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DG990758

Betrug / Steuerbetrug

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2000-10-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 9 saLz zu ihm selbst, an ihrem Wohl gar nicht interessiert" (UO 24 S. 1-O) . Wenn man berucksichtigt, dass das erwAhnte anklagezitaL unLer dem fitel rrB. T5uschung / Irrtum" nach- zulesen ist, kann die Anklage nicht anders verstanden wer- den, aLs dass sich genau uber diese R.____ (von der Anklage behaupteten) TAuschungen irrte. Damit ist auch genugend umschrieben, welches - gemAss Anklageschrift

- die Vorstellungen von waren' R.____

d) Dem PlAdoyer des Verteidigers l-Asst sich entnehmen, dass er d,ie Anklageschrift, auch bezuglich der Umschreibung der Arglist a1s ungenugend erachtet, da das Ausnutzen [der auf geistiger Retardierung basierenden InferioritAtl der nicht nAher beschrieben sei und eben- R.____ so verborgen bleibe, inwiefern und wie R.____ maniputiert worden sein sol] (HD 45 S. 11) . Auch hier ist die Anklageschrift aIs Gesamtheit zu betrachten' Zusam- men mit den unter rtD. Vermogensdispositionen / Vermogens- schaden'r geschiLderten VorgAngen ist die Vorgehensweise d.es Angeklagt,en anklagegenugend umschrieben' III. BETRUG A. Sachverhalt, t Verhiltnis von R.____ _ zum Angeklagten l-.l- Der Angeklagte l-ernt,e Anf ang der R.____ 8Oer-,Jahre bei seiner Tatigkeit als freier Agent fur die Versicherungsgesellschaft kennen. Dabei kam es im September 1983 zum Abschluss einer Leibrentenversicherung uber Fr. O0O.-- (HD 22/L/2) . Nach den Worten des Ange- 2OOt klagten besuchte er in der Folge im R.____ Sinne der Kund.enpftege. Er habe gespurt, dass sie Freude

7 l_0 an diesen Besuchen bekommen habe, weshalb er begann, sie h5ufiger zu besuchen. So wurden diese geschd.ftl-ichen Kon- takte mit d.er Ze:-l'personlicher und es habe sich eine Be- ziehung, eine Zuneigung angebahnt (gp L8/3 s. 2; Prot. S'f. 1_l_) . Uber d.ie Art d.ieser Beziehung SusserLe sich der Angeklagt,e unterschiedtich. In der UnLersuchung erklArt'e e-T, R.____ habe immer wieder gesagt, dass sie ihn heira- ten wol-le und sie sei enttAuscht gewesen, dass er immer nein gesagt habe (HD L8/6 S. 8; HD 1'9/20/4 s. 2) . rm Schreiben vom 2. November L992 an a1s Vertre- AA._____ ter des Beist.and.es J._____ (HD 1,/2/22) hielt, der Angekl-agte demgegenuber sinngemiss f est, sie h5t't'en sich am 90. Geburtstag von R.____, im Anschl-uss an die wunderbare Familienfeier, verlobt (Un L/2/22 S. 2 unten). AnlSsslich der Hauptverhandlung betonte €r, es sei eine reine Mutter*Sohn-Beziehung gewesen (Prot. S. 4t) . Aus diesen uneinheitlichen Aussagen geht hervor, dass der je AngeklagLe seine Beziehung zu R.____ nach Situat,ion so schilderte, wie es ihm gerade passend er- schien. Wenn er als ihr "Lebenspartner" auftreten woIlte, sprach er von Heiratsabsichten und wenn er eine sel-bst'lose Zuneigung zum Ausdruck bringen wollte, bezeichnete er eS als eine'Mutter-Sohn-Beziehung" . Beriicksichtigt man, dass sich N.____ _ und R.____ bis Anfang Mai 1990 mit trsierr ansprachen (vgl . HD I3/S/4 und HD 1"3/5/3 S. 2), erscheint es auf jeden FaIl wenig wahrscheinlich, dass sich N.___ __ und R.____ r an deren 90. Geburtstag, d.h. bereits ein gut,es,fahr vorher, ?ffi ],2. Februar IgBg, verlobt haben sollten. Dazu kommt, dass weder R.____ noch N.___ __ gegenuber Drittpersonen ihr verlobnis je erwahnten. Dass der Angeklagte im obgenannLen Sehreiben dennoch ein angeb- liches nEheversprechen gemdss Art. 90 ff- ZGBv erw5hnte, welches offensichtlich nie stattgefunden hatte, kann nicht

f l- 1_ and.ers interpret.iert werden, als dass er den Verwandten von etwas vormachen wollte- R.____ L.2 Der Versuch des Polizeibeamten A B._____, R.____ am 20.,Januar Lgg3 im Altersheim uber ihr Verhalt- nis zw zu befragen (Up 1"3/t/l) scheitert'e eben- N._____ ' so wie der Versuch des Bezirksanwalts am 7. September L993 (UO L3/l/4). Letzteres GesprSch wurde auf Band aufgenommen und. in HD L3/L/4 wied,ergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass sich zwaT bemuhte, den Fragen R.____ des Bezirksanwalt,s zlJ folgen, dazv aber nicht' mehr in der Lage war. Auch Fragen zu ihrer Person (2.8. wo sie fruher gewohnt habe) konnte sie nichL stimmig beantworten. Sie wusste weder noch, ihren Beirat' N._____ J._____ und Neffen, einzuordnen. Auf die Frage' wer ihr Geld ein- mal erben SoLle, meinte sie "meine Bruder und Schwesternrr (HD 1'3/l/4 S. 4\, welche - mit Ausnahme ihres Bruders J._____ - zum damaligen ZeiLpunkt jedoch bereit,s verstorben waren. Ruckschlusse auf die Art. der Beziehung zwischen N._____ und R.____ lassen sich aus ihren Ausserungen auf jeden FalI keine ziehen. l-.3 Aufgrund der Aussagen von Verwandt'en ist davon auszuge- hen, dass der Angeklagte al-s Begleiter von R.____ an ihrem 90. Geburt,stag teilnahm, wo ihn die ver- wand.ten (und auch das Hauswartehepaar von der AC._____-strasse ...) erstmals kennenlernten (HD t9/r-]-/1" S. L; HD 1_9/L1"/2 S. L; HD Ls/ts/L s. 2i HD ts/1,s/3 S. 4; HD Le/20/1"

s. 4; HD Ls/20/3 S. 5; HD Ls/2L/2 S. 2). Sowohl die Ver- wandten als auch das Hauswartehepaar gingen damals davon aus, dass es sich bei N.__ ___ um einen Anwalt oder Vermogensverwal-t,er handelte (HD L9/LL/L S. 2; HD 19/1'1'/2

s. 3; HD rg/2L/L S. 5; HD Lg/2L/2 S. l- und 11). Auch ver- schied.ene andere Betreuungspersonen von R.____ gingen dawon aus, bei N._____ handle es sich um ei- nen Berater, der sich um die finanziellen Belange von kummere (HO t9/7/3 S. 7; HD 1'9/8/1- S. R.____

t2 4; HD Ls/8/2 s. 4; HD ts/1"s/t s. 4; HD t9/1's/3 s. 7; HD 1,g/t9/1, S. 6; HD t9/tg/3 S.5).Er L._____ ei- ne Nichte von, erwAhnte einmal, diese R.____ habe N.____ _ als einen Freund bezeichnet (Ho 1'9/2r/L s' 6) . L.4 AD._____, welche von der spitex aus R.____ ab Mitte Januar Lgg2 betreute, stellte fesL, dass R.____ volles VerLrauen in N._____ gehabt habe und. dieser eine wichtige Person im Leben von R.____ gewesen sei (HD l9/L3/1' s' 4; vgl' auch HD 1,g/1'3/2 S. 9) . Al-Iseits wurde auch bestAtigt, dass der Angeklagte R.____ sowohl aLs sie noch an d.er in Zurich wohnte wie auch wd'hrend ihres AC._____-strasse Aufent.haltes im Al-tersheim AE._____ hSufig besuchLe und sich sehr um sie kummerte. Aus all diesen Aussagen von Ver- ist zu schtiessen, dass der wandten und Betreuungspersonen Angeklagte auf jed.en Fa]l eine enge Beziehung zu R.____ pflegLe, wobei davon auszugehen ist, dass die- ses enge Verhaltnis seit Ende der BQer-Jahre bestand, was sich z.B. darin zeigte, dass der Angeklagte am 1-2. Februar 1989, anlSsslich der Feier des 90. GeburLstages von R.____ zu deren rechten seite sass, welcher PlaLz bei festlichen Anlassen sonst jeweils ihrem Bruder J.____ vorbehalt,en war (gn 1'9/L:-/L s. 2; HD L9/L1'/2 s' 3)' 2 R.____ schaft Den Akten lasst sich nichts entnehmen, was auf ein gestor- Les Verhaltnis zwischen den verwandten und R.____ schliessen liesse. Im Gegenteil ergibt sich aus al- Len Einvernahmen, d.ass d,ieses verhSltnis durchaus intakt war und sich die Verwandten auch um R.____ kummerten, ab den gOer-Jahren sogar noch intensiver (z'B' HD L9/2L/t S. 2). Dass R.____ zu ihren Ver-

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E. 13 I wandten ein intaktes Verhd.ltnis hatte, ergibt sich auch aus ihrem handschriftlichen TesLament vom 8. Februar L990, in welchem sie mit Ausnahme einiger Legate ihre Nichten und Neffen bedachte. In diesem TestamenL vermacht'e sie ihr und sie setzte ihn als Willens- N._____ "KindgemA1de" voLlstrecker ein (HD /t) 1"3 / 2 . guten VerhAl-tnis zwischen den Famitienmitgliedern von R._-____ Am Andert auch nichts, wenn gewisse Schreiben von R.____ et.was and.eres zum Ausdruck zu bringen schei- nen, da diese schreiben allesamt in eine zeit falIen, in welcher sie nicht fflhig war, ihre eigene Situat'ion oder das Geschehen um sie herum und ZusammenhAnge zrt erkennen (vgl. nachfolgend), so dass sie auch den Inhalt dieser Schreiben nicht erfassen konnte. Verschiedene Personen er- kldrten in der Untersuchung, wie wichtig R.____ ihre Familie war, und dass sie sich gerne mit Genealo- gie beschAftigte (HD Lg/LL/2 s. 3; HD L9/21/2 s' 3), was grund.sdtzLich auch bestdtigte (HO 1'8/25 S. 8)' N._____ Dass ein Familienzusammenhalt bestand, ergibt sich nur schon d.araus, d.ass immer wieder Familienf este gef eiert wur- den, an welchen auch R.____ teilnahm und zwar bis ins hohe Alter. fnsbesondere zrt ihrem Bruder J._____ hat,te eine enge Beziehung (gO L9/2L/2 R.____

s. 4). Der Angeklagte wilt als einziger eine Verschlechterung des Verh5lt,nisses von R.____ zlJ ihren VerwandLen fest,gestellt haben, wobei er den Beginn dieser angeblichen auf den Zeitpunkt ansetzte' als Auseinand.erset,zungen

- Anfang september L992 - das Testament von J._____ aus der Waisenlade geholt habe (HO R.____ tB/25 S. 9) . Dabei gi1t, allerdings zu berucksichtigien, dass es sich bei diesem TesLament um jenes vom 8. Februar handelte, welches vom Inhalt her auf jeden Fall fur 1-gg0 die geset,zlichen Erben keinen Anlass zu irgendwelchen Feindseligkeiten gegenuber R.____ bot. Aus-

L4 serdem ergibt sich aus den Akten, dass der Vertreter des Beistandes von R.____, Rechtsanwalt Prof. Dr., dr l-5. Juli :-992 bei der vormundschaftsbe- AF._____ horde Freienbach ein Gesuch um Einsichtnahme in das dort d,eponierte Test.ament von R.____ stellte (UO t3/9/S/6), welches mit, Beschluss vom 20. August L992 abge- Iehnt wurde (HD L3/9/s/l) und das Testament - gemAss Aus- kunft der Vormundschaft.sbehorde - in d.er Folge von der Hin- terlegerin personlich, n mlich von R.____, abgeholt wurde (HD t3/g/s/qO), und zwar Anfang September 1,992, in Begleitung ihres Bej-standes und Nef f en J.___ __ r (vgl . HD 1,9/1,2/2 S. 4) . Unt,er diesen Umstinden muss davon ausgegangen werden, dass R.____ entweder damit. einverstanden war, d'ass das hint'erlegte (al- Le) Testament. in die Hand.e ihres Neffen gelangte oder was wahrscheinlicher ist (vgI. nachfolgende Ausfuhrungen zur geistigen Gesundheit von R.____ er) r dass nicht realisierte, was uberhaupt vor R.____ sich ging. Bei beiden varianten hd.tte fur sie aber kein Anlass bestand.en, ihren Verwandten gegenuber negative Ge- fuhte zu hegen. rm ubrigen hj-elt der Angeklagte selber in seinem Schreiben vom 1-8. September i-992 an den Recht'sver- treter des Beistands fest, dass R.____ an ihrer Familie und namentlich auch an ihrem Bruder sehr han- ge (HD L3 / 9 / 5 / g) . Berucksicht,igt man, dass sich die Ver- wandten bis zu ihrem Tod. um R.____ kummer- ten, sie im Altersheim besucht,en und, auch zu Familienfe- sten mitnahmen und berucksichtigt man ferner, dass weder die verwandten selber noch das Pflegepersonal im AE._____ etwas von einer verschlecht,erung der Beziehung feststel-I- Len, mussen die and.ers lautend,en Aussagen des Angeklagten dafur interpretiert werden, weshalb a1s ErklArungsversuche es zu d.en hAsslichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und J._____ gekommen war (vgl. HD L3/9/S/e ff.)- lasst sich somit fest'sLel]en, dass die Be- Zusammenfassend ziehung zwischen R.____ und ihren Verwand-

l_5 ten, d.ie zugleich auch ihre gesetzlj-chen Erben sind, bis zuLeiuzL vollig intakt und gut war.

3. Gesundheitszustand von R.____ 3.L Allgemeines Aufgrund verschiedener Aussagen von Verwandt,en und BeLreu- ungspersonen, insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Hausarztes Dr. AG._____, ist dawon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von bis zrL ih- R.____ rem 90. GeburtsLag, d.h. bis 1-989, sowohl in korperlicher wie auch in geistiger Hinsicht keine Auffalligkeiten auf- wies. lebte alleine in ihrer Wohnung R.____ an der AC._____-strasse ... 6 in Zurich. Sie wurde zwaT ab l-982 von der Spitex betreut, war in ihren t'Aglichen Ver- richtungen vorerst aber d.urchaus noch selbst'Andig. Die zweimal wochent,lich stattfindenden Hausbesuche der SpiLex wurden ab Md.rz LggL auf eine dreimal wochentliche und ab Mitte,Januar I9g2 auf eine tdgliche Betreuung ausgedehnt' (Up 1'3/7/3). Anfang I9g2 wurde - aufgrund verschiedener Vorkommnisse, die an der Fahigkeit R.____ ' weiter alleine in der eigenen wohnung zu leben, Zweifel liessen (dazu weiter hinten) - unter der Ver- aufkorrunen wandtschaft und auch mit N.____ _ uber ihren allfAlligen Ubertritt in ein Altersheim gesprochen. R.____ war mit einem solchen Schrit't jedoch nicht einverstan- den (HD Lg/2:-/2 S. 7; HD 1,9/19/3 S. 5; vgl . auch Schreiben RA Dr. AH._____ vom 9.01-.L992 in ordner 30, Doss. L4) . .2 Ab L2. Yldtz L992 3 3.2.L Nach dem unf all von R.____ am ]-2. Mdrz 1,992 j-n ihrer wohnung und d,em anschliessenden spitalaufent- hal-t war der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim unum-

r t6 g5nglich. rm Oberweisungsrapport des Spitals Neumunster vom 18. Mai tgg2 wurde unter dem Titel "Psychischer zu- standtr bei der zeiLlichen und' ortlichen Orientierung ein ilneinfl angekreuzt und beim Verha]-ten "ruhig" Und "Ver- im Spi- wirrtrr (HD 1,3/6/5) . Die pflegend'e Krankenschwester t,al Neumunster, AI.___ __, schilderLe den geistigen Zu- stand von R.____ ebenfalls als verwirrt, was auch ein Laie gemerkt hatt,e (HD L9/2/L S. 4) . Etwas aus- fuhrl-icher schild.erte sie in ihrem Bericht vom 5 ' Oktober LggT die verwirrtheit von R.____ (ltp B/7/8).DerAngeklagteanerkanntezwar'dasssiesolche von Verwirrtheit gehabt habe (Hp L9/2/4 S' 3), Zust,Snd.e zeitlich und ort'- meinte aber, d.ass R.____ lich nicht orientiert gewesen sein sorl, sei die subjekti- ve Meinung der Zeugin AI._____ (Hp L9/2/4 S. 2). Beruck- nicht sicht,igt man jedoch, dass der uberweisungsrapport' von AI ._____ unterschrieben wurd.e, kann ihr Eindruck vom ihres psychischen Zustand. von R.____ wS.hrend Spitalaufenthalt,es nicht einfach als subjektive Meinung abgetan werden, wie dies der Angeklagte zu Lun versucht. Dazukommt,dassauch AJ._____,dieEhefrauvonOtt J._____ r, erklarte, im Neumunster sei R.____ absoluLverwirrtundnichtmehrinderLagegewesen, ein Gesprach zv fuhren (HD Lg/11"/2 S. 9) . Arrnticrr schilder- te es auch (gn Lg/2L/2 S. 8)' Gembss L._____ seinem schreiben vom 23. MSrz 1992 an J.__ ___ r, den Bruder von R.____ r, kam der Angeklagte im Ub- rigen selber zur uberzeug'ung, dass R.____ ilgegenwSrtig einen verwirrungszustand aufweist, der auch juristischen Massstab - nach nach dem anspruchsvollen menschlichen Kriterien ware es vielleicht schon fruher der FalI gewesen - notgedrungen eine urteilsunfahigkeit nach sich zLe]ntrr (HD 1,3/g/5/t) - Dass diese VerwirrungszustAnde nur zej-tweise auf treten wiirden, erwahnte er dabei nicht ' ent- Am 17. Juni 1rgg2 (zut Ze;-t d'es zweiten Krankenhausauf haltes von) verfassLe der Angeklagte R.____ Versicherung", worin er festhielt' eine "Eidesstattliche

r 1,7 dass R.____ seit Anfang dieses,Jahres unter Erinnerungslucken und unter Verwirrungszust5nden gelitten habe und der am L2. Mdrz 1-992 erlit.tene Unf all mit der an- schliessend erfolgten Operation R.____ in dieser Beziehung noch weiter zuruckgeworfen habe. Nach sei- ner personlichen EinschAtzurrg sei R.____ zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht, mehr geschdft'sf5hig gewe- sen, was auch ein GutachLen des behandelnden ArzLes Dr. voll bestAtige (Hl I8/9). Einen Tag spAter, affi 18. AG._____ Juni L9g2, verfasste der Angeklagt,e eine weitere t'Eides- stattl-iche Versicherungrr, in welcher er den Vorgang am 20 ' Mai L992 bezuglich der Leistung einer Unterschrift durch R.____ schilderte und festhielt, dass diese in Anbet,racht ihrer alters- und unfallbedingten Verwirrung nicht in der l-,age gewesen sei, den ihr vorgelegten kompli- zierten Vert,ragstext, z1J studieren (noss . t4) . Bei dieser Sachlage konnen keine Zweifel bestehen, dass R.____ r zumindest wShrend. der Ze:-l. ihrer Spit'alaufent'hal- Le nicht fAhig war, Situationen adAquat zu erfassen und entsprechend zu handeln. 3 .2.2 Am 1-g. Mai 1,992 trat, R.____ ins A1- ters- und Pflegeheim AE._____ ein. Kurze Zei-iu spater, am 5' Juni Lgg2, fiel aus dem Rollstuhl, R.____ was den zweit.en Spitalaufenthal-t im Neumunster (bis 23. Juni tgg2) zur Folge hatte. Auch dieser neue Uberweisungs- rapport enthielt die gleichen Feststellungen uber den psy- chischen Zustand von wie der vorheri- R.____ ge (HD L3/6/6') . GemSss Heimverwalterehepaar und dem Pflege- personal d,es AE._____ habe sich der geist'ige Zustand won wihrend ihres Aufenthalts im Alters- R.____ heim nicht merklich verdndert (HD Lg/6/L s' 3; HD !9/6/2

s. 10; HD 1,e/L7/2 s. e; HD Le/L8/2 s. 10; HD Le/2s/2 s' 3 f .). Dr., welcher seit 1988 haus- AG._____ R.____ lirztli-ch betreute, gab a1s Zeuge EID, er habe sie zum er-

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E. 18 sten Mal am 26. 05 .L992 im AE.____ besuchL und in der Folge ca. all-e ein bis zwei Monate (HD 19/9/2 S. 2) . Bereits an- lAsslich einer Konsult,ation von R.____ in seiner Praxis am 15. Januar ]-992 habe er notiert tr. . . deut- Iich werstdrktes amnestisches Psychoslmdrom mit, Konfabul-a- tionenrr (HD 19/9/2 S. 7) . Aus den Aufzeichnungen und der Erinnerung musse er schliessen, dass R.____ zu diesem Zeitpunkt weder ortl-ich noch zeitlich oder situ- ativ und zur Person orientiert gewesen sei. Zu jenem ZeLt- punkt sei mit kein sachliches Ge- R.____ sprAch mehr moglich gewesen und sie habe erhebliche Storun- gen der Auffassungsfd.higkeit gezeigt. Der geist,ige Zustand habe sich nicht gebessert, im Gegenteil-, nach der Entl-as- sung aus dem Spital habe er bei R.____ am

26. 1992 eine voLlige Amnesie uber die Unfallereignis- 'funi se und die Ort,sverAnderungen (zwei Klinikaufent'halLe, Ver- legung ins Al-tersheim) festgest,eltt, (Uo 19/9/2 S. 7) . Seit seiner Begegnung mit R.____ am L5. Januar tg92 seien seiner EinschAtzung nach GesprAche uber komple- xere Sachverhal-te nicht mehr moglich gewesen (UO L9/9/2 S. 8). Diese Einsch$.tzung deckt sich mit den Erfahrungen des Personals im (Hp Lg/6/2 s. 6; HD L9/1'7/2 s. 8; HD AE.___ 1"9/LB/2 S. 6 f .; HD L9/25/2 S. 3 f .) . GemAss den weiteren Ausfuhrungen von Dr. AG._____ habe er R.____ ab .Iuli 1-gg2 oft verwirrt anget.roffen. Es habe Verwirrungs- zustdnde von einigen Stunden bis zu solchen von einigen Tagen gegeben, dazwischen sei der Zustand von wach bis leicht apathisch und ruhig gewesen (HD t9/9/2 S. 9). Zur Veranschaulichung fuhrte Dr. AG._____ aus, er denke, ab 1991- habe man im Laufe eines GesprAchs von l-0 bis 30 Minuten erkannt, dass dement gewesen sei, R.____ L9g2 wohl nach wenigen Sitzen und L993 bis zul-et'zt wohl schon beim Betreten d.es Zimmers und zwan: von einem Laien aus betrachtet (Ho 19/9/2 s. L2 f.). Dr. diagnostizierte bei eine AG._____ R.____ senile Demenz und zwar seit,Januar t9g2 (HD 19 / 9 / 6 S . 4

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E. 19 und 6). In seinem Arzt,lichen Zeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehorde vom 6. Mai ]-992 hielL Dr. AG._____ fesL, sei spd.testens seiL Anfang L992 aus R.____ seiner Sicht nicht mehr in der Lage, selbst,Andig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (HD L3/9/5/2). Auf dieses Gut- achten sLutzte sich der Angeklagte selber, als er seine Versicherungrr vom .,Juni ]-992 verfasste "Eidesstattliche 1-7 (vgl . vorne, HD 1,8/g). Wenn er in seiner stellungnahme zrl den Zeugenaussagen von Dr. AG._____ behaupt'ete, dessen Ein- sch5tzung, dass ab Lgg2 ein sachliches Gesprbch mit 'Januar R.____ nicht mehr moglich gewesen sei, und dass sie erhebliche Storungen der Auffassungsfahigkeit ge- zeigt, habe, decke sich uberhaupt' nicht mit seinen Beobach- tungen (ttO t9/g/5 S. 3), widerspricht er sich damit sel-ber' 3 .2.3 Am g. Mai 1,gg2 wurd.en seitens der Verwandtschaf t von vormundschaftliche Schritt'e eingelei- R.____ tet, (HD t3/g/5/3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehorde Freienbach vom lr4. Mai Ig92 wurde zu de- J._____ ren Beistand ernannt (HD ]-3/g/5/4) - AnlAsslich einer Be- sprechung im sekretariat der vormundschaftsbehorde Freien- bach am 2. Juli Lgg2 legte der AngeklagLe ein von unt,erzeichnetes Schreiben vom 11. .funi L992 R.____ vor, in welchem sie sich gegen die verbeistandung aus- sprach und legte ein vom ]-4. Juni L992 J._____ d,atiertes und von R.____ unLerzeichnetes Schreiben vor, in welchem sie die VerbeistAndung begrusste und ihr volles vertrauen in ihren Beist'and kund t'at (uo L3/9/S/S; HD L3/9/S/z anhang) Zu jener Zeit im,Juni 1-992, aIs sie die beiden Schreiben unterzeichneLe, befand sich im spital. Dass sie ihre Meinung be- R.____ zuglich der Verbeistandung innerhal-b von drei Tagen um 180 Grad. geflndert haben so]l, ist praktisch auszuschliessen' nicht Vielmehr zelgt sich hier, dass R.____ mehr fahig war, Geschehensablaufe zu erfassen, d.h. kon- kret den Inhalt dieser ihr vorgelegten schreiben zu werste-

-20 hen, was auch bedeutet, dass sie deren Widerspruchtichkeit offensichtlich nicht wahrnehmen konnLe. Anderseits darf aufgrund des UmsLands, dass R.____ beide Schreiben unterzeichnete, vermutet werden, dass sie d'en personen, die ihr die schreiben vorlegt,en, ein gewisses Vertrauen entgegen brachte. So hielt' der Angeklagt'e ca' drei MonaLe speter in seinem Schreiben vom 25. September Lg92 an die Vormundschaftsbehorde Freienbach denn auch fest: il... Klar geht hervor, dass Frau R .____ auf- (Rollstuhl, grund ihrer stark abgeschwAchten GesundheiL BettlSgrigkeit) keinesfal-ls mehr in der Lage ist, auf ir- gend.welche Einf lusse von Herrn J.____ und nat'ur- lich auch anderer Familienmit'glieder entgegenzuwirken' Frau R._ ___ unterzeichnet heute einfach schlichtweg a1les, was ihr unterbreitet wird infolge des ausserordent- lich reduzierten Durchsetzungsvermogens. Dasselbe gilt vice versa hinsichtlich meiner Person, diesbezuglich bin ich ganz ehrlich. Ohne weit,eres konnte ich heute die ver- nunft,igsten aber auch die unvernunftigsten Dinge gegen Ver- wandt,e von Frau R._ ___ schriftlich fixieren, sie wur- de es mir bestimmt unterschreiben. AnL5sslich unserer Be- sprechung in Ihrem Amte vom 2.,JuIi 1-992 hat bekanntlich Herr J.____ dies mit seinem schreiben, welches genau das Gegent.eil von dem meinigen beinhaltet haL, unter Beweis gestellt. Dies ist ja gerade der Grund fur die Er- tr richtung der Beistandschaft von Frau R.____ r . . . (Un L3/9/5/L2). In seinem Schreiben vom 15. Dezember L992 ver- wies der Angeklagte nochmals d.arauf, dass es sowohl J .____ r als auch ihm (dem Angeklagten) bestens bekannt jeden ihr von ihnen vorge* war, dass R.____ legt,en Brief unterzeichne (up 1"3/9/s/zg s' 3)' 3.2.4 Bei den Akt,en befindet sich ein arzt,liches zeugnis won Dr. med.. AK._____ vom 6. Juli 1-992, in welchem er fest- hielt, dass er an jenem Tag von R.____ zum Besuch ins bestellt worden sei. Bei dieser Gelegen- AE.____ heit habe sie ihm ihre Absicht bekannt gegeben, ein TesLa-

r -2]- . ment zu verfassen und habe ihn zu diesem Zweck ersucht, ihre Urt,eilsfahigkeit, zu prufen. Aufgrund eines Gesprd'chs- tesLes habe er diesen Eind.ruck zweifelsfrei gewonnen und attestiere daher diesen Sachverhalt (Doss. 2 4/3) ' (auf d.ie beiden fruheren von Dr. AK._____ l erstellten Arztlichen Zeugnisse sei weiter hinten t3.3.51 noch eingegangen.) Ge- gen Dr. l wurde in d.er Folge ein Strafverfahren we- AK._____ gen falschen Srzt1ichen Zeugnisses eroffnet,. Nachdem die- ser vorerst auf der Korrektheit obgenannter Best5tigung beharrte, anerkannte er schliesslich, dass aufgrund seiner oberflAchlichen Untersuchung eine zweifelsfreie UrteilsfA- higkeit gar nichE habe festgestellt werden konnen. Er er- klarte sich gestandig und. schuldig des falschen Srztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff . 1- Abs. 1- SI,GB (Doss. 2 8/t4 S. 7) und wurde mit Strafbefehl wom L3. Mdtz 1-998 mit Fr. 7 I 500 . - - gebusst (Doss - 2) ' AnlAsstich d.er Konfrontationseinvernahme mit N.____ _ be- stAtigte Dr. - auch, dass - entgegen dem Wortl-aut AK._____ in seinem Zeugnis - N._____ es gewesen sei, der den Auf- trag zur Begutachtung von R.____ erteilL ha- be (un 2o/3 s. 5). weiter erklarte er auch, dass bei dem GesprAch mit R.____ eher er Fragen gestellt habe (HD 2O/3 S. 7). Dies kommt auch in einer fruheren Aus- sage von Dr. zum Ausdruck, als er angab, bei der AK._____ Untersuchung habe eher er das Gesprach gefuhrt und sie hAt- t,en nichts Substanzieltes gesprochen. Sie h5tten uber den Rollstuhl gesprochen, wie man sich um sie (R.____)) kummere und so weiter. Sie habe gesagt, dass Som- mer sei, und dass sie im Rollstuhl sitzen musse. Er habe daher den Eindruck gehabt, sie sei unglucklich. Als er sie uber ihre Familie gefragt habe, habe sie nicht,s gesagt. Er habe sie auch gefragt,, ob sie ein TesLament machen wolle undkonne(undzwalr:weilPN._____ hmvorhergesagthabe' dass es um ein Testament gehe) und da habe sie ja gesagt (Doss. 2 B/tA S. 5) . And.ernorts erklArte Dr. AK._____, Qt

-22 habe R._____ mit seinem Zeugnis entgegen kom- men wolIen (Doss. z a/u' s. 6) . Die Ausfuhrungen von Dr. AK._____ l, wie der in seinem Zeug- nis erwAhnte rrGesprAchstestrr verlaufen isL, dass nAmlich Iediglich uber nicht.s Substanzielles gesprochen worden sei, und dass v.a. er Fragen gestelLt habe, decken sich grundsatzlich mit den Aussagen der ubrigen Personen, we1- che im mit zu t'un hatt'en und AE._____ R._____ erklSrten, ein richtiges Gesprdch sei mit ihr nicht mehr moglich gewesen (vgl. vorne) - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das drztliche Zeug- nis vom 6.,Juli L992 nicht, abgestellt, werden kann. 3.2.5 Ein weiteres d.rztliches Zeugnis, nAmlich jenes von Frau Dr. med. AL.____, Spezialarztin FMH fur Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 1-992 attestierLe volle UrteiLsfahigkeit zum zeitpunkt der R._____ erfolgten Untersuchung am 23. JuIi 1-992 (HD 22/10/L4) ' Be- reits an diesem Datum bestAtigte Dr. AL.___ _ auf der Schen- kungsurkunde von R._____ deren UrLeilsfihig- keit (HD 22/1'0/4 = HD t3/2/1'B) - Auch gegen Dr' AL.____ wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund ihres Gest'Andnis- ses wurde sie schliesslich mit strafbefehl vom 13. Mdrz 1998 wegen Ausstellung eines falschen drzt|ichen Zeugnis- ses im Sinne von Art. 31-8 Ziff. 1Abs. l- SI,GB mit zwei Mo- naten GefAngnis bestraft (Doss. 1-) . An1Ass1ich einer Hausdurchsuchung wurden bei Dr' AL.___ _ ver- schiedene schriftstucke sichergestel-lt, so u.a. auch ein Srztliches Zeugnis, ebenfalls datiert, vom 29. November lgg2, welches bei R._____ eine fehl-ende ur- teilsfAhigkeit zur Yornahme einer Lestamentarischen Verfu- gung feststellte (UO 22/LO/12 und 1"3) . Ebenso fanden sich handschriftliche Notizen - gemass Angaben von Frau Dr' AL.____ von ihrem Ehemann verfassL (Doss. 1 4/LO S' 2) -t die

r -23 l; eine UrteilsfAhigkeit von R._____ verneinen (uo 22/1"0/7). Anl-Ssstich der KonfronLationseinvernahme mit' N.__ ___ er- klArte Dr., sie sei von hinsicht'lich eines AL._____ N._____ Arz:-ze:ugnisses bezuglich R._____ kontaktiert word.en (Ho 2o/2 s. L). Dr. s machte auch Ausfuhrungen d.azu, wie d.ie unt,ersuchung von R._____ vor sich gegangen sei, welche sie mit Hilfe ihres Ehemannes, welcher ebenfalls Facharzt fur Psychiatrie ist, durchge- fuhrt hatte (UO 2O/2 S. 3). Sie gab u.a. 4D, dass R._____ keine langen Ausfuhrungen habe machen kon- nen und sich immer gestikulierend geholfen habe, wo es ver- bal nicht so gut gegangen sei (HD 2O/2 S. 5). Andernorts raumte Dr. ein, dass sie aus heutiger sicht die Frage AL._____ der urteilsfd.higkeit von eher wernei- R._____ nen wurde (Doss. 1 4/19 S. 9) . Dass bei dieser sachlage nicht auf das die urteilsfahig- keit, von bejahende Zeugnis vom 29. R._____ tggz abgestellt, werden kann, liegt auf der Hand November 3.2.6 Zusammenfassend lasst sich bezuglich des psychischen fur d.ie ze:-: ab L2. M6'rz ]-992 (SpiLal- Gesundheit,szustands aufenthalte, AufenLhal-t im Al-tersheim AE.____) feststel- len, dass nicht mehr in der Lage war, R._____ ihre eigene Situation, Sachverhalte und ZusammenhAnge rich- tig zu erfassen, was bedeutet, d'ass sie auch die Folgen ihres Tuns nicht mehr erkennen konnte. Zum gleichen schluss kam auch Dr. V._____ in seinem Ergd.nzungsgut- achten vom 29. April Ig97 (Un L2/13 S. 40, siehe auch S'

42) . Wie unter 3.4.2 ausgefuhrt wird, kann auf anderslau- tende schlussfolgerungen von Dr. AM.___ __ in Seinem Gut- achten vom 3. November Lggg (Ho 37/L) nicht abgestellt wer- den.

-24 3 .3 Vor M5.rz L992 3.3.1- Den Aussagen der Angehorigen von R._____ und sonstiger Personen, welche mit ihr Kontakt hatten, lAsst sich entnehmen, dass ab Ende R._____ der 8Oer-.Tahre, Anfang gOer-,Jahre immer vergessl-icher wur- de und teilweise verwirrt war. Dies d.usserte sich z.B. dar- in, dass in ihrem Wohnhaus nach ihrer R._____ Wohnung suchte, weil sie nicht mehr wusste, wo sich diese befand (uo 1-9/19/3 s. 3 f .; HD 1'9/20/3 s. 4), oder dass sie den Hauswart nach al-I den,Iahren auf der SLrasse nicht erkannte, sondern ihn fur ihren Uhrmacher hielt (uo 1-g/1-g/3 S. 4) . Als Beispiel fur die Vergesslichkeit von R._____ nannte AJ ._____ eine Einladung zum Mit.Lagessen, die R._____ kurz darauf wie- d.er vergessen hatte (Un B/n/2 S. 7) . Des oftern besuchte R._____ r ihre verwandten in AN.___, _ _ wobei sie anfAnglich selbstindig den Zug benutzt,e, bis sie nach ei- nem solchen Besuch einmal den Heimweg nicht mehr fand (Hn te/1"L/2 s. 2; HD te/21,/r s. 2; HD Le/2L/2 s. s) . rn der Fo1ge wurd.e von den Verwandten abge- R._____ holt und zu Familienfesten gefahren, so auch an Weihnach- ten tggl, wo sie abends um funf Uhr glaubte, €s sei Morgen (Un Lg/L1,/2 S. 4) . Als einmal- von ei- R._____ ner Bekannten der Familie r von nach Zurich von R._____ AN._____ nach Hause gefahren wurde, sei es trotz Bemuhungen nicht moglich gewesen, miL ein GesprAch zlJ R._____ fuhren, habe nur rrso Sort oder t'jd. ja" R._____ gesagt (Ho 1,9/24/2 S. 3 f .) . Ein anderes Mal begab sich nach n, wo sie von Hotel zu Hotel R._____ AO._____ gegangen sei und. behauptet habe, sie sei von ihrer (Iiingst werstorbenen) MuLter fur eine Badekur angemeldet worden (un rc/1.1/2 s. 2; HD 1'e/2L/1 s. 2; HD Le/2t/2 s. 5) . AJ._____ erw5hnte auch, dass - es mus- R._____ se im sommer L9g1, gewesen sein - ihr gesagt habe, sie wer- de im Fruhjahr in eine Wohnung in Zurich umziehen, worauf sie gedacht habe, sei so verwirrt, R._____

-25 dass sie Vergangenheit und Zukunft vermische (go 19/1'r/2 S. 4) . Auch die Nichte konnte sich an Ausse- L._____ rungen von bezuglich einer Zweitwoh- R._____ nung in Zurich erinnern und dass da- R._____ von gesprochen habe, bald zu zugeln (Ho L9/2L/! s. 5), wo- bei sie) jedoch nicht in der Lage (R._____) gewesen Sei, die Adresse der neuen Wohnung zu nennen (HD L9/2t/t s. '7; HD 1,9/21/2 s. B) . AP.__ ___, die be- reit,s erwAhnte Bekannte der Familie r, war auch ein- mal zugegen, a]s uber eine zweiLe Wohnung von R._____ r in Zurich gesprochen wurde und sie (R._____

r) auf die Frage, was es mj-t der Zweitwohnung auf sich habe, keine kl-are Antwort gegeben habe, weil sie dazu vermutlich nicht in der Lage gewesen sei (UO 19/24/1, S. 3; HD Le/24/2 S. 2) . 3.3.2 Aufgrund solcher - zuvor beschriebener - Vorf[Ile, begannen sich d,ie Familienmitglieder zu sorgen, ob R._____ noch f5hig sei, alleine in ihrer Wohnung zu leben und. es wurde der Eint,ritt, in ein Alt,ersheim erwo- gen. Da sich - wie erwAhnt - gegen R._____ einen solchen Schritt wehrte, wurde vorersL die Betreuung durch die Spitex und die VerwandLen int.ensiviert (v91. vor- n€), wobei auch das Hauswartehepaar vermehrt nach r schaute (HD l9/Lg/3 s. 3; HD r9/20/L S- 2)' R._____ Den Aussagen von AQ._ ____ der L,eiterin der Haushilfe AR._____ (spitex), ldsst sich entnehmen, dass R._____ diese Unterstutzung benotigt,e (Un L9/7/t S- 3; HD tg/7/3 S. 5), was den Umkehrschluss zulSsst, dass spStestens ab Anfang 1'992 nicht mehr R._____ f5hig war, alleine fur sich zu sorgen. Auch der Angeklagte selber stellte in seiner bereits erwihnten "Eidesstattli- chen Versicherungrr vom j.7.,Juni L992 fest,, dass R._____ seit Anfang dieses .Jahres unter Erinnerungs- lucken leide und nicht mehr geschd.ftsfahig sei (HD L8/9) .

1 25 3.3.3 Die Haushaltshilfe AS._____, welche R._____ r wihrend ca. l-0 Jahren jeweils an einem Tag in der Woche wflhrend. ca. zwei Stunden betreut hatte, erklArte ebenfalls, R._____ sei sehr vergessl-ich und betreuungsbed.urftig gewesen (HD A9/15/3 S, 4) . AS.____ _ erwahnte den Ausdruck "Arterienverkalkung't (HD L9/L5/3 S. 4), womit sie wohl die Vergesslichkeit von beschreiben wollte. Sie konnte in all den R._____,fahren auch eine Verschlechterung des Zustandes von r festst,ell-en (HD L9/L5/3 S. 8) . R._____ R._____ r habe sie immer wieder das Gleiche gefragt; das sei muhsam gewesen und in den let'zten zwet, drei Jah- ren vor ihrem Eintrit,t ins Altersheim schlimm geworden (HD Le/Ls/3 s. e). i, welche von der Spi- AD._____ R._____ tex aus lediglich Anfang tgg2 wAhrend 4 Tagen pro Woche betreute, erkl-flrte ebenfalls, sei ver- R._____ gesslich gewesen, je nach Zust,and mehr oder weniger. Es sei darum gegangen, d.ass sie so lange wie moglich habe zu Hause bleiben konnen (Hp t9/r3/3 S. 5) - Sie schilderte, habe, wenn sie (A D._____

i) zu ihr R._____ (R._____ r) gekommen sei und an die Tur ge- klopft habe, sLets gefragL, wer sie sei und was sie hier zLr tun hAtte. Darauf habe sie jeweils gesagt, sie sei die Spitexhilfe (HD L9/1"3/3 S. 5) . Sie konnte sich auch daran erinnern, d.ass sich einmal verirrt R._____ habe und sie () sie dann gesucht und glaublich AD._____) eine Tramhaltestelle weiter gefunden habe (UO 1'9/1'3/3 S' 6) . Eine weitere Haushaltshitfe, ' be- AT.______ treute wahrend ca. einem 'Jahr, bis R._____ r tAgtich bet.reut worden sei (HD t9/8/L R._____

s. 1- f.). sie habe sie jeweils am Freitag zwel- stunden be- treut, meist uber tvtittag (HD L9/8/2 S. 3). Frau A T._____a_ konn- te den geistigen ZusLand von nicht R._____

27 beschreiben und meinte, sie habe eigentlich keine Zeichen von Vergesslichkeit festgestellt, weil sie damit nichts zu tun gehabt habe (go lg/8/2 s. 5). wenn sie bei der polizej-' lichen Befragung gesagt habe, R._____ sei ein- fach etwas vergesslich gewesen (HD L9/B/I S. 3), habe sie das gedusserL, weil R._____ einmal nicht' ge- wusst habe, dass sie (a) am Freitag gekommen AT.______ sei (UO 1,9/8/2 S. 6) . Weiter ergibt, sich aus den Aussagen von Frau AT._____ a _, sie habe nicht, viel mit R._____ gesprochen (HD L9/8/1 s. 3; HD t9/8/2 s. 3), so dass eS nicht, erstaunt, wenn sie uber den geistigen ZusLand von keine Aussagen machen konnte. Frau AT.______ R._____ sLel-lte jedoch fest, R._____ habe of- ters Flecken auf den Kleid.ern gehabt (gO L9/B/2 S. 5 und

7) und in d.er Wohnung habe ein Durcheinander geherrscht (so 1,e/8/2 S. 6) . 3.3.4 Dr. gab als Zeuge an, in den Jahren 1-988/89 AG._____ habe ihn ca. all-e zwei Monate in sei- R._____ ner Praxis besucht. Meist habe sie eine Kurverordnung fur ihre Kur in Bad Ftagaz gebraucht. Bis Dezember 1989 habe ihn R._____ jeweils alleine und selbstAndig in seiner Praxis aufgesucht (Hp t9/9/2 S. 2).Nach der Kon- sultation am 18. Dezember 1-989, als ihm nichLs aufgefallen sei, habe ihn erst wieder am 26 ' Mdrz R._____ 1-ggL auf gesuchL, auf veranl-assung und in Begleitung von Frau i (ut 1,9/9/2 S. 2; HD L9/9/6 S. 3) . Eine Woche L._____ spAter habe er wegen eines Rezeptes mit R._____ t,elefoniert und da habe sie bereits nicht mehr ge- wusst, dass sie ihn eine Woche vorher aufgesucht habe (Ul L9/g/2 S. 2). Bis Dezember 1989 habe er R._____ als eine alt,ersentsprechende, normal reagierende Frau betrachtet; sie sei ortlich und zeitlich orienLierL gewe- sen und habe die Fahigkeit gehabt, ihre stellung in der menschlichen Gesellschaft richtig abzusch|tzen und habe sich fur ihre Rechte einsetzen konnen. Bis im Dezember l-g89 habe er keine wesentliche EinschrSnkung der urteilsfa-

r -28 l higkeit festgestellt (HD 1"9/9/2 S. 3 f .). In der Krankenge- schichte habe er am 25. Md.rz L991- aufgeschrieben, eLwas verlangsamt, ortlich und zeitl-ich orientierL, in den tagli- chen Verrichtungen selbstdndig, ungepflegte Kleidung, Flecken auf der Kleidung (Un W/9/6 S. 3 und 5). Ihre Ver- gesslichkeit sei ihm erst eine Woche spAter, nach der Kon- sultat,ion vom 26. Mdrz 1,ggl, aufgefallen, aIs sich nicht. mehr daran erinnert habe (HD L9/9/2 R._____

s. 5) . Bei der nd.chsten Konsul-tation am 1-5. Januar L992 habe er notiert, Allgemeinzustand und Gewicht seien unver- AnderL gegenuber 19gt, hingegen deutlich verst'Srktes alluie- stisches Psychoslmdrom mit Konfabulation (HO 19/9/6 S. 3) . In seinem drztJichen Zeugnis vom 6. Mai 1'992 zuhanden der hielt fest, teilweise Vormund,schaftsbehorde AG._____ schon seit Anfang 1-9gl und ausgepr5gt seit, Anfang 1'992 sei bei R._____ eine ausgepr5gte Vergesslichkeit aufgefallen und. sie habe nur noch mit Hilfe von Verwand- ten, Nachbarn und Bekannt,en ihren eigenen Haushalt auf - recht erhalten konnen. SpAtestens seit Anf ang dieses 'Jah- res (L9g2) sei sie aus seiner Sicht nicht mehr in der La- g€, selbstAndig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amt- lichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (Up L3/e/s/z). Des Weiteren liegt ein Schreiben von AG._____ vom 1-1' Mai :-993 an vor, in welchem u.a. festge- J._____ halten ist, dass er () nach AG._____) R._____ einem ld.ngeren Intervall Ende Mdrz 1"997 wieder untersuchL habe. Sie sei damals ortlich und. zeitlich richtig orien- tiert gewesen, jedoch so vergesslich geworden, dass sie eine Woche spAter am Telefon nichts mehr vom stattgehabten Arztbesuch gewusst habe. Im f olgenden,Jahr habe diese Ver- gesslichkeit., einhergehend, mit einer VernachlAssigung der Wohnung und Korperpflege, nach Aussage der ihr nahestehen- den Nichte Frau L._____, weiterhin deutlich zugienommen, doch habe sich die Patientin vehement gegen tirzi-l-iche und

r 29 soziale Hilfsangebote gewehrt. Er habe R._____ r wieder am 15.,Januar 1-992 gesehen, diesmal nicht mehr ortlich und zeitlich orientiert, und Ged5chtnislucken mit irgendwel-chen ad hoc-Einf5llen ausfullend. Korperlich sei sie, wenn auch stArker behindert, noch selbst[ndig und geh- f Ahig Stewesen (uo t9 /9 /zl . 3.3.5 bestatigt,e sowohl am 1-. lfuli 1-99L als AK._____ auch fur den 20. Dezember 1,99L die Urteitsf d.higkeit von R._____ (Doss. 2 4/I-2). Wie bereits erwihnt, wurde er diesbezuglich wegen Abgabe eines falschen 6'rztLJ-- chen Zeugnisses verurteil-t. Auch bezuglich dieser beiden Zeugnisse mussLe AK._____ eingestehen, dass diese nicht korrekt waren, weshalb auf sie nicht abgestellt wer- den kann. 3.4 Gutachten r, V._____, AM._____ 3.4.L Wie bereits vorne erwfl.hnt, wurde von der Bezirksan- waltschaft ein Gutachten betreffend Urteil-sfAhigkeit von in Auftrag gegeben. R._____ V._____ hielt in seinem Gutachten vom 25. April 1'995 am Schluss fest, dass sich eine Verbesserung gutachterlicher Aussage- moglichkeiten durch die Befragung von Auskunftspersonen, wie z.B. Familienangehorige, fruhere Nachbarn eLc. vorstel-- Ien liesse (uo l2/4 S. 2L). In der Folge fanden mehrere Einvernahmen mit verschiedenen Bezugspersonen von r, t,eilweise im Beisein von V.__ ___, R._____ statt (Hn 19). Darauf pr$zisierte dieser seine fruheren gutachterlichen Aussagen in einem ErgAnzungsgutachten, wel- ches vom 29. April tggT datiert (Ho 1-2/l-3). VorersL ist festzuhalten, dass es grundsAtzl-ich fraglich isL, ob sich mit einem psychiatrischen Gutachten die Ur- teilsfAhigkeit einer Person post mortem uberhaupt' mit genu- gender sicherheit feststellen lasst. Entsprechend sind die- se Gutachten mit vorslcht zu wurdigen und es ist ihnen

7 30 nicht einfach blind zu folgen. Damit isL auch der - teil- weise berechtigt,en - Krit,ik durch PD Dr. med. AM._____ (ito 37/L S. 35 f .) Rechnung get,ragen. In seinem ErgAnzungsgutacht,en kommt Dr. V._____ r zusam- mengefasst zum Schluss, dass bei R._____ be- reit,s l-990 die kognitive LeistungsfAhigkeit, die Fahigkeit zur kritischen Erfassung von Motivationen Dritter und zuT Erfassung komplexer ZusammenhAnge beeintrAchtigt gewesen seien. Damit sei auch die Fdhigkeit zu richtiger Urt'eils- bildung hinsichtlich eigener Handlungen und deren Tragwei- t,e beeint,rAchtigt gewesen. Fur das,fahr L99L sei aII dies als noch stArker beeintr5chtigt zu erkennen (ltO t2/I3 S. 39). Sinngemass schliesst Dr. V._____ r fur die zeLt im bei aufgrund der Desorien- AE._____ R._____ tiertheit auch z:ur eigenen Person bzw. z:ur eigenen person- lichen Sit,uation aus, dass d.ie FAhigkeit, die Folgen ihres Verhaltens richtig zu erkennen und die eigenen Beweggrunde kritisch zu gewichten, gegeben waren (HO L2/13 S. 40, vgI. auch s. 42) . Diese Schlussfolgerungien lassen sich aufgrund der Aussagen der verschied.enen Bezugspersonen von R._____, insbesondere aufgrund der Schilderungen von Dr. (vgf. vorne), auch vom Laien ziehen- Insbesondere geht uledig- auch Dr. r fur die Ze:-t vor dem Unfall V._____ lich" von einer Beeint,r5chtigung der kognitiven Leistungs- fihigkeit aus. Wie sich auch aus den R._____ Aussagen der verschiedenen Bezugspergonen von R._____ r ergibt, nahm ihre Vergesslichkeit mit der Zeir. immer mehr zu und sie war auch teilweise, aber nicht' im- mer, verwirrt. Die ortliche und zeitliche Orientierung muss auch recht. lange erhalten gewesen sein, da sie bis zu ihrem Unfall ihre Wohnung h5ufig verliess und in der Regel auch wieder fand. Von einer grundsitzlichen und absolut'en Urteilsunfihigkeit R._____ kann bis Anfang Lgg2 nur schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie

1 i 3l_ : . sonst - trotz Spitexbetreuung - nicht in der Lage gewesen ware, alleine in ihrer Wohnung zu leben. 3.4.2 Die VerLeidigung beauftragte ihrerseits PD Dr. med. r, ein Gutachten uber die UrteilsfAhigkeit /te- AM._____ stierfAhigkeit von zu erstel-len, weI- R._____ ches vom 3. November Lggg datiert (HD 37/1,) und am 7. Juni 2oo0 hierorts einging (uo 36). Dieses Gutachten vermag

- nebst den zuvorgenannten grundsdtzlichen Bedenken - inso- fern nicht zu iiberzeugen, aIs Dr. A M.___r _ v _ on einigen objek- tiv nicht belegbaren Annahmen ausging. So ist z.B. zu erwihnen, dass Dr. AM.__r_ _ - _ wie er sel-ber fest,hielt - bezuglich der Beziehung zwischen R._____ r und dem Angeklagten unkritisch von dessen eigenen Angaben ausging (HD 37 /L S. 6) . Auch bezuglich dem VerhSlt- nis zwischen R._____ und ihren Verwandten stutzt,e sich Dr. AM.__r_ _ o _ ffensichtlich einzig auf die Anga- ben des Angektagten, wenn er schrieb, €S Sei nun aber be- kannt, d.ass sie (R._____ r) gegenuber ihren Ver- wandten gewisse Vorbehal-te bzw. negative Gefuhle hegte, offensicht,lich aus Neid und Eifersucht, weiL diese eine eigene Familie gegrundet hAtten; aus EnttAuschung daruber habe sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder J.____ _ verlas- sen (Un 37/I S. 27) . Objektive Anhalt,spunkte, dass r gegenuber ihren Verwandten negative Gefuhle R._____ gehegt hAtte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil war immer wieder die Rede davon, wie nah sich und ihr Bruder J ._____ bis zu:--e|uzt stan- R._____ d.en und gerade dieser Bruder sol-I gemAss Dr. AM.__r_ _ d _ er An- lass fur Neid und Eifersucht gegenuber den Verwandten gewe- sen sein. Die hiufigen Besuche von in R._____ WaId. bei ihrem Brud.er und bei ihrem Neffen Beat liessen sich auch nur schwer erkl-Aren, wenn nicht - entgegen der Annahme von Dr. AM.__r_ - _ _ ein unget,rubtes Verhaltnis ge- herrscht h5tte. Die Schreiben, welche Vorbehalte gegenuber der verwandtschaft enthalLen, datieren aus der zeit, z!

r 32 der R._____ sich im AE._____ aufhielt. Sie wur- d.en won ihr zwar unLerzeichnet, doch kann ausgeschlossen werden, dass sie den Inhalt solcher Schreiben auch tatsich- lich erfasste (vg}. vorne und auch nachfolgend) . Selbst der Angeklagte anerkannte, dass R._____ z'tJ jener ZeLt al-l-es unterzeichnen wiirde, was er ihr vorlegt (vg}. vorne). Dr. A M.___r_ z _ fumt das Pferd beim Schwanz auf, wenn er sich zur Beurteilung der UrteilsfAhigkeit von bzw. ihres Verhdltnisses zu den Ver- R._____ wandten auf Schriftstucke stutzt, die jene zu einer Zeit unterzeichnete, fur welche er ihre Urt'eilsfAhigkeit zu be- urteilen hat. Offenbar stutzte sich Dr. A M.____ a _ uch al-lein auf die Angaben des Angek]agt,en, wenn er davon ausging, Dr. AK._____ l sei der Hausarzt von R._____ giewesen (HO 37/L S'

E. 21 bis 23) . Dabei ]-Asst er unbeachtet, dass Dr. AG._____ als Zeuge angab, €r habe die hausArztliche Betreuung von R.___ __ am 3. Februar L988 ubernommen und Sie bis zu ihrem Tod betreuL (HD Lg/g/2 S. 2). Demgegenuber gab Dr. AK._____ l selber €tll, R._____ sei lediglich einmal aIs Patientin mit zu ihm gekonrmen wegen N._____ einer Art,hrose in den Knien und den Sprunggelenken und er wtirde sich nicht als deren Hausarzt bezeichnen (Doss - 2 g/g S. 2). Zwar r5umte Dr. A M.___r _ e _ in, die Zeugnisse von Dr. AK._____ und Dr. AL.____ s _ eien angesichts der widerspruchli- chen Aussagen im Rahmen des strafverfahrens gegen deren Verfasser schwierig zu werten (Up 37/l S. 22). Er stutzte sich bei der Beurt,eilung der urteilsfahigkeit von R._____ r d.ann aber doch auf das rrkurze sLatement des Hausarztes Dr. med'. AK._____ l" (HD 37/1- s' 23) ' wie be- reits ausgefuhrL, war Dr. AK._____ in seinem strafverfah- ren gestandig, falsche SrztrIiche Zeugnisse ausgestellt zu haben, was auch zu seiner Verurteilung fuhrte (v91. vor- ne). Dies wurde von Dr. r aber offensichtlich nicht ge- AM._____ buhrend berucksichtigt -

- 33 Weiter gab Dr. AM.___ _ in _ seinem Gutachten die Aussage von Maya Eugster wieder, a1S sie auf den Vorhalt, was das be- deute, wenn am 6.,Ju1i ]-992 im Rapportbl-att des AE._____ stehe, dass es der Patient,in heute wieder gut gehe, antwor- tete: rrsie erbrach nicht, mehr. Man sah ihr ?D, dass es ihr wieder besser gingrr (HD 37/L S. 1-7) . U.a. aus dieser Aussa- ge schloss Dr. AM.___ a __ uf den guten Geisteszustand von zu jenem Zeitpunkt (Hn 37/1' S. 23) - Die R._____ Aussage, dass es am 6. Juli 1-992 wie- R._____ der besser ging, weil sie nicht mehr erbrach (wie am Vor- t"g), bezog sich aber offensichtlich auf das Erbrechen und hat, mit dem geistigen Zustand nicht zwingend auch etwas zu tun. Auf jeden Fall- schilderten das Pflegepersonal im und auch das Verwalterehepaar einhellig, dass sich AE._____ am geistigen Zustand von wdhrend ih- R._____ res Aufenthaltes im eigentlich nichts geAndert ha- AE._____ be (wgl. vorne) . Auch den A,usserungen von Dr. AG.____ _ 1Asst sich nicht entnehmen, d.ass sich die geistige Gesundheit von R._____ wAhrend der 'rAE.____a_-Zeittt zwi- schendurch gebessert, hfltt,e. Er st.ellt,e lediglich fest, dass sie nicht st5ndig in VerwirrungszustAnden gelebt habe. DaSs die - wie Dr. AM.___r _ e _ S nennt - sowohl fur den l-,aien erkennbare a1s auch vom graphologischen Experten bestAtig- te gute Hand.schrift, der Erblasserin im umstritt,enen Testa- ment wom 6. Juli L992 fur ihren guten Geisteszustand spre- chen soII (uo 37/t s. 23), scheint nicht zwingend zu sein, da die Qualitat der Handschrift, zumindest' auch vom korper- lichen Zustand abhdngt. Abgesehen davon ist - auch vom Lai- en - in der Qualitat der Handschrift ein deutlicher Unter- schied zwischen Februar 1990 (vgl. HD L3/2/L) und Juli 1,992 (wgl . HD L3/2/1,6) zrl erkennen und ob die Handschrift am 6. Juli I9g2 al-s "gut" bezeichnet werden kann, ist ein relativer Begriff, gerad.e wenn man sie mit der Schrift vom Februar 1-990 vergleicht. Ausserdem erscheint es zumindest problematisch, einzig aufgrund des Schriftbildes auf die geistige Gesund.heit eines Menschen schliessen zu wollen.

