Erwägungen (10 Absätze)
E. 6 Die Pensionskasse G._____ Sammelstiftung 2. Säule wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) Fr. 5'969.90, zuzüglich Zins ab 18. September 2024, auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
E. 6.1 Die Parteien haben in der Teilvereinbarung vom 28. Januar 2025 vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten aus- schliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden (act. 42).
E. 6.2 Gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV sind die ganzen Erziehungsgutschriften demjenigen Elternteil anzurechnen, der das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil betreut. Vorliegend wird C._____ hauptsächlich durch die Gesuchstellerin be- treut und ihr ist die alleinige Obhut zuzuteilen. Somit sind die Erziehungsgutschrif- ten für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein der Gesuchstellerin anzurechnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV, LS 215.3) zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). 1.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen
- 18 - Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es kön- nen auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, in den Entscheid über die Kostenverteilung einbezogen werden (BGE 139 III 358 E. 3; Urteil des Obergerichts RZ150003 vom 5. Februar 2016 E. 3.4 m.w.H.). 1.3. Vorliegend erscheint es angemessen, die Gerichtskosten den Parteien ent- sprechend ihrer übereinstimmenden Anträge je zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Die Höhe der Entscheidgebühr ist vorliegend nach den § 5 und § 6 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen. Mass- geblich ist das tatsächliche Streitinteresse der Parteien, der Zeitaufwand des Ge- richts sowie die Schwierigkeit des Falls. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass das Ge- richt drei Verhandlungen und eine Kinderanhörung durchzuführen hatte und die Parteien sich über die Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Kinderunterhalts und des Vorsorgeausgleichs einigen konnten, womit sich das Verfahren noch als durch- schnittlich aufwändig gestaltete. Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr ge- mäss § 5 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3.1 Der Gesuchsteller verlangt eine (nicht bezifferte) Parteientschädigung zulas- ten der Gesuchstellerin (Prot. S. 44). Da die Parteientschädigungen beim vorlie- genden Verfahrensausgang wettzuschlagen sind, ist der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung abzuweisen. 3.2 Vom Verzicht der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Gesuch- stellerin zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2025 über die Scheidungs- folgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: ca) Phase 1 (in der Zeit bis der Vater eine eigene Wohnung gefunden hat): an jedem zweiten Samstagnachmittag für 3 Stunden. cb) Phase 2 (sobald der Vater eine eigene Wohnung gefunden hat): an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermon- tag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag,
- 20 - 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwech- selnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Vater – sobald er eine eigene Wohnung gefunden hat – berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.
4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien akzeptieren die Einschätzung des Gerichts, wonach rechtlich kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Gestützt darauf verlangen sie gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.
5. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet."
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ monatliche Unterhalsbeiträge in der Höhe von Fr. 850.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuch- stellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
E. 7 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet.
- 21 -
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'395.– Dolmetscherkosten.
E. 9 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 10 Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
E. 11 Vom Verzicht der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde) sowie nach Ein- tritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse G._____ Sammelstiftung 2. Säule, c/o G._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
E. 13 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
- 22 - Zürich, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Hendriks MLaw N. Huber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
7. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE240576-L/U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Hendriks als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw N. Huber Urteil vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1, act. 42 und Prot. S. 10 ff., sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
2. Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. Januar 2025 sei zu genehmigen.
3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für den Sohn C._____, ge- boren am tt.mm.2016, angemessene monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen.
4. Auf den Vorsorgeausgleich sei zu verzichten.
5. Die Gerichtskosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 1, act. 42 und Prot. S. 14 ff., sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
2. Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. Januar 2025 sei zu genehmigen.
3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für den Sohn C._____, ge- boren am tt.mm.2016, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen.
