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DG240139

Vergewaltigung etc.

Bezirksgericht Zürich ·7. Abteilung · 2025-03-13 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_464/2026

Sachverhalt

A. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver-

- 10 - nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 58 ff.).

2. Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Als Teilgehalt der Un- schuldsvermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 75). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nämlich nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 61).

3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Dabei wenden die Gerichte die sogenannte Aussageanalyse an. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird des- halb, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGE 129 I 49 E. 5 m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 47 und N 54 ff.). B. Konkrete Sachverhaltserstellung

- 11 -

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 21). Diesen bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich.

2. Beweismittel Nachfolgend ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob die An- klagevorwürfe rechtsgenügend erstellt werden können. Zur Erstellung des Sach- verhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1-5 und Prot. S. 28 ff.) und der Privatklägerin (act. 3/1-2; Prot. S. 9 ff.). Zudem wurden D._____, ein gemeinsamer Bekannter des Beschuldigten und der Privatklägerin, und E._____, Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin, als Zeuge bzw. Zeugin einvernommen (act. 4/1-2). Als objektive Beweismittel liegen mehrere Gutachten des IRM zur Untersuchung der Privatklä- gerin (act. 6/4-5; 6/13; 6/17; 6/23) sowie ein Auswertungsbericht zum Mobiltelefon der Privatklägerin bei den Akten (act. 8/1; 8/5). Ebenfalls wurde eine Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten durchgeführt und dokumentiert (act. 7/3, 7/4). In den fol- genden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegan- gen, als sich dies für den Entscheid als erforderlich erweist.

3. Darstellung der Privatklägerin 3.1. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom

9. August 2023 bei der Kantonspolizei Aargau um eine delegierte staatsanwaltliche Einvernahme nach Untersuchungseröffnung handelt (act. 3/1; 18/1). Dem Beschul- digten wäre daher sein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu gewähren gewesen. Das Bundesgericht hat jüngst ausdrücklich festgehalten, dass Einver- nahmen nicht dadurch verwertbar werden, dass das Konfrontationsrecht nachträg- lich gewährt wird (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Somit bleibt die Einvernahme trotz Wiederholung unter Gewährung der Teilnahmerechte insoweit unverwertbar, als sie zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden soll (Art. 147 Abs. 4 StPO).

- 12 - 3.2. Die Privatklägerin schildert in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. September 2023, wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe. Dies sei am Züri Fäscht gewesen. Sie hätten sich über gemeinsame Bekannte kennenge- lernt. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, er sei Pianist und hätte es gerne, wenn sie zu ihm käme; er würde ihr dann ein Lied vorspielen. Die Privatklägerin habe aber, nachdem sie zusammen mit ihm und den gemeinsamen Freunden auf dem Weg zum Bahnhof bei ihm vor der Wohnung gestanden seien, abgelehnt (act. 3/2 F/A 15). Nach dem Züri Fäscht hätten sie fast täglich geschrieben oder telefoniert. Sie seien für das erste Treffen nachtessen gewesen, was die Privatklägerin in schö- ner Erinnerung habe. Sie sei danach mit ihm in seine Wohnung, wo er ihr auf dem Klavier vorgespielt habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Privatklägerin auf ihn sitze, Gesicht an Gesicht. Die Privatklägerin habe das nicht gewollt und gesagt, sie gehe nach Hause. Sie habe in diesem Moment Angst vor dem Beschul- digten gehabt und gemerkt, dass es dem Beschuldigten nicht passe, dass sie nach Hause gehen wollte (act. 3/2 F/A 15). 3.3. Das zweite Treffen sei beim Beschuldigten zu Hause gewesen. Er habe ge- kocht und nach dem Essen wieder Lieder auf dem Klavier gespielt. Der Beschul- digte habe die Privatklägerin wieder aufgefordert, auf ihn zu sitzen, als er Klavier gespielt habe, was sie dann auch getan habe. Sie hätten dort den ersten Kuss gehabt. Währendem sie sich geküsst hätten, habe der Beschuldigte gespielt und dies aufgenommen. Danach sei die Musik in Endlosschleife gelaufen (act. 3/2 F/A 15 f.). Mehr sei an diesem Abend nicht passiert; die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle sich Zeit lassen und ihn besser kennenlernen (act. 3/2 F/A 16). 3.4. Beim dritten Treffen sei der Beschuldigte auf deren Wunsch zur Privatkläge- rin gekommen. Sie hätten sich viel unterhalten und der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber geöffnet, was die Privatklägerin sehr geschätzt habe. Sie habe diesmal auch kein komisches Gefühl gehabt. Der Beschuldigte habe einen Vertrauensvor- teil genossen, da die Privatklägerin ihn über gemeinsame und gute Bekannte ken- nengelernt hatte (act. 3/2 F/A 17 ff.). Beim dritten Treffen sei es zum Oralverkehr gekommen, wobei nur der Beschuldigte die Privatklägerin befriedigt habe. Vor dem

- 13 - Schlafen gehen habe dann der Beschuldigte die Privatklägerin gebeten, ihn zu küs- sen, währendem er sich selbst befriedigt habe. Die Privatklägerin habe dem Be- schuldigten gesagt, sie fände das komisch, habe es aber gemacht (act. 3/2 F/A 19). 3.5. Betreffend den Tatabend schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie am F._____ [Bahnhof] abgeholt, als sie von ihrer Reise nach G._____ nach Hause gekommen sei. Sie seien zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe ihr am Computer gezeigt, woran er arbeite. Er habe nicht mehr gewusst, wo die Privatklägerin arbeite und auf welcher spanischen Insel sie gewesen sei. Dies habe die Privatklägerin seltsam gefunden, da der Beschuldigte sie ja in den Ferien habe besuchen wollen und sie oft darüber gesprochen hätten. Sie habe dies angesprochen, worauf der Beschuldigte genervt gewesen sei und sie wiederum ziemlich aggressiv Sachen über sich gefragt habe. Sie habe sich unwohl gefühlt und überlegt, die Wohnung zu verlassen (act. 3/2 F/A 22). 3.6. Danach hätten die Privatklägerin und der Beschuldigte Hummus mit Karot- ten gegessen. Später habe der Beschuldigte Pouletsandwiches zubereitet. Die Pri- vatklägerin habe vom Tisch aus zugesehen und sich mit dem Beschuldigten unter- halten (act. 3/2 F/A 23 ff.). Die Privatklägerin habe sich nach dem Essen auf das Sofa gelegt, da sie erschöpft gewesen sei. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte eine Flasche geöffnet habe und sei dann mit zwei Gläsern Prosecco zu ihr gekom- men (act. 3/2 F/A 28). Auf Nachfrage gibt die Privatklägerin an, nicht mehr zu wis- sen, auf wessen Initiative die Proseccoflasche geöffnet worden sei (act. 3/2 F/A 58 f.). Die Privatklägerin habe ihr Glas getrunken und bemerkt, wie sie "anders" geworden sei. Sie habe den Beschuldigten berührt und seine Hand gestreichelt. Sie sei kontaktfreudiger geworden, obwohl sie sich bis dahin nicht einmal geküsst hätten. Sie hätten sich in die Loggia begeben und den Sonnenuntergang geschaut. Dort habe sie ihr Glas fertig getrunken, wobei sie sich nicht sicher sei, ob es das erste Glas gewesen sei. Alles in allem habe sie aber nicht einmal zwei Gläser ge- trunken. Alles sei plötzlich sehr lustig gewesen, auch der knarrende Sessel (act. 3/2 F/A 28 f.). Sie sei euphorisch und energiegeladen gewesen. Sie habe dem Beschul- digten gesagt, sie fühle sich, als könne sie einen Marathon rennen (act. 3/2 F/A 54). Sie habe aber plötzlich auch eine riesige Erschöpfung gespürt und gedacht, wenn

- 14 - sie die Augen schliesse, schlafe sie ein. Das Gefühl sei für einen Moment unbe- schreiblich gewesen. Sie habe kein Raum- und Zeitgefühl gehabt, alles habe sich gedreht. Ihr sei auch "trümmlig" gewesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, wie sie sich fühle (act. 3/2 F/A 29). 3.7. Bevor sie vom Sessel aufgestanden sei, um duschen zu gehen, habe der Beschuldigte gesagt: "Oh, deine Augen, schau sie an." Das Duschen habe ihr gut getan, sie habe aber extremes Herzrasen gehabt. Als sie aus der Dusche gekom- men sei und sich im Spiegel gesehen habe, sei sie erschrocken; sie habe in ihren Augen nur zwei Teller gesehen. Sie habe dann ihrer Mitbewohnerin E._____ Selfies von ihren Augen geschickt und sie gefragt, ob es sein könne, dass man ihr etwas ins Getränk getan habe. E._____ habe ihr gesagt, sie solle sich nicht sorgen und den Abend geniessen. Sie habe E._____ noch den Standort geschickt und sei dann aus dem Bad gegangen. Da sei es kurz nach 21:00 Uhr gewesen (act. 3/2 F/A 29 ff.). 3.8. Nach dem Duschen habe die Privatklägerin den Beschuldigten konfrontiert und ihn gefragt, ob er ihr etwas ins Getränk getan habe. Der Beschuldigte habe verneint und gefragt, ob alles ok bei ihr sei und ob er sie in den Notfall bringen solle. Er habe gesagt, sie reagiere vermutlich wegen des Flugs und der Höhendifferenz verstärkt auf den Alkohol. Er habe sie besorgt angeschaut, weshalb die Privatklä- gerin an sich gezweifelt und sich gefragt habe, weshalb der Beschuldigte so etwas tun würde. Sie habe sich entschieden, ihm zu vertrauen und die Wohnung nicht zu verlassen. Es sei eine starke Anschuldigung, so etwas ohne Beweise zu behaupten (act. 3/2 F/A 34, 67 f.). Gefragt danach, weshalb die Privatklägerin die Wohnung nicht einfach verlassen habe, als sie sich komisch gefühlt habe, sagt sie, der Be- schuldigte habe einen Vertrauensvorschuss genossen, weil er ihr durch ihre beste Freundin vorgestellt worden sei. Sie habe ihm auch die Aussage mit dem Alkohol und der Höhendifferenz geglaubt. Sie glaube auch, sie sei gar nicht mehr urteilsfä- hig gewesen. Sie sei in einem Gefühlschaos gewesen und hätte die Wohnung gar nicht mehr verlassen können (act. 3/2 F/A 87). 3.9. Der Beschuldigte habe dann der Privatklägerin wieder Lieder auf dem Kla- vier vorgespielt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu sich gerufen und sie

- 15 - habe sich auf seinen Schoss gesetzt, Gesicht an Gesicht. Er habe ihr das Shirt und den BH ausgezogen. Er habe sie am ganzen Oberkörper und am Hals geküsst. Er habe währendem Klavier gespielt. Der Beschuldigte habe die Passage aufgenom- men und wieder in Endlosschleife laufen lassen, bevor er die Privatklägerin irgend- wann hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen habe. Die Initiative dazu sei vom Beschuldigten gekommen. Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, vorgeschlagen zu haben, man solle ins Schlafzimmer gehen, weil das Klavier ne- ben einem Fenster gestanden sei. Die Privatklägerin sei völlig im Rausch gewesen und habe sich nicht dagegen gewehrt. Sie habe alles mitgemacht. Sie habe kein Gefühl mehr gehabt, ob sie das gewollt habe oder nicht (act. 3/2 F/A 34 f., 69 ff.). 3.10. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte die Privatklägerin oral befriedigt. Die Privatklägerin erklärt, Mühe zu haben, sich an die konkrete Reihenfolge der Geschehnisse zu erinnern. Es sei zur Penetration gekommen, wobei der Beschul- digte "oben an ihr", sie aber auch einmal auf ihm gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass sie auch auf ihm gewesen sei. Auch die Privatklägerin habe den Beschuldigten oral befriedigt, wobei die Privatklägerin auch hier nicht mehr wisse, wie es dazu gekommen sei. Zum Orgasmus sei die Privatklägerin nicht gekommen. Der Beschuldigte habe sie danach gefragt, sie habe gelogen und ja gesagt (act. 3/2 F/A 38 ff.). Auf Nachfrage sagt die Privatklä- gerin, sie könne sich nicht daran erinnern, ob ihr am Körper des Beschuldigten et- was aufgefallen sei. Die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, der Penis des Be- schuldigten sei steif gewesen, verneint die Privatklägerin (act. 3/2 F/A 50 f.). Es könne sein, dass sie ihn darauf angesprochen habe, sie wisse es jedoch nicht mehr. Sie wisse aber noch, dass der Beschuldigte keine richtige Erektion gehabt habe (act. 3/2 F/A 52 f.). 3.11. Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Haftein- vernahme, anlässlich welcher der Beschuldigte sagte, das Verhalten der Privatklä- gerin habe sich verändert, als er das Essen zubereitet habe, ihre Augen hätten geleuchtet, sie habe gelächelt und sei offensichtlich in einer glücklicheren Stim- mung als zuvor gewesen, sagt die Privatklägerin, dies stimme nicht. Die Verhal- tensänderung sei erst gekommen, nachdem er ihr den Prosecco gegeben habe

- 16 - (act. 3/2 F/A 60). Gefragt danach, ob der Beschuldigte eine Möglichkeit gehabt habe, ihr etwas ins Getränk zu tun, sagt die Privatklägerin, er hätte eine Möglichkeit gehabt, als sie sich nach dem Essen hingelegt habe. Der Beschuldigte sei hinten in der Küche gewesen und habe die Flasche geöffnet. Sie habe nicht gesehen, was er dort genau gemacht habe (act. 3/2 F/A 62). Der Beschuldigte habe den Prosecco nicht vor ihr geöffnet, sondern ihr das volle Glas gebracht (act. 3/2 F/A 62). Es sei nicht richtig, wie der Beschuldigte behaupte, dass er auch von ihrem Glas getrun- ken habe, als sie ihn danach gefragt habe, ob er ihr Wodka in das Glas getan habe. Sie habe nach Drogen gefragt (act. 3/2 F/A 66). 3.12. Weiter konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinvernahme, die Privatklägerin sei auf den Beschuldigten hochgekommen, habe seinen Penis bei sich eingeführt und dann Sex zu ihrer eigenen Befriedigung fortgeführt, wobei der Beschuldigte sehr passiv gewesen sei, sagt die Privatkläge- rin, sie könne sich nicht an so etwas erinnern. Sie könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte sie nachdem er auch "fertig" gewesen sei, gefragt habe, ob sie zum Orgasmus gekommen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ejakuliert habe (act. 3/2 F/A 73 f.). 3.13. Die Privatklägerin könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob sie schon einmal Drogen genom- men habe, insbesondere Kokain. Sie habe verneint und den Beschuldigten die glei- che Frage gefragt, worauf auch er verneint habe (act. 3/2 F/A 90). Danach sei der Beschuldigte aufgestanden und sei [ausserhalb des Schlafzimmers] für ca. eine Stunde meditieren gegangen und habe seine Ziele für den nächsten Tag aufge- schrieben. Dies würde er immer machen. Als er fertig gewesen sei, sei er ins Zim- mer zurückgekommen und eingeschlafen. Die Privatklägerin hingegen habe die ganze Nacht kein Auge zugetan. Sie sei unruhig und verwirrt gewesen. Sie habe ein totales Chaos im Kopf gehabt und habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt. Sie habe Herzrasen gehabt (act. 3/2 F/A 92). 3.14. Am nächsten Morgen habe die Privatklägerin Medikamente gefunden, auf deren Verpackung gestanden sei: "A._____, eine Stunde vor dem Geschlechtsver- kehr einnehmen." Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, dass ein Blis-

- 17 - ter draussen gewesen wäre, sie könne sich nur noch an die Verpackung erinnern (act. 3/2 F/A 10 ff., 93). Die Privatklägerin erklärt, sie habe sich am nächsten Mor- gen elend gefühlt, wie bei einem Kater nur noch zehnmal schlimmer. Sie habe um ca. 08:00 oder 08:15 Uhr bereits die ersten Meetings gehab, weshalb die Zeit nicht mehr gereicht habe, vorher ins Büro zu gehen. Sie habe deshalb mit dem Laptop an den Meetings teilgenommen; sie habe sich nicht am ersten Arbeitstag nach den Ferien krank melden wollen (act. 3/2 F/A 93). Der Beschuldigte sei etwas später aufgestanden. Er sei ganz komisch, ganz kalt gewesen und habe fast nicht mit ihr gesprochen oder sie wahrgenommen. Er habe ihr Kaffee gebracht, sei am PC ge- wesen und dann ins Fitness gegangen. Die Privatklägerin habe gleich anschlies- send noch ein zweites Meeting gehabt. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, sei es bereits 10:00 Uhr gewesen. Er habe etwas kleines zum Frühstück vorberei- tet. Die Privatklägerin habe so getan, als wäre nichts. Vom Beschuldigten hatte sie den Eindruck, dieser wäre froh, wenn die Privatklägerin die Wohnung so schnell wie möglich verlassen würde. Man habe sich für das nächste Wochenende verab- redet, wobei die Privatklägerin dies nicht ernst gemeint habe und dies nur gesagt habe, um so zu tun, als wäre alles okay zwischen ihnen. Die Wohnung des Be- schuldigten habe die Privatklägerin um ca. 11:00 Uhr verlassen (act. 3/2 F/A 90 ff.). Sie sei nicht gleich nach dem zweiten Meeting gegangen, weil der Beschuldigte da gerade mit dem Einkauf gekommen sei und sie noch mitgespielt habe. Bis zu die- sem Zeitpunkt habe sie gar nicht gecheckt, was genau gewesen sei. Ihr sei so schlecht gewesen und sie sei benebelt gewesen. Erst als sie die Bilder zu Hause angesehen habe, habe sie realisiert, dass dies nicht normal und etwas nicht gut sei. Sie habe ihren Bruder angerufen und ihm die Bilder geschickt. Er habe sie gefragt, was sie genommen habe. Dies sei nicht vom Alkohol und sie solle einen Drogentest machen (act. 3/2 F/A 100). 3.15. Die Privatklägerin sagt, es stimme nicht, dass der Beschuldigte sie am nächsten Morgen aufgefordert habe, früher zu gehen, weil er arbeiten müsse und sie deswegen aufgebracht gewesen sei. Dieses Gespräch habe es nicht gegeben (act. 3/2 F/A 104).

- 18 - 3.16. Die Privatklägerin gibt an, weder während dem Treffen, auf G._____ noch vor dem Treffen jemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben (act. 3/2 F/A 75 ff.). Ebenso wenig habe sie irgendwelche Medikamente, die sie in der Wohnung des Beschuldigten gefunden hatte, konsumiert (act. 3/2 F/A 81). Es stimme auch nicht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten während des Essens in einer Art gefragt habe, ob er Drogen nehme, dass wenn er ja gesagt hätte, sie welche hervorgenom- men und ihm gegeben hätte (act. 3/2 F/A 79). Alkohol vertrage die Privatklägerin grundsätzlich sehr gut. Sie wisse, wie sich Alkohol anfühle. Das Gefühl wie in dieser Nacht habe sie noch nie gehabt (act. 3/2 F/A 83). 3.17. Gefragt danach, ob es auch zu sexuellen Handlungen gekommen wäre, wenn die Privatklägerin nicht in diesem Zustand gewesen wäre, sagt die Privatklä- gerin nein, denn sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle sich Zeit lassen und ihn vorher besser kennenlernen. Auch beim letzten Treffen hätte sie Grenzen ge- setzt und nicht mehr als Oralverkehr zugelassen (act. 3/2 F/A 84 f.). Die Privatklä- gerin sei aber grundsätzlich dazu bereit gewesen, beim Beschuldigten zu über- nachten. Sie habe vor dem Vorfall Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Er habe ihr nach ihrer Trennung eine Art Bestätigung gegeben. Sie sei noch sehr verletzt gewesen und er habe ihr Aufmerksamkeit gegeben. Sie habe dies und auch ihre Gespräche in diesem Moment gebraucht und auch sehr geschätzt (act. 3/2 F/A 89). 3.18. Heute gehe es der Privatklägerin mal so mal so. Sie arbeite aktuell 60%. Sie habe gewisse Verhaltensstörungen, die sie vorher nicht gehabt habe. So meide sie grosse Menschenansammlungen, schaue dass sie abends nicht alleine nach Hause gehen müsse und kontrolliere, bevor sie schlafen gehe, fünf Mal die Türsch- liessung. Sie habe Angst, dass er ihr auflauere und plötzlich in der Wohnung stehe. Sie habe auch schon Atemnot und Panikattacken gehabt. Sie gehe zu einer Psy- chologin, welche ihr Antidepressiva habe verschreiben wollen. Sie sei paranoid und denke, die Leute meinten es schlecht mit ihr. Sie habe Mühe, den Menschen zu vertrauen (act. 3/2 F/A 107). Sie sei extrem wütend über ihre Dummheit und sie schäme sich dafür, nicht sofort reagiert und die Wohnung verlassen zu haben (act. 3/2 F/A 116).

- 19 - 3.19. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt die Privatklägerin ihre Aussagen aus der Untersuchung mehrheitlich. Sie führt aus, sie habe ihren Vater am Tag vor dem Tatereignis notfallmässig ins Spital fahren müssen, was für sie ein Schock gewesen sei. Deshalb sei sie am Tag der Ankunft sehr erschöpft gewesen, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Sie sei aufgrund des Vorfalls mit ihrem Vater, aber auch weil sie den Beschuldigten zwei Wochen nicht gesehen habe und ihn überdies nicht richtig kenne, sehr distanziert gewesen. Trotzdem habe sie das Angebot des Beschuldigten, sie abzuholen und für sie zu kochen, schön gefunden. Sie sagt, sie habe gemerkt, dass der Beschuldigte Nähe gesucht habe. Er habe ihr einen Kuss geben wollen, worauf sie ihren Kopf weggedreht habe. Sie sei müde gewesen und es habe an diesem Abend für sie einfach nicht gestimmt (Prot. S. 11 f.). 3.20. Weiter beschreibt die Privatklägerin, wie sie nach dem ersten Glas Prosecco ziemlich schnell gemerkt habe, wie sich ihre Haltung verändert habe. Sie sei plötz- lich hemmungslos gewesen und habe den Kontakt mehr zugelassen. Sie habe plötzlich alles lustig gefunden und es sei ihr gut gegangen. Gleichzeitig habe sie das Gefühl gehabt, sie sei weg, wenn sie die Augen schliessen würde. Auch an- lässlich der Hauptverhandlung schildert die Privatklägerin, wie der Beschuldigte ihr gesagt habe, möglicherweise fühle die Privatklägerin wegen des Flugs und der Hö- hendifferenz den Alkohol stärker. Die Privatklägerin habe ihm dies geglaubt, so naiv sei sie dazumal gewesen. Sie habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt und habe nicht gewusst, ob die erweiterten Pupillen normal seien. Sie habe deshalb Fotos gemacht und ihrer Freundin E._____ geschickt (Prot. S. 12 f.). Auf Nachfrage er- klärt die Privatklägerin, sie habe sich nach zwei Gläsern Prosecco noch nie so ge- fühlt. Es sei nicht vergleichbar mit Alkoholkonsum. Sie sei in einem völligen High gewesen. Sie sei sofort knockout gewesen und gleichzeitig nach dem Duschen in eine Euphorie reingefallen. Sie habe Herzrasen gehabt und sei energiegeladen ge- wesen (Prot. S. 13 f.). 3.21. Die Privatklägerin erklärt, sie habe den Beschuldigten konfrontiert, als sie aus dem Bad gekommen sei. Sie habe ihn gefragt, was er ihr gegeben habe. Sie sei wütend gewesen. Die Reaktion des Beschuldigten habe sie schockiert. Er sei

- 20 - ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob alles ok sei und ob er ihr in irgend einer Form helfen könne. Er habe gefragt, ob er sie zum Notfall bringen könne und habe sehr besorgt gewirkt. Dadurch habe sie sich gedacht, sie bilde sich das nur ein und sich gefragt, wie sie dem Beschuldigten so etwas Böses vorwerfen könne. Sie habe sich sogar schon fast schlecht gefühlt. Als dann der Beschuldigte auf dem Klavier gespielt habe, sei sie völlig "in diesem Zustand" gewesen. Der Beschuldigte habe sie zu sich geholt und sie habe alles mit sich machen lassen. Sie habe sich gar nicht gross gewehrt. Sie sei dort gewesen und habe alles mitbekommen, aber ir- gendwie auch nicht. (Prot. S. 14 f.). Sie habe nicht nein gesagt. Sie habe in diesem Zustand in keinem Moment gewusst, was sie wolle (Prot. S. 23). 3.22. Auf die Frage, ob die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten gewollt habe, sagt diese nein. Es wäre auch nicht so weit gekommen an diesem Abend, was der Beschuldigte gespürt habe (Prot. S. 15). Die Privatklä- gerin sei nicht bei sich gewesen. Sie sei unfreiwillig unter starkem Einfluss von Dro- gen gewesen, welche sie noch nie in meinem Leben genommen habe. Der Be- schuldigte habe diese Situation schamlos ausgenutzt (Prot. S. 17). 3.23. Gleich wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schildert die Privatklägerin, dass sie sich am Morgen danach elend gefühlt habe. Sie sei deshalb zur Arbeit nicht ins Büro gefahren, sondern habe sich mit ihrem Laptop vom Beschuldigten zu Hause eingeloggt und von da an den Meetings teilgenom- men (Prot. S. 17). 3.24. Die Privatklägerin berichtet, sie habe den Kontakt mit ihrer damals besten Freundin sowie deren Freund D._____, der sie dem Beschuldigten vorgestellt habe, aufgrund des Vorfalls abgebrochen. Sie habe sich nicht unterstützt gefühlt und habe gemerkt, der Kontakt tue ihr nicht gut. Der Kontaktabbruch sei erfolgt, nachdem D._____ befragt worden sei. Er habe keine Stellung einnehmen wollen und ab diesem Moment habe sie gesagt, sie wolle keinen Kontakt mehr (Prot. S. 24).

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4. Darstellung des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht zu haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Septem- ber 2023 sagt der Beschuldigte, es gebe drei Gründe, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte: Ablehnung, Eifersucht und Geld. Der Beschuldigte erklärt, die Privatklägerin habe gefragt, ob der Beschuldigte noch mit seiner Ex- Freundin zusammen sei. Weiter habe sie ihm gesagt, wenn er jemanden anderen daten würde, solle er es der Privatklägerin sagen. Es würde Probleme geben, wenn er es ihr nicht sage, sie es aber herausfinden würde. Der Beschuldigte habe in seinem Tagebuch geschrieben, er wolle wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammen kommen. Das Tagebuch befinde sich auf seinem Schreibtisch. Ein vierter Grund sei, dass die Privatklägerin zwei Tage, bevor sie und der Beschuldigte sich kennengelernt hätten, nach zwei Jahren mit ihrem Freund Schluss gemacht habe. Es könne also sein, dass die Privatklägerin etwas in ihn projiziere (act. 2/2 F/A 7 f.). 4.2. Der Beschuldigte schildert den Ablauf des Abends vom 7. auf den 8. August 2023: Er habe die Privatklägerin vom F._____ abgeholt und sie seien zu ihm in die Wohnung gegangen. Er habe der Privatklägerin etwas Kleines zu Essen zubereitet: Hummus, Knoblauch und Karotten. Die Privatklägerin habe ihm erzählt, sie hätte eigentlich mit Freundinnen zum Sushi essen abgemacht, würde aber lieber mit ihm eine gute Zeit verbringen. Er habe ihr das System gezeigt, das er für seine Arbeit während der letzten fünf Jahre aufgebaut habe. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, was denn sie arbeite; sie habe ihn gewissermassen herausgefordert. Sie habe ihn auch gefragt, von welcher Insel sie komme. Sie komme ja von den Kanaren. Sie sei aggressiv geworden und habe gefragt, ob er diese Sachen denn gar nicht wissen wolle und sie gar nicht kennenlernen wolle. Er habe sie dann ihrerseits über sich gefragt, wobei sie die Fragen nicht habe beantworten können. Sie habe dann gesagt, sie könne gehen, wenn er wolle. Es sei dem Beschuldigten gelungen, die Situation zu beruhigen. Sie hätten dann tiefe Gespräche über Kunst und Philosophie gehabt. Es sei zu diesem Zeitpunkt etwa 18:45 oder 19:00 Uhr gewesen (act. 2/2 F/A 9).

- 22 - 4.3. Der Beschuldigte sei dann in den Coop gegangen, um Sachen für den Brunch am nächsten Morgen zu kaufen. Er habe auf Wunsch der Privatklägerin Heidelbeeren und Joghurt gekauft. Wieder zu Hause habe er gebratene Pouletsandwiches zubereitet. Als er gekocht habe, hätten sie gesprochen, wobei er gemerkt habe, dass sich das ganze Verhalten der Privatklägerin und ihre Haltung verändert hätten. Ihre Augen hätten geleuchtet und sie sei sehr ausdrucksvoll gewesen – als ob jemand kaffeesüchtig sei, keinen Kaffee hatte und dann zwei schwarze Kaffees trinken würde. Während dem Essen habe sich die Privatklägerin dafür entschuldigt, dass sie vorher etwas aggressiv gewesen sei. Sie habe sich auch dafür entschuldigt, ihn nicht geküsst zu haben, wegen des Knoblauchhummus. Sie habe dem Beschuldigten von ihrem Wochenende erzählt. Sie sei an einer Party gewesen und dann berauscht nach Hause gefahren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten gefragt, ob er Drogen nehme, so als ob sie welche dabei hätte und diese nehmen wolle. Er habe gesagt, er nehme keine Drogen (act. 2/2 F/A 9). 4.4. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle nicht mehr nach draussen gehen, sondern zu Hause bleiben. Sie könnten aber trotzdem die Proseccoflasche öffnen. Der Beschuldigte habe daraufhin die Flasche aus dem Kühlschrank geholt und über dem Lavabo geöffnet. Die Privatklägerin sei etwa vier Meter von ihm weg gewesen, habe ihren Kopf zu ihm gedreht und auf jeden Fall sehen können, was er mache. Nachdem sie das erste Glas innert etwa fünf Minuten getrunken hätten, habe er die Flasche geholt und die fast leeren Gläser aufgefüllt. Als sie das zweite Glas ca. zur Hälfte getrunken hätten, habe die Privatklägerin ihn mit grossen Augen grinsend angeschaut und gesagt, sie sei etwas beschwipst. Sie habe weiter gesagt, sie habe das Gefühl, sie würden Spirituosen trinken und gefragt, ob der Beschuldigte ihr Wodka in das Glas getan habe. Der Beschuldigte habe gesehen, dass die Pupillen der Privatklägerin abnormal gross gewesen seien. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe gesagt, es fühle sich an, als hätte sie etwa zehn Drinks gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Speed oder Kokain genommen habe. Die Privatklägerin habe nein gesagt, jemand habe ihr aber einmal gegeben. Das jetzt würde sich jedoch anders anfühlen, euphorischer (act. 2/2 F/A 9).

- 23 - 4.5. Die Privatklägerin sei im Badezimmer gewesen und habe Selfies von sich im Spiegel gemacht. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er etwas tun könne, ob er sie ins Spital oder den Notfall bringen könne. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei ok. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin mit E._____ geschrieben habe. Sie hätten zusammen ein Selfie an E._____ geschickt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin ein zweites Mal gefragt, ob er sie in den Notfall am F._____ oder ins Krankenhaus bringen solle, was sie wieder verneint habe (act. 2/2 F/A 9). 4.6. Die Privatklägerin sei wieder aus dem Bad gekommen und habe ihren "Boss-walk", den sie mache, wenn sie beschwipst sei, gemacht. Sie hätten während etwa 20 Minuten getanzt und herumgeblödelt, bevor die Privatklägerin duschen gegangen sei. Der Beschuldigte habe auf Wunsch der Privatklägerin Musik angemacht. Er habe ein paar E-Mails kontrolliert und sei dann in die Waschküche gegangen. Als die Privatklägerin aus der Dusche gekommen sei, habe sie gesagt, ihr Herz habe sich angefühlt, als hätte sie zu viel Koffein gehabt. Sie habe ihn gefragt, ob er nichts ins Essen oder Trinken getan habe, was er verneint habe. Er habe die Privatklägerin zum dritten Mal gefragt, ob er sie in den Notfall oder irgendwo hinbringen solle. Die Privatklägerin habe gesagt nein, und gefragt, ob sie noch ein drittes Glas Prosecco trinken sollen. An diesem Punkt habe die Privatklägerin 100% nüchtern auf ihn gewirkt. Ihre Augen seien normal gewesen. Die Privatklägerin habe zwei neue Gläser Prosecco eingeschenkt (act. 2/2 F/A 9). 4.7. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Klavier vorgespielt, währendem sie auf dem Sofa gesessen sei, mit den Beinen hochgezogen, so wie beim letzten Mal, als er ihr vorgespielt habe. Er habe etwa 20 Minuten gespielt, als er sie gefragt habe, ob sie sich zu ihm setzen und das Stück hören wolle, dass er für sie geschrieben habe. Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen, sei auf seinen Schoss gesessen und habe ihn direkt angesehen. Sie habe ihre Arme um ihn und ihren Kopf auf seine Schultern gelegt. Er habe, ohne die Tasten zu sehen, weiter gespielt. Sie habe seine Wange geküsst, danach hätten sie sich gegenseitig am Hals geküsst. Sie hätten sich geküsst. Er habe sein Shirt ausgezogen und mit der rechten Hand das Shirt der Privatklägerin hochgehoben,

- 24 - worauf sie ihr Shirt ausgezogen habe. Er habe etwas mehr auf dem Klavier gespielt, währendem sie sich geküsst hätten. Er habe dann den Haken ihres BHs geöffnet. Die Privatklägerin habe ihn gestoppt und gesagt, sie sollten dies woanders tun, da man sie sehen könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei eine gute Idee und habe sie in Richtung des Schlafzimmers getragen (act. 2/2 F/A 9). 4.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2023 fährt der Beschuldigte mit seiner Darstellung der Geschehnisse fort. Nachdem sich die Privatklägerin auf sein Bett gelegt habe, habe er sie oral befriedigt. Die Privatklägerin habe ihm dann auf die Schultern geklopft und gesagt: "Du sollst hier hochkommen, ich will dich lieber in mir." Der Beschuldigte führt weiter aus, er sei nicht auf Geschlechtsverkehr vorbereitet gewesen, er habe nämlich noch kein Viagra genommen. Als die Privatklägerin gesehen habe, dass er nicht erigiert gewesen sei, habe sie mit der Hand seinen Penis ergriffen und versucht, ihn zu befriedigen. Schliesslich habe sie ihn oral befriedigt (act. 2/3 F/A 5). 4.9. Der Beschuldigte erklärt, er nehme seit über 20 Jahren Finasterid, ein Generikum für Propecia, einem Medikament zur Vorbeugung von Haarverlust bei Männern. Eine der häufigsten Nebenwirkungen davon seien Erektionsstörungen. In den letzten zehn Jahren habe er starke Erektionsstörungen gehabt. Um Geschlechtsverkehr haben zu können, müsse er mindestens 5mg Viagra eine Stunde davor nehmen. Wenn er Alkohol trinke, könne er jedoch kein Viagra nehmen, da dies zu Herzproblemen führen könne (act. 2/3 F/A 5 f.). Als der Beschuldigte also die Proseccoflasche geöffnet und begonnen habe, Alkohol zu trinken, sei für ihn Geschlechtsverkehr nicht mehr in Frage gekommen. Der Privatklägerin habe er nichts von seinen Erektionsproblemen gesagt (act. 2/3 F/A 6). 4.10. Nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten ca. drei bis vier Minuten oral befriedigt habe, sei sie auf ihn gesessen und hätte seinen halbwegs erigierten Penis "übergestülpt". Sie habe auf eine ziemlich aggressive Art Sex mit ihm gehabt und sei schliesslich zum Orgasmus gekommen. Anschliessend habe sich der Beschuldigte mit Mühe das Kondom überstülpen können und sie hätten langsamen Sex gehabt. Da seine Erektion bereits wieder abgeflacht sei und er nicht gewollt

- 25 - habe, dass das Kondom "in ihr wegkommt", habe er seinen Penis rausgezogen. Er habe begonnen, zu masturbieren und einen kleinen Orgasmus gehabt (act. 2/3 F/A 6). 4.11. Danach hätten sie sich im Bett unterhalten, wie man sich im Bett unterhält. Sie hätten die Zähne geputzt und noch etwas gekuschelt. Die Privatklägerin sei voller Energie gewesen und habe sich unterhalten wollen. Es sei jedoch bereits ca. 23:30 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe in sein Tagebuch schreiben, meditieren und Atemübungen machen wollen, was er dann im Wintergarten auch gemacht habe. Nach ca. zehn Minuten sei die Privatklägerin gekommen und habe gesagt, er solle ins Bett kommen, sie wolle kuscheln. Er habe sich nicht gewehrt und sei mit ihr ins Bett gegangen; dann sei er eingeschlafen (act. 2/3 F/A 6). 4.12. Am nächsten Morgen habe er Kaffee gemacht und beide hätten gearbeitet – er an seinem Arbeitsplatz, sie auf dem Sofa. Er sei ins Fitness gegangen und als er zurück gekommen sei, habe er einen Brunch zubereitet. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob sie ihn störe, worauf er gesagt habe, es sei vielleicht besser wenn sie gehe, damit er arbeiten könne (act. 2/3 F/A 6). Gleichzeitig habe der Beschuldigte Bedenken gehabt, ob er die Privatklägerin wieder treffen wolle. Dies zum einen, weil sie ihm erzählt habe, sie sei betrunken Auto gefahren und zum anderen, weil er wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammen kommen wollte. Davon habe er der Privatklägerin jedoch nichts erzählt. Diese sei nach dem Brunch gegangen, wobei der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, die Privatklägerin habe sich von ihm zurückgewiesen gefühlt (act. 2/3 F/A 6). 4.13. Auf Nachfrage erklärt der Beschuldigte, die vergrösserten Pupillen der Privatklägerin seien ihm das erste Mal gegen Ende des ersten Glases Prosecco aufgefallen. Da habe er sich auch gefragt, ob sie Kokain oder Speed genommen habe (act. 2/3 F/A 16). Auf Vorhalt des Fotos von den Pupillen der Privatklägerin bestätigt der Beschuldigte, dies so wahrgenommen zu haben (act. 2/3 F/A 17 f.). Der Beschuldigte vermute, die Privatklägerin habe in den rund 20 Minuten, in denen er im Coop war, Ecstasy genommen (act. 2/3 F/A 19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere, sagt er, er nehme Adderall und

- 26 - Modafinil, ein Medikament für ADHS. Illegale Drogen nehme er keine (act. 2/3 F/A 20 f.). 4.14. Gefragt danach wie der Beschuldigte sich erkläre, dass die Privatklägerin zwischen 19:19 und 22:24 Uhr [recte: 21:19 und 00:24 Uhr] mehrere Google- Anfragen im Zusammenhang mit Pupillen und MDMA gemacht habe, sagt der Beschuldigte, er habe zwei Erklärungen. Zum einen habe sie vielleicht nicht gewusst, dass die Pupillen sich vergrössern, wenn man MDMA nimmt. Die zweite Erklärung sei, er glaube, sie habe in seinem Medikamentenschrank die Salz Amphetamine gesehen und sich gefragt, ob diese zu erweiterten Pupillen führen könnten. Die sei aber Spekulation, er wisse es nicht (act. 2/3 F/A 24 f.). Die beste Erklärung bestehe wohl darin, dass sie herausfinden habe wollen, wie diese Information zu verwenden sei, um falsche Anschuldigungen zu machen (act. 2/3 F/A 34). 4.15. Danach gefragt, weshalb er glaube, die Privatklägerin habe Ecstasy genommen, erzählt der Beschuldigte vom Kennenlernen mit der Privatklägerin. Dies sei am Züri Fäscht gewesen. Die Privatklägerin sei ihm von seinem Freund vorgestellt worden. Als die Privatklägerin einmal vom WC zurückgekommen sei, sei sie in einer viel energiegeladener Stimmung gewesen. Zudem habe die Privatklägerin ihre Schultern ganz ähnlich bewegt wie bei ihm zu Hause. Als sie ca. 30 Minuten später das Feuerwerk angeschaut hätten, habe er festgestellt, dass die Pupillen der Privatklägerin erweitert gewesen seien. Da ziemlich viel Licht vom Feuerwerk gekommen sei, gehe er davon aus, dass dies nicht auf die Dunkelheit zurückzuführen sei. Als er und die Privatklägerin wieder zu den gemeinsamen Freunden gestossen seien, habe er seinen Freund D._____ gefragt, ob die Privatklägerin high beziehungsweise auf Kokain sei. D._____ habe gesagt, er wisse es nicht. Es wäre aber keine grosse Überraschung, da ihr Freund sich zwei Tage zuvor von ihr getrennt habe. Weiter erklärt der Beschuldigte, er glaube, der psychologische Zustand aufgrund der frischen Trennung und der Situation mit ihrem Vater sei ein möglicher Grund. Es sei das Muster der Privatklägerin, in solchen Situationen viel zu trinken und Party zu machen. Er glaube, sie sei nach

- 27 - der Trennung jemand, der im Geheimen solche Drogen genommen hat (act. 2/3 F/A 28 ff.). 4.16. Der Rauschzustand der Privatklägerin habe bis etwa nach der Dusche angehalten, also eine bis eineinhalb Stunden. Um ca. 21:00 oder 21:30 Uhr sei die Privatklägerin wieder normal gewesen (act. 2/3 F/A 32 f.). Sie sei in jeder Hinsicht nüchtern gewesen, in keiner Weise abweichend vom Normalzustand, abgesehen davon, dass sie glücklich und spassig aufgelegt gewesen sei (act. 2/3 F/A 40). 4.17. Die Erwartung des Beschuldigten für den Abend sei gewesen, dass sie einen Snack hätten, Abend essen würden und dann mit Prosecco den Sonnenuntergang bei der Brücke anschauen wollten. Abgesehen davon habe er keine Erwartungen gehabt, ausser vielleicht Oralsex, den sie beim letzten Treffen bei ihr zu Hause gehabt hätten und den die Privatklägerin gemocht habe. Da er gewusst habe, dass er Prosecco trinken würde, habe er kein Viagra genommen und Sex sei keine Option gewesen (act. 2/3 F/A 31, 50). 4.18. Am Schluss der Einvernahme führt der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin auch deshalb zur Notaufnahme bringen wollen, weil er habe herausfinden wollen, ob die Privatklägerin vielleicht eine allergische Reaktion gehabt habe. Weiter habe er den Eindruck gehabt, die Privatklägerin müsse einfach einmal nach draussen, um sich besser zu fühlen. Weiter sei es auch darum gegangen, sich selber zu schützen, für den Fall, dass mit der Privatklägerin etwas anderes passieren sollte. Er habe sich selber davor schützen wollen, dass die Privatklägerin nicht später behaupte, er hätte ihr etwas gegeben (act. 2/3 F/A 79). Seit dem 20. März 2023 sei der Beschuldigte in einer festen, offenen Beziehung mit H._____ (act. 2/3 F/A 64 f.). 4.19. Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs anlässlich der Schlusseinvernahme am

29. September 2023 entgegnet der Beschuldigte, dies sei komplett falsch (act. 2/5 F/A 20). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen sagt der Beschuldigte, während des Mittagessens nach dem angeblichen Vorfall hätten er und die Privatklägerin einen Streit gehabt. Er habe sie rausgeschmissen. Weiter sei es die Initiative der Privatklägerin gewesen, ihn oral zu befriedigen, obwohl er keine

- 28 - Erektion gehabt habe. Als er dann so etwas wie eine Erektion gehabt habe, sei es wiederum die Initiative der Privatklägerin gewesen, auf ihn "raufzusteigen" (act. 2/5 F/A 21). 4.20. Zum Motiv der Privatklägerin, ihn falsch zu beschuldigten, sagt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihre eigene Fahrlässigkeit auf ihn projizieren wollen. Ein weiterer Grund sei Eifersucht. Es gehe aus den Nachrichten hervor, dass die Privatklägerin sehr hinter ihm her gewesen sei. Sie hätten sich auch über sexuelle Handlungen ausgetauscht. Die Privatklägerin habe ihre Sexualität aber sehr zurückgehalten. Zum Vorwurf in der Anklageschrift, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuvor in der Küche nicht einmal küssen wollen, sagt der Beschuldigte, dies sei nur gewesen, weil die Privatklägerin Hummus gegessen und ihr Mund nach Knoblauch gerochen habe (act. 2/5 F/A 22). 4.21. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 schildert der Beschuldigte gleich wie in der Untersuchung, wie er die Privatklägerin kennengelernt hatte (Prot. S. 33). Auch den Ablauf des Abends des 7. August 2023 schildert der Beschuldigte erneut detailreich und weitgehend deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen (Prot. S. 34 ff.). Abweichend erklärt er auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin nicht zum Notfall gegangen sei, aufgrund seines Hintergrunds in der Neurowissenschaft wisse er, dass erweiterte Pupillen ein Symptom von einem Gehirntrauma sein könnten. Er habe die Privatklägerin einfach aus seiner Wohnung rausbekommen wollen. Sie habe jedoch darauf bestanden, dass es ihr völlig gut gehe (Prot. S. 37). Weiter danach gefragt, weshalb der Beschuldigte mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, obwohl er vermutete, diese habe entweder Drogen genommen oder erleide eine Hirnverletzung, erklärt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe zwei Stunden später den Sex mit ihm initiiert. Sie habe ihm gesagt, sie hätte keine Drogen genommen und sich geweigert, in die Notaufnahme zu gehen. Ihr Verhalten sei absolut normal gewesen, nachdem sie duschen gegangen sei, weshalb der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass es ihr gut gegangen sei. Er habe sie versucht, so gut wie möglich zu umsorgen, er habe sie ja nicht zwingen können, seine Wohnung zu verlassen. (Prot. S. 40).

- 29 - 4.22. Ebenfalls abweichend macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Wohnung am Morgen des 8. August um 11:50 allerspätestens um 12:00 Uhr verlassen. Er habe bis ca. 11:30 Uhr gearbeitet und sei dann ins Fitness. Dort habe er ein kurzes Training gemacht und sei wahrscheinlich kurz vor 13:00 Uhr zurückgewesen. (Prot. S. 41 f.). Zum Frühstück bzw. Brunch habe es Frühstücksburritos gegeben. Danach gefragt, ob die Privatklägerin einen Wunsch geäussert habe, was sie zum Frühstück haben möchte, sagt der Beschuldigte, daran könne er sich nicht erinnern. Ebenfalls nicht daran erinnern könne sich der Beschuldigte, was er am Vorabend zum Brunch eingekauft habe, vielleicht seien es Tortillas für die Burritos gewesen (Prot. S. 47 f.). 4.23. Nochmals nach den Beweggründen der Privatklägerin gefragt, weshalb diese ihn zu Unrecht belasten solle, erklärt der Beschuldigte, er habe nun eineinhalb Jahre Zeit gehabt, um darüber nachzudenken. Gleich wie in der Untersuchung führt er den unsicheren psychologischen Zustand der Privatklägerin aufgrund der frischen Trennung und Situation mit ihrem Vater auf. Nach dem Fahren in angetrunkenem Zustand sei dies vielleicht eine Art Projektion der Rücksichtlosigkeit gewesen. Auch das Thema Eifersucht wegen H._____ bringt der Beschuldigte wieder auf. Als weiteren Grund erklärt der Beschuldigte zum ersten Mal, dass die Privatklägerin am Münchhausen-Syndrom leide. Dies bedeute, sie wolle ein Opfer sein und dadurch Aufmerksamkeit bekommen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe noch eine Ausbildung machen wollen, aber kein Geld gehabt. Vielleicht habe sie gedacht, dies wäre eine schnelle Art, um an Geld zu kommen (Prot. S. 45).

5. Zeugeneinvernahme D._____ 5.1. D._____ gibt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

29. September 2023 an, er sei ein Arbeitskollege des Beschuldigten. Die Privatklägerin kenne er über seine Partnerin, die eine enge Freundin der Privatklägerin sei (act. 4/1 F/A 6 f., 12). Er habe von seiner Partnerin einige Dinge gehört. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, dass sie unter Drogen gesetzt worden sei. Er habe nicht in die Sache involviert werden wollen. Als er einmal nach Hause gekommen sei, habe die Privatklägerin erwähnt, sie sei in der Wohnung des

- 30 - Beschuldigten gewesen und habe da ein Abendessen und Drinks gehabt. Tags darauf habe sie einen Drogentest gemacht, weil sie sich komisch gefühlt habe. Das Resultat sei positiv gewesen (act. 4/1 F/A 9 ff.). Die Privatklägerin sei schockiert gewesen (act. 4/1 F/A 34). 5.2. Der Zeuge D._____ schildert den Abend des Züri Fäschts. Er führt aus, seine Partnerin und er seien zusammen mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Er wüsste nicht, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zuvor bereits gekannt hätten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten Händchen gehalten; die Privatklägerin sei in einer guten Stimmung gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob die Privatklägerin Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe nie beobachtet, dass die Privatklägerin Drogen genommen hätte. Auch seine Partnerin habe ihm nie von so etwas erzählt (act. 4/1 F/A 17 ff.). 5.3. Darauf angesprochen, ob die Privatklägerin jemals Zweifel über das Aufrechterhalten von Treffen mit dem Beschuldigten geäussert habe, sagt der Zeuge D._____, es habe einmal ein Treffen zwischen seiner Partnerin und der Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, wie gut er den Beschuldigten kenne. Sie habe ihm ein Video gezeigt, welches der Beschuldigte ihr geschickt hatte. Es sei ein kurzes Video von vielleicht fünf Sekunden gewesen, auf dem der Beschuldigte zwinkert und küsst. Die Privatklägerin habe ihm gegenüber geäussert, sie fände das Video komisch. Er habe ihr gesagt, er habe auch andere Freunde, die solche Videos verschicken würden (act. 4/1 F/A 31 ff.). 5.4. Auf Nachfrage erklärt der Zeuge D._____, die Trennung von ihrem Ex- Freund sei für die Privatklägerin schlimm gewesen. Sie sei emotional in die Beziehung involviert gewesen. Die Trennung sei vor dem Züri Fäscht gewesen (act. 4/1 F/A 41).