34 Selbst wenn der Psychiater Prof. Dr. med. AU._____ zur Ansicht kam, rrdass die Schreibende hochbetagt ist, aber zwr Ze:-t der Niederschrift geistig voll gesund warrl und. wenn der Graphologe AV._____ angenom- men hat,, dass die Erbl-asserin 'rmiL an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit im Vollbesit,z ihrer UrteilsfAhig- keit gewesen isL" (HD 37/L S. 20), lAsst sich damit die Feststellung der Bezugspersonen von R._____ nicht aus der Welt schaffen, dass wAhrend ihres Aufenthal- tes im mit ihr kein richt,iges GesprSch mehr ge- AE._____ fuhrt werden konnte (vgI. vorne) . Das bedeutet nichts ande- res, als dass zu dieser zeit, also R._____ auch am 6.,Juli L992, eben nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Gesund.heit war und die von Dr. AM.__ r _ z __ itierten Experten, welche nie gesehen haLten, R._____ zu einem nicht der RealiLat entsprechenden Schluss gelang- ten. Dennoch stutzL sich Dr, AM.__r_ _ a _ uf diese Experten. Vol1ig unkritisch hAlt, Dr. A M.___r_ _ in seinem Gutachten fest: 'rEs ist auch nichL bekannt, dass Dr. N._____ die Erblas- serin get5uscht, oder betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit ausschliesslich berechnenden Ab- sichten getrieben hAt,te" (Un 37/1' S. 28) . Zwar ist es rich- tig, dass dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens "nicht bekanntrf war, doch musste Dr. A M.___r_ w _ issen, dass ge- nau dies Gegenstand. des vorliegenden Strafverfahrens ist und somit zumindest, ein ent,sprechender Verdacht bestand' Auch wenn Dr. AM.___ d _ e _ m Wortlaut, nach nicht behauptet, N._____ f habe die Erblasserin weder getd.uscht noch betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit' aus- schliesslich berechnenden Absichten getrieben, so erweckt er aber genau diesen Eindruck, was auf eine gewisse vorein- genommenheit des Gutachters hindeutet'. OamiL ist genugend dargeLan, weshaLb auf das Gutachten von pD Dr. med. AM.___ __ nicht abgesteltt werden kann.

F 35 5 3 . Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Fur die Zeit nach ihrem unfalI am L2. Md,rz 1,gg2 besteht aufgrund des von den verschiedenen personen geschilderten GeisteszusLandes von R._____ kein Zweifer dar_ uber, dass sie nicht mehr fdhig war, ihre situation rear_i_ stisch zu erkennen und die Folgen ihrer Handlungen erfas_ sen zu konnen. Fur die Zeit vor unfarl dem kann keine d.erart eindeutige und absolut,e Feststelrung getroffen werden. rmmerhin erge_ ben die Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, dass ab Ende der goer-,fahre / anrang 9Oer-,Jahre die vergessr-ich_ keit von R._____ erschreckend zunahm und sie zeitweise verwirrt war. Festster-r-en r_dsst sich auf jeden FaLl, dass an der uneingeschrdnkten urteirsfdhigkeit von R._____ in der zeit ab 1_990 zumindest Zweifel bestehen und ihre kognit,iven Fahigkeiten grundsd.tzrich ein_ geschrdnkt waren- wie es sich d.iesbezuglich im Zusanrmen_ hang mit den einzer-nen von ihr vorg.enommenen verfugungen verhAl_t, isL im Folgend.en darzulegen. 4 4 ' 1- Abschluss Lebensversicherung (porice-Nr. W._____ 14) und Lebensver'icherung (poli_ AW._____ ce-Nr . 15) ALs der Angeklagte noch bei der W._____versicherungsgeser_r_ schaft arbeiteLe, schross er im Mdrz r_9gg mit R._____ eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr' t tvtio. und einer LaufzeiL von r-o .fahren ab (Doss. g/t/t Anhang) - unter Berucksichtigung des steuerrichen Aspektes kann zwar nicht zum vorneherein gesagt werd.en, der Abschluss einer sor-chen Lebensversicherung mit einer 89-jdhrigen versicherungsnehmerin sei ein vollig sinnroses

r -36 i I Geschift. Was dann jedoch kej-nen Sinn ergibt, ist der Ruck- kauf der Versicherung zwe! Jahre spAter, bei einem Ruck- kaufswert von nur Fr. L'OO5'350.15 (Doss. 9/1'/1 Anhang) und. der Wiederanlage in einer neuen L,ebensversicherung bei der (der entsprechende Versicherungs-Antrag datiert AW._____ vom 25. April 1-990), ebenfalls mit einer Einmal-einlage von Fr. 1 Mio. und einer Laufzeit von L0,fahren (HO 22/5/5). Darauf angesprochen, musste der Angeklagte zwar selber ein- gesLehen, dass dies finanziell kein sehr sinnvoller Akt gewesen sei. Er machte aber geltend, €T habe damals zrur Versicherungsgesellschaft gewechselt und R._____ habe gesagt, wenn er bei d,er AW.___ _ s _ ei, dann sol- Ie er das bei der AW.___ _m_ achen (Prot. s. 1-4) . Als gutmei- nender Berater und Vertrauter von R._____ hAt- Le er ihr von einem solchen Vorgehen aber dringend abrat'en mussen. Dass r gegen den Rat' ihres ver- R._____ trauten, der auf diesem Gebiet Fachmann war, dennoch auf dieses Geschdft bestanden hAtte, scheint angesicht's ihres damals bereits reduzierLen Geisteszustandes wenig wahr- scheinlich. Dabei ist zu berucksichtig€D, dass der Ange- klagte fur jeden versicherungsabschluss eine Provision uber 3 Prozent der Versicherungssumme erhielt (fip L8/6 S' 5). Konkret erhielt der Angeklagte fur den Abschluss des bei der Fr- 441723'15 an Pro- Versicherungsvertrages W._____ vision und sonstigen Gutschrift,en (Doss - 9/f /2) und fur denjenigen bei der AW.___ __ Fr. 33r855.05 (Doss. 9/2/2)' Da- mit, waren diese Geschafte zumind.est' fur den Angeklagten eintrAglich. 4 .2 $Iohnungskauf U._____ 4.2.1 Im April 1990 kaufte R._____ fur Fr' 700'000.-- eine EigenEumswohnung in U.___ h __ (HD 22/3/IB), wo- fur sie einen Hypothekarkredit in Hohe won Fr. 500'000'-- in Anspruch nahm (uo 22/3/1L) und fur ca. Fr. 25O' 000'-- Wertschriften verkaufen liess (HD 22/3/8)' (Das war unge- fdihr zt)r Zeit, a1s das Geld aus der Lebensversicherung der

37 W._____ frei geworden war und die l-,ebensversicherung bei der AW.___ __abgeschlossen wurde.) Am 1-. Mai 1-990 meldet'e sich bei der Einwohnerkontrolle R._____ an, mit Wohnsitz an der AY._____-stra sse ... U._ ____ AX._____ (Hp t5/5 S. 1-, siehe auch HD LB/3 S. 7) . Bereits am 3l-. Januar 1,990 hatte R._____ der Z, Anlage und Immobilientreuhand, vertreten durch AZ._____ f, eine Vollmacht zum Erwerb von Liegenschaften N._____ ausgestellt, die jede Ermachtigung einer Generalvollmacht einschloss (HD 22/3/f Beilage) - Am 1-. Ntdrz L990 stellte sie fur die AZ._____ {I, vert,reten durch N._____, eine wei- Lere Vollmacht aus bezuglich Erwerb und Verdusserung von Liegenschaft.en sowie wertpapieren. Auch hier war jede Er- mAcht,igung einer Generalvollmacht eingeschlossen (HD 22/3/8 Beilage). Den Kaufvertrag unterzeichnet,e dann allerdings R._____ selber (UO 22/3/tg), Lrotz den ausgestellten VoIl- machten an den Angeklagten. Dazu fuhrte dieser aus, habe immer gesagt, d.ie gesetzlichen Erben R._____ bzw. die Familie hoffe, sie bekamen eines Tages ihr Geld. Sie hAtten das dann zusammen beredet und er (der Angeklag- te) habe darauf gesagt, vielleicht ware es 9ut, wenn sj-e beim Notar dabei sei und ihren willen dokument'ieren wurde (prot. s. 15 und t7) . Er habe fur R._____, nicht fur sich selber, befurchten mussen, dass dieser Kauf allenfalls krit'isiert worden wAre (Prot' S'L7) ' Schliess- lich meinte er - enLgegen seiner vorherigen Aussage t habe gewiinscht mitzukommen' Sie habe R._____ sich in dieser Art geAussert und da habe er gesagt, sie konne mitkommen (Prot. S. L7) . Dass dem nicht so war, €r- gibt, sich aus dem schreiben des Angeklagten an die BA ._____ vom 5. Februar 1990, in welchem er u'a' festhielL: "Auch isL es mein Wunsch, dass Frau R._____ r an der Eigentumsubertragung personlich teilnehmen kann, dies obschon ich uber die erforderliche Generalvollmacht zuT

38 Abwicklung dieses Gesch5ftes verfuge. Ich muss mich ja ge- genuber allf5Lligen Erben bzw. gegenuber deren EinwAnden vorkehren't (HD t)

E. 22 /s /1,4) . 4.3 .2 Am . Juli LggL unterzeichnete R._____ 1-7 einen weiteren Versicherungsantrag betreffend einer Lebens-

r 47 versicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. und einer l-,aufzeit von 10 Jahren. AIs versicherte Person war der Angeklagte aufgefuhrt und als begunstigte Person die Versicherungsnehmerin bzw. d.eren gesetzliche Erben (HD 22/7/L). Dieser zweite Antrag fur eine Lebensversicherung mit hoher Einmaleinlage sowie die im .fanuar L99L erfolgte Begunstigungs5nd.erung veranlassLen die AW.____, _ AbklArungen bei zu treffen und zwat sowohl bezug- R._____ lich d.er zuvor erwAhnten AbAnderung der Begunstigungsklau- se1 wie auch im Hinblick auf den neuen Versicherungsantrag (uo 22/5/18) . AtJ- 22. August L991- suchte der Generalagent BD._____ unangemeldet' auf. In seinem Bericht' R._____ an die Direktion der AW.____ _ hielt' er u.a. fest', Frau R._____ sei kaum mehr in der Lage, die volle Tragweite von ab- geschl-ossenen VertrAgen zu erfassen. Sie sei sich zwar be' wusst, dass sie bei ihnen eine Police besitze und der Ab- schluss jenes Geschaftes scheine durchaus normal zustande zv sein. Zur nachtraglich abge5nderten Begunsti- gekommen gungsklausel- habe sie jedoch eine andere Auffassung' Nach ihrer Aussage solle Herr N ._____ zwar tretwag bekommen" - Fr' 2oOt 000. --, Fr. 300 t oo0. -- oder Fr. 4Oo ' 0oo ' --, jedoch nicht alles. Ihre Neffen und Nichten seien auch zu beruck- sichtigen. Damit, habe fur ihn festgesLanden, dass die jeL- zlge Begunstigungsklausel nicht d.em willen der versiche- rung'snehmerin entspreche und er habe eine neue Version un- terzeichnen lassen. Frau r habe er empfohlen, bei R._____ einem Notar ein Test,ament abzuf assen. Bezuglich des neu gestellten VersicherungsanLrages konstatierte BD.____ _, dass der Abschluss dieses Geschaftes fur die Versicherungs- nehmerin keinen vernunftigen sinn ergebe und da sie selbst dies kaum zu beurt,eilen vermoge, sollt,en sie auf diesen Vertrag verzichten (go 22/5/L9). Als Zeuge bestat,igte BD.____ _ d.ie in seinem Bericht ge- machten Feststellungen (HD Lg/26/A; HD L9/26/2) ' Insbeson-

7 -48 dere fuhrte er aus, sei bei seinem R._____ Besuch vol-l bei Sinnen, aber ihre Antworten seien stereo- typ gewesen. Immer wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihm gesagt, Dr. mache das schon recht (Hp 1'9/26/L N._____ S. 6 und 11) . Wej-ter gab B D.____ _ 4D, er habe festst'el- l-en konnen, R._____ sei sich durchaus bewusst gewe- sen, eine Versicherung abgeschlossen gehabt zu haben, dass ihr aber nicht, mehr begreiflich gewesen sei, was es mit' der Begunstigungsklausel auf sich habe. Auf die Frage, ob ihr bewussL sei, dass N._____ mit der abgeAnderten Begun- stigungsklausel alLes erha1ten wurde, habe sie in etwa ge- sagt, jaja, i solle auch etwas erhalten. Da er zwi- N._____ schen "alfestt und rtauch etwas'r eine Differenz gesehen ha- be, sei er miL seinen Fragen et,was in die Tiefe gegangen. Dabei habe er festgestellL, dass diese Fragen zur Begunsti- gungsklausel und deren Tragweit,e den geistigen Horizont von Frau R._____ r uberstiegen hdtt,en (Ho t9/26/2 S. 2) . Aktenkundig ist, dass - wenn auch ungern - auf BD._____ einen schonen Umsatz verzichtete und die Ablehnung des neu- en GeschAftes empfahl (Uo 22/5/1-9 S. 2) . Die DirekLion der ent,schied sich dennoch fur die Annahme des GeschAf- AW._____ tes (uo 22/5/23) . Ebenso wj-rd durch die Akten bestd.tigt, d,ass von eine Ab5nderung BD._____ R._____ der Begunstigungsktausel unterzeichnen l-iess, mit' welcher auch ihr Schreiben und ihre l-et.ztwilIige Verfugung vom 7 . Februar Lggl- ersetzt wurden (Ho 22/5/20). Neu waren nun wieder die Versicherungsnehmerin, also R._____ r, und. nach ihr die Erben l-aut, Testament begunstigt (HD 22/5/8). Davon ausgehend, dass jeder versicherungisagent an Ge- schiftsabschlussen interessiert ist und es sich bei einem Versicherungsabschluss mit ej-ner Einmaleinlage von Fr- 1 Mio. um ein dusserst lukratives GeschAft handelte, muss aus der Ablehnungsempfehlung von BD._____ geschlossen werden, dass er bezuglich dieses GeschS.ftes grosste Beden-

7 -49 ken hatte. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, a1s dass er - wie er es auch als Zeuge zum Ausdruck brach- te (uo ts/26/L s. 7; HD t9/26/2 s. 3) - den Sinn des Ge- schSft,es nicht, sah und auch uberzeugt, war, dassR ._____ die Tragweite eines sol-chen GeschAftes nicht erfassen konnte. Das Verhalten von BD._____ ' im Zusammenhang mit diesem - entgegen seinen Empfehlungen d.ann doch zustande gekommenen - Versicherungsabschluss macht ihn als Zeugen Susserst glaubwurdig. 4.3.3 Gemass Aussage deS ZeugenB D.____, _ habe er sich nach dem Besuch bei R._____ nochmals mit N.____ _ unterhal-ten und ihn auf die Begunstigungsklausel- angespro- chen (uo 1,g/26/t S. 5) . Der Angeklagte wusste somit von d.er entsprechenden Anderung, bzw. dass er nicht mehr Begun- st.igt.er war und auch die letzt,willige Verfugung vom 7 - Fe- bruar LggI, mit welcher ihm die Versi- R._____ cherungspolice vermacht hatte, damit ausser Kraft gesetzt war. Am 26. August lg91-, alSO nur vier Tage nach dem Besuch von BD.____ _, schrieb R._____ eine weit'ere Er- gSnzung zum TestamenL vom 8. Februar 1-990, worin sie einer- seits ihren Wunsch zum Ausdruck brachLe, im Friedhof Flun- tern beerdigt, zu werden und anderseits ihre Versicherungs- police Nr. bei der vermachte 15 AW._____ N._____ (HD L3/2/L3 = HD 22/5/24) . Gl-eichentags verfugEe sie fur den FaI1 ihrer urteilsunfahigkeit, dass ihr "langjahriger Freund.rf N.__ ___ ihre Interessen wahre und erteilte ihm zu diesem Zwecke Generalvollmacht' (uo L3/2/tL = HD 22/s/26). Berucksichtigt man, dass BD._____ als Generalagent der auf ein lukratives GeschAft verzjg.htete, weil er of- fensichtlich nicht mit gut,em Gewissen hAtt'e dahinter ste- hen konnen und berucksichtigt, man ferner seinen Eindruck, d.ass zwar "auch eLwasrt aber R._____ N._____

7 -50 nicht "alles'r haLte zukommen lassen woIIen, was sie mit der .ltnderung der Begunstigungsklausel auch bestd.tigt€, kann der wenige Tage spdter in der neuen Testamentsergdn- zung wiedergegebene Stimmungsumschwung auf den ersten Blick nur erstaunen. Berucksichtigt man jedoch weiter, dass sich BD._____ nach dem Besuch bei R._____ mit bezuglich der BegunstigungsAnderung N._____ unt.erhalten hatte und berucksichtigt man ferner auch die Aussage von, habe auf sei- BD._____ R._____ ne Fragen stereotlp immer wieder gesagt, Dt. mache N._____ das schon recht, kommL der Verdacht auf, der Angeklagte habe veranlasst, die zuvor genannLen R._____ Schriftstucke zu verfassen. fnsbesondere aus der Aussage von, habe stets stereotlp BD._____, R._____ geantwortet, Dr. f mache das schon richtig (HD L9/26/L N._____ S. 6 und 11), LAsst, sich der Schluss ziehen, dass sie dem Angeklagten blind vertraute und sich auch entsprechend von ihm beeinfl-ussen liess. Wenig plausibel erscheint die Tat- sache, dass am 26. August l-991 von R._____ sich aus etwas verfugte, was sie wier Tage zlJvor ausser Kraft gesetzt hatt,e, nAmlich dass die Versicherungspolice nach ihrem Tod an N._____ ubergehen soII. Wenn BD._____ feststellte, dass die Tragweite der Begunstigungs- klausel den geistigen Horizont von R.____ uberstiegen hatte, muss auch davon ausgegangen werden, dass sie die Bedeutung der von ihr am 25. August L991- ge- schriebenen Verfugungen nicht erfasste. Demzufolge kann sie auch diesen Text nicht aus eigener Initiative niederge- schrieben haben. Der einzige, der ein Interesse daran hat'- t€, war der Angeklagte, weshalb geschl-ossen werden muss, dass er derjenige war, der R._____ veranlass- t€, diese Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar :.99O zu schreiben. Auch was die Erteilung der Generalvol-lmacht an N._____ fur d.en FaI1 der eigenen Urteilsunfahigkeit angeht (HO 22/5/ze), isL davon auszugehen, dass R._____

-51 wohl kaum in der Lage gewesen wd.re, eine solche Verfugung aus eigener Initiative zu verfassen. Abgesehen davon er- scheint es grundsd.tzlich eher unublich, jemandem fur den FaIl der eigenen UrteilsunfAhigkeit explizit eine General- vol-l-macht auszusLetlen. Auch hier ist somit davon auszuge- hen, dass der Angeklagte diese Vollmachtserteilung veran- lasste. 4.3.4 Ein klares Indiz fur die eigennut,zigen Absicht,en des Angeklagten muss bereit,s in der ersLen AbAnderung der Be- gunstigungsklausel am 11-.,Januar L99I zlJ seinen Gunsten gesehen werd.en. Gemdss den Aussagen von gebe BD._____ es ein ungeschriebenes Gesetz in der Versicherungsbranche, dass ein Versicherungsagent nicht a1s Begunstigter auftre- te (HD 1,9/25/L S. 5; vgl . auch HD 1'9/26/2 s. 3). Daran hat sich der Angeklagte offensichtlich nicht gehalten. Selbst' wenn diese Usanz dem Angeklagt,en nicht bekannt gewesen sein solIte, erscheint es bereits nach altgemein gultigen ethischen MassstAben zumindest fragwtirdig, sich selber a1s Begunstigten einsetzen zu lassen. AnlAss1ich der Hauptver- handlung bestritt der Angeklagte nicht, davon Kenntnis ge- habt zu haben und schloss auch nicht aus, dass er dieses Schreiben (Begunst,igungsabAnderung vom 1-1 .lTanuar 1-991) selber verfasst hatte. Zur Frage, wie es dazu gekommen war, wusste d.er Angeklagt,e nicht viel zu Sagen. Er Ausser- te led.iglich, d.ass dies so gewiinscht R._____ habe (prot. s. 31, f .). wenn N.___ __ die ethischen Grund- sAtze nicht h5tte verletzen und dennoch diesem Wunsch von h5t,te entsprechen woIIen, hitte es R._____ sich aufgedrflngt, eine neutrale Drittperson, z.B. seinen Vorgesetzten, beizuziehen. Indem er dies unLer- D._____ liess, setzte sich der Angeklagt,e zumindest dem Verdacht aus, er habe R._____ in ihrer Willensbildung beeinflussE.

52 4.3 .5 Was den Abschluss der neuen Lebensversicherung be- trifft, bestanden verschiedene Ansichten uber deren Sinn. konnte einen sol-chen Versicherungsabschl-uss BD._____ offensichtlich nicht verantworten, wohingegen die Direkti- on der gewisse st.euerliche Vorteile in einer solchen AW._____ Anlage sah und d.eshalb die Annahme des Gesch5ftes be- schLoss (HD 22/S/Zg) . In einem rrVertraulichen Bericht'r zum Antrag vom 26. Juli LggL an die Direkt,ion der A W.___ __ hielt der Angeklagt,e fest, Frau R._____ habe bereits vor einem ilahr eine Einmaleinlage bei der platzi-ert. Die AnIa- AW._____ ge sei unbelehnt. und nun wol1e Frau R ._____ erneut ein f reigeword.enes Vermogen im Betrag von Fr. 1- Mio. bei der platzieren (HO 22/7/6). Finanziert wurde die Einmal- AW._____ einlage von Fr. 1 Mio. jedoch nicht, durch freigewordene Gel-der, sondern einerseits durch Belehnung der bereits be- stehenden Versicherungspolice mit Fr. 5OO'000.-- (HD 22/3/28 bis 30; Doss. 5/4-5) sowie mit der Aufnahme einer Hypothek auf die Liegenschaft in U._____ in gleicher Hohe (gO 22/3/53 bis 55; Doss. 5/4-5), was eine ZinsbeLastung von d.urchschnittlich'7,52 ergab. AnlAsslich der Hauptverhand- lung fiel es auch dem Angeklagten schwer, darin einen wirt- schaftlichen Sinn zw sehen (Prot. S' 46 f')' Dabei versuch- te er zwar, die steuerlichen Vorteile hervorzuheben (Prot '

s. 47), die allerdings die Zinsbelast,ungen kaum auszuglei- chen vermochten. Er machte dazu geltend, €t habe +R._____ bestimmt, alle Konsequenzen gesagt (Prot. s. 48). Wenn dem tatsd.chlich so gewesen wflre und wenn + R._____ in der Lage gewesen ware, dieses Geschaft zu erfassen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ein GeschAft abschliessen wiirde, welches ihr keinen VorteiL bringt' Der Nutzen daraus lag einmal mehr einseitig auf Seiten des An- geklagten, indem er wiederum eine Provision kassierte (HD 22/7/56) und sich die Police am 22. Dezember L99t schenken liess (UO 22/5/32 = HD 22/7/23). Unter Berucksichtigung, d.ass R._____ diese VorgAnge aufgrund ihrer beeintriichtigten geistigen Fahigkeiten in ihrer Tragweite ebensowenig erfassen konnte, wie BD._____ dies im Au-

l,' 53 gust LggL bezuglich der Auswirkungen der Begunstigungsklau- sel fest,st,elLte, scheint auch hier wieder offensichtlich zu sein, dass der Angeklagt,e sie zum Abschluss dieses Ge- schAftes veranlasst hatt,e. Ausserdem ergibt sich aus dem erwAhnten Schreiben des Angeklagten vom 26.,Juli L99I (HD 22/7/6), dass er gegenuber der AW.____ _ falsche Angaben mach- t€, indem er von freiwerdendem Vermogen schreibt' und zut Bezahlung der Einmalprimie dann aber Gelder aufgenommen werden mugsLen. Der Grund fur diese falsche Angabe muss d.arin gesehen werden, dass er befurchLete, die Direktion konnte bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten das Gesch5ft abl-ehnen und er die Provision nicht, einstreichen. Auf je- den FatI erkannt.e auch er, dass der Abschluss einer Einmal- einlagelebensversicherung, finanziert mit Fremdkapital, keine gute Investit,ion sein konnte. 4.3.6 Wie zuvor kurz erwflhnt, verfugte R._____ am 22. Dezember 1991, dass ihre beiden l-,ebensversiche- rungspoticen bei d.er A W.___ __'rmiL heutigem Datum schenkungs- weise und unbelastet von Schulden ins Eigentum meines lang- jAhrigen Freundes N._____ ubergeh€D", wobei sie sich verpflichLete, mit der AbLosung der Schuld die baldige Her- ausgabe dieses Wertpapiers an den neuen Eigentumer zu ver- anl-assen (HD 22/5/92 = HD 22/7/23). Auch hier ist nicht anzunehmen, dass R._____ diese (maschinenge- schriebene) Verfugung aus eigenem Antrieb verfasste. So schloss der Angeklagte anl-Ssslich der Hauptverhandlung denn auch nicht aus, dass er diesen Text geschrieben hatte (prot. s. 50) . Auch hier kann nicht angenoilrmen werden, d.ass R._____ am 22. Dezember 1991' den Inhalt dieses Textes erfasst'e. Daran Sndert auch nichts, dass Dr. AK._____ am 20. Dezem- ber ]'gg:- die urteilsfdhigkeit von R._____ noch bestatigte (Doss. 2/4/Z), da darauf nicht abgestellt werden kann (siehe vorne 3.3.5). Auch bezuglich dieses Arztlichen Zeugnisses mussLe Dr. AK._____ einr5umen, dass

tr I I 54 I es nicht auf seine Fest,stellungen grundete. Aus den Aussa- gen von AJ._ ____ ergibt sich, dass R._____ an Weihnachten LggL nicht mehr realisierte, was um sie herum passierte (HD 1,9/L1-/2 S. 4) und es ist nicht anzuneh- men, es verhielLe sich zwei bis drei Tage zuvor wesentlich anders. Am 5. September Lg92 hob R._____ die Zusdiuze zum Testament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkung an vom 22. Dezember LggL (Hl 22/7/33). N._____ Dieser Widerruf erfolgte, nachdem sie auf Veranlassung ih- res Beist,andes und Neffen d.as vom Angeklagten in der Wai- senlade der Vormund.schaftsbehorde Freienbach hinterlegte Testament vom B. Februar L990 abgeholt hatt'e. Dass R._____ d.as erwdhnte Schreiben vom 5. September l9g2 auf eigene Initiative verfassLe, ist angesichts ihrer damaligen geistigen Verfassung (vgl. vorne) nicht' anzuneh- men, sondern es ist davon auszugehen, ihr Beistand hatLe sie dazu veranl-asst,. Wenn man berucksicht'igt, dass sie ca. drei Wochen spAter ein Schriftstuck mit. gegenteiligem In- halt unLerzeichnete (vg]. nachfolgend), zetgt sich, dass sie sich uber die Konsequenzen ihres Handelns offensicht- lich nicht im K1aren war. Mit dem I'Protokolltr vom 28. September 1-992 liess sich der Angeklagte von nAmlich u.a. die Schen- R._____ kung dieser beiden Versicherungspolicen bestAtigen (HD 22/5/43 = HD 22/7/35). Dass R._____ zu diesem Zeitpunkt. den Inhatt, dieses Schreibens erfassen konnte, ist aufgrund vorheriger Ausfuhrungen auszuschliessen' Dies konnte auch dem Angeklagten - trotz seiner gegenteiliger Behauptungen, die allerdings a1s reine Schutzbehauptungen betrachtet werden mussen - nicht entgangen sein. Auf jeden Fall- war er sich bewusst, dass al-Ies R._____ unterschrieb, was ihr von Verwandten oder ihm sel-ber vorge- legt wurde. In seinem Schreiben an die Vormundschaftsbehor- de Freienbach vom 25. September tgg2 hielt er dies - wie

r 55 vorne bereits zitiert - selber fest (v91. vorne 3 -2.3; HD L3/9/s/tz; im gleichen Sinn auch seine Beschwerde vom 29 .1-1-.L992 an die Vormundschaf tsbehorde Freienbach, HD L3/g/S/2g S. 3). Damit, ging also auch der Angeklagte sel- ber davon aus, dass spitesLens ab An- R._____ fang,JuIi 1-992 nichL mehr in der Lage war' den fnhalt ei- nes Schriftstucks zu verstehen bzw. die Folgen ihrer Unter- schrift zu erkennen. Zudem brachte er damit auch zum Aus- druck, dass ihm durchaus klar war, die Unterschrift von auf einem Schriftstuck hatLe nicht R._____ d.ie Bedeutung, dass sie auch mit dessen Inha1t' einverstan- den war. Zu beachten ist, auch der ZeiLpunkt, zu welchem dieses rrPro- tokol-1tt aufgenommen wurde. OffensichLlich hatte der Ange- klagte Kennt,nis davon erhalten, dass R._____ am 5. September L992 die Schenkung vom 22. Dezember L99t widerrufen hatte. Auf jeden Fall ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb am 28. September R._____ die fruher erfolgte I'schenkungenrr bestAtigen sollte' 1,gg2 (Oieses "Protokollrr erhAlt, auch im Zusammenhang mit der Schenkung der Eigentumswohnung an der P._____-strasse Bedeutung ldazu weiter hinten 4-4-2]) . Dass es der Angeklagte ernsL meinLe mit der Schenkung der beiden Versicherungspol-icen ergibt sich nicht nur daraus, wie er - wie zuvor dargelegt - aufgehobene Verfugungen durch nochmals erstellen und auch be- R._____ sta.tigen liess, sondern auch daraus, dass er die beiden Policen durch seinen Recht,svertreter mit Schreiben vom L2 ' Dezember tgg2 herausverlangte (vgl. HD 1"3/9/S/Zg S. 3) . Auch aus der spateren Korrespond.enz ergibt sich, dass der Angeklagte an der Rechtswirksamkeit dieser Schenkungen festhielt, nachdem sich der Beistand won R._____ mit der in Verbind,ung gesetzt (UO 22/7/26) und AW._____ einen Vergleich uber die Annultierung der beiden Lebensver- sicherungspolicen erwirkt hatte (HD 22/7 /38-44) '

T 56 4.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen Lebens- versicherungen mit, Einmaleinlage als Geldanlage grunds5Lz- lich nicht,s eingewendet werden kann, aber bei einer Finan- zierung, wie sie bei der Pramie fur die zweite l-,ebensversi- cherung bei der AW.___ __ erfolgLe, fur die Versicherungsnehme- rin kein finanzieller Vorteit ersichtlich ist ' Weiter ist festzuhalt,en, dass R._____ r nicht mehr fShig (pinan- war, atl die Vorgdnge um diese Lebensversicherungen zierung, Begunstigungsklausel, Vermd'chtnis, Schenkung' Wi- derruf der schenkung, Bestdt,igung der schenkung) in ihrer Tragweite zu erfassen. Schliesstich ist auch festzuhalten' d.ass der Angeklagte gegenuber d"erA W.___ __ nicht mit offenen Karten spielte und von all diesen Geschaften profitiert'e' 4 .4 Wotrnungskauf P._____-strasse 1, Z]aric.tr 4.4.1 Am l-8. .funi t99L machte der Angeklagte gegenuber dem verkaufer der Eigentumswohnung P._____-strasse 1 in Zurich eine Kaufzusage (Up 22/5/3). Gleichentags (18' Juni L9gL) beauft,ragte R._____ BE ._____ r von der A, diverse Wert'schrif ten im Betrag von Fr ' BF._____ Lt250r000.-- aus ihrem Portefeuilte zu verkaufen, wobei d.ie zu verkaufend.en Aktien mit Namen und Anzahl aufgefuhrt' waren und der ResL durch den verkauf von obligationen be- reit gestellt werd.en sollt.e (HD 22/6/4) . Angesichts der bereits vorne festgestellten Beeintrachtigung der geisti- gen Gesundheit von ist nicht davon R._____ auszugehen, dass sie fShig gewesen wAre, einen solch de- taillierten Auftrag zu erteilen. AnlAsslich der Hauptver- handlung best,ritt d,er Angeklagte denn auch nicht, dieses Schreiben an d.ie Bank verfasst zu haben (Prot ' S ' 42) ' wes- halb davon auszugehen ist. Ebenfalls am L8. Juni LggL unterzeichnete R._____ reineUrkunde,wonachsiePN._____ .l-1250'000._- schenkte (UO 22/6/5)' Auch zum Kauf obgenannLer Wohnung hier ist d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagt'e diese urkun-

7 57 de werfasst,e (vgI. Prot. s. 4L f .) . Am 1. .fu1i 1-99'l'holte in Begleitung des Angeklagten die Fr. R._____ tt25o'000.-- bei der Bank ab (Hn 22/6/6), worauf dieser das Geld gleichentags der VerkAuferschaft der Eigentumswoh- nung ubergab (HD 22/6/7) . Ebenf aIls am 1-.,Juli 1-991 sucht,e der Angeklagte mit R._____ Dr.med. AK._____ auf, welcher deren Urteil-s- fihigkeit besL5tigte (go 22/6/8). Auch bezuglich dieses d.rztlichen Zeugnisses musste Dr. AK._____ einrAumen, dass es nichL den Tatsachen entsprach. Wenn keine Zweifel an der geistigen Gesundheit von R._____ ange- bracht gewesen wiren, hdt,te auch kein Grund besLanden, uberhaupt eine Srztliche Bestitigung einzuhol-en. Unbest'rit- Lenermassen war es der Angeklagte, welcher in diesem Zusam- menhang Kont,akt mit Dr. AK._____ l aufnahm (ProL. S. 43). Die fadenscheinige Begrundung des Angeklagten, R._____ r habe keinen Streit gewollt', falls sie sterbe und ihn in d.iesem Sinn darauf hingewiesen (Prot. S. 43), ver- mag nicht zu uberzeugen. Zum einen hatte R._____ ein gutes VerhAltnis zv ihren Verwandten und Erben und zum andern scheint es wenig wahrscheinlich, dass R._____ mit ihren reduzierLen geistigen Fiihigkeiten uberhaupt daran dachte, €s konnte moglicherweise St'reit um das Erbe geben. Auffallend ist auch, dass der Angeklagte mit nicht, Dr., den Hausarzt, R._____ AG._____ aufsuchte, bei welchem Ende Yl|rz d'ie letzte Konsultation erfolgt, war, sond.ern zu Dr. AK._____ l ging, welchen r - ebenfalls auf Veranlassung des Angeklag- R._____ ten - nur einmal, im Mai LggL, aufgesucht hat'te (Ooss. 2/e/B s. 2; vgl. HD 2o/3 s. 2\- Am l-5. Juli Lggl- (einen Tag, bevor der Angeklagte R._____ den Antrag fur d.ie zweite Lebensversicherung bei der unterzeichnen liess) fand die offentliche AW._____ Beurkundung des Kaufs statt (HD 22/6/9)'

? 58 4.4.2 Mit dem bereits vorne erw5hnten trProLokollrr vom 28. September 1-gg2 l-iess sich der Angeklagte nicht nur die Schenkung der beiden AW.___ - _ V _ ersicherungspolicen von bestAt,igen (vgl. vorne 4.3.6), sondern auch R._____ die Schenkung d.er Fr. 1t250'000.-- fur den Kauf der Woh- nung an der P._____-strasse 1 in Zurich (HD 22/6/tI) - Wie bereits vorne ausgefuhrL, kann aufgrund der geistigen Beeint.rd.chtigung von R._____ ausgeschlossen werden, dass sie den InhalL dieses Schrift'stuckes erfass- te. Aus d.em gleichen Grund ist auch auszuschliessen, dass die Initiative zur Verfassung eines solchen "Protokolles" von ausging. Dass der Angeklagte den- R._____ noch vorgibt, dieses I'Protokoll'r im Auftrag von R ._____ ausgefuhrt, zu haben ("ausgefuhrt von N._____ im Auftrage von r"; HD 22/6/LL), R._____ kann nur So interpretiert, werden, dass er ein (weiteres),,Beweismittel" fur die Recht,massigkeit der bereits fruher erfolgten zur Hand haben wollte. Dies ist "Schenkungientr insbesond.ere auch im Hinblick auf die schenkung der beiden versicherungspolicen zu beachten, da deren erste I'schen- kungtt durch d.as Schreiben vom 5. September L992 von widerrufen worden war (vgl. vorne). R._____ 4.4.3 Ein HinweiS, daSS R._____ den vorgang mit der Ubergabe der Fr. LtzsorOO0.-- an den Angeklagten zum Kauf der Wohnung an der P._____-strasse nicht rich- tig erfasste, ergibt sich auch aus verschiedenen Aussagen von Zeugen. So gab 4[, es musse im Sommer AJ._____ L991- gewesen sein, anlAsslich eines Besuches bei r, als diese ihr gesagt habe, sie werde im Fruh- R._____ jahr umziehen, sie habe eine Wohnung in Zttrich (gO L9/L1'/L

s. 8; HD t9/1,1 /2 S. 4). L._____ konnte sich ebenfalls an eine Ausserung von R._____ bezuglich einer in Zurich erinnern und sie habe auch davon Zweitwohnung gesprochen, bald umzuziehen. Auf entsprechende Fragen von Familienangehorigen sei R._____ aber nicht in der Lage gewesen, die Adresse ihrer neuen wohnung zu nen-

r 59 nen (uo tg/zt/t s. 6 f .; HD tg/zt/z s. g) . AP._____, eine Bekannte der Familie r, gab 4D, sie sei einmal von R._____ dabei gewesen, a1s in der Familie uber eine Zweitwohnung von amB G._____ gesprochen worden R._____ sei, wobei auf die Fragen der Verwand- R._____ ten nicht geantwortet habe und sie (H. Souviron) den Ein- druck gehabt habe, habe gar nichts R._____ sagen konnen, auch wenn sj-e gewollt hdtte (UO t9/24/L S. 3; HD L9/24/2 S. 2 und s) . Aus diesen Aussagen muss geschl-ossen werden, dass R.__ ___ von einer Wohnung' am BG._____ g, die mit ih- rem Geld gekauft worden war, zwar etwas wusste, sie aber davon ausging, die Wohnung gehore ihr sel-ber. Offensicht- l-ich war sich nicht bewusst, dem Ange- R._____ klagt,en das Geld fur die wohnung geschenkt zu haben. 4.4.4 AntAsslich der Hauptverhandl-ung erklArt'e der Ange- klagte, €f habe sich mit R._____ uber den Kauf der Liegenschaft unterhalten und er habe im Moment seiner Kaufzusage die Zusicherung von Frau R._____ ge- habt, sie werde d.en Kaufpreis finanzieren (Prot. s. 40) . habe zugesagt, sie finanziere ihm den R._____ Kauf, da sie ihm den Kaufpreis schenken woll-e. Das sei si- cher aus Zuneigung geschehen (Prot,. S. 4t) . Sie habe ihm das schenken wolIen, weil sie ihn sehr sehr gerne gehabt habe und weil er immer bei ihr gewesen sei (Prot. s. 40 f .) . Bemerkenswert ist, d.ass d.er Angektagt,e wert darauf legt,e, den Eindruck zu vermeiden, €r hfltt'e R._____ r dazu gezwungen (Prot. S. 40). So meinte er auf die Frage, ob er sich mit uber den Kauf R._____ dieser LiegenSchaft beraten habe, 'rberatentr hore sich so aktiv an und er verwendete lieber den Ausdruck "unterhal- Lentr (Prot. S. 39 f .) . steltt man sich nun vor, wie es uberhaupt zu einer solchen,,Unterhaltungrt hatLe kommen konnen, scheint es weni'g wahr-

T -60 scheinlich, dass R._____ von sich aus nach einer Wohnung Ausschau gehalten hAtte, die sie dem Ange- klagten finanzieren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, d.ass der Angeklagte diese Wohnung ins Spiel brachte. Da- fur, dass er dabei in der Absicht handelte, sich diese Woh- nung von finanzieren zu lassen, lie- R._____ gen Verschied.ene Indizien vor. Insbesondere ist - wie vor- ne dargelegt - davon auszugehen, dass die kognitiven FAhig- keiten von im Juni L991- bereits beein- R._____ t,rAchtigt waren. Das bedeut,et, dass sie Vorg{nge, welche uber die ublichen Atltagsgeschafte hinausgingen, in ihrer ganzen Tragweite nicht mehr erfassen konnte. Dennoch liess sich der Angeklagte die Schenkung der Fr. L1250'000.-- am

18. Juni Lgg1- schriftl-ich bestAtigen und am 28. September 1,992 nochmals. Zur Absicherung liess er ausserdem eine (faLsche) Srztliche BestAtigung der UrLeilsfAhigkeit von ausstellen. Schl-iesslich ist festzu- R._____ halten, dass bereits kurze Zeit nach R._____ dem Wohnungskauf offensichttich nicht,s davon wusste, diese Wohnung dem Angeklagten geschenkt zu haben (vgl. vorsLe- hend). Obschon der Angekfagte festgestellt haben mussLe, dass d.ie geistigen Fehigkeiten von R._____ eingeschrAnkt waren, liess sich der Angeklagte Fr' 1-1250r000.-- fur den Kauf der Wohnung schenken. Dabei hat- te er - gemAss eigenen Angaben - kein schlechtes Gefuhl gehabt, denn habe das so gewftnschL, R._____ sie habe das so gewol-lt (Prot,. S . 4L) . Zu berucksichtigen ist dabei, dass dem Angeklagten bis R._____ zu diesem Zeitpunkt bereit,s Fr. 3 OO ' 0OO . - - geschenkt (HD 22/4/2, vgl. nachfolgend) sowie die Lebensversicherungspo- lice und die Wohnung in U._____ t'estamenLarisch vermacht hat- te (HD 22/3/SO, vgl. vorne). Dass der Angeklagt'e dann bei der Schenkung der Fr. 7-1250'OOO.-- nicht einmal ein ungu- tes Gefuhl hatte, zelgt wie skrupellos er auf sej-nen eige- nen Vorteil bedacht war.

T -6r 4.5 Schenkr:ng von Fr. 300 | 000. -- 4.5.1, Ein halbes,Jahr nach dem Kauf der wohnung in U._____ schenkte dem Angekl-agten mit Schrei- R._____ ben vom 20. okt,ober 1990 Fr. 300 000. -- (HD 22/4/2) - Der ' Angekfagte erkl[rte dazu, habe ihm R._____ diesen Betrag nicht an diesem Tag auf einmal ubergeben, sondern vorher, indem sie ihm teils Rechnungen bezahlt, teils BarbetrS.ge ausgerichtet habe (Hp L8/4 S. f-) . Auf die Frage, wer dieses Schreiben mit der Maschine geschrieben habe, antwortete €t, das habe Frau mit der R._____ Schrej-bmaschine geschrieben, so nehme er das jedenfalls an; er sei aber uberzeugt, dass sie das geschrieben habe (HO Lg/4 S. 2). Von sich aus gab er ail, dass der Text auf seiner und nicht auf Schreibmaschine R._____ geschrieben word.en war (HD 1'8/4 S. 2) . 4.5.2 An d.iesem Schreiben fellt auf, dass der Absender die Adresse AY._____-str asse ., .., U.___ __ nennL. Wie sich aus den ubrigen bei den Akten liegenden und von R._____ unterzeichneten SchriftsLucken ergibC, erscheint ausser bei d.ieser Schenkung und jener vom 22. Dezember LggL (gn B/2/LS) nie der Absender U.____ _ oder dann zusammen mit der Zurcher Adresse. Auffallend ist der Schwyzer-Absen- der d.eshalb, weil dieser nur bei Schenkungen verwendeL wur- de und der Kanton Schwyz keine Schenkungssteuern kennt' Dass der Schwyzer-Absender bei obgenannter Schenkung ver- wendet wurd.e, ld.sst sich somit mit steuerlichen Uberlegun- gen erklflren, d.ie aber wohl kaum R._____ sel- ber machte. Anl-Asslich der Einvernahme, in welcher die fragliche Schenkung uber Fr. 300'000.-- Thema war, gab der Angeklagte auf die Frage, wo Frau R._____ r zu Hause gewe- sen sei, die in z:urjch an und fugte bei, BB._____-strasse moglicherweise auch einmal in U._____ (UO L8/4 S. 2). Mit die- sem Zusatz wolIte der Angeklagte offensichtlich den ent- sprechenden Absender auf der Schenkung rechtfertigen'

T -62 Auffatlend ist der Absender von auch deshalb, weil U._____

- gemflss Aussagen des Angeklagten - R._____ d.iesen Text auf seiner Maschine geschrieben haben soll. Das lSsst darauf schliessen, dass der Angeklagte anwesend war. Auf jeden FaIl erscheint es wenig wahrscheinlich, dass R._____ diesen Brief alleine in ihrer Wohnung in mit der Schreibmaschine des Angeklagten geschrieben hbtte. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass sie, wenn sie den Brief ohne Beisein des Angeklagten in Zurich geschrieben hAtte, von sich aus auf die Idee gekommen wA- r€, als Absender ihre Ad.resse in U.____ _ anzufuhren. Beruck- sicht,igt, man die steuerlichen Aspekte, konnen kaum mehr Zweifel d.aran bestehen, dass der Schwyzer-Absender auf Ver- anlassung des Angeklagten verwendet wurde' 4.5.3 Ein weiteres Indiz, dass nicht R._____, sondern der Angeklagte diesen Brief verfasste, ist der In- halt. Wie er anl-Asslich der bezirksanwal-Lschaf tlichen Ein- vernahme vom .,.Tanuar L9g7 und auch in der Hauptverhand- 3 O lung erklArte, habe ihm diese Fr. R._____ 3o0rooo.-- nicht, auf einmal ubergeben, sondern sie habe ihm teils Rechnungen bezahlt und teils Barbet,rage ausge- richtet, (go L8/4 S. 1'; Prot. S. 22) - Dies entspricht je- doch nicht, dem Inha]t, des erwdhnten Schreibens, wo es heisst,:,r . . . Als Ausdruck dieses Dankes schenke ich Dir mit heutigem Dat,um Fr. 3OO ' 0OO. -- (dreihunderttausend) . ..,, (Ho 22/4/zl . Weshalb R._____ von sich aus in diesem personlichen Brief falsche Angaben machen soll-te, ist nicht ersichtlich. 4.5.4 Zusammenf aSSend. muss auch hier festgest'ellt werden, dass der Angeklagte diesen Brief entweder selber verfassLe und R._____ zur unterzeichnung vorlegte oder sie zumindesL veranlasste, einen solchen Brief zrl schrei- ben. uber sein Motiv konnen nur spekulationen angestellt werden, d.och kann mit an sicherheit grenzender wahrschein- lichkeit ausgeschlossen werden, dass R._____

r 63 diesen Brief von sich aus geschrieben hat und es konnen keine Zweifel daran bestehen, dass R._____ dessen Inhalt, nicht wirklich erfasste. 4.6 Zahlungen von Rechnungen des Angeklagten 4.6.L Der Angeklagt,e anerkannLe sowohl in der UnLersuchung als auch anlAssl-ich der Hauptverhandlung, dass die in der anklageschrift aufgefuhrten Zahlungen zu seinen Gunsten uber das Konto von R._____ vorgenommen wurden (HD Lg/4 S. 4; Prot. S. 51). Er fuhrte dazu aus, wAhrend der ZetL, in der er bei R._____ gewesen Sei, habe er nicht arbeiten konnen. Dadurch habe er einen erheb- lichen Arbeit,sausfaLl- erlitten. habe R._____ gesagt, sie konne ihm ja Gel-d geben, sie selber habe ja genug davon. Sie habe das so gewollt'. Er habe ihr die Rech- nungen in solchen Fd.llen vorgelegt und gefragt, ob sie die- se bezahlen wiirde. R.____ _ habe das so gewollt. Sie sei zur Bank gegangen und habe diese Einzahlungen gemacht'' Er sei uberzeugt davon, sie wusste, dass die Zahlungen fur ihn seien (HD 1"8/4 s. 4; Prot'. S. 51 f .). 4.6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, unterzeichnete R.___ __ u.a. auch am 1. April l9g2 einen mit Maschi- ne geschriebenen Zahlungsauft,rag (HD 22/8/L7), den sie nicht selber hatte schreiben konnen, da sie sich zu diesem Zeit,punkt, im Spital Neumunster befand. SicherheiUshalber unterzeichnet,e der Angeklagte die ZahlungsauftrAge, die er im spital vorlegL€, ebenfalls (go R._____ 22/8/fZ b:.s 20). Dennoch behauptete der Angeklagte anl5ss- lich der Hauptverhandlung, €r sei tief davon uberzeugt, dass auch dort (im Spital) alles be- R._____ griffen habe (Prot. S. 53). Kurz zlrvor erklSrte er noch auf d.ie Frage, ob er glaube, Frau R._____ habe am l- ' April L992 erfasst, was er von ihr gewollt habe, at hoffe es (prot. s. 53).Wie vorne bereits dargelegt und es auch der Angeklagte erkennen musste, war die geistige Gesund-

64 heit von zu diesem Zeitpunkt, kurz R._____ nach ihrem Unfa11, derart beeintr5chtigt, dass sie mit Si- cherheit nicht erfasste, was sie unterschrieb. Oamit ist d.argetan, dass der Angeklagte die geistige Beeintrichti- gung von bewusst zu seinen Gunsten R._____ ausnutzte und sich Rechnungen von be- R._____ zahlen liess, ohne dass sie das realisieren konnte. 4.5.3 Die ersten Rechnungen liess sich der Angeklagte am !9 .,Juli Lggt bezahlen. Dies war kurz nach dem Kauf der Wohnung an d.er P._____-strasse und der Unterzeichnung des (zweiten) Versicherungsantrags. Wenn sich R._____ am 1.,Juli tggl- nicht bewussL wan-, dass sie dem Angekfagt,en Fr. !1250'000.-- schenkte, ist auch nicht altzu' nehmen, dass sie Sich bewusst war, dass Sie seine Rechnun- gen bezahlte. Die gegenteiligen Aussagen des Angeklagten wirken auf jeden FalI nicht uberzeugend. Somit ist auch hier d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagte im Bewusstsein d.aruber, dass aufgrund ihrer geisti- R._____ gen Beeintrachtigung nicht in der Lage war, den wahren SachverhaLt zu erkennen, ihr seine Rechnungen zur Bezah- lung vorlegt,e. 4.7 Universalerbentestament vom 6 - iluli L992 4.7 .1_ Am 8. Februar 1-990 verfaSste R._____ ein handschriftliches TesLament, in welchem sie ihren Nach- lass ihren Verwand.t,en vermachte und einige Legate aussetz- te sowie den Angeklagten al-s Willensvollstrecker einset'zte (go L3/2/I). Wie vorne ausgefuhrt, zeigten sich bei zu jener Zelt bereits erste Anzeichen von R._____ Verwirrtheit, doch ist, davon auszugehen, dass sie bei der Niederschrift dieses Testament,s die Tragweite ihrer Verfu- gung durchaus erkannte, worauf auch das schriftbild hindeu- tet.

