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DG250145

Mehrfache (versuchte) schwere Körperverletzung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2026-03-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Oktober 2024 um ca. 03:54 Uhr an der D._____-strasse … in Zürich im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung, bei welcher er, sein Bruder E._____ und der Privatkläger B._____ involviert gewesen seien, dem Privatkläger mit einem Schweizer Sack- messer (Klingenlänge ca. 6 cm) ca. zweimal in dessen linke Oberschenkelaussen- seite gestochen zu haben. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im An- schluss dem Privatkläger mit der Faust – mit welcher er das genannte Messer, des- sen Klinge seitlich beim kleinen Finger herausgeragt sei, gehalten habe – gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen und dadurch am Ohr geschnitten zu haben. Dadurch habe der Privatkläger zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm lange Stichverletzun- gen an der linken Oberschenkelaussenseite mit nicht weiter bekannter Wundtiefe sowie am rechten Ohr im Bereich der Crus helicis eine ca. 2 cm lange und im Be- reich des Antitragus eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung mit nicht weiter bekann- ter Wundtiefe erlitten. Der Beschuldigte habe dies alles bewusst und gewollt getan und dabei zumindest in Kauf genommen, sich aktiv an einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen zu beteiligen. Weiter habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen sowie dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Hinsichtlich des detaillierten Anklagesachverhaltes ist auf die Anklageschrift zu ver- weisen (act. 30 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung nicht, dass es zu einer tätli- chen Auseinandersetzung zwischen ihm, seinem Bruder und dem Privatkläger ge- kommen ist, bei welcher er dem Privatkläger mit einem Messer in die Oberschen- kelaussenseite gestochen hat (act. 8.1 F/A 53, 61; act. 8.2 F/A 12 ff.; act. 11 S. 11; act. 12 S. 6 f.) sowie ihm mit der Faust – in welcher er das Messer hielt – gegen das Gesicht geschlagen hat (act. 8.1 F/A 59 ff.; act. 8.2 F/A 17; act. 11 S. 11; act. 12 S. 8; Prot. S. 13 ff.).

- 7 - 2.2. Der Beschuldigte macht sinngemäss jedoch geltend, sich und seinen Bruder mit dem Multifunktionstool (Schweizer Sackmesser) verteidigt zu haben (act. 8.1 F/A 21, 25, 35; act. 8.2 F/A 22, 36; act. 11 S. 11 ff.; act. 12 S. 8). Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger im Gesicht zu treffen (act. 8.1 F/A 65; act. 8.2 F/A 28 f.; act. 11 S. 12; act.12 S. 8) oder ihn lebensbedrohlich zu verletzen (act. 8.2 F/A 29, 31; act. 11 S. 11; act. 12 S. 7 f.). Er bestreitet damit den subjektiven Sach- verhalt. 2.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand und machte wiederum geltend, er habe seinen Bruder vor dem körperlich überlegenen Privatkläger verteidigen wollen (Prot. S. 14 f. u. 20). Neu brachte er vor, dass er, nachdem sich der Privatkläger nicht durch das vorge- zeigte Sackmesser habe beeindrucken lassen, in die Hocke gegangen sei und mit beiden Armen dessen Bein umklammert und zweimal in dessen linke Oberschen- kelaussenseite gestochen habe (Prot. S. 21). Betreffend die Schnittverletzungen am rechten Ohr des Privatklägers sagte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass der Privatkläger in das Messer hineingelaufen sei. So sei die Verletzung entstan- den, als er seine Hände vor sein Gesicht gehalten habe, während der Privatkläger auf ihn zugekommen sei. Daher habe das Messer, welches er in der Hand gehalten habe, dessen Ohr berührt. Auf richterliche Nachfrage verbesserte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er sowohl seine Hände vor das Gesicht gehalten habe, als auch versucht habe, den Privatkläger ins Gesicht zu schlagen (Prot. S. 17

u. 22 f.).

3. Sachverhaltserstellung Vorliegend ist unbestritten, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen drei Personen kam und dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger zwei Mal mit einem Messer in die Oberschenkelaussenseite gestochen hat. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Aussagen des Privatklä- gers (act. 10.1 F/A 16; act. 11 S. 5) und der Zeugin (act. 13 F/A 8; act. 15 F/A 41 ff.) sowie den dokumentierten Verletzungen des Privatklägers (act. 2.3 Foto 26 f.; act. 18.8 S. 2). Gestützt darauf ist der äussere Anklagesachverhalt teilweise er- stellt. Objektiv zu erstellen ist im Nachfolgenden, ob der Beschuldigte den Privat-

- 8 - kläger mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, gegen das Gesicht geschlagen hat. Ausserdem ist zu erstellen, ob er ihn lebensbedrohlich zu verletzen versuchte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass er dessen Gesicht arg und bleibend hätte entstellen können, dieser sein Augenlicht hätte verlieren können oder er die- sen mit dem Messer an der Halsschlagader hätte verletzen können sowie ob sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich an einem Raufhandel beteiligte.

4. Beweisregeln 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täter- schaft und die Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicher- heit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die be- schuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr in der Ankla- geschrift zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2023, N 225). 4.2. Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist zunächst beim Gericht eine persön- liche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Demnach reicht nicht aus, dass die vorliegenden Beweise objektiv zwar klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hinzuweisen scheinen, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Die persönliche Überzeugung des Gerichts muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und zum anderen muss die Bildung der Über- zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Ba- sel 2005, § 54 N 7). Daraus folgt, dass objektiv begründete Zweifel, das heisst sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage einem vernünftigen Menschen aufdrän-

- 9 - gen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn das Gericht derartige Zweifel zwar nicht hat, solche aber hätte haben sollen bzw. hätte haben müssen (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1255/2023 vom 26. Februar 2025 E. 1.3). Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227). 4.3. Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 m.w.H.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

5. Beweismittel 5.1. Der Tatverdacht fusst vorliegend in erster Linie auf den Aussagen des Be- schuldigten (act. 8, 11 u. 12; Prot. S. 14 ff.), des Privatklägers (act. 10, 11 u. 12; Prot. S. 29 ff.), des Bruders des Beschuldigten (E._____, act. 9, 11 u. 12) und der Zeugin F._____ (act. 13 u. 15). 5.2. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Befragten sind keine Ein- schränkungen ersichtlich. Diese wurde jeweils in einer ihnen verständlichen Spra- che über ihre Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt. Die vorliegenden objektiven Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben und dem Beschuldigten zur Kennt- nis gebracht. Dem Beschuldigten wurde jeweils die Gelegenheit gegeben, sich frei zu äussern. Im Ergebnis sind sämtliche relevanten Beweismittel verwertbar.

6. Beweismittel im Einzelnen

- 10 - 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. In sämtlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger das Messer in dessen äusseren Oberschenkel gestochen, da dieser nicht aufgehört habe, ihn ins Gesicht und an den Kopf zu schlagen (act. 8.1 F/A 35 f., 40 f., 49 u. 51; act. 8.2 F/A 17 u. 22; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 6 f.; Prot. 17 ff.). Nachdem der Privatkläger selbst nach den Sti- chen ins Bein nicht aufgehört habe, ihn und seinen Bruder zu schlagen, habe er versucht, mit dem Multifunktionswerkzeug in der Hand (act. 8.1 F/A 64), diesem ins Gesicht zu schlagen, wobei sich das Multifunktionswerkzeug an seinem Finger ge- schlossen habe (act. 8.1 F/A 59; act. 8.2 F/A 17; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 8). An- lässlich der Hauptverhandlung sagte er zunächst aus, er habe seine Hände und das Messer vor sein Gesicht gehalten, während der Privatkläger weiter auf ihn zu- gekommen sei. Sinngemäss sei der Privatkläger daher in das Messer gelaufen. Dabei habe das Messer dessen Ohr getroffen, wobei dieser die Schnittverletzun- gen erlitten habe. Das Messer habe sich in der Folge um seinen Finger geschlos- sen. Auf richterlichen Hinweis, dass diese Äusserung den bisherigen Aussagen wi- derspreche, korrigiert der Beschuldigte seine Aussage erneut und erklärt, dass er sich sowohl die Hände vor sein Gesicht gehalten, als auch versucht habe, den Pri- vatkläger ins Gesicht zu schlagen (Prot. S. 17 u. 22 f.). Bezüglich seiner Stiche ins Bein des Privatklägers führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dies getan zu haben, während er von diesem geschlagen worden sei (act. 8.1 F/A 25 u. 49). Dies wiederholte er auch anlässlich seiner Hafteinvernahme (act. 8.2 F/A 17). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte er sodann aus, diese getätigt zu haben, als E._____ versucht habe, den Privatkläger zu schlagen. Der Privatkläger sei damit abgelenkt genug gewesen, damit er ihm habe ins Bein stechen können (act. 11 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er wiederum, dass sich der Privatkläger durch das Vorzeigen des Sackmessers nicht habe beeindrucken lassen und weiter auf ihn zugekommen sei. Daher sei er in die Hocke gegangen, habe mit beiden Armen dessen Bein umklammert und zweimal zugestochen (Prot. S. 21).

- 11 - 6.1.2. Er habe den Privatkläger dabei nicht "wirklich schlimm" verletzen wollen. Er habe ihm aber weh tun wollen, um den Kampf zu beenden (act. 8.2 F/A 25). Dabei habe er den Privatkläger nur, aber mit Absicht, am Bein treffen wollen (act. 8.2 F/A 27; act. 11 S. 12). Dazu führte der Beschuldigte aus, dass er "sehr gut" wisse, dass Blutgefässe im inneren Teil des Beins verlaufen würden. Deshalb habe er ihn im äusseren Bereich des Oberschenkels verletzt (act. 8.2 F/A 31; Prot. S. 19). Zu- dem habe er eine sehr kleine Klinge verwendet und nicht geschnitten, sondern nur gestochen (act. 12 S. 6 f.; Prot. S. 19). Ausserdem habe er einen Teil der Klinge mit seiner Hand verdeckt und daher nicht die volle Länge der Klinge verwendet (Prot. S. 19). Aufgrund der sehr kleinen Klinge hätte er den Privatkläger sehr oft stechen oder schneiden müssen, damit dieser einen richtigen Schaden erlitten hätte (act. 12 S. 6 f.). Im Gesicht habe er ihn nicht verletzen wollen (act. 8.2 F/A 28). Er habe zwar in Richtung des Gesichts des Privatklägers ausgeholt, jedoch ohne grosse Erwartungen ihn zu treffen. So habe der Privatkläger längere Arme und sei grösser als er. Sein Ziel sei es gewesen, dessen Aufmerksamkeit auf sich zu be- halten, sich zu verteidigen und den Privatkläger von seinem Bruder fernzuhalten (act. 11 S. 12). Es sei zwar richtig, dass allfällige Folgen eines Faustschlages ins Gesicht samt Messer in der Hand nicht kontrolliert werden könnten. Jedoch sei es zu keinen ernsthaften Verletzungen gekommen und es habe sich um einen nicht geplanten Fehler gehandelt (Prot. S. 22 f.). 6.1.3. Er habe damit keine Absicht gehabt, den Privatkläger lebensbedrohlich zu verletzen oder ihn umzubringen (act. 8.2 F/A 29; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 8; Prot. S. 22). Als er zwischen den Privatkläger und dessen Bruder E._____ getreten sei, um die Beiden zu trennen, habe der Privatkläger sofort begonnen, auf ihn ein- zuschlagen (Prot. S. 25). Er habe ihn soweit stören wollen, dass dieser mit seinen Angriffen aufhöre (act. 11 S. 14, act. 12 S. 6 f.; Prot. S. 21). Er habe sein Bestes tun müssen, um das Gleichgewicht wiederherzustellen (Prot. S. 25) und habe le- diglich in Abwehrhaltung gehandelt. Es sei sodann schwierig, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 8), wobei die Schläge nur am Anfang gegen Gesicht und Mund gewesen seien und danach gegen den Rest des Körpers (Prot. S. 18 u. 21). Er sei sich der Situa- tion bewusst gewesen und habe durch das Umklammern des Beines des Privatklä-

- 12 - gers sicherstellen können, dass er den Privatkläger nur an der Aussenseite des Oberschenkels treffe, obwohl sich der Privatkläger bewegt und gedreht und ihn kontinuierlich geschlagen habe (Prot. S. 20 ff.). 6.1.4. Ausserdem habe er von klein auf gelernt, sich zu wehren und für sich einzu- stehen ("stand your ground"), weshalb er nicht einfach vom Privatkläger wegge- rannt sei (act. 8.2 F/A 37; act. 11 S. 13) und sich mit dem Multifunktionswerkzeug, so gut wie er gekonnt habe, verteidigt habe (act. 11 S. 13). Da er auf dem Boden gekauert habe und weiter vom Privatkläger geschlagen worden sei, sei es sodann auch nötig gewesen, sich mit einem Multifunktionswerkezug gegen den Privatklä- ger zu verteidigen (act. 11 S. 14). Ausserdem habe er das Multifunktionswerkezug zunächst sichtbar vor den Privatkläger gehalten. Nur, weil sich dieser dadurch nicht beeindrucken lassen und ihn weiter angegriffen habe, habe er zugestochen (Prot. S. 17). 6.2. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte in sämtlichen bisherigen Einvernahmen aus, dass E._____ (Bruder des Beschuldigten) anfänglich mit der Schulter in ihn hineingelaufen sei und es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Daraufhin sei E._____ mit seinem Kopf nahe zu ihm hingekommen und habe seine Stirn gegen seine gedrückt. Gleich danach habe er ihn am rechten Ohr geschlagen, wobei es zur Verletzung am Ohr habe kommen sein müssen. Daraufhin habe er diesen weg- geschubst. Der Beschuldigte sei anschliessend hinzugekommen und die Beiden hätten begonnen, ihn zu beschimpfen, anzuschreien und seien ihm gegenüber ag- gressiv gewesen, woraufhin E._____ begonnen habe, ihn zu schlagen. Während- dessen müsse ihn der Beschuldigte in den Oberschenkel gestochen haben (act. 10.1 F/A 15 f.; act. 11 S. 5 f.). Es sei zu einem Kampf zwischen ihnen gekom- men, wobei er immer von den Schlägen zurückgewichen sei und sich verteidigt habe (act. 10.1 F/A 19; act. 11 S. 7; act. 12 S. 5). Er habe die ganze Zeit versucht, Distanz zwischen sich und dem Beschuldigten sowie dessen Bruder herzustellen (Prot. S. 31 f.). Dabei wisse er nicht mehr, wie viel Mal er geschlagen worden sei. Er sei jedoch mindestens zwei Mal geschlagen worden. Er habe bis zum Schluss nicht gemerkt, dass er verletzt gewesen sei (act. 10.1 F/A 22). Da er Schmerzen

- 13 - im Daumen und in der Hand gehabt habe, gehe er davon aus, auch den Beschul- digten und E._____ geschlagen zu haben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern und es sei nicht seine Absicht gewesen (act. 10.1 F/A 34 u. 36; act. 12 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Privatkläger an seinen Aussagen fest (Prot. S. 29 ff.). 6.3. Aussagen der Zeugin Anlässlich ihrer Einvernahmen schilderte die Zeugin F._____, wie sie die Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und E._____ von der anderen Strassenseite aus beobachtet habe (act. 13 F/A 8 f.; act. 15 F/A 20 ff.). So sei der Privatkläger, nachdem er von E._____ am Hals gestossen worden sei und von ihm und dem Beschuldigten habe weglaufen wollen, von diesen zurückgehal- ten worden (act. 13 F/A 8). Er habe daraufhin beide weggestossen und sei von E._____ mit der Faust gegen den Oberkörper geschlagen worden. Anschliessend sei es zum Kampf zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen. Sie habe dann beobachtet, wie der Beschuldigte mit einem Messer mindestens drei Mal gegen den Oberschenkel und gegen das linke Ohr des Privatklägers gestochen habe. Der Privatkläger habe sich verteidigt und dabei beide mit seinen Fäusten geschlagen (act. 13 F/A 8, 21 u. 41 ff.; act. 15 F/A 21, 35 u. 38). Als die Polizei gekommen sei, seien der Beschuldigte und E._____ weggerannt (act. 13 F/A 8; act. 15 F/A 21). 6.4. Aussagen von E._____ Anlässlich der Hafteinvernahme sowie der Konfrontationseinvernahme führte E._____ aus, mit seiner linken Schulter aus Versehen stark gegen den Privatkläger gelaufen zu sein. Aufgrund dessen habe es einen verbalen Austausch gegeben, bei welchem sich die Beiden angenähert hätten (act. 9.2 F/A 54). Als der Privatklä- ger ihm zu nahe gekommen sei, habe er diesen weggestossen, um sich zu vertei- digen und Distanz zu schaffen. Anschliessend habe er den Privatkläger als ersten mit einem Faustschlag auf Brusthöhe geschlagen (act. 9.2 F/A 22 u. 24) und sei von diesem an der linken Wange geschlagen worden. Danach sei der Streit zwi- schen dem Privatkläger und seinem Bruder weitergegangen, wobei er noch ein letz-

- 14 - tes Mal versucht habe, den Privatkläger mit der Faust zu schlagen, bevor er aufge- hört habe (act. 9.2 F/A 25). Als er die Polizei habe kommen sehen, sei er davonge- rannt (act. 9.2 F/A 12; act. 11 S. 8). Er habe den ersten Schlag verteilt und bereue dies (ebd. F/A 24). Dabei habe er den Privatkläger nicht verletzen wollen (ebd. F/A 29; act. 11 S. 9). Dieser habe sich, wie alle anderen, verteidigt (ebd. F/A 37 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, nicht zu verstehen, weshalb der Be- schuldigte ein Messer benutzt habe, was er auch nicht gewollt habe (act. 9.2 F/A 34 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme äusserte er sodann, dass der Messereinsatz seines Bruders nötig gewesen sei, da der Privatkläger grösser und stärker gewesen sei als sie und sein Bruder auf dem Boden gewesen sei. Daher hätten sie nicht wegrennen können (act. 11 S. 13).

7. Würdigung der Beweise 7.1. Anhand des Ausgeführten lässt sich vorab erstellen, dass die ersten vier Tätlichkeiten vor der wechselseitig geführten Auseinandersetzung vom Beschuldig- ten sowie von E._____ ausgingen. So lief E._____ zunächst in den Privatkläger hinein und stiess diesen dabei stark an der Schulter. Danach sind sich die Beiden so nahe gekommen, dass E._____ den Privatkläger weggestossen hat. Als der Be- schuldigte die Beiden trennen wollte, stiess er den Privatkläger ebenfalls weg, wo- bei der Beschuldigte selbst angab, dass der Privatkläger dies wohl als Angriff ge- wertet habe. Letztlich hat E._____ dem Privatkläger den ersten Schlag gegen die Brust versetzt, wobei die Situation in der Folge eskalierte und es zum mehrfachen Einsatz des Messers gegen den Privatkläger gekommen ist. Der Beschuldigte macht einen Sachverhaltsirrtum betreffend den Schlag seines Bruders geltend, den er nicht gesehen habe. Dies erscheint wenig glaubhaft, da er gemäss seinen Aus- sagen gegen den Privatkläger geschaut habe mit seinem Bruder hinter sich, so dass er den Schlag bzw. den Treffer – soweit sein Bruder bei dieser Ausgangslage überhaupt einen Schlag gegen den Privatkläger hätte ausführen können – gegen die Brust des Privatklägers hätte sehen müssen. Zudem erfolgte – wie bereits er- wähnt – durch ihn ein eigentlicher "Body-Check" gegen den Privatkläger, wobei er selber aussagte, dieser habe das wohl als Angriff gewertet. Daher lässt sich eine

- 15 - Angriffssituation ausgehend vom Beschuldigten sowie von E._____ gegen den Pri- vatkläger erstellen, gegen welche der Privatkläger sich wehrte. 7.2. Bezüglich der Verletzung am Ohr des Privatklägers ist folgendes festzuhal- ten: Die anlässlich der Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschuldigten be- züglich dieser Verletzungen waren bis zur Hauptverhandlung konsistent. So gab er anlässlich der Einvernahmen noch an, dass er den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand auch im Gesicht geschlagen habe. Erstmals anlässlich der Hauptver- handlung brachte der Beschuldigte zunächst vor, diese Verletzung sei durch sein passives Verhalten entstanden, indem der Privatkläger in das Messer gelaufen sei, als er sich zur Abwehr die Hände vor das Gesicht gehalten habe. Diese Aussage änderte der Beschuldigte auf richterlichen Hinweis, dass diese im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehe, wiederum und ergänzte, dass er schon auch versucht habe, den Privatkläger ins Gesicht zu schlagen. Diese Änderung der Aus- sagen zu seinen Gunsten – erstmals eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vorge- bracht – erscheint unglaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es lässt sich daher erstellen, dass die Verletzung am Ohr des Privatklägers gemäss dem Anklagesachverhalt entstanden ist. 7.3. Auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation lässt sich nicht erstellen. So geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor, dass sich der Beschuldigte (überhaupt) hätte gegen den Privatkläger verteidigen müssen, so dass der Einsatz eines Messers nötig gewesen wäre. Zum einen war der Beschul- digte zusammen mit seinem Bruder gegenüber dem Privatkläger in der Überzahl. Bereits angesichts dessen tritt eine vorgebrachte körperliche Überlegenheit des Privatklägers in den Hintergrund, wobei festzuhalten ist, dass anlässlich der Haupt- verhandlung erkennbar war, dass der Privatkläger zwar grösser ist als der Beschul- digte, jedoch von normaler und nicht von auffallend starker Statur ist. Zudem äus- serte die Zeugin, dass der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung habe weglaufen wollen. Weiter äusserten weder E._____ noch die Zeugin, dass der Be- schuldigte, entgegen seinen Aussagen, durch den Privatkläger kontinuierlich am Kopf und im Gesicht geschlagen worden sei. Auch lässt sich nicht erstellen, dass E._____, wie vom Beschuldigten vorgebracht, mehrmals vom Privatkläger geschla-

- 16 - gen worden sei. So äusserte E._____ selbst, dass er lediglich ein Mal vom Privat- kläger geschlagen worden sei, nämlich nachdem er ihn das erste Mal versucht habe zu schlagen. So war es E._____ selbst, der versuchte, den Privatkläger ein weiteres Mal zu schlagen. Weiter erklärte E._____ anlässlich seiner Hafteinver- nahme noch, dass sich der Privatkläger verteidigt habe. Der Beschuldigte erlitt so- dann lediglich zwei ca. 1 cm lange Hautdurchtrennungen an der Oberlippe. Diese Verletzungen stehen nicht im Einklang mit den von ihm geschilderten kontinuierli- chen Schlägen des Privatklägers gegen seinen Kopf, sein Gesicht und seinen Kör- per. Dadurch entsteht der Anschein, dass der Beschuldigte bezüglich der Anzahl und Intensität der angeblich erlittenen Schläge auf seinen Kopf sowie in sein Ge- sicht übertreibt, was als Lügensignal zu werten ist. Es lässt sich daher nicht erstel- len, dass sich dieser hätte verteidigen müssen. 7.4. Bezüglich der Stiche in die Oberschenkelaussenseite des Privatklägers ist folgendes anzumerken: Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschul- digte aus, dass es schwierig sei, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Ge- sicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 8). Diese Aussage er- scheint grundsätzlich – abgesehen davon, dass nicht erstellt werden konnte, dass dem Beschuldigten, wie vorgebracht, konstant an den Kopf oder ins Gesicht ge- schlagen worden wäre – nachvollziehbar und lebensnah. Sie steht jedoch im Wi- derspruch dazu, dass der Beschuldigte absichtlich nur die Oberschenkelaussen- seite des Privatklägers habe treffen wollen (act. 8.2 F/A 31; act. 11 S. 11; act. 12 S.6 f.). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Umklammern des Beins des Privatklägers durch den Beschuldigten wurde erstmals nach eineinhalb Jahren und diversen Einvernahmen vorgebracht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte eine solch relevante Handlung nicht bereits anlässlich der diversen Einvernahmen vorgebracht hatte. Das Ausbleiben dieses Vorbringens lässt sich lediglich damit erklären, dass es sich auch dabei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt. Es erscheint im Übrigen lebensfremd, dass bei einer tätlichen Auseinandersetzung – selbst, wenn nicht konstant gegen den Kopf oder das Gesicht geschlagen wird – genau gesteuert werden kann, wohin man mit einem Messer sticht. Dies ergibt sich aus der Dynamik und Unvorherseh- barkeit, welche solche Auseinandersetzungen mit sich bringen. So erklärte der Be-

- 17 - schuldigte gerade selbst, dass sich der Privatkläger – obwohl er diesen am Bein festgehalten habe – sich bewegt und gedreht habe. Weiter ergibt sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten klar, dass er den Privatkläger verletzen und ihm dazu ins Bein stechen sowie auch – mit dem Messer in der Hand – an den Kopf schlagen wollte. Die Aussage des Beschuldigten, dass er den Privatkläger absichtlich nur an der Oberschenkelaussenseite gestochen habe, erscheint daher wenig glaubhaft und nicht lebensnah. Dass er den Privatkläger nicht an der Oberschenkelinnenseite verletzt hat, ist vielmehr nur dem Zufall und Glück geschuldet. Dies wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte auch bereit war, den Privatkläger, samt Messer in der Hand, am Kopf zu treffen. Hätte er nicht zumindest in Kauf genom- men, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, hätte er von Beginn an oder spätestens nach den Stichen ins Bein des Privatklägers vom Messer abgelassen. Seine Aussagen hinsichtlich seiner nur geringfügigen Verletzungsabsichten er- scheinen daher ebenfalls wenig glaubhaft. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte die verwendete Klinge, welche ca. 6 cm lang war, als "sehr kleine Klinge" bezeichnete und davon ausging, dass er den Privatkläger damit sehr oft hätte ste- chen und schneiden müssen, um diesem einen richtigen Schaden zuzufügen, wo- durch er sein Handeln und insbesondere den Einsatz des Messers verharmlost. Letztlich erscheint auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Messerklinge mit seiner Hand abgedeckt zu haben, so dass er den Privatkläger nur mit einem sehr kleinen Teil gestochen habe, als unglaubhaft, da der Beschuldigte durch das Fest- halten des Messers an der Klinge Verletzungen in der Handfläche hätte erleiden müssen, was sich nicht aus den Untersuchungsakten ergibt. 7.5. Der Privatkläger gesteht sodann ein, sich mit Schlägen gegen den Beschul- digten sowie E._____ gewehrt zu haben und diese dabei möglicherweise getroffen zu haben. Damit belastet er sich zu einem gewissen Grad selbst, was seine Aus- sagen glaubhaft erscheinen lässt. Seine Aussagen stehen weiter im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin, welche glaubhaft ausführte, wie der Privatkläger von den Brüdern angegangen worden sei, sich anfänglich noch von der Situation habe entfernen wollen und sich anschliessend gegen die Beiden verteidigt habe. Dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und E._____ ver- wechselte, lässt ihre Aussagen nicht unbrauchbar erscheinen, da aufgrund der wei-

- 18 - teren Aussagen der Beteiligten klar eruiert werden kann, wen sie gemeint hat und wer Opfer bzw. Täter war. Zudem sind ihre Aussagen anlässlich ihrer Einvernah- men konstant. Weiter sagte auch E._____ aus, dass sich der Privatkläger verteidigt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint somit auch die Aussage des Beschuldig- ten, er habe gelernt, nicht wegzurennen, als bezeichnend, und lässt jedenfalls auf eine gewisse Gewaltbereitschaft schliessen. 7.6. In den Aussagen des Beschuldigten wie auch von E._____ sind sodann di- verse Widersprüche erkennbar, was ihre Aussagen wenig glaubhaft erscheinen lässt. So behauptete der Beschuldigte anfänglich, den Privatkläger mit dem Messer gestochen zu haben, währenddessen er von diesem geschlagen worden sei. An- lässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte er sodann, dies in einem Mo- ment getan zu haben, als E._____ versucht habe, den Privatkläger zu schlagen, wodurch dieser abgelenkt gewesen sei, was mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt (act. 11 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Be- schuldigte seine Aussage dahingehend, dass er die Messerklinge mit einem Teil seiner Hand verdeckt habe, sodass er nicht mit der vollen Länge habe zustechen können (Prot. S. 19). Ein weiterer Widerspruch ist bei E._____ erkennbar, wobei dieser zunächst vorbrachte, nicht verstehen zu können, weshalb der Beschuldigte ein Messer verwendet habe, was darauf hindeutet, dass er die Situation als nicht sehr bedrohlich empfand. Dies steht im Einklang mit den Aussagen des Privatklä- gers und der Zeugin (wie auch von E._____ selbst), dass sich der Privatkläger le- diglich gegen die Beiden verteidigt habe. Erst anlässlich der Konfrontationseinver- nahme änderte er seine Aussage dahingehend, dass der Einsatz des Messers nötig gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind somit in we- sentlichen Punkten nicht konstant und wurden im Verlauf des Verfahrens zu Guns- ten des Beschuldigten angepasst und abgeschwächt, was als Lügensignal zu wer- ten ist. Zudem sprach der Beschuldigte anfänglich noch davon, dass er "in die Ho- cke gegangen" sei, als er vom Privatkläger angegriffen worden sei (act. 11 S. 11). Diese Aussage dramatisierte er sodann in der Schlusseinvernahme dahingehend, dass der Privatkläger ihn mehrmals mit der Faust geschlagen habe, auch als er auf dem Boden gelegen sei (act. 12 S. 6).

- 19 - 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen und als blosse Schutzbehauptungen anzusehen sind. So änderte der Beschuldigte seine Aussagen während den Ein- vernahmen und der Hauptverhandlung kontinuierlich zu seinen Gunsten, weshalb sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung – gerade nicht konsistent und, insbe- sondere hinsichtlich der am Ohr des Privatklägers verursachten Verletzungen, nicht nachvollziehbar sind. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie vom Privatkläger und der Zeugin geschildert, zugetragen hat, wonach sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten und E._____ verteidigte. Der Grad des Vorsatzes des Beschuldigten und ob dieser bezüglich einer einfachen oder schwe- ren Körperverletzung vorlag, ist anlässlich der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Es ist daher auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers und der Zeugin ab- zustellen und für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie als Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 1.1. Schwere Körperverletzung 1.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

- 20 - wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Nach Lehre und Rechtsprechung muss es sich bei der in Art. 122 lit. a StGB um- schriebenen Lebensgefahr um eine unmittelbare handeln, welche sich jedoch auch aus der Schädigung eines nicht lebenswichtigen Organs ergeben kann. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des To- des in ungefähre Nähe rückt. Durch eine Verletzung muss vielmehr ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 109 IV 18 E. 2c; PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2). 1.1.2. Relativ unauffällige Narben und gut verheilte Schnittwunden werden sodann noch nicht unter den Tatbestand der bleibenden Entstellung des Gesichts (Art. 122 lit. b StGB) subsumiert. Stattdessen muss es sich um eine arge Entstellung han- deln, wie bei einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die den Ge- schädigten mimisch beeinträchtigte oder zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich nicht durch plastische Chirurgie beseitigen liessen und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (BGE 115 IV 17 E. 2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 18). 1.1.3. Als eine von Art. 122 lit. c StGB umfasste "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hin- sichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung auf- geführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosig- keit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Hei- lungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 lit. b StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invali- dität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So kön- nen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie lan- ges Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. lit. c StGB erfüllen (BGer 6B_135/2017 vom 22. März 2019 E. 2.1.1). 1.1.4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit einer ca. 6 cm langen Klinge eines Taschenmessers zwei Mal in dessen linke Oberschenkelaussenseite gestochen.