6. Zeugeneinvernahme E._____

- 31 - 6.1. Die Zeugin E._____ erklärt in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2023, sie sei die beste Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin. Sie würden sich seit achteinhalb Jahren kennen (act. 4/2 F/A 5). 6.2. Die Zeugin E._____ schildert, die Privatklägerin habe ihr Fotos geschickt und sie gefragt, ob es normal sei, dass ihre Pupillen so erweitert seien. Sie selbst habe das nicht richtig einordnen können, da sie keine Erfahrung im Umgang Drogen habe. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. Sie dachte, es könnte vom Alkohol oder vom Flug sein. Sie habe die Privatklägerin aber dennoch gefragt, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, ihr etwas [in den Drink] reinzutun. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldigte habe die Flasche in der Küche geöffnet, währendem die Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei. Er hätte also die Möglichkeit gehabt, die Privatklägerin habe es aber nicht gesehen. Kurz darauf habe die Privatklägerin etwas feststellen können, sei ins Bad gegangen und habe ihr das Foto geschickt (act. 4/2 F/A 6). 6.3. Als die Privatklägerin am nächsten Morgen zu Hause angekommen sei, sei sie sehr aufgewühlt gewesen. Sie habe der Zeugin E._____ mitgeteilt, dass sie so etwas vorher noch nie erlebt habe. Sie wisse nicht, was ihr passiert sei. Die ganze Nacht sei sehr seltsam und verwirrend gewesen; sie müsse das erst einmal verdauen (act. 4/2 F/A 8, 11). Die Zeugin habe wahrgenommen, dass die Privatklägerin noch immer grosse Pupillen und einen hohen Puls gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, sie habe eine verzerrte Wahrnehmung davon, was gestern Nacht betreffe. Aufgrund der Bedenken der Privatklägerin habe die Zeugin ihr mitgeteilt, sie solle einen Drogentest machen. Die Privatklägerin habe der Zeugin E._____ weiter erzählt, sie habe am Morgen noch Homeoffice gemacht. Als der Beschuldigte im Fitness gewesen sei, habe sie die Wohnung des Beschuldigten durchsucht und versucht zu finden, was sie im Getränk hätte haben können (act. 4/2 F/A 8). 6.4. Danach gefragt, weshalb sie den Verdacht gehabt habe, die Privatklägerin hätte unter dem Einfluss von Substanzen stehen können, sagt die Zeugin E._____, die Privatklägerin habe noch nie solche Erfahrungen gemacht. Sie wisse, dass die Privatklägerin noch nie harte Drogen genommen habe (act. 4/2 F/A 9).

- 32 - 6.5. Die Zeugin E._____ schildert, die Tage nach der Tatnacht seien sehr schlimm gewesen. Die Privatklägerin sei aufgrund des Vertrauensmissbrauchs am Boden zerstört gewesen. Damit habe sie auch heute noch Probleme. Es falle ihr schwer, Männern oder fremden Männern zu vertrauen. Sie habe Panikattacken und Angst, dass der Beschuldigte sich rächen wollen könnte oder Leute auf sie ansetzen würde. Sie habe Mühe allein zu sein. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Drogen verabreicht worden seien, um Sex mit ihr zu haben. Weiter habe sie durch den Geschlechtsverkehr bis vor kurzem nicht gewusst, ob sie allenfalls Krankheiten bekommen habe. Auch bei der Arbeit sei sie aufgrund des Vorfalls eingeschränkt und würde Teilzeit arbeiten (act. 4/2 F/A 13). 6.6. Die Zeugin E._____ erzählt, die Aufmerksamkeit, die der Beschuldigte der Privatklägerin schenkte, habe ihr gefallen, insbesondere nach der unschönen Trennung. Es sei für sie eine Bestätigung gewesen. Komisch sei für sie beide von Beginn an gewesen, dass der Beschuldigte älter gewesen sei als die Privatklägerin. Dies sei seltsam, da er sich schliesslich auch eine gleichaltrige Frau hätte aussuchen können (act. 4/2 F/A 14). Es habe einen Punkt gegeben, an dem sich die Privatklägerin entschieden habe, den Beschuldigten nicht mehr zu treffen. Er habe ihr zu oft geschrieben und sende ihr komische Bilder. Die Privatklägerin habe dann mit dem Zeugen D._____ darüber gesprochen. Dieser habe gemeint, der Beschuldigte sei halt ein Nerd, sehr intelligent und eben anders. Er habe sie darin bekräftigt, den Beschuldigten weiterhin zu treffen (act. 4/2 F/A 15). Die Zeugin E._____ erzählt weiter, die Privatklägerin habe sie jeweils auf dem Laufenden gehalten, was auf den Dates [zwischen ihr und dem Beschuldigten] passiert sei. Sie habe ihr erzählt, dass sich die Persönlichkeit des Beschuldigten sehr schnell von sehr charmant hin zu eifersüchtig und unberechenbar bzw. unlesbar habe ändern können. Er habe immer wieder darauf bestanden, ihr ein Klavierstück vorzuspielen. Als er gewollt habe, dass sich die Privatklägerin dabei auf seinen Schoss setzte, diese aber abgelehnt habe, habe er auf eine bedrohliche Art reagiert; er sei "pisst" gewesen, dass sie nicht bei ihm bleibe und nach Hause gehe (act. 4/2 F/A 22).

- 33 - 6.7. Angesprochen auf das Dating-Verhalten der Privatklägerin erklärt die Zeugin E._____, die Privatklägerin sei generell sehr vorsichtig. Wenn sie jemanden kennenlerne, würde sie diese Person mehrmals treffen, bevor es zu körperlichem Kontakt komme. Sie habe bereits zuvor längere Beziehungen gehabt und habe so gut wie nie kurzfristige Sachen (act. 4/2 F/A 18). 6.8. Darauf angesprochen, ob die Zeugin E._____ am Tatabend in Erwägung gezogen habe, nach Zürich zu fahren und die Privatklägerin abzuholen, verneint die Zeugin. Sie habe sich schon gedacht, es sei komisch mit den Pupillen, hätte aber nicht daran gedacht, dass Drogen im Spiel sein könnten. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie solle sich melden, wenn etwas sein sollte. Die Privatklägerin habe sich aber nicht mehr gemeldet (act. 4/2 F/A 28). Auch am Morgen danach habe sich die Zeugin dazu entschieden, ihre Verabredung in der Stadt wahrzunehmen, da sie nie gedacht hätte, dass der Drogentest positiv ausfallen würde. Sie habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschuldigte so etwas hätte machen sollen (act. 4/2 F/A 27).

7. Weitere Beweismittel 7.1. Untersuchungsprotokoll und Gutachten über forensisch-klinische Untersuchung der Privatklägerin des IRM des Kantonsspitals Aarau vom

17. August 2023 (act. 6/4-5) 7.1.1. Das Untersuchungsprotokoll hält die Befunde der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin fest. Gemäss gynäkologischer Untersuchung hätten keine (offensichtlichen) Spermien gefunden werden können. Das Gutachten hält dazu fest, da es sich beim Untersuchungsbericht lediglich um einen Vortest handle und die Privatklägerin darüber hinaus angegeben habe, nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, spreche dies nicht gegen einen stattgefundenen vaginalen Geschlechtsverkehr (act. 6/4 S. 3). 7.1.2. Bezüglich des untersuchten Urins der Privatklägerin hält das Gutachten fest, dass bei der Spitalkonsultation am Nachmittag des 8. August 2023 MDMA habe festgestellt werden können. Die von der Privatklägerin geschilderten Symptome

- 34 - (Schwindel, Antriebssteigerung, Euphorie, Herzrasen, Pupillenerweiterung) seien mit dem Konsum von MDMA vereinbar. Aus dem Ergebnis der Urinuntersuchung könne jedoch nicht abgeleitet werden, wann der Konsum stattgefunden habe. Da MDMA nach dem Konsum im Urin länger nachweisbar sei als im Blut, könnten gegebenenfalls forensisch-toxikologische Untersuchungen der sichergestellten Blutproben Hinweise liefern, ob ein Konsum im Ereigniszeitpunkt erfolgt sein könne oder nicht (act. 6/4 S. 4). 7.1.3. Das Gutachten hält weiter fest, dass die unwillentliche Verabreichung von Drogen eine lebensgefährliche Handlung darstellen könne. Abhängig von der Art der Substanz, im vorliegenden Falle Ecstasy, und deren Dosierung könne es gerade auch in Kombination mit Alkohol zum Organversagen bis hin zum Tode kommen (act. 6/4 S. 4). 7.2. Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Kantonsspitals Aarau vom

25. September 2023 (act. 6/17) 7.2.1. Das Gutachten hält fest, dass im Blut der Privatklägerin 26 Mikrogramm MDMA haben nachgewiesen werden können. Die MDMA-Konzentration liege in einem tiefen Bereich. Die Halbwertszeit von MDMA betrage etwa vier bis zehn Stunden. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme von ca. neun bis 19 Stunden könne deshalb die Konzentration im Ereigniszeitpunkt deutlich höher gelegen haben. MDMA wirke vor allem euphorisierend, sexuell stimulierend und in geringerem Umfang aufputschend. Es bewirke vor allem eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls und Abbau der Konzentrationsbarrieren. Nach der zunächst psychostimulierenden und über viele Stunden anhaltenden Wirkung trete eine Erschöpfungsphase mit Leistungsknick sowie Störung der Wahrnehmung der zentralen Verarbeitung auf (act. 6/17 S. 2). 7.2.2. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von MDMA gestanden habe. Eine zusätzliche Wirkung von anderen Substanzen (insbesondere Alkohol oder GHB) könne

- 35 - aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme nicht ausgeschlossen werden (act. 6/17 S. 3). 7.2.3. Im Rahmen der Ergänzungsfragen hält das Gutachten fest, dass eine Aufnahme von Adderall nicht habe nachgewiesen werden können. Weiter hält das Gutachten fest, die Wirkung von MDMA setze bei einer oralen Aufnahme typischerweise bei 30 bis 60 Minuten ein. Maximale Blutkonzentrationen würden nach eineinhalb bis zwei Stunden erreicht. Nach vier bis sechs Stunden lasse die Wirkung wieder nach. Anschliessend könnten innerhalb von zwei bis sechs Tagen unspezifische Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit auftreten. Es sei damit nicht möglich, dass bei einem Konsum von Samstag oder Sonntag, wo die Privatklägerin auf G._____ geweilt habe, die Wirkung erst am Montagabend eingesetzt habe (act. 6/17 S. 3 f.). 7.3. Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 6. November 2023 (act. 6/23) Das Gutachten äussert sich zur bei der Privatklägerin entnommenen Haarprobe. Es hält fest, dass im kopfnahen Segment (Zeitraum ca. Februar 2023 bis Haarentnahme am 8. August 2023) der Haarprobe eine MDMA-Konzentration von 96 Mikrogramm hätten festgestellt werden können. Im kopffernen Segment (ca. August 2022 bis Februar 2023) hätten keine Betäubungsmittel nachgewiesen werden können. Bei der vorgefundenen Konzentration handle es sich um eine vergleichsweise tiefe Konzentration, welche sich mit einer einmaligen Aufnahme einer üblichen MDMA-Dosis (125 mg MDMA-Hydrochlorid) vereinbaren liesse. Auf eine regelmässige MDMA-Aufnahme könne anhand der Befunde nicht geschlossen werden (act. 6/23 S. 2 f.). 7.4. Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ (act. 8/1) 7.4.1. Dem Chatverlauf sind die Bilder zu entnehmen, welche die Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 an ihre Freundin E._____ schickte. Die Bilder wurden zwischen 21:06 und 21:08 Uhr geschickt. Auf den Bildern ist die Privatklägerin zu sehen, die ihr Gesicht und ihre Pupillen fotografierte (act. 8/1 S. 3 ff.).

- 36 - 7.4.2. Sodann ist der Whatsapp-Chatverlauf zwischen E._____ und der Privatklägerin Folgendes zu entnehmen: Um 21:06 Uhr schreibt die Privatklägerin: "Chasch du mir sege ob das normal isch. Lueg mini Auge. Het er mer was is Ge- tränk inedah???" Weiter schreibt die Privatklägerin, sie hätten Prosecco getrunken, sie fühle sich "easy bsoffe". Sie habe zwar nur zwei Gläser getrunken, aber viel- leicht fühle es sich so an wegen des Flugs. Er habe dasselbe getrunken. Während E._____ antwortet, Prosecco gehe wegen der Kohlensäure schnell ins Blut, äussert die Privatklägerin weiter ihre Bedenken: "Sorry lueg das ah. Fühl mi sooo bsoffe. Weiss nöd ob alles okay isch". Auf die Frage von E._____, ob er Zeit gehabt hätte, ihr etwas ins Getränk zu mischen, sagt die Privatklägerin, ja, er sei in der Küche gewesen, als sie auf dem Sofa gewesen sei. Weiter schreibt die Privatklägerin, sie habe auch Herzrasen, was sie komisch finde. Er [der Beschuldigte] habe ihr gesagt, der Alkohol sei stark, ihm gehe es auch ein bisschen so. Vielleicht sei sie auch einfach betrunken. Auf E._____s Bitte schickt die Privatklägerin E._____ zum Schluss ihren Standort. Am nächsten Morgen schreibt die Privatklägerin E._____ erneut, es sei "so ko- misch" gewesen gestern. Vielleicht sei es auch der Alkohol und die Höhendifferenz gewesen, sie sei fünf Stunden geflogen. Nachdem E._____ sie in ihrer Annahme bestätigt, schreibt die Privatklägerin, es sei "fix" wegen dem gewesen. Er [der Be- schuldigte] habe das auch gemeint. Die Privatklägerin schreibt weiter: "Ich scho so wtf" (act. 8/1 S. 7 f.). Die Konversation unterbricht zwischen 09:19 und 12:07 Uhr. Danach dreht sich die Konversation um den Drogentest, den die Privatklägerin am selben Tag machte (act. 8/1 S. 8 f.). 7.5. Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (act. 8/1) 7.5.1. Der Chatverlauf beginnt beim Kennenlernen der Privatklägerin und dem Be- schuldigten nach dem Züri Fäscht. Der folgende Chatverlauf zeigt, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte täglich geschrieben haben. Ebenfalls erkenn- bar ist, dass die Konversation von beiden ausging und – zumindest vordergrün- dig – beidseitiges Interesse am weiteren Kennenlernen und Treffen bestanden hatte (act. 8/1 S. 10-14).

- 37 - 7.5.2. Es folgen diverse Nachrichten und Bilder, die die Privatklägerin dem Be- schuldigten aus ihrem Aufenthalt auf G._____ geschickt hatte (act. 8/1 S. 15-25). Am 26. Juli 2023 schreibt die Privatklägerin: "Why do you call me if I get this moody version of you? I'm not partying at the beach all day or whatever goes in your mind. I'm just working from my dads home and I walk the dog in the evenings – basically that's it, pretty uninteresting. I'm not doing holidays… And I'm waiting until my dad gets his operation […]". 7.6. Auswertung Suchverlauf auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (act. 8/5) 7.6.1. Die Privatklägerin stellte am Tatabend diverse Suchanfragen bei Google im Zusammenhang mit geweiteten Pupillen, Drogen und deren Verabreichung. Um 21:19 Uhr stellte die Privatklägerin erstmals die Suchanfrage "pupillen in der nacht". Zwischen 00:13 und 00:24 Uhr stellte die Privatklägerin die folgenden Suchanfra- gen: "pupillen ab wann sieht man ob drogen", "MDMA augen", "MDMA verwendet frau ins bett zu kriegen", "mdma ins getränk gemischt" und "welche droge ins ge- tränk um frauen zu bekommen". 7.6.2. Am nächsten Morgen, erstmals um 08:17 Uhr, stellte die Privatklägerin Suchanfragen im Zusammenhang mit der Wirkung von Alkohol nach einem Flug. So gab sie beispielsweise "nach flug alkohol spürt man schneller" oder "alkohol nach flug wirkt stärker" bei Google ein. Ebenfalls früh morgens suchte die Privat- klägerin erneut danach, wie Augen nach dem Drogenkonsum aussehen würden. 7.7. Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten vom 7. August 2023 (act. 31/1-2) Die Verteidigung reicht mit Eingabe 11. Februar 2025 (act. 30) unter anderem ei- nen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten ein (act. 31/1-2). Auf dem Auszug ist ersichtlich, dass die PostFinance-Karte am 7. August 2023 um 19:35 Uhr mit CHF 9.60 im Coop in der I._____ belastet wurde.

- 38 - 7.8. Zeitprotokoll J._____ Fitness Zürich vom 8. August 2023 (act. 31/3) Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (act. 30) reicht die Verteidigung einen Auszug aus dem Kundenkonto des Beschuldigten beim J._____ Fitness ins Recht (act. 31/3). Daraus liesse sich gemäss Verteidigung ableiten, dass der Beschul- digte am 8. August 2023 das Fitnessstudio um 12:23 Uhr betreten habe. In der Annahme dass der Beschuldigte etwa eine Stunde trainiert habe und unter Berück- sichtigung des Weges vom Fitnessstudio nach Hause von ca. 17 Minuten zu Fuss, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 8. August 2023 erst um etwa 13:40 Uhr wieder zuhause gewesen sei. Damit sei die Behauptung der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin am 8. August 2023 um die Mittagszeit in der gemeinsamen Wohnung in K._____ angetroffen, widerlegt (act. 30 Rz. 6 f.).

8. Beweiswürdigung 8.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 8.1.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nur zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 8.1.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ihre Aus- sagen als Auskunftspersonen unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB machte. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten sich bereits vor dem an- klagegegenständlichen Ereignis. Sie haben sich auf dem Züri Fäscht kennenge- lernt und haben sich seit da mehrmals getroffen. Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin habe in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, anders als noch in der polizeilichen Einvernahme, teilweise klar darauf abgezielt, den Beschuldigten in einem negativen Licht darzustellen. Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme habe die Privatklägerin mit keinem Wort er- wähnt, sich bei den Treffen mit dem Beschuldigten jemals unwohl gefühlt zu haben

- 39 - (act. 59 Rz. 16 ff.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme angab, sie habe bereits beim zweiten Treffen immer ge- merkt, dass er [der Beschuldigte] bereits mehr wollte wie sie. Sie habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie mehr Zeit brauche und ihn zunächst besser kennenlernen möchte. Auch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagt die Privatklä- gerin, sie habe beim dritten Treffen, bei dem es zum Oralverkehr gekommen sei, dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er solle aufhören, sie möchte nicht. Sie habe es dann einfach zugelassen und ihm klargemacht, dass sie ihm nicht das geben könne, was er sich wünsche. Es sei aber nicht unangenehm gewesen (act. 3/1 F/A 26 f.). Es ist somit nicht richtig, dass die Privatklägerin erst in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, nach dem Beizug ihrer Vertreterin, auch negative Aus- sagen über den Beschuldigten gemacht hätte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin in allen Befra- gungen zurückhaltend mit belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten zeigt. Es ist zudem auch nachvollziehbar, dass in der zeitlich späteren und zudem ausführlicheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr negative Aussagen zum Beschuldigten von der Privatklägerin kommen. Sodann sind – auch wenn der Beschuldigte dies mehrfach vorbringt (s. dazu nachfolgend) – keine Motive erkenn- bar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem gravierenden Vorwurf einer Vergewaltigung wissentlich falsch belasten wollte. Sie selbst führt aus, vor dem Abend Gefühle für den Beschuldigten gehabt zu haben (act. 3/2 F/A 88 f.). Auch wenn sie angab, sich zeitweise unwohl gefühlt zu haben und sich überlegt habe, den Beschuldigten nicht weiter zu treffen, lässt dies nicht den Schluss zu, die Privatklägerin hätte ein Motiv gehabt, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin ist im Gegenteil als äusserst glaubwürdig zu betrachten. 8.1.3. Die Zeugen D._____ und E._____ haben beide unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge D._____ in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten steht und sein Bemühen, den Beschuldigten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken, offensichtlich ist. Die Zeugin E._____ ist die Mitbewohnerin und Freundin der Privatklägerin. Beide sind daher bezüglich der Beteiligten nicht unvoreingenommen.

- 40 - Die Verteidigung macht in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 implizit geltend, die Zeugin E._____ habe in ihrer Einvernahme falsch ausgesagt, da sie angegeben habe, sie habe die Privatklägerin am Mittag des 8. August 2025 noch gesehen. Dies könne aufgrund des Eintrittsprotokolls des J._____ Fitness nicht stimmen. Ge- mäss diesem habe der Beschuldigte das Fitness um 12:23 Uhr betreten. In der Annahme, dass der Beschuldigte für etwa eine Stunde trainiert habe, sei davon auszugehen, dass er erst um etwa 13:40 Uhr wieder zu Hause gewesen sei. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen da- nach noch gefrühstückt hätten, sei die Aussage der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin um die Mittagszeit gesehen, widerlegt (act. 30 Rz. 4 ff.). Wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird, kann auf das Eintrittsprotokoll des J._____ Fitness nicht abgestellt werden (vgl. unten Ziff. 8.3.4). Zudem sind die Aussagen des Be- schuldigten dazu, wann er im Fitness gewesen sein soll, widersprüchlich. Die Pri- vatklägerin hingegen erklärt in ihren Einvernahmen konsistent, sie sei um ca. 13:00 Uhr zu Hause gewesen und habe E._____ noch kurz getroffen, die dann ziemlich schnell auf den Zug habe gehen müssen (act. 3/2 F/A 95; Prot. S. 19). Auch die Zeugin E._____ gibt an, sie habe die Privatklägerin am Mittag des 8. August noch kurz gesehen (act. 4/2 F/A 8). Somit ist nicht von der Unglaubwürdigkeit der Zeugin E._____ auszugehen. Weitere Hinweise oder Gründe sind nicht ersichtlich, wes- halb sie den Beschuldigten in einem unvorteilhaften Licht darstellen sollte. 8.1.4. Es gibt keine relevanten Hinweise für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____. Ohnehin kommt der Glaubwürdigkeit der Aussagenden kaum Be- deutung zu. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- gen der einvernommenen Personen bedeutender. Auf diese ist im Folgenden ein- zugehen. 8.2. Übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung 8.2.1. Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Ausführungen der Privat- klägerin und des Beschuldigten über den Ablauf des Abends des 7. August 2023 mehrheitlich deckungsgleich sind. Beide schildern, sie seien nach der Ankunft der Privatklägerin am F._____ zusammen in die Wohnung des Beschuldigten gegan- gen. Sie hätten zunächst Hummus und Karotten gegessen. Danach habe der Be-

- 41 - schuldigte Pouletsandwiches zubereitet, währendem die Privatklägerin am Tisch gesessen sei und zugesehen habe (act. 3/2 F/A 23 ff.; act. 2/2 F/A 9). Sie hätten Prosecco getrunken und seien auf den Sesseln in der Loggia gesessen. Die Privat- klägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie fühle sich etwas beschwipst. Der Be- schuldigte habe bemerkt, dass die Pupillen der Privatklägerin "abnormal gross" ge- wesen seien und habe sie darauf angesprochen (act. 2/2 F/A 9; act. 3/2 F/A 29). Die Privatklägerin sei dann duschen gegangen und habe danach den Beschuldig- ten konfrontiert. Hierbei gehen die Aussagen dahingehend auseinander, dass der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er ihr Wodka ins Glas getan habe (act. 2/2 F/A 9). Die Privatklägerin erklärt, dies sei falsch, sie habe ihn gefragt, ob er ihr Drogen gegeben habe (act. 3/2 F/A 66). Der Beschuldigte habe verneint und sich danach erkundigt, ob er der Privatklägerin helfen könne oder sie sogar auf den Notfall bringen solle. Die Privatklägerin fühle sich vermutlich so, weil der Alkohol nach dem Flug stärker wirke. Auch die Aussagen dazu, wie es ansch- liessend zu sexuellen Handlungen und schliesslich zum Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, decken sich in weiten Zügen. Beide sagen aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin auf dem Klavier etwas vorgespielt. Er habe sie dann zu sich ge- rufen, sie sei ihm Gesicht an Gesicht auf den Schoss gesessen, wo sie sich begon- nen hätten, zu küssen, bevor der Beschuldigte sie ins Schlafzimmer getragen habe (act. 2/2 F/A 9; act. 3/2 F/A 34 f.). Dort sei es zunächst zum gegenseitigen Oralver- kehr gekommen, bevor die Privatklägerin und der Beschuldigte auch Geschlechts- verkehr gehabt hätten (act. 2/3 F/A 5 f.; act. 3/2 F/A 38 ff.). 8.2.2. Damit sind sämtliche in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen sowie der Geschlechtsverkehr erstellt. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin den Versuch des Beschuldigten, sie zu küssen, ablehnte, wenn auch die Gründe für die Ablehnung divergieren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Privatkläge- rin habe sich während des Essens dafür entschuldigt, ihn vorher wegen des Knob- lauchhummus nicht geküsst zu haben (act. 2/2 F/A 9). Die Privatklägerin jedoch führte aus, sie habe ihren Kopf weggedreht, weil es für sie an diesem Abend einfach nicht gestimmt hatte (Prot. S. 12). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Privatklä- gerin am Abend des 7. August 2023 unter dem Einfluss von MDMA stand und ob ihr dies der Beschuldigte, wie in der Anklage umschrieben, verabreicht hatte.

- 42 - 8.3. Verabreichung von MDMA 8.3.1. Als erstellt erachtet werden kann vorliegend zunächst ohne Weiteres, dass die Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 unter dem Einfluss von MDMA gestanden hat. Dies hält das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 ausdrücklich fest (act. 6/17 S. 3). Daran vermögen auch die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die Verteidigung macht mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 und auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts auf G._____ in der Nacht vom 5. auf den

6. August 2023 an einer Party MDMA eingenommen habe (act. 30 Rz. 8 ff.; act. 59 Rz. 8). Mit Verweis auf eine Studie der amerikanischen National Institutes of Health (act. 31/4) erklärt die Verteidigung, der konkrete Einnahmezeitpunkt des MDMA könne anhand der am 8. August 2023 um 22:36 Uhr im Blut festgestellten MDMA- Konzentration nicht abschliessend festgestellt werden, da die Menge im Blutplasma nicht linear abnehme. Gemäss der genannten Studie sei ein Einnahmezeitraum in unterschiedlichen Dosierungen von Samstagabend, 5. August, bis Montagabend,

7. August 2023, möglich (act. 59 Rz. 8). Schliesslich bringt die Verteidigung vor, es würden keine objektiven Beweismittel im Recht liegen, welche die Wirkungen des MDMA bei der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 belegen. Was die ver- grösserten Pupillen betrifft, so sei darauf hinzuweisen, dass auch gewisse Medika- mente wie zum Beispiel Antihistaminika oder Antidepressiva sowie selbst Koffein zu einer Vergrösserung von Pupillen führen könnten (act. 59 Rz. 10). Zudem sei zu erwähnen, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe die Wirkung ziemlich schnell nach dem Trinken des Proseccos gespürt. Die Wirkung von MDMA trete aber gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten erst nach 30 bis 60 Minuten ein (Prot. S. 59). Dass die Privatklägerin noch auf G._____ MDMA konsumiert hatte, dessen Wir- kung dann aber erst am Tatabend eingetreten ist, erscheint nicht nur lebensfremd, sondern wurde vom toxikologisch-forensischen Gutachten des IRM Aarau auch klar verneint (act. 6/17 S. 3 f.). Die von der Verteidigung eingereichte (nicht übersetzte) Studie der amerikanischen National Institutes of Health äussert sich zur Dauer der

- 43 - Nachweisbarkeit von MDMA im Blutplasma (act. 31/4). Die Studie äussert sich je- doch nicht – bzw. wird dies von der Verteidigung nicht geltend gemacht – dazu, wann die Wirkung von MDMA nach der Einnahme eintritt. Der Beschuldigte sagt selbst, er habe am Tatabend eine Verhaltensänderung der Privatklägerin wahrge- nommen. Ebenfalls bemerkt habe er die vergrösserten Pupillen der Privatklägerin. Es mag also sein, dass es gemäss der eingereichten Studie möglich wäre, dass am 5. August 2023 eingenommenes MDMA auch am 8. August 2023 noch im Blut- plasma nachweisbar wäre. Nicht möglich ist jedoch, dass die Wirkung des MDMA bei der Privatklägerin erst plötzlich zwei Tage später eintritt. Somit gilt als erstellt, dass die Privatklägerin das MDMA am Abend des 7. August 2023 konsumierte. 8.3.2. Es gilt nachfolgend zu untersuchen, wie die Privatklägerin das MDMA auf- genommen hat. Der Beschuldigte stellt die Vermutung auf, die Privatklägerin habe das MDMA selbst genommen, währendem er vor dem Essen kurz im Coop einkau- fen gegangen sei (act. 2/3 F/A 19). Die Privatklägerin erklärt hingegen, sie habe an diesem Abend und allgemein noch nie Drogen konsumiert (act. 3/2 F/A 75 ff.). 8.3.3. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen ist zu bemerken, dass der Beschuldigte detaillierte Aussagen zu den Geschehnissen des Tatabends sowie auch zum Kennenlernen der Privatklägerin machte. Diese sind über die verschiedenen Einvernahmen hinweg weitgehend widerspruchsfrei. Die Aussagen weisen jedoch einen solchen Detaillierungsgrad auf, dass die Aussagen nicht spontan, sondern teilweise auswendig gelernt wirken. Zu erwähnen ist hier beispielhaft, dass der Beschuldigte mehrfach erzählt, er habe am Züri Fäscht VIP- Pässe fürs WC gekauft (act. 2/3 F/A 28; Prot. S. 33), dass er der Privatklägerin am nächsten Morgen zunächst einen Americano gemacht habe, dieser aber nicht stark genug gewesen sei, weshalb er ihr noch einen Espresso gemacht habe (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11; Prot. S. 41 f.), dass die Privatklägerin ihm während dem Abschminken vor dem Schlafengehen Witze von ihrem Bruder erzählt habe über Frauen, die ihr Make-up entfernen (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 10; Prot. S. 40), oder dass sie am Tatabend Wasser mit Kohlensäure aus dem Coop getrunken hätten (act. 2/3 F/A 12; Prot. S. 34). Zudem macht der Beschuldigte in der Untersuchung relativ genaue Zeitangaben, wann was geschehen sein soll. Dies

- 44 - zum einen betreffend den Ablauf des Abends vom 7. August (vgl. act. 2/2 F/A 9; act. 10/26 S. 3 ff.) und des Morgens und Vormittags vom 8. August (vgl. act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11 f.), aber auch wenn er schildert, wie die Privatklägerin am Züri Fäscht vermutungsweise Drogen auf dem WC konsumiert habe (vgl. act. 2/3 F/A 28). Auch wenn der Beschuldigte angab, sich gut an Details erinnern zu können und erklärte, die Details dieser Nacht würden ihm für den Rest seines Lebens im Gedächtnis bleiben (Prot. S. 45), spricht eine solch detaillierte und immer gleiche Beschreibung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sollte der Beschuldigte nicht derjenige gewesen sein, der der Privatklägerin heimlich MDMA verabreichte, ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, weshalb der Beschuldigte sich an alle Details des Abends und des nächsten Morgens erinnern können sollte. Dazu kommt, dass wenn der Beschuldigte nicht chronologisch, sondern spontan nach Einzelheiten befragt wird, sich nicht an die sonst jeweils erwähnten Details zu erinnern vermag. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschuldigte in der Untersuchung sowie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht jeweils angab, die Privatklägerin habe explizit Joghurt und Heidelbeeren zum Frühstück gewünscht. Deshalb sei er nochmals in den Coop gegangen, um einzukaufen (act. 2/2 F/A 9; act. 2/3 F/A 6, 42; act. 10/26 S. 4, 11). Als der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, ob er noch wisse, was die Privatklägerin zum Frühstück hatte, gab er an, es sei eines seiner Lieblingsfrühstücke, Frühstücksburritos, gewesen. Ob die Privatklägerin darüber hinaus einen Wunsch geäussert hatte, wisse er nicht mehr. Ebenfalls nicht mehr daran erinnern konnte sich der Beschuldigte, was er am Vorabend im Coop gekauft hatte. Vielleicht seien es Tortillas für die Burritos gewesen. Er wisse aber noch, dass er für ca. Fr. 9.– eingekauft habe (Prot. S. 47 f.). 8.3.4. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht sodann auch, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das laufende Untersuchungsergebnis anzupassen versuchte. Besonders heraus stechen hierzu die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Morgens nach der Tatnacht. So gab er in der Untersuchung noch an, er sei am nächsten Morgen um ca. 10:30 Uhr ins Fitness und für ca. eine Stunde und 15 Minuten dort gewesen, sodass er um

- 45 - ca. 11:45 Uhr wieder zu Hause gewesen sei (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11). An der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte dann auf den Standpunkt, er habe seine Wohnung um 11:50 Uhr, allerspätestens um 12:00 Uhr verlassen, um ins Fitness zu gehen. Um kurz vor 13:00 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen. Im Fitness sei er jeweils zwischen 30 und 35 Minuten (Prot. S. 42). Diese Anpassung der Aussagen erfolgte, nachdem dem Beschuldigte das Eintrittsprotokoll des J._____ Fitness vorlag, das die Verteidigung dem Gericht mit Eingabe vom 11. Februar 2025 einreichte (act. 31/3). In ihrer Eingabe erklärt die Verteidigung dann nochmals abweichend vom Beschuldigten, dieser sei nach einem vermutungsweise einstündigen Training erst etwa um 13:40 Uhr wieder zu Hause gewesen (act. 30 Rz. 7). Damit konfrontiert, dass er in der Untersuchung jeweils andere Angaben dazu gemacht habe, wann und für wie lange er im Fitness gewesen sei, sagt der Beschuldigte, er habe da keinen Zugang zu seinen Daten gehabt, weshalb er die Zeiten nur habe schätzen können (Prot. S. 49). Ob das Zeitprotokoll des J._____ Fitness als Beweismittel dafür, wann der Beschuldigte das Fitnessstudio betreten haben soll, herangezogen werden kann, erscheint jedoch ohnehin fraglich. Der Auszug führt als Ankunftszeit für den 8. Au- gust 2023 12:23 Uhr auf. Als Abgangszeit wird 09:52 Uhr und eine Anwesenheits- dauer von 24.48 Stunden vermerkt. Darüber hinaus führt das Zeitprotokoll des J._____ Fitness mit Ausnahme eines Eintrags auch bei den übrigen Studiobesu- chen eine Besuchszeit von 6.73 bis 29.17 Stunden auf. Eine mögliche Erklärung wäre, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Studios nicht ausstempelt. Pas- send dazu führt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, es sei beim Verlassen des Studios nicht erforderlich, die Karte über den Magnetleser zu führen (Prot. S. 43). Abgesehen vom Zeitprotokoll sprechen alle Hinweise dafür, dass der Beschuldigte nicht erst um 12:23 Uhr ins Fitness ging, sondern um diese Zeit bereits wieder zu Hause war. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben beide an, der Beschuldigte sei am Morgen im Fitness und vor dem Mittag wieder zurück gewesen (act. 2/3 F/A 6 und 42; act. 3/2 F/A 95). Der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin sei am nächsten Morgen bis 14:00 Uhr bei ihm gewesen ist (Prot. S. 44), widerspricht sodann auch der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____. Letztere erkundigte sich

- 46 - um 13:54 Uhr, was die Ärztin gesagt habe, worauf die Privatklägerin ihr um 14:32 Uhr antwortete, sie müsse in das Kantonsspital Aarau ins Notfallzentrum (act. 8/1 S. 8). Dass die Privatklägerin, wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. S. 61), noch beim Beschuldigten zu Hause während dieser im Fitness war, mit ihrer Ärztin telefoniert hatte und dann auch noch E._____, vermutungsweise telefonisch, darüber orientierte, ist nicht glaubhaft und wird von der Privatklägerin nicht so beschrieben. 8.3.5. Augenfällig ist sodann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst in ein schlechtes Licht zu stellen versucht. So erwähnt der Beschuldigte immer wieder, die Privatklägerin sei auf G._____ an Partys gewesen und es sei die Strategie der Privatklägerin, viel Alkohol zu trinken und Party zu machen, wenn es ihr nicht gut gehe (beispielhaft act. 2/3 F/A 31; act. 2/5 F/A 21). In diesem Zusammenhang betont der Beschuldigte auch immer wieder, dass die Beziehung der Privatklägerin erst gerade in die Brüche gegangen sei, weshalb sie etwas in ihn projiziere (act. 2/2 F/A 7 f.; act. 2/5 F/A 22; Prot. S. 45 f.). Weiter erklärt der Beschuldigte mehrfach, die Privatklägerin sei eifersüchtig gewesen, weil der Beschuldigte wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ habe zusammenkommen wollen (act. 2/2 F/A 7 f.; act. 2/5 F/A 22; Prot. S. 45 f.). Weiter wirft der Beschuldigte der Privatklägerin gleich zwei Mal ein strafbares Verhalten vor. So macht er geltend, die Privatklägerin habe am Züri Fäscht mutmasslich Drogen konsumiert (act. 2/3 F/A 28). Zudem betont der Beschuldigte immer wieder, dass er nach dem letzten Date nichts mehr habe mit der Privatklägerin zu tun haben wollen, weil sie ihm erzählt habe, sie sei auf G._____ in angetrunkenem Zustand Auto gefahren (beispielhaft act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 35 f., 42). Für alle Anschuldigungen des Beschuldigten finden sich keinerlei Hinweise in den Akten. Ein regelmässiger Konsum von Betäubungsmitteln seitens der Privatklägerin kann aufgrund der Haaranalyse ausgeschlossen werden. Das Gutachten hält umgekehrt vielmehr fest, dass im untersuchten Zeitraum von rund einem Jahr mit einer einmaligen Aufnahme bzw. Verabreichung von MDMA auszugehen sei (act. 6/23). Selbst der Zeuge D._____, den der Beschuldigte am Züri Fäscht angeblich auf den Drogenkonsum der Privatklägerin angesprochen

- 47 - haben will, erklärt, ihm sei nicht bekannt, dass die Privatklägerin Drogen nehme. Auch an die Frage des Beschuldigten am Züri Fäscht könne er sich nicht erinnern (act. 4/1 F/A 17 ff.). Auch dafür dass die Privatklägerin aufgrund von Liebeskummer regelmässig auf Partys wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Sodann konnte die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Anzeige auch nicht wissen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammenzukommen. Der Beschuldigte selber sagte hierzu aus, er habe der Privatklägerin nichts davon ge- sagt (act. 2/3 F/A 6). 8.3.6. Auf der anderen Seite scheint der Beschuldigte zu versuchen, die Wirkung des MDMA herunterzuspielen. So erscheint seine Aussage, die Augen der Privat- klägerin seien nach ihrer Dusche wieder normal gewesen und sie habe 100% nüch- tern gewirkt (act. 2/2 F/A 9; act. 2/3 F/A 32 f.; Prot. S. 40), unglaubhaft. Die Privat- klägerin hatte am Tatabend erwiesenermassen MDMA konsumiert. Das toxikologi- sche Gutachten hält bezüglich der Wirkungsdauer von MDMA fest, die maximale Blutkonzentrationen würden nach eineinhalb bis zwei Stunden erreicht. Nach vier bis sechs Stunden lasse die Wirkung wieder nach (act. 6/17 S. 3 f.). Unabhängig davon, ob die Wirkung bereits während des Essens oder erst danach eingetreten ist, erscheint es angesichts der gutachterlichen Aussagen ausgeschlossen, dass die Privatklägerin bereits nach der Dusche, also um ca. 21:30 Uhr, wieder nüchtern gewesen ist. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 8.3.7. Zur Motivlage des Beschuldigten ist zu bemerken, dass diese nicht ganz offensichtlich ist. So erzählt der Beschuldigte glaubhaft von seinen Erektionsproblemen und davon, dass er ohne Viagra keinen Geschlechtsverkehr haben könne. Bei einer geplanten Vergewaltigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein Viagra einnimmt, um Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin haben zu können. Sollte sein Plan gewesen sein, Oralsex mit der Privatklägerin zu haben, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, diesen nur mit Hilfe der Verabreichung von MDMA haben zu können, da der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem Tatereignis Oralverkehr hatten. Der Beschuldigte gibt allerdings auch an, er verwende, wenn er Alkohol trinke, zur

- 48 - Befriedigung seiner Partnerin Vibratoren oder Dildos (act. 2/3 F/A 6). Schliesslich muss auch festgehalten werden, dass dem Gericht die Vorlieben des Beschuldigten nicht bekannt sind. Nur aus Unwissen über den konkreten Zweck kann nicht geschlossen werden, dass es kein Motiv gegeben hätte. So erscheint es durchaus auch plausibel, dass es das Motiv des Beschuldigten war, die etwas zurückhaltende und müde Privatklägerin aufzulockern, um zu den gewünschten sexuellen Handlungen, wobei offen bleiben kann, welche dies konkret gewesen sind, zu kommen. 8.3.8. Unglaubhaft sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, in welchen er geltend macht, er habe dem Geschlechtsverkehr nicht zugestimmt. Es sei die Privatklägerin gewesen, die die Initiative ergriffen habe, ihn oral zu befriedigen, obwohl er keine Erektion gehabt habe. Es sei auch die Initiative der Privatklägerin gewesen, ohne seine Zustimmung auf ihn raufzusteigen (act. 2/3 F/A 6; act. 2/5 F/A 21; Prot. S. 39). Weder in den Aussagen des Beschuldigten noch in den Aussagen der Privatklägerin finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit Privatklägerin nicht gewollt hätte oder dass er der Privatklägerin gesagt hätte, sie solle aufhören, bevor er nicht das Kondom angezogen hätte. 8.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht a priori unglaubhaft sind. Aufgrund der dargelegten Punkte sind sie jedoch mit Vorsicht zu würdigen. 8.3.10. Die Privatklägerin schildert die Geschehnisse des Abends ruhig und zu- rückhaltend. Die Emotionen der Privatklägerin wirken echt und glaubhaft. Ihre Aus- sagen sind konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen finden zu- dem eine aussagekräftige Stütze in den weiteren objektiven Beweismitteln, so im Chatverlauf mit ihrer Freundin E._____ als auch in ihrem eigenen Google-Suchver- lauf. Die Textnachrichten an die Zeugin E._____ erfolgten zeitlich nachvollziehbar, als die Wirkung des MDMA bereits eingetreten und vermutlich bereits stark gewe- sen sein muss. Die Nachrichten spiegeln die Verwirrung und Unerfahrenheit, die die Privatklägerin mit der Einnahme von Drogen bzw. MDMA zu haben scheint. Ebenfalls sind die Aussagen des Beschuldigten, die Privatklägerin merke vermut-

- 49 - lich den Alkohol aufgrund des Flugs verstärkt, zu lesen, welche die Privatklägerin selbst als möglich erachtete und damit ihre eigene Wahrnehmung relativierte. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Privatklägerin mit den Nachrichten an ihre Freundin versuchen würde, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Man müsste der Privatklägerin, um von einer falschen Anschuldigung ausgehen zu kön- nen, schon einiges an Kalkül anrechnen. Selbst wenn man annehmen würde, die Privatklägerin habe, aus welchem Grund auch immer, als der Beschuldigte im Coop gewesen ist, heimlich MDMA konsumiert und sei in der Folge von dessen Wirkung überrascht worden, müsste man der Privatklägerin unterstellen, anstelle ihre Freun- din um Rat zu fragen, weshalb sie sich so fühle, sogleich in den ersten Nachrichten den Beschuldigten wissentlich falsch zu beschuldigen. Insbesondere in Kombina- tion mit den Google-Suchanfragen erscheint diese Annahme konstruiert und le- bensfremd. Wäre die Privatklägerin bloss von der Wirkung des MDMA überrascht oder könnte diese nicht einordnen, hätte sie wohl im Internet genau danach ge- sucht. Sie hätte aber nicht danach gesucht, ob man mit MDMA Frauen ins Bett kriegen kann. Zudem müsste man der Privatklägerin unterstellen, sie habe ge- wusst, dass bei einer Anschuldigung ihr Mobiltelefon ausgewertet wird, weshalb sie bereits am Abend die Suchbegriffe eingegeben hat. Nicht in diese Variante passt hier wieder, dass die Privatklägerin nicht nur nach der Wirkung von MDMA suchte, sondern auch danach, ob Alkohol nach einem Flug stärker wirkt. Zudem suchte die Privatklägerin am nächsten Tag auch nach der Wirkung von Kokain, was darauf schliessen lässt, dass sich die Privatklägerin nicht sicher war, was genau ihr ver- abreicht worden war. Schliesslich ist auch aufgrund der Haaranalyse erstellt, dass die Privatklägerin vor dem Tatabend noch nie MDMA konsumiert hatte. 8.3.11. Ebenfalls nicht in die Variante des Beschuldigten passt der zeitliche Rah- men der Geschehnisse. Die Privatklägerin kam an einem Montagabend von ihrem Aufenthalt bei ihrem Vater aus G._____ zurück. Am Vortrag fuhr sie ihren Vater noch in die Notfallaufnahme. Am nächsten Morgen hatte die Privatklägerin bereits wieder Meetings bei der Arbeit. Die Vermutung, die Privatklägerin hätte in dieser Situation heimlich und alleine MDMA in der Wohnung des Beschuldigten konsu- miert, erscheint nicht nachvollziehbar. Zudem müsste man der Privatklägerin un- terstellen, sie hätte das MDMA mit dem Flugzeug aus G._____ nach Hause ge-

- 50 - nommen oder auf dem Weg vom Flughafen an den Hauptbahnhof organisiert. Auch dies erscheint angesichts der Drogenunerfahrenheit der Privatklägerin wenig rea- listisch. 8.3.12. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien unvoll- ständig, da diese nicht erwähnt habe, dass der Beschuldigte nach dem Essen des Hummus in den Coop gegangen sei, um für den Brunch am nächsten Morgen ein- zukaufen (vgl. act. 30 Rz. 1 ff.). Sie reicht zu diesem Zweck einen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten ein, einen Einkauf im Coop in der H._____- Passage für Fr. 9.60 belege (act. 31/1-2). Es verwundert tatsächlich, dass die Pri- vatklägerin sich nicht daran erinnern kann, dass der Beschuldigte nach dem Essen des Hummus die Wohnung verlassen hat, um kurz in den Coop zu gehen. Dazu kann jedoch bemerkt werden, dass die Privatklägerin nicht abstreitet, dass der Be- schuldigte im Coop einkaufen gewesen sei, sie erwähnt es nur nicht beziehungs- weise erklärt anlässlich der Hauptverhandlung, sich nicht mehr daran erinnern zu können (Prot. S. 15). Die Privatklägerin erklärt auch, sie könne sich nicht mehr an genaue Zeitabfolgen erinnern und habe Erinnerungslücken (Prot. S. 20, 23), was aufgrund des Betäubungsmittelkonsums nicht unwahrscheinlich erscheint. Mit den von vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ist erwiesen, dass er um ca. 19:30 Uhr kurz im Coop in der H._____-Passage war. Diese Tatsache vermag je- doch nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu ändern. Wie bereits erwähnt, erscheint es angesichts der Umstände nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht an alle Einzelheiten des Abends erinnern kann. Ob der Be- schuldigte noch im Coop war, ist für den Anklagesachverhalt sodann auch nicht relevant. Die Möglichkeit selber MDMA einzunehmen hätte die Privatklägerin auch ohne den Einkauf des Beschuldigten, beispielsweise bei einem Toilettengang, ge- habt. 8.3.13. Zum Argument der Verteidigung, es könnten auch Medikamente oder der Alkohol gewesen sein, die die von der Privatklägerin erlebten Wirkungen ausgelöst haben (act. 59 Rz. 10), ist zu bemerken, dass für die Wirkungen des MDMA tat- sächlich keine objektiven Beweismittel vorliegen. Da es sich um einen inneren Vor- gang handelt, sind solche allerdings auch nur schwer vorstellbar. Zudem schildert

- 51 - auch der Beschuldigte, er habe bei der Privatklägerin eine Verhaltensänderung be- merkt. Sie sei "empathischer" und sehr fröhlich gewesen. Sie sei herumgetanzt und sei äusserst gut aufgelegt gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie sei voller Energie und könnte einen Marathon rennen. Er habe sie auch gefragt, ob sie Kokain oder Speed genommen habe Im Gegensatz dazu sei sie vorher müde und reservierter gewesen (act. 2/3 F/A 19; Prot. S. 36 f.). Dass die Privatklägerin Antihistaminika nehmen würde, ist nicht aktenkundig. Die Privatklägerin und der Beschuldigte schil- dern zudem beide, dass sie am Abend nur Wasser und Prosecco getrunken hätten (Prot. S. 12, 35). Zudem erklären die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte, dass sie nur je zwei oder drei Gläser Prosecco getrunken haben (act. 2/2 F/A 9, 38 f.; act. 3/2 F/A 29). Die Privatklägerin erklärte auch, das Gefühl sei nicht ver- gleichbar mit der Wirkung von Alkohol gewesen, sie sei in einem völligen "High" gewesen (Prot. S. 14). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es höchst un- wahrscheinlich, dass die von der Privatklägerin erlebten Wirkungen einen anderen Ursprung wie das MDMA hatten. 8.3.14. Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei auffällig, dass bereits die dritte Google-Suchanfrage der Privatklägerin direkt auf MDMA abziele ("MDMA au- gen"). Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass die Privatklä- gerin gemäss eigenen Angaben keinerlei Erfahrung mit Drogen habe und weder die erste Suchanfrage "pupillen in der nacht" noch die zweite Suchanfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" sofort zum Schluss führen mussten, dass die erwei- terten Pupillen auf die Einnahme von MDMA zurückzuführen gewesen seien (act. 59 Rz. 12). Die Verteidigung reicht zudem das Ergebnis ihrer entsprechenden Google-Suchanfrage ins Recht (act. 61/1-2). Den Ausführungen den Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der ein- gereichten Suchergebnisse eine weitere Suchanfrage im Zusammenhang mit MDMA durchaus realistisch erscheint. Das Schlagwort "MDMA" kommt in mehreren Suchergebnissen der Anfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" vor. Auch wenn die Privatklägerin keine Erfahrungen mit Drogen hat, ist es möglich, dass ihr die gängige Partydroge MDMA ein Begriff ist und sie deshalb konkreter danach

- 52 - suchte. Jedenfalls kann aus den Suchanfragen der Privatklägerin nicht abgleitet werden, sie hätte gewusst, was sie eingenommen habe. 8.3.15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin der Geschehnisse glaubhaft sind. Demgegenüber stehen die Aussa- gen des Beschuldigten, die aufgrund der erwähnten Punkte insgesamt weniger glaubhaft sind. Hervorzugehen sind hier die Anpassung der Aussagen an das Un- tersuchungsergebnis und der Versuch, die Privatklägerin abzuwerten, während der Beschuldigte sich selber als gesetzestreuen, führsorglichen, intellektuellen Mann darzustellen versucht. Ebenfalls schwer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Situation so darzustellen versucht, als wäre die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wieder komplett nüchtern gewesen, nachdem er zuvor noch ein Hirntrauma bei ihr vermutet hatte. Diese Darstellungen sind im Lichte der vorliegenden toxikologischen Gutachten äusserst unplausibel. Auch aus dem Argument des Beschuldigten, er habe den Prosecco so einge- schenkt, dass er im Blickfeld der Privatklägerin gewesen sei, die auf dem Sofa ge- legen habe, ihren Kopf zum Beschuldigten gedreht, und genau habe sehen können, was er gemacht habe (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 46 f., 49), vermag der Beschuldigte nichts für sich abzuleiten. Die Privatklägerin erklärt, sie sei auf dem Sofa gelegen und habe gehört, wie der Beschuldigte eine Flasche in der Küche geöffnet habe, dann sei er mit zwei Gläsern Prosecco zu ihr gekommen. Sie habe nicht gesehen, was der Beschuldigte gemacht habe, er habe ihr das volle Glas gebracht (act. 3/2 F/A 28, 62). Auf der Fotodokumentation, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten erstellt wurde, ist ersichtlich, dass der Wohnbereich abgewinkelt zum Ess- und Küchenbereich ist (act. 7/7). Selbiges geht aus der vom Beschuldigten angefertigten Skizze hervor (act. 11/50/5). Damit die Privatklägerin auf dem Sofa liegend genau hätte beobachten können, was der Beschuldigte beim Esstisch macht, hätte sie ihren Kopf relativ stark verrenken müssen. Ohne Anlass ist nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten genau beim Einschenken des Proseccos beobachtet. Aus der Tatsache dass die Privatklägerin theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, zu sehen, wie der Beschuldigte die Gläser ein-

- 53 - schenkte, kann folglich nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin nichts ins Glas gemischt, was im Übrigen auch vor dem Einschenken mög- lich gewesen wäre. Eine andere Variante, als dass die Privatklägerin das MDMA selber einnahm oder dass der Beschuldigte ihr das MDMA heimlich verabreichte, fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren alleine in der Wohnung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat die Wohnung nach ihrer Ankunft nicht mehr verlassen. Somit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht haben muss, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco. 8.4. Wirkungen des MDMA und Widerstandsunfähigkeit 8.4.1. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 8.4.2. Die Privatklägerin erklärt glaubhaft, sie habe sich nach dem Prosecco kon- taktfreudig, euphorisch und energiegeladen gefühlt. Sie habe Herzrasen gehabt. Sie habe den Beschuldigten berührt und seine Hand gestreichelt, obwohl sie sonst überhaupt nicht so sei (act. 3/2 F/A 28 ff., 92). Die Erzählungen der Privatklägerin lassen sich mit der gemäss toxikologischem Gutachten beschriebenen Wirkung von MDMA in Einklang bringen. Zudem beschreibt auch der Beschuldigte, er habe eine Verhaltensänderung bei der Privatklägerin wahrgenommen. Sie sei voller Energie gewesen. Sie sei im Vergleich zu vorher wacher gewesen, als hätte sie drei Espresso getrunken (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 36). Es lässt sich somit erstellen, dass die Privatklägerin durch das MDMA massives Herzrasen hatte, euphorisch und energiegeladen war. 8.4.3. Gemäss Anklageschrift soll die Privatklägerin aufgrund ihres berauschten Zustands nicht mehr in der Lage gewesen sein, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Wi- derstand zu leisten.

