Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– und legte für die Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen fest (Urk. 64 Dispositivziffern 3-5).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 67, Urk. 101). Zur Begründung verweist er auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und macht geltend, dass sich bei einem Wegfall der Einsatzstrafe von 18 Monaten betreffend Dossier 2 eine Strafe von 20 Monaten sowie eine geringfügig höhere Busse als die erkannte ergeben würden.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.3 Die Berufungsverhandlung fand am 8. Januar 2026 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, so- wie Staatsanwalt lic. iur. E._____ statt (Prot. II S. 8). Beweisanträge und Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Sachverhaltserstellung
- 10 -
E. 2.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie der Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 50 ff.). Zu Recht gelangte sie zum Ergebnis, dass für die sexuelle Nöti- gung und die mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafen auszusprechen seien und legte dabei für die sexuelle Nötigung (Dossier 2) die Einsatzstrafe fest. Art. 189 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eine Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe androht.
E. 2.2 Sexuelle Nötigung (Dossier 2) Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Der Beschuldigte handelte zweifelsohne geplant und ging mit dem Drapieren der Jacke sowie dem Abstellen der Bierdose auf dem Klapptisch des Privatklägers, um einen Vorwand zu haben, sich über diesen zu lehnen, sehr taktisch vor. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass das Ganze in einem gut frequentierten Zug- wagen während des Tages stattfand, was zusätzlich auf eine deutliche Hemmungs- und Schamlosigkeit und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Der Beschuldigte beliess es ferner nicht dabei, dem Privatkläger bloss Avancen zu
- 15 - machen in der Hoffnung, es komme dabei zu einer einvernehmlichen sexuellen Interaktion. Vielmehr griff er dem Privatkläger, ohne sich um dessen Einwilligung zu kümmern, und ohne von ihm auch nur annähernd ein Zeichen des Einverständ- nisses erhalten zu haben, in die Unterwäsche und manipulierte während zirka fünf Minuten an dessen Penis. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschul- digte zum Tatzeitpunkt 60 Jahre alt war und es sich beim Privatkläger augenschein- lich um einen Jugendlichen handelte. Der Beschuldigte nutzte dadurch seine altersbedingte Überlegenheit und die Schockstarre des Privatklägers schamlos und mit Kalkül aus. Verstärkt wird dies dadurch, dass dem Privatkläger, im betreffenden Zweierabteil am Fensterplatz sitzend, durch den Beschuldigten der Fluchtweg ab- geschnitten oder jedenfalls erschwert war. Vor dem Hintergrund aller denkbarer sexueller Handlungen, welche unter Art. 189 Abs. 1 aStGB subsumiert werden können, wiegt das objektive Tatverschulden allerdings dennoch leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und sich dabei scham- und empathielos ein homoerotisches Erlebnis verschaffen wollte. Es wäre ihm zweifellos zuzumuten gewesen, auf legalem Wege mit einer anderen, erwachsenen Person eine sexuelle Begegnung zu organisieren. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive dadurch im Ergebnis nicht zu relativieren. Insgesamt ist mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen.
E. 2.3 ff.) verwiesen werden. Das Verschulden wiegt ebenfalls leicht, jedoch ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, dass nicht ein Versuch vorliegt, sondern das Delikt vollendet wurde, der Beschuldigte mithin den Penis des Privatklägers J._____ mit seiner Hand während rund 20 Sekunden über den Kleidern streichelte. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 6 Monaten bzw. eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 5 Monate.
E. 2.4 Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Dem Vorwurf gemäss Dossier 1 liegt dasselbe Tatmuster zugrunde wie beim vor- stehend behandelten Dossier 4. Es kann deshalb sowohl bezüglich des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens grundsätzlich auf die vorstehenden Er- wägungen (Ziff. III. 2.3) verwiesen werden. Das Verschulden wiegt ebenfalls leicht, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger I._____ mit 14 Jahren noch etwas jünger war als der Privatkläger D._____ (Dossier 4) und der Beschuldigte die Tat am frühen Abend auf einer sehr gut frequentierten Zugstrecke beging, was von einer beachtlichen kriminellen Energie und Hemmungslosigkeit zeugt. Der Beschul- digte ist deshalb für diese versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind mit einer Einzelstrafe von 5 Monaten zu bestrafen und die Einsatzstrafe entsprechend um
E. 2.5 Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 3) Dem Vorwurf gemäss Dossier 3 liegt dasselbe Tatmuster wie bei den vorstehend behandelten Dossiers 4 und 1 zugrunde. Es kann sowohl bezüglich des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens auf jene Erwägungen (Ziff. III. 2.3 f.) verwiesen werden. Das Verschulden wiegt ebenfalls leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist mit einer Einzelstrafe von 4 Monaten zu sanktionieren und die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen.
E. 2.6 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7)
- 17 - Dem Vorwurf gemäss Dossier 7 liegt dasselbe Tatmuster wie bei den vorstehend behandelten Dossiers 4, 1 und 3 zugrunde. Es kann sowohl bezüglich des objekti- ven als auch des subjektiven Tatverschuldens auf jene die Erwägungen (Ziff. III.
E. 2.7 Verminderte Schuldfähigkeit Soweit die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 64 S. 56, Urk. 1/6/8 S. 118) leicht strafmindernd berücksichtigt, dass beim Beschuldigten eine leichte Verminderung der Fähigkeit, sein Sexualverhalten zu steuern, vorliege, kann dem zugunsten des Beschuldigten gefolgt werden (Urk. 64 S. 56). Die Einsatzstrafe ist um 4 Monate zu reduzieren.
E. 2.8 Fazit Tatkomponente Insgesamt resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten.
E. 2.9 Täterkomponente
E. 2.9.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergeben (Urk. 64 S. 56), darauf wird verwiesen. Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 100 S. 1 ff.) geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Seine persönlichen Verhältnisse sind nach wie vor strafzumessungsneutral zu werten. Was das Nachtatverhalten betrifft, kann ebenfalls auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 57). Der Beschuldigte machte zwar in der Haupt- und der Berufungsverhandlung gewisse Zugeständnisse, war
- 18 - letztlich bezüglich Dossier 7 geständig und räumte zu Dossier 2 ein, den Privat- kläger über den Kleidern an den Genitalien berührt zu haben, und er anerkannte die Genugtuungsforderungen zweier Privatkläger. Zudem zeigte er nun immerhin in der Berufungsverhandlung insofern ein gewisses Mindestmass an Einsicht, als er einräumte, sich zu Männern hingezogen zu fühlen, und anerkannte, dass seine Taten aus einer sexuellen Motivation heraus erfolgt seien (Urk. 100 S. 7 f.). An einer darüber hinausgehenden erkennbaren Einsicht, echter Reue oder Empathie gegenüber den Privatklägern fehlt es jedoch. Der Beschuldigte relativierte und verharmloste sein Verhalten immer wieder damit, dass er die "Gewohnheit habe, Menschen zu berühren" (vgl. Prot. I S. 21 ff.; Urk. 100 S. 8, 13, 17). Seine Geständ- nisse sind deshalb nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Deutlich straf- erhöhend fallen dagegen die drei noch nicht lange zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen (Urk. 93) ins Gewicht sowie das Delinquieren während laufender Straf- untersuchung (Dossiers 6 und 7).
E. 2.9.2 Insgesamt ist im Rahmen der Täterkomponente eine Erhöhung der Gesamt- freiheitsstrafe um 10 Monate angezeigt. 2.10.Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten. Ein be- dingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Freiheitsstrafe dieser Höhe gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die erstandene Haft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 800 Tagen sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 1/8/2+23, Urk. 1/8/41, Urk. 83). 2.11.Sexuelle Belästigung (Dossier 6) Was die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ betrifft, so liegt diesem Vorfall dasselbe Tatmuster wie bei den Dossiers D1, D3, D4 und D7 zugrunde, weshalb bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf jene Erwägungen verwiesen werden kann (Ziff. III.2.3-2.6). Dasselbe gilt für die Täterkomponente (Ziff. III. 2.8), wobei sich der Be- schuldigte bezüglich Dossier 6 nicht im eigentlichen Sinne geständig zeigte, son-
- 19 - dern im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Anklagevorwurfs und die Frage, ob das so stimme, einzig einräumte, dass es möglich sei (Prot. S. 29). In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, vor seiner Inhaftierung bei der letzten Arbeitsstelle Ende 2023 im Stundenlohn ge- arbeitet und hierbei rund Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient zu haben (Urk. 100 S. 2). Gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Januar 2024 betrug der ver- sicherte Lohn des Beschuldigten Fr. 4'333.– (Urk. 41/1). Vermögensseitig ist der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines 6.5-Zimmer Hauses in K._____, welches mit einer Hypothek von Fr. 600'000.– belastet ist. An Hypo- thekarzinsen fallen monatlich Fr. 1'450.– an. Der Verkehrswert des Hauses beträgt gemäss den Angaben des Beschuldigten Fr. 750'000.–. Die weiteren aktuellen Schulden belaufen sich auf Fr. 35'000.– und hängen vor allem mit Kosten aus frü- heren Strafverfahren zusammen. Über weiteres Vermögen verfügt der Beschul- digte nicht (Urk. 100 S. 3-5). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des leichten Verschuldens ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 64 S. 56) angemessen und zu übernehmen. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Wird sie schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), wobei praxisgemäss ein Umwandlungssatz von einem Tag je Fr. 100.– anzuwenden ist. Entsprechend resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. IV. Massnahme
1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend hat die Vorinstanz eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend aufgeschoben (Urk. 64, Dispositivziffern 6 und 7).
2. Der Beschuldigte ist mit dieser Massnahme nicht einverstanden und lässt, wie bereits vor Vorinstanz, beantragen, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 67 Anträge 3 und 4). Zur Begründung wiederholt die Verteidigung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argu-
- 20 - mente und macht namentlich geltend, die bisherigen ambulanten Interventionen seien insbesondere deshalb gescheitert, weil während eines längeren Zeitraums keine ausreichende Verdolmetschung stattgefunden habe. Während rund einein- halb Jahren seien lediglich fünf Sitzungen innerhalb von drei Monaten unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden, wobei lediglich eine davon die Sexualität des Beschuldigten thematisiert habe (Urk. 101 S. 8-12).
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in glei- cher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt aber letztlich Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3).
E. 3.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
- 21 -
E. 3.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
E. 3.4 Soweit die Verteidigung geltend macht, der Privatkläger habe durch das Zurückziehen seiner eigenen Hand gezeigt, dass aus Sicht des Beschuldigten kein entgegenstehender Wille vorgelegen habe (Urk. 101 S. 6 f.; vgl. Urk. 2/3/1 F/A 75- 77), verfängt dies nicht. Der Privatkläger hat zu keinem Zeitpunkt in die sexuellen Handlungen eingewilligt, was der Beschuldigte heute selbst bestätigt hat (Urk. 100
- 13 - S. 15 f.). Dass der Privatkläger keine Reaktion zeigte, deutet gerade nicht auf ein Einverständnis hin, sondern im Gegenteil auf Ablehnung und Überforderung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein gegenseitiges sexuelles Ein- verständnis regelmässig durch erkennbare Reaktionen, Mitwirkung oder zumindest kommunikative Signale zum Ausdruck kommt. Solche fehlten hier vollständig. Das regungslose Verharren des Privatklägers ist vielmehr als Ausdruck eines Schock- zustands zu werten und nicht als stillschweigende Zustimmung.
