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FK210141

Unterhalt

Bezirksgericht Zürich ·7. Abteilung · 2025-08-18 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, LZ250042-O

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Verfahren wurde mit Einreichung der Klageschrift und der Klagebewilligung am 17. November 2021 am hiesigen Gericht anhängig ge- macht (act. 1 und 2).

E. 2 In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Januar 2022 zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 7). Die Vorladung wurde den Parteien gestützt auf ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis für den Beklagten abgenommen (act. 12 und 14) und die Parteien wurden neu auf den 16. März 2022 zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 16).

E. 3 Anlässlich dieser Verhandlung stellten die Klägerinnen die eingangs er- wähnten Begehren und stellten zudem das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 27).

- 4 -

E. 4 In der Folge wurde am 24. März 2022 die Kinderanhörung der gemein- samen Tochter A._____ durchgeführt (act. 37). Das Protokoll dieser Anhörung wurde den Parteien zugestellt (act. 42/1-2) und der Beklagte nahm dazu am

9. Mai 2022 Stellung (act. 45/1).

E. 5 Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wurden die vorsorglichen Massnah- men erlassen (act. 50), welche von beiden Parteien mit Berufung ans Obergericht weitergezogen wurde (Verfahren OG LZ220029).

E. 6 Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 erledigt (Verfahren OG LZ220029), die vorsorglichen Massnahmen wurden dabei aufgehoben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückgewiesen (act. 60). In der Folge wurde der Klägerin 2 mit Verfügung vom 21. Februar 2023 Frist an- gesetzt, um dem Gericht schriftlich über den Stand des Verfahrens betreffend die Klassenzuteilungsverfügung der Klägerin 1 Auskunft zu geben (act. 63). Dieser Aufforderung kam die Klägerin 2 mit Eingabe vom 27. Februar 2023 nach (act. 69).

E. 7 Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 überwies die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde das Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutz- massnahmen für die Klägerin 1 samt den bisher angefallenen Akten, zuständig- keitshalber an das hiesige Gericht (act. 66 ff.).

E. 8 Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde erneut über die vorsorglichen Massnahmen entschieden (act. 83). Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, die vom Obergericht mit Entscheid vom 10. Juli 2023 abgewiesen wurde (Verfah- ren OG LZ230019; act. 97). Dieser Entscheid wurde ans Bundesgericht weiterge- zogen (act. 105). Ein Begehren des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Verfahrens wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. August 2023 abgewiesen (act. 119 /1). Auf die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 3. Juni 2024 nicht ein (act. 125).

- 5 -

E. 9 Mit Eingabe vom tt. Juni 2023 ersuchten die Klägerinnen um eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB (act. 87), welche nach mehreren Stel- lungnahmen der Parteien (act. 94, 99, 106, und korrigiertem Antrag in act. 91) mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 gutgeheissen wurde (act. 112). Dagegen stellte der Beklagte einerseits ein Wiedererwägungsgesuch (act. 117), welches am

22. November 2023 abgewiesen wurde (act. 120), andererseits erhob er Beru- fung, welche am 20. November 2023 vom Obergericht abgewiesen wurde (act. 121).

E. 10 Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurden die Parteien aufgefordert, ihre Einkommens- und Unterhaltszahlen zu aktualisieren (act. 126). Innert mehr- fach erstreckten Fristen kamen die Klägerinnen dieser Aufforderung am 30. Sep- tember 2024 (act. 149), der Beklagte am 3. Oktober 2024 nach (act. 153 ff.). Nach Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 156) ging die Stellungnahme der Kläge- rinnen am 14. Oktober 2024 ein (act. 158), diejenige des Beklagten am 15. No- vember 2024 (act. 163).

E. 11 Zwischenzeitlich ersuchte nach einem Anwaltswechsel auf Seiten des Beklagten (act. 131) der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten um Entschädi- gung seiner Aufwendungen aus der Gerichtskasse (act. 139). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. August 2024 nicht eingetreten (act. 141). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und der ehemalige Rechtsvertreter Be- schwerde am Obergericht (act. 152), wobei die Beschwerde am 25. Oktober 2024 abgewiesen wurde (act. 161).

E. 12 Mit Eingabe vom 22. November 2024 ersuchte der ehemalige Rechts- vertreter des Beklagten erneut um einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung (act. 166). Mit Entscheid vom 24. März 2025 wurde über dieses Gesuch entschieden (act. 2025). Danach erwies sich das Verfahren als spruch- reif.

- 6 - II. Prozessuale Grundlagen Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Of- fizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wur- den (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebun- den. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in ers- ter Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 10 ff.; BSK ZPO-MAZAN/STECK, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den we- sentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). III. Besuchsrecht / Besuchsrechtsbeistandschaft

1. Der Beklagte macht ein Besuchsrecht geltend und beantragt die Ein- richtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Prot. S. 10). Die Klägerinnen bean- tragen, die diesbezüglichen Anträge abzuweisen, eventualiter Erinnerungskon- takte im Rahmen eines durch eine Beistandsperson moderierten Gesprächs mit einer Dauer von 30 bis 60 Minuten anzuordnen (act. 27 S. 2).

2. Der Beklagte begründet seinen Antrag lediglich summarisch damit, dass es im Kindswohl liege, dass ein Kind eine Beziehung zu beiden Eltern habe. Vorliegend liege eine Einflussnahme der Klägerin 2 vor. Die gemeinsame Tochter sei vom Gericht anzuhören und es sei eine kindsgerechte Lösung zu finden, die nicht nur dem Vater diene, sondern vielmehr dem Kind (Prot. S. 10 f.). Demge-

- 7 - genüber führen die Klägerinnen im Wesentlichen aus, dass die Anträge des Be- klagten erstaunen. Im Verfahren vor der KESB habe er entsprechende Anträge zurückgezogen, nachdem ihm das von der KESB auch nahegelegt worden sei, da er sämtliche Versuche der KESB, Vergleichsgespräche zwischen den Kindseltern zu führen, nicht wahrgenommen habe. Nachdem die KESB aufgrund ihrer Abklä- rungen zum Schluss gekommen sei, dass das Kindswohl bei einer Abschreibung des Verfahrens ohne Regelung der Besuche von A._____ zu ihrem Vater gewahrt werde, habe die KESB eine entsprechende Abschreibungsverfügung erlassen. A._____ wünsche auch heute keinen Kontakt zum Vater. Es erscheine somit nicht im Sinne des Kindswohles, A._____ den Kontakt zum Vater gegen ihren Willen aufzudrängen. Die Gründe der Ablehnung würden darin liegen, dass es dem Be- klagten nie gelungen sei, eine persönliche, stabile und vertrauensvolle Beziehung zu A._____ aufzubauen. Die Behauptungen des Beklagten, wonach A._____ un- ter massiver Einflussnahme der Kindsmutter stehe, würden jeder Grundlage ent- behren. Ein erzwungenes Besuchsrecht beim Vater sei kontra-indiziert und würde zu grossem Stress bei A._____ führen (act. 27 S. 11 ff.).

3. A._____ wurde am 24. März 2022 vom Gericht angehört. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass sie ihren Vater zuletzt in Rahmen des Verfahrens bei der KESB für ca. 15 Minuten gesehen habe. Der Vater habe ihr auch Briefe und E-Mails geschrieben, die sie aber - abgesehen vom ersten Brief - nicht gelesen habe, weil die Briefe und E-Mails sie nicht interessieren würden. Angesprochen auf zukünftige mögliche Kontakte zum Vater gab sie an keinen Kontakt zu wollen (act. 37).

4. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB steht demjenigen Elternteil, dem die el- terliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, sowie dem minderjährigen Kind gegen- seitig ein Anspruch auf persönlichen Kontakt zu. Oberste Richtschnur ist hier das Kindswohl. Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (BSK-ZGB I-INGEBORG SCHWENZER / MICHELLE COTTIER,

7. Auflage, Art. 273 N 10 f.). Hiezu ist zu bemerken, dass zwischen den Eltern von A._____ nach wie vor ein heftiger Konflikt ausgetragen wird. Daran konnte auch eine von der KESB angeordnete Mediation nichts andern (act. 68/156 S. 3). Im

- 8 - Abschlussbericht zur Mediation wurde festgehalten, dass es den Eltern nicht mög- lich gewesen sei, adäquat gemeinsam zu kommunizieren, zu kooperieren, Lösun- gen zu finden und Vereinbarungen zu treffen (a.a.O.). Laut Abklärungsbericht der KESB vom 14. Februar 2023 hat A._____ in der Anhörung vom 7. Mai 2019 (als noch nicht zehnjähriges Mädchen) klar angegeben, dass sie ihren Vater nicht se- hen wolle. Die gleiche Haltung vertrat sie auch anlässlich des Hausbesuchs vom

5. Januar 2022, welcher im Rahmen des Abklärungsberichtes der KESB erfolgte (a.a.O. S. 2 und 15). Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass A._____ in Bezug zu ihrem Vater eine klare Meinung äussern konnte, nämlich dass sie kei- nen Kontakt mit ihm wolle, weder in Begleitung noch sonst wie (a.a.O. S. 15). Auch in der gerichtlichen Kinderanhörung vom 24. März 2022 äusserte sie sich gleich (act. 37. S. 3). Damit steht fest, dass es sich bei A._____s Meinung, keinen Kontakt mit ihrem Vater zu wollen, um eine gefestigte Meinung handelt. Hinweise, wonach sich diese Meinung seit der Kinderanhörung geändert hat, sind in den Ak- ten keine zu finden. Auch erscheint eine Anordnung eines Besuchsrechts bei ei- ner zwischenzeitlich über 16-jährigen jungen Frau gegen deren Willen weder mit dem Kindswohl vereinbar, noch mit der Entwicklung einer jugendlichen Person als vereinbar. Nachdem der Beklagte bei der KESB ein entsprechendes Begehren zurückgezogen hatte (act. 156 S. 4), hat er es im vorliegenden Verfahren auch versäumt darzulegen, was sich denn seither geändert hat und weshalb nun - ge- gen den Willen von A._____ - ein Besuchsrecht angeordnet werden soll (Prot. S. 10). Gestützt auf all diese Überlegungen ist von einer Anordnung eines Besuchs- oder Ferienbesuchsrecht abzusehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5. Bei dieser Sachlage muss auch nicht darüber befunden werden, ob der Klägerin 1 ein Vertreter in vorliegenden Verfahren zu bestellen ist. IV. Dauer der Unterhaltsbeiträge / vorsorgliche Massnahmen

1. Die Klägerinnen verlangen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr ab Klageeinleitung (act. 2 S. 2 und act. 27 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 haben die Klägerin- nen überdies ein Gesuch um vorsorgliche Bezahlung des Unterhalts gestellt

- 9 - (act. 27 S. 10 ff.). Die Klägerinnen haben in ihrem Begehren um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen keinen Antrag auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge gestellt. Dementsprechend wurde im Entscheid über vorsorgliche Massnahmen auch keine Rückwirkung festgelegt (act. 50 S. 6 resp. act. 83 S. 13). Dies wurde auch von keiner der Parteien in den Berufungsverfahren gerügt (act. 60 S. 4 f. und act. 97 S. 4).Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts wären jedoch auch Un- terhaltsbeiträge im Rahmen vorsorgliche Massnahmen rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinleitung möglich (LY180005 S. 8). Verzichtet eine Partei auf die rück- wirkende Anordnung, so bleibt kein Raum für die Zusprechung von weiteren Un- terhaltsbeiträgen vor Erlass des Massnahmeentscheides, da im Endentscheid le- diglich über die Unterhaltspflicht für den Zeitpunkt ab Rechtskraft des Endent- scheides zu befinden ist (BGer 5A_712/2021).