- 54 - 8.4.3.1 Die Privatklägerin führt diesbezüglich aus, ohne den Einfluss des MDMAs hätte sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe sich Zeit lassen wollen und hätte auch bisher ihre Grenzen gesetzt (act. 3/2 F/A 84 f.). Sie habe einfach mitgespielt und nicht gewusst, ob sie die sexuellen Handlungen wollte. Sie habe sich nicht gewehrt und nicht nein gesagt (act. 3/2 F/A 34 f.; Prot. S. 23). Gefragt danach, weshalb die Privatklägerin die Wohnung nicht einfach ver- lassen habe, als sie sich komisch gefühlt habe, sagt sie, der Beschuldigte habe einen Vertrauensvorschuss genossen, weil er ihr durch ihre beste Freundin vorge- stellt worden sei. Sie habe ihm auch die Aussage mit dem Alkohol und der Höhen- differenz geglaubt. Sie glaube auch, sie sei gar nicht mehr urteilsfähig gewesen. Sie sei in einem Gefühlschaos gewesen und hätte die Wohnung gar nicht mehr verlassen können (act. 3/2 F/A 87). Nach dem Geschlechtsverkehr sei sie geblie- ben, weil sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht realisiert habe, was genau vorgefallen sei. Sie habe auch extrem an ihrer Wahrnehmung gezweifelt. Sie habe sich körper- lich schlecht gefühlt und sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu verlassen und mit dem Zug nach Hause zu gehen (Prot. S. 16). 8.4.3.2 Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht hervor, dass diese ihre Wahrnehmungen nicht einordnen konnte und verwirrt darüber war, was körperlich in ihr vorging. Es ist vorliegend nicht bekannt, wie stark die Dosierung des der Pri- vatklägerin verabreichten MDMA war. Wie sich aus dem Nachrichtenverlauf mit E._____ sowie dem Google-Suchverlauf ergibt, war die Privatklägerin jedoch nach wie vor in der Lage, zielgerichtet zu handeln. Auch war es der Privatklägerin mög- lich, den Beschuldigten zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er ihr Drogen gege- ben habe (act. 3/2 F/A 66). Dass es der Privatklägerin nicht möglich gewesen wäre, sich den Avancen des Beschuldigten zu widersetzen, wird von ihr nicht vorge- bracht. Die Privatklägerin führt diesbezüglich lediglich aus, sie habe keinen Wider- stand geleistet; sie habe mitgespielt. Dass die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen wäre, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen. 8.4.3.3 Die Frage, ob es der Privatklägerin nicht möglich war, einen effektiven Wi- derwillen zu bilden, ist hingegen schwieriger zu beantworten. Die Privatklägerin gibt an, ohne die Verabreichung des MDMA hätte sie keinen Geschlechtsverkehr mit

- 55 - dem Beschuldigten gehabt (Prot. S. 15). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie möchte ihn zunächst besser kennenlernen und sich Zeit lassen. Sie sei keine Frau, welche nach ein paar Treffen mit einem Mann ins Bett springe (act. 3/2 F/A 84). Ihre Mitbewohnerin und Freundin E._____ beschreibt die Privatklägerin als generell sehr vorsichtig. Wenn sie jemanden kennenlerne, würde sie diese Person mehr- mals treffen, bevor es zu körperlichem Kontakt komme. Sie habe bereits zuvor län- gere Beziehungen gehabt und habe so gut wie nie kurzfristige Sachen (act. 4/2 F/A 18). Dass sich die Privatklägerin in ihrem Datingverhalten Zurückhaltung auferlegt und abwartet, bis sie den Geschlechtsverkehr zulässt, erscheint aufgrund ihrer sowie der Ausführungen der Zeugin E._____ plausibel. Ebenfalls als möglich betrachtet werden kann vorliegend, dass die Privatklägerin auch betreffend den Beschuldigten vielleicht noch ein weiteres Treffen abgewartet hätte, um mit ihm Sex zu haben. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie am Tatabend aufgrund des Einflusses von MDMA enthemmter war und mehr Nähe und Zärtlichkeiten zuliess, als dies zunächst geplant war. Diese Wahr- nehmung korreliert wie dargelegt gut mit den Feststellungen des forensisch-toxiko- logischen Gutachten, welches festhält, dass MDMA unter anderem sexuell stimu- lierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertge- fühls bewirken könne (act. 6/17 S. 2). Es ist insofern davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten eher zugestimmt hat als ohne. Ob die Privatklägerin ohne das MDMA allerdings tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Immerhin gab es bereits meh- rere Treffen zwischen den beiden, wobei es beim letzten Treffen auch zu Oralver- kehr gekommen war. Zudem war es der Privatklägerin wie beschrieben auch unter Einfluss des MDMA möglich, zielgerichtet zu handeln. Zugunsten des Beschuldig- ten ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht vollständig unfähig war, einen effektiven Widerwillen zu bilden.

- 56 - 8.4.4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht, um den seinerseits erwarteten Widerstand der Privatklägerin mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, zu überwinden. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich die Motivlage des Beschuldigten nicht als klar. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund seiner Erektionsprobleme un- klar, weshalb der Beschuldigte kein Viagra eingenommen hat, um mit der Privat- klägerin Geschlechtsverkehr zu haben, wenn dies sein erklärtes Ziel gewesen sein soll. Möglich erscheint, dass der Beschuldigte merkte, dass die Privatklägerin in einer bedrückten Stimmung war und ihm dies nicht passte, weshalb er ihr heimlich MDMA in das Getränk mischte, um sie etwas aufzulockern. Möglich erscheint auch, dass der Vorsatz des Beschuldigten weiter ging und er befürchtete, es komme an diesem Abend nicht zu den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen. Ebenfalls möglich wäre, dass der Geschlechtsverkehr ohne Viagra dem Beschuldigten auch schlicht genügte, und er es vorzog – sei dies wegen des Alkohols oder aus anderen Gründen – kein Viagra einzunehmen. Letztendlich muss offen bleiben, was der Be- schuldigte mit der heimlichen Verabreichung des MDMA an die Privatklägerin be- zweckte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung und dem Plan, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, lässt sich auf dieser Grundlage allerdings nicht erstellen.

9. Fazit Es konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am Abend des

7. August 2023 heimlich MDMA verabreicht hatte. Dies tat der Beschuldigte mut- masslich, indem er das MDMA in den Prosecco mischte. Ebenfalls erstellt ist, dass es anschliessend zum Geschlechtsverkehr kam. Nicht erstellt werden konnte hin- gegen, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verab- reichte. Damit konnte auch der in der Anklage umschriebene Kausalzusammen- hang zwischen der Verabreichung des MDMA und dem Geschlechtsverkehr nicht erstellt werden. Schliesslich lässt sich aufgrund der verfügbaren Beweismittel eben- falls nicht erstellen, dass die Privatklägerin aufgrund des MDMA widerstandsunfä- hig gewesen oder nicht in der Lage gewesen wäre, einen effektiven Widerwillen zu bilden.

- 57 - III. Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a StGB. Die Privatklägerin schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft an (act. 56 S. 2).

2. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Be- schuldigte sei auch aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung frei- zusprechen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Verabreichung von MDMA sei ein untaugliches Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, da dies jemanden nicht zum Widerstand unfähig mache. Zudem lägen keine Beweismittel vor, anhand derer sich erstellen liesse, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr entgegen den Willen der Privatklägerin an dieser vorgenommen hätte. Im Ge- genteil sei den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zu entnehmen, dass die Privatklägerin aktiv an den sexuellen Handlungen teilgenommen habe, so habe sie den Beschuldigten oral befriedigt und sei während des Geschlechtsverkehrs auch einmal auf dem Beschuldigten gesessen und habe dem Beschuldigten da- durch den Eindruck vermittelt, sie würde die sexuellen Handlungen geniessen (act. 59 Rz. 51 ff.).

3. Den Parteien wurden anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet, dass das Gericht eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung hinsichtlich der einfachen Körperverletzung in Betracht ziehe, wonach der angeklagte Sachverhalt auch als qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gewürdigt werden könne. Die Vertreterin der Privatklägerin gab zu Protokoll, dass MDMA wohl auch als Gift qualifiziert werden könne, zumal das bei den Akten liegende Gutachten auch den Tod als mögliche Folge aufführe (Prot. S. 53 f.). Die

- 58 - Staatsanwaltschaft und die Verteidigung äusserten sich nicht zum gerichtlichen Würdigungsvorbehalt. B. Vergewaltigung

1. Tatbestand 1.1. Die zu beurteilende Tat erfolgte vorliegend vor der Revision des Sexualstraf- rechts per 1. Juli 2024. Anwendbar ist somit Art. 190 aStGB. 1.2. Den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer eine Person weibli- chen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich, indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Wider- stand unfähig macht. 1.3. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine se- xuelle Nötigung dar (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170). Die Tatbestände schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Wi- derstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 1.4. Die in Art. 190 Abs. 1 aStGB aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 aStGB aufgeführten Mitteln überein. Die sexuellen Nötigungstatbe- stände von Art. 189 und Art. 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nöti- gungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Ge- setz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung

- 59 - von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenstän- dige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.). TRECH- SEL/BERTOSSA sehen als mögliches Tatmittel für die Tatbestandsvariante der Wi- derstandsunfähigkeit beispielsweise den Einsatz von Drogen (PK StGB-TRECH- SEL/BERTOSSA, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 189 N 7). 1.5. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mit- teln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des BGer vom 21. September 2021, 68_643/2021, E. 3.3.3; und vom 10. März 2021, 6B_1444/2020, E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.6. Die beschriebenen Tatmittel (Gewalt, Drohung, psychischer Druck etc.) und der Taterfolg (Geschlechtsverkehr) werden durch das ungeschriebene Tatbe- standsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel ein- setzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafs- handlung zu erzwingen. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Erzwingung der sexuellen Handlung objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte (BSK StGB-MAIER,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 52 f. m.w.H.). 1.7. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstan- den ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlung nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt.

- 60 -

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt den Geschlechtsver- kehr an der Privatklägerin vollzogen, womit eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB vorliegt. Als Nötigungsmittel ist vorliegend das Herbei- führen der Widerstandsunfähigkeit angeklagt. Wie in E. II.8.4.2.3 f. festgehalten, konnte nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin zum Widerstand unfähig ge- macht wurde oder sich einen effektiven Widerwillen gar nicht erst bilden konnte. Selbst wenn diese Tatbestandselemente erstellt werden könnten, ist jedoch auf- grund der nachfolgenden Ausführungen die Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen. 2.2. Wie oben ausgeführt wurde, verlangt der Tatbestand der Vergewaltigung ein Kausalzusammenhang zwischen eingesetztem Nötigungsmittel und Taterfolg. Subjektiv wird zudem verlangt, dass der Täter den Geschlechtsverkehr durch seine Handlung direkt anstrebt. Es konnte vorliegend nicht erstellt werden, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin das MDMA verabreichte, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Die Motivlage des Beschuldigten musste letztendlich offen bleiben. Wäre es das unmittelbare Ziel des Beschuldigten gewesen, Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin zu haben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte hierzu ein Viagra einnimmt. War es bloss das Ziel des Beschuldigten, die Privatklägerin lockerer zu machen, um wie beim letzten Treffen Oralsex zu ha- ben, fehlt es an einer direkten Beischlafsabsicht. In dubio pro reo muss davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte das MDMA der Privatklägerin nicht ver- abreichte, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. 2.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass zur tatbestandsmässigen Erfüllung der Nötigungshandlung der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit eine vollstän- dige Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt wird. 2.3.1. Wie bereits erwähnt, weist gemäss Lehre und Rechtsprechung die Tatbe- standsvariante der Widerstandsunfähigkeit in der Praxis nur wenig Relevanz auf. Zum Vergleich rechtfertigt sich ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Schändung und dem Tatbestandselement der Widerstandun-

- 61 - fähigkeit (Art. 191 aStGB). Das Bundesgericht nimmt zwischen der Vergewaltigung und dem der Schändung folgende Abgrenzung vor: Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situa- tionsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Ein- schränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebre- chens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Wider- standsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Ist bloss die Hemmschwelle – z.B. al- koholbedingt – herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. aStGB vor (zum Gan- zen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Die Schändung (Art. 191 aStGB) und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. aStGB) un- terscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbei- führung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitge- hend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4). 2.3.2. Ein blosses Herabsetzen der Hemmschwelle begründet damit bei der Schändung keine tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit. Da der Unrechts- gehalt der beiden Tatbestände der Schändung und Vergewaltigung weitgehend identisch sind, genügt es auch bei der Vergewaltigung nicht, wenn durch ein Nöti-

- 62 - gungsmittel bloss die Hemmschwelle herabgesetzt wird, sondern es bedarf eines effektiven Brechens des Widerstandes. 2.3.3. Der erstellte Sachverhalt lässt den Schluss nicht zu, dass die Privatklägerin komplett widerstandsunfähig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle der Privatklägerin durch das MDMA herabgesetzt war und sie deshalb dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung genügt dies indes nicht. 2.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte auch in rechtlicher Hinsicht vom Vor- wurf der Vergewaltigung freizusprechen. Dies zum einen, weil es am erforderlichen Kausalzusammenhang und Vorsatz fehlt und zum anderen, weil die nötige Intensi- tät der Widerstandsunfähigkeit nicht gegeben ist. Ein Mitglied des Spruchkörpers hat eine Mindermeinung zu Protokoll gegeben. C. Einfache Körperverletzung

1. Tatbestand 1.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird ge- mäss Ziff. 2 unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Als Gift wird im Allgemeinen eine Substanz bezeichnet, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 14). 1.2. Unter welchen Umständen Drogen als Gift im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden, erscheint im Schrifttum nicht abschliessend geklärt zu sein. ROTH/BERKEMEIER halten diesbezüglich fest, es müssten auf jeden Fall die in Art. 2 Abs 2 VRV aufgeführten Drogen (darunter auch MDMA) zu den Giften gezählt wer- den. Wenn sie unbemerkt, also ohne dessen Einwilligung, einem andern eingege- ben werden, würden sie regelmässig zumindest ein recht heftiges Unwohlsein be- wirken und durch ihre Einwirkungen auf das vegetative Nervensystem Bewusst- seins- und Wahrnehmungsstörungen hervorrufen, die bis zu einem "Trip" ausarten

- 63 - könnten und vielfach nicht nur kurzfristiger Art seien. Derartigen Erscheinungen komme durchaus Krankheitswert zu. Zudem rechtfertige auch die unbemerkte Ver- abreichung als hinterhältige Gemeinheit ohne Weiteres die Amtsverfolgung (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 14). Andere Autoren sprechen sich für die Subsumtion unter den qualifizierten Tatbestand aus, wenn die Verabreichung die Gesundheit gefährdet (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 123 N 6; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteresse, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 23).

2. Würdigung Das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Aarau vom 17. August 2023 hält bezüglich einer unwillentlichen Verabreichung von Drogen, im vorliegenden Falle von Ecstasy (MDMA), fest, dass dies insbesondere in Kombination mit Alkohol eine lebensbedrohliche Handlung darstellen könne (act. 6/5 S. 4). Auch wenn vorliegend wohl keine Lebensgefahr bestand, kann daraus abgeleitet werden, dass die heim- liche Verabreichung von MDMA eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit dar- stellt. Der Anklagesachverhalt umfasst die qualifizierte einfache Körperverletzung ebenfalls, indem er festhält, der Beschuldigte habe der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht, um ihre Gesundheit zu schädigen. Somit ist der Beschuldigte wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Tatbestand Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbe- fugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, er- wirbt oder auf andere Weise erlangt.

2. Würdigung

- 64 - Die Staatsanwaltschaft subsumiert das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfasst den unbefugten Anbau, die unbefugte Herstellung oder auf anderer Weise unbefugte Erzeugung von Betäu- bungsmittel. In der Anklage wird dem Beschuldigten jedoch nicht vorgeworfen, das MDMA unbefugt hergestellt zu haben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ge- wusst zu haben, dass jeglicher Umgang mit MDMA verboten sei. Der Umgang mit MDMA ist unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu subsumieren. Der Beschuldigte ist somit des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion A. Strafart und Strafrahmen

1. Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht – nebst dem Verschulden – in ers- ter Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip an- gebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafen ist die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB hingegen ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

3. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert

- 65 - werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regel- mässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Für die erfüllten Delikte sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb das Ausfällen einer Geldstrafe angezeigt erscheint. Im Übrigen liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufällenden Strafen für die qualifizierte einfache Körperverletzung und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessät- zen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, vorliegend von der Geldstrafe als Re- gelsanktion abzusehen und für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (vgl. act. 40). Folglich sind beide der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die zu beurteilenden Tatbestände sehen den gleichen Strafrahmen vor. Aufgrund der Tatschwere ist allerdings die qualifizierte einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt zu betrachten, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist.

- 66 - B. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung

1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe qualifizierte einfache Körperverletzung 1.1. Tatkomponente 1.1.1. In objektiver Hinsicht ist das Verabreichen des MDMA durch den Beschul- digten an die Privatklägerin zu berücksichtigen, wobei die Abgabe des MDMA an

- 67 - die Privatklägerin gegen ihren Willen bzw. in Unkenntnis ihrerseits erfolgte. Die Ver- abreichung des MDMA erfolgte somit heimtückisch. Die Wirkung des MDMA hielt über mehrere Stunden an und führte bei der Privatklägerin zu unangenehmen Ne- benfolgen, wie beispielsweise Herzrasen oder Schwindelgefühlen. Darüber hinaus wurde am Tatabend auch Alkohol konsumiert, wobei die gleichzeitige Einnahme von MDMA und Alkohol eine zusätzliche Gefährdung für die Gesundheit der Privat- klägerin darstellt. Ferner ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vom Freund ihrer ehemals besten Freundin vorgestellt wurde. Der Beschuldigte und die Privatkläge- rin waren sich somit nicht völlig fremd und es bestand ein gewisses Vertrauensver- hältnis. Dieses Vertrauensverhältnis wurde durch den Beschuldigten ausgenutzt. 1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte. 1.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer. Unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine Gelds- trafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 1.2. Täterkomponente 1.2.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt der Beschuldigte aus, er sei in L._____, Texas, geboren und in Kalifornien aufgewachsen. Er habe seine Kindheit bis zur Scheidung der Eltern als eine glückliche Zeit in Erinnerung. Er sei vor zehn Jahren in die Schweiz gekommen, stehe seiner Familie, welche nun in M._____, Kalifornien, lebe, jedoch weiterhin sehr nahe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Bezüglich seiner Ausbildung erklärt der Beschuldigte, er habe einen "Undergrad" an der N._____ [Universität] in Mathematik absolviert. Danach habe er an der O._____ [Universität] einen PhD absolviert und seine Doktorarbeit im Be- reich der Informatikwissenschaften beziehungsweise der Neurowissenschaft ge- schrieben. Später habe er bei der P._____ [Behörde] ein "PhD-Fellowship" absol- viert sowie einen Postdoc bei der Q._____ in den USA gemacht. Zu guter Letzt habe er in R._____ ein Unternehmen gegründet, welches von einem Schweizer

- 68 - Unternehmen gekauft wurde. Der Beschuldigte ist als … bei S._____ Schweiz an- gestellt (Prot. S. 28 f.). 1.2.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten. Sie wirken sich demnach nicht auf die Strafzumessung aus. 1.2.3. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 40). Auch diese Tatsache wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 1.2.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit strafzumessungsneutral aus. 1.3. Zwischenfazit Die Täterkomponente wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen.

2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Tatkomponente 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ille- gale Droge MDMA besessen hat. Bei MDMA handelt es sich um eine weiche Droge. Es konnte nicht erstellt werden und ist folglich davon auszugehen, dass der Be- schuldigte das MDMA nicht zum Zwecke der Verabreichung an die Privatklägerin besessen hat. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen darum, dass seine Handlung strafbar ist, han- delte. 2.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Die Einsatzstrafe wäre aufgrund des Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt das Höchstmass einer Geldstrafe jedoch 180 Tagessätze. Entsprechend hat es bei einer Strafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden, zumal ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist.

- 69 - 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldig- ten kann auf die Ausführungen unter E. IV.C.1.2 verwiesen werden. Insgesamt las- sen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten. 2.3. Zwischenfazit Aufgrund der maximalen Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist die Ein- satzstrafe nicht weiter zu erhöhen und es bleibt bei einer Bestrafung mit 180 Ta- gessätzen.

3. Tagessatzhöhe 3.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.2. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten arbeite er zur Zeit als … bei der S._____ Schweiz (Prot. S. 29). Er verdiene im Jahr durchschnittlich CHF 250'000.– (act. 2/5 F/A 45). Zu seinem Vermögen führt der Beschuldigte aus, er habe ein Konto mit Fr. 640'000.–. Dazu habe er ein Aktienkonto, auf welchem sich ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– befänden (act. 2/3 F/A 76). In einer späteren Ein- vernahme erklärt der Beschuldigte zu seinem Vermögen, er habe Aktien und ETFs im Umfang von ca. Fr. 200'000.– (act. 2/5 F/A 47). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 500.– als angemessen.

4. Fazit 4.1. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien resultiert eine Gelds- trafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.–. 4.2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe

- 70 - an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte hat im Urteilszeitpunkt 51 Tage Haft erstanden, welche ihm vollständig anzurech- nen sind. Damit kann auch festgehalten werden, dass die angeordnete Untersu- chungshaft nicht ungerechtfertigt war, womit kein Raum für eine vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bleibt. 4.3. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen und der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. Somit liegt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, weshalb eine Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht geprüft werden muss. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zü- rich Basel Genf 2018, S. 148 ff.).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Eine günstige Prognose ist somit zu vermuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Die objektive Vorausset-

- 71 - zung des Strafaufschubs ist vorliegend ebenfalls erfüllt, weshalb dem Beschuldig- ten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. VI. Zivilansprüche A. Grundlagen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Ein Entscheid über eine anhängig gemachte Zivilklage durch das Strafgericht erfolgt dann, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder diesen freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hingegen wird die Zivil- klage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt wird (lit. a), darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschie- den werden kann (lit. abis), die Privatklägerschaft die Klage nicht hinreichend be- gründet und beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che des Beschuldigten nicht leistet (lit. c) oder der Beschuldigte freigesprochen wird, aber der Sachverhalt nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). B. Parteistandpunkte

1. Im vorliegenden Fall hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (act. 9/1). Sie macht Schadenersatz von EUR 1'020.– sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2023 geltend. Weiter beantragt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'033.40 für die

- 72 - Zeit vor der Einsetzung der unentgeltlichen Privatklägervertreterin zu bezahlen (act. 45 S. 2).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung des Beschul- digten, dass die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 59 S. 2).

3. Mit Eingabe vom 4. März 2025 begründete die Vertreterin der Privatklägerin den Schadenersatzanspruch damit, dass der Beschuldigte der nichts ahnenden Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht habe, wodurch diese anschliessend nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Willen zu bilden, geschweige denn sich dem Beschuldigten gegenüber zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte habe dies getan, um in der Folge den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollziehen zu können, obschon die Privatklägerin bereits zu Beginn des Abends ihn nicht einmal habe küssen wollen und ihm im Verlauf ihrer kurzen Bekanntschaft bereits mehrfach klar gemacht habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, bevor man sich besser kenne. Damit sei die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres gegeben. Als Beleg für die erlittenen psychischen Folgen reicht die Privatklägerin einen Bericht der Psychologin lic. phil. T._____ vom 29. Januar 2025 ins Recht. Darin werde festgehalten, die Privatklägerin habe sich aufgrund des Vorfalls vom

7. August 2023 zwei Mal mittels Krisengesprächen in psychologische Behandlung begeben müssen. Die Privatklägerin habe in diesen Krisengesprächen über Erfah- rung berichtet, die sie am Züri Fäscht und später bei einem Mann zu Hause, den sie an eben diesem Züri Fäscht kennengelernt habe, gemacht habe. Weiter habe die Privatklägerin detailliert von einem sexuellen Übergriff berichtet (act. 45 Rz. 5 ff.). Ab April 2024 habe die Privatklägerin via Online-Sessions Therapiegespräche bei U._____ (Firmensitz auf V._____) wahrgenommen, wobei es sich um eine beglei- tende Gestaltungstherapie gehandelt habe. Die Therapie habe die Privatklägerin wegen den Belastungsfolgen des angeklagten Übergriffs wahrgenommen. Aus der Therapie seien der Privatklägerin Kosten in Höhe von EUR 1'020.– entstanden, die von keiner Versicherung erstattet worden seien (act. 45 Rz. 8)

- 73 - Die Privatklägerin habe aktenkundig einen erheblichen psychischen Schock erlitten und werde auch künftig noch länger psychotherapeutische Behandlung benötigen. Zudem seien die entstandenen und zukünftig entstehenden Therapiekosten ad- äquat kausal zum beanzeigten sexuellen Übergriff (act. 45 Rz. 9 f.).

4. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens führt die Vertreterin der Privatklä- gerin aus, die Privatklägerin sei in ihrer sexuellen und körperlichen Integrität in er- heblichem Ausmass verletzt worden, indem der Beschuldigte entgegen ihren zuvor klar und deutlich geäusserten Willen den ungeschützten oralen und vaginalen Ge- schlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzog habe, nachdem er sie zuvor durch die heimliche Verabreichung von MDMA widerstandsunfähig gemacht habe. Weiter führt die Vertreterin der Privatklägerin aus, dass der sexuelle Übergriff die Privat- klägerin nachhaltig beeindruckt und sie im Alltag erheblich beeinträchtigt habe (act. 45 Rz. 14 ff.).

5. Den Antrag zur Parteientschädigung für die Zeit vor der Einsetzung der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin begründet die Privatklägerin nicht weiter, sondern verweist pauschal auf die eingereichte Honorarnote (act. 45 Rz. 23 m.V.a. act. 53/3). C. Würdigung

1. Die Privatklägerin begründet sowohl ihr Schadenersatz- als auch ihr Genug- tuungsbegehren mit der Verletzung ihrer sexuellen und körperlichen Integrität, wel- che der Beschuldigte durch den nicht gewollten Geschlechtsverkehr in erheblichem Masse verletzt habe. Die Begründung des Anspruchs richtet sich somit nach einem Schuldspruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigung. Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte aus rechtlichen sowie aufgrund fehlender Sachverhaltselemente vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Somit fehlt es für die Gutheissung ei- nes Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruchs im Zusammenhang mit der Ver- gewaltigung am Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit.

2. Sofern die Privatklägerin ihre Ansprüche auf die Verurteilung wegen einfa- cher Körperverletzung stützt, ist festzuhalten, dass die Begründung sich als nicht

- 74 - hinreichend erweist. Die Privatklägerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern sich die geltend gemachten Therapiekosten auf die erlittenen Folgen der Körperverletzung beziehen. Auch bezüglich der Genugtuungsforderung erläutert die Privatklägerin nicht, inwiefern die Körperverletzung alleine eine seelische Unbill verursacht hätte. Den geltend gemachten Anspruch bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Ver- treterin der Privatklägerin vor der Zeit ihrer Einsetzung begründet die Privatklägerin sodann gar nicht. Die Zivilforderungen der Privatklägerin sind daher gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann jedoch auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Massgebend ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (BGer 6B_202/2020 vom

22. Juli 2020, E. 3.2).

2. Der Beschuldigte ist zwar vom Vorwurf der Vergewaltigung und damit vom schwersten Delikt freizusprechen. Der Beschuldigte hat jedoch durch die verwerfli- che Verabreichung des MDMA an die Privatklägerin und insbesondere durch die anschliessende Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin die Ein- leitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Der Untersuchungsauf- wand wurde durch den Teilfreispruch nicht massgeblich geschmälert. Deshalb sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

- 75 -

3. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b – d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). B. Kosten der amtlichen Verteidigung

1. Die amtliche Verteidigerin macht insgesamt eine Entschädigung von Fr. 29'742.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 11/49, 43, 54). Die Höhe der Vertretungskosten wurde von der amtlichen Verteidigerin ausgewie- sen und belegt (act. 43, 54) und erscheint angemessen. Nicht enthalten in den ein- gereichten Honorarnoten sind die Aufwände für die Teilnahme an der Hauptver- handlung sowie der Urteilseröffnung, jeweils inklusive Anreise. Dafür sind der amt- lichen Verteidigung zusätzlich 9.5 Stunden à Fr. 220.– zu vergüten. Insgesamt er- scheint eine pauschale Vergütung im Betrag von Fr. 32'000.– angemessen. Die amtliche Verteidigerin hat mit Verfügung vom 25. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft bereits eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 15'863.45 erhalten (act. 11/49). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtli- chen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im We- sentlichen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ist die zu den Kosten verurteilte beschul- digte Person bereits im Urteilszeitpunkt in günstigen finanziellen Verhältnissen, kann die Rückerstattungspflicht bereits im Endentscheid verfügt und begründet werden. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Einkommen von ca. Fr 250'000.– bis 280'000.–. Bei der S._____ verdiene er nach Steuern ca. Fr. 15'000.– pro Monat. Dazu kämen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Professor an der norwegischen Universität W._____ und als Pianist (act. 2/3 F/A 78; act. 2/5

- 76 - F/A 44 f.). Zu seinem Vermögen führt der Beschuldigte aus, er habe ein Konto mit Fr. 640'000.–. Dazu habe er ein Aktienkonto, auf welchem sich ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– befänden (act. 2/3 F/A 76). Somit erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres, für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzukommen. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht sind somit erfüllt und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten direkt aufzuerlegen. C. Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin

1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte, es seien dem Beschul- digten die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuer- legen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. act. 56 S. 2).

2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die be- schuldigte Person trägt die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft indes nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

3. Die Vertreterin der Privatklägerin macht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'498.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Die Höhe der Vertretungskosten wurde von der Privatklägerin ausgewiesen und belegt (act. 49, 58/4) und erscheint als angemessen. Nicht enthalten in den eingereichten Hono- rarnoten ist der Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung. Zudem ist der effektive Aufwand betreffend die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berück- sichtigen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'700.– an- gemessen.

4. Für die Ausführungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist dieser gestützt auf

- 77 - Art. 426. Abs. 4 StPO zu verpflichten, die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wovon 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 32'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wovon ihr bereits Fr. 15'863.45 als Akontozahlung ausbezahlt wurden.

7. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 78 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'870.50 Gutachten IRM/technisch, Fr. 680.00 Datensicherung/-auswertung, Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung, Fr. 12'700.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die vom Beschuldig- ten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freigegeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

11. Mündliche Eröffnung am 25. März 2025, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil unter Beilage der Minderheitsmeinung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin;

- 79 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED -Materials; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 80 - Zürich, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw C. Gloor Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (148 Absätze)

E. 1 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: "Staatsanwaltschaft") mit Anklageschrift vom 17. Sep- tember 2024 Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung etc. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ging mitsamt Unter- suchungsakten am 19. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 21).

E. 1.1 Tatkomponente

E. 1.1.1 In objektiver Hinsicht ist das Verabreichen des MDMA durch den Beschul- digten an die Privatklägerin zu berücksichtigen, wobei die Abgabe des MDMA an

- 67 - die Privatklägerin gegen ihren Willen bzw. in Unkenntnis ihrerseits erfolgte. Die Ver- abreichung des MDMA erfolgte somit heimtückisch. Die Wirkung des MDMA hielt über mehrere Stunden an und führte bei der Privatklägerin zu unangenehmen Ne- benfolgen, wie beispielsweise Herzrasen oder Schwindelgefühlen. Darüber hinaus wurde am Tatabend auch Alkohol konsumiert, wobei die gleichzeitige Einnahme von MDMA und Alkohol eine zusätzliche Gefährdung für die Gesundheit der Privat- klägerin darstellt. Ferner ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vom Freund ihrer ehemals besten Freundin vorgestellt wurde. Der Beschuldigte und die Privatkläge- rin waren sich somit nicht völlig fremd und es bestand ein gewisses Vertrauensver- hältnis. Dieses Vertrauensverhältnis wurde durch den Beschuldigten ausgenutzt.

E. 1.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte.

E. 1.1.3 Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer. Unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine Gelds- trafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

E. 1.2 Täterkomponente

E. 1.2.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt der Beschuldigte aus, er sei in L._____, Texas, geboren und in Kalifornien aufgewachsen. Er habe seine Kindheit bis zur Scheidung der Eltern als eine glückliche Zeit in Erinnerung. Er sei vor zehn Jahren in die Schweiz gekommen, stehe seiner Familie, welche nun in M._____, Kalifornien, lebe, jedoch weiterhin sehr nahe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Bezüglich seiner Ausbildung erklärt der Beschuldigte, er habe einen "Undergrad" an der N._____ [Universität] in Mathematik absolviert. Danach habe er an der O._____ [Universität] einen PhD absolviert und seine Doktorarbeit im Be- reich der Informatikwissenschaften beziehungsweise der Neurowissenschaft ge- schrieben. Später habe er bei der P._____ [Behörde] ein "PhD-Fellowship" absol- viert sowie einen Postdoc bei der Q._____ in den USA gemacht. Zu guter Letzt habe er in R._____ ein Unternehmen gegründet, welches von einem Schweizer

- 68 - Unternehmen gekauft wurde. Der Beschuldigte ist als … bei S._____ Schweiz an- gestellt (Prot. S. 28 f.).

E. 1.2.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten. Sie wirken sich demnach nicht auf die Strafzumessung aus.

E. 1.2.3 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 40). Auch diese Tatsache wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.

E. 1.2.4 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit strafzumessungsneutral aus.

E. 1.3 Zwischenfazit Die Täterkomponente wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen.

2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 1.4 Die in Art. 190 Abs. 1 aStGB aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 aStGB aufgeführten Mitteln überein. Die sexuellen Nötigungstatbe- stände von Art. 189 und Art. 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nöti- gungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Ge- setz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung

- 59 - von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenstän- dige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.). TRECH- SEL/BERTOSSA sehen als mögliches Tatmittel für die Tatbestandsvariante der Wi- derstandsunfähigkeit beispielsweise den Einsatz von Drogen (PK StGB-TRECH- SEL/BERTOSSA, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 189 N 7).

E. 1.5 Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mit- teln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des BGer vom 21. September 2021, 68_643/2021, E. 3.3.3; und vom 10. März 2021, 6B_1444/2020, E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.6 Die beschriebenen Tatmittel (Gewalt, Drohung, psychischer Druck etc.) und der Taterfolg (Geschlechtsverkehr) werden durch das ungeschriebene Tatbe- standsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel ein- setzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafs- handlung zu erzwingen. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Erzwingung der sexuellen Handlung objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte (BSK StGB-MAIER,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 52 f. m.w.H.).

E. 1.7 In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstan- den ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlung nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt.

- 60 -

2. Würdigung

E. 2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den

6. März 2025 vorgeladen. Dabei wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begrün- dung von Beweisanträgen angesetzt (act. 26). Ebenfalls zur Hauptverhandlung vor- geladen wurde die Privatklägerin zur Befragung als Auskunftsperson (act. 27).

E. 2.1 Tatkomponente

E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ille- gale Droge MDMA besessen hat. Bei MDMA handelt es sich um eine weiche Droge. Es konnte nicht erstellt werden und ist folglich davon auszugehen, dass der Be- schuldigte das MDMA nicht zum Zwecke der Verabreichung an die Privatklägerin besessen hat.

E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen darum, dass seine Handlung strafbar ist, han- delte.

E. 2.1.3 Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Die Einsatzstrafe wäre aufgrund des Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt das Höchstmass einer Geldstrafe jedoch 180 Tagessätze. Entsprechend hat es bei einer Strafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden, zumal ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist.

- 69 -

E. 2.2 Täterkomponente

E. 2.2.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldig- ten kann auf die Ausführungen unter E. IV.C.1.2 verwiesen werden. Insgesamt las- sen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten.

E. 2.3 Zwischenfazit Aufgrund der maximalen Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist die Ein- satzstrafe nicht weiter zu erhöhen und es bleibt bei einer Bestrafung mit 180 Ta- gessätzen.

3. Tagessatzhöhe

E. 2.3.1 Wie bereits erwähnt, weist gemäss Lehre und Rechtsprechung die Tatbe- standsvariante der Widerstandsunfähigkeit in der Praxis nur wenig Relevanz auf. Zum Vergleich rechtfertigt sich ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Schändung und dem Tatbestandselement der Widerstandun-

- 61 - fähigkeit (Art. 191 aStGB). Das Bundesgericht nimmt zwischen der Vergewaltigung und dem der Schändung folgende Abgrenzung vor: Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situa- tionsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Ein- schränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebre- chens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Wider- standsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Ist bloss die Hemmschwelle – z.B. al- koholbedingt – herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. aStGB vor (zum Gan- zen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Die Schändung (Art. 191 aStGB) und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. aStGB) un- terscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbei- führung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitge- hend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4).

E. 2.3.2 Ein blosses Herabsetzen der Hemmschwelle begründet damit bei der Schändung keine tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit. Da der Unrechts- gehalt der beiden Tatbestände der Schändung und Vergewaltigung weitgehend identisch sind, genügt es auch bei der Vergewaltigung nicht, wenn durch ein Nöti-

- 62 - gungsmittel bloss die Hemmschwelle herabgesetzt wird, sondern es bedarf eines effektiven Brechens des Widerstandes.

E. 2.3.3 Der erstellte Sachverhalt lässt den Schluss nicht zu, dass die Privatklägerin komplett widerstandsunfähig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle der Privatklägerin durch das MDMA herabgesetzt war und sie deshalb dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung genügt dies indes nicht.

E. 2.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte auch in rechtlicher Hinsicht vom Vor- wurf der Vergewaltigung freizusprechen. Dies zum einen, weil es am erforderlichen Kausalzusammenhang und Vorsatz fehlt und zum anderen, weil die nötige Intensi- tät der Widerstandsunfähigkeit nicht gegeben ist. Ein Mitglied des Spruchkörpers hat eine Mindermeinung zu Protokoll gegeben. C. Einfache Körperverletzung

1. Tatbestand

E. 3 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (hierorts eingegangen am 12. Februar

2025) reichte die Vertreterin des Beschuldigten Unterlagen ein, mit dem Antrag, diese gestützt auf Art. 192 StPO zu den Akten zu nehmen (act. 30, 31/1-4). Weitere Beweisanträge gingen innert Frist nicht ein.

E. 3.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 3.2 Gemäss Ausführungen des Beschuldigten arbeite er zur Zeit als … bei der S._____ Schweiz (Prot. S. 29). Er verdiene im Jahr durchschnittlich CHF 250'000.– (act. 2/5 F/A 45). Zu seinem Vermögen führt der Beschuldigte aus, er habe ein Konto mit Fr. 640'000.–. Dazu habe er ein Aktienkonto, auf welchem sich ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– befänden (act. 2/3 F/A 76). In einer späteren Ein- vernahme erklärt der Beschuldigte zu seinem Vermögen, er habe Aktien und ETFs im Umfang von ca. Fr. 200'000.– (act. 2/5 F/A 47). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 500.– als angemessen.

4. Fazit

E. 3.3 Das zweite Treffen sei beim Beschuldigten zu Hause gewesen. Er habe ge- kocht und nach dem Essen wieder Lieder auf dem Klavier gespielt. Der Beschul- digte habe die Privatklägerin wieder aufgefordert, auf ihn zu sitzen, als er Klavier gespielt habe, was sie dann auch getan habe. Sie hätten dort den ersten Kuss gehabt. Währendem sie sich geküsst hätten, habe der Beschuldigte gespielt und dies aufgenommen. Danach sei die Musik in Endlosschleife gelaufen (act. 3/2 F/A 15 f.). Mehr sei an diesem Abend nicht passiert; die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle sich Zeit lassen und ihn besser kennenlernen (act. 3/2 F/A 16).

E. 3.4 Beim dritten Treffen sei der Beschuldigte auf deren Wunsch zur Privatkläge- rin gekommen. Sie hätten sich viel unterhalten und der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber geöffnet, was die Privatklägerin sehr geschätzt habe. Sie habe diesmal auch kein komisches Gefühl gehabt. Der Beschuldigte habe einen Vertrauensvor- teil genossen, da die Privatklägerin ihn über gemeinsame und gute Bekannte ken- nengelernt hatte (act. 3/2 F/A 17 ff.). Beim dritten Treffen sei es zum Oralverkehr gekommen, wobei nur der Beschuldigte die Privatklägerin befriedigt habe. Vor dem

- 13 - Schlafen gehen habe dann der Beschuldigte die Privatklägerin gebeten, ihn zu küs- sen, währendem er sich selbst befriedigt habe. Die Privatklägerin habe dem Be- schuldigten gesagt, sie fände das komisch, habe es aber gemacht (act. 3/2 F/A 19).

E. 3.5 Betreffend den Tatabend schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie am F._____ [Bahnhof] abgeholt, als sie von ihrer Reise nach G._____ nach Hause gekommen sei. Sie seien zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe ihr am Computer gezeigt, woran er arbeite. Er habe nicht mehr gewusst, wo die Privatklägerin arbeite und auf welcher spanischen Insel sie gewesen sei. Dies habe die Privatklägerin seltsam gefunden, da der Beschuldigte sie ja in den Ferien habe besuchen wollen und sie oft darüber gesprochen hätten. Sie habe dies angesprochen, worauf der Beschuldigte genervt gewesen sei und sie wiederum ziemlich aggressiv Sachen über sich gefragt habe. Sie habe sich unwohl gefühlt und überlegt, die Wohnung zu verlassen (act. 3/2 F/A 22).

E. 3.6 Danach hätten die Privatklägerin und der Beschuldigte Hummus mit Karot- ten gegessen. Später habe der Beschuldigte Pouletsandwiches zubereitet. Die Pri- vatklägerin habe vom Tisch aus zugesehen und sich mit dem Beschuldigten unter- halten (act. 3/2 F/A 23 ff.). Die Privatklägerin habe sich nach dem Essen auf das Sofa gelegt, da sie erschöpft gewesen sei. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte eine Flasche geöffnet habe und sei dann mit zwei Gläsern Prosecco zu ihr gekom- men (act. 3/2 F/A 28). Auf Nachfrage gibt die Privatklägerin an, nicht mehr zu wis- sen, auf wessen Initiative die Proseccoflasche geöffnet worden sei (act. 3/2 F/A 58 f.). Die Privatklägerin habe ihr Glas getrunken und bemerkt, wie sie "anders" geworden sei. Sie habe den Beschuldigten berührt und seine Hand gestreichelt. Sie sei kontaktfreudiger geworden, obwohl sie sich bis dahin nicht einmal geküsst hätten. Sie hätten sich in die Loggia begeben und den Sonnenuntergang geschaut. Dort habe sie ihr Glas fertig getrunken, wobei sie sich nicht sicher sei, ob es das erste Glas gewesen sei. Alles in allem habe sie aber nicht einmal zwei Gläser ge- trunken. Alles sei plötzlich sehr lustig gewesen, auch der knarrende Sessel (act. 3/2 F/A 28 f.). Sie sei euphorisch und energiegeladen gewesen. Sie habe dem Beschul- digten gesagt, sie fühle sich, als könne sie einen Marathon rennen (act. 3/2 F/A 54). Sie habe aber plötzlich auch eine riesige Erschöpfung gespürt und gedacht, wenn

- 14 - sie die Augen schliesse, schlafe sie ein. Das Gefühl sei für einen Moment unbe- schreiblich gewesen. Sie habe kein Raum- und Zeitgefühl gehabt, alles habe sich gedreht. Ihr sei auch "trümmlig" gewesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, wie sie sich fühle (act. 3/2 F/A 29).

E. 3.7 Bevor sie vom Sessel aufgestanden sei, um duschen zu gehen, habe der Beschuldigte gesagt: "Oh, deine Augen, schau sie an." Das Duschen habe ihr gut getan, sie habe aber extremes Herzrasen gehabt. Als sie aus der Dusche gekom- men sei und sich im Spiegel gesehen habe, sei sie erschrocken; sie habe in ihren Augen nur zwei Teller gesehen. Sie habe dann ihrer Mitbewohnerin E._____ Selfies von ihren Augen geschickt und sie gefragt, ob es sein könne, dass man ihr etwas ins Getränk getan habe. E._____ habe ihr gesagt, sie solle sich nicht sorgen und den Abend geniessen. Sie habe E._____ noch den Standort geschickt und sei dann aus dem Bad gegangen. Da sei es kurz nach 21:00 Uhr gewesen (act. 3/2 F/A 29 ff.).

E. 3.8 Nach dem Duschen habe die Privatklägerin den Beschuldigten konfrontiert und ihn gefragt, ob er ihr etwas ins Getränk getan habe. Der Beschuldigte habe verneint und gefragt, ob alles ok bei ihr sei und ob er sie in den Notfall bringen solle. Er habe gesagt, sie reagiere vermutlich wegen des Flugs und der Höhendifferenz verstärkt auf den Alkohol. Er habe sie besorgt angeschaut, weshalb die Privatklä- gerin an sich gezweifelt und sich gefragt habe, weshalb der Beschuldigte so etwas tun würde. Sie habe sich entschieden, ihm zu vertrauen und die Wohnung nicht zu verlassen. Es sei eine starke Anschuldigung, so etwas ohne Beweise zu behaupten (act. 3/2 F/A 34, 67 f.). Gefragt danach, weshalb die Privatklägerin die Wohnung nicht einfach verlassen habe, als sie sich komisch gefühlt habe, sagt sie, der Be- schuldigte habe einen Vertrauensvorschuss genossen, weil er ihr durch ihre beste Freundin vorgestellt worden sei. Sie habe ihm auch die Aussage mit dem Alkohol und der Höhendifferenz geglaubt. Sie glaube auch, sie sei gar nicht mehr urteilsfä- hig gewesen. Sie sei in einem Gefühlschaos gewesen und hätte die Wohnung gar nicht mehr verlassen können (act. 3/2 F/A 87).

E. 3.9 Der Beschuldigte habe dann der Privatklägerin wieder Lieder auf dem Kla- vier vorgespielt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu sich gerufen und sie

- 15 - habe sich auf seinen Schoss gesetzt, Gesicht an Gesicht. Er habe ihr das Shirt und den BH ausgezogen. Er habe sie am ganzen Oberkörper und am Hals geküsst. Er habe währendem Klavier gespielt. Der Beschuldigte habe die Passage aufgenom- men und wieder in Endlosschleife laufen lassen, bevor er die Privatklägerin irgend- wann hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen habe. Die Initiative dazu sei vom Beschuldigten gekommen. Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, vorgeschlagen zu haben, man solle ins Schlafzimmer gehen, weil das Klavier ne- ben einem Fenster gestanden sei. Die Privatklägerin sei völlig im Rausch gewesen und habe sich nicht dagegen gewehrt. Sie habe alles mitgemacht. Sie habe kein Gefühl mehr gehabt, ob sie das gewollt habe oder nicht (act. 3/2 F/A 34 f., 69 ff.).