4. Auf den Vorsorgeausgleich sei zu verzichten.
5. Die Gerichtskosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen.
6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern des gemeinsamen Sohns, C._____, geboren am tt.mm.2016 (act. 40). Am 18. September 2024 reichten die Parteien hierorts ein gemeinsames Scheidungsbegehren ohne Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein (act. 1). In der Folge wurden sie am 10. Oktober 2024 zur Anhörung auf den 19. November 2024 vorgeladen (act. 3). 1.2 Am 19. November 2024 erfolgte die (getrennte und gemeinsame) Anhörung der Parteien. Anlässlich der Anhörung bestätigten beide Parteien ihren Schei- dungswillen. Es konnte jedoch keine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden (Prot. S. 3 ff.). Anschliessend wurde der Sohn C._____ am 11. Dezember 2024 zu einer Kinderanhörung am 5. Februar 2024 (recte: 2025) eingeladen (act. 30). Zudem wurden die Parteien am 19. Dezember 2024 zwecks Vergleichs- gesprächen zu einer Instruktionsverhandlung auf den 28. Januar 2025 vorgeladen (act. 32). Anlässlich der Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien unter Mit- wirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange (mit Aus- nahme des Kindesunterhalts), die Erziehungsgutschriften, den nachehelichen Un- terhalt und das Güterrecht (act. 42). In Bezug auf den Kindesunterhalt und den Vor- sorgeausgleich konnte keine Einigung gefunden werden. Daher wurde den Par- teien mangels anwaltlicher Vertretung die mündliche Fortsetzung des Verfahrens vorgeschlagen und die Vorladung zu einer Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. Weiter wurde den Parteien die Möglichkeit des Beiziehens eines Anwalts sowie das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert (Prot. S. 6 ff.). 1.3 Am 5. Februar 2025 wurde C._____ angehört. Der zusammenfassende Be- richt über die Kinderanhörung (act. 47) wurde den Parteien mit Schreiben vom
6. Februar 2025 zugestellt (act. 48). Mit selbigem Schreiben wurde den Parteien Frist angesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie sich anwaltlich vertreten liessen und ob sie Einwände gegen die mündliche Fortsetzung des Verfahrens hätten (act. 48). Die Parteien erhoben keine Einwände und verzichteten darauf, einen An- walt beizuziehen (act. 49 und act. 51). In der Folge wurden sie am 25. März 2025
- 4 - zu einer Hauptverhandlung auf den 6. Mai 2025 vorgeladen (act. 52). Auf eine Ver- teilung der Parteirollen wurde verzichtet. 1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 erstatteten die Parteien auf Befragen die Parteivorträge und erhielten Gelegenheit, zum Bericht über die Kinderanhörung sowie zu den von Amtes wegen eingeholten Beweismitteln Stel- lung zu nehmen. Zudem wurde von Amtes wegen eine Parteibefragung beider Parteien durchgeführt (Prot. S. 9 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Materielles
1. Ehescheidung 1.1. Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört sie zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen ge- richtlich zu beurteilen sind, an (Art. 112 ZGB). 1.2. Vorliegend haben die Parteien in der (gemeinsamen und getrennten) Anhö- rung vom 19. November 2024 erklärt, die Scheidung zu wünschen, und bestätigt, dass dieser Entschluss auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhe (Prot. S. 4). Somit ist der Scheidungsgrund des gemeinsamen Scheidungswillens gege- ben und die Ehe der Parteien ist zu scheiden. Da die Parteien nur eine Teileinigung über die Scheidungsfolgen erzielen konnten, sind die übrigen Scheidungsfolgen gerichtlich zu beurteilen, wobei auf die vorliegend strittigen Scheidungsfolgen die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 2.1. Die Parteien haben sich mit Teilvereinbarung vom 28. Januar 2025 über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht geeinigt. Entsprechend der Ver- einbarung beantragen sie die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ und die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin (act. 42 und Prot. S. 10 ff.). Weiter sieht die Teilvereinbarung ein minimales Besuchsrecht des Gesuchstellers vor, wobei
- 5 - mittels zwei Phasen zwischen den Zeitspannen vor und nach dem Bezug einer ei- genen Wohnung durch den Gesuchsteller differenziert wird. 2.2. Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Offi- zialmaxime und dem (uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Demensprechend verpflichtet eine Übereinkunft der Eheleute über die Kin- derbelange das Gericht nicht, sondern hat bloss den Charakter eines gemeinsa- men Antrags, wobei sich das Gericht nicht ohne ernsthafte Gründe über den ge- meinsamen Willen der Eltern hinwegsetzt (BGE 143 III 361 E. 7.3.1). 