7 55 4.7 .2 Ein,Jahr spdter, am 7 . Februar L99I, verfasste sie jene letzt,willige Verfugung, mit welcher sie die N._____ Versicherungspolice Nr. vermachte (gp L3/2/51 15 und zwar, nachdem sie vorgd.ngig, am 1-L. 'Januar L991', be- reits die Begunstigungsklausel zugunsten von ab- N._____ geSndert hatte (vgl. vorne 4.3.1). Dies war dann ja auch der Anlass, dass im Au- BD._____ R._____ gust LggL einen Besuch abstat,tete und fest,stell-te, dass dem Angeklagten aus dem Versicherungs- R._____ vert,rag zwar schon etwas, aber nicht a1les zukommen lassen wollte, worauf sie die erw5hnte letzt,wil1ige Verfugung aus- ser Kraft, setzte und die Begunstigungsklausel wieder abd'n- derte (vgl. vorne 4.3.2) . Dies ist ein starkes Indiz da- fur, dass sie auch I99L ihre Verwandten nicht l-eer ausge- hen lassen woIIte. Am 25. August 1,991, kurz nachdem der Angeklagte vom Besuch von bei erfahren hatte R._____ (vgl. vorne 4.3 .3), verfasste diese zwei weitere Verfugun- gen. In d.er einen bestimmt,e sie als Ergd.nzung zum Testa- ment vom 8. Februar 7ggo, dass die Versicherungspolice Nr. 15 nach ihrem Tod gehoren soll (gp N._____ L3/2/tl; vgf . vorne) und in der andern erteilt,e sie N._____ Vollmacht fur den FaII ihrer UrteitsunfAhigkeit (HD L3/2/;-t; vgf. vorne). Wie bereits vorne dargelegt, hatte bereits am 7. Februar L991" die Versi- R._____ cherungspolice vermacht, am 22. August L991' die- N._____ se Verfugung ausser Kraft geseLzt und die zugunsten des Angeklagten lautende Begunstigungsklausel abge6ndert, wo- bei es - gerade in Anbetracht ihrer geistigen BeeintrAchti- gung - hochst unwahrscheinlich erscheint, dass sie ledig- lich vier Tage sp5ter von sich aus die erwbhnten Verfugun- gen verfasste, die d.en Angeklagt,en wieder in den Genuss der ihm zuvor ent,zogenen BegunsLigungen setzen soLlten' Dabei fallt auch auf, dass dem Ange- R._____ klagten fur den FaIl ihrer urteilsunfahigkeit Generalvoll- macht erteilte. Berucksichtigt man einerseits die Chronolo-

r 66 gie (Z . Februar 1,991 Verm5chtnis Police an N.__ ___; 22. August 199L Besuch von bei BD._____ R._____; Gesprich zwischen t und betr. Begun- BD._____ N._____ stigungsklausel; 25. August 1-99I erneutes Vermdchtnis Poli- ce an) und anderseits die Interessenlage des An- N._____ geklagten sowie die TaLsache, dass R._____ nicht mehr fahig war, die Tragweite ihrer Verfugungen zu erfassen, konnen keine Zweifel daran bestehen, dass r diese zwei Verfugungen vom 26. August L99L R._____ auf Veranlassung des Angeklagten verfasste. Am 22. Dezember L99l l-iess der Angeklagte R._____ ein Schreiben unterzeichnen, mit wel-chem sie verfug- te, dass die fragliche Police (sowie die Police Nr. 14) schenkungsweise und unbelastet von Schulden ins Eigentum von N.__ ___ ubergehen soLfe (up L3/2/1'5) . Dass zu diesem Zeitpunkt den Inhalt R._____ dieses Schriftstucks nicht mehr erfassen konnte, wurde be- reits vorgAngig darget,an. Hier zeigt sich, wie sehr der Angeklagte darum bemuht war, die Recht,e an den Versiche- rungspolicen fur sich zIJ sichern. ErwAhnt sei noch, dass er sich am 20. Dezember 1,99L auch um eine drzlu}iche BestA- tigung bezuglich Urteilsfahigkeit von R._____ bemuhte, wie er dies bereits bei der Schenkung der Fr. lt250'OOO.-- am L. .Iuli LggL tat. Ein Anlass fur eine sol- che Absicherung h5tte fur R._____ nicht be- standen. Selbst nach den Angaben des Angeklagten triibte sich die Beziehung zwischen ihr und ihren Verwandten erst durch die Verbeir5tung / Verbeistd.ndung im 1-992- Da- 'Jahre mit ist es offensichtlich, dass dem Angeklagten an dieser lag und er das ihm notwendig Erscheinende "Absicherung" veranlasste. 4.7 .3 Als Ergd.nzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 ver- machte am 25. Mtitz t99l ihre Wohnung R._____ in U.____ _dem Angeklagten (UO 1"3/2/Al . Wie vorne ausgefuhrt, schrieb sie gleichentags den Brief an den Gemeinderat AX._____

57 h und loste die auf der Liegenschaft in U.____ _ lastende Hypothek ab (vgI. vorne 4.2.5). Dass die kognitiven Fahig- keiten von r zu diesem Zeitpunkt be- R._____ reits erheblich beeintrAchtigt waren, wurde ebenfalls be- reits vorne ausgefuhrt. Ebenso wurde bereits vorne darge- legt, dass es unLer diesen UmstAnden als wenig wahrschein- lich erscheint, dass von sich aus die R._____ Hypothek zurutckzahlen woLlte, nur um dem Angeklagten ihre Wohnung unbelastet zu vermachen. Gleichentags musste r auch auf die Idee gekommen sein, sich R._____ beim GemeinderaL fur die Geburtstagswunsche zu AX._____ bed.anken und. d.ieses Schreiben so aussehen zu lassen, a1s ob sie in U.____ _wohnen wurde. Wetches Interesse R._____ daran gehabt hAtte ist nicht ersichtlich. Demge- genuber sticht das Interesse von N.____ _ an einer wohn- sitznahme von R._____ im Kanton schwyz ins Auge, kannte man dort schon damals keine schenkungs- und Erbschaf t,ssteuern. 4.7 .4 Schliesslich verfaSste R._____ am 6 -,Juli L992 ein neues Testament, in welchem sie den Angeklag- ten als Universalerben einset,zte (Ho 1'3/2/]-6) ' rn der ur- kunde selber begrundete sie ihr Vorgehen damit, sie sei tief emport daruber, dass ihr Neffe J.____ _ sie habe verbeistAnden lassen. Diese Begrundung erscheint we- nig uberzeugend. selbst wenn - ent- R._____ gegen den von ihr unt,erzeichneten schreiben an die vormund- schaftsbehorde AX._____ vom L4. Juni Lgg2 (UO 13/9/S/Z Anhang) und 1-0. November L992 (HD L3/g/s/tl) - uber ihren Neffen emport gewesen ware, ware dies J._____ kein Grund, auch die ubrigen Verwandten und VermAchtnisneh- mer, welche sie in ihrem TeslamenL vom 8. Februar 1-990 be- dacht hat,t,e, vom Erbe auszuschliessen. Bereits diese nicht' stichhaltige Begrundung ldsst zwe:-fel daran aufkommen, d.ass aus eigener Init,iative das neue R._____ Testament verfasste.

5B Wenn der Angeklagte anlAsslich der Hauptverhandlung mein- t€, ein Mensch, d.er ein Testament schreiben konne, sei so oder so in der Rege1 urt,eilsfahig, wenn sich das vernunf- tig herleiten lasse (Prot. S. 60), musste auch er Zweifel an der UrteilsfAhigkeit von R._____ gehabt haben, da es - wie vorne erwahnt - vernunfLig nicht, erklAr- bar ist, weshalb sie d.ie garlze Verwandtschaft, und auch die ubrigen Verm5chLnisnehmer vom Erbe ausschloss, wenn sie lediglich von enttAuscht worden wAre. J._____ Dass am 5.,Juli 1'992 nicht mehr f5hig R._____ war, die Folgen ihres Tuns und die Tragweite des von ihr geschriebenen Testament.s zu erfassen, wurde bereits vorgen- gig erortert. Daran Sndert. auch das Srztliche Zeugnis von Dr. nicht,s, mit welchem er die UrteilsfAhigkeit AK._____ von bestAtigte, da dieses erwiesener- R._____ massen zu Unrecht ausgestellt worden war (v91. vorne 3.2.4). Es zej.gt hochstens, dass auch der Angeklagte an der Urteilsf5higkeit von zweifelLe R._____ und sich mit einer d.rztlichen BestStigung absichern woll- te. Denn - wie bereits vorne ausgefuhrt - war es nicht r, die ihre UrteilsfAhigkeit bestatigt R._____ haben wollte, sondern der Angeklagte. Wie sich aus den verschiedenen Aussagen des Pflegeperso- nals im sowie denjenigen von Verwandten ergibt, AE.____ war nicht mehr fahig, von sich aus R._____ satze zu sprechen (vgl . vorne 3.2.1) zusammenhd.ngend.e - Dass sie am 6. Juli L992 in der Lage gewesen sein so1l, Von sich aus das vorliegende Testament zu formulieren, in welchem sie ihrer tiefen Emporung Ausdruck gibt und in wel- chem von der VerbeistAndung die Rede ist, erscheint des- hal-b ausgeschlossen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer geist,igen BeeintrAchtigung die Be- deutung des Begriffs I'Universalerbe'r nicht mehr erfassen konnte, gar'z zu schweigen davon, dass sie von sich aus ei- nen solchen Begriff verwendet hatte. Wenn aber R._____

69 r dieses TesLament nicht von sich aus verfassLe, musste es ihr jemand diktiert oder vorgeschrieben haben. Da der Angeklagte der einzige ist, der ein ersichtliches Interesse an einem solchen Test,ament hat, muss geschlossen werden, dass er derjenige war, der R._____ zur Verfassung dieses TestamenLs veranlasst hatte. Suspekt erscheint auch, dass der Angeklagt,e dieses Test'a- ment vom 5. lluli Ig92 bis zur Testamentserof fnung verheim- lichte. So ist der Aktennotiz der Vormundschaftsbehorde uber die Besprechung vom 2.,Juli L992, 4D wel- cher zwei- Vert,reter der VormundschafLsbehorde sowie J. _____ und d.er Angeklagte teilnahmen, zu entnehmen, d.ass sich der Angeklagte bereit erklArte, dafur zrt sorgen' dass d.as Testament (uber dessen Errichtungsdatum er keine Auskunft gab) der zur Deponierung BH._____ AX._____ zugestellt werde (uo 13/9/5/5 s. 2), was er am 9. 'Ju1i Lss2 auch tat (vg1 . HD L3/9/+/z; HD L3/e/s/ts s. s) . Dabei hand.elt,e es sich aber offensichtlich um das Testament vom

8. Februar 1-990 samt Z:usiil-zen. AnlAsslich der Hauptverhand- lung bestAtigte der Angeklagte, der Vormundschaftsbehorde nichE das TestamenL vom 6. Juli L992 eingereicht zu haben (prot. S. 59) . Er habe das mit Frau R._____ besprochen und sie habe ihm gesdgt, er sol-Ie es (das Testament wom 6 .,JuLi Lgg2) behalten (Prot. S. 50 und 56) . Zut Begrundung fuhrt,e er an, sie hAtten die Befurchtung gehabt, dieses Testament, konnte sonst von der Familie vernichtet' werden (Prot. S. 66 f.) . Diese ErklArung vermag nicht zu uberzelg- gen. wie der Angeklagt,e anld.sslich der Hauptverhandlung betonte, hatte er uberhaupt keine Pflicht gegenuber der Vormund.schaft,sbehorde AX._____ h, ein TesLament einzurei- chen (Prot,. S. 56) . Seine Befurchtungen, das (neue) Testa- ment konnte von der Familie vernichtet werden, vermag des- halb nicht zu begrund.en, dass er ein - aus seiner Sicht nicht, mehr gultiges Testament in der Waisenlade deponier- L€, wenn er zur Einreichung eines TesLamentes gar nicht verpf lichtet war und er z.B. auch ei-ne Kopie des neuesten

70 Testaments h5tte einreichen konnen. Es kann nur damiL er- kl-Art werden, dass er niemandem vom neuen Testament Kennt- nis geben und die Betroffenen im Glauben lassen woIlte, beim TestamenL vom 8. Februar l-990 handl-e es sich um das massgebliche. Ein Grund. dafur kann tatsAchlich die Befurch- tung sein, dass die Familie von R._____ das neue Testament durch diese sel-ber hAtt,e ruckgAngig machen lassen, d.a sie - wie sich der Angeklagte sehr wohl bewusst' war (vgl . vorne) - alles unterschrieb (bzw. abschrieb), was ihr von ihm selber oder ihrem Beistand vorgelegt wur- de. Am 4. September L992 holte der Beistand J._____ in Begleitung von R._____ das bei der Vormund- schaft,sbehorde in einem Couvert deponierte Testament' ab (gO tZ/g/+/31 .Tags darauf, am 5. September 1-992, hob R._____ die Z:usd1-ze zum TesLament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkungen an den Angekl-agten gemAss urkund.e vom 22. Dezember L99L (UO L3/2/2O). Glei- chent,ags bracht,e sie Anderungen am Testament vom 8. Febru- ar LggO dr, insbesondere strich sie den Angeklagten a1s Will-ensvollstrecker (HD L3/2/tl . Wie sich aus dem Schrei- ben von J._____ an die Vormundschaftsbehorde vom 24. Okt,ober lg94 ergibt, erfolgten d.iese .ii,nde- AX._____ rungen in Anwesenheit des Beistandes und dessen Rechtsver- treters (HD 1"3/g/4/zl . Dass der Beistand und nicht selber das Testament, aus der BH._____ ab- R._____ holen wollte, ergibt sich daraus, dass er bereit's im 'Jul-i Igg2 durch seinen Rechtsvertreter ein entsprechendes Ge- such an die Vormundschaftsbehorde stellen liess (vgI' vor- ne). Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass der Bei- stand die entsprechenden .linderungen am Testament und den Schenkungswiderruf durch R._____ veranlasste' Die Aufhebung der Zusht.ze zum TestamenL vom 8. Februar L990 und der Widerruf d.er Schenkung vom 22 - Dezember 1-99L erfolgten handschriftlich (rin n/2/20). Auch hier muss auf-

t 71, grund der geistigen BeeintrAchtigung von R._____ dawon ausgegangen werden, dass sie nicht f5hig war, diesen Text ohne Hilfe selber zu werfassen. Auch das Schriftbild l5sst diesen Schluss zu, besonders wenn man es mit jenem im Testament vom 8. Februar 1990 vergleicht. Auf- fallend ist auch, dass R._____ am 5. Sept'em- ber lg92 Begunstigungen des Angeklagten aufhob bzw. wider- rief, nicht aber das Testament vom 6.,Ju1i 1'992 oder die Schenkung vom 23 . Juli 1"992 (v91. nachf olgend) Daraus kann geschlossen werden, dass nicht,s R._____ davon wusste - denn wenn sie daruber nur J._____ nicht hatte informieren wollen, ergAbe es keinen Sinn, dass sie das alt.e TestamenL aus der BH._____ abgeholt und die obgenannten .?inderungen vorgenonrmen hAtte - und der Beist,and davon keine Kenntnis hatte. Auf jeden FaIl ergibt es keinen Sinn, wenn R._____ die Schenkung vom 21. Dezember 1'991" widerrief, nicht aber jene vom 23- Lgg2 oder wenn sie in ihrem Testament vom 8. Februar 'Juli LggO den Angeklagten aIs Willensvoll-st,recker und Vermdcht- nisnehmer streicht, nicht, aber auch das TestamenL vom 5. Juti 1-992 aufhob. Damit wird offensichtlich, dass nicht aus eigener Initiative handelte, was R._____ ein weiLeres fndiz dafur ist, dass dies auch bereit,s zwei Monat,e zuvor, am 6. Juli L992, der Fall war. Ein Indiz d.afur, dass der Angeklagte das (neue) Test'ament vom 6.,JuIi L9g2 verheimlichen wollte, ist auch der Einga- be seines Rechtsvertreters an die Vormundschaftsbehorde vom ]-6. Februar tgg3 zu entnehmen. Darin wird AX._____ die Behorde mit, vorwurfsvollem Ton angefragt, wie es mog- Lich sei, dass die in einem verschlossenen Couvert zur Auf- bewahrung ubergebenen Testamente an den Beirat - einen der gesetzlichen Erben - herausgegeben worden seien. Weiter ld.sst sich der RechtsvertreLer uber dadurch entstehende Interessenkollisionen beim Beirat als gesetzlichem Erben aus (UO L3/g/5/35 S. 5) . Mit Eingabe wom 24. Mhtz L993 wur- de diese Anfrage wied.erholt (HD t3/g/5/39). Solche Ausse-

r 72 rungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn die hinterlegten Testamente bzw. TestamentsergAnzungen Gultigkeit hatten. Obschon der Angeklagte im Besitz eines neueren TestamenLs war, n}mtich demjenigen vom 6.,ful-i 1992, liess er somit den Eindruck erwecken, bei den hinterlegten Urkunden hand- l-e es sich um die gultigen. Gleichzeit,ig verheimlichte er d.amit die Existenz des Testaments vom 5. 'JuIi 1992, ob- schon er von dessen Gultigkeit ausging, was sich daraus ergibt, dass er es nach dem Tode von R._____ vorlegt,e und sich auch auf das gericht,liche Verfahren be- treffend TestamenLsungultigkeit, einliess und offenbar ge- gen das erstinstanzliche Urt,eil vom 22. rJanuar ]-999 (weI- ches das TestamenL vom 6. JuLi 1992 fur ungultig erkld'rte) Berufung erhob (vgf . Doss . LL/t; Doss . t1'/3/1'91 . 4.7 .5 Bei den Akten liegt des Weiteren in Kopie eine hand- schrift,liche ErklArung von R._____ vom 1'4. August, 1,992, wonach es ihr Wunsch sei, N._____ zu heira- ten und. sie ihn deshal-b zum UniversaLerben erklArte (UO t3/2/L9). Hierbei fellt auf, dass der gleiche Text auf dem gleichen Blatt zweimal, in einer kaum leserlichen Hand- schrift geschrieben wurde. Das Original fehlt' und der Ange- klagte wollte daraus auch nie etwas zu Seinen Gunsten ab- leiten. Immerhin ist es erslaunlich, dass R._____ r am L4. August t9g2 ihren angeblichen Heiratswunsch zum Ausd.ruck brachte sowie den Angeklagten aus diesem Grund ein weiteres Ma1 zum Universal-erben machte und dann drei Wochen spater, 4h 5. September L992, a1les wieder an- ders sah. 4.7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass R.__ ___ das Testament vom 6. Juli 1'992 auf Veranl-as- sung des Angeklagten verfasste, ohne dass sie aufgrund der Beeintrichtigung ihrer geistigen Gesund.heit die Tragweit'e ihres Handelns hd.tte erkennen konnen. Weiter ist festzuhal- Len, dass dem Angeklagten daran 1-g, dass die gesetzlichen

F 73 Erben von diesem (neuen) Testament von R._____ zu deren Lebzeiten keine Kenntnis erhielten. 4.8 Schenkung vom 23. iluli L992 Wie der Angeklagte anl$sslich der Hauptverhandl-ung aner- kannt,e, hatte er die "Schenkungsurkunden vom 23. Juli 1-992 (HD L3/2/a8) verfasst, gemdss seiner Aussage allerdings nach Rucksprache mit R._____ (Prot. S. 61). In dieser Urkunde ist zu Beginn festgehal-ten, dass am 6. .Tuli 1992 ein Test,ament verfasst hat- R._____ Le und dieses wurde auch gleich wortlj-ch wiedergegeben. In der Folge ist die Rede von der Situation von R._____ und dass ihr BeisLand sowie weitere Familienange- horige ihre Anweisungen und Wunsche nicht respektieren, sie wurden versuchen, ihre enge Beziehung zum Angeklagt'en zu zerstoren, was sie scharf missbillige und al-s erbunwur- dig erachte. zudem ist die Rede von "familiSrem Druck", und dass sie) von ihren Verwandten (R._____) und gesetzlichen Erben immer wieder dazu gedrAngt werde, ihr Vermogen letztwillig "diesem Personenkreistt zu verma- chen, sie jedoch N._____ zum Al-leinerben bestimmt, habe. Weiter heisst, es: noch in Freiheit, und bei geistiger Kraft' meinen "Um letzten Will-en sicherzusLellen, habe ich daher be- schlossen, mit heutigem Tag mein ganzes Ver- N._____ mogen zrl schenken. Diese Schenkung ist unwiderruflich und sofort rechtswirksam fur mich sowie meine geseLzli- chen Erben. sofern aus irgendeinem Grund N._____ noch nicht in den Besitz der Schenkung kommt, habe ich ihm diese dennoch unwiderruflich versprochen; mithin kann er die schenkung jederzeit herausverlangen. Mit habe ich den Wortlaut vorliegender Vereinba- N._____ rung abgesprochen und ihn um urkundliche Festlegung ersucht als Ausdruck unserer ubereinstimmenden Willens- erkldrung" (gP t3 /2 / 1'8) .

-74 SchliessLich wurde auch festgehalten, dass R._____ die anwesende Psychiat,erin Dr. med. A L.___ __ beauftragt habe, ihre (R._____)) aktuelle Urteil-sf5higkeit zu uberprufen, und dass Dr. diese AL._____ nach eingehender Begutachtung bejaht habe. Diese Urkunde wurde von R._____ r, N.____ _ f und Dr. AL.____ u _ n- terzeichnet. Wie bereits vorne festgehalten, kann auf diese drztliche Best,At,igung der UrteilsfAhigkeit von R._____ nicht abgestellt werden, sondern es ist auch hier davon auszugehen, dass den Inhalt dieser R._____ Urkunde nichL mehr erfassen konnte. Dies ist nur schon dar- aus zrl schliessen, dass ein geistig gesunder Mensch nicht sein gesamtes Vermogen an einen Freund verschenkt, um dann von d.iesem oder dem Sozial-amt abhAngig zu sein, was in der Regel Anlass fur eine Bevormundung darstelLt- Anhaltspunkte, dass die Verwandten R._____ wegen der Erbschaft unter Druck geset,zt hd.tten, liegen kei- ne vor . Daz:u hAtt,e auch kein Grund bestanden, da sie ledig- tich vom Testament vom 8. Februar 1-990 (in welchem sie ja als Erben eingesetzt, waren) und der Schenkung an N._____ vom 22. Dezember L99l Kenntnis hat,t,en, nicht aber vom Te- stamenL vom 6. Juli ]-992. Ebenfall-s ist nicht, davon auszugehen, dass R._____ mit dem Angeklagten die vorliegende I'Vereinbarungn (wie dieser es nannte) abgesprochen hAtte, weil sie dazu gar nicht mehr in der Lage war. Dass Dr. A L.____ _ nicht von R._____ selber zur BestAtigung ihrer Urt,eilsfAhigkeit aufgeboten worden war, wurde bereits vorgAngig dargelegt (vgl. vorne 3.2.5) . unLerschrieb also auch hier etwas, was R._____ nicht den Tatsachen entsprach und nur damit erkld.rt werden kann, d.ass sie die Zusammenhange nicht realisierte.

75 Antdsslich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte gel- tend, R._____ sei ver5rgert gewesen wegen ih- rer VerbeistAndung. Er habe diese Schenkung gar nicht ge- wollt. Es sei dabei mehr um den Gedanken dahinter gegangen und er habe diese Schenkung gar nie eingefordert (Prot,. S. 6t f.). Er versuchte das Ganze zu verharmlosen und meinte, es sei ja nur ein DokumenL gewesen, aus ihrem Arger heraus (Prot. S. 62) . Dennoch war dem Angeklagten dieses "Doku- ment" offensicht,Lich wichtig genug, um eine Psychiat,erin bei-zuzi.ehen, die die UrteilsfAhigkeit von R._____ bestitigen sollte. Wenn es bei der Schenkungsurkun- de nur darum gegangen wd.re, dem Arger von R._____ Luft zu verschaffen, hAtte man sich den Aufwand fur eine BestAtigung ihrer UrteilsfAhigkeit sparen konnen. Aus- serdem hAtte eine nicht ernst gemeinte Schenkung auch vom Inhalt her weit weniger aufwendig gestaltet werden konnen. Berucksichtigt man den Aufwand, den der Angeklagte mit die- ser Schenkungsurkunde betrieben hat, vermogen die Verharm- losungsversuche des Angeklagten in keiner Weise zu uberzeu- gen. Im Gegenteil legte er damit selber dar, wie wichtig ihm dieses Schriftstuck war. Dies ergibt sich auch daraus, dass er spAter noch auf der Ausstellung eines separaten Arztlichen Zeugnisses fur den 23. Juli 1,992 bestand, ob- schon auch Dr. die Schenkungsurkunde eigenh5ndig un- AL._____ terzeichnet hat,t,e, in welcher die UrteilsfAhigkeit bereits bejaht, worden war. 4.9 Zusammenfassung / Sctrlussfolgerungen 4.9.1" Das Verhalten des Angeklagt,en l5sst sich zusantmenge- fasst folgendermassen darstellen: Der Angeklagte lernte R._____ im Zuammenhang mit seiner beruflichen Tdtigkeit a1s Versicherungsagent Anfang der SOer-,Jahre kennen und bemuhte sich um sie als neue Kundin. So kam es l-983 zum ersten Versicherungsab- schluss, 1988 schloss er eine Lebensversicherung mit ihr

7 76 ab. Bei seinem Wechsel von der W ._____ zur AW.___ __ im,fahre 1990 loste er diesen Versicherungsvertrag ab und legte den Betrag in einer neuen l,ebensversicherung bei der an. Fur R._____ bedeutet,e dies ein Verlustge- schef t, wAhrend d.er Angeklagte davon prof it'ierte. Etwa zur gleichen Zeit, im April 1990, kaufte er fur R._____ r die Eigentumswohnung in U.____h_. Auch hier profitierte der Angeklagte in Form einer Provision in Hohe von Fr. L0 ' 000. --. Ein knappes halbes .fahr spater, im oktober 1990, liess sich der Angeklagte von Fr' R._____ 3O0rOOO.-- schenken, die er - gemAss seinen eigenen Aus- sagen - bereit,s zlJvol, in verschiedenen Teilbetr5gen erhal- ten hatte. Am 1l-.,Januar Lggt l-iess er R._____ die Begun- stigungsklausel der Lebensversicherung zu seinen Gunsten abdndern und am 7. Februar L99l eine eigenhandige let'ztwil- lige Verfugung verfassen, wonach bei ihrem Ableben die Recht,e und Pflicht,en aus dem Versicherungsvertrag an ihn ubergehen sollten. Zudem unterzeichnete sie am gleichen Tag ein Schreiben, mit welchem sie der Versicherung Voll- macht, erteilte, entsprechend ihrer letztwilligen Verfugung zu handeln. Auch hier lag der NuLzen wieder beim Angeklag- ten. bereits Obschon R._____ den AngeklagLen im Testament vom 8. Februar 1990 zum willensvollstrecker be- st,immt hatte, hielt sie in einer ErgAnz:urrg zu diesem Testa- ment am 8. Nldrz 1'991, dies nochmals fest' (HD 1'3/2/6) ' Am 26. Mhrz t99L l-iess der Angeklagte R._____ eine ErgAnzung zum Testament vom 8. Februar l99O verfas- sen, in welcher,sie ihm ihre Wohnung in U.____ _ unbelastet wermachte. Wied.er eine Verfugung zugunsten des Angeklagten'

t 77 Am 18. Juni LggL machte der Angeklagte die Kaufzusage fur die Eigentumswohnung an der P._____-strasse in Zurich. Gleichentags l-iess er eine Urkunde R._____ unterzeichnen, mit welcher sie ihm Fr. L,25 Mio. fur den Kauf dieser Liegenschaft schenkt.e. Des Weiteren legte er ihr ein Schreiben an die Bank zur Unterzeichnung vor, eben- falls vom L8. Juni 1991-, mit welchem die Bank beauftragt wurde, entsprechende Wertschriften zu verkaufen. Am 1.,.Tu- 1i l-99l- holte in Begleitung des Ange- R._____ klagten die Fr. L,25 Mio. bei der Bank ab und ubergab ihm das Ge1d. Der Angeklagte kaufte sich damit die obgenannte Wohnung. Auf Veranlassung von N.____ _ stellt.e Dr. AK._____

- ebenfalls am 1-. Juli L991, - ein (falsches) Zeugnis aus bezuglich der Urteil-sfAhigkeit von R._____ . Der Angeklagt,e hat ein weiLeres MaI von R._____ profitiert. Am 1,7 . 'Juli 1,99L l-iess der Angeklagte R._____ einen zweiten Versicherungsantrag fur eine Lebensversiche- rung mit, Einmalprdmie unterzeichnen, welcher dazu fuhrte, dass sie im August t991, den Besuch eines andern Versiche- rungsagenten erhielt, . Ab 1-9. Juli Lggt begann der Angeklagte, sich regelmAssig Rechnungen von R._____ uber deren Konto bei d.er bezahlen zu lassen. Wiederum profitierte der Ange- BF._____ klagte. Am 22. August LggJ- besuchte BD._____ von der AW.___ __ R._____ in ihrer Wohnung an der BB._____-strasse um sich mit ihr uber die abgeAnderte Begunstigungsklausel des bereit,s bestehenden Versicherung'svertrags sowie uber den Antrag fur die neue Versicherung zu besprechen. Auf- grund seines Eind.rucks anlAsslich dieses Besuches liess er die Begunstigungsklausel im Sinne des R._____ Versicherungsvertrags ab5ndern und die letztwillige Verfu- gung vom 7. Februar L99l ausser Kraft setzen. Bezuglich

78 des neuen Versicherungsantrags empfahl er der Direktion, diesen nicht anzunehmen. Vier Tage nach diesem Besuch von BD._____ und nachdem dieser mit dem Angeklagten uber die Begunstigungsklausel bei der best,ehenden Versicherung gesprochen hatte, unLer- zeichnet,e am 26. August 1-99I eine Er- R._____ genzung zum TesLamenL vom 8. Februar 1990, womiL sie die bereits bestehende Versicherungspolice dem Angeklagten ver- macht,e. Hier ist die Hart,nflckigkeit des Angeklagten er- sicht,lich. Nachdem er nicht mehr Begunstigter war, liess er sich die gleichen Vorteile durch eine ErgAnzung zum Te- sLament vermachen. Nachdem der Antrag fur die Lebensversicherung mit Einmal- einlage von der Direktion der entgegen der Empfeh- AW Iung von dennoch angenommen worden war, wurde BD._____ die Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. durch Belehnung der be- reits bestehenden Police sowie Aufnahme einer Hlpothek auf die Eigentumswohnung in finanziert,. Ein Nutzen beim U._____ Abschluss dieser Versicherung fur R._____ ist nicht ersichtlich. Den Profit hatte auch hier wieder der Angeklagt,e in Form einer Provision. Nn 22. Dezember l-ggL liess der Angeklagte R._____ r ein Schriftst,uck unt,erzeichnen, mit welchem sie ihm die beiden VersicherungspoLicen schenkte und sich ver- pflichtete, die Belehnung zuruckzuzahlen- Am L2. MSrz 1,gg2 erlitt R._____ bei sich zu Hause einen Unfall, was einen Spitalaufenthalt und an- schliessend den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim

- mit einem weiteren Spitalaufenthalt - erforder- AE.____ lich machte. Am L4. Mai l9g2 wurde R._____ werbeistdndet und ihr Neffe zu ihrem Beistand ernannt J._____

79 Am 2. 'Juli L992 fand eine Besprechung bei der Vormund- schaftsbehorde statt, anlssslich welcher sich AX._____ der Angeklagte einverstanden erkl5rte, das Testament von der zur Deponie- R._____ BH._____ AX._____ rung zuzustell-en. Am 6.,JuIi ]-992 l-iess der Angeklagte R._____ ein neues TesLament schreiben, in welchem er als UniversaL- erbe eingesetzt wurde. Wiederum veranlasste at, dass Dr.

- die UrteilsfAhigkeit von AK._____ R._____ (fAlschl-icherweise) bestitigte. Einma] mehr soll-t'e der An- geklagte NuLzniesser des Vermogens von R._____ werden. Am 9.,Jul_i ]-992 gab der AngeklagLe das Testament vom 8. Februar 1990 mit Zusdtrzen bei der BH._____ e AX ._____ ins Depot. Am 23.,Jul-i 1.992 liess der Angeklagte R._____ eine Schenkungsurkunde unterzeichnen, mit welcher sie ihm ihr gesamLes Vermogen unwiderruflich schenkte. Auf Veran- lassung d.es Angeklagt,en bestdtigte diesmal die Psychiate- rin Dr. wider besserem Wissenn die Urteil-sfAhigkeit AL._____ von r. Mit dieser Schenkung wo11te sich R._____ der Angeklagte das Vermogen von R._____ offen- sichtlich bereits zu deren Lebzeiten sichern. Am 1-4. August Lg92 verfasste R._____ (auf Ver- anlassung des Angeklagten) ein weiteres Mal- ein Schrift- stuck, in welchem sie zum Universalerben erkl5r- N._____ te. Am 4. Sept,ember I9g2 hol-t,e in Beglei- R._____ tung ihres Beist,andes d.as in der BH._____ deponierte Te- stament vom 8. Februar l-990 ab und nahm Lags darauf .linae- rungen daran vor.

T 80 Am 28. September 1-992 erst,ellte der AngekLagte ein "Proto- ko1lrr daruber, dass ihm am 1. .TuIi R._____ l,ggL Fr. !1250r000.-- geschenksweise ubergeben und am 22. Dezember L991 ihre beiden EinmalprAmienversicherungspoli- cen unbelastet geschenkt habe und liess es von R._____ unLerzeichnen. Drei Tage zuvor hatte er mit Schreiben vom 25. Sept,ember L992 der Vormundschaftsbehorde u.a. noch mitgeteilt, dass R._____ AX._____ alles unterschreiben wurde, was er ihr vorlege. Damit legt er gleich sel-ber dar, dass der Inhalt dieses Protokolls

- trrotz Unterschrift von - nicht der R._____ Wahrheit bzw. ihrem Willen entsprechen muss und dass Glei- ches auch fur andere Schriftstucke zutrifft. Am - November 1,gg2 wurde die BeisLandschaf t in eine Bei- 1-2 ratschaf t umgewandelt, . MiL Schreiben seines Rechtsvertreters vom L2. Dezember lgg2 verlangt,e der Angeklagte die Herausgabe der beiden Vers icherungspol icen . 4.9.2 Wie aus der soeben dargelegten Chronologie ersicht- tich ist, profitierte der Angeklagte vorerst indirekt von, indem er fur sie Geschafte ab- R._____ schl-oss, die ihm provisionszahlungen einbrachten. Diese Handlungen werden dem Angeklagt,en in der anklageschrift

- zu Recht, - nicht als strafrechtlich rel-evant vorgewor- fen. Erst im Laufe der ZeIL liess sich der Angeklagte di- rekt aus dem Vermogen von R._____ Vorteil-e zukommen, angefangen mit der Schenkung von Fr. 300t000.-- im Oktober L9gO, woraus die Anklage dem Angeklagten aller- dings auch noch keinen strafrecht'lichen Vorwurf macht' Im,Januar LggL folgte dann die Abflnderung der Begunst'igungs- klausel bei der Lebensversicherung und im Februar 1-991' liess er sich d.iese Police testamentarisch vermachen' Da- bei ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte auf verschie- dene Art,en den gleichen Zweck zu erteichen wersuchte, in-

81 dem er sich einerseits als Begunstigten der Versicherungs- police und anderseits testamentarisch al-s VermAchtnisneh- mer dieser Pol-ice einsetzen liess. Sobald er realisierL hat,t,e, dass er seitens der Versicherung nicht mehr als Be- gunstigter akzeptierL wurde und die Verfugung vom 7. Febru- ar Lggt ausser Kraft gesetzt worden war, liess er sich am

E. 26 August L99L von die Po1ice erneut R._____ als Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1,990 vermachen. Damit, aber noch nicht genug, am 22. Dezember 1-99I liess er sich beide Versicherungspol-icen schenken. Mit, dem Univer- saLerbentest,ament vom 5. Juli 1-992 bestd.tigte er nochmals, dass er der Nutzniesser dieser beiden Versicherungspolicen sein sollte, ebenso miL der Schenkung des gesamten Vermo- gens am 23.,Juli 1992. Schliesslich liess er R._____ am 28. September 1'992 nochmals bestAtigen, dass sie ihm dibse beiden Policen am 22. Dezember L99L ge- schenkt habe. Ein solches Verhalten kann nicht anders al-s zielgerichtet bezeichnet werden. 4.9.3 Zu beachten ist, daneben auch der berufliche Werde- gang des Angeklagten. Bis Ende 1989 war er fur die W._____ Versicherungsgesell-schaf t tAt.ig und ab L. Januar 1-990 als Aussendienstmit,arbeiter bei der . GemAss seinen eige- AW._____ nen Aussagen war der Grund fur den Wechsel der, dass er bei der AW.___ _a_1s Aussendienstmitarbeiter auf Provisionsba- sis angestetlt gewesen sei und deshalb mehr Zeit fur R._____ gehabt habe (Prot,. S. 1,4) . Der Angeklagte war damaLs 47 Jahre alt. Es erstaunt, dass er in diesem Alter bereit war, seine Arbeit und damit auch sein Erwerbs- ej-nkommen zlJ reduzieren, um mehr Ze:-t zu haben, sich um eine alte Dame zu kummern, mit der er nicht verwandt war und die er ersL im hohen Alter kennengel-ernt hatte. Beruck- sichtigt man sein weiteres Verhalten (siehe vorne), kann seine Bereitschaft, seinen Erwerb zu reduzieren' nicht' an- ders interpretiert werden, als dass er sich von R._____ r finanzielle Vorteile erhoffte. Ab 1-992, nach- dem der Arbeitswertrag mit der AW.___ _ p _ er 31. Dezember L99L

82 aufgelost worden war (HO ZZ/S/ZZ), ging er praktisch kei- ner ErwerbstAtigkeit mehr nach (Prot. S. 22 f.). Von sei- nem Bruder erhieLt er j5hrlich Fr. 50rOO0.-- als Erbabfin- dung (Prot. S. 24) . Ohne regelmAssiges Erwerbseinkommen konnte er seinen gewohnten Lebensstandard jedoch nicht auf- recht erhalten, so dass er auf eine neue Einkommensquelle angewiesen war. Bereits ab,fu1i L99L hatte er sich von grossere und kleinere Rechnungen be- R._____ zahlen Lassen. Wie vorne erwAhnt, muss der Anstoss dazu vom Angeklagt,en gekommen sein. Damit isL auch erstellt', d.ass er zumindest einen TeiI seiner Lebenshaltungskosten von finanzieren lassen woIlte. Dazu R._____ kommL, dass er ab Sommer 1991- in der von R._____ finanzierten Eigentumswohnung lebte, so dass er praktisch keine Wohnkosten mehr hatte. 4.9.4 Zwar konnte der Angeklagte nicht, von Anfang an damit rechnen, dass d.ie geistigen FAhigkeiten von R._____ in einem solchen Mass nachlassen wiirden, wie dies d.ann der FalI war. Dennoch kann anhand seines Verhaltens gesagt werden, dass er bewusst das Vertrauen von R._____ erwecken wollte. Dabei ist davon auszugehen, dass es der Angeklagte woht kaum von Anfang an auf das ge- samte Vermogen von abgesehen hat'te. R._____ SpAtestens aber mit dem Testament, vom 5. Juli L992 und der Schenkung vom 23.,Juli lgg2 wurden seine Absicht,en, sich das gesamte Vermogen von anzueignen, R._____ offensichtlich. Denn anders 15sst es sich nichL interpre- tieren, wenn er ^ dazu veranlasst, ein R._____ Testament zu schreiben und ihn als Universalerben einzuset- zen bzw. eine Schenkungsurkunde zu unterzeichnen, in wel- cher sie ihm ihr gesamtes Vermogen schenkt. Wie zieLgerich- tet er dabei vorging, ze:rgt sich - nebst der bereiLs darge- legten HartnAckigkeit im Zusammenhang mit den Versiche- rungspolicen - auch darin, dass er ihm geeignet erscheinen- de Vorkehrungen traf, indem er Arzte die angebliche Ur- teilsfAhigkeit von bestdtigen Iiess. R._____

83 Auch bezuglich der Eigentumswohnung in hat der Ange- U._____ klagte d.usserst viel Weitsicht gezeigt, Iag sie doch im Kanton Schwyz, wo keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu bezahlen waren. B. RechtLiche Wurdigung

1. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmAssig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung od.er Unterdruckung von Tatsachen arglistig irre- fuhrE oder ihn in einem lrrt,um arglist,ig best5rkt, bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermogen schAdigt (Art. L45 Abs. L SI,GB bzw. Art. 148 Abs. 1- aStGB) . Die Revision des am 1.,.Tanuar 1-995 in Kraf t get,retenen Ver- mogenssLrafrechts brachte lediglich bezugl-ich der al-t,erna- tiven Tatbestandsvariante (BestArken des Opfers in einem bei diesem bereits bestehenden lrrtums) eine hauptsAchlich redaktionelle wel-che der in Lehre und Rechtspre- ^?inderung, chung bestehenden al-trecht,l-ichen Praxis Rechnung tr5gt. Hingegen erfuhr die gewerbsmd.ssige Tatbegehung gemAss Abs. 2 bezuglich der Straf androhung eine :i,nderung. Wurde der gewerbsmdssige Betrug altrechtl-ich mit einer Mindeststrafe von einem .fahr Zuchthaus sanktioniert,, liegt die Mindest- strafe neu bei drei Monaten GefAngnis. Diesbezuglich ist das neue Recht somit das mildere. Das neue Recht' ist demzu- folge lediglich bei einem Schutdspruch wegen gewerbsm5ssi- gen Bet,ruges anzuwenden, wd.hrend bei einer Verurteilung im Sinne des Grundtatbestandes altes Recht anzuwenden ist' (Art. 2 Abs. 2 SLGB) .

2. Beim Betrug muss die (arglist,ige) Td.uschung einen Irr- tum beim Opfer bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass

84 sich der Get,Auschte eine konkrete Vorstellung bildet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

2. Auf1age, Ziirich 1997, N t4 zu Art. L46 SLGB). Die Irre- fuhrung muss sich auf Tat,sachen, d.h. objekt,iv fest,sLehen- de UmstAnde beziehen (Rehberg / Schmid, St,rafrecht, fII, 7. Aufl ., Zurich 199'l, S. 1-65) . Zwischen T$uschung und lrrtum sowie Irrtum und Vermogensdisposition muss ein Motivations- zusammenhang bestehen und zwischen Vermogensdisposition und Vermogensschaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel, a.a.o., N 1 und N 27 zu Art. 1,46 SLGB) . Ausserdem muss die Vermogensdisposition eine unmittelbar vermogensmindernde Wirkung haben (Trechsel, a.a.O., N t6 zu Art. L46 SLGB und dortige Verweise). Arglist liegt vor, wenn der Td.ter zur TAuschung eines an- dern ein ganzes LugengebAude errichtet oder besondere Knif- fe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Uberprufung nicht oder nur mit besonderer Muhe moglich oder nicht zu- muLbar isL, sowie dann, wenn er den GetS.uscht,en von der moglichen Uberprufung abh5lt oder nach den UmstAnden vor- aussieht, d,ass jener die Uberprufung der Angaben aufgrund eines besonderen VertrauensverhAltni-sses unterlassen werde (ece 118 rv 360 f ., mit, weiLeren Hinweisen) . Massgeblich ist somit, einerseits, dass beim Opfer durch eine arglistige Tduschung ein Irrtum entsteht' oder das Op- fer in seinem Irrtum arglist,ig bestArkt, wird und ander- seit,s ist die Motivation des Opfers fur die Vermogensdispo- sition massgebend, d.h., man muss erkennen konnen, auf- grund weLcher Vorstellungen jemand eine Vermogensdispositi- on veranlasst bzw. von welchen Vorstellungen das Opfer aus- geht, wenn es d.ie Vermogensdisposition vornimmt und ob die- se Vorst,ellung uberhaupt kausal zur Vermogensdisposition ist.

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3. Gem5ss BGE 80 I -56 kann auch ein Urteil-sunfd.higer be- trogen werden: rt.Jemanden irrefuhren heisst, in ihm vorstel-- lungen wachzurufen, die mit der Wirklichkeit nicht uberein- st,immen. Solche Vorstellungen konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichen- den GeisteszusLandes nicht, fShig ist,, vernunftig zu han- del-n. Solche Personen sind oft, sogar in besonderem Masse der Gef ahr ausgeselzt, sich zu irren Art. 1"48 (a) StCe setzt bloss den IrrEum voraus, nicht auch die FAhigkeit' des Opfers, sich durch verntnftige Uberlegung'en vor Scha- den z1J schuLzen, insbesondere mit normaLer GeisteskrafL einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu uberwinden. Es wAre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrt'em Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrugerische Hervorrufung und Ausnutzung von Irrtumern schut,zen wurde. " In BGE 119 Iv 21"0 ("scientotogy-Fa1l") wurde diese Recht- sprechung bestALigt,. Auch hier ging das Bundesgericht, da- von aus, Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinstimmen, konnen auch in einer Person erzeugt wer- den, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fdhig isL, vernunftig zu handeln. Solche Personen seien oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren (eCn LL9 Iv 213). In diesem Entscheid ging es darum, dass Scientologen einer Urteil-sunfdhigen Kurse und Materialien verkauft hatten, welche die GeschAdigte nicht nutzen konn- te. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, die GeschAdig- te habe angenommen, das ihr verkaufte Mat,erial sei fur sie brauchbar und stellte fest, dass auch jemand mit einge- schrbnkten geistigen FAhigkeiten eine solche Vorstellung haben konne (BGE t1'9 Iv 21-3) . Weil sich die Geschadigte

- wie dargetegt - in einem Irrtum befunden habe, der sie zur Verfugung uber ihr Vermogen veranlasst habe, sei auch der Motiwationszusammenhang gegeben (BGE :.t9 Mt4) -

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4. Vorliegend stel-lt sich die Frage, ob die von R._____ r vorgenommenen Vermogensdispositionen uber- haupt einen Vermogensschaden bewirkten. Dabei isL zu be- rucksichtigen, dass die Vermogensdisposition eine unmittel- bar vermogensvermindernde Wirkung haben muss. Bezuglich der von R._____ vorgenommenen Schen- kung von Fr. Lt250rOOO.-- und der Zahlungen der Rechnungen d.es Angeklagten gemAss Anklageschrift hat, sie ihr eigenes Vermogen mit der Ubergabe des Getdes bzw. mit der Zahlung der Rechnungen taLsAchlich vermindert, unabhAngig davon, dass sie diese Schenkungen im Zustand der Urteilsunfahig- keit vorgenommen hat und den Betrag auf rechtlichem Weg zuruckfordern kann. Im Moment der Geldubergabe war ihr Ver- mogen nach wj-rtschaftlichen Gesichtspunkten betracht,et ver- mindert. Es stelIt, sich jedoch die Frage, ob Testamente und sonsti- ge letztwiltige Verfugungen eine unmittelbare Schadigung im Sinne des Betrugstat,bestandes darstellen konnen, da sie erst mit dem Tod des Verfr:genden eine Wirkung ent'f alten. Aus der Perspektive der gesetzlichen Erben betrachteL, fur welche das Vermogen des Erblassers zu dessen Lebzeiten ei- ne Anwartschaft darstellt, wird diese durch ein TesLament, in welchem ein Dritter a1s Erbe eingesetzt, is|, vermin- dert. Gleiches gilt fur die Ausstellung von Verm5chtnissen an Drittpersonen. Eine Anwartschaft, stellt wirtschaftlich betrachtet einen Vermogenswert des Erben dar. Demzufolge kann mit einer letztwilligen Verfugung auch unmittelbar das Vermogen beim gesetzlichen Erben vermindert werden, nimlich dann, wenn dessen Anwartschaft sich dadurch vermin- dert. Weiter stellt sich die Frage, ob die Vermogensverminderung bei den gesetzlichen Erben auch dann eintritt, wenn die Erblasserin zuT ZeiX der Verfassung ihrer letztwilligen Verfugungen urteilsunfihig und somit nicht testierfAhig

87 ist (Art . 467 ZGB). GrundsS.tzlich muss auch diesfalls eine Vermogensverminderung angenommen werden, da die gesetzli- chen Erben die Ungultigkeit des Testaments auf rechtlichem Weg durchselzen mussen, was erst nach dem Tod der Erblasse- rin moglich ist. Bis zu diesem ZeitpunkL ist ihre Anwart'- schaft - wirtschaftlich betrachtet - vermindert. Anal-oges gilt fur das Vermogen von R._____ bezuglich der von ihr unterzeichneten "schenkungsurkun- denn. Obschon diese aufgrund der vorne dargelegten Urteils- unf5higkeit nichtig sind, braucht es auch hier prozessuale SchriLte, um den rechtmAssigen Zustand zu erhalten. Wirt- schaftlich betrachtet war ihr Vermogen somit' vermindert. Damit steht fest, dass R._____ Vermogensdispo- sitionen vornahm, die eine unmittel-bare Vermogensverminde- rung bewirkten, wobei auch der Kausalzusammenhang zwischen d.iesen Vermogensdispositionen und dem Vermogensschaden ge- geben ist,.

5. Die Anklage sieht den Irrtum won R._____ darin, dass sie davon ausging, d.er Angeklagte sei ihr Ver- Lrauler und guter Freund, der fur ihr wohl sorge, wobei dieser an ihrem Wohl gar nicht interessiert gewesen sei. Die Anklage geht nicht davon aus, ha- R._____ be sich uber den Inhalt der von ihr unterzelchneLen oder von Hand. geschriebenen Schriftstucke geirrt, insbesondere daruber, dass sie damit Vermogensdispositionen vornahm, sondern dass sie sich vorstellte, das Unterzeichnen oder Erstel1en der ihr vom Angeklagten vorgelegten bzw. vorgege- benen Schriftst,ucke sei zrt ihrem Nutzen. Dass dem nicht so war, ergibt sich aus vorherigen Erw5gungen. Wie sich aus vorgAngigen Ausfuhrungen ebenfal-ls ergibt, war R._____ aufgrund ihrer beeintrAchtigten geistigen Verfassung nicht fahig, den Inhalt der von ihr eigenhAndig verfassten oder unterzeichneten Schriftstucke

88 und deren Folgen zu erfassen. Sie war sich somit nicht be- wusst, dass sie dadurch Vermogensdispositionen vornahm. Gem5ss BGE 1OO lv 275 braucht, der Verfugende die Vermogens- disposition jedoch nicht, als solche zu erkennen. Im erwAhn- ten Entscheid ging es darum, dass die GeschAdigten daruber getAuscht worden waren, dass sie mit ihrer UnLerschrift eine Vermogensdisposition vornahmen. Sie irrten also uber die Folgen, welche die geleistete Unterschrift fur sie hat- te. Vorliegend irrte auch uber die R._____ Folgen ihrer Unterschrift, da sie davon ausging, die frag- l-ichen Schriftstucke seien zu ihrem Wohl-, z\ ihrem NuLzen. Wenn R._____ die fraglichen Schriftstucke ver- fasste und unterzeichnete, dann deshalb, weil sie dem Ange- klagten vertraute und dessen Empfehlungen befolgte, in der irrigen Vorstellung, das liege in ihrem fnteresse. Damit ist auch der Mot,ivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermogensdisposit,ion gegeben .

6. Es stellt sich somit. die Frage, ob dieser lrrtum bei R._____ durch eine Tduschung des Angeklagten hervorgerufen wurde. Fest steht, dass der Angeklagte R._____ als Kundin der Versicherung, fur welche er d.amals arbeit,ete, kennengelernt hatte. Weiter steht fest,, dass sich der Angeklagt,e in der Folge auch privat um bemuhte und zwar zu einer Zettr, als R._____ bei R._____ noch keine BeeintrAchtigung der geistigen Gesundheit festzustellen war. Es ist davon auszu- gehen, dass sich das Vert,rauensverhfll-tnis zwischen den bei- den noch zu einer Zeit entwickelte, a1s R._____ urteilsfahig war. Da der Angeklagte - wie vorgangig ausgefuhrt - zu sp5teren Zeiten aufgrund seiner Vertrauens- stellung bei finanzielle Vorteile fur R._____ sich erreichen konnte, darf angenofiImen werden, dass fur ihn von Anfang an der finanzielle Aspekt bei seinen Bemu- hungen um eine Rolle spielte (vgI. R._____ vorne 4.9). Al-lerdings konnte er nicht voraussehen, dass die geistige Gesundheit von R._____ derart

89 nachlassen w'urde, dass sie eines Tages nichts mehr reali- sieren w0rde und er sich aufgrund seiner Vertrauensst'el- lung dann ihr ganzes Vermogen wurde aneignen konnen, wie er es letztlich zu tun versucht'e (vg1 . vorne 4 -9) . Es kann ihm im sLrafrechtlichen Sinn somit nichL vorgeworfen wer- den, er habe von Anfang an die Bekanntschaft mit, R._____ r nur deshalb gepflegt, um sich spAter einmal ihr gesamLes Vermogen anzueignen. Es kann aber gesagL wer- den, dass er von Anfang an darauf spekulierte, von R.___ __ r finanzielle Vorteile gewfihrt zu erhalLen, sei eS in Form von kleineren oder grosseren Schenkungen oder in Form eines VermAchtnisses und sich vor allem des- hal-b um die Gunst von bemuhte. R._____ Wj-e vorne dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der AngekfagLe vorgemacht h5tte, eT liebe R._____ sie und wolle sie heiraLen. Da der Angeklagte, v.4- Ende der 8Oer-.fahre / anfang 9Oer-,Jahre, wiel Zeit mit ihr ver- bracht,e, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzu- nehmen, dass den nahe liegenden R._____ Schluss zog, er bringe ihr zumindest eine gewisse Zunei- gung entgegen. Dass dem in wirklichkeit auch so war, kann nicht ausg'eschlossen werden, selbst wenn der Angeklagte berechnend vorgegangen ist. In wel-chem Mass die Vorstellun- gen von R._____ bezuglich der Zuneigung, die ihr der Angeklagte entgegenbrachLe, von seiner effektiv empfundenen Zuneigung abwich, kann al-l-ein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Gefuhlen um subjekt'ive Emp- findungen handelt, die nichL messbar sind, nicht festge- stell-t werd.en. Wie vorne ausgefuhr|, muss sich das t5u- schende Verhalten auf Tatsachen, also auf objektiv festst'e- hende Umstd.nde beziehen. Wenn R._____ dem An- geklagten vertraute, weil sie davon ausgitg, er empfinde ihr gegenuber Zuneigung, handelt es sich hierbei nicht um eine irrige Vorstellung uber eine Tatsache, sondern um ei- ne Vorstellung, die auf ihren eigenen, subjektiven Empfin- dungen grundete und ein Zusammenspiel von verschiedensten

90 subjektiven Komponenten darstellte. Daraus kann dem Ange- klagten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Dass d.er Angeklagte die rrrein finanziell-eigennutzige Moti- vation seines Tuns" gegenuber ver- R._____ schwiegen hAtte - wie ihm dies die Anklage u.a. vor- wirft, ld.sst sich so auch nicht feststellen. Im Gegen- teiL ist zumindest bezuglich der Schenkung vom 23. Juli L992 davon auszugehen, dass der AngeklagLe mit, R._____ uber den Inha1t dieses Schriftstucks sprach, ihr aLso auch sagte, dass sie ihm damit ihr ganzes Vermogen schenkt,e (wobei ihm jedoch kl-ar wan^, dass R._____ nicht erfasste, was dies bedeutete). Es ist anzuneh- men, dass er R._____ auch bezuglich der ubri- gen Schriftstucke nichts verschweigen musste, da sie den Inhalt von dem, was ihr der Angeklagte allenfa]ls sagte, nichL mehr erfassen konnte. Hingegen kann gesagt werden, indem er als VerLrauter und Freund von R._____ ihr d.ie fraglichen Schriftstucke vorlegte oder sie zum Verfassen von Schriftstucken veranl-asste, gab er durch kon- kludentes Handeln vor, mit deren Unterzeichnung bzw. Er- stellung handle sie in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Wohl. Darin ist denn auch die TAuschungshandlung des Angeklagten zu sehen, womit er R._____ uber objektiv feststehende UmstAnde irrefuhrLe. Er wusste, dass ihm vertraute (Hp 45 S. 8). Dass R._____ ihm dabei auch bewusst, war, dass R._____ auf- grund ihres Vertrauens in ihn und aufgrund der Beeintrich- tigung ihrer geistigen Gesundheit nichL mehr erfassen konn- t€, was er ihr zur Unterzeichnung vorlegte bzw. sie zu schreiben veranlasst,e, liegt auf der Hand und wurde be- reit,s vorgdngig ausgefuhrt. Er wussLe, R._____ wiirde eine Uberprufung, ob diese Schriftstucke tatsAch- lich in ihrem Interesse verfasst wurden, aufgrund ihres Vertrauens unterlassen und er wusste auch, dass ihr auf- grund. ihres geistigen Zustandes eine Uberprufung gar nicht

9L moglich war. Damit ist dargetan, dass der Angeklagte argli- stig handelt,e. Die Tduschungshandlungen sind in der Anklageschrift ein- zeln aufgefuhrt, nAml-ich unter dem Tj-tel rrD. Vermogensdis- positionen / Vermogensschadenrr und sind vorg5ngig einge- hend dargelegt worden. Dass die Irrefuhrung auf dem dem Angeklagten von R._____ entgegengebrachten Vertrauen beruht,e, das zur Folge hatte, dass sie davon aus- ging, at handl-e zu. ihrem Wohl, in ihrem rnteresse, ist ebenfal-l-s j-n der anklageschrift umschrieben (B. T5uschung / frrtum), wie auch die Argtist, wie sie vorne dargelegt wurde (C. Arglist). Dass zwischen der arglistigen Tiuschung durch den Angeklag- ten und dem Trrtum bei R._____ ein Motivati- onszusammenhang best,and, liegt. auf der Hand und braucht keiner weiteren Erorterungen.

7. Bezuglich der Fr. 1-1250'000.--, welche R._____ r dem Angeklagt.en am 1-. Juli L99L ubergab, ist festzu* halten, dass hier die Schenkung gemAss Urkunde vom l-8. .fu- ni 1,991 am L. .lu1i L991- auch vollzogen wurde und der (wirt- schaftliche) Vermogensschaden offensichtlich ist. Dabei ist festzuhalten, dass sich R._____ bei der Ubergabe des Geldes zwar bewusst war, dass damit eine Ei- gentumswohnung gekauft wtirde. Sie war sich jedoch nicht bewusst, dass diese Eigentumswohnung dem Angeklagten geho- ren soll-te (v91. vorne) . GrundsAtzlich verhSlt es sich aber auch hier so, dass der Angeklagte R._____ vorspiegelte, sie handle zu ihrem Wohl, in ihrem Inter- esse, wenn sie einerseits die Urkunde vom 18.,funi 1991- unterschreibe und anderseits ihm das Geld aushAndige.

