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DG240123

Schändung etc.

Bezirksgericht Zürich ·6. Abteilung · 2025-01-21 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_269/2026

Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zwei- fel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwen- dung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Be- schuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

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2. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit Als Beweismittel zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen die Aussagen der Privatkläger 1-3 (Privatkläger 1: act. D2/3/1-4 inkl. Videoaufzeichnung der Befra- gungen; Privatkläger 2: act. D3/3/1-5 inkl. Videoaufzeichnung der staatsanwaltli- chen Einvernahme; Privatkläger 3: act. D6/4/1-2 inkl. Videoaufzeichnung der staatsanwaltlichen Einvernahme). Weiter können die Aussagen des Geschädigten G._____ mitsamt den Berichten und Videoaufzeichnungen zu seinen Befragungen (act. D1/4/1-8), die Aussagen des Geschädigten H._____ (act. D4/3/1-2) und die Aussagen des Geschädigten I._____ (act. D7/2/1) herangezogen werden. Sodann liegt hinsichtlich des Tatvorwurfs in Dossier 7 eine Videoaufnahme in den Akten (act. D7/3/4). Schliesslich liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (act. D1/3/1-7, act. D1/8/6 und act. D1/8/45, Prot. S. 20 ff.). Die Beweismittel sind allesamt verwertbar.

3. Dossier 2 3.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 5. Januar 2023 im SBB- Zug auf der Strecke von Zürich nach J._____ in ein Zweierabteil neben den ihm unbekannten – damals 16 Jahre alten – Privatkläger 1 gesetzt zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, am Privatkläger 1 sexuelle Handlungen vorzunehmen. So soll er seine Jacke über sich ausgebreitet haben und damit auch den Schoss des Privatklägers 1 abgedeckt haben. Unter diesem Sichtschutz habe er dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatklägers gelegt, welcher dies zunächst nicht realisiert habe. Sodann sei der Beschuldigte mit seiner Hand zum Hosenbund und weiter in die Unterhose des Privatklägers 1 gefahren, bis er dessen Penis umfasst habe. In der Folge habe er ca. fünf Minuten lang den Penis des Privatklägers 1 masturbiert, welcher derart überrascht gewesen sei, dass er vor Schreck erstarrte und, obwohl er dies nicht wollte und sich ekelte, nicht in der Lage war, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken und sich zu widersetzen.

- 8 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zugekommen sei und er habe zumindest in Kauf genommen, dass er den sexuell völlig unerfahrenen Privatkläger 1, welchen er jünger als 16 Jahre alt schätzte, mit seinem Verhalten derart überrumpelte, dass dieser aufgrund der Schockstarre un- fähig war, sich zu wehren. 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf Dossier 2 im Rahmen der Untersuchung nicht geständig (act. D1/3/1 F/A 21, act. D1/3/2 F/A 15, act. D1/3/7 F/A 12 f. sowie Prot. S. 20 ff.). Es sei unmöglich, dass er jemanden 5 Minuten lang masturbiert habe. Er streite das ab. Er gehöre zu einer anderen Kultur, wo man sich manchmal berühre, wenn man miteinander spreche. Dies bedeute aber nur, dass er eine nette Person sei (act. D1/3/7 F/A 13). Er räumte aber ein, dass er auf den Überwa- chungskameras abgebildet war (act. D1/3/1 F/A 24), auf denen der Privatkläger 1 den Mann identifizierte, der ihn im Zug masturbiert haben soll (vgl. nachstehend und act. D2/3/2 N 57-69; act. D2/3/3 F/A 20). Anlässlich der Hauptverhandlung ge- stand der Beschuldigte ein, den Privatkläger 1 berührt zu haben, machte aber gel- tend, dass er ihn nur über den Kleidern gestreichelt habe (Prot. S. 21 ff.). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt wer- den kann. 3.3. Aussagen des Privatklägers 1 Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 zur Tä- teridentifikation beschrieb der Privatkläger 1 den Täter unter anderem als dunkel- häutig, ev. tamilisch, etwas älter, ca. 40 Jahre alt und seine Augen seien etwas komisch gewesen. Es habe so ausgesehen, als würde er schielen. Sodann habe er nicht viele Haare gehabt (act. D2/3/2 N 40-43). Auf diversen Fotos der Video- überwachung erkannte er den Beschuldigten sowohl von vorne als auch von hinten (act. D2/3/2 N57-69 sowie Anhänge) und auch auf dem vorgelegten Fotobogen identifizierte der Privatkläger 1 den Beschuldigten sofort als Täter und gab an, ihn aufgrund seines Auges erkannt zu haben (act. D2/3/2 N 71-79).

- 9 - Zum Vorfall gab der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

5. Januar 2023 an, in Zürich eingestiegen zu sein und sich in den hinteren Teil des Zuges auf den Fenstersitz eines Zweiersitzes in Fahrtrichtung vorwärts gesetzt zu haben. Der Platz neben ihm, gangseitig, sei noch frei gewesen. Da habe er eine Person gesehen, die offensichtlich nach einem Platz gesucht habe. Zuerst sei sie an ihm vorbeigegangen und dann aber zurückgekommen. Der Mann habe ihn ge- fragt, ob der Platz noch frei sei, und sich dann zu ihm gesetzt (act. D2/3/1 N 18- 26). Auf die Frage, wie er die Person und deren Verhalten beschreiben würde, er- gänzte der Privatkläger 1, dass die Person seine Bierdose auf den Klapptisch des Privatklägers 1 gestellt habe, was ihm komisch vorgekommen sei. Er habe sich aber nicht viele Gedanken gemacht (act. D2/3/1 N 60-61). Der Zug sei dann losge- fahren und nach ein paar Minuten habe der Privatkläger 1 etwas Komisches unter seiner Jacke gespürt. Diese habe er auf seinem Schoss deponiert gehabt und der Mann neben ihm habe seine Jacke auch auf dem Schoss gehabt. Er habe nachge- schaut, was er spüre und dann bemerkt, dass es die Hand des Mannes gewesen sei, welche sich auf seinem Oberschenkel befunden habe (act. D2/3/1 N 26-29). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger 1, er habe mit seiner rechten Hand unter seine Jacke gegriffen, um zu erspüren, was er wahrgenommen habe. Er habe dann bemerkt, dass es die Hand des Mannes neben ihm gewesen sei. Hierauf habe er seine eigene Hand umgehend wieder weggezogen (act. D2/3/1 N 75-77). Der Mann habe die Hand dann immer mehr in Richtung des Hosenbundes bewegt und dann in seine Hose und direkt in die Unterhose geschoben. Bis er schlussendlich sein Glied berührt habe. Er habe es mit seiner Hand umschlossen und begonnen zu masturbieren. Nach einem Moment habe er auf gehört, sei aufgestanden und dann weggegangen. Als der Privatkläger 1 den Mann nicht mehr habe sehen kön- nen, sei er aufgestanden, sei zur Toilette gegangen und habe seine Mutter kontak- tiert (act. D2/3/1 N 26-34, N 77-79). Die Hand des Mannes habe sich etwa fünf Mi- nuten in seiner Unterhose befunden und habe ihn fünf Minuten an seinem Glied masturbiert (act. D2/3/1 N 18-34). Er habe sich dabei komisch, ekelhaft gefühlt (act. D2/3/1 N 94-97). Er habe sich einfach nicht gegen die Handlungen des Man- nes wehren können, er sei irgendwie blockiert gewesen (act. D2/3/1 N 106). Die Handlungen seien gegen seinen Willen erfolgt (act. D2/3/1 N 109). Er habe den

- 10 - Mann nicht angesehen während dessen Handlungen, sondern nach draussen und auf sein Mobiltelefon geblickt (act. D2/3/1 N 112). Es hätten sich Personen rund um den Privatkläger 1 befunden, hinter, vor und auch neben ihm (act. D2/3/1 N 54). Niemand anderes habe die Situation mitbekommen, er hätte gewollt, dass jemand darauf aufmerksam werde (act. D2/3/1 N 121). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2023 wieder- holte der Privatkläger 1, wie er auf einem Zweiersitz am Fenster gesessen sei und der Beschuldigte nachdem er sich herumgeschaut und kurz nach vorne im Zug gelaufen sei, dann neben ihn gesessen sei (act. D2/3/3 F/A 27). Der Beschuldigte sei ihm schon auf gefallen, als er neben ihm gestanden sei, nach vorne lief und nach einer Zeit zurückgekommen sei, weil der Privatkläger 1 dieses Verhalten ko- misch gefunden habe, weil es überall freie Plätze gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 33- 35). Am Anfang habe er es nicht komisch gefunden, dass sich der Beschuldigte neben ihn gesetzt habe, für ihn sei das normal im Zug (act. D2/3/3 F/A 42). Ihm sei am Beschuldigten aufgefallen, dass er etwas geschielt habe und ein Bier bei sich gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 43). Neu machte der Privatkläger 1 geltend, dass der Beschuldigte beim Hinsetzen auch einen Rucksack abgezogen habe und wieder- holte dann, dass der Beschuldigte sein Bier auf dessen Tisch gestellt habe. Ab da sei ihm das etwas komisch vorgekommen. Bedrängt habe er sich da eigentlich nicht gefühlt (act. D2/3/3 F/A 47 f). Sodann wiederholte der Privatkläger 1 auf entspre- chende Nachfrage, dass er seine Jacke auf seinem Schoss und der Beschuldigte wiederum seine Jacke auf dessen Schoss gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 53 f.). Ir- gendwann habe der Privatkläger dann an seinem linken Bein Wärme gespürt, es sei warm geworden. Er habe sich dabei noch nichts gedacht und nach einer Zeit habe er aber mit seiner Hand getastet und bemerkt, dass es die Hand des Beschul- digten gewesen sei (act. D2/3/3 F/A 27). Er schätze, dass er die Hand nach etwa zehn oder fünfzehn Minuten gespürt habe (act. D2/3/3 F/A 55). Auf Nachfrage er- klärte der Privatkläger 1 er habe gedacht, es sei wegen der Jacke so warm. Dann habe es begonnen, ihm komisch vorzukommen und er habe kurz seine Hand unter die Jacke gelegt und dabei die Hand des Beschuldigten berührt. Er habe dann seine Hand gleich wieder weggezogen (act. D2/3/3 F/A 62). Er habe die Hand zu- erst am linken Oberschenkel auf der Seite gespürt (act. D2/3/3 F/A 60 Video 32:14

- 11 - ff.). Wie lange die Hand stationär gewesen sei, wisse er nicht (act. D2/3/3 F/A 61). Am Anfang habe er noch nichts dabei gedacht, aber seine Hand sei immer weiter nach oben und mehr in die Mitte gewandert (act. D2/3/3 F/A 27 und F/A 63). Dann sei seine Hand eine Zeitlang so geblieben, er habe die Hand auf seinen Hosen gehabt. Der Beschuldigte sei mit der Hand einfach langsam nach oben gefahren und dann mit der ganzen Hand in den Schritt (act. D2/3/3 F/A 27, F/A 64 ff.). Als seine Hand bei seinem Schritt war, habe der Beschuldigte ein bisschen zugedrückt. Wie lange er seine Hand auf seinem Schritt gehabt habe, wisse er nicht mehr (act. D2/3/3 F/A 67 f.). Der Privatkläger 1 habe in dieser Zeit nichts gemacht und sei auf TikTok gewesen. Dann gegen Ende sei er dann bis in die Unterhosen und dann an sein Genital gelangt. Es sei eine Zeitlang so geblieben, er wisse nicht mehr wie lange (act. D2/3/3 F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte der Pri- vatkläger 1, dass der Beschuldigte mit der Hand etwas zurück gegangen sei und dann bei der linken Hüfte mit seiner rechten Hand unter seine Unterhose gegangen sei (act. D2/3/3 F/A 74-77). Was der Beschuldigte mit der linken Hand gemacht habe, wisse er nicht (act. D2/3/3 F/A 78). Das Bier sei immer auf seinem Tisch ge- wesen, der Beschuldigte habe immer mal wieder einen Schluck mit der linken Hand genommen. Sonst habe er seine linke Hand nicht gesehen, da er ja seine Jacke auf dem Schoss gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 81). Er habe aber keine Schlucke mehr genommen, als er seine rechte Hand auf dem Schritt des Privatkläger 1 ge- habt habe (act. D2/3/3 F/A 82). Mit der rechten Hand sei er an den Genitalbereich des Privatklägers 1 (act. D2/3/3 F/A 84). Der Beschuldigte habe die Hand bewegt, seinen Penis umfasst und ihn masturbiert (act. D2/3/3 F/A 86 ff.). Die Manipulatio- nen mit der Hand seien immer gleich geblieben (act. D2/3/3 F/A 100). Wie lange wisse der Privatkläger 1 nicht (act. D2/3/3 F/A 88). Er wisse nicht mehr, wie viele Passagiere es im Zug gehabt habe, es sei recht voll gewesen (act. D2/3/3 F/A 30). Er glaube schon, dass die anderen Passagiere das hätten sehen können, da es schon etwas auffällig gewesen sei und der Beschuldigte auch etwas "herumgezap- pelt" habe – also den Arm hin und her bewegt –, bis er überhaupt in seinen Hosen drin gewesen sei (act. D2/3/3 F/A 89 ff.). Der Privatkläger 1 sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen und habe das dem Beschuldigten aber nicht gesagt (act. D2/3/3 F/A 101 f.). Er sei wie erstarrt gewesen und habe Angst

- 12 - gehabt (act. D2/3/3 F/A 103 ff.). Es sei eine komische Situation gewesen, ekelhaft. Daher die Angst (act. D2/3/3 F/A 106). Er habe während dieser Zeit nichts gemacht und aus dem Fenster gesehen (act. D2/3/3 F/A 107 f.). Der Privatkläger 1 denke, dass der Beschuldigte aufgehört habe, weil er habe aussteigen müssen und sonst weiter gemacht hätte (act. D2/3/3 F/A 95, F/A 113). 3.4. Würdigung Der Privatkläger 1 beschreibt das Geschehen in seinen Einvernahmen äusserst konstant. Während er in der ersten Einvernahme noch freier Angaben machte, musste in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2023 mehr nachgefragt werden, wobei der Privatkläger 1 auf diese Nachfragen jeweils klare Antworten gab und seine Ausführungen frei so wiederholte, wie er sie in seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 getätigt hatte. Er vermag sowohl die Begleitumstände als auch den eigentlichen Vorfall detailliert zu schildern. Zu seiner Darstellung des Vorfalls passt auch gut sein beschriebenes Gefühl, nämlich dass er sich komisch gefühlt habe und es ekelhaft gewesen sei. Eindrücklich geht aus seinen Aussagen sodann hervor, wie es ihn belastet, dass er sich nicht gewehrt hat bzw. nicht wehren konnte. Dieses Gefühl ist denn auch sehr gut nachvollzieh- bar, wenn man bedenkt, dass er angab, rund um sie herum hätte es Passagiere gehabt. Es ist geradezu logisch, dass man sich im Nachhinein fragt, weshalb man nicht einfach nach Hilfe gerufen hat. Die Erklärung des Staatsanwalts, was Free- zing sei, nimmt der Privatkläger 1 denn auch einsilbig entgegen. Der Privatkläger 1 beschreibt ferner plausibel, wie er nach dem Vorfall aus Scham seine Mutter von der Zugtoilette aus angerufen habe, weil er nicht gewollt habe, dass die anderen Passagiere ihn hören. Aus dem Polizeirapport geht sodann hervor, dass die Polizei direkt über die Einsatzzentrale der SBB angefordert wurde (act. D2/1/1), was den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers 1 zusätzlich unterstützt. Soweit die Verteidigung moniert, dass die Frage nach der Dauer des Vorfalls anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers 1 suggestiv war (act. 43 S.9), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 zuerst mit einer offen formulierten Frage ge- fragt wurde, wie lange die Hand des Beschuldigten in seiner Unterhose gewesen sei. Darauf erklärte der Privatkläger 1 von sich aus und frei, dass es fünf Minuten

- 13 - gedauert habe und bestätigte darauf die Rückfrage in Rz. 90, dass auch die Ma- sturbation solange gedauert habe (vgl. act. D2/3/1 Rz. 87-91). Vor diesem Hinter- grund handelt es sich bei der Rückfrage durch die Polizei nicht um eine Suggestiv- frage. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind dem Gesagten zufolge als sehr glaub- haft einzustufen. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen gestützt auf die klare Identifikation des Privatklägers 1 sowohl auf dem Fotobogen als auch auf den Überwachungs- bildern ebenfalls keine Zweifel. Daran vermag entgegen dem Einwand der Vertei- digung auch der Spurenbericht vom 12. Februar 2023 nichts zu ändern (vgl. act. 43 S. 10). Es trifft zwar zu, dass an der Kante und unter dem Slip des Privatklägers lediglich eine eindeutige Übereinstimmung mit der DNA des Privatkläger 1 festge- stellt werden konnte (vgl. act. D2/4/3). Dass keine Berührungen durch den Beschul- digten stattfanden, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, zumal es sich bei den gefundenen Spuren um ein Mischprofil handelt und sich aus den Hinweisen ("Remarque") des Spurenberichts zu beiden DNA-Proben ergibt, dass die weiteren Komponenten des Mischprofils nicht hätten interpretiert werden können. Die weite- ren trefferlosen Komponenten lassen demnach die Möglichkeit zu, dass sich auch fremde Spuren an der Unterhose des Privatkläger 1 befanden. Fremde Spu- ren/Komponenten hätten sodann auch gar nicht mit dem DNA-Profil des Beschul- digten abgeglichen werden können, zumal zum Zeitpunkt der Spurensicherung die Identität des Beschuldigten nicht bekannt war und kein DNA-Profil von ihm exis- tierte.

4. Dossier 4 4.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 1. August 2020 im SBB- Zug auf der Strecke von Zürich nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm damals unbekannten Geschädigten H._____, der damals 15 Jahre alt war, geses- sen zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, an ihm sexuelle Handlungen vor- zunehmen.

- 14 - So habe der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet, womit er auch den Schoss des Geschädigten H._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Geschädigten H._____ gelegt haben, was dieser zunächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen seinen Oberschenkel zu streicheln, wobei er die Absicht gehabt habe, in Richtung Penis des Geschädig- ten H._____ zu fahren, um diesen über den Kleidern zu streicheln resp. unter den Kleidern zu masturbieren, wenn sich der Geschädigte H._____ nicht wehren würde. Der Geschädigte H._____ habe jedoch die Hand des Beschuldigten bemerkt und weggeschlagen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zugekommen sei und habe es für möglich gehalten, dass es sich beim Geschädigten H._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt habe. 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf Dossier 4 im Rahmen der Untersuchung nicht geständig und bestritt den Anklagesachverhalt. Er habe den Geschädigten H._____ erstmals am 26. Februar 2023 gesehen, als er zu ihm und einem Mann neben ihm gekommen sei und den Sitznachbar ermutigt habe, schlechte Sachen über ihn zu erzählen (act. D1/3/1 F/A 31; act. D1/3/2 F/A 29 ff.; act. D1/3/7 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, es sei schon möglich, dass er den Geschädigten H._____ über den Kleidern berührt habe, erklärte aber auch, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was genau vorgefallen sei (Prot. S. 25). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt wer- den kann. 4.3. Aussagen des Geschädigten Aus dem Polizeirapport vom 28. April 2023 (act. 4/1/1 S. 2) sowie den einleitenden Bemerkungen des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2023 (act. D4/3/1 F/A 1) geht hervor, dass der Geschädigte H._____ am 27. Februar 2023 die Polizei aufsuchte, da er der Meinung war, den Beschuldigten am 26. Fe- bruar 2023 im Zug wiedererkannt zu haben. Wiedererkannt habe er ihn anhand

- 15 - seines gesamten Erscheinungsbilds. Er habe auch dieselbe Jacke getragen wie damals und auch der mitgeführte Rucksack sei ihm bekannt vorgekommen. Spezi- ell aufgefallen sei ihm an der Person, die etwas weit auseinanderstehenden Augen (act. D4/3/1 F/A 60-63). Auf Vorhalt von sieben verschiedenen Fotos identifizierte er den Beschuldigten als Täter, wobei er angab, ihn aufgrund des schiefen Auges, dem undichten Haar und der Gerichtsform erkannt zu haben (act. D4/3/1 F/A 71- 72). Erkannt habe er den Beschuldigten auf dem Foto sodann auch wegen des Gefühls, das er mit dieser (abgebildeten) Person verbinde, dass da etwas nicht stimme (act. D4/3/1 F/A 72). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2023 schilderte der Ge- schädigte H._____, dass er in Zürich den 1. August gefeiert habe und dann erst am späteren Abend den Zug nach K._____ betreten habe. Er sei im Zug in einem Vie- rerabteil gesessen und als der Zug schon losgefahren war, sei ein Mann gekommen und habe sich rechts neben ihn gesetzt. Der Geschädigte H._____ sei am Fenster gesessen. Der Mann habe noch ein Bier dabei gehabt, welches er auf das Tischlein beim Fenster gestellt habe. Der Geschädigte H._____ habe nasse Hosen getragen, weil er zuvor schwimmen gewesen sei. Der Mann habe dann seine Jacke "längs- weg" auf seine Beine gelegt und mit einem Teil davon auch sein rechtes Bein ver- deckt. Es habe sich so angefühlt, als wäre noch irgendetwas in dieser Jacke drin gewesen, was dann ganz leicht auf seinen Oberschenkel gedrückt habe (act. D4/3/1 F/A 1, F/A 4, F/A 9). Er habe dann seine linke Hand unter seine Jacke resp. unter das Gewicht in seiner Jacke und auf seinen Oberschenkel gelegt. Er wisse nicht mehr genau, wann es die Jacke resp. deren Gewicht und wann es dann seine Hand gewesen sei, die er gespürt habe. Er wisse nur noch, dass das mit der Jacke unmittelbar, nachdem er sich hinsetzte, gewesen sei (act. D4/3/1 F/A 6). Die Jacke habe wie ein Gewicht integriert – ein Portemonnaie oder Eigengewicht – ge- habt, es sei eine sehr dicke Jacke gewesen, für den August sehr unangebracht (act. D4/3/1 F/A 7, F/A 9). Immer wenn er dann zum Bier gegriffen habe, sei er mit seiner linken Hand auf dem Oberschenkel des Geschädigten H._____ weiter nach oben (act. D4/3/1 F/A 13). Nach dem Bier habe er ungefähr zwischen sieben und zehnmal gegriffen (act. D4/3/1 F/A 14). Er habe dies jedoch vorerst nicht wirklich wahrgenommen. Es habe sich irgendwie wie diese Jacke angefühlt. Im Verlaufe

- 16 - der Fahrt habe sich der Mann immer wieder zum Bier hinübergelehnt. Mit seiner Hand habe er sich dann immer wie mehr vom Oberschenkel nach oben "Ufegar- beitet". Als der Geschädigte H._____ das bemerkt habe, sei die Hand schon fast bei seinem Genitalbereich gewesen (act. D4/3/1 F/A 1, F/A 15, F/A 19, F/A 24, F/A 35). Er habe dann die Jacke zur Seite geschoben und ihm die Hand wegge- schlagen (act. D4/3/1 F/A 1). Auf spätere Nachfrage schilderte der Geschädigte H._____ das Geschehen dann umgekehrt und sagte, er habe zuerst die Hand und dann die Jacke weggestossen (act. D4/3/1 F/A 25 f.). Der Beschuldigte habe von seinem Gesichtsausdruck her genervt und wohl auch ein bisschen verlegen rea- giert, aber nichts gesagt (act. D4/3/1 F/A 27 ff.). Der Geschädigte H._____ habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte psychisch nicht ganz bei sich gewesen sei (act. D4/3/1 F/A 30). Seine allgemeine Ausdrucksweise sei nicht der Norm ent- sprechend gewesen, er habe allgemein verwirrt gewirkt. Auch koordinativ in seinen Bewegungen, er sei nicht wirklich flüssig gewesen (act. D4/3/1 F/A 31 f.). Der Ge- schädigte H._____ sei geschockt gewesen und habe kein Wort rausgebracht. Er habe kaum reagieren können. Die anwesenden Personen hätten das auch gese- hen, aber es sei nur ein geschockter Blick gekommen (act. D4/3/1 F/A 1). Auf spä- tere Nachfrage erklärte er, er habe vielleicht "hey" gesagt, als er die Hand wegge- schlagen habe, aber er sei sich nicht mehr sicher (act. D4/3/1 F/A 34). Danach sei nichts mehr passiert, er habe dann darauf geachtet, dass die Jacke nicht mehr bis zu ihm gekommen sei (act. D4/3/1 F/A 37). Er habe sich minderwertig gefühlt. Der Beschuldigte habe die Kontrolle über ihn gehabt. Er habe sich machtlos gefühlt (act. D4/3/1 F/A 43). Dieses Gefühl habe sicher bis zur Ankunft in K._____ ange- dauert und dann habe er es wieder gespürt, als er den Beschuldigten wiedererkannt habe (act. D4/3/1 F/A 44). Danach habe er noch ungefähr zwei bis drei Monate Mühe gehabt, wenn ihm jemand zu nahe komme. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Therapie gewesen. Er habe diesen Vorfall dort auch ansprechen und ver- arbeiten können (act. D4/3/1 F/A 45). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2023 hielt der Geschädigte H._____ fest, dass er sich zu 100 Prozent sicher sei, dass er den Beschuldigten als den fraglichen Täter wiedererkannt habe. Die Hauptmerk- male seien seine Haare, die Gesichtsform und die Augen gewesen. Das Bild habe

- 17 - sich ihm halt eingeprägt. Er sei sich sehr sicher auch im Verhältnis zu den anderen Bildern (act. D4/3/2 F/A 17 f.). Auch anlässlich der Befragung erkannte er den Be- schuldigten als Täter und war sich wiederum zu 100 Prozent sicher (act. D4/3/2 F/A 19 f.). Sodann beschrieb er wie er den Beschuldigten am 26. Februar 2023 zuerst nur von hinten gesehen habe, weil er in Fahrtrichtung gesessen sei, wie er an ihm vorbeigelaufen sei und wie der Beschuldigte sich dann neben jemanden auf einen Gangsitz gesetzt habe. Er habe den Beschuldigten nur zur Hälfte, so seitlich, gesehen. Dies sei ihm irgendwie bekannt vorgekommen und er habe nur eine Hand gesehen. Daher sei er zur Person neben dem Beschuldigten und habe ihn dann ganz gesehen und erkannt. Er habe auch gesehen, dass die Jacke ähnlich wie bei seinem Vorfall auf dem Bein des anderen gelegen sei, daher habe er die Person neben dem Beschuldigten gewarnt. Der Beschuldigte sei dann gleich aufgestan- den, als er ihn gesehen habe (act. D4/3/2 F/A 24, F/A 26). Er wisse nicht ganz, ob der Beschuldigte ihn erkannt habe, aber er habe sicher bemerkt, dass er gewusst habe, was versucht werde (act. D4/3/2 F/A 25). Die Person neben dem Beschul- digten sei ca. 17 Jahre alt, mit asiatischer Herkunft (act. D4/3/2 F/A 30). Zum Vorfall vom 1. August 2020 wiederholte der Geschädigte H._____, wie er nach dem Feiern des 1. August auf der … [Parkanlage] den Zug Richtung K._____ genommen habe, um nach Hause zu fahren. Auf der Heimfahrt habe er noch nasse Hosen gehabt, weil er keine Badehose dabei gehabt habe und deswegen mit seinen Stoffhosen schwimmen gegangen sei. Er habe einen Fensterplatz in Fahrtrichtung genommen. Etwas nachdem der Zug losgefahren sei, sei der Beschuldigte neben ihn rechts hingesessen. Diagonal vom Geschädigten H._____ sei noch eine weitere Person gewesen und im Abteil neben ihnen auch noch ein oder zwei Personen. Als der Beschuldigte neben ihn gesessen sei, habe er sein Bier auf den Tisch am Fenster gestellt. Nach kurzer Zeit habe der Geschädigte H._____ bemerkt, dass dessen Jacke auf dem Schoss gelegen sei und ein Teil davon auf sein Bein gekommen sei. Es habe sich so angefühlt, als sei etwas in der Jacke drin gewesen. Er habe nicht gewusst, was das war und nichts sagen wollen, weil er eher zurückhaltend sei. Da er noch nasse Hosen gehabt habe, habe er nicht genau bemerkt, was auf seinem Bein gelegen sei. Immer wieder, wenn der Beschuldigte zu seinem Bier gegriffen habe, habe er sich zu ihm gedreht und seine Hand auf sein Bein gelegt.

- 18 - Dann sei er immer weiter nach oben gegangen (act. D4/3/2 F/A 36). Auf entspre- chende Nachfrage präzisierte er, dass er nicht wisse, ob die Hand jeweils weg ge- wesen oder auf ihm geblieben sei, aber wenn der Beschuldigte sich zum Bier ge- dreht habe, habe sich auch sein Oberkörper zu ihm gedreht, weshalb seine Hand automatisch auf seinem Oberschenkel nach oben gewandert sei (act. D4/3/2 F/A 41). Der Beschuldigte habe ihn mit der linken Hand berührt und mit der rechten Hand zum Bier gegriffen (act. D4/3/2 F/A 42). Er wisse nicht, wie oft der Beschul- digte zum Bier gegriffen habe, es sei sicher über fünfmal gewesen, er habe das nicht hinterfragt (act. D4/3/2 F/A 44). Das habe er irgendwie noch nicht realisiert oder sich schön geredet. Er sei nicht sicher, wie lang das gegangen sei, aber ir- gendwann habe sich der Beschuldigte plötzlich gedreht und er habe gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Er habe dann die Hand des Beschuldigten weg getan und bemerkt, dass dessen Hand schon bei seinem Genital gewesen sei (act. D4/3/2 F/A 36). Der Beschuldigte sei gerade in der Drehung in seiner Richtung gewesen, als es auffällig geworden sei (act. D4/3/2 F/A 70). Er habe dann alles weggeschoben und das hätten die Leute um ihn herum gesehen. Er sei wie im Schock gewesen. Er habe nur noch den Blick des Mannes diagonal von sich im Kopf. Es sei alles wie kurz pausiert gewesen. Er habe kein Wort herausgebracht und nirgends hinsehen können. Er wisse auch nicht, wie lange es bis K._____ ge- dauert habe, es sei alles wie starr gewesen (act. D4/3/2 F/A 35). Die Hand habe sich auf dem Oberschenkel befunden, aber seine Finger schon auf der Innenseite (act. D4/3/2 F/A 66). Er denke, der Beschuldigte sei in der "Nachobenbewegung" – der Körperrotation – gewesen und knapp vor seinem Penis geblieben. Es sei wegen der nassen Hosen schwierig zu sagen, ob es zu einer Berührung des Penis gekom- men sei (act. D4/3/2 F/A 68 f.). Er habe das Gefühl bekommen, dass das Gewicht zu hoch auf seinem Bein sei und deswegen überlegt, dass er die Jacke wegmache, weil es ihm unangenehm geworden sei. In diesem Moment habe er noch gedacht, er mache nur die Jacke weg und nicht, dass er eine Hand wegdrücken müsse, aber als er mit seiner rechten Hand die Jacke weggeschoben habe, habe er realisiert, dass die Hand darunter gewesen sei, welche er dann ebenfalls wegstiess (act. D4/3/2 F/A 63). Die Hand sei sehr weit oben beim Oberschenkel gewesen, seine Hand sei schon seitlich gegen sein Genital gegangen (act. D4/3/2 F/A 64).

- 19 - Gesehen habe er die linke Hand zuvor nicht, aber beim Wegschieben habe er ge- merkt, dass die Hand noch drunter war. Das Ganze sei sehr routiniert herüberge- kommen, nicht so als ob er das zum ersten Mal gemacht habe (act. D4/3/2 F/A 43). Danach habe er den Beschuldigten vom Gesichtsausdruck genervt oder enttäuscht wahrgenommen. Vielleicht verlegen (act. D4/3/2 F/A 37, F/A 74). Der Beschuldigte sei bis K._____ neben ihm sitzen geblieben, er habe immer wieder zum Bier ge- griffen, aber der Geschädigte H._____ habe darauf geachtet, dass seine Jacke nicht mehr auf sein Bein kam. Er habe sich auch nicht mehr zu ihm gedreht bzw. nicht mehr auf ihn geachtet, wohl auch wegen des Schocks. Er denke aber nicht, dass der Beschuldigte es danach nochmals probiert habe (act. D4/3/2 F/A 37 ff.). Der Beschuldigte habe lange Hosen, ein kurzes Hemd oder T-Shirt getragen und einen schwarzen Rucksack dabei gehabt und die schwarze Jacke, die nicht dazu gepasst habe, weil das Wetter sehr schön gewesen sei und die Jacke dicker als eine Übergangsjacke gewesen sei (act. D4/3/2 F/A 54 f.). 4.4. Würdigung Der Geschädigte H._____ beschreibt das Geschehen sowohl innerhalb der jewei- ligen Einvernahmen auf erneutes Nachfragen als auch über die beiden Einvernah- men hinweg im Kern äusserst übereinstimmend. Er vermag den Ablauf sehr detail- liert zu beschreiben und schildert auch diverse Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass die dicke Jacke für den August ihm unangebracht schien. Besonders plastisch und überzeugend ist seine Erklärung, dass er aufgrund des Gewichts in der Jacke lange nicht richtig realisiert hat, dass es sich um die Hand des Beschuldigten auf seinem Oberschenkel handelte. Sodann schildert er mehrfach eindrücklich seine Gedanken und seine Gefühlswelt während des Vorfalls und beim Wiedersehen im Zug, was als klares Realitätskennzeichen zu werten ist. Hervorzuheben ist ferner, wie er übereinstimmend zu den Aussagen der weiteren Geschädigten die Ohn- macht bzw. seine Sprachlosigkeit während des Geschehens beschreibt. Dieses "Erstarren" findet sich insbesondere in den Schilderungen des Privatklägers 1 sehr ähnlich wieder. Nachvollziehbar ist auch, dass der Geschädigte H._____ die Polizei erst aufsuchte, nachdem er den Beschuldigten im Zug wiedererkannt hatte und eine ähnliche Vorgehensweise wie bei sich selber beobachtete. Für den Wahrheitsge-

- 20 - halt seiner Aussagen spricht auch, wie er beschreibt, dass die übrigen Passagiere zumindest einen Teil gesehen/mitbekommen hätten und nicht reagierten, was wohl ein Grund ist, weshalb er so mutig aufgestanden und den Sitznachbar des Beschul- digte trotz seiner Schüchternheit ansprach, um ihn vor einem ähnlichen Schicksal zu bewahren. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte sich das Vorgefallene ausgedacht haben soll. Insgesamt betrachtet sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. Angesichts der eindeutigen Identifizierung auf dem Fotobogen und auch der Zugabe des Be- schuldigten, dass es sich bei der Person auf den Fotos ab der Videoüberwachungs- kamera um ihn handle, bestehen auch keine Zweifel, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handelte. Anhand des vom Geschädigten H._____ beschriebenen Verhalten des Beschuldig- ten lässt sich in subjektiver Hinsicht allerdings nicht unzweifelhaft erstellen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihn unter den Kleidern zu masturbieren. Naturge- mäss konnte der Geschädigte denn auch keine Angaben zu den Intentionen des Beschuldigten machen, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er ein Streicheln über den Kleidern anstrebte.