2.3. Die Akten und die Verhandlungen vom 19. November 2024, 28. Januar 2025 und 6. Mai 2025 sowie insbesondere die Kinderanhörung vom 5. Februar 2025 (act. 47) haben keine Gründe ergeben, die es rechtfertigen, von der Übereinkunft der Parteien abzuweichen. Die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin ent- spricht der von den Parteien gelebten Rollenverteilung, weshalb C._____ bei der Gesuchstellerin am besten aufgehoben ist. Auch das beantragte minimale Be- suchsrecht des Gesuchstellers entspricht dem Willen und der gelebten Realität der Parteien, wobei die erste Phase des Besuchsrechts inzwischen hinfällig geworden ist, da der Gesuchsteller per 1. März 2025 eine eigene Wohnung bezogen hat (Prot. S. 48 und act. 59/1), und die zweite Phase des Besuchsrechts noch nicht umge- setzt wurde, aber nach dem Willen der Parteien künftig umgesetzt werden soll (Prot. S. 10 f., 14 f. und 45 f.) 2.4. Augenscheinlich ist, dass die Parteien über Fragen der Betreuung von C._____ immer wieder in Konflikt geraten. Die Gesuchstellerin absolviert gegen- wärtig eine Lehre in einem Vollpensum, weshalb sie auf Inanspruchnahme von Fremdbetreuung angewiesen ist, zumal der Gesuchsteller nur ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende beantragt. Der Gesuchsteller wirft der Gesuchstellerin vor, zu wenig Selbstbetreuung zu leisten und scheint ihre Autonomie in der Orga- nisation der Alltagsbetreuung von C._____ noch nicht akzeptieren zu können. So suchte er beispielsweise gemäss seiner eigenen Darstellung den Sozialdienst der Schule von C._____ auf, um die Betreuungsarbeit der Gesuchstellerin und deren Stundenplan zu besprechen (Prot. S. 17 f.). Auch räumte er ein, sich bei einem Bekannten der Gesuchstellerin gemeldet zu haben und diesem gesagt zu haben,
- 6 - er (der Bekannte) solle C._____ nicht mehr bei sich zu Hause in der Gemeinde D._____ betreuen (Prot. S. 15 f.). Aufgrund der anhaltenden Konflikte wurden die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung dazu angehört, wie sie sich zur Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen (Teilnahme an einem Kurs, Besuchsrechts- beistandschaft) stellen, welche sie für den jetzigen Zeitpunkt ablehnten (Prot. S. 24 ff. und 45 f.). Trotz der angespannten Situation zwischen den Parteien bestehen gegenwärtig keine Hinweise, dass das Kindeswohl von C._____ konkret gefährdet wäre. Gemäss Aussagen beider Parteien geht es C._____ gut und sind auch seine schulischen Leistungen sind zufriedenstellend (Prot. S. 17 und 23). Diese Darstel- lung deckt sich mit dem Eindruck, den das Gericht anlässlich der Kinderanhörung von C._____ erhielt (vgl. act. 47). Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen aktuell als nicht angezeigt. 2.5. Dementsprechend ist C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen und die Teilverein- barung betreffend das beantragte Besuchsrecht des Gesuchstellers zu genehmi- gen.
3. Kinderunterhalt 3.1. Anträge und Beweismittel 3.1.1. Auch betreffend den Kinderunterhalt gelten die Offizialmaxime und der (un- eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist dementsprechend beim Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 ZPO). 3.1.2. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin sinngemäss, dass der Gesuchstel- ler zur Bezahlung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträge für C._____ zu verpflichten sei (Prot. S. 27). Der Gesuchsteller anerkennt seine Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach und beantragt sinngemäss, die monatlichen Kinderunterhalts- beiträge auf Fr. 300.– festzusetzen (Prot. S. 29 f.). Zur Ermittlung des unterhalts- rechtlich massgeblichen Sachverhalts wurden vorliegend zusätzlich zu den durch die Parteien ins Recht gereichten Urkunden zu ihren finanziellen Verhältnissen
- 7 - (act. 19/1-10, act. 24/1-3, act. 37/1-6, act. 56/1-16 und act. 59/1-5) von Amtes we- gen bei der AOZ das Auszahlungsbudget betreffend die Gesuchstellerin und C._____ (act. 29) sowie Urkunden zu den Fremdbetreuungskosten (act. 38 und act. 39/1-6) eingeholt. Schliesslich wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2025 eine Parteibefragung beider Parteien durchgeführt (Prot. S. 46 ff.). Damit liegt beweismässig eine ausreichende Grundlage vor, um die unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen beurteilen zu können. 3.2. Unterhaltspflicht 3.2.1. Gemäss Art. 276 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder. Der Unterhalt kann dabei sowohl durch Pflege und Erzie- hung wie auch durch Geldzahlung geleistet werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhalts- beitrag durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGE 147 III 265 E. 5.5). 3.2.2. Setzt das Scheidungsgericht Kinderunterhaltsbeiträge fest, bestimmt es auch den Beginn der Beitragspflicht. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeit- punkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urteil des Bun- desgerichts 5A_581/2020 vom 1. April 2021 E. 3.4.1. m.w.H.). 3.2.3. Wie ausgeführt wurde, ist C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstel- lerin zu stellen, womit sie ihren Unterhaltsbeitrag bereits durch die Kinderbetreuung leistet und der Geldunterhalt grundsätzlich vollständig durch den Gesuchsteller zu leisten ist. Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, lie- gen keine vor. Dementsprechend ist der Gesuchsteller bei gegebener Leistungsfä- higkeit zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Unterhalt von C._____ in Geld aufzukommen.