E. 3.5 Auch der Einwand, der Privatkläger habe sich das Geschehen bloss eingebil- det oder sei in eine Dissoziation abgeglitten (Urk. 101 S. 7), überzeugt nicht. Die vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 64 S. 40 f.) zeigen nachvollziehbar auf, dass der Schockzustand gerade Folge des sexuellen Ansinnens des Beschuldigten war und sich in Erstarrung und fehlender Gegenwehr manifestierte. Ein vorbestehender Zustand im Sinne von Art. 191 aStGB liegt – mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 38) – nicht vor. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf andere Geschädigte, die sich durch Wegschlagen der Hand zur Wehr setzten (Urk. 101 S. 6 f.), den Beschuldig- ten zu entlasten. Im Gegenteil belegt dieser Umstand, dass der Beschuldigte aus früheren Situationen wusste, dass seine Handlungen regelmässig auf Ablehnung stiessen, und dass er beim Privatkläger bewusst weiterging, als dieser aufgrund seiner Schockstarre nicht reagierte.
E. 3.6 Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Angesichts der gesam- ten Umstände konnte der – gegenüber dem Privatkläger etwa viermal ältere – Beschuldigte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, der Privatkläger sei mit seinen Handlungen einverstanden. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst erklärte, er sei nicht der Meinung gewesen, der Privatkläger habe den Handlungen zugestimmt; er habe dies erkannt und deshalb seine Hand wieder weggenommen (Urk. 100 S. 16). Damit steht fest, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen des Privat- klägers erkannte und die sexuelle Handlung dennoch vornahm.
E. 3.7 Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
- 14 - III. Strafpunkt
1. Allgemeines
E. 4 Der Psychiater Dr. med. L._____ legte am 6. Dezember 2023 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vor (Urk. 1/6/8) und erstattete, nachdem noch weitere Tatvorwürfe hinzugekommen waren (Dossiers 6 und 7), am
13. Juni 2024 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 1/6/14 und 1/6/24). Die Verteidigung erhielt beide Male Gelegenheit, im Sinne von Art. 188 StPO Stellung zu nehmen (Urk. 1/12/14 und 1/12/29). Dem Gutachter wurden in den jeweiligen Aufträgen sämtliche notwendigen Fragen gestellt und von ihm allesamt beantwortet. Sodann sind die beiden Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und weisen keine erkennba- ren Mängel auf. Hinweise, dass die Gutachten aufgrund des Zeitablaufs keine Gül- tigkeit mehr hätten, liegen nicht vor. Aus den Gutachten geht im Ergebnis hervor, dass der Beschuldigte an einer ängstlich, unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), einer konflikthaften Sexualität (doppelte Buchführung bei starker homosexueller (Teil-) Ansprechbarkeit bei heterosexueller Fassade und starkem Sexualtrieb), einem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Sinne von Problemen bei der Lebensführung durch Alkoholgenuss (ICD-10: Z72.1), anamnestisch phasenweise schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) leide und das Ausmass dieses Störungsbildes das psychosoziale Funktionsniveau stark beeinträchtige (Urk. 1/6/8 S. 117 f. und Urk. 1/6/24 S. 22).
E. 4.1 Korrekt stellte die Vorinstanz fest, dass die begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellen, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen sei (Urk. 64 S. 67).
E. 4.2 Mit zutreffenden und einlässlichen Argumenten verneinte sie sodann einen persönlichen Härtefall (Urk. 64 S. 68 ff.), worauf ebenfalls vollständig verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und Ergänzung. Der heute 63-jährige Beschuldigte reiste 1991, mithin vor 34 Jahren, als 28-jähriger Mann von Sri Lanka herkommend in die Schweiz ein. Seine Kinder- und Jugend- jahre hat er in seinem Heimatland Sri Lanka verbracht und dort auch die Schule besucht. Aktuell verfügt er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung C. Auf die Frage, ob er hier jemals eine Einbürgerung in Betracht gezogen habe, ent-
- 28 - gegnete er, bereits ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben, welches aber abgelehnt worden sei. Seither habe er keine weiteren Schritte in diese Richtung unternommen (Urk. 100 S. 10). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten eine solide wirtschaftliche Integration in der Schweiz, zumal er fast lückenlos und zum Teil in langjährigen Anstellungen berufs- tätig war und damit seinen Lebensunterhalt verdiente. Bei seiner Inhaftierung im März 2024 war der Beschuldigte jedoch auf Stellensuche (Prot. I S. 11 f.). In so- zialer Hinsicht erweist sich die Integration des Beschuldigten jedoch als sehr man- gelhaft. Nach über 30 Jahren ist er nach wie vor der deutschen Sprache nur be- schränkt mächtig und scheint sich auch sonst nicht mit der hiesigen Kultur zu iden- tifizieren. Sein Privatleben spielt sich ausschliesslich im tamilischen Umfeld ab. Zu- dem ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und delinquierte zum Teil während der Probezeit oder während einer laufenden Strafuntersuchung (Urk. 93), was als beharrliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung beurteilt werden muss. In familiärer Hinsicht ist der Beschuldigte seit dem Jahr 2000 verheiratet. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der tamilischen Kultur, ist in Sri Lanka aufgewachsen und 1999 in die Schweiz eingereist (Urk. 100 S. 3). Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben drei gemeinsame, erwachsene Kinder. Zwei der Kinder haben ihre Erstausbildung abgeschlossen, arbeiten und haben damit ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht. Der älteste Sohn hat die Lehre abge- brochen und befindet sich derzeit auf Stellensuche. Die Kinder und die Ehefrau leben in deren und des Beschuldigten Eigenheim (Urk. 100 S. 5). Mit der Vorinstanz kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz seiner an- sonsten dürftigen sozialen Integration aufgrund dieses Umstandes grundsätzlich ein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Sein weiteres privates Interesse ergibt sich ansonsten vor allem aus der langen Aufenthaltsdauer. Nichts- destotrotz ist dem Fazit der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, dass dennoch kein persönlicher Härtefall vorliegt. Die lange Aufenthaltsdauer begründet für sich alleine betrachtet noch keinen Härtefall. Ferner haben die Kinder die Volljährigkeit erreicht und sind nicht mehr auf die unmittelbare Betreuung oder Versorgung durch den Beschuldigten angewiesen. Gründe, dass seine volljährigen Kinder oder seine Ehefrau in besonderem Masse auf ihn angewiesen wären und es deshalb nicht
- 29 - zumutbar wäre, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste, sind nicht bekannt. Ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Beziehung hinausgeht und in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 147 I 268 E 1.2.3.). Dass die Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau im Falle einer Wegweisung nicht mehr in der selben Form wie bis anhin gelebt werden kann und neue Wege gefunden werden müssen, namentlich Besuche und Treffen in Sri Lanka oder andernorts sowie Kontakte über Video- telefonie, liegt auf der Hand, ist jedoch hinzunehmen. Zudem ist es der Ehefrau unbenommen, mit dem Beschuldigten zusammen die Schweiz zu verlassen, zumal sie aus demselben Kulturkreis wie er stammt und ebenfalls jene Sprache spricht. Gründe, die einer Reintegration in Sri Lanka entgegenstünden, wurden nicht sub- stantiiert dargelegt. Eine solche ist dem Beschuldigten möglich und zumutbar. Er ist in Sri Lanka aufgewachsen, hat dort die Schulen besucht und das Land erst mit 28 Jahren verlassen. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes, lebt seit jeher konsequent jene Kultur und hat Geschwister, die in Sri Lanka leben, auch wenn er gegenwärtig keinen Kontakt zu ihnen pflegt. Ferner ist er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und kann eine umfangreiche Arbeitserfahrung vorweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn ein persönlicher Härtefall vorliegen würde, das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten deutlich höher wiegt als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte hat sich mit der sexuellen Nötigung und mit sexuellen Handlungen an Kindern wiederholt gravierender und sehr verpönter Straftaten schuldig gemacht und hochrangige Rechtsgüter verletzt. Sein deliktisches Handeln wird mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sanktioniert. Daraus folgt nur schon aufgrund der "Zweijahresregel" (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4.) ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten aus der Schweiz. Es müssten mit anderen Worten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Schliesslich attestierte das forensisch-psychiatrische Gutachten dem Beschuldig- ten ein sehr hohes Risiko für künftige Straftaten. Daran ändert auch nichts, dass
- 30 - für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet wird und er sich einer Therapie zu unterziehen hat. Für die Beurteilung der vom Beschuldigten aus- gehenden Gefahr ist der Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung mass- gebend und nicht eine künftige Aussicht nach einer absolvierten Therapie. Eine therapeutische Massnahme schliesst die ihr nachfolgende Landesverweisung nicht aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5, m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, was ihn aber nicht von neuerlicher Delinquenz, gar während laufendem Strafver- fahren, abgehalten hat. Das öffentliche Interesse, die hier lebenden Menschen, ins- besondere männliche Jugendliche, vor solchen Übergriffen zu schützen und der- artige Taten zu verhindern, ist sehr hoch.
E. 4.3 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von
E. 4.4 Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 64 Dispositivziffer 9). Dieser Entscheid ist richtig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS ge- mäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschrei- bung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungs- behörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehö- rigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-
- 31 - Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Ver- ordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumu- lativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Selbst wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt aus- gesprochen würde, stünde dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht von vornherein entgegen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340, E. 4.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom
5. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten belegt. Zur Rückfallgefahr hat sich der vorliegende Entscheid bereits hinreichend geäussert. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auf der Hand. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter und hat sich sehr verpönter Straftaten schuldig gemacht. Seine Opfer waren allesamt Jugendliche. Eine Aus- schreibung im SIS ist aufgrund der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, und seiner sich wiederholenden Delinquenz ohne Weiteres gerechtfertigt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
- 32 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'376.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 103). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträge voll- umfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB.