2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass wenn im Laufe einer selbständigen Unterhaltsklage vorsorglich Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, die Unterhaltspflicht im Endentscheid einzig für den Zeitpunkt ab Rechts- kraft des Endentscheids geregelt werden darf. Mit anderen Worten sind die vor- sorglich gesprochenen Unterhaltsbeiträge definitiv und können im Endentscheid nicht mehr rückwirkend überprüft werden (BGer 5A_712/2021). Soweit der Be- klagte mit seinen Anträgen die rückwirkende Abänderung der für die Dauer des Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt (act. 163 S. 2 f), ist er damit nicht zu hören. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte während des ganzen Pro- zesses nie ein Abänderungsgesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellt hat. Ein Zuwarten respektive Reagieren erst auf Aufforderung des Gerichts (act. 126) erscheint auch unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 ZGB als nicht schützens- wert. Gestützt auf diese Überlegungen sind die definitiven Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzulegen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Entscheid über die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu ent- scheiden ist und eine rückwirkende Abänderung der festgelegten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge nicht zu erfolgen hat.

- 10 - V. Unterhaltsbeiträge

1. Einkommen der Klägerinnen Mit dem obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2022 wurde das Ein- kommen der Klägerin 2 auf CHF 14'110.– festgelegt (act. 60 E. 5.2). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Gewinn von "B._____'s Kinderkrippe", der Einzel- firma der Klägerin 2, sowie aus Erträgen aus Liegenschaften in Israel. Die Klägerin 2 macht neu geltend, dass die Kinderkrippe zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt worden sei und sie gemäss Lohnausweis 2023 im letzten Jahr CHF 74'271.– verdient habe, mithin CHF 6'189.– pro Monat. Die GmbH habe im letzten Jahr lediglich einen Gewinn von CHF 2'000.– erzielt, womit erwiesen sei, dass die Klägerin 2 nicht noch mehr Einkommen als den Monatslohn generiere (act. 149 S. 2). Demgegenüber führt der Beklagte aus, dass es absolut unwahrscheinlich sei, das die Klägerin 2 lediglich CHF 6'189.– pro Monat verdienen solle. Bereits in der Ver- einbarung der Parteien vom 21. September 2009 sei ihr Einkommen aus der Kin- derkrippe mit monatlich CHF 12'500.– beziffert worden. Da insbesondere in der heutigen Zeit Krippenplätze heiss begehrt seien, müsste der Gewinn der Kinder- krippe während all der Jahre angestiegen sein. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 2 ihre Einkommensreduktion nicht begründet. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Gesellschaftsform geändert hat und die GmbH der Klägerin 2 neu einen Lohn ausbezahlt. Gestützt worauf der Lohn berechnet wurde, welches Arbeitspensum dem Lohn zugrunde liegt und wer Ge- sellschafter der neu gegründeten GmbH ist bleibt unklar. Auch wird nicht erläutert, weshalb der Ertrag gegenüber der Erfolgsrechnung von 2020 (act. 29/19) um rund CHF 180'000.– zurückgegangen ist, der Lohnaufwand jedoch nur geringfügig redu- ziert wurde (act. 151/48 und act. 29/19). Auch fehlt ein Vergleich zum Vorjahr und ein Überblick über die Monate im Jahr 2024 bis zur Einreichung der Unterlagen. Berücksichtigt man weiter, dass bei einem schwankenden Einkommen von Durch- schnittswerten auszugehen ist und nur bei stetig steigenden oder sinkenden Erträ-

- 11 - gen der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen gilt (FamKomm BÜCHLER/RAVEANE Art. 125 N 27a), kann nicht auf die neu eingereichten Unterlagen abgestellt werden. Vielmehr bleibt es beim vorgebrachten monatlichen Einkommen von CHF 10'322.–, dies insbesondere weil damals noch geltend gemacht wurde, dass Corona bedingt noch Einbussen verzeichnet wurden (act. 27 S. 3), welche zwischenzeitlich weggefallen sein dürften. Hinsichtlich des Zusatzeinkommens aus der Liegenschaft in D._____ von CHF 3'025.– besteht unter den Parteien Einigkeit (act. 149 S. 2; act. 163 S. 5), weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Gemäss Vorbringen der Klägerinnen wirft die Liegenschaft in Israel (E._____) kei- nen Ertrag ab (act. 149 S. 3), was vom Beklagten bestritten wird (act. 163 S. 5). Warum die im obergerichtlichen Verfahren unbestrittenen CHF 610.– pro Monat für die Liegenschaften in Israel (act. 60 S. 15) wegfallen sollen, wird weder begründet (act. 149 S. 4) noch ist es nachvollziehbar. Dementsprechend sind sie der Kläge- rin 2 als Einkommen anzurechnen. Zusammengefasst ist das Einkommen der Klägerin 2 mit CHF 13'957.– (Erwerbs- einkommen CHF 10'322.–, Mietertrag D._____ CHF 3'025,--, Mietertrag Israel CHF 610.–) zu veranschlagen. Die Klägerinnen machen geltend, dass sie für die Klägerin 1 keine Kinderzu- lagen mehr erhalten werden (act. act. 149 S. 3). Der Beklagte macht geltend, dass der Klägerin 1 Kinderzulagen von CHF 250.– anzurechnen sind. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen selber ausgeführt haben, dass die Klägerin 1 eine Kinderzulage von CHF 250.– erhält und ihr dies als Einkommen anzurechnen sei (act. 27. S. 5). Neu machen sie geltend, dass diese vom Beklagten zu beziehen seien, da dieser besser verdiene (act. 149 S. 3). Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin 1 Anspruch auf eine Familienzulage hat. Wer diese bezieht ist unerheblich. Die Zulage beträgt im Moment für Kinder über 12 Jahren CHF 268.–. Demzufolge sind der Klägerin 1 Familienzulagen von derzeit CHF 268.– pro Monat als Einkommen anzurechnen.

- 12 -

2. Einkommen des Beklagten Der Beklagte macht geltend, dass er bis Ende 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 13'045.– verdient habe. Die Anstellung sei jedoch ge- kündigt worden und es sei unklar, was er ab Januar 2025 verdiene. Für die Zukunft sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 13'045.– anzurechnen (act. 163 S. 14 f.). Die Klägerinnen führen dazu aus, dass dem Beklagten ein Jah- reseinkommen von mindestens CHF 160'000.– anzurechnen sei, dies insbeson- dere aufgrund seiner Ausbildung, der bisherigen Tätigkeiten und des Umstandes, dass er Einkommen in dieser Grössenordnung erzielt habe und nicht anzunehmen sei, dass er nicht weiterhin ein Salär in gleicher Höhe erzielen könne (act. 27 S. 8). Die vom Beklagten neu eingereichten Unterlagen belegen, dass er zuletzt bei der Firma F._____ gearbeitet hat. Aus den Lohnabrechnungen Januar 2024 bis August 2024 ist ersichtlich, dass der Bruttomonatslohn inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 14'700.– beträgt. Im Februar wurde zusätzlich unter dem Titel "Gewinnbetei- ligung/Bonus" ein Betrag in der Höhe von CHF 236.– ausbezahlt und im Juli unter dem Titel "Gewinnbeteiligung/Bonus" ein Betrag von CHF 14'700.–. Im August wur- den diverse Beträge aufgeführt, welche im Zusammenhang mit der Auszahlung von Krankentaggeldern stehen (zum Ganzen act. 155/31/1-8). Der Beklagte hat es un- terlassen, einen Anstellungsvertrag einzureichen, aus dem beispielsweise ersicht- lich wäre, wie sich die Gewinnauszahlung bzw. der Bonus errechnet und ob die entsprechenden Auszahlungen im Februar und Juli die einzigen Zahlungen unter diesem Titel sind, oder ob noch andere Boni in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten sind. Die zusätzlich eingereichten Lohnausweise für 2022 und 2024 helfen da auch nicht weiter. Die in Aussicht gestellte Nachreichung der Kündigung (act. 163 S. 14) ist nicht erfolgt, weshalb unklar bleibt, ob der Beklagte heute noch bei der F._____ beschäftigt ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist beim Beklagten von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Aufgrund des bisher erzielten Einkom- mens, das rechnerisch bei gut CHF. 13'000.– pro Monat lag und dem Umstand, dass der Beklagte über eine entsprechende Ausbildung verfügt und es ihm auch im laufenden Verfahren immer wieder gelungen ist, ein Einkommen in der angege- benen Grösse zu erzielen, ist auch für die Zukunft von einem solchen Einkommen

- 13 - auszugehen. Ein Einkommen von monatlich CHF 13'000.– liegt denn auch nur knapp unter dem von den Klägerinnen geforderten Nettojahreseinkommen von CHF 160'000.–, weshalb dieser Betrag als angemessen erscheint. Dem Beklagten ist somit für die Zukunft ein Einkommen von monatlich CHF 13'000.– anzurechnen.