- 21 - Weiter hat er ihm, mit dem genannten Messer in der Hand, dessen Klinge seitlich beim kleinen Finger herausragte, mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Dabei erlitt der Privatkläger zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm lange Stich- verletzungen an der linken Oberschenkelaussenseite, eine ca. 2 cm lange Schnitt- verletzung im Bereich des Crus helicis des rechten Ohres sowie eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Antitragus des rechten Ohres, je mit nicht weiter bekannter Wundtiefe. Am Oberschenkel wurde eine operative Wundversorgung mittels Nahtversorgung unter Lokalanästhesie durchgeführt (act. 18.8 S. 1). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. November 2024 führte der Privat- kläger aus, am Ohr eine Narbe bis zu seinem Lebensende zu haben (act. 11 S. 6). Der Privatkläger wurde nach dem Vorgefallenen vom 6. Oktober 2024 bis 7. Okto- ber 2024 hospitalisiert. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 25. Oktober 2024 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 18.9). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme gab der Privatkläger an, seit dem Vorfall wieder an Angstzustän- den zu leiden, daher nicht zur Arbeit zu gehen und bis zum 15. Dezember 2024 zu 100% krankgeschrieben zu sein (act. 11 S. 16). Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 8. November 2024 des Instituts für Rechts- medizin ist zu entnehmen, dass die Verletzungen keine Lebensgefahr begründen und – möglicherweise unter Narbenbildung – abheilen würden, wobei beim rechten Ohr auch eine bleibende Entstellung zu diskutieren sei, welche im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht beurteilbar gewesen sei (act. 18.10 S. 5). 1.1.5. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen stellen keine lebensge- fährliche Verletzung, Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds dar und verursachten beim Privatkläger auch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit. Auch bei einer Gesamt- betrachtung sämtlicher Verletzungen inklusive des Umstands, dass der Privatklä- ger aufgrund seiner aus dem Vorfall wieder aufgekommenen psychischen Leiden für einen Zeitraum von rund zwei Monaten arbeitsunfähig war, wird die Intensität einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht erreicht. Insbesondere ergaben sich beim Privatkläger aus den Verletzungen keine dauerhaften funktio- nellen Beeinträchtigungen.

- 22 - 1.1.6. Vorliegend scheidet daher eine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB aus. Da es sich dabei um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar. Es bleibt somit zu diskutieren, ob vorliegend lebensgefährliche Verletzungen nur durch Zufall und Glück nicht erwirkt wurden und daher ein versuchtes Delikt vorliegt. 1.2. Versuch 1.2.1. Voraussetzungen 1.2.1.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale er- füllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht worden wären. Dazu gehören der Entschluss, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung. Der Täter muss also mit der Ausführung der Tat zumindest begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und sodann, ob er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. 1.2.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem sogenannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser mögli- cherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts-

- 23 - pflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Erfolgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 m.w.H.). 1.2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Privatkläger im Sinne von Art. 122 StGB habe schwer verletzen wollen. Daher ist aufgrund der Umstände zu entschei- den, ob der Beschuldigte um den Taterfolg einer schweren Körperverletzung wusste und diesen wollte oder zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. 1.2.2. Stichverletzungen Oberschenkelaussenseite 1.2.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, den Pri- vatkläger mit dem Messer gestochen zu haben, um sich zu verteidigen. Zunächst habe er das Messer nur hervorgenommen, um den Privatkläger abzuschrecken. Erst als sich dieser nicht eingeschüchtert gezeigt habe, habe er es verwendet. Er habe ihn sodann "nicht wirklich schlimm" verletzen wollen. Er habe ihn aber am Bein treffen und ihm wehtun wollen, um den Kampf zu beenden (act. 8.2 F/A 22 ff.). Weiter führte er aus, zu wissen, dass Blutgefässe im inneren Teil des Beines ver- laufen würden. Daher habe er ihn im äusseren Bereich des Oberschenkels verletzt, denn er habe ihn nicht lebensbedrohlich verletzen wollen (ebd. F/A 31). Dies wie- derholte er sinngemäss während der Konfrontationseinvernahme (act. 11 S. 11 u. 14). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme äusserte der Beschuldigte, gehofft zu haben, dass sich der Privatkläger durch seine Handlung ausreichend unwohl fühlen würde und aufhöre. Da er eine sehr kleine Klinge verwendet habe und nicht geschnitten, sondern nur gestochen habe, denke er nicht, dass der Privatkläger schwer gelitten habe. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass im Oberschenkel wichtige Blutgefässe verlaufen, äusserte er, nicht gewusst zu haben, dass dies le- bensbedrohlich sein könne, aber sich bewusst gewesen zu sein, dass es viel Ge- webe gebe zwischen den Arterien und dem Gewebe. Dabei erwähnte er nochmals,

- 24 - dass er eine sehr kleine Klinge verwendet habe und vermutete, dass er den Privat- kläger damit sehr oft hätte stechen müssen, damit dieser einen richtigen Schaden erlitten hätte, wobei er aussagte, dass es schwierig sei, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, bewusst in die äus- sere Seite des Oberschenkels gestochen zu haben, um gerade gefährliche Blutge- fässe zu vermeiden. Indem er den Beschuldigten am Bein festgehalten habe, habe er sichergestellt, dass er diesen auch nur an der Oberschenkelaussenseite treffen würde. Er habe den Privatkläger sodann trotz kontinuierlicher Schläge festhalten können, auch wenn sich dieser bewegt und gedreht habe (Prot. S. 18 ff.). Dass diese Aussagen widersprüchlich und wenig glaubhaft sind, wurde bereits ausge- führt, worauf verwiesen werden kann. 1.2.2.2. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche gegen den Körper eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität führen können. So ist während einer tätlichen Auseinandersetzung aufgrund des dynamischen Vorgangs weder die Tiefe des Stiches durch den An- greifer noch dessen Verlauf bzw. der Stichkanal steuerbar. Der Beschuldigte sagte zunächst selbst aus, dass es schwierig gewesen sei, sich während der Auseinan- dersetzung zu fokussieren und dass sich der Privatkläger bewegt und gedreht habe (Prot. S. 21). Dennoch hat er den Privatkläger bewusst mit dem Messer verletzen wollen. Des Weiteren war sich der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen be- wusst, dass im Oberschenkel wichtige Blutgefässe liegen. Dass er nicht die Absicht gehabt haben soll, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – vorliegend irrelevant. Seine gesamte Handlungsbe- reitschaft, mit dem Ziel, sich und seinen Bruder zu verteidigen – gerade im Wissen darum, dass auch im Bein wichtige Blutgefässe verlaufen –, kann nur als Inkauf- nahme des Eintritts einer schweren Verletzung ausgelegt werden. So musste der Beschuldigte aufgrund der Dynamik einer tätlichen Auseinandersetzung damit rechnen, dass er den Privatkläger auch an einer von ihm nicht geplanten Stelle hätte verletzen könnte. Dies wird verstärkt durch den Umstand, dass der Beschul- dige unter Alkoholeinfluss stand, wobei er bezogen auf den Ereigniszeitpunkt bei Resorptionsende 1.04 bis 1.75 Promille Alkohol im Blut hatte (act. 16.6), was nicht

- 25 - für ein kontrolliertes Vorgehen spricht. Dennoch stach er ihn gar mehrmals, wobei er die von ihm verwendete Messerklinge als "sehr klein" bezeichnet und das Aus- mass ihrer Gefährlichkeit schönredet und kontinuierlich abschwächt. Dass der Be- schuldigte sodann auch sichergestellt haben will, den Privatkläger "nur" zu stechen und nicht zu schneiden, erweist sich als lebensfremd, wobei ausserdem nicht er- klärlich ist, weshalb Messerstiche weniger gefährlich (bzw. schmerzhaft) sein soll- ten als Schnitte. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger, wie vorgebracht, lediglich stoppen wollen, hätte er dies auch ohne einen gefährlichen Gegenstand tun kön- nen. 1.2.2.3. In Anbetracht all dieser Umstände und nicht zuletzt auch aufgrund der Be- reitschaft des Beschuldigten, sich der Auseinandersetzung zu stellen und sich nicht einfach von der Situation zu entfernen (act. 8.2 S. 6; act. 11 S. 13), konnte der Be- schuldigte das Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch seine Messerstiche we- der kalkulieren noch steuern. Der Beschuldigte konnte daher nicht darauf ver- trauen, dass seine Messerstiche keinen grossen Schaden bzw. eine lebensgefähr- liche Blutung anrichten und sich das Risiko einer schweren Körperverletzung nicht verwirklichen würde. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen würde oder nicht. Damit ist auch auszuschliessen, dass in Bezug auf eine schwere Körperverletzung lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Dem alkoholisierten Beschuldigten musste sich bei seiner gefährlichen Vorgehens- weise in der dynamischen Situation das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen gewer- tet werden kann, mochte ihm ein solcher Erfolg – wie von der Verteidigung vorge- bracht – allenfalls auch unerwünscht gewesen sein. 1.2.2.4. Demnach handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Indem der Be- schuldigte die Messerstiche in den Oberschenkel des Privatklägers vollzog, tat er sodann alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforder- lich war. Dass die Verletzungen des Privatklägers letztlich nicht schwerer ausfielen und damit der Taterfolg von Art. 122 StGB nicht eintrat, ist einzig einem glücklichen Zufall – auf den der Beschuldigte keinen Einfluss hatte – zu verdanken. Damit liegt

- 26 - ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2.3. Faustschlag gegen den Kopf 1.2.3.1. Der Beschuldigte bringt anlässlich seiner Einvernahmen vor, den Privatklä- ger mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, ins Gesicht geschlagen zu haben, da dieser trotz der Messerstiche in den Oberschenkel nicht aufgehört habe, ihn anzugreifen. Er habe daher weiterhin in einer Abwehrhaltung reagiert. Dass er ihn dabei am Ohr verletzt habe, sei keine Absicht gewesen. So habe er das Messer zur Seite geworfen, als dieses auf seinen kleinen Finger zugeklappt sei. Er habe sodann keine hohen Erwartungen gehabt, den Privatkläger zu treffen, da er ihm nicht nahe genug gekommen sei, dieser längere Arme habe als er und grösser sei. Auch habe er nicht genau gegen den Kopf geschlagen. Das Messer habe er wei- terhin in der Hand gehalten, um sich verteidigen zu können. Er habe keine Absicht gehabt, den Privatkläger damit zu stechen oder zu schlagen. Er habe ihm lediglich an den Kopf schlagen wollen, damit er aufhöre und seine Aufmerksamkeit erhalte (act. 8.1 F/A 64 f.; act. 8.2 F/A 28 f.; act. 12 S. 7 f.; act. 11 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte sodann ein, dass sich die Folgen ei- nes Faustschlages mit einem Messer in der Hand nicht kontrollieren liessen und der Faustschlag ins Gesicht es ein nicht geplanter Fehler gewesen sei (Prot. S. 23.). 1.2.3.2. Schläge gegen den Kopf stellen eine taugliche Tathandlung für den Eintritt einer schweren Körperverletzung oder gar des Todes dar. Bei der Kopfregion han- delt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, bei welchem durch Schläge Kopfverletzungen und insbesondere Blutungen im Kopfin- neren entstehen können, welche gravierende, lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen können. Dies gilt umso mehr, wenn in der Hand, mit der gegen den Kopf geschlagen wird, ein Messer gehalten wird. 1.2.3.3. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger bewusst und willentlich mit dem Messer in der Hand ins Gesicht. Dass es dabei zu keinen schweren bzw. lebens-

- 27 - gefährlichen Verletzungen gekommen ist, war wiederum nur dem Zufall zu verdan- ken. Indem der nicht unerheblich alkoholisierte (act. 16.6) Beschuldigte dem Privat- kläger mit einem Messer in der Faust versuchte, ins Gesicht zu schlagen, beging der Beschuldigte nicht nur eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, sondern ging aufgrund der kurzen Distanz zum Privatkläger sowie der Unvorhersehbarkeit der dynamischen Auseinandersetzung auch ein hohes Risiko schwerer und lebensge- fährlicher Verletzungen ein. Seine Ausführungen, dass er nicht damit gerechnet habe, den Privatkläger zu treffen, sind nicht nachvollziehbar. So hat er den Privat- kläger gerade auf Kopfhöhe am Ohr getroffen und wollte dies gemäss eigenen Aus- sagen auch. Weiter ist nicht erkennbar, wie eine allenfalls längere Armlänge des Privatklägers einen Schlag des Beschuldigten besser hätte abwehren sollen, da eine Abwehr wohl nicht mit gestreckten Armen erfolgt. Aufgrund der vollzogenen Handlungen und im Wissen darum, dass ein solcher Faustschlag unkontrollierbare Folgen haben kann, kann das Handeln des Beschuldigten nur als Inkaufnahme des Eintrittes einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung ausgelegt werden. Auch diesbezüglich musste es der Beschuldigte dem Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr einer schweren oder lebensbedrohlichen Verletzung verwirkli- chen würde oder nicht, womit auch hier auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt hat. So musste sich auch bezüglich dieser Handlung das Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung derart wahrschein- lich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen gewertet werden kann, mochte ihm ein solcher Erfolg allenfalls auch unerwünscht gewesen sein. 1.2.3.4. Demnach handelte der Beschuldigte auch hinsichtlich des Faustschlages ins Gesicht eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte den Faustschlag samt Messer in der Hand vollzog, tat er sodann alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war. Dass die Verletzungen des Privatklä- gers letztlich nicht schwerer ausfielen und damit der Taterfolg von Art. 122 StGB nicht eintrat, ist einzig einem glücklichen Zufall – auf den der Beschuldigte keinen Einfluss hatte – zu verdanken. Damit liegt auch bezüglich des Faustschlages ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte erfüllt den

- 28 - Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2.4. Mehrfache Tatbegehung 1.2.4.1. Wo mehrere Einzelhandlungen «auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen», besteht eine natürliche Handlungseinheit (BGE 132 IV 39 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). 1.2.4.2. Vorliegend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. So hatte der Beschuldigte zunächst den Entschluss gefasst, dem Privatkläger mit dem Mes- ser in seinen Oberschenkel zu stechen. Erst als er die Stiche als zu wenig wirksam beurteilte, fasste er den Entschluss, dem Privatkläger – mit dem Messer in der Hand – ins Gesicht zu schlagen. Damit liegt zwar ein enger räumlicher und zeitli- cher Zusammenhang vor. Aufgrund der separaten und nacheinander gefassten Entschlüsse kann jedoch nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden, womit keine natürliche Handlungseinheit besteht und der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung mehrfach begangen hat. 1.2.5. Notwehr 1.2.5.1. Der Beschuldigte macht geltend, sich und seinen Bruder gegen den Privat- kläger in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB verteidigt zu haben. 1.2.5.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist so- dann nur gegen einen rechtswidrigen Angriff zulässig. Dies hat zur Folge, dass die Abwehr einer in Notwehr begangenen Handlung unzulässig ist; anders verhält es sich nur dann, wenn die Notwehrhandlung das zulässige Mass überschreitet und deshalb rechtswidrig bleibt (BGer 6B_661/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2).

- 29 - 1.2.5.3. Wie bereits ausgeführt, konnte aus den Aussagen der Einvernommenen nicht erstellt werden, dass der Privatkläger mehrmals und kontinuierlich auf den Beschuldigten und E._____ eingeschlagen hätte. Hingegen konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte und E._____ die ersten vier Tätlichkeiten gegen den Privat- kläger vornahmen und ihn damit angingen. E._____ begann sodann mit dem ersten Schlag gegen den Privatkläger, worauf im Folgenden auch der Beschuldigte damit begann, auf den Privatkläger einzuschlagen bzw. ihn mit einem Messer zu stechen. Auch der Umstand, dass E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme noch aus- sagte, nicht zu verstehen, weshalb der Beschuldigte ein Messer verwendete (act. 9.2 F/A 34), verdeutlicht, dass für den Beschuldigten und E._____ keine be- drohliche Situation bestand. Das Vorbringen des Beschuldigten, beim Privatkläger habe es sich um einen viel grösseren und stärkeren Mann gehandelt, weshalb der Einsatz des Messers nötig gewesen sei (act. 11 S. 13; act. 12 S. 6), leuchtet nicht ein, da bei der Auseinandersetzung der Beschuldigte zusammen mit E._____ zu zweit dem Privatkläger alleine gegenüberstanden und letzterer nicht bewaffnet war. Erstellt werden konnte sodann, dass sich der Privatkläger in einer Notwehrsituation befunden hat und versuchte, sich durch Abwehrhandlungen zu verteidigen. So war es der Privatkläger, der vom Beschuldigten und E._____ mit vier vorangehenden Tätlichkeiten angegangen wurde und sich dagegen verteidigte. Seine Verteidi- gungshandlungen erfolgten mittels Faustschlägen und sind nicht zu beanstanden, standen ihm doch zwei – wenn auch kleinere Personen – gegenüber, welche ag- gressiv auf ihn zugingen. Das Bundesgericht erachtete sodann Verteidigungshand- lungen mit einem Messer nur dann als zulässige Notwehrhandlung, wenn sich ein Geschädigter mit zwei Angreifern konfrontiert sieht, welche ihn mit Faustschlägen und Fusstritten traktierten (BGE 136 IV 49 E. 4.1). Vorliegend lag gerade die um- gekehrte Situation vor. Der Privatkläger sah sich mit zwei Angreifern konfrontiert, von welchen einer gar ein Messer auf sich trug und dieses zum Einsatz brachte, was dessen aggressive Haltung verdeutlicht. Dass sich der Privatkläger des Mes- sereinsatzes nicht bewusst war, ändert daran nichts. Eine Überschreitung der er- laubten Notwehr seitens des Privatklägers ist daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche vorbrachte, der Privatkläger hätte sich von der Ausein- andersetzung entfernen können (act. 43 Rz. 2.3) – nicht ersichtlich. Damit gingen

- 30 - vom Privatkläger keine Angriffshandlungen, sondern lediglich angemessene Not- wehrhandlungen aus, weshalb eine allfällige Abwehr seitens des Beschuldigten oh- nehin unzulässig gewesen wären. Der Beschuldigte kann folglich selber keine Not- wehr im Sinne von Art. 15 StGB geltend machen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht weiter einzugehen ist. 1.2.6. Putativnotwehr 1.2.6.1. Allenfalls unterlag der Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum bzw. ging fälschlicherweise davon aus, dass eine entsprechende Notwehrlage vorlag, indem er wahrnahm, wie E._____ vom Privatkläger geschlagen wurde (Putativnotwehr). Der vermeintlich Angegriffene muss allerdings Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage bzw. es liege eine Situation von Notwehhilfe vor. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2 m.w.H.). 1.2.6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahmen und der Hauptver- handlung aus, dass es zwischen E._____ und dem Privatkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er dazwischen gegangen sei. So soll der Beschuldigte zwischen E._____ und den Privatkläger getreten sein. Dabei sei er mit dem Rücken zu E._____ gestanden und habe daher nicht sehen können, wie dieser dem Privatkläger einen Schlag ausgeteilt habe. Nachdem er den Privatklä- ger weggestossen habe, habe dieser ihm einen Faustschlag verpasst (act. 8.2 F/A 15; act. 11 S. 10; Prot. S. 15 f.). 1.2.6.3. Die übereinstimmenden Schilderungen zu Beginn der Auseinandersetzung durch den Privatkläger, die Zeugin sowie E._____ beschreiben eine andere Aus- gangslage. Danach seien der Privatkläger und E._____ mit der Schulter aneinan- dergestossen, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Als diese sehr nahe beieinandergestanden seien, habe E._____ den Privatkläger weg- gestossen. Daraufhin sei der Beschuldigte dazu gekommen, welcher den Privatklä- ger gemäss eigenen Aussagen ebenfalls weggestossen habe. Anschliessend habe E._____ dem Privatkläger den ersten Faustschlag verpasst, woraufhin er selber

- 31 - einen Faustschlag vom Privatkläger gegen die linke Wange erhalten habe. Danach sei die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger weitergegangen (act. 8.2 F/A 12 ff.; act. 9.2 F/A 12; act. 10.1 F/A 15 f.; act. 11 S. 8; act. 13 F/A 8). 1.2.6.4. Aus den übereinstimmenden Schilderungen lässt sich erstellen, dass un- mittelbar vor dem Dazustossen des Beschuldigten der Privatkläger zunächst von E._____ weggestossen wurde und eine verbale Auseinandersetzung bestand. So schilderte auch der Beschuldigte, dass sich die Beiden angeschrien hätten. Im Bei- sein des Beschuldigten versetzte E._____ dem Privatkläger sodann einen Faust- schlag, woraufhin dieser vom Privatkläger zurückgeschlagen wurde. Sein Vorbrin- gen, er habe nicht gesehen, wie E._____ den Privatkläger geschlagen habe, da er mit dem Rücken zu E._____ gestanden sei, erscheint unrealistisch und nicht glaub- haft. So ist nicht nachvollziehbar, wie E._____, der gemäss dem Beschuldigten hin- ter ihm gestanden haben soll, den Privatkläger, der vor dem Beschuldigten gestan- den haben soll, hätte schlagen können. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte den Schlag seines Bruders mitbekommen müssen (vgl. dazu E. II./7.1). Die Ausführungen des Privatklägers dazu sind hingegen nachvoll- ziehbar. Danach soll E._____ rechts und der Beschuldigte links gegenüber dem Privatkläger gestanden haben, bevor E._____ ihm den Faustschlag verpasst habe (act. 10.1 F/A 15 f.). 1.2.6.5. Mit dem Gesagten konnte der Beschuldigte bei seinem Dazustossen er- kennen, dass kein Angriff seitens des Privatklägers gegenüber E._____ stattfand und lediglich eine verbale (wenn auch angespannte) Auseinandersetzung zwischen den Beiden bestand. Damit konnte er nicht über eine Notwehrsituation irren, womit keine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB geltend gemacht werden kann und sich Ausführungen über die entschuldbare Notwehr nach Art. 16 StGB erübrigen. 1.2.6.6. Ohnehin ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, einen zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, unzulässig (BGE 93 IV 81 S. 83; BGer 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 1.3.3). 1.2.7. Fazit

- 32 - Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit dem Gesagten der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Raufhandel 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass nach neuster bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025) anhand der Aussagen der Einvernommenen ein Angriff durch den Beschuldigten und E._____ gegenüber dem Privatkläger in Frage käme. Eine Angriff durch die beiden Brüder bzw. das Wegstossen des Privatklägers durch den Beschuldigten wird in der Anklage jedoch nicht umschrieben. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) nicht unter dem Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu prüfen. 2.2. Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer aus- schliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). 2.3. Der Raufhandel ist eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv teilnehmen. Die Teilnahme in diesem Sinne ist weit zu verstehen, auch reine Abwehrhandlungen fallen darunter (BGE 131 IV 150 E. 2.1); einzig, wenn sich die dritte Person rein passiv verhält und selbst keine Schläge austeilt, liegt kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. So genügen auch einzelne Schläge und Stösse – auch wenn bloss zur Abwehr oder Streit- schlichtung – für die Beteiligung am Raufhandel. Wie die tätliche Auseinanderset- zung geführt wird, ist unerheblich; es kommen neben Schlägen auch Messerste- chen, Würgen, Stossen, Ringen oder das Bewerfen mit harten Gegenständen in Frage (BSK Strafrecht II-AEBERSOLD, Art. 133 N 11 ff.). 2.4. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte könne sich auf die Straflosig- keitsbedingung nach Art. 133 Abs. 2 StGB berufen, wonach eine Person, die ledig- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet, nicht strafbar ist (act. 46 Rz. 30). Ge-

- 33 - mäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und E._____ beteiligt, bei wel- cher alle Beteiligten aktiv Schläge austeilten. Dass sich der Privatkläger durch seine Schläge nur verteidigte, ändert daran nichts. Gemäss erstelltem Sachverhalt han- delte der Beschuldigte, entgegen seinen Aussagen und wie vorstehend ausgeführt, in keinem Fall nur, um sich und seinen Bruder zu verteidigen. Er sorgte durch das heftige Wegstossen des Privatklägers gerade dafür, dass die Auseinandersetzung eskalierte und trug damit gerade massgebend zur abstrakten Gefahr bei. Weiter sind das Hervorholen und der Einsatz des Messers nicht als die von der Verteidi- gung beschriebenen kaskadenartigen Abwehrhandlungen zu werten, sondern als eine massive Eskalation der Auseinandersetzung. Der Beschuldigte gestand zu- dem ein, dem Privatkläger absichtlich ins Bein gestochen und ins Gesicht geschla- gen zu haben. Es kann daher klar nicht von einer reinen Abwehrhandlung im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB die Rede sein. Damit ist der objektive Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.5. Subjektiv verlangt das Gesetz den Vorsatz, an einem Raufhandel im hiervor beschriebenen Sinne teilzunehmen. Der Beschuldigte wirkte vorliegend willentlich und im Wissen darum, dass es sich um eine wechselseitige tätliche Auseinander- setzung mit dem Privatkläger und E._____ handelte, mit. Damit handelte er mit direktem Vorsatz. 2.6. Die Strafbarkeit steht unter der objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass der Raufhandel zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Drit- ten führt. Insbesondere die Verletzungen des Privatklägers (zwei Stichverletzungen im linken Oberschenkel sowie zwei Schnittverletzungen am rechten Ohr) sind ob- jektiv als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, weshalb die Strafbarkeits- bedingung der Körperverletzung ohne Weiteres erfüllt ist. Sie muss vom Vorsatz nicht erfasst sein. 2.7. Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungs- delikten (Art. 122 ff. StGB) besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht

- 34 - nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abs- trakt gefährdet werden (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 33).

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit neben der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung auch des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sank- tionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das As- perationsprinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall ef- fektiv auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2); treffen un- gleichartige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 N 7). Massge- bend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart ge- wählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift oder ihn am wenigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

- 35 - 1.3. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das schwerste Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und für dieses ausgehend von den objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umständen (Tatkomponente) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens eine Einsatzstrafe festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte zu beurteilen und die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 je m.w.H.). 1.4. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, wel- che die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respek- tive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom

26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e). 1.5. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu

- 36 - bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch Andreas [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.).

2. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldigt gemacht. Dabei wird die (versuchte) schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und der Raufhandel mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, womit sich die schwere Körperverletzung als das schwerere Delikt erweist. Der or- dentliche Strafrahmen ist somit vorliegend drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder drei Tage bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Als Strafschärfungsgrund ist vorliegend die Deliktsmehrheit und als Straf- milderungsgrund ist der Versuch zu berücksichtigen. Es sind jedoch vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine Erweiterung des or- dentlichen Strafrahmens erfordern würden. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und der Versuch bei der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung strafmindernd zu berücksichtigen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist sich vorliegend die Sanktionsart der Freiheitsstrafe als angemessen.

- 37 -

3. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch die Messerstiche in seine Oberschenkelaussenseite sowie den Faustschlag ins Gesicht glücklicherweise keine schweren Eingriffe in seine körperliche Unver- sehrtheit erlitt. So sind die zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm langen Stichverletzungen an der Oberschenkelaussenseite sowie auch die ca. 2 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Crus helicis des rechten Ohres und ca. 1 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Antitragus des rechten Ohres von nicht weiter bekannter Wundtiefe. Dennoch war am Oberschenkel und am Ohr eine operative Wundversorgung mit- tels Nahtversorgung unter Lokalanästhesie notwendig (act. 18.8 S. 1), wobei der Privatkläger nach dem Vorgefallenen vom 6. Oktober 2024 bis 7. Oktober 2024 hospitalisiert und eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 25. Oktober 2024 attestiert wurde (act. 18.9). Die Verletzungen begründeten jedoch keine Lebensgefahr und würden gemäss Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 8. November 2024 – möglicherweise unter Narbenbildung – abheilen. Beim rechten Ohr sei eine bleibende Entstellung möglich, welche im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht beurteilbar gewesen sei (act. 18.10 S. 5). Weiter musste der Privatkläger aufgrund durch den Vorfall hervorgerufener Angstzustände bis zum 15. Dezember 2024 100% krankgeschrieben werden (act. 11 S. 16). All diese Verletzungen (physischer als auch psychischer Natur) vermögen die Schwelle der schweren Körperverletzung jedoch nicht zu erreichen, weshalb sich der Beschuldigte auch nur des Versuchs der mehrfachen schweren Körperverlet- zung strafbar gemacht hat. Welche Verletzungen durch den Übergriff des Beschul- digten resultierten, war aber weitestgehend zufällig. Welche Verletzungen sodann bei einer Vollendung der Tat konkret eingetreten wären, muss offen bleiben, da diese eine grosse Bandbreite von einer lebensgefährlichen Blutung über eine blei- bende Entstellung bis hin zur Erblindung aufweisen. Daher sind primär das Tatvor- gehen sowie die tatsächlich erfolgten Verletzungen entscheidend. 3.2. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist festzu- halten, dass dieser mindestens mit Eventualvorsatz handelte. So wollte er den Be- schuldigten mit den Messerstichen bewusst am Oberschenkel verletzen und hat

- 38 - diese Verletzungen damit mindestens in Kauf genommen. Als diese angeblich nicht genügten, um den Privatkläger zu stoppen, wollte er den Privatkläger sodann auch mit der Faust ins Gesicht schlagen, wobei ihm bewusst war, dass er in dieser Hand noch das Messer hielt (act. 8.2 F/A 17). Dass im vorliegenden dynamischen Ge- schehen der Einsatz von Gewalt sowie eines Messers unkontrollierbar war, wurde bereits ausgeführt. Dass der Beschuldigte selbst nach den zwei Messerstichen ins Bein des Beschuldigten nicht vom Messer abliess, als er diesem mit der Faust noch ins Gesicht schlagen wollte, zeugt von einem erheblichen Mass an krimineller Ener- gie und Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte versuchte sodann auch nicht, den vorangehenden Angriff von E._____ zu schlichten, E._____ wegzuziehen oder die Beiden zur Rede zu stellen, sondern attackierte den Privatkläger umgehend. Eine spezifische Provokation durch den Privatkläger liegt sodann ebenfalls nicht vor, da sich dieser nur gegen den Faustschlag von E._____ verteidigte, was für den Be- schuldigten ersichtlich war. 3.3. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschuldigte zwei Mal den Entschluss zu einer schweren Körperverletzung gefasst hat. Dem entgegen zu halten ist einzig, dass die Tat nicht geplant war und der Beschuldigte handelte, ohne die Konse- quenzen seines Handelns vollständig durchzudenken, wobei es schliesslich beim Versuch blieb. 3.4. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich eines vollendeten Delikts wiegt nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist daher im oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 27 Monaten er- scheint damit angemessen. 3.5. Dass der Taterfolg nicht eintrat und somit ein Versuch vorliegt, ist strafmin- dernd zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGer Urteil 7B_263/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3). Vorliegend fügte der Beschuldigte dem Privatkläger – wie bereits ausgeführt – Stich- und Schnittverletzungen zu, die zwar nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber als Körperverletzungen zu werten sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund der durch den Vorfall wieder hervor-

- 39 - gerufenen Angstzustände für einen Zeitraum von rund zwei Monaten 100% arbeits- unfähig war. Ins Gewicht fällt weiter, dass es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch handelt, ist es doch nur dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschul- digten zuzuschreiben, dass der Privatkläger keine schwereren Verletzungen da- vontrug. Es rechtfertigt sich daher, für das Vorliegen des Versuchs eine Strafmin- derung von 4 Monaten auf 23 Monate vorzunehmen.

