstufungen zu verhin- dern, ist bereits ab Januar 2024 vom höheren Grundbetrag auszugehen.
b) Wohnkosten: Die Wohnkosten von D._____ betragen – wie bei C._____ (vgl. E. III.B.3.2.b) – rund Fr. 375.– (1/4).
c) Krankenkasse: Die Kosten sind wie folgt zu berücksichtigen (vgl. auch E. III.B.2.2.c oben): 2022: Fr. 125.– für KVG und Fr. 45.– für VVG, also total Fr. 170.– pro Mo- nat (act. 18/13). 2023: Fr. 135.– KVG und Fr. 50.– VVG, also total Fr. 185.– pro Monat (act. 18/12, act. 39/22). 2024: Fr. 200.– für KVG und VVG (act. 39/28). 2025: Fr. 195.– für KVG und VVG (act. 172/6). Wie beim Vater und C._____ sind aufgrund der geringen Differenz der Kosten in den Jahren 2024/2025 und angesichts der finanziellen Verhältnissen sowie der Ein- fachheit halber mit Kosten von Fr. 200.– zu rechnen (vgl. E. III.B.1.1.und III.B.2.2.c oben).
d) Fremdbetreuung: Die monatlichen Hortkosten präsentieren sich wie folgt: 2022: Fr. 530.– pro Monat (act. 60/66). 2023: Fr. 380.– (act. 62/67). 2024: Fr. 285.– (act. 172/7). 2025: Fr. 175.– (act. 187 Rz 36, act. 172/8). Die Hortkosten fallen bis Ende Primarschule im Sommer 2026 an. Danach sind – wie bei C._____ – Schulkosten von Fr. 220.– zu berücksichtigen (vgl. E. III.B.3.2.f. oben und E. III.B.3.3.f unten). Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, recht- fertigt es sich, ab 2024 mit Betreuungskosten von ermessensweise Fr. 220.– zu rechnen (Mittelwert der Jahre 2024/2025).
- 25 -
e) Gesundheitskosten: Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Begrün- dung des Bedarfs von C._____ verwiesen werden (vgl. E. III.B.3.2.e oben). Somit sind im Bedarf monatlich Fr. 30.– zu berücksichtigen. Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass in Zukunft wohl Kosten für Zahnkorrekturen anfallen werden. Für D._____ wurde gemäss Police eine Zahnversicherung "Denta" abgeschlossen. Bei Zahnstellungskorrekturen übernimmt die Versicherung jährlich 75% bis maximal Fr. 4'000.– pro Kalenderjahr (act. 18/13, act. 39/22). Kosten für Zahnkorrekturen fallen nur für einen beschränkten Zeitraum an. Diese Kosten sind daher auch hier im Rahmen der ausserordentlichen Kinderkosten zu berücksichtigen, d.h. soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen, haben die Eltern nach vorheriger Absprache die Kosten je zur Hälfte zu übernehmen, was von den Parteien im Übrigen auch so beantragt wurde (act. 17 Rz 83, act. 52 Rz 56). D._____ braucht seit September 2024 Ergotherapie. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 120.– pro Monat. Nach Darstellung der Beklagten 1 habe der Kläger hierfür sein Einverständnis gegeben (act. 90 Rz 12, act. 91/9). Kosten der Ergothe- rapie werden – sofern wie hier eine Verordnung vorliegt (vgl. act. 91/9 erster Satz)
– von der Krankenkasse übernommen. Es können daher keine weiteren Kosten im Bedarf von D._____ berücksichtigt werden.
f) Mobilität, Verpflegung, Kommunikation, Schule: Bis im Sommer 2026 sind Hortkosten von monatlich Fr. 220.– zu berücksichtigen (vgl. E. III.B.3.3.d oben). Der Bedarf von D._____ reduziert sich jedoch nicht in diesem Umfang, sondern bleibt – wie bei C._____ (vgl. E. III.B.3.2.f oben) – unverändert.
g) Steuern: Fr. 250.– (vgl. E. III.B.3.2.g oben).
h) Zusatzpositionen: siehe dazu Erwägung III.B.3.2.h. oben.
4. Konkrete Berechnung
E. 3.4 Der Wille des urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr bzw. über die elterlichen Betreuungsan- teile. Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn das Kind bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3). Dies bedeutet nicht, dass der Wille des Kindes einen besonderen Vorrang geniesst. Es steht nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zu einem Elternteil stattfinden sollen bzw. wo und bei wem es leben möchte; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus wi- dersprechen können. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Kon- stanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbil-
- 10 - dung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölf- ten Altersjahr auszugehen (vgl. BGer 5A_13/2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Grün- den des Kindeswohls auszuschliessen. Ein gegen den starken Widerstand erzwun- gener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_875/2017 E. 3.3.). Vorab ist auf die auch hier zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom
30. Januar 2025 zu verweisen (act. 150 E. II.4.). In den nach diesem Entscheid geführten Gesprächen mit dem Kindsvertreter schilderten die Kinder nochmals die Verhaltensweisen des Vaters, die sie für nicht richtig halten würden, die ihnen nicht gut getan hätten und denen sie nicht mehr ausgesetzt sein wollen (act. 181 Rz 25). Sie gaben ihren Willen erneut deutlich, konstant und nachdrücklich wieder. Anhalts- punkte dafür, dass der Kindsvertreter die Aussagen der Kinder nicht richtig wieder- gab, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgebracht. Es gibt auch keinen Grund an den Schilderungen der Kinder zum Verhalten des Vaters zu zweifeln, nur weil Dritte das Gegenteil berichten (vgl. act. 31, act. 32, act. 34, act. 37, act. 143, act. 144). Denn die Kinder gaben von sich aus an, dass sich der Vater jeweils an- ders verhalte, wenn andere Personen anwesend seien (vgl. act. 134 Rz 21 f.). Es ist nach wie vor von einer autonomen Willensbildung auszugehen, da die Kinder – auch wenn D._____ im Sommer "erst" 11 Jahre alt wird – ihre Wahrnehmungen und ihren Willen stets erlebnisgestützt schildern. Zudem decken sich die Schluss- folgerungen des Kindsvertreters auch weitgehend mit den an der Kinderanhörung gewonnenen Erkenntnissen (vgl. act. 26).
E. 3.5 Im Ergebnis ist dem Kindsvertreter grundsätzlich beizupflichten, dass dem Willen der Kinder Rechnung zu tragen bzw. deren Wille zu respektieren ist. Von einer autoritativen Anordnung eines Besuchsrechtes wurde bisher abgesehen und es wurde für die Dauer des Verfahrens ausdrücklich festgehalten, dass C._____ und D._____ jederzeit mit dem Vater Kontakt aufnehmen und/oder mit ihm Zeit verbringen dürfen. Auf Dauer stellt eine solche Regelung jedoch eine unzumutbare
- 11 - Bürde der Kinder dar, denn mit zunehmendem Alter könnten sie sich für den Kon- taktabbruch verantwortlich fühlen, auch wenn die Mutter dies so nicht bestätigen konnte (Prot. S. 101 f.). Überdies würde die Hürde, den Kontakt mit dem Vater ge- gebenenfalls wieder aufzunehmen, mit der Zeit auch immer höher. Zudem soll der Vater auch nicht gänzlich aus dem Leben der Kinder "verschwinden". Es erscheint daher angezeigt, ein gemeinsames Nachtessen jeweils am letzten Freitag oder Samstag (18:00 Uhr bis 21:00 Uhr) eines jeden Monats anzuordnen, um den Kin- dern die Möglichkeit zu geben, ohne eigenen Antrieb lockeren Kontakt zum Vater zu halten. Darüber hinaus steht es C._____ und D._____ jederzeit frei, mit dem Vater weitergehende oder abweichende Kontakte (z.B. Wochenende, Feiertage, Ferien) zu vereinbaren. Dies lässt sich mit dem Kindswohl ohne Weiteres in Ein- klang bringen und stellt keine Kindswohlgefährdung dar. Hinzu kommt, dass eine solche Anordnung – und das ist ein sehr wichtiger Aspekt – auch eine Chance für einen Wiederaufbau der Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern dar- stellt und gleichzeitig einen allfälligen/neuerlichen Loyalitätskonflikt verhindert, wenn die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater wieder aufnehmen möchten. Und dies ist auch nicht kategorischen auszuschliessen, zumal sich die Kinder – gemäss Schilderungen der Mutter (Prot. S. 101) – über die Geste des Vaters, ihnen Scho- kolade aus Amerika in den Briefkasten zu legen, sehr gefreut haben. Nach dem Dargelegten kommt vorliegend jedoch eine alternierende Obhut nicht in Frage. Da der Mutter die Erziehungsfähigkeit – wie gesagt – nicht abzu- sprechen ist, ist ihr die Obhut über die Kinder zuzuteilen. Kindesschutzmassnah- men (Beistandschaft) erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht notwen- dig und wären auch nicht zielführend. Im Übrigen gilt das in der Verfügung vom
E. 4 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde das Gesuch des Klägers um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen vom 5. September 2024 (Betreuungsrege- lung/Beistandschaft) abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich festgehalten, dass C._____ und D._____ jederzeit mit dem Vater Kontakt aufnehmen und/oder mit ihm Zeit verbringen dürfen (act. 150). Der Entscheid blieb unangefochten. Am
3. März 2025 beantragte der Kläger eine Erweiterung der Aufgabenbereiche (act. 157). Die beantragten Kindesschutzmassnahmen (Schulanmeldung und Bei- standschaft) wurden mit unbegründeter Verfügung vom 6. März 2025 abgewiesen (act. 160). Auf Gesuch des Klägers wurde die Verfügung begründet, der Entscheid blieb aber unangefochten (act. 166).
E. 4.1 Erste Phase vom tt.mm.2022 bis 31.mm.2022 Das Einkommen des Vaters beträgt Fr. 17'000.– (vgl. E. III.B.2.1. oben). Der Be- darf des Vaters und der Kinder präsentiert sich wie folgt:
- 26 - Vater C._____ D._____ Grundbetrag 1'200 600 400 Wohnkosten 3'480 375 375 Krankenkassenprämien 470 155 170 Fremdbetreuung / Schule etc. – 445 530 Gesundheitskosten – 30 30 Versicherungen 30 – – Kommunikation 120 – – Serafe 30 – – Steuern 1'400 250 250 Total 6'730 1'855 1'755 Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 250.– (vgl. act. 187 Rz 20) beträgt der zu deckende Barbedarf von C._____ Fr. 1'605.– und derjenige von D._____ Fr. 1'505.–. Beim Vater resultiert ein Überschuss von Fr. 7'160.– (= Fr. 17'000.– ./. Fr. 6'730.– ./. Fr. 1'605.– ./. Fr. 1'505.–). Davon ist die Sparquote (3. Säule) abzu- ziehen (vgl. E. III.B.2.2.h. oben). Der Überschuss von Fr. 6'585.– ist nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Rein rechnerisch entfallen somit auf den Vater rund Fr. 3'300.– und auf jedes Kind rund Fr. 1'645.–. In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen ist. Da es sich hier um überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse handelt (die Mutter ver- dient monatlich rund Fr. 10'000.– netto [vgl. act. 172/1+2]), darf der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der El- tern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen). Zudem darf es – bei unverheirateten Eltern wie hier – nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua über- höhten Kindesunterhalts kommen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6 u. 2.7, BGE 147 III 265 Erw. 7.3 u. 7.4, BGer 5A_920/2023 E. 2.4. [zur Publikation vorgesehen] je m.w.H.). Eine rein rechnerische Überschussverteilung würde zu einem Unterhaltsbei- trag in der Höhe des doppelten Barbedarfs führen. Der konkrete Bedarf der Kinder (auch unter Berücksichtigung von Kosten für Freizeit, Hobbys, Ferien) würde somit
- 27 - deutlich überschritten sowie zu einer Vermögensbildung der Kinder und unweiger- lich auch zu einer indirekten Finanzierung der Mutter führen. Überdies erscheint unter den vorliegenden besonderen Gegebenheiten (der Vater hat für sämtliche Kosten der Kinder aufzukommen, ohne dass er am Leben der Kinder massgeblich teilhaben kann) eine rein rechnerische Verteilung nicht angemessen. Nach dem Dargelegten und angesichts dieser doch eher aussergewöhnlichen Konstellation sowie aus erzieherischen Gründen ist daher der Überschussanteil ermessensweise pro Kind auf rund Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– zu begrenzen (die Beklagte 1 erachtete zu Beginn des Verfahrens rund Fr. 900.– als angemessen [act. 17 Rz 69] und der Kläger Fr. 500.– [act. 63 Rz 38]). Um die beiden Kinder gleich zu behandeln hat der Vater im Ergebnis für C._____ und D._____ monatlich je Fr. 2'500.– (zzgl. allfälliger Zulagen) zu bezahlen. Der Vater ist zu berechtigen, die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge in Ab- zug zu bringen (vgl. OGer ZH LZ210016 vom 8. März 2022 E. 7). Im hier relevanten Zeitraum bezahlte der Vater insgesamt Fr. 41'900.– bzw. Fr. 20'950.– pro Kind (vgl. act. 178/4/2-15 [ohne 6, 9, 12]). Die vom Kläger beschafften Allergie-Duvets (Fr. 445.–) gehören zur Ausstattung seines Haushalts und können daher beim lau- fenden Unterhalt nicht angerechnet werden (vgl. Prot. S. 89, act. 178/4/9).