5. Dossier 1 5.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirf dem Beschuldigten vor, sich am 5. November 2022 im SBB- Zug auf der Strecke von Zürich nach L._____ in ein Viererabteil neben den ihm unbekannten Geschädigten G._____ gesetzt zu haben, wobei er die Absicht ge- habt habe am Geschädigten G._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zu- nächst habe der Beschuldigte pornografische Bilder von Männern mit teils erigier- ten Penissen auf seinem Mobiltelefon angeschaut, wobei er das Mobiltelefon be- wusst so gehalten habe, dass der Geschädigte G._____ die Bilder habe sehen müssen. Sodann habe der Beschuldigte seine Jacke über sich ausgebreitet, womit er auch den Schoss des Geschädigten G._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz

- 21 - habe der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Geschädigten G._____ gelegt, was dieser zunächst nicht realisiert habe, und begonnen den Ober- schenkel zu streicheln. Dann sei er mit den Fingern in Richtung des Penis des Ge- schädigten gefahren, wobei er die Absicht gehabt habe, auch diesen über den Klei- dern zu streicheln resp. unter den Kleidern zu masturbieren. Der Geschädigte G._____ habe jedoch die Hand des Beschuldigten bemerkt, weggedrückt und sich sodann mit seinem Arm gegen weitere Berührungen des Beschuldigten geschützt, welcher dann von ihm abgelassen habe und ausgestiegen sei. Der Beschuldigte habe es für möglich gehalten, dass es sich beim Geschädigen G._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt habe. 5.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf Dossier 1 nicht geständig und bestreitet, auf dem Mobiltelefon pornografische Bilder geschaut oder den Geschädigten G._____ in irgendeiner Form angefasst zu haben (act. D1/3/1 F/A 10, act. D1/3/2 F/A 71, act. D1/3/7 F/A 8 f.). Anlässlich der Haupt- verhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass es möglich sei, dass er den Geschädigten G._____ berührt habe, bestritt aber erneut vehement, dass er por- nografische Bilder auf seinem Mobiltelefon gehabt und angesehen habe (Prot. S. 27). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechts- genügend erstellt werden kann. 5.3. Aussagen des Geschädigten G._____ 5.3.1. Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. März 2023 schilderte der Geschädigte G._____, dass er mit seiner Mutter und Schwester im Zug von Zürich nach M._____ in einem Viererabteil gesessen sei. Seine Mutter und seine Schwester seien ihm gegenüber und er am Fenster gesessen. Der Beschul- digte sei kurz vor Abfahrt gekommen und habe sich neben ihn gesetzt. Er habe viele Sachen bei sich gehabt und sich ziemlich breit gemacht. Da habe sich der Geschädigte G._____ schon irgendwie ein wenig unwohl gefühlt und sich zur Seite bewegt, aber nichts gesagt, weil er sich nicht getraut habe. Der Beschuldigte habe eine Jacke gehabt, die gross gewesen sei und viel Platz eingenommen habe. Das

- 22 - Ende der Jacke habe sich schon auf der Seite des Geschädigten befunden, das habe ihn gestört, aber er habe nichts gesagt (act. D1/4/1 F/A 18). Die Jacke des Beschuldigten habe den ganzen rechten Oberschenkel und einen Teil seines linken bedeckt (act. D1/4/1 F/A 51). Der Beschuldigte habe eine Tasche dabei gehabt, die er auf seinen Schoss gelegt habe (act. D1/4/1 F/A 47). Der Beschuldigte habe auch ein Bier gehabt, das er auf dem kleinen Tisch beim Fenster deponiert und immer wieder daraus getrunken habe. Der Geschädigte G._____ habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte die Dose jedes Mal ein wenig weiter weg deponiert habe, um ihm näher zu kommen. Der Geschädigte G._____ habe sich dann auf seinem Handy mit Kopfhörern Videos angeschaut. Ein paar Mal habe er in die Richtung des Beschuldigten geblickt und dann sei ihm aufgefallen, dass dieser auch am Handy gewesen sei und sich pornografische Bilder von Männern angeschaut habe (act. D1/4/1 F/A 18). Wie genau der Beschuldigte die Bilder angeschaut habe, wisse er nicht mehr, er habe einfach Bilder durchgeblättert und sei dann bei einem geblieben (act. D1/4/1 F/A 62). Auf einem Bild sei ein nackter Mann mit einem Fussball gewesen, es sei wie ein Fotoshooting gewesen. Der Geschädigte G._____ glaube, der Mann auf dem Foto habe eine Erektion gehabt. Er könne sich nicht mehr so gut daran erinnern (act. D1/4/1 F/A 63 ff.). Er glaube alle Männer auf den Fotos seien nackt und erigiert gewesen (act. D1/4/1 F/A 66). Er sei ziemlich schockiert gewesen, als er dies gemerkt habe, habe aber nicht gewusst, was er tun solle. Er habe dann so getan, als ob nichts wäre. Er habe gedacht, der Beschuldigte wolle sich vergnügen. Der Geschädigte habe versucht, zu vermeiden in dessen Richtung zu schauen (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 88). Er habe nicht schauen wollen, was er mache und den Kopf weggedreht (act. D1/4/1 F/A 61, F/A 89). Wie der Be- schuldigte das Mobiltelefon gehalten habe, könne er nicht genau sagen; er habe seine Hand auf seiner Tasche angelehnt. Es könne sein, dass er das Handy leicht in seine Richtung gezeigt habe, aber er wisse das nicht mehr so genau (act. D1/4/1 F/A 69). Er wisse nicht, was der Beschuldigte gemacht habe, während er die Bilder angeschaut habe und ob er den Geschädigten G._____ angesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, bis der Geschädigte weggeschaut habe (act. D1/4/1 F/A 70 ff.). Am Schluss habe er den Beschuldigten zu beobachten begonnen, er habe ihn ziemlich seltsam gefunden, so wie er sich verhalten habe und aussah. Der

- 23 - Geschädigte G._____ habe beobachtet, wie der Beschuldigte praktisch nur seine rechte Hand benutzt habe und einen Plastiksack gehabt habe, den er auf seinen Schoss genommen habe. Das habe der Geschädigte G._____ etwas seltsam ge- funden, habe sich etwas umgeschaut und seine Mutter angeschaut, weil es ihm etwas unwohl gewesen sei, was der Beschuldigte am Handy gemacht habe. Der Geschädigte G._____ habe versucht, sich etwas mehr Platz zu schaffen, und als er die Jacke des Beschuldigten von seinem rechten Oberschenkel wegnehmen wollte, habe er gemerkt, dass der Beschuldigte die Hand auf seinem Oberschenkel gehabt habe (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 94). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Geschädigte, die Hand gesehen zu haben, seine Mutter und Schwester hätten nichts gesehen (act. D1/4/1 F/A 101 f.). Es sei die linke Hand des Beschuldigten gewesen, da er rechts von ihm gesessen sei. In der anderen Hand habe der Be- schuldigte sein Mobiltelefon gehalten (act. D1/4/1 F/A 98). Er habe vorher schon etwas gespürt, aber das nicht so realisiert. Er denke, dass der Beschuldigte seine Hand vom ersten Moment an, als er neben ihm Platz genommen habe, auf seinem Oberschenkel gehabt habe, weil er denke, dass er es gemerkt hätte, wenn es erst später passiert wäre (act. D1/4/1 F/A 96 f.). Erst darauf angesprochen, ob der Be- schuldigte die Hand auf seinem Oberschenkel bewegt habe, erklärte der Geschä- digte G._____, dass der Beschuldigte seine Hand ganz leicht bewegt habe, als würde er ihn streicheln (act. D1/4/1 F/A 110, act. D1/4/2 [Videoaufzeichnung] ab ca. 1:25:30 ff.). Der Geschädigte denke, dass der Beschuldigte versucht habe, sein Geschlechtsteil zu berühren, da seine Hand sehr im inneren Bereich gewesen sei und der Geschädigte es nicht bemerkt habe (act. D1/4/1 F/A 113). Hierfür zeigte der Geschädigte G._____ vor, dass die Hand des Beschuldigten auf dem obersten Drittel seines Oberschenkels auf Genitalhöhe gewesen sei und er ihn mit dem Dau- men und Zeigefinger leicht gestreichelt habe (act. D1/4/2 [Videoaufzeichnung] ab 1:26:00]). Zuerst sei der Geschädigte G._____ überrascht gewesen, dann erschro- cken (act. D1/4/1 F/A 104). Er habe Angst gehabt (act. D1/4/1 F/A 119). In diesem Moment habe der Geschädigte die Hand des Beschuldigten von seinem Schenkel und seine Sachen von seinem Platz geschoben (act. D1/4/1 F/A 18). Der Beschul- digte habe seine Hand zurückgezogen und seine Jacke wieder genommen, als ob nichts gewesen sei (act. D1/4/1 F/A 102). Der Geschädigte G._____ habe dann die

- 24 - Armlehne nach unten gezogen, um Abstand zu schaffen. Der Beschuldigte habe dann beide Hände auf seinen eigenen Schoss genommen und sein Bier weiter ge- trunken, aber der Geschädigte habe immer mehr versucht, Abstand von ihm zu bekommen. Als der Beschuldigte in L._____ aufgestanden sei, um auszusteigen, habe er seiner Mutter mitgeteilt, dass der Beschuldigte nicht ganz normal sei. Seine Mutter habe dies zuerst nicht verstanden und gelächelt, aber als sie verstand, dass es ernst gewesen sei, habe sie sich aufgerichtet und ihm gesagt, er hätte es ihr früher sagen sollen (act. D1/4/1 F/A 18). Der Geschädigte wisse nicht, wieso er nicht vorher schon etwas gesagt habe, er habe ein wenig Angst gehabt (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 94). Seine Mutter sei dann zur Toilette und habe den Zugbegleiter ge- holt. Sie hätten ihnen dann einige Fragen gestellt und dann die Polizei von M._____ kontaktiert. Bei der Ankunft in M._____ hätten die Polizisten auf sie gewartet (act. D1/4/1 F/A 18). Auf einem vorgelegten Fotobogen mit acht Männern gab er an, dass es die Nummer 2 (der Beschuldigte) oder die Nummer 3 gewesen sein könne, wobei er eher zur Nummer 2 tendiere (act. D1/4/1 F/A 130 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juni 2023 wiederholte der Geschädigte G._____, dass der Beschuldigte sich ganz kurz bevor der Zug losge- fahren sei neben ihn gesetzt habe und viele Dinge bei sich gehabt habe, wie eine Tasche/Rucksack und eine Jacke (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 18). Seine Sachen habe er auf seinen Schoss gelegt (act. D1/4/5 F/A 36). Der Beschuldigte habe ein Bier in der Hand gehabt, das er beim Fenster neben den Geschädigten G._____ gestellt habe. Wiederum führte der Geschädigte aus, wie er und der Beschuldigte mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen beschäftigt gewesen seien, bis dem Geschädigten, als er den Kopf gehoben habe, aufgefallen sei, dass der Beschuldigte Fotos von nackten Männern angeschaut habe (act. D1/4/5 F/A 14). Es seien Männerfotos gewesen, wie von einem Fotoshooting (act. D1/4/5 F/A 38). Er könne sich nicht erinnern, in welche Richtung der Bildschirm des Mobiltelefons gewesen sei, aber da er den Bildschirm habe sehen können, sei es schon etwas in seien Richtung gedreht ge- wesen (act. D1/4/5 F/A 42). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte das Mobiltelefon gedreht habe, damit er den Bildschirm sehe bzw. gerade nicht sehen könne und auch nicht, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass er den Bildschirm habe sehen können (act. D1/4/5 F/A 43 f.). Der Geschädigte G._____ habe nur den Kopf dre-

- 25 - hen müssen, um auf den Bildschirm sehen zu können (act. D1/4/5 F/A 44). Er glaube, der Beschuldigte habe nach ca. zwei bis fünf Minuten aufgehört diese Bilder anzusehen, weil er einen Anruf bekommen habe (act. D1/4/5 F/A 46, F/A 51). Der Geschädigte G._____ habe sich gestresst gefühlt und gedacht, dass der Mann ziemlich verrückt sei. Von da an habe der Geschädigte G._____ ihn nicht mehr ansehen bzw. keine Interaktion mehr mit ihm haben wollen und seinen Kopf in Rich- tung Fenster gedreht (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 55). Der Beschuldigte habe so viele Dinge bei sich gehabt, wobei ein Teil der Jacke des Beschuldigten auf seinem Bein gewesen sei. Er habe dann die Jacke des Beschuldigten etwas von sich wegge- schoben in die Richtung des Beschuldigten und dann bemerkt, dass dessen Hand auf seinem Oberschenkel gelegen sei (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 63 f, F/A 67). Auf entsprechende Aufforderung steht er auf und zeigt, dass die Hand auf seinem Oberschenkel auf Höhe des Genitalbereichs gewesen sei (act. D1/4/6 [Videobefra- gung] ab Minute 47:09). Die Hand habe sich hin und her von oben an seinem Schenkel nach unten bewegt (act. D1/4/5 F/A 73). Hierbei zeigt der Geschädigte G._____ wiederum im Stehen leicht kreisende, auf und ab gehende Streichelbewe- gungen an seinem Oberschenkel entlang (act. D1/4/6 [Videobefragung] ca. ab Mi- nute 48:30). Danach gefragt, wann der Beschuldigte mit diesen Bewegungen an- gefangen habe, gab er an, noch bevor er die Jacke weggeschoben habe, habe er etwas auf seinem Bein gespürt. Er habe das aber nicht beachtet und gedacht, das sei nichts. Nachdem er die Jacke weggeschoben habe, habe der Beschuldigte gleichzeitig auch seine Hand etwas/schrittweise zurückgezogen (act. D1/4/5 F/A 76 f.). Der Beschuldigte sei mit der Hand eher zur Innenseite seines Oberschenkels gedreht gewesen (act. D1/4/5 F/A 110). Er sei schockiert gewesen, als er das fest- gestellt habe und habe dann seine Beine etwas zusammengedrückt (act. D1/4/5 F/A 82). Zum Beschuldigten habe er in diesem Moment nichts gesagt (act. D1/4/5 F/A 83). Danach habe der Beschuldigte sich immer wieder zu ihm hin gebeugt, um das Bier, das er auf den Tisch beim Geschädigten gestellt hatte, zu nehmen. Der Geschädigte G._____ habe sich da etwas zur Seite gehalten (act. D1/4/5 F/A 92).

- 26 - 5.4. Würdigung Der Geschädigte G._____ schildert den Vorfall ausführlich und konstant. Auch auf diverse Nachfragen ergeben sich keine grösseren Abweichungen. Seine Angaben untermauert er jeweils mit Gesten, die in beiden Einvernahmen sehr ähnlich vorge- führt wurden. Auch er schildert plastisch seine Gefühle und Gedanken während des Geschehens, was für Erlebtes spricht. Er schildert auch Nebensächlichkeiten, wie dass ihm aufgefallen sei, dass der Beschuldigte einen Ehering getragen habe und nur die rechte Hand benutzt habe, was ihm seltsam vorgekommen sei. Dass Letz- teres tatsächlich seltsam und unnatürlich wirkt, ist auf der Videoaufnahme zum Vor- fall gemäss Dossier 7 zu sehen (vgl. act. D7/3/4 und E. III.7.2.). Ferner gibt er je- weils klar an, wo er sich an etwas nicht erinnert und belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig. So behauptete er etwa nie, dass der Beschuldigte das Mo- biltelefon klar und deutlich in seine Richtung gehalten hat, obwohl ihm angesichts des mehrfachen "Nachbohrens" klar sein musste, auf was die diesbezüglichen Fra- gen abzielen. In sich stimmig und plausibel wirkt auch, dass er sich ab dem Mo- ment, da er die Bilder der nackten Männer auf dem Handy des Beschuldigte gese- hen habe, gestresst fühlte bzw. das Gefühl aufkam, dass der Mann verrückt ist, zumal das Konsumieren pornographischer Inhalte in einem vollen Zugabteil, wo man Schulter an Schulter sitzt, tatsächlich befremdlich ist. Mit der Aktenlage deckt sich auch die Angabe, dass noch am selben Tag die Polizei involviert wurde, was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführung spricht. Auf dem Fotobogen hat er zum Beschuldigten als Täter tendiert und auch der Beschuldigte selbst bestritt nicht, dass er auf den Überwachungsbildern am Bahnhof abgebildet war (act. 1/3/1 F/A 10). Entgegen der Anklage lässt sich jedoch auch hier in subjektiver Hinsicht anhand der Aussagen des Geschädigten G._____ nicht unzweifelhaft erstellen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihn unter den Kleidern zu masturbieren, weshalb zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er ein Streicheln über den Kleidern anstrebte.

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6. Dossier 3 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 13. Januar 2023 um ca. 22:00 Uhr im SBB-Zug auf der Strecke von Zürich nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm unbekannten – damals 15 Jahre alten – Privatkläger 2 gesetzt zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, am Privatkläger 2 sexuelle Handlungen vorzunehmen. So habe der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet, womit er auch den Schoss des Privatkläger 2 abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz habe der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatkläger 2 gelegt, was dieser zunächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen seinen Oberschenkel zu streicheln, wobei er die Absicht gehabt habe, in Richtung Penis des Privatkläger 2 zu fahren, um diesen über den Kleidern zu streicheln resp. unter den Kleidern zu masturbieren, wenn sich der Privatkläger 2 nicht wehren würde. Der Privatkläger 2 habe jedoch die Hand des Beschuldigten bemerkt, weggedrückt und sei aufgestanden und sei in einen anderen Wagen gegangen, wo er seine Mutter angerufen habe. Der Beschul- digte habe gewusst, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zugekom- men sei und habe es für möglich gehalten, dass es sich beim Privatkläger 2 um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt habe. 6.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf Dossier 3 nicht geständig und bestritt den Anklagesachverhalt (act. D1/3/1 F/A 30, act. D1/3/2 F/A 23, act. D1/3/7 F/A 16 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er, wie zuvor in seinen Einvernahmen, an, er habe den Privatkläger 2 erstmals in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gesehen (act. D1/3/2 F/A 25; act. D1/3/7 F/A 16, Prot. S. 28). Er räumte lediglich ein, dass er eine Gewohnheit habe, Men-

- 28 - schen über den Kleidern zu berühren (Prot. S. 28). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.3. Aussagen des Privatklägers Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 beschrieb der Privatkläger 2 er sei im fraglichen Zug in einem leeren Viererabteil allein gesessen und irgendwann sei ein Mann in den Zug gestiegen, welcher sich direkt neben ihn auf dieselbe Sitzbank gesessen habe. Der Privatkläger 2 habe auf seinem Mobilte- lefon einen Film geschaut – hierfür habe er das Mobiltelefon auf das Tischlein ge- stellt. Der Beschuldigte habe sich hingesetzt und seine mitgebrachte Jacke auf seine Beine gelegt. Zuvor habe er noch seine Bierbüchse auf das Tischlein direkt hinter das Mobiltelefon des Privatkläger 2 gestellt. Die Jacke habe auch den rech- ten Oberschenkel des Privatklägers 2 abgedeckt, was ihn nicht gross gestört habe. Der Beschuldigte habe ihn in gebrochenem Deutsch angesprochen und ihm meh- rere Fragen gestellt. Auf die Frage, wie alt er sei, habe der Privatkläger 2 ihm ge- antwortet, dass er 15 Jahre alt sei. Darauf habe der Beschuldigte eine Handbewe- gung gemacht und habe aufzeigen wollen, dass er klein/jung sei. Während den Fragen sei die Ticketkontrolle gekommen und nachdem sie je ihren SwissPass ge- zeigt hätten, habe der Mann ihm weiter Fragen gestellt. Irgendwann habe er mit den Fragen aufgehört und der Privatkläger 2 habe sich wieder auf den Film fokus- sieren können (act. D3/3/1 F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte der Pri- vatkläger 2, dass er glaube, der Beschuldigte habe auch noch einen mittelgrossen, dunklen Rucksack dabei gehabt. Er habe ihn auf seinem rechten Bein abgestellt, – er glaube auf der Jacke auf seinen Beinen. Aus diesem Rucksack habe er den SwissPass genommen (act. D3/3/1 F/A 13). Nach ca. fünf Minuten habe er be- merkt, dass der Mann seine linke Hand verdeckt von seiner Jacke auf seinen rech- ten Oberschenkel gelegt habe (act. D3/3/1 F/A 6). Es sei so gewesen, als habe er ihn streicheln wollen, aber die Hand sei noch still gewesen. Als der Privatkläger 2 das realisiert habe, sei er etwas perplex gewesen und habe nicht gewusst wie re- agieren (act. D3/3/1 F/A 7). Er habe gleich gewusst, dass der Mann ihn unsittlich habe berühren wollen. Innerlich sei er wütend geworden (act. D3/3/1 F/A 8). Er habe dann die Hand von sich weggeschoben. Dann habe er ihm gesagt, dass er

- 29 - auf die Toilette müsse und habe dies wiederholen müssen, weil der Beschuldigte ihn vermutlich nicht verstanden habe. In der Folge sei er aufgestanden und sei in den Speisewagen. Er habe einfach weggewollt. Als der Zug in K._____ angekom- men sei, sei er aus dem Zug gegangen und dann nach rechts schnell davon ge- rannt, weil der Beschuldigte ihm zuvor gesagt habe, dass er auch nach K._____ reisen werde (act. D3/3/1 F/A 7 f.). Sodann erkannte er den Beschuldigten anhand des Fotobogen und gab an, ihn zu 100 % zu erkennen. Sein Gesicht, seine Halb- glatze und seine schrägen Ohren und das schielende Auge würde alles zusammen passen. Er sei sich ganz sicher (act. D3/3/1 F/A 10). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. Mai 2023 wiederholte der Privatkläger 2 seine Ausführungen, wie der Beschuldigte sich gleich neben ihn im Viererabteil gesetzt habe, wo der Privatkläger 2 in der Ecke am Fenster gesessen sei (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 22). Er selber sei am Handy gewesen mit Kopfhörern und habe ein Video auf Youtube eingeschaltet. Das Handy habe er auf den kleinen Tisch im Abteil draufgestellt und der Beschuldigt habe noch seine Bierdose neben das Handy auf diesen Tisch gestellt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 33 ff., F/A 45). Der Beschuldigte habe eine schwarze ziemlich grosse Winterjacke und einen schwar- zen Rucksack dabei gehabt und sich beide auf die Beine gelegt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 31, F/A 36). Die Jacke habe über dessen Beine drüber geschaut und – er glaube der untere – Teil der Jacke habe auch den rechten Schenkel des Privatklä- ger 2 bedeckt, was ihn aber nicht gestört habe (act. D3/3/2 F/A 39 ff.). Dann wäh- rend der Fahrt habe der Privatkläger 2 gemerkt, dass die Hand des Beschuldigten auf seinem Oberschenkel gewesen sei, während sie sich unterhalten hätten. Ei- gentlich habe er ein Video auf dem Handy geschaut mit Kopfhörern drin. Dann habe der Beschuldigte begonnen ihm "Smalltalk mässig" Fragen zu stellen und so mitten drin habe er seine Hand auf seinen Oberschenkel gelegt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 45). Das habe der Privatkläger 2 eine Zeitlang nicht gemerkt, und dann sei es ihm irgendwann aufgefallen (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 50 f.). Es sei ein Zeitraum von ein bis zwei Minuten gewesen, er habe es nicht direkt bemerkt, weil er ein Video ge- schaut und sich darauf konzentriert habe (act. D3/3/2 F/A 53). Es sei wegen seiner Hand wärmer geworden, die auf seinem Oberschenkel gelegen sei. Da habe er gemerkt, dass er nicht nur die Jacke gespürt habe, sondern eine Berührung. Dies

- 30 - sei schon ziemlich zu Beginn der Fahrt gewesen (act. D3/3/2 F/A 49, F/A 52). Die Hand habe sich nicht gross bewegt, vielleicht etwas nach oben, das könne er nicht 100 % sicher sagen (act. D3/3/2 F/A 55 f.). Die Hand sei so 30 / 40 cm weiter nach oben gewandert und gleich bei der Hosentasche auf dieser Höhe gewesen (act. D3/3/2 F/A 57). Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte mit der Hand noch mehr habe machen wollen, er wolle auch nichts reininterpretieren, aber er könne sich vorstellen, dass die Hand noch weitergewandert wäre (act. D3/3/2 F/A 77). Er glaube, er habe seine Hand auf den Oberschenkel gelegt, als er es gemerkt habe und dann die Hand des Beschuldigten gespürt und sie dann einfach unter der Jacke weggeschoben, wie wenn er eine Fliege wegschieben würde (act. D3/3/2 F/A 58 f.). An anderen Stellen habe der Beschuldigte ihn nicht berührt (act. D3/3/2 F/A 76). Was der Beschuldigte mit seiner anderen Hand gemacht habe, wisse er nicht. Er glaube, sie sei auch unter der Jacke gewesen, aber er wisse es nicht. Bewegungen auf dem Schoss des Beschuldigten habe er keine wahrgenommen (act. D3/3/2 F/A 67 ff.). Gesagt hätten sie beide nichts, der Beschuldigte habe so getan, als sei es aus Versehen gewesen und eine Handbewegung gemacht, wie wenn man irgendwo durchläuft und aus Versehen irgendwo ankomme (act. D3/3/2 F/A 64). Konkret nachgefragt, erklärte der Privatkläger 2, dass der Beschuldigte ihn zuvor nach seinem Alter gefragt habe und er ihm gesagt habe, dass er 15 Jahre alt sei (act. D3/3/2 F/A 87 f.). Im Moment als er die Hand gespürt habe, sei er wütend und etwas verwirrt gewesen. Er wolle sich nicht als Opfer vorstellen, so Sexual- straftäter mässig. Er sei sicher einmal wütend auf den Beschuldigten und sich selbst gewesen, dass er es nicht früher gemerkt habe, aber das sei nicht direkt danach gewesen (act. D3/3/2 F/A 66, F/A 17). Nachdem er es bemerkt habe, sei er aufgestanden und habe gesagt, er müsse aufs WC, dies habe der Beschuldigte nicht verstanden und darauf sei der Privatkläger 2 ins Restaurant weggegangen. Er habe dann seiner Mutter geschrieben und mit ihr telefoniert (act. D3/3/2 F/A 17). Es habe auch noch andere Personen im Zug gehabt, einmal sei ein Kontrolleur gekommen und da habe der Beschuldigte auch seinen SwissPass aus dem Ruck- sack rausgeholt (act. D3/3/2 F/A 72-75). Letztlich bestätigt er noch einmal, dass er zu 1000% sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Vor allem das schie- lende Auge habe sich in seinem Hirn eingebrannt (act. D3/3/2 F/A 110). Er habe

- 31 - das Signalement des Beschuldigten bei der Anzeige aus seiner Erinnerung ge- macht, der Vorfall sei damals noch nicht lange her gewesen. Erst als er nochmal eingeladen worden sei, sei ihm der Fotobogen gezeigt worden (act. D3/3/2 F/A 113- 116). 6.4. Würdigung Der Privatkläger 2 beschreibt den Vorfall in beiden Einvernahmen zunächst in freier Rede detailliert und übereinstimmend. Auch auf diverse Einzelfragen hin sind keine nennenswerten Widersprüche auszumachen. Der Privatkläger 2 hatte sodann be- reits bei seiner Anzeige angegeben, dass der Beschuldigte mit dem rechten Auge schiele und hat auch überzeugend dargelegt, dass er dies aus seiner Erinnerung gemacht hat und nicht etwa – wie der Rapport vermuten lassen könnte (vgl. act. D3/1/1 S. 5) – bereits durch einen vorgelegten Fotobogen beeinflusst gewesen ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Im Gegenteil fällt in seinen Ausführungen auf, dass er den Vorfall eher herunterspielt und den Beschuldigten keineswegs übermässig be- lastet. Teilweise wirkt es gar so, dass es ihm fast schon unangenehm ist, dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht hat. So betont er etwa, dass er ihn "nur" am Ober- schenkel angefasst habe, wohl mit einem Ziel, er wolle aber nicht zu viel reininter- pretieren und er wolle sich nicht als Opfer darstellen. Eindrücklich und überzeugend wirkt auch die Angabe, wonach er nicht nur wütend auf den Beschuldigten, sondern auch wütend auf sich selber gewesen sei. Die Schilderung dieser inneren Zerris- senheit wirkt äusserst erlebnisbasiert. Insgesamt gibt es keinen Grund, um an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. In subjektiver Hinsicht lässt sich indes anhand der Aussagen wiederum lediglich erstellen, dass der Beschuldigte ein Streicheln über den Kleidern beabsichtigte, nicht aber, dass er zu einem Masturbieren des Penis unter den Kleidern fortge- schritten wäre.

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7. Dossier 7 7.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 27. Februar 2024 im SBB- Zug auf der Strecke von K._____ nach J._____ in ein Viererabteil neben den ihm zuvor unbekannten Geschädigten I._____, der damals 15 Jahre alt war, gesessen zu haben. Der Beschuldigte soll seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet haben, womit er auch den Schoss des Geschädigten I._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand über den Kleidern auf den Penis des Geschädigten gelegt haben, wo er diesen während 20 Sekunden gestreichelt haben soll. Der Beschuldigte soll es bei seinen Handlungen für möglich gehalten haben, dass es sich beim Geschädig- ten I._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt hat. 7.2. Standpunkt des Beschuldigten In Bezug auf diesen Anklagevorwurf liegt eine Videoaufnahme im Recht, auf wel- cher das angeklagte Verhalten, soweit es sich nicht unter dem Sichtschutz abspielt, ersichtlich ist (act. D7/3/4). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung bzw. anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. April 2024 zu, dass er auf dem Video zu sehen ist (act. D1/3/6 F/A 11). Allerdings bestritt er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2024 noch, dass er den Geschädigten I._____ an irgendeiner anderen Stelle ausser an der Hand berührt habe (act. D1/3/7 F/A 29, F/A 31). An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den Vorwurf in Dossier 7 anerkannt (Prot. S. 29). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, ins- besondere mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten I._____ (act. D7/2) sowie obgenannter Videoaufnahme (act. D7/3/4), weshalb der Sachverhalt rechts- genügend erstellt ist.

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8. Dossier 6 8.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 1. März 2024 im SBB-Zug auf der Strecke von J._____ nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm da- mals unbekannten Privatkläger 3, der damals 17 Jahre alt war, gesessen zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. So soll der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet haben, womit er auch den Schoss des Privat- kläger 3 abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatkläger 3 gelegt haben, was dieser zu- nächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen haben, Knet-Bewegungen zu machen, da er den Penis des Privatkläger 3 umfassen und manipulieren habe wol- len. Aufgrund der breiten Hosen des Privatkläger 3 sei ihm dies jedoch nicht gelun- gen, worauf der Privatkläger 3 die Situation realisiert habe und die Hand des Be- schuldigten weggedrückt habe. Der Beschuldigte soll den Privatkläger 3 jünger als 16 Jahre alt geschätzt haben, was ihn nicht davon abgehalten haben soll, an die- sem Handlungen vorzunehmen, von denen er gewusst habe, dass ihnen eine se- xuelle Bedeutung zugekommen sei. 8.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich in Bezug auf Dossier 6 während der Untersuchung nicht geständig und bestreitet den Anklagesachverhalt. Er sei am 1. März 2024 aus dem Zug ausgestiegen und eine ihm unbekannte Person sei ihm nachgelaufen und habe seine Schulter berührt. Der Mann habe ihn gefragt, was los sei. Es sei eine weitere Person sowie die Polizei gekommen. Anschliessend sei er zum Polizeiposten ge- bracht worden und habe die Vorwürfe abgestritten. Es sei möglich, dass es sich bei dem Mann um den Privatkläger 3 gehandelt habe (act. D1/3/5 F/A 8 f., act. D1/3/7 F/A 23, F/A 26). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei schon möglich, dass der Vorwurf zutreffe, stellte aber ausdrücklich in Abrede, den Privatkläger 3 jünger als 16 Jahre geschätzt zu haben (Prot. S. 29). Folglich ist zu

- 34 - prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt werden kann. 8.3. Aussagen des Privatklägers 3 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 er- klärte der Privatkläger 3, er sei in J._____ gewesen und habe den Zug ohne Stopp nach K._____ nehmen wollen (act. D6/4/1 F/A 21). Er sei in Fahrtrichtung auf der rechten Seite gesessen, rechts von ihm sei das Fenster gewesen (act. D6/4/1 F/A 25). Kurz bevor der Zug los gefahren sei, sei der Beschuldigte in den Zug ge- stiegen und habe ihn gefragt, ob er sich neben ihn setzen könne. Er habe dies bejaht und er habe sich direkt neben ihn und nicht vis-a-vis hingesetzt (act. D6/4/1 F/A 21). Es habe im Zug noch komplett freie Viererabteile gehabt (act. D6/4/1 F/A 24). Auf Nachfrage gab er an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte sich bewusst neben ihn gesessen habe (act. D6/4/1 F/A 30). Dann habe er begonnen seine Jacke auszuziehen und habe seine Jacke über seine Beine gelegt und einen Teil davon über das linke Bein des Privatklägers 3. Das habe er komisch gefunden und darauf geachtet, was er mache. Er habe dann das Gefühl gehabt, etwas auf seinen Beinen zu spüren. Zuerst habe er geglaubt, es sei eine Illusion, weil er sich so darauf geachtet habe und es nur ein leichtes Gefühl gewesen sei. Dann habe er aber die Jacke hochgehoben und gesehen, dass die Hand in der Nähe seines Schrittes gewesen sei und die Finger bereits auf seinem Schritt (act. D6/4/1 F/A 21). Die Hand habe er zuerst am Bein gespürt, wobei er vorzeigt, dass die Hand unmittelbar neben seinem Schritt gelegen habe (act. D6/4/1 F/A 38, act. D6/4/2 [Einvernahmevideo] ca. 23:54). Die Hand des Be- schuldigten habe sich in die Nähe seines Schrittes bewegt und das Geknete auch (act. D6/4/1 F/A 39 f.). Hätte er diese breiten Hosen nicht angehabt, hätte der Be- schuldigte seinen Penis gespürt (act. D6/4/1 F/A 42). Wegen den Bewegungen denke er, dass der Beschuldigte seinen Penis habe kneten wollen. Er habe damit etwas riskiert und sei näher gegangen (act. D6/4/1 F/A 43 f.). Hierfür stand der Pri- vatkläger 3 erneut auf und zeigte das sanfte "Geknete" am Oberschenkel auf Schritthöhe (act. D6/4/2 ab 28:00). Es sei etwa zwei bis drei Minuten gegangen bis er die Hand des Beschuldigten gespürt habe, aber er habe noch etwa zwei Minuten

- 35 - gewartet bevor er die Jacke hochgehoben habe, weil er sich nicht sicher gewesen sei (act. D6/4/1 F/A 36 f.). Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen und dieser sei daraufhin einfach aufgestanden und zur Tür abgehauen. Er sei dann noch ein wenig sitzen geblieben, bis der Zug angehalten habe und sei dann zum Ausgang gegangen. Er denke, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er hinter ihm gewesen sei. Als die Tür aufgegangen sei, habe er ihn festgehalten, damit er nicht abhaue. Der Privatkläger 3 habe ihn darauf angesprochen und nach Hilfe ge- rufen. In der Unterführung habe er Hilfe erhalten von einem Mann, der ihn festge- halten habe und er habe die Polizei gerufen. Er habe vergessen zu erwähnen, dass er stets beide Hände unter der Jacke hatte. Er habe sich danach komisch gefühlt und in seinem Ego angegriffen. Noch mehrere Stunden, einen Tag danach habe er die Hand des Beschuldigten auf seinem Bein gespürt (act. D6/4/1 F/A 48). Auf dem vorgelegten Fotobogen identifizierte der Privatkläger 3 den Beschuldigten als Täter (act. D6/4/1 F/A 46). 8.4. Würdigung Der Privatkläger 3 beschreibt das Geschehene sehr detailliert, übereinstimmend und in sich stimmig. Äusserst plastisch legt er dar, wie er bereits aufgrund des Aus- breitens der Jacke misstrauisch wurde und sich in der Folge genau darauf achtete, was der Beschuldigte macht und gerade deshalb zunächst glaubte, sich das Ganze einzubilden. Die vom Beschuldigten gemachten Bewegungen vermag er nicht nur bildlich zu beschreiben, sondern zeigt sie auf Nachfrage auch mehrmals überein- stimmend vor. Untermauert wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch da- durch, dass er auch Begleitumstände in das Geschehene mit einbaut, wie etwa die lockere Hose, die er an diesem Tag getragen habe und aus seiner Sicht schlimme- res verhindert hätten. Auch seine Äusserung, dass er sich danach komisch und in seinem Ego angegriffen gefühlt habe, wirkt überzeugend und letzteres fügt sich stimmig dazu, dass er den Beschuldigten direkt danach konfrontiert und mit Hilfe von Passanten bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten hat. Wenn der Be- schuldigte geltend macht, er sei einfach so ohne Grund von jemand Fremden fest- gehalten worden, ist das als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass sich der Geschädigte in der Person geirrt haben soll, die kurz zuvor im Zug noch neben

- 36 - ihm sass und die er aufgrund seines Misstrauens auch genau unter die Lupe nahm, ist derart unwahrscheinlich, dass es als mögliches Szenario in dieser Gesamtkon- stellation nicht in Frage kommt. Darüber hinaus hat er den Beschuldigten auch auf dem vorgelegten Fotobogen als Täter identifiziert. Insgesamt sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen und lassen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von ihm geschildert zugetragen hat.

9. Gesamtwürdigung Sämtliche Geschädigten bzw. Privatkläger schildern überzeugend ein fast schon identisches Verhalten des Beschuldigten. Selbst gewisse besondere Nebendetails, wie das mehrfache Greifen nach der auf dem Tisch platzierten Bierdose, um den Geschädigten jeweils noch näher zu kommen, wird von mehreren Geschädigten übereinstimmend geschildert. Die Videoaufnahme in Dossier 7 bildet das von den Geschädigten geschilderte Vorgehen eindrücklich ab. So wiederholen sich die Schilderungen zum Vorgehen des Beschuldigten derart stark, dass diese Videoauf- nahme fast aus jedem Dossier stammen könnte. Diese dossierübergreifend über- einstimmenden Schilderungen aller Geschädigten lassen die bereits in sich glaub- haften Angaben noch überzeugender wirken. Dass sie dieses Vorgehen per Zufall gleich geschildert hätten und allesamt den Beschuldigten zu Unrecht belasten wür- den, ist angesichts dessen, dass es sich um Vorfälle an unterschiedlichen Tagen bzw. unterschiedlichen Zeiträumen und Geschädigte aus verschiedenen Regionen der Schweiz handelte, schlicht lebensfremd und kann als mögliches Szenario aus- geschlossen werden. Die pauschale Haltung des Beschuldigten, dass er jetzt und in der Vergangenheit grundlos beschuldigt werde, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als dass es insbesondere für pubertierende männliche Jugendliche viel Überwindung braucht, einen sexuellen Übergriff anzuzeigen, da gerade in die- sem Alter und allgemein in unserer Gesellschaft eine internalisierte Homophobie ein grosses Thema ist und ein sexueller Übergriff bei Männern als besonders schambehaftet und als Schwäche wahrgenommen wird. Das wird leider gerade aus den Schilderungen des Geschädigten H._____ deutlich, welcher aus seinem Um- feld nicht Empathie, sondern den Rat erhalten hat, die Person das nächste Mal zu

- 37 - verprügeln, die ihn sexuell belästigt hat. Die Geschädigten schildern zum Teil fast wortgleich, wie sie sich in diesen Momenten sprachlos und entmachtet gefühlt ha- ben. Auch während den Videoaufnahmen der Einvernahmen ist ersichtlich, dass es ihnen – verständlicherweise – zum Teil sehr unangenehm ist, das Vorgefallene erneut zu schildern. Die detailarmen und pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an den durchwegs glaubhaften Aussagen der Geschädigten zu streuen. Da der Beschuldigte immer gleich vorging und er bei Dossier 7 den Penis des Ge- schädigten I._____ während ca. 20 Sekunden streichelte und in Dossier 2 aufgrund der Schockstarre des Privatklägers 1 gar so weit gehen konnte, dass er dessen Penis masturbierte, kann davon ausgegangen werden, dass er auch bei den Dos- siers 1, 3, 4 und 6 die Absicht hegte, sexuelle Handlungen vorzunehmen und es lediglich aufgrund der Intervention der Geschädigten beim Versuch blieb, wobei zugunsten des Beschuldigten einzig erstellt werden kann, dass er Berührungen der Penisse über den Kleidern der Geschädigten angestrebt hatte. IV. Rechtliche Würdigung A Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft (BBI 2023 1521). Ge- mäss Art. 2 StGB gelangt revidiertes Recht grundsätzlich erst dann zur Anwen- dung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist. Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt die Beurteilung aber erst danach, so ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB). Sämtliche Delikte wurden vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2024 be- gangen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Revision des Sexual- strafrechts einschlägige Änderungen in Bezug auf die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB und der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ergaben.

