Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, der Privatklägerin auf nicht näher bekannte Weise – mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco – heimlich MDMA verabreicht zu haben. Kurz nachdem die Privatklägerin das MDMA unwissentlich konsumiert gehabt habe, habe sich bei ihr die Wirkung des Betäubungsmittels bemerkbar gemacht: Es sei ihr schwindelig geworden, sie habe massives Herzrasen bekommen, sei euphorisch und energie- geladen geworden und habe ihr Raum- und Zeitgefühl und insbesondere auch ihre Hemmungen verloren. Hernach habe die Privatklägerin sexuelle Handlungen einschliesslich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten geduldet, wobei sie aufgrund der Wirkung des Betäubungsmittels völlig berauscht und damit wehrlos gewesen sei, und obwohl sie mit, an oder vom Beschuldigten keine sexuellen Handlungen, geschweige denn Geschlechtsverkehr, habe vornehmen wollen. Aufgrund ihres berauschten Zustands sei die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Widerstand zu leisen. Der Beschuldigte habe um die euphorisierende und insbesondere auch enthemmende und sexuelle stimulierende Wirkung von MDMA gewusst. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass die Privatklägerin derzeit nicht zu Geschlechtsverkehr bereit
- 10 - sei, sondern ihn noch näher habe kennlernen wollen. Er habe aber dennoch an ihr
– auch gegen ihren Willen – Geschlechtsverkehr vornehmen wollen oder zumindest in Kauf genommen, dies gegen ihren Willen zu tun, wobei er mit der heimlichen Verabreichung von MDMA den seinerseits erwarteten Widerstand der Privatklägerin habe überwinden und sie zum Widerstand habe unfähig machen wollen. Der Beschuldigte sei sich bei seinem Vorgehen auch bewusst gewesen, dass die heimliche Verabreichung von MDMA zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Privatklägerin habe führen können, was er auch gewollt habe bzw. bei seinem Handeln zumindest in Kauf genommen habe. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass ihm jeglicher Umgang mit MDMA verboten gewesen sei. Für weitere Einzelheiten dieser Vorwürfe kann auf die Anklageschrift vom
17. September 2024 verwiesen werden (Urk. 21/1).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe in der Untersuchung sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich. Der Beschuldigte an- erkannte, dass er mit der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 Geschlechtsverkehr hatte und auch, dass tags darauf am 8. August 2023 in ihrem Blut und Urin MDMA nachgewiesen wurde. Er bemerkte am Abend des 7. August 2023 eine Verhaltensänderung bei der Privatklägerin. Er bestritt hingegen, der Privatklägerin MDMA heimlich verabreicht bzw. in den Prosecco gemischt zu haben und zeigte sich davon überzeugt, dass sie das MDMA selber eingenommen habe. Die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin seien einvernehmlich erfolgt und er habe angesichts ihres nach dem Duschen wieder komplett normalen Verhaltens davon ausgehen müssen, dass es ihr gut gegangen sei (vgl. Urk. 2/1-5 passim; Prot. I S. 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mit der Begründung, bereits drei ausführliche Aussagen getätigt zu haben (Urk. 106 S. 8). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten (Verabreichung von MDMA und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin) umstritten blieb, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in
- 11 - Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.
3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 9 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu sei, da hinsichtlich der angeklagten heimlichen Verabreichung von MDMA durch den Beschuldigten und einer dadurch allenfalls begründeten Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin keine direkten Beweise vorliegen, auf die folgenden Beweisregeln hingewiesen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3). Ist dies nicht der Fall, so ist entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Dieser Grundsatz verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; BGE 127 I 38 E. 2a). 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2; Urk. 3/3 [Videoaufnahme]; Prot. I S. 9 ff. samt Videoaufnahme [ausschliesslich digital]), des Beschuldigten (Urk. 2/1-5 und Prot. I S. 28 ff.) sowie den Aussagen von D._____ (ein gemeinsamer Bekannter des Beschuldigten und der Privatklägerin) und E._____ (damalige Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin) als Zeugen (Urk. 4/1-2) die massgeblichen vorhandenen Beweis-
- 12 - mittel korrekt aufgelistet und deren Inhalt in ihrer Urteilsbegründung zutreffend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 75 S. 11 ff., 21 ff., 29 f., 30 ff.). Richtigerweise stellte die Vorinstanz fest, dass die delegierte Einvernahme der Privatklägerin bei der Kantonspolizei Aargau vom 9. August 2023 (Urk. 3/1) mangels Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist; dazu kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 11 f.). Die übrigen genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. An objektiven Beweismitteln hat die Vorinstanz die Untersuchungsprotokolle und Gutachten des IRM zur Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 6/4-5; 6/17; 6/23) sowie den Auswertungsbericht zum Mobiltelefon der Privatklägerin (Urk. 8/1; 8/5), die Ergebnisse der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung (Urk. 7/3; 7/4) und die vom Beschuldigten eingereichten Urkunden, namentlich einen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten über eine Abbuchung eines Einkaufs für Fr. 9.60 im F._____ am 7. August 2023 um 19.35 Uhr (Urk. 31/1-2) und das Zeitprotokoll des G._____ vom 8. August 2023 mit einer Ankunft um 12.23 Uhr (Urk. 31/3) genannt und deren Inhalte zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 33 ff.). 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist sodann anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 9 ff.) – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
18. September 2023 wurde auf Video festgehalten und liegt bei den Akten (Urk. 3/3); und ebenfalls von der Einvernahme der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liegt eine digitale Videoaufnahme der Privatklägerin vor, was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfrontieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt.
- 13 -
4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten, Motivlage 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 75 S. 10, 40), steht bei der Beweiswürdigung die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit im Zentrum. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten nur eine sehr untergeordnete Relevanz zu. Es handelt sich zwar bei der eingeklagten Vergewaltigung an sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt. Insbesondere mit den Urin-, Blut- und Haaruntersuchungen der Privatklägerin samt den dazugehörigen IRM-Gutachten des Kantonsspitals Aarau (Urk. 6/17 und Urk. 6/23), dem Suchverlauf auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (Urk. 8/5), den Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall (Urk. 8/1) und dem Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten über seinen Einkauf am 7. August 2023 um 19.35 Uhr (Urk. 31/1-2) liegen aber auch objektive Beweismittel hinsichtlich der Geschehnisse an diesem Abend bei den Akten. 4.2. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hob die Vorinstanz hervor, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet worden sei. Als beschuldigte Person habe er "ein nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nur zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Hinsichtlich der Privatklägerin erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergangenen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303-305 StGB; vgl. Urk. 75 S. 38). Zu betonen ist diesem Zusammenhang, dass die prozessuale Stellung einer Partei keine Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zulässt, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. OGer ZH SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und OGer ZH SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II.3.4.2; OGer ZH SB240215-O/U vom
4. Dezember 2025, E. II.4.2.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). 4.3. Davon abgesehen ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen bewussten Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft und sie als glaubwürdig erachtet (vgl. Urk. 75 S. 38 f.). Die
- 14 - Aussagen des Beschuldigten, mit denen er sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem er vier Gründe für eine Falschbelastung nannte: Ablehnung, Eifersucht, Geld und psychologische Probleme wegen der Trennung (Urk. 2/2 F/A 7), die auch von der Verteidigung aufgegriffen wurden (Urk. 59 Rz. 46; Prot. I S. 62), finden in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. Insbesondere sind entsprechende Gefühle nicht aus den Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einerseits und jenen zwischen der Privatklägerin und ihrer damaligen Freundin E._____ andererseits (Urk. 8/1) ersichtlich. Die Psychologin der Privatklägerin lic. phil. H._____ berichtet, dass die Privatklägerin bereits vor den zwei "Krisengesprächen" im August 2023 (wobei die Privatklägerin diesbezüglich detaillert von einem sexuellen Übergriff eines Mannes erzählt habe) etliche Male zwischen April 2022 und Juni 2023 und erneut im Januar und Februar 2024 bei ihr gewesen sei, um ihre Familiengeschichte, Beziehung zur Mutter, Integration in der Schweiz und ein Erlebnis in einer Mediationswoche zu verarbeiten sowie um über ihre damalige Arbeitstelle zu sprechen. Die Trennung von ihrem Ex-Freund wird im Bericht der Psychologin hingegen nicht erwähnt (Urk. 53/1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Anzeige nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, wieder mit seiner Ex-Freundin I._____ zusammenzukommen, sagte der Beschuldigte doch aus, er habe der Privatklägerin davon selbstverständlich nichts erzählt (Urk. 2/3 F/A 6) und bestehen für die Annahme, die Privatklägerin habe in seinem Tagebuch gelesen (vgl. Urk. 2/2 F/A 7) keine Anhaltspunkte. Konkrete und relevante Motive der Privatklägerin, die gegen ihre Glaubwürdigkeit und für eine bewusst falsche Anzeige sprechen, sind nicht auszumachen.
5. Beweiswürdigung 5.1. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse zunächst die umstrittene Frage zu klären, wie die Privatklägerin das am 8. August 2023 in ihrem Blut und Urin nachgewiesene (vgl. Urk. 6/17-18) MDMA aufgenommen hat (Berufung des Beschuldigten). Wird die Verabreichung von MDMA durch den Beschuldigten bejaht, ist in einem zweiten Schritt der Vorwurf zu prüfen, die Privatklägerin sei
- 15 - aufgrund ihres berauschten Zustands nicht mehr in der Lage gewesen, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Widerstand zu leisen (Anschlussberufungen der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerin). 5.2. Zur ersten Frage, wie das MDMA in den Körper der Privatklägerin kam, würdigte die Vorinstanz zunächst zutreffend das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 (Urk. 6/17). In diesem Zusammenhang erklärte die Vorinstanz die Hypothese der Verteidigung, die Privatklägerin könne das MDMA auch an einer Party auf J._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2025 eingenommen haben (Urk. 59 Rz. 8), zu Recht als durch das Gutachten widerlegt. Die Wirkung von MDMA setzt laut den schlüssigen gutachterlichen Feststellungen nach einer oralen Einnahme bereits 30-60 Minuten später ein und konnte demnach nicht erst zwei Tage später eintreten (Urk. 6/17 S. 4). Der Beschuldigte bemerkte bei der Privatklägerin am fraglichen Abend des
7. August 2025 einen raschen Stimmungswechsel (ihr ganzes Verhalten und ihre Haltung habe sich verändert) und er stellte nach dem ersten Glas Prosecco fest, dass ihre Pupillen erweitert waren, weshalb er sich gefragt habe, ob sie Kokain oder Speed konsumiert habe (Urk. 2/2 F/A 9; Urk. 2/3 F/A 16; Prot. I S. 37). Der Beschuldigte selber erklärte, beinahe sicher zu sein, dass die Privatklägerin Ecstasy oder so etwas genommen habe, als er für ca. 20 Minuten die Wohnung verlassen habe, um im F._____ einzukaufen (vgl. Urk. 2/3 F/A 19; Prot. I S. 40). Seine Behauptungen, die Privatklägerin habe wohl bereits am K._____ Drogen konsumiert und auch auf Partys auf J._____, liessen sich nicht erhärten, auch nicht mit der Zeugenaussage des am K._____ ebenfalls anwesenden Arbeitskollegen des Beschuldigten D._____ (Urk. 4/1). Aufgrund der Haaranalyse der Privatklägerin kann der Privatklägerin kein regelmässiger Umgang mit MDMA oder anderen Dro- gen unterstellt werden. Die ausgewerteten Haarproben sind vielmehr mit einem ein- maligen Konsum von MDMA am 7. August 2023 vereinbar (Urk. 6/22; Urk. 6/23 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 52) ist aufgrund des Gutachtens und des insoweit von der Privatklägerin und dem Beschuldigten überreinstimmend beschriebenen Zustands nach dem ersten Glas Prosecco eine andere Variante, als dass die Pri- vatklägerin das MDMA am fraglichen Abend des 7. August 2023, bevor es zum
- 16 - Geschlechtsverkehr kam, selber (erstmalig) einnahm oder es der Beschuldigte ihr (heimlich) verabreichte, ausgeschlossen. 5.3. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kommt die Vorinstanz im Weiteren mit überzeugenden Erwägungen, auf die vorab verwiesen werden kann, zusammengefasst zum Schluss, dass anklagegemäss erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht habe, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco (Urk. 75 S. 52 f.). Die Vorinstanz hat die einzelnen Depositionen der Privatklägerin zum Kennenlernen und den ersten Treffen sowie zum Abend des 7. August 2023 umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend umsichtig gewürdigt (vgl. Urk. 75 S. 11 ff., 48 ff.). So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Privatklägerin die Geschehnisse ruhig und zurückhaltend schildert, ihre Emotionen echt und glaubhaft wirken und die Aussagen eine aussagekräftige Stütze in den weiteren objektiven Beweismitteln, so in dem Chatverlauf mit ihrer Freundin E._____ und in ihrem eigenen Google-Suchverlauf finden (vgl. Urk. 75 S. 48). 5.4. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in den zwei (verwertbaren) Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt. Dem Fazit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich, mutmasslich durch Beigabe in den Prosecco verabreicht haben muss, ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur rekapitulieren und teilweise ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird. 5.5. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst anschaulich sind, verwoben mit realen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten und im Kern widerspruchsfrei. In Bezug auf die Geschehnisse am fraglichen Abend beschrieb die Privatklägerin auch immer wieder sehr nachvollziehbar innere Vorgänge, was alles auf einen realen Erlebnishintergrund und entsprechend auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auch hinsichtlich ihrer
- 17 - Unerfahrenheit mit Drogen, insbesondere MDMA, schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Der Einwand der amtlichen Verteidigerin, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme negativer dargestellt habe respektive ihre Aussagen deutlich tendenziöser und schärfer geworden seien als noch gegenüber der Polizei (Urk. 107 S. 10), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen. Zwar fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im späteren Verlauf der Untersuchung kritischer schilderte. Dies erscheint jedoch nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die Beteiligten sich zunächst in einer Kennenlernphase befanden, die von gegenseitiger Sympathie geprägt war. Erst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde der Privatklägerin wohl bewusst, dass der Beschuldigte ihr Drogen verabreicht hatte. In der Folge setzte sie sich eingehender mit den Ereignissen auseinander, wodurch insbesondere der erlebte Vertrauensbruch stärker in den Vordergrund trat. Dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch frühere, zunächst relativierte Auffälligkeiten der Kennenlernphase kritischer einordnete, stellt unter diesen Umständen eine nachvollziehbare Reflexion dar. Eine Aggravation oder ein besonderer Belastungseifer ist darin nicht zu erblicken. Bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin wird vielmehr deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten, so, wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sie es sehr geschätzt habe, wie sich der Beschuldigte bei ihrem dritten Treffen gegenüber ihr geöffnet habe, wobei es dann auch zu (einvernehmlichem) Oralverkehr gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 17 ff.) und dass sie am 7. August 2023 bei den sexuellen Handlungen mitgemacht bzw. mitgespielt habe, weil sie "high" gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Prot. I S. 14, 23). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein nachvollziehbares Motiv für eine bewusste Falschbelastung ist, wie bereits erwähnt, nicht erkennbar. Auf den Videoaufnahmen der Befragungen vom
18. September 2023 (Urk. 3/3) und vom 6. März 2025 vor Vorinstanz ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefallene die Privatklägerin mitnahm bzw. stark emotional belastete und sie dennoch bemüht war, gefasst und neutral
- 18 - auszusagen (Urk. 3/3 Videoaufnahme der Staatsanwaltschaft ab 01:12:25 betreffend ihr Erschrecken darüber, dass sie bei den sexuellen Handlungen selber auch mitgespielt habe; digitale Videoaufnahme der Vorinstanz ab 00:19:11 betreffend den Moment, an dem sich ihre Stimmung aufgrund des MDMA veränderte). Die Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft zu qualifizieren. 5.6. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste (z.B. dass sie dem Beschuldigte am 7. August 2023 um 21.16 Uhr eine SMS mit dem Inhalt "Where are you?" geschrieben habe, Prot. I S. 16; in welcher Stimmung der Beschuldigte nach dem Trinken des Proseccos gewesen sei, Prot. I S. 17; wie lange es von ihrem Eintreffen bis zum Trinken des Proseccos gegangen sei, vgl. Prot. I S. 21 f.). Die Privatklägerin betonte, dass sie Schwierigkeiten habe, sich an die genauen Abfolgen zu erinnern und dass sie sich nicht genau im Detail an alles erinnern könne, sondern Erinnerungslücken habe (Prot. I S. 17, 23). Sie beschrieb aber vom Kennenlernen des Beschuldigten am K._____ bis am Tag nach dem angeklagten Vorfall, dem 8. August 2023 einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Den zur Anklage gebrachten Sachverhalt schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt in beiden Einvernahmen insgesamt authentisch und stimmig. Das gilt im Besonderen auch für die Aussage der Privatklägerin, sie habe an ihrer eigenen Wahrnehmung gezweifelt, nachdem der Beschuldigte auf ihre Frage, ob er ihr etwas in das Getränk getan habe, besorgt reagiert und angeboten habe, sie in den Notfall zu bringen, sie habe in dem Moment wirklich geglaubt, dass sie wegen der Flughöhe möglicherweise stärker auf den Alkohol reagiert habe (Urk. 3/2 F/A 34, 67 f.; Prot. I S. 14 f.). Zu einzelnen Abweichungen im Randgeschehen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund eineinhalb Jahre später (Prot. I S. 6 ff.) einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten (wie die Konversation mit dem Beschuldigten über die Frage, ob er oder sie schon einmal Drogen konsumiert habe) nicht durchwegs konsistent geschildert und zum Teil ergänzt oder präzisiert
- 19 - wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn die einigermassen komplexe, sich insgesamt über Stunden hinziehende Interaktion und Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 7. August 2023 über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. Die Verteidigung (Urk. 59 Rz. 25) legt Gewicht darauf, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme schilderte, sie habe am Tag als es passiert sei, gefragt, ob er selber Drogen nehme, was er verneint habe (Urk. 3/1 F/A 35) während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptet habe, sie hätte den Beschuldigten nie gefragt, ob er Drogen nehme (Urk. 3/2 F/A 79, 90). Die Verteidigung übersieht bei ihrem Einwand, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in freier Schilderung aussagte, der Beschuldigten habe sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt, ob sie schon Drogen, insbesondere Kokain konsumiert habe. Als sie dies verneint habe, habe sie ihn dies auch gefragt, was er verneint habe (Urk. 3/2 F/A 90). 5.7. Jeweils sehr anschaulich beschrieb die Privatklägerin innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, sie verspüre eine Wut über sich, über die Dummheit nicht sofort reagiert zu haben und die Wohnung nicht verlassen zu haben. Das mache sie extrem hässig und sie schäme sich auch dafür (Urk. 3/2 F/A 116). Eben- falls schildert sie anschaulich, wie sie dem Beschuldigten geglaubt habe, dass sie wegen des Fluges bzw. der Höhendifferenz den Alkohol stärker spüre. Sie habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt und habe nicht gewusst, ob die erweiterten Pupillen normal seien, weshalb sie davon auch Fotos gemacht und ihrer Freundin E._____ geschickt habe (Urk. 3/2 F/A 34, 67 f.; Prot. I S. 12 f.). Aus dem Chatverlauf der Privatklägerin mit ihrer Freundin E._____ gehen ihre Selbstzweifel plastisch hervor. Die Privatklägerin relativierte ihre Vermutung, dass der Beschuldigte ihr etwas ins Getränk getan habe, kurz darauf gegenüber ihrer Kollegin, indem sie schrieb, es fühle sich eventuell aufgrund des Fluges etc. so an. Dazu gab die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, aufgrund der Flug- höhe reagiere sie vielleicht stärker auf den Alkohol (Urk. 3/2 F/A 68). Der Beschul- digte bestätigte, dass er gesagt habe, vielleicht habe das etwas mit dem Flug aus Spanien zu tun, vielleicht sei da etwas passiert (Prot. I S. 37). Die Vorinstanz
- 20 - schliesst daraus korrekt, die Nachrichten der Privatklägerin spiegelten die Verwir- rung und Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Drogen bzw. MDMA (Urk. 75 S. 48). Dabei ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Vermutungsäusserung der Privatklägerin, der Beschuldigten könnte ihr etwas ins Getränk beigegeben habe, bereits vor den sexuellen Handlungen, nämlich um 21.07 Uhr erfolgte (Urk. 8/1). Zu sexuellen Handlungen kam es laut dem Beschul- digten ab dem Klavierspielen ab ca. 22.30 Uhr (vgl. Urk. 2/2 F/A 5; vgl. auch Urk. 3/2 F/A 31 ff.). Dass die Privatklägerin die MDMA-Wirkung nur vorspielte (vgl. Urk. 107 S. 5) oder den Beschuldigten falsch beschuldigen wollte, sie mittels Dro- gen sexuell gefügig zu machen und dazu, notabene bereits vor dem Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten, entsprechende Nachrichten über grosse Pupillen versendete, um diese als Beweismittel zu verwenden, kann mit der Vorinstanz als vollkommen lebensfremd verworfen werden. Aus den objektiven Beweismitteln, na- mentlich dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 (Urk. 6/17) wie auch den Fotos der Pupillen, geht ohne Zweifel hervor, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt unter der Einwirkung von MDMA stand. 5.8. Auszuschliessen ist sodann– entgegen dem Einwand der amtlichen Verteidigerin (Urk. 107 S. 5) und im Einklang mit der Vorinstanz – dass die Privatklägerin das MDMA bereits Tage zuvor auf J._____ eingenommen haben könnte und dessen Wirkung am fraglichen Abend durch den Konsum von Alkohol gewissermassen "reaktiviert" worden sei. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist diesbezüglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass lediglich Abbauprodukte des MDMA im Blutplasma der Privatklägerin gefunden wurden, welche keinerlei Wirkung entfalten, auch nicht im Zusammenhang mit Alkohol (Prot. II S. 15). Die Annahme einer Reaktivierung der Substanz mehrere Tage nach deren Einnahme entbehrt jeglicher Grundlage und findet in den Akten keine Stütze, zumal das Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 25. September 2023 ausdrücklich festhält, dass eine Einnahme des MDMA Tage zuvor nicht möglich sei (Urk. 1/6/17 S. 4). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin nachvollziehbar und authentisch, wie sie nach dem Trinken des Proseccos eine für sie unerklärliche und ihr bis dahin unbekannte Veränderung wahrgenommen habe. Sie legte dar, den Beschuldigten nach ihrem Aufenthalt im Badezimmer mit dem Vorwurf konfrontiert
- 21 - zu haben, ihr Drogen verabreicht zu haben, diesen Verdacht jedoch aufgrund seiner überraschten und nahezu fürsorglichen Reaktion wieder verworfen zu haben. Ihre diesbezüglichen ambivalenten Gefühle und die eigene Auseinander- setzung damit brachte sie anschaulich zum Ausdruck. Wie bereits erwähnt, erscheint die Variante einer eigenständige Einnahme von MDMA ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang brachte die amtliche Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung sodann als weitere Variante vor, es wäre anhand des zeitlichen Ablaufs plausibler, dass die Privatklägerin das MDMA selbst in der Zeitspanne konsumiert habe, als der Beschuldigte sich um 19.35 Uhr im F._____ befunden habe, als dass ihr die Substanz erst gegen ca. 20.30 Uhr – im Zusammenhang mit dem ersten Glas Prosecco – verabreicht worden sei. Sie begründete dies damit, dass die Hochphase der MDMA-Wirkung typischerweise erst nach etwa ein bis zweieinhalb Stunden einsetze, was mit den um 21.06 Uhr versandten Nachrichten der Privatklägerin an ihre Freundin E._____ korrespondiere (Urk. 107 S. 7 f.). Wie die amtliche Verteidigerin jedoch auch selbst festhielt, können erste Wirkungen bereits nach rund 30 Minuten nach der Einnahme eintreten. Dies steht wiederum im Einklang mit den Angaben der Privatklägerin, wonach sie etwa 30 Minuten nach dem Trinken des erstens Proseccos eine Erweiterung der Pupillen festgestellt habe. Die Einwände der amtlichen Verteidigerin hinsichtlich einer selbstständigen Einnahme durch die die Privatklägerin überzeugen nach wie vor nicht und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht umzustossen. 5.9. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass die Suchanfragen der Privatklägerin auf Google am Tatabend, als die Wirkung des MDMA bereits eingetreten war, die Aussagen der Privatklägerin stützen: Die Privatklägerin suchte nicht gezielt bzw. von Anfang an nach der Wirkung von MDMA. Zuerst gab sie "pupillen in der Nacht" und "pupillen ab wann sieht man ob drogen" ein. In den Antworten auf die Suchanfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" kommt "MDMA" vor, wie die von der Verteidigung widerholten Suchanfragen (Urk. 61/2) zeigen. Erst nach dieser Anfrage googelte die Privatklägerin "MDMA Augen", "MDMA verwendet frauen ins bett zu kriegen" und auch "welche drogen ins getränk um frauen zu bekommen". Am nächsten Morgen bis zum Nachmittag googelte die
- 22 - Privatklägerin ferner unter anderem nach "alkohol nach flugzeug" und "kokain augen" sowie erneut "augen pupillen in der Nacht", "drogen nachweisen", "wie fühlt man sich bei kokainkonsum", "kokainkonsum Marathon rennen" und "kokainkonsum effekte" (Urk. 8/5). Hätte die Privatklägerin das MDMA selber eingenommen, hätte sie diese diversen Suchanfragen so nicht getätigt. Dass die Privatklägerin gezielt nach "MDMA" und nicht nach "K.O.-Tropfen" gesucht hat, der viel naheliegenderen "Vergewaltigungsdroge", wie es die amtliche Verteidigerin einwirft (Urk. 107 S. 5 f.), rührt wohl daher, dass die Privatklägerin eben gerade nicht sofort davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte ihr Drogen verabreicht hat, um sich sexuell an ihr zu vergehen, sondern schlussfolgerte vielmehr aus den Ergebnissen ihrer ersten Suchanfragen ("pupillen in der Nacht" und "pupillen ab wann sieht man ob drogen"), dass es sich möglicherweise um MDMA handeln könnte. Ausgeschlossen ist, dass sie diese Suchanfragen erstellte, um sie als Beweismittel im Strafverfahren einzureichen. Denn die Privatklägerin erwähnte ihre Suchanfragen in der Untersuchung gar nicht. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Suchanfragen konfrontiert, gab sie an, sie habe im Nachhinein nicht mehr gewusst, dass sie diese Suchanfragen gemacht habe. Sie habe Erinnerungslücken und wisse nicht mehr alles im Detail (Prot. I S. 23). Mit der Vorinstanz sind die zitierten Suchanfragen der Privatklägerin als den Beschuldigten stark belastendes Beweismittel zu würdigen, denn sie zeigen, dass die Privatklägerin in diesem Momenten nicht wusste, was sie intus hatte. 5.10. Zu Recht erachtete die Vorinstanz das vom Beschuldigten eingereichte Eintrittsprotokoll des G._____ (Urk. 31/3) in Bezug auf seinen Eintritt ins Fitness am 8. August 2023 nicht als relevantes bzw. aussagekräftiges Beweismittel. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass abgesehen von diesem Zeitprotokoll und der hernach angepassten Aussage des Beschuldigten (Prot. I S. 44) alle Hinweise dafür sprächen, dass der Beschuldigte nicht erst um 12:23 Uhr ins Fitness gegangen sei, sondern um diese Zeit bereits wieder zu Hause gewesen sei (Urk. 75 S. 45 mit Verweis auf Urk. 2/3 F/A 6 und 42; Urk. 3/2 F/A 95; Urk. 8/1 S. 8). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der Zeitangaben des betreffenden Eintrittsprotokolls seine Aussagen in wenig überzeugender Weise darauf abstimmte und behauptete, er habe zuerst keinen