8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, der Angeklagte wusste, dass R._____ er ihm wertraute und davon ausging, €t sorge fur ihr Woh1. Weiter war er sich be-

92 wusst, dass sie alIes unterzeichnen wurde, was er ihr zur Unterschrift vorlegte. Er wussLe, dass sie aufgrund ihrer geistigen BeeintrAchtigung nicht in der l-,age war, den In- halt dieser Schriftstucke zu erfassen. Indem er R._____ r veranlasste, das Testament vom 5. Juli Igg2 zu verfassen und indem er ihr die verschiedenen, in der Anklageschrift erw5hnten Schriftstucke zur Unterzeich- nung vorlegte, tAuscht,e er sie arglistig, wodurch sie in einen Irrtum versetzt wurde, aufgrund dessen sie Vermogens- dispositionen vornahm, die zu einem Vermogensschaden fuhr- ten (bei ihr selber bzw. ihren gesetzlichen Erben) - Dass der Angeklagte wissentLich und willent,lich sowie mit' Bereicherungsabsicht handel-t,e, liegt, auf der Hand und er- gibt sich aus vorgangigen Ausfuhrungen. Demzufolge hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges sowohl in objekti- ver als auch in subjekt,iver Hinsicht erfullL.

9. Die Anklage wirft dem Angeklagten gewerbsmAssiges Han- detn vor. Gewerbsmdssigkeit ist bei berufsmAssigem Handel-n gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Ze:-t und den Mitt,eln, die der Tflter fur die del-iktische Tetigkeit aufwend.et, aus der HAufigkeit der Einzelakte innerhatb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebt'en und erzielten Einkunften ergibt, dass er die deliktische TAtig- keit nach der Art eines Berufes ausubt. Wesentlich ist da- bei, dass der TAter sich darauf eingericht,et hat, durch detikt,ische Handlungen relativ regelmAssig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umst'Ande zu entschei- den (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 119) . Im BGE 11"9 IV 133 hielt das Bundesgericht fest,, dass es nach wie vor notwen- dig ist, dass d.er Tat,er d.ie Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handel-t'e, ein Erwerbseinkommen zu erl-angen und aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, €t sei zu einer Vielzah:- won unter den fraglichen

93 Tatbest,and faLlenden Taten bereit gewesen. Bei der Ent- scheidung der Frage, ob im konkreten Farl- Gewerbsmassig- keit gegeben sei, hat der Richter stets auch die Hohe der angedrohten Mindeststrafe zu berucksichtigen. vorliegend handelt es sich nicht um den typischen Fall ei- nes Betruges, weshalb bei der Beurteilung, ob ein gewerbs- mdssiger Betrug gegeben ist, den besonderen umstanden des Falles Rechnung zu tragen ist. Dabei ist, zu berucksichti- 9€D, dass die Absicht des Angeklagten darin 1"g, sich aus dem vermogen von R._____ zu bereichern, was so weit ging, dass er sich schliesslich ihr ganzes Vermo- gen aneignen wollte. D.h., seine deriktische Absicht war auf das vermogen von beschrankt und R._____ sein verhalLen war nicht darauf gerichtet, mit seinem de- liktischen Handetn bis auf weiteres ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Demzufolge kann auch nicht, gesagt werd.en, der Angeklagte habe gewerbsmdssig gehandelt. Die hohere straf- androhung fur die gewerbsmassige Begehung eines Betruges so]l der erhohten soziaren Gefahrlichkeit Rechnung t,ragen. Eine solche ist vorriegend jedoch nicht gegeben. Der Ange- klagte ist somit lediglich des mehrfachen Bet,ruges im sin- ne von Art. 148 Abs. L aStGB schuldig zu sprechen. IV STEUERBETRUG A. Sachverhal-t. Der Angeklagte anerkannt,e den ihm in der enklage unLer die- sem Titel zur Last gelegten Sachverhal-t vollumf5nglich (Prot. S. 68; HD 45 S. 30) . Dieses Gestd.ndnis entspricht dem Untersuchungsergebnis. Der eingeklagte Sachverhal-t ist, somit erste1lt,.

94 B. Anwendbares Recht Eingeklagt sind TatbestAnde bezuglich der Steuererkld,run- gen der,Jahre 1987 bis 1,99L. Es stellt sich somit vorerst die Frage des anwendbaren Rechts. Das am 1. .Januar L999 in Kraft getretene neue Steuerrecht ist nur dann auf St,raf- steuert,at,bestdnd.e anzuwenden, die vor Inkraft,treten dieses Gesetzes erfullt wurden, wenn es fur den Steuerpflichtigen eine gunstigere Losung bringt (S 259 Abs. 2 StG) . Dies ist vorliegend. nicht der Fal-l, da das neue Recht nicht nur fur den schweren Fall eine Gef5ngnisstrafe vorsieht wie das alte Recht. Demzufolge ist altes Recht anzuwenden. C. Verjdhrungsproblematik Gemiss S 1-93 Abs. 2 aStG verjAhrt' die Strafverfolgung we- gen Steuerbetruges zehn .fahre nach Abtauf des SLeuerjah- res, fur d.as der Steuerpf lichtige nicht oder unvollst'5ndig eingeschAtzt worden ist. Mit einer .?inderung vom 23. Septem- ber 1990, in Kraft seit, 1. .Januar L991', wurde bei S L93 stG neu ein d.ritter Absatz eingefugt, wonach die verjeh- rung durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen wird und die Verjihrungsfrist damit neu zu laufen beginnt, aber insgesamt nicht, um mehr als funf 'Jahre hinausgeschoben wer- den kann. Die zehnjAhrige Verjdhrungsfrist galt vor dieser Neuerung absolut (vgI. Reimann / Zuppinger f Sc}1Strer, Kom- mentar zuim Zttrcher SteuergeseLz, Band IV, Bern 1-956, N 5 zu S l-93 StG) . Es st,el]t sich die Frage, welches Recht, fur die VerjAh- rungsfrisL anzuwenden ist. Der Bezirksanwalt schl-iesst aus Art. IV der Ubergangsbestinrmungen zum StG vom 23. Septem- ber l-990, wonach die Verjihrung der Strafverfolgung wegen Steuerbetrugen bei Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hAngig sind, sich nach den Bestim- mungen des alten Rechts richtet, dass die Verfahren, die

95 erst nachher angehoben wurden, nach den Bestimmungen des neuen Recht,s zu beurteil-en sind, auch wenn es Sachverhalte betrifft,, die in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts fallen (HD 43 S. BB f.). Art. II der Ubergangsbe- stimmungen hAlt. jedoch fest, dass die geAnderten Bestimmun- gen erstmals Anwendung finden auf die EinschAtzung fur das Steuerjahr 1-991-. Dies muss auch fur die geAnderte verjAh- rungsrecht,liche Bestimmung gelten. Demzufolge ist fur die St,euerjahre 1-987 bis L990 das damals geltende Recht mit der absol-uten zehnjAhrigen VerjShrungsfrist anzuwenden. Gesetzesdnderungen konnen in der Regel nur Auswirkungen haben auf Tat.en, die nach Inkrafttreten der Anderung began- gen wrrrden, es sei denn, das neue Recht ist das mil-dere (Art,. 2 SLGB). Dieser Grundsatz muss auch fur verjAhrungs- rechtl-iche Fragen gelten. Die am 1. .Januar 1991, neu in Kraft getretene Bestimmung betreffend der Unterbrechung der VerjAhrung stellt eine Verschlechterung gegenuber dem vorher geltenden Recht dar. Se1bst, wenn vorliegend bei den vom Angeklagten begangenen Steuerbetrugen eine verjihrungs- rechtliche Einheit im Sinne von Art,. 7L Abs. 2 SLGB grund- s5tzlich gegeben wAre und demgemAss der Beginn der VerjAh- rung fur alle Einzeltaten auf den fur die l-etzte Tat. mass- geblichen Zeitpunkt anzusetzen wAre, muss fur die Taten vor L99l die damals geltende zehnjAhrige absolute Verjiih- rungsfrist massgeblich sein. rm andern Fall wurde das be- deuLen, dass eine nach altem Recht beispielsweise nur als 0bertretung strafbare VerhaLt,ensweise bei annahme eines "Einheitsdelikts' schwerer bestraft werden konnte, wenn das neue RechL dafur Vergehensstrafe androht. Es liegt auf der Hand, dass ein VerhaLten, das nach altem Recht nur ei- ne Ubertretung darstellt, nicht deshal-b, wej-I es aufgrund einer verjdhrungsrechtlichen Einheit im Zusammenhang mit einem neurechtl-ich a1s Vergehen qualifizierten Verhalten steht, ruckwirkend die Qualifikation eines Vergehens haben kann. Entsprechendes muss auch fur eine Verld.ngerung der Verjdhrungsfrist gelten (v91. BGE 1-L4 IV 4). Das bedeutet,

-96 dass die dem Angeklagten in den Steuerjahren 1987 bis L989 zur Last gelegten Steuerbetruge heute bereits verjihrt sind, weshalb auf die entsprechenden anklagepunkte nicht einzutreLen ist,. Fur das St,euerjahr 1-990 ist ebenfal-ls von der zehnjAhrigen absoluten VerjAhrungsfrist auszugehen. D.h., der dem Ange- klagten fur das 1990 zur Last, gelegte St,euerbetrug 'Jahr verj5hrt Ende 2OOO. Das Steuerjahr L99L fallt in die Zeit, fur welche der neu eingefuhrte ebs. 3 von S 193 StG be- reits Wirkung entfaltet, weshaLb hier - aufgrund der Unter- brechung - die lAngere VerjAhrungsfrist' gilt. D. Rechtl-iche Wurdigung Der Bezirksanwalt (und ebenso die Verteidigung IHD 45 S. 3Ol) wrirdigt,e die nelikt,e als schweren Fall des Steuerbe- truges (uo 43 S. 92), ging dabei jedoch davon aus' dass der Angeklagte uber funf,fahre hinweg gegenuber den Steuer- behord.en falsche Angaben machte. Die vorliegend interessie- renden, in den Steuerjahren 1-990 und L99L zu Unrecht in Abzug gebrachten BetrAge machen aber nur einen geringen Teil der eingeklagten Verfehlungen aus, So dass sich die Annahme eines schweren Falles nich.t rechtfertigt. Der Ange- klagte ist somit des mehrfachen Steuerbet,ruges im Sinne von S L92 Abs. l- aStG schuldig zu sprechen, ohne dass von einem schweren FalI auszugehen ist,. v Strafzumessunq 1-. Hat jemand durch eine oder mehrere Handl-ungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhoht deren Dauer

-97 angemessen, wobei er jedoch das hochste Mass der angedroh- ten Strafe nicht um mehr als die Halfte erhohen kann und an das gesetzliche Hochst,mass der Strafart gebunden ist (art. GB ZLff. L Abs. 1 StGB) . Der Betrug wird mit Zucht- haus bis zu funf,Jahren oder mit Gef Angnis best,raf t'. Durch die Tatmehrheit offnet, sich der St,rafrahmen nach oben bis zu siebeneinhalb,Jahren Zucht,haus. Innerhalb dieses Straf - rahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des TAt,ers, wobei die Beweggrunde, das Vorleben und d.ie personlichen Verhd.l-tnisse des Schuldigen zu berucksich- tigen sind (art. 63 SI,GB) .

2. Zur Person des Angeklagten 1Asst sich anhand der Akten sowie den Ausfuhrungen anld.sslich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent.nehmen : Der Angeklagte wurde am 25. Juli L943 als jungster von drei Brudern in geboren. Die EIt'ern fuhrten BI._____ d.ort das Hotel f und hatten entsprechend wenig Zei-t, BJ._____ sich um die Kind.er zu kummern. Der Angeklagte besuchte die ublichen Schul-en in BI._____ und schloss 1964 die Mit- t,elschul-e mit der Matura Tlpus C ab. Darauf absolvierte er ein Prakt,ikum beim und begann BK._____ [Verein] d.ann sein Studium in Genf . Er setzte sein Studium in Zi- rich und St. Gallen fort, wo er 1,969 das Lizentiat der Wirtschaftswissenschaften und 1974 das Doktorat erwarb (HD LO/L7 und 18; Prot. S. 6 ff.). In jener Zeit hat der Ange- ktagte auch geheiraLet, wobei diese Ehe kinderl-os blieb und L974 wieder geschieden wurde. Nach verschiedenen Arbeitsstellen im Bereich Bank, Treu- hand, Versicherung, AHV und Autoverkauf wechsefte der Ange- ktagte Lg82 in die Versicherungsbranche. Vorerst war er als freier Agent bei der W._____ Versicherungsgesel-lschaft' tAtig. 1-990 wechselte er zur AW.___ _ V _ ersicherungsgesell- schaft, wo er auf Provisionsbasis seine Zeit freier eintei- len und sich vermehrt um kummern konn- R._____

98 te. Nach der Auflosung des Arbeitsvertrages mit der auf Ende 1-991- ging der Angeklagte keiner geregelten Er- werbstAtigkeit mehr nach. Er erledigte fur seinen Bruder in Amerika gewisse Arbeiten und biLdete sich weiter. Zur Zelt lebt der Angeklagte von den Fr. 50t000.-- jihrlich, die er als Erbabfindung noch wAhrend drei bis wier,Jahren Von seinem Bruder in BI._____ n erh$.lt, und von seinem Vermogen, welches er mit ca. Fr. 8001000.-- bis 900'000.-- angab (Prot,. s. 24). Der Angeklagte lebt nach wie vor in der Eigentumswohnung an der P._____-strasse in Ziitich jahrlich und bezahl-t fur die Stockwerkeigentumerschaft rund Fr. L2tOOO.-- (prot. S. 24 f.). Im Jahre lg97 wurde der Angeklagte wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel mit Fr. 3'000.-- gebusst' (uo Lo/3) -

3. Beim eigentlichen Tatverschul-den des Angeklagten ist zu berucksichtigen, dass er - ohne sich in einer finanziel-Ien Not.lage zu befinden - aus rein egoistischen Grunden handel- te. .fe mehr sich der geistige Zustand von R._____ verschlechterte, desto mehr liess er sich aus deren Vermogen zukommen. Wie skrupellos er vorgi*g, zeLgt sich auch darin, dass er sich nicht damit begnugte, sich von ihr laufende Rechnungen bezahlen und eine Eigentumswohnung an bester Lage schenken z! lassen, sondern dass er eS auf das garrze Vermogen von abgesehen hat- R._____ t,e. Das Verheimlichen des Testaments vom 6 . .IuIi 1'992 ge- genuber den gesetzlichen Erben von R._____ ist Ausd.ruck seiner moralisch verwerflichen Gesinnung, wie sie auch bei Erbschleichern zutage tritt. Zudem scheint der Angeklagte uberhaupE kein Unrechtsbewusst'sein zu ha- ben, was sich z.B. darin ausdruckt, dass er sich sogar mit Rechtsmitteln gegen den erst,inst,anzlichen Entscheid betref- fend Ungultigerkl5rung des TesLaments vom 6. JuIi 1,992 zu wehren versucht.

99 Die erlittene Vorstrafe wegen grober Verletzung einer Ver- kehrsregel feltt bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht, da sie wegen eines Vergehens ausgesprochen wurde, das der Angeklagte ersL nach Anhebung vorliegender Untersuchung beging und da sie ein voLlig anderes Rechtsgebiet betraf. Die Tatmehrheit bezuglich der Betrugshandlungen fellt als solche insofern nicht alLzu schwer ins Gewicht, als - wie bereits erw5hnt - kein typischer FalL von Betrug vorliegt und die einzeLnen Delikte eine Art Steigerung darstellen, die schliesslich in den letzt,en Taten gipfelten, a1s sich der Angeklagt,e von R._____ al-s Universal-erbe einsetzen und sich von ihr ihr ganzes Vermogen schenken 1iess. Da die Steuerbet,ruge nicht als schwerer FaI} zu betrachten sind, haben sie keinen Einfluss auf die FreiheitssLrafe, sondern es ist hierfur eine Busse bis Fr. 201000.-- auszu- fflllen (S ]-92 aStG). Dabei ist der finanziellen Situation des Angeklagten Rechnung zu tragen. Der Angeklagte geht aus freien St,ucken zur Zeit zwar keiner geregelten Erwerbs- t,Atigkeit, mehr nach, doch reichen ihm - gemAss seinen eige- nen Aussagen - seine anderweitigen Einkunfte fur den Le- bensunterhal-t. Ausserdem bezifferte er sein Vermogen mit Fr. BO0 I OO0. -- bis 900 I OOO. -- (Prot. S. 241 . Zu berucksich- tigen ist ferner, dass der Angeklagte bezuglich der SLeuer- betruge gestandig war.

4. Unter Berucksichtigung all-er massgeblichen Strafzumes- sungsgrunde erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten GefAngnis und eine Busse von Fr. 10'000.-- dem Verschulden und den personlichen VerhAltnissen des Angeklagten angemes- sen. Dabei sind die t6 Tage Untersuchungshaft, anzurechnen (ert. 69 stGB)

5. In objektiwer Hinsicht steht, der Gewahrung des beding- ten Strafvol-l-zug kein gesetzliches Hindernis entgegen, da

l_0 0 keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 MonaLen ausgef5llt wurde und der Angekfagte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- bussen musste (Art. 4t ziff. 1 Abs. 1 und 2 SLGB) . In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, €r werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten (Art . 4I ziff . 1- Abs. L srcB) . Der Angeklagte fuhrte bis anhin ein unauffAlliges Leben und war auch immer in der Lage, fur den eigenen Lebensun- terhalt aufzukommen. Seine Ausbil-dung wiirde ihm auch erlau- ben, wenn notig, wieder einer eigenen Erwerbst5tigkeit nachzugehen. Er lebt, in einem sozial stabilen Umfeld, so dass die Voraussetzungen fur ein Leben ohne Delinquenz ge- geben sind. Auch wenn der Angeklagte das Unrecht seines Verhalt,ens nicht einsehen will, bet,raf es eine sehr spezi- eIle Situation, die sich in einer gleichen oder Ahnl-ichen Konstel-Iation kaum wiederholen wird, So dass dennoch davon ausgegangen werden darf, der Angeklagte werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiterem Delinquieren abge- halten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshal-b aufzu- schieben und die Probezeit auf zwej- .fahre anzusetzelT.. VI Schadenersatz Die Vertreterin der GeschAdigten beantragte anlSsslich der Hauptverhandlung, es sei der Angeklagt,e zu verpflicht'en, d,en GeschAdigten Fr. 5 I 5 71-t 043 .37, event,ualiter Fr. LrOO9t758.7O zu bezahlen (Up 44 S. 1) . Sie begrundete ihr Begehren im Hauptstandpunkt damit, dass den Geschd'digten, falls die Ungultigkeitsklage betreffend das Testament vom .,Juli lgg2 bzw. d.ie Feststellungsklage auf Nichtigkeit 6

L 01- der Schenkung vom 23. Juli 1,992 entgegen den Erwartungen abgewiesen wdrde, ein Schaden j-n Hohe des gesamten Nach- lassvermogens entstehen wiirde (Hp 44 s. 5) . Den Eventual- standpunkt begrundete die GeschAdigtenverLreterin damit, dass den GeschAdigEen weiterer Schaden entstanden sei, wel- cher noch nicht in einem Zivilverfahren geltend gemacht wurde, wobei dieser Schaden die Gesch5digten nur dann t,angiere, wenn im hAngigen Zivilverfahren die Erbenstel- lung der Geschiidigt,en best,Atigt werde (HD 44 S. 6 f .) . Wie die GeschAdigtenvertreterin selber darauf hinwies, hAn- gen die von ihr geltend gemachten Forderungen sowohl im Hauptstandpunkt, a1s auch im Event,ualstandpunkt von der Er- benst,ellung der GeschAdigten bzw. der Rechtswirksamkeit der Schenkung vom 23 . 'Juli 1,992 ab (HD 44 s. 5 bis 7) . Diesbezuglich ist bereits ein Verfahren im Kanton Schwyz h5ngig (vgl. Doss. L1). Da uber die Erbenstellung bzw. die Nichtigkeit der Schenkung vom 23.,JuIi L992 noch nicht rechtskrAftig entschieden ist, ist dieser Schaden zum heu- tigen Zeit,punkt nicht liquid, weshalb auf die Forderungen nicht einzutreten ist. VII. Einziehunq / Beschl-agnahmungen / Kontensperren

1. Der Richter verfugt die Einziehung von Vermogenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem VerletzLen zvt Wiederherstellung des recht,mdssigen Zustandes ausgeh5ndigt werden (Art. 59 Ziff . 1 Abs. 1- SI,GB) . Sind die der Einzie- hung unterliegenden VermogenswerLe nicht mehr vorhanden, so erkennt, der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Hohe (Art. 59 ziff. 2 Abs. 1 stGB).

L02 Durch seine strafbaren Handlungen erlangte der Angeklagte an bezifferbaren Vermogenswerten einerseits Fr. Lt25OtO00.-- fur den Kauf der Eigentumswohnung an der (Anklagezlffer II.D.3.) sowie die fur P._____-strasse 1 eigene Zahlungen verwendeten BetrAge ab dem Konto von in der Gesamthohe von Fr. l-38'052.05 R._____ (Anktageztffer II.D.5.). Diese Vermogenswerte sind in An- wendung von Art. 59 SIGB einzuziehen bzw. fur nicht mehr vorhandene Vermogenswerte ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen.

2. Mit Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den KanLon Zurich wom 7. Oktober 1996 wurde das Stockwerkeigent,um des Angeklagt,en an der (Grundbuchblatt P._____-strasse 1 Zurich- Q._____ 2 0) sowie das Miteigentum an der Ein- stelLhall-e im Garagengeschoss (Grundbuchblatt 3) mit 4 einer Grundbuchsperre belegt (HD 6/t). Der Bezirksanwalt beantragte, das mit dieser Grundbuchsperre belegte Eigen- tum des Angeklagten sei - soweit es nichL zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der ausgefdl-lten Busse heranzu- ziehen sei - an den NachLass der R._____ her- auszugeben (HO eg S. 2) . Die Geschfldigtenwertret,erin stel-I- t,e den Antydg, die mit einer Verfugungssperre belegt,e Woh- nung des Angeklagten an der in Zi- P._____-strasse 1 rich sei zu Gunsten der GeschAdigten einzuzi-ehen (HD 44 S. 1) . Der Angeklagte ist - unabhAngig von einer allfAlligen Er- benstel-lung - Eigent,umer der fraglichen Eigentumswohnung an der 3. Er erwarb diese Wohnung mit P._____-strasse 1 Fr. !1250'000.--, die er sich zu diesem Zweck von betrugerisch erhdlLlich machte. Da auch l-,ie- R._____ genschaften unt,er den Begriff der Vermogenswerte gemAss Art,. 59 StcB fallen und somit grunds5tzlich auch einzieh- bar sj-nd. (vgl. Schmid / ackermann / Bernasconi / de Capitani, Kommentar F'inziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwascherei, Bd. l, Zurich 1998, N t7 zu stGB 59;

Y l-03 Trechsel-, Schweizerisches St.rafgesetzbuch, KurzkommenLar,

2. Auflage, Zurich l-997, N 9 zu Art. :osbi" stGB), kommt auch diese Wohnung als Ej-nziehungsobjekt im Sinne der er- wAhnten Norm in Frage. Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 stGB sind zundchst diejenigen Vermogenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der SLraf- tat stammen und beim TAter oder - unter den in Abs. 2 det Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittper- son noch vorhanden sind (originalwerte; BGE L26 I 1-05). Neben den originalwerten sind gemass Art. 59 ziff. 1- Abs. 1 StGB auch unechte Surrogate wie echLe Surrogate einzuzie- hen (BGE L26 I 106), wobei ein echtes surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des original-wertes getreten ist (ecn t26 I 105 f .) . Unmittelbar aus der Straftat stammten vorliegend die Fr. !1250'OOO.--, mit welchen der Angeklagte die Eigentumswoh- nungi an der P._____-strasse kaufte. Bei dieser Eigen- tumswohnung handelt es sich somit um ein echt.es Surrogat, weLches an die Ste11e des Originalwertes trat und gem5ss der erwahnten Rechtsprechung ein Einziehungsobjekt dar- stellt. Da es sich beim unmittelbaren Schaden aus dem De- tikt um einen Geldbetrag handelte, kann den GeschAdigten zur Wiederherstellung des rechtm5ssigen Zustandes dieser Vermogenswert jedoch nicht in Form einer L,iegenschaft aus- gehdrndigt werden. Dementsprechend ist das Stockwerkeigen- tum des Angeklagten an der P._____-strasse 1 (Grund- buchblatt Zurich- 0) sowie das Miteigentum an Q._____ d.er Einstellhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt 4) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen uber Fr. 250'OOO.--, errichtet den 30. 'Juli L974 (Schuldner: BL._____ li,, ... [Adresse] L, 8044 Zurich; GlSubiger: zRB) und uber Fr. 4oo'000.--, errj-chtet den 28. .Tuni 1979 (Schuldner: BM._____, ... [Adresse] Gl{ubiger: Inhaber) einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei-

- 1-04 des - vorbehAltlich allfAlliger Anspruche nach Art. 60 SIGB - zu verwerLen. Gleichzeitig ist die am 9. Oktober 1996 zur Eintragung angemeldete Grundbuchsperre aufzuhe- ben. Mit der Verwertung in Form einer freiwilligen Verstei- gerung ist das zust5ndige Stadtammannamt zu beauftragen. Dabei ist die Kasse der BAK I - IV anzuweisen, dj-e bei ihr unter der Sachkautions-Nr. 1 6 4 lagernden und mit Verfu- gung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L99g beschlagnahmten, obgenannt,en zwe! Schuld- briefe dem Stadtammannamt Zurich zur Verwertung der Lie- genschaft zu ubergeben. 3.1. Die gemAss dem Schuldspruch in Anklageziffer II.D-5. einzuziehenden Fr. L38'052.05 sind nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 SLGB in gleicher Hohe zu erkennen ist. Aus dem Verm6gen des Angeklagten wurde mit verfugung der BAK I vom l-4. .Januar 1-997 bei der Bank fur Handel & Ef f ek- ten das auf ihn lautende Konto Nr. - mit einem Sal- 13 do von Fr. 300 078. -- gesperrt (Ooss . 8/L/L-2) . Ebenso wu.r- ' den mit Verfugung der BAK I vom 14. .Januar L997 bei- der ZKB die dem Angeklagten gehorenden und unLer dem Namen ilFullhouse" laufenden Konten und Depots gesperrt (ooss. 8/2/t). Mit verfugung vom 7. iluli 1999 bzw. 15.,Jul-i t999 hob die BAK I die Sperre bezuglich des ZKB-Kontokorrentkon- tos (Nr. 17 8) und ZKB-Anl-agesparkontos (Nr. 12) auf, so dass bei der ZKB nur noch das Pri- vatkonto (Nr. 11) mit einem Saldo per 3 . Febru- ar tggT von Fr. 808.1-5 und d.as Depot (Nr. 12 5) ge- sperrt blieben (loss. 8/2/2, 8/2/4). .2. Der Saldo des mit Verfugung der BAK I vom L4. .Januar 3 l-997 bei der Bank fur Handel & EffekLen auf den Angeklag- ten lautenden Kontos Nr. 13 ist - gestut,zt. auf s 96 und S 106 sowie S 83 SLPO - ej-nzuziehen und zur Deckung der ausgefd.llt,en Busse, der dem Angeklagten aufzuerlegen-

105 den Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend) sowie der unter 3.1. erwihnten Ersatzforderung des Staates Zurich zu ver- wenden. Ein aIIf511iger Rest ist dem Angeklagten herauszu- gegeben. Die Bank fur HandeL & Effekten ist dementsprechend anzuwei- sen, das auf den Angeklagten l-autende Konto Nr. 13 zu saldieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (ZXB; Konto-Nr . 18 7) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom l-4 .,.Tanuar L997 bzw. 15. Juli Ig97 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouserl lautenden, dem Angeklagten gehorenden Privatkonto bei der ZKB Kont.o-Nr. 11 und des Depots Nr. 12 ist aufzuheben. Den Geschddigten steht auch hier ein Vorgehen nach Art- 60 StcB offen.

4. Mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober t9g7 wurde das Stockwerkeigentum der R._____ in der Residenz rr T._____ tr in U._____ (Grundbuchblatt. 6 und Grundbuchblatt 8 sowie Miteigentum an Grundbuchblatt 9,) mit einer Grundbuch- sperre belegt (HD 6/3). Zur Begrundung fuhrte der Bezirks- anwalt. aus, zur Zeit sei zwat ein Prozess betreffend Testa- mentsungultigkeit am Bezirksgericht gofe/sz hangig, doch konne in einem sol-chen Verfahren eine vergleichsweise ErIe- digung, in welcher VermogenswerLe der verstorbenen d.em Angeklagten uberlassen wiirden, nicht R._____ ausg'eschlossen werden, wobei solche dem Angeklagten uber- lassenen Vermogenswerte der Einziehung nach Art. 59 SLGB unterlAgen, weshalb diese gestutzt auf S 96 SIPO vorsorg- lich zu beschlagnahmen seien (HD 6/3 s. 1). Die GeschAd.igtenvertreterin brachte vor, den GeschAdigten als Erben sei ein schaden in Hohe des Kaufpreises der Ei-

r_05 gientumswohnung (f'r. '727 I oo0 . - -) entstanden, da die Erblas- serin mit. Testament vom 26 . NlSrz l-991- diese Wohnung dem Angeklagten vermacht habe, wobei dieser widerrechtlich vor- gegangen sei (HD 44 s. 8 f.) . Die Eigentumswohnung in BAch ist auf den Namen von eingetragen und gehort somit zum Nach- R._____ lass. Soweit ist der rechtmissige Zustand nach wie vor er- halten und eine Zwangsmassnahme des Staates dr5ngt sich deshalb nicht auf. Davon ausgehend, dass das Testament vom

6. .fuIi !992 - wie vorgaingig ausgefuhrt und vom Bezirksge- richt Hofe festgestellt (Doss. 1,1/L) - ungultig ist, hat der Angeklagte keine Erbenstellung. Als Verm5chtnj-snehmer hat er gegen die Erben zwar einen personlichen Anspruch (art. 562 zGB), d.h., der Angeklagte musste die ihm mit unrechtmEissig erlangter letztwilliger Verfugung vom 26 . Nldrz 1-99L vermachte Eigentumswohnung in U.____ _ von den Erben herausverlangen. Dagegen steht diesen jedoch die Einrede der Ungultigkeit zu (ert. 521 Abs. 3 zcB), da der Angeklag- te dieses Vermdchtnis - wie vorne dargelegt - durch ein strafbares Verhalten erlangt hat. Demzufolge kann der Ange- klagte nur Eigentumer der fraglichen Liegenschaft werden, wenn die Erben damit einverstanden sind, wodurch die Kau- salkette zu seiner strafbaren Handlung unterbrochen wurde und die Eigentumswohnung nicht durch ej-ne strafbare Hand- lung erlangt worden w5re, weshalb sie kej-n Einziehungsob- jekt darstellte. Ein Grund fur die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre ist somit nicht ersichtlich, weshalb diese aufzuheben ist.

1"07 VIII. Kosten- und EntschAdigungsfolgen . Wird d.er Angeklagte verurteilt, so hat er in der Regel l- die Kosten des Verfahrens zu tragen (S ree Abs. 1- stPo). Auch wenn auf die angeklagten Steuerdelikte der .fahre L987 bis 1989 zufolge Verjdhrung nicht einzutreten ist, recht- fertigt es sich - mangels nennenswertem Mehraufwand, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

2. Ausserdem hat der Verurteil-te den GeschAdigten fur Um- triebe im Zusammenhang mit dem Strafprozess eine EntschAdi- gung auszurichten. Die Geschddigten liessen sich - zu Recht - anwaltlich vertreLen, wofur sie zu entschAdigen sind. Da die GeschAdigtenvertreterin ihren Aufwand nicht bezifferLe, ist dieser vom Gericht zu schAtzen. In Anbe- tracht d.er umfangreichen Akten und unter Berucksichtigung der KomplexitAt des Fall-es erscheint eine Umtriebsentsch5- digung - fur die vertretung im sLrafpunkt allein - in Hohe von Fr. lOrOOO.-- als angemessen. Der Angeklagte ist demzu- folge zu verpflichten, den Geschddigten Fr. L0r000.-- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Nachdem im vorliegenden Verfahren uber den Zivilpunkt materiell nicht befunden wird, sind. dafur auch keine EntschAdigungen (be- messen nach Streitwert) zuzusprechen.

T l

- 108 Das Gericht beschliesst: Auf die Anklage gem5ss Ziffer Irr Iit. B bis D (Steuer- l_ betrug; Steuerjahre 1-987 bis 1989) wird nicht eingetre- ten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen 3 von der Zustell-ung des begrundeten Entscheides an schriftlich, im Doppel- und unter Beilage dieses Be- schlusses beim Obergericht des Kantons Zurich, III. strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die RekursantrAge zu stellen und zu begrunden. Das Gericht erkennt: l-. Der Angeklagte ist schuldig des mehrfachen Betruges im j-nne von Art. 1-48 Abs S 1 aStGB (enklageziffer II) sowie des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 aStG (AnklagezLffer III 1it. E und F). Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Gefingnis, 2 wovon L6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. l-0 I 000 . - - . Der Vollzug der f'reiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit. auf 2 Jahre angesetzt. Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den 3 Kanton Zurich vom 7. Oktober 1996 mit. einer Grundbuch- sperre belegte stockwerkeigentum des Angeklagten an

"Y

- 109 der in Zurich (Grundbuchblatt P._____-strasse 1 Zurich- 0) sowj-e das Miteigentum an der Ein- Q._____ 2 steIlhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt, 4) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen fur Fr. 25O1000.--, errichtet den 30. 'Juli 1974 (Schuldner: BL.__ ___ [Adress e]; Gliu- biger: ZKB) und fur Fr. 400t000.--, errichtet den 28.,funi L979 (Schuldner: BM._____ [Adresse]; GlAubiger: Inhaber) werden - unter Aufhebung der am 9. Oktober L996 zur Eintragung angemeldeten Grundbuchsper- re - zu Gunsten des Staates Zurich eingezogen. 4 Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Staat Fr. l-38'052.05 a1s Ersatz fur unrechtm5ssig erlangte Vermo- gensvorteile zu bezah'len. Auf das Schadenersatzbegehren der Gesch5digten wird 5 nicht eingetreten. Die Gerichtsgebuhr wird festgesetzt auf 6 Fr. 7t500; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1,20.-- Vorladungsgebuhr Fr. 2t 562.-- Schreibgebuhr Fr. tI4.-- Zustellungsgebuhr Fr. 6t 963 . -- Kanzleikosten Untersuchung Fr. l-8 t 956 .50 Auslagen Untersuchung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- 7 fahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte wird verpflichtet den GeschSdigten eine 8 Prozessentschddigung von insgesamt Fr. 10'000.-- inklu- sive Mehrwertsteuer, zahJ.bar an deren Vertreterin Frau lic.iur. X._____, fur deren Umtriebe im Strafver- fahren zu zahlen.

Y 110 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an 9

- den Verteidiger (im Doppel fur sich und den Angeklag- ten; versandt),

- die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt..Nr. 93/00143 (obergeben),

- Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen, Stampfenbachstrasse 24, 8090 Zurich (versandt),

- d.ie GeschAdigten bzw. deren Vertreterin (versandt) und. hernach in vollstdndiger Ausfertigung an

- den Verteidiger (im Doppe1 fur sich und den angeklag- ten)

- die B, ezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt.Nr. 93/00143,

- d.ie Gesch5digten bzw. deren Vertreterin sowie nach Eintritt der Rec tskraft an

- das stadtammannamt ztrlch, Minervastrasse 40, Post- fach, 8032 Zurich (im Disp sitivauszug gemAss ziffer 3),

- das Grundbuchamt Zurich- Q._____, ... [Adresse] Postfach, 8028 Zurich (im gemd'ss Zj-ffer 3),

- die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - IV des Kantons Zu-r:-ch (im Dispositj-vauszrtg gemAss Zi-ffer 3),

- die Strafregisterbehorde mit Formular A sowie

- die Bezirksgerichtskasse.

10. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der Eroffnung des Entscheides im Dispositiv an, schriftlich beim Bezj-rksgericht zttr:-ch, 9. Abteil-ung, Postfach, 8025 Zurich, erkldrt werden. Fur die Staat.sanwaltschaft richten sich die Modalita- ten der Berufung nach S 4l-2 Abs. 3 SLPO. LL. Werden lediglich die Kosten- und EntschAdigungsbestim- mungen angefochten, so hat das durch Rekurs zu gesche- hen, der innert 20 Tagen von der Zustellung des begrun deten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kan- tons Ziarlch, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zl0'ri-c]:, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Re- kursantrAge zu stellen und zu begrunden.

Y I r_l-1 Das Gericht beschliesst sodanrr: L Das Stadtammannamt Zurich wird beauftragt, nach Ein- tritt der Rechtskraft von Ziffer 3 des Urteils das ein- in einer freiwilligen ver- gezogene stockwerkeigent.um steigerung zu verwerten und den Nettoerlos der Kasse des Bezirksgerichtes ZiirLch (ZKB, Konto-Nr- abzuliefern. LLL2-0095 . OO7) Die Kasse der BAK I - IV wird angewiesen, die bei ihr 2 unter sachkautions-Nr. lagernden, mit verfugung 16 der BAK I vom l-9. August Lggg beschlagnahmten, in zif- fer 3 des urteils spezifizierten zwer schuldbriefe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Stadtammannamt Zurich herauszugeben- Der Saldo d.es bei d.er Bank fur Handel & Effekten auf 3 den Angeklagten l-autenden Kontos Nr. 13 wird ein- gezogen und zur Deckung der ausgefAll-ten Busse, der VerfahrenskosLen und der Ersatzforderung gemAss ZLff. 4 des Urteil-s verwendet. Ein allfA1liger Rest wird dem Angeklagten herausgegeben. Die Bank fur Hande1 & Effekten wird angewiesen, das auf den Angeklagten lautende Konto Nr. 13 zu sal- dieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (Zxs; Konto-Nr . LLt2-0095. 007) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom 1"4. Januar L997 bzw. 4 l-5. Juli L997 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouse" lautenden, dem Angeklagten gehorenden Pri- vatkonto bei der ZKB mit der Nummer 13 und des Depots Nr. wird aufgehoben. 18 Die mit Verfugung vom 29. Oktober L997 angeordnete und 5 am 2g. oktober LggT zur Eintragung in das Grundbuch angemeldete Grundbuchsperre uber die Liegenschaft

'Y Lt2 Grundbuch AX._____ Blatt 8 und 6 wird aufgeho- ben. schriftliche ttitteilung im Dispositiv an 6

- den Verteidl-ger (im Doppel fur sich und den Angeklag- ten; versandt),

- die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt.Nr. 93/ooL43 (uberbracht) sowie nach Eintritt der Rec tskraft an

- das StadtammannamL Z:ur:.c}r, Minervastrasse 40, Post- fach, 8032 Z:urich (im Disp sitivauszug gemAss Ziffer L und 2),

- die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - fV des Kantons Zurich (im Disposj-tivauszug gemAss Ziffet 2),

- die Bank fur Handel und Effekten, Rechtsdienst, Ta1- acker 50, Postfach, 8039 Zurich (im Dispositivauszug gemAss Ziffer 3),

- die zKB, Rechtsdienst, zHv Frau BN._____, Post- fach, 8O1O Zuri-cln (im Dispositiva gemAss Ziffer 4),

- das und Grundbuchamt BO.____ _, ... [Adresse], u (im Dispositivauszug em5ss r 5) sowie

- die Bezirksgerichtskasse. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen 7 von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan- Lons Zurich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. rn der Rekursschrift sind die Re- kursantrAge zu stellen und zu begrunden. Wird gegen das Urteil Berufung erklArt, so gilt dieser Beschluss al-s mitangefochten. Der Vorsitzende: Der juristische SekretAr: !;! Lv

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{ Bezirksgericht Zirich ", ::,

9. abteilung U t:_$ Prozess Nr. /De990758 TJ Mit.wirkende: Kurt Balmer, Vorsitzender, Daniela Bruhwiler und Dorothe Scherrer sowie Marc Engler als juristischer Sekretir Urteil und Beschluss vom 26. Oktober 2000 in Sachen Bezirksanwalt.sctraft I frir den Kant.on Zririch, AnklAgerin Hier Text eingeben sowie 1-. A._____

2. lTrlran n5ml-ich a) C.____ b)

3., 4. 5., 6. 7. 8. 9. 1-0.

F 2 1-1. GeschAdigte M._____ all-e vertreten d.urch RechtsanwAltin lic. iur. X._____ gegen Angeklagt,er N._____ vert,eidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Bet,rug / Steuerbet'rug

7 3 Anklage: Die Anklageschrift der BezirksanwalLschaft I fur den Kanton Zurich vom 2'7 . Okt'ober L999 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 24). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) BA lic.iur. a1s Vertreter der Ankla- 9€, der angeklagte in Begleitung seines N._____ Verteidigers RA Dr.iur. Y._____, diverse GeschAdigte in Begleitung ihrer Vertre- terin RAin lic. iur. X._____ . Antrdge: Anklaqebehorde (uo 43 s. 1 ff.) rr1. Der Angeklagte sei schuldig zw sprechen des gewerbsmAssigen Betruges im Sinne von Art. 1-46 Abs. 1 stGB i.V. mit art - L46 Abs. 2 SIGB des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 des Gesetzes uber die Direkten Steu- ern (aStG) . Er sei zu bestrafen mit 2 I/2 Jahren Zuchthaus 2 und einer Busse von Fr. 20'000.--. An diese Strafe seien 15 Tage Untersuchungs- 3 haft anzurechnen.

a) Das mit, Verfugung der Bezirksanwaltschaft P. 4 I fur den Kant,on Zurich vom 7 - Oktober L997 mit Grundbu belegte Stockwerk- Q. eigent, an der ._____-strasse 1, Zürich, Grundbuchblatt - ._____ 2 0, nAmlich 40 / 1-000 Miteigentum 3 an er Liegenschaft Kat.Nr. 3 0 mit Son- derrecht an der 5 1"/2-Zimmerwohnung im Erd- 4 geschoss sowie 28/1'0oo Miteigentum am ck Grundbuchblatt 4 3 Zilrich' R. (Einstel1halle im Garagen ._____ und Grundbuchblatt Zurich- ._____,, 2t/1-Ooo Mit,eigentum am Grundstuck 5 Grund.buchblatt 3 (Einstellhalle im Gara- 4 ge oss) lautend auf den Angeklagten ist nach Eintritt der Rechts- N._____ dem Nachlass der ._____ r, vertreten durch schafts-

r 4 v n, herauszugeben.

b) Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober 1-997 mit Grundbuchsperre b Stockwerk- nt.um in der Residenz r err, h/sz, Grundbuchblatt 8, 90/tooo Mit- _____ eigent,um an der Kat.Nr. 6 mit Sonderrecht an der 4 t/2-Zimmerwohnung 8.3.2 West im

3. obergeschoss, mit Kellerabteil 8.3.2 im Kellergeschoss und Grundbuchbl-att, t/1,0 MiteigenLum am Grundbuchblatt, ist nach gintritt der Rechtskraft dem Nach- lass der r, vertreten Q._____ durch die Erbschaftsverwalterin Zv- rich, herauszugeben.

c) oie mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L999 beschlagnahmten Schuldbriefe uber Fr. 25Ot 000.-- und Fr. 400'000.-- betr. das Stockwerkeigentum, 4 Zurich, lagern Kasse Be- z ksanwaltschaften I-IV ur den Kanton Ziirlch, Sachkaution Nr., sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Nachlass der r, urch die n herauszuge- ben.

d) Die miL Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den Kanton Zurich wom 14. Januar L997 durch Kontosperre sichergestellten VermogenswerLe:

- Zurcher Kantonalbank, Konto SFR 11 ot. Nr., laut.end auf f sowie

- Bank fur Hande1 und Effekten, 8039 Zi- h, Konto Nr. - lautend auf f sin t,iv zu beschlagnahmen, z:ur Deckung des in der anklageschrift unter Ziff . TI/D/5 errechneten Schadens von Fr.

052. 05 zu Gunsten des Nachlasses der r, n durch die haft r rj-n zur Deckung fA n Busse und zur Deckung der Kosten des Verfahrens heranzu- ziehen und in einem a11f511igen Uberrest dem Angeklagten wieder herauszugeben.

5. Die KosLen sind dem Angeklagten aufzuerlegen.rr

r I 5 Geschddigte (Ho 44 S. 1) rll-. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, den Ge- sch6digt.en CHF 5 ' 57L'043 .37, eventualiter CHF 1 I 3091 758. 70 zu bezahlen. Es sei die mit einer Verfugungssperre belegte 2 W g Angeklagten an der Zurich, zo Gunsten GeschAdig- zuziehen, al-les unter Kosten- und EntschAdigungsfolgen zu LasLen des Angeklagten, allenfalls der Staatskas- se. rl Verteidiqung (UO 45 S. 40 f.) il1. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf des gewerbs- mdssigen Betruges im Sinne von Art. 1'46 Abs. l- stGB in verbindung mit Art . 1,46 Abs. 2 stGB freizusprechen.

2. Es sei der Angeklagte des mehrfachen Steuerbe- truges im Sinne von S 192 des kant.onalzurcheri- schen Gesetzes uber die direkten SLeuern (ast.g) fur die Steuerjahre l99O und t99L schul- dig zr) sprechen und im Ubrigen vom Vorwurf des Steuerbetruges f reizusprechen. Es sei der Angeklagte miL einer Busse von maxi- 3 mal CHF 10 t 000. - - zu bestrafen. 4 Es seien dem Angeklagt,en Verfahrenskosten von nicht mehr als CHF 1'000.-- aufzuerlegen und im Ubrigen die Verfahrenskosten auf die St,aats- kasse zu nehmen. Es sei dem Angeklagten eine angemessene Ent- 5 schAdigung fur seine Vert,eidigung wAhrend der Untersuchung und des Strafverfahrens zuzuspre- chen. Es sei dem Angeklagten eine Genugtuung fur die 5 Belastungen wihrend des Strafverfahrens, insbe- sondere der Untersuchungshaft, nach richterli- chem Ermessen zuzusprechen. Es seien s5mtliche Beschlagnahmungen aufzuhe- 7 ben. I Es seien a11f511ige Begehren auf Schadenersatz abzuweisen, eventualiter sei nicht darauf ein- zutreten oder auf den Zivilweg zu verweisen.'l

6 Das Gericht, zieht in ErwS.grung: I Verfahrensgang Am 26. November 1,992 ging die Strafanzeige des VertreLers des Beistandes der GeschAdigten bei R._____ der Bezirksanwaltschaft Zurich ein (HD I/L). Mit Eingaben vom l-5. Dezember tg92 (HO t/3/1,), 7. Mai 1-993 (HO 1'/4/1'),

3. November L993 (Un l/6/L') und 25. oktober 1994 (HD 1,/7/t) wurde die Strafanzeige ergAnzt. Am 7. Dezember L992 wurde das polizeiliche Ermittlung:sverfahren eingeleitet (UO 3/1,-2) . Mit Schreiben vom 1L. Februar L993 bestatigte die Bezirksanwalt.schaft I fur den Kanton Zurich die Uber- nahme des Verfahrens (Un 9a/Z), worauf dieses mit Verfu- gung der Bezirksanwaltschaft vom L2. Februar 1-993 abgetre- ten wurde (un ga/ q) . Die Versuche, die Geschddigte zu be- R._____ fragen, scheiterten wegen ihres verwirrten geistigen Zu' standes (uo tz/l/1"; HD 13/1-/4). Am tt.mm. L994 ver- sr,arb sie (HD 1,3/9/+/rc) . Mit Schreiben vom L5. Nowember 1,994 beauftragt,e die Be- zirksanwal-tschaft mit der Erstellung eines Gutachtens uber die geistige Gesundheit von r (itO n/a). Dieses Gutachten vom 25. April t995 ging am 27. April Lg95 bei der Bezirksanwaltschaft, ein (UO 12/4) . Aufgrund. weiterer Erkenntnisse wurde am 27. Mdrz L997 mit der Erstellung eines ErgAnzungs- gutachtens beauftragt (HD 12/]-0) . Dieses dat,iert vom 29. April Lee7 (HD t2/r3) . Am 20. August tggT erst,attete die Finanzdirektion des Kan- tons Zurich Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen St'eu- erbetrugs (ooss. /L) 1-3 .

r 7 Am 29. Oktober 1999 ging die Anklageschrift vom 27 . Okto- -rv ber 1999 hi-erorts ein und wurde in deren Ziffern II. am 10.,Januar 2OOO zugelassen (Up 27) . II. Prozessuales

1. In d.ie ankl-ageschrif t schl-ich sich im Abschnitt D.3 . d), zweiter Satz (Hp 24 S . 13) eine f alsche,Jahreszahl ein. Richt,ig musste es heissen: rrMiL Protokoll vom 28. Sep- tember t992, . . ., dem Angeklagt'en am 1. 'Juli 1991- als Schenkung Fr. L,2S Mio. ... rr (vg1 . HD L3/2/23). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ist, dies ohne Weiterungen zu berichtigen.