2. Von den Vorwürfen des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB wird der Beschuldigte frei- gesprochen. 3.-9. (…)
E. 5 Jahren (Urk. 64, Dispositivziffer 8) entspricht dem gesetzlichen Minimum, erweist sich als verhältnismässig und wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht einer Korrektur zugänglich.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die beiden Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergegeben, sich einlässlich und sorgfältig mit den Voraussetzungen der An- ordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere der Massnahmenbedürftigkeit, der Massnahmenfähigkeit und der Massnahmenwillig- keit des Beschuldigten, und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nach-
- 22 - vollziehbar und überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen (Urk. 64 S. 60 ff.). Den Erwägungen und dem Ergebnis der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte brachten anlässlich der Berufungsverhandlung stichhaltige und neue Argumente vor oder machten zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse geltend, sodass eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Sie vermochten überdies auch nicht über- zeugend darzulegen, weshalb entgegen den Gutachten und den vorinstanzlichen Erwägungen dennoch eine ambulante anstatt eine stationäre Massnahme anzu- ordnen sei. Was den vorzeitigen Massnahmenvollzug betrifft, so wird dieser zwar seit August 2025 umgesetzt, jedoch befindet sich der Beschuldigte erst in der therapeutischen Abklärungsphase (Urk. 95, insbesondere S. 4), weshalb dies- bezüglich noch keine Erkenntnisse oder Entwicklungen vorliegen, die in die Beurteilung einfliessen könnten. Es wird nachfolgend zusammenfassend nochmals auf die wesentlichen Über- legungen, die der Anordnung einer stationären Massnahme zugrunde liegen, eingegangen. 5.2.1. Der Beschuldigte leidet, wie vorstehend ausgeführt, an einer schweren psy- chischen Störung, verbunden mit missbräuchlichem Alkoholkonsum. Die Gutach- ten bestätigen, dass die vorgeworfenen Taten im Zusammenhang mit den gestell- ten Diagnosen stehen und die deliktsrelevanten Problembereiche vollständig in der Person des Beschuldigten begründet sind. Es lasse sich, so der Gutachter, eine starke Chronifizierung eines ausgesprochen rigiden Deliktsmusters erkennen, das seit vielen Jahren praktisch unverändert sei (Urk. 1/6/8 S. 119 f., Urk. 1/6/24 S. 24). Ferner gelangte der Gutachter bei der Frage nach der Rückfallgefahr zum Er- gebnis, dass der Beschuldigte in die Höchstrisikogruppe für sexuelle Übergriffe auf Jugendliche/Kinder unter dem Schutzalter und sexuelle Belästigung eingestuft werden müsse (Urk. 1/6/8 S. 119, Urk. 1/6/24 S. 23). Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit werden durch die Gutachten deutlich bejaht. Gemäss Gutachter lassen sich die deliktsrelevanten Problembereiche denn auch klar eingrenzen und beschreiben. Zentral erweist sich die Bearbeitung der Homosexualität, des ängst- lich-vermeidenden Verhaltensmusters, des Alkoholkonsums und vor allem des
- 23 - kulturellen Hintergrunds. Es müsse, so der Gutachter, dringend eine Integration und die Akzeptanz der Homosexualität vorangetrieben werden. Alternativ komme allenfalls eine dauerhafte Senkung des starken Sexualtriebs durch antiandrogene Medikamente in Frage (Urk. 1/6/8 S. 120, Urk. 1/6/24 S. 24). Was die Massnahmenwilligkeit betrifft, so ist diese beim Beschuldigten grundsätz- lich vorhanden. Gegenüber dem Gutachter beteuerte er immerhin formal, sich einer Behandlung unterziehen zu wollen (Urk. 1/6/8 S. 120) und auch anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlungen gestand er ein, auf Hilfe angewiesen zu sein und in einem ambulanten Rahmen eine Therapie absolvieren zu wollen. Ebenso zeigte er sich offen für eine medikamentöse Behandlung seines Sexualtriebs (Prot. I S. 17 ff. und S. 37 f., Urk. 100 S. 8 ff.). Ferner beschreibt auch der Verteidi- ger den Beschuldigten als therapie- und behandlungswillig, zumindest hinsichtlich einer ambulanten Behandlung (Urk. 43 S. 17 f., Urk. 101 S. 11). 5.2.2. Wie bereits die Vorinstanz eingehend darlegt, ist eine stationäre Massnahme nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um der psychischen Störung des Beschuldigten und dem erheblichen Risiko weiterer Straftaten zu begegnen. Von einer ambulanten Massnahme raten die Gutachten klar ab (Urk. 1/6/8 S. 121 und Urk. 1/6/24 S. 25). Zu erwähnen ist in diesem Kontext, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 2. Juni 2022 für den Beschuldigten bereits eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet (Urk. 1/13/3/1) und diese in Vollzug gesetzt hatte (Urk. 87 sowie Thek 2/ Beizugsakten Regionalgericht Emmental-Oberaargau, pag. 073 ff.), wobei der Beschuldigte bereits vorher im Rahmen von Ersatzmassnahmen ab Juli 2021 in eine ambulante Behandlung in- volviert war (Urk. 1/13/3/1). Die angeordnete therapeutische Behandlung wurde schliesslich im März 2024 unterbrochen, als der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. Urk. 87). Der Beschuldigte befand sich demnach zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung in jenem therapeutischen Setting, was entsprechend Ein- gang in die Begutachtung von Dr. med. L._____ fand (vgl. Urk. 1/6/8 S. 19 ff.). Konkret ist dem Gutachten zur Frage nach der geeigneten Massnahme zu entneh- men, dass die Perspektiven einer ambulanten Behandlung derart gering seien, dass eine solche nicht erneut empfohlen werden könne. Auch die Möglichkeiten
- 24 - einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB seien begrenzt. Aufgrund der Güterabwägung und der wenigen Behandlungsalternativen (medikamentöse Trieb- dämpfung, medikamentöse Alkoholbehandlung, Einbezug der Familie) sowie der schlechten Legalprognose bei völlig unzureichender Behandlungsaussicht im am- bulanten Setting, könne allenfalls eine stationäre Massnahme empfohlen werden, um die Legalprognose im relevanten Umfang verbessern zu können. Die deliktsre- levanten Erfolge der ambulanten Massnahme seien im besten Fall sehr gering aus- geprägt und würden sich aktuell nicht auf die Legalprognose auswirken. Bezugneh- mend auf das ambulante Therapiesetting, welches bei der Begutachtung noch in Gange war, hielt der Gutachter fest, dass diese aktuelle Therapie nicht geeignet gewesen sei und auch zukünftig nicht geeignet sei, die Legalprognose langfristig zu verbessern. Selbst ein externes Risikomanagement zur Verhinderung weiterer Delikte sei nicht möglich gewesen. Solange aufgrund eines ausstehenden Urteils eine ambulantes Setting auf freiem Fuss aufrechterhalten werden müsse, könne allenfalls mit hochfrequenten Terminen beim Therapeuten (inklusive Dolmetscher), engmaschigen Alkoholtestungen, Miteinbezug der Familie und bestenfalls einer antiandrogenen Behandlung und einer Antabus-Therapie versucht werden, ein externes Risikomanagement zu verbessern. Es sei allerdings nicht damit zu rech- nen, dass sich dadurch die Legalprognose langfristig verbessern lasse (Urk. 1/6/8 S. 121 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist offensichtlich, dass eine ambulante Behandlung nicht zielführend ist und, obwohl bereits in Vollzug gesetzt, bis anhin auch keinerlei Ergebnisse gezeigt hat. Wie das Gutachten überzeugend aufzeigt und auf den Punkt bringt, sind bisherige (ambulante) Interventionen und Therapien legalprognostisch wirkungslos geblieben, und eine Veränderung der deliktsrelevan- ten Problembereiche hat sich dadurch nicht erreichen lassen (vgl. Urk. 1/6/8 S. 112). Erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Einschätzung des Gutachters offenbar kaum über Ressourcen verfügt, sich einer deliktsorientierten Behandlung zu stellen. Es fehlt ihm offenbar das Verständnis für alltagspsycholo- gische Zusammenhänge, was, nebst der Sprachbarriere, eine erkenntnisorientierte und auf Verhaltensveränderung ausgerichtete Psychotherapie blockiert (vgl. Urk. 1/6/8 S. 110, 113 und 120).
- 25 - Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die bisherige ambulante Behandlung im Wesentlichen auf allgemeine Themen beschränkt blieb und die deliktsrelevante sexuelle Problematik faktisch nicht bearbeitet wurde. Eine gezielte therapeutische Auseinandersetzung mit dem konkreten deliktischen Verhalten fand nicht statt. Weder wurden die sexuellen Übergriffe zum Gegenstand der Behandlung gemacht noch eine kritische Reflexion des Tatverhaltens angestossen (vgl. Urk. 1/6/24 S. 10 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Scheitern der ambulanten Interventionen daher nicht auf eine unzureichende Verdolmetschung zurückzuführen, sondern auf die fehlende Fähigkeit und Bereitschaft des Be- schuldigten, die sexuelle Thematik aufzugreifen und sein deliktisches Verhalten zu reflektieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Kernproblem seines deliktischen Ver- haltens weiterhin verkennt. Er stellt seine homosexuelle Neigung als zentrales Pro- blem dar und beschreibt einen inneren Kampf im Zusammenhang mit seiner sexu- ellen Orientierung (vgl. Urk. 100 S. 13). Diese Einschätzung greift indessen offen- sichtlich zu kurz. Problematisch ist nicht die sexuelle Orientierung als solche, son- dern das wiederholte Berühren junger Männer bzw. Jugendlicher im Intimbereich ohne deren Einverständnis und ungeachtet ihres jugendlichen Alters. Dass der Be- schuldigte erklärte, es liege "nicht in der Natur", dass ein Mann einen anderen Mann berühre, und dies sei "falsch", zeigt, dass er das Unrecht seiner Taten primär als moralisches Problem versteht, nicht jedoch als Verletzung des sexuellen Selbstbe- stimmungsrechts der Opfer. Ein hinreichendes Problembewusstsein im Hinblick auf die deliktsrelevanten Faktoren fehlt damit weiterhin. Wie das Gutachten deutlich und überzeugend aufzeigt, bestehen zu viele Faktoren, die gegen eine nur ambulante Massnahme sprechen. Ein Scheitern ist sehr wahr- scheinlich. Bei dieser Ausgangslage ist eine stationäre Massnahme erforderlich und, unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 64 S. 66), auch ver- hältnismässig. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der sehr schlechten Legalprognose, der im Raume stehenden Straftaten und der tangierten hochrangi- gen Rechtsgüter deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten. Es ist deshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
- 26 - Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist diesfalls zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
E. 5.3 Therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind grundsätzlich unbe- fristet, unterliegen jedoch einer regelmässigen gerichtlichen Überprüfung (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachgericht ist befugt, bereits bei der originären Anordnung der Massnahme eine kürzere Dauer festzulegen bzw. eine frühere Überprüfung vorzu- sehen. Dieser Gestaltungsspielraum ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit und dient der Reduktion der Eingriffsintensität (vgl. BGE 142 IV 105; Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3; BSK StGB- HEER, Art. 59 N 123a). Vorliegend rechtfertigt es sich, die stationäre Massnahme zunächst auf eine Dauer von zwei Jahren festzulegen. Zwar ist die Legalprognose des Beschuldigten weiterhin als ungünstig einzustufen und eine stationäre Mass- nahme als erforderlich zu erachten. Gleichzeitig sind jedoch einzelne Aspekte er- kennbar, die auf einen – wenn auch noch begrenzten – Entwicklungsansatz hin- deuten. So räumte der Beschuldigte im Berufungsverfahren doch noch ein, sich zu Männern hingezogen zu fühlen, und erklärte, dass seine Familie hiervon Kenntnis habe, die im Übrigen an der Berufungsverhandlung anwesend war (Urk. 100 S. 7 ff., Urk. 101 S. 8, 15). Diese Offenlegung stellt vor dem Hintergrund seiner bisherigen Haltung, seine homosexuellen Neigungen zu verneinen und auszublen- den (vgl. Prot. I S. 17), einen ersten Schritt in Richtung Problembewusstsein dar und ist ihm zugutezuhalten.