- 23 - Zugang zu seinen Daten gehabt, weshalb er die Zeiten nur habe schätzen können, nachdem er zunächst – übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2 F/A 95) und dem Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____ (Urk. 75 S. 45) angegeben hatte –, dass er am Morgen im Fitness und vor dem Mittag wieder zurück gewesen sei (Urk. 2/3 F/A 6 und 42). Über die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinaus ist zu bemerken, dass das besagte Eintrittsprotokoll auch einen Eintritt am Samstag, 12. August 2023 um 15.09 Uhr verzeichnet – zu einer Zeit, als der Beschuldigte bereits verhaftet war bzw. sich in Untersuchungshaft befand; gemäss dem Verhaftungsrapport und der Haftverfügung des Zwangsmassnahmegerichts vom 12. August 2023, 9.30 Uhr, wurde der Beschuldigte am 10. August 2023 verhaftet (vgl. Urk. 10/3; 10/12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Aussage der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin am 8. August 2023 um die Mittagszeit in der gemeinsamen Wohnung in L._____ angetroffen (Urk. 7/4/2), daher nicht widerlegt. 5.11. Die Aussagen der Zeugin E._____ stützen und bekräftigen die Darstellung der Privatklägerin, indem die Zeugin zurückhaltend und sachlich schilderte, wie sie sich kurz vor dem Vorfall mit der Privatklägerin via Whatsapp über deren auffallend vergrösserte Pupillen ausgetauscht und ebenfalls die Möglichkeit in Betracht gezo- gen habe, der Beschuldigte könnte ihr Drogen verabreicht haben. Diesen Verdacht habe sie jedoch wieder verworfen, da sie darauf vertraut habe, dass der Beschul- digte so etwas nicht machen würde, er sei schliesslich "etwas älter und kam sehr charmant rüber" (Urk. 4/2 F/A 6). Bemerkenswert ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen insbesondere, dass die Zeugin die Privatklägerin am darauffolgenden Mittag nach dem Vorfall noch selber gesehen und wahrgenommen hat, dass die Privatklägerin noch immer grosse Pupillen und einen hohen Puls gehabt habe und sie erklärte, selber keine Erfahrung im Umgang mit Drogen zu haben und auch die Privatklägerin hätte noch nie solche Erfahrungen gemacht bzw. noch nie harte Drogen genommen (Urk. 4/2 F/A 9). Schliesslich machte die Zeugin weitere Ausführungen zum bisherigen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie deren zeitweise auftretenden Zweifel gegenüber dem Be- schuldigten. Sie vermochte jeweils nachvollziehbar zu erklären, weshalb sich die Privatklägerin dennoch weiterhin mit dem Beschuldigten getroffen habe ("Er hat sie
- 24 - immer sehr viel ausgefragt und war sehr interessiert. In dieser Zeit hat ihr das gut getan aufgrund der Trennung" (Urk. 4/2 F/A 14) oder "D._____ meinte, dass er ein bisschen ein Nerd sei und sehr intelligent und eben anders. Er hat sie darin bekräf- tigt, ihn weiterhin zu treffen" (Urk. 4/2 F/A 15)). Insgesamt erweisen sich die Aus- sagen der Zeugin E._____ als widerspruchsfrei und glaubhaft und stimmen in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Privatklägerin überein. 5.12. Demgegenüber scheinen die Aussagen des Beschuldigten teilweise in wenig differenzierter Weise auf das Ziel ausgerichtet zu sein, die Privatklägerin in ein ungünstiges Licht zu rücken bzw. als party- und drogenaffine Frau hinzustellen, die bei ihrer Anzeige bzw. falschen Anschuldigung ihre eigene Fahrlässigkeit auf ihn projiziert habe. Seine Version lautet im Kern: Nachdem er kurz im F._____ gewesen sei bzw. während er die Sandwiches vorbereitet habe, habe die Privatklägerin ein deutliches verändertes Verhalten gezeigt und später übergrosse Pupillen aufgewiesen. Deshalb habe er zunächst Drogen oder gar ein Gehirn- trauma vermutet. Nachdem die Privatklägerin geduscht gehabt habe, habe sie für ihn indessen wieder komplett normal gewirkt und die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten – ohne seine Einwilligung – initiiert (vgl. Urk. 2/2 F/A 9; Urk. 2/3 F/A 5 f.; Urk. 2/5 F/A 21 f.; Prot. I S. 35 ff., 45). Der Darstellung des Beschuldigten fehlt es dabei namentlich in diesem Punkt an Schlüssigkeit: Hinsichtlich der Darstellung, die Privatklägerin, bei der der Beschuldigte zuvor aufgrund der geweiteten Pupillen der Privatklägerin noch Drogen oder ein Hirntrauma vermutet habe, habe nach dem Duschen, d.h. bei den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten wieder absolut normal bzw. vollkommen nüchtern gewirkt (Urk. 2/2 F/A 9; Prot. I S. 40). Die Vorinstanz hat bereits korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das Untersuchungsergebnis anpasste, namentlich hinsichtlich der bereits thematisierten Frage, wann und wie lange er am
8. August 2023 im Fitness war (vgl. vorstehende Ziff. II.5.10). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme, abweichend zu seinen früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin aufgrund seiner unverbindlichen Antworten, wann sie sich wiedersehen würden, den Anschein gemacht habe, zurückgewiesen zu sein, ihn jedoch zum Abschied kurz auf die Lippen geküsst habe (Urk. 2/3 F/A 6 am Ende) erklärte, er habe die Privatklägerin am 8. August 2023 nach einem Streit
- 25 - am Mittagessen rausgeschmissen (Urk. 2/5 F/A 21). Wesentlich und glaubhaft sind allerdings die teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten, die mit den objektiven Beweismitteln (namentlich dem forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023; Urk. 6/17) in Einklang stehen: Er räumte ein, bemerkt zu haben, dass die Privatklägerin beim Prosecco-Trinken plötzlich abnormal grosse Pupillen gehabt habe und er sie gefragt habe, ob sie Speed oder Kokain genommen habe, weil das vieles von ihrem Verhalten in den dreissig Minuten zuvor erklärt hätte und er dann, als er gesehen habe, dass sie im Badezimmer von sich selber Selfies im Spiegel gemacht habe, gefragt habe, ob er sie in den Notfall bringen solle und sie später erneut fragte, ob er sie in den Notfall am M._____ oder ins Krankenhaus bringen solle (Urk. 2/3 F/A 9). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 59 Rz. 29) entlastet der Umstand, dass die Privatklägerin das Angebot nicht angenommen hat, den Beschuldigten nicht. Vielmehr konnte der Beschuldigte aufgrund des euphorischen Zustands der Privatklägerin in diesem Moment ahnen, dass sie das Angebot nicht annehmen würde, weshalb er sie gefahrlos fragen konnte, um den von ihr geäusserten Verdacht, er habe ihr etwas ins Getränk getan, auszuräumen und ihr Vertrauen wiederherzustellen, was ihm ja auch vorübergehend gelang. 5.13. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte neu vorbringen, er habe die Gläser nicht in der Küche, sondern für die Privatklägerin sichtbar im Wohnzimmer eingeschenkt, so dass sie lediglich den Kopf hätte drehen müssen; unter diesen Umständen wäre es nach der Darstellung der amtlichen Verteidigerin viel zu riskant gewesen, dem Prosecco heimlich etwas beizumischen (Urk. 107 S. 14). Die Privatklägerin führte in beiden Einvernahmen konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte habe sich in der Küche befunden, weshalb sie lediglich gehört habe, wie er eine Flasche geöffnet habe und anschliessend mit zwei gefüllten Gläsern zu ihr zurückgekehrt sei (Urk. 3/1 F/A 40; Urk. 3/2 F/A 28). Weswegen dieser Widerspruch seitens der amtlichen Verteidigerin erst zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorgebracht wird, erhellt nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschuldigte habe den Prosecco im möglichen Blickfeld der Privatklägerin eingeschenkt. Ebenfalls nicht überzeugend sind schliesslich die Vorbringen der
- 26 - amtlichen Verteidigerin, wonach der Beschuldigte ohnehin über keinerlei Erfahrung mit Drogen und deren Beschaffung verfüge (Urk. 107 S. 3 f.). Der Beschuldigte kannte sich durchaus mit der Beschaffung von Medikamenten aus: Immerhin liess er sich über Online-Konsultationen Viagra verschreiben und konnte sich zudem das in der Schweiz als Betäubungsmittel geltende und nicht zugelassene Medikament Adderall erhältlich machen. 5.14. Im Lichte des forensisch-toxikologischen Gutachtens samt Haaranalyse der Privatklägerin und gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, deren Beweiswert durch die objektiven Beweismittel (Suchverläufe und Nachrichten) und die Zeugenaussage von E._____ bekräftigt wird, hingegen nicht durch die Aussagen des Beschuldigten entkräftet wird, steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin am 7. August 2023, wie es die Anklage beschreibt, ohne ihr Wissen MDMA verabreichte, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco. 5.15. Die Vorinstanz sah es in Bezug auf den Geschlechtsverkehr – von der Minderheitsmeinung des Vorsitzenden abgesehen – nicht als erwiesen an, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA zu diesem Zweck verabreicht habe
– mithin, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die vom Beschuldigten geschilderten Erektionsprobleme hin und hält davon ausgehend fest, bei einer geplanten Vergewaltigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein Viagra eingenommen hätte, um Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin haben zu können. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem angeklagten Vorfall Oralverkehr gehabt hätten, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, diesen nur mit Hilfe der Verabreichung von MDMA haben zu können. Der Beschuldigte habe allerdings auch angegeben, er verwende, wenn er Alkohol trinke, zur Befriedigung seiner Partnerinnen Vibratoren oder Dildos (vgl. Urk. 2/3 F/A 6). Es erscheine, so die Vorinstanz weiter, durchaus auch plausibel, dass es das Motiv des Beschuldigten gewesen sei, die etwas zurückhaltende und müde Privatklägerin aufzulockern, um zu den gewünschten sexuellen Handlungen zu kommen, wobei offen bleiben könne, welche diese konkret gewesen seien (Urk. 75 S. 47). Die Vorinstanz verneinte sodann – wiederum abgesehen von der Minderheitsmeinung des
- 27 - Vorsitzenden – eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin. Sie verwies auf den Nachrichtenverlauf der Privatklägerin mit E._____ sowie auf ihren Google-Such- verlauf. Die Privatklägerin sei demnach in der Lage gewesen, zielgerichtet zu han- deln und den Beschuldigten beispielsweise zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er ihr Drogen gegeben habe. Die Privatklägerin sei am fraglichen Abend aufgrund des Einflusses von MDMA enthemmter gewesen und habe mehr Nähe und Zärt- lichkeiten zugelassen, als dies zunächst geplant gewesen sei. Diese Wahrnehmung korreliere gut mit den Feststellungen des forensisch-toxi- kologischen Gutachtens, welches festhalte, dass MDMA unter anderem sexuell stimulierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls bewirken könne. Es sei insofern davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eher zugestimmt habe als ohne. Ob die Privatklägerin ohne das MDMA allerdings tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Immerhin habe es bereits mehrere Treffen zwischen den beiden gegeben, wobei es beim letzten Treffen auch zu Oralverkehr gekommen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht vollständig unfähig gewesen sei, einen effektiven Widerwillen zu bilden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung des MDMA und dem Plan, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, lasse sich auf dieser Grundlage nicht erstellen (Urk. 75 S. 54 ff.). 5.16. Dem ist zu widersprechen. Was den Kausal- bzw. Motivations- zusammenhang zwischen der Verabreichung von MDMA und dem Geschlechts- verkehr angeht, ist zunächst relevant, dass die Privatklägerin nach den Ferien, dem Flug und dem Vorfall mit ihrem Vater am Vortag unbestritten müde war und sich deshalb beim Beschuldigten aufs Sofa legte. Bei seinem Versuch sie zu küssen, drehte sie den Kopf weg (vgl. Urk. 3/2 F/A 28; Prot. I S. 11 f., 36). Laut dem Beschuldigten habe er an diesem Abend geplant, dass er mit der Privatklägerin zusammen essen und dann draussen mit Prosecco den Sonnenuntergang schauen würde. Abgesehen davon habe er keine Erwartungen gehabt, ausser vielleicht Oralsex, den sie beim letzten Treffen bei ihr zu Hause gehabt hätten und den die
- 28 - Privatklägerin gemocht habe (Urk. 2/3 F/A 31, 50). Er gab weiter an, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie sei zu müde um raus zu gehen und sie könnten den Prosecco in der Wohnung trinken (Prot. I S. 37). Weiter ist auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme hinzuweisen: Dort hielt der Beschuldigte fest, aus den Chatnachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin gehe hervor, dass sie hinter ihm her gewesen sei. Sie hätten sich über sexuelle Handlungen ausgetauscht. Die Privatklägerin habe ihre Sexualität aber sehr zurückgehalten. Den Kopf weggedreht, als er sie habe küssen wollen, habe sie nur, weil sie Knoblauch gegessen habe (Urk. 2/5 F/A 22). Diese Aussagen sind insofern bemerkenswert, als sie offenbaren, dass der Beschuldigte durchaus wahrnahm, dass die Privatklägerin am besagten Abend nicht auf seine Avancen einging, er dies jedoch nicht als zu respektierendes Bedürfnis von ihr verstand bzw. verstehen wollte. Angesichts dieser Aussagen und der offen eingestandenen Erwartung, mit ihr Oralsex zu haben, ist der Schluss, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am fraglichen Abend das MDMA verabreichte, um sie sexuell gefügig zu machen, unausweichlich. Ein anderes Motiv des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Nach den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin initiierte der Beschuldigte die sexuellen Handlungen, als er ihr das für sie komponierte Lied vorspielte, sie auf seinem Schoss sass und er anfing, ihr Oberteil auszuziehen und sie zu küssen (Urk. 3/2 F/A 34 f.; Prot. I S. 14). Insofern ist die Motivlage des Beschuldigten, anders als die Vorinstanz festhält (Urk. 75 S. 53), nicht unklar. Erstellt ist somit die Motivation des Beschuldigen mit Hilfe von MDMA zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin zu kommen, die ansonsten – angesichts der von ihr geschilderten Erschöpfung nach ihrer Reise – nach ihren glaubhaften Aussagen nicht stattgefunden hätten, zumal sie selbst Küsse an diesem Abend ablehnte. Dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm eingenommenen Medikation gegen Haarausfall Erektionsprobleme hatte und daher über ärztlich verschriebene Viagra-Pillen verfügte (Urk. 2/3 F/A 86), steht dem nicht entgegen. Denn sexuelles Begehren ist nicht notwendigerweise mit einer (stabilen) körperlichen Erektion verbunden. Ob der Beschuldigte üblicherweise Viagra-Pillen benötigte, um Geschlechtsverkehr haben zu können, oder nicht, ist letztlich auch gar nicht relevant, denn trotz Alkoholkonsum und ohne Viagra konnte der Beschuldigte am fraglichen Abend den Geschlechtsverkehr mit
- 29 - der Privatklägerin vollziehen. Die angesichts der bereitwilligen Behändigung eines Kondoms durch den Beschuldigten und dem vollzogenen Geschlechtsverkehr bereits für sich genommen widerlegte Aussage, als er die Proseccoflasche geöffnet und begonnen habe, Alkohol zu trinken, sei für ihn Geschlechtsverkehr nicht mehr in Frage gekommen, ist ebenso unglaubhaft, wie die Aussage, er habe nie zugestimmt, dass die Privatklägerin nach dem Oralsex seinen Penis in sich reingenommen habe (Urk. 2/3 F/A 6; Prot. I S. 39). Der Beschuldigte schildert, er habe sich, nach dem an der Privatklägerin vollzogenen Oralverkehr und auf ihre Aufforderung, er solle zu ihr hochkommen, sie wolle ihn lieber in ihr, selber die Boxershorts ausgezogen, worauf die Privatklägerin ihn oral befriedigt habe, so dass er "halbwegs" eine Erektion bekommen habe und, und er habe auf entsprechende Frage ein Kondom behändigt, dass sich im Nachttisch gleich neben ihm befunden habe (Urk. 3/2 F/A 5 f.; Prot. I S. 39). Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben sodann übereinstimmend an, es sei zu Geschlechtsverkehr sowohl mit der Privatklägerin über bzw. auf dem Beschuldigten als auch in der Missionarsstellung mit dem Beschuldigten auf bzw. über der Privatklägerin gekommen, wobei der Beschuldigte angab, es sei ihm gelungen, sich vor dem Sex in der Missionars- stellung das Kondom überzuziehen, wenn er dabei auch Mühe gehabt habe, weil er nicht sehr erigiert gewesen sei (Urk. 2/3 F/A 6; Urk. 3/2 F/A 39, 41 f.). Diese vom Beschuldigten damit eingestandene Bereitwilligkeit zum Geschlechtsverkehr, ob- schon er nach seiner Aussage "noch" kein Viagra genommen hatte (Urk. 3/2 F/A 5), weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte diesen wollte und mit der Verabreichung von MDMA mitunter auch bezweckt hatte. Dies zeigt sich weiter auch darin, dass es beim letzten Treffen zwischen den Beiden vor dem fraglichen Abend auf Initiative des Beschuldigten bereits zu Oralverkehr gekommen war, so dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste, diesen nur über die Verabreichung von MDMA erhalten zu können (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 75 S. 47). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA auch und vor allem verabreichte, um geschlechtlich mit ihr zu verkehren, ist angesichts dieser Umstände bewiesen. 5.17. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eher
- 30 - zugestimmt habe als ohne, sie aber nicht ausschliesst, dass es auch ohne MDMA zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre (Urk. 75 S. 55), setzt sie sich über die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hinweg. Es ist glaubhaft, dass die Privatklägerin sich nach ihrer Trennung Zeit lassen wollte mit einer neuen geschlechtlichen Beziehung und, auch dass sie nach der Reise erschöpft war und sie daher am fraglichen Abend nach ihrer Rückkehr keine sexuellen Handlungen, geschweige denn Geschlechtsverkehr, wünschte, sie vielmehr ausschliesslich wegen ihres aufgrund MDMA berauschten Zustands dabei mitmachte (vgl. Urk. 3/2 F/A 84; Prot. I S. 15). Mit Blick auf die an diesem Abend vor der Gabe des MDMA gezeigte Abwehrhaltung war es für den Beschuldigten sodann klar erkennbar, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und die plötzliche Verhaltensänderung der Privatklägerin hin zu einer sexuellen Gefügigkeit der Wirkung der Droge geschuldet war. Von einer bloss alkoholbedingten Enthemmung vermochte die Privatklägerin die Wirkung des MDMA bei sich klar abzugrenzen (vgl. Prot. I S. 13 f.). Da der Beschuldigte die Verhaltensänderung bei der Privatklägerin mit der Verabreichung des MDMA selber bewusst herbeiführte, um sie sexuell gefügig zu machen und hernach mit der Privatklägerin den Geschlechts- verkehr vollzog, ist ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Verabreichung von MDMA und dem Geschlechtsverkehr erstellt. 5.18. Der Chatverlauf mit E._____ und die Suchanfragen der Privatklägerin ma- chen deutlich, dass sie ihren Zustand einzuordnen versuchte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie den Gedanken, dass der Beschuldigte ihr etwas verabreicht haben könnte, nach der von ihr als ernsthaft wahrgenommenen Frage des Beschul- digten, ob er sie in den Notfall bringen solle, relativierte bzw. vorübergehend ver- warf. Das lässt mit der Vorinstanz auf insoweit rationale Gedankengänge und ein durchaus zielgerichtetes Handeln schliessen. Die entscheidende Frage ist aller- dings nicht, ob die Privatklägerin unter dem Drogeneinfluss generell noch zielge- richtet handeln konnte, sondern ob die Droge derart in ihre sexuelle Selbstbestim- mung resp. spezifische Willensbildung hinsichtlich sexueller Handlungen eingriff, dass sie in diesem Zustand nicht in der Lage war, einen authentischen unverfälsch- ten Willen in Bezug auf den mit dem Beschuldigten vollzogenen Geschlechtsver- kehr zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, korreliert die Wahrneh-
- 31 - mung der Privatklägerin gut mit den Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens, welches festhält, dass MDMA unter anderem sexuell stimulierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls be- wirken könne (Urk. 6/17 S. 2). Darauf kommt es an: MDMA griff in die Willensbil- dung der Privatklägerin ein, dergestalt, dass sie kontaktfreudiger und hemmungslos wurde (sie sagte, sie habe ihn plötzlich berührt und seine Hand gestreichelt; Urk. 3/2 F/A 28, 54), euphorisch (sie erwähnt, sie habe plötzlich alles lustig gefun- den, auch wenn der Sessel geknarrt habe, sonst sei sie überhaupt nicht so, Urk. 3/2 F/A 29) und energiegeladen (sie sagte ihm, sie fühle sich, als könnte sie einen Marathon rennen; Urk. 3/2 F/A 13). Die Privatklägerin brachte es an der Hauptver- handlung auf den Punkt: Sie vermute, sie sei in diesem Zustand nicht mehr bei sich und nicht mehr zu 100 % urteilsfähig gewesen; sie sei wie ausgeliefert gewesen (Prot. I S. 24). Die mit Drogen unerfahrene Privatklägerin wurde so in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt; sie konnte in Bezug den Geschlechtsverkehr an diesem Abend aufgrund ihres durch MDMA berauschten Zustands keinen Wi- derwillen mehr bilden. Ohne Verabreichung der Droge hätte sie darin nicht einge- willigt.
- 32 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung 1.1. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB wurde neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Neu genügt nach Art. 190 Abs. 1 StGB zudem der Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung gegen den Willen einer Person oder unter Ausnutzen eines Schockzustands. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist. 1.2. Tatbestand 1.2.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB und die Unterschiede zur Schändung nach Art. 191 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 57 ff.). 1.2.2. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 aStGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird beispielsweise auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht
- 33 - zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungs- mittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_298/2008 vom
1. Juli 2008, E. 5; BGE 122 IV 97 E. 2b). Eigenständige Bedeutung kommt der zuletzt genannten Variante beim Einsatz von Drogen zu. Der Tatbestand erfasst mit die Wendung "zum Widerstand unfähig machen" den Täter, der das Opfer durch Narkotika, Drogen usw. bewusstlos gemacht oder sonstwie gänzlich am Widerstand hindert, nicht bloss die Hemmschwelle herabsetzt (vgl. PK StGB- Trechsel/Bertossa, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 189 N 7). 1.2.3. Nach der Rechtsprechung kann auch ein Opfer, das den Angriff wahrnimmt, widerstandsunfähig sein. So wurde die Widerstandsunfähigkeit eines Opfers bejaht, welches sich nach dem Erwachen, schläfrig und alkoholisiert, über die Identität des Sexualpartners irrte und daher in die sexuellen Handlungen einwilligte (BGE 119 IV 230). Widerstandsunfähigkeit wurde ferner bejaht, wo das (wache) Opfer während einer Massage zu sexuellen Handlungen missbraucht wurde (BGE 133 IV 49 E. 7.2 und E. 7.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2, 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012; OGer ZH SB140425 vom 27. Februar 2015, E. IV.1.1). Widerstandsunfähigkeit kann ebenfalls vorliegen, wenn sich eine Person beispielsweise alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (vgl. BGer 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.1.2) oder, wenn das Opfer aufgrund von massiven Schlägen mit einem Kristallaschen- becher gegen den Kopf eine Bewusstseintrübung aufweist (vgl. OGer ZH SB230369 vom 30. Januar 2024, E. 3.1.). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (vgl. BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2.; BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Dies muss auch für die Anwendung von Drogen gelten.
- 34 - 1.2.4. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizer- isches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB). Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafshandlung zu erzwingen. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlung nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt. Eine spezifische Verknüpfung fehlt
z. B., wenn der Täter "nur" den Körper des Opfers verletzt oder es durch Gewalt nötigt, ihm Geld herauszugeben und anschliessend seine Widerstandsunfähigkeit ausnutzt, um an ihm eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Unter Umständen gelangt Art. 191 zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Maier, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 52 f. m.w.H.). 1.3. Subsumption 1.3.1. Die Vorinstanz erwog, der erstellte Sachverhalt lasse den Schluss nicht zu, dass die Privatklägerin komplett widerstandsunfähig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Hemmschwelle der Privatklägerin durch das MDMA herabgesetzt gewesen sei und sie deshalb dem Geschlechtsverkehr zugestimmt habe, was für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung indes nicht genüge. Zum einen fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang und Vorsatz, und zum anderen sei die nötige Intensität der Widerstandsunfähigkeit nicht gegeben (vgl. Urk. 75 S. 61). 1.3.2. Im Lichte des vorstehend zur Widerstandsunfähigkeit Ausgeführten (vgl. Ziff. II.5.16-5.18) kann dem nicht gefolgt werden. Indem das MDMA die Hemmschwelle der Privatklägerin nicht nur (wie allenfalls der freiwillig konsumierte Alkohol) herabsetzte, sondern ihre Willensbildung derart bestimmte, dass sie
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– entgegen ihrer am selben Abend kurz zuvor bekundeten Ablehnung – bei den sexuellen Handlungen mitmachte und insbesondere den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollzog, obwohl sie dies ohne das MDMA nicht gewollt und nicht getan hätte, ist die erforderliche Widerstandsunfähigkeit gegeben. Entscheidend ist dabei nicht eine generelle Wirkung von MDMA, sondern die konkrete Ausprägung im Einzelfall. Der Umstand, dass eine Person unter dem Einfluss von MDMA steht, führt für sich allein noch nicht zur Annahme von Widerstandsunfähigkeit. Vorliegend ist jedoch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass ihre Fähigkeit, frei über das Eingehen sexueller Handlungen zu entscheiden, substanzbedingt aufgehoben war. Die Privatklägerin befand sich damit in einem Zustand, in dem sie zwar äusserlich Zustimmung signalisierte, diese jedoch nicht auf einen freien, unbeeinflussten Willensentschluss beruhte, sondern in ihrem konkreten Fall auf einer durch das MDMA verfälschten Willensbildung. Sie war infolgedessen nicht mehr in der Lage, bewusst zu entscheiden, ob sie mit dem Beschuldigten sexuell intim werden wollte oder nicht, weswegen in diesem konkreten Fall von einer durch das MDMA herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit ausgegangen werden muss. 1.3.3. Diese hat der Beschuldigte durch die Verabreichung des MDMA bewusst und gewollt herbeigeführt, um die Privatklägerin sexuell gefügig zu machen. Er wollte auf diese Weise mit ihr zu Geschlechtsverkehr kommen. 1.3.4. Alle Handlungen des Beschuldigten (die Verabreichung von MDMA sowie der Geschlechtsverkehr) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden war. 1.3.5. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.