2. a) Die Verteidigung macht,e anlasslich der Hauptverhand- lung eine Verletzvrrg des Anklageprinzips geltend, indem in der Anklageschrift die einzelnen Vorwiirfe nicht oder schwammig bzw. unprAzis umschrieben seien und die Voraus- setzungen nach S l-52 Abs. l- Ziff . 2 SLPO nicht erfullen wiirden. Zur Begrundung fuhrLe der Verteidiger aus, €s muss- te prAzise in der Anklageschrift festgehalten werden, uber welche Sachverhalt,e die GeschAdigte sich irrt,e und welche Handlungen und Unt,erlassungen arglistiger Natur vom Ange- klagten geeignet gewesen seien, diesen IrrLum zu bewirken oder bestehen zu lassen. Im Einzelnen betreffe dies den ankLagevorwurf, der Angeklagte hStte Aktivit$t'en enL- wickelt, die systematisch darauf ausgerichtet g'ewesen sei- €fl, sich letztlich das ga1;1ze vermogen von R._____ r anzueignen. Da diese einzelnen AktivitAten nicht umschrieben seien, konne sich der Angeklagte dagegen nicht verreidigen (sn as s. 3 ff.) . Dazu ist festzuhal-ten, dass d.er Verteidiger lediglich eine verkurzte Version des anklagevorwurfs wiedergibt und den

7 I Rest des Satzes verschweigt, worin festgehalten ist: "Nach- d.em es dem Angeklagten gelungen war, das vertrauen der zu erwerben und sich a1s BeraLer, vor R._____ allem in finanzielten Angelegenheit,en, zu etablieren, enL- wickel-te er in Ausnutzung ihrer VertrauensseLigkeit und ihrer Willensschwbche ihr gegenuber /\ktivit5Len, die syste- matisch darauf ausgerichtet waren, sich tetztlich das gan- t'ze Vermogen der R._____ anzueignen (HD 24 S. 9 f.) . Im Zusammenhang betrachtet ergibt, sich, dass damit sein gesamtes Verhalten gegenuber R._____ in der fraglichen ZelL gemeint sein muss, insbesondere auch seine im Einzelnen in der anktageschrift unter dem Titel,rD. vermogensdispositionen / vermogensschadenrt aufge- fuhrt,en Handlungen.

b) weiter brachte d.er Verteidiger vor, dem Angeklagten werde vorgeworfen, sein Tun sei aus rein finanziell-- eigennutziger Motivation erfotgt, wobei auch hier dieses Tun nicht umschrieben sei (HD 45 S. 5) . Hierbei kann auf obige Ausfuhrungen verwiesen werden. Das Tun des Angeklag- t,en ergibt sich auch hier aus den Sachverhaltsumschreibun- gen im Zusammenhang mit den Vermogensdisposit,ionen.

c) Zusammenfassend machte der Vert,eidiger sinngemass geltend, in der Anklageschrift sei nichts Konkretes darge- tan, inwiefern geirrt habe und es finde sich kein satz, dem man entnehmen konnte, was sich wirklich vorgesteLlt, habe (Prot'. S. 74 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Anklageschrift ausdruckLich dar- legL, was der Angeklagte vorgetauscht haben soll, nAmlich rals ihr Vert,rauter und ihr guter Freund fur ihr wohL zu sorgen. Er gab vor, r zu lieben, fur sie zu sorgen, sie nicht, im stich zu lassen, mit ihr zusammenleben zu wollen und gar Heiratsab- sichten zu haben. Wider besserem Wissen machte er ihr weis, die Mit,glieder d.er Familie r seien ihr nicht gutgesinnt, wollten sie bevormunden und seien, im Gegen-

7 9 saLz zu ihm selbst, an ihrem Wohl gar nicht interessiert" (UO 24 S. 1-O) . Wenn man berucksichtigt, dass das erwAhnte anklagezitaL unLer dem fitel rrB. T5uschung / Irrtum" nach- zulesen ist, kann die Anklage nicht anders verstanden wer- den, aLs dass sich genau uber diese R.____ (von der Anklage behaupteten) TAuschungen irrte. Damit ist auch genugend umschrieben, welches - gemAss Anklageschrift

- die Vorstellungen von waren' R.____

d) Dem PlAdoyer des Verteidigers l-Asst sich entnehmen, dass er d,ie Anklageschrift, auch bezuglich der Umschreibung der Arglist a1s ungenugend erachtet, da das Ausnutzen [der auf geistiger Retardierung basierenden InferioritAtl der nicht nAher beschrieben sei und eben- R.____ so verborgen bleibe, inwiefern und wie R.____ maniputiert worden sein sol] (HD 45 S. 11) . Auch hier ist die Anklageschrift aIs Gesamtheit zu betrachten' Zusam- men mit den unter rtD. Vermogensdispositionen / Vermogens- schaden'r geschiLderten VorgAngen ist die Vorgehensweise d.es Angeklagt,en anklagegenugend umschrieben' III. BETRUG A. Sachverhalt, t Verhiltnis von R.____ _ zum Angeklagten l-.l- Der Angeklagte l-ernt,e Anf ang der R.____ 8Oer-,Jahre bei seiner Tatigkeit als freier Agent fur die Versicherungsgesellschaft kennen. Dabei kam es im September 1983 zum Abschluss einer Leibrentenversicherung uber Fr. O0O.-- (HD 22/L/2) . Nach den Worten des Ange- 2OOt klagten besuchte er in der Folge im R.____ Sinne der Kund.enpftege. Er habe gespurt, dass sie Freude

7 l_0 an diesen Besuchen bekommen habe, weshalb er begann, sie h5ufiger zu besuchen. So wurden diese geschd.ftl-ichen Kon- takte mit d.er Ze:-l'personlicher und es habe sich eine Be- ziehung, eine Zuneigung angebahnt (gp L8/3 s. 2; Prot. S'f. 1_l_) . Uber d.ie Art d.ieser Beziehung SusserLe sich der Angeklagt,e unterschiedtich. In der UnLersuchung erklArt'e e-T, R.____ habe immer wieder gesagt, dass sie ihn heira- ten wol-le und sie sei enttAuscht gewesen, dass er immer nein gesagt habe (HD L8/6 S. 8; HD 1'9/20/4 s. 2) . rm Schreiben vom 2. November L992 an a1s Vertre- AA._____ ter des Beist.and.es J._____ (HD 1,/2/22) hielt, der Angekl-agte demgegenuber sinngemiss f est, sie h5t't'en sich am 90. Geburtstag von R.____, im Anschl-uss an die wunderbare Familienfeier, verlobt (Un L/2/22 S. 2 unten). AnlSsslich der Hauptverhandlung betonte €r, es sei eine reine Mutter*Sohn-Beziehung gewesen (Prot. S. 4t) . Aus diesen uneinheitlichen Aussagen geht hervor, dass der je AngeklagLe seine Beziehung zu R.____ nach Situat,ion so schilderte, wie es ihm gerade passend er- schien. Wenn er als ihr "Lebenspartner" auftreten woIlte, sprach er von Heiratsabsichten und wenn er eine sel-bst'lose Zuneigung zum Ausdruck bringen wollte, bezeichnete er eS als eine'Mutter-Sohn-Beziehung" . Beriicksichtigt man, dass sich N.____ _ und R.____ bis Anfang Mai 1990 mit trsierr ansprachen (vgl . HD I3/S/4 und HD 1"3/5/3 S. 2), erscheint es auf jeden FaIl wenig wahrscheinlich, dass sich N.___ __ und R.____ r an deren 90. Geburtstag, d.h. bereits ein gut,es,fahr vorher, ?ffi ],2. Februar IgBg, verlobt haben sollten. Dazu kommt, dass weder R.____ noch N.___ __ gegenuber Drittpersonen ihr verlobnis je erwahnten. Dass der Angeklagte im obgenannLen Sehreiben dennoch ein angeb- liches nEheversprechen gemdss Art. 90 ff- ZGBv erw5hnte, welches offensichtlich nie stattgefunden hatte, kann nicht

f l- 1_ and.ers interpret.iert werden, als dass er den Verwandten von etwas vormachen wollte- R.____ L.2 Der Versuch des Polizeibeamten A B._____, R.____ am 20.,Januar Lgg3 im Altersheim uber ihr Verhalt- nis zw zu befragen (Up 1"3/t/l) scheitert'e eben- N._____ ' so wie der Versuch des Bezirksanwalts am 7. September L993 (UO L3/l/4). Letzteres GesprSch wurde auf Band aufgenommen und. in HD L3/L/4 wied,ergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass sich zwaT bemuhte, den Fragen R.____ des Bezirksanwalt,s zlJ folgen, dazv aber nicht' mehr in der Lage war. Auch Fragen zu ihrer Person (2.8. wo sie fruher gewohnt habe) konnte sie nichL stimmig beantworten. Sie wusste weder noch, ihren Beirat' N._____ J._____ und Neffen, einzuordnen. Auf die Frage' wer ihr Geld ein- mal erben SoLle, meinte sie "meine Bruder und Schwesternrr (HD 1'3/l/4 S. 4\, welche - mit Ausnahme ihres Bruders J._____ - zum damaligen ZeiLpunkt jedoch bereit,s verstorben waren. Ruckschlusse auf die Art. der Beziehung zwischen N._____ und R.____ lassen sich aus ihren Ausserungen auf jeden FalI keine ziehen. l-.3 Aufgrund der Aussagen von Verwandt'en ist davon auszuge- hen, dass der Angeklagte al-s Begleiter von R.____ an ihrem 90. Geburt,stag teilnahm, wo ihn die ver- wand.ten (und auch das Hauswartehepaar von der AC._____-strasse ...) erstmals kennenlernten (HD t9/r-]-/1" S. L; HD 1_9/L1"/2 S. L; HD Ls/ts/L s. 2i HD ts/1,s/3 S. 4; HD Le/20/1"

s. 4; HD Ls/20/3 S. 5; HD Ls/2L/2 S. 2). Sowohl die Ver- wandten als auch das Hauswartehepaar gingen damals davon aus, dass es sich bei N.__ ___ um einen Anwalt oder Vermogensverwal-t,er handelte (HD L9/LL/L S. 2; HD 19/1'1'/2

s. 3; HD rg/2L/L S. 5; HD Lg/2L/2 S. l- und 11). Auch ver- schied.ene andere Betreuungspersonen von R.____ gingen dawon aus, bei N._____ handle es sich um ei- nen Berater, der sich um die finanziellen Belange von kummere (HO t9/7/3 S. 7; HD 1'9/8/1- S. R.____

t2 4; HD Ls/8/2 s. 4; HD ts/1"s/t s. 4; HD t9/1's/3 s. 7; HD 1,g/t9/1, S. 6; HD t9/tg/3 S.5).Er L._____ ei- ne Nichte von, erwAhnte einmal, diese R.____ habe N.____ _ als einen Freund bezeichnet (Ho 1'9/2r/L s' 6) . L.4 AD._____, welche von der spitex aus R.____ ab Mitte Januar Lgg2 betreute, stellte fesL, dass R.____ volles VerLrauen in N._____ gehabt habe und. dieser eine wichtige Person im Leben von R.____ gewesen sei (HD l9/L3/1' s' 4; vgl' auch HD 1,g/1'3/2 S. 9) . Al-Iseits wurde auch bestAtigt, dass der Angeklagte R.____ sowohl aLs sie noch an d.er in Zurich wohnte wie auch wd'hrend ihres AC._____-strasse Aufent.haltes im Al-tersheim AE._____ hSufig besuchLe und sich sehr um sie kummerte. Aus all diesen Aussagen von Ver- ist zu schtiessen, dass der wandten und Betreuungspersonen Angeklagte auf jed.en Fa]l eine enge Beziehung zu R.____ pflegLe, wobei davon auszugehen ist, dass die- ses enge Verhaltnis seit Ende der BQer-Jahre bestand, was sich z.B. darin zeigte, dass der Angeklagte am 1-2. Februar 1989, anlSsslich der Feier des 90. GeburLstages von R.____ zu deren rechten seite sass, welcher PlaLz bei festlichen Anlassen sonst jeweils ihrem Bruder J.____ vorbehalt,en war (gn 1'9/L:-/L s. 2; HD L9/L1'/2 s' 3)' 2 R.____ schaft Den Akten lasst sich nichts entnehmen, was auf ein gestor- Les Verhaltnis zwischen den verwandten und R.____ schliessen liesse. Im Gegenteil ergibt sich aus al- Len Einvernahmen, d.ass d,ieses verhSltnis durchaus intakt war und sich die Verwandten auch um R.____ kummerten, ab den gOer-Jahren sogar noch intensiver (z'B' HD L9/2L/t S. 2). Dass R.____ zu ihren Ver-

r 13 I wandten ein intaktes Verhd.ltnis hatte, ergibt sich auch aus ihrem handschriftlichen TesLament vom 8. Februar L990, in welchem sie mit Ausnahme einiger Legate ihre Nichten und Neffen bedachte. In diesem TestamenL vermacht'e sie ihr und sie setzte ihn als Willens- N._____ "KindgemA1de" voLlstrecker ein (HD /t) 1"3 / 2 . guten VerhAl-tnis zwischen den Famitienmitgliedern von R._-____ Am Andert auch nichts, wenn gewisse Schreiben von R.____ et.was and.eres zum Ausdruck zu bringen schei- nen, da diese schreiben allesamt in eine zeit falIen, in welcher sie nicht fflhig war, ihre eigene Situat'ion oder das Geschehen um sie herum und ZusammenhAnge zrt erkennen (vgl. nachfolgend), so dass sie auch den Inhalt dieser Schreiben nicht erfassen konnte. Verschiedene Personen er- kldrten in der Untersuchung, wie wichtig R.____ ihre Familie war, und dass sie sich gerne mit Genealo- gie beschAftigte (HD Lg/LL/2 s. 3; HD L9/21/2 s' 3), was grund.sdtzLich auch bestdtigte (HO 1'8/25 S. 8)' N._____ Dass ein Familienzusammenhalt bestand, ergibt sich nur schon d.araus, d.ass immer wieder Familienf este gef eiert wur- den, an welchen auch R.____ teilnahm und zwar bis ins hohe Alter. fnsbesondere zrt ihrem Bruder J._____ hat,te eine enge Beziehung (gO L9/2L/2 R.____

s. 4). Der Angeklagte wilt als einziger eine Verschlechterung des Verh5lt,nisses von R.____ zlJ ihren VerwandLen fest,gestellt haben, wobei er den Beginn dieser angeblichen auf den Zeitpunkt ansetzte' als Auseinand.erset,zungen

- Anfang september L992 - das Testament von J._____ aus der Waisenlade geholt habe (HO R.____ tB/25 S. 9) . Dabei gi1t, allerdings zu berucksichtigien, dass es sich bei diesem TesLament um jenes vom 8. Februar handelte, welches vom Inhalt her auf jeden Fall fur 1-gg0 die geset,zlichen Erben keinen Anlass zu irgendwelchen Feindseligkeiten gegenuber R.____ bot. Aus-

L4 serdem ergibt sich aus den Akten, dass der Vertreter des Beistandes von R.____, Rechtsanwalt Prof. Dr., dr l-5. Juli :-992 bei der vormundschaftsbe- AF._____ horde Freienbach ein Gesuch um Einsichtnahme in das dort d,eponierte Test.ament von R.____ stellte (UO t3/9/S/6), welches mit, Beschluss vom 20. August L992 abge- Iehnt wurde (HD L3/9/s/l) und das Testament - gemAss Aus- kunft der Vormundschaft.sbehorde - in d.er Folge von der Hin- terlegerin personlich, n mlich von R.____, abgeholt wurde (HD t3/g/s/qO), und zwar Anfang September 1,992, in Begleitung ihres Bej-standes und Nef f en J.___ __ r (vgl . HD 1,9/1,2/2 S. 4) . Unt,er diesen Umstinden muss davon ausgegangen werden, dass R.____ entweder damit. einverstanden war, d'ass das hint'erlegte (al- Le) Testament. in die Hand.e ihres Neffen gelangte oder was wahrscheinlicher ist (vgI. nachfolgende Ausfuhrungen zur geistigen Gesundheit von R.____ er) r dass nicht realisierte, was uberhaupt vor R.____ sich ging. Bei beiden varianten hd.tte fur sie aber kein Anlass bestand.en, ihren Verwandten gegenuber negative Ge- fuhte zu hegen. rm ubrigen hj-elt der Angeklagte selber in seinem Schreiben vom 1-8. September i-992 an den Recht'sver- treter des Beistands fest, dass R.____ an ihrer Familie und namentlich auch an ihrem Bruder sehr han- ge (HD L3 / 9 / 5 / g) . Berucksicht,igt man, dass sich die Ver- wandten bis zu ihrem Tod. um R.____ kummer- ten, sie im Altersheim besucht,en und, auch zu Familienfe- sten mitnahmen und berucksichtigt man ferner, dass weder die verwandten selber noch das Pflegepersonal im AE._____ etwas von einer verschlecht,erung der Beziehung feststel-I- Len, mussen die and.ers lautend,en Aussagen des Angeklagten dafur interpretiert werden, weshalb a1s ErklArungsversuche es zu d.en hAsslichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und J._____ gekommen war (vgl. HD L3/9/S/e ff.)- lasst sich somit fest'sLel]en, dass die Be- Zusammenfassend ziehung zwischen R.____ und ihren Verwand-

l_5 ten, d.ie zugleich auch ihre gesetzlj-chen Erben sind, bis zuLeiuzL vollig intakt und gut war.

3. Gesundheitszustand von R.____ 3.L Allgemeines Aufgrund verschiedener Aussagen von Verwandt,en und BeLreu- ungspersonen, insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Hausarztes Dr. AG._____, ist dawon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von bis zrL ih- R.____ rem 90. GeburtsLag, d.h. bis 1-989, sowohl in korperlicher wie auch in geistiger Hinsicht keine Auffalligkeiten auf- wies. lebte alleine in ihrer Wohnung R.____ an der AC._____-strasse ... 6 in Zurich. Sie wurde zwaT ab l-982 von der Spitex betreut, war in ihren t'Aglichen Ver- richtungen vorerst aber d.urchaus noch selbst'Andig. Die zweimal wochent,lich stattfindenden Hausbesuche der SpiLex wurden ab Md.rz LggL auf eine dreimal wochentliche und ab Mitte,Januar I9g2 auf eine tdgliche Betreuung ausgedehnt' (Up 1'3/7/3). Anfang I9g2 wurde - aufgrund verschiedener Vorkommnisse, die an der Fahigkeit R.____ ' weiter alleine in der eigenen wohnung zu leben, Zweifel liessen (dazu weiter hinten) - unter der Ver- aufkorrunen wandtschaft und auch mit N.____ _ uber ihren allfAlligen Ubertritt in ein Altersheim gesprochen. R.____ war mit einem solchen Schrit't jedoch nicht einverstan- den (HD Lg/2:-/2 S. 7; HD 1,9/19/3 S. 5; vgl . auch Schreiben RA Dr. AH._____ vom 9.01-.L992 in ordner 30, Doss. L4) . .2 Ab L2. Yldtz L992 3 3.2.L Nach dem unf all von R.____ am ]-2. Mdrz 1,992 j-n ihrer wohnung und d,em anschliessenden spitalaufent- hal-t war der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim unum-

r t6 g5nglich. rm Oberweisungsrapport des Spitals Neumunster vom 18. Mai tgg2 wurde unter dem Titel "Psychischer zu- standtr bei der zeiLlichen und' ortlichen Orientierung ein ilneinfl angekreuzt und beim Verha]-ten "ruhig" Und "Ver- im Spi- wirrtrr (HD 1,3/6/5) . Die pflegend'e Krankenschwester t,al Neumunster, AI.___ __, schilderLe den geistigen Zu- stand von R.____ ebenfalls als verwirrt, was auch ein Laie gemerkt hatt,e (HD L9/2/L S. 4) . Etwas aus- fuhrl-icher schild.erte sie in ihrem Bericht vom 5 ' Oktober LggT die verwirrtheit von R.____ (ltp B/7/8).DerAngeklagteanerkanntezwar'dasssiesolche von Verwirrtheit gehabt habe (Hp L9/2/4 S' 3), Zust,Snd.e zeitlich und ort'- meinte aber, d.ass R.____ lich nicht orientiert gewesen sein sorl, sei die subjekti- ve Meinung der Zeugin AI._____ (Hp L9/2/4 S. 2). Beruck- nicht sicht,igt man jedoch, dass der uberweisungsrapport' von AI ._____ unterschrieben wurd.e, kann ihr Eindruck vom ihres psychischen Zustand. von R.____ wS.hrend Spitalaufenthalt,es nicht einfach als subjektive Meinung abgetan werden, wie dies der Angeklagte zu Lun versucht. Dazukommt,dassauch AJ._____,dieEhefrauvonOtt J._____ r, erklarte, im Neumunster sei R.____ absoluLverwirrtundnichtmehrinderLagegewesen, ein Gesprach zv fuhren (HD Lg/11"/2 S. 9) . Arrnticrr schilder- te es auch (gn Lg/2L/2 S. 8)' Gembss L._____ seinem schreiben vom 23. MSrz 1992 an J.__ ___ r, den Bruder von R.____ r, kam der Angeklagte im Ub- rigen selber zur uberzeug'ung, dass R.____ ilgegenwSrtig einen verwirrungszustand aufweist, der auch juristischen Massstab - nach nach dem anspruchsvollen menschlichen Kriterien ware es vielleicht schon fruher der FalI gewesen - notgedrungen eine urteilsunfahigkeit nach sich zLe]ntrr (HD 1,3/g/5/t) - Dass diese VerwirrungszustAnde nur zej-tweise auf treten wiirden, erwahnte er dabei nicht ' ent- Am 17. Juni 1rgg2 (zut Ze;-t d'es zweiten Krankenhausauf haltes von) verfassLe der Angeklagte R.____ Versicherung", worin er festhielt' eine "Eidesstattliche

r 1,7 dass R.____ seit Anfang dieses,Jahres unter Erinnerungslucken und unter Verwirrungszust5nden gelitten habe und der am L2. Mdrz 1-992 erlit.tene Unf all mit der an- schliessend erfolgten Operation R.____ in dieser Beziehung noch weiter zuruckgeworfen habe. Nach sei- ner personlichen EinschAtzurrg sei R.____ zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht, mehr geschdft'sf5hig gewe- sen, was auch ein GutachLen des behandelnden ArzLes Dr. voll bestAtige (Hl I8/9). Einen Tag spAter, affi 18. AG._____ Juni L9g2, verfasste der Angeklagt,e eine weitere t'Eides- stattl-iche Versicherungrr, in welcher er den Vorgang am 20 ' Mai L992 bezuglich der Leistung einer Unterschrift durch R.____ schilderte und festhielt, dass diese in Anbet,racht ihrer alters- und unfallbedingten Verwirrung nicht in der l-,age gewesen sei, den ihr vorgelegten kompli- zierten Vert,ragstext, z1J studieren (noss . t4) . Bei dieser Sachlage konnen keine Zweifel bestehen, dass R.____ r zumindest wShrend. der Ze:-l. ihrer Spit'alaufent'hal- Le nicht fAhig war, Situationen adAquat zu erfassen und entsprechend zu handeln. 3 .2.2 Am 1-g. Mai 1,992 trat, R.____ ins A1- ters- und Pflegeheim AE._____ ein. Kurze Zei-iu spater, am 5' Juni Lgg2, fiel aus dem Rollstuhl, R.____ was den zweit.en Spitalaufenthal-t im Neumunster (bis 23. Juni tgg2) zur Folge hatte. Auch dieser neue Uberweisungs- rapport enthielt die gleichen Feststellungen uber den psy- chischen Zustand von wie der vorheri- R.____ ge (HD L3/6/6') . GemSss Heimverwalterehepaar und dem Pflege- personal d,es AE._____ habe sich der geist'ige Zustand won wihrend ihres Aufenthalts im Alters- R.____ heim nicht merklich verdndert (HD Lg/6/L s' 3; HD !9/6/2

s. 10; HD 1,e/L7/2 s. e; HD Le/L8/2 s. 10; HD Le/2s/2 s' 3 f .). Dr., welcher seit 1988 haus- AG._____ R.____ lirztli-ch betreute, gab a1s Zeuge EID, er habe sie zum er-

r 18 sten Mal am 26. 05 .L992 im AE.____ besuchL und in der Folge ca. all-e ein bis zwei Monate (HD 19/9/2 S. 2) . Bereits an- lAsslich einer Konsult,ation von R.____ in seiner Praxis am 15. Januar ]-992 habe er notiert tr. . . deut- Iich werstdrktes amnestisches Psychoslmdrom mit, Konfabul-a- tionenrr (HD 19/9/2 S. 7) . Aus den Aufzeichnungen und der Erinnerung musse er schliessen, dass R.____ zu diesem Zeitpunkt weder ortl-ich noch zeitlich oder situ- ativ und zur Person orientiert gewesen sei. Zu jenem ZeLt- punkt sei mit kein sachliches Ge- R.____ sprAch mehr moglich gewesen und sie habe erhebliche Storun- gen der Auffassungsfd.higkeit gezeigt. Der geist,ige Zustand habe sich nicht gebessert, im Gegenteil-, nach der Entl-as- sung aus dem Spital habe er bei R.____ am

26. 1992 eine voLlige Amnesie uber die Unfallereignis- 'funi se und die Ort,sverAnderungen (zwei Klinikaufent'halLe, Ver- legung ins Al-tersheim) festgest,eltt, (Uo 19/9/2 S. 7) . Seit seiner Begegnung mit R.____ am L5. Januar tg92 seien seiner EinschAtzung nach GesprAche uber komple- xere Sachverhal-te nicht mehr moglich gewesen (UO L9/9/2 S. 8). Diese Einsch$.tzung deckt sich mit den Erfahrungen des Personals im (Hp Lg/6/2 s. 6; HD L9/1'7/2 s. 8; HD AE.___ 1"9/LB/2 S. 6 f .; HD L9/25/2 S. 3 f .) . GemAss den weiteren Ausfuhrungen von Dr. AG._____ habe er R.____ ab .Iuli 1-gg2 oft verwirrt anget.roffen. Es habe Verwirrungs- zustdnde von einigen Stunden bis zu solchen von einigen Tagen gegeben, dazwischen sei der Zustand von wach bis leicht apathisch und ruhig gewesen (HD t9/9/2 S. 9). Zur Veranschaulichung fuhrte Dr. AG._____ aus, er denke, ab 1991- habe man im Laufe eines GesprAchs von l-0 bis 30 Minuten erkannt, dass dement gewesen sei, R.____ L9g2 wohl nach wenigen Sitzen und L993 bis zul-et'zt wohl schon beim Betreten d.es Zimmers und zwan: von einem Laien aus betrachtet (Ho 19/9/2 s. L2 f.). Dr. diagnostizierte bei eine AG._____ R.____ senile Demenz und zwar seit,Januar t9g2 (HD 19 / 9 / 6 S . 4

7 19 und 6). In seinem Arzt,lichen Zeugnis zuhanden der Vormund- schaftsbehorde vom 6. Mai ]-992 hielL Dr. AG._____ fesL, sei spd.testens seiL Anfang L992 aus R.____ seiner Sicht nicht mehr in der Lage, selbst,Andig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (HD L3/9/5/2). Auf dieses Gut- achten sLutzte sich der Angeklagte selber, als er seine Versicherungrr vom .,Juni ]-992 verfasste "Eidesstattliche 1-7 (vgl . vorne, HD 1,8/g). Wenn er in seiner stellungnahme zrl den Zeugenaussagen von Dr. AG._____ behaupt'ete, dessen Ein- sch5tzung, dass ab Lgg2 ein sachliches Gesprbch mit 'Januar R.____ nicht mehr moglich gewesen sei, und dass sie erhebliche Storungen der Auffassungsfahigkeit ge- zeigt, habe, decke sich uberhaupt' nicht mit seinen Beobach- tungen (ttO t9/g/5 S. 3), widerspricht er sich damit sel-ber' 3 .2.3 Am g. Mai 1,gg2 wurd.en seitens der Verwandtschaf t von vormundschaftliche Schritt'e eingelei- R.____ tet, (HD t3/g/5/3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehorde Freienbach vom lr4. Mai Ig92 wurde zu de- J._____ ren Beistand ernannt (HD ]-3/g/5/4) - AnlAsslich einer Be- sprechung im sekretariat der vormundschaftsbehorde Freien- bach am 2. Juli Lgg2 legte der AngeklagLe ein von unt,erzeichnetes Schreiben vom 11. .funi L992 R.____ vor, in welchem sie sich gegen die verbeistandung aus- sprach und legte ein vom ]-4. Juni L992 J._____ d,atiertes und von R.____ unLerzeichnetes Schreiben vor, in welchem sie die VerbeistAndung begrusste und ihr volles vertrauen in ihren Beist'and kund t'at (uo L3/9/S/S; HD L3/9/S/z anhang) Zu jener Zeit im,Juni 1-992, aIs sie die beiden Schreiben unterzeichneLe, befand sich im spital. Dass sie ihre Meinung be- R.____ zuglich der Verbeistandung innerhal-b von drei Tagen um 180 Grad. geflndert haben so]l, ist praktisch auszuschliessen' nicht Vielmehr zelgt sich hier, dass R.____ mehr fahig war, Geschehensablaufe zu erfassen, d.h. kon- kret den Inhalt dieser ihr vorgelegten schreiben zu werste-

-20 hen, was auch bedeutet, dass sie deren Widerspruchtichkeit offensichtlich nicht wahrnehmen konnLe. Anderseits darf aufgrund des UmsLands, dass R.____ beide Schreiben unterzeichnete, vermutet werden, dass sie d'en personen, die ihr die schreiben vorlegt,en, ein gewisses Vertrauen entgegen brachte. So hielt' der Angeklagt'e ca' drei MonaLe speter in seinem Schreiben vom 25. September Lg92 an die Vormundschaftsbehorde Freienbach denn auch fest: il... Klar geht hervor, dass Frau R .____ auf- (Rollstuhl, grund ihrer stark abgeschwAchten GesundheiL BettlSgrigkeit) keinesfal-ls mehr in der Lage ist, auf ir- gend.welche Einf lusse von Herrn J.____ und nat'ur- lich auch anderer Familienmit'glieder entgegenzuwirken' Frau R._ ___ unterzeichnet heute einfach schlichtweg a1les, was ihr unterbreitet wird infolge des ausserordent- lich reduzierten Durchsetzungsvermogens. Dasselbe gilt vice versa hinsichtlich meiner Person, diesbezuglich bin ich ganz ehrlich. Ohne weit,eres konnte ich heute die ver- nunft,igsten aber auch die unvernunftigsten Dinge gegen Ver- wandt,e von Frau R._ ___ schriftlich fixieren, sie wur- de es mir bestimmt unterschreiben. AnL5sslich unserer Be- sprechung in Ihrem Amte vom 2.,JuIi 1-992 hat bekanntlich Herr J.____ dies mit seinem schreiben, welches genau das Gegent.eil von dem meinigen beinhaltet haL, unter Beweis gestellt. Dies ist ja gerade der Grund fur die Er- tr richtung der Beistandschaft von Frau R.____ r . . . (Un L3/9/5/L2). In seinem Schreiben vom 15. Dezember L992 ver- wies der Angeklagte nochmals d.arauf, dass es sowohl J .____ r als auch ihm (dem Angeklagten) bestens bekannt jeden ihr von ihnen vorge* war, dass R.____ legt,en Brief unterzeichne (up 1"3/9/s/zg s' 3)' 3.2.4 Bei den Akt,en befindet sich ein arzt,liches zeugnis won Dr. med.. AK._____ vom 6. Juli 1-992, in welchem er fest- hielt, dass er an jenem Tag von R.____ zum Besuch ins bestellt worden sei. Bei dieser Gelegen- AE.____ heit habe sie ihm ihre Absicht bekannt gegeben, ein TesLa-

r -2]- . ment zu verfassen und habe ihn zu diesem Zweck ersucht, ihre Urt,eilsfahigkeit, zu prufen. Aufgrund eines Gesprd'chs- tesLes habe er diesen Eind.ruck zweifelsfrei gewonnen und attestiere daher diesen Sachverhalt (Doss. 2 4/3) ' (auf d.ie beiden fruheren von Dr. AK._____ l erstellten Arztlichen Zeugnisse sei weiter hinten t3.3.51 noch eingegangen.) Ge- gen Dr. l wurde in d.er Folge ein Strafverfahren we- AK._____ gen falschen Srzt1ichen Zeugnisses eroffnet,. Nachdem die- ser vorerst auf der Korrektheit obgenannter Best5tigung beharrte, anerkannte er schliesslich, dass aufgrund seiner oberflAchlichen Untersuchung eine zweifelsfreie UrteilsfA- higkeit gar nichE habe festgestellt werden konnen. Er er- klarte sich gestandig und. schuldig des falschen Srztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff . 1- Abs. 1- SI,GB (Doss. 2 8/t4 S. 7) und wurde mit Strafbefehl wom L3. Mdtz 1-998 mit Fr. 7 I 500 . - - gebusst (Doss - 2) ' AnlAsstich d.er Konfrontationseinvernahme mit N.____ _ be- stAtigte Dr. - auch, dass - entgegen dem Wortl-aut AK._____ in seinem Zeugnis - N._____ es gewesen sei, der den Auf- trag zur Begutachtung von R.____ erteilL ha- be (un 2o/3 s. 5). weiter erklarte er auch, dass bei dem GesprAch mit R.____ eher er Fragen gestellt habe (HD 2O/3 S. 7). Dies kommt auch in einer fruheren Aus- sage von Dr. zum Ausdruck, als er angab, bei der AK._____ Untersuchung habe eher er das Gesprach gefuhrt und sie hAt- t,en nichts Substanzieltes gesprochen. Sie h5tten uber den Rollstuhl gesprochen, wie man sich um sie (R.____)) kummere und so weiter. Sie habe gesagt, dass Som- mer sei, und dass sie im Rollstuhl sitzen musse. Er habe daher den Eindruck gehabt, sie sei unglucklich. Als er sie uber ihre Familie gefragt habe, habe sie nicht,s gesagt. Er habe sie auch gefragt,, ob sie ein TesLament machen wolle undkonne(undzwalr:weilPN._____ hmvorhergesagthabe' dass es um ein Testament gehe) und da habe sie ja gesagt (Doss. 2 B/tA S. 5) . And.ernorts erklArte Dr. AK._____, Qt

-22 habe R._____ mit seinem Zeugnis entgegen kom- men wolIen (Doss. z a/u' s. 6) . Die Ausfuhrungen von Dr. AK._____ l, wie der in seinem Zeug- nis erwAhnte rrGesprAchstestrr verlaufen isL, dass nAmlich Iediglich uber nicht.s Substanzielles gesprochen worden sei, und dass v.a. er Fragen gestelLt habe, decken sich grundsatzlich mit den Aussagen der ubrigen Personen, we1- che im mit zu t'un hatt'en und AE._____ R._____ erklSrten, ein richtiges Gesprdch sei mit ihr nicht mehr moglich gewesen (vgl. vorne) - Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das drztliche Zeug- nis vom 6.,Juli L992 nicht, abgestellt, werden kann. 3.2.5 Ein weiteres d.rztliches Zeugnis, nAmlich jenes von Frau Dr. med. AL.____, Spezialarztin FMH fur Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 1-992 attestierLe volle UrteiLsfahigkeit zum zeitpunkt der R._____ erfolgten Untersuchung am 23. JuIi 1-992 (HD 22/10/L4) ' Be- reits an diesem Datum bestAtigte Dr. AL.___ _ auf der Schen- kungsurkunde von R._____ deren UrLeilsfihig- keit (HD 22/1'0/4 = HD t3/2/1'B) - Auch gegen Dr' AL.____ wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund ihres Gest'Andnis- ses wurde sie schliesslich mit strafbefehl vom 13. Mdrz 1998 wegen Ausstellung eines falschen drzt|ichen Zeugnis- ses im Sinne von Art. 31-8 Ziff. 1Abs. l- SI,GB mit zwei Mo- naten GefAngnis bestraft (Doss. 1-) . An1Ass1ich einer Hausdurchsuchung wurden bei Dr' AL.___ _ ver- schiedene schriftstucke sichergestel-lt, so u.a. auch ein Srztliches Zeugnis, ebenfalls datiert, vom 29. November lgg2, welches bei R._____ eine fehl-ende ur- teilsfAhigkeit zur Yornahme einer Lestamentarischen Verfu- gung feststellte (UO 22/LO/12 und 1"3) . Ebenso fanden sich handschriftliche Notizen - gemass Angaben von Frau Dr' AL.____ von ihrem Ehemann verfassL (Doss. 1 4/LO S' 2) -t die

r -23 l; eine UrteilsfAhigkeit von R._____ verneinen (uo 22/1"0/7). Anl-Ssstich der KonfronLationseinvernahme mit' N.__ ___ er- klArte Dr., sie sei von hinsicht'lich eines AL._____ N._____ Arz:-ze:ugnisses bezuglich R._____ kontaktiert word.en (Ho 2o/2 s. L). Dr. s machte auch Ausfuhrungen d.azu, wie d.ie unt,ersuchung von R._____ vor sich gegangen sei, welche sie mit Hilfe ihres Ehemannes, welcher ebenfalls Facharzt fur Psychiatrie ist, durchge- fuhrt hatte (UO 2O/2 S. 3). Sie gab u.a. 4D, dass R._____ keine langen Ausfuhrungen habe machen kon- nen und sich immer gestikulierend geholfen habe, wo es ver- bal nicht so gut gegangen sei (HD 2O/2 S. 5). Andernorts raumte Dr. ein, dass sie aus heutiger sicht die Frage AL._____ der urteilsfd.higkeit von eher wernei- R._____ nen wurde (Doss. 1 4/19 S. 9) . Dass bei dieser sachlage nicht auf das die urteilsfahig- keit, von bejahende Zeugnis vom 29. R._____ tggz abgestellt, werden kann, liegt auf der Hand November 3.2.6 Zusammenfassend lasst sich bezuglich des psychischen fur d.ie ze:-: ab L2. M6'rz ]-992 (SpiLal- Gesundheit,szustands aufenthalte, AufenLhal-t im Al-tersheim AE.____) feststel- len, dass nicht mehr in der Lage war, R._____ ihre eigene Situation, Sachverhalte und ZusammenhAnge rich- tig zu erfassen, was bedeutet, d'ass sie auch die Folgen ihres Tuns nicht mehr erkennen konnte. Zum gleichen schluss kam auch Dr. V._____ in seinem Ergd.nzungsgut- achten vom 29. April Ig97 (Un L2/13 S. 40, siehe auch S'

42) . Wie unter 3.4.2 ausgefuhrt wird, kann auf anderslau- tende schlussfolgerungen von Dr. AM.___ __ in Seinem Gut- achten vom 3. November Lggg (Ho 37/L) nicht abgestellt wer- den.

-24 3 .3 Vor M5.rz L992 3.3.1- Den Aussagen der Angehorigen von R._____ und sonstiger Personen, welche mit ihr Kontakt hatten, lAsst sich entnehmen, dass ab Ende R._____ der 8Oer-.Tahre, Anfang gOer-,Jahre immer vergessl-icher wur- de und teilweise verwirrt war. Dies d.usserte sich z.B. dar- in, dass in ihrem Wohnhaus nach ihrer R._____ Wohnung suchte, weil sie nicht mehr wusste, wo sich diese befand (uo 1-9/19/3 s. 3 f .; HD 1'9/20/3 s. 4), oder dass sie den Hauswart nach al-I den,Iahren auf der SLrasse nicht erkannte, sondern ihn fur ihren Uhrmacher hielt (uo 1-g/1-g/3 S. 4) . Als Beispiel fur die Vergesslichkeit von R._____ nannte AJ ._____ eine Einladung zum Mit.Lagessen, die R._____ kurz darauf wie- d.er vergessen hatte (Un B/n/2 S. 7) . Des oftern besuchte R._____ r ihre verwandten in AN.___, _ _ wobei sie anfAnglich selbstindig den Zug benutzt,e, bis sie nach ei- nem solchen Besuch einmal den Heimweg nicht mehr fand (Hn te/1"L/2 s. 2; HD te/21,/r s. 2; HD Le/2L/2 s. s) . rn der Fo1ge wurd.e von den Verwandten abge- R._____ holt und zu Familienfesten gefahren, so auch an Weihnach- ten tggl, wo sie abends um funf Uhr glaubte, €s sei Morgen (Un Lg/L1,/2 S. 4) . Als einmal- von ei- R._____ ner Bekannten der Familie r von nach Zurich von R._____ AN._____ nach Hause gefahren wurde, sei es trotz Bemuhungen nicht moglich gewesen, miL ein GesprAch zlJ R._____ fuhren, habe nur rrso Sort oder t'jd. ja" R._____ gesagt (Ho 1,9/24/2 S. 3 f .) . Ein anderes Mal begab sich nach n, wo sie von Hotel zu Hotel R._____ AO._____ gegangen sei und. behauptet habe, sie sei von ihrer (Iiingst werstorbenen) MuLter fur eine Badekur angemeldet worden (un rc/1.1/2 s. 2; HD 1'e/2L/1 s. 2; HD Le/2t/2 s. 5) . AJ._____ erw5hnte auch, dass - es mus- R._____ se im sommer L9g1, gewesen sein - ihr gesagt habe, sie wer- de im Fruhjahr in eine Wohnung in Zurich umziehen, worauf sie gedacht habe, sei so verwirrt, R._____

-25 dass sie Vergangenheit und Zukunft vermische (go 19/1'r/2 S. 4) . Auch die Nichte konnte sich an Ausse- L._____ rungen von bezuglich einer Zweitwoh- R._____ nung in Zurich erinnern und dass da- R._____ von gesprochen habe, bald zu zugeln (Ho L9/2L/! s. 5), wo- bei sie) jedoch nicht in der Lage (R._____) gewesen Sei, die Adresse der neuen Wohnung zu nennen (HD L9/2t/t s. '7; HD 1,9/21/2 s. B) . AP.__ ___, die be- reit,s erwAhnte Bekannte der Familie r, war auch ein- mal zugegen, a]s uber eine zweiLe Wohnung von R._____ r in Zurich gesprochen wurde und sie (R._____

r) auf die Frage, was es mj-t der Zweitwohnung auf sich habe, keine kl-are Antwort gegeben habe, weil sie dazu vermutlich nicht in der Lage gewesen sei (UO 19/24/1, S. 3; HD Le/24/2 S. 2) . 3.3.2 Aufgrund solcher - zuvor beschriebener - Vorf[Ile, begannen sich d,ie Familienmitglieder zu sorgen, ob R._____ noch f5hig sei, alleine in ihrer Wohnung zu leben und. es wurde der Eint,ritt, in ein Alt,ersheim erwo- gen. Da sich - wie erwAhnt - gegen R._____ einen solchen Schritt wehrte, wurde vorersL die Betreuung durch die Spitex und die VerwandLen int.ensiviert (v91. vor- n€), wobei auch das Hauswartehepaar vermehrt nach r schaute (HD l9/Lg/3 s. 3; HD r9/20/L S- 2)' R._____ Den Aussagen von AQ._ ____ der L,eiterin der Haushilfe AR._____ (spitex), ldsst sich entnehmen, dass R._____ diese Unterstutzung benotigt,e (Un L9/7/t S- 3; HD tg/7/3 S. 5), was den Umkehrschluss zulSsst, dass spStestens ab Anfang 1'992 nicht mehr R._____ f5hig war, alleine fur sich zu sorgen. Auch der Angeklagte selber stellte in seiner bereits erwihnten "Eidesstattli- chen Versicherungrr vom j.7.,Juni L992 fest,, dass R._____ seit Anfang dieses .Jahres unter Erinnerungs- lucken leide und nicht mehr geschd.ftsfahig sei (HD L8/9) .

1 25 3.3.3 Die Haushaltshilfe AS._____, welche R._____ r wihrend ca. l-0 Jahren jeweils an einem Tag in der Woche wflhrend. ca. zwei Stunden betreut hatte, erklArte ebenfalls, R._____ sei sehr vergessl-ich und betreuungsbed.urftig gewesen (HD A9/15/3 S, 4) . AS.____ _ erwahnte den Ausdruck "Arterienverkalkung't (HD L9/L5/3 S. 4), womit sie wohl die Vergesslichkeit von beschreiben wollte. Sie konnte in all den R._____,fahren auch eine Verschlechterung des Zustandes von r festst,ell-en (HD L9/L5/3 S. 8) . R._____ R._____ r habe sie immer wieder das Gleiche gefragt; das sei muhsam gewesen und in den let'zten zwet, drei Jah- ren vor ihrem Eintrit,t ins Altersheim schlimm geworden (HD Le/Ls/3 s. e). i, welche von der Spi- AD._____ R._____ tex aus lediglich Anfang tgg2 wAhrend 4 Tagen pro Woche betreute, erkl-flrte ebenfalls, sei ver- R._____ gesslich gewesen, je nach Zust,and mehr oder weniger. Es sei darum gegangen, d.ass sie so lange wie moglich habe zu Hause bleiben konnen (Hp t9/r3/3 S. 5) - Sie schilderte, habe, wenn sie (A D._____

i) zu ihr R._____ (R._____ r) gekommen sei und an die Tur ge- klopft habe, sLets gefragL, wer sie sei und was sie hier zLr tun hAtte. Darauf habe sie jeweils gesagt, sie sei die Spitexhilfe (HD L9/1"3/3 S. 5) . Sie konnte sich auch daran erinnern, d.ass sich einmal verirrt R._____ habe und sie () sie dann gesucht und glaublich AD._____) eine Tramhaltestelle weiter gefunden habe (UO 1'9/1'3/3 S' 6) . Eine weitere Haushaltshitfe, ' be- AT.______ treute wahrend ca. einem 'Jahr, bis R._____ r tAgtich bet.reut worden sei (HD t9/8/L R._____

s. 1- f.). sie habe sie jeweils am Freitag zwel- stunden be- treut, meist uber tvtittag (HD L9/8/2 S. 3). Frau A T._____a_ konn- te den geistigen ZusLand von nicht R._____

27 beschreiben und meinte, sie habe eigentlich keine Zeichen von Vergesslichkeit festgestellt, weil sie damit nichts zu tun gehabt habe (go lg/8/2 s. 5). wenn sie bei der polizej-' lichen Befragung gesagt habe, R._____ sei ein- fach etwas vergesslich gewesen (HD L9/B/I S. 3), habe sie das gedusserL, weil R._____ einmal nicht' ge- wusst habe, dass sie (a) am Freitag gekommen AT.______ sei (UO 1,9/8/2 S. 6) . Weiter ergibt, sich aus den Aussagen von Frau AT._____ a _, sie habe nicht, viel mit R._____ gesprochen (HD L9/8/1 s. 3; HD t9/8/2 s. 3), so dass eS nicht, erstaunt, wenn sie uber den geistigen ZusLand von keine Aussagen machen konnte. Frau AT.______ R._____ sLel-lte jedoch fest, R._____ habe of- ters Flecken auf den Kleid.ern gehabt (gO L9/B/2 S. 5 und

7) und in d.er Wohnung habe ein Durcheinander geherrscht (so 1,e/8/2 S. 6) . 3.3.4 Dr. gab als Zeuge an, in den Jahren 1-988/89 AG._____ habe ihn ca. all-e zwei Monate in sei- R._____ ner Praxis besucht. Meist habe sie eine Kurverordnung fur ihre Kur in Bad Ftagaz gebraucht. Bis Dezember 1989 habe ihn R._____ jeweils alleine und selbstAndig in seiner Praxis aufgesucht (Hp t9/9/2 S. 2).Nach der Kon- sultation am 18. Dezember 1-989, als ihm nichLs aufgefallen sei, habe ihn erst wieder am 26 ' Mdrz R._____ 1-ggL auf gesuchL, auf veranl-assung und in Begleitung von Frau i (ut 1,9/9/2 S. 2; HD L9/9/6 S. 3) . Eine Woche L._____ spAter habe er wegen eines Rezeptes mit R._____ t,elefoniert und da habe sie bereits nicht mehr ge- wusst, dass sie ihn eine Woche vorher aufgesucht habe (Ul L9/g/2 S. 2). Bis Dezember 1989 habe er R._____ als eine alt,ersentsprechende, normal reagierende Frau betrachtet; sie sei ortlich und zeitlich orienLierL gewe- sen und habe die Fahigkeit gehabt, ihre stellung in der menschlichen Gesellschaft richtig abzusch|tzen und habe sich fur ihre Rechte einsetzen konnen. Bis im Dezember l-g89 habe er keine wesentliche EinschrSnkung der urteilsfa-

r -28 l higkeit festgestellt (HD 1"9/9/2 S. 3 f .). In der Krankenge- schichte habe er am 25. Md.rz L991- aufgeschrieben, eLwas verlangsamt, ortlich und zeitl-ich orientierL, in den tagli- chen Verrichtungen selbstdndig, ungepflegte Kleidung, Flecken auf der Kleidung (Un W/9/6 S. 3 und 5). Ihre Ver- gesslichkeit sei ihm erst eine Woche spAter, nach der Kon- sultat,ion vom 26. Mdrz 1,ggl, aufgefallen, aIs sich nicht. mehr daran erinnert habe (HD L9/9/2 R._____

s. 5) . Bei der nd.chsten Konsul-tation am 1-5. Januar L992 habe er notiert, Allgemeinzustand und Gewicht seien unver- AnderL gegenuber 19gt, hingegen deutlich verst'Srktes alluie- stisches Psychoslmdrom mit Konfabulation (HO 19/9/6 S. 3) . In seinem drztJichen Zeugnis vom 6. Mai 1'992 zuhanden der hielt fest, teilweise Vormund,schaftsbehorde AG._____ schon seit Anfang 1-9gl und ausgepr5gt seit, Anfang 1'992 sei bei R._____ eine ausgepr5gte Vergesslichkeit aufgefallen und. sie habe nur noch mit Hilfe von Verwand- ten, Nachbarn und Bekannt,en ihren eigenen Haushalt auf - recht erhalten konnen. SpAtestens seit Anf ang dieses 'Jah- res (L9g2) sei sie aus seiner Sicht nicht mehr in der La- g€, selbstAndig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amt- lichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (Up L3/e/s/z). Des Weiteren liegt ein Schreiben von AG._____ vom 1-1' Mai :-993 an vor, in welchem u.a. festge- J._____ halten ist, dass er () nach AG._____) R._____ einem ld.ngeren Intervall Ende Mdrz 1"997 wieder untersuchL habe. Sie sei damals ortlich und. zeitlich richtig orien- tiert gewesen, jedoch so vergesslich geworden, dass sie eine Woche spAter am Telefon nichts mehr vom stattgehabten Arztbesuch gewusst habe. Im f olgenden,Jahr habe diese Ver- gesslichkeit., einhergehend, mit einer VernachlAssigung der Wohnung und Korperpflege, nach Aussage der ihr nahestehen- den Nichte Frau L._____, weiterhin deutlich zugienommen, doch habe sich die Patientin vehement gegen tirzi-l-iche und

r 29 soziale Hilfsangebote gewehrt. Er habe R._____ r wieder am 15.,Januar 1-992 gesehen, diesmal nicht mehr ortlich und zeitlich orientiert, und Ged5chtnislucken mit irgendwel-chen ad hoc-Einf5llen ausfullend. Korperlich sei sie, wenn auch stArker behindert, noch selbst[ndig und geh- f Ahig Stewesen (uo t9 /9 /zl . 3.3.5 bestatigt,e sowohl am 1-. lfuli 1-99L als AK._____ auch fur den 20. Dezember 1,99L die Urteitsf d.higkeit von R._____ (Doss. 2 4/I-2). Wie bereits erwihnt, wurde er diesbezuglich wegen Abgabe eines falschen 6'rztLJ-- chen Zeugnisses verurteil-t. Auch bezuglich dieser beiden Zeugnisse mussLe AK._____ eingestehen, dass diese nicht korrekt waren, weshalb auf sie nicht abgestellt wer- den kann. 3.4 Gutachten r, V._____, AM._____ 3.4.L Wie bereits vorne erwfl.hnt, wurde von der Bezirksan- waltschaft ein Gutachten betreffend Urteil-sfAhigkeit von in Auftrag gegeben. R._____ V._____ hielt in seinem Gutachten vom 25. April 1'995 am Schluss fest, dass sich eine Verbesserung gutachterlicher Aussage- moglichkeiten durch die Befragung von Auskunftspersonen, wie z.B. Familienangehorige, fruhere Nachbarn eLc. vorstel-- Ien liesse (uo l2/4 S. 2L). In der Folge fanden mehrere Einvernahmen mit verschiedenen Bezugspersonen von r, t,eilweise im Beisein von V.__ ___, R._____ statt (Hn 19). Darauf pr$zisierte dieser seine fruheren gutachterlichen Aussagen in einem ErgAnzungsgutachten, wel- ches vom 29. April tggT datiert (Ho 1-2/l-3). VorersL ist festzuhalten, dass es grundsAtzl-ich fraglich isL, ob sich mit einem psychiatrischen Gutachten die Ur- teilsfAhigkeit einer Person post mortem uberhaupt' mit genu- gender sicherheit feststellen lasst. Entsprechend sind die- se Gutachten mit vorslcht zu wurdigen und es ist ihnen

7 30 nicht einfach blind zu folgen. Damit isL auch der - teil- weise berechtigt,en - Krit,ik durch PD Dr. med. AM._____ (ito 37/L S. 35 f .) Rechnung get,ragen. In seinem ErgAnzungsgutacht,en kommt Dr. V._____ r zusam- mengefasst zum Schluss, dass bei R._____ be- reit,s l-990 die kognitive LeistungsfAhigkeit, die Fahigkeit zur kritischen Erfassung von Motivationen Dritter und zuT Erfassung komplexer ZusammenhAnge beeintrAchtigt gewesen seien. Damit sei auch die Fdhigkeit zu richtiger Urt'eils- bildung hinsichtlich eigener Handlungen und deren Tragwei- t,e beeint,rAchtigt gewesen. Fur das,fahr L99L sei aII dies als noch stArker beeintr5chtigt zu erkennen (ltO t2/I3 S. 39). Sinngemass schliesst Dr. V._____ r fur die zeLt im bei aufgrund der Desorien- AE._____ R._____ tiertheit auch z:ur eigenen Person bzw. z:ur eigenen person- lichen Sit,uation aus, dass d.ie FAhigkeit, die Folgen ihres Verhaltens richtig zu erkennen und die eigenen Beweggrunde kritisch zu gewichten, gegeben waren (HO L2/13 S. 40, vgI. auch s. 42) . Diese Schlussfolgerungien lassen sich aufgrund der Aussagen der verschied.enen Bezugspersonen von R._____, insbesondere aufgrund der Schilderungen von Dr. (vgf. vorne), auch vom Laien ziehen- Insbesondere geht uledig- auch Dr. r fur die Ze:-t vor dem Unfall V._____ lich" von einer Beeint,r5chtigung der kognitiven Leistungs- fihigkeit aus. Wie sich auch aus den R._____ Aussagen der verschiedenen Bezugspergonen von R._____ r ergibt, nahm ihre Vergesslichkeit mit der Zeir. immer mehr zu und sie war auch teilweise, aber nicht' im- mer, verwirrt. Die ortliche und zeitliche Orientierung muss auch recht. lange erhalten gewesen sein, da sie bis zu ihrem Unfall ihre Wohnung h5ufig verliess und in der Regel auch wieder fand. Von einer grundsitzlichen und absolut'en Urteilsunfihigkeit R._____ kann bis Anfang Lgg2 nur schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie

1 i 3l_ : . sonst - trotz Spitexbetreuung - nicht in der Lage gewesen ware, alleine in ihrer Wohnung zu leben. 3.4.2 Die VerLeidigung beauftragte ihrerseits PD Dr. med. r, ein Gutachten uber die UrteilsfAhigkeit /te- AM._____ stierfAhigkeit von zu erstel-len, weI- R._____ ches vom 3. November Lggg datiert (HD 37/1,) und am 7. Juni 2oo0 hierorts einging (uo 36). Dieses Gutachten vermag

- nebst den zuvorgenannten grundsdtzlichen Bedenken - inso- fern nicht zu iiberzeugen, aIs Dr. A M.___r _ v _ on einigen objek- tiv nicht belegbaren Annahmen ausging. So ist z.B. zu erwihnen, dass Dr. AM.__r_ _ - _ wie er sel-ber fest,hielt - bezuglich der Beziehung zwischen R._____ r und dem Angeklagten unkritisch von dessen eigenen Angaben ausging (HD 37 /L S. 6) . Auch bezuglich dem VerhSlt- nis zwischen R._____ und ihren Verwandten stutzt,e sich Dr. AM.__r_ _ o _ ffensichtlich einzig auf die Anga- ben des Angektagten, wenn er schrieb, €S Sei nun aber be- kannt, d.ass sie (R._____ r) gegenuber ihren Ver- wandten gewisse Vorbehal-te bzw. negative Gefuhle hegte, offensicht,lich aus Neid und Eifersucht, weiL diese eine eigene Familie gegrundet hAtten; aus EnttAuschung daruber habe sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder J.____ _ verlas- sen (Un 37/I S. 27) . Objektive Anhalt,spunkte, dass r gegenuber ihren Verwandten negative Gefuhle R._____ gehegt hAtte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil war immer wieder die Rede davon, wie nah sich und ihr Bruder J ._____ bis zu:--e|uzt stan- R._____ d.en und gerade dieser Bruder sol-I gemAss Dr. AM.__r_ _ d _ er An- lass fur Neid und Eifersucht gegenuber den Verwandten gewe- sen sein. Die hiufigen Besuche von in R._____ WaId. bei ihrem Brud.er und bei ihrem Neffen Beat liessen sich auch nur schwer erkl-Aren, wenn nicht - entgegen der Annahme von Dr. AM.__r_ - _ _ ein unget,rubtes Verhaltnis ge- herrscht h5tte. Die Schreiben, welche Vorbehalte gegenuber der verwandtschaft enthalLen, datieren aus der zeit, z!

r 32 der R._____ sich im AE._____ aufhielt. Sie wur- d.en won ihr zwar unLerzeichnet, doch kann ausgeschlossen werden, dass sie den Inhalt solcher Schreiben auch tatsich- lich erfasste (vg}. vorne und auch nachfolgend) . Selbst der Angeklagte anerkannte, dass R._____ z'tJ jener ZeLt al-l-es unterzeichnen wiirde, was er ihr vorlegt (vg}. vorne). Dr. A M.___r_ z _ fumt das Pferd beim Schwanz auf, wenn er sich zur Beurteilung der UrteilsfAhigkeit von bzw. ihres Verhdltnisses zu den Ver- R._____ wandten auf Schriftstucke stutzt, die jene zu einer Zeit unterzeichnete, fur welche er ihre Urt'eilsfAhigkeit zu be- urteilen hat. Offenbar stutzte sich Dr. A M.____ a _ uch al-lein auf die Angaben des Angek]agt,en, wenn er davon ausging, Dr. AK._____ l sei der Hausarzt von R._____ giewesen (HO 37/L S' 21 bis 23) . Dabei ]-Asst er unbeachtet, dass Dr. AG._____ als Zeuge angab, €r habe die hausArztliche Betreuung von R.___ __ am 3. Februar L988 ubernommen und Sie bis zu ihrem Tod betreuL (HD Lg/g/2 S. 2). Demgegenuber gab Dr. AK._____ l selber €tll, R._____ sei lediglich einmal aIs Patientin mit zu ihm gekonrmen wegen N._____ einer Art,hrose in den Knien und den Sprunggelenken und er wtirde sich nicht als deren Hausarzt bezeichnen (Doss - 2 g/g S. 2). Zwar r5umte Dr. A M.___r _ e _ in, die Zeugnisse von Dr. AK._____ und Dr. AL.____ s _ eien angesichts der widerspruchli- chen Aussagen im Rahmen des strafverfahrens gegen deren Verfasser schwierig zu werten (Up 37/l S. 22). Er stutzte sich bei der Beurt,eilung der urteilsfahigkeit von R._____ r d.ann aber doch auf das rrkurze sLatement des Hausarztes Dr. med'. AK._____ l" (HD 37/1- s' 23) ' wie be- reits ausgefuhrL, war Dr. AK._____ in seinem strafverfah- ren gestandig, falsche SrztrIiche Zeugnisse ausgestellt zu haben, was auch zu seiner Verurteilung fuhrte (v91. vor- ne). Dies wurde von Dr. r aber offensichtlich nicht ge- AM._____ buhrend berucksichtigt -

- 33 Weiter gab Dr. AM.___ _ in _ seinem Gutachten die Aussage von Maya Eugster wieder, a1S sie auf den Vorhalt, was das be- deute, wenn am 6.,Ju1i ]-992 im Rapportbl-att des AE._____ stehe, dass es der Patient,in heute wieder gut gehe, antwor- tete: rrsie erbrach nicht, mehr. Man sah ihr ?D, dass es ihr wieder besser gingrr (HD 37/L S. 1-7) . U.a. aus dieser Aussa- ge schloss Dr. AM.___ a __ uf den guten Geisteszustand von zu jenem Zeitpunkt (Hn 37/1' S. 23) - Die R._____ Aussage, dass es am 6. Juli 1-992 wie- R._____ der besser ging, weil sie nicht mehr erbrach (wie am Vor- t"g), bezog sich aber offensichtlich auf das Erbrechen und hat, mit dem geistigen Zustand nicht zwingend auch etwas zu tun. Auf jeden Fall- schilderten das Pflegepersonal im und auch das Verwalterehepaar einhellig, dass sich AE._____ am geistigen Zustand von wdhrend ih- R._____ res Aufenthaltes im eigentlich nichts geAndert ha- AE._____ be (wgl. vorne) . Auch den A,usserungen von Dr. AG.____ _ 1Asst sich nicht entnehmen, d.ass sich die geistige Gesundheit von R._____ wAhrend der 'rAE.____a_-Zeittt zwi- schendurch gebessert, hfltt,e. Er st.ellt,e lediglich fest, dass sie nicht st5ndig in VerwirrungszustAnden gelebt habe. DaSs die - wie Dr. AM.___r _ e _ S nennt - sowohl fur den l-,aien erkennbare a1s auch vom graphologischen Experten bestAtig- te gute Hand.schrift, der Erblasserin im umstritt,enen Testa- ment wom 6. Juli L992 fur ihren guten Geisteszustand spre- chen soII (uo 37/t s. 23), scheint nicht zwingend zu sein, da die Qualitat der Handschrift, zumindest' auch vom korper- lichen Zustand abhdngt. Abgesehen davon ist - auch vom Lai- en - in der Qualitat der Handschrift ein deutlicher Unter- schied zwischen Februar 1990 (vgl. HD L3/2/L) und Juli 1,992 (wgl . HD L3/2/1,6) zrl erkennen und ob die Handschrift am 6. Juli I9g2 al-s "gut" bezeichnet werden kann, ist ein relativer Begriff, gerad.e wenn man sie mit der Schrift vom Februar 1-990 vergleicht. Ausserdem erscheint es zumindest problematisch, einzig aufgrund des Schriftbildes auf die geistige Gesund.heit eines Menschen schliessen zu wollen.

34 Selbst wenn der Psychiater Prof. Dr. med. AU._____ zur Ansicht kam, rrdass die Schreibende hochbetagt ist, aber zwr Ze:-t der Niederschrift geistig voll gesund warrl und. wenn der Graphologe AV._____ angenom- men hat,, dass die Erbl-asserin 'rmiL an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit im Vollbesit,z ihrer UrteilsfAhig- keit gewesen isL" (HD 37/L S. 20), lAsst sich damit die Feststellung der Bezugspersonen von R._____ nicht aus der Welt schaffen, dass wAhrend ihres Aufenthal- tes im mit ihr kein richt,iges GesprSch mehr ge- AE._____ fuhrt werden konnte (vgI. vorne) . Das bedeutet nichts ande- res, als dass zu dieser zeit, also R._____ auch am 6.,Juli L992, eben nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Gesund.heit war und die von Dr. AM.__ r _ z __ itierten Experten, welche nie gesehen haLten, R._____ zu einem nicht der RealiLat entsprechenden Schluss gelang- ten. Dennoch stutzL sich Dr, AM.__r_ _ a _ uf diese Experten. Vol1ig unkritisch hAlt, Dr. A M.___r_ _ in seinem Gutachten fest: 'rEs ist auch nichL bekannt, dass Dr. N._____ die Erblas- serin get5uscht, oder betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit ausschliesslich berechnenden Ab- sichten getrieben hAt,te" (Un 37/1' S. 28) . Zwar ist es rich- tig, dass dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens "nicht bekanntrf war, doch musste Dr. A M.___r_ w _ issen, dass ge- nau dies Gegenstand. des vorliegenden Strafverfahrens ist und somit zumindest, ein ent,sprechender Verdacht bestand' Auch wenn Dr. AM.___ d _ e _ m Wortlaut, nach nicht behauptet, N._____ f habe die Erblasserin weder getd.uscht noch betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit' aus- schliesslich berechnenden Absichten getrieben, so erweckt er aber genau diesen Eindruck, was auf eine gewisse vorein- genommenheit des Gutachters hindeutet'. OamiL ist genugend dargeLan, weshaLb auf das Gutachten von pD Dr. med. AM.___ __ nicht abgesteltt werden kann.

