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61. Urtheil vom 22. Juli 1881 in Sachen Suter. A. Alfred Suter im Schloß in Appenzell ließ ein ihm gehö¬ riges vor seiner Gartenmauer gelegenes kleines Stück Land durch einen gewöhnlichen Hag einfriedigen, worauf ihm sein Nachbar, Landsäckelmeister Fäßler in Appenzell, welcher anschei¬ nend eine Servitutberechtigung auf diesem Grundstücke in An¬ spruch nimmt, ein in der Kontrolle des Landammannamtes des Kantons Appenzell I.—Rh. unterm 25. November 1880 vorge¬ merktes, in der Ausfertigung des Landweibels vom 30. gl. Mis. datirtes und nach einem Zeugnisse des Landweibels vom 15. Juni 1881 dem Rekurrenten am 4. Dezember 1880 zugestelltes Amtsbot anlegen ließ, in welchem Rekurrent aufgefordert wurde, den fraglichen Hag wegzuräumen. Gegen dieses Amtsbot wirkte Rekurrent bei dem Stellvertreter des Landammanns, welcher das Recht zu Erhebung von Rechtsvorschlägen gemäß Art. 32 der Kantonsverfassung zu ertheilen hat, innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Tagen Rechtsvorschlag aus, worauf die Sache an das Bezirksgericht von Appenzell geleitet wurde. Letzteres be¬ schloß am 14. Dezember 1880, es werde die Sache auf gestell¬
tes Begehren und im Sinne des Art. 44 der Kantonsverfassung zur Erledigung an das Spanngericht gewiesen, welches dingliche Streitsachen, "sofern diese Flur und Weide, Bach und Holz, Steg und Weg" betreffen, beurtheilt und welches eine aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichtes bestehende Vermittelungs— und Augenscheinskommission, sowie drei urtheilende Instanzen um¬ faßt, von welch letztern die erste aus fünf, die zweite aus eilf Mitgliedern des Bezirksgerichtes und die dritte endlich aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes gebildet ist. B. Durch ein neues, vom Landammannamte bewilligtes Amts¬ bot vom 28. Dezember 1880 ließ hierauf Landsäckelmeister Fä߬ ler dem Rekurrenten amtlich ansagen, daß er den neuerstellten Hag laut Amtsbot vom 4. Dezember l. J. sofort wegnehmen müsse, da das Bezirksgericht beschlossen habe, daß ein Augen¬ schein stattzufinden habe und Rekurrent denselben nicht in den ersten acht Tagen nach dem Beschlusse verlangt habe. Rekurrent protestirte hiegegen beim Landammann des Kantons Appen¬ zell I.—Rh., worauf dieser die Sache der Standeskommission zur Entscheidung vorlegte. Nachdem ein von dieser Behörde ange¬ bahnter Vermittelungsversuch zwischen den Parteien fruchtlos ge¬ blieben war, beschloß die Standeskommission am 4. Januar 1881, die Beschwerde des Rekurrenten als unbegründet abzuweisen, in¬ dem sie dabei von folgenden Gründen ausging: Ein Rechtsvor¬ schlag gegen ein Amtsbot müsse, nach bestehender Praxis, wie ein solcher gegen ein Pfandbot innert acht Tagen ausgewirkt werden. Nun hätte auf das Amtsbot vom 30. November /4. De¬ zember 1880 hin Rekurrent binnen der achttägigen Frist den Augenschein ansagen lassen sollen, da es sich hier um eine verfassungsmäßig in die Kompetenz des Spanngerichtes fallende Sache gehandelt habe. Nachdem aber irrigerweise die Anhebung eines gewöhnlichen Rechtsvorschlages vorgezogen worden sei, müsse die vom Bezirksgerichte beschlossene Ueberweisung der Sache an das Spanngericht als die Eröffnung einer neuen achttägigen Frist betrachtet werden, binnen welcher der Augen¬ schein vom Rekurrenten hätte anbegehrt werden sollen. Sache des Rekurrenten nämlich und nicht seines Gegners sei es gewe¬ sen, den Augenschein ansagen zu lassen, da ja dem Rechts¬ gegner des Rekurrenten keineswegs zugemuthet werden könne, ge¬ gen das von ihm selbst ausgewirkte Amtsbot das Rechtsmittel des Augenscheinbegehrens zu ergreifen. Da nun Rekurrent nicht binnen acht Tagen, vom Beschlusse des Bezirksgerichtes an, den Augenschein habe ansagen lassen, so sei das Amtsbot vom
30. November /4. Dezember 1880 gegen ihn vollstreckbar ge¬ worden. C. Gegen diesen Beschluß ergriff A. Suter den Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Der angefochtene Be¬ schluß der Standeskommission involvire eine Rechtsverweigerung und enthalte eine Verletzung des in der Kantonsverfassung vom