3. Bedarfszahlen der Parteien (in CHF) Klägerin 2 Klägerin 1 Beklagter

a) Grundbetrag 1'350 600 1'200

b) Wohnkosten 2'592 1'296 1'845

c) Krankenkasse (KVG + VVG) 655 160 582

d) Kommunikation 120 40 120

e) Schulkosten 3'100

f) Nachhilfeunterricht 0

g) Serafe 30 30

h) Versicherungen 30 30

i) Steuern 1'906 635 1'350

k) Arbeitsweg 85 85

l) Verpflegungskosten 220 220

m) Gesundheitskosten – – 110

n) Schuldentilgung – – 0 familienrechtliches 6'988 5'831 5'572 Existenzminimum

- 14 - Zu den einzelnen Bedarfspositionen und den Vorbringen der Parteien ist folgendes anzumerken:

a) Die Klägerinnen machen für sich einen Grundbetrag von CHF 600.– (Klägerin 1) respek- tive CHF 1'350.– (Klägerin 2) geltend (act. 149 S. 3 und 5), der vom Beklagten anerkannt wird (act. 163 S. 9 f.). Die Beträge entsprechen dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben), weshalb davon auszugehen ist. Der Beklagte macht für sich selber einen Betrag von CHF 1'200.– geltend (act. 163 S. 18). Diesen Betrag hat die Klägerin anerkannt (Prot. S. 18). Zudem entspricht er dem Kreis- schreiben, weshalb er in dieser Höhe zu berücksichtigen ist.

b) Die Klägerinnen machen für sich Wohnkosten von CHF 1'296.– (Klägerin 1) respektive CHF 2'592.– (Klägerin 2) geltend (act. 149 S. 3 und 5). Unbestritten blieb die Höhe der gesamten Wohnkosten von insgesamt CHF 3'888.– durch den Beklagten (act. 163 S. 6). Dieser macht aber zusätzlich geltend, dass neben den Klägerinnen auch die Halbschwes- ter von G._____ in der Liegenschaft wohne, weshalb der Mietzins - nach grossen und klei- nen Köpfen gerechnet zur Hälfte der Klägerin 2 und zu einem Viertel der Klägerin 1 anzu- rechnen sei (a.a.O.). Die Klägerinnen haben dazu ausgeführt, dass G._____ an der Universität H._____ Jura studiere und von der Klägerin 2 finanziell unterstützt werde, insbesondere mit einem Bei- trag für eine Monatsmiete des Studienzimmers in der Höhe von GBP 600.– (umgerechnet CHF 732.–; act. 27 S. 7). Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten (act. 21 S. 5 f. und Prot. S. 12). Damit ist erstellt, dass G._____ grundsätzlich nicht mit den Klägerinnen in der Wohnung an der I._____-str. 1 wohnt, zumal der Beklagte bei der Aktualisierung der Ver- hältnisse dazu auch keine weiteren Ausführungen gemacht hat (act. 163 S. 6). Die ausge- wiesene Miete ist zu einem Drittel der Klägerin 1 und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 anzu- rechnen. Der Beklagte macht neu für sich Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'845.– geltend (act. 163 S. 11). Die ursprünglichen Wohnkosten von CHF 1'550.– wurden nicht bestritten (Prot. S. 18) und die Heizkosten von CHF 70.– sind ausgewiesen (act. 23/10). Ausgewie- sen ist auch die Mietzinserhöhung auf CHF 1'770.– und die zusätzlichen Heizkosten von

- 15 - rund CHF 75.– (act. 155/33 f.). Auch wenn der Beklagte momentan bei seinem Vater wohnt und dort gemeldet ist (act. 155/44), sind bei ihm angemessene Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen (Entscheid des Obergerichts vom 22. April 2020; LE200007). Die geltend gemachten Wohnkosten sind angemessen und in den Bedarf aufzunehmen.

c) Die von den Klägerinnen neu geltend gemachten Beträge für die Krankenkassenprä- mien (act. 149 S. 3 und 5) sind durch die eingereichten Beilagen (act. 151/52 und 151/59) ausgewiesen und werden vom Beklagten anerkannt (act. 163 S. 9 und 11). Dementspre- chend sind sie in den Bedarf aufzunehmen. Die Krankenkassenkosten des Beklagten in der Höhe von CHF 582.– sind ebenfalls aus- gewiesen (act. 155/36 f.) und entsprechend zu berücksichtigen.

d) Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten für Kommunikation (Mobile-Abo) in der Höhe von CHF 40.– und CHF 120.– (act. 149 S. 3 und 5) werden vom Beklagten an- erkannt (act. 163 S. 9 und 11), womit sie zu berücksichtigen sind. Aus Gleichbehandlungsgründen sind beim Beklagten ebenfalls entsprechende Kosten in der Höhe von CHF 120.– zu berücksichtigen.

e) Die Klägerin 1 macht Schulkosten in der Höhe von CHF 3'100.– geltend (act. 149 S. 3) Dazu führt sie aus, dass die Kosten ausgewiesen seien und das Urteil des Verwaltungs- gerichts, welches vom Bundesgericht bestätigt worden sei, rechtskräftig geworden sei (act. 149 S. 4). Der Beklagte ist damit einverstanden, dass entsprechende Schulkosten bis und mit 15. Juli 2027 im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen sind. Danach ist er le- diglich bereit die Bedarfskosten der Klägerin 1 zu decken, welche bei einem Studium an einer öffentlichen Universität in der Schweiz anfallen. Der Beklagte ist bereit, die Schulkosten im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen und sich anteilig daran zu beteiligen bis zum 15. Juni 2027. Zu diesem Zeitpunkt wird die Klä- gerin 1, die am tt.mm.2009 geboren ist, das 18. Altersjahr vollendet haben. Ab dann kann sie ihre Ansprüche gegenüber dem Vater selber geltend machen. Gestützt auf diese Über- legungen sind die Schulkosten im anbegehrten Umfang im Bedarf der Klägerin 1 zu be- rücksichtigen. Da unklar ist, welche weitergehenden Ausbildungen die Klägerin 1 allenfalls absolvieren wird und welche Kosten dannzumal anfallen werden, sind die nachfolgend noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 zu befristen.

- 16 -

f) Die Klägerin 1 macht einen Betrag für Nachhilfeunterricht von CHF 300.– geltend (act. 149 S. 3) und reicht einen entsprechenden Beleg ein (act. 151/57). Die Kosten werden vom Beklagten bestritten (act. 163 S. 8). Die Klägerin 1 hat es versäumt, den Nachhilfeunterricht genauer zu begründen. Ihre Aus- führungen dazu beschränken sich auf den Satz: "Die Klägerin 1 geht zudem in den Mathe- matik-Nachhilfeunterricht, der monatlich CHF 300.– kostet." (act. 149 S. 4). Weder hat sie ausgeführt, warum diese Nachhilfe nötig ist, noch seit wann sie läuft und wie lange der Unterricht vorgesehen ist. Auch die eingereichte Beilage (act. 151/57) gibt dazu nichts her, wird dort doch lediglich festgehalten, dass im Monat August 2024 für Mathe-Nachhilfestun- den CHF 300.– in Rechnung gestellt wurden. Damit ist nicht belegt, dass dieser Nachhil- feunterricht nach wie vor beansprucht wird, weshalb dementsprechende Aufwendungen im Bedarf der Klägerin 1 nicht zu berücksichtigen sind.

g) und h) Die gerichtsüblichen Beträge für Serafe und Versicherungen sind unbestritten und bei beiden erwachsenen Parteien zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte für sich höhere Versicherungskosten geltend macht (act. 163 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass er verschiedene Zusatzversicherungen abgeschlossen hat (Benutzung fremder Privatfahr- zeuge, Beschädigung von Smartphones, Tablets etc. und Schmuck, Uhren und Musikin- strumente), welche über die Grunddeckung hinaus gehen. Diese gehören nicht in den Grundbedarf der Parteien, weshalb lediglich der gerichtsübliche Betrag zu berücksichtigen ist.

i) Betreffend Steuern sind sich die Parteien einig, dass bei den Klägerinnen ein Steuerbe- treffnis in der Höhe von rund CHF 2'540.– anfällt (act. 149 S. 5 und act. 163 S. 11). Strittig sind die Anrechnungen unter den Parteien, verteilen die Klägerinnen den Steuerbetrag im Verhältnis von 1:3 auf die Klägerinnen, der Beklagte in einem Verhältnis von 1:4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_816/2019) sind die Steuern im Verhältnis der Einkommen zu verlegen. Geht man von einem Einkommen der Klägerin 2 in der Höhe von CHF 14'000.– aus und von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin 1 in der Höhe von vorsorglichen Massnahmen (CHF 4'720.–) und Familienzulagen von CHF 268.–, so fällt bei den Klägerinnen ein Einkommen von rund CHF 19'000.– an. Von diesem Einkommen entfallen rund CHF 4'900.– auf die Klägerin 1, was fast einem Viertel entspricht. Gestützt auf diese Überlegungen ist das Steuerbetreffnis zu einem Viertel bei der Klägerin 1 und zu drei Viertel bei der Klägerin 2 anzurechnen.

- 17 - Der Beklagte macht für sich selber ein Steuerbetreffnis von CHF 1'500.– geltend. Dabei verweist er auf einen Ausdruck des Steuerrechners und geht von einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 105'900.– aus und rechnet sich kein steuerbares Vermögen an (act. 165/63). Die Klägerinnen gehen von einem Steuerbetreffnis von CHF 800.– aus (Prot. S. 18). Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte sich per 15. Juli 2024 in J._____ (AG) angemel- det hat (act. 155/44). Der Beklagte geht aber selber davon aus, dass sein Aufenthalt in J._____ nur vorübergehend ist. Wie er mit der Einreichung des Ausdrucks des Steuerrech- ners im Kanton Zürich belegt (act. 165/63), erscheint es angemessen, für die Steuerbelas- tung auf ein geschätztes Betreffnis im Kanton Zürich abzustellen. Dem Beklagten wird im vorliegenden Entscheid ein Jahreseinkommen von CHF 160'000.– angerechnet. Von die- sem Einkommen wird er Unterhaltsbeiträge in der Höhe von etwas mehr als CHF 60'000.– abziehen können. Damit ist von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 100'000.– auszugehen. Gemäss Berechnung des Zürcher Steuerrechners ergibt dies für Gemeinde-, Staats- und Bundessteuern ein monatliches Steuerbetreffnis von rund CHF 1'350.– (kein Vermögen / Tarif Alleinstehende). Dieser Betrag ist dem Beklagten anzurechnen.

k) Die Klägerin 2 macht für sich Mobilitätskosten von CHF 85 .– geltend (act. 149 S. 5), der Beklagte bestreitet diese Kosten und macht geltend, dass die Kinderkrippe nicht einmal zehn Minuten Fussweg von der Wohnung entfernt sei und somit keine Fahrkosten anfallen würden (act. 163 S. 10). Die Klägerin 2 führt eine Kinderkrippe. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass bei dieser Lei- tungsfunktion auch Fahrten zu Besprechungen, Behördengängen, Einkäufen etc. anfallen, welche die Klägerin 2 nicht zu Fuss tätigen kann. Die Fahrkosten im anbegehrten Umfang sind deshalb zu berücksichtigen. Der Beklagte macht geltend, dass er aufgrund der Distanz von Wohnort und Arbeitsort auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Dazu seien ihm CHF 350.– pro Monat für Versicherung, den Parkplatz am Arbeitsort und Benzinkosten anzurechnen (act. 163 S. 16). Der Beklagte hat nicht weiter ausgeführt, warum er bei seiner Tätigkeit auf ein Auto ange- wiesen ist. Seine letztbekannte Arbeitsstelle war bei der F._____ in K._____ (act. 165/57). Nach eigenen Angaben wurde ihm diese Anstellung jedoch gekündigt (act. 163 S. 14). Die in Aussicht gestellte Nachreichung der Kündigung ist nie beim Gericht eingegangen. Damit ist einerseits unklar, wo sich die momentane Arbeitsstelle des Beklagten befindet, ande-