E. 5.4 Bei diesem Ausgang ist die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 2. Juni 2022 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB (Urk. 1/13/3/1 und Urk. 87) in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben. V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ferner, im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, für 5 Jahre des Landes verwiesen und eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 64, Dispositiv- ziffern 8 und 9).
- 27 -
2. Der Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch die Verteidigung vorbringen, es liege ein persönlicher Härtefall vor und es fehle an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Dies deshalb, weil er seit rund 35 Jahren in der Schweiz lebe, wo sich sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld befinde. Er sei hier beruflich wie familiär integriert und habe aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit sowie seiner familiären Verpflichtungen nur einge- schränkt Gelegenheit gehabt, vertiefte Deutschkenntnisse zu erwerben. Eine Wiedereingliederung in Sri Lanka, einem Land, in dem er sich zuletzt vor über 20 Jahren aufgehalten habe, sei ihm faktisch unmöglich. Zudem sei nicht von schweren Straftaten im eigentlichen Sinne auszugehen. Das Verschulden sei als moderat zu qualifizieren. Der Beschuldigte bringe sein Bedauern über die Taten zum Ausdruck und habe den betroffenen Privatklägern Genugtuung geleistet (Urk. 101 S. 12 ff.).
3. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der Landesverweisung sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu lassen sich umfassend dem vorin- stanzlichen Urteil entnehmen (Urk. 64 S. 66 ff.), darauf wird verwiesen.
E. 10 Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
E. 11 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 2 B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2023 als Genugtuung zu bezah- len.
E. 12 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 13 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren
- 34 - Fr. 15'177.50 Psychiatrisches Gutachten Fr. 2'870.– Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten Fr. 462.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 429.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 396.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 72.– Entschädigung Zeuge D._____ Fr. 32'740.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 14 (…)
E. 15 (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 800 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordet. Die Dauer der Massnahme wird auf zwei Jahre begrenzt.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären Massnahme aufgeschoben.
7. Die durch das Regionalamt Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 2. Juni 2022 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wird aufgehoben.
- 35 -
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'376.15 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen)
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privat- klägers 1 die Privatkläger 2-3 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privat- klägers 1 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
- 36 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Regionalgericht Emmental-Oberaargau betr. Dispo-Ziffer 7.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw H. Mutlu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250223-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 21. Januar 2025 (DG240123)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Juli 2024 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB.
2. Von den Vorwürfen des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 417 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für die Dauer der mit heutigem Urteil ange- ordneten stationären Massnahme aufgeschoben.
8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
- 3 -
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 2 B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2023 als Genugtuung zu be- zahlen.
12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2024 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'177.50 Psychiatrisches Gutachten Fr. 2'870.– Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten Fr. 462.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 429.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 396.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 72.– Entschädigung Zeuge D._____ Fr. 32'740.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67; Urk. 101)
1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils DG240123 des Bezirksgerichts Zürich von der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dossier 2) freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils DG240123 des Bezirksgerichts Zürich mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 1'500.– zu bestrafen.
3. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils DG240123 des Bezirksgerichts Zürich eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.
4. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils DG240123 des Bezirksgerichts Zürich die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.
5. Es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 8f. des angefochtenen Urteils DG240123 des Bezirksgerichts Zürich von einer Landesverweisung abzusehen.
6. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils DG240123 des Bezirksgerichts Zürich die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen seien die Kosten der amtlichen Verteidigung.
7. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 15 des angefochtenen Urteil DG240123 des Bezirksgerichts Zürich die Kosten der amtlichen Verteidigung zu zwei Dritteln unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 5 -
8. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staats- kasse zu nehmen.
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71, Urk. 105) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) der Privatklägerschaft 1: Keine Anträge.
d) der Privatklägerschaft 2: Keine Anträge.
e) der Privatklägerschaft 3: Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte meldete gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 21. Januar 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 52). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 63/2 und 67). Anschlussberufungen oder Anträge auf ein Nichteintreten blieben nach entsprechender Fristansetzung aus. Die Staatsan- waltschaft erklärte ausdrücklich Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69-71).
- 6 - 1.2. Der Beschuldigte wurde am 11. März 2024 (Urk. 1/8/41) verhaftet und befand sich während der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens durch- gehend in Haft. Gleichzeitig mit Erlass ihres Urteils verlängerte die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Januar 2025 die Sicherheitshaft bis zum 21. Juli 2025 und be- willigte dem Beschuldigten hernach mit Verfügung vom 28. Januar 2025 den vor- zeitigen stationären Massnahmenvollzug (Urk. 48 und 55). Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2025 die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung angeordnet und alsdann mit Verfü- gung vom 5. August 2025 die Verlängerung bis zum Übertritt in den vorzeitigen Massnahmenvollzug, längstens bis zum 5. September 2025, entschieden. Per
11. August 2025 trat der Beschuldigte schliesslich den vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme an (Urk. 73, 80 und 83). Diesbezüglich reichte die Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies mit Datum vom 15. Dezember 2025 einen Führungs- bericht ein (Urk. 95). 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Januar 2026 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, so- wie Staatsanwalt lic. iur. E._____ statt (Prot. II S. 8). Beweisanträge und Vorfragen waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dispositivziffer 1, Spiegel- strich 1), die Strafe und damit auch implizit deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5), die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositivziffern 6 und 7), die Landesver- weisung (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 14 und 15) (Urk. 67, Urk. 101). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 [Spiegelstriche 2-4], 2 und 10-13) in Rechts- kraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist, unter Vorbehalt des Verschlech-
- 7 - terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern mit, dass der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 2. Juni 2022 wegen mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer ambulanten therapeutischen Behandlung nach Art. 63 StGB sowie einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB verurteilt worden sei. Mit Verfügung vom 19. September 2022 sei die ambulante therapeu- tische Behandlung in Vollzug gesetzt und der Vollzug der Strafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben worden. Der Beschuldigte habe sich demnach für maximal fünf Jahre ab erster Invollzugsetzung der angeordneten ambulanten Behandlung zu unterziehen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2025 ergebe sich nicht, dass eine Prüfung gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB durchgeführt worden sei, weshalb sie um Mitteilung ersuchten, ob im Berufungsverfahren über die Aufhebung der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB entschieden werde (Urk. 87). Das Vorbringen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern ist berechtigt (vgl. Urk. 88). Es wird im Rahmen der zur Diskussion stehenden Massnahme die Prüfung nach Art. 63a Abs. 3 StGB vorzunehmen sein. 2.3. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Begründung der Vorinstanz zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2.). Schliesslich sind die Par- teien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
- 8 - widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Zur Diskussion steht im Berufungsverfahren einzig noch der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Diesem Schuld- spruch liegt der Anklagesachverhalt 1.1., Dossier 2 zugrunde. Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschuldigten darin vor, sich am 5. Januar 2023 um zirka 17.10 Uhr im SBB-Zug von Zürich nach F._____ in einem Zweierabteil neben den 16-jährigen Privatkläger G._____ gesetzt zu haben, um an diesem sexuelle Hand- lungen vorzunehmen. Er habe dabei seine Jacke über sich ausgebreitet und damit auch den Schoss des Privatklägers abgedeckt und schliesslich unter diesem Sicht- schutz in die Unterhose des Privatklägers gegriffen, dessen Penis umfasst und ihn fünf Minuten manuell stimuliert. Der Privatkläger habe das alles nicht gewollt und habe sich geekelt, er sei aber derart überrascht gewesen, dass er vor Schreck er- starrt und nicht in der Lage gewesen sei, die Hand des Beschuldigten wegzudrü- cken und sich ihm zu widersetzen. Der Beschuldigte habe um die sexuelle Bedeu- tung der Handlungen gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass er den Pri- vatkläger derart überrumple, dass dieser aufgrund einer Schockstarre unfähig sei, sich zu wehren (Urk. 16 S. 2, Urk. 64 S. 7 ff. und S. 38 ff.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und würdigte das Verhalten, anders als die Staatsanwaltschaft, nicht als Schän- dung, sondern als sexuelle Nötigung (Urk. 64 S. 7 ff. und S. 38 ff.). Der Beschuldigte ist mit diesem Schuldspruch nicht einverstanden und beantragt einen Freispruch (Urk. 67, Urk. 101). Er führte dazu anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentli- chen aus, dass er die fragliche Person während rund fünf Minuten zwar berührt und gestreichelt habe, allerdings sei dies nur über den Kleidern gewesen. Er habe 100 % seine Genitalien über den Kleidern berührt, aber nicht direkt. Mit ihm gespro- chen habe er nicht. Er habe eine Gewohnheit, Menschen über den Kleidern zu berühren bzw. zu massieren. Er habe den Geschädigten erst bei der Einvernahme
- 9 - gesehen, sonst erinnere er sich an nichts mehr (Prot. I S. 21 f.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, er habe den Privat- kläger lediglich über den Kleidern im Genitalbereich berührt. Die Berührung habe jedoch nur kurz, ungefähr eine Minute, gedauert, wobei er seine Hand von sich aus rasch wieder weggenommen habe, nachdem ihm bewusst geworden sei, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Er räumt ein, den Privatkläger weder gefragt noch mit ihm gesprochen und keine Einwilligung eingeholt zu haben. Ob der Privatkläger mit der Berührung einverstanden gewesen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte gibt an, in der Situation Angst verspürt zu haben, da man fremde Personen nicht berühren dürfe. Weiter anerkennt er, dass sein Verhalten sexuell motiviert gewesen sei, wobei er angibt, innerlich mit sich gerungen zu haben und erst im Nachhinein klar erkannt zu haben, dass es sich um ein sexuelles Motiv gehandelt habe (Urk. 100 S. 14 ff.). Die Verteidigung wiederum begründet die Berufung im Wesent- lichen damit, dass der Beschuldigte bestätigt habe, den Privatkläger über den Klei- dern angefasst und gestreichelt zu haben. Es sei jedoch nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte – wie vom Privatkläger behauptet – mit seiner rechten Hand von oben in den Hosenbund eingedrungen sei und während mehrerer Minuten eine Mastur- bation, also eine Hin- und Herbewegung des Armes, ausgeführt habe, zumal dies für andere Passagiere sichtbar gewesen wäre, was selbst der Privatkläger einge- räumt habe. Da der Zug gemäss Angaben des Privatklägers gut besetzt gewesen sei, hätten umstehende Passagiere ein solches Verhalten mit hoher Wahrschein- lichkeit wahrnehmen müssen. Ein derartiges Risiko gehe der Beschuldigte nicht ein. Demgegenüber erfordere ein blosses Streicheln über den Kleidern keine auf- fällige oder sichtbare Armbewegung, weshalb diese Sachverhaltsvariante als deut- lich wahrscheinlicher erscheine. Zudem sei festzuhalten, dass an der Unterhose des Privatklägers keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt worden seien. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den sogenannten trefferlosen Komponenten, wonach die Möglichkeit fremder Spuren bestehe und ein Abgleich mit der DNA des Beschuldigten mangels bekannter Identität nicht möglich gewesen sei, vermöchten den Beschuldigten nicht zu belasten und seien nicht geeignet, ihn zu entkräften (Urk. 101 S. 4 f.).