F 35 5 3 . Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Fur die Zeit nach ihrem unfalI am L2. Md,rz 1,gg2 besteht aufgrund des von den verschiedenen personen geschilderten GeisteszusLandes von R._____ kein Zweifer dar_ uber, dass sie nicht mehr fdhig war, ihre situation rear_i_ stisch zu erkennen und die Folgen ihrer Handlungen erfas_ sen zu konnen. Fur die Zeit vor unfarl dem kann keine d.erart eindeutige und absolut,e Feststelrung getroffen werden. rmmerhin erge_ ben die Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, dass ab Ende der goer-,fahre / anrang 9Oer-,Jahre die vergessr-ich_ keit von R._____ erschreckend zunahm und sie zeitweise verwirrt war. Festster-r-en r_dsst sich auf jeden FaLl, dass an der uneingeschrdnkten urteirsfdhigkeit von R._____ in der zeit ab 1_990 zumindest Zweifel bestehen und ihre kognit,iven Fahigkeiten grundsd.tzrich ein_ geschrdnkt waren- wie es sich d.iesbezuglich im Zusanrmen_ hang mit den einzer-nen von ihr vorg.enommenen verfugungen verhAl_t, isL im Folgend.en darzulegen. 4 4 ' 1- Abschluss Lebensversicherung (porice-Nr. W._____ 14) und Lebensver'icherung (poli_ AW._____ ce-Nr . 15) ALs der Angeklagte noch bei der W._____versicherungsgeser_r_ schaft arbeiteLe, schross er im Mdrz r_9gg mit R._____ eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr' t tvtio. und einer LaufzeiL von r-o .fahren ab (Doss. g/t/t Anhang) - unter Berucksichtigung des steuerrichen Aspektes kann zwar nicht zum vorneherein gesagt werd.en, der Abschluss einer sor-chen Lebensversicherung mit einer 89-jdhrigen versicherungsnehmerin sei ein vollig sinnroses

r -36 i I Geschift. Was dann jedoch kej-nen Sinn ergibt, ist der Ruck- kauf der Versicherung zwe! Jahre spAter, bei einem Ruck- kaufswert von nur Fr. L'OO5'350.15 (Doss. 9/1'/1 Anhang) und. der Wiederanlage in einer neuen L,ebensversicherung bei der (der entsprechende Versicherungs-Antrag datiert AW._____ vom 25. April 1-990), ebenfalls mit einer Einmal-einlage von Fr. 1 Mio. und einer Laufzeit von L0,fahren (HO 22/5/5). Darauf angesprochen, musste der Angeklagte zwar selber ein- gesLehen, dass dies finanziell kein sehr sinnvoller Akt gewesen sei. Er machte aber geltend, €T habe damals zrur Versicherungsgesellschaft gewechselt und R._____ habe gesagt, wenn er bei d,er AW.___ _ s _ ei, dann sol- Ie er das bei der AW.___ _m_ achen (Prot. s. 1-4) . Als gutmei- nender Berater und Vertrauter von R._____ hAt- Le er ihr von einem solchen Vorgehen aber dringend abrat'en mussen. Dass r gegen den Rat' ihres ver- R._____ trauten, der auf diesem Gebiet Fachmann war, dennoch auf dieses Geschdft bestanden hAtte, scheint angesicht's ihres damals bereits reduzierLen Geisteszustandes wenig wahr- scheinlich. Dabei ist zu berucksichtig€D, dass der Ange- klagte fur jeden versicherungsabschluss eine Provision uber 3 Prozent der Versicherungssumme erhielt (fip L8/6 S' 5). Konkret erhielt der Angeklagte fur den Abschluss des bei der Fr- 441723'15 an Pro- Versicherungsvertrages W._____ vision und sonstigen Gutschrift,en (Doss - 9/f /2) und fur denjenigen bei der AW.___ __ Fr. 33r855.05 (Doss. 9/2/2)' Da- mit, waren diese Geschafte zumind.est' fur den Angeklagten eintrAglich. 4 .2 $Iohnungskauf U._____ 4.2.1 Im April 1990 kaufte R._____ fur Fr' 700'000.-- eine EigenEumswohnung in U.___ h __ (HD 22/3/IB), wo- fur sie einen Hypothekarkredit in Hohe won Fr. 500'000'-- in Anspruch nahm (uo 22/3/1L) und fur ca. Fr. 25O' 000'-- Wertschriften verkaufen liess (HD 22/3/8)' (Das war unge- fdihr zt)r Zeit, a1s das Geld aus der Lebensversicherung der

37 W._____ frei geworden war und die l-,ebensversicherung bei der AW.___ __abgeschlossen wurde.) Am 1-. Mai 1-990 meldet'e sich bei der Einwohnerkontrolle R._____ an, mit Wohnsitz an der AY._____-stra sse ... U._ ____ AX._____ (Hp t5/5 S. 1-, siehe auch HD LB/3 S. 7) . Bereits am 3l-. Januar 1,990 hatte R._____ der Z, Anlage und Immobilientreuhand, vertreten durch AZ._____ f, eine Vollmacht zum Erwerb von Liegenschaften N._____ ausgestellt, die jede Ermachtigung einer Generalvollmacht einschloss (HD 22/3/f Beilage) - Am 1-. Ntdrz L990 stellte sie fur die AZ._____ {I, vert,reten durch N._____, eine wei- Lere Vollmacht aus bezuglich Erwerb und Verdusserung von Liegenschaft.en sowie wertpapieren. Auch hier war jede Er- mAcht,igung einer Generalvollmacht eingeschlossen (HD 22/3/8 Beilage). Den Kaufvertrag unterzeichnet,e dann allerdings R._____ selber (UO 22/3/tg), Lrotz den ausgestellten VoIl- machten an den Angeklagten. Dazu fuhrte dieser aus, habe immer gesagt, d.ie gesetzlichen Erben R._____ bzw. die Familie hoffe, sie bekamen eines Tages ihr Geld. Sie hAtten das dann zusammen beredet und er (der Angeklag- te) habe darauf gesagt, vielleicht ware es 9ut, wenn sj-e beim Notar dabei sei und ihren willen dokument'ieren wurde (prot. s. 15 und t7) . Er habe fur R._____, nicht fur sich selber, befurchten mussen, dass dieser Kauf allenfalls krit'isiert worden wAre (Prot' S'L7) ' Schliess- lich meinte er - enLgegen seiner vorherigen Aussage t habe gewiinscht mitzukommen' Sie habe R._____ sich in dieser Art geAussert und da habe er gesagt, sie konne mitkommen (Prot. S. L7) . Dass dem nicht so war, €r- gibt, sich aus dem schreiben des Angeklagten an die BA ._____ vom 5. Februar 1990, in welchem er u'a' festhielL: "Auch isL es mein Wunsch, dass Frau R._____ r an der Eigentumsubertragung personlich teilnehmen kann, dies obschon ich uber die erforderliche Generalvollmacht zuT

38 Abwicklung dieses Gesch5ftes verfuge. Ich muss mich ja ge- genuber allf5Lligen Erben bzw. gegenuber deren EinwAnden vorkehren't (HD t) 22 /3 / . Ein Anlass, weshalb sich der Angeklagte gegen a11fAllige Kritik von Seiten der Familie r - z! welcher damals von R._____ auch aus seiner Sicht (noch) ein gutes VerhAltnis bestand (Prot. S. L7) - hfltte absichern mussen, ist nicht ersicht,- lich, wenn es tatsAchlich dem Wunsch von R._____ entsprochen h5tte, diese Wohnung in zu kaufen. Ind.em der Angeklagte dennoch Vorkehrungen treffen woIlte, um allfAl1igen EinwAnden der Erben entgegenzutreLen, mus- sen gewisse Zweifel daran aufkommen, ob es R._____ war, die die Wohnung kaufen wollte oder ob nicht vielmehr der Angekfagte der eigentliche Initiant war. 4.2.2 Der Angeklagte erklarte zum wohnungskauf in U.___,__ habe vomBB._____ wegziehen wolIen, da R._____ sie durch die zunehmende Drogenprost,itution immer ofters bel5stigt worden sei. Auf einem ihrer gemeinsamen Ausfluge mit dem Auto seien sie auch in den Kanton Schwyz gekommen, wo sie diese Wohnung zum Verkauf ausgeschrieben gesehen hAt,ten. Sie hAtten sich dann diese Wohnung angeschaut und habe sie sehr gut, gefallen. Darauf R._____ habe sie ihn beauft,ragt, diese Wohnung zu kaufen (HD LB/6

s. B; Prot. s. 15 f . In seiner schrif tlichen Darst,el-lung .) uber seine Beziehung zu R.___ __ schilderte der Ange- klagte die Sit,uation im mit der Strassenprostituti- BB._____ on und dem Drogenelend, welche fur die Bewohner des BB._____ s eine Zumutung gewesen sei. NamentLich fur Frau sei es beinahe unausstehlich gewesen. Sie habe je lEin- ger dest,o mehr weg gewollt, von dieser Szene . L990 habe sie ihn d.aher einmal beauftrsgL, irgend eine schone Eigentums- wohnung am herrlichen Zurichsee fur sie zu erwerben. Bei verschied.enen Ausfahrten hdtten sie dann in U._____ in der 0berbauung T._____ diese prS.chtige 4 t/2 Zimmer-Wohnung finden konnen. Hier habe Frau R ._____ r ihre letzten Jahre

F 39 verbringen wo]len (HD L8/7/l S. 3 f.). In der ersten Ein- vernahme beim Bezirksanwalt, am 29. Mai L995, schilderte er zway auch, wie sie eines Tages mit dem Auto in U.___h__ an einer Uberbauung vorbeigefahren seien und R._____ erklart habe, €s wurde ihr Freude machen, am see dort zu wohnen, zumal sie auch in Zurich mehr oder weniger am See gewohnt, habe und sie hAtt,en dann einige Wohnungen angeschaut, wobei sie sich spontan entschlossen habe, die oberste 4 I/2 Zimmer-Wohnung zu kaufen (Up 1,8/3 S. 5) . Dass wegen der desolat,en ZustAnde im R._____ .quartier von dort hAtt,e wegziehen wollen, erwAhnt'e BB._____ der Angeklagte hier mit keinem Wort. Im Gegenteil fuhrte er aus, die ldee (zum Wohnungskauf) sei sponLan von R._____ gekommen und zwar beim Vorbeifahren. Vor- her sei von so eLwas nie die Rede zwischen ihnen gewesen. AIs Begrundung habe sie angegeben, sie sei jetzt' immer in Miete gewesen und mochte sich auch einmal eine schone Woh* nung l-eisten (HD 1,8/3 S. 7). Nochmals auf das Motiv fur diesen Wohnungskauf angesprochen, erwAhnLe der Angeklagte wiederum nichts vom Drogen- und Strassenprost'itutionspro- blem im BB._____- quartier, sondern er erkldrte, es sei die wunderschone Seelage gewesen, die R._____ da- zu bewogen habe. Ausserdem sei es eine Uberbauung, in der viele 5ltere Leute ihren Lebensabend verbringen wiirden (HD 1,8/3 s. 8) . Inhaltlich wid.ersprechen sich die Aussagen des Angeklagten insofern, al-s er einmal die wunderbare Seelage als Motiv fur den Wohnungskauf angab und diesen als spontane Ent'- scheidung von R._____ darstellte und ein ande- res Mal die schlimmen ZustAnde im BB._____- -Quartier anfuhr- hitten, sich t€, die d.az:u bewogen R._____ nach einer and.eren Wohnung umzusehen, wobei bei dieser Ver- sion ein Wohnungskauf grund.sAtzlich geplant war' Diese Wi- derspruchl-ichkeit ist ein Ind.iz dafur, dass eben nicht die Idee zu diesem Kauf hatte, son- R._____ dern der Angeklagte.

r I j - 40 l 4.2.3 Wie sich aus den Akten, insbesondere aus den Aussa- gen der verschiedenen Bezugspersonen, die mit R._____ in Kontakt standen, klar ergibt, haL R._____ nie in U.___ h _ _ gewohnt. So wurde die Wohnung denn auch am l.4. Mai 1-990 bereit,s vermieteL, wobei R._____ r ein Zimmer zur Verfugung st'ehen so1lte (HD 22/3/ZS). In der Untersuchung behauptete der Angeklagte, R._____ habe die Wohnung in U.___h_ _auch tatsAch- l-ich bezogen (uo L8/3 s. 7, vgl . auch HD L8/10 S. 9 und

11) und er wollte nichts davon wissen, dass die Wohnung vermieteL war (Un L8/3 S. 8).Auf die klare Frage anlSss- lich der Hauptverhandlung, ob nach R._____ U.____ _gezogen sei, antwortete der Angeklagte ausweichend: 'rWir waren ofters dort,'r (Prot. S. 20) . Die Anschl-ussfrage, ob man sagen konne, Sie habe nie dort gewohnt, beantworte- te der Angeklagte wiederum ausweichend und sprach vom Wohn- siLz, der sowohl faktisch wie auch psychologisch sei, um dann einzurAumen: trEs geht, sicher eher in die Richtung, wie Sie es formul-iertenrt (Prot. S. 20) . Auf weiteres Nach- haken meinte der Angeklagte, uber derart Personliches von Frau R ._____ mochte er hier nicht reden - Frau R._____, d.as sei eine verstorbene Person (Prot. S. 20 f .). Weshalb der faktische Wohnort einer verstorbenen Person eLwas ist, woruber man vor Gericht, nicht sprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Es zejgt sich am Aussageverhalten des Ange- klagten vielmehr, dass er dazu keine klare Auskunft geben wollte, weil er offensicht,l-ich zu verheimlichen versuchte, d.ass R._____ gar nie in U.___h_ _ gewohnt hatte. Dass der Angeklagte - entgegen den tats6.chlichen VerhAIt'- nissen - den Eindruck entstehen lassen wol-It'e, R ._____ r habe zumindest teilweise in BAch gelebt, ist ein weiteres Indiz dafur, dass die Idee zu diesem Wohnungskauf nicht von R._____ r, sondern vom Angeklagten kam. GemAss seinen DarsteLlungen woltte R._____ d.ie wohnung nicht als Geldanlage kaufen, sondern zvr Eigennutzung, sei es weg:en der schlimmen Situation im BB._____-

- 41- quartier oder sei es wegen der wunderschonen Seelage. Wenn R._____ dann aber nicht nach U .____ _ zo9, muss geschlossen werden, dass sie an einen Wohnungswechsel offensichtlich uberhaupt nicht dachte und deshalb auch die Idee zum Wohnungskauf nicht von ihr starnmte. Dass die Initiative zum Kauf dieser Wohnung - entgegen sel-- nen Behauptungen - vom Angeklagten kam, ergibt sich auch aus seinem bereits vorne erwd.hnten Schreiben vom 5. Febru- ar 1990 an von der BA._____ BC._____ AG, in welchem er seinen Dank fur dessen werL- vollen Bemdhungen bei der Auswahl und dem beabsichtigten Kauf der Wohnung B 3.2 in der Residenz T._____ aussprach (HD 22/Z/t). Wenn jedoch - wie der Angeklagte behauptet die Wohnung auswAhlte, sei es spontan R._____ oder weil sie eine Wohnung suchte, ist nichL ersichtlich, welche Bemuhungen Herr BC._____ von der Verwaltung bei der Auswahl der Wohnung unternahm. Diese vom Angeklagten in seinem Schreiben erwAhnten Bemuhungen seit'ens der Verwal- tung ergflben z.B. dann einen Sinn, wenn sich der Angeklag- te zuvor bei der Immobilienfirma nach kAuflichen Objekten erkund,igt, hAtte und. von der Verwaltung dann auf die Uber- bauung aufmerksam gemacht worden wAre. T._____ 4.2.4 Auch bezuglich des Mietvertrags fur die wohnung in U.____ nahm es der Angeklagte mit der Wahrheit nicht so ge- nau. So wollt,e er anf5nglich von einem solchen nichts wis- sen (gp 1,8/3 S. 8; HD L8/6 S. 10) . AnlSsslich der Hauptver- handlung behauptete der Angeklagte - entgegen dem klaren Wortlaut im Mietvertrag, wonach 1 ZIm- R._____ mer voll zur Verfugung stehe, es seien 2 I/2 Zimmer gewe- sen, die dort' zur Yerfugung gestanden R._____ hAtten, das sei mit dem Mieter so abgemacht giewesen (Prot ' S. 2:-) . Weiter behauptete der Angeklagte, €r habe den Miet- vertrag nie gesehen (Prot. S. 2A), obschon dieser von unterzeichnet wurde (HO 22/3/29) und R._____ nicht von der Firma, wie es der Ange- BA._____

-42 klagte in der Untersuchung vorbrachte (HD L8/6 S. l-0). Der Verwaltungsauftrag an die wurde erst BA._____ nach Abschluss d.es Mietvertrag'es erteilt (gO 22/3/Ze) ' Da nicht anzunehmen ist, dass R._____ alleine und, von sich aus diesen Mietvertrag unterzeichnete, son- dern dass N.__ ___ zumindest dabei war und angesichts sei- ner widerspruchl-ichen Aussagen, ist auch, was die vermie- tung der wohnung anbelangt, nachgewiesen, dass der Ange- klagLe wider besserem Wissen nicht die Wahrheit sagte' Of- fensichtlich wollte er seine Rolle, die er im Zusammenhang mit dieser wohnung in U.____ _ spielte, verniedlichen. Das be- deutet,, d.er Angeklagte hat,te mit dem wohnungskauf in U._____ mehr zu tun a1s er glauben machen will' 4.2.5 Bei den Akten liegt, ein handschriftlicher Brief von R._____ an den Gemeinderat AX._____ wom 26 ' Mdrz LggL, in welchem sie sich - mit Absender A' Y._____-strasse ... hr' - fur die Gratulationswiinsche des GemeinderaLs (U._____) zu ihrem 92. "Wiegenfest" bedankLe. Ausserdem erwd'hnt R._____ r, sie fuhle sich an ihrem "wohnsitz'l in U.____ _ sehr wohl und. geniesse diese herrliche Landschaft (HD 22/3/5t'). Aufgrund dieses Briefes kame niemand auf die Id.ee, dass R._____ r gar nicht in ihrer wohnung in U._____ lebte, sondern es wird d.amit d.er gegent'eilige Ein- druck erweckt. Wie der Angeklagte selber erkld'rte, war ein absolut ehrlicher Mensch (HD R._____ lB/1"2 S. 5) . Welches InLeresse R._____ hAtte haben konnen, den Gemeinderat AX._____ glauben zrl las- sen, sie wohne t,atsachlich in Bach, ist schleierhaft und es kommt, der Verdacht auf, dass der Angeklagte hinLer die- Brief steckte, uR so die Wohnsit,znahme von R._____ sem in zu untermauern. Dieser verdacht versLarkt' U._____ sich auch d.adurch, dass in diesem Brief ausdrucklich von r,Wohnsitz'r die Rede ist; eine Formulierung die im genann- ten Zusammenhang eher als unublich bezeichnet werden muss '

43 Der Angeklagte behaupteLe anlAsslich der Hauptverhandlung, diesen Brief nicht zu kennen (Prot. s. 37) . Bereits in der untersuchung hatte der Angeklagte angegeben, er konne sich an dieses Schreiben nicht erinnern (HD 1'B/4 S. 3). Er konn- te sich auch nicht daran erinnern, weshalb er eine Kopie d.ieses Schreibens in seinen Akten aufbewahrt hatte und meint,e, eS konne sein, dass Frau R._____ r ihm dieses Schreiben gegeben und er es in den Akten abgelegt habe (UO 1"g/4 S. 4) . Er best,ritt, diesen Brief veranlasst zu haben (prot. S. 37) . Diese Behauptungen des Angeklagten wirken wenig uberzeugend, wenn man einerseits seine eigene Inter- essenlage berucksichtigL und anderseits den geistigen Zu- st,and von Ende Mdrz 1-99L ' R._____ Auffallend ist, dass am 25. Mdtz L99l R._____ nicht nur diesen Brief an den Gemeinderat AX._____ schrieb, sondern auch in einer Ergdnzung zum Testament vom

8. Februar 1-990 die Wohnung in U.____ _ unbelastet dem Ange- klagten vermachLe (UO 22/3/50) und die auf die Liegen- schaft in aufgenommene Hypothek zuruckbezahlt wurde U._____ (HD 22/3/+Z-4g) . Damit, bestand fur den Angeklagten - unt'er steuerlichen Gesichtspunkt,en - definitiv auch ein Int,eres- Se daran, dass d,er Wohnsit,z von R._____ in h, im Kanlon schwyz, 1ag. Berucksichtigt man ferner, U._____ dass R._____ bereits am tt 2. Februar Geburts- tag hatte und anzunehmen isL, dass die Gratulationen des GemeinderaLes AX._____ zu dieser Zeit erfolgten, er- scheint dieses Zusammentreffen umso auffallender und kann nicht, mehr als reiner Z:ufaLI betrachtet werden. Wie vorne erwAhnt,, suchte R._____ am 26. MSrz 1-991, dil gleichen Tag, als sie auch den erwAhnt,en Brief schrieb, Dr. . auf und wusst,e eine woche spater nichts mehr AG._____ von diesem Besuch, was d.en Arzt veranlasste festzustellen, sie sei sehr vergesslich gewesen (vg}. HD L9/9/2 S. 6), was vom Angeklagten allerd.ings auch wieder bestritLen wur- de (prot. s. 39) . Wenn die Geddchtnisleistung bei r derart eingeschrankt war, wie dies von Dr' R._____

-44 AG._____ geschild.ert wurde, isL auch davon auszugehen, dass sie sich Ende Mdrz nicht mehr an die Geburt,sLagsgrat,ulati- on des GemeinderaLs vom Februar erinnern konnte, so dass nicht anzunehmen ist, sie habe den erwflhnt,en Brief von sich aus geschrieben. Fest steht, die kognitiven FAhigkei- ten von waren im MArz L99L bereits R._____ beeintrAchtigt, (vgl. vorne) und sie war eine Person - wie der Angeklagt,e selber einrAumte, die andern Menschen ger- ne einen Gefallen erwies (HD 1,8/L2 S. 5) . Somit erscheint es nicht erstaunlich, wenn sie einen sol-chen Brief, wie er vorliegt,, nach den Angaben ihres Vertrauten, N._____, verfasste. Die Behaupt.ung des Angeklagten, €s sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannL gewesen, dass der Kanton Schwyz keine Erbschafts- und SchenkungssLeuern kannte und die Wohnsitznahme von Frau R._____ im Kanton Schwyz sei damit in keinem Zusammenhang gestanden (HD t8/3 S. B), vermag nicht zu uberzeugen, da fur den Wohnungskauf kein anderer Grund. ersichtlich ist,. Zwat deponiert,e R._____ ihre Schriften auf der GemeindeAX._____ h' nahm aber faktisch nie in Wohnsitz. Somit war also nicht die U._____ herrliche Land.schaft der Grund fur den Wohnungskauf, eben- so wenig wie die wohnung auch nicht al-s Anlageobjekt ge- kauft wurde (vg]. vorne). Der einzj.ge einleuchtende Grund, weshalb diese Wohnung kaufte und ihre R._____ Schriften in U._____ deponierte, war offensichtlich der steu- erliche Aspekt. Dies erkLArt denn auch die zrlvor erwAhnten z.T. widerspruchlichen ErklSrungen des Angeklagten rund um diesen Wohnungskauf. 4.2.6 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich bezuglich der Schriftendeponierung in h. Der Angeklagte be- AX._____ stritt, R._____ dazu aufgefordert zu haben, ihre Schriften in h zu deponieren. Auf die Frage, wieso U._____ Frau R._____ ihre Schriften in U.___ h _ _ hinterlegt habe, ant- wortete er: rtDas hat sicher Frau gemachtu (HD R._____

r -45 t8/4 S. 3). Weshalb von sich aus den R._____ Aufwand einer Schriftenverlegung hAt,te auf sich nehmen und die Schrift,en in hdtte deponieren sollen' wenn sie U._____ gar nicht die Absicht hatt,e dort zu wohnen, ist nicht er- sichtlich. Abgesehen davon, ist auch nicht anzunehmen, dass sie, ohne mit ihrem Vertrauten N._____ daruber zu reden, ihre Schrift,en im Kanton Schwyz deponiert hAtte. Auch hier entsteht einmal mehr der Eindruck, der Angeklag- te mochte seine Rot1e im Zusammenhang mit der 'rWohnsitznah- meil von R._____ in U._____ verschleiern. 4.2.7 Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Ange- klagte aus dem Kauf dieser Wohnung eine Vermit'tlerprovisi- on in Hohe von Fr. L0'000.-- (mindestens Fr. '7t2O0.--) er- hielt (HD rc/3 s. 7; Prot. S. 18; HD zz/z/1; HD 22/3/tg; HD 22/3/20). GemAss den Aussagen des Angeklagten habe r d.ies so gewol]t,. Diese Provision sei ge- R._____ genuber dem VerkAufer geschuldet gewesen, dann sei eine Ruckprovision erfotgt. Das sei mit dem VerkAufer so abge- sprochen gewesen und auch mit Frau R._____ r. Er (der Ange- klagte) habe diese Ruckprovision Frau R._____ geben wol- Len und sie habe gesagt,, €f konne sie behalten (Prot. s.

18) . Wel-chen Sinn eine sol-che Ruckprovision, die im Ver- kaufspreis eingerechnet und somit vom Kd.ufer (hier von R._____

r) zIJ zahlen war, machen sollt'e, konnte der Angeklagt,e auch nicht erklaren (Prot. s. 19). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb R._____ eine Provision von Fr. 20'000.-- an die BA._____ hAtte zahlen sol-len, wobei abgemacht gewesen wAre, sie sollte davon wieder Fr. l-Or0OO.-- zuruck erhalten, die sie dann aber dem Angeklagten geschenkt haben soll. wenn ihm, z.B. fur den abschLuss dieses R._____ GeschifLes, et,was hAtte schenken wollen, ist nicht ersicht- Iich, weshalb sie dann die KonsLruktion mit, der Prowision an die hatte machen solIen. Auch BA._____ hier ergeben sich Ungereimtheiten und profitiert hat ein- mal mehr der Angeklagte.

r -46 4.2.8 Unter Berucksichtigung a1I der genannten Aspekt'e ist d,avon auszugehen, dass der Angeklagte den Wohnungskauf in U._____ initiiert hatte, wie auch die Schriftenverlegung nach U._____h. Der Wohnungskauf als solcher stellt'e grunds6't,z1ich keine Vermogensverminderung dar. Jedoch verletzte der Ange- klagt,e seine Vertreterpflichten durch die Ent'gegennahme einer Provision, was aber nicht, Gegenstand der Anklage ist. 4 . 3 Lebensversicherungspolicen AW._____ (pol.Nrn . 14 und 15) 4.3.L Wie vorne berej-ts erwihnt, schloss der Angeklagt.e Ende April LggO eine Lebensversicherung mit' R._____ ab. ALs versicherte Person wurdeF .____ _, ein Neffe von ihr, aufgefuhrt,. Die Begunstigungsklausel sah vor, dass die Versicherungsnehmerin (R._____

r) und. bei deren Tod deren Erben gembss Testament begun- stigt sein sollen (HD 22/5/5). Aufgrund der Mitteilung vom

11. Januar LggL von R._____ (HD 22/5/1'2) wur- de die Begunstigungsklausel insofern gedndert, als nun beim Tod der Erst,begunstigt,en (der Versicherungsnehmerin) begunstigt war und erst an R._____) dritter stelle die gesetzlichen Erben der versicherungsneh- merin (HD 22/5/7). Einen knappen Monat spflt'er, am 7' Febru- ar L99L, verfasste R._____ eine "Letztwillige Verfuguflg", mit welcher sie bei ihrem Ableben N.___ __ als neuen Versicherungsnehmer einsel-zte, mit Ubergang aI- ler Rechte und Pflicht,en aus dem VersicherungsverLrag (ltp 22/5/L4 Anhang) . Diese letztwilIige Verfugung liess R._____ der AW.___ __ zukommen und erteilte der Versi- cherungsgesellschaft zugleich die vollmacht,, nach ihrem Tod.e entsprechend. dieser letztwilligen Verfugung vorzuge- hen (sn 22 /s /1,4) . 4.3 .2 Am . Juli LggL unterzeichnete R._____ 1-7 einen weiteren Versicherungsantrag betreffend einer Lebens-

r 47 versicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. und einer l-,aufzeit von 10 Jahren. AIs versicherte Person war der Angeklagte aufgefuhrt und als begunstigte Person die Versicherungsnehmerin bzw. d.eren gesetzliche Erben (HD 22/7/L). Dieser zweite Antrag fur eine Lebensversicherung mit hoher Einmaleinlage sowie die im .fanuar L99L erfolgte Begunstigungs5nd.erung veranlassLen die AW.____, _ AbklArungen bei zu treffen und zwat sowohl bezug- R._____ lich d.er zuvor erwAhnten AbAnderung der Begunstigungsklau- se1 wie auch im Hinblick auf den neuen Versicherungsantrag (uo 22/5/18) . AtJ- 22. August L991- suchte der Generalagent BD._____ unangemeldet' auf. In seinem Bericht' R._____ an die Direktion der AW.____ _ hielt' er u.a. fest', Frau R._____ sei kaum mehr in der Lage, die volle Tragweite von ab- geschl-ossenen VertrAgen zu erfassen. Sie sei sich zwar be' wusst, dass sie bei ihnen eine Police besitze und der Ab- schluss jenes Geschaftes scheine durchaus normal zustande zv sein. Zur nachtraglich abge5nderten Begunsti- gekommen gungsklausel- habe sie jedoch eine andere Auffassung' Nach ihrer Aussage solle Herr N ._____ zwar tretwag bekommen" - Fr' 2oOt 000. --, Fr. 300 t oo0. -- oder Fr. 4Oo ' 0oo ' --, jedoch nicht alles. Ihre Neffen und Nichten seien auch zu beruck- sichtigen. Damit, habe fur ihn festgesLanden, dass die jeL- zlge Begunstigungsklausel nicht d.em willen der versiche- rung'snehmerin entspreche und er habe eine neue Version un- terzeichnen lassen. Frau r habe er empfohlen, bei R._____ einem Notar ein Test,ament abzuf assen. Bezuglich des neu gestellten VersicherungsanLrages konstatierte BD.____ _, dass der Abschluss dieses Geschaftes fur die Versicherungs- nehmerin keinen vernunftigen sinn ergebe und da sie selbst dies kaum zu beurt,eilen vermoge, sollt,en sie auf diesen Vertrag verzichten (go 22/5/L9). Als Zeuge bestat,igte BD.____ _ d.ie in seinem Bericht ge- machten Feststellungen (HD Lg/26/A; HD L9/26/2) ' Insbeson-

7 -48 dere fuhrte er aus, sei bei seinem R._____ Besuch vol-l bei Sinnen, aber ihre Antworten seien stereo- typ gewesen. Immer wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihm gesagt, Dr. mache das schon recht (Hp 1'9/26/L N._____ S. 6 und 11) . Wej-ter gab B D.____ _ 4D, er habe festst'el- l-en konnen, R._____ sei sich durchaus bewusst gewe- sen, eine Versicherung abgeschlossen gehabt zu haben, dass ihr aber nicht, mehr begreiflich gewesen sei, was es mit' der Begunstigungsklausel auf sich habe. Auf die Frage, ob ihr bewussL sei, dass N._____ mit der abgeAnderten Begun- stigungsklausel alLes erha1ten wurde, habe sie in etwa ge- sagt, jaja, i solle auch etwas erhalten. Da er zwi- N._____ schen "alfestt und rtauch etwas'r eine Differenz gesehen ha- be, sei er miL seinen Fragen et,was in die Tiefe gegangen. Dabei habe er festgestellL, dass diese Fragen zur Begunsti- gungsklausel und deren Tragweit,e den geistigen Horizont von Frau R._____ r uberstiegen hdtt,en (Ho t9/26/2 S. 2) . Aktenkundig ist, dass - wenn auch ungern - auf BD._____ einen schonen Umsatz verzichtete und die Ablehnung des neu- en GeschAftes empfahl (Uo 22/5/1-9 S. 2) . Die DirekLion der ent,schied sich dennoch fur die Annahme des GeschAf- AW._____ tes (uo 22/5/23) . Ebenso wj-rd durch die Akten bestd.tigt, d,ass von eine Ab5nderung BD._____ R._____ der Begunstigungsktausel unterzeichnen l-iess, mit' welcher auch ihr Schreiben und ihre l-et.ztwilIige Verfugung vom 7 . Februar Lggl- ersetzt wurden (Ho 22/5/20). Neu waren nun wieder die Versicherungsnehmerin, also R._____ r, und. nach ihr die Erben l-aut, Testament begunstigt (HD 22/5/8). Davon ausgehend, dass jeder versicherungisagent an Ge- schiftsabschlussen interessiert ist und es sich bei einem Versicherungsabschluss mit ej-ner Einmaleinlage von Fr- 1 Mio. um ein dusserst lukratives GeschAft handelte, muss aus der Ablehnungsempfehlung von BD._____ geschlossen werden, dass er bezuglich dieses GeschS.ftes grosste Beden-

7 -49 ken hatte. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, a1s dass er - wie er es auch als Zeuge zum Ausdruck brach- te (uo ts/26/L s. 7; HD t9/26/2 s. 3) - den Sinn des Ge- schSft,es nicht, sah und auch uberzeugt, war, dassR ._____ die Tragweite eines sol-chen GeschAftes nicht erfassen konnte. Das Verhalten von BD._____ ' im Zusammenhang mit diesem - entgegen seinen Empfehlungen d.ann doch zustande gekommenen - Versicherungsabschluss macht ihn als Zeugen Susserst glaubwurdig. 4.3.3 Gemass Aussage deS ZeugenB D.____, _ habe er sich nach dem Besuch bei R._____ nochmals mit N.____ _ unterhal-ten und ihn auf die Begunstigungsklausel- angespro- chen (uo 1,g/26/t S. 5) . Der Angeklagte wusste somit von d.er entsprechenden Anderung, bzw. dass er nicht mehr Begun- st.igt.er war und auch die letzt,willige Verfugung vom 7 - Fe- bruar LggI, mit welcher ihm die Versi- R._____ cherungspolice vermacht hatte, damit ausser Kraft gesetzt war. Am 26. August lg91-, alSO nur vier Tage nach dem Besuch von BD.____ _, schrieb R._____ eine weit'ere Er- gSnzung zum TestamenL vom 8. Februar 1-990, worin sie einer- seits ihren Wunsch zum Ausdruck brachLe, im Friedhof Flun- tern beerdigt, zu werden und anderseits ihre Versicherungs- police Nr. bei der vermachte 15 AW._____ N._____ (HD L3/2/L3 = HD 22/5/24) . Gl-eichentags verfugEe sie fur den FaI1 ihrer urteilsunfahigkeit, dass ihr "langjahriger Freund.rf N.__ ___ ihre Interessen wahre und erteilte ihm zu diesem Zwecke Generalvollmacht' (uo L3/2/tL = HD 22/s/26). Berucksichtigt man, dass BD._____ als Generalagent der auf ein lukratives GeschAft verzjg.htete, weil er of- fensichtlich nicht mit gut,em Gewissen hAtt'e dahinter ste- hen konnen und berucksichtigt, man ferner seinen Eindruck, d.ass zwar "auch eLwasrt aber R._____ N._____

7 -50 nicht "alles'r haLte zukommen lassen woIIen, was sie mit der .ltnderung der Begunstigungsklausel auch bestd.tigt€, kann der wenige Tage spdter in der neuen Testamentsergdn- zung wiedergegebene Stimmungsumschwung auf den ersten Blick nur erstaunen. Berucksichtigt man jedoch weiter, dass sich BD._____ nach dem Besuch bei R._____ mit bezuglich der BegunstigungsAnderung N._____ unt.erhalten hatte und berucksichtigt man ferner auch die Aussage von, habe auf sei- BD._____ R._____ ne Fragen stereotlp immer wieder gesagt, Dt. mache N._____ das schon recht, kommL der Verdacht auf, der Angeklagte habe veranlasst, die zuvor genannLen R._____ Schriftstucke zu verfassen. fnsbesondere aus der Aussage von, habe stets stereotlp BD._____, R._____ geantwortet, Dr. f mache das schon richtig (HD L9/26/L N._____ S. 6 und 11), LAsst, sich der Schluss ziehen, dass sie dem Angeklagten blind vertraute und sich auch entsprechend von ihm beeinfl-ussen liess. Wenig plausibel erscheint die Tat- sache, dass am 26. August l-991 von R._____ sich aus etwas verfugte, was sie wier Tage zlJvor ausser Kraft gesetzt hatt,e, nAmlich dass die Versicherungspolice nach ihrem Tod an N._____ ubergehen soII. Wenn BD._____ feststellte, dass die Tragweite der Begunstigungs- klausel den geistigen Horizont von R.____ uberstiegen hatte, muss auch davon ausgegangen werden, dass sie die Bedeutung der von ihr am 25. August L991- ge- schriebenen Verfugungen nicht erfasste. Demzufolge kann sie auch diesen Text nicht aus eigener Initiative niederge- schrieben haben. Der einzige, der ein Interesse daran hat'- t€, war der Angeklagte, weshalb geschl-ossen werden muss, dass er derjenige war, der R._____ veranlass- t€, diese Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar :.99O zu schreiben. Auch was die Erteilung der Generalvol-lmacht an N._____ fur d.en FaI1 der eigenen Urteilsunfahigkeit angeht (HO 22/5/ze), isL davon auszugehen, dass R._____

-51 wohl kaum in der Lage gewesen wd.re, eine solche Verfugung aus eigener Initiative zu verfassen. Abgesehen davon er- scheint es grundsd.tzlich eher unublich, jemandem fur den FaIl der eigenen UrteilsunfAhigkeit explizit eine General- vol-l-macht auszusLetlen. Auch hier ist somit davon auszuge- hen, dass der Angeklagte diese Vollmachtserteilung veran- lasste. 4.3.4 Ein klares Indiz fur die eigennut,zigen Absicht,en des Angeklagten muss bereit,s in der ersLen AbAnderung der Be- gunstigungsklausel am 11-.,Januar L99I zlJ seinen Gunsten gesehen werd.en. Gemdss den Aussagen von gebe BD._____ es ein ungeschriebenes Gesetz in der Versicherungsbranche, dass ein Versicherungsagent nicht a1s Begunstigter auftre- te (HD 1,9/25/L S. 5; vgl . auch HD 1'9/26/2 s. 3). Daran hat sich der Angeklagte offensichtlich nicht gehalten. Selbst' wenn diese Usanz dem Angeklagt,en nicht bekannt gewesen sein solIte, erscheint es bereits nach altgemein gultigen ethischen MassstAben zumindest fragwtirdig, sich selber a1s Begunstigten einsetzen zu lassen. AnlAss1ich der Hauptver- handlung bestritt der Angeklagte nicht, davon Kenntnis ge- habt zu haben und schloss auch nicht aus, dass er dieses Schreiben (Begunst,igungsabAnderung vom 1-1 .lTanuar 1-991) selber verfasst hatte. Zur Frage, wie es dazu gekommen war, wusste d.er Angeklagt,e nicht viel zu Sagen. Er Ausser- te led.iglich, d.ass dies so gewiinscht R._____ habe (prot. s. 31, f .). wenn N.___ __ die ethischen Grund- sAtze nicht h5tte verletzen und dennoch diesem Wunsch von h5t,te entsprechen woIIen, hitte es R._____ sich aufgedrflngt, eine neutrale Drittperson, z.B. seinen Vorgesetzten, beizuziehen. Indem er dies unLer- D._____ liess, setzte sich der Angeklagt,e zumindest dem Verdacht aus, er habe R._____ in ihrer Willensbildung beeinflussE.

52 4.3 .5 Was den Abschluss der neuen Lebensversicherung be- trifft, bestanden verschiedene Ansichten uber deren Sinn. konnte einen sol-chen Versicherungsabschl-uss BD._____ offensichtlich nicht verantworten, wohingegen die Direkti- on der gewisse st.euerliche Vorteile in einer solchen AW._____ Anlage sah und d.eshalb die Annahme des Gesch5ftes be- schLoss (HD 22/S/Zg) . In einem rrVertraulichen Bericht'r zum Antrag vom 26. Juli LggL an die Direkt,ion der A W.___ __ hielt der Angeklagt,e fest, Frau R._____ habe bereits vor einem ilahr eine Einmaleinlage bei der platzi-ert. Die AnIa- AW._____ ge sei unbelehnt. und nun wol1e Frau R ._____ erneut ein f reigeword.enes Vermogen im Betrag von Fr. 1- Mio. bei der platzieren (HO 22/7/6). Finanziert wurde die Einmal- AW._____ einlage von Fr. 1 Mio. jedoch nicht, durch freigewordene Gel-der, sondern einerseits durch Belehnung der bereits be- stehenden Versicherungspolice mit Fr. 5OO'000.-- (HD 22/3/28 bis 30; Doss. 5/4-5) sowie mit der Aufnahme einer Hypothek auf die Liegenschaft in U._____ in gleicher Hohe (gO 22/3/53 bis 55; Doss. 5/4-5), was eine ZinsbeLastung von d.urchschnittlich'7,52 ergab. AnlAsslich der Hauptverhand- lung fiel es auch dem Angeklagten schwer, darin einen wirt- schaftlichen Sinn zw sehen (Prot. S' 46 f')' Dabei versuch- te er zwar, die steuerlichen Vorteile hervorzuheben (Prot '

s. 47), die allerdings die Zinsbelast,ungen kaum auszuglei- chen vermochten. Er machte dazu geltend, €t habe +R._____ bestimmt, alle Konsequenzen gesagt (Prot. s. 48). Wenn dem tatsd.chlich so gewesen wflre und wenn + R._____ in der Lage gewesen ware, dieses Geschaft zu erfassen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ein GeschAft abschliessen wiirde, welches ihr keinen VorteiL bringt' Der Nutzen daraus lag einmal mehr einseitig auf Seiten des An- geklagten, indem er wiederum eine Provision kassierte (HD 22/7/56) und sich die Police am 22. Dezember L99t schenken liess (UO 22/5/32 = HD 22/7/23). Unter Berucksichtigung, d.ass R._____ diese VorgAnge aufgrund ihrer beeintriichtigten geistigen Fahigkeiten in ihrer Tragweite ebensowenig erfassen konnte, wie BD._____ dies im Au-

l,' 53 gust LggL bezuglich der Auswirkungen der Begunstigungsklau- sel fest,st,elLte, scheint auch hier wieder offensichtlich zu sein, dass der Angeklagt,e sie zum Abschluss dieses Ge- schAftes veranlasst hatt,e. Ausserdem ergibt sich aus dem erwAhnten Schreiben des Angeklagten vom 26.,Juli L99I (HD 22/7/6), dass er gegenuber der AW.____ _ falsche Angaben mach- t€, indem er von freiwerdendem Vermogen schreibt' und zut Bezahlung der Einmalprimie dann aber Gelder aufgenommen werden mugsLen. Der Grund fur diese falsche Angabe muss d.arin gesehen werden, dass er befurchLete, die Direktion konnte bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten das Gesch5ft abl-ehnen und er die Provision nicht, einstreichen. Auf je- den FatI erkannt.e auch er, dass der Abschluss einer Einmal- einlagelebensversicherung, finanziert mit Fremdkapital, keine gute Investit,ion sein konnte. 4.3.6 Wie zuvor kurz erwflhnt, verfugte R._____ am 22. Dezember 1991, dass ihre beiden l-,ebensversiche- rungspoticen bei d.er A W.___ __'rmiL heutigem Datum schenkungs- weise und unbelastet von Schulden ins Eigentum meines lang- jAhrigen Freundes N._____ ubergeh€D", wobei sie sich verpflichLete, mit der AbLosung der Schuld die baldige Her- ausgabe dieses Wertpapiers an den neuen Eigentumer zu ver- anl-assen (HD 22/5/92 = HD 22/7/23). Auch hier ist nicht anzunehmen, dass R._____ diese (maschinenge- schriebene) Verfugung aus eigenem Antrieb verfasste. So schloss der Angeklagte anl-Ssslich der Hauptverhandlung denn auch nicht aus, dass er diesen Text geschrieben hatte (prot. s. 50) . Auch hier kann nicht angenoilrmen werden, d.ass R._____ am 22. Dezember 1991' den Inhalt dieses Textes erfasst'e. Daran Sndert auch nichts, dass Dr. AK._____ am 20. Dezem- ber ]'gg:- die urteilsfdhigkeit von R._____ noch bestatigte (Doss. 2/4/Z), da darauf nicht abgestellt werden kann (siehe vorne 3.3.5). Auch bezuglich dieses Arztlichen Zeugnisses mussLe Dr. AK._____ einr5umen, dass

tr I I 54 I es nicht auf seine Fest,stellungen grundete. Aus den Aussa- gen von AJ._ ____ ergibt sich, dass R._____ an Weihnachten LggL nicht mehr realisierte, was um sie herum passierte (HD 1,9/L1-/2 S. 4) und es ist nicht anzuneh- men, es verhielLe sich zwei bis drei Tage zuvor wesentlich anders. Am 5. September Lg92 hob R._____ die Zusdiuze zum Testament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkung an vom 22. Dezember LggL (Hl 22/7/33). N._____ Dieser Widerruf erfolgte, nachdem sie auf Veranlassung ih- res Beist,andes und Neffen d.as vom Angeklagten in der Wai- senlade der Vormund.schaftsbehorde Freienbach hinterlegte Testament vom B. Februar L990 abgeholt hatt'e. Dass R._____ d.as erwdhnte Schreiben vom 5. September l9g2 auf eigene Initiative verfassLe, ist angesichts ihrer damaligen geistigen Verfassung (vgl. vorne) nicht' anzuneh- men, sondern es ist davon auszugehen, ihr Beistand hatLe sie dazu veranl-asst,. Wenn man berucksicht'igt, dass sie ca. drei Wochen spAter ein Schriftstuck mit. gegenteiligem In- halt unLerzeichnete (vg]. nachfolgend), zetgt sich, dass sie sich uber die Konsequenzen ihres Handelns offensicht- lich nicht im K1aren war. Mit dem I'Protokolltr vom 28. September 1-992 liess sich der Angeklagte von nAmlich u.a. die Schen- R._____ kung dieser beiden Versicherungspolicen bestAtigen (HD 22/5/43 = HD 22/7/35). Dass R._____ zu diesem Zeitpunkt. den Inhatt, dieses Schreibens erfassen konnte, ist aufgrund vorheriger Ausfuhrungen auszuschliessen' Dies konnte auch dem Angeklagten - trotz seiner gegenteiliger Behauptungen, die allerdings a1s reine Schutzbehauptungen betrachtet werden mussen - nicht entgangen sein. Auf jeden Fall- war er sich bewusst, dass al-Ies R._____ unterschrieb, was ihr von Verwandten oder ihm sel-ber vorge- legt wurde. In seinem Schreiben an die Vormundschaftsbehor- de Freienbach vom 25. September tgg2 hielt er dies - wie

r 55 vorne bereits zitiert - selber fest (v91. vorne 3 -2.3; HD L3/9/s/tz; im gleichen Sinn auch seine Beschwerde vom 29 .1-1-.L992 an die Vormundschaf tsbehorde Freienbach, HD L3/g/S/2g S. 3). Damit, ging also auch der Angeklagte sel- ber davon aus, dass spitesLens ab An- R._____ fang,JuIi 1-992 nichL mehr in der Lage war' den fnhalt ei- nes Schriftstucks zu verstehen bzw. die Folgen ihrer Unter- schrift zu erkennen. Zudem brachte er damit auch zum Aus- druck, dass ihm durchaus klar war, die Unterschrift von auf einem Schriftstuck hatLe nicht R._____ d.ie Bedeutung, dass sie auch mit dessen Inha1t' einverstan- den war. Zu beachten ist, auch der ZeiLpunkt, zu welchem dieses rrPro- tokol-1tt aufgenommen wurde. OffensichLlich hatte der Ange- klagte Kennt,nis davon erhalten, dass R._____ am 5. September L992 die Schenkung vom 22. Dezember L99t widerrufen hatte. Auf jeden Fall ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb am 28. September R._____ die fruher erfolgte I'schenkungenrr bestAtigen sollte' 1,gg2 (Oieses "Protokollrr erhAlt, auch im Zusammenhang mit der Schenkung der Eigentumswohnung an der P._____-strasse Bedeutung ldazu weiter hinten 4-4-2]) . Dass es der Angeklagte ernsL meinLe mit der Schenkung der beiden Versicherungspol-icen ergibt sich nicht nur daraus, wie er - wie zuvor dargelegt - aufgehobene Verfugungen durch nochmals erstellen und auch be- R._____ sta.tigen liess, sondern auch daraus, dass er die beiden Policen durch seinen Recht,svertreter mit Schreiben vom L2 ' Dezember tgg2 herausverlangte (vgl. HD 1"3/9/S/Zg S. 3) . Auch aus der spateren Korrespond.enz ergibt sich, dass der Angeklagte an der Rechtswirksamkeit dieser Schenkungen festhielt, nachdem sich der Beistand won R._____ mit der in Verbind,ung gesetzt (UO 22/7/26) und AW._____ einen Vergleich uber die Annultierung der beiden Lebensver- sicherungspolicen erwirkt hatte (HD 22/7 /38-44) '

T 56 4.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen Lebens- versicherungen mit, Einmaleinlage als Geldanlage grunds5Lz- lich nicht,s eingewendet werden kann, aber bei einer Finan- zierung, wie sie bei der Pramie fur die zweite l-,ebensversi- cherung bei der AW.___ __ erfolgLe, fur die Versicherungsnehme- rin kein finanzieller Vorteit ersichtlich ist ' Weiter ist festzuhalt,en, dass R._____ r nicht mehr fShig (pinan- war, atl die Vorgdnge um diese Lebensversicherungen zierung, Begunstigungsklausel, Vermd'chtnis, Schenkung' Wi- derruf der schenkung, Bestdt,igung der schenkung) in ihrer Tragweite zu erfassen. Schliesstich ist auch festzuhalten' d.ass der Angeklagte gegenuber d"erA W.___ __ nicht mit offenen Karten spielte und von all diesen Geschaften profitiert'e' 4 .4 Wotrnungskauf P._____-strasse 1, Z]aric.tr 4.4.1 Am l-8. .funi t99L machte der Angeklagte gegenuber dem verkaufer der Eigentumswohnung P._____-strasse 1 in Zurich eine Kaufzusage (Up 22/5/3). Gleichentags (18' Juni L9gL) beauft,ragte R._____ BE ._____ r von der A, diverse Wert'schrif ten im Betrag von Fr ' BF._____ Lt250r000.-- aus ihrem Portefeuilte zu verkaufen, wobei d.ie zu verkaufend.en Aktien mit Namen und Anzahl aufgefuhrt' waren und der ResL durch den verkauf von obligationen be- reit gestellt werd.en sollt.e (HD 22/6/4) . Angesichts der bereits vorne festgestellten Beeintrachtigung der geisti- gen Gesundheit von ist nicht davon R._____ auszugehen, dass sie fShig gewesen wAre, einen solch de- taillierten Auftrag zu erteilen. AnlAsslich der Hauptver- handlung best,ritt d,er Angeklagte denn auch nicht, dieses Schreiben an d.ie Bank verfasst zu haben (Prot ' S ' 42) ' wes- halb davon auszugehen ist. Ebenfalls am L8. Juni LggL unterzeichnete R._____ reineUrkunde,wonachsiePN._____ .l-1250'000._- schenkte (UO 22/6/5)' Auch zum Kauf obgenannLer Wohnung hier ist d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagt'e diese urkun-

7 57 de werfasst,e (vgI. Prot. s. 4L f .) . Am 1. .fu1i 1-99'l'holte in Begleitung des Angeklagten die Fr. R._____ tt25o'000.-- bei der Bank ab (Hn 22/6/6), worauf dieser das Geld gleichentags der VerkAuferschaft der Eigentumswoh- nung ubergab (HD 22/6/7) . Ebenf aIls am 1-.,Juli 1-991 sucht,e der Angeklagte mit R._____ Dr.med. AK._____ auf, welcher deren Urteil-s- fihigkeit besL5tigte (go 22/6/8). Auch bezuglich dieses d.rztlichen Zeugnisses musste Dr. AK._____ einrAumen, dass es nichL den Tatsachen entsprach. Wenn keine Zweifel an der geistigen Gesundheit von R._____ ange- bracht gewesen wiren, hdt,te auch kein Grund besLanden, uberhaupt eine Srztliche Bestitigung einzuhol-en. Unbest'rit- Lenermassen war es der Angeklagte, welcher in diesem Zusam- menhang Kont,akt mit Dr. AK._____ l aufnahm (ProL. S. 43). Die fadenscheinige Begrundung des Angeklagten, R._____ r habe keinen Streit gewollt', falls sie sterbe und ihn in d.iesem Sinn darauf hingewiesen (Prot. S. 43), ver- mag nicht zu uberzeugen. Zum einen hatte R._____ ein gutes VerhAltnis zv ihren Verwandten und Erben und zum andern scheint es wenig wahrscheinlich, dass R._____ mit ihren reduzierLen geistigen Fiihigkeiten uberhaupt daran dachte, €s konnte moglicherweise St'reit um das Erbe geben. Auffallend ist auch, dass der Angeklagte mit nicht, Dr., den Hausarzt, R._____ AG._____ aufsuchte, bei welchem Ende Yl|rz d'ie letzte Konsultation erfolgt, war, sond.ern zu Dr. AK._____ l ging, welchen r - ebenfalls auf Veranlassung des Angeklag- R._____ ten - nur einmal, im Mai LggL, aufgesucht hat'te (Ooss. 2/e/B s. 2; vgl. HD 2o/3 s. 2\- Am l-5. Juli Lggl- (einen Tag, bevor der Angeklagte R._____ den Antrag fur d.ie zweite Lebensversicherung bei der unterzeichnen liess) fand die offentliche AW._____ Beurkundung des Kaufs statt (HD 22/6/9)'

? 58 4.4.2 Mit dem bereits vorne erw5hnten trProLokollrr vom 28. September 1-gg2 l-iess sich der Angeklagte nicht nur die Schenkung der beiden AW.___ - _ V _ ersicherungspolicen von bestAt,igen (vgl. vorne 4.3.6), sondern auch R._____ die Schenkung d.er Fr. 1t250'000.-- fur den Kauf der Woh- nung an der P._____-strasse 1 in Zurich (HD 22/6/tI) - Wie bereits vorne ausgefuhrL, kann aufgrund der geistigen Beeint.rd.chtigung von R._____ ausgeschlossen werden, dass sie den InhalL dieses Schrift'stuckes erfass- te. Aus d.em gleichen Grund ist auch auszuschliessen, dass die Initiative zur Verfassung eines solchen "Protokolles" von ausging. Dass der Angeklagte den- R._____ noch vorgibt, dieses I'Protokoll'r im Auftrag von R ._____ ausgefuhrt, zu haben ("ausgefuhrt von N._____ im Auftrage von r"; HD 22/6/LL), R._____ kann nur So interpretiert, werden, dass er ein (weiteres),,Beweismittel" fur die Recht,massigkeit der bereits fruher erfolgten zur Hand haben wollte. Dies ist "Schenkungientr insbesond.ere auch im Hinblick auf die schenkung der beiden versicherungspolicen zu beachten, da deren erste I'schen- kungtt durch d.as Schreiben vom 5. September L992 von widerrufen worden war (vgl. vorne). R._____ 4.4.3 Ein HinweiS, daSS R._____ den vorgang mit der Ubergabe der Fr. LtzsorOO0.-- an den Angeklagten zum Kauf der Wohnung an der P._____-strasse nicht rich- tig erfasste, ergibt sich auch aus verschiedenen Aussagen von Zeugen. So gab 4[, es musse im Sommer AJ._____ L991- gewesen sein, anlAsslich eines Besuches bei r, als diese ihr gesagt habe, sie werde im Fruh- R._____ jahr umziehen, sie habe eine Wohnung in Zttrich (gO L9/L1'/L

s. 8; HD t9/1,1 /2 S. 4). L._____ konnte sich ebenfalls an eine Ausserung von R._____ bezuglich einer in Zurich erinnern und sie habe auch davon Zweitwohnung gesprochen, bald umzuziehen. Auf entsprechende Fragen von Familienangehorigen sei R._____ aber nicht in der Lage gewesen, die Adresse ihrer neuen wohnung zu nen-

r 59 nen (uo tg/zt/t s. 6 f .; HD tg/zt/z s. g) . AP._____, eine Bekannte der Familie r, gab 4D, sie sei einmal von R._____ dabei gewesen, a1s in der Familie uber eine Zweitwohnung von amB G._____ gesprochen worden R._____ sei, wobei auf die Fragen der Verwand- R._____ ten nicht geantwortet habe und sie (H. Souviron) den Ein- druck gehabt habe, habe gar nichts R._____ sagen konnen, auch wenn sj-e gewollt hdtte (UO t9/24/L S. 3; HD L9/24/2 S. 2 und s) . Aus diesen Aussagen muss geschl-ossen werden, dass R.__ ___ von einer Wohnung' am BG._____ g, die mit ih- rem Geld gekauft worden war, zwar etwas wusste, sie aber davon ausging, die Wohnung gehore ihr sel-ber. Offensicht- l-ich war sich nicht bewusst, dem Ange- R._____ klagt,en das Geld fur die wohnung geschenkt zu haben. 4.4.4 AntAsslich der Hauptverhandl-ung erklArt'e der Ange- klagte, €f habe sich mit R._____ uber den Kauf der Liegenschaft unterhalten und er habe im Moment seiner Kaufzusage die Zusicherung von Frau R._____ ge- habt, sie werde d.en Kaufpreis finanzieren (Prot. s. 40) . habe zugesagt, sie finanziere ihm den R._____ Kauf, da sie ihm den Kaufpreis schenken woll-e. Das sei si- cher aus Zuneigung geschehen (Prot,. S. 4t) . Sie habe ihm das schenken wolIen, weil sie ihn sehr sehr gerne gehabt habe und weil er immer bei ihr gewesen sei (Prot. s. 40 f .) . Bemerkenswert ist, d.ass d.er Angektagt,e wert darauf legt,e, den Eindruck zu vermeiden, €r hfltt'e R._____ r dazu gezwungen (Prot. S. 40). So meinte er auf die Frage, ob er sich mit uber den Kauf R._____ dieser LiegenSchaft beraten habe, 'rberatentr hore sich so aktiv an und er verwendete lieber den Ausdruck "unterhal- Lentr (Prot. S. 39 f .) . steltt man sich nun vor, wie es uberhaupt zu einer solchen,,Unterhaltungrt hatLe kommen konnen, scheint es weni'g wahr-

T -60 scheinlich, dass R._____ von sich aus nach einer Wohnung Ausschau gehalten hAtte, die sie dem Ange- klagten finanzieren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, d.ass der Angeklagte diese Wohnung ins Spiel brachte. Da- fur, dass er dabei in der Absicht handelte, sich diese Woh- nung von finanzieren zu lassen, lie- R._____ gen Verschied.ene Indizien vor. Insbesondere ist - wie vor- ne dargelegt - davon auszugehen, dass die kognitiven FAhig- keiten von im Juni L991- bereits beein- R._____ t,rAchtigt waren. Das bedeut,et, dass sie Vorg{nge, welche uber die ublichen Atltagsgeschafte hinausgingen, in ihrer ganzen Tragweite nicht mehr erfassen konnte. Dennoch liess sich der Angeklagte die Schenkung der Fr. L1250'000.-- am

18. Juni Lgg1- schriftl-ich bestAtigen und am 28. September 1,992 nochmals. Zur Absicherung liess er ausserdem eine (faLsche) Srztliche BestAtigung der UrLeilsfAhigkeit von ausstellen. Schl-iesslich ist festzu- R._____ halten, dass bereits kurze Zeit nach R._____ dem Wohnungskauf offensichttich nicht,s davon wusste, diese Wohnung dem Angeklagten geschenkt zu haben (vgl. vorsLe- hend). Obschon der Angekfagte festgestellt haben mussLe, dass d.ie geistigen Fehigkeiten von R._____ eingeschrAnkt waren, liess sich der Angeklagte Fr' 1-1250r000.-- fur den Kauf der Wohnung schenken. Dabei hat- te er - gemAss eigenen Angaben - kein schlechtes Gefuhl gehabt, denn habe das so gewftnschL, R._____ sie habe das so gewol-lt (Prot,. S . 4L) . Zu berucksichtigen ist dabei, dass dem Angeklagten bis R._____ zu diesem Zeitpunkt bereit,s Fr. 3 OO ' 0OO . - - geschenkt (HD 22/4/2, vgl. nachfolgend) sowie die Lebensversicherungspo- lice und die Wohnung in U._____ t'estamenLarisch vermacht hat- te (HD 22/3/SO, vgl. vorne). Dass der Angeklagt'e dann bei der Schenkung der Fr. 7-1250'OOO.-- nicht einmal ein ungu- tes Gefuhl hatte, zelgt wie skrupellos er auf sej-nen eige- nen Vorteil bedacht war.