E. 3.10 Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte die Privatklägerin oral befriedigt. Die Privatklägerin erklärt, Mühe zu haben, sich an die konkrete Reihenfolge der Geschehnisse zu erinnern. Es sei zur Penetration gekommen, wobei der Beschul- digte "oben an ihr", sie aber auch einmal auf ihm gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass sie auch auf ihm gewesen sei. Auch die Privatklägerin habe den Beschuldigten oral befriedigt, wobei die Privatklägerin auch hier nicht mehr wisse, wie es dazu gekommen sei. Zum Orgasmus sei die Privatklägerin nicht gekommen. Der Beschuldigte habe sie danach gefragt, sie habe gelogen und ja gesagt (act. 3/2 F/A 38 ff.). Auf Nachfrage sagt die Privatklä- gerin, sie könne sich nicht daran erinnern, ob ihr am Körper des Beschuldigten et- was aufgefallen sei. Die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, der Penis des Be- schuldigten sei steif gewesen, verneint die Privatklägerin (act. 3/2 F/A 50 f.). Es könne sein, dass sie ihn darauf angesprochen habe, sie wisse es jedoch nicht mehr. Sie wisse aber noch, dass der Beschuldigte keine richtige Erektion gehabt habe (act. 3/2 F/A 52 f.).

E. 3.11 Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Haftein- vernahme, anlässlich welcher der Beschuldigte sagte, das Verhalten der Privatklä- gerin habe sich verändert, als er das Essen zubereitet habe, ihre Augen hätten geleuchtet, sie habe gelächelt und sei offensichtlich in einer glücklicheren Stim- mung als zuvor gewesen, sagt die Privatklägerin, dies stimme nicht. Die Verhal- tensänderung sei erst gekommen, nachdem er ihr den Prosecco gegeben habe

- 16 - (act. 3/2 F/A 60). Gefragt danach, ob der Beschuldigte eine Möglichkeit gehabt habe, ihr etwas ins Getränk zu tun, sagt die Privatklägerin, er hätte eine Möglichkeit gehabt, als sie sich nach dem Essen hingelegt habe. Der Beschuldigte sei hinten in der Küche gewesen und habe die Flasche geöffnet. Sie habe nicht gesehen, was er dort genau gemacht habe (act. 3/2 F/A 62). Der Beschuldigte habe den Prosecco nicht vor ihr geöffnet, sondern ihr das volle Glas gebracht (act. 3/2 F/A 62). Es sei nicht richtig, wie der Beschuldigte behaupte, dass er auch von ihrem Glas getrun- ken habe, als sie ihn danach gefragt habe, ob er ihr Wodka in das Glas getan habe. Sie habe nach Drogen gefragt (act. 3/2 F/A 66).

E. 3.12 Weiter konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinvernahme, die Privatklägerin sei auf den Beschuldigten hochgekommen, habe seinen Penis bei sich eingeführt und dann Sex zu ihrer eigenen Befriedigung fortgeführt, wobei der Beschuldigte sehr passiv gewesen sei, sagt die Privatkläge- rin, sie könne sich nicht an so etwas erinnern. Sie könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte sie nachdem er auch "fertig" gewesen sei, gefragt habe, ob sie zum Orgasmus gekommen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ejakuliert habe (act. 3/2 F/A 73 f.).

E. 3.13 Die Privatklägerin könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob sie schon einmal Drogen genom- men habe, insbesondere Kokain. Sie habe verneint und den Beschuldigten die glei- che Frage gefragt, worauf auch er verneint habe (act. 3/2 F/A 90). Danach sei der Beschuldigte aufgestanden und sei [ausserhalb des Schlafzimmers] für ca. eine Stunde meditieren gegangen und habe seine Ziele für den nächsten Tag aufge- schrieben. Dies würde er immer machen. Als er fertig gewesen sei, sei er ins Zim- mer zurückgekommen und eingeschlafen. Die Privatklägerin hingegen habe die ganze Nacht kein Auge zugetan. Sie sei unruhig und verwirrt gewesen. Sie habe ein totales Chaos im Kopf gehabt und habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt. Sie habe Herzrasen gehabt (act. 3/2 F/A 92).

E. 3.14 Am nächsten Morgen habe die Privatklägerin Medikamente gefunden, auf deren Verpackung gestanden sei: "A._____, eine Stunde vor dem Geschlechtsver- kehr einnehmen." Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, dass ein Blis-

- 17 - ter draussen gewesen wäre, sie könne sich nur noch an die Verpackung erinnern (act. 3/2 F/A 10 ff., 93). Die Privatklägerin erklärt, sie habe sich am nächsten Mor- gen elend gefühlt, wie bei einem Kater nur noch zehnmal schlimmer. Sie habe um ca. 08:00 oder 08:15 Uhr bereits die ersten Meetings gehab, weshalb die Zeit nicht mehr gereicht habe, vorher ins Büro zu gehen. Sie habe deshalb mit dem Laptop an den Meetings teilgenommen; sie habe sich nicht am ersten Arbeitstag nach den Ferien krank melden wollen (act. 3/2 F/A 93). Der Beschuldigte sei etwas später aufgestanden. Er sei ganz komisch, ganz kalt gewesen und habe fast nicht mit ihr gesprochen oder sie wahrgenommen. Er habe ihr Kaffee gebracht, sei am PC ge- wesen und dann ins Fitness gegangen. Die Privatklägerin habe gleich anschlies- send noch ein zweites Meeting gehabt. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, sei es bereits 10:00 Uhr gewesen. Er habe etwas kleines zum Frühstück vorberei- tet. Die Privatklägerin habe so getan, als wäre nichts. Vom Beschuldigten hatte sie den Eindruck, dieser wäre froh, wenn die Privatklägerin die Wohnung so schnell wie möglich verlassen würde. Man habe sich für das nächste Wochenende verab- redet, wobei die Privatklägerin dies nicht ernst gemeint habe und dies nur gesagt habe, um so zu tun, als wäre alles okay zwischen ihnen. Die Wohnung des Be- schuldigten habe die Privatklägerin um ca. 11:00 Uhr verlassen (act. 3/2 F/A 90 ff.). Sie sei nicht gleich nach dem zweiten Meeting gegangen, weil der Beschuldigte da gerade mit dem Einkauf gekommen sei und sie noch mitgespielt habe. Bis zu die- sem Zeitpunkt habe sie gar nicht gecheckt, was genau gewesen sei. Ihr sei so schlecht gewesen und sie sei benebelt gewesen. Erst als sie die Bilder zu Hause angesehen habe, habe sie realisiert, dass dies nicht normal und etwas nicht gut sei. Sie habe ihren Bruder angerufen und ihm die Bilder geschickt. Er habe sie gefragt, was sie genommen habe. Dies sei nicht vom Alkohol und sie solle einen Drogentest machen (act. 3/2 F/A 100).

E. 3.15 Die Privatklägerin sagt, es stimme nicht, dass der Beschuldigte sie am nächsten Morgen aufgefordert habe, früher zu gehen, weil er arbeiten müsse und sie deswegen aufgebracht gewesen sei. Dieses Gespräch habe es nicht gegeben (act. 3/2 F/A 104).

- 18 -

E. 3.16 Die Privatklägerin gibt an, weder während dem Treffen, auf G._____ noch vor dem Treffen jemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben (act. 3/2 F/A 75 ff.). Ebenso wenig habe sie irgendwelche Medikamente, die sie in der Wohnung des Beschuldigten gefunden hatte, konsumiert (act. 3/2 F/A 81). Es stimme auch nicht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten während des Essens in einer Art gefragt habe, ob er Drogen nehme, dass wenn er ja gesagt hätte, sie welche hervorgenom- men und ihm gegeben hätte (act. 3/2 F/A 79). Alkohol vertrage die Privatklägerin grundsätzlich sehr gut. Sie wisse, wie sich Alkohol anfühle. Das Gefühl wie in dieser Nacht habe sie noch nie gehabt (act. 3/2 F/A 83).

E. 3.17 Gefragt danach, ob es auch zu sexuellen Handlungen gekommen wäre, wenn die Privatklägerin nicht in diesem Zustand gewesen wäre, sagt die Privatklä- gerin nein, denn sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle sich Zeit lassen und ihn vorher besser kennenlernen. Auch beim letzten Treffen hätte sie Grenzen ge- setzt und nicht mehr als Oralverkehr zugelassen (act. 3/2 F/A 84 f.). Die Privatklä- gerin sei aber grundsätzlich dazu bereit gewesen, beim Beschuldigten zu über- nachten. Sie habe vor dem Vorfall Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Er habe ihr nach ihrer Trennung eine Art Bestätigung gegeben. Sie sei noch sehr verletzt gewesen und er habe ihr Aufmerksamkeit gegeben. Sie habe dies und auch ihre Gespräche in diesem Moment gebraucht und auch sehr geschätzt (act. 3/2 F/A 89).

E. 3.18 Heute gehe es der Privatklägerin mal so mal so. Sie arbeite aktuell 60%. Sie habe gewisse Verhaltensstörungen, die sie vorher nicht gehabt habe. So meide sie grosse Menschenansammlungen, schaue dass sie abends nicht alleine nach Hause gehen müsse und kontrolliere, bevor sie schlafen gehe, fünf Mal die Türsch- liessung. Sie habe Angst, dass er ihr auflauere und plötzlich in der Wohnung stehe. Sie habe auch schon Atemnot und Panikattacken gehabt. Sie gehe zu einer Psy- chologin, welche ihr Antidepressiva habe verschreiben wollen. Sie sei paranoid und denke, die Leute meinten es schlecht mit ihr. Sie habe Mühe, den Menschen zu vertrauen (act. 3/2 F/A 107). Sie sei extrem wütend über ihre Dummheit und sie schäme sich dafür, nicht sofort reagiert und die Wohnung verlassen zu haben (act. 3/2 F/A 116).

- 19 -

E. 3.19 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt die Privatklägerin ihre Aussagen aus der Untersuchung mehrheitlich. Sie führt aus, sie habe ihren Vater am Tag vor dem Tatereignis notfallmässig ins Spital fahren müssen, was für sie ein Schock gewesen sei. Deshalb sei sie am Tag der Ankunft sehr erschöpft gewesen, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Sie sei aufgrund des Vorfalls mit ihrem Vater, aber auch weil sie den Beschuldigten zwei Wochen nicht gesehen habe und ihn überdies nicht richtig kenne, sehr distanziert gewesen. Trotzdem habe sie das Angebot des Beschuldigten, sie abzuholen und für sie zu kochen, schön gefunden. Sie sagt, sie habe gemerkt, dass der Beschuldigte Nähe gesucht habe. Er habe ihr einen Kuss geben wollen, worauf sie ihren Kopf weggedreht habe. Sie sei müde gewesen und es habe an diesem Abend für sie einfach nicht gestimmt (Prot. S. 11 f.).

E. 3.20 Weiter beschreibt die Privatklägerin, wie sie nach dem ersten Glas Prosecco ziemlich schnell gemerkt habe, wie sich ihre Haltung verändert habe. Sie sei plötz- lich hemmungslos gewesen und habe den Kontakt mehr zugelassen. Sie habe plötzlich alles lustig gefunden und es sei ihr gut gegangen. Gleichzeitig habe sie das Gefühl gehabt, sie sei weg, wenn sie die Augen schliessen würde. Auch an- lässlich der Hauptverhandlung schildert die Privatklägerin, wie der Beschuldigte ihr gesagt habe, möglicherweise fühle die Privatklägerin wegen des Flugs und der Hö- hendifferenz den Alkohol stärker. Die Privatklägerin habe ihm dies geglaubt, so naiv sei sie dazumal gewesen. Sie habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt und habe nicht gewusst, ob die erweiterten Pupillen normal seien. Sie habe deshalb Fotos gemacht und ihrer Freundin E._____ geschickt (Prot. S. 12 f.). Auf Nachfrage er- klärt die Privatklägerin, sie habe sich nach zwei Gläsern Prosecco noch nie so ge- fühlt. Es sei nicht vergleichbar mit Alkoholkonsum. Sie sei in einem völligen High gewesen. Sie sei sofort knockout gewesen und gleichzeitig nach dem Duschen in eine Euphorie reingefallen. Sie habe Herzrasen gehabt und sei energiegeladen ge- wesen (Prot. S. 13 f.).

E. 3.21 Die Privatklägerin erklärt, sie habe den Beschuldigten konfrontiert, als sie aus dem Bad gekommen sei. Sie habe ihn gefragt, was er ihr gegeben habe. Sie sei wütend gewesen. Die Reaktion des Beschuldigten habe sie schockiert. Er sei

- 20 - ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob alles ok sei und ob er ihr in irgend einer Form helfen könne. Er habe gefragt, ob er sie zum Notfall bringen könne und habe sehr besorgt gewirkt. Dadurch habe sie sich gedacht, sie bilde sich das nur ein und sich gefragt, wie sie dem Beschuldigten so etwas Böses vorwerfen könne. Sie habe sich sogar schon fast schlecht gefühlt. Als dann der Beschuldigte auf dem Klavier gespielt habe, sei sie völlig "in diesem Zustand" gewesen. Der Beschuldigte habe sie zu sich geholt und sie habe alles mit sich machen lassen. Sie habe sich gar nicht gross gewehrt. Sie sei dort gewesen und habe alles mitbekommen, aber ir- gendwie auch nicht. (Prot. S. 14 f.). Sie habe nicht nein gesagt. Sie habe in diesem Zustand in keinem Moment gewusst, was sie wolle (Prot. S. 23).

E. 3.22 Auf die Frage, ob die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten gewollt habe, sagt diese nein. Es wäre auch nicht so weit gekommen an diesem Abend, was der Beschuldigte gespürt habe (Prot. S. 15). Die Privatklä- gerin sei nicht bei sich gewesen. Sie sei unfreiwillig unter starkem Einfluss von Dro- gen gewesen, welche sie noch nie in meinem Leben genommen habe. Der Be- schuldigte habe diese Situation schamlos ausgenutzt (Prot. S. 17).

E. 3.23 Gleich wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schildert die Privatklägerin, dass sie sich am Morgen danach elend gefühlt habe. Sie sei deshalb zur Arbeit nicht ins Büro gefahren, sondern habe sich mit ihrem Laptop vom Beschuldigten zu Hause eingeloggt und von da an den Meetings teilgenom- men (Prot. S. 17).

E. 3.24 Die Privatklägerin berichtet, sie habe den Kontakt mit ihrer damals besten Freundin sowie deren Freund D._____, der sie dem Beschuldigten vorgestellt habe, aufgrund des Vorfalls abgebrochen. Sie habe sich nicht unterstützt gefühlt und habe gemerkt, der Kontakt tue ihr nicht gut. Der Kontaktabbruch sei erfolgt, nachdem D._____ befragt worden sei. Er habe keine Stellung einnehmen wollen und ab diesem Moment habe sie gesagt, sie wolle keinen Kontakt mehr (Prot. S. 24).

- 21 -

4. Darstellung des Beschuldigten

E. 4 Zur Hauptverhandlung vom 6. März 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, die Privat- klägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 6).

- 6 -

E. 4.1 Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien resultiert eine Gelds- trafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.–.

E. 4.2 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe

- 70 - an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte hat im Urteilszeitpunkt 51 Tage Haft erstanden, welche ihm vollständig anzurech- nen sind. Damit kann auch festgehalten werden, dass die angeordnete Untersu- chungshaft nicht ungerechtfertigt war, womit kein Raum für eine vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bleibt.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen und der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. Somit liegt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, weshalb eine Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht geprüft werden muss. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zü- rich Basel Genf 2018, S. 148 ff.).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Eine günstige Prognose ist somit zu vermuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Die objektive Vorausset-

- 71 - zung des Strafaufschubs ist vorliegend ebenfalls erfüllt, weshalb dem Beschuldig- ten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. VI. Zivilansprüche A. Grundlagen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Ein Entscheid über eine anhängig gemachte Zivilklage durch das Strafgericht erfolgt dann, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder diesen freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hingegen wird die Zivil- klage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt wird (lit. a), darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschie- den werden kann (lit. abis), die Privatklägerschaft die Klage nicht hinreichend be- gründet und beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che des Beschuldigten nicht leistet (lit. c) oder der Beschuldigte freigesprochen wird, aber der Sachverhalt nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). B. Parteistandpunkte

1. Im vorliegenden Fall hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (act. 9/1). Sie macht Schadenersatz von EUR 1'020.– sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2023 geltend. Weiter beantragt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'033.40 für die

- 72 - Zeit vor der Einsetzung der unentgeltlichen Privatklägervertreterin zu bezahlen (act. 45 S. 2).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung des Beschul- digten, dass die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 59 S. 2).

3. Mit Eingabe vom 4. März 2025 begründete die Vertreterin der Privatklägerin den Schadenersatzanspruch damit, dass der Beschuldigte der nichts ahnenden Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht habe, wodurch diese anschliessend nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Willen zu bilden, geschweige denn sich dem Beschuldigten gegenüber zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte habe dies getan, um in der Folge den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollziehen zu können, obschon die Privatklägerin bereits zu Beginn des Abends ihn nicht einmal habe küssen wollen und ihm im Verlauf ihrer kurzen Bekanntschaft bereits mehrfach klar gemacht habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, bevor man sich besser kenne. Damit sei die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres gegeben. Als Beleg für die erlittenen psychischen Folgen reicht die Privatklägerin einen Bericht der Psychologin lic. phil. T._____ vom 29. Januar 2025 ins Recht. Darin werde festgehalten, die Privatklägerin habe sich aufgrund des Vorfalls vom

7. August 2023 zwei Mal mittels Krisengesprächen in psychologische Behandlung begeben müssen. Die Privatklägerin habe in diesen Krisengesprächen über Erfah- rung berichtet, die sie am Züri Fäscht und später bei einem Mann zu Hause, den sie an eben diesem Züri Fäscht kennengelernt habe, gemacht habe. Weiter habe die Privatklägerin detailliert von einem sexuellen Übergriff berichtet (act. 45 Rz. 5 ff.). Ab April 2024 habe die Privatklägerin via Online-Sessions Therapiegespräche bei U._____ (Firmensitz auf V._____) wahrgenommen, wobei es sich um eine beglei- tende Gestaltungstherapie gehandelt habe. Die Therapie habe die Privatklägerin wegen den Belastungsfolgen des angeklagten Übergriffs wahrgenommen. Aus der Therapie seien der Privatklägerin Kosten in Höhe von EUR 1'020.– entstanden, die von keiner Versicherung erstattet worden seien (act. 45 Rz. 8)

- 73 - Die Privatklägerin habe aktenkundig einen erheblichen psychischen Schock erlitten und werde auch künftig noch länger psychotherapeutische Behandlung benötigen. Zudem seien die entstandenen und zukünftig entstehenden Therapiekosten ad- äquat kausal zum beanzeigten sexuellen Übergriff (act. 45 Rz. 9 f.).

4. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens führt die Vertreterin der Privatklä- gerin aus, die Privatklägerin sei in ihrer sexuellen und körperlichen Integrität in er- heblichem Ausmass verletzt worden, indem der Beschuldigte entgegen ihren zuvor klar und deutlich geäusserten Willen den ungeschützten oralen und vaginalen Ge- schlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzog habe, nachdem er sie zuvor durch die heimliche Verabreichung von MDMA widerstandsunfähig gemacht habe. Weiter führt die Vertreterin der Privatklägerin aus, dass der sexuelle Übergriff die Privat- klägerin nachhaltig beeindruckt und sie im Alltag erheblich beeinträchtigt habe (act. 45 Rz. 14 ff.).

5. Den Antrag zur Parteientschädigung für die Zeit vor der Einsetzung der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin begründet die Privatklägerin nicht weiter, sondern verweist pauschal auf die eingereichte Honorarnote (act. 45 Rz. 23 m.V.a. act. 53/3). C. Würdigung

1. Die Privatklägerin begründet sowohl ihr Schadenersatz- als auch ihr Genug- tuungsbegehren mit der Verletzung ihrer sexuellen und körperlichen Integrität, wel- che der Beschuldigte durch den nicht gewollten Geschlechtsverkehr in erheblichem Masse verletzt habe. Die Begründung des Anspruchs richtet sich somit nach einem Schuldspruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigung. Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte aus rechtlichen sowie aufgrund fehlender Sachverhaltselemente vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Somit fehlt es für die Gutheissung ei- nes Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruchs im Zusammenhang mit der Ver- gewaltigung am Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit.

2. Sofern die Privatklägerin ihre Ansprüche auf die Verurteilung wegen einfa- cher Körperverletzung stützt, ist festzuhalten, dass die Begründung sich als nicht

- 74 - hinreichend erweist. Die Privatklägerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern sich die geltend gemachten Therapiekosten auf die erlittenen Folgen der Körperverletzung beziehen. Auch bezüglich der Genugtuungsforderung erläutert die Privatklägerin nicht, inwiefern die Körperverletzung alleine eine seelische Unbill verursacht hätte. Den geltend gemachten Anspruch bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Ver- treterin der Privatklägerin vor der Zeit ihrer Einsetzung begründet die Privatklägerin sodann gar nicht. Die Zivilforderungen der Privatklägerin sind daher gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann jedoch auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Massgebend ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (BGer 6B_202/2020 vom

22. Juli 2020, E. 3.2).

2. Der Beschuldigte ist zwar vom Vorwurf der Vergewaltigung und damit vom schwersten Delikt freizusprechen. Der Beschuldigte hat jedoch durch die verwerfli- che Verabreichung des MDMA an die Privatklägerin und insbesondere durch die anschliessende Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin die Ein- leitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Der Untersuchungsauf- wand wurde durch den Teilfreispruch nicht massgeblich geschmälert. Deshalb sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

- 75 -

3. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b – d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). B. Kosten der amtlichen Verteidigung

1. Die amtliche Verteidigerin macht insgesamt eine Entschädigung von Fr. 29'742.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 11/49, 43, 54). Die Höhe der Vertretungskosten wurde von der amtlichen Verteidigerin ausgewie- sen und belegt (act. 43, 54) und erscheint angemessen. Nicht enthalten in den ein- gereichten Honorarnoten sind die Aufwände für die Teilnahme an der Hauptver- handlung sowie der Urteilseröffnung, jeweils inklusive Anreise. Dafür sind der amt- lichen Verteidigung zusätzlich 9.5 Stunden à Fr. 220.– zu vergüten. Insgesamt er- scheint eine pauschale Vergütung im Betrag von Fr. 32'000.– angemessen. Die amtliche Verteidigerin hat mit Verfügung vom 25. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft bereits eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 15'863.45 erhalten (act. 11/49). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtli- chen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im We- sentlichen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ist die zu den Kosten verurteilte beschul- digte Person bereits im Urteilszeitpunkt in günstigen finanziellen Verhältnissen, kann die Rückerstattungspflicht bereits im Endentscheid verfügt und begründet werden. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Einkommen von ca. Fr 250'000.– bis 280'000.–. Bei der S._____ verdiene er nach Steuern ca. Fr. 15'000.– pro Monat. Dazu kämen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Professor an der norwegischen Universität W._____ und als Pianist (act. 2/3 F/A 78; act. 2/5

- 76 - F/A 44 f.). Zu seinem Vermögen führt der Beschuldigte aus, er habe ein Konto mit Fr. 640'000.–. Dazu habe er ein Aktienkonto, auf welchem sich ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– befänden (act. 2/3 F/A 76). Somit erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres, für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzukommen. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht sind somit erfüllt und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten direkt aufzuerlegen. C. Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin

1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte, es seien dem Beschul- digten die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuer- legen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. act. 56 S. 2).

2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die be- schuldigte Person trägt die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft indes nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

3. Die Vertreterin der Privatklägerin macht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'498.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Die Höhe der Vertretungskosten wurde von der Privatklägerin ausgewiesen und belegt (act. 49, 58/4) und erscheint als angemessen. Nicht enthalten in den eingereichten Hono- rarnoten ist der Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung. Zudem ist der effektive Aufwand betreffend die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berück- sichtigen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'700.– an- gemessen.

4. Für die Ausführungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist dieser gestützt auf

- 77 - Art. 426. Abs. 4 StPO zu verpflichten, die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wovon 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 32'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wovon ihr bereits Fr. 15'863.45 als Akontozahlung ausbezahlt wurden.

7. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 78 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'870.50 Gutachten IRM/technisch, Fr. 680.00 Datensicherung/-auswertung, Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung, Fr. 12'700.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 4.4 Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle nicht mehr nach draussen gehen, sondern zu Hause bleiben. Sie könnten aber trotzdem die Proseccoflasche öffnen. Der Beschuldigte habe daraufhin die Flasche aus dem Kühlschrank geholt und über dem Lavabo geöffnet. Die Privatklägerin sei etwa vier Meter von ihm weg gewesen, habe ihren Kopf zu ihm gedreht und auf jeden Fall sehen können, was er mache. Nachdem sie das erste Glas innert etwa fünf Minuten getrunken hätten, habe er die Flasche geholt und die fast leeren Gläser aufgefüllt. Als sie das zweite Glas ca. zur Hälfte getrunken hätten, habe die Privatklägerin ihn mit grossen Augen grinsend angeschaut und gesagt, sie sei etwas beschwipst. Sie habe weiter gesagt, sie habe das Gefühl, sie würden Spirituosen trinken und gefragt, ob der Beschuldigte ihr Wodka in das Glas getan habe. Der Beschuldigte habe gesehen, dass die Pupillen der Privatklägerin abnormal gross gewesen seien. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe gesagt, es fühle sich an, als hätte sie etwa zehn Drinks gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Speed oder Kokain genommen habe. Die Privatklägerin habe nein gesagt, jemand habe ihr aber einmal gegeben. Das jetzt würde sich jedoch anders anfühlen, euphorischer (act. 2/2 F/A 9).

- 23 -

E. 4.5 Die Privatklägerin sei im Badezimmer gewesen und habe Selfies von sich im Spiegel gemacht. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er etwas tun könne, ob er sie ins Spital oder den Notfall bringen könne. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei ok. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin mit E._____ geschrieben habe. Sie hätten zusammen ein Selfie an E._____ geschickt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin ein zweites Mal gefragt, ob er sie in den Notfall am F._____ oder ins Krankenhaus bringen solle, was sie wieder verneint habe (act. 2/2 F/A 9).

E. 4.6 Die Privatklägerin sei wieder aus dem Bad gekommen und habe ihren "Boss-walk", den sie mache, wenn sie beschwipst sei, gemacht. Sie hätten während etwa 20 Minuten getanzt und herumgeblödelt, bevor die Privatklägerin duschen gegangen sei. Der Beschuldigte habe auf Wunsch der Privatklägerin Musik angemacht. Er habe ein paar E-Mails kontrolliert und sei dann in die Waschküche gegangen. Als die Privatklägerin aus der Dusche gekommen sei, habe sie gesagt, ihr Herz habe sich angefühlt, als hätte sie zu viel Koffein gehabt. Sie habe ihn gefragt, ob er nichts ins Essen oder Trinken getan habe, was er verneint habe. Er habe die Privatklägerin zum dritten Mal gefragt, ob er sie in den Notfall oder irgendwo hinbringen solle. Die Privatklägerin habe gesagt nein, und gefragt, ob sie noch ein drittes Glas Prosecco trinken sollen. An diesem Punkt habe die Privatklägerin 100% nüchtern auf ihn gewirkt. Ihre Augen seien normal gewesen. Die Privatklägerin habe zwei neue Gläser Prosecco eingeschenkt (act. 2/2 F/A 9).

E. 4.7 Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Klavier vorgespielt, währendem sie auf dem Sofa gesessen sei, mit den Beinen hochgezogen, so wie beim letzten Mal, als er ihr vorgespielt habe. Er habe etwa 20 Minuten gespielt, als er sie gefragt habe, ob sie sich zu ihm setzen und das Stück hören wolle, dass er für sie geschrieben habe. Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen, sei auf seinen Schoss gesessen und habe ihn direkt angesehen. Sie habe ihre Arme um ihn und ihren Kopf auf seine Schultern gelegt. Er habe, ohne die Tasten zu sehen, weiter gespielt. Sie habe seine Wange geküsst, danach hätten sie sich gegenseitig am Hals geküsst. Sie hätten sich geküsst. Er habe sein Shirt ausgezogen und mit der rechten Hand das Shirt der Privatklägerin hochgehoben,

- 24 - worauf sie ihr Shirt ausgezogen habe. Er habe etwas mehr auf dem Klavier gespielt, währendem sie sich geküsst hätten. Er habe dann den Haken ihres BHs geöffnet. Die Privatklägerin habe ihn gestoppt und gesagt, sie sollten dies woanders tun, da man sie sehen könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei eine gute Idee und habe sie in Richtung des Schlafzimmers getragen (act. 2/2 F/A 9).

E. 4.8 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2023 fährt der Beschuldigte mit seiner Darstellung der Geschehnisse fort. Nachdem sich die Privatklägerin auf sein Bett gelegt habe, habe er sie oral befriedigt. Die Privatklägerin habe ihm dann auf die Schultern geklopft und gesagt: "Du sollst hier hochkommen, ich will dich lieber in mir." Der Beschuldigte führt weiter aus, er sei nicht auf Geschlechtsverkehr vorbereitet gewesen, er habe nämlich noch kein Viagra genommen. Als die Privatklägerin gesehen habe, dass er nicht erigiert gewesen sei, habe sie mit der Hand seinen Penis ergriffen und versucht, ihn zu befriedigen. Schliesslich habe sie ihn oral befriedigt (act. 2/3 F/A 5).

E. 4.9 Der Beschuldigte erklärt, er nehme seit über 20 Jahren Finasterid, ein Generikum für Propecia, einem Medikament zur Vorbeugung von Haarverlust bei Männern. Eine der häufigsten Nebenwirkungen davon seien Erektionsstörungen. In den letzten zehn Jahren habe er starke Erektionsstörungen gehabt. Um Geschlechtsverkehr haben zu können, müsse er mindestens 5mg Viagra eine Stunde davor nehmen. Wenn er Alkohol trinke, könne er jedoch kein Viagra nehmen, da dies zu Herzproblemen führen könne (act. 2/3 F/A 5 f.). Als der Beschuldigte also die Proseccoflasche geöffnet und begonnen habe, Alkohol zu trinken, sei für ihn Geschlechtsverkehr nicht mehr in Frage gekommen. Der Privatklägerin habe er nichts von seinen Erektionsproblemen gesagt (act. 2/3 F/A 6).

E. 4.10 Nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten ca. drei bis vier Minuten oral befriedigt habe, sei sie auf ihn gesessen und hätte seinen halbwegs erigierten Penis "übergestülpt". Sie habe auf eine ziemlich aggressive Art Sex mit ihm gehabt und sei schliesslich zum Orgasmus gekommen. Anschliessend habe sich der Beschuldigte mit Mühe das Kondom überstülpen können und sie hätten langsamen Sex gehabt. Da seine Erektion bereits wieder abgeflacht sei und er nicht gewollt

- 25 - habe, dass das Kondom "in ihr wegkommt", habe er seinen Penis rausgezogen. Er habe begonnen, zu masturbieren und einen kleinen Orgasmus gehabt (act. 2/3 F/A 6).

E. 4.11 Danach hätten sie sich im Bett unterhalten, wie man sich im Bett unterhält. Sie hätten die Zähne geputzt und noch etwas gekuschelt. Die Privatklägerin sei voller Energie gewesen und habe sich unterhalten wollen. Es sei jedoch bereits ca. 23:30 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe in sein Tagebuch schreiben, meditieren und Atemübungen machen wollen, was er dann im Wintergarten auch gemacht habe. Nach ca. zehn Minuten sei die Privatklägerin gekommen und habe gesagt, er solle ins Bett kommen, sie wolle kuscheln. Er habe sich nicht gewehrt und sei mit ihr ins Bett gegangen; dann sei er eingeschlafen (act. 2/3 F/A 6).

E. 4.12 Am nächsten Morgen habe er Kaffee gemacht und beide hätten gearbeitet – er an seinem Arbeitsplatz, sie auf dem Sofa. Er sei ins Fitness gegangen und als er zurück gekommen sei, habe er einen Brunch zubereitet. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob sie ihn störe, worauf er gesagt habe, es sei vielleicht besser wenn sie gehe, damit er arbeiten könne (act. 2/3 F/A 6). Gleichzeitig habe der Beschuldigte Bedenken gehabt, ob er die Privatklägerin wieder treffen wolle. Dies zum einen, weil sie ihm erzählt habe, sie sei betrunken Auto gefahren und zum anderen, weil er wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammen kommen wollte. Davon habe er der Privatklägerin jedoch nichts erzählt. Diese sei nach dem Brunch gegangen, wobei der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, die Privatklägerin habe sich von ihm zurückgewiesen gefühlt (act. 2/3 F/A 6).

E. 4.13 Auf Nachfrage erklärt der Beschuldigte, die vergrösserten Pupillen der Privatklägerin seien ihm das erste Mal gegen Ende des ersten Glases Prosecco aufgefallen. Da habe er sich auch gefragt, ob sie Kokain oder Speed genommen habe (act. 2/3 F/A 16). Auf Vorhalt des Fotos von den Pupillen der Privatklägerin bestätigt der Beschuldigte, dies so wahrgenommen zu haben (act. 2/3 F/A 17 f.). Der Beschuldigte vermute, die Privatklägerin habe in den rund 20 Minuten, in denen er im Coop war, Ecstasy genommen (act. 2/3 F/A 19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere, sagt er, er nehme Adderall und

- 26 - Modafinil, ein Medikament für ADHS. Illegale Drogen nehme er keine (act. 2/3 F/A 20 f.).

E. 4.14 Gefragt danach wie der Beschuldigte sich erkläre, dass die Privatklägerin zwischen 19:19 und 22:24 Uhr [recte: 21:19 und 00:24 Uhr] mehrere Google- Anfragen im Zusammenhang mit Pupillen und MDMA gemacht habe, sagt der Beschuldigte, er habe zwei Erklärungen. Zum einen habe sie vielleicht nicht gewusst, dass die Pupillen sich vergrössern, wenn man MDMA nimmt. Die zweite Erklärung sei, er glaube, sie habe in seinem Medikamentenschrank die Salz Amphetamine gesehen und sich gefragt, ob diese zu erweiterten Pupillen führen könnten. Die sei aber Spekulation, er wisse es nicht (act. 2/3 F/A 24 f.). Die beste Erklärung bestehe wohl darin, dass sie herausfinden habe wollen, wie diese Information zu verwenden sei, um falsche Anschuldigungen zu machen (act. 2/3 F/A 34).

E. 4.15 Danach gefragt, weshalb er glaube, die Privatklägerin habe Ecstasy genommen, erzählt der Beschuldigte vom Kennenlernen mit der Privatklägerin. Dies sei am Züri Fäscht gewesen. Die Privatklägerin sei ihm von seinem Freund vorgestellt worden. Als die Privatklägerin einmal vom WC zurückgekommen sei, sei sie in einer viel energiegeladener Stimmung gewesen. Zudem habe die Privatklägerin ihre Schultern ganz ähnlich bewegt wie bei ihm zu Hause. Als sie ca. 30 Minuten später das Feuerwerk angeschaut hätten, habe er festgestellt, dass die Pupillen der Privatklägerin erweitert gewesen seien. Da ziemlich viel Licht vom Feuerwerk gekommen sei, gehe er davon aus, dass dies nicht auf die Dunkelheit zurückzuführen sei. Als er und die Privatklägerin wieder zu den gemeinsamen Freunden gestossen seien, habe er seinen Freund D._____ gefragt, ob die Privatklägerin high beziehungsweise auf Kokain sei. D._____ habe gesagt, er wisse es nicht. Es wäre aber keine grosse Überraschung, da ihr Freund sich zwei Tage zuvor von ihr getrennt habe. Weiter erklärt der Beschuldigte, er glaube, der psychologische Zustand aufgrund der frischen Trennung und der Situation mit ihrem Vater sei ein möglicher Grund. Es sei das Muster der Privatklägerin, in solchen Situationen viel zu trinken und Party zu machen. Er glaube, sie sei nach

- 27 - der Trennung jemand, der im Geheimen solche Drogen genommen hat (act. 2/3 F/A 28 ff.).

E. 4.16 Der Rauschzustand der Privatklägerin habe bis etwa nach der Dusche angehalten, also eine bis eineinhalb Stunden. Um ca. 21:00 oder 21:30 Uhr sei die Privatklägerin wieder normal gewesen (act. 2/3 F/A 32 f.). Sie sei in jeder Hinsicht nüchtern gewesen, in keiner Weise abweichend vom Normalzustand, abgesehen davon, dass sie glücklich und spassig aufgelegt gewesen sei (act. 2/3 F/A 40).

E. 4.17 Die Erwartung des Beschuldigten für den Abend sei gewesen, dass sie einen Snack hätten, Abend essen würden und dann mit Prosecco den Sonnenuntergang bei der Brücke anschauen wollten. Abgesehen davon habe er keine Erwartungen gehabt, ausser vielleicht Oralsex, den sie beim letzten Treffen bei ihr zu Hause gehabt hätten und den die Privatklägerin gemocht habe. Da er gewusst habe, dass er Prosecco trinken würde, habe er kein Viagra genommen und Sex sei keine Option gewesen (act. 2/3 F/A 31, 50).

E. 4.18 Am Schluss der Einvernahme führt der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin auch deshalb zur Notaufnahme bringen wollen, weil er habe herausfinden wollen, ob die Privatklägerin vielleicht eine allergische Reaktion gehabt habe. Weiter habe er den Eindruck gehabt, die Privatklägerin müsse einfach einmal nach draussen, um sich besser zu fühlen. Weiter sei es auch darum gegangen, sich selber zu schützen, für den Fall, dass mit der Privatklägerin etwas anderes passieren sollte. Er habe sich selber davor schützen wollen, dass die Privatklägerin nicht später behaupte, er hätte ihr etwas gegeben (act. 2/3 F/A 79). Seit dem 20. März 2023 sei der Beschuldigte in einer festen, offenen Beziehung mit H._____ (act. 2/3 F/A 64 f.).

E. 4.19 Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs anlässlich der Schlusseinvernahme am

29. September 2023 entgegnet der Beschuldigte, dies sei komplett falsch (act. 2/5 F/A 20). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen sagt der Beschuldigte, während des Mittagessens nach dem angeblichen Vorfall hätten er und die Privatklägerin einen Streit gehabt. Er habe sie rausgeschmissen. Weiter sei es die Initiative der Privatklägerin gewesen, ihn oral zu befriedigen, obwohl er keine

- 28 - Erektion gehabt habe. Als er dann so etwas wie eine Erektion gehabt habe, sei es wiederum die Initiative der Privatklägerin gewesen, auf ihn "raufzusteigen" (act. 2/5 F/A 21).

E. 4.20 Zum Motiv der Privatklägerin, ihn falsch zu beschuldigten, sagt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihre eigene Fahrlässigkeit auf ihn projizieren wollen. Ein weiterer Grund sei Eifersucht. Es gehe aus den Nachrichten hervor, dass die Privatklägerin sehr hinter ihm her gewesen sei. Sie hätten sich auch über sexuelle Handlungen ausgetauscht. Die Privatklägerin habe ihre Sexualität aber sehr zurückgehalten. Zum Vorwurf in der Anklageschrift, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuvor in der Küche nicht einmal küssen wollen, sagt der Beschuldigte, dies sei nur gewesen, weil die Privatklägerin Hummus gegessen und ihr Mund nach Knoblauch gerochen habe (act. 2/5 F/A 22).

E. 4.21 Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 schildert der Beschuldigte gleich wie in der Untersuchung, wie er die Privatklägerin kennengelernt hatte (Prot. S. 33). Auch den Ablauf des Abends des 7. August 2023 schildert der Beschuldigte erneut detailreich und weitgehend deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen (Prot. S. 34 ff.). Abweichend erklärt er auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin nicht zum Notfall gegangen sei, aufgrund seines Hintergrunds in der Neurowissenschaft wisse er, dass erweiterte Pupillen ein Symptom von einem Gehirntrauma sein könnten. Er habe die Privatklägerin einfach aus seiner Wohnung rausbekommen wollen. Sie habe jedoch darauf bestanden, dass es ihr völlig gut gehe (Prot. S. 37). Weiter danach gefragt, weshalb der Beschuldigte mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, obwohl er vermutete, diese habe entweder Drogen genommen oder erleide eine Hirnverletzung, erklärt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe zwei Stunden später den Sex mit ihm initiiert. Sie habe ihm gesagt, sie hätte keine Drogen genommen und sich geweigert, in die Notaufnahme zu gehen. Ihr Verhalten sei absolut normal gewesen, nachdem sie duschen gegangen sei, weshalb der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass es ihr gut gegangen sei. Er habe sie versucht, so gut wie möglich zu umsorgen, er habe sie ja nicht zwingen können, seine Wohnung zu verlassen. (Prot. S. 40).

- 29 -

E. 4.22 Ebenfalls abweichend macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Wohnung am Morgen des 8. August um 11:50 allerspätestens um 12:00 Uhr verlassen. Er habe bis ca. 11:30 Uhr gearbeitet und sei dann ins Fitness. Dort habe er ein kurzes Training gemacht und sei wahrscheinlich kurz vor 13:00 Uhr zurückgewesen. (Prot. S. 41 f.). Zum Frühstück bzw. Brunch habe es Frühstücksburritos gegeben. Danach gefragt, ob die Privatklägerin einen Wunsch geäussert habe, was sie zum Frühstück haben möchte, sagt der Beschuldigte, daran könne er sich nicht erinnern. Ebenfalls nicht daran erinnern könne sich der Beschuldigte, was er am Vorabend zum Brunch eingekauft habe, vielleicht seien es Tortillas für die Burritos gewesen (Prot. S. 47 f.).

E. 4.23 Nochmals nach den Beweggründen der Privatklägerin gefragt, weshalb diese ihn zu Unrecht belasten solle, erklärt der Beschuldigte, er habe nun eineinhalb Jahre Zeit gehabt, um darüber nachzudenken. Gleich wie in der Untersuchung führt er den unsicheren psychologischen Zustand der Privatklägerin aufgrund der frischen Trennung und Situation mit ihrem Vater auf. Nach dem Fahren in angetrunkenem Zustand sei dies vielleicht eine Art Projektion der Rücksichtlosigkeit gewesen. Auch das Thema Eifersucht wegen H._____ bringt der Beschuldigte wieder auf. Als weiteren Grund erklärt der Beschuldigte zum ersten Mal, dass die Privatklägerin am Münchhausen-Syndrom leide. Dies bedeute, sie wolle ein Opfer sein und dadurch Aufmerksamkeit bekommen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe noch eine Ausbildung machen wollen, aber kein Geld gehabt. Vielleicht habe sie gedacht, dies wäre eine schnelle Art, um an Geld zu kommen (Prot. S. 45).

E. 5 Zeugeneinvernahme D._____

E. 5.1 D._____ gibt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

29. September 2023 an, er sei ein Arbeitskollege des Beschuldigten. Die Privatklägerin kenne er über seine Partnerin, die eine enge Freundin der Privatklägerin sei (act. 4/1 F/A 6 f., 12). Er habe von seiner Partnerin einige Dinge gehört. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, dass sie unter Drogen gesetzt worden sei. Er habe nicht in die Sache involviert werden wollen. Als er einmal nach Hause gekommen sei, habe die Privatklägerin erwähnt, sie sei in der Wohnung des

- 30 - Beschuldigten gewesen und habe da ein Abendessen und Drinks gehabt. Tags darauf habe sie einen Drogentest gemacht, weil sie sich komisch gefühlt habe. Das Resultat sei positiv gewesen (act. 4/1 F/A 9 ff.). Die Privatklägerin sei schockiert gewesen (act. 4/1 F/A 34).

E. 5.2 Der Zeuge D._____ schildert den Abend des Züri Fäschts. Er führt aus, seine Partnerin und er seien zusammen mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Er wüsste nicht, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zuvor bereits gekannt hätten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten Händchen gehalten; die Privatklägerin sei in einer guten Stimmung gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob die Privatklägerin Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe nie beobachtet, dass die Privatklägerin Drogen genommen hätte. Auch seine Partnerin habe ihm nie von so etwas erzählt (act. 4/1 F/A 17 ff.).

E. 5.3 Darauf angesprochen, ob die Privatklägerin jemals Zweifel über das Aufrechterhalten von Treffen mit dem Beschuldigten geäussert habe, sagt der Zeuge D._____, es habe einmal ein Treffen zwischen seiner Partnerin und der Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, wie gut er den Beschuldigten kenne. Sie habe ihm ein Video gezeigt, welches der Beschuldigte ihr geschickt hatte. Es sei ein kurzes Video von vielleicht fünf Sekunden gewesen, auf dem der Beschuldigte zwinkert und küsst. Die Privatklägerin habe ihm gegenüber geäussert, sie fände das Video komisch. Er habe ihr gesagt, er habe auch andere Freunde, die solche Videos verschicken würden (act. 4/1 F/A 31 ff.).

E. 5.4 Auf Nachfrage erklärt der Zeuge D._____, die Trennung von ihrem Ex- Freund sei für die Privatklägerin schlimm gewesen. Sie sei emotional in die Beziehung involviert gewesen. Die Trennung sei vor dem Züri Fäscht gewesen (act. 4/1 F/A 41).

E. 6 Zeugeneinvernahme E._____

- 31 -

E. 6.1 Die Zeugin E._____ erklärt in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2023, sie sei die beste Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin. Sie würden sich seit achteinhalb Jahren kennen (act. 4/2 F/A 5).

E. 6.2 Die Zeugin E._____ schildert, die Privatklägerin habe ihr Fotos geschickt und sie gefragt, ob es normal sei, dass ihre Pupillen so erweitert seien. Sie selbst habe das nicht richtig einordnen können, da sie keine Erfahrung im Umgang Drogen habe. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. Sie dachte, es könnte vom Alkohol oder vom Flug sein. Sie habe die Privatklägerin aber dennoch gefragt, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, ihr etwas [in den Drink] reinzutun. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldigte habe die Flasche in der Küche geöffnet, währendem die Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei. Er hätte also die Möglichkeit gehabt, die Privatklägerin habe es aber nicht gesehen. Kurz darauf habe die Privatklägerin etwas feststellen können, sei ins Bad gegangen und habe ihr das Foto geschickt (act. 4/2 F/A 6).

E. 6.3 Als die Privatklägerin am nächsten Morgen zu Hause angekommen sei, sei sie sehr aufgewühlt gewesen. Sie habe der Zeugin E._____ mitgeteilt, dass sie so etwas vorher noch nie erlebt habe. Sie wisse nicht, was ihr passiert sei. Die ganze Nacht sei sehr seltsam und verwirrend gewesen; sie müsse das erst einmal verdauen (act. 4/2 F/A 8, 11). Die Zeugin habe wahrgenommen, dass die Privatklägerin noch immer grosse Pupillen und einen hohen Puls gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, sie habe eine verzerrte Wahrnehmung davon, was gestern Nacht betreffe. Aufgrund der Bedenken der Privatklägerin habe die Zeugin ihr mitgeteilt, sie solle einen Drogentest machen. Die Privatklägerin habe der Zeugin E._____ weiter erzählt, sie habe am Morgen noch Homeoffice gemacht. Als der Beschuldigte im Fitness gewesen sei, habe sie die Wohnung des Beschuldigten durchsucht und versucht zu finden, was sie im Getränk hätte haben können (act. 4/2 F/A 8).

E. 6.4 Danach gefragt, weshalb sie den Verdacht gehabt habe, die Privatklägerin hätte unter dem Einfluss von Substanzen stehen können, sagt die Zeugin E._____, die Privatklägerin habe noch nie solche Erfahrungen gemacht. Sie wisse, dass die Privatklägerin noch nie harte Drogen genommen habe (act. 4/2 F/A 9).

- 32 -

E. 6.5 Die Zeugin E._____ schildert, die Tage nach der Tatnacht seien sehr schlimm gewesen. Die Privatklägerin sei aufgrund des Vertrauensmissbrauchs am Boden zerstört gewesen. Damit habe sie auch heute noch Probleme. Es falle ihr schwer, Männern oder fremden Männern zu vertrauen. Sie habe Panikattacken und Angst, dass der Beschuldigte sich rächen wollen könnte oder Leute auf sie ansetzen würde. Sie habe Mühe allein zu sein. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Drogen verabreicht worden seien, um Sex mit ihr zu haben. Weiter habe sie durch den Geschlechtsverkehr bis vor kurzem nicht gewusst, ob sie allenfalls Krankheiten bekommen habe. Auch bei der Arbeit sei sie aufgrund des Vorfalls eingeschränkt und würde Teilzeit arbeiten (act. 4/2 F/A 13).

E. 6.6 Die Zeugin E._____ erzählt, die Aufmerksamkeit, die der Beschuldigte der Privatklägerin schenkte, habe ihr gefallen, insbesondere nach der unschönen Trennung. Es sei für sie eine Bestätigung gewesen. Komisch sei für sie beide von Beginn an gewesen, dass der Beschuldigte älter gewesen sei als die Privatklägerin. Dies sei seltsam, da er sich schliesslich auch eine gleichaltrige Frau hätte aussuchen können (act. 4/2 F/A 14). Es habe einen Punkt gegeben, an dem sich die Privatklägerin entschieden habe, den Beschuldigten nicht mehr zu treffen. Er habe ihr zu oft geschrieben und sende ihr komische Bilder. Die Privatklägerin habe dann mit dem Zeugen D._____ darüber gesprochen. Dieser habe gemeint, der Beschuldigte sei halt ein Nerd, sehr intelligent und eben anders. Er habe sie darin bekräftigt, den Beschuldigten weiterhin zu treffen (act. 4/2 F/A 15). Die Zeugin E._____ erzählt weiter, die Privatklägerin habe sie jeweils auf dem Laufenden gehalten, was auf den Dates [zwischen ihr und dem Beschuldigten] passiert sei. Sie habe ihr erzählt, dass sich die Persönlichkeit des Beschuldigten sehr schnell von sehr charmant hin zu eifersüchtig und unberechenbar bzw. unlesbar habe ändern können. Er habe immer wieder darauf bestanden, ihr ein Klavierstück vorzuspielen. Als er gewollt habe, dass sich die Privatklägerin dabei auf seinen Schoss setzte, diese aber abgelehnt habe, habe er auf eine bedrohliche Art reagiert; er sei "pisst" gewesen, dass sie nicht bei ihm bleibe und nach Hause gehe (act. 4/2 F/A 22).