- 18 - rerseits ist unklar, ob er bei seiner Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist oder nicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beklagten für den Arbeitsweg den glei- chen Betrag anzurechnen wie der Klägerin 2. Somit sind auch bei ihm CHF 85.– einzuset- zen.

l) beide Parteien machen für auswärtige Verpflegungskosen einen Betrag von CHF 220.– geltend (act. 149 S. 5; act. 163 S. 18). Dazu führt der Beklagte aus, dass der Klägerin 2 kein solcher Betrag zustehe, da sie in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts arbeite und sich zudem kostenlos in der Kinderkrippe verpflegen könne (act. 163 S. 11). Nachdem beide Parteien 100% arbeiten, respektive davon ausgegangen wird, dass der Beklagte in Zukunft weiter einer Vollzeittätigkeit nachgehen wird, scheint es angemessen beiden Parteien eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Zu den Ein- wendungen des Beklagten ist anzuführen, dass die Nähe des Arbeitsplatzes zum Wohnort alleine nicht garantiert, dass eine Verpflegung zu Hause möglich ist, dies umso mehr, als die Kinderkrippe gerade auch über Mittag ihren Dienst anbieten muss und sich überdies in den Akten auch keine Hinweise finden, dass die Klägerin 2 sich im Hort kostenlos verpfle- gen kann. Dementsprechend ist beiden Parteien ein Betrag von CHF 220.– im Bedarf an- zurechnen.

m) Der Beklagte macht zusätzliche ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von mo- natlich CHF 110.– geltend (act. 163 S. 18). Dazu reicht er entsprechende Unterlagen ein (act. 155/37). Aufgrund der eingereichten Unterlagen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 6'670.– ausgewiesen. Die Kosten sind in einem Zeitraum von fünf Jahren angefallen (1.1.2020 bis 31.12.2024; act. 155/37). Damit sind die geltend gemachten Kosten belegt und der anbegehrte Betrag ist in die Berechnung aufzunehmen.

n) Der Beklagte beantragt zusätzlich die Berücksichtigung für Schulden im Umfang von CHF 3'110.– (act. 163 S. 18). Da gemäss eigenen Angaben des Beklagten die ausstehen- den Schulden per August 2024 abbezahlt sind (a.a.O. S. 17) und die in diesem Entscheid festzulegenden Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft Gültigkeit haben, bleibt kein Raum für die Berücksichtigung von Schuldzahlungen. Im übrigen würden Unterhaltsbeiträge der Bezahlung von Drittschulden vorgehen. Damit ist unter diesem Titel kein Betrag zu berück- sichtigen.

- 19 -

4. Unterhaltsberechnung Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Kinder (Art. 276 ZGB). Massgeblich für die Verteilung der finanziellen Lasten sind die Leis- tungsfähigkeit der Eltern und deren Betreuungsanteile. Der Beklagte übernimmt zur Zeit keine Betreuung der Klägerin 1. Es ist daher massgeblich auf die Leistungsfä- higkeit des Beklagten abzustellen. Diese ergibt sich aus der Differenz von Einkom- men und gebührendem Bedarf. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin 2 aufgrund ihres Einkommens in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (act. 149 S. 6; act. 163 S. 19). Der Beklagte weist einen Barbedarf von CHF 5'572.– aus. Diesem steht sein Ein- kommen von CHF 13'000.– gegenüber. Es resultiert somit eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von CHF 7'428.–. Der Bedarf der Klägerin 1 beläuft sich auf CHF 5'831.–. Abzüglich der Familienzulagen von CHF 268.– besteht folglich ein ungedeckter Barbedarf bei der Klägerin 1 von CHF 5'563.–. Der Beklagte macht geltend, dass er neben der Klägerin 1 noch ein weiteres Kind habe, für welches er ebenfalls unterhaltspflichtig sei und verweist dabei auf ein Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. September 2023 (act. 163 S. 19 i.V.m. act. 119/2). Aus dem erwähnten Urteil ist ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet wurde, Un- terhaltsbeiträge für L._____ bis zum Erreichen des 18. Altersjahres zu bezahlen (act. 119/2 S. 3). Nachdem L._____ am tt. Juni 2005 geboren wurde, endete die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem Sohn per tt. Juni 2023. Damit besteht aktuell keine Unterhaltspflicht mehr, die zu berücksichtigen wäre. Der Beklagte ist in der Lage, den ungedeckten Barbetrag der Klägerin 1 vollum- fänglich zu decken und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'563.–, zuzüglich allfälli- ger Familienzulagen, zu leisten.

- 20 - Die Klägerin 2 verlangt überdies an einem allfälligen Überschuss beim Beklagten praxisgemäss im Umfang von 20% beteiligt zu werden (act. 27 S. 10). Der Beklagte führt dazu aus, dass aufgrund der finanziell sehr guten Leistungsfähigkeit der Klä- gerin 2 eine Überschussverteilung von maximal 10% angemessen sei (act. 163 S. 20). Zieht man vom Einkommen des Beklagten von CHF 13'000.– den Bedarf des Be- klagten von CHF 5'572.–und den Barunterhalt der Klägerin 1 von CHF 5'563.– ab, so verbleibt ein rechnerischer Überschuss von CHF 1'865.–. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli

2023) ist bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis von 2:1 auf den Unterhalts- schuldner und das unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen. Gegebenenfalls ist der Überschussanteil des Kindes betragsmässig zu begrenzen, um zu verhindern, dass mit dem Überschuss indirekt der betreuende Elternteil quersubventioniert wird. Rechnerisch ergäbe das ein Überschussbetreffnis für die Klägerin 1 in der Höhe von gerundet CHF 622.–. (1/3 von CHF 1'865.–) und einen Gesamtunterhaltsbei- trag von CHF 6'185 .–. Dieser Betrag erscheint im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu hoch. Dies einerseits weil die Klägerin 2 ein Einkommen in ähnlicher Hohe erzielt wie der Beklagte, andererseits weil der Beklagte mit seinem Barunterhalt Schulkosten finanziert, die lediglich aufgrund der faktischen Verhältnisse anfallen, jedoch rechtlich nicht anfallen dürften (vgl. act. 151/54; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023) und Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'185. – wohl zwangsläufig zu einer Quersubventionierung der Klägerin 2 führen würden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind die Unterhalts- beiträge bei CHF 5'800.– zu begrenzen und der Beklagte zu verpflichten, ab Rechtskraft dieses Entscheides monatliche Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu bezahlen.

- 21 - Werden die Familienzulagen vom Beklagten bezogen, hat er diese überdies zu- sätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträge der Klägerin 1 zu bezahlen. VI. Neuer Pass der Klägerin 1 Für die Erneuerung des niederländischen Passes der Klägerin 1 ist diese auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen. Dementsprechend beantragt die Kläge- rin 1, dass der Beklagte unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 292 StGB zu verpflichten sei, der Klägerin 1 eine Passkopie zuzustellen und das Antragsformular zu unterzeichnen (act. 149 S. 7). Der Beklagte hat sich mit Eingabe vom 15. No- vember 2024 bereit erklärt, dies zu tun (act. 163 S. 24). Für den Fall, dass dies in der Zwischenzeit noch nicht geschehen ist, hat eine ent- sprechende Anweisung an den Beklagten zu ergehen, die notwendigen Handlun- gen innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu tätigen. Eine Verbindung dieser Anweisung mit Art. 292 StGB erscheint vorliegend nicht nötig, da der Beklagte sein Einverständnis gegeben hat. VII Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Vorliegend erscheint - unter Hinweis auf den Zeitaufwand - eine Gerichtsgebühr von CHF 6'000.– als angemessen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 22 - Keine der Parteien obsiegt vollständig. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Prozessentschädi- gungen wettzuschlagen. Die gleiche Kostenverteilung ist für die noch offenen Gerichtskosten des oberge- richtlichen Verfahrens LZ220029 festzulegen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 ab Rechtskraft dieses Entschei- des bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Klägerin 2. Ge- setzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
  2. Der Antrag auf Anordnung eines Besuchs- respektive Ferienbesuchsrechts wird abgewiesen.
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eine Passkopie zuzustellen und das Antragsformular für die Erneuerung des Passes der Klägerin 1 zu unter- zeichnen und der Klägerin 1 zukommen zu lassen.
  4. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten dieses Verfahrens und die noch offenen Kosten des obergericht- lichen Verfahrens LZ220029 werden den Klägerinnen 1 + 2 und dem Beklag- ten je zur Hälfte auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 2 für das obergerichtliche Verfahren LZ220029 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– geleistet hat. - 23 -
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (als Gerichtsurkunde), sowie nach Ein- tritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen Empfangsschein.
  9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 18. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  10. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: B. Bloch A. Vora
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

7. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK210141-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw A. Vora Urteil vom 18. August 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen C._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Unterhalt

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen zum Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter (act. 27 S. 2): (sinngemäss)

1. Der Antrag des Beklagten auf ein Umgangsrecht mit der Tochter sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Beklagte berechtigt zu erklären, sein Kontakt- recht in Form von zwei Erinnerungskontakten pro Jahr wahrzuneh- men, wobei die Erinnerungskontakte im Rahmen eines durch eine Beistandsperson moderierten Gesprächs mit einer Dauer von 30 bis 60 Minuten stattfinden sollen. der Klägerinnen zum Unterhalt (act. 27 S. 2): "1. In Abänderung des genehmigten Unterhaltsvertrags vom 21. Sep- tember 2009 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 für die Zukunft bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zur Vollen- dung einer Erstausbildung, rückwirkend für ein Jahr ab Klageein- reichung, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats.