T -6r 4.5 Schenkr:ng von Fr. 300 | 000. -- 4.5.1, Ein halbes,Jahr nach dem Kauf der wohnung in U._____ schenkte dem Angekl-agten mit Schrei- R._____ ben vom 20. okt,ober 1990 Fr. 300 000. -- (HD 22/4/2) - Der ' Angekfagte erkl[rte dazu, habe ihm R._____ diesen Betrag nicht an diesem Tag auf einmal ubergeben, sondern vorher, indem sie ihm teils Rechnungen bezahlt, teils BarbetrS.ge ausgerichtet habe (Hp L8/4 S. f-) . Auf die Frage, wer dieses Schreiben mit der Maschine geschrieben habe, antwortete €t, das habe Frau mit der R._____ Schrej-bmaschine geschrieben, so nehme er das jedenfalls an; er sei aber uberzeugt, dass sie das geschrieben habe (HO Lg/4 S. 2). Von sich aus gab er ail, dass der Text auf seiner und nicht auf Schreibmaschine R._____ geschrieben word.en war (HD 1'8/4 S. 2) . 4.5.2 An d.iesem Schreiben fellt auf, dass der Absender die Adresse AY._____-str asse ., .., U.___ __ nennL. Wie sich aus den ubrigen bei den Akten liegenden und von R._____ unterzeichneten SchriftsLucken ergibC, erscheint ausser bei d.ieser Schenkung und jener vom 22. Dezember LggL (gn B/2/LS) nie der Absender U.____ _ oder dann zusammen mit der Zurcher Adresse. Auffallend ist der Schwyzer-Absen- der d.eshalb, weil dieser nur bei Schenkungen verwendeL wur- de und der Kanton Schwyz keine Schenkungssteuern kennt' Dass der Schwyzer-Absender bei obgenannter Schenkung ver- wendet wurd.e, ld.sst sich somit mit steuerlichen Uberlegun- gen erklflren, d.ie aber wohl kaum R._____ sel- ber machte. Anl-Asslich der Einvernahme, in welcher die fragliche Schenkung uber Fr. 300'000.-- Thema war, gab der Angeklagte auf die Frage, wo Frau R._____ r zu Hause gewe- sen sei, die in z:urjch an und fugte bei, BB._____-strasse moglicherweise auch einmal in U._____ (UO L8/4 S. 2). Mit die- sem Zusatz wolIte der Angeklagte offensichtlich den ent- sprechenden Absender auf der Schenkung rechtfertigen'

T -62 Auffatlend ist der Absender von auch deshalb, weil U._____

- gemflss Aussagen des Angeklagten - R._____ d.iesen Text auf seiner Maschine geschrieben haben soll. Das lSsst darauf schliessen, dass der Angeklagte anwesend war. Auf jeden FaIl erscheint es wenig wahrscheinlich, dass R._____ diesen Brief alleine in ihrer Wohnung in mit der Schreibmaschine des Angeklagten geschrieben hbtte. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass sie, wenn sie den Brief ohne Beisein des Angeklagten in Zurich geschrieben hAtte, von sich aus auf die Idee gekommen wA- r€, als Absender ihre Ad.resse in U.____ _ anzufuhren. Beruck- sicht,igt, man die steuerlichen Aspekte, konnen kaum mehr Zweifel d.aran bestehen, dass der Schwyzer-Absender auf Ver- anlassung des Angeklagten verwendet wurde' 4.5.3 Ein weiteres Indiz, dass nicht R._____, sondern der Angeklagte diesen Brief verfasste, ist der In- halt. Wie er anl-Asslich der bezirksanwal-Lschaf tlichen Ein- vernahme vom .,.Tanuar L9g7 und auch in der Hauptverhand- 3 O lung erklArte, habe ihm diese Fr. R._____ 3o0rooo.-- nicht, auf einmal ubergeben, sondern sie habe ihm teils Rechnungen bezahlt und teils Barbet,rage ausge- richtet, (go L8/4 S. 1'; Prot. S. 22) - Dies entspricht je- doch nicht, dem Inha]t, des erwdhnten Schreibens, wo es heisst,:,r . . . Als Ausdruck dieses Dankes schenke ich Dir mit heutigem Dat,um Fr. 3OO ' 0OO. -- (dreihunderttausend) . ..,, (Ho 22/4/zl . Weshalb R._____ von sich aus in diesem personlichen Brief falsche Angaben machen soll-te, ist nicht ersichtlich. 4.5.4 Zusammenf aSSend. muss auch hier festgest'ellt werden, dass der Angeklagte diesen Brief entweder selber verfassLe und R._____ zur unterzeichnung vorlegte oder sie zumindesL veranlasste, einen solchen Brief zrl schrei- ben. uber sein Motiv konnen nur spekulationen angestellt werden, d.och kann mit an sicherheit grenzender wahrschein- lichkeit ausgeschlossen werden, dass R._____

r 63 diesen Brief von sich aus geschrieben hat und es konnen keine Zweifel daran bestehen, dass R._____ dessen Inhalt, nicht wirklich erfasste. 4.6 Zahlungen von Rechnungen des Angeklagten 4.6.L Der Angeklagt,e anerkannLe sowohl in der UnLersuchung als auch anlAssl-ich der Hauptverhandlung, dass die in der anklageschrift aufgefuhrten Zahlungen zu seinen Gunsten uber das Konto von R._____ vorgenommen wurden (HD Lg/4 S. 4; Prot. S. 51). Er fuhrte dazu aus, wAhrend der ZetL, in der er bei R._____ gewesen Sei, habe er nicht arbeiten konnen. Dadurch habe er einen erheb- lichen Arbeit,sausfaLl- erlitten. habe R._____ gesagt, sie konne ihm ja Gel-d geben, sie selber habe ja genug davon. Sie habe das so gewollt'. Er habe ihr die Rech- nungen in solchen Fd.llen vorgelegt und gefragt, ob sie die- se bezahlen wiirde. R.____ _ habe das so gewollt. Sie sei zur Bank gegangen und habe diese Einzahlungen gemacht'' Er sei uberzeugt davon, sie wusste, dass die Zahlungen fur ihn seien (HD 1"8/4 s. 4; Prot'. S. 51 f .). 4.6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, unterzeichnete R.___ __ u.a. auch am 1. April l9g2 einen mit Maschi- ne geschriebenen Zahlungsauft,rag (HD 22/8/L7), den sie nicht selber hatte schreiben konnen, da sie sich zu diesem Zeit,punkt, im Spital Neumunster befand. SicherheiUshalber unterzeichnet,e der Angeklagte die ZahlungsauftrAge, die er im spital vorlegL€, ebenfalls (go R._____ 22/8/fZ b:.s 20). Dennoch behauptete der Angeklagte anl5ss- lich der Hauptverhandlung, €r sei tief davon uberzeugt, dass auch dort (im Spital) alles be- R._____ griffen habe (Prot. S. 53). Kurz zlrvor erklSrte er noch auf d.ie Frage, ob er glaube, Frau R._____ habe am l- ' April L992 erfasst, was er von ihr gewollt habe, at hoffe es (prot. s. 53).Wie vorne bereits dargelegt und es auch der Angeklagte erkennen musste, war die geistige Gesund-

64 heit von zu diesem Zeitpunkt, kurz R._____ nach ihrem Unfa11, derart beeintr5chtigt, dass sie mit Si- cherheit nicht erfasste, was sie unterschrieb. Oamit ist d.argetan, dass der Angeklagte die geistige Beeintrichti- gung von bewusst zu seinen Gunsten R._____ ausnutzte und sich Rechnungen von be- R._____ zahlen liess, ohne dass sie das realisieren konnte. 4.5.3 Die ersten Rechnungen liess sich der Angeklagte am !9 .,Juli Lggt bezahlen. Dies war kurz nach dem Kauf der Wohnung an d.er P._____-strasse und der Unterzeichnung des (zweiten) Versicherungsantrags. Wenn sich R._____ am 1.,Juli tggl- nicht bewussL wan-, dass sie dem Angekfagt,en Fr. !1250'000.-- schenkte, ist auch nicht altzu' nehmen, dass sie Sich bewusst war, dass Sie seine Rechnun- gen bezahlte. Die gegenteiligen Aussagen des Angeklagten wirken auf jeden FalI nicht uberzeugend. Somit ist auch hier d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagte im Bewusstsein d.aruber, dass aufgrund ihrer geisti- R._____ gen Beeintrachtigung nicht in der Lage war, den wahren SachverhaLt zu erkennen, ihr seine Rechnungen zur Bezah- lung vorlegt,e. 4.7 Universalerbentestament vom 6 - iluli L992 4.7 .1_ Am 8. Februar 1-990 verfaSste R._____ ein handschriftliches TesLament, in welchem sie ihren Nach- lass ihren Verwand.t,en vermachte und einige Legate aussetz- te sowie den Angeklagten al-s Willensvollstrecker einset'zte (go L3/2/I). Wie vorne ausgefuhrt, zeigten sich bei zu jener Zelt bereits erste Anzeichen von R._____ Verwirrtheit, doch ist, davon auszugehen, dass sie bei der Niederschrift dieses Testament,s die Tragweite ihrer Verfu- gung durchaus erkannte, worauf auch das schriftbild hindeu- tet.

7 55 4.7 .2 Ein,Jahr spdter, am 7 . Februar L99I, verfasste sie jene letzt,willige Verfugung, mit welcher sie die N._____ Versicherungspolice Nr. vermachte (gp L3/2/51 15 und zwar, nachdem sie vorgd.ngig, am 1-L. 'Januar L991', be- reits die Begunstigungsklausel zugunsten von ab- N._____ geSndert hatte (vgl. vorne 4.3.1). Dies war dann ja auch der Anlass, dass im Au- BD._____ R._____ gust LggL einen Besuch abstat,tete und fest,stell-te, dass dem Angeklagten aus dem Versicherungs- R._____ vert,rag zwar schon etwas, aber nicht a1les zukommen lassen wollte, worauf sie die erw5hnte letzt,wil1ige Verfugung aus- ser Kraft, setzte und die Begunstigungsklausel wieder abd'n- derte (vgl. vorne 4.3.2) . Dies ist ein starkes Indiz da- fur, dass sie auch I99L ihre Verwandten nicht l-eer ausge- hen lassen woIIte. Am 25. August 1,991, kurz nachdem der Angeklagte vom Besuch von bei erfahren hatte R._____ (vgl. vorne 4.3 .3), verfasste diese zwei weitere Verfugun- gen. In d.er einen bestimmt,e sie als Ergd.nzung zum Testa- ment vom 8. Februar 7ggo, dass die Versicherungspolice Nr. 15 nach ihrem Tod gehoren soll (gp N._____ L3/2/tl; vgf . vorne) und in der andern erteilt,e sie N._____ Vollmacht fur den FaII ihrer UrteitsunfAhigkeit (HD L3/2/;-t; vgf. vorne). Wie bereits vorne dargelegt, hatte bereits am 7. Februar L991" die Versi- R._____ cherungspolice vermacht, am 22. August L991' die- N._____ se Verfugung ausser Kraft geseLzt und die zugunsten des Angeklagten lautende Begunstigungsklausel abge6ndert, wo- bei es - gerade in Anbetracht ihrer geistigen BeeintrAchti- gung - hochst unwahrscheinlich erscheint, dass sie ledig- lich vier Tage sp5ter von sich aus die erwbhnten Verfugun- gen verfasste, die d.en Angeklagt,en wieder in den Genuss der ihm zuvor ent,zogenen BegunsLigungen setzen soLlten' Dabei fallt auch auf, dass dem Ange- R._____ klagten fur den FaIl ihrer urteilsunfahigkeit Generalvoll- macht erteilte. Berucksichtigt man einerseits die Chronolo-

r 66 gie (Z . Februar 1,991 Verm5chtnis Police an N.__ ___; 22. August 199L Besuch von bei BD._____ R._____; Gesprich zwischen t und betr. Begun- BD._____ N._____ stigungsklausel; 25. August 1-99I erneutes Vermdchtnis Poli- ce an) und anderseits die Interessenlage des An- N._____ geklagten sowie die TaLsache, dass R._____ nicht mehr fahig war, die Tragweite ihrer Verfugungen zu erfassen, konnen keine Zweifel daran bestehen, dass r diese zwei Verfugungen vom 26. August L99L R._____ auf Veranlassung des Angeklagten verfasste. Am 22. Dezember L99l l-iess der Angeklagte R._____ ein Schreiben unterzeichnen, mit wel-chem sie verfug- te, dass die fragliche Police (sowie die Police Nr. 14) schenkungsweise und unbelastet von Schulden ins Eigentum von N.__ ___ ubergehen soLfe (up L3/2/1'5) . Dass zu diesem Zeitpunkt den Inhalt R._____ dieses Schriftstucks nicht mehr erfassen konnte, wurde be- reits vorgAngig darget,an. Hier zeigt sich, wie sehr der Angeklagte darum bemuht war, die Recht,e an den Versiche- rungspolicen fur sich zIJ sichern. ErwAhnt sei noch, dass er sich am 20. Dezember 1,99L auch um eine drzlu}iche BestA- tigung bezuglich Urteilsfahigkeit von R._____ bemuhte, wie er dies bereits bei der Schenkung der Fr. lt250'OOO.-- am L. .Iuli LggL tat. Ein Anlass fur eine sol- che Absicherung h5tte fur R._____ nicht be- standen. Selbst nach den Angaben des Angeklagten triibte sich die Beziehung zwischen ihr und ihren Verwandten erst durch die Verbeir5tung / Verbeistd.ndung im 1-992- Da- 'Jahre mit ist es offensichtlich, dass dem Angeklagten an dieser lag und er das ihm notwendig Erscheinende "Absicherung" veranlasste. 4.7 .3 Als Ergd.nzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 ver- machte am 25. Mtitz t99l ihre Wohnung R._____ in U.____ _dem Angeklagten (UO 1"3/2/Al . Wie vorne ausgefuhrt, schrieb sie gleichentags den Brief an den Gemeinderat AX._____

57 h und loste die auf der Liegenschaft in U.____ _ lastende Hypothek ab (vgI. vorne 4.2.5). Dass die kognitiven Fahig- keiten von r zu diesem Zeitpunkt be- R._____ reits erheblich beeintrAchtigt waren, wurde ebenfalls be- reits vorne ausgefuhrt. Ebenso wurde bereits vorne darge- legt, dass es unLer diesen UmstAnden als wenig wahrschein- lich erscheint, dass von sich aus die R._____ Hypothek zurutckzahlen woLlte, nur um dem Angeklagten ihre Wohnung unbelastet zu vermachen. Gleichentags musste r auch auf die Idee gekommen sein, sich R._____ beim GemeinderaL fur die Geburtstagswunsche zu AX._____ bed.anken und. d.ieses Schreiben so aussehen zu lassen, a1s ob sie in U.____ _wohnen wurde. Wetches Interesse R._____ daran gehabt hAtte ist nicht ersichtlich. Demge- genuber sticht das Interesse von N.____ _ an einer wohn- sitznahme von R._____ im Kanton schwyz ins Auge, kannte man dort schon damals keine schenkungs- und Erbschaf t,ssteuern. 4.7 .4 Schliesslich verfaSste R._____ am 6 -,Juli L992 ein neues Testament, in welchem sie den Angeklag- ten als Universalerben einset,zte (Ho 1'3/2/]-6) ' rn der ur- kunde selber begrundete sie ihr Vorgehen damit, sie sei tief emport daruber, dass ihr Neffe J.____ _ sie habe verbeistAnden lassen. Diese Begrundung erscheint we- nig uberzeugend. selbst wenn - ent- R._____ gegen den von ihr unt,erzeichneten schreiben an die vormund- schaftsbehorde AX._____ vom L4. Juni Lgg2 (UO 13/9/S/Z Anhang) und 1-0. November L992 (HD L3/g/s/tl) - uber ihren Neffen emport gewesen ware, ware dies J._____ kein Grund, auch die ubrigen Verwandten und VermAchtnisneh- mer, welche sie in ihrem TeslamenL vom 8. Februar 1-990 be- dacht hat,t,e, vom Erbe auszuschliessen. Bereits diese nicht' stichhaltige Begrundung ldsst zwe:-fel daran aufkommen, d.ass aus eigener Init,iative das neue R._____ Testament verfasste.

5B Wenn der Angeklagte anlAsslich der Hauptverhandlung mein- t€, ein Mensch, d.er ein Testament schreiben konne, sei so oder so in der Rege1 urt,eilsfahig, wenn sich das vernunf- tig herleiten lasse (Prot. S. 60), musste auch er Zweifel an der UrteilsfAhigkeit von R._____ gehabt haben, da es - wie vorne erwahnt - vernunfLig nicht, erklAr- bar ist, weshalb sie d.ie garlze Verwandtschaft, und auch die ubrigen Verm5chLnisnehmer vom Erbe ausschloss, wenn sie lediglich von enttAuscht worden wAre. J._____ Dass am 5.,Juli 1'992 nicht mehr f5hig R._____ war, die Folgen ihres Tuns und die Tragweite des von ihr geschriebenen Testament.s zu erfassen, wurde bereits vorgen- gig erortert. Daran Sndert. auch das Srztliche Zeugnis von Dr. nicht,s, mit welchem er die UrteilsfAhigkeit AK._____ von bestAtigte, da dieses erwiesener- R._____ massen zu Unrecht ausgestellt worden war (v91. vorne 3.2.4). Es zej.gt hochstens, dass auch der Angeklagte an der Urteilsf5higkeit von zweifelLe R._____ und sich mit einer d.rztlichen BestStigung absichern woll- te. Denn - wie bereits vorne ausgefuhrt - war es nicht r, die ihre UrteilsfAhigkeit bestatigt R._____ haben wollte, sondern der Angeklagte. Wie sich aus den verschiedenen Aussagen des Pflegeperso- nals im sowie denjenigen von Verwandten ergibt, AE.____ war nicht mehr fahig, von sich aus R._____ satze zu sprechen (vgl . vorne 3.2.1) zusammenhd.ngend.e - Dass sie am 6. Juli L992 in der Lage gewesen sein so1l, Von sich aus das vorliegende Testament zu formulieren, in welchem sie ihrer tiefen Emporung Ausdruck gibt und in wel- chem von der VerbeistAndung die Rede ist, erscheint des- hal-b ausgeschlossen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer geist,igen BeeintrAchtigung die Be- deutung des Begriffs I'Universalerbe'r nicht mehr erfassen konnte, gar'z zu schweigen davon, dass sie von sich aus ei- nen solchen Begriff verwendet hatte. Wenn aber R._____

69 r dieses TesLament nicht von sich aus verfassLe, musste es ihr jemand diktiert oder vorgeschrieben haben. Da der Angeklagte der einzige ist, der ein ersichtliches Interesse an einem solchen Test,ament hat, muss geschlossen werden, dass er derjenige war, der R._____ zur Verfassung dieses TestamenLs veranlasst hatte. Suspekt erscheint auch, dass der Angeklagt,e dieses Test'a- ment vom 5. lluli Ig92 bis zur Testamentserof fnung verheim- lichte. So ist der Aktennotiz der Vormundschaftsbehorde uber die Besprechung vom 2.,Juli L992, 4D wel- cher zwei- Vert,reter der VormundschafLsbehorde sowie J. _____ und d.er Angeklagte teilnahmen, zu entnehmen, d.ass sich der Angeklagte bereit erklArte, dafur zrt sorgen' dass d.as Testament (uber dessen Errichtungsdatum er keine Auskunft gab) der zur Deponierung BH._____ AX._____ zugestellt werde (uo 13/9/5/5 s. 2), was er am 9. 'Ju1i Lss2 auch tat (vg1 . HD L3/9/+/z; HD L3/e/s/ts s. s) . Dabei hand.elt,e es sich aber offensichtlich um das Testament vom

8. Februar 1-990 samt Z:usiil-zen. AnlAsslich der Hauptverhand- lung bestAtigte der Angeklagte, der Vormundschaftsbehorde nichE das TestamenL vom 6. Juli L992 eingereicht zu haben (prot. S. 59) . Er habe das mit Frau R._____ besprochen und sie habe ihm gesdgt, er sol-Ie es (das Testament wom 6 .,JuLi Lgg2) behalten (Prot. S. 50 und 56) . Zut Begrundung fuhrt,e er an, sie hAtten die Befurchtung gehabt, dieses Testament, konnte sonst von der Familie vernichtet' werden (Prot. S. 66 f.) . Diese ErklArung vermag nicht zu uberzelg- gen. wie der Angeklagt,e anld.sslich der Hauptverhandlung betonte, hatte er uberhaupt keine Pflicht gegenuber der Vormund.schaft,sbehorde AX._____ h, ein TesLament einzurei- chen (Prot,. S. 56) . Seine Befurchtungen, das (neue) Testa- ment konnte von der Familie vernichtet werden, vermag des- halb nicht zu begrund.en, dass er ein - aus seiner Sicht nicht, mehr gultiges Testament in der Waisenlade deponier- L€, wenn er zur Einreichung eines TesLamentes gar nicht verpf lichtet war und er z.B. auch ei-ne Kopie des neuesten

70 Testaments h5tte einreichen konnen. Es kann nur damiL er- kl-Art werden, dass er niemandem vom neuen Testament Kennt- nis geben und die Betroffenen im Glauben lassen woIlte, beim TestamenL vom 8. Februar l-990 handl-e es sich um das massgebliche. Ein Grund. dafur kann tatsAchlich die Befurch- tung sein, dass die Familie von R._____ das neue Testament durch diese sel-ber hAtt,e ruckgAngig machen lassen, d.a sie - wie sich der Angeklagte sehr wohl bewusst' war (vgl . vorne) - alles unterschrieb (bzw. abschrieb), was ihr von ihm selber oder ihrem Beistand vorgelegt wur- de. Am 4. September L992 holte der Beistand J._____ in Begleitung von R._____ das bei der Vormund- schaft,sbehorde in einem Couvert deponierte Testament' ab (gO tZ/g/+/31 .Tags darauf, am 5. September 1-992, hob R._____ die Z:usd1-ze zum TesLament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkungen an den Angekl-agten gemAss urkund.e vom 22. Dezember L99L (UO L3/2/2O). Glei- chent,ags bracht,e sie Anderungen am Testament vom 8. Febru- ar LggO dr, insbesondere strich sie den Angeklagten a1s Will-ensvollstrecker (HD L3/2/tl . Wie sich aus dem Schrei- ben von J._____ an die Vormundschaftsbehorde vom 24. Okt,ober lg94 ergibt, erfolgten d.iese .ii,nde- AX._____ rungen in Anwesenheit des Beistandes und dessen Rechtsver- treters (HD 1"3/g/4/zl . Dass der Beistand und nicht selber das Testament, aus der BH._____ ab- R._____ holen wollte, ergibt sich daraus, dass er bereit's im 'Jul-i Igg2 durch seinen Rechtsvertreter ein entsprechendes Ge- such an die Vormundschaftsbehorde stellen liess (vgI' vor- ne). Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass der Bei- stand die entsprechenden .linderungen am Testament und den Schenkungswiderruf durch R._____ veranlasste' Die Aufhebung der Zusht.ze zum TestamenL vom 8. Februar L990 und der Widerruf d.er Schenkung vom 22 - Dezember 1-99L erfolgten handschriftlich (rin n/2/20). Auch hier muss auf-

t 71, grund der geistigen BeeintrAchtigung von R._____ dawon ausgegangen werden, dass sie nicht f5hig war, diesen Text ohne Hilfe selber zu werfassen. Auch das Schriftbild l5sst diesen Schluss zu, besonders wenn man es mit jenem im Testament vom 8. Februar 1990 vergleicht. Auf- fallend ist auch, dass R._____ am 5. Sept'em- ber lg92 Begunstigungen des Angeklagten aufhob bzw. wider- rief, nicht aber das Testament vom 6.,Ju1i 1'992 oder die Schenkung vom 23 . Juli 1"992 (v91. nachf olgend) Daraus kann geschlossen werden, dass nicht,s R._____ davon wusste - denn wenn sie daruber nur J._____ nicht hatte informieren wollen, ergAbe es keinen Sinn, dass sie das alt.e TestamenL aus der BH._____ abgeholt und die obgenannten .?inderungen vorgenonrmen hAtte - und der Beist,and davon keine Kenntnis hatte. Auf jeden FaIl ergibt es keinen Sinn, wenn R._____ die Schenkung vom 21. Dezember 1'991" widerrief, nicht aber jene vom 23- Lgg2 oder wenn sie in ihrem Testament vom 8. Februar 'Juli LggO den Angeklagten aIs Willensvoll-st,recker und Vermdcht- nisnehmer streicht, nicht, aber auch das TestamenL vom 5. Juti 1-992 aufhob. Damit wird offensichtlich, dass nicht aus eigener Initiative handelte, was R._____ ein weiLeres fndiz dafur ist, dass dies auch bereit,s zwei Monat,e zuvor, am 6. Juli L992, der Fall war. Ein Indiz d.afur, dass der Angeklagte das (neue) Test'ament vom 6.,JuIi L9g2 verheimlichen wollte, ist auch der Einga- be seines Rechtsvertreters an die Vormundschaftsbehorde vom ]-6. Februar tgg3 zu entnehmen. Darin wird AX._____ die Behorde mit, vorwurfsvollem Ton angefragt, wie es mog- Lich sei, dass die in einem verschlossenen Couvert zur Auf- bewahrung ubergebenen Testamente an den Beirat - einen der gesetzlichen Erben - herausgegeben worden seien. Weiter ld.sst sich der RechtsvertreLer uber dadurch entstehende Interessenkollisionen beim Beirat als gesetzlichem Erben aus (UO L3/g/5/35 S. 5) . Mit Eingabe wom 24. Mhtz L993 wur- de diese Anfrage wied.erholt (HD t3/g/5/39). Solche Ausse-

r 72 rungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn die hinterlegten Testamente bzw. TestamentsergAnzungen Gultigkeit hatten. Obschon der Angeklagte im Besitz eines neueren TestamenLs war, n}mtich demjenigen vom 6.,ful-i 1992, liess er somit den Eindruck erwecken, bei den hinterlegten Urkunden hand- l-e es sich um die gultigen. Gleichzeit,ig verheimlichte er d.amit die Existenz des Testaments vom 5. 'JuIi 1992, ob- schon er von dessen Gultigkeit ausging, was sich daraus ergibt, dass er es nach dem Tode von R._____ vorlegt,e und sich auch auf das gericht,liche Verfahren be- treffend TestamenLsungultigkeit, einliess und offenbar ge- gen das erstinstanzliche Urt,eil vom 22. rJanuar ]-999 (weI- ches das TestamenL vom 6. JuLi 1992 fur ungultig erkld'rte) Berufung erhob (vgf . Doss . LL/t; Doss . t1'/3/1'91 . 4.7 .5 Bei den Akten liegt des Weiteren in Kopie eine hand- schrift,liche ErklArung von R._____ vom 1'4. August, 1,992, wonach es ihr Wunsch sei, N._____ zu heira- ten und. sie ihn deshal-b zum UniversaLerben erklArte (UO t3/2/L9). Hierbei fellt auf, dass der gleiche Text auf dem gleichen Blatt zweimal, in einer kaum leserlichen Hand- schrift geschrieben wurde. Das Original fehlt' und der Ange- klagte wollte daraus auch nie etwas zu Seinen Gunsten ab- leiten. Immerhin ist es erslaunlich, dass R._____ r am L4. August t9g2 ihren angeblichen Heiratswunsch zum Ausd.ruck brachte sowie den Angeklagten aus diesem Grund ein weiteres Ma1 zum Universal-erben machte und dann drei Wochen spater, 4h 5. September L992, a1les wieder an- ders sah. 4.7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass R.__ ___ das Testament vom 6. Juli 1'992 auf Veranl-as- sung des Angeklagten verfasste, ohne dass sie aufgrund der Beeintrichtigung ihrer geistigen Gesund.heit die Tragweit'e ihres Handelns hd.tte erkennen konnen. Weiter ist festzuhal- Len, dass dem Angeklagten daran 1-g, dass die gesetzlichen

F 73 Erben von diesem (neuen) Testament von R._____ zu deren Lebzeiten keine Kenntnis erhielten. 4.8 Schenkung vom 23. iluli L992 Wie der Angeklagte anl$sslich der Hauptverhandl-ung aner- kannt,e, hatte er die "Schenkungsurkunden vom 23. Juli 1-992 (HD L3/2/a8) verfasst, gemdss seiner Aussage allerdings nach Rucksprache mit R._____ (Prot. S. 61). In dieser Urkunde ist zu Beginn festgehal-ten, dass am 6. .Tuli 1992 ein Test,ament verfasst hat- R._____ Le und dieses wurde auch gleich wortlj-ch wiedergegeben. In der Folge ist die Rede von der Situation von R._____ und dass ihr BeisLand sowie weitere Familienange- horige ihre Anweisungen und Wunsche nicht respektieren, sie wurden versuchen, ihre enge Beziehung zum Angeklagt'en zu zerstoren, was sie scharf missbillige und al-s erbunwur- dig erachte. zudem ist die Rede von "familiSrem Druck", und dass sie) von ihren Verwandten (R._____) und gesetzlichen Erben immer wieder dazu gedrAngt werde, ihr Vermogen letztwillig "diesem Personenkreistt zu verma- chen, sie jedoch N._____ zum Al-leinerben bestimmt, habe. Weiter heisst, es: noch in Freiheit, und bei geistiger Kraft' meinen "Um letzten Will-en sicherzusLellen, habe ich daher be- schlossen, mit heutigem Tag mein ganzes Ver- N._____ mogen zrl schenken. Diese Schenkung ist unwiderruflich und sofort rechtswirksam fur mich sowie meine geseLzli- chen Erben. sofern aus irgendeinem Grund N._____ noch nicht in den Besitz der Schenkung kommt, habe ich ihm diese dennoch unwiderruflich versprochen; mithin kann er die schenkung jederzeit herausverlangen. Mit habe ich den Wortlaut vorliegender Vereinba- N._____ rung abgesprochen und ihn um urkundliche Festlegung ersucht als Ausdruck unserer ubereinstimmenden Willens- erkldrung" (gP t3 /2 / 1'8) .

-74 SchliessLich wurde auch festgehalten, dass R._____ die anwesende Psychiat,erin Dr. med. A L.___ __ beauftragt habe, ihre (R._____)) aktuelle Urteil-sf5higkeit zu uberprufen, und dass Dr. diese AL._____ nach eingehender Begutachtung bejaht habe. Diese Urkunde wurde von R._____ r, N.____ _ f und Dr. AL.____ u _ n- terzeichnet. Wie bereits vorne festgehalten, kann auf diese drztliche Best,At,igung der UrteilsfAhigkeit von R._____ nicht abgestellt werden, sondern es ist auch hier davon auszugehen, dass den Inhalt dieser R._____ Urkunde nichL mehr erfassen konnte. Dies ist nur schon dar- aus zrl schliessen, dass ein geistig gesunder Mensch nicht sein gesamtes Vermogen an einen Freund verschenkt, um dann von d.iesem oder dem Sozial-amt abhAngig zu sein, was in der Regel Anlass fur eine Bevormundung darstelLt- Anhaltspunkte, dass die Verwandten R._____ wegen der Erbschaft unter Druck geset,zt hd.tten, liegen kei- ne vor . Daz:u hAtt,e auch kein Grund bestanden, da sie ledig- tich vom Testament vom 8. Februar 1-990 (in welchem sie ja als Erben eingesetzt, waren) und der Schenkung an N._____ vom 22. Dezember L99l Kenntnis hat,t,en, nicht aber vom Te- stamenL vom 6. Juli ]-992. Ebenfall-s ist nicht, davon auszugehen, dass R._____ mit dem Angeklagten die vorliegende I'Vereinbarungn (wie dieser es nannte) abgesprochen hAtte, weil sie dazu gar nicht mehr in der Lage war. Dass Dr. A L.____ _ nicht von R._____ selber zur BestAtigung ihrer Urt,eilsfAhigkeit aufgeboten worden war, wurde bereits vorgAngig dargelegt (vgl. vorne 3.2.5) . unLerschrieb also auch hier etwas, was R._____ nicht den Tatsachen entsprach und nur damit erkld.rt werden kann, d.ass sie die Zusammenhange nicht realisierte.

75 Antdsslich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte gel- tend, R._____ sei ver5rgert gewesen wegen ih- rer VerbeistAndung. Er habe diese Schenkung gar nicht ge- wollt. Es sei dabei mehr um den Gedanken dahinter gegangen und er habe diese Schenkung gar nie eingefordert (Prot,. S. 6t f.). Er versuchte das Ganze zu verharmlosen und meinte, es sei ja nur ein DokumenL gewesen, aus ihrem Arger heraus (Prot. S. 62) . Dennoch war dem Angeklagten dieses "Doku- ment" offensicht,Lich wichtig genug, um eine Psychiat,erin bei-zuzi.ehen, die die UrteilsfAhigkeit von R._____ bestitigen sollte. Wenn es bei der Schenkungsurkun- de nur darum gegangen wd.re, dem Arger von R._____ Luft zu verschaffen, hAtte man sich den Aufwand fur eine BestAtigung ihrer UrteilsfAhigkeit sparen konnen. Aus- serdem hAtte eine nicht ernst gemeinte Schenkung auch vom Inhalt her weit weniger aufwendig gestaltet werden konnen. Berucksichtigt man den Aufwand, den der Angeklagte mit die- ser Schenkungsurkunde betrieben hat, vermogen die Verharm- losungsversuche des Angeklagten in keiner Weise zu uberzeu- gen. Im Gegenteil legte er damit selber dar, wie wichtig ihm dieses Schriftstuck war. Dies ergibt sich auch daraus, dass er spAter noch auf der Ausstellung eines separaten Arztlichen Zeugnisses fur den 23. Juli 1,992 bestand, ob- schon auch Dr. die Schenkungsurkunde eigenh5ndig un- AL._____ terzeichnet hat,t,e, in welcher die UrteilsfAhigkeit bereits bejaht, worden war. 4.9 Zusammenfassung / Sctrlussfolgerungen 4.9.1" Das Verhalten des Angeklagt,en l5sst sich zusantmenge- fasst folgendermassen darstellen: Der Angeklagte lernte R._____ im Zuammenhang mit seiner beruflichen Tdtigkeit a1s Versicherungsagent Anfang der SOer-,Jahre kennen und bemuhte sich um sie als neue Kundin. So kam es l-983 zum ersten Versicherungsab- schluss, 1988 schloss er eine Lebensversicherung mit ihr

7 76 ab. Bei seinem Wechsel von der W ._____ zur AW.___ __ im,fahre 1990 loste er diesen Versicherungsvertrag ab und legte den Betrag in einer neuen l,ebensversicherung bei der an. Fur R._____ bedeutet,e dies ein Verlustge- schef t, wAhrend d.er Angeklagte davon prof it'ierte. Etwa zur gleichen Zeit, im April 1990, kaufte er fur R._____ r die Eigentumswohnung in U.____h_. Auch hier profitierte der Angeklagte in Form einer Provision in Hohe von Fr. L0 ' 000. --. Ein knappes halbes .fahr spater, im oktober 1990, liess sich der Angeklagte von Fr' R._____ 3O0rOOO.-- schenken, die er - gemAss seinen eigenen Aus- sagen - bereit,s zlJvol, in verschiedenen Teilbetr5gen erhal- ten hatte. Am 1l-.,Januar Lggt l-iess er R._____ die Begun- stigungsklausel der Lebensversicherung zu seinen Gunsten abdndern und am 7. Februar L99l eine eigenhandige let'ztwil- lige Verfugung verfassen, wonach bei ihrem Ableben die Recht,e und Pflicht,en aus dem Versicherungsvertrag an ihn ubergehen sollten. Zudem unterzeichnete sie am gleichen Tag ein Schreiben, mit welchem sie der Versicherung Voll- macht, erteilte, entsprechend ihrer letztwilligen Verfugung zu handeln. Auch hier lag der NuLzen wieder beim Angeklag- ten. bereits Obschon R._____ den AngeklagLen im Testament vom 8. Februar 1990 zum willensvollstrecker be- st,immt hatte, hielt sie in einer ErgAnz:urrg zu diesem Testa- ment am 8. Nldrz 1'991, dies nochmals fest' (HD 1'3/2/6) ' Am 26. Mhrz t99L l-iess der Angeklagte R._____ eine ErgAnzung zum Testament vom 8. Februar l99O verfas- sen, in welcher,sie ihm ihre Wohnung in U.____ _ unbelastet wermachte. Wied.er eine Verfugung zugunsten des Angeklagten'

t 77 Am 18. Juni LggL machte der Angeklagte die Kaufzusage fur die Eigentumswohnung an der P._____-strasse in Zurich. Gleichentags l-iess er eine Urkunde R._____ unterzeichnen, mit welcher sie ihm Fr. L,25 Mio. fur den Kauf dieser Liegenschaft schenkt.e. Des Weiteren legte er ihr ein Schreiben an die Bank zur Unterzeichnung vor, eben- falls vom L8. Juni 1991-, mit welchem die Bank beauftragt wurde, entsprechende Wertschriften zu verkaufen. Am 1.,.Tu- 1i l-99l- holte in Begleitung des Ange- R._____ klagten die Fr. L,25 Mio. bei der Bank ab und ubergab ihm das Ge1d. Der Angeklagte kaufte sich damit die obgenannte Wohnung. Auf Veranlassung von N.____ _ stellt.e Dr. AK._____

- ebenfalls am 1-. Juli L991, - ein (falsches) Zeugnis aus bezuglich der Urteil-sfAhigkeit von R._____ . Der Angeklagt,e hat ein weiLeres MaI von R._____ profitiert. Am 1,7 . 'Juli 1,99L l-iess der Angeklagte R._____ einen zweiten Versicherungsantrag fur eine Lebensversiche- rung mit, Einmalprdmie unterzeichnen, welcher dazu fuhrte, dass sie im August t991, den Besuch eines andern Versiche- rungsagenten erhielt, . Ab 1-9. Juli Lggt begann der Angeklagte, sich regelmAssig Rechnungen von R._____ uber deren Konto bei d.er bezahlen zu lassen. Wiederum profitierte der Ange- BF._____ klagte. Am 22. August LggJ- besuchte BD._____ von der AW.___ __ R._____ in ihrer Wohnung an der BB._____-strasse um sich mit ihr uber die abgeAnderte Begunstigungsklausel des bereit,s bestehenden Versicherung'svertrags sowie uber den Antrag fur die neue Versicherung zu besprechen. Auf- grund seines Eind.rucks anlAsslich dieses Besuches liess er die Begunstigungsklausel im Sinne des R._____ Versicherungsvertrags ab5ndern und die letztwillige Verfu- gung vom 7. Februar L99l ausser Kraft setzen. Bezuglich

78 des neuen Versicherungsantrags empfahl er der Direktion, diesen nicht anzunehmen. Vier Tage nach diesem Besuch von BD._____ und nachdem dieser mit dem Angeklagten uber die Begunstigungsklausel bei der best,ehenden Versicherung gesprochen hatte, unLer- zeichnet,e am 26. August 1-99I eine Er- R._____ genzung zum TesLamenL vom 8. Februar 1990, womiL sie die bereits bestehende Versicherungspolice dem Angeklagten ver- macht,e. Hier ist die Hart,nflckigkeit des Angeklagten er- sicht,lich. Nachdem er nicht mehr Begunstigter war, liess er sich die gleichen Vorteile durch eine ErgAnzung zum Te- sLament vermachen. Nachdem der Antrag fur die Lebensversicherung mit Einmal- einlage von der Direktion der entgegen der Empfeh- AW Iung von dennoch angenommen worden war, wurde BD._____ die Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. durch Belehnung der be- reits bestehenden Police sowie Aufnahme einer Hlpothek auf die Eigentumswohnung in finanziert,. Ein Nutzen beim U._____ Abschluss dieser Versicherung fur R._____ ist nicht ersichtlich. Den Profit hatte auch hier wieder der Angeklagt,e in Form einer Provision. Nn 22. Dezember l-ggL liess der Angeklagte R._____ r ein Schriftst,uck unt,erzeichnen, mit welchem sie ihm die beiden VersicherungspoLicen schenkte und sich ver- pflichtete, die Belehnung zuruckzuzahlen- Am L2. MSrz 1,gg2 erlitt R._____ bei sich zu Hause einen Unfall, was einen Spitalaufenthalt und an- schliessend den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim

- mit einem weiteren Spitalaufenthalt - erforder- AE.____ lich machte. Am L4. Mai l9g2 wurde R._____ werbeistdndet und ihr Neffe zu ihrem Beistand ernannt J._____

79 Am 2. 'Juli L992 fand eine Besprechung bei der Vormund- schaftsbehorde statt, anlssslich welcher sich AX._____ der Angeklagte einverstanden erkl5rte, das Testament von der zur Deponie- R._____ BH._____ AX._____ rung zuzustell-en. Am 6.,JuIi ]-992 l-iess der Angeklagte R._____ ein neues TesLament schreiben, in welchem er als UniversaL- erbe eingesetzt wurde. Wiederum veranlasste at, dass Dr.

- die UrteilsfAhigkeit von AK._____ R._____ (fAlschl-icherweise) bestitigte. Einma] mehr soll-t'e der An- geklagte NuLzniesser des Vermogens von R._____ werden. Am 9.,Jul_i ]-992 gab der AngeklagLe das Testament vom 8. Februar 1990 mit Zusdtrzen bei der BH._____ e AX ._____ ins Depot. Am 23.,Jul-i 1.992 liess der Angeklagte R._____ eine Schenkungsurkunde unterzeichnen, mit welcher sie ihm ihr gesamLes Vermogen unwiderruflich schenkte. Auf Veran- lassung d.es Angeklagt,en bestdtigte diesmal die Psychiate- rin Dr. wider besserem Wissenn die Urteil-sfAhigkeit AL._____ von r. Mit dieser Schenkung wo11te sich R._____ der Angeklagte das Vermogen von R._____ offen- sichtlich bereits zu deren Lebzeiten sichern. Am 1-4. August Lg92 verfasste R._____ (auf Ver- anlassung des Angeklagten) ein weiteres Mal- ein Schrift- stuck, in welchem sie zum Universalerben erkl5r- N._____ te. Am 4. Sept,ember I9g2 hol-t,e in Beglei- R._____ tung ihres Beist,andes d.as in der BH._____ deponierte Te- stament vom 8. Februar l-990 ab und nahm Lags darauf .linae- rungen daran vor.

T 80 Am 28. September 1-992 erst,ellte der AngekLagte ein "Proto- ko1lrr daruber, dass ihm am 1. .TuIi R._____ l,ggL Fr. !1250r000.-- geschenksweise ubergeben und am 22. Dezember L991 ihre beiden EinmalprAmienversicherungspoli- cen unbelastet geschenkt habe und liess es von R._____ unLerzeichnen. Drei Tage zuvor hatte er mit Schreiben vom 25. Sept,ember L992 der Vormundschaftsbehorde u.a. noch mitgeteilt, dass R._____ AX._____ alles unterschreiben wurde, was er ihr vorlege. Damit legt er gleich sel-ber dar, dass der Inhalt dieses Protokolls

- trrotz Unterschrift von - nicht der R._____ Wahrheit bzw. ihrem Willen entsprechen muss und dass Glei- ches auch fur andere Schriftstucke zutrifft. Am - November 1,gg2 wurde die BeisLandschaf t in eine Bei- 1-2 ratschaf t umgewandelt, . MiL Schreiben seines Rechtsvertreters vom L2. Dezember lgg2 verlangt,e der Angeklagte die Herausgabe der beiden Vers icherungspol icen . 4.9.2 Wie aus der soeben dargelegten Chronologie ersicht- tich ist, profitierte der Angeklagte vorerst indirekt von, indem er fur sie Geschafte ab- R._____ schl-oss, die ihm provisionszahlungen einbrachten. Diese Handlungen werden dem Angeklagt,en in der anklageschrift

- zu Recht, - nicht als strafrechtlich rel-evant vorgewor- fen. Erst im Laufe der ZeIL liess sich der Angeklagte di- rekt aus dem Vermogen von R._____ Vorteil-e zukommen, angefangen mit der Schenkung von Fr. 300t000.-- im Oktober L9gO, woraus die Anklage dem Angeklagten aller- dings auch noch keinen strafrecht'lichen Vorwurf macht' Im,Januar LggL folgte dann die Abflnderung der Begunst'igungs- klausel bei der Lebensversicherung und im Februar 1-991' liess er sich d.iese Police testamentarisch vermachen' Da- bei ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte auf verschie- dene Art,en den gleichen Zweck zu erteichen wersuchte, in-

81 dem er sich einerseits als Begunstigten der Versicherungs- police und anderseits testamentarisch al-s VermAchtnisneh- mer dieser Pol-ice einsetzen liess. Sobald er realisierL hat,t,e, dass er seitens der Versicherung nicht mehr als Be- gunstigter akzeptierL wurde und die Verfugung vom 7. Febru- ar Lggt ausser Kraft gesetzt worden war, liess er sich am

26. August L99L von die Po1ice erneut R._____ als Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1,990 vermachen. Damit, aber noch nicht genug, am 22. Dezember 1-99I liess er sich beide Versicherungspol-icen schenken. Mit, dem Univer- saLerbentest,ament vom 5. Juli 1-992 bestd.tigte er nochmals, dass er der Nutzniesser dieser beiden Versicherungspolicen sein sollte, ebenso miL der Schenkung des gesamten Vermo- gens am 23.,Juli 1992. Schliesslich liess er R._____ am 28. September 1'992 nochmals bestAtigen, dass sie ihm dibse beiden Policen am 22. Dezember L99L ge- schenkt habe. Ein solches Verhalten kann nicht anders al-s zielgerichtet bezeichnet werden. 4.9.3 Zu beachten ist, daneben auch der berufliche Werde- gang des Angeklagten. Bis Ende 1989 war er fur die W._____ Versicherungsgesell-schaf t tAt.ig und ab L. Januar 1-990 als Aussendienstmit,arbeiter bei der . GemAss seinen eige- AW._____ nen Aussagen war der Grund fur den Wechsel der, dass er bei der AW.___ _a_1s Aussendienstmitarbeiter auf Provisionsba- sis angestetlt gewesen sei und deshalb mehr Zeit fur R._____ gehabt habe (Prot,. S. 1,4) . Der Angeklagte war damaLs 47 Jahre alt. Es erstaunt, dass er in diesem Alter bereit war, seine Arbeit und damit auch sein Erwerbs- ej-nkommen zlJ reduzieren, um mehr Ze:-t zu haben, sich um eine alte Dame zu kummern, mit der er nicht verwandt war und die er ersL im hohen Alter kennengel-ernt hatte. Beruck- sichtigt man sein weiteres Verhalten (siehe vorne), kann seine Bereitschaft, seinen Erwerb zu reduzieren' nicht' an- ders interpretiert werden, als dass er sich von R._____ r finanzielle Vorteile erhoffte. Ab 1-992, nach- dem der Arbeitswertrag mit der AW.___ _ p _ er 31. Dezember L99L

82 aufgelost worden war (HO ZZ/S/ZZ), ging er praktisch kei- ner ErwerbstAtigkeit mehr nach (Prot. S. 22 f.). Von sei- nem Bruder erhieLt er j5hrlich Fr. 50rOO0.-- als Erbabfin- dung (Prot. S. 24) . Ohne regelmAssiges Erwerbseinkommen konnte er seinen gewohnten Lebensstandard jedoch nicht auf- recht erhalten, so dass er auf eine neue Einkommensquelle angewiesen war. Bereits ab,fu1i L99L hatte er sich von grossere und kleinere Rechnungen be- R._____ zahlen Lassen. Wie vorne erwAhnt, muss der Anstoss dazu vom Angeklagt,en gekommen sein. Damit isL auch erstellt', d.ass er zumindest einen TeiI seiner Lebenshaltungskosten von finanzieren lassen woIlte. Dazu R._____ kommL, dass er ab Sommer 1991- in der von R._____ finanzierten Eigentumswohnung lebte, so dass er praktisch keine Wohnkosten mehr hatte. 4.9.4 Zwar konnte der Angeklagte nicht, von Anfang an damit rechnen, dass d.ie geistigen FAhigkeiten von R._____ in einem solchen Mass nachlassen wiirden, wie dies d.ann der FalI war. Dennoch kann anhand seines Verhaltens gesagt werden, dass er bewusst das Vertrauen von R._____ erwecken wollte. Dabei ist davon auszugehen, dass es der Angeklagte woht kaum von Anfang an auf das ge- samte Vermogen von abgesehen hat'te. R._____ SpAtestens aber mit dem Testament, vom 5. Juli L992 und der Schenkung vom 23.,Juli lgg2 wurden seine Absicht,en, sich das gesamte Vermogen von anzueignen, R._____ offensichtlich. Denn anders 15sst es sich nichL interpre- tieren, wenn er ^ dazu veranlasst, ein R._____ Testament zu schreiben und ihn als Universalerben einzuset- zen bzw. eine Schenkungsurkunde zu unterzeichnen, in wel- cher sie ihm ihr gesamtes Vermogen schenkt. Wie zieLgerich- tet er dabei vorging, ze:rgt sich - nebst der bereiLs darge- legten HartnAckigkeit im Zusammenhang mit den Versiche- rungspolicen - auch darin, dass er ihm geeignet erscheinen- de Vorkehrungen traf, indem er Arzte die angebliche Ur- teilsfAhigkeit von bestdtigen Iiess. R._____

83 Auch bezuglich der Eigentumswohnung in hat der Ange- U._____ klagte d.usserst viel Weitsicht gezeigt, Iag sie doch im Kanton Schwyz, wo keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu bezahlen waren. B. RechtLiche Wurdigung

1. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmAssig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung od.er Unterdruckung von Tatsachen arglistig irre- fuhrE oder ihn in einem lrrt,um arglist,ig best5rkt, bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermogen schAdigt (Art. L45 Abs. L SI,GB bzw. Art. 148 Abs. 1- aStGB) . Die Revision des am 1.,.Tanuar 1-995 in Kraf t get,retenen Ver- mogenssLrafrechts brachte lediglich bezugl-ich der al-t,erna- tiven Tatbestandsvariante (BestArken des Opfers in einem bei diesem bereits bestehenden lrrtums) eine hauptsAchlich redaktionelle wel-che der in Lehre und Rechtspre- ^?inderung, chung bestehenden al-trecht,l-ichen Praxis Rechnung tr5gt. Hingegen erfuhr die gewerbsmd.ssige Tatbegehung gemAss Abs. 2 bezuglich der Straf androhung eine :i,nderung. Wurde der gewerbsmdssige Betrug altrechtl-ich mit einer Mindeststrafe von einem .fahr Zuchthaus sanktioniert,, liegt die Mindest- strafe neu bei drei Monaten GefAngnis. Diesbezuglich ist das neue Recht somit das mildere. Das neue Recht' ist demzu- folge lediglich bei einem Schutdspruch wegen gewerbsm5ssi- gen Bet,ruges anzuwenden, wd.hrend bei einer Verurteilung im Sinne des Grundtatbestandes altes Recht anzuwenden ist' (Art. 2 Abs. 2 SLGB) .