4. Raufhandel 4.1. Im Rahmen des Raufhandels begann auch der Beschuldigte auf den Privat- kläger einzuschlagen, nachdem dieser zuvor von E._____ geschlagen worden war. Es standen mithin zwei Angreifer einer einzelnen Person gegenüber. Die Beteili- gung durch den Beschuldigten erfolgte sodann mit einem Messer, wobei es nur durch Zufall zu keinen schwereren Verletzungen beim Privatkläger gekommen ist. Für weitere Ausführungen zur Art der Tatbegehung sowie den durch den Raufhan- del erfolgten Verletzungen wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt somit auch im Hinblick auf den Raufhandel von einer erheblichen kriminellen Energie und Gewaltbereitschaft. Der Beschul- digte handelte sodann mit direktem Vorsatz. Er wollte den Privatkläger verletzen und brachte sich daher in die durch E._____ begonnene körperliche Auseinander- setzung wissentlich und willentlich ein. 4.2. Das Verschulden hinsichtlich des Raufhandels ist daher als nicht mehr leicht zu bewerten. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der schweren Körperverletzung erscheint ausserdem auch für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe als angemessen, dies im Umfang von 4 Monaten. In Berücksichti- gung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 23 Monaten um 2 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente 5.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme äusserte der Beschuldigte, in Südafrika geboren und vor fast drei Jahren in die Schweiz gekommen zu sein. In Südafrika habe er im Sicherheitssektor sowie in einem Hotel gearbeitet und Automechaniker

- 40 - gelernt. In Südafrika sei er sodann im Teenageralter wenige Male für den Besitz von Marihuana verhaftet worden. Auch sei er schon für den Besitz von Munition verhaftet worden, wofür er falsch beschuldigt worden sei. So sei das Verfahren ein- gestellt worden, wobei es kein Urteil gebe. Vor kurzer Zeit habe er seinen Job als Mechaniker bei G._____ aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Zurzeit werde er vom RAV mit ein bisschen mehr als Fr. 3'200.– unterstützt (Prot. S. 12) und lebe alleine in seiner Wohnung, für die er Fr. 1'250.– monatlich bezahle. Schulden habe er aufgrund des Rückstandes bei den Krankenkassenprämien, den Steuern und dem Internet, einer Busse bei der H._____ sowie aus privaten Darlehen (act. 8.2 F/A 46; Prot. S. 12). Der Beschuldigte ist sodann in der Schweiz nicht vorbestraft (act. 40). Die Reue des Beschuldigten hält sich sodann in Grenze. So zeigte er sich anlässlich der Einvernahmen zwar grundsätzlich reuig, indem er sich wünschte, dass das Vorgefallene nie passiert wäre (act. 8.2 F/A 43). Auch war er bezüglich des objektiven Tathergangs geständig. Dennoch bestritt er konsequent, dass er den Beschuldigten schwer habe verletzen wollen, dies trotz des Einsatzes eines Messers. 5.2. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten minim strafmindernd aus und rechtfertigt eine Reduktion der Strafe um einen Monat von 25 auf 24 Mo- nate Freiheitsstrafe.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschul- digte war im Rahmen dieses Verfahrens vom 6. Oktober 2024, 07:24 Uhr bis 7. Ok- tober 2024, 13:55 Uhr, in Haft. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, nach welcher bei zwei aufeinanderfolgenden Tagen und einer Haftdauer von mehr als 24 Stunden der Bruchteil eines Tages als ein ganzer Tag gezählt wird (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3), ist eine erstandene Haft von zwei Tagen an die Strafe anzurechnen.

7. Fazit

- 41 - Der Beschuldigte ist für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und den Raufhandel mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Dem Beschuldigten ist als Ersttäter grundsätzlich eine günstige Legalpro- gnose zu stellen. Um den vorhandenen Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr Rechnung zu tragen, ist gleichzeitig eine Weisung zum Besuch eines Lernpro- gramms auszusprechen, wobei dazu auf die folgende Erwägung VI. verwiesen wer- den kann. Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wo- bei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist.

3. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer

- 42 - Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Strafenkombination (be- dingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; Heim- gartner, a.a.O., Art. 42 N 25).

4. Bei der vorliegenden Delinquenz stellt sich die sogenannte Schnittstellenpro- blematik nicht. Aufgrund der ausgefällten empfindlichen Strafe ist auch nicht aus spezialpräventiven Überlegungen eine Verbindungsbusse auszusprechen. Daher ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von einer Busse abzusehen. VI. Weisung

1. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, es sei eine Weisung zum Besuch einer Eignungsabklärung hinsichtlich eines geeigneten Lernprogramms und zur Ab- solvierung dieses Lernprogramms sowie zur Teilnahme an den Nachkontrollge- sprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, anzuordnen (act. 30 S. 6). Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft an, die im Rahmen des Vorfalls gezeigte hohe kriminelle Energie und hohe Impulsivität des Beschuldigten stellten eine günstige Legalpro- gnose zumindest in Frage, so dass erst durch Aussprechen einer solchen Weisung der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben werden könne (act. 43 S. 11).

2. Auf Frage anlässlich der Schlusseinvernahme, ob der Beschuldigte bereit wäre, an einem Lernprogramm teilzunehmen, gab dieser keine Antwort (act. 12 S. 15). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Absolvierung eines Lernprogramms nicht notwendig sei, da er nun mehr Ver- antwortlichkeiten habe, nicht mehr in Clubs und an Partys gehe und er eine derar- tige Tat nicht mehr begehen wolle (Prot. S. 24).

3. Die Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms stellt eine Weisung im Sinne von Art. 94 StGB dar. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Diese sol-

- 43 - len mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (BGE 107 IV 88, E. 3a).

4. Eine Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms kann zwar gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Sie erweist sich indes regelmässig nur dann als zielführend, wenn ein Mindestmass an Bereitschaft vorliegt. Der Beschul- digte äusserte anlässlich seiner Hafteinvernahme, gelernt zu haben, sich zu weh- ren und für sich einzustehen (act. 8.2 F/A 37). So ist es zu einem gewissen Grad verständlich, dass sich Personen wehren und für sich einstehen. Weniger verständ- lich ist aber, dass in Situationen, wie der Vorliegenden, sogleich ein Messer gezückt und eingesetzt wird. Der Beschuldigte war sodann auch nicht der Ansicht, dass er die Situation auf eine andere Art und Weise hätte lösen können (act. 8.2 F/A 24). Dies erscheint nicht weiter verwunderlich, ist er doch in Südafrika in einer nicht mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren sozialen und gesellschaftlichen Realität aufgewachsen. Dadurch haben sich beim Beschuldigten offenbar bestimmte Ver- haltensweisen und -muster entwickelt und eingeprägt, welche unter den in der Schweiz vorherrschenden Gegebenheiten nicht mehr adäquat sind (vgl. "stand your ground"). Folglich besteht die Notwendigkeit, dass diese hinterfragt und durch- brochen werden. Mit dem Gesagten erscheint es vorliegend – trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt – notwendig, zwecks angezeigter Verbesserung der Legalprognose bzw. Reduktion der zumindest frag- lichen Rückfallgefahr dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, an einem Eig- nungsgespräch für ein Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzuneh- men. Mit dem Programm "Do It", das das Rückfallrisiko bei Gewaltdelikten senken soll und aus 15-20 Einzelsitzungen besteht, steht zudem ein geeignetes Lernpro- gramm zur Verfügung. VII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Anklagebehörde beantragt, es sei die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des

- 44 - Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen (act. 30 S. 6). Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund des Umstandes, dass keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen dürfe, sich auch die Erstellung eines DNA- Profils erübrige (act. 46 Rz. 39).

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine DNA- Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Fassung in Kraft seit 1. Jan. 2024). Voraussetzung einer sol- chen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durchschnittsbürger ernst zu neh- mende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Person an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (ZK StPO-HANSJAKOB/GRAF, Art. 257 N 5; OGer ZH UH150043-O vom 27. März 2015 E. 4.4.c). Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", d.h. das Gericht ist nicht verpflich- tet, die Massnahme in jedem Fall, wo es gesetzlich möglich wäre, anzuordnen. Im Einzelfall ist die Frage nach der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit i. e. S.) zu stellen, da es sich bei der Abnahme einer DNA- Probe und deren Analyse um einen Grundrechtseingriff handelt (BSK StPO-FRI- CKER/MAEDER, Art. 257 N 12; OGer ZH UH150043-O vom 27. März 2015 E. 4.4.a).

3. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Raufhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Da er nicht vorbestraft ist und ihm mithin eine günstige Legal- prognose gestellt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitere Gewaltdelikte begehen wird, welche mittels DNA-Analyse aufgeklärt wer- den müssten. Angesichts der angeordneten Weisung zur Eignungsabklärung für die Absolvierung eines Lernprogramms und der damit einhergehenden Minimie- rung der Rückfallgefahr wäre die Erstellung eines DNA-Profils mangels Erforder- lichkeit nicht verhältnismässig.

- 45 - VIII. Einziehungen / Beschlagnahmungen

1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände bzw. Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden. 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei die Hieb-/Stichwaffe (A019'150'653) an den Beschuldigten herauszugeben. Auf die Herausgabe der restlichen Asservate werde verzichtet und diese seien zu vernichten (act. 46 Rz. 40 f.).

2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Beurteilung

- 46 - 3.1. Mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 wurde eine Hieb-/Stichwaffe (A019'150'653) beschlagnahmt (act. 19.13). Dabei handelt es sich um die Tatwaffe. Sie ist deswegen einzuziehen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.2. Mit Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 wurden folgende Asservate beschlagnahmt (act. 19.13 u. 19.15):

- Fotografie (A019'151'134)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'145)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'156)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'167)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'178)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'189)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'190)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'203)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'214)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'225)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'236)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'247)

- Tatort-Fotografie (A019'155'749)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (A019'155'750)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (A019'155'761)

- Fotografie (A019'151'054)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'065)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'076)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'087)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'098)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'101)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'112)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'123).

- 47 - Dabei handelt es sich um Fotografien, Spuren und Spurenträger. Sie sind einzuzie- hen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilansprüche

1. Parteianträge 1.1. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 3. November 2025, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 910.40 sowie eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 3'000.–, beides zzgl. Zins von 5% seit 6. Oktober 2024, zu bezahlen (act. 34). 1.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2026, es seien die Zivilforderungen abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zi- vilweg zu verweisen (act. 46 S. 29 f. u. 41).

2. Schadenersatz 2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2.2. Durch die vorliegend zu beurteilende Straftat erlitt der Privatkläger u.a. zwei Stichverletzungen an der linken Oberschenkelaussenseite und zwei Schnittverlet- zung im Bereich des rechten Ohres (act. 18.8 u. 18.10). Er wurde damit in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und gilt als geschädigte Person (Art. 115 StPO). 2.3. Der Privatkläger begründet seine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 910.40 damit, dass durch die Messerstiche seine Levi's Jeans-Hose irreparabel beschädigt worden sei. Deren Anschaffungswert und Ersatz koste rund Fr. 150.–. Bei der notärztlichen Behandlung im Spital sei zudem sein T-Shirt aufgeschnitten

- 48 - worden. Das T-Shirt koste in der Anschaffung und im Ersatz Fr. 50.–. Beide Schä- digungen seien adäquat kausale Folgen des widerrechtlichen Verhaltens des Be- schuldigten. Kaufquittungen seien nicht vorhanden, indessen seien die Preise von Alltagskleidung gerichtsnotorisch (act. 34 Rz. 8). 2.3.1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 2.3.2. Bezüglich der Hose sowie dem T-Shirt ergibt sich aus dem Spurenbericht des FOR, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt eine Jeanshose Levi's grau 36/32 und ein T-Shirt Marke 4F Gr. L schwarz trug (act. 19/12). Deren Anschaffung- oder Ersatzkosten blieben jedoch unbelegt und können nicht als gerichtsnotorisch be- zeichnet werden. Zudem richtet sich die Schadenshöhe nach dem Wert der Klei- dungsstücke im Zeitpunkt des Schadenseintritts und nicht nach dem geltend ge- machten Neuwert. Denn bei Sachen, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, wird dem Wertverlust dadurch Rechnung getragen, dass nur der um die Abschreibun- gen verminderte Neuwert zu ersetzen ist (BGE 127 III 73 E. 5.b). Der Privatkläger legt jedoch nicht dar, wann er die besagten Kleidungsstücke erworben hat, weshalb ohnehin nicht auf deren Wert zum Tatzeitpunkt geschlossen werden kann und die Zivilforderung nicht genügend substantiiert ist. Das Begehren ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Weiter macht der Privatkläger einen Schaden aus eingeschränkter Arbeits- fähigkeit zur Führung des Haushaltes geltend. Dieser erfordere nicht, dass kon- krete Kosten für Haushaltshilfen erwachsen seien. Auszugleichen sei der wirt- schaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden sei (act. 34 Rz. 10). So sei der Privatkläger während der 70- tägigen Arbeitsunfähigkeit die ersten vier Wochen an Krücken gegangen. In diesem Zeitraum sei eine Einschränkung in der Haushaltsführung von mindestens 40% vor- gelegen. Nach der SAKE-Tabelle hätte der Privatkläger bei einem hypothetischen 100%-Pensum 14.8 Stunden pro Woche Hausarbeit erledigt. Damit habe die Ein- schränkung der Haushaltsführung total 23.68 Stunden betragen (4 Wochen x 40%

- 49 - von 14.8 Stunden). Gerechnet mit einem regional üblichen Stundenansatz für die Hausarbeit von Fr. 30.– ergebe sich damit ein Entschädigungsanspruch von Fr. 710.40 (act. 34 Rz. 11). 2.4.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Füh- rung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kos- ten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wert- verlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatz- kraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Ver- mögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine ent- geltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1 m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haushaltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (HERRMANN, Haftpflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134; HGer ZH HG120057 vom 26. Januar 2016 E. 4.1). 2.4.2. Das Sachgericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenzthe- orie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festle- gen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet indessen nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. So hat das Bun- desgericht hervorgehoben, dass auch der Haushaltschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann

- 50 - daher nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindes- tens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Sta- tistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situa- tion des Geschädigten zulässt. Es ist keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede ge- sunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leis- tet (BGer. 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1, 5.2 u. 6). Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (ZK OR-Landolt, Art. 46 N 949 ff.). 2.4.3. Der Privatkläger hat den Haushaltsschaden ungenügend substantiiert, indem er keinerlei Angaben zu seinem konkreten Haushalt und seinem Aufgaben in die- sem vorgebracht hat. Insbesondere wurde vom Privatkläger nicht belegt, was für Arbeiten er im Haushalt ausgeführt habe und in welchem Umfang er bei diesen eingeschränkt gewesen sei, womit auch diese Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schadenersatzforderungen zu wenig substantiiert und entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen sind.

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohl-

- 51 - befinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 u. 2.2.3). Bei der Bemessung der Ge- nugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zusätzlich ist ein seit dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins von 5% zu leisten (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 20 ff.). 3.2. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2025 (act. 34 S. 2). Zur Begründung bringt er vor, dass er völlig überraschend attackiert worden sei. Die Verletzungen seien weit- gehend abgeheilt, wobei sich beim rechten Ohr eine störende Narbe gebildet habe. Infolge des Vorfalls habe sich eine vorbestehende, erfolgreich behandelte Panik- störung wieder akzentuiert und beim Privatkläger sei eine akute Anpassungsstö- rung diagnostiziert worden. In psychotherapeutischer Behandlung befinde sich der Privatkläger jedoch nicht mehr. Weiter habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 bestanden, wobei der Privatkläger während den ers- ten vier Wochen zur Fortbewegung auf Krücken angewiesen gewesen sei. Ausser- dem leide der Privatkläger nach wie vor an einem gestörten Sicherheitsgefühl. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (OGer ZH SB1300486 vom 04.03.2024 E. VI.3, SB130209 vom 22.10.2013 E. VI.4 u. SB230137 vom 09.10.2023 E. VI.7), sei eine Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– angemessen (act. 34 Rz. 4 ff.). 3.3. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psy- chische Integrität des Privatklägers ein und verletzte diesen dadurch in seiner Per- sönlichkeit, womit er ihm auch eine seelische Unbill zufügte. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich geschuldet. Der Vorfall stellt objektiv eine erhebliche Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität des Privatklägers dar, wobei der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte und den in Notwehr handelnden Privatkläger kein Selbstverschulden trifft. Wie be- reits ausgeführt, erlitt der Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten ob-

- 52 - jektiv betrachtet einfache Körperverletzungen. Insbesondere die Verletzungen am Oberschenkel erwiesen sich hinsichtlich ihrer Art – zwei Messerstiche in den Körper

– jedoch als gravierend. Zudem verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger eine (wohl bleibende) Narbe am Ohr. Weiter brachte der Privatkläger mit der Zivil- klage vor, vier Wochen auf Krücken angewiesen gewesen zu sein. Die Verletzun- gen begründeten jedoch keine Lebensgefahr (act. 18.10 S. 5). Am meisten ins Ge- wicht fällt die Arbeitsunfähigkeit von rund 70 Tagen (6. Oktober 2024 bis 15. De- zember 2024; act. 18/9 u. 26/4), wobei dem Privatkläger daraus kein finanzieller Schaden entstanden sei (act. 34 Rz. 9). Ausserdem litt er infolge der Tat an einer zwar vorbestehenden, aber erfolgreich behandelten Panikstörung und es wurde zu- dem eine akute Anpassungsstörung diagnostiziert. Verglichen mit ähnlich gelager- ten Fällen (insb. OGer ZH SB230137 vom 9. Oktober 2023 E. VI.7) erscheint damit eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Okto- ber 2024 als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerschaft abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr von Fr. 2'100.–, Auslagen für Gutachten von Fr. 3'440.55 und Zeugenent- schädigung von Fr. 100.–) sowie die gerichtlichen Verfahrenskosten, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO, vorbehalten bleibt. 1.2. Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles so- wie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

- 53 -

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte mit Eingabe vom

17. März 2026 ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 17'074.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 48/1). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als übersetzt, weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist. 2.2. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (Kollegialgericht; § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2.1. Entschädigungspflichtig sind nur Aufwendungen, die als notwendig gelten. Nicht jede für die Wahrung der Mandanteninteressen bedeutsame Tätigkeit ist zu vergüten (BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass die beschul- digte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht bessergestellt wird als eine mit privater Verteidigung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). Folglich hat sich der Aufwand der amtlichen Verteidigung an demjenigen zu orientieren, den ein Beschuldigter mit privater Verteidigung in vergleichbarer Lage aufbringen würde. 2.2.2. Hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren ist festzuhalten, dass der Entschädigungsanspruch nicht sämtliche für die Interessenwahrung des Mandan- ten bedeutsamen Tätigkeiten umfasst (BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2; BGE 141 I 124 E. 3.1). Entschädigt werden nur Tätigkeiten, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen (BGer 6B_121/2010 vom

22. Februar 2011 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, als die Entschädigung zulasten der Staatskasse erfolgt. Der Aufwand hat sich daher an sachlichen, zweckmässi- gen und insbesondere auch ökonomischen Kriterien zu orientieren.

- 54 - 2.2.3. Nach ständiger Praxis ist bei Kürzungen ausserhalb der Pauschalen kurz zu begründen, aus welchen konkreten Gründen bestimmte Aufwendungen oder Aus- lagen als nicht notwendig erachtet werden (BStGer BB.2023.200 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; BGer 6B_121/2010 vom 22. Fe- bruar 2011 E. 3.1.3). Aus dem bundesgerichtlichen Begründungserfordernis folgt im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Mandatsführung, dass das Gericht grund- sätzlich nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit und Angemessenheit jedes einzel- nen Aufwandspostens datumsgenau zu prüfen. Bei wiederkehrenden, gleichartigen Tätigkeiten – etwa Klientenkontakten oder Aktenstudium – ist vielmehr eine Ge- samtbeurteilung vorzunehmen. Dem erstinstanzlichen Sachrichter steht dabei ein Ermessensspielraum zu (sinngemäss BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2 m.w.H.). In das vom Sachrichter ausgeübte Ermessen ist praxisgemäss im Rechtmittelverfahren nur beschränkt einzugreifen. 2.3. Generell ist zu bemerken, dass in dieser ersten Phase zahlreiche E-Mails, SMS und Telefongespräche sowie Kenntnisnahmen ("KN") und Weiterleitungen ("WG") von Dokumenten von i.d.R. wenigen Minuten verrechnet wurden, die als nicht entschädigungsfähige Kürzestaufwände zu qualifizieren sind. Klientenkon- takte sind auf das Notwendige zu beschränken, wobei hierzu ergänzend anzumer- ken ist, dass insbesondere auch soziale Betreuungszeit eines mitunter anspruchs- vollen bzw. (zeitlich) fordernden Klienten nicht zu entschädigen ist (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Amtliche Mandate, 4. Aufl., S. 66). Sodann sind ebenfalls zahlreiche Positionen enthalten, welche nicht notwendig bzw. verhältnismässig und entsprechend zu kürzen sind. 2.3.1. Nicht entschädigungsfähige Kürzestaufwände von in der Regel und ohne nä- here Erläuterungen wenigen Minuten sind die Positionen vom 07.10.24 (E-Mail), 08.10.24, 10.10.24, 22.11.24 (KN), 23.11.24, 25.11.24, 03.12.24, 04.12.24 (E- Mail), 05.12.24 (SMS, Brf), 06.12.24 (SMS), 10.12.24 (Telefonat), 11.12.24, 30.12.24 (SMS), 05.01.25 (SMS), 05.05.25, 31.05.25, 08.08.25 und 12.08.25. Auf- grund fehlender Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit zu kürzen sind die Positi- onen vom 27.11.24 (Telefonat; 30 Min.), 29.11.24 (Telefonat; 30 Min.), 04.12.2024 (Telefonat; 30 Min.), 19.12.24 (60 Min.), 30.12.24 (Aktennotiz; 90 Min.) 01.01.25

- 55 - (Aktennotiz; 45 Min.), 03.01.25 (Nachbearbeitung; 20 Min.), 05.01.25 (Telefonat; 15 Min.), 06.01.25 (15 Min.), 10.02.25 (Telefonat; 30 Min.), 11.02.25 (Nachbespre- chung; 20 Min.) und 16.03.25 (10 Min.). Schliesslich ergeben sich aus den Einver- nahmeprotokollen inklusive angemessene Zeit für die Durchsicht kürzere Zeitauf- wände am 28.11.24 (250 Min.) und 03.01.25 (115 Min.). 2.3.2. Insgesamt sind im Vorverfahren unter Hinweis auf vorstehende Ausführun- gen Fr. 1'510.67 von den geltend gemachten Fr. 9'012.67 zu kürzen. Die entspre- chende Entschädigung von insgesamt Fr. 7'502.– erweist sich sodann auch als an- gemessen und verhältnismässig. 2.3.3. Ab Anklageerhebung (d.h. ab dem 26. August 2025) ist eine Pauschalvergü- tung zuzusprechen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Rah- men richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet von der Überprü- fung einzelner Honorarpositionen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2016 E. 2.5.2). Der Sachverhalt erweist sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als überschaubar bzw. im unteren Komplexitätsbereich. Die Aktenlage erwies sich wei- ter nicht als übermässig umfangreich und der Verteidiger war als Anwalt der ersten Stunde von Beginn an in das Verfahren involviert. Eine Pauschale von Fr. 4'000.– erscheint daher insgesamt als angemessen. 2.3.4. Zusammenfassend ist die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 12'768.75 (Fr. 11'502.– zzgl. Auslagen von Fr. 310.– und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten bleibt vorbehalten.

3. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand und Privatkläger 3.1. Der Privatkläger beantragte mit Gesuch vom 11. Dezember 2024 die Ge- währung der unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (act. 23.9), welche mit Verfügung vom 9. Januar 2025 mit Wirkung auf 11. Dezember 2024 gutgeheissen wurde (act. 23.14). Die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft beantragt eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.), mit Rückzahlungs- pflicht zulasten des Beschuldigten (act. 45 u. 46/2).

- 56 - 3.2. Unter der Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Falles erscheint das geltend gemachte Honorar als angemessen. Folglich ist der unentgeltliche Rechtbeistand des Privatklägers für die Kosten seit dem 11. De- zember 2024 antragsgemäss mit Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigten bleibt vorbehalten. 3.3. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt. Der Privatkläger hat seine Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO). 3.4. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers bis zum 10. Dezem- ber 2024 in der Höhe von Fr. 348.– (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 46/1) erschei- nen als angemessen und notwendig, womit der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  Art. 122 lit. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zü- rich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.

- 57 -

5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Mai 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 88999386 lagernde Hieb-/Stichwaffe (Ass.-Nr. A019'150'653) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 88999386 lagernden Fotografien, Spuren und Spurenträger wer- den nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

- Fotografie (Ass.-Nr. A019'151'134)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'145)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'156)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'167)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'178)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'189)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'190)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'203)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'214)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'225)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'236)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'247)

- Tatort-Fotografie (Ass.-Nr. A019'155'749)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (Ass.-Nr. A019'155'750)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (Ass.-Nr. A019'155'761)

- Fotografie (Ass.-Nr. A019'151'054)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'065)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'076)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'087)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'098)

- 58 -

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'101)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'112)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'123).

8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Rechtsanwalt X._____ wird als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'768.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwalt Y._____ wird als unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (ab 11. Dezember 2024) mit Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'440.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeugin F._____ Fr. 12'768.75 amtliche Verteidigung Fr. 2'048.95 d eusn ePnrtigvaetltklilcähgee rVsertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 59 -

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Vertre- tung bis zum 10. Dezember 2024 eine Prozessentschädigung von Fr. 348.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste des Kantons Zürich, Abteilung Lernprogramme; (im Dop- pel nebst Akten zur Einsicht) das Forensische Institut Zürich (betr. Polis-Geschäfts-Nr. 88999386);  gem. Disp. Ziff. 6 und 7 die Kantonspolizei Zürich (betr. Polis-Geschäfts-Nr. 88999386);  gem. Disp. Ziff. 6 und 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 60 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Grob MLaw Colamonico

- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (99 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr von Fr. 2'100.–, Auslagen für Gutachten von Fr. 3'440.55 und Zeugenent- schädigung von Fr. 100.–) sowie die gerichtlichen Verfahrenskosten, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO, vorbehalten bleibt.

E. 1.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

- 20 - wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Nach Lehre und Rechtsprechung muss es sich bei der in Art. 122 lit. a StGB um- schriebenen Lebensgefahr um eine unmittelbare handeln, welche sich jedoch auch aus der Schädigung eines nicht lebenswichtigen Organs ergeben kann. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des To- des in ungefähre Nähe rückt. Durch eine Verletzung muss vielmehr ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 109 IV 18 E. 2c; PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2).

E. 1.1.2 Relativ unauffällige Narben und gut verheilte Schnittwunden werden sodann noch nicht unter den Tatbestand der bleibenden Entstellung des Gesichts (Art. 122 lit. b StGB) subsumiert. Stattdessen muss es sich um eine arge Entstellung han- deln, wie bei einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die den Ge- schädigten mimisch beeinträchtigte oder zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich nicht durch plastische Chirurgie beseitigen liessen und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (BGE 115 IV 17 E. 2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 18).

E. 1.1.3 Als eine von Art. 122 lit. c StGB umfasste "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hin- sichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung auf- geführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosig- keit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Hei- lungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 lit. b StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invali- dität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So kön- nen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie lan- ges Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. lit. c StGB erfüllen (BGer 6B_135/2017 vom 22. März 2019 E. 2.1.1).

E. 1.1.4 Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit einer ca. 6 cm langen Klinge eines Taschenmessers zwei Mal in dessen linke Oberschenkelaussenseite gestochen.

- 21 - Weiter hat er ihm, mit dem genannten Messer in der Hand, dessen Klinge seitlich beim kleinen Finger herausragte, mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Dabei erlitt der Privatkläger zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm lange Stich- verletzungen an der linken Oberschenkelaussenseite, eine ca. 2 cm lange Schnitt- verletzung im Bereich des Crus helicis des rechten Ohres sowie eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Antitragus des rechten Ohres, je mit nicht weiter bekannter Wundtiefe. Am Oberschenkel wurde eine operative Wundversorgung mittels Nahtversorgung unter Lokalanästhesie durchgeführt (act. 18.8 S. 1). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. November 2024 führte der Privat- kläger aus, am Ohr eine Narbe bis zu seinem Lebensende zu haben (act. 11 S. 6). Der Privatkläger wurde nach dem Vorgefallenen vom 6. Oktober 2024 bis 7. Okto- ber 2024 hospitalisiert. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 25. Oktober 2024 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 18.9). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme gab der Privatkläger an, seit dem Vorfall wieder an Angstzustän- den zu leiden, daher nicht zur Arbeit zu gehen und bis zum 15. Dezember 2024 zu 100% krankgeschrieben zu sein (act. 11 S. 16). Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 8. November 2024 des Instituts für Rechts- medizin ist zu entnehmen, dass die Verletzungen keine Lebensgefahr begründen und – möglicherweise unter Narbenbildung – abheilen würden, wobei beim rechten Ohr auch eine bleibende Entstellung zu diskutieren sei, welche im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht beurteilbar gewesen sei (act. 18.10 S. 5).

E. 1.1.5 Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen stellen keine lebensge- fährliche Verletzung, Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds dar und verursachten beim Privatkläger auch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit. Auch bei einer Gesamt- betrachtung sämtlicher Verletzungen inklusive des Umstands, dass der Privatklä- ger aufgrund seiner aus dem Vorfall wieder aufgekommenen psychischen Leiden für einen Zeitraum von rund zwei Monaten arbeitsunfähig war, wird die Intensität einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht erreicht. Insbesondere ergaben sich beim Privatkläger aus den Verletzungen keine dauerhaften funktio- nellen Beeinträchtigungen.

- 22 -

E. 1.1.6 Vorliegend scheidet daher eine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB aus. Da es sich dabei um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar. Es bleibt somit zu diskutieren, ob vorliegend lebensgefährliche Verletzungen nur durch Zufall und Glück nicht erwirkt wurden und daher ein versuchtes Delikt vorliegt.

E. 1.2 Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles so- wie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

- 53 -

2. Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 1.2.1 Voraussetzungen

E. 1.2.1.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale er- füllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht worden wären. Dazu gehören der Entschluss, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung. Der Täter muss also mit der Ausführung der Tat zumindest begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und sodann, ob er mit der Ausführung der Tat begonnen hat.

E. 1.2.1.2 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem sogenannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser mögli- cherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts-

- 23 - pflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Erfolgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 m.w.H.).

E. 1.2.1.3 Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Privatkläger im Sinne von Art. 122 StGB habe schwer verletzen wollen. Daher ist aufgrund der Umstände zu entschei- den, ob der Beschuldigte um den Taterfolg einer schweren Körperverletzung wusste und diesen wollte oder zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm.