- 38 - Das neue Recht betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern wurde verschärft. Dessen neu eingeführter Abs. 1bis sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, wenn das betreffende Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Ebenso wurde das neue Recht betreffend die Schändung durch die Streichung des Tatbe- standsmerkmals der "Kenntnis des Zustands" der Straftatbestand verschärft. Daher kommt im vorliegenden Fall das neue Recht nicht zur Anwendung; es kommt mit Bezug auf die Sexualdelikte altes, zum Tatzeitpunkt geltendes Recht, als lex mitior zur Anwendung. B Rechtliche Würdigung konkret

1. Dossier 2 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und als untauglichen Versuch einer sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.1. Schändung Eine Schändung im Sinne von Art. 191a StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Bei- schlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung miss- braucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Übergriffe des Täters zur Wehr zu setzen, wobei genügt, dass das Opfer bloss vorübergehend zum Widerstand unfähig ist (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 6). Vorausgesetzt ist dabei jedoch, dass eine vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenutzt wird (vgl. BGer 6S.17/2006 vom 15. Februar 2007, E. 7.3. und 7.4.), was vorliegend nicht der Fall ist, zumal der Privatkläger 1 erst durch das Bemerken der Berührung durch den Beschuldigten in eine Schockstarre verfiel. 1.2. Sexuelle Nötigung 1.2.1. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand-

- 39 - lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 1.2.2. Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beob- achters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_1102/2019 E. 2.2 vom 28. November 2019). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines aussenste- henden, objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Handlung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/ BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, Art. 189 N 8). 1.2.3. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungsef- fekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Wi- derstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tat- bestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hin- weis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangs- lage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhält- nisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein sol-

- 40 - cher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit ins- besondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; BGer 6B_941/2019 vom 14. Fe- bruar 2020 E. 4.2.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Erwach- senen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Ge- genwehr zugemutet als Kindern (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 124 IV 154 E. 3b). 1.2.4. Vorliegend legte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nach erstelltem Sach- verhalt zuerst die Hand auf den Oberschenkel und fuhr dann mit seiner Hand in die Unterhose des Privatklägers 1, wo er dessen Penis umfasste und während ca. fünf Minuten masturbierte. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine sexuelle Hand- lung im vorgenannten Sinn. 1.2.5. Der sexuell völlig unerfahrene Privatkläger 1 war von diesen Handlungen derart überrascht, dass er vor Schreck und Scham erstarrte und sich nicht gegen diese Handlung wehrte, obwohl er sich davor ekelte und nicht wollte, dass der Be- schuldigte das tat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Handlungen am helllichten Tag in aller Öffentlichkeit bzw. in einem gut gefüllten Zugabteil vornahm, was derart fernab von allem ist, womit man im Rahmen einer Zugfahrt rechnet, dass von einem erheblichen Überraschungs- bzw. Überrumpe- lungseffekt ausgegangen werden muss. Hinzukommt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 vorliegend in einem Zweierabteil in die Ecke drängte und ihm damit die einfache Fluchtmöglichkeit, d.h. ohne in einem Zugabteil voller fremder Passa- giere Aufsehen erregen zu müssen, abschnitt. Aufgrund des jugendlichen Alters des Privatklägers 1 und dessen sexueller Unerfahrenheit ist der ihm zumutbare Widerstand viel tiefer anzusiedeln als bei einem erwachsenen Mann, braucht doch in dieser Situation bereits die verbale Intervention eine grosse Überwindung. Der Beschuldigte schaffte in Anbetracht des grossen Altersunterschieds zwischen ihm und dem Privatkläger 1, der aussergewöhnlichen Umstände sowie der beengten Situation im Zweierabteil eine entsprechende Zwangssituation, in welcher dem Pri-

- 41 - vatkläger 1 aufgrund der Schockstarre keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten mehr zur Verfügung standen. Wie das allgemeine Deliktverhalten des Beschul- digten zeigt, suchte sich der Beschuldigte denn jeweils auch bewusst jugendliche Opfer aus und ging mehrstufig vor, indem er sich langsam in Richtung des Genitals der Geschädigten vortastete. Diese perfide Vorgehensweise lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit dem Überraschungsmoment in dieser Situa- tion geradezu spielte und auf eine dadurch ausgelöste Überrumpelung und in der Konsequenz fehlenden Reaktionsmöglichkeit des Opfers pokerte. Auch wenn sich der Privatkläger 1 gegen die Handlungen des Beschuldigten aufgrund seiner Schockstarre nicht aktiv wehrte, musste dem Beschuldigten angesichts der beson- deren Umstände – Übergriff in aller Öffentlichkeit im Zug, ohne vorab auch nur in irgendeiner Weise Kontakt mit dem Opfer gehabt zu haben – der Widerwille des sehr jungen Privatklägers 1 bewusst sein. Aufgrund seiner Erfahrung mit den wei- teren Geschädigten konnte der Beschuldigte denn auch auf die besonderen per- sönlichen Verhältnisse des Privatklägers 1 schliessen, nämlich dass der Privatklä- ger 1 im Gegensatz zu den anderen Geschädigten nicht in der Lage war, Gegen- wehr zu leisten. Dies hat sich allein schon darin gezeigt, dass sich der Privatklä- ger 1, als er die Berührungen bemerkte und mit seiner Hand die Hand des Beschul- digten ertastete, umgehend zurückzog und erstarrte, während die anderen Geschä- digten die Hand des Beschuldigten sogleich wegdrückten. Die grössere Schüch- ternheit und die ausbleibende Gegenwehr wegen des Erstarrens nutzte der Be- schuldigte umgehend aus und ging beim Privatkläger 1 weiter als es ihm bei den anderen Geschädigten möglich war. Mit dem Verhalten des Beschuldigten wurde offenkundig das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers 1 verletzt. 1.2.6. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, nament- lich auch auf den der sexuellen Handlung bzw. dem Beischlaf entgegenstehenden Willen des Opfers. Ein solcher entgegenstehender Wille muss zumindest in Kauf genommen werden (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 22). 1.2.7. Vorliegend konnte der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände vernünf- tigerweise nicht davon ausgehen, der Privatkläger wäre mit seinen Handlungen ein-

- 42 - verstanden und nahm dies zumindest in Kauf. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte sich vor diesem Übergriff bereits auf dieselbe Art und Weise zwei weiteren Geschädigten näherte und er jeweils durch Wegschlagen der Hand an weiteren Handlungen gehindert wurde, sobald sie sein Handeln bemerkten. 1.2.8. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich (zu den Ausführungen im Gutachten siehe Täterkomponente). Entsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 1.3. Versuchte sexuelle Handlung mit Kindern 1.3.1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verste- hen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Gleichgültig ist, ob es bloss passiv bleibt oder aktiv tätig wird. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Der Tä- ter muss mit Vorsatz (bzw. mindestens mit Eventualvorsatz) auch hinsichtlich des Schutzalters des Opfers gehandelt haben (OFK StGB-WEDER, Art. 187 N 5 f., 12

f. und 29 f. je mit Hinweisen). 1.3.2. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte den Penis des Pri- vatklägers 1 umfasste und während fünf Minuten masturbierte, was als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist. Der Privatkläger 1 war zu diesem Zeitpunkt jedoch 16 Jahre alt, also nicht mehr im Schutzalter, weshalb sich nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen.

- 43 - 1.3.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelan- gen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er ei- nen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich ebenfalls strafbar. Dabei kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entschei-

- 44 - dend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vor- gestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Straflos bleibt gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung ge- langen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.4.1; BGE 140 IV 150 E. 3.5, je mit Hinweisen). 1.3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Privatkläger 1 jün- ger als 16 Jahre geschätzt zu haben. Wie sich den Videoaufzeichnungen der Be- fragung entnehmen lässt, sieht der Privatkläger 1 zwar zweifelsohne jugendlich aus, doch kann allein daraus nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe ihn jünger als 16 Jahre geschätzt. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Privatklä- ger 1 sehe dermassen jung aus, dass klarerweise hätte davon ausgegangen wer- den müssen, dass er eigentlich jünger als 16 Jahre alt ist. Andere Anhaltspunkte als sein Äusseres, die dem Beschuldigten dazu gedient haben könnten, den Privat- kläger 1 jünger als 16 Jahre zu schätzen, sind nicht ersichtlich. Sodann gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die anderen Opfer des Be- schuldigten zwischen 14 und 20 Jahre alt waren. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass er gezielt nach unter 16 Jährigen Knaben Aus- schau hielt. 1.3.5. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des untauglichen Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 freizusprechen.

2. Dossier 4 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Betreffend die Tatbestandselemente kann auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 sowie Ziff. IV.1.3.3 betreffend Versuch verwiesen werden.

- 45 - 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 15 Jahre alten Geschädigten H._____, begann diesen zu streicheln und fuhr dann mit seiner Hand in die Richtung des Penis des Geschä- digten H._____, worauf dieser die Hand des Beschuldigten allerdings wegstiess bevor es zu Kontakt kam. Berührungen im Oberschenkelbereich sind keine alltäg- lichen/platonische Kontakte. Dabei handelt es sich insbesondere auch nicht um eine Zone, wo man sich unter Fremden als freundliche Geste berührt. Im Kontext des Streichelns des Oberschenkels und des "Fahrens" in Richtung des Penis kommt den Berührungen vielmehr unmissverständlich ein sexueller Bezug zu. Auf- grund dieses Herantastens und versteckten Vorgehens und angesichts seines schematischen Vorgehens ist denn auch zweifelsfrei davon auszugehen, dass er beabsichtigte, die Genitalien des Geschädigten über den Kleidern zu streicheln. Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Streicheln des Oberschenkels und dem Fahren in Richtung Penis den entscheidenden Schritt zur sexuellen Handlung mit einem Kinder bereits vollzogen und auch alles dafür getan, um den Erfolg eintreten zu lassen. Dass es nicht dazu kam, ist lediglich dem Eingreifen des Geschädigten zu verdanken. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Da der Geschä- digte H._____ seinem Alter entsprechend aussieht (vgl. Videoaufzeichnung der Be- fragung), nahm er auch zumindest billigend in Kauf, dass er die sexuellen Hand- lungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde. 2.5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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3. Dossier 1 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB. 3.2. Sexuelle Handlung mit einem Kind (Versuch) 3.2.1. Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehenden Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3 verwiesen werden. 3.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 14 Jahre alten Geschädigten G._____, begann diesen zu streicheln und fuhr dann mit seinen Fingern in die Richtung des Penis des Ge- schädigten G._____, womit er den letzten entscheidenden Schritt für sexuelle Handlungen mit einem Kind vollendet hatte. Dass es nicht zum verpönten Erfolg kam, liegt nur daran, dass der Geschädigte die Hand des Beschuldigten wegstiess, bevor es zum Kontakt kam. Im Kontext des Streichelns und umso mehr des "Fah- rens" in Richtung des Penis kommt den Berührungen des Oberschenkelbereichs ein klarer sexueller Bezug zu. Auch hier ist wiederum aufgrund des Vorgehens da- von auszugehen, dass er mindestens die Absicht hegte, letztlich unter dem Schutz der Jacke den Penis des Geschädigten streicheln zu können, was aufgrund der Reaktion des Geschädigten verhindert wurde. 3.2.3. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.2.4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Da der Geschä- digte G._____ seinem Alter entsprechend aussieht (vgl. Videoaufzeichnung der Be- fragung), nahm er auch zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde.

- 47 - 3.2.5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Pornografie 3.3.1. Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet. 3.3.2. Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 1 StGB bezweckt die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher. Erfasst werden sämtliche privaten oder öffentlichen Handlungen, durch welche unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun (BGE 134 IV 64 E. 10.1.2). Der Begriff der Pornographie setzt ein Zweifaches voraus. Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen ob- jektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Weiche Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 134 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H; vgl. auch BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.1, betreffend einer auf den Genitalbereich konzentrierten Aufnahme eines Mannes mit erigiertem Penis). 3.3.3. Vorliegend schaute sich der Beschuldigte auf seinem Handy Bilder von Män- nern mit (teils) erigierten Penissen an, wobei eine Konzentration auf den Genital- bereich im Anklagesachverhalt nicht erwähnt wurde und im Übrigen auch vom Ge- schädigten nicht geschildert wurde. So hat er etwa angegeben, die Bilder seien wie von einem Fotoshooting gewesen, wobei etwa auch ein Fussball involviert gewe- sen sei. Ausgehend von diesen Angaben ist somit davon auszugehen, dass es sich

- 48 - um "normale" Nacktbilder von Männern handelte, welche die Schwelle zu weicher Pornografie im Sinne der Bestimmung nicht überschritten. 3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB freizusprechen.

4. Dossier 3 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.2. Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3. verwiesen werden. 4.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 15 Jahre alten Privatklägers 2, begann diesen zu strei- cheln, worauf dieser die Hand des Beschuldigten wegdrückte. Beim Oberschenkel handelt es sich um eine erogene Zone. Im Kontext des Streichelns kommt den Be- rührungen dieses Bereichs eine sexuelle Bedeutung zu. Aufgrund des schemati- schen Vorgehens ist die Absicht des Beschuldigten klar dokumentiert und auch der Versuch ist wiederum klar zu bejahen. Dass er nicht weitergehen und den Penis des Privatklägers 2 streicheln konnte, ist auf dessen Reaktion zurückzuführen. 4.4. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 4.5. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam und er die se- xuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde, da der Pri- vatkläger 2 ihm erzählt hatte, dass er erst 15 Jahre alt war. Im Übrigen sieht auch der Privatkläger 2, wie sich den Videoaufzeichnungen der Befragung entnehmen lässt, altersentsprechend aus.

- 49 - 4.6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Dossier 7 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. 5.2. Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 verwiesen werden. 5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand über den Kleidern auf den Penis des Geschädigten I._____, welcher damals 15 Jahre alt war, und streichelte diesen während ca. 20 Sekunden. Beim Streicheln des Penis handelt es sich offensichtlich um eine sexuelle Handlung. 5.4. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist damit erfüllt. 5.5. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Sodann nahm er angesichts des äusseren Erscheinungsbilds des Geschädigten I._____ (vgl. An- hang act. D/7/2/1) zumindest in Kauf, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde. 5.6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

6. Dossier 6 6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 50 - 6.2. Betreffend die Tatbestandselemente insbesondere den untauglichen Ver- such kann auf die vorstehenden Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3. verwiesen werden. 6.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Schoss des Privatklägers 3 und begann Knetbewegungen zu machen, hierbei wollte er den Penis des Privatklägers 3 umfassen, allerdings gelang ihm dies nicht, da der Privatkläger 3 breite Hosen trug und die Hand des Beschuldigten weg- drückte, als er realisierte, was geschah. Durch das Kneten des Schosses auf Höhe des Penis des Privatklägers 3 ist offenkundig, dass der Beschuldigte beabsichtigte, den Penis des Privatklägers 3 zu berühren. Der Privatkläger 3 war im Tatzeitpunkt allerdings nicht mehr im Schutzalter. Entsprechend haben sich nicht sämtliche ob- jektiven Tatbestandselemente verwirklicht. 6.2.2. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass der Privatkläger 3 zwar jung aussieht, doch kann auch bei ihm nicht gesagt werden, er sehe derart jung aus, dass sich geradezu die Annahme aufdrängt, dass er jünger als 16 Jahre wäre. Der Beschuldigte ist daher von der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern ge- mäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 6.2.3. Durch sein Verhalten hat er sich jedoch der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re- spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs-

- 51 - oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

- 52 - Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftatbestände verwirklicht. Er hat sich insbesondere der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht ist und die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat darstellt. Zudem hat er sich der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.1 Abs. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bedroht ist. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des vorgenannten Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor. Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine Geldstrafe auszufällen ist, oder ob eine Freiheitsstrafe zweckmässig und schuldangemessen erscheint. Da der Beschul- digte trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und während des laufenden Strafverfah- rens mehrmals erneut delinquiert hat (vgl. E. V.11.2. und 11.3.), bestehen nicht un- erhebliche Zweifel an einer spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Es er- scheint vielmehr angezeigt, eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte auszuspre- chen, da aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe allein ihn nicht genügend davon abhalten würde, in Zukunft erneut Delikte zu begehen. Bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung. So wird für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzulegen und für die mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den in-

- 53 - neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird (OFK StGB-DO- NATSCH, N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter aus- drücklich gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK StGB-DONATSCH, N 7 zu Art. 47). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-DO- NATSCH, N 14 ff. zu Art. 47 m.w.H.).

3. Einsatzstrafe: Sexuelle Nötigung (Dossier 2) 3.1. Objektive Tatschwere Wie die weiteren Taten des Beschuldigten zeigen, geht er schematisch und plan- mässig vor. Sein Vorgehen zeigt überdies eine gewisse Raffinesse (strategisches Jackedrapieren sowie Platzieren der Bierdose) und ist wohl durchdacht. Dass er den Übergriff in einem relativ vollen Zug am helllichten Tag begeht, deutet sodann auf eine enorme Abgebrühtheit und kriminelle Energie hin. Das perfide Vorgehen hinterlässt den Geschädigten sodann mit Scham und Selbstzweifeln und hat ihn nachhaltig geprägt. Der Beschuldigte wendete zwar keine Gewalt an, machte sich indes das Erstarren, die sexuelle Unerfahrenheit und jugendliche Alter des Privat- klägers 1 zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dies stellt eine hohe Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intim- sphäre des Privatklägers dar. Beim Beschuldigten handelt es sich sodann für den

- 54 - Privatkläger 1 um eine ihm völlig unbekannte Person. Zu Lasten des Beschuldigten ist auch zu berücksichtigen, dass das Masturbieren mehrere Minuten dauerte und er nur damit aufhörte, weil er an seinem Zielort angekommen ist und aussteigen musste. Dennoch muss auch gewürdigt werden, dass im weiten Spektrum mögli- cher Tathandlungen im Sinne von Art. 189 aStGB und dem grossen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe die vorliegende Tathandlung noch im unteren Bereich anzusiedeln ist. 3.2. Subjektive Tatschwere Er handelte vorsätzlich und einzig, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht zu bewerten. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint angemessen.

4. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 4) 4.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an, ging aber sehr planmässig vor. Das blosse Streicheln der Genitalien über den Kleidern ist innerhalb des Spektrums sämtlicher denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern im untersten Bereich an- zusiedeln. Dass es dazu nicht gekommen ist, ist lediglich auf das Eingreifen des Geschädigten H._____ zurückzuführen, weshalb der Umstand, dass es bloss beim Versuch blieb, kaum ins Gewicht fällt. Deutlich verschuldenserschwerend ins Ge- wicht fällt darüber hinaus der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen damals 60-jährigen Mann handelte, mithin der Altersunterschied massiv ausfällt, und er seine Überlegenheit als erwachsener Mann schamlos ausnützte. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu beurteilen. 4.2. Subjektive Tatschwere

- 55 - Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der sexuellen Handlungen vorsätzlich und hinsichtlich des Schutzalters zumindest eventualvorsätzlich. Er tat dies, um seinen Sexualtrieb zu befriedigen, womit er aus rein egoistischen Motiven handelte. Eine persönliche Beziehung zum Geschädigten H._____ bestand nicht, er diente dem Beschuldigten einzig als Sexualobjekt. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatkomponente jedenfalls nicht zu relativeren. Isoliert betrachtet erschiene für die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.

5. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann hinsichtlich der objektiven und sub- jektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. Erschwerend zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Geschädigte erst einen Tag vor der Tat 14 Jahre alt wurde. Isoliert betrachtet erschiene für die versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Mo- naten angemessen.

6. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 3) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann hinsichtlich der objektiven und sub- jektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. Isoliert betrachtet erschiene für die versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten angemessen.

7. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann hinsichtlich der objektiven und sub- jektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden, mit dem Unterschied, dass es bei diesem Vorfall nicht beim Versuch blieb,

- 56 - sondern der Beschuldigte den Penis des Geschädigten I._____ während ca. 20 Sekunden über den Kleidern streichelte. Isoliert betrachtet erschiene für die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen.

8. Asperation Betrachtet man sämtliche Taten isoliert, ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen.

9. Busse für die sexuelle Belästigung (Dossier 6) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann grundsätzlich hinsichtlich des Ver- schuldens auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. In Anbetracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 1'000.–.

10. Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich eine vorläufige Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.–.

11. Täterkomponente 11.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in Sri Lanka geboren und verbrachte dort seine Kindheit sowie sein Leben als junger Erwachsener. Im Alter von 28 Jahren kam er im Januar 1991 in der Schweiz und lebte seither ununterbrochen hier. Der Beschuldigte be- suchte neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine abgeschlossene Ausbil- dung. Vor seinen Inhaftierungen war er jeweils durchgehend und seit seiner Ankunft in der Schweiz arbeitstätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwach- sene Kinder, welche er finanziell unterstützte. Sodann verfügt er über Schulden und besitzt ein Haus, welches er mit einer Hypothek finanziert hat. Diese Täterkompo- nenten sind strafzumessungsneutral zu werten.

- 57 - Sodann wurde dem Beschuldigten gemäss Gutachten keine Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit attestiert, sondern sogar festgehalten, dass klaren Planungsele- mente vorlagen. Da der Beschuldigte indes seit Jahren aufgrund seines starken Sexualtriebs derart unter Druck gestanden habe, könne höchstens eine leichte Ver- minderung der Fähigkeit, sein Sexualverhalten zu steuern, vorliegen (act. D1/6/8 S. 118). Letzteres ist demnach leicht strafsenkend zu berücksichtigen. 11.2. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte war teilweise geständig, wobei er viele Relativierungen vornahm. So gab er etwa im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach an, dass er lediglich eine schlechte "Gewohnheit habe, Menschen zu berühren" (Prot. S. 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30) und es "schon möglich sei", dass er die Geschädigten berührt habe (Prot. S. 25, 26, 27 und 29). Sodann bezeichnete er sein Verhalten als "un- verhältnismässig" (Prot. S. 30) und entschuldigte sich in erster Linie bei seiner ei- genen Familie für das Geschehene und nur zweitrangig bei "anderen Leuten und anderen Geschädigten" (Prot. S. 19). Eine wirkliche Einsicht oder Reue kann beim Beschuldigten entsprechend nicht festgestellt werden, die Geschädigten scheinen ihm jedenfalls nicht wahrhaftig Leid zu tun. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er immerhin die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 anerkannt hat und eine gewisse Bereitschaft an den Tag gelegt hat, an einer The- rapie teilzunehmen. Insgesamt ist dieser Aspekt des Nachtatverhaltens strafzu- messungsneutral zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung mehrmals erneut delinquiert hat, weshalb er auch erneut in Untersuchungshaft kam. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

- 58 - 11.3. Vorstrafen Gemäss dem Strafregisterauszug vom 20. Januar 2025 weist der Beschuldigte drei einschlägige Vorstrafen auf (act. 40). So wurde er mit Urteil vom 2. Juni 2020 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 1'000.– und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB verurteilt. Mit Urteil vom 23. November 2020 des Bezirksgerichts Zürich wurde er sodann wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie sexueller Be- lästigung mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, einer Busse von Fr. 600.– sowie einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren verurteilt, wobei die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Mit Urteil des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 2. Juni 2022 machte sich der Beschuldigte während lau- fender Probezeit erneut wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen sexuellen Belästigung strafbar, wobei die mit Urteil vom 23. No- vember 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen wurde und er über- dies zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt wurde. Ferner wurde wiederum ein lebenslängliches Tätig- keitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen sowie eine ambulante Be- handlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Wie sich den beigezogenen Vorakten ent- nehmen lässt, fanden die Taten allesamt im Zug an Jugendlichen bzw. jungen Män- nern statt und ging der Beschuldigte jeweils äusserst ähnlich vor, wie in den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten (vgl. beigezogene Akten des Strafgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Akten-Nr. …, Anklage und Urteil in Band III; beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. …,, act. 12 [Anklage], act. 25 [Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2020] und act. 14/3 [Urteil vom

2. Juni 2020 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau]). All diese Umstände bzw. einschlägigen Vorstrafen haben erheblich straferhöhend in die Strafzumessung einzufliessen.

12. Gesamtstrafe Insgesamt ergibt sich eine Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe sowie ei- ner Busse von Fr. 1'000.–.

- 59 - VI. Vollzug 1.1. Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen ist, scheitert die Anordnung des bedingten Vollzuges bereits in objektiver Hinsicht (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Gemäss Art. 51 StGB ist die bisher erstandene Haft an die Freiheitsstrafe an- zurechnen. In diesem Sinne soll die zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Hat jemand am Tage der Verhaf- tung und an jenem der Entlassung zusammen mehr als 24 Stunden in Haft ver- bracht, so sind ihm beide Tage anzurechnen (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 35). 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 13. April 2023 bis 1. Juli 2023 sowie vom

11. März 2024 bis zum 21. Januar 2025 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend ist dem Beschuldigten die erstandene Haft von 417 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Die Busse von Fr. 1'000.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, hat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu treten. VII. Massnahme

1. Anträge der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Mass- nahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; act. D1/16 S. 6, act. 42 S. 1). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragt, die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme i.S.v. Art. 63 StGB (act. 43 S. 2).

2. Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis

- 60 - des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vorausset- zungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Verge- hen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äus- sert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist auch bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist entsprechend nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur dann von den gutachterlichen Feststellun- gen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder In- dizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Abweichungen von gutachterlichen Fachfeststellungen sind zu begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.3, BSK StGB-HEER, Art. 56 N 74 m.w.H.). Schliesslich ist eine Massnahme nur anzuordnen, wenn eine geeig- nete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).

3. Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in concreto 3.1. Zur Beurteilung der Massnahmenthematik betreffend die vorliegend zu be- urteilenden Straftaten, liegt dem Gericht das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 6. Dezember 2023 (act. D1/6/8) sowie dessen Ergän- zungsgutachten vom 13. Juni 2024 (act. D1/6/24) vor. Das Gutachten und das Er- gänzungsgutachten sind nachvollziehbar, inhaltlich detailliert, differenziert, schlüs- sig und damit im Allgemeinen überzeugend. Sodann würdigen sie die Lebens- und Krankengeschichte des Beschuldigten umfassend und äussern sich überzeugend

- 61 - zu sämtlichen für die Frage der Anordnung einer Massnahme relevanten Punkten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, um für die Beurteilung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten abzustellen. 3.2. Schwere psychische Störung und Deliktzusammenhang (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) Aus den Gutachten von Dr. med. F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte an einer ängstlich, unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6); ei- ner konflikthaften Sexualität, doppelten Buchführung bei starker homosexueller (Teil-)Ansprechbarkeit bei heterosexueller Fassade und starkem Sexualtrieb; ei- nem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Sinne von Problemen bei der Lebensfüh- rung durch Alkoholgenuss (ICD-10: Z72.1), anamnestisch phasenweise schädli- chen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) leide. Soweit die Verteidigung geltend macht, die ängstlich, unsicher-vermeidende Per- sönlichkeitsstörung lasse auch bei schwerster Ausprägung keine stationäre Mass- nahme zu (act. 36 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Die notwendige Schwere einer psy- chischen Störung darf nicht allein deswegen verneint werden, weil die tatrelevanten Persönlichkeitszüge keiner Persönlichkeitsstörung gleichkommen und keine ei- gentliche Diagnose nach ICD-10 als tatrelevant erachtet werden kann. So hält auch das Bundesgericht fest, dass die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse sei. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet. Die massnahmerechtlich geforderte Schwere ergibt sich aus der Intensität des Zu- sammenhangs zwischen der Störung und der Straftat. Auch eine Kombination von minder schweren Befunden könne eine Störqualität in der gesetzlich vorausgesetz- ten Schwere begründen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6. m.w.H.). Nicht zwingend voraus- gesetzt sei ferner, dass sich die Abweichung auch in anderen Lebensbereichen deutlich manifestiert. Es gebe auch Störungen, die sich wegen ihrer hohen Spezi- fität nur im kriminellen Handeln ausdrücken, während das beobachtbare Verhalten

- 62 - eher unauffällig bleibe. Sodann sei es möglich, dass ein krankheitswertiger Zu- stand, gerade weil er sich in anderen Bereichen nicht äussere resp. nicht äussern könne, kompensatorisch im Tatverhalten zum Ausdruck komme (BGE 146 IV E. 3.5.4. m.w.H.). Der Gutachter führte zum Störungsbild des Beschuldigten erläuternd aus, beim Be- schuldigten liege eine psychische Störung im engeren Sinn in der Form vor, dass der Beschuldigte unter einer starken homosexuellen Ansprechbarkeit leide, die er

– u.a. aufgrund seines kulturellen Hintergrunds und der damit vermeintlich einher- gehenden Einstellung gegenüber dieser Art der Sexualität sowie seiner Lebenssi- tuation (verheiratet, Familienvater) – nicht rechtskonform habe ausleben können, was zu einem hohen Leidensdruck geführt habe. Obwohl Homosexualität in inter- nationalen Klassifikationen nicht mehr zu den psychischen Störungen zähle, führe sie beim Beschuldigten zu einem derart hohen Leidensdruck, dass sie in seinem Fall zumindest als "störungsähnlich" bezeichnet werden müsse, zumal er derart ausgeprägte ängstlich vermeidende Verhaltensmuster aufweise, dass von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden müsse (act. D1/6/8 S. 98). Die Kombi- nation der Diagnosen führe sodann beim Beschuldigten zu einer schweren Beein- trächtigung des psychosozialen Funktionsniveaus (act. D1/6/24 S. 19). Der Gut- achter äusserte sich sodann dahingehend, dass die ungünstige Kombination aus Homosexualität, kulturellem Hintergrund, fehlender Integration in der Schweiz, Per- sönlichkeitsstörung mit doppelter Buchführung und Alkoholproblematik für die De- liktsmechanismen verantwortlich ist (act. D1/6/8 S. 112). Während der Beschuldigte in anderen Lebensbereichen als unauffälliger Familien- vater und Arbeitskollege auftrat, ergibt sich ein Zusammenwirken der bei ihm dia- gnostizierten ängstlich unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, der konflikt- haften Sexualität, dem starken Sexualtrieb, dem missbräuchlichen Alkoholkonsum sowie der Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, welche darin resul- tiert, dass es zu diesem deliktischen Verhalten gekommen ist. Eine Verbindung zwischen den risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und den Taten ist damit klar zu bejahen, weshalb im Lichte vorgenannter Rechtspre-

- 63 - chung auch eine schwere psychische Störung im massnahmerechtlichen Sinn vor- liegt. 3.3. Rückfallgefahr und Massnahmenbedürftigkeit/-fähigkeit/-willigkeit (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB) Zur Legalprognose äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass sie sehr un- günstig ausfalle. Neben einer kurzfristigen Überangepasstheit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft müsse bereits mittelfristig (innerhalb von Monaten) er- neut mit weiteren, identischen Sexualdelikten gerechnet werden. Kritisch sei, dass eine Früherkennung bislang nicht umsetzbar gewesen sei. Der Beschuldigte müsse in die Höchstrisikogruppe für sexuelle Übergriffe auf Jugendliche/Kinder unter dem Schutzalter und sexuelle Belästigung eingestuft werden (act. D1/6/8 S. 119 und act. D1/6/24 S. 18). Der Gutachter führt aus, grundsätzlich würden sich die deliktrelevanten Problem- bereiche klar eingrenzen und beschreiben lassen. Zentral sei eine Bearbeitung der Homosexualität, der ängstlich-vermeidenden Verhaltensmuster, des Alkoholkon- sums und vor allem der kulturelle Hintergrund. Der Beschuldigte sei nicht integriert in der Schweiz und lebe in einer tamilischen Subkultur, deren Wertesystem ihn in Bezug auf seine Sexualität präge. Es müsse dringend eine Integration und die Ak- zeptanz seiner Homosexualität vorangetrieben werden, auch wenn dies Konse- quenzen in der tamilischen Subkultur habe. Alternativ komme eine dauerhafte Sen- kung des starken Sexualtriebs in Frage, was durch antiandrogene Medikamente umgesetzt werden könne. Es müsse eine konsequente Level 3 oder 4 Medikation über mindestens 5 Jahre empfohlen werden. In dieser Zeit sollten weitere Versuche unternommen werden, den Beschuldigten psychotherapeutisch zu behandeln. Die Umsetzung einer antiandrogenen Behandlung im ambulanten Setting sei mittler- weile derart unrealistisch und mit einem hohen Rückfallrisiko behaftet, dass sie nicht mehr empfohlen werden könne (act. D1/6/8 S. 120 und act. D1/6/24 S. 23). Die Perspektiven einer ambulanten Behandlung seien derart gering, dass eine sol- che nicht erneut empfohlen werden könne. Auch die Möglichkeiten einer statio- nären Massnahme nach Art 59 StGB seien begrenzt. Auf Grund einer Güterabwä- gung und der wenigen Behandlungsalternativen (medikamentöse Triebdämpfung,

- 64 - medikamentöse Alkoholbehandlung, Einbezug der Familie), sowie der schlechten Legalprognose bei völlig unzureichender Behandlungsaussicht im ambulanten Set- ting, könne aus Sicht des Gutachters eine solche stationäre Massnahme jedoch empfohlen werden, um die Legalprognose in relevantem Umfang verbessern zu können (act. D1/6/8 S. 121). Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit des Beschuldigten ist folglich zu beja- hen. Nicht gefolgt werden kann dem Verteidiger, wenn er vorbringt, es werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb nicht einzig das ambulante Setting durch den Beizug eines Dolmetschers anzupassen sei (act. 36 S. 4 f.). Es trifft zwar zu, dass die Sprachbarriere und das fehlende Verständnis des Beschuldigten für alltagspsy- chologische Zusammenhänge generell den Therapieerfolg im ambulanten Setting geschmälert haben dürften. Der Gutachter führt jedoch auch aus, dass der Beschul- digte im Rahmen der 1.5 Jahre dauernden Therapie seine Homosexualität völlig ausgeblendet habe und dieses Therapiethema gar nicht habe bearbeitet werden können. Dieses zentrale Thema könne höchstens dann bearbeitet werden, wenn er aus seiner tamilischen Subkultur/Familie eine Zeit lang herausgenommen wer- den könne (act. D1/6/8 S. 120). Sodann ist es gemäss den Angaben im Ergän- zungsgutachten trotz Beizug eines Dolmetschers dem Therapeuten nicht gelungen, das Thema Sexualität zu bearbeiten (act. D1/6/24 S. 11). Bezüglich der Massnahmenwilligkeit führt das Gutachten aus, dass der Beschul- digte gegenüber dem Gutachter formal beteuert habe, sich einer Behandlung un- terziehen zu wollen. Gemäss Gutachter habe der Beschuldigte jedoch keine aus- reichende und nützliche Vorstellung darüber, was eine Therapie überhaupt sei. Ob- wohl er sich seit 1.5 Jahren in einer deliktsorientierten (ambulanten) therapeuti- schen Massnahme befinde, setze er sich mit einem solchen Konzept nicht ansatz- weise auseinander, was kulturell aber v.a. durch seine stark vermeidenden Anteile erklärt werden könne. Seine Homosexualität blende er völlig aus, so dass dieses Therapiethema gar nicht angesprochen werden könne. Dieses zentrale Thema könne höchstens dann bearbeitet werden, wenn er aus seiner tamilischen Subkul- tur/Familie eine Zeit lang herausgenommen werden könne (act. D1/6/8 S. 120). Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Beschuldigte sodann an, er sei bereit Medi-

- 65 - kamente zur Dämpfung seines Sexualtriebs einzunehmen, zu einer stationären Be- handlung sei er aber nicht bereit (vgl. act. D1/3/7 F/A 50). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass er grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden wäre, betonte aber erneut, dass er nicht damit einver- standen sei, eine stationäre Massnahme zu absolvieren. Er wolle mit Hilfe eines Dolmetschers eine ambulante Behandlung machen. Wiederum hielt er im Rahmen seines Schlusswortes fest, dass er bereit wäre, zusätzlich zur (ambulanten) Thera- pie Medikamente zu nehmen (Prot. S. 17 f. und Prot. S. 37 f.). Von einem gefestigten Therapiewillen kann beim Beschuldigten angesichts dessen zwar nicht ausgegangen werden, doch ist für die Anordnung einer Massnahme auch bloss ein Mindestmass an Kooperation erforderlich bzw. sollte eine Therapie zumindest nicht von vornherein kategorisch abgelehnt werden (BSK StGB- HEER/HABERMAYER, Art. 59 N 80a, m.w.H.). Da der Beschuldigte sogar bereit wäre, sich einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen und überdies 1.5 Jahren eine ambulante therapeutische Therapie besucht hat, ist diese Voraussetzung ge- geben. Hinzu kommt, dass sich bereits im Rahmen der früheren Begutachtungen gezeigt hat, dass der Beschuldigte bei einer Trennung von seiner Familie und ta- milischen Subkultur eine gewisse Einsicht in seine homosexuelle Ansprechbarkeit gewann. So gestand er etwa im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 4. Juni 2021 – zu dieser Zeit befand er sich in Untersuchungshaft – ein, dass er seit einigen Jahren Lust auf Männer verspüre (vgl. D1/6/2, S. 23, vgl. auch act. D1/6/8 S. 43). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der stationären Massnahme der Massnahmewille auch noch fortlaufend gestärkt wer- den kann. 3.4. Fazit Wie das hierzuvor Ausgeführte zeigt, ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme und die damit einhergehende forensisch-psychiatrische Behandlung des Beschuldigten geeignet, um einerseits die psychischen Störungen des Beschuldig- ten zu behandeln und andererseits die legalprognostische Belastung des Beschul- digten zu erfassen und Strategien zu entwickeln, um ihr zu begegnen. Die statio- näre Behandlung des Beschuldigten ist gemäss den überzeugenden gutachterli-

- 66 - chen Ausführungen denn auch erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begeg- nen. Mildere Massnahmen, wie eine ambulante Behandlung, sind offensichtlich nicht zielführend. Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Anord- nung, in Anbetracht des hohen Wiederholungsrisikos und der Schwere der Strafta- ten, auch dasjenige private Interesse des Beschuldigten, nicht zuletzt zumal eine Behandlung seiner Erkrankung in seinem Interesse steht. Die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erweist sich vorliegend somit als verhältnismässig. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach den Art. 59-61 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Der Vollzug der mit diesem Urteil ebenfalls auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demnach zugunsten der Massnahme aufzuschieben. VIII. Landesverweisung

1. Obligatorische Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Anordnung einer frei- heitsentziehenden Massnahme schliesst eine Landesverweisung nicht aus. Erstere geht dem Vollzug der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Ausnahms- weise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

- 67 - Dabei ist der besonderen Situation von ausländischen Personen Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66 Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).

2. Katalogtat Die vom Beschuldigten begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landeszu verweisen,sofern nichtein schwerer persönlicher Härtefallgegebenist.

3. Härtefall 3.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt. Die Härtefall- klausel stellt eine Ausnahme dar, sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.2. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheits- dauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die sozi- ale und kulturelle Beziehung zur Schweiz (Grad der Integration), die Beziehungen zum Heimat- beziehungsweise Zielland und die dortigen Wiedereingliederungsaus- sichten sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5, BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

- 68 - Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint, mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.1). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zur Beurteilung zur Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in Jusletter vom 7. August 2017, Rz. 74 ff., OGer ZH Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in einem zwei- ten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landes- verweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Inter- esse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Lan- desverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff., BBl 2013, 5975 ff, S. 6006 und S. 6029 f.). 3.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung C (vgl. act. D1/16). Er reiste im Jahr 1991, d.h. erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Seine gesamte Kindheit, Jugend und die frühen Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte er demnach in Sri Lanka. Was die berufliche Integration betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz fast durchgehend gearbeitet hat (act. D1/3/7 F/A 58) und insbesondere auch langjährige Anstellungen (gemäss Gutachten arbeitete er 14 Jahre in der Firma N._____ AG und seit 2013 als Fabrikarbeiter bei der Firma O._____ AG in der Verpackungsabteilung, act. D1/6/8 S. 45) hatte. Abgesehen von

- 69 - der beruflichen Integration ist der Beschuldigte in der Schweiz aber kaum integriert. So ist er trotz seines 33-jährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig und verfügt – abgesehen von dem tamilischen Umfeld – über kein soziales Netzwerk in der Schweiz. So gab er etwa auch anlässlich der Hauptver- handlung an, in seiner Freizeit schaue er fern und besuche – nebst Fussballspielen seiner Tochter – religiöse Zeremonien, welche in der tamilischen Kultur … genannt würden (Prot. 14). Insgesamt betrachtet kann somit nicht von einer persönlichen Integration gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht allzu stark zu gewichten, dass er angab, in Sri Lanka keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Zuletzt sei er vor 20 Jahren dort gewesen. Sein Bruder in Sri Lanka sei verstorben (act. D1/3/2 F/A105 f.). 3.4. Was die familiären Bindungen betrifft, ist er seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat mit seiner Frau in der Schweiz drei erwachsene Kinder (Jahrgang 2001, 2002 und 2003, act. D1/6/8 S. 45), die er finanziell unterstütze (act. D1/3/7 F/A 57). Da seine Kernfamilie in der Schweiz lebt, hat der Beschuldigte zwar ein persönli- ches Interesse am Verbleib in der Schweiz, doch gilt es zu berücksichtigen, dass seine Kinder die Volljährigkeit bereits erreicht haben und im Übrigen hinsichtlich der gelebten Beziehung zu seinen Kindern oder seiner Ehefrau wenig bekannt ist. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte lediglich an, dass er oft die Fussballspiele seiner Tochter schauen gehe (Prot. S. 14). Weitere Ausführun- gen die auf eine nahe Beziehung schliessen liessen, liegen nicht vor. Wie im Gut- achten sodann überzeugend dargelegt wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewissermassen ein Doppelleben führt und seine Beziehung zur Familie geprägt ist vom Verheimlichen seiner Homosexualität (vgl. act. D1/6/8 S. 117 f.). Angesichts seiner Homosexualität kann in Bezug auf seine Ehefrau denn auch nicht von einer klassischen Paarbeziehung ausgegangen werden. Was die Kinder betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich aufgrund ihres Alters am Anfang eines selbstständigen Lebens als junge Erwachsene befinden. Diese Entwicklungs- phase geht üblicherweise mit einer allmählichen Abstandnahme von den Eltern ein- her. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Ausweisung des Vaters nach Sri Lanka eine grosse Distanz schafft, welche nicht einfach zu bewältigen ist. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Video- und Audiotelefonie sowie regelmäs-

- 70 - sige Besuche in Sri Lanka erscheinen aber durchaus möglich und sowohl dem Be- schuldigten als auch seinen Kindern und seiner Ehegattin zumutbar. Was die be- rufliche Selbständigkeit der Kinder angeht, gab der Beschuldigte an, dass seine Tochter die Lehre als Zahntechnikerin abgeschlossen habe, sein jüngster Sohn ar- beite bzw. aktuell vorübergehend wegen einer Weiterbildung nicht arbeite und sein ältester Sohn dringend auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei (Prot. S. 12). Trotz der aktuellen Arbeitslosigkeit des ältesten Sohnes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle drei Kinder in der Lage sind, sich für die Zukunft eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzukommt, dass der Beschul- digte nunmehr eine stationäre Massnahme anzutreten hat und ihm deshalb die fi- nanzielle Unterstützung seiner Familie zumindest in der näheren Zukunft ohnehin nicht mehr möglich sein wird. 3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn seine Kernfamilie in der Schweiz lebt. 3.6. Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt dem- nach nicht vor, weshalb eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen In- teresse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich unterbleiben kann. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 4.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt.