- 8 - 3.3. Grundsätze und Methode der Unterhaltsfestsetzung 3.3.1. Die von den Eltern durch Geldzahlung zu leistenden Kinderunterhaltsbei- träge sollen den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungs- fähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kinds durch die Eltern (sogenannter Be- treuungsunterhalt) oder durch Dritte (Fremdbetreuungskosten). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. 3.3.2. Das Bundesgericht hat vor Kurzem mehrere Leitentscheide zur Unterhalts- berechnung gefällt. Die Unterhaltsberechnung soll nun sowohl für Kinderunterhalt als auch für (nach-) ehelichen Unterhalt (fast) immer nach der zweistufigen Me- thode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung erfolgen (BGE 147 III 265 E. 6.6; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 301 E. 4.3). 3.3.3. Zuerst werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind, aber auch Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen. Soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewis- ser Vermögensverzehr zumutbar sein. Auch Einkommen der Kinder, wie Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, allfällige Sozialversicherungsrenten, Vermögenserträge, Erwerbseinkommen, Stipendien etc. werden berücksichtigt. 3.3.4. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgestellt, der sogenannte "gebührende Unterhalt", der sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfüg- baren Mitteln ergibt. Ausgangspunkt bilden die "Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 192 ff., nachfolgend Richtlinien Existenzminimum), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnungskosten des Obhutsinhabers abzuziehender – Wohn- kostenanteil einzusetzen ist. Auch die Fremdbetreuungskosten sind zu berücksich-
- 9 - tigen und zusammen mit den in den Richtlinien genannten Zuschlägen zum Grund- betrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebüh- rende Unterhalt auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erwei- tern. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kom- munikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, allenfalls angepasste Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobenen Verhältnissen können na- mentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys etc. sind in jedem Fall aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). 3.3.5. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Famili- enmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das be- treibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenz- minimum der Beteiligten gedeckt wird. Reichen die Mittel nicht, um das gesamte familienrechtliche Existenzminimum aufzufüllen, ist etappenweise vorzugehen, in- dem beispielsweise in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt wer- den und dann nach Möglichkeit bei allen Beteiligten weitere Posten eingesetzt wer- den. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.3). 3.4. Aktuelle Einkommensverhältnisse 3.4.1. Der Gesuchsteller arbeitet gegenwärtig in einem Vollpensum als Logistiker und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'488.50 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn und abzüglich der Quellensteuer; act. 19/1, act. 37/1 und Prot. S. 48). Er beabsichtigt, eine zweijährige Nachholbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises Logistiker EFZ zu absolvieren, wobei der Beginn der Ausbil- dung noch unklar sei. Die Ausbildung beginne entweder dieses oder nächstes Jahr. Ebenfalls noch unklar sei, ob die Ausbildung unter der Woche oder am Wochen- ende stattfinde. Wenn die Ausbildung unter der Woche stattfinden würde, würde er sein Pensum auf 80% reduzieren (Prot. S. 48 ff., act. 41 und act. 56/16). Aus den
- 10 - Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller die direkte Zulassung zum Qualifikati- onsverfahren als Logistiker EFZ erhalten hat und als Qualifikationsjahr das Jahr 2027 vorgesehen ist, wobei der Gesuchsteller für die Anmeldung für die Berufs- fachschule und für die überbetrieblichen Kurse verantwortlich ist (act. 59/4). Das diesbezüglich durch den Gesuchsteller angefragte Bildungszentrum E._____ hat ihm mitgeteilt, dass es aktuell damit beschäftigt sei, ein neues Angebot zu definie- ren, und anschliessend entscheiden werde, ob ein Lehrgang angeboten werde (act. 59/5). Somit bringt der Gesuchsteller die blosse Eventualität einer künftigen Reduktion seines Arbeitspensums vor, die bei der Unterhaltsberechnung nicht be- rücksichtigt werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller als Unterhaltsschuldner grundsätzlich verpflichtet ist, seine Arbeitskapazität zur De- ckung des Kinderunterhalts maximal auszuschöpfen, woran gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1). Diese besondere Anstrengungspflicht kann auch die Freiheit der persönli- chen Lebensgestaltung und die Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen ein- schränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.3.2). Vorliegend konnte der Gesuchsteller nicht begründen, weshalb sein Inter- esse an der Nachholbildung zum Logistiker EFZ es rechtfertigt, dass er seiner Pflicht zur umfassenden Ausschöpfung seiner Arbeitskraft (zeitweise) nicht nach- kommt. Weder vermochte er die Notwendigkeit der Ausbildung darzulegen noch anzugeben, welche Einkommenssteigerung nach deren Abschluss zu erwarten ist (Prot. S. 38 und 50). Der blosse Umstand, dass er in der Schweiz noch keine Aus- bildung abgeschlossen hat, genügt jedenfalls nicht, um eine Reduktion des Arbeits- pensums zulasten des Kindesunterhalts zu rechtfertigen. Folglich ist auch aus die- sem Grund vom gegenwärtig im Vollpensum erzielten Einkommen von Fr. 4'488.50 auszugehen. 