E. 1.2.2 Stichverletzungen Oberschenkelaussenseite

E. 1.2.2.1 Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, den Pri- vatkläger mit dem Messer gestochen zu haben, um sich zu verteidigen. Zunächst habe er das Messer nur hervorgenommen, um den Privatkläger abzuschrecken. Erst als sich dieser nicht eingeschüchtert gezeigt habe, habe er es verwendet. Er habe ihn sodann "nicht wirklich schlimm" verletzen wollen. Er habe ihn aber am Bein treffen und ihm wehtun wollen, um den Kampf zu beenden (act. 8.2 F/A 22 ff.). Weiter führte er aus, zu wissen, dass Blutgefässe im inneren Teil des Beines ver- laufen würden. Daher habe er ihn im äusseren Bereich des Oberschenkels verletzt, denn er habe ihn nicht lebensbedrohlich verletzen wollen (ebd. F/A 31). Dies wie- derholte er sinngemäss während der Konfrontationseinvernahme (act. 11 S. 11 u. 14). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme äusserte der Beschuldigte, gehofft zu haben, dass sich der Privatkläger durch seine Handlung ausreichend unwohl fühlen würde und aufhöre. Da er eine sehr kleine Klinge verwendet habe und nicht geschnitten, sondern nur gestochen habe, denke er nicht, dass der Privatkläger schwer gelitten habe. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass im Oberschenkel wichtige Blutgefässe verlaufen, äusserte er, nicht gewusst zu haben, dass dies le- bensbedrohlich sein könne, aber sich bewusst gewesen zu sein, dass es viel Ge- webe gebe zwischen den Arterien und dem Gewebe. Dabei erwähnte er nochmals,

- 24 - dass er eine sehr kleine Klinge verwendet habe und vermutete, dass er den Privat- kläger damit sehr oft hätte stechen müssen, damit dieser einen richtigen Schaden erlitten hätte, wobei er aussagte, dass es schwierig sei, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, bewusst in die äus- sere Seite des Oberschenkels gestochen zu haben, um gerade gefährliche Blutge- fässe zu vermeiden. Indem er den Beschuldigten am Bein festgehalten habe, habe er sichergestellt, dass er diesen auch nur an der Oberschenkelaussenseite treffen würde. Er habe den Privatkläger sodann trotz kontinuierlicher Schläge festhalten können, auch wenn sich dieser bewegt und gedreht habe (Prot. S. 18 ff.). Dass diese Aussagen widersprüchlich und wenig glaubhaft sind, wurde bereits ausge- führt, worauf verwiesen werden kann.

E. 1.2.2.2 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche gegen den Körper eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität führen können. So ist während einer tätlichen Auseinandersetzung aufgrund des dynamischen Vorgangs weder die Tiefe des Stiches durch den An- greifer noch dessen Verlauf bzw. der Stichkanal steuerbar. Der Beschuldigte sagte zunächst selbst aus, dass es schwierig gewesen sei, sich während der Auseinan- dersetzung zu fokussieren und dass sich der Privatkläger bewegt und gedreht habe (Prot. S. 21). Dennoch hat er den Privatkläger bewusst mit dem Messer verletzen wollen. Des Weiteren war sich der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen be- wusst, dass im Oberschenkel wichtige Blutgefässe liegen. Dass er nicht die Absicht gehabt haben soll, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – vorliegend irrelevant. Seine gesamte Handlungsbe- reitschaft, mit dem Ziel, sich und seinen Bruder zu verteidigen – gerade im Wissen darum, dass auch im Bein wichtige Blutgefässe verlaufen –, kann nur als Inkauf- nahme des Eintritts einer schweren Verletzung ausgelegt werden. So musste der Beschuldigte aufgrund der Dynamik einer tätlichen Auseinandersetzung damit rechnen, dass er den Privatkläger auch an einer von ihm nicht geplanten Stelle hätte verletzen könnte. Dies wird verstärkt durch den Umstand, dass der Beschul- dige unter Alkoholeinfluss stand, wobei er bezogen auf den Ereigniszeitpunkt bei Resorptionsende 1.04 bis 1.75 Promille Alkohol im Blut hatte (act. 16.6), was nicht

- 25 - für ein kontrolliertes Vorgehen spricht. Dennoch stach er ihn gar mehrmals, wobei er die von ihm verwendete Messerklinge als "sehr klein" bezeichnet und das Aus- mass ihrer Gefährlichkeit schönredet und kontinuierlich abschwächt. Dass der Be- schuldigte sodann auch sichergestellt haben will, den Privatkläger "nur" zu stechen und nicht zu schneiden, erweist sich als lebensfremd, wobei ausserdem nicht er- klärlich ist, weshalb Messerstiche weniger gefährlich (bzw. schmerzhaft) sein soll- ten als Schnitte. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger, wie vorgebracht, lediglich stoppen wollen, hätte er dies auch ohne einen gefährlichen Gegenstand tun kön- nen.

E. 1.2.2.3 In Anbetracht all dieser Umstände und nicht zuletzt auch aufgrund der Be- reitschaft des Beschuldigten, sich der Auseinandersetzung zu stellen und sich nicht einfach von der Situation zu entfernen (act. 8.2 S. 6; act. 11 S. 13), konnte der Be- schuldigte das Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch seine Messerstiche we- der kalkulieren noch steuern. Der Beschuldigte konnte daher nicht darauf ver- trauen, dass seine Messerstiche keinen grossen Schaden bzw. eine lebensgefähr- liche Blutung anrichten und sich das Risiko einer schweren Körperverletzung nicht verwirklichen würde. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen würde oder nicht. Damit ist auch auszuschliessen, dass in Bezug auf eine schwere Körperverletzung lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Dem alkoholisierten Beschuldigten musste sich bei seiner gefährlichen Vorgehens- weise in der dynamischen Situation das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen gewer- tet werden kann, mochte ihm ein solcher Erfolg – wie von der Verteidigung vorge- bracht – allenfalls auch unerwünscht gewesen sein.

E. 1.2.2.4 Demnach handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Indem der Be- schuldigte die Messerstiche in den Oberschenkel des Privatklägers vollzog, tat er sodann alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforder- lich war. Dass die Verletzungen des Privatklägers letztlich nicht schwerer ausfielen und damit der Taterfolg von Art. 122 StGB nicht eintrat, ist einzig einem glücklichen Zufall – auf den der Beschuldigte keinen Einfluss hatte – zu verdanken. Damit liegt

- 26 - ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 1.2.3 Faustschlag gegen den Kopf

E. 1.2.3.1 Der Beschuldigte bringt anlässlich seiner Einvernahmen vor, den Privatklä- ger mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, ins Gesicht geschlagen zu haben, da dieser trotz der Messerstiche in den Oberschenkel nicht aufgehört habe, ihn anzugreifen. Er habe daher weiterhin in einer Abwehrhaltung reagiert. Dass er ihn dabei am Ohr verletzt habe, sei keine Absicht gewesen. So habe er das Messer zur Seite geworfen, als dieses auf seinen kleinen Finger zugeklappt sei. Er habe sodann keine hohen Erwartungen gehabt, den Privatkläger zu treffen, da er ihm nicht nahe genug gekommen sei, dieser längere Arme habe als er und grösser sei. Auch habe er nicht genau gegen den Kopf geschlagen. Das Messer habe er wei- terhin in der Hand gehalten, um sich verteidigen zu können. Er habe keine Absicht gehabt, den Privatkläger damit zu stechen oder zu schlagen. Er habe ihm lediglich an den Kopf schlagen wollen, damit er aufhöre und seine Aufmerksamkeit erhalte (act. 8.1 F/A 64 f.; act. 8.2 F/A 28 f.; act. 12 S. 7 f.; act. 11 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte sodann ein, dass sich die Folgen ei- nes Faustschlages mit einem Messer in der Hand nicht kontrollieren liessen und der Faustschlag ins Gesicht es ein nicht geplanter Fehler gewesen sei (Prot. S. 23.).

E. 1.2.3.2 Schläge gegen den Kopf stellen eine taugliche Tathandlung für den Eintritt einer schweren Körperverletzung oder gar des Todes dar. Bei der Kopfregion han- delt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, bei welchem durch Schläge Kopfverletzungen und insbesondere Blutungen im Kopfin- neren entstehen können, welche gravierende, lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen können. Dies gilt umso mehr, wenn in der Hand, mit der gegen den Kopf geschlagen wird, ein Messer gehalten wird.

E. 1.2.3.3 Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger bewusst und willentlich mit dem Messer in der Hand ins Gesicht. Dass es dabei zu keinen schweren bzw. lebens-

- 27 - gefährlichen Verletzungen gekommen ist, war wiederum nur dem Zufall zu verdan- ken. Indem der nicht unerheblich alkoholisierte (act. 16.6) Beschuldigte dem Privat- kläger mit einem Messer in der Faust versuchte, ins Gesicht zu schlagen, beging der Beschuldigte nicht nur eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, sondern ging aufgrund der kurzen Distanz zum Privatkläger sowie der Unvorhersehbarkeit der dynamischen Auseinandersetzung auch ein hohes Risiko schwerer und lebensge- fährlicher Verletzungen ein. Seine Ausführungen, dass er nicht damit gerechnet habe, den Privatkläger zu treffen, sind nicht nachvollziehbar. So hat er den Privat- kläger gerade auf Kopfhöhe am Ohr getroffen und wollte dies gemäss eigenen Aus- sagen auch. Weiter ist nicht erkennbar, wie eine allenfalls längere Armlänge des Privatklägers einen Schlag des Beschuldigten besser hätte abwehren sollen, da eine Abwehr wohl nicht mit gestreckten Armen erfolgt. Aufgrund der vollzogenen Handlungen und im Wissen darum, dass ein solcher Faustschlag unkontrollierbare Folgen haben kann, kann das Handeln des Beschuldigten nur als Inkaufnahme des Eintrittes einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung ausgelegt werden. Auch diesbezüglich musste es der Beschuldigte dem Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr einer schweren oder lebensbedrohlichen Verletzung verwirkli- chen würde oder nicht, womit auch hier auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt hat. So musste sich auch bezüglich dieser Handlung das Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung derart wahrschein- lich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen gewertet werden kann, mochte ihm ein solcher Erfolg allenfalls auch unerwünscht gewesen sein.

E. 1.2.3.4 Demnach handelte der Beschuldigte auch hinsichtlich des Faustschlages ins Gesicht eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte den Faustschlag samt Messer in der Hand vollzog, tat er sodann alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war. Dass die Verletzungen des Privatklä- gers letztlich nicht schwerer ausfielen und damit der Taterfolg von Art. 122 StGB nicht eintrat, ist einzig einem glücklichen Zufall – auf den der Beschuldigte keinen Einfluss hatte – zu verdanken. Damit liegt auch bezüglich des Faustschlages ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte erfüllt den

- 28 - Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 1.2.4 Mehrfache Tatbegehung

E. 1.2.4.1 Wo mehrere Einzelhandlungen «auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen», besteht eine natürliche Handlungseinheit (BGE 132 IV 39 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1).

E. 1.2.4.2 Vorliegend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. So hatte der Beschuldigte zunächst den Entschluss gefasst, dem Privatkläger mit dem Mes- ser in seinen Oberschenkel zu stechen. Erst als er die Stiche als zu wenig wirksam beurteilte, fasste er den Entschluss, dem Privatkläger – mit dem Messer in der Hand – ins Gesicht zu schlagen. Damit liegt zwar ein enger räumlicher und zeitli- cher Zusammenhang vor. Aufgrund der separaten und nacheinander gefassten Entschlüsse kann jedoch nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden, womit keine natürliche Handlungseinheit besteht und der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung mehrfach begangen hat.

E. 1.2.5 Notwehr

E. 1.2.5.1 Der Beschuldigte macht geltend, sich und seinen Bruder gegen den Privat- kläger in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB verteidigt zu haben.

E. 1.2.5.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist so- dann nur gegen einen rechtswidrigen Angriff zulässig. Dies hat zur Folge, dass die Abwehr einer in Notwehr begangenen Handlung unzulässig ist; anders verhält es sich nur dann, wenn die Notwehrhandlung das zulässige Mass überschreitet und deshalb rechtswidrig bleibt (BGer 6B_661/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2).

- 29 -

E. 1.2.5.3 Wie bereits ausgeführt, konnte aus den Aussagen der Einvernommenen nicht erstellt werden, dass der Privatkläger mehrmals und kontinuierlich auf den Beschuldigten und E._____ eingeschlagen hätte. Hingegen konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte und E._____ die ersten vier Tätlichkeiten gegen den Privat- kläger vornahmen und ihn damit angingen. E._____ begann sodann mit dem ersten Schlag gegen den Privatkläger, worauf im Folgenden auch der Beschuldigte damit begann, auf den Privatkläger einzuschlagen bzw. ihn mit einem Messer zu stechen. Auch der Umstand, dass E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme noch aus- sagte, nicht zu verstehen, weshalb der Beschuldigte ein Messer verwendete (act. 9.2 F/A 34), verdeutlicht, dass für den Beschuldigten und E._____ keine be- drohliche Situation bestand. Das Vorbringen des Beschuldigten, beim Privatkläger habe es sich um einen viel grösseren und stärkeren Mann gehandelt, weshalb der Einsatz des Messers nötig gewesen sei (act. 11 S. 13; act. 12 S. 6), leuchtet nicht ein, da bei der Auseinandersetzung der Beschuldigte zusammen mit E._____ zu zweit dem Privatkläger alleine gegenüberstanden und letzterer nicht bewaffnet war. Erstellt werden konnte sodann, dass sich der Privatkläger in einer Notwehrsituation befunden hat und versuchte, sich durch Abwehrhandlungen zu verteidigen. So war es der Privatkläger, der vom Beschuldigten und E._____ mit vier vorangehenden Tätlichkeiten angegangen wurde und sich dagegen verteidigte. Seine Verteidi- gungshandlungen erfolgten mittels Faustschlägen und sind nicht zu beanstanden, standen ihm doch zwei – wenn auch kleinere Personen – gegenüber, welche ag- gressiv auf ihn zugingen. Das Bundesgericht erachtete sodann Verteidigungshand- lungen mit einem Messer nur dann als zulässige Notwehrhandlung, wenn sich ein Geschädigter mit zwei Angreifern konfrontiert sieht, welche ihn mit Faustschlägen und Fusstritten traktierten (BGE 136 IV 49 E. 4.1). Vorliegend lag gerade die um- gekehrte Situation vor. Der Privatkläger sah sich mit zwei Angreifern konfrontiert, von welchen einer gar ein Messer auf sich trug und dieses zum Einsatz brachte, was dessen aggressive Haltung verdeutlicht. Dass sich der Privatkläger des Mes- sereinsatzes nicht bewusst war, ändert daran nichts. Eine Überschreitung der er- laubten Notwehr seitens des Privatklägers ist daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche vorbrachte, der Privatkläger hätte sich von der Ausein- andersetzung entfernen können (act. 43 Rz. 2.3) – nicht ersichtlich. Damit gingen

- 30 - vom Privatkläger keine Angriffshandlungen, sondern lediglich angemessene Not- wehrhandlungen aus, weshalb eine allfällige Abwehr seitens des Beschuldigten oh- nehin unzulässig gewesen wären. Der Beschuldigte kann folglich selber keine Not- wehr im Sinne von Art. 15 StGB geltend machen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht weiter einzugehen ist.

E. 1.2.6 Putativnotwehr

E. 1.2.6.1 Allenfalls unterlag der Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum bzw. ging fälschlicherweise davon aus, dass eine entsprechende Notwehrlage vorlag, indem er wahrnahm, wie E._____ vom Privatkläger geschlagen wurde (Putativnotwehr). Der vermeintlich Angegriffene muss allerdings Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage bzw. es liege eine Situation von Notwehhilfe vor. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2 m.w.H.).

E. 1.2.6.2 Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahmen und der Hauptver- handlung aus, dass es zwischen E._____ und dem Privatkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er dazwischen gegangen sei. So soll der Beschuldigte zwischen E._____ und den Privatkläger getreten sein. Dabei sei er mit dem Rücken zu E._____ gestanden und habe daher nicht sehen können, wie dieser dem Privatkläger einen Schlag ausgeteilt habe. Nachdem er den Privatklä- ger weggestossen habe, habe dieser ihm einen Faustschlag verpasst (act. 8.2 F/A 15; act. 11 S. 10; Prot. S. 15 f.).

E. 1.2.6.3 Die übereinstimmenden Schilderungen zu Beginn der Auseinandersetzung durch den Privatkläger, die Zeugin sowie E._____ beschreiben eine andere Aus- gangslage. Danach seien der Privatkläger und E._____ mit der Schulter aneinan- dergestossen, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Als diese sehr nahe beieinandergestanden seien, habe E._____ den Privatkläger weg- gestossen. Daraufhin sei der Beschuldigte dazu gekommen, welcher den Privatklä- ger gemäss eigenen Aussagen ebenfalls weggestossen habe. Anschliessend habe E._____ dem Privatkläger den ersten Faustschlag verpasst, woraufhin er selber

- 31 - einen Faustschlag vom Privatkläger gegen die linke Wange erhalten habe. Danach sei die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger weitergegangen (act. 8.2 F/A 12 ff.; act. 9.2 F/A 12; act. 10.1 F/A 15 f.; act. 11 S. 8; act. 13 F/A 8).

E. 1.2.6.4 Aus den übereinstimmenden Schilderungen lässt sich erstellen, dass un- mittelbar vor dem Dazustossen des Beschuldigten der Privatkläger zunächst von E._____ weggestossen wurde und eine verbale Auseinandersetzung bestand. So schilderte auch der Beschuldigte, dass sich die Beiden angeschrien hätten. Im Bei- sein des Beschuldigten versetzte E._____ dem Privatkläger sodann einen Faust- schlag, woraufhin dieser vom Privatkläger zurückgeschlagen wurde. Sein Vorbrin- gen, er habe nicht gesehen, wie E._____ den Privatkläger geschlagen habe, da er mit dem Rücken zu E._____ gestanden sei, erscheint unrealistisch und nicht glaub- haft. So ist nicht nachvollziehbar, wie E._____, der gemäss dem Beschuldigten hin- ter ihm gestanden haben soll, den Privatkläger, der vor dem Beschuldigten gestan- den haben soll, hätte schlagen können. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte den Schlag seines Bruders mitbekommen müssen (vgl. dazu E. II./7.1). Die Ausführungen des Privatklägers dazu sind hingegen nachvoll- ziehbar. Danach soll E._____ rechts und der Beschuldigte links gegenüber dem Privatkläger gestanden haben, bevor E._____ ihm den Faustschlag verpasst habe (act. 10.1 F/A 15 f.).

E. 1.2.6.5 Mit dem Gesagten konnte der Beschuldigte bei seinem Dazustossen er- kennen, dass kein Angriff seitens des Privatklägers gegenüber E._____ stattfand und lediglich eine verbale (wenn auch angespannte) Auseinandersetzung zwischen den Beiden bestand. Damit konnte er nicht über eine Notwehrsituation irren, womit keine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB geltend gemacht werden kann und sich Ausführungen über die entschuldbare Notwehr nach Art. 16 StGB erübrigen.

E. 1.2.6.6 Ohnehin ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, einen zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, unzulässig (BGE 93 IV 81 S. 83; BGer 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 1.3.3).

E. 1.2.7 Fazit

- 32 - Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit dem Gesagten der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Raufhandel

E. 1.3 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das schwerste Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und für dieses ausgehend von den objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umständen (Tatkomponente) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens eine Einsatzstrafe festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte zu beurteilen und die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 je m.w.H.).

E. 1.4 Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, wel- che die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respek- tive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom

26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e).

E. 1.5 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu

- 36 - bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch Andreas [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.).

2. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldigt gemacht. Dabei wird die (versuchte) schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und der Raufhandel mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, womit sich die schwere Körperverletzung als das schwerere Delikt erweist. Der or- dentliche Strafrahmen ist somit vorliegend drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder drei Tage bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Als Strafschärfungsgrund ist vorliegend die Deliktsmehrheit und als Straf- milderungsgrund ist der Versuch zu berücksichtigen. Es sind jedoch vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine Erweiterung des or- dentlichen Strafrahmens erfordern würden. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und der Versuch bei der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung strafmindernd zu berücksichtigen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist sich vorliegend die Sanktionsart der Freiheitsstrafe als angemessen.

- 37 -

3. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte mit Eingabe vom

17. März 2026 ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 17'074.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 48/1). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als übersetzt, weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist.

E. 2.2 Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (Kollegialgericht; § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

E. 2.2.1 Entschädigungspflichtig sind nur Aufwendungen, die als notwendig gelten. Nicht jede für die Wahrung der Mandanteninteressen bedeutsame Tätigkeit ist zu vergüten (BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass die beschul- digte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht bessergestellt wird als eine mit privater Verteidigung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). Folglich hat sich der Aufwand der amtlichen Verteidigung an demjenigen zu orientieren, den ein Beschuldigter mit privater Verteidigung in vergleichbarer Lage aufbringen würde.

E. 2.2.2 Hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren ist festzuhalten, dass der Entschädigungsanspruch nicht sämtliche für die Interessenwahrung des Mandan- ten bedeutsamen Tätigkeiten umfasst (BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2; BGE 141 I 124 E. 3.1). Entschädigt werden nur Tätigkeiten, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen (BGer 6B_121/2010 vom

22. Februar 2011 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, als die Entschädigung zulasten der Staatskasse erfolgt. Der Aufwand hat sich daher an sachlichen, zweckmässi- gen und insbesondere auch ökonomischen Kriterien zu orientieren.

- 54 -

E. 2.2.3 Nach ständiger Praxis ist bei Kürzungen ausserhalb der Pauschalen kurz zu begründen, aus welchen konkreten Gründen bestimmte Aufwendungen oder Aus- lagen als nicht notwendig erachtet werden (BStGer BB.2023.200 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; BGer 6B_121/2010 vom 22. Fe- bruar 2011 E. 3.1.3). Aus dem bundesgerichtlichen Begründungserfordernis folgt im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Mandatsführung, dass das Gericht grund- sätzlich nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit und Angemessenheit jedes einzel- nen Aufwandspostens datumsgenau zu prüfen. Bei wiederkehrenden, gleichartigen Tätigkeiten – etwa Klientenkontakten oder Aktenstudium – ist vielmehr eine Ge- samtbeurteilung vorzunehmen. Dem erstinstanzlichen Sachrichter steht dabei ein Ermessensspielraum zu (sinngemäss BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2 m.w.H.). In das vom Sachrichter ausgeübte Ermessen ist praxisgemäss im Rechtmittelverfahren nur beschränkt einzugreifen.

E. 2.3 Generell ist zu bemerken, dass in dieser ersten Phase zahlreiche E-Mails, SMS und Telefongespräche sowie Kenntnisnahmen ("KN") und Weiterleitungen ("WG") von Dokumenten von i.d.R. wenigen Minuten verrechnet wurden, die als nicht entschädigungsfähige Kürzestaufwände zu qualifizieren sind. Klientenkon- takte sind auf das Notwendige zu beschränken, wobei hierzu ergänzend anzumer- ken ist, dass insbesondere auch soziale Betreuungszeit eines mitunter anspruchs- vollen bzw. (zeitlich) fordernden Klienten nicht zu entschädigen ist (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Amtliche Mandate, 4. Aufl., S. 66). Sodann sind ebenfalls zahlreiche Positionen enthalten, welche nicht notwendig bzw. verhältnismässig und entsprechend zu kürzen sind.

E. 2.3.1 Nicht entschädigungsfähige Kürzestaufwände von in der Regel und ohne nä- here Erläuterungen wenigen Minuten sind die Positionen vom 07.10.24 (E-Mail), 08.10.24, 10.10.24, 22.11.24 (KN), 23.11.24, 25.11.24, 03.12.24, 04.12.24 (E- Mail), 05.12.24 (SMS, Brf), 06.12.24 (SMS), 10.12.24 (Telefonat), 11.12.24, 30.12.24 (SMS), 05.01.25 (SMS), 05.05.25, 31.05.25, 08.08.25 und 12.08.25. Auf- grund fehlender Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit zu kürzen sind die Positi- onen vom 27.11.24 (Telefonat; 30 Min.), 29.11.24 (Telefonat; 30 Min.), 04.12.2024 (Telefonat; 30 Min.), 19.12.24 (60 Min.), 30.12.24 (Aktennotiz; 90 Min.) 01.01.25

- 55 - (Aktennotiz; 45 Min.), 03.01.25 (Nachbearbeitung; 20 Min.), 05.01.25 (Telefonat; 15 Min.), 06.01.25 (15 Min.), 10.02.25 (Telefonat; 30 Min.), 11.02.25 (Nachbespre- chung; 20 Min.) und 16.03.25 (10 Min.). Schliesslich ergeben sich aus den Einver- nahmeprotokollen inklusive angemessene Zeit für die Durchsicht kürzere Zeitauf- wände am 28.11.24 (250 Min.) und 03.01.25 (115 Min.).

E. 2.3.2 Insgesamt sind im Vorverfahren unter Hinweis auf vorstehende Ausführun- gen Fr. 1'510.67 von den geltend gemachten Fr. 9'012.67 zu kürzen. Die entspre- chende Entschädigung von insgesamt Fr. 7'502.– erweist sich sodann auch als an- gemessen und verhältnismässig.

E. 2.3.3 Ab Anklageerhebung (d.h. ab dem 26. August 2025) ist eine Pauschalvergü- tung zuzusprechen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Rah- men richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet von der Überprü- fung einzelner Honorarpositionen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2016 E. 2.5.2). Der Sachverhalt erweist sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als überschaubar bzw. im unteren Komplexitätsbereich. Die Aktenlage erwies sich wei- ter nicht als übermässig umfangreich und der Verteidiger war als Anwalt der ersten Stunde von Beginn an in das Verfahren involviert. Eine Pauschale von Fr. 4'000.– erscheint daher insgesamt als angemessen.

E. 2.3.4 Zusammenfassend ist die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 12'768.75 (Fr. 11'502.– zzgl. Auslagen von Fr. 310.– und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten bleibt vorbehalten.

3. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand und Privatkläger

E. 2.4 Weiter macht der Privatkläger einen Schaden aus eingeschränkter Arbeits- fähigkeit zur Führung des Haushaltes geltend. Dieser erfordere nicht, dass kon- krete Kosten für Haushaltshilfen erwachsen seien. Auszugleichen sei der wirt- schaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden sei (act. 34 Rz. 10). So sei der Privatkläger während der 70- tägigen Arbeitsunfähigkeit die ersten vier Wochen an Krücken gegangen. In diesem Zeitraum sei eine Einschränkung in der Haushaltsführung von mindestens 40% vor- gelegen. Nach der SAKE-Tabelle hätte der Privatkläger bei einem hypothetischen 100%-Pensum 14.8 Stunden pro Woche Hausarbeit erledigt. Damit habe die Ein- schränkung der Haushaltsführung total 23.68 Stunden betragen (4 Wochen x 40%

- 49 - von 14.8 Stunden). Gerechnet mit einem regional üblichen Stundenansatz für die Hausarbeit von Fr. 30.– ergebe sich damit ein Entschädigungsanspruch von Fr. 710.40 (act. 34 Rz. 11).

E. 2.4.1 Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Füh- rung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kos- ten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wert- verlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatz- kraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Ver- mögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine ent- geltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1 m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haushaltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (HERRMANN, Haftpflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134; HGer ZH HG120057 vom 26. Januar 2016 E. 4.1).

E. 2.4.2 Das Sachgericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenzthe- orie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festle- gen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet indessen nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. So hat das Bun- desgericht hervorgehoben, dass auch der Haushaltschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann

- 50 - daher nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindes- tens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Sta- tistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situa- tion des Geschädigten zulässt. Es ist keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede ge- sunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leis- tet (BGer. 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1, 5.2 u. 6). Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (ZK OR-Landolt, Art. 46 N 949 ff.).

E. 2.4.3 Der Privatkläger hat den Haushaltsschaden ungenügend substantiiert, indem er keinerlei Angaben zu seinem konkreten Haushalt und seinem Aufgaben in die- sem vorgebracht hat. Insbesondere wurde vom Privatkläger nicht belegt, was für Arbeiten er im Haushalt ausgeführt habe und in welchem Umfang er bei diesen eingeschränkt gewesen sei, womit auch diese Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schadenersatzforderungen zu wenig substantiiert und entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen sind.

3. Genugtuung

E. 2.6 Die Strafbarkeit steht unter der objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass der Raufhandel zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Drit- ten führt. Insbesondere die Verletzungen des Privatklägers (zwei Stichverletzungen im linken Oberschenkel sowie zwei Schnittverletzungen am rechten Ohr) sind ob- jektiv als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, weshalb die Strafbarkeits- bedingung der Körperverletzung ohne Weiteres erfüllt ist. Sie muss vom Vorsatz nicht erfasst sein.

E. 2.7 Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungs- delikten (Art. 122 ff. StGB) besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht

- 34 - nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abs- trakt gefährdet werden (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 33).

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit neben der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung auch des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln

E. 3 Sachverhaltserstellung Vorliegend ist unbestritten, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen drei Personen kam und dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger zwei Mal mit einem Messer in die Oberschenkelaussenseite gestochen hat. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Aussagen des Privatklä- gers (act. 10.1 F/A 16; act. 11 S. 5) und der Zeugin (act. 13 F/A 8; act. 15 F/A 41 ff.) sowie den dokumentierten Verletzungen des Privatklägers (act. 2.3 Foto 26 f.; act. 18.8 S. 2). Gestützt darauf ist der äussere Anklagesachverhalt teilweise er- stellt. Objektiv zu erstellen ist im Nachfolgenden, ob der Beschuldigte den Privat-

- 8 - kläger mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, gegen das Gesicht geschlagen hat. Ausserdem ist zu erstellen, ob er ihn lebensbedrohlich zu verletzen versuchte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass er dessen Gesicht arg und bleibend hätte entstellen können, dieser sein Augenlicht hätte verlieren können oder er die- sen mit dem Messer an der Halsschlagader hätte verletzen können sowie ob sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich an einem Raufhandel beteiligte.

E. 3.1 Der Privatkläger beantragte mit Gesuch vom 11. Dezember 2024 die Ge- währung der unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (act. 23.9), welche mit Verfügung vom 9. Januar 2025 mit Wirkung auf 11. Dezember 2024 gutgeheissen wurde (act. 23.14). Die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft beantragt eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.), mit Rückzahlungs- pflicht zulasten des Beschuldigten (act. 45 u. 46/2).

- 56 -

E. 3.2 Unter der Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Falles erscheint das geltend gemachte Honorar als angemessen. Folglich ist der unentgeltliche Rechtbeistand des Privatklägers für die Kosten seit dem 11. De- zember 2024 antragsgemäss mit Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigten bleibt vorbehalten.

E. 3.3 Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt. Der Privatkläger hat seine Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO).

E. 3.4 Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers bis zum 10. Dezem- ber 2024 in der Höhe von Fr. 348.– (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 46/1) erschei- nen als angemessen und notwendig, womit der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  Art. 122 lit. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zü- rich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.

- 57 -

5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Mai 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 88999386 lagernde Hieb-/Stichwaffe (Ass.-Nr. A019'150'653) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

E. 3.5 Dass der Taterfolg nicht eintrat und somit ein Versuch vorliegt, ist strafmin- dernd zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGer Urteil 7B_263/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3). Vorliegend fügte der Beschuldigte dem Privatkläger – wie bereits ausgeführt – Stich- und Schnittverletzungen zu, die zwar nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber als Körperverletzungen zu werten sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund der durch den Vorfall wieder hervor-

- 39 - gerufenen Angstzustände für einen Zeitraum von rund zwei Monaten 100% arbeits- unfähig war. Ins Gewicht fällt weiter, dass es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch handelt, ist es doch nur dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschul- digten zuzuschreiben, dass der Privatkläger keine schwereren Verletzungen da- vontrug. Es rechtfertigt sich daher, für das Vorliegen des Versuchs eine Strafmin- derung von 4 Monaten auf 23 Monate vorzunehmen.

4. Raufhandel

E. 4 Beweisregeln

E. 4.1 Im Rahmen des Raufhandels begann auch der Beschuldigte auf den Privat- kläger einzuschlagen, nachdem dieser zuvor von E._____ geschlagen worden war. Es standen mithin zwei Angreifer einer einzelnen Person gegenüber. Die Beteili- gung durch den Beschuldigten erfolgte sodann mit einem Messer, wobei es nur durch Zufall zu keinen schwereren Verletzungen beim Privatkläger gekommen ist. Für weitere Ausführungen zur Art der Tatbegehung sowie den durch den Raufhan- del erfolgten Verletzungen wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt somit auch im Hinblick auf den Raufhandel von einer erheblichen kriminellen Energie und Gewaltbereitschaft. Der Beschul- digte handelte sodann mit direktem Vorsatz. Er wollte den Privatkläger verletzen und brachte sich daher in die durch E._____ begonnene körperliche Auseinander- setzung wissentlich und willentlich ein.

E. 4.2 Das Verschulden hinsichtlich des Raufhandels ist daher als nicht mehr leicht zu bewerten. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der schweren Körperverletzung erscheint ausserdem auch für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe als angemessen, dies im Umfang von 4 Monaten. In Berücksichti- gung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 23 Monaten um 2 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente

E. 4.3 Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 m.w.H.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

E. 5 Beweismittel

E. 5.1 Anlässlich seiner Hafteinvernahme äusserte der Beschuldigte, in Südafrika geboren und vor fast drei Jahren in die Schweiz gekommen zu sein. In Südafrika habe er im Sicherheitssektor sowie in einem Hotel gearbeitet und Automechaniker

- 40 - gelernt. In Südafrika sei er sodann im Teenageralter wenige Male für den Besitz von Marihuana verhaftet worden. Auch sei er schon für den Besitz von Munition verhaftet worden, wofür er falsch beschuldigt worden sei. So sei das Verfahren ein- gestellt worden, wobei es kein Urteil gebe. Vor kurzer Zeit habe er seinen Job als Mechaniker bei G._____ aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Zurzeit werde er vom RAV mit ein bisschen mehr als Fr. 3'200.– unterstützt (Prot. S. 12) und lebe alleine in seiner Wohnung, für die er Fr. 1'250.– monatlich bezahle. Schulden habe er aufgrund des Rückstandes bei den Krankenkassenprämien, den Steuern und dem Internet, einer Busse bei der H._____ sowie aus privaten Darlehen (act. 8.2 F/A 46; Prot. S. 12). Der Beschuldigte ist sodann in der Schweiz nicht vorbestraft (act. 40). Die Reue des Beschuldigten hält sich sodann in Grenze. So zeigte er sich anlässlich der Einvernahmen zwar grundsätzlich reuig, indem er sich wünschte, dass das Vorgefallene nie passiert wäre (act. 8.2 F/A 43). Auch war er bezüglich des objektiven Tathergangs geständig. Dennoch bestritt er konsequent, dass er den Beschuldigten schwer habe verletzen wollen, dies trotz des Einsatzes eines Messers.

E. 5.2 Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten minim strafmindernd aus und rechtfertigt eine Reduktion der Strafe um einen Monat von 25 auf 24 Mo- nate Freiheitsstrafe.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschul- digte war im Rahmen dieses Verfahrens vom 6. Oktober 2024, 07:24 Uhr bis 7. Ok- tober 2024, 13:55 Uhr, in Haft. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, nach welcher bei zwei aufeinanderfolgenden Tagen und einer Haftdauer von mehr als 24 Stunden der Bruchteil eines Tages als ein ganzer Tag gezählt wird (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3), ist eine erstandene Haft von zwei Tagen an die Strafe anzurechnen.

E. 6 Beweismittel im Einzelnen

- 10 -

E. 6.1 Aussagen des Beschuldigten

E. 6.1.1 In sämtlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger das Messer in dessen äusseren Oberschenkel gestochen, da dieser nicht aufgehört habe, ihn ins Gesicht und an den Kopf zu schlagen (act. 8.1 F/A 35 f., 40 f., 49 u. 51; act. 8.2 F/A 17 u. 22; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 6 f.; Prot. 17 ff.). Nachdem der Privatkläger selbst nach den Sti- chen ins Bein nicht aufgehört habe, ihn und seinen Bruder zu schlagen, habe er versucht, mit dem Multifunktionswerkzeug in der Hand (act. 8.1 F/A 64), diesem ins Gesicht zu schlagen, wobei sich das Multifunktionswerkzeug an seinem Finger ge- schlossen habe (act. 8.1 F/A 59; act. 8.2 F/A 17; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 8). An- lässlich der Hauptverhandlung sagte er zunächst aus, er habe seine Hände und das Messer vor sein Gesicht gehalten, während der Privatkläger weiter auf ihn zu- gekommen sei. Sinngemäss sei der Privatkläger daher in das Messer gelaufen. Dabei habe das Messer dessen Ohr getroffen, wobei dieser die Schnittverletzun- gen erlitten habe. Das Messer habe sich in der Folge um seinen Finger geschlos- sen. Auf richterlichen Hinweis, dass diese Äusserung den bisherigen Aussagen wi- derspreche, korrigiert der Beschuldigte seine Aussage erneut und erklärt, dass er sich sowohl die Hände vor sein Gesicht gehalten, als auch versucht habe, den Pri- vatkläger ins Gesicht zu schlagen (Prot. S. 17 u. 22 f.). Bezüglich seiner Stiche ins Bein des Privatklägers führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dies getan zu haben, während er von diesem geschlagen worden sei (act. 8.1 F/A 25 u. 49). Dies wiederholte er auch anlässlich seiner Hafteinvernahme (act. 8.2 F/A 17). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte er sodann aus, diese getätigt zu haben, als E._____ versucht habe, den Privatkläger zu schlagen. Der Privatkläger sei damit abgelenkt genug gewesen, damit er ihm habe ins Bein stechen können (act. 11 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er wiederum, dass sich der Privatkläger durch das Vorzeigen des Sackmessers nicht habe beeindrucken lassen und weiter auf ihn zugekommen sei. Daher sei er in die Hocke gegangen, habe mit beiden Armen dessen Bein umklammert und zweimal zugestochen (Prot. S. 21).

- 11 -

E. 6.1.2 Er habe den Privatkläger dabei nicht "wirklich schlimm" verletzen wollen. Er habe ihm aber weh tun wollen, um den Kampf zu beenden (act. 8.2 F/A 25). Dabei habe er den Privatkläger nur, aber mit Absicht, am Bein treffen wollen (act. 8.2 F/A 27; act. 11 S. 12). Dazu führte der Beschuldigte aus, dass er "sehr gut" wisse, dass Blutgefässe im inneren Teil des Beins verlaufen würden. Deshalb habe er ihn im äusseren Bereich des Oberschenkels verletzt (act. 8.2 F/A 31; Prot. S. 19). Zu- dem habe er eine sehr kleine Klinge verwendet und nicht geschnitten, sondern nur gestochen (act. 12 S. 6 f.; Prot. S. 19). Ausserdem habe er einen Teil der Klinge mit seiner Hand verdeckt und daher nicht die volle Länge der Klinge verwendet (Prot. S. 19). Aufgrund der sehr kleinen Klinge hätte er den Privatkläger sehr oft stechen oder schneiden müssen, damit dieser einen richtigen Schaden erlitten hätte (act. 12 S. 6 f.). Im Gesicht habe er ihn nicht verletzen wollen (act. 8.2 F/A 28). Er habe zwar in Richtung des Gesichts des Privatklägers ausgeholt, jedoch ohne grosse Erwartungen ihn zu treffen. So habe der Privatkläger längere Arme und sei grösser als er. Sein Ziel sei es gewesen, dessen Aufmerksamkeit auf sich zu be- halten, sich zu verteidigen und den Privatkläger von seinem Bruder fernzuhalten (act. 11 S. 12). Es sei zwar richtig, dass allfällige Folgen eines Faustschlages ins Gesicht samt Messer in der Hand nicht kontrolliert werden könnten. Jedoch sei es zu keinen ernsthaften Verletzungen gekommen und es habe sich um einen nicht geplanten Fehler gehandelt (Prot. S. 22 f.).

E. 6.1.3 Er habe damit keine Absicht gehabt, den Privatkläger lebensbedrohlich zu verletzen oder ihn umzubringen (act. 8.2 F/A 29; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 8; Prot. S. 22). Als er zwischen den Privatkläger und dessen Bruder E._____ getreten sei, um die Beiden zu trennen, habe der Privatkläger sofort begonnen, auf ihn ein- zuschlagen (Prot. S. 25). Er habe ihn soweit stören wollen, dass dieser mit seinen Angriffen aufhöre (act. 11 S. 14, act. 12 S. 6 f.; Prot. S. 21). Er habe sein Bestes tun müssen, um das Gleichgewicht wiederherzustellen (Prot. S. 25) und habe le- diglich in Abwehrhaltung gehandelt. Es sei sodann schwierig, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 8), wobei die Schläge nur am Anfang gegen Gesicht und Mund gewesen seien und danach gegen den Rest des Körpers (Prot. S. 18 u. 21). Er sei sich der Situa- tion bewusst gewesen und habe durch das Umklammern des Beines des Privatklä-

- 12 - gers sicherstellen können, dass er den Privatkläger nur an der Aussenseite des Oberschenkels treffe, obwohl sich der Privatkläger bewegt und gedreht und ihn kontinuierlich geschlagen habe (Prot. S. 20 ff.).

E. 6.1.4 Ausserdem habe er von klein auf gelernt, sich zu wehren und für sich einzu- stehen ("stand your ground"), weshalb er nicht einfach vom Privatkläger wegge- rannt sei (act. 8.2 F/A 37; act. 11 S. 13) und sich mit dem Multifunktionswerkzeug, so gut wie er gekonnt habe, verteidigt habe (act. 11 S. 13). Da er auf dem Boden gekauert habe und weiter vom Privatkläger geschlagen worden sei, sei es sodann auch nötig gewesen, sich mit einem Multifunktionswerkezug gegen den Privatklä- ger zu verteidigen (act. 11 S. 14). Ausserdem habe er das Multifunktionswerkezug zunächst sichtbar vor den Privatkläger gehalten. Nur, weil sich dieser dadurch nicht beeindrucken lassen und ihn weiter angegriffen habe, habe er zugestochen (Prot. S. 17).

E. 6.2 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte in sämtlichen bisherigen Einvernahmen aus, dass E._____ (Bruder des Beschuldigten) anfänglich mit der Schulter in ihn hineingelaufen sei und es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Daraufhin sei E._____ mit seinem Kopf nahe zu ihm hingekommen und habe seine Stirn gegen seine gedrückt. Gleich danach habe er ihn am rechten Ohr geschlagen, wobei es zur Verletzung am Ohr habe kommen sein müssen. Daraufhin habe er diesen weg- geschubst. Der Beschuldigte sei anschliessend hinzugekommen und die Beiden hätten begonnen, ihn zu beschimpfen, anzuschreien und seien ihm gegenüber ag- gressiv gewesen, woraufhin E._____ begonnen habe, ihn zu schlagen. Während- dessen müsse ihn der Beschuldigte in den Oberschenkel gestochen haben (act. 10.1 F/A 15 f.; act. 11 S. 5 f.). Es sei zu einem Kampf zwischen ihnen gekom- men, wobei er immer von den Schlägen zurückgewichen sei und sich verteidigt habe (act. 10.1 F/A 19; act. 11 S. 7; act. 12 S. 5). Er habe die ganze Zeit versucht, Distanz zwischen sich und dem Beschuldigten sowie dessen Bruder herzustellen (Prot. S. 31 f.). Dabei wisse er nicht mehr, wie viel Mal er geschlagen worden sei. Er sei jedoch mindestens zwei Mal geschlagen worden. Er habe bis zum Schluss nicht gemerkt, dass er verletzt gewesen sei (act. 10.1 F/A 22). Da er Schmerzen

- 13 - im Daumen und in der Hand gehabt habe, gehe er davon aus, auch den Beschul- digten und E._____ geschlagen zu haben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern und es sei nicht seine Absicht gewesen (act. 10.1 F/A 34 u. 36; act. 12 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Privatkläger an seinen Aussagen fest (Prot. S. 29 ff.).

E. 6.3 Aussagen der Zeugin Anlässlich ihrer Einvernahmen schilderte die Zeugin F._____, wie sie die Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und E._____ von der anderen Strassenseite aus beobachtet habe (act. 13 F/A 8 f.; act. 15 F/A 20 ff.). So sei der Privatkläger, nachdem er von E._____ am Hals gestossen worden sei und von ihm und dem Beschuldigten habe weglaufen wollen, von diesen zurückgehal- ten worden (act. 13 F/A 8). Er habe daraufhin beide weggestossen und sei von E._____ mit der Faust gegen den Oberkörper geschlagen worden. Anschliessend sei es zum Kampf zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen. Sie habe dann beobachtet, wie der Beschuldigte mit einem Messer mindestens drei Mal gegen den Oberschenkel und gegen das linke Ohr des Privatklägers gestochen habe. Der Privatkläger habe sich verteidigt und dabei beide mit seinen Fäusten geschlagen (act. 13 F/A 8, 21 u. 41 ff.; act. 15 F/A 21, 35 u. 38). Als die Polizei gekommen sei, seien der Beschuldigte und E._____ weggerannt (act. 13 F/A 8; act. 15 F/A 21).

E. 6.4 Aussagen von E._____ Anlässlich der Hafteinvernahme sowie der Konfrontationseinvernahme führte E._____ aus, mit seiner linken Schulter aus Versehen stark gegen den Privatkläger gelaufen zu sein. Aufgrund dessen habe es einen verbalen Austausch gegeben, bei welchem sich die Beiden angenähert hätten (act. 9.2 F/A 54). Als der Privatklä- ger ihm zu nahe gekommen sei, habe er diesen weggestossen, um sich zu vertei- digen und Distanz zu schaffen. Anschliessend habe er den Privatkläger als ersten mit einem Faustschlag auf Brusthöhe geschlagen (act. 9.2 F/A 22 u. 24) und sei von diesem an der linken Wange geschlagen worden. Danach sei der Streit zwi- schen dem Privatkläger und seinem Bruder weitergegangen, wobei er noch ein letz-

- 14 - tes Mal versucht habe, den Privatkläger mit der Faust zu schlagen, bevor er aufge- hört habe (act. 9.2 F/A 25). Als er die Polizei habe kommen sehen, sei er davonge- rannt (act. 9.2 F/A 12; act. 11 S. 8). Er habe den ersten Schlag verteilt und bereue dies (ebd. F/A 24). Dabei habe er den Privatkläger nicht verletzen wollen (ebd. F/A 29; act. 11 S. 9). Dieser habe sich, wie alle anderen, verteidigt (ebd. F/A 37 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, nicht zu verstehen, weshalb der Be- schuldigte ein Messer benutzt habe, was er auch nicht gewollt habe (act. 9.2 F/A 34 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme äusserte er sodann, dass der Messereinsatz seines Bruders nötig gewesen sei, da der Privatkläger grösser und stärker gewesen sei als sie und sein Bruder auf dem Boden gewesen sei. Daher hätten sie nicht wegrennen können (act. 11 S. 13).

E. 7 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 88999386 lagernden Fotografien, Spuren und Spurenträger wer- den nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

- Fotografie (Ass.-Nr. A019'151'134)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'145)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'156)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'167)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'178)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'189)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'190)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'203)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'214)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'225)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'236)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'247)

- Tatort-Fotografie (Ass.-Nr. A019'155'749)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (Ass.-Nr. A019'155'750)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (Ass.-Nr. A019'155'761)

- Fotografie (Ass.-Nr. A019'151'054)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'065)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'076)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'087)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'098)

- 58 -

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'101)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'112)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'123).

E. 7.1 Anhand des Ausgeführten lässt sich vorab erstellen, dass die ersten vier Tätlichkeiten vor der wechselseitig geführten Auseinandersetzung vom Beschuldig- ten sowie von E._____ ausgingen. So lief E._____ zunächst in den Privatkläger hinein und stiess diesen dabei stark an der Schulter. Danach sind sich die Beiden so nahe gekommen, dass E._____ den Privatkläger weggestossen hat. Als der Be- schuldigte die Beiden trennen wollte, stiess er den Privatkläger ebenfalls weg, wo- bei der Beschuldigte selbst angab, dass der Privatkläger dies wohl als Angriff ge- wertet habe. Letztlich hat E._____ dem Privatkläger den ersten Schlag gegen die Brust versetzt, wobei die Situation in der Folge eskalierte und es zum mehrfachen Einsatz des Messers gegen den Privatkläger gekommen ist. Der Beschuldigte macht einen Sachverhaltsirrtum betreffend den Schlag seines Bruders geltend, den er nicht gesehen habe. Dies erscheint wenig glaubhaft, da er gemäss seinen Aus- sagen gegen den Privatkläger geschaut habe mit seinem Bruder hinter sich, so dass er den Schlag bzw. den Treffer – soweit sein Bruder bei dieser Ausgangslage überhaupt einen Schlag gegen den Privatkläger hätte ausführen können – gegen die Brust des Privatklägers hätte sehen müssen. Zudem erfolgte – wie bereits er- wähnt – durch ihn ein eigentlicher "Body-Check" gegen den Privatkläger, wobei er selber aussagte, dieser habe das wohl als Angriff gewertet. Daher lässt sich eine

- 15 - Angriffssituation ausgehend vom Beschuldigten sowie von E._____ gegen den Pri- vatkläger erstellen, gegen welche der Privatkläger sich wehrte.

E. 7.2 Bezüglich der Verletzung am Ohr des Privatklägers ist folgendes festzuhal- ten: Die anlässlich der Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschuldigten be- züglich dieser Verletzungen waren bis zur Hauptverhandlung konsistent. So gab er anlässlich der Einvernahmen noch an, dass er den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand auch im Gesicht geschlagen habe. Erstmals anlässlich der Hauptver- handlung brachte der Beschuldigte zunächst vor, diese Verletzung sei durch sein passives Verhalten entstanden, indem der Privatkläger in das Messer gelaufen sei, als er sich zur Abwehr die Hände vor das Gesicht gehalten habe. Diese Aussage änderte der Beschuldigte auf richterlichen Hinweis, dass diese im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehe, wiederum und ergänzte, dass er schon auch versucht habe, den Privatkläger ins Gesicht zu schlagen. Diese Änderung der Aus- sagen zu seinen Gunsten – erstmals eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vorge- bracht – erscheint unglaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es lässt sich daher erstellen, dass die Verletzung am Ohr des Privatklägers gemäss dem Anklagesachverhalt entstanden ist.

E. 7.3 Auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation lässt sich nicht erstellen. So geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor, dass sich der Beschuldigte (überhaupt) hätte gegen den Privatkläger verteidigen müssen, so dass der Einsatz eines Messers nötig gewesen wäre. Zum einen war der Beschul- digte zusammen mit seinem Bruder gegenüber dem Privatkläger in der Überzahl. Bereits angesichts dessen tritt eine vorgebrachte körperliche Überlegenheit des Privatklägers in den Hintergrund, wobei festzuhalten ist, dass anlässlich der Haupt- verhandlung erkennbar war, dass der Privatkläger zwar grösser ist als der Beschul- digte, jedoch von normaler und nicht von auffallend starker Statur ist. Zudem äus- serte die Zeugin, dass der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung habe weglaufen wollen. Weiter äusserten weder E._____ noch die Zeugin, dass der Be- schuldigte, entgegen seinen Aussagen, durch den Privatkläger kontinuierlich am Kopf und im Gesicht geschlagen worden sei. Auch lässt sich nicht erstellen, dass E._____, wie vom Beschuldigten vorgebracht, mehrmals vom Privatkläger geschla-

- 16 - gen worden sei. So äusserte E._____ selbst, dass er lediglich ein Mal vom Privat- kläger geschlagen worden sei, nämlich nachdem er ihn das erste Mal versucht habe zu schlagen. So war es E._____ selbst, der versuchte, den Privatkläger ein weiteres Mal zu schlagen. Weiter erklärte E._____ anlässlich seiner Hafteinver- nahme noch, dass sich der Privatkläger verteidigt habe. Der Beschuldigte erlitt so- dann lediglich zwei ca. 1 cm lange Hautdurchtrennungen an der Oberlippe. Diese Verletzungen stehen nicht im Einklang mit den von ihm geschilderten kontinuierli- chen Schlägen des Privatklägers gegen seinen Kopf, sein Gesicht und seinen Kör- per. Dadurch entsteht der Anschein, dass der Beschuldigte bezüglich der Anzahl und Intensität der angeblich erlittenen Schläge auf seinen Kopf sowie in sein Ge- sicht übertreibt, was als Lügensignal zu werten ist. Es lässt sich daher nicht erstel- len, dass sich dieser hätte verteidigen müssen.

E. 7.4 Bezüglich der Stiche in die Oberschenkelaussenseite des Privatklägers ist folgendes anzumerken: Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschul- digte aus, dass es schwierig sei, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Ge- sicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 8). Diese Aussage er- scheint grundsätzlich – abgesehen davon, dass nicht erstellt werden konnte, dass dem Beschuldigten, wie vorgebracht, konstant an den Kopf oder ins Gesicht ge- schlagen worden wäre – nachvollziehbar und lebensnah. Sie steht jedoch im Wi- derspruch dazu, dass der Beschuldigte absichtlich nur die Oberschenkelaussen- seite des Privatklägers habe treffen wollen (act. 8.2 F/A 31; act. 11 S. 11; act. 12 S.6 f.). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Umklammern des Beins des Privatklägers durch den Beschuldigten wurde erstmals nach eineinhalb Jahren und diversen Einvernahmen vorgebracht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte eine solch relevante Handlung nicht bereits anlässlich der diversen Einvernahmen vorgebracht hatte. Das Ausbleiben dieses Vorbringens lässt sich lediglich damit erklären, dass es sich auch dabei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt. Es erscheint im Übrigen lebensfremd, dass bei einer tätlichen Auseinandersetzung – selbst, wenn nicht konstant gegen den Kopf oder das Gesicht geschlagen wird – genau gesteuert werden kann, wohin man mit einem Messer sticht. Dies ergibt sich aus der Dynamik und Unvorherseh- barkeit, welche solche Auseinandersetzungen mit sich bringen. So erklärte der Be-

- 17 - schuldigte gerade selbst, dass sich der Privatkläger – obwohl er diesen am Bein festgehalten habe – sich bewegt und gedreht habe. Weiter ergibt sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten klar, dass er den Privatkläger verletzen und ihm dazu ins Bein stechen sowie auch – mit dem Messer in der Hand – an den Kopf schlagen wollte. Die Aussage des Beschuldigten, dass er den Privatkläger absichtlich nur an der Oberschenkelaussenseite gestochen habe, erscheint daher wenig glaubhaft und nicht lebensnah. Dass er den Privatkläger nicht an der Oberschenkelinnenseite verletzt hat, ist vielmehr nur dem Zufall und Glück geschuldet. Dies wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte auch bereit war, den Privatkläger, samt Messer in der Hand, am Kopf zu treffen. Hätte er nicht zumindest in Kauf genom- men, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, hätte er von Beginn an oder spätestens nach den Stichen ins Bein des Privatklägers vom Messer abgelassen. Seine Aussagen hinsichtlich seiner nur geringfügigen Verletzungsabsichten er- scheinen daher ebenfalls wenig glaubhaft. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte die verwendete Klinge, welche ca. 6 cm lang war, als "sehr kleine Klinge" bezeichnete und davon ausging, dass er den Privatkläger damit sehr oft hätte ste- chen und schneiden müssen, um diesem einen richtigen Schaden zuzufügen, wo- durch er sein Handeln und insbesondere den Einsatz des Messers verharmlost. Letztlich erscheint auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Messerklinge mit seiner Hand abgedeckt zu haben, so dass er den Privatkläger nur mit einem sehr kleinen Teil gestochen habe, als unglaubhaft, da der Beschuldigte durch das Fest- halten des Messers an der Klinge Verletzungen in der Handfläche hätte erleiden müssen, was sich nicht aus den Untersuchungsakten ergibt.

E. 7.5 Der Privatkläger gesteht sodann ein, sich mit Schlägen gegen den Beschul- digten sowie E._____ gewehrt zu haben und diese dabei möglicherweise getroffen zu haben. Damit belastet er sich zu einem gewissen Grad selbst, was seine Aus- sagen glaubhaft erscheinen lässt. Seine Aussagen stehen weiter im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin, welche glaubhaft ausführte, wie der Privatkläger von den Brüdern angegangen worden sei, sich anfänglich noch von der Situation habe entfernen wollen und sich anschliessend gegen die Beiden verteidigt habe. Dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und E._____ ver- wechselte, lässt ihre Aussagen nicht unbrauchbar erscheinen, da aufgrund der wei-

- 18 - teren Aussagen der Beteiligten klar eruiert werden kann, wen sie gemeint hat und wer Opfer bzw. Täter war. Zudem sind ihre Aussagen anlässlich ihrer Einvernah- men konstant. Weiter sagte auch E._____ aus, dass sich der Privatkläger verteidigt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint somit auch die Aussage des Beschuldig- ten, er habe gelernt, nicht wegzurennen, als bezeichnend, und lässt jedenfalls auf eine gewisse Gewaltbereitschaft schliessen.

E. 7.6 In den Aussagen des Beschuldigten wie auch von E._____ sind sodann di- verse Widersprüche erkennbar, was ihre Aussagen wenig glaubhaft erscheinen lässt. So behauptete der Beschuldigte anfänglich, den Privatkläger mit dem Messer gestochen zu haben, währenddessen er von diesem geschlagen worden sei. An- lässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte er sodann, dies in einem Mo- ment getan zu haben, als E._____ versucht habe, den Privatkläger zu schlagen, wodurch dieser abgelenkt gewesen sei, was mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt (act. 11 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Be- schuldigte seine Aussage dahingehend, dass er die Messerklinge mit einem Teil seiner Hand verdeckt habe, sodass er nicht mit der vollen Länge habe zustechen können (Prot. S. 19). Ein weiterer Widerspruch ist bei E._____ erkennbar, wobei dieser zunächst vorbrachte, nicht verstehen zu können, weshalb der Beschuldigte ein Messer verwendet habe, was darauf hindeutet, dass er die Situation als nicht sehr bedrohlich empfand. Dies steht im Einklang mit den Aussagen des Privatklä- gers und der Zeugin (wie auch von E._____ selbst), dass sich der Privatkläger le- diglich gegen die Beiden verteidigt habe. Erst anlässlich der Konfrontationseinver- nahme änderte er seine Aussage dahingehend, dass der Einsatz des Messers nötig gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind somit in we- sentlichen Punkten nicht konstant und wurden im Verlauf des Verfahrens zu Guns- ten des Beschuldigten angepasst und abgeschwächt, was als Lügensignal zu wer- ten ist. Zudem sprach der Beschuldigte anfänglich noch davon, dass er "in die Ho- cke gegangen" sei, als er vom Privatkläger angegriffen worden sei (act. 11 S. 11). Diese Aussage dramatisierte er sodann in der Schlusseinvernahme dahingehend, dass der Privatkläger ihn mehrmals mit der Faust geschlagen habe, auch als er auf dem Boden gelegen sei (act. 12 S. 6).

- 19 -

E. 7.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen und als blosse Schutzbehauptungen anzusehen sind. So änderte der Beschuldigte seine Aussagen während den Ein- vernahmen und der Hauptverhandlung kontinuierlich zu seinen Gunsten, weshalb sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung – gerade nicht konsistent und, insbe- sondere hinsichtlich der am Ohr des Privatklägers verursachten Verletzungen, nicht nachvollziehbar sind. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie vom Privatkläger und der Zeugin geschildert, zugetragen hat, wonach sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten und E._____ verteidigte. Der Grad des Vorsatzes des Beschuldigten und ob dieser bezüglich einer einfachen oder schwe- ren Körperverletzung vorlag, ist anlässlich der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Es ist daher auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers und der Zeugin ab- zustellen und für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie als Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

E. 8 Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 10 Rechtsanwalt X._____ wird als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'768.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 11 Rechtsanwalt Y._____ wird als unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (ab 11. Dezember 2024) mit Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'440.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeugin F._____ Fr. 12'768.75 amtliche Verteidigung Fr. 2'048.95 d eusn ePnrtigvaetltklilcähgee rVsertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.

E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 59 -

E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Vertre- tung bis zum 10. Dezember 2024 eine Prozessentschädigung von Fr. 348.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

E. 16 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste des Kantons Zürich, Abteilung Lernprogramme; (im Dop- pel nebst Akten zur Einsicht) das Forensische Institut Zürich (betr. Polis-Geschäfts-Nr. 88999386);  gem. Disp. Ziff. 6 und 7 die Kantonspolizei Zürich (betr. Polis-Geschäfts-Nr. 88999386);  gem. Disp. Ziff. 6 und 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"

E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 60 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Grob MLaw Colamonico

- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250145-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob als Vorsitzender, Bezirksrichterin Dr. iur. Vogel und Ersatzrichter MLaw Menges sowie Gerichtsschreiberin MLaw Colamonico Urteil vom 17. März 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache (versuchte) schwere Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2025 (act. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9)

- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____

- Der Privatkläger persönlich in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsver- treters RA MLaw Y._____

- Staatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebehörde Anträge der Anklagebehörde: (act. 30 S. 7)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der entstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer (Verbindungs-) Busse von CHF 3'000.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse  Anordnung einer Weisung zum Besuch einer Eignungsabklärung hin- sichtlich eines geeigneten Lernprogramms und zur Absolvierung die- ses Lernprogramms sowie zur Teilnahme an den Nachkontroll-Ge- sprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, im Sinne von Art. 94 StGB  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände bzw. Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauf- trages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich

- 3 - (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Foren- sischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güter- strasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu er- scheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'640.55) Anträge der Verteidigung: (act. 47 S. 41)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter vom Vorwurf der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 StGB, sowie vom Vorwurf des Raufhandels nach Art. 133 StGB freizusprechen.

2. Von der Erteilung der Weisung zur Absolvierung eines Lernprogram- mes sei abzusehen.

3. Das sichergestellte Asservat A019'150'653 sei an den Beschuldigten A._____ herauszugeben und die restlichen sichergestellten und be- schlagnahmten Asservate seien zu vernichten.

4. Es sei auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO und den Er- lass einer entsprechenden Vollzugsanordnung zu verzichten.

5. Die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Von einer An- ordnung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO gegenüber dem Beschul- digten A._____ sei abzusehen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der vorab ein- gereichten Aufwanddarstellung (vorab provisorisch eingereicht in Höhe von CHF 17'074) und unter Berücksichtigung des effektiven Zeitaufwandes der heutigen Verhandlung zu genehmigen und einst- weilen aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 4 - Anträge des Privatklägers: (act. 45 S. 1 f.)

1. Es sei A._____ zufolge Verurteilung im Sinne der Anklageschrift vom

26. August 2025 in Gutheissung der Zivilklage vom 3. November 2025 zu verurteilen, B._____ Schadenersatz von CHF 910.40 sowie eine Genugtuung von CHF 3'000.00, beides zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Oktober 2024 zu bezahlen.