- 71 - 4.2. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom

14. Juni 1985 ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.). 4.3. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, da Sri Lanka kein Mitgliedstaat des Schengener-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. Folglich ist die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuord- nen. IX. Tätigkeitsverbot

1. Grundlagen 1.1. Am 1. Juli 2024 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zu beur- teilende Taten vor Inkrafttreten. Da sich vorliegend unter Berücksichtigung von Art. 2 StGB das neue Recht nicht milder auswirkt, findet nicht das neue, sondern altes, das zum Tatzeitpunkt geltende, Recht Anwendung. 1.2. Nach aArt. 67 Abs. 3 lit. b und c Ziff. 2 StGB spricht das Gericht unter ande- rem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 187 aStGB) oder sexuelle Nötigung (Art. 189 aStGb) verübt hat und zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 1.3. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf

- 72 - jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist, namentlich wegen einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). 1.4. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das le- benslängliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Ausnahme vgl. Abs. 4bis).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.1 Abs. 1 aStGB teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB, wobei es sich um Katalogtaten handelt, schuldig gesprochen. Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 4 fällt nach explizitem Gesetzeswortlauf bei sexueller Nötigung als Gegenausnahme gemäss dortiger lit. a nicht in Betracht. Ein Ermessensspielraum, vom Tätigkeitsverbot abzusehen besteht somit nicht (Art. 67 Abs. 4bis StGB). 2.2. Demnach ist vorliegend erneut ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von aArt. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB auszusprechen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesund- heitsbereich mit direktem Patientenkontakt. X. Zivilansprüche

1. Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftli- ches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschul-

- 73 - digte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilprozess verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Pri- vatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).

2. Genugtuung Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). DieGenugtuungist der Ausgleichfür immaterielle Unbill. Damit soll ein gewis- ser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträchti- gung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Kol- ler/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 2.1. Privatkläger 2 Mit Formular vom 9. Mai 2023 beantragte der Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– (act. D3/4/4). Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforde- rung des Privatkläger 2 anerkannt (act. 42 S. 2), weshalb er gemäss seiner Aner- kennung zu verpflichten ist, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– als Genugtuung zu be- zahlen. 2.2. Privatkläger 3

- 74 - Mit Formular vom 9. Mai 2023 beantragte der Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– (act. D6/5/4). Der Beschuldigte hat die Genugtuungsfor- derung des Privatkläger 3 im Umfang von Fr. 500.– anerkannt (act. 42 S. 2). Der Privatkläger 3 hat seine Genugtuungsforderung nicht weiter begründet. Mit vor- liegendem Urteil wird der Beschuldigte in Dossier 6 der sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig gesprochen. Der Beschuldigte versuchte ge- gen den Willen des Privatklägers 3 sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen und berührte ihn hierfür am Oberschenkel, wo er Knetbewegungen machte. Dass der- artige sexuelle Übergriffe das Wohlbefinden und das Sicherheitsgefühl der betrof- fenen Personen beeinträchtigen können, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und hinlänglich bekannt. So beschrieb der Privatkläger 3, dass er sich nach dem Vorfall komisch und in seinem Ego angegriffen gefühlt habe. Auch am Tag danach, habe er die Hand noch gespürt. Der Vorfall selber beschäftige ihn noch, wobei er eher daran denke, wie komisch der Beschuldigte sei (act. D6/4/2 F/A 48 f.). In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es angemessen, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Der Aufwand für die Strafuntersuchung belief sich auf Fr. 21'506.50 (Fr. 2'100.- Ge- bühr für das Vorverfahren) zuzüglich Auslagen für das Gutachten, Kosten Spezia- listin für die Videoeinvernahmen und die Entschädigung des Zeugen H._____ (act. D1/15). 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung im Strafverfahren richtet sich für das Vorverfahren (Ermittlung und Untersuchung) nach dem notwendigen Zeitauf-

- 75 - wand gemäss den Ansätzen von § 3 AnwGebV beziehungsweise für das gerichtli- che Verfahren nach einer Grundgebühr, welche vor Bezirksgericht von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– reicht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV). Ebenfalls zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen; als solche gelten unter anderem Porti- und Fotokopierspesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (act. 45) erweist sich im Hinblick auf die oben erwähnten Bestimmungen als angemessen und wird um die Hauptver- handlung (5.5 Stunden) ergänzt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher insgesamt mit Fr. 32'740.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu entschädigen.

3. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Be- schuldigten aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren letztlich durch seine Straftaten veranlasst hat. Die Freisprüche betreffend des Versuch einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB fallen nicht genügend ins Gewicht, um dem Beschuldigten nicht die ganze Gerichtsgebühr und sämtliche Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht des zu verurteilenden Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  Abs. 1 aStGB,

- 76 - der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB. 

2. Von den Vorwürfen des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 417 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für die Dauer der mit heutigem Urteil an- geordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 77 -

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2023 als Ge- nugtuung zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 3 D._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2024 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'177.50 Psychiatrisches Gutachten Fr. 2'870.– Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten Fr. 462.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 429.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 396.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 72.– Entschädigung Zeuge H._____ Fr. 32'740.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten(übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); 

- 78 - die Vertreterin der Privatklägerschaft 1 RAin Y._____ für sich und zu-  handen des Privatklägers (übergeben); die Privatkläger 2-3;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie des Haftbeschlusses), per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail  (haftkoordination@ma.zh.ch); E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatkläger 2-3;  die Vertreterin im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht gem. Disp. Ziff. 6 und 10, nebst Formulare "Lö- schung DNA-Profil und ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 79 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 21. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Ackermann

Erwägungen (83 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 31. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft II beim hie- sigen Bezirksgericht Anklage gegen den Beschuldigten (act. D1/16).

E. 1.1 Am 1. Juli 2024 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zu beur- teilende Taten vor Inkrafttreten. Da sich vorliegend unter Berücksichtigung von Art. 2 StGB das neue Recht nicht milder auswirkt, findet nicht das neue, sondern altes, das zum Tatzeitpunkt geltende, Recht Anwendung.

E. 1.2 Nach aArt. 67 Abs. 3 lit. b und c Ziff. 2 StGB spricht das Gericht unter ande- rem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 187 aStGB) oder sexuelle Nötigung (Art. 189 aStGb) verübt hat und zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird.

E. 1.2.1 Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand-

- 39 - lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

E. 1.2.2 Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beob- achters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_1102/2019 E. 2.2 vom 28. November 2019). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines aussenste- henden, objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Handlung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/ BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, Art. 189 N 8).

E. 1.2.3 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungsef- fekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Wi- derstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tat- bestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hin- weis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangs- lage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhält- nisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein sol-

- 40 - cher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit ins- besondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; BGer 6B_941/2019 vom 14. Fe- bruar 2020 E. 4.2.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Erwach- senen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Ge- genwehr zugemutet als Kindern (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 124 IV 154 E. 3b).

E. 1.2.4 Vorliegend legte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nach erstelltem Sach- verhalt zuerst die Hand auf den Oberschenkel und fuhr dann mit seiner Hand in die Unterhose des Privatklägers 1, wo er dessen Penis umfasste und während ca. fünf Minuten masturbierte. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine sexuelle Hand- lung im vorgenannten Sinn.

E. 1.2.5 Der sexuell völlig unerfahrene Privatkläger 1 war von diesen Handlungen derart überrascht, dass er vor Schreck und Scham erstarrte und sich nicht gegen diese Handlung wehrte, obwohl er sich davor ekelte und nicht wollte, dass der Be- schuldigte das tat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Handlungen am helllichten Tag in aller Öffentlichkeit bzw. in einem gut gefüllten Zugabteil vornahm, was derart fernab von allem ist, womit man im Rahmen einer Zugfahrt rechnet, dass von einem erheblichen Überraschungs- bzw. Überrumpe- lungseffekt ausgegangen werden muss. Hinzukommt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 vorliegend in einem Zweierabteil in die Ecke drängte und ihm damit die einfache Fluchtmöglichkeit, d.h. ohne in einem Zugabteil voller fremder Passa- giere Aufsehen erregen zu müssen, abschnitt. Aufgrund des jugendlichen Alters des Privatklägers 1 und dessen sexueller Unerfahrenheit ist der ihm zumutbare Widerstand viel tiefer anzusiedeln als bei einem erwachsenen Mann, braucht doch in dieser Situation bereits die verbale Intervention eine grosse Überwindung. Der Beschuldigte schaffte in Anbetracht des grossen Altersunterschieds zwischen ihm und dem Privatkläger 1, der aussergewöhnlichen Umstände sowie der beengten Situation im Zweierabteil eine entsprechende Zwangssituation, in welcher dem Pri-

- 41 - vatkläger 1 aufgrund der Schockstarre keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten mehr zur Verfügung standen. Wie das allgemeine Deliktverhalten des Beschul- digten zeigt, suchte sich der Beschuldigte denn jeweils auch bewusst jugendliche Opfer aus und ging mehrstufig vor, indem er sich langsam in Richtung des Genitals der Geschädigten vortastete. Diese perfide Vorgehensweise lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit dem Überraschungsmoment in dieser Situa- tion geradezu spielte und auf eine dadurch ausgelöste Überrumpelung und in der Konsequenz fehlenden Reaktionsmöglichkeit des Opfers pokerte. Auch wenn sich der Privatkläger 1 gegen die Handlungen des Beschuldigten aufgrund seiner Schockstarre nicht aktiv wehrte, musste dem Beschuldigten angesichts der beson- deren Umstände – Übergriff in aller Öffentlichkeit im Zug, ohne vorab auch nur in irgendeiner Weise Kontakt mit dem Opfer gehabt zu haben – der Widerwille des sehr jungen Privatklägers 1 bewusst sein. Aufgrund seiner Erfahrung mit den wei- teren Geschädigten konnte der Beschuldigte denn auch auf die besonderen per- sönlichen Verhältnisse des Privatklägers 1 schliessen, nämlich dass der Privatklä- ger 1 im Gegensatz zu den anderen Geschädigten nicht in der Lage war, Gegen- wehr zu leisten. Dies hat sich allein schon darin gezeigt, dass sich der Privatklä- ger 1, als er die Berührungen bemerkte und mit seiner Hand die Hand des Beschul- digten ertastete, umgehend zurückzog und erstarrte, während die anderen Geschä- digten die Hand des Beschuldigten sogleich wegdrückten. Die grössere Schüch- ternheit und die ausbleibende Gegenwehr wegen des Erstarrens nutzte der Be- schuldigte umgehend aus und ging beim Privatkläger 1 weiter als es ihm bei den anderen Geschädigten möglich war. Mit dem Verhalten des Beschuldigten wurde offenkundig das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers 1 verletzt.

E. 1.2.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, nament- lich auch auf den der sexuellen Handlung bzw. dem Beischlaf entgegenstehenden Willen des Opfers. Ein solcher entgegenstehender Wille muss zumindest in Kauf genommen werden (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 22).

E. 1.2.7 Vorliegend konnte der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände vernünf- tigerweise nicht davon ausgehen, der Privatkläger wäre mit seinen Handlungen ein-

- 42 - verstanden und nahm dies zumindest in Kauf. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte sich vor diesem Übergriff bereits auf dieselbe Art und Weise zwei weiteren Geschädigten näherte und er jeweils durch Wegschlagen der Hand an weiteren Handlungen gehindert wurde, sobald sie sein Handeln bemerkten.

E. 1.2.8 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich (zu den Ausführungen im Gutachten siehe Täterkomponente). Entsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

E. 1.3 Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf

- 72 - jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist, namentlich wegen einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB).

E. 1.3.1 Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verste- hen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Gleichgültig ist, ob es bloss passiv bleibt oder aktiv tätig wird. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Der Tä- ter muss mit Vorsatz (bzw. mindestens mit Eventualvorsatz) auch hinsichtlich des Schutzalters des Opfers gehandelt haben (OFK StGB-WEDER, Art. 187 N 5 f., 12

f. und 29 f. je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte den Penis des Pri- vatklägers 1 umfasste und während fünf Minuten masturbierte, was als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist. Der Privatkläger 1 war zu diesem Zeitpunkt jedoch 16 Jahre alt, also nicht mehr im Schutzalter, weshalb sich nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen.

- 43 -

E. 1.3.3 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelan- gen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er ei- nen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich ebenfalls strafbar. Dabei kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entschei-

- 44 - dend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vor- gestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Straflos bleibt gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung ge- langen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.4.1; BGE 140 IV 150 E. 3.5, je mit Hinweisen).

E. 1.3.4 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Privatkläger 1 jün- ger als 16 Jahre geschätzt zu haben. Wie sich den Videoaufzeichnungen der Be- fragung entnehmen lässt, sieht der Privatkläger 1 zwar zweifelsohne jugendlich aus, doch kann allein daraus nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe ihn jünger als 16 Jahre geschätzt. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Privatklä- ger 1 sehe dermassen jung aus, dass klarerweise hätte davon ausgegangen wer- den müssen, dass er eigentlich jünger als 16 Jahre alt ist. Andere Anhaltspunkte als sein Äusseres, die dem Beschuldigten dazu gedient haben könnten, den Privat- kläger 1 jünger als 16 Jahre zu schätzen, sind nicht ersichtlich. Sodann gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die anderen Opfer des Be- schuldigten zwischen 14 und 20 Jahre alt waren. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass er gezielt nach unter 16 Jährigen Knaben Aus- schau hielt.

E. 1.3.5 Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des untauglichen Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 freizusprechen.

2. Dossier 4

E. 1.4 Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das le- benslängliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Ausnahme vgl. Abs. 4bis).

2. Würdigung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2025 vorgeladen. Ferner wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft Frist zur Bezif- ferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 27). In der Folge reichte der Beschul- digte den Beweisantrag ein, den Gutachter Dr. F._____ als sachverständigen Gut- achter zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens an der Hauptverhandlung anzuhören oder eventualiter einen weiteren Sachverständigen zu ernennen, der sich zur Diagnose und Massnahme äussert oder subeventualiter einen weiteren Sachverständigen zu ernennen, der sich zu den standardisierten und zusätzlichen Fragen an den Gutachter äussert (act. 36). Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 wurde dieser Beweisantrag abgelehnt (act. 37). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein.

- 5 -

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Vertretung im Strafverfahren richtet sich für das Vorverfahren (Ermittlung und Untersuchung) nach dem notwendigen Zeitauf-

- 75 - wand gemäss den Ansätzen von § 3 AnwGebV beziehungsweise für das gerichtli- che Verfahren nach einer Grundgebühr, welche vor Bezirksgericht von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– reicht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV). Ebenfalls zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen; als solche gelten unter anderem Porti- und Fotokopierspesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV).

E. 2.2 Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (act. 45) erweist sich im Hinblick auf die oben erwähnten Bestimmungen als angemessen und wird um die Hauptver- handlung (5.5 Stunden) ergänzt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher insgesamt mit Fr. 32'740.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu entschädigen.

3. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Be- schuldigten aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren letztlich durch seine Straftaten veranlasst hat. Die Freisprüche betreffend des Versuch einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB fallen nicht genügend ins Gewicht, um dem Beschuldigten nicht die ganze Gerichtsgebühr und sämtliche Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht des zu verurteilenden Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  Abs. 1 aStGB,

- 76 - der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB. 

2. Von den Vorwürfen des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 417 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für die Dauer der mit heutigem Urteil an- geordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 77 -

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2023 als Ge- nugtuung zu bezahlen.

E. 2.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 15 Jahre alten Geschädigten H._____, begann diesen zu streicheln und fuhr dann mit seiner Hand in die Richtung des Penis des Geschä- digten H._____, worauf dieser die Hand des Beschuldigten allerdings wegstiess bevor es zu Kontakt kam. Berührungen im Oberschenkelbereich sind keine alltäg- lichen/platonische Kontakte. Dabei handelt es sich insbesondere auch nicht um eine Zone, wo man sich unter Fremden als freundliche Geste berührt. Im Kontext des Streichelns des Oberschenkels und des "Fahrens" in Richtung des Penis kommt den Berührungen vielmehr unmissverständlich ein sexueller Bezug zu. Auf- grund dieses Herantastens und versteckten Vorgehens und angesichts seines schematischen Vorgehens ist denn auch zweifelsfrei davon auszugehen, dass er beabsichtigte, die Genitalien des Geschädigten über den Kleidern zu streicheln. Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Streicheln des Oberschenkels und dem Fahren in Richtung Penis den entscheidenden Schritt zur sexuellen Handlung mit einem Kinder bereits vollzogen und auch alles dafür getan, um den Erfolg eintreten zu lassen. Dass es nicht dazu kam, ist lediglich dem Eingreifen des Geschädigten zu verdanken. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

E. 2.4 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Da der Geschä- digte H._____ seinem Alter entsprechend aussieht (vgl. Videoaufzeichnung der Be- fragung), nahm er auch zumindest billigend in Kauf, dass er die sexuellen Hand- lungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde.

E. 2.5 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 46 -

3. Dossier 1

E. 2.6 Der Geschädigte I._____ hat anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeu- geneinvernahme auf die Wahrnehmung seiner Rechte als Privatkläger verzichtet (act. D7/2/1).

- 6 - III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3 Dossier 2

E. 3.1 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt. Die Härtefall- klausel stellt eine Ausnahme dar, sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3.1).

E. 3.2 Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheits- dauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die sozi- ale und kulturelle Beziehung zur Schweiz (Grad der Integration), die Beziehungen zum Heimat- beziehungsweise Zielland und die dortigen Wiedereingliederungsaus- sichten sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5, BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

- 68 - Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint, mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.1). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zur Beurteilung zur Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in Jusletter vom 7. August 2017, Rz. 74 ff., OGer ZH Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in einem zwei- ten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landes- verweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Inter- esse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Lan- desverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff., BBl 2013, 5975 ff, S. 6006 und S. 6029 f.).

E. 3.2.1 Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehenden Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3 verwiesen werden.

E. 3.2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 14 Jahre alten Geschädigten G._____, begann diesen zu streicheln und fuhr dann mit seinen Fingern in die Richtung des Penis des Ge- schädigten G._____, womit er den letzten entscheidenden Schritt für sexuelle Handlungen mit einem Kind vollendet hatte. Dass es nicht zum verpönten Erfolg kam, liegt nur daran, dass der Geschädigte die Hand des Beschuldigten wegstiess, bevor es zum Kontakt kam. Im Kontext des Streichelns und umso mehr des "Fah- rens" in Richtung des Penis kommt den Berührungen des Oberschenkelbereichs ein klarer sexueller Bezug zu. Auch hier ist wiederum aufgrund des Vorgehens da- von auszugehen, dass er mindestens die Absicht hegte, letztlich unter dem Schutz der Jacke den Penis des Geschädigten streicheln zu können, was aufgrund der Reaktion des Geschädigten verhindert wurde.

E. 3.2.3 Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

E. 3.2.4 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Da der Geschä- digte G._____ seinem Alter entsprechend aussieht (vgl. Videoaufzeichnung der Be- fragung), nahm er auch zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde.

- 47 -

E. 3.2.5 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung C (vgl. act. D1/16). Er reiste im Jahr 1991, d.h. erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Seine gesamte Kindheit, Jugend und die frühen Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte er demnach in Sri Lanka. Was die berufliche Integration betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz fast durchgehend gearbeitet hat (act. D1/3/7 F/A 58) und insbesondere auch langjährige Anstellungen (gemäss Gutachten arbeitete er 14 Jahre in der Firma N._____ AG und seit 2013 als Fabrikarbeiter bei der Firma O._____ AG in der Verpackungsabteilung, act. D1/6/8 S. 45) hatte. Abgesehen von

- 69 - der beruflichen Integration ist der Beschuldigte in der Schweiz aber kaum integriert. So ist er trotz seines 33-jährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig und verfügt – abgesehen von dem tamilischen Umfeld – über kein soziales Netzwerk in der Schweiz. So gab er etwa auch anlässlich der Hauptver- handlung an, in seiner Freizeit schaue er fern und besuche – nebst Fussballspielen seiner Tochter – religiöse Zeremonien, welche in der tamilischen Kultur … genannt würden (Prot. 14). Insgesamt betrachtet kann somit nicht von einer persönlichen Integration gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht allzu stark zu gewichten, dass er angab, in Sri Lanka keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Zuletzt sei er vor 20 Jahren dort gewesen. Sein Bruder in Sri Lanka sei verstorben (act. D1/3/2 F/A105 f.).

E. 3.3.1 Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet.

E. 3.3.2 Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 1 StGB bezweckt die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher. Erfasst werden sämtliche privaten oder öffentlichen Handlungen, durch welche unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun (BGE 134 IV 64 E. 10.1.2). Der Begriff der Pornographie setzt ein Zweifaches voraus. Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen ob- jektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Weiche Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 134 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H; vgl. auch BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.1, betreffend einer auf den Genitalbereich konzentrierten Aufnahme eines Mannes mit erigiertem Penis).

E. 3.3.3 Vorliegend schaute sich der Beschuldigte auf seinem Handy Bilder von Män- nern mit (teils) erigierten Penissen an, wobei eine Konzentration auf den Genital- bereich im Anklagesachverhalt nicht erwähnt wurde und im Übrigen auch vom Ge- schädigten nicht geschildert wurde. So hat er etwa angegeben, die Bilder seien wie von einem Fotoshooting gewesen, wobei etwa auch ein Fussball involviert gewe- sen sei. Ausgehend von diesen Angaben ist somit davon auszugehen, dass es sich

- 48 - um "normale" Nacktbilder von Männern handelte, welche die Schwelle zu weicher Pornografie im Sinne der Bestimmung nicht überschritten.

E. 3.4 Was die familiären Bindungen betrifft, ist er seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat mit seiner Frau in der Schweiz drei erwachsene Kinder (Jahrgang 2001, 2002 und 2003, act. D1/6/8 S. 45), die er finanziell unterstütze (act. D1/3/7 F/A 57). Da seine Kernfamilie in der Schweiz lebt, hat der Beschuldigte zwar ein persönli- ches Interesse am Verbleib in der Schweiz, doch gilt es zu berücksichtigen, dass seine Kinder die Volljährigkeit bereits erreicht haben und im Übrigen hinsichtlich der gelebten Beziehung zu seinen Kindern oder seiner Ehefrau wenig bekannt ist. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte lediglich an, dass er oft die Fussballspiele seiner Tochter schauen gehe (Prot. S. 14). Weitere Ausführun- gen die auf eine nahe Beziehung schliessen liessen, liegen nicht vor. Wie im Gut- achten sodann überzeugend dargelegt wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewissermassen ein Doppelleben führt und seine Beziehung zur Familie geprägt ist vom Verheimlichen seiner Homosexualität (vgl. act. D1/6/8 S. 117 f.). Angesichts seiner Homosexualität kann in Bezug auf seine Ehefrau denn auch nicht von einer klassischen Paarbeziehung ausgegangen werden. Was die Kinder betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich aufgrund ihres Alters am Anfang eines selbstständigen Lebens als junge Erwachsene befinden. Diese Entwicklungs- phase geht üblicherweise mit einer allmählichen Abstandnahme von den Eltern ein- her. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Ausweisung des Vaters nach Sri Lanka eine grosse Distanz schafft, welche nicht einfach zu bewältigen ist. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Video- und Audiotelefonie sowie regelmäs-

- 70 - sige Besuche in Sri Lanka erscheinen aber durchaus möglich und sowohl dem Be- schuldigten als auch seinen Kindern und seiner Ehegattin zumutbar. Was die be- rufliche Selbständigkeit der Kinder angeht, gab der Beschuldigte an, dass seine Tochter die Lehre als Zahntechnikerin abgeschlossen habe, sein jüngster Sohn ar- beite bzw. aktuell vorübergehend wegen einer Weiterbildung nicht arbeite und sein ältester Sohn dringend auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei (Prot. S. 12). Trotz der aktuellen Arbeitslosigkeit des ältesten Sohnes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle drei Kinder in der Lage sind, sich für die Zukunft eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzukommt, dass der Beschul- digte nunmehr eine stationäre Massnahme anzutreten hat und ihm deshalb die fi- nanzielle Unterstützung seiner Familie zumindest in der näheren Zukunft ohnehin nicht mehr möglich sein wird.

E. 3.5 Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn seine Kernfamilie in der Schweiz lebt.

E. 3.6 Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt dem- nach nicht vor, weshalb eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen In- teresse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich unterbleiben kann. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

E. 4 Dossier 4

E. 4.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt.

- 71 -

E. 4.2 Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom

14. Juni 1985 ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.).

E. 4.3 Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, da Sri Lanka kein Mitgliedstaat des Schengener-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. Folglich ist die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuord- nen. IX. Tätigkeitsverbot

1. Grundlagen

E. 4.4 Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

E. 4.5 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam und er die se- xuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde, da der Pri- vatkläger 2 ihm erzählt hatte, dass er erst 15 Jahre alt war. Im Übrigen sieht auch der Privatkläger 2, wie sich den Videoaufzeichnungen der Befragung entnehmen lässt, altersentsprechend aus.

- 49 -

E. 4.6 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Dossier 7

E. 5 Dossier 1

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

E. 5.2 Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 verwiesen werden.

E. 5.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand über den Kleidern auf den Penis des Geschädigten I._____, welcher damals 15 Jahre alt war, und streichelte diesen während ca. 20 Sekunden. Beim Streicheln des Penis handelt es sich offensichtlich um eine sexuelle Handlung.

E. 5.3.1 Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. März 2023 schilderte der Geschädigte G._____, dass er mit seiner Mutter und Schwester im Zug von Zürich nach M._____ in einem Viererabteil gesessen sei. Seine Mutter und seine Schwester seien ihm gegenüber und er am Fenster gesessen. Der Beschul- digte sei kurz vor Abfahrt gekommen und habe sich neben ihn gesetzt. Er habe viele Sachen bei sich gehabt und sich ziemlich breit gemacht. Da habe sich der Geschädigte G._____ schon irgendwie ein wenig unwohl gefühlt und sich zur Seite bewegt, aber nichts gesagt, weil er sich nicht getraut habe. Der Beschuldigte habe eine Jacke gehabt, die gross gewesen sei und viel Platz eingenommen habe. Das

- 22 - Ende der Jacke habe sich schon auf der Seite des Geschädigten befunden, das habe ihn gestört, aber er habe nichts gesagt (act. D1/4/1 F/A 18). Die Jacke des Beschuldigten habe den ganzen rechten Oberschenkel und einen Teil seines linken bedeckt (act. D1/4/1 F/A 51). Der Beschuldigte habe eine Tasche dabei gehabt, die er auf seinen Schoss gelegt habe (act. D1/4/1 F/A 47). Der Beschuldigte habe auch ein Bier gehabt, das er auf dem kleinen Tisch beim Fenster deponiert und immer wieder daraus getrunken habe. Der Geschädigte G._____ habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte die Dose jedes Mal ein wenig weiter weg deponiert habe, um ihm näher zu kommen. Der Geschädigte G._____ habe sich dann auf seinem Handy mit Kopfhörern Videos angeschaut. Ein paar Mal habe er in die Richtung des Beschuldigten geblickt und dann sei ihm aufgefallen, dass dieser auch am Handy gewesen sei und sich pornografische Bilder von Männern angeschaut habe (act. D1/4/1 F/A 18). Wie genau der Beschuldigte die Bilder angeschaut habe, wisse er nicht mehr, er habe einfach Bilder durchgeblättert und sei dann bei einem geblieben (act. D1/4/1 F/A 62). Auf einem Bild sei ein nackter Mann mit einem Fussball gewesen, es sei wie ein Fotoshooting gewesen. Der Geschädigte G._____ glaube, der Mann auf dem Foto habe eine Erektion gehabt. Er könne sich nicht mehr so gut daran erinnern (act. D1/4/1 F/A 63 ff.). Er glaube alle Männer auf den Fotos seien nackt und erigiert gewesen (act. D1/4/1 F/A 66). Er sei ziemlich schockiert gewesen, als er dies gemerkt habe, habe aber nicht gewusst, was er tun solle. Er habe dann so getan, als ob nichts wäre. Er habe gedacht, der Beschuldigte wolle sich vergnügen. Der Geschädigte habe versucht, zu vermeiden in dessen Richtung zu schauen (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 88). Er habe nicht schauen wollen, was er mache und den Kopf weggedreht (act. D1/4/1 F/A 61, F/A 89). Wie der Be- schuldigte das Mobiltelefon gehalten habe, könne er nicht genau sagen; er habe seine Hand auf seiner Tasche angelehnt. Es könne sein, dass er das Handy leicht in seine Richtung gezeigt habe, aber er wisse das nicht mehr so genau (act. D1/4/1 F/A 69). Er wisse nicht, was der Beschuldigte gemacht habe, während er die Bilder angeschaut habe und ob er den Geschädigten G._____ angesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, bis der Geschädigte weggeschaut habe (act. D1/4/1 F/A 70 ff.). Am Schluss habe er den Beschuldigten zu beobachten begonnen, er habe ihn ziemlich seltsam gefunden, so wie er sich verhalten habe und aussah. Der

- 23 - Geschädigte G._____ habe beobachtet, wie der Beschuldigte praktisch nur seine rechte Hand benutzt habe und einen Plastiksack gehabt habe, den er auf seinen Schoss genommen habe. Das habe der Geschädigte G._____ etwas seltsam ge- funden, habe sich etwas umgeschaut und seine Mutter angeschaut, weil es ihm etwas unwohl gewesen sei, was der Beschuldigte am Handy gemacht habe. Der Geschädigte G._____ habe versucht, sich etwas mehr Platz zu schaffen, und als er die Jacke des Beschuldigten von seinem rechten Oberschenkel wegnehmen wollte, habe er gemerkt, dass der Beschuldigte die Hand auf seinem Oberschenkel gehabt habe (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 94). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Geschädigte, die Hand gesehen zu haben, seine Mutter und Schwester hätten nichts gesehen (act. D1/4/1 F/A 101 f.). Es sei die linke Hand des Beschuldigten gewesen, da er rechts von ihm gesessen sei. In der anderen Hand habe der Be- schuldigte sein Mobiltelefon gehalten (act. D1/4/1 F/A 98). Er habe vorher schon etwas gespürt, aber das nicht so realisiert. Er denke, dass der Beschuldigte seine Hand vom ersten Moment an, als er neben ihm Platz genommen habe, auf seinem Oberschenkel gehabt habe, weil er denke, dass er es gemerkt hätte, wenn es erst später passiert wäre (act. D1/4/1 F/A 96 f.). Erst darauf angesprochen, ob der Be- schuldigte die Hand auf seinem Oberschenkel bewegt habe, erklärte der Geschä- digte G._____, dass der Beschuldigte seine Hand ganz leicht bewegt habe, als würde er ihn streicheln (act. D1/4/1 F/A 110, act. D1/4/2 [Videoaufzeichnung] ab ca. 1:25:30 ff.). Der Geschädigte denke, dass der Beschuldigte versucht habe, sein Geschlechtsteil zu berühren, da seine Hand sehr im inneren Bereich gewesen sei und der Geschädigte es nicht bemerkt habe (act. D1/4/1 F/A 113). Hierfür zeigte der Geschädigte G._____ vor, dass die Hand des Beschuldigten auf dem obersten Drittel seines Oberschenkels auf Genitalhöhe gewesen sei und er ihn mit dem Dau- men und Zeigefinger leicht gestreichelt habe (act. D1/4/2 [Videoaufzeichnung] ab 1:26:00]). Zuerst sei der Geschädigte G._____ überrascht gewesen, dann erschro- cken (act. D1/4/1 F/A 104). Er habe Angst gehabt (act. D1/4/1 F/A 119). In diesem Moment habe der Geschädigte die Hand des Beschuldigten von seinem Schenkel und seine Sachen von seinem Platz geschoben (act. D1/4/1 F/A 18). Der Beschul- digte habe seine Hand zurückgezogen und seine Jacke wieder genommen, als ob nichts gewesen sei (act. D1/4/1 F/A 102). Der Geschädigte G._____ habe dann die

- 24 - Armlehne nach unten gezogen, um Abstand zu schaffen. Der Beschuldigte habe dann beide Hände auf seinen eigenen Schoss genommen und sein Bier weiter ge- trunken, aber der Geschädigte habe immer mehr versucht, Abstand von ihm zu bekommen. Als der Beschuldigte in L._____ aufgestanden sei, um auszusteigen, habe er seiner Mutter mitgeteilt, dass der Beschuldigte nicht ganz normal sei. Seine Mutter habe dies zuerst nicht verstanden und gelächelt, aber als sie verstand, dass es ernst gewesen sei, habe sie sich aufgerichtet und ihm gesagt, er hätte es ihr früher sagen sollen (act. D1/4/1 F/A 18). Der Geschädigte wisse nicht, wieso er nicht vorher schon etwas gesagt habe, er habe ein wenig Angst gehabt (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 94). Seine Mutter sei dann zur Toilette und habe den Zugbegleiter ge- holt. Sie hätten ihnen dann einige Fragen gestellt und dann die Polizei von M._____ kontaktiert. Bei der Ankunft in M._____ hätten die Polizisten auf sie gewartet (act. D1/4/1 F/A 18). Auf einem vorgelegten Fotobogen mit acht Männern gab er an, dass es die Nummer 2 (der Beschuldigte) oder die Nummer 3 gewesen sein könne, wobei er eher zur Nummer 2 tendiere (act. D1/4/1 F/A 130 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juni 2023 wiederholte der Geschädigte G._____, dass der Beschuldigte sich ganz kurz bevor der Zug losge- fahren sei neben ihn gesetzt habe und viele Dinge bei sich gehabt habe, wie eine Tasche/Rucksack und eine Jacke (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 18). Seine Sachen habe er auf seinen Schoss gelegt (act. D1/4/5 F/A 36). Der Beschuldigte habe ein Bier in der Hand gehabt, das er beim Fenster neben den Geschädigten G._____ gestellt habe. Wiederum führte der Geschädigte aus, wie er und der Beschuldigte mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen beschäftigt gewesen seien, bis dem Geschädigten, als er den Kopf gehoben habe, aufgefallen sei, dass der Beschuldigte Fotos von nackten Männern angeschaut habe (act. D1/4/5 F/A 14). Es seien Männerfotos gewesen, wie von einem Fotoshooting (act. D1/4/5 F/A 38). Er könne sich nicht erinnern, in welche Richtung der Bildschirm des Mobiltelefons gewesen sei, aber da er den Bildschirm habe sehen können, sei es schon etwas in seien Richtung gedreht ge- wesen (act. D1/4/5 F/A 42). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte das Mobiltelefon gedreht habe, damit er den Bildschirm sehe bzw. gerade nicht sehen könne und auch nicht, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass er den Bildschirm habe sehen können (act. D1/4/5 F/A 43 f.). Der Geschädigte G._____ habe nur den Kopf dre-

- 25 - hen müssen, um auf den Bildschirm sehen zu können (act. D1/4/5 F/A 44). Er glaube, der Beschuldigte habe nach ca. zwei bis fünf Minuten aufgehört diese Bilder anzusehen, weil er einen Anruf bekommen habe (act. D1/4/5 F/A 46, F/A 51). Der Geschädigte G._____ habe sich gestresst gefühlt und gedacht, dass der Mann ziemlich verrückt sei. Von da an habe der Geschädigte G._____ ihn nicht mehr ansehen bzw. keine Interaktion mehr mit ihm haben wollen und seinen Kopf in Rich- tung Fenster gedreht (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 55). Der Beschuldigte habe so viele Dinge bei sich gehabt, wobei ein Teil der Jacke des Beschuldigten auf seinem Bein gewesen sei. Er habe dann die Jacke des Beschuldigten etwas von sich wegge- schoben in die Richtung des Beschuldigten und dann bemerkt, dass dessen Hand auf seinem Oberschenkel gelegen sei (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 63 f, F/A 67). Auf entsprechende Aufforderung steht er auf und zeigt, dass die Hand auf seinem Oberschenkel auf Höhe des Genitalbereichs gewesen sei (act. D1/4/6 [Videobefra- gung] ab Minute 47:09). Die Hand habe sich hin und her von oben an seinem Schenkel nach unten bewegt (act. D1/4/5 F/A 73). Hierbei zeigt der Geschädigte G._____ wiederum im Stehen leicht kreisende, auf und ab gehende Streichelbewe- gungen an seinem Oberschenkel entlang (act. D1/4/6 [Videobefragung] ca. ab Mi- nute 48:30). Danach gefragt, wann der Beschuldigte mit diesen Bewegungen an- gefangen habe, gab er an, noch bevor er die Jacke weggeschoben habe, habe er etwas auf seinem Bein gespürt. Er habe das aber nicht beachtet und gedacht, das sei nichts. Nachdem er die Jacke weggeschoben habe, habe der Beschuldigte gleichzeitig auch seine Hand etwas/schrittweise zurückgezogen (act. D1/4/5 F/A 76 f.). Der Beschuldigte sei mit der Hand eher zur Innenseite seines Oberschenkels gedreht gewesen (act. D1/4/5 F/A 110). Er sei schockiert gewesen, als er das fest- gestellt habe und habe dann seine Beine etwas zusammengedrückt (act. D1/4/5 F/A 82). Zum Beschuldigten habe er in diesem Moment nichts gesagt (act. D1/4/5 F/A 83). Danach habe der Beschuldigte sich immer wieder zu ihm hin gebeugt, um das Bier, das er auf den Tisch beim Geschädigten gestellt hatte, zu nehmen. Der Geschädigte G._____ habe sich da etwas zur Seite gehalten (act. D1/4/5 F/A 92).

- 26 -

E. 5.4 Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist damit erfüllt.

E. 5.5 Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Sodann nahm er angesichts des äusseren Erscheinungsbilds des Geschädigten I._____ (vgl. An- hang act. D/7/2/1) zumindest in Kauf, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde.

E. 5.6 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

6. Dossier 6

E. 6 Dossier 3

E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 50 -

E. 6.2 Betreffend die Tatbestandselemente insbesondere den untauglichen Ver- such kann auf die vorstehenden Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3. verwiesen werden.

E. 6.2.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Schoss des Privatklägers 3 und begann Knetbewegungen zu machen, hierbei wollte er den Penis des Privatklägers 3 umfassen, allerdings gelang ihm dies nicht, da der Privatkläger 3 breite Hosen trug und die Hand des Beschuldigten weg- drückte, als er realisierte, was geschah. Durch das Kneten des Schosses auf Höhe des Penis des Privatklägers 3 ist offenkundig, dass der Beschuldigte beabsichtigte, den Penis des Privatklägers 3 zu berühren. Der Privatkläger 3 war im Tatzeitpunkt allerdings nicht mehr im Schutzalter. Entsprechend haben sich nicht sämtliche ob- jektiven Tatbestandselemente verwirklicht.