2. Zudem sei der Beklagte – im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme während der Dauer des Verfahrens – unverzüglich zu ver- pflichten, der Klägerin 1 angemessene Unterhaltsbeiträge, mindes- tens jedoch in Höhe von CHF 6'000.– pro Monat, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten zum Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter (act. 19 S. 1): (sinngemäss) Es sei ein praxisübliches Besuchsrecht alle zwei Wochenenden sowie ein zugehöriges praxisübliches Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht festzulegen. des Beklagten zum Unterhalt (act. 163 S. 2 f.): "1. Die Beiträge des Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerin 1 seien wie folgt festzulegen, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertraglich Familienzulagen):

- rückwirkend per 17. November 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 4'960.– (Phase 1);

- ab Januar 2021 bis tt.mm.2021 CHF 2'640.– (Phase 2);

- 3 -

- ab tt.mm.2021 bis tt.mm.2022 CHF 0.– (Phase 3);

- ab tt.mm.2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 910.– (Phase 4);

- ab 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 CHF 1'525.– (Phase 5);

- ab 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 CHF 2'030.– (Phase 6);

- ab 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 2'240.– (Phase 7);

- ab 1. August 2024 bis 31. August 2024 CHF 925.– (Phase 8);

- ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 2'180.– (Phase 9);

- ab 1. Januar 2025 bis 14. Juli 2025 CHF 3'500.– (Phase 10);

- ab 15. Juli 2027 bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 resp. deren Vollendung einer angemessenen Erstausbildung CHF 2'325.– (Phase 11).

2. Es seien die durch den Beklagten bereits geleisteten Unterhalts- beiträge von insgesamt CHF 92'640.– sind mit den noch zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

3. Alle anderslautenden Anträge der Klägerinnen seien abzuweisen.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerinnen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das vorliegende Verfahren wurde mit Einreichung der Klageschrift und der Klagebewilligung am 17. November 2021 am hiesigen Gericht anhängig ge- macht (act. 1 und 2).

2. In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Januar 2022 zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 7). Die Vorladung wurde den Parteien gestützt auf ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis für den Beklagten abgenommen (act. 12 und 14) und die Parteien wurden neu auf den 16. März 2022 zur Haupt- verhandlung vorgeladen (act. 16).

3. Anlässlich dieser Verhandlung stellten die Klägerinnen die eingangs er- wähnten Begehren und stellten zudem das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 27).

- 4 -

4. In der Folge wurde am 24. März 2022 die Kinderanhörung der gemein- samen Tochter A._____ durchgeführt (act. 37). Das Protokoll dieser Anhörung wurde den Parteien zugestellt (act. 42/1-2) und der Beklagte nahm dazu am

9. Mai 2022 Stellung (act. 45/1).

5. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wurden die vorsorglichen Massnah- men erlassen (act. 50), welche von beiden Parteien mit Berufung ans Obergericht weitergezogen wurde (Verfahren OG LZ220029).

6. Das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 erledigt (Verfahren OG LZ220029), die vorsorglichen Massnahmen wurden dabei aufgehoben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückgewiesen (act. 60). In der Folge wurde der Klägerin 2 mit Verfügung vom 21. Februar 2023 Frist an- gesetzt, um dem Gericht schriftlich über den Stand des Verfahrens betreffend die Klassenzuteilungsverfügung der Klägerin 1 Auskunft zu geben (act. 63). Dieser Aufforderung kam die Klägerin 2 mit Eingabe vom 27. Februar 2023 nach (act. 69).

7. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 überwies die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde das Verfahren betreffend Prüfung von Kindesschutz- massnahmen für die Klägerin 1 samt den bisher angefallenen Akten, zuständig- keitshalber an das hiesige Gericht (act. 66 ff.).

8. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde erneut über die vorsorglichen Massnahmen entschieden (act. 83). Dagegen legte der Beklagte Berufung ein, die vom Obergericht mit Entscheid vom 10. Juli 2023 abgewiesen wurde (Verfah- ren OG LZ230019; act. 97). Dieser Entscheid wurde ans Bundesgericht weiterge- zogen (act. 105). Ein Begehren des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Verfahrens wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. August 2023 abgewiesen (act. 119 /1). Auf die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 3. Juni 2024 nicht ein (act. 125).

- 5 -

9. Mit Eingabe vom tt. Juni 2023 ersuchten die Klägerinnen um eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB (act. 87), welche nach mehreren Stel- lungnahmen der Parteien (act. 94, 99, 106, und korrigiertem Antrag in act. 91) mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 gutgeheissen wurde (act. 112). Dagegen stellte der Beklagte einerseits ein Wiedererwägungsgesuch (act. 117), welches am

22. November 2023 abgewiesen wurde (act. 120), andererseits erhob er Beru- fung, welche am 20. November 2023 vom Obergericht abgewiesen wurde (act. 121).

10. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurden die Parteien aufgefordert, ihre Einkommens- und Unterhaltszahlen zu aktualisieren (act. 126). Innert mehr- fach erstreckten Fristen kamen die Klägerinnen dieser Aufforderung am 30. Sep- tember 2024 (act. 149), der Beklagte am 3. Oktober 2024 nach (act. 153 ff.). Nach Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 156) ging die Stellungnahme der Kläge- rinnen am 14. Oktober 2024 ein (act. 158), diejenige des Beklagten am 15. No- vember 2024 (act. 163).

11. Zwischenzeitlich ersuchte nach einem Anwaltswechsel auf Seiten des Beklagten (act. 131) der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten um Entschädi- gung seiner Aufwendungen aus der Gerichtskasse (act. 139). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. August 2024 nicht eingetreten (act. 141). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und der ehemalige Rechtsvertreter Be- schwerde am Obergericht (act. 152), wobei die Beschwerde am 25. Oktober 2024 abgewiesen wurde (act. 161).

12. Mit Eingabe vom 22. November 2024 ersuchte der ehemalige Rechts- vertreter des Beklagten erneut um einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung (act. 166). Mit Entscheid vom 24. März 2025 wurde über dieses Gesuch entschieden (act. 2025). Danach erwies sich das Verfahren als spruch- reif.

- 6 - II. Prozessuale Grundlagen Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Of- fizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wur- den (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebun- den. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in ers- ter Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 10 ff.; BSK ZPO-MAZAN/STECK, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den we- sentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). III. Besuchsrecht / Besuchsrechtsbeistandschaft

1. Der Beklagte macht ein Besuchsrecht geltend und beantragt die Ein- richtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Prot. S. 10). Die Klägerinnen bean- tragen, die diesbezüglichen Anträge abzuweisen, eventualiter Erinnerungskon- takte im Rahmen eines durch eine Beistandsperson moderierten Gesprächs mit einer Dauer von 30 bis 60 Minuten anzuordnen (act. 27 S. 2).

2. Der Beklagte begründet seinen Antrag lediglich summarisch damit, dass es im Kindswohl liege, dass ein Kind eine Beziehung zu beiden Eltern habe. Vorliegend liege eine Einflussnahme der Klägerin 2 vor. Die gemeinsame Tochter sei vom Gericht anzuhören und es sei eine kindsgerechte Lösung zu finden, die nicht nur dem Vater diene, sondern vielmehr dem Kind (Prot. S. 10 f.). Demge-

- 7 - genüber führen die Klägerinnen im Wesentlichen aus, dass die Anträge des Be- klagten erstaunen. Im Verfahren vor der KESB habe er entsprechende Anträge zurückgezogen, nachdem ihm das von der KESB auch nahegelegt worden sei, da er sämtliche Versuche der KESB, Vergleichsgespräche zwischen den Kindseltern zu führen, nicht wahrgenommen habe. Nachdem die KESB aufgrund ihrer Abklä- rungen zum Schluss gekommen sei, dass das Kindswohl bei einer Abschreibung des Verfahrens ohne Regelung der Besuche von A._____ zu ihrem Vater gewahrt werde, habe die KESB eine entsprechende Abschreibungsverfügung erlassen. A._____ wünsche auch heute keinen Kontakt zum Vater. Es erscheine somit nicht im Sinne des Kindswohles, A._____ den Kontakt zum Vater gegen ihren Willen aufzudrängen. Die Gründe der Ablehnung würden darin liegen, dass es dem Be- klagten nie gelungen sei, eine persönliche, stabile und vertrauensvolle Beziehung zu A._____ aufzubauen. Die Behauptungen des Beklagten, wonach A._____ un- ter massiver Einflussnahme der Kindsmutter stehe, würden jeder Grundlage ent- behren. Ein erzwungenes Besuchsrecht beim Vater sei kontra-indiziert und würde zu grossem Stress bei A._____ führen (act. 27 S. 11 ff.).

3. A._____ wurde am 24. März 2022 vom Gericht angehört. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass sie ihren Vater zuletzt in Rahmen des Verfahrens bei der KESB für ca. 15 Minuten gesehen habe. Der Vater habe ihr auch Briefe und E-Mails geschrieben, die sie aber - abgesehen vom ersten Brief - nicht gelesen habe, weil die Briefe und E-Mails sie nicht interessieren würden. Angesprochen auf zukünftige mögliche Kontakte zum Vater gab sie an keinen Kontakt zu wollen (act. 37).

4. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB steht demjenigen Elternteil, dem die el- terliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, sowie dem minderjährigen Kind gegen- seitig ein Anspruch auf persönlichen Kontakt zu. Oberste Richtschnur ist hier das Kindswohl. Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (BSK-ZGB I-INGEBORG SCHWENZER / MICHELLE COTTIER,

7. Auflage, Art. 273 N 10 f.). Hiezu ist zu bemerken, dass zwischen den Eltern von A._____ nach wie vor ein heftiger Konflikt ausgetragen wird. Daran konnte auch eine von der KESB angeordnete Mediation nichts andern (act. 68/156 S. 3). Im

- 8 - Abschlussbericht zur Mediation wurde festgehalten, dass es den Eltern nicht mög- lich gewesen sei, adäquat gemeinsam zu kommunizieren, zu kooperieren, Lösun- gen zu finden und Vereinbarungen zu treffen (a.a.O.). Laut Abklärungsbericht der KESB vom 14. Februar 2023 hat A._____ in der Anhörung vom 7. Mai 2019 (als noch nicht zehnjähriges Mädchen) klar angegeben, dass sie ihren Vater nicht se- hen wolle. Die gleiche Haltung vertrat sie auch anlässlich des Hausbesuchs vom