- 36 -
2. Qualifizierte einfache Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt und den relevanten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht überzeugend gewürdigt (Urk. 75 S. 62 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die für den Berufungsentscheid wesentlichen Punkte und dienen der Präzisierung und Ergänzung. 2.2. Soweit die Verteidigung erneut vorbringt, dass der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sei, da aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Kantonsspital Aarau vom
25. September 2023 hervorgehe, dass im Zeitpunkt der Blutentnahme eine geringe Konzentration im Blut nachgewiesen worden sei, was ein Hinweis darauf sei, dass rund 24 Stunden vorher eine "normale" Dosis MDMA eingenommen worden sei, so ist sie damit nicht zu hören (vgl. Urk 107 S. 19). Zum einen geht aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten hervor, dass zum Zeitpunkt der Blutent- nahme zwar eine geringe MDMA-Konzentration nachgewiesen werden konnte, diese aber aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem Ereigniszeitpunkt und der Blutentnahme im Ereigniszeitpunkt deutliche höher gelegen haben könne (Urk. 6/17 S. 2). Zum anderen geht aus dem forensisch-klinischen Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 17. August 2023 klar hervor, dass eine Mischkon- sumation zwischen Ecstasy (MDMA) und Alkohol eine lebensbedrohliche Handlung darstellen könne. Eine Qualifizierung nach Ziff. 2 Abs. 2 ist dann anzunehmen, wenn das Vorgehen besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn durch das verwendete Tatmittel ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt wird (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 12). Auch wenn im vorliegenden Fall konkret keine Lebensgefahr bestanden hat, kann die Verabreichung von Ecstasy im Kombination von Alkohol - je nach Dosierung - zum Organversagen bis hin zum Tode führen (Urk. 6/5 S. 5). Dieser Umstand ist insbesondere bei der heimlichen Verabreichung von MDMA kaum kontrollierbar. Der Beschuldigte konnte keinesfalls abschätzen, welche Dosierung im Zusammenhang mit Alkohol bei der Privatklägerin welchen Effekt erzielt, mithin ob er sie "bloss" sexuell gefügig macht oder sie in Lebens-
- 37 - gefahr versetzt. Das MDMA ist demnach vorliegend als Gift zu qualifizieren und somit als gefährliches Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. 2.3. Im Übrigen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass das hiesige Gericht in der Vergangenheit die heimliche Verabreichung von MDMA als einfache Körperverletzung qualifiziert hat. Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass in dem von der Verteidigung angeführten Urteil vom 7. Juli 2022 (SB220082-O) bloss eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und nicht eine qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB angeklagt war und sich die Instanzen mit der Abgrenzung nicht auseinandergesetzt haben. 2.4. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin das MDMA bewusst heimlich verabreicht und ist demnach der qualifizieren einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den übrigen erstellten Sachverhalt als Vergehen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist korrekt und unter Verweis auf ihre Erwägungen (Urk. 75 S. 63 f.) zu übernehmen.
4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der qualifizierten, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion, Strafvollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– (vgl. Urk. 75 S. 64 ff.).
- 38 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 55) eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 86). Die Verteidigung, die einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten beantragt (Urk. 77), hat vor Vorinstanz ausdrücklich darauf verzichtet, sich zur Strafzumessung zu äussern. Im Berufungsverfahren blieb es bei den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen, wobei die amtliche Verteidigung erneut darauf verzichtete, sich zur Strafzumessung zu äussern (Urk. 107 und Urk. 109).
2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen.
- 39 - 2.2. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe nur ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Bger 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung blieb ohne Einfluss auf die vorliegend in Frage stehenden Strafnormen. Art. 190 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Der Tatbestand der Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und derjenige des Vergehens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sehen jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Anlass, die ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, besteht nicht. 2.4. Angesichts dessen, dass für die Vergewaltigung ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, hingegen die Körperverletzung und das Vergehen gegen das BetmG, wenn sie auch thematisch und zeitlich in engem Zusammen- hang mit der Vergewaltigung stehen, verschuldensmässig und spezialpräventiv mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit und stabilen Lebensverhältnisse des Beschuldigten je mit einer Geldstrafe geahndet werden können, ist keine Gesamtfreiheitsstrafe, wohl aber für die Körperverletzung und das Vergehen gegen das BetmG eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen.
3. Vergewaltigung 3.1. Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs den Geschlechtsverkehr an der durch das MDMA gefügig bzw. willig gemachten Privatklägerin. Schmerzen hatte die Privatklägerin dabei nicht. Unter dem Einfluss
- 40 - des MDMA machte sie beim Geschlechtsverkehr mit. Das heimliche Vorgehen offenbart allerdings eine bemerkenswerte Rücksichtslosigkeit und beachtliche kriminelle Energie und der begangene Vertrauensmissbrauch wirkt besonders perfid, wenn man berücksichtigt, dass sich die Beteiligten in einer romantischen Kennenlernphase befanden. Im Rahmen der Tatschwere der Vergewaltigung geht es um die mittels MDMA herbeigeführte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin in Bezug auf den Geschlechtsverkehr, nicht um die Verabreichung der Droge an sich. Über die heimliche Verabreichung von MDMA ging das Nötigungsmittel nicht hinaus. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen der denkbaren Tatvarianten in der Mitte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Beweggründe des Täters und die Intensität und Verwerflichkeit des verbrecherischen Willens. Zudem ist danach zu fragen, wie leicht oder schwer es für einen durchschnittlichen Menschen in seiner Situation gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin ohne das MDMA an diesem Abend nicht in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hätte und handelte diesbezüglich mindestens eventualvorsätzlich. Mit der heimlichen Verabreichung des MDMA nützte der Beschuldigte das seitens der Privatklägerin ihm entgegengebrachte Vertrauen in perfider Weise aus, um so zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Der Beschuldigte stellte so seine eigenen Bedürfnisse über die Bedürfnisse und sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin und handelte in Bezug auf die Vergewaltigung mit direktem Vorsatz. Zur Befriedung seiner sexuellen Bedürfnisse wären dem Beschuldigten legale Mittel zur Verfügung gestanden. Eine Vergewaltigung – womit der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin, ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung empfindlich verletzte – bleibt schlechterdings ohne verständliche Motive. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.
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4. Körperverletzung 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte korrekt, dass die Verabreichung des MDMA in Unkenntnis der Privatklägerin und mithin heimlich erfolgte. Die Wirkung des MDMA hielt über mehrere Stunden an und führte bei der Privatklägerin zu unangenehmen Nebenfolgen, wie Herzrasen oder Schwindelgefühlen. Darüber hinaus wurde am Tatabend auch Alkohol konsumiert, wobei die gleichzeitige Einnahme von MDMA und Alkohol eine zusätzliche Gefährdung für die Gesundheit der Privatklägerin darstellte. 4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte hier mit Eventualvorsatz indem er die Gesundheitsschädigung in Kauf nahm. Die körperverletzende Handlung erscheint insofern rücksichtslos, als der Beschuldigte die individuell verschiedene Wirkung der Droge bei der Privatklägerin nicht voraussehen und nicht kontrollieren konnte. Dass er ihren Zustand gewissermassen überwachte und ihr anbot, mit ihr in den Notfall zu gehen, wiegt dies nicht auf. Das objektive Tatverschulden wird daher in subjektiver Hinsicht trotz Eventualvorsatz nicht relativiert. 4.3. Das Verschulden ist – entgegen der strengeren Qualifikation der Vorinstanz als mittelschwer – als noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich hingegen mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 180 Tagen angemessen.
5. BetmG 5.1. Der Beschuldigte war im Besitz der illegalen, weichen Droge MDMA und verabreichte diese der Privatklägerin in unbekannter Menge, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco. 5.2. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. 5.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf dieses einmalige Vergehen leicht.
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6. Keine Erhöhung der Geldstrafe Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Strafe für die Körperverletzung aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen wäre. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt das Höchstmass einer Geldstrafe jedoch 180 Tagessätze. Entsprechend hat es bei einer Strafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden, zumal ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist.
7. Täterkomponente 7.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 67 f.). 7.2. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit September 2025 in einer neuen Partnerschaft mit einer Schweizerin zu leben, mit welcher er jedoch nicht zusammen wohne. Er habe im April 2025 eine N._____-Firma mitgegründet, aus welcher er noch keinen Lohn beziehen könne, dies jedoch ab Sommer 2026 in Höhe von ca. Fr. 140'000.– pro Jahr erwarte. Aktuell lebe er von einem algorithmischen Tradingsystem. Das Einkommen daraus sei sehr variabel und sprunghaft, belaufe sich jedoch im Durchschnitt auf ca. Fr. 10'000.– pro Monat. Zudem verfüge er über Barvermögen in Höhe von ca. Fr. 200'000.– sowie über Vermögen in Form von Investitionen (ca. Fr. 150'000.–) und in Form von Anlagen (ca. Fr. 200'000.–) (Urk. 106 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Nachdem der Beschuldigte die Verabreichung von MDMA an die Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.
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8. Tagessatzhöhe 8.1. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Bemessungskriterien der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 2 StGB) und stellte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt dar (Urk. 75 S. 69). 8.2. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich insofern verändert, als dass sich der Beschuldigte, wie soeben geschildert, freiwillig selbstständig gemacht hat und sich vermutlich erst ab Somme 2026 ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 140'000.– auszahlen können wird. Aktuell generiert er aus einem Tradingsystem ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 10'000.–. Zudem verfügt er über mehr als Fr. 500'000.– an Vermögen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint mit der Vorinstanz die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 500.– nach wie vor als angemessen.
9. Fazit 9.1. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten – resultiert für die drei vom Beschuldigten verübten Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.–. 9.2. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen auf die Freiheitsstrafe (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die Untersuchungshaft entfällt.
10. Strafvollzug 10.1. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und einer Geldstrafe ist die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen. 10.2. Dem Beschuldigten ist der (vollständig) bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt; der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und weist keine Vorstrafen auf. Mit der Vorinstanz gilt es dem
- 44 - Beschuldigten eine positive Prognose auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich der in stabilen persönlichen Verhältnissen lebende Beschuldigte vom drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. 10.3. Die Probezeit der bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilforderungen
1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 75 S. 71).
2. Schadenersatzansprüche 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Als Folge der widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten – in erster Linie der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin durch die Verge- waltigung – wird der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 41 ff. OR), was im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen ist. Neben Terminen bei der Psychologin lic. phil. H._____ nahm die Privatklägerin von April bis Dezember 2024 online Gestalttherapie-Termine bei der mallorquinischen Therapeutin O._____ war, wobei ihr dafür Kosten von EUR 1'020.– anfielen (Urk. 53/2). Aus dem Bericht der Psychologin geht hervor, dass die Privatklägerin sich am 17. Januar 2024 erneut bei der Psychologin lic. phil. H._____ anmeldete und telefonisch berichtete, sie habe den Schock von damals etwas verarbeitet, sie habe neue Themen. Sie sei dann drei weitere Male zu ihr gekommen. In diesen drei Sitzungen sei es um die Verarbeitung eines Erlebnisses in einer Meditationswoche, um ihre damalige Arbeitsstelle und um ihre Beziehung zu ihrer Mutter gegangen. Das Ereignis vom 7. August 2023 sei nicht mehr zur Sprache gekommen. Am 8. April 2024 habe die Privatklägerin eine vereinbarte Sitzung wieder abgesagt und
- 45 - per E-Mail geschrieben, dass es ihr gut gehe und sie momentan keine weiteren Termin wahrnehmen wolle (Urk. 53/1 S. 2). Die Ausführungen der Psychologin der Privatklägerin zeigen auf, dass bei der Privatklägerin – wie bereits zwischen April 2022 und Juni 2023 – ab Januar 2024 bei der Psychotherapie andere Themen als die Vergewaltigung im Vordergrund standen und die Privatklägerin im April 2024 auf weitere Sitzungen diesbezüglich verzichtete. Die Termine der im April 2024 be- gonnen Gestalttherapie stehen daher nicht in einem adäquaten Kausalzusammen- hang zur Vergewaltigung vom 7. August 2023. Daran ändert nichts, dass die Pri- vatklägerin in der Befragung vor Vorinstanz als Thema der therapeutischen Online- Behandlung pauschal die Verarbeitung des Schockes von damals nannte (Prot. I S. 25). Der von der Privatklägerin verlangte Schadenersatz im Betrag EUR 1'020.– kann ihr daher nicht zugesprochen werden. Ihre Zivilklage ist insoweit abzuweisen. 2.2. Im Übrigen ist die Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach festzustellen, die Privatklägerin jedoch zur genauen Feststellung des Schadens– antragsge- mäss – auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuung Der Beschuldigte hat der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft grossen seelischen Schmerz zugefügt, indem er ihr Vertrauen missbraucht hat. Zudem hat er die sexuelle Integrität der Privatklägerin als Recht auf sexuelle Selbst- bestimmung beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben. Die zurückbleibenden psychischen Folgen der Tat sind durch die Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 3/2 F/A 107; Prot. I S. 25 f.) und den Bericht ihrer Psychologin lic. phil. H._____ (Urk. 53/1) hinreichend belegt. Die Privatklägerin führte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass es ihr nach dem Vorfall mal so mal so gehe. Sie habe gewisse Verhaltensstörungen, die sie vorher nicht gehabt habe. Sie meide grosse Menschenansammlungen. Sie schaue, dass sie abends nicht alleine nach Hause gehen müsse. Sie kontrolliere vor dem Schlafen- gehen die Türschliessung, sie habe Angst, dass er ihr auflauere und plötzlich in der
- 46 - Wohnung stehe. Sie habe auch schon Atemnot und Panikattacken gehabt. Ihre Psychologin habe ihr Antidepressiva verschreiben wollen. Sie habe Mühe, den Menschen zu vertrauen (Urk. 3/2 F/A 107). Die Psychologin lic. phil. H._____ be- richtet über Scham- und Schuldgefühle, starkes Gedankenkreisen rund um die Er- eignisse des 7. August 2023, über Angstgefühle, starke Stimmungsschwankungen und über Suizidgedanken im Sinne einer offenen Tür, wobei Suizid klar verneint habe (Urk. 53/1). Mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen er- scheint eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2023 zu bezahlen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage / Rechtliche Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz verzichtete mangels Schuldspruches des Beschuldigten wegen Vergewaltigung bzw. Katalogtat auf Ausführungen zur Landesverweisung (Urk. 75 S. 70). 1.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der USA. Er hat mit der Vergewaltigung eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Auf die zutreffenden, allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung, und deren Prüfung im Lichte der Bestimmungen der EMRK und des FZA, kann vorab verwiesen werden (Urk. 79 S. 47 ff.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass sich die betroffene Person auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, sofern sie besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Soweit nicht besondere Umstände
- 47 - vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; vgl. BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3.; BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; BGer 6B_166/2025 vom
10. Juni 2025 E. 2.3.1.). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3 und 9.2.4; BGer 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3). 1.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3, S. 62; BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025, E. 4.3). 1.5. Vor Vorinstanz plädierte die Verteidigung für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung und das Überwiegen seiner privater Interessen im Falle der Verneinung eines Härtefalles, da der Beschuldigte seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebe, durchgehend hier gearbeitet habe, über eine Niederlassungs- bewilligung C und einen einwandfreien strafrechtlichen und sonstigen Leumund, grossen Bekannten- und Freundeskreis von Schweizern verfüge, hier angesichts seines hohen Einkommens Steuern in beträchtlicher Höhe bezahlt habe und beabsichtige, sich hier ordentlich einbürgern zu lassen. Er ziehe angesichts der Entwicklungen in den USA sogar in Erwägung, seinen amerikanischen Pass abzugeben. Seit eineinhalb Jahren führe er eine mittlerweile feste Beziehung mit
- 48 - einer Schweizerin, I._____. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Landesverweisung anordnen, sei diese auf die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren zu befristen (Urk. 59 Rz. 83 ff.). Der Beschuldigte persönlich betonte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er eine Landesverweisung unglaublich schade fände bzw. eine solche ihm das Herz brechen würde, da er die Schweiz liebe er und sehr viel gemacht habe für das Land, namentlich für die Schweizer Landesverteidigung und die FINMA und im Bereich financial crime gearbeitet habe (Urk. 2/5 F/A 28; Prot. I S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die amtliche Verteidigung nicht mehr zur beantragten Landesverweisung. Der Beschuldigte hingegen hielt auf Befragen ergänzend fest, sich seit September 2025 in einer neuen Partnerschaft zu befinden. Zu seinen Eltern und seiner Schwester in den USA pflege er ein sehr gutes Verhältnis. Die Anordnung der Landesverweisung wäre hart für ihn, denn er lebe seit 11 Jahren in der Schweiz, verfüge hier über gute Freundschaften und er sei dabei, sich einbürgern zu lassen. Zudem wäre es schwierig für ihn als Eigentümer eines Unternehmens und er würde seine Partnerin vermissen (Urk. 106 S. 4 f.).
2. Persönlicher Härtefall und Interessenabwägung 2.1. Der Beschuldigte ist (ausschliesslich) Staatsbürger der USA. Er wurde am tt. Juni 1980 in P._____, Q._____ [Staat] geboren und wuchs in R._____ auf. Im Jahr 2015 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Seither lebt und arbeitet er hier; er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C). Der Beschuldigte ist nicht verhei- ratet und hat keine Kinder. Vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, bei der S._____ nach Steuern im Durchschnitt ca. Fr. 15'000.– monatlich zu verdienen, Fr. 250'000.– pro Jahr. Für das Wohnen bezahle er monatlich Fr. 3'450.–. Er habe ca. Fr. 200'000.– Vermögen bestehend aus Aktien und ETF's, keine Schulden und würde überall auf der Welt einen Job finden (Urk. 2/5 F/A 25 ff., 41 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe einen "Undergrad" in T._____ [Universität] in Mathematik absolviert, habe einen Master in Frankreich, ein PhD an der U._____ [Universität] in Neurowissenschaften, einen "PhD- Fellowship" bei der NASA und einen Postdoc bei der Handelskammer der USA gemacht. Er habe in V._____ ein Unternehmen gegründet. Dieses sei an ein
- 49 - Schweizer Unternehmen verkauft worden, so sei er dann in die Schweiz gekommen. Er arbeite als Financial Crime Director bei S._____. Seine (geschiedenen) Eltern und seine Schwester lebten in den USA, er stehe insbesondere seiner Schwester, ihren Kindern, die in W._____, R._____ [Staat], lebten, sehr nahe und besuche sie ein bis zwei Mal im Jahr (Prot. I S. 28 ff.). Seit April 2025 ist er selbständig in einer N._____-Firma tätig, die er mitgegründet hat (vgl. vorstehend E. IV.7.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz wirtschaftlich integriert, zumal er durchgehend hier gearbeitet hat. Von einer vollständig gelungenen Integration kann allerdings sprachlich und angesichts des Ausgangs des vorliegenden Strafverfahrens nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte behauptete zwar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er spreche deutsch, italienisch und französisch (Prot. I S. 29); er war aber dennoch, wie in der gesamten Untersuchung, auf einen Dolmetscher angewiesen. Vor allem verfügt der Beschuldigte hier nur über wenige soziale und berufliche Beziehungen, während er in den USA vor allem zur Familie seiner Schwester enge familiäre Bindungen hat. Damit besteht für ihn eine intakte Möglichkeit einer dortigen Wiedereingliederung
– der Beschuldigte hat eine Zukunft in seinem Heimatland, zumal er sich dort ausbilden liess, bereits dort gearbeitet hatte und überall einen Job finden würde. Der Beschuldigte und seine Partnerin sind laut dem Beschuldigten erst seit September 2025 ein Paar und wohnen nicht zusammen (Urk. 106 S. 4). Insofern besteht ungeachtet der Schweizer Staatsbürgerschaft seiner Partnerin kein Eingriff in Art. 8 EMRK. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB muss verneint werden. 2.2. Selbst bei Annahme eines Härtefalles würde die vorliegende Katalogtat der Vergewaltigung mit der beschriebenen Tatschwere einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erschiene. Für die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung hat er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verwirkt, für welche es nach der "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Ausserordentliche Umstände, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen, sind beim Beschuldigten, der in den USA aufgewachsen
- 50 - ist, über intakte familiäre Bande dort verfügt und beruflich unabhängig ist, nicht gegeben. Die Interessen an der Landesverweisung würden daher bei Annahme eines Härtefalles die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz, Rechnung zu tragen. Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2.; BGer 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 395 E. 3.1). 3.2. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung stehen den persönlichen Interessen des Beschuldigten aufgrund seiner Partnerschaft, sozialen und beruflichen Beziehungen das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. Mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten als eher hoch einzustufen. Das heimliche Vorgehen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeugen von einer nicht zu vernach- lässigen Gefährlichkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings mit Blick auf die Rückfallgefahr, dass die Wahrscheinlichkeit für erneute, ähnlich gelagerte Delikte angesichts der stabilen Partnerschaft und beruflichen Situation nicht als sehr hoch
- 51 - einzuschätzen ist. Die Landesverweisung ist entsprechend im unteren, aber nicht minimalen Bereich der möglichen Dauer von fünf bis 15 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung SIS 4.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatenangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat (Vergewaltigung) mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Als kumulative Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt nicht die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die
- 52 - einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f. mit Hinweis). In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass der Beschuldigte durch sein heimtückisches Handeln wie ausgeführt eine bemerkenswerte Rücksichts- losigkeit bewiesen hat. Die Art der Straftat und die genannten Tatumstände sprechen zweifelsohne für eine gewisse Schwere. Das Handeln des Beschuldigten beweist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
– auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 4.3. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies gilt angesichts der günstigen wirtschaft- lichen Verhältnisse (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO) des Beschuldigten ebenfalls für die Auflage der Verteidigerkosten und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin.
- 53 - 1.3. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung (Urk. 88), wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 51), für die Zeit vor der Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, konkret vom 18. bis 23. August 2023, eine Partei- entschädigung im Betrag von Fr. 1'033.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss eingereichter Honorarnote (Urk. 53/3). Der Beschuldigte verlangte mit Blick auf seinen Antrag auf Freispruch die Abweisung dieses Antrags (Urk. 59 S. 34). Die Vorinstanz äusserte sich dazu (wohl versehentlich) nicht. Der Antrag der Privatklägerin ist begründet, wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege doch erst mit Datum der Gesuchstellung vom 24. August 2023 gewährt (Urk. 12/17); der Betrag für die ersten Instruktionsgespräche mit der Privatklägerin erscheint angemessen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Anschlussberufungen obsiegen, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich ebenfalls nicht, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine Genugtuung zuzusprechen. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 108) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbe- sprechung – mit pauschal Fr. 8'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen.
- 54 - 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'656.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 111). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. 2.5. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 29. September 2023 angeordnete und zuletzt mit Beschluss vom 13. März 2025 verlängerte Ersatzmassnahme (Leistung einer Sicherheitsleistung von Fr. 60'000.–) bis zum rechtskräftigen Entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung im Falle, dass er sich dem Verfahren entzieht, zuhanden des Kantons Zürich verfällt (Urk. 95). Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freizugeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2).
E. 1.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies gilt angesichts der günstigen wirtschaft- lichen Verhältnisse (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO) des Beschuldigten ebenfalls für die Auflage der Verteidigerkosten und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin.
- 53 -
E. 1.2.1 Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB und die Unterschiede zur Schändung nach Art. 191 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 57 ff.).
E. 1.2.2 Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 aStGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird beispielsweise auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht
- 33 - zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungs- mittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_298/2008 vom
1. Juli 2008, E. 5; BGE 122 IV 97 E. 2b). Eigenständige Bedeutung kommt der zuletzt genannten Variante beim Einsatz von Drogen zu. Der Tatbestand erfasst mit die Wendung "zum Widerstand unfähig machen" den Täter, der das Opfer durch Narkotika, Drogen usw. bewusstlos gemacht oder sonstwie gänzlich am Widerstand hindert, nicht bloss die Hemmschwelle herabsetzt (vgl. PK StGB- Trechsel/Bertossa, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 189 N 7).
E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung kann auch ein Opfer, das den Angriff wahrnimmt, widerstandsunfähig sein. So wurde die Widerstandsunfähigkeit eines Opfers bejaht, welches sich nach dem Erwachen, schläfrig und alkoholisiert, über die Identität des Sexualpartners irrte und daher in die sexuellen Handlungen einwilligte (BGE 119 IV 230). Widerstandsunfähigkeit wurde ferner bejaht, wo das (wache) Opfer während einer Massage zu sexuellen Handlungen missbraucht wurde (BGE 133 IV 49 E. 7.2 und E. 7.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2, 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012; OGer ZH SB140425 vom 27. Februar 2015, E. IV.1.1). Widerstandsunfähigkeit kann ebenfalls vorliegen, wenn sich eine Person beispielsweise alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (vgl. BGer 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.1.2) oder, wenn das Opfer aufgrund von massiven Schlägen mit einem Kristallaschen- becher gegen den Kopf eine Bewusstseintrübung aufweist (vgl. OGer ZH SB230369 vom 30. Januar 2024, E. 3.1.). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (vgl. BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2.; BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Dies muss auch für die Anwendung von Drogen gelten.
- 34 -
E. 1.2.4 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizer- isches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB). Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafshandlung zu erzwingen. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlung nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt. Eine spezifische Verknüpfung fehlt
z. B., wenn der Täter "nur" den Körper des Opfers verletzt oder es durch Gewalt nötigt, ihm Geld herauszugeben und anschliessend seine Widerstandsunfähigkeit ausnutzt, um an ihm eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Unter Umständen gelangt Art. 191 zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Maier, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 52 f. m.w.H.).