E. 4.2 Zweite Phase vom 1.mm.2023 bis 31.mm.2023 Das Einkommen des Vaters beträgt rund Fr. 20'000.–. Der Bedarf der Beteiligten sieht wie folgt aus: Vater C._____ D._____ Grundbetrag 1'200 600 400 Wohnkosten 3'480 375 375 Krankenkassenprämien 470 170 185 Fremdbetreuung / Schule etc. – 380 380 Gesundheitskosten – 30 30 Versicherungen 30 – – Kommunikation 120 – –
- 28 - Serafe 30 – – Steuern 1'400 250 250 Total 6'730 1'805 1'620 Der zu deckende Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'555.– und derjenige von D._____ Fr. 1'370.–. Der Überschuss des Vaters beträgt Fr. 9'770.– (vgl. Berech- nungsweise E.III.B.4.1. oben). Rein rechnerisch entfallen somit auf den Vater rund Fr. 4'885.– und pro Kind von rund Fr. 2'445.–. Aus den hiervor dargelegten Überle- gungen ist der Überschussanteil wiederum bei rund Fr. 1'000.– zu begrenzen. Un- ter Wahrung der Gleichbehandlung der Kinder erscheint wiederum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Zulagen) angemessen. In diesem Zeitraum bezahlte der Vater Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 43'650.– bzw. Fr. 21'825.– pro Kind (vgl. act. 178/4/17-37 [ohne 21, 22 26, 27, 30-33, 35]). Diese Zahlungen kann der Vater in Abzug bringen.
E. 4.3 Dritte Phase ab 1.mm.2024 Das Einkommen des Vaters beträgt unverändert rund Fr. 20'000.–. Es ist von fol- gendem Bedarf der Beteiligten auszugehen: Vater C._____ D._____ Grundbetrag 850 600 600 Wohnkosten 3'480 375 375 Krankenkassenprämien 565 180 200 Fremdbetreuung / Schule etc. – 220 220 Gesundheitskosten – 30 30 Versicherungen 30 – – Kommunikation 120 – – Serafe 30 – – Steuern 1'400 250 250 Total 6'475 1'655 1'675 Auch wenn sich die Kinderzulagen ab dem 12. Geburtstag um Fr. 50.– (bzw. ab 2025 um Fr. 53.–) erhöhen, ist der Einfachheit halber und angesichts der finanziel-
- 29 - len Verhältnisse mit dem gleichen Betrag wie vorstehend zu rechnen (vgl. E.III.B.3.1. und 4.1. oben). Der zu deckende Barbedarf von C._____ beträgt folglich Fr. 1'405.– und derjenige von D._____ Fr. 1'425.–. Der Überschuss des Vaters be- trägt Fr. 10'120.– (vgl. Berechnungsweise E.III.B.4.1. oben). Der Überschussanteil des Vaters beträgt rein rechnerisch Fr. 5'060.– und derjenige der Kinder je Fr. 2'530.–. Aus den hiervor dargelegten Überlegungen ist der Überschussanteil bei rund Fr. 1'100.– zu begrenzen. Unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kin- der erscheint wiederum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Zulagen) angemessen. Der Vater bezahlte im Zeitraum Januar 2024 bis und mit März 2025 insge- samt Fr. 50'700.– bzw. Fr. 25'350.– (act. 178/4/39-55 [ohne 48+53]. Er ist zu be- rechtigen, diese Leistungen in Abzug zu bringen.
- 30 -
E. 4.4 Vierte Phase ab Volljährigkeit der Kinder Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Dies führt dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für C._____ ab tt.mm.2030 gerundet Fr. 1'400.– (Barbedarf ./. Zulagen von Fr. 318.– [Fr. 268.– + Fr. 50.–]) beträgt und derjenige für D._____ ab tt.mm.2032 gerundet Fr. 1'400.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.
E. 4.5 Zusammenfassend ist der Vater zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C._____ Rückwirkend vom tt.mm.2022 bis 31.mm.2030 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälli- ger Zulagen) pro Monat. Der Vater ist zu berechtigen, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen. Ab tt.mm.2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat. Für D._____ Rückwirkend vom tt.mm.2022 bis tt.mm.2032 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat. Der Vater ist zu berechtigen, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen. Ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat.
- 31 - Die Beklagte 1 macht Zinsen von 5 % auf die zuzusprechenden Unterhalts- beiträge ab dem tt.mm.2022 bis tt.mm.2023 geltend (act. 187 S. 2 f., act. 54 Rz 56). Sie bezieht sich dabei auf eine Literaturstelle im Basler Kommen- tar (N 5 zu Art. 279 ZGB). Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei lediglich um die Meinung der Autorin. Leitentscheide zu dieser Thematik gibt es keine (und in BGE 145 III 345 wurde der Zinsenlauf bezüglich der dort ausstehenden Unter- haltsbeiträge erst ab Anhebung der Betreibung festgesetzt). Da Verzugszinsen nicht geschuldet sein können, bevor die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig festge- setzt sind, kann der von der Beklagten 1 geforderte Zins nicht zugesprochen wer- den. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB mit der Indexklausel automatisch an die allgemeine Preisentwicklung zu koppeln.
5. Ausserordentliche Kosten
E. 5 Den Parteien wurde mit Verfügung vom 6. März 2025 Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. Überdies wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine seit mm.2022 tatsächlich erbrach- ten Unterhaltsleistungen urkundlich zu belegen, und wurde der Kindsvertreter auf- gefordert seine abschliessenden Anträge bis Ende März 2025 einzureichen (act. 161). Zu den entsprechenden Eingaben konnten sich die Parteien anlässlich der mündlichen Replikverhandlung vom 8. Mai 2025 äussern (act. 183+184, Prot. S. 83 ff.). Den Parteien wurde im Anschluss an die Verhandlung mitgeteilt, dass das Verfahren in die Phase der Beratung übergehe (Prot. S. 110). Das am 12. Mai 2025 eingegangene Schreiben der Lebenspartnerin des Klägers bleibt somit unbe- achtlich (act. 189). Und im Übrigen handelt es sich mutmasslich um dasjenige Schreiben, welches der Kläger anlässlich der Verhandlung nicht einreichen wollte (vgl. Prot. S. 105).
E. 5.1 Betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten stellt die Beklagte 1 den An- trag, der Kläger sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten ab einem Betrag von CHF 300.– pro Ausgabenposition hälftig zu beteiligen (act. 17 S. 4 Ziff. 6, Rz 83; act. 54 Rz 79). Der Kläger erklärt sich damit einverstanden (act. 52 Rz 56).
E. 5.2 Für die von der Beklagten 1 beantragte generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten besteht grundsätzlich keine Grundlage. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.3+6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe bspw. OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositivziffer 1 oder OGer LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).
- 32 -
E. 5.3 Da der Kläger diesen Antrag der Beklagten 1 nicht bestreitet, rechtfertigt es sich, den Kläger zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten für die beiden Kin- der (z.B. Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmassnahmen, etc.) im CHF 300.– übersteigenden Betrag pro Ausgabeposition zur Hälfte zu be- zahlen, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten übernommen werden und sich die Parteien vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der Entscheidgebühr ist nach § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren auf- wendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Ent- scheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren ging es ausschliesslich um die Regelung der Kin- derbelange, inkl. Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Das Verfahren gestal- tete sich zwar als etwas aufwendiger als ein durchschnittlicher Fall. Hingegen strit- ten die Parteien hauptsächlich über die Kinderbetreuung, deren Regelung als Aus- gangspunkt mitentscheidend für die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ist. Insgesamt ist der Fall in Bezug auf die Schwierigkeit und den Zeitaufwand des Ge- richts am oberen Rand eines durchschnittlichen Falles anzusiedeln und die Grund- gebühr auf Fr. 7'500.– anzusetzen. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren (Fr. 615.–) sowie die Kosten für die Übersetzung (Fr. 1'537.50) und Vertretung des Kindes (Fr. 17'302.70 [act. 190]) gehören ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a, lit. d, lit. e ZPO).
2. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familien-
- 33 - rechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeiten handelt. Es liegt in der Natur eines strittig geführten familienrechtlichen Verfahrens, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt. In den Fällen, in denen Eltern – wie vorliegend – ausschliesslich um die Regelung der Kinderbelange streiten, erscheint eine Wertung des Prozessausganges mit Obsie- gen und Unterliegen von Vornherein als verfehlt und unangebracht; in Kinderbelan- gen geht es nicht darum, wer von den Eltern "mehr Recht" hat, sondern um eine bestmögliche Regelung für das Kind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten dem Kläger und der Beklagten 1 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar, weshalb die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Folglich ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte der Schlichtungskosten zu bezahlen. Bei der hälftigen Kostenauflage schuldet keine der Parteien der anderen eine Parteient- schädigung. Es wird erkannt:
1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2014, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Klägers und der Beklagten 1 belassen.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2014, wird der Beklagten 1 zugeteilt.
3. Der Kläger und die beiden Kinder sind berechtigt und verpflichtet, sich jeweils am letzten Freitag oder Samstag (18:00 Uhr bis 21:00 Uhr) eines jeden Mo- nats für ein gemeinsames Nachtessen zu treffen.
- 34 - Darüber hinaus steht es C._____ und D._____ jederzeit frei, mit dem Vater weitergehende oder abweichende Kontakte (z.B. Wochenende, Feiertage, Ferien) zu vereinbaren.
4. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Beklagten 1 angerechnet. Es ist Sache Beklagten 1, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Kläger jeweils zu Beginn eines jeden Monats unaufgefordert über die schulischen, medizinischen sowie die Freizeit betreffenden Belange der beiden Kinder via E-Mail zu informieren.
6. Der Kläger wird verpflichtet, seinem Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge, wie folgt zu bezahlen:
a) Rückwirkend vom tt.mm.2022 bis 31.mm.2030 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälli- ger Zulagen) pro Monat. Der Kläger ist berechtigt, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen.
b) Ab tt.mm.2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat.
7. Der Kläger wird verpflichtet, seinem Sohn D._____ monatliche Unterhaltsbei- träge, wie folgt zu bezahlen:
a) Rückwirkend vomtt.mm.2022 bis tt.mm.2032 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat. Der Kläger ist berechtigt, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen.
- 35 -
b) Ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat.
8. Die gemäss Ziffern 6 und 7 vorstehend festgesetzten Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Beklagte 1, solange die Kinder in ihrem Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
9. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 mit 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index- stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 6 März 2025 Gesagte (act. 166). Abschliessend ist die Mutter antragsgemäss zu verpflichten, den Vater jeweils zu Beginn eines jeden Monats unaufgefordert über die schulischen, medizinischen sowie die Freizeit betreffenden Belange der Kinder via E-Mail zu informieren (vgl. act. 148 S. 2).
4. Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Be- treuungsanteile nicht miteinander verheirateter Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV [SR
- 12 - 831.101]). Aufgrund der alleinigen Obhut ist der Mutter die ganze Erziehungsgut- schrift anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 1 AHVV). B. Unterhalt
1. Allgemeines
E. 10 Der Kläger wird (rückwirkend ab mm. 2022) verpflichtet, Zahnarztkosten von C._____ im CHF 300.– übersteigenden Betrag pro Ausgabeposition zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten übernommen wurden. Der Kläger ist berechtigt, die im Zeitraum mm.2022 bis Ende Januar 2025 bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 3'632.25 in Abzug zu bringen.
E. 11 Der Kläger wird verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten für die beiden Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmass- nahmen, etc.) im CHF 300.– übersteigenden Betrag pro Ausgabeposition
- 36 - zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten über- nommen werden und sich der Kläger und die Beklagte 1 vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben.
E. 12 Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'537.50 Dolmetscher CHF 17'302.70 Kindsvertreter
E. 14 Die Kosten (zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 615.–) werden dem Kläger und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger CHF 307.50 zurückzuerstatten.
E. 15 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter mit CHF 17'302.70 (inkl. 8.1% MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
E. 17 Schriftliche Mitteilung an den Kläger (unter Beilage einer Kopie von act. 189), die Beklagte 1 (unter Beilage einer Kopie von act. 189), die Beklagten 2 und 3 (unter Beilage einer Kopie von act. 189) sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Bezirksgerichtskasse Zürich.
E. 18 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 37 - Zürich, 22. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
1. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal MLaw K. Lüscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
1. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK220142-L/U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. O. Canal als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 22. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend (Abänderung) Unterhalt, Obhut und Betreuungsanteile
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (act. 52): "1. Die beiden gemeinsamen Söhne C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2014, seien unter die alternierende Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung zu stellen, wobei jeder Elternteil berechtigt und verpflichtet ist, je- weils die Kinder für eine Woche zu betreuen und der Wechsel je- weils am Sonntagabend, 20.00 Uhr, stattfindet.
2. In Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 29. März 2012, genehmigt mit Beschluss der zuständigen Vormundschaftsbe- hörde vom 30. April 2012, seien die Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, abzuän- dern und per 7. Mai 2022 auf maximal CHF 1'500.00 herabzuset- zen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beklagten 1." der Beklagten 1 (act. 17, 54, 148, 187 sinngemäss):
1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, sowie D._____, geb. tt.mm.2014, seien unter die alleinige Obhut der Be- klagten/Widerklägerin 1 zu stellen.
2. Von einem Besuchsrecht des Klägers, die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, sowie D._____, geb. tt.mm.2014, zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen, sei abzusehen. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zur eigenen Entschei- dung zu überlassen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen sowie ihn zu besuchen. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Kläger unaufgefordert im Rahmen monatlicher E-Mails über die schuli- schen, medizinischen sowie die Freizeit betreffenden Belange zu informieren.
3. Der Kläger / Widerbeklagte sei zu verpflichten, in Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 29. März 2012 für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2012, folgende monatlichen Kinderun- terhaltsbeträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats:
- ab tt.mm.2022 bis und mit 31.mm.2024: Fr. 4'532.– zzgl. Zins von 5% ab tt.mm.2022 bis tt.mm.2023;
- ab 1.mm.2024 bis 31.mm.2024: Fr. 5'618.–;
- ab 1.mm.2025 bis 31.mm.2025: Fr. 5'095.–;
- ab 1.mm. 2025 bis 31.mm. 2026: Fr. 7'007.–;
- 3 -
- ab 1.mm.2026 bis zur Volljährigkeit resp. Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung: Fr. 6'917.–; Dies unter Anrechnung der seit tt.mm. 2022 bis 30.mm.2025 zu- gunsten von C._____ und D._____ bereits bezahlten Kinderunter- haltsbeiträge von total Fr. 67'800.–.
4. Der Kläger / Widerbeklagte sei zu verpflichten, für den gemeinsa- men Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, folgende monatlichen Kin- derunterhaltsbeträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats:
- ab tt.mm.2022 bis und mit 31.mm.2024: Fr. 4'254.– zzgl. Zins von 5% ab tt.mm.2022 bis tt.mm.2023;
- ab 1.mm.2024 bis 31.mm.2024: Fr. 5'047.–;
- ab 1.mm.2025 bis 31.mm.2026: Fr. 4'864.–;
- ab 1.mm. 2026 bis zur Volljährigkeit resp. Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung: Fr. 4'979.–; Dies unter Anrechnung der seit tt.mm.2022 bis 30.mm.2025 zu- gunsten von C._____ und D._____ bereits bezahlten Kinderunter- haltsbeiträge von total Fr. 67'800.–.
5. Die Kinderunterhaltsbeiträge gem. Ziff. 3 und Ziff. 4 hiervor sind bis zur Volljährigkeit an die Beklagte 1 zu bezahlen, resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
6. Ausserordentliche Kinderkosten (von mehr als Fr. 300.– pro Aus- gabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ausserschulische Förder- massnahmen oder unvorhergesehene nicht gedeckte Gesund- heitskosten), für die nicht Dritte oder Versicherungen aufkommen, seien von den Parteien (Kläger und Beklagte 1) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Parteien sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Teil die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein, eine spätere gerichtliche Gel- tendmachung gegen den anderen Elternteil bleibt aber vorbehal- ten.
7. Die AHV-Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV/IV-Renten seien der Beklagten 1 gutzuschreiben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 8.1%) MwSt zu Lasten des Klägers. des Kindsvertreters (act. 181): "1. Es seien die auf alternierende Obhut lautenden Rechtsbegehren bzw. Anträge des Klägers abzuweisen,
- 4 - und es seien allfällige bisherige Regelungen betreffend die Obhut durch das Gericht aufzuheben, und es seien C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen;
2. Es seien die auf wechselnde Betreuung und/oder auf die Rege- lung des persönlichen Verkehrs lautenden Rechtsbegehren bzw. Anträge des Klägers abzuweisen, und es seien allfällige bisherige Regelungen betreffend die Be- treuung und/oder das Besuchs- und Kontaktrecht des Vaters zu C._____ und/oder D._____ durch das Gericht aufzuheben, und es sei von einer gerichtlichen Regelung des Betreuungs- und Kontaktrechts zwischen C._____ und dem Vater und D._____ und dem Vater abzusehen, und es sei D._____ und C._____ zu überlassen, ob und wie sie mit dem Vater Kontakt aufnehmen möchten;
3. Der Antrag des Klägers auf Einholung eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über die Mutter sei abzuweisen;
4. Von der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen sei abzuse- hen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. A._____ (nachfolgend Kläger oder Vater) und B._____ (nachfolgend Be- klagte 1 oder Mutter) sind die nicht verheirateten und getrenntlebenden Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2012; nachfolgend C._____ oder Beklagter 2) und D._____ (geb. tt.mm.2014; nachfolgend D._____ oder Beklagter 3). Seit dem 1. Oktober 2018 leben die Eltern getrennt (act. 2 Rz 6, act. 17 Rz 12). Zwischen ihnen besteht ein hochstrittiges Verhältnis.
2. Am 4. November 2022 machte der Kläger – unter Einreichung der Klagebe- willigung (act. 1) – die vorliegende Klage anhängig (act. 1-5). Im Februar 2023 ging die Stellungnahme der Beklagten ein (act. 17+18). Am 8. Juni 2023 fanden Ver- gleichsgespräche statt, die ohne Erfolg blieben (act. 21, Prot. S. 5 f.), und am
30. Juni 2023 wurden die beiden Kinder angehört (Prot. S. 6, act. 26). Die ansch- liessenden aussergerichtlichen Vergleichsgespräche scheiterten ebenfalls (Prot. S. 6, act. 28). Die auf den 25. Januar 2024 angesetzte Hauptverhandlung musste
- 5 - wegen Krankheit des Klägers auf den 14. März 2024 verschoben werden (act. 29, act. 45+46, act. 50). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge (Kläger: act. 52+53; Beklagte: act. 54+55, siehe auch act. 39) und wurden die Parteien befragt (Prot. S. 20 ff.). Da die Parteien ihre finanziellen Verhältnisse
– trotz Hinweis in der Vorladung – nur ungenügend dokumentiert hatten, musste das Gericht mit Verfügung vom 22. März 2024 und vom 18. Juni 2024 diverse Ur- kunden edieren lassen (act. 57, act. 73). Zudem stellte auch die Beklagte 1 im Hin- blick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers Editionsanträge und wiederholte bzw. ergänzte diese im Nachgang zur Hauptverhandlung (Prot. S. 8 f., act. 54, act. 56). Nach Eingang der im Zusammenhang mit den Editionsverfügungen stehenden Ein- gaben wurde den Parteien jeweils das rechtliche Gehör gewährt (act. 67, 73, 82, 85).
3. Mit Eingabe vom 4. September 2024 informierte die Beklagte 1 das Gericht, dass die Kinder den Kontakt zum Vater abgebrochen hätten (act. 93). Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 5. September 2024 (act. 95) ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Betreuungsregelung/Beistandschaft). Da das Gericht zur Behandlung dieser Anträge Beweismittel zum objektivierten Kinds- wohl benötigte, wurde dem Kläger und der Beklagten 1 mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Kindsvertreter vorgeschlagen (act. 100). Mit Verfügung vom 27. September 2024 wurde für die beiden Kinder eine Vertretung angeordnet und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als deren Vertreter eingesetzt. Der Aufgabenumfang des Kindsvertreters wurde auf die Bereiche Ob- hut und Betreuung/persönlicher Verkehr sowie Kindesschutzmassnahmen be- schränkt (act. 105). Auf Wunsch der Beklagten 1 informierte das Gericht die Kinder über die Einsetzung des Kindsvertreters (act. 104, act. 110). Der am 9. Januar 2025 eingegangene Bericht des Kindsvertreters wurde unverzüglich dem Kläger sowie der Beklagten 1 weitergeleitet (act. 134+135). Am 17. Januar 2025 ging ein Gesuch des Klägers um Erlass von (superprovisorischen) Kindesschutzmassnahmen (Schulanmeldung/Beistandschaft) ein (act. 137), das gleichentags abgewiesen wurde (act. 140). Gleichzeitig wurden die Beklagte 1 und der Kindsvertreter aufge- fordert, zum klägerischen Gesuch anlässlich der auf den 22. Januar 2025 anbe- raumten Verhandlung Stellung zu nehmen.
- 6 -
4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde das Gesuch des Klägers um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen vom 5. September 2024 (Betreuungsrege- lung/Beistandschaft) abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich festgehalten, dass C._____ und D._____ jederzeit mit dem Vater Kontakt aufnehmen und/oder mit ihm Zeit verbringen dürfen (act. 150). Der Entscheid blieb unangefochten. Am
3. März 2025 beantragte der Kläger eine Erweiterung der Aufgabenbereiche (act. 157). Die beantragten Kindesschutzmassnahmen (Schulanmeldung und Bei- standschaft) wurden mit unbegründeter Verfügung vom 6. März 2025 abgewiesen (act. 160). Auf Gesuch des Klägers wurde die Verfügung begründet, der Entscheid blieb aber unangefochten (act. 166).
5. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 6. März 2025 Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. Überdies wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine seit mm.2022 tatsächlich erbrach- ten Unterhaltsleistungen urkundlich zu belegen, und wurde der Kindsvertreter auf- gefordert seine abschliessenden Anträge bis Ende März 2025 einzureichen (act. 161). Zu den entsprechenden Eingaben konnten sich die Parteien anlässlich der mündlichen Replikverhandlung vom 8. Mai 2025 äussern (act. 183+184, Prot. S. 83 ff.). Den Parteien wurde im Anschluss an die Verhandlung mitgeteilt, dass das Verfahren in die Phase der Beratung übergehe (Prot. S. 110). Das am 12. Mai 2025 eingegangene Schreiben der Lebenspartnerin des Klägers bleibt somit unbe- achtlich (act. 189). Und im Übrigen handelt es sich mutmasslich um dasjenige Schreiben, welches der Kläger anlässlich der Verhandlung nicht einreichen wollte (vgl. Prot. S. 105).
6. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Fol- genden insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren rele- vant sind. II. Prozessuales
1. Kurz nach der Geburt von C._____ haben die Eltern am tt.mm.2012 eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen (act. 4/2+3). In Bezug auf D._____ liegt eine solche nicht vor. In finanzieller Hinsicht beantragt der Kläger – was C._____
- 7 - betrifft – eine Abänderung der Vereinbarung. In Bezug auf D._____ stellt er keine Anträge (act. 2 Rz 5 ff.). Ob die damals abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung abzuändern ist oder die Unterhaltsberechnung originär zu erfolgen hat, kann offen- bleiben. Es kommt die Offizial- und Untersuchungsmaxime zum Tragen, d.h. es sind ohnehin für beide Kinder Anordnungen zu treffen. Auf die entsprechenden Par- teivorbringen ist daher nicht näher einzugehen (act. 2 Rz 5, act. 17 Rz 10 f.).
2. In Verfahren zu Kinderbelangen können beide Parteien Anträge zum selben Streitgegenstand stellen, ohne dass eine formelle Widerklage nötig ist. Eine Aus- einandersetzung mit den diesbezüglichen Parteivorbringen erübrigt sich somit (act. 17 Rz 4 ff.).
3. Die Kinder im Rubrum gleichzeitig als Beklagte und Verfahrensbeteiligte aufzunehmen, ist nicht notwendig und würde die Sache nur unnötig verkomplizie- ren. Auf die entsprechenden Parteivorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden (act. 17 Rz 5 ff.). III. Zur Sache A. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 30. April 2012 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ übertragen (act. 4/3). In Be- zug auf D._____ ist – auch ohne entsprechende Dokumentation – davon auszuge- hen, dass die Eltern beim Zivilstandsamt oder bei der KESB ebenfalls eine Erklä- rung über die gemeinsame Sorge abgegeben haben. Da dieser Punkt nicht strittig ist und insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen, um vom Grundsatz der gemein- samen elterlichen Sorge abzuweichen, sind die Kinder unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge zu belassen.
2. Der Vater stellt die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage und verlangt, dass über die Mutter (oder beide Eltern) ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einge- holt wird (act. 88). Hierzu konnten die Beklagte 1 und der Kindsvertreter Stellung nehmen (act. 145, act. 148). Die Untersuchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens. Solche Vorkehrungen sind nur zu tref-
- 8 - fen, wenn das Gericht aufgrund aussergewöhnlicher Umstände an die Grenzen sei- ner Beurteilungsfähigkeit stösst. Aufgrund der Parteidarstellungen und des Berichts des Kindsvertreters liegen aber gerade keine Umstände vor, die im genannten Sinne die Einholung eines Gutachtens erforderlich machen würden. So geht aus den klägerischen Vorbringen (act. 88 Rz 13 f.) und den Akten nicht hervor, dass die Erziehungs- bzw. Betreuungsfähigkeit der Mutter nicht gegeben oder der Allge- meinzustand bzw. der Entwicklungsstand der Kinder gefährdet sein könnte, zumal die Mutter jeweils zeitnah Massnahmen in Bezug auf die Gesundheit und Schulan- gelegenheit getroffen hat (act. 166, vgl. auch act. 181 Anlagen II und III). Auf die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens kann somit verzichtet werden. Folglich ist festzustellen, dass grundsätzlich sowohl der Vater als auch die Mutter für die Erziehung der beiden Kinder in etwa gleichermassen geeignet erscheinen, zumindest spricht nichts klar gegen den einen oder anderen Elternteil.
3. Die Mutter verlangt die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder an sich. Der Vater beantragt eine alternierende Obhut. Die Kinder äussern den Wil- len, nur bei der Mutter wohnen zu wollen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn – wie hier – ein El- ternteil dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). 3.1. In der Vergangenheit betreute der Kläger die Kinder an einem Abend pro Woche mit Übernachtung sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. Montagabend (act. 2 Rz 10, act. 17 Rz 16). Nach der Kinder- anhörung betreute der Kläger – gegen seinen Willen – die Kinder nur noch jedes zweite Wochenende (Prot. S. 20). Anfangs September 2024 liess die Mutter mittei- len, dass die Kinder entschieden hätten, nicht mehr zum Vater zu gehen bzw. ge- hen zu wollen. Der Kontaktabbruch gehe auf die Initiative der Kinder zurück, sie habe darauf keinen Einfluss genommen oder die Kinder hierzu bewogen (act. 93). Seither finden zwischen den Kindern und dem Vater keine Besuche mehr statt (act. 146 Rz 5, Prot. S. 66, act. 150). 3.2. Vor der Verhandlung vom 22. Januar 2025 fanden zwischen dem Kindsver- treter und den Kinder je zwei persönliche Gespräche und ein gemeinsames Ge- spräch per Teams statt. Mit den Eltern führte der Kindsvertreter je ein persönliches
- 9 - Gespräch (vgl. act. 150 E. II. 2.). Seinen abschliessenden Bericht vom 12. April 2025 erstattete der Kindsvertreter nachdem er mit den Kindern je ein einzelnes Gespräch (14. März 2025) sowie zwei gemeinsame Gespräche über Teams (9. April 2025 und 7. Mai 2025) geführt hatte (act. 181 Rz 18, Prot. S. 84). Hinzu kamen Gespräche mit den aktuellen Lehrpersonen und dem Kinderarzt der Kinder, der Psychologin von C._____ und der Ergotherapeutin von D._____ (act. 181 Rz 15 i.V.m. Anlagen I-V). 3.3. Der Kindsvertreter hielt zunächst an seinen Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen von Januar 2025 fest und betonte, dass die kindesgerechte Lösung nach wie vor darin bestehe, keinen Zwang auszuüben und nicht gegen den Willen der Kinder zu entscheiden (act. 181 Rz 1 f.). Beide Kinder – so der Kindsvertreter – seien froh über den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen gewesen. Nach dem Willen der Kinder solle das, was das Gericht "für im Momänt" angeordnet habe, weiter gelten ("so bliibe", "änd- gültig"). Bei einem anderslautenden Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hätte sich C._____ gewehrt und wäre nicht zum Vater gegangen. Er wolle auch künftig nicht zu Besuchen oder Kontakten mit dem Vater gezwungen werden. D._____ wünsche sich zudem, dass es "ändlich mal fertig" ist (act. 181 Rz 20-22, s.a. Rz 28). 3.4. Der Wille des urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr bzw. über die elterlichen Betreuungsan- teile. Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn das Kind bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3). Dies bedeutet nicht, dass der Wille des Kindes einen besonderen Vorrang geniesst. Es steht nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zu einem Elternteil stattfinden sollen bzw. wo und bei wem es leben möchte; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus wi- dersprechen können. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Kon- stanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbil-
- 10 - dung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölf- ten Altersjahr auszugehen (vgl. BGer 5A_13/2024 E. 4.3.3 m.w.H.). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Grün- den des Kindeswohls auszuschliessen. Ein gegen den starken Widerstand erzwun- gener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_875/2017 E. 3.3.). Vorab ist auf die auch hier zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom
30. Januar 2025 zu verweisen (act. 150 E. II.4.). In den nach diesem Entscheid geführten Gesprächen mit dem Kindsvertreter schilderten die Kinder nochmals die Verhaltensweisen des Vaters, die sie für nicht richtig halten würden, die ihnen nicht gut getan hätten und denen sie nicht mehr ausgesetzt sein wollen (act. 181 Rz 25). Sie gaben ihren Willen erneut deutlich, konstant und nachdrücklich wieder. Anhalts- punkte dafür, dass der Kindsvertreter die Aussagen der Kinder nicht richtig wieder- gab, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgebracht. Es gibt auch keinen Grund an den Schilderungen der Kinder zum Verhalten des Vaters zu zweifeln, nur weil Dritte das Gegenteil berichten (vgl. act. 31, act. 32, act. 34, act. 37, act. 143, act. 144). Denn die Kinder gaben von sich aus an, dass sich der Vater jeweils an- ders verhalte, wenn andere Personen anwesend seien (vgl. act. 134 Rz 21 f.). Es ist nach wie vor von einer autonomen Willensbildung auszugehen, da die Kinder – auch wenn D._____ im Sommer "erst" 11 Jahre alt wird – ihre Wahrnehmungen und ihren Willen stets erlebnisgestützt schildern. Zudem decken sich die Schluss- folgerungen des Kindsvertreters auch weitgehend mit den an der Kinderanhörung gewonnenen Erkenntnissen (vgl. act. 26). 3.5. Im Ergebnis ist dem Kindsvertreter grundsätzlich beizupflichten, dass dem Willen der Kinder Rechnung zu tragen bzw. deren Wille zu respektieren ist. Von einer autoritativen Anordnung eines Besuchsrechtes wurde bisher abgesehen und es wurde für die Dauer des Verfahrens ausdrücklich festgehalten, dass C._____ und D._____ jederzeit mit dem Vater Kontakt aufnehmen und/oder mit ihm Zeit verbringen dürfen. Auf Dauer stellt eine solche Regelung jedoch eine unzumutbare
- 11 - Bürde der Kinder dar, denn mit zunehmendem Alter könnten sie sich für den Kon- taktabbruch verantwortlich fühlen, auch wenn die Mutter dies so nicht bestätigen konnte (Prot. S. 101 f.). Überdies würde die Hürde, den Kontakt mit dem Vater ge- gebenenfalls wieder aufzunehmen, mit der Zeit auch immer höher. Zudem soll der Vater auch nicht gänzlich aus dem Leben der Kinder "verschwinden". Es erscheint daher angezeigt, ein gemeinsames Nachtessen jeweils am letzten Freitag oder Samstag (18:00 Uhr bis 21:00 Uhr) eines jeden Monats anzuordnen, um den Kin- dern die Möglichkeit zu geben, ohne eigenen Antrieb lockeren Kontakt zum Vater zu halten. Darüber hinaus steht es C._____ und D._____ jederzeit frei, mit dem Vater weitergehende oder abweichende Kontakte (z.B. Wochenende, Feiertage, Ferien) zu vereinbaren. Dies lässt sich mit dem Kindswohl ohne Weiteres in Ein- klang bringen und stellt keine Kindswohlgefährdung dar. Hinzu kommt, dass eine solche Anordnung – und das ist ein sehr wichtiger Aspekt – auch eine Chance für einen Wiederaufbau der Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern dar- stellt und gleichzeitig einen allfälligen/neuerlichen Loyalitätskonflikt verhindert, wenn die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater wieder aufnehmen möchten. Und dies ist auch nicht kategorischen auszuschliessen, zumal sich die Kinder – gemäss Schilderungen der Mutter (Prot. S. 101) – über die Geste des Vaters, ihnen Scho- kolade aus Amerika in den Briefkasten zu legen, sehr gefreut haben. Nach dem Dargelegten kommt vorliegend jedoch eine alternierende Obhut nicht in Frage. Da der Mutter die Erziehungsfähigkeit – wie gesagt – nicht abzu- sprechen ist, ist ihr die Obhut über die Kinder zuzuteilen. Kindesschutzmassnah- men (Beistandschaft) erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht notwen- dig und wären auch nicht zielführend. Im Übrigen gilt das in der Verfügung vom
6. März 2025 Gesagte (act. 166). Abschliessend ist die Mutter antragsgemäss zu verpflichten, den Vater jeweils zu Beginn eines jeden Monats unaufgefordert über die schulischen, medizinischen sowie die Freizeit betreffenden Belange der Kinder via E-Mail zu informieren (vgl. act. 148 S. 2).
4. Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Be- treuungsanteile nicht miteinander verheirateter Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV [SR
- 12 - 831.101]). Aufgrund der alleinigen Obhut ist der Mutter die ganze Erziehungsgut- schrift anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 1 AHVV). B. Unterhalt
1. Allgemeines 1.1. Der Kinderunterhalt ist rückwirkend ab (tt.) mm. 2022 festzusetzen. Die Fest- setzung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge ist ein Ermessensentscheid und er stellt nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen dar. Aus die- sem Grunde und um zahlreiche Abstufungen zu vermeiden, wird u.a. mit Durch- schnittswerten gerechnet oder werden höhere Bedarfsbeträge bereits zu einem vorgezogenem Zeitpunkt berücksichtigt (bspw. Krankenkasse). Zudem werden die Beträge jeweils auf fünf Franken auf- oder abgerundet. 1.2. Steht das Kind – wie hier – unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils und sieht es den andern Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts bzw. gar nicht, so hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil grundsätzlich vollstän- dig für den Geldunterhalt aufzukommen. In die Unterhaltsberechnung werden folg- lich nur der Vater und die Kinder miteinbezogen. Da Betreuungsunterhalt nicht zur Debatte steht (vgl. act. 39/27, act. 60/61+62, act. 172/1+2), ist das Einkommen und der Bedarf der Mutter nicht relevant (vgl. BGer 5A_182/2024 E. 8.2.1 m.w.H., OGer ZH LZ220033 vom 29. November 2024 E. 5 m.w.H., OGer ZH LZ230008 vom
26. August 2024 E. 17.3).
2. Einkommen und Bedarf Kläger 2.1. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung bis Ende Juni 2023 war der Kläger als Ak- tuar bei der E._____ in einem Pensum von 100% tätig. Per 30. Juni 2023 trat er eine neue Arbeitsstelle bei der F._____ Company an (act. 2 Rz 21, act. 4/5, act. 53/6B). Die monatlichen Nettoeinkünfte des Klägers sehen wie folgt aus: 2022: Fr. 16'980.– (act. 53/1B); der negative Liegenschaftenertrag (Unter- hals- und Verwaltungskosten) und der vom Arbeitgeber bezahlte Kranken- kassenbeitrag von monatlich Fr. 300.– brutto sind nicht in Abzug zu brin-
- 13 - gen. Die entsprechenden Auslagen sind – wenn überhaupt – im Bedarf zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Folgejahre. 2023: Fr. 19'315.– (act. 64/1+3+4); die Pauschalbeträge für Krankenkas- senkosten, Verpflegung und Fitnessabonnement (vgl. Appendix B [act. 64/6]) sind nicht in Abzug zu bringen. Die entsprechenden Auslagen sind – sofern es sich um zu berücksichtigende Positionen handelt – im Be- darf aufzuführen. Dies gilt auch für die Folgejahre. 2024: Fr. 19'970.– (act. 178/1). Der Kläger erzielt seit Einreichung der Klage nach wie vor ein hohes bzw. höheres Einkommen. Da – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. III.B.4.1. unten) – der Überschussanteil der Kinder zu limitieren ist, kann eine Auseinandersetzung mit der Bonus-Thematik unterbleiben und erübrigt sich eine Übersetzung des Bonus- reglements (vgl. act. 90 Rz 5). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass den Kin- dern auch kein höherer Unterhalt zugesprochen würde, wenn der Kläger einen hö- heren Bonus erhalten würde als in den Vorjahren. Ebenso kann die Ermittlung des Wertes der "restricted shares" unterbleiben (vgl. act. 71 Rz 8, act. 187 Rz 16 f., Prot. S. 8, 89). Es rechtfertigt sich somit für das Jahr 2022 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 17'000.– auszugehen und für die Jahre ab 2023 von ei- nem solchen von rund Fr. 20'000.–, auch wenn der im März 2025 ausbezahlte Bo- nus höher ausgefallen ist, als im Vorjahr (vgl. act. 178/2/3). 2.2. Das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers lässt sich wie folgt dar- stellen:
a) Grundbetrag: Massgebend sind die Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend Richt- linien). Für die Dauer ab mm.2022 bis Ende Dezember 2023 ist von einem Grundbe- trag von Fr. 1'200.– auszugehen, auch wenn der Kläger die Kinder bis Ende Juni 2023 wöchentlich von Donnerstag- bis Freitagabend und alle zwei Wochen von
- 14 - Freitag- bis Sonntag- bzw.- Montagabend betreute. Ab Januar 2024 ist aufgrund des Zusammenzugs des Klägers mit seiner Partnerin vom Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.– bzw. auf Seiten des Klägers von Fr. 850.– auszugehen (vgl. act. 54 Rz 26). Der Zusammenzug erfolgte zwar bereits am 1. Dezember 2023. Angesichts der finanziellen Verhältnissen und der Einfachheit halber ist aber erst ab Januar 2024 mit dem tieferen Grundbetrag zu rechnen (vgl. E. III.B.1.1. oben).
b) Wohnkosten: Unbestritten ist, dass der Kläger für seine Wohnung an der G._____-strasse 1 in Zürich monatlich Fr. 3'480.– bezahlte (act. 4/8, act. 17 Rz 35). Ab dem 1. Dezember 2023 wären diese Kosten wegen der Wohngemeinschaft mit der Lebenspartnerin grundsätzlich zu teilen. Da sich die Wohnkosten ab Bezug des Eigenheims aber insgesamt erhöhen werden (vgl. sogleich), rechtfertigt es sich, keine neue Phase zu bilden (vgl. E. III.B.1.1. oben), zumal der Bedarf der Kinder gedeckt sein wird und – wie bereits gesagt – der Überschussanteil der Kinder zu limitieren ist, d.h. selbst bei tieferen Wohnkosten würden die Kinder keinen höheren Unterhalt zugesprochen erhalten. Anfangs Oktober 2023 hat der Kläger mit seiner Partnerin ein Einfamilienhaus mit vier Schlafzimmern gekauft (act. 64/13). Der Umzug erfolgte per 1. Mai 2025 (Prot. S. 83). Die monatlichen Wohnkosten bezifferte der Kläger auf insgesamt Fr. 8'713.–, die sich wie folgt zusammensetzen (act. 63 Rz 3, s.a. act. 52 Rz 29): Jährliche Amortisation Fr. 18'000.– + jährliche Hypothekarzinsen Fr. 30'816.– (Sa- ron Hypothek Hauskauf [nachfolgend Hypothek 1]) + jährliche Hypothekarzinsen Fr. 13'002.– (Hypothek Renovation [nachfolgend Hypothek 2]) + jährliche Unter- haltskosten Fr. 42'982.–. Die Beklagte 1 bestreitet diese Kosten (act. 71 Rz 14 ff.). Bei selbstbewohntem Eigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypo- thekarzinsen (ohne Amortisation, da es sich wirtschaftlich betrachtet um Vermö- gensbildung handelt) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Nebenkosten werden gemäss gängiger Praxis pauschal mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft berechnet (vgl. OGer ZH LY230026 vom 29. Juni 2024 E. III.4.1. m.w.H., OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016 E. II.B.6.4. m.w.H.). Die Hypothek 1 hat einen variablen Zinssatz (Saron), der während der Laufzeit schwankt. Der Zinssatz betrug im Frühjahr – wie
- 15 - auch die Parteien ausführen (act. 63 Rz 3, act. 71 Rz 14) – rund 1.5%. Das Zinsni- veau ist aktuell leicht gesunken. Zinsprognosen können nicht vorgenommen wer- den. Es rechtfertigt sich daher mit einem Zinssatz von 1.5% zu rechnen. Die Marge der Bank beträgt 0.45%. Es ist somit von jährlichen Hypothekarkosten von rund Fr. 28'080.– pro Jahr auszugehen. In Bezug auf die Hypothek 2 ist der Beklagten 1 zuzustimmen, dass die Kosten für die Modernisierung des Hauses (vgl. act. 64/12) nicht berücksichtigt werden können, da es sich nicht um erforderliche Ausbauten handelt (vgl. act. 71 Rz 15). Ab Bezug des Eigentums betragen die monatlichen Wohnkosten Fr. 4'730.– (= Fr. 2'340.– [Zinsen Hypothek 1] + Fr. 2'388.– [1% von 2'865'455.–/12]). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Kläger auf entsprechende Frage an, die Kosten zu mindestens 50% zu übernehmen (Prot. S. 25). Später liess er ausführen, er werde die Kosten zu 70% und seine Partnerin zu 30% tragen, da diese keine Kinder habe (act. 63 Rz 3, act. 52 Rz 29). Die Beklagte 1 beanstandet diesen Verteilschlüssel (act. 71 Rz 14 ff.). Der Kläger und seine Lebenspartnerin haben weder gemeinsame Kinder noch hat die Lebenspartnerin Kinder aus einer früheren Beziehung. Sie hat sich zwar an den Wohnkosten zu beteiligen, allerdings nicht zur Hälfte. Das Eigenheim hat vier Zimmer, damit der Kläger – das war jedenfalls seine Absicht – seine Kinder auch zu Hause betreuen kann. Die vom Kläger geltend gemachte Kostentragung ist da- her nicht zu beanstanden, da der Anteil der beiden Erwachsenen ungefähr doppelt so stark berücksichtigt wurde, als derjenige der Kinder. Der Anteil des Klägers be- trägt folglich rund Fr. 3'310.– pro Monat. Dies entspricht auch seinem gewohnten Standard (Fr. 3'480.–). Die Differenz von Fr. 170.– ist bei diesen finanziellen Ver- hältnissen nicht wesentlich; die Wohnkosten können bei Fr. 3'480.– belassen wer- den.
c) Krankenkasse: Sämtliche Parteien verfügen über eine Zusatzversicherung. Es sind daher jeweils die Kosten für KVG und VVG zu berücksichtigen. Auf Seiten des Klägers sehen die Kosten wie folgt aus:
- 16 - 2022 und 2023: Fr. 305.– für KVG und Fr. 165.– für VVG, also total Fr. 470.– pro Monat (act. 4/9, act. 17 Rz 36). 2024: Fr. 355.– für KVG und Fr. 165.– für VVG, also total Fr. 520.– (act. 53/9). 2025: Fr. 380.– für KVG und Fr. 185.– für VVG, also total Fr. 565.– (act. 178/3). Aufgrund der geringen Differenz der Kosten in den Jahren 2024/2025 und ange- sichts der finanziellen Verhältnissen sowie der Einfachheit halber rechtfertigt es sich (vgl. E. III.B.1.1. oben), bereits ab 2024 von den höheren Kosten auszugehen.
d) Kommunikation, Serafe, Versicherung: Kommunikation: Fr. 120.– (act. 2 Rz 23, act. 17 Rz 41). Serafe: Fr. 30.– (gerichtsüblich). Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 30.– (act. 2 Rz 23, act. 17 Rz 41). Diese Kosten sind dem Kläger – wie auch die Beklagte 1 geltend macht (act. 187 Rz 21) – ab Zusammenzug mit seiner Lebenspartnerin grundsätzlich hälftig anzu- rechnen. Da die Einsparungen – angesichts der finanziellen Verhältnisse – lediglich Fr. 90.– pro Monat betragen, ist von einer neuen Phasenbildung abzusehen (vgl. E. III.B.1.1. oben). Dies rechtfertigt sich, da der Bedarf der Kinder gedeckt sein wird und – wie bereits gesagt – der Überschussanteil der Kinder zu limitieren ist, d.h. selbst bei Teilung dieser Kosten würden die Kinder keinen höheren Unterhalt zu- gesprochen erhalten.
e) Auswärtige Verpflegung: Der Kläger macht monatlich Fr. 220.– geltend. Die beklagte 1 bestreitet diese Kosten und weist zutreffend auf eine Kantinenverpfle- gung hin (act. 17 Rz 38). Der Kläger äussert sich dazu nicht. Der Kläger hat(te) bei beiden Arbeitgebern die Möglichkeit, sich in der Kantine zu verpflegen (vgl. act. 4/7, act. 64/3+4). Die Möglichkeit der Benützung einer Kantine schliesst grundsätzlich die Berücksichtigung von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung aus. Da der
- 17 - Kläger nicht begründet, weshalb dennoch Mehrauslagen anfallen, sind für die aus- wärtige Verpflegung keine Kosten zu berücksichtigen.
f) Mobilitätskosten macht der Kläger keine geltend (act. 2 Rz 29).
g) Steuern: Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 100'000.– ergibt sich mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich ein Steuerbetrag von rund Fr. 1'400.00 pro Monat für Staats- und Gemeinde- sowie Bundessteuern (s.a. act. 64/1).
h) 3. Säule: Der Kläger möchte Fr. 574.– für Einzahlungen in die Säule 3a be- rücksichtigt haben (act. 52 Rz 26). Die Tatsache, dass er bisher jeweils das gesetz- liche Maximum in die Säule 3a einbezahlt hat (act. 52 Rz 26, act. 53/7), belegt in der Tat eine Sparquote. Die Beklagte 1 bestreitet die Einzahlungen nicht, sie ist aber der Ansicht, dass eine Sparquote bei nichtverheiraten Eltern nicht berücksich- tig werden könne (Prot. S. 13). Das ist nicht ganz korrekt: Eine – wie hier – nach- gewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen (vgl. E. III.B.4.1. unten), weil das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebens- führung geltend machen kann, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (vgl. OGer ZH LZ210021 vom
10. März 2023 Erw. F.4.4.d).
i) Ferienwohnung: Entgegen der Ansicht des Klägers sind die im Zusammen- hang mit der Ferienwohnung in H._____ anfallenden monatlichen Kosten von rund Fr. 3'333.– (act. 52 Rz 27) bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode im familienrechtlichen Grundbedarf nicht zu berücksichtigen. Es besteht kein Raum für eine Anrechnung solcher Kosten im erweiterten Bedarf. Die Kosten hat der Klä- ger mit dem Überschuss zu bestreiten.