3.4.2. Die Gesuchstellerin absolviert eine dreijährige (Vollzeit-) Lehre zur Fachfrau Gesundheit. Aktuell ist sie im zweiten Lehrjahr und erzielt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'002.–; im Übrigen wird sie durch die AOZ unterstützt (act. 29 und Prot. S. 47). Ab August 2025 wird sie im dritten Lehrjahr ein Einkommen von rund Fr. 1'200.– erzielen. Nach Abschluss der Lehre rechnet sie mit einem Einkommen von ungefähr Fr. 4'800.– bei einem Vollpensum, wobei sie beabsichtigt, in einem
- 11 - Pensum von 50 bis 60% zu arbeiten (Prot. S. 47). Gemäss Schulstufenmodell ent- spricht ein Pensum von 50% bis zum Eintritt von C._____ in die Sekundarstufe I der zumutbaren Erwerbstätigkeit (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 3.4.3. C._____ besucht gegenwärtig die dritte Klasse. Als sein Einkommen sind die Familienzulagen von aktuell Fr. 215.– zu berücksichtigen. Diese wurden bis Sep- tember 2024 vom Gesuchsteller (act. 37/1) bezogen und werden künftig von der Gesuchstellerin bezogen werden (Prot. S. 28). 3.5. Aktuelle Bedarfszahlen Gesuchstellerin C._____ Gesuchsteller
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00
b) Wohnkosten inkl. NK Fr. 1'027.00 Fr. 513.00 Fr. 1'141.00
c) Krankenkasse (KVG) Fr. 177.35 Fr. 44.00 Fr. 425.35
d) Weitere Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 105.00
e) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 107.20 Fr. 0.00
f) auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Fr. 0.00 Fr. 250.00
g) Mobilität Fr. 87.00 Fr. 0.00 Fr. 516.50 betreibungsrechtliches Fr. 2'861.35 Fr. 1'064.20 Fr. 3'637.85 Existenzminimum 3.6. Zu den Bedarfspositionen und Vorbringen der Parteien ist folgendes anzu- merken:
a) Die Grundbeträge ergeben sich aus den Richtlinien Existenzminimum.
b) Die Mietkosten (inklusive Nebenkosten) der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 1'540.– sind belegt (act. 29). Es rechtfertigt sich, praxisgemäss bei einem Kind einen Anteil von einem Drittel einzurechnen, d.h. Fr. 513.– beim Bedarf von C._____ und den Restbetrag von Fr. 1'027.– bei der Gesuchstellerin. Die Mietkos- ten des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 1'141.– sind ebenfalls belegt (act. 59/1).
c) Die Belege für die Krankenkassenprämien (KVG) der Gesuchstellerin und von C._____ beziehen sich auf das Jahr 2024 (act. 29 und act. 56/5). Mangels aktuel-
- 12 - lerer Belege ist auf diese abzustellen. Von den Prämien ist jeweils die individuelle Prämienverbilligung abzuziehen, was effektive Kosten von Fr. 177.35 [461.05 – 283.70] bei der Gesuchstellerin und von Fr. 44.– [119.95 – 75.95] bei C._____ ergibt. Der Gesuchsteller erhielt im Jahr 2024 ebenfalls eine individuelle Prämienverbilli- gung (act. 56/5), führte anlässlich der Hauptverhandlung jedoch aus, für das Jahr 2025 keine mehr zu erhalten (Prot. S. 31 f.). Hiervon ist bei seinem aktuellen Ein- kommen auszugehen, zumal er den Kinderabzug künftig nicht mehr geltend ma- chen kann. Dementsprechend sind seine Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 425.35 durch die Krankenkassenpolice vom 3. März 2025 belegt (act. 56/6)
d) Für die Gesuchstellerin und C._____ werden keine nicht gedeckten und wie- derkehrenden zusätzlichen Gesundheitskosten geltend gemacht (Prot. S. 29). Der Gesuchsteller macht entsprechende Kosten geltend (Prot. S. 32 ff.) und reichte als Belege Medikamentenrezepte betreffend seine Diabetes (act. 19/10, act. 37/4 und act. 56/7+8), Apothekenquittungen der Monate März, April und Mai 2025 (act. 59/2) sowie die Kopie einer Rechnung von F._____ betreffend Glukosemessung im Zeit- raum Anfang Januar bis Ende März 2025 (act. 59/3) ins Recht. Diese Urkunden sind allesamt nicht tauglich, zu beweisen, dass es sich dabei um ungedeckte Ge- sundheitskosten handelt. Auf der Kopie der Rechnung von F._____ ist sogar expli- zit vermerkt, dass diese nicht zu bezahlen ist, was darauf hinweist, dass F._____ mit der Krankenkasse abrechnet. Zudem reichte der Gesuchsteller die Steuerbe- scheinigung seiner Krankenkasse für das Jahr 2024 (act. 56/3) ein. Auch dieser Beleg ist nur beschränkt aussagekräftig bzgl. nicht gedeckter und wiederkehrender Gesundheitskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. Septem- ber 2022 E. 5.2.3). Immerhin geht aber aus den Akten hervor, dass der Gesuch- steller an Diabetes leidet, weshalb mit zusätzlichen Gesundheitskosten zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich gleichwohl, auf die Steuerbeschei- nigung für das Jahr 2024 abzustellen, wobei die nicht gedeckten Kosten für die Operation im Universitätsspital Zürich aus den selbstgetragenen Gesundheitskos- ten rauszurechnen sind, da keine weiteren Operationen anstehen (Prot. S. 34). De- mensprechend sind beim Gesuchsteller weitere Gesundheitskosten von rund Fr. 105.– [(3'366.90 – 2'103.75) / 12] zu berücksichtigen.