E. 1.3 Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung (Urk. 88), wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 51), für die Zeit vor der Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, konkret vom 18. bis 23. August 2023, eine Partei- entschädigung im Betrag von Fr. 1'033.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss eingereichter Honorarnote (Urk. 53/3). Der Beschuldigte verlangte mit Blick auf seinen Antrag auf Freispruch die Abweisung dieses Antrags (Urk. 59 S. 34). Die Vorinstanz äusserte sich dazu (wohl versehentlich) nicht. Der Antrag der Privatklägerin ist begründet, wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege doch erst mit Datum der Gesuchstellung vom 24. August 2023 gewährt (Urk. 12/17); der Betrag für die ersten Instruktionsgespräche mit der Privatklägerin erscheint angemessen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3.1 Die Vorinstanz erwog, der erstellte Sachverhalt lasse den Schluss nicht zu, dass die Privatklägerin komplett widerstandsunfähig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Hemmschwelle der Privatklägerin durch das MDMA herabgesetzt gewesen sei und sie deshalb dem Geschlechtsverkehr zugestimmt habe, was für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung indes nicht genüge. Zum einen fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang und Vorsatz, und zum anderen sei die nötige Intensität der Widerstandsunfähigkeit nicht gegeben (vgl. Urk. 75 S. 61).
E. 1.3.2 Im Lichte des vorstehend zur Widerstandsunfähigkeit Ausgeführten (vgl. Ziff. II.5.16-5.18) kann dem nicht gefolgt werden. Indem das MDMA die Hemmschwelle der Privatklägerin nicht nur (wie allenfalls der freiwillig konsumierte Alkohol) herabsetzte, sondern ihre Willensbildung derart bestimmte, dass sie
- 35 -
– entgegen ihrer am selben Abend kurz zuvor bekundeten Ablehnung – bei den sexuellen Handlungen mitmachte und insbesondere den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollzog, obwohl sie dies ohne das MDMA nicht gewollt und nicht getan hätte, ist die erforderliche Widerstandsunfähigkeit gegeben. Entscheidend ist dabei nicht eine generelle Wirkung von MDMA, sondern die konkrete Ausprägung im Einzelfall. Der Umstand, dass eine Person unter dem Einfluss von MDMA steht, führt für sich allein noch nicht zur Annahme von Widerstandsunfähigkeit. Vorliegend ist jedoch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass ihre Fähigkeit, frei über das Eingehen sexueller Handlungen zu entscheiden, substanzbedingt aufgehoben war. Die Privatklägerin befand sich damit in einem Zustand, in dem sie zwar äusserlich Zustimmung signalisierte, diese jedoch nicht auf einen freien, unbeeinflussten Willensentschluss beruhte, sondern in ihrem konkreten Fall auf einer durch das MDMA verfälschten Willensbildung. Sie war infolgedessen nicht mehr in der Lage, bewusst zu entscheiden, ob sie mit dem Beschuldigten sexuell intim werden wollte oder nicht, weswegen in diesem konkreten Fall von einer durch das MDMA herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit ausgegangen werden muss.
E. 1.3.3 Diese hat der Beschuldigte durch die Verabreichung des MDMA bewusst und gewollt herbeigeführt, um die Privatklägerin sexuell gefügig zu machen. Er wollte auf diese Weise mit ihr zu Geschlechtsverkehr kommen.
E. 1.3.4 Alle Handlungen des Beschuldigten (die Verabreichung von MDMA sowie der Geschlechtsverkehr) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden war.
E. 1.3.5 Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.
- 36 -
2. Qualifizierte einfache Körperverletzung
E. 1.4 Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3, S. 62; BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025, E. 4.3).
E. 1.5 Vor Vorinstanz plädierte die Verteidigung für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung und das Überwiegen seiner privater Interessen im Falle der Verneinung eines Härtefalles, da der Beschuldigte seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebe, durchgehend hier gearbeitet habe, über eine Niederlassungs- bewilligung C und einen einwandfreien strafrechtlichen und sonstigen Leumund, grossen Bekannten- und Freundeskreis von Schweizern verfüge, hier angesichts seines hohen Einkommens Steuern in beträchtlicher Höhe bezahlt habe und beabsichtige, sich hier ordentlich einbürgern zu lassen. Er ziehe angesichts der Entwicklungen in den USA sogar in Erwägung, seinen amerikanischen Pass abzugeben. Seit eineinhalb Jahren führe er eine mittlerweile feste Beziehung mit
- 48 - einer Schweizerin, I._____. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Landesverweisung anordnen, sei diese auf die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren zu befristen (Urk. 59 Rz. 83 ff.). Der Beschuldigte persönlich betonte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er eine Landesverweisung unglaublich schade fände bzw. eine solche ihm das Herz brechen würde, da er die Schweiz liebe er und sehr viel gemacht habe für das Land, namentlich für die Schweizer Landesverteidigung und die FINMA und im Bereich financial crime gearbeitet habe (Urk. 2/5 F/A 28; Prot. I S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die amtliche Verteidigung nicht mehr zur beantragten Landesverweisung. Der Beschuldigte hingegen hielt auf Befragen ergänzend fest, sich seit September 2025 in einer neuen Partnerschaft zu befinden. Zu seinen Eltern und seiner Schwester in den USA pflege er ein sehr gutes Verhältnis. Die Anordnung der Landesverweisung wäre hart für ihn, denn er lebe seit 11 Jahren in der Schweiz, verfüge hier über gute Freundschaften und er sei dabei, sich einbürgern zu lassen. Zudem wäre es schwierig für ihn als Eigentümer eines Unternehmens und er würde seine Partnerin vermissen (Urk. 106 S. 4 f.).
2. Persönlicher Härtefall und Interessenabwägung
E. 1.6 Am 20. November 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 97). Dazu erschienen Staatsanwältin lic. iur. C._____, der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 106) – waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 13).
E. 1.7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Standpunkt des Beschuldigten
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Anschlussberufungen obsiegen, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich ebenfalls nicht, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine Genugtuung zuzusprechen.
E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 108) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbe- sprechung – mit pauschal Fr. 8'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen.
- 54 -
E. 2.4 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'656.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 111). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind.
E. 2.5 Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 29. September 2023 angeordnete und zuletzt mit Beschluss vom 13. März 2025 verlängerte Ersatzmassnahme (Leistung einer Sicherheitsleistung von Fr. 60'000.–) bis zum rechtskräftigen Entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung im Falle, dass er sich dem Verfahren entzieht, zuhanden des Kantons Zürich verfällt (Urk. 95). Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freizugeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen. Es wird beschlossen:
E. 3 Beweisgrundsätze und Beweismittel
E. 3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz, Rechnung zu tragen. Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2.; BGer 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 395 E. 3.1).
E. 3.2 Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung stehen den persönlichen Interessen des Beschuldigten aufgrund seiner Partnerschaft, sozialen und beruflichen Beziehungen das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. Mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten als eher hoch einzustufen. Das heimliche Vorgehen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeugen von einer nicht zu vernach- lässigen Gefährlichkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings mit Blick auf die Rückfallgefahr, dass die Wahrscheinlichkeit für erneute, ähnlich gelagerte Delikte angesichts der stabilen Partnerschaft und beruflichen Situation nicht als sehr hoch
- 51 - einzuschätzen ist. Die Landesverweisung ist entsprechend im unteren, aber nicht minimalen Bereich der möglichen Dauer von fünf bis 15 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung SIS
E. 3.3 In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.
- 41 -
4. Körperverletzung
E. 4 Dezember 2025, E. II.4.2.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3).
E. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178).
E. 4.2 Der Beschuldigte ist Drittstaatenangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat (Vergewaltigung) mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Als kumulative Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt nicht die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die
- 52 - einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f. mit Hinweis). In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass der Beschuldigte durch sein heimtückisches Handeln wie ausgeführt eine bemerkenswerte Rücksichts- losigkeit bewiesen hat. Die Art der Straftat und die genannten Tatumstände sprechen zweifelsohne für eine gewisse Schwere. Das Handeln des Beschuldigten beweist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
– auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt.
E. 4.3 Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 5 Beweiswürdigung
E. 5.1 Der Beschuldigte war im Besitz der illegalen, weichen Droge MDMA und verabreichte diese der Privatklägerin in unbekannter Menge, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco.
E. 5.2 In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor.
E. 5.3 Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf dieses einmalige Vergehen leicht.
- 42 -
6. Keine Erhöhung der Geldstrafe Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Strafe für die Körperverletzung aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen wäre. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt das Höchstmass einer Geldstrafe jedoch 180 Tagessätze. Entsprechend hat es bei einer Strafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden, zumal ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist.
7. Täterkomponente
E. 5.4 Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in den zwei (verwertbaren) Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt. Dem Fazit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich, mutmasslich durch Beigabe in den Prosecco verabreicht haben muss, ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur rekapitulieren und teilweise ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird.
E. 5.5 Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst anschaulich sind, verwoben mit realen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten und im Kern widerspruchsfrei. In Bezug auf die Geschehnisse am fraglichen Abend beschrieb die Privatklägerin auch immer wieder sehr nachvollziehbar innere Vorgänge, was alles auf einen realen Erlebnishintergrund und entsprechend auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auch hinsichtlich ihrer
- 17 - Unerfahrenheit mit Drogen, insbesondere MDMA, schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Der Einwand der amtlichen Verteidigerin, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme negativer dargestellt habe respektive ihre Aussagen deutlich tendenziöser und schärfer geworden seien als noch gegenüber der Polizei (Urk. 107 S. 10), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen. Zwar fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im späteren Verlauf der Untersuchung kritischer schilderte. Dies erscheint jedoch nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die Beteiligten sich zunächst in einer Kennenlernphase befanden, die von gegenseitiger Sympathie geprägt war. Erst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde der Privatklägerin wohl bewusst, dass der Beschuldigte ihr Drogen verabreicht hatte. In der Folge setzte sie sich eingehender mit den Ereignissen auseinander, wodurch insbesondere der erlebte Vertrauensbruch stärker in den Vordergrund trat. Dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch frühere, zunächst relativierte Auffälligkeiten der Kennenlernphase kritischer einordnete, stellt unter diesen Umständen eine nachvollziehbare Reflexion dar. Eine Aggravation oder ein besonderer Belastungseifer ist darin nicht zu erblicken. Bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin wird vielmehr deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten, so, wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sie es sehr geschätzt habe, wie sich der Beschuldigte bei ihrem dritten Treffen gegenüber ihr geöffnet habe, wobei es dann auch zu (einvernehmlichem) Oralverkehr gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 17 ff.) und dass sie am 7. August 2023 bei den sexuellen Handlungen mitgemacht bzw. mitgespielt habe, weil sie "high" gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Prot. I S. 14, 23). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein nachvollziehbares Motiv für eine bewusste Falschbelastung ist, wie bereits erwähnt, nicht erkennbar. Auf den Videoaufnahmen der Befragungen vom
18. September 2023 (Urk. 3/3) und vom 6. März 2025 vor Vorinstanz ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefallene die Privatklägerin mitnahm bzw. stark emotional belastete und sie dennoch bemüht war, gefasst und neutral
- 18 - auszusagen (Urk. 3/3 Videoaufnahme der Staatsanwaltschaft ab 01:12:25 betreffend ihr Erschrecken darüber, dass sie bei den sexuellen Handlungen selber auch mitgespielt habe; digitale Videoaufnahme der Vorinstanz ab 00:19:11 betreffend den Moment, an dem sich ihre Stimmung aufgrund des MDMA veränderte). Die Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.6 Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste (z.B. dass sie dem Beschuldigte am 7. August 2023 um 21.16 Uhr eine SMS mit dem Inhalt "Where are you?" geschrieben habe, Prot. I S. 16; in welcher Stimmung der Beschuldigte nach dem Trinken des Proseccos gewesen sei, Prot. I S. 17; wie lange es von ihrem Eintreffen bis zum Trinken des Proseccos gegangen sei, vgl. Prot. I S. 21 f.). Die Privatklägerin betonte, dass sie Schwierigkeiten habe, sich an die genauen Abfolgen zu erinnern und dass sie sich nicht genau im Detail an alles erinnern könne, sondern Erinnerungslücken habe (Prot. I S. 17, 23). Sie beschrieb aber vom Kennenlernen des Beschuldigten am K._____ bis am Tag nach dem angeklagten Vorfall, dem 8. August 2023 einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Den zur Anklage gebrachten Sachverhalt schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt in beiden Einvernahmen insgesamt authentisch und stimmig. Das gilt im Besonderen auch für die Aussage der Privatklägerin, sie habe an ihrer eigenen Wahrnehmung gezweifelt, nachdem der Beschuldigte auf ihre Frage, ob er ihr etwas in das Getränk getan habe, besorgt reagiert und angeboten habe, sie in den Notfall zu bringen, sie habe in dem Moment wirklich geglaubt, dass sie wegen der Flughöhe möglicherweise stärker auf den Alkohol reagiert habe (Urk. 3/2 F/A 34, 67 f.; Prot. I S. 14 f.). Zu einzelnen Abweichungen im Randgeschehen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund eineinhalb Jahre später (Prot. I S. 6 ff.) einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten (wie die Konversation mit dem Beschuldigten über die Frage, ob er oder sie schon einmal Drogen konsumiert habe) nicht durchwegs konsistent geschildert und zum Teil ergänzt oder präzisiert
- 19 - wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn die einigermassen komplexe, sich insgesamt über Stunden hinziehende Interaktion und Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 7. August 2023 über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. Die Verteidigung (Urk. 59 Rz. 25) legt Gewicht darauf, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme schilderte, sie habe am Tag als es passiert sei, gefragt, ob er selber Drogen nehme, was er verneint habe (Urk. 3/1 F/A 35) während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptet habe, sie hätte den Beschuldigten nie gefragt, ob er Drogen nehme (Urk. 3/2 F/A 79, 90). Die Verteidigung übersieht bei ihrem Einwand, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in freier Schilderung aussagte, der Beschuldigten habe sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt, ob sie schon Drogen, insbesondere Kokain konsumiert habe. Als sie dies verneint habe, habe sie ihn dies auch gefragt, was er verneint habe (Urk. 3/2 F/A 90).
E. 5.7 Jeweils sehr anschaulich beschrieb die Privatklägerin innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, sie verspüre eine Wut über sich, über die Dummheit nicht sofort reagiert zu haben und die Wohnung nicht verlassen zu haben. Das mache sie extrem hässig und sie schäme sich auch dafür (Urk. 3/2 F/A 116). Eben- falls schildert sie anschaulich, wie sie dem Beschuldigten geglaubt habe, dass sie wegen des Fluges bzw. der Höhendifferenz den Alkohol stärker spüre. Sie habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt und habe nicht gewusst, ob die erweiterten Pupillen normal seien, weshalb sie davon auch Fotos gemacht und ihrer Freundin E._____ geschickt habe (Urk. 3/2 F/A 34, 67 f.; Prot. I S. 12 f.). Aus dem Chatverlauf der Privatklägerin mit ihrer Freundin E._____ gehen ihre Selbstzweifel plastisch hervor. Die Privatklägerin relativierte ihre Vermutung, dass der Beschuldigte ihr etwas ins Getränk getan habe, kurz darauf gegenüber ihrer Kollegin, indem sie schrieb, es fühle sich eventuell aufgrund des Fluges etc. so an. Dazu gab die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, aufgrund der Flug- höhe reagiere sie vielleicht stärker auf den Alkohol (Urk. 3/2 F/A 68). Der Beschul- digte bestätigte, dass er gesagt habe, vielleicht habe das etwas mit dem Flug aus Spanien zu tun, vielleicht sei da etwas passiert (Prot. I S. 37). Die Vorinstanz
- 20 - schliesst daraus korrekt, die Nachrichten der Privatklägerin spiegelten die Verwir- rung und Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Drogen bzw. MDMA (Urk. 75 S. 48). Dabei ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Vermutungsäusserung der Privatklägerin, der Beschuldigten könnte ihr etwas ins Getränk beigegeben habe, bereits vor den sexuellen Handlungen, nämlich um 21.07 Uhr erfolgte (Urk. 8/1). Zu sexuellen Handlungen kam es laut dem Beschul- digten ab dem Klavierspielen ab ca. 22.30 Uhr (vgl. Urk. 2/2 F/A 5; vgl. auch Urk. 3/2 F/A 31 ff.). Dass die Privatklägerin die MDMA-Wirkung nur vorspielte (vgl. Urk. 107 S. 5) oder den Beschuldigten falsch beschuldigen wollte, sie mittels Dro- gen sexuell gefügig zu machen und dazu, notabene bereits vor dem Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten, entsprechende Nachrichten über grosse Pupillen versendete, um diese als Beweismittel zu verwenden, kann mit der Vorinstanz als vollkommen lebensfremd verworfen werden. Aus den objektiven Beweismitteln, na- mentlich dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 (Urk. 6/17) wie auch den Fotos der Pupillen, geht ohne Zweifel hervor, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt unter der Einwirkung von MDMA stand.
E. 5.8 Auszuschliessen ist sodann– entgegen dem Einwand der amtlichen Verteidigerin (Urk. 107 S. 5) und im Einklang mit der Vorinstanz – dass die Privatklägerin das MDMA bereits Tage zuvor auf J._____ eingenommen haben könnte und dessen Wirkung am fraglichen Abend durch den Konsum von Alkohol gewissermassen "reaktiviert" worden sei. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist diesbezüglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass lediglich Abbauprodukte des MDMA im Blutplasma der Privatklägerin gefunden wurden, welche keinerlei Wirkung entfalten, auch nicht im Zusammenhang mit Alkohol (Prot. II S. 15). Die Annahme einer Reaktivierung der Substanz mehrere Tage nach deren Einnahme entbehrt jeglicher Grundlage und findet in den Akten keine Stütze, zumal das Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 25. September 2023 ausdrücklich festhält, dass eine Einnahme des MDMA Tage zuvor nicht möglich sei (Urk. 1/6/17 S. 4). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin nachvollziehbar und authentisch, wie sie nach dem Trinken des Proseccos eine für sie unerklärliche und ihr bis dahin unbekannte Veränderung wahrgenommen habe. Sie legte dar, den Beschuldigten nach ihrem Aufenthalt im Badezimmer mit dem Vorwurf konfrontiert
- 21 - zu haben, ihr Drogen verabreicht zu haben, diesen Verdacht jedoch aufgrund seiner überraschten und nahezu fürsorglichen Reaktion wieder verworfen zu haben. Ihre diesbezüglichen ambivalenten Gefühle und die eigene Auseinander- setzung damit brachte sie anschaulich zum Ausdruck. Wie bereits erwähnt, erscheint die Variante einer eigenständige Einnahme von MDMA ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang brachte die amtliche Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung sodann als weitere Variante vor, es wäre anhand des zeitlichen Ablaufs plausibler, dass die Privatklägerin das MDMA selbst in der Zeitspanne konsumiert habe, als der Beschuldigte sich um 19.35 Uhr im F._____ befunden habe, als dass ihr die Substanz erst gegen ca. 20.30 Uhr – im Zusammenhang mit dem ersten Glas Prosecco – verabreicht worden sei. Sie begründete dies damit, dass die Hochphase der MDMA-Wirkung typischerweise erst nach etwa ein bis zweieinhalb Stunden einsetze, was mit den um 21.06 Uhr versandten Nachrichten der Privatklägerin an ihre Freundin E._____ korrespondiere (Urk. 107 S. 7 f.). Wie die amtliche Verteidigerin jedoch auch selbst festhielt, können erste Wirkungen bereits nach rund 30 Minuten nach der Einnahme eintreten. Dies steht wiederum im Einklang mit den Angaben der Privatklägerin, wonach sie etwa 30 Minuten nach dem Trinken des erstens Proseccos eine Erweiterung der Pupillen festgestellt habe. Die Einwände der amtlichen Verteidigerin hinsichtlich einer selbstständigen Einnahme durch die die Privatklägerin überzeugen nach wie vor nicht und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht umzustossen.
E. 5.9 Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass die Suchanfragen der Privatklägerin auf Google am Tatabend, als die Wirkung des MDMA bereits eingetreten war, die Aussagen der Privatklägerin stützen: Die Privatklägerin suchte nicht gezielt bzw. von Anfang an nach der Wirkung von MDMA. Zuerst gab sie "pupillen in der Nacht" und "pupillen ab wann sieht man ob drogen" ein. In den Antworten auf die Suchanfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" kommt "MDMA" vor, wie die von der Verteidigung widerholten Suchanfragen (Urk. 61/2) zeigen. Erst nach dieser Anfrage googelte die Privatklägerin "MDMA Augen", "MDMA verwendet frauen ins bett zu kriegen" und auch "welche drogen ins getränk um frauen zu bekommen". Am nächsten Morgen bis zum Nachmittag googelte die
- 22 - Privatklägerin ferner unter anderem nach "alkohol nach flugzeug" und "kokain augen" sowie erneut "augen pupillen in der Nacht", "drogen nachweisen", "wie fühlt man sich bei kokainkonsum", "kokainkonsum Marathon rennen" und "kokainkonsum effekte" (Urk. 8/5). Hätte die Privatklägerin das MDMA selber eingenommen, hätte sie diese diversen Suchanfragen so nicht getätigt. Dass die Privatklägerin gezielt nach "MDMA" und nicht nach "K.O.-Tropfen" gesucht hat, der viel naheliegenderen "Vergewaltigungsdroge", wie es die amtliche Verteidigerin einwirft (Urk. 107 S. 5 f.), rührt wohl daher, dass die Privatklägerin eben gerade nicht sofort davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte ihr Drogen verabreicht hat, um sich sexuell an ihr zu vergehen, sondern schlussfolgerte vielmehr aus den Ergebnissen ihrer ersten Suchanfragen ("pupillen in der Nacht" und "pupillen ab wann sieht man ob drogen"), dass es sich möglicherweise um MDMA handeln könnte. Ausgeschlossen ist, dass sie diese Suchanfragen erstellte, um sie als Beweismittel im Strafverfahren einzureichen. Denn die Privatklägerin erwähnte ihre Suchanfragen in der Untersuchung gar nicht. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Suchanfragen konfrontiert, gab sie an, sie habe im Nachhinein nicht mehr gewusst, dass sie diese Suchanfragen gemacht habe. Sie habe Erinnerungslücken und wisse nicht mehr alles im Detail (Prot. I S. 23). Mit der Vorinstanz sind die zitierten Suchanfragen der Privatklägerin als den Beschuldigten stark belastendes Beweismittel zu würdigen, denn sie zeigen, dass die Privatklägerin in diesem Momenten nicht wusste, was sie intus hatte.
E. 5.10 Zu Recht erachtete die Vorinstanz das vom Beschuldigten eingereichte Eintrittsprotokoll des G._____ (Urk. 31/3) in Bezug auf seinen Eintritt ins Fitness am 8. August 2023 nicht als relevantes bzw. aussagekräftiges Beweismittel. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass abgesehen von diesem Zeitprotokoll und der hernach angepassten Aussage des Beschuldigten (Prot. I S. 44) alle Hinweise dafür sprächen, dass der Beschuldigte nicht erst um 12:23 Uhr ins Fitness gegangen sei, sondern um diese Zeit bereits wieder zu Hause gewesen sei (Urk. 75 S. 45 mit Verweis auf Urk. 2/3 F/A 6 und 42; Urk. 3/2 F/A 95; Urk. 8/1 S. 8). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der Zeitangaben des betreffenden Eintrittsprotokolls seine Aussagen in wenig überzeugender Weise darauf abstimmte und behauptete, er habe zuerst keinen
- 23 - Zugang zu seinen Daten gehabt, weshalb er die Zeiten nur habe schätzen können, nachdem er zunächst – übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2 F/A 95) und dem Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____ (Urk. 75 S. 45) angegeben hatte –, dass er am Morgen im Fitness und vor dem Mittag wieder zurück gewesen sei (Urk. 2/3 F/A 6 und 42). Über die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinaus ist zu bemerken, dass das besagte Eintrittsprotokoll auch einen Eintritt am Samstag, 12. August 2023 um 15.09 Uhr verzeichnet – zu einer Zeit, als der Beschuldigte bereits verhaftet war bzw. sich in Untersuchungshaft befand; gemäss dem Verhaftungsrapport und der Haftverfügung des Zwangsmassnahmegerichts vom 12. August 2023, 9.30 Uhr, wurde der Beschuldigte am 10. August 2023 verhaftet (vgl. Urk. 10/3; 10/12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Aussage der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin am 8. August 2023 um die Mittagszeit in der gemeinsamen Wohnung in L._____ angetroffen (Urk. 7/4/2), daher nicht widerlegt.
E. 5.11 Die Aussagen der Zeugin E._____ stützen und bekräftigen die Darstellung der Privatklägerin, indem die Zeugin zurückhaltend und sachlich schilderte, wie sie sich kurz vor dem Vorfall mit der Privatklägerin via Whatsapp über deren auffallend vergrösserte Pupillen ausgetauscht und ebenfalls die Möglichkeit in Betracht gezo- gen habe, der Beschuldigte könnte ihr Drogen verabreicht haben. Diesen Verdacht habe sie jedoch wieder verworfen, da sie darauf vertraut habe, dass der Beschul- digte so etwas nicht machen würde, er sei schliesslich "etwas älter und kam sehr charmant rüber" (Urk. 4/2 F/A 6). Bemerkenswert ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen insbesondere, dass die Zeugin die Privatklägerin am darauffolgenden Mittag nach dem Vorfall noch selber gesehen und wahrgenommen hat, dass die Privatklägerin noch immer grosse Pupillen und einen hohen Puls gehabt habe und sie erklärte, selber keine Erfahrung im Umgang mit Drogen zu haben und auch die Privatklägerin hätte noch nie solche Erfahrungen gemacht bzw. noch nie harte Drogen genommen (Urk. 4/2 F/A 9). Schliesslich machte die Zeugin weitere Ausführungen zum bisherigen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie deren zeitweise auftretenden Zweifel gegenüber dem Be- schuldigten. Sie vermochte jeweils nachvollziehbar zu erklären, weshalb sich die Privatklägerin dennoch weiterhin mit dem Beschuldigten getroffen habe ("Er hat sie
- 24 - immer sehr viel ausgefragt und war sehr interessiert. In dieser Zeit hat ihr das gut getan aufgrund der Trennung" (Urk. 4/2 F/A 14) oder "D._____ meinte, dass er ein bisschen ein Nerd sei und sehr intelligent und eben anders. Er hat sie darin bekräf- tigt, ihn weiterhin zu treffen" (Urk. 4/2 F/A 15)). Insgesamt erweisen sich die Aus- sagen der Zeugin E._____ als widerspruchsfrei und glaubhaft und stimmen in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Privatklägerin überein.