3. Einkommen und Bedarf Kinder 3.1. Kinder- und Familienzulagen sind den Kindern als Einkommen anzurechnen. Die Kinderzulagen betragen Fr. 200.– pro Kind und erhöhen sich ab dem 12. Ge- burtstag um Fr. 50.– (bzw. seit 2025 Fr. 215.– / Fr. 268.–). Bei C._____ war dies am tt.mm.2024 der Fall. D._____ feiert seinen 12. Geburtstag am tt.mm.2026. Folg-
- 18 - lich betrugen die Kinderzulagen zu Beginn des Verfahrens Fr. 200.– pro Kind. Zu- dem wurde bzw. wird ihnen eine Familienzulage von insgesamt Fr. 100.– ausge- richtet (Prot. S. 86). Im Folgenden ist von einem Einkommen der Kinder von je Fr. 250.– (inkl. Familienzulage) auszugehen, auch wenn C._____ seit mm. 2024 höhere Zulagen erhält und diese seit Januar 2025 um Fr. 15.– bzw. Fr. 18.– gestie- gen sind. Denn lediglich aufgrund höherer Kinderzulagen zusätzliche Abstufungen vorzunehmen, erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse wenig angebracht und würde die Berechnung nur unnötig unübersichtlich gestalten. Zu- dem handelt es sich bei der Festsetzung des Unterhalts – wie bereits einleitend gesagt – um einen Ermessensentscheid und um keine exakte mathematische Be- rechnung. 3.2. Der Bedarf von C._____ präsentiert sich wie folgt:
a) Grundbetrag: Gemäss Richtlinien beträgt der Grundbetrag von C._____ Fr. 600.–.
b) Wohnkosten: Der Mietzins für die Wohnung an der I._____-strasse 2 in Zü- rich beträgt seit 1. April 2024 Fr. 1'505.– (act. 39/29). Vor der Mietzinserhöhung be- liefen sich die Kosten auf Fr. 1'415.– (act. 18/9). Diese – angesichts der finanziellen Verhältnisse – geringfügige Differenz rechtfertigt keine neue Phasenbildung, wes- halb durchgehend mit dem höheren Mietzins zu rechnen ist. Der Anteil von C._____ beträgt rund Fr. 375.– (1/4). Die Beklagte 1 macht geltend, wegen Abbruch der Wohnung sei inskünftig bzw. ab April 2024 mit Wohnkosten von rund Fr. 2'420.– zu rechnen (act. 18/10, act. 17 Rz 45, act. 54 Rz 34). Der Kläger bestreitet diese hypothetischen Wohnkos- ten (act. 52 Rz 31). Aktuell bewohnt die Beklagte 1 nach wie vor die Wohnung an der I._____-strasse 2 in Zürich. Anhaltspunkte für einen (baldigen) Umzug sind we- der gestützt auf die eingereichte Warteliste von Ende November 2022 ersichtlich (act. 18/10) noch wurden solche vorgebracht. Die hypothetischen Kosten können daher zurzeit nicht berücksichtigt werden. Zudem wird C._____ ein Überschussan- teil zugesprochen werden, so dass es auch bei höheren Mietkosten zu keinem Mankofall kommen wird.
- 19 -
c) Krankenkasse: Die Kosten sind wie folgt zu berücksichtigen (vgl. auch E. III.B.2.2.c oben): 2022: Fr. 125.– für KVG und Fr. 30.– für VVG, also total Fr. 155.– (act. 18/13). 2023: Fr. 140.– KVG und Fr. 30.– VVG, also total Fr. 170.– (act. 18/12, act. 39/22). 2024: Fr. 180.– für KVG und VVG (act. 39/28). 2025: Fr. 175.– für KVG und VVG (act. 172/5). Wie beim Vater ist aufgrund der geringen Differenz der Kosten in den Jahren 2024/2025 und angesichts der finanziellen Verhältnissen sowie der Einfachheit hal- ber mit Kosten von Fr. 180.– zurechnen (vgl. E. III.B.1.1.und III.B.2.2.c oben).
d) Fremdbetreuung: Die monatlichen Hortkosten präsentieren sich wie folgt: 2022: Fr. 445.– pro Monat (act. 60/66). 2023: Fr. 380.– (act. 62/67). 2024: Im Sommer 2024 hat C._____ die Primarschule beendet, weshalb für das zweite Halbjahr keine Kosten mehr angefallen sind (act. 81, act. 90 Rz 12). Für das erste Halbjahr können Kosten von Fr. 220.– pro Monat berücksichtigt werden (act. 172/7). Der Bedarf reduziert sich da- nach aber nicht in diesem Umfang, da Schulkosten in dieser Höhe zu be- rücksichtigen sein werden (vgl. lit. f unten).
e) Gesundheitskosten: Die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfassten Gesundheitskosten (vgl. Kostenzusammenstellung act. 55/56) sind nicht zu berücksichtigen. Denn bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien fallen ausser Betracht. Die durch einen Natur- heilarzt verordnete und bei J._____ bezogene Medikamente von rund 100.– pro Monat (act. 90 Rz 12) können daher nicht berücksichtigt werden (und wurden vom Kläger ohnehin bestritten [vgl. Prot. S. 87 f.]). Kinder und Jugendliche sind bis 18 Jahre von der ordentlichen Franchise befreit. Es fällt lediglich ein Selbstbehalt von
- 20 - 10 Prozent der Kosten an, jedoch nur bis zu einem Maximum von Fr. 350.– pro Jahr. Im Bedarf sind daher monatlich Fr. 30.– zu berücksichtigen. Ferner werden Kosten für Zahnarzt/Kieferorthopädie in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat geltend gemacht (act. 17 Rz 56). Die Beklagte 1 liess in diesem Zusammenhang einen nicht unterzeichneten Behandlungsplan mit voraussichtli- chen Kosten von Fr. 3'500.– (act. 18/18), einen unterzeichneten Behandlungsplan mit voraussichtlichen Kosten von Fr. 10'000.– (act. 39/25), eine Übersicht aufge- laufener Kosten von April 2021 bis September 2022 (act. 18/19), einen Debitoren- Auszug der behandelnden Ärztin (act. 39/26, act. 55/55, act. 72/8) sowie einen Leistungsnachweis für die Jahre 2021-2023 (act. 72/7) ein. Weder aus diesen Un- terlagen noch aus der Kostenzusammenstellung (act. 55/56) lässt sich entnehmen, welchen Anteil die Krankenkasse übernommen hat. Zudem wurde für C._____ ge- mäss Police eine Zahnversicherung "Denta" abgeschlossen. Bei Zahnstellungskor- rekturen – wie hier – übernimmt die Versicherung jährlich 50% bis maximal Fr. 1'000.– pro Kalenderjahr (act. 18/13, act. 39/22). Kosten für Zahnkorrekturen fallen für einen beschränkten Zeitraum an. Prognosen können kaum vorgenommen werden. Kosten für Zahnkorrekturen sind daher als ausserordentlichen Kinderkos- ten zu behandeln. Soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen, haben die Eltern nach vorheriger Absprache die Kosten je zur Hälfte zu übernehmen, was von den Parteien im Übrigen auch so beantragt wurde (act. 17 Rz 83, act. 52 Rz 42). Der Kläger ist daher zu verpflichten, die in der Vergangenheit seit mm.2022 von der Versicherung nicht übernommenen Kosten für Zahnarzt/Kie- ferorthopädie im CHF 300.– übersteigenden Betrag (vgl. dazu E. III.B.5. unten) zur Hälfte zu übernehmen. Der Vater ist zu berechtigen, die im Zeitraum mm.2022 bis Ende mm.2025 bereits erbrachten Leistungen von Fr. 3'632.25 (act. 178/4/6, 12, 16, 21, 22, 26, 27, 31-33, 35, 38, 48, 53) in Abzug zu bringen.
f) Mobilität, Verpflegung, Kommunikation, Schule: Bis im Sommer 2024 wur- den Hortkosten von monatlich Fr. 220.– berücksichtigt (lit. d oben). Der Bedarf von C._____ reduziert sich jedoch nicht in diesem Umfang, sondern bleibt aus den fol- genden Gründen unverändert:
- 21 - Gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich vom September 2024 leidet C._____ an einem post-viralen fatique Syndrom, sog. "Long Covid" oder "Post-Co- vid-19-Erkrankung" (vgl. act. 127 = act. 139/1), auch wenn der Vater dies mit wenig nachvollziehbarer Begründung in Abrede stellt (vgl. Prot. S. 108). Im Sommer 2024 trat C._____ ins Gymnasium (Kantonsschule K._____) ein und wechselte gegen Ende Februar 2025 in die Sekundarstufe (vgl. act. 166). Grund dafür waren die we- gen der soeben erwähnten Erkrankung erfolgten zahlreichen Schulabsenzen, weil C._____ am regulären Schulalltag nicht (mehr) teilnehmen konnte. Ab Schulbeginn Gymnasium benötigte C._____ ein ZVV-Abo von Fr. 50.–. Der Kläger bestreitet diese Kosten pauschal, obwohl sie belegt sind (act. 54 Rz 40, act. 90 Rz 12, act. 91/2, act. 52 Rz 43, Prot. S. 87). Sodann verpflegen sich Schüler im Gymnasium erfahrungsgemäss nicht zu Hause. Hierfür werden monatlich Fr. 195.– geltend gemacht (act. 90 Rz 12). Der Kläger bestreitet diese Kosten pau- schal (Prot. S. 87 f.) . Bei einem Durchschnitt von 16.25 Schultagen pro Monat (39 Schulwochen à 5 Tage = 195 Schultage pro Jahr) sind dies rund Fr. 10.– pro Tag. Dieser Betrag ist realistisch. Für die Verpflegung sind folglich Fr. 160.– pro Monat zu berücksichtigen. Bekanntlich kommuniziert die Schule mit den Kindern via elek- tronischen Medien. Der Kläger bestreitet die geltend gemachten Handykosten von Fr. 30.– (act. 52 Rz 41, Prot. S. 88). Auch wenn kein Beleg eingereicht wurde, so ist angesichts der eingereichten WhatsApp-Konversationen zwischen Vater und Sohn jedoch erwiesen, dass C._____ ein Handy besitzt. Die geltend gemachte Höhe ist moderat und daher zu berücksichtigen. Für Schulmaterial, Bücher, Aus- flüge, Lager werden pauschal Fr. 200.– geltend gemacht (act. 90 Rz 12). Der Klä- ger äussert sich dazu nicht. Gemäss Homepage der Kantonsschule K._____ ist pro Jahr mit einer Schulreise und zwei Exkursionen (Fr. 210.– = 3 x Fr.70.– bzw. rund Fr. 20.– pro Monat) zu rechnen. Die Kosten für Schulmaterial und Bücher werden mit Fr. 300.– pro Jahr veranschlagt (= Fr. 25.– pro Monat). Insgesamt betragen die hiervor erwähnten Kosten rund Fr. 285.–. Ermes- sensweise ist vom eingangs erwähnten Betrag von Fr. 220.– auszugehen, da die aufgezeigten Kosten naturgemäss nicht exakt eruierbar sind und die Verpflegungs- kosten an Tagen mit schulfreien Nachmittagen nicht anfallen bzw. nicht angefallen
- 22 - sind. Auch wenn C._____ seit Februar 2025 die Sekundarschule besucht, rechtfer- tigt es sich, diese Kosten weiterhin zu berücksichtigen. Schliesslich fallen in der Sekundarstufe Kosten für die obligatorischen Klassenlager, die mehrtägigen obli- gatorischen Schulreisen sowie allenfalls für auswärtige Verpflegung an. Anlässlich der mündlichen Replikverhandlung führte die Beklagte 1 aus, sie habe für C._____ einen Platz an einem Privatgymnasium reservieren lassen (Prot. S. 107, act. 188/5). Hierfür macht sie ab Sommer 2025 monatlich Kosten von Fr. 1'912.– geltend (act. 187 Rz 29). Der Kläger bestreitet sowohl die Notwendigkeit einer Privatschule als auch die geltend gemachten Kosten (Prot. S. 87 f.). Art. 302 Abs. 2 ZGB erwähnt besonders die Pflicht der Eltern, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zur allgemeinen Ausbildung gehört der Be- such der Primar- und Oberstufenschule. Ein Anspruch auf Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel in öffentlichen Schu- len nicht erreicht werden kann und es den Eltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zumutbar ist (BSK-SCHWENZER/COTTIER, 7. A., Art. 302 N 9). Dass das Bildungsziel nur in einer Privatschule erreicht werden kann, behauptet die Be- klagte 1 nicht. Und Gründe, welche den Besuch einer öffentliche Schule unzumut- bar machen würden, macht die Beklagte 1 keine geltend. Die aktuelle Schule schenkt dem Gesundheitszustand von C._____ Beachtung (vgl. act. 158). Aktuell besucht C._____ die Schule an zwei Stunden pro Tag. Eine Erhöhung seiner Prä- senz ist – so die Mutter – zurzeit nicht angedacht. Zudem wisse sie ohnehin nicht, ob C._____ im Sommer 2025 bereits fähig sein wird, mit dem Gymnasium zu be- ginnen (Prot. S. 107). Angesicht dieser Gegebenheiten und des Kindswohls er- scheint es nicht zwingend geboten (siehe auch Ausführungen der Ärztin am Kispi [act. 188/4]), C._____ an einer Privatschule zu unterrichten. Die geltend gemachten Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen.