5. Januar 2022, welcher im Rahmen des Abklärungsberichtes der KESB erfolgte (a.a.O. S. 2 und 15). Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass A._____ in Bezug zu ihrem Vater eine klare Meinung äussern konnte, nämlich dass sie kei- nen Kontakt mit ihm wolle, weder in Begleitung noch sonst wie (a.a.O. S. 15). Auch in der gerichtlichen Kinderanhörung vom 24. März 2022 äusserte sie sich gleich (act. 37. S. 3). Damit steht fest, dass es sich bei A._____s Meinung, keinen Kontakt mit ihrem Vater zu wollen, um eine gefestigte Meinung handelt. Hinweise, wonach sich diese Meinung seit der Kinderanhörung geändert hat, sind in den Ak- ten keine zu finden. Auch erscheint eine Anordnung eines Besuchsrechts bei ei- ner zwischenzeitlich über 16-jährigen jungen Frau gegen deren Willen weder mit dem Kindswohl vereinbar, noch mit der Entwicklung einer jugendlichen Person als vereinbar. Nachdem der Beklagte bei der KESB ein entsprechendes Begehren zurückgezogen hatte (act. 156 S. 4), hat er es im vorliegenden Verfahren auch versäumt darzulegen, was sich denn seither geändert hat und weshalb nun - ge- gen den Willen von A._____ - ein Besuchsrecht angeordnet werden soll (Prot. S. 10). Gestützt auf all diese Überlegungen ist von einer Anordnung eines Besuchs- oder Ferienbesuchsrecht abzusehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

5. Bei dieser Sachlage muss auch nicht darüber befunden werden, ob der Klägerin 1 ein Vertreter in vorliegenden Verfahren zu bestellen ist. IV. Dauer der Unterhaltsbeiträge / vorsorgliche Massnahmen

1. Die Klägerinnen verlangen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 1 für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr ab Klageeinleitung (act. 2 S. 2 und act. 27 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 haben die Klägerin- nen überdies ein Gesuch um vorsorgliche Bezahlung des Unterhalts gestellt

- 9 - (act. 27 S. 10 ff.). Die Klägerinnen haben in ihrem Begehren um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen keinen Antrag auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge gestellt. Dementsprechend wurde im Entscheid über vorsorgliche Massnahmen auch keine Rückwirkung festgelegt (act. 50 S. 6 resp. act. 83 S. 13). Dies wurde auch von keiner der Parteien in den Berufungsverfahren gerügt (act. 60 S. 4 f. und act. 97 S. 4).Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts wären jedoch auch Un- terhaltsbeiträge im Rahmen vorsorgliche Massnahmen rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinleitung möglich (LY180005 S. 8). Verzichtet eine Partei auf die rück- wirkende Anordnung, so bleibt kein Raum für die Zusprechung von weiteren Un- terhaltsbeiträgen vor Erlass des Massnahmeentscheides, da im Endentscheid le- diglich über die Unterhaltspflicht für den Zeitpunkt ab Rechtskraft des Endent- scheides zu befinden ist (BGer 5A_712/2021).

2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass wenn im Laufe einer selbständigen Unterhaltsklage vorsorglich Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, die Unterhaltspflicht im Endentscheid einzig für den Zeitpunkt ab Rechts- kraft des Endentscheids geregelt werden darf. Mit anderen Worten sind die vor- sorglich gesprochenen Unterhaltsbeiträge definitiv und können im Endentscheid nicht mehr rückwirkend überprüft werden (BGer 5A_712/2021). Soweit der Be- klagte mit seinen Anträgen die rückwirkende Abänderung der für die Dauer des Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt (act. 163 S. 2 f), ist er damit nicht zu hören. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte während des ganzen Pro- zesses nie ein Abänderungsgesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellt hat. Ein Zuwarten respektive Reagieren erst auf Aufforderung des Gerichts (act. 126) erscheint auch unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 ZGB als nicht schützens- wert. Gestützt auf diese Überlegungen sind die definitiven Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzulegen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Entscheid über die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu ent- scheiden ist und eine rückwirkende Abänderung der festgelegten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge nicht zu erfolgen hat.

- 10 - V. Unterhaltsbeiträge

1. Einkommen der Klägerinnen Mit dem obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2022 wurde das Ein- kommen der Klägerin 2 auf CHF 14'110.– festgelegt (act. 60 E. 5.2). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Gewinn von "B._____'s Kinderkrippe", der Einzel- firma der Klägerin 2, sowie aus Erträgen aus Liegenschaften in Israel. Die Klägerin 2 macht neu geltend, dass die Kinderkrippe zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt worden sei und sie gemäss Lohnausweis 2023 im letzten Jahr CHF 74'271.– verdient habe, mithin CHF 6'189.– pro Monat. Die GmbH habe im letzten Jahr lediglich einen Gewinn von CHF 2'000.– erzielt, womit erwiesen sei, dass die Klägerin 2 nicht noch mehr Einkommen als den Monatslohn generiere (act. 149 S. 2). Demgegenüber führt der Beklagte aus, dass es absolut unwahrscheinlich sei, das die Klägerin 2 lediglich CHF 6'189.– pro Monat verdienen solle. Bereits in der Ver- einbarung der Parteien vom 21. September 2009 sei ihr Einkommen aus der Kin- derkrippe mit monatlich CHF 12'500.– beziffert worden. Da insbesondere in der heutigen Zeit Krippenplätze heiss begehrt seien, müsste der Gewinn der Kinder- krippe während all der Jahre angestiegen sein. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin 2 ihre Einkommensreduktion nicht begründet. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Gesellschaftsform geändert hat und die GmbH der Klägerin 2 neu einen Lohn ausbezahlt. Gestützt worauf der Lohn berechnet wurde, welches Arbeitspensum dem Lohn zugrunde liegt und wer Ge- sellschafter der neu gegründeten GmbH ist bleibt unklar. Auch wird nicht erläutert, weshalb der Ertrag gegenüber der Erfolgsrechnung von 2020 (act. 29/19) um rund CHF 180'000.– zurückgegangen ist, der Lohnaufwand jedoch nur geringfügig redu- ziert wurde (act. 151/48 und act. 29/19). Auch fehlt ein Vergleich zum Vorjahr und ein Überblick über die Monate im Jahr 2024 bis zur Einreichung der Unterlagen. Berücksichtigt man weiter, dass bei einem schwankenden Einkommen von Durch- schnittswerten auszugehen ist und nur bei stetig steigenden oder sinkenden Erträ-

- 11 - gen der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen gilt (FamKomm BÜCHLER/RAVEANE Art. 125 N 27a), kann nicht auf die neu eingereichten Unterlagen abgestellt werden. Vielmehr bleibt es beim vorgebrachten monatlichen Einkommen von CHF 10'322.–, dies insbesondere weil damals noch geltend gemacht wurde, dass Corona bedingt noch Einbussen verzeichnet wurden (act. 27 S. 3), welche zwischenzeitlich weggefallen sein dürften. Hinsichtlich des Zusatzeinkommens aus der Liegenschaft in D._____ von CHF 3'025.– besteht unter den Parteien Einigkeit (act. 149 S. 2; act. 163 S. 5), weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Gemäss Vorbringen der Klägerinnen wirft die Liegenschaft in Israel (E._____) kei- nen Ertrag ab (act. 149 S. 3), was vom Beklagten bestritten wird (act. 163 S. 5). Warum die im obergerichtlichen Verfahren unbestrittenen CHF 610.– pro Monat für die Liegenschaften in Israel (act. 60 S. 15) wegfallen sollen, wird weder begründet (act. 149 S. 4) noch ist es nachvollziehbar. Dementsprechend sind sie der Kläge- rin 2 als Einkommen anzurechnen. Zusammengefasst ist das Einkommen der Klägerin 2 mit CHF 13'957.– (Erwerbs- einkommen CHF 10'322.–, Mietertrag D._____ CHF 3'025,--, Mietertrag Israel CHF 610.–) zu veranschlagen. Die Klägerinnen machen geltend, dass sie für die Klägerin 1 keine Kinderzu- lagen mehr erhalten werden (act. act. 149 S. 3). Der Beklagte macht geltend, dass der Klägerin 1 Kinderzulagen von CHF 250.– anzurechnen sind. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen selber ausgeführt haben, dass die Klägerin 1 eine Kinderzulage von CHF 250.– erhält und ihr dies als Einkommen anzurechnen sei (act. 27. S. 5). Neu machen sie geltend, dass diese vom Beklagten zu beziehen seien, da dieser besser verdiene (act. 149 S. 3). Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin 1 Anspruch auf eine Familienzulage hat. Wer diese bezieht ist unerheblich. Die Zulage beträgt im Moment für Kinder über 12 Jahren CHF 268.–. Demzufolge sind der Klägerin 1 Familienzulagen von derzeit CHF 268.– pro Monat als Einkommen anzurechnen.

- 12 -

2. Einkommen des Beklagten Der Beklagte macht geltend, dass er bis Ende 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 13'045.– verdient habe. Die Anstellung sei jedoch ge- kündigt worden und es sei unklar, was er ab Januar 2025 verdiene. Für die Zukunft sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 13'045.– anzurechnen (act. 163 S. 14 f.). Die Klägerinnen führen dazu aus, dass dem Beklagten ein Jah- reseinkommen von mindestens CHF 160'000.– anzurechnen sei, dies insbeson- dere aufgrund seiner Ausbildung, der bisherigen Tätigkeiten und des Umstandes, dass er Einkommen in dieser Grössenordnung erzielt habe und nicht anzunehmen sei, dass er nicht weiterhin ein Salär in gleicher Höhe erzielen könne (act. 27 S. 8). Die vom Beklagten neu eingereichten Unterlagen belegen, dass er zuletzt bei der Firma F._____ gearbeitet hat. Aus den Lohnabrechnungen Januar 2024 bis August 2024 ist ersichtlich, dass der Bruttomonatslohn inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 14'700.– beträgt. Im Februar wurde zusätzlich unter dem Titel "Gewinnbetei- ligung/Bonus" ein Betrag in der Höhe von CHF 236.– ausbezahlt und im Juli unter dem Titel "Gewinnbeteiligung/Bonus" ein Betrag von CHF 14'700.–. Im August wur- den diverse Beträge aufgeführt, welche im Zusammenhang mit der Auszahlung von Krankentaggeldern stehen (zum Ganzen act. 155/31/1-8). Der Beklagte hat es un- terlassen, einen Anstellungsvertrag einzureichen, aus dem beispielsweise ersicht- lich wäre, wie sich die Gewinnauszahlung bzw. der Bonus errechnet und ob die entsprechenden Auszahlungen im Februar und Juli die einzigen Zahlungen unter diesem Titel sind, oder ob noch andere Boni in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten sind. Die zusätzlich eingereichten Lohnausweise für 2022 und 2024 helfen da auch nicht weiter. Die in Aussicht gestellte Nachreichung der Kündigung (act. 163 S. 14) ist nicht erfolgt, weshalb unklar bleibt, ob der Beklagte heute noch bei der F._____ beschäftigt ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist beim Beklagten von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Aufgrund des bisher erzielten Einkom- mens, das rechnerisch bei gut CHF. 13'000.– pro Monat lag und dem Umstand, dass der Beklagte über eine entsprechende Ausbildung verfügt und es ihm auch im laufenden Verfahren immer wieder gelungen ist, ein Einkommen in der angege- benen Grösse zu erzielen, ist auch für die Zukunft von einem solchen Einkommen

- 13 - auszugehen. Ein Einkommen von monatlich CHF 13'000.– liegt denn auch nur knapp unter dem von den Klägerinnen geforderten Nettojahreseinkommen von CHF 160'000.–, weshalb dieser Betrag als angemessen erscheint. Dem Beklagten ist somit für die Zukunft ein Einkommen von monatlich CHF 13'000.– anzurechnen.