E. 6.2.2 Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass der Privatkläger 3 zwar jung aussieht, doch kann auch bei ihm nicht gesagt werden, er sehe derart jung aus, dass sich geradezu die Annahme aufdrängt, dass er jünger als 16 Jahre wäre. Der Beschuldigte ist daher von der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern ge- mäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

E. 6.2.3 Durch sein Verhalten hat er sich jedoch der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re- spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs-

- 51 - oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

- 52 - Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftatbestände verwirklicht. Er hat sich insbesondere der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht ist und die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat darstellt. Zudem hat er sich der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.1 Abs. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bedroht ist. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des vorgenannten Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor. Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine Geldstrafe auszufällen ist, oder ob eine Freiheitsstrafe zweckmässig und schuldangemessen erscheint. Da der Beschul- digte trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und während des laufenden Strafverfah- rens mehrmals erneut delinquiert hat (vgl. E. V.11.2. und 11.3.), bestehen nicht un- erhebliche Zweifel an einer spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Es er- scheint vielmehr angezeigt, eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte auszuspre- chen, da aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe allein ihn nicht genügend davon abhalten würde, in Zukunft erneut Delikte zu begehen. Bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung. So wird für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzulegen und für die mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den in-

- 53 - neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird (OFK StGB-DO- NATSCH, N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter aus- drücklich gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK StGB-DONATSCH, N 7 zu Art. 47). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-DO- NATSCH, N 14 ff. zu Art. 47 m.w.H.).

3. Einsatzstrafe: Sexuelle Nötigung (Dossier 2)

E. 6.3 Aussagen des Privatklägers Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 beschrieb der Privatkläger 2 er sei im fraglichen Zug in einem leeren Viererabteil allein gesessen und irgendwann sei ein Mann in den Zug gestiegen, welcher sich direkt neben ihn auf dieselbe Sitzbank gesessen habe. Der Privatkläger 2 habe auf seinem Mobilte- lefon einen Film geschaut – hierfür habe er das Mobiltelefon auf das Tischlein ge- stellt. Der Beschuldigte habe sich hingesetzt und seine mitgebrachte Jacke auf seine Beine gelegt. Zuvor habe er noch seine Bierbüchse auf das Tischlein direkt hinter das Mobiltelefon des Privatkläger 2 gestellt. Die Jacke habe auch den rech- ten Oberschenkel des Privatklägers 2 abgedeckt, was ihn nicht gross gestört habe. Der Beschuldigte habe ihn in gebrochenem Deutsch angesprochen und ihm meh- rere Fragen gestellt. Auf die Frage, wie alt er sei, habe der Privatkläger 2 ihm ge- antwortet, dass er 15 Jahre alt sei. Darauf habe der Beschuldigte eine Handbewe- gung gemacht und habe aufzeigen wollen, dass er klein/jung sei. Während den Fragen sei die Ticketkontrolle gekommen und nachdem sie je ihren SwissPass ge- zeigt hätten, habe der Mann ihm weiter Fragen gestellt. Irgendwann habe er mit den Fragen aufgehört und der Privatkläger 2 habe sich wieder auf den Film fokus- sieren können (act. D3/3/1 F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte der Pri- vatkläger 2, dass er glaube, der Beschuldigte habe auch noch einen mittelgrossen, dunklen Rucksack dabei gehabt. Er habe ihn auf seinem rechten Bein abgestellt, – er glaube auf der Jacke auf seinen Beinen. Aus diesem Rucksack habe er den SwissPass genommen (act. D3/3/1 F/A 13). Nach ca. fünf Minuten habe er be- merkt, dass der Mann seine linke Hand verdeckt von seiner Jacke auf seinen rech- ten Oberschenkel gelegt habe (act. D3/3/1 F/A 6). Es sei so gewesen, als habe er ihn streicheln wollen, aber die Hand sei noch still gewesen. Als der Privatkläger 2 das realisiert habe, sei er etwas perplex gewesen und habe nicht gewusst wie re- agieren (act. D3/3/1 F/A 7). Er habe gleich gewusst, dass der Mann ihn unsittlich habe berühren wollen. Innerlich sei er wütend geworden (act. D3/3/1 F/A 8). Er habe dann die Hand von sich weggeschoben. Dann habe er ihm gesagt, dass er

- 29 - auf die Toilette müsse und habe dies wiederholen müssen, weil der Beschuldigte ihn vermutlich nicht verstanden habe. In der Folge sei er aufgestanden und sei in den Speisewagen. Er habe einfach weggewollt. Als der Zug in K._____ angekom- men sei, sei er aus dem Zug gegangen und dann nach rechts schnell davon ge- rannt, weil der Beschuldigte ihm zuvor gesagt habe, dass er auch nach K._____ reisen werde (act. D3/3/1 F/A 7 f.). Sodann erkannte er den Beschuldigten anhand des Fotobogen und gab an, ihn zu 100 % zu erkennen. Sein Gesicht, seine Halb- glatze und seine schrägen Ohren und das schielende Auge würde alles zusammen passen. Er sei sich ganz sicher (act. D3/3/1 F/A 10). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. Mai 2023 wiederholte der Privatkläger 2 seine Ausführungen, wie der Beschuldigte sich gleich neben ihn im Viererabteil gesetzt habe, wo der Privatkläger 2 in der Ecke am Fenster gesessen sei (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 22). Er selber sei am Handy gewesen mit Kopfhörern und habe ein Video auf Youtube eingeschaltet. Das Handy habe er auf den kleinen Tisch im Abteil draufgestellt und der Beschuldigt habe noch seine Bierdose neben das Handy auf diesen Tisch gestellt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 33 ff., F/A 45). Der Beschuldigte habe eine schwarze ziemlich grosse Winterjacke und einen schwar- zen Rucksack dabei gehabt und sich beide auf die Beine gelegt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 31, F/A 36). Die Jacke habe über dessen Beine drüber geschaut und – er glaube der untere – Teil der Jacke habe auch den rechten Schenkel des Privatklä- ger 2 bedeckt, was ihn aber nicht gestört habe (act. D3/3/2 F/A 39 ff.). Dann wäh- rend der Fahrt habe der Privatkläger 2 gemerkt, dass die Hand des Beschuldigten auf seinem Oberschenkel gewesen sei, während sie sich unterhalten hätten. Ei- gentlich habe er ein Video auf dem Handy geschaut mit Kopfhörern drin. Dann habe der Beschuldigte begonnen ihm "Smalltalk mässig" Fragen zu stellen und so mitten drin habe er seine Hand auf seinen Oberschenkel gelegt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 45). Das habe der Privatkläger 2 eine Zeitlang nicht gemerkt, und dann sei es ihm irgendwann aufgefallen (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 50 f.). Es sei ein Zeitraum von ein bis zwei Minuten gewesen, er habe es nicht direkt bemerkt, weil er ein Video ge- schaut und sich darauf konzentriert habe (act. D3/3/2 F/A 53). Es sei wegen seiner Hand wärmer geworden, die auf seinem Oberschenkel gelegen sei. Da habe er gemerkt, dass er nicht nur die Jacke gespürt habe, sondern eine Berührung. Dies

- 30 - sei schon ziemlich zu Beginn der Fahrt gewesen (act. D3/3/2 F/A 49, F/A 52). Die Hand habe sich nicht gross bewegt, vielleicht etwas nach oben, das könne er nicht 100 % sicher sagen (act. D3/3/2 F/A 55 f.). Die Hand sei so 30 / 40 cm weiter nach oben gewandert und gleich bei der Hosentasche auf dieser Höhe gewesen (act. D3/3/2 F/A 57). Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte mit der Hand noch mehr habe machen wollen, er wolle auch nichts reininterpretieren, aber er könne sich vorstellen, dass die Hand noch weitergewandert wäre (act. D3/3/2 F/A 77). Er glaube, er habe seine Hand auf den Oberschenkel gelegt, als er es gemerkt habe und dann die Hand des Beschuldigten gespürt und sie dann einfach unter der Jacke weggeschoben, wie wenn er eine Fliege wegschieben würde (act. D3/3/2 F/A 58 f.). An anderen Stellen habe der Beschuldigte ihn nicht berührt (act. D3/3/2 F/A 76). Was der Beschuldigte mit seiner anderen Hand gemacht habe, wisse er nicht. Er glaube, sie sei auch unter der Jacke gewesen, aber er wisse es nicht. Bewegungen auf dem Schoss des Beschuldigten habe er keine wahrgenommen (act. D3/3/2 F/A 67 ff.). Gesagt hätten sie beide nichts, der Beschuldigte habe so getan, als sei es aus Versehen gewesen und eine Handbewegung gemacht, wie wenn man irgendwo durchläuft und aus Versehen irgendwo ankomme (act. D3/3/2 F/A 64). Konkret nachgefragt, erklärte der Privatkläger 2, dass der Beschuldigte ihn zuvor nach seinem Alter gefragt habe und er ihm gesagt habe, dass er 15 Jahre alt sei (act. D3/3/2 F/A 87 f.). Im Moment als er die Hand gespürt habe, sei er wütend und etwas verwirrt gewesen. Er wolle sich nicht als Opfer vorstellen, so Sexual- straftäter mässig. Er sei sicher einmal wütend auf den Beschuldigten und sich selbst gewesen, dass er es nicht früher gemerkt habe, aber das sei nicht direkt danach gewesen (act. D3/3/2 F/A 66, F/A 17). Nachdem er es bemerkt habe, sei er aufgestanden und habe gesagt, er müsse aufs WC, dies habe der Beschuldigte nicht verstanden und darauf sei der Privatkläger 2 ins Restaurant weggegangen. Er habe dann seiner Mutter geschrieben und mit ihr telefoniert (act. D3/3/2 F/A 17). Es habe auch noch andere Personen im Zug gehabt, einmal sei ein Kontrolleur gekommen und da habe der Beschuldigte auch seinen SwissPass aus dem Ruck- sack rausgeholt (act. D3/3/2 F/A 72-75). Letztlich bestätigt er noch einmal, dass er zu 1000% sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Vor allem das schie- lende Auge habe sich in seinem Hirn eingebrannt (act. D3/3/2 F/A 110). Er habe

- 31 - das Signalement des Beschuldigten bei der Anzeige aus seiner Erinnerung ge- macht, der Vorfall sei damals noch nicht lange her gewesen. Erst als er nochmal eingeladen worden sei, sei ihm der Fotobogen gezeigt worden (act. D3/3/2 F/A 113- 116).

E. 6.4 Würdigung Der Privatkläger 2 beschreibt den Vorfall in beiden Einvernahmen zunächst in freier Rede detailliert und übereinstimmend. Auch auf diverse Einzelfragen hin sind keine nennenswerten Widersprüche auszumachen. Der Privatkläger 2 hatte sodann be- reits bei seiner Anzeige angegeben, dass der Beschuldigte mit dem rechten Auge schiele und hat auch überzeugend dargelegt, dass er dies aus seiner Erinnerung gemacht hat und nicht etwa – wie der Rapport vermuten lassen könnte (vgl. act. D3/1/1 S. 5) – bereits durch einen vorgelegten Fotobogen beeinflusst gewesen ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Im Gegenteil fällt in seinen Ausführungen auf, dass er den Vorfall eher herunterspielt und den Beschuldigten keineswegs übermässig be- lastet. Teilweise wirkt es gar so, dass es ihm fast schon unangenehm ist, dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht hat. So betont er etwa, dass er ihn "nur" am Ober- schenkel angefasst habe, wohl mit einem Ziel, er wolle aber nicht zu viel reininter- pretieren und er wolle sich nicht als Opfer darstellen. Eindrücklich und überzeugend wirkt auch die Angabe, wonach er nicht nur wütend auf den Beschuldigten, sondern auch wütend auf sich selber gewesen sei. Die Schilderung dieser inneren Zerris- senheit wirkt äusserst erlebnisbasiert. Insgesamt gibt es keinen Grund, um an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. In subjektiver Hinsicht lässt sich indes anhand der Aussagen wiederum lediglich erstellen, dass der Beschuldigte ein Streicheln über den Kleidern beabsichtigte, nicht aber, dass er zu einem Masturbieren des Penis unter den Kleidern fortge- schritten wäre.

- 32 -

E. 7 Dossier 7

E. 7.1 Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 27. Februar 2024 im SBB- Zug auf der Strecke von K._____ nach J._____ in ein Viererabteil neben den ihm zuvor unbekannten Geschädigten I._____, der damals 15 Jahre alt war, gesessen zu haben. Der Beschuldigte soll seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet haben, womit er auch den Schoss des Geschädigten I._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand über den Kleidern auf den Penis des Geschädigten gelegt haben, wo er diesen während 20 Sekunden gestreichelt haben soll. Der Beschuldigte soll es bei seinen Handlungen für möglich gehalten haben, dass es sich beim Geschädig- ten I._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt hat.

E. 7.2 Standpunkt des Beschuldigten In Bezug auf diesen Anklagevorwurf liegt eine Videoaufnahme im Recht, auf wel- cher das angeklagte Verhalten, soweit es sich nicht unter dem Sichtschutz abspielt, ersichtlich ist (act. D7/3/4). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung bzw. anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. April 2024 zu, dass er auf dem Video zu sehen ist (act. D1/3/6 F/A 11). Allerdings bestritt er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2024 noch, dass er den Geschädigten I._____ an irgendeiner anderen Stelle ausser an der Hand berührt habe (act. D1/3/7 F/A 29, F/A 31). An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den Vorwurf in Dossier 7 anerkannt (Prot. S. 29). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, ins- besondere mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten I._____ (act. D7/2) sowie obgenannter Videoaufnahme (act. D7/3/4), weshalb der Sachverhalt rechts- genügend erstellt ist.

- 33 -

E. 8 Dossier 6

E. 8.1 Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 1. März 2024 im SBB-Zug auf der Strecke von J._____ nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm da- mals unbekannten Privatkläger 3, der damals 17 Jahre alt war, gesessen zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. So soll der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet haben, womit er auch den Schoss des Privat- kläger 3 abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatkläger 3 gelegt haben, was dieser zu- nächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen haben, Knet-Bewegungen zu machen, da er den Penis des Privatkläger 3 umfassen und manipulieren habe wol- len. Aufgrund der breiten Hosen des Privatkläger 3 sei ihm dies jedoch nicht gelun- gen, worauf der Privatkläger 3 die Situation realisiert habe und die Hand des Be- schuldigten weggedrückt habe. Der Beschuldigte soll den Privatkläger 3 jünger als 16 Jahre alt geschätzt haben, was ihn nicht davon abgehalten haben soll, an die- sem Handlungen vorzunehmen, von denen er gewusst habe, dass ihnen eine se- xuelle Bedeutung zugekommen sei.

E. 8.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich in Bezug auf Dossier 6 während der Untersuchung nicht geständig und bestreitet den Anklagesachverhalt. Er sei am 1. März 2024 aus dem Zug ausgestiegen und eine ihm unbekannte Person sei ihm nachgelaufen und habe seine Schulter berührt. Der Mann habe ihn gefragt, was los sei. Es sei eine weitere Person sowie die Polizei gekommen. Anschliessend sei er zum Polizeiposten ge- bracht worden und habe die Vorwürfe abgestritten. Es sei möglich, dass es sich bei dem Mann um den Privatkläger 3 gehandelt habe (act. D1/3/5 F/A 8 f., act. D1/3/7 F/A 23, F/A 26). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei schon möglich, dass der Vorwurf zutreffe, stellte aber ausdrücklich in Abrede, den Privatkläger 3 jünger als 16 Jahre geschätzt zu haben (Prot. S. 29). Folglich ist zu

- 34 - prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt werden kann.

E. 8.3 Aussagen des Privatklägers 3 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 er- klärte der Privatkläger 3, er sei in J._____ gewesen und habe den Zug ohne Stopp nach K._____ nehmen wollen (act. D6/4/1 F/A 21). Er sei in Fahrtrichtung auf der rechten Seite gesessen, rechts von ihm sei das Fenster gewesen (act. D6/4/1 F/A 25). Kurz bevor der Zug los gefahren sei, sei der Beschuldigte in den Zug ge- stiegen und habe ihn gefragt, ob er sich neben ihn setzen könne. Er habe dies bejaht und er habe sich direkt neben ihn und nicht vis-a-vis hingesetzt (act. D6/4/1 F/A 21). Es habe im Zug noch komplett freie Viererabteile gehabt (act. D6/4/1 F/A 24). Auf Nachfrage gab er an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte sich bewusst neben ihn gesessen habe (act. D6/4/1 F/A 30). Dann habe er begonnen seine Jacke auszuziehen und habe seine Jacke über seine Beine gelegt und einen Teil davon über das linke Bein des Privatklägers 3. Das habe er komisch gefunden und darauf geachtet, was er mache. Er habe dann das Gefühl gehabt, etwas auf seinen Beinen zu spüren. Zuerst habe er geglaubt, es sei eine Illusion, weil er sich so darauf geachtet habe und es nur ein leichtes Gefühl gewesen sei. Dann habe er aber die Jacke hochgehoben und gesehen, dass die Hand in der Nähe seines Schrittes gewesen sei und die Finger bereits auf seinem Schritt (act. D6/4/1 F/A 21). Die Hand habe er zuerst am Bein gespürt, wobei er vorzeigt, dass die Hand unmittelbar neben seinem Schritt gelegen habe (act. D6/4/1 F/A 38, act. D6/4/2 [Einvernahmevideo] ca. 23:54). Die Hand des Be- schuldigten habe sich in die Nähe seines Schrittes bewegt und das Geknete auch (act. D6/4/1 F/A 39 f.). Hätte er diese breiten Hosen nicht angehabt, hätte der Be- schuldigte seinen Penis gespürt (act. D6/4/1 F/A 42). Wegen den Bewegungen denke er, dass der Beschuldigte seinen Penis habe kneten wollen. Er habe damit etwas riskiert und sei näher gegangen (act. D6/4/1 F/A 43 f.). Hierfür stand der Pri- vatkläger 3 erneut auf und zeigte das sanfte "Geknete" am Oberschenkel auf Schritthöhe (act. D6/4/2 ab 28:00). Es sei etwa zwei bis drei Minuten gegangen bis er die Hand des Beschuldigten gespürt habe, aber er habe noch etwa zwei Minuten

- 35 - gewartet bevor er die Jacke hochgehoben habe, weil er sich nicht sicher gewesen sei (act. D6/4/1 F/A 36 f.). Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen und dieser sei daraufhin einfach aufgestanden und zur Tür abgehauen. Er sei dann noch ein wenig sitzen geblieben, bis der Zug angehalten habe und sei dann zum Ausgang gegangen. Er denke, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er hinter ihm gewesen sei. Als die Tür aufgegangen sei, habe er ihn festgehalten, damit er nicht abhaue. Der Privatkläger 3 habe ihn darauf angesprochen und nach Hilfe ge- rufen. In der Unterführung habe er Hilfe erhalten von einem Mann, der ihn festge- halten habe und er habe die Polizei gerufen. Er habe vergessen zu erwähnen, dass er stets beide Hände unter der Jacke hatte. Er habe sich danach komisch gefühlt und in seinem Ego angegriffen. Noch mehrere Stunden, einen Tag danach habe er die Hand des Beschuldigten auf seinem Bein gespürt (act. D6/4/1 F/A 48). Auf dem vorgelegten Fotobogen identifizierte der Privatkläger 3 den Beschuldigten als Täter (act. D6/4/1 F/A 46).

E. 8.4 Würdigung Der Privatkläger 3 beschreibt das Geschehene sehr detailliert, übereinstimmend und in sich stimmig. Äusserst plastisch legt er dar, wie er bereits aufgrund des Aus- breitens der Jacke misstrauisch wurde und sich in der Folge genau darauf achtete, was der Beschuldigte macht und gerade deshalb zunächst glaubte, sich das Ganze einzubilden. Die vom Beschuldigten gemachten Bewegungen vermag er nicht nur bildlich zu beschreiben, sondern zeigt sie auf Nachfrage auch mehrmals überein- stimmend vor. Untermauert wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch da- durch, dass er auch Begleitumstände in das Geschehene mit einbaut, wie etwa die lockere Hose, die er an diesem Tag getragen habe und aus seiner Sicht schlimme- res verhindert hätten. Auch seine Äusserung, dass er sich danach komisch und in seinem Ego angegriffen gefühlt habe, wirkt überzeugend und letzteres fügt sich stimmig dazu, dass er den Beschuldigten direkt danach konfrontiert und mit Hilfe von Passanten bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten hat. Wenn der Be- schuldigte geltend macht, er sei einfach so ohne Grund von jemand Fremden fest- gehalten worden, ist das als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass sich der Geschädigte in der Person geirrt haben soll, die kurz zuvor im Zug noch neben

- 36 - ihm sass und die er aufgrund seines Misstrauens auch genau unter die Lupe nahm, ist derart unwahrscheinlich, dass es als mögliches Szenario in dieser Gesamtkon- stellation nicht in Frage kommt. Darüber hinaus hat er den Beschuldigten auch auf dem vorgelegten Fotobogen als Täter identifiziert. Insgesamt sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen und lassen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von ihm geschildert zugetragen hat.

E. 9 Busse für die sexuelle Belästigung (Dossier 6) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann grundsätzlich hinsichtlich des Ver- schuldens auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. In Anbetracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 1'000.–.

E. 10 Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich eine vorläufige Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.–.

E. 11 Täterkomponente

E. 11.1 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in Sri Lanka geboren und verbrachte dort seine Kindheit sowie sein Leben als junger Erwachsener. Im Alter von 28 Jahren kam er im Januar 1991 in der Schweiz und lebte seither ununterbrochen hier. Der Beschuldigte be- suchte neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine abgeschlossene Ausbil- dung. Vor seinen Inhaftierungen war er jeweils durchgehend und seit seiner Ankunft in der Schweiz arbeitstätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwach- sene Kinder, welche er finanziell unterstützte. Sodann verfügt er über Schulden und besitzt ein Haus, welches er mit einer Hypothek finanziert hat. Diese Täterkompo- nenten sind strafzumessungsneutral zu werten.

- 57 - Sodann wurde dem Beschuldigten gemäss Gutachten keine Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit attestiert, sondern sogar festgehalten, dass klaren Planungsele- mente vorlagen. Da der Beschuldigte indes seit Jahren aufgrund seines starken Sexualtriebs derart unter Druck gestanden habe, könne höchstens eine leichte Ver- minderung der Fähigkeit, sein Sexualverhalten zu steuern, vorliegen (act. D1/6/8 S. 118). Letzteres ist demnach leicht strafsenkend zu berücksichtigen.

E. 11.2 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte war teilweise geständig, wobei er viele Relativierungen vornahm. So gab er etwa im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach an, dass er lediglich eine schlechte "Gewohnheit habe, Menschen zu berühren" (Prot. S. 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30) und es "schon möglich sei", dass er die Geschädigten berührt habe (Prot. S. 25, 26, 27 und 29). Sodann bezeichnete er sein Verhalten als "un- verhältnismässig" (Prot. S. 30) und entschuldigte sich in erster Linie bei seiner ei- genen Familie für das Geschehene und nur zweitrangig bei "anderen Leuten und anderen Geschädigten" (Prot. S. 19). Eine wirkliche Einsicht oder Reue kann beim Beschuldigten entsprechend nicht festgestellt werden, die Geschädigten scheinen ihm jedenfalls nicht wahrhaftig Leid zu tun. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er immerhin die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 anerkannt hat und eine gewisse Bereitschaft an den Tag gelegt hat, an einer The- rapie teilzunehmen. Insgesamt ist dieser Aspekt des Nachtatverhaltens strafzu- messungsneutral zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung mehrmals erneut delinquiert hat, weshalb er auch erneut in Untersuchungshaft kam. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

- 58 -

E. 11.3 Vorstrafen Gemäss dem Strafregisterauszug vom 20. Januar 2025 weist der Beschuldigte drei einschlägige Vorstrafen auf (act. 40). So wurde er mit Urteil vom 2. Juni 2020 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 1'000.– und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB verurteilt. Mit Urteil vom 23. November 2020 des Bezirksgerichts Zürich wurde er sodann wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie sexueller Be- lästigung mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, einer Busse von Fr. 600.– sowie einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren verurteilt, wobei die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Mit Urteil des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 2. Juni 2022 machte sich der Beschuldigte während lau- fender Probezeit erneut wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen sexuellen Belästigung strafbar, wobei die mit Urteil vom 23. No- vember 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen wurde und er über- dies zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt wurde. Ferner wurde wiederum ein lebenslängliches Tätig- keitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen sowie eine ambulante Be- handlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Wie sich den beigezogenen Vorakten ent- nehmen lässt, fanden die Taten allesamt im Zug an Jugendlichen bzw. jungen Män- nern statt und ging der Beschuldigte jeweils äusserst ähnlich vor, wie in den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten (vgl. beigezogene Akten des Strafgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Akten-Nr. …, Anklage und Urteil in Band III; beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. …,, act. 12 [Anklage], act. 25 [Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2020] und act. 14/3 [Urteil vom

2. Juni 2020 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau]). All diese Umstände bzw. einschlägigen Vorstrafen haben erheblich straferhöhend in die Strafzumessung einzufliessen.

E. 12 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 3 D._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2024 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 13 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'177.50 Psychiatrisches Gutachten Fr. 2'870.– Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten Fr. 462.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 429.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 396.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 72.– Entschädigung Zeuge H._____ Fr. 32'740.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

E. 15 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten(übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); 

- 78 - die Vertreterin der Privatklägerschaft 1 RAin Y._____ für sich und zu-  handen des Privatklägers (übergeben); die Privatkläger 2-3;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie des Haftbeschlusses), per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail  (haftkoordination@ma.zh.ch); E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatkläger 2-3;  die Vertreterin im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht gem. Disp. Ziff. 6 und 10, nebst Formulare "Lö- schung DNA-Profil und ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 17 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 79 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 21. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Ackermann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

6. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240123-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Vesely, Vorsitzender Bezirksrichterin MLaw S. Meisel und Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Schändung etc.

- 2 - Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 (act. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. E._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in Vertretung des Privatklägers 1. Anträge der Anklagebehörde: (act. 42 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift.

2. Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psy- chischen Störungen).

4. Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren sowie Aus- schreibung im Schengener Informationssystem.

5. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots.

6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

7. Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens; davon ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, welche einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen sind." Anträge der amtlichen Verteidigung (act. 43 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen, teilweise versuchten sexu- ellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 aStGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 aStGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf bezüglich AZ 1.2. Pornografie sei er frei zu spre- chen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von CHF 1200.– zu bestrafen.

- 4 - Der Strafvollzug sei zu Gunsten der ambulanten Massnahme auf- zuschieben.

3. Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Es sei ein Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 StGB anzuordnen.

5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die Zivilforderung des Privatklägers C._____ sei gutzuheissen. Die Zivilforderung des Privatklägers D._____ sei im Umfang von CHF 500.– gutzuheissen, im Mehrbetrag abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei im geltend gemach- ten Umfang zu genehmigen und die Verfahrenskosten, exklusiv diejenigen der amtlichen Verteidigung und der psychiatrischen Gutachten seien im Umfang von 3/5 ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

8. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheits- haft zu entlassen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 31. Juli 2024 erhob die Staatsanwaltschaft II beim hie- sigen Bezirksgericht Anklage gegen den Beschuldigten (act. D1/16).

2. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2025 vorgeladen. Ferner wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft Frist zur Bezif- ferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 27). In der Folge reichte der Beschul- digte den Beweisantrag ein, den Gutachter Dr. F._____ als sachverständigen Gut- achter zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens an der Hauptverhandlung anzuhören oder eventualiter einen weiteren Sachverständigen zu ernennen, der sich zur Diagnose und Massnahme äussert oder subeventualiter einen weiteren Sachverständigen zu ernennen, der sich zu den standardisierten und zusätzlichen Fragen an den Gutachter äussert (act. 36). Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024 wurde dieser Beweisantrag abgelehnt (act. 37). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein.

- 5 -

3. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. E._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in Vertretung des Privatklä- gers 1 (Prot. S. 7 f.). II. Prozessuales

1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.1. Der Geschädigte G._____ hat sich nicht als Privatkläger konstituiert (vgl. act. D1/9/3). 2.2. Der Geschädigte B._____ (nachfolgend Privatkläger 1) hat sich am 12. Mai 2023 mit Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (act. D2/5/6). 2.3. Der Geschädigte C._____ (nachfolgend Privatkläger 2) hat sich am 12. Mai 2023 mit Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (act. D3/4/4). 2.4. Mit Formular vom 4. Juli 2023 hat der Geschädigte H._____ auf die Wahrneh- mung seiner Rechte als Privatkläger verzichtet (act. D4/4/4). 2.5. Der Geschädigte D._____ (nachfolgend Privatkläger 3) hat sich am 18. April 2024 mit Formular zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (act. D6/5/4). 2.6. Der Geschädigte I._____ hat anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeu- geneinvernahme auf die Wahrnehmung seiner Rechte als Privatkläger verzichtet (act. D7/2/1).

- 6 - III. Sachverhalt

1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zwei- fel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwen- dung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Be- schuldigten freisprechen. 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aus- sagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

- 7 -

2. Relevante Beweismittel und deren Verwertbarkeit Als Beweismittel zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen die Aussagen der Privatkläger 1-3 (Privatkläger 1: act. D2/3/1-4 inkl. Videoaufzeichnung der Befra- gungen; Privatkläger 2: act. D3/3/1-5 inkl. Videoaufzeichnung der staatsanwaltli- chen Einvernahme; Privatkläger 3: act. D6/4/1-2 inkl. Videoaufzeichnung der staatsanwaltlichen Einvernahme). Weiter können die Aussagen des Geschädigten G._____ mitsamt den Berichten und Videoaufzeichnungen zu seinen Befragungen (act. D1/4/1-8), die Aussagen des Geschädigten H._____ (act. D4/3/1-2) und die Aussagen des Geschädigten I._____ (act. D7/2/1) herangezogen werden. Sodann liegt hinsichtlich des Tatvorwurfs in Dossier 7 eine Videoaufnahme in den Akten (act. D7/3/4). Schliesslich liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (act. D1/3/1-7, act. D1/8/6 und act. D1/8/45, Prot. S. 20 ff.). Die Beweismittel sind allesamt verwertbar.

3. Dossier 2 3.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 5. Januar 2023 im SBB- Zug auf der Strecke von Zürich nach J._____ in ein Zweierabteil neben den ihm unbekannten – damals 16 Jahre alten – Privatkläger 1 gesetzt zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, am Privatkläger 1 sexuelle Handlungen vorzunehmen. So soll er seine Jacke über sich ausgebreitet haben und damit auch den Schoss des Privatklägers 1 abgedeckt haben. Unter diesem Sichtschutz habe er dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatklägers gelegt, welcher dies zunächst nicht realisiert habe. Sodann sei der Beschuldigte mit seiner Hand zum Hosenbund und weiter in die Unterhose des Privatklägers 1 gefahren, bis er dessen Penis umfasst habe. In der Folge habe er ca. fünf Minuten lang den Penis des Privatklägers 1 masturbiert, welcher derart überrascht gewesen sei, dass er vor Schreck erstarrte und, obwohl er dies nicht wollte und sich ekelte, nicht in der Lage war, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken und sich zu widersetzen.

- 8 - Der Beschuldigte habe gewusst, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zugekommen sei und er habe zumindest in Kauf genommen, dass er den sexuell völlig unerfahrenen Privatkläger 1, welchen er jünger als 16 Jahre alt schätzte, mit seinem Verhalten derart überrumpelte, dass dieser aufgrund der Schockstarre un- fähig war, sich zu wehren. 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf Dossier 2 im Rahmen der Untersuchung nicht geständig (act. D1/3/1 F/A 21, act. D1/3/2 F/A 15, act. D1/3/7 F/A 12 f. sowie Prot. S. 20 ff.). Es sei unmöglich, dass er jemanden 5 Minuten lang masturbiert habe. Er streite das ab. Er gehöre zu einer anderen Kultur, wo man sich manchmal berühre, wenn man miteinander spreche. Dies bedeute aber nur, dass er eine nette Person sei (act. D1/3/7 F/A 13). Er räumte aber ein, dass er auf den Überwa- chungskameras abgebildet war (act. D1/3/1 F/A 24), auf denen der Privatkläger 1 den Mann identifizierte, der ihn im Zug masturbiert haben soll (vgl. nachstehend und act. D2/3/2 N 57-69; act. D2/3/3 F/A 20). Anlässlich der Hauptverhandlung ge- stand der Beschuldigte ein, den Privatkläger 1 berührt zu haben, machte aber gel- tend, dass er ihn nur über den Kleidern gestreichelt habe (Prot. S. 21 ff.). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt wer- den kann. 3.3. Aussagen des Privatklägers 1 Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 zur Tä- teridentifikation beschrieb der Privatkläger 1 den Täter unter anderem als dunkel- häutig, ev. tamilisch, etwas älter, ca. 40 Jahre alt und seine Augen seien etwas komisch gewesen. Es habe so ausgesehen, als würde er schielen. Sodann habe er nicht viele Haare gehabt (act. D2/3/2 N 40-43). Auf diversen Fotos der Video- überwachung erkannte er den Beschuldigten sowohl von vorne als auch von hinten (act. D2/3/2 N57-69 sowie Anhänge) und auch auf dem vorgelegten Fotobogen identifizierte der Privatkläger 1 den Beschuldigten sofort als Täter und gab an, ihn aufgrund seines Auges erkannt zu haben (act. D2/3/2 N 71-79).

- 9 - Zum Vorfall gab der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

5. Januar 2023 an, in Zürich eingestiegen zu sein und sich in den hinteren Teil des Zuges auf den Fenstersitz eines Zweiersitzes in Fahrtrichtung vorwärts gesetzt zu haben. Der Platz neben ihm, gangseitig, sei noch frei gewesen. Da habe er eine Person gesehen, die offensichtlich nach einem Platz gesucht habe. Zuerst sei sie an ihm vorbeigegangen und dann aber zurückgekommen. Der Mann habe ihn ge- fragt, ob der Platz noch frei sei, und sich dann zu ihm gesetzt (act. D2/3/1 N 18- 26). Auf die Frage, wie er die Person und deren Verhalten beschreiben würde, er- gänzte der Privatkläger 1, dass die Person seine Bierdose auf den Klapptisch des Privatklägers 1 gestellt habe, was ihm komisch vorgekommen sei. Er habe sich aber nicht viele Gedanken gemacht (act. D2/3/1 N 60-61). Der Zug sei dann losge- fahren und nach ein paar Minuten habe der Privatkläger 1 etwas Komisches unter seiner Jacke gespürt. Diese habe er auf seinem Schoss deponiert gehabt und der Mann neben ihm habe seine Jacke auch auf dem Schoss gehabt. Er habe nachge- schaut, was er spüre und dann bemerkt, dass es die Hand des Mannes gewesen sei, welche sich auf seinem Oberschenkel befunden habe (act. D2/3/1 N 26-29). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger 1, er habe mit seiner rechten Hand unter seine Jacke gegriffen, um zu erspüren, was er wahrgenommen habe. Er habe dann bemerkt, dass es die Hand des Mannes neben ihm gewesen sei. Hierauf habe er seine eigene Hand umgehend wieder weggezogen (act. D2/3/1 N 75-77). Der Mann habe die Hand dann immer mehr in Richtung des Hosenbundes bewegt und dann in seine Hose und direkt in die Unterhose geschoben. Bis er schlussendlich sein Glied berührt habe. Er habe es mit seiner Hand umschlossen und begonnen zu masturbieren. Nach einem Moment habe er auf gehört, sei aufgestanden und dann weggegangen. Als der Privatkläger 1 den Mann nicht mehr habe sehen kön- nen, sei er aufgestanden, sei zur Toilette gegangen und habe seine Mutter kontak- tiert (act. D2/3/1 N 26-34, N 77-79). Die Hand des Mannes habe sich etwa fünf Mi- nuten in seiner Unterhose befunden und habe ihn fünf Minuten an seinem Glied masturbiert (act. D2/3/1 N 18-34). Er habe sich dabei komisch, ekelhaft gefühlt (act. D2/3/1 N 94-97). Er habe sich einfach nicht gegen die Handlungen des Man- nes wehren können, er sei irgendwie blockiert gewesen (act. D2/3/1 N 106). Die Handlungen seien gegen seinen Willen erfolgt (act. D2/3/1 N 109). Er habe den

- 10 - Mann nicht angesehen während dessen Handlungen, sondern nach draussen und auf sein Mobiltelefon geblickt (act. D2/3/1 N 112). Es hätten sich Personen rund um den Privatkläger 1 befunden, hinter, vor und auch neben ihm (act. D2/3/1 N 54). Niemand anderes habe die Situation mitbekommen, er hätte gewollt, dass jemand darauf aufmerksam werde (act. D2/3/1 N 121). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2023 wieder- holte der Privatkläger 1, wie er auf einem Zweiersitz am Fenster gesessen sei und der Beschuldigte nachdem er sich herumgeschaut und kurz nach vorne im Zug gelaufen sei, dann neben ihn gesessen sei (act. D2/3/3 F/A 27). Der Beschuldigte sei ihm schon auf gefallen, als er neben ihm gestanden sei, nach vorne lief und nach einer Zeit zurückgekommen sei, weil der Privatkläger 1 dieses Verhalten ko- misch gefunden habe, weil es überall freie Plätze gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 33- 35). Am Anfang habe er es nicht komisch gefunden, dass sich der Beschuldigte neben ihn gesetzt habe, für ihn sei das normal im Zug (act. D2/3/3 F/A 42). Ihm sei am Beschuldigten aufgefallen, dass er etwas geschielt habe und ein Bier bei sich gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 43). Neu machte der Privatkläger 1 geltend, dass der Beschuldigte beim Hinsetzen auch einen Rucksack abgezogen habe und wieder- holte dann, dass der Beschuldigte sein Bier auf dessen Tisch gestellt habe. Ab da sei ihm das etwas komisch vorgekommen. Bedrängt habe er sich da eigentlich nicht gefühlt (act. D2/3/3 F/A 47 f). Sodann wiederholte der Privatkläger 1 auf entspre- chende Nachfrage, dass er seine Jacke auf seinem Schoss und der Beschuldigte wiederum seine Jacke auf dessen Schoss gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 53 f.). Ir- gendwann habe der Privatkläger dann an seinem linken Bein Wärme gespürt, es sei warm geworden. Er habe sich dabei noch nichts gedacht und nach einer Zeit habe er aber mit seiner Hand getastet und bemerkt, dass es die Hand des Beschul- digten gewesen sei (act. D2/3/3 F/A 27). Er schätze, dass er die Hand nach etwa zehn oder fünfzehn Minuten gespürt habe (act. D2/3/3 F/A 55). Auf Nachfrage er- klärte der Privatkläger 1 er habe gedacht, es sei wegen der Jacke so warm. Dann habe es begonnen, ihm komisch vorzukommen und er habe kurz seine Hand unter die Jacke gelegt und dabei die Hand des Beschuldigten berührt. Er habe dann seine Hand gleich wieder weggezogen (act. D2/3/3 F/A 62). Er habe die Hand zu- erst am linken Oberschenkel auf der Seite gespürt (act. D2/3/3 F/A 60 Video 32:14