E. 5.12 Demgegenüber scheinen die Aussagen des Beschuldigten teilweise in wenig differenzierter Weise auf das Ziel ausgerichtet zu sein, die Privatklägerin in ein ungünstiges Licht zu rücken bzw. als party- und drogenaffine Frau hinzustellen, die bei ihrer Anzeige bzw. falschen Anschuldigung ihre eigene Fahrlässigkeit auf ihn projiziert habe. Seine Version lautet im Kern: Nachdem er kurz im F._____ gewesen sei bzw. während er die Sandwiches vorbereitet habe, habe die Privatklägerin ein deutliches verändertes Verhalten gezeigt und später übergrosse Pupillen aufgewiesen. Deshalb habe er zunächst Drogen oder gar ein Gehirn- trauma vermutet. Nachdem die Privatklägerin geduscht gehabt habe, habe sie für ihn indessen wieder komplett normal gewirkt und die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten – ohne seine Einwilligung – initiiert (vgl. Urk. 2/2 F/A 9; Urk. 2/3 F/A 5 f.; Urk. 2/5 F/A 21 f.; Prot. I S. 35 ff., 45). Der Darstellung des Beschuldigten fehlt es dabei namentlich in diesem Punkt an Schlüssigkeit: Hinsichtlich der Darstellung, die Privatklägerin, bei der der Beschuldigte zuvor aufgrund der geweiteten Pupillen der Privatklägerin noch Drogen oder ein Hirntrauma vermutet habe, habe nach dem Duschen, d.h. bei den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten wieder absolut normal bzw. vollkommen nüchtern gewirkt (Urk. 2/2 F/A 9; Prot. I S. 40). Die Vorinstanz hat bereits korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das Untersuchungsergebnis anpasste, namentlich hinsichtlich der bereits thematisierten Frage, wann und wie lange er am
E. 5.13 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte neu vorbringen, er habe die Gläser nicht in der Küche, sondern für die Privatklägerin sichtbar im Wohnzimmer eingeschenkt, so dass sie lediglich den Kopf hätte drehen müssen; unter diesen Umständen wäre es nach der Darstellung der amtlichen Verteidigerin viel zu riskant gewesen, dem Prosecco heimlich etwas beizumischen (Urk. 107 S. 14). Die Privatklägerin führte in beiden Einvernahmen konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte habe sich in der Küche befunden, weshalb sie lediglich gehört habe, wie er eine Flasche geöffnet habe und anschliessend mit zwei gefüllten Gläsern zu ihr zurückgekehrt sei (Urk. 3/1 F/A 40; Urk. 3/2 F/A 28). Weswegen dieser Widerspruch seitens der amtlichen Verteidigerin erst zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorgebracht wird, erhellt nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschuldigte habe den Prosecco im möglichen Blickfeld der Privatklägerin eingeschenkt. Ebenfalls nicht überzeugend sind schliesslich die Vorbringen der
- 26 - amtlichen Verteidigerin, wonach der Beschuldigte ohnehin über keinerlei Erfahrung mit Drogen und deren Beschaffung verfüge (Urk. 107 S. 3 f.). Der Beschuldigte kannte sich durchaus mit der Beschaffung von Medikamenten aus: Immerhin liess er sich über Online-Konsultationen Viagra verschreiben und konnte sich zudem das in der Schweiz als Betäubungsmittel geltende und nicht zugelassene Medikament Adderall erhältlich machen.
E. 5.14 Im Lichte des forensisch-toxikologischen Gutachtens samt Haaranalyse der Privatklägerin und gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, deren Beweiswert durch die objektiven Beweismittel (Suchverläufe und Nachrichten) und die Zeugenaussage von E._____ bekräftigt wird, hingegen nicht durch die Aussagen des Beschuldigten entkräftet wird, steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin am 7. August 2023, wie es die Anklage beschreibt, ohne ihr Wissen MDMA verabreichte, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco.
E. 5.15 Die Vorinstanz sah es in Bezug auf den Geschlechtsverkehr – von der Minderheitsmeinung des Vorsitzenden abgesehen – nicht als erwiesen an, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA zu diesem Zweck verabreicht habe
– mithin, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die vom Beschuldigten geschilderten Erektionsprobleme hin und hält davon ausgehend fest, bei einer geplanten Vergewaltigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein Viagra eingenommen hätte, um Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin haben zu können. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem angeklagten Vorfall Oralverkehr gehabt hätten, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, diesen nur mit Hilfe der Verabreichung von MDMA haben zu können. Der Beschuldigte habe allerdings auch angegeben, er verwende, wenn er Alkohol trinke, zur Befriedigung seiner Partnerinnen Vibratoren oder Dildos (vgl. Urk. 2/3 F/A 6). Es erscheine, so die Vorinstanz weiter, durchaus auch plausibel, dass es das Motiv des Beschuldigten gewesen sei, die etwas zurückhaltende und müde Privatklägerin aufzulockern, um zu den gewünschten sexuellen Handlungen zu kommen, wobei offen bleiben könne, welche diese konkret gewesen seien (Urk. 75 S. 47). Die Vorinstanz verneinte sodann – wiederum abgesehen von der Minderheitsmeinung des
- 27 - Vorsitzenden – eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin. Sie verwies auf den Nachrichtenverlauf der Privatklägerin mit E._____ sowie auf ihren Google-Such- verlauf. Die Privatklägerin sei demnach in der Lage gewesen, zielgerichtet zu han- deln und den Beschuldigten beispielsweise zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er ihr Drogen gegeben habe. Die Privatklägerin sei am fraglichen Abend aufgrund des Einflusses von MDMA enthemmter gewesen und habe mehr Nähe und Zärt- lichkeiten zugelassen, als dies zunächst geplant gewesen sei. Diese Wahrnehmung korreliere gut mit den Feststellungen des forensisch-toxi- kologischen Gutachtens, welches festhalte, dass MDMA unter anderem sexuell stimulierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls bewirken könne. Es sei insofern davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eher zugestimmt habe als ohne. Ob die Privatklägerin ohne das MDMA allerdings tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Immerhin habe es bereits mehrere Treffen zwischen den beiden gegeben, wobei es beim letzten Treffen auch zu Oralverkehr gekommen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht vollständig unfähig gewesen sei, einen effektiven Widerwillen zu bilden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung des MDMA und dem Plan, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, lasse sich auf dieser Grundlage nicht erstellen (Urk. 75 S. 54 ff.).
E. 5.16 Dem ist zu widersprechen. Was den Kausal- bzw. Motivations- zusammenhang zwischen der Verabreichung von MDMA und dem Geschlechts- verkehr angeht, ist zunächst relevant, dass die Privatklägerin nach den Ferien, dem Flug und dem Vorfall mit ihrem Vater am Vortag unbestritten müde war und sich deshalb beim Beschuldigten aufs Sofa legte. Bei seinem Versuch sie zu küssen, drehte sie den Kopf weg (vgl. Urk. 3/2 F/A 28; Prot. I S. 11 f., 36). Laut dem Beschuldigten habe er an diesem Abend geplant, dass er mit der Privatklägerin zusammen essen und dann draussen mit Prosecco den Sonnenuntergang schauen würde. Abgesehen davon habe er keine Erwartungen gehabt, ausser vielleicht Oralsex, den sie beim letzten Treffen bei ihr zu Hause gehabt hätten und den die
- 28 - Privatklägerin gemocht habe (Urk. 2/3 F/A 31, 50). Er gab weiter an, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie sei zu müde um raus zu gehen und sie könnten den Prosecco in der Wohnung trinken (Prot. I S. 37). Weiter ist auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme hinzuweisen: Dort hielt der Beschuldigte fest, aus den Chatnachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin gehe hervor, dass sie hinter ihm her gewesen sei. Sie hätten sich über sexuelle Handlungen ausgetauscht. Die Privatklägerin habe ihre Sexualität aber sehr zurückgehalten. Den Kopf weggedreht, als er sie habe küssen wollen, habe sie nur, weil sie Knoblauch gegessen habe (Urk. 2/5 F/A 22). Diese Aussagen sind insofern bemerkenswert, als sie offenbaren, dass der Beschuldigte durchaus wahrnahm, dass die Privatklägerin am besagten Abend nicht auf seine Avancen einging, er dies jedoch nicht als zu respektierendes Bedürfnis von ihr verstand bzw. verstehen wollte. Angesichts dieser Aussagen und der offen eingestandenen Erwartung, mit ihr Oralsex zu haben, ist der Schluss, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am fraglichen Abend das MDMA verabreichte, um sie sexuell gefügig zu machen, unausweichlich. Ein anderes Motiv des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Nach den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin initiierte der Beschuldigte die sexuellen Handlungen, als er ihr das für sie komponierte Lied vorspielte, sie auf seinem Schoss sass und er anfing, ihr Oberteil auszuziehen und sie zu küssen (Urk. 3/2 F/A 34 f.; Prot. I S. 14). Insofern ist die Motivlage des Beschuldigten, anders als die Vorinstanz festhält (Urk. 75 S. 53), nicht unklar. Erstellt ist somit die Motivation des Beschuldigen mit Hilfe von MDMA zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin zu kommen, die ansonsten – angesichts der von ihr geschilderten Erschöpfung nach ihrer Reise – nach ihren glaubhaften Aussagen nicht stattgefunden hätten, zumal sie selbst Küsse an diesem Abend ablehnte. Dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm eingenommenen Medikation gegen Haarausfall Erektionsprobleme hatte und daher über ärztlich verschriebene Viagra-Pillen verfügte (Urk. 2/3 F/A 86), steht dem nicht entgegen. Denn sexuelles Begehren ist nicht notwendigerweise mit einer (stabilen) körperlichen Erektion verbunden. Ob der Beschuldigte üblicherweise Viagra-Pillen benötigte, um Geschlechtsverkehr haben zu können, oder nicht, ist letztlich auch gar nicht relevant, denn trotz Alkoholkonsum und ohne Viagra konnte der Beschuldigte am fraglichen Abend den Geschlechtsverkehr mit
- 29 - der Privatklägerin vollziehen. Die angesichts der bereitwilligen Behändigung eines Kondoms durch den Beschuldigten und dem vollzogenen Geschlechtsverkehr bereits für sich genommen widerlegte Aussage, als er die Proseccoflasche geöffnet und begonnen habe, Alkohol zu trinken, sei für ihn Geschlechtsverkehr nicht mehr in Frage gekommen, ist ebenso unglaubhaft, wie die Aussage, er habe nie zugestimmt, dass die Privatklägerin nach dem Oralsex seinen Penis in sich reingenommen habe (Urk. 2/3 F/A 6; Prot. I S. 39). Der Beschuldigte schildert, er habe sich, nach dem an der Privatklägerin vollzogenen Oralverkehr und auf ihre Aufforderung, er solle zu ihr hochkommen, sie wolle ihn lieber in ihr, selber die Boxershorts ausgezogen, worauf die Privatklägerin ihn oral befriedigt habe, so dass er "halbwegs" eine Erektion bekommen habe und, und er habe auf entsprechende Frage ein Kondom behändigt, dass sich im Nachttisch gleich neben ihm befunden habe (Urk. 3/2 F/A 5 f.; Prot. I S. 39). Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben sodann übereinstimmend an, es sei zu Geschlechtsverkehr sowohl mit der Privatklägerin über bzw. auf dem Beschuldigten als auch in der Missionarsstellung mit dem Beschuldigten auf bzw. über der Privatklägerin gekommen, wobei der Beschuldigte angab, es sei ihm gelungen, sich vor dem Sex in der Missionars- stellung das Kondom überzuziehen, wenn er dabei auch Mühe gehabt habe, weil er nicht sehr erigiert gewesen sei (Urk. 2/3 F/A 6; Urk. 3/2 F/A 39, 41 f.). Diese vom Beschuldigten damit eingestandene Bereitwilligkeit zum Geschlechtsverkehr, ob- schon er nach seiner Aussage "noch" kein Viagra genommen hatte (Urk. 3/2 F/A 5), weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte diesen wollte und mit der Verabreichung von MDMA mitunter auch bezweckt hatte. Dies zeigt sich weiter auch darin, dass es beim letzten Treffen zwischen den Beiden vor dem fraglichen Abend auf Initiative des Beschuldigten bereits zu Oralverkehr gekommen war, so dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste, diesen nur über die Verabreichung von MDMA erhalten zu können (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 75 S. 47). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA auch und vor allem verabreichte, um geschlechtlich mit ihr zu verkehren, ist angesichts dieser Umstände bewiesen.
E. 5.17 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eher
- 30 - zugestimmt habe als ohne, sie aber nicht ausschliesst, dass es auch ohne MDMA zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre (Urk. 75 S. 55), setzt sie sich über die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hinweg. Es ist glaubhaft, dass die Privatklägerin sich nach ihrer Trennung Zeit lassen wollte mit einer neuen geschlechtlichen Beziehung und, auch dass sie nach der Reise erschöpft war und sie daher am fraglichen Abend nach ihrer Rückkehr keine sexuellen Handlungen, geschweige denn Geschlechtsverkehr, wünschte, sie vielmehr ausschliesslich wegen ihres aufgrund MDMA berauschten Zustands dabei mitmachte (vgl. Urk. 3/2 F/A 84; Prot. I S. 15). Mit Blick auf die an diesem Abend vor der Gabe des MDMA gezeigte Abwehrhaltung war es für den Beschuldigten sodann klar erkennbar, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und die plötzliche Verhaltensänderung der Privatklägerin hin zu einer sexuellen Gefügigkeit der Wirkung der Droge geschuldet war. Von einer bloss alkoholbedingten Enthemmung vermochte die Privatklägerin die Wirkung des MDMA bei sich klar abzugrenzen (vgl. Prot. I S. 13 f.). Da der Beschuldigte die Verhaltensänderung bei der Privatklägerin mit der Verabreichung des MDMA selber bewusst herbeiführte, um sie sexuell gefügig zu machen und hernach mit der Privatklägerin den Geschlechts- verkehr vollzog, ist ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Verabreichung von MDMA und dem Geschlechtsverkehr erstellt.
E. 5.18 Der Chatverlauf mit E._____ und die Suchanfragen der Privatklägerin ma- chen deutlich, dass sie ihren Zustand einzuordnen versuchte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie den Gedanken, dass der Beschuldigte ihr etwas verabreicht haben könnte, nach der von ihr als ernsthaft wahrgenommenen Frage des Beschul- digten, ob er sie in den Notfall bringen solle, relativierte bzw. vorübergehend ver- warf. Das lässt mit der Vorinstanz auf insoweit rationale Gedankengänge und ein durchaus zielgerichtetes Handeln schliessen. Die entscheidende Frage ist aller- dings nicht, ob die Privatklägerin unter dem Drogeneinfluss generell noch zielge- richtet handeln konnte, sondern ob die Droge derart in ihre sexuelle Selbstbestim- mung resp. spezifische Willensbildung hinsichtlich sexueller Handlungen eingriff, dass sie in diesem Zustand nicht in der Lage war, einen authentischen unverfälsch- ten Willen in Bezug auf den mit dem Beschuldigten vollzogenen Geschlechtsver- kehr zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, korreliert die Wahrneh-
- 31 - mung der Privatklägerin gut mit den Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens, welches festhält, dass MDMA unter anderem sexuell stimulierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls be- wirken könne (Urk. 6/17 S. 2). Darauf kommt es an: MDMA griff in die Willensbil- dung der Privatklägerin ein, dergestalt, dass sie kontaktfreudiger und hemmungslos wurde (sie sagte, sie habe ihn plötzlich berührt und seine Hand gestreichelt; Urk. 3/2 F/A 28, 54), euphorisch (sie erwähnt, sie habe plötzlich alles lustig gefun- den, auch wenn der Sessel geknarrt habe, sonst sei sie überhaupt nicht so, Urk. 3/2 F/A 29) und energiegeladen (sie sagte ihm, sie fühle sich, als könnte sie einen Marathon rennen; Urk. 3/2 F/A 13). Die Privatklägerin brachte es an der Hauptver- handlung auf den Punkt: Sie vermute, sie sei in diesem Zustand nicht mehr bei sich und nicht mehr zu 100 % urteilsfähig gewesen; sie sei wie ausgeliefert gewesen (Prot. I S. 24). Die mit Drogen unerfahrene Privatklägerin wurde so in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt; sie konnte in Bezug den Geschlechtsverkehr an diesem Abend aufgrund ihres durch MDMA berauschten Zustands keinen Wi- derwillen mehr bilden. Ohne Verabreichung der Droge hätte sie darin nicht einge- willigt.
- 32 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung
E. 7 August 2025 einen raschen Stimmungswechsel (ihr ganzes Verhalten und ihre Haltung habe sich verändert) und er stellte nach dem ersten Glas Prosecco fest, dass ihre Pupillen erweitert waren, weshalb er sich gefragt habe, ob sie Kokain oder Speed konsumiert habe (Urk. 2/2 F/A 9; Urk. 2/3 F/A 16; Prot. I S. 37). Der Beschuldigte selber erklärte, beinahe sicher zu sein, dass die Privatklägerin Ecstasy oder so etwas genommen habe, als er für ca. 20 Minuten die Wohnung verlassen habe, um im F._____ einzukaufen (vgl. Urk. 2/3 F/A 19; Prot. I S. 40). Seine Behauptungen, die Privatklägerin habe wohl bereits am K._____ Drogen konsumiert und auch auf Partys auf J._____, liessen sich nicht erhärten, auch nicht mit der Zeugenaussage des am K._____ ebenfalls anwesenden Arbeitskollegen des Beschuldigten D._____ (Urk. 4/1). Aufgrund der Haaranalyse der Privatklägerin kann der Privatklägerin kein regelmässiger Umgang mit MDMA oder anderen Dro- gen unterstellt werden. Die ausgewerteten Haarproben sind vielmehr mit einem ein- maligen Konsum von MDMA am 7. August 2023 vereinbar (Urk. 6/22; Urk. 6/23 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 52) ist aufgrund des Gutachtens und des insoweit von der Privatklägerin und dem Beschuldigten überreinstimmend beschriebenen Zustands nach dem ersten Glas Prosecco eine andere Variante, als dass die Pri- vatklägerin das MDMA am fraglichen Abend des 7. August 2023, bevor es zum
- 16 - Geschlechtsverkehr kam, selber (erstmalig) einnahm oder es der Beschuldigte ihr (heimlich) verabreichte, ausgeschlossen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 67 f.).
E. 7.2 Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit September 2025 in einer neuen Partnerschaft mit einer Schweizerin zu leben, mit welcher er jedoch nicht zusammen wohne. Er habe im April 2025 eine N._____-Firma mitgegründet, aus welcher er noch keinen Lohn beziehen könne, dies jedoch ab Sommer 2026 in Höhe von ca. Fr. 140'000.– pro Jahr erwarte. Aktuell lebe er von einem algorithmischen Tradingsystem. Das Einkommen daraus sei sehr variabel und sprunghaft, belaufe sich jedoch im Durchschnitt auf ca. Fr. 10'000.– pro Monat. Zudem verfüge er über Barvermögen in Höhe von ca. Fr. 200'000.– sowie über Vermögen in Form von Investitionen (ca. Fr. 150'000.–) und in Form von Anlagen (ca. Fr. 200'000.–) (Urk. 106 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Nachdem der Beschuldigte die Verabreichung von MDMA an die Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.
- 43 -
E. 8 Tagessatzhöhe
E. 8.1 Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Bemessungskriterien der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 2 StGB) und stellte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt dar (Urk. 75 S. 69).
E. 8.2 Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich insofern verändert, als dass sich der Beschuldigte, wie soeben geschildert, freiwillig selbstständig gemacht hat und sich vermutlich erst ab Somme 2026 ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 140'000.– auszahlen können wird. Aktuell generiert er aus einem Tradingsystem ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 10'000.–. Zudem verfügt er über mehr als Fr. 500'000.– an Vermögen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint mit der Vorinstanz die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 500.– nach wie vor als angemessen.
E. 9 Fazit
E. 9.1 Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten – resultiert für die drei vom Beschuldigten verübten Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.–.
E. 9.2 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen auf die Freiheitsstrafe (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die Untersuchungshaft entfällt.
E. 10 Juni 2025 E. 2.3.1.). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3 und 9.2.4; BGer 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3).
E. 10.1 Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und einer Geldstrafe ist die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen.
E. 10.2 Dem Beschuldigten ist der (vollständig) bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt; der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und weist keine Vorstrafen auf. Mit der Vorinstanz gilt es dem
- 44 - Beschuldigten eine positive Prognose auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich der in stabilen persönlichen Verhältnissen lebende Beschuldigte vom drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden.
E. 10.3 Die Probezeit der bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilforderungen
1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 75 S. 71).
2. Schadenersatzansprüche
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
- Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 32'000.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) entschädigt, wovon ihr bereits Fr. 15'863.45 als Akontozahlung aus- bezahlt wurden.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 55 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'870.50 Gutachten IRM/technisch, Fr. 680.00 Datensicherung/-auswertung, Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung, Fr. 12'700.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit hinsichtlich beider Strafen auf zwei Jahre festgesetzt. - 56 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin (A._____) ge- genüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist.
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (A._____) im Betrag von EUR 1'020.– wird abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) eine Genug- tuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2023 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) eine Parteientschädigung von Fr. 1'033.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die in der Zeit vor Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
- Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freigegeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. - 57 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 4'656.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt sowie vorab per Inca-Mail) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt sowie vorab per Inca-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich - 58 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250215-O/U/rs Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, lic. iur. V. Seiler, Ersatzoberrichter lic. iur. D. Strebel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Zimmermann Urteil vom 26. März 2026 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2025 (DG240139)
- 2 - Anklage: (Urk. 21/1) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
17. September 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:: (Urk. 75) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.–, wovon 51 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 32'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt, wovon ihr bereits Fr. 15'863.45 als Akontozahlung ausbezahlt wurden.
7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 3 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'870.50 Gutachten IRM/technisch, Fr. 680.00 Datensicherung/-auswertung, Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung, Fr. 12'700.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freigegeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
11. Mündliche Eröffnung am 25. März 2025, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) und hernach als begründetes Urteil unter Beilage der Minderheitsmeinung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED -Materials; das Migrationsamt des Kantons Zürich;
- 4 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten." Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)
a) Die Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107)
1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
13. März 2025 (Geschäfts-Nr. DG240139-L) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen.
- 5 -
2. Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
13. März 2025 (Geschäfts-Nr. DG240139-L) sei aufzuheben und es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen.
3. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
13. März 2025 (Geschäfts-Nr. DG240139-L) sei aufzuheben und die Zivil- forderungen der Privatklägerin seien vollumfängliche abzuweisen.
4. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
13. März 2025 (Geschäfts-Nr. DG240139-L) sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom
13. März 2025 (Geschäfts-Nr. DG240139-L) sei aufzuheben und es sei dem Beschuldigten die von ihm geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 60'000.– freizugeben.
6. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag, entsprechend CHF 10'200.–, zuzusprechen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 109)
1. Dispositiv Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
13. März 2025 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten schuldig zu sprechen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
4. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.
- 6 -
5. Der Beschuldigte sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
c) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A._____: (Urk. 110)
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 1'020.– zu bezahlen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 7. August 2023 zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Privatklägerin bzw. Anschlussberufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'033.40 (inkl. Barauslagen und MwSt) gemäss Honorarnote für die Zeit vor Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Es sei der Privatklägerin bzw. Anschlussberufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
7. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin bzw. Anschlussberufungsklägerin im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten B._____.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung, Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 17. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bezirksgericht Zürich An- klage (Urk. 21/1). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 13. März 2025 (Urk. 75 S. 5 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 13. März 2025 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft am
25. März 2025 mündlich eröffnet (Prot. I S. 71 f.). Die Privatklägerin liess dagegen innert Frist am 28. März 2025 Berufung anmelden (Urk. 67), der Beschuldigte innert Frist am 2. April 2025 (Urk. 69; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft liess mit Schreiben vom 31. März 2025 ohne Unterschrift bzw. elektronische Signatur Berufung anmelden, worauf sie gleichentags hingewiesen wurde (Urk. 68). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 25. bzw. 28. April 2024, Urk. 74/1-3) reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 9. Mai 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 77; Art. 399 Abs. 3 StPO). Ebenfalls die Staats- anwaltschaft reichte eine Berufungserklärung ein (Urk. 80). Die Privatklägerin zog ihre Berufung am 14. Mai 2025 zurück (Urk. 79). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 wurde auf die Berufung der Staats- anwaltschaft vom 31. März 2025 nicht eingetreten. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin wurde Vormerk genommen (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom
16. Mai 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder das Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. Juni 2025 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 86). Auch die Privatklägerin erhob am 16. Juni 2025 fristgerecht Anschlussberufung; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Ernennung von Rechtsanwältin
- 8 - lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 88). Mit Präsidialverfü- gung vom 18. Juni 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 89). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 29. September 2023 angeordnete und zuletzt mit Beschluss vom 13. März 2025 verlängerte Ersatzmassnahme (Leistung einer Sicherheitsleistung von Fr. 60'000.–) bis zum rechtskräftigen Entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert (Urk. 95). 1.5. Bereits am 7. Mai 2025 sowie erneut am 18. März 2026 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 76 und Urk. 103). 1.6. Am 20. November 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 97). Dazu erschienen Staatsanwältin lic. iur. C._____, der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 106) – waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 13). 1.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess durch seine amtlichen Verteidigerin die Dispositivziffern 2 bis 5, 9 und 10 des vorinstanzliches Urteils anfechten und beantragte zudem eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 77 S. 2 f.). Ihre Anschlussberufung beschränkte die Staatsanwaltschaft auf die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils sowie das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 86). Die Privatklägerin beschränkte ihre Anschluss- berufung auf die Dispositivziffern 1 und 5 des vorinstanzlichen Urteils; zudem
- 9 - beantragte sie eine Parteientschädigung für die Zeit vor der Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 88). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Festsetzung und Auszahlungen der Entschädigungen an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Dispositivziffer 6) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin (Dispositivziffer 7) sowie die erstinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen ist das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 13. März 2025 umfassend und ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO) zu prüfen. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, der Privatklägerin auf nicht näher bekannte Weise – mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco – heimlich MDMA verabreicht zu haben. Kurz nachdem die Privatklägerin das MDMA unwissentlich konsumiert gehabt habe, habe sich bei ihr die Wirkung des Betäubungsmittels bemerkbar gemacht: Es sei ihr schwindelig geworden, sie habe massives Herzrasen bekommen, sei euphorisch und energie- geladen geworden und habe ihr Raum- und Zeitgefühl und insbesondere auch ihre Hemmungen verloren. Hernach habe die Privatklägerin sexuelle Handlungen einschliesslich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten geduldet, wobei sie aufgrund der Wirkung des Betäubungsmittels völlig berauscht und damit wehrlos gewesen sei, und obwohl sie mit, an oder vom Beschuldigten keine sexuellen Handlungen, geschweige denn Geschlechtsverkehr, habe vornehmen wollen. Aufgrund ihres berauschten Zustands sei die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Widerstand zu leisen. Der Beschuldigte habe um die euphorisierende und insbesondere auch enthemmende und sexuelle stimulierende Wirkung von MDMA gewusst. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass die Privatklägerin derzeit nicht zu Geschlechtsverkehr bereit
- 10 - sei, sondern ihn noch näher habe kennlernen wollen. Er habe aber dennoch an ihr
– auch gegen ihren Willen – Geschlechtsverkehr vornehmen wollen oder zumindest in Kauf genommen, dies gegen ihren Willen zu tun, wobei er mit der heimlichen Verabreichung von MDMA den seinerseits erwarteten Widerstand der Privatklägerin habe überwinden und sie zum Widerstand habe unfähig machen wollen. Der Beschuldigte sei sich bei seinem Vorgehen auch bewusst gewesen, dass die heimliche Verabreichung von MDMA zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Privatklägerin habe führen können, was er auch gewollt habe bzw. bei seinem Handeln zumindest in Kauf genommen habe. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass ihm jeglicher Umgang mit MDMA verboten gewesen sei. Für weitere Einzelheiten dieser Vorwürfe kann auf die Anklageschrift vom
17. September 2024 verwiesen werden (Urk. 21/1).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe in der Untersuchung sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich. Der Beschuldigte an- erkannte, dass er mit der Privatklägerin am Abend des 7. August 2023 Geschlechtsverkehr hatte und auch, dass tags darauf am 8. August 2023 in ihrem Blut und Urin MDMA nachgewiesen wurde. Er bemerkte am Abend des 7. August 2023 eine Verhaltensänderung bei der Privatklägerin. Er bestritt hingegen, der Privatklägerin MDMA heimlich verabreicht bzw. in den Prosecco gemischt zu haben und zeigte sich davon überzeugt, dass sie das MDMA selber eingenommen habe. Die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin seien einvernehmlich erfolgt und er habe angesichts ihres nach dem Duschen wieder komplett normalen Verhaltens davon ausgehen müssen, dass es ihr gut gegangen sei (vgl. Urk. 2/1-5 passim; Prot. I S. 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mit der Begründung, bereits drei ausführliche Aussagen getätigt zu haben (Urk. 106 S. 8). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten (Verabreichung von MDMA und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin) umstritten blieb, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in
- 11 - Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.