g) Steuern: Bei einem steuerbaren Einkommen der Mutter von rund Fr. 100'000.– ergibt sich mit dem kantonalen Steuerrechner des Steueramtes des Kantons Zürich ein Steuerbetrag von rund Fr. 1'500.00 pro Monat für Staats- und Gemeinde- sowie Bundessteuern (s.a. act. 149/18). Die Unterhaltsbeiträge für die
- 23 - beiden Kinder entsprechen rund 30 % vom steuerbaren Einkommen der Beklag- ten 1, weswegen bei den beiden Kindern Steueranteile von schätzungsweise je Fr. 250.– pro Monat zu berücksichtigen sind.
h) Zusatzpositionen: Unklar ist, ob die Beklagte 1 im Bedarf von C._____ auch Kosten für Sport- und Freizeitkurse (Klavier, Unihockey) bzw. Ferienkurse berück- sichtigt haben möchten (act. 17 Rz 53, act. 75 Rz 13, act. 76/9). In der mündlichen Replikverhandlung verlangte sie für Feriencamps/Ferienkurse einen monatlichen Betrag von Fr. 150.– (act. 187 Rz 26). Diese Auslagen sind – wie der Kläger zutref- fend ausführt (act. 52 Rz 39, Prot. S. 87 f.) – im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Ein solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2).
i) Schulische Förderungsmassnahmen: C._____ hat einen Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung in ein Langgymnasium besucht. Dieser kostete Fr. 3'190.– (act. 39/24) und wurde von der Beklagten beglichen. Dass der Kläger sich an den Kosten beteiligt hat – wie er geltend macht (act. 52 Rz 40) – bestreitet die Beklagte 1 (Prot. S. 13), obwohl sich der Vater nachweislich im Umfang des hälftigen Betrages (Fr. 1'595.–) beteiligt hat (act. 178/4/30). Weiterungen erübrigen sich somit.
j. Laptop: Da C._____ im Gymnasium (Kantonsschule K._____) seinen eige- nen Laptop mitbringen musste, kaufte ihm die Beklagte 1 einen solchen für rund Fr. 1'570.– (act. 90 Rz 12). Hierzu reicht sie eine Kreditkartenabrechnung ein, aus welcher lediglich eine Überweisung an "L._____" in dieser Höhe ersichtlich ist (act. 91/4). Der Kläger bestreitet diese Kosten zwar nicht. Da aber aus den Ausfüh- rungen der Beklagten 1 nicht ersichtlich ist, ob sie diesen Betrag (oder einen Teil davon) vom Kläger zurückerstattet haben möchte, ist dies auch nicht weiter rele- vant. 3.3. Der Bedarf von D._____ präsentiert sich wie folgt:
a) Grundbetrag: D._____ wurde am tt.mm.2024 zehn Jahre alt. Für die Zeit vor seinem Geburtstag ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– und für die Zeit danach ein
- 24 - solcher von Fr. 600.– zu berücksichtigen. Um unnötig viele Abstufungen zu verhin- dern, ist bereits ab Januar 2024 vom höheren Grundbetrag auszugehen.
b) Wohnkosten: Die Wohnkosten von D._____ betragen – wie bei C._____ (vgl. E. III.B.3.2.b) – rund Fr. 375.– (1/4).
c) Krankenkasse: Die Kosten sind wie folgt zu berücksichtigen (vgl. auch E. III.B.2.2.c oben): 2022: Fr. 125.– für KVG und Fr. 45.– für VVG, also total Fr. 170.– pro Mo- nat (act. 18/13). 2023: Fr. 135.– KVG und Fr. 50.– VVG, also total Fr. 185.– pro Monat (act. 18/12, act. 39/22). 2024: Fr. 200.– für KVG und VVG (act. 39/28). 2025: Fr. 195.– für KVG und VVG (act. 172/6). Wie beim Vater und C._____ sind aufgrund der geringen Differenz der Kosten in den Jahren 2024/2025 und angesichts der finanziellen Verhältnissen sowie der Ein- fachheit halber mit Kosten von Fr. 200.– zu rechnen (vgl. E. III.B.1.1.und III.B.2.2.c oben).
d) Fremdbetreuung: Die monatlichen Hortkosten präsentieren sich wie folgt: 2022: Fr. 530.– pro Monat (act. 60/66). 2023: Fr. 380.– (act. 62/67). 2024: Fr. 285.– (act. 172/7). 2025: Fr. 175.– (act. 187 Rz 36, act. 172/8). Die Hortkosten fallen bis Ende Primarschule im Sommer 2026 an. Danach sind – wie bei C._____ – Schulkosten von Fr. 220.– zu berücksichtigen (vgl. E. III.B.3.2.f. oben und E. III.B.3.3.f unten). Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, recht- fertigt es sich, ab 2024 mit Betreuungskosten von ermessensweise Fr. 220.– zu rechnen (Mittelwert der Jahre 2024/2025).
- 25 -
e) Gesundheitskosten: Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Begrün- dung des Bedarfs von C._____ verwiesen werden (vgl. E. III.B.3.2.e oben). Somit sind im Bedarf monatlich Fr. 30.– zu berücksichtigen. Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass in Zukunft wohl Kosten für Zahnkorrekturen anfallen werden. Für D._____ wurde gemäss Police eine Zahnversicherung "Denta" abgeschlossen. Bei Zahnstellungskorrekturen übernimmt die Versicherung jährlich 75% bis maximal Fr. 4'000.– pro Kalenderjahr (act. 18/13, act. 39/22). Kosten für Zahnkorrekturen fallen nur für einen beschränkten Zeitraum an. Diese Kosten sind daher auch hier im Rahmen der ausserordentlichen Kinderkosten zu berücksichtigen, d.h. soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen, haben die Eltern nach vorheriger Absprache die Kosten je zur Hälfte zu übernehmen, was von den Parteien im Übrigen auch so beantragt wurde (act. 17 Rz 83, act. 52 Rz 56). D._____ braucht seit September 2024 Ergotherapie. Die Kosten belaufen sich auf Fr. 120.– pro Monat. Nach Darstellung der Beklagten 1 habe der Kläger hierfür sein Einverständnis gegeben (act. 90 Rz 12, act. 91/9). Kosten der Ergothe- rapie werden – sofern wie hier eine Verordnung vorliegt (vgl. act. 91/9 erster Satz)
– von der Krankenkasse übernommen. Es können daher keine weiteren Kosten im Bedarf von D._____ berücksichtigt werden.
f) Mobilität, Verpflegung, Kommunikation, Schule: Bis im Sommer 2026 sind Hortkosten von monatlich Fr. 220.– zu berücksichtigen (vgl. E. III.B.3.3.d oben). Der Bedarf von D._____ reduziert sich jedoch nicht in diesem Umfang, sondern bleibt – wie bei C._____ (vgl. E. III.B.3.2.f oben) – unverändert.
g) Steuern: Fr. 250.– (vgl. E. III.B.3.2.g oben).
h) Zusatzpositionen: siehe dazu Erwägung III.B.3.2.h. oben.
4. Konkrete Berechnung 4.1. Erste Phase vom tt.mm.2022 bis 31.mm.2022 Das Einkommen des Vaters beträgt Fr. 17'000.– (vgl. E. III.B.2.1. oben). Der Be- darf des Vaters und der Kinder präsentiert sich wie folgt:
- 26 - Vater C._____ D._____ Grundbetrag 1'200 600 400 Wohnkosten 3'480 375 375 Krankenkassenprämien 470 155 170 Fremdbetreuung / Schule etc. – 445 530 Gesundheitskosten – 30 30 Versicherungen 30 – – Kommunikation 120 – – Serafe 30 – – Steuern 1'400 250 250 Total 6'730 1'855 1'755 Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 250.– (vgl. act. 187 Rz 20) beträgt der zu deckende Barbedarf von C._____ Fr. 1'605.– und derjenige von D._____ Fr. 1'505.–. Beim Vater resultiert ein Überschuss von Fr. 7'160.– (= Fr. 17'000.– ./. Fr. 6'730.– ./. Fr. 1'605.– ./. Fr. 1'505.–). Davon ist die Sparquote (3. Säule) abzu- ziehen (vgl. E. III.B.2.2.h. oben). Der Überschuss von Fr. 6'585.– ist nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Rein rechnerisch entfallen somit auf den Vater rund Fr. 3'300.– und auf jedes Kind rund Fr. 1'645.–. In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen ist. Da es sich hier um überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse handelt (die Mutter ver- dient monatlich rund Fr. 10'000.– netto [vgl. act. 172/1+2]), darf der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der El- tern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen). Zudem darf es – bei unverheirateten Eltern wie hier – nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua über- höhten Kindesunterhalts kommen (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6 u. 2.7, BGE 147 III 265 Erw. 7.3 u. 7.4, BGer 5A_920/2023 E. 2.4. [zur Publikation vorgesehen] je m.w.H.). Eine rein rechnerische Überschussverteilung würde zu einem Unterhaltsbei- trag in der Höhe des doppelten Barbedarfs führen. Der konkrete Bedarf der Kinder (auch unter Berücksichtigung von Kosten für Freizeit, Hobbys, Ferien) würde somit
- 27 - deutlich überschritten sowie zu einer Vermögensbildung der Kinder und unweiger- lich auch zu einer indirekten Finanzierung der Mutter führen. Überdies erscheint unter den vorliegenden besonderen Gegebenheiten (der Vater hat für sämtliche Kosten der Kinder aufzukommen, ohne dass er am Leben der Kinder massgeblich teilhaben kann) eine rein rechnerische Verteilung nicht angemessen. Nach dem Dargelegten und angesichts dieser doch eher aussergewöhnlichen Konstellation sowie aus erzieherischen Gründen ist daher der Überschussanteil ermessensweise pro Kind auf rund Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– zu begrenzen (die Beklagte 1 erachtete zu Beginn des Verfahrens rund Fr. 900.– als angemessen [act. 17 Rz 69] und der Kläger Fr. 500.– [act. 63 Rz 38]). Um die beiden Kinder gleich zu behandeln hat der Vater im Ergebnis für C._____ und D._____ monatlich je Fr. 2'500.– (zzgl. allfälliger Zulagen) zu bezahlen. Der Vater ist zu berechtigen, die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge in Ab- zug zu bringen (vgl. OGer ZH LZ210016 vom 8. März 2022 E. 7). Im hier relevanten Zeitraum bezahlte der Vater insgesamt Fr. 41'900.– bzw. Fr. 20'950.– pro Kind (vgl. act. 178/4/2-15 [ohne 6, 9, 12]). Die vom Kläger beschafften Allergie-Duvets (Fr. 445.–) gehören zur Ausstattung seines Haushalts und können daher beim lau- fenden Unterhalt nicht angerechnet werden (vgl. Prot. S. 89, act. 178/4/9). 4.2. Zweite Phase vom 1.mm.2023 bis 31.mm.2023 Das Einkommen des Vaters beträgt rund Fr. 20'000.–. Der Bedarf der Beteiligten sieht wie folgt aus: Vater C._____ D._____ Grundbetrag 1'200 600 400 Wohnkosten 3'480 375 375 Krankenkassenprämien 470 170 185 Fremdbetreuung / Schule etc. – 380 380 Gesundheitskosten – 30 30 Versicherungen 30 – – Kommunikation 120 – –
- 28 - Serafe 30 – – Steuern 1'400 250 250 Total 6'730 1'805 1'620 Der zu deckende Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'555.– und derjenige von D._____ Fr. 1'370.–. Der Überschuss des Vaters beträgt Fr. 9'770.– (vgl. Berech- nungsweise E.III.B.4.1. oben). Rein rechnerisch entfallen somit auf den Vater rund Fr. 4'885.– und pro Kind von rund Fr. 2'445.–. Aus den hiervor dargelegten Überle- gungen ist der Überschussanteil wiederum bei rund Fr. 1'000.– zu begrenzen. Un- ter Wahrung der Gleichbehandlung der Kinder erscheint wiederum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Zulagen) angemessen. In diesem Zeitraum bezahlte der Vater Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 43'650.– bzw. Fr. 21'825.– pro Kind (vgl. act. 178/4/17-37 [ohne 21, 22 26, 27, 30-33, 35]). Diese Zahlungen kann der Vater in Abzug bringen. 4.3. Dritte Phase ab 1.mm.2024 Das Einkommen des Vaters beträgt unverändert rund Fr. 20'000.–. Es ist von fol- gendem Bedarf der Beteiligten auszugehen: Vater C._____ D._____ Grundbetrag 850 600 600 Wohnkosten 3'480 375 375 Krankenkassenprämien 565 180 200 Fremdbetreuung / Schule etc. – 220 220 Gesundheitskosten – 30 30 Versicherungen 30 – – Kommunikation 120 – – Serafe 30 – – Steuern 1'400 250 250 Total 6'475 1'655 1'675 Auch wenn sich die Kinderzulagen ab dem 12. Geburtstag um Fr. 50.– (bzw. ab 2025 um Fr. 53.–) erhöhen, ist der Einfachheit halber und angesichts der finanziel-
- 29 - len Verhältnisse mit dem gleichen Betrag wie vorstehend zu rechnen (vgl. E.III.B.3.1. und 4.1. oben). Der zu deckende Barbedarf von C._____ beträgt folglich Fr. 1'405.– und derjenige von D._____ Fr. 1'425.–. Der Überschuss des Vaters be- trägt Fr. 10'120.– (vgl. Berechnungsweise E.III.B.4.1. oben). Der Überschussanteil des Vaters beträgt rein rechnerisch Fr. 5'060.– und derjenige der Kinder je Fr. 2'530.–. Aus den hiervor dargelegten Überlegungen ist der Überschussanteil bei rund Fr. 1'100.– zu begrenzen. Unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kin- der erscheint wiederum ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger Zulagen) angemessen. Der Vater bezahlte im Zeitraum Januar 2024 bis und mit März 2025 insge- samt Fr. 50'700.– bzw. Fr. 25'350.– (act. 178/4/39-55 [ohne 48+53]. Er ist zu be- rechtigen, diese Leistungen in Abzug zu bringen.
- 30 - 4.4. Vierte Phase ab Volljährigkeit der Kinder Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Dies führt dazu, dass der Unterhaltsbeitrag für C._____ ab tt.mm.2030 gerundet Fr. 1'400.– (Barbedarf ./. Zulagen von Fr. 318.– [Fr. 268.– + Fr. 50.–]) beträgt und derjenige für D._____ ab tt.mm.2032 gerundet Fr. 1'400.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. 4.5. Zusammenfassend ist der Vater zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für C._____ Rückwirkend vom tt.mm.2022 bis 31.mm.2030 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälli- ger Zulagen) pro Monat. Der Vater ist zu berechtigen, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen. Ab tt.mm.2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat. Für D._____ Rückwirkend vom tt.mm.2022 bis tt.mm.2032 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat. Der Vater ist zu berechtigen, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen. Ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat.
- 31 - Die Beklagte 1 macht Zinsen von 5 % auf die zuzusprechenden Unterhalts- beiträge ab dem tt.mm.2022 bis tt.mm.2023 geltend (act. 187 S. 2 f., act. 54 Rz 56). Sie bezieht sich dabei auf eine Literaturstelle im Basler Kommen- tar (N 5 zu Art. 279 ZGB). Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei lediglich um die Meinung der Autorin. Leitentscheide zu dieser Thematik gibt es keine (und in BGE 145 III 345 wurde der Zinsenlauf bezüglich der dort ausstehenden Unter- haltsbeiträge erst ab Anhebung der Betreibung festgesetzt). Da Verzugszinsen nicht geschuldet sein können, bevor die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig festge- setzt sind, kann der von der Beklagten 1 geforderte Zins nicht zugesprochen wer- den. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB mit der Indexklausel automatisch an die allgemeine Preisentwicklung zu koppeln.
5. Ausserordentliche Kosten 5.1. Betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten stellt die Beklagte 1 den An- trag, der Kläger sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten ab einem Betrag von CHF 300.– pro Ausgabenposition hälftig zu beteiligen (act. 17 S. 4 Ziff. 6, Rz 83; act. 54 Rz 79). Der Kläger erklärt sich damit einverstanden (act. 52 Rz 56). 5.2. Für die von der Beklagten 1 beantragte generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten besteht grundsätzlich keine Grundlage. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 4. Juni 2021 E. IV.6.3+6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe bspw. OGer ZH LY190006 vom 3. Juni 2019, Dispositivziffer 1 oder OGer LZ200027 vom 8. Januar 2021 E. III.1).
- 32 - 5.3. Da der Kläger diesen Antrag der Beklagten 1 nicht bestreitet, rechtfertigt es sich, den Kläger zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten für die beiden Kin- der (z.B. Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmassnahmen, etc.) im CHF 300.– übersteigenden Betrag pro Ausgabeposition zur Hälfte zu be- zahlen, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten übernommen werden und sich die Parteien vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der Entscheidgebühr ist nach § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren auf- wendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Ent- scheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Im vorliegenden Verfahren ging es ausschliesslich um die Regelung der Kin- derbelange, inkl. Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Das Verfahren gestal- tete sich zwar als etwas aufwendiger als ein durchschnittlicher Fall. Hingegen strit- ten die Parteien hauptsächlich über die Kinderbetreuung, deren Regelung als Aus- gangspunkt mitentscheidend für die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ist. Insgesamt ist der Fall in Bezug auf die Schwierigkeit und den Zeitaufwand des Ge- richts am oberen Rand eines durchschnittlichen Falles anzusiedeln und die Grund- gebühr auf Fr. 7'500.– anzusetzen. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren (Fr. 615.–) sowie die Kosten für die Übersetzung (Fr. 1'537.50) und Vertretung des Kindes (Fr. 17'302.70 [act. 190]) gehören ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a, lit. d, lit. e ZPO).
2. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familien-
- 33 - rechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeiten handelt. Es liegt in der Natur eines strittig geführten familienrechtlichen Verfahrens, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt bzw. unterliegt. In den Fällen, in denen Eltern – wie vorliegend – ausschliesslich um die Regelung der Kinderbelange streiten, erscheint eine Wertung des Prozessausganges mit Obsie- gen und Unterliegen von Vornherein als verfehlt und unangebracht; in Kinderbelan- gen geht es nicht darum, wer von den Eltern "mehr Recht" hat, sondern um eine bestmögliche Regelung für das Kind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten dem Kläger und der Beklagten 1 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dieser Regel dar, weshalb die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Folglich ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte der Schlichtungskosten zu bezahlen. Bei der hälftigen Kostenauflage schuldet keine der Parteien der anderen eine Parteient- schädigung. Es wird erkannt:
1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2014, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Klägers und der Beklagten 1 belassen.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2014, wird der Beklagten 1 zugeteilt.
3. Der Kläger und die beiden Kinder sind berechtigt und verpflichtet, sich jeweils am letzten Freitag oder Samstag (18:00 Uhr bis 21:00 Uhr) eines jeden Mo- nats für ein gemeinsames Nachtessen zu treffen.
- 34 - Darüber hinaus steht es C._____ und D._____ jederzeit frei, mit dem Vater weitergehende oder abweichende Kontakte (z.B. Wochenende, Feiertage, Ferien) zu vereinbaren.
4. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Beklagten 1 angerechnet. Es ist Sache Beklagten 1, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Kläger jeweils zu Beginn eines jeden Monats unaufgefordert über die schulischen, medizinischen sowie die Freizeit betreffenden Belange der beiden Kinder via E-Mail zu informieren.
6. Der Kläger wird verpflichtet, seinem Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge, wie folgt zu bezahlen:
a) Rückwirkend vom tt.mm.2022 bis 31.mm.2030 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälli- ger Zulagen) pro Monat. Der Kläger ist berechtigt, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen.
b) Ab tt.mm.2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat.
7. Der Kläger wird verpflichtet, seinem Sohn D._____ monatliche Unterhaltsbei- träge, wie folgt zu bezahlen:
a) Rückwirkend vomtt.mm.2022 bis tt.mm.2032 Fr. 2'500.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat. Der Kläger ist berechtigt, die im Zeitraum von mm.2022 bis und mit März 2025 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 68'125.– in Abzug zu bringen.
- 35 -
b) Ab tt.mm.2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'400.– (zzgl. allfälliger Zulagen) pro Monat.
8. Die gemäss Ziffern 6 und 7 vorstehend festgesetzten Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Beklagte 1, solange die Kinder in ihrem Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
9. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 mit 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index- stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
10. Der Kläger wird (rückwirkend ab mm. 2022) verpflichtet, Zahnarztkosten von C._____ im CHF 300.– übersteigenden Betrag pro Ausgabeposition zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten übernommen wurden. Der Kläger ist berechtigt, die im Zeitraum mm.2022 bis Ende Januar 2025 bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 3'632.25 in Abzug zu bringen.
11. Der Kläger wird verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten für die beiden Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmass- nahmen, etc.) im CHF 300.– übersteigenden Betrag pro Ausgabeposition
- 36 - zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten über- nommen werden und sich der Kläger und die Beklagte 1 vorgängig über die Ausgabe geeinigt haben.
12. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'537.50 Dolmetscher CHF 17'302.70 Kindsvertreter
14. Die Kosten (zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 615.–) werden dem Kläger und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger CHF 307.50 zurückzuerstatten.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter mit CHF 17'302.70 (inkl. 8.1% MWST) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
17. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (unter Beilage einer Kopie von act. 189), die Beklagte 1 (unter Beilage einer Kopie von act. 189), die Beklagten 2 und 3 (unter Beilage einer Kopie von act. 189) sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Bezirksgerichtskasse Zürich.
18. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 37 - Zürich, 22. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
1. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal MLaw K. Lüscher