- 11 - ff.). Wie lange die Hand stationär gewesen sei, wisse er nicht (act. D2/3/3 F/A 61). Am Anfang habe er noch nichts dabei gedacht, aber seine Hand sei immer weiter nach oben und mehr in die Mitte gewandert (act. D2/3/3 F/A 27 und F/A 63). Dann sei seine Hand eine Zeitlang so geblieben, er habe die Hand auf seinen Hosen gehabt. Der Beschuldigte sei mit der Hand einfach langsam nach oben gefahren und dann mit der ganzen Hand in den Schritt (act. D2/3/3 F/A 27, F/A 64 ff.). Als seine Hand bei seinem Schritt war, habe der Beschuldigte ein bisschen zugedrückt. Wie lange er seine Hand auf seinem Schritt gehabt habe, wisse er nicht mehr (act. D2/3/3 F/A 67 f.). Der Privatkläger 1 habe in dieser Zeit nichts gemacht und sei auf TikTok gewesen. Dann gegen Ende sei er dann bis in die Unterhosen und dann an sein Genital gelangt. Es sei eine Zeitlang so geblieben, er wisse nicht mehr wie lange (act. D2/3/3 F/A 27). Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte der Pri- vatkläger 1, dass der Beschuldigte mit der Hand etwas zurück gegangen sei und dann bei der linken Hüfte mit seiner rechten Hand unter seine Unterhose gegangen sei (act. D2/3/3 F/A 74-77). Was der Beschuldigte mit der linken Hand gemacht habe, wisse er nicht (act. D2/3/3 F/A 78). Das Bier sei immer auf seinem Tisch ge- wesen, der Beschuldigte habe immer mal wieder einen Schluck mit der linken Hand genommen. Sonst habe er seine linke Hand nicht gesehen, da er ja seine Jacke auf dem Schoss gehabt habe (act. D2/3/3 F/A 81). Er habe aber keine Schlucke mehr genommen, als er seine rechte Hand auf dem Schritt des Privatkläger 1 ge- habt habe (act. D2/3/3 F/A 82). Mit der rechten Hand sei er an den Genitalbereich des Privatklägers 1 (act. D2/3/3 F/A 84). Der Beschuldigte habe die Hand bewegt, seinen Penis umfasst und ihn masturbiert (act. D2/3/3 F/A 86 ff.). Die Manipulatio- nen mit der Hand seien immer gleich geblieben (act. D2/3/3 F/A 100). Wie lange wisse der Privatkläger 1 nicht (act. D2/3/3 F/A 88). Er wisse nicht mehr, wie viele Passagiere es im Zug gehabt habe, es sei recht voll gewesen (act. D2/3/3 F/A 30). Er glaube schon, dass die anderen Passagiere das hätten sehen können, da es schon etwas auffällig gewesen sei und der Beschuldigte auch etwas "herumgezap- pelt" habe – also den Arm hin und her bewegt –, bis er überhaupt in seinen Hosen drin gewesen sei (act. D2/3/3 F/A 89 ff.). Der Privatkläger 1 sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen und habe das dem Beschuldigten aber nicht gesagt (act. D2/3/3 F/A 101 f.). Er sei wie erstarrt gewesen und habe Angst

- 12 - gehabt (act. D2/3/3 F/A 103 ff.). Es sei eine komische Situation gewesen, ekelhaft. Daher die Angst (act. D2/3/3 F/A 106). Er habe während dieser Zeit nichts gemacht und aus dem Fenster gesehen (act. D2/3/3 F/A 107 f.). Der Privatkläger 1 denke, dass der Beschuldigte aufgehört habe, weil er habe aussteigen müssen und sonst weiter gemacht hätte (act. D2/3/3 F/A 95, F/A 113). 3.4. Würdigung Der Privatkläger 1 beschreibt das Geschehen in seinen Einvernahmen äusserst konstant. Während er in der ersten Einvernahme noch freier Angaben machte, musste in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2023 mehr nachgefragt werden, wobei der Privatkläger 1 auf diese Nachfragen jeweils klare Antworten gab und seine Ausführungen frei so wiederholte, wie er sie in seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2023 getätigt hatte. Er vermag sowohl die Begleitumstände als auch den eigentlichen Vorfall detailliert zu schildern. Zu seiner Darstellung des Vorfalls passt auch gut sein beschriebenes Gefühl, nämlich dass er sich komisch gefühlt habe und es ekelhaft gewesen sei. Eindrücklich geht aus seinen Aussagen sodann hervor, wie es ihn belastet, dass er sich nicht gewehrt hat bzw. nicht wehren konnte. Dieses Gefühl ist denn auch sehr gut nachvollzieh- bar, wenn man bedenkt, dass er angab, rund um sie herum hätte es Passagiere gehabt. Es ist geradezu logisch, dass man sich im Nachhinein fragt, weshalb man nicht einfach nach Hilfe gerufen hat. Die Erklärung des Staatsanwalts, was Free- zing sei, nimmt der Privatkläger 1 denn auch einsilbig entgegen. Der Privatkläger 1 beschreibt ferner plausibel, wie er nach dem Vorfall aus Scham seine Mutter von der Zugtoilette aus angerufen habe, weil er nicht gewollt habe, dass die anderen Passagiere ihn hören. Aus dem Polizeirapport geht sodann hervor, dass die Polizei direkt über die Einsatzzentrale der SBB angefordert wurde (act. D2/1/1), was den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Privatklägers 1 zusätzlich unterstützt. Soweit die Verteidigung moniert, dass die Frage nach der Dauer des Vorfalls anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers 1 suggestiv war (act. 43 S.9), ist festzuhalten, dass der Privatkläger 1 zuerst mit einer offen formulierten Frage ge- fragt wurde, wie lange die Hand des Beschuldigten in seiner Unterhose gewesen sei. Darauf erklärte der Privatkläger 1 von sich aus und frei, dass es fünf Minuten

- 13 - gedauert habe und bestätigte darauf die Rückfrage in Rz. 90, dass auch die Ma- sturbation solange gedauert habe (vgl. act. D2/3/1 Rz. 87-91). Vor diesem Hinter- grund handelt es sich bei der Rückfrage durch die Polizei nicht um eine Suggestiv- frage. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind dem Gesagten zufolge als sehr glaub- haft einzustufen. An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen gestützt auf die klare Identifikation des Privatklägers 1 sowohl auf dem Fotobogen als auch auf den Überwachungs- bildern ebenfalls keine Zweifel. Daran vermag entgegen dem Einwand der Vertei- digung auch der Spurenbericht vom 12. Februar 2023 nichts zu ändern (vgl. act. 43 S. 10). Es trifft zwar zu, dass an der Kante und unter dem Slip des Privatklägers lediglich eine eindeutige Übereinstimmung mit der DNA des Privatkläger 1 festge- stellt werden konnte (vgl. act. D2/4/3). Dass keine Berührungen durch den Beschul- digten stattfanden, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, zumal es sich bei den gefundenen Spuren um ein Mischprofil handelt und sich aus den Hinweisen ("Remarque") des Spurenberichts zu beiden DNA-Proben ergibt, dass die weiteren Komponenten des Mischprofils nicht hätten interpretiert werden können. Die weite- ren trefferlosen Komponenten lassen demnach die Möglichkeit zu, dass sich auch fremde Spuren an der Unterhose des Privatkläger 1 befanden. Fremde Spu- ren/Komponenten hätten sodann auch gar nicht mit dem DNA-Profil des Beschul- digten abgeglichen werden können, zumal zum Zeitpunkt der Spurensicherung die Identität des Beschuldigten nicht bekannt war und kein DNA-Profil von ihm exis- tierte.

4. Dossier 4 4.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 1. August 2020 im SBB- Zug auf der Strecke von Zürich nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm damals unbekannten Geschädigten H._____, der damals 15 Jahre alt war, geses- sen zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, an ihm sexuelle Handlungen vor- zunehmen.

- 14 - So habe der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet, womit er auch den Schoss des Geschädigten H._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Geschädigten H._____ gelegt haben, was dieser zunächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen seinen Oberschenkel zu streicheln, wobei er die Absicht gehabt habe, in Richtung Penis des Geschädig- ten H._____ zu fahren, um diesen über den Kleidern zu streicheln resp. unter den Kleidern zu masturbieren, wenn sich der Geschädigte H._____ nicht wehren würde. Der Geschädigte H._____ habe jedoch die Hand des Beschuldigten bemerkt und weggeschlagen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zugekommen sei und habe es für möglich gehalten, dass es sich beim Geschädigten H._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt habe. 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf Dossier 4 im Rahmen der Untersuchung nicht geständig und bestritt den Anklagesachverhalt. Er habe den Geschädigten H._____ erstmals am 26. Februar 2023 gesehen, als er zu ihm und einem Mann neben ihm gekommen sei und den Sitznachbar ermutigt habe, schlechte Sachen über ihn zu erzählen (act. D1/3/1 F/A 31; act. D1/3/2 F/A 29 ff.; act. D1/3/7 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, es sei schon möglich, dass er den Geschädigten H._____ über den Kleidern berührt habe, erklärte aber auch, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was genau vorgefallen sei (Prot. S. 25). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt wer- den kann. 4.3. Aussagen des Geschädigten Aus dem Polizeirapport vom 28. April 2023 (act. 4/1/1 S. 2) sowie den einleitenden Bemerkungen des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2023 (act. D4/3/1 F/A 1) geht hervor, dass der Geschädigte H._____ am 27. Februar 2023 die Polizei aufsuchte, da er der Meinung war, den Beschuldigten am 26. Fe- bruar 2023 im Zug wiedererkannt zu haben. Wiedererkannt habe er ihn anhand

- 15 - seines gesamten Erscheinungsbilds. Er habe auch dieselbe Jacke getragen wie damals und auch der mitgeführte Rucksack sei ihm bekannt vorgekommen. Spezi- ell aufgefallen sei ihm an der Person, die etwas weit auseinanderstehenden Augen (act. D4/3/1 F/A 60-63). Auf Vorhalt von sieben verschiedenen Fotos identifizierte er den Beschuldigten als Täter, wobei er angab, ihn aufgrund des schiefen Auges, dem undichten Haar und der Gerichtsform erkannt zu haben (act. D4/3/1 F/A 71- 72). Erkannt habe er den Beschuldigten auf dem Foto sodann auch wegen des Gefühls, das er mit dieser (abgebildeten) Person verbinde, dass da etwas nicht stimme (act. D4/3/1 F/A 72). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2023 schilderte der Ge- schädigte H._____, dass er in Zürich den 1. August gefeiert habe und dann erst am späteren Abend den Zug nach K._____ betreten habe. Er sei im Zug in einem Vie- rerabteil gesessen und als der Zug schon losgefahren war, sei ein Mann gekommen und habe sich rechts neben ihn gesetzt. Der Geschädigte H._____ sei am Fenster gesessen. Der Mann habe noch ein Bier dabei gehabt, welches er auf das Tischlein beim Fenster gestellt habe. Der Geschädigte H._____ habe nasse Hosen getragen, weil er zuvor schwimmen gewesen sei. Der Mann habe dann seine Jacke "längs- weg" auf seine Beine gelegt und mit einem Teil davon auch sein rechtes Bein ver- deckt. Es habe sich so angefühlt, als wäre noch irgendetwas in dieser Jacke drin gewesen, was dann ganz leicht auf seinen Oberschenkel gedrückt habe (act. D4/3/1 F/A 1, F/A 4, F/A 9). Er habe dann seine linke Hand unter seine Jacke resp. unter das Gewicht in seiner Jacke und auf seinen Oberschenkel gelegt. Er wisse nicht mehr genau, wann es die Jacke resp. deren Gewicht und wann es dann seine Hand gewesen sei, die er gespürt habe. Er wisse nur noch, dass das mit der Jacke unmittelbar, nachdem er sich hinsetzte, gewesen sei (act. D4/3/1 F/A 6). Die Jacke habe wie ein Gewicht integriert – ein Portemonnaie oder Eigengewicht – ge- habt, es sei eine sehr dicke Jacke gewesen, für den August sehr unangebracht (act. D4/3/1 F/A 7, F/A 9). Immer wenn er dann zum Bier gegriffen habe, sei er mit seiner linken Hand auf dem Oberschenkel des Geschädigten H._____ weiter nach oben (act. D4/3/1 F/A 13). Nach dem Bier habe er ungefähr zwischen sieben und zehnmal gegriffen (act. D4/3/1 F/A 14). Er habe dies jedoch vorerst nicht wirklich wahrgenommen. Es habe sich irgendwie wie diese Jacke angefühlt. Im Verlaufe

- 16 - der Fahrt habe sich der Mann immer wieder zum Bier hinübergelehnt. Mit seiner Hand habe er sich dann immer wie mehr vom Oberschenkel nach oben "Ufegar- beitet". Als der Geschädigte H._____ das bemerkt habe, sei die Hand schon fast bei seinem Genitalbereich gewesen (act. D4/3/1 F/A 1, F/A 15, F/A 19, F/A 24, F/A 35). Er habe dann die Jacke zur Seite geschoben und ihm die Hand wegge- schlagen (act. D4/3/1 F/A 1). Auf spätere Nachfrage schilderte der Geschädigte H._____ das Geschehen dann umgekehrt und sagte, er habe zuerst die Hand und dann die Jacke weggestossen (act. D4/3/1 F/A 25 f.). Der Beschuldigte habe von seinem Gesichtsausdruck her genervt und wohl auch ein bisschen verlegen rea- giert, aber nichts gesagt (act. D4/3/1 F/A 27 ff.). Der Geschädigte H._____ habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte psychisch nicht ganz bei sich gewesen sei (act. D4/3/1 F/A 30). Seine allgemeine Ausdrucksweise sei nicht der Norm ent- sprechend gewesen, er habe allgemein verwirrt gewirkt. Auch koordinativ in seinen Bewegungen, er sei nicht wirklich flüssig gewesen (act. D4/3/1 F/A 31 f.). Der Ge- schädigte H._____ sei geschockt gewesen und habe kein Wort rausgebracht. Er habe kaum reagieren können. Die anwesenden Personen hätten das auch gese- hen, aber es sei nur ein geschockter Blick gekommen (act. D4/3/1 F/A 1). Auf spä- tere Nachfrage erklärte er, er habe vielleicht "hey" gesagt, als er die Hand wegge- schlagen habe, aber er sei sich nicht mehr sicher (act. D4/3/1 F/A 34). Danach sei nichts mehr passiert, er habe dann darauf geachtet, dass die Jacke nicht mehr bis zu ihm gekommen sei (act. D4/3/1 F/A 37). Er habe sich minderwertig gefühlt. Der Beschuldigte habe die Kontrolle über ihn gehabt. Er habe sich machtlos gefühlt (act. D4/3/1 F/A 43). Dieses Gefühl habe sicher bis zur Ankunft in K._____ ange- dauert und dann habe er es wieder gespürt, als er den Beschuldigten wiedererkannt habe (act. D4/3/1 F/A 44). Danach habe er noch ungefähr zwei bis drei Monate Mühe gehabt, wenn ihm jemand zu nahe komme. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Therapie gewesen. Er habe diesen Vorfall dort auch ansprechen und ver- arbeiten können (act. D4/3/1 F/A 45). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2023 hielt der Geschädigte H._____ fest, dass er sich zu 100 Prozent sicher sei, dass er den Beschuldigten als den fraglichen Täter wiedererkannt habe. Die Hauptmerk- male seien seine Haare, die Gesichtsform und die Augen gewesen. Das Bild habe

- 17 - sich ihm halt eingeprägt. Er sei sich sehr sicher auch im Verhältnis zu den anderen Bildern (act. D4/3/2 F/A 17 f.). Auch anlässlich der Befragung erkannte er den Be- schuldigten als Täter und war sich wiederum zu 100 Prozent sicher (act. D4/3/2 F/A 19 f.). Sodann beschrieb er wie er den Beschuldigten am 26. Februar 2023 zuerst nur von hinten gesehen habe, weil er in Fahrtrichtung gesessen sei, wie er an ihm vorbeigelaufen sei und wie der Beschuldigte sich dann neben jemanden auf einen Gangsitz gesetzt habe. Er habe den Beschuldigten nur zur Hälfte, so seitlich, gesehen. Dies sei ihm irgendwie bekannt vorgekommen und er habe nur eine Hand gesehen. Daher sei er zur Person neben dem Beschuldigten und habe ihn dann ganz gesehen und erkannt. Er habe auch gesehen, dass die Jacke ähnlich wie bei seinem Vorfall auf dem Bein des anderen gelegen sei, daher habe er die Person neben dem Beschuldigten gewarnt. Der Beschuldigte sei dann gleich aufgestan- den, als er ihn gesehen habe (act. D4/3/2 F/A 24, F/A 26). Er wisse nicht ganz, ob der Beschuldigte ihn erkannt habe, aber er habe sicher bemerkt, dass er gewusst habe, was versucht werde (act. D4/3/2 F/A 25). Die Person neben dem Beschul- digten sei ca. 17 Jahre alt, mit asiatischer Herkunft (act. D4/3/2 F/A 30). Zum Vorfall vom 1. August 2020 wiederholte der Geschädigte H._____, wie er nach dem Feiern des 1. August auf der … [Parkanlage] den Zug Richtung K._____ genommen habe, um nach Hause zu fahren. Auf der Heimfahrt habe er noch nasse Hosen gehabt, weil er keine Badehose dabei gehabt habe und deswegen mit seinen Stoffhosen schwimmen gegangen sei. Er habe einen Fensterplatz in Fahrtrichtung genommen. Etwas nachdem der Zug losgefahren sei, sei der Beschuldigte neben ihn rechts hingesessen. Diagonal vom Geschädigten H._____ sei noch eine weitere Person gewesen und im Abteil neben ihnen auch noch ein oder zwei Personen. Als der Beschuldigte neben ihn gesessen sei, habe er sein Bier auf den Tisch am Fenster gestellt. Nach kurzer Zeit habe der Geschädigte H._____ bemerkt, dass dessen Jacke auf dem Schoss gelegen sei und ein Teil davon auf sein Bein gekommen sei. Es habe sich so angefühlt, als sei etwas in der Jacke drin gewesen. Er habe nicht gewusst, was das war und nichts sagen wollen, weil er eher zurückhaltend sei. Da er noch nasse Hosen gehabt habe, habe er nicht genau bemerkt, was auf seinem Bein gelegen sei. Immer wieder, wenn der Beschuldigte zu seinem Bier gegriffen habe, habe er sich zu ihm gedreht und seine Hand auf sein Bein gelegt.

- 18 - Dann sei er immer weiter nach oben gegangen (act. D4/3/2 F/A 36). Auf entspre- chende Nachfrage präzisierte er, dass er nicht wisse, ob die Hand jeweils weg ge- wesen oder auf ihm geblieben sei, aber wenn der Beschuldigte sich zum Bier ge- dreht habe, habe sich auch sein Oberkörper zu ihm gedreht, weshalb seine Hand automatisch auf seinem Oberschenkel nach oben gewandert sei (act. D4/3/2 F/A 41). Der Beschuldigte habe ihn mit der linken Hand berührt und mit der rechten Hand zum Bier gegriffen (act. D4/3/2 F/A 42). Er wisse nicht, wie oft der Beschul- digte zum Bier gegriffen habe, es sei sicher über fünfmal gewesen, er habe das nicht hinterfragt (act. D4/3/2 F/A 44). Das habe er irgendwie noch nicht realisiert oder sich schön geredet. Er sei nicht sicher, wie lang das gegangen sei, aber ir- gendwann habe sich der Beschuldigte plötzlich gedreht und er habe gemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe. Er habe dann die Hand des Beschuldigten weg getan und bemerkt, dass dessen Hand schon bei seinem Genital gewesen sei (act. D4/3/2 F/A 36). Der Beschuldigte sei gerade in der Drehung in seiner Richtung gewesen, als es auffällig geworden sei (act. D4/3/2 F/A 70). Er habe dann alles weggeschoben und das hätten die Leute um ihn herum gesehen. Er sei wie im Schock gewesen. Er habe nur noch den Blick des Mannes diagonal von sich im Kopf. Es sei alles wie kurz pausiert gewesen. Er habe kein Wort herausgebracht und nirgends hinsehen können. Er wisse auch nicht, wie lange es bis K._____ ge- dauert habe, es sei alles wie starr gewesen (act. D4/3/2 F/A 35). Die Hand habe sich auf dem Oberschenkel befunden, aber seine Finger schon auf der Innenseite (act. D4/3/2 F/A 66). Er denke, der Beschuldigte sei in der "Nachobenbewegung" – der Körperrotation – gewesen und knapp vor seinem Penis geblieben. Es sei wegen der nassen Hosen schwierig zu sagen, ob es zu einer Berührung des Penis gekom- men sei (act. D4/3/2 F/A 68 f.). Er habe das Gefühl bekommen, dass das Gewicht zu hoch auf seinem Bein sei und deswegen überlegt, dass er die Jacke wegmache, weil es ihm unangenehm geworden sei. In diesem Moment habe er noch gedacht, er mache nur die Jacke weg und nicht, dass er eine Hand wegdrücken müsse, aber als er mit seiner rechten Hand die Jacke weggeschoben habe, habe er realisiert, dass die Hand darunter gewesen sei, welche er dann ebenfalls wegstiess (act. D4/3/2 F/A 63). Die Hand sei sehr weit oben beim Oberschenkel gewesen, seine Hand sei schon seitlich gegen sein Genital gegangen (act. D4/3/2 F/A 64).

- 19 - Gesehen habe er die linke Hand zuvor nicht, aber beim Wegschieben habe er ge- merkt, dass die Hand noch drunter war. Das Ganze sei sehr routiniert herüberge- kommen, nicht so als ob er das zum ersten Mal gemacht habe (act. D4/3/2 F/A 43). Danach habe er den Beschuldigten vom Gesichtsausdruck genervt oder enttäuscht wahrgenommen. Vielleicht verlegen (act. D4/3/2 F/A 37, F/A 74). Der Beschuldigte sei bis K._____ neben ihm sitzen geblieben, er habe immer wieder zum Bier ge- griffen, aber der Geschädigte H._____ habe darauf geachtet, dass seine Jacke nicht mehr auf sein Bein kam. Er habe sich auch nicht mehr zu ihm gedreht bzw. nicht mehr auf ihn geachtet, wohl auch wegen des Schocks. Er denke aber nicht, dass der Beschuldigte es danach nochmals probiert habe (act. D4/3/2 F/A 37 ff.). Der Beschuldigte habe lange Hosen, ein kurzes Hemd oder T-Shirt getragen und einen schwarzen Rucksack dabei gehabt und die schwarze Jacke, die nicht dazu gepasst habe, weil das Wetter sehr schön gewesen sei und die Jacke dicker als eine Übergangsjacke gewesen sei (act. D4/3/2 F/A 54 f.). 4.4. Würdigung Der Geschädigte H._____ beschreibt das Geschehen sowohl innerhalb der jewei- ligen Einvernahmen auf erneutes Nachfragen als auch über die beiden Einvernah- men hinweg im Kern äusserst übereinstimmend. Er vermag den Ablauf sehr detail- liert zu beschreiben und schildert auch diverse Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass die dicke Jacke für den August ihm unangebracht schien. Besonders plastisch und überzeugend ist seine Erklärung, dass er aufgrund des Gewichts in der Jacke lange nicht richtig realisiert hat, dass es sich um die Hand des Beschuldigten auf seinem Oberschenkel handelte. Sodann schildert er mehrfach eindrücklich seine Gedanken und seine Gefühlswelt während des Vorfalls und beim Wiedersehen im Zug, was als klares Realitätskennzeichen zu werten ist. Hervorzuheben ist ferner, wie er übereinstimmend zu den Aussagen der weiteren Geschädigten die Ohn- macht bzw. seine Sprachlosigkeit während des Geschehens beschreibt. Dieses "Erstarren" findet sich insbesondere in den Schilderungen des Privatklägers 1 sehr ähnlich wieder. Nachvollziehbar ist auch, dass der Geschädigte H._____ die Polizei erst aufsuchte, nachdem er den Beschuldigten im Zug wiedererkannt hatte und eine ähnliche Vorgehensweise wie bei sich selber beobachtete. Für den Wahrheitsge-

- 20 - halt seiner Aussagen spricht auch, wie er beschreibt, dass die übrigen Passagiere zumindest einen Teil gesehen/mitbekommen hätten und nicht reagierten, was wohl ein Grund ist, weshalb er so mutig aufgestanden und den Sitznachbar des Beschul- digte trotz seiner Schüchternheit ansprach, um ihn vor einem ähnlichen Schicksal zu bewahren. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte sich das Vorgefallene ausgedacht haben soll. Insgesamt betrachtet sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen. Angesichts der eindeutigen Identifizierung auf dem Fotobogen und auch der Zugabe des Be- schuldigten, dass es sich bei der Person auf den Fotos ab der Videoüberwachungs- kamera um ihn handle, bestehen auch keine Zweifel, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handelte. Anhand des vom Geschädigten H._____ beschriebenen Verhalten des Beschuldig- ten lässt sich in subjektiver Hinsicht allerdings nicht unzweifelhaft erstellen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihn unter den Kleidern zu masturbieren. Naturge- mäss konnte der Geschädigte denn auch keine Angaben zu den Intentionen des Beschuldigten machen, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er ein Streicheln über den Kleidern anstrebte.

5. Dossier 1 5.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirf dem Beschuldigten vor, sich am 5. November 2022 im SBB- Zug auf der Strecke von Zürich nach L._____ in ein Viererabteil neben den ihm unbekannten Geschädigten G._____ gesetzt zu haben, wobei er die Absicht ge- habt habe am Geschädigten G._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zu- nächst habe der Beschuldigte pornografische Bilder von Männern mit teils erigier- ten Penissen auf seinem Mobiltelefon angeschaut, wobei er das Mobiltelefon be- wusst so gehalten habe, dass der Geschädigte G._____ die Bilder habe sehen müssen. Sodann habe der Beschuldigte seine Jacke über sich ausgebreitet, womit er auch den Schoss des Geschädigten G._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz

- 21 - habe der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Geschädigten G._____ gelegt, was dieser zunächst nicht realisiert habe, und begonnen den Ober- schenkel zu streicheln. Dann sei er mit den Fingern in Richtung des Penis des Ge- schädigten gefahren, wobei er die Absicht gehabt habe, auch diesen über den Klei- dern zu streicheln resp. unter den Kleidern zu masturbieren. Der Geschädigte G._____ habe jedoch die Hand des Beschuldigten bemerkt, weggedrückt und sich sodann mit seinem Arm gegen weitere Berührungen des Beschuldigten geschützt, welcher dann von ihm abgelassen habe und ausgestiegen sei. Der Beschuldigte habe es für möglich gehalten, dass es sich beim Geschädigen G._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt habe. 5.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf Dossier 1 nicht geständig und bestreitet, auf dem Mobiltelefon pornografische Bilder geschaut oder den Geschädigten G._____ in irgendeiner Form angefasst zu haben (act. D1/3/1 F/A 10, act. D1/3/2 F/A 71, act. D1/3/7 F/A 8 f.). Anlässlich der Haupt- verhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass es möglich sei, dass er den Geschädigten G._____ berührt habe, bestritt aber erneut vehement, dass er por- nografische Bilder auf seinem Mobiltelefon gehabt und angesehen habe (Prot. S. 27). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechts- genügend erstellt werden kann. 5.3. Aussagen des Geschädigten G._____ 5.3.1. Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. März 2023 schilderte der Geschädigte G._____, dass er mit seiner Mutter und Schwester im Zug von Zürich nach M._____ in einem Viererabteil gesessen sei. Seine Mutter und seine Schwester seien ihm gegenüber und er am Fenster gesessen. Der Beschul- digte sei kurz vor Abfahrt gekommen und habe sich neben ihn gesetzt. Er habe viele Sachen bei sich gehabt und sich ziemlich breit gemacht. Da habe sich der Geschädigte G._____ schon irgendwie ein wenig unwohl gefühlt und sich zur Seite bewegt, aber nichts gesagt, weil er sich nicht getraut habe. Der Beschuldigte habe eine Jacke gehabt, die gross gewesen sei und viel Platz eingenommen habe. Das

- 22 - Ende der Jacke habe sich schon auf der Seite des Geschädigten befunden, das habe ihn gestört, aber er habe nichts gesagt (act. D1/4/1 F/A 18). Die Jacke des Beschuldigten habe den ganzen rechten Oberschenkel und einen Teil seines linken bedeckt (act. D1/4/1 F/A 51). Der Beschuldigte habe eine Tasche dabei gehabt, die er auf seinen Schoss gelegt habe (act. D1/4/1 F/A 47). Der Beschuldigte habe auch ein Bier gehabt, das er auf dem kleinen Tisch beim Fenster deponiert und immer wieder daraus getrunken habe. Der Geschädigte G._____ habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte die Dose jedes Mal ein wenig weiter weg deponiert habe, um ihm näher zu kommen. Der Geschädigte G._____ habe sich dann auf seinem Handy mit Kopfhörern Videos angeschaut. Ein paar Mal habe er in die Richtung des Beschuldigten geblickt und dann sei ihm aufgefallen, dass dieser auch am Handy gewesen sei und sich pornografische Bilder von Männern angeschaut habe (act. D1/4/1 F/A 18). Wie genau der Beschuldigte die Bilder angeschaut habe, wisse er nicht mehr, er habe einfach Bilder durchgeblättert und sei dann bei einem geblieben (act. D1/4/1 F/A 62). Auf einem Bild sei ein nackter Mann mit einem Fussball gewesen, es sei wie ein Fotoshooting gewesen. Der Geschädigte G._____ glaube, der Mann auf dem Foto habe eine Erektion gehabt. Er könne sich nicht mehr so gut daran erinnern (act. D1/4/1 F/A 63 ff.). Er glaube alle Männer auf den Fotos seien nackt und erigiert gewesen (act. D1/4/1 F/A 66). Er sei ziemlich schockiert gewesen, als er dies gemerkt habe, habe aber nicht gewusst, was er tun solle. Er habe dann so getan, als ob nichts wäre. Er habe gedacht, der Beschuldigte wolle sich vergnügen. Der Geschädigte habe versucht, zu vermeiden in dessen Richtung zu schauen (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 88). Er habe nicht schauen wollen, was er mache und den Kopf weggedreht (act. D1/4/1 F/A 61, F/A 89). Wie der Be- schuldigte das Mobiltelefon gehalten habe, könne er nicht genau sagen; er habe seine Hand auf seiner Tasche angelehnt. Es könne sein, dass er das Handy leicht in seine Richtung gezeigt habe, aber er wisse das nicht mehr so genau (act. D1/4/1 F/A 69). Er wisse nicht, was der Beschuldigte gemacht habe, während er die Bilder angeschaut habe und ob er den Geschädigten G._____ angesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, bis der Geschädigte weggeschaut habe (act. D1/4/1 F/A 70 ff.). Am Schluss habe er den Beschuldigten zu beobachten begonnen, er habe ihn ziemlich seltsam gefunden, so wie er sich verhalten habe und aussah. Der

- 23 - Geschädigte G._____ habe beobachtet, wie der Beschuldigte praktisch nur seine rechte Hand benutzt habe und einen Plastiksack gehabt habe, den er auf seinen Schoss genommen habe. Das habe der Geschädigte G._____ etwas seltsam ge- funden, habe sich etwas umgeschaut und seine Mutter angeschaut, weil es ihm etwas unwohl gewesen sei, was der Beschuldigte am Handy gemacht habe. Der Geschädigte G._____ habe versucht, sich etwas mehr Platz zu schaffen, und als er die Jacke des Beschuldigten von seinem rechten Oberschenkel wegnehmen wollte, habe er gemerkt, dass der Beschuldigte die Hand auf seinem Oberschenkel gehabt habe (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 94). Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Geschädigte, die Hand gesehen zu haben, seine Mutter und Schwester hätten nichts gesehen (act. D1/4/1 F/A 101 f.). Es sei die linke Hand des Beschuldigten gewesen, da er rechts von ihm gesessen sei. In der anderen Hand habe der Be- schuldigte sein Mobiltelefon gehalten (act. D1/4/1 F/A 98). Er habe vorher schon etwas gespürt, aber das nicht so realisiert. Er denke, dass der Beschuldigte seine Hand vom ersten Moment an, als er neben ihm Platz genommen habe, auf seinem Oberschenkel gehabt habe, weil er denke, dass er es gemerkt hätte, wenn es erst später passiert wäre (act. D1/4/1 F/A 96 f.). Erst darauf angesprochen, ob der Be- schuldigte die Hand auf seinem Oberschenkel bewegt habe, erklärte der Geschä- digte G._____, dass der Beschuldigte seine Hand ganz leicht bewegt habe, als würde er ihn streicheln (act. D1/4/1 F/A 110, act. D1/4/2 [Videoaufzeichnung] ab ca. 1:25:30 ff.). Der Geschädigte denke, dass der Beschuldigte versucht habe, sein Geschlechtsteil zu berühren, da seine Hand sehr im inneren Bereich gewesen sei und der Geschädigte es nicht bemerkt habe (act. D1/4/1 F/A 113). Hierfür zeigte der Geschädigte G._____ vor, dass die Hand des Beschuldigten auf dem obersten Drittel seines Oberschenkels auf Genitalhöhe gewesen sei und er ihn mit dem Dau- men und Zeigefinger leicht gestreichelt habe (act. D1/4/2 [Videoaufzeichnung] ab 1:26:00]). Zuerst sei der Geschädigte G._____ überrascht gewesen, dann erschro- cken (act. D1/4/1 F/A 104). Er habe Angst gehabt (act. D1/4/1 F/A 119). In diesem Moment habe der Geschädigte die Hand des Beschuldigten von seinem Schenkel und seine Sachen von seinem Platz geschoben (act. D1/4/1 F/A 18). Der Beschul- digte habe seine Hand zurückgezogen und seine Jacke wieder genommen, als ob nichts gewesen sei (act. D1/4/1 F/A 102). Der Geschädigte G._____ habe dann die

- 24 - Armlehne nach unten gezogen, um Abstand zu schaffen. Der Beschuldigte habe dann beide Hände auf seinen eigenen Schoss genommen und sein Bier weiter ge- trunken, aber der Geschädigte habe immer mehr versucht, Abstand von ihm zu bekommen. Als der Beschuldigte in L._____ aufgestanden sei, um auszusteigen, habe er seiner Mutter mitgeteilt, dass der Beschuldigte nicht ganz normal sei. Seine Mutter habe dies zuerst nicht verstanden und gelächelt, aber als sie verstand, dass es ernst gewesen sei, habe sie sich aufgerichtet und ihm gesagt, er hätte es ihr früher sagen sollen (act. D1/4/1 F/A 18). Der Geschädigte wisse nicht, wieso er nicht vorher schon etwas gesagt habe, er habe ein wenig Angst gehabt (act. D1/4/1 F/A 18, F/A 94). Seine Mutter sei dann zur Toilette und habe den Zugbegleiter ge- holt. Sie hätten ihnen dann einige Fragen gestellt und dann die Polizei von M._____ kontaktiert. Bei der Ankunft in M._____ hätten die Polizisten auf sie gewartet (act. D1/4/1 F/A 18). Auf einem vorgelegten Fotobogen mit acht Männern gab er an, dass es die Nummer 2 (der Beschuldigte) oder die Nummer 3 gewesen sein könne, wobei er eher zur Nummer 2 tendiere (act. D1/4/1 F/A 130 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juni 2023 wiederholte der Geschädigte G._____, dass der Beschuldigte sich ganz kurz bevor der Zug losge- fahren sei neben ihn gesetzt habe und viele Dinge bei sich gehabt habe, wie eine Tasche/Rucksack und eine Jacke (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 18). Seine Sachen habe er auf seinen Schoss gelegt (act. D1/4/5 F/A 36). Der Beschuldigte habe ein Bier in der Hand gehabt, das er beim Fenster neben den Geschädigten G._____ gestellt habe. Wiederum führte der Geschädigte aus, wie er und der Beschuldigte mit ihren jeweiligen Mobiltelefonen beschäftigt gewesen seien, bis dem Geschädigten, als er den Kopf gehoben habe, aufgefallen sei, dass der Beschuldigte Fotos von nackten Männern angeschaut habe (act. D1/4/5 F/A 14). Es seien Männerfotos gewesen, wie von einem Fotoshooting (act. D1/4/5 F/A 38). Er könne sich nicht erinnern, in welche Richtung der Bildschirm des Mobiltelefons gewesen sei, aber da er den Bildschirm habe sehen können, sei es schon etwas in seien Richtung gedreht ge- wesen (act. D1/4/5 F/A 42). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte das Mobiltelefon gedreht habe, damit er den Bildschirm sehe bzw. gerade nicht sehen könne und auch nicht, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass er den Bildschirm habe sehen können (act. D1/4/5 F/A 43 f.). Der Geschädigte G._____ habe nur den Kopf dre-

- 25 - hen müssen, um auf den Bildschirm sehen zu können (act. D1/4/5 F/A 44). Er glaube, der Beschuldigte habe nach ca. zwei bis fünf Minuten aufgehört diese Bilder anzusehen, weil er einen Anruf bekommen habe (act. D1/4/5 F/A 46, F/A 51). Der Geschädigte G._____ habe sich gestresst gefühlt und gedacht, dass der Mann ziemlich verrückt sei. Von da an habe der Geschädigte G._____ ihn nicht mehr ansehen bzw. keine Interaktion mehr mit ihm haben wollen und seinen Kopf in Rich- tung Fenster gedreht (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 55). Der Beschuldigte habe so viele Dinge bei sich gehabt, wobei ein Teil der Jacke des Beschuldigten auf seinem Bein gewesen sei. Er habe dann die Jacke des Beschuldigten etwas von sich wegge- schoben in die Richtung des Beschuldigten und dann bemerkt, dass dessen Hand auf seinem Oberschenkel gelegen sei (act. D1/4/5 F/A 14, F/A 63 f, F/A 67). Auf entsprechende Aufforderung steht er auf und zeigt, dass die Hand auf seinem Oberschenkel auf Höhe des Genitalbereichs gewesen sei (act. D1/4/6 [Videobefra- gung] ab Minute 47:09). Die Hand habe sich hin und her von oben an seinem Schenkel nach unten bewegt (act. D1/4/5 F/A 73). Hierbei zeigt der Geschädigte G._____ wiederum im Stehen leicht kreisende, auf und ab gehende Streichelbewe- gungen an seinem Oberschenkel entlang (act. D1/4/6 [Videobefragung] ca. ab Mi- nute 48:30). Danach gefragt, wann der Beschuldigte mit diesen Bewegungen an- gefangen habe, gab er an, noch bevor er die Jacke weggeschoben habe, habe er etwas auf seinem Bein gespürt. Er habe das aber nicht beachtet und gedacht, das sei nichts. Nachdem er die Jacke weggeschoben habe, habe der Beschuldigte gleichzeitig auch seine Hand etwas/schrittweise zurückgezogen (act. D1/4/5 F/A 76 f.). Der Beschuldigte sei mit der Hand eher zur Innenseite seines Oberschenkels gedreht gewesen (act. D1/4/5 F/A 110). Er sei schockiert gewesen, als er das fest- gestellt habe und habe dann seine Beine etwas zusammengedrückt (act. D1/4/5 F/A 82). Zum Beschuldigten habe er in diesem Moment nichts gesagt (act. D1/4/5 F/A 83). Danach habe der Beschuldigte sich immer wieder zu ihm hin gebeugt, um das Bier, das er auf den Tisch beim Geschädigten gestellt hatte, zu nehmen. Der Geschädigte G._____ habe sich da etwas zur Seite gehalten (act. D1/4/5 F/A 92).