- 33 -

E. 6.7 Angesprochen auf das Dating-Verhalten der Privatklägerin erklärt die Zeugin E._____, die Privatklägerin sei generell sehr vorsichtig. Wenn sie jemanden kennenlerne, würde sie diese Person mehrmals treffen, bevor es zu körperlichem Kontakt komme. Sie habe bereits zuvor längere Beziehungen gehabt und habe so gut wie nie kurzfristige Sachen (act. 4/2 F/A 18).

E. 6.8 Darauf angesprochen, ob die Zeugin E._____ am Tatabend in Erwägung gezogen habe, nach Zürich zu fahren und die Privatklägerin abzuholen, verneint die Zeugin. Sie habe sich schon gedacht, es sei komisch mit den Pupillen, hätte aber nicht daran gedacht, dass Drogen im Spiel sein könnten. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie solle sich melden, wenn etwas sein sollte. Die Privatklägerin habe sich aber nicht mehr gemeldet (act. 4/2 F/A 28). Auch am Morgen danach habe sich die Zeugin dazu entschieden, ihre Verabredung in der Stadt wahrzunehmen, da sie nie gedacht hätte, dass der Drogentest positiv ausfallen würde. Sie habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschuldigte so etwas hätte machen sollen (act. 4/2 F/A 27).

E. 7 Weitere Beweismittel

E. 7.1 Untersuchungsprotokoll und Gutachten über forensisch-klinische Untersuchung der Privatklägerin des IRM des Kantonsspitals Aarau vom

17. August 2023 (act. 6/4-5)

E. 7.1.1 Das Untersuchungsprotokoll hält die Befunde der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin fest. Gemäss gynäkologischer Untersuchung hätten keine (offensichtlichen) Spermien gefunden werden können. Das Gutachten hält dazu fest, da es sich beim Untersuchungsbericht lediglich um einen Vortest handle und die Privatklägerin darüber hinaus angegeben habe, nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, spreche dies nicht gegen einen stattgefundenen vaginalen Geschlechtsverkehr (act. 6/4 S. 3).

E. 7.1.2 Bezüglich des untersuchten Urins der Privatklägerin hält das Gutachten fest, dass bei der Spitalkonsultation am Nachmittag des 8. August 2023 MDMA habe festgestellt werden können. Die von der Privatklägerin geschilderten Symptome

- 34 - (Schwindel, Antriebssteigerung, Euphorie, Herzrasen, Pupillenerweiterung) seien mit dem Konsum von MDMA vereinbar. Aus dem Ergebnis der Urinuntersuchung könne jedoch nicht abgeleitet werden, wann der Konsum stattgefunden habe. Da MDMA nach dem Konsum im Urin länger nachweisbar sei als im Blut, könnten gegebenenfalls forensisch-toxikologische Untersuchungen der sichergestellten Blutproben Hinweise liefern, ob ein Konsum im Ereigniszeitpunkt erfolgt sein könne oder nicht (act. 6/4 S. 4).

E. 7.1.3 Das Gutachten hält weiter fest, dass die unwillentliche Verabreichung von Drogen eine lebensgefährliche Handlung darstellen könne. Abhängig von der Art der Substanz, im vorliegenden Falle Ecstasy, und deren Dosierung könne es gerade auch in Kombination mit Alkohol zum Organversagen bis hin zum Tode kommen (act. 6/4 S. 4).

E. 7.2 Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Kantonsspitals Aarau vom

25. September 2023 (act. 6/17)

E. 7.2.1 Das Gutachten hält fest, dass im Blut der Privatklägerin 26 Mikrogramm MDMA haben nachgewiesen werden können. Die MDMA-Konzentration liege in einem tiefen Bereich. Die Halbwertszeit von MDMA betrage etwa vier bis zehn Stunden. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme von ca. neun bis 19 Stunden könne deshalb die Konzentration im Ereigniszeitpunkt deutlich höher gelegen haben. MDMA wirke vor allem euphorisierend, sexuell stimulierend und in geringerem Umfang aufputschend. Es bewirke vor allem eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls und Abbau der Konzentrationsbarrieren. Nach der zunächst psychostimulierenden und über viele Stunden anhaltenden Wirkung trete eine Erschöpfungsphase mit Leistungsknick sowie Störung der Wahrnehmung der zentralen Verarbeitung auf (act. 6/17 S. 2).

E. 7.2.2 Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von MDMA gestanden habe. Eine zusätzliche Wirkung von anderen Substanzen (insbesondere Alkohol oder GHB) könne

- 35 - aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme nicht ausgeschlossen werden (act. 6/17 S. 3).

E. 7.2.3 Im Rahmen der Ergänzungsfragen hält das Gutachten fest, dass eine Aufnahme von Adderall nicht habe nachgewiesen werden können. Weiter hält das Gutachten fest, die Wirkung von MDMA setze bei einer oralen Aufnahme typischerweise bei 30 bis 60 Minuten ein. Maximale Blutkonzentrationen würden nach eineinhalb bis zwei Stunden erreicht. Nach vier bis sechs Stunden lasse die Wirkung wieder nach. Anschliessend könnten innerhalb von zwei bis sechs Tagen unspezifische Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit auftreten. Es sei damit nicht möglich, dass bei einem Konsum von Samstag oder Sonntag, wo die Privatklägerin auf G._____ geweilt habe, die Wirkung erst am Montagabend eingesetzt habe (act. 6/17 S. 3 f.).

E. 7.3 Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 6. November 2023 (act. 6/23) Das Gutachten äussert sich zur bei der Privatklägerin entnommenen Haarprobe. Es hält fest, dass im kopfnahen Segment (Zeitraum ca. Februar 2023 bis Haarentnahme am 8. August 2023) der Haarprobe eine MDMA-Konzentration von 96 Mikrogramm hätten festgestellt werden können. Im kopffernen Segment (ca. August 2022 bis Februar 2023) hätten keine Betäubungsmittel nachgewiesen werden können. Bei der vorgefundenen Konzentration handle es sich um eine vergleichsweise tiefe Konzentration, welche sich mit einer einmaligen Aufnahme einer üblichen MDMA-Dosis (125 mg MDMA-Hydrochlorid) vereinbaren liesse. Auf eine regelmässige MDMA-Aufnahme könne anhand der Befunde nicht geschlossen werden (act. 6/23 S. 2 f.).

E. 7.4 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ (act. 8/1)

E. 7.4.1 Dem Chatverlauf sind die Bilder zu entnehmen, welche die Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 an ihre Freundin E._____ schickte. Die Bilder wurden zwischen 21:06 und 21:08 Uhr geschickt. Auf den Bildern ist die Privatklägerin zu sehen, die ihr Gesicht und ihre Pupillen fotografierte (act. 8/1 S. 3 ff.).

- 36 -

E. 7.4.2 Sodann ist der Whatsapp-Chatverlauf zwischen E._____ und der Privatklägerin Folgendes zu entnehmen: Um 21:06 Uhr schreibt die Privatklägerin: "Chasch du mir sege ob das normal isch. Lueg mini Auge. Het er mer was is Ge- tränk inedah???" Weiter schreibt die Privatklägerin, sie hätten Prosecco getrunken, sie fühle sich "easy bsoffe". Sie habe zwar nur zwei Gläser getrunken, aber viel- leicht fühle es sich so an wegen des Flugs. Er habe dasselbe getrunken. Während E._____ antwortet, Prosecco gehe wegen der Kohlensäure schnell ins Blut, äussert die Privatklägerin weiter ihre Bedenken: "Sorry lueg das ah. Fühl mi sooo bsoffe. Weiss nöd ob alles okay isch". Auf die Frage von E._____, ob er Zeit gehabt hätte, ihr etwas ins Getränk zu mischen, sagt die Privatklägerin, ja, er sei in der Küche gewesen, als sie auf dem Sofa gewesen sei. Weiter schreibt die Privatklägerin, sie habe auch Herzrasen, was sie komisch finde. Er [der Beschuldigte] habe ihr gesagt, der Alkohol sei stark, ihm gehe es auch ein bisschen so. Vielleicht sei sie auch einfach betrunken. Auf E._____s Bitte schickt die Privatklägerin E._____ zum Schluss ihren Standort. Am nächsten Morgen schreibt die Privatklägerin E._____ erneut, es sei "so ko- misch" gewesen gestern. Vielleicht sei es auch der Alkohol und die Höhendifferenz gewesen, sie sei fünf Stunden geflogen. Nachdem E._____ sie in ihrer Annahme bestätigt, schreibt die Privatklägerin, es sei "fix" wegen dem gewesen. Er [der Be- schuldigte] habe das auch gemeint. Die Privatklägerin schreibt weiter: "Ich scho so wtf" (act. 8/1 S. 7 f.). Die Konversation unterbricht zwischen 09:19 und 12:07 Uhr. Danach dreht sich die Konversation um den Drogentest, den die Privatklägerin am selben Tag machte (act. 8/1 S. 8 f.).

E. 7.5 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (act. 8/1)

E. 7.5.1 Der Chatverlauf beginnt beim Kennenlernen der Privatklägerin und dem Be- schuldigten nach dem Züri Fäscht. Der folgende Chatverlauf zeigt, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte täglich geschrieben haben. Ebenfalls erkenn- bar ist, dass die Konversation von beiden ausging und – zumindest vordergrün- dig – beidseitiges Interesse am weiteren Kennenlernen und Treffen bestanden hatte (act. 8/1 S. 10-14).

- 37 -

E. 7.5.2 Es folgen diverse Nachrichten und Bilder, die die Privatklägerin dem Be- schuldigten aus ihrem Aufenthalt auf G._____ geschickt hatte (act. 8/1 S. 15-25). Am 26. Juli 2023 schreibt die Privatklägerin: "Why do you call me if I get this moody version of you? I'm not partying at the beach all day or whatever goes in your mind. I'm just working from my dads home and I walk the dog in the evenings – basically that's it, pretty uninteresting. I'm not doing holidays… And I'm waiting until my dad gets his operation […]".

E. 7.6 Auswertung Suchverlauf auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (act. 8/5)

E. 7.6.1 Die Privatklägerin stellte am Tatabend diverse Suchanfragen bei Google im Zusammenhang mit geweiteten Pupillen, Drogen und deren Verabreichung. Um 21:19 Uhr stellte die Privatklägerin erstmals die Suchanfrage "pupillen in der nacht". Zwischen 00:13 und 00:24 Uhr stellte die Privatklägerin die folgenden Suchanfra- gen: "pupillen ab wann sieht man ob drogen", "MDMA augen", "MDMA verwendet frau ins bett zu kriegen", "mdma ins getränk gemischt" und "welche droge ins ge- tränk um frauen zu bekommen".

E. 7.6.2 Am nächsten Morgen, erstmals um 08:17 Uhr, stellte die Privatklägerin Suchanfragen im Zusammenhang mit der Wirkung von Alkohol nach einem Flug. So gab sie beispielsweise "nach flug alkohol spürt man schneller" oder "alkohol nach flug wirkt stärker" bei Google ein. Ebenfalls früh morgens suchte die Privat- klägerin erneut danach, wie Augen nach dem Drogenkonsum aussehen würden.

E. 7.7 Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten vom 7. August 2023 (act. 31/1-2) Die Verteidigung reicht mit Eingabe 11. Februar 2025 (act. 30) unter anderem ei- nen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten ein (act. 31/1-2). Auf dem Auszug ist ersichtlich, dass die PostFinance-Karte am 7. August 2023 um 19:35 Uhr mit CHF 9.60 im Coop in der I._____ belastet wurde.

- 38 -

E. 7.8 Zeitprotokoll J._____ Fitness Zürich vom 8. August 2023 (act. 31/3) Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (act. 30) reicht die Verteidigung einen Auszug aus dem Kundenkonto des Beschuldigten beim J._____ Fitness ins Recht (act. 31/3). Daraus liesse sich gemäss Verteidigung ableiten, dass der Beschul- digte am 8. August 2023 das Fitnessstudio um 12:23 Uhr betreten habe. In der Annahme dass der Beschuldigte etwa eine Stunde trainiert habe und unter Berück- sichtigung des Weges vom Fitnessstudio nach Hause von ca. 17 Minuten zu Fuss, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 8. August 2023 erst um etwa 13:40 Uhr wieder zuhause gewesen sei. Damit sei die Behauptung der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin am 8. August 2023 um die Mittagszeit in der gemeinsamen Wohnung in K._____ angetroffen, widerlegt (act. 30 Rz. 6 f.).

E. 8 Beweiswürdigung

E. 8.1 Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 8.1.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nur zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.

E. 8.1.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ihre Aus- sagen als Auskunftspersonen unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB machte. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten sich bereits vor dem an- klagegegenständlichen Ereignis. Sie haben sich auf dem Züri Fäscht kennenge- lernt und haben sich seit da mehrmals getroffen. Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin habe in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, anders als noch in der polizeilichen Einvernahme, teilweise klar darauf abgezielt, den Beschuldigten in einem negativen Licht darzustellen. Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme habe die Privatklägerin mit keinem Wort er- wähnt, sich bei den Treffen mit dem Beschuldigten jemals unwohl gefühlt zu haben

- 39 - (act. 59 Rz. 16 ff.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme angab, sie habe bereits beim zweiten Treffen immer ge- merkt, dass er [der Beschuldigte] bereits mehr wollte wie sie. Sie habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie mehr Zeit brauche und ihn zunächst besser kennenlernen möchte. Auch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagt die Privatklä- gerin, sie habe beim dritten Treffen, bei dem es zum Oralverkehr gekommen sei, dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er solle aufhören, sie möchte nicht. Sie habe es dann einfach zugelassen und ihm klargemacht, dass sie ihm nicht das geben könne, was er sich wünsche. Es sei aber nicht unangenehm gewesen (act. 3/1 F/A 26 f.). Es ist somit nicht richtig, dass die Privatklägerin erst in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, nach dem Beizug ihrer Vertreterin, auch negative Aus- sagen über den Beschuldigten gemacht hätte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin in allen Befra- gungen zurückhaltend mit belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten zeigt. Es ist zudem auch nachvollziehbar, dass in der zeitlich späteren und zudem ausführlicheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr negative Aussagen zum Beschuldigten von der Privatklägerin kommen. Sodann sind – auch wenn der Beschuldigte dies mehrfach vorbringt (s. dazu nachfolgend) – keine Motive erkenn- bar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem gravierenden Vorwurf einer Vergewaltigung wissentlich falsch belasten wollte. Sie selbst führt aus, vor dem Abend Gefühle für den Beschuldigten gehabt zu haben (act. 3/2 F/A 88 f.). Auch wenn sie angab, sich zeitweise unwohl gefühlt zu haben und sich überlegt habe, den Beschuldigten nicht weiter zu treffen, lässt dies nicht den Schluss zu, die Privatklägerin hätte ein Motiv gehabt, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin ist im Gegenteil als äusserst glaubwürdig zu betrachten.

E. 8.1.3 Die Zeugen D._____ und E._____ haben beide unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge D._____ in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten steht und sein Bemühen, den Beschuldigten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken, offensichtlich ist. Die Zeugin E._____ ist die Mitbewohnerin und Freundin der Privatklägerin. Beide sind daher bezüglich der Beteiligten nicht unvoreingenommen.

- 40 - Die Verteidigung macht in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 implizit geltend, die Zeugin E._____ habe in ihrer Einvernahme falsch ausgesagt, da sie angegeben habe, sie habe die Privatklägerin am Mittag des 8. August 2025 noch gesehen. Dies könne aufgrund des Eintrittsprotokolls des J._____ Fitness nicht stimmen. Ge- mäss diesem habe der Beschuldigte das Fitness um 12:23 Uhr betreten. In der Annahme, dass der Beschuldigte für etwa eine Stunde trainiert habe, sei davon auszugehen, dass er erst um etwa 13:40 Uhr wieder zu Hause gewesen sei. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen da- nach noch gefrühstückt hätten, sei die Aussage der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin um die Mittagszeit gesehen, widerlegt (act. 30 Rz. 4 ff.). Wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird, kann auf das Eintrittsprotokoll des J._____ Fitness nicht abgestellt werden (vgl. unten Ziff. 8.3.4). Zudem sind die Aussagen des Be- schuldigten dazu, wann er im Fitness gewesen sein soll, widersprüchlich. Die Pri- vatklägerin hingegen erklärt in ihren Einvernahmen konsistent, sie sei um ca. 13:00 Uhr zu Hause gewesen und habe E._____ noch kurz getroffen, die dann ziemlich schnell auf den Zug habe gehen müssen (act. 3/2 F/A 95; Prot. S. 19). Auch die Zeugin E._____ gibt an, sie habe die Privatklägerin am Mittag des 8. August noch kurz gesehen (act. 4/2 F/A 8). Somit ist nicht von der Unglaubwürdigkeit der Zeugin E._____ auszugehen. Weitere Hinweise oder Gründe sind nicht ersichtlich, wes- halb sie den Beschuldigten in einem unvorteilhaften Licht darstellen sollte.

E. 8.1.4 Es gibt keine relevanten Hinweise für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____. Ohnehin kommt der Glaubwürdigkeit der Aussagenden kaum Be- deutung zu. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- gen der einvernommenen Personen bedeutender. Auf diese ist im Folgenden ein- zugehen.

E. 8.2 Übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung

E. 8.2.1 Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Ausführungen der Privat- klägerin und des Beschuldigten über den Ablauf des Abends des 7. August 2023 mehrheitlich deckungsgleich sind. Beide schildern, sie seien nach der Ankunft der Privatklägerin am F._____ zusammen in die Wohnung des Beschuldigten gegan- gen. Sie hätten zunächst Hummus und Karotten gegessen. Danach habe der Be-

- 41 - schuldigte Pouletsandwiches zubereitet, währendem die Privatklägerin am Tisch gesessen sei und zugesehen habe (act. 3/2 F/A 23 ff.; act. 2/2 F/A 9). Sie hätten Prosecco getrunken und seien auf den Sesseln in der Loggia gesessen. Die Privat- klägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie fühle sich etwas beschwipst. Der Be- schuldigte habe bemerkt, dass die Pupillen der Privatklägerin "abnormal gross" ge- wesen seien und habe sie darauf angesprochen (act. 2/2 F/A 9; act. 3/2 F/A 29). Die Privatklägerin sei dann duschen gegangen und habe danach den Beschuldig- ten konfrontiert. Hierbei gehen die Aussagen dahingehend auseinander, dass der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er ihr Wodka ins Glas getan habe (act. 2/2 F/A 9). Die Privatklägerin erklärt, dies sei falsch, sie habe ihn gefragt, ob er ihr Drogen gegeben habe (act. 3/2 F/A 66). Der Beschuldigte habe verneint und sich danach erkundigt, ob er der Privatklägerin helfen könne oder sie sogar auf den Notfall bringen solle. Die Privatklägerin fühle sich vermutlich so, weil der Alkohol nach dem Flug stärker wirke. Auch die Aussagen dazu, wie es ansch- liessend zu sexuellen Handlungen und schliesslich zum Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, decken sich in weiten Zügen. Beide sagen aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin auf dem Klavier etwas vorgespielt. Er habe sie dann zu sich ge- rufen, sie sei ihm Gesicht an Gesicht auf den Schoss gesessen, wo sie sich begon- nen hätten, zu küssen, bevor der Beschuldigte sie ins Schlafzimmer getragen habe (act. 2/2 F/A 9; act. 3/2 F/A 34 f.). Dort sei es zunächst zum gegenseitigen Oralver- kehr gekommen, bevor die Privatklägerin und der Beschuldigte auch Geschlechts- verkehr gehabt hätten (act. 2/3 F/A 5 f.; act. 3/2 F/A 38 ff.).

E. 8.2.2 Damit sind sämtliche in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen sowie der Geschlechtsverkehr erstellt. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin den Versuch des Beschuldigten, sie zu küssen, ablehnte, wenn auch die Gründe für die Ablehnung divergieren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Privatkläge- rin habe sich während des Essens dafür entschuldigt, ihn vorher wegen des Knob- lauchhummus nicht geküsst zu haben (act. 2/2 F/A 9). Die Privatklägerin jedoch führte aus, sie habe ihren Kopf weggedreht, weil es für sie an diesem Abend einfach nicht gestimmt hatte (Prot. S. 12). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Privatklä- gerin am Abend des 7. August 2023 unter dem Einfluss von MDMA stand und ob ihr dies der Beschuldigte, wie in der Anklage umschrieben, verabreicht hatte.

- 42 -

E. 8.3 Verabreichung von MDMA

E. 8.3.1 Als erstellt erachtet werden kann vorliegend zunächst ohne Weiteres, dass die Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 unter dem Einfluss von MDMA gestanden hat. Dies hält das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 ausdrücklich fest (act. 6/17 S. 3). Daran vermögen auch die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die Verteidigung macht mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 und auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts auf G._____ in der Nacht vom 5. auf den

6. August 2023 an einer Party MDMA eingenommen habe (act. 30 Rz. 8 ff.; act. 59 Rz. 8). Mit Verweis auf eine Studie der amerikanischen National Institutes of Health (act. 31/4) erklärt die Verteidigung, der konkrete Einnahmezeitpunkt des MDMA könne anhand der am 8. August 2023 um 22:36 Uhr im Blut festgestellten MDMA- Konzentration nicht abschliessend festgestellt werden, da die Menge im Blutplasma nicht linear abnehme. Gemäss der genannten Studie sei ein Einnahmezeitraum in unterschiedlichen Dosierungen von Samstagabend, 5. August, bis Montagabend,

7. August 2023, möglich (act. 59 Rz. 8). Schliesslich bringt die Verteidigung vor, es würden keine objektiven Beweismittel im Recht liegen, welche die Wirkungen des MDMA bei der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 belegen. Was die ver- grösserten Pupillen betrifft, so sei darauf hinzuweisen, dass auch gewisse Medika- mente wie zum Beispiel Antihistaminika oder Antidepressiva sowie selbst Koffein zu einer Vergrösserung von Pupillen führen könnten (act. 59 Rz. 10). Zudem sei zu erwähnen, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe die Wirkung ziemlich schnell nach dem Trinken des Proseccos gespürt. Die Wirkung von MDMA trete aber gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten erst nach 30 bis 60 Minuten ein (Prot. S. 59). Dass die Privatklägerin noch auf G._____ MDMA konsumiert hatte, dessen Wir- kung dann aber erst am Tatabend eingetreten ist, erscheint nicht nur lebensfremd, sondern wurde vom toxikologisch-forensischen Gutachten des IRM Aarau auch klar verneint (act. 6/17 S. 3 f.). Die von der Verteidigung eingereichte (nicht übersetzte) Studie der amerikanischen National Institutes of Health äussert sich zur Dauer der

- 43 - Nachweisbarkeit von MDMA im Blutplasma (act. 31/4). Die Studie äussert sich je- doch nicht – bzw. wird dies von der Verteidigung nicht geltend gemacht – dazu, wann die Wirkung von MDMA nach der Einnahme eintritt. Der Beschuldigte sagt selbst, er habe am Tatabend eine Verhaltensänderung der Privatklägerin wahrge- nommen. Ebenfalls bemerkt habe er die vergrösserten Pupillen der Privatklägerin. Es mag also sein, dass es gemäss der eingereichten Studie möglich wäre, dass am 5. August 2023 eingenommenes MDMA auch am 8. August 2023 noch im Blut- plasma nachweisbar wäre. Nicht möglich ist jedoch, dass die Wirkung des MDMA bei der Privatklägerin erst plötzlich zwei Tage später eintritt. Somit gilt als erstellt, dass die Privatklägerin das MDMA am Abend des 7. August 2023 konsumierte.

E. 8.3.2 Es gilt nachfolgend zu untersuchen, wie die Privatklägerin das MDMA auf- genommen hat. Der Beschuldigte stellt die Vermutung auf, die Privatklägerin habe das MDMA selbst genommen, währendem er vor dem Essen kurz im Coop einkau- fen gegangen sei (act. 2/3 F/A 19). Die Privatklägerin erklärt hingegen, sie habe an diesem Abend und allgemein noch nie Drogen konsumiert (act. 3/2 F/A 75 ff.).

E. 8.3.3 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen ist zu bemerken, dass der Beschuldigte detaillierte Aussagen zu den Geschehnissen des Tatabends sowie auch zum Kennenlernen der Privatklägerin machte. Diese sind über die verschiedenen Einvernahmen hinweg weitgehend widerspruchsfrei. Die Aussagen weisen jedoch einen solchen Detaillierungsgrad auf, dass die Aussagen nicht spontan, sondern teilweise auswendig gelernt wirken. Zu erwähnen ist hier beispielhaft, dass der Beschuldigte mehrfach erzählt, er habe am Züri Fäscht VIP- Pässe fürs WC gekauft (act. 2/3 F/A 28; Prot. S. 33), dass er der Privatklägerin am nächsten Morgen zunächst einen Americano gemacht habe, dieser aber nicht stark genug gewesen sei, weshalb er ihr noch einen Espresso gemacht habe (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11; Prot. S. 41 f.), dass die Privatklägerin ihm während dem Abschminken vor dem Schlafengehen Witze von ihrem Bruder erzählt habe über Frauen, die ihr Make-up entfernen (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 10; Prot. S. 40), oder dass sie am Tatabend Wasser mit Kohlensäure aus dem Coop getrunken hätten (act. 2/3 F/A 12; Prot. S. 34). Zudem macht der Beschuldigte in der Untersuchung relativ genaue Zeitangaben, wann was geschehen sein soll. Dies

- 44 - zum einen betreffend den Ablauf des Abends vom 7. August (vgl. act. 2/2 F/A 9; act. 10/26 S. 3 ff.) und des Morgens und Vormittags vom 8. August (vgl. act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11 f.), aber auch wenn er schildert, wie die Privatklägerin am Züri Fäscht vermutungsweise Drogen auf dem WC konsumiert habe (vgl. act. 2/3 F/A 28). Auch wenn der Beschuldigte angab, sich gut an Details erinnern zu können und erklärte, die Details dieser Nacht würden ihm für den Rest seines Lebens im Gedächtnis bleiben (Prot. S. 45), spricht eine solch detaillierte und immer gleiche Beschreibung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sollte der Beschuldigte nicht derjenige gewesen sein, der der Privatklägerin heimlich MDMA verabreichte, ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, weshalb der Beschuldigte sich an alle Details des Abends und des nächsten Morgens erinnern können sollte. Dazu kommt, dass wenn der Beschuldigte nicht chronologisch, sondern spontan nach Einzelheiten befragt wird, sich nicht an die sonst jeweils erwähnten Details zu erinnern vermag. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschuldigte in der Untersuchung sowie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht jeweils angab, die Privatklägerin habe explizit Joghurt und Heidelbeeren zum Frühstück gewünscht. Deshalb sei er nochmals in den Coop gegangen, um einzukaufen (act. 2/2 F/A 9; act. 2/3 F/A 6, 42; act. 10/26 S. 4, 11). Als der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, ob er noch wisse, was die Privatklägerin zum Frühstück hatte, gab er an, es sei eines seiner Lieblingsfrühstücke, Frühstücksburritos, gewesen. Ob die Privatklägerin darüber hinaus einen Wunsch geäussert hatte, wisse er nicht mehr. Ebenfalls nicht mehr daran erinnern konnte sich der Beschuldigte, was er am Vorabend im Coop gekauft hatte. Vielleicht seien es Tortillas für die Burritos gewesen. Er wisse aber noch, dass er für ca. Fr. 9.– eingekauft habe (Prot. S. 47 f.).

E. 8.3.4 Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht sodann auch, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das laufende Untersuchungsergebnis anzupassen versuchte. Besonders heraus stechen hierzu die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Morgens nach der Tatnacht. So gab er in der Untersuchung noch an, er sei am nächsten Morgen um ca. 10:30 Uhr ins Fitness und für ca. eine Stunde und 15 Minuten dort gewesen, sodass er um

- 45 - ca. 11:45 Uhr wieder zu Hause gewesen sei (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11). An der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte dann auf den Standpunkt, er habe seine Wohnung um 11:50 Uhr, allerspätestens um 12:00 Uhr verlassen, um ins Fitness zu gehen. Um kurz vor 13:00 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen. Im Fitness sei er jeweils zwischen 30 und 35 Minuten (Prot. S. 42). Diese Anpassung der Aussagen erfolgte, nachdem dem Beschuldigte das Eintrittsprotokoll des J._____ Fitness vorlag, das die Verteidigung dem Gericht mit Eingabe vom 11. Februar 2025 einreichte (act. 31/3). In ihrer Eingabe erklärt die Verteidigung dann nochmals abweichend vom Beschuldigten, dieser sei nach einem vermutungsweise einstündigen Training erst etwa um 13:40 Uhr wieder zu Hause gewesen (act. 30 Rz. 7). Damit konfrontiert, dass er in der Untersuchung jeweils andere Angaben dazu gemacht habe, wann und für wie lange er im Fitness gewesen sei, sagt der Beschuldigte, er habe da keinen Zugang zu seinen Daten gehabt, weshalb er die Zeiten nur habe schätzen können (Prot. S. 49). Ob das Zeitprotokoll des J._____ Fitness als Beweismittel dafür, wann der Beschuldigte das Fitnessstudio betreten haben soll, herangezogen werden kann, erscheint jedoch ohnehin fraglich. Der Auszug führt als Ankunftszeit für den 8. Au- gust 2023 12:23 Uhr auf. Als Abgangszeit wird 09:52 Uhr und eine Anwesenheits- dauer von 24.48 Stunden vermerkt. Darüber hinaus führt das Zeitprotokoll des J._____ Fitness mit Ausnahme eines Eintrags auch bei den übrigen Studiobesu- chen eine Besuchszeit von 6.73 bis 29.17 Stunden auf. Eine mögliche Erklärung wäre, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Studios nicht ausstempelt. Pas- send dazu führt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, es sei beim Verlassen des Studios nicht erforderlich, die Karte über den Magnetleser zu führen (Prot. S. 43). Abgesehen vom Zeitprotokoll sprechen alle Hinweise dafür, dass der Beschuldigte nicht erst um 12:23 Uhr ins Fitness ging, sondern um diese Zeit bereits wieder zu Hause war. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben beide an, der Beschuldigte sei am Morgen im Fitness und vor dem Mittag wieder zurück gewesen (act. 2/3 F/A 6 und 42; act. 3/2 F/A 95). Der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin sei am nächsten Morgen bis 14:00 Uhr bei ihm gewesen ist (Prot. S. 44), widerspricht sodann auch der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____. Letztere erkundigte sich

- 46 - um 13:54 Uhr, was die Ärztin gesagt habe, worauf die Privatklägerin ihr um 14:32 Uhr antwortete, sie müsse in das Kantonsspital Aarau ins Notfallzentrum (act. 8/1 S. 8). Dass die Privatklägerin, wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. S. 61), noch beim Beschuldigten zu Hause während dieser im Fitness war, mit ihrer Ärztin telefoniert hatte und dann auch noch E._____, vermutungsweise telefonisch, darüber orientierte, ist nicht glaubhaft und wird von der Privatklägerin nicht so beschrieben.

E. 8.3.5 Augenfällig ist sodann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst in ein schlechtes Licht zu stellen versucht. So erwähnt der Beschuldigte immer wieder, die Privatklägerin sei auf G._____ an Partys gewesen und es sei die Strategie der Privatklägerin, viel Alkohol zu trinken und Party zu machen, wenn es ihr nicht gut gehe (beispielhaft act. 2/3 F/A 31; act. 2/5 F/A 21). In diesem Zusammenhang betont der Beschuldigte auch immer wieder, dass die Beziehung der Privatklägerin erst gerade in die Brüche gegangen sei, weshalb sie etwas in ihn projiziere (act. 2/2 F/A 7 f.; act. 2/5 F/A 22; Prot. S. 45 f.). Weiter erklärt der Beschuldigte mehrfach, die Privatklägerin sei eifersüchtig gewesen, weil der Beschuldigte wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ habe zusammenkommen wollen (act. 2/2 F/A 7 f.; act. 2/5 F/A 22; Prot. S. 45 f.). Weiter wirft der Beschuldigte der Privatklägerin gleich zwei Mal ein strafbares Verhalten vor. So macht er geltend, die Privatklägerin habe am Züri Fäscht mutmasslich Drogen konsumiert (act. 2/3 F/A 28). Zudem betont der Beschuldigte immer wieder, dass er nach dem letzten Date nichts mehr habe mit der Privatklägerin zu tun haben wollen, weil sie ihm erzählt habe, sie sei auf G._____ in angetrunkenem Zustand Auto gefahren (beispielhaft act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 35 f., 42). Für alle Anschuldigungen des Beschuldigten finden sich keinerlei Hinweise in den Akten. Ein regelmässiger Konsum von Betäubungsmitteln seitens der Privatklägerin kann aufgrund der Haaranalyse ausgeschlossen werden. Das Gutachten hält umgekehrt vielmehr fest, dass im untersuchten Zeitraum von rund einem Jahr mit einer einmaligen Aufnahme bzw. Verabreichung von MDMA auszugehen sei (act. 6/23). Selbst der Zeuge D._____, den der Beschuldigte am Züri Fäscht angeblich auf den Drogenkonsum der Privatklägerin angesprochen

- 47 - haben will, erklärt, ihm sei nicht bekannt, dass die Privatklägerin Drogen nehme. Auch an die Frage des Beschuldigten am Züri Fäscht könne er sich nicht erinnern (act. 4/1 F/A 17 ff.). Auch dafür dass die Privatklägerin aufgrund von Liebeskummer regelmässig auf Partys wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Sodann konnte die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Anzeige auch nicht wissen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammenzukommen. Der Beschuldigte selber sagte hierzu aus, er habe der Privatklägerin nichts davon ge- sagt (act. 2/3 F/A 6).

E. 8.3.6 Auf der anderen Seite scheint der Beschuldigte zu versuchen, die Wirkung des MDMA herunterzuspielen. So erscheint seine Aussage, die Augen der Privat- klägerin seien nach ihrer Dusche wieder normal gewesen und sie habe 100% nüch- tern gewirkt (act. 2/2 F/A 9; act. 2/3 F/A 32 f.; Prot. S. 40), unglaubhaft. Die Privat- klägerin hatte am Tatabend erwiesenermassen MDMA konsumiert. Das toxikologi- sche Gutachten hält bezüglich der Wirkungsdauer von MDMA fest, die maximale Blutkonzentrationen würden nach eineinhalb bis zwei Stunden erreicht. Nach vier bis sechs Stunden lasse die Wirkung wieder nach (act. 6/17 S. 3 f.). Unabhängig davon, ob die Wirkung bereits während des Essens oder erst danach eingetreten ist, erscheint es angesichts der gutachterlichen Aussagen ausgeschlossen, dass die Privatklägerin bereits nach der Dusche, also um ca. 21:30 Uhr, wieder nüchtern gewesen ist. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 8.3.7 Zur Motivlage des Beschuldigten ist zu bemerken, dass diese nicht ganz offensichtlich ist. So erzählt der Beschuldigte glaubhaft von seinen Erektionsproblemen und davon, dass er ohne Viagra keinen Geschlechtsverkehr haben könne. Bei einer geplanten Vergewaltigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein Viagra einnimmt, um Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin haben zu können. Sollte sein Plan gewesen sein, Oralsex mit der Privatklägerin zu haben, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, diesen nur mit Hilfe der Verabreichung von MDMA haben zu können, da der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem Tatereignis Oralverkehr hatten. Der Beschuldigte gibt allerdings auch an, er verwende, wenn er Alkohol trinke, zur

- 48 - Befriedigung seiner Partnerin Vibratoren oder Dildos (act. 2/3 F/A 6). Schliesslich muss auch festgehalten werden, dass dem Gericht die Vorlieben des Beschuldigten nicht bekannt sind. Nur aus Unwissen über den konkreten Zweck kann nicht geschlossen werden, dass es kein Motiv gegeben hätte. So erscheint es durchaus auch plausibel, dass es das Motiv des Beschuldigten war, die etwas zurückhaltende und müde Privatklägerin aufzulockern, um zu den gewünschten sexuellen Handlungen, wobei offen bleiben kann, welche dies konkret gewesen sind, zu kommen.

E. 8.3.8 Unglaubhaft sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, in welchen er geltend macht, er habe dem Geschlechtsverkehr nicht zugestimmt. Es sei die Privatklägerin gewesen, die die Initiative ergriffen habe, ihn oral zu befriedigen, obwohl er keine Erektion gehabt habe. Es sei auch die Initiative der Privatklägerin gewesen, ohne seine Zustimmung auf ihn raufzusteigen (act. 2/3 F/A 6; act. 2/5 F/A 21; Prot. S. 39). Weder in den Aussagen des Beschuldigten noch in den Aussagen der Privatklägerin finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit Privatklägerin nicht gewollt hätte oder dass er der Privatklägerin gesagt hätte, sie solle aufhören, bevor er nicht das Kondom angezogen hätte.

E. 8.3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht a priori unglaubhaft sind. Aufgrund der dargelegten Punkte sind sie jedoch mit Vorsicht zu würdigen.

E. 8.3.10 Die Privatklägerin schildert die Geschehnisse des Abends ruhig und zu- rückhaltend. Die Emotionen der Privatklägerin wirken echt und glaubhaft. Ihre Aus- sagen sind konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen finden zu- dem eine aussagekräftige Stütze in den weiteren objektiven Beweismitteln, so im Chatverlauf mit ihrer Freundin E._____ als auch in ihrem eigenen Google-Suchver- lauf. Die Textnachrichten an die Zeugin E._____ erfolgten zeitlich nachvollziehbar, als die Wirkung des MDMA bereits eingetreten und vermutlich bereits stark gewe- sen sein muss. Die Nachrichten spiegeln die Verwirrung und Unerfahrenheit, die die Privatklägerin mit der Einnahme von Drogen bzw. MDMA zu haben scheint. Ebenfalls sind die Aussagen des Beschuldigten, die Privatklägerin merke vermut-

- 49 - lich den Alkohol aufgrund des Flugs verstärkt, zu lesen, welche die Privatklägerin selbst als möglich erachtete und damit ihre eigene Wahrnehmung relativierte. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Privatklägerin mit den Nachrichten an ihre Freundin versuchen würde, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Man müsste der Privatklägerin, um von einer falschen Anschuldigung ausgehen zu kön- nen, schon einiges an Kalkül anrechnen. Selbst wenn man annehmen würde, die Privatklägerin habe, aus welchem Grund auch immer, als der Beschuldigte im Coop gewesen ist, heimlich MDMA konsumiert und sei in der Folge von dessen Wirkung überrascht worden, müsste man der Privatklägerin unterstellen, anstelle ihre Freun- din um Rat zu fragen, weshalb sie sich so fühle, sogleich in den ersten Nachrichten den Beschuldigten wissentlich falsch zu beschuldigen. Insbesondere in Kombina- tion mit den Google-Suchanfragen erscheint diese Annahme konstruiert und le- bensfremd. Wäre die Privatklägerin bloss von der Wirkung des MDMA überrascht oder könnte diese nicht einordnen, hätte sie wohl im Internet genau danach ge- sucht. Sie hätte aber nicht danach gesucht, ob man mit MDMA Frauen ins Bett kriegen kann. Zudem müsste man der Privatklägerin unterstellen, sie habe ge- wusst, dass bei einer Anschuldigung ihr Mobiltelefon ausgewertet wird, weshalb sie bereits am Abend die Suchbegriffe eingegeben hat. Nicht in diese Variante passt hier wieder, dass die Privatklägerin nicht nur nach der Wirkung von MDMA suchte, sondern auch danach, ob Alkohol nach einem Flug stärker wirkt. Zudem suchte die Privatklägerin am nächsten Tag auch nach der Wirkung von Kokain, was darauf schliessen lässt, dass sich die Privatklägerin nicht sicher war, was genau ihr ver- abreicht worden war. Schliesslich ist auch aufgrund der Haaranalyse erstellt, dass die Privatklägerin vor dem Tatabend noch nie MDMA konsumiert hatte.

E. 8.3.11 Ebenfalls nicht in die Variante des Beschuldigten passt der zeitliche Rah- men der Geschehnisse. Die Privatklägerin kam an einem Montagabend von ihrem Aufenthalt bei ihrem Vater aus G._____ zurück. Am Vortrag fuhr sie ihren Vater noch in die Notfallaufnahme. Am nächsten Morgen hatte die Privatklägerin bereits wieder Meetings bei der Arbeit. Die Vermutung, die Privatklägerin hätte in dieser Situation heimlich und alleine MDMA in der Wohnung des Beschuldigten konsu- miert, erscheint nicht nachvollziehbar. Zudem müsste man der Privatklägerin un- terstellen, sie hätte das MDMA mit dem Flugzeug aus G._____ nach Hause ge-

- 50 - nommen oder auf dem Weg vom Flughafen an den Hauptbahnhof organisiert. Auch dies erscheint angesichts der Drogenunerfahrenheit der Privatklägerin wenig rea- listisch.

E. 8.3.12 Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien unvoll- ständig, da diese nicht erwähnt habe, dass der Beschuldigte nach dem Essen des Hummus in den Coop gegangen sei, um für den Brunch am nächsten Morgen ein- zukaufen (vgl. act. 30 Rz. 1 ff.). Sie reicht zu diesem Zweck einen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten ein, einen Einkauf im Coop in der H._____- Passage für Fr. 9.60 belege (act. 31/1-2). Es verwundert tatsächlich, dass die Pri- vatklägerin sich nicht daran erinnern kann, dass der Beschuldigte nach dem Essen des Hummus die Wohnung verlassen hat, um kurz in den Coop zu gehen. Dazu kann jedoch bemerkt werden, dass die Privatklägerin nicht abstreitet, dass der Be- schuldigte im Coop einkaufen gewesen sei, sie erwähnt es nur nicht beziehungs- weise erklärt anlässlich der Hauptverhandlung, sich nicht mehr daran erinnern zu können (Prot. S. 15). Die Privatklägerin erklärt auch, sie könne sich nicht mehr an genaue Zeitabfolgen erinnern und habe Erinnerungslücken (Prot. S. 20, 23), was aufgrund des Betäubungsmittelkonsums nicht unwahrscheinlich erscheint. Mit den von vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ist erwiesen, dass er um ca. 19:30 Uhr kurz im Coop in der H._____-Passage war. Diese Tatsache vermag je- doch nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu ändern. Wie bereits erwähnt, erscheint es angesichts der Umstände nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht an alle Einzelheiten des Abends erinnern kann. Ob der Be- schuldigte noch im Coop war, ist für den Anklagesachverhalt sodann auch nicht relevant. Die Möglichkeit selber MDMA einzunehmen hätte die Privatklägerin auch ohne den Einkauf des Beschuldigten, beispielsweise bei einem Toilettengang, ge- habt.

E. 8.3.13 Zum Argument der Verteidigung, es könnten auch Medikamente oder der Alkohol gewesen sein, die die von der Privatklägerin erlebten Wirkungen ausgelöst haben (act. 59 Rz. 10), ist zu bemerken, dass für die Wirkungen des MDMA tat- sächlich keine objektiven Beweismittel vorliegen. Da es sich um einen inneren Vor- gang handelt, sind solche allerdings auch nur schwer vorstellbar. Zudem schildert

- 51 - auch der Beschuldigte, er habe bei der Privatklägerin eine Verhaltensänderung be- merkt. Sie sei "empathischer" und sehr fröhlich gewesen. Sie sei herumgetanzt und sei äusserst gut aufgelegt gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie sei voller Energie und könnte einen Marathon rennen. Er habe sie auch gefragt, ob sie Kokain oder Speed genommen habe Im Gegensatz dazu sei sie vorher müde und reservierter gewesen (act. 2/3 F/A 19; Prot. S. 36 f.). Dass die Privatklägerin Antihistaminika nehmen würde, ist nicht aktenkundig. Die Privatklägerin und der Beschuldigte schil- dern zudem beide, dass sie am Abend nur Wasser und Prosecco getrunken hätten (Prot. S. 12, 35). Zudem erklären die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte, dass sie nur je zwei oder drei Gläser Prosecco getrunken haben (act. 2/2 F/A 9, 38 f.; act. 3/2 F/A 29). Die Privatklägerin erklärte auch, das Gefühl sei nicht ver- gleichbar mit der Wirkung von Alkohol gewesen, sie sei in einem völligen "High" gewesen (Prot. S. 14). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es höchst un- wahrscheinlich, dass die von der Privatklägerin erlebten Wirkungen einen anderen Ursprung wie das MDMA hatten.

E. 8.3.14 Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei auffällig, dass bereits die dritte Google-Suchanfrage der Privatklägerin direkt auf MDMA abziele ("MDMA au- gen"). Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass die Privatklä- gerin gemäss eigenen Angaben keinerlei Erfahrung mit Drogen habe und weder die erste Suchanfrage "pupillen in der nacht" noch die zweite Suchanfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" sofort zum Schluss führen mussten, dass die erwei- terten Pupillen auf die Einnahme von MDMA zurückzuführen gewesen seien (act. 59 Rz. 12). Die Verteidigung reicht zudem das Ergebnis ihrer entsprechenden Google-Suchanfrage ins Recht (act. 61/1-2). Den Ausführungen den Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der ein- gereichten Suchergebnisse eine weitere Suchanfrage im Zusammenhang mit MDMA durchaus realistisch erscheint. Das Schlagwort "MDMA" kommt in mehreren Suchergebnissen der Anfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" vor. Auch wenn die Privatklägerin keine Erfahrungen mit Drogen hat, ist es möglich, dass ihr die gängige Partydroge MDMA ein Begriff ist und sie deshalb konkreter danach

- 52 - suchte. Jedenfalls kann aus den Suchanfragen der Privatklägerin nicht abgleitet werden, sie hätte gewusst, was sie eingenommen habe.

E. 8.3.15 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin der Geschehnisse glaubhaft sind. Demgegenüber stehen die Aussa- gen des Beschuldigten, die aufgrund der erwähnten Punkte insgesamt weniger glaubhaft sind. Hervorzugehen sind hier die Anpassung der Aussagen an das Un- tersuchungsergebnis und der Versuch, die Privatklägerin abzuwerten, während der Beschuldigte sich selber als gesetzestreuen, führsorglichen, intellektuellen Mann darzustellen versucht. Ebenfalls schwer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Situation so darzustellen versucht, als wäre die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wieder komplett nüchtern gewesen, nachdem er zuvor noch ein Hirntrauma bei ihr vermutet hatte. Diese Darstellungen sind im Lichte der vorliegenden toxikologischen Gutachten äusserst unplausibel. Auch aus dem Argument des Beschuldigten, er habe den Prosecco so einge- schenkt, dass er im Blickfeld der Privatklägerin gewesen sei, die auf dem Sofa ge- legen habe, ihren Kopf zum Beschuldigten gedreht, und genau habe sehen können, was er gemacht habe (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 46 f., 49), vermag der Beschuldigte nichts für sich abzuleiten. Die Privatklägerin erklärt, sie sei auf dem Sofa gelegen und habe gehört, wie der Beschuldigte eine Flasche in der Küche geöffnet habe, dann sei er mit zwei Gläsern Prosecco zu ihr gekommen. Sie habe nicht gesehen, was der Beschuldigte gemacht habe, er habe ihr das volle Glas gebracht (act. 3/2 F/A 28, 62). Auf der Fotodokumentation, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten erstellt wurde, ist ersichtlich, dass der Wohnbereich abgewinkelt zum Ess- und Küchenbereich ist (act. 7/7). Selbiges geht aus der vom Beschuldigten angefertigten Skizze hervor (act. 11/50/5). Damit die Privatklägerin auf dem Sofa liegend genau hätte beobachten können, was der Beschuldigte beim Esstisch macht, hätte sie ihren Kopf relativ stark verrenken müssen. Ohne Anlass ist nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten genau beim Einschenken des Proseccos beobachtet. Aus der Tatsache dass die Privatklägerin theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, zu sehen, wie der Beschuldigte die Gläser ein-

- 53 - schenkte, kann folglich nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin nichts ins Glas gemischt, was im Übrigen auch vor dem Einschenken mög- lich gewesen wäre. Eine andere Variante, als dass die Privatklägerin das MDMA selber einnahm oder dass der Beschuldigte ihr das MDMA heimlich verabreichte, fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren alleine in der Wohnung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat die Wohnung nach ihrer Ankunft nicht mehr verlassen. Somit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht haben muss, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco.

E. 8.4 Wirkungen des MDMA und Widerstandsunfähigkeit

E. 8.4.1 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

E. 8.4.2 Die Privatklägerin erklärt glaubhaft, sie habe sich nach dem Prosecco kon- taktfreudig, euphorisch und energiegeladen gefühlt. Sie habe Herzrasen gehabt. Sie habe den Beschuldigten berührt und seine Hand gestreichelt, obwohl sie sonst überhaupt nicht so sei (act. 3/2 F/A 28 ff., 92). Die Erzählungen der Privatklägerin lassen sich mit der gemäss toxikologischem Gutachten beschriebenen Wirkung von MDMA in Einklang bringen. Zudem beschreibt auch der Beschuldigte, er habe eine Verhaltensänderung bei der Privatklägerin wahrgenommen. Sie sei voller Energie gewesen. Sie sei im Vergleich zu vorher wacher gewesen, als hätte sie drei Espresso getrunken (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 36). Es lässt sich somit erstellen, dass die Privatklägerin durch das MDMA massives Herzrasen hatte, euphorisch und energiegeladen war.

E. 8.4.3 Gemäss Anklageschrift soll die Privatklägerin aufgrund ihres berauschten Zustands nicht mehr in der Lage gewesen sein, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Wi- derstand zu leisten.