2. Sachverhaltserstellung
- 10 - 2.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung bedürfen keiner Ergänzung, sie sind zutreffend, es wird dar- auf verwiesen. Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Verwertbarkeit zu Recht bejaht (Urk. 64 S. 6 f.). Ferner gibt die Glaub- würdigkeit der einvernommenen Personen zu keinen Bemerkungen Anlass, es be- stehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen und bei der Beweiswürdigung besonders zu beachten wäre. 2.2. Das erstinstanzliche Urteil gibt die massgeblichen Aussagen des Beschuldig- ten und des Privatklägers umfassend wieder und würdigt sämtliche Beweise sorg- fältig und differenziert (Urk. 64 S. 8-13). Darauf kann verwiesen und das Ergebnis übernommen werden. Der Beschuldigte wurde durch den Privatkläger eindeutig als Täter identifiziert und gestand vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung zu- mindest ein, dass er diesen über den Kleidern im Genitalbereich berührt habe, auch wenn er den Privatkläger offenbar nicht wiedererkannte hatte (Urk. 2/3/2, Prot. I S. 21 ff., Urk. S. 14 ff.). Was den vom Beschuldigten bestrittenen Teil des Anklagevorwurfs betrifft, so er- gibt sich dieser aus den Depositionen des Privatklägers. Dessen Aussagen erwei- sen sich als sehr zuverlässig, überzeugend und glaubhaft. Sie sind konstant, sehr anschaulich und detailliert sowie authentisch. Aggravierungstendenzen oder ein sonstiger Belastungseifer sind nicht erkennbar. Die Aussagen des Privatklägers hinterlassen vielmehr den deutlichen Eindruck, dass er ergebnisoffen darauf be- dacht war, nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen, was er erlebt und wahrgenommen hat. Die von ihm geschilderten Gefühle, namentlich, dass er sich komisch gefühlt und geekelt habe sowie erstarrt bzw. blockiert gewesen sei, sind stimmig und stehen im Einklang mit dem von ihm geschilderten Erlebnis. Ebenso konsistent und lebensnah ist sein beschriebenes Verhalten nach dem Vorfall. So gab er zu Protokoll, sich zur Zugtoilette begeben zu haben, um seine Mutter zu kontaktieren. Er habe das gemacht, weil es ihm unangenehm gewesen sei, dieses Gespräch vor anderen Passagieren zu führen, vor und hinter ihm seien Leute ge- sessen. Danach sei er zurück zu seinem Platz, habe seine Sachen behändigt und sich auf die Suche nach einem Zugbegleiter gemacht. Weil er keinen gefunden
- 11 - habe, habe er die Bahnpolizei angerufen, die Nummer habe er von seiner Mutter per WhatsApp erhalten. In H._____ sei er dann aus dem Zug ausgestiegen und habe dort die Polizei getroffen (Urk. 2/3/1 S. 2, Urk. 2/3/3 S. 6 und S. 12 f.). Demgegenüber vermögen die pauschalen, sehr vagen und zögerlichen Schilderun- gen des Beschuldigten nicht zu überzeugen und die glaubhaften Aussagen des Privatklägers auch nicht zu relativeren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zur Dauer der Berührungen widersprüchliche Angaben machte, was seine diesbezüg- lichen Aussagen in Frage stellt. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht bloss über den Kleidern berührt hat, son- dern, wie in der Anklage umschrieben, dessen Penis in der Unterhose unmittelbar umfasste und rieb. Der Einwand der Verteidigung, eine entsprechende Hin- und Herbewegung hätte zwingend von Dritten wahrgenommen werden müssen, ver- fängt nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte eine Jacke über den Schoss legte, wodurch der Bereich der behaupteten Handbewegungen weit- gehend abgedeckt war; dass der Beschuldigte mit dem Arm eine (wohl: gut sicht- bare) Hin- und Herbewegung gemacht haben müsste, wird weder von der Anklage behauptet, noch wäre dies für die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung nötig gewesen. Zudem handelte es sich um ein Zweierabteil, sodass die Sicht von vorne durch den Vordersitz zusätzlich eingeschränkt war. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass entsprechende Bewegungen für umstehende Passagiere nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmbar waren, weshalb das Fehlen von Drittbeobachtungen den geschilderten Sachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Dass keine eindeutigen DNA-Spuren dem Beschuldigten zugewiesen werden konnten, ist, mit Verweis auf die Vorinstanz (Urk. 64 13 f.), diesem Bewei- sergebnis nicht abträglich und es kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anklagesachverhalt ist durch das Beweisergebnis erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter Art. 189 Abs. 1 aStGB subsumierte (Urk. 64 S. 37 f.), ohne ausdrücklich darzulegen, wes- halb sie das alte Recht als anwendbar erachtete. Eine entsprechende Prüfung hätte sich zwar aufgedrängt, führt vorliegend jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der
- 12 - festgestellte Sachverhalt erfüllt sowohl nach altem Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB) als auch nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB) den Tatbestand der sexuellen Nötigung (siehe nachfolgend). Da das neue Recht für den Beschuldigten keine mildere Beurteilung zur Folge hat, gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung. 3.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Annahme einer Nötigungs- handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 2 StGB vorliegend nicht zu beanstanden. Die Verteidigung anerkennt selbst, dass die Tatbestands- variante des Unter-psychischen-Druck-Setzens auch durch einen Überraschungs- effekt oder durch Erschrecken herbeigeführt werden kann (Urk. 101 S. 6). Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Der Privatkläger wurde in einem Zweierabteil von einem ihm völlig fremden, deutlich älteren Mann unvermittelt sexuell angegangen. Die Handlung erfolgte überraschend, am helllichten Tag und in einem gut besetzten Zug, mithin in einer Situation, die fernab dessen liegt, womit ein jugendlicher Fahr- gast im Rahmen einer Zugfahrt zu rechnen hat. Die räumliche Enge des Zweierab- teils, die unmittelbare Nähe des Beschuldigten sowie die faktisch abgeschnittene Fluchtmöglichkeit ohne Aufsehen zu erregen, begründeten eine objektive Zwangs- situation. 3.3. Entgegen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschul- digte nicht auf eine fehlende Reaktion des Privatklägers "gepokert" haben soll (Urk. 101 S. 6). Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und dem gesamten Deliktsverhalten des Beschuldigten, dass er bewusst das Überra- schungsmoment ausnutzte, um sein sexuelles Ansinnen ohne unmittelbare Gegen- wehr fortzusetzen. Dass der Privatkläger unter diesen Umständen nicht in der Lage war, aktiv Widerstand zu leisten oder verbal zu intervenieren, ist – mit der Vor- instanz (Urk. 64 S. 40/41) – absolut nachvollziehbar. 3.4. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Privatkläger habe durch das Zurückziehen seiner eigenen Hand gezeigt, dass aus Sicht des Beschuldigten kein entgegenstehender Wille vorgelegen habe (Urk. 101 S. 6 f.; vgl. Urk. 2/3/1 F/A 75- 77), verfängt dies nicht. Der Privatkläger hat zu keinem Zeitpunkt in die sexuellen Handlungen eingewilligt, was der Beschuldigte heute selbst bestätigt hat (Urk. 100
- 13 - S. 15 f.). Dass der Privatkläger keine Reaktion zeigte, deutet gerade nicht auf ein Einverständnis hin, sondern im Gegenteil auf Ablehnung und Überforderung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein gegenseitiges sexuelles Ein- verständnis regelmässig durch erkennbare Reaktionen, Mitwirkung oder zumindest kommunikative Signale zum Ausdruck kommt. Solche fehlten hier vollständig. Das regungslose Verharren des Privatklägers ist vielmehr als Ausdruck eines Schock- zustands zu werten und nicht als stillschweigende Zustimmung. 3.5. Auch der Einwand, der Privatkläger habe sich das Geschehen bloss eingebil- det oder sei in eine Dissoziation abgeglitten (Urk. 101 S. 7), überzeugt nicht. Die vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 64 S. 40 f.) zeigen nachvollziehbar auf, dass der Schockzustand gerade Folge des sexuellen Ansinnens des Beschuldigten war und sich in Erstarrung und fehlender Gegenwehr manifestierte. Ein vorbestehender Zustand im Sinne von Art. 191 aStGB liegt – mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 38) – nicht vor. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf andere Geschädigte, die sich durch Wegschlagen der Hand zur Wehr setzten (Urk. 101 S. 6 f.), den Beschuldig- ten zu entlasten. Im Gegenteil belegt dieser Umstand, dass der Beschuldigte aus früheren Situationen wusste, dass seine Handlungen regelmässig auf Ablehnung stiessen, und dass er beim Privatkläger bewusst weiterging, als dieser aufgrund seiner Schockstarre nicht reagierte. 3.6. Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Angesichts der gesam- ten Umstände konnte der – gegenüber dem Privatkläger etwa viermal ältere – Beschuldigte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, der Privatkläger sei mit seinen Handlungen einverstanden. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst erklärte, er sei nicht der Meinung gewesen, der Privatkläger habe den Handlungen zugestimmt; er habe dies erkannt und deshalb seine Hand wieder weggenommen (Urk. 100 S. 16). Damit steht fest, dass der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen des Privat- klägers erkannte und die sexuelle Handlung dennoch vornahm. 3.7. Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
- 14 - III. Strafpunkt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– und legte für die Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen fest (Urk. 64 Dispositivziffern 3-5). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 67, Urk. 101). Zur Begründung verweist er auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und macht geltend, dass sich bei einem Wegfall der Einsatzstrafe von 18 Monaten betreffend Dossier 2 eine Strafe von 20 Monaten sowie eine geringfügig höhere Busse als die erkannte ergeben würden.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie der Wahl der Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 50 ff.). Zu Recht gelangte sie zum Ergebnis, dass für die sexuelle Nöti- gung und die mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafen auszusprechen seien und legte dabei für die sexuelle Nötigung (Dossier 2) die Einsatzstrafe fest. Art. 189 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eine Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe androht. 2.2. Sexuelle Nötigung (Dossier 2) Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Der Beschuldigte handelte zweifelsohne geplant und ging mit dem Drapieren der Jacke sowie dem Abstellen der Bierdose auf dem Klapptisch des Privatklägers, um einen Vorwand zu haben, sich über diesen zu lehnen, sehr taktisch vor. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass das Ganze in einem gut frequentierten Zug- wagen während des Tages stattfand, was zusätzlich auf eine deutliche Hemmungs- und Schamlosigkeit und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Der Beschuldigte beliess es ferner nicht dabei, dem Privatkläger bloss Avancen zu