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e) Betreffend die Kosten der Fremdbetreuung von C._____ über Mittag im Hort ist auf die aktuellste Rechnung für November 2024 in Höhe von Fr. 107.20 abzu- stellen (act. 39/6).
f) Hinsichtlich berufsbedingter auswärtiger Verpflegung werden bei einem Voll- pensum Fr. 220.– im Bedarf angerechnet. Damit werden Mehrkosten von Fr. 10.– pro Mahlzeit berücksichtigt, womit zusammen mit den im Grundbetrag enthaltenen Fr. 10.– pro Mahlzeit für ein auswärtiges Mittagessen Fr. 20.– zur Verfügung ste- hen. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seiner Diabetes höhere Kosten zu haben. Er müsse aus gesundheitlichen Gründen bei der Arbeit immer Kaffee trinken und Mittag essen. Im Durchschnitt zahle er für ein auswärtiges Mittagessen Fr. 40.–, während ihn ein Mittagessen zu Hause Fr. 35.– bis Fr. 40.– koste (Prot. S. 38 f.). Damit macht er lediglich Mehrkosten von maximal Fr. 5.– für auswärtige Verpflegung, jedoch gesundheitsbedingt allgemein höhere Verpfle- gungskosten geltend, wobei er dies nicht belegt. Als Beleg reicht er einzig einen Migros-Kassenbon vom 22. April 2025 ins Recht, der für ein Getränk 5dl, ein Malz- brötli Bio und Buffet warm einen Betrag von Fr. 40.40 ausweist. Damit vermag der Gesuchsteller nicht zu beweisen, dass er auf Fr. 40.– für ein auswärtiges Mittages- sen angewiesen ist und sich nicht günstiger verpflegen kann. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass er aufgrund seiner Diabetes in der Auswahl auswär- tiger Verpflegungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, weshalb es sich rechtfertigt, in seinem Bedarf Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 250.– zu berücksichtigen.
g) Schliesslich sind bei beiden Parteien Kosten der berufsbedingten Mobilität zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin benötigt ausbildungsbedingt ein ZVV-Abo für die Tarifzone … (Stadt Zürich; Prot. S. 29). Die Kosten für ein entsprechendes Mo- natsabo sind notorisch und belaufen sich auf Fr. 87.–. Der Gesuchsteller ist für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen, da er flexiblen Arbeitszeiten unterliegt und auch früh morgens, ab 6 Uhr, arbeitet (act. 56/10). Täglich legt er mit dem Auto einen Arbeitsweg von insgesamt 34 Kilometern zurück (Prot. S. 34). Entsprechend der Kilometerpauschale sind Kosten von Fr. 516.50 [34 x 21.7 x 0.7] in seinem Bedarf zu berücksichtigen.