3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 9 f.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu sei, da hinsichtlich der angeklagten heimlichen Verabreichung von MDMA durch den Beschuldigten und einer dadurch allenfalls begründeten Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin keine direkten Beweise vorliegen, auf die folgenden Beweisregeln hingewiesen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3). Ist dies nicht der Fall, so ist entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Dieser Grundsatz verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; BGE 127 I 38 E. 2a). 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2; Urk. 3/3 [Videoaufnahme]; Prot. I S. 9 ff. samt Videoaufnahme [ausschliesslich digital]), des Beschuldigten (Urk. 2/1-5 und Prot. I S. 28 ff.) sowie den Aussagen von D._____ (ein gemeinsamer Bekannter des Beschuldigten und der Privatklägerin) und E._____ (damalige Freundin und Mitbewohnerin der Privatklägerin) als Zeugen (Urk. 4/1-2) die massgeblichen vorhandenen Beweis-
- 12 - mittel korrekt aufgelistet und deren Inhalt in ihrer Urteilsbegründung zutreffend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 75 S. 11 ff., 21 ff., 29 f., 30 ff.). Richtigerweise stellte die Vorinstanz fest, dass die delegierte Einvernahme der Privatklägerin bei der Kantonspolizei Aargau vom 9. August 2023 (Urk. 3/1) mangels Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar ist; dazu kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 11 f.). Die übrigen genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. An objektiven Beweismitteln hat die Vorinstanz die Untersuchungsprotokolle und Gutachten des IRM zur Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 6/4-5; 6/17; 6/23) sowie den Auswertungsbericht zum Mobiltelefon der Privatklägerin (Urk. 8/1; 8/5), die Ergebnisse der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung (Urk. 7/3; 7/4) und die vom Beschuldigten eingereichten Urkunden, namentlich einen Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten über eine Abbuchung eines Einkaufs für Fr. 9.60 im F._____ am 7. August 2023 um 19.35 Uhr (Urk. 31/1-2) und das Zeitprotokoll des G._____ vom 8. August 2023 mit einer Ankunft um 12.23 Uhr (Urk. 31/3) genannt und deren Inhalte zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 33 ff.). 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist sodann anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 9 ff.) – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
18. September 2023 wurde auf Video festgehalten und liegt bei den Akten (Urk. 3/3); und ebenfalls von der Einvernahme der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liegt eine digitale Videoaufnahme der Privatklägerin vor, was es dem Berufungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfrontieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt.
- 13 -
4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten, Motivlage 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 75 S. 10, 40), steht bei der Beweiswürdigung die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit im Zentrum. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten nur eine sehr untergeordnete Relevanz zu. Es handelt sich zwar bei der eingeklagten Vergewaltigung an sich um ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt. Insbesondere mit den Urin-, Blut- und Haaruntersuchungen der Privatklägerin samt den dazugehörigen IRM-Gutachten des Kantonsspitals Aarau (Urk. 6/17 und Urk. 6/23), dem Suchverlauf auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (Urk. 8/5), den Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall (Urk. 8/1) und dem Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschuldigten über seinen Einkauf am 7. August 2023 um 19.35 Uhr (Urk. 31/1-2) liegen aber auch objektive Beweismittel hinsichtlich der Geschehnisse an diesem Abend bei den Akten. 4.2. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hob die Vorinstanz hervor, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet worden sei. Als beschuldigte Person habe er "ein nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nur zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Hinsichtlich der Privatklägerin erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergangenen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303-305 StGB; vgl. Urk. 75 S. 38). Zu betonen ist diesem Zusammenhang, dass die prozessuale Stellung einer Partei keine Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zulässt, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. OGer ZH SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und OGer ZH SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II.3.4.2; OGer ZH SB240215-O/U vom
4. Dezember 2025, E. II.4.2.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). 4.3. Davon abgesehen ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie die Hypothese einer möglichen bewussten Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft und sie als glaubwürdig erachtet (vgl. Urk. 75 S. 38 f.). Die
- 14 - Aussagen des Beschuldigten, mit denen er sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem er vier Gründe für eine Falschbelastung nannte: Ablehnung, Eifersucht, Geld und psychologische Probleme wegen der Trennung (Urk. 2/2 F/A 7), die auch von der Verteidigung aufgegriffen wurden (Urk. 59 Rz. 46; Prot. I S. 62), finden in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. Insbesondere sind entsprechende Gefühle nicht aus den Chat-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einerseits und jenen zwischen der Privatklägerin und ihrer damaligen Freundin E._____ andererseits (Urk. 8/1) ersichtlich. Die Psychologin der Privatklägerin lic. phil. H._____ berichtet, dass die Privatklägerin bereits vor den zwei "Krisengesprächen" im August 2023 (wobei die Privatklägerin diesbezüglich detaillert von einem sexuellen Übergriff eines Mannes erzählt habe) etliche Male zwischen April 2022 und Juni 2023 und erneut im Januar und Februar 2024 bei ihr gewesen sei, um ihre Familiengeschichte, Beziehung zur Mutter, Integration in der Schweiz und ein Erlebnis in einer Mediationswoche zu verarbeiten sowie um über ihre damalige Arbeitstelle zu sprechen. Die Trennung von ihrem Ex-Freund wird im Bericht der Psychologin hingegen nicht erwähnt (Urk. 53/1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Anzeige nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, wieder mit seiner Ex-Freundin I._____ zusammenzukommen, sagte der Beschuldigte doch aus, er habe der Privatklägerin davon selbstverständlich nichts erzählt (Urk. 2/3 F/A 6) und bestehen für die Annahme, die Privatklägerin habe in seinem Tagebuch gelesen (vgl. Urk. 2/2 F/A 7) keine Anhaltspunkte. Konkrete und relevante Motive der Privatklägerin, die gegen ihre Glaubwürdigkeit und für eine bewusst falsche Anzeige sprechen, sind nicht auszumachen.
5. Beweiswürdigung 5.1. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse zunächst die umstrittene Frage zu klären, wie die Privatklägerin das am 8. August 2023 in ihrem Blut und Urin nachgewiesene (vgl. Urk. 6/17-18) MDMA aufgenommen hat (Berufung des Beschuldigten). Wird die Verabreichung von MDMA durch den Beschuldigten bejaht, ist in einem zweiten Schritt der Vorwurf zu prüfen, die Privatklägerin sei
- 15 - aufgrund ihres berauschten Zustands nicht mehr in der Lage gewesen, gegen die sexuellen Avancen des Beschuldigten einen effektiven Widerwillen zu bilden oder ihm gar erfolgreich Widerstand zu leisen (Anschlussberufungen der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerin). 5.2. Zur ersten Frage, wie das MDMA in den Körper der Privatklägerin kam, würdigte die Vorinstanz zunächst zutreffend das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 (Urk. 6/17). In diesem Zusammenhang erklärte die Vorinstanz die Hypothese der Verteidigung, die Privatklägerin könne das MDMA auch an einer Party auf J._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2025 eingenommen haben (Urk. 59 Rz. 8), zu Recht als durch das Gutachten widerlegt. Die Wirkung von MDMA setzt laut den schlüssigen gutachterlichen Feststellungen nach einer oralen Einnahme bereits 30-60 Minuten später ein und konnte demnach nicht erst zwei Tage später eintreten (Urk. 6/17 S. 4). Der Beschuldigte bemerkte bei der Privatklägerin am fraglichen Abend des
7. August 2025 einen raschen Stimmungswechsel (ihr ganzes Verhalten und ihre Haltung habe sich verändert) und er stellte nach dem ersten Glas Prosecco fest, dass ihre Pupillen erweitert waren, weshalb er sich gefragt habe, ob sie Kokain oder Speed konsumiert habe (Urk. 2/2 F/A 9; Urk. 2/3 F/A 16; Prot. I S. 37). Der Beschuldigte selber erklärte, beinahe sicher zu sein, dass die Privatklägerin Ecstasy oder so etwas genommen habe, als er für ca. 20 Minuten die Wohnung verlassen habe, um im F._____ einzukaufen (vgl. Urk. 2/3 F/A 19; Prot. I S. 40). Seine Behauptungen, die Privatklägerin habe wohl bereits am K._____ Drogen konsumiert und auch auf Partys auf J._____, liessen sich nicht erhärten, auch nicht mit der Zeugenaussage des am K._____ ebenfalls anwesenden Arbeitskollegen des Beschuldigten D._____ (Urk. 4/1). Aufgrund der Haaranalyse der Privatklägerin kann der Privatklägerin kein regelmässiger Umgang mit MDMA oder anderen Dro- gen unterstellt werden. Die ausgewerteten Haarproben sind vielmehr mit einem ein- maligen Konsum von MDMA am 7. August 2023 vereinbar (Urk. 6/22; Urk. 6/23 S. 3). Mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 52) ist aufgrund des Gutachtens und des insoweit von der Privatklägerin und dem Beschuldigten überreinstimmend beschriebenen Zustands nach dem ersten Glas Prosecco eine andere Variante, als dass die Pri- vatklägerin das MDMA am fraglichen Abend des 7. August 2023, bevor es zum
- 16 - Geschlechtsverkehr kam, selber (erstmalig) einnahm oder es der Beschuldigte ihr (heimlich) verabreichte, ausgeschlossen. 5.3. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kommt die Vorinstanz im Weiteren mit überzeugenden Erwägungen, auf die vorab verwiesen werden kann, zusammengefasst zum Schluss, dass anklagegemäss erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht habe, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco (Urk. 75 S. 52 f.). Die Vorinstanz hat die einzelnen Depositionen der Privatklägerin zum Kennenlernen und den ersten Treffen sowie zum Abend des 7. August 2023 umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend umsichtig gewürdigt (vgl. Urk. 75 S. 11 ff., 48 ff.). So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Privatklägerin die Geschehnisse ruhig und zurückhaltend schildert, ihre Emotionen echt und glaubhaft wirken und die Aussagen eine aussagekräftige Stütze in den weiteren objektiven Beweismitteln, so in dem Chatverlauf mit ihrer Freundin E._____ und in ihrem eigenen Google-Suchverlauf finden (vgl. Urk. 75 S. 48). 5.4. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in den zwei (verwertbaren) Einvernahmen gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt. Dem Fazit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich, mutmasslich durch Beigabe in den Prosecco verabreicht haben muss, ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur rekapitulieren und teilweise ergänzen, indem nachfolgend zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird. 5.5. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese äusserst anschaulich sind, verwoben mit realen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten und im Kern widerspruchsfrei. In Bezug auf die Geschehnisse am fraglichen Abend beschrieb die Privatklägerin auch immer wieder sehr nachvollziehbar innere Vorgänge, was alles auf einen realen Erlebnishintergrund und entsprechend auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auch hinsichtlich ihrer
- 17 - Unerfahrenheit mit Drogen, insbesondere MDMA, schliessen lässt. Weder sind offensichtliche Lügensignale noch ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Der Einwand der amtlichen Verteidigerin, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme negativer dargestellt habe respektive ihre Aussagen deutlich tendenziöser und schärfer geworden seien als noch gegenüber der Polizei (Urk. 107 S. 10), vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen. Zwar fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im späteren Verlauf der Untersuchung kritischer schilderte. Dies erscheint jedoch nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die Beteiligten sich zunächst in einer Kennenlernphase befanden, die von gegenseitiger Sympathie geprägt war. Erst im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wurde der Privatklägerin wohl bewusst, dass der Beschuldigte ihr Drogen verabreicht hatte. In der Folge setzte sie sich eingehender mit den Ereignissen auseinander, wodurch insbesondere der erlebte Vertrauensbruch stärker in den Vordergrund trat. Dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch frühere, zunächst relativierte Auffälligkeiten der Kennenlernphase kritischer einordnete, stellt unter diesen Umständen eine nachvollziehbare Reflexion dar. Eine Aggravation oder ein besonderer Belastungseifer ist darin nicht zu erblicken. Bei der Durchsicht der Aussagen der Privatklägerin wird vielmehr deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten, so, wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sie es sehr geschätzt habe, wie sich der Beschuldigte bei ihrem dritten Treffen gegenüber ihr geöffnet habe, wobei es dann auch zu (einvernehmlichem) Oralverkehr gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 17 ff.) und dass sie am 7. August 2023 bei den sexuellen Handlungen mitgemacht bzw. mitgespielt habe, weil sie "high" gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Prot. I S. 14, 23). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin nur darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. Ein nachvollziehbares Motiv für eine bewusste Falschbelastung ist, wie bereits erwähnt, nicht erkennbar. Auf den Videoaufnahmen der Befragungen vom
18. September 2023 (Urk. 3/3) und vom 6. März 2025 vor Vorinstanz ist darüber hinaus deutlich wahrnehmbar, dass das Vorgefallene die Privatklägerin mitnahm bzw. stark emotional belastete und sie dennoch bemüht war, gefasst und neutral
- 18 - auszusagen (Urk. 3/3 Videoaufnahme der Staatsanwaltschaft ab 01:12:25 betreffend ihr Erschrecken darüber, dass sie bei den sexuellen Handlungen selber auch mitgespielt habe; digitale Videoaufnahme der Vorinstanz ab 00:19:11 betreffend den Moment, an dem sich ihre Stimmung aufgrund des MDMA veränderte). Die Aussagen der Privatklägerin sind als glaubhaft zu qualifizieren. 5.6. Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste (z.B. dass sie dem Beschuldigte am 7. August 2023 um 21.16 Uhr eine SMS mit dem Inhalt "Where are you?" geschrieben habe, Prot. I S. 16; in welcher Stimmung der Beschuldigte nach dem Trinken des Proseccos gewesen sei, Prot. I S. 17; wie lange es von ihrem Eintreffen bis zum Trinken des Proseccos gegangen sei, vgl. Prot. I S. 21 f.). Die Privatklägerin betonte, dass sie Schwierigkeiten habe, sich an die genauen Abfolgen zu erinnern und dass sie sich nicht genau im Detail an alles erinnern könne, sondern Erinnerungslücken habe (Prot. I S. 17, 23). Sie beschrieb aber vom Kennenlernen des Beschuldigten am K._____ bis am Tag nach dem angeklagten Vorfall, dem 8. August 2023 einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Den zur Anklage gebrachten Sachverhalt schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt in beiden Einvernahmen insgesamt authentisch und stimmig. Das gilt im Besonderen auch für die Aussage der Privatklägerin, sie habe an ihrer eigenen Wahrnehmung gezweifelt, nachdem der Beschuldigte auf ihre Frage, ob er ihr etwas in das Getränk getan habe, besorgt reagiert und angeboten habe, sie in den Notfall zu bringen, sie habe in dem Moment wirklich geglaubt, dass sie wegen der Flughöhe möglicherweise stärker auf den Alkohol reagiert habe (Urk. 3/2 F/A 34, 67 f.; Prot. I S. 14 f.). Zu einzelnen Abweichungen im Randgeschehen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund eineinhalb Jahre später (Prot. I S. 6 ff.) einvernommen wurde. Es ist daher nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeugungskraft ihrer Darstellung keinen Abbruch, wenn gewisse Einzelheiten (wie die Konversation mit dem Beschuldigten über die Frage, ob er oder sie schon einmal Drogen konsumiert habe) nicht durchwegs konsistent geschildert und zum Teil ergänzt oder präzisiert
- 19 - wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn die einigermassen komplexe, sich insgesamt über Stunden hinziehende Interaktion und Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 7. August 2023 über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschildert würde. Die Verteidigung (Urk. 59 Rz. 25) legt Gewicht darauf, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme schilderte, sie habe am Tag als es passiert sei, gefragt, ob er selber Drogen nehme, was er verneint habe (Urk. 3/1 F/A 35) während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptet habe, sie hätte den Beschuldigten nie gefragt, ob er Drogen nehme (Urk. 3/2 F/A 79, 90). Die Verteidigung übersieht bei ihrem Einwand, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in freier Schilderung aussagte, der Beschuldigten habe sie nach dem Geschlechtsverkehr gefragt, ob sie schon Drogen, insbesondere Kokain konsumiert habe. Als sie dies verneint habe, habe sie ihn dies auch gefragt, was er verneint habe (Urk. 3/2 F/A 90). 5.7. Jeweils sehr anschaulich beschrieb die Privatklägerin innere Vorgänge. So gab sie beispielsweise an, sie verspüre eine Wut über sich, über die Dummheit nicht sofort reagiert zu haben und die Wohnung nicht verlassen zu haben. Das mache sie extrem hässig und sie schäme sich auch dafür (Urk. 3/2 F/A 116). Eben- falls schildert sie anschaulich, wie sie dem Beschuldigten geglaubt habe, dass sie wegen des Fluges bzw. der Höhendifferenz den Alkohol stärker spüre. Sie habe an ihrer Wahrnehmung gezweifelt und habe nicht gewusst, ob die erweiterten Pupillen normal seien, weshalb sie davon auch Fotos gemacht und ihrer Freundin E._____ geschickt habe (Urk. 3/2 F/A 34, 67 f.; Prot. I S. 12 f.). Aus dem Chatverlauf der Privatklägerin mit ihrer Freundin E._____ gehen ihre Selbstzweifel plastisch hervor. Die Privatklägerin relativierte ihre Vermutung, dass der Beschuldigte ihr etwas ins Getränk getan habe, kurz darauf gegenüber ihrer Kollegin, indem sie schrieb, es fühle sich eventuell aufgrund des Fluges etc. so an. Dazu gab die Privatklägerin vor der Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte habe gesagt, aufgrund der Flug- höhe reagiere sie vielleicht stärker auf den Alkohol (Urk. 3/2 F/A 68). Der Beschul- digte bestätigte, dass er gesagt habe, vielleicht habe das etwas mit dem Flug aus Spanien zu tun, vielleicht sei da etwas passiert (Prot. I S. 37). Die Vorinstanz
- 20 - schliesst daraus korrekt, die Nachrichten der Privatklägerin spiegelten die Verwir- rung und Unerfahrenheit der Privatklägerin mit Drogen bzw. MDMA (Urk. 75 S. 48). Dabei ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Vermutungsäusserung der Privatklägerin, der Beschuldigten könnte ihr etwas ins Getränk beigegeben habe, bereits vor den sexuellen Handlungen, nämlich um 21.07 Uhr erfolgte (Urk. 8/1). Zu sexuellen Handlungen kam es laut dem Beschul- digten ab dem Klavierspielen ab ca. 22.30 Uhr (vgl. Urk. 2/2 F/A 5; vgl. auch Urk. 3/2 F/A 31 ff.). Dass die Privatklägerin die MDMA-Wirkung nur vorspielte (vgl. Urk. 107 S. 5) oder den Beschuldigten falsch beschuldigen wollte, sie mittels Dro- gen sexuell gefügig zu machen und dazu, notabene bereits vor dem Geschlechts- verkehr mit dem Beschuldigten, entsprechende Nachrichten über grosse Pupillen versendete, um diese als Beweismittel zu verwenden, kann mit der Vorinstanz als vollkommen lebensfremd verworfen werden. Aus den objektiven Beweismitteln, na- mentlich dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023 (Urk. 6/17) wie auch den Fotos der Pupillen, geht ohne Zweifel hervor, dass die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt unter der Einwirkung von MDMA stand. 5.8. Auszuschliessen ist sodann– entgegen dem Einwand der amtlichen Verteidigerin (Urk. 107 S. 5) und im Einklang mit der Vorinstanz – dass die Privatklägerin das MDMA bereits Tage zuvor auf J._____ eingenommen haben könnte und dessen Wirkung am fraglichen Abend durch den Konsum von Alkohol gewissermassen "reaktiviert" worden sei. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist diesbezüglich beizupflichten, wenn sie ausführt, dass lediglich Abbauprodukte des MDMA im Blutplasma der Privatklägerin gefunden wurden, welche keinerlei Wirkung entfalten, auch nicht im Zusammenhang mit Alkohol (Prot. II S. 15). Die Annahme einer Reaktivierung der Substanz mehrere Tage nach deren Einnahme entbehrt jeglicher Grundlage und findet in den Akten keine Stütze, zumal das Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 25. September 2023 ausdrücklich festhält, dass eine Einnahme des MDMA Tage zuvor nicht möglich sei (Urk. 1/6/17 S. 4). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin nachvollziehbar und authentisch, wie sie nach dem Trinken des Proseccos eine für sie unerklärliche und ihr bis dahin unbekannte Veränderung wahrgenommen habe. Sie legte dar, den Beschuldigten nach ihrem Aufenthalt im Badezimmer mit dem Vorwurf konfrontiert
- 21 - zu haben, ihr Drogen verabreicht zu haben, diesen Verdacht jedoch aufgrund seiner überraschten und nahezu fürsorglichen Reaktion wieder verworfen zu haben. Ihre diesbezüglichen ambivalenten Gefühle und die eigene Auseinander- setzung damit brachte sie anschaulich zum Ausdruck. Wie bereits erwähnt, erscheint die Variante einer eigenständige Einnahme von MDMA ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang brachte die amtliche Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung sodann als weitere Variante vor, es wäre anhand des zeitlichen Ablaufs plausibler, dass die Privatklägerin das MDMA selbst in der Zeitspanne konsumiert habe, als der Beschuldigte sich um 19.35 Uhr im F._____ befunden habe, als dass ihr die Substanz erst gegen ca. 20.30 Uhr – im Zusammenhang mit dem ersten Glas Prosecco – verabreicht worden sei. Sie begründete dies damit, dass die Hochphase der MDMA-Wirkung typischerweise erst nach etwa ein bis zweieinhalb Stunden einsetze, was mit den um 21.06 Uhr versandten Nachrichten der Privatklägerin an ihre Freundin E._____ korrespondiere (Urk. 107 S. 7 f.). Wie die amtliche Verteidigerin jedoch auch selbst festhielt, können erste Wirkungen bereits nach rund 30 Minuten nach der Einnahme eintreten. Dies steht wiederum im Einklang mit den Angaben der Privatklägerin, wonach sie etwa 30 Minuten nach dem Trinken des erstens Proseccos eine Erweiterung der Pupillen festgestellt habe. Die Einwände der amtlichen Verteidigerin hinsichtlich einer selbstständigen Einnahme durch die die Privatklägerin überzeugen nach wie vor nicht und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht umzustossen. 5.9. Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass die Suchanfragen der Privatklägerin auf Google am Tatabend, als die Wirkung des MDMA bereits eingetreten war, die Aussagen der Privatklägerin stützen: Die Privatklägerin suchte nicht gezielt bzw. von Anfang an nach der Wirkung von MDMA. Zuerst gab sie "pupillen in der Nacht" und "pupillen ab wann sieht man ob drogen" ein. In den Antworten auf die Suchanfrage "pupillen ab wann sieht man ob drogen" kommt "MDMA" vor, wie die von der Verteidigung widerholten Suchanfragen (Urk. 61/2) zeigen. Erst nach dieser Anfrage googelte die Privatklägerin "MDMA Augen", "MDMA verwendet frauen ins bett zu kriegen" und auch "welche drogen ins getränk um frauen zu bekommen". Am nächsten Morgen bis zum Nachmittag googelte die
- 22 - Privatklägerin ferner unter anderem nach "alkohol nach flugzeug" und "kokain augen" sowie erneut "augen pupillen in der Nacht", "drogen nachweisen", "wie fühlt man sich bei kokainkonsum", "kokainkonsum Marathon rennen" und "kokainkonsum effekte" (Urk. 8/5). Hätte die Privatklägerin das MDMA selber eingenommen, hätte sie diese diversen Suchanfragen so nicht getätigt. Dass die Privatklägerin gezielt nach "MDMA" und nicht nach "K.O.-Tropfen" gesucht hat, der viel naheliegenderen "Vergewaltigungsdroge", wie es die amtliche Verteidigerin einwirft (Urk. 107 S. 5 f.), rührt wohl daher, dass die Privatklägerin eben gerade nicht sofort davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte ihr Drogen verabreicht hat, um sich sexuell an ihr zu vergehen, sondern schlussfolgerte vielmehr aus den Ergebnissen ihrer ersten Suchanfragen ("pupillen in der Nacht" und "pupillen ab wann sieht man ob drogen"), dass es sich möglicherweise um MDMA handeln könnte. Ausgeschlossen ist, dass sie diese Suchanfragen erstellte, um sie als Beweismittel im Strafverfahren einzureichen. Denn die Privatklägerin erwähnte ihre Suchanfragen in der Untersuchung gar nicht. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Suchanfragen konfrontiert, gab sie an, sie habe im Nachhinein nicht mehr gewusst, dass sie diese Suchanfragen gemacht habe. Sie habe Erinnerungslücken und wisse nicht mehr alles im Detail (Prot. I S. 23). Mit der Vorinstanz sind die zitierten Suchanfragen der Privatklägerin als den Beschuldigten stark belastendes Beweismittel zu würdigen, denn sie zeigen, dass die Privatklägerin in diesem Momenten nicht wusste, was sie intus hatte. 5.10. Zu Recht erachtete die Vorinstanz das vom Beschuldigten eingereichte Eintrittsprotokoll des G._____ (Urk. 31/3) in Bezug auf seinen Eintritt ins Fitness am 8. August 2023 nicht als relevantes bzw. aussagekräftiges Beweismittel. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass abgesehen von diesem Zeitprotokoll und der hernach angepassten Aussage des Beschuldigten (Prot. I S. 44) alle Hinweise dafür sprächen, dass der Beschuldigte nicht erst um 12:23 Uhr ins Fitness gegangen sei, sondern um diese Zeit bereits wieder zu Hause gewesen sei (Urk. 75 S. 45 mit Verweis auf Urk. 2/3 F/A 6 und 42; Urk. 3/2 F/A 95; Urk. 8/1 S. 8). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der Zeitangaben des betreffenden Eintrittsprotokolls seine Aussagen in wenig überzeugender Weise darauf abstimmte und behauptete, er habe zuerst keinen