- 15 - machen in der Hoffnung, es komme dabei zu einer einvernehmlichen sexuellen Interaktion. Vielmehr griff er dem Privatkläger, ohne sich um dessen Einwilligung zu kümmern, und ohne von ihm auch nur annähernd ein Zeichen des Einverständ- nisses erhalten zu haben, in die Unterwäsche und manipulierte während zirka fünf Minuten an dessen Penis. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschul- digte zum Tatzeitpunkt 60 Jahre alt war und es sich beim Privatkläger augenschein- lich um einen Jugendlichen handelte. Der Beschuldigte nutzte dadurch seine altersbedingte Überlegenheit und die Schockstarre des Privatklägers schamlos und mit Kalkül aus. Verstärkt wird dies dadurch, dass dem Privatkläger, im betreffenden Zweierabteil am Fensterplatz sitzend, durch den Beschuldigten der Fluchtweg ab- geschnitten oder jedenfalls erschwert war. Vor dem Hintergrund aller denkbarer sexueller Handlungen, welche unter Art. 189 Abs. 1 aStGB subsumiert werden können, wiegt das objektive Tatverschulden allerdings dennoch leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und sich dabei scham- und empathielos ein homoerotisches Erlebnis verschaffen wollte. Es wäre ihm zweifellos zuzumuten gewesen, auf legalem Wege mit einer anderen, erwachsenen Person eine sexuelle Begegnung zu organisieren. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive dadurch im Ergebnis nicht zu relativieren. Insgesamt ist mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten festzulegen. 2.3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 4) Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Argumenten das objektive Tatverschulden als leicht gewichtet (Urk. 64 S. 54 f.). Der Beschuldigte versuchte als damals 60-jähri- ger und damit massiv älterer Mann als der Privatkläger, seine altersbedingte Über- legenheit schamlos auszunutzen. Er ging dabei sehr hemmungslos, routiniert und planmässig vor. Das beabsichtigte Streicheln der Genitalien über den Kleidern ist dabei jedoch vor dem Hintergrund sämtlicher sexueller Handlungen mit einem Kind als leichte Form der Tatbegehung zu würdigen. Was die subjektive Tatschwere be- trifft, so stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich der sexuellen Handlungen direktvorsätzlich und hinsichtlich des Alters des Privat- klägers eventualvorsätzlich handelte und dabei keinerlei persönliche Beziehung
- 16 - zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten bestand, mithin der Beschul- digte ohne gegenseitiges Interesse den Privatkläger egoistisch getrieben als reines Sexualobjekt benutzen wollte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive ins- gesamt nicht zu relativieren. Nur sehr leicht mindernd ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch blieb, was aber einzig der Abwehr des Privatklägers zu ver- danken ist und nicht der Einsicht des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich, mit der Vorinstanz, eine Einzelstrafe von 4 Monaten festzulegen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 3 Monate zu erhöhen ist. 2.4. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 1) Dem Vorwurf gemäss Dossier 1 liegt dasselbe Tatmuster zugrunde wie beim vor- stehend behandelten Dossier 4. Es kann deshalb sowohl bezüglich des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens grundsätzlich auf die vorstehenden Er- wägungen (Ziff. III. 2.3) verwiesen werden. Das Verschulden wiegt ebenfalls leicht, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger I._____ mit 14 Jahren noch etwas jünger war als der Privatkläger D._____ (Dossier 4) und der Beschuldigte die Tat am frühen Abend auf einer sehr gut frequentierten Zugstrecke beging, was von einer beachtlichen kriminellen Energie und Hemmungslosigkeit zeugt. Der Beschul- digte ist deshalb für diese versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind mit einer Einzelstrafe von 5 Monaten zu bestrafen und die Einsatzstrafe entsprechend um 4 Monate zu erhöhen. 2.5. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 3) Dem Vorwurf gemäss Dossier 3 liegt dasselbe Tatmuster wie bei den vorstehend behandelten Dossiers 4 und 1 zugrunde. Es kann sowohl bezüglich des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens auf jene Erwägungen (Ziff. III. 2.3 f.) verwiesen werden. Das Verschulden wiegt ebenfalls leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ist mit einer Einzelstrafe von 4 Monaten zu sanktionieren und die Einsatzstrafe um 3 Monate zu erhöhen. 2.6. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Dossier 7)
- 17 - Dem Vorwurf gemäss Dossier 7 liegt dasselbe Tatmuster wie bei den vorstehend behandelten Dossiers 4, 1 und 3 zugrunde. Es kann sowohl bezüglich des objekti- ven als auch des subjektiven Tatverschuldens auf jene die Erwägungen (Ziff. III. 2.3 ff.) verwiesen werden. Das Verschulden wiegt ebenfalls leicht, jedoch ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, dass nicht ein Versuch vorliegt, sondern das Delikt vollendet wurde, der Beschuldigte mithin den Penis des Privatklägers J._____ mit seiner Hand während rund 20 Sekunden über den Kleidern streichelte. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe von 6 Monaten bzw. eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 5 Monate. 2.7. Verminderte Schuldfähigkeit Soweit die Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 64 S. 56, Urk. 1/6/8 S. 118) leicht strafmindernd berücksichtigt, dass beim Beschuldigten eine leichte Verminderung der Fähigkeit, sein Sexualverhalten zu steuern, vorliege, kann dem zugunsten des Beschuldigten gefolgt werden (Urk. 64 S. 56). Die Einsatzstrafe ist um 4 Monate zu reduzieren. 2.8. Fazit Tatkomponente Insgesamt resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten. 2.9. Täterkomponente 2.9.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergeben (Urk. 64 S. 56), darauf wird verwiesen. Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 100 S. 1 ff.) geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Seine persönlichen Verhältnisse sind nach wie vor strafzumessungsneutral zu werten. Was das Nachtatverhalten betrifft, kann ebenfalls auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 57). Der Beschuldigte machte zwar in der Haupt- und der Berufungsverhandlung gewisse Zugeständnisse, war
- 18 - letztlich bezüglich Dossier 7 geständig und räumte zu Dossier 2 ein, den Privat- kläger über den Kleidern an den Genitalien berührt zu haben, und er anerkannte die Genugtuungsforderungen zweier Privatkläger. Zudem zeigte er nun immerhin in der Berufungsverhandlung insofern ein gewisses Mindestmass an Einsicht, als er einräumte, sich zu Männern hingezogen zu fühlen, und anerkannte, dass seine Taten aus einer sexuellen Motivation heraus erfolgt seien (Urk. 100 S. 7 f.). An einer darüber hinausgehenden erkennbaren Einsicht, echter Reue oder Empathie gegenüber den Privatklägern fehlt es jedoch. Der Beschuldigte relativierte und verharmloste sein Verhalten immer wieder damit, dass er die "Gewohnheit habe, Menschen zu berühren" (vgl. Prot. I S. 21 ff.; Urk. 100 S. 8, 13, 17). Seine Geständ- nisse sind deshalb nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Deutlich straf- erhöhend fallen dagegen die drei noch nicht lange zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen (Urk. 93) ins Gewicht sowie das Delinquieren während laufender Straf- untersuchung (Dossiers 6 und 7). 2.9.2. Insgesamt ist im Rahmen der Täterkomponente eine Erhöhung der Gesamt- freiheitsstrafe um 10 Monate angezeigt. 2.10.Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten. Ein be- dingter oder teilbedingter Vollzug ist bei einer Freiheitsstrafe dieser Höhe gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die erstandene Haft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 800 Tagen sind auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 1/8/2+23, Urk. 1/8/41, Urk. 83). 2.11.Sexuelle Belästigung (Dossier 6) Was die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ betrifft, so liegt diesem Vorfall dasselbe Tatmuster wie bei den Dossiers D1, D3, D4 und D7 zugrunde, weshalb bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf jene Erwägungen verwiesen werden kann (Ziff. III.2.3-2.6). Dasselbe gilt für die Täterkomponente (Ziff. III. 2.8), wobei sich der Be- schuldigte bezüglich Dossier 6 nicht im eigentlichen Sinne geständig zeigte, son-
- 19 - dern im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Anklagevorwurfs und die Frage, ob das so stimme, einzig einräumte, dass es möglich sei (Prot. S. 29). In finanzieller Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, vor seiner Inhaftierung bei der letzten Arbeitsstelle Ende 2023 im Stundenlohn ge- arbeitet und hierbei rund Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient zu haben (Urk. 100 S. 2). Gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Januar 2024 betrug der ver- sicherte Lohn des Beschuldigten Fr. 4'333.– (Urk. 41/1). Vermögensseitig ist der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines 6.5-Zimmer Hauses in K._____, welches mit einer Hypothek von Fr. 600'000.– belastet ist. An Hypo- thekarzinsen fallen monatlich Fr. 1'450.– an. Der Verkehrswert des Hauses beträgt gemäss den Angaben des Beschuldigten Fr. 750'000.–. Die weiteren aktuellen Schulden belaufen sich auf Fr. 35'000.– und hängen vor allem mit Kosten aus frü- heren Strafverfahren zusammen. Über weiteres Vermögen verfügt der Beschul- digte nicht (Urk. 100 S. 3-5). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des leichten Verschuldens ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 64 S. 56) angemessen und zu übernehmen. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Wird sie schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), wobei praxisgemäss ein Umwandlungssatz von einem Tag je Fr. 100.– anzuwenden ist. Entsprechend resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. IV. Massnahme
1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend hat die Vorinstanz eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend aufgeschoben (Urk. 64, Dispositivziffern 6 und 7).
2. Der Beschuldigte ist mit dieser Massnahme nicht einverstanden und lässt, wie bereits vor Vorinstanz, beantragen, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 67 Anträge 3 und 4). Zur Begründung wiederholt die Verteidigung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argu-
- 20 - mente und macht namentlich geltend, die bisherigen ambulanten Interventionen seien insbesondere deshalb gescheitert, weil während eines längeren Zeitraums keine ausreichende Verdolmetschung stattgefunden habe. Während rund einein- halb Jahren seien lediglich fünf Sitzungen innerhalb von drei Monaten unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden, wobei lediglich eine davon die Sexualität des Beschuldigten thematisiert habe (Urk. 101 S. 8-12). 3.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Darüber hinaus darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in glei- cher Weise geeignet, ist aber nur eine Massnahme notwendig, ordnet das Gericht diejenige Massnahme an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB), wobei das Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt aber letztlich Aufgabe des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). 3.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die statio- näre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
- 21 - 3.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).