- 54 -

E. 8.4.3.1 Die Privatklägerin führt diesbezüglich aus, ohne den Einfluss des MDMAs hätte sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe sich Zeit lassen wollen und hätte auch bisher ihre Grenzen gesetzt (act. 3/2 F/A 84 f.). Sie habe einfach mitgespielt und nicht gewusst, ob sie die sexuellen Handlungen wollte. Sie habe sich nicht gewehrt und nicht nein gesagt (act. 3/2 F/A 34 f.; Prot. S. 23). Gefragt danach, weshalb die Privatklägerin die Wohnung nicht einfach ver- lassen habe, als sie sich komisch gefühlt habe, sagt sie, der Beschuldigte habe einen Vertrauensvorschuss genossen, weil er ihr durch ihre beste Freundin vorge- stellt worden sei. Sie habe ihm auch die Aussage mit dem Alkohol und der Höhen- differenz geglaubt. Sie glaube auch, sie sei gar nicht mehr urteilsfähig gewesen. Sie sei in einem Gefühlschaos gewesen und hätte die Wohnung gar nicht mehr verlassen können (act. 3/2 F/A 87). Nach dem Geschlechtsverkehr sei sie geblie- ben, weil sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht realisiert habe, was genau vorgefallen sei. Sie habe auch extrem an ihrer Wahrnehmung gezweifelt. Sie habe sich körper- lich schlecht gefühlt und sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu verlassen und mit dem Zug nach Hause zu gehen (Prot. S. 16).

E. 8.4.3.2 Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht hervor, dass diese ihre Wahrnehmungen nicht einordnen konnte und verwirrt darüber war, was körperlich in ihr vorging. Es ist vorliegend nicht bekannt, wie stark die Dosierung des der Pri- vatklägerin verabreichten MDMA war. Wie sich aus dem Nachrichtenverlauf mit E._____ sowie dem Google-Suchverlauf ergibt, war die Privatklägerin jedoch nach wie vor in der Lage, zielgerichtet zu handeln. Auch war es der Privatklägerin mög- lich, den Beschuldigten zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er ihr Drogen gege- ben habe (act. 3/2 F/A 66). Dass es der Privatklägerin nicht möglich gewesen wäre, sich den Avancen des Beschuldigten zu widersetzen, wird von ihr nicht vorge- bracht. Die Privatklägerin führt diesbezüglich lediglich aus, sie habe keinen Wider- stand geleistet; sie habe mitgespielt. Dass die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen wäre, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen.

E. 8.4.3.3 Die Frage, ob es der Privatklägerin nicht möglich war, einen effektiven Wi- derwillen zu bilden, ist hingegen schwieriger zu beantworten. Die Privatklägerin gibt an, ohne die Verabreichung des MDMA hätte sie keinen Geschlechtsverkehr mit

- 55 - dem Beschuldigten gehabt (Prot. S. 15). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie möchte ihn zunächst besser kennenlernen und sich Zeit lassen. Sie sei keine Frau, welche nach ein paar Treffen mit einem Mann ins Bett springe (act. 3/2 F/A 84). Ihre Mitbewohnerin und Freundin E._____ beschreibt die Privatklägerin als generell sehr vorsichtig. Wenn sie jemanden kennenlerne, würde sie diese Person mehr- mals treffen, bevor es zu körperlichem Kontakt komme. Sie habe bereits zuvor län- gere Beziehungen gehabt und habe so gut wie nie kurzfristige Sachen (act. 4/2 F/A 18). Dass sich die Privatklägerin in ihrem Datingverhalten Zurückhaltung auferlegt und abwartet, bis sie den Geschlechtsverkehr zulässt, erscheint aufgrund ihrer sowie der Ausführungen der Zeugin E._____ plausibel. Ebenfalls als möglich betrachtet werden kann vorliegend, dass die Privatklägerin auch betreffend den Beschuldigten vielleicht noch ein weiteres Treffen abgewartet hätte, um mit ihm Sex zu haben. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie am Tatabend aufgrund des Einflusses von MDMA enthemmter war und mehr Nähe und Zärtlichkeiten zuliess, als dies zunächst geplant war. Diese Wahr- nehmung korreliert wie dargelegt gut mit den Feststellungen des forensisch-toxiko- logischen Gutachten, welches festhält, dass MDMA unter anderem sexuell stimu- lierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertge- fühls bewirken könne (act. 6/17 S. 2). Es ist insofern davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten eher zugestimmt hat als ohne. Ob die Privatklägerin ohne das MDMA allerdings tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Immerhin gab es bereits meh- rere Treffen zwischen den beiden, wobei es beim letzten Treffen auch zu Oralver- kehr gekommen war. Zudem war es der Privatklägerin wie beschrieben auch unter Einfluss des MDMA möglich, zielgerichtet zu handeln. Zugunsten des Beschuldig- ten ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht vollständig unfähig war, einen effektiven Widerwillen zu bilden.

- 56 -

E. 8.4.4 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht, um den seinerseits erwarteten Widerstand der Privatklägerin mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, zu überwinden. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich die Motivlage des Beschuldigten nicht als klar. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund seiner Erektionsprobleme un- klar, weshalb der Beschuldigte kein Viagra eingenommen hat, um mit der Privat- klägerin Geschlechtsverkehr zu haben, wenn dies sein erklärtes Ziel gewesen sein soll. Möglich erscheint, dass der Beschuldigte merkte, dass die Privatklägerin in einer bedrückten Stimmung war und ihm dies nicht passte, weshalb er ihr heimlich MDMA in das Getränk mischte, um sie etwas aufzulockern. Möglich erscheint auch, dass der Vorsatz des Beschuldigten weiter ging und er befürchtete, es komme an diesem Abend nicht zu den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen. Ebenfalls möglich wäre, dass der Geschlechtsverkehr ohne Viagra dem Beschuldigten auch schlicht genügte, und er es vorzog – sei dies wegen des Alkohols oder aus anderen Gründen – kein Viagra einzunehmen. Letztendlich muss offen bleiben, was der Be- schuldigte mit der heimlichen Verabreichung des MDMA an die Privatklägerin be- zweckte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung und dem Plan, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, lässt sich auf dieser Grundlage allerdings nicht erstellen.

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 10 Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die vom Beschuldig- ten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freigegeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

E. 11 Mündliche Eröffnung am 25. März 2025, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil unter Beilage der Minderheitsmeinung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin;

- 79 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED -Materials; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG.

E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 80 - Zürich, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw C. Gloor Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

7. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240139-L / UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichte- rin MLaw N. Menghini-Griessen und Bezirksrichterin lic. iur. J. Stark sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Gloor Urteil vom 13. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Vergewaltigung etc.

- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Septem- ber 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____; Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde; Die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Anträge der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (act. 21 S. 5 und act. 55, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Die erstandenen Haft sei anzurechnen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.

4. Dem Beschuldigten sei der bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

5. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen.

6. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

7. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

8. Dem Beschuldigten seien die Kosten (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.–) aufzuerlegen. Anträge der Privatklägerin: (act. 56 S. 2, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 1'020.00 zu bezahlen. Darüber hin-

- 4 - aus sei festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung im Betrag von CHF 10'000.– zzgl. 5% Zins seit dem

7. August 2023 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'033.40 (inkl. Barauslagen und MwSt) gemäss beiliegen- der Honorarnote für die in der Zeit vor Einsetzung als unentgelt- liche Rechtsbeiständin angefallenen Anwaltskosten zu bezah- len.

5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter defi- nitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Ur- teil zuzustellen.

7. Es sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen. Anträge der Verteidigung: (act. 59 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 StGB, sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich ab- zuweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

4. Dem Beschuldigten seien für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag, entsprechend CHF 10'200.00, zuzusprechen.

5. Die vom Beschuldigten gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 60'000.00 sei freizugeben." Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales A. Prozessgeschichte

1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: "Staatsanwaltschaft") mit Anklageschrift vom 17. Sep- tember 2024 Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung etc. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ging mitsamt Unter- suchungsakten am 19. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 21).

2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den

6. März 2025 vorgeladen. Dabei wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begrün- dung von Beweisanträgen angesetzt (act. 26). Ebenfalls zur Hauptverhandlung vor- geladen wurde die Privatklägerin zur Befragung als Auskunftsperson (act. 27).

3. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (hierorts eingegangen am 12. Februar

2025) reichte die Vertreterin des Beschuldigten Unterlagen ein, mit dem Antrag, diese gestützt auf Art. 192 StPO zu den Akten zu nehmen (act. 30, 31/1-4). Weitere Beweisanträge gingen innert Frist nicht ein.

4. Zur Hauptverhandlung vom 6. März 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, die Privat- klägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. S. 6).

- 6 -

5. Im Anschluss an die Hauptverhandlung fand die Beratung am 10. März 2025 statt und wurde nach einem Unterbruch am 13. März 2025 beendet (Prot. S. 66 ff.). B. Prozessuales

1. Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen 1.1. Der Beschuldigte wurde am 10. August 2023 verhaftet (act. 10/1). Am

29. September 2023 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (act. 10/34). Anstelle der Haft wurden mit Verfügung vom 29. September 2023 vom Zwangs- massnahmengericht Ersatzmassnahmen angeordnet, namentlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 60'000.–, eine Ausweis- und Schrif- tensperre und ein Kontaktverbot zur Privatklägerin sowie ein Rayonverbot für ihren Wohn- und Arbeitsort (act. 10/35). Die Ersatzmassnahmen wurden mit Ausnahme der Ausweis- und Schriftensperre mit Verfügungen des Zwangsmassnahmenge- richts vom 22. Dezember 2023 (act. 10/41), 19. März 2024 (act. 10/47), 21. Juni 2024 (act. 10/50) und 19. Dezember 2024 (act. 25) jeweils verlängert. In der Ankla- geschrift vom 17. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlän- gerung der Ersatzmassnahmen bis zur Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung, was mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Dezember 2024 gut- geheissen wurde (act. 25). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Auf- rechterhaltung der Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Prot. S. 7). Die Verteidigung beantragte mit Verweis auf den beantragten Frei- spruch die Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Sie erklärte jedoch, da der Beschul- digte ohnehin nicht beabsichtige mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, spreche nichts dagegen, die Ersatzmassnahmen im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittel- verfahrens aufrecht zu erhalten (Prot. S. 63). Mit Beschluss vom 13. März 2025 wurde die Einbehaltung der Sicherheitsleistung bis zur Rechtskraft des Urteils ver- längert. Das Kontakt- und Rayonverbot wurden hingegen nicht verlängert (act. 63).

- 7 -

2. Verteidigung Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. August 2023 Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Wirkung auf den

11. August 2023 als amtliche Verteidigerin bestellt (act. 11/2).

3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 3.2. Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mit Formular vom 22. August 2023 fristgerecht als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 9/3). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2023 wurde der Privatklägerin per 24. August 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 12/17).

4. Ausschluss der Öffentlichkeit 4.1. Mit Eingabe vom 4. März 2025 beantragte die Privatklägerin kurzfristig we- nige Tage vor der Hauptverhandlung, es sei die Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung auszuschliessen. Zur Begründung führte die Privatklägerin aus, bei den zu beurteilenden Delikten handle es sich in erster Linie um Sexualdelikte, welche die Intimität und Privatsphäre und damit schutzwürdige Interessen der Privatkläge- rin tangieren würden (act. 45 Rz. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, der Antrag der Privatklägerin sei grundsätzlich gutzuheis- sen. Allerdings solle die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Einvernahme der Pri- vatklägerin ausgeschlossen werden (Prot. S. 7). Die Vertreterin des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Antrag der Privatklägerin sei vor dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit abzuweisen. Wenn es jedoch dem Wunsch der Privatklägerin entspreche, die Öffentlichkeit bei ihrer Befragung aus-

- 8 - zuschliessen, dann habe der Beschuldigte nichts dagegen einzuwenden (Prot. S. 7 f.). 4.2. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt ll vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Anderer- seits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz und Rechtsprechung sor- gen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begeg- nen die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebühr- lich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (vgl. hierzu BGE 143 I 194). Es stehen aber auch die Privat- und Intimsphäre unter völker- (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bzw. verfassungsrechtlichem (Art. 13 Abs. 1 BV) Schutz. 4.3. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind die Verhandlungen grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit hingegen nach Art. 70 Abs. 1 StPO ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbeson- dere des Opfers, dies erfordern (lit. a). 4.4. Vorliegend zentral ist der Schutz der Privat- und Intimsphäre der Privatklä- gerin. Die Anklagepunkte betreffen ihren Intimbereich. Zu berücksichtigen ist hin- gegen auch, dass die Vorgänge, welche die sexuellen Handlungen betreffen, grundsätzlich unbestritten sind (vgl. unten). Eine detaillierte Befragung der Privat- klägerin hierzu anlässlich der Hauptverhandlung ist deshalb nicht erforderlich. Die Privatklägerin begründet ihren Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit äusserst

- 9 - knapp und lediglich plakativ und führt als einzigen Grund für den Ausschluss aus, es handle sich vorliegend um ein Sexualdelikt, weshalb die Intimität und Persön- lichkeitsrechte der Privatklägerin tangiert seien. Die Öffentlichkeit von Strafver- handlungen ist wie dargelegt ein elementarer Grundsatz des Strafprozesses. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt auch bei Sexualdelikten nicht automatisch. Nichtsdestotrotz ist nachvollziehbar, dass es für die Privatklägerin sehr unange- nehm und demütigend sein könnte, Details aus ihrem Intimbereich vor einer Publi- kumsöffentlichkeit darzulegen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit erschien es des- halb angemessen, die Publikumsöffentlichkeit von der Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung auszuschliessen. Nicht erfasst vom Ausschluss waren akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter. Ent- sprechend wurde nach kurzer Zwischenberatung dem Antrag der Privatklägerin für den Zeitraum ihrer Befragung stattgegeben, darüber hinaus wurde der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen (Prot. S. 8). II. Sachverhalt A. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver-

- 10 - nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 58 ff.).

2. Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Als Teilgehalt der Un- schuldsvermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 75). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nämlich nicht zu begründen. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 61).

3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Dabei wenden die Gerichte die sogenannte Aussageanalyse an. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird des- halb, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intel- lektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGE 129 I 49 E. 5 m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.; BSK StPO-TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 47 und N 54 ff.). B. Konkrete Sachverhaltserstellung

- 11 -

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehef- teten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 21). Diesen bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich.

2. Beweismittel Nachfolgend ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen, ob die An- klagevorwürfe rechtsgenügend erstellt werden können. Zur Erstellung des Sach- verhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. 2/1-5 und Prot. S. 28 ff.) und der Privatklägerin (act. 3/1-2; Prot. S. 9 ff.). Zudem wurden D._____, ein gemeinsamer Bekannter des Beschuldigten und der Privatklägerin, und E._____, Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin, als Zeuge bzw. Zeugin einvernommen (act. 4/1-2). Als objektive Beweismittel liegen mehrere Gutachten des IRM zur Untersuchung der Privatklä- gerin (act. 6/4-5; 6/13; 6/17; 6/23) sowie ein Auswertungsbericht zum Mobiltelefon der Privatklägerin bei den Akten (act. 8/1; 8/5). Ebenfalls wurde eine Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten durchgeführt und dokumentiert (act. 7/3, 7/4). In den fol- genden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegan- gen, als sich dies für den Entscheid als erforderlich erweist.

3. Darstellung der Privatklägerin 3.1. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom

9. August 2023 bei der Kantonspolizei Aargau um eine delegierte staatsanwaltliche Einvernahme nach Untersuchungseröffnung handelt (act. 3/1; 18/1). Dem Beschul- digten wäre daher sein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu gewähren gewesen. Das Bundesgericht hat jüngst ausdrücklich festgehalten, dass Einver- nahmen nicht dadurch verwertbar werden, dass das Konfrontationsrecht nachträg- lich gewährt wird (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3). Somit bleibt die Einvernahme trotz Wiederholung unter Gewährung der Teilnahmerechte insoweit unverwertbar, als sie zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden soll (Art. 147 Abs. 4 StPO).

- 12 - 3.2. Die Privatklägerin schildert in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. September 2023, wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe. Dies sei am Züri Fäscht gewesen. Sie hätten sich über gemeinsame Bekannte kennenge- lernt. Der Beschuldigte habe ihr erzählt, er sei Pianist und hätte es gerne, wenn sie zu ihm käme; er würde ihr dann ein Lied vorspielen. Die Privatklägerin habe aber, nachdem sie zusammen mit ihm und den gemeinsamen Freunden auf dem Weg zum Bahnhof bei ihm vor der Wohnung gestanden seien, abgelehnt (act. 3/2 F/A 15). Nach dem Züri Fäscht hätten sie fast täglich geschrieben oder telefoniert. Sie seien für das erste Treffen nachtessen gewesen, was die Privatklägerin in schö- ner Erinnerung habe. Sie sei danach mit ihm in seine Wohnung, wo er ihr auf dem Klavier vorgespielt habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass die Privatklägerin auf ihn sitze, Gesicht an Gesicht. Die Privatklägerin habe das nicht gewollt und gesagt, sie gehe nach Hause. Sie habe in diesem Moment Angst vor dem Beschul- digten gehabt und gemerkt, dass es dem Beschuldigten nicht passe, dass sie nach Hause gehen wollte (act. 3/2 F/A 15). 3.3. Das zweite Treffen sei beim Beschuldigten zu Hause gewesen. Er habe ge- kocht und nach dem Essen wieder Lieder auf dem Klavier gespielt. Der Beschul- digte habe die Privatklägerin wieder aufgefordert, auf ihn zu sitzen, als er Klavier gespielt habe, was sie dann auch getan habe. Sie hätten dort den ersten Kuss gehabt. Währendem sie sich geküsst hätten, habe der Beschuldigte gespielt und dies aufgenommen. Danach sei die Musik in Endlosschleife gelaufen (act. 3/2 F/A 15 f.). Mehr sei an diesem Abend nicht passiert; die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle sich Zeit lassen und ihn besser kennenlernen (act. 3/2 F/A 16). 3.4. Beim dritten Treffen sei der Beschuldigte auf deren Wunsch zur Privatkläge- rin gekommen. Sie hätten sich viel unterhalten und der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber geöffnet, was die Privatklägerin sehr geschätzt habe. Sie habe diesmal auch kein komisches Gefühl gehabt. Der Beschuldigte habe einen Vertrauensvor- teil genossen, da die Privatklägerin ihn über gemeinsame und gute Bekannte ken- nengelernt hatte (act. 3/2 F/A 17 ff.). Beim dritten Treffen sei es zum Oralverkehr gekommen, wobei nur der Beschuldigte die Privatklägerin befriedigt habe. Vor dem

- 13 - Schlafen gehen habe dann der Beschuldigte die Privatklägerin gebeten, ihn zu küs- sen, währendem er sich selbst befriedigt habe. Die Privatklägerin habe dem Be- schuldigten gesagt, sie fände das komisch, habe es aber gemacht (act. 3/2 F/A 19). 3.5. Betreffend den Tatabend schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie am F._____ [Bahnhof] abgeholt, als sie von ihrer Reise nach G._____ nach Hause gekommen sei. Sie seien zum Beschuldigten in die Wohnung gegangen. Der Beschuldigte habe ihr am Computer gezeigt, woran er arbeite. Er habe nicht mehr gewusst, wo die Privatklägerin arbeite und auf welcher spanischen Insel sie gewesen sei. Dies habe die Privatklägerin seltsam gefunden, da der Beschuldigte sie ja in den Ferien habe besuchen wollen und sie oft darüber gesprochen hätten. Sie habe dies angesprochen, worauf der Beschuldigte genervt gewesen sei und sie wiederum ziemlich aggressiv Sachen über sich gefragt habe. Sie habe sich unwohl gefühlt und überlegt, die Wohnung zu verlassen (act. 3/2 F/A 22). 3.6. Danach hätten die Privatklägerin und der Beschuldigte Hummus mit Karot- ten gegessen. Später habe der Beschuldigte Pouletsandwiches zubereitet. Die Pri- vatklägerin habe vom Tisch aus zugesehen und sich mit dem Beschuldigten unter- halten (act. 3/2 F/A 23 ff.). Die Privatklägerin habe sich nach dem Essen auf das Sofa gelegt, da sie erschöpft gewesen sei. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte eine Flasche geöffnet habe und sei dann mit zwei Gläsern Prosecco zu ihr gekom- men (act. 3/2 F/A 28). Auf Nachfrage gibt die Privatklägerin an, nicht mehr zu wis- sen, auf wessen Initiative die Proseccoflasche geöffnet worden sei (act. 3/2 F/A 58 f.). Die Privatklägerin habe ihr Glas getrunken und bemerkt, wie sie "anders" geworden sei. Sie habe den Beschuldigten berührt und seine Hand gestreichelt. Sie sei kontaktfreudiger geworden, obwohl sie sich bis dahin nicht einmal geküsst hätten. Sie hätten sich in die Loggia begeben und den Sonnenuntergang geschaut. Dort habe sie ihr Glas fertig getrunken, wobei sie sich nicht sicher sei, ob es das erste Glas gewesen sei. Alles in allem habe sie aber nicht einmal zwei Gläser ge- trunken. Alles sei plötzlich sehr lustig gewesen, auch der knarrende Sessel (act. 3/2 F/A 28 f.). Sie sei euphorisch und energiegeladen gewesen. Sie habe dem Beschul- digten gesagt, sie fühle sich, als könne sie einen Marathon rennen (act. 3/2 F/A 54). Sie habe aber plötzlich auch eine riesige Erschöpfung gespürt und gedacht, wenn

- 14 - sie die Augen schliesse, schlafe sie ein. Das Gefühl sei für einen Moment unbe- schreiblich gewesen. Sie habe kein Raum- und Zeitgefühl gehabt, alles habe sich gedreht. Ihr sei auch "trümmlig" gewesen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, wie sie sich fühle (act. 3/2 F/A 29). 3.7. Bevor sie vom Sessel aufgestanden sei, um duschen zu gehen, habe der Beschuldigte gesagt: "Oh, deine Augen, schau sie an." Das Duschen habe ihr gut getan, sie habe aber extremes Herzrasen gehabt. Als sie aus der Dusche gekom- men sei und sich im Spiegel gesehen habe, sei sie erschrocken; sie habe in ihren Augen nur zwei Teller gesehen. Sie habe dann ihrer Mitbewohnerin E._____ Selfies von ihren Augen geschickt und sie gefragt, ob es sein könne, dass man ihr etwas ins Getränk getan habe. E._____ habe ihr gesagt, sie solle sich nicht sorgen und den Abend geniessen. Sie habe E._____ noch den Standort geschickt und sei dann aus dem Bad gegangen. Da sei es kurz nach 21:00 Uhr gewesen (act. 3/2 F/A 29 ff.). 3.8. Nach dem Duschen habe die Privatklägerin den Beschuldigten konfrontiert und ihn gefragt, ob er ihr etwas ins Getränk getan habe. Der Beschuldigte habe verneint und gefragt, ob alles ok bei ihr sei und ob er sie in den Notfall bringen solle. Er habe gesagt, sie reagiere vermutlich wegen des Flugs und der Höhendifferenz verstärkt auf den Alkohol. Er habe sie besorgt angeschaut, weshalb die Privatklä- gerin an sich gezweifelt und sich gefragt habe, weshalb der Beschuldigte so etwas tun würde. Sie habe sich entschieden, ihm zu vertrauen und die Wohnung nicht zu verlassen. Es sei eine starke Anschuldigung, so etwas ohne Beweise zu behaupten (act. 3/2 F/A 34, 67 f.). Gefragt danach, weshalb die Privatklägerin die Wohnung nicht einfach verlassen habe, als sie sich komisch gefühlt habe, sagt sie, der Be- schuldigte habe einen Vertrauensvorschuss genossen, weil er ihr durch ihre beste Freundin vorgestellt worden sei. Sie habe ihm auch die Aussage mit dem Alkohol und der Höhendifferenz geglaubt. Sie glaube auch, sie sei gar nicht mehr urteilsfä- hig gewesen. Sie sei in einem Gefühlschaos gewesen und hätte die Wohnung gar nicht mehr verlassen können (act. 3/2 F/A 87). 3.9. Der Beschuldigte habe dann der Privatklägerin wieder Lieder auf dem Kla- vier vorgespielt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu sich gerufen und sie

- 15 - habe sich auf seinen Schoss gesetzt, Gesicht an Gesicht. Er habe ihr das Shirt und den BH ausgezogen. Er habe sie am ganzen Oberkörper und am Hals geküsst. Er habe währendem Klavier gespielt. Der Beschuldigte habe die Passage aufgenom- men und wieder in Endlosschleife laufen lassen, bevor er die Privatklägerin irgend- wann hochgehoben und ins Schlafzimmer getragen habe. Die Initiative dazu sei vom Beschuldigten gekommen. Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, vorgeschlagen zu haben, man solle ins Schlafzimmer gehen, weil das Klavier ne- ben einem Fenster gestanden sei. Die Privatklägerin sei völlig im Rausch gewesen und habe sich nicht dagegen gewehrt. Sie habe alles mitgemacht. Sie habe kein Gefühl mehr gehabt, ob sie das gewollt habe oder nicht (act. 3/2 F/A 34 f., 69 ff.). 3.10. Im Schlafzimmer habe der Beschuldigte die Privatklägerin oral befriedigt. Die Privatklägerin erklärt, Mühe zu haben, sich an die konkrete Reihenfolge der Geschehnisse zu erinnern. Es sei zur Penetration gekommen, wobei der Beschul- digte "oben an ihr", sie aber auch einmal auf ihm gewesen sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass sie auch auf ihm gewesen sei. Auch die Privatklägerin habe den Beschuldigten oral befriedigt, wobei die Privatklägerin auch hier nicht mehr wisse, wie es dazu gekommen sei. Zum Orgasmus sei die Privatklägerin nicht gekommen. Der Beschuldigte habe sie danach gefragt, sie habe gelogen und ja gesagt (act. 3/2 F/A 38 ff.). Auf Nachfrage sagt die Privatklä- gerin, sie könne sich nicht daran erinnern, ob ihr am Körper des Beschuldigten et- was aufgefallen sei. Die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, der Penis des Be- schuldigten sei steif gewesen, verneint die Privatklägerin (act. 3/2 F/A 50 f.). Es könne sein, dass sie ihn darauf angesprochen habe, sie wisse es jedoch nicht mehr. Sie wisse aber noch, dass der Beschuldigte keine richtige Erektion gehabt habe (act. 3/2 F/A 52 f.). 3.11. Konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Haftein- vernahme, anlässlich welcher der Beschuldigte sagte, das Verhalten der Privatklä- gerin habe sich verändert, als er das Essen zubereitet habe, ihre Augen hätten geleuchtet, sie habe gelächelt und sei offensichtlich in einer glücklicheren Stim- mung als zuvor gewesen, sagt die Privatklägerin, dies stimme nicht. Die Verhal- tensänderung sei erst gekommen, nachdem er ihr den Prosecco gegeben habe

- 16 - (act. 3/2 F/A 60). Gefragt danach, ob der Beschuldigte eine Möglichkeit gehabt habe, ihr etwas ins Getränk zu tun, sagt die Privatklägerin, er hätte eine Möglichkeit gehabt, als sie sich nach dem Essen hingelegt habe. Der Beschuldigte sei hinten in der Küche gewesen und habe die Flasche geöffnet. Sie habe nicht gesehen, was er dort genau gemacht habe (act. 3/2 F/A 62). Der Beschuldigte habe den Prosecco nicht vor ihr geöffnet, sondern ihr das volle Glas gebracht (act. 3/2 F/A 62). Es sei nicht richtig, wie der Beschuldigte behaupte, dass er auch von ihrem Glas getrun- ken habe, als sie ihn danach gefragt habe, ob er ihr Wodka in das Glas getan habe. Sie habe nach Drogen gefragt (act. 3/2 F/A 66). 3.12. Weiter konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinvernahme, die Privatklägerin sei auf den Beschuldigten hochgekommen, habe seinen Penis bei sich eingeführt und dann Sex zu ihrer eigenen Befriedigung fortgeführt, wobei der Beschuldigte sehr passiv gewesen sei, sagt die Privatkläge- rin, sie könne sich nicht an so etwas erinnern. Sie könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte sie nachdem er auch "fertig" gewesen sei, gefragt habe, ob sie zum Orgasmus gekommen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ejakuliert habe (act. 3/2 F/A 73 f.). 3.13. Die Privatklägerin könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt habe, ob sie schon einmal Drogen genom- men habe, insbesondere Kokain. Sie habe verneint und den Beschuldigten die glei- che Frage gefragt, worauf auch er verneint habe (act. 3/2 F/A 90). Danach sei der Beschuldigte aufgestanden und sei [ausserhalb des Schlafzimmers] für ca. eine Stunde meditieren gegangen und habe seine Ziele für den nächsten Tag aufge- schrieben. Dies würde er immer machen. Als er fertig gewesen sei, sei er ins Zim- mer zurückgekommen und eingeschlafen. Die Privatklägerin hingegen habe die ganze Nacht kein Auge zugetan. Sie sei unruhig und verwirrt gewesen. Sie habe ein totales Chaos im Kopf gehabt und habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt. Sie habe Herzrasen gehabt (act. 3/2 F/A 92). 3.14. Am nächsten Morgen habe die Privatklägerin Medikamente gefunden, auf deren Verpackung gestanden sei: "A._____, eine Stunde vor dem Geschlechtsver- kehr einnehmen." Die Privatklägerin könne sich nicht daran erinnern, dass ein Blis-

- 17 - ter draussen gewesen wäre, sie könne sich nur noch an die Verpackung erinnern (act. 3/2 F/A 10 ff., 93). Die Privatklägerin erklärt, sie habe sich am nächsten Mor- gen elend gefühlt, wie bei einem Kater nur noch zehnmal schlimmer. Sie habe um ca. 08:00 oder 08:15 Uhr bereits die ersten Meetings gehab, weshalb die Zeit nicht mehr gereicht habe, vorher ins Büro zu gehen. Sie habe deshalb mit dem Laptop an den Meetings teilgenommen; sie habe sich nicht am ersten Arbeitstag nach den Ferien krank melden wollen (act. 3/2 F/A 93). Der Beschuldigte sei etwas später aufgestanden. Er sei ganz komisch, ganz kalt gewesen und habe fast nicht mit ihr gesprochen oder sie wahrgenommen. Er habe ihr Kaffee gebracht, sei am PC ge- wesen und dann ins Fitness gegangen. Die Privatklägerin habe gleich anschlies- send noch ein zweites Meeting gehabt. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, sei es bereits 10:00 Uhr gewesen. Er habe etwas kleines zum Frühstück vorberei- tet. Die Privatklägerin habe so getan, als wäre nichts. Vom Beschuldigten hatte sie den Eindruck, dieser wäre froh, wenn die Privatklägerin die Wohnung so schnell wie möglich verlassen würde. Man habe sich für das nächste Wochenende verab- redet, wobei die Privatklägerin dies nicht ernst gemeint habe und dies nur gesagt habe, um so zu tun, als wäre alles okay zwischen ihnen. Die Wohnung des Be- schuldigten habe die Privatklägerin um ca. 11:00 Uhr verlassen (act. 3/2 F/A 90 ff.). Sie sei nicht gleich nach dem zweiten Meeting gegangen, weil der Beschuldigte da gerade mit dem Einkauf gekommen sei und sie noch mitgespielt habe. Bis zu die- sem Zeitpunkt habe sie gar nicht gecheckt, was genau gewesen sei. Ihr sei so schlecht gewesen und sie sei benebelt gewesen. Erst als sie die Bilder zu Hause angesehen habe, habe sie realisiert, dass dies nicht normal und etwas nicht gut sei. Sie habe ihren Bruder angerufen und ihm die Bilder geschickt. Er habe sie gefragt, was sie genommen habe. Dies sei nicht vom Alkohol und sie solle einen Drogentest machen (act. 3/2 F/A 100). 3.15. Die Privatklägerin sagt, es stimme nicht, dass der Beschuldigte sie am nächsten Morgen aufgefordert habe, früher zu gehen, weil er arbeiten müsse und sie deswegen aufgebracht gewesen sei. Dieses Gespräch habe es nicht gegeben (act. 3/2 F/A 104).

- 18 - 3.16. Die Privatklägerin gibt an, weder während dem Treffen, auf G._____ noch vor dem Treffen jemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben (act. 3/2 F/A 75 ff.). Ebenso wenig habe sie irgendwelche Medikamente, die sie in der Wohnung des Beschuldigten gefunden hatte, konsumiert (act. 3/2 F/A 81). Es stimme auch nicht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten während des Essens in einer Art gefragt habe, ob er Drogen nehme, dass wenn er ja gesagt hätte, sie welche hervorgenom- men und ihm gegeben hätte (act. 3/2 F/A 79). Alkohol vertrage die Privatklägerin grundsätzlich sehr gut. Sie wisse, wie sich Alkohol anfühle. Das Gefühl wie in dieser Nacht habe sie noch nie gehabt (act. 3/2 F/A 83). 3.17. Gefragt danach, ob es auch zu sexuellen Handlungen gekommen wäre, wenn die Privatklägerin nicht in diesem Zustand gewesen wäre, sagt die Privatklä- gerin nein, denn sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle sich Zeit lassen und ihn vorher besser kennenlernen. Auch beim letzten Treffen hätte sie Grenzen ge- setzt und nicht mehr als Oralverkehr zugelassen (act. 3/2 F/A 84 f.). Die Privatklä- gerin sei aber grundsätzlich dazu bereit gewesen, beim Beschuldigten zu über- nachten. Sie habe vor dem Vorfall Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Er habe ihr nach ihrer Trennung eine Art Bestätigung gegeben. Sie sei noch sehr verletzt gewesen und er habe ihr Aufmerksamkeit gegeben. Sie habe dies und auch ihre Gespräche in diesem Moment gebraucht und auch sehr geschätzt (act. 3/2 F/A 89). 3.18. Heute gehe es der Privatklägerin mal so mal so. Sie arbeite aktuell 60%. Sie habe gewisse Verhaltensstörungen, die sie vorher nicht gehabt habe. So meide sie grosse Menschenansammlungen, schaue dass sie abends nicht alleine nach Hause gehen müsse und kontrolliere, bevor sie schlafen gehe, fünf Mal die Türsch- liessung. Sie habe Angst, dass er ihr auflauere und plötzlich in der Wohnung stehe. Sie habe auch schon Atemnot und Panikattacken gehabt. Sie gehe zu einer Psy- chologin, welche ihr Antidepressiva habe verschreiben wollen. Sie sei paranoid und denke, die Leute meinten es schlecht mit ihr. Sie habe Mühe, den Menschen zu vertrauen (act. 3/2 F/A 107). Sie sei extrem wütend über ihre Dummheit und sie schäme sich dafür, nicht sofort reagiert und die Wohnung verlassen zu haben (act. 3/2 F/A 116).

- 19 - 3.19. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt die Privatklägerin ihre Aussagen aus der Untersuchung mehrheitlich. Sie führt aus, sie habe ihren Vater am Tag vor dem Tatereignis notfallmässig ins Spital fahren müssen, was für sie ein Schock gewesen sei. Deshalb sei sie am Tag der Ankunft sehr erschöpft gewesen, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Sie sei aufgrund des Vorfalls mit ihrem Vater, aber auch weil sie den Beschuldigten zwei Wochen nicht gesehen habe und ihn überdies nicht richtig kenne, sehr distanziert gewesen. Trotzdem habe sie das Angebot des Beschuldigten, sie abzuholen und für sie zu kochen, schön gefunden. Sie sagt, sie habe gemerkt, dass der Beschuldigte Nähe gesucht habe. Er habe ihr einen Kuss geben wollen, worauf sie ihren Kopf weggedreht habe. Sie sei müde gewesen und es habe an diesem Abend für sie einfach nicht gestimmt (Prot. S. 11 f.). 3.20. Weiter beschreibt die Privatklägerin, wie sie nach dem ersten Glas Prosecco ziemlich schnell gemerkt habe, wie sich ihre Haltung verändert habe. Sie sei plötz- lich hemmungslos gewesen und habe den Kontakt mehr zugelassen. Sie habe plötzlich alles lustig gefunden und es sei ihr gut gegangen. Gleichzeitig habe sie das Gefühl gehabt, sie sei weg, wenn sie die Augen schliessen würde. Auch an- lässlich der Hauptverhandlung schildert die Privatklägerin, wie der Beschuldigte ihr gesagt habe, möglicherweise fühle die Privatklägerin wegen des Flugs und der Hö- hendifferenz den Alkohol stärker. Die Privatklägerin habe ihm dies geglaubt, so naiv sei sie dazumal gewesen. Sie habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt und habe nicht gewusst, ob die erweiterten Pupillen normal seien. Sie habe deshalb Fotos gemacht und ihrer Freundin E._____ geschickt (Prot. S. 12 f.). Auf Nachfrage er- klärt die Privatklägerin, sie habe sich nach zwei Gläsern Prosecco noch nie so ge- fühlt. Es sei nicht vergleichbar mit Alkoholkonsum. Sie sei in einem völligen High gewesen. Sie sei sofort knockout gewesen und gleichzeitig nach dem Duschen in eine Euphorie reingefallen. Sie habe Herzrasen gehabt und sei energiegeladen ge- wesen (Prot. S. 13 f.). 3.21. Die Privatklägerin erklärt, sie habe den Beschuldigten konfrontiert, als sie aus dem Bad gekommen sei. Sie habe ihn gefragt, was er ihr gegeben habe. Sie sei wütend gewesen. Die Reaktion des Beschuldigten habe sie schockiert. Er sei

- 20 - ruhig gewesen und habe sie gefragt, ob alles ok sei und ob er ihr in irgend einer Form helfen könne. Er habe gefragt, ob er sie zum Notfall bringen könne und habe sehr besorgt gewirkt. Dadurch habe sie sich gedacht, sie bilde sich das nur ein und sich gefragt, wie sie dem Beschuldigten so etwas Böses vorwerfen könne. Sie habe sich sogar schon fast schlecht gefühlt. Als dann der Beschuldigte auf dem Klavier gespielt habe, sei sie völlig "in diesem Zustand" gewesen. Der Beschuldigte habe sie zu sich geholt und sie habe alles mit sich machen lassen. Sie habe sich gar nicht gross gewehrt. Sie sei dort gewesen und habe alles mitbekommen, aber ir- gendwie auch nicht. (Prot. S. 14 f.). Sie habe nicht nein gesagt. Sie habe in diesem Zustand in keinem Moment gewusst, was sie wolle (Prot. S. 23). 3.22. Auf die Frage, ob die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten gewollt habe, sagt diese nein. Es wäre auch nicht so weit gekommen an diesem Abend, was der Beschuldigte gespürt habe (Prot. S. 15). Die Privatklä- gerin sei nicht bei sich gewesen. Sie sei unfreiwillig unter starkem Einfluss von Dro- gen gewesen, welche sie noch nie in meinem Leben genommen habe. Der Be- schuldigte habe diese Situation schamlos ausgenutzt (Prot. S. 17). 3.23. Gleich wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schildert die Privatklägerin, dass sie sich am Morgen danach elend gefühlt habe. Sie sei deshalb zur Arbeit nicht ins Büro gefahren, sondern habe sich mit ihrem Laptop vom Beschuldigten zu Hause eingeloggt und von da an den Meetings teilgenom- men (Prot. S. 17). 3.24. Die Privatklägerin berichtet, sie habe den Kontakt mit ihrer damals besten Freundin sowie deren Freund D._____, der sie dem Beschuldigten vorgestellt habe, aufgrund des Vorfalls abgebrochen. Sie habe sich nicht unterstützt gefühlt und habe gemerkt, der Kontakt tue ihr nicht gut. Der Kontaktabbruch sei erfolgt, nachdem D._____ befragt worden sei. Er habe keine Stellung einnehmen wollen und ab diesem Moment habe sie gesagt, sie wolle keinen Kontakt mehr (Prot. S. 24).

- 21 -

4. Darstellung des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht zu haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Septem- ber 2023 sagt der Beschuldigte, es gebe drei Gründe, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte: Ablehnung, Eifersucht und Geld. Der Beschuldigte erklärt, die Privatklägerin habe gefragt, ob der Beschuldigte noch mit seiner Ex- Freundin zusammen sei. Weiter habe sie ihm gesagt, wenn er jemanden anderen daten würde, solle er es der Privatklägerin sagen. Es würde Probleme geben, wenn er es ihr nicht sage, sie es aber herausfinden würde. Der Beschuldigte habe in seinem Tagebuch geschrieben, er wolle wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammen kommen. Das Tagebuch befinde sich auf seinem Schreibtisch. Ein vierter Grund sei, dass die Privatklägerin zwei Tage, bevor sie und der Beschuldigte sich kennengelernt hätten, nach zwei Jahren mit ihrem Freund Schluss gemacht habe. Es könne also sein, dass die Privatklägerin etwas in ihn projiziere (act. 2/2 F/A 7 f.). 4.2. Der Beschuldigte schildert den Ablauf des Abends vom 7. auf den 8. August 2023: Er habe die Privatklägerin vom F._____ abgeholt und sie seien zu ihm in die Wohnung gegangen. Er habe der Privatklägerin etwas Kleines zu Essen zubereitet: Hummus, Knoblauch und Karotten. Die Privatklägerin habe ihm erzählt, sie hätte eigentlich mit Freundinnen zum Sushi essen abgemacht, würde aber lieber mit ihm eine gute Zeit verbringen. Er habe ihr das System gezeigt, das er für seine Arbeit während der letzten fünf Jahre aufgebaut habe. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, was denn sie arbeite; sie habe ihn gewissermassen herausgefordert. Sie habe ihn auch gefragt, von welcher Insel sie komme. Sie komme ja von den Kanaren. Sie sei aggressiv geworden und habe gefragt, ob er diese Sachen denn gar nicht wissen wolle und sie gar nicht kennenlernen wolle. Er habe sie dann ihrerseits über sich gefragt, wobei sie die Fragen nicht habe beantworten können. Sie habe dann gesagt, sie könne gehen, wenn er wolle. Es sei dem Beschuldigten gelungen, die Situation zu beruhigen. Sie hätten dann tiefe Gespräche über Kunst und Philosophie gehabt. Es sei zu diesem Zeitpunkt etwa 18:45 oder 19:00 Uhr gewesen (act. 2/2 F/A 9).

- 22 - 4.3. Der Beschuldigte sei dann in den Coop gegangen, um Sachen für den Brunch am nächsten Morgen zu kaufen. Er habe auf Wunsch der Privatklägerin Heidelbeeren und Joghurt gekauft. Wieder zu Hause habe er gebratene Pouletsandwiches zubereitet. Als er gekocht habe, hätten sie gesprochen, wobei er gemerkt habe, dass sich das ganze Verhalten der Privatklägerin und ihre Haltung verändert hätten. Ihre Augen hätten geleuchtet und sie sei sehr ausdrucksvoll gewesen – als ob jemand kaffeesüchtig sei, keinen Kaffee hatte und dann zwei schwarze Kaffees trinken würde. Während dem Essen habe sich die Privatklägerin dafür entschuldigt, dass sie vorher etwas aggressiv gewesen sei. Sie habe sich auch dafür entschuldigt, ihn nicht geküsst zu haben, wegen des Knoblauchhummus. Sie habe dem Beschuldigten von ihrem Wochenende erzählt. Sie sei an einer Party gewesen und dann berauscht nach Hause gefahren. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten gefragt, ob er Drogen nehme, so als ob sie welche dabei hätte und diese nehmen wolle. Er habe gesagt, er nehme keine Drogen (act. 2/2 F/A 9). 4.4. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle nicht mehr nach draussen gehen, sondern zu Hause bleiben. Sie könnten aber trotzdem die Proseccoflasche öffnen. Der Beschuldigte habe daraufhin die Flasche aus dem Kühlschrank geholt und über dem Lavabo geöffnet. Die Privatklägerin sei etwa vier Meter von ihm weg gewesen, habe ihren Kopf zu ihm gedreht und auf jeden Fall sehen können, was er mache. Nachdem sie das erste Glas innert etwa fünf Minuten getrunken hätten, habe er die Flasche geholt und die fast leeren Gläser aufgefüllt. Als sie das zweite Glas ca. zur Hälfte getrunken hätten, habe die Privatklägerin ihn mit grossen Augen grinsend angeschaut und gesagt, sie sei etwas beschwipst. Sie habe weiter gesagt, sie habe das Gefühl, sie würden Spirituosen trinken und gefragt, ob der Beschuldigte ihr Wodka in das Glas getan habe. Der Beschuldigte habe gesehen, dass die Pupillen der Privatklägerin abnormal gross gewesen seien. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe gesagt, es fühle sich an, als hätte sie etwa zehn Drinks gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Speed oder Kokain genommen habe. Die Privatklägerin habe nein gesagt, jemand habe ihr aber einmal gegeben. Das jetzt würde sich jedoch anders anfühlen, euphorischer (act. 2/2 F/A 9).