- 14 - Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen – Radio- und Fern- sehgebühr, Versicherungskosten, Kommunikationskosten, Ausbildungskosten und Prämien für die nicht obligatorische Krankenkasse (act. 13, act. 17, act. 54 und Prot. S. 27 ff.) – ist festzuhalten, dass diese bei den vorliegenden finanziellen Ver- hältnissen nicht berücksichtigt werden können, da die vorhandenen Einkommen nicht ausreichen, um Bedarfspositionen des erweiterten Notbedarfs (familienrecht- liches Existenzminimum) zu decken. Dies gilt insbesondere auch für die vom Ge- suchsteller geltend gemachten Kosten der Nachholbildung zur Erlangung des Eid- genössischen Fähigkeitsausweises Logistiker EFZ von rund Fr. 380.– pro Monat (vgl. act. 54). Solche Kosten können im Bedarf nur berücksichtigt werden, wenn nach Deckung des Notbedarfs (betreibungsrechtliches Existenzminium) weitere Mittel zur Verfügung stehen und die Kosten der Ausbildung unumgänglich sind. Beides ist vorliegend nicht der Fall. 3.7. Zusammengefasst ergeben sich damit aktuell folgende Einkommens- und Bedarfszahlen: Gesuchstellerin C._____ Gesuchsteller Einkommen Fr. 1'002.00 Fr. 215.00 Fr. 4'488.50 Bedarf Fr. - 2'861.35 Fr. - 1'064.20 Fr. - 3'637.85 Leistungsfähigkeit / Fr. - 1'859.35 Fr. - 849.00 Fr. 850.65 Fehlbetrag Gegenwärtig beläuft sich der rechnerische Betrag des Barunterhalts für C._____ auf rund Fr. 850.– und die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ist im Umfang von rund Fr. 850.– gegeben. Der Gesuchsteller ist somit zu verpflichten, für den Barun- terhalt von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhalts- beiträge in Höhe von Fr. 850.– zu bezahlen. Betreuungsunterhalt ist aktuell nicht geschuldet, da der Fehlbetrag bei der Gesuch- stellerin nicht darauf zurückzuführen ist, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung ihre Eigenversorgungskapazität nicht voll ausschöpfen kann, sondern darauf, dass sie als Auszubildende lediglich einen Lehrlingslohn erzielt. Auch wenn die Betreu- ungsverantwortung für C._____ unter der Woche alleine bei der Gesuchstellerin
- 15 - liegt, absolviert sie im Vollpensum eine Lehre zur Fachfrau Gesundheit, womit es am Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der mangelnden Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin fehlt. Ob nach Abschluss der Lehre ein An- spruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn die Gesuchstellerin in einem redu- zierten Pensum erwerbstätig ist, kann nicht antizipiert werden. Ein solcher An- spruch wäre im Abänderungsverfahren geltend zu machen. 3.8. Ab Mai 2026 steigt der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 600.–, womit sich sein Bedarf auf 1'264.20 erhöht und für seinen Barunterhalt rund Fr. 1'050.– benö- tigt werden. Da dem Gesuchsteller der Notbedarf zu belassen ist, ist das Manko von Fr. 200.– durch C._____ zu tragen. Im Übrigen sind die Verhältnisse der Par- teien zu variabel, um die Bildung von Phasen für die Zukunft zu rechtfertigen. Daher sind die Parteien für den Fall weiterer erheblicher und dauerhafter Veränderungen der Verhältnisse auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.
4. Nachehelicher Unterhalt und Güterrecht 4.1. Die Parteien haben in der Teilvereinbarung vom 28. Januar 2025 auf nach- ehelichen Unterhalt verzichtet und sich betreffend das Güterrecht darauf geeinigt, dass jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet (act. 42). 4.2. Der nacheheliche Unterhalt und das Güterrecht unterliegen grundsätzlich der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Treffen die Parteien in diesen Belangen eine Vereinbarung, so wird diese vom Gericht genehmigt, wenn die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reifli- cher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensicht- lich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). 4.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Genehmigung der verein- barten Regelung zum nachehelichen Unterhalt und Güterrecht entgegenstehen könnten. Somit ist die Vereinbarung diesbezüglich zu genehmigen.