4. Der Psychiater Dr. med. L._____ legte am 6. Dezember 2023 ein forensisch- psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vor (Urk. 1/6/8) und erstattete, nachdem noch weitere Tatvorwürfe hinzugekommen waren (Dossiers 6 und 7), am
13. Juni 2024 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 1/6/14 und 1/6/24). Die Verteidigung erhielt beide Male Gelegenheit, im Sinne von Art. 188 StPO Stellung zu nehmen (Urk. 1/12/14 und 1/12/29). Dem Gutachter wurden in den jeweiligen Aufträgen sämtliche notwendigen Fragen gestellt und von ihm allesamt beantwortet. Sodann sind die beiden Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und weisen keine erkennba- ren Mängel auf. Hinweise, dass die Gutachten aufgrund des Zeitablaufs keine Gül- tigkeit mehr hätten, liegen nicht vor. Aus den Gutachten geht im Ergebnis hervor, dass der Beschuldigte an einer ängstlich, unsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6), einer konflikthaften Sexualität (doppelte Buchführung bei starker homosexueller (Teil-) Ansprechbarkeit bei heterosexueller Fassade und starkem Sexualtrieb), einem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Sinne von Problemen bei der Lebensführung durch Alkoholgenuss (ICD-10: Z72.1), anamnestisch phasenweise schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) leide und das Ausmass dieses Störungsbildes das psychosoziale Funktionsniveau stark beeinträchtige (Urk. 1/6/8 S. 117 f. und Urk. 1/6/24 S. 22). 5.1. Die Vorinstanz hat die beiden Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergegeben, sich einlässlich und sorgfältig mit den Voraussetzungen der An- ordnung einer stationären Massnahme auseinandergesetzt, insbesondere der Massnahmenbedürftigkeit, der Massnahmenfähigkeit und der Massnahmenwillig- keit des Beschuldigten, und schliesslich die Verhältnismässigkeit geprüft und nach-
- 22 - vollziehbar und überzeugend die Anordnung einer ambulanten Massnahme verworfen (Urk. 64 S. 60 ff.). Den Erwägungen und dem Ergebnis der Vorinstanz kann vorbehaltlos gefolgt werden. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte brachten anlässlich der Berufungsverhandlung stichhaltige und neue Argumente vor oder machten zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse geltend, sodass eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Sie vermochten überdies auch nicht über- zeugend darzulegen, weshalb entgegen den Gutachten und den vorinstanzlichen Erwägungen dennoch eine ambulante anstatt eine stationäre Massnahme anzu- ordnen sei. Was den vorzeitigen Massnahmenvollzug betrifft, so wird dieser zwar seit August 2025 umgesetzt, jedoch befindet sich der Beschuldigte erst in der therapeutischen Abklärungsphase (Urk. 95, insbesondere S. 4), weshalb dies- bezüglich noch keine Erkenntnisse oder Entwicklungen vorliegen, die in die Beurteilung einfliessen könnten. Es wird nachfolgend zusammenfassend nochmals auf die wesentlichen Über- legungen, die der Anordnung einer stationären Massnahme zugrunde liegen, eingegangen. 5.2.1. Der Beschuldigte leidet, wie vorstehend ausgeführt, an einer schweren psy- chischen Störung, verbunden mit missbräuchlichem Alkoholkonsum. Die Gutach- ten bestätigen, dass die vorgeworfenen Taten im Zusammenhang mit den gestell- ten Diagnosen stehen und die deliktsrelevanten Problembereiche vollständig in der Person des Beschuldigten begründet sind. Es lasse sich, so der Gutachter, eine starke Chronifizierung eines ausgesprochen rigiden Deliktsmusters erkennen, das seit vielen Jahren praktisch unverändert sei (Urk. 1/6/8 S. 119 f., Urk. 1/6/24 S. 24). Ferner gelangte der Gutachter bei der Frage nach der Rückfallgefahr zum Er- gebnis, dass der Beschuldigte in die Höchstrisikogruppe für sexuelle Übergriffe auf Jugendliche/Kinder unter dem Schutzalter und sexuelle Belästigung eingestuft werden müsse (Urk. 1/6/8 S. 119, Urk. 1/6/24 S. 23). Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit werden durch die Gutachten deutlich bejaht. Gemäss Gutachter lassen sich die deliktsrelevanten Problembereiche denn auch klar eingrenzen und beschreiben. Zentral erweist sich die Bearbeitung der Homosexualität, des ängst- lich-vermeidenden Verhaltensmusters, des Alkoholkonsums und vor allem des
- 23 - kulturellen Hintergrunds. Es müsse, so der Gutachter, dringend eine Integration und die Akzeptanz der Homosexualität vorangetrieben werden. Alternativ komme allenfalls eine dauerhafte Senkung des starken Sexualtriebs durch antiandrogene Medikamente in Frage (Urk. 1/6/8 S. 120, Urk. 1/6/24 S. 24). Was die Massnahmenwilligkeit betrifft, so ist diese beim Beschuldigten grundsätz- lich vorhanden. Gegenüber dem Gutachter beteuerte er immerhin formal, sich einer Behandlung unterziehen zu wollen (Urk. 1/6/8 S. 120) und auch anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlungen gestand er ein, auf Hilfe angewiesen zu sein und in einem ambulanten Rahmen eine Therapie absolvieren zu wollen. Ebenso zeigte er sich offen für eine medikamentöse Behandlung seines Sexualtriebs (Prot. I S. 17 ff. und S. 37 f., Urk. 100 S. 8 ff.). Ferner beschreibt auch der Verteidi- ger den Beschuldigten als therapie- und behandlungswillig, zumindest hinsichtlich einer ambulanten Behandlung (Urk. 43 S. 17 f., Urk. 101 S. 11). 5.2.2. Wie bereits die Vorinstanz eingehend darlegt, ist eine stationäre Massnahme nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um der psychischen Störung des Beschuldigten und dem erheblichen Risiko weiterer Straftaten zu begegnen. Von einer ambulanten Massnahme raten die Gutachten klar ab (Urk. 1/6/8 S. 121 und Urk. 1/6/24 S. 25). Zu erwähnen ist in diesem Kontext, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 2. Juni 2022 für den Beschuldigten bereits eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet (Urk. 1/13/3/1) und diese in Vollzug gesetzt hatte (Urk. 87 sowie Thek 2/ Beizugsakten Regionalgericht Emmental-Oberaargau, pag. 073 ff.), wobei der Beschuldigte bereits vorher im Rahmen von Ersatzmassnahmen ab Juli 2021 in eine ambulante Behandlung in- volviert war (Urk. 1/13/3/1). Die angeordnete therapeutische Behandlung wurde schliesslich im März 2024 unterbrochen, als der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. Urk. 87). Der Beschuldigte befand sich demnach zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung in jenem therapeutischen Setting, was entsprechend Ein- gang in die Begutachtung von Dr. med. L._____ fand (vgl. Urk. 1/6/8 S. 19 ff.). Konkret ist dem Gutachten zur Frage nach der geeigneten Massnahme zu entneh- men, dass die Perspektiven einer ambulanten Behandlung derart gering seien, dass eine solche nicht erneut empfohlen werden könne. Auch die Möglichkeiten
- 24 - einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB seien begrenzt. Aufgrund der Güterabwägung und der wenigen Behandlungsalternativen (medikamentöse Trieb- dämpfung, medikamentöse Alkoholbehandlung, Einbezug der Familie) sowie der schlechten Legalprognose bei völlig unzureichender Behandlungsaussicht im am- bulanten Setting, könne allenfalls eine stationäre Massnahme empfohlen werden, um die Legalprognose im relevanten Umfang verbessern zu können. Die deliktsre- levanten Erfolge der ambulanten Massnahme seien im besten Fall sehr gering aus- geprägt und würden sich aktuell nicht auf die Legalprognose auswirken. Bezugneh- mend auf das ambulante Therapiesetting, welches bei der Begutachtung noch in Gange war, hielt der Gutachter fest, dass diese aktuelle Therapie nicht geeignet gewesen sei und auch zukünftig nicht geeignet sei, die Legalprognose langfristig zu verbessern. Selbst ein externes Risikomanagement zur Verhinderung weiterer Delikte sei nicht möglich gewesen. Solange aufgrund eines ausstehenden Urteils eine ambulantes Setting auf freiem Fuss aufrechterhalten werden müsse, könne allenfalls mit hochfrequenten Terminen beim Therapeuten (inklusive Dolmetscher), engmaschigen Alkoholtestungen, Miteinbezug der Familie und bestenfalls einer antiandrogenen Behandlung und einer Antabus-Therapie versucht werden, ein externes Risikomanagement zu verbessern. Es sei allerdings nicht damit zu rech- nen, dass sich dadurch die Legalprognose langfristig verbessern lasse (Urk. 1/6/8 S. 121 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist offensichtlich, dass eine ambulante Behandlung nicht zielführend ist und, obwohl bereits in Vollzug gesetzt, bis anhin auch keinerlei Ergebnisse gezeigt hat. Wie das Gutachten überzeugend aufzeigt und auf den Punkt bringt, sind bisherige (ambulante) Interventionen und Therapien legalprognostisch wirkungslos geblieben, und eine Veränderung der deliktsrelevan- ten Problembereiche hat sich dadurch nicht erreichen lassen (vgl. Urk. 1/6/8 S. 112). Erschwerend hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Einschätzung des Gutachters offenbar kaum über Ressourcen verfügt, sich einer deliktsorientierten Behandlung zu stellen. Es fehlt ihm offenbar das Verständnis für alltagspsycholo- gische Zusammenhänge, was, nebst der Sprachbarriere, eine erkenntnisorientierte und auf Verhaltensveränderung ausgerichtete Psychotherapie blockiert (vgl. Urk. 1/6/8 S. 110, 113 und 120).
- 25 - Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die bisherige ambulante Behandlung im Wesentlichen auf allgemeine Themen beschränkt blieb und die deliktsrelevante sexuelle Problematik faktisch nicht bearbeitet wurde. Eine gezielte therapeutische Auseinandersetzung mit dem konkreten deliktischen Verhalten fand nicht statt. Weder wurden die sexuellen Übergriffe zum Gegenstand der Behandlung gemacht noch eine kritische Reflexion des Tatverhaltens angestossen (vgl. Urk. 1/6/24 S. 10 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Scheitern der ambulanten Interventionen daher nicht auf eine unzureichende Verdolmetschung zurückzuführen, sondern auf die fehlende Fähigkeit und Bereitschaft des Be- schuldigten, die sexuelle Thematik aufzugreifen und sein deliktisches Verhalten zu reflektieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Kernproblem seines deliktischen Ver- haltens weiterhin verkennt. Er stellt seine homosexuelle Neigung als zentrales Pro- blem dar und beschreibt einen inneren Kampf im Zusammenhang mit seiner sexu- ellen Orientierung (vgl. Urk. 100 S. 13). Diese Einschätzung greift indessen offen- sichtlich zu kurz. Problematisch ist nicht die sexuelle Orientierung als solche, son- dern das wiederholte Berühren junger Männer bzw. Jugendlicher im Intimbereich ohne deren Einverständnis und ungeachtet ihres jugendlichen Alters. Dass der Be- schuldigte erklärte, es liege "nicht in der Natur", dass ein Mann einen anderen Mann berühre, und dies sei "falsch", zeigt, dass er das Unrecht seiner Taten primär als moralisches Problem versteht, nicht jedoch als Verletzung des sexuellen Selbstbe- stimmungsrechts der Opfer. Ein hinreichendes Problembewusstsein im Hinblick auf die deliktsrelevanten Faktoren fehlt damit weiterhin. Wie das Gutachten deutlich und überzeugend aufzeigt, bestehen zu viele Faktoren, die gegen eine nur ambulante Massnahme sprechen. Ein Scheitern ist sehr wahr- scheinlich. Bei dieser Ausgangslage ist eine stationäre Massnahme erforderlich und, unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 64 S. 66), auch ver- hältnismässig. Das öffentliche Interesse überwiegt aufgrund der sehr schlechten Legalprognose, der im Raume stehenden Straftaten und der tangierten hochrangi- gen Rechtsgüter deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten. Es ist deshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
- 26 - Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist diesfalls zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). 5.3. Therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind grundsätzlich unbe- fristet, unterliegen jedoch einer regelmässigen gerichtlichen Überprüfung (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachgericht ist befugt, bereits bei der originären Anordnung der Massnahme eine kürzere Dauer festzulegen bzw. eine frühere Überprüfung vorzu- sehen. Dieser Gestaltungsspielraum ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit und dient der Reduktion der Eingriffsintensität (vgl. BGE 142 IV 105; Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3; BSK StGB- HEER, Art. 59 N 123a). Vorliegend rechtfertigt es sich, die stationäre Massnahme zunächst auf eine Dauer von zwei Jahren festzulegen. Zwar ist die Legalprognose des Beschuldigten weiterhin als ungünstig einzustufen und eine stationäre Mass- nahme als erforderlich zu erachten. Gleichzeitig sind jedoch einzelne Aspekte er- kennbar, die auf einen – wenn auch noch begrenzten – Entwicklungsansatz hin- deuten. So räumte der Beschuldigte im Berufungsverfahren doch noch ein, sich zu Männern hingezogen zu fühlen, und erklärte, dass seine Familie hiervon Kenntnis habe, die im Übrigen an der Berufungsverhandlung anwesend war (Urk. 100 S. 7 ff., Urk. 101 S. 8, 15). Diese Offenlegung stellt vor dem Hintergrund seiner bisherigen Haltung, seine homosexuellen Neigungen zu verneinen und auszublen- den (vgl. Prot. I S. 17), einen ersten Schritt in Richtung Problembewusstsein dar und ist ihm zugutezuhalten. 5.4. Bei diesem Ausgang ist die mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 2. Juni 2022 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB (Urk. 1/13/3/1 und Urk. 87) in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufzuheben. V. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ferner, im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend, für 5 Jahre des Landes verwiesen und eine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 64, Dispositiv- ziffern 8 und 9).