24. November 1872 statuirten Prinzips der Gewaltentrennung; er suche daher darum nach, daß ihm gegenüber diesem Beschluß der schon betretene Rechtsweg durch das Bundesgericht wieder eröffnet werde. Er habe nämlich gegen das Amtsbot vom 30. November /4. Dezember 1880 innerhalb der gesetzlichen Frist das Mittel des Rechtsvorschlages ergriffen, was zweifellos, da ja der Stellvertreter des Landammanns den Rechtsvorschlag be¬ willigt habe, vollkommen zulässig gewesen sei. Das Bezirksge¬ richt habe in seinem Beschlusse, wodurch es die Sache an das Spanngericht gewiesen habe, eine Frist zum Ansagen des Augen¬ scheins nicht festgesetzt und es sei auch gesetzlich eine solche nicht vorgeschrieben, so daß ihm frei gestanden sei, jederzeit ein Au¬ genscheinsbegehren zu stellen; er habe deßhalb hiemit um so mehr zugewartet, als gerade die Gerichtsferien eingetreten seien, und er eine weitere Klage bis zur Eröffnung der Gerichte habe verschieben wollen. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Standeskommission des Kantons Appenzell I.—Rh., entgegen den Behauptungen der Rekursschrift, im Wesentlichen die ihrem Be¬ schlusse vom 31. Januar 1881 vorangeschickten Erwägungen in eingehender Erörterung weiter aus und bemerkt insbesondere: Wenn dem Rekurrenten durch das Bezirksgericht eine besondere Frist zum Ansagen des Augenscheines nicht gesetzt worden sei, so folge daraus eben lediglich, daß hiefür die allgemein gültige Frist von acht Tagen gegolten habe; das Bezirksgericht habe seinen fraglichen Beschluß lediglich an Stelle des Landammann¬
amtes gefaßt. Von einem Eingriffe in die Kompetenz der Ge¬ richte könne hier nicht gesprochen werden, denn dem Landammann¬ amte und der Standeskommission stehe es verfassungsmässig zu, über die Ertheilung und Vollstreckbarkeit von Amtsboten zu entscheiden, wodurch die Kompetenzen der Gerichte in keiner Weise geschmälert werden. Ebensowenig liege eine Rechtsverwei¬ gerung vor; im Gegentheil habe Rekurrent eine zweifache acht¬ tägige Frist, also mehr Recht als ihm zustehe, genossen. Dem¬ nach werde auf Abweisung dieses Rekurses angetragen. E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬ trägen fest, ohne indeß etwas wesentlich Neues anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat keineswegs zu untersuchen, ob dem Rekurrenten ein Recht zur Einsprache gegen das in Frage ste¬ hende Amtsbot vom 30. November / 4. Dezember 1880 wirk¬ lich zustehe, oder ob er dieses Einspruchsrecht durch Verabsäu¬ mung einer durch kantonales Gesetzes— oder Gewohnheitsrecht festgesetzten Präklusivfrist verwirkt habe. Vielmehr hat das Bun¬ desgericht gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege einzig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluß der Standeskom¬ mission des Kantons Appenzell I.—Rh. ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze.
2. Wenn nun Rekurrent sich zunächst darauf berufen hat, daß der fragliche Beschluß eine Rechtsverweigerung involvire, so erscheint diese Beschwerde als unbegründet. Denn die Stan¬ deskommission hat durch den angefochtenen Beschluß weder die Behandlung einer gesetzlich in ihre Kompetenz fallenden Ange¬ legenheit verweigert, noch kann gesagt werden, daß sie ein ge¬ setzlich offenbar begründetes Gesuch des Rekurrenten in will¬ kürlicher Weise und aus blos vorgeschobenen Gründen abgewie¬ sen habe und es liegt somit eine Rechtsverweigerung keines¬ wegs vor.
3. Dagegen enthält der angefochtene Beschluß allerdings einen verfassungswidrigen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Ge¬ walt. Denn: Wenn auch die Verfassung des Kantons Appen¬ zell I.—Rh. den Grundsatz der sogenannten Gewaltentrennung nicht ausdrücklich ausspricht, so kann doch einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß nach den Bestimmungen dieser Verfassung (vergl. Art. 38 u. ff.) die Rechtsprechung in bürger¬ lichen und Strafsachen einzig den verfassungsmäßigen Gerichten zusteht, während den Verwaltungsbehörden richterliche Funktionen durchaus nicht übertragen sind. Nun handelt es sich vorliegend zweifellos um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen dem Re¬ kurrenten und dem Rechtsgegner desselben und es war dieselbe vom Rekurrenten gemäß Art. 3 der Gerichtsordnung für den Kanton Appenzell I.—Rh. durch Auswirkung des Rechtsvorschla¬ ges beim Bezirksgerichte in Appenzell gerichtlich anhängig ge¬ macht worden. Demgemäß steht aber die Entscheidung darüber, ob Rekurrent durch Verabsäumung einer Präklusivfrist in dem fraglichen anhängigen Zivilprozesse sein Einspruchsrecht gegen das ihm gegenüber erlassene Amtsbot verwirkt habe, einzig den zuständigen Gerichten und keineswegs der Verwaltungsbehörde zu. Denn, wenn auch allerdings nach Art. 32 der Kantonsver¬ fassung die Bewilligung zur Erhebung von Rechtsvorschlägen gegen exekutivische Maßnahmen beim Landammannamte einzu¬ holen ist, so steht doch weder der letztern Behörde noch der Standeskommission das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob ein ertheilter Rechtsvorschlag in einer privatrechtlichen Streitigkeit durch eine prozeßualische Säumniß einer Partei hinfällig gewor¬ den sei, vielmehr ist hierüber, als über eine rein zivilprozeßua¬ lische Frage, einzig von dem in der Hauptsache zuständigen Ge¬ richte zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demge¬ mäß der angefochtene Beschluß der Standeskommission des Kan¬ tons Appenzell Innerrhoden vom 31. März 1881 als verfassungs¬ widrig aufgehoben.