2. Beim Betrug muss die (arglist,ige) Td.uschung einen Irr- tum beim Opfer bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass

84 sich der Get,Auschte eine konkrete Vorstellung bildet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

2. Auf1age, Ziirich 1997, N t4 zu Art. L46 SLGB). Die Irre- fuhrung muss sich auf Tat,sachen, d.h. objekt,iv fest,sLehen- de UmstAnde beziehen (Rehberg / Schmid, St,rafrecht, fII, 7. Aufl ., Zurich 199'l, S. 1-65) . Zwischen T$uschung und lrrtum sowie Irrtum und Vermogensdisposition muss ein Motivations- zusammenhang bestehen und zwischen Vermogensdisposition und Vermogensschaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel, a.a.o., N 1 und N 27 zu Art. 1,46 SLGB) . Ausserdem muss die Vermogensdisposition eine unmittelbar vermogensmindernde Wirkung haben (Trechsel, a.a.O., N t6 zu Art. L46 SLGB und dortige Verweise). Arglist liegt vor, wenn der Td.ter zur TAuschung eines an- dern ein ganzes LugengebAude errichtet oder besondere Knif- fe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Uberprufung nicht oder nur mit besonderer Muhe moglich oder nicht zu- muLbar isL, sowie dann, wenn er den GetS.uscht,en von der moglichen Uberprufung abh5lt oder nach den UmstAnden vor- aussieht, d,ass jener die Uberprufung der Angaben aufgrund eines besonderen VertrauensverhAltni-sses unterlassen werde (ece 118 rv 360 f ., mit, weiLeren Hinweisen) . Massgeblich ist somit, einerseits, dass beim Opfer durch eine arglistige Tduschung ein Irrtum entsteht' oder das Op- fer in seinem Irrtum arglist,ig bestArkt, wird und ander- seit,s ist die Motivation des Opfers fur die Vermogensdispo- sition massgebend, d.h., man muss erkennen konnen, auf- grund weLcher Vorstellungen jemand eine Vermogensdispositi- on veranlasst bzw. von welchen Vorstellungen das Opfer aus- geht, wenn es d.ie Vermogensdisposition vornimmt und ob die- se Vorst,ellung uberhaupt kausal zur Vermogensdisposition ist.

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3. Gem5ss BGE 80 I -56 kann auch ein Urteil-sunfd.higer be- trogen werden: rt.Jemanden irrefuhren heisst, in ihm vorstel-- lungen wachzurufen, die mit der Wirklichkeit nicht uberein- st,immen. Solche Vorstellungen konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichen- den GeisteszusLandes nicht, fShig ist,, vernunftig zu han- del-n. Solche Personen sind oft, sogar in besonderem Masse der Gef ahr ausgeselzt, sich zu irren Art. 1"48 (a) StCe setzt bloss den IrrEum voraus, nicht auch die FAhigkeit' des Opfers, sich durch verntnftige Uberlegung'en vor Scha- den z1J schuLzen, insbesondere mit normaLer GeisteskrafL einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu uberwinden. Es wAre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrt'em Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrugerische Hervorrufung und Ausnutzung von Irrtumern schut,zen wurde. " In BGE 119 Iv 21"0 ("scientotogy-Fa1l") wurde diese Recht- sprechung bestALigt,. Auch hier ging das Bundesgericht, da- von aus, Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinstimmen, konnen auch in einer Person erzeugt wer- den, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fdhig isL, vernunftig zu handeln. Solche Personen seien oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren (eCn LL9 Iv 213). In diesem Entscheid ging es darum, dass Scientologen einer Urteil-sunfdhigen Kurse und Materialien verkauft hatten, welche die GeschAdigte nicht nutzen konn- te. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, die GeschAdig- te habe angenommen, das ihr verkaufte Mat,erial sei fur sie brauchbar und stellte fest, dass auch jemand mit einge- schrbnkten geistigen FAhigkeiten eine solche Vorstellung haben konne (BGE t1'9 Iv 21-3) . Weil sich die Geschadigte

- wie dargetegt - in einem Irrtum befunden habe, der sie zur Verfugung uber ihr Vermogen veranlasst habe, sei auch der Motiwationszusammenhang gegeben (BGE :.t9 Mt4) -

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4. Vorliegend stel-lt sich die Frage, ob die von R._____ r vorgenommenen Vermogensdispositionen uber- haupt einen Vermogensschaden bewirkten. Dabei isL zu be- rucksichtigen, dass die Vermogensdisposition eine unmittel- bar vermogensvermindernde Wirkung haben muss. Bezuglich der von R._____ vorgenommenen Schen- kung von Fr. Lt250rOOO.-- und der Zahlungen der Rechnungen d.es Angeklagten gemAss Anklageschrift hat, sie ihr eigenes Vermogen mit der Ubergabe des Getdes bzw. mit der Zahlung der Rechnungen taLsAchlich vermindert, unabhAngig davon, dass sie diese Schenkungen im Zustand der Urteilsunfahig- keit vorgenommen hat und den Betrag auf rechtlichem Weg zuruckfordern kann. Im Moment der Geldubergabe war ihr Ver- mogen nach wj-rtschaftlichen Gesichtspunkten betracht,et ver- mindert. Es stelIt, sich jedoch die Frage, ob Testamente und sonsti- ge letztwiltige Verfugungen eine unmittelbare Schadigung im Sinne des Betrugstat,bestandes darstellen konnen, da sie erst mit dem Tod des Verfr:genden eine Wirkung ent'f alten. Aus der Perspektive der gesetzlichen Erben betrachteL, fur welche das Vermogen des Erblassers zu dessen Lebzeiten ei- ne Anwartschaft darstellt, wird diese durch ein TesLament, in welchem ein Dritter a1s Erbe eingesetzt, is|, vermin- dert. Gleiches gilt fur die Ausstellung von Verm5chtnissen an Drittpersonen. Eine Anwartschaft, stellt wirtschaftlich betrachtet einen Vermogenswert des Erben dar. Demzufolge kann mit einer letztwilligen Verfugung auch unmittelbar das Vermogen beim gesetzlichen Erben vermindert werden, nimlich dann, wenn dessen Anwartschaft sich dadurch vermin- dert. Weiter stellt sich die Frage, ob die Vermogensverminderung bei den gesetzlichen Erben auch dann eintritt, wenn die Erblasserin zuT ZeiX der Verfassung ihrer letztwilligen Verfugungen urteilsunfihig und somit nicht testierfAhig

87 ist (Art . 467 ZGB). GrundsS.tzlich muss auch diesfalls eine Vermogensverminderung angenommen werden, da die gesetzli- chen Erben die Ungultigkeit des Testaments auf rechtlichem Weg durchselzen mussen, was erst nach dem Tod der Erblasse- rin moglich ist. Bis zu diesem ZeitpunkL ist ihre Anwart'- schaft - wirtschaftlich betrachtet - vermindert. Anal-oges gilt fur das Vermogen von R._____ bezuglich der von ihr unterzeichneten "schenkungsurkun- denn. Obschon diese aufgrund der vorne dargelegten Urteils- unf5higkeit nichtig sind, braucht es auch hier prozessuale SchriLte, um den rechtmAssigen Zustand zu erhalten. Wirt- schaftlich betrachtet war ihr Vermogen somit' vermindert. Damit steht fest, dass R._____ Vermogensdispo- sitionen vornahm, die eine unmittel-bare Vermogensverminde- rung bewirkten, wobei auch der Kausalzusammenhang zwischen d.iesen Vermogensdispositionen und dem Vermogensschaden ge- geben ist,.

5. Die Anklage sieht den Irrtum won R._____ darin, dass sie davon ausging, d.er Angeklagte sei ihr Ver- Lrauler und guter Freund, der fur ihr wohl sorge, wobei dieser an ihrem Wohl gar nicht interessiert gewesen sei. Die Anklage geht nicht davon aus, ha- R._____ be sich uber den Inhalt der von ihr unterzelchneLen oder von Hand. geschriebenen Schriftstucke geirrt, insbesondere daruber, dass sie damit Vermogensdispositionen vornahm, sondern dass sie sich vorstellte, das Unterzeichnen oder Erstel1en der ihr vom Angeklagten vorgelegten bzw. vorgege- benen Schriftst,ucke sei zrt ihrem Nutzen. Dass dem nicht so war, ergibt sich aus vorherigen Erw5gungen. Wie sich aus vorgAngigen Ausfuhrungen ebenfal-ls ergibt, war R._____ aufgrund ihrer beeintrAchtigten geistigen Verfassung nicht fahig, den Inhalt der von ihr eigenhAndig verfassten oder unterzeichneten Schriftstucke

88 und deren Folgen zu erfassen. Sie war sich somit nicht be- wusst, dass sie dadurch Vermogensdispositionen vornahm. Gem5ss BGE 1OO lv 275 braucht, der Verfugende die Vermogens- disposition jedoch nicht, als solche zu erkennen. Im erwAhn- ten Entscheid ging es darum, dass die GeschAdigten daruber getAuscht worden waren, dass sie mit ihrer UnLerschrift eine Vermogensdisposition vornahmen. Sie irrten also uber die Folgen, welche die geleistete Unterschrift fur sie hat- te. Vorliegend irrte auch uber die R._____ Folgen ihrer Unterschrift, da sie davon ausging, die frag- l-ichen Schriftstucke seien zu ihrem Wohl-, z\ ihrem NuLzen. Wenn R._____ die fraglichen Schriftstucke ver- fasste und unterzeichnete, dann deshalb, weil sie dem Ange- klagten vertraute und dessen Empfehlungen befolgte, in der irrigen Vorstellung, das liege in ihrem fnteresse. Damit ist auch der Mot,ivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermogensdisposit,ion gegeben .

6. Es stellt sich somit. die Frage, ob dieser lrrtum bei R._____ durch eine Tduschung des Angeklagten hervorgerufen wurde. Fest steht, dass der Angeklagte R._____ als Kundin der Versicherung, fur welche er d.amals arbeit,ete, kennengelernt hatte. Weiter steht fest,, dass sich der Angeklagt,e in der Folge auch privat um bemuhte und zwar zu einer Zettr, als R._____ bei R._____ noch keine BeeintrAchtigung der geistigen Gesundheit festzustellen war. Es ist davon auszu- gehen, dass sich das Vert,rauensverhfll-tnis zwischen den bei- den noch zu einer Zeit entwickelte, a1s R._____ urteilsfahig war. Da der Angeklagte - wie vorgangig ausgefuhrt - zu sp5teren Zeiten aufgrund seiner Vertrauens- stellung bei finanzielle Vorteile fur R._____ sich erreichen konnte, darf angenofiImen werden, dass fur ihn von Anfang an der finanzielle Aspekt bei seinen Bemu- hungen um eine Rolle spielte (vgI. R._____ vorne 4.9). Al-lerdings konnte er nicht voraussehen, dass die geistige Gesundheit von R._____ derart

89 nachlassen w'urde, dass sie eines Tages nichts mehr reali- sieren w0rde und er sich aufgrund seiner Vertrauensst'el- lung dann ihr ganzes Vermogen wurde aneignen konnen, wie er es letztlich zu tun versucht'e (vg1 . vorne 4 -9) . Es kann ihm im sLrafrechtlichen Sinn somit nichL vorgeworfen wer- den, er habe von Anfang an die Bekanntschaft mit, R._____ r nur deshalb gepflegt, um sich spAter einmal ihr gesamLes Vermogen anzueignen. Es kann aber gesagL wer- den, dass er von Anfang an darauf spekulierte, von R.___ __ r finanzielle Vorteile gewfihrt zu erhalLen, sei eS in Form von kleineren oder grosseren Schenkungen oder in Form eines VermAchtnisses und sich vor allem des- hal-b um die Gunst von bemuhte. R._____ Wj-e vorne dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der AngekfagLe vorgemacht h5tte, eT liebe R._____ sie und wolle sie heiraLen. Da der Angeklagte, v.4- Ende der 8Oer-.fahre / anfang 9Oer-,Jahre, wiel Zeit mit ihr ver- bracht,e, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzu- nehmen, dass den nahe liegenden R._____ Schluss zog, er bringe ihr zumindest eine gewisse Zunei- gung entgegen. Dass dem in wirklichkeit auch so war, kann nicht ausg'eschlossen werden, selbst wenn der Angeklagte berechnend vorgegangen ist. In wel-chem Mass die Vorstellun- gen von R._____ bezuglich der Zuneigung, die ihr der Angeklagte entgegenbrachLe, von seiner effektiv empfundenen Zuneigung abwich, kann al-l-ein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Gefuhlen um subjekt'ive Emp- findungen handelt, die nichL messbar sind, nicht festge- stell-t werd.en. Wie vorne ausgefuhr|, muss sich das t5u- schende Verhalten auf Tatsachen, also auf objektiv festst'e- hende Umstd.nde beziehen. Wenn R._____ dem An- geklagten vertraute, weil sie davon ausgitg, er empfinde ihr gegenuber Zuneigung, handelt es sich hierbei nicht um eine irrige Vorstellung uber eine Tatsache, sondern um ei- ne Vorstellung, die auf ihren eigenen, subjektiven Empfin- dungen grundete und ein Zusammenspiel von verschiedensten

90 subjektiven Komponenten darstellte. Daraus kann dem Ange- klagten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Dass d.er Angeklagte die rrrein finanziell-eigennutzige Moti- vation seines Tuns" gegenuber ver- R._____ schwiegen hAtte - wie ihm dies die Anklage u.a. vor- wirft, ld.sst sich so auch nicht feststellen. Im Gegen- teiL ist zumindest bezuglich der Schenkung vom 23. Juli L992 davon auszugehen, dass der AngeklagLe mit, R._____ uber den Inha1t dieses Schriftstucks sprach, ihr aLso auch sagte, dass sie ihm damit ihr ganzes Vermogen schenkt,e (wobei ihm jedoch kl-ar wan^, dass R._____ nicht erfasste, was dies bedeutete). Es ist anzuneh- men, dass er R._____ auch bezuglich der ubri- gen Schriftstucke nichts verschweigen musste, da sie den Inhalt von dem, was ihr der Angeklagte allenfa]ls sagte, nichL mehr erfassen konnte. Hingegen kann gesagt werden, indem er als VerLrauter und Freund von R._____ ihr d.ie fraglichen Schriftstucke vorlegte oder sie zum Verfassen von Schriftstucken veranl-asste, gab er durch kon- kludentes Handeln vor, mit deren Unterzeichnung bzw. Er- stellung handle sie in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Wohl. Darin ist denn auch die TAuschungshandlung des Angeklagten zu sehen, womit er R._____ uber objektiv feststehende UmstAnde irrefuhrLe. Er wusste, dass ihm vertraute (Hp 45 S. 8). Dass R._____ ihm dabei auch bewusst, war, dass R._____ auf- grund ihres Vertrauens in ihn und aufgrund der Beeintrich- tigung ihrer geistigen Gesundheit nichL mehr erfassen konn- t€, was er ihr zur Unterzeichnung vorlegte bzw. sie zu schreiben veranlasst,e, liegt auf der Hand und wurde be- reit,s vorgdngig ausgefuhrt. Er wussLe, R._____ wiirde eine Uberprufung, ob diese Schriftstucke tatsAch- lich in ihrem Interesse verfasst wurden, aufgrund ihres Vertrauens unterlassen und er wusste auch, dass ihr auf- grund. ihres geistigen Zustandes eine Uberprufung gar nicht

9L moglich war. Damit ist dargetan, dass der Angeklagte argli- stig handelt,e. Die Tduschungshandlungen sind in der Anklageschrift ein- zeln aufgefuhrt, nAml-ich unter dem Tj-tel rrD. Vermogensdis- positionen / Vermogensschadenrr und sind vorg5ngig einge- hend dargelegt worden. Dass die Irrefuhrung auf dem dem Angeklagten von R._____ entgegengebrachten Vertrauen beruht,e, das zur Folge hatte, dass sie davon aus- ging, at handl-e zu. ihrem Wohl, in ihrem rnteresse, ist ebenfal-l-s j-n der anklageschrift umschrieben (B. T5uschung / frrtum), wie auch die Argtist, wie sie vorne dargelegt wurde (C. Arglist). Dass zwischen der arglistigen Tiuschung durch den Angeklag- ten und dem Trrtum bei R._____ ein Motivati- onszusammenhang best,and, liegt. auf der Hand und braucht keiner weiteren Erorterungen.

7. Bezuglich der Fr. 1-1250'000.--, welche R._____ r dem Angeklagt.en am 1-. Juli L99L ubergab, ist festzu* halten, dass hier die Schenkung gemAss Urkunde vom l-8. .fu- ni 1,991 am L. .lu1i L991- auch vollzogen wurde und der (wirt- schaftliche) Vermogensschaden offensichtlich ist. Dabei ist festzuhalten, dass sich R._____ bei der Ubergabe des Geldes zwar bewusst war, dass damit eine Ei- gentumswohnung gekauft wtirde. Sie war sich jedoch nicht bewusst, dass diese Eigentumswohnung dem Angeklagten geho- ren soll-te (v91. vorne) . GrundsAtzlich verhSlt es sich aber auch hier so, dass der Angeklagte R._____ vorspiegelte, sie handle zu ihrem Wohl, in ihrem Inter- esse, wenn sie einerseits die Urkunde vom 18.,funi 1991- unterschreibe und anderseits ihm das Geld aushAndige.

8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, der Angeklagte wusste, dass R._____ er ihm wertraute und davon ausging, €t sorge fur ihr Woh1. Weiter war er sich be-

92 wusst, dass sie alIes unterzeichnen wurde, was er ihr zur Unterschrift vorlegte. Er wussLe, dass sie aufgrund ihrer geistigen BeeintrAchtigung nicht in der l-,age war, den In- halt dieser Schriftstucke zu erfassen. Indem er R._____ r veranlasste, das Testament vom 5. Juli Igg2 zu verfassen und indem er ihr die verschiedenen, in der Anklageschrift erw5hnten Schriftstucke zur Unterzeich- nung vorlegte, tAuscht,e er sie arglistig, wodurch sie in einen Irrtum versetzt wurde, aufgrund dessen sie Vermogens- dispositionen vornahm, die zu einem Vermogensschaden fuhr- ten (bei ihr selber bzw. ihren gesetzlichen Erben) - Dass der Angeklagte wissentLich und willent,lich sowie mit' Bereicherungsabsicht handel-t,e, liegt, auf der Hand und er- gibt sich aus vorgangigen Ausfuhrungen. Demzufolge hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges sowohl in objekti- ver als auch in subjekt,iver Hinsicht erfullL.

9. Die Anklage wirft dem Angeklagten gewerbsmAssiges Han- detn vor. Gewerbsmdssigkeit ist bei berufsmAssigem Handel-n gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Ze:-t und den Mitt,eln, die der Tflter fur die del-iktische Tetigkeit aufwend.et, aus der HAufigkeit der Einzelakte innerhatb ei- nes bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebt'en und erzielten Einkunften ergibt, dass er die deliktische TAtig- keit nach der Art eines Berufes ausubt. Wesentlich ist da- bei, dass der TAter sich darauf eingericht,et hat, durch detikt,ische Handlungen relativ regelmAssig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umst'Ande zu entschei- den (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 119) . Im BGE 11"9 IV 133 hielt das Bundesgericht fest,, dass es nach wie vor notwen- dig ist, dass d.er Tat,er d.ie Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handel-t'e, ein Erwerbseinkommen zu erl-angen und aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, €t sei zu einer Vielzah:- won unter den fraglichen

93 Tatbest,and faLlenden Taten bereit gewesen. Bei der Ent- scheidung der Frage, ob im konkreten Farl- Gewerbsmassig- keit gegeben sei, hat der Richter stets auch die Hohe der angedrohten Mindeststrafe zu berucksichtigen. vorliegend handelt es sich nicht um den typischen Fall ei- nes Betruges, weshalb bei der Beurteilung, ob ein gewerbs- mdssiger Betrug gegeben ist, den besonderen umstanden des Falles Rechnung zu tragen ist. Dabei ist, zu berucksichti- 9€D, dass die Absicht des Angeklagten darin 1"g, sich aus dem vermogen von R._____ zu bereichern, was so weit ging, dass er sich schliesslich ihr ganzes Vermo- gen aneignen wollte. D.h., seine deriktische Absicht war auf das vermogen von beschrankt und R._____ sein verhalLen war nicht darauf gerichtet, mit seinem de- liktischen Handetn bis auf weiteres ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Demzufolge kann auch nicht, gesagt werd.en, der Angeklagte habe gewerbsmdssig gehandelt. Die hohere straf- androhung fur die gewerbsmassige Begehung eines Betruges so]l der erhohten soziaren Gefahrlichkeit Rechnung t,ragen. Eine solche ist vorriegend jedoch nicht gegeben. Der Ange- klagte ist somit lediglich des mehrfachen Bet,ruges im sin- ne von Art. 148 Abs. L aStGB schuldig zu sprechen. IV STEUERBETRUG A. Sachverhal-t. Der Angeklagte anerkannt,e den ihm in der enklage unLer die- sem Titel zur Last gelegten Sachverhal-t vollumf5nglich (Prot. S. 68; HD 45 S. 30) . Dieses Gestd.ndnis entspricht dem Untersuchungsergebnis. Der eingeklagte Sachverhal-t ist, somit erste1lt,.

94 B. Anwendbares Recht Eingeklagt sind TatbestAnde bezuglich der Steuererkld,run- gen der,Jahre 1987 bis 1,99L. Es stellt sich somit vorerst die Frage des anwendbaren Rechts. Das am 1. .Januar L999 in Kraft getretene neue Steuerrecht ist nur dann auf St,raf- steuert,at,bestdnd.e anzuwenden, die vor Inkraft,treten dieses Gesetzes erfullt wurden, wenn es fur den Steuerpflichtigen eine gunstigere Losung bringt (S 259 Abs. 2 StG) . Dies ist vorliegend. nicht der Fal-l, da das neue Recht nicht nur fur den schweren Fall eine Gef5ngnisstrafe vorsieht wie das alte Recht. Demzufolge ist altes Recht anzuwenden. C. Verjdhrungsproblematik Gemiss S 1-93 Abs. 2 aStG verjAhrt' die Strafverfolgung we- gen Steuerbetruges zehn .fahre nach Abtauf des SLeuerjah- res, fur d.as der Steuerpf lichtige nicht oder unvollst'5ndig eingeschAtzt worden ist. Mit einer .?inderung vom 23. Septem- ber 1990, in Kraft seit, 1. .Januar L991', wurde bei S L93 stG neu ein d.ritter Absatz eingefugt, wonach die verjeh- rung durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen wird und die Verjihrungsfrist damit neu zu laufen beginnt, aber insgesamt nicht, um mehr als funf 'Jahre hinausgeschoben wer- den kann. Die zehnjAhrige Verjdhrungsfrist galt vor dieser Neuerung absolut (vgI. Reimann / Zuppinger f Sc}1Strer, Kom- mentar zuim Zttrcher SteuergeseLz, Band IV, Bern 1-956, N 5 zu S l-93 StG) . Es st,el]t sich die Frage, welches Recht, fur die VerjAh- rungsfrisL anzuwenden ist. Der Bezirksanwalt schl-iesst aus Art. IV der Ubergangsbestinrmungen zum StG vom 23. Septem- ber l-990, wonach die Verjihrung der Strafverfolgung wegen Steuerbetrugen bei Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hAngig sind, sich nach den Bestim- mungen des alten Rechts richtet, dass die Verfahren, die

95 erst nachher angehoben wurden, nach den Bestimmungen des neuen Recht,s zu beurteil-en sind, auch wenn es Sachverhalte betrifft,, die in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts fallen (HD 43 S. BB f.). Art. II der Ubergangsbe- stimmungen hAlt. jedoch fest, dass die geAnderten Bestimmun- gen erstmals Anwendung finden auf die EinschAtzung fur das Steuerjahr 1-991-. Dies muss auch fur die geAnderte verjAh- rungsrecht,liche Bestimmung gelten. Demzufolge ist fur die St,euerjahre 1-987 bis L990 das damals geltende Recht mit der absol-uten zehnjAhrigen VerjShrungsfrist anzuwenden. Gesetzesdnderungen konnen in der Regel nur Auswirkungen haben auf Tat.en, die nach Inkrafttreten der Anderung began- gen wrrrden, es sei denn, das neue Recht ist das mil-dere (Art,. 2 SLGB). Dieser Grundsatz muss auch fur verjAhrungs- rechtl-iche Fragen gelten. Die am 1. .Januar 1991, neu in Kraft getretene Bestimmung betreffend der Unterbrechung der VerjAhrung stellt eine Verschlechterung gegenuber dem vorher geltenden Recht dar. Se1bst, wenn vorliegend bei den vom Angeklagten begangenen Steuerbetrugen eine verjihrungs- rechtliche Einheit im Sinne von Art,. 7L Abs. 2 SLGB grund- s5tzlich gegeben wAre und demgemAss der Beginn der VerjAh- rung fur alle Einzeltaten auf den fur die l-etzte Tat. mass- geblichen Zeitpunkt anzusetzen wAre, muss fur die Taten vor L99l die damals geltende zehnjAhrige absolute Verjiih- rungsfrist massgeblich sein. rm andern Fall wurde das be- deuLen, dass eine nach altem Recht beispielsweise nur als 0bertretung strafbare VerhaLt,ensweise bei annahme eines "Einheitsdelikts' schwerer bestraft werden konnte, wenn das neue RechL dafur Vergehensstrafe androht. Es liegt auf der Hand, dass ein VerhaLten, das nach altem Recht nur ei- ne Ubertretung darstellt, nicht deshal-b, wej-I es aufgrund einer verjdhrungsrechtlichen Einheit im Zusammenhang mit einem neurechtl-ich a1s Vergehen qualifizierten Verhalten steht, ruckwirkend die Qualifikation eines Vergehens haben kann. Entsprechendes muss auch fur eine Verld.ngerung der Verjdhrungsfrist gelten (v91. BGE 1-L4 IV 4). Das bedeutet,

-96 dass die dem Angeklagten in den Steuerjahren 1987 bis L989 zur Last gelegten Steuerbetruge heute bereits verjihrt sind, weshalb auf die entsprechenden anklagepunkte nicht einzutreLen ist,. Fur das St,euerjahr 1-990 ist ebenfal-ls von der zehnjAhrigen absoluten VerjAhrungsfrist auszugehen. D.h., der dem Ange- klagten fur das 1990 zur Last, gelegte St,euerbetrug 'Jahr verj5hrt Ende 2OOO. Das Steuerjahr L99L fallt in die Zeit, fur welche der neu eingefuhrte ebs. 3 von S 193 StG be- reits Wirkung entfaltet, weshaLb hier - aufgrund der Unter- brechung - die lAngere VerjAhrungsfrist' gilt. D. Rechtl-iche Wurdigung Der Bezirksanwalt (und ebenso die Verteidigung IHD 45 S. 3Ol) wrirdigt,e die nelikt,e als schweren Fall des Steuerbe- truges (uo 43 S. 92), ging dabei jedoch davon aus' dass der Angeklagte uber funf,fahre hinweg gegenuber den Steuer- behord.en falsche Angaben machte. Die vorliegend interessie- renden, in den Steuerjahren 1-990 und L99L zu Unrecht in Abzug gebrachten BetrAge machen aber nur einen geringen Teil der eingeklagten Verfehlungen aus, So dass sich die Annahme eines schweren Falles nich.t rechtfertigt. Der Ange- klagte ist somit des mehrfachen Steuerbet,ruges im Sinne von S L92 Abs. l- aStG schuldig zu sprechen, ohne dass von einem schweren FalI auszugehen ist,. v Strafzumessunq 1-. Hat jemand durch eine oder mehrere Handl-ungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhoht deren Dauer

-97 angemessen, wobei er jedoch das hochste Mass der angedroh- ten Strafe nicht um mehr als die Halfte erhohen kann und an das gesetzliche Hochst,mass der Strafart gebunden ist (art. GB ZLff. L Abs. 1 StGB) . Der Betrug wird mit Zucht- haus bis zu funf,Jahren oder mit Gef Angnis best,raf t'. Durch die Tatmehrheit offnet, sich der St,rafrahmen nach oben bis zu siebeneinhalb,Jahren Zucht,haus. Innerhalb dieses Straf - rahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des TAt,ers, wobei die Beweggrunde, das Vorleben und d.ie personlichen Verhd.l-tnisse des Schuldigen zu berucksich- tigen sind (art. 63 SI,GB) .

2. Zur Person des Angeklagten 1Asst sich anhand der Akten sowie den Ausfuhrungen anld.sslich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent.nehmen : Der Angeklagte wurde am 25. Juli L943 als jungster von drei Brudern in geboren. Die EIt'ern fuhrten BI._____ d.ort das Hotel f und hatten entsprechend wenig Zei-t, BJ._____ sich um die Kind.er zu kummern. Der Angeklagte besuchte die ublichen Schul-en in BI._____ und schloss 1964 die Mit- t,elschul-e mit der Matura Tlpus C ab. Darauf absolvierte er ein Prakt,ikum beim und begann BK._____ [Verein] d.ann sein Studium in Genf . Er setzte sein Studium in Zi- rich und St. Gallen fort, wo er 1,969 das Lizentiat der Wirtschaftswissenschaften und 1974 das Doktorat erwarb (HD LO/L7 und 18; Prot. S. 6 ff.). In jener Zeit hat der Ange- ktagte auch geheiraLet, wobei diese Ehe kinderl-os blieb und L974 wieder geschieden wurde. Nach verschiedenen Arbeitsstellen im Bereich Bank, Treu- hand, Versicherung, AHV und Autoverkauf wechsefte der Ange- ktagte Lg82 in die Versicherungsbranche. Vorerst war er als freier Agent bei der W._____ Versicherungsgesel-lschaft' tAtig. 1-990 wechselte er zur AW.___ _ V _ ersicherungsgesell- schaft, wo er auf Provisionsbasis seine Zeit freier eintei- len und sich vermehrt um kummern konn- R._____

98 te. Nach der Auflosung des Arbeitsvertrages mit der auf Ende 1-991- ging der Angeklagte keiner geregelten Er- werbstAtigkeit mehr nach. Er erledigte fur seinen Bruder in Amerika gewisse Arbeiten und biLdete sich weiter. Zur Zelt lebt der Angeklagte von den Fr. 50t000.-- jihrlich, die er als Erbabfindung noch wAhrend drei bis wier,Jahren Von seinem Bruder in BI._____ n erh$.lt, und von seinem Vermogen, welches er mit ca. Fr. 8001000.-- bis 900'000.-- angab (Prot,. s. 24). Der Angeklagte lebt nach wie vor in der Eigentumswohnung an der P._____-strasse in Ziitich jahrlich und bezahl-t fur die Stockwerkeigentumerschaft rund Fr. L2tOOO.-- (prot. S. 24 f.). Im Jahre lg97 wurde der Angeklagte wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel mit Fr. 3'000.-- gebusst' (uo Lo/3) -

3. Beim eigentlichen Tatverschul-den des Angeklagten ist zu berucksichtigen, dass er - ohne sich in einer finanziel-Ien Not.lage zu befinden - aus rein egoistischen Grunden handel- te. .fe mehr sich der geistige Zustand von R._____ verschlechterte, desto mehr liess er sich aus deren Vermogen zukommen. Wie skrupellos er vorgi*g, zeLgt sich auch darin, dass er sich nicht damit begnugte, sich von ihr laufende Rechnungen bezahlen und eine Eigentumswohnung an bester Lage schenken z! lassen, sondern dass er eS auf das garrze Vermogen von abgesehen hat- R._____ t,e. Das Verheimlichen des Testaments vom 6 . .IuIi 1'992 ge- genuber den gesetzlichen Erben von R._____ ist Ausd.ruck seiner moralisch verwerflichen Gesinnung, wie sie auch bei Erbschleichern zutage tritt. Zudem scheint der Angeklagte uberhaupE kein Unrechtsbewusst'sein zu ha- ben, was sich z.B. darin ausdruckt, dass er sich sogar mit Rechtsmitteln gegen den erst,inst,anzlichen Entscheid betref- fend Ungultigerkl5rung des TesLaments vom 6. JuIi 1,992 zu wehren versucht.

99 Die erlittene Vorstrafe wegen grober Verletzung einer Ver- kehrsregel feltt bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht, da sie wegen eines Vergehens ausgesprochen wurde, das der Angeklagte ersL nach Anhebung vorliegender Untersuchung beging und da sie ein voLlig anderes Rechtsgebiet betraf. Die Tatmehrheit bezuglich der Betrugshandlungen fellt als solche insofern nicht alLzu schwer ins Gewicht, als - wie bereits erw5hnt - kein typischer FalL von Betrug vorliegt und die einzeLnen Delikte eine Art Steigerung darstellen, die schliesslich in den letzt,en Taten gipfelten, a1s sich der Angeklagt,e von R._____ al-s Universal-erbe einsetzen und sich von ihr ihr ganzes Vermogen schenken 1iess. Da die Steuerbet,ruge nicht als schwerer FaI} zu betrachten sind, haben sie keinen Einfluss auf die FreiheitssLrafe, sondern es ist hierfur eine Busse bis Fr. 201000.-- auszu- fflllen (S ]-92 aStG). Dabei ist der finanziellen Situation des Angeklagten Rechnung zu tragen. Der Angeklagte geht aus freien St,ucken zur Zeit zwar keiner geregelten Erwerbs- t,Atigkeit, mehr nach, doch reichen ihm - gemAss seinen eige- nen Aussagen - seine anderweitigen Einkunfte fur den Le- bensunterhal-t. Ausserdem bezifferte er sein Vermogen mit Fr. BO0 I OO0. -- bis 900 I OOO. -- (Prot. S. 241 . Zu berucksich- tigen ist ferner, dass der Angeklagte bezuglich der SLeuer- betruge gestandig war.

4. Unter Berucksichtigung all-er massgeblichen Strafzumes- sungsgrunde erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten GefAngnis und eine Busse von Fr. 10'000.-- dem Verschulden und den personlichen VerhAltnissen des Angeklagten angemes- sen. Dabei sind die t6 Tage Untersuchungshaft, anzurechnen (ert. 69 stGB)

5. In objektiwer Hinsicht steht, der Gewahrung des beding- ten Strafvol-l-zug kein gesetzliches Hindernis entgegen, da

l_0 0 keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 MonaLen ausgef5llt wurde und der Angekfagte noch nie eine Freiheitsstrafe ver- bussen musste (Art. 4t ziff. 1 Abs. 1 und 2 SLGB) . In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, €r werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiteren Verbre- chen oder Vergehen abgehalten (Art . 4I ziff . 1- Abs. L srcB) . Der Angeklagte fuhrte bis anhin ein unauffAlliges Leben und war auch immer in der Lage, fur den eigenen Lebensun- terhalt aufzukommen. Seine Ausbil-dung wiirde ihm auch erlau- ben, wenn notig, wieder einer eigenen Erwerbst5tigkeit nachzugehen. Er lebt, in einem sozial stabilen Umfeld, so dass die Voraussetzungen fur ein Leben ohne Delinquenz ge- geben sind. Auch wenn der Angeklagte das Unrecht seines Verhalt,ens nicht einsehen will, bet,raf es eine sehr spezi- eIle Situation, die sich in einer gleichen oder Ahnl-ichen Konstel-Iation kaum wiederholen wird, So dass dennoch davon ausgegangen werden darf, der Angeklagte werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiterem Delinquieren abge- halten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshal-b aufzu- schieben und die Probezeit auf zwej- .fahre anzusetzelT.. VI Schadenersatz Die Vertreterin der GeschAdigten beantragte anlSsslich der Hauptverhandlung, es sei der Angeklagt,e zu verpflicht'en, d,en GeschAdigten Fr. 5 I 5 71-t 043 .37, event,ualiter Fr. LrOO9t758.7O zu bezahlen (Up 44 S. 1) . Sie begrundete ihr Begehren im Hauptstandpunkt damit, dass den Geschd'digten, falls die Ungultigkeitsklage betreffend das Testament vom .,Juli lgg2 bzw. d.ie Feststellungsklage auf Nichtigkeit 6

L 01- der Schenkung vom 23. Juli 1,992 entgegen den Erwartungen abgewiesen wdrde, ein Schaden j-n Hohe des gesamten Nach- lassvermogens entstehen wiirde (Hp 44 s. 5) . Den Eventual- standpunkt begrundete die GeschAdigtenverLreterin damit, dass den GeschAdigEen weiterer Schaden entstanden sei, wel- cher noch nicht in einem Zivilverfahren geltend gemacht wurde, wobei dieser Schaden die Gesch5digten nur dann t,angiere, wenn im hAngigen Zivilverfahren die Erbenstel- lung der Geschiidigt,en best,Atigt werde (HD 44 S. 6 f .) . Wie die GeschAdigtenvertreterin selber darauf hinwies, hAn- gen die von ihr geltend gemachten Forderungen sowohl im Hauptstandpunkt, a1s auch im Event,ualstandpunkt von der Er- benst,ellung der GeschAdigten bzw. der Rechtswirksamkeit der Schenkung vom 23 . 'Juli 1,992 ab (HD 44 s. 5 bis 7) . Diesbezuglich ist bereits ein Verfahren im Kanton Schwyz h5ngig (vgl. Doss. L1). Da uber die Erbenstellung bzw. die Nichtigkeit der Schenkung vom 23.,JuIi L992 noch nicht rechtskrAftig entschieden ist, ist dieser Schaden zum heu- tigen Zeit,punkt nicht liquid, weshalb auf die Forderungen nicht einzutreten ist. VII. Einziehunq / Beschl-agnahmungen / Kontensperren

1. Der Richter verfugt die Einziehung von Vermogenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem VerletzLen zvt Wiederherstellung des recht,mdssigen Zustandes ausgeh5ndigt werden (Art. 59 Ziff . 1 Abs. 1- SI,GB) . Sind die der Einzie- hung unterliegenden VermogenswerLe nicht mehr vorhanden, so erkennt, der Richter auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Hohe (Art. 59 ziff. 2 Abs. 1 stGB).

L02 Durch seine strafbaren Handlungen erlangte der Angeklagte an bezifferbaren Vermogenswerten einerseits Fr. Lt25OtO00.-- fur den Kauf der Eigentumswohnung an der (Anklagezlffer II.D.3.) sowie die fur P._____-strasse 1 eigene Zahlungen verwendeten BetrAge ab dem Konto von in der Gesamthohe von Fr. l-38'052.05 R._____ (Anktageztffer II.D.5.). Diese Vermogenswerte sind in An- wendung von Art. 59 SIGB einzuziehen bzw. fur nicht mehr vorhandene Vermogenswerte ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen.

2. Mit Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den KanLon Zurich wom 7. Oktober 1996 wurde das Stockwerkeigent,um des Angeklagt,en an der (Grundbuchblatt P._____-strasse 1 Zurich- Q._____ 2 0) sowie das Miteigentum an der Ein- stelLhall-e im Garagengeschoss (Grundbuchblatt 3) mit 4 einer Grundbuchsperre belegt (HD 6/t). Der Bezirksanwalt beantragte, das mit dieser Grundbuchsperre belegte Eigen- tum des Angeklagten sei - soweit es nichL zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der ausgefdl-lten Busse heranzu- ziehen sei - an den NachLass der R._____ her- auszugeben (HO eg S. 2) . Die Geschfldigtenwertret,erin stel-I- t,e den Antydg, die mit einer Verfugungssperre belegt,e Woh- nung des Angeklagten an der in Zi- P._____-strasse 1 rich sei zu Gunsten der GeschAdigten einzuzi-ehen (HD 44 S. 1) . Der Angeklagte ist - unabhAngig von einer allfAlligen Er- benstel-lung - Eigent,umer der fraglichen Eigentumswohnung an der 3. Er erwarb diese Wohnung mit P._____-strasse 1 Fr. !1250'000.--, die er sich zu diesem Zweck von betrugerisch erhdlLlich machte. Da auch l-,ie- R._____ genschaften unt,er den Begriff der Vermogenswerte gemAss Art,. 59 StcB fallen und somit grunds5tzlich auch einzieh- bar sj-nd. (vgl. Schmid / ackermann / Bernasconi / de Capitani, Kommentar F'inziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwascherei, Bd. l, Zurich 1998, N t7 zu stGB 59;

Y l-03 Trechsel-, Schweizerisches St.rafgesetzbuch, KurzkommenLar,

2. Auflage, Zurich l-997, N 9 zu Art. :osbi" stGB), kommt auch diese Wohnung als Ej-nziehungsobjekt im Sinne der er- wAhnten Norm in Frage. Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 stGB sind zundchst diejenigen Vermogenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der SLraf- tat stammen und beim TAter oder - unter den in Abs. 2 det Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittper- son noch vorhanden sind (originalwerte; BGE L26 I 1-05). Neben den originalwerten sind gemass Art. 59 ziff. 1- Abs. 1 StGB auch unechte Surrogate wie echLe Surrogate einzuzie- hen (BGE L26 I 106), wobei ein echtes surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des original-wertes getreten ist (ecn t26 I 105 f .) . Unmittelbar aus der Straftat stammten vorliegend die Fr. !1250'OOO.--, mit welchen der Angeklagte die Eigentumswoh- nungi an der P._____-strasse kaufte. Bei dieser Eigen- tumswohnung handelt es sich somit um ein echt.es Surrogat, weLches an die Ste11e des Originalwertes trat und gem5ss der erwahnten Rechtsprechung ein Einziehungsobjekt dar- stellt. Da es sich beim unmittelbaren Schaden aus dem De- tikt um einen Geldbetrag handelte, kann den GeschAdigten zur Wiederherstellung des rechtm5ssigen Zustandes dieser Vermogenswert jedoch nicht in Form einer L,iegenschaft aus- gehdrndigt werden. Dementsprechend ist das Stockwerkeigen- tum des Angeklagten an der P._____-strasse 1 (Grund- buchblatt Zurich- 0) sowie das Miteigentum an Q._____ d.er Einstellhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt 4) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen uber Fr. 250'OOO.--, errichtet den 30. 'Juli L974 (Schuldner: BL._____ li,, ... [Adresse] L, 8044 Zurich; GlSubiger: zRB) und uber Fr. 4oo'000.--, errj-chtet den 28. .Tuni 1979 (Schuldner: BM._____, ... [Adresse] Gl{ubiger: Inhaber) einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei-

- 1-04 des - vorbehAltlich allfAlliger Anspruche nach Art. 60 SIGB - zu verwerLen. Gleichzeitig ist die am 9. Oktober 1996 zur Eintragung angemeldete Grundbuchsperre aufzuhe- ben. Mit der Verwertung in Form einer freiwilligen Verstei- gerung ist das zust5ndige Stadtammannamt zu beauftragen. Dabei ist die Kasse der BAK I - IV anzuweisen, dj-e bei ihr unter der Sachkautions-Nr. 1 6 4 lagernden und mit Verfu- gung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L99g beschlagnahmten, obgenannt,en zwe! Schuld- briefe dem Stadtammannamt Zurich zur Verwertung der Lie- genschaft zu ubergeben. 3.1. Die gemAss dem Schuldspruch in Anklageziffer II.D-5. einzuziehenden Fr. L38'052.05 sind nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 SLGB in gleicher Hohe zu erkennen ist. Aus dem Verm6gen des Angeklagten wurde mit verfugung der BAK I vom l-4. .Januar 1-997 bei der Bank fur Handel & Ef f ek- ten das auf ihn lautende Konto Nr. - mit einem Sal- 13 do von Fr. 300 078. -- gesperrt (Ooss . 8/L/L-2) . Ebenso wu.r- ' den mit Verfugung der BAK I vom 14. .Januar L997 bei- der ZKB die dem Angeklagten gehorenden und unLer dem Namen ilFullhouse" laufenden Konten und Depots gesperrt (ooss. 8/2/t). Mit verfugung vom 7. iluli 1999 bzw. 15.,Jul-i t999 hob die BAK I die Sperre bezuglich des ZKB-Kontokorrentkon- tos (Nr. 17 8) und ZKB-Anl-agesparkontos (Nr. 12) auf, so dass bei der ZKB nur noch das Pri- vatkonto (Nr. 11) mit einem Saldo per 3 . Febru- ar tggT von Fr. 808.1-5 und d.as Depot (Nr. 12 5) ge- sperrt blieben (loss. 8/2/2, 8/2/4). .2. Der Saldo des mit Verfugung der BAK I vom L4. .Januar 3 l-997 bei der Bank fur Handel & EffekLen auf den Angeklag- ten lautenden Kontos Nr. 13 ist - gestut,zt. auf s 96 und S 106 sowie S 83 SLPO - ej-nzuziehen und zur Deckung der ausgefd.llt,en Busse, der dem Angeklagten aufzuerlegen-

105 den Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend) sowie der unter 3.1. erwihnten Ersatzforderung des Staates Zurich zu ver- wenden. Ein aIIf511iger Rest ist dem Angeklagten herauszu- gegeben. Die Bank fur HandeL & Effekten ist dementsprechend anzuwei- sen, das auf den Angeklagten l-autende Konto Nr. 13 zu saldieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (ZXB; Konto-Nr . 18 7) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom l-4 .,.Tanuar L997 bzw. 15. Juli Ig97 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouserl lautenden, dem Angeklagten gehorenden Privatkonto bei der ZKB Kont.o-Nr. 11 und des Depots Nr. 12 ist aufzuheben. Den Geschddigten steht auch hier ein Vorgehen nach Art- 60 StcB offen.

4. Mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober t9g7 wurde das Stockwerkeigentum der R._____ in der Residenz rr T._____ tr in U._____ (Grundbuchblatt. 6 und Grundbuchblatt 8 sowie Miteigentum an Grundbuchblatt 9,) mit einer Grundbuch- sperre belegt (HD 6/3). Zur Begrundung fuhrte der Bezirks- anwalt. aus, zur Zeit sei zwat ein Prozess betreffend Testa- mentsungultigkeit am Bezirksgericht gofe/sz hangig, doch konne in einem sol-chen Verfahren eine vergleichsweise ErIe- digung, in welcher VermogenswerLe der verstorbenen d.em Angeklagten uberlassen wiirden, nicht R._____ ausg'eschlossen werden, wobei solche dem Angeklagten uber- lassenen Vermogenswerte der Einziehung nach Art. 59 SLGB unterlAgen, weshalb diese gestutzt auf S 96 SIPO vorsorg- lich zu beschlagnahmen seien (HD 6/3 s. 1). Die GeschAd.igtenvertreterin brachte vor, den GeschAdigten als Erben sei ein schaden in Hohe des Kaufpreises der Ei-

r_05 gientumswohnung (f'r. '727 I oo0 . - -) entstanden, da die Erblas- serin mit. Testament vom 26 . NlSrz l-991- diese Wohnung dem Angeklagten vermacht habe, wobei dieser widerrechtlich vor- gegangen sei (HD 44 s. 8 f.) . Die Eigentumswohnung in BAch ist auf den Namen von eingetragen und gehort somit zum Nach- R._____ lass. Soweit ist der rechtmissige Zustand nach wie vor er- halten und eine Zwangsmassnahme des Staates dr5ngt sich deshalb nicht auf. Davon ausgehend, dass das Testament vom

6. .fuIi !992 - wie vorgaingig ausgefuhrt und vom Bezirksge- richt Hofe festgestellt (Doss. 1,1/L) - ungultig ist, hat der Angeklagte keine Erbenstellung. Als Verm5chtnj-snehmer hat er gegen die Erben zwar einen personlichen Anspruch (art. 562 zGB), d.h., der Angeklagte musste die ihm mit unrechtmEissig erlangter letztwilliger Verfugung vom 26 . Nldrz 1-99L vermachte Eigentumswohnung in U.____ _ von den Erben herausverlangen. Dagegen steht diesen jedoch die Einrede der Ungultigkeit zu (ert. 521 Abs. 3 zcB), da der Angeklag- te dieses Vermdchtnis - wie vorne dargelegt - durch ein strafbares Verhalten erlangt hat. Demzufolge kann der Ange- klagte nur Eigentumer der fraglichen Liegenschaft werden, wenn die Erben damit einverstanden sind, wodurch die Kau- salkette zu seiner strafbaren Handlung unterbrochen wurde und die Eigentumswohnung nicht durch ej-ne strafbare Hand- lung erlangt worden w5re, weshalb sie kej-n Einziehungsob- jekt darstellte. Ein Grund fur die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre ist somit nicht ersichtlich, weshalb diese aufzuheben ist.

1"07 VIII. Kosten- und EntschAdigungsfolgen . Wird d.er Angeklagte verurteilt, so hat er in der Regel l- die Kosten des Verfahrens zu tragen (S ree Abs. 1- stPo). Auch wenn auf die angeklagten Steuerdelikte der .fahre L987 bis 1989 zufolge Verjdhrung nicht einzutreten ist, recht- fertigt es sich - mangels nennenswertem Mehraufwand, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

2. Ausserdem hat der Verurteil-te den GeschAdigten fur Um- triebe im Zusammenhang mit dem Strafprozess eine EntschAdi- gung auszurichten. Die Geschddigten liessen sich - zu Recht - anwaltlich vertreLen, wofur sie zu entschAdigen sind. Da die GeschAdigtenvertreterin ihren Aufwand nicht bezifferLe, ist dieser vom Gericht zu schAtzen. In Anbe- tracht d.er umfangreichen Akten und unter Berucksichtigung der KomplexitAt des Fall-es erscheint eine Umtriebsentsch5- digung - fur die vertretung im sLrafpunkt allein - in Hohe von Fr. lOrOOO.-- als angemessen. Der Angeklagte ist demzu- folge zu verpflichten, den Geschddigten Fr. L0r000.-- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Nachdem im vorliegenden Verfahren uber den Zivilpunkt materiell nicht befunden wird, sind. dafur auch keine EntschAdigungen (be- messen nach Streitwert) zuzusprechen.

T l

- 108 Das Gericht beschliesst: Auf die Anklage gem5ss Ziffer Irr Iit. B bis D (Steuer- l_ betrug; Steuerjahre 1-987 bis 1989) wird nicht eingetre- ten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen 3 von der Zustell-ung des begrundeten Entscheides an schriftlich, im Doppel- und unter Beilage dieses Be- schlusses beim Obergericht des Kantons Zurich, III. strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die RekursantrAge zu stellen und zu begrunden. Das Gericht erkennt: l-. Der Angeklagte ist schuldig des mehrfachen Betruges im j-nne von Art. 1-48 Abs S 1 aStGB (enklageziffer II) sowie des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 aStG (AnklagezLffer III 1it. E und F). Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Gefingnis, 2 wovon L6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. l-0 I 000 . - - . Der Vollzug der f'reiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit. auf 2 Jahre angesetzt. Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den 3 Kanton Zurich vom 7. Oktober 1996 mit. einer Grundbuch- sperre belegte stockwerkeigentum des Angeklagten an

"Y

- 109 der in Zurich (Grundbuchblatt P._____-strasse 1 Zurich- 0) sowj-e das Miteigentum an der Ein- Q._____ 2 steIlhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt, 4) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen fur Fr. 25O1000.--, errichtet den 30. 'Juli 1974 (Schuldner: BL.__ ___ [Adress e]; Gliu- biger: ZKB) und fur Fr. 400t000.--, errichtet den 28.,funi L979 (Schuldner: BM._____ [Adresse]; GlAubiger: Inhaber) werden - unter Aufhebung der am 9. Oktober L996 zur Eintragung angemeldeten Grundbuchsper- re - zu Gunsten des Staates Zurich eingezogen. 4 Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Staat Fr. l-38'052.05 a1s Ersatz fur unrechtm5ssig erlangte Vermo- gensvorteile zu bezah'len. Auf das Schadenersatzbegehren der Gesch5digten wird 5 nicht eingetreten. Die Gerichtsgebuhr wird festgesetzt auf 6 Fr. 7t500; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1,20.-- Vorladungsgebuhr Fr. 2t 562.-- Schreibgebuhr Fr. tI4.-- Zustellungsgebuhr Fr. 6t 963 . -- Kanzleikosten Untersuchung Fr. l-8 t 956 .50 Auslagen Untersuchung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- 7 fahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte wird verpflichtet den GeschSdigten eine 8 Prozessentschddigung von insgesamt Fr. 10'000.-- inklu- sive Mehrwertsteuer, zahJ.bar an deren Vertreterin Frau lic.iur. X._____, fur deren Umtriebe im Strafver- fahren zu zahlen.

Y 110 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an 9

- den Verteidiger (im Doppel fur sich und den Angeklag- ten; versandt),

- die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt..Nr. 93/00143 (obergeben),

- Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen, Stampfenbachstrasse 24, 8090 Zurich (versandt),

- d.ie GeschAdigten bzw. deren Vertreterin (versandt) und. hernach in vollstdndiger Ausfertigung an

- den Verteidiger (im Doppe1 fur sich und den angeklag- ten)

- die B, ezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt.Nr. 93/00143,

- d.ie Gesch5digten bzw. deren Vertreterin sowie nach Eintritt der Rec tskraft an

- das stadtammannamt ztrlch, Minervastrasse 40, Post- fach, 8032 Zurich (im Disp sitivauszug gemAss ziffer 3),

- das Grundbuchamt Zurich- Q._____, ... [Adresse] Postfach, 8028 Zurich (im gemd'ss Zj-ffer 3),

- die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - IV des Kantons Zu-r:-ch (im Dispositj-vauszrtg gemAss Zi-ffer 3),

- die Strafregisterbehorde mit Formular A sowie

- die Bezirksgerichtskasse.

10. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der Eroffnung des Entscheides im Dispositiv an, schriftlich beim Bezj-rksgericht zttr:-ch, 9. Abteil-ung, Postfach, 8025 Zurich, erkldrt werden. Fur die Staat.sanwaltschaft richten sich die Modalita- ten der Berufung nach S 4l-2 Abs. 3 SLPO. LL. Werden lediglich die Kosten- und EntschAdigungsbestim- mungen angefochten, so hat das durch Rekurs zu gesche- hen, der innert 20 Tagen von der Zustellung des begrun deten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kan- tons Ziarlch, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zl0'ri-c]:, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Re- kursantrAge zu stellen und zu begrunden.

Y I r_l-1 Das Gericht beschliesst sodanrr: L Das Stadtammannamt Zurich wird beauftragt, nach Ein- tritt der Rechtskraft von Ziffer 3 des Urteils das ein- in einer freiwilligen ver- gezogene stockwerkeigent.um steigerung zu verwerten und den Nettoerlos der Kasse des Bezirksgerichtes ZiirLch (ZKB, Konto-Nr- abzuliefern. LLL2-0095 . OO7) Die Kasse der BAK I - IV wird angewiesen, die bei ihr 2 unter sachkautions-Nr. lagernden, mit verfugung 16 der BAK I vom l-9. August Lggg beschlagnahmten, in zif- fer 3 des urteils spezifizierten zwer schuldbriefe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Stadtammannamt Zurich herauszugeben- Der Saldo d.es bei d.er Bank fur Handel & Effekten auf 3 den Angeklagten l-autenden Kontos Nr. 13 wird ein- gezogen und zur Deckung der ausgefAll-ten Busse, der VerfahrenskosLen und der Ersatzforderung gemAss ZLff. 4 des Urteil-s verwendet. Ein allfA1liger Rest wird dem Angeklagten herausgegeben. Die Bank fur Hande1 & Effekten wird angewiesen, das auf den Angeklagten lautende Konto Nr. 13 zu sal- dieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (Zxs; Konto-Nr . LLt2-0095. 007) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom 1"4. Januar L997 bzw. 4 l-5. Juli L997 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouse" lautenden, dem Angeklagten gehorenden Pri- vatkonto bei der ZKB mit der Nummer 13 und des Depots Nr. wird aufgehoben. 18 Die mit Verfugung vom 29. Oktober L997 angeordnete und 5 am 2g. oktober LggT zur Eintragung in das Grundbuch angemeldete Grundbuchsperre uber die Liegenschaft

'Y Lt2 Grundbuch AX._____ Blatt 8 und 6 wird aufgeho- ben. schriftliche ttitteilung im Dispositiv an 6

- den Verteidl-ger (im Doppel fur sich und den Angeklag- ten; versandt),

- die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Bu- ro 7, Unt.Nr. 93/ooL43 (uberbracht) sowie nach Eintritt der Rec tskraft an

- das StadtammannamL Z:ur:.c}r, Minervastrasse 40, Post- fach, 8032 Z:urich (im Disp sitivauszug gemAss Ziffer L und 2),

- die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - fV des Kantons Zurich (im Disposj-tivauszug gemAss Ziffet 2),

- die Bank fur Handel und Effekten, Rechtsdienst, Ta1- acker 50, Postfach, 8039 Zurich (im Dispositivauszug gemAss Ziffer 3),

- die zKB, Rechtsdienst, zHv Frau BN._____, Post- fach, 8O1O Zuri-cln (im Dispositiva gemAss Ziffer 4),

- das und Grundbuchamt BO.____ _, ... [Adresse], u (im Dispositivauszug em5ss r 5) sowie

- die Bezirksgerichtskasse. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen 7 von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan- Lons Zurich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. rn der Rekursschrift sind die Re- kursantrAge zu stellen und zu begrunden. Wird gegen das Urteil Berufung erklArt, so gilt dieser Beschluss al-s mitangefochten. Der Vorsitzende: Der juristische SekretAr: !;! Lv