- 23 - Zugang zu seinen Daten gehabt, weshalb er die Zeiten nur habe schätzen können, nachdem er zunächst – übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2 F/A 95) und dem Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und E._____ (Urk. 75 S. 45) angegeben hatte –, dass er am Morgen im Fitness und vor dem Mittag wieder zurück gewesen sei (Urk. 2/3 F/A 6 und 42). Über die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinaus ist zu bemerken, dass das besagte Eintrittsprotokoll auch einen Eintritt am Samstag, 12. August 2023 um 15.09 Uhr verzeichnet – zu einer Zeit, als der Beschuldigte bereits verhaftet war bzw. sich in Untersuchungshaft befand; gemäss dem Verhaftungsrapport und der Haftverfügung des Zwangsmassnahmegerichts vom 12. August 2023, 9.30 Uhr, wurde der Beschuldigte am 10. August 2023 verhaftet (vgl. Urk. 10/3; 10/12). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Aussage der Zeugin E._____, sie habe die Privatklägerin am 8. August 2023 um die Mittagszeit in der gemeinsamen Wohnung in L._____ angetroffen (Urk. 7/4/2), daher nicht widerlegt. 5.11. Die Aussagen der Zeugin E._____ stützen und bekräftigen die Darstellung der Privatklägerin, indem die Zeugin zurückhaltend und sachlich schilderte, wie sie sich kurz vor dem Vorfall mit der Privatklägerin via Whatsapp über deren auffallend vergrösserte Pupillen ausgetauscht und ebenfalls die Möglichkeit in Betracht gezo- gen habe, der Beschuldigte könnte ihr Drogen verabreicht haben. Diesen Verdacht habe sie jedoch wieder verworfen, da sie darauf vertraut habe, dass der Beschul- digte so etwas nicht machen würde, er sei schliesslich "etwas älter und kam sehr charmant rüber" (Urk. 4/2 F/A 6). Bemerkenswert ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen insbesondere, dass die Zeugin die Privatklägerin am darauffolgenden Mittag nach dem Vorfall noch selber gesehen und wahrgenommen hat, dass die Privatklägerin noch immer grosse Pupillen und einen hohen Puls gehabt habe und sie erklärte, selber keine Erfahrung im Umgang mit Drogen zu haben und auch die Privatklägerin hätte noch nie solche Erfahrungen gemacht bzw. noch nie harte Drogen genommen (Urk. 4/2 F/A 9). Schliesslich machte die Zeugin weitere Ausführungen zum bisherigen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie deren zeitweise auftretenden Zweifel gegenüber dem Be- schuldigten. Sie vermochte jeweils nachvollziehbar zu erklären, weshalb sich die Privatklägerin dennoch weiterhin mit dem Beschuldigten getroffen habe ("Er hat sie
- 24 - immer sehr viel ausgefragt und war sehr interessiert. In dieser Zeit hat ihr das gut getan aufgrund der Trennung" (Urk. 4/2 F/A 14) oder "D._____ meinte, dass er ein bisschen ein Nerd sei und sehr intelligent und eben anders. Er hat sie darin bekräf- tigt, ihn weiterhin zu treffen" (Urk. 4/2 F/A 15)). Insgesamt erweisen sich die Aus- sagen der Zeugin E._____ als widerspruchsfrei und glaubhaft und stimmen in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen der Privatklägerin überein. 5.12. Demgegenüber scheinen die Aussagen des Beschuldigten teilweise in wenig differenzierter Weise auf das Ziel ausgerichtet zu sein, die Privatklägerin in ein ungünstiges Licht zu rücken bzw. als party- und drogenaffine Frau hinzustellen, die bei ihrer Anzeige bzw. falschen Anschuldigung ihre eigene Fahrlässigkeit auf ihn projiziert habe. Seine Version lautet im Kern: Nachdem er kurz im F._____ gewesen sei bzw. während er die Sandwiches vorbereitet habe, habe die Privatklägerin ein deutliches verändertes Verhalten gezeigt und später übergrosse Pupillen aufgewiesen. Deshalb habe er zunächst Drogen oder gar ein Gehirn- trauma vermutet. Nachdem die Privatklägerin geduscht gehabt habe, habe sie für ihn indessen wieder komplett normal gewirkt und die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten – ohne seine Einwilligung – initiiert (vgl. Urk. 2/2 F/A 9; Urk. 2/3 F/A 5 f.; Urk. 2/5 F/A 21 f.; Prot. I S. 35 ff., 45). Der Darstellung des Beschuldigten fehlt es dabei namentlich in diesem Punkt an Schlüssigkeit: Hinsichtlich der Darstellung, die Privatklägerin, bei der der Beschuldigte zuvor aufgrund der geweiteten Pupillen der Privatklägerin noch Drogen oder ein Hirntrauma vermutet habe, habe nach dem Duschen, d.h. bei den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten wieder absolut normal bzw. vollkommen nüchtern gewirkt (Urk. 2/2 F/A 9; Prot. I S. 40). Die Vorinstanz hat bereits korrekt darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte seine Aussagen an das Untersuchungsergebnis anpasste, namentlich hinsichtlich der bereits thematisierten Frage, wann und wie lange er am
8. August 2023 im Fitness war (vgl. vorstehende Ziff. II.5.10). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme, abweichend zu seinen früheren Aussagen, wonach die Privatklägerin aufgrund seiner unverbindlichen Antworten, wann sie sich wiedersehen würden, den Anschein gemacht habe, zurückgewiesen zu sein, ihn jedoch zum Abschied kurz auf die Lippen geküsst habe (Urk. 2/3 F/A 6 am Ende) erklärte, er habe die Privatklägerin am 8. August 2023 nach einem Streit
- 25 - am Mittagessen rausgeschmissen (Urk. 2/5 F/A 21). Wesentlich und glaubhaft sind allerdings die teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten, die mit den objektiven Beweismitteln (namentlich dem forensisch-toxikologische Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 25. September 2023; Urk. 6/17) in Einklang stehen: Er räumte ein, bemerkt zu haben, dass die Privatklägerin beim Prosecco-Trinken plötzlich abnormal grosse Pupillen gehabt habe und er sie gefragt habe, ob sie Speed oder Kokain genommen habe, weil das vieles von ihrem Verhalten in den dreissig Minuten zuvor erklärt hätte und er dann, als er gesehen habe, dass sie im Badezimmer von sich selber Selfies im Spiegel gemacht habe, gefragt habe, ob er sie in den Notfall bringen solle und sie später erneut fragte, ob er sie in den Notfall am M._____ oder ins Krankenhaus bringen solle (Urk. 2/3 F/A 9). Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 59 Rz. 29) entlastet der Umstand, dass die Privatklägerin das Angebot nicht angenommen hat, den Beschuldigten nicht. Vielmehr konnte der Beschuldigte aufgrund des euphorischen Zustands der Privatklägerin in diesem Moment ahnen, dass sie das Angebot nicht annehmen würde, weshalb er sie gefahrlos fragen konnte, um den von ihr geäusserten Verdacht, er habe ihr etwas ins Getränk getan, auszuräumen und ihr Vertrauen wiederherzustellen, was ihm ja auch vorübergehend gelang. 5.13. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte neu vorbringen, er habe die Gläser nicht in der Küche, sondern für die Privatklägerin sichtbar im Wohnzimmer eingeschenkt, so dass sie lediglich den Kopf hätte drehen müssen; unter diesen Umständen wäre es nach der Darstellung der amtlichen Verteidigerin viel zu riskant gewesen, dem Prosecco heimlich etwas beizumischen (Urk. 107 S. 14). Die Privatklägerin führte in beiden Einvernahmen konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte habe sich in der Küche befunden, weshalb sie lediglich gehört habe, wie er eine Flasche geöffnet habe und anschliessend mit zwei gefüllten Gläsern zu ihr zurückgekehrt sei (Urk. 3/1 F/A 40; Urk. 3/2 F/A 28). Weswegen dieser Widerspruch seitens der amtlichen Verteidigerin erst zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorgebracht wird, erhellt nicht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschuldigte habe den Prosecco im möglichen Blickfeld der Privatklägerin eingeschenkt. Ebenfalls nicht überzeugend sind schliesslich die Vorbringen der
- 26 - amtlichen Verteidigerin, wonach der Beschuldigte ohnehin über keinerlei Erfahrung mit Drogen und deren Beschaffung verfüge (Urk. 107 S. 3 f.). Der Beschuldigte kannte sich durchaus mit der Beschaffung von Medikamenten aus: Immerhin liess er sich über Online-Konsultationen Viagra verschreiben und konnte sich zudem das in der Schweiz als Betäubungsmittel geltende und nicht zugelassene Medikament Adderall erhältlich machen. 5.14. Im Lichte des forensisch-toxikologischen Gutachtens samt Haaranalyse der Privatklägerin und gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, deren Beweiswert durch die objektiven Beweismittel (Suchverläufe und Nachrichten) und die Zeugenaussage von E._____ bekräftigt wird, hingegen nicht durch die Aussagen des Beschuldigten entkräftet wird, steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin am 7. August 2023, wie es die Anklage beschreibt, ohne ihr Wissen MDMA verabreichte, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco. 5.15. Die Vorinstanz sah es in Bezug auf den Geschlechtsverkehr – von der Minderheitsmeinung des Vorsitzenden abgesehen – nicht als erwiesen an, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA zu diesem Zweck verabreicht habe
– mithin, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die vom Beschuldigten geschilderten Erektionsprobleme hin und hält davon ausgehend fest, bei einer geplanten Vergewaltigung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein Viagra eingenommen hätte, um Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin haben zu können. Da der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits vor dem angeklagten Vorfall Oralverkehr gehabt hätten, hätte der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, diesen nur mit Hilfe der Verabreichung von MDMA haben zu können. Der Beschuldigte habe allerdings auch angegeben, er verwende, wenn er Alkohol trinke, zur Befriedigung seiner Partnerinnen Vibratoren oder Dildos (vgl. Urk. 2/3 F/A 6). Es erscheine, so die Vorinstanz weiter, durchaus auch plausibel, dass es das Motiv des Beschuldigten gewesen sei, die etwas zurückhaltende und müde Privatklägerin aufzulockern, um zu den gewünschten sexuellen Handlungen zu kommen, wobei offen bleiben könne, welche diese konkret gewesen seien (Urk. 75 S. 47). Die Vorinstanz verneinte sodann – wiederum abgesehen von der Minderheitsmeinung des
- 27 - Vorsitzenden – eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin. Sie verwies auf den Nachrichtenverlauf der Privatklägerin mit E._____ sowie auf ihren Google-Such- verlauf. Die Privatklägerin sei demnach in der Lage gewesen, zielgerichtet zu han- deln und den Beschuldigten beispielsweise zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er ihr Drogen gegeben habe. Die Privatklägerin sei am fraglichen Abend aufgrund des Einflusses von MDMA enthemmter gewesen und habe mehr Nähe und Zärt- lichkeiten zugelassen, als dies zunächst geplant gewesen sei. Diese Wahrnehmung korreliere gut mit den Feststellungen des forensisch-toxi- kologischen Gutachtens, welches festhalte, dass MDMA unter anderem sexuell stimulierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls bewirken könne. Es sei insofern davon auszugehen, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eher zugestimmt habe als ohne. Ob die Privatklägerin ohne das MDMA allerdings tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Immerhin habe es bereits mehrere Treffen zwischen den beiden gegeben, wobei es beim letzten Treffen auch zu Oralverkehr gekommen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht vollständig unfähig gewesen sei, einen effektiven Widerwillen zu bilden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung des MDMA und dem Plan, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, lasse sich auf dieser Grundlage nicht erstellen (Urk. 75 S. 54 ff.). 5.16. Dem ist zu widersprechen. Was den Kausal- bzw. Motivations- zusammenhang zwischen der Verabreichung von MDMA und dem Geschlechts- verkehr angeht, ist zunächst relevant, dass die Privatklägerin nach den Ferien, dem Flug und dem Vorfall mit ihrem Vater am Vortag unbestritten müde war und sich deshalb beim Beschuldigten aufs Sofa legte. Bei seinem Versuch sie zu küssen, drehte sie den Kopf weg (vgl. Urk. 3/2 F/A 28; Prot. I S. 11 f., 36). Laut dem Beschuldigten habe er an diesem Abend geplant, dass er mit der Privatklägerin zusammen essen und dann draussen mit Prosecco den Sonnenuntergang schauen würde. Abgesehen davon habe er keine Erwartungen gehabt, ausser vielleicht Oralsex, den sie beim letzten Treffen bei ihr zu Hause gehabt hätten und den die
- 28 - Privatklägerin gemocht habe (Urk. 2/3 F/A 31, 50). Er gab weiter an, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie sei zu müde um raus zu gehen und sie könnten den Prosecco in der Wohnung trinken (Prot. I S. 37). Weiter ist auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme hinzuweisen: Dort hielt der Beschuldigte fest, aus den Chatnachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin gehe hervor, dass sie hinter ihm her gewesen sei. Sie hätten sich über sexuelle Handlungen ausgetauscht. Die Privatklägerin habe ihre Sexualität aber sehr zurückgehalten. Den Kopf weggedreht, als er sie habe küssen wollen, habe sie nur, weil sie Knoblauch gegessen habe (Urk. 2/5 F/A 22). Diese Aussagen sind insofern bemerkenswert, als sie offenbaren, dass der Beschuldigte durchaus wahrnahm, dass die Privatklägerin am besagten Abend nicht auf seine Avancen einging, er dies jedoch nicht als zu respektierendes Bedürfnis von ihr verstand bzw. verstehen wollte. Angesichts dieser Aussagen und der offen eingestandenen Erwartung, mit ihr Oralsex zu haben, ist der Schluss, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am fraglichen Abend das MDMA verabreichte, um sie sexuell gefügig zu machen, unausweichlich. Ein anderes Motiv des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Nach den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin initiierte der Beschuldigte die sexuellen Handlungen, als er ihr das für sie komponierte Lied vorspielte, sie auf seinem Schoss sass und er anfing, ihr Oberteil auszuziehen und sie zu küssen (Urk. 3/2 F/A 34 f.; Prot. I S. 14). Insofern ist die Motivlage des Beschuldigten, anders als die Vorinstanz festhält (Urk. 75 S. 53), nicht unklar. Erstellt ist somit die Motivation des Beschuldigen mit Hilfe von MDMA zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin zu kommen, die ansonsten – angesichts der von ihr geschilderten Erschöpfung nach ihrer Reise – nach ihren glaubhaften Aussagen nicht stattgefunden hätten, zumal sie selbst Küsse an diesem Abend ablehnte. Dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm eingenommenen Medikation gegen Haarausfall Erektionsprobleme hatte und daher über ärztlich verschriebene Viagra-Pillen verfügte (Urk. 2/3 F/A 86), steht dem nicht entgegen. Denn sexuelles Begehren ist nicht notwendigerweise mit einer (stabilen) körperlichen Erektion verbunden. Ob der Beschuldigte üblicherweise Viagra-Pillen benötigte, um Geschlechtsverkehr haben zu können, oder nicht, ist letztlich auch gar nicht relevant, denn trotz Alkoholkonsum und ohne Viagra konnte der Beschuldigte am fraglichen Abend den Geschlechtsverkehr mit
- 29 - der Privatklägerin vollziehen. Die angesichts der bereitwilligen Behändigung eines Kondoms durch den Beschuldigten und dem vollzogenen Geschlechtsverkehr bereits für sich genommen widerlegte Aussage, als er die Proseccoflasche geöffnet und begonnen habe, Alkohol zu trinken, sei für ihn Geschlechtsverkehr nicht mehr in Frage gekommen, ist ebenso unglaubhaft, wie die Aussage, er habe nie zugestimmt, dass die Privatklägerin nach dem Oralsex seinen Penis in sich reingenommen habe (Urk. 2/3 F/A 6; Prot. I S. 39). Der Beschuldigte schildert, er habe sich, nach dem an der Privatklägerin vollzogenen Oralverkehr und auf ihre Aufforderung, er solle zu ihr hochkommen, sie wolle ihn lieber in ihr, selber die Boxershorts ausgezogen, worauf die Privatklägerin ihn oral befriedigt habe, so dass er "halbwegs" eine Erektion bekommen habe und, und er habe auf entsprechende Frage ein Kondom behändigt, dass sich im Nachttisch gleich neben ihm befunden habe (Urk. 3/2 F/A 5 f.; Prot. I S. 39). Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben sodann übereinstimmend an, es sei zu Geschlechtsverkehr sowohl mit der Privatklägerin über bzw. auf dem Beschuldigten als auch in der Missionarsstellung mit dem Beschuldigten auf bzw. über der Privatklägerin gekommen, wobei der Beschuldigte angab, es sei ihm gelungen, sich vor dem Sex in der Missionars- stellung das Kondom überzuziehen, wenn er dabei auch Mühe gehabt habe, weil er nicht sehr erigiert gewesen sei (Urk. 2/3 F/A 6; Urk. 3/2 F/A 39, 41 f.). Diese vom Beschuldigten damit eingestandene Bereitwilligkeit zum Geschlechtsverkehr, ob- schon er nach seiner Aussage "noch" kein Viagra genommen hatte (Urk. 3/2 F/A 5), weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte diesen wollte und mit der Verabreichung von MDMA mitunter auch bezweckt hatte. Dies zeigt sich weiter auch darin, dass es beim letzten Treffen zwischen den Beiden vor dem fraglichen Abend auf Initiative des Beschuldigten bereits zu Oralverkehr gekommen war, so dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste, diesen nur über die Verabreichung von MDMA erhalten zu können (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 75 S. 47). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA auch und vor allem verabreichte, um geschlechtlich mit ihr zu verkehren, ist angesichts dieser Umstände bewiesen. 5.17. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Privatklägerin unter der Wirkung des MDMA dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten eher
- 30 - zugestimmt habe als ohne, sie aber nicht ausschliesst, dass es auch ohne MDMA zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre (Urk. 75 S. 55), setzt sie sich über die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hinweg. Es ist glaubhaft, dass die Privatklägerin sich nach ihrer Trennung Zeit lassen wollte mit einer neuen geschlechtlichen Beziehung und, auch dass sie nach der Reise erschöpft war und sie daher am fraglichen Abend nach ihrer Rückkehr keine sexuellen Handlungen, geschweige denn Geschlechtsverkehr, wünschte, sie vielmehr ausschliesslich wegen ihres aufgrund MDMA berauschten Zustands dabei mitmachte (vgl. Urk. 3/2 F/A 84; Prot. I S. 15). Mit Blick auf die an diesem Abend vor der Gabe des MDMA gezeigte Abwehrhaltung war es für den Beschuldigten sodann klar erkennbar, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und die plötzliche Verhaltensänderung der Privatklägerin hin zu einer sexuellen Gefügigkeit der Wirkung der Droge geschuldet war. Von einer bloss alkoholbedingten Enthemmung vermochte die Privatklägerin die Wirkung des MDMA bei sich klar abzugrenzen (vgl. Prot. I S. 13 f.). Da der Beschuldigte die Verhaltensänderung bei der Privatklägerin mit der Verabreichung des MDMA selber bewusst herbeiführte, um sie sexuell gefügig zu machen und hernach mit der Privatklägerin den Geschlechts- verkehr vollzog, ist ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Verabreichung von MDMA und dem Geschlechtsverkehr erstellt. 5.18. Der Chatverlauf mit E._____ und die Suchanfragen der Privatklägerin ma- chen deutlich, dass sie ihren Zustand einzuordnen versuchte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie den Gedanken, dass der Beschuldigte ihr etwas verabreicht haben könnte, nach der von ihr als ernsthaft wahrgenommenen Frage des Beschul- digten, ob er sie in den Notfall bringen solle, relativierte bzw. vorübergehend ver- warf. Das lässt mit der Vorinstanz auf insoweit rationale Gedankengänge und ein durchaus zielgerichtetes Handeln schliessen. Die entscheidende Frage ist aller- dings nicht, ob die Privatklägerin unter dem Drogeneinfluss generell noch zielge- richtet handeln konnte, sondern ob die Droge derart in ihre sexuelle Selbstbestim- mung resp. spezifische Willensbildung hinsichtlich sexueller Handlungen eingriff, dass sie in diesem Zustand nicht in der Lage war, einen authentischen unverfälsch- ten Willen in Bezug auf den mit dem Beschuldigten vollzogenen Geschlechtsver- kehr zu bilden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, korreliert die Wahrneh-
- 31 - mung der Privatklägerin gut mit den Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens, welches festhält, dass MDMA unter anderem sexuell stimulierend wirke und eine emotionale Enthemmung mit Steigerung des Selbstwertgefühls be- wirken könne (Urk. 6/17 S. 2). Darauf kommt es an: MDMA griff in die Willensbil- dung der Privatklägerin ein, dergestalt, dass sie kontaktfreudiger und hemmungslos wurde (sie sagte, sie habe ihn plötzlich berührt und seine Hand gestreichelt; Urk. 3/2 F/A 28, 54), euphorisch (sie erwähnt, sie habe plötzlich alles lustig gefun- den, auch wenn der Sessel geknarrt habe, sonst sei sie überhaupt nicht so, Urk. 3/2 F/A 29) und energiegeladen (sie sagte ihm, sie fühle sich, als könnte sie einen Marathon rennen; Urk. 3/2 F/A 13). Die Privatklägerin brachte es an der Hauptver- handlung auf den Punkt: Sie vermute, sie sei in diesem Zustand nicht mehr bei sich und nicht mehr zu 100 % urteilsfähig gewesen; sie sei wie ausgeliefert gewesen (Prot. I S. 24). Die mit Drogen unerfahrene Privatklägerin wurde so in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt; sie konnte in Bezug den Geschlechtsverkehr an diesem Abend aufgrund ihres durch MDMA berauschten Zustands keinen Wi- derwillen mehr bilden. Ohne Verabreichung der Droge hätte sie darin nicht einge- willigt.
- 32 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung 1.1. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB wurde neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Neu genügt nach Art. 190 Abs. 1 StGB zudem der Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung gegen den Willen einer Person oder unter Ausnutzen eines Schockzustands. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist. 1.2. Tatbestand 1.2.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB und die Unterschiede zur Schändung nach Art. 191 aStGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 57 ff.). 1.2.2. Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB dient wie der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 aStGB dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird beispielsweise auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht
- 33 - zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungs- mittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_298/2008 vom
1. Juli 2008, E. 5; BGE 122 IV 97 E. 2b). Eigenständige Bedeutung kommt der zuletzt genannten Variante beim Einsatz von Drogen zu. Der Tatbestand erfasst mit die Wendung "zum Widerstand unfähig machen" den Täter, der das Opfer durch Narkotika, Drogen usw. bewusstlos gemacht oder sonstwie gänzlich am Widerstand hindert, nicht bloss die Hemmschwelle herabsetzt (vgl. PK StGB- Trechsel/Bertossa, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 189 N 7). 1.2.3. Nach der Rechtsprechung kann auch ein Opfer, das den Angriff wahrnimmt, widerstandsunfähig sein. So wurde die Widerstandsunfähigkeit eines Opfers bejaht, welches sich nach dem Erwachen, schläfrig und alkoholisiert, über die Identität des Sexualpartners irrte und daher in die sexuellen Handlungen einwilligte (BGE 119 IV 230). Widerstandsunfähigkeit wurde ferner bejaht, wo das (wache) Opfer während einer Massage zu sexuellen Handlungen missbraucht wurde (BGE 133 IV 49 E. 7.2 und E. 7.4; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2, 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012; OGer ZH SB140425 vom 27. Februar 2015, E. IV.1.1). Widerstandsunfähigkeit kann ebenfalls vorliegen, wenn sich eine Person beispielsweise alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (vgl. BGer 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020, E. 3.1.2) oder, wenn das Opfer aufgrund von massiven Schlägen mit einem Kristallaschen- becher gegen den Kopf eine Bewusstseintrübung aufweist (vgl. OGer ZH SB230369 vom 30. Januar 2024, E. 3.1.). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (vgl. BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.2.; BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Dies muss auch für die Anwendung von Drogen gelten.