- 26 - 5.4. Würdigung Der Geschädigte G._____ schildert den Vorfall ausführlich und konstant. Auch auf diverse Nachfragen ergeben sich keine grösseren Abweichungen. Seine Angaben untermauert er jeweils mit Gesten, die in beiden Einvernahmen sehr ähnlich vorge- führt wurden. Auch er schildert plastisch seine Gefühle und Gedanken während des Geschehens, was für Erlebtes spricht. Er schildert auch Nebensächlichkeiten, wie dass ihm aufgefallen sei, dass der Beschuldigte einen Ehering getragen habe und nur die rechte Hand benutzt habe, was ihm seltsam vorgekommen sei. Dass Letz- teres tatsächlich seltsam und unnatürlich wirkt, ist auf der Videoaufnahme zum Vor- fall gemäss Dossier 7 zu sehen (vgl. act. D7/3/4 und E. III.7.2.). Ferner gibt er je- weils klar an, wo er sich an etwas nicht erinnert und belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig. So behauptete er etwa nie, dass der Beschuldigte das Mo- biltelefon klar und deutlich in seine Richtung gehalten hat, obwohl ihm angesichts des mehrfachen "Nachbohrens" klar sein musste, auf was die diesbezüglichen Fra- gen abzielen. In sich stimmig und plausibel wirkt auch, dass er sich ab dem Mo- ment, da er die Bilder der nackten Männer auf dem Handy des Beschuldigte gese- hen habe, gestresst fühlte bzw. das Gefühl aufkam, dass der Mann verrückt ist, zumal das Konsumieren pornographischer Inhalte in einem vollen Zugabteil, wo man Schulter an Schulter sitzt, tatsächlich befremdlich ist. Mit der Aktenlage deckt sich auch die Angabe, dass noch am selben Tag die Polizei involviert wurde, was für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführung spricht. Auf dem Fotobogen hat er zum Beschuldigten als Täter tendiert und auch der Beschuldigte selbst bestritt nicht, dass er auf den Überwachungsbildern am Bahnhof abgebildet war (act. 1/3/1 F/A 10). Entgegen der Anklage lässt sich jedoch auch hier in subjektiver Hinsicht anhand der Aussagen des Geschädigten G._____ nicht unzweifelhaft erstellen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihn unter den Kleidern zu masturbieren, weshalb zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er ein Streicheln über den Kleidern anstrebte.

- 27 -

6. Dossier 3 6.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 13. Januar 2023 um ca. 22:00 Uhr im SBB-Zug auf der Strecke von Zürich nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm unbekannten – damals 15 Jahre alten – Privatkläger 2 gesetzt zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, am Privatkläger 2 sexuelle Handlungen vorzunehmen. So habe der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet, womit er auch den Schoss des Privatkläger 2 abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz habe der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatkläger 2 gelegt, was dieser zunächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen seinen Oberschenkel zu streicheln, wobei er die Absicht gehabt habe, in Richtung Penis des Privatkläger 2 zu fahren, um diesen über den Kleidern zu streicheln resp. unter den Kleidern zu masturbieren, wenn sich der Privatkläger 2 nicht wehren würde. Der Privatkläger 2 habe jedoch die Hand des Beschuldigten bemerkt, weggedrückt und sei aufgestanden und sei in einen anderen Wagen gegangen, wo er seine Mutter angerufen habe. Der Beschul- digte habe gewusst, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zugekom- men sei und habe es für möglich gehalten, dass es sich beim Privatkläger 2 um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt habe. 6.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf Dossier 3 nicht geständig und bestritt den Anklagesachverhalt (act. D1/3/1 F/A 30, act. D1/3/2 F/A 23, act. D1/3/7 F/A 16 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er, wie zuvor in seinen Einvernahmen, an, er habe den Privatkläger 2 erstmals in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gesehen (act. D1/3/2 F/A 25; act. D1/3/7 F/A 16, Prot. S. 28). Er räumte lediglich ein, dass er eine Gewohnheit habe, Men-

- 28 - schen über den Kleidern zu berühren (Prot. S. 28). Folglich ist zu prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt werden kann. 6.3. Aussagen des Privatklägers Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 beschrieb der Privatkläger 2 er sei im fraglichen Zug in einem leeren Viererabteil allein gesessen und irgendwann sei ein Mann in den Zug gestiegen, welcher sich direkt neben ihn auf dieselbe Sitzbank gesessen habe. Der Privatkläger 2 habe auf seinem Mobilte- lefon einen Film geschaut – hierfür habe er das Mobiltelefon auf das Tischlein ge- stellt. Der Beschuldigte habe sich hingesetzt und seine mitgebrachte Jacke auf seine Beine gelegt. Zuvor habe er noch seine Bierbüchse auf das Tischlein direkt hinter das Mobiltelefon des Privatkläger 2 gestellt. Die Jacke habe auch den rech- ten Oberschenkel des Privatklägers 2 abgedeckt, was ihn nicht gross gestört habe. Der Beschuldigte habe ihn in gebrochenem Deutsch angesprochen und ihm meh- rere Fragen gestellt. Auf die Frage, wie alt er sei, habe der Privatkläger 2 ihm ge- antwortet, dass er 15 Jahre alt sei. Darauf habe der Beschuldigte eine Handbewe- gung gemacht und habe aufzeigen wollen, dass er klein/jung sei. Während den Fragen sei die Ticketkontrolle gekommen und nachdem sie je ihren SwissPass ge- zeigt hätten, habe der Mann ihm weiter Fragen gestellt. Irgendwann habe er mit den Fragen aufgehört und der Privatkläger 2 habe sich wieder auf den Film fokus- sieren können (act. D3/3/1 F/A 6). Auf entsprechende Nachfrage ergänzte der Pri- vatkläger 2, dass er glaube, der Beschuldigte habe auch noch einen mittelgrossen, dunklen Rucksack dabei gehabt. Er habe ihn auf seinem rechten Bein abgestellt, – er glaube auf der Jacke auf seinen Beinen. Aus diesem Rucksack habe er den SwissPass genommen (act. D3/3/1 F/A 13). Nach ca. fünf Minuten habe er be- merkt, dass der Mann seine linke Hand verdeckt von seiner Jacke auf seinen rech- ten Oberschenkel gelegt habe (act. D3/3/1 F/A 6). Es sei so gewesen, als habe er ihn streicheln wollen, aber die Hand sei noch still gewesen. Als der Privatkläger 2 das realisiert habe, sei er etwas perplex gewesen und habe nicht gewusst wie re- agieren (act. D3/3/1 F/A 7). Er habe gleich gewusst, dass der Mann ihn unsittlich habe berühren wollen. Innerlich sei er wütend geworden (act. D3/3/1 F/A 8). Er habe dann die Hand von sich weggeschoben. Dann habe er ihm gesagt, dass er

- 29 - auf die Toilette müsse und habe dies wiederholen müssen, weil der Beschuldigte ihn vermutlich nicht verstanden habe. In der Folge sei er aufgestanden und sei in den Speisewagen. Er habe einfach weggewollt. Als der Zug in K._____ angekom- men sei, sei er aus dem Zug gegangen und dann nach rechts schnell davon ge- rannt, weil der Beschuldigte ihm zuvor gesagt habe, dass er auch nach K._____ reisen werde (act. D3/3/1 F/A 7 f.). Sodann erkannte er den Beschuldigten anhand des Fotobogen und gab an, ihn zu 100 % zu erkennen. Sein Gesicht, seine Halb- glatze und seine schrägen Ohren und das schielende Auge würde alles zusammen passen. Er sei sich ganz sicher (act. D3/3/1 F/A 10). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. Mai 2023 wiederholte der Privatkläger 2 seine Ausführungen, wie der Beschuldigte sich gleich neben ihn im Viererabteil gesetzt habe, wo der Privatkläger 2 in der Ecke am Fenster gesessen sei (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 22). Er selber sei am Handy gewesen mit Kopfhörern und habe ein Video auf Youtube eingeschaltet. Das Handy habe er auf den kleinen Tisch im Abteil draufgestellt und der Beschuldigt habe noch seine Bierdose neben das Handy auf diesen Tisch gestellt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 33 ff., F/A 45). Der Beschuldigte habe eine schwarze ziemlich grosse Winterjacke und einen schwar- zen Rucksack dabei gehabt und sich beide auf die Beine gelegt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 31, F/A 36). Die Jacke habe über dessen Beine drüber geschaut und – er glaube der untere – Teil der Jacke habe auch den rechten Schenkel des Privatklä- ger 2 bedeckt, was ihn aber nicht gestört habe (act. D3/3/2 F/A 39 ff.). Dann wäh- rend der Fahrt habe der Privatkläger 2 gemerkt, dass die Hand des Beschuldigten auf seinem Oberschenkel gewesen sei, während sie sich unterhalten hätten. Ei- gentlich habe er ein Video auf dem Handy geschaut mit Kopfhörern drin. Dann habe der Beschuldigte begonnen ihm "Smalltalk mässig" Fragen zu stellen und so mitten drin habe er seine Hand auf seinen Oberschenkel gelegt (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 45). Das habe der Privatkläger 2 eine Zeitlang nicht gemerkt, und dann sei es ihm irgendwann aufgefallen (act. D3/3/2 F/A 17, F/A 50 f.). Es sei ein Zeitraum von ein bis zwei Minuten gewesen, er habe es nicht direkt bemerkt, weil er ein Video ge- schaut und sich darauf konzentriert habe (act. D3/3/2 F/A 53). Es sei wegen seiner Hand wärmer geworden, die auf seinem Oberschenkel gelegen sei. Da habe er gemerkt, dass er nicht nur die Jacke gespürt habe, sondern eine Berührung. Dies

- 30 - sei schon ziemlich zu Beginn der Fahrt gewesen (act. D3/3/2 F/A 49, F/A 52). Die Hand habe sich nicht gross bewegt, vielleicht etwas nach oben, das könne er nicht 100 % sicher sagen (act. D3/3/2 F/A 55 f.). Die Hand sei so 30 / 40 cm weiter nach oben gewandert und gleich bei der Hosentasche auf dieser Höhe gewesen (act. D3/3/2 F/A 57). Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte mit der Hand noch mehr habe machen wollen, er wolle auch nichts reininterpretieren, aber er könne sich vorstellen, dass die Hand noch weitergewandert wäre (act. D3/3/2 F/A 77). Er glaube, er habe seine Hand auf den Oberschenkel gelegt, als er es gemerkt habe und dann die Hand des Beschuldigten gespürt und sie dann einfach unter der Jacke weggeschoben, wie wenn er eine Fliege wegschieben würde (act. D3/3/2 F/A 58 f.). An anderen Stellen habe der Beschuldigte ihn nicht berührt (act. D3/3/2 F/A 76). Was der Beschuldigte mit seiner anderen Hand gemacht habe, wisse er nicht. Er glaube, sie sei auch unter der Jacke gewesen, aber er wisse es nicht. Bewegungen auf dem Schoss des Beschuldigten habe er keine wahrgenommen (act. D3/3/2 F/A 67 ff.). Gesagt hätten sie beide nichts, der Beschuldigte habe so getan, als sei es aus Versehen gewesen und eine Handbewegung gemacht, wie wenn man irgendwo durchläuft und aus Versehen irgendwo ankomme (act. D3/3/2 F/A 64). Konkret nachgefragt, erklärte der Privatkläger 2, dass der Beschuldigte ihn zuvor nach seinem Alter gefragt habe und er ihm gesagt habe, dass er 15 Jahre alt sei (act. D3/3/2 F/A 87 f.). Im Moment als er die Hand gespürt habe, sei er wütend und etwas verwirrt gewesen. Er wolle sich nicht als Opfer vorstellen, so Sexual- straftäter mässig. Er sei sicher einmal wütend auf den Beschuldigten und sich selbst gewesen, dass er es nicht früher gemerkt habe, aber das sei nicht direkt danach gewesen (act. D3/3/2 F/A 66, F/A 17). Nachdem er es bemerkt habe, sei er aufgestanden und habe gesagt, er müsse aufs WC, dies habe der Beschuldigte nicht verstanden und darauf sei der Privatkläger 2 ins Restaurant weggegangen. Er habe dann seiner Mutter geschrieben und mit ihr telefoniert (act. D3/3/2 F/A 17). Es habe auch noch andere Personen im Zug gehabt, einmal sei ein Kontrolleur gekommen und da habe der Beschuldigte auch seinen SwissPass aus dem Ruck- sack rausgeholt (act. D3/3/2 F/A 72-75). Letztlich bestätigt er noch einmal, dass er zu 1000% sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Vor allem das schie- lende Auge habe sich in seinem Hirn eingebrannt (act. D3/3/2 F/A 110). Er habe

- 31 - das Signalement des Beschuldigten bei der Anzeige aus seiner Erinnerung ge- macht, der Vorfall sei damals noch nicht lange her gewesen. Erst als er nochmal eingeladen worden sei, sei ihm der Fotobogen gezeigt worden (act. D3/3/2 F/A 113- 116). 6.4. Würdigung Der Privatkläger 2 beschreibt den Vorfall in beiden Einvernahmen zunächst in freier Rede detailliert und übereinstimmend. Auch auf diverse Einzelfragen hin sind keine nennenswerten Widersprüche auszumachen. Der Privatkläger 2 hatte sodann be- reits bei seiner Anzeige angegeben, dass der Beschuldigte mit dem rechten Auge schiele und hat auch überzeugend dargelegt, dass er dies aus seiner Erinnerung gemacht hat und nicht etwa – wie der Rapport vermuten lassen könnte (vgl. act. D3/1/1 S. 5) – bereits durch einen vorgelegten Fotobogen beeinflusst gewesen ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde. Im Gegenteil fällt in seinen Ausführungen auf, dass er den Vorfall eher herunterspielt und den Beschuldigten keineswegs übermässig be- lastet. Teilweise wirkt es gar so, dass es ihm fast schon unangenehm ist, dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht hat. So betont er etwa, dass er ihn "nur" am Ober- schenkel angefasst habe, wohl mit einem Ziel, er wolle aber nicht zu viel reininter- pretieren und er wolle sich nicht als Opfer darstellen. Eindrücklich und überzeugend wirkt auch die Angabe, wonach er nicht nur wütend auf den Beschuldigten, sondern auch wütend auf sich selber gewesen sei. Die Schilderung dieser inneren Zerris- senheit wirkt äusserst erlebnisbasiert. Insgesamt gibt es keinen Grund, um an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. In subjektiver Hinsicht lässt sich indes anhand der Aussagen wiederum lediglich erstellen, dass der Beschuldigte ein Streicheln über den Kleidern beabsichtigte, nicht aber, dass er zu einem Masturbieren des Penis unter den Kleidern fortge- schritten wäre.

- 32 -

7. Dossier 7 7.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 27. Februar 2024 im SBB- Zug auf der Strecke von K._____ nach J._____ in ein Viererabteil neben den ihm zuvor unbekannten Geschädigten I._____, der damals 15 Jahre alt war, gesessen zu haben. Der Beschuldigte soll seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet haben, womit er auch den Schoss des Geschädigten I._____ abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand über den Kleidern auf den Penis des Geschädigten gelegt haben, wo er diesen während 20 Sekunden gestreichelt haben soll. Der Beschuldigte soll es bei seinen Handlungen für möglich gehalten haben, dass es sich beim Geschädig- ten I._____ um einen unter 16 Jahre alten Knaben gehandelt hat. 7.2. Standpunkt des Beschuldigten In Bezug auf diesen Anklagevorwurf liegt eine Videoaufnahme im Recht, auf wel- cher das angeklagte Verhalten, soweit es sich nicht unter dem Sichtschutz abspielt, ersichtlich ist (act. D7/3/4). Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung bzw. anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. April 2024 zu, dass er auf dem Video zu sehen ist (act. D1/3/6 F/A 11). Allerdings bestritt er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2024 noch, dass er den Geschädigten I._____ an irgendeiner anderen Stelle ausser an der Hand berührt habe (act. D1/3/7 F/A 29, F/A 31). An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den Vorwurf in Dossier 7 anerkannt (Prot. S. 29). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, ins- besondere mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten I._____ (act. D7/2) sowie obgenannter Videoaufnahme (act. D7/3/4), weshalb der Sachverhalt rechts- genügend erstellt ist.

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8. Dossier 6 8.1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, sich am 1. März 2024 im SBB-Zug auf der Strecke von J._____ nach K._____ in ein Viererabteil neben den ihm da- mals unbekannten Privatkläger 3, der damals 17 Jahre alt war, gesessen zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. So soll der Beschuldigte seinem Plan und üblichen Tatvorgehen entsprechend seine Jacke über sich ausgebreitet haben, womit er auch den Schoss des Privat- kläger 3 abgedeckt habe. Unter diesem Sichtschutz soll der Beschuldigte dann seine Hand auf den Oberschenkel des Privatkläger 3 gelegt haben, was dieser zu- nächst nicht realisiert habe, und sodann begonnen haben, Knet-Bewegungen zu machen, da er den Penis des Privatkläger 3 umfassen und manipulieren habe wol- len. Aufgrund der breiten Hosen des Privatkläger 3 sei ihm dies jedoch nicht gelun- gen, worauf der Privatkläger 3 die Situation realisiert habe und die Hand des Be- schuldigten weggedrückt habe. Der Beschuldigte soll den Privatkläger 3 jünger als 16 Jahre alt geschätzt haben, was ihn nicht davon abgehalten haben soll, an die- sem Handlungen vorzunehmen, von denen er gewusst habe, dass ihnen eine se- xuelle Bedeutung zugekommen sei. 8.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte zeigt sich in Bezug auf Dossier 6 während der Untersuchung nicht geständig und bestreitet den Anklagesachverhalt. Er sei am 1. März 2024 aus dem Zug ausgestiegen und eine ihm unbekannte Person sei ihm nachgelaufen und habe seine Schulter berührt. Der Mann habe ihn gefragt, was los sei. Es sei eine weitere Person sowie die Polizei gekommen. Anschliessend sei er zum Polizeiposten ge- bracht worden und habe die Vorwürfe abgestritten. Es sei möglich, dass es sich bei dem Mann um den Privatkläger 3 gehandelt habe (act. D1/3/5 F/A 8 f., act. D1/3/7 F/A 23, F/A 26). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei schon möglich, dass der Vorwurf zutreffe, stellte aber ausdrücklich in Abrede, den Privatkläger 3 jünger als 16 Jahre geschätzt zu haben (Prot. S. 29). Folglich ist zu

- 34 - prüfen, ob der Sachverhalt anhand der Beweise rechtsgenügend erstellt werden kann. 8.3. Aussagen des Privatklägers 3 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 er- klärte der Privatkläger 3, er sei in J._____ gewesen und habe den Zug ohne Stopp nach K._____ nehmen wollen (act. D6/4/1 F/A 21). Er sei in Fahrtrichtung auf der rechten Seite gesessen, rechts von ihm sei das Fenster gewesen (act. D6/4/1 F/A 25). Kurz bevor der Zug los gefahren sei, sei der Beschuldigte in den Zug ge- stiegen und habe ihn gefragt, ob er sich neben ihn setzen könne. Er habe dies bejaht und er habe sich direkt neben ihn und nicht vis-a-vis hingesetzt (act. D6/4/1 F/A 21). Es habe im Zug noch komplett freie Viererabteile gehabt (act. D6/4/1 F/A 24). Auf Nachfrage gab er an, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte sich bewusst neben ihn gesessen habe (act. D6/4/1 F/A 30). Dann habe er begonnen seine Jacke auszuziehen und habe seine Jacke über seine Beine gelegt und einen Teil davon über das linke Bein des Privatklägers 3. Das habe er komisch gefunden und darauf geachtet, was er mache. Er habe dann das Gefühl gehabt, etwas auf seinen Beinen zu spüren. Zuerst habe er geglaubt, es sei eine Illusion, weil er sich so darauf geachtet habe und es nur ein leichtes Gefühl gewesen sei. Dann habe er aber die Jacke hochgehoben und gesehen, dass die Hand in der Nähe seines Schrittes gewesen sei und die Finger bereits auf seinem Schritt (act. D6/4/1 F/A 21). Die Hand habe er zuerst am Bein gespürt, wobei er vorzeigt, dass die Hand unmittelbar neben seinem Schritt gelegen habe (act. D6/4/1 F/A 38, act. D6/4/2 [Einvernahmevideo] ca. 23:54). Die Hand des Be- schuldigten habe sich in die Nähe seines Schrittes bewegt und das Geknete auch (act. D6/4/1 F/A 39 f.). Hätte er diese breiten Hosen nicht angehabt, hätte der Be- schuldigte seinen Penis gespürt (act. D6/4/1 F/A 42). Wegen den Bewegungen denke er, dass der Beschuldigte seinen Penis habe kneten wollen. Er habe damit etwas riskiert und sei näher gegangen (act. D6/4/1 F/A 43 f.). Hierfür stand der Pri- vatkläger 3 erneut auf und zeigte das sanfte "Geknete" am Oberschenkel auf Schritthöhe (act. D6/4/2 ab 28:00). Es sei etwa zwei bis drei Minuten gegangen bis er die Hand des Beschuldigten gespürt habe, aber er habe noch etwa zwei Minuten

- 35 - gewartet bevor er die Jacke hochgehoben habe, weil er sich nicht sicher gewesen sei (act. D6/4/1 F/A 36 f.). Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen und dieser sei daraufhin einfach aufgestanden und zur Tür abgehauen. Er sei dann noch ein wenig sitzen geblieben, bis der Zug angehalten habe und sei dann zum Ausgang gegangen. Er denke, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er hinter ihm gewesen sei. Als die Tür aufgegangen sei, habe er ihn festgehalten, damit er nicht abhaue. Der Privatkläger 3 habe ihn darauf angesprochen und nach Hilfe ge- rufen. In der Unterführung habe er Hilfe erhalten von einem Mann, der ihn festge- halten habe und er habe die Polizei gerufen. Er habe vergessen zu erwähnen, dass er stets beide Hände unter der Jacke hatte. Er habe sich danach komisch gefühlt und in seinem Ego angegriffen. Noch mehrere Stunden, einen Tag danach habe er die Hand des Beschuldigten auf seinem Bein gespürt (act. D6/4/1 F/A 48). Auf dem vorgelegten Fotobogen identifizierte der Privatkläger 3 den Beschuldigten als Täter (act. D6/4/1 F/A 46). 8.4. Würdigung Der Privatkläger 3 beschreibt das Geschehene sehr detailliert, übereinstimmend und in sich stimmig. Äusserst plastisch legt er dar, wie er bereits aufgrund des Aus- breitens der Jacke misstrauisch wurde und sich in der Folge genau darauf achtete, was der Beschuldigte macht und gerade deshalb zunächst glaubte, sich das Ganze einzubilden. Die vom Beschuldigten gemachten Bewegungen vermag er nicht nur bildlich zu beschreiben, sondern zeigt sie auf Nachfrage auch mehrmals überein- stimmend vor. Untermauert wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch da- durch, dass er auch Begleitumstände in das Geschehene mit einbaut, wie etwa die lockere Hose, die er an diesem Tag getragen habe und aus seiner Sicht schlimme- res verhindert hätten. Auch seine Äusserung, dass er sich danach komisch und in seinem Ego angegriffen gefühlt habe, wirkt überzeugend und letzteres fügt sich stimmig dazu, dass er den Beschuldigten direkt danach konfrontiert und mit Hilfe von Passanten bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten hat. Wenn der Be- schuldigte geltend macht, er sei einfach so ohne Grund von jemand Fremden fest- gehalten worden, ist das als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass sich der Geschädigte in der Person geirrt haben soll, die kurz zuvor im Zug noch neben

- 36 - ihm sass und die er aufgrund seines Misstrauens auch genau unter die Lupe nahm, ist derart unwahrscheinlich, dass es als mögliches Szenario in dieser Gesamtkon- stellation nicht in Frage kommt. Darüber hinaus hat er den Beschuldigten auch auf dem vorgelegten Fotobogen als Täter identifiziert. Insgesamt sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen und lassen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von ihm geschildert zugetragen hat.

9. Gesamtwürdigung Sämtliche Geschädigten bzw. Privatkläger schildern überzeugend ein fast schon identisches Verhalten des Beschuldigten. Selbst gewisse besondere Nebendetails, wie das mehrfache Greifen nach der auf dem Tisch platzierten Bierdose, um den Geschädigten jeweils noch näher zu kommen, wird von mehreren Geschädigten übereinstimmend geschildert. Die Videoaufnahme in Dossier 7 bildet das von den Geschädigten geschilderte Vorgehen eindrücklich ab. So wiederholen sich die Schilderungen zum Vorgehen des Beschuldigten derart stark, dass diese Videoauf- nahme fast aus jedem Dossier stammen könnte. Diese dossierübergreifend über- einstimmenden Schilderungen aller Geschädigten lassen die bereits in sich glaub- haften Angaben noch überzeugender wirken. Dass sie dieses Vorgehen per Zufall gleich geschildert hätten und allesamt den Beschuldigten zu Unrecht belasten wür- den, ist angesichts dessen, dass es sich um Vorfälle an unterschiedlichen Tagen bzw. unterschiedlichen Zeiträumen und Geschädigte aus verschiedenen Regionen der Schweiz handelte, schlicht lebensfremd und kann als mögliches Szenario aus- geschlossen werden. Die pauschale Haltung des Beschuldigten, dass er jetzt und in der Vergangenheit grundlos beschuldigt werde, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als dass es insbesondere für pubertierende männliche Jugendliche viel Überwindung braucht, einen sexuellen Übergriff anzuzeigen, da gerade in die- sem Alter und allgemein in unserer Gesellschaft eine internalisierte Homophobie ein grosses Thema ist und ein sexueller Übergriff bei Männern als besonders schambehaftet und als Schwäche wahrgenommen wird. Das wird leider gerade aus den Schilderungen des Geschädigten H._____ deutlich, welcher aus seinem Um- feld nicht Empathie, sondern den Rat erhalten hat, die Person das nächste Mal zu

- 37 - verprügeln, die ihn sexuell belästigt hat. Die Geschädigten schildern zum Teil fast wortgleich, wie sie sich in diesen Momenten sprachlos und entmachtet gefühlt ha- ben. Auch während den Videoaufnahmen der Einvernahmen ist ersichtlich, dass es ihnen – verständlicherweise – zum Teil sehr unangenehm ist, das Vorgefallene erneut zu schildern. Die detailarmen und pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an den durchwegs glaubhaften Aussagen der Geschädigten zu streuen. Da der Beschuldigte immer gleich vorging und er bei Dossier 7 den Penis des Ge- schädigten I._____ während ca. 20 Sekunden streichelte und in Dossier 2 aufgrund der Schockstarre des Privatklägers 1 gar so weit gehen konnte, dass er dessen Penis masturbierte, kann davon ausgegangen werden, dass er auch bei den Dos- siers 1, 3, 4 und 6 die Absicht hegte, sexuelle Handlungen vorzunehmen und es lediglich aufgrund der Intervention der Geschädigten beim Versuch blieb, wobei zugunsten des Beschuldigten einzig erstellt werden kann, dass er Berührungen der Penisse über den Kleidern der Geschädigten angestrebt hatte. IV. Rechtliche Würdigung A Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft (BBI 2023 1521). Ge- mäss Art. 2 StGB gelangt revidiertes Recht grundsätzlich erst dann zur Anwen- dung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist. Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt die Beurteilung aber erst danach, so ist das neue Recht nur dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB). Sämtliche Delikte wurden vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2024 be- gangen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Revision des Sexual- strafrechts einschlägige Änderungen in Bezug auf die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB und der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ergaben.

- 38 - Das neue Recht betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern wurde verschärft. Dessen neu eingeführter Abs. 1bis sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, wenn das betreffende Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Ebenso wurde das neue Recht betreffend die Schändung durch die Streichung des Tatbe- standsmerkmals der "Kenntnis des Zustands" der Straftatbestand verschärft. Daher kommt im vorliegenden Fall das neue Recht nicht zur Anwendung; es kommt mit Bezug auf die Sexualdelikte altes, zum Tatzeitpunkt geltendes Recht, als lex mitior zur Anwendung. B Rechtliche Würdigung konkret

1. Dossier 2 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und als untauglichen Versuch einer sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.1. Schändung Eine Schändung im Sinne von Art. 191a StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Bei- schlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung miss- braucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Übergriffe des Täters zur Wehr zu setzen, wobei genügt, dass das Opfer bloss vorübergehend zum Widerstand unfähig ist (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 6). Vorausgesetzt ist dabei jedoch, dass eine vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenutzt wird (vgl. BGer 6S.17/2006 vom 15. Februar 2007, E. 7.3. und 7.4.), was vorliegend nicht der Fall ist, zumal der Privatkläger 1 erst durch das Bemerken der Berührung durch den Beschuldigten in eine Schockstarre verfiel. 1.2. Sexuelle Nötigung 1.2.1. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand-

- 39 - lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 1.2.2. Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beob- achters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_1102/2019 E. 2.2 vom 28. November 2019). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines aussenste- henden, objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Handlung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/ BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, Art. 189 N 8). 1.2.3. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungsef- fekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Wi- derstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tat- bestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hin- weis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangs- lage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhält- nisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein sol-

- 40 - cher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit ins- besondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; BGer 6B_941/2019 vom 14. Fe- bruar 2020 E. 4.2.4; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Erwach- senen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Ge- genwehr zugemutet als Kindern (BGE 128 IV 97 E. 2b/cc, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 124 IV 154 E. 3b). 1.2.4. Vorliegend legte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nach erstelltem Sach- verhalt zuerst die Hand auf den Oberschenkel und fuhr dann mit seiner Hand in die Unterhose des Privatklägers 1, wo er dessen Penis umfasste und während ca. fünf Minuten masturbierte. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine sexuelle Hand- lung im vorgenannten Sinn. 1.2.5. Der sexuell völlig unerfahrene Privatkläger 1 war von diesen Handlungen derart überrascht, dass er vor Schreck und Scham erstarrte und sich nicht gegen diese Handlung wehrte, obwohl er sich davor ekelte und nicht wollte, dass der Be- schuldigte das tat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Handlungen am helllichten Tag in aller Öffentlichkeit bzw. in einem gut gefüllten Zugabteil vornahm, was derart fernab von allem ist, womit man im Rahmen einer Zugfahrt rechnet, dass von einem erheblichen Überraschungs- bzw. Überrumpe- lungseffekt ausgegangen werden muss. Hinzukommt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 vorliegend in einem Zweierabteil in die Ecke drängte und ihm damit die einfache Fluchtmöglichkeit, d.h. ohne in einem Zugabteil voller fremder Passa- giere Aufsehen erregen zu müssen, abschnitt. Aufgrund des jugendlichen Alters des Privatklägers 1 und dessen sexueller Unerfahrenheit ist der ihm zumutbare Widerstand viel tiefer anzusiedeln als bei einem erwachsenen Mann, braucht doch in dieser Situation bereits die verbale Intervention eine grosse Überwindung. Der Beschuldigte schaffte in Anbetracht des grossen Altersunterschieds zwischen ihm und dem Privatkläger 1, der aussergewöhnlichen Umstände sowie der beengten Situation im Zweierabteil eine entsprechende Zwangssituation, in welcher dem Pri-

- 41 - vatkläger 1 aufgrund der Schockstarre keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten mehr zur Verfügung standen. Wie das allgemeine Deliktverhalten des Beschul- digten zeigt, suchte sich der Beschuldigte denn jeweils auch bewusst jugendliche Opfer aus und ging mehrstufig vor, indem er sich langsam in Richtung des Genitals der Geschädigten vortastete. Diese perfide Vorgehensweise lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte mit dem Überraschungsmoment in dieser Situa- tion geradezu spielte und auf eine dadurch ausgelöste Überrumpelung und in der Konsequenz fehlenden Reaktionsmöglichkeit des Opfers pokerte. Auch wenn sich der Privatkläger 1 gegen die Handlungen des Beschuldigten aufgrund seiner Schockstarre nicht aktiv wehrte, musste dem Beschuldigten angesichts der beson- deren Umstände – Übergriff in aller Öffentlichkeit im Zug, ohne vorab auch nur in irgendeiner Weise Kontakt mit dem Opfer gehabt zu haben – der Widerwille des sehr jungen Privatklägers 1 bewusst sein. Aufgrund seiner Erfahrung mit den wei- teren Geschädigten konnte der Beschuldigte denn auch auf die besonderen per- sönlichen Verhältnisse des Privatklägers 1 schliessen, nämlich dass der Privatklä- ger 1 im Gegensatz zu den anderen Geschädigten nicht in der Lage war, Gegen- wehr zu leisten. Dies hat sich allein schon darin gezeigt, dass sich der Privatklä- ger 1, als er die Berührungen bemerkte und mit seiner Hand die Hand des Beschul- digten ertastete, umgehend zurückzog und erstarrte, während die anderen Geschä- digten die Hand des Beschuldigten sogleich wegdrückten. Die grössere Schüch- ternheit und die ausbleibende Gegenwehr wegen des Erstarrens nutzte der Be- schuldigte umgehend aus und ging beim Privatkläger 1 weiter als es ihm bei den anderen Geschädigten möglich war. Mit dem Verhalten des Beschuldigten wurde offenkundig das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers 1 verletzt. 1.2.6. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, nament- lich auch auf den der sexuellen Handlung bzw. dem Beischlaf entgegenstehenden Willen des Opfers. Ein solcher entgegenstehender Wille muss zumindest in Kauf genommen werden (OFK StGB-WEDER, Art. 189 N 22). 1.2.7. Vorliegend konnte der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände vernünf- tigerweise nicht davon ausgehen, der Privatkläger wäre mit seinen Handlungen ein-

- 42 - verstanden und nahm dies zumindest in Kauf. Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte sich vor diesem Übergriff bereits auf dieselbe Art und Weise zwei weiteren Geschädigten näherte und er jeweils durch Wegschlagen der Hand an weiteren Handlungen gehindert wurde, sobald sie sein Handeln bemerkten. 1.2.8. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich (zu den Ausführungen im Gutachten siehe Täterkomponente). Entsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 1.3. Versuchte sexuelle Handlung mit Kindern 1.3.1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt. Unter sexueller Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verste- hen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt. Gleichgültig ist, ob es bloss passiv bleibt oder aktiv tätig wird. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Der Tä- ter muss mit Vorsatz (bzw. mindestens mit Eventualvorsatz) auch hinsichtlich des Schutzalters des Opfers gehandelt haben (OFK StGB-WEDER, Art. 187 N 5 f., 12

f. und 29 f. je mit Hinweisen). 1.3.2. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte den Penis des Pri- vatklägers 1 umfasste und während fünf Minuten masturbierte, was als sexuelle Handlung zu qualifizieren ist. Der Privatkläger 1 war zu diesem Zeitpunkt jedoch 16 Jahre alt, also nicht mehr im Schutzalter, weshalb sich nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen.

- 43 - 1.3.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit ma- nifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tat- bestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGer 1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 m. H.). Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelan- gen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er ei- nen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich ebenfalls strafbar. Dabei kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entschei-

- 44 - dend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vor- gestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Straflos bleibt gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand verkennt, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung ge- langen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.4.1; BGE 140 IV 150 E. 3.5, je mit Hinweisen). 1.3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Privatkläger 1 jün- ger als 16 Jahre geschätzt zu haben. Wie sich den Videoaufzeichnungen der Be- fragung entnehmen lässt, sieht der Privatkläger 1 zwar zweifelsohne jugendlich aus, doch kann allein daraus nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe ihn jünger als 16 Jahre geschätzt. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Privatklä- ger 1 sehe dermassen jung aus, dass klarerweise hätte davon ausgegangen wer- den müssen, dass er eigentlich jünger als 16 Jahre alt ist. Andere Anhaltspunkte als sein Äusseres, die dem Beschuldigten dazu gedient haben könnten, den Privat- kläger 1 jünger als 16 Jahre zu schätzen, sind nicht ersichtlich. Sodann gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die anderen Opfer des Be- schuldigten zwischen 14 und 20 Jahre alt waren. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass er gezielt nach unter 16 Jährigen Knaben Aus- schau hielt. 1.3.5. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf des untauglichen Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier 2 freizusprechen.

2. Dossier 4 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Betreffend die Tatbestandselemente kann auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 sowie Ziff. IV.1.3.3 betreffend Versuch verwiesen werden.

- 45 - 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 15 Jahre alten Geschädigten H._____, begann diesen zu streicheln und fuhr dann mit seiner Hand in die Richtung des Penis des Geschä- digten H._____, worauf dieser die Hand des Beschuldigten allerdings wegstiess bevor es zu Kontakt kam. Berührungen im Oberschenkelbereich sind keine alltäg- lichen/platonische Kontakte. Dabei handelt es sich insbesondere auch nicht um eine Zone, wo man sich unter Fremden als freundliche Geste berührt. Im Kontext des Streichelns des Oberschenkels und des "Fahrens" in Richtung des Penis kommt den Berührungen vielmehr unmissverständlich ein sexueller Bezug zu. Auf- grund dieses Herantastens und versteckten Vorgehens und angesichts seines schematischen Vorgehens ist denn auch zweifelsfrei davon auszugehen, dass er beabsichtigte, die Genitalien des Geschädigten über den Kleidern zu streicheln. Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Streicheln des Oberschenkels und dem Fahren in Richtung Penis den entscheidenden Schritt zur sexuellen Handlung mit einem Kinder bereits vollzogen und auch alles dafür getan, um den Erfolg eintreten zu lassen. Dass es nicht dazu kam, ist lediglich dem Eingreifen des Geschädigten zu verdanken. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Da der Geschä- digte H._____ seinem Alter entsprechend aussieht (vgl. Videoaufzeichnung der Be- fragung), nahm er auch zumindest billigend in Kauf, dass er die sexuellen Hand- lungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde. 2.5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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3. Dossier 1 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB. 3.2. Sexuelle Handlung mit einem Kind (Versuch) 3.2.1. Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehenden Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3 verwiesen werden. 3.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 14 Jahre alten Geschädigten G._____, begann diesen zu streicheln und fuhr dann mit seinen Fingern in die Richtung des Penis des Ge- schädigten G._____, womit er den letzten entscheidenden Schritt für sexuelle Handlungen mit einem Kind vollendet hatte. Dass es nicht zum verpönten Erfolg kam, liegt nur daran, dass der Geschädigte die Hand des Beschuldigten wegstiess, bevor es zum Kontakt kam. Im Kontext des Streichelns und umso mehr des "Fah- rens" in Richtung des Penis kommt den Berührungen des Oberschenkelbereichs ein klarer sexueller Bezug zu. Auch hier ist wiederum aufgrund des Vorgehens da- von auszugehen, dass er mindestens die Absicht hegte, letztlich unter dem Schutz der Jacke den Penis des Geschädigten streicheln zu können, was aufgrund der Reaktion des Geschädigten verhindert wurde. 3.2.3. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 3.2.4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Da der Geschä- digte G._____ seinem Alter entsprechend aussieht (vgl. Videoaufzeichnung der Be- fragung), nahm er auch zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde.

- 47 - 3.2.5. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Pornografie 3.3.1. Der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet. 3.3.2. Die Bestimmung von Art. 197 Ziff. 1 StGB bezweckt die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher. Erfasst werden sämtliche privaten oder öffentlichen Handlungen, durch welche unter 16-jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun (BGE 134 IV 64 E. 10.1.2). Der Begriff der Pornographie setzt ein Zweifaches voraus. Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen ob- jektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Weiche Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar (BGE 134 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H; vgl. auch BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.1, betreffend einer auf den Genitalbereich konzentrierten Aufnahme eines Mannes mit erigiertem Penis). 3.3.3. Vorliegend schaute sich der Beschuldigte auf seinem Handy Bilder von Män- nern mit (teils) erigierten Penissen an, wobei eine Konzentration auf den Genital- bereich im Anklagesachverhalt nicht erwähnt wurde und im Übrigen auch vom Ge- schädigten nicht geschildert wurde. So hat er etwa angegeben, die Bilder seien wie von einem Fotoshooting gewesen, wobei etwa auch ein Fussball involviert gewe- sen sei. Ausgehend von diesen Angaben ist somit davon auszugehen, dass es sich

- 48 - um "normale" Nacktbilder von Männern handelte, welche die Schwelle zu weicher Pornografie im Sinne der Bestimmung nicht überschritten. 3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB freizusprechen.