3. Bedarfszahlen der Parteien (in CHF) Klägerin 2 Klägerin 1 Beklagter

a) Grundbetrag 1'350 600 1'200

b) Wohnkosten 2'592 1'296 1'845

c) Krankenkasse (KVG + VVG) 655 160 582

d) Kommunikation 120 40 120

e) Schulkosten 3'100

f) Nachhilfeunterricht 0

g) Serafe 30 30

h) Versicherungen 30 30

i) Steuern 1'906 635 1'350

k) Arbeitsweg 85 85

l) Verpflegungskosten 220 220

m) Gesundheitskosten – – 110

n) Schuldentilgung – – 0 familienrechtliches 6'988 5'831 5'572 Existenzminimum

- 14 - Zu den einzelnen Bedarfspositionen und den Vorbringen der Parteien ist folgendes anzumerken:

a) Die Klägerinnen machen für sich einen Grundbetrag von CHF 600.– (Klägerin 1) respek- tive CHF 1'350.– (Klägerin 2) geltend (act. 149 S. 3 und 5), der vom Beklagten anerkannt wird (act. 163 S. 9 f.). Die Beträge entsprechen dem Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben), weshalb davon auszugehen ist. Der Beklagte macht für sich selber einen Betrag von CHF 1'200.– geltend (act. 163 S. 18). Diesen Betrag hat die Klägerin anerkannt (Prot. S. 18). Zudem entspricht er dem Kreis- schreiben, weshalb er in dieser Höhe zu berücksichtigen ist.

b) Die Klägerinnen machen für sich Wohnkosten von CHF 1'296.– (Klägerin 1) respektive CHF 2'592.– (Klägerin 2) geltend (act. 149 S. 3 und 5). Unbestritten blieb die Höhe der gesamten Wohnkosten von insgesamt CHF 3'888.– durch den Beklagten (act. 163 S. 6). Dieser macht aber zusätzlich geltend, dass neben den Klägerinnen auch die Halbschwes- ter von G._____ in der Liegenschaft wohne, weshalb der Mietzins - nach grossen und klei- nen Köpfen gerechnet zur Hälfte der Klägerin 2 und zu einem Viertel der Klägerin 1 anzu- rechnen sei (a.a.O.). Die Klägerinnen haben dazu ausgeführt, dass G._____ an der Universität H._____ Jura studiere und von der Klägerin 2 finanziell unterstützt werde, insbesondere mit einem Bei- trag für eine Monatsmiete des Studienzimmers in der Höhe von GBP 600.– (umgerechnet CHF 732.–; act. 27 S. 7). Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten (act. 21 S. 5 f. und Prot. S. 12). Damit ist erstellt, dass G._____ grundsätzlich nicht mit den Klägerinnen in der Wohnung an der I._____-str. 1 wohnt, zumal der Beklagte bei der Aktualisierung der Ver- hältnisse dazu auch keine weiteren Ausführungen gemacht hat (act. 163 S. 6). Die ausge- wiesene Miete ist zu einem Drittel der Klägerin 1 und zu zwei Dritteln der Klägerin 2 anzu- rechnen. Der Beklagte macht neu für sich Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'845.– geltend (act. 163 S. 11). Die ursprünglichen Wohnkosten von CHF 1'550.– wurden nicht bestritten (Prot. S. 18) und die Heizkosten von CHF 70.– sind ausgewiesen (act. 23/10). Ausgewie- sen ist auch die Mietzinserhöhung auf CHF 1'770.– und die zusätzlichen Heizkosten von

- 15 - rund CHF 75.– (act. 155/33 f.). Auch wenn der Beklagte momentan bei seinem Vater wohnt und dort gemeldet ist (act. 155/44), sind bei ihm angemessene Wohnkosten im Bedarf zu berücksichtigen (Entscheid des Obergerichts vom 22. April 2020; LE200007). Die geltend gemachten Wohnkosten sind angemessen und in den Bedarf aufzunehmen.

c) Die von den Klägerinnen neu geltend gemachten Beträge für die Krankenkassenprä- mien (act. 149 S. 3 und 5) sind durch die eingereichten Beilagen (act. 151/52 und 151/59) ausgewiesen und werden vom Beklagten anerkannt (act. 163 S. 9 und 11). Dementspre- chend sind sie in den Bedarf aufzunehmen. Die Krankenkassenkosten des Beklagten in der Höhe von CHF 582.– sind ebenfalls aus- gewiesen (act. 155/36 f.) und entsprechend zu berücksichtigen.

d) Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten für Kommunikation (Mobile-Abo) in der Höhe von CHF 40.– und CHF 120.– (act. 149 S. 3 und 5) werden vom Beklagten an- erkannt (act. 163 S. 9 und 11), womit sie zu berücksichtigen sind. Aus Gleichbehandlungsgründen sind beim Beklagten ebenfalls entsprechende Kosten in der Höhe von CHF 120.– zu berücksichtigen.

e) Die Klägerin 1 macht Schulkosten in der Höhe von CHF 3'100.– geltend (act. 149 S. 3) Dazu führt sie aus, dass die Kosten ausgewiesen seien und das Urteil des Verwaltungs- gerichts, welches vom Bundesgericht bestätigt worden sei, rechtskräftig geworden sei (act. 149 S. 4). Der Beklagte ist damit einverstanden, dass entsprechende Schulkosten bis und mit 15. Juli 2027 im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen sind. Danach ist er le- diglich bereit die Bedarfskosten der Klägerin 1 zu decken, welche bei einem Studium an einer öffentlichen Universität in der Schweiz anfallen. Der Beklagte ist bereit, die Schulkosten im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen und sich anteilig daran zu beteiligen bis zum 15. Juni 2027. Zu diesem Zeitpunkt wird die Klä- gerin 1, die am tt.mm.2009 geboren ist, das 18. Altersjahr vollendet haben. Ab dann kann sie ihre Ansprüche gegenüber dem Vater selber geltend machen. Gestützt auf diese Über- legungen sind die Schulkosten im anbegehrten Umfang im Bedarf der Klägerin 1 zu be- rücksichtigen. Da unklar ist, welche weitergehenden Ausbildungen die Klägerin 1 allenfalls absolvieren wird und welche Kosten dannzumal anfallen werden, sind die nachfolgend noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 zu befristen.

- 16 -

f) Die Klägerin 1 macht einen Betrag für Nachhilfeunterricht von CHF 300.– geltend (act. 149 S. 3) und reicht einen entsprechenden Beleg ein (act. 151/57). Die Kosten werden vom Beklagten bestritten (act. 163 S. 8). Die Klägerin 1 hat es versäumt, den Nachhilfeunterricht genauer zu begründen. Ihre Aus- führungen dazu beschränken sich auf den Satz: "Die Klägerin 1 geht zudem in den Mathe- matik-Nachhilfeunterricht, der monatlich CHF 300.– kostet." (act. 149 S. 4). Weder hat sie ausgeführt, warum diese Nachhilfe nötig ist, noch seit wann sie läuft und wie lange der Unterricht vorgesehen ist. Auch die eingereichte Beilage (act. 151/57) gibt dazu nichts her, wird dort doch lediglich festgehalten, dass im Monat August 2024 für Mathe-Nachhilfestun- den CHF 300.– in Rechnung gestellt wurden. Damit ist nicht belegt, dass dieser Nachhil- feunterricht nach wie vor beansprucht wird, weshalb dementsprechende Aufwendungen im Bedarf der Klägerin 1 nicht zu berücksichtigen sind.

g) und h) Die gerichtsüblichen Beträge für Serafe und Versicherungen sind unbestritten und bei beiden erwachsenen Parteien zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte für sich höhere Versicherungskosten geltend macht (act. 163 S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass er verschiedene Zusatzversicherungen abgeschlossen hat (Benutzung fremder Privatfahr- zeuge, Beschädigung von Smartphones, Tablets etc. und Schmuck, Uhren und Musikin- strumente), welche über die Grunddeckung hinaus gehen. Diese gehören nicht in den Grundbedarf der Parteien, weshalb lediglich der gerichtsübliche Betrag zu berücksichtigen ist.

i) Betreffend Steuern sind sich die Parteien einig, dass bei den Klägerinnen ein Steuerbe- treffnis in der Höhe von rund CHF 2'540.– anfällt (act. 149 S. 5 und act. 163 S. 11). Strittig sind die Anrechnungen unter den Parteien, verteilen die Klägerinnen den Steuerbetrag im Verhältnis von 1:3 auf die Klägerinnen, der Beklagte in einem Verhältnis von 1:4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_816/2019) sind die Steuern im Verhältnis der Einkommen zu verlegen. Geht man von einem Einkommen der Klägerin 2 in der Höhe von CHF 14'000.– aus und von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin 1 in der Höhe von vorsorglichen Massnahmen (CHF 4'720.–) und Familienzulagen von CHF 268.–, so fällt bei den Klägerinnen ein Einkommen von rund CHF 19'000.– an. Von diesem Einkommen entfallen rund CHF 4'900.– auf die Klägerin 1, was fast einem Viertel entspricht. Gestützt auf diese Überlegungen ist das Steuerbetreffnis zu einem Viertel bei der Klägerin 1 und zu drei Viertel bei der Klägerin 2 anzurechnen.