- 23 - 4.5. Die Privatklägerin sei im Badezimmer gewesen und habe Selfies von sich im Spiegel gemacht. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er etwas tun könne, ob er sie ins Spital oder den Notfall bringen könne. Die Privatklägerin habe gesagt, sie sei ok. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin mit E._____ geschrieben habe. Sie hätten zusammen ein Selfie an E._____ geschickt. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin ein zweites Mal gefragt, ob er sie in den Notfall am F._____ oder ins Krankenhaus bringen solle, was sie wieder verneint habe (act. 2/2 F/A 9). 4.6. Die Privatklägerin sei wieder aus dem Bad gekommen und habe ihren "Boss-walk", den sie mache, wenn sie beschwipst sei, gemacht. Sie hätten während etwa 20 Minuten getanzt und herumgeblödelt, bevor die Privatklägerin duschen gegangen sei. Der Beschuldigte habe auf Wunsch der Privatklägerin Musik angemacht. Er habe ein paar E-Mails kontrolliert und sei dann in die Waschküche gegangen. Als die Privatklägerin aus der Dusche gekommen sei, habe sie gesagt, ihr Herz habe sich angefühlt, als hätte sie zu viel Koffein gehabt. Sie habe ihn gefragt, ob er nichts ins Essen oder Trinken getan habe, was er verneint habe. Er habe die Privatklägerin zum dritten Mal gefragt, ob er sie in den Notfall oder irgendwo hinbringen solle. Die Privatklägerin habe gesagt nein, und gefragt, ob sie noch ein drittes Glas Prosecco trinken sollen. An diesem Punkt habe die Privatklägerin 100% nüchtern auf ihn gewirkt. Ihre Augen seien normal gewesen. Die Privatklägerin habe zwei neue Gläser Prosecco eingeschenkt (act. 2/2 F/A 9). 4.7. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Klavier vorgespielt, währendem sie auf dem Sofa gesessen sei, mit den Beinen hochgezogen, so wie beim letzten Mal, als er ihr vorgespielt habe. Er habe etwa 20 Minuten gespielt, als er sie gefragt habe, ob sie sich zu ihm setzen und das Stück hören wolle, dass er für sie geschrieben habe. Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen, sei auf seinen Schoss gesessen und habe ihn direkt angesehen. Sie habe ihre Arme um ihn und ihren Kopf auf seine Schultern gelegt. Er habe, ohne die Tasten zu sehen, weiter gespielt. Sie habe seine Wange geküsst, danach hätten sie sich gegenseitig am Hals geküsst. Sie hätten sich geküsst. Er habe sein Shirt ausgezogen und mit der rechten Hand das Shirt der Privatklägerin hochgehoben,

- 24 - worauf sie ihr Shirt ausgezogen habe. Er habe etwas mehr auf dem Klavier gespielt, währendem sie sich geküsst hätten. Er habe dann den Haken ihres BHs geöffnet. Die Privatklägerin habe ihn gestoppt und gesagt, sie sollten dies woanders tun, da man sie sehen könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei eine gute Idee und habe sie in Richtung des Schlafzimmers getragen (act. 2/2 F/A 9). 4.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2023 fährt der Beschuldigte mit seiner Darstellung der Geschehnisse fort. Nachdem sich die Privatklägerin auf sein Bett gelegt habe, habe er sie oral befriedigt. Die Privatklägerin habe ihm dann auf die Schultern geklopft und gesagt: "Du sollst hier hochkommen, ich will dich lieber in mir." Der Beschuldigte führt weiter aus, er sei nicht auf Geschlechtsverkehr vorbereitet gewesen, er habe nämlich noch kein Viagra genommen. Als die Privatklägerin gesehen habe, dass er nicht erigiert gewesen sei, habe sie mit der Hand seinen Penis ergriffen und versucht, ihn zu befriedigen. Schliesslich habe sie ihn oral befriedigt (act. 2/3 F/A 5). 4.9. Der Beschuldigte erklärt, er nehme seit über 20 Jahren Finasterid, ein Generikum für Propecia, einem Medikament zur Vorbeugung von Haarverlust bei Männern. Eine der häufigsten Nebenwirkungen davon seien Erektionsstörungen. In den letzten zehn Jahren habe er starke Erektionsstörungen gehabt. Um Geschlechtsverkehr haben zu können, müsse er mindestens 5mg Viagra eine Stunde davor nehmen. Wenn er Alkohol trinke, könne er jedoch kein Viagra nehmen, da dies zu Herzproblemen führen könne (act. 2/3 F/A 5 f.). Als der Beschuldigte also die Proseccoflasche geöffnet und begonnen habe, Alkohol zu trinken, sei für ihn Geschlechtsverkehr nicht mehr in Frage gekommen. Der Privatklägerin habe er nichts von seinen Erektionsproblemen gesagt (act. 2/3 F/A 6). 4.10. Nachdem die Privatklägerin den Beschuldigten ca. drei bis vier Minuten oral befriedigt habe, sei sie auf ihn gesessen und hätte seinen halbwegs erigierten Penis "übergestülpt". Sie habe auf eine ziemlich aggressive Art Sex mit ihm gehabt und sei schliesslich zum Orgasmus gekommen. Anschliessend habe sich der Beschuldigte mit Mühe das Kondom überstülpen können und sie hätten langsamen Sex gehabt. Da seine Erektion bereits wieder abgeflacht sei und er nicht gewollt

- 25 - habe, dass das Kondom "in ihr wegkommt", habe er seinen Penis rausgezogen. Er habe begonnen, zu masturbieren und einen kleinen Orgasmus gehabt (act. 2/3 F/A 6). 4.11. Danach hätten sie sich im Bett unterhalten, wie man sich im Bett unterhält. Sie hätten die Zähne geputzt und noch etwas gekuschelt. Die Privatklägerin sei voller Energie gewesen und habe sich unterhalten wollen. Es sei jedoch bereits ca. 23:30 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe in sein Tagebuch schreiben, meditieren und Atemübungen machen wollen, was er dann im Wintergarten auch gemacht habe. Nach ca. zehn Minuten sei die Privatklägerin gekommen und habe gesagt, er solle ins Bett kommen, sie wolle kuscheln. Er habe sich nicht gewehrt und sei mit ihr ins Bett gegangen; dann sei er eingeschlafen (act. 2/3 F/A 6). 4.12. Am nächsten Morgen habe er Kaffee gemacht und beide hätten gearbeitet – er an seinem Arbeitsplatz, sie auf dem Sofa. Er sei ins Fitness gegangen und als er zurück gekommen sei, habe er einen Brunch zubereitet. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob sie ihn störe, worauf er gesagt habe, es sei vielleicht besser wenn sie gehe, damit er arbeiten könne (act. 2/3 F/A 6). Gleichzeitig habe der Beschuldigte Bedenken gehabt, ob er die Privatklägerin wieder treffen wolle. Dies zum einen, weil sie ihm erzählt habe, sie sei betrunken Auto gefahren und zum anderen, weil er wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammen kommen wollte. Davon habe er der Privatklägerin jedoch nichts erzählt. Diese sei nach dem Brunch gegangen, wobei der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, die Privatklägerin habe sich von ihm zurückgewiesen gefühlt (act. 2/3 F/A 6). 4.13. Auf Nachfrage erklärt der Beschuldigte, die vergrösserten Pupillen der Privatklägerin seien ihm das erste Mal gegen Ende des ersten Glases Prosecco aufgefallen. Da habe er sich auch gefragt, ob sie Kokain oder Speed genommen habe (act. 2/3 F/A 16). Auf Vorhalt des Fotos von den Pupillen der Privatklägerin bestätigt der Beschuldigte, dies so wahrgenommen zu haben (act. 2/3 F/A 17 f.). Der Beschuldigte vermute, die Privatklägerin habe in den rund 20 Minuten, in denen er im Coop war, Ecstasy genommen (act. 2/3 F/A 19). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiere, sagt er, er nehme Adderall und

- 26 - Modafinil, ein Medikament für ADHS. Illegale Drogen nehme er keine (act. 2/3 F/A 20 f.). 4.14. Gefragt danach wie der Beschuldigte sich erkläre, dass die Privatklägerin zwischen 19:19 und 22:24 Uhr [recte: 21:19 und 00:24 Uhr] mehrere Google- Anfragen im Zusammenhang mit Pupillen und MDMA gemacht habe, sagt der Beschuldigte, er habe zwei Erklärungen. Zum einen habe sie vielleicht nicht gewusst, dass die Pupillen sich vergrössern, wenn man MDMA nimmt. Die zweite Erklärung sei, er glaube, sie habe in seinem Medikamentenschrank die Salz Amphetamine gesehen und sich gefragt, ob diese zu erweiterten Pupillen führen könnten. Die sei aber Spekulation, er wisse es nicht (act. 2/3 F/A 24 f.). Die beste Erklärung bestehe wohl darin, dass sie herausfinden habe wollen, wie diese Information zu verwenden sei, um falsche Anschuldigungen zu machen (act. 2/3 F/A 34). 4.15. Danach gefragt, weshalb er glaube, die Privatklägerin habe Ecstasy genommen, erzählt der Beschuldigte vom Kennenlernen mit der Privatklägerin. Dies sei am Züri Fäscht gewesen. Die Privatklägerin sei ihm von seinem Freund vorgestellt worden. Als die Privatklägerin einmal vom WC zurückgekommen sei, sei sie in einer viel energiegeladener Stimmung gewesen. Zudem habe die Privatklägerin ihre Schultern ganz ähnlich bewegt wie bei ihm zu Hause. Als sie ca. 30 Minuten später das Feuerwerk angeschaut hätten, habe er festgestellt, dass die Pupillen der Privatklägerin erweitert gewesen seien. Da ziemlich viel Licht vom Feuerwerk gekommen sei, gehe er davon aus, dass dies nicht auf die Dunkelheit zurückzuführen sei. Als er und die Privatklägerin wieder zu den gemeinsamen Freunden gestossen seien, habe er seinen Freund D._____ gefragt, ob die Privatklägerin high beziehungsweise auf Kokain sei. D._____ habe gesagt, er wisse es nicht. Es wäre aber keine grosse Überraschung, da ihr Freund sich zwei Tage zuvor von ihr getrennt habe. Weiter erklärt der Beschuldigte, er glaube, der psychologische Zustand aufgrund der frischen Trennung und der Situation mit ihrem Vater sei ein möglicher Grund. Es sei das Muster der Privatklägerin, in solchen Situationen viel zu trinken und Party zu machen. Er glaube, sie sei nach

- 27 - der Trennung jemand, der im Geheimen solche Drogen genommen hat (act. 2/3 F/A 28 ff.). 4.16. Der Rauschzustand der Privatklägerin habe bis etwa nach der Dusche angehalten, also eine bis eineinhalb Stunden. Um ca. 21:00 oder 21:30 Uhr sei die Privatklägerin wieder normal gewesen (act. 2/3 F/A 32 f.). Sie sei in jeder Hinsicht nüchtern gewesen, in keiner Weise abweichend vom Normalzustand, abgesehen davon, dass sie glücklich und spassig aufgelegt gewesen sei (act. 2/3 F/A 40). 4.17. Die Erwartung des Beschuldigten für den Abend sei gewesen, dass sie einen Snack hätten, Abend essen würden und dann mit Prosecco den Sonnenuntergang bei der Brücke anschauen wollten. Abgesehen davon habe er keine Erwartungen gehabt, ausser vielleicht Oralsex, den sie beim letzten Treffen bei ihr zu Hause gehabt hätten und den die Privatklägerin gemocht habe. Da er gewusst habe, dass er Prosecco trinken würde, habe er kein Viagra genommen und Sex sei keine Option gewesen (act. 2/3 F/A 31, 50). 4.18. Am Schluss der Einvernahme führt der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin auch deshalb zur Notaufnahme bringen wollen, weil er habe herausfinden wollen, ob die Privatklägerin vielleicht eine allergische Reaktion gehabt habe. Weiter habe er den Eindruck gehabt, die Privatklägerin müsse einfach einmal nach draussen, um sich besser zu fühlen. Weiter sei es auch darum gegangen, sich selber zu schützen, für den Fall, dass mit der Privatklägerin etwas anderes passieren sollte. Er habe sich selber davor schützen wollen, dass die Privatklägerin nicht später behaupte, er hätte ihr etwas gegeben (act. 2/3 F/A 79). Seit dem 20. März 2023 sei der Beschuldigte in einer festen, offenen Beziehung mit H._____ (act. 2/3 F/A 64 f.). 4.19. Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs anlässlich der Schlusseinvernahme am

29. September 2023 entgegnet der Beschuldigte, dies sei komplett falsch (act. 2/5 F/A 20). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen sagt der Beschuldigte, während des Mittagessens nach dem angeblichen Vorfall hätten er und die Privatklägerin einen Streit gehabt. Er habe sie rausgeschmissen. Weiter sei es die Initiative der Privatklägerin gewesen, ihn oral zu befriedigen, obwohl er keine

- 28 - Erektion gehabt habe. Als er dann so etwas wie eine Erektion gehabt habe, sei es wiederum die Initiative der Privatklägerin gewesen, auf ihn "raufzusteigen" (act. 2/5 F/A 21). 4.20. Zum Motiv der Privatklägerin, ihn falsch zu beschuldigten, sagt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihre eigene Fahrlässigkeit auf ihn projizieren wollen. Ein weiterer Grund sei Eifersucht. Es gehe aus den Nachrichten hervor, dass die Privatklägerin sehr hinter ihm her gewesen sei. Sie hätten sich auch über sexuelle Handlungen ausgetauscht. Die Privatklägerin habe ihre Sexualität aber sehr zurückgehalten. Zum Vorwurf in der Anklageschrift, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zuvor in der Küche nicht einmal küssen wollen, sagt der Beschuldigte, dies sei nur gewesen, weil die Privatklägerin Hummus gegessen und ihr Mund nach Knoblauch gerochen habe (act. 2/5 F/A 22). 4.21. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 schildert der Beschuldigte gleich wie in der Untersuchung, wie er die Privatklägerin kennengelernt hatte (Prot. S. 33). Auch den Ablauf des Abends des 7. August 2023 schildert der Beschuldigte erneut detailreich und weitgehend deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen (Prot. S. 34 ff.). Abweichend erklärt er auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin nicht zum Notfall gegangen sei, aufgrund seines Hintergrunds in der Neurowissenschaft wisse er, dass erweiterte Pupillen ein Symptom von einem Gehirntrauma sein könnten. Er habe die Privatklägerin einfach aus seiner Wohnung rausbekommen wollen. Sie habe jedoch darauf bestanden, dass es ihr völlig gut gehe (Prot. S. 37). Weiter danach gefragt, weshalb der Beschuldigte mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, obwohl er vermutete, diese habe entweder Drogen genommen oder erleide eine Hirnverletzung, erklärt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe zwei Stunden später den Sex mit ihm initiiert. Sie habe ihm gesagt, sie hätte keine Drogen genommen und sich geweigert, in die Notaufnahme zu gehen. Ihr Verhalten sei absolut normal gewesen, nachdem sie duschen gegangen sei, weshalb der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass es ihr gut gegangen sei. Er habe sie versucht, so gut wie möglich zu umsorgen, er habe sie ja nicht zwingen können, seine Wohnung zu verlassen. (Prot. S. 40).

- 29 - 4.22. Ebenfalls abweichend macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Wohnung am Morgen des 8. August um 11:50 allerspätestens um 12:00 Uhr verlassen. Er habe bis ca. 11:30 Uhr gearbeitet und sei dann ins Fitness. Dort habe er ein kurzes Training gemacht und sei wahrscheinlich kurz vor 13:00 Uhr zurückgewesen. (Prot. S. 41 f.). Zum Frühstück bzw. Brunch habe es Frühstücksburritos gegeben. Danach gefragt, ob die Privatklägerin einen Wunsch geäussert habe, was sie zum Frühstück haben möchte, sagt der Beschuldigte, daran könne er sich nicht erinnern. Ebenfalls nicht daran erinnern könne sich der Beschuldigte, was er am Vorabend zum Brunch eingekauft habe, vielleicht seien es Tortillas für die Burritos gewesen (Prot. S. 47 f.). 4.23. Nochmals nach den Beweggründen der Privatklägerin gefragt, weshalb diese ihn zu Unrecht belasten solle, erklärt der Beschuldigte, er habe nun eineinhalb Jahre Zeit gehabt, um darüber nachzudenken. Gleich wie in der Untersuchung führt er den unsicheren psychologischen Zustand der Privatklägerin aufgrund der frischen Trennung und Situation mit ihrem Vater auf. Nach dem Fahren in angetrunkenem Zustand sei dies vielleicht eine Art Projektion der Rücksichtlosigkeit gewesen. Auch das Thema Eifersucht wegen H._____ bringt der Beschuldigte wieder auf. Als weiteren Grund erklärt der Beschuldigte zum ersten Mal, dass die Privatklägerin am Münchhausen-Syndrom leide. Dies bedeute, sie wolle ein Opfer sein und dadurch Aufmerksamkeit bekommen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe noch eine Ausbildung machen wollen, aber kein Geld gehabt. Vielleicht habe sie gedacht, dies wäre eine schnelle Art, um an Geld zu kommen (Prot. S. 45).

5. Zeugeneinvernahme D._____ 5.1. D._____ gibt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

29. September 2023 an, er sei ein Arbeitskollege des Beschuldigten. Die Privatklägerin kenne er über seine Partnerin, die eine enge Freundin der Privatklägerin sei (act. 4/1 F/A 6 f., 12). Er habe von seiner Partnerin einige Dinge gehört. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, dass sie unter Drogen gesetzt worden sei. Er habe nicht in die Sache involviert werden wollen. Als er einmal nach Hause gekommen sei, habe die Privatklägerin erwähnt, sie sei in der Wohnung des

- 30 - Beschuldigten gewesen und habe da ein Abendessen und Drinks gehabt. Tags darauf habe sie einen Drogentest gemacht, weil sie sich komisch gefühlt habe. Das Resultat sei positiv gewesen (act. 4/1 F/A 9 ff.). Die Privatklägerin sei schockiert gewesen (act. 4/1 F/A 34). 5.2. Der Zeuge D._____ schildert den Abend des Züri Fäschts. Er führt aus, seine Partnerin und er seien zusammen mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Er wüsste nicht, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zuvor bereits gekannt hätten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten Händchen gehalten; die Privatklägerin sei in einer guten Stimmung gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob die Privatklägerin Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe nie beobachtet, dass die Privatklägerin Drogen genommen hätte. Auch seine Partnerin habe ihm nie von so etwas erzählt (act. 4/1 F/A 17 ff.). 5.3. Darauf angesprochen, ob die Privatklägerin jemals Zweifel über das Aufrechterhalten von Treffen mit dem Beschuldigten geäussert habe, sagt der Zeuge D._____, es habe einmal ein Treffen zwischen seiner Partnerin und der Privatklägerin gegeben. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, wie gut er den Beschuldigten kenne. Sie habe ihm ein Video gezeigt, welches der Beschuldigte ihr geschickt hatte. Es sei ein kurzes Video von vielleicht fünf Sekunden gewesen, auf dem der Beschuldigte zwinkert und küsst. Die Privatklägerin habe ihm gegenüber geäussert, sie fände das Video komisch. Er habe ihr gesagt, er habe auch andere Freunde, die solche Videos verschicken würden (act. 4/1 F/A 31 ff.). 5.4. Auf Nachfrage erklärt der Zeuge D._____, die Trennung von ihrem Ex- Freund sei für die Privatklägerin schlimm gewesen. Sie sei emotional in die Beziehung involviert gewesen. Die Trennung sei vor dem Züri Fäscht gewesen (act. 4/1 F/A 41).

6. Zeugeneinvernahme E._____

- 31 - 6.1. Die Zeugin E._____ erklärt in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2023, sie sei die beste Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin. Sie würden sich seit achteinhalb Jahren kennen (act. 4/2 F/A 5). 6.2. Die Zeugin E._____ schildert, die Privatklägerin habe ihr Fotos geschickt und sie gefragt, ob es normal sei, dass ihre Pupillen so erweitert seien. Sie selbst habe das nicht richtig einordnen können, da sie keine Erfahrung im Umgang Drogen habe. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. Sie dachte, es könnte vom Alkohol oder vom Flug sein. Sie habe die Privatklägerin aber dennoch gefragt, ob der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, ihr etwas [in den Drink] reinzutun. Die Privatklägerin habe gesagt, der Beschuldigte habe die Flasche in der Küche geöffnet, währendem die Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei. Er hätte also die Möglichkeit gehabt, die Privatklägerin habe es aber nicht gesehen. Kurz darauf habe die Privatklägerin etwas feststellen können, sei ins Bad gegangen und habe ihr das Foto geschickt (act. 4/2 F/A 6). 6.3. Als die Privatklägerin am nächsten Morgen zu Hause angekommen sei, sei sie sehr aufgewühlt gewesen. Sie habe der Zeugin E._____ mitgeteilt, dass sie so etwas vorher noch nie erlebt habe. Sie wisse nicht, was ihr passiert sei. Die ganze Nacht sei sehr seltsam und verwirrend gewesen; sie müsse das erst einmal verdauen (act. 4/2 F/A 8, 11). Die Zeugin habe wahrgenommen, dass die Privatklägerin noch immer grosse Pupillen und einen hohen Puls gehabt habe. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, sie habe eine verzerrte Wahrnehmung davon, was gestern Nacht betreffe. Aufgrund der Bedenken der Privatklägerin habe die Zeugin ihr mitgeteilt, sie solle einen Drogentest machen. Die Privatklägerin habe der Zeugin E._____ weiter erzählt, sie habe am Morgen noch Homeoffice gemacht. Als der Beschuldigte im Fitness gewesen sei, habe sie die Wohnung des Beschuldigten durchsucht und versucht zu finden, was sie im Getränk hätte haben können (act. 4/2 F/A 8). 6.4. Danach gefragt, weshalb sie den Verdacht gehabt habe, die Privatklägerin hätte unter dem Einfluss von Substanzen stehen können, sagt die Zeugin E._____, die Privatklägerin habe noch nie solche Erfahrungen gemacht. Sie wisse, dass die Privatklägerin noch nie harte Drogen genommen habe (act. 4/2 F/A 9).

- 32 - 6.5. Die Zeugin E._____ schildert, die Tage nach der Tatnacht seien sehr schlimm gewesen. Die Privatklägerin sei aufgrund des Vertrauensmissbrauchs am Boden zerstört gewesen. Damit habe sie auch heute noch Probleme. Es falle ihr schwer, Männern oder fremden Männern zu vertrauen. Sie habe Panikattacken und Angst, dass der Beschuldigte sich rächen wollen könnte oder Leute auf sie ansetzen würde. Sie habe Mühe allein zu sein. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Drogen verabreicht worden seien, um Sex mit ihr zu haben. Weiter habe sie durch den Geschlechtsverkehr bis vor kurzem nicht gewusst, ob sie allenfalls Krankheiten bekommen habe. Auch bei der Arbeit sei sie aufgrund des Vorfalls eingeschränkt und würde Teilzeit arbeiten (act. 4/2 F/A 13). 6.6. Die Zeugin E._____ erzählt, die Aufmerksamkeit, die der Beschuldigte der Privatklägerin schenkte, habe ihr gefallen, insbesondere nach der unschönen Trennung. Es sei für sie eine Bestätigung gewesen. Komisch sei für sie beide von Beginn an gewesen, dass der Beschuldigte älter gewesen sei als die Privatklägerin. Dies sei seltsam, da er sich schliesslich auch eine gleichaltrige Frau hätte aussuchen können (act. 4/2 F/A 14). Es habe einen Punkt gegeben, an dem sich die Privatklägerin entschieden habe, den Beschuldigten nicht mehr zu treffen. Er habe ihr zu oft geschrieben und sende ihr komische Bilder. Die Privatklägerin habe dann mit dem Zeugen D._____ darüber gesprochen. Dieser habe gemeint, der Beschuldigte sei halt ein Nerd, sehr intelligent und eben anders. Er habe sie darin bekräftigt, den Beschuldigten weiterhin zu treffen (act. 4/2 F/A 15). Die Zeugin E._____ erzählt weiter, die Privatklägerin habe sie jeweils auf dem Laufenden gehalten, was auf den Dates [zwischen ihr und dem Beschuldigten] passiert sei. Sie habe ihr erzählt, dass sich die Persönlichkeit des Beschuldigten sehr schnell von sehr charmant hin zu eifersüchtig und unberechenbar bzw. unlesbar habe ändern können. Er habe immer wieder darauf bestanden, ihr ein Klavierstück vorzuspielen. Als er gewollt habe, dass sich die Privatklägerin dabei auf seinen Schoss setzte, diese aber abgelehnt habe, habe er auf eine bedrohliche Art reagiert; er sei "pisst" gewesen, dass sie nicht bei ihm bleibe und nach Hause gehe (act. 4/2 F/A 22).

- 33 - 6.7. Angesprochen auf das Dating-Verhalten der Privatklägerin erklärt die Zeugin E._____, die Privatklägerin sei generell sehr vorsichtig. Wenn sie jemanden kennenlerne, würde sie diese Person mehrmals treffen, bevor es zu körperlichem Kontakt komme. Sie habe bereits zuvor längere Beziehungen gehabt und habe so gut wie nie kurzfristige Sachen (act. 4/2 F/A 18). 6.8. Darauf angesprochen, ob die Zeugin E._____ am Tatabend in Erwägung gezogen habe, nach Zürich zu fahren und die Privatklägerin abzuholen, verneint die Zeugin. Sie habe sich schon gedacht, es sei komisch mit den Pupillen, hätte aber nicht daran gedacht, dass Drogen im Spiel sein könnten. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie solle sich melden, wenn etwas sein sollte. Die Privatklägerin habe sich aber nicht mehr gemeldet (act. 4/2 F/A 28). Auch am Morgen danach habe sich die Zeugin dazu entschieden, ihre Verabredung in der Stadt wahrzunehmen, da sie nie gedacht hätte, dass der Drogentest positiv ausfallen würde. Sie habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschuldigte so etwas hätte machen sollen (act. 4/2 F/A 27).

7. Weitere Beweismittel 7.1. Untersuchungsprotokoll und Gutachten über forensisch-klinische Untersuchung der Privatklägerin des IRM des Kantonsspitals Aarau vom

17. August 2023 (act. 6/4-5) 7.1.1. Das Untersuchungsprotokoll hält die Befunde der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin fest. Gemäss gynäkologischer Untersuchung hätten keine (offensichtlichen) Spermien gefunden werden können. Das Gutachten hält dazu fest, da es sich beim Untersuchungsbericht lediglich um einen Vortest handle und die Privatklägerin darüber hinaus angegeben habe, nicht sicher zu sein, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, spreche dies nicht gegen einen stattgefundenen vaginalen Geschlechtsverkehr (act. 6/4 S. 3). 7.1.2. Bezüglich des untersuchten Urins der Privatklägerin hält das Gutachten fest, dass bei der Spitalkonsultation am Nachmittag des 8. August 2023 MDMA habe festgestellt werden können. Die von der Privatklägerin geschilderten Symptome

- 34 - (Schwindel, Antriebssteigerung, Euphorie, Herzrasen, Pupillenerweiterung) seien mit dem Konsum von MDMA vereinbar. Aus dem Ergebnis der Urinuntersuchung könne jedoch nicht abgeleitet werden, wann der Konsum stattgefunden habe. Da MDMA nach dem Konsum im Urin länger nachweisbar sei als im Blut, könnten gegebenenfalls forensisch-toxikologische Untersuchungen der sichergestellten Blutproben Hinweise liefern, ob ein Konsum im Ereigniszeitpunkt erfolgt sein könne oder nicht (act. 6/4 S. 4). 7.1.3. Das Gutachten hält weiter fest, dass die unwillentliche Verabreichung von Drogen eine lebensgefährliche Handlung darstellen könne. Abhängig von der Art der Substanz, im vorliegenden Falle Ecstasy, und deren Dosierung könne es gerade auch in Kombination mit Alkohol zum Organversagen bis hin zum Tode kommen (act. 6/4 S. 4). 7.2. Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Kantonsspitals Aarau vom

25. September 2023 (act. 6/17) 7.2.1. Das Gutachten hält fest, dass im Blut der Privatklägerin 26 Mikrogramm MDMA haben nachgewiesen werden können. Die MDMA-Konzentration liege in einem tiefen Bereich. Die Halbwertszeit von MDMA betrage etwa vier bis zehn Stunden. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme von ca. neun bis 19 Stunden könne deshalb die Konzentration im Ereigniszeitpunkt deutlich höher gelegen haben. MDMA wirke vor allem euphorisierend, sexuell stimulierend und in geringerem Umfang aufputschend. Es bewirke vor allem eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls und Abbau der Konzentrationsbarrieren. Nach der zunächst psychostimulierenden und über viele Stunden anhaltenden Wirkung trete eine Erschöpfungsphase mit Leistungsknick sowie Störung der Wahrnehmung der zentralen Verarbeitung auf (act. 6/17 S. 2). 7.2.2. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin im Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von MDMA gestanden habe. Eine zusätzliche Wirkung von anderen Substanzen (insbesondere Alkohol oder GHB) könne

- 35 - aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme nicht ausgeschlossen werden (act. 6/17 S. 3). 7.2.3. Im Rahmen der Ergänzungsfragen hält das Gutachten fest, dass eine Aufnahme von Adderall nicht habe nachgewiesen werden können. Weiter hält das Gutachten fest, die Wirkung von MDMA setze bei einer oralen Aufnahme typischerweise bei 30 bis 60 Minuten ein. Maximale Blutkonzentrationen würden nach eineinhalb bis zwei Stunden erreicht. Nach vier bis sechs Stunden lasse die Wirkung wieder nach. Anschliessend könnten innerhalb von zwei bis sechs Tagen unspezifische Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit auftreten. Es sei damit nicht möglich, dass bei einem Konsum von Samstag oder Sonntag, wo die Privatklägerin auf G._____ geweilt habe, die Wirkung erst am Montagabend eingesetzt habe (act. 6/17 S. 3 f.). 7.3. Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 6. November 2023 (act. 6/23) Das Gutachten äussert sich zur bei der Privatklägerin entnommenen Haarprobe. Es hält fest, dass im kopfnahen Segment (Zeitraum ca. Februar 2023 bis Haarentnahme am 8. August 2023) der Haarprobe eine MDMA-Konzentration von 96 Mikrogramm hätten festgestellt werden können. Im kopffernen Segment (ca. August 2022 bis Februar 2023) hätten keine Betäubungsmittel nachgewiesen werden können. Bei der vorgefundenen Konzentration handle es sich um eine vergleichsweise tiefe Konzentration, welche sich mit einer einmaligen Aufnahme einer üblichen MDMA-Dosis (125 mg MDMA-Hydrochlorid) vereinbaren liesse. Auf eine regelmässige MDMA-Aufnahme könne anhand der Befunde nicht geschlossen werden (act. 6/23 S. 2 f.). 7.4. Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ (act. 8/1) 7.4.1. Dem Chatverlauf sind die Bilder zu entnehmen, welche die Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 an ihre Freundin E._____ schickte. Die Bilder wurden zwischen 21:06 und 21:08 Uhr geschickt. Auf den Bildern ist die Privatklägerin zu sehen, die ihr Gesicht und ihre Pupillen fotografierte (act. 8/1 S. 3 ff.).

- 36 - 7.4.2. Sodann ist der Whatsapp-Chatverlauf zwischen E._____ und der Privatklägerin Folgendes zu entnehmen: Um 21:06 Uhr schreibt die Privatklägerin: "Chasch du mir sege ob das normal isch. Lueg mini Auge. Het er mer was is Ge- tränk inedah???" Weiter schreibt die Privatklägerin, sie hätten Prosecco getrunken, sie fühle sich "easy bsoffe". Sie habe zwar nur zwei Gläser getrunken, aber viel- leicht fühle es sich so an wegen des Flugs. Er habe dasselbe getrunken. Während E._____ antwortet, Prosecco gehe wegen der Kohlensäure schnell ins Blut, äussert die Privatklägerin weiter ihre Bedenken: "Sorry lueg das ah. Fühl mi sooo bsoffe. Weiss nöd ob alles okay isch". Auf die Frage von E._____, ob er Zeit gehabt hätte, ihr etwas ins Getränk zu mischen, sagt die Privatklägerin, ja, er sei in der Küche gewesen, als sie auf dem Sofa gewesen sei. Weiter schreibt die Privatklägerin, sie habe auch Herzrasen, was sie komisch finde. Er [der Beschuldigte] habe ihr gesagt, der Alkohol sei stark, ihm gehe es auch ein bisschen so. Vielleicht sei sie auch einfach betrunken. Auf E._____s Bitte schickt die Privatklägerin E._____ zum Schluss ihren Standort. Am nächsten Morgen schreibt die Privatklägerin E._____ erneut, es sei "so ko- misch" gewesen gestern. Vielleicht sei es auch der Alkohol und die Höhendifferenz gewesen, sie sei fünf Stunden geflogen. Nachdem E._____ sie in ihrer Annahme bestätigt, schreibt die Privatklägerin, es sei "fix" wegen dem gewesen. Er [der Be- schuldigte] habe das auch gemeint. Die Privatklägerin schreibt weiter: "Ich scho so wtf" (act. 8/1 S. 7 f.). Die Konversation unterbricht zwischen 09:19 und 12:07 Uhr. Danach dreht sich die Konversation um den Drogentest, den die Privatklägerin am selben Tag machte (act. 8/1 S. 8 f.). 7.5. Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (act. 8/1) 7.5.1. Der Chatverlauf beginnt beim Kennenlernen der Privatklägerin und dem Be- schuldigten nach dem Züri Fäscht. Der folgende Chatverlauf zeigt, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte täglich geschrieben haben. Ebenfalls erkenn- bar ist, dass die Konversation von beiden ausging und – zumindest vordergrün- dig – beidseitiges Interesse am weiteren Kennenlernen und Treffen bestanden hatte (act. 8/1 S. 10-14).

- 37 - 7.5.2. Es folgen diverse Nachrichten und Bilder, die die Privatklägerin dem Be- schuldigten aus ihrem Aufenthalt auf G._____ geschickt hatte (act. 8/1 S. 15-25). Am 26. Juli 2023 schreibt die Privatklägerin: "Why do you call me if I get this moody version of you? I'm not partying at the beach all day or whatever goes in your mind. I'm just working from my dads home and I walk the dog in the evenings – basically that's it, pretty uninteresting. I'm not doing holidays… And I'm waiting until my dad gets his operation […]". 7.6. Auswertung Suchverlauf auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (act. 8/5) 7.6.1. Die Privatklägerin stellte am Tatabend diverse Suchanfragen bei Google im Zusammenhang mit geweiteten Pupillen, Drogen und deren Verabreichung. Um 21:19 Uhr stellte die Privatklägerin erstmals die Suchanfrage "pupillen in der nacht". Zwischen 00:13 und 00:24 Uhr stellte die Privatklägerin die folgenden Suchanfra- gen: "pupillen ab wann sieht man ob drogen", "MDMA augen", "MDMA verwendet frau ins bett zu kriegen", "mdma ins getränk gemischt" und "welche droge ins ge- tränk um frauen zu bekommen". 7.6.2. Am nächsten Morgen, erstmals um 08:17 Uhr, stellte die Privatklägerin Suchanfragen im Zusammenhang mit der Wirkung von Alkohol nach einem Flug. So gab sie beispielsweise "nach flug alkohol spürt man schneller" oder "alkohol nach flug wirkt stärker" bei Google ein. Ebenfalls früh morgens suchte die Privat- klägerin erneut danach, wie Augen nach dem Drogenkonsum aussehen würden. 7.7. Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten vom 7. August 2023 (act. 31/1-2) Die Verteidigung reicht mit Eingabe 11. Februar 2025 (act. 30) unter anderem ei- nen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten ein (act. 31/1-2). Auf dem Auszug ist ersichtlich, dass die PostFinance-Karte am 7. August 2023 um 19:35 Uhr mit CHF 9.60 im Coop in der I._____ belastet wurde.

- 38 - 7.8. Zeitprotokoll J._____ Fitness Zürich vom 8. August 2023 (act. 31/3) Ebenfalls mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (act. 30) reicht die Verteidigung einen Auszug aus dem Kundenkonto des Beschuldigten beim J._____ Fitness ins Recht (act. 31/3). Daraus liesse sich gemäss Verteidigung ableiten, dass der Beschul- digte am 8. August 2023 das Fitnessstudio um 12:23 Uhr betreten habe. In der Annahme dass der Beschuldigte etwa eine Stunde trainiert habe und unter Berück- sichtigung des Weges vom Fitnessstudio nach Hause von ca. 17 Minuten zu Fuss, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 8. August 2023 erst um etwa 13:40 Uhr wieder zuhause gewesen sei. Damit sei die Behauptung der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin am 8. August 2023 um die Mittagszeit in der gemeinsamen Wohnung in K._____ angetroffen, widerlegt (act. 30 Rz. 6 f.).

8. Beweiswürdigung 8.1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 8.1.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nur zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 8.1.2. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ihre Aus- sagen als Auskunftspersonen unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB machte. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten sich bereits vor dem an- klagegegenständlichen Ereignis. Sie haben sich auf dem Züri Fäscht kennenge- lernt und haben sich seit da mehrmals getroffen. Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin habe in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme, anders als noch in der polizeilichen Einvernahme, teilweise klar darauf abgezielt, den Beschuldigten in einem negativen Licht darzustellen. Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme habe die Privatklägerin mit keinem Wort er- wähnt, sich bei den Treffen mit dem Beschuldigten jemals unwohl gefühlt zu haben

- 39 - (act. 59 Rz. 16 ff.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme angab, sie habe bereits beim zweiten Treffen immer ge- merkt, dass er [der Beschuldigte] bereits mehr wollte wie sie. Sie habe ihm jedoch mitgeteilt, dass sie mehr Zeit brauche und ihn zunächst besser kennenlernen möchte. Auch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagt die Privatklä- gerin, sie habe beim dritten Treffen, bei dem es zum Oralverkehr gekommen sei, dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er solle aufhören, sie möchte nicht. Sie habe es dann einfach zugelassen und ihm klargemacht, dass sie ihm nicht das geben könne, was er sich wünsche. Es sei aber nicht unangenehm gewesen (act. 3/1 F/A 26 f.). Es ist somit nicht richtig, dass die Privatklägerin erst in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, nach dem Beizug ihrer Vertreterin, auch negative Aus- sagen über den Beschuldigten gemacht hätte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin in allen Befra- gungen zurückhaltend mit belastenden Aussagen gegenüber dem Beschuldigten zeigt. Es ist zudem auch nachvollziehbar, dass in der zeitlich späteren und zudem ausführlicheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehr negative Aussagen zum Beschuldigten von der Privatklägerin kommen. Sodann sind – auch wenn der Beschuldigte dies mehrfach vorbringt (s. dazu nachfolgend) – keine Motive erkenn- bar, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem gravierenden Vorwurf einer Vergewaltigung wissentlich falsch belasten wollte. Sie selbst führt aus, vor dem Abend Gefühle für den Beschuldigten gehabt zu haben (act. 3/2 F/A 88 f.). Auch wenn sie angab, sich zeitweise unwohl gefühlt zu haben und sich überlegt habe, den Beschuldigten nicht weiter zu treffen, lässt dies nicht den Schluss zu, die Privatklägerin hätte ein Motiv gehabt, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin ist im Gegenteil als äusserst glaubwürdig zu betrachten. 8.1.3. Die Zeugen D._____ und E._____ haben beide unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge D._____ in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten steht und sein Bemühen, den Beschuldigten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken, offensichtlich ist. Die Zeugin E._____ ist die Mitbewohnerin und Freundin der Privatklägerin. Beide sind daher bezüglich der Beteiligten nicht unvoreingenommen.

- 40 - Die Verteidigung macht in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 implizit geltend, die Zeugin E._____ habe in ihrer Einvernahme falsch ausgesagt, da sie angegeben habe, sie habe die Privatklägerin am Mittag des 8. August 2025 noch gesehen. Dies könne aufgrund des Eintrittsprotokolls des J._____ Fitness nicht stimmen. Ge- mäss diesem habe der Beschuldigte das Fitness um 12:23 Uhr betreten. In der Annahme, dass der Beschuldigte für etwa eine Stunde trainiert habe, sei davon auszugehen, dass er erst um etwa 13:40 Uhr wieder zu Hause gewesen sei. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen da- nach noch gefrühstückt hätten, sei die Aussage der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin um die Mittagszeit gesehen, widerlegt (act. 30 Rz. 4 ff.). Wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird, kann auf das Eintrittsprotokoll des J._____ Fitness nicht abgestellt werden (vgl. unten Ziff. 8.3.4). Zudem sind die Aussagen des Be- schuldigten dazu, wann er im Fitness gewesen sein soll, widersprüchlich. Die Pri- vatklägerin hingegen erklärt in ihren Einvernahmen konsistent, sie sei um ca. 13:00 Uhr zu Hause gewesen und habe E._____ noch kurz getroffen, die dann ziemlich schnell auf den Zug habe gehen müssen (act. 3/2 F/A 95; Prot. S. 19). Auch die Zeugin E._____ gibt an, sie habe die Privatklägerin am Mittag des 8. August noch kurz gesehen (act. 4/2 F/A 8). Somit ist nicht von der Unglaubwürdigkeit der Zeugin E._____ auszugehen. Weitere Hinweise oder Gründe sind nicht ersichtlich, wes- halb sie den Beschuldigten in einem unvorteilhaften Licht darstellen sollte. 8.1.4. Es gibt keine relevanten Hinweise für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____. Ohnehin kommt der Glaubwürdigkeit der Aussagenden kaum Be- deutung zu. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- gen der einvernommenen Personen bedeutender. Auf diese ist im Folgenden ein- zugehen. 8.2. Übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung 8.2.1. Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Ausführungen der Privat- klägerin und des Beschuldigten über den Ablauf des Abends des 7. August 2023 mehrheitlich deckungsgleich sind. Beide schildern, sie seien nach der Ankunft der Privatklägerin am F._____ zusammen in die Wohnung des Beschuldigten gegan- gen. Sie hätten zunächst Hummus und Karotten gegessen. Danach habe der Be-

- 41 - schuldigte Pouletsandwiches zubereitet, währendem die Privatklägerin am Tisch gesessen sei und zugesehen habe (act. 3/2 F/A 23 ff.; act. 2/2 F/A 9). Sie hätten Prosecco getrunken und seien auf den Sesseln in der Loggia gesessen. Die Privat- klägerin habe dem Beschuldigten gesagt, sie fühle sich etwas beschwipst. Der Be- schuldigte habe bemerkt, dass die Pupillen der Privatklägerin "abnormal gross" ge- wesen seien und habe sie darauf angesprochen (act. 2/2 F/A 9; act. 3/2 F/A 29). Die Privatklägerin sei dann duschen gegangen und habe danach den Beschuldig- ten konfrontiert. Hierbei gehen die Aussagen dahingehend auseinander, dass der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er ihr Wodka ins Glas getan habe (act. 2/2 F/A 9). Die Privatklägerin erklärt, dies sei falsch, sie habe ihn gefragt, ob er ihr Drogen gegeben habe (act. 3/2 F/A 66). Der Beschuldigte habe verneint und sich danach erkundigt, ob er der Privatklägerin helfen könne oder sie sogar auf den Notfall bringen solle. Die Privatklägerin fühle sich vermutlich so, weil der Alkohol nach dem Flug stärker wirke. Auch die Aussagen dazu, wie es ansch- liessend zu sexuellen Handlungen und schliesslich zum Geschlechtsverkehr ge- kommen sei, decken sich in weiten Zügen. Beide sagen aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin auf dem Klavier etwas vorgespielt. Er habe sie dann zu sich ge- rufen, sie sei ihm Gesicht an Gesicht auf den Schoss gesessen, wo sie sich begon- nen hätten, zu küssen, bevor der Beschuldigte sie ins Schlafzimmer getragen habe (act. 2/2 F/A 9; act. 3/2 F/A 34 f.). Dort sei es zunächst zum gegenseitigen Oralver- kehr gekommen, bevor die Privatklägerin und der Beschuldigte auch Geschlechts- verkehr gehabt hätten (act. 2/3 F/A 5 f.; act. 3/2 F/A 38 ff.). 8.2.2. Damit sind sämtliche in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen sowie der Geschlechtsverkehr erstellt. Ebenfalls erstellt ist, dass die Privatklägerin den Versuch des Beschuldigten, sie zu küssen, ablehnte, wenn auch die Gründe für die Ablehnung divergieren. Der Beschuldigte führte hierzu aus, die Privatkläge- rin habe sich während des Essens dafür entschuldigt, ihn vorher wegen des Knob- lauchhummus nicht geküsst zu haben (act. 2/2 F/A 9). Die Privatklägerin jedoch führte aus, sie habe ihren Kopf weggedreht, weil es für sie an diesem Abend einfach nicht gestimmt hatte (Prot. S. 12). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Privatklä- gerin am Abend des 7. August 2023 unter dem Einfluss von MDMA stand und ob ihr dies der Beschuldigte, wie in der Anklage umschrieben, verabreicht hatte.

- 42 - 8.3. Verabreichung von MDMA 8.3.1. Als erstellt erachtet werden kann vorliegend zunächst ohne Weiteres, dass die Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 unter dem Einfluss von MDMA gestanden hat. Dies hält das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 ausdrücklich fest (act. 6/17 S. 3). Daran vermögen auch die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die Verteidigung macht mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 und auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts auf G._____ in der Nacht vom 5. auf den

6. August 2023 an einer Party MDMA eingenommen habe (act. 30 Rz. 8 ff.; act. 59 Rz. 8). Mit Verweis auf eine Studie der amerikanischen National Institutes of Health (act. 31/4) erklärt die Verteidigung, der konkrete Einnahmezeitpunkt des MDMA könne anhand der am 8. August 2023 um 22:36 Uhr im Blut festgestellten MDMA- Konzentration nicht abschliessend festgestellt werden, da die Menge im Blutplasma nicht linear abnehme. Gemäss der genannten Studie sei ein Einnahmezeitraum in unterschiedlichen Dosierungen von Samstagabend, 5. August, bis Montagabend,

7. August 2023, möglich (act. 59 Rz. 8). Schliesslich bringt die Verteidigung vor, es würden keine objektiven Beweismittel im Recht liegen, welche die Wirkungen des MDMA bei der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 belegen. Was die ver- grösserten Pupillen betrifft, so sei darauf hinzuweisen, dass auch gewisse Medika- mente wie zum Beispiel Antihistaminika oder Antidepressiva sowie selbst Koffein zu einer Vergrösserung von Pupillen führen könnten (act. 59 Rz. 10). Zudem sei zu erwähnen, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe die Wirkung ziemlich schnell nach dem Trinken des Proseccos gespürt. Die Wirkung von MDMA trete aber gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten erst nach 30 bis 60 Minuten ein (Prot. S. 59). Dass die Privatklägerin noch auf G._____ MDMA konsumiert hatte, dessen Wir- kung dann aber erst am Tatabend eingetreten ist, erscheint nicht nur lebensfremd, sondern wurde vom toxikologisch-forensischen Gutachten des IRM Aarau auch klar verneint (act. 6/17 S. 3 f.). Die von der Verteidigung eingereichte (nicht übersetzte) Studie der amerikanischen National Institutes of Health äussert sich zur Dauer der

- 43 - Nachweisbarkeit von MDMA im Blutplasma (act. 31/4). Die Studie äussert sich je- doch nicht – bzw. wird dies von der Verteidigung nicht geltend gemacht – dazu, wann die Wirkung von MDMA nach der Einnahme eintritt. Der Beschuldigte sagt selbst, er habe am Tatabend eine Verhaltensänderung der Privatklägerin wahrge- nommen. Ebenfalls bemerkt habe er die vergrösserten Pupillen der Privatklägerin. Es mag also sein, dass es gemäss der eingereichten Studie möglich wäre, dass am 5. August 2023 eingenommenes MDMA auch am 8. August 2023 noch im Blut- plasma nachweisbar wäre. Nicht möglich ist jedoch, dass die Wirkung des MDMA bei der Privatklägerin erst plötzlich zwei Tage später eintritt. Somit gilt als erstellt, dass die Privatklägerin das MDMA am Abend des 7. August 2023 konsumierte. 8.3.2. Es gilt nachfolgend zu untersuchen, wie die Privatklägerin das MDMA auf- genommen hat. Der Beschuldigte stellt die Vermutung auf, die Privatklägerin habe das MDMA selbst genommen, währendem er vor dem Essen kurz im Coop einkau- fen gegangen sei (act. 2/3 F/A 19). Die Privatklägerin erklärt hingegen, sie habe an diesem Abend und allgemein noch nie Drogen konsumiert (act. 3/2 F/A 75 ff.). 8.3.3. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen ist zu bemerken, dass der Beschuldigte detaillierte Aussagen zu den Geschehnissen des Tatabends sowie auch zum Kennenlernen der Privatklägerin machte. Diese sind über die verschiedenen Einvernahmen hinweg weitgehend widerspruchsfrei. Die Aussagen weisen jedoch einen solchen Detaillierungsgrad auf, dass die Aussagen nicht spontan, sondern teilweise auswendig gelernt wirken. Zu erwähnen ist hier beispielhaft, dass der Beschuldigte mehrfach erzählt, er habe am Züri Fäscht VIP- Pässe fürs WC gekauft (act. 2/3 F/A 28; Prot. S. 33), dass er der Privatklägerin am nächsten Morgen zunächst einen Americano gemacht habe, dieser aber nicht stark genug gewesen sei, weshalb er ihr noch einen Espresso gemacht habe (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11; Prot. S. 41 f.), dass die Privatklägerin ihm während dem Abschminken vor dem Schlafengehen Witze von ihrem Bruder erzählt habe über Frauen, die ihr Make-up entfernen (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 10; Prot. S. 40), oder dass sie am Tatabend Wasser mit Kohlensäure aus dem Coop getrunken hätten (act. 2/3 F/A 12; Prot. S. 34). Zudem macht der Beschuldigte in der Untersuchung relativ genaue Zeitangaben, wann was geschehen sein soll. Dies

- 44 - zum einen betreffend den Ablauf des Abends vom 7. August (vgl. act. 2/2 F/A 9; act. 10/26 S. 3 ff.) und des Morgens und Vormittags vom 8. August (vgl. act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11 f.), aber auch wenn er schildert, wie die Privatklägerin am Züri Fäscht vermutungsweise Drogen auf dem WC konsumiert habe (vgl. act. 2/3 F/A 28). Auch wenn der Beschuldigte angab, sich gut an Details erinnern zu können und erklärte, die Details dieser Nacht würden ihm für den Rest seines Lebens im Gedächtnis bleiben (Prot. S. 45), spricht eine solch detaillierte und immer gleiche Beschreibung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sollte der Beschuldigte nicht derjenige gewesen sein, der der Privatklägerin heimlich MDMA verabreichte, ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, weshalb der Beschuldigte sich an alle Details des Abends und des nächsten Morgens erinnern können sollte. Dazu kommt, dass wenn der Beschuldigte nicht chronologisch, sondern spontan nach Einzelheiten befragt wird, sich nicht an die sonst jeweils erwähnten Details zu erinnern vermag. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschuldigte in der Untersuchung sowie auch vor dem Zwangsmassnahmengericht jeweils angab, die Privatklägerin habe explizit Joghurt und Heidelbeeren zum Frühstück gewünscht. Deshalb sei er nochmals in den Coop gegangen, um einzukaufen (act. 2/2 F/A 9; act. 2/3 F/A 6, 42; act. 10/26 S. 4, 11). Als der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung gefragt wurde, ob er noch wisse, was die Privatklägerin zum Frühstück hatte, gab er an, es sei eines seiner Lieblingsfrühstücke, Frühstücksburritos, gewesen. Ob die Privatklägerin darüber hinaus einen Wunsch geäussert hatte, wisse er nicht mehr. Ebenfalls nicht mehr daran erinnern konnte sich der Beschuldigte, was er am Vorabend im Coop gekauft hatte. Vielleicht seien es Tortillas für die Burritos gewesen. Er wisse aber noch, dass er für ca. Fr. 9.– eingekauft habe (Prot. S. 47 f.). 8.3.4. Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht sodann auch, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das laufende Untersuchungsergebnis anzupassen versuchte. Besonders heraus stechen hierzu die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Morgens nach der Tatnacht. So gab er in der Untersuchung noch an, er sei am nächsten Morgen um ca. 10:30 Uhr ins Fitness und für ca. eine Stunde und 15 Minuten dort gewesen, sodass er um

- 45 - ca. 11:45 Uhr wieder zu Hause gewesen sei (act. 2/3 F/A 6; act. 10/26 S. 11). An der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte dann auf den Standpunkt, er habe seine Wohnung um 11:50 Uhr, allerspätestens um 12:00 Uhr verlassen, um ins Fitness zu gehen. Um kurz vor 13:00 Uhr sei er wieder zu Hause gewesen. Im Fitness sei er jeweils zwischen 30 und 35 Minuten (Prot. S. 42). Diese Anpassung der Aussagen erfolgte, nachdem dem Beschuldigte das Eintrittsprotokoll des J._____ Fitness vorlag, das die Verteidigung dem Gericht mit Eingabe vom 11. Februar 2025 einreichte (act. 31/3). In ihrer Eingabe erklärt die Verteidigung dann nochmals abweichend vom Beschuldigten, dieser sei nach einem vermutungsweise einstündigen Training erst etwa um 13:40 Uhr wieder zu Hause gewesen (act. 30 Rz. 7). Damit konfrontiert, dass er in der Untersuchung jeweils andere Angaben dazu gemacht habe, wann und für wie lange er im Fitness gewesen sei, sagt der Beschuldigte, er habe da keinen Zugang zu seinen Daten gehabt, weshalb er die Zeiten nur habe schätzen können (Prot. S. 49). Ob das Zeitprotokoll des J._____ Fitness als Beweismittel dafür, wann der Beschuldigte das Fitnessstudio betreten haben soll, herangezogen werden kann, erscheint jedoch ohnehin fraglich. Der Auszug führt als Ankunftszeit für den 8. Au- gust 2023 12:23 Uhr auf. Als Abgangszeit wird 09:52 Uhr und eine Anwesenheits- dauer von 24.48 Stunden vermerkt. Darüber hinaus führt das Zeitprotokoll des J._____ Fitness mit Ausnahme eines Eintrags auch bei den übrigen Studiobesu- chen eine Besuchszeit von 6.73 bis 29.17 Stunden auf. Eine mögliche Erklärung wäre, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Studios nicht ausstempelt. Pas- send dazu führt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch aus, es sei beim Verlassen des Studios nicht erforderlich, die Karte über den Magnetleser zu führen (Prot. S. 43). Abgesehen vom Zeitprotokoll sprechen alle Hinweise dafür, dass der Beschuldigte nicht erst um 12:23 Uhr ins Fitness ging, sondern um diese Zeit bereits wieder zu Hause war. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben beide an, der Beschuldigte sei am Morgen im Fitness und vor dem Mittag wieder zurück gewesen (act. 2/3 F/A 6 und 42; act. 3/2 F/A 95). Der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, die Privatklägerin sei am nächsten Morgen bis 14:00 Uhr bei ihm gewesen ist (Prot. S. 44), widerspricht sodann auch der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____. Letztere erkundigte sich