4. Dossier 3 4.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.2. Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3. verwiesen werden. 4.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Oberschenkel des damals 15 Jahre alten Privatklägers 2, begann diesen zu strei- cheln, worauf dieser die Hand des Beschuldigten wegdrückte. Beim Oberschenkel handelt es sich um eine erogene Zone. Im Kontext des Streichelns kommt den Be- rührungen dieses Bereichs eine sexuelle Bedeutung zu. Aufgrund des schemati- schen Vorgehens ist die Absicht des Beschuldigten klar dokumentiert und auch der Versuch ist wiederum klar zu bejahen. Dass er nicht weitergehen und den Penis des Privatklägers 2 streicheln konnte, ist auf dessen Reaktion zurückzuführen. 4.4. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 4.5. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam und er die se- xuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde, da der Pri- vatkläger 2 ihm erzählt hatte, dass er erst 15 Jahre alt war. Im Übrigen sieht auch der Privatkläger 2, wie sich den Videoaufzeichnungen der Befragung entnehmen lässt, altersentsprechend aus.

- 49 - 4.6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Dossier 7 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als sexu- elle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. 5.2. Betreffend die Tatbestandselemente kann wiederum auf die vorstehende Ziff. IV.1.3.1 verwiesen werden. 5.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand über den Kleidern auf den Penis des Geschädigten I._____, welcher damals 15 Jahre alt war, und streichelte diesen während ca. 20 Sekunden. Beim Streicheln des Penis handelt es sich offensichtlich um eine sexuelle Handlung. 5.4. Der objektive Sachverhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist damit erfüllt. 5.5. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass seinen Handlungen eine sexuelle Bedeutung zu kam. Sodann nahm er angesichts des äusseren Erscheinungsbilds des Geschädigten I._____ (vgl. An- hang act. D/7/2/1) zumindest in Kauf, dass er die sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vornehmen würde. 5.6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe bestehen, ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

6. Dossier 6 6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 50 - 6.2. Betreffend die Tatbestandselemente insbesondere den untauglichen Ver- such kann auf die vorstehenden Ziff. IV.1.3.1 und Ziff. IV.1.3.3. verwiesen werden. 6.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt legte der Beschuldigte seine Hand auf den Schoss des Privatklägers 3 und begann Knetbewegungen zu machen, hierbei wollte er den Penis des Privatklägers 3 umfassen, allerdings gelang ihm dies nicht, da der Privatkläger 3 breite Hosen trug und die Hand des Beschuldigten weg- drückte, als er realisierte, was geschah. Durch das Kneten des Schosses auf Höhe des Penis des Privatklägers 3 ist offenkundig, dass der Beschuldigte beabsichtigte, den Penis des Privatklägers 3 zu berühren. Der Privatkläger 3 war im Tatzeitpunkt allerdings nicht mehr im Schutzalter. Entsprechend haben sich nicht sämtliche ob- jektiven Tatbestandselemente verwirklicht. 6.2.2. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass der Privatkläger 3 zwar jung aussieht, doch kann auch bei ihm nicht gesagt werden, er sehe derart jung aus, dass sich geradezu die Annahme aufdrängt, dass er jünger als 16 Jahre wäre. Der Beschuldigte ist daher von der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern ge- mäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 6.2.3. Durch sein Verhalten hat er sich jedoch der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen, Asperationsprinzip und Strafart Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re- spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs-

- 51 - oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind dabei keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

- 52 - Vorliegend hat der Beschuldigte mehrere Straftatbestände verwirklicht. Er hat sich insbesondere der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht ist und die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat darstellt. Zudem hat er sich der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.1 Abs. 1 aStGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe bedroht ist. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des vorgenannten Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor. Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine Geldstrafe auszufällen ist, oder ob eine Freiheitsstrafe zweckmässig und schuldangemessen erscheint. Da der Beschul- digte trotz seiner einschlägigen Vorstrafen und während des laufenden Strafverfah- rens mehrmals erneut delinquiert hat (vgl. E. V.11.2. und 11.3.), bestehen nicht un- erhebliche Zweifel an einer spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Es er- scheint vielmehr angezeigt, eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte auszuspre- chen, da aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe allein ihn nicht genügend davon abhalten würde, in Zukunft erneut Delikte zu begehen. Bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung. So wird für die sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzulegen und für die mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den in-

- 53 - neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird (OFK StGB-DO- NATSCH, N 6 zu Art. 47). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter aus- drücklich gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK StGB-DONATSCH, N 7 zu Art. 47). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-DO- NATSCH, N 14 ff. zu Art. 47 m.w.H.).

3. Einsatzstrafe: Sexuelle Nötigung (Dossier 2) 3.1. Objektive Tatschwere Wie die weiteren Taten des Beschuldigten zeigen, geht er schematisch und plan- mässig vor. Sein Vorgehen zeigt überdies eine gewisse Raffinesse (strategisches Jackedrapieren sowie Platzieren der Bierdose) und ist wohl durchdacht. Dass er den Übergriff in einem relativ vollen Zug am helllichten Tag begeht, deutet sodann auf eine enorme Abgebrühtheit und kriminelle Energie hin. Das perfide Vorgehen hinterlässt den Geschädigten sodann mit Scham und Selbstzweifeln und hat ihn nachhaltig geprägt. Der Beschuldigte wendete zwar keine Gewalt an, machte sich indes das Erstarren, die sexuelle Unerfahrenheit und jugendliche Alter des Privat- klägers 1 zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dies stellt eine hohe Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intim- sphäre des Privatklägers dar. Beim Beschuldigten handelt es sich sodann für den

- 54 - Privatkläger 1 um eine ihm völlig unbekannte Person. Zu Lasten des Beschuldigten ist auch zu berücksichtigen, dass das Masturbieren mehrere Minuten dauerte und er nur damit aufhörte, weil er an seinem Zielort angekommen ist und aussteigen musste. Dennoch muss auch gewürdigt werden, dass im weiten Spektrum mögli- cher Tathandlungen im Sinne von Art. 189 aStGB und dem grossen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe die vorliegende Tathandlung noch im unteren Bereich anzusiedeln ist. 3.2. Subjektive Tatschwere Er handelte vorsätzlich und einzig, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht zu bewerten. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint angemessen.

4. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 4) 4.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an, ging aber sehr planmässig vor. Das blosse Streicheln der Genitalien über den Kleidern ist innerhalb des Spektrums sämtlicher denkbarer sexueller Handlungen mit Kindern im untersten Bereich an- zusiedeln. Dass es dazu nicht gekommen ist, ist lediglich auf das Eingreifen des Geschädigten H._____ zurückzuführen, weshalb der Umstand, dass es bloss beim Versuch blieb, kaum ins Gewicht fällt. Deutlich verschuldenserschwerend ins Ge- wicht fällt darüber hinaus der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen damals 60-jährigen Mann handelte, mithin der Altersunterschied massiv ausfällt, und er seine Überlegenheit als erwachsener Mann schamlos ausnützte. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu beurteilen. 4.2. Subjektive Tatschwere

- 55 - Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der sexuellen Handlungen vorsätzlich und hinsichtlich des Schutzalters zumindest eventualvorsätzlich. Er tat dies, um seinen Sexualtrieb zu befriedigen, womit er aus rein egoistischen Motiven handelte. Eine persönliche Beziehung zum Geschädigten H._____ bestand nicht, er diente dem Beschuldigten einzig als Sexualobjekt. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatkomponente jedenfalls nicht zu relativeren. Isoliert betrachtet erschiene für die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.

5. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann hinsichtlich der objektiven und sub- jektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. Erschwerend zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Geschädigte erst einen Tag vor der Tat 14 Jahre alt wurde. Isoliert betrachtet erschiene für die versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 Mo- naten angemessen.

6. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 3) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann hinsichtlich der objektiven und sub- jektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. Isoliert betrachtet erschiene für die versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB eine Freiheitsstrafe von 4 Mo- naten angemessen.

7. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann hinsichtlich der objektiven und sub- jektiven Tatschwere auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden, mit dem Unterschied, dass es bei diesem Vorfall nicht beim Versuch blieb,

- 56 - sondern der Beschuldigte den Penis des Geschädigten I._____ während ca. 20 Sekunden über den Kleidern streichelte. Isoliert betrachtet erschiene für die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen.

8. Asperation Betrachtet man sämtliche Taten isoliert, ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen.

9. Busse für die sexuelle Belästigung (Dossier 6) Aufgrund des schematischen Vorgehens kann grundsätzlich hinsichtlich des Ver- schuldens auf die vorstehenden Ausführungen unter E. V.4. verwiesen werden. In Anbetracht des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 1'000.–.

10. Zwischenfazit Insgesamt ergibt sich eine vorläufige Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.–.

11. Täterkomponente 11.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in Sri Lanka geboren und verbrachte dort seine Kindheit sowie sein Leben als junger Erwachsener. Im Alter von 28 Jahren kam er im Januar 1991 in der Schweiz und lebte seither ununterbrochen hier. Der Beschuldigte be- suchte neun Jahre lang die Schule und verfügt über keine abgeschlossene Ausbil- dung. Vor seinen Inhaftierungen war er jeweils durchgehend und seit seiner Ankunft in der Schweiz arbeitstätig. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwach- sene Kinder, welche er finanziell unterstützte. Sodann verfügt er über Schulden und besitzt ein Haus, welches er mit einer Hypothek finanziert hat. Diese Täterkompo- nenten sind strafzumessungsneutral zu werten.

- 57 - Sodann wurde dem Beschuldigten gemäss Gutachten keine Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit attestiert, sondern sogar festgehalten, dass klaren Planungsele- mente vorlagen. Da der Beschuldigte indes seit Jahren aufgrund seines starken Sexualtriebs derart unter Druck gestanden habe, könne höchstens eine leichte Ver- minderung der Fähigkeit, sein Sexualverhalten zu steuern, vorliegen (act. D1/6/8 S. 118). Letzteres ist demnach leicht strafsenkend zu berücksichtigen. 11.2. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie während des Strafverfahrens. Ein Geständ- nis, das kooperative Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte war teilweise geständig, wobei er viele Relativierungen vornahm. So gab er etwa im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach an, dass er lediglich eine schlechte "Gewohnheit habe, Menschen zu berühren" (Prot. S. 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30) und es "schon möglich sei", dass er die Geschädigten berührt habe (Prot. S. 25, 26, 27 und 29). Sodann bezeichnete er sein Verhalten als "un- verhältnismässig" (Prot. S. 30) und entschuldigte sich in erster Linie bei seiner ei- genen Familie für das Geschehene und nur zweitrangig bei "anderen Leuten und anderen Geschädigten" (Prot. S. 19). Eine wirkliche Einsicht oder Reue kann beim Beschuldigten entsprechend nicht festgestellt werden, die Geschädigten scheinen ihm jedenfalls nicht wahrhaftig Leid zu tun. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er immerhin die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 anerkannt hat und eine gewisse Bereitschaft an den Tag gelegt hat, an einer The- rapie teilzunehmen. Insgesamt ist dieser Aspekt des Nachtatverhaltens strafzu- messungsneutral zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz laufender Untersuchung mehrmals erneut delinquiert hat, weshalb er auch erneut in Untersuchungshaft kam. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

- 58 - 11.3. Vorstrafen Gemäss dem Strafregisterauszug vom 20. Januar 2025 weist der Beschuldigte drei einschlägige Vorstrafen auf (act. 40). So wurde er mit Urteil vom 2. Juni 2020 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 1'000.– und einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB verurteilt. Mit Urteil vom 23. November 2020 des Bezirksgerichts Zürich wurde er sodann wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie sexueller Be- lästigung mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, einer Busse von Fr. 600.– sowie einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren verurteilt, wobei die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Mit Urteil des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau vom 2. Juni 2022 machte sich der Beschuldigte während lau- fender Probezeit erneut wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen sexuellen Belästigung strafbar, wobei die mit Urteil vom 23. No- vember 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen wurde und er über- dies zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt wurde. Ferner wurde wiederum ein lebenslängliches Tätig- keitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB ausgesprochen sowie eine ambulante Be- handlung nach Art. 63 StGB angeordnet. Wie sich den beigezogenen Vorakten ent- nehmen lässt, fanden die Taten allesamt im Zug an Jugendlichen bzw. jungen Män- nern statt und ging der Beschuldigte jeweils äusserst ähnlich vor, wie in den vorlie- gend zu beurteilenden Delikten (vgl. beigezogene Akten des Strafgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Akten-Nr. …, Anklage und Urteil in Band III; beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. …,, act. 12 [Anklage], act. 25 [Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2020] und act. 14/3 [Urteil vom

2. Juni 2020 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau]). All diese Umstände bzw. einschlägigen Vorstrafen haben erheblich straferhöhend in die Strafzumessung einzufliessen.

12. Gesamtstrafe Insgesamt ergibt sich eine Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe sowie ei- ner Busse von Fr. 1'000.–.

- 59 - VI. Vollzug 1.1. Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen ist, scheitert die Anordnung des bedingten Vollzuges bereits in objektiver Hinsicht (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2. Gemäss Art. 51 StGB ist die bisher erstandene Haft an die Freiheitsstrafe an- zurechnen. In diesem Sinne soll die zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden. Hat jemand am Tage der Verhaf- tung und an jenem der Entlassung zusammen mehr als 24 Stunden in Haft ver- bracht, so sind ihm beide Tage anzurechnen (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 35). 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 13. April 2023 bis 1. Juli 2023 sowie vom

11. März 2024 bis zum 21. Januar 2025 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend ist dem Beschuldigten die erstandene Haft von 417 Tagen im Sinne von Art. 51 StGB an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Die Busse von Fr. 1'000.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, hat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu treten. VII. Massnahme

1. Anträge der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Mass- nahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; act. D1/16 S. 6, act. 42 S. 1). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragt, die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme i.S.v. Art. 63 StGB (act. 43 S. 2).

2. Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis

- 60 - des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vorausset- zungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Verge- hen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äus- sert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist auch bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist entsprechend nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur dann von den gutachterlichen Feststellun- gen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder In- dizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Abweichungen von gutachterlichen Fachfeststellungen sind zu begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.3, BSK StGB-HEER, Art. 56 N 74 m.w.H.). Schliesslich ist eine Massnahme nur anzuordnen, wenn eine geeig- nete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).

3. Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in concreto 3.1. Zur Beurteilung der Massnahmenthematik betreffend die vorliegend zu be- urteilenden Straftaten, liegt dem Gericht das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 6. Dezember 2023 (act. D1/6/8) sowie dessen Ergän- zungsgutachten vom 13. Juni 2024 (act. D1/6/24) vor. Das Gutachten und das Er- gänzungsgutachten sind nachvollziehbar, inhaltlich detailliert, differenziert, schlüs- sig und damit im Allgemeinen überzeugend. Sodann würdigen sie die Lebens- und Krankengeschichte des Beschuldigten umfassend und äussern sich überzeugend

- 61 - zu sämtlichen für die Frage der Anordnung einer Massnahme relevanten Punkten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, um für die Beurteilung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten abzustellen. 3.2. Schwere psychische Störung und Deliktzusammenhang (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) Aus den Gutachten von Dr. med. F._____ geht hervor, dass der Beschuldigte an einer ängstlich, unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6); ei- ner konflikthaften Sexualität, doppelten Buchführung bei starker homosexueller (Teil-)Ansprechbarkeit bei heterosexueller Fassade und starkem Sexualtrieb; ei- nem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Sinne von Problemen bei der Lebensfüh- rung durch Alkoholgenuss (ICD-10: Z72.1), anamnestisch phasenweise schädli- chen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) leide. Soweit die Verteidigung geltend macht, die ängstlich, unsicher-vermeidende Per- sönlichkeitsstörung lasse auch bei schwerster Ausprägung keine stationäre Mass- nahme zu (act. 36 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Die notwendige Schwere einer psy- chischen Störung darf nicht allein deswegen verneint werden, weil die tatrelevanten Persönlichkeitszüge keiner Persönlichkeitsstörung gleichkommen und keine ei- gentliche Diagnose nach ICD-10 als tatrelevant erachtet werden kann. So hält auch das Bundesgericht fest, dass die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse sei. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet. Die massnahmerechtlich geforderte Schwere ergibt sich aus der Intensität des Zu- sammenhangs zwischen der Störung und der Straftat. Auch eine Kombination von minder schweren Befunden könne eine Störqualität in der gesetzlich vorausgesetz- ten Schwere begründen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6. m.w.H.). Nicht zwingend voraus- gesetzt sei ferner, dass sich die Abweichung auch in anderen Lebensbereichen deutlich manifestiert. Es gebe auch Störungen, die sich wegen ihrer hohen Spezi- fität nur im kriminellen Handeln ausdrücken, während das beobachtbare Verhalten

- 62 - eher unauffällig bleibe. Sodann sei es möglich, dass ein krankheitswertiger Zu- stand, gerade weil er sich in anderen Bereichen nicht äussere resp. nicht äussern könne, kompensatorisch im Tatverhalten zum Ausdruck komme (BGE 146 IV E. 3.5.4. m.w.H.). Der Gutachter führte zum Störungsbild des Beschuldigten erläuternd aus, beim Be- schuldigten liege eine psychische Störung im engeren Sinn in der Form vor, dass der Beschuldigte unter einer starken homosexuellen Ansprechbarkeit leide, die er

– u.a. aufgrund seines kulturellen Hintergrunds und der damit vermeintlich einher- gehenden Einstellung gegenüber dieser Art der Sexualität sowie seiner Lebenssi- tuation (verheiratet, Familienvater) – nicht rechtskonform habe ausleben können, was zu einem hohen Leidensdruck geführt habe. Obwohl Homosexualität in inter- nationalen Klassifikationen nicht mehr zu den psychischen Störungen zähle, führe sie beim Beschuldigten zu einem derart hohen Leidensdruck, dass sie in seinem Fall zumindest als "störungsähnlich" bezeichnet werden müsse, zumal er derart ausgeprägte ängstlich vermeidende Verhaltensmuster aufweise, dass von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden müsse (act. D1/6/8 S. 98). Die Kombi- nation der Diagnosen führe sodann beim Beschuldigten zu einer schweren Beein- trächtigung des psychosozialen Funktionsniveaus (act. D1/6/24 S. 19). Der Gut- achter äusserte sich sodann dahingehend, dass die ungünstige Kombination aus Homosexualität, kulturellem Hintergrund, fehlender Integration in der Schweiz, Per- sönlichkeitsstörung mit doppelter Buchführung und Alkoholproblematik für die De- liktsmechanismen verantwortlich ist (act. D1/6/8 S. 112). Während der Beschuldigte in anderen Lebensbereichen als unauffälliger Familien- vater und Arbeitskollege auftrat, ergibt sich ein Zusammenwirken der bei ihm dia- gnostizierten ängstlich unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, der konflikt- haften Sexualität, dem starken Sexualtrieb, dem missbräuchlichen Alkoholkonsum sowie der Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, welche darin resul- tiert, dass es zu diesem deliktischen Verhalten gekommen ist. Eine Verbindung zwischen den risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und den Taten ist damit klar zu bejahen, weshalb im Lichte vorgenannter Rechtspre-

- 63 - chung auch eine schwere psychische Störung im massnahmerechtlichen Sinn vor- liegt. 3.3. Rückfallgefahr und Massnahmenbedürftigkeit/-fähigkeit/-willigkeit (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB) Zur Legalprognose äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass sie sehr un- günstig ausfalle. Neben einer kurzfristigen Überangepasstheit nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft müsse bereits mittelfristig (innerhalb von Monaten) er- neut mit weiteren, identischen Sexualdelikten gerechnet werden. Kritisch sei, dass eine Früherkennung bislang nicht umsetzbar gewesen sei. Der Beschuldigte müsse in die Höchstrisikogruppe für sexuelle Übergriffe auf Jugendliche/Kinder unter dem Schutzalter und sexuelle Belästigung eingestuft werden (act. D1/6/8 S. 119 und act. D1/6/24 S. 18). Der Gutachter führt aus, grundsätzlich würden sich die deliktrelevanten Problem- bereiche klar eingrenzen und beschreiben lassen. Zentral sei eine Bearbeitung der Homosexualität, der ängstlich-vermeidenden Verhaltensmuster, des Alkoholkon- sums und vor allem der kulturelle Hintergrund. Der Beschuldigte sei nicht integriert in der Schweiz und lebe in einer tamilischen Subkultur, deren Wertesystem ihn in Bezug auf seine Sexualität präge. Es müsse dringend eine Integration und die Ak- zeptanz seiner Homosexualität vorangetrieben werden, auch wenn dies Konse- quenzen in der tamilischen Subkultur habe. Alternativ komme eine dauerhafte Sen- kung des starken Sexualtriebs in Frage, was durch antiandrogene Medikamente umgesetzt werden könne. Es müsse eine konsequente Level 3 oder 4 Medikation über mindestens 5 Jahre empfohlen werden. In dieser Zeit sollten weitere Versuche unternommen werden, den Beschuldigten psychotherapeutisch zu behandeln. Die Umsetzung einer antiandrogenen Behandlung im ambulanten Setting sei mittler- weile derart unrealistisch und mit einem hohen Rückfallrisiko behaftet, dass sie nicht mehr empfohlen werden könne (act. D1/6/8 S. 120 und act. D1/6/24 S. 23). Die Perspektiven einer ambulanten Behandlung seien derart gering, dass eine sol- che nicht erneut empfohlen werden könne. Auch die Möglichkeiten einer statio- nären Massnahme nach Art 59 StGB seien begrenzt. Auf Grund einer Güterabwä- gung und der wenigen Behandlungsalternativen (medikamentöse Triebdämpfung,

- 64 - medikamentöse Alkoholbehandlung, Einbezug der Familie), sowie der schlechten Legalprognose bei völlig unzureichender Behandlungsaussicht im ambulanten Set- ting, könne aus Sicht des Gutachters eine solche stationäre Massnahme jedoch empfohlen werden, um die Legalprognose in relevantem Umfang verbessern zu können (act. D1/6/8 S. 121). Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit des Beschuldigten ist folglich zu beja- hen. Nicht gefolgt werden kann dem Verteidiger, wenn er vorbringt, es werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb nicht einzig das ambulante Setting durch den Beizug eines Dolmetschers anzupassen sei (act. 36 S. 4 f.). Es trifft zwar zu, dass die Sprachbarriere und das fehlende Verständnis des Beschuldigten für alltagspsy- chologische Zusammenhänge generell den Therapieerfolg im ambulanten Setting geschmälert haben dürften. Der Gutachter führt jedoch auch aus, dass der Beschul- digte im Rahmen der 1.5 Jahre dauernden Therapie seine Homosexualität völlig ausgeblendet habe und dieses Therapiethema gar nicht habe bearbeitet werden können. Dieses zentrale Thema könne höchstens dann bearbeitet werden, wenn er aus seiner tamilischen Subkultur/Familie eine Zeit lang herausgenommen wer- den könne (act. D1/6/8 S. 120). Sodann ist es gemäss den Angaben im Ergän- zungsgutachten trotz Beizug eines Dolmetschers dem Therapeuten nicht gelungen, das Thema Sexualität zu bearbeiten (act. D1/6/24 S. 11). Bezüglich der Massnahmenwilligkeit führt das Gutachten aus, dass der Beschul- digte gegenüber dem Gutachter formal beteuert habe, sich einer Behandlung un- terziehen zu wollen. Gemäss Gutachter habe der Beschuldigte jedoch keine aus- reichende und nützliche Vorstellung darüber, was eine Therapie überhaupt sei. Ob- wohl er sich seit 1.5 Jahren in einer deliktsorientierten (ambulanten) therapeuti- schen Massnahme befinde, setze er sich mit einem solchen Konzept nicht ansatz- weise auseinander, was kulturell aber v.a. durch seine stark vermeidenden Anteile erklärt werden könne. Seine Homosexualität blende er völlig aus, so dass dieses Therapiethema gar nicht angesprochen werden könne. Dieses zentrale Thema könne höchstens dann bearbeitet werden, wenn er aus seiner tamilischen Subkul- tur/Familie eine Zeit lang herausgenommen werden könne (act. D1/6/8 S. 120). Im Rahmen seiner Einvernahme gab der Beschuldigte sodann an, er sei bereit Medi-

- 65 - kamente zur Dämpfung seines Sexualtriebs einzunehmen, zu einer stationären Be- handlung sei er aber nicht bereit (vgl. act. D1/3/7 F/A 50). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass er grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden wäre, betonte aber erneut, dass er nicht damit einver- standen sei, eine stationäre Massnahme zu absolvieren. Er wolle mit Hilfe eines Dolmetschers eine ambulante Behandlung machen. Wiederum hielt er im Rahmen seines Schlusswortes fest, dass er bereit wäre, zusätzlich zur (ambulanten) Thera- pie Medikamente zu nehmen (Prot. S. 17 f. und Prot. S. 37 f.). Von einem gefestigten Therapiewillen kann beim Beschuldigten angesichts dessen zwar nicht ausgegangen werden, doch ist für die Anordnung einer Massnahme auch bloss ein Mindestmass an Kooperation erforderlich bzw. sollte eine Therapie zumindest nicht von vornherein kategorisch abgelehnt werden (BSK StGB- HEER/HABERMAYER, Art. 59 N 80a, m.w.H.). Da der Beschuldigte sogar bereit wäre, sich einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen und überdies 1.5 Jahren eine ambulante therapeutische Therapie besucht hat, ist diese Voraussetzung ge- geben. Hinzu kommt, dass sich bereits im Rahmen der früheren Begutachtungen gezeigt hat, dass der Beschuldigte bei einer Trennung von seiner Familie und ta- milischen Subkultur eine gewisse Einsicht in seine homosexuelle Ansprechbarkeit gewann. So gestand er etwa im Rahmen des Explorationsgesprächs vom 4. Juni 2021 – zu dieser Zeit befand er sich in Untersuchungshaft – ein, dass er seit einigen Jahren Lust auf Männer verspüre (vgl. D1/6/2, S. 23, vgl. auch act. D1/6/8 S. 43). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der stationären Massnahme der Massnahmewille auch noch fortlaufend gestärkt wer- den kann. 3.4. Fazit Wie das hierzuvor Ausgeführte zeigt, ist die Anordnung einer stationären Mass- nahme und die damit einhergehende forensisch-psychiatrische Behandlung des Beschuldigten geeignet, um einerseits die psychischen Störungen des Beschuldig- ten zu behandeln und andererseits die legalprognostische Belastung des Beschul- digten zu erfassen und Strategien zu entwickeln, um ihr zu begegnen. Die statio- näre Behandlung des Beschuldigten ist gemäss den überzeugenden gutachterli-

- 66 - chen Ausführungen denn auch erforderlich, um der Gefahr weiterer mit der psychi- schen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begeg- nen. Mildere Massnahmen, wie eine ambulante Behandlung, sind offensichtlich nicht zielführend. Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Anord- nung, in Anbetracht des hohen Wiederholungsrisikos und der Schwere der Strafta- ten, auch dasjenige private Interesse des Beschuldigten, nicht zuletzt zumal eine Behandlung seiner Erkrankung in seinem Interesse steht. Die Anordnung einer sta- tionären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erweist sich vorliegend somit als verhältnismässig. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach den Art. 59-61 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Der Vollzug der mit diesem Urteil ebenfalls auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demnach zugunsten der Massnahme aufzuschieben. VIII. Landesverweisung

1. Obligatorische Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht eine ausländische Person, die wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird, unabhängig der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Anordnung einer frei- heitsentziehenden Massnahme schliesst eine Landesverweisung nicht aus. Erstere geht dem Vollzug der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Ausnahms- weise kann das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

- 67 - Dabei ist der besonderen Situation von ausländischen Personen Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66 Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).

2. Katalogtat Die vom Beschuldigten begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB stellen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar. Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich des Landeszu verweisen,sofern nichtein schwerer persönlicher Härtefallgegebenist.

3. Härtefall 3.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die betroffene Per- son derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt. Die Härtefall- klausel stellt eine Ausnahme dar, sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3.1). 3.2. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheits- dauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die sozi- ale und kulturelle Beziehung zur Schweiz (Grad der Integration), die Beziehungen zum Heimat- beziehungsweise Zielland und die dortigen Wiedereingliederungsaus- sichten sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5, BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

- 68 - Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint, mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.1). In der Lehre und der Judikatur wird zudem die Ansicht vertreten, die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) zur Beurteilung zur Erteilung ausländerrechtlicher Härtefallbewilligungen festgehaltenen Kriterien seien für die Beurteilung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB analog anzuwenden, ohne diese unbesehen zu übernehmen (BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in Jusletter vom 7. August 2017, Rz. 74 ff., OGer ZH Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz in einem zwei- ten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landes- verweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Inter- esse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Lan- desverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff., BBl 2013, 5975 ff, S. 6006 und S. 6029 f.). 3.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung C (vgl. act. D1/16). Er reiste im Jahr 1991, d.h. erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Seine gesamte Kindheit, Jugend und die frühen Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte er demnach in Sri Lanka. Was die berufliche Integration betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz fast durchgehend gearbeitet hat (act. D1/3/7 F/A 58) und insbesondere auch langjährige Anstellungen (gemäss Gutachten arbeitete er 14 Jahre in der Firma N._____ AG und seit 2013 als Fabrikarbeiter bei der Firma O._____ AG in der Verpackungsabteilung, act. D1/6/8 S. 45) hatte. Abgesehen von

- 69 - der beruflichen Integration ist der Beschuldigte in der Schweiz aber kaum integriert. So ist er trotz seines 33-jährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig und verfügt – abgesehen von dem tamilischen Umfeld – über kein soziales Netzwerk in der Schweiz. So gab er etwa auch anlässlich der Hauptver- handlung an, in seiner Freizeit schaue er fern und besuche – nebst Fussballspielen seiner Tochter – religiöse Zeremonien, welche in der tamilischen Kultur … genannt würden (Prot. 14). Insgesamt betrachtet kann somit nicht von einer persönlichen Integration gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht allzu stark zu gewichten, dass er angab, in Sri Lanka keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Zuletzt sei er vor 20 Jahren dort gewesen. Sein Bruder in Sri Lanka sei verstorben (act. D1/3/2 F/A105 f.). 3.4. Was die familiären Bindungen betrifft, ist er seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat mit seiner Frau in der Schweiz drei erwachsene Kinder (Jahrgang 2001, 2002 und 2003, act. D1/6/8 S. 45), die er finanziell unterstütze (act. D1/3/7 F/A 57). Da seine Kernfamilie in der Schweiz lebt, hat der Beschuldigte zwar ein persönli- ches Interesse am Verbleib in der Schweiz, doch gilt es zu berücksichtigen, dass seine Kinder die Volljährigkeit bereits erreicht haben und im Übrigen hinsichtlich der gelebten Beziehung zu seinen Kindern oder seiner Ehefrau wenig bekannt ist. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte lediglich an, dass er oft die Fussballspiele seiner Tochter schauen gehe (Prot. S. 14). Weitere Ausführun- gen die auf eine nahe Beziehung schliessen liessen, liegen nicht vor. Wie im Gut- achten sodann überzeugend dargelegt wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewissermassen ein Doppelleben führt und seine Beziehung zur Familie geprägt ist vom Verheimlichen seiner Homosexualität (vgl. act. D1/6/8 S. 117 f.). Angesichts seiner Homosexualität kann in Bezug auf seine Ehefrau denn auch nicht von einer klassischen Paarbeziehung ausgegangen werden. Was die Kinder betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich aufgrund ihres Alters am Anfang eines selbstständigen Lebens als junge Erwachsene befinden. Diese Entwicklungs- phase geht üblicherweise mit einer allmählichen Abstandnahme von den Eltern ein- her. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Ausweisung des Vaters nach Sri Lanka eine grosse Distanz schafft, welche nicht einfach zu bewältigen ist. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Video- und Audiotelefonie sowie regelmäs-

- 70 - sige Besuche in Sri Lanka erscheinen aber durchaus möglich und sowohl dem Be- schuldigten als auch seinen Kindern und seiner Ehegattin zumutbar. Was die be- rufliche Selbständigkeit der Kinder angeht, gab der Beschuldigte an, dass seine Tochter die Lehre als Zahntechnikerin abgeschlossen habe, sein jüngster Sohn ar- beite bzw. aktuell vorübergehend wegen einer Weiterbildung nicht arbeite und sein ältester Sohn dringend auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei (Prot. S. 12). Trotz der aktuellen Arbeitslosigkeit des ältesten Sohnes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle drei Kinder in der Lage sind, sich für die Zukunft eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzukommt, dass der Beschul- digte nunmehr eine stationäre Massnahme anzutreten hat und ihm deshalb die fi- nanzielle Unterstützung seiner Familie zumindest in der näheren Zukunft ohnehin nicht mehr möglich sein wird. 3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung sind die strengen Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz zufolge eines Härtefalles beim Beschuldigten somit nicht gegeben, auch wenn seine Kernfamilie in der Schweiz lebt. 3.6. Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt dem- nach nicht vor, weshalb eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen In- teresse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Inter- esse an einem Verbleib in der Schweiz grundsätzlich unterbleiben kann. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts seines moderaten Verschuldens ist die Dauer der Landesverweisung indessen auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.

4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 4.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) können Dritt- staatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wer- den, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbe- hörde vorliegt.

- 71 - 4.2. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom

14. Juni 1985 ist eine Landesverweisung für Drittstaatenangehörige ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. BVerG C-4656/2012 vom 24. September 2015 m.w.H.). 4.3. Die Voraussetzungen für einen Eintrag sind vorliegend erfüllt, da Sri Lanka kein Mitgliedstaat des Schengener-Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. Folglich ist die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuord- nen. IX. Tätigkeitsverbot

1. Grundlagen 1.1. Am 1. Juli 2024 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot in Kraft getreten (Art. 67 f. StGB). Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zu beur- teilende Taten vor Inkrafttreten. Da sich vorliegend unter Berücksichtigung von Art. 2 StGB das neue Recht nicht milder auswirkt, findet nicht das neue, sondern altes, das zum Tatzeitpunkt geltende, Recht Anwendung. 1.2. Nach aArt. 67 Abs. 3 lit. b und c Ziff. 2 StGB spricht das Gericht unter ande- rem dann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus, wenn der Täter sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Art. 187 aStGB) oder sexuelle Nötigung (Art. 189 aStGb) verübt hat und zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 1.3. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf

- 72 - jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter verurteilt worden ist, namentlich wegen einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). 1.4. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das le- benslängliche Tätigkeitsverbot anordnen (Botschaft BBl 2016 6115, S. 6158; zur Ausnahme vgl. Abs. 4bis).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.1 Abs. 1 aStGB teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 aStGB, wobei es sich um Katalogtaten handelt, schuldig gesprochen. Eine Ausnahme vom lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Abs. 4 fällt nach explizitem Gesetzeswortlauf bei sexueller Nötigung als Gegenausnahme gemäss dortiger lit. a nicht in Betracht. Ein Ermessensspielraum, vom Tätigkeitsverbot abzusehen besteht somit nicht (Art. 67 Abs. 4bis StGB). 2.2. Demnach ist vorliegend erneut ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von aArt. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB auszusprechen. Dieses Verbot umfasst jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesund- heitsbereich mit direktem Patientenkontakt. X. Zivilansprüche

1. Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftli- ches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschul-

- 73 - digte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilprozess verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Pri- vatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).

2. Genugtuung Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). DieGenugtuungist der Ausgleichfür immaterielle Unbill. Damit soll ein gewis- ser Ausgleich für die mit der Persönlichkeitsverletzung verbundene Beeinträchti- gung des Lebensgenusses und des Wohlbefindens der geschädigten Person ge- schaffen werden. Der Umfang der Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzulegen. Dabei kommt es auch auf die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie den Grad des Verschuldens des Genugtuungspflichtigen an (KOLLER, in: Guhl/Kol- ler/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., 2000, S. 64 f.). 2.1. Privatkläger 2 Mit Formular vom 9. Mai 2023 beantragte der Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– (act. D3/4/4). Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforde- rung des Privatkläger 2 anerkannt (act. 42 S. 2), weshalb er gemäss seiner Aner- kennung zu verpflichten ist, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– als Genugtuung zu be- zahlen. 2.2. Privatkläger 3

- 74 - Mit Formular vom 9. Mai 2023 beantragte der Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– (act. D6/5/4). Der Beschuldigte hat die Genugtuungsfor- derung des Privatkläger 3 im Umfang von Fr. 500.– anerkannt (act. 42 S. 2). Der Privatkläger 3 hat seine Genugtuungsforderung nicht weiter begründet. Mit vor- liegendem Urteil wird der Beschuldigte in Dossier 6 der sexuellen Belästigung zum Nachteil des Privatklägers 3 schuldig gesprochen. Der Beschuldigte versuchte ge- gen den Willen des Privatklägers 3 sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen und berührte ihn hierfür am Oberschenkel, wo er Knetbewegungen machte. Dass der- artige sexuelle Übergriffe das Wohlbefinden und das Sicherheitsgefühl der betrof- fenen Personen beeinträchtigen können, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und hinlänglich bekannt. So beschrieb der Privatkläger 3, dass er sich nach dem Vorfall komisch und in seinem Ego angegriffen gefühlt habe. Auch am Tag danach, habe er die Hand noch gespürt. Der Vorfall selber beschäftige ihn noch, wobei er eher daran denke, wie komisch der Beschuldigte sei (act. D6/4/2 F/A 48 f.). In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es angemessen, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Der Aufwand für die Strafuntersuchung belief sich auf Fr. 21'506.50 (Fr. 2'100.- Ge- bühr für das Vorverfahren) zuzüglich Auslagen für das Gutachten, Kosten Spezia- listin für die Videoeinvernahmen und die Entschädigung des Zeugen H._____ (act. D1/15). 2.1. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung im Strafverfahren richtet sich für das Vorverfahren (Ermittlung und Untersuchung) nach dem notwendigen Zeitauf-

- 75 - wand gemäss den Ansätzen von § 3 AnwGebV beziehungsweise für das gerichtli- che Verfahren nach einer Grundgebühr, welche vor Bezirksgericht von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– reicht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 AnwGebV). Ebenfalls zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen; als solche gelten unter anderem Porti- und Fotokopierspesen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote (act. 45) erweist sich im Hinblick auf die oben erwähnten Bestimmungen als angemessen und wird um die Hauptver- handlung (5.5 Stunden) ergänzt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher insgesamt mit Fr. 32'740.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu entschädigen.

3. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Be- schuldigten aufzuerlegen, da er das vorliegende Verfahren letztlich durch seine Straftaten veranlasst hat. Die Freisprüche betreffend des Versuch einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB fallen nicht genügend ins Gewicht, um dem Beschuldigten nicht die ganze Gerichtsgebühr und sämtliche Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht des zu verurteilenden Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,  der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1  Abs. 1 aStGB,

- 76 - der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB. 

2. Von den Vorwürfen des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 417 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für die Dauer der mit heutigem Urteil an- geordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 77 -

11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 2 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2023 als Ge- nugtuung zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger 3 D._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2024 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'177.50 Psychiatrisches Gutachten Fr. 2'870.– Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten Fr. 462.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 429.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 396.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 72.– Entschädigung Zeuge H._____ Fr. 32'740.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten(übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); 

- 78 - die Vertreterin der Privatklägerschaft 1 RAin Y._____ für sich und zu-  handen des Privatklägers (übergeben); die Privatkläger 2-3;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie des Haftbeschlusses), per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail  (haftkoordination@ma.zh.ch); E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatkläger 2-3;  die Vertreterin im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1;  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, dreifach unter Beilage der Akten zur Einsicht gem. Disp. Ziff. 6 und 10, nebst Formulare "Lö- schung DNA-Profil und ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 79 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 21. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Vesely MLaw L. Ackermann