- 16 -
5. Vorsorgeausgleich 5.1. Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden grund- sätzlich hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB), wobei gegenseitige Ansprüche der Ehegatten verrechnet werden (Art. 124c Abs. 1 ZGB). Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB). Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut muss der Verzicht nicht zwingend in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festgehalten werden, sondern kann sich auch aus den Rechtsbegehren der Parteien ergeben (BSK ZGB-GEISER Art. 124b N 7). 5.2. Der Gesuchsteller begründet den Verzicht damit, dass er schon mehr als Fr. 12'000.– für die Gesuchstellerin investiert habe, und die Gesuchstellerin damit, dass sie keine weiteren Konflikte mit dem Gesuchsteller haben möchte (Prot. S. 42 f.). Auch wenn der Wunsch nach Konfliktvermeidung nachvollziehbar ist, han- delt es sich dabei nicht um Gründe, die ein Abweichen von der hälftigen Teilung ermöglichen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass bei einem Verzicht eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge der Gesuchstellerin gewährleistet bleibt, zumal sie gegenwärtig über kein Vorsorgeguthaben verfügt (act. 6/2) und nach Abschluss der Lehre im August 2026 beabsichtigt, ihre Erwerbstätigkeit auf- grund der Betreuung von C._____ auf ein 50% bis 60%-Pensum zu reduzieren (Prot. S 47). Dementsprechend sind die während der Ehe erworbenen Austrittsleis- tungen hälftig zu teilen. 5.3. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht gemäss Art. 22a Abs. 1 FZG der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschlies- sung. Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Die Gesuchstellerin verfügt über kein Vorsorgeguthaben (act. 6/2), womit nur die Austrittsleistung des Gesuch-
- 17 - stellers zu teilen ist. Dieser verfügte per Einleitung des Scheidungsverfahrens bei der G._____ Sammelstiftung 2. Säule über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 17'788.40 (act. 8) sowie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über ein Vor- sorgeguthaben in Höhe von Fr. 5.43 (act. 11). Davon in Abzug zu bringen ist das auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgezinste voreheli- che Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 5'854.05 (act. 45+46). Dadurch resultiert eine während der Ehe erworbene Austrittsleitung von rund Fr. 11'939.80, welche hälftig zu teilen ist. Dementsprechend ist die G._____ Sammelstiftung 2. Säule anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) Fr. 5'969.90, zuzüglich Zins ab 18. September 2024, auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnen- des Freizügigkeitskonto zu überweisen.
6. Erziehungsgutschriften 6.1. Die Parteien haben in der Teilvereinbarung vom 28. Januar 2025 vereinbart, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten aus- schliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden (act. 42). 6.2. Gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV sind die ganzen Erziehungsgutschriften demjenigen Elternteil anzurechnen, der das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil betreut. Vorliegend wird C._____ hauptsächlich durch die Gesuchstellerin be- treut und ihr ist die alleinige Obhut zuzuteilen. Somit sind die Erziehungsgutschrif- ten für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein der Gesuchstellerin anzurechnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV, LS 215.3) zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). 1.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen
- 18 - Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es kön- nen auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, in den Entscheid über die Kostenverteilung einbezogen werden (BGE 139 III 358 E. 3; Urteil des Obergerichts RZ150003 vom 5. Februar 2016 E. 3.4 m.w.H.). 1.3. Vorliegend erscheint es angemessen, die Gerichtskosten den Parteien ent- sprechend ihrer übereinstimmenden Anträge je zur Hälfte aufzuerlegen.
2. Die Höhe der Entscheidgebühr ist vorliegend nach den § 5 und § 6 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzusetzen. Mass- geblich ist das tatsächliche Streitinteresse der Parteien, der Zeitaufwand des Ge- richts sowie die Schwierigkeit des Falls. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass das Ge- richt drei Verhandlungen und eine Kinderanhörung durchzuführen hatte und die Parteien sich über die Scheidungsfolgen mit Ausnahme des Kinderunterhalts und des Vorsorgeausgleichs einigen konnten, womit sich das Verfahren noch als durch- schnittlich aufwändig gestaltete. Es rechtfertigt sich daher, die Grundgebühr ge- mäss § 5 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3.1 Der Gesuchsteller verlangt eine (nicht bezifferte) Parteientschädigung zulas- ten der Gesuchstellerin (Prot. S. 44). Da die Parteientschädigungen beim vorlie- genden Verfahrensausgang wettzuschlagen sind, ist der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung abzuweisen. 3.2 Vom Verzicht der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.
- 19 - Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Gesuch- stellerin zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2025 über die Scheidungs- folgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli- chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
c) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: ca) Phase 1 (in der Zeit bis der Vater eine eigene Wohnung gefunden hat): an jedem zweiten Samstagnachmittag für 3 Stunden. cb) Phase 2 (sobald der Vater eine eigene Wohnung gefunden hat): an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermon- tag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag,
- 20 - 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwech- selnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Vater – sobald er eine eigene Wohnung gefunden hat – berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.
4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien akzeptieren die Einschätzung des Gerichts, wonach rechtlich kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Gestützt darauf verlangen sie gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.
5. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet."
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ monatliche Unterhalsbeiträge in der Höhe von Fr. 850.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuch- stellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Die Pensionskasse G._____ Sammelstiftung 2. Säule wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) Fr. 5'969.90, zuzüglich Zins ab 18. September 2024, auf ein von der Gesuchstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet.
- 21 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'395.– Dolmetscherkosten.
9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
10. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
11. Vom Verzicht der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde) sowie nach Ein- tritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse G._____ Sammelstiftung 2. Säule, c/o G._____ AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
- 22 - Zürich, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Hendriks MLaw N. Huber