- 34 - 1.2.4. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Beischlafs nicht; der Täter muss den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizer- isches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N 6 zu Art. 190 StGB). Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafshandlung zu erzwingen. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlung nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt. Eine spezifische Verknüpfung fehlt
z. B., wenn der Täter "nur" den Körper des Opfers verletzt oder es durch Gewalt nötigt, ihm Geld herauszugeben und anschliessend seine Widerstandsunfähigkeit ausnutzt, um an ihm eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Unter Umständen gelangt Art. 191 zur Anwendung (vgl. BSK StGB-Maier, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 189 N 52 f. m.w.H.). 1.3. Subsumption 1.3.1. Die Vorinstanz erwog, der erstellte Sachverhalt lasse den Schluss nicht zu, dass die Privatklägerin komplett widerstandsunfähig gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Hemmschwelle der Privatklägerin durch das MDMA herabgesetzt gewesen sei und sie deshalb dem Geschlechtsverkehr zugestimmt habe, was für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung indes nicht genüge. Zum einen fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang und Vorsatz, und zum anderen sei die nötige Intensität der Widerstandsunfähigkeit nicht gegeben (vgl. Urk. 75 S. 61). 1.3.2. Im Lichte des vorstehend zur Widerstandsunfähigkeit Ausgeführten (vgl. Ziff. II.5.16-5.18) kann dem nicht gefolgt werden. Indem das MDMA die Hemmschwelle der Privatklägerin nicht nur (wie allenfalls der freiwillig konsumierte Alkohol) herabsetzte, sondern ihre Willensbildung derart bestimmte, dass sie
- 35 -
– entgegen ihrer am selben Abend kurz zuvor bekundeten Ablehnung – bei den sexuellen Handlungen mitmachte und insbesondere den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollzog, obwohl sie dies ohne das MDMA nicht gewollt und nicht getan hätte, ist die erforderliche Widerstandsunfähigkeit gegeben. Entscheidend ist dabei nicht eine generelle Wirkung von MDMA, sondern die konkrete Ausprägung im Einzelfall. Der Umstand, dass eine Person unter dem Einfluss von MDMA steht, führt für sich allein noch nicht zur Annahme von Widerstandsunfähigkeit. Vorliegend ist jedoch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass ihre Fähigkeit, frei über das Eingehen sexueller Handlungen zu entscheiden, substanzbedingt aufgehoben war. Die Privatklägerin befand sich damit in einem Zustand, in dem sie zwar äusserlich Zustimmung signalisierte, diese jedoch nicht auf einen freien, unbeeinflussten Willensentschluss beruhte, sondern in ihrem konkreten Fall auf einer durch das MDMA verfälschten Willensbildung. Sie war infolgedessen nicht mehr in der Lage, bewusst zu entscheiden, ob sie mit dem Beschuldigten sexuell intim werden wollte oder nicht, weswegen in diesem konkreten Fall von einer durch das MDMA herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit ausgegangen werden muss. 1.3.3. Diese hat der Beschuldigte durch die Verabreichung des MDMA bewusst und gewollt herbeigeführt, um die Privatklägerin sexuell gefügig zu machen. Er wollte auf diese Weise mit ihr zu Geschlechtsverkehr kommen. 1.3.4. Alle Handlungen des Beschuldigten (die Verabreichung von MDMA sowie der Geschlechtsverkehr) erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich. Er nahm hierbei zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden war. 1.3.5. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungs- gründe sind keine gegeben.
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2. Qualifizierte einfache Körperverletzung 2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt und den relevanten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht überzeugend gewürdigt (Urk. 75 S. 62 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die für den Berufungsentscheid wesentlichen Punkte und dienen der Präzisierung und Ergänzung. 2.2. Soweit die Verteidigung erneut vorbringt, dass der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sei, da aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Kantonsspital Aarau vom
25. September 2023 hervorgehe, dass im Zeitpunkt der Blutentnahme eine geringe Konzentration im Blut nachgewiesen worden sei, was ein Hinweis darauf sei, dass rund 24 Stunden vorher eine "normale" Dosis MDMA eingenommen worden sei, so ist sie damit nicht zu hören (vgl. Urk 107 S. 19). Zum einen geht aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten hervor, dass zum Zeitpunkt der Blutent- nahme zwar eine geringe MDMA-Konzentration nachgewiesen werden konnte, diese aber aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem Ereigniszeitpunkt und der Blutentnahme im Ereigniszeitpunkt deutliche höher gelegen haben könne (Urk. 6/17 S. 2). Zum anderen geht aus dem forensisch-klinischen Gutachten des Kantonsspital Aarau vom 17. August 2023 klar hervor, dass eine Mischkon- sumation zwischen Ecstasy (MDMA) und Alkohol eine lebensbedrohliche Handlung darstellen könne. Eine Qualifizierung nach Ziff. 2 Abs. 2 ist dann anzunehmen, wenn das Vorgehen besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn durch das verwendete Tatmittel ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt wird (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 12). Auch wenn im vorliegenden Fall konkret keine Lebensgefahr bestanden hat, kann die Verabreichung von Ecstasy im Kombination von Alkohol - je nach Dosierung - zum Organversagen bis hin zum Tode führen (Urk. 6/5 S. 5). Dieser Umstand ist insbesondere bei der heimlichen Verabreichung von MDMA kaum kontrollierbar. Der Beschuldigte konnte keinesfalls abschätzen, welche Dosierung im Zusammenhang mit Alkohol bei der Privatklägerin welchen Effekt erzielt, mithin ob er sie "bloss" sexuell gefügig macht oder sie in Lebens-
- 37 - gefahr versetzt. Das MDMA ist demnach vorliegend als Gift zu qualifizieren und somit als gefährliches Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. 2.3. Im Übrigen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass das hiesige Gericht in der Vergangenheit die heimliche Verabreichung von MDMA als einfache Körperverletzung qualifiziert hat. Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass in dem von der Verteidigung angeführten Urteil vom 7. Juli 2022 (SB220082-O) bloss eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und nicht eine qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB angeklagt war und sich die Instanzen mit der Abgrenzung nicht auseinandergesetzt haben. 2.4. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin das MDMA bewusst heimlich verabreicht und ist demnach der qualifizieren einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den übrigen erstellten Sachverhalt als Vergehen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist korrekt und unter Verweis auf ihre Erwägungen (Urk. 75 S. 63 f.) zu übernehmen.
4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der qualifizierten, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion, Strafvollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– (vgl. Urk. 75 S. 64 ff.).
- 38 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 55) eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 86). Die Verteidigung, die einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten beantragt (Urk. 77), hat vor Vorinstanz ausdrücklich darauf verzichtet, sich zur Strafzumessung zu äussern. Im Berufungsverfahren blieb es bei den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen, wobei die amtliche Verteidigung erneut darauf verzichtete, sich zur Strafzumessung zu äussern (Urk. 107 und Urk. 109).
2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen.
- 39 - 2.2. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe nur ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Bger 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.3. Die per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung blieb ohne Einfluss auf die vorliegend in Frage stehenden Strafnormen. Art. 190 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Der Tatbestand der Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und derjenige des Vergehens gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sehen jeweils einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Anlass, die ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, besteht nicht. 2.4. Angesichts dessen, dass für die Vergewaltigung ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, hingegen die Körperverletzung und das Vergehen gegen das BetmG, wenn sie auch thematisch und zeitlich in engem Zusammen- hang mit der Vergewaltigung stehen, verschuldensmässig und spezialpräventiv mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit und stabilen Lebensverhältnisse des Beschuldigten je mit einer Geldstrafe geahndet werden können, ist keine Gesamtfreiheitsstrafe, wohl aber für die Körperverletzung und das Vergehen gegen das BetmG eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen.
3. Vergewaltigung 3.1. Der Beschuldigte vollzog im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs den Geschlechtsverkehr an der durch das MDMA gefügig bzw. willig gemachten Privatklägerin. Schmerzen hatte die Privatklägerin dabei nicht. Unter dem Einfluss
- 40 - des MDMA machte sie beim Geschlechtsverkehr mit. Das heimliche Vorgehen offenbart allerdings eine bemerkenswerte Rücksichtslosigkeit und beachtliche kriminelle Energie und der begangene Vertrauensmissbrauch wirkt besonders perfid, wenn man berücksichtigt, dass sich die Beteiligten in einer romantischen Kennenlernphase befanden. Im Rahmen der Tatschwere der Vergewaltigung geht es um die mittels MDMA herbeigeführte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin in Bezug auf den Geschlechtsverkehr, nicht um die Verabreichung der Droge an sich. Über die heimliche Verabreichung von MDMA ging das Nötigungsmittel nicht hinaus. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen der denkbaren Tatvarianten in der Mitte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Beweggründe des Täters und die Intensität und Verwerflichkeit des verbrecherischen Willens. Zudem ist danach zu fragen, wie leicht oder schwer es für einen durchschnittlichen Menschen in seiner Situation gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin ohne das MDMA an diesem Abend nicht in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hätte und handelte diesbezüglich mindestens eventualvorsätzlich. Mit der heimlichen Verabreichung des MDMA nützte der Beschuldigte das seitens der Privatklägerin ihm entgegengebrachte Vertrauen in perfider Weise aus, um so zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Der Beschuldigte stellte so seine eigenen Bedürfnisse über die Bedürfnisse und sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin und handelte in Bezug auf die Vergewaltigung mit direktem Vorsatz. Zur Befriedung seiner sexuellen Bedürfnisse wären dem Beschuldigten legale Mittel zur Verfügung gestanden. Eine Vergewaltigung – womit der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin, ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung empfindlich verletzte – bleibt schlechterdings ohne verständliche Motive. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.
- 41 -
4. Körperverletzung 4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte korrekt, dass die Verabreichung des MDMA in Unkenntnis der Privatklägerin und mithin heimlich erfolgte. Die Wirkung des MDMA hielt über mehrere Stunden an und führte bei der Privatklägerin zu unangenehmen Nebenfolgen, wie Herzrasen oder Schwindelgefühlen. Darüber hinaus wurde am Tatabend auch Alkohol konsumiert, wobei die gleichzeitige Einnahme von MDMA und Alkohol eine zusätzliche Gefährdung für die Gesundheit der Privatklägerin darstellte. 4.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte hier mit Eventualvorsatz indem er die Gesundheitsschädigung in Kauf nahm. Die körperverletzende Handlung erscheint insofern rücksichtslos, als der Beschuldigte die individuell verschiedene Wirkung der Droge bei der Privatklägerin nicht voraussehen und nicht kontrollieren konnte. Dass er ihren Zustand gewissermassen überwachte und ihr anbot, mit ihr in den Notfall zu gehen, wiegt dies nicht auf. Das objektive Tatverschulden wird daher in subjektiver Hinsicht trotz Eventualvorsatz nicht relativiert. 4.3. Das Verschulden ist – entgegen der strengeren Qualifikation der Vorinstanz als mittelschwer – als noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich hingegen mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 180 Tagen angemessen.
5. BetmG 5.1. Der Beschuldigte war im Besitz der illegalen, weichen Droge MDMA und verabreichte diese der Privatklägerin in unbekannter Menge, mutmasslich durch Beimischen in den Prosecco. 5.2. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. 5.3. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf dieses einmalige Vergehen leicht.
- 42 -
6. Keine Erhöhung der Geldstrafe Der Vorinstanz kann darin gefolgt werden, dass die Strafe für die Körperverletzung aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen wäre. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt das Höchstmass einer Geldstrafe jedoch 180 Tagessätze. Entsprechend hat es bei einer Strafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden, zumal ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist.
7. Täterkomponente 7.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 67 f.). 7.2. Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, seit September 2025 in einer neuen Partnerschaft mit einer Schweizerin zu leben, mit welcher er jedoch nicht zusammen wohne. Er habe im April 2025 eine N._____-Firma mitgegründet, aus welcher er noch keinen Lohn beziehen könne, dies jedoch ab Sommer 2026 in Höhe von ca. Fr. 140'000.– pro Jahr erwarte. Aktuell lebe er von einem algorithmischen Tradingsystem. Das Einkommen daraus sei sehr variabel und sprunghaft, belaufe sich jedoch im Durchschnitt auf ca. Fr. 10'000.– pro Monat. Zudem verfüge er über Barvermögen in Höhe von ca. Fr. 200'000.– sowie über Vermögen in Form von Investitionen (ca. Fr. 150'000.–) und in Form von Anlagen (ca. Fr. 200'000.–) (Urk. 106 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Nachdem der Beschuldigte die Verabreichung von MDMA an die Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Damit ergeben sich anhand der Täterkomponenten keine strafzumessungs- relevanten Faktoren.
- 43 -
8. Tagessatzhöhe 8.1. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Bemessungskriterien der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 2 StGB) und stellte die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt dar (Urk. 75 S. 69). 8.2. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich insofern verändert, als dass sich der Beschuldigte, wie soeben geschildert, freiwillig selbstständig gemacht hat und sich vermutlich erst ab Somme 2026 ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 140'000.– auszahlen können wird. Aktuell generiert er aus einem Tradingsystem ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 10'000.–. Zudem verfügt er über mehr als Fr. 500'000.– an Vermögen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint mit der Vorinstanz die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von Fr. 500.– nach wie vor als angemessen.
9. Fazit 9.1. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe – der Tat- und Täterkomponenten – resultiert für die drei vom Beschuldigten verübten Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 500.–. 9.2. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen auf die Freiheitsstrafe (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die Untersuchungshaft entfällt.
10. Strafvollzug 10.1. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren und einer Geldstrafe ist die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen. 10.2. Dem Beschuldigten ist der (vollständig) bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt; der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und weist keine Vorstrafen auf. Mit der Vorinstanz gilt es dem
- 44 - Beschuldigten eine positive Prognose auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass sich der in stabilen persönlichen Verhältnissen lebende Beschuldigte vom drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. 10.3. Die Probezeit der bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe und Geldstrafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilforderungen
1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 75 S. 71).
2. Schadenersatzansprüche 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Als Folge der widerrechtlichen Handlungen des Beschuldigten – in erster Linie der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin durch die Verge- waltigung – wird der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 41 ff. OR), was im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen ist. Neben Terminen bei der Psychologin lic. phil. H._____ nahm die Privatklägerin von April bis Dezember 2024 online Gestalttherapie-Termine bei der mallorquinischen Therapeutin O._____ war, wobei ihr dafür Kosten von EUR 1'020.– anfielen (Urk. 53/2). Aus dem Bericht der Psychologin geht hervor, dass die Privatklägerin sich am 17. Januar 2024 erneut bei der Psychologin lic. phil. H._____ anmeldete und telefonisch berichtete, sie habe den Schock von damals etwas verarbeitet, sie habe neue Themen. Sie sei dann drei weitere Male zu ihr gekommen. In diesen drei Sitzungen sei es um die Verarbeitung eines Erlebnisses in einer Meditationswoche, um ihre damalige Arbeitsstelle und um ihre Beziehung zu ihrer Mutter gegangen. Das Ereignis vom 7. August 2023 sei nicht mehr zur Sprache gekommen. Am 8. April 2024 habe die Privatklägerin eine vereinbarte Sitzung wieder abgesagt und
- 45 - per E-Mail geschrieben, dass es ihr gut gehe und sie momentan keine weiteren Termin wahrnehmen wolle (Urk. 53/1 S. 2). Die Ausführungen der Psychologin der Privatklägerin zeigen auf, dass bei der Privatklägerin – wie bereits zwischen April 2022 und Juni 2023 – ab Januar 2024 bei der Psychotherapie andere Themen als die Vergewaltigung im Vordergrund standen und die Privatklägerin im April 2024 auf weitere Sitzungen diesbezüglich verzichtete. Die Termine der im April 2024 be- gonnen Gestalttherapie stehen daher nicht in einem adäquaten Kausalzusammen- hang zur Vergewaltigung vom 7. August 2023. Daran ändert nichts, dass die Pri- vatklägerin in der Befragung vor Vorinstanz als Thema der therapeutischen Online- Behandlung pauschal die Verarbeitung des Schockes von damals nannte (Prot. I S. 25). Der von der Privatklägerin verlangte Schadenersatz im Betrag EUR 1'020.– kann ihr daher nicht zugesprochen werden. Ihre Zivilklage ist insoweit abzuweisen. 2.2. Im Übrigen ist die Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach festzustellen, die Privatklägerin jedoch zur genauen Feststellung des Schadens– antragsge- mäss – auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuung Der Beschuldigte hat der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft grossen seelischen Schmerz zugefügt, indem er ihr Vertrauen missbraucht hat. Zudem hat er die sexuelle Integrität der Privatklägerin als Recht auf sexuelle Selbst- bestimmung beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben. Die zurückbleibenden psychischen Folgen der Tat sind durch die Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 3/2 F/A 107; Prot. I S. 25 f.) und den Bericht ihrer Psychologin lic. phil. H._____ (Urk. 53/1) hinreichend belegt. Die Privatklägerin führte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass es ihr nach dem Vorfall mal so mal so gehe. Sie habe gewisse Verhaltensstörungen, die sie vorher nicht gehabt habe. Sie meide grosse Menschenansammlungen. Sie schaue, dass sie abends nicht alleine nach Hause gehen müsse. Sie kontrolliere vor dem Schlafen- gehen die Türschliessung, sie habe Angst, dass er ihr auflauere und plötzlich in der
- 46 - Wohnung stehe. Sie habe auch schon Atemnot und Panikattacken gehabt. Ihre Psychologin habe ihr Antidepressiva verschreiben wollen. Sie habe Mühe, den Menschen zu vertrauen (Urk. 3/2 F/A 107). Die Psychologin lic. phil. H._____ be- richtet über Scham- und Schuldgefühle, starkes Gedankenkreisen rund um die Er- eignisse des 7. August 2023, über Angstgefühle, starke Stimmungsschwankungen und über Suizidgedanken im Sinne einer offenen Tür, wobei Suizid klar verneint habe (Urk. 53/1). Mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen er- scheint eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2023 zu bezahlen. VI. Landesverweisung
1. Ausgangslage / Rechtliche Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz verzichtete mangels Schuldspruches des Beschuldigten wegen Vergewaltigung bzw. Katalogtat auf Ausführungen zur Landesverweisung (Urk. 75 S. 70). 1.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der USA. Er hat mit der Vergewaltigung eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 1.3. Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Auf die zutreffenden, allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung, und deren Prüfung im Lichte der Bestimmungen der EMRK und des FZA, kann vorab verwiesen werden (Urk. 79 S. 47 ff.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass sich die betroffene Person auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, sofern sie besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Soweit nicht besondere Umstände
- 47 - vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; vgl. BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3.; BGer 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; BGer 6B_166/2025 vom
10. Juni 2025 E. 2.3.1.). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3 und 9.2.4; BGer 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3). 1.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3, S. 62; BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025, E. 4.3). 1.5. Vor Vorinstanz plädierte die Verteidigung für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung und das Überwiegen seiner privater Interessen im Falle der Verneinung eines Härtefalles, da der Beschuldigte seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebe, durchgehend hier gearbeitet habe, über eine Niederlassungs- bewilligung C und einen einwandfreien strafrechtlichen und sonstigen Leumund, grossen Bekannten- und Freundeskreis von Schweizern verfüge, hier angesichts seines hohen Einkommens Steuern in beträchtlicher Höhe bezahlt habe und beabsichtige, sich hier ordentlich einbürgern zu lassen. Er ziehe angesichts der Entwicklungen in den USA sogar in Erwägung, seinen amerikanischen Pass abzugeben. Seit eineinhalb Jahren führe er eine mittlerweile feste Beziehung mit
- 48 - einer Schweizerin, I._____. Sollte das Gericht wider Erwarten eine Landesverweisung anordnen, sei diese auf die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren zu befristen (Urk. 59 Rz. 83 ff.). Der Beschuldigte persönlich betonte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er eine Landesverweisung unglaublich schade fände bzw. eine solche ihm das Herz brechen würde, da er die Schweiz liebe er und sehr viel gemacht habe für das Land, namentlich für die Schweizer Landesverteidigung und die FINMA und im Bereich financial crime gearbeitet habe (Urk. 2/5 F/A 28; Prot. I S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die amtliche Verteidigung nicht mehr zur beantragten Landesverweisung. Der Beschuldigte hingegen hielt auf Befragen ergänzend fest, sich seit September 2025 in einer neuen Partnerschaft zu befinden. Zu seinen Eltern und seiner Schwester in den USA pflege er ein sehr gutes Verhältnis. Die Anordnung der Landesverweisung wäre hart für ihn, denn er lebe seit 11 Jahren in der Schweiz, verfüge hier über gute Freundschaften und er sei dabei, sich einbürgern zu lassen. Zudem wäre es schwierig für ihn als Eigentümer eines Unternehmens und er würde seine Partnerin vermissen (Urk. 106 S. 4 f.).
2. Persönlicher Härtefall und Interessenabwägung 2.1. Der Beschuldigte ist (ausschliesslich) Staatsbürger der USA. Er wurde am tt. Juni 1980 in P._____, Q._____ [Staat] geboren und wuchs in R._____ auf. Im Jahr 2015 kam der Beschuldigte in die Schweiz. Seither lebt und arbeitet er hier; er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (C). Der Beschuldigte ist nicht verhei- ratet und hat keine Kinder. Vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, bei der S._____ nach Steuern im Durchschnitt ca. Fr. 15'000.– monatlich zu verdienen, Fr. 250'000.– pro Jahr. Für das Wohnen bezahle er monatlich Fr. 3'450.–. Er habe ca. Fr. 200'000.– Vermögen bestehend aus Aktien und ETF's, keine Schulden und würde überall auf der Welt einen Job finden (Urk. 2/5 F/A 25 ff., 41 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe einen "Undergrad" in T._____ [Universität] in Mathematik absolviert, habe einen Master in Frankreich, ein PhD an der U._____ [Universität] in Neurowissenschaften, einen "PhD- Fellowship" bei der NASA und einen Postdoc bei der Handelskammer der USA gemacht. Er habe in V._____ ein Unternehmen gegründet. Dieses sei an ein
- 49 - Schweizer Unternehmen verkauft worden, so sei er dann in die Schweiz gekommen. Er arbeite als Financial Crime Director bei S._____. Seine (geschiedenen) Eltern und seine Schwester lebten in den USA, er stehe insbesondere seiner Schwester, ihren Kindern, die in W._____, R._____ [Staat], lebten, sehr nahe und besuche sie ein bis zwei Mal im Jahr (Prot. I S. 28 ff.). Seit April 2025 ist er selbständig in einer N._____-Firma tätig, die er mitgegründet hat (vgl. vorstehend E. IV.7.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz wirtschaftlich integriert, zumal er durchgehend hier gearbeitet hat. Von einer vollständig gelungenen Integration kann allerdings sprachlich und angesichts des Ausgangs des vorliegenden Strafverfahrens nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte behauptete zwar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er spreche deutsch, italienisch und französisch (Prot. I S. 29); er war aber dennoch, wie in der gesamten Untersuchung, auf einen Dolmetscher angewiesen. Vor allem verfügt der Beschuldigte hier nur über wenige soziale und berufliche Beziehungen, während er in den USA vor allem zur Familie seiner Schwester enge familiäre Bindungen hat. Damit besteht für ihn eine intakte Möglichkeit einer dortigen Wiedereingliederung
– der Beschuldigte hat eine Zukunft in seinem Heimatland, zumal er sich dort ausbilden liess, bereits dort gearbeitet hatte und überall einen Job finden würde. Der Beschuldigte und seine Partnerin sind laut dem Beschuldigten erst seit September 2025 ein Paar und wohnen nicht zusammen (Urk. 106 S. 4). Insofern besteht ungeachtet der Schweizer Staatsbürgerschaft seiner Partnerin kein Eingriff in Art. 8 EMRK. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB muss verneint werden. 2.2. Selbst bei Annahme eines Härtefalles würde die vorliegende Katalogtat der Vergewaltigung mit der beschriebenen Tatschwere einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erschiene. Für die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung hat er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verwirkt, für welche es nach der "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Ausserordentliche Umstände, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen, sind beim Beschuldigten, der in den USA aufgewachsen
- 50 - ist, über intakte familiäre Bande dort verfügt und beruflich unabhängig ist, nicht gegeben. Die Interessen an der Landesverweisung würden daher bei Annahme eines Härtefalles die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz, Rechnung zu tragen. Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2.; BGer 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 395 E. 3.1). 3.2. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung stehen den persönlichen Interessen des Beschuldigten aufgrund seiner Partnerschaft, sozialen und beruflichen Beziehungen das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. Mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten als eher hoch einzustufen. Das heimliche Vorgehen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeugen von einer nicht zu vernach- lässigen Gefährlichkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings mit Blick auf die Rückfallgefahr, dass die Wahrscheinlichkeit für erneute, ähnlich gelagerte Delikte angesichts der stabilen Partnerschaft und beruflichen Situation nicht als sehr hoch
- 51 - einzuschätzen ist. Die Landesverweisung ist entsprechend im unteren, aber nicht minimalen Bereich der möglichen Dauer von fünf bis 15 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
4. Ausschreibung SIS 4.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhängig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 4.2. Der Beschuldigte ist Drittstaatenangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangene Straftat (Vergewaltigung) mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht ist, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Als kumulative Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt nicht die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die
- 52 - einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f. mit Hinweis). In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass der Beschuldigte durch sein heimtückisches Handeln wie ausgeführt eine bemerkenswerte Rücksichts- losigkeit bewiesen hat. Die Art der Straftat und die genannten Tatumstände sprechen zweifelsohne für eine gewisse Schwere. Das Handeln des Beschuldigten beweist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
– auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt, weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 4.3. Die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- ziffern 6-8) in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehend E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies gilt angesichts der günstigen wirtschaft- lichen Verhältnisse (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO) des Beschuldigten ebenfalls für die Auflage der Verteidigerkosten und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin.
- 53 - 1.3. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung (Urk. 88), wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 51), für die Zeit vor der Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, konkret vom 18. bis 23. August 2023, eine Partei- entschädigung im Betrag von Fr. 1'033.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss eingereichter Honorarnote (Urk. 53/3). Der Beschuldigte verlangte mit Blick auf seinen Antrag auf Freispruch die Abweisung dieses Antrags (Urk. 59 S. 34). Die Vorinstanz äusserte sich dazu (wohl versehentlich) nicht. Der Antrag der Privatklägerin ist begründet, wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege doch erst mit Datum der Gesuchstellung vom 24. August 2023 gewährt (Urk. 12/17); der Betrag für die ersten Instruktionsgespräche mit der Privatklägerin erscheint angemessen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihren Anschlussberufungen obsiegen, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen sind. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich ebenfalls nicht, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten sodann auch keine Genugtuung zuzusprechen. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 108) – sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und Zeit für die Nachbe- sprechung – mit pauschal Fr. 8'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen.
- 54 - 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'656.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungs- verfahren geltend (Urk. 111). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. 2.5. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2025 wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 29. September 2023 angeordnete und zuletzt mit Beschluss vom 13. März 2025 verlängerte Ersatzmassnahme (Leistung einer Sicherheitsleistung von Fr. 60'000.–) bis zum rechtskräftigen Entscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung im Falle, dass er sich dem Verfahren entzieht, zuhanden des Kantons Zürich verfällt (Urk. 95). Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freizugeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten heranzuziehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. (…)
6. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 32'000.– (inkl. Barausla- gen und MwSt.) entschädigt, wovon ihr bereits Fr. 15'863.45 als Akontozahlung aus- bezahlt wurden.
7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin mit pauschal Fr. 12'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 55 -
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'870.50 Gutachten IRM/technisch, Fr. 680.00 Datensicherung/-auswertung, Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung, Fr. 12'700.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit hinsichtlich beider Strafen auf zwei Jahre festgesetzt.
- 56 -
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin (A._____) ge- genüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist.
7. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (A._____) im Betrag von EUR 1'020.– wird abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) eine Genug- tuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2023 zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Privatklägerin (A._____) eine Parteientschädigung von Fr. 1'033.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die in der Zeit vor Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbei- ständin angefallenen Anwaltskosten zu bezahlen.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
11. Mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die vom Beschuldigten geleistete Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 60'000.– freigegeben, gestützt auf das Verrechnungsrecht des Staates aber zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen.
- 57 -
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 4'656.80 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt.).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt sowie vorab per Inca-Mail) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt sowie vorab per Inca-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 58 -
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. März 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Fuchs MLaw D. Zimmermann
- 59 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.