2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B._____ (Einsetzung per 11. Dezember 2024) sei gemäss einge- reichter Honorarnote auf CHF 2'048.95 festzusetzen, mit Rückzah- lungspflicht zulasten von A._____.

3. Es sei A._____ zur Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Aufwendungen im Zivilpunkt (bis 10. Dezember 2025) von CHF 348.00 zu verurteilen.

4. Die Kosten des Zivilverfahrens seien A._____ aufzuerlegen, eventu- aliter auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessverlauf 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. August 2025 (act. 30) ging am 29. August 2025 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfü- gung vom 30. September 2025 wurde erstmals zur Hauptverhandlung auf den 19. November 2025 vorgeladen (act. 31/1). Mit Verschiebungsanzeige vom 23. Okto- ber 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. März 2026 verschoben (act. 33/1). Mit Eingabe vom 3. November 2025 begründete RA Y._____ innert er- streckter Frist (act. 32) die Zivilforderungen (act. 34 f.). RA X._____ reichte am 16. März 2026 seine Honorarnoten ein (act. 41 u. 42). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 17. März 2026 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____ (fortan: Ver- teidiger oder Verteidigung), der Privatkläger persönlich in Begleitung seines unent- geltlichen Rechtsvertreters RA MLaw Y._____ (fortan: Rechtsvertreter) sowie Staatsanwalt MLaw C._____ (fortan: Staatsanwaltschaft) für die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (Prot. S. 9). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 47; Prot. S. 48). 1.3. Nach der Urteilseröffnung meldete die Verteidigung mündlich Berufung ge- gen das Urteil an (Prot. S. 48).

2. Strafantrag Der Privatkläger stellte innert Frist am 6. Oktober 2024 Strafantrag wegen Körper- verletzung (act. 2.2). Beim eventualiter angeklagten Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches keines Strafantrags be- darf.

- 6 - II. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Oktober 2024 um ca. 03:54 Uhr an der D._____-strasse … in Zürich im Rahmen einer tätlichen Aus- einandersetzung, bei welcher er, sein Bruder E._____ und der Privatkläger B._____ involviert gewesen seien, dem Privatkläger mit einem Schweizer Sack- messer (Klingenlänge ca. 6 cm) ca. zweimal in dessen linke Oberschenkelaussen- seite gestochen zu haben. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im An- schluss dem Privatkläger mit der Faust – mit welcher er das genannte Messer, des- sen Klinge seitlich beim kleinen Finger herausgeragt sei, gehalten habe – gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen und dadurch am Ohr geschnitten zu haben. Dadurch habe der Privatkläger zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm lange Stichverletzun- gen an der linken Oberschenkelaussenseite mit nicht weiter bekannter Wundtiefe sowie am rechten Ohr im Bereich der Crus helicis eine ca. 2 cm lange und im Be- reich des Antitragus eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung mit nicht weiter bekann- ter Wundtiefe erlitten. Der Beschuldigte habe dies alles bewusst und gewollt getan und dabei zumindest in Kauf genommen, sich aktiv an einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen zu beteiligen. Weiter habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen sowie dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Hinsichtlich des detaillierten Anklagesachverhaltes ist auf die Anklageschrift zu ver- weisen (act. 30 S. 2 ff.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung nicht, dass es zu einer tätli- chen Auseinandersetzung zwischen ihm, seinem Bruder und dem Privatkläger ge- kommen ist, bei welcher er dem Privatkläger mit einem Messer in die Oberschen- kelaussenseite gestochen hat (act. 8.1 F/A 53, 61; act. 8.2 F/A 12 ff.; act. 11 S. 11; act. 12 S. 6 f.) sowie ihm mit der Faust – in welcher er das Messer hielt – gegen das Gesicht geschlagen hat (act. 8.1 F/A 59 ff.; act. 8.2 F/A 17; act. 11 S. 11; act. 12 S. 8; Prot. S. 13 ff.).

- 7 - 2.2. Der Beschuldigte macht sinngemäss jedoch geltend, sich und seinen Bruder mit dem Multifunktionstool (Schweizer Sackmesser) verteidigt zu haben (act. 8.1 F/A 21, 25, 35; act. 8.2 F/A 22, 36; act. 11 S. 11 ff.; act. 12 S. 8). Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Privatkläger im Gesicht zu treffen (act. 8.1 F/A 65; act. 8.2 F/A 28 f.; act. 11 S. 12; act.12 S. 8) oder ihn lebensbedrohlich zu verletzen (act. 8.2 F/A 29, 31; act. 11 S. 11; act. 12 S. 7 f.). Er bestreitet damit den subjektiven Sach- verhalt. 2.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand und machte wiederum geltend, er habe seinen Bruder vor dem körperlich überlegenen Privatkläger verteidigen wollen (Prot. S. 14 f. u. 20). Neu brachte er vor, dass er, nachdem sich der Privatkläger nicht durch das vorge- zeigte Sackmesser habe beeindrucken lassen, in die Hocke gegangen sei und mit beiden Armen dessen Bein umklammert und zweimal in dessen linke Oberschen- kelaussenseite gestochen habe (Prot. S. 21). Betreffend die Schnittverletzungen am rechten Ohr des Privatklägers sagte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass der Privatkläger in das Messer hineingelaufen sei. So sei die Verletzung entstan- den, als er seine Hände vor sein Gesicht gehalten habe, während der Privatkläger auf ihn zugekommen sei. Daher habe das Messer, welches er in der Hand gehalten habe, dessen Ohr berührt. Auf richterliche Nachfrage verbesserte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er sowohl seine Hände vor das Gesicht gehalten habe, als auch versucht habe, den Privatkläger ins Gesicht zu schlagen (Prot. S. 17

u. 22 f.).

3. Sachverhaltserstellung Vorliegend ist unbestritten, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen drei Personen kam und dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger zwei Mal mit einem Messer in die Oberschenkelaussenseite gestochen hat. Das Teilgeständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Aussagen des Privatklä- gers (act. 10.1 F/A 16; act. 11 S. 5) und der Zeugin (act. 13 F/A 8; act. 15 F/A 41 ff.) sowie den dokumentierten Verletzungen des Privatklägers (act. 2.3 Foto 26 f.; act. 18.8 S. 2). Gestützt darauf ist der äussere Anklagesachverhalt teilweise er- stellt. Objektiv zu erstellen ist im Nachfolgenden, ob der Beschuldigte den Privat-

- 8 - kläger mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, gegen das Gesicht geschlagen hat. Ausserdem ist zu erstellen, ob er ihn lebensbedrohlich zu verletzen versuchte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass er dessen Gesicht arg und bleibend hätte entstellen können, dieser sein Augenlicht hätte verlieren können oder er die- sen mit dem Messer an der Halsschlagader hätte verletzen können sowie ob sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich an einem Raufhandel beteiligte.

4. Beweisregeln 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Ist die beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täter- schaft und die Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicher- heit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die be- schuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr in der Ankla- geschrift zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2023, N 225). 4.2. Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist zunächst beim Gericht eine persön- liche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Demnach reicht nicht aus, dass die vorliegenden Beweise objektiv zwar klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hinzuweisen scheinen, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Die persönliche Überzeugung des Gerichts muss zum einen auf einer gewissenhaften Prüfung aufbauen und zum anderen muss die Bildung der Über- zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Ba- sel 2005, § 54 N 7). Daraus folgt, dass objektiv begründete Zweifel, das heisst sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage einem vernünftigen Menschen aufdrän-

- 9 - gen, auch dann ausschlaggebend sind, wenn das Gericht derartige Zweifel zwar nicht hat, solche aber hätte haben sollen bzw. hätte haben müssen (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1255/2023 vom 26. Februar 2025 E. 1.3). Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227). 4.3. Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 m.w.H.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).

5. Beweismittel 5.1. Der Tatverdacht fusst vorliegend in erster Linie auf den Aussagen des Be- schuldigten (act. 8, 11 u. 12; Prot. S. 14 ff.), des Privatklägers (act. 10, 11 u. 12; Prot. S. 29 ff.), des Bruders des Beschuldigten (E._____, act. 9, 11 u. 12) und der Zeugin F._____ (act. 13 u. 15). 5.2. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Befragten sind keine Ein- schränkungen ersichtlich. Diese wurde jeweils in einer ihnen verständlichen Spra- che über ihre Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt. Die vorliegenden objektiven Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben und dem Beschuldigten zur Kennt- nis gebracht. Dem Beschuldigten wurde jeweils die Gelegenheit gegeben, sich frei zu äussern. Im Ergebnis sind sämtliche relevanten Beweismittel verwertbar.

6. Beweismittel im Einzelnen

- 10 - 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. In sämtlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger das Messer in dessen äusseren Oberschenkel gestochen, da dieser nicht aufgehört habe, ihn ins Gesicht und an den Kopf zu schlagen (act. 8.1 F/A 35 f., 40 f., 49 u. 51; act. 8.2 F/A 17 u. 22; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 6 f.; Prot. 17 ff.). Nachdem der Privatkläger selbst nach den Sti- chen ins Bein nicht aufgehört habe, ihn und seinen Bruder zu schlagen, habe er versucht, mit dem Multifunktionswerkzeug in der Hand (act. 8.1 F/A 64), diesem ins Gesicht zu schlagen, wobei sich das Multifunktionswerkzeug an seinem Finger ge- schlossen habe (act. 8.1 F/A 59; act. 8.2 F/A 17; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 8). An- lässlich der Hauptverhandlung sagte er zunächst aus, er habe seine Hände und das Messer vor sein Gesicht gehalten, während der Privatkläger weiter auf ihn zu- gekommen sei. Sinngemäss sei der Privatkläger daher in das Messer gelaufen. Dabei habe das Messer dessen Ohr getroffen, wobei dieser die Schnittverletzun- gen erlitten habe. Das Messer habe sich in der Folge um seinen Finger geschlos- sen. Auf richterlichen Hinweis, dass diese Äusserung den bisherigen Aussagen wi- derspreche, korrigiert der Beschuldigte seine Aussage erneut und erklärt, dass er sich sowohl die Hände vor sein Gesicht gehalten, als auch versucht habe, den Pri- vatkläger ins Gesicht zu schlagen (Prot. S. 17 u. 22 f.). Bezüglich seiner Stiche ins Bein des Privatklägers führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dies getan zu haben, während er von diesem geschlagen worden sei (act. 8.1 F/A 25 u. 49). Dies wiederholte er auch anlässlich seiner Hafteinvernahme (act. 8.2 F/A 17). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte er sodann aus, diese getätigt zu haben, als E._____ versucht habe, den Privatkläger zu schlagen. Der Privatkläger sei damit abgelenkt genug gewesen, damit er ihm habe ins Bein stechen können (act. 11 S. 11). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er wiederum, dass sich der Privatkläger durch das Vorzeigen des Sackmessers nicht habe beeindrucken lassen und weiter auf ihn zugekommen sei. Daher sei er in die Hocke gegangen, habe mit beiden Armen dessen Bein umklammert und zweimal zugestochen (Prot. S. 21).

- 11 - 6.1.2. Er habe den Privatkläger dabei nicht "wirklich schlimm" verletzen wollen. Er habe ihm aber weh tun wollen, um den Kampf zu beenden (act. 8.2 F/A 25). Dabei habe er den Privatkläger nur, aber mit Absicht, am Bein treffen wollen (act. 8.2 F/A 27; act. 11 S. 12). Dazu führte der Beschuldigte aus, dass er "sehr gut" wisse, dass Blutgefässe im inneren Teil des Beins verlaufen würden. Deshalb habe er ihn im äusseren Bereich des Oberschenkels verletzt (act. 8.2 F/A 31; Prot. S. 19). Zu- dem habe er eine sehr kleine Klinge verwendet und nicht geschnitten, sondern nur gestochen (act. 12 S. 6 f.; Prot. S. 19). Ausserdem habe er einen Teil der Klinge mit seiner Hand verdeckt und daher nicht die volle Länge der Klinge verwendet (Prot. S. 19). Aufgrund der sehr kleinen Klinge hätte er den Privatkläger sehr oft stechen oder schneiden müssen, damit dieser einen richtigen Schaden erlitten hätte (act. 12 S. 6 f.). Im Gesicht habe er ihn nicht verletzen wollen (act. 8.2 F/A 28). Er habe zwar in Richtung des Gesichts des Privatklägers ausgeholt, jedoch ohne grosse Erwartungen ihn zu treffen. So habe der Privatkläger längere Arme und sei grösser als er. Sein Ziel sei es gewesen, dessen Aufmerksamkeit auf sich zu be- halten, sich zu verteidigen und den Privatkläger von seinem Bruder fernzuhalten (act. 11 S. 12). Es sei zwar richtig, dass allfällige Folgen eines Faustschlages ins Gesicht samt Messer in der Hand nicht kontrolliert werden könnten. Jedoch sei es zu keinen ernsthaften Verletzungen gekommen und es habe sich um einen nicht geplanten Fehler gehandelt (Prot. S. 22 f.). 6.1.3. Er habe damit keine Absicht gehabt, den Privatkläger lebensbedrohlich zu verletzen oder ihn umzubringen (act. 8.2 F/A 29; act. 11 S. 11 f.; act. 12 S. 8; Prot. S. 22). Als er zwischen den Privatkläger und dessen Bruder E._____ getreten sei, um die Beiden zu trennen, habe der Privatkläger sofort begonnen, auf ihn ein- zuschlagen (Prot. S. 25). Er habe ihn soweit stören wollen, dass dieser mit seinen Angriffen aufhöre (act. 11 S. 14, act. 12 S. 6 f.; Prot. S. 21). Er habe sein Bestes tun müssen, um das Gleichgewicht wiederherzustellen (Prot. S. 25) und habe le- diglich in Abwehrhaltung gehandelt. Es sei sodann schwierig, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 8), wobei die Schläge nur am Anfang gegen Gesicht und Mund gewesen seien und danach gegen den Rest des Körpers (Prot. S. 18 u. 21). Er sei sich der Situa- tion bewusst gewesen und habe durch das Umklammern des Beines des Privatklä-

- 12 - gers sicherstellen können, dass er den Privatkläger nur an der Aussenseite des Oberschenkels treffe, obwohl sich der Privatkläger bewegt und gedreht und ihn kontinuierlich geschlagen habe (Prot. S. 20 ff.). 6.1.4. Ausserdem habe er von klein auf gelernt, sich zu wehren und für sich einzu- stehen ("stand your ground"), weshalb er nicht einfach vom Privatkläger wegge- rannt sei (act. 8.2 F/A 37; act. 11 S. 13) und sich mit dem Multifunktionswerkzeug, so gut wie er gekonnt habe, verteidigt habe (act. 11 S. 13). Da er auf dem Boden gekauert habe und weiter vom Privatkläger geschlagen worden sei, sei es sodann auch nötig gewesen, sich mit einem Multifunktionswerkezug gegen den Privatklä- ger zu verteidigen (act. 11 S. 14). Ausserdem habe er das Multifunktionswerkezug zunächst sichtbar vor den Privatkläger gehalten. Nur, weil sich dieser dadurch nicht beeindrucken lassen und ihn weiter angegriffen habe, habe er zugestochen (Prot. S. 17). 6.2. Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger führte in sämtlichen bisherigen Einvernahmen aus, dass E._____ (Bruder des Beschuldigten) anfänglich mit der Schulter in ihn hineingelaufen sei und es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Daraufhin sei E._____ mit seinem Kopf nahe zu ihm hingekommen und habe seine Stirn gegen seine gedrückt. Gleich danach habe er ihn am rechten Ohr geschlagen, wobei es zur Verletzung am Ohr habe kommen sein müssen. Daraufhin habe er diesen weg- geschubst. Der Beschuldigte sei anschliessend hinzugekommen und die Beiden hätten begonnen, ihn zu beschimpfen, anzuschreien und seien ihm gegenüber ag- gressiv gewesen, woraufhin E._____ begonnen habe, ihn zu schlagen. Während- dessen müsse ihn der Beschuldigte in den Oberschenkel gestochen haben (act. 10.1 F/A 15 f.; act. 11 S. 5 f.). Es sei zu einem Kampf zwischen ihnen gekom- men, wobei er immer von den Schlägen zurückgewichen sei und sich verteidigt habe (act. 10.1 F/A 19; act. 11 S. 7; act. 12 S. 5). Er habe die ganze Zeit versucht, Distanz zwischen sich und dem Beschuldigten sowie dessen Bruder herzustellen (Prot. S. 31 f.). Dabei wisse er nicht mehr, wie viel Mal er geschlagen worden sei. Er sei jedoch mindestens zwei Mal geschlagen worden. Er habe bis zum Schluss nicht gemerkt, dass er verletzt gewesen sei (act. 10.1 F/A 22). Da er Schmerzen

- 13 - im Daumen und in der Hand gehabt habe, gehe er davon aus, auch den Beschul- digten und E._____ geschlagen zu haben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern und es sei nicht seine Absicht gewesen (act. 10.1 F/A 34 u. 36; act. 12 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Privatkläger an seinen Aussagen fest (Prot. S. 29 ff.). 6.3. Aussagen der Zeugin Anlässlich ihrer Einvernahmen schilderte die Zeugin F._____, wie sie die Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und E._____ von der anderen Strassenseite aus beobachtet habe (act. 13 F/A 8 f.; act. 15 F/A 20 ff.). So sei der Privatkläger, nachdem er von E._____ am Hals gestossen worden sei und von ihm und dem Beschuldigten habe weglaufen wollen, von diesen zurückgehal- ten worden (act. 13 F/A 8). Er habe daraufhin beide weggestossen und sei von E._____ mit der Faust gegen den Oberkörper geschlagen worden. Anschliessend sei es zum Kampf zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen. Sie habe dann beobachtet, wie der Beschuldigte mit einem Messer mindestens drei Mal gegen den Oberschenkel und gegen das linke Ohr des Privatklägers gestochen habe. Der Privatkläger habe sich verteidigt und dabei beide mit seinen Fäusten geschlagen (act. 13 F/A 8, 21 u. 41 ff.; act. 15 F/A 21, 35 u. 38). Als die Polizei gekommen sei, seien der Beschuldigte und E._____ weggerannt (act. 13 F/A 8; act. 15 F/A 21). 6.4. Aussagen von E._____ Anlässlich der Hafteinvernahme sowie der Konfrontationseinvernahme führte E._____ aus, mit seiner linken Schulter aus Versehen stark gegen den Privatkläger gelaufen zu sein. Aufgrund dessen habe es einen verbalen Austausch gegeben, bei welchem sich die Beiden angenähert hätten (act. 9.2 F/A 54). Als der Privatklä- ger ihm zu nahe gekommen sei, habe er diesen weggestossen, um sich zu vertei- digen und Distanz zu schaffen. Anschliessend habe er den Privatkläger als ersten mit einem Faustschlag auf Brusthöhe geschlagen (act. 9.2 F/A 22 u. 24) und sei von diesem an der linken Wange geschlagen worden. Danach sei der Streit zwi- schen dem Privatkläger und seinem Bruder weitergegangen, wobei er noch ein letz-

- 14 - tes Mal versucht habe, den Privatkläger mit der Faust zu schlagen, bevor er aufge- hört habe (act. 9.2 F/A 25). Als er die Polizei habe kommen sehen, sei er davonge- rannt (act. 9.2 F/A 12; act. 11 S. 8). Er habe den ersten Schlag verteilt und bereue dies (ebd. F/A 24). Dabei habe er den Privatkläger nicht verletzen wollen (ebd. F/A 29; act. 11 S. 9). Dieser habe sich, wie alle anderen, verteidigt (ebd. F/A 37 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, nicht zu verstehen, weshalb der Be- schuldigte ein Messer benutzt habe, was er auch nicht gewollt habe (act. 9.2 F/A 34 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme äusserte er sodann, dass der Messereinsatz seines Bruders nötig gewesen sei, da der Privatkläger grösser und stärker gewesen sei als sie und sein Bruder auf dem Boden gewesen sei. Daher hätten sie nicht wegrennen können (act. 11 S. 13).

7. Würdigung der Beweise 7.1. Anhand des Ausgeführten lässt sich vorab erstellen, dass die ersten vier Tätlichkeiten vor der wechselseitig geführten Auseinandersetzung vom Beschuldig- ten sowie von E._____ ausgingen. So lief E._____ zunächst in den Privatkläger hinein und stiess diesen dabei stark an der Schulter. Danach sind sich die Beiden so nahe gekommen, dass E._____ den Privatkläger weggestossen hat. Als der Be- schuldigte die Beiden trennen wollte, stiess er den Privatkläger ebenfalls weg, wo- bei der Beschuldigte selbst angab, dass der Privatkläger dies wohl als Angriff ge- wertet habe. Letztlich hat E._____ dem Privatkläger den ersten Schlag gegen die Brust versetzt, wobei die Situation in der Folge eskalierte und es zum mehrfachen Einsatz des Messers gegen den Privatkläger gekommen ist. Der Beschuldigte macht einen Sachverhaltsirrtum betreffend den Schlag seines Bruders geltend, den er nicht gesehen habe. Dies erscheint wenig glaubhaft, da er gemäss seinen Aus- sagen gegen den Privatkläger geschaut habe mit seinem Bruder hinter sich, so dass er den Schlag bzw. den Treffer – soweit sein Bruder bei dieser Ausgangslage überhaupt einen Schlag gegen den Privatkläger hätte ausführen können – gegen die Brust des Privatklägers hätte sehen müssen. Zudem erfolgte – wie bereits er- wähnt – durch ihn ein eigentlicher "Body-Check" gegen den Privatkläger, wobei er selber aussagte, dieser habe das wohl als Angriff gewertet. Daher lässt sich eine

- 15 - Angriffssituation ausgehend vom Beschuldigten sowie von E._____ gegen den Pri- vatkläger erstellen, gegen welche der Privatkläger sich wehrte. 7.2. Bezüglich der Verletzung am Ohr des Privatklägers ist folgendes festzuhal- ten: Die anlässlich der Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschuldigten be- züglich dieser Verletzungen waren bis zur Hauptverhandlung konsistent. So gab er anlässlich der Einvernahmen noch an, dass er den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand auch im Gesicht geschlagen habe. Erstmals anlässlich der Hauptver- handlung brachte der Beschuldigte zunächst vor, diese Verletzung sei durch sein passives Verhalten entstanden, indem der Privatkläger in das Messer gelaufen sei, als er sich zur Abwehr die Hände vor das Gesicht gehalten habe. Diese Aussage änderte der Beschuldigte auf richterlichen Hinweis, dass diese im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehe, wiederum und ergänzte, dass er schon auch versucht habe, den Privatkläger ins Gesicht zu schlagen. Diese Änderung der Aus- sagen zu seinen Gunsten – erstmals eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vorge- bracht – erscheint unglaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es lässt sich daher erstellen, dass die Verletzung am Ohr des Privatklägers gemäss dem Anklagesachverhalt entstanden ist. 7.3. Auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation lässt sich nicht erstellen. So geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor, dass sich der Beschuldigte (überhaupt) hätte gegen den Privatkläger verteidigen müssen, so dass der Einsatz eines Messers nötig gewesen wäre. Zum einen war der Beschul- digte zusammen mit seinem Bruder gegenüber dem Privatkläger in der Überzahl. Bereits angesichts dessen tritt eine vorgebrachte körperliche Überlegenheit des Privatklägers in den Hintergrund, wobei festzuhalten ist, dass anlässlich der Haupt- verhandlung erkennbar war, dass der Privatkläger zwar grösser ist als der Beschul- digte, jedoch von normaler und nicht von auffallend starker Statur ist. Zudem äus- serte die Zeugin, dass der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung habe weglaufen wollen. Weiter äusserten weder E._____ noch die Zeugin, dass der Be- schuldigte, entgegen seinen Aussagen, durch den Privatkläger kontinuierlich am Kopf und im Gesicht geschlagen worden sei. Auch lässt sich nicht erstellen, dass E._____, wie vom Beschuldigten vorgebracht, mehrmals vom Privatkläger geschla-

- 16 - gen worden sei. So äusserte E._____ selbst, dass er lediglich ein Mal vom Privat- kläger geschlagen worden sei, nämlich nachdem er ihn das erste Mal versucht habe zu schlagen. So war es E._____ selbst, der versuchte, den Privatkläger ein weiteres Mal zu schlagen. Weiter erklärte E._____ anlässlich seiner Hafteinver- nahme noch, dass sich der Privatkläger verteidigt habe. Der Beschuldigte erlitt so- dann lediglich zwei ca. 1 cm lange Hautdurchtrennungen an der Oberlippe. Diese Verletzungen stehen nicht im Einklang mit den von ihm geschilderten kontinuierli- chen Schlägen des Privatklägers gegen seinen Kopf, sein Gesicht und seinen Kör- per. Dadurch entsteht der Anschein, dass der Beschuldigte bezüglich der Anzahl und Intensität der angeblich erlittenen Schläge auf seinen Kopf sowie in sein Ge- sicht übertreibt, was als Lügensignal zu werten ist. Es lässt sich daher nicht erstel- len, dass sich dieser hätte verteidigen müssen. 7.4. Bezüglich der Stiche in die Oberschenkelaussenseite des Privatklägers ist folgendes anzumerken: Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschul- digte aus, dass es schwierig sei, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Ge- sicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 8). Diese Aussage er- scheint grundsätzlich – abgesehen davon, dass nicht erstellt werden konnte, dass dem Beschuldigten, wie vorgebracht, konstant an den Kopf oder ins Gesicht ge- schlagen worden wäre – nachvollziehbar und lebensnah. Sie steht jedoch im Wi- derspruch dazu, dass der Beschuldigte absichtlich nur die Oberschenkelaussen- seite des Privatklägers habe treffen wollen (act. 8.2 F/A 31; act. 11 S. 11; act. 12 S.6 f.). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Umklammern des Beins des Privatklägers durch den Beschuldigten wurde erstmals nach eineinhalb Jahren und diversen Einvernahmen vorgebracht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte eine solch relevante Handlung nicht bereits anlässlich der diversen Einvernahmen vorgebracht hatte. Das Ausbleiben dieses Vorbringens lässt sich lediglich damit erklären, dass es sich auch dabei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt. Es erscheint im Übrigen lebensfremd, dass bei einer tätlichen Auseinandersetzung – selbst, wenn nicht konstant gegen den Kopf oder das Gesicht geschlagen wird – genau gesteuert werden kann, wohin man mit einem Messer sticht. Dies ergibt sich aus der Dynamik und Unvorherseh- barkeit, welche solche Auseinandersetzungen mit sich bringen. So erklärte der Be-

- 17 - schuldigte gerade selbst, dass sich der Privatkläger – obwohl er diesen am Bein festgehalten habe – sich bewegt und gedreht habe. Weiter ergibt sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten klar, dass er den Privatkläger verletzen und ihm dazu ins Bein stechen sowie auch – mit dem Messer in der Hand – an den Kopf schlagen wollte. Die Aussage des Beschuldigten, dass er den Privatkläger absichtlich nur an der Oberschenkelaussenseite gestochen habe, erscheint daher wenig glaubhaft und nicht lebensnah. Dass er den Privatkläger nicht an der Oberschenkelinnenseite verletzt hat, ist vielmehr nur dem Zufall und Glück geschuldet. Dies wird verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte auch bereit war, den Privatkläger, samt Messer in der Hand, am Kopf zu treffen. Hätte er nicht zumindest in Kauf genom- men, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, hätte er von Beginn an oder spätestens nach den Stichen ins Bein des Privatklägers vom Messer abgelassen. Seine Aussagen hinsichtlich seiner nur geringfügigen Verletzungsabsichten er- scheinen daher ebenfalls wenig glaubhaft. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte die verwendete Klinge, welche ca. 6 cm lang war, als "sehr kleine Klinge" bezeichnete und davon ausging, dass er den Privatkläger damit sehr oft hätte ste- chen und schneiden müssen, um diesem einen richtigen Schaden zuzufügen, wo- durch er sein Handeln und insbesondere den Einsatz des Messers verharmlost. Letztlich erscheint auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Messerklinge mit seiner Hand abgedeckt zu haben, so dass er den Privatkläger nur mit einem sehr kleinen Teil gestochen habe, als unglaubhaft, da der Beschuldigte durch das Fest- halten des Messers an der Klinge Verletzungen in der Handfläche hätte erleiden müssen, was sich nicht aus den Untersuchungsakten ergibt. 7.5. Der Privatkläger gesteht sodann ein, sich mit Schlägen gegen den Beschul- digten sowie E._____ gewehrt zu haben und diese dabei möglicherweise getroffen zu haben. Damit belastet er sich zu einem gewissen Grad selbst, was seine Aus- sagen glaubhaft erscheinen lässt. Seine Aussagen stehen weiter im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin, welche glaubhaft ausführte, wie der Privatkläger von den Brüdern angegangen worden sei, sich anfänglich noch von der Situation habe entfernen wollen und sich anschliessend gegen die Beiden verteidigt habe. Dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und E._____ ver- wechselte, lässt ihre Aussagen nicht unbrauchbar erscheinen, da aufgrund der wei-

- 18 - teren Aussagen der Beteiligten klar eruiert werden kann, wen sie gemeint hat und wer Opfer bzw. Täter war. Zudem sind ihre Aussagen anlässlich ihrer Einvernah- men konstant. Weiter sagte auch E._____ aus, dass sich der Privatkläger verteidigt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint somit auch die Aussage des Beschuldig- ten, er habe gelernt, nicht wegzurennen, als bezeichnend, und lässt jedenfalls auf eine gewisse Gewaltbereitschaft schliessen. 7.6. In den Aussagen des Beschuldigten wie auch von E._____ sind sodann di- verse Widersprüche erkennbar, was ihre Aussagen wenig glaubhaft erscheinen lässt. So behauptete der Beschuldigte anfänglich, den Privatkläger mit dem Messer gestochen zu haben, währenddessen er von diesem geschlagen worden sei. An- lässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte er sodann, dies in einem Mo- ment getan zu haben, als E._____ versucht habe, den Privatkläger zu schlagen, wodurch dieser abgelenkt gewesen sei, was mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmt (act. 11 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Be- schuldigte seine Aussage dahingehend, dass er die Messerklinge mit einem Teil seiner Hand verdeckt habe, sodass er nicht mit der vollen Länge habe zustechen können (Prot. S. 19). Ein weiterer Widerspruch ist bei E._____ erkennbar, wobei dieser zunächst vorbrachte, nicht verstehen zu können, weshalb der Beschuldigte ein Messer verwendet habe, was darauf hindeutet, dass er die Situation als nicht sehr bedrohlich empfand. Dies steht im Einklang mit den Aussagen des Privatklä- gers und der Zeugin (wie auch von E._____ selbst), dass sich der Privatkläger le- diglich gegen die Beiden verteidigt habe. Erst anlässlich der Konfrontationseinver- nahme änderte er seine Aussage dahingehend, dass der Einsatz des Messers nötig gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sind somit in we- sentlichen Punkten nicht konstant und wurden im Verlauf des Verfahrens zu Guns- ten des Beschuldigten angepasst und abgeschwächt, was als Lügensignal zu wer- ten ist. Zudem sprach der Beschuldigte anfänglich noch davon, dass er "in die Ho- cke gegangen" sei, als er vom Privatkläger angegriffen worden sei (act. 11 S. 11). Diese Aussage dramatisierte er sodann in der Schlusseinvernahme dahingehend, dass der Privatkläger ihn mehrmals mit der Faust geschlagen habe, auch als er auf dem Boden gelegen sei (act. 12 S. 6).

- 19 - 7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen und als blosse Schutzbehauptungen anzusehen sind. So änderte der Beschuldigte seine Aussagen während den Ein- vernahmen und der Hauptverhandlung kontinuierlich zu seinen Gunsten, weshalb sie – entgegen der Ansicht der Verteidigung – gerade nicht konsistent und, insbe- sondere hinsichtlich der am Ohr des Privatklägers verursachten Verletzungen, nicht nachvollziehbar sind. Es bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie vom Privatkläger und der Zeugin geschildert, zugetragen hat, wonach sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten und E._____ verteidigte. Der Grad des Vorsatzes des Beschuldigten und ob dieser bezüglich einer einfachen oder schwe- ren Körperverletzung vorlag, ist anlässlich der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Es ist daher auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers und der Zeugin ab- zustellen und für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie als Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

1. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 1.1. Schwere Körperverletzung 1.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

- 20 - wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Nach Lehre und Rechtsprechung muss es sich bei der in Art. 122 lit. a StGB um- schriebenen Lebensgefahr um eine unmittelbare handeln, welche sich jedoch auch aus der Schädigung eines nicht lebenswichtigen Organs ergeben kann. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des To- des in ungefähre Nähe rückt. Durch eine Verletzung muss vielmehr ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen ver- dichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 109 IV 18 E. 2c; PK StGB-TRECHSEL/GETH, Art. 122 N 2). 1.1.2. Relativ unauffällige Narben und gut verheilte Schnittwunden werden sodann noch nicht unter den Tatbestand der bleibenden Entstellung des Gesichts (Art. 122 lit. b StGB) subsumiert. Stattdessen muss es sich um eine arge Entstellung han- deln, wie bei einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die den Ge- schädigten mimisch beeinträchtigte oder zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich nicht durch plastische Chirurgie beseitigen liessen und selbst mit einem Bart sichtbar blieben (BGE 115 IV 17 E. 2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 18). 1.1.3. Als eine von Art. 122 lit. c StGB umfasste "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hin- sichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung auf- geführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosig- keit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Hei- lungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 lit. b StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invali- dität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So kön- nen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie lan- ges Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. lit. c StGB erfüllen (BGer 6B_135/2017 vom 22. März 2019 E. 2.1.1). 1.1.4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger mit einer ca. 6 cm langen Klinge eines Taschenmessers zwei Mal in dessen linke Oberschenkelaussenseite gestochen.

- 21 - Weiter hat er ihm, mit dem genannten Messer in der Hand, dessen Klinge seitlich beim kleinen Finger herausragte, mit der Faust gegen die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Dabei erlitt der Privatkläger zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm lange Stich- verletzungen an der linken Oberschenkelaussenseite, eine ca. 2 cm lange Schnitt- verletzung im Bereich des Crus helicis des rechten Ohres sowie eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Antitragus des rechten Ohres, je mit nicht weiter bekannter Wundtiefe. Am Oberschenkel wurde eine operative Wundversorgung mittels Nahtversorgung unter Lokalanästhesie durchgeführt (act. 18.8 S. 1). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. November 2024 führte der Privat- kläger aus, am Ohr eine Narbe bis zu seinem Lebensende zu haben (act. 11 S. 6). Der Privatkläger wurde nach dem Vorgefallenen vom 6. Oktober 2024 bis 7. Okto- ber 2024 hospitalisiert. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 25. Oktober 2024 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 18.9). Anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme gab der Privatkläger an, seit dem Vorfall wieder an Angstzustän- den zu leiden, daher nicht zur Arbeit zu gehen und bis zum 15. Dezember 2024 zu 100% krankgeschrieben zu sein (act. 11 S. 16). Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 8. November 2024 des Instituts für Rechts- medizin ist zu entnehmen, dass die Verletzungen keine Lebensgefahr begründen und – möglicherweise unter Narbenbildung – abheilen würden, wobei beim rechten Ohr auch eine bleibende Entstellung zu diskutieren sei, welche im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht beurteilbar gewesen sei (act. 18.10 S. 5). 1.1.5. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen stellen keine lebensge- fährliche Verletzung, Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds dar und verursachten beim Privatkläger auch keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit. Auch bei einer Gesamt- betrachtung sämtlicher Verletzungen inklusive des Umstands, dass der Privatklä- ger aufgrund seiner aus dem Vorfall wieder aufgekommenen psychischen Leiden für einen Zeitraum von rund zwei Monaten arbeitsunfähig war, wird die Intensität einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB nicht erreicht. Insbesondere ergaben sich beim Privatkläger aus den Verletzungen keine dauerhaften funktio- nellen Beeinträchtigungen.

- 22 - 1.1.6. Vorliegend scheidet daher eine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB aus. Da es sich dabei um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar. Es bleibt somit zu diskutieren, ob vorliegend lebensgefährliche Verletzungen nur durch Zufall und Glück nicht erwirkt wurden und daher ein versuchtes Delikt vorliegt. 1.2. Versuch 1.2.1. Voraussetzungen 1.2.1.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale er- füllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht worden wären. Dazu gehören der Entschluss, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung. Der Täter muss also mit der Ausführung der Tat zumindest begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und sodann, ob er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. 1.2.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB Vorsatz voraus. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei diesem sogenannten Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser mögli- cherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden sein kann. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fehlt ein Geständnis, muss das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men hat. Zu beachten sind insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts-

- 23 - pflichtverletzung wiegt, desto eher kann davon ausgegangen werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es ist dem Gericht erlaubt, vom Wissen des Täters auf seinen Willen zu schliessen, wenn "sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann". Für die Annahme von Eventualvorsatz reicht die blosse Möglichkeit des Erfolgseintritts. Dieser muss demnach nicht sehr wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 m.w.H.). 1.2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Privatkläger im Sinne von Art. 122 StGB habe schwer verletzen wollen. Daher ist aufgrund der Umstände zu entschei- den, ob der Beschuldigte um den Taterfolg einer schweren Körperverletzung wusste und diesen wollte oder zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm. 1.2.2. Stichverletzungen Oberschenkelaussenseite 1.2.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme aus, den Pri- vatkläger mit dem Messer gestochen zu haben, um sich zu verteidigen. Zunächst habe er das Messer nur hervorgenommen, um den Privatkläger abzuschrecken. Erst als sich dieser nicht eingeschüchtert gezeigt habe, habe er es verwendet. Er habe ihn sodann "nicht wirklich schlimm" verletzen wollen. Er habe ihn aber am Bein treffen und ihm wehtun wollen, um den Kampf zu beenden (act. 8.2 F/A 22 ff.). Weiter führte er aus, zu wissen, dass Blutgefässe im inneren Teil des Beines ver- laufen würden. Daher habe er ihn im äusseren Bereich des Oberschenkels verletzt, denn er habe ihn nicht lebensbedrohlich verletzen wollen (ebd. F/A 31). Dies wie- derholte er sinngemäss während der Konfrontationseinvernahme (act. 11 S. 11 u. 14). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme äusserte der Beschuldigte, gehofft zu haben, dass sich der Privatkläger durch seine Handlung ausreichend unwohl fühlen würde und aufhöre. Da er eine sehr kleine Klinge verwendet habe und nicht geschnitten, sondern nur gestochen habe, denke er nicht, dass der Privatkläger schwer gelitten habe. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass im Oberschenkel wichtige Blutgefässe verlaufen, äusserte er, nicht gewusst zu haben, dass dies le- bensbedrohlich sein könne, aber sich bewusst gewesen zu sein, dass es viel Ge- webe gebe zwischen den Arterien und dem Gewebe. Dabei erwähnte er nochmals,

- 24 - dass er eine sehr kleine Klinge verwendet habe und vermutete, dass er den Privat- kläger damit sehr oft hätte stechen müssen, damit dieser einen richtigen Schaden erlitten hätte, wobei er aussagte, dass es schwierig sei, sich zu fokussieren, wenn man konstant ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen werde (act. 12 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, bewusst in die äus- sere Seite des Oberschenkels gestochen zu haben, um gerade gefährliche Blutge- fässe zu vermeiden. Indem er den Beschuldigten am Bein festgehalten habe, habe er sichergestellt, dass er diesen auch nur an der Oberschenkelaussenseite treffen würde. Er habe den Privatkläger sodann trotz kontinuierlicher Schläge festhalten können, auch wenn sich dieser bewegt und gedreht habe (Prot. S. 18 ff.). Dass diese Aussagen widersprüchlich und wenig glaubhaft sind, wurde bereits ausge- führt, worauf verwiesen werden kann. 1.2.2.2. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche gegen den Körper eines Menschen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität führen können. So ist während einer tätlichen Auseinandersetzung aufgrund des dynamischen Vorgangs weder die Tiefe des Stiches durch den An- greifer noch dessen Verlauf bzw. der Stichkanal steuerbar. Der Beschuldigte sagte zunächst selbst aus, dass es schwierig gewesen sei, sich während der Auseinan- dersetzung zu fokussieren und dass sich der Privatkläger bewegt und gedreht habe (Prot. S. 21). Dennoch hat er den Privatkläger bewusst mit dem Messer verletzen wollen. Des Weiteren war sich der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen be- wusst, dass im Oberschenkel wichtige Blutgefässe liegen. Dass er nicht die Absicht gehabt haben soll, den Privatkläger lebensgefährlich zu verletzen, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – vorliegend irrelevant. Seine gesamte Handlungsbe- reitschaft, mit dem Ziel, sich und seinen Bruder zu verteidigen – gerade im Wissen darum, dass auch im Bein wichtige Blutgefässe verlaufen –, kann nur als Inkauf- nahme des Eintritts einer schweren Verletzung ausgelegt werden. So musste der Beschuldigte aufgrund der Dynamik einer tätlichen Auseinandersetzung damit rechnen, dass er den Privatkläger auch an einer von ihm nicht geplanten Stelle hätte verletzen könnte. Dies wird verstärkt durch den Umstand, dass der Beschul- dige unter Alkoholeinfluss stand, wobei er bezogen auf den Ereigniszeitpunkt bei Resorptionsende 1.04 bis 1.75 Promille Alkohol im Blut hatte (act. 16.6), was nicht

- 25 - für ein kontrolliertes Vorgehen spricht. Dennoch stach er ihn gar mehrmals, wobei er die von ihm verwendete Messerklinge als "sehr klein" bezeichnet und das Aus- mass ihrer Gefährlichkeit schönredet und kontinuierlich abschwächt. Dass der Be- schuldigte sodann auch sichergestellt haben will, den Privatkläger "nur" zu stechen und nicht zu schneiden, erweist sich als lebensfremd, wobei ausserdem nicht er- klärlich ist, weshalb Messerstiche weniger gefährlich (bzw. schmerzhaft) sein soll- ten als Schnitte. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger, wie vorgebracht, lediglich stoppen wollen, hätte er dies auch ohne einen gefährlichen Gegenstand tun kön- nen. 1.2.2.3. In Anbetracht all dieser Umstände und nicht zuletzt auch aufgrund der Be- reitschaft des Beschuldigten, sich der Auseinandersetzung zu stellen und sich nicht einfach von der Situation zu entfernen (act. 8.2 S. 6; act. 11 S. 13), konnte der Be- schuldigte das Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch seine Messerstiche we- der kalkulieren noch steuern. Der Beschuldigte konnte daher nicht darauf ver- trauen, dass seine Messerstiche keinen grossen Schaden bzw. eine lebensgefähr- liche Blutung anrichten und sich das Risiko einer schweren Körperverletzung nicht verwirklichen würde. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen würde oder nicht. Damit ist auch auszuschliessen, dass in Bezug auf eine schwere Körperverletzung lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Dem alkoholisierten Beschuldigten musste sich bei seiner gefährlichen Vorgehens- weise in der dynamischen Situation das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen gewer- tet werden kann, mochte ihm ein solcher Erfolg – wie von der Verteidigung vorge- bracht – allenfalls auch unerwünscht gewesen sein. 1.2.2.4. Demnach handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Indem der Be- schuldigte die Messerstiche in den Oberschenkel des Privatklägers vollzog, tat er sodann alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforder- lich war. Dass die Verletzungen des Privatklägers letztlich nicht schwerer ausfielen und damit der Taterfolg von Art. 122 StGB nicht eintrat, ist einzig einem glücklichen Zufall – auf den der Beschuldigte keinen Einfluss hatte – zu verdanken. Damit liegt

- 26 - ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2.3. Faustschlag gegen den Kopf 1.2.3.1. Der Beschuldigte bringt anlässlich seiner Einvernahmen vor, den Privatklä- ger mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, ins Gesicht geschlagen zu haben, da dieser trotz der Messerstiche in den Oberschenkel nicht aufgehört habe, ihn anzugreifen. Er habe daher weiterhin in einer Abwehrhaltung reagiert. Dass er ihn dabei am Ohr verletzt habe, sei keine Absicht gewesen. So habe er das Messer zur Seite geworfen, als dieses auf seinen kleinen Finger zugeklappt sei. Er habe sodann keine hohen Erwartungen gehabt, den Privatkläger zu treffen, da er ihm nicht nahe genug gekommen sei, dieser längere Arme habe als er und grösser sei. Auch habe er nicht genau gegen den Kopf geschlagen. Das Messer habe er wei- terhin in der Hand gehalten, um sich verteidigen zu können. Er habe keine Absicht gehabt, den Privatkläger damit zu stechen oder zu schlagen. Er habe ihm lediglich an den Kopf schlagen wollen, damit er aufhöre und seine Aufmerksamkeit erhalte (act. 8.1 F/A 64 f.; act. 8.2 F/A 28 f.; act. 12 S. 7 f.; act. 11 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte sodann ein, dass sich die Folgen ei- nes Faustschlages mit einem Messer in der Hand nicht kontrollieren liessen und der Faustschlag ins Gesicht es ein nicht geplanter Fehler gewesen sei (Prot. S. 23.). 1.2.3.2. Schläge gegen den Kopf stellen eine taugliche Tathandlung für den Eintritt einer schweren Körperverletzung oder gar des Todes dar. Bei der Kopfregion han- delt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, bei welchem durch Schläge Kopfverletzungen und insbesondere Blutungen im Kopfin- neren entstehen können, welche gravierende, lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen können. Dies gilt umso mehr, wenn in der Hand, mit der gegen den Kopf geschlagen wird, ein Messer gehalten wird. 1.2.3.3. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger bewusst und willentlich mit dem Messer in der Hand ins Gesicht. Dass es dabei zu keinen schweren bzw. lebens-

- 27 - gefährlichen Verletzungen gekommen ist, war wiederum nur dem Zufall zu verdan- ken. Indem der nicht unerheblich alkoholisierte (act. 16.6) Beschuldigte dem Privat- kläger mit einem Messer in der Faust versuchte, ins Gesicht zu schlagen, beging der Beschuldigte nicht nur eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, sondern ging aufgrund der kurzen Distanz zum Privatkläger sowie der Unvorhersehbarkeit der dynamischen Auseinandersetzung auch ein hohes Risiko schwerer und lebensge- fährlicher Verletzungen ein. Seine Ausführungen, dass er nicht damit gerechnet habe, den Privatkläger zu treffen, sind nicht nachvollziehbar. So hat er den Privat- kläger gerade auf Kopfhöhe am Ohr getroffen und wollte dies gemäss eigenen Aus- sagen auch. Weiter ist nicht erkennbar, wie eine allenfalls längere Armlänge des Privatklägers einen Schlag des Beschuldigten besser hätte abwehren sollen, da eine Abwehr wohl nicht mit gestreckten Armen erfolgt. Aufgrund der vollzogenen Handlungen und im Wissen darum, dass ein solcher Faustschlag unkontrollierbare Folgen haben kann, kann das Handeln des Beschuldigten nur als Inkaufnahme des Eintrittes einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung ausgelegt werden. Auch diesbezüglich musste es der Beschuldigte dem Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr einer schweren oder lebensbedrohlichen Verletzung verwirkli- chen würde oder nicht, womit auch hier auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt hat. So musste sich auch bezüglich dieser Handlung das Risiko einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung derart wahrschein- lich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten aufgrund der gesamten Umstände vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen gewertet werden kann, mochte ihm ein solcher Erfolg allenfalls auch unerwünscht gewesen sein. 1.2.3.4. Demnach handelte der Beschuldigte auch hinsichtlich des Faustschlages ins Gesicht eventualvorsätzlich. Indem der Beschuldigte den Faustschlag samt Messer in der Hand vollzog, tat er sodann alles, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war. Dass die Verletzungen des Privatklä- gers letztlich nicht schwerer ausfielen und damit der Taterfolg von Art. 122 StGB nicht eintrat, ist einzig einem glücklichen Zufall – auf den der Beschuldigte keinen Einfluss hatte – zu verdanken. Damit liegt auch bezüglich des Faustschlages ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte erfüllt den

- 28 - Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2.4. Mehrfache Tatbegehung 1.2.4.1. Wo mehrere Einzelhandlungen «auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein ein- heitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen», besteht eine natürliche Handlungseinheit (BGE 132 IV 39 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). 1.2.4.2. Vorliegend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. So hatte der Beschuldigte zunächst den Entschluss gefasst, dem Privatkläger mit dem Mes- ser in seinen Oberschenkel zu stechen. Erst als er die Stiche als zu wenig wirksam beurteilte, fasste er den Entschluss, dem Privatkläger – mit dem Messer in der Hand – ins Gesicht zu schlagen. Damit liegt zwar ein enger räumlicher und zeitli- cher Zusammenhang vor. Aufgrund der separaten und nacheinander gefassten Entschlüsse kann jedoch nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden, womit keine natürliche Handlungseinheit besteht und der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung mehrfach begangen hat. 1.2.5. Notwehr 1.2.5.1. Der Beschuldigte macht geltend, sich und seinen Bruder gegen den Privat- kläger in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB verteidigt zu haben. 1.2.5.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist so- dann nur gegen einen rechtswidrigen Angriff zulässig. Dies hat zur Folge, dass die Abwehr einer in Notwehr begangenen Handlung unzulässig ist; anders verhält es sich nur dann, wenn die Notwehrhandlung das zulässige Mass überschreitet und deshalb rechtswidrig bleibt (BGer 6B_661/2024 vom 12. November 2025 E. 5.2).

- 29 - 1.2.5.3. Wie bereits ausgeführt, konnte aus den Aussagen der Einvernommenen nicht erstellt werden, dass der Privatkläger mehrmals und kontinuierlich auf den Beschuldigten und E._____ eingeschlagen hätte. Hingegen konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte und E._____ die ersten vier Tätlichkeiten gegen den Privat- kläger vornahmen und ihn damit angingen. E._____ begann sodann mit dem ersten Schlag gegen den Privatkläger, worauf im Folgenden auch der Beschuldigte damit begann, auf den Privatkläger einzuschlagen bzw. ihn mit einem Messer zu stechen. Auch der Umstand, dass E._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme noch aus- sagte, nicht zu verstehen, weshalb der Beschuldigte ein Messer verwendete (act. 9.2 F/A 34), verdeutlicht, dass für den Beschuldigten und E._____ keine be- drohliche Situation bestand. Das Vorbringen des Beschuldigten, beim Privatkläger habe es sich um einen viel grösseren und stärkeren Mann gehandelt, weshalb der Einsatz des Messers nötig gewesen sei (act. 11 S. 13; act. 12 S. 6), leuchtet nicht ein, da bei der Auseinandersetzung der Beschuldigte zusammen mit E._____ zu zweit dem Privatkläger alleine gegenüberstanden und letzterer nicht bewaffnet war. Erstellt werden konnte sodann, dass sich der Privatkläger in einer Notwehrsituation befunden hat und versuchte, sich durch Abwehrhandlungen zu verteidigen. So war es der Privatkläger, der vom Beschuldigten und E._____ mit vier vorangehenden Tätlichkeiten angegangen wurde und sich dagegen verteidigte. Seine Verteidi- gungshandlungen erfolgten mittels Faustschlägen und sind nicht zu beanstanden, standen ihm doch zwei – wenn auch kleinere Personen – gegenüber, welche ag- gressiv auf ihn zugingen. Das Bundesgericht erachtete sodann Verteidigungshand- lungen mit einem Messer nur dann als zulässige Notwehrhandlung, wenn sich ein Geschädigter mit zwei Angreifern konfrontiert sieht, welche ihn mit Faustschlägen und Fusstritten traktierten (BGE 136 IV 49 E. 4.1). Vorliegend lag gerade die um- gekehrte Situation vor. Der Privatkläger sah sich mit zwei Angreifern konfrontiert, von welchen einer gar ein Messer auf sich trug und dieses zum Einsatz brachte, was dessen aggressive Haltung verdeutlicht. Dass sich der Privatkläger des Mes- sereinsatzes nicht bewusst war, ändert daran nichts. Eine Überschreitung der er- laubten Notwehr seitens des Privatklägers ist daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche vorbrachte, der Privatkläger hätte sich von der Ausein- andersetzung entfernen können (act. 43 Rz. 2.3) – nicht ersichtlich. Damit gingen

- 30 - vom Privatkläger keine Angriffshandlungen, sondern lediglich angemessene Not- wehrhandlungen aus, weshalb eine allfällige Abwehr seitens des Beschuldigten oh- nehin unzulässig gewesen wären. Der Beschuldigte kann folglich selber keine Not- wehr im Sinne von Art. 15 StGB geltend machen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht weiter einzugehen ist. 1.2.6. Putativnotwehr 1.2.6.1. Allenfalls unterlag der Beschuldigte einem Sachverhaltsirrtum bzw. ging fälschlicherweise davon aus, dass eine entsprechende Notwehrlage vorlag, indem er wahrnahm, wie E._____ vom Privatkläger geschlagen wurde (Putativnotwehr). Der vermeintlich Angegriffene muss allerdings Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage bzw. es liege eine Situation von Notwehhilfe vor. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2 m.w.H.). 1.2.6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahmen und der Hauptver- handlung aus, dass es zwischen E._____ und dem Privatkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er dazwischen gegangen sei. So soll der Beschuldigte zwischen E._____ und den Privatkläger getreten sein. Dabei sei er mit dem Rücken zu E._____ gestanden und habe daher nicht sehen können, wie dieser dem Privatkläger einen Schlag ausgeteilt habe. Nachdem er den Privatklä- ger weggestossen habe, habe dieser ihm einen Faustschlag verpasst (act. 8.2 F/A 15; act. 11 S. 10; Prot. S. 15 f.). 1.2.6.3. Die übereinstimmenden Schilderungen zu Beginn der Auseinandersetzung durch den Privatkläger, die Zeugin sowie E._____ beschreiben eine andere Aus- gangslage. Danach seien der Privatkläger und E._____ mit der Schulter aneinan- dergestossen, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Als diese sehr nahe beieinandergestanden seien, habe E._____ den Privatkläger weg- gestossen. Daraufhin sei der Beschuldigte dazu gekommen, welcher den Privatklä- ger gemäss eigenen Aussagen ebenfalls weggestossen habe. Anschliessend habe E._____ dem Privatkläger den ersten Faustschlag verpasst, woraufhin er selber

- 31 - einen Faustschlag vom Privatkläger gegen die linke Wange erhalten habe. Danach sei die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger weitergegangen (act. 8.2 F/A 12 ff.; act. 9.2 F/A 12; act. 10.1 F/A 15 f.; act. 11 S. 8; act. 13 F/A 8). 1.2.6.4. Aus den übereinstimmenden Schilderungen lässt sich erstellen, dass un- mittelbar vor dem Dazustossen des Beschuldigten der Privatkläger zunächst von E._____ weggestossen wurde und eine verbale Auseinandersetzung bestand. So schilderte auch der Beschuldigte, dass sich die Beiden angeschrien hätten. Im Bei- sein des Beschuldigten versetzte E._____ dem Privatkläger sodann einen Faust- schlag, woraufhin dieser vom Privatkläger zurückgeschlagen wurde. Sein Vorbrin- gen, er habe nicht gesehen, wie E._____ den Privatkläger geschlagen habe, da er mit dem Rücken zu E._____ gestanden sei, erscheint unrealistisch und nicht glaub- haft. So ist nicht nachvollziehbar, wie E._____, der gemäss dem Beschuldigten hin- ter ihm gestanden haben soll, den Privatkläger, der vor dem Beschuldigten gestan- den haben soll, hätte schlagen können. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte den Schlag seines Bruders mitbekommen müssen (vgl. dazu E. II./7.1). Die Ausführungen des Privatklägers dazu sind hingegen nachvoll- ziehbar. Danach soll E._____ rechts und der Beschuldigte links gegenüber dem Privatkläger gestanden haben, bevor E._____ ihm den Faustschlag verpasst habe (act. 10.1 F/A 15 f.). 1.2.6.5. Mit dem Gesagten konnte der Beschuldigte bei seinem Dazustossen er- kennen, dass kein Angriff seitens des Privatklägers gegenüber E._____ stattfand und lediglich eine verbale (wenn auch angespannte) Auseinandersetzung zwischen den Beiden bestand. Damit konnte er nicht über eine Notwehrsituation irren, womit keine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB geltend gemacht werden kann und sich Ausführungen über die entschuldbare Notwehr nach Art. 16 StGB erübrigen. 1.2.6.6. Ohnehin ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, einen zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, unzulässig (BGE 93 IV 81 S. 83; BGer 6S.384/2004 vom 7. Februar 2005 E. 1.3.3). 1.2.7. Fazit

- 32 - Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist mit dem Gesagten der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Raufhandel 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass nach neuster bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025) anhand der Aussagen der Einvernommenen ein Angriff durch den Beschuldigten und E._____ gegenüber dem Privatkläger in Frage käme. Eine Angriff durch die beiden Brüder bzw. das Wegstossen des Privatklägers durch den Beschuldigten wird in der Anklage jedoch nicht umschrieben. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) nicht unter dem Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu prüfen. 2.2. Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer aus- schliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). 2.3. Der Raufhandel ist eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv teilnehmen. Die Teilnahme in diesem Sinne ist weit zu verstehen, auch reine Abwehrhandlungen fallen darunter (BGE 131 IV 150 E. 2.1); einzig, wenn sich die dritte Person rein passiv verhält und selbst keine Schläge austeilt, liegt kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. So genügen auch einzelne Schläge und Stösse – auch wenn bloss zur Abwehr oder Streit- schlichtung – für die Beteiligung am Raufhandel. Wie die tätliche Auseinanderset- zung geführt wird, ist unerheblich; es kommen neben Schlägen auch Messerste- chen, Würgen, Stossen, Ringen oder das Bewerfen mit harten Gegenständen in Frage (BSK Strafrecht II-AEBERSOLD, Art. 133 N 11 ff.). 2.4. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte könne sich auf die Straflosig- keitsbedingung nach Art. 133 Abs. 2 StGB berufen, wonach eine Person, die ledig- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet, nicht strafbar ist (act. 46 Rz. 30). Ge-

- 33 - mäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und E._____ beteiligt, bei wel- cher alle Beteiligten aktiv Schläge austeilten. Dass sich der Privatkläger durch seine Schläge nur verteidigte, ändert daran nichts. Gemäss erstelltem Sachverhalt han- delte der Beschuldigte, entgegen seinen Aussagen und wie vorstehend ausgeführt, in keinem Fall nur, um sich und seinen Bruder zu verteidigen. Er sorgte durch das heftige Wegstossen des Privatklägers gerade dafür, dass die Auseinandersetzung eskalierte und trug damit gerade massgebend zur abstrakten Gefahr bei. Weiter sind das Hervorholen und der Einsatz des Messers nicht als die von der Verteidi- gung beschriebenen kaskadenartigen Abwehrhandlungen zu werten, sondern als eine massive Eskalation der Auseinandersetzung. Der Beschuldigte gestand zu- dem ein, dem Privatkläger absichtlich ins Bein gestochen und ins Gesicht geschla- gen zu haben. Es kann daher klar nicht von einer reinen Abwehrhandlung im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB die Rede sein. Damit ist der objektive Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.5. Subjektiv verlangt das Gesetz den Vorsatz, an einem Raufhandel im hiervor beschriebenen Sinne teilzunehmen. Der Beschuldigte wirkte vorliegend willentlich und im Wissen darum, dass es sich um eine wechselseitige tätliche Auseinander- setzung mit dem Privatkläger und E._____ handelte, mit. Damit handelte er mit direktem Vorsatz. 2.6. Die Strafbarkeit steht unter der objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass der Raufhandel zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Drit- ten führt. Insbesondere die Verletzungen des Privatklägers (zwei Stichverletzungen im linken Oberschenkel sowie zwei Schnittverletzungen am rechten Ohr) sind ob- jektiv als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, weshalb die Strafbarkeits- bedingung der Körperverletzung ohne Weiteres erfüllt ist. Sie muss vom Vorsatz nicht erfasst sein. 2.7. Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungs- delikten (Art. 122 ff. StGB) besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht

- 34 - nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abs- trakt gefährdet werden (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 33).

3. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit neben der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung auch des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte verschärfen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Gleichartigkeit der Strafen hängt zum einen von der angedrohten Sank- tionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) ab. Zum anderen kommt das As- perationsprinzip nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall ef- fektiv auf gleichartige Strafen erkannt hat (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2); treffen un- gleichartige Strafen zusammen, so müssen diese folglich nebeneinander verhängt werden (TRECHSEL/SEELMANN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 N 7). Massge- bend bei der Wahl der Sanktionsart sind dabei deren Zweckmässigkeit, ihre Aus- wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige Strafart ge- wählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift oder ihn am wenigsten hart trifft. Hauptsanktion stellt dabei die Geldstrafe dar (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

- 35 - 1.3. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das schwerste Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und für dieses ausgehend von den objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umständen (Tatkomponente) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens eine Einsatzstrafe festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte zu beurteilen und die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 je m.w.H.). 1.4. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bestimmt sich – wie vorstehend erwähnt – nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, wel- che die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respek- tive zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom

26. April 2011 E. 4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e). 1.5. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu

- 36 - bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER in: Donatsch Andreas [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.).

2. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldigt gemacht. Dabei wird die (versuchte) schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und der Raufhandel mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, womit sich die schwere Körperverletzung als das schwerere Delikt erweist. Der or- dentliche Strafrahmen ist somit vorliegend drei bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder drei Tage bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Als Strafschärfungsgrund ist vorliegend die Deliktsmehrheit und als Straf- milderungsgrund ist der Versuch zu berücksichtigen. Es sind jedoch vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine Erweiterung des or- dentlichen Strafrahmens erfordern würden. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und der Versuch bei der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung strafmindernd zu berücksichtigen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist sich vorliegend die Sanktionsart der Freiheitsstrafe als angemessen.

- 37 -

3. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch die Messerstiche in seine Oberschenkelaussenseite sowie den Faustschlag ins Gesicht glücklicherweise keine schweren Eingriffe in seine körperliche Unver- sehrtheit erlitt. So sind die zwei ca. 1 cm und ca. 1.5 cm langen Stichverletzungen an der Oberschenkelaussenseite sowie auch die ca. 2 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Crus helicis des rechten Ohres und ca. 1 cm lange Schnittverletzung im Bereich des Antitragus des rechten Ohres von nicht weiter bekannter Wundtiefe. Dennoch war am Oberschenkel und am Ohr eine operative Wundversorgung mit- tels Nahtversorgung unter Lokalanästhesie notwendig (act. 18.8 S. 1), wobei der Privatkläger nach dem Vorgefallenen vom 6. Oktober 2024 bis 7. Oktober 2024 hospitalisiert und eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 25. Oktober 2024 attestiert wurde (act. 18.9). Die Verletzungen begründeten jedoch keine Lebensgefahr und würden gemäss Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 8. November 2024 – möglicherweise unter Narbenbildung – abheilen. Beim rechten Ohr sei eine bleibende Entstellung möglich, welche im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht beurteilbar gewesen sei (act. 18.10 S. 5). Weiter musste der Privatkläger aufgrund durch den Vorfall hervorgerufener Angstzustände bis zum 15. Dezember 2024 100% krankgeschrieben werden (act. 11 S. 16). All diese Verletzungen (physischer als auch psychischer Natur) vermögen die Schwelle der schweren Körperverletzung jedoch nicht zu erreichen, weshalb sich der Beschuldigte auch nur des Versuchs der mehrfachen schweren Körperverlet- zung strafbar gemacht hat. Welche Verletzungen durch den Übergriff des Beschul- digten resultierten, war aber weitestgehend zufällig. Welche Verletzungen sodann bei einer Vollendung der Tat konkret eingetreten wären, muss offen bleiben, da diese eine grosse Bandbreite von einer lebensgefährlichen Blutung über eine blei- bende Entstellung bis hin zur Erblindung aufweisen. Daher sind primär das Tatvor- gehen sowie die tatsächlich erfolgten Verletzungen entscheidend. 3.2. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist festzu- halten, dass dieser mindestens mit Eventualvorsatz handelte. So wollte er den Be- schuldigten mit den Messerstichen bewusst am Oberschenkel verletzen und hat

- 38 - diese Verletzungen damit mindestens in Kauf genommen. Als diese angeblich nicht genügten, um den Privatkläger zu stoppen, wollte er den Privatkläger sodann auch mit der Faust ins Gesicht schlagen, wobei ihm bewusst war, dass er in dieser Hand noch das Messer hielt (act. 8.2 F/A 17). Dass im vorliegenden dynamischen Ge- schehen der Einsatz von Gewalt sowie eines Messers unkontrollierbar war, wurde bereits ausgeführt. Dass der Beschuldigte selbst nach den zwei Messerstichen ins Bein des Beschuldigten nicht vom Messer abliess, als er diesem mit der Faust noch ins Gesicht schlagen wollte, zeugt von einem erheblichen Mass an krimineller Ener- gie und Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte versuchte sodann auch nicht, den vorangehenden Angriff von E._____ zu schlichten, E._____ wegzuziehen oder die Beiden zur Rede zu stellen, sondern attackierte den Privatkläger umgehend. Eine spezifische Provokation durch den Privatkläger liegt sodann ebenfalls nicht vor, da sich dieser nur gegen den Faustschlag von E._____ verteidigte, was für den Be- schuldigten ersichtlich war. 3.3. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschuldigte zwei Mal den Entschluss zu einer schweren Körperverletzung gefasst hat. Dem entgegen zu halten ist einzig, dass die Tat nicht geplant war und der Beschuldigte handelte, ohne die Konse- quenzen seines Handelns vollständig durchzudenken, wobei es schliesslich beim Versuch blieb. 3.4. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich eines vollendeten Delikts wiegt nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist daher im oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 27 Monaten er- scheint damit angemessen. 3.5. Dass der Taterfolg nicht eintrat und somit ein Versuch vorliegt, ist strafmin- dernd zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Umfang der Reduktion der Strafe unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGer Urteil 7B_263/2022 vom 8. April 2024, E. 4.3). Vorliegend fügte der Beschuldigte dem Privatkläger – wie bereits ausgeführt – Stich- und Schnittverletzungen zu, die zwar nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber als Körperverletzungen zu werten sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aufgrund der durch den Vorfall wieder hervor-

- 39 - gerufenen Angstzustände für einen Zeitraum von rund zwei Monaten 100% arbeits- unfähig war. Ins Gewicht fällt weiter, dass es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch handelt, ist es doch nur dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschul- digten zuzuschreiben, dass der Privatkläger keine schwereren Verletzungen da- vontrug. Es rechtfertigt sich daher, für das Vorliegen des Versuchs eine Strafmin- derung von 4 Monaten auf 23 Monate vorzunehmen.

4. Raufhandel 4.1. Im Rahmen des Raufhandels begann auch der Beschuldigte auf den Privat- kläger einzuschlagen, nachdem dieser zuvor von E._____ geschlagen worden war. Es standen mithin zwei Angreifer einer einzelnen Person gegenüber. Die Beteili- gung durch den Beschuldigten erfolgte sodann mit einem Messer, wobei es nur durch Zufall zu keinen schwereren Verletzungen beim Privatkläger gekommen ist. Für weitere Ausführungen zur Art der Tatbegehung sowie den durch den Raufhan- del erfolgten Verletzungen wird auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt somit auch im Hinblick auf den Raufhandel von einer erheblichen kriminellen Energie und Gewaltbereitschaft. Der Beschul- digte handelte sodann mit direktem Vorsatz. Er wollte den Privatkläger verletzen und brachte sich daher in die durch E._____ begonnene körperliche Auseinander- setzung wissentlich und willentlich ein. 4.2. Das Verschulden hinsichtlich des Raufhandels ist daher als nicht mehr leicht zu bewerten. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der schweren Körperverletzung erscheint ausserdem auch für den Raufhandel eine Freiheitsstrafe als angemessen, dies im Umfang von 4 Monaten. In Berücksichti- gung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 23 Monaten um 2 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

5. Täterkomponente 5.1. Anlässlich seiner Hafteinvernahme äusserte der Beschuldigte, in Südafrika geboren und vor fast drei Jahren in die Schweiz gekommen zu sein. In Südafrika habe er im Sicherheitssektor sowie in einem Hotel gearbeitet und Automechaniker

- 40 - gelernt. In Südafrika sei er sodann im Teenageralter wenige Male für den Besitz von Marihuana verhaftet worden. Auch sei er schon für den Besitz von Munition verhaftet worden, wofür er falsch beschuldigt worden sei. So sei das Verfahren ein- gestellt worden, wobei es kein Urteil gebe. Vor kurzer Zeit habe er seinen Job als Mechaniker bei G._____ aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Zurzeit werde er vom RAV mit ein bisschen mehr als Fr. 3'200.– unterstützt (Prot. S. 12) und lebe alleine in seiner Wohnung, für die er Fr. 1'250.– monatlich bezahle. Schulden habe er aufgrund des Rückstandes bei den Krankenkassenprämien, den Steuern und dem Internet, einer Busse bei der H._____ sowie aus privaten Darlehen (act. 8.2 F/A 46; Prot. S. 12). Der Beschuldigte ist sodann in der Schweiz nicht vorbestraft (act. 40). Die Reue des Beschuldigten hält sich sodann in Grenze. So zeigte er sich anlässlich der Einvernahmen zwar grundsätzlich reuig, indem er sich wünschte, dass das Vorgefallene nie passiert wäre (act. 8.2 F/A 43). Auch war er bezüglich des objektiven Tathergangs geständig. Dennoch bestritt er konsequent, dass er den Beschuldigten schwer habe verletzen wollen, dies trotz des Einsatzes eines Messers. 5.2. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten minim strafmindernd aus und rechtfertigt eine Reduktion der Strafe um einen Monat von 25 auf 24 Mo- nate Freiheitsstrafe.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschul- digte war im Rahmen dieses Verfahrens vom 6. Oktober 2024, 07:24 Uhr bis 7. Ok- tober 2024, 13:55 Uhr, in Haft. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, nach welcher bei zwei aufeinanderfolgenden Tagen und einer Haftdauer von mehr als 24 Stunden der Bruchteil eines Tages als ein ganzer Tag gezählt wird (BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3), ist eine erstandene Haft von zwei Tagen an die Strafe anzurechnen.

7. Fazit

- 41 - Der Beschuldigte ist für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und den Raufhandel mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Dem Beschuldigten ist als Ersttäter grundsätzlich eine günstige Legalpro- gnose zu stellen. Um den vorhandenen Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr Rechnung zu tragen, ist gleichzeitig eine Weisung zum Besuch eines Lernpro- gramms auszusprechen, wobei dazu auf die folgende Erwägung VI. verwiesen wer- den kann. Damit ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wo- bei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist.

3. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den – stets unbedingten – Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer

- 42 - Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Strafenkombination (be- dingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; Heim- gartner, a.a.O., Art. 42 N 25).

4. Bei der vorliegenden Delinquenz stellt sich die sogenannte Schnittstellenpro- blematik nicht. Aufgrund der ausgefällten empfindlichen Strafe ist auch nicht aus spezialpräventiven Überlegungen eine Verbindungsbusse auszusprechen. Daher ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von einer Busse abzusehen. VI. Weisung

1. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, es sei eine Weisung zum Besuch einer Eignungsabklärung hinsichtlich eines geeigneten Lernprogramms und zur Ab- solvierung dieses Lernprogramms sowie zur Teilnahme an den Nachkontrollge- sprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, anzuordnen (act. 30 S. 6). Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft an, die im Rahmen des Vorfalls gezeigte hohe kriminelle Energie und hohe Impulsivität des Beschuldigten stellten eine günstige Legalpro- gnose zumindest in Frage, so dass erst durch Aussprechen einer solchen Weisung der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben werden könne (act. 43 S. 11).

2. Auf Frage anlässlich der Schlusseinvernahme, ob der Beschuldigte bereit wäre, an einem Lernprogramm teilzunehmen, gab dieser keine Antwort (act. 12 S. 15). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Absolvierung eines Lernprogramms nicht notwendig sei, da er nun mehr Ver- antwortlichkeiten habe, nicht mehr in Clubs und an Partys gehe und er eine derar- tige Tat nicht mehr begehen wolle (Prot. S. 24).

3. Die Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms stellt eine Weisung im Sinne von Art. 94 StGB dar. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Diese sol-

- 43 - len mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (BGE 107 IV 88, E. 3a).

4. Eine Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms kann zwar gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Sie erweist sich indes regelmässig nur dann als zielführend, wenn ein Mindestmass an Bereitschaft vorliegt. Der Beschul- digte äusserte anlässlich seiner Hafteinvernahme, gelernt zu haben, sich zu weh- ren und für sich einzustehen (act. 8.2 F/A 37). So ist es zu einem gewissen Grad verständlich, dass sich Personen wehren und für sich einstehen. Weniger verständ- lich ist aber, dass in Situationen, wie der Vorliegenden, sogleich ein Messer gezückt und eingesetzt wird. Der Beschuldigte war sodann auch nicht der Ansicht, dass er die Situation auf eine andere Art und Weise hätte lösen können (act. 8.2 F/A 24). Dies erscheint nicht weiter verwunderlich, ist er doch in Südafrika in einer nicht mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren sozialen und gesellschaftlichen Realität aufgewachsen. Dadurch haben sich beim Beschuldigten offenbar bestimmte Ver- haltensweisen und -muster entwickelt und eingeprägt, welche unter den in der Schweiz vorherrschenden Gegebenheiten nicht mehr adäquat sind (vgl. "stand your ground"). Folglich besteht die Notwendigkeit, dass diese hinterfragt und durch- brochen werden. Mit dem Gesagten erscheint es vorliegend – trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt – notwendig, zwecks angezeigter Verbesserung der Legalprognose bzw. Reduktion der zumindest frag- lichen Rückfallgefahr dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, an einem Eig- nungsgespräch für ein Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzuneh- men. Mit dem Programm "Do It", das das Rückfallrisiko bei Gewaltdelikten senken soll und aus 15-20 Einzelsitzungen besteht, steht zudem ein geeignetes Lernpro- gramm zur Verfügung. VII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils

1. Die Anklagebehörde beantragt, es sei die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des

- 44 - Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich zur erkennungs- dienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen (act. 30 S. 6). Die Verteidigung macht geltend, dass aufgrund des Umstandes, dass keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen dürfe, sich auch die Erstellung eines DNA- Profils erübrige (act. 46 Rz. 39).

2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine DNA- Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Fassung in Kraft seit 1. Jan. 2024). Voraussetzung einer sol- chen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durchschnittsbürger ernst zu neh- mende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Person an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (ZK StPO-HANSJAKOB/GRAF, Art. 257 N 5; OGer ZH UH150043-O vom 27. März 2015 E. 4.4.c). Bei Art. 257 StPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", d.h. das Gericht ist nicht verpflich- tet, die Massnahme in jedem Fall, wo es gesetzlich möglich wäre, anzuordnen. Im Einzelfall ist die Frage nach der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit i. e. S.) zu stellen, da es sich bei der Abnahme einer DNA- Probe und deren Analyse um einen Grundrechtseingriff handelt (BSK StPO-FRI- CKER/MAEDER, Art. 257 N 12; OGer ZH UH150043-O vom 27. März 2015 E. 4.4.a).

3. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Raufhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Da er nicht vorbestraft ist und ihm mithin eine günstige Legal- prognose gestellt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitere Gewaltdelikte begehen wird, welche mittels DNA-Analyse aufgeklärt wer- den müssten. Angesichts der angeordneten Weisung zur Eignungsabklärung für die Absolvierung eines Lernprogramms und der damit einhergehenden Minimie- rung der Rückfallgefahr wäre die Erstellung eines DNA-Profils mangels Erforder- lichkeit nicht verhältnismässig.

- 45 - VIII. Einziehungen / Beschlagnahmungen

1. Parteianträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände bzw. Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger zu entscheiden. 1.2. Die Verteidigung beantragt, es sei die Hieb-/Stichwaffe (A019'150'653) an den Beschuldigten herauszugeben. Auf die Herausgabe der restlichen Asservate werde verzichtet und diese seien zu vernichten (act. 46 Rz. 40 f.).

2. Grundsätze 2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Hand- lung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Beurteilung

- 46 - 3.1. Mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 wurde eine Hieb-/Stichwaffe (A019'150'653) beschlagnahmt (act. 19.13). Dabei handelt es sich um die Tatwaffe. Sie ist deswegen einzuziehen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.2. Mit Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 wurden folgende Asservate beschlagnahmt (act. 19.13 u. 19.15):

- Fotografie (A019'151'134)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'145)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'156)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'167)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'178)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'189)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'190)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'203)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'214)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'225)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'236)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'247)

- Tatort-Fotografie (A019'155'749)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (A019'155'750)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (A019'155'761)

- Fotografie (A019'151'054)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'065)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'076)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'087)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'098)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'101)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'112)

- DNA-Spur Wattetupfer (A019'151'123).

- 47 - Dabei handelt es sich um Fotografien, Spuren und Spurenträger. Sie sind einzuzie- hen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage) nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Vernichtung zu überlassen. IX. Zivilansprüche

1. Parteianträge 1.1. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 3. November 2025, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 910.40 sowie eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 3'000.–, beides zzgl. Zins von 5% seit 6. Oktober 2024, zu bezahlen (act. 34). 1.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2026, es seien die Zivilforderungen abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zi- vilweg zu verweisen (act. 46 S. 29 f. u. 41).

2. Schadenersatz 2.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2.2. Durch die vorliegend zu beurteilende Straftat erlitt der Privatkläger u.a. zwei Stichverletzungen an der linken Oberschenkelaussenseite und zwei Schnittverlet- zung im Bereich des rechten Ohres (act. 18.8 u. 18.10). Er wurde damit in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und gilt als geschädigte Person (Art. 115 StPO). 2.3. Der Privatkläger begründet seine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 910.40 damit, dass durch die Messerstiche seine Levi's Jeans-Hose irreparabel beschädigt worden sei. Deren Anschaffungswert und Ersatz koste rund Fr. 150.–. Bei der notärztlichen Behandlung im Spital sei zudem sein T-Shirt aufgeschnitten

- 48 - worden. Das T-Shirt koste in der Anschaffung und im Ersatz Fr. 50.–. Beide Schä- digungen seien adäquat kausale Folgen des widerrechtlichen Verhaltens des Be- schuldigten. Kaufquittungen seien nicht vorhanden, indessen seien die Preise von Alltagskleidung gerichtsnotorisch (act. 34 Rz. 8). 2.3.1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 2.3.2. Bezüglich der Hose sowie dem T-Shirt ergibt sich aus dem Spurenbericht des FOR, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt eine Jeanshose Levi's grau 36/32 und ein T-Shirt Marke 4F Gr. L schwarz trug (act. 19/12). Deren Anschaffung- oder Ersatzkosten blieben jedoch unbelegt und können nicht als gerichtsnotorisch be- zeichnet werden. Zudem richtet sich die Schadenshöhe nach dem Wert der Klei- dungsstücke im Zeitpunkt des Schadenseintritts und nicht nach dem geltend ge- machten Neuwert. Denn bei Sachen, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, wird dem Wertverlust dadurch Rechnung getragen, dass nur der um die Abschreibun- gen verminderte Neuwert zu ersetzen ist (BGE 127 III 73 E. 5.b). Der Privatkläger legt jedoch nicht dar, wann er die besagten Kleidungsstücke erworben hat, weshalb ohnehin nicht auf deren Wert zum Tatzeitpunkt geschlossen werden kann und die Zivilforderung nicht genügend substantiiert ist. Das Begehren ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. Weiter macht der Privatkläger einen Schaden aus eingeschränkter Arbeits- fähigkeit zur Führung des Haushaltes geltend. Dieser erfordere nicht, dass kon- krete Kosten für Haushaltshilfen erwachsen seien. Auszugleichen sei der wirt- schaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden sei (act. 34 Rz. 10). So sei der Privatkläger während der 70- tägigen Arbeitsunfähigkeit die ersten vier Wochen an Krücken gegangen. In diesem Zeitraum sei eine Einschränkung in der Haushaltsführung von mindestens 40% vor- gelegen. Nach der SAKE-Tabelle hätte der Privatkläger bei einem hypothetischen 100%-Pensum 14.8 Stunden pro Woche Hausarbeit erledigt. Damit habe die Ein- schränkung der Haushaltsführung total 23.68 Stunden betragen (4 Wochen x 40%

- 49 - von 14.8 Stunden). Gerechnet mit einem regional üblichen Stundenansatz für die Hausarbeit von Fr. 30.– ergebe sich damit ein Entschädigungsanspruch von Fr. 710.40 (act. 34 Rz. 11). 2.4.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Füh- rung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kos- ten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wert- verlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatz- kraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Ver- mögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine ent- geltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321 E. 3.1 m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haushaltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (HERRMANN, Haftpflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134; HGer ZH HG120057 vom 26. Januar 2016 E. 4.1). 2.4.2. Das Sachgericht kann den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse (Differenzthe- orie) ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festle- gen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeutet indessen nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. So hat das Bun- desgericht hervorgehoben, dass auch der Haushaltschaden soweit möglich konkret zu bemessen sei. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann

- 50 - daher nur verlangen, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern der Ansprecher durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann. Beruft sich der Geschädigte auf statistische Werte, hat er demnach seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spielt, mindes- tens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Sta- tistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situa- tion des Geschädigten zulässt. Es ist keineswegs gerichtsnotorisch, dass jede ge- sunde erwachsene Person in entschädigungswürdigem Ausmass Hausarbeit leis- tet (BGer. 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1, 5.2 u. 6). Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (ZK OR-Landolt, Art. 46 N 949 ff.). 2.4.3. Der Privatkläger hat den Haushaltsschaden ungenügend substantiiert, indem er keinerlei Angaben zu seinem konkreten Haushalt und seinem Aufgaben in die- sem vorgebracht hat. Insbesondere wurde vom Privatkläger nicht belegt, was für Arbeiten er im Haushalt ausgeführt habe und in welchem Umfang er bei diesen eingeschränkt gewesen sei, womit auch diese Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schadenersatzforderungen zu wenig substantiiert und entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen sind.

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohl-

- 51 - befinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 u. 2.2.3). Bei der Bemessung der Ge- nugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zusätzlich ist ein seit dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins von 5% zu leisten (BSK OR I-Kessler, Art. 47 N 20 ff.). 3.2. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2025 (act. 34 S. 2). Zur Begründung bringt er vor, dass er völlig überraschend attackiert worden sei. Die Verletzungen seien weit- gehend abgeheilt, wobei sich beim rechten Ohr eine störende Narbe gebildet habe. Infolge des Vorfalls habe sich eine vorbestehende, erfolgreich behandelte Panik- störung wieder akzentuiert und beim Privatkläger sei eine akute Anpassungsstö- rung diagnostiziert worden. In psychotherapeutischer Behandlung befinde sich der Privatkläger jedoch nicht mehr. Weiter habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 bestanden, wobei der Privatkläger während den ers- ten vier Wochen zur Fortbewegung auf Krücken angewiesen gewesen sei. Ausser- dem leide der Privatkläger nach wie vor an einem gestörten Sicherheitsgefühl. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (OGer ZH SB1300486 vom 04.03.2024 E. VI.3, SB130209 vom 22.10.2013 E. VI.4 u. SB230137 vom 09.10.2023 E. VI.7), sei eine Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– angemessen (act. 34 Rz. 4 ff.). 3.3. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psy- chische Integrität des Privatklägers ein und verletzte diesen dadurch in seiner Per- sönlichkeit, womit er ihm auch eine seelische Unbill zufügte. Eine Genugtuung ist somit grundsätzlich geschuldet. Der Vorfall stellt objektiv eine erhebliche Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität des Privatklägers dar, wobei der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte und den in Notwehr handelnden Privatkläger kein Selbstverschulden trifft. Wie be- reits ausgeführt, erlitt der Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten ob-

- 52 - jektiv betrachtet einfache Körperverletzungen. Insbesondere die Verletzungen am Oberschenkel erwiesen sich hinsichtlich ihrer Art – zwei Messerstiche in den Körper

– jedoch als gravierend. Zudem verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger eine (wohl bleibende) Narbe am Ohr. Weiter brachte der Privatkläger mit der Zivil- klage vor, vier Wochen auf Krücken angewiesen gewesen zu sein. Die Verletzun- gen begründeten jedoch keine Lebensgefahr (act. 18.10 S. 5). Am meisten ins Ge- wicht fällt die Arbeitsunfähigkeit von rund 70 Tagen (6. Oktober 2024 bis 15. De- zember 2024; act. 18/9 u. 26/4), wobei dem Privatkläger daraus kein finanzieller Schaden entstanden sei (act. 34 Rz. 9). Ausserdem litt er infolge der Tat an einer zwar vorbestehenden, aber erfolgreich behandelten Panikstörung und es wurde zu- dem eine akute Anpassungsstörung diagnostiziert. Verglichen mit ähnlich gelager- ten Fällen (insb. OGer ZH SB230137 vom 9. Oktober 2023 E. VI.7) erscheint damit eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Okto- ber 2024 als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Pri- vatklägerschaft abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr von Fr. 2'100.–, Auslagen für Gutachten von Fr. 3'440.55 und Zeugenent- schädigung von Fr. 100.–) sowie die gerichtlichen Verfahrenskosten, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO, vorbehalten bleibt. 1.2. Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles so- wie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

- 53 -

2. Entschädigung amtliche Verteidigung 2.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten machte mit Eingabe vom

17. März 2026 ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 17'074.– (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (act. 48/1). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als übersetzt, weshalb nachfolgend näher darauf einzugehen ist. 2.2. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (Kollegialgericht; § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2.1. Entschädigungspflichtig sind nur Aufwendungen, die als notwendig gelten. Nicht jede für die Wahrung der Mandanteninteressen bedeutsame Tätigkeit ist zu vergüten (BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass die beschul- digte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht bessergestellt wird als eine mit privater Verteidigung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). Folglich hat sich der Aufwand der amtlichen Verteidigung an demjenigen zu orientieren, den ein Beschuldigter mit privater Verteidigung in vergleichbarer Lage aufbringen würde. 2.2.2. Hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren ist festzuhalten, dass der Entschädigungsanspruch nicht sämtliche für die Interessenwahrung des Mandan- ten bedeutsamen Tätigkeiten umfasst (BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.5.2; BGE 141 I 124 E. 3.1). Entschädigt werden nur Tätigkeiten, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen (BGer 6B_121/2010 vom

22. Februar 2011 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, als die Entschädigung zulasten der Staatskasse erfolgt. Der Aufwand hat sich daher an sachlichen, zweckmässi- gen und insbesondere auch ökonomischen Kriterien zu orientieren.

- 54 - 2.2.3. Nach ständiger Praxis ist bei Kürzungen ausserhalb der Pauschalen kurz zu begründen, aus welchen konkreten Gründen bestimmte Aufwendungen oder Aus- lagen als nicht notwendig erachtet werden (BStGer BB.2023.200 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; BGer 6B_121/2010 vom 22. Fe- bruar 2011 E. 3.1.3). Aus dem bundesgerichtlichen Begründungserfordernis folgt im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Mandatsführung, dass das Gericht grund- sätzlich nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit und Angemessenheit jedes einzel- nen Aufwandspostens datumsgenau zu prüfen. Bei wiederkehrenden, gleichartigen Tätigkeiten – etwa Klientenkontakten oder Aktenstudium – ist vielmehr eine Ge- samtbeurteilung vorzunehmen. Dem erstinstanzlichen Sachrichter steht dabei ein Ermessensspielraum zu (sinngemäss BGer 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2 m.w.H.). In das vom Sachrichter ausgeübte Ermessen ist praxisgemäss im Rechtmittelverfahren nur beschränkt einzugreifen. 2.3. Generell ist zu bemerken, dass in dieser ersten Phase zahlreiche E-Mails, SMS und Telefongespräche sowie Kenntnisnahmen ("KN") und Weiterleitungen ("WG") von Dokumenten von i.d.R. wenigen Minuten verrechnet wurden, die als nicht entschädigungsfähige Kürzestaufwände zu qualifizieren sind. Klientenkon- takte sind auf das Notwendige zu beschränken, wobei hierzu ergänzend anzumer- ken ist, dass insbesondere auch soziale Betreuungszeit eines mitunter anspruchs- vollen bzw. (zeitlich) fordernden Klienten nicht zu entschädigen ist (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für Amtliche Mandate, 4. Aufl., S. 66). Sodann sind ebenfalls zahlreiche Positionen enthalten, welche nicht notwendig bzw. verhältnismässig und entsprechend zu kürzen sind. 2.3.1. Nicht entschädigungsfähige Kürzestaufwände von in der Regel und ohne nä- here Erläuterungen wenigen Minuten sind die Positionen vom 07.10.24 (E-Mail), 08.10.24, 10.10.24, 22.11.24 (KN), 23.11.24, 25.11.24, 03.12.24, 04.12.24 (E- Mail), 05.12.24 (SMS, Brf), 06.12.24 (SMS), 10.12.24 (Telefonat), 11.12.24, 30.12.24 (SMS), 05.01.25 (SMS), 05.05.25, 31.05.25, 08.08.25 und 12.08.25. Auf- grund fehlender Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit zu kürzen sind die Positi- onen vom 27.11.24 (Telefonat; 30 Min.), 29.11.24 (Telefonat; 30 Min.), 04.12.2024 (Telefonat; 30 Min.), 19.12.24 (60 Min.), 30.12.24 (Aktennotiz; 90 Min.) 01.01.25

- 55 - (Aktennotiz; 45 Min.), 03.01.25 (Nachbearbeitung; 20 Min.), 05.01.25 (Telefonat; 15 Min.), 06.01.25 (15 Min.), 10.02.25 (Telefonat; 30 Min.), 11.02.25 (Nachbespre- chung; 20 Min.) und 16.03.25 (10 Min.). Schliesslich ergeben sich aus den Einver- nahmeprotokollen inklusive angemessene Zeit für die Durchsicht kürzere Zeitauf- wände am 28.11.24 (250 Min.) und 03.01.25 (115 Min.). 2.3.2. Insgesamt sind im Vorverfahren unter Hinweis auf vorstehende Ausführun- gen Fr. 1'510.67 von den geltend gemachten Fr. 9'012.67 zu kürzen. Die entspre- chende Entschädigung von insgesamt Fr. 7'502.– erweist sich sodann auch als an- gemessen und verhältnismässig. 2.3.3. Ab Anklageerhebung (d.h. ab dem 26. August 2025) ist eine Pauschalvergü- tung zuzusprechen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Rah- men richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet von der Überprü- fung einzelner Honorarpositionen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2016 E. 2.5.2). Der Sachverhalt erweist sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als überschaubar bzw. im unteren Komplexitätsbereich. Die Aktenlage erwies sich wei- ter nicht als übermässig umfangreich und der Verteidiger war als Anwalt der ersten Stunde von Beginn an in das Verfahren involviert. Eine Pauschale von Fr. 4'000.– erscheint daher insgesamt als angemessen. 2.3.4. Zusammenfassend ist die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 12'768.75 (Fr. 11'502.– zzgl. Auslagen von Fr. 310.– und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten bleibt vorbehalten.

3. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand und Privatkläger 3.1. Der Privatkläger beantragte mit Gesuch vom 11. Dezember 2024 die Ge- währung der unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (act. 23.9), welche mit Verfügung vom 9. Januar 2025 mit Wirkung auf 11. Dezember 2024 gutgeheissen wurde (act. 23.14). Die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft beantragt eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.), mit Rückzahlungs- pflicht zulasten des Beschuldigten (act. 45 u. 46/2).

- 56 - 3.2. Unter der Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Falles erscheint das geltend gemachte Honorar als angemessen. Folglich ist der unentgeltliche Rechtbeistand des Privatklägers für die Kosten seit dem 11. De- zember 2024 antragsgemäss mit Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigten bleibt vorbehalten. 3.3. Der Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt. Der Privatkläger hat seine Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO). 3.4. Die Kosten für die Rechtsvertretung des Privatklägers bis zum 10. Dezem- ber 2024 in der Höhe von Fr. 348.– (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 46/1) erschei- nen als angemessen und notwendig, womit der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  Art. 122 lit. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zü- rich sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm teilzunehmen.

- 57 -

5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Mai 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 88999386 lagernde Hieb-/Stichwaffe (Ass.-Nr. A019'150'653) wird eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 88999386 lagernden Fotografien, Spuren und Spurenträger wer- den nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

- Fotografie (Ass.-Nr. A019'151'134)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'145)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'156)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'167)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'178)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'189)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'190)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'203)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'214)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'225)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'236)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'247)

- Tatort-Fotografie (Ass.-Nr. A019'155'749)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (Ass.-Nr. A019'155'750)

- Papiertuch mit blutverdächtigen Antragungen (Ass.-Nr. A019'155'761)

- Fotografie (Ass.-Nr. A019'151'054)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'065)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'076)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'087)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'098)

- 58 -

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'101)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'112)

- DNA-Spur Wattetupfer (Ass.-Nr. A019'151'123).

8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Rechtsanwalt X._____ wird als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'768.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwalt Y._____ wird als unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (ab 11. Dezember 2024) mit Fr. 2'048.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'440.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.– Entschädigung Zeugin F._____ Fr. 12'768.75 amtliche Verteidigung Fr. 2'048.95 d eusn ePnrtigvaetltklilcähgee rVsertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorenthalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO.

- 59 -

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die Vertre- tung bis zum 10. Dezember 2024 eine Prozessentschädigung von Fr. 348.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privat-  klägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste des Kantons Zürich, Abteilung Lernprogramme; (im Dop- pel nebst Akten zur Einsicht) das Forensische Institut Zürich (betr. Polis-Geschäfts-Nr. 88999386);  gem. Disp. Ziff. 6 und 7 die Kantonspolizei Zürich (betr. Polis-Geschäfts-Nr. 88999386);  gem. Disp. Ziff. 6 und 7 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 60 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 17. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Grob MLaw Colamonico

- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.