- 46 - um 13:54 Uhr, was die Ärztin gesagt habe, worauf die Privatklägerin ihr um 14:32 Uhr antwortete, sie müsse in das Kantonsspital Aarau ins Notfallzentrum (act. 8/1 S. 8). Dass die Privatklägerin, wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. S. 61), noch beim Beschuldigten zu Hause während dieser im Fitness war, mit ihrer Ärztin telefoniert hatte und dann auch noch E._____, vermutungsweise telefonisch, darüber orientierte, ist nicht glaubhaft und wird von der Privatklägerin nicht so beschrieben. 8.3.5. Augenfällig ist sodann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst in ein schlechtes Licht zu stellen versucht. So erwähnt der Beschuldigte immer wieder, die Privatklägerin sei auf G._____ an Partys gewesen und es sei die Strategie der Privatklägerin, viel Alkohol zu trinken und Party zu machen, wenn es ihr nicht gut gehe (beispielhaft act. 2/3 F/A 31; act. 2/5 F/A 21). In diesem Zusammenhang betont der Beschuldigte auch immer wieder, dass die Beziehung der Privatklägerin erst gerade in die Brüche gegangen sei, weshalb sie etwas in ihn projiziere (act. 2/2 F/A 7 f.; act. 2/5 F/A 22; Prot. S. 45 f.). Weiter erklärt der Beschuldigte mehrfach, die Privatklägerin sei eifersüchtig gewesen, weil der Beschuldigte wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ habe zusammenkommen wollen (act. 2/2 F/A 7 f.; act. 2/5 F/A 22; Prot. S. 45 f.). Weiter wirft der Beschuldigte der Privatklägerin gleich zwei Mal ein strafbares Verhalten vor. So macht er geltend, die Privatklägerin habe am Züri Fäscht mutmasslich Drogen konsumiert (act. 2/3 F/A 28). Zudem betont der Beschuldigte immer wieder, dass er nach dem letzten Date nichts mehr habe mit der Privatklägerin zu tun haben wollen, weil sie ihm erzählt habe, sie sei auf G._____ in angetrunkenem Zustand Auto gefahren (beispielhaft act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 35 f., 42). Für alle Anschuldigungen des Beschuldigten finden sich keinerlei Hinweise in den Akten. Ein regelmässiger Konsum von Betäubungsmitteln seitens der Privatklägerin kann aufgrund der Haaranalyse ausgeschlossen werden. Das Gutachten hält umgekehrt vielmehr fest, dass im untersuchten Zeitraum von rund einem Jahr mit einer einmaligen Aufnahme bzw. Verabreichung von MDMA auszugehen sei (act. 6/23). Selbst der Zeuge D._____, den der Beschuldigte am Züri Fäscht angeblich auf den Drogenkonsum der Privatklägerin angesprochen

- 47 - haben will, erklärt, ihm sei nicht bekannt, dass die Privatklägerin Drogen nehme. Auch an die Frage des Beschuldigten am Züri Fäscht könne er sich nicht erinnern (act. 4/1 F/A 17 ff.). Auch dafür dass die Privatklägerin aufgrund von Liebeskummer regelmässig auf Partys wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Sodann konnte die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Anzeige auch nicht wissen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, wieder mit seiner Ex-Freundin H._____ zusammenzukommen. Der Beschuldigte selber sagte hierzu aus, er habe der Privatklägerin nichts davon ge- sagt (act. 2/3 F/A 6). 8.3.6. Auf der anderen Seite scheint der Beschuldigte zu versuchen, die Wirkung des MDMA herunterzuspielen. So erscheint seine Aussage, die Augen der Privat- klägerin seien nach ihrer Dusche wieder normal gewesen und sie habe 100% nüch- tern gewirkt (act. 2/2 F/A 9; act. 2/3 F/A 32 f.; Prot. S. 40), unglaubhaft. Die Privat- klägerin hatte am Tatabend erwiesenermassen MDMA konsumiert. Das toxikologi- sche Gutachten hält bezüglich der Wirkungsdauer von MDMA fest, die maximale Blutkonzentrationen würden nach eineinhalb bis zwei Stunden erreicht. Nach vier bis sechs Stunden lasse die Wirkung wieder nach (act. 6/17 S. 3 f.). Unabhängig davon, ob die Wirkung bereits während des Essens oder erst danach eingetreten ist, erscheint es angesichts der gutachterlichen Aussagen ausgeschlossen, dass die Privatklägerin bereits nach der Dusche, also um ca. 21:30 Uhr, wieder nüchtern gewesen ist. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 8.3.7. Zur Motivlage des Beschuldigten ist zu bemerken, dass diese nicht ganz offensichtlich ist. So erzählt der Beschuldigte glaubhaft von seinen Erektionsproblemen und davon, dass er ohne Viagra keinen Geschlechtsverkehr haben könne. Bei einer geplanten Vergewaltigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein Viagra einnimmt, um Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin haben zu können. Sollte sein Plan gewesen sein, Oralsex mit der Privatklägerin zu haben, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, diesen nur mit Hilfe der Verabreichung von MDMA haben zu können, da der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem Tatereignis Oralverkehr hatten. Der Beschuldigte gibt allerdings auch an, er verwende, wenn er Alkohol trinke, zur

- 48 - Befriedigung seiner Partnerin Vibratoren oder Dildos (act. 2/3 F/A 6). Schliesslich muss auch festgehalten werden, dass dem Gericht die Vorlieben des Beschuldigten nicht bekannt sind. Nur aus Unwissen über den konkreten Zweck kann nicht geschlossen werden, dass es kein Motiv gegeben hätte. So erscheint es durchaus auch plausibel, dass es das Motiv des Beschuldigten war, die etwas zurückhaltende und müde Privatklägerin aufzulockern, um zu den gewünschten sexuellen Handlungen, wobei offen bleiben kann, welche dies konkret gewesen sind, zu kommen. 8.3.8. Unglaubhaft sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, in welchen er geltend macht, er habe dem Geschlechtsverkehr nicht zugestimmt. Es sei die Privatklägerin gewesen, die die Initiative ergriffen habe, ihn oral zu befriedigen, obwohl er keine Erektion gehabt habe. Es sei auch die Initiative der Privatklägerin gewesen, ohne seine Zustimmung auf ihn raufzusteigen (act. 2/3 F/A 6; act. 2/5 F/A 21; Prot. S. 39). Weder in den Aussagen des Beschuldigten noch in den Aussagen der Privatklägerin finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit Privatklägerin nicht gewollt hätte oder dass er der Privatklägerin gesagt hätte, sie solle aufhören, bevor er nicht das Kondom angezogen hätte. 8.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht a priori unglaubhaft sind. Aufgrund der dargelegten Punkte sind sie jedoch mit Vorsicht zu würdigen. 8.3.10. Die Privatklägerin schildert die Geschehnisse des Abends ruhig und zu- rückhaltend. Die Emotionen der Privatklägerin wirken echt und glaubhaft. Ihre Aus- sagen sind konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen finden zu- dem eine aussagekräftige Stütze in den weiteren objektiven Beweismitteln, so im Chatverlauf mit ihrer Freundin E._____ als auch in ihrem eigenen Google-Suchver- lauf. Die Textnachrichten an die Zeugin E._____ erfolgten zeitlich nachvollziehbar, als die Wirkung des MDMA bereits eingetreten und vermutlich bereits stark gewe- sen sein muss. Die Nachrichten spiegeln die Verwirrung und Unerfahrenheit, die die Privatklägerin mit der Einnahme von Drogen bzw. MDMA zu haben scheint. Ebenfalls sind die Aussagen des Beschuldigten, die Privatklägerin merke vermut-

- 49 - lich den Alkohol aufgrund des Flugs verstärkt, zu lesen, welche die Privatklägerin selbst als möglich erachtete und damit ihre eigene Wahrnehmung relativierte. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Privatklägerin mit den Nachrichten an ihre Freundin versuchen würde, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Man müsste der Privatklägerin, um von einer falschen Anschuldigung ausgehen zu kön- nen, schon einiges an Kalkül anrechnen. Selbst wenn man annehmen würde, die Privatklägerin habe, aus welchem Grund auch immer, als der Beschuldigte im Coop gewesen ist, heimlich MDMA konsumiert und sei in der Folge von dessen Wirkung überrascht worden, müsste man der Privatklägerin unterstellen, anstelle ihre Freun- din um Rat zu fragen, weshalb sie sich so fühle, sogleich in den ersten Nachrichten den Beschuldigten wissentlich falsch zu beschuldigen. Insbesondere in Kombina- tion mit den Google-Suchanfragen erscheint diese Annahme konstruiert und le- bensfremd. Wäre die Privatklägerin bloss von der Wirkung des MDMA überrascht oder könnte diese nicht einordnen, hätte sie wohl im Internet genau danach ge- sucht. Sie hätte aber nicht danach gesucht, ob man mit MDMA Frauen ins Bett kriegen kann. Zudem müsste man der Privatklägerin unterstellen, sie habe ge- wusst, dass bei einer Anschuldigung ihr Mobiltelefon ausgewertet wird, weshalb sie bereits am Abend die Suchbegriffe eingegeben hat. Nicht in diese Variante passt hier wieder, dass die Privatklägerin nicht nur nach der Wirkung von MDMA suchte, sondern auch danach, ob Alkohol nach einem Flug stärker wirkt. Zudem suchte die Privatklägerin am nächsten Tag auch nach der Wirkung von Kokain, was darauf schliessen lässt, dass sich die Privatklägerin nicht sicher war, was genau ihr ver- abreicht worden war. Schliesslich ist auch aufgrund der Haaranalyse erstellt, dass die Privatklägerin vor dem Tatabend noch nie MDMA konsumiert hatte. 8.3.11. Ebenfalls nicht in die Variante des Beschuldigten passt der zeitliche Rah- men der Geschehnisse. Die Privatklägerin kam an einem Montagabend von ihrem Aufenthalt bei ihrem Vater aus G._____ zurück. Am Vortrag fuhr sie ihren Vater noch in die Notfallaufnahme. Am nächsten Morgen hatte die Privatklägerin bereits wieder Meetings bei der Arbeit. Die Vermutung, die Privatklägerin hätte in dieser Situation heimlich und alleine MDMA in der Wohnung des Beschuldigten konsu- miert, erscheint nicht nachvollziehbar. Zudem müsste man der Privatklägerin un- terstellen, sie hätte das MDMA mit dem Flugzeug aus G._____ nach Hause ge-

- 50 - nommen oder auf dem Weg vom Flughafen an den Hauptbahnhof organisiert. Auch dies erscheint angesichts der Drogenunerfahrenheit der Privatklägerin wenig rea- listisch. 8.3.12. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien unvoll- ständig, da diese nicht erwähnt habe, dass der Beschuldigte nach dem Essen des Hummus in den Coop gegangen sei, um für den Brunch am nächsten Morgen ein- zukaufen (vgl. act. 30 Rz. 1 ff.). Sie reicht zu diesem Zweck einen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten ein, einen Einkauf im Coop in der H._____- Passage für Fr. 9.60 belege (act. 31/1-2). Es verwundert tatsächlich, dass die Pri- vatklägerin sich nicht daran erinnern kann, dass der Beschuldigte nach dem Essen des Hummus die Wohnung verlassen hat, um kurz in den Coop zu gehen. Dazu kann jedoch bemerkt werden, dass die Privatklägerin nicht abstreitet, dass der Be- schuldigte im Coop einkaufen gewesen sei, sie erwähnt es nur nicht beziehungs- weise erklärt anlässlich der Hauptverhandlung, sich nicht mehr daran erinnern zu können (Prot. S. 15). Die Privatklägerin erklärt auch, sie könne sich nicht mehr an genaue Zeitabfolgen erinnern und habe Erinnerungslücken (Prot. S. 20, 23), was aufgrund des Betäubungsmittelkonsums nicht unwahrscheinlich erscheint. Mit den von vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ist erwiesen, dass er um ca. 19:30 Uhr kurz im Coop in der H._____-Passage war. Diese Tatsache vermag je- doch nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu ändern. Wie bereits erwähnt, erscheint es angesichts der Umstände nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht an alle Einzelheiten des Abends erinnern kann. Ob der Be- schuldigte noch im Coop war, ist für den Anklagesachverhalt sodann auch nicht relevant. Die Möglichkeit selber MDMA einzunehmen hätte die Privatklägerin auch ohne den Einkauf des Beschuldigten, beispielsweise bei einem Toilettengang, ge- habt. 8.3.13. Zum Argument der Verteidigung, es könnten auch Medikamente oder der Alkohol gewesen sein, die die von der Privatklägerin erlebten Wirkungen ausgelöst haben (act. 59 Rz. 10), ist zu bemerken, dass für die Wirkungen des MDMA tat- sächlich keine objektiven Beweismittel vorliegen. Da es sich um einen inneren Vor- gang handelt, sind solche allerdings auch nur schwer vorstellbar. Zudem schildert

- 51 - auch der Beschuldigte, er habe bei der Privatklägerin eine Verhaltensänderung be- merkt. Sie sei "empathischer" und sehr fröhlich gewesen. Sie sei herumgetanzt und sei äusserst gut aufgelegt gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie sei voller Energie und könnte einen Marathon rennen. Er habe sie auch gefragt, ob sie Kokain oder Speed genommen habe Im Gegensatz dazu sei sie vorher müde und reservierter gewesen (act. 2/3 F/A 19; Prot. S. 36 f.). Dass die Privatklägerin Antihistaminika nehmen würde, ist nicht aktenkundig. Die Privatklägerin und der Beschuldigte schil- dern zudem beide, dass sie am Abend nur Wasser und Prosecco getrunken hätten (Prot. S. 12, 35). Zudem erklären die Privatklägerin wie auch der Beschuldigte, dass sie nur je zwei oder drei Gläser Prosecco getrunken haben (act. 2/2 F/A 9, 38 f.; act. 3/2 F/A 29). Die Privatklägerin erklärte auch, das Gefühl sei nicht ver- gleichbar mit der Wirkung von Alkohol gewesen, sie sei in einem völligen "High" gewesen (Prot. S. 14). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es höchst un- wahrscheinlich, dass die von der Privatklägerin erlebten Wirkungen einen anderen Ursprung wie das MDMA hatten. 8.3.14. Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei auffällig, dass bereits die dritte Google-Suchanfrage der Privatklägerin direkt auf MDMA abziele ("MDMA au- gen"). Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund interessant, dass die Privatklä- gerin gemäss eigenen Angaben keinerlei Erfahrung mit Drogen habe und weder die erste Suchanfrage "pupillen in der nacht" noch die zweite Suchanfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" sofort zum Schluss führen mussten, dass die erwei- terten Pupillen auf die Einnahme von MDMA zurückzuführen gewesen seien (act. 59 Rz. 12). Die Verteidigung reicht zudem das Ergebnis ihrer entsprechenden Google-Suchanfrage ins Recht (act. 61/1-2). Den Ausführungen den Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der ein- gereichten Suchergebnisse eine weitere Suchanfrage im Zusammenhang mit MDMA durchaus realistisch erscheint. Das Schlagwort "MDMA" kommt in mehreren Suchergebnissen der Anfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" vor. Auch wenn die Privatklägerin keine Erfahrungen mit Drogen hat, ist es möglich, dass ihr die gängige Partydroge MDMA ein Begriff ist und sie deshalb konkreter danach

- 52 - suchte. Jedenfalls kann aus den Suchanfragen der Privatklägerin nicht abgleitet werden, sie hätte gewusst, was sie eingenommen habe. 8.3.15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin der Geschehnisse glaubhaft sind. Demgegenüber stehen die Aussa- gen des Beschuldigten, die aufgrund der erwähnten Punkte insgesamt weniger glaubhaft sind. Hervorzugehen sind hier die Anpassung der Aussagen an das Un- tersuchungsergebnis und der Versuch, die Privatklägerin abzuwerten, während der Beschuldigte sich selber als gesetzestreuen, führsorglichen, intellektuellen Mann darzustellen versucht. Ebenfalls schwer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Situation so darzustellen versucht, als wäre die Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wieder komplett nüchtern gewesen, nachdem er zuvor noch ein Hirntrauma bei ihr vermutet hatte. Diese Darstellungen sind im Lichte der vorliegenden toxikologischen Gutachten äusserst unplausibel. Auch aus dem Argument des Beschuldigten, er habe den Prosecco so einge- schenkt, dass er im Blickfeld der Privatklägerin gewesen sei, die auf dem Sofa ge- legen habe, ihren Kopf zum Beschuldigten gedreht, und genau habe sehen können, was er gemacht habe (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 46 f., 49), vermag der Beschuldigte nichts für sich abzuleiten. Die Privatklägerin erklärt, sie sei auf dem Sofa gelegen und habe gehört, wie der Beschuldigte eine Flasche in der Küche geöffnet habe, dann sei er mit zwei Gläsern Prosecco zu ihr gekommen. Sie habe nicht gesehen, was der Beschuldigte gemacht habe, er habe ihr das volle Glas gebracht (act. 3/2 F/A 28, 62). Auf der Fotodokumentation, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten erstellt wurde, ist ersichtlich, dass der Wohnbereich abgewinkelt zum Ess- und Küchenbereich ist (act. 7/7). Selbiges geht aus der vom Beschuldigten angefertigten Skizze hervor (act. 11/50/5). Damit die Privatklägerin auf dem Sofa liegend genau hätte beobachten können, was der Beschuldigte beim Esstisch macht, hätte sie ihren Kopf relativ stark verrenken müssen. Ohne Anlass ist nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten genau beim Einschenken des Proseccos beobachtet. Aus der Tatsache dass die Privatklägerin theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, zu sehen, wie der Beschuldigte die Gläser ein-

- 53 - schenkte, kann folglich nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin nichts ins Glas gemischt, was im Übrigen auch vor dem Einschenken mög- lich gewesen wäre. Eine andere Variante, als dass die Privatklägerin das MDMA selber einnahm oder dass der Beschuldigte ihr das MDMA heimlich verabreichte, fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren alleine in der Wohnung des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat die Wohnung nach ihrer Ankunft nicht mehr verlassen. Somit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht haben muss, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco. 8.4. Wirkungen des MDMA und Widerstandsunfähigkeit 8.4.1. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 8.4.2. Die Privatklägerin erklärt glaubhaft, sie habe sich nach dem Prosecco kon- taktfreudig, euphorisch und energiegeladen gefühlt. Sie habe Herzrasen gehabt. Sie habe den Beschuldigten berührt und seine Hand gestreichelt, obwohl sie sonst überhaupt nicht so sei (act. 3/2 F/A 28 ff., 92). Die Erzählungen der Privatklägerin lassen sich mit der gemäss toxikologischem Gutachten beschriebenen Wirkung von MDMA in Einklang bringen. Zudem beschreibt auch der Beschuldigte, er habe eine Verhaltensänderung bei der Privatklägerin wahrgenommen. Sie sei voller Energie gewesen. Sie sei im Vergleich zu vorher wacher gewesen, als hätte sie drei Espresso getrunken (act. 2/2 F/A 9; Prot. S. 36). Es lässt sich somit erstellen, dass die Privatklägerin durch das MDMA massives Herzrasen hatte, euphorisch und energiegeladen war. 8.4.3. Gemäss Anklageschrift soll die Privatklägerin aufgrund ihres berauschten Zustands nicht mehr in der Lage gewesen sein, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Wi- derstand zu leisten.

- 54 - 8.4.3.1 Die Privatklägerin führt diesbezüglich aus, ohne den Einfluss des MDMAs hätte sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe sich Zeit lassen wollen und hätte auch bisher ihre Grenzen gesetzt (act. 3/2 F/A 84 f.). Sie habe einfach mitgespielt und nicht gewusst, ob sie die sexuellen Handlungen wollte. Sie habe sich nicht gewehrt und nicht nein gesagt (act. 3/2 F/A 34 f.; Prot. S. 23). Gefragt danach, weshalb die Privatklägerin die Wohnung nicht einfach ver- lassen habe, als sie sich komisch gefühlt habe, sagt sie, der Beschuldigte habe einen Vertrauensvorschuss genossen, weil er ihr durch ihre beste Freundin vorge- stellt worden sei. Sie habe ihm auch die Aussage mit dem Alkohol und der Höhen- differenz geglaubt. Sie glaube auch, sie sei gar nicht mehr urteilsfähig gewesen. Sie sei in einem Gefühlschaos gewesen und hätte die Wohnung gar nicht mehr verlassen können (act. 3/2 F/A 87). Nach dem Geschlechtsverkehr sei sie geblie- ben, weil sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht realisiert habe, was genau vorgefallen sei. Sie habe auch extrem an ihrer Wahrnehmung gezweifelt. Sie habe sich körper- lich schlecht gefühlt und sei nicht in der Lage gewesen, die Wohnung zu verlassen und mit dem Zug nach Hause zu gehen (Prot. S. 16). 8.4.3.2 Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht hervor, dass diese ihre Wahrnehmungen nicht einordnen konnte und verwirrt darüber war, was körperlich in ihr vorging. Es ist vorliegend nicht bekannt, wie stark die Dosierung des der Pri- vatklägerin verabreichten MDMA war. Wie sich aus dem Nachrichtenverlauf mit E._____ sowie dem Google-Suchverlauf ergibt, war die Privatklägerin jedoch nach wie vor in der Lage, zielgerichtet zu handeln. Auch war es der Privatklägerin mög- lich, den Beschuldigten zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er ihr Drogen gege- ben habe (act. 3/2 F/A 66). Dass es der Privatklägerin nicht möglich gewesen wäre, sich den Avancen des Beschuldigten zu widersetzen, wird von ihr nicht vorge- bracht. Die Privatklägerin führt diesbezüglich lediglich aus, sie habe keinen Wider- stand geleistet; sie habe mitgespielt. Dass die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen wäre, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erstellen. 8.4.3.3 Die Frage, ob es der Privatklägerin nicht möglich war, einen effektiven Wi- derwillen zu bilden, ist hingegen schwieriger zu beantworten. Die Privatklägerin gibt an, ohne die Verabreichung des MDMA hätte sie keinen Geschlechtsverkehr mit

- 55 - dem Beschuldigten gehabt (Prot. S. 15). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie möchte ihn zunächst besser kennenlernen und sich Zeit lassen. Sie sei keine Frau, welche nach ein paar Treffen mit einem Mann ins Bett springe (act. 3/2 F/A 84). Ihre Mitbewohnerin und Freundin E._____ beschreibt die Privatklägerin als generell sehr vorsichtig. Wenn sie jemanden kennenlerne, würde sie diese Person mehr- mals treffen, bevor es zu körperlichem Kontakt komme. Sie habe bereits zuvor län- gere Beziehungen gehabt und habe so gut wie nie kurzfristige Sachen (act. 4/2 F/A 18). Dass sich die Privatklägerin in ihrem Datingverhalten Zurückhaltung auferlegt und abwartet, bis sie den Geschlechtsverkehr zulässt, erscheint aufgrund ihrer sowie der Ausführungen der Zeugin E._____ plausibel. Ebenfalls als möglich betrachtet werden kann vorliegend, dass die Privatklägerin auch betreffend den Beschuldigten vielleicht noch ein weiteres Treffen abgewartet hätte, um mit ihm Sex zu haben. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie am Tatabend aufgrund des Einflusses von MDMA enthemmter war und mehr Nähe und Zärtlichkeiten zuliess, als dies zunächst geplant war. Diese Wahr- nehmung korreliert wie dargelegt gut mit den Feststellungen des forensisch-toxiko- logischen Gutachten, welches festhält, dass MDMA unter anderem sexuell stimu- lierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertge- fühls bewirken könne (act. 6/17 S. 2). Es ist insofern davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten eher zugestimmt hat als ohne. Ob die Privatklägerin ohne das MDMA allerdings tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Immerhin gab es bereits meh- rere Treffen zwischen den beiden, wobei es beim letzten Treffen auch zu Oralver- kehr gekommen war. Zudem war es der Privatklägerin wie beschrieben auch unter Einfluss des MDMA möglich, zielgerichtet zu handeln. Zugunsten des Beschuldig- ten ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht vollständig unfähig war, einen effektiven Widerwillen zu bilden.

- 56 - 8.4.4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht, um den seinerseits erwarteten Widerstand der Privatklägerin mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, zu überwinden. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich die Motivlage des Beschuldigten nicht als klar. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund seiner Erektionsprobleme un- klar, weshalb der Beschuldigte kein Viagra eingenommen hat, um mit der Privat- klägerin Geschlechtsverkehr zu haben, wenn dies sein erklärtes Ziel gewesen sein soll. Möglich erscheint, dass der Beschuldigte merkte, dass die Privatklägerin in einer bedrückten Stimmung war und ihm dies nicht passte, weshalb er ihr heimlich MDMA in das Getränk mischte, um sie etwas aufzulockern. Möglich erscheint auch, dass der Vorsatz des Beschuldigten weiter ging und er befürchtete, es komme an diesem Abend nicht zu den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen. Ebenfalls möglich wäre, dass der Geschlechtsverkehr ohne Viagra dem Beschuldigten auch schlicht genügte, und er es vorzog – sei dies wegen des Alkohols oder aus anderen Gründen – kein Viagra einzunehmen. Letztendlich muss offen bleiben, was der Be- schuldigte mit der heimlichen Verabreichung des MDMA an die Privatklägerin be- zweckte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung und dem Plan, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, lässt sich auf dieser Grundlage allerdings nicht erstellen.

9. Fazit Es konnte erstellt werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am Abend des

7. August 2023 heimlich MDMA verabreicht hatte. Dies tat der Beschuldigte mut- masslich, indem er das MDMA in den Prosecco mischte. Ebenfalls erstellt ist, dass es anschliessend zum Geschlechtsverkehr kam. Nicht erstellt werden konnte hin- gegen, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verab- reichte. Damit konnte auch der in der Anklage umschriebene Kausalzusammen- hang zwischen der Verabreichung des MDMA und dem Geschlechtsverkehr nicht erstellt werden. Schliesslich lässt sich aufgrund der verfügbaren Beweismittel eben- falls nicht erstellen, dass die Privatklägerin aufgrund des MDMA widerstandsunfä- hig gewesen oder nicht in der Lage gewesen wäre, einen effektiven Widerwillen zu bilden.

- 57 - III. Rechtliche Würdigung A. Parteistandpunkte

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a StGB. Die Privatklägerin schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft an (act. 56 S. 2).

2. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Be- schuldigte sei auch aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung frei- zusprechen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Verabreichung von MDMA sei ein untaugliches Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, da dies jemanden nicht zum Widerstand unfähig mache. Zudem lägen keine Beweismittel vor, anhand derer sich erstellen liesse, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr entgegen den Willen der Privatklägerin an dieser vorgenommen hätte. Im Ge- genteil sei den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zu entnehmen, dass die Privatklägerin aktiv an den sexuellen Handlungen teilgenommen habe, so habe sie den Beschuldigten oral befriedigt und sei während des Geschlechtsverkehrs auch einmal auf dem Beschuldigten gesessen und habe dem Beschuldigten da- durch den Eindruck vermittelt, sie würde die sexuellen Handlungen geniessen (act. 59 Rz. 51 ff.).

3. Den Parteien wurden anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet, dass das Gericht eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung hinsichtlich der einfachen Körperverletzung in Betracht ziehe, wonach der angeklagte Sachverhalt auch als qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB gewürdigt werden könne. Die Vertreterin der Privatklägerin gab zu Protokoll, dass MDMA wohl auch als Gift qualifiziert werden könne, zumal das bei den Akten liegende Gutachten auch den Tod als mögliche Folge aufführe (Prot. S. 53 f.). Die

- 58 - Staatsanwaltschaft und die Verteidigung äusserten sich nicht zum gerichtlichen Würdigungsvorbehalt. B. Vergewaltigung

1. Tatbestand 1.1. Die zu beurteilende Tat erfolgte vorliegend vor der Revision des Sexualstraf- rechts per 1. Juli 2024. Anwendbar ist somit Art. 190 aStGB. 1.2. Den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer eine Person weibli- chen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich, indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Wider- stand unfähig macht. 1.3. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine se- xuelle Nötigung dar (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170). Die Tatbestände schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Wi- derstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 1.4. Die in Art. 190 Abs. 1 aStGB aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 aStGB aufgeführten Mitteln überein. Die sexuellen Nötigungstatbe- stände von Art. 189 und Art. 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nöti- gungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Ge- setz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung

- 59 - von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenstän- dige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.). TRECH- SEL/BERTOSSA sehen als mögliches Tatmittel für die Tatbestandsvariante der Wi- derstandsunfähigkeit beispielsweise den Einsatz von Drogen (PK StGB-TRECH- SEL/BERTOSSA, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 189 N 7). 1.5. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mit- teln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des BGer vom 21. September 2021, 68_643/2021, E. 3.3.3; und vom 10. März 2021, 6B_1444/2020, E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.6. Die beschriebenen Tatmittel (Gewalt, Drohung, psychischer Druck etc.) und der Taterfolg (Geschlechtsverkehr) werden durch das ungeschriebene Tatbe- standsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel ein- setzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafs- handlung zu erzwingen. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Erzwingung der sexuellen Handlung objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte (BSK StGB-MAIER,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 52 f. m.w.H.). 1.7. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Er muss daher wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstan- den ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlung nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt.

- 60 -

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt den Geschlechtsver- kehr an der Privatklägerin vollzogen, womit eine taugliche Tathandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB vorliegt. Als Nötigungsmittel ist vorliegend das Herbei- führen der Widerstandsunfähigkeit angeklagt. Wie in E. II.8.4.2.3 f. festgehalten, konnte nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin zum Widerstand unfähig ge- macht wurde oder sich einen effektiven Widerwillen gar nicht erst bilden konnte. Selbst wenn diese Tatbestandselemente erstellt werden könnten, ist jedoch auf- grund der nachfolgenden Ausführungen die Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 190 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen. 2.2. Wie oben ausgeführt wurde, verlangt der Tatbestand der Vergewaltigung ein Kausalzusammenhang zwischen eingesetztem Nötigungsmittel und Taterfolg. Subjektiv wird zudem verlangt, dass der Täter den Geschlechtsverkehr durch seine Handlung direkt anstrebt. Es konnte vorliegend nicht erstellt werden, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin das MDMA verabreichte, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Die Motivlage des Beschuldigten musste letztendlich offen bleiben. Wäre es das unmittelbare Ziel des Beschuldigten gewesen, Geschlechts- verkehr mit der Privatklägerin zu haben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte hierzu ein Viagra einnimmt. War es bloss das Ziel des Beschuldigten, die Privatklägerin lockerer zu machen, um wie beim letzten Treffen Oralsex zu ha- ben, fehlt es an einer direkten Beischlafsabsicht. In dubio pro reo muss davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte das MDMA der Privatklägerin nicht ver- abreichte, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. 2.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass zur tatbestandsmässigen Erfüllung der Nötigungshandlung der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit eine vollstän- dige Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt wird. 2.3.1. Wie bereits erwähnt, weist gemäss Lehre und Rechtsprechung die Tatbe- standsvariante der Widerstandsunfähigkeit in der Praxis nur wenig Relevanz auf. Zum Vergleich rechtfertigt sich ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand der Schändung und dem Tatbestandselement der Widerstandun-

- 61 - fähigkeit (Art. 191 aStGB). Das Bundesgericht nimmt zwischen der Vergewaltigung und dem der Schändung folgende Abgrenzung vor: Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situa- tionsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Ein- schränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebre- chens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die Wider- standsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Ist bloss die Hemmschwelle – z.B. al- koholbedingt – herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. aStGB vor (zum Gan- zen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Die Schändung (Art. 191 aStGB) und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. aStGB) un- terscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbei- führung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitge- hend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4). 2.3.2. Ein blosses Herabsetzen der Hemmschwelle begründet damit bei der Schändung keine tatbestandsmässige Widerstandsunfähigkeit. Da der Unrechts- gehalt der beiden Tatbestände der Schändung und Vergewaltigung weitgehend identisch sind, genügt es auch bei der Vergewaltigung nicht, wenn durch ein Nöti-

- 62 - gungsmittel bloss die Hemmschwelle herabgesetzt wird, sondern es bedarf eines effektiven Brechens des Widerstandes. 2.3.3. Der erstellte Sachverhalt lässt den Schluss nicht zu, dass die Privatklägerin komplett widerstandsunfähig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle der Privatklägerin durch das MDMA herabgesetzt war und sie deshalb dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung genügt dies indes nicht. 2.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte auch in rechtlicher Hinsicht vom Vor- wurf der Vergewaltigung freizusprechen. Dies zum einen, weil es am erforderlichen Kausalzusammenhang und Vorsatz fehlt und zum anderen, weil die nötige Intensi- tät der Widerstandsunfähigkeit nicht gegeben ist. Ein Mitglied des Spruchkörpers hat eine Mindermeinung zu Protokoll gegeben. C. Einfache Körperverletzung

1. Tatbestand 1.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird ge- mäss Ziff. 2 unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Als Gift wird im Allgemeinen eine Substanz bezeichnet, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 14). 1.2. Unter welchen Umständen Drogen als Gift im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden, erscheint im Schrifttum nicht abschliessend geklärt zu sein. ROTH/BERKEMEIER halten diesbezüglich fest, es müssten auf jeden Fall die in Art. 2 Abs 2 VRV aufgeführten Drogen (darunter auch MDMA) zu den Giften gezählt wer- den. Wenn sie unbemerkt, also ohne dessen Einwilligung, einem andern eingege- ben werden, würden sie regelmässig zumindest ein recht heftiges Unwohlsein be- wirken und durch ihre Einwirkungen auf das vegetative Nervensystem Bewusst- seins- und Wahrnehmungsstörungen hervorrufen, die bis zu einem "Trip" ausarten

- 63 - könnten und vielfach nicht nur kurzfristiger Art seien. Derartigen Erscheinungen komme durchaus Krankheitswert zu. Zudem rechtfertige auch die unbemerkte Ver- abreichung als hinterhältige Gemeinheit ohne Weiteres die Amtsverfolgung (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 14). Andere Autoren sprechen sich für die Subsumtion unter den qualifizierten Tatbestand aus, wenn die Verabreichung die Gesundheit gefährdet (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 123 N 6; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteresse, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 N 23).

2. Würdigung Das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Aarau vom 17. August 2023 hält bezüglich einer unwillentlichen Verabreichung von Drogen, im vorliegenden Falle von Ecstasy (MDMA), fest, dass dies insbesondere in Kombination mit Alkohol eine lebensbedrohliche Handlung darstellen könne (act. 6/5 S. 4). Auch wenn vorliegend wohl keine Lebensgefahr bestand, kann daraus abgeleitet werden, dass die heim- liche Verabreichung von MDMA eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit dar- stellt. Der Anklagesachverhalt umfasst die qualifizierte einfache Körperverletzung ebenfalls, indem er festhält, der Beschuldigte habe der Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht, um ihre Gesundheit zu schädigen. Somit ist der Beschuldigte wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Tatbestand Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbe- fugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, er- wirbt oder auf andere Weise erlangt.

2. Würdigung

- 64 - Die Staatsanwaltschaft subsumiert das Verhalten des Beschuldigten unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfasst den unbefugten Anbau, die unbefugte Herstellung oder auf anderer Weise unbefugte Erzeugung von Betäu- bungsmittel. In der Anklage wird dem Beschuldigten jedoch nicht vorgeworfen, das MDMA unbefugt hergestellt zu haben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ge- wusst zu haben, dass jeglicher Umgang mit MDMA verboten sei. Der Umgang mit MDMA ist unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu subsumieren. Der Beschuldigte ist somit des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion A. Strafart und Strafrahmen

1. Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht – nebst dem Verschulden – in ers- ter Linie die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zu berücksichtigen. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip an- gebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei ungleichartigen Strafen ist die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB hingegen ausgeschlossen und die Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

3. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert

- 65 - werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regel- mässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

4. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Für die erfüllten Delikte sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb das Ausfällen einer Geldstrafe angezeigt erscheint. Im Übrigen liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bewegen sich die konkret auszufällenden Strafen für die qualifizierte einfache Körperverletzung und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessät- zen, womit die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, vorliegend von der Geldstrafe als Re- gelsanktion abzusehen und für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt (vgl. act. 40). Folglich sind beide der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die zu beurteilenden Tatbestände sehen den gleichen Strafrahmen vor. Aufgrund der Tatschwere ist allerdings die qualifizierte einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt zu betrachten, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bilden ist.

- 66 - B. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung

1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.

2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). C. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe qualifizierte einfache Körperverletzung 1.1. Tatkomponente 1.1.1. In objektiver Hinsicht ist das Verabreichen des MDMA durch den Beschul- digten an die Privatklägerin zu berücksichtigen, wobei die Abgabe des MDMA an

- 67 - die Privatklägerin gegen ihren Willen bzw. in Unkenntnis ihrerseits erfolgte. Die Ver- abreichung des MDMA erfolgte somit heimtückisch. Die Wirkung des MDMA hielt über mehrere Stunden an und führte bei der Privatklägerin zu unangenehmen Ne- benfolgen, wie beispielsweise Herzrasen oder Schwindelgefühlen. Darüber hinaus wurde am Tatabend auch Alkohol konsumiert, wobei die gleichzeitige Einnahme von MDMA und Alkohol eine zusätzliche Gefährdung für die Gesundheit der Privat- klägerin darstellt. Ferner ist zu beachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vom Freund ihrer ehemals besten Freundin vorgestellt wurde. Der Beschuldigte und die Privatkläge- rin waren sich somit nicht völlig fremd und es bestand ein gewisses Vertrauensver- hältnis. Dieses Vertrauensverhältnis wurde durch den Beschuldigten ausgenutzt. 1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus ego- istischen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte. 1.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten mittelschwer. Unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine Gelds- trafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 1.2. Täterkomponente 1.2.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt der Beschuldigte aus, er sei in L._____, Texas, geboren und in Kalifornien aufgewachsen. Er habe seine Kindheit bis zur Scheidung der Eltern als eine glückliche Zeit in Erinnerung. Er sei vor zehn Jahren in die Schweiz gekommen, stehe seiner Familie, welche nun in M._____, Kalifornien, lebe, jedoch weiterhin sehr nahe. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Bezüglich seiner Ausbildung erklärt der Beschuldigte, er habe einen "Undergrad" an der N._____ [Universität] in Mathematik absolviert. Danach habe er an der O._____ [Universität] einen PhD absolviert und seine Doktorarbeit im Be- reich der Informatikwissenschaften beziehungsweise der Neurowissenschaft ge- schrieben. Später habe er bei der P._____ [Behörde] ein "PhD-Fellowship" absol- viert sowie einen Postdoc bei der Q._____ in den USA gemacht. Zu guter Letzt habe er in R._____ ein Unternehmen gegründet, welches von einem Schweizer

- 68 - Unternehmen gekauft wurde. Der Beschuldigte ist als … bei S._____ Schweiz an- gestellt (Prot. S. 28 f.). 1.2.2. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten. Sie wirken sich demnach nicht auf die Strafzumessung aus. 1.2.3. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 40). Auch diese Tatsache wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 1.2.4. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit strafzumessungsneutral aus. 1.3. Zwischenfazit Die Täterkomponente wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen.

2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Tatkomponente 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ille- gale Droge MDMA besessen hat. Bei MDMA handelt es sich um eine weiche Droge. Es konnte nicht erstellt werden und ist folglich davon auszugehen, dass der Be- schuldigte das MDMA nicht zum Zwecke der Verabreichung an die Privatklägerin besessen hat. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus freiem Entschluss und im Wissen darum, dass seine Handlung strafbar ist, han- delte. 2.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Die Einsatzstrafe wäre aufgrund des Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt das Höchstmass einer Geldstrafe jedoch 180 Tagessätze. Entsprechend hat es bei einer Strafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden, zumal ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist.

- 69 - 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldig- ten kann auf die Ausführungen unter E. IV.C.1.2 verwiesen werden. Insgesamt las- sen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände ableiten. 2.3. Zwischenfazit Aufgrund der maximalen Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe ist die Ein- satzstrafe nicht weiter zu erhöhen und es bleibt bei einer Bestrafung mit 180 Ta- gessätzen.

3. Tagessatzhöhe 3.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.2. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten arbeite er zur Zeit als … bei der S._____ Schweiz (Prot. S. 29). Er verdiene im Jahr durchschnittlich CHF 250'000.– (act. 2/5 F/A 45). Zu seinem Vermögen führt der Beschuldigte aus, er habe ein Konto mit Fr. 640'000.–. Dazu habe er ein Aktienkonto, auf welchem sich ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– befänden (act. 2/3 F/A 76). In einer späteren Ein- vernahme erklärt der Beschuldigte zu seinem Vermögen, er habe Aktien und ETFs im Umfang von ca. Fr. 200'000.– (act. 2/5 F/A 47). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 500.– als angemessen.

4. Fazit 4.1. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien resultiert eine Gelds- trafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.–. 4.2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe

- 70 - an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Der Beschuldigte hat im Urteilszeitpunkt 51 Tage Haft erstanden, welche ihm vollständig anzurech- nen sind. Damit kann auch festgehalten werden, dass die angeordnete Untersu- chungshaft nicht ungerechtfertigt war, womit kein Raum für eine vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bleibt. 4.3. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freizusprechen und der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. Somit liegt keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, weshalb eine Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht geprüft werden muss. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zü- rich Basel Genf 2018, S. 148 ff.).

2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Eine günstige Prognose ist somit zu vermuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Die objektive Vorausset-

- 71 - zung des Strafaufschubs ist vorliegend ebenfalls erfüllt, weshalb dem Beschuldig- ten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. VI. Zivilansprüche A. Grundlagen

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Ein Entscheid über eine anhängig gemachte Zivilklage durch das Strafgericht erfolgt dann, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder diesen freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hingegen wird die Zivil- klage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt wird (lit. a), darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschie- den werden kann (lit. abis), die Privatklägerschaft die Klage nicht hinreichend be- gründet und beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che des Beschuldigten nicht leistet (lit. c) oder der Beschuldigte freigesprochen wird, aber der Sachverhalt nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die Beurteilung des Zi- vilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). B. Parteistandpunkte

1. Im vorliegenden Fall hat sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituiert (act. 9/1). Sie macht Schadenersatz von EUR 1'020.– sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 7. August 2023 geltend. Weiter beantragt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'033.40 für die

- 72 - Zeit vor der Einsetzung der unentgeltlichen Privatklägervertreterin zu bezahlen (act. 45 S. 2).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung des Beschul- digten, dass die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 59 S. 2).

3. Mit Eingabe vom 4. März 2025 begründete die Vertreterin der Privatklägerin den Schadenersatzanspruch damit, dass der Beschuldigte der nichts ahnenden Privatklägerin heimlich MDMA verabreicht habe, wodurch diese anschliessend nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Willen zu bilden, geschweige denn sich dem Beschuldigten gegenüber zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte habe dies getan, um in der Folge den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollziehen zu können, obschon die Privatklägerin bereits zu Beginn des Abends ihn nicht einmal habe küssen wollen und ihm im Verlauf ihrer kurzen Bekanntschaft bereits mehrfach klar gemacht habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, bevor man sich besser kenne. Damit sei die Widerrechtlichkeit ohne Weiteres gegeben. Als Beleg für die erlittenen psychischen Folgen reicht die Privatklägerin einen Bericht der Psychologin lic. phil. T._____ vom 29. Januar 2025 ins Recht. Darin werde festgehalten, die Privatklägerin habe sich aufgrund des Vorfalls vom

7. August 2023 zwei Mal mittels Krisengesprächen in psychologische Behandlung begeben müssen. Die Privatklägerin habe in diesen Krisengesprächen über Erfah- rung berichtet, die sie am Züri Fäscht und später bei einem Mann zu Hause, den sie an eben diesem Züri Fäscht kennengelernt habe, gemacht habe. Weiter habe die Privatklägerin detailliert von einem sexuellen Übergriff berichtet (act. 45 Rz. 5 ff.). Ab April 2024 habe die Privatklägerin via Online-Sessions Therapiegespräche bei U._____ (Firmensitz auf V._____) wahrgenommen, wobei es sich um eine beglei- tende Gestaltungstherapie gehandelt habe. Die Therapie habe die Privatklägerin wegen den Belastungsfolgen des angeklagten Übergriffs wahrgenommen. Aus der Therapie seien der Privatklägerin Kosten in Höhe von EUR 1'020.– entstanden, die von keiner Versicherung erstattet worden seien (act. 45 Rz. 8)

- 73 - Die Privatklägerin habe aktenkundig einen erheblichen psychischen Schock erlitten und werde auch künftig noch länger psychotherapeutische Behandlung benötigen. Zudem seien die entstandenen und zukünftig entstehenden Therapiekosten ad- äquat kausal zum beanzeigten sexuellen Übergriff (act. 45 Rz. 9 f.).

4. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens führt die Vertreterin der Privatklä- gerin aus, die Privatklägerin sei in ihrer sexuellen und körperlichen Integrität in er- heblichem Ausmass verletzt worden, indem der Beschuldigte entgegen ihren zuvor klar und deutlich geäusserten Willen den ungeschützten oralen und vaginalen Ge- schlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzog habe, nachdem er sie zuvor durch die heimliche Verabreichung von MDMA widerstandsunfähig gemacht habe. Weiter führt die Vertreterin der Privatklägerin aus, dass der sexuelle Übergriff die Privat- klägerin nachhaltig beeindruckt und sie im Alltag erheblich beeinträchtigt habe (act. 45 Rz. 14 ff.).

5. Den Antrag zur Parteientschädigung für die Zeit vor der Einsetzung der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin begründet die Privatklägerin nicht weiter, sondern verweist pauschal auf die eingereichte Honorarnote (act. 45 Rz. 23 m.V.a. act. 53/3). C. Würdigung

1. Die Privatklägerin begründet sowohl ihr Schadenersatz- als auch ihr Genug- tuungsbegehren mit der Verletzung ihrer sexuellen und körperlichen Integrität, wel- che der Beschuldigte durch den nicht gewollten Geschlechtsverkehr in erheblichem Masse verletzt habe. Die Begründung des Anspruchs richtet sich somit nach einem Schuldspruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigung. Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte aus rechtlichen sowie aufgrund fehlender Sachverhaltselemente vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Somit fehlt es für die Gutheissung ei- nes Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruchs im Zusammenhang mit der Ver- gewaltigung am Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit.

2. Sofern die Privatklägerin ihre Ansprüche auf die Verurteilung wegen einfa- cher Körperverletzung stützt, ist festzuhalten, dass die Begründung sich als nicht

- 74 - hinreichend erweist. Die Privatklägerin legt nicht substantiiert dar, inwiefern sich die geltend gemachten Therapiekosten auf die erlittenen Folgen der Körperverletzung beziehen. Auch bezüglich der Genugtuungsforderung erläutert die Privatklägerin nicht, inwiefern die Körperverletzung alleine eine seelische Unbill verursacht hätte. Den geltend gemachten Anspruch bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Ver- treterin der Privatklägerin vor der Zeit ihrer Einsetzung begründet die Privatklägerin sodann gar nicht. Die Zivilforderungen der Privatklägerin sind daher gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann jedoch auch bei einem Teilfreispruch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Massgebend ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt (BGer 6B_202/2020 vom

22. Juli 2020, E. 3.2).

2. Der Beschuldigte ist zwar vom Vorwurf der Vergewaltigung und damit vom schwersten Delikt freizusprechen. Der Beschuldigte hat jedoch durch die verwerfli- che Verabreichung des MDMA an die Privatklägerin und insbesondere durch die anschliessende Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin die Ein- leitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Der Untersuchungsauf- wand wurde durch den Teilfreispruch nicht massgeblich geschmälert. Deshalb sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

- 75 -

3. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gerichtliche Verfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b – d, § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). B. Kosten der amtlichen Verteidigung

1. Die amtliche Verteidigerin macht insgesamt eine Entschädigung von Fr. 29'742.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 11/49, 43, 54). Die Höhe der Vertretungskosten wurde von der amtlichen Verteidigerin ausgewie- sen und belegt (act. 43, 54) und erscheint angemessen. Nicht enthalten in den ein- gereichten Honorarnoten sind die Aufwände für die Teilnahme an der Hauptver- handlung sowie der Urteilseröffnung, jeweils inklusive Anreise. Dafür sind der amt- lichen Verteidigung zusätzlich 9.5 Stunden à Fr. 220.– zu vergüten. Insgesamt er- scheint eine pauschale Vergütung im Betrag von Fr. 32'000.– angemessen. Die amtliche Verteidigerin hat mit Verfügung vom 25. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft bereits eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 15'863.45 erhalten (act. 11/49). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtli- chen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der erwähnte Vorbehalt besagt im We- sentlichen, dass die beschuldigte Person, welcher die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ist die zu den Kosten verurteilte beschul- digte Person bereits im Urteilszeitpunkt in günstigen finanziellen Verhältnissen, kann die Rückerstattungspflicht bereits im Endentscheid verfügt und begründet werden. Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein jährliches Einkommen von ca. Fr 250'000.– bis 280'000.–. Bei der S._____ verdiene er nach Steuern ca. Fr. 15'000.– pro Monat. Dazu kämen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Professor an der norwegischen Universität W._____ und als Pianist (act. 2/3 F/A 78; act. 2/5

- 76 - F/A 44 f.). Zu seinem Vermögen führt der Beschuldigte aus, er habe ein Konto mit Fr. 640'000.–. Dazu habe er ein Aktienkonto, auf welchem sich ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– befänden (act. 2/3 F/A 76). Somit erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ohne Weiteres, für die Kosten der amtlichen Ver- teidigung aufzukommen. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht sind somit erfüllt und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten direkt aufzuerlegen. C. Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin

1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte, es seien dem Beschul- digten die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuer- legen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. act. 56 S. 2).

2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die be- schuldigte Person trägt die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft indes nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

3. Die Vertreterin der Privatklägerin macht insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'498.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Die Höhe der Vertretungskosten wurde von der Privatklägerin ausgewiesen und belegt (act. 49, 58/4) und erscheint als angemessen. Nicht enthalten in den eingereichten Hono- rarnoten ist der Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung. Zudem ist der effektive Aufwand betreffend die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berück- sichtigen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 12'700.– an- gemessen.

4. Für die Ausführungen betreffend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist dieser gestützt auf

- 77 - Art. 426. Abs. 4 StPO zu verpflichten, die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wovon 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 32'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wovon ihr bereits Fr. 15'863.45 als Akontozahlung ausbezahlt wurden.

7. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 78 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'870.50 Gutachten IRM/technisch, Fr. 680.00 Datensicherung/-auswertung, Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung, Fr. 12'700.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die vom Beschuldig- ten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freigegeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.

11. Mündliche Eröffnung am 25. März 2025, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil unter Beilage der Minderheitsmeinung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin;

- 79 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage  des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED -Materials; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 80 - Zürich, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw C. Gloor Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.