- 27 -
2. Der Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch die Verteidigung vorbringen, es liege ein persönlicher Härtefall vor und es fehle an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Dies deshalb, weil er seit rund 35 Jahren in der Schweiz lebe, wo sich sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld befinde. Er sei hier beruflich wie familiär integriert und habe aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit sowie seiner familiären Verpflichtungen nur einge- schränkt Gelegenheit gehabt, vertiefte Deutschkenntnisse zu erwerben. Eine Wiedereingliederung in Sri Lanka, einem Land, in dem er sich zuletzt vor über 20 Jahren aufgehalten habe, sei ihm faktisch unmöglich. Zudem sei nicht von schweren Straftaten im eigentlichen Sinne auszugehen. Das Verschulden sei als moderat zu qualifizieren. Der Beschuldigte bringe sein Bedauern über die Taten zum Ausdruck und habe den betroffenen Privatklägern Genugtuung geleistet (Urk. 101 S. 12 ff.).
3. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der Landesverweisung sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu lassen sich umfassend dem vorin- stanzlichen Urteil entnehmen (Urk. 64 S. 66 ff.), darauf wird verwiesen. 4.1. Korrekt stellte die Vorinstanz fest, dass die begangene sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB darstellen, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen sei (Urk. 64 S. 67). 4.2. Mit zutreffenden und einlässlichen Argumenten verneinte sie sodann einen persönlichen Härtefall (Urk. 64 S. 68 ff.), worauf ebenfalls vollständig verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Rekapitulation und Ergänzung. Der heute 63-jährige Beschuldigte reiste 1991, mithin vor 34 Jahren, als 28-jähriger Mann von Sri Lanka herkommend in die Schweiz ein. Seine Kinder- und Jugend- jahre hat er in seinem Heimatland Sri Lanka verbracht und dort auch die Schule besucht. Aktuell verfügt er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung C. Auf die Frage, ob er hier jemals eine Einbürgerung in Betracht gezogen habe, ent-
- 28 - gegnete er, bereits ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben, welches aber abgelehnt worden sei. Seither habe er keine weiteren Schritte in diese Richtung unternommen (Urk. 100 S. 10). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten eine solide wirtschaftliche Integration in der Schweiz, zumal er fast lückenlos und zum Teil in langjährigen Anstellungen berufs- tätig war und damit seinen Lebensunterhalt verdiente. Bei seiner Inhaftierung im März 2024 war der Beschuldigte jedoch auf Stellensuche (Prot. I S. 11 f.). In so- zialer Hinsicht erweist sich die Integration des Beschuldigten jedoch als sehr man- gelhaft. Nach über 30 Jahren ist er nach wie vor der deutschen Sprache nur be- schränkt mächtig und scheint sich auch sonst nicht mit der hiesigen Kultur zu iden- tifizieren. Sein Privatleben spielt sich ausschliesslich im tamilischen Umfeld ab. Zu- dem ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und delinquierte zum Teil während der Probezeit oder während einer laufenden Strafuntersuchung (Urk. 93), was als beharrliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung beurteilt werden muss. In familiärer Hinsicht ist der Beschuldigte seit dem Jahr 2000 verheiratet. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der tamilischen Kultur, ist in Sri Lanka aufgewachsen und 1999 in die Schweiz eingereist (Urk. 100 S. 3). Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben drei gemeinsame, erwachsene Kinder. Zwei der Kinder haben ihre Erstausbildung abgeschlossen, arbeiten und haben damit ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht. Der älteste Sohn hat die Lehre abge- brochen und befindet sich derzeit auf Stellensuche. Die Kinder und die Ehefrau leben in deren und des Beschuldigten Eigenheim (Urk. 100 S. 5). Mit der Vorinstanz kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz seiner an- sonsten dürftigen sozialen Integration aufgrund dieses Umstandes grundsätzlich ein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Sein weiteres privates Interesse ergibt sich ansonsten vor allem aus der langen Aufenthaltsdauer. Nichts- destotrotz ist dem Fazit der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, dass dennoch kein persönlicher Härtefall vorliegt. Die lange Aufenthaltsdauer begründet für sich alleine betrachtet noch keinen Härtefall. Ferner haben die Kinder die Volljährigkeit erreicht und sind nicht mehr auf die unmittelbare Betreuung oder Versorgung durch den Beschuldigten angewiesen. Gründe, dass seine volljährigen Kinder oder seine Ehefrau in besonderem Masse auf ihn angewiesen wären und es deshalb nicht
- 29 - zumutbar wäre, wenn der Beschuldigte die Schweiz verlassen müsste, sind nicht bekannt. Ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Beziehung hinausgeht und in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 147 I 268 E 1.2.3.). Dass die Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau im Falle einer Wegweisung nicht mehr in der selben Form wie bis anhin gelebt werden kann und neue Wege gefunden werden müssen, namentlich Besuche und Treffen in Sri Lanka oder andernorts sowie Kontakte über Video- telefonie, liegt auf der Hand, ist jedoch hinzunehmen. Zudem ist es der Ehefrau unbenommen, mit dem Beschuldigten zusammen die Schweiz zu verlassen, zumal sie aus demselben Kulturkreis wie er stammt und ebenfalls jene Sprache spricht. Gründe, die einer Reintegration in Sri Lanka entgegenstünden, wurden nicht sub- stantiiert dargelegt. Eine solche ist dem Beschuldigten möglich und zumutbar. Er ist in Sri Lanka aufgewachsen, hat dort die Schulen besucht und das Land erst mit 28 Jahren verlassen. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes, lebt seit jeher konsequent jene Kultur und hat Geschwister, die in Sri Lanka leben, auch wenn er gegenwärtig keinen Kontakt zu ihnen pflegt. Ferner ist er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und kann eine umfangreiche Arbeitserfahrung vorweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn ein persönlicher Härtefall vorliegen würde, das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten deutlich höher wiegt als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte hat sich mit der sexuellen Nötigung und mit sexuellen Handlungen an Kindern wiederholt gravierender und sehr verpönter Straftaten schuldig gemacht und hochrangige Rechtsgüter verletzt. Sein deliktisches Handeln wird mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sanktioniert. Daraus folgt nur schon aufgrund der "Zweijahresregel" (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4.) ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten aus der Schweiz. Es müssten mit anderen Worten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Schliesslich attestierte das forensisch-psychiatrische Gutachten dem Beschuldig- ten ein sehr hohes Risiko für künftige Straftaten. Daran ändert auch nichts, dass
- 30 - für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet wird und er sich einer Therapie zu unterziehen hat. Für die Beurteilung der vom Beschuldigten aus- gehenden Gefahr ist der Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung mass- gebend und nicht eine künftige Aussicht nach einer absolvierten Therapie. Eine therapeutische Massnahme schliesst die ihr nachfolgende Landesverweisung nicht aus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5, m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, was ihn aber nicht von neuerlicher Delinquenz, gar während laufendem Strafver- fahren, abgehalten hat. Das öffentliche Interesse, die hier lebenden Menschen, ins- besondere männliche Jugendliche, vor solchen Übergriffen zu schützen und der- artige Taten zu verhindern, ist sehr hoch. 4.3. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 5 Jahren (Urk. 64, Dispositivziffer 8) entspricht dem gesetzlichen Minimum, erweist sich als verhältnismässig und wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht einer Korrektur zugänglich. 4.4. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 64 Dispositivziffer 9). Dieser Entscheid ist richtig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Ausschreibungen im SIS ge- mäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschrei- bung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungs- behörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehö- rigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-
- 31 - Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Ver- ordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumu- lativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Selbst wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt aus- gesprochen würde, stünde dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht von vornherein entgegen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340, E. 4.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom
5. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Der Beschuldigte wird mit heutigem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten belegt. Zur Rückfallgefahr hat sich der vorliegende Entscheid bereits hinreichend geäussert. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auf der Hand. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter und hat sich sehr verpönter Straftaten schuldig gemacht. Seine Opfer waren allesamt Jugendliche. Eine Aus- schreibung im SIS ist aufgrund der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, und seiner sich wiederholenden Delinquenz ohne Weiteres gerechtfertigt. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
- 32 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'376.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 103). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen.
4. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträge voll- umfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens aufzuer- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig (…) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 aStGB.
2. Von den Vorwürfen des Versuchs einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB wird der Beschuldigte frei- gesprochen. 3.-9. (…)
10. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 2 B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2023 als Genugtuung zu bezah- len.
12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren
- 34 - Fr. 15'177.50 Psychiatrisches Gutachten Fr. 2'870.– Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten Fr. 462.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 429.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 396.– Kosten Spezialistin Videoeinvernahme Fr. 72.– Entschädigung Zeuge D._____ Fr. 32'740.– amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. (…)
15. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 800 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordet. Die Dauer der Massnahme wird auf zwei Jahre begrenzt.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären Massnahme aufgeschoben.
7. Die durch das Regionalamt Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 2. Juni 2022 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wird aufgehoben.
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8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'376.15 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt. und Auslagen)
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privat- klägers 1 die Privatkläger 2-3 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertreterin des Privatklägers 1 für sich und zuhanden des Privat- klägers 1 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
- 36 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Regionalgericht Emmental-Oberaargau betr. Dispo-Ziffer 7.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw H. Mutlu