- 17 - Der Beklagte macht für sich selber ein Steuerbetreffnis von CHF 1'500.– geltend. Dabei verweist er auf einen Ausdruck des Steuerrechners und geht von einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 105'900.– aus und rechnet sich kein steuerbares Vermögen an (act. 165/63). Die Klägerinnen gehen von einem Steuerbetreffnis von CHF 800.– aus (Prot. S. 18). Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte sich per 15. Juli 2024 in J._____ (AG) angemel- det hat (act. 155/44). Der Beklagte geht aber selber davon aus, dass sein Aufenthalt in J._____ nur vorübergehend ist. Wie er mit der Einreichung des Ausdrucks des Steuerrech- ners im Kanton Zürich belegt (act. 165/63), erscheint es angemessen, für die Steuerbelas- tung auf ein geschätztes Betreffnis im Kanton Zürich abzustellen. Dem Beklagten wird im vorliegenden Entscheid ein Jahreseinkommen von CHF 160'000.– angerechnet. Von die- sem Einkommen wird er Unterhaltsbeiträge in der Höhe von etwas mehr als CHF 60'000.– abziehen können. Damit ist von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 100'000.– auszugehen. Gemäss Berechnung des Zürcher Steuerrechners ergibt dies für Gemeinde-, Staats- und Bundessteuern ein monatliches Steuerbetreffnis von rund CHF 1'350.– (kein Vermögen / Tarif Alleinstehende). Dieser Betrag ist dem Beklagten anzurechnen.

k) Die Klägerin 2 macht für sich Mobilitätskosten von CHF 85 .– geltend (act. 149 S. 5), der Beklagte bestreitet diese Kosten und macht geltend, dass die Kinderkrippe nicht einmal zehn Minuten Fussweg von der Wohnung entfernt sei und somit keine Fahrkosten anfallen würden (act. 163 S. 10). Die Klägerin 2 führt eine Kinderkrippe. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass bei dieser Lei- tungsfunktion auch Fahrten zu Besprechungen, Behördengängen, Einkäufen etc. anfallen, welche die Klägerin 2 nicht zu Fuss tätigen kann. Die Fahrkosten im anbegehrten Umfang sind deshalb zu berücksichtigen. Der Beklagte macht geltend, dass er aufgrund der Distanz von Wohnort und Arbeitsort auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Dazu seien ihm CHF 350.– pro Monat für Versicherung, den Parkplatz am Arbeitsort und Benzinkosten anzurechnen (act. 163 S. 16). Der Beklagte hat nicht weiter ausgeführt, warum er bei seiner Tätigkeit auf ein Auto ange- wiesen ist. Seine letztbekannte Arbeitsstelle war bei der F._____ in K._____ (act. 165/57). Nach eigenen Angaben wurde ihm diese Anstellung jedoch gekündigt (act. 163 S. 14). Die in Aussicht gestellte Nachreichung der Kündigung ist nie beim Gericht eingegangen. Damit ist einerseits unklar, wo sich die momentane Arbeitsstelle des Beklagten befindet, ande-

- 18 - rerseits ist unklar, ob er bei seiner Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist oder nicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beklagten für den Arbeitsweg den glei- chen Betrag anzurechnen wie der Klägerin 2. Somit sind auch bei ihm CHF 85.– einzuset- zen.

l) beide Parteien machen für auswärtige Verpflegungskosen einen Betrag von CHF 220.– geltend (act. 149 S. 5; act. 163 S. 18). Dazu führt der Beklagte aus, dass der Klägerin 2 kein solcher Betrag zustehe, da sie in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts arbeite und sich zudem kostenlos in der Kinderkrippe verpflegen könne (act. 163 S. 11). Nachdem beide Parteien 100% arbeiten, respektive davon ausgegangen wird, dass der Beklagte in Zukunft weiter einer Vollzeittätigkeit nachgehen wird, scheint es angemessen beiden Parteien eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Zu den Ein- wendungen des Beklagten ist anzuführen, dass die Nähe des Arbeitsplatzes zum Wohnort alleine nicht garantiert, dass eine Verpflegung zu Hause möglich ist, dies umso mehr, als die Kinderkrippe gerade auch über Mittag ihren Dienst anbieten muss und sich überdies in den Akten auch keine Hinweise finden, dass die Klägerin 2 sich im Hort kostenlos verpfle- gen kann. Dementsprechend ist beiden Parteien ein Betrag von CHF 220.– im Bedarf an- zurechnen.

m) Der Beklagte macht zusätzliche ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von mo- natlich CHF 110.– geltend (act. 163 S. 18). Dazu reicht er entsprechende Unterlagen ein (act. 155/37). Aufgrund der eingereichten Unterlagen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 6'670.– ausgewiesen. Die Kosten sind in einem Zeitraum von fünf Jahren angefallen (1.1.2020 bis 31.12.2024; act. 155/37). Damit sind die geltend gemachten Kosten belegt und der anbegehrte Betrag ist in die Berechnung aufzunehmen.

n) Der Beklagte beantragt zusätzlich die Berücksichtigung für Schulden im Umfang von CHF 3'110.– (act. 163 S. 18). Da gemäss eigenen Angaben des Beklagten die ausstehen- den Schulden per August 2024 abbezahlt sind (a.a.O. S. 17) und die in diesem Entscheid festzulegenden Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft Gültigkeit haben, bleibt kein Raum für die Berücksichtigung von Schuldzahlungen. Im übrigen würden Unterhaltsbeiträge der Bezahlung von Drittschulden vorgehen. Damit ist unter diesem Titel kein Betrag zu berück- sichtigen.

- 19 -

4. Unterhaltsberechnung Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Kinder (Art. 276 ZGB). Massgeblich für die Verteilung der finanziellen Lasten sind die Leis- tungsfähigkeit der Eltern und deren Betreuungsanteile. Der Beklagte übernimmt zur Zeit keine Betreuung der Klägerin 1. Es ist daher massgeblich auf die Leistungsfä- higkeit des Beklagten abzustellen. Diese ergibt sich aus der Differenz von Einkom- men und gebührendem Bedarf. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin 2 aufgrund ihres Einkommens in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist (act. 149 S. 6; act. 163 S. 19). Der Beklagte weist einen Barbedarf von CHF 5'572.– aus. Diesem steht sein Ein- kommen von CHF 13'000.– gegenüber. Es resultiert somit eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von CHF 7'428.–. Der Bedarf der Klägerin 1 beläuft sich auf CHF 5'831.–. Abzüglich der Familienzulagen von CHF 268.– besteht folglich ein ungedeckter Barbedarf bei der Klägerin 1 von CHF 5'563.–. Der Beklagte macht geltend, dass er neben der Klägerin 1 noch ein weiteres Kind habe, für welches er ebenfalls unterhaltspflichtig sei und verweist dabei auf ein Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. September 2023 (act. 163 S. 19 i.V.m. act. 119/2). Aus dem erwähnten Urteil ist ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet wurde, Un- terhaltsbeiträge für L._____ bis zum Erreichen des 18. Altersjahres zu bezahlen (act. 119/2 S. 3). Nachdem L._____ am tt. Juni 2005 geboren wurde, endete die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem Sohn per tt. Juni 2023. Damit besteht aktuell keine Unterhaltspflicht mehr, die zu berücksichtigen wäre. Der Beklagte ist in der Lage, den ungedeckten Barbetrag der Klägerin 1 vollum- fänglich zu decken und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'563.–, zuzüglich allfälli- ger Familienzulagen, zu leisten.

- 20 - Die Klägerin 2 verlangt überdies an einem allfälligen Überschuss beim Beklagten praxisgemäss im Umfang von 20% beteiligt zu werden (act. 27 S. 10). Der Beklagte führt dazu aus, dass aufgrund der finanziell sehr guten Leistungsfähigkeit der Klä- gerin 2 eine Überschussverteilung von maximal 10% angemessen sei (act. 163 S. 20). Zieht man vom Einkommen des Beklagten von CHF 13'000.– den Bedarf des Be- klagten von CHF 5'572.–und den Barunterhalt der Klägerin 1 von CHF 5'563.– ab, so verbleibt ein rechnerischer Überschuss von CHF 1'865.–. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli

2023) ist bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis von 2:1 auf den Unterhalts- schuldner und das unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen. Gegebenenfalls ist der Überschussanteil des Kindes betragsmässig zu begrenzen, um zu verhindern, dass mit dem Überschuss indirekt der betreuende Elternteil quersubventioniert wird. Rechnerisch ergäbe das ein Überschussbetreffnis für die Klägerin 1 in der Höhe von gerundet CHF 622.–. (1/3 von CHF 1'865.–) und einen Gesamtunterhaltsbei- trag von CHF 6'185 .–. Dieser Betrag erscheint im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu hoch. Dies einerseits weil die Klägerin 2 ein Einkommen in ähnlicher Hohe erzielt wie der Beklagte, andererseits weil der Beklagte mit seinem Barunterhalt Schulkosten finanziert, die lediglich aufgrund der faktischen Verhältnisse anfallen, jedoch rechtlich nicht anfallen dürften (vgl. act. 151/54; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023) und Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'185. – wohl zwangsläufig zu einer Quersubventionierung der Klägerin 2 führen würden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sind die Unterhalts- beiträge bei CHF 5'800.– zu begrenzen und der Beklagte zu verpflichten, ab Rechtskraft dieses Entscheides monatliche Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zu bezahlen.

- 21 - Werden die Familienzulagen vom Beklagten bezogen, hat er diese überdies zu- sätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträge der Klägerin 1 zu bezahlen. VI. Neuer Pass der Klägerin 1 Für die Erneuerung des niederländischen Passes der Klägerin 1 ist diese auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen. Dementsprechend beantragt die Kläge- rin 1, dass der Beklagte unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 292 StGB zu verpflichten sei, der Klägerin 1 eine Passkopie zuzustellen und das Antragsformular zu unterzeichnen (act. 149 S. 7). Der Beklagte hat sich mit Eingabe vom 15. No- vember 2024 bereit erklärt, dies zu tun (act. 163 S. 24). Für den Fall, dass dies in der Zwischenzeit noch nicht geschehen ist, hat eine ent- sprechende Anweisung an den Beklagten zu ergehen, die notwendigen Handlun- gen innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu tätigen. Eine Verbindung dieser Anweisung mit Art. 292 StGB erscheint vorliegend nicht nötig, da der Beklagte sein Einverständnis gegeben hat. VII Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Vorliegend erscheint - unter Hinweis auf den Zeitaufwand - eine Gerichtsgebühr von CHF 6'000.– als angemessen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 22 - Keine der Parteien obsiegt vollständig. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Prozessentschädi- gungen wettzuschlagen. Die gleiche Kostenverteilung ist für die noch offenen Gerichtskosten des oberge- richtlichen Verfahrens LZ220029 festzulegen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 ab Rechtskraft dieses Entschei- des bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Klägerin 2. Ge- setzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungs- zulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

2. Der Antrag auf Anordnung eines Besuchs- respektive Ferienbesuchsrechts wird abgewiesen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides eine Passkopie zuzustellen und das Antragsformular für die Erneuerung des Passes der Klägerin 1 zu unter- zeichnen und der Klägerin 1 zukommen zu lassen.

4. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten dieses Verfahrens und die noch offenen Kosten des obergericht- lichen Verfahrens LZ220029 werden den Klägerinnen 1 + 2 und dem Beklag- ten je zur Hälfte auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 2 für das obergerichtliche Verfahren LZ220029 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– geleistet hat.

- 23 -

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (als Gerichtsurkunde), sowie nach Ein- tritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen Empfangsschein.

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 18. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: